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BH.2021.2

Bundesstrafgericht · 2021-09-01 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Ber- ner Jura-Seeland versetzte ihn am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Diese wurde seither durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») mehrmals um drei bzw. sechs Mo- nate verlängert. Gegen einige dieser Entscheide ergriff A. Rechtsmittel. Das Bundesgericht wies eine von A. gegen die Verlängerung der Untersuchungs- haft erhobene Beschwerde zuletzt am 28. Oktober 2020 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil des Bundesgerichts 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020).

B. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 beantragte die BA dem ZMG BE die Verlän- gerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate (KZM 21 842, nicht paginiert). Mit Entscheid vom 29. Juli 2021 verlängerte das ZMG BE die Un- tersuchungshaft bis am 25. Oktober 2021 (act. 1.1; KZM 21 842, nicht pagi- niert).

C. Gegen den Entscheid vom 29. Juli 2021 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 9. August 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours,

Au préalable

1. Admettre A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses in- térêts l’avocat soussigné.

2. Transmettre au recourant les annexes 3 à 8 produites au Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne par le Ministère public de la Confédération avec sa demande de prolongation de la détention provisoire, du 19 juillet 2021, à savoir les en- registrements audio e vidéo des auditions de B. (annexe 3), C. (annexe 4), D. (annexe 5), E. (annexe 6), F. (annexe 7), G. (annexe 8).

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3. Réserver au recourant un délai pour compléter les présentes écritures une fois qu’il aura reçu ces pièces.

Au fond

1. Annuler l’Ordonnance du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, du 29 juillet 2021, notifiée le 30 juillet 2021, sous référence KZM 21 842 en la cause SV.17.0026.

2. Rejeter la demande de prolongation de la détention provisoire présentée par le Ministère public de la Confédération, le 19 juillet 2021.

3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.

D. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 übermittelte das ZMG BE die Haftakten. Im Übrigen verweist es im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 beantragt die BA, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3).

E. Mit Schreiben vom 13. August 2021 übermittelte die Beschwerdekammer Rechtsanwalt Philippe Currat die Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 19. Juli 2021 (act. 5).

F. Mit Beschwerdereplik vom 19. August 2021 lässt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 8). Dies wurde der BA und dem ZMG BE mit Schreiben vom

20. August 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen be- steht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut- scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in franzö- sischer Sprache eingereicht hat.

E. 2.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.3 Zu der mit der Beschwerdereplik eingereichten Beilage ist anzumerken, dass das über 700-seitige Dokument, soweit ersichtlich, die Beilagen zum Haft- verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 enthält (ohne audiovisuelle Aufzeichnungen).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Verbots des Rechtsmissbrauchs und des Gebots, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln (Art. 3 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdegegnerin habe

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ihm die Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch nicht übermittelt. Einige Bei- lagen seien ihm schon bekannt gewesen (Beilagen 1, 2, 9, 10, 11 und 12). Die Beilagen 3 bis 8 seien ihm indes unbekannt geblieben. Der Wortlaut von Art. 227 Abs. 2 StPO verpflichte die Beschwerdegegnerin zwar nicht, die we- sentlichen Akten, die sie dem Haftverlängerungsgesuch beilege, der be- schuldigten Person zu übermitteln. Das Fairnessgebot und der Anspruch auf rechtliches Gehör aber schon. Und Art. 227 Abs. 3 StPO sehe zwar vor, dass die beschuldigte Person die Akten einsehen kann. Die Frist von drei Tagen zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch sei aber zu kurz bemessen, um am Sitz des Zwangsmassnahmengerichts Einsicht in die Akten zu nehmen und zum Gesuch effektiv Stellung zu nehmen, gerade in einer Bundesstraf- sache, in der das Zwangsmassnahmengericht seinen Sitz in einem anderen Kanton habe als der Verteidiger. Wenn das Zwangsmassnahmengericht wisse, dass die dem Haftverlängerungsgesuch beigelegten wesentlichen Ak- ten der beschuldigten Person nicht übermittelt worden seien, weil dies aus- drücklich aus dem Haftverlängerungsgesuch hervorgehe, sei das Zwangs- massnahmengericht gehalten, die Akten mit dem Haftverlängerungsgesuch zu übermitteln.

E. 3.2 Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangs- massnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens

E. 3.3 FORSTER vertritt mit Verweisung auf Art. 225 Abs. 2 StPO die Ansicht, dass die Akteneinsicht grundsätzlich zu beantragen sei. Allerdings sei es aus Gründen des Beschleunigungsgebotes und der Verteidigungsrechte im Haft- prüfungsverfahren (Art. 31 Abs. 2 und 4 BV) sachgerecht, dass die Staats- anwaltschaft der beschuldigten Person bzw. der Verteidigung Kopien des Haftverlängerungsantrags an das Zwangsmassnahmengericht und der bei- gelegten Haftakten übermittelt (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N. 4 Fn. 22). Auch BEELER geht davon aus, dass die Staats- anwaltschaft die Parteien vorgängig mit einem Satz Kopien der Verlänge- rungsakten bediene, soweit die Parteien diese Akten nicht kennen. Andern- falls gewähre das Zwangsmassnahmengericht auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten (BEELER, Praktische Aspekte des formellen Unter- suchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 119, 128). Die gegenteilige Ansicht vertreten LOGOS und MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND. Anders als bei Art. 225 Abs. 2 StPO hänge das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, nicht von einem vorgängigen Antrag

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ab (LOGOS, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 227 StPO N. 16; MO- REILLON/PARTEIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 227 StPO N. 16).

E. 3.4 Vorliegend sind im Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021 dessen Bei- lagen in der Begründung erwähnt und am Ende einzeln aufgeführt. Das Haft- verlängerungsgesuch ging gemäss Verteiler in Kopie ohne Beilagen an die Verteidigung des Beschwerdeführers. Dass die Staatsanwaltschaft zumin- dest diejenigen Beilagen des Haftverlängerungsgesuchs in Kopie der be- schuldigten Person zustellt, in die sie bislang keine Einsicht genommen hat, mag zwar sachgerecht sein. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich aus dem Gesetz aber nicht ableiten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, beim Zwangsmassnahmengericht um Einsicht in die Beilagen des Haftver- längerungsgesuchs ersucht zu haben. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wes- halb das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person im Haftver- längerungsverfahren – anders als im Haftanordnungsverfahren (Art. 225 Abs. 2 StPO, «auf Verlangen») – die Beilagen ohne entsprechenden Antrag zwingend zustellen muss, ist nicht einzusehen. Es ist vom Grundsatz auszu- gehen, wonach die Initiative zur Akteneinsicht von den einsichtsberechtigten Personen oder Behörden auszugehen hat (SCHMUTZ, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 102 StPO N. 2; vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar,

3. Aufl 2018, Art. 227 StPO N. 8). Da der Beschwerdeführer bzw. seine Ver- teidigung nicht um Akteneinsicht ersucht haben, können die Modalitäten der Akteneinsicht offenbleiben.

E. 3.5 Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien die Beilagen 3 bis 8 zum Haftverlängerungsgesuch zu übermitteln und ihm eine Frist anzusetzen, um dazu Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. August 2021 dem Beschwerdeführer die Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch übermittelte. Bereits mit Schreiben vom 10. Au- gust 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 19. August 2021 zur allfälligen Beschwerdereplik angesetzt. Von der Möglichkeit, eine Beschwer- dereplik einzureichen, machte der Beschwerdeführer Gebrauch.

E. 4 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (lit. a). Die Haft hat wie alle strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

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E. 0005 ff.), lässt sich unter anderem entnehmen, dass sie an der Strassen- kreuzung Z. namentlich zusammen mit I. festgenommen worden sei. Vor Ort seien Angehörige der PIU und Soldaten gewesen. Sie sei mit anderen Fest- genommenen zur PIU gebracht worden. Dort sei ein PIU Officer gekommen und habe ihr gesagt, sie würden auf ihren Chef warten. Sie habe gefragt, wer der Boss sei. Der PIU Officer habe gesagt, das sei der Minister. Dabei habe es sich um den Beschwerdeführer gehandelt, der schliesslich gekommen sei. Sie und I. seien mit anderen Festgenommenen von Angehörigen der PIU weggefahren worden. Sie sei zur NIA gebracht worden. Bei der NIA habe sie erneut den Beschwerdeführer an der Rezeption gesehen. Später habe sie einem Operation Commander gesagt, er solle alles machen, damit sie frei- gelassen werde. Sie hätten gesagt, das sei eine «executive order», welche vom Beschwerdeführer komme, und dass sie nichts machen könnten. Bei der NIA sei sie von mehreren Männern in einem Raum geschlagen worden. Die Leute, die sie geschlagen hätten, hätten PIU Uniform getragen. Weiter schildert H., wie I. misshandelt worden und daran gestorben sei. Anschlies- send sei sie von Angehörigen der PIU von der NIA ins Gefängnis Mile 2 ge- bracht worden. Während der Zeit, in der sie im Gefängnis gewesen sei, sei sie nicht mehr geschlagen worden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts.

E. 5.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatver- dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein In- haftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in straf- prozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Unter- suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft- sachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Be- weismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschlies- send zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwer- dekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; je mit Hinweisen).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grund- sätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der be- reits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

E. 5.3 Die BA verdächtigt den Beschwerdeführer, er sei als Teil des Regimes von Yahya Jammeh in der Funktion des Generalinspektors der gambischen Po-

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lizei bzw. ab November 2006 des Innenministers der Republik Gambia zwi- schen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die «National Intelligence Agency» [NIA] oder die sog. «Junglers») verantwortlich gewesen. Demnach sei die Unterdrückung von Teilen der gambischen Zivilbevölkerung einem Muster gefolgt, einem Muster des systematischen Zusammenwirkens zwischen ver- schiedenen Behörden und Einheiten bei der gewaltsamen Unterdrückung von Regimekritikern. Zu den ständigen Akteuren dieses Zusammenwirkens hätten der Geheimdienst NIA, die «Junglers», aber auch Polizeikräfte, na- mentlich aber nicht ausschliesslich die «Police Intervention Unit» (PIU), so- wie die Gefängnisse, insbesondere das Gefängnis «Mile 2» gehört.

E. 5.4 Gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung unter anderem einem unter seinem Ge- wahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychi- schen Gesundheit zufügt (lit. f). Gemäss Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat unter anderem nach Art. 264a StGB begeht oder begehen wird, und der nicht an- gemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der glei- chen Strafandrohung wie der Täter bestraft.

E. 5.5 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020 die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2020.7 vom 2. September 2020 nicht als willkürlich oder sonst wie bun- desrechtswidrig, worauf verwiesen wird (vgl. zur prozessualen Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Entscheide in Haftüberprüfungsverfahren Urteile des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.5 am Ende; 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 5; 1B_47/2009 vom 16. März 2009 E. 2.7.2; BEELER, a.a.O., S. 134; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 6 Fn. 35).

Verwiesen wird ebenfalls auf die seither ergangenen und unangefochten ge- bliebenen Haftentscheide des ZMG BE vom 16. Dezember 2020 (Schriftliche Begründung vom 18. Dezember 2020; KZM 20 1410), vom 2. Februar 2021 (KZM 21 61) und vom 3. Mai 2021 (KZM 21 453), mit welchen es zum Schluss kam, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, weiterhin bejaht werden könne.

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E. 5.6.1 Seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren sind namentlich folgende wei- teren Elemente hinzugekommen:

E. 5.6.2 Aussagen von H.

Den Schilderungen der gambischen Staatsangehörigen H., die am 27./28./29. April 2021 von der Beschwerdegegnerin in Bern als Auskunfts- person (Privatklägerschaft) einvernommen wurde (SV.17.0026, pag. 12-036-

E. 5.6.3 Aussagen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wurde am 10. und 11. Juni 2021 von der Beschwer- degegnerin in Bern als beschuldigte Person einvernommen (SV.17.0026, pag. 13-001-0966 ff.) und dabei mit verschiedenen Beweismitteln konfron- tiert. Er sagte insbesondere aus, am 14. April 2016 nicht im Hauptquartier der PIU gewesen zu sein. H. müsse ihn mit dem damaligen Inspector Gene- ral of Police (IGP), J., verwechselt haben. Er sei von J. am 14. April 2016 telefonisch über die nicht bewilligte Demonstration informiert worden. Er habe sich nie in die Arbeit von J. eingemischt. Er habe keine Instruktionen gegeben. Er sei am 16. April 2016 im Hauptquartier der PIU von J. über den Tod von I. informiert worden. Er sei bei der PIU gewesen, weil es eine weitere nicht bewilligte Demonstration gegeben habe. Auf die Frage, ob er in der Zeit, als er Innenminister in Gambia gewesen sei, gewusst habe, dass in der

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NIA gefoltert worden sei, sagte der Beschwerdeführer, dass wenn Leute zum Gericht gingen um auszusagen, sie seien bei der NIA gefoltert worden, so werde das in der Zeitung veröffentlicht. Dort würde er es lesen. Um das Jahr 2010, zur Zeit des UPR (Universal Periodical Review), habe er von einem Vorfall von Folter bei der NIA Kenntnis erhalten, was zur Schaffung des Men- schenrechtsbüros (Human Rights Unit) im Jahr 2012 geführt habe. Vom da- maligen Präsidenten, Yahya Jammeh, sei er nicht anders als irgendein an- derer Minister behandelt worden. Seine lange Zeit als Minister sei auf seine harte Arbeit und seine Leistungen zurückzuführen.

E. 5.6.4 Aussagen von B.

Zu den Aussagen von B., der am 21. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Auskunftsperson einvernommen wurde (Beilage 3 zum Haft- verlängerungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnun- gen]), führt die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusam- menfassend aus, dieser habe bestätigt, am 14. April 2016 vom «Crime Ma- nagement Coordinator» beauftragt worden zu sein, ein polizeiliches Unter- suchungsgremium zur Befragung verhafteter Mitglieder der UDP bei der NIA zu bilden, und habe die Arbeit dieses Gremiums beschrieben. Als Teil dieses Auftrags sei er an jenem Tag zur NIA gegangen, jedoch weggewiesen und von den NIA-Befragungen ausgeschlossen worden. Im Allgemeinen habe er Aussagen bezüglich der Art des Zusammenwirkens der NIA und der ver- schiedenen dem Beschuldigten unterstellten Dienste bei Verhaftung, Befra- gung, Folterungen und Tötungen von Oppositionellen im Zusammenhang mit den Demonstrationen im Jahr 2016 gemacht.

Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid grundsätzlich auf die- se Zusammenfassung, da die Dauer aller eingereichten audiovisuellen Auf- zeichnungen über 25 Stunden betrage und der Beschwerdeführer, der zu- sammen mit seiner Verteidigung an der Videokonferenz teilgenommen habe, seine pauschale Kritik an der Zusammenfassung nicht substantiiert habe.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Beilagen zum Haftverlängerungsge- such im vorliegenden Verfahren zugestellt wurden, äussert er keine Kritik an der Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin. Es besteht daher kein An- lass, nicht auf die Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin abzustellen.

E. 5.6.5 Aussagen von C.

Zu den Aussagen von C., der am 22. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Zeuge einvernommen wurde (Beilage 4 zum Haftverlänge- rungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnungen]), führt

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die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusammenfassend aus, dieser habe bestätigt, anlässlich der Demonstration vom 14. April 2016 verhaftet, daraufhin im Gefängnis «Mile 2» inhaftiert und zur NIA gebracht und gefoltert worden zu sein. Er habe insbesondere ausgesagt, den Be- schwerdeführer bei seiner Festnahme beim Hauptquartier der PIU gesehen zu haben, und habe die auf die Demonstration vom 14. April 2016 folgenden Geschehnisse beim PIU Hauptquartier, dem NIA Hauptquartier und im Ge- fängnis «Mile 2» beschrieben.

E. 5.6.6 Aussagen von D.

Zu den Aussagen von D., der am 23. und 28. Juni 2021 von der Beschwer- degegnerin in Gambia als Zeuge einvernommen wurde (Beilage 5 zum Haft- verlängerungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnun- gen]), führt die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusam- menfassend aus, dieser habe bestätigt, anlässlich der Demonstration vom

14. April 2016 verhaftet und anschliessend zum Hauptquartier der PIU, zur NIA und ins Gefängnis «Mile 2» gebracht worden zu sein. Er habe insbeson- dere ausgesagt, den Beschwerdeführer bei seiner Festnahme beim Haupt- quartier der PIU sowie bei der NIA gesehen zu haben, und habe die auf die Demonstration vom 14. April 2016 folgenden Geschehnisse beim PIU Haupt- quartier, dem NIA Hauptquartier und im Gefängnis «Mile 2» beschrieben.

E. 5.6.7 Aussagen von E.

Zu den Aussagen von E., der am 24. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Auskunftsperson einvernommen wurde (Beilage 6 zum Haft- verlängerungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnun- gen]), führt die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusam- menfassend aus, dieser habe bestätigt, am 14. April 2016 im NIA Hauptquar- tier anwesend gewesen zu sein und Häftlinge zwecks deren Befragung vom Gefängnis «Mile 2» zur NIA gebracht zu haben. E. habe Aussagen zu den Geschehnissen vom 14. April 2016 auf dem Gelände der NIA und im Allge- meinen bezüglich der Art des Zusammenwirkens der NIA und der verschie- denen dem Beschwerdeführer unterstellten Dienste gemacht. Als eine der letzten Personen, die mit dem Beschwerdeführer vor dessen Flucht Kontakt gehabt habe, habe er das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Präsiden- ten Yahya Jammeh als sehr nahe beschrieben.

E. 5.6.8 Aussagen von F.

Zu den Aussagen von F., der am 30. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Auskunftsperson einvernommen wurde (Beilage 7 zum Haft-

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verlängerungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnun- gen]), führt die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusam- menfassend aus, dieser habe bestätigt, im Rahmen der Aufarbeitung von durch das alte Regime begangenen Verbrechen seit Februar 2017 Mitglied mehrerer Investigation Panels gewesen zu sein, die sich aus Mitgliedern der Gambia Police Force und des State Intelligence Service (SIS, ehemals NIA) zusammensetzten. Er habe sich zu Mandat, Methodik und Ergebnissen die- ser Untersuchungen geäussert. Des Weiteren sei er als Polizeibeamter bei Verhören durch das im März 2006 im Nachgang zum angeblichen Putsch- versuch etablierten Untersuchungspanel anwesend gewesen und habe einerseits die zwischen Verhören stattfindenden Misshandlungen der Be- fragten wie auch die wiederholte Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Panel in seiner damaligen Funktion als IGP bestätigt.

E. 5.6.9 Aussagen von G.

Zu den Aussagen von G., der am 2. Juli 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Auskunftsperson einvernommen wurde (Beilage 8 zum Haft- verlängerungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnun- gen]), führt die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusam- menfassend aus, dieser habe insbesondere Aussagen zu den Haftbedingun- gen im «Mile 2» gemacht und das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Präsidenten Yahya Jammeh als sehr nahe beschrieben.

E. 5.7 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen. Insbesondere liegen weitere Aussagen für den Verdacht vor, dass die ver- schiedenen Sicherheitsbehörden, darunter auch solcher, die formell in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fielen, namentlich die Poli- zei und die Gefängnisbehörden, insbesondere im April 2016 organisiert zu- sammenwirkten. Sodann liegen neue Aussagen für den Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer Kontrolle über das Verhalten der Mitglieder der PIU und der NIA im Zusammenhang mit den Demonstrationen im April 2016 aus- übte. Schliesslich liegen weitere Aussagen für den Verdacht vor, dass Mit- glieder der Polizei und der NIA im Zusammenhang mit den Demonstrationen im April 2016 Häftlinge folterten und I. töteten. Das Bestreiten des Beschwer- deführers lässt den dringenden Tatverdacht nicht entfallen.

E. 5.8.1 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Er macht geltend, er sei nicht hinreichend über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Be- schuldigung unterrichtet.

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E. 5.8.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (und Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II) hat jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der ge- gen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden.

Ob Art. 6 EMRK für die Haftprüfung bei Untersuchungshaft Anwendung fin- det, ist im Schrifttum umstritten (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar,

4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 32 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER, in: Kar- penstein/Mayer [Hrsg.], Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 6 EMRK N. 32; GRA- BENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 21 N. 68; PEUKERT, in: Frowein/Peukert [Hrsg.], Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 5 EMRK N. 136; VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen- rechtskonvention, 2. Aufl. 1999, N. 372, 401). Er bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 120 IV 348 E. 2b S. 354). Für festgenommene Personen ergibt sich ein entsprechendes Informationsrecht aus Art. 5 Ziff. 2 EMRK (vgl. HOHL-CHIRAZI, La privation de liberté en procédure pénale suisse: buts et limites, 2016, N. 166 ff.).

E. 5.8.3 Vorliegend ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht hinreichend über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldi- gung bzw. die geltend gemachten Haftgründe unterrichtet wäre, um sich im Haftprüfungsverfahren wirksam zu verteidigen.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die BA den Beschwer- deführer verdächtigt, er sei als Teil des Regimes von Yahya Jammeh in der Funktion des Generalinspektors der gambischen Polizei bzw. ab November 2006 des Innenministers der Republik Gambia zwischen 2006 und Septem- ber 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizei- kräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die «National Intelligence Agency» [NIA] oder die sog. «Junglers») verantwortlich gewesen. Demnach sei die Unterdrückung von Teilen der gambischen Zivilbevölkerung einem Muster gefolgt, einem Muster des systematischen Zusammenwirkens zwischen verschiedenen Behörden und Einheiten bei der gewaltsamen Unterdrückung von Regimekritikern. Zu den ständigen Akteuren dieses Zusammenwirkens hätten der Geheimdienst NIA, die «Junglers», aber auch Polizeikräfte, namentlich aber nicht aus- schliesslich die «Police Intervention Unit» (PIU), sowie die Gefängnisse, ins- besondere das Gefängnis «Mile 2» gehört.

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Die Bundesanwaltschaft verweist in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom

19. Juli 2021 auch auf ihre früheren Haftverlängerungsgesuche. Im Haftver- längerungsgesuch vom 20. Juli 2020 wird unter anderem ausgeführt, anläss- lich von politischen Protesten vom 14. April 2016 bzw. 16. April 2016 sei eine Verhaftungswelle erfolgt, bei der oppositionelle Regimekritiker in einem mut- masslich koordinierten Vorgehen der Sicherheitsbehörden, namentlich der NIA, der Police Intervention Unit (PIU) und anderer Polizeidienste sowie des Gefängnisses «Mile 2» verhaftet und gefoltert worden seien. Die Opfer, da- runter die Privatklägerinnen K., L. und H., sollen von der PIU verhaftet, in Polizeigewahrsam gebracht und von dort entweder direkt oder über das Ge- fängnis «Mile 2» zur NIA gebracht worden sein. Anschliessend sollen sie bei der NIA brutalsten Folterhandlungen unterzogen worden sein, die in Einzel- fällen wie jenem von I., Vater der Privatklägerin M., letztlich in Tötung resul- tiert haben sollen. Es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdefüh- rer sei als damaliger Innenminister, dem die Polizeibehörden sowie die Ge- fängnisse unterstellt waren, für das koordinierte Vorgehen der ihm formell unterstehenden Dienste mit der NIA verantwortlich. Darauf wird auch im Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021 Bezug genommen, wonach sich die Untersuchung seit der letzten Haftverlängerung insbesondere auf das Zusammenwirken der dem Beschuldigten formell unterstellten Dienste mit dem Geheimdienst «National Intelligence Agency» (NIA) und den «Jung- lers» sowie die strafrechtlich relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an Folterungen und Tötung im Nachgang zu Verhaftungen im Zusammen- hang mit Demonstrationen vom 14. und 16. April 2016 fokussiert habe. Schliesslich lässt sich dem Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021 auch entnehmen, dass nach Ansicht der Beschwerdegegnerin die neu vorgeleg- ten Aussagen den dringenden Tatverdacht bestätigten. Die dem Beschwer- deführer formell unterstellten Polizeikräfte und Gefängnisdienste hätten so- wohl auf höchster Führungs- wie auch auf operativer Stufe mit der NIA und den «Junglers» bei Verhaftungen (im Falle der Demonstrationen vom

14. und 16. April 2016 der irregulären Haft bei der PIU), dem Transfer von Verhafteten und Gefangenen zwischen dem Gefängnis «Mile 2» und dem NIA-Hauptquartier sowie bei Ermittlungen gegen mutmassliche Regimekriti- ker Hand in Hand zusammengearbeitet. Für jeweilige Missionen habe man sich zwischen diesen Behörden offensichtlich laufend abgesprochen, um sich personell und logistisch zu koordinieren. Der höchsten Führungsspitze der Polizei sei bewusst gewesen, dass die Vorgänge innerhalb der NIA nicht rechtmässig gewesen seien und dass zu Untersuchungszwecken bzw. zur Erlangung von Geständnissen unter Mitwirkung der «Junglers» gefoltert wor- den sei.

E. 5.8.4 Eine Verletzung des Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (und des Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II) ist nicht zu erkennen. Damit kann offenbleiben, inwieweit er im

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Haftprüfungsverfahren überhaupt Anwendung findet. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5.9 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit und die vorgeworfenen Taten seien verjährt, ist festzuhalten, dass der Vorwurf gegen den Beschwerdefüh- rer – entgegen seiner Ansicht – nicht nur im Jahr 2006 an N. und O. began- gene Einzeltaten umfasst, sondern auch Einzeltaten, die in die Zeit nach In- krafttreten der Bestimmungen des Zwölften Titelbis und Zwölften Titelquater des StGB fallen. Bei dringendem Tatverdacht i.S.v. Art. 264a i.V.m. Art. 264k StGB ergibt sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB. Bei vorgeworfenen Taten namentlich im Jahr 2016 steht eine Verjährung nicht im Raum.

E. 6 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen der Flucht- gefahr. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Gründe, die Fluchtgefahr anders zu würdigen, sind nicht ersichtlich.

E. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich erwogen, taugli- che Ersatzmassnahmen zur Haft seien weiterhin keine ersichtlich. Aufgrund der noch fehlenden Transkriptionen und Übersetzungen der Videoeinver- nahmen, der (offenbar) noch zu behandelnden Beweisanträge und einge- denk des Umfangs der gegebenenfalls noch zu erstellenden Anklageschrift liege weiterhin auf der Hand, dass ein Abschluss der Untersuchung in weni- ger als drei Monaten wenig realistisch sei. Art. 264a Abs. 1 StGB sehe eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Der Beschwerdeführer be- finde sich nun seit gut vier Jahren und sechs Monaten in Untersuchungshaft.

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Dem Beschwerdeführer drohe bis auf Weiteres keine Überhaft. Die Untersu- chungshaft sei um drei Monate zu verlängern.

E. 7.3 Dies wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Gründe er- sichtlich, die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft anders zu beurtei- len, zumal Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB die gleiche Strafdrohung aufweist.

E. 8 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr so- wie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2021.72, act. 1).

E. 9.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).

E. 9.3 Die vorliegende Beschwerde muss als von Anfang an aussichtslos betrach- tet werden. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erweisen sich so- wohl die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als auch die Rüge des fehlenden dringenden Tatverdachts und der Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit a EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II als offensichtlich

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unbegründet. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Beschwerde entschlossen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbe- sehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT, Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2021.2 Nebenverfahren: BP.2021.72

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Ber- ner Jura-Seeland versetzte ihn am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Diese wurde seither durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») mehrmals um drei bzw. sechs Mo- nate verlängert. Gegen einige dieser Entscheide ergriff A. Rechtsmittel. Das Bundesgericht wies eine von A. gegen die Verlängerung der Untersuchungs- haft erhobene Beschwerde zuletzt am 28. Oktober 2020 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil des Bundesgerichts 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020).

B. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 beantragte die BA dem ZMG BE die Verlän- gerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate (KZM 21 842, nicht paginiert). Mit Entscheid vom 29. Juli 2021 verlängerte das ZMG BE die Un- tersuchungshaft bis am 25. Oktober 2021 (act. 1.1; KZM 21 842, nicht pagi- niert).

C. Gegen den Entscheid vom 29. Juli 2021 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 9. August 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours,

Au préalable

1. Admettre A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses in- térêts l’avocat soussigné.

2. Transmettre au recourant les annexes 3 à 8 produites au Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne par le Ministère public de la Confédération avec sa demande de prolongation de la détention provisoire, du 19 juillet 2021, à savoir les en- registrements audio e vidéo des auditions de B. (annexe 3), C. (annexe 4), D. (annexe 5), E. (annexe 6), F. (annexe 7), G. (annexe 8).

- 3 -

3. Réserver au recourant un délai pour compléter les présentes écritures une fois qu’il aura reçu ces pièces.

Au fond

1. Annuler l’Ordonnance du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, du 29 juillet 2021, notifiée le 30 juillet 2021, sous référence KZM 21 842 en la cause SV.17.0026.

2. Rejeter la demande de prolongation de la détention provisoire présentée par le Ministère public de la Confédération, le 19 juillet 2021.

3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.

D. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 übermittelte das ZMG BE die Haftakten. Im Übrigen verweist es im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 beantragt die BA, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3).

E. Mit Schreiben vom 13. August 2021 übermittelte die Beschwerdekammer Rechtsanwalt Philippe Currat die Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 19. Juli 2021 (act. 5).

F. Mit Beschwerdereplik vom 19. August 2021 lässt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 8). Dies wurde der BA und dem ZMG BE mit Schreiben vom

20. August 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 3 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen be- steht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut- scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in franzö- sischer Sprache eingereicht hat.

2.

2.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.3 Zu der mit der Beschwerdereplik eingereichten Beilage ist anzumerken, dass das über 700-seitige Dokument, soweit ersichtlich, die Beilagen zum Haft- verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 enthält (ohne audiovisuelle Aufzeichnungen).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Verbots des Rechtsmissbrauchs und des Gebots, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln (Art. 3 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdegegnerin habe

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ihm die Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch nicht übermittelt. Einige Bei- lagen seien ihm schon bekannt gewesen (Beilagen 1, 2, 9, 10, 11 und 12). Die Beilagen 3 bis 8 seien ihm indes unbekannt geblieben. Der Wortlaut von Art. 227 Abs. 2 StPO verpflichte die Beschwerdegegnerin zwar nicht, die we- sentlichen Akten, die sie dem Haftverlängerungsgesuch beilege, der be- schuldigten Person zu übermitteln. Das Fairnessgebot und der Anspruch auf rechtliches Gehör aber schon. Und Art. 227 Abs. 3 StPO sehe zwar vor, dass die beschuldigte Person die Akten einsehen kann. Die Frist von drei Tagen zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch sei aber zu kurz bemessen, um am Sitz des Zwangsmassnahmengerichts Einsicht in die Akten zu nehmen und zum Gesuch effektiv Stellung zu nehmen, gerade in einer Bundesstraf- sache, in der das Zwangsmassnahmengericht seinen Sitz in einem anderen Kanton habe als der Verteidiger. Wenn das Zwangsmassnahmengericht wisse, dass die dem Haftverlängerungsgesuch beigelegten wesentlichen Ak- ten der beschuldigten Person nicht übermittelt worden seien, weil dies aus- drücklich aus dem Haftverlängerungsgesuch hervorgehe, sei das Zwangs- massnahmengericht gehalten, die Akten mit dem Haftverlängerungsgesuch zu übermitteln.

3.2 Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangs- massnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. Gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO gibt das Zwangsmassnahmengericht der be- schuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegen- den Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.

3.3 FORSTER vertritt mit Verweisung auf Art. 225 Abs. 2 StPO die Ansicht, dass die Akteneinsicht grundsätzlich zu beantragen sei. Allerdings sei es aus Gründen des Beschleunigungsgebotes und der Verteidigungsrechte im Haft- prüfungsverfahren (Art. 31 Abs. 2 und 4 BV) sachgerecht, dass die Staats- anwaltschaft der beschuldigten Person bzw. der Verteidigung Kopien des Haftverlängerungsantrags an das Zwangsmassnahmengericht und der bei- gelegten Haftakten übermittelt (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N. 4 Fn. 22). Auch BEELER geht davon aus, dass die Staats- anwaltschaft die Parteien vorgängig mit einem Satz Kopien der Verlänge- rungsakten bediene, soweit die Parteien diese Akten nicht kennen. Andern- falls gewähre das Zwangsmassnahmengericht auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten (BEELER, Praktische Aspekte des formellen Unter- suchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 119, 128). Die gegenteilige Ansicht vertreten LOGOS und MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND. Anders als bei Art. 225 Abs. 2 StPO hänge das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, nicht von einem vorgängigen Antrag

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ab (LOGOS, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 227 StPO N. 16; MO- REILLON/PARTEIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 227 StPO N. 16).

3.4 Vorliegend sind im Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021 dessen Bei- lagen in der Begründung erwähnt und am Ende einzeln aufgeführt. Das Haft- verlängerungsgesuch ging gemäss Verteiler in Kopie ohne Beilagen an die Verteidigung des Beschwerdeführers. Dass die Staatsanwaltschaft zumin- dest diejenigen Beilagen des Haftverlängerungsgesuchs in Kopie der be- schuldigten Person zustellt, in die sie bislang keine Einsicht genommen hat, mag zwar sachgerecht sein. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich aus dem Gesetz aber nicht ableiten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, beim Zwangsmassnahmengericht um Einsicht in die Beilagen des Haftver- längerungsgesuchs ersucht zu haben. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wes- halb das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person im Haftver- längerungsverfahren – anders als im Haftanordnungsverfahren (Art. 225 Abs. 2 StPO, «auf Verlangen») – die Beilagen ohne entsprechenden Antrag zwingend zustellen muss, ist nicht einzusehen. Es ist vom Grundsatz auszu- gehen, wonach die Initiative zur Akteneinsicht von den einsichtsberechtigten Personen oder Behörden auszugehen hat (SCHMUTZ, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 102 StPO N. 2; vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar,

3. Aufl 2018, Art. 227 StPO N. 8). Da der Beschwerdeführer bzw. seine Ver- teidigung nicht um Akteneinsicht ersucht haben, können die Modalitäten der Akteneinsicht offenbleiben.

3.5 Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.6 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien die Beilagen 3 bis 8 zum Haftverlängerungsgesuch zu übermitteln und ihm eine Frist anzusetzen, um dazu Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. August 2021 dem Beschwerdeführer die Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch übermittelte. Bereits mit Schreiben vom 10. Au- gust 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 19. August 2021 zur allfälligen Beschwerdereplik angesetzt. Von der Möglichkeit, eine Beschwer- dereplik einzureichen, machte der Beschwerdeführer Gebrauch.

4. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (lit. a). Die Haft hat wie alle strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

- 7 -

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts.

5.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatver- dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein In- haftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in straf- prozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Unter- suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft- sachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Be- weismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschlies- send zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwer- dekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; je mit Hinweisen).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grund- sätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der be- reits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

5.3 Die BA verdächtigt den Beschwerdeführer, er sei als Teil des Regimes von Yahya Jammeh in der Funktion des Generalinspektors der gambischen Po-

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lizei bzw. ab November 2006 des Innenministers der Republik Gambia zwi- schen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die «National Intelligence Agency» [NIA] oder die sog. «Junglers») verantwortlich gewesen. Demnach sei die Unterdrückung von Teilen der gambischen Zivilbevölkerung einem Muster gefolgt, einem Muster des systematischen Zusammenwirkens zwischen ver- schiedenen Behörden und Einheiten bei der gewaltsamen Unterdrückung von Regimekritikern. Zu den ständigen Akteuren dieses Zusammenwirkens hätten der Geheimdienst NIA, die «Junglers», aber auch Polizeikräfte, na- mentlich aber nicht ausschliesslich die «Police Intervention Unit» (PIU), so- wie die Gefängnisse, insbesondere das Gefängnis «Mile 2» gehört.

5.4 Gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung unter anderem einem unter seinem Ge- wahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychi- schen Gesundheit zufügt (lit. f). Gemäss Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat unter anderem nach Art. 264a StGB begeht oder begehen wird, und der nicht an- gemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der glei- chen Strafandrohung wie der Täter bestraft.

5.5 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020 die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2020.7 vom 2. September 2020 nicht als willkürlich oder sonst wie bun- desrechtswidrig, worauf verwiesen wird (vgl. zur prozessualen Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Entscheide in Haftüberprüfungsverfahren Urteile des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.5 am Ende; 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 5; 1B_47/2009 vom 16. März 2009 E. 2.7.2; BEELER, a.a.O., S. 134; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 6 Fn. 35).

Verwiesen wird ebenfalls auf die seither ergangenen und unangefochten ge- bliebenen Haftentscheide des ZMG BE vom 16. Dezember 2020 (Schriftliche Begründung vom 18. Dezember 2020; KZM 20 1410), vom 2. Februar 2021 (KZM 21 61) und vom 3. Mai 2021 (KZM 21 453), mit welchen es zum Schluss kam, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, weiterhin bejaht werden könne.

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5.6

5.6.1 Seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren sind namentlich folgende wei- teren Elemente hinzugekommen:

5.6.2 Aussagen von H.

Den Schilderungen der gambischen Staatsangehörigen H., die am 27./28./29. April 2021 von der Beschwerdegegnerin in Bern als Auskunfts- person (Privatklägerschaft) einvernommen wurde (SV.17.0026, pag. 12-036- 0005 ff.), lässt sich unter anderem entnehmen, dass sie an der Strassen- kreuzung Z. namentlich zusammen mit I. festgenommen worden sei. Vor Ort seien Angehörige der PIU und Soldaten gewesen. Sie sei mit anderen Fest- genommenen zur PIU gebracht worden. Dort sei ein PIU Officer gekommen und habe ihr gesagt, sie würden auf ihren Chef warten. Sie habe gefragt, wer der Boss sei. Der PIU Officer habe gesagt, das sei der Minister. Dabei habe es sich um den Beschwerdeführer gehandelt, der schliesslich gekommen sei. Sie und I. seien mit anderen Festgenommenen von Angehörigen der PIU weggefahren worden. Sie sei zur NIA gebracht worden. Bei der NIA habe sie erneut den Beschwerdeführer an der Rezeption gesehen. Später habe sie einem Operation Commander gesagt, er solle alles machen, damit sie frei- gelassen werde. Sie hätten gesagt, das sei eine «executive order», welche vom Beschwerdeführer komme, und dass sie nichts machen könnten. Bei der NIA sei sie von mehreren Männern in einem Raum geschlagen worden. Die Leute, die sie geschlagen hätten, hätten PIU Uniform getragen. Weiter schildert H., wie I. misshandelt worden und daran gestorben sei. Anschlies- send sei sie von Angehörigen der PIU von der NIA ins Gefängnis Mile 2 ge- bracht worden. Während der Zeit, in der sie im Gefängnis gewesen sei, sei sie nicht mehr geschlagen worden.

5.6.3 Aussagen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wurde am 10. und 11. Juni 2021 von der Beschwer- degegnerin in Bern als beschuldigte Person einvernommen (SV.17.0026, pag. 13-001-0966 ff.) und dabei mit verschiedenen Beweismitteln konfron- tiert. Er sagte insbesondere aus, am 14. April 2016 nicht im Hauptquartier der PIU gewesen zu sein. H. müsse ihn mit dem damaligen Inspector Gene- ral of Police (IGP), J., verwechselt haben. Er sei von J. am 14. April 2016 telefonisch über die nicht bewilligte Demonstration informiert worden. Er habe sich nie in die Arbeit von J. eingemischt. Er habe keine Instruktionen gegeben. Er sei am 16. April 2016 im Hauptquartier der PIU von J. über den Tod von I. informiert worden. Er sei bei der PIU gewesen, weil es eine weitere nicht bewilligte Demonstration gegeben habe. Auf die Frage, ob er in der Zeit, als er Innenminister in Gambia gewesen sei, gewusst habe, dass in der

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NIA gefoltert worden sei, sagte der Beschwerdeführer, dass wenn Leute zum Gericht gingen um auszusagen, sie seien bei der NIA gefoltert worden, so werde das in der Zeitung veröffentlicht. Dort würde er es lesen. Um das Jahr 2010, zur Zeit des UPR (Universal Periodical Review), habe er von einem Vorfall von Folter bei der NIA Kenntnis erhalten, was zur Schaffung des Men- schenrechtsbüros (Human Rights Unit) im Jahr 2012 geführt habe. Vom da- maligen Präsidenten, Yahya Jammeh, sei er nicht anders als irgendein an- derer Minister behandelt worden. Seine lange Zeit als Minister sei auf seine harte Arbeit und seine Leistungen zurückzuführen.

5.6.4 Aussagen von B.

Zu den Aussagen von B., der am 21. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Auskunftsperson einvernommen wurde (Beilage 3 zum Haft- verlängerungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnun- gen]), führt die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusam- menfassend aus, dieser habe bestätigt, am 14. April 2016 vom «Crime Ma- nagement Coordinator» beauftragt worden zu sein, ein polizeiliches Unter- suchungsgremium zur Befragung verhafteter Mitglieder der UDP bei der NIA zu bilden, und habe die Arbeit dieses Gremiums beschrieben. Als Teil dieses Auftrags sei er an jenem Tag zur NIA gegangen, jedoch weggewiesen und von den NIA-Befragungen ausgeschlossen worden. Im Allgemeinen habe er Aussagen bezüglich der Art des Zusammenwirkens der NIA und der ver- schiedenen dem Beschuldigten unterstellten Dienste bei Verhaftung, Befra- gung, Folterungen und Tötungen von Oppositionellen im Zusammenhang mit den Demonstrationen im Jahr 2016 gemacht.

Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid grundsätzlich auf die- se Zusammenfassung, da die Dauer aller eingereichten audiovisuellen Auf- zeichnungen über 25 Stunden betrage und der Beschwerdeführer, der zu- sammen mit seiner Verteidigung an der Videokonferenz teilgenommen habe, seine pauschale Kritik an der Zusammenfassung nicht substantiiert habe.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Beilagen zum Haftverlängerungsge- such im vorliegenden Verfahren zugestellt wurden, äussert er keine Kritik an der Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin. Es besteht daher kein An- lass, nicht auf die Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin abzustellen.

5.6.5 Aussagen von C.

Zu den Aussagen von C., der am 22. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Zeuge einvernommen wurde (Beilage 4 zum Haftverlänge- rungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnungen]), führt

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die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusammenfassend aus, dieser habe bestätigt, anlässlich der Demonstration vom 14. April 2016 verhaftet, daraufhin im Gefängnis «Mile 2» inhaftiert und zur NIA gebracht und gefoltert worden zu sein. Er habe insbesondere ausgesagt, den Be- schwerdeführer bei seiner Festnahme beim Hauptquartier der PIU gesehen zu haben, und habe die auf die Demonstration vom 14. April 2016 folgenden Geschehnisse beim PIU Hauptquartier, dem NIA Hauptquartier und im Ge- fängnis «Mile 2» beschrieben.

5.6.6 Aussagen von D.

Zu den Aussagen von D., der am 23. und 28. Juni 2021 von der Beschwer- degegnerin in Gambia als Zeuge einvernommen wurde (Beilage 5 zum Haft- verlängerungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnun- gen]), führt die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusam- menfassend aus, dieser habe bestätigt, anlässlich der Demonstration vom

14. April 2016 verhaftet und anschliessend zum Hauptquartier der PIU, zur NIA und ins Gefängnis «Mile 2» gebracht worden zu sein. Er habe insbeson- dere ausgesagt, den Beschwerdeführer bei seiner Festnahme beim Haupt- quartier der PIU sowie bei der NIA gesehen zu haben, und habe die auf die Demonstration vom 14. April 2016 folgenden Geschehnisse beim PIU Haupt- quartier, dem NIA Hauptquartier und im Gefängnis «Mile 2» beschrieben.

5.6.7 Aussagen von E.

Zu den Aussagen von E., der am 24. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Auskunftsperson einvernommen wurde (Beilage 6 zum Haft- verlängerungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnun- gen]), führt die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusam- menfassend aus, dieser habe bestätigt, am 14. April 2016 im NIA Hauptquar- tier anwesend gewesen zu sein und Häftlinge zwecks deren Befragung vom Gefängnis «Mile 2» zur NIA gebracht zu haben. E. habe Aussagen zu den Geschehnissen vom 14. April 2016 auf dem Gelände der NIA und im Allge- meinen bezüglich der Art des Zusammenwirkens der NIA und der verschie- denen dem Beschwerdeführer unterstellten Dienste gemacht. Als eine der letzten Personen, die mit dem Beschwerdeführer vor dessen Flucht Kontakt gehabt habe, habe er das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Präsiden- ten Yahya Jammeh als sehr nahe beschrieben.

5.6.8 Aussagen von F.

Zu den Aussagen von F., der am 30. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Auskunftsperson einvernommen wurde (Beilage 7 zum Haft-

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verlängerungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnun- gen]), führt die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusam- menfassend aus, dieser habe bestätigt, im Rahmen der Aufarbeitung von durch das alte Regime begangenen Verbrechen seit Februar 2017 Mitglied mehrerer Investigation Panels gewesen zu sein, die sich aus Mitgliedern der Gambia Police Force und des State Intelligence Service (SIS, ehemals NIA) zusammensetzten. Er habe sich zu Mandat, Methodik und Ergebnissen die- ser Untersuchungen geäussert. Des Weiteren sei er als Polizeibeamter bei Verhören durch das im März 2006 im Nachgang zum angeblichen Putsch- versuch etablierten Untersuchungspanel anwesend gewesen und habe einerseits die zwischen Verhören stattfindenden Misshandlungen der Be- fragten wie auch die wiederholte Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Panel in seiner damaligen Funktion als IGP bestätigt.

5.6.9 Aussagen von G.

Zu den Aussagen von G., der am 2. Juli 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Auskunftsperson einvernommen wurde (Beilage 8 zum Haft- verlängerungsgesuch [Rahmenprotokoll und audiovisuelle Aufzeichnun- gen]), führt die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch zusam- menfassend aus, dieser habe insbesondere Aussagen zu den Haftbedingun- gen im «Mile 2» gemacht und das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Präsidenten Yahya Jammeh als sehr nahe beschrieben.

5.7 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen. Insbesondere liegen weitere Aussagen für den Verdacht vor, dass die ver- schiedenen Sicherheitsbehörden, darunter auch solcher, die formell in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fielen, namentlich die Poli- zei und die Gefängnisbehörden, insbesondere im April 2016 organisiert zu- sammenwirkten. Sodann liegen neue Aussagen für den Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer Kontrolle über das Verhalten der Mitglieder der PIU und der NIA im Zusammenhang mit den Demonstrationen im April 2016 aus- übte. Schliesslich liegen weitere Aussagen für den Verdacht vor, dass Mit- glieder der Polizei und der NIA im Zusammenhang mit den Demonstrationen im April 2016 Häftlinge folterten und I. töteten. Das Bestreiten des Beschwer- deführers lässt den dringenden Tatverdacht nicht entfallen.

5.8

5.8.1 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Er macht geltend, er sei nicht hinreichend über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Be- schuldigung unterrichtet.

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5.8.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (und Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II) hat jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der ge- gen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden.

Ob Art. 6 EMRK für die Haftprüfung bei Untersuchungshaft Anwendung fin- det, ist im Schrifttum umstritten (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar,

4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 32 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER, in: Kar- penstein/Mayer [Hrsg.], Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 6 EMRK N. 32; GRA- BENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 21 N. 68; PEUKERT, in: Frowein/Peukert [Hrsg.], Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 5 EMRK N. 136; VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen- rechtskonvention, 2. Aufl. 1999, N. 372, 401). Er bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 120 IV 348 E. 2b S. 354). Für festgenommene Personen ergibt sich ein entsprechendes Informationsrecht aus Art. 5 Ziff. 2 EMRK (vgl. HOHL-CHIRAZI, La privation de liberté en procédure pénale suisse: buts et limites, 2016, N. 166 ff.).

5.8.3 Vorliegend ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht hinreichend über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldi- gung bzw. die geltend gemachten Haftgründe unterrichtet wäre, um sich im Haftprüfungsverfahren wirksam zu verteidigen.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die BA den Beschwer- deführer verdächtigt, er sei als Teil des Regimes von Yahya Jammeh in der Funktion des Generalinspektors der gambischen Polizei bzw. ab November 2006 des Innenministers der Republik Gambia zwischen 2006 und Septem- ber 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizei- kräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die «National Intelligence Agency» [NIA] oder die sog. «Junglers») verantwortlich gewesen. Demnach sei die Unterdrückung von Teilen der gambischen Zivilbevölkerung einem Muster gefolgt, einem Muster des systematischen Zusammenwirkens zwischen verschiedenen Behörden und Einheiten bei der gewaltsamen Unterdrückung von Regimekritikern. Zu den ständigen Akteuren dieses Zusammenwirkens hätten der Geheimdienst NIA, die «Junglers», aber auch Polizeikräfte, namentlich aber nicht aus- schliesslich die «Police Intervention Unit» (PIU), sowie die Gefängnisse, ins- besondere das Gefängnis «Mile 2» gehört.

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Die Bundesanwaltschaft verweist in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom

19. Juli 2021 auch auf ihre früheren Haftverlängerungsgesuche. Im Haftver- längerungsgesuch vom 20. Juli 2020 wird unter anderem ausgeführt, anläss- lich von politischen Protesten vom 14. April 2016 bzw. 16. April 2016 sei eine Verhaftungswelle erfolgt, bei der oppositionelle Regimekritiker in einem mut- masslich koordinierten Vorgehen der Sicherheitsbehörden, namentlich der NIA, der Police Intervention Unit (PIU) und anderer Polizeidienste sowie des Gefängnisses «Mile 2» verhaftet und gefoltert worden seien. Die Opfer, da- runter die Privatklägerinnen K., L. und H., sollen von der PIU verhaftet, in Polizeigewahrsam gebracht und von dort entweder direkt oder über das Ge- fängnis «Mile 2» zur NIA gebracht worden sein. Anschliessend sollen sie bei der NIA brutalsten Folterhandlungen unterzogen worden sein, die in Einzel- fällen wie jenem von I., Vater der Privatklägerin M., letztlich in Tötung resul- tiert haben sollen. Es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdefüh- rer sei als damaliger Innenminister, dem die Polizeibehörden sowie die Ge- fängnisse unterstellt waren, für das koordinierte Vorgehen der ihm formell unterstehenden Dienste mit der NIA verantwortlich. Darauf wird auch im Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021 Bezug genommen, wonach sich die Untersuchung seit der letzten Haftverlängerung insbesondere auf das Zusammenwirken der dem Beschuldigten formell unterstellten Dienste mit dem Geheimdienst «National Intelligence Agency» (NIA) und den «Jung- lers» sowie die strafrechtlich relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an Folterungen und Tötung im Nachgang zu Verhaftungen im Zusammen- hang mit Demonstrationen vom 14. und 16. April 2016 fokussiert habe. Schliesslich lässt sich dem Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021 auch entnehmen, dass nach Ansicht der Beschwerdegegnerin die neu vorgeleg- ten Aussagen den dringenden Tatverdacht bestätigten. Die dem Beschwer- deführer formell unterstellten Polizeikräfte und Gefängnisdienste hätten so- wohl auf höchster Führungs- wie auch auf operativer Stufe mit der NIA und den «Junglers» bei Verhaftungen (im Falle der Demonstrationen vom

14. und 16. April 2016 der irregulären Haft bei der PIU), dem Transfer von Verhafteten und Gefangenen zwischen dem Gefängnis «Mile 2» und dem NIA-Hauptquartier sowie bei Ermittlungen gegen mutmassliche Regimekriti- ker Hand in Hand zusammengearbeitet. Für jeweilige Missionen habe man sich zwischen diesen Behörden offensichtlich laufend abgesprochen, um sich personell und logistisch zu koordinieren. Der höchsten Führungsspitze der Polizei sei bewusst gewesen, dass die Vorgänge innerhalb der NIA nicht rechtmässig gewesen seien und dass zu Untersuchungszwecken bzw. zur Erlangung von Geständnissen unter Mitwirkung der «Junglers» gefoltert wor- den sei.

5.8.4 Eine Verletzung des Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (und des Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II) ist nicht zu erkennen. Damit kann offenbleiben, inwieweit er im

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Haftprüfungsverfahren überhaupt Anwendung findet. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

5.9 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit und die vorgeworfenen Taten seien verjährt, ist festzuhalten, dass der Vorwurf gegen den Beschwerdefüh- rer – entgegen seiner Ansicht – nicht nur im Jahr 2006 an N. und O. began- gene Einzeltaten umfasst, sondern auch Einzeltaten, die in die Zeit nach In- krafttreten der Bestimmungen des Zwölften Titelbis und Zwölften Titelquater des StGB fallen. Bei dringendem Tatverdacht i.S.v. Art. 264a i.V.m. Art. 264k StGB ergibt sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB. Bei vorgeworfenen Taten namentlich im Jahr 2016 steht eine Verjährung nicht im Raum.

6. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen der Flucht- gefahr. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Gründe, die Fluchtgefahr anders zu würdigen, sind nicht ersichtlich.

7.

7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).

7.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich erwogen, taugli- che Ersatzmassnahmen zur Haft seien weiterhin keine ersichtlich. Aufgrund der noch fehlenden Transkriptionen und Übersetzungen der Videoeinver- nahmen, der (offenbar) noch zu behandelnden Beweisanträge und einge- denk des Umfangs der gegebenenfalls noch zu erstellenden Anklageschrift liege weiterhin auf der Hand, dass ein Abschluss der Untersuchung in weni- ger als drei Monaten wenig realistisch sei. Art. 264a Abs. 1 StGB sehe eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Der Beschwerdeführer be- finde sich nun seit gut vier Jahren und sechs Monaten in Untersuchungshaft.

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Dem Beschwerdeführer drohe bis auf Weiteres keine Überhaft. Die Untersu- chungshaft sei um drei Monate zu verlängern.

7.3 Dies wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Gründe er- sichtlich, die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft anders zu beurtei- len, zumal Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB die gleiche Strafdrohung aufweist.

8. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr so- wie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2021.72, act. 1).

9.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).

9.3 Die vorliegende Beschwerde muss als von Anfang an aussichtslos betrach- tet werden. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erweisen sich so- wohl die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als auch die Rüge des fehlenden dringenden Tatverdachts und der Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit a EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II als offensichtlich

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unbegründet. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Beschwerde entschlossen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbe- sehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).