Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 18. Juli 2011 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich (nachfolgend: Rekursgegnerin) in Sachen A._____ eine Verrech- nungsanzeige aus, worin sie erklärte, die diesem im Rahmen eines Strafver- fahrens zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.- sei mit Gerichtskostenforderungen aus den Verfahren WG920004 und DG080023 verrechnet worden (act. 3).
E. 2 Gegen diese Verrechnungsanzeige liess A._____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 20. Juli 2011 durch seinen Rechtsvertreter Dr. X._____ bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs einreichen und folgenden Antrag stellen (act. 2): "Es sei die Verrechnungsverfügung aufzuheben und die obergerichtlich zuerkannte Genugtuung dem Rekurrenten auszuzahlen, unter aus- gangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren."
E. 3 Anders als die zürcherische Strafprozessordnung enthält die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung eine Bestim- mung zur Zulässigkeit der Verrechnung. Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafver- fahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Art. 442 Abs. 4 StPO geht als neueres und spezielleres Recht der bisherigen Rege- lung der analog angewendeten Bestimmungen des Obligationenrechts vor und schränkt damit die Möglichkeiten der Verrechnung von Forderungen durch das Gemeinwesen - zumindest in Strafverfahren - ein; eine Verrech- nung ist nicht mehr möglich, sobald die beiden zu verrechnenden Forderun- gen nicht mehr aus demselben Verfahren stammen oder sobald es sich bei der gegenüber dem Beschuldigten geschuldeten Leistung um etwas ande- res als eine Entschädigungsleistung handelt. Eine Verrechnung mit Genug- tuungsleistungen fällt damit ausser Betracht (vgl. Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 AS 05.092, S. 1334; BSK StPO-Brägger, Art. 442 N 2; siehe aber gegenteilige Praxis des Bun- desstrafgerichts bspw. im Beschluss vom 2. September 2011, BK.2011.8 E. 3.3. und Beschluss vom 19. September 2011, BK.2011.13 E. 3.3). In der Lehre wird dies mit dem Sinn und Zweck der Ausrichtung einer Genugtuung begründet, namentlich mit der tatsächlichen Ausgleichung der erlittenen Be- einträchtigung durch eine anderweitige, in aller Regel finanzielle Steigerung des Wohlbefindens bzw. durch eine Erleichterung bringende psychische Sa- tisfaktion (vgl. Cavallo in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 442 N 15; Wallimann Baur, a.a.O., S. 129). In anderen Rechtsbereichen wird diesem Gedanken denn auch Rechnung getragen; so werden Genugtu- ungsansprüche bspw. im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht konsequen- terweise als unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG betrachtet, zumindest
- 7 - soweit es sich um Genugtuungen für Körperverletzungen und Tötungen handelt. Auch der Charakter einer Genugtuungsforderung spricht gegen de- ren Verrechenbarkeit, ist er doch eher personenrechtlicher als vermögens- rechtlicher Natur und ist er damit einer Verpflichtung, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, zumindest ähnlich (Cavallo, a.a.O., Art. 442 N 15).
E. 4 Im vorliegenden Fall ergingen die beiden Entscheide der Verfahren WG920004 und DG080023 vor dem 1. Januar 2011 und damit unter bisheri- gem Prozessrecht, während die Genugtuung mit Entscheid vom 29. März 2011 unter Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung zuge- sprochen wurde. Damit war die die Genugtuung zusprechende Strafbehörde an Art. 442 Abs. 4 StPO gebunden. In der Botschaft wird anerkannt, dass nicht nur Strafbehörden, sondern auch Behörden, welche das Inkasso der Verfahrenskosten vornehmen und die nicht eine Strafbehörde im Sinne der Artikel 12 und 13 StPO zu sein brauchen, die Verrechnung erklären können (S. 1334). Dies bedingt aber, dass Inkassobehörden im Rahmen der Aus- sprechung von Verrechnungen an die für ein Strafverfahren massgebenden strafrechtlichen Bestimmungen und damit an die beschränkten Verrech- nungsmöglichkeiten ebenso wie die Strafbehörden selbst gebunden sind, zumal eine anderweitige Regelung zu einer Umgehung von Art. 442 Abs. 4 StPO führen würde. Vorliegend ist die Rekursgegnerin somit aufgrund des strafrechtlichen Charakters der drei massgebenden Verfahren verpflichtet, Art. 442 Abs. 4 StPO auch im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Inkasso- verfahrens zu beachten, weshalb sich eine Verrechnung der unter Anwen- dung des neuen Rechts zuerkannten Genugtuung mit aus anderen Strafver- fahren stammenden Gerichtskostenforderungen als unzulässig erweist. In Gutheissung des Rekurses ist die Verrechnungsanzeige der Rekursgegnerin vom 18. Juli 2011 somit aufzuheben und ist die Rekursgegnerin anzuwei- sen, dem Rekurrenten die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 35'000.- auszuzahlen.
- 8 - V. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz, und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden Rekurrenten ist für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von § 21 und § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung des Rekurses wird die Verrechnungsanzeige der Rekurs- gegnerin vom 18. Juli 2011, Referenz-Nr. 00388023, aufgehoben und die Zentrale Inkassostelle der Gerichte angewiesen, dem Rekurrenten die Ge- nugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 35'000.- auszuzahlen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Dem Rekurrenten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- - 9 - fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 11. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR110007-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vizepräsident, lic. iur. M. Burger und Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Beschluss vom 11. Januar 2012 in Sachen A._____, Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 18. Juli 2011 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich (nachfolgend: Rekursgegnerin) in Sachen A._____ eine Verrech- nungsanzeige aus, worin sie erklärte, die diesem im Rahmen eines Strafver- fahrens zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.- sei mit Gerichtskostenforderungen aus den Verfahren WG920004 und DG080023 verrechnet worden (act. 3).
2. Gegen diese Verrechnungsanzeige liess A._____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 20. Juli 2011 durch seinen Rechtsvertreter Dr. X._____ bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs einreichen und folgenden Antrag stellen (act. 2): "Es sei die Verrechnungsverfügung aufzuheben und die obergerichtlich zuerkannte Genugtuung dem Rekurrenten auszuzahlen, unter aus- gangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren."
3. Auf Fristansetzung seitens des Gericht hin (act. 5) reichte die Rekursgegne- rin am 8. August 2011 eine Stellungnahme ins Recht, worin sie die Abwei- sung des Rekurses beantragte (act. 7). Am 9. September 2011 liess sich der Rekurrent zur Stellungnahme der Rekursgegnerin vernehmen und hielt am Rekursantrag fest (act. 9). In der Folge nahm die Rekursgegnerin mit Einga- be vom 11. Oktober 2011 zur Stellungnahme des Rekurrenten vom
9. September 2011 Stellung und bestätigte ihre Ansicht betreffend die Ver- rechenbarkeit (act. 11). II. Gegenstand des Rekurses bildet die mit Anzeige der Rekursgegnerin vom
18. Juli 2011 erfolgte Ankündigung der Verrechnung der dem Rekurrenten
- 3 - zustehenden Genugtuung mit Gerichtskosten aus anderen Verfahren. Der Bezug und die Verrechnung von Gerichtskosten betreffen eine Justizverwal- tungssache (vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 6; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). III.
1. Der Rekurrent lässt zur Begründung seiner Rekurseingabe zusammenge- fasst ausführen, im Rahmen eines Strafverfahrens sei ihm aufgrund von schwerwiegenden juristischen Fehlern der Strafuntersuchungsbehörden ei- ne Genugtuung von Fr. 35'000.- zuerkannt worden. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn dem Rekurrenten wegen der Fehler durch den Jus- tizapparat eine Genugtuung zugesprochen werde, der Betrag aber für die Deckung von Gerichtskostenforderungen verwendet werde (act. 2). Genug- tuungen bezweckten den Ausgleich von immaterieller Unbill, stellten mithin eine psychologische Befriedigung dar. Die Genugtuung müsse eine reale fi- nanzielle Besserstellung zur Folge haben, eine symbolische finanzielle Bes- serstellung sei ungenügend. Die vorliegende Verrechnung durch die Re- kursgegnerin führe zu einer solchen symbolischen Besserstellung. Es hand- le sich um ein Wirtschaften des Staates in die eigene Tasche. Dies sei mit dem Grundgedanken von Entschädigungen und Genugtuungen nicht ver- einbar. Bei unrechtmässiger Haft müsse der Staat die Konsequenzen tra- gen. Eine Verrechnung sei daher zweckwidrig. Art. 442 Abs. 4 StPO sehe sodann vor, dass Forderungen der Strafbehörden aus Verfahrenskosten nur mit Entschädigungsansprüchen aus dem gleichen Strafverfahren verrechnet werden könnten. Ein solcher Fall liege vorliegend nicht vor (act. 9).
- 4 -
2. Die Rekursgegnerin macht in ihren Stellungnahmen vom 8. August 2011 bzw. vom 11. Oktober 2011 geltend, die durch die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. März 2011 zugespro- chene Genugtuung von Fr. 35'000.- sei mit den geschuldeten Gerichtskos- ten in Anwendung von Art. 120 OR verrechnet worden. Die Möglichkeit der Verrechnung entspreche der Praxis der Verwaltungskommission (act. 7). Ei- ne Verrechnung verstosse nicht gegen Treu und Glauben. Sie führe infolge der Reduktion der Schulden zu einer Verbesserung der finanziellen Verhält- nisse des Rekurrenten (act. 11). IV.
1. Bei der Eintreibung von Kosten und Auslagen handelt es sich um eine Ange- legenheit der Justizverwaltung (Hauser/Schweri, a.a.O., § 204 N 12 und Vorbemerkungen zu §§ 201 ff. N 6; vgl. zum neuen Recht § 201 des Geset- zes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]). Für das Inkasso bestehen nur rudimentäre gesetzliche Bestimmun- gen. Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Be- zirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso vom
9. April 2003 (LS 211.14) enthält zwar Bestimmungen zum Inkasso, jedoch keine solchen zur hier relevanten Frage. Auch die Verordnung über das In- kasso von Gebühren und Kosten vom 6. Februar 2007 bzw. vom 14. März 2007 (LS 211.112) beinhaltet keine massgebenden Bestimmungen. Die vor- liegend umstrittene Verrechnung bezieht sich auf Forderungen aus drei ver- schiedenen Strafverfahren, nämlich auf einen aus einem Berufungsverfah- ren der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich resultierenden Anspruch des Beschuldigten auf die Leistung einer Genugtuung sowie auf den Anspruch des Staates auf Begleichung von Gerichtskosten aus einem Strafverfahren des Bezirksgerichts Bülach (DG080023) und einem Verfah- ren des Geschworenengerichts (WG920004) durch den Beschuldigten (act. 3). Zur Frage der Zulässigkeit der Verrechnung sind daher im Folgen-
- 5 - den nebst den verwaltungsrechtlichen auch allfällige strafrechtliche Bestim- mungen heranzuziehen.
2. Bis zum 1. Januar 2011 fehlte es in den massgebenden kantonalen Geset- zen an Bestimmungen über eine allfällige Verrechnung von dem Beschuldig- ten auferlegten Gebühren und Kosten mit Gegenforderungen des Staates bzw. des Gemeinwesens. Weder das kantonale Verwaltungsrechtspflegege- setz (VRG) noch die zürcherische Strafprozessordnung (StPO/ZH) noch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) enthielten Regelungen hierzu. Es wurden daher die privatrechtlichen Bestimmungen (Art. 120-126 OR) analog ange- wendet (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 201 ff. N 18 ff.; Haefelin/Müller/Uhl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 799 f.). Dementsprechend war es zulässig, eine einem Be- schuldigten zugesprochene Leistung mit Forderungen des Staates zu ver- rechnen. Keine Rolle spielte dabei, ob es sich um Ansprüche aus demsel- ben oder aus mehreren Verfahren handelte (Schmid in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Donatsch/Schmid [Hrsg.], Zürich 1999, § 43 N 30; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 1225; Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsver- fahren, Zürich 1998, S. 186). Die in Art. 125 Ziff. 2 OR enthaltene Bestim- mung, wonach eine Verrechnung wider den Willen des Gläubigers nicht möglich sei für Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Er- füllung an den Gläubiger verlange, wie Unterhaltsansprüche und Lohngut- haben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt er- forderlich seien, wurde dabei als nicht anwendbar erklärt, da diese Bestim- mung die Sicherung des Lebensunterhaltes bezwecke, eine Genugtuung je- doch ein Entgelt für eine immaterielle Unbill und nicht für den Lebensunter- halt darstelle (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001, VB000042; vgl. auch Wallimann Baur, a.a.O., S. 186 mit Verweis auf die kantonale Praxis). Auch das Bundesge- richt hielt in seinem Entscheid 88 II 311 E. 6 fest, Genugtuungsansprüche fielen nicht unter den obligationenrechtlichen Verrechnungsausschluss (sie-
- 6 - he auch Aepli in: Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Bd. V/1h/1, Das Erlöschen der Obligationen, Art. 114 -126 OR, Zürich 1991, Art. 125 N 69).
3. Anders als die zürcherische Strafprozessordnung enthält die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung eine Bestim- mung zur Zulässigkeit der Verrechnung. Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafver- fahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Art. 442 Abs. 4 StPO geht als neueres und spezielleres Recht der bisherigen Rege- lung der analog angewendeten Bestimmungen des Obligationenrechts vor und schränkt damit die Möglichkeiten der Verrechnung von Forderungen durch das Gemeinwesen - zumindest in Strafverfahren - ein; eine Verrech- nung ist nicht mehr möglich, sobald die beiden zu verrechnenden Forderun- gen nicht mehr aus demselben Verfahren stammen oder sobald es sich bei der gegenüber dem Beschuldigten geschuldeten Leistung um etwas ande- res als eine Entschädigungsleistung handelt. Eine Verrechnung mit Genug- tuungsleistungen fällt damit ausser Betracht (vgl. Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 AS 05.092, S. 1334; BSK StPO-Brägger, Art. 442 N 2; siehe aber gegenteilige Praxis des Bun- desstrafgerichts bspw. im Beschluss vom 2. September 2011, BK.2011.8 E. 3.3. und Beschluss vom 19. September 2011, BK.2011.13 E. 3.3). In der Lehre wird dies mit dem Sinn und Zweck der Ausrichtung einer Genugtuung begründet, namentlich mit der tatsächlichen Ausgleichung der erlittenen Be- einträchtigung durch eine anderweitige, in aller Regel finanzielle Steigerung des Wohlbefindens bzw. durch eine Erleichterung bringende psychische Sa- tisfaktion (vgl. Cavallo in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 442 N 15; Wallimann Baur, a.a.O., S. 129). In anderen Rechtsbereichen wird diesem Gedanken denn auch Rechnung getragen; so werden Genugtu- ungsansprüche bspw. im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht konsequen- terweise als unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG betrachtet, zumindest
- 7 - soweit es sich um Genugtuungen für Körperverletzungen und Tötungen handelt. Auch der Charakter einer Genugtuungsforderung spricht gegen de- ren Verrechenbarkeit, ist er doch eher personenrechtlicher als vermögens- rechtlicher Natur und ist er damit einer Verpflichtung, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, zumindest ähnlich (Cavallo, a.a.O., Art. 442 N 15).
4. Im vorliegenden Fall ergingen die beiden Entscheide der Verfahren WG920004 und DG080023 vor dem 1. Januar 2011 und damit unter bisheri- gem Prozessrecht, während die Genugtuung mit Entscheid vom 29. März 2011 unter Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung zuge- sprochen wurde. Damit war die die Genugtuung zusprechende Strafbehörde an Art. 442 Abs. 4 StPO gebunden. In der Botschaft wird anerkannt, dass nicht nur Strafbehörden, sondern auch Behörden, welche das Inkasso der Verfahrenskosten vornehmen und die nicht eine Strafbehörde im Sinne der Artikel 12 und 13 StPO zu sein brauchen, die Verrechnung erklären können (S. 1334). Dies bedingt aber, dass Inkassobehörden im Rahmen der Aus- sprechung von Verrechnungen an die für ein Strafverfahren massgebenden strafrechtlichen Bestimmungen und damit an die beschränkten Verrech- nungsmöglichkeiten ebenso wie die Strafbehörden selbst gebunden sind, zumal eine anderweitige Regelung zu einer Umgehung von Art. 442 Abs. 4 StPO führen würde. Vorliegend ist die Rekursgegnerin somit aufgrund des strafrechtlichen Charakters der drei massgebenden Verfahren verpflichtet, Art. 442 Abs. 4 StPO auch im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Inkasso- verfahrens zu beachten, weshalb sich eine Verrechnung der unter Anwen- dung des neuen Rechts zuerkannten Genugtuung mit aus anderen Strafver- fahren stammenden Gerichtskostenforderungen als unzulässig erweist. In Gutheissung des Rekurses ist die Verrechnungsanzeige der Rekursgegnerin vom 18. Juli 2011 somit aufzuheben und ist die Rekursgegnerin anzuwei- sen, dem Rekurrenten die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 35'000.- auszuzahlen.
- 8 - V. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz, und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden Rekurrenten ist für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von § 21 und § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verrechnungsanzeige der Rekurs- gegnerin vom 18. Juli 2011, Referenz-Nr. 00388023, aufgehoben und die Zentrale Inkassostelle der Gerichte angewiesen, dem Rekurrenten die Ge- nugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 35'000.- auszuzahlen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen.
3. Dem Rekurrenten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
- 9 - fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 11. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: