Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Ber- ner Jura-Seeland versetzte ihn am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») verlängerte diese seither mehrmals um drei bzw. sechs Monate, zuletzt mit Entscheid vom 27. Juli 2022 bis 25. Oktober 2022 (KZM 22 823, nicht paginiert) und mit Entscheid vom 1. November 2022 bis 25. Ja- nuar 2023 (KZM 22 1171, nicht paginiert).
B. Am 7. Oktober 2022 liess A. ein Gesuch um Haftentlassung stellen. Die BA leitete das Haftentlassungsgesuch am 10. Oktober 2022 an das ZMG BE weiter mit dem Antrag, es sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 11. Okto- ber 2022 gab das ZMG BE A. und seiner Verteidigung Gelegenheit, innert Frist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung auf die Stellungnahme der BA vom 10. Oktober 2022 schriftlich zu replizieren, und setzte dem Beschwer- deführer und seiner Verteidigung Frist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung, um dem ZMG BE den allfälligen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung schriftlich mitzuteilen. Am 12. Oktober 2022 bestätigte die Verteidigung den Erhalt der Verfügung und teilte mit, dass der Beschwerdeführer eine Ver- handlung verlange. Am 16. Oktober 2022 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen ein. Am 17. Oktober 2022 fand die Verhandlung statt. Das ZMG BE entschied gleichentags, dass das Haftentlassungsgesuch abgewie- sen und die bestehende Untersuchungshaft fortgeführt wird. Die schriftliche Begründung erging am 19. Oktober 2022 (KZM 22 1132, nicht paginiert).
C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beantragte die BA dem ZMG BE die Ver- längerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate (KZM 22 1171, nicht paginiert).
D. Gegen den das Haftentlassungsgesuch abweisenden Entscheid vom
17. Oktober 2022 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt (BH.2022.13, act. 1):
- 3 -
A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au préalable
1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.
Au fond
1. Annuler l’ordonnance du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, rendue le 19 octobre 2022 et notifiée dans sa motivation complète du même jour, le 20 octobre 2022, sous référence KZM 22 1132, dans la procédure SV.17.0026.
2. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.
3. Assortir cette mise en liberté des mesures de substitution suivantes, qu’il s’engage à respecter :
a. Une assignation à résidence, dans un lieu à déterminer d’entente avec le Secrétariat d’Etat aux migrations ou dans un cadre fermé analogue à un établissement d’exécution de peine ;
b. Une obligation de se présenter régulièrement à un service administratif, cantonal ou fédéral ;
c. Le port d’un bracelet électronique ;
d. Toute autre mesure que la Cour des plaintes du Tribunal de céans pourrait proposer.
4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.
E. Mit Entscheid vom 1. November 2022 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft bis 25. Januar 2023 (KZM 22 1171, nicht paginiert).
F. Mit Schreiben vom 3. November 2022 übermittelte das ZMG BE die gesam- ten Haftakten (einschliesslich KZM 22 1171 betreffend Haftverlängerungs-
- 4 -
gesuch der BA vom 20. Oktober 2022). Gleichzeitig verzichtete es unter Ver- weis auf den angefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2022 (schriftliche Begründung) auf eine Beschwerdeantwort (BH.2022.13, act. 4).
G. Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022, die Be- schwerde vom 31. Oktober 2022 sei unter Kostenfolge abzuweisen (BH.2022.13, act. 5).
H. Mit Beschwerdereplik vom 10. November 2022 lässt A. an seiner Be- schwerde vom 31. Oktober 2022 festhalten (BH.2022.13, act. 6).
I. Am 11. November 2022 bat die Beschwerdekammer die BA, die Beilagen 3 und 4 zum Haftverlängerungsgesuch der BA vom 20. Oktober 2022 nachzu- reichen (BH.2022.13, act. 7). Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte die BA die erwähnten Beilagen nach (BH.2022.13, act. 8), was A. und dem ZMG BE mit Schreiben vom 15. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (BH.2022.13, act. 10).
J. Gegen den das Haftverlängerungsgesuch gutheissenden Entscheid vom
1. November 2022 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 14. November 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (BH.2022.14, act. 1):
A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au préalable
1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.
2. Ordonner la jonction de la présente procédure avec la procédure déjà pendante par- devant la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, sous référence BH.2022.13 KZM 22 1132, dans le cadre de procédure SV.17.0026.
- 5 -
Au fond
1. Annuler l’ordonnance de prolongation de la détention provisoire du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, rendue le 1er novembre 2022 et notifiée le 2 novembre 2022, sous référence KZM 22 1171 002, dans la procédure SV.17.0026.
2. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.
3. Assortir cette mise en liberté des mesures de substitution suivantes, qu’il s’engage à respecter :
a. Une assignation à résidence, dans un lieu à déterminer d’entente avec le Secrétariat d’Etat aux migrations ou dans un cadre fermé analogue à un établissement d’exécution de peine ;
b. Une obligation de se présenter régulièrement à un service administratif, cantonal ou fédéral ;
c. Le port d’un bracelet électronique ;
d. Toute autre mesure que la Cour des plaintes du Tribunal de céans pourrait proposer.
4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.
K. Mit Schreiben vom 18. November 2022 teilte das ZMG BE mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte (BH.2022.14, act. 3). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022, die Beschwerde vom
14. November 2022 sei unter Kostenfolge abzuweisen (BH.2022.14, act. 4). Innert Frist zur allfälligen Replik und bis heute liess sich A. nicht mehr ver- nehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 6 -
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen be- steht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut- scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerden vom
31. Oktober 2022 und 14. November 2022 in französischer Sprache einge- reicht hat.
E. 2 Die Beschwerdeverfahren BH.2022.13 und BH.2022.14 haben beide die Haft des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Sie sind – wie vom Be- schwerdeführer beantragt – zu vereinen (vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).
E. 3.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 3.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden vom 31. Oktober 2022 und 14. November 2022 ist grund- sätzlich (vgl. E. 5.3 und 5.4) einzutreten.
E. 4 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (lit. a). Die Haft hat wie alle
- 7 -
strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Erwägung der Vorinstanz, dass keine Anhaltspunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden in- folge Konventionsverletzungen beim Beschwerdeführer erkennbar seien, die eine Intervention seitens der Vorinstanz erforderlich machen würden. Der angefochtene Entscheid vom 17. Oktober 2022 sei bereits in diesem Punkt aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen festzustellen (BH.2022.13, act. 1 S. 10 f.).
E. 5.2 Die Haftbedingungen können unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäs- sigkeit wesentlich sein und sind insofern grundsätzlich auch zu prüfen, wenn Zweifel an ihrer Rechtmässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3). Dabei ist es im Haftüberprüfungsver- fahren, in dem rasch zu entscheiden ist, nicht möglich, umfassende Abklä- rungen über die Auswirkungen eines der verhafteten Person auferlegten Haftregimes vorzunehmen. Vielmehr muss es bei einer vorläufigen Einschät- zung aufgrund der vorliegenden Akten sein Bewenden haben. Eine umfas- sende Beurteilung der Haftbedingungen unter Abklärung sämtlicher Um- stände hat allenfalls in einem besonderen separaten Verfahren zu erfolgen, in das bei Bedarf auch die Vollzugsbehörden in geeigneter Weise einzube- ziehen sind. Ein solches Verfahren kann sich gegebenenfalls auf strafpro- zessuale (in Anwendung von Art. 234 ff. StPO) Haftbedingungen erstrecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.4).
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine umfassende Beurteilung der Haftbedin- gungen unter Abklärung sämtlicher Umstände anstrebt, ist er – wie schon von der Vorinstanz – auf die kantonalrechtlich normierten Beschwerdemög- lichkeiten zu verweisen (Art. 235 Abs. 5 StPO; vgl. dazu auch – den Be- schwerdeführer selbst betreffende Entscheide – Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2021.3 vom 6. Oktober 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2 und Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 7.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.5). Im Übrigen wird im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Haft darauf zurückzukommen sein.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erhebt, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige
- 8 -
Strafanzeigen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu richten sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts (BH.2022.13, act. 1 S. 11 ff.; BH.2022.14, act. 1 S. 10 ff.).
E. 6.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatver- dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein In- haftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in straf- prozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Unter- suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft- sachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Be- weismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschlies- send zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwer- dekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; je mit Hinweisen).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grund- sätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der be- reits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen
- 9 -
(BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt den Beschwerdeführer, im Gesamt- kontext eines ausgedehnten resp. systematischen Angriffs gegen die Zivil- bevölkerung – ausgeführt durch gambische staatliche Dienste, mit dem Ziel der Einschüchterung der Bevölkerung und der Unterdrückung der Opposition und von Personen, die eine angebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, zum Zweck des Machterhalts des damaligen Präsidenten Yahya Jammeh, wobei zu den ständigen Akteuren dieses Zusammenwirkens der Geheimdienst «National Intelligence Agency» (NIA), die «Junglers» sowie die dem Beschwerdeführer formell unterstellen Polizeikräfte, namentlich aber nicht ausschliesslich die «Police Intervention Unit» (PIU) sowie die Ge- fängnisse, insbesondere das Gefängnis «Mile 2», gehörten – als Mitglied der gambischen Armee, in seiner Funktion als «Inspector General of Police» (IGP) ab Februar 2005 bzw. ab November 2006 als Innenminister der Re- publik Gambia zwischen 2000 und September 2016 einzelne Taten (nament- lich vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung und Folter) persönlich began- gen, angeordnet, koordiniert, zugelassen oder nicht verhindert zu haben.
E. 6.4 Dem Beschwerdeführer werden primär Verbrechen gegen die Menschlich- keit i.S.v. Art. 264a Abs. 1 (i.V.m. Art. 264k Abs. 1 Satz 1) StGB vorgeworfen. Das Bundesgericht bejahte den dringenden Verdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuletzt in seinem Urteil 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020, die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2021.2 vom 1. Sep- tember 2021. Auf diese früheren Entscheide wird verwiesen.
E. 6.5.1 Seit dem letzten Haftbeschwerdeverfahren (BH.2021.2) sind namentlich fol- gende weiteren Elemente hinzugekommen:
E. 6.5.2 Aussagen des Beschwerdeführers (10. September und 7./8. Oktober 2021)
Der Beschwerdeführer wurde am 10. September 2021 sowie am 7. und
E. 6.5.3 Aussagen von C.
C., ehemaliger Parteiführer der «United Democratic Party» (UDP), wurde am
5. November 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Zeuge ein- vernommen (SV.17.0026, pag. 12-043-0001 ff. [Beilage 1 zum Haftverlänge- rungsgesuch vom 17. Januar 2022, KZM 22 50]). Er sagte namentlich aus, dass Bewilligungen für Parteitreffen in den Jahren zwischen 2006 und 2016 namentlich im Vorfeld von Wahlen unter dem Vorwand der nationalen Si- cherheit regelmässig verweigert und politische Kundgebungen durch die po- lizeilichen Dienste und das Militär beeinträchtigt worden seien. Er habe von einer Person aus der NIA, deren Namen er nicht bekannt geben wolle, er- fahren, dass die NIA den Beschwerdeführer kontaktiert hätten, um ihn über den Tod von D. zu informieren. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er werde mit dem Präsidenten Kontakt aufnehmen. Nach einer gewissen Zeit habe der Beschwerdeführer die NIA kontaktiert um zu sagen, sie sollten den Leich- nam von D. nach Y. bringen und dort begraben lassen. Anlässlich seiner eigenen Verhaftung an der Demonstration vom 16. April 2016 habe er Sol- daten, Angehörige der PIU und Personen in Zivil gesehen, wobei er an- nehme, dass es sich bei Letzteren um NIA Agenten gehandelt habe. Den Beschwerdeführer habe er im PIU-Hauptquartier gesehen.
E. 6.5.4 Aussagen von E.
Den Schilderungen des gambischen und niederländischen Staatsangehöri- gen E., der am 12./13./14. Juli 2022 von der Beschwerdegegnerin in Bern als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) einvernommen wurde (SV.17.0026, pag. 12-044-0005 ff., 12-044-0046 ff., 12-044-0086 ff. [Beila- gen 4–6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 18. Juli 2022, KZM 22 823]), lässt sich unter anderem entnehmen, dass er als Mitglied des gambischen Parlaments (für die damalige Regierungspartei «Alliance for Patriotic
- 11 -
Reorientation and Construction [APRC]) am 28. März 2006 von drei nicht uniformierten und bewaffneten NIA-Offizieren verhaftet, zum NIA Hauptquar- tier und anschliessend ins «Mile 2»-Gefängnis gebracht worden sei. Dort seien sehr viele andere Verhaftete gewesen. Er habe u.a. F. gekannt. Sie habe überall Blut am Körper gehabt, ihr ganzer Körper sei geschwollen, ihre Kleider seien zerrissen gewesen und sie habe geweint. Er sei in eine Zelle gebracht worden. Dort sei er von «Junglers» abgeholt und zur NIA zum Ver- hör gebracht worden. Während der Fahrt sei er geschlagen worden. Beim NIA Hauptquartier sei er zum Panel gebracht worden. Im Verhörraum, hinter dem Panel sitzend, sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Es seien auch «Junglers» anwesend gewesen. Er sei zum gescheiterten Putschversuch befragt worden und habe gesagt, er wisse nichts über diesen Putsch. Auch der Beschwerdeführer habe ihn angesprochen. Während der Befragung sei er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er sei von den «Junglers» zurück ins «Mile 2» gebracht worden, wobei er während der Fahrt wieder geschlagen worden sei. Er sei in seine Zelle zurückgebracht worden. Nachts seien die «Junglers» erneut gekommen und hätten ihn wie- der zur NIA gebracht. Dort sei er erneut ins Konferenzzimmer zum Panel gebracht worden. Es seien die gleichen Personen anwesend gewesen, auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei jedes Mal dort gewesen, wenn auch er dort gewesen sei. Im Verlauf der Befragung sei G. in den Kon- ferenzraum gebracht worden. Dessen Mund sei voller Blut, das Gesicht ge- schwollen gewesen. Er (E.) sei wieder hinausgebracht und in ein offenes Gelände gebracht worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle sich hinknien, mit seinen Händen in Handschellen auf dem Rücken. Es sei ein schwarzer Plastiksack über seinen Kopf gestülpt worden. Jemand habe das Plastik in seinem Nacken gehalten. Sie hätten kaltes Wasser über ihn geschüttet. Dann hätten sie begonnen ihn zu schlagen, etwa zehn Minuten lang, dann seien ihm Fragen gestellt worden in Bezug auf den Putschversuch. Danach sei er wieder geschlagen worden. So sei das mindestens zwei oder drei Mal geschehen. Bei der letzten Runde der Schläge sei er ohnmächtig geworden. Während den Misshandlungen durch die «Junglers» seien keine Mitglieder des Untersuchungspanels anwesend gewesen. Danach sei er zurück in den Konferenzraum gebracht worden, wo verlangt worden sei, dass er eine Aus- sage mache. Seine Kleider seien zerrissen und mit Blut befleckt gewesen. Er habe gesagt, dass er nicht sprechen könne, worauf er in einen Neben- raum gebracht worden sei. Schliesslich sei er wieder ins «Mile 2» zurückge- bracht worden.
- 12 -
E. 6.5.5 Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Juli 2022
Mit Schlussbericht vom 22. Juli 2022 fasste die Bundeskriminalpolizei die Ermittlungsergebnisse zusammen (SV.17.0026, pag. 10-001-1407 ff. [Bei- lage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]).
E. 6.5.6 Aussagen des Beschwerdeführers (30. August und 1. September 2022)
Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2022 und am 1. Septem- ber 2022 von der Beschwerdegegnerin in Bern als beschuldigte Person ein- vernommen (SV.17.0026, pag. 13-001-1273 ff. [Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2022], pag. 13-001-1345 ff. [Bei- lage 5 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Der Be- schwerdeführer reichte u.a. eine schriftliche Erklärung zu den Akten, in der er sich ausführlich zur Sache äussert (deutsche Übersetzung: SV.17.0026, pag. 13-001-1443 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Ok- tober 2022]).
E. 6.6 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen. Insbesondere liegen mit der Aussage von E. Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im März 2006 als IGP im Konferenzraum der NIA, in wel- chem das aus Mitgliedern verschiedener Sicherheitsbehörden zusammen- gesetzte Untersuchungspanel tagte, anwesend war; dass E. im Rahmen des dortigen Verhörs Folter ausgesetzt war; dass der Beschwerdeführer die Fol- gen der Folter wahrnehmen konnte; dass die verschiedenen Sicherheitsbe- hörden, namentlich Angehörige der NIA, des Gefängnispersonals und der «Junglers» organisiert zusammenwirkten. Mit der Aussage von C. liegen An- haltpunkte vor, dass der Beschwerdeführer als Innenminister um die Ereig- nisse im Nachgang zur Demonstration im April 2016 wusste; die NIA dem Beschwerdeführer rapportierte; der Beschwerdeführer dem Präsidenten rap- portierte; der Beschwerdeführer Anweisungen des Präsidenten der NIA wei- terleitete; die dem Beschwerdeführer als Innenminister formell unterstellten Behörden, namentlich die Polizei und die Gefängnisbehörden, mit der NIA und den «Junglers» organisiert zusammenwirkten.
E. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Verdacht eines zumindest systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Gambias (mindestens) zwischen 2000 und 2016 bestreitet, vermögen seine Vorbringen diesen nicht entscheidend zu entkräften.
Auf der einen Seite wiegen diesbezüglich die Verdachtsgründe zur allgemei- nen Lage in Gambia mit dem unabhängigen Bericht des
- 13 -
UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (A/HRC/28/68/Add. 4; nachfolgend: UN-Folterbe- richt), sowie dem unabhängigen Bericht des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 betreffend Gambia (A/HRC/29/37/Add. 2) schon seit Beginn der Untersuchung sehr schwer (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 E. 5.3.5 und BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 E. 4.3.2 sowie BGE 143 IV 316 E. 5.1). Der UN-Folterbericht gelangt im Wesentlichen zum Schluss, dass während des Regimes von Yahya Jammeh (unter anderem) die Strafverfol- gungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum agierten («operate without any legal oversight») und ungestraft Menschen- rechtsverletzungen begehen konnten, insbesondere Folter, die namentlich im Anfangsstadium von Untersuchungshaft weit verbreitet war und zur Rou- tine gehörte («prevalent and routine»; vgl. Ziff. 97 f. des UN-Folterberichts). Wie sodann UN-Sonderberichterstatter Heyns in seinem Bericht betont, herrschte eine Atmosphäre der Angst seitens der Zivilbevölkerung (vgl. Ziff. 80; zum Ganzen BGE 143 IV 316 E. 6.2). Die Gesamtbeurteilung des UN-Folterberichts, dass die Anwendung von Folter von der Regierung plan- mässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken, wurde im Verlauf der Untersuchung häufig gestützt und nie entscheidend entkräftet.
Auf der anderen Seite wirken die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer- deführers schwach (schriftliche Erklärung, SV.17.0026, pag. 13-001-1460 bis 13-001-1465 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]):
Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die prinzipielle Haltung des UN-Sonderberichterstatters, seinen Besuch beim ersten Anzeichen von Schwierigkeiten zu beenden, habe es ihnen unmöglich gemacht, sich ein Bild von der tatsächlichen Lage im Land zu machen (SV.17.0026, pag. 13- 001-1461 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Der UN-Sonderberichterstatter Méndez hebt ausdrücklich hervor, dass der UN-Folterbericht nur unter ausserordentlich schwierigen Umständen erstellt werden konnte. Deshalb sind einzelne Aussagen des UN-Folterberichts mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (BGE 143 IV 316 E. 6.2). Auf die allgemeine Einschätzung der Lage in Gambia kann aber ohne Einschrän- kung abgestellt werden.
Sodann bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, aus Dokumenten des SEM gehe hervor, dass während seiner gesamten Amtszeit als
- 14 -
Innenminister rund 1000 Personen aus der Schweiz nach Gambia zurückge- führt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheide des Bundesamts für Migration stets bestätigt und den Beschwerdeführern syste- matisch unterstellt, dass Gambia ein Paradies für Touristen sei und dass ihre Befürchtungen, nach ihrer Rückkehr nach Banjul gefoltert zu werden, ein Kli- schee und unbegründet seien (SV.17.0026, pag. 13-001-1461 f. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Die diesbezüglichen Entscheide, die der Beschwerdeführer am 14. August [2022] in Kopie zu den Akten gereicht habe, befinden sich nicht in den vorliegenden Haftakten. Ein Beizug im vorliegenden Verfahren erübrigt sich. Aufgrund der bisherigen Un- tersuchungsergebnisse vermöchten allfällige Verwaltungsentscheide, an die der Strafrichter grundsätzlich nicht gebunden ist, den Tatverdacht nicht zu entkräften.
Weiter führt der Beschwerdeführer auch an, abgesehen von den wenigen Personen, die in diesem Verfahren identifiziert worden seien, sei die Be- schwerdegegnerin nicht in der Lage, festzustellen, wie viele Personen bei der NIA oder von NIA-Agenten gefoltert worden seien, und die Beschwerde- gegnerin kenne nicht die Umstände, unter denen sie gefoltert worden seien, und schon gar nicht ihre Namen und Identität. Die sehr allgemeinen Begriffe, die in den UN-Berichten in Bezug auf Gambia verwendet würden, liessen nicht darauf schliessen, dass der Kontext für eine Definition von Verbrechen gegen die Menschlichkeit hier gegeben sei. Der UN-Sonderberichterstatter Juan E. Méndez vermeide sorgfältig die Formulierung «weitverbreiteter oder systematischer Angriff», um allgemeinere Begriffe zu verwenden, die nicht mit der Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit verbunden seien (SV.17.0026, pag. 13-001-1462 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Der Angriff i.S.v. Art. 264a StGB muss ausgedehnt oder systematisch sein. Dieser ist alternativ durch seinen Umfang (eine Viel- zahl von Opfern; quantitatives Element) oder durch seinen Organisations- grad gekennzeichnet (qualitatives Element), wobei sich diese Elemente überschneiden können (BGE 143 IV 316 E. 4.5.4). Die Annahme eines An- griffs gegen die Zivilbevölkerung Gambias setzt mithin nicht voraus, dass die Beschwerdegegnerin eine Vielzahl von Opfern identifiziert. Im Übrigen las- sen die Begriffe, die im UN-Folterbericht verwendet werden («the practice of torture is prevalent and routine») durchaus darauf schliessen, dass der Kon- text für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegeben ist.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, die Tatvorwürfe, über welche die Beschwerdegegnerin ihn informiert habe, würden Taten gegen einzelne, straffällige und zum Teil auch Personen im aktiven Militärdienst be- treffen, mithin sei das Kriterium der Zivilbevölkerung nicht erfüllt
- 15 -
(SV.17.0026, pag. 13-001-1463 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Die Annahme eines Angriffs auf die Zivilbevölke- rung setzt nicht voraus, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer jede Einzeltat im Rahmen eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung vorwirft. Trotz allfälliger Straffälligkeit der Betroffenen bleiben diese Zivilisten. Und auch wenn sich einzelne Kombattanten unter eine Gruppe mischen, bleibt diese ziviler Natur, wobei in Friedenszeiten sogar Militärpersonen der Zivil- bevölkerung zuzuordnen sein könnten (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.5).
E. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Einzeltaten bestreitet, ist im Folgenden darauf einzuge- hen.
E. 6.9.1 Dem Beschwerdeführer wird zum Nachteil von D. vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), eventualiter Nichtverhindern der vorsätzlichen Tötung als Vorgesetz- ter (Art. 264a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB), zum Nachteil von H., I., J., K. und L. Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB), eventualiter Nichtver- hindern der Freiheitsberaubung als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB), sowie zum Nachteil aller erwähnten Personen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), eventualiter Nichtverhindern der Folter als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB), vorgeworfen (SV.17.0026 pag. 03-001-0002 f. [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]).
Der Beschwerdeführer soll im Kontext eines ausgedehnten und systemati- schen Angriffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung unter anderem (SV.17.0026, pag. 13- 001-1211 f., pag. 13-001-1234 ff. [Beilagen 2 und 3 zum Haftverlängerungs- gesuch vom 18. Juli 2022, KZM 22 823]):
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass D., welcher Politiker der Opposition der Regierung war und in Verdacht stand, einer der Anführer der unbewilligten, politischen Kundge- bung der Oppositionspartei UDP vom 14. April 2016 gewesen zu sein, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Banjul von Mitarbeitenden der NIA mit massiven Schlägen am ganzen Körper gefoltert wurde; eventualiter als vorgesetzter Verantwortlicher der
- 16 -
Polizeikräfte die Folter von D. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass D. als Folge der Folterhandlungen derart schwere Verletzun- gen erlitt, dass er in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Haupt- quartier der NIA verstarb; eventualiter als vorgesetzter Verantwortlicher der Polizeikräfte die Tötung von D. durch die NIA vorsätzlich nicht verhin- dert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass H., welcher in Verdacht stand, einer der Anführer der unbewil- ligten, politischen Kundgebung der Oppositionspartei UDP vom 14. April 2016 zu sein, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquar- tier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA gefoltert wurde, indem diese ihm u.a. die Arme hinter den Rücken fesselten, ihn hart an die Seite seines Auges schlugen, ihm die Kleider auszogen, ihn auf einen Tisch fesselten, ihm die Augen verbanden, ihn an verschiedenen Körperstellen Elektroschocks verabreichten, massiv Schläge gegen seinen Körper aus- teilten; eventualiter als vorgesetzter Verantwortlicher der Polizeikräfte die Folter von H. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass I., welche in Verdacht stand, eine der Anführerinnen der unbe- willigten, politischen Kundgebung der Oppositionspartei UDP vom 14. Ap- ril 2016 zu sein, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Haupt- quartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA gefoltert wurde, indem diese sie u.a. am ganzen Körper mit massiven Schlägen traktier- ten, ihren Kopf an die Wand schlugen, ihr damit drohten, sie zu erhängen und an Krokodile zu verfüttern, sie auf einen Tisch legten und massiv auf den ganzen Körper schlugen, sie mit kaltem Wasser übergossen; even- tualiter als verantwortlicher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von I. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass J., welche Mitglied der Oppositionspartei UDP war, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA gefoltert wurde, indem diese sie u.a. auf einen Tisch legten und sie bis zur Bewusstlosigkeit hin am ganzen Körper mit Schlägen traktierten, sie nach draussen ins Freie warfen und mit Wasser übergossen, sie erneut heftig schlugen, sie verspotteten; eventualiter als
- 17 -
verantwortlicher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von J. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass K., welche eine Politikerin der Opposition der Regierung war, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA u.a. mit massiven Schlägen gefoltert wurde, bis hin zur Bewusstlosigkeit, die NIA Mitarbeitenden sie überdies mit kaltem Wasser übergossen, sie beschimpften und ihr damit drohten, dass 20 Männer sie vergewaltigen würden; eventualiter als verantwortli- cher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von K. durch die NIA vor- sätzlich nicht verhindert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass L., welcher ein Politiker der Opposition der Regierung war, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA mit massiven Schlägen gefoltert wurde, bis zur Bewusstlosigkeit, wobei er mit einem Stromkabel an einen Tisch gefesselt worden war; eventualiter als verantwortlicher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von L. durch die NIA vorsätzlich nicht verhin- dert haben.
E. 6.9.2 In seiner schriftlichen Erklärung bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, keine der bei der NIA gefolterten Personen habe sich zum Zeit- punkt der Ereignisse in seinem (des Beschwerdeführers) Gewahrsam oder unter seiner (des Beschwerdeführers) Kontrolle befunden. Im Zusammen- hang mit der rechtswidrigen Demonstration vom 14. April 2016 habe die Po- lizei im Einklang mit dem Gesetz gehandelt. Als die NIA beschlossen habe, die fünf Personen in ihr Hauptquartier zu bringen, sei dies auf Anweisung von M., dem damaligen DG (Director General) der NIA, geschehen. N. sei nachträglich informiert worden. Er (der Beschwerdeführer) sei zu diesem Zeitpunkt nicht informiert worden. Die Polizeikräfte seien von der NIA daran gehindert worden, ihren Job zu machen. Die NIA habe die Polizei nicht zu- gelassen. Aus den Aussagen von M. vor der gambischen Polizei gehe her- vor, dass er (M.) seine Befehle direkt vom Präsidenten erhalten habe. Er (der Beschwerdeführer) habe damit nichts zu tun. Er sei weder an der Entschei- dung noch an der Übermittlung der Befehle an die Täter beteiligt gewesen. Dies sei von O., P. und Q. bestätigt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei bei der NIA nicht anwesend gewesen, als die Folterungen und der Tod von D. stattgefunden hätten. Er (der Beschwerdeführer) wäre mit dem, was bei der NIA geschehen sei, ganz und gar nicht einverstanden gewesen, wenn er irgendwie davon erfahren hätte. Wenn er (der Beschwerdeführer) in der Lage
- 18 -
gewesen wäre, dies in irgendeiner Weise zu verhindern, hätte er es getan. Ausserdem habe keiner der von der Beschwerdegegnerin identifizierten phy- sischen Täter jemals zu seinen (des Beschwerdeführers) Untergebenen ge- hört. Die NIA habe unter der Verantwortung und Autorität des Office of the President gestanden und sei dem Präsidenten direkt unterstellt gewesen (SV.17.0026, pag. 13-001-1477 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]).
In seinen Beschwerden bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschehnisse im Zusammenhang der rechtswidrigen Demonstration vom 14. April 2016 in Banjul fügten sich nicht in einen Kontext eines ausgedehnten oder systema- tischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB ein (BH.2022.13, act. 1 S. 13; BH.2022.14, act. 1 S. 12).
E. 6.9.3 Gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung einen Menschen vorsätzlich tötet (lit. a) oder einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Men- schen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f). Die Voraussetzun- gen für die Annahme von Täterschaft und Teilnahme richten sich auch bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach den im schweizerischen Straf- recht allgemein geltenden Regelungen der Beteiligungslehre (WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 264k StGB N. 1). Danach ist Mittäter, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7).
E. 6.9.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen nicht in Frage, dass genü- gend konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D. und für Folter zum Nachteil von D., H., I., J., K. und L. vorliegen.
Seine Vorbringen, die NIA habe die Rolle der Polizei «gekapert», es sei völlig ausserhalb seiner Kontrolle gewesen, was bei der NIA geschehen sei, er habe keinen Anteil an dem, was bei der NIA geschehen sei, vermögen auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse den Tatverdacht nicht zu entkräften. Es liegen u.a. diverse Aussagen vor, wonach der Beschwerde- führer am 14. April 2016 persönlich bei der PIU anwesend gewesen sei (vgl.
- 19 -
Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei, SV.17.0026, pag. 10-001-1485 f. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). Auch für seine Anwesenheit am 14. April 2016 im NIA-Hauptquartier liegen mehrere Aussagen vor (vgl. Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei, SV.17.0026, pag. 10-001-1489 f. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). In Bezug auf den Kontext ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6.7 hiervor). Zurzeit liegen Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer einen massgeblichen Tat- beitrag sowohl zur Tötung von D. als auch zur Folter von D., H., I., J., K. und L. geleistet hat. Damit besteht der dringende Tatverdacht, der Beschwerde- führer könnte sich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB zu deren Nachteil strafbar gemacht haben.
E. 6.10.1 Dem Beschwerdeführer wird zum Nachteil von R. vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) vorgeworfen (SV.17.0026 pag. 03-001-0003 [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171). Der Be- schwerdeführer soll im Kontext des ausgedehnten und systematischen An- griffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung als Innenminister von Gambia als Mittäter da- für verantwortlich sein, dass R. – welcher ein ehemaliger APRC-Mehrheits- führer in der gambischen Nationalversammlung («Majority Leader of the National Assembly»), eine bedeutende Persönlichkeit Gambias von wach- sender Popularität gewesen sei und im Gefängnis «Mile 2» eine Freiheits- strafe verbüsst habe, jedoch wegen seines Gesundheitszustands am
29. Oktober 2011 in einem Spitalzimmer im «[…] Hospital» in Banjul gele- gen habe – von einem «Patrol Team», namentlich bestehend aus S., T., AA., BB., CC. und DD. und angeführt von EE., auf Befehl von Major FF. hin mit dem Bettlaken im Spitalbett stranguliert worden sei und als Folge der Strangulation unmittelbar im Spitalbett verstorben sei (SV.17.0026 pag. 13- 001-1211, 13-001-1221 f. [Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch vom
18. Juli 2022, KZM 22 823]).
E. 6.10.2 In seiner schriftlichen Erklärung bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, R. sei nicht im Hochsicherheitstrakt des Gefängnisses inhaftiert gewesen, sondern habe unter der Aufsicht der Prison Services gestanden. Als er sich unwohl gefühlt habe, sei er in ein Krankenhaus gebracht wor- den, um die notwendige Behandlung zu erhalten. Das Krankenhaus habe nie seiner Kontrolle oder Autorität unterstanden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, in irgendeiner Weise einzugreifen. Die «Junglers» seien nur dem Präsidenten unterstellt gewesen; dieser allein habe ihnen Befehle erteilen
- 20 -
können. Er (der Beschwerdeführer) sei nie Mitglied der «Junglers» gewe- sen, er habe nie Kontrolle oder Autorität über sie ausgeübt. EE. habe durch- gängig erklärt, er habe mit einer Gruppe von «Junglers» auf direkten Befehl des Präsidenten gehandelt, und seinen (des Beschwerdeführers) Namen im Zusammenhang mit diesen Handlungen nie erwähnt (SV.17.0026 pag. 13-001-1475 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Ok- tober 2022, KZM 22 1171]).
In seinen Beschwerden bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne in keiner Weise mit dessen Tod in Verbindung gebracht werden. Jedenfalls handle es sich bei einer Einzelperson nicht um eine Bevölkerung und der Tod stünde in keinem Zusammenhang mit der rechtswidrigen De- monstration vom 14. April 2016, sodass nicht von einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesprochen werden könne. Folglich liege auch keine schweizerische Gerichtsbarkeit vor (BH.2022.13, act. 1 S. 13; BH.2022.14, act. 1 S. 12).
E. 6.10.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen nicht in Frage, dass genü- gend konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil von R. vorliegen.
Seine Vorbringen, dass er mit der Tod von R. nichts zu tun habe, vermögen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse den Tatverdacht nicht zu entkräften. GG. sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. März 2021 namentlich aus, er sei vom damaligen Director General of Prisons HH. beordert worden, R. im Spital zu bewachen (SV.17.0026, pag. 12-034- 0026 [Beilage 11 zum Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021, KZM 21 842]). HH. habe seine Instruktionen mutmasslich vom Innenminister, dem Beschwerdeführer erhalten (a.a.O., pag. 12-034-0053). EE. sagte an- lässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2021 namentlich aus, am Tag vor dem Einsatz habe ihm FF. im Spital gezeigt, wo sich R. aufhalte. Als sie in der Nacht gekommen seien, habe die Wache auf ihn den Eindruck gemacht, informiert zu sein. Gewöhnlich würden in dieser Situation auch zwei Wachen postiert (SV.17.0026, pag. 12-035-0080 ff. [Beilage 12 zum Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021, KZM 21 842]). FF. habe ihm den Grund für die Mission nicht erläutert, ausser dass die Instruktion vom Präsidenten gekommen sei (a.a.O., pag. 12-035-84; vgl. zum Ganzen auch Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei, SV.17.0026, pag. 10-001- 1482 f. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). Auch wenn die Aussagen in Details voneinander abwei- chen, legen sie nahe, dass die Tötung von R. zusammen mit den Gefäng- nisdiensten unter Einbezug des Beschwerdeführers geplant wurde. In
- 21 -
Bezug auf den Kontext ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6.7 hiervor). Zurzeit liegen Anhaltspunkte vor, wonach der Be- schwerdeführer einen massgeglichen Tatbeitrag zur Tötung von R. geleis- tet hat. Damit besteht der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer könnte sich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB zu dessen Nachteil strafbar gemacht haben. Die schweizeri- sche Gerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 264m StGB.
E. 6.11 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der dringende Tat- verdacht insbesondere in Bezug auf mehrfache Widerhandlungen gegen die Straftatbestände von Art. 264a Abs. 1 StGB zu bejahen ist. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der dringende Tatverdacht auch in Bezug auf weitere Straftatbestände und die Sachverhaltsvorwürfe vor dem 1. Januar 2011, dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des Zwölften Titelbis StGB, bejaht werden kann.
7.
7.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die be- schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlos- sen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmen- der Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits ge- leisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzu- rechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
7.2 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid vom 1. November 2022 (E. 7) auf ihren Entscheid vom 17. Oktober 2022. In diesem bzw. seiner schriftlichen Begründung vom 19. Oktober 2022 (E. 6.4) erwog die
- 22 -
Vorinstanz, sie habe in ihrem Entscheid vom 27. Juli 2022 (KZM 22 823) festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in der Schweiz verfüge. Die Familie des Beschwerdeführers lebe im Ausland. Ebenfalls erschienen die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der noch ausstehenden Antwort auf das entsprechende Rechtshil- feersuchen noch nicht als hinreichend abgeklärt. Ausserdem drohe dem Be- schwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs eine äusserst empfindliche Sanktion, zumal einige der in Frage kommenden Straftatbestände eine Min- deststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsähen (Art. 264a Abs. 1 StGB; Art. 111 StGB) und der dringende Tatverdacht aktuell in Bezug auf eine mehrfache Tatbegehung vorliege. Auch nach gut 66 Monaten Haft sei die Verfahrensdauer noch nicht in ausreichende Nähe zur im Verurteilungsfalle drohenden Strafe gerückt, derart dass die drohenden Sanktionen keinen (zu- sätzlichen) Fluchtanreiz mehr schaffen würden.
Die der Fluchtgefahr zugrundeliegenden Tatsachen hätten sich in den rund drei Monaten seit dem vorgenannten Entscheid ebenfalls nicht geändert. Die Fluchtgefahr bestehe bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Be- schwerdeführers in der Schweiz; er verfüge über keinerlei familiäre, berufli- che, soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse und Bindungen zur Schweiz. Daran vermöchten weder das zurzeit sistierte Asylverfahren noch die finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Beide Aspekte seien bereits an sich nicht geeignet, um davon auszugehen, dass damit eine Flucht bzw. ein Untertauchen verhindert werden könnte. Zudem steige mit dem bevorstehenden Abschluss des Verfahrens die Verurteilungswahr- scheinlichkeit, womit sich die Fluchtgefahr akzentuieren dürfte. Es sei zu ge- wärtigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine lang- jährige Haftstrafe drohe; trotz der zwischenzeitlich rund 70 Monate Haft sei davon auszugehen, dass die Verfahrensdauer noch nicht in ausreichende Nähe zur im Verurteilungsfalle drohenden Strafe gerückt sei, sodass die dro- henden Sanktionen keinen (zusätzlichen) Fluchtanreiz mehr schaffen wür- den.
7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht. Er macht indes geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Fluchtgefahr unter Berücksichtigung der seit dem Entscheid vom 27. Juli 2022 eingetre- tenen Tatsachen, namentlich der Ankündigung des bevorstehenden Ab- schlusses der Untersuchung vom 8. September 2022, seiner Einvernahmen vom 30. August 2022 und 1. September 2022, seiner schriftlichen Erklärung bzw. derer deutschen Übersetzung, neu einzuschätzen. Die erstandene Un- tersuchungshaft von bald sechs Jahren liege deutlich über der in Betracht zu ziehenden Mindeststrafen. Die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern dem
- 23 -
Beschwerdeführer eine längere Freiheitsstrafe drohen soll (BH.2022.13, act. 1 S. 14 ff.; BH.2022.14, act. 1 S. 13 ff.).
7.4
7.4.1 Ein Indiz für Fluchtgefahr ist die Schwere der drohenden Strafe. Bei der Prognose der zu erwartenden Strafe ist vom dringenden Tatverdacht auszu- gehen, wie sich dieser zum Zeitpunkt des Haftentscheids präsentiert (GFEL- LER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, N. 634). Vorliegend wird der dringende Tatverdacht der mehrfachen Verbrechen gegen die Menschlich- keit in Mittäterschaft gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Folter und vorsätzliche Tötung), H., I., J., K., L. (jeweils Folter) und R. (vor- sätzliche Tötung) bejaht. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten wiegen äusserst schwer. Die Einzeltaten erlangen im Zusammenhang mit den Gesamttaten eine «neue Unrechtsdimension» und betreffen nicht allein die einzelnen Opfer, sondern durch das Infragestellen oder Negieren inter- nationaler Standards der Menschlichkeit bzw. grundlegender Menschen- rechte sowie durch die Bedrohung von Frieden und Sicherheit auch überin- dividuelle Interessen und kollektive Rechtsgüter und insoweit die Völkerge- meinschaft als Ganzes (BGE 143 IV 316 E. 4.3 mit Hinweisen). Der drin- gende Tatverdacht bezieht sich weder auf eine Qualifizierung i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB noch auf eine Privilegierung i.S.v. Art. 264a Abs. 3 StGB (zumal eine solche in Bezug auf die vorgeworfenen vorsätzlichen Tötungen ausge- schlossen ist). Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Art. 264a Abs. 1 StGB sieht eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. Die Höchststrafe der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB bzw. aArt. 40 StGB [vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende Fassung]). In Berück- sichtigung aller Umstände ist im Falle einer Verurteilung des Beschwerde- führers nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen. Nach der Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Anlass ersichtlich, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen. Die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe stellt auch unter Berücksichtigung der bald sechs Jahre andauernden Untersuchungshaft nach wie vor einen Fluchtanreiz dar.
7.4.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, die persönlichen und familiären Verhält- nisse des Beschwerdeführers anders zu würdigen als bisher. Dass die Vor- würfe gegen den Beschwerdeführer schwer wiegen, er keinen Bezug zur Schweiz hat, hingegen als ehemaliger Innenminister Gambias im Ausland – abgesehen von seiner Familie – über Kontakte verfügen dürfte, spricht eben- falls nach wie vor für Fluchtgefahr.
- 24 -
7.4.3 Nach dem Gesagten ist weiterhin von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit dem Strafverfahren durch Flucht entzieht. Die angefochtenen Entscheide sind jedenfalls im Er- gebnis nicht zu beanstanden.
E. 8 Oktober 2021 von der Beschwerdegegnerin in Bern als beschuldigte Per- son einvernommen (SV.17.0026, pag. 13-001-1054 ff. und 13-001-1090 ff. [Beilagen 1 und 2 zum Haftverlängerungsgesuch vom 19. Oktober 2021, KZM 21 1178]) und dabei mit verschiedenen Beweismitteln konfrontiert. Er bestritt (erneut), am 14. April 2016 im Hauptquartier der PIU und NIA anwe- send gewesen zu sein. Er habe auch keine Instruktionen, Anweisungen oder Befehle erteilt. In Bezug auf handschriftliche Notizen aus seinem Asyldossier und aus dem Koffer, der am 26. Januar 2017 im Asylzentrum von Z./BE
- 10 -
sichergestellt wurde, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob es sich um seine Dokumente handle und ob er sie geschrieben habe. Alle Parteien, auch die regierende Partei, hätten für Demonstrationen Bewilligungen bean- tragt und diese seien, soweit er wisse, erteilt worden. Wenn es seit 20 Jahren eine Opposition gebe, so bedeute das, dass das Umfeld insoweit in Ordnung sei, dass man seine Aktivitäten ausführen könne. Wenn die Menge der De- monstration vom 14. April 2016 nicht aggressiv gewesen wäre, wenn die De- monstranten mit dem Commissioner B. und seinem Team zusammengear- beitet hätten, hätten sie sich zerstreut und die PIU hätte nicht interveniert. Sein Verhältnis zu Yahya Jammeh sei ein Arbeitsverhältnis gewesen. Er habe dem Präsidenten in mehreren Fällen Empfehlungen abgegeben.
E. 8.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- langt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurück- haltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist viel- mehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder auf- rechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatz- massnahmen jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2022 vom
29. September 2022 E. 5.1).
E. 8.2 Die Vorinstanz erwog in ihrem letzten Entscheid KZM 22 1171 vom 21. Ok- tober 2022 (E. 8), mit Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid vom
19. Oktober 2022 seien geeignete Ersatzmassnahmen angesichts der aus- geprägten Fluchtgefahr im Lichte der konstanten bundesgerichtlichen Recht- sprechung zurzeit keine ersichtlich. Angesichts der Handlungen, deren der Beschwerdeführer verdächtigt werde, drohe ihm trotz einer Untersuchungs- haft von 72 Monaten im Falle einer Verlängerung noch keine Überhaft. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung der Untersuchungs- haft von 3 Monaten sei demnach noch als verhältnismässig einzustufen, auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots mit Blick auf die vorgesehenen Verfahrenshandlungen. Zurzeit habe die Beschwerdegegne- rin über die umfangreichen Beweisanträge der Parteien im Rahmen von
- 25 -
Art. 318 StPO zu befinden. Das Vorverfahren sollte demnach kurz vor dem Abschluss stehen. Überdies stehe der vollständige Vollzug der Rechtshil- feersuchen weiterhin aus, wobei gemäss der Beschwerdegegnerin im Ver- laufe der nächsten Wochen zumindest mit einem Teil der ersuchten Doku- mente und Informationen gerechnet werden könne. Trotz der Komplexität des Verfahrens und dem damit einhergehenden Aufwand sei die Beschwer- degegnerin weiterhin gehalten, die weiteren Schritte mit der gebotenen Ge- schwindigkeit voranzutreiben.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fluchtgefahr könne mit den Er- satzmassnahmen, die er vorschlage, ausreichend begegnet werden. Der Umstand, dass ihn die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit des vorzei- tigen Strafvollzugs hinweise, zeige, dass andere Massnahmen existierten, welche die Untersuchungshaft ersetzen könnten. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern er eine längere Strafe zu gewärtigen habe als die erstandene Untersuchungshaft. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt (BH.2022.13, act. 1 S. 16 ff.; BH.2022.14, act. 1 S. 16 ff.).
E. 8.4 Der Beschwerdeführer wurde am 26. Januar 2017 festgenommen und am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft versetzt. Mit deren durch die Vor- instanz angeordneten Verlängerung bis zum 25. Januar 2023 ergäbe sich eine Gesamtdauer von sechs Jahren. Im Falle eines Schuldspruchs kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren verhängt werden (vgl. vorn E. 7.4.1). Damit droht noch keine Überhaft. Vorliegend ist, wie ausgeführt (vgl. vorn E. 7.4), von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Der Be- schwerdeführer legt nicht dar, wieso die Auflage, sich nur in einem bestimm- ten Haus aufzuhalten, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden und/oder die elektronische Überwachung allein oder kombiniert ausnahms- weise geeignet sein sollten, der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Andere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Beschwerde- führer beantragt, in einer geschlossenen Anstalt mit strafvollzugsähnlichem Regime untergebracht zu werden, ist er – wie schon von der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass es ihm jederzeit frei steht, bei der Verfahrenslei- tung ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug zu stellen (Art. 236 StPO). Dass es zu für die Haftfrage massgeblichen Verzögerungen bei der Strafuntersuchung gekommen wäre, ist angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat in ih- rer Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 bekräftigt, dass sie eine An- klage bis 25. Januar 2023 anstrebt, unter Vorbehalt insbesondere des Ent- scheids über die Beweisanträge der Parteien im Rahmen von Art. 318 StPO.
- 26 -
E. 8.5 Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die Haftbedingungen gefährdeten seine Gesundheit. In seiner schriftlichen Er- klärung führt der Beschwerdeführer aus, er bestätige, dass seine Gesundheit stark beeinträchtigt worden sei, sowohl physisch als auch psychisch, durch die Haftbedingungen, unter denen er mehr als fünfeinhalb Jahre lang festge- halten worden sei, insbesondere während der Inhaftierung in X./BE. Er habe um eine medizinische Untersuchung seines Zustands gebeten, damit geeig- nete Massnahmen ergriffen werden könnten, aber die Beschwerdegegnerin sei seiner Bitte nicht nachgekommen. Sie habe nur gewollt, dass er die Ge- fängnisärzte zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde, was weder legitim noch nützlich gewesen sei, um die von ihm angeprangerte Situation zu verbessern (SV.17.0026 pag. 13- 001-1454 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsantrag vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). In seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2022 bringt der Be- schwerdeführer vor, die in seinem Schreiben vom 15. Juni 2022 an die Be- schwerdegegnerin zitierten medizinischen Berichte legten die schweren Konsequenzen dar, welche Isolationshaft bei Häftlingen dauerhaft hervor- rufe, sowohl physischer als auch auf psychischer Art, ab einer Dauer von 14 Tagen. Ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, das er verlangt habe, sei noch von keiner Behörde an- geordnet worden (BH.2022.13, act. 1 S. 10). Das Schreiben des Beschwer- deführers vom 15. Juni 2022 liegt ohne Beilagen in den Haftakten. Der Be- schwerdeführer lässt darin zahlreiche Dokumente über Haftbedingungen und deren Folgen anführen, die sich jedoch nicht auf die konkrete und aktu- elle Situation des Beschwerdeführers zu beziehen scheinen (KZM 22 1132, nicht paginiert). Auf die Frage der Gerichtspräsidentin anlässlich der Ver- handlung vom 17. Oktober 2022, wie es ihm gehe, antwortete der Beschwer- deführer, er sei okay. Seine Gesundheit sei auch in Ordnung (Protokoll vom
17. Oktober 2022, KZM 22 1132, nicht paginiert). Die Vorinstanz erwog, es seien keine Anhaltspunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden beim Beschwerdeführer infolge Konventionsverletzungen beim Beschwer- deführer erkennbar, die eine Intervention seitens der Vorinstanz erforderlich machen würden (Schriftliche Begründung vom 19. Oktober 2022, KZM 22 1132, nicht paginiert). Aufgrund der vorliegenden Akten besteht kein Anlass anzunehmen, dass die gesundheitlichen Auswirkungen des dem Beschwer- deführer auferlegten Haftregimes unzumutbar wären.
E. 8.6 Nach dem Gesagten ist die Haft nach wie vor als verhältnismässig anzuse- hen.
- 27 -
E. 9 Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Un- tersuchungshaft sind aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen drin- genden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr sowie gegebener Verhält- nismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerden vom 31. Oktober 2022 und
E. 14 November 2022 sind abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersucht für die vorliegenden Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger (BP.2022.70, act. 1; BP.2022.75, act. 1).
10.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).
10.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, stehen die angefochtenen Entscheide im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den beste- henden anerkannten Grundsätzen im Untersuchungshaftrecht. Der drin- gende Tatverdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit sind klar zu bejahen. Die erhobenen Rügen zielten damit von Anfang an ins Leere. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Die entsprechenden Gesuche des Beschwerdeführers sind unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
- 28 -
Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
- 29 -
Dispositiv
- Die Verfahren BH.2022.13 und BH.2022.14 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
Gegenstand
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); Verlängerung der Untersu- chungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BH.2022.13, BH.2022.14 Nebenverfahren: BP.2022.70, BP.2022.75
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Ber- ner Jura-Seeland versetzte ihn am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») verlängerte diese seither mehrmals um drei bzw. sechs Monate, zuletzt mit Entscheid vom 27. Juli 2022 bis 25. Oktober 2022 (KZM 22 823, nicht paginiert) und mit Entscheid vom 1. November 2022 bis 25. Ja- nuar 2023 (KZM 22 1171, nicht paginiert).
B. Am 7. Oktober 2022 liess A. ein Gesuch um Haftentlassung stellen. Die BA leitete das Haftentlassungsgesuch am 10. Oktober 2022 an das ZMG BE weiter mit dem Antrag, es sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 11. Okto- ber 2022 gab das ZMG BE A. und seiner Verteidigung Gelegenheit, innert Frist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung auf die Stellungnahme der BA vom 10. Oktober 2022 schriftlich zu replizieren, und setzte dem Beschwer- deführer und seiner Verteidigung Frist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung, um dem ZMG BE den allfälligen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung schriftlich mitzuteilen. Am 12. Oktober 2022 bestätigte die Verteidigung den Erhalt der Verfügung und teilte mit, dass der Beschwerdeführer eine Ver- handlung verlange. Am 16. Oktober 2022 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen ein. Am 17. Oktober 2022 fand die Verhandlung statt. Das ZMG BE entschied gleichentags, dass das Haftentlassungsgesuch abgewie- sen und die bestehende Untersuchungshaft fortgeführt wird. Die schriftliche Begründung erging am 19. Oktober 2022 (KZM 22 1132, nicht paginiert).
C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beantragte die BA dem ZMG BE die Ver- längerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate (KZM 22 1171, nicht paginiert).
D. Gegen den das Haftentlassungsgesuch abweisenden Entscheid vom
17. Oktober 2022 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt (BH.2022.13, act. 1):
- 3 -
A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au préalable
1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.
Au fond
1. Annuler l’ordonnance du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, rendue le 19 octobre 2022 et notifiée dans sa motivation complète du même jour, le 20 octobre 2022, sous référence KZM 22 1132, dans la procédure SV.17.0026.
2. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.
3. Assortir cette mise en liberté des mesures de substitution suivantes, qu’il s’engage à respecter :
a. Une assignation à résidence, dans un lieu à déterminer d’entente avec le Secrétariat d’Etat aux migrations ou dans un cadre fermé analogue à un établissement d’exécution de peine ;
b. Une obligation de se présenter régulièrement à un service administratif, cantonal ou fédéral ;
c. Le port d’un bracelet électronique ;
d. Toute autre mesure que la Cour des plaintes du Tribunal de céans pourrait proposer.
4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.
E. Mit Entscheid vom 1. November 2022 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft bis 25. Januar 2023 (KZM 22 1171, nicht paginiert).
F. Mit Schreiben vom 3. November 2022 übermittelte das ZMG BE die gesam- ten Haftakten (einschliesslich KZM 22 1171 betreffend Haftverlängerungs-
- 4 -
gesuch der BA vom 20. Oktober 2022). Gleichzeitig verzichtete es unter Ver- weis auf den angefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2022 (schriftliche Begründung) auf eine Beschwerdeantwort (BH.2022.13, act. 4).
G. Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022, die Be- schwerde vom 31. Oktober 2022 sei unter Kostenfolge abzuweisen (BH.2022.13, act. 5).
H. Mit Beschwerdereplik vom 10. November 2022 lässt A. an seiner Be- schwerde vom 31. Oktober 2022 festhalten (BH.2022.13, act. 6).
I. Am 11. November 2022 bat die Beschwerdekammer die BA, die Beilagen 3 und 4 zum Haftverlängerungsgesuch der BA vom 20. Oktober 2022 nachzu- reichen (BH.2022.13, act. 7). Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte die BA die erwähnten Beilagen nach (BH.2022.13, act. 8), was A. und dem ZMG BE mit Schreiben vom 15. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (BH.2022.13, act. 10).
J. Gegen den das Haftverlängerungsgesuch gutheissenden Entscheid vom
1. November 2022 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 14. November 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (BH.2022.14, act. 1):
A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au préalable
1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.
2. Ordonner la jonction de la présente procédure avec la procédure déjà pendante par- devant la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, sous référence BH.2022.13 KZM 22 1132, dans le cadre de procédure SV.17.0026.
- 5 -
Au fond
1. Annuler l’ordonnance de prolongation de la détention provisoire du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, rendue le 1er novembre 2022 et notifiée le 2 novembre 2022, sous référence KZM 22 1171 002, dans la procédure SV.17.0026.
2. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.
3. Assortir cette mise en liberté des mesures de substitution suivantes, qu’il s’engage à respecter :
a. Une assignation à résidence, dans un lieu à déterminer d’entente avec le Secrétariat d’Etat aux migrations ou dans un cadre fermé analogue à un établissement d’exécution de peine ;
b. Une obligation de se présenter régulièrement à un service administratif, cantonal ou fédéral ;
c. Le port d’un bracelet électronique ;
d. Toute autre mesure que la Cour des plaintes du Tribunal de céans pourrait proposer.
4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.
K. Mit Schreiben vom 18. November 2022 teilte das ZMG BE mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte (BH.2022.14, act. 3). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022, die Beschwerde vom
14. November 2022 sei unter Kostenfolge abzuweisen (BH.2022.14, act. 4). Innert Frist zur allfälligen Replik und bis heute liess sich A. nicht mehr ver- nehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 6 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen be- steht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut- scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerden vom
31. Oktober 2022 und 14. November 2022 in französischer Sprache einge- reicht hat.
2. Die Beschwerdeverfahren BH.2022.13 und BH.2022.14 haben beide die Haft des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Sie sind – wie vom Be- schwerdeführer beantragt – zu vereinen (vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).
3.
3.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
3.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden vom 31. Oktober 2022 und 14. November 2022 ist grund- sätzlich (vgl. E. 5.3 und 5.4) einzutreten.
4. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (lit. a). Die Haft hat wie alle
- 7 -
strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Erwägung der Vorinstanz, dass keine Anhaltspunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden in- folge Konventionsverletzungen beim Beschwerdeführer erkennbar seien, die eine Intervention seitens der Vorinstanz erforderlich machen würden. Der angefochtene Entscheid vom 17. Oktober 2022 sei bereits in diesem Punkt aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen festzustellen (BH.2022.13, act. 1 S. 10 f.).
5.2 Die Haftbedingungen können unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäs- sigkeit wesentlich sein und sind insofern grundsätzlich auch zu prüfen, wenn Zweifel an ihrer Rechtmässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3). Dabei ist es im Haftüberprüfungsver- fahren, in dem rasch zu entscheiden ist, nicht möglich, umfassende Abklä- rungen über die Auswirkungen eines der verhafteten Person auferlegten Haftregimes vorzunehmen. Vielmehr muss es bei einer vorläufigen Einschät- zung aufgrund der vorliegenden Akten sein Bewenden haben. Eine umfas- sende Beurteilung der Haftbedingungen unter Abklärung sämtlicher Um- stände hat allenfalls in einem besonderen separaten Verfahren zu erfolgen, in das bei Bedarf auch die Vollzugsbehörden in geeigneter Weise einzube- ziehen sind. Ein solches Verfahren kann sich gegebenenfalls auf strafpro- zessuale (in Anwendung von Art. 234 ff. StPO) Haftbedingungen erstrecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.4).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine umfassende Beurteilung der Haftbedin- gungen unter Abklärung sämtlicher Umstände anstrebt, ist er – wie schon von der Vorinstanz – auf die kantonalrechtlich normierten Beschwerdemög- lichkeiten zu verweisen (Art. 235 Abs. 5 StPO; vgl. dazu auch – den Be- schwerdeführer selbst betreffende Entscheide – Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2021.3 vom 6. Oktober 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2 und Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 7.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.5). Im Übrigen wird im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Haft darauf zurückzukommen sein.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erhebt, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige
- 8 -
Strafanzeigen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu richten sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts (BH.2022.13, act. 1 S. 11 ff.; BH.2022.14, act. 1 S. 10 ff.).
6.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatver- dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein In- haftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in straf- prozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Unter- suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft- sachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Be- weismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschlies- send zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwer- dekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; je mit Hinweisen).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grund- sätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der be- reits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen
- 9 -
(BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).
6.3 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt den Beschwerdeführer, im Gesamt- kontext eines ausgedehnten resp. systematischen Angriffs gegen die Zivil- bevölkerung – ausgeführt durch gambische staatliche Dienste, mit dem Ziel der Einschüchterung der Bevölkerung und der Unterdrückung der Opposition und von Personen, die eine angebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, zum Zweck des Machterhalts des damaligen Präsidenten Yahya Jammeh, wobei zu den ständigen Akteuren dieses Zusammenwirkens der Geheimdienst «National Intelligence Agency» (NIA), die «Junglers» sowie die dem Beschwerdeführer formell unterstellen Polizeikräfte, namentlich aber nicht ausschliesslich die «Police Intervention Unit» (PIU) sowie die Ge- fängnisse, insbesondere das Gefängnis «Mile 2», gehörten – als Mitglied der gambischen Armee, in seiner Funktion als «Inspector General of Police» (IGP) ab Februar 2005 bzw. ab November 2006 als Innenminister der Re- publik Gambia zwischen 2000 und September 2016 einzelne Taten (nament- lich vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung und Folter) persönlich began- gen, angeordnet, koordiniert, zugelassen oder nicht verhindert zu haben.
6.4 Dem Beschwerdeführer werden primär Verbrechen gegen die Menschlich- keit i.S.v. Art. 264a Abs. 1 (i.V.m. Art. 264k Abs. 1 Satz 1) StGB vorgeworfen. Das Bundesgericht bejahte den dringenden Verdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuletzt in seinem Urteil 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020, die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2021.2 vom 1. Sep- tember 2021. Auf diese früheren Entscheide wird verwiesen.
6.5
6.5.1 Seit dem letzten Haftbeschwerdeverfahren (BH.2021.2) sind namentlich fol- gende weiteren Elemente hinzugekommen:
6.5.2 Aussagen des Beschwerdeführers (10. September und 7./8. Oktober 2021)
Der Beschwerdeführer wurde am 10. September 2021 sowie am 7. und
8. Oktober 2021 von der Beschwerdegegnerin in Bern als beschuldigte Per- son einvernommen (SV.17.0026, pag. 13-001-1054 ff. und 13-001-1090 ff. [Beilagen 1 und 2 zum Haftverlängerungsgesuch vom 19. Oktober 2021, KZM 21 1178]) und dabei mit verschiedenen Beweismitteln konfrontiert. Er bestritt (erneut), am 14. April 2016 im Hauptquartier der PIU und NIA anwe- send gewesen zu sein. Er habe auch keine Instruktionen, Anweisungen oder Befehle erteilt. In Bezug auf handschriftliche Notizen aus seinem Asyldossier und aus dem Koffer, der am 26. Januar 2017 im Asylzentrum von Z./BE
- 10 -
sichergestellt wurde, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob es sich um seine Dokumente handle und ob er sie geschrieben habe. Alle Parteien, auch die regierende Partei, hätten für Demonstrationen Bewilligungen bean- tragt und diese seien, soweit er wisse, erteilt worden. Wenn es seit 20 Jahren eine Opposition gebe, so bedeute das, dass das Umfeld insoweit in Ordnung sei, dass man seine Aktivitäten ausführen könne. Wenn die Menge der De- monstration vom 14. April 2016 nicht aggressiv gewesen wäre, wenn die De- monstranten mit dem Commissioner B. und seinem Team zusammengear- beitet hätten, hätten sie sich zerstreut und die PIU hätte nicht interveniert. Sein Verhältnis zu Yahya Jammeh sei ein Arbeitsverhältnis gewesen. Er habe dem Präsidenten in mehreren Fällen Empfehlungen abgegeben.
6.5.3 Aussagen von C.
C., ehemaliger Parteiführer der «United Democratic Party» (UDP), wurde am
5. November 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Zeuge ein- vernommen (SV.17.0026, pag. 12-043-0001 ff. [Beilage 1 zum Haftverlänge- rungsgesuch vom 17. Januar 2022, KZM 22 50]). Er sagte namentlich aus, dass Bewilligungen für Parteitreffen in den Jahren zwischen 2006 und 2016 namentlich im Vorfeld von Wahlen unter dem Vorwand der nationalen Si- cherheit regelmässig verweigert und politische Kundgebungen durch die po- lizeilichen Dienste und das Militär beeinträchtigt worden seien. Er habe von einer Person aus der NIA, deren Namen er nicht bekannt geben wolle, er- fahren, dass die NIA den Beschwerdeführer kontaktiert hätten, um ihn über den Tod von D. zu informieren. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er werde mit dem Präsidenten Kontakt aufnehmen. Nach einer gewissen Zeit habe der Beschwerdeführer die NIA kontaktiert um zu sagen, sie sollten den Leich- nam von D. nach Y. bringen und dort begraben lassen. Anlässlich seiner eigenen Verhaftung an der Demonstration vom 16. April 2016 habe er Sol- daten, Angehörige der PIU und Personen in Zivil gesehen, wobei er an- nehme, dass es sich bei Letzteren um NIA Agenten gehandelt habe. Den Beschwerdeführer habe er im PIU-Hauptquartier gesehen.
6.5.4 Aussagen von E.
Den Schilderungen des gambischen und niederländischen Staatsangehöri- gen E., der am 12./13./14. Juli 2022 von der Beschwerdegegnerin in Bern als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) einvernommen wurde (SV.17.0026, pag. 12-044-0005 ff., 12-044-0046 ff., 12-044-0086 ff. [Beila- gen 4–6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 18. Juli 2022, KZM 22 823]), lässt sich unter anderem entnehmen, dass er als Mitglied des gambischen Parlaments (für die damalige Regierungspartei «Alliance for Patriotic
- 11 -
Reorientation and Construction [APRC]) am 28. März 2006 von drei nicht uniformierten und bewaffneten NIA-Offizieren verhaftet, zum NIA Hauptquar- tier und anschliessend ins «Mile 2»-Gefängnis gebracht worden sei. Dort seien sehr viele andere Verhaftete gewesen. Er habe u.a. F. gekannt. Sie habe überall Blut am Körper gehabt, ihr ganzer Körper sei geschwollen, ihre Kleider seien zerrissen gewesen und sie habe geweint. Er sei in eine Zelle gebracht worden. Dort sei er von «Junglers» abgeholt und zur NIA zum Ver- hör gebracht worden. Während der Fahrt sei er geschlagen worden. Beim NIA Hauptquartier sei er zum Panel gebracht worden. Im Verhörraum, hinter dem Panel sitzend, sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Es seien auch «Junglers» anwesend gewesen. Er sei zum gescheiterten Putschversuch befragt worden und habe gesagt, er wisse nichts über diesen Putsch. Auch der Beschwerdeführer habe ihn angesprochen. Während der Befragung sei er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er sei von den «Junglers» zurück ins «Mile 2» gebracht worden, wobei er während der Fahrt wieder geschlagen worden sei. Er sei in seine Zelle zurückgebracht worden. Nachts seien die «Junglers» erneut gekommen und hätten ihn wie- der zur NIA gebracht. Dort sei er erneut ins Konferenzzimmer zum Panel gebracht worden. Es seien die gleichen Personen anwesend gewesen, auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei jedes Mal dort gewesen, wenn auch er dort gewesen sei. Im Verlauf der Befragung sei G. in den Kon- ferenzraum gebracht worden. Dessen Mund sei voller Blut, das Gesicht ge- schwollen gewesen. Er (E.) sei wieder hinausgebracht und in ein offenes Gelände gebracht worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle sich hinknien, mit seinen Händen in Handschellen auf dem Rücken. Es sei ein schwarzer Plastiksack über seinen Kopf gestülpt worden. Jemand habe das Plastik in seinem Nacken gehalten. Sie hätten kaltes Wasser über ihn geschüttet. Dann hätten sie begonnen ihn zu schlagen, etwa zehn Minuten lang, dann seien ihm Fragen gestellt worden in Bezug auf den Putschversuch. Danach sei er wieder geschlagen worden. So sei das mindestens zwei oder drei Mal geschehen. Bei der letzten Runde der Schläge sei er ohnmächtig geworden. Während den Misshandlungen durch die «Junglers» seien keine Mitglieder des Untersuchungspanels anwesend gewesen. Danach sei er zurück in den Konferenzraum gebracht worden, wo verlangt worden sei, dass er eine Aus- sage mache. Seine Kleider seien zerrissen und mit Blut befleckt gewesen. Er habe gesagt, dass er nicht sprechen könne, worauf er in einen Neben- raum gebracht worden sei. Schliesslich sei er wieder ins «Mile 2» zurückge- bracht worden.
- 12 -
6.5.5 Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Juli 2022
Mit Schlussbericht vom 22. Juli 2022 fasste die Bundeskriminalpolizei die Ermittlungsergebnisse zusammen (SV.17.0026, pag. 10-001-1407 ff. [Bei- lage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]).
6.5.6 Aussagen des Beschwerdeführers (30. August und 1. September 2022)
Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2022 und am 1. Septem- ber 2022 von der Beschwerdegegnerin in Bern als beschuldigte Person ein- vernommen (SV.17.0026, pag. 13-001-1273 ff. [Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2022], pag. 13-001-1345 ff. [Bei- lage 5 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Der Be- schwerdeführer reichte u.a. eine schriftliche Erklärung zu den Akten, in der er sich ausführlich zur Sache äussert (deutsche Übersetzung: SV.17.0026, pag. 13-001-1443 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Ok- tober 2022]).
6.6 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen. Insbesondere liegen mit der Aussage von E. Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im März 2006 als IGP im Konferenzraum der NIA, in wel- chem das aus Mitgliedern verschiedener Sicherheitsbehörden zusammen- gesetzte Untersuchungspanel tagte, anwesend war; dass E. im Rahmen des dortigen Verhörs Folter ausgesetzt war; dass der Beschwerdeführer die Fol- gen der Folter wahrnehmen konnte; dass die verschiedenen Sicherheitsbe- hörden, namentlich Angehörige der NIA, des Gefängnispersonals und der «Junglers» organisiert zusammenwirkten. Mit der Aussage von C. liegen An- haltpunkte vor, dass der Beschwerdeführer als Innenminister um die Ereig- nisse im Nachgang zur Demonstration im April 2016 wusste; die NIA dem Beschwerdeführer rapportierte; der Beschwerdeführer dem Präsidenten rap- portierte; der Beschwerdeführer Anweisungen des Präsidenten der NIA wei- terleitete; die dem Beschwerdeführer als Innenminister formell unterstellten Behörden, namentlich die Polizei und die Gefängnisbehörden, mit der NIA und den «Junglers» organisiert zusammenwirkten.
6.7 Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Verdacht eines zumindest systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Gambias (mindestens) zwischen 2000 und 2016 bestreitet, vermögen seine Vorbringen diesen nicht entscheidend zu entkräften.
Auf der einen Seite wiegen diesbezüglich die Verdachtsgründe zur allgemei- nen Lage in Gambia mit dem unabhängigen Bericht des
- 13 -
UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (A/HRC/28/68/Add. 4; nachfolgend: UN-Folterbe- richt), sowie dem unabhängigen Bericht des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 betreffend Gambia (A/HRC/29/37/Add. 2) schon seit Beginn der Untersuchung sehr schwer (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 E. 5.3.5 und BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 E. 4.3.2 sowie BGE 143 IV 316 E. 5.1). Der UN-Folterbericht gelangt im Wesentlichen zum Schluss, dass während des Regimes von Yahya Jammeh (unter anderem) die Strafverfol- gungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum agierten («operate without any legal oversight») und ungestraft Menschen- rechtsverletzungen begehen konnten, insbesondere Folter, die namentlich im Anfangsstadium von Untersuchungshaft weit verbreitet war und zur Rou- tine gehörte («prevalent and routine»; vgl. Ziff. 97 f. des UN-Folterberichts). Wie sodann UN-Sonderberichterstatter Heyns in seinem Bericht betont, herrschte eine Atmosphäre der Angst seitens der Zivilbevölkerung (vgl. Ziff. 80; zum Ganzen BGE 143 IV 316 E. 6.2). Die Gesamtbeurteilung des UN-Folterberichts, dass die Anwendung von Folter von der Regierung plan- mässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken, wurde im Verlauf der Untersuchung häufig gestützt und nie entscheidend entkräftet.
Auf der anderen Seite wirken die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer- deführers schwach (schriftliche Erklärung, SV.17.0026, pag. 13-001-1460 bis 13-001-1465 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]):
Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die prinzipielle Haltung des UN-Sonderberichterstatters, seinen Besuch beim ersten Anzeichen von Schwierigkeiten zu beenden, habe es ihnen unmöglich gemacht, sich ein Bild von der tatsächlichen Lage im Land zu machen (SV.17.0026, pag. 13- 001-1461 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Der UN-Sonderberichterstatter Méndez hebt ausdrücklich hervor, dass der UN-Folterbericht nur unter ausserordentlich schwierigen Umständen erstellt werden konnte. Deshalb sind einzelne Aussagen des UN-Folterberichts mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (BGE 143 IV 316 E. 6.2). Auf die allgemeine Einschätzung der Lage in Gambia kann aber ohne Einschrän- kung abgestellt werden.
Sodann bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, aus Dokumenten des SEM gehe hervor, dass während seiner gesamten Amtszeit als
- 14 -
Innenminister rund 1000 Personen aus der Schweiz nach Gambia zurückge- führt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheide des Bundesamts für Migration stets bestätigt und den Beschwerdeführern syste- matisch unterstellt, dass Gambia ein Paradies für Touristen sei und dass ihre Befürchtungen, nach ihrer Rückkehr nach Banjul gefoltert zu werden, ein Kli- schee und unbegründet seien (SV.17.0026, pag. 13-001-1461 f. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Die diesbezüglichen Entscheide, die der Beschwerdeführer am 14. August [2022] in Kopie zu den Akten gereicht habe, befinden sich nicht in den vorliegenden Haftakten. Ein Beizug im vorliegenden Verfahren erübrigt sich. Aufgrund der bisherigen Un- tersuchungsergebnisse vermöchten allfällige Verwaltungsentscheide, an die der Strafrichter grundsätzlich nicht gebunden ist, den Tatverdacht nicht zu entkräften.
Weiter führt der Beschwerdeführer auch an, abgesehen von den wenigen Personen, die in diesem Verfahren identifiziert worden seien, sei die Be- schwerdegegnerin nicht in der Lage, festzustellen, wie viele Personen bei der NIA oder von NIA-Agenten gefoltert worden seien, und die Beschwerde- gegnerin kenne nicht die Umstände, unter denen sie gefoltert worden seien, und schon gar nicht ihre Namen und Identität. Die sehr allgemeinen Begriffe, die in den UN-Berichten in Bezug auf Gambia verwendet würden, liessen nicht darauf schliessen, dass der Kontext für eine Definition von Verbrechen gegen die Menschlichkeit hier gegeben sei. Der UN-Sonderberichterstatter Juan E. Méndez vermeide sorgfältig die Formulierung «weitverbreiteter oder systematischer Angriff», um allgemeinere Begriffe zu verwenden, die nicht mit der Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit verbunden seien (SV.17.0026, pag. 13-001-1462 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Der Angriff i.S.v. Art. 264a StGB muss ausgedehnt oder systematisch sein. Dieser ist alternativ durch seinen Umfang (eine Viel- zahl von Opfern; quantitatives Element) oder durch seinen Organisations- grad gekennzeichnet (qualitatives Element), wobei sich diese Elemente überschneiden können (BGE 143 IV 316 E. 4.5.4). Die Annahme eines An- griffs gegen die Zivilbevölkerung Gambias setzt mithin nicht voraus, dass die Beschwerdegegnerin eine Vielzahl von Opfern identifiziert. Im Übrigen las- sen die Begriffe, die im UN-Folterbericht verwendet werden («the practice of torture is prevalent and routine») durchaus darauf schliessen, dass der Kon- text für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegeben ist.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, die Tatvorwürfe, über welche die Beschwerdegegnerin ihn informiert habe, würden Taten gegen einzelne, straffällige und zum Teil auch Personen im aktiven Militärdienst be- treffen, mithin sei das Kriterium der Zivilbevölkerung nicht erfüllt
- 15 -
(SV.17.0026, pag. 13-001-1463 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Die Annahme eines Angriffs auf die Zivilbevölke- rung setzt nicht voraus, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer jede Einzeltat im Rahmen eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung vorwirft. Trotz allfälliger Straffälligkeit der Betroffenen bleiben diese Zivilisten. Und auch wenn sich einzelne Kombattanten unter eine Gruppe mischen, bleibt diese ziviler Natur, wobei in Friedenszeiten sogar Militärpersonen der Zivil- bevölkerung zuzuordnen sein könnten (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.5).
6.8 Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Einzeltaten bestreitet, ist im Folgenden darauf einzuge- hen.
6.9
6.9.1 Dem Beschwerdeführer wird zum Nachteil von D. vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), eventualiter Nichtverhindern der vorsätzlichen Tötung als Vorgesetz- ter (Art. 264a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB), zum Nachteil von H., I., J., K. und L. Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB), eventualiter Nichtver- hindern der Freiheitsberaubung als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB), sowie zum Nachteil aller erwähnten Personen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), eventualiter Nichtverhindern der Folter als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB), vorgeworfen (SV.17.0026 pag. 03-001-0002 f. [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]).
Der Beschwerdeführer soll im Kontext eines ausgedehnten und systemati- schen Angriffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung unter anderem (SV.17.0026, pag. 13- 001-1211 f., pag. 13-001-1234 ff. [Beilagen 2 und 3 zum Haftverlängerungs- gesuch vom 18. Juli 2022, KZM 22 823]):
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass D., welcher Politiker der Opposition der Regierung war und in Verdacht stand, einer der Anführer der unbewilligten, politischen Kundge- bung der Oppositionspartei UDP vom 14. April 2016 gewesen zu sein, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Banjul von Mitarbeitenden der NIA mit massiven Schlägen am ganzen Körper gefoltert wurde; eventualiter als vorgesetzter Verantwortlicher der
- 16 -
Polizeikräfte die Folter von D. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass D. als Folge der Folterhandlungen derart schwere Verletzun- gen erlitt, dass er in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Haupt- quartier der NIA verstarb; eventualiter als vorgesetzter Verantwortlicher der Polizeikräfte die Tötung von D. durch die NIA vorsätzlich nicht verhin- dert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass H., welcher in Verdacht stand, einer der Anführer der unbewil- ligten, politischen Kundgebung der Oppositionspartei UDP vom 14. April 2016 zu sein, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquar- tier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA gefoltert wurde, indem diese ihm u.a. die Arme hinter den Rücken fesselten, ihn hart an die Seite seines Auges schlugen, ihm die Kleider auszogen, ihn auf einen Tisch fesselten, ihm die Augen verbanden, ihn an verschiedenen Körperstellen Elektroschocks verabreichten, massiv Schläge gegen seinen Körper aus- teilten; eventualiter als vorgesetzter Verantwortlicher der Polizeikräfte die Folter von H. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass I., welche in Verdacht stand, eine der Anführerinnen der unbe- willigten, politischen Kundgebung der Oppositionspartei UDP vom 14. Ap- ril 2016 zu sein, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Haupt- quartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA gefoltert wurde, indem diese sie u.a. am ganzen Körper mit massiven Schlägen traktier- ten, ihren Kopf an die Wand schlugen, ihr damit drohten, sie zu erhängen und an Krokodile zu verfüttern, sie auf einen Tisch legten und massiv auf den ganzen Körper schlugen, sie mit kaltem Wasser übergossen; even- tualiter als verantwortlicher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von I. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass J., welche Mitglied der Oppositionspartei UDP war, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA gefoltert wurde, indem diese sie u.a. auf einen Tisch legten und sie bis zur Bewusstlosigkeit hin am ganzen Körper mit Schlägen traktierten, sie nach draussen ins Freie warfen und mit Wasser übergossen, sie erneut heftig schlugen, sie verspotteten; eventualiter als
- 17 -
verantwortlicher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von J. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass K., welche eine Politikerin der Opposition der Regierung war, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA u.a. mit massiven Schlägen gefoltert wurde, bis hin zur Bewusstlosigkeit, die NIA Mitarbeitenden sie überdies mit kaltem Wasser übergossen, sie beschimpften und ihr damit drohten, dass 20 Männer sie vergewaltigen würden; eventualiter als verantwortli- cher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von K. durch die NIA vor- sätzlich nicht verhindert haben;
- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass L., welcher ein Politiker der Opposition der Regierung war, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA mit massiven Schlägen gefoltert wurde, bis zur Bewusstlosigkeit, wobei er mit einem Stromkabel an einen Tisch gefesselt worden war; eventualiter als verantwortlicher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von L. durch die NIA vorsätzlich nicht verhin- dert haben.
6.9.2 In seiner schriftlichen Erklärung bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, keine der bei der NIA gefolterten Personen habe sich zum Zeit- punkt der Ereignisse in seinem (des Beschwerdeführers) Gewahrsam oder unter seiner (des Beschwerdeführers) Kontrolle befunden. Im Zusammen- hang mit der rechtswidrigen Demonstration vom 14. April 2016 habe die Po- lizei im Einklang mit dem Gesetz gehandelt. Als die NIA beschlossen habe, die fünf Personen in ihr Hauptquartier zu bringen, sei dies auf Anweisung von M., dem damaligen DG (Director General) der NIA, geschehen. N. sei nachträglich informiert worden. Er (der Beschwerdeführer) sei zu diesem Zeitpunkt nicht informiert worden. Die Polizeikräfte seien von der NIA daran gehindert worden, ihren Job zu machen. Die NIA habe die Polizei nicht zu- gelassen. Aus den Aussagen von M. vor der gambischen Polizei gehe her- vor, dass er (M.) seine Befehle direkt vom Präsidenten erhalten habe. Er (der Beschwerdeführer) habe damit nichts zu tun. Er sei weder an der Entschei- dung noch an der Übermittlung der Befehle an die Täter beteiligt gewesen. Dies sei von O., P. und Q. bestätigt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei bei der NIA nicht anwesend gewesen, als die Folterungen und der Tod von D. stattgefunden hätten. Er (der Beschwerdeführer) wäre mit dem, was bei der NIA geschehen sei, ganz und gar nicht einverstanden gewesen, wenn er irgendwie davon erfahren hätte. Wenn er (der Beschwerdeführer) in der Lage
- 18 -
gewesen wäre, dies in irgendeiner Weise zu verhindern, hätte er es getan. Ausserdem habe keiner der von der Beschwerdegegnerin identifizierten phy- sischen Täter jemals zu seinen (des Beschwerdeführers) Untergebenen ge- hört. Die NIA habe unter der Verantwortung und Autorität des Office of the President gestanden und sei dem Präsidenten direkt unterstellt gewesen (SV.17.0026, pag. 13-001-1477 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]).
In seinen Beschwerden bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschehnisse im Zusammenhang der rechtswidrigen Demonstration vom 14. April 2016 in Banjul fügten sich nicht in einen Kontext eines ausgedehnten oder systema- tischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB ein (BH.2022.13, act. 1 S. 13; BH.2022.14, act. 1 S. 12).
6.9.3 Gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung einen Menschen vorsätzlich tötet (lit. a) oder einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Men- schen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f). Die Voraussetzun- gen für die Annahme von Täterschaft und Teilnahme richten sich auch bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach den im schweizerischen Straf- recht allgemein geltenden Regelungen der Beteiligungslehre (WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 264k StGB N. 1). Danach ist Mittäter, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7).
6.9.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen nicht in Frage, dass genü- gend konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D. und für Folter zum Nachteil von D., H., I., J., K. und L. vorliegen.
Seine Vorbringen, die NIA habe die Rolle der Polizei «gekapert», es sei völlig ausserhalb seiner Kontrolle gewesen, was bei der NIA geschehen sei, er habe keinen Anteil an dem, was bei der NIA geschehen sei, vermögen auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse den Tatverdacht nicht zu entkräften. Es liegen u.a. diverse Aussagen vor, wonach der Beschwerde- führer am 14. April 2016 persönlich bei der PIU anwesend gewesen sei (vgl.
- 19 -
Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei, SV.17.0026, pag. 10-001-1485 f. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). Auch für seine Anwesenheit am 14. April 2016 im NIA-Hauptquartier liegen mehrere Aussagen vor (vgl. Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei, SV.17.0026, pag. 10-001-1489 f. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). In Bezug auf den Kontext ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6.7 hiervor). Zurzeit liegen Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer einen massgeblichen Tat- beitrag sowohl zur Tötung von D. als auch zur Folter von D., H., I., J., K. und L. geleistet hat. Damit besteht der dringende Tatverdacht, der Beschwerde- führer könnte sich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB zu deren Nachteil strafbar gemacht haben.
6.10 6.10.1 Dem Beschwerdeführer wird zum Nachteil von R. vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) vorgeworfen (SV.17.0026 pag. 03-001-0003 [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171). Der Be- schwerdeführer soll im Kontext des ausgedehnten und systematischen An- griffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung als Innenminister von Gambia als Mittäter da- für verantwortlich sein, dass R. – welcher ein ehemaliger APRC-Mehrheits- führer in der gambischen Nationalversammlung («Majority Leader of the National Assembly»), eine bedeutende Persönlichkeit Gambias von wach- sender Popularität gewesen sei und im Gefängnis «Mile 2» eine Freiheits- strafe verbüsst habe, jedoch wegen seines Gesundheitszustands am
29. Oktober 2011 in einem Spitalzimmer im «[…] Hospital» in Banjul gele- gen habe – von einem «Patrol Team», namentlich bestehend aus S., T., AA., BB., CC. und DD. und angeführt von EE., auf Befehl von Major FF. hin mit dem Bettlaken im Spitalbett stranguliert worden sei und als Folge der Strangulation unmittelbar im Spitalbett verstorben sei (SV.17.0026 pag. 13- 001-1211, 13-001-1221 f. [Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch vom
18. Juli 2022, KZM 22 823]).
6.10.2 In seiner schriftlichen Erklärung bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, R. sei nicht im Hochsicherheitstrakt des Gefängnisses inhaftiert gewesen, sondern habe unter der Aufsicht der Prison Services gestanden. Als er sich unwohl gefühlt habe, sei er in ein Krankenhaus gebracht wor- den, um die notwendige Behandlung zu erhalten. Das Krankenhaus habe nie seiner Kontrolle oder Autorität unterstanden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, in irgendeiner Weise einzugreifen. Die «Junglers» seien nur dem Präsidenten unterstellt gewesen; dieser allein habe ihnen Befehle erteilen
- 20 -
können. Er (der Beschwerdeführer) sei nie Mitglied der «Junglers» gewe- sen, er habe nie Kontrolle oder Autorität über sie ausgeübt. EE. habe durch- gängig erklärt, er habe mit einer Gruppe von «Junglers» auf direkten Befehl des Präsidenten gehandelt, und seinen (des Beschwerdeführers) Namen im Zusammenhang mit diesen Handlungen nie erwähnt (SV.17.0026 pag. 13-001-1475 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Ok- tober 2022, KZM 22 1171]).
In seinen Beschwerden bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne in keiner Weise mit dessen Tod in Verbindung gebracht werden. Jedenfalls handle es sich bei einer Einzelperson nicht um eine Bevölkerung und der Tod stünde in keinem Zusammenhang mit der rechtswidrigen De- monstration vom 14. April 2016, sodass nicht von einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesprochen werden könne. Folglich liege auch keine schweizerische Gerichtsbarkeit vor (BH.2022.13, act. 1 S. 13; BH.2022.14, act. 1 S. 12).
6.10.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen nicht in Frage, dass genü- gend konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil von R. vorliegen.
Seine Vorbringen, dass er mit der Tod von R. nichts zu tun habe, vermögen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse den Tatverdacht nicht zu entkräften. GG. sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. März 2021 namentlich aus, er sei vom damaligen Director General of Prisons HH. beordert worden, R. im Spital zu bewachen (SV.17.0026, pag. 12-034- 0026 [Beilage 11 zum Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021, KZM 21 842]). HH. habe seine Instruktionen mutmasslich vom Innenminister, dem Beschwerdeführer erhalten (a.a.O., pag. 12-034-0053). EE. sagte an- lässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2021 namentlich aus, am Tag vor dem Einsatz habe ihm FF. im Spital gezeigt, wo sich R. aufhalte. Als sie in der Nacht gekommen seien, habe die Wache auf ihn den Eindruck gemacht, informiert zu sein. Gewöhnlich würden in dieser Situation auch zwei Wachen postiert (SV.17.0026, pag. 12-035-0080 ff. [Beilage 12 zum Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021, KZM 21 842]). FF. habe ihm den Grund für die Mission nicht erläutert, ausser dass die Instruktion vom Präsidenten gekommen sei (a.a.O., pag. 12-035-84; vgl. zum Ganzen auch Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei, SV.17.0026, pag. 10-001- 1482 f. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). Auch wenn die Aussagen in Details voneinander abwei- chen, legen sie nahe, dass die Tötung von R. zusammen mit den Gefäng- nisdiensten unter Einbezug des Beschwerdeführers geplant wurde. In
- 21 -
Bezug auf den Kontext ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6.7 hiervor). Zurzeit liegen Anhaltspunkte vor, wonach der Be- schwerdeführer einen massgeglichen Tatbeitrag zur Tötung von R. geleis- tet hat. Damit besteht der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer könnte sich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB zu dessen Nachteil strafbar gemacht haben. Die schweizeri- sche Gerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 264m StGB.
6.11 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der dringende Tat- verdacht insbesondere in Bezug auf mehrfache Widerhandlungen gegen die Straftatbestände von Art. 264a Abs. 1 StGB zu bejahen ist. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der dringende Tatverdacht auch in Bezug auf weitere Straftatbestände und die Sachverhaltsvorwürfe vor dem 1. Januar 2011, dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des Zwölften Titelbis StGB, bejaht werden kann.
7.
7.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die be- schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlos- sen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmen- der Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits ge- leisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzu- rechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
7.2 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid vom 1. November 2022 (E. 7) auf ihren Entscheid vom 17. Oktober 2022. In diesem bzw. seiner schriftlichen Begründung vom 19. Oktober 2022 (E. 6.4) erwog die
- 22 -
Vorinstanz, sie habe in ihrem Entscheid vom 27. Juli 2022 (KZM 22 823) festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in der Schweiz verfüge. Die Familie des Beschwerdeführers lebe im Ausland. Ebenfalls erschienen die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der noch ausstehenden Antwort auf das entsprechende Rechtshil- feersuchen noch nicht als hinreichend abgeklärt. Ausserdem drohe dem Be- schwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs eine äusserst empfindliche Sanktion, zumal einige der in Frage kommenden Straftatbestände eine Min- deststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsähen (Art. 264a Abs. 1 StGB; Art. 111 StGB) und der dringende Tatverdacht aktuell in Bezug auf eine mehrfache Tatbegehung vorliege. Auch nach gut 66 Monaten Haft sei die Verfahrensdauer noch nicht in ausreichende Nähe zur im Verurteilungsfalle drohenden Strafe gerückt, derart dass die drohenden Sanktionen keinen (zu- sätzlichen) Fluchtanreiz mehr schaffen würden.
Die der Fluchtgefahr zugrundeliegenden Tatsachen hätten sich in den rund drei Monaten seit dem vorgenannten Entscheid ebenfalls nicht geändert. Die Fluchtgefahr bestehe bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Be- schwerdeführers in der Schweiz; er verfüge über keinerlei familiäre, berufli- che, soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse und Bindungen zur Schweiz. Daran vermöchten weder das zurzeit sistierte Asylverfahren noch die finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Beide Aspekte seien bereits an sich nicht geeignet, um davon auszugehen, dass damit eine Flucht bzw. ein Untertauchen verhindert werden könnte. Zudem steige mit dem bevorstehenden Abschluss des Verfahrens die Verurteilungswahr- scheinlichkeit, womit sich die Fluchtgefahr akzentuieren dürfte. Es sei zu ge- wärtigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine lang- jährige Haftstrafe drohe; trotz der zwischenzeitlich rund 70 Monate Haft sei davon auszugehen, dass die Verfahrensdauer noch nicht in ausreichende Nähe zur im Verurteilungsfalle drohenden Strafe gerückt sei, sodass die dro- henden Sanktionen keinen (zusätzlichen) Fluchtanreiz mehr schaffen wür- den.
7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht. Er macht indes geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Fluchtgefahr unter Berücksichtigung der seit dem Entscheid vom 27. Juli 2022 eingetre- tenen Tatsachen, namentlich der Ankündigung des bevorstehenden Ab- schlusses der Untersuchung vom 8. September 2022, seiner Einvernahmen vom 30. August 2022 und 1. September 2022, seiner schriftlichen Erklärung bzw. derer deutschen Übersetzung, neu einzuschätzen. Die erstandene Un- tersuchungshaft von bald sechs Jahren liege deutlich über der in Betracht zu ziehenden Mindeststrafen. Die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern dem
- 23 -
Beschwerdeführer eine längere Freiheitsstrafe drohen soll (BH.2022.13, act. 1 S. 14 ff.; BH.2022.14, act. 1 S. 13 ff.).
7.4
7.4.1 Ein Indiz für Fluchtgefahr ist die Schwere der drohenden Strafe. Bei der Prognose der zu erwartenden Strafe ist vom dringenden Tatverdacht auszu- gehen, wie sich dieser zum Zeitpunkt des Haftentscheids präsentiert (GFEL- LER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, N. 634). Vorliegend wird der dringende Tatverdacht der mehrfachen Verbrechen gegen die Menschlich- keit in Mittäterschaft gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Folter und vorsätzliche Tötung), H., I., J., K., L. (jeweils Folter) und R. (vor- sätzliche Tötung) bejaht. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten wiegen äusserst schwer. Die Einzeltaten erlangen im Zusammenhang mit den Gesamttaten eine «neue Unrechtsdimension» und betreffen nicht allein die einzelnen Opfer, sondern durch das Infragestellen oder Negieren inter- nationaler Standards der Menschlichkeit bzw. grundlegender Menschen- rechte sowie durch die Bedrohung von Frieden und Sicherheit auch überin- dividuelle Interessen und kollektive Rechtsgüter und insoweit die Völkerge- meinschaft als Ganzes (BGE 143 IV 316 E. 4.3 mit Hinweisen). Der drin- gende Tatverdacht bezieht sich weder auf eine Qualifizierung i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB noch auf eine Privilegierung i.S.v. Art. 264a Abs. 3 StGB (zumal eine solche in Bezug auf die vorgeworfenen vorsätzlichen Tötungen ausge- schlossen ist). Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Art. 264a Abs. 1 StGB sieht eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. Die Höchststrafe der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB bzw. aArt. 40 StGB [vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende Fassung]). In Berück- sichtigung aller Umstände ist im Falle einer Verurteilung des Beschwerde- führers nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen. Nach der Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Anlass ersichtlich, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen. Die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe stellt auch unter Berücksichtigung der bald sechs Jahre andauernden Untersuchungshaft nach wie vor einen Fluchtanreiz dar.
7.4.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, die persönlichen und familiären Verhält- nisse des Beschwerdeführers anders zu würdigen als bisher. Dass die Vor- würfe gegen den Beschwerdeführer schwer wiegen, er keinen Bezug zur Schweiz hat, hingegen als ehemaliger Innenminister Gambias im Ausland – abgesehen von seiner Familie – über Kontakte verfügen dürfte, spricht eben- falls nach wie vor für Fluchtgefahr.
- 24 -
7.4.3 Nach dem Gesagten ist weiterhin von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit dem Strafverfahren durch Flucht entzieht. Die angefochtenen Entscheide sind jedenfalls im Er- gebnis nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- langt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurück- haltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist viel- mehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder auf- rechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatz- massnahmen jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2022 vom
29. September 2022 E. 5.1).
8.2 Die Vorinstanz erwog in ihrem letzten Entscheid KZM 22 1171 vom 21. Ok- tober 2022 (E. 8), mit Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid vom
19. Oktober 2022 seien geeignete Ersatzmassnahmen angesichts der aus- geprägten Fluchtgefahr im Lichte der konstanten bundesgerichtlichen Recht- sprechung zurzeit keine ersichtlich. Angesichts der Handlungen, deren der Beschwerdeführer verdächtigt werde, drohe ihm trotz einer Untersuchungs- haft von 72 Monaten im Falle einer Verlängerung noch keine Überhaft. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung der Untersuchungs- haft von 3 Monaten sei demnach noch als verhältnismässig einzustufen, auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots mit Blick auf die vorgesehenen Verfahrenshandlungen. Zurzeit habe die Beschwerdegegne- rin über die umfangreichen Beweisanträge der Parteien im Rahmen von
- 25 -
Art. 318 StPO zu befinden. Das Vorverfahren sollte demnach kurz vor dem Abschluss stehen. Überdies stehe der vollständige Vollzug der Rechtshil- feersuchen weiterhin aus, wobei gemäss der Beschwerdegegnerin im Ver- laufe der nächsten Wochen zumindest mit einem Teil der ersuchten Doku- mente und Informationen gerechnet werden könne. Trotz der Komplexität des Verfahrens und dem damit einhergehenden Aufwand sei die Beschwer- degegnerin weiterhin gehalten, die weiteren Schritte mit der gebotenen Ge- schwindigkeit voranzutreiben.
8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fluchtgefahr könne mit den Er- satzmassnahmen, die er vorschlage, ausreichend begegnet werden. Der Umstand, dass ihn die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit des vorzei- tigen Strafvollzugs hinweise, zeige, dass andere Massnahmen existierten, welche die Untersuchungshaft ersetzen könnten. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern er eine längere Strafe zu gewärtigen habe als die erstandene Untersuchungshaft. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt (BH.2022.13, act. 1 S. 16 ff.; BH.2022.14, act. 1 S. 16 ff.).
8.4 Der Beschwerdeführer wurde am 26. Januar 2017 festgenommen und am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft versetzt. Mit deren durch die Vor- instanz angeordneten Verlängerung bis zum 25. Januar 2023 ergäbe sich eine Gesamtdauer von sechs Jahren. Im Falle eines Schuldspruchs kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren verhängt werden (vgl. vorn E. 7.4.1). Damit droht noch keine Überhaft. Vorliegend ist, wie ausgeführt (vgl. vorn E. 7.4), von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Der Be- schwerdeführer legt nicht dar, wieso die Auflage, sich nur in einem bestimm- ten Haus aufzuhalten, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden und/oder die elektronische Überwachung allein oder kombiniert ausnahms- weise geeignet sein sollten, der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Andere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Beschwerde- führer beantragt, in einer geschlossenen Anstalt mit strafvollzugsähnlichem Regime untergebracht zu werden, ist er – wie schon von der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass es ihm jederzeit frei steht, bei der Verfahrenslei- tung ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug zu stellen (Art. 236 StPO). Dass es zu für die Haftfrage massgeblichen Verzögerungen bei der Strafuntersuchung gekommen wäre, ist angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat in ih- rer Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 bekräftigt, dass sie eine An- klage bis 25. Januar 2023 anstrebt, unter Vorbehalt insbesondere des Ent- scheids über die Beweisanträge der Parteien im Rahmen von Art. 318 StPO.
- 26 -
8.5 Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die Haftbedingungen gefährdeten seine Gesundheit. In seiner schriftlichen Er- klärung führt der Beschwerdeführer aus, er bestätige, dass seine Gesundheit stark beeinträchtigt worden sei, sowohl physisch als auch psychisch, durch die Haftbedingungen, unter denen er mehr als fünfeinhalb Jahre lang festge- halten worden sei, insbesondere während der Inhaftierung in X./BE. Er habe um eine medizinische Untersuchung seines Zustands gebeten, damit geeig- nete Massnahmen ergriffen werden könnten, aber die Beschwerdegegnerin sei seiner Bitte nicht nachgekommen. Sie habe nur gewollt, dass er die Ge- fängnisärzte zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde, was weder legitim noch nützlich gewesen sei, um die von ihm angeprangerte Situation zu verbessern (SV.17.0026 pag. 13- 001-1454 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsantrag vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). In seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2022 bringt der Be- schwerdeführer vor, die in seinem Schreiben vom 15. Juni 2022 an die Be- schwerdegegnerin zitierten medizinischen Berichte legten die schweren Konsequenzen dar, welche Isolationshaft bei Häftlingen dauerhaft hervor- rufe, sowohl physischer als auch auf psychischer Art, ab einer Dauer von 14 Tagen. Ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, das er verlangt habe, sei noch von keiner Behörde an- geordnet worden (BH.2022.13, act. 1 S. 10). Das Schreiben des Beschwer- deführers vom 15. Juni 2022 liegt ohne Beilagen in den Haftakten. Der Be- schwerdeführer lässt darin zahlreiche Dokumente über Haftbedingungen und deren Folgen anführen, die sich jedoch nicht auf die konkrete und aktu- elle Situation des Beschwerdeführers zu beziehen scheinen (KZM 22 1132, nicht paginiert). Auf die Frage der Gerichtspräsidentin anlässlich der Ver- handlung vom 17. Oktober 2022, wie es ihm gehe, antwortete der Beschwer- deführer, er sei okay. Seine Gesundheit sei auch in Ordnung (Protokoll vom
17. Oktober 2022, KZM 22 1132, nicht paginiert). Die Vorinstanz erwog, es seien keine Anhaltspunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden beim Beschwerdeführer infolge Konventionsverletzungen beim Beschwer- deführer erkennbar, die eine Intervention seitens der Vorinstanz erforderlich machen würden (Schriftliche Begründung vom 19. Oktober 2022, KZM 22 1132, nicht paginiert). Aufgrund der vorliegenden Akten besteht kein Anlass anzunehmen, dass die gesundheitlichen Auswirkungen des dem Beschwer- deführer auferlegten Haftregimes unzumutbar wären.
8.6 Nach dem Gesagten ist die Haft nach wie vor als verhältnismässig anzuse- hen.
- 27 -
9. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Un- tersuchungshaft sind aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen drin- genden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr sowie gegebener Verhält- nismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerden vom 31. Oktober 2022 und
14. November 2022 sind abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersucht für die vorliegenden Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger (BP.2022.70, act. 1; BP.2022.75, act. 1).
10.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).
10.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, stehen die angefochtenen Entscheide im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den beste- henden anerkannten Grundsätzen im Untersuchungshaftrecht. Der drin- gende Tatverdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit sind klar zu bejahen. Die erhobenen Rügen zielten damit von Anfang an ins Leere. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Die entsprechenden Gesuche des Beschwerdeführers sind unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
- 28 -
Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
- 29 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BH.2022.13 und BH.2022.14 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).