Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).
Sachverhalt
A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen diverse Mit- glieder der Vereinigung B., darunter auch gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Un- terstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Mit Verfügung vom 28. April 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten unter anderem auf die Tatbe- stände der versuchten Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB), der Erpressung und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), eventuell der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) aus (act. 1.1, S. 1 f.).
B. Am 28. April 2004 wurde A. im Rahmen einer Verhaftungs- und Durchsu- chungsaktion inhaftiert (act. 1, S. 35; act. 1.1, S. 2). Gleichentags wurden beim Beschuldigten fünf Motorräder Harley Davidson, je ein Personenwa- gen Ferrari und Hummer sowie zahlreiche Waffen mit Munition beschlag- nahmt (act. 1, S. 6; act. 1.1, S. 3 f.). Die Beschlagnahme von zwei Motorrä- dern, welche nachweislich nicht im Eigentum von A. standen, wurde in der Folge von der Bundesanwaltschaft aufgehoben (act. 1.1, S. 4).
C. Mit Verfügung vom 8. August 2011 wurde das Strafverfahren gegen A. durch die Bundesanwaltschaft eingestellt. Hierbei ordnete sie an, dass die beschlagnahmten Waffen, Munition und Zubehör dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zwecks Entscheid über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe an A. übergeben würden (act. 1.1, S. 53, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Die Beschlagnahme über die drei Motorräder und über die zwei Personenwagen wurde ebenfalls aufgehoben und A. (re- spektive ein Motorrad einem Dritteigentümer) ausgehändigt (act. 1.1, S. 53 f., Ziff. 4 und Ziff. 5 des Verfügungsdispositivs). Weiter wurden A. ¾ der ihn betreffenden Kosten der Strafuntersuchung, ein Betrag von Fr. 24’273.--, zur Bezahlung auferlegt (act. 1.1, Ziff. 9 des Verfügungs- dispositivs). Diese Kosten wurden sodann mit der A. zustehenden Ent- schädigung von Fr. 35'544.50 verrechnet, was einen Saldo zu dessen Gunsten von Fr. 11'271.50 ergab (act. 1.1, S. 54, Ziff. 10 des Verfügungs- dispositivs). Zudem wurde A. eine Genugtuung im Umfange von Fr. 8'200.-- zugestanden (act. 1.1, S. 54, Ziff. 10 des Verfügungsdispositivs).
Gestützt auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BB.2011.32 vom
23. August 2011, E. 2.3 ff., zur Publikation vorgesehen, erliess die Bundes-
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anwaltschaft am 2. September 2011 eine Zusatzverfügung zur Einstel- lungsverfügung vom 8. August 2011. Sie hob deren Ziffer 2. und damit die Beschlagnahme der Waffen einschliesslich Waffenzubehör und Munition auf und leitete die Gegenstände zwecks baldmöglichsten Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe dem Statthal- teramt des Bezirks Dietikon weiter. Bis zum Entscheid des Statthalteramts Dietikon würden diese Gegenstände im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO si- chergestellt (act. 3, S. 3).
D. Gegen die Einstellungsverfügung vom 8. August 2011 bzw. die darin gere- gelten Entschädigungs- und Kostenfolgen gelangte A. mit Beschwerde vom
29. August 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
„1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 08.08.2011 aufzuheben;
2. es sei dem Beschwerdeführer eine Gesamtentschädigung i.H.v. Fr. 694'647,50 nebst 5% Zins (a, b, d-h seit 28.04.2004; c seit 01.07.2007; i seit 01.07.2008) zuzusprechen, nämlich:
a) Haftentschädigung: 8'200,00 Fr.
b) Genugtuung: 10'000,00 Fr.
c) Anwaltsentschädigung: 119’001,40 Fr.
d) Hummer H2:
Wertverlust: 86'000,00 Fr.
Reparaturkosten: 6'500,00 Fr.
e) Ferrari:
Wertverlust: 140'000,00 Fr.
Reparaturkosten: 6'548,30 Fr.
Reparaturkosten: 80’000,00 Fr.
f) Motorrad HPU R 10 220:
Wertverlust: 54'205,85 Fr.
Reparaturkosten: 6'603,15 Fr.
g) Motorrad HPU R 10 229:
Wertverlust: 77'282,50 Fr.
Reparaturkosten: 6'603,15 Fr.
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h) Motorrad Swissperformance Burnout:
Wertverlust: 82'500,00 Fr.
Reparaturkosten: 6'603,15 Fr.
i) Gerichtskosten: 4'600,00 Fr.
3. Ein Nachklagerecht sei ausdrücklich vorbehalten;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.“
Gegen die Zusatzverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Septem- ber 2011 reichte A. am 13. September 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine zusätzliche Beschwerde ein, worin er Fol- gendes beantragt (BB.2011.89, act. 1):
„1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 02.09.2011 (SV.22.0008) aufzuheben;
2. es sei die angefochtenen Verfügung mit derjenigen vom 08.08.2011 (SV.2011.0008) zu ver- einigen;
3. es sei auch die vorliegende Beschwerde mit der Beschwerde vom 29.08.2011 (Prozess-Nr. BB.2011.87) zu vereinigen;
4. es sei kein Prozesskostenvorschuss zu erheben;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten des Staates“.
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Okto- ber 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf ein- zutreten ist (act. 9 und BB.2011.89, act. 5).
Mit Replik vom 14. November 2011 (act. 15 und BB.2011.89, act. 7) hält A. an den Beschwerdeanträgen fest. Die beiden Repliken wurden der Bun- desanwaltschaft am 15. November 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 16 und BB.2011.89, act. 10).
Da die beiden Beschwerden von A. (BB.2011.87 und BB.2011.89) einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und die Verfügung vom
2. September 2011 eine Modifikation der Einstellungsverfügung vom
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8. August 2011 darstellt rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeer- hebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Als Beschuldigter in der Strafuntersuchung ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Waffen, das Waffenzubehör sowie die Munition nicht direkt freigegeben wurden und die Entschädigung bzw. die Genugtuung für den Beschwerdeführer je auf Beträge festgelegt werden, welche unter den von diesem beantragten An- sätzen liegen. Die angefochtene Verfügung ist beim Vertreter des Be- schwerdeführers am 17. August 2011 (BB.2011.87) respektive am 5. Sep- tember 2011 (BB.2011.89) eingegangen; mit der Beschwerdeschrift vom
29. August 2011 respektive vom 13. September 2011 wurde die Frist ge- mäss Art. 322 Abs. 2 StPO somit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden Beschwerden sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerden ist einzu- treten.
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E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen- ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat diese zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem unge- nauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 320 StPO N. 11; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 320 StPO N. 6; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 320 StPO N. 4). Einziehungsbestimmungen finden sich abgesehen von den Art. 69 ff. StGB auch in Spezialgesetzen wie beispielsweise dem Bun- desgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; vgl. dort Art. 24; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 320 StPO N. 10). Liegen im Zeit- punkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben.
E. 2.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art. 69 StGB nur in Be- tracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Art. 69 StGB kann jedoch nicht zusätzlich dazu dienen, dem Problem der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit zu begegnen. Der Anwendungsbereich von Art. 69 StGB unterscheidet sich von jenem der Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmungen des Waf- fenrechts und es gelten verschiedene Zuständigkeiten (Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Es obliegt der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon gemäss § 8 der Waffenverordnung des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1998 [BLS 552.1]), nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Übergangsrechts zu überprüfen, ob der Be-
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schwerdeführer berechtigt ist, Waffen zu besitzen, und über eine Be- schlagnahme oder Einziehung seiner Waffen nach dem Waffengesetz zu befinden (Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BB.2011.32 vom
23. August 2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 81 E. 4.2, zur Publika- tion vorgesehen).
E. 2.3 In teilweiser Modifikation der Einstellungsverfügung vom 8. August 2011 (act. 1.1) entschied die Beschwerdegegnerin am 2. September 2011, Ziff. 2 des Dispositivs dieser Verfügung werde ersetzt, die Beschlagnahme der zur Frage stehenden Waffen und Munition aufgehoben und diese dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zum Entscheid über deren weitere Verwendung bzw. Einziehung übergeben (BB.2011.89, act. 1.1). In der Zwischenzeit wurden die Waffen etc. dem Statthalteramt Dietikon ausge- händigt (act. 5.4.1); dieses wird gemäss den Bestimmungen des Waffen- gesetzes entsprechend über die weitere Verwendung der beschlagnahm- ten Waffen etc. verfügen.
E. 3.1 Wird eine Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und schlussendlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskos- ten aufkommen muss, die von einer beschuldigten Person durch vorwerf- bares Verhalten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozes- ses verursacht wurde (sog. „prozessuales Verschulden“). Dabei kann per analogiam auf Art. 41 OR zurückgegriffen werden, wonach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem andern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sin- ne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor- schreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwal- tungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention
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vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbin- den, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hin- weis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht gelten- den Durchschnittsverhalten abweicht. Liegt ein solcher Normverstoss vor, ist es zulässig, die Kostenauflage mit diesem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, auch wenn es sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben (DOMEISEN, Bas- ler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 29 mit weiteren Hinweisen). Die Auferlegung von Kosten ist nur in dem Umfang möglich, in welchem der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen fehlerhaften Ver- halten und den Kosten verursachenden Handlungen reicht. Hat die be- schuldigte Person durch ihr Verhalten nur einen Teil der Kosten zu verant- worten, so hat sie auch nur diesen Teil zu tragen (BGE 116 Ia 162 E. 2d.aa und DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 32 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen obliegt dabei dem Staat (DOMEISEN, a.a.O, Art. 426 StPO N. 35 mit Hinweis auf HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 108 N 27).
Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens möglich ist (Art. 426 Abs. 2 StPO) kann einem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt wird, die Entschädi- gung für Aufwendungen und Nachteile im Sinne von Art. 429 StPO verwei- gert oder gekürzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit a. StPO).
E. 3.2 Zur Begründung der teilweisen Kostenauflage bringt die Beschwerdegeg- nerin insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Ver- fahrens schuldhaft verursacht, indem er zahlreiche Personen massiv be- schimpft und mit Gewaltanwendung bedroht habe, sollten die bei ihm ein- gegangenen Schulden nicht beglichen werden. Ausserdem habe er zur Eintreibung der Schulden einen Untergebenen eingesetzt und diesen auf- gefordert, gegen die Schuldner Druck auszuüben und dabei auch Gewalt anzuwenden. Damit habe er das allgemeine Schädigungsverbot „neminem laedere“ bzw. das Verbot der Verletzung der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB verletzt (act. 1.1, S. 38 ff.). Die durch dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgelösten Untersuchungshandlungen bezüglich kri- mineller Organisation und Förderung der Prostitution zogen gemäss der
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Beschwerdeführerin ¾ der gesamthaft gegen den Beschwerdeführer ange- fallenen Untersuchungskosten nach sich; sie wurden deshalb dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der restliche Viertel der Kosten entfalle auf die Abklärungen im Zusammenhang mit Erpressung bzw. Anstiftung zu Kör- perverletzung, wofür eine schuldhafte Verursachung durch den Beschwer- deführer nicht erstellt und deshalb die Übernahme durch die Bundeskasse gegeben sei (act. 1.1, S. 42).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er ernsthaft gedroht habe; er stellt in Abrede, dass die Adressaten der Drohungen sich tatsächlich bedroht ge- fühlt hätten, und dass er auch nur eine Drohung, einen saloppen Spruch wahr gemacht habe. Er pflege eine raue, rüde Umgangssprache, wie sie bspw. im Baugewerbe oder dergleichen durchaus üblich sei. Dies rechtfer- tige jedoch keine 8 ½ Jahre dauernde Untersuchung (act. 1, S. 22 f.). Er habe das allgemeine Schädigungsverbot nicht verletzt, niemanden wider- rechtlich oder schuldhaft terrorisiert oder gar verängstigt oder in dessen seelischem Wohlbefinden gefährdet (act. 1, S. 25). Er habe keine Kredite gewährt, sondern lediglich Ratenzahlungen vereinbart, und von einer Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, habe er als Laie nichts gewusst (act. 15, S. 6). Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für 5.9% der Gesamtkosten, bzw. ¾ der auf ihn entfallenden Kosten sei unver- hältnismässig (act. 15, S. 5), und im Übrigen würden die Untersuchungs- kosten und –auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 481'786.-- und die Ange- messenheit der Gebühr von Fr. 65'000.-- für Ermittlungsverfahren und Vor- untersuchung bestritten (act. 1, S. 25).
E. 3.3 Die ausführliche Darstellung des Untersuchungsverlaufes und der dazu führenden Verdachtsmomente in der Einstellungsverfügung zeigt im Detail auf, welche konkreten Sachverhalte dazu führten, dass die Untersuchung unter anderem gegen den Beschwerdeführer eröffnet und während langer Zeit geführt wurde. Hingewiesen sei insbesondere auf die S. 7 f., 35 f., 40 f. der Einstellungsverfügung (act. 1.1) und S. 5 ff. der Beschwerdeantwort (act. 9), wo die einzelnen Verdachtsmomente, insbesondere die durch den Beschwerdeführer gegen zahlreiche Personen geäusserten telefonischen Einschüchterungen, Drohungen und Beschimpfungen im Wortlaut aufge- führt werden. Ist man sich ausserdem bewusst, dass sich der Beschwerde- führer zum Zeitpunkt dieser Telefonate im Drogen- und Prostituiertenmilieu bewegte, offenbar zumindest teilweise in diesem Milieu Schmucksachen im Wert von hunderttausenden von Franken mit aufgeschobener Zahlungs- verpflichtung absetzte, und sich für die Eintreibung der damit verbundenen Schulden der genannten missbräuchlichen Telefonate und eines willfähri- gen Helfers bediente, so leuchtet ohne weiteres ein, dass die Untersu-
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chungsbehörden sich veranlasst sahen, gegen den Beschwerdeführer die Untersuchung wegen krimineller Organisation und wegen Förderung der Prostitution zu eröffnen. Die geschilderten Drohungen, Einschüchterungen und Beschimpfungen sind ganz offensichtlich persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB: unwesentlich ist dabei, ob der Beschwerdeführer mit den inkriminierten Handlungen eine solche Verletzung beabsichtigte, oder ob die Betroffenen sich durch diese Verletzungen subjektiv in ihrer Eh- re verletzt oder in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt fühlten. Bei der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung gilt ein objektiver Massstab (MEILI, Basler Kommentar, Basel 2010, Art. 28 ZGB N. 42). Das Verhalten des Beschwerdeführers liess sich zudem weder durch höher zu gewichten- de – in seinem Fall finanzielle – Interessen rechtfertigen, noch kann dieses Verhalten verharmlosend als raue, rüde Umgangssprache entschuldigt werden. Vielmehr zeigen die unzähligen Telefonate, dass das Vokabular des Beschwerdeführers in menschenverachtender Art und Weise beleidi- gend war und dieser mit den Telefonaten inhaltlich die Einschüchterung, und damit die rechtswidrige Beschränkung der Freiheit der Adressaten bzw. eine Verletzung von deren Persönlichkeit beabsichtigte. Das Verhal- ten des Beschwerdeführers war deshalb im Sinne der Art. 426 Abs. 2 und 430 Abs. 1 lit. a. StPO sowie der obgenannten Rechtsprechung für die ge- gen diesen eingeleiteten Strafuntersuchungen adäquat kausal.
Unter den Ziffern 121 ff. der Einstellungsverfügung (act. 1.1, S. 41 f.) legt die Beschwerdegegnerin im Einzelnen dar, welche Untersuchungshand- lungen bezüglich der gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Ver- dachtsmomente durchgeführt wurden. Sie unterscheidet dabei zwischen durch vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers verursachte Unter- suchungshandlungen und solchen, welche nicht auf offensichtlich schuld- haftem Verhalten des Beschwerdeführers beruhen (act. 1.1, S. 42, Ziff. 126). Im Ergebnis werden die zu verlegenden Kosten im Verhältnis ¾ (zulasten des Beschwerdeführers) und ¼ (zulasten der Bundeskasse) auf- geteilt.
Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Aufteilung als unverhältnismässig, allerdings ohne den Einwand zu spezifizieren (act. 15, S. 5). Auch unter Berücksichtigung dieses Einwandes ist festzustellen, dass die von der Be- schwerdegegnerin gelieferte Aufstellung der gegen den Beschwerdeführer unternommenen Untersuchungshandlungen (act. 1.1, S. 41 f., Ziff. 121 bis 124, bzw. 126) die vorgenommene Aufteilung im Verhältnis ¾ zu ¼ als nachvollziehbar und damit verhältnismässig erscheinen lässt und mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte, im Widerspruch zur allgemeinen Bestrei- tung des Beschwerdeführers, zu bestätigen ist.
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E. 3.4 Auch die Höhe der auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskos- ten (Fr. 28'541.--) und die Verfahrensgebühr (Fr. 3'823.--) wurden von der Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer und angemessener Art und Wei- se errechnet und aufgeteilt (act. 1.1, S. 42 ff.; act. 9, S. 4), wobei hier fest- zustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin von der solidarischen Inan- spruchnahme des Beschwerdeführers für die gesamten Untersuchungskos- ten – was zumindest bezüglich des Vorwurfs der kriminellen Organisation wohl auch hätte gerechtfertigt werden können – zu dessen Gunsten abge- sehen hat. Entgegen der unspezifizierten Bestreitung des Beschwerdefüh- rer (act. 1, S. 25, Ziff. 25) ist vom unter diesem Titel dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gesamtbetrag von Fr. 32'364.-- ein Anteil von ¾, also Fr. 24'273.-- diesem aufzuerlegen (siehe oben Ziffer 3.3).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin erachtet unter dem Titel Entschädigung der Wahlverteidigung einen Betrag von total Fr. 59'171.70 als gerechtfertigt, der sich folgendermassen zusammensetzt:
- Fr. 52'157.60 Zeitaufwand (238.08 Stunden à Fr. 220.--); - Fr. 1'596.50 Kopien - Fr. 917.-- Kilometerentschädigung - Fr. 4'185.70 Mehrwertsteuer
Der Beschwerdeführer hält den in Anschlag gebrachten Stundenansatz aus verschiedenen Gründen als zu niedrig und beantragt die Heraufsetzung auf Fr. 400.--/h (act. 1, S. 25 f.). Es kann diesbezüglich auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BB.2011.32 vom 23. August 2011, E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen, hingewiesen werden, welcher im gleichen Zu- sammenhang einen Stundenansatz von Fr. 220.-/h für anwendbar erklärte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist kein Grund ersicht- lich, vorliegend einen höheren Stundenansatz anzuwenden. Auch bezüg- lich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anzahl Honorarstunden ist zur Hauptsache der Beschwerdegegnerin zu folgen: zum Einen werden die Beschwerdeverfahren losgelöst vom Untersuchungs- bzw. Hauptverfah- ren entschieden und erfahren auch eine eigenständige finanzielle Regelung (TPF BK 2009.2, E 2.4.4), zum anderen ist die Geltendmachung von 2 Stunden Aktenstudium am 27. April 2004 unglaubwürdig, um es gelinde auszudrücken (siehe act. 9, S. 12, Ziff. 42); angesichts der umfangreichen Einstellungsverfügung (55 Seiten; act. 1.1) sind dem Vertreter des Be- schwerdeführers jedoch die „Abschlussarbeiten“ im Umfang von 3 Stunden zuzugestehen. Der gerechtfertigte Stundenaufwand erhöht sich damit auf 241.08 Stunden à Fr. 220.--, was einem Total von Fr. 53'037.60 entspricht.
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Bezüglich Kopierkosten und Kilometerentschädigung ist der Einstellungs- verfügung (act. 1.1, S. 47, Ziff. 152 ff.) nichts beizufügen: der Beschwerde- führer hat ganz einfach entgegen den bestehenden Vorschriften zu hohe Ansätze in Rechnung gestellt.
Zum Verteidigeraufwand hinzuzurechnen ist die Mehrwertsteuer von Fr. 4'444.10 (8,0 % auf Fr. 55'551.10 (53'037.60 + 1'596.50 + 917.--), womit sich der Gesamtbetrag unter diesem Titel auf Fr. 59'995.20 erhöht. Dieser Betrag ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO um ¾ zu kürzen ist (sie- he oben unter Ziff. 3.3), was unter diesem Titel zu einem Anspruch des Be- schwerdeführers von Fr. 14'998.80 führt. Dieser ist seit dem 28. April 2004, dem Zeitpunkt der Verhaftung und damit der Mandatsaufnahme des Ver- teidigers des Beschwerdeführers unter Annahme des mittleren Verfalls auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung mit 5% zu verzinsen, da der An- spruch über diesen Zeitraum sukzessive entstanden ist.
E. 3.6 Bezüglich der beschlagnahmten Motorfahrzeuge ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der Beschwerdegegnerin am 24. Au- gust 2011 Kontakt aufnahm und auf der sofortigen Herausgabe der Motor- fahrzeuge bestand: er werde die Aufhebung der Beschlagnahme der Fahr- zeuge nicht anfechten (act. 9.17). In der Folge wurden die ihm gehörenden Fahrzeuge am 26. August 2011 herausgegeben (act. 15, S. 8). Gemäss seinen Ausführungen musste er, nachdem er die Fahrzeuge ausgehändigt bekam, feststellen, dass sich diese in einem „geradezu desolaten Zustand“ befanden; der generelle Zustand all dieser Fahrzeuge sei „schlicht katast- rophal“. Zum Beweis des miserablen IST-Zustandes offeriere er den Au- genschein (act. 15, S. 9). Der Beschwerdeführer liess die Fahrzeuge nach der Rücknahme durch Experten seines Vertrauens begutachten und macht aufgrund dieser Gutachten im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu- sätzliche Schadenersatzforderungen geltend. Gesamthaft erhöhte er seine Ersatzansprüche, die er am 7. Juli 2011 noch auf total Fr. 417’859.50 bezif- ferte (act. 9.1, S. 7), auf Fr. 694'647.50 (act. 1, S. 35 f.). In der Folge weist er im Zusammenhang mit der nachträglichen Erstellung einer zusätzlichen Reparaturofferte für den Ferrari darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe das falsche Fahrzeug begutachtet, und legt dem entsprechenden Schrei- ben unter anderem 2 Fahrzeugausweise für 2 verschiedene gelbe, mo- dellmässig jedoch identische Ferraris bei (act. 11, inkl. Beilagen).
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet, dass sich die Fahrzeuge bei der Rückgabe in einem miserablen bzw. katastrophalen Zustand bzw. in einem schlechteren als dem von ihren eigenen Experten festgestellten Zu- stand befunden hätten. Sie hält zudem dafür, dass insbesondere dem (Mo-
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torrad-) Gutachter C., den der Beschwerdeführer anruft, wenig Glaubwür- digkeit zukomme, stehe dieser mit dem Beschwerdeführer doch in einem freundschaftlichen Verhältnis und habe mit diesem einige für ihn lukrative Geschäfte abgeschlossen, was sich aus den Akten ergebe (act. 9, S. 14 f., Ziff. 56 f.). Die bezüglich des Ferrari und des Hummer vom Beschwerde- führer eingereichte Kaufofferte (act. 1.2) tauge nicht zum Beleg des Wert- verlustes dieser Fahrzeuge. Dem Offerenten gehe die Glaubwürdigkeit ins- besondere aus dem Grunde ab, weil er für die Instandsetzung des Hummer für die identischen Arbeiten mehr als das Doppelte in Anschlag bringe als die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Garage Hilber (act. 9, S. 14, Ziff. 54). Bezüglich des Ferrari sei unerklärlich, wie es zu einem Kostenvor- anschlag für Transportschäden kommen könne, seien doch alle Transport- abläufe professionell und ohne Vorkommnisse ausgeführt worden. Weitere Reparaturkosten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, seien zudem nicht dokumentiert (act. 9, S. 14, Ziff. 55).
Zum Schadensumfang bezüglich der beschlagnahmten Motorfahrzeuge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge am 26. Au- gust 2011 gegen entsprechende Empfangsbescheinigungen entgegenge- nommen hat. Er wies zwar in diesen Empfangsbescheinigungen auf ver- schiedene Schäden und fehlendes Zubehör hin (act. 9.15 und 18.1-4); da- mit ist jedoch nichts darüber gesagt, ob diese Schäden bzw. Unvollständig- keiten (z.B. „Reserverad fehlt“) bereits bei der Beschlagnahme bestanden, oder ob diese Schäden während der Beschlagnahme entstanden und des- halb von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind. Bei den Fahrzeugen handelte es sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme beileibe nicht um Neu- fahrzeuge. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, wenn er – entgegen der von ihm gemachten Zusicherung, er werde die Aufhebung der Beschlag- nahme nicht anfechten – aufgrund der von ihm anlässlich der Rückgabe notierten Schadenshinweise zusätzliche Ansprüche hätte geltend machen wollen, die Annahme der Fahrzeuge verweigern müssen; auf jeden Fall aber hätte er die Verfügung betreffend Rückgabe der Motorfahrzeuge vom
25. August 2011 (act. 9.17) anfechten müssen, was nicht erfolgt ist. Die nachträglich erhobenen Vorbringen, der Zustand der Fahrzeuge sei mise- rabel bzw. katastrophal, sind deshalb nicht zu hören. Entgegen den gegen- teiligen Behauptungen des Beschwerdeführers wäre der angeblich mise- rable bzw. katastrophale Zustand der Fahrzeuge nämlich auch für einen Laien zumindest bezüglich äusserer Schäden (Transportschäden), welche unter anderem behauptet werden, sofort erkennbar gewesen, wie er mit der Beantragung eines Augenscheins selbst bestätigt. Diese Schäden können zudem nachträglich, also nach der Übergabe der Fahrzeuge an den Be- schwerdeführer, entstanden sein; für solche Schäden ist die Beschwerde-
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gegnerin jedoch nicht verantwortlich. Das Vorgehen des Beschwerdefüh- rers bezüglich der Fahrzeuge ist deshalb als konkludente Anerkennung der in der Einstellungsverfügung festgelegten Werte und Schadensberechnun- gen (act. 1.1, S. 48 ff.) anzusehen.
Eine Durchsicht dieser Berechnungen der Beschwerdegegnerin ergibt zu- dem, dass sie den Umständen bezüglich der einzelnen Motorfahrzeuge angemessen Rechnung tragen und deshalb dem Entscheid zugrunde ge- legt werden können:
a) bezüglich des Fahrzeuges Harley Davidson HPUR10220 werden an fol- genden Aktenstellen Wertberechnungen angestellt: act. 1.5, 1.7, 9.9 und act. 18.1. Dazu ist zu sagen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um eine Spezialanfertigung handelt, für welche kein Markt wie für ein Se- rienfahrzeug besteht. Es ist deshalb sinnvoll, zumindest im heutigen Zeitpunkt auf den Schätzwert abzustellen. Der Wert- bzw. Schadensbe- rechnung der Beschwerdegegnerin kann deshalb gefolgt werden und die wirtschaftliche Einbusse beläuft sich unter diesem Titel auf Fr. 8'857.30.
b) für das Motorrad Harley Davidson HPUR10205, zu welchem in act. 1.5, 1.6, 9.10 und 18.2 Berechnungen angestellt werden, gilt Ähnliches wie für das Motorrad unter a): es ist auf den Schätzwert abzustellen. Nicht einzusehen ist jedoch, wieso der Wert der NOS Lachgaseinspritzung von Fr. 4'500.-- abgezogen werden soll (act. 1.1, S. 49 oben). Diese Einspritzung mag nicht strassentauglich sein, möglicherweise wird das Fahrzeug aber nur für Renn- oder Showzwecke auf abgesperrten Fahr- bahnen verwendet, wo der Einsatz dieser Einspritzung möglich ist. Die wirtschaftliche Einbusse unter diesem Titel beläuft sich deshalb auf Fr. 35'083.75.
c) Bezüglich des Personenwagens Ferrari kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden: offenbar hat sich der Wert des Fahrzeuges während der Beschlagnahme nicht verändert. Die verschiedenen Wert- und Schadensberechnungen sind an folgenden Aktenstellen auffindbar: act. 1.2, 1.4, 9.5, 9.11, 9.14, 11.1, 11.2, 18.4; sie sind bezüglich des Beschwerdeführers äusserst widersprüchlich. So wird von diesem ei- nerseits ein Verkaufswert von lediglich Fr. 60'000.-- geltend gemacht (act. 1.2), andererseits jedoch ein solcher von Fr. 250'000.-- bis 350'000.-- (act. 11.1). Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert von Fr. 100'000.-- erscheint deshalb angemessen. Unverständlich sind die Forderungen, welche der Beschwerdeführer gestützt auf
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act. 11.2 stellt. Hier handelt es sich offenbar um eine umfassende Res- tauration des Altfahrzeuges, welche dem Beschwerdeführer freigestellt ist, die aber keinerlei Zusammenhang mit der Beschlagnahme hat. Un- ter diesem Titel hat der Beschwerdeführer deshalb keine wirtschaftliche Einbusse erlitten.
d) Bezüglich des Personenwagens Hummer (siehe act. 1.2, 1.3, 9.6, 9.12, 9.13, 18.3) ist der Beschwerdegegnerin zu folgen. Die wirtschaftliche Einbusse beträgt hier Fr. 43'565.--.
Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Instandstellungs-, Reparatur- und Verkehrswertschätzungen, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützt, für sämtliche Fahrzeuge als glaubwürdig und angemessen bezeichnet werden können. Das gilt auch für den Ferrari, für welchen anlässlich der Schätzung durch den Experten der Beschwerdegegnerin offenbar der falsche Fahr- zeugausweis vorlag (act. 9.11, Zeitwertbestimmung S. 2; act. 11.4 und 11.5). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 11, S. 2) wurde durch den Gutachter der Beschwerdegegnerin deshalb das richtige, nämlich das physisch vorhandene Fahrzeug begutachtet. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass zusätzliche Beweismassnahmen – ins- besondere bezüglich der aufgrund technischer Änderungen wohl nicht strassentauglichen Motorräder (act. 9.9 und 9.10) – zu keinen überzeugen- deren Erkenntnissen hinsichtlich der Schadensermittlung führen würden. Von solchen zusätzlichen Beweismassnahmen ist deshalb abzusehen (sie- he dazu auch act. 9 S. 15, Ziff. 59). Der Vollständigkeit halber ist festzuhal- ten, dass über das Motorrad Harley Davidson Swissperformance Burnout separat verfügt und dieses dem Drittansprecher herausgegeben wurde, weshalb darüber an dieser Stelle nicht entschieden werden muss.
Gesamthaft ergibt sich unter dem Titel Motorfahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers ein Beschlagnahmeschaden von Fr. 87'506.05 (act. 1.1, S. 50, Ziff. 175 + Fr. 4'500.-- Lachgaseinspritzung), der auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurde und damit nicht zu verzinsen ist. Dieser ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO um ¾ zu kürzen (siehe oben Ziff. 3.3), was zu einem Anspruch von insgesamt Fr. 21'876.50 unter diesem Titel führt.
E. 3.7 Der Beschwerdeführer beantragt über die ihm in der Einstellungsverfügung zugestandene Haftentschädigung von Fr. 8'200.-- hinaus eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- (act. 1, S. 34 f.) wegen ungerechtfertigter Anhebung der Untersuchung und ungerechtfertigter Haft. Ausserdem sei die offiziell er- folgte Mitteilung an die Öffentlichkeit, der Beschwerdeführer sei Mitglied ei-
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ner kriminellen Organisation nicht nur falsch etc. sondern geradezu ehrver- letzend (act. 1, S. 34). Es habe eine intensive Medienkampagne unter Na- mensnennung der B. gegeben; der Beschwerdeführer als bekanntes Mit- glied der B. sei deshalb als Angehöriger einer kriminellen Organisation er- achtet worden (act. 15, S. 10).
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hält fest, dass durch sie nie eine Me- dienmitteilung unter Namensnennung des Beschwerdeführers erfolgt sei und verweist zudem auf die in der gleichen Sache bereits erfolgten gericht- lichen Entscheide, welche eine Erhöhung der Genugtuung aufgrund der medialen Behandlung der Angelegenheit verneinten.
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten: mit der Zahlung von Fr. 8'200.-- sind sämtliche diesbezüglichen Ansprüche des Beschwerdeführers aus der vorliegenden Angelegenheit abgegolten. Zu bemerken ist, dass die Anhe- bung einer Untersuchung als solche keine Genugtuungsleistung nach sich zieht, auch wenn sie schliesslich eingestellt werden muss. Eine Mitteilung an die Öffentlichkeit, gegen den Beschwerdeführer laufe eine Strafuntersu- chung, hat es nie gegeben, und bezüglich der medialen Behandlung der Angelegenheit kann im Übrigen auf die bereits erfolgten Entscheide des Bundesstrafgerichts BK 2011.7 vom 16. September 2011 und TPF BB.2011.32 vom 23. August 2011, zur Publikation vorgesehen, ver- wiesen werden. Dort wurde festgehalten, dass durch die Veröffentlichung der Tatsache, es laufe gegen die Gruppierung B. ein Strafverfahren wegen krimineller Organisation, kein Genugtuungsanspruch einzelner Mitglieder dieser Organisation abgeleitet werden kann, weil der Ruf der Gruppierung bereits zuvor schlecht war.
E. 3.8 Bezüglich der vorstehend ganz oder teilweise anerkannten Ansprüche des Beschwerdeführers beantragt dieser Zinszahlungen von 5% auf der Haft- entschädigung und auf den Schadenersatzansprüchen, und zwar ab
28. April 2004 (Tag der Verhaftung), sowie eine ebensolche für die An- waltsentschädigung, für diese ab 1. Juli 2007 im Sinne eines mittleren Ver- falls (act. 1, S. 34 f.).
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Zinsansprüche und bestätigt über- dies die in der Einstellungsverfügung festgelegten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (act. 9, S. 17).
Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Scha- den begründenden Ereignisses fällig (BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 2006, N. 97 zu Art. 41 OR). Hinsichtlich der Schadenersatzzahlung ist
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für die Berechnung des Beginns des Zinsanspruches grundsätzlich auf den mittleren Verfall abzustellen (TPF BK.2006.5 vom 31. Mai 2007, E. 7; TPF BK.2009.2, E.4). Diesbezüglich kann dem vom Beschwerdeführer be- antragten Zeitraum (1. Juli 2007 bis Einstellungsverfügung: 8. August 2011) für die Entschädigungszahlung für den Verteidigeraufwand von Fr. 14'998.80 gefolgt werden, nicht jedoch hinsichtlich der Entschädigung für die Standschäden etc. der Motorfahrzeuge im Betrag von Fr. 20'751.50, die auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurden. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Genugtuung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5% seit dem die Unbill verursachenden Er- eignis zu verzinsen. Als Zeitpunkt der Entstehung der seelischen Unbill ist dabei auf die Mitte des Zeitraums der Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte abzustellen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und E. 4.3). Vorliegend dauerte die Un- tersuchungshaft vom 28. April 2004 bis zum 7. Juni 2004 (act. 1.1, S. 2 f.), womit sich als mittlerer Zeitpunkt der 18. Mai 2004 ergibt. Die unter Zif- fer 3.7 zugesprochene Genugtuung ist demnach ab dem 18. Mai 2004 mit 5% zu verzinsen.
Per Saldo steht dem Beschwerdeführer deshalb die folgende Entschädi- gungs- bzw. Genugtuungszahlung zu:
Verteidigung: Fr. 14'998.80 plus 5% Zins darauf vom 1. Juli 2007 bis 8. August 2011: Fr. 3'328.60 Motorfahrzeuge: Fr. 21'876.50 Genugtuung: Fr. 8'200.-- plus 5% Zins darauf vom 18. Mai 2004 bis 8. August 2011 Fr. 3'466.40 Total Fr. 51'870.30 Abzüglich Anteil an Verfahrenskosten Fr. 24'273.-- Total Saldo Fr. 27'597.30
Dieser Betrag (Fr. 27'597.30) ist dem Beschwerdeführer von der Be- schwerdegegnerin zu bezahlen, bzw. ab dem Zeitpunkt der Einstellungs- verfügung mit 5% zu verzinsen.
E. 4.1 Die Gerichtsgebühr wird angesichts des Umfanges der Sache festgesetzt auf Fr. 10'000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist diese Gebühr auf Fr. 9'000.-- leicht zu reduzieren, da der Beschwerdeführer nur in geringfügigem Masse obsiegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer
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geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 11'500.-- (Fr. 10'000.-- aus BG.2011.87 und Fr. 1'500.-- aus BG.2011.89) verrechnet und die Gerichts- kasse angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'500.-- zu- rückzuerstatten.
E. 4.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese kann herabgesetzt werden, wenn der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b. StPO). Vorliegend erfährt der angefochtene Entscheid Abän- derungen, welche gemessen an den vom Beschwerdeführer gestellten An- trägen insbesondere in finanzieller Hinsicht als minimal einzustufen sind. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Entschädigung auszurichten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'597.30 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. August 2011 zu bezahlen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 9’000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 11'500.-- ver- rechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Dif- ferenz von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT ZWEIGSTELLE ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO) Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.87 und BB.2011.89
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Sachverhalt:
A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen diverse Mit- glieder der Vereinigung B., darunter auch gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Un- terstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Mit Verfügung vom 28. April 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten unter anderem auf die Tatbe- stände der versuchten Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB), der Erpressung und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), eventuell der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) aus (act. 1.1, S. 1 f.).
B. Am 28. April 2004 wurde A. im Rahmen einer Verhaftungs- und Durchsu- chungsaktion inhaftiert (act. 1, S. 35; act. 1.1, S. 2). Gleichentags wurden beim Beschuldigten fünf Motorräder Harley Davidson, je ein Personenwa- gen Ferrari und Hummer sowie zahlreiche Waffen mit Munition beschlag- nahmt (act. 1, S. 6; act. 1.1, S. 3 f.). Die Beschlagnahme von zwei Motorrä- dern, welche nachweislich nicht im Eigentum von A. standen, wurde in der Folge von der Bundesanwaltschaft aufgehoben (act. 1.1, S. 4).
C. Mit Verfügung vom 8. August 2011 wurde das Strafverfahren gegen A. durch die Bundesanwaltschaft eingestellt. Hierbei ordnete sie an, dass die beschlagnahmten Waffen, Munition und Zubehör dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zwecks Entscheid über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe an A. übergeben würden (act. 1.1, S. 53, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Die Beschlagnahme über die drei Motorräder und über die zwei Personenwagen wurde ebenfalls aufgehoben und A. (re- spektive ein Motorrad einem Dritteigentümer) ausgehändigt (act. 1.1, S. 53 f., Ziff. 4 und Ziff. 5 des Verfügungsdispositivs). Weiter wurden A. ¾ der ihn betreffenden Kosten der Strafuntersuchung, ein Betrag von Fr. 24’273.--, zur Bezahlung auferlegt (act. 1.1, Ziff. 9 des Verfügungs- dispositivs). Diese Kosten wurden sodann mit der A. zustehenden Ent- schädigung von Fr. 35'544.50 verrechnet, was einen Saldo zu dessen Gunsten von Fr. 11'271.50 ergab (act. 1.1, S. 54, Ziff. 10 des Verfügungs- dispositivs). Zudem wurde A. eine Genugtuung im Umfange von Fr. 8'200.-- zugestanden (act. 1.1, S. 54, Ziff. 10 des Verfügungsdispositivs).
Gestützt auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BB.2011.32 vom
23. August 2011, E. 2.3 ff., zur Publikation vorgesehen, erliess die Bundes-
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anwaltschaft am 2. September 2011 eine Zusatzverfügung zur Einstel- lungsverfügung vom 8. August 2011. Sie hob deren Ziffer 2. und damit die Beschlagnahme der Waffen einschliesslich Waffenzubehör und Munition auf und leitete die Gegenstände zwecks baldmöglichsten Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe dem Statthal- teramt des Bezirks Dietikon weiter. Bis zum Entscheid des Statthalteramts Dietikon würden diese Gegenstände im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO si- chergestellt (act. 3, S. 3).
D. Gegen die Einstellungsverfügung vom 8. August 2011 bzw. die darin gere- gelten Entschädigungs- und Kostenfolgen gelangte A. mit Beschwerde vom
29. August 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
„1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 08.08.2011 aufzuheben;
2. es sei dem Beschwerdeführer eine Gesamtentschädigung i.H.v. Fr. 694'647,50 nebst 5% Zins (a, b, d-h seit 28.04.2004; c seit 01.07.2007; i seit 01.07.2008) zuzusprechen, nämlich:
a) Haftentschädigung: 8'200,00 Fr.
b) Genugtuung: 10'000,00 Fr.
c) Anwaltsentschädigung: 119’001,40 Fr.
d) Hummer H2:
Wertverlust: 86'000,00 Fr.
Reparaturkosten: 6'500,00 Fr.
e) Ferrari:
Wertverlust: 140'000,00 Fr.
Reparaturkosten: 6'548,30 Fr.
Reparaturkosten: 80’000,00 Fr.
f) Motorrad HPU R 10 220:
Wertverlust: 54'205,85 Fr.
Reparaturkosten: 6'603,15 Fr.
g) Motorrad HPU R 10 229:
Wertverlust: 77'282,50 Fr.
Reparaturkosten: 6'603,15 Fr.
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h) Motorrad Swissperformance Burnout:
Wertverlust: 82'500,00 Fr.
Reparaturkosten: 6'603,15 Fr.
i) Gerichtskosten: 4'600,00 Fr.
3. Ein Nachklagerecht sei ausdrücklich vorbehalten;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.“
Gegen die Zusatzverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Septem- ber 2011 reichte A. am 13. September 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine zusätzliche Beschwerde ein, worin er Fol- gendes beantragt (BB.2011.89, act. 1):
„1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 02.09.2011 (SV.22.0008) aufzuheben;
2. es sei die angefochtenen Verfügung mit derjenigen vom 08.08.2011 (SV.2011.0008) zu ver- einigen;
3. es sei auch die vorliegende Beschwerde mit der Beschwerde vom 29.08.2011 (Prozess-Nr. BB.2011.87) zu vereinigen;
4. es sei kein Prozesskostenvorschuss zu erheben;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten des Staates“.
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Okto- ber 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf ein- zutreten ist (act. 9 und BB.2011.89, act. 5).
Mit Replik vom 14. November 2011 (act. 15 und BB.2011.89, act. 7) hält A. an den Beschwerdeanträgen fest. Die beiden Repliken wurden der Bun- desanwaltschaft am 15. November 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 16 und BB.2011.89, act. 10).
Da die beiden Beschwerden von A. (BB.2011.87 und BB.2011.89) einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und die Verfügung vom
2. September 2011 eine Modifikation der Einstellungsverfügung vom
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8. August 2011 darstellt rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeer- hebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Als Beschuldigter in der Strafuntersuchung ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Waffen, das Waffenzubehör sowie die Munition nicht direkt freigegeben wurden und die Entschädigung bzw. die Genugtuung für den Beschwerdeführer je auf Beträge festgelegt werden, welche unter den von diesem beantragten An- sätzen liegen. Die angefochtene Verfügung ist beim Vertreter des Be- schwerdeführers am 17. August 2011 (BB.2011.87) respektive am 5. Sep- tember 2011 (BB.2011.89) eingegangen; mit der Beschwerdeschrift vom
29. August 2011 respektive vom 13. September 2011 wurde die Frist ge- mäss Art. 322 Abs. 2 StPO somit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden Beschwerden sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerden ist einzu- treten.
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2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen- ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat diese zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem unge- nauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 320 StPO N. 11; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 320 StPO N. 6; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 320 StPO N. 4). Einziehungsbestimmungen finden sich abgesehen von den Art. 69 ff. StGB auch in Spezialgesetzen wie beispielsweise dem Bun- desgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; vgl. dort Art. 24; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 320 StPO N. 10). Liegen im Zeit- punkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben.
2.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art. 69 StGB nur in Be- tracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Art. 69 StGB kann jedoch nicht zusätzlich dazu dienen, dem Problem der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit zu begegnen. Der Anwendungsbereich von Art. 69 StGB unterscheidet sich von jenem der Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmungen des Waf- fenrechts und es gelten verschiedene Zuständigkeiten (Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Es obliegt der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon gemäss § 8 der Waffenverordnung des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1998 [BLS 552.1]), nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Übergangsrechts zu überprüfen, ob der Be-
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schwerdeführer berechtigt ist, Waffen zu besitzen, und über eine Be- schlagnahme oder Einziehung seiner Waffen nach dem Waffengesetz zu befinden (Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BB.2011.32 vom
23. August 2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 81 E. 4.2, zur Publika- tion vorgesehen).
2.3 In teilweiser Modifikation der Einstellungsverfügung vom 8. August 2011 (act. 1.1) entschied die Beschwerdegegnerin am 2. September 2011, Ziff. 2 des Dispositivs dieser Verfügung werde ersetzt, die Beschlagnahme der zur Frage stehenden Waffen und Munition aufgehoben und diese dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zum Entscheid über deren weitere Verwendung bzw. Einziehung übergeben (BB.2011.89, act. 1.1). In der Zwischenzeit wurden die Waffen etc. dem Statthalteramt Dietikon ausge- händigt (act. 5.4.1); dieses wird gemäss den Bestimmungen des Waffen- gesetzes entsprechend über die weitere Verwendung der beschlagnahm- ten Waffen etc. verfügen.
3.
3.1 Wird eine Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und schlussendlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskos- ten aufkommen muss, die von einer beschuldigten Person durch vorwerf- bares Verhalten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozes- ses verursacht wurde (sog. „prozessuales Verschulden“). Dabei kann per analogiam auf Art. 41 OR zurückgegriffen werden, wonach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem andern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sin- ne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor- schreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwal- tungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention
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vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbin- den, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hin- weis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht gelten- den Durchschnittsverhalten abweicht. Liegt ein solcher Normverstoss vor, ist es zulässig, die Kostenauflage mit diesem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, auch wenn es sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben (DOMEISEN, Bas- ler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 29 mit weiteren Hinweisen). Die Auferlegung von Kosten ist nur in dem Umfang möglich, in welchem der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen fehlerhaften Ver- halten und den Kosten verursachenden Handlungen reicht. Hat die be- schuldigte Person durch ihr Verhalten nur einen Teil der Kosten zu verant- worten, so hat sie auch nur diesen Teil zu tragen (BGE 116 Ia 162 E. 2d.aa und DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 32 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen obliegt dabei dem Staat (DOMEISEN, a.a.O, Art. 426 StPO N. 35 mit Hinweis auf HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 108 N 27).
Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens möglich ist (Art. 426 Abs. 2 StPO) kann einem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt wird, die Entschädi- gung für Aufwendungen und Nachteile im Sinne von Art. 429 StPO verwei- gert oder gekürzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit a. StPO).
3.2 Zur Begründung der teilweisen Kostenauflage bringt die Beschwerdegeg- nerin insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Ver- fahrens schuldhaft verursacht, indem er zahlreiche Personen massiv be- schimpft und mit Gewaltanwendung bedroht habe, sollten die bei ihm ein- gegangenen Schulden nicht beglichen werden. Ausserdem habe er zur Eintreibung der Schulden einen Untergebenen eingesetzt und diesen auf- gefordert, gegen die Schuldner Druck auszuüben und dabei auch Gewalt anzuwenden. Damit habe er das allgemeine Schädigungsverbot „neminem laedere“ bzw. das Verbot der Verletzung der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB verletzt (act. 1.1, S. 38 ff.). Die durch dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgelösten Untersuchungshandlungen bezüglich kri- mineller Organisation und Förderung der Prostitution zogen gemäss der
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Beschwerdeführerin ¾ der gesamthaft gegen den Beschwerdeführer ange- fallenen Untersuchungskosten nach sich; sie wurden deshalb dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der restliche Viertel der Kosten entfalle auf die Abklärungen im Zusammenhang mit Erpressung bzw. Anstiftung zu Kör- perverletzung, wofür eine schuldhafte Verursachung durch den Beschwer- deführer nicht erstellt und deshalb die Übernahme durch die Bundeskasse gegeben sei (act. 1.1, S. 42).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er ernsthaft gedroht habe; er stellt in Abrede, dass die Adressaten der Drohungen sich tatsächlich bedroht ge- fühlt hätten, und dass er auch nur eine Drohung, einen saloppen Spruch wahr gemacht habe. Er pflege eine raue, rüde Umgangssprache, wie sie bspw. im Baugewerbe oder dergleichen durchaus üblich sei. Dies rechtfer- tige jedoch keine 8 ½ Jahre dauernde Untersuchung (act. 1, S. 22 f.). Er habe das allgemeine Schädigungsverbot nicht verletzt, niemanden wider- rechtlich oder schuldhaft terrorisiert oder gar verängstigt oder in dessen seelischem Wohlbefinden gefährdet (act. 1, S. 25). Er habe keine Kredite gewährt, sondern lediglich Ratenzahlungen vereinbart, und von einer Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, habe er als Laie nichts gewusst (act. 15, S. 6). Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für 5.9% der Gesamtkosten, bzw. ¾ der auf ihn entfallenden Kosten sei unver- hältnismässig (act. 15, S. 5), und im Übrigen würden die Untersuchungs- kosten und –auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 481'786.-- und die Ange- messenheit der Gebühr von Fr. 65'000.-- für Ermittlungsverfahren und Vor- untersuchung bestritten (act. 1, S. 25).
3.3 Die ausführliche Darstellung des Untersuchungsverlaufes und der dazu führenden Verdachtsmomente in der Einstellungsverfügung zeigt im Detail auf, welche konkreten Sachverhalte dazu führten, dass die Untersuchung unter anderem gegen den Beschwerdeführer eröffnet und während langer Zeit geführt wurde. Hingewiesen sei insbesondere auf die S. 7 f., 35 f., 40 f. der Einstellungsverfügung (act. 1.1) und S. 5 ff. der Beschwerdeantwort (act. 9), wo die einzelnen Verdachtsmomente, insbesondere die durch den Beschwerdeführer gegen zahlreiche Personen geäusserten telefonischen Einschüchterungen, Drohungen und Beschimpfungen im Wortlaut aufge- führt werden. Ist man sich ausserdem bewusst, dass sich der Beschwerde- führer zum Zeitpunkt dieser Telefonate im Drogen- und Prostituiertenmilieu bewegte, offenbar zumindest teilweise in diesem Milieu Schmucksachen im Wert von hunderttausenden von Franken mit aufgeschobener Zahlungs- verpflichtung absetzte, und sich für die Eintreibung der damit verbundenen Schulden der genannten missbräuchlichen Telefonate und eines willfähri- gen Helfers bediente, so leuchtet ohne weiteres ein, dass die Untersu-
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chungsbehörden sich veranlasst sahen, gegen den Beschwerdeführer die Untersuchung wegen krimineller Organisation und wegen Förderung der Prostitution zu eröffnen. Die geschilderten Drohungen, Einschüchterungen und Beschimpfungen sind ganz offensichtlich persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB: unwesentlich ist dabei, ob der Beschwerdeführer mit den inkriminierten Handlungen eine solche Verletzung beabsichtigte, oder ob die Betroffenen sich durch diese Verletzungen subjektiv in ihrer Eh- re verletzt oder in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt fühlten. Bei der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung gilt ein objektiver Massstab (MEILI, Basler Kommentar, Basel 2010, Art. 28 ZGB N. 42). Das Verhalten des Beschwerdeführers liess sich zudem weder durch höher zu gewichten- de – in seinem Fall finanzielle – Interessen rechtfertigen, noch kann dieses Verhalten verharmlosend als raue, rüde Umgangssprache entschuldigt werden. Vielmehr zeigen die unzähligen Telefonate, dass das Vokabular des Beschwerdeführers in menschenverachtender Art und Weise beleidi- gend war und dieser mit den Telefonaten inhaltlich die Einschüchterung, und damit die rechtswidrige Beschränkung der Freiheit der Adressaten bzw. eine Verletzung von deren Persönlichkeit beabsichtigte. Das Verhal- ten des Beschwerdeführers war deshalb im Sinne der Art. 426 Abs. 2 und 430 Abs. 1 lit. a. StPO sowie der obgenannten Rechtsprechung für die ge- gen diesen eingeleiteten Strafuntersuchungen adäquat kausal.
Unter den Ziffern 121 ff. der Einstellungsverfügung (act. 1.1, S. 41 f.) legt die Beschwerdegegnerin im Einzelnen dar, welche Untersuchungshand- lungen bezüglich der gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Ver- dachtsmomente durchgeführt wurden. Sie unterscheidet dabei zwischen durch vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers verursachte Unter- suchungshandlungen und solchen, welche nicht auf offensichtlich schuld- haftem Verhalten des Beschwerdeführers beruhen (act. 1.1, S. 42, Ziff. 126). Im Ergebnis werden die zu verlegenden Kosten im Verhältnis ¾ (zulasten des Beschwerdeführers) und ¼ (zulasten der Bundeskasse) auf- geteilt.
Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Aufteilung als unverhältnismässig, allerdings ohne den Einwand zu spezifizieren (act. 15, S. 5). Auch unter Berücksichtigung dieses Einwandes ist festzustellen, dass die von der Be- schwerdegegnerin gelieferte Aufstellung der gegen den Beschwerdeführer unternommenen Untersuchungshandlungen (act. 1.1, S. 41 f., Ziff. 121 bis 124, bzw. 126) die vorgenommene Aufteilung im Verhältnis ¾ zu ¼ als nachvollziehbar und damit verhältnismässig erscheinen lässt und mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte, im Widerspruch zur allgemeinen Bestrei- tung des Beschwerdeführers, zu bestätigen ist.
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3.4 Auch die Höhe der auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskos- ten (Fr. 28'541.--) und die Verfahrensgebühr (Fr. 3'823.--) wurden von der Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer und angemessener Art und Wei- se errechnet und aufgeteilt (act. 1.1, S. 42 ff.; act. 9, S. 4), wobei hier fest- zustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin von der solidarischen Inan- spruchnahme des Beschwerdeführers für die gesamten Untersuchungskos- ten – was zumindest bezüglich des Vorwurfs der kriminellen Organisation wohl auch hätte gerechtfertigt werden können – zu dessen Gunsten abge- sehen hat. Entgegen der unspezifizierten Bestreitung des Beschwerdefüh- rer (act. 1, S. 25, Ziff. 25) ist vom unter diesem Titel dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gesamtbetrag von Fr. 32'364.-- ein Anteil von ¾, also Fr. 24'273.-- diesem aufzuerlegen (siehe oben Ziffer 3.3).
3.5 Die Beschwerdegegnerin erachtet unter dem Titel Entschädigung der Wahlverteidigung einen Betrag von total Fr. 59'171.70 als gerechtfertigt, der sich folgendermassen zusammensetzt:
- Fr. 52'157.60 Zeitaufwand (238.08 Stunden à Fr. 220.--); - Fr. 1'596.50 Kopien - Fr. 917.-- Kilometerentschädigung - Fr. 4'185.70 Mehrwertsteuer
Der Beschwerdeführer hält den in Anschlag gebrachten Stundenansatz aus verschiedenen Gründen als zu niedrig und beantragt die Heraufsetzung auf Fr. 400.--/h (act. 1, S. 25 f.). Es kann diesbezüglich auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BB.2011.32 vom 23. August 2011, E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen, hingewiesen werden, welcher im gleichen Zu- sammenhang einen Stundenansatz von Fr. 220.-/h für anwendbar erklärte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist kein Grund ersicht- lich, vorliegend einen höheren Stundenansatz anzuwenden. Auch bezüg- lich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anzahl Honorarstunden ist zur Hauptsache der Beschwerdegegnerin zu folgen: zum Einen werden die Beschwerdeverfahren losgelöst vom Untersuchungs- bzw. Hauptverfah- ren entschieden und erfahren auch eine eigenständige finanzielle Regelung (TPF BK 2009.2, E 2.4.4), zum anderen ist die Geltendmachung von 2 Stunden Aktenstudium am 27. April 2004 unglaubwürdig, um es gelinde auszudrücken (siehe act. 9, S. 12, Ziff. 42); angesichts der umfangreichen Einstellungsverfügung (55 Seiten; act. 1.1) sind dem Vertreter des Be- schwerdeführers jedoch die „Abschlussarbeiten“ im Umfang von 3 Stunden zuzugestehen. Der gerechtfertigte Stundenaufwand erhöht sich damit auf 241.08 Stunden à Fr. 220.--, was einem Total von Fr. 53'037.60 entspricht.
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Bezüglich Kopierkosten und Kilometerentschädigung ist der Einstellungs- verfügung (act. 1.1, S. 47, Ziff. 152 ff.) nichts beizufügen: der Beschwerde- führer hat ganz einfach entgegen den bestehenden Vorschriften zu hohe Ansätze in Rechnung gestellt.
Zum Verteidigeraufwand hinzuzurechnen ist die Mehrwertsteuer von Fr. 4'444.10 (8,0 % auf Fr. 55'551.10 (53'037.60 + 1'596.50 + 917.--), womit sich der Gesamtbetrag unter diesem Titel auf Fr. 59'995.20 erhöht. Dieser Betrag ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO um ¾ zu kürzen ist (sie- he oben unter Ziff. 3.3), was unter diesem Titel zu einem Anspruch des Be- schwerdeführers von Fr. 14'998.80 führt. Dieser ist seit dem 28. April 2004, dem Zeitpunkt der Verhaftung und damit der Mandatsaufnahme des Ver- teidigers des Beschwerdeführers unter Annahme des mittleren Verfalls auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung mit 5% zu verzinsen, da der An- spruch über diesen Zeitraum sukzessive entstanden ist.
3.6 Bezüglich der beschlagnahmten Motorfahrzeuge ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der Beschwerdegegnerin am 24. Au- gust 2011 Kontakt aufnahm und auf der sofortigen Herausgabe der Motor- fahrzeuge bestand: er werde die Aufhebung der Beschlagnahme der Fahr- zeuge nicht anfechten (act. 9.17). In der Folge wurden die ihm gehörenden Fahrzeuge am 26. August 2011 herausgegeben (act. 15, S. 8). Gemäss seinen Ausführungen musste er, nachdem er die Fahrzeuge ausgehändigt bekam, feststellen, dass sich diese in einem „geradezu desolaten Zustand“ befanden; der generelle Zustand all dieser Fahrzeuge sei „schlicht katast- rophal“. Zum Beweis des miserablen IST-Zustandes offeriere er den Au- genschein (act. 15, S. 9). Der Beschwerdeführer liess die Fahrzeuge nach der Rücknahme durch Experten seines Vertrauens begutachten und macht aufgrund dieser Gutachten im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu- sätzliche Schadenersatzforderungen geltend. Gesamthaft erhöhte er seine Ersatzansprüche, die er am 7. Juli 2011 noch auf total Fr. 417’859.50 bezif- ferte (act. 9.1, S. 7), auf Fr. 694'647.50 (act. 1, S. 35 f.). In der Folge weist er im Zusammenhang mit der nachträglichen Erstellung einer zusätzlichen Reparaturofferte für den Ferrari darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe das falsche Fahrzeug begutachtet, und legt dem entsprechenden Schrei- ben unter anderem 2 Fahrzeugausweise für 2 verschiedene gelbe, mo- dellmässig jedoch identische Ferraris bei (act. 11, inkl. Beilagen).
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet, dass sich die Fahrzeuge bei der Rückgabe in einem miserablen bzw. katastrophalen Zustand bzw. in einem schlechteren als dem von ihren eigenen Experten festgestellten Zu- stand befunden hätten. Sie hält zudem dafür, dass insbesondere dem (Mo-
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torrad-) Gutachter C., den der Beschwerdeführer anruft, wenig Glaubwür- digkeit zukomme, stehe dieser mit dem Beschwerdeführer doch in einem freundschaftlichen Verhältnis und habe mit diesem einige für ihn lukrative Geschäfte abgeschlossen, was sich aus den Akten ergebe (act. 9, S. 14 f., Ziff. 56 f.). Die bezüglich des Ferrari und des Hummer vom Beschwerde- führer eingereichte Kaufofferte (act. 1.2) tauge nicht zum Beleg des Wert- verlustes dieser Fahrzeuge. Dem Offerenten gehe die Glaubwürdigkeit ins- besondere aus dem Grunde ab, weil er für die Instandsetzung des Hummer für die identischen Arbeiten mehr als das Doppelte in Anschlag bringe als die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Garage Hilber (act. 9, S. 14, Ziff. 54). Bezüglich des Ferrari sei unerklärlich, wie es zu einem Kostenvor- anschlag für Transportschäden kommen könne, seien doch alle Transport- abläufe professionell und ohne Vorkommnisse ausgeführt worden. Weitere Reparaturkosten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, seien zudem nicht dokumentiert (act. 9, S. 14, Ziff. 55).
Zum Schadensumfang bezüglich der beschlagnahmten Motorfahrzeuge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge am 26. Au- gust 2011 gegen entsprechende Empfangsbescheinigungen entgegenge- nommen hat. Er wies zwar in diesen Empfangsbescheinigungen auf ver- schiedene Schäden und fehlendes Zubehör hin (act. 9.15 und 18.1-4); da- mit ist jedoch nichts darüber gesagt, ob diese Schäden bzw. Unvollständig- keiten (z.B. „Reserverad fehlt“) bereits bei der Beschlagnahme bestanden, oder ob diese Schäden während der Beschlagnahme entstanden und des- halb von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind. Bei den Fahrzeugen handelte es sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme beileibe nicht um Neu- fahrzeuge. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, wenn er – entgegen der von ihm gemachten Zusicherung, er werde die Aufhebung der Beschlag- nahme nicht anfechten – aufgrund der von ihm anlässlich der Rückgabe notierten Schadenshinweise zusätzliche Ansprüche hätte geltend machen wollen, die Annahme der Fahrzeuge verweigern müssen; auf jeden Fall aber hätte er die Verfügung betreffend Rückgabe der Motorfahrzeuge vom
25. August 2011 (act. 9.17) anfechten müssen, was nicht erfolgt ist. Die nachträglich erhobenen Vorbringen, der Zustand der Fahrzeuge sei mise- rabel bzw. katastrophal, sind deshalb nicht zu hören. Entgegen den gegen- teiligen Behauptungen des Beschwerdeführers wäre der angeblich mise- rable bzw. katastrophale Zustand der Fahrzeuge nämlich auch für einen Laien zumindest bezüglich äusserer Schäden (Transportschäden), welche unter anderem behauptet werden, sofort erkennbar gewesen, wie er mit der Beantragung eines Augenscheins selbst bestätigt. Diese Schäden können zudem nachträglich, also nach der Übergabe der Fahrzeuge an den Be- schwerdeführer, entstanden sein; für solche Schäden ist die Beschwerde-
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gegnerin jedoch nicht verantwortlich. Das Vorgehen des Beschwerdefüh- rers bezüglich der Fahrzeuge ist deshalb als konkludente Anerkennung der in der Einstellungsverfügung festgelegten Werte und Schadensberechnun- gen (act. 1.1, S. 48 ff.) anzusehen.
Eine Durchsicht dieser Berechnungen der Beschwerdegegnerin ergibt zu- dem, dass sie den Umständen bezüglich der einzelnen Motorfahrzeuge angemessen Rechnung tragen und deshalb dem Entscheid zugrunde ge- legt werden können:
a) bezüglich des Fahrzeuges Harley Davidson HPUR10220 werden an fol- genden Aktenstellen Wertberechnungen angestellt: act. 1.5, 1.7, 9.9 und act. 18.1. Dazu ist zu sagen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um eine Spezialanfertigung handelt, für welche kein Markt wie für ein Se- rienfahrzeug besteht. Es ist deshalb sinnvoll, zumindest im heutigen Zeitpunkt auf den Schätzwert abzustellen. Der Wert- bzw. Schadensbe- rechnung der Beschwerdegegnerin kann deshalb gefolgt werden und die wirtschaftliche Einbusse beläuft sich unter diesem Titel auf Fr. 8'857.30.
b) für das Motorrad Harley Davidson HPUR10205, zu welchem in act. 1.5, 1.6, 9.10 und 18.2 Berechnungen angestellt werden, gilt Ähnliches wie für das Motorrad unter a): es ist auf den Schätzwert abzustellen. Nicht einzusehen ist jedoch, wieso der Wert der NOS Lachgaseinspritzung von Fr. 4'500.-- abgezogen werden soll (act. 1.1, S. 49 oben). Diese Einspritzung mag nicht strassentauglich sein, möglicherweise wird das Fahrzeug aber nur für Renn- oder Showzwecke auf abgesperrten Fahr- bahnen verwendet, wo der Einsatz dieser Einspritzung möglich ist. Die wirtschaftliche Einbusse unter diesem Titel beläuft sich deshalb auf Fr. 35'083.75.
c) Bezüglich des Personenwagens Ferrari kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden: offenbar hat sich der Wert des Fahrzeuges während der Beschlagnahme nicht verändert. Die verschiedenen Wert- und Schadensberechnungen sind an folgenden Aktenstellen auffindbar: act. 1.2, 1.4, 9.5, 9.11, 9.14, 11.1, 11.2, 18.4; sie sind bezüglich des Beschwerdeführers äusserst widersprüchlich. So wird von diesem ei- nerseits ein Verkaufswert von lediglich Fr. 60'000.-- geltend gemacht (act. 1.2), andererseits jedoch ein solcher von Fr. 250'000.-- bis 350'000.-- (act. 11.1). Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert von Fr. 100'000.-- erscheint deshalb angemessen. Unverständlich sind die Forderungen, welche der Beschwerdeführer gestützt auf
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act. 11.2 stellt. Hier handelt es sich offenbar um eine umfassende Res- tauration des Altfahrzeuges, welche dem Beschwerdeführer freigestellt ist, die aber keinerlei Zusammenhang mit der Beschlagnahme hat. Un- ter diesem Titel hat der Beschwerdeführer deshalb keine wirtschaftliche Einbusse erlitten.
d) Bezüglich des Personenwagens Hummer (siehe act. 1.2, 1.3, 9.6, 9.12, 9.13, 18.3) ist der Beschwerdegegnerin zu folgen. Die wirtschaftliche Einbusse beträgt hier Fr. 43'565.--.
Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Instandstellungs-, Reparatur- und Verkehrswertschätzungen, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützt, für sämtliche Fahrzeuge als glaubwürdig und angemessen bezeichnet werden können. Das gilt auch für den Ferrari, für welchen anlässlich der Schätzung durch den Experten der Beschwerdegegnerin offenbar der falsche Fahr- zeugausweis vorlag (act. 9.11, Zeitwertbestimmung S. 2; act. 11.4 und 11.5). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 11, S. 2) wurde durch den Gutachter der Beschwerdegegnerin deshalb das richtige, nämlich das physisch vorhandene Fahrzeug begutachtet. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass zusätzliche Beweismassnahmen – ins- besondere bezüglich der aufgrund technischer Änderungen wohl nicht strassentauglichen Motorräder (act. 9.9 und 9.10) – zu keinen überzeugen- deren Erkenntnissen hinsichtlich der Schadensermittlung führen würden. Von solchen zusätzlichen Beweismassnahmen ist deshalb abzusehen (sie- he dazu auch act. 9 S. 15, Ziff. 59). Der Vollständigkeit halber ist festzuhal- ten, dass über das Motorrad Harley Davidson Swissperformance Burnout separat verfügt und dieses dem Drittansprecher herausgegeben wurde, weshalb darüber an dieser Stelle nicht entschieden werden muss.
Gesamthaft ergibt sich unter dem Titel Motorfahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers ein Beschlagnahmeschaden von Fr. 87'506.05 (act. 1.1, S. 50, Ziff. 175 + Fr. 4'500.-- Lachgaseinspritzung), der auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurde und damit nicht zu verzinsen ist. Dieser ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO um ¾ zu kürzen (siehe oben Ziff. 3.3), was zu einem Anspruch von insgesamt Fr. 21'876.50 unter diesem Titel führt.
3.7 Der Beschwerdeführer beantragt über die ihm in der Einstellungsverfügung zugestandene Haftentschädigung von Fr. 8'200.-- hinaus eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- (act. 1, S. 34 f.) wegen ungerechtfertigter Anhebung der Untersuchung und ungerechtfertigter Haft. Ausserdem sei die offiziell er- folgte Mitteilung an die Öffentlichkeit, der Beschwerdeführer sei Mitglied ei-
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ner kriminellen Organisation nicht nur falsch etc. sondern geradezu ehrver- letzend (act. 1, S. 34). Es habe eine intensive Medienkampagne unter Na- mensnennung der B. gegeben; der Beschwerdeführer als bekanntes Mit- glied der B. sei deshalb als Angehöriger einer kriminellen Organisation er- achtet worden (act. 15, S. 10).
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hält fest, dass durch sie nie eine Me- dienmitteilung unter Namensnennung des Beschwerdeführers erfolgt sei und verweist zudem auf die in der gleichen Sache bereits erfolgten gericht- lichen Entscheide, welche eine Erhöhung der Genugtuung aufgrund der medialen Behandlung der Angelegenheit verneinten.
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten: mit der Zahlung von Fr. 8'200.-- sind sämtliche diesbezüglichen Ansprüche des Beschwerdeführers aus der vorliegenden Angelegenheit abgegolten. Zu bemerken ist, dass die Anhe- bung einer Untersuchung als solche keine Genugtuungsleistung nach sich zieht, auch wenn sie schliesslich eingestellt werden muss. Eine Mitteilung an die Öffentlichkeit, gegen den Beschwerdeführer laufe eine Strafuntersu- chung, hat es nie gegeben, und bezüglich der medialen Behandlung der Angelegenheit kann im Übrigen auf die bereits erfolgten Entscheide des Bundesstrafgerichts BK 2011.7 vom 16. September 2011 und TPF BB.2011.32 vom 23. August 2011, zur Publikation vorgesehen, ver- wiesen werden. Dort wurde festgehalten, dass durch die Veröffentlichung der Tatsache, es laufe gegen die Gruppierung B. ein Strafverfahren wegen krimineller Organisation, kein Genugtuungsanspruch einzelner Mitglieder dieser Organisation abgeleitet werden kann, weil der Ruf der Gruppierung bereits zuvor schlecht war.
3.8 Bezüglich der vorstehend ganz oder teilweise anerkannten Ansprüche des Beschwerdeführers beantragt dieser Zinszahlungen von 5% auf der Haft- entschädigung und auf den Schadenersatzansprüchen, und zwar ab
28. April 2004 (Tag der Verhaftung), sowie eine ebensolche für die An- waltsentschädigung, für diese ab 1. Juli 2007 im Sinne eines mittleren Ver- falls (act. 1, S. 34 f.).
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Zinsansprüche und bestätigt über- dies die in der Einstellungsverfügung festgelegten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (act. 9, S. 17).
Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Scha- den begründenden Ereignisses fällig (BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 2006, N. 97 zu Art. 41 OR). Hinsichtlich der Schadenersatzzahlung ist
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für die Berechnung des Beginns des Zinsanspruches grundsätzlich auf den mittleren Verfall abzustellen (TPF BK.2006.5 vom 31. Mai 2007, E. 7; TPF BK.2009.2, E.4). Diesbezüglich kann dem vom Beschwerdeführer be- antragten Zeitraum (1. Juli 2007 bis Einstellungsverfügung: 8. August 2011) für die Entschädigungszahlung für den Verteidigeraufwand von Fr. 14'998.80 gefolgt werden, nicht jedoch hinsichtlich der Entschädigung für die Standschäden etc. der Motorfahrzeuge im Betrag von Fr. 20'751.50, die auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurden. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Genugtuung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5% seit dem die Unbill verursachenden Er- eignis zu verzinsen. Als Zeitpunkt der Entstehung der seelischen Unbill ist dabei auf die Mitte des Zeitraums der Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte abzustellen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und E. 4.3). Vorliegend dauerte die Un- tersuchungshaft vom 28. April 2004 bis zum 7. Juni 2004 (act. 1.1, S. 2 f.), womit sich als mittlerer Zeitpunkt der 18. Mai 2004 ergibt. Die unter Zif- fer 3.7 zugesprochene Genugtuung ist demnach ab dem 18. Mai 2004 mit 5% zu verzinsen.
Per Saldo steht dem Beschwerdeführer deshalb die folgende Entschädi- gungs- bzw. Genugtuungszahlung zu:
Verteidigung: Fr. 14'998.80 plus 5% Zins darauf vom 1. Juli 2007 bis 8. August 2011: Fr. 3'328.60 Motorfahrzeuge: Fr. 21'876.50 Genugtuung: Fr. 8'200.-- plus 5% Zins darauf vom 18. Mai 2004 bis 8. August 2011 Fr. 3'466.40 Total Fr. 51'870.30 Abzüglich Anteil an Verfahrenskosten Fr. 24'273.-- Total Saldo Fr. 27'597.30
Dieser Betrag (Fr. 27'597.30) ist dem Beschwerdeführer von der Be- schwerdegegnerin zu bezahlen, bzw. ab dem Zeitpunkt der Einstellungs- verfügung mit 5% zu verzinsen.
4.
4.1 Die Gerichtsgebühr wird angesichts des Umfanges der Sache festgesetzt auf Fr. 10'000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist diese Gebühr auf Fr. 9'000.-- leicht zu reduzieren, da der Beschwerdeführer nur in geringfügigem Masse obsiegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer
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geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 11'500.-- (Fr. 10'000.-- aus BG.2011.87 und Fr. 1'500.-- aus BG.2011.89) verrechnet und die Gerichts- kasse angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'500.-- zu- rückzuerstatten.
4.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese kann herabgesetzt werden, wenn der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b. StPO). Vorliegend erfährt der angefochtene Entscheid Abän- derungen, welche gemessen an den vom Beschwerdeführer gestellten An- trägen insbesondere in finanzieller Hinsicht als minimal einzustufen sind. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'597.30 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. August 2011 zu bezahlen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 9’000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 11'500.-- ver- rechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Dif- ferenz von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Bellinzona, 24. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).