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BB.2024.72

Bundesstrafgericht · 2024-07-03 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Mai 2024 dahingehend begründete, dass für die Leistung eines Vor- schusses keine gesetzliche Grundlage gegeben sei (act. 1.7);

- die Beschwerdegegnerin übersieht, dass sich eine Grundlage für die Leis- tung von Vorschüssen an Zeugen und Auskunftspersonen in Art. 18 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BStKR befindet, gestützt auf welche einer Auskunftsperson aus einem anderen Kanton, die von Beweismassnahmen betroffen ist, ein angemessener Vorschuss für die ihr entstehenden Auslagen zugesprochen werden kann;

- entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin Art. 18 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BStKR auch für als Auskunftsperson einvernommene Privatkläger Anwen- dung findet (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2018.201 vom

17. Juli 2019 E. 4);

- die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Schreiben den Antrag des Be- schwerdeführers nicht materiell beurteilte (act. 1.7); nachdem sich die Be- schwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Positionen äusserte (act. 3), von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abzusehen ist;

- der Beschwerdeführer einen Vorschuss in Höhe von total Fr. 273.13 ver- langt, bestehend aus Erwerbsausfall von Fr. 79.75, Kosten für Anfahrt und

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Rückfahrt (je 116.7 km à 0.70 pro km über A1) von Fr. 163.38 und Mittag- essen von Fr. 30.-- (act. 1);

- gemäss klarem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 BStKR dieser der Auskunftsper- son lediglich eine Rechtsgrundlage für die Leistung eines Vorschusses für die der Auskunftsperson entstehenden Auslagen und nicht auch für Erwerb- sausfall darstellt (vgl. Art. 15 Abs. 1 BStKR); damit keine Grundlage für den geltend gemachten Vorschuss für Erwerbsausfall bildet;

- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, es ausserdem nicht er- sichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer überhaupt ein Erwerbsausfall droht (act. 3, S. 3);

- gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine einzige berufliche Tä- tigkeit in der Online-Verwaltung für die Webcam-Darbietungen seiner Freun- din besteht, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreite (act. 1.5);

- der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegt, in welchem konkreten Umfang er aus dieser Tätigkeit entschädigt wird;

- da der Beschwerdeführer somit nicht überzeugend darlegt, ob überhaupt und in welcher Höhe ihm ein Erwerbsausfall im Falle einer Einvernahme in Bern droht, dahingestellt bleiben kann, ob er sich in diesem Zusammenhang auf Art. 167 StPO berufen kann (zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 3.3);

- Art. 17 BStKR bestimmt, welche Auslagen zu entschädigen und wie hoch die zu vergütenden Kosten sind; für Reisen in der Schweiz Kosten eines Halb- tax-Bahnbilletts zweiter Klasse (Abs. 1 lit. a) und für Mittagessen die Beträge gemäss Art. 43 VBPV (Abs. 1 lit. c) vergütet werden; anstelle einer Entschä- digung der Bahnkosten ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeit- ersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädi- gung ausgerichtet werden kann (Abs. 2);

- der Beschwerdeführer vorbringt, für die Fahrt nach Bern eine Fahrzeugmiete nötig sei, da er in stark überfüllten Verkehrsmitteln leicht Platzangst bekom- men und sich dabei situationsbedingt und ohne einen «Safe Space» plötzlich sehr unwohl fühlen könnte (act. 1);

- diese Behauptung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vom

10. Juni bis 10. Juli 2024 geplanten Reise nach Südafrika (act. 1.3) und des

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langen Fluges erstaunt, da die Raumverhältnisse in einem Flugzeug enger als im Zug und die Flugzeuge in der Regel sehr gut belegt sind; dies umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer für diese Reise ein Flugticket in der Economy-Klasse erworben hat (act. 1.3);

- unter diesen Umständen der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzu- legen vermochte, weshalb für die Fahrt von Zürich nach Bern die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges angezeigt ist, weshalb ein allfälliger Vor- schuss für die Fahrkosten in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. a BStKR Fr. 58.20 betragen würde;

- angesichts dieses Betrages und insbesondere unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer gebuchten Fluges nach Südafrika in Höhe von EUR 694.-- (act. 1.3) nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer die nötigen Mittel für die An- und Rückreise nach Bern nicht aufbringen könnte und sich diesbezüglich ein Kostenvorschuss aufdrängen würde;

- da den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge die geplante Einver- nahme des Beschwerdeführers maximal einen halben Tag dauern würde (act. 3, S. 3), derzeit keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwer- deführer in Bern ein Mittagessen zu sich nehmen müsste; selbst wenn hierfür Notwendigkeit bestünde, eine Entschädigung für Mittagessen Fr. 30.-- be- trägt (vgl. Art. 43 VBPV), wobei angesichts dieses Betrages nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diesbezüglich ein Kostenvorschuss aufdrängt;

- Art. 15 Abs. 2 BStKR als eine Kann-Vorschrift ausgestaltet ist und der Be- schwerdegegnerin einen gewissen Ermessungsspielraum einräumt; nach dem oben Ausgeführten eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Er- messens nicht ersichtlich und der Ermessensentscheid der Beschwerdegeg- nerin nicht zu bemängeln ist;

- der negative Entscheid in Bezug auf den Vorschuss entgegen der Behaup- tung des Beschwerdeführers im Übrigen auch keine Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin zu strafbaren Handlungen darstellt, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden kann;

- die Beschwerde nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht

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publiziert in TPF 2019 35), er jedoch um unentgeltliche Prozessführung er- sucht;

- angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und der Tatsa- che, dass die Beschwerdegegnerin sich zu den geltend gemachten Ansprü- chen in materieller Hinsicht erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens äusserte, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;

- das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (Verfahren BP.2024.58) unter diesen Umständen gegenstandslos wird und als solches abzuschreiben ist.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 3. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); unent- geltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.72 Nebenverfahren: BP.2024.58

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Der Einzelrichter hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») unter der Geschäftsnummer SV.22.1185 eine Untersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) führt, in welchem der Anzeigeerstatter, A., sich als Pri- vatkläger konstituierte;

- die BA in diesem Zusammenhang A. am 2. Mai 2024 auf den 6. Juni 2024 als Auskunftsperson nach Bern vorlud (act. 1.1);

- A. die BA am 18. Mai 2024 um Leistung eines Kostenvorschusses hinsicht- lich der angesetzten Einvernahme ersuchte (act. 1.6);

- die BA den auf den 6. Juni 2024 angesetzten Termin mit Schreiben vom

29. Mai 2024 auf den 11. Juli 2024 verschob und zugleich festhielt, dass für den von A. beantragten Vorschuss auf Entschädigung keine Rechtsgrund- lage gegeben sei und auf Art. 433 StPO verwies, der die Voraussetzungen regelt, unter welchen die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Entschädigungsansprüche geltend machen kann (act. 1.2, 1.7);

- A. mit Schreiben vom 3. Juni 2024 die BA um Verschiebung des auf den

11. Juli 2024 angesetzten Einvernahmetermins ersuchte (act. 1.3); die BA mit gleichtägiger E-Mail A. antwortete, dass die geplante Einvernahme ver- schoben sei und sie ihm das neue Datum zu einem späteren Zeitpunkt mit- teilen werde (act. 1.3, 1.4);

- A. gegen das Schreiben der BA vom 29. Mai 2024 am 4. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; er im Hauptbegehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung sowie um Vorschuss von insgesamt Fr. 273.13 (bestehend aus Erwerbsausfall, Fahrt- kosten und Mittagessen) ersucht; er zudem in prozessualer Hinsicht die un- entgeltliche Prozessführung beantragt (act. 1);

- die BA sich mit Eingabe vom 14. Juni 2024 vernehmen liess, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 3);

- A. sich innert der ihm mit Schreiben vom 18. Juni 2024 angesetzten Frist (act. 5) zur Beschwerdeantwort der BA nicht vernehmen liess.

- 3 -

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen Be- schwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO); gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden können;

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech- tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308);

- das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein muss (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1);

- Verfügungen individuell-konkrete Anordnungen sind, mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwing- bare Rechtswirkung erzielt wird; es sich bei den verfahrensleitenden Verfü- gungen um Entscheide handelt, die das Verfahren nicht abschliessen, son- dern einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen; unter Verfah- renshandlung jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen ist, welche – ohne sich in die Form eines Beschlusses oder einer Verfügung zu kleiden – auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Ab- schluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 6);

- die vorliegende Beschwerde sich gegen das Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 29. Mai 2024 richtet, mit welcher der Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Leistung eines Vorschusses im Hinblick auf die von der Beschwer- degegnerin angesetzte Einvernahme abgewiesen wurde (act. 1.1); es sich

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dabei um eine anfechtbare Verfahrenshandlung handelt, mithin ein taugli- ches Anfechtungsobjekt vorliegt und der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben hat;

- der Beschwerdeführer als Privatkläger durch den Entscheid der Beschwer- degegnerin direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert ist; da die auf den 6. Juni resp. 11. Juli 2024 angesetzte Einvernahme aus medizini- schen Gründen auf Seiten des Beschuldigten auf ein noch unbekanntes Da- tum verschoben werden musste und davon auszugehen ist, dass die Be- schwerdegegnerin an der Einvernahme festhält, das Interesse des Be- schwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mit der Absage der angesetzten Einvernahme nicht dahingefallen ist; auf die im Üb- rigen formgerecht erhobene Beschwerde somit einzutreten ist;

- die Beschwerde einen Betrag von Fr. 273.13 zum Gegenstand hat, weshalb der vorliegende Entscheid in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer liegt (Art. 395 lit. b StPO);

- die Beschwerdegegnerin ihren abschlägigen Entscheid im Schreiben vom

29. Mai 2024 dahingehend begründete, dass für die Leistung eines Vor- schusses keine gesetzliche Grundlage gegeben sei (act. 1.7);

- die Beschwerdegegnerin übersieht, dass sich eine Grundlage für die Leis- tung von Vorschüssen an Zeugen und Auskunftspersonen in Art. 18 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BStKR befindet, gestützt auf welche einer Auskunftsperson aus einem anderen Kanton, die von Beweismassnahmen betroffen ist, ein angemessener Vorschuss für die ihr entstehenden Auslagen zugesprochen werden kann;

- entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin Art. 18 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BStKR auch für als Auskunftsperson einvernommene Privatkläger Anwen- dung findet (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2018.201 vom

17. Juli 2019 E. 4);

- die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Schreiben den Antrag des Be- schwerdeführers nicht materiell beurteilte (act. 1.7); nachdem sich die Be- schwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Positionen äusserte (act. 3), von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abzusehen ist;

- der Beschwerdeführer einen Vorschuss in Höhe von total Fr. 273.13 ver- langt, bestehend aus Erwerbsausfall von Fr. 79.75, Kosten für Anfahrt und

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Rückfahrt (je 116.7 km à 0.70 pro km über A1) von Fr. 163.38 und Mittag- essen von Fr. 30.-- (act. 1);

- gemäss klarem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 BStKR dieser der Auskunftsper- son lediglich eine Rechtsgrundlage für die Leistung eines Vorschusses für die der Auskunftsperson entstehenden Auslagen und nicht auch für Erwerb- sausfall darstellt (vgl. Art. 15 Abs. 1 BStKR); damit keine Grundlage für den geltend gemachten Vorschuss für Erwerbsausfall bildet;

- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, es ausserdem nicht er- sichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer überhaupt ein Erwerbsausfall droht (act. 3, S. 3);

- gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine einzige berufliche Tä- tigkeit in der Online-Verwaltung für die Webcam-Darbietungen seiner Freun- din besteht, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreite (act. 1.5);

- der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegt, in welchem konkreten Umfang er aus dieser Tätigkeit entschädigt wird;

- da der Beschwerdeführer somit nicht überzeugend darlegt, ob überhaupt und in welcher Höhe ihm ein Erwerbsausfall im Falle einer Einvernahme in Bern droht, dahingestellt bleiben kann, ob er sich in diesem Zusammenhang auf Art. 167 StPO berufen kann (zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 3.3);

- Art. 17 BStKR bestimmt, welche Auslagen zu entschädigen und wie hoch die zu vergütenden Kosten sind; für Reisen in der Schweiz Kosten eines Halb- tax-Bahnbilletts zweiter Klasse (Abs. 1 lit. a) und für Mittagessen die Beträge gemäss Art. 43 VBPV (Abs. 1 lit. c) vergütet werden; anstelle einer Entschä- digung der Bahnkosten ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeit- ersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädi- gung ausgerichtet werden kann (Abs. 2);

- der Beschwerdeführer vorbringt, für die Fahrt nach Bern eine Fahrzeugmiete nötig sei, da er in stark überfüllten Verkehrsmitteln leicht Platzangst bekom- men und sich dabei situationsbedingt und ohne einen «Safe Space» plötzlich sehr unwohl fühlen könnte (act. 1);

- diese Behauptung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vom

10. Juni bis 10. Juli 2024 geplanten Reise nach Südafrika (act. 1.3) und des

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langen Fluges erstaunt, da die Raumverhältnisse in einem Flugzeug enger als im Zug und die Flugzeuge in der Regel sehr gut belegt sind; dies umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer für diese Reise ein Flugticket in der Economy-Klasse erworben hat (act. 1.3);

- unter diesen Umständen der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzu- legen vermochte, weshalb für die Fahrt von Zürich nach Bern die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges angezeigt ist, weshalb ein allfälliger Vor- schuss für die Fahrkosten in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. a BStKR Fr. 58.20 betragen würde;

- angesichts dieses Betrages und insbesondere unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer gebuchten Fluges nach Südafrika in Höhe von EUR 694.-- (act. 1.3) nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer die nötigen Mittel für die An- und Rückreise nach Bern nicht aufbringen könnte und sich diesbezüglich ein Kostenvorschuss aufdrängen würde;

- da den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge die geplante Einver- nahme des Beschwerdeführers maximal einen halben Tag dauern würde (act. 3, S. 3), derzeit keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwer- deführer in Bern ein Mittagessen zu sich nehmen müsste; selbst wenn hierfür Notwendigkeit bestünde, eine Entschädigung für Mittagessen Fr. 30.-- be- trägt (vgl. Art. 43 VBPV), wobei angesichts dieses Betrages nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diesbezüglich ein Kostenvorschuss aufdrängt;

- Art. 15 Abs. 2 BStKR als eine Kann-Vorschrift ausgestaltet ist und der Be- schwerdegegnerin einen gewissen Ermessungsspielraum einräumt; nach dem oben Ausgeführten eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Er- messens nicht ersichtlich und der Ermessensentscheid der Beschwerdegeg- nerin nicht zu bemängeln ist;

- der negative Entscheid in Bezug auf den Vorschuss entgegen der Behaup- tung des Beschwerdeführers im Übrigen auch keine Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin zu strafbaren Handlungen darstellt, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden kann;

- die Beschwerde nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht

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publiziert in TPF 2019 35), er jedoch um unentgeltliche Prozessführung er- sucht;

- angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und der Tatsa- che, dass die Beschwerdegegnerin sich zu den geltend gemachten Ansprü- chen in materieller Hinsicht erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens äusserte, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;

- das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (Verfahren BP.2024.58) unter diesen Umständen gegenstandslos wird und als solches abzuschreiben ist.

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Bellinzona, 4. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).