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BH.2018.5

Bundesstrafgericht · 2018-08-28 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, er- öffnete am 26. Januar 2017 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, eventuell wegen anderer noch zu bestim- mender Verbrechen. Gleichentags wurde A. festgenommen. Am 28. Ja- nuar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland gegen A. Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an.

B. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") die Strafuntersuchung gegen A.

C. Die von A. gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 ab. Dieser Beschluss blieb unan- gefochten.

D. Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG BE") die Untersuchungs- haft um drei Monate, das heisst bis zum 25. Juli 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Beschluss BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 ab.

E. Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Oktober 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.6 vom 29. August 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde mit Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 ab, soweit darauf einzutreten war.

F. Mit Entscheid vom 1. November 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Januar 2018. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des

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Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 ab. Das Bundesgericht trat auf die von A. gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde mit Urteil 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 nicht ein.

G. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 wies das ZMG BE ein von A. einge- reichtes Haftentlassungsgesuch ab. Auf die von A. dagegen erhobene Be- schwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 nicht ein. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

H. Mit Entscheid und Berichtigung vom 29. Januar 2018 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis zum 25. Juli 2018 (SV.17.0026, pag. 06-001-0434 ff.). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

I. Am 13. Juli 2018 stellte A. bei der BA ein Gesuch um Haftentlassung (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 1). Am 16. Juli 2018 leitete die BA dem ZMG BE das Gesuch um Haftentlassung weiter und beantragte dessen Abweisung (KZM 18 1032, nicht paginiert). Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 setzte das ZMG BE A. und seiner Verteidigung eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um auf die Stellungnahme der BA vom 16. Juli 2018 schriftlich zu replizieren und dem ZMG BE den allfälligen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung schriftlich mitzuteilen (KZM 18 1032, nicht paginiert). Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 teilte die Verteidigung dem ZMG BE mit, dass A. auf eine mündliche Verhandlung verzichte und an seinem Haftentlas- sungsgesuch festhalte (KZM 18 1032, nicht paginiert).

J. Am 20. Juli 2018 stellte die BA beim ZMG BE ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis zum 25. Ja- nuar 2019 (KZM 18 1055, nicht paginiert). Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 setzte das ZMG BE A. und seiner Verteidigung eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um auf den Antrag der BA vom 20. Juli 2018 auf Verlängerung der Untersuchungshaft Stellung zu nehmen und verlängerte die Haft bis zum Entscheid provisorisch (KZM 18 1055, nicht paginiert).

K. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 25. Juli 2018 beantragte A. beim ZMG BE die Übersetzung ins Englische der mit dem Gesuch der BA um

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Verlängerung der Untersuchungshaft vom 20. Juli 2018 dem ZMG BE ein- gereichten Beilage 5 mitsamt deren Beilagen, und zwar ausreichend rasch bzw. spätestens bis zum Abend des 27. Juli 2018, damit er sich dazu noch innerhalb der angesetzten Frist zur Stellungnahme bis 27. Juli 2018 äussern könne (KZM 18 1055, nicht paginiert).

L. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wies das ZMG BE die betreffende Beilage aus den Akten des Haftverlängerungsverfahrens und schrieb das Ersuchen von A. auf Übersetzung ins Englische der betreffenden Beilage als gegen- standslos ab. Gemäss Dispositiv-Ziff. 4 wurde angeordnet, die Verfügung (vorab per Fax) u.a. an "A., verteidigt durch Maître Philippe Currat, […]" zu eröffnen (KZM 18 1055, nicht paginiert). In den Akten befindet sich ein (hand- schriftlich ergänzter) Fax-Sendebericht, wonach das Faxgerät des Verteidi- gers keine Antwort gegeben hatte (KZM 18 1055, nicht paginiert). Die betref- fende Verfügung wurde dem Verteidiger mit E-Mail des ZMG BE vom

26. Juli 2018 vorab zur Kenntnis gebracht (KZM 18 1055, nicht paginiert; act. 1 S. 5 sowie Beschwerdebeilage 11).

M. Am 26. Juli 2018 teilte die BA dem ZMG BE sodann einen Nachtrag zum Haftverlängerungsgesuch (vorab per Fax) mit, nachdem sie die Verfügung vom 26. Juli 2018 erhalten habe, mit welcher das ZMG BE den Analysebe- richt der BKP aus den Akten gewiesen habe, und aufgrund neuer Erkennt- nisse (KZM 18 1055, nicht paginiert). Eine Kopie der betreffenden Eingabe wurde dem Verteidiger mit E-Mail der BA vom 26. Juli 2018 vorab zur Kennt- nis gebracht (act. 1 S. 5 sowie Beschwerdebeilage 12).

N. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 ordnete das ZMG BE an, dass der Nachtrag zum Haftverlängerungsgesuch vom 26. Juli 2018 der Verteidigung zugestellt wird, mit dem Ersuchen, in ihrer Stellungnahme den Nachtrag der BA zu be- rücksichtigen. Die Verfügung wurde dem Verteidiger mit E-Mail des ZMG BE vom 26. Juli 2018 vorab zur Kenntnis gebracht (KZM 18 1055, nicht paginiert; act. 1 S. 6 sowie Beschwerdebeilage 13).

O. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 26. Juli 2018 teilte die Verteidi- gung dem ZMG BE mit, dass A. auf eine mündliche Verhandlung verzichte, und beantragte (sinngemäss), das Gesuch um Verlängerung der Untersu- chungshaft sei abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuch und das Verfahren betreffend

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Haftverlängerungsgesuch seien zu vereinen und in einem einzigen Ent- scheid zu erledigen (KZM 18 1055, nicht paginiert).

P. Mit Entscheid vom 30. Juli 2018 vereinigte das ZMG BE das Haftbeschwer- deverfahren KZM 18 1032 und das Haftverlängerungsverfahren KZM 18

1055. Das Haftentlassungsgesuch wies es ab. Die gegenüber A. angeord- nete Untersuchungshaft verlängerte es um sechs Monate, das heisst bis am

25. Januar 2019. Der Entscheid wurde dem Verteidiger mit E-Mail des ZMG BE vom 30. Juli 2018, 15.30 Uhr, vorab zur Kenntnis gebracht (KZM 18 1055, nicht paginiert; act. 1 S. 8 sowie Beschwerdebeilage 23).

Q. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 30. Juli 2018, 15.15 Uhr, teilte der Verteidiger dem ZMG BE mit, dass der Nachtrag der BA vom 26. Ju- li 2018 zum Haftverlängerungsgesuch verspätet und (sinngemäss) unbe- achtlich sei (KZM 18 1055, nicht paginiert; Beschwerdebeilage 20). Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 teilte das ZMG BE dem Verteidiger diesbezüg- lich mit, dass keine Veranlassung bestehe, darauf einzugehen, nachdem der Entscheid ihm bereits per Mail zugestellt und auch der Post zur Zustellung übergeben worden sei. Das Schreiben wurde dem Verteidiger mit E-Mail des ZMG BE vom 30. Juli 2018, 16.33 Uhr, vorab zur Kenntnis gebracht (KZM 18 1055, nicht paginiert; act. 1 S. 8 sowie Beschwerdebeilage 24).

R. Gegen den Entscheid vom 30. Juli 2018 gelangte A., vertreten durch Rechts- anwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 7. August 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l'assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l'avocat soussigné.

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Au fond

1. Annuler l'Ordonnance rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, sous référence KZM 18 1032/KZM 18 1055, le 30 juillet 2018, notifiée le 31 juillet 2018.

2. Rejeter la demande de prolongation de la détention du Ministère public de la Confédéra- tion, du 20 juillet 2018.

3. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

Subsidiairement

1. Annuler l'Ordonnance rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, sous référence KZM 18 1032/KZM 18 1055, le 30 juillet 2018, notifiée le 31 juillet 2018.

2. Renvoyer la cause au Tribunal cantonal des mesures de contrainte pour qu'il statue à nouveau.

3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

S. Mit Schreiben vom 10. August 2018 übermittelte das ZMG BE die Akten KZM 18 1032 sowie KZM 18 1055 und teilte gleichzeitig mit, dass es klar- stellen möchte, dass der Entscheid in einem Zeitpunkt eröffnet worden sei, als der Eingang der Eingabe der Verteidigung vom 30. Juli 2018 noch nicht festgestellt worden sei, dass es im Übrigen aber auf eine weitergehende Stellungnahme verzichte (act. 5).

T. Die BA reichte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2018 ihre Akten ein, in dem Umfang, in welchem den Parteien Akteneinsicht gewährt werde. Gleichzeitig beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).

U. Mit Beschwerdereplik vom 17. August 2018 lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten (act. 10). Sie wurde der BA und dem ZMG BE mit Schreiben vom 20. August 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO gerügt werden Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdeinstanz entscheidet mit freier Kognition.

Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt, indem sie den Nachtrag vom 26. Juli 2018 zum Haftver- längerungsgesuch bei ihrem Entscheid berücksichtigt habe (act. 1 S. 12 ff.).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hält in der beanstandeten Sachverhaltsdarstellung Folgendes fest (angefochtener Entscheid, Sachverhalt lit. Q, zweiter Absatz): "Am

26. Juli 2018 reichte die Bundesanwaltschaft einen Nachtrag zum Haftver- längerungsgesuch ein, der gleichentags der Verteidigung per Email zuge- stellt wurde mit dem Ersuchen, ihn in ihrer Stellungnahme zu berücksichti- gen."

E. 2.2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe damit den Sachver- halt willkürlich festgestellt (act. 1 S. 12), geht fehl. Er selbst bestätigt in seiner Beschwerde die Sachverhaltsdarstellung (act. 1 S. 5 f.): "Le 26 juillet 2018, à 16h22, Monsieur A. recevait, par courrier électronique ordinaire, de la part du Ministère public de la Confédération, copie de sa demande complémen- taire au Tribunal des mesures de contrainte, du même jour, sans les pièces

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auxquelles il était fait référence dans le texte", und: "Le 26 juillet 2018, à 17h06, Monsieur A. recevait, par courrier électronique ordinaire, adressé à […], de la part du Tribunal cantonal des mesures de contrainte, copie d'une Ordonnance du même jour, mentionnant que son droit d'être entendu portait également sur la demande complémentaire du Ministère public de la Confé- dération, du même jour, dont copie du fax était jointe." Die Sachverhaltsdar- stellung findet im Übrigen auch eine Stütze in den vorliegenden Akten (KZM 18 1055, nicht paginiert; Beschwerdebeilagen 12 und 13).

E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf Art. 227 Abs. 2 StPO sei der Nachtrag vom 26. Juli 2018 zum Haftverlängerungsgesuch verspätet. Er verletzte Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV. Es sei folglich unbeacht- lich und zu Unrecht nicht aus den Akten gewiesen worden (act. 1 S. 13).

E. 2.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr Haftverlänge- rungsgesuch mitsamt Haftakten am 20. Juli 2018, mithin innert Frist des Art. 227 Abs. 2 StPO eingereicht hat. Insoweit ist eine Verletzung des Art. 227 Abs. 2 StPO nicht auszumachen.

E. 2.3.3 Der Beschwerdeführer sah sich im Rahmen seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör am 25. Juli 2018 veranlasst, die Übersetzung einer Haftakte zu beantragen. Darauf erliess die Vorinstanz am 26. Juli 2018 eine verfahrens- leitende Verfügung, mit welcher sie die betreffende Akte aus den Haftakten wies. Diese Verfügung sowie neue Erkenntnisse veranlassten nun wiederum die Beschwerdegegnerin, im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör den Nachtrag vom 26. Juli 2018 einzureichen. Die Berücksichtigung des Nachtrags vom 26. Juli 2018 zum Haftverlängerungsgesuch verletzt weder Art. 227 Abs. 2 StPO noch Art. 5 Ziff. 1 EMRK oder Art. 31 Abs. 1 BV, viel- mehr gebietet sie sich, als auch der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf rechtliches Gehör zu wahren ist. Ausserdem kommt dem Haftrichter im Über- prüfungsverfahren volle Kognition zu, sodass selbst verspätete Eingaben Berücksichtigung finden können (vgl. BEELER, Praktische Aspekte des for- mellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2016, S. 133). Sodann sind sachlich notwendige Aktenergänzungen im Haftverlängerungsverfahren zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2012 vom 3. Juli 2012 E. 5.3), solange sie der beschuldigten Person vorgelegt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_412/2016 vom 5. De- zember 2016 E. 2.5 am Ende; 1B_422/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.4).

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E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe zum Nachtrag der Beschwerde- gegnerin vom 26. Juli 2018 zum Haftverlängerungsgesuch nicht Stellung nehmen können, nachdem die Frist zur Stellungnahme zum Haftverlänge- rungsgesuch am 27. Juli 2018 abgelaufen sei und ihm die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2018, wonach der Nachtrag bei der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch zu berücksichtigen sei, erst am 30. Juli 2018 eröffnet worden sei (act. 1 S. 13; act. 10 S. 2).

E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer erhielt vom Nachtrag der Beschwerdegegnerin vom

26. Juli 2018 sowie der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2018, wonach der Nachtrag bei der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch zu be- rücksichtigen sei, unbestritten am 26. Juli 2018 Kenntnis. Die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung haben auch im Haftverlängerungsverfahren ei- nen verfassungsmässigen Anspruch auf Stellungnahme bzw. Replik zu sämtlichen behördlichen Eingaben und Aktenergänzungen (FORSTER, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N. 4). Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, sich zum Nachtrag jedenfalls bis am 27. Juli 2018 zu äussern. Inwiefern er nach der Vorab-Übermittlung dazu nicht in der Lage gewesen wäre, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen.

Er verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn er den Umstand, dass die Vorab-Übermittlung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2018, wo- nach der Nachtrag bei der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch zu berücksichtigen sei, an seine allgemeine, im Internet publizierte E-Mail-Ad- resse erfolgt sei, erst mit der vorliegenden Beschwerde moniert (act. 1 S. 13). Die Vorab-Übermittlung der Verfügung der Vorinstanz – ebenfalls – vom 26. Juli 2018, mit welcher eine Akte aus dem Verfahren gewiesen wurde, per E-Mail an dieselbe Adresse berücksichtigte er in seiner Stellung- nahme vom 26. Juli 2018 zum Haftverlängerungsgesuch ohne weiteres (KZM 18 1055, nicht paginiert, a.a.O., S. 2).

E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Nachtrag der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2018 verweise auf neue Elemente, welche dem Nachtrag nicht beigelegt worden seien und die ihm weder von der Beschwerdegegnerin noch von der Vorinstanz übermittelt worden seien, namentlich die Akten un- ter den Rubriken 05-009, 05-010 und 15-112 (act. 1 S. 14) bzw. 05-010, 15-112, 05-006, 15-107, 5-009 und 5-110 (act. 10 S. 2).

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E. 2.5.2 Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf Unterlagen oder Beweisergebnisse gestützt hätte, die dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden wären. Der Be- schwerdeführer selbst macht geltend, die Akten der betreffenden Rubriken seien auch der Vorinstanz und der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts nicht unterbreitet worden. Im Übrigen dürfen sich die Haftakten auf die haftprüfungsrelevanten Beweismittel beschränken, welche den Kern des bis- herigen Untersuchungsergebnisses angemessen und objektiv wiedergeben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3 m.w.H.). Inwiefern der Kern des bisherigen Untersuchungsergebnis- ses ohne die betreffenden einzelnen Aktenstücken der Rubriken "Strafanzei- gen" und "Weitere Verfahrensbeteiligte (Geschädigte, Privatkläger, Dritte) und Rechtsbeistände" nicht angemessen und objektiv wiedergegeben wor- den sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen.

E. 2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt, der angefochtene Ent- scheid sei hinsichtlich des wiedergegebenen Vorwurfs, der ihm von der Be- schwerdegegnerin gemacht werde, willkürlich, und als Folge davon sei der ganze Entscheid willkürlich. Der Vorwurf, so wie in die Vorinstanz festhalte, gehe aus dem Haftverlängerungsgesuch in keiner Weise hervor, stimme nicht mit dem Verfahrensgegenstand überein und sei aktenwidrig. Insbeson- dere liessen die Akten nicht zu, zu bestimmen, wer oder was die "Junglers" (oder "Jungulars", "Junglars" oder ähnliches) seien, und noch weniger, in- wiefern der Beschwerdeführer für diese Gruppe in irgendeiner Weise verant- wortlich gewesen sein soll (act. 1 S. 15).

E. 3.2 Aus dem vorn im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt geht hervor, dass die Vorinstanz die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer bereits mehrfach überprüfte. Im Haftverlängerungsgesuch vom 20. Juli 2018 verweist die Beschwerdegegnerin sodann ausdrücklich auf den Zusammen- hang zu den vorangegangenen Haftverlängerungsgesuchen hin (vom

21. April 2017, 21. Juli 2017, 20. Oktober 2017 und 19. Januar 2018) und den daraufhin ergangenen Entscheiden des kantonalen Zwangsmassnah- mengerichts. Was dem Beschwerdeführer (bisher) vorgeworfen wird und (bisher) Gegenstand der gegen ihn geführten Strafuntersuchung der Be- schwerdegegnerin ist, ist aktenkundig und konnte die Vorinstanz ohne in

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Willkür zu verfallen festhalten, auch wenn der (bisherige) Tatvorwurf im Haft- verlängerungsgesuch vom 20. Juli 2018 nicht ausdrücklich wiederholt wird.

Was der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, beschlägt die Begrün- detheit des relevanten Tatverdachts bzw. die Frage, inwiefern ein dringender Tatverdacht besteht. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein.

E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 4.1 Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn einerseits die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und andererseits ein besonderer Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

E. 4.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer das Vorlie- gen eines dringenden Tatverdachts. Er bringt vor, es fehle an der schweize- rischen Gerichtsbarkeit für Handlungen vor dem 1. Januar 2011 (act. 1 S. 15 ff.). Soweit ihm Handlungen ab dem 1. Januar 2011 vorgeworfen wür- den, seien die Tatbestandselemente des Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB nicht erfüllt (act. 1 S. 19 ff.). Schliesslich erweise sich die Untersuchungshaft als unverhältnismässig (act. 1 S. 23 ff.).

E. 5.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezo- gen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Be- ginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmen- der Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Al- lerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.3

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vom 4. Oktober 2016 E. 4.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegen- satz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfra- gen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der vorliegend relevante Tatverdacht ist nach wie vor Folgender: Der Be- schwerdeführer soll als Generalinspektor der gambischen Polizei und als In- nenminister der Republik Gambia zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die sog. "Junglers") ver- antwortlich sein.

E. 5.3 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_271/2017 vom 16. Au- gust 2017 die Annahme des dringenden Tatverdachtes der Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 nicht als willkürlich oder sonstwie bundes- rechtswidrig. Mit Beschluss BH.2017.6 vom 29. August 2017 kam die Be- schwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht weiterhin besteht. Auch dies erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 weder als willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. Es hielt fest, dass ohne weiteres auch von einer Ver- dichtung des dringenden Tatverdachts ausgegangen werden könne (a.a.O., E. 6 am Ende). Zum gleichen Ergebnis kam die Beschwerdekammer mit Be- schluss BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017. Schliesslich erachtete die Vor- instanz in ihrem Entscheid vom 29. Januar 2018 den dringenden Tatverdacht weiterhin als gegeben. Demnach nährten die Schilderungen des von der Be- schwerdegegnerin als Zeugen einvernommenen B., wie auch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, den Verdacht, dass letzterer tiefgreifend in den unter Yahya Jammeh bestehenden staatlichen Unrechtsapparat Gam- bias verstrickt gewesen sei und in seiner Position als Generalinspektor der Polizei bzw. Innenminister eine gewichtige Rolle bei der Oppression regime- kritischer Stimmen gespielt habe (SV.17.0026, pag. 06-001-0434 ff., E. 2.2.3).

E. 5.4 Seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren sind namentlich folgende wei- teren Elemente hinzugekommen:

Den Schilderungen von C., der am 5./6./7. Februar 2018 als Auskunftsper- son (Privatklägerschaft) von der Beschwerdegegnerin befragt wurde

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(KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 2; KZM 18 1055, Beilageordner, La- sche 1), lassen sich Hinweise u.a. auf im Jahr 2006 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen entneh- men, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird. Ausser- dem ergeben sich Hinweise auf das Zusammenwirken verschiedener gam- bischer Sicherheitsbehörden.

Juan E. Méndez, der am 14. April 2018 als Zeuge von der Beschwerdegeg- nerin befragt wurde (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 3; KZM 18 1055, Beilageordner, Lasche 2), erläuterte seinen Bericht "Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez" vom 16. März 2015, UN Doc. A/HRC/28/68/Add.4.

Den Schilderungen von D., die am 23./24./25. April 2018 als Auskunftsper- son (Privatklägerschaft) von der Beschwerdegegnerin befragt wurde (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 4; KZM 18 1055, Beilageordner, La- sche 3), lassen sich Hinweise u.a. auf im Jahr 2016 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen entneh- men, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird. Ausser- dem ergeben sich Hinweise auf das Zusammenwirken verschiedener gam- bischer Sicherheitsbehörden.

Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahmen vom 5. März und 12. Juli 2018 als beschuldigte Person durch die Beschwerdegegnerin praktisch keine Aussagen (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 5; KZM 18 1055, Beilageordner, Lasche 4).

E. 5.5 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen, insbesondere hinsichtlich des Zusammenwirkens verschiedener gambischer Sicherheitsbehörden und der Folter und Misshandlungen als Teil eines aus- gedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Gam- bias zwischen 2006 und September 2016. Die Beschwerdegegnerin gibt an, der Schwerpunkt der derzeitigen Tätigkeit liege auf der Identifikation und Ein- vernahme potentieller Zeugen und Auskunftspersonen im Ausland, deren rechtshilfeweisen Einvernahmen sowie der rechtshilfeweisen Erhebung wei- terer Sachbeweise, nachdem die Auswertung der Mobiltelefone des Be- schwerdeführers wie der sich in einem Koffer des Beschwerdeführers sicher- gestellten Dokumente mittlerweile abgeschlossen werden konnte (KZM 18 1032, nicht paginiert, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 16. Juli 2018, S. 6; KZM 18 1055, nicht paginiert, Haftverlängerungsge-

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such vom 20. Juli 2018, S. 8). Angesichts des Verfahrensstadiums – auf- grund der internationalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein langwieriges Verfahren zu erwarten – ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwer- deführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, weiter- hin zu bejahen.

E. 5.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diesen nicht zu zer- streuen:

E. 5.6.1 Er macht zusammengefasst zunächst geltend, für die ihm vorgeworfenen Taten vor dem 1. Januar 2011 bestehe die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht, weil Art. 264a StGB erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei. Für eine allfällige Verfolgung gestützt auf die Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB fehle es am räumlichen Geltungsbereich, weil keiner der Art. 3–7 StGB erfüllt sei (act. 1 S. 15 ff.).

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid hierzu insbesondere aus, das Bundesgericht habe sich in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2017 mit dem Argument der fehlenden Zuständigkeit auseinandergesetzt. Zumal der dringende Tatverdacht sich zu einem bedeutenden Teil auch aus den Berichten der UN-Sonderberichtserstatter Juan E. Méndez und Christoph Heyns vom 16. März 2015 und 11. Mai 2015 ergebe und deren Feststellun- gen sich auch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2011 bezögen, bestehe keine Veranlassung, auf die Beurteilung des Bundesgerichts zurückzukommen und bereits an dieser Stelle eine einlässliche Würdigung der Zuständigkeits- frage vorzunehmen (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2).

Der Einwand wurde vom Beschwerdeführer bereits früher vorgebracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.6 vom 29. August 2017 E. 3.2). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat sich damit auseinan- dergesetzt und kam zum Schluss – ohne der erschöpfenden Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen des erkennenden Strafrichters vorgreifen zu wollen –, dass offen gelassen werden könne, ob sich der Tat- verdacht, soweit er Handlungen vor dem 1. Januar 2011 betreffe, als Ver- brechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a (i.V.m. Art. 264k) StGB verfolgen lasse, da sich die schweizerische Gerichtsbarkeit für Hand- lungen vor dem 1. Januar 2011 jedenfalls aus Art. 6 bzw. aArt. 6bis StGB ergebe (a.a.O., E. 4.4). Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es für eine eventuelle Verfolgung weiterer Straftaten (Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB) am räum- lichen Geltungsbereich fehle, vorderhand offen gelassen werden könne;

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über allfällige Zuständigkeitsfragen werde das Sachgericht ohnehin endgül- tig zu befinden haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_417/2017 vom 7. De- zember 2017 E. 7).

An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Die Vorinstanz sah mit Recht keine Veranlassung, auf die Beurteilung des Bundesgerichts zurück- zukommen. Insoweit ist auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1 S. 16) zu verneinen.

E. 5.6.2 Er macht zusammengefasst ferner geltend, es fehlten konstitutive Elemente zur Erfüllung des Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB, namentlich fehle es am drin- genden Verdacht eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (act. 1 S. 19 ff.).

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid hierzu insbesondere aus, das Bundesgericht sei in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2017 insge- samt von einer Verdichtung der Verdachtslage ausgegangen. Dabei habe es sich wesentlich auch auf die Befragung von E. bezogen. Zumal ihre Aussa- gen von D. in der Zwischenzeit bestätigt worden seien, bestehe keine Ver- anlassung, auf die vom Bundesgericht vorgenommene Würdigung zurück- zukommen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass gerade die Gesamtheit der zur Anzeige gebrachten Vorfälle unabhängig vom Zeitpunkt ihres Ereignens und auch unabhängig von der Frage ihrer Strafbarkeit beweismässig Rück- schlüsse auf ein generelles und systematisches Vorgehen auch in den von E. und D. zur Anzeige gebrachten Vorfällen zuliessen. Die bisher erhobe- nen Beweismittel einschliesslich der Aussagen der bisher befragten Zeugen erlaubten es, den Beschwerdeführer dringend zu verdächtigen, gegen die Zivilbevölkerung systematische und generelle Folterhandlungen begangen oder zumindest in seiner Funktion als Innenminister zugelassen zu haben (angefochtener Entscheid, E. 3.3.4).

Vorab ist festzuhalten, dass unter Umständen auch eine Einzeltat, sofern sie sich in einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbe- völkerung einfügt, den Tatbestand von Art. 264a Abs. 1 StGB erfüllen kann. Insoweit ist eine mehrfache Tatbegehung gegenüber einer Opfermehrheit nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. Au- gust 2017 E. 4.5.3).

Hinsichtlich des dringenden Verdachts eines ausgedehnten oder systemati- schen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Gambias zwischen 2006 und Sep- tember 2016 hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. August 2017

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fest, aus dem UN-Folterbericht ergebe sich, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum hätten operieren können und Folter ein gän- giges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdegegnerin noch intensiv ermittle, bestünden bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, allen voran politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh. Mit Blick auf die hohe Funktion, welche der Beschwerdeführer als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh im Regierungsapparat bekleidet habe, sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn nicht gar naheliegend, dass er Einfluss auf die (Folter-)Handlungen der National Intelligence Agency ("NIA") und der "Junglers" nehmen konnte (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 5 und E. 6.1–6.4; 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 6). Diese Verdachtsmomente ha- ben auch noch heute Bestand.

Die Beschwerdegegnerin hat zudem weitere konkrete Hinweise vorgelegt, die den dringenden Verdacht des systematischen Vorgehens gegen die Zi- vilbevölkerung stützen. Zuerst bekräftigte Juan E. Méndez anlässlich seiner vorerwähnten Einvernahme als Zeuge seinen UN-Folterbericht (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 3; KZM 18 1055, Beilageordner, Lasche 2). Insbesondere stellte er klar, dass es im Zusammenhang mit allgemeinen Verbrechen Fälle von Misshandlungen anlässlich von Verhaftungen und von Überstellungen zu geben scheine, er aber nicht den Eindruck gehabt habe, dass das Teil eines allgemeinen Handlungsmusters und einer allgemeinen Handlungsweise gewesen sei, die Täter von allgemeinen Verbrechen zu fol- tern oder zu misshandeln. Dies im Gegensatz zu den Leuten, welche aus Gründen nationaler Sicherheit verhaftet worden seien, aus Gründen der Dro- genbekämpfung ("drug enforcement") oder LGBTI Menschen. In diesen Ka- tegorien scheine Folter und Misshandlung weit verbreitet oder systematisch zu sein ("widespread or systematic"; a.a.O., S. 14). Die Leute, die während ihrer Haft bei der NIA befragt worden seien, seien Gewalt ausgesetzt gewe- sen, Elektroschocks und Schlägen sowie Verbrennungen durch Zigaretten. Das seien die Techniken, an die er sich im Moment erinnere (a.a.O., S. 27). Weiter sagte D. aus (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 4; KZM 18 1055, Beilageordner, Lasche 3), als politische Oppositionelle am 14. April 2016 an der F. festgenommen worden zu sein (a.a.O., Einvernahme vom 23. Ap- ril 2018, S. 4 ff.). Sie schildert, dass sie in Gewahrsam von mehreren Män- nern an Händen und Füssen festgehalten und gleichzeitig geschlagen wor- den sei. Zwischendurch seien sie mit einem Wasserschlauch gekommen und hätten sie mit kaltem Wasser abgespritzt. Sie habe in der Folge weder richtig

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atmen noch sich bewegen können. Nach einer ersten Misshandlungsrunde habe sie gar nicht mehr gehen können (a.a.O., Einvernahme vom 23. Ap- ril 2018, S. 18). C. sagte aus (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 2; KZM 18 1055, Beilageordner, Lasche 1), als Journalist im März 2006 festgenom- men, bei der NIA eines Nachts aus der Zelle geholt und anschliessend draussen auf dem Gelände von 6–7 Personen geschlagen worden zu sein (a.a.O., Einvernahme vom 5. Februar 2018, S. 4 f.). Gleichzeitig habe man ihm Fragen gestellt, namentlich, für wen er arbeite, denn was er in der Zei- tung schreibe, beschmutze das Image der Regierung (a.a.O., Einvernahme vom 6. Februar 2018, S. 8). In Gewahrsam sei er eines Tages in einen Kon- ferenzraum gebracht worden, in dem hochrangige Beamte gewesen seien, u.a. der Beschwerdeführer, damals Inspector General of Police ("IGP"), so- wie G., damals Generaldirektor der NIA. Der Beschwerdeführer habe ihm zusammengefasst gesagt, dass er die Regierung als Partner sehen solle, dass er mit seinen Zeitungsartikeln das Image der Regierung nicht be- schmutzen solle und dass er nicht berichten solle, über das, was mit ihm geschehen sei (a.a.O., Einvernahme vom 6. Februar 2018, S. 19 f., 22).

Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor- wirft, sie hätte bei ihrem Entscheid auch alle in den Akten vorhandenen ent- lastenden Elemente berücksichtigen müssen, wie namentlich die aus Gam- bia erhaltenen (legislativen) Dokumente, die Karriere des Beschwerdefüh- rers, der von der UN ausgezeichnete Zeugnisse für friedenserhaltende Mis- sionen in Liberia oder Darfour (Sudan) ausgestellt erhalten habe, seine her- vorragende Ausbildung im Ausland, die Professionalisierung der Polizei von Gambia, als er Inspector General of Police gewesen sei, die Schaffung des Human Rights Unit bei der Polizei, die wesentliche Erhöhung des Budget zur Ernährung von Häftlingen etc. (act. 1 S. 21), ist festzuhalten, dass sich die Haftakten auf die haftprüfungsrelevanten Beweismittel beschränken dürfen, welche den Kern des bisherigen Untersuchungsergebnisses angemessen und objektiv wiedergeben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3 m.w.H.). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, anzunehmen, die Haftakten wären einseitig erhoben wor- den und die Vorinstanz hätte in der Folge eine verzerrte Analyse zulasten des Beschwerdeführers vorgenommen. Insbesondere das vom Beschwer- deführer geltend gemachte Element, gemäss den von Gambia erhaltenen Dokumenten sei weder die NIA – National Intelligence Agency noch deren Räumlichkeiten noch deren Agenten dem Innenminister unterstellt gewesen, sondern vielmehr direkt dem Präsidenten der Republik (act. 1 S. 22; SV.17.0026, pag. B18-201-01-0107 ff.) vermag die Analyse der Vorinstanz nicht umzustossen.

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E. 5.7 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen sowohl der Kollusions- als auch der Fluchtgefahr (angefochtener Entscheid, E. 4.4 und E. 4.6). Dies wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Gründe ersichtlich, die Kollu- sions- oder die Fluchtgefahr anders zu würdigen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu er- wartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberück- sichtigen (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je m.w.H.).

Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Solche Ausnahmefälle können beispielsweise gegeben sein wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3; 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.7; 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.3; 1B_249/2013 vom 12. August 2013 E. 8.1; 1B_418/2011 vom 13. September 2011 E. 5.1; 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1, nicht publiziert in BGE 137 IV 84; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.3 vom 6. März 2012 E. 6.1; vgl. Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1233), oder im Falle langwieriger Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteile des Bundesgerichts 1B_145/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.5; 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2. m.w.H.; vgl. zum Ganzen Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1).

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E. 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr rund 19 Monate in Haft. Auf- grund des angefochtenen Entscheids wird die Haft um weitere sechs Monate verlängert. Es handelt sich damit um eine beträchtliche Haftdauer. Diese ist in erster Linie in Beziehung zu setzen zur mutmasslichen Dauer der zu er- wartenden freiheitsentziehenden Sanktion im Falle einer Verurteilung. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann zurzeit nicht höchstens von einem dringenden Verdacht im Sinne des privilegierten Tatbestands von Art. 264a StGB ausgegangen werden, wonach in weniger schweren Fällen nach Art. 264a Abs. 1 lit. c–j StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden kann (Art. 264a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz geht vielmehr von einem dringenden Tatverdacht auf Begehung des qualifizierten Tatbe- stands von Art. 264a StGB aus (angefochtener Entscheid, E. 5.4), wonach in besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen be- trifft oder der Täter grausam handelt, auf lebenslängliche Freiheitsstrafe er- kannt werden kann (Art. 264a Abs. 2 StGB). Nach dem Grundtatbestand droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 264a Abs. 1 StGB). Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhin- dern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft (Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB). Im Falle einer Verurteilung wäre jedenfalls mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu rechnen.

Es ergibt sich daraus, dass die bisher ausgestandene Haft mit einer Dauer von rund 19 Monaten mit Blick auf die mögliche Freiheitsstrafe verhältnis- mässig ist. Darüber hinaus ist die Haft auch unter Berücksichtigung der Ver- längerung um weitere sechs Monate als verhältnismässig zu bezeichnen. Sie rückt auch dann noch nicht in grosse zeitliche Nähe einer allfälligen, kon- kret zu erwartenden Freiheitsstrafe. Die Verlängerung um sechs Monate rechtfertigt sich sodann im Hinblick auf die umfangreichen, noch ausstehen- den Untersuchungshandlungen (mittels Rechtshilfe), wozu auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird (a.a.O., E. 5.3 f.). Namentlich die Durchführung der von der Beschwer- degegnerin insbesondere rechthilfeweise geplanten Einvernahmen macht in Bezug auf die Modalitäten einer Kooperation nicht nur mit den betroffenen Personen selbst, sondern auch mit den ausländischen Behörden erforder- lich, die in zeitlicher Hinsicht voraussichtlich weit mehr als drei Monate in Anspruch nehmen wird.

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Ersatzmassnahmen, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusi- onsgefahr sicherstellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine denkbar.

E. 7.3 Was die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandeten Vollzugsbedingungen der Untersuchungshaft betrifft, wären diese, soweit die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, nötigenfalls mit (der kanto- nalrechtlich normierten) Vollzugsbeschwerde zu prüfen (Art. 235 Abs. 5 StPO; vgl. BGE 140 I 125 E. 2.2). Insoweit ist auf die betreffenden Rügen im Rahmen der Haftbeschwerde (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO) nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4).

E. 7.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kol- lusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 2).

E. 9.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist

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Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E. 6.2 f.; BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 E. 8.2 f.; je m.w.H.).

E. 9.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde vorlie- gend als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finan- ziellen Verhältnisse abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT,

Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Abweisung des Haftentlassungsge- suchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Ver- teidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2018.5, BP.2018.60

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, er- öffnete am 26. Januar 2017 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, eventuell wegen anderer noch zu bestim- mender Verbrechen. Gleichentags wurde A. festgenommen. Am 28. Ja- nuar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland gegen A. Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an.

B. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") die Strafuntersuchung gegen A.

C. Die von A. gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 ab. Dieser Beschluss blieb unan- gefochten.

D. Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG BE") die Untersuchungs- haft um drei Monate, das heisst bis zum 25. Juli 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Beschluss BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 ab.

E. Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Oktober 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.6 vom 29. August 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde mit Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 ab, soweit darauf einzutreten war.

F. Mit Entscheid vom 1. November 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Januar 2018. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des

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Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 ab. Das Bundesgericht trat auf die von A. gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde mit Urteil 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 nicht ein.

G. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 wies das ZMG BE ein von A. einge- reichtes Haftentlassungsgesuch ab. Auf die von A. dagegen erhobene Be- schwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 nicht ein. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

H. Mit Entscheid und Berichtigung vom 29. Januar 2018 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis zum 25. Juli 2018 (SV.17.0026, pag. 06-001-0434 ff.). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

I. Am 13. Juli 2018 stellte A. bei der BA ein Gesuch um Haftentlassung (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 1). Am 16. Juli 2018 leitete die BA dem ZMG BE das Gesuch um Haftentlassung weiter und beantragte dessen Abweisung (KZM 18 1032, nicht paginiert). Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 setzte das ZMG BE A. und seiner Verteidigung eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um auf die Stellungnahme der BA vom 16. Juli 2018 schriftlich zu replizieren und dem ZMG BE den allfälligen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung schriftlich mitzuteilen (KZM 18 1032, nicht paginiert). Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 teilte die Verteidigung dem ZMG BE mit, dass A. auf eine mündliche Verhandlung verzichte und an seinem Haftentlas- sungsgesuch festhalte (KZM 18 1032, nicht paginiert).

J. Am 20. Juli 2018 stellte die BA beim ZMG BE ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis zum 25. Ja- nuar 2019 (KZM 18 1055, nicht paginiert). Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 setzte das ZMG BE A. und seiner Verteidigung eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um auf den Antrag der BA vom 20. Juli 2018 auf Verlängerung der Untersuchungshaft Stellung zu nehmen und verlängerte die Haft bis zum Entscheid provisorisch (KZM 18 1055, nicht paginiert).

K. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 25. Juli 2018 beantragte A. beim ZMG BE die Übersetzung ins Englische der mit dem Gesuch der BA um

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Verlängerung der Untersuchungshaft vom 20. Juli 2018 dem ZMG BE ein- gereichten Beilage 5 mitsamt deren Beilagen, und zwar ausreichend rasch bzw. spätestens bis zum Abend des 27. Juli 2018, damit er sich dazu noch innerhalb der angesetzten Frist zur Stellungnahme bis 27. Juli 2018 äussern könne (KZM 18 1055, nicht paginiert).

L. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wies das ZMG BE die betreffende Beilage aus den Akten des Haftverlängerungsverfahrens und schrieb das Ersuchen von A. auf Übersetzung ins Englische der betreffenden Beilage als gegen- standslos ab. Gemäss Dispositiv-Ziff. 4 wurde angeordnet, die Verfügung (vorab per Fax) u.a. an "A., verteidigt durch Maître Philippe Currat, […]" zu eröffnen (KZM 18 1055, nicht paginiert). In den Akten befindet sich ein (hand- schriftlich ergänzter) Fax-Sendebericht, wonach das Faxgerät des Verteidi- gers keine Antwort gegeben hatte (KZM 18 1055, nicht paginiert). Die betref- fende Verfügung wurde dem Verteidiger mit E-Mail des ZMG BE vom

26. Juli 2018 vorab zur Kenntnis gebracht (KZM 18 1055, nicht paginiert; act. 1 S. 5 sowie Beschwerdebeilage 11).

M. Am 26. Juli 2018 teilte die BA dem ZMG BE sodann einen Nachtrag zum Haftverlängerungsgesuch (vorab per Fax) mit, nachdem sie die Verfügung vom 26. Juli 2018 erhalten habe, mit welcher das ZMG BE den Analysebe- richt der BKP aus den Akten gewiesen habe, und aufgrund neuer Erkennt- nisse (KZM 18 1055, nicht paginiert). Eine Kopie der betreffenden Eingabe wurde dem Verteidiger mit E-Mail der BA vom 26. Juli 2018 vorab zur Kennt- nis gebracht (act. 1 S. 5 sowie Beschwerdebeilage 12).

N. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 ordnete das ZMG BE an, dass der Nachtrag zum Haftverlängerungsgesuch vom 26. Juli 2018 der Verteidigung zugestellt wird, mit dem Ersuchen, in ihrer Stellungnahme den Nachtrag der BA zu be- rücksichtigen. Die Verfügung wurde dem Verteidiger mit E-Mail des ZMG BE vom 26. Juli 2018 vorab zur Kenntnis gebracht (KZM 18 1055, nicht paginiert; act. 1 S. 6 sowie Beschwerdebeilage 13).

O. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 26. Juli 2018 teilte die Verteidi- gung dem ZMG BE mit, dass A. auf eine mündliche Verhandlung verzichte, und beantragte (sinngemäss), das Gesuch um Verlängerung der Untersu- chungshaft sei abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuch und das Verfahren betreffend

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Haftverlängerungsgesuch seien zu vereinen und in einem einzigen Ent- scheid zu erledigen (KZM 18 1055, nicht paginiert).

P. Mit Entscheid vom 30. Juli 2018 vereinigte das ZMG BE das Haftbeschwer- deverfahren KZM 18 1032 und das Haftverlängerungsverfahren KZM 18

1055. Das Haftentlassungsgesuch wies es ab. Die gegenüber A. angeord- nete Untersuchungshaft verlängerte es um sechs Monate, das heisst bis am

25. Januar 2019. Der Entscheid wurde dem Verteidiger mit E-Mail des ZMG BE vom 30. Juli 2018, 15.30 Uhr, vorab zur Kenntnis gebracht (KZM 18 1055, nicht paginiert; act. 1 S. 8 sowie Beschwerdebeilage 23).

Q. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 30. Juli 2018, 15.15 Uhr, teilte der Verteidiger dem ZMG BE mit, dass der Nachtrag der BA vom 26. Ju- li 2018 zum Haftverlängerungsgesuch verspätet und (sinngemäss) unbe- achtlich sei (KZM 18 1055, nicht paginiert; Beschwerdebeilage 20). Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 teilte das ZMG BE dem Verteidiger diesbezüg- lich mit, dass keine Veranlassung bestehe, darauf einzugehen, nachdem der Entscheid ihm bereits per Mail zugestellt und auch der Post zur Zustellung übergeben worden sei. Das Schreiben wurde dem Verteidiger mit E-Mail des ZMG BE vom 30. Juli 2018, 16.33 Uhr, vorab zur Kenntnis gebracht (KZM 18 1055, nicht paginiert; act. 1 S. 8 sowie Beschwerdebeilage 24).

R. Gegen den Entscheid vom 30. Juli 2018 gelangte A., vertreten durch Rechts- anwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 7. August 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l'assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l'avocat soussigné.

- 6 -

Au fond

1. Annuler l'Ordonnance rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, sous référence KZM 18 1032/KZM 18 1055, le 30 juillet 2018, notifiée le 31 juillet 2018.

2. Rejeter la demande de prolongation de la détention du Ministère public de la Confédéra- tion, du 20 juillet 2018.

3. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

Subsidiairement

1. Annuler l'Ordonnance rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, sous référence KZM 18 1032/KZM 18 1055, le 30 juillet 2018, notifiée le 31 juillet 2018.

2. Renvoyer la cause au Tribunal cantonal des mesures de contrainte pour qu'il statue à nouveau.

3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

S. Mit Schreiben vom 10. August 2018 übermittelte das ZMG BE die Akten KZM 18 1032 sowie KZM 18 1055 und teilte gleichzeitig mit, dass es klar- stellen möchte, dass der Entscheid in einem Zeitpunkt eröffnet worden sei, als der Eingang der Eingabe der Verteidigung vom 30. Juli 2018 noch nicht festgestellt worden sei, dass es im Übrigen aber auf eine weitergehende Stellungnahme verzichte (act. 5).

T. Die BA reichte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2018 ihre Akten ein, in dem Umfang, in welchem den Parteien Akteneinsicht gewährt werde. Gleichzeitig beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).

U. Mit Beschwerdereplik vom 17. August 2018 lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten (act. 10). Sie wurde der BA und dem ZMG BE mit Schreiben vom 20. August 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

- 7 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO gerügt werden Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdeinstanz entscheidet mit freier Kognition.

Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt, indem sie den Nachtrag vom 26. Juli 2018 zum Haftver- längerungsgesuch bei ihrem Entscheid berücksichtigt habe (act. 1 S. 12 ff.).

2.2

2.2.1 Die Vorinstanz hält in der beanstandeten Sachverhaltsdarstellung Folgendes fest (angefochtener Entscheid, Sachverhalt lit. Q, zweiter Absatz): "Am

26. Juli 2018 reichte die Bundesanwaltschaft einen Nachtrag zum Haftver- längerungsgesuch ein, der gleichentags der Verteidigung per Email zuge- stellt wurde mit dem Ersuchen, ihn in ihrer Stellungnahme zu berücksichti- gen."

2.2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe damit den Sachver- halt willkürlich festgestellt (act. 1 S. 12), geht fehl. Er selbst bestätigt in seiner Beschwerde die Sachverhaltsdarstellung (act. 1 S. 5 f.): "Le 26 juillet 2018, à 16h22, Monsieur A. recevait, par courrier électronique ordinaire, de la part du Ministère public de la Confédération, copie de sa demande complémen- taire au Tribunal des mesures de contrainte, du même jour, sans les pièces

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auxquelles il était fait référence dans le texte", und: "Le 26 juillet 2018, à 17h06, Monsieur A. recevait, par courrier électronique ordinaire, adressé à […], de la part du Tribunal cantonal des mesures de contrainte, copie d'une Ordonnance du même jour, mentionnant que son droit d'être entendu portait également sur la demande complémentaire du Ministère public de la Confé- dération, du même jour, dont copie du fax était jointe." Die Sachverhaltsdar- stellung findet im Übrigen auch eine Stütze in den vorliegenden Akten (KZM 18 1055, nicht paginiert; Beschwerdebeilagen 12 und 13).

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf Art. 227 Abs. 2 StPO sei der Nachtrag vom 26. Juli 2018 zum Haftverlängerungsgesuch verspätet. Er verletzte Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV. Es sei folglich unbeacht- lich und zu Unrecht nicht aus den Akten gewiesen worden (act. 1 S. 13).

2.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr Haftverlänge- rungsgesuch mitsamt Haftakten am 20. Juli 2018, mithin innert Frist des Art. 227 Abs. 2 StPO eingereicht hat. Insoweit ist eine Verletzung des Art. 227 Abs. 2 StPO nicht auszumachen.

2.3.3 Der Beschwerdeführer sah sich im Rahmen seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör am 25. Juli 2018 veranlasst, die Übersetzung einer Haftakte zu beantragen. Darauf erliess die Vorinstanz am 26. Juli 2018 eine verfahrens- leitende Verfügung, mit welcher sie die betreffende Akte aus den Haftakten wies. Diese Verfügung sowie neue Erkenntnisse veranlassten nun wiederum die Beschwerdegegnerin, im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör den Nachtrag vom 26. Juli 2018 einzureichen. Die Berücksichtigung des Nachtrags vom 26. Juli 2018 zum Haftverlängerungsgesuch verletzt weder Art. 227 Abs. 2 StPO noch Art. 5 Ziff. 1 EMRK oder Art. 31 Abs. 1 BV, viel- mehr gebietet sie sich, als auch der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf rechtliches Gehör zu wahren ist. Ausserdem kommt dem Haftrichter im Über- prüfungsverfahren volle Kognition zu, sodass selbst verspätete Eingaben Berücksichtigung finden können (vgl. BEELER, Praktische Aspekte des for- mellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2016, S. 133). Sodann sind sachlich notwendige Aktenergänzungen im Haftverlängerungsverfahren zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2012 vom 3. Juli 2012 E. 5.3), solange sie der beschuldigten Person vorgelegt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_412/2016 vom 5. De- zember 2016 E. 2.5 am Ende; 1B_422/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.4).

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2.4

2.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe zum Nachtrag der Beschwerde- gegnerin vom 26. Juli 2018 zum Haftverlängerungsgesuch nicht Stellung nehmen können, nachdem die Frist zur Stellungnahme zum Haftverlänge- rungsgesuch am 27. Juli 2018 abgelaufen sei und ihm die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2018, wonach der Nachtrag bei der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch zu berücksichtigen sei, erst am 30. Juli 2018 eröffnet worden sei (act. 1 S. 13; act. 10 S. 2).

2.4.2 Der Beschwerdeführer erhielt vom Nachtrag der Beschwerdegegnerin vom

26. Juli 2018 sowie der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2018, wonach der Nachtrag bei der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch zu be- rücksichtigen sei, unbestritten am 26. Juli 2018 Kenntnis. Die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung haben auch im Haftverlängerungsverfahren ei- nen verfassungsmässigen Anspruch auf Stellungnahme bzw. Replik zu sämtlichen behördlichen Eingaben und Aktenergänzungen (FORSTER, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N. 4). Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, sich zum Nachtrag jedenfalls bis am 27. Juli 2018 zu äussern. Inwiefern er nach der Vorab-Übermittlung dazu nicht in der Lage gewesen wäre, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen.

Er verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn er den Umstand, dass die Vorab-Übermittlung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2018, wo- nach der Nachtrag bei der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch zu berücksichtigen sei, an seine allgemeine, im Internet publizierte E-Mail-Ad- resse erfolgt sei, erst mit der vorliegenden Beschwerde moniert (act. 1 S. 13). Die Vorab-Übermittlung der Verfügung der Vorinstanz – ebenfalls – vom 26. Juli 2018, mit welcher eine Akte aus dem Verfahren gewiesen wurde, per E-Mail an dieselbe Adresse berücksichtigte er in seiner Stellung- nahme vom 26. Juli 2018 zum Haftverlängerungsgesuch ohne weiteres (KZM 18 1055, nicht paginiert, a.a.O., S. 2).

2.5

2.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Nachtrag der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2018 verweise auf neue Elemente, welche dem Nachtrag nicht beigelegt worden seien und die ihm weder von der Beschwerdegegnerin noch von der Vorinstanz übermittelt worden seien, namentlich die Akten un- ter den Rubriken 05-009, 05-010 und 15-112 (act. 1 S. 14) bzw. 05-010, 15-112, 05-006, 15-107, 5-009 und 5-110 (act. 10 S. 2).

- 10 -

2.5.2 Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf Unterlagen oder Beweisergebnisse gestützt hätte, die dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden wären. Der Be- schwerdeführer selbst macht geltend, die Akten der betreffenden Rubriken seien auch der Vorinstanz und der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts nicht unterbreitet worden. Im Übrigen dürfen sich die Haftakten auf die haftprüfungsrelevanten Beweismittel beschränken, welche den Kern des bis- herigen Untersuchungsergebnisses angemessen und objektiv wiedergeben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3 m.w.H.). Inwiefern der Kern des bisherigen Untersuchungsergebnis- ses ohne die betreffenden einzelnen Aktenstücken der Rubriken "Strafanzei- gen" und "Weitere Verfahrensbeteiligte (Geschädigte, Privatkläger, Dritte) und Rechtsbeistände" nicht angemessen und objektiv wiedergegeben wor- den sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen.

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt, der angefochtene Ent- scheid sei hinsichtlich des wiedergegebenen Vorwurfs, der ihm von der Be- schwerdegegnerin gemacht werde, willkürlich, und als Folge davon sei der ganze Entscheid willkürlich. Der Vorwurf, so wie in die Vorinstanz festhalte, gehe aus dem Haftverlängerungsgesuch in keiner Weise hervor, stimme nicht mit dem Verfahrensgegenstand überein und sei aktenwidrig. Insbeson- dere liessen die Akten nicht zu, zu bestimmen, wer oder was die "Junglers" (oder "Jungulars", "Junglars" oder ähnliches) seien, und noch weniger, in- wiefern der Beschwerdeführer für diese Gruppe in irgendeiner Weise verant- wortlich gewesen sein soll (act. 1 S. 15).

3.2 Aus dem vorn im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt geht hervor, dass die Vorinstanz die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer bereits mehrfach überprüfte. Im Haftverlängerungsgesuch vom 20. Juli 2018 verweist die Beschwerdegegnerin sodann ausdrücklich auf den Zusammen- hang zu den vorangegangenen Haftverlängerungsgesuchen hin (vom

21. April 2017, 21. Juli 2017, 20. Oktober 2017 und 19. Januar 2018) und den daraufhin ergangenen Entscheiden des kantonalen Zwangsmassnah- mengerichts. Was dem Beschwerdeführer (bisher) vorgeworfen wird und (bisher) Gegenstand der gegen ihn geführten Strafuntersuchung der Be- schwerdegegnerin ist, ist aktenkundig und konnte die Vorinstanz ohne in

- 11 -

Willkür zu verfallen festhalten, auch wenn der (bisherige) Tatvorwurf im Haft- verlängerungsgesuch vom 20. Juli 2018 nicht ausdrücklich wiederholt wird.

Was der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, beschlägt die Begrün- detheit des relevanten Tatverdachts bzw. die Frage, inwiefern ein dringender Tatverdacht besteht. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein.

3.3 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1 Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn einerseits die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und andererseits ein besonderer Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

4.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer das Vorlie- gen eines dringenden Tatverdachts. Er bringt vor, es fehle an der schweize- rischen Gerichtsbarkeit für Handlungen vor dem 1. Januar 2011 (act. 1 S. 15 ff.). Soweit ihm Handlungen ab dem 1. Januar 2011 vorgeworfen wür- den, seien die Tatbestandselemente des Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB nicht erfüllt (act. 1 S. 19 ff.). Schliesslich erweise sich die Untersuchungshaft als unverhältnismässig (act. 1 S. 23 ff.).

5.

5.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezo- gen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Be- ginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmen- der Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Al- lerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.3

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vom 4. Oktober 2016 E. 4.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegen- satz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfra- gen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.).

5.2 Der vorliegend relevante Tatverdacht ist nach wie vor Folgender: Der Be- schwerdeführer soll als Generalinspektor der gambischen Polizei und als In- nenminister der Republik Gambia zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die sog. "Junglers") ver- antwortlich sein.

5.3 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_271/2017 vom 16. Au- gust 2017 die Annahme des dringenden Tatverdachtes der Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 nicht als willkürlich oder sonstwie bundes- rechtswidrig. Mit Beschluss BH.2017.6 vom 29. August 2017 kam die Be- schwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht weiterhin besteht. Auch dies erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 weder als willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. Es hielt fest, dass ohne weiteres auch von einer Ver- dichtung des dringenden Tatverdachts ausgegangen werden könne (a.a.O., E. 6 am Ende). Zum gleichen Ergebnis kam die Beschwerdekammer mit Be- schluss BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017. Schliesslich erachtete die Vor- instanz in ihrem Entscheid vom 29. Januar 2018 den dringenden Tatverdacht weiterhin als gegeben. Demnach nährten die Schilderungen des von der Be- schwerdegegnerin als Zeugen einvernommenen B., wie auch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, den Verdacht, dass letzterer tiefgreifend in den unter Yahya Jammeh bestehenden staatlichen Unrechtsapparat Gam- bias verstrickt gewesen sei und in seiner Position als Generalinspektor der Polizei bzw. Innenminister eine gewichtige Rolle bei der Oppression regime- kritischer Stimmen gespielt habe (SV.17.0026, pag. 06-001-0434 ff., E. 2.2.3).

5.4 Seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren sind namentlich folgende wei- teren Elemente hinzugekommen:

Den Schilderungen von C., der am 5./6./7. Februar 2018 als Auskunftsper- son (Privatklägerschaft) von der Beschwerdegegnerin befragt wurde

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(KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 2; KZM 18 1055, Beilageordner, La- sche 1), lassen sich Hinweise u.a. auf im Jahr 2006 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen entneh- men, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird. Ausser- dem ergeben sich Hinweise auf das Zusammenwirken verschiedener gam- bischer Sicherheitsbehörden.

Juan E. Méndez, der am 14. April 2018 als Zeuge von der Beschwerdegeg- nerin befragt wurde (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 3; KZM 18 1055, Beilageordner, Lasche 2), erläuterte seinen Bericht "Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez" vom 16. März 2015, UN Doc. A/HRC/28/68/Add.4.

Den Schilderungen von D., die am 23./24./25. April 2018 als Auskunftsper- son (Privatklägerschaft) von der Beschwerdegegnerin befragt wurde (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 4; KZM 18 1055, Beilageordner, La- sche 3), lassen sich Hinweise u.a. auf im Jahr 2016 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen entneh- men, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird. Ausser- dem ergeben sich Hinweise auf das Zusammenwirken verschiedener gam- bischer Sicherheitsbehörden.

Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahmen vom 5. März und 12. Juli 2018 als beschuldigte Person durch die Beschwerdegegnerin praktisch keine Aussagen (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 5; KZM 18 1055, Beilageordner, Lasche 4).

5.5 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen, insbesondere hinsichtlich des Zusammenwirkens verschiedener gambischer Sicherheitsbehörden und der Folter und Misshandlungen als Teil eines aus- gedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Gam- bias zwischen 2006 und September 2016. Die Beschwerdegegnerin gibt an, der Schwerpunkt der derzeitigen Tätigkeit liege auf der Identifikation und Ein- vernahme potentieller Zeugen und Auskunftspersonen im Ausland, deren rechtshilfeweisen Einvernahmen sowie der rechtshilfeweisen Erhebung wei- terer Sachbeweise, nachdem die Auswertung der Mobiltelefone des Be- schwerdeführers wie der sich in einem Koffer des Beschwerdeführers sicher- gestellten Dokumente mittlerweile abgeschlossen werden konnte (KZM 18 1032, nicht paginiert, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 16. Juli 2018, S. 6; KZM 18 1055, nicht paginiert, Haftverlängerungsge-

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such vom 20. Juli 2018, S. 8). Angesichts des Verfahrensstadiums – auf- grund der internationalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein langwieriges Verfahren zu erwarten – ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwer- deführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, weiter- hin zu bejahen.

5.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diesen nicht zu zer- streuen:

5.6.1 Er macht zusammengefasst zunächst geltend, für die ihm vorgeworfenen Taten vor dem 1. Januar 2011 bestehe die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht, weil Art. 264a StGB erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei. Für eine allfällige Verfolgung gestützt auf die Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB fehle es am räumlichen Geltungsbereich, weil keiner der Art. 3–7 StGB erfüllt sei (act. 1 S. 15 ff.).

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid hierzu insbesondere aus, das Bundesgericht habe sich in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2017 mit dem Argument der fehlenden Zuständigkeit auseinandergesetzt. Zumal der dringende Tatverdacht sich zu einem bedeutenden Teil auch aus den Berichten der UN-Sonderberichtserstatter Juan E. Méndez und Christoph Heyns vom 16. März 2015 und 11. Mai 2015 ergebe und deren Feststellun- gen sich auch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2011 bezögen, bestehe keine Veranlassung, auf die Beurteilung des Bundesgerichts zurückzukommen und bereits an dieser Stelle eine einlässliche Würdigung der Zuständigkeits- frage vorzunehmen (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2).

Der Einwand wurde vom Beschwerdeführer bereits früher vorgebracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.6 vom 29. August 2017 E. 3.2). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat sich damit auseinan- dergesetzt und kam zum Schluss – ohne der erschöpfenden Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen des erkennenden Strafrichters vorgreifen zu wollen –, dass offen gelassen werden könne, ob sich der Tat- verdacht, soweit er Handlungen vor dem 1. Januar 2011 betreffe, als Ver- brechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a (i.V.m. Art. 264k) StGB verfolgen lasse, da sich die schweizerische Gerichtsbarkeit für Hand- lungen vor dem 1. Januar 2011 jedenfalls aus Art. 6 bzw. aArt. 6bis StGB ergebe (a.a.O., E. 4.4). Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es für eine eventuelle Verfolgung weiterer Straftaten (Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB) am räum- lichen Geltungsbereich fehle, vorderhand offen gelassen werden könne;

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über allfällige Zuständigkeitsfragen werde das Sachgericht ohnehin endgül- tig zu befinden haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_417/2017 vom 7. De- zember 2017 E. 7).

An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Die Vorinstanz sah mit Recht keine Veranlassung, auf die Beurteilung des Bundesgerichts zurück- zukommen. Insoweit ist auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1 S. 16) zu verneinen.

5.6.2 Er macht zusammengefasst ferner geltend, es fehlten konstitutive Elemente zur Erfüllung des Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB, namentlich fehle es am drin- genden Verdacht eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (act. 1 S. 19 ff.).

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid hierzu insbesondere aus, das Bundesgericht sei in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2017 insge- samt von einer Verdichtung der Verdachtslage ausgegangen. Dabei habe es sich wesentlich auch auf die Befragung von E. bezogen. Zumal ihre Aussa- gen von D. in der Zwischenzeit bestätigt worden seien, bestehe keine Ver- anlassung, auf die vom Bundesgericht vorgenommene Würdigung zurück- zukommen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass gerade die Gesamtheit der zur Anzeige gebrachten Vorfälle unabhängig vom Zeitpunkt ihres Ereignens und auch unabhängig von der Frage ihrer Strafbarkeit beweismässig Rück- schlüsse auf ein generelles und systematisches Vorgehen auch in den von E. und D. zur Anzeige gebrachten Vorfällen zuliessen. Die bisher erhobe- nen Beweismittel einschliesslich der Aussagen der bisher befragten Zeugen erlaubten es, den Beschwerdeführer dringend zu verdächtigen, gegen die Zivilbevölkerung systematische und generelle Folterhandlungen begangen oder zumindest in seiner Funktion als Innenminister zugelassen zu haben (angefochtener Entscheid, E. 3.3.4).

Vorab ist festzuhalten, dass unter Umständen auch eine Einzeltat, sofern sie sich in einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbe- völkerung einfügt, den Tatbestand von Art. 264a Abs. 1 StGB erfüllen kann. Insoweit ist eine mehrfache Tatbegehung gegenüber einer Opfermehrheit nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. Au- gust 2017 E. 4.5.3).

Hinsichtlich des dringenden Verdachts eines ausgedehnten oder systemati- schen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Gambias zwischen 2006 und Sep- tember 2016 hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. August 2017

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fest, aus dem UN-Folterbericht ergebe sich, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum hätten operieren können und Folter ein gän- giges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdegegnerin noch intensiv ermittle, bestünden bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, allen voran politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh. Mit Blick auf die hohe Funktion, welche der Beschwerdeführer als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh im Regierungsapparat bekleidet habe, sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn nicht gar naheliegend, dass er Einfluss auf die (Folter-)Handlungen der National Intelligence Agency ("NIA") und der "Junglers" nehmen konnte (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 5 und E. 6.1–6.4; 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 6). Diese Verdachtsmomente ha- ben auch noch heute Bestand.

Die Beschwerdegegnerin hat zudem weitere konkrete Hinweise vorgelegt, die den dringenden Verdacht des systematischen Vorgehens gegen die Zi- vilbevölkerung stützen. Zuerst bekräftigte Juan E. Méndez anlässlich seiner vorerwähnten Einvernahme als Zeuge seinen UN-Folterbericht (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 3; KZM 18 1055, Beilageordner, Lasche 2). Insbesondere stellte er klar, dass es im Zusammenhang mit allgemeinen Verbrechen Fälle von Misshandlungen anlässlich von Verhaftungen und von Überstellungen zu geben scheine, er aber nicht den Eindruck gehabt habe, dass das Teil eines allgemeinen Handlungsmusters und einer allgemeinen Handlungsweise gewesen sei, die Täter von allgemeinen Verbrechen zu fol- tern oder zu misshandeln. Dies im Gegensatz zu den Leuten, welche aus Gründen nationaler Sicherheit verhaftet worden seien, aus Gründen der Dro- genbekämpfung ("drug enforcement") oder LGBTI Menschen. In diesen Ka- tegorien scheine Folter und Misshandlung weit verbreitet oder systematisch zu sein ("widespread or systematic"; a.a.O., S. 14). Die Leute, die während ihrer Haft bei der NIA befragt worden seien, seien Gewalt ausgesetzt gewe- sen, Elektroschocks und Schlägen sowie Verbrennungen durch Zigaretten. Das seien die Techniken, an die er sich im Moment erinnere (a.a.O., S. 27). Weiter sagte D. aus (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 4; KZM 18 1055, Beilageordner, Lasche 3), als politische Oppositionelle am 14. April 2016 an der F. festgenommen worden zu sein (a.a.O., Einvernahme vom 23. Ap- ril 2018, S. 4 ff.). Sie schildert, dass sie in Gewahrsam von mehreren Män- nern an Händen und Füssen festgehalten und gleichzeitig geschlagen wor- den sei. Zwischendurch seien sie mit einem Wasserschlauch gekommen und hätten sie mit kaltem Wasser abgespritzt. Sie habe in der Folge weder richtig

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atmen noch sich bewegen können. Nach einer ersten Misshandlungsrunde habe sie gar nicht mehr gehen können (a.a.O., Einvernahme vom 23. Ap- ril 2018, S. 18). C. sagte aus (KZM 18 1032, Beilageordner, Lasche 2; KZM 18 1055, Beilageordner, Lasche 1), als Journalist im März 2006 festgenom- men, bei der NIA eines Nachts aus der Zelle geholt und anschliessend draussen auf dem Gelände von 6–7 Personen geschlagen worden zu sein (a.a.O., Einvernahme vom 5. Februar 2018, S. 4 f.). Gleichzeitig habe man ihm Fragen gestellt, namentlich, für wen er arbeite, denn was er in der Zei- tung schreibe, beschmutze das Image der Regierung (a.a.O., Einvernahme vom 6. Februar 2018, S. 8). In Gewahrsam sei er eines Tages in einen Kon- ferenzraum gebracht worden, in dem hochrangige Beamte gewesen seien, u.a. der Beschwerdeführer, damals Inspector General of Police ("IGP"), so- wie G., damals Generaldirektor der NIA. Der Beschwerdeführer habe ihm zusammengefasst gesagt, dass er die Regierung als Partner sehen solle, dass er mit seinen Zeitungsartikeln das Image der Regierung nicht be- schmutzen solle und dass er nicht berichten solle, über das, was mit ihm geschehen sei (a.a.O., Einvernahme vom 6. Februar 2018, S. 19 f., 22).

Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor- wirft, sie hätte bei ihrem Entscheid auch alle in den Akten vorhandenen ent- lastenden Elemente berücksichtigen müssen, wie namentlich die aus Gam- bia erhaltenen (legislativen) Dokumente, die Karriere des Beschwerdefüh- rers, der von der UN ausgezeichnete Zeugnisse für friedenserhaltende Mis- sionen in Liberia oder Darfour (Sudan) ausgestellt erhalten habe, seine her- vorragende Ausbildung im Ausland, die Professionalisierung der Polizei von Gambia, als er Inspector General of Police gewesen sei, die Schaffung des Human Rights Unit bei der Polizei, die wesentliche Erhöhung des Budget zur Ernährung von Häftlingen etc. (act. 1 S. 21), ist festzuhalten, dass sich die Haftakten auf die haftprüfungsrelevanten Beweismittel beschränken dürfen, welche den Kern des bisherigen Untersuchungsergebnisses angemessen und objektiv wiedergeben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3 m.w.H.). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, anzunehmen, die Haftakten wären einseitig erhoben wor- den und die Vorinstanz hätte in der Folge eine verzerrte Analyse zulasten des Beschwerdeführers vorgenommen. Insbesondere das vom Beschwer- deführer geltend gemachte Element, gemäss den von Gambia erhaltenen Dokumenten sei weder die NIA – National Intelligence Agency noch deren Räumlichkeiten noch deren Agenten dem Innenminister unterstellt gewesen, sondern vielmehr direkt dem Präsidenten der Republik (act. 1 S. 22; SV.17.0026, pag. B18-201-01-0107 ff.) vermag die Analyse der Vorinstanz nicht umzustossen.

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5.7 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen sowohl der Kollusions- als auch der Fluchtgefahr (angefochtener Entscheid, E. 4.4 und E. 4.6). Dies wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Gründe ersichtlich, die Kollu- sions- oder die Fluchtgefahr anders zu würdigen.

7.

7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu er- wartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberück- sichtigen (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je m.w.H.).

Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Solche Ausnahmefälle können beispielsweise gegeben sein wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3; 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.7; 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.3; 1B_249/2013 vom 12. August 2013 E. 8.1; 1B_418/2011 vom 13. September 2011 E. 5.1; 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1, nicht publiziert in BGE 137 IV 84; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.3 vom 6. März 2012 E. 6.1; vgl. Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1233), oder im Falle langwieriger Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteile des Bundesgerichts 1B_145/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.5; 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2. m.w.H.; vgl. zum Ganzen Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1).

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7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr rund 19 Monate in Haft. Auf- grund des angefochtenen Entscheids wird die Haft um weitere sechs Monate verlängert. Es handelt sich damit um eine beträchtliche Haftdauer. Diese ist in erster Linie in Beziehung zu setzen zur mutmasslichen Dauer der zu er- wartenden freiheitsentziehenden Sanktion im Falle einer Verurteilung. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann zurzeit nicht höchstens von einem dringenden Verdacht im Sinne des privilegierten Tatbestands von Art. 264a StGB ausgegangen werden, wonach in weniger schweren Fällen nach Art. 264a Abs. 1 lit. c–j StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden kann (Art. 264a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz geht vielmehr von einem dringenden Tatverdacht auf Begehung des qualifizierten Tatbe- stands von Art. 264a StGB aus (angefochtener Entscheid, E. 5.4), wonach in besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen be- trifft oder der Täter grausam handelt, auf lebenslängliche Freiheitsstrafe er- kannt werden kann (Art. 264a Abs. 2 StGB). Nach dem Grundtatbestand droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 264a Abs. 1 StGB). Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhin- dern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft (Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB). Im Falle einer Verurteilung wäre jedenfalls mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu rechnen.

Es ergibt sich daraus, dass die bisher ausgestandene Haft mit einer Dauer von rund 19 Monaten mit Blick auf die mögliche Freiheitsstrafe verhältnis- mässig ist. Darüber hinaus ist die Haft auch unter Berücksichtigung der Ver- längerung um weitere sechs Monate als verhältnismässig zu bezeichnen. Sie rückt auch dann noch nicht in grosse zeitliche Nähe einer allfälligen, kon- kret zu erwartenden Freiheitsstrafe. Die Verlängerung um sechs Monate rechtfertigt sich sodann im Hinblick auf die umfangreichen, noch ausstehen- den Untersuchungshandlungen (mittels Rechtshilfe), wozu auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird (a.a.O., E. 5.3 f.). Namentlich die Durchführung der von der Beschwer- degegnerin insbesondere rechthilfeweise geplanten Einvernahmen macht in Bezug auf die Modalitäten einer Kooperation nicht nur mit den betroffenen Personen selbst, sondern auch mit den ausländischen Behörden erforder- lich, die in zeitlicher Hinsicht voraussichtlich weit mehr als drei Monate in Anspruch nehmen wird.

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Ersatzmassnahmen, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusi- onsgefahr sicherstellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine denkbar.

7.3 Was die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandeten Vollzugsbedingungen der Untersuchungshaft betrifft, wären diese, soweit die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, nötigenfalls mit (der kanto- nalrechtlich normierten) Vollzugsbeschwerde zu prüfen (Art. 235 Abs. 5 StPO; vgl. BGE 140 I 125 E. 2.2). Insoweit ist auf die betreffenden Rügen im Rahmen der Haftbeschwerde (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO) nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4).

7.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kol- lusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 2).

9.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist

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Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E. 6.2 f.; BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 E. 8.2 f.; je m.w.H.).

9.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde vorlie- gend als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finan- ziellen Verhältnisse abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).