Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 18. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei (Art. 305bis StGB; Verfahrensakten BA SV.16-1003 [nachfolgend «Verfah- rensakten»], pag. 01.000-0004), welche sie am 24. bzw. 27. Februar 2017 auf B. bzw. A. (nachfolgend A. oder «Beschwerdeführer») ausdehnte; gegen B. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 2 StGB und Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.004-0016).
Der Verfahrenseröffnung vorausgegangen waren eine Geldwäscherei-Ver- dachtsmeldung der Bank C. an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 4. Juni 2016 in Bezug auf B. (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001), eine Strafanzeige einer […] Nicht-Regierungsorganisation vom 23. Juni 2016 bei der Bundesanwaltschaft gegen B. (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001 ff.) und eine Meldung vom 27. Juli 2016 der MROS an die BA zum Verdacht, dass die bei der Bank C. eingebrachten und mit B. zusammenhängenden Vermögenswerte aus Verbrechen stammen könnten (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001 ff.).
B. Gegen B. – welcher von 2008 bis 2012 […] Minister und 2009 auch als staat- licher Vertreter im Zusammenhang mit einem Investitionsabkommen über die Nutzung der D.-Mine ernannt worden war – hatte die […] Staatsanwalt- schaft bereits am 21. Juni 2013 ein Strafverfahren eröffnet, nachdem Inves- tigativjournalisten berichtet hatten, dass B. 2008 auf den Britischen Jung- ferninseln eine Firma (E. Limited) gegründet und 2009 bei der Bank C. meh- rere Bankkonten eröffnet habe, auf welche Beträge von mehreren Millionen US Dollar eingegangen sei sollen, was den Verdacht aufkommen liess, B. habe Bestechungsgelder entgegengenommen bzw. seine Dienststellung missbraucht (Verfahrensakten , pag. 18.101-0219).
C. Im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung der BA SV.16.1003 ergab sich, dass am 30. September 2008 – und somit im Monat des Amtsantritts von B. als […] Minister – von einem auf A. lautenden Konto bei der Bank F. insgesamt rund EUR 8.2 Mio. auf drei B. zurechenbare Konten bei der Bank C. überwiesen worden waren (Verfahrensakten, pag. 07.101-22). Ferner
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ergaben die Ermittlungen, dass zwischen dem 25. März 2009 und dem 7. Ja- nuar 2014 wiederum Vermögensüberweisungen von einem Konto der Bank C. von B. auf das Konto der Bank F. von A. erfolgt waren. Aufgrund des Verdachts, dass über die Geschäftsbeziehungen von A. Vermögenswerte mit verbrecherischer Herkunft gewaschen sein könnten, beschlagnahmte die BA am 9. November 2016 sämtliche Vermögenswerte auf den A. zuzuord- nenden Konten bei der Bank F. (Verfahrensakten, pag. 07.101-20 ff.).
D.
D.1 Die […] Staatsanwaltschaft erhob am 15. Januar 2019 Anklage gegen B. Sie warf ihm zusammengefasst vor, er habe im Zusammenhang mit dem […]- Investitionsabkommen seine Dienststellung zu seinen Gunsten und zum Nachteil des Staates missbraucht und Insiderwissen für entsprechende pri- vate Aktiengeschäfte eingesetzt, wobei er einen Teil des erzielten Gewinns am 21. April 2010 auf einem sich in einem Offshore Gebiet befindlichen Bankkonto transferiert und somit gewaschen habe (Verfahrensakten, pag. 18.101-0220).
D.2 Weitere Vermögensverschiebungen, welche die auf B. zurückzuführenden Konten der Bank C. tangierten, untersuchte die […] Staatsanwaltschaft in einem getrennten Verfahren. Dabei kam sie zum Schluss, dass der […] Staatsangehörige G. ein Geschäftspartner von A., zwischen dem 24. De- zember 2007 und dem 21. Juli 2008, insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto der Bank F. von A. überwiesen hatte, damit dieser seiner gegenüber Banken und Finanzinstituten eingegangenen Verpflichtung selber Investitionen zu tä- tigen, habe nachkommen können. G. seinerseits habe durch Emission einer Wandelanleihe über die überwiesenen Vermögenswerte verfügen können. Am 30. September 2008 habe A. rund EUR 8.2 Mio. als Investition auf die B. zuordenbaren Konten der Bank C. transferiert. Zwischen dem 30. Dezember 2008 und dem 7. Januar 2014 habe schliesslich B. das von A. erhaltene Darlehen mit unterschiedlichen Vermögensüberweisungen sowie durch eine Bargeldübergabe zurückbezahlt. Eine mit diesen Geldverschiebungen zu- sammenhängende strafbare Handlung von B. stellten die […] Strafverfol- gungsbehörden nicht fest. Am 1. Juli 2019 stellte die […] Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren ein (Verfahrensakten, pag. 18.101.0219 ff.).
E. Am 17. Oktober 2019 dehnte die BA die gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) geführte Strafuntersuchung
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SV.16.1003 auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (Verfahrensakten, pag. 01.000-24 ff.).
F. Mit Anklageschrift vom 25. November 2020 erhob die BA bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die BA warf A. zusammengefasst vor, am
20. September 2006 im Zusammenhang mit der Eröffnung einer auf ihn lau- tenden Kundenbeziehung bei der Bank F. in Z. im entsprechenden Formu- lar A in unrechtmässiger Vorteilsabsicht bewusst falsche Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung an den fraglichen Vermögenswerten gemacht zu haben (Verfahrensakten, pag. A-01.000.0001ff.). Mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à je Fr. 3'000.--. Von den Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 81'201.35 legte das Gericht ihm einen Anteil von Fr. 31'398.33.-- auf. Eine Entschädigung wurde ihm nicht zuge- sprochen. Zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten zog das Ge- richt die bei A. beschlagnahmten Vermögenswerte heran. Für den überstei- genden Betrag hob das Gericht die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf (Verfahrensakten, pag. A-07.000.0001 ff.).
G. In teilweiser Gutheissung einer am 12. August 2021 durch A. erhobenen Be- schwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2021.203 vom
30. März 2022 die BA an, das gegen A. wegen Bestechung und Geldwä- scherei eröffnete Strafverfahren innert angemessener Frist im Sinne der Er- wägungen einzustellen.
H. Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren SV.16.1003 in Bezug auf die Straftatbestände der Beste- chung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei ein. Sodann stellte sie in den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs Folgendes fest (act. 1.2):
«2. […] dass mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.58 vom 11.06.2021 A. Verfahrenskosten von CHF 31'398.33 und damit auch diejenigen Untersuchungs- kosten auferlegt worden sind, die im Zusammenhang mit den eingestellten Beste- chungs- und Geldwäschereivorwürfen angefallen sind. Die rechtskräftige Kostenauf- lage gemäss Urteil SK.2020.58 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfah- renseinstellung.
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3. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.»
I. Mit Eingabe vom 5. September 2022 liess A. gegen die Einstellungsverfü- gung vom 22. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1, S. 2):
«1. Die Teileinstellungsverfügung vom 22. August 2022 sei in den Dispositionsziffern 2 und 3 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu entschädigen mit CHF 182'115.- für Verteidigerkosten, CHF 25'037.- für persönliche Kosten und einer Genugtuung von CHF 5'000.-, jeweils nebst Zins zu 5% seit 1.12.2019.
2. Eventuell [sei] die Teileinstellungsverfügung vom 22. August 2022 in den Dispositi- onsziffern 2 und 3 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung und Genugtuung auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Staatskasse.»
J. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 beantragt die BA die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerde- führers (act. 5). Im folgenden Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 8 und 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1 mit Hinweis auf GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) ge- rügt werden.
E. 1.2 In Berücksichtigung von Art. 90 und Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen die am 24. August 2022 beim Vertreter des Beschwerdeführers ein- gegangene Einstellungsverfügung fristgerecht erhoben worden. Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grund- satz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte
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Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom
13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013 E. 3.3).
E. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlas- senen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für straf- rechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Per- son die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Ver- haltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom
15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom 28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Un- schuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich straf- bar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesge- richts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).
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E. 2.2.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe geson- dert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Straf- verfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Unter- suchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser so- wohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Ge- richtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 32 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltens- normen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und da- mit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchfüh- rung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kos- tenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des norm- widrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beur- teilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfah- renskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Kosten- auflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus und kommt allein in- frage bei mutwilligem, rechtsmissbräuchlichem Ausüben von Schweige- und Verteidigungsrechten oder bei unnötigen Untersuchungshandlungen. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauf- lage nicht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 16).
E. 3.1 Im Nachgang zum Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.203 vom
30. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin das gegen den Beschwerde- führer geführte Verfahren wegen Bestechung fremder Amtsträger und quali- fizierter Geldwäscherei mit Verfügung vom 22. August 2022 ein. Zugleich stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass mit den dem Beschwerdeführer
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mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 (betreffend das Urkundendelikt) auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 31'398.33 auch diejenigen Untersu- chungskosten auferlegt worden seien, die im Zusammenhang mit den ein- gestellten Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfen angefallen seien (Dis- positivziffer 2). Eine Entschädigung und eine Genugtuung sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht zu (Dispositivziffer 3). Die Beschwerdegegnerin begründet die Auflage der Kosten des eingestellten Verfahrens an den Beschwerdeführer grundsätzlich damit, dass im Urteil der Strafkammer SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 nicht nur Kosten auferlegt wur- den, die sich auf das angeklagte Urkundendelikt bezogen, sondern auch sol- che, die im Zusammenhang mit den Bestechungs- und Geldwäschereivor- würfen gestanden seien. Zudem seien die irreführenden Angaben des Be- schwerdeführers und von B. sowie das Verschweigen der tatsächlichen Her- kunft und des effektiven Verwendungszwecks der Vermögenswerte für die Eröffnung und die Ausdehnung des Strafverfahrens ursächlich gewesen (act. 1.2). Die Beschwerdegegnerin habe beispielsweise auch in der Ankla- geschrift vom 25. November 2020 darauf hingewiesen, dass bestimmte Sachverhaltselemente sowohl für den Tatverdacht der Bestechung und Geldwäscherei als auch für den Tatverdacht der Urkundenfälschung recht- lich von Bedeutung seien (act. 5, S. 11). Der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Kontoeröffnung als auch bei den Transaktionsprüfungen durch die Bank F. einen falschen wirtschaftlichen Hintergrund vorgetäuscht (act. 5, S. 12). Mit den wider besseres Wissens getätigten Falschangaben gegen- über den jeweiligen Bankinstituten über die wirtschaftlichen Hintergründe der überwiesenen rund EUR 8.2 Mio. und auch in Bezug auf weitere Transakti- onen, welche einen Rückschluss auf die Hintergründe der EUR 8.2 Mio. er- laubt hätten, habe der Beschwerdeführer seine vertraglichen lnformations- pflichten gegenüber den Bankinstituten (auch die im Formular A enthaltene Verpflichtung die Bank über allfällige Änderungen zu informieren) verletzt und rechtswidrig gehandelt (act. 1.2). Nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und nach Vertrag wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die wirt- schaftlichen Verhältnisse wahrheitsgemäss und vollständig mitzuteilen. Stattdessen habe er wahrheitswidrig eine private Vermögensverwaltung an- gegeben, wobei er für die faktische Verwendung der Bankbeziehung (Entge- gennahme und Verwaltung zweckgebundener Mittel eines Dritten, bzw. Gel- der von G., die vereinbarungsgemäss in eine bestimmte Firma investiert wer- den mussten) kein (Geschäfts-)Konto hätte eröffnen können (act. 5, S. 7 und 13). Der Beschwerdeführer habe mit seiner Täuschung die von der Bank durchzuführende Triage unterlaufen und die Bank an der ordnungsgemäs- sen Erfüllung ihrer im Geldwäschereigesetz vorgesehenen gesetzlichen Pflichten gehindert (act. 5, S. 7 f. und 12). Obschon der Beschwerdeführer (im schweizerischen Strafverfahren) durch Offenlegung der
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Darlehensverhältnisse sowie der Herkunft und des Verwendungszwecks der USD 45 Mio. den Tatvorwurf der Strafbehörde hätte widerlegen können, habe er es vorgezogen, die Aussage zu verweigern und die entlastenden Tatsachen zu verschweigen (act. 1.2). Sodann habe der Beschwerdeführer wahrheitswidrig behauptet, dass die USD 45 Mio. aus einem Beteiligungs- verkauf stammen und ihm gehören würden. Obwohl er über entlastende In- formationen verfügt habe, habe er diese lange Zeit zurückbehalten (act. 5, S. 13). Das komme einer Verweigerung der Aufklärung gleich und stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (act. 1.2 und act. 5, S. 14). Der Be- schwerdeführer habe durch die widersprüchlichen und letzten Endes unwah- ren Angaben im Verfahren (act. 1.2) bzw. sein missbräuchliches Verschwei- gen der ihn entlastenden Tatsachen und die gleichzeitige Darstellung von unzutreffenden und widersprüchlichen Angaben die Untersuchung er- schwert und unnötig verlängert (act. 5, S. 14). Mit Verweis auf aktenkundige Eingaben hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Begründung für die drei Zahlungen von insgesamt rund EUR 8.2 Mio., welche der Beschwerde- führer gegenüber den Bankmitarbeitern genannt habe, von Anfang an Be- standteil des Tatverdachts gewesen sei (act. 5, S. 2 und 4). Die Zahlungen von insgesamt rund EUR 8.2 Mio. auf den verdächtigen Konten der Bank C. seien vom Konto der Bank F. des Beschwerdeführers erfolgt. Der Beschwer- deführer habe sich daher rein logisch vom Anfangsverdacht gar nicht weg- denken lassen können. Der anfängliche Tatverdacht der Geldwäscherei ge- gen Unbekannt sei von einer verbrecherischen Herkunft der auf den Konten der Bank C. eingegangenen Vermögenswerte ausgegangen. Die folgenden Untersuchungshandlungen hätten sich auf das beschlagnahmte Guthaben bei der Bank F. gerichtet (act. 11, S. 2-3). Dass die widersprüchlichen und falschen Angaben des Beschwerdeführers den Tatverdacht der Bestechung und Geldwäscherei begründet hätten, ergebe sich auch aus den Entschei- den des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. März 2017 und des Bun- desgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.4 und 2.5. Die Falschan- gaben gegenüber der Bank hätten sodann dem Tatverdacht der Urkunden- fälschung zu Grunde gelegen (act. 5, S. 4-5). Der Beschwerdeführer und B. hätten die Erklärungen und Angaben, welche zur Einstellung des Strafver- fahrens in […] geführt hätten, ohne nachvollziehbaren Grund im schweizeri- schen Strafverfahren zurückbehalten. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung setzte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf das rechtskräftige Urteil der Strafkammer SK.2020.58 vom
11. Juni 2021 entgegen, dass der Kostenentscheid den Entscheid betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung präjudiziere. Selbst wenn die Ausrich- tung einer Entschädigung oder Genugtuung unabhängig vom Kostenent- scheid überprüft werden müsste, wären diese angesichts der widerrechtli- chen und schuldhaften Bewirkung der Einleitung des Verfahrens und der
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Erschwerung desselben gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auf jeden Fall zu verweigern (act. 1.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, der Umstand, dass ihm mit Urteil der Strafkammer SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 auch Kosten auf- erlegt worden seien, die im Zusammenhang mit den Bestechungs- und Geld- wäschereivorwürfen gestanden hätten, die Kostenauflage in der Einstel- lungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 nicht präju- diziere. Das Verfahren (wegen Bestechung und Geldwäscherei) sei nicht durch Falschangaben auf dem Formular A der Bank ausgelöst worden, son- dern durch die Strafanzeige gegen B., welche auch der Bank C. zur Kenntnis zugestellt worden sei und deren Verdachtsmeldung an die MROS ausgelöst habe. Dieses Verfahren sei am 18. August 2016 eröffnet worden. Das im Oktober 2019 eröffnete Verfahren wegen Urkundenfälschung sei durch die Einstellungsverfügung aus […] vom 1. Juli 2019 veranlasst worden. Der Ver- dacht der Urkundenfälschung habe die Falschangaben auf dem Formular A und die wirtschaftliche Berechtigung an den einbezahlten Geldern bzw.an den Vermögenseingängen betroffen. Das Verfahren wegen Bestechung bzw. Geldwäscherei habe sich auf die Vermögensausgänge bezogen. Die getätigten Zahlungen bzw. die Vermögensausgänge seien indessen legal gewesen; der Verdacht, dass es sich dabei um Bestechungsgelder bzw. Geldwäscherei gehandelt haben soll, habe nicht erhärtet werden können. Eine beschuldigte Person habe das Recht die Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Die Aussageverweigerung anlässlich der Einvernahme vom
18. August 2017 sei daher nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Nur eine Ir- reführung der Strafrechtsorgane könne als prozessuales Verschulden eine Kürzung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche mit sich bringen; der Beschuldigte müsse sich hinterhältig oder krass wahrheitswidrig verhal- ten. Das sei vorliegend nicht gegeben. Die Bekanntgabe der Herkunft der Gelder, deren Verwendungszweck sowie das Darlehensverhältnis mit B. hätte auch nicht zur sofortigen Beendigung des Verfahrens geführt (act. 1, S. 8-11; act. 8, S. 1-6). Dass er (gezielt und vorsätzlich) falsche Angaben gemacht, Informationen verschwiegen und sich widersprüchlich verhalten habe, werde bestritten und sei nicht bewiesen. Die einzige Falschangabe, die er vorgenommen habe, habe das Formular A bezüglich der wirtschaftli- chen Berechtigung der künftig eintreffenden Gelder betroffen, wofür er schon verurteilt worden sei. Die Umstände dieses Sachverhalts dürften nicht ein zweites Mal verwendet werden, um den Beschwerdeführer zu bestrafen (act. 8, S. 2). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfah- rens müsse adäquate Kausalität bestehen. Inwiefern aufgrund der von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Umstände ein Verfahren wegen
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Korruption und Geldwäscherei hätte eröffnet werden können, sei nicht er- sichtlich. Die vorgebrachten Umstände stünden allein mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang. Die Eröffnung und Verwendung des Kontos der Bank F. hätten nicht kausal zur Einleitung des Strafverfahrens wegen Korruption und Geldwäscherei geführt. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer, nebst der Urkundenfälschung gegen weitere Regeln verstossen und damit das Strafverfahren wegen Korruption ausgelöst zu ha- ben. Bei den Geldwäschereiprüfungspflichten handle es sich um Obliegen- heiten der Bank und nicht des Kunden. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die ursprüngliche Herkunft der Gelder für den Vorwurf der aktiven Be- stechung nicht relevant gewesen sei. Vielmehr habe die Zahlung an den Amtsträger im Zentrum gestanden (act. 8, S. 3-5).
E. 4.1 Das wegen Bestechung und Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wurde eingestellt. Wie vorgängig ausgeführt, können die Verfahrenskosten der vormals beschuldigten Person im Falle einer Einstel- lung nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (s. oben E. 2).
E. 4.2 Zur rechtswidrigen und schuldhaften Einleitung des Verfahrens ist folgendes zu bemerken:
E. 4.2.1 Die Einleitung des Verfahrens wegen Geldwäscherei erfolgte nach der Ver- dachtsmeldung der Bank F. an die MROS vom 2. November 2016 im Zu- sammenhang mit dem Namenskonto des Beschwerdeführers. Die Ver- dachtsmeldung der Bank F. ihrerseits erging in Kenntnis der Medienberichte über B. und der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 22. August und
E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, der Be- schwerdeführer sei nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und nach Vertrag gegenüber der Bank verpflichtet gewesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgemäss und vollständig mitzuteilen. Stattdessen habe er wahr- heitswidrig eine private Vermögensverwaltung angegeben und damit die der Bank gemäss GwG bei Geschäftsbeziehungen obliegenden Sorgfaltspflich- ten umgangen (act. 5, S. 7-8 und 12). Diese Argumentation überzeugt nicht. Wie oben ausgeführt, haben nicht die vom Beschwerdeführer gegenüber der Bank gemachten Angaben der privaten Vermögensverwaltung das Verfah- ren wegen Geldwäscherei oder Bestechung ausgelöst. Der Verdacht der Geldwäscherei und der Bestechung stützte sich nicht auf die Erklärung zur wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers bei der Bank F., son- dern darauf, dass auf seinem Konto der Bank F., ohne ersichtlichen Grund, mehrere Millionen US Dollar eingingen und von dort mehrere Millionen Euro ohne wirtschaftliche Logik auf dem […] zurechenbare Konten der Bank C. transferiert wurden, der zu dieser Zeit der Korruption verdächtigt worden war, und die Vermögensverschiebungen mit einer Bestechungs- oder Geldwä- schereihandlung hätte vereinbart werden können. Die wahrheitswidrigen An- gaben gegenüber der Bank in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten ha- ben ihrerseits den Vorwurf der Urkundenfälschung begründet, wofür der Be- schwerdeführer am 25. November 2020 angeklagt und am 11. Juni 2021 verurteilt worden ist. In Bezug auf das Verfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei fehlt diesem Verhalten die erforderliche Kausalität für die Verfahrenseinleitung und somit für die Kostenauflage. Darüber hinaus oblie- gen die genannten Sorgfaltspflichten des GwG – wie vom Beschwerdeführer zu Recht bemerkt – dem Finanzintermediär und nicht dem Kunden.
E. 4.3 Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Erschwerung des Verfahrens anbetrifft, ist Folgendes zu bemerken:
E. 4.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2017 als beschuldigte Person erklärte der Beschwerdeführer, Fragen zur Herkunft der zwischen Dezember 2007 und Juli 2008 auf sein Konto der Bank F. eingegangenen insgesamt
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USD 45 Mio. und zu den rund EUR 8.2 Mio., die im September 2008 auf verschiedene, B. zurechenbare Konten der Bank C. transferiert wurden, nicht beantworten zu wollen. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, dass sein Anwalt, welchem er Beweismittel gegeben habe, die Antworten und die Beweismittel liefern werde (Verfahrensakten, pag. 13.001-26 ff.). Der Vertei- diger des Beschwerdeführers äusserte sich in der Beschwerdeschrift vom
2. Dezember 2016 (Beschwerdeverfahren BB.2016.386 gegen eine von der Beschwerdegegnerin angeordnete Beschlagnahme) schliesslich dahinge- hend, dass die Eingänge auf dem Konto der Bank F. vom Verkauf von 53% der H.-LCC-Anteile des Beschwerdeführers herrührten (Verfahrensakten, pag. 21.101-0003 ff.). Zu dieser Version stellte das Bundesgericht im Urteil 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.4 – wie auch die Beschwerdekammer im Beschluss BB.2016.386 vom 24. Mai 2017 – Unstimmigkeiten fest, denn im Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen, insb. einem Ver- äusserungsvertrag, ergab sich beispielsweise, dass die Geldflüsse nicht zwi- schen den Vertragsparteien erfolgt waren. Zudem sollen 50% der Anteile zum Preis von USD 10 Mio. verkauft worden sein und weitere 3% (für welche kein schriftlicher Vertrag eingereicht worden war) ebenfalls, was eine schwer nachvollziehbare «enorme» Wertsteigerung innert kurzer Zeit darstellte. Dar- über hinaus soll der Käufer den Kaufpreis mehr als ein Jahr nach Abschluss des Veräusserungsvertrages überwiesen haben, wozu keine Erklärung vor- lag.
E. 4.3.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Strafverfahrens SV.16.1003 unstimmige Angaben tätigte und keine nachvollziehbare Erklä- rung in Bezug auf Transaktionen hoher Beträge auf die dem damaligen […] Minister B. zuordenbare Konten lieferte, trug zur Erhärtung des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei und zum hinreichenden Tatverdacht, als Voraussetzung für die Beschlagnahme von Vermögenswerten, bei (s. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.4 und 2.5). Der hinreichende Tatverdacht, als Grundlage einer Beschlagnahme, stellt in- dessen nicht zwingenderweise auch eine rechtswidrige oder schuldhafte Handlung dar, welche zur Kostenlauflage bei Einstellung des Verfahrens füh- ren kann. Aus dem Umstand allein, dass eine beschuldigte Person beispiels- wiese durch Lügen oder widersprüchliches Verhalten einen Tatverdacht schürt, welcher die Weiterführung eines Strafverfahrens oder die Vornahme von Zwangsmassnahmen begründet, lässt sich keine Kostentragpflicht ab- leiten, wenn das Strafverfahren schliesslich mit Einstellung oder Freispruch beendet wird. Art. 426 Abs. 2 StPO knüpft die Kostenauflage nicht an den Tatverdacht, sondern daran, ob rechtswidrige und schuldhafte Handlungen der beschuldigten Person für die Einleitung oder Erschwerung des Verfah- rens kausal waren (s. dazu oben E. 2). Allein gestützt auf die Tatsache, dass
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die unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers im Strafverfahren zur Aufrechterhaltung des Tatverdachts beigetragen haben und folglich für die Weiterführung der Strafuntersuchung kausal waren, lässt sich somit keine Kostenauflage begründen. Erforderlich ist, dass diese Angaben das Verfah- ren erschwert und dass sie rechtswidrig und schuldhaft vorgenommen wur- den. Im […] Strafverfahren hat der Beschwerdeführer seine früheren, im schweizerischen Verfahren getätigten Angaben zur Herkunft der Gelder nicht bestätigt und eine neue Version der Tatsachen vorgebracht. Demzu- folge stellte die […] Staatsanwaltschaft fest, dass es sich bei den auf das Konto der Bank F. des Beschwerdeführers eingegangenen USD 45 Mio. um
– durch Emission einer Wandelanleihe generierte – Liquidität von G. gehan- delt habe, welche der Beschwerdeführer für Investitionen verwendet habe. So habe der Beschwerdeführer am 30. September 2008 insgesamt EUR 8.2 Mio. im Sinne einer Investition auf drei Konten der Bank C. mit Bezug auf B. transferiert, wobei B. schliesslich das Darlehen durch verschiedene Über- weisungen und einer Bargeldübergabe zurückbezahlt habe. Dieser Sachver- halt stützte den Tatverdacht der Geldwäscherei und Bestechung nicht mehr, er bekräftigte jedoch die Annahme, dass die früheren Angaben des Be- schwerdeführers in der Schweiz nicht der Wahrheit entsprachen.
E. 4.3.3 Dass der Beschwerdeführer mit seinen wahrheitswidrigen Angaben im schweizerischen Strafverfahren eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, verletzt hat, ist indessen nicht ersichtlich. Die beschuldigte Person trifft keine Mitwir- kungspflicht und sie ist nicht zur Wahrheit verpflichtet. Sie darf die Aussage verweigern. Selbst wenn das Verfahren dadurch zweifellos erschwert wird, darf dies keine Kosten nach sich ziehen. An einfaches Lügen beziehungs- weise Bestreiten oder eine blosse Passivität dürfen keine prozessualen Nachteile geknüpft werden. Für eine Kostenauflage kommt allein das mut- willige, rechtsmissbräuchliche Ausüben dieser Schweige- und der Verteidi- gungsrechte im Allgemeinen oder das Veranlassen von weiteren unnötigen Untersuchungshandlungen in Frage. Dies ist etwa der Fall, wenn durch fal- sche Aussagen oder auch falsche Geständnisse aufwendige zusätzliche Ab- klärungen notwendig werden (Urteil des Bundesgerichts 6B-499/2014 vom
30. März 2015 E. 2.2 mit Verweis auf GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 16). Bestreitet somit eine beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf und bringt sie dazu Lügen vor, darf dies grundsätzlich keine Kostenfolge nach sich ziehen, wenn in der Folge ihre Unschuld (durch Freispruch oder Einstellung des Verfahrens) festgestellt wird. Insofern darf eine beschuldigte Person grundsätzlich lügen, wenn sie damit keinen Straftatbestand (z.B. fal- sche Anschuldigung, Begünstigung oder Irreführung der Rechtspflege) erfüllt und nicht gegen weitere geltende Normen verstosst. Die wahrheitswidrige
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Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die auf sein Konto der Bank F. eigegangenen USD 45 Mio. vom Verkauf seiner H.-LCC-Anteile herrührten, stellt keine rechtswidrige Handlung dar. In Berücksichtigung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens überschreitet die getätigte un- wahre Angabe die Eigenschaften einer gewöhnlichen Lüge nicht. Darüber hinaus behauptet die Beschwerdegegnerin nicht und es ist auch nicht er- sichtlich, dass diese wahrheitswidrige Behauptung des Beschwerdeführers zu aufwendigen zusätzlichen Abklärungen geführt hätte.
E. 4.3.4 Das bisher Gesagte gilt gleichermassen für die unwahren Angaben des Be- schwerdeführers gegenüber der Bank, seiner Vertragspartnerin, wonach die Eingänge auf sein Bankkonto aus eigenen Handelsgeschäften stammen würden. Eine Erschwerung des Strafverfahrens durch zusätzliche auf- wendige Abklärungen liegt nicht vor. Die Prüfung der Rechtswidrig- und Schuldhaftigkeit im Zusammenhang mit den Angaben bei der Bank kann da- her unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB nicht als allgemeine Vermögensschutznorm für die Kostenauflage herange- zogen werden kann und nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haf- tungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung kommt (s. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 4.3.5 Weiter macht die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kostentragpflicht des Beschwerdeführers geltend, er habe die Strafverfolgungsbehörde über die entlastenden Momente ohne nachvollziehbaren Grund nicht aufgeklärt. Auch in Bezug auf das Schweigen gilt, dass das blosse Wahrnehmen ver- fahrensmässiger Rechte, wie das Recht einer beschuldigten Person die Aus- sage zu verweigern, grundsätzlich keine Kostenauflage begründen kann. An blosse Passivität dürfen keine prozessualen Nachteile geknüpft werden (supra E. 4.3.3). Der Grund für die Aussageverweigerung des Beschwerde- führers im schweizerischen Strafverfahren ist nicht bekannt. Klare Hinweise dafür, dass er dieses Recht mutwillig und rechtsmissbräuchlich wahrgenom- men und zusätzliche, unnötige Untersuchungen bzw. aufwendige Kosten ge- neriert hat, liegen nicht vor. Somit können dem Beschwerdeführer auch auf- grund seiner Aussageverweigerung keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den.
E. 4.4 Der mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.58 vom
E. 4.5 Demzufolge können dem Beschwerdeführer die Kosten des am 22. August 2022 eingestellten Verfahrens wegen Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierter Geldwäscherei nicht auferlegt werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
E. 4.6 Nachdem oben festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung und Geld- wäscherei keine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens oder im Rahmen dessen Durchführung Erschwerung vorgeworfen kann und ihm dementsprechend keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. De- ren Verweigerung mit entsprechender Begründung verletzt Bundesrecht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Da die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über die Höhe der gel- tend gemachten Ansprüche bei Kostenbefreiung nicht befunden hat, ist die Sache an sie zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung zurückzuweisen.
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich gutzu- heissen ist. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung SV.16.1003 vom 22. August 2022 sind aufzuheben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Sache zum Entscheid über Entschä- digung und Genugtuung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
E. 6 Oktober 2016. Daraus entnahm die Bank, dass B. verdächtigt wurde, Be- stechungsgelder entgegengenommen zu haben. Ferner ging daraus hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Verdacht hatte, dass über Geschäftsbe- ziehungen des Beschwerdeführers bei der Bank F. mögliche Verbrechens- erlöse transferiert worden seien sowie dass die Beschwerdegegnerin in die- sem Zusammenhang auch Unterlagen zu einer Kontogutschrift zu Lasten B. herausverlangte (Verfahrensakten, pag. 05.202-0020 ff; 07.101-0001 ff.). Der Annahme der Beschwerdegegnerin, dass über die Geschäftsbeziehun- gen des Beschwerdeführers möglicherweise Deliktserlöse transferiert wor- den waren und sie eine Verbindung zu B. aufwiesen, ergab sich wiederum aufgrund einer bei ihr eingereichten Strafanzeige gegen B. vom 23. Juni 2016 (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001 ff.) und der internen Abklärungen
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der Bank C. zu deren Geschäftsbeziehungen zu B., welche die Bank C. nach dem Erscheinen eines Presseberichtes vorgenommen hatte und welche u.a. Überweisungen des Beschwerdeführers aufzeigten. Dabei lösten die Ergeb- nisse dieser Abklärungen ebenfalls eine Verdachtsmeldung an die MROS aus (Verfahrensakten, pag. 05.201-0005 ff.). Aus diesen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (wegen Geldwäscherei und Bestechung) aus- lösenden Umstände sind keine Handlungen des Beschwerdeführers zu ent- nehmen, die eine Kostenauflage rechtfertigen.
E. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Recht- mittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen
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Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 und Art. 423 StPO). Die Kosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen auszu- richten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es liegt keine Hono- rarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, weshalb die Par- teientschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Berücksichtigung der Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs des Aufwandes ist diese auf (pauschal) Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt.) zu bestimmen.
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E. 11 Juni 2021 getroffenen Kostenentscheid ändert an dem vorgängig Gesag- ten nichts. Das Verfahren vor der Strafkammer betraf einen anderen Teilsachverhalt, nämlich das Urkundendelikt. Für den damals nicht
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angeklagten Sachverhaltskomplex betreffend Bestechung fremder Amtsträ- ger und qualifizierte Geldwäscherei erklärte sich die Strafkammer mit Verfü- gung vom 2. März 2021 explizit als nicht zuständig (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 Sachverhalt, lit. M). Die im Urteil der Strafkammer dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskos- ten für die gesamte Untersuchung und nicht nur für das angeklagte Urkun- dendelikt erfolgte gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin der Straf- kammer eingereichte Kostenzusammenstellung. Sollte sich die Strafkammer diesbezüglich in einem Irrtum befunden haben, so ist dieser dem Verhalten der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2013.126 vom 5. März 2014 E. 2.3).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstel- lungsverfügung SV.16.1003 vom 22. August 2022 werden aufgehoben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und die Sache wird zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine pauschale Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.113
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Sachverhalt:
A. Am 18. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei (Art. 305bis StGB; Verfahrensakten BA SV.16-1003 [nachfolgend «Verfah- rensakten»], pag. 01.000-0004), welche sie am 24. bzw. 27. Februar 2017 auf B. bzw. A. (nachfolgend A. oder «Beschwerdeführer») ausdehnte; gegen B. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 2 StGB und Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.004-0016).
Der Verfahrenseröffnung vorausgegangen waren eine Geldwäscherei-Ver- dachtsmeldung der Bank C. an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 4. Juni 2016 in Bezug auf B. (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001), eine Strafanzeige einer […] Nicht-Regierungsorganisation vom 23. Juni 2016 bei der Bundesanwaltschaft gegen B. (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001 ff.) und eine Meldung vom 27. Juli 2016 der MROS an die BA zum Verdacht, dass die bei der Bank C. eingebrachten und mit B. zusammenhängenden Vermögenswerte aus Verbrechen stammen könnten (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001 ff.).
B. Gegen B. – welcher von 2008 bis 2012 […] Minister und 2009 auch als staat- licher Vertreter im Zusammenhang mit einem Investitionsabkommen über die Nutzung der D.-Mine ernannt worden war – hatte die […] Staatsanwalt- schaft bereits am 21. Juni 2013 ein Strafverfahren eröffnet, nachdem Inves- tigativjournalisten berichtet hatten, dass B. 2008 auf den Britischen Jung- ferninseln eine Firma (E. Limited) gegründet und 2009 bei der Bank C. meh- rere Bankkonten eröffnet habe, auf welche Beträge von mehreren Millionen US Dollar eingegangen sei sollen, was den Verdacht aufkommen liess, B. habe Bestechungsgelder entgegengenommen bzw. seine Dienststellung missbraucht (Verfahrensakten , pag. 18.101-0219).
C. Im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung der BA SV.16.1003 ergab sich, dass am 30. September 2008 – und somit im Monat des Amtsantritts von B. als […] Minister – von einem auf A. lautenden Konto bei der Bank F. insgesamt rund EUR 8.2 Mio. auf drei B. zurechenbare Konten bei der Bank C. überwiesen worden waren (Verfahrensakten, pag. 07.101-22). Ferner
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ergaben die Ermittlungen, dass zwischen dem 25. März 2009 und dem 7. Ja- nuar 2014 wiederum Vermögensüberweisungen von einem Konto der Bank C. von B. auf das Konto der Bank F. von A. erfolgt waren. Aufgrund des Verdachts, dass über die Geschäftsbeziehungen von A. Vermögenswerte mit verbrecherischer Herkunft gewaschen sein könnten, beschlagnahmte die BA am 9. November 2016 sämtliche Vermögenswerte auf den A. zuzuord- nenden Konten bei der Bank F. (Verfahrensakten, pag. 07.101-20 ff.).
D.
D.1 Die […] Staatsanwaltschaft erhob am 15. Januar 2019 Anklage gegen B. Sie warf ihm zusammengefasst vor, er habe im Zusammenhang mit dem […]- Investitionsabkommen seine Dienststellung zu seinen Gunsten und zum Nachteil des Staates missbraucht und Insiderwissen für entsprechende pri- vate Aktiengeschäfte eingesetzt, wobei er einen Teil des erzielten Gewinns am 21. April 2010 auf einem sich in einem Offshore Gebiet befindlichen Bankkonto transferiert und somit gewaschen habe (Verfahrensakten, pag. 18.101-0220).
D.2 Weitere Vermögensverschiebungen, welche die auf B. zurückzuführenden Konten der Bank C. tangierten, untersuchte die […] Staatsanwaltschaft in einem getrennten Verfahren. Dabei kam sie zum Schluss, dass der […] Staatsangehörige G. ein Geschäftspartner von A., zwischen dem 24. De- zember 2007 und dem 21. Juli 2008, insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto der Bank F. von A. überwiesen hatte, damit dieser seiner gegenüber Banken und Finanzinstituten eingegangenen Verpflichtung selber Investitionen zu tä- tigen, habe nachkommen können. G. seinerseits habe durch Emission einer Wandelanleihe über die überwiesenen Vermögenswerte verfügen können. Am 30. September 2008 habe A. rund EUR 8.2 Mio. als Investition auf die B. zuordenbaren Konten der Bank C. transferiert. Zwischen dem 30. Dezember 2008 und dem 7. Januar 2014 habe schliesslich B. das von A. erhaltene Darlehen mit unterschiedlichen Vermögensüberweisungen sowie durch eine Bargeldübergabe zurückbezahlt. Eine mit diesen Geldverschiebungen zu- sammenhängende strafbare Handlung von B. stellten die […] Strafverfol- gungsbehörden nicht fest. Am 1. Juli 2019 stellte die […] Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren ein (Verfahrensakten, pag. 18.101.0219 ff.).
E. Am 17. Oktober 2019 dehnte die BA die gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) geführte Strafuntersuchung
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SV.16.1003 auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (Verfahrensakten, pag. 01.000-24 ff.).
F. Mit Anklageschrift vom 25. November 2020 erhob die BA bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die BA warf A. zusammengefasst vor, am
20. September 2006 im Zusammenhang mit der Eröffnung einer auf ihn lau- tenden Kundenbeziehung bei der Bank F. in Z. im entsprechenden Formu- lar A in unrechtmässiger Vorteilsabsicht bewusst falsche Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung an den fraglichen Vermögenswerten gemacht zu haben (Verfahrensakten, pag. A-01.000.0001ff.). Mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à je Fr. 3'000.--. Von den Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 81'201.35 legte das Gericht ihm einen Anteil von Fr. 31'398.33.-- auf. Eine Entschädigung wurde ihm nicht zuge- sprochen. Zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten zog das Ge- richt die bei A. beschlagnahmten Vermögenswerte heran. Für den überstei- genden Betrag hob das Gericht die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf (Verfahrensakten, pag. A-07.000.0001 ff.).
G. In teilweiser Gutheissung einer am 12. August 2021 durch A. erhobenen Be- schwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2021.203 vom
30. März 2022 die BA an, das gegen A. wegen Bestechung und Geldwä- scherei eröffnete Strafverfahren innert angemessener Frist im Sinne der Er- wägungen einzustellen.
H. Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren SV.16.1003 in Bezug auf die Straftatbestände der Beste- chung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei ein. Sodann stellte sie in den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs Folgendes fest (act. 1.2):
«2. […] dass mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.58 vom 11.06.2021 A. Verfahrenskosten von CHF 31'398.33 und damit auch diejenigen Untersuchungs- kosten auferlegt worden sind, die im Zusammenhang mit den eingestellten Beste- chungs- und Geldwäschereivorwürfen angefallen sind. Die rechtskräftige Kostenauf- lage gemäss Urteil SK.2020.58 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfah- renseinstellung.
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3. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.»
I. Mit Eingabe vom 5. September 2022 liess A. gegen die Einstellungsverfü- gung vom 22. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1, S. 2):
«1. Die Teileinstellungsverfügung vom 22. August 2022 sei in den Dispositionsziffern 2 und 3 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu entschädigen mit CHF 182'115.- für Verteidigerkosten, CHF 25'037.- für persönliche Kosten und einer Genugtuung von CHF 5'000.-, jeweils nebst Zins zu 5% seit 1.12.2019.
2. Eventuell [sei] die Teileinstellungsverfügung vom 22. August 2022 in den Dispositi- onsziffern 2 und 3 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung und Genugtuung auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Staatskasse.»
J. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 beantragt die BA die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerde- führers (act. 5). Im folgenden Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 8 und 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1 mit Hinweis auf GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) ge- rügt werden.
1.2 In Berücksichtigung von Art. 90 und Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen die am 24. August 2022 beim Vertreter des Beschwerdeführers ein- gegangene Einstellungsverfügung fristgerecht erhoben worden. Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
2.
2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grund- satz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte
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Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom
13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013 E. 3.3).
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlas- senen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für straf- rechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Per- son die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Ver- haltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom
15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom 28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Un- schuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich straf- bar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesge- richts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).
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2.2.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe geson- dert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Straf- verfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Unter- suchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser so- wohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Ge- richtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 32 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltens- normen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und da- mit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchfüh- rung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kos- tenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des norm- widrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beur- teilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfah- renskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Kosten- auflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus und kommt allein in- frage bei mutwilligem, rechtsmissbräuchlichem Ausüben von Schweige- und Verteidigungsrechten oder bei unnötigen Untersuchungshandlungen. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauf- lage nicht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 16).
3.
3.1 Im Nachgang zum Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.203 vom
30. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin das gegen den Beschwerde- führer geführte Verfahren wegen Bestechung fremder Amtsträger und quali- fizierter Geldwäscherei mit Verfügung vom 22. August 2022 ein. Zugleich stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass mit den dem Beschwerdeführer
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mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 (betreffend das Urkundendelikt) auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 31'398.33 auch diejenigen Untersu- chungskosten auferlegt worden seien, die im Zusammenhang mit den ein- gestellten Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfen angefallen seien (Dis- positivziffer 2). Eine Entschädigung und eine Genugtuung sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht zu (Dispositivziffer 3). Die Beschwerdegegnerin begründet die Auflage der Kosten des eingestellten Verfahrens an den Beschwerdeführer grundsätzlich damit, dass im Urteil der Strafkammer SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 nicht nur Kosten auferlegt wur- den, die sich auf das angeklagte Urkundendelikt bezogen, sondern auch sol- che, die im Zusammenhang mit den Bestechungs- und Geldwäschereivor- würfen gestanden seien. Zudem seien die irreführenden Angaben des Be- schwerdeführers und von B. sowie das Verschweigen der tatsächlichen Her- kunft und des effektiven Verwendungszwecks der Vermögenswerte für die Eröffnung und die Ausdehnung des Strafverfahrens ursächlich gewesen (act. 1.2). Die Beschwerdegegnerin habe beispielsweise auch in der Ankla- geschrift vom 25. November 2020 darauf hingewiesen, dass bestimmte Sachverhaltselemente sowohl für den Tatverdacht der Bestechung und Geldwäscherei als auch für den Tatverdacht der Urkundenfälschung recht- lich von Bedeutung seien (act. 5, S. 11). Der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Kontoeröffnung als auch bei den Transaktionsprüfungen durch die Bank F. einen falschen wirtschaftlichen Hintergrund vorgetäuscht (act. 5, S. 12). Mit den wider besseres Wissens getätigten Falschangaben gegen- über den jeweiligen Bankinstituten über die wirtschaftlichen Hintergründe der überwiesenen rund EUR 8.2 Mio. und auch in Bezug auf weitere Transakti- onen, welche einen Rückschluss auf die Hintergründe der EUR 8.2 Mio. er- laubt hätten, habe der Beschwerdeführer seine vertraglichen lnformations- pflichten gegenüber den Bankinstituten (auch die im Formular A enthaltene Verpflichtung die Bank über allfällige Änderungen zu informieren) verletzt und rechtswidrig gehandelt (act. 1.2). Nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und nach Vertrag wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die wirt- schaftlichen Verhältnisse wahrheitsgemäss und vollständig mitzuteilen. Stattdessen habe er wahrheitswidrig eine private Vermögensverwaltung an- gegeben, wobei er für die faktische Verwendung der Bankbeziehung (Entge- gennahme und Verwaltung zweckgebundener Mittel eines Dritten, bzw. Gel- der von G., die vereinbarungsgemäss in eine bestimmte Firma investiert wer- den mussten) kein (Geschäfts-)Konto hätte eröffnen können (act. 5, S. 7 und 13). Der Beschwerdeführer habe mit seiner Täuschung die von der Bank durchzuführende Triage unterlaufen und die Bank an der ordnungsgemäs- sen Erfüllung ihrer im Geldwäschereigesetz vorgesehenen gesetzlichen Pflichten gehindert (act. 5, S. 7 f. und 12). Obschon der Beschwerdeführer (im schweizerischen Strafverfahren) durch Offenlegung der
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Darlehensverhältnisse sowie der Herkunft und des Verwendungszwecks der USD 45 Mio. den Tatvorwurf der Strafbehörde hätte widerlegen können, habe er es vorgezogen, die Aussage zu verweigern und die entlastenden Tatsachen zu verschweigen (act. 1.2). Sodann habe der Beschwerdeführer wahrheitswidrig behauptet, dass die USD 45 Mio. aus einem Beteiligungs- verkauf stammen und ihm gehören würden. Obwohl er über entlastende In- formationen verfügt habe, habe er diese lange Zeit zurückbehalten (act. 5, S. 13). Das komme einer Verweigerung der Aufklärung gleich und stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (act. 1.2 und act. 5, S. 14). Der Be- schwerdeführer habe durch die widersprüchlichen und letzten Endes unwah- ren Angaben im Verfahren (act. 1.2) bzw. sein missbräuchliches Verschwei- gen der ihn entlastenden Tatsachen und die gleichzeitige Darstellung von unzutreffenden und widersprüchlichen Angaben die Untersuchung er- schwert und unnötig verlängert (act. 5, S. 14). Mit Verweis auf aktenkundige Eingaben hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Begründung für die drei Zahlungen von insgesamt rund EUR 8.2 Mio., welche der Beschwerde- führer gegenüber den Bankmitarbeitern genannt habe, von Anfang an Be- standteil des Tatverdachts gewesen sei (act. 5, S. 2 und 4). Die Zahlungen von insgesamt rund EUR 8.2 Mio. auf den verdächtigen Konten der Bank C. seien vom Konto der Bank F. des Beschwerdeführers erfolgt. Der Beschwer- deführer habe sich daher rein logisch vom Anfangsverdacht gar nicht weg- denken lassen können. Der anfängliche Tatverdacht der Geldwäscherei ge- gen Unbekannt sei von einer verbrecherischen Herkunft der auf den Konten der Bank C. eingegangenen Vermögenswerte ausgegangen. Die folgenden Untersuchungshandlungen hätten sich auf das beschlagnahmte Guthaben bei der Bank F. gerichtet (act. 11, S. 2-3). Dass die widersprüchlichen und falschen Angaben des Beschwerdeführers den Tatverdacht der Bestechung und Geldwäscherei begründet hätten, ergebe sich auch aus den Entschei- den des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. März 2017 und des Bun- desgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.4 und 2.5. Die Falschan- gaben gegenüber der Bank hätten sodann dem Tatverdacht der Urkunden- fälschung zu Grunde gelegen (act. 5, S. 4-5). Der Beschwerdeführer und B. hätten die Erklärungen und Angaben, welche zur Einstellung des Strafver- fahrens in […] geführt hätten, ohne nachvollziehbaren Grund im schweizeri- schen Strafverfahren zurückbehalten. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung setzte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf das rechtskräftige Urteil der Strafkammer SK.2020.58 vom
11. Juni 2021 entgegen, dass der Kostenentscheid den Entscheid betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung präjudiziere. Selbst wenn die Ausrich- tung einer Entschädigung oder Genugtuung unabhängig vom Kostenent- scheid überprüft werden müsste, wären diese angesichts der widerrechtli- chen und schuldhaften Bewirkung der Einleitung des Verfahrens und der
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Erschwerung desselben gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auf jeden Fall zu verweigern (act. 1.2).
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, der Umstand, dass ihm mit Urteil der Strafkammer SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 auch Kosten auf- erlegt worden seien, die im Zusammenhang mit den Bestechungs- und Geld- wäschereivorwürfen gestanden hätten, die Kostenauflage in der Einstel- lungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 nicht präju- diziere. Das Verfahren (wegen Bestechung und Geldwäscherei) sei nicht durch Falschangaben auf dem Formular A der Bank ausgelöst worden, son- dern durch die Strafanzeige gegen B., welche auch der Bank C. zur Kenntnis zugestellt worden sei und deren Verdachtsmeldung an die MROS ausgelöst habe. Dieses Verfahren sei am 18. August 2016 eröffnet worden. Das im Oktober 2019 eröffnete Verfahren wegen Urkundenfälschung sei durch die Einstellungsverfügung aus […] vom 1. Juli 2019 veranlasst worden. Der Ver- dacht der Urkundenfälschung habe die Falschangaben auf dem Formular A und die wirtschaftliche Berechtigung an den einbezahlten Geldern bzw.an den Vermögenseingängen betroffen. Das Verfahren wegen Bestechung bzw. Geldwäscherei habe sich auf die Vermögensausgänge bezogen. Die getätigten Zahlungen bzw. die Vermögensausgänge seien indessen legal gewesen; der Verdacht, dass es sich dabei um Bestechungsgelder bzw. Geldwäscherei gehandelt haben soll, habe nicht erhärtet werden können. Eine beschuldigte Person habe das Recht die Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Die Aussageverweigerung anlässlich der Einvernahme vom
18. August 2017 sei daher nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Nur eine Ir- reführung der Strafrechtsorgane könne als prozessuales Verschulden eine Kürzung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche mit sich bringen; der Beschuldigte müsse sich hinterhältig oder krass wahrheitswidrig verhal- ten. Das sei vorliegend nicht gegeben. Die Bekanntgabe der Herkunft der Gelder, deren Verwendungszweck sowie das Darlehensverhältnis mit B. hätte auch nicht zur sofortigen Beendigung des Verfahrens geführt (act. 1, S. 8-11; act. 8, S. 1-6). Dass er (gezielt und vorsätzlich) falsche Angaben gemacht, Informationen verschwiegen und sich widersprüchlich verhalten habe, werde bestritten und sei nicht bewiesen. Die einzige Falschangabe, die er vorgenommen habe, habe das Formular A bezüglich der wirtschaftli- chen Berechtigung der künftig eintreffenden Gelder betroffen, wofür er schon verurteilt worden sei. Die Umstände dieses Sachverhalts dürften nicht ein zweites Mal verwendet werden, um den Beschwerdeführer zu bestrafen (act. 8, S. 2). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfah- rens müsse adäquate Kausalität bestehen. Inwiefern aufgrund der von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Umstände ein Verfahren wegen
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Korruption und Geldwäscherei hätte eröffnet werden können, sei nicht er- sichtlich. Die vorgebrachten Umstände stünden allein mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang. Die Eröffnung und Verwendung des Kontos der Bank F. hätten nicht kausal zur Einleitung des Strafverfahrens wegen Korruption und Geldwäscherei geführt. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer, nebst der Urkundenfälschung gegen weitere Regeln verstossen und damit das Strafverfahren wegen Korruption ausgelöst zu ha- ben. Bei den Geldwäschereiprüfungspflichten handle es sich um Obliegen- heiten der Bank und nicht des Kunden. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die ursprüngliche Herkunft der Gelder für den Vorwurf der aktiven Be- stechung nicht relevant gewesen sei. Vielmehr habe die Zahlung an den Amtsträger im Zentrum gestanden (act. 8, S. 3-5).
4.
4.1 Das wegen Bestechung und Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wurde eingestellt. Wie vorgängig ausgeführt, können die Verfahrenskosten der vormals beschuldigten Person im Falle einer Einstel- lung nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (s. oben E. 2).
4.2 Zur rechtswidrigen und schuldhaften Einleitung des Verfahrens ist folgendes zu bemerken:
4.2.1 Die Einleitung des Verfahrens wegen Geldwäscherei erfolgte nach der Ver- dachtsmeldung der Bank F. an die MROS vom 2. November 2016 im Zu- sammenhang mit dem Namenskonto des Beschwerdeführers. Die Ver- dachtsmeldung der Bank F. ihrerseits erging in Kenntnis der Medienberichte über B. und der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 22. August und
6. Oktober 2016. Daraus entnahm die Bank, dass B. verdächtigt wurde, Be- stechungsgelder entgegengenommen zu haben. Ferner ging daraus hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Verdacht hatte, dass über Geschäftsbe- ziehungen des Beschwerdeführers bei der Bank F. mögliche Verbrechens- erlöse transferiert worden seien sowie dass die Beschwerdegegnerin in die- sem Zusammenhang auch Unterlagen zu einer Kontogutschrift zu Lasten B. herausverlangte (Verfahrensakten, pag. 05.202-0020 ff; 07.101-0001 ff.). Der Annahme der Beschwerdegegnerin, dass über die Geschäftsbeziehun- gen des Beschwerdeführers möglicherweise Deliktserlöse transferiert wor- den waren und sie eine Verbindung zu B. aufwiesen, ergab sich wiederum aufgrund einer bei ihr eingereichten Strafanzeige gegen B. vom 23. Juni 2016 (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001 ff.) und der internen Abklärungen
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der Bank C. zu deren Geschäftsbeziehungen zu B., welche die Bank C. nach dem Erscheinen eines Presseberichtes vorgenommen hatte und welche u.a. Überweisungen des Beschwerdeführers aufzeigten. Dabei lösten die Ergeb- nisse dieser Abklärungen ebenfalls eine Verdachtsmeldung an die MROS aus (Verfahrensakten, pag. 05.201-0005 ff.). Aus diesen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (wegen Geldwäscherei und Bestechung) aus- lösenden Umstände sind keine Handlungen des Beschwerdeführers zu ent- nehmen, die eine Kostenauflage rechtfertigen.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, der Be- schwerdeführer sei nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und nach Vertrag gegenüber der Bank verpflichtet gewesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgemäss und vollständig mitzuteilen. Stattdessen habe er wahr- heitswidrig eine private Vermögensverwaltung angegeben und damit die der Bank gemäss GwG bei Geschäftsbeziehungen obliegenden Sorgfaltspflich- ten umgangen (act. 5, S. 7-8 und 12). Diese Argumentation überzeugt nicht. Wie oben ausgeführt, haben nicht die vom Beschwerdeführer gegenüber der Bank gemachten Angaben der privaten Vermögensverwaltung das Verfah- ren wegen Geldwäscherei oder Bestechung ausgelöst. Der Verdacht der Geldwäscherei und der Bestechung stützte sich nicht auf die Erklärung zur wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers bei der Bank F., son- dern darauf, dass auf seinem Konto der Bank F., ohne ersichtlichen Grund, mehrere Millionen US Dollar eingingen und von dort mehrere Millionen Euro ohne wirtschaftliche Logik auf dem […] zurechenbare Konten der Bank C. transferiert wurden, der zu dieser Zeit der Korruption verdächtigt worden war, und die Vermögensverschiebungen mit einer Bestechungs- oder Geldwä- schereihandlung hätte vereinbart werden können. Die wahrheitswidrigen An- gaben gegenüber der Bank in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten ha- ben ihrerseits den Vorwurf der Urkundenfälschung begründet, wofür der Be- schwerdeführer am 25. November 2020 angeklagt und am 11. Juni 2021 verurteilt worden ist. In Bezug auf das Verfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei fehlt diesem Verhalten die erforderliche Kausalität für die Verfahrenseinleitung und somit für die Kostenauflage. Darüber hinaus oblie- gen die genannten Sorgfaltspflichten des GwG – wie vom Beschwerdeführer zu Recht bemerkt – dem Finanzintermediär und nicht dem Kunden.
4.3 Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Erschwerung des Verfahrens anbetrifft, ist Folgendes zu bemerken:
4.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2017 als beschuldigte Person erklärte der Beschwerdeführer, Fragen zur Herkunft der zwischen Dezember 2007 und Juli 2008 auf sein Konto der Bank F. eingegangenen insgesamt
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USD 45 Mio. und zu den rund EUR 8.2 Mio., die im September 2008 auf verschiedene, B. zurechenbare Konten der Bank C. transferiert wurden, nicht beantworten zu wollen. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, dass sein Anwalt, welchem er Beweismittel gegeben habe, die Antworten und die Beweismittel liefern werde (Verfahrensakten, pag. 13.001-26 ff.). Der Vertei- diger des Beschwerdeführers äusserte sich in der Beschwerdeschrift vom
2. Dezember 2016 (Beschwerdeverfahren BB.2016.386 gegen eine von der Beschwerdegegnerin angeordnete Beschlagnahme) schliesslich dahinge- hend, dass die Eingänge auf dem Konto der Bank F. vom Verkauf von 53% der H.-LCC-Anteile des Beschwerdeführers herrührten (Verfahrensakten, pag. 21.101-0003 ff.). Zu dieser Version stellte das Bundesgericht im Urteil 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.4 – wie auch die Beschwerdekammer im Beschluss BB.2016.386 vom 24. Mai 2017 – Unstimmigkeiten fest, denn im Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen, insb. einem Ver- äusserungsvertrag, ergab sich beispielsweise, dass die Geldflüsse nicht zwi- schen den Vertragsparteien erfolgt waren. Zudem sollen 50% der Anteile zum Preis von USD 10 Mio. verkauft worden sein und weitere 3% (für welche kein schriftlicher Vertrag eingereicht worden war) ebenfalls, was eine schwer nachvollziehbare «enorme» Wertsteigerung innert kurzer Zeit darstellte. Dar- über hinaus soll der Käufer den Kaufpreis mehr als ein Jahr nach Abschluss des Veräusserungsvertrages überwiesen haben, wozu keine Erklärung vor- lag.
4.3.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Strafverfahrens SV.16.1003 unstimmige Angaben tätigte und keine nachvollziehbare Erklä- rung in Bezug auf Transaktionen hoher Beträge auf die dem damaligen […] Minister B. zuordenbare Konten lieferte, trug zur Erhärtung des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei und zum hinreichenden Tatverdacht, als Voraussetzung für die Beschlagnahme von Vermögenswerten, bei (s. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.4 und 2.5). Der hinreichende Tatverdacht, als Grundlage einer Beschlagnahme, stellt in- dessen nicht zwingenderweise auch eine rechtswidrige oder schuldhafte Handlung dar, welche zur Kostenlauflage bei Einstellung des Verfahrens füh- ren kann. Aus dem Umstand allein, dass eine beschuldigte Person beispiels- wiese durch Lügen oder widersprüchliches Verhalten einen Tatverdacht schürt, welcher die Weiterführung eines Strafverfahrens oder die Vornahme von Zwangsmassnahmen begründet, lässt sich keine Kostentragpflicht ab- leiten, wenn das Strafverfahren schliesslich mit Einstellung oder Freispruch beendet wird. Art. 426 Abs. 2 StPO knüpft die Kostenauflage nicht an den Tatverdacht, sondern daran, ob rechtswidrige und schuldhafte Handlungen der beschuldigten Person für die Einleitung oder Erschwerung des Verfah- rens kausal waren (s. dazu oben E. 2). Allein gestützt auf die Tatsache, dass
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die unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers im Strafverfahren zur Aufrechterhaltung des Tatverdachts beigetragen haben und folglich für die Weiterführung der Strafuntersuchung kausal waren, lässt sich somit keine Kostenauflage begründen. Erforderlich ist, dass diese Angaben das Verfah- ren erschwert und dass sie rechtswidrig und schuldhaft vorgenommen wur- den. Im […] Strafverfahren hat der Beschwerdeführer seine früheren, im schweizerischen Verfahren getätigten Angaben zur Herkunft der Gelder nicht bestätigt und eine neue Version der Tatsachen vorgebracht. Demzu- folge stellte die […] Staatsanwaltschaft fest, dass es sich bei den auf das Konto der Bank F. des Beschwerdeführers eingegangenen USD 45 Mio. um
– durch Emission einer Wandelanleihe generierte – Liquidität von G. gehan- delt habe, welche der Beschwerdeführer für Investitionen verwendet habe. So habe der Beschwerdeführer am 30. September 2008 insgesamt EUR 8.2 Mio. im Sinne einer Investition auf drei Konten der Bank C. mit Bezug auf B. transferiert, wobei B. schliesslich das Darlehen durch verschiedene Über- weisungen und einer Bargeldübergabe zurückbezahlt habe. Dieser Sachver- halt stützte den Tatverdacht der Geldwäscherei und Bestechung nicht mehr, er bekräftigte jedoch die Annahme, dass die früheren Angaben des Be- schwerdeführers in der Schweiz nicht der Wahrheit entsprachen.
4.3.3 Dass der Beschwerdeführer mit seinen wahrheitswidrigen Angaben im schweizerischen Strafverfahren eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, verletzt hat, ist indessen nicht ersichtlich. Die beschuldigte Person trifft keine Mitwir- kungspflicht und sie ist nicht zur Wahrheit verpflichtet. Sie darf die Aussage verweigern. Selbst wenn das Verfahren dadurch zweifellos erschwert wird, darf dies keine Kosten nach sich ziehen. An einfaches Lügen beziehungs- weise Bestreiten oder eine blosse Passivität dürfen keine prozessualen Nachteile geknüpft werden. Für eine Kostenauflage kommt allein das mut- willige, rechtsmissbräuchliche Ausüben dieser Schweige- und der Verteidi- gungsrechte im Allgemeinen oder das Veranlassen von weiteren unnötigen Untersuchungshandlungen in Frage. Dies ist etwa der Fall, wenn durch fal- sche Aussagen oder auch falsche Geständnisse aufwendige zusätzliche Ab- klärungen notwendig werden (Urteil des Bundesgerichts 6B-499/2014 vom
30. März 2015 E. 2.2 mit Verweis auf GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 16). Bestreitet somit eine beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf und bringt sie dazu Lügen vor, darf dies grundsätzlich keine Kostenfolge nach sich ziehen, wenn in der Folge ihre Unschuld (durch Freispruch oder Einstellung des Verfahrens) festgestellt wird. Insofern darf eine beschuldigte Person grundsätzlich lügen, wenn sie damit keinen Straftatbestand (z.B. fal- sche Anschuldigung, Begünstigung oder Irreführung der Rechtspflege) erfüllt und nicht gegen weitere geltende Normen verstosst. Die wahrheitswidrige
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Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die auf sein Konto der Bank F. eigegangenen USD 45 Mio. vom Verkauf seiner H.-LCC-Anteile herrührten, stellt keine rechtswidrige Handlung dar. In Berücksichtigung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens überschreitet die getätigte un- wahre Angabe die Eigenschaften einer gewöhnlichen Lüge nicht. Darüber hinaus behauptet die Beschwerdegegnerin nicht und es ist auch nicht er- sichtlich, dass diese wahrheitswidrige Behauptung des Beschwerdeführers zu aufwendigen zusätzlichen Abklärungen geführt hätte.
4.3.4 Das bisher Gesagte gilt gleichermassen für die unwahren Angaben des Be- schwerdeführers gegenüber der Bank, seiner Vertragspartnerin, wonach die Eingänge auf sein Bankkonto aus eigenen Handelsgeschäften stammen würden. Eine Erschwerung des Strafverfahrens durch zusätzliche auf- wendige Abklärungen liegt nicht vor. Die Prüfung der Rechtswidrig- und Schuldhaftigkeit im Zusammenhang mit den Angaben bei der Bank kann da- her unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB nicht als allgemeine Vermögensschutznorm für die Kostenauflage herange- zogen werden kann und nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haf- tungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung kommt (s. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.3.5 Weiter macht die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kostentragpflicht des Beschwerdeführers geltend, er habe die Strafverfolgungsbehörde über die entlastenden Momente ohne nachvollziehbaren Grund nicht aufgeklärt. Auch in Bezug auf das Schweigen gilt, dass das blosse Wahrnehmen ver- fahrensmässiger Rechte, wie das Recht einer beschuldigten Person die Aus- sage zu verweigern, grundsätzlich keine Kostenauflage begründen kann. An blosse Passivität dürfen keine prozessualen Nachteile geknüpft werden (supra E. 4.3.3). Der Grund für die Aussageverweigerung des Beschwerde- führers im schweizerischen Strafverfahren ist nicht bekannt. Klare Hinweise dafür, dass er dieses Recht mutwillig und rechtsmissbräuchlich wahrgenom- men und zusätzliche, unnötige Untersuchungen bzw. aufwendige Kosten ge- neriert hat, liegen nicht vor. Somit können dem Beschwerdeführer auch auf- grund seiner Aussageverweigerung keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den.
4.4 Der mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.58 vom
11. Juni 2021 getroffenen Kostenentscheid ändert an dem vorgängig Gesag- ten nichts. Das Verfahren vor der Strafkammer betraf einen anderen Teilsachverhalt, nämlich das Urkundendelikt. Für den damals nicht
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angeklagten Sachverhaltskomplex betreffend Bestechung fremder Amtsträ- ger und qualifizierte Geldwäscherei erklärte sich die Strafkammer mit Verfü- gung vom 2. März 2021 explizit als nicht zuständig (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 Sachverhalt, lit. M). Die im Urteil der Strafkammer dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskos- ten für die gesamte Untersuchung und nicht nur für das angeklagte Urkun- dendelikt erfolgte gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin der Straf- kammer eingereichte Kostenzusammenstellung. Sollte sich die Strafkammer diesbezüglich in einem Irrtum befunden haben, so ist dieser dem Verhalten der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2013.126 vom 5. März 2014 E. 2.3).
4.5 Demzufolge können dem Beschwerdeführer die Kosten des am 22. August 2022 eingestellten Verfahrens wegen Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierter Geldwäscherei nicht auferlegt werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.6 Nachdem oben festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung und Geld- wäscherei keine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens oder im Rahmen dessen Durchführung Erschwerung vorgeworfen kann und ihm dementsprechend keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. De- ren Verweigerung mit entsprechender Begründung verletzt Bundesrecht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Da die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über die Höhe der gel- tend gemachten Ansprüche bei Kostenbefreiung nicht befunden hat, ist die Sache an sie zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung zurückzuweisen.
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich gutzu- heissen ist. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung SV.16.1003 vom 22. August 2022 sind aufzuheben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Sache zum Entscheid über Entschä- digung und Genugtuung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Recht- mittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen
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Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 und Art. 423 StPO). Die Kosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen auszu- richten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es liegt keine Hono- rarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, weshalb die Par- teientschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Berücksichtigung der Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs des Aufwandes ist diese auf (pauschal) Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt.) zu bestimmen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstel- lungsverfügung SV.16.1003 vom 22. August 2022 werden aufgehoben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und die Sache wird zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine pauschale Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- auszurichten.
Bellinzona, 13. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manuel Bader - Bundesanwaltschaft - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.