Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Ber- ner Jura-Seeland versetzte ihn am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») verlängerte diese seither jeweils. Gegen einige dieser Ent- scheide ergriff A. Rechtsmittel. Das Bundesgericht wies eine von A. gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde zuletzt am
30. Januar 2023 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil des Bundesge- richts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023).
B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 beantragte die BA dem ZMG BE die Ver- längerung der Untersuchungshaft bis 24. März 2023 (KZM 23 77, nicht pagi- niert).
C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2023 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft bis 24. März 2023 (KZM 23 77, nicht paginiert; act. 1.1).
D. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 10. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt (act. 1):
A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au préalable
1. Admettre A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses in- térêts l’avocat soussigné.
Au fond
1. Annuler l’ordonnance de prolongation de la détention provisoire du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, rendue le 30 janvier 2023 et notifiée le 31 janvier 2023, sous référence KZM 23 77, dans la procédure SV.17.0026.
- 3 -
2. Rejeter la demande de prolongation de la détention provisoire du Ministère public de la Confédération et ordonner la mise en liberté immédiate de A.
3. Constater l’illicéité des conditions dans lesquelles A. a été détenu
a. pendant cinq cent quatre-vingt-cinq (585) jours consécutifs, du 27 janvier 2017 au septembre 2018, à la Prison de […] ;
b. pendant mille six cent quinze (1615) jours, du 9 septembre 2018 à ce jour, à la Prison régionale de […] ;
c. soit pendant un total de deux mille deux cents (2200) jours de détention dans des conditions illicites.
4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.
E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 übermittelte das ZMG BE die gesamten Haftakten. Gleichzeitig verzichtete es unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2023 auf eine Beschwerdeantwort (act. 3).
F. Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4).
G. Innert Frist zur allfälligen Replik liess sich A. nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen
- 4 -
besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut- scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in franzö- sischer Sprache eingereicht hat.
E. 2.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (lit. a). Die Haft hat wie alle strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).
E. 4.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatver- dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine in- haftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser
- 5 -
Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfah- ren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Be- weisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugrei- fen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grund- sätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der be- reits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).
E. 4.2 Im angefochtenen Entscheid (E. 6) erwägt die Vorinstanz, seit ihrem letzten Entscheid bzw. seit dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.13 vom 30. November 2022 seien weitere Untersuchungshandlungen seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden, wobei sich die dem drin- genden Tatverdacht zugrundeliegenden Tatsachen nicht zugunsten des Be- schwerdeführers verändert hätten. Auch die Ausführungen des Beschwer- deführers in der Stellungnahme vom 25. Januar 2023 seien nicht geeignet, diesen zu entkräften, zumal die meisten Einwände bereits mehrfach vorge- bracht worden seien und in die Entscheide mehrerer Instanzen Eingang ge- funden hätten. Mit Verweis auf die bisherigen Ausführungen der Vorinstanz sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.13 vom 30. Novem- ber 2022 werde auf Wiederholungen weitgehend verzichtet und zusammen- fassend festgehalten, dass genügend Verdachtsmomente vorliegen für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Straftaten und damit der dringende Tatverdacht insbesondere in Bezug auf die mehr- fachen Widerhandlungen gegen die Straftatbestände von Art. 264a StGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) weiterhin zu bejahen ist.
- 6 -
E. 4.3 Gründe, die den bisher bejahten dringenden Tatverdacht in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer repetiert die Vorbrin- gen seiner Beschwerde vom 14. November 2022, mit denen sich die Be- schwerdekammer bereits in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom 30. Novem- ber 2022 auseinandergesetzt hat. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
E. 4.4 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_1/2023 vom 30. Ja- nuar 2023 (E. 3) die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom 30. November 2022 (E. 6) nicht als bundesrechtswidrig.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf mehrfache Widerhandlungen gegen die Straftatbestände von Art. 264a Abs. 1 StGB weiterhin zu bejahen.
E. 5.1 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berück- sichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und so- zialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellver- tretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausge- schlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zu- nehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des al- lenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der be- reits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
E. 5.2 Die Beschwerdekammer bejahte in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom
30. November 2022 (E. 7) den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr, was
- 7 -
vor Bundesgericht nicht bestritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4).
E. 5.3 Im angefochtenen Entscheid (E. 7) erwägt die Vorinstanz, die der Fluchtge- fahr zugrundeliegenden Tatsachen hätten sich seit ihrem Entscheid vom
1. November 2022 und dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.13 vom 30. November 2022 nicht verändert. Mit Verweis auf ihre diesbezügli- chen bisherigen Ausführungen sowie diejenigen des Bundesstrafgerichts werde auf Wiederholungen verzichtet. Der besondere Haftgrund der Flucht- gefahr sei nach wie vor gegeben.
E. 5.4 Gründe, die die bisher bejahte Fluchtgefahr in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Die der Fluchtgefahr zugrundeliegenden Tatsachen haben sich seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 1. November 2022 und dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.13 vom 30. November 2022 zwar insofern verändert, als der Beschwerdeführer weitere Zeit in prozessu- aler Haft geleistet hat, was die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs verringert. Angesichts der derzeit, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 5.3 [mindestens ca. 10 Jahre]; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.13 vom 30. November 2022 E. 7.4.1 [nicht im unteren Bereich]) hat sich der entsprechende Fluchtanreiz dadurch aber nicht massgeblich verrin- gert.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist weiterhin von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit dem Strafverfahren durch Flucht entzieht.
E. 6.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- langt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurück- haltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist viel- mehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5).
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Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder auf- rechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatz- massnahmen jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2022 vom
29. September 2022 E. 5.1).
E. 6.2 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 (E. 4–6) die Bejahung der Verhältnismässigkeit durch die Beschwerde- kammer in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom 30. November 2022 (E. 8) nicht als bundesrechtswidrig.
E. 6.3 Im angefochtenen Entscheid (E. 8) erwägt die Vorinstanz, mit Verweis auf ihre Ausführungen im Entscheid vom 1. November 2022 sowie diejenigen des Bundesstrafgerichts gemäss Beschluss BH.2022.13 vom 30. Novem- ber 2022 seien geeignete Ersatzmassnahmen angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr im Lichte der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurzeit nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer drohe trotz einer Untersu- chungshaft von 74 Monaten im Falle einer Verlängerung noch keine Über- haft. Das Bundesstrafgericht habe in seinem Beschluss BH.2022.13 vom
30. November 2022 ausgeführt, im Falle eines Schuldspruchs könne eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden, womit keine Überhaft drohe. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung der Untersu- chungshaft von zwei Monaten sei demnach noch als verhältnismässig ein- zustufen, auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots – des- sen Verletzung nicht erkennbar sei – sowie der vorgesehenen Verfahrens- handlungen. Die Beschwerdegegnerin rechne damit, das Vorverfahren in- nerhalb der nächsten zwei Monate abschliessen zu können. Die Beschwer- degegnerin sei weiterhin gehalten, die weiteren Schritte mit der gebotenen Geschwindigkeit voranzutreiben. Soweit der Beschwerdeführer die Rechts- widrigkeit der Haftbedingungen geltend mache, sei unter Verweis auf ihre diesbezüglichen bisherigen Ausführungen festzustellen, dass keine Anhalts- punkte für schwere psychische bzw. physische Schäden beim Beschwerde- führer infolge Konventionsverletzungen erkennbar seien, die eine Interven- tion seitens der Vorinstanz erforderlich machen würden, auch nicht unter Be- rücksichtigung des Berichts des Inselspitals Bern vom 21. Dezember 2022 zur gleichentags durchgeführten ambulanten Untersuchung des
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Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei erneut betreffend die Haftbe- dingungen auf die Möglichkeit der Begehung des Verwaltungsrechtswegs gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO sowie betreffend die lange Dauer des aktuellen Regimes auf die Möglichkeit eines Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug ge- mäss Art. 236 StPO hinzuweisen. Das Bundesstrafgericht habe in seinem Beschluss BH.2022.13 vom 30. November 2022 ausgeführt, es bestehe auf- grund der vorliegenden Akten kein Anlass anzunehmen, dass die gesund- heitlichen Auswirkungen des dem Beschwerdeführer auferlegten Haftre- gimes unzumutbar wären und habe die Verhältnismässigkeit der Haft bestä- tigt. Nach dem Gesagten sei die Untersuchungshaft um zwei Monate zu ver- längern, d.h. bis zum 24. März 2023. Damit hat die Vorinstanz auch das Be- gehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen implizit abgewiesen.
E. 6.4 In der Beschwerde zitiert der Beschwerdeführer aus der entsprechenden Er- wägung der Vorinstanz und wiederholt seinen diesbezüglichen Feststel- lungsantrag. Er bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestünden Anhaltpunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden beim Be- schwerdeführer infolge Konventionsverletzungen, welche die Intervention seitens der Vorinstanz erforderlich machten (act. 1 S. 18 f.). In der Begrün- dung geht der Beschwerdeführer allerdings nicht auf die konkreten Haftbe- dingungen ein, sondern beruft sich auf Quellen, wonach die äusserst schwe- ren psychischen und physischen Gesundheitsschäden von Gefangenen mit Einzelhaftregime ab einer Haftdauer von 14 Tagen unter diesen Bedingun- gen belegt seien, und versucht damit die von ihm behauptete Unverhältnis- mässigkeit der Haftdauer zu plausibilisieren. Inwiefern die Vorinstanz das Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen (impli- zit) zu Unrecht abgewiesen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Im Übrigen hat sich die Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom 30. November 2022 (E. 5 und 8.5) mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch der Bericht des Inselspitals Bern vom 21. Dezember 2022 zur gleichentags durchgeführ- ten ambulanten Untersuchung des Beschwerdeführers stellt die bisher be- jahte Verhältnismässigkeit der Haft nicht in Frage.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz zeige nicht genau auf, inwiefern die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe die Dauer von 74 Monaten übersteige (act. 1 S. 16 ff.). Die Beschwerdekam- mer befasste sich in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom 30. November 2022 (E. 7.4.1) – auf den die Vorinstanz verweist – mit dem, im Falle einer Verur- teilung, zu erwartenden Strafmass. Sie erwog, dass Art. 264a Abs. 1 StGB
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eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsehe. Die Höchstdauer der Freiheits- strafe betrage 20 Jahre. In Berücksichtigung aller Umstände sei im Falle ei- ner Verurteilung des Beschwerdeführers mit einer Freiheitsstrafe nicht im unteren Bereich zu rechnen. Ein Anlass, die Möglichkeit einer bedingten Ent- lassung aus dem Strafvollzug ausnahmsweise zu berücksichtigen, sei nicht ersichtlich. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 1B_1/2013 vom
30. Januar 2023 (E. 5.3), dass nach dem aktuellen Verfahrensstand dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren drohe. Gründe, die zu einer anderen Würdigung führten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Haft nach wie vor als verhältnismässig anzuse- hen.
E. 7 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr so- wie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger (BP.2023.8, act. 1).
E. 8.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist
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Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).
E. 8.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, steht der angefochtene Ent- scheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden anerkannten Grundsätzen im Untersuchungshaftrecht. Der dringende Tat- verdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit sind klar zu beja- hen. Die erhobenen Rügen zielten mithin von Anfang an ins Leere. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbe- sehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
- 12 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2023.2 Nebenverfahren: BP.2023.8
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Ber- ner Jura-Seeland versetzte ihn am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») verlängerte diese seither jeweils. Gegen einige dieser Ent- scheide ergriff A. Rechtsmittel. Das Bundesgericht wies eine von A. gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde zuletzt am
30. Januar 2023 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil des Bundesge- richts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023).
B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 beantragte die BA dem ZMG BE die Ver- längerung der Untersuchungshaft bis 24. März 2023 (KZM 23 77, nicht pagi- niert).
C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2023 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft bis 24. März 2023 (KZM 23 77, nicht paginiert; act. 1.1).
D. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 10. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt (act. 1):
A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au préalable
1. Admettre A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses in- térêts l’avocat soussigné.
Au fond
1. Annuler l’ordonnance de prolongation de la détention provisoire du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, rendue le 30 janvier 2023 et notifiée le 31 janvier 2023, sous référence KZM 23 77, dans la procédure SV.17.0026.
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2. Rejeter la demande de prolongation de la détention provisoire du Ministère public de la Confédération et ordonner la mise en liberté immédiate de A.
3. Constater l’illicéité des conditions dans lesquelles A. a été détenu
a. pendant cinq cent quatre-vingt-cinq (585) jours consécutifs, du 27 janvier 2017 au septembre 2018, à la Prison de […] ;
b. pendant mille six cent quinze (1615) jours, du 9 septembre 2018 à ce jour, à la Prison régionale de […] ;
c. soit pendant un total de deux mille deux cents (2200) jours de détention dans des conditions illicites.
4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.
E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 übermittelte das ZMG BE die gesamten Haftakten. Gleichzeitig verzichtete es unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2023 auf eine Beschwerdeantwort (act. 3).
F. Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4).
G. Innert Frist zur allfälligen Replik liess sich A. nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen
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besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut- scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in franzö- sischer Sprache eingereicht hat.
2.
2.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (lit. a). Die Haft hat wie alle strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).
4.
4.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatver- dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine in- haftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser
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Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfah- ren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Be- weisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugrei- fen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grund- sätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der be- reits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).
4.2 Im angefochtenen Entscheid (E. 6) erwägt die Vorinstanz, seit ihrem letzten Entscheid bzw. seit dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.13 vom 30. November 2022 seien weitere Untersuchungshandlungen seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden, wobei sich die dem drin- genden Tatverdacht zugrundeliegenden Tatsachen nicht zugunsten des Be- schwerdeführers verändert hätten. Auch die Ausführungen des Beschwer- deführers in der Stellungnahme vom 25. Januar 2023 seien nicht geeignet, diesen zu entkräften, zumal die meisten Einwände bereits mehrfach vorge- bracht worden seien und in die Entscheide mehrerer Instanzen Eingang ge- funden hätten. Mit Verweis auf die bisherigen Ausführungen der Vorinstanz sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.13 vom 30. Novem- ber 2022 werde auf Wiederholungen weitgehend verzichtet und zusammen- fassend festgehalten, dass genügend Verdachtsmomente vorliegen für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Straftaten und damit der dringende Tatverdacht insbesondere in Bezug auf die mehr- fachen Widerhandlungen gegen die Straftatbestände von Art. 264a StGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) weiterhin zu bejahen ist.
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4.3 Gründe, die den bisher bejahten dringenden Tatverdacht in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer repetiert die Vorbrin- gen seiner Beschwerde vom 14. November 2022, mit denen sich die Be- schwerdekammer bereits in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom 30. Novem- ber 2022 auseinandergesetzt hat. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
4.4 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_1/2023 vom 30. Ja- nuar 2023 (E. 3) die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom 30. November 2022 (E. 6) nicht als bundesrechtswidrig.
4.5 Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf mehrfache Widerhandlungen gegen die Straftatbestände von Art. 264a Abs. 1 StGB weiterhin zu bejahen.
5.
5.1 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berück- sichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und so- zialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellver- tretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausge- schlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zu- nehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des al- lenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der be- reits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdekammer bejahte in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom
30. November 2022 (E. 7) den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr, was
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vor Bundesgericht nicht bestritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4).
5.3 Im angefochtenen Entscheid (E. 7) erwägt die Vorinstanz, die der Fluchtge- fahr zugrundeliegenden Tatsachen hätten sich seit ihrem Entscheid vom
1. November 2022 und dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.13 vom 30. November 2022 nicht verändert. Mit Verweis auf ihre diesbezügli- chen bisherigen Ausführungen sowie diejenigen des Bundesstrafgerichts werde auf Wiederholungen verzichtet. Der besondere Haftgrund der Flucht- gefahr sei nach wie vor gegeben.
5.4 Gründe, die die bisher bejahte Fluchtgefahr in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Die der Fluchtgefahr zugrundeliegenden Tatsachen haben sich seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 1. November 2022 und dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.13 vom 30. November 2022 zwar insofern verändert, als der Beschwerdeführer weitere Zeit in prozessu- aler Haft geleistet hat, was die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs verringert. Angesichts der derzeit, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 5.3 [mindestens ca. 10 Jahre]; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2022.13 vom 30. November 2022 E. 7.4.1 [nicht im unteren Bereich]) hat sich der entsprechende Fluchtanreiz dadurch aber nicht massgeblich verrin- gert.
5.5 Nach dem Gesagten ist weiterhin von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit dem Strafverfahren durch Flucht entzieht.
6.
6.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- langt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurück- haltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist viel- mehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5).
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Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder auf- rechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatz- massnahmen jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2022 vom
29. September 2022 E. 5.1).
6.2 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 (E. 4–6) die Bejahung der Verhältnismässigkeit durch die Beschwerde- kammer in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom 30. November 2022 (E. 8) nicht als bundesrechtswidrig.
6.3 Im angefochtenen Entscheid (E. 8) erwägt die Vorinstanz, mit Verweis auf ihre Ausführungen im Entscheid vom 1. November 2022 sowie diejenigen des Bundesstrafgerichts gemäss Beschluss BH.2022.13 vom 30. Novem- ber 2022 seien geeignete Ersatzmassnahmen angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr im Lichte der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurzeit nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer drohe trotz einer Untersu- chungshaft von 74 Monaten im Falle einer Verlängerung noch keine Über- haft. Das Bundesstrafgericht habe in seinem Beschluss BH.2022.13 vom
30. November 2022 ausgeführt, im Falle eines Schuldspruchs könne eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden, womit keine Überhaft drohe. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung der Untersu- chungshaft von zwei Monaten sei demnach noch als verhältnismässig ein- zustufen, auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots – des- sen Verletzung nicht erkennbar sei – sowie der vorgesehenen Verfahrens- handlungen. Die Beschwerdegegnerin rechne damit, das Vorverfahren in- nerhalb der nächsten zwei Monate abschliessen zu können. Die Beschwer- degegnerin sei weiterhin gehalten, die weiteren Schritte mit der gebotenen Geschwindigkeit voranzutreiben. Soweit der Beschwerdeführer die Rechts- widrigkeit der Haftbedingungen geltend mache, sei unter Verweis auf ihre diesbezüglichen bisherigen Ausführungen festzustellen, dass keine Anhalts- punkte für schwere psychische bzw. physische Schäden beim Beschwerde- führer infolge Konventionsverletzungen erkennbar seien, die eine Interven- tion seitens der Vorinstanz erforderlich machen würden, auch nicht unter Be- rücksichtigung des Berichts des Inselspitals Bern vom 21. Dezember 2022 zur gleichentags durchgeführten ambulanten Untersuchung des
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Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei erneut betreffend die Haftbe- dingungen auf die Möglichkeit der Begehung des Verwaltungsrechtswegs gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO sowie betreffend die lange Dauer des aktuellen Regimes auf die Möglichkeit eines Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug ge- mäss Art. 236 StPO hinzuweisen. Das Bundesstrafgericht habe in seinem Beschluss BH.2022.13 vom 30. November 2022 ausgeführt, es bestehe auf- grund der vorliegenden Akten kein Anlass anzunehmen, dass die gesund- heitlichen Auswirkungen des dem Beschwerdeführer auferlegten Haftre- gimes unzumutbar wären und habe die Verhältnismässigkeit der Haft bestä- tigt. Nach dem Gesagten sei die Untersuchungshaft um zwei Monate zu ver- längern, d.h. bis zum 24. März 2023. Damit hat die Vorinstanz auch das Be- gehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen implizit abgewiesen.
6.4 In der Beschwerde zitiert der Beschwerdeführer aus der entsprechenden Er- wägung der Vorinstanz und wiederholt seinen diesbezüglichen Feststel- lungsantrag. Er bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestünden Anhaltpunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden beim Be- schwerdeführer infolge Konventionsverletzungen, welche die Intervention seitens der Vorinstanz erforderlich machten (act. 1 S. 18 f.). In der Begrün- dung geht der Beschwerdeführer allerdings nicht auf die konkreten Haftbe- dingungen ein, sondern beruft sich auf Quellen, wonach die äusserst schwe- ren psychischen und physischen Gesundheitsschäden von Gefangenen mit Einzelhaftregime ab einer Haftdauer von 14 Tagen unter diesen Bedingun- gen belegt seien, und versucht damit die von ihm behauptete Unverhältnis- mässigkeit der Haftdauer zu plausibilisieren. Inwiefern die Vorinstanz das Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen (impli- zit) zu Unrecht abgewiesen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Im Übrigen hat sich die Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom 30. November 2022 (E. 5 und 8.5) mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch der Bericht des Inselspitals Bern vom 21. Dezember 2022 zur gleichentags durchgeführ- ten ambulanten Untersuchung des Beschwerdeführers stellt die bisher be- jahte Verhältnismässigkeit der Haft nicht in Frage.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz zeige nicht genau auf, inwiefern die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe die Dauer von 74 Monaten übersteige (act. 1 S. 16 ff.). Die Beschwerdekam- mer befasste sich in ihrem Beschluss BH.2022.13 vom 30. November 2022 (E. 7.4.1) – auf den die Vorinstanz verweist – mit dem, im Falle einer Verur- teilung, zu erwartenden Strafmass. Sie erwog, dass Art. 264a Abs. 1 StGB
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eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsehe. Die Höchstdauer der Freiheits- strafe betrage 20 Jahre. In Berücksichtigung aller Umstände sei im Falle ei- ner Verurteilung des Beschwerdeführers mit einer Freiheitsstrafe nicht im unteren Bereich zu rechnen. Ein Anlass, die Möglichkeit einer bedingten Ent- lassung aus dem Strafvollzug ausnahmsweise zu berücksichtigen, sei nicht ersichtlich. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 1B_1/2013 vom
30. Januar 2023 (E. 5.3), dass nach dem aktuellen Verfahrensstand dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren drohe. Gründe, die zu einer anderen Würdigung führten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.
6.5 Nach dem Gesagten ist die Haft nach wie vor als verhältnismässig anzuse- hen.
7. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr so- wie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger (BP.2023.8, act. 1).
8.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist
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Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).
8.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, steht der angefochtene Ent- scheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden anerkannten Grundsätzen im Untersuchungshaftrecht. Der dringende Tat- verdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit sind klar zu beja- hen. Die erhobenen Rügen zielten mithin von Anfang an ins Leere. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbe- sehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).