Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO).
Sachverhalt
A. Am 26. Januar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re- gion Berner Jura-Seeland, eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen, begangen zwischen 2006 und 2016 (Akten Bundesanwaltschaft [nachfolgend "BA"], pag. 01-000-0001). Gleichentags wurde A. festgenom- men (Akten BA, pag. 06-001-0004).
B. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an (Akten BA, pag. 06-001-0020 ff.).
C. Am 3. Februar 2017 übernahm die BA die Strafuntersuchung gegen A. (Ak- ten BA, pag. 02-001-0005 f.).
D. Die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2017 wies das Bundesstrafgericht mit Beschluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 ab (Akten BA, pag. 21-001-0051 ff.). Dieser Be- schluss blieb unangefochten.
E. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. April 2017 beantragte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG BE") die Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum
25. Juli 2017 zu verlängern (Akten BA, pag. 06-001-0136 ff.). Das ZMG BE hiess das Haftverlängerungsgesuch mit Entscheid vom 2. Mai 2017 gut (act. 1.1).
F. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 15. Mai 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
"A la forme
1. Recevoir le présent recours.
- 3 -
Au fond
1. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.;
2. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais judicaire et dépens de l'instance."
G. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 übermittelte das ZMG BE seine Akten und teilte gleichzeitig mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 reichte die BA ihre Verfahrensak- ten gemäss Aktenverzeichnis Stand 21. April 2017 ein; gleichzeitig beantragt sie die kostenfällige Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde ein- getreten werden könne (act. 4).
H. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 16. Mai 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik bis
26. Mai 2017 eingeräumt (act. 2). Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz grundsätzlich anfechten (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trifft die Ent- scheide, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstraf- gericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO; Beschwerden gegen die Entscheide beurteilt das Bundesstrafgericht (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG). Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
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(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 264a StGB, Art. 221 ff. StPO, Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK (act. 1, S. 4).
E. 3.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge- fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, es fehle an einem dringenden Verdacht eines – als grundlegendes Tatbestandsele- ment des Art. 264a StGB – ausgedehnten oder systematischen Angriffs ge- gen die Zivilbevölkerung Gambias zwischen 2006 und September 2016 (act. 1, S. 9). Der angefochtene Entscheid setze sich mit dem Tatbestands- element nicht auseinander (act. 1, S. 6).
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E. 4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezo- gen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Be- ginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmen- der Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Al- lerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016, E. 4.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Ge- gensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.2 Der vorliegend relevante Tatverdacht ist Folgender: Der Beschwerdeführer soll als Innenminister der Republik Gambia (nachfolgend "Gambia") zwi- schen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die "Junglers") verantwortlich sein.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung namentlich einem unter seinem Gewahr- sam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f). Als Angriff gegen die Zivilbevölkerung ist die mehr- fache Begehung der in Art. 264a Abs. 1 StGB umschriebenen Handlungen in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation zu verstehen, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom
17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; WEHRENBERG/EHLERT, Basler Kommentar,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 264a StGB N. 22 m.w.H.). Für das Bestehen einer Politik im Sinne des Tatbestands genügt es, dass der Angriff tatsächlich einer regelmässigen Struktur folgt (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB
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N. 26 m.w.H.). Ausgedehnt oder systematisch ist der Angriff, wenn eine Viel- zahl von Opfern zu beklagen ist (sog. quantitatives Element) oder die Ge- walttaten in gewisser Art und Weise organisiert werden (sog. qualitatives Ele- ment; vgl. WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 30 f. m.w.H.). Bereits eine einzelne Tat kann den Tatbestand von Art. 264a StGB erfüllen, vorausgesetzt, zwischen dem Angriff und der Einzeltat besteht ein Zusam- menhang (sog. Kontextelement; vgl. WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 33 m.w.H.).
Gemäss Art. 264k StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm un- terstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis StGB oder dem zwölften Titelter StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Mass- nahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der gleichen Strafandro- hung wie der Täter bestraft; verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1). Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis StGB oder dem zwölften Titelter StGB began- gen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestra- fung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 2).
E. 4.3.2 Bereits anlässlich der Überprüfung der Haftanordnung wurde von der Be- schwerdekammer festgehalten, dass insbesondere der unabhängige Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (Akten BA, pag. B05-001-01-0078 ff.) sowie der un- abhängige Bericht des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 betreffend Gambia (Akten BA, pag. B05-001-01- 0207 ff.) glaubhaft und stark dafür sprechen, dass in der Zeit, in der der Be- schwerdeführer Innenminister von Gambia war, zahlreiche Menschen in Gambia Opfer von Folterhandlungen geworden sind, und dass sie auch na- helegen, dass die Anwendung von Folter nicht in isolierten Einzelakten vor- gekommen ist, sondern von der Regierung Gambias planmässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Bevölkerung einzuschüchtern und Opposition zu unterdrücken; die Regierung hat für die Ausführung offenbar verschie- dene Organisationen und Gruppen gebildet und beauftragt, allen voran die National Intelligence Agency, aber etwa auch die "Bulldozers" oder die "Junglers", die der Polizei jedenfalls nahestanden; gemäss UN-Folterbericht ist indes auch davon auszugehen, dass die Polizei in einigen Fällen selbst Folterhandlungen begangen hat. Es wurde auch festgehalten, dass die Ah- nungslosigkeit über die Anwendung von Folter durch die Polizei oder ihr na- hestehenden Gruppen, die der Beschwerdeführer geltend macht, vor diesem
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Hintergrund nicht glaubhaft erscheint (Akten BA, pag. 21-001-0051 ff.: Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017, E. 5.3.8).
Die Vorinstanz stützt u.a. darauf ab und sieht keine Gründe, eine abwei- chende Beurteilung vorzunehmen (act. 1.1, E. 2.2.2, E. 2.2.5.1, E. 2.2.5.2, E. 2.2.4.3 [recte: 2.2.5.3]). Die Rüge des Beschwerdeführers, der angefoch- tene Entscheid setze sich mit dem Tatbestandselement nicht auseinander, geht mithin fehl.
Neu liegen u.a. Aussagen von B., einem Offizier der gambischen Armee, vor, den die BA zwischenzeitlich parteiöffentlich als Auskunftsperson bzw. als Zeuge befragte (Akten BA, pag. 12-002-0022 ff., pag. 12-002-0062 ff.). Er sagte aus, dass er am 2. Januar 2015 von den "Junglers" verhaftet, zum Hauptquartier des nationalen Geheimdienstes (NIA) verbracht, dort an Mit- glieder des NIA übergeben und zu einem Anschlag, der am 30. Dezember 2014 auf das Staatsgebäude ausgeübt worden sei, befragt worden sei (Ak- ten BA, pag. 12-002-0028, pag. 12-002-0030; vgl. auch pag. 12-002-71 f.). Nachdem er ausgesagt habe, nichts über den Anschlag zu wissen, sei er in eine Folterkammer gebracht worden; seine Kleidung sei ihm ausgezogen worden, er sei an Händen und Füssen gefesselt und auf einen Tisch gelegt worden; viele Leute seien um ihn herum gestanden, etwa zwischen 7–10, die mit grossen Stöcken auf ihn eingeschlagen hätten, wobei einige seine Hände und seine Beine gehalten hätten, so dass er sich nicht habe bewegen können; er sei geschlagen worden, bis er bewusstlos geworden sei; sie hät- ten ihn kopfüber in ein mit Wasser gefülltes Fass gesteckt und wieder her- ausgenommen, als er begonnen habe, das Bewusstsein wieder zu gewin- nen; sie hätten ihm gesagt, er solle seine Aussage ändern; als er auf seiner Aussage bestanden habe, sei er wiederum auf den Tisch gelegt und geschla- gen worden (Akten BA, pag. 12-002-0031; vgl. auch pag. 12-002-0073 ff.). Nach den Schlägen habe er auch Elektroschocks erhalten und es sei Nylon geschmolzen und auf seine Hoden getropft worden; weil er gewusst habe, dass sie schon früher Menschen zu Tode gefoltert und sie auch bei ihm nicht gezögert hätten, habe er seine Aussage abgeändert und aufgeschrieben, was ihm diktiert worden sei (Akten BA, pag. 12-002-0031), nämlich dass er am Angriff beteiligt gewesen sei und die Rolle gehabt habe, Unterstützer für den Putsch zu mobilisieren und diese Soldaten auf Angriffe auf die Infra- struktur der nationalen Regierung vorzubereiten, wie auf Radio- und TV-Sta- tionen (Akten BA, pag. 12-002-0032 f.). Auch danach, am 5. Januar 2015, sei er wieder gefoltert worden, jedoch von "Junglers" (Akten BA, pag. 12- 002-0032). Nach seiner Verurteilung am 30. März 2015 zu einer lebenslan- gen Gefängnisstrafe sei er ins Gefängnis "Mile 2" gebracht worden, wo er von sechs Mitgefangenen erfahren habe, dass sie geschlagen worden seien,
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wobei einer von ihnen im Gefängnis gestorben sei (Akten BA, pag. 12-002- 0035 f.; vgl. auch pag. 12-002-0085). Der stellvertretende Gefängnisdirektor, C., der die Folterhandlungen koordiniert habe, habe ihm anlässlich eines in- formellen Gesprächs erklärt, was immer an jenem Ort getan werde, beruhe auf einer Führungsdirektive; er selbst nehme Befehle von seinem Direktor entgegen, welcher wiederum Befehle vom Innenminister entgegennehme (Akten BA, pag. 12-002-0039; vgl. auch pag. 12-002-0084, pag. 12-002- 0087, pag. 12-002-0088, pag. 12-002-0092).
Des weiteren wurde B. im Auftrag der BA am 10. April 2017 rechtsmedizi- nisch untersucht. In seinem Bericht vom 18. April 2017 hält das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern als Befund u.a. fest, dass B. am Rücken, am rechten Oberarm, am rechten Unterschenkel sowie an beiden Sprung- gelenken Vernarbungen aufweise; das äussere Genitale und die Schambe- haarung seien unauffällig (Akten ZMG BE, Lasche 10, nicht paginiert).
Die Aussagen von B. und der rechtsmedizinische Bericht lassen die Ver- dachtslage – wenn auch nicht erheblich – erhärtet erscheinen. Angesichts des nach wie vor frühen Verfahrensstadiums besteht jedoch ohnehin und weiterhin ein dringender Verdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbre- chen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB begangen zu haben.
E. 4.3.3 Was der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde dagegen vor- bringt ist nicht geeignet, an der Beurteilung des dringenden Tatverdachts et- was zu ändern:
E. 4.3.4 Erstens verkenne die Vorinstanz die Feststellungen der UN-Berichte voll- kommen, denn gemäss diesen lägen gerade keine Beweise dafür vor, dass die berichteten Folterhandlungen der Polizei in einigen individuellen Fällen während der Festnahme oder während des Transfers zu Polizeistationen Teil eines verbreiteten Musters oder einer systematischen Praxis der Polizei ge- wesen wären (act. 1, S. 6). Der Beschwerdeführer blendet dabei aus, dass die zitierte Aussage des UN-Folterberichts ausschliesslich die Polizeikräfte betrifft. An der Gesamtbeurteilung – für die die zitierte Aussage des UN-Fol- terberichts von der Beschwerdekammer bereits anlässlich der Überprüfung der Haftanordnung (ausdrücklich) berücksichtigt wurde (Akten BA, pag. 21- 001-0051 ff.: Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Feb- ruar 2017, E. 5.3.5) – vermag sie nichts zu ändern.
E. 4.3.5 Zweitens müsste sich der Angriff gegen die Zivilbevölkerung gerichtet haben, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Zeuge B. selbst sei damals wie heute
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Angehöriger der Armee. Was er beschreibe sei im schlimmsten Fall die Ver- folgung von einigen Angehörigen der Armee, die sich an einem Putsch ge- gen die legitime Regierung versucht hätten (act. 1, S. 6 f.). Abgesehen da- von, dass der Zeuge nicht nur von der Verfolgung von Angehörigen der Ar- mee berichtet, sondern – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt (act. 1.1, E. 2.2.5.2) – auch von Zivilisten (vgl. Akten BA, pag. 12-002-0066 f., pag. 12- 002-0069, pag. 12-002-0080 f., pag. 12-002-0087), sprechen die UN-Be- richte für einen Angriff, der sich nicht auf Angehörige der Armee beschränkt, sondern überwiegend Zivilisten betrifft (vgl. Akten BA, pag. B05-001-01- 0078 ff.: para. 12, para. 14, para. 27, para. 29, para. 94; pag. B05-001-01- 0207 ff.: para. 35, para. 42, para. 49, para. 80). Dass sich ein Angriff auch gegen Angehörige der Armee richtet, schliesst eine Subsumtion unter Art. 264a StGB nicht aus (vgl. DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 269 f. m.w.H.; WEDER, in: Donatsch (Hrsg.)/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 264a StGB N. 8), zumal der Begriff der Zivilbevölkerung weit auszulegen ist (vgl. CURRAT, Les crimes contre l'humanité dans le Statut de la Cour pénale internationale, Diss. Genf/Zürich/Basel 2006, S. 106 f. m.w.H.).
E. 4.3.6 Drittens könnten die vom Zeugen B. geschilderten an ihm und seinen Mitge- fangenen begangenen Handlungen sinngemäss nicht als Folter im Sinne des Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB qualifiziert werden (act. 1, S. 7). Folter im Sinne des Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB begeht, wer einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt. "Erfasst werden neben gewaltsam und/oder unter Todesdrohungen durchgeführten Verhören auch die Fälle, in denen Gefangene ausserhalb von Verhören durch Aufseher misshandelt […] werden […]. Nach der Recht- sprechung der Internationalen Strafgerichtshöfe werden neben dem Verab- reichen heftiger Schläge und dem Zufügen von Verbrennungen oder Elekt- roschocks auch sexuelle Übergriffe als Folter eingestuft" (DONATSCH/WOHL- ERS, a.a.O., S. 275 m.w.H.). Abgesehen davon, dass der Zeuge an ihm und seinen Mitgefangenen begangene Handlungen beschreibt (vgl. supra E. 4.3.2), die durchaus als Folter qualifiziert werden könnten – eine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen bleibt dem erkennenden Strafrichter vorbehalten –, blendet der Beschwerdeführer auch diesbezüglich aus, dass sich der dringende Tatverdacht nach wie vor haupt- sächlich auf die bereits erwähnten beiden Berichte der UN-Sonderberichter- statter abstützt. Im Übrigen erscheint möglich, dass die in Frage stehenden Handlungen alternativ auch unter weitere Tatbestandsvarianten des Art.
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264a Abs. 1 StGB subsumiert werden könnten, was indes an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden braucht.
E. 4.3.7 Viertens begründe der angefochtene Entscheid in keiner Weise, inwiefern der angebliche ausgedehnte oder systematische Angriff gegen die Zivilbe- völkerung in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates (oder einer Organisation) stattgefunden habe, die einen solchen Angriff zum Ziel habe (act. 1, S. 7). Erneut ist festzuhalten, dass die Vorinstanz (auch) auf Feststellungen der Beschwerdekammer abstützt, die diese bereits an- lässlich der Überprüfung der Haftanordnung festgehalten hat, insbesondere, dass die bereits wiederholt zitierten UN-Berichte glaubhaft und stark dafür sprechen, dass in der Zeit, in der der Beschwerdeführer Innenminister von Gambia war, zahlreiche Menschen in Gambia Opfer von Folterhandlungen geworden sind, und dass sie auch nahelegen, dass die Anwendung von Fol- ter nicht in isolierten Einzelakten vorgekommen ist, sondern von der Regie- rung Gambias planmässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Bevölke- rung einzuschüchtern und Opposition zu unterdrücken (vgl. supra E. 4.3.2), sprich die Anwendung von Folter in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik Gambias stattgefunden haben könnte. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Seine Rüge vermag die Feststellung nicht zu berühren und geht mithin fehl.
E. 4.3.8 Fünftens seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen we- der bestimmt noch individualisiert. Es werde weder behauptet, dass er per- sönlich gehandelt, noch, dass er sich in irgendeiner Form an Handlungen beteiligt habe. Die Strafbarkeit des Vorgesetzten im Sinne von Art. 264k StGB sei nie thematisiert worden. Diesbezüglich seien zur Klärung auch keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden (act. 1, S. 7 ff.).
Vorab ist festzuhalten, dass angesichts des frühen Verfahrensstadiums, der internationalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvor- wurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht verlangt werden kann, dass dem Beschwerdeführer bereits einzelne bestimmte Handlungen vorge- halten werden. Diese und die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu bestimmen, ist Gegenstand der Untersuchung. Darauf weist die BA in ihrem Haftverlängerungsgesuch auch hin (Akten BA, pag. 06-001-0141): "Es wird im Laufe der Ermittlungen, insbesondere durch Rechtshilfeersuchen an Gambia, abschliessend zu klären sein, wem der NIA und die Junglers de jure und insbesondere de facto unterstanden. […]. Es ist daher nach heutigem Kenntnisstand weiterhin nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte als In- nenminister für die durch die NIA oder Junglers begangenen Verbrechen di- rekt oder als Vorgesetzter verantwortlich gemacht werden kann." Ausserdem
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hat die BA ihrem Haftverlängerungsgesuch Auszüge aus dem gambischen Prisons Act beigelegt (Akten BA, pag. B06-001-01-0642 ff.), gemäss wel- chem die generelle Verantwortung über die Gefängnisse, den Strafvollzug und den Umgang mit den Insassen dem Innenministerium unterstanden. Das Ministerium habe zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten in diesem Bereich das "Prison Visiting Committee" eingerichtet (Art. 22 des Prisons Act), welches gesetzlich mandatiert gewesen sei, alle drei Monate Visiten in den Gefängnissen durchzuführen. Die Mitglieder dieses Komitees hätten darüber hinaus jederzeit das Recht gehabt, sich Zugang zu den Gefängnis- sen und seinen Insassen zu verschaffen (Akten BA, pag. 06-001-0140).
Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei weder behauptet worden, dass er persönlich gehandelt, noch, dass er sich in irgendeiner Form an Handlungen beteiligt habe, die Strafbarkeit des Vorgesetzten im Sinne von Art. 264k StGB sei nie thematisiert worden und diesbezüglich seien zur Klärung auch keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, geht demnach fehl. Die von der BA angeführten gesetzlichen Grundlagen Gambias lassen zu- dem die Ahnungslosigkeit über die Anwendung von Folter durch die Polizei oder ihr nahestehenden Gruppen, die der Beschwerdeführer sinngemäss auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde geltend macht (act. 1, S. 9), einmal mehr nicht glaubhaft erscheinen.
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wo- nach der angefochtene Entscheid eine einzelne Aussage des UN-Sonderbe- richterstatters Méndez, die einzelnen Antworten des Zeugen B. auf zwei Fra- gen sowie eine im Internet veröffentlichte Aussage des "Crime Management Coordinator (CMC)" der gambischen Polizeikräfte von Anfang April 2017 un- berücksichtigt lasse (act. 1, S. 8), vermögen den dringenden Tatverdacht, der sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, – sofern sie überhaupt gegen den dringenden Tatverdacht sprechen – nicht zu berühren.
E. 4.4 Nachdem ein dringender Verdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB begangen zu haben, und der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, dass auch in Bezug auf die Tatbestände der schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist, nicht beanstandet, braucht die Frage des dringenden Tatverdachts in Be- zug auf weitere Tatbestände nicht weiter geprüft zu werden.
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E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer schliesst aus fehlendem dringenden Tatverdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB, dass keine schweizerische Gerichtsbarkeit bestehe (act. 1, S. 9). Nachdem der drin- gende Tatverdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB indes bejaht wird, ergibt sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB (siehe dazu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017, E. 4.2).
E. 4.5.2 Nachdem sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB ergibt und der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass be- treffend die Tatbestände der schweren Körperverletzung sowie der Gefähr- dung des Lebens die schweizerischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB nicht rundweg ausgeschlossen werden könne, nicht bean- standet, braucht die Frage der schweizerischen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Tatbestände der schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens nicht weiter geprüft zu werden.
E. 4.6 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen sowohl der Kollusions- als auch der Fluchtgefahr (act. 1.1, E. 3.3, E. 3.5). Die Feststellung wird weder vom Be- schwerdeführer beanstandet noch sind Gründe ersichtlich, die Kollusions- oder die Fluchtgefahr anders zu würdigen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu er- wartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberück- sichtigen (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je m.w.H.).
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E. 5.2 Dem Beschwerdeführer werden insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen. Im Fall eines Schuldspruchs droht ihm allein hierfür eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Weder wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate unverhältnismässig ist.
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 14 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 31. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT, Vorinstanz
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2017.5
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Sachverhalt:
A. Am 26. Januar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re- gion Berner Jura-Seeland, eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen, begangen zwischen 2006 und 2016 (Akten Bundesanwaltschaft [nachfolgend "BA"], pag. 01-000-0001). Gleichentags wurde A. festgenom- men (Akten BA, pag. 06-001-0004).
B. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an (Akten BA, pag. 06-001-0020 ff.).
C. Am 3. Februar 2017 übernahm die BA die Strafuntersuchung gegen A. (Ak- ten BA, pag. 02-001-0005 f.).
D. Die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2017 wies das Bundesstrafgericht mit Beschluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 ab (Akten BA, pag. 21-001-0051 ff.). Dieser Be- schluss blieb unangefochten.
E. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. April 2017 beantragte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG BE") die Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum
25. Juli 2017 zu verlängern (Akten BA, pag. 06-001-0136 ff.). Das ZMG BE hiess das Haftverlängerungsgesuch mit Entscheid vom 2. Mai 2017 gut (act. 1.1).
F. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 15. Mai 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
"A la forme
1. Recevoir le présent recours.
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Au fond
1. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.;
2. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais judicaire et dépens de l'instance."
G. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 übermittelte das ZMG BE seine Akten und teilte gleichzeitig mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 reichte die BA ihre Verfahrensak- ten gemäss Aktenverzeichnis Stand 21. April 2017 ein; gleichzeitig beantragt sie die kostenfällige Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde ein- getreten werden könne (act. 4).
H. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 16. Mai 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik bis
26. Mai 2017 eingeräumt (act. 2). Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz grundsätzlich anfechten (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trifft die Ent- scheide, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstraf- gericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO; Beschwerden gegen die Entscheide beurteilt das Bundesstrafgericht (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG). Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
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(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 264a StGB, Art. 221 ff. StPO, Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK (act. 1, S. 4).
3.
3.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge- fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, es fehle an einem dringenden Verdacht eines – als grundlegendes Tatbestandsele- ment des Art. 264a StGB – ausgedehnten oder systematischen Angriffs ge- gen die Zivilbevölkerung Gambias zwischen 2006 und September 2016 (act. 1, S. 9). Der angefochtene Entscheid setze sich mit dem Tatbestands- element nicht auseinander (act. 1, S. 6).
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4.
4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezo- gen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Be- ginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmen- der Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Al- lerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016, E. 4.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Ge- gensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.).
4.2 Der vorliegend relevante Tatverdacht ist Folgender: Der Beschwerdeführer soll als Innenminister der Republik Gambia (nachfolgend "Gambia") zwi- schen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die "Junglers") verantwortlich sein.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung namentlich einem unter seinem Gewahr- sam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f). Als Angriff gegen die Zivilbevölkerung ist die mehr- fache Begehung der in Art. 264a Abs. 1 StGB umschriebenen Handlungen in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation zu verstehen, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom
17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; WEHRENBERG/EHLERT, Basler Kommentar,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 264a StGB N. 22 m.w.H.). Für das Bestehen einer Politik im Sinne des Tatbestands genügt es, dass der Angriff tatsächlich einer regelmässigen Struktur folgt (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB
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N. 26 m.w.H.). Ausgedehnt oder systematisch ist der Angriff, wenn eine Viel- zahl von Opfern zu beklagen ist (sog. quantitatives Element) oder die Ge- walttaten in gewisser Art und Weise organisiert werden (sog. qualitatives Ele- ment; vgl. WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 30 f. m.w.H.). Bereits eine einzelne Tat kann den Tatbestand von Art. 264a StGB erfüllen, vorausgesetzt, zwischen dem Angriff und der Einzeltat besteht ein Zusam- menhang (sog. Kontextelement; vgl. WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 33 m.w.H.).
Gemäss Art. 264k StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm un- terstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis StGB oder dem zwölften Titelter StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Mass- nahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der gleichen Strafandro- hung wie der Täter bestraft; verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1). Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis StGB oder dem zwölften Titelter StGB began- gen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestra- fung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 2).
4.3.2 Bereits anlässlich der Überprüfung der Haftanordnung wurde von der Be- schwerdekammer festgehalten, dass insbesondere der unabhängige Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (Akten BA, pag. B05-001-01-0078 ff.) sowie der un- abhängige Bericht des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 betreffend Gambia (Akten BA, pag. B05-001-01- 0207 ff.) glaubhaft und stark dafür sprechen, dass in der Zeit, in der der Be- schwerdeführer Innenminister von Gambia war, zahlreiche Menschen in Gambia Opfer von Folterhandlungen geworden sind, und dass sie auch na- helegen, dass die Anwendung von Folter nicht in isolierten Einzelakten vor- gekommen ist, sondern von der Regierung Gambias planmässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Bevölkerung einzuschüchtern und Opposition zu unterdrücken; die Regierung hat für die Ausführung offenbar verschie- dene Organisationen und Gruppen gebildet und beauftragt, allen voran die National Intelligence Agency, aber etwa auch die "Bulldozers" oder die "Junglers", die der Polizei jedenfalls nahestanden; gemäss UN-Folterbericht ist indes auch davon auszugehen, dass die Polizei in einigen Fällen selbst Folterhandlungen begangen hat. Es wurde auch festgehalten, dass die Ah- nungslosigkeit über die Anwendung von Folter durch die Polizei oder ihr na- hestehenden Gruppen, die der Beschwerdeführer geltend macht, vor diesem
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Hintergrund nicht glaubhaft erscheint (Akten BA, pag. 21-001-0051 ff.: Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017, E. 5.3.8).
Die Vorinstanz stützt u.a. darauf ab und sieht keine Gründe, eine abwei- chende Beurteilung vorzunehmen (act. 1.1, E. 2.2.2, E. 2.2.5.1, E. 2.2.5.2, E. 2.2.4.3 [recte: 2.2.5.3]). Die Rüge des Beschwerdeführers, der angefoch- tene Entscheid setze sich mit dem Tatbestandselement nicht auseinander, geht mithin fehl.
Neu liegen u.a. Aussagen von B., einem Offizier der gambischen Armee, vor, den die BA zwischenzeitlich parteiöffentlich als Auskunftsperson bzw. als Zeuge befragte (Akten BA, pag. 12-002-0022 ff., pag. 12-002-0062 ff.). Er sagte aus, dass er am 2. Januar 2015 von den "Junglers" verhaftet, zum Hauptquartier des nationalen Geheimdienstes (NIA) verbracht, dort an Mit- glieder des NIA übergeben und zu einem Anschlag, der am 30. Dezember 2014 auf das Staatsgebäude ausgeübt worden sei, befragt worden sei (Ak- ten BA, pag. 12-002-0028, pag. 12-002-0030; vgl. auch pag. 12-002-71 f.). Nachdem er ausgesagt habe, nichts über den Anschlag zu wissen, sei er in eine Folterkammer gebracht worden; seine Kleidung sei ihm ausgezogen worden, er sei an Händen und Füssen gefesselt und auf einen Tisch gelegt worden; viele Leute seien um ihn herum gestanden, etwa zwischen 7–10, die mit grossen Stöcken auf ihn eingeschlagen hätten, wobei einige seine Hände und seine Beine gehalten hätten, so dass er sich nicht habe bewegen können; er sei geschlagen worden, bis er bewusstlos geworden sei; sie hät- ten ihn kopfüber in ein mit Wasser gefülltes Fass gesteckt und wieder her- ausgenommen, als er begonnen habe, das Bewusstsein wieder zu gewin- nen; sie hätten ihm gesagt, er solle seine Aussage ändern; als er auf seiner Aussage bestanden habe, sei er wiederum auf den Tisch gelegt und geschla- gen worden (Akten BA, pag. 12-002-0031; vgl. auch pag. 12-002-0073 ff.). Nach den Schlägen habe er auch Elektroschocks erhalten und es sei Nylon geschmolzen und auf seine Hoden getropft worden; weil er gewusst habe, dass sie schon früher Menschen zu Tode gefoltert und sie auch bei ihm nicht gezögert hätten, habe er seine Aussage abgeändert und aufgeschrieben, was ihm diktiert worden sei (Akten BA, pag. 12-002-0031), nämlich dass er am Angriff beteiligt gewesen sei und die Rolle gehabt habe, Unterstützer für den Putsch zu mobilisieren und diese Soldaten auf Angriffe auf die Infra- struktur der nationalen Regierung vorzubereiten, wie auf Radio- und TV-Sta- tionen (Akten BA, pag. 12-002-0032 f.). Auch danach, am 5. Januar 2015, sei er wieder gefoltert worden, jedoch von "Junglers" (Akten BA, pag. 12- 002-0032). Nach seiner Verurteilung am 30. März 2015 zu einer lebenslan- gen Gefängnisstrafe sei er ins Gefängnis "Mile 2" gebracht worden, wo er von sechs Mitgefangenen erfahren habe, dass sie geschlagen worden seien,
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wobei einer von ihnen im Gefängnis gestorben sei (Akten BA, pag. 12-002- 0035 f.; vgl. auch pag. 12-002-0085). Der stellvertretende Gefängnisdirektor, C., der die Folterhandlungen koordiniert habe, habe ihm anlässlich eines in- formellen Gesprächs erklärt, was immer an jenem Ort getan werde, beruhe auf einer Führungsdirektive; er selbst nehme Befehle von seinem Direktor entgegen, welcher wiederum Befehle vom Innenminister entgegennehme (Akten BA, pag. 12-002-0039; vgl. auch pag. 12-002-0084, pag. 12-002- 0087, pag. 12-002-0088, pag. 12-002-0092).
Des weiteren wurde B. im Auftrag der BA am 10. April 2017 rechtsmedizi- nisch untersucht. In seinem Bericht vom 18. April 2017 hält das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern als Befund u.a. fest, dass B. am Rücken, am rechten Oberarm, am rechten Unterschenkel sowie an beiden Sprung- gelenken Vernarbungen aufweise; das äussere Genitale und die Schambe- haarung seien unauffällig (Akten ZMG BE, Lasche 10, nicht paginiert).
Die Aussagen von B. und der rechtsmedizinische Bericht lassen die Ver- dachtslage – wenn auch nicht erheblich – erhärtet erscheinen. Angesichts des nach wie vor frühen Verfahrensstadiums besteht jedoch ohnehin und weiterhin ein dringender Verdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbre- chen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB begangen zu haben.
4.3.3 Was der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde dagegen vor- bringt ist nicht geeignet, an der Beurteilung des dringenden Tatverdachts et- was zu ändern:
4.3.4 Erstens verkenne die Vorinstanz die Feststellungen der UN-Berichte voll- kommen, denn gemäss diesen lägen gerade keine Beweise dafür vor, dass die berichteten Folterhandlungen der Polizei in einigen individuellen Fällen während der Festnahme oder während des Transfers zu Polizeistationen Teil eines verbreiteten Musters oder einer systematischen Praxis der Polizei ge- wesen wären (act. 1, S. 6). Der Beschwerdeführer blendet dabei aus, dass die zitierte Aussage des UN-Folterberichts ausschliesslich die Polizeikräfte betrifft. An der Gesamtbeurteilung – für die die zitierte Aussage des UN-Fol- terberichts von der Beschwerdekammer bereits anlässlich der Überprüfung der Haftanordnung (ausdrücklich) berücksichtigt wurde (Akten BA, pag. 21- 001-0051 ff.: Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Feb- ruar 2017, E. 5.3.5) – vermag sie nichts zu ändern.
4.3.5 Zweitens müsste sich der Angriff gegen die Zivilbevölkerung gerichtet haben, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Zeuge B. selbst sei damals wie heute
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Angehöriger der Armee. Was er beschreibe sei im schlimmsten Fall die Ver- folgung von einigen Angehörigen der Armee, die sich an einem Putsch ge- gen die legitime Regierung versucht hätten (act. 1, S. 6 f.). Abgesehen da- von, dass der Zeuge nicht nur von der Verfolgung von Angehörigen der Ar- mee berichtet, sondern – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt (act. 1.1, E. 2.2.5.2) – auch von Zivilisten (vgl. Akten BA, pag. 12-002-0066 f., pag. 12- 002-0069, pag. 12-002-0080 f., pag. 12-002-0087), sprechen die UN-Be- richte für einen Angriff, der sich nicht auf Angehörige der Armee beschränkt, sondern überwiegend Zivilisten betrifft (vgl. Akten BA, pag. B05-001-01- 0078 ff.: para. 12, para. 14, para. 27, para. 29, para. 94; pag. B05-001-01- 0207 ff.: para. 35, para. 42, para. 49, para. 80). Dass sich ein Angriff auch gegen Angehörige der Armee richtet, schliesst eine Subsumtion unter Art. 264a StGB nicht aus (vgl. DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 269 f. m.w.H.; WEDER, in: Donatsch (Hrsg.)/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 264a StGB N. 8), zumal der Begriff der Zivilbevölkerung weit auszulegen ist (vgl. CURRAT, Les crimes contre l'humanité dans le Statut de la Cour pénale internationale, Diss. Genf/Zürich/Basel 2006, S. 106 f. m.w.H.).
4.3.6 Drittens könnten die vom Zeugen B. geschilderten an ihm und seinen Mitge- fangenen begangenen Handlungen sinngemäss nicht als Folter im Sinne des Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB qualifiziert werden (act. 1, S. 7). Folter im Sinne des Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB begeht, wer einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt. "Erfasst werden neben gewaltsam und/oder unter Todesdrohungen durchgeführten Verhören auch die Fälle, in denen Gefangene ausserhalb von Verhören durch Aufseher misshandelt […] werden […]. Nach der Recht- sprechung der Internationalen Strafgerichtshöfe werden neben dem Verab- reichen heftiger Schläge und dem Zufügen von Verbrennungen oder Elekt- roschocks auch sexuelle Übergriffe als Folter eingestuft" (DONATSCH/WOHL- ERS, a.a.O., S. 275 m.w.H.). Abgesehen davon, dass der Zeuge an ihm und seinen Mitgefangenen begangene Handlungen beschreibt (vgl. supra E. 4.3.2), die durchaus als Folter qualifiziert werden könnten – eine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen bleibt dem erkennenden Strafrichter vorbehalten –, blendet der Beschwerdeführer auch diesbezüglich aus, dass sich der dringende Tatverdacht nach wie vor haupt- sächlich auf die bereits erwähnten beiden Berichte der UN-Sonderberichter- statter abstützt. Im Übrigen erscheint möglich, dass die in Frage stehenden Handlungen alternativ auch unter weitere Tatbestandsvarianten des Art.
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264a Abs. 1 StGB subsumiert werden könnten, was indes an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden braucht.
4.3.7 Viertens begründe der angefochtene Entscheid in keiner Weise, inwiefern der angebliche ausgedehnte oder systematische Angriff gegen die Zivilbe- völkerung in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates (oder einer Organisation) stattgefunden habe, die einen solchen Angriff zum Ziel habe (act. 1, S. 7). Erneut ist festzuhalten, dass die Vorinstanz (auch) auf Feststellungen der Beschwerdekammer abstützt, die diese bereits an- lässlich der Überprüfung der Haftanordnung festgehalten hat, insbesondere, dass die bereits wiederholt zitierten UN-Berichte glaubhaft und stark dafür sprechen, dass in der Zeit, in der der Beschwerdeführer Innenminister von Gambia war, zahlreiche Menschen in Gambia Opfer von Folterhandlungen geworden sind, und dass sie auch nahelegen, dass die Anwendung von Fol- ter nicht in isolierten Einzelakten vorgekommen ist, sondern von der Regie- rung Gambias planmässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Bevölke- rung einzuschüchtern und Opposition zu unterdrücken (vgl. supra E. 4.3.2), sprich die Anwendung von Folter in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik Gambias stattgefunden haben könnte. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Seine Rüge vermag die Feststellung nicht zu berühren und geht mithin fehl.
4.3.8 Fünftens seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen we- der bestimmt noch individualisiert. Es werde weder behauptet, dass er per- sönlich gehandelt, noch, dass er sich in irgendeiner Form an Handlungen beteiligt habe. Die Strafbarkeit des Vorgesetzten im Sinne von Art. 264k StGB sei nie thematisiert worden. Diesbezüglich seien zur Klärung auch keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden (act. 1, S. 7 ff.).
Vorab ist festzuhalten, dass angesichts des frühen Verfahrensstadiums, der internationalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvor- wurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht verlangt werden kann, dass dem Beschwerdeführer bereits einzelne bestimmte Handlungen vorge- halten werden. Diese und die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu bestimmen, ist Gegenstand der Untersuchung. Darauf weist die BA in ihrem Haftverlängerungsgesuch auch hin (Akten BA, pag. 06-001-0141): "Es wird im Laufe der Ermittlungen, insbesondere durch Rechtshilfeersuchen an Gambia, abschliessend zu klären sein, wem der NIA und die Junglers de jure und insbesondere de facto unterstanden. […]. Es ist daher nach heutigem Kenntnisstand weiterhin nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte als In- nenminister für die durch die NIA oder Junglers begangenen Verbrechen di- rekt oder als Vorgesetzter verantwortlich gemacht werden kann." Ausserdem
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hat die BA ihrem Haftverlängerungsgesuch Auszüge aus dem gambischen Prisons Act beigelegt (Akten BA, pag. B06-001-01-0642 ff.), gemäss wel- chem die generelle Verantwortung über die Gefängnisse, den Strafvollzug und den Umgang mit den Insassen dem Innenministerium unterstanden. Das Ministerium habe zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten in diesem Bereich das "Prison Visiting Committee" eingerichtet (Art. 22 des Prisons Act), welches gesetzlich mandatiert gewesen sei, alle drei Monate Visiten in den Gefängnissen durchzuführen. Die Mitglieder dieses Komitees hätten darüber hinaus jederzeit das Recht gehabt, sich Zugang zu den Gefängnis- sen und seinen Insassen zu verschaffen (Akten BA, pag. 06-001-0140).
Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei weder behauptet worden, dass er persönlich gehandelt, noch, dass er sich in irgendeiner Form an Handlungen beteiligt habe, die Strafbarkeit des Vorgesetzten im Sinne von Art. 264k StGB sei nie thematisiert worden und diesbezüglich seien zur Klärung auch keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, geht demnach fehl. Die von der BA angeführten gesetzlichen Grundlagen Gambias lassen zu- dem die Ahnungslosigkeit über die Anwendung von Folter durch die Polizei oder ihr nahestehenden Gruppen, die der Beschwerdeführer sinngemäss auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde geltend macht (act. 1, S. 9), einmal mehr nicht glaubhaft erscheinen.
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wo- nach der angefochtene Entscheid eine einzelne Aussage des UN-Sonderbe- richterstatters Méndez, die einzelnen Antworten des Zeugen B. auf zwei Fra- gen sowie eine im Internet veröffentlichte Aussage des "Crime Management Coordinator (CMC)" der gambischen Polizeikräfte von Anfang April 2017 un- berücksichtigt lasse (act. 1, S. 8), vermögen den dringenden Tatverdacht, der sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, – sofern sie überhaupt gegen den dringenden Tatverdacht sprechen – nicht zu berühren.
4.4 Nachdem ein dringender Verdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB begangen zu haben, und der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, dass auch in Bezug auf die Tatbestände der schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist, nicht beanstandet, braucht die Frage des dringenden Tatverdachts in Be- zug auf weitere Tatbestände nicht weiter geprüft zu werden.
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4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer schliesst aus fehlendem dringenden Tatverdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB, dass keine schweizerische Gerichtsbarkeit bestehe (act. 1, S. 9). Nachdem der drin- gende Tatverdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB indes bejaht wird, ergibt sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB (siehe dazu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017, E. 4.2).
4.5.2 Nachdem sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB ergibt und der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass be- treffend die Tatbestände der schweren Körperverletzung sowie der Gefähr- dung des Lebens die schweizerischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB nicht rundweg ausgeschlossen werden könne, nicht bean- standet, braucht die Frage der schweizerischen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Tatbestände der schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens nicht weiter geprüft zu werden.
4.6 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen sowohl der Kollusions- als auch der Fluchtgefahr (act. 1.1, E. 3.3, E. 3.5). Die Feststellung wird weder vom Be- schwerdeführer beanstandet noch sind Gründe ersichtlich, die Kollusions- oder die Fluchtgefahr anders zu würdigen.
5.
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu er- wartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberück- sichtigen (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je m.w.H.).
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5.2 Dem Beschwerdeführer werden insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen. Im Fall eines Schuldspruchs droht ihm allein hierfür eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Weder wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate unverhältnismässig ist.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 31. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).