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RR.2017.330

Bundesstrafgericht · 2018-02-06 · Deutsch CH

Internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Mongolei. "Entraide sauvage" im Rahmen eines schweizerischen Ersuchens um Rechtshilfe (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete gestützt auf eine Straf- anzeige vom 23. Juni 2016 und eine Meldung der Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS) vom 27. Juli 2016 die Strafuntersuchung SV.16.1003 zu- nächst gegen Unbekannt und dehnte diese am 24. und 27. Februar 2017 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger sowie der qualifi- zierten Geldwäscherei auf A. und B. aus (Verfahrensakten SV.16.1003, Ur- kunden 01.000-0004 ff.)

B. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Strafuntersuchung hat die BA am

9. November 2016 sämtliche auf den Konten Stamm-Nr. 1 und Stamm-Nr. 2 bei der Bank C., beide lautend auf A., liegenden Vermögenswerte beschlag- nahmt und eine Kontensperre verfügt (Verfahrensakten SV.16.1003, Ur- kunde 07.101-0020 ff.). Die von A. gegen die Beschlagnahme eingereichte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss vom 24. Mai 2017 ab (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017). Die dagegen von A. beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist zur Zeit noch hängig.

C. Am 21. April 2017 stellte die Unabhängige Antikorruptionsbehörde von […] ein Rechtshilfeersuchen und ersuchte die Schweiz im Wesentlichen um Be- antwortung diverser Fragen sowie um Zustellung von Bankunterlagen be- züglich allfälliger Schweizer Bankkonten von B. und der von ihm gegründe- ten D. (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunden 18.301-0009 ff.).

D. Mit Verfügung vom 16. November 2017 beschlagnahmte die BA im von ihr geführten Strafverfahren diverse Bankunterlagen betreffend die auf A. lau- tenden Konten, welche ihr die Bank C. gestützt auf die Editionsanträge vom

22. August und 6. Dezember 2016 herausgegeben hatte und verweigerte zugleich deren Siegelung. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 7. Dezember 2017 ab, soweit sie darauf eintrat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.270, BP.2017.82 vom 7. De- zember 2017).

E. Im Rahmen der Strafuntersuchung SV.16.1003 ersuchte die BA am 12. Ok- tober 2017 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Weiterleitung ihres Rechtshilfeersuchens vom 15. September 2017 an […] (Verfahrensak- ten SV.16.1003, Urkunde 18.101-0032 f.). Am 16. Oktober 2017 stellte das

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BJ das Rechtshilfeersuchen per diplomatischem Kurier der Schweizerischen Botschaft in […] zu und ersuchte diese, das Ersuchen an die zuständige Be- hörde weiterzuleiten (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunde 18.101-0035).

F. Gegen das Rechtshilfeersuchen der BA gelangte A. mit Beschwerde vom

11. Dezember 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und liess folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass die erfolgte Herausgabe von den Beschwerdeführer be- treffenden Informationen an die Behörden der […] unzulässig war. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist. 3. Die Rechtshilfeakten des Verfahrens SV.16.1003 seien durch die Beschwerdegeg- nerin ungeschwärzt zu edieren. 4. Die Beschwerdegegnerin sei vorsorglich anzuweisen, keine Informationen an aus- ländische Staaten zu übermitteln, solange das vorliegende Verfahren nicht entschie- den ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

G. Die BA und das BJ liessen sich mit Eingaben vom 22. Dezember 2017 ver- nehmen und beantragen im Hauptbegehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese unter Kostenfolgen abzuweisen (act. 5, 7). Hierzu äusserte sich A. innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 25. Januar 2018 (act. 12), welches dem BJ und der BA am 26. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und […] sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) mas- sgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.

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E. 1.2 Im Übrigen gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.241 vom 18. März 2016 (TPF 2016 65) im We- sentlichen geltend, beim Anfechtungsobjekt handle es sich um eine Heraus- gabe von Informationen und Beweismitteln (Bankdaten), die als ein an die ausländische Behörde gerichtetes Rechtshilfeersuchen im von der Be- schwerdegegnerin geführten Strafverfahren SV.16.1003 getarnt worden sei. Es handle sich um einen Fall der «entraide sauvage», in welchem der Me- chanismus des Rechtshilfeverfahrens ausser Kraft gesetzt werde. Zur Be- gründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, ein Journalist behaupte, dass er über Akten der Beschwerdegegnerin verfüge, welche be- legen würden, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von USD 45 Mio. auf einem Offshore-Konto aufgenommen habe und verlange Geld, damit er die Informationen nicht veröffentliche. Die Information, welche Beträge der Beschwerdeführer auf seinem Konto vereinnahme, falle unter das Bankge- heimnis und sei den ausländischen Behörden in unzulässiger und rechts- missbräuchlicher Weise übermittelt worden (act. 1, S. 3 ff.; act. 12, S. 4 ff.).

E. 3.1 Ein ausländisches Ersuchen um Rechtshilfe wird von der ausführenden kan- tonalen und eidgenössischen Behörde vorgeprüft (Art. 80 Abs. 1 IRSG). Diese erlässt gegebenenfalls eine summarisch begründete Eintretensverfü- gung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Die Berechtigten können grundsätzlich am Rechtshilfeverfahren teil- nehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Erachtet die ausführende

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Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d IRSG). Diese unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt nament- lich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der ange- führten Bestimmung (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 3.2.1 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Be- schwerde hingegen nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafver- folgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, be- schwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Zulässig ist die Beschwerde auch gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ei- nes Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG (Art. 25 Abs. 2bis IRSG). Wenn also die Schweiz eine ausländi- sche Behörde für ein von schweizerischen Behörden geführtes Strafverfah- ren um Rechtshilfe ersuchen möchte (sog. aktive Rechtshilfe), so bestehen im Schweizer Rechtshilferecht nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkei- ten (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 14 ff.). Gegen ein Ersuchen der schweizerischen Behörden um Erhebung von Beweisen im Ausland ist die Beschwerde nach IRSG aus- geschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193 E. 3b; TPF 2016 65 E. 4.2).

E. 3.2.2 In zwei Konstellationen relativiert die Praxis – über den Gesetzeswortlaut hinausgehend – die durch Art. 25 Abs. 2 und 2bis IRSG statuierten Einschrän- kungen des Rechtsschutzes bei aktiver internationaler Strafrechtshilfe, wo- bei jeweils die Gefahr einer Umgehung des passiven Rechtshilfeverfahrens besteht. Zum einen hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Beschwer- deweg nach Art. 25 Abs. 2 IRSG im Zusammenhang mit schweizerischen Ersuchen um sonstige Rechtshilfe offen stehen kann, wenn die seitens der Schweiz vom Ausland verlangte Rechtshilfe tatsächlich umgekehrt eine schweizerische Rechtshilfe an das Ausland unter Umgehung des diesbezüg- lich zu beachtenden Verfahrens darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom

E. 3.2.3 Die Eröffnung eines schweizerischen Verfahrens nach Erhalt eines auslän- dischen Rechtshilfeersuchens und der hierbei erfolgten Erhebung der im Rechtshilfeverfahren gewünschten Beweise sowie eines anschliessenden Ersuchens ans Ausland, zu dessen Begründung die im ausländischen Ver- fahren benötigten Informationen dienen, wurde von der Genfer Anklagekam- mer als rechtsmissbräuchlich bezeichnet. Der Untersuchungsrichter wurde entsprechend angewiesen, die ins Ausland übermittelten Unterlagen zurück- zufordern (vgl. den Hinweis in ARZT, Orientierung, in: recht 1995 S. 131). Das Bundesgericht seinerseits hielt in seinem Urteil vom 7. November 1996 fest, dass es unzulässig wäre, wenn die schweizerische Behörde eine Strafunter- suchung anhebe allein, um auf diesem Weg ein vorgängig an sie gerichtetes ausländisches Rechtshilfeersuchen zu beantworten. Ein solches Vorgehen müsste als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, weil es eine Umgehung der Regeln der Rechtshilfe zum Schutz des Geheimbereichs darstellen würde (SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc in fine; TPF 2016 65 E. 4.4).

E. 3.3 In der Literatur werden Fälle der Unterstützung der Behörden eines Staates durch die Behörden eines anderen Staates ohne Rechtsgrundlage bzw. die Überschreitung des Rahmens dieser Rechtsgrundlage auch als «entraide sauvage» bzw. als «wilde Rechtshilfe» bezeichnet (GSTÖHL, Geheimnis- schutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Berner Diss. 2008, S. 102; mit Hinweis auf POPP, Grundzüge der internationalen

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Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 89 f.). Diese hat verschiedene Erschei- nungsformen und zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass die Schweiz dem Ausland in Umgehung oder Missachtung von Rechtshilfebe- stimmungen Rechtshilfe leistet (siehe zum Ganzen Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts RR.2015.236, RP.2015.45 vom 20. Januar 2016 E. 3.5; TPF 2016 65 E. 4.5, je m.w.H.).

Sich der Problematik der «entraide sauvage» bewusst, ruft die Rechtspre- chung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die schweizeri- schen Behörden bei der Stellung eines aktiven Rechtshilfeersuchens zur Vorsicht auf. Demnach soll sich die dem Ersuchen enthaltene Sachverhalts- darstellung auf das für dessen Verständnis und dessen Ausführung Notwen- dige beschränken (BGE 130 II 236 E. 6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.615/2000 vom 7. November 2000 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom

E. 3.4 Die Frage, ob in der hier zu beurteilenden Angelegenheit einer der vorge- nannten Fälle vorliegt, ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht von Bedeutung. Wird eine Beschwerde gegen ein schweizerisches Rechts- hilfeersuchen ausnahmsweise als zulässig erachtet und wird auf diese ein- getreten, so folgt im Regelfall deren Gutheissung. Wird die Beschwerdemög- lichkeit hingegen verneint, hat ohne Vornahme einer inhaltlichen Prüfung ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Insofern handelt es sich um eine dop- pelrelevante Tatsache. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe bestehen, die es rechtfertigen, dem Beschwerdeführer eine ausnahmsweise Rechtsmittel- möglichkeit zu gewähren.

4.

4.1 Ersucht ein ausländischer Staat die Schweiz um Herausgabe von Unterla- gen als Beweismittel, so ist deren Herausgabe erst nach Abschluss des dies- bezüglichen Rechtshilfeverfahrens erlaubt (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Da die von den […] Behörden angeforderten Unterlagen als Beweismittel unter das Bankgeheimnis fallen, wäre deren unaufgeforderte Übermittlung an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde gestützt auf Art. 67a Abs. 4 IRSG in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. TPF 2016 65 E. 5.2 m.H.). Belege für seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe den […] Behörden die ihn be- treffenden Bankunterlagen übermittelt, reichte der Beschwerdeführer nicht

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ein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind dem im Beschwer- deverfahren BB.2017.270 eingereichten Aktenverzeichnis keine Hinweise zu entnehmen, die daraufhin deuten würden, dass die Beschwerdegegnerin Bankunterlagen betreffend des Beschwerdeführers an die […] Behörden übergeben hätte.

Die Beschwerdegegnerin legte das kritisierte schweizerische Rechtshilfeer- suchen an die […] Behörden zum Schutze der laufenden Strafuntersuchung nicht ins Recht. Indes führte das BJ in seiner Vernehmlassung vom 22. De- zember 2017 aus, dass dem Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin keinerlei Beweismittel beigelegt worden seien (act. 7, S. 3). Das BJ, das von der Beschwerdegegnerin unabhängig ist, übt die Aufsicht über die Anwen- dung des Rechtshilfegesetzes aus und ist für die Prüfung der Rechtmässig- keit der Schweizer Rechtshilfeersuchen zuständig (vgl. Art. 30 IRSG). Ent- sprechend prüfte das BJ das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2017 auf dessen Rechtmässigkeit und liess es an- schliessend an die […] Behörden zustellen. Hätte das Ersuchen den gesetz- lichen Anforderung nicht entsprochen, hätte es sich namentlich um einen Fall der «entraide sauvage» gehandelt, hätte das BJ das Ersuchen wohl nicht an die […] Behörden gestellt. Gründe, am Wahrheitsgehalt der Darstellung des BJ zu zweifeln, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen ist nicht von einer unauf- geforderten Übermittlung von Beweismitteln seitens der Beschwerdegegne- rin an die […] Behörden auszugehen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.

4.2

4.2.1 Um die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Zwangsmassnahmen im Schweizer Strafverfahren aufrechterhalten zu können, hat sich der hinrei- chende Tatverdacht bezüglich des Beschwerdeführers im Verlauf weiterer Ermittlungen zu verdichten. Darauf wies die Beschwerdekammer die Be- schwerdegegnerin im Beschluss BB.2016.386 vom 24. Mai 2017 hin und führte darin unter anderem aus, in Bezug auf welche Punkte der Sachverhalt noch zu klären sei (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom

24. Mai 2017 E. 6). Soweit ersichtlich, befindet sich die Strafuntersuchung im Anfangsstadium. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten sowie die Grundlagen für die verdächtigen Transaktionen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geklärt. Die Beschwerdegegnerin hat bisher lediglich die re- levanten Unterlagen von den betroffenen Bankinstituten ediert. Die in Frage kommenden Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen befinden sich im Ausland. Der Beschwerdeführer liess die Fragen der Beschwerdegegne- rin unter der Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht anlässlich der

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Einvernahme vom 18. August 2017 unbeantwortet (Verfahrensakten SV.16.003, Urkunde 13.001-0007 ff.). Somit ist die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Sachverhalts und für die Beurteilung allfälliger Strafbarkeit der Beschuldigten auf die Mithilfe seitens der […] Behörden angewiesen. Dabei sei angemerkt, dass sie mit der Stellung ihres Rechtshilfeersuchens mit Blick auf das Beschleunigungsgebot grundsätzlich nicht zuwarten musste, bis das im selben Sachzusammenhang von den […] Behörden ge- stellte Rechtshilfeersuchen erledigt wurde (vgl. BGE 139 IV 294 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 194 E. 3c/bb). 4.2.2 Dass das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin über die in Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 46 Abs. 15 lit. b und lit. c UNCAC vorgeschrie- benen Anforderungen hinausgehen würde, vermochte der Beschwerdefüh- rer nicht darzulegen. Die vom Beschwerdeführer bemängelte an die […] Be- hörden mitgeteilte Information betreffend die verdächtigen Transaktionen von insgesamt ca. USD 45 Mio., welche mutmasslich über das Konto des Beschwerdeführers erfolgten, stellt eine erforderliche Schilderung des von der Beschwerdegegnerin untersuchten Sachverhalts dar. Zudem führte das BJ, das für die Stellung von schweizerischen Ersuchen zuständig ist und über deren Zulässigkeit entscheidet (Art. 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 IRSG), in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 aus, dass der Sachverhalt im schweizerische Rechtshilfeersuchen weit genug gefasst worden sei, um den Tatverdacht und den Zusammenhang der ersuchten Massnahmen zum Staat […] darzulegen, und zugleich knapp genug, um der ausländischen Behörde nicht mehr Informationen zu übermitteln, als es im Rahmen des Ersuchens notwendig sei (act. 7, S. 3). Diese Ausführungen des BJ stimmen mit den von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben überein (act. 5, S. 4 ff.). Auch hier besteht kein Grund, an der Aussage des BJ zu zweifeln (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den […] Behörden unaufgefordert Informationen übermittelte, die den Geheimbereich betreffen und deren Übermittlung von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. Art. 67a Abs. 5 IRSG und Art. 46 Abs. 4 UNCAC; TPF 2016 65 E. 5.2). 4.3 Des Weiteren ist aufgrund der vorliegenden Akten die Rechtsmissbräuch- lichkeit des von der Beschwerdegegnerin gestellten Rechtshilfeersuchens an die […] Behörden zu verneinen. Gegen eine Missbräuchlichkeit der Eröff- nung eines eigenen Strafverfahrens spricht insbesondere der Umstand, dass die Strafuntersuchung SV.16.1003-EIC gestützt auf eine Strafanzeige vom

23. Juni 2016 und eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 27. Juli 2016 eröffnet wurde (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunde 01.000- 0004 ff.). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StPO war die Beschwerdegegnerin ver-

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pflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen sowie von Amtes we- gen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsa- men Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Damit hatte die Beschwer- degegnerin die Strafuntersuchung bereits im 2016 eröffnet, mithin mehrere Monate vor Erhalt des […] Rechtshilfeersuchens im September 2017.

4.4 Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Übermittlung des schweizeri- schen Rechtshilfeersuchens geltend macht (act. 1, S. 8 f.; act. 12, S. 5 f.), ist ebenfalls unbegründet. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihr Rechtshilfeersuchen dem hierfür zuständigen BJ am 12. Oktober 2017 zur Weiterleitung einreichte (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunde 18.101-0032 f.). Das BJ seinerseits übergab das Er- suchen am 16. Oktober 2017 per diplomatischem Kurier der Schweizeri- schen Botschaft in […] und bat, das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunde 18.101-0035). Da zwischen der Schweiz und […] kein bilateraler Staatsvertrag betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen besteht, ist die Übermittlung an die schweizeri- sche Botschaft in […] nicht zu beanstanden, zumal der diplomatische Weg als Übermittlungsweg mit weiter entfernt liegenden Ländern ohne Vertrag mit der Schweiz in Anspruch genommen wird, um insbesondere Vertraulichkeit eines Ersuchens zu gewährleisten (vgl. Die internationale Rechtshilfe, Weg- leitung, 9. Aufl., 2009, S. 39, abrufbar unter https://www.rhf.ad- min.ch/dam/data/rhf/strafrecht/wegleitungen/wegleitung-strafsachen-d.pdf, besucht am 26. Januar 2018). Ob und unter welchen Umständen ein Jour- nalist von der Höhe der von der Beschwerdegegnerin untersuchten verdäch- tigen Transaktionen Kenntnis erhalten habe, braucht angesichts des vorlie- genden Beschwerdegegenstandes nicht beantwortet zu werden. Eine Ver- antwortlichkeit seitens der schweizerischen Behörden dafür ist gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls nicht zu erkennen.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Form der verpönten «entraide sauvage» im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die vorliegende Be- schwerde erfüllt weder die Voraussetzungen eines Anwendungsfalls von Art. 25 Abs. 2 IRSG noch einen solches von Art. 25 Abs. 2bis IRSG. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ergebnis braucht der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Edition der Rechtshilfeakten des Verfahrens SV.16.1003-EIC nicht be- handelt zu werden. Es sei jedoch angemerkt, dass wichtige Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben wurden (vgl. E. 4.2.1 hiervor; BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f.

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m.w.H.). Zudem weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine gesellschaftliche Stellung ausnutzen könnte, um auf das Ergebnis der ersuchten Behörde einzuwirken. Dies ist in Anbe- tracht seiner in der Beschwerde gemachten Ausführungen nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer gesteht ein, auf seine Nachfrage hin vom […] Aussenminister vertrauliche Informationen erhalten zu haben. Ob es sich dabei um eine Anstiftung zu einer Amtsgeheimnisverletzung handelt, wie dies die Beschwerdegegnerin einwendet, kann an dieser Stelle ebenfalls dahingestellt bleiben.

6. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (RP.2017.74) wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben.

E. 7 Das Ersuchen um verstärkte Anonymisierung des Entscheides ist zuständig- keitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzulei- ten (Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt [SR 173.713.161; BStGerOR] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Ja- nuar 2012 i.V.m. Art. 8 VwVG).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstands- los abgeschrieben.
  3. Auf das Ersuchen um verstärkte Anonymisierung des Entscheides wird nicht eingetreten. Das Ersuchen wird zuständigkeitshalber an das Generalsekreta- riat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des vom ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an […]

«Entraide sauvage» im Rahmen eines schweizeri- schen Ersuchens um Rechtshilfe (Art. 25 Abs. 2 IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.330, RP.2017.74

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete gestützt auf eine Straf- anzeige vom 23. Juni 2016 und eine Meldung der Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS) vom 27. Juli 2016 die Strafuntersuchung SV.16.1003 zu- nächst gegen Unbekannt und dehnte diese am 24. und 27. Februar 2017 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger sowie der qualifi- zierten Geldwäscherei auf A. und B. aus (Verfahrensakten SV.16.1003, Ur- kunden 01.000-0004 ff.)

B. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Strafuntersuchung hat die BA am

9. November 2016 sämtliche auf den Konten Stamm-Nr. 1 und Stamm-Nr. 2 bei der Bank C., beide lautend auf A., liegenden Vermögenswerte beschlag- nahmt und eine Kontensperre verfügt (Verfahrensakten SV.16.1003, Ur- kunde 07.101-0020 ff.). Die von A. gegen die Beschlagnahme eingereichte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss vom 24. Mai 2017 ab (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017). Die dagegen von A. beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist zur Zeit noch hängig.

C. Am 21. April 2017 stellte die Unabhängige Antikorruptionsbehörde von […] ein Rechtshilfeersuchen und ersuchte die Schweiz im Wesentlichen um Be- antwortung diverser Fragen sowie um Zustellung von Bankunterlagen be- züglich allfälliger Schweizer Bankkonten von B. und der von ihm gegründe- ten D. (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunden 18.301-0009 ff.).

D. Mit Verfügung vom 16. November 2017 beschlagnahmte die BA im von ihr geführten Strafverfahren diverse Bankunterlagen betreffend die auf A. lau- tenden Konten, welche ihr die Bank C. gestützt auf die Editionsanträge vom

22. August und 6. Dezember 2016 herausgegeben hatte und verweigerte zugleich deren Siegelung. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 7. Dezember 2017 ab, soweit sie darauf eintrat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.270, BP.2017.82 vom 7. De- zember 2017).

E. Im Rahmen der Strafuntersuchung SV.16.1003 ersuchte die BA am 12. Ok- tober 2017 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Weiterleitung ihres Rechtshilfeersuchens vom 15. September 2017 an […] (Verfahrensak- ten SV.16.1003, Urkunde 18.101-0032 f.). Am 16. Oktober 2017 stellte das

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BJ das Rechtshilfeersuchen per diplomatischem Kurier der Schweizerischen Botschaft in […] zu und ersuchte diese, das Ersuchen an die zuständige Be- hörde weiterzuleiten (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunde 18.101-0035).

F. Gegen das Rechtshilfeersuchen der BA gelangte A. mit Beschwerde vom

11. Dezember 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und liess folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass die erfolgte Herausgabe von den Beschwerdeführer be- treffenden Informationen an die Behörden der […] unzulässig war. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist. 3. Die Rechtshilfeakten des Verfahrens SV.16.1003 seien durch die Beschwerdegeg- nerin ungeschwärzt zu edieren. 4. Die Beschwerdegegnerin sei vorsorglich anzuweisen, keine Informationen an aus- ländische Staaten zu übermitteln, solange das vorliegende Verfahren nicht entschie- den ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

G. Die BA und das BJ liessen sich mit Eingaben vom 22. Dezember 2017 ver- nehmen und beantragen im Hauptbegehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese unter Kostenfolgen abzuweisen (act. 5, 7). Hierzu äusserte sich A. innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 25. Januar 2018 (act. 12), welches dem BJ und der BA am 26. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und […] sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) mas- sgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.

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1.2 Im Übrigen gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.241 vom 18. März 2016 (TPF 2016 65) im We- sentlichen geltend, beim Anfechtungsobjekt handle es sich um eine Heraus- gabe von Informationen und Beweismitteln (Bankdaten), die als ein an die ausländische Behörde gerichtetes Rechtshilfeersuchen im von der Be- schwerdegegnerin geführten Strafverfahren SV.16.1003 getarnt worden sei. Es handle sich um einen Fall der «entraide sauvage», in welchem der Me- chanismus des Rechtshilfeverfahrens ausser Kraft gesetzt werde. Zur Be- gründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, ein Journalist behaupte, dass er über Akten der Beschwerdegegnerin verfüge, welche be- legen würden, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von USD 45 Mio. auf einem Offshore-Konto aufgenommen habe und verlange Geld, damit er die Informationen nicht veröffentliche. Die Information, welche Beträge der Beschwerdeführer auf seinem Konto vereinnahme, falle unter das Bankge- heimnis und sei den ausländischen Behörden in unzulässiger und rechts- missbräuchlicher Weise übermittelt worden (act. 1, S. 3 ff.; act. 12, S. 4 ff.).

3.

3.1 Ein ausländisches Ersuchen um Rechtshilfe wird von der ausführenden kan- tonalen und eidgenössischen Behörde vorgeprüft (Art. 80 Abs. 1 IRSG). Diese erlässt gegebenenfalls eine summarisch begründete Eintretensverfü- gung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Die Berechtigten können grundsätzlich am Rechtshilfeverfahren teil- nehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Erachtet die ausführende

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Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d IRSG). Diese unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt nament- lich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der ange- führten Bestimmung (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2

3.2.1 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Be- schwerde hingegen nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafver- folgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, be- schwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Zulässig ist die Beschwerde auch gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ei- nes Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG (Art. 25 Abs. 2bis IRSG). Wenn also die Schweiz eine ausländi- sche Behörde für ein von schweizerischen Behörden geführtes Strafverfah- ren um Rechtshilfe ersuchen möchte (sog. aktive Rechtshilfe), so bestehen im Schweizer Rechtshilferecht nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkei- ten (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 14 ff.). Gegen ein Ersuchen der schweizerischen Behörden um Erhebung von Beweisen im Ausland ist die Beschwerde nach IRSG aus- geschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193 E. 3b; TPF 2016 65 E. 4.2). 3.2.2 In zwei Konstellationen relativiert die Praxis – über den Gesetzeswortlaut hinausgehend – die durch Art. 25 Abs. 2 und 2bis IRSG statuierten Einschrän- kungen des Rechtsschutzes bei aktiver internationaler Strafrechtshilfe, wo- bei jeweils die Gefahr einer Umgehung des passiven Rechtshilfeverfahrens besteht. Zum einen hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Beschwer- deweg nach Art. 25 Abs. 2 IRSG im Zusammenhang mit schweizerischen Ersuchen um sonstige Rechtshilfe offen stehen kann, wenn die seitens der Schweiz vom Ausland verlangte Rechtshilfe tatsächlich umgekehrt eine schweizerische Rechtshilfe an das Ausland unter Umgehung des diesbezüg- lich zu beachtenden Verfahrens darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom

7. November 1996 in SJ 1997 S. 193 f. E. 3b). In dem betreffenden Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt enthielt das schweizerische Rechtshilfeer- suchen diverse Bankinformationen, welche für die Behörden des ersuchten Staates im Hinblick auf ihre eigene Verfolgung von Interesse waren und für

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deren Herausgabe es eines an die Schweiz gerichteten Ersuchens bedurft hätte (vgl. GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 23 f.). Zum anderen billigt die Schweizer Rechtsprechung die Beschwerdemöglich- keit nach Art. 25 Abs. 2 IRSG auch dann zu, wenn das (aktive) Rechtshil- feersuchen der Schweiz letztlich einer «entraide déguisée» der Schweiz an das Ausland gleichkommt; auch hier ist mithin eine Umgehung des in der Schweiz durchzuführenden passiven Rechtshilfeverfahrens gemeint (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002 E. 1.2 m.w.H.). Die Praxis bezieht sich dabei auf Fälle, in welchen mit dem schweizerischen Ersuchen eine Herausgabe in der Schweiz beschlagnahm- ter Gegenstände verbunden ist, welche eigentlich – eben im Rahmen eines passiven Rechtshilfeverfahrens – an der Regelung von Art. 74 IRSG gemes- sen werden muss (GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 25 m.w.H.). Die Beschwerdelegitimation steht diesfalls demjenigen zu, der gemäss Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002 E. 1.2; TPF 2016 65 E. 4.3).

3.2.3 Die Eröffnung eines schweizerischen Verfahrens nach Erhalt eines auslän- dischen Rechtshilfeersuchens und der hierbei erfolgten Erhebung der im Rechtshilfeverfahren gewünschten Beweise sowie eines anschliessenden Ersuchens ans Ausland, zu dessen Begründung die im ausländischen Ver- fahren benötigten Informationen dienen, wurde von der Genfer Anklagekam- mer als rechtsmissbräuchlich bezeichnet. Der Untersuchungsrichter wurde entsprechend angewiesen, die ins Ausland übermittelten Unterlagen zurück- zufordern (vgl. den Hinweis in ARZT, Orientierung, in: recht 1995 S. 131). Das Bundesgericht seinerseits hielt in seinem Urteil vom 7. November 1996 fest, dass es unzulässig wäre, wenn die schweizerische Behörde eine Strafunter- suchung anhebe allein, um auf diesem Weg ein vorgängig an sie gerichtetes ausländisches Rechtshilfeersuchen zu beantworten. Ein solches Vorgehen müsste als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, weil es eine Umgehung der Regeln der Rechtshilfe zum Schutz des Geheimbereichs darstellen würde (SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc in fine; TPF 2016 65 E. 4.4). 3.3 In der Literatur werden Fälle der Unterstützung der Behörden eines Staates durch die Behörden eines anderen Staates ohne Rechtsgrundlage bzw. die Überschreitung des Rahmens dieser Rechtsgrundlage auch als «entraide sauvage» bzw. als «wilde Rechtshilfe» bezeichnet (GSTÖHL, Geheimnis- schutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Berner Diss. 2008, S. 102; mit Hinweis auf POPP, Grundzüge der internationalen

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Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 89 f.). Diese hat verschiedene Erschei- nungsformen und zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass die Schweiz dem Ausland in Umgehung oder Missachtung von Rechtshilfebe- stimmungen Rechtshilfe leistet (siehe zum Ganzen Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts RR.2015.236, RP.2015.45 vom 20. Januar 2016 E. 3.5; TPF 2016 65 E. 4.5, je m.w.H.).

Sich der Problematik der «entraide sauvage» bewusst, ruft die Rechtspre- chung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die schweizeri- schen Behörden bei der Stellung eines aktiven Rechtshilfeersuchens zur Vorsicht auf. Demnach soll sich die dem Ersuchen enthaltene Sachverhalts- darstellung auf das für dessen Verständnis und dessen Ausführung Notwen- dige beschränken (BGE 130 II 236 E. 6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.615/2000 vom 7. November 2000 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom

7. November 1996 in SJ 1997 S. 195 E. 3c/cc). Eine entsprechende Zurück- haltung drängt sich nicht zuletzt auch deswegen auf, als die schweizerische Behörde bei eigenen Ersuchen keinen Spezialitätsvorbehalt anbringen kann (siehe hierzu GSTÖHL, a.a.O., S. 355; TPF 2016 65 E. 4.7).

3.4 Die Frage, ob in der hier zu beurteilenden Angelegenheit einer der vorge- nannten Fälle vorliegt, ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht von Bedeutung. Wird eine Beschwerde gegen ein schweizerisches Rechts- hilfeersuchen ausnahmsweise als zulässig erachtet und wird auf diese ein- getreten, so folgt im Regelfall deren Gutheissung. Wird die Beschwerdemög- lichkeit hingegen verneint, hat ohne Vornahme einer inhaltlichen Prüfung ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Insofern handelt es sich um eine dop- pelrelevante Tatsache. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe bestehen, die es rechtfertigen, dem Beschwerdeführer eine ausnahmsweise Rechtsmittel- möglichkeit zu gewähren.

4.

4.1 Ersucht ein ausländischer Staat die Schweiz um Herausgabe von Unterla- gen als Beweismittel, so ist deren Herausgabe erst nach Abschluss des dies- bezüglichen Rechtshilfeverfahrens erlaubt (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Da die von den […] Behörden angeforderten Unterlagen als Beweismittel unter das Bankgeheimnis fallen, wäre deren unaufgeforderte Übermittlung an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde gestützt auf Art. 67a Abs. 4 IRSG in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. TPF 2016 65 E. 5.2 m.H.). Belege für seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe den […] Behörden die ihn be- treffenden Bankunterlagen übermittelt, reichte der Beschwerdeführer nicht

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ein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind dem im Beschwer- deverfahren BB.2017.270 eingereichten Aktenverzeichnis keine Hinweise zu entnehmen, die daraufhin deuten würden, dass die Beschwerdegegnerin Bankunterlagen betreffend des Beschwerdeführers an die […] Behörden übergeben hätte.

Die Beschwerdegegnerin legte das kritisierte schweizerische Rechtshilfeer- suchen an die […] Behörden zum Schutze der laufenden Strafuntersuchung nicht ins Recht. Indes führte das BJ in seiner Vernehmlassung vom 22. De- zember 2017 aus, dass dem Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin keinerlei Beweismittel beigelegt worden seien (act. 7, S. 3). Das BJ, das von der Beschwerdegegnerin unabhängig ist, übt die Aufsicht über die Anwen- dung des Rechtshilfegesetzes aus und ist für die Prüfung der Rechtmässig- keit der Schweizer Rechtshilfeersuchen zuständig (vgl. Art. 30 IRSG). Ent- sprechend prüfte das BJ das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2017 auf dessen Rechtmässigkeit und liess es an- schliessend an die […] Behörden zustellen. Hätte das Ersuchen den gesetz- lichen Anforderung nicht entsprochen, hätte es sich namentlich um einen Fall der «entraide sauvage» gehandelt, hätte das BJ das Ersuchen wohl nicht an die […] Behörden gestellt. Gründe, am Wahrheitsgehalt der Darstellung des BJ zu zweifeln, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen ist nicht von einer unauf- geforderten Übermittlung von Beweismitteln seitens der Beschwerdegegne- rin an die […] Behörden auszugehen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.

4.2

4.2.1 Um die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Zwangsmassnahmen im Schweizer Strafverfahren aufrechterhalten zu können, hat sich der hinrei- chende Tatverdacht bezüglich des Beschwerdeführers im Verlauf weiterer Ermittlungen zu verdichten. Darauf wies die Beschwerdekammer die Be- schwerdegegnerin im Beschluss BB.2016.386 vom 24. Mai 2017 hin und führte darin unter anderem aus, in Bezug auf welche Punkte der Sachverhalt noch zu klären sei (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom

24. Mai 2017 E. 6). Soweit ersichtlich, befindet sich die Strafuntersuchung im Anfangsstadium. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten sowie die Grundlagen für die verdächtigen Transaktionen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geklärt. Die Beschwerdegegnerin hat bisher lediglich die re- levanten Unterlagen von den betroffenen Bankinstituten ediert. Die in Frage kommenden Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen befinden sich im Ausland. Der Beschwerdeführer liess die Fragen der Beschwerdegegne- rin unter der Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht anlässlich der

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Einvernahme vom 18. August 2017 unbeantwortet (Verfahrensakten SV.16.003, Urkunde 13.001-0007 ff.). Somit ist die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Sachverhalts und für die Beurteilung allfälliger Strafbarkeit der Beschuldigten auf die Mithilfe seitens der […] Behörden angewiesen. Dabei sei angemerkt, dass sie mit der Stellung ihres Rechtshilfeersuchens mit Blick auf das Beschleunigungsgebot grundsätzlich nicht zuwarten musste, bis das im selben Sachzusammenhang von den […] Behörden ge- stellte Rechtshilfeersuchen erledigt wurde (vgl. BGE 139 IV 294 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 194 E. 3c/bb). 4.2.2 Dass das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin über die in Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 46 Abs. 15 lit. b und lit. c UNCAC vorgeschrie- benen Anforderungen hinausgehen würde, vermochte der Beschwerdefüh- rer nicht darzulegen. Die vom Beschwerdeführer bemängelte an die […] Be- hörden mitgeteilte Information betreffend die verdächtigen Transaktionen von insgesamt ca. USD 45 Mio., welche mutmasslich über das Konto des Beschwerdeführers erfolgten, stellt eine erforderliche Schilderung des von der Beschwerdegegnerin untersuchten Sachverhalts dar. Zudem führte das BJ, das für die Stellung von schweizerischen Ersuchen zuständig ist und über deren Zulässigkeit entscheidet (Art. 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 IRSG), in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 aus, dass der Sachverhalt im schweizerische Rechtshilfeersuchen weit genug gefasst worden sei, um den Tatverdacht und den Zusammenhang der ersuchten Massnahmen zum Staat […] darzulegen, und zugleich knapp genug, um der ausländischen Behörde nicht mehr Informationen zu übermitteln, als es im Rahmen des Ersuchens notwendig sei (act. 7, S. 3). Diese Ausführungen des BJ stimmen mit den von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben überein (act. 5, S. 4 ff.). Auch hier besteht kein Grund, an der Aussage des BJ zu zweifeln (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den […] Behörden unaufgefordert Informationen übermittelte, die den Geheimbereich betreffen und deren Übermittlung von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. Art. 67a Abs. 5 IRSG und Art. 46 Abs. 4 UNCAC; TPF 2016 65 E. 5.2). 4.3 Des Weiteren ist aufgrund der vorliegenden Akten die Rechtsmissbräuch- lichkeit des von der Beschwerdegegnerin gestellten Rechtshilfeersuchens an die […] Behörden zu verneinen. Gegen eine Missbräuchlichkeit der Eröff- nung eines eigenen Strafverfahrens spricht insbesondere der Umstand, dass die Strafuntersuchung SV.16.1003-EIC gestützt auf eine Strafanzeige vom

23. Juni 2016 und eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 27. Juli 2016 eröffnet wurde (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunde 01.000- 0004 ff.). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StPO war die Beschwerdegegnerin ver-

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pflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen sowie von Amtes we- gen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsa- men Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Damit hatte die Beschwer- degegnerin die Strafuntersuchung bereits im 2016 eröffnet, mithin mehrere Monate vor Erhalt des […] Rechtshilfeersuchens im September 2017.

4.4 Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Übermittlung des schweizeri- schen Rechtshilfeersuchens geltend macht (act. 1, S. 8 f.; act. 12, S. 5 f.), ist ebenfalls unbegründet. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihr Rechtshilfeersuchen dem hierfür zuständigen BJ am 12. Oktober 2017 zur Weiterleitung einreichte (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunde 18.101-0032 f.). Das BJ seinerseits übergab das Er- suchen am 16. Oktober 2017 per diplomatischem Kurier der Schweizeri- schen Botschaft in […] und bat, das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten (Verfahrensakten SV.16.1003, Urkunde 18.101-0035). Da zwischen der Schweiz und […] kein bilateraler Staatsvertrag betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen besteht, ist die Übermittlung an die schweizeri- sche Botschaft in […] nicht zu beanstanden, zumal der diplomatische Weg als Übermittlungsweg mit weiter entfernt liegenden Ländern ohne Vertrag mit der Schweiz in Anspruch genommen wird, um insbesondere Vertraulichkeit eines Ersuchens zu gewährleisten (vgl. Die internationale Rechtshilfe, Weg- leitung, 9. Aufl., 2009, S. 39, abrufbar unter https://www.rhf.ad- min.ch/dam/data/rhf/strafrecht/wegleitungen/wegleitung-strafsachen-d.pdf, besucht am 26. Januar 2018). Ob und unter welchen Umständen ein Jour- nalist von der Höhe der von der Beschwerdegegnerin untersuchten verdäch- tigen Transaktionen Kenntnis erhalten habe, braucht angesichts des vorlie- genden Beschwerdegegenstandes nicht beantwortet zu werden. Eine Ver- antwortlichkeit seitens der schweizerischen Behörden dafür ist gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls nicht zu erkennen.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Form der verpönten «entraide sauvage» im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die vorliegende Be- schwerde erfüllt weder die Voraussetzungen eines Anwendungsfalls von Art. 25 Abs. 2 IRSG noch einen solches von Art. 25 Abs. 2bis IRSG. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ergebnis braucht der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Edition der Rechtshilfeakten des Verfahrens SV.16.1003-EIC nicht be- handelt zu werden. Es sei jedoch angemerkt, dass wichtige Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben wurden (vgl. E. 4.2.1 hiervor; BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f.

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m.w.H.). Zudem weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine gesellschaftliche Stellung ausnutzen könnte, um auf das Ergebnis der ersuchten Behörde einzuwirken. Dies ist in Anbe- tracht seiner in der Beschwerde gemachten Ausführungen nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer gesteht ein, auf seine Nachfrage hin vom […] Aussenminister vertrauliche Informationen erhalten zu haben. Ob es sich dabei um eine Anstiftung zu einer Amtsgeheimnisverletzung handelt, wie dies die Beschwerdegegnerin einwendet, kann an dieser Stelle ebenfalls dahingestellt bleiben.

6. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (RP.2017.74) wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben.

7. Das Ersuchen um verstärkte Anonymisierung des Entscheides ist zuständig- keitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzulei- ten (Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt [SR 173.713.161; BStGerOR] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Ja- nuar 2012 i.V.m. Art. 8 VwVG).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstands- los abgeschrieben.

3. Auf das Ersuchen um verstärkte Anonymisierung des Entscheides wird nicht eingetreten. Das Ersuchen wird zuständigkeitshalber an das Generalsekreta- riat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des vom ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 7. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Manuel Bader - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe - Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts (brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim- bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).