Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Am 3. November 2021, 21:50 Uhr, kamen bei der Zollkontrolle des durch den niederländischen Staatsangehörigen A. beim Grenzübergang Z. (SH) ge- lenkten Fahrzeugs Audi mit deutschen Kennzeichen u.a. vier Pakete mit total ca. 2 kg Sprengstoff (aus schwarzer Tasche auf Rückbank), ein Geissfuss (Kofferraum), Funkauslöser (aus schwarzer Tasche auf Rückbank), U-Profile (aus schwarzer Tasche auf Rückbank), befüllte Benzinkanister (Kofferraum) und div. Auto-Kontrollschilder (Dubletten, Kofferraum) zum Vorschein, wo- rauf A. festgenommen wurde (Akten Kantonales Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Bern [nachfolgend «ZMG»] KZM 21 1242, nicht paginiert; KZM 22 107, nicht paginiert, Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch).
B. Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») unter der Verfahrensnummer SV.21.1565 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 22 StGB) und Widerhand- lungen gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) und beantragte am
5. November 2021 beim ZMG A. in Untersuchungshaft zu setzen (ZMG 21 1242, nicht paginiert).
C. Mit Entscheid des ZMG vom 6. November 2021 wurde Untersuchungshaft angeordnet und A. für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 2. Februar 2022, in Untersuchungshaft versetzt (KZM 21 1242, nicht paginiert).
D. Am 27. Januar 2022 beantragte die BA beim ZMG, die angeordnete Unter- suchungshaft um 3 Monate zu verlängern. A. liess mit E-Mail vom 31. Ja- nuar 2022 beim ZMG beantragen, es sei eine Verhandlung anzuordnen, und mit schriftlicher Stellungnahme vom 3. Februar 2022 hauptsächlich, das Ge- such der BA auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen. Mit Entscheid vom 4. Februar 2022 wies das ZMG den Verfahrensantrag vom
31. Januar 2022 ab und verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 2. Mai 2022 (KZM 22 107, nicht paginiert).
E. Gegen den Entscheid des ZMG vom 4. Februar 2022 gelangt A., vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi, mit Beschwerde vom 17. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
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1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 04.02.2022 sei aufzu- heben.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer sei – allenfalls unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
4. Eventualiter sei die Haftverlängerung auf maximal einen Monat zu beschränken.
5. Dem Beschwerdeführer sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
F. Das ZMG stellte der Beschwerdekammer am 21. Februar 2022 die gesam- ten Haftakten (KZM 21 1242 und KZM 22 107) zu und verzichtete gleichzeitig unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid vom 4. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Feb- ruar 2022 beantragt die BA, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate zu bestätigen (act. 4).
G. A. lässt mit Beschwerdereplik vom 7. März 2022 an seiner Beschwerde fest- halten und gleichzeitig Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege einreichen (act. 6; BP.2022.15, act. 4). Die Eingabe wird der BA und dem ZMG mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusi- onsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den allgemeinen Haftgrund und Fluchtgefahr bejaht. Sie hat die Haftverlängerung zudem als verhältnis- mässig beurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den allgemeinen Haftgrund als auch Fluchtgefahr. Ausserdem sei die Verlängerung der Haft unverhältnismässig.
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E. 3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen ei- nes dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfah- ren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Be- ginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tat- verdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Unter- suchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, neben einer un- zulässigen Einfuhr von Kriegsmaterial, nämlich 2 kg militärischer Spreng- stoff, am 3. November 2021, dass er in der Schweiz einen Bankomaten sprengen wollte bzw. zumindest in irgendeiner Form an einer solchen Spren- gung beteiligt gewesen wäre (KZM 21 1242, nicht paginiert, Antrag auf An- ordnung von Untersuchungshaft vom 5. November 2021 S. 2 f.; KZM 22 107, nicht paginiert, Haftverlängerungsgesuch vom 27. Januar 2022 S. 2 f.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 6. November 2021 bei der Bejahung des dringenden Tatverdachts vorab auf die Berichte vom 4. und
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz das angebliche Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und B. in Y. als Fakt in die Ent- scheidbegründung aufgenommen habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Aktenkundige Beweise dazu gebe es nicht. Der Beschwerdefüh-
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rer habe wiederholt klar ausgesagt, er kenne keinen B. Sämtliche Ausfüh- rungen zu B. im Entscheid der Vorinstanz seien damit nicht relevant (act. 1 S. 4; act. 6 S. 4).
Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, B. soll sich am 13. Sep- tember 2021 in Y. mit dem Beschwerdeführer getroffen haben. Dabei handelt es sich um eine zulässige Verdachtsumschreibung. Gewichtige aktenkun- dige Hinweise für eine Verbindung zu B. finden sich in den bei A. sicherge- stellten Schlüsseln, die mit einer von B. gemieteten Garagenbox in Verbin- dung stehen dürften, und der Aussage von A., er habe das von ihm gelenkte Fahrzeug aus der Box holen müssen. Zudem zeigen die Videoprints einer Kameraüberwachung vom 13. September 2021, ein Treffen von A. mit den Insassen eines durch B. gemieteten Fahrzeugs, was darauf hindeutet, dass einer dieser Männer B. sein könnte (s. BA-18-01-0111 ff., BA-18-01-0120 ff., BA-13-01-0027 [in KZM 22 107, nicht paginiert] und Abklärungen Polizeiprä- sidien Konstanz und Freiburg (D) mit Lichtbildmappe und Ergebnis der Be- standsdatenanfrage bei der Autovermietungsgesellschaft [KZM 22 107, nicht paginiert]). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausgesagt hat, er kenne keinen B., vermag daran nichts zu ändern. Die Rüge des Be- schwerdeführers erweist sich als unbegründet.
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er bestreite weiterhin sämtliche Be- hauptungen, welche die Vorinstanz zur Bejahung des dringenden Tatver- dachts als rechtsgenüglich bewiesen erachte, insbesondere (1) seine angeb- liche Kenntnis, dass er sich bei seiner Anhaltung in einem gestohlenen Fahr- zeug befunden habe, (2) seine angebliche Kenntnis von den Gegenständen in seinem Fahrzeug und (3) dass er den unbekannten B. nicht nur kenne, sondern ihn auch getroffen habe (act. 1 S. 5; act. 6 S. 3 f.).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2021 sagte der Be- schwerdeführer aus, er habe seine Sporttasche, seinen Rucksack, sein Fahrrad und noch so ein langes Ding, in welchem angeblich Kennzeichen oder so drin gewesen seien, in das Fahrzeug eingeladen (Protokoll S. 5). Im Kofferraum seien einige weisse Fässer gewesen, er wisse aber nicht, was drin gewesen sei. Vielleicht Benzin, da müsse er aber spekulieren (Protokoll S. 9). Die Tasche auf der Rückbank des Fahrzeugs habe er benutzt. Die Kleider darin gehörten ihm. Zur Bekräftigung seiner Unwissenheit im Zusam- menhang mit dem angesprochenen Sprengstoff sagte der Beschwerdefüh- rer, er habe auch im Auto geraucht und hätte sich selbst gefährdet. Auf die Frage, wer den Sprengstoff in die Tasche gelegt habe, antwortete der Be- schwerdeführer, das wisse er nicht mehr. Es könne sein, dass er das gewe- sen sei. Auf die Frage, woher er diesen Sprengstoff habe, antwortete der
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Beschwerdeführer, den habe ihm einer gegeben (Protokoll S. 12). Weiter sagte er aus, er denke, die Einfuhr von Sprengstoff sei fast überall verboten. Der Besitz vermutlich auch, je nachdem, welches europäische Land betrof- fen sei (Protokoll S. 13; KZM 22 107, nicht paginiert).
Der Beschwerdeführer hat diese Tasche in einem von ihm gelenkten Fahr- zeug in die Schweiz eingeführt. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges be- fand sich die Tasche auf der Rückbank. Sie beinhaltete neben dem Spreng- stoff, Funkauslösern und weiteren Gegenständen auch Kleider des Be- schwerdeführers. Dem Auszug des Spurenberichts der Schaffhauser Polizei vom 28. Dezember 2021 lässt sich entnehmen, dass ab diversen Kleidungs- stücken, welche sich in der Tasche mit dem Sprengstoff befanden, DNA des Beschwerdeführers gesichert wurde (act. 4.1, 4.2). Er hatte Zugang zum In- neren der Tasche und eigene Kleidung darin verstaut. Damit bestehen zum jetzigen Zeitpunkt genügend konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht be- stärken, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Sprengstoff, von den Funkauslösern und von den weiteren Gegenständen in der Tasche hatte. In Bezug auf das Benzin hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass im Kofferraum einige weisse Fässer waren, in denen vielleicht Benzin war. Hin- sichtlich des Verdachts, dass der Beschwerdeführer B. kenne und getroffen habe, kann auf die vorangehende Erwägung 3.4.1 verwiesen werden. Ob der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, dass er sich bei seiner Anhaltung in einem gestohlenen Fahrzeug befunden habe, ist für die Bejahung des drin- genden Tatverdachts nicht massgeblich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
E. 3.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, keine Belege oder Indizien lägen auch für die Behauptung der Vorinstanz vor, die Aussagen des Beschwerdefüh- rers seien für den Fall einer Festnahme konstruiert. Auch in diesem Punkt sei der Sachverhalt nicht richtig dargestellt (act. 1 S. 5).
Bei der Festnahme des Beschwerdeführers wurde auch Fahrradzubehör si- chergestellt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2021 sagte der Beschwerdeführer namentlich aus, er sei ein «Fahrrad-Verrückter», er liebe Fahrradfahren (Protokoll S. 5; KZM 21 1242, nicht paginiert). Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2021 sagte der Beschwerdeführer namentlich aus, er sei zum Radfahren, Weintrinken und die Natur geniessen gekommen (Protokoll S. 7). Wenn er die Gelegenheit erhalten habe, etwas Geld zu verdienen, Fahrrad fahren zu können und Wein zu trinken, dann habe er nicht nachgefragt, was im Fahrzeug drin ist (Protokoll S. 9; KZM 22 107, nicht paginiert). In einem handschriftlichen Brief des Beschwerdefüh-
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rers vom 19. November 2021 an die Beschwerdegegnerin schrieb der Be- schwerdeführer, Fahrrad fahren, die Natur geniessen, Wein trinken, ein biss- chen Abenteuer, das sei alles, was ihm in diesen schweren Zeiten Freude gebe und interessiere (KZM 22 107, nicht paginiert). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz vom 12. November 2021, Tran- skription einer E-Mail vom 20. September 2021 betreffend Nachbuchung Airbnb und Vorgehen für die nahe Zukunft (KZM 22 107, nicht paginiert), dem E-Mail-Empfänger geschrieben, «[e]ventuell, wenn die Freundchen dass erlauben, kaufe ich ein günstiges Bike in einem holländischen Deca- thion? Dieses könnte ich als ‹dekmantel› (= Tarnung) mitnehmen». Diese E-Mail weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Fahrradaffinität vor- täuschen wollte und sich somit seine Aussagen für den Fall einer Festnahme konstruiert haben dürfte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
E. 3.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz die ihn entlas- tenden Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin, welche Inhalt seiner Stel- lungnahme gewesen seien, mit keinem Wort gewürdigt habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt (act. 1 S. 6).
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Ver- teidigung mit Eingabe vom 3. Februar 2022 zum Haftverlängerungsantrag Stellung genommen hatte. Sie erwog, die Argumente der Verteidigung führ- ten zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Beweislage als am 6. No- vember 2021. Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Standpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und durfte sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Im Übrigen vermag der geltend gemachte Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin im Haftantrag ausführte, dass die Schweizer Erkenntnisse betreffend Mobiltelefone keine deliktsrelevanten Hinweise ergaben, den Tatverdacht nicht massgeblich zu entkräften. Ebenso wenig der geltend gemachte Umstand, dass der Vermieter eines Airbnb in W. (ZH) ausgesagt habe, er habe beim Aufenthalt des Beschwerdeführers in seiner Wohnung nichts registriert, was auch im Entferntesten mit dem Tat- vorwurf gegen den Beschwerdeführer zu tun gehabt haben könnte. Er sei vielmehr davon ausgegangen, der Beschwerdeführer und die weite- ren Personen hätten (Velo-)Ferien in der Schweiz gemacht. Daher durfte die Vorinstanz auch auf den Beizug des Protokolls dieser letztgenannten Einver- nahme verzichten, wie auch vorliegend darauf verzichtet werden kann. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
E. 3.5 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich und in verbre- cherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von
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Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ein Versuch i.S.v. Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tat- begehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecheri- schem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbe- reitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 2 mit Hinweisen). Zum «Weiterschaffen» ist u.a. der Transport zu zählen (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 5 und Art. 226ter StGB N. 9).
E. 3.6 Nach heutigem Ermittlungsstand ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am
3. Februar 2022 in der Schweiz im von ihm gelenkten Fahrzeug insbeson- dere ca. 2 kg Sprengstoff mitführte. Die Benutzung der Tasche mit dem Sprengstoff für den gleichzeitigen Transport eigener Kleidung begründen den dringenden Verdacht, dass er den Sprengstoff vorsätzlich transportierte. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer die Einfuhr und den Besitz von Sprengstoff für vermutlich verboten hält, er weitere Gegenstände mitführte, die dem Bau und der Auslösung einer Sprengvorrichtung dienen, und seine Reise als Fahrradausflug getarnt haben dürfte, begründen den dringenden Verdacht, dass er wusste, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Ge- brauch bestimmt war. Damit besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Weiterschaffens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB, schuldig gemacht haben könnte. Ob zurzeit genügend konkrete An- haltspunkte für einen Versuch der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbre- cherischer Absicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 224 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz und weitere Delikte vor- liegen, kann vorliegend offenbleiben.
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E. 3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.
4.
4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die be- schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlos- sen (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer hat für den Fall einer Verurteilung wegen Weiter- schaffens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB mit einer empfindli- chen, mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, was einen starken Fluchtan- reiz darstellt. Er ist Staatsangehöriger der Niederlande und auch dort wohn- haft. Der Beschwerdeführer hat keine Beziehung zur Schweiz. Es ist unter diesen Umständen schlechterdings nicht ersichtlich, was ihn von einer Flucht abhalten könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5 November 2021 der Bundeskriminalpolizei, der Polizei des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; nachfolgend «BAZG») gestützt. Diesen sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. Novem- ber 2021 um 21.50 Uhr bei der Einreise in die Schweiz als Lenker eines Per- sonenwagens mit deutschem Kennzeichen angehalten und kontrolliert wor- den sei, bei welcher Gelegenheit im Kofferraum ein Geissfuss, eine grosse Menge Benzin sowie schweizerische und deutsche Nummernschilder und in einer auf dem Rücksitz deponierten Sporttasche 2 Kilogramm Sprengstoff sichergestellt worden seien, bei dem es sich um PEP 500 handeln soll, der aus ehemaligen jugoslawischen Armeebeständen stammen könnte. Dane-
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ben habe der Beschwerdeführer U-Profile und einen Schrumpfschlauch mit- geführt, welche Gegenstände laut Bundeskriminalpolizei und der Beschwer- degegnerin wiederholt für Sprengladungen anlässlich von Bankomaten- sprengungen in der Schweiz zum Einsatz gekommen seien. Was der Be- schwerdeführer und die Verteidigung dagegen einwenden, vermöge das von der Beschwerdegegnerin beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören und mute momentan als Schutzbehauptung an.
Im angefochtenen Entscheid vom 4. Februar 2022 hat die Vorinstanz daran angeknüpft. Zwischenzeitlich habe, wie sich den zur Verfügung gestellten Akten u.a. entnehmen lasse, in Erfahrung gebracht werden können, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug in den Niederlanden als ge- stohlen gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer solle den Personenwa- gen aus einer Garagenbox in den Niederlanden genommen haben, zu wel- cher er einen Schlüssel gehabt habe und die von einem B. gemietet worden sei. Dieser habe als Mieter eine falsche Adresse angegeben und solle wegen zahlreicher Vermögensdelikte aktenkundig sein. Ebenso solle er sich am
13. September 2021 in Y. (D) – einer Gemeinde an der schweizerischen Grenze – mit dem Beschwerdeführer in einer von diesem für 4 erwachsene Personen gemieteten Airbnb-Unterkunft getroffen haben. Des Weiteren sei ermittelt worden, dass B. zu diesem Zeitpunkt, aber auch früher wiederholt Mietfahrzeuge gemietet und während den jeweiligen Mietdauern jeweils mehrere 1'000 Kilometer zurückgelegt habe. Der Beschwerdeführer solle in Y. in einem Personenwagen derselben Marke und mit demselben Kennzei- chen vorgefahren sein, wie anlässlich der Einreise vom 3. November 2021 in die Schweiz. Während der Mietdauer der Airbnb-Unterkunft in Y. sei es in der Schweiz zu Bankomatensprengungen gekommen. Weiter hätten sich die aufgefundenen Kennzeichen als Fälschungen herausgestellt, deren Origi- nale nach wie vor an anderen Personenwagen von der Art des vom Be- schwerdeführer gelenkten hängen würden. Das vom Beschwerdeführer ge- lenkte Fahrzeug sei ursprünglich grau, und es habe durch die Verwendung der gefälschten Kennzeichen offensichtlich der Eindruck erweckt werden sol- len, dass jeweils das andere Fahrzeug mit dem dazugehörigen zugelasse- nen Kennzeichen unterwegs sei. Dieses Ziel leuchte ein, wenn bedacht werde, dass bei verschiedenen Bankomatensprengungen ein Personenwa- gen gesichtet worden sei, dessen Fahrzeugsignalement auf den vom Be- schwerdeführer gelenkten zutreffe. Weiter scheine es sich bei den 4 x 500 Gramm Sprengstoff effektiv um PEP 500 zu handeln, der aus ehemaligen jugoslawischen Armeebeständen stammen solle. Daneben seien 3 Funkaus- lösevorrichtungen, bestehend aus je einem Sende- und einer Empfangsein- heit, und andere einschlägige Materialien vorhanden gewesen, die spuren- technisch zu einer Bankomatensprengung passen sollen, die Ende Oktober
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2021 in der Schweiz verübt worden sei. Während der Beschwerdeführer selbst am 5. November 2021 zur auf dem Rücksitz deponierten Sporttasche mit den 2 Kilogramm Sprengstoff im Wesentlichen noch ausgesagt habe, er habe nicht hineingeschaut, habe er am 12. November 2021 zu Protokoll ge- geben, er habe jene benutzt, die Kleider darin gehörten ihm, er habe aber nicht gewusst, dass der Sprengstoff in der Tasche gewesen sei. Er wisse nicht mehr, wer den Sprengstoff in die Tasche gelegt habe, es könne sein, dass er es gewesen sei, der Sprengstoff sei ihm von einer Person gegeben worden, die er aber nicht beschreiben könne, weil er sich selbst und andere Leute nicht gefährden wolle. Die Anwesenheit des inkriminierten Spreng- stoffs und die Begleitumstände des Transports desselben sowie der gesam- ten (Ein-)Reise des Beschwerdeführers seien in Bezug zu setzen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nun eine Airbnb-Unterkunft in X. (VD) gemietet haben solle, wo er die Gegenstände habe hinbringen und am 4. No- vember 2021 weitere Personen treffen wollen, die mit einem Mietfahrzeug hätten anreisen sollen. Es bestünden damit verdachtsbegründende Paralle- len zur Konstellation, wie sie sich in Y. präsentiert habe. Für Einzelheiten könne im Übrigen auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Einver- nahme vom 21. Januar 2022 gemachten Vorhalte verwiesen werden. In An- betracht dieser Elemente ergebe sich vom Beschwerdeführer insgesamt das Bild, dass er stärker in den untersuchungsgegenständlichen Sachverhalts- komplex verwickelt sei, als er zuzugeben bereit sei. Nicht zuletzt sprächen seine Aussagen, die in dieser Form nur Sinn machten, wenn davon ausge- gangen werde, dass er auf diese Weise seine tiefere Implikation vertuschen wolle, für eine strafrechtlich relevante Beteiligung daran. Die Argumente der Verteidigung führten entsprechend zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Beweislage als am 6. November 2021. Die Haltung des Beschwerde- führers trage nach wie vor Züge eines Erklärungsversuchs, der extra für den Fall, dass er mit den ihn nun vorgeworfenen Aktivitäten in Schwierigkeiten geraten sollte, zurecht gelegt worden zu sein scheine.
Der dringende Tatverdacht des Vergehens, eventuell des Verbrechens ge- gen das KMG i.S.v. Art. 33 KMG sowie der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 224 StGB sei weiterhin gegeben.
E. 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden
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Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich erwogen, geeig- nete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr vorliegend zu bannen ver- möchten, seien weiterhin keine ersichtlich. Die Akten liessen ferner weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, die die Haftentlas- sung des Beschwerdeführers zur Folge haben müsste. Der Beschwerdefüh- rer sei am 3. November 2021 festgenommen worden. Ihm drohe immer noch eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung um 3 Monate, falle noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Damit er- scheine die Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate als verhält- nismässig.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit einer Absprache mit den nieder- ländischen Behörden könne die Ausweis- und Schriftensperre durchgesetzt werden und mit Hilfe des Electronic Monitoring könnte einer allfällig ange- nommenen Fluchtgefahr völlig zureichend begegnet werden (act. 1 S. 9).
E. 5.4 Eine Absprache mit den niederländischen Behörden, um eine Ausweis- und Schriftensperre durchzusetzen, wäre nicht zielführend, da innerhalb Europas ein Grenzübertritt auch ohne Ausweispapiere leicht möglich ist. Sie fällt da- mit von vornherein ausser Betracht. Auch das vom Beschwerdeführer vor- gebrachte Electronic Monitoring fällt insbesondere angesichts der ausge- prägten Fluchtgefahr und der erheblichen Schwere des Deliktsvorwurfs aus- ser Betracht. Selbst im Falle einer aktiven Überwachung mit der Möglichkeit einer sofortigen Intervention der Polizei könnte das Electronic Monitoring nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer flieht und namentlich eine Lan- desgrenze übertritt, bevor die Polizei dazu kommt, zu intervenieren (vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3.2 S. 511 f.), zumal der Beschwerdeführer ohne Wohnsitz in der Schweiz offenlässt, wo er sich aufhalten würde.
E. 5.5 Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden. Wie Art. 224 StGB sieht auch Art. 226 Abs. 2 StGB als Höchst- strafe eine mehrjährige Freiheitsstrafe vor, so dass die Verhältnismässigkeit nicht in Frage gestellt ist.
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E. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr so- wie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Fürsprechers Dieter Caliezi als unentgeltlicher Rechtsbeistand (BP.2022.15, act. 1).
E. 7.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbei- stand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Haupt- verfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechts- pflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konk- ret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichts- losigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).
E. 7.3 Die vorliegende Beschwerde muss als von Anfang an aussichtslos betrach- tet werden. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erwiesen sich die Rügen als offensichtlich unbegründet. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Beschwerde entschlossen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerde- führers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2022.4 Nebenverfahren: BP.2022.15
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Sachverhalt:
A. Am 3. November 2021, 21:50 Uhr, kamen bei der Zollkontrolle des durch den niederländischen Staatsangehörigen A. beim Grenzübergang Z. (SH) ge- lenkten Fahrzeugs Audi mit deutschen Kennzeichen u.a. vier Pakete mit total ca. 2 kg Sprengstoff (aus schwarzer Tasche auf Rückbank), ein Geissfuss (Kofferraum), Funkauslöser (aus schwarzer Tasche auf Rückbank), U-Profile (aus schwarzer Tasche auf Rückbank), befüllte Benzinkanister (Kofferraum) und div. Auto-Kontrollschilder (Dubletten, Kofferraum) zum Vorschein, wo- rauf A. festgenommen wurde (Akten Kantonales Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Bern [nachfolgend «ZMG»] KZM 21 1242, nicht paginiert; KZM 22 107, nicht paginiert, Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch).
B. Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») unter der Verfahrensnummer SV.21.1565 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 22 StGB) und Widerhand- lungen gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) und beantragte am
5. November 2021 beim ZMG A. in Untersuchungshaft zu setzen (ZMG 21 1242, nicht paginiert).
C. Mit Entscheid des ZMG vom 6. November 2021 wurde Untersuchungshaft angeordnet und A. für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 2. Februar 2022, in Untersuchungshaft versetzt (KZM 21 1242, nicht paginiert).
D. Am 27. Januar 2022 beantragte die BA beim ZMG, die angeordnete Unter- suchungshaft um 3 Monate zu verlängern. A. liess mit E-Mail vom 31. Ja- nuar 2022 beim ZMG beantragen, es sei eine Verhandlung anzuordnen, und mit schriftlicher Stellungnahme vom 3. Februar 2022 hauptsächlich, das Ge- such der BA auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen. Mit Entscheid vom 4. Februar 2022 wies das ZMG den Verfahrensantrag vom
31. Januar 2022 ab und verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 2. Mai 2022 (KZM 22 107, nicht paginiert).
E. Gegen den Entscheid des ZMG vom 4. Februar 2022 gelangt A., vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi, mit Beschwerde vom 17. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
- 3 -
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 04.02.2022 sei aufzu- heben.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer sei – allenfalls unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
4. Eventualiter sei die Haftverlängerung auf maximal einen Monat zu beschränken.
5. Dem Beschwerdeführer sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
F. Das ZMG stellte der Beschwerdekammer am 21. Februar 2022 die gesam- ten Haftakten (KZM 21 1242 und KZM 22 107) zu und verzichtete gleichzeitig unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid vom 4. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Feb- ruar 2022 beantragt die BA, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate zu bestätigen (act. 4).
G. A. lässt mit Beschwerdereplik vom 7. März 2022 an seiner Beschwerde fest- halten und gleichzeitig Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege einreichen (act. 6; BP.2022.15, act. 4). Die Eingabe wird der BA und dem ZMG mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusi- onsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den allgemeinen Haftgrund und Fluchtgefahr bejaht. Sie hat die Haftverlängerung zudem als verhältnis- mässig beurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den allgemeinen Haftgrund als auch Fluchtgefahr. Ausserdem sei die Verlängerung der Haft unverhältnismässig.
- 5 -
3.
3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen ei- nes dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfah- ren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Be- ginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tat- verdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Unter- suchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, neben einer un- zulässigen Einfuhr von Kriegsmaterial, nämlich 2 kg militärischer Spreng- stoff, am 3. November 2021, dass er in der Schweiz einen Bankomaten sprengen wollte bzw. zumindest in irgendeiner Form an einer solchen Spren- gung beteiligt gewesen wäre (KZM 21 1242, nicht paginiert, Antrag auf An- ordnung von Untersuchungshaft vom 5. November 2021 S. 2 f.; KZM 22 107, nicht paginiert, Haftverlängerungsgesuch vom 27. Januar 2022 S. 2 f.).
3.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 6. November 2021 bei der Bejahung des dringenden Tatverdachts vorab auf die Berichte vom 4. und
5. November 2021 der Bundeskriminalpolizei, der Polizei des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; nachfolgend «BAZG») gestützt. Diesen sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. Novem- ber 2021 um 21.50 Uhr bei der Einreise in die Schweiz als Lenker eines Per- sonenwagens mit deutschem Kennzeichen angehalten und kontrolliert wor- den sei, bei welcher Gelegenheit im Kofferraum ein Geissfuss, eine grosse Menge Benzin sowie schweizerische und deutsche Nummernschilder und in einer auf dem Rücksitz deponierten Sporttasche 2 Kilogramm Sprengstoff sichergestellt worden seien, bei dem es sich um PEP 500 handeln soll, der aus ehemaligen jugoslawischen Armeebeständen stammen könnte. Dane-
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ben habe der Beschwerdeführer U-Profile und einen Schrumpfschlauch mit- geführt, welche Gegenstände laut Bundeskriminalpolizei und der Beschwer- degegnerin wiederholt für Sprengladungen anlässlich von Bankomaten- sprengungen in der Schweiz zum Einsatz gekommen seien. Was der Be- schwerdeführer und die Verteidigung dagegen einwenden, vermöge das von der Beschwerdegegnerin beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören und mute momentan als Schutzbehauptung an.
Im angefochtenen Entscheid vom 4. Februar 2022 hat die Vorinstanz daran angeknüpft. Zwischenzeitlich habe, wie sich den zur Verfügung gestellten Akten u.a. entnehmen lasse, in Erfahrung gebracht werden können, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug in den Niederlanden als ge- stohlen gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer solle den Personenwa- gen aus einer Garagenbox in den Niederlanden genommen haben, zu wel- cher er einen Schlüssel gehabt habe und die von einem B. gemietet worden sei. Dieser habe als Mieter eine falsche Adresse angegeben und solle wegen zahlreicher Vermögensdelikte aktenkundig sein. Ebenso solle er sich am
13. September 2021 in Y. (D) – einer Gemeinde an der schweizerischen Grenze – mit dem Beschwerdeführer in einer von diesem für 4 erwachsene Personen gemieteten Airbnb-Unterkunft getroffen haben. Des Weiteren sei ermittelt worden, dass B. zu diesem Zeitpunkt, aber auch früher wiederholt Mietfahrzeuge gemietet und während den jeweiligen Mietdauern jeweils mehrere 1'000 Kilometer zurückgelegt habe. Der Beschwerdeführer solle in Y. in einem Personenwagen derselben Marke und mit demselben Kennzei- chen vorgefahren sein, wie anlässlich der Einreise vom 3. November 2021 in die Schweiz. Während der Mietdauer der Airbnb-Unterkunft in Y. sei es in der Schweiz zu Bankomatensprengungen gekommen. Weiter hätten sich die aufgefundenen Kennzeichen als Fälschungen herausgestellt, deren Origi- nale nach wie vor an anderen Personenwagen von der Art des vom Be- schwerdeführer gelenkten hängen würden. Das vom Beschwerdeführer ge- lenkte Fahrzeug sei ursprünglich grau, und es habe durch die Verwendung der gefälschten Kennzeichen offensichtlich der Eindruck erweckt werden sol- len, dass jeweils das andere Fahrzeug mit dem dazugehörigen zugelasse- nen Kennzeichen unterwegs sei. Dieses Ziel leuchte ein, wenn bedacht werde, dass bei verschiedenen Bankomatensprengungen ein Personenwa- gen gesichtet worden sei, dessen Fahrzeugsignalement auf den vom Be- schwerdeführer gelenkten zutreffe. Weiter scheine es sich bei den 4 x 500 Gramm Sprengstoff effektiv um PEP 500 zu handeln, der aus ehemaligen jugoslawischen Armeebeständen stammen solle. Daneben seien 3 Funkaus- lösevorrichtungen, bestehend aus je einem Sende- und einer Empfangsein- heit, und andere einschlägige Materialien vorhanden gewesen, die spuren- technisch zu einer Bankomatensprengung passen sollen, die Ende Oktober
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2021 in der Schweiz verübt worden sei. Während der Beschwerdeführer selbst am 5. November 2021 zur auf dem Rücksitz deponierten Sporttasche mit den 2 Kilogramm Sprengstoff im Wesentlichen noch ausgesagt habe, er habe nicht hineingeschaut, habe er am 12. November 2021 zu Protokoll ge- geben, er habe jene benutzt, die Kleider darin gehörten ihm, er habe aber nicht gewusst, dass der Sprengstoff in der Tasche gewesen sei. Er wisse nicht mehr, wer den Sprengstoff in die Tasche gelegt habe, es könne sein, dass er es gewesen sei, der Sprengstoff sei ihm von einer Person gegeben worden, die er aber nicht beschreiben könne, weil er sich selbst und andere Leute nicht gefährden wolle. Die Anwesenheit des inkriminierten Spreng- stoffs und die Begleitumstände des Transports desselben sowie der gesam- ten (Ein-)Reise des Beschwerdeführers seien in Bezug zu setzen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nun eine Airbnb-Unterkunft in X. (VD) gemietet haben solle, wo er die Gegenstände habe hinbringen und am 4. No- vember 2021 weitere Personen treffen wollen, die mit einem Mietfahrzeug hätten anreisen sollen. Es bestünden damit verdachtsbegründende Paralle- len zur Konstellation, wie sie sich in Y. präsentiert habe. Für Einzelheiten könne im Übrigen auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Einver- nahme vom 21. Januar 2022 gemachten Vorhalte verwiesen werden. In An- betracht dieser Elemente ergebe sich vom Beschwerdeführer insgesamt das Bild, dass er stärker in den untersuchungsgegenständlichen Sachverhalts- komplex verwickelt sei, als er zuzugeben bereit sei. Nicht zuletzt sprächen seine Aussagen, die in dieser Form nur Sinn machten, wenn davon ausge- gangen werde, dass er auf diese Weise seine tiefere Implikation vertuschen wolle, für eine strafrechtlich relevante Beteiligung daran. Die Argumente der Verteidigung führten entsprechend zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Beweislage als am 6. November 2021. Die Haltung des Beschwerde- führers trage nach wie vor Züge eines Erklärungsversuchs, der extra für den Fall, dass er mit den ihn nun vorgeworfenen Aktivitäten in Schwierigkeiten geraten sollte, zurecht gelegt worden zu sein scheine.
Der dringende Tatverdacht des Vergehens, eventuell des Verbrechens ge- gen das KMG i.S.v. Art. 33 KMG sowie der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 224 StGB sei weiterhin gegeben.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz das angebliche Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und B. in Y. als Fakt in die Ent- scheidbegründung aufgenommen habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Aktenkundige Beweise dazu gebe es nicht. Der Beschwerdefüh-
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rer habe wiederholt klar ausgesagt, er kenne keinen B. Sämtliche Ausfüh- rungen zu B. im Entscheid der Vorinstanz seien damit nicht relevant (act. 1 S. 4; act. 6 S. 4).
Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, B. soll sich am 13. Sep- tember 2021 in Y. mit dem Beschwerdeführer getroffen haben. Dabei handelt es sich um eine zulässige Verdachtsumschreibung. Gewichtige aktenkun- dige Hinweise für eine Verbindung zu B. finden sich in den bei A. sicherge- stellten Schlüsseln, die mit einer von B. gemieteten Garagenbox in Verbin- dung stehen dürften, und der Aussage von A., er habe das von ihm gelenkte Fahrzeug aus der Box holen müssen. Zudem zeigen die Videoprints einer Kameraüberwachung vom 13. September 2021, ein Treffen von A. mit den Insassen eines durch B. gemieteten Fahrzeugs, was darauf hindeutet, dass einer dieser Männer B. sein könnte (s. BA-18-01-0111 ff., BA-18-01-0120 ff., BA-13-01-0027 [in KZM 22 107, nicht paginiert] und Abklärungen Polizeiprä- sidien Konstanz und Freiburg (D) mit Lichtbildmappe und Ergebnis der Be- standsdatenanfrage bei der Autovermietungsgesellschaft [KZM 22 107, nicht paginiert]). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausgesagt hat, er kenne keinen B., vermag daran nichts zu ändern. Die Rüge des Be- schwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er bestreite weiterhin sämtliche Be- hauptungen, welche die Vorinstanz zur Bejahung des dringenden Tatver- dachts als rechtsgenüglich bewiesen erachte, insbesondere (1) seine angeb- liche Kenntnis, dass er sich bei seiner Anhaltung in einem gestohlenen Fahr- zeug befunden habe, (2) seine angebliche Kenntnis von den Gegenständen in seinem Fahrzeug und (3) dass er den unbekannten B. nicht nur kenne, sondern ihn auch getroffen habe (act. 1 S. 5; act. 6 S. 3 f.).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2021 sagte der Be- schwerdeführer aus, er habe seine Sporttasche, seinen Rucksack, sein Fahrrad und noch so ein langes Ding, in welchem angeblich Kennzeichen oder so drin gewesen seien, in das Fahrzeug eingeladen (Protokoll S. 5). Im Kofferraum seien einige weisse Fässer gewesen, er wisse aber nicht, was drin gewesen sei. Vielleicht Benzin, da müsse er aber spekulieren (Protokoll S. 9). Die Tasche auf der Rückbank des Fahrzeugs habe er benutzt. Die Kleider darin gehörten ihm. Zur Bekräftigung seiner Unwissenheit im Zusam- menhang mit dem angesprochenen Sprengstoff sagte der Beschwerdefüh- rer, er habe auch im Auto geraucht und hätte sich selbst gefährdet. Auf die Frage, wer den Sprengstoff in die Tasche gelegt habe, antwortete der Be- schwerdeführer, das wisse er nicht mehr. Es könne sein, dass er das gewe- sen sei. Auf die Frage, woher er diesen Sprengstoff habe, antwortete der
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Beschwerdeführer, den habe ihm einer gegeben (Protokoll S. 12). Weiter sagte er aus, er denke, die Einfuhr von Sprengstoff sei fast überall verboten. Der Besitz vermutlich auch, je nachdem, welches europäische Land betrof- fen sei (Protokoll S. 13; KZM 22 107, nicht paginiert).
Der Beschwerdeführer hat diese Tasche in einem von ihm gelenkten Fahr- zeug in die Schweiz eingeführt. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges be- fand sich die Tasche auf der Rückbank. Sie beinhaltete neben dem Spreng- stoff, Funkauslösern und weiteren Gegenständen auch Kleider des Be- schwerdeführers. Dem Auszug des Spurenberichts der Schaffhauser Polizei vom 28. Dezember 2021 lässt sich entnehmen, dass ab diversen Kleidungs- stücken, welche sich in der Tasche mit dem Sprengstoff befanden, DNA des Beschwerdeführers gesichert wurde (act. 4.1, 4.2). Er hatte Zugang zum In- neren der Tasche und eigene Kleidung darin verstaut. Damit bestehen zum jetzigen Zeitpunkt genügend konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht be- stärken, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Sprengstoff, von den Funkauslösern und von den weiteren Gegenständen in der Tasche hatte. In Bezug auf das Benzin hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass im Kofferraum einige weisse Fässer waren, in denen vielleicht Benzin war. Hin- sichtlich des Verdachts, dass der Beschwerdeführer B. kenne und getroffen habe, kann auf die vorangehende Erwägung 3.4.1 verwiesen werden. Ob der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, dass er sich bei seiner Anhaltung in einem gestohlenen Fahrzeug befunden habe, ist für die Bejahung des drin- genden Tatverdachts nicht massgeblich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, keine Belege oder Indizien lägen auch für die Behauptung der Vorinstanz vor, die Aussagen des Beschwerdefüh- rers seien für den Fall einer Festnahme konstruiert. Auch in diesem Punkt sei der Sachverhalt nicht richtig dargestellt (act. 1 S. 5).
Bei der Festnahme des Beschwerdeführers wurde auch Fahrradzubehör si- chergestellt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2021 sagte der Beschwerdeführer namentlich aus, er sei ein «Fahrrad-Verrückter», er liebe Fahrradfahren (Protokoll S. 5; KZM 21 1242, nicht paginiert). Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2021 sagte der Beschwerdeführer namentlich aus, er sei zum Radfahren, Weintrinken und die Natur geniessen gekommen (Protokoll S. 7). Wenn er die Gelegenheit erhalten habe, etwas Geld zu verdienen, Fahrrad fahren zu können und Wein zu trinken, dann habe er nicht nachgefragt, was im Fahrzeug drin ist (Protokoll S. 9; KZM 22 107, nicht paginiert). In einem handschriftlichen Brief des Beschwerdefüh-
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rers vom 19. November 2021 an die Beschwerdegegnerin schrieb der Be- schwerdeführer, Fahrrad fahren, die Natur geniessen, Wein trinken, ein biss- chen Abenteuer, das sei alles, was ihm in diesen schweren Zeiten Freude gebe und interessiere (KZM 22 107, nicht paginiert). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz vom 12. November 2021, Tran- skription einer E-Mail vom 20. September 2021 betreffend Nachbuchung Airbnb und Vorgehen für die nahe Zukunft (KZM 22 107, nicht paginiert), dem E-Mail-Empfänger geschrieben, «[e]ventuell, wenn die Freundchen dass erlauben, kaufe ich ein günstiges Bike in einem holländischen Deca- thion? Dieses könnte ich als ‹dekmantel› (= Tarnung) mitnehmen». Diese E-Mail weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Fahrradaffinität vor- täuschen wollte und sich somit seine Aussagen für den Fall einer Festnahme konstruiert haben dürfte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz die ihn entlas- tenden Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin, welche Inhalt seiner Stel- lungnahme gewesen seien, mit keinem Wort gewürdigt habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt (act. 1 S. 6).
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Ver- teidigung mit Eingabe vom 3. Februar 2022 zum Haftverlängerungsantrag Stellung genommen hatte. Sie erwog, die Argumente der Verteidigung führ- ten zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Beweislage als am 6. No- vember 2021. Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Standpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und durfte sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Im Übrigen vermag der geltend gemachte Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin im Haftantrag ausführte, dass die Schweizer Erkenntnisse betreffend Mobiltelefone keine deliktsrelevanten Hinweise ergaben, den Tatverdacht nicht massgeblich zu entkräften. Ebenso wenig der geltend gemachte Umstand, dass der Vermieter eines Airbnb in W. (ZH) ausgesagt habe, er habe beim Aufenthalt des Beschwerdeführers in seiner Wohnung nichts registriert, was auch im Entferntesten mit dem Tat- vorwurf gegen den Beschwerdeführer zu tun gehabt haben könnte. Er sei vielmehr davon ausgegangen, der Beschwerdeführer und die weite- ren Personen hätten (Velo-)Ferien in der Schweiz gemacht. Daher durfte die Vorinstanz auch auf den Beizug des Protokolls dieser letztgenannten Einver- nahme verzichten, wie auch vorliegend darauf verzichtet werden kann. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3.5 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich und in verbre- cherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von
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Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ein Versuch i.S.v. Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tat- begehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecheri- schem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbe- reitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 2 mit Hinweisen). Zum «Weiterschaffen» ist u.a. der Transport zu zählen (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 5 und Art. 226ter StGB N. 9).
3.6 Nach heutigem Ermittlungsstand ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am
3. Februar 2022 in der Schweiz im von ihm gelenkten Fahrzeug insbeson- dere ca. 2 kg Sprengstoff mitführte. Die Benutzung der Tasche mit dem Sprengstoff für den gleichzeitigen Transport eigener Kleidung begründen den dringenden Verdacht, dass er den Sprengstoff vorsätzlich transportierte. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer die Einfuhr und den Besitz von Sprengstoff für vermutlich verboten hält, er weitere Gegenstände mitführte, die dem Bau und der Auslösung einer Sprengvorrichtung dienen, und seine Reise als Fahrradausflug getarnt haben dürfte, begründen den dringenden Verdacht, dass er wusste, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Ge- brauch bestimmt war. Damit besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Weiterschaffens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB, schuldig gemacht haben könnte. Ob zurzeit genügend konkrete An- haltspunkte für einen Versuch der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbre- cherischer Absicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 224 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz und weitere Delikte vor- liegen, kann vorliegend offenbleiben.
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3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.
4.
4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die be- schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlos- sen (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer hat für den Fall einer Verurteilung wegen Weiter- schaffens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB mit einer empfindli- chen, mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, was einen starken Fluchtan- reiz darstellt. Er ist Staatsangehöriger der Niederlande und auch dort wohn- haft. Der Beschwerdeführer hat keine Beziehung zur Schweiz. Es ist unter diesen Umständen schlechterdings nicht ersichtlich, was ihn von einer Flucht abhalten könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden
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Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich erwogen, geeig- nete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr vorliegend zu bannen ver- möchten, seien weiterhin keine ersichtlich. Die Akten liessen ferner weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, die die Haftentlas- sung des Beschwerdeführers zur Folge haben müsste. Der Beschwerdefüh- rer sei am 3. November 2021 festgenommen worden. Ihm drohe immer noch eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung um 3 Monate, falle noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Damit er- scheine die Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate als verhält- nismässig.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit einer Absprache mit den nieder- ländischen Behörden könne die Ausweis- und Schriftensperre durchgesetzt werden und mit Hilfe des Electronic Monitoring könnte einer allfällig ange- nommenen Fluchtgefahr völlig zureichend begegnet werden (act. 1 S. 9).
5.4 Eine Absprache mit den niederländischen Behörden, um eine Ausweis- und Schriftensperre durchzusetzen, wäre nicht zielführend, da innerhalb Europas ein Grenzübertritt auch ohne Ausweispapiere leicht möglich ist. Sie fällt da- mit von vornherein ausser Betracht. Auch das vom Beschwerdeführer vor- gebrachte Electronic Monitoring fällt insbesondere angesichts der ausge- prägten Fluchtgefahr und der erheblichen Schwere des Deliktsvorwurfs aus- ser Betracht. Selbst im Falle einer aktiven Überwachung mit der Möglichkeit einer sofortigen Intervention der Polizei könnte das Electronic Monitoring nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer flieht und namentlich eine Lan- desgrenze übertritt, bevor die Polizei dazu kommt, zu intervenieren (vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3.2 S. 511 f.), zumal der Beschwerdeführer ohne Wohnsitz in der Schweiz offenlässt, wo er sich aufhalten würde.
5.5 Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden. Wie Art. 224 StGB sieht auch Art. 226 Abs. 2 StGB als Höchst- strafe eine mehrjährige Freiheitsstrafe vor, so dass die Verhältnismässigkeit nicht in Frage gestellt ist.
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5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr so- wie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Fürsprechers Dieter Caliezi als unentgeltlicher Rechtsbeistand (BP.2022.15, act. 1).
7.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbei- stand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Haupt- verfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechts- pflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konk- ret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichts- losigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).
7.3 Die vorliegende Beschwerde muss als von Anfang an aussichtslos betrach- tet werden. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erwiesen sich die Rügen als offensichtlich unbegründet. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Beschwerde entschlossen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerde- führers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Dieter Caliezi - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).