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BH.2017.6

Bundesstrafgericht · 2017-08-29 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO).

Sachverhalt

A. Am 26. Januar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re- gion Berner Jura-Seeland, eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen, begangen zwischen 2006 und 2016. Gleichentags wurde A. festgenommen.

B. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an.

C. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") die Strafuntersuchung gegen A.

D. Die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2017 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

E. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. April 2017 beantragte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG BE") die Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum

25. Juli 2017, zu verlängern. Das ZMG BE hiess das Haftverlängerungsge- such mit Entscheid vom 2. Mai 2017 gut. Die gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2017 wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.5 vom

31. Mai 2017 ab, wogegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde.

F. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli 2017 beantragte die BA beim ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum

25. Oktober 2017, zu verlängern (Akten ZMG BE, vor Lasche 1). Das ZMG BE hiess das Haftverlängerungsgesuch mit Entscheid vom 31. Juli 2017 gut (BG.2017.6, act. 1.1).

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G. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 9. August 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (BG.2017.6, act. 1). Er beantragt Folgendes:

"A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au fond

1. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.;

2. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais judi- caires et dépens de l'instance."

H. Mit Schreiben vom 11. August 2017 übermittelte das ZMG BE seine Akten und teilte gleichzeitig mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte (BG.2017.6, act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 reichte die BA ihre Verfahrensakten ein, soweit sie diese dem ZMG BE im Rahmen des Haftverlängerungsgesuchs eingereicht hatte; gleichzeitig beantragt sie die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (BG.2017.6, act. 5).

I. Mit Schreiben vom 18. August 2017 lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten (BG.2017.6, act. 6), was der BA und dem ZMG BE mit Schreiben vom 21. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (BG.2017.6, act. 7).

J. Mit Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017, beim Bundesstrafgericht ein- gegangen am 25. August 2017, wies das Bundesgericht die gegen den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 erhobene Be- schwerde ab.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz grundsätzlich anfechten (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trifft die Ent- scheide, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstraf- gericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO; Beschwerden gegen die Entscheide beurteilt das Bundesstrafgericht (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG). Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht Rechtsverletzungen geltend, insbesondere der Art. 197 und Art. 221 StPO sowie der Art. 1, Art. 6, Art. 7 und Art. 264a StGB (act. 1, S. 3).

E. 3.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge- fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).

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Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).

E. 3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer das Vorlie- gen eines dringenden Tatverdachts (act. 1, S. 10 ff.).

Er bringt zusammengefasst vor, der angefochtene Entscheid lasse ausser Acht, dass der dringende Tatverdacht voraussetze, dass für die vorgeworfe- nen Taten schweizerische Gerichtsbarkeit bestehe. Für die dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 zugetragen hätten, bestehe die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht, weil Folter erst seit Inkrafttreten am 1. Januar 2011 und nur in Form des Tatbestands der Ver- brechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB unter Strafe stehe. Für eine allfällige Verfolgung gestützt auf die Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB fehle es am räumlichen Geltungsbereich, da Art. 3–5 StGB vorliegend offensichtlich nicht anwendbar und weil Art. 6 so- wie Art. 7 StGB nicht erfüllt seien (act. 1, S. 11 ff.).

Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten, die sich ab dem 1. Ja- nuar 2011 zugetragen hätten, stütze sich der angefochtene Entscheid einmal mehr auf die UN-Berichte, welche nicht ausreichten, einen dringenden Tat- verdacht zu begründen. Umso mehr, als sich der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft befinde und sich der Tatver- dacht nicht verdichtet habe. Das Zeugnis von B. lasse den Tatverdacht nicht verdichtet erscheinen, sondern entlaste den Beschwerdeführer. Das neue Zeugnis von C. zeichne ein positives Bild vom Beschwerdeführer. Die neuen Aussagen der Privatkläger D. und E. seien unerheblich, weil sie die Zeit vor dem 1. Januar 2011 beträfen (act. 1, S. 15 ff.).

E. 4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezo- gen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Be- ginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmen-

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der Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Al- lerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016, E. 4.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Ge- gensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.2 Der vorliegend relevante Tatverdacht ist Folgender: Der Beschwerdeführer soll als Generalinspektor der gambischen Polizei und als Innenminister der Republik Gambia (nachfolgend "Gambia") zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnisper- sonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die sog. "Junglers") verantwortlich sein.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung namentlich einem unter seinem Gewahr- sam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f) oder eine Person weiblichen Geschlechts vergewal- tigt oder eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleich- barer Schwere nötigt (lit. g). Als Angriff gegen die Zivilbevölkerung ist die mehrfache Begehung der in Art. 264a Abs. 1 StGB umschriebenen Handlun- gen in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder ei- ner Organisation zu verstehen, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; WEHRENBERG/EHLERT, Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 264a StGB N. 22 m.w.H.). Für das Bestehen einer Politik im Sinne des Tatbestands genügt es, dass der Angriff tatsächlich einer regelmässigen Struktur folgt (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 26 m.w.H.). Ausgedehnt oder systematisch ist der Angriff, wenn eine Viel- zahl von Opfern zu beklagen ist (sog. quantitatives Element) oder die Ge- walttaten in gewisser Art und Weise organisiert werden (sog. qualitatives Ele- ment; vgl. WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 30 f. m.w.H.). Bereits eine einzelne Tat kann den Tatbestand von Art. 264a StGB erfüllen, vorausgesetzt, zwischen dem Angriff und der Einzeltat besteht ein Zusam- menhang (sog. Kontextelement; vgl. WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a

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StGB N. 33 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017, E. 4.5).

Gemäss Art. 264k StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm un- terstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis StGB oder dem zwölften Titelter StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Mass- nahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der gleichen Strafandro- hung wie der Täter bestraft; verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1). Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis StGB oder dem zwölften Titelter StGB began- gen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestra- fung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 2).

E. 4.3.2 Anlässlich der Überprüfung der Haftanordnung wurde von der Beschwerde- kammer festgehalten, dass insbesondere der unabhängige Bericht des UN- Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia sowie der unabhängige Bericht des UN-Sonderberichter- statters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren be- schlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 betreffend Gambia glaubhaft und stark dafür sprechen, dass in der Zeit, in der der Be- schwerdeführer Innenminister von Gambia war, zahlreiche Menschen in Gambia Opfer von Folterhandlungen geworden sind, und dass sie auch na- helegen, dass die Anwendung von Folter nicht in isolierten Einzelakten vor- gekommen ist, sondern von der Regierung Gambias planmässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Bevölkerung einzuschüchtern und Opposition zu unterdrücken; die Regierung hat für die Ausführung offenbar verschie- dene Organisationen und Gruppen gebildet und beauftragt, allen voran die National Intelligence Agency, aber etwa auch die "Bulldozers" oder die "Junglers", die der Polizei jedenfalls nahestanden; gemäss UN-Folterbericht ist indes auch davon auszugehen, dass die Polizei in einigen Fällen selbst Folterhandlungen begangen hat. Es wurde auch festgehalten, dass die Ah- nungslosigkeit über die Anwendung von Folter durch die Polizei oder ihr na- hestehenden Gruppen, die der Beschwerdeführer geltend macht, vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017, E. 5.3.8).

Anlässlich der Überprüfung der Verlängerung der Untersuchungshaft wurde von der Beschwerdekammer des Weiteren festgehalten, dass die Aussagen von B. und der ihn betreffende rechtsmedizinische Bericht die Verdachtslage

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erhärtet erscheinen lassen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017, E. 4.3.2).

E. 4.3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Haftverlängerungsgesuch insbe- sondere mit Erkenntnissen aus drei Befragungen, die sie seither vorgenom- men hatte:

Den Schilderungen von D., gambische Staatsangehörige, die am 19. (in der Kopfzeile des betreffenden Protokolls ist der 12. vermerkt), 20. und 21. Juni 2017 als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) von der Beschwerdegegnerin befragt wurde (Akten ZMG BE, Lasche 1), lassen sich Hinweise u.a. auf im Jahr 2006 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen begangene Folterhandlungen sowie an der Auskunftsperson begangene Handlungen gegen die sexuelle Integrität entnehmen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird.

Den Schilderungen von E., gambischer Staatsangehöriger, der am 5., 6. und

E. 4.3.4 Die Erkenntnisse aus den angeführten Befragungen lassen den Tatverdacht, soweit er Handlungen ab 1. Januar 2011 betrifft, kaum erhärtet erscheinen. Angesichts des relativ frühen Verfahrensstadiums – aufgrund der internatio- nalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein langwieriges Verfahren zu er- warten – ist indes der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB begangen zu ha- ben, auch ohne diese Erkenntnisse gestützt auf die bisherigen Feststellun- gen der Beschwerdekammer (vgl. vorn E. 4.3.2) nach wie vor zu bejahen.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt – es sind im Wesentlichen die gleichen Einwände, die er bereits bei seiner Beschwerde vom 15. Mai 2017 vorbrachte –, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu zerstreuen (vgl.

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dazu bereits Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017, E. 4.3.4, E. 4.3.5 und E. 4.3.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017, E. 6.2 und E. 6.3).

Die Beschwerdekammer hat bereits bei den früheren Gelegenheiten festge- halten, dass sich die – jedenfalls vorläufige – schweizerische Gerichtsbarkeit in der Folge aus Art. 264m StGB ergibt (vgl. dazu bereits Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017, E. 4.5.1; BH.2017.1 vom

24. Februar 2017, E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017, E. 6.5). Nach NOTO ist kein stillschweigend oder aus- drücklich abgelehntes Auslieferungs- oder Überstellungsersuchen erforder- lich, um die schweizerische Gerichtsbarkeit zu begründen (NOTO, Setzt Art. 264m Abs. 1 StGB einen Auslieferungsvorrang voraus?, AJP 2013, S. 66 ff., 68; vgl. RIENZO, Das Universalitätsprinzip bei der Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen nach schweizerischem Strafrecht, Diss. Zü- rich/Basel/Genf 2014, N. 304 ff. m.w.H.). Die Beschwerdekammer beurteilte die schweizerische Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 264m StGB bisher zwar zurückhaltender (vgl. TPF 2015 14 E. 2.6; TPF 2012 97 E. 3.4). Daraus ist aber nicht schon zu schliessen, dass eine Verurteilung des Beschwerdefüh- rers scheitern wird, zumal – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer- deantwort ausführt (BG.2017.6, act. 5 S. 4) – Gambia mit Schreiben vom

5. April 2017 über das hiesige Strafverfahren unterrichtet wurde und Gambia bisher kein Auslieferungsersuchen stellte. Allgemein wird in diesem Zusam- menhang ausländisches Stillschweigen über drei Wochen als konkludenter Verzicht gewertet, womit eine Auslieferung aus faktischen Gründen unter- bliebe (vgl. dazu POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 7 StGB N. 10 m.w.H.).

E. 4.4.1 Ob sich der Tatverdacht, soweit er Handlungen vor dem 1. Januar 2011 be- trifft, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a (i.V.m. Art. 264k) StGB verfolgen lässt, kann vorliegend offen gelassen werden. Der Tatverdacht lässt sich nach vorläufiger Einschätzung insbesondere (auch) unter die Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB subsumieren, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird: Die Vorinstanz stellte mit Entscheid vom 2. Mai 2017 fest, dass in Bezug auf die Tatbestände der schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017, E. 4.4). Nach den neu dazu gekommenen Schilderungen insbesondere der Auskunftsperson D. muss auch hinsichtlich der Art. 190 und Art. 192 StGB von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden.

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Auch das stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, wenn er geltend macht, es fehle am räumlichen Geltungsbereich, da Art. 3 bis 5 StGB vorliegend offensichtlich nicht anwendbar und weil Art. 6 sowie Art. 7 StGB nicht erfüllt seien.

E. 4.4.2 Ohne der erschöpfenden Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen des erkennenden Strafrichters vorzugreifen, ergibt sich die – jedenfalls vorläufige – schweizerische Gerichtsbarkeit für Handlungen vor dem 1. Januar 2011 in der Folge jedenfalls aus Art. 6 bzw. aArt. 6bis StGB:

Gemäss Art. 6 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischem Strafgesetzbuch un- terworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen ver- pflichtet hat, wenn (a) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt und (b) der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Auch wenn Art. 6 StGB erst seit 1. Januar 2007 in Kraft ist und sich der Tatverdacht über den 1. Januar 2007 hinaus zurück erstreckt, drängt sich eine Differenzierung im vorliegenden Verfahren nicht auf, entspricht doch Art. 6 StGB im Wesent- lichen aArt. 6bis StGB.

Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention; SR 0.105) verpflichtet die Schweiz dafür Sorge zu tragen, dass nach ihrem Strafrecht alle Folterhandlungen im Sinne des Übereinkommens als Straftaten gelten; das gleiche gilt für versuchte Folte- rung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mit- täterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 UN-Folterkonvention hat sie die notwendigen Massnahmen zu tref- fen, um ihre Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt der Schweiz unterste- henden Gebiet befindet und sie ihn nicht an einen der in Art. 5 Abs. 1 UN- Folterkonvention bezeichneten Staaten ausliefert. Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Art. 4 UN-Folter- konvention genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Art. 5 UN-Fol- terkonvention genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung (Art. 7 Abs. 1 UN-Folterkonvention).

In der Lehre wird die UN-Folterkonvention als Staatsvertrag betrachtet, der eine Verfolgungspflicht i.S.v. Art. 6 StGB begründet (vgl. POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 6 StGB N. 3; RIENZO, a.a.O., N. 33 Fn. 92; vgl. auch HENZELIN,

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Commentaire Romand, Basel 2009, Art. 6 CP N. 13, der in Fn. 35 allerdings

– widersprüchlich zum Text – auf das Europäisches Übereinkommen 26. No- vember 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Strafe [SR 0.106] verweist). In diesem Sinne äus- serte sich auch bereits die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Beschluss BB.2014.60 vom 15. September 2014, E. 2.5.

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, wenn er verdächtigt werde, im Ausland Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB erfüllt zu haben, handle es sich dabei nicht um Verbrechen oder Vergehen, zu deren Verfolgung sich die Schweiz durch die UN-Folterkonvention verpflichtet habe.

Dem kann zu diesem Zeitpunkt – eine abschliessende Beurteilung muss dem erkennenden Strafrichter vorbehalten bleiben – nicht gefolgt werden. Dass Folterhandlungen unter dem Titel der Folter verfolgt werden müssten, setzt die UN-Folterkonvention gerade nicht voraus. Das UNO-Komitee gegen Fol- ter empfahl der Schweiz zwar wiederholt, im StGB eine Definition der Folter gemäss Art. 1 Ziff. 1 UN-Folterkonvention aufzunehmen (vgl. Observations finales du 7 september 2015 concernant le septième rapport périodique de la Suisse, Ziff. 7, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Menschenrechte > Antifolter-Konvention). Die Schweiz brachte indes auch wiederholt zum Ausdruck, dass die in der Schweiz geltenden Strafbestim- mungen in Einklang mit Art. 4 UN-Folterkonvention jegliches Verhalten er- fassten, das als Folterhandlung bezeichnet werden könne (wie Straftaten ge- gen Leib und Leben, gegen die psychische Integrität, gegen die Freiheit, ge- gen die sexuelle Integrität, Ehrverletzungen, Amtsmissbrauch usw.) und da- für strenge Strafen vorgesehen seien; die Einführung einer Strafbestim- mung, welche die Folter ausdrücklich unter Strafe stelle, erscheine somit nicht erforderlich; die Schweiz sei überzeugt, dass dieses System der um- fassend wirksamen Prävention und Repression von Folterhandlungen nicht im Weg stehe und dass die Erfüllung des Ziels des Übereinkommens gegen Folter damit gewährleistet sei; auch die Gehilfenschaft, die Teilnahme und der Versuch würden durch die schweizerischen Strafbestimmungen erfasst; die Höhe der Strafe für die Folterhandlungen hänge zudem von der Schwere der Tat ab; so sei für schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorgesehen (Siebter periodischer Bericht der Schweiz vom

28. Mai 2014 zuhanden des UNO-Komitees gegen Folter, Ziff. 2 und Ziff. 3, abrufbar a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin weist mit Recht darauf hin, dass bereits in der Botschaft vom 30. Oktober 1985 betreffend das Übereinkom- men gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BBl 1985 III S. 285 ff., 291) daran erinnert wird, "dass das schweizerische Recht – obwohl es keine Bestimmung kennt, die

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Folterungen ausdrücklich verbietet – eine Reihe von ausreichenden Vor- schriften enthält, die den Forderungen von Artikel 4 des Übereinkommens nachkommen, so die Artikel 111 ff. (Tötung), Artikel 122 ff. (Körperverlet- zung), Artikel 127 ff. (Gefährdung des Lebens und der Gesundheit) und Ar- tikel 312 (Amtsmissbrauch) StGB (SR 311.0)". Art. 190 (Vergewaltigung) und Art. 192 (Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Be- schuldigten) StGB können dieser Aufzählung ohne Weiteres hinzugefügt werden.

Dass es sich bei den Handlungen, denen der Beschwerdeführer vorliegend u.a. gestützt auf Art. 122, Art. 129, Art. 190 und Art. 192 StGB verdächtigt wird, um Folterhandlungen – und mithin um Handlungen, zu deren Verfol- gung die Schweiz sich i.S.v. Art. 6 StGB verpflichtet hat – handelt, scheint unzweifelhaft, spricht doch auch sein Vertreter anlässlich der Befragung der Auskunftsperson D. ohne Umschweife von begangener Folter (Akten ZMG BE, Lasche 1, Protokoll vom 21. Juni 2017, S. 3, S. 19 f.).

E. 4.4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, nachdem sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 zur Begründung der Straf- barkeit der Taten, denen der Beschwerdeführer verdächtigt werde, in Gam- bia damit begnügt habe, auf Bestimmungen des gambischen Strafgesetzbu- ches zu verweisen, begründe die Beschwerdegegnerin vorliegend die Straf- barkeit in Gambia nicht weiter. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei deshalb nicht gegeben.

Gemäss Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (BH.2017.5, Akten BA, pag. B05-001-01-0078 ff.) halte die gambische Verfassung unter Section 21 zwar fest, "no person shall be subject to torture or inhuman degrading pu- nishment or other treatment", doch verfüge der gambische Criminal Code über keinen Straftatbestand entsprechend Art. 1 der UN-Folterkonvention (BH.2017.5, Akten BA, B05-001-01-0081). Die Beschwerdegegnerin er- suchte die gambischen Behörden mit Schreiben vom 28. März 2017 insbe- sondere, über die rechtlichen Grundlagen im relevanten Zeitraum zu infor- mieren (BH.2017.5, Akten BA, pag. 18-201-0001 ff., Ziff. 3 lit. v). Offenbar ist das Rechtshilfeersuchen gemäss Information der gambischen Botschaft vom 30. Mai 2017 noch in Bearbeitung (Akten ZMG BE, Lasche 7, Aktenver- zeichnis SV.17.0026, 18.201). Vorläufig können Auszüge aus dem gambi- schen Criminal Code beigezogen werden, die bei der International Labour Organization abrufbar sind (www.ilo.org/normlex > Country profiles > Gam- bia > National Legislation > General provisions > Criminal and penal law > Criminal Code [Act No. 25 of 1933]).

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Section 227 lautet demnach wie folgt:

"Any person who unlawfully assaults another is guilty of a misdemeanour, and, if the assault is not committed in circumstances for which a greater pun- ishment is provided by this Code, is liable to imprisonment for one year."

Section 228 lautet demnach wie folgt:

"Any person who commits an assault occasioning actual bodily harm is guilty of a misdemeanour, and is liable to imprisonment for five years."

Section 236 lautet demnach wie folgt:

"Any person who kidnaps or abducts any person with intent to cause that person to be secretly and wrongfully confined, is guilty of a felony, and is liable to imprisonment for seven years."

Section 237 lautet demnach wie folgt:

"Any person who kidnaps or abducts any person in order that such person may be subjected, or may be so disposed of as to be put in danger of being subjected, to grievous harm, or slavery, or to the unnatural lust of any person, or knowing it to be likely that such person will be so subjected or disposed of, is guilty of a felony, and is liable to imprisonment for ten years."

Der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass eine erste Überprüfung des gambischen Strafgesetzbuchs an der doppelten Strafbarkeit der unter Folter subsumierbaren Handlungen bisher keinen Zweifel lässt, ist beizu- pflichten.

E. 4.4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Auslieferung an Gambia sei nicht vorweg ausgeschlossen und es stehe nicht fest, dass er nicht ausgeliefert werde. Die Schweiz verfüge damit nicht über das nihil obs- tat ihrer Strafhoheit, die gegenüber der Auslieferung subsidiär sei.

Ähnlich wie Art. 264m Abs. 1 StGB setzt Art. 6 Abs. 1 lit. b StGB u.a. voraus, dass der Täter nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Wird die schweizeri- sche Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 264m Abs. 1 StGB im Hinblick auf die entsprechende Voraussetzung jedenfalls vorläufig bejaht (vgl. vorn E. 4.3.4), so ist sie auch gestützt auf Art. 6 StGB jedenfalls vorläufig zu bejahen. Dafür spricht auch, dass – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort ausführt (BG.2017.6, act. 5 S. 4) – Gambia mit Schreiben vom 5. April

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2017 über das hiesige Strafverfahren unterrichtet wurde und Gambia bisher kein Auslieferungsersuchen stellte. Allgemein wird in diesem Zusammen- hang ausländisches Stillschweigen über drei Wochen als konkludenter Ver- zicht gewertet, womit eine Auslieferung aus faktischen Gründen unterbliebe (vgl. dazu POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 7 StGB N. 10 m.w.H.).

E. 4.4.6 Bei diesem Stand erübrigt es sich, auf Einwände des Beschwerdeführers gegen eine schweizerische Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 7 StGB einzu- gehen, zumal er keine Argumente vorbringt, die vorstehend nicht bereits ver- worfen worden wären.

E. 4.5 Zusammenfassend ist der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen.

5. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen sowohl der Kollusions- als auch der Fluchtgefahr (act. 1.1, E. 3.3 und E. 3.5). Die Feststellung wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Gründe ersichtlich, die Kollisions- oder die Fluchtgefahr anders zu würdigen.

6. Dem Beschwerdeführer werden insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen. Im Fall eines Schuldspruchs droht ihm allein hierfür eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Weder wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate unverhältnismässig ist. Ersatzmassnah- men, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusionsgefahr sicher- stellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine denkbar.

E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT, Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2017.6

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Sachverhalt:

A. Am 26. Januar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re- gion Berner Jura-Seeland, eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen, begangen zwischen 2006 und 2016. Gleichentags wurde A. festgenommen.

B. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an.

C. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") die Strafuntersuchung gegen A.

D. Die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2017 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

E. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. April 2017 beantragte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG BE") die Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum

25. Juli 2017, zu verlängern. Das ZMG BE hiess das Haftverlängerungsge- such mit Entscheid vom 2. Mai 2017 gut. Die gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2017 wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.5 vom

31. Mai 2017 ab, wogegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde.

F. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli 2017 beantragte die BA beim ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum

25. Oktober 2017, zu verlängern (Akten ZMG BE, vor Lasche 1). Das ZMG BE hiess das Haftverlängerungsgesuch mit Entscheid vom 31. Juli 2017 gut (BG.2017.6, act. 1.1).

- 3 -

G. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 9. August 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (BG.2017.6, act. 1). Er beantragt Folgendes:

"A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au fond

1. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.;

2. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais judi- caires et dépens de l'instance."

H. Mit Schreiben vom 11. August 2017 übermittelte das ZMG BE seine Akten und teilte gleichzeitig mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte (BG.2017.6, act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 reichte die BA ihre Verfahrensakten ein, soweit sie diese dem ZMG BE im Rahmen des Haftverlängerungsgesuchs eingereicht hatte; gleichzeitig beantragt sie die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (BG.2017.6, act. 5).

I. Mit Schreiben vom 18. August 2017 lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten (BG.2017.6, act. 6), was der BA und dem ZMG BE mit Schreiben vom 21. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (BG.2017.6, act. 7).

J. Mit Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017, beim Bundesstrafgericht ein- gegangen am 25. August 2017, wies das Bundesgericht die gegen den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 erhobene Be- schwerde ab.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz grundsätzlich anfechten (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trifft die Ent- scheide, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstraf- gericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO; Beschwerden gegen die Entscheide beurteilt das Bundesstrafgericht (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG). Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht Rechtsverletzungen geltend, insbesondere der Art. 197 und Art. 221 StPO sowie der Art. 1, Art. 6, Art. 7 und Art. 264a StGB (act. 1, S. 3).

3.

3.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge- fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).

- 5 -

Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).

3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer das Vorlie- gen eines dringenden Tatverdachts (act. 1, S. 10 ff.).

Er bringt zusammengefasst vor, der angefochtene Entscheid lasse ausser Acht, dass der dringende Tatverdacht voraussetze, dass für die vorgeworfe- nen Taten schweizerische Gerichtsbarkeit bestehe. Für die dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 zugetragen hätten, bestehe die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht, weil Folter erst seit Inkrafttreten am 1. Januar 2011 und nur in Form des Tatbestands der Ver- brechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB unter Strafe stehe. Für eine allfällige Verfolgung gestützt auf die Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB fehle es am räumlichen Geltungsbereich, da Art. 3–5 StGB vorliegend offensichtlich nicht anwendbar und weil Art. 6 so- wie Art. 7 StGB nicht erfüllt seien (act. 1, S. 11 ff.).

Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten, die sich ab dem 1. Ja- nuar 2011 zugetragen hätten, stütze sich der angefochtene Entscheid einmal mehr auf die UN-Berichte, welche nicht ausreichten, einen dringenden Tat- verdacht zu begründen. Umso mehr, als sich der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft befinde und sich der Tatver- dacht nicht verdichtet habe. Das Zeugnis von B. lasse den Tatverdacht nicht verdichtet erscheinen, sondern entlaste den Beschwerdeführer. Das neue Zeugnis von C. zeichne ein positives Bild vom Beschwerdeführer. Die neuen Aussagen der Privatkläger D. und E. seien unerheblich, weil sie die Zeit vor dem 1. Januar 2011 beträfen (act. 1, S. 15 ff.).

4.

4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezo- gen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Be- ginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmen-

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der Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Al- lerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016, E. 4.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Ge- gensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.).

4.2 Der vorliegend relevante Tatverdacht ist Folgender: Der Beschwerdeführer soll als Generalinspektor der gambischen Polizei und als Innenminister der Republik Gambia (nachfolgend "Gambia") zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnisper- sonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die sog. "Junglers") verantwortlich sein.

4.3

4.3.1 Gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung namentlich einem unter seinem Gewahr- sam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f) oder eine Person weiblichen Geschlechts vergewal- tigt oder eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleich- barer Schwere nötigt (lit. g). Als Angriff gegen die Zivilbevölkerung ist die mehrfache Begehung der in Art. 264a Abs. 1 StGB umschriebenen Handlun- gen in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder ei- ner Organisation zu verstehen, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; WEHRENBERG/EHLERT, Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 264a StGB N. 22 m.w.H.). Für das Bestehen einer Politik im Sinne des Tatbestands genügt es, dass der Angriff tatsächlich einer regelmässigen Struktur folgt (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 26 m.w.H.). Ausgedehnt oder systematisch ist der Angriff, wenn eine Viel- zahl von Opfern zu beklagen ist (sog. quantitatives Element) oder die Ge- walttaten in gewisser Art und Weise organisiert werden (sog. qualitatives Ele- ment; vgl. WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 30 f. m.w.H.). Bereits eine einzelne Tat kann den Tatbestand von Art. 264a StGB erfüllen, vorausgesetzt, zwischen dem Angriff und der Einzeltat besteht ein Zusam- menhang (sog. Kontextelement; vgl. WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a

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StGB N. 33 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017, E. 4.5).

Gemäss Art. 264k StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm un- terstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis StGB oder dem zwölften Titelter StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Mass- nahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der gleichen Strafandro- hung wie der Täter bestraft; verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1). Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis StGB oder dem zwölften Titelter StGB began- gen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestra- fung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 2).

4.3.2 Anlässlich der Überprüfung der Haftanordnung wurde von der Beschwerde- kammer festgehalten, dass insbesondere der unabhängige Bericht des UN- Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia sowie der unabhängige Bericht des UN-Sonderberichter- statters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren be- schlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 betreffend Gambia glaubhaft und stark dafür sprechen, dass in der Zeit, in der der Be- schwerdeführer Innenminister von Gambia war, zahlreiche Menschen in Gambia Opfer von Folterhandlungen geworden sind, und dass sie auch na- helegen, dass die Anwendung von Folter nicht in isolierten Einzelakten vor- gekommen ist, sondern von der Regierung Gambias planmässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Bevölkerung einzuschüchtern und Opposition zu unterdrücken; die Regierung hat für die Ausführung offenbar verschie- dene Organisationen und Gruppen gebildet und beauftragt, allen voran die National Intelligence Agency, aber etwa auch die "Bulldozers" oder die "Junglers", die der Polizei jedenfalls nahestanden; gemäss UN-Folterbericht ist indes auch davon auszugehen, dass die Polizei in einigen Fällen selbst Folterhandlungen begangen hat. Es wurde auch festgehalten, dass die Ah- nungslosigkeit über die Anwendung von Folter durch die Polizei oder ihr na- hestehenden Gruppen, die der Beschwerdeführer geltend macht, vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017, E. 5.3.8).

Anlässlich der Überprüfung der Verlängerung der Untersuchungshaft wurde von der Beschwerdekammer des Weiteren festgehalten, dass die Aussagen von B. und der ihn betreffende rechtsmedizinische Bericht die Verdachtslage

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erhärtet erscheinen lassen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017, E. 4.3.2).

4.3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Haftverlängerungsgesuch insbe- sondere mit Erkenntnissen aus drei Befragungen, die sie seither vorgenom- men hatte:

Den Schilderungen von D., gambische Staatsangehörige, die am 19. (in der Kopfzeile des betreffenden Protokolls ist der 12. vermerkt), 20. und 21. Juni 2017 als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) von der Beschwerdegegnerin befragt wurde (Akten ZMG BE, Lasche 1), lassen sich Hinweise u.a. auf im Jahr 2006 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen begangene Folterhandlungen sowie an der Auskunftsperson begangene Handlungen gegen die sexuelle Integrität entnehmen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird.

Den Schilderungen von E., gambischer Staatsangehöriger, der am 5., 6. und

7. Juli als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) von der Beschwerdegegne- rin befragt wurde (Akten ZMG BE, Lasche 2), lassen sich Hinweise u.a. auf im Jahr 2006 an der Auskunftsperson und anderen Personen begangene Folterhandlungen entnehmen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbin- dung gebracht wird.

C., die am 20. Juli 2017 als Zeugin von der Beschwerdegegnerin befragt wurde (Akten ZMG BE, Lasche 3), schilderte ihre Eindrücke, die sie während ihrer Tätigkeit für eine Nichtregierungsorganisation in Gambia ab 2004 ge- wann, insbesondere über das Gefängnis Mile 2 und den Beschwerdeführer, den sie 2009 zu einem Gespräch traf.

4.3.4 Die Erkenntnisse aus den angeführten Befragungen lassen den Tatverdacht, soweit er Handlungen ab 1. Januar 2011 betrifft, kaum erhärtet erscheinen. Angesichts des relativ frühen Verfahrensstadiums – aufgrund der internatio- nalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein langwieriges Verfahren zu er- warten – ist indes der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB begangen zu ha- ben, auch ohne diese Erkenntnisse gestützt auf die bisherigen Feststellun- gen der Beschwerdekammer (vgl. vorn E. 4.3.2) nach wie vor zu bejahen.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt – es sind im Wesentlichen die gleichen Einwände, die er bereits bei seiner Beschwerde vom 15. Mai 2017 vorbrachte –, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu zerstreuen (vgl.

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dazu bereits Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017, E. 4.3.4, E. 4.3.5 und E. 4.3.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017, E. 6.2 und E. 6.3).

Die Beschwerdekammer hat bereits bei den früheren Gelegenheiten festge- halten, dass sich die – jedenfalls vorläufige – schweizerische Gerichtsbarkeit in der Folge aus Art. 264m StGB ergibt (vgl. dazu bereits Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017, E. 4.5.1; BH.2017.1 vom

24. Februar 2017, E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017, E. 6.5). Nach NOTO ist kein stillschweigend oder aus- drücklich abgelehntes Auslieferungs- oder Überstellungsersuchen erforder- lich, um die schweizerische Gerichtsbarkeit zu begründen (NOTO, Setzt Art. 264m Abs. 1 StGB einen Auslieferungsvorrang voraus?, AJP 2013, S. 66 ff., 68; vgl. RIENZO, Das Universalitätsprinzip bei der Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen nach schweizerischem Strafrecht, Diss. Zü- rich/Basel/Genf 2014, N. 304 ff. m.w.H.). Die Beschwerdekammer beurteilte die schweizerische Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 264m StGB bisher zwar zurückhaltender (vgl. TPF 2015 14 E. 2.6; TPF 2012 97 E. 3.4). Daraus ist aber nicht schon zu schliessen, dass eine Verurteilung des Beschwerdefüh- rers scheitern wird, zumal – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer- deantwort ausführt (BG.2017.6, act. 5 S. 4) – Gambia mit Schreiben vom

5. April 2017 über das hiesige Strafverfahren unterrichtet wurde und Gambia bisher kein Auslieferungsersuchen stellte. Allgemein wird in diesem Zusam- menhang ausländisches Stillschweigen über drei Wochen als konkludenter Verzicht gewertet, womit eine Auslieferung aus faktischen Gründen unter- bliebe (vgl. dazu POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 7 StGB N. 10 m.w.H.).

4.4

4.4.1 Ob sich der Tatverdacht, soweit er Handlungen vor dem 1. Januar 2011 be- trifft, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a (i.V.m. Art. 264k) StGB verfolgen lässt, kann vorliegend offen gelassen werden. Der Tatverdacht lässt sich nach vorläufiger Einschätzung insbesondere (auch) unter die Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB subsumieren, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird: Die Vorinstanz stellte mit Entscheid vom 2. Mai 2017 fest, dass in Bezug auf die Tatbestände der schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017, E. 4.4). Nach den neu dazu gekommenen Schilderungen insbesondere der Auskunftsperson D. muss auch hinsichtlich der Art. 190 und Art. 192 StGB von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden.

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Auch das stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, wenn er geltend macht, es fehle am räumlichen Geltungsbereich, da Art. 3 bis 5 StGB vorliegend offensichtlich nicht anwendbar und weil Art. 6 sowie Art. 7 StGB nicht erfüllt seien.

4.4.2 Ohne der erschöpfenden Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen des erkennenden Strafrichters vorzugreifen, ergibt sich die – jedenfalls vorläufige – schweizerische Gerichtsbarkeit für Handlungen vor dem 1. Januar 2011 in der Folge jedenfalls aus Art. 6 bzw. aArt. 6bis StGB:

Gemäss Art. 6 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischem Strafgesetzbuch un- terworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen ver- pflichtet hat, wenn (a) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt und (b) der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Auch wenn Art. 6 StGB erst seit 1. Januar 2007 in Kraft ist und sich der Tatverdacht über den 1. Januar 2007 hinaus zurück erstreckt, drängt sich eine Differenzierung im vorliegenden Verfahren nicht auf, entspricht doch Art. 6 StGB im Wesent- lichen aArt. 6bis StGB.

Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention; SR 0.105) verpflichtet die Schweiz dafür Sorge zu tragen, dass nach ihrem Strafrecht alle Folterhandlungen im Sinne des Übereinkommens als Straftaten gelten; das gleiche gilt für versuchte Folte- rung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mit- täterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 UN-Folterkonvention hat sie die notwendigen Massnahmen zu tref- fen, um ihre Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt der Schweiz unterste- henden Gebiet befindet und sie ihn nicht an einen der in Art. 5 Abs. 1 UN- Folterkonvention bezeichneten Staaten ausliefert. Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Art. 4 UN-Folter- konvention genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Art. 5 UN-Fol- terkonvention genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung (Art. 7 Abs. 1 UN-Folterkonvention).

In der Lehre wird die UN-Folterkonvention als Staatsvertrag betrachtet, der eine Verfolgungspflicht i.S.v. Art. 6 StGB begründet (vgl. POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 6 StGB N. 3; RIENZO, a.a.O., N. 33 Fn. 92; vgl. auch HENZELIN,

- 11 -

Commentaire Romand, Basel 2009, Art. 6 CP N. 13, der in Fn. 35 allerdings

– widersprüchlich zum Text – auf das Europäisches Übereinkommen 26. No- vember 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Strafe [SR 0.106] verweist). In diesem Sinne äus- serte sich auch bereits die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Beschluss BB.2014.60 vom 15. September 2014, E. 2.5.

4.4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, wenn er verdächtigt werde, im Ausland Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB erfüllt zu haben, handle es sich dabei nicht um Verbrechen oder Vergehen, zu deren Verfolgung sich die Schweiz durch die UN-Folterkonvention verpflichtet habe.

Dem kann zu diesem Zeitpunkt – eine abschliessende Beurteilung muss dem erkennenden Strafrichter vorbehalten bleiben – nicht gefolgt werden. Dass Folterhandlungen unter dem Titel der Folter verfolgt werden müssten, setzt die UN-Folterkonvention gerade nicht voraus. Das UNO-Komitee gegen Fol- ter empfahl der Schweiz zwar wiederholt, im StGB eine Definition der Folter gemäss Art. 1 Ziff. 1 UN-Folterkonvention aufzunehmen (vgl. Observations finales du 7 september 2015 concernant le septième rapport périodique de la Suisse, Ziff. 7, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Menschenrechte > Antifolter-Konvention). Die Schweiz brachte indes auch wiederholt zum Ausdruck, dass die in der Schweiz geltenden Strafbestim- mungen in Einklang mit Art. 4 UN-Folterkonvention jegliches Verhalten er- fassten, das als Folterhandlung bezeichnet werden könne (wie Straftaten ge- gen Leib und Leben, gegen die psychische Integrität, gegen die Freiheit, ge- gen die sexuelle Integrität, Ehrverletzungen, Amtsmissbrauch usw.) und da- für strenge Strafen vorgesehen seien; die Einführung einer Strafbestim- mung, welche die Folter ausdrücklich unter Strafe stelle, erscheine somit nicht erforderlich; die Schweiz sei überzeugt, dass dieses System der um- fassend wirksamen Prävention und Repression von Folterhandlungen nicht im Weg stehe und dass die Erfüllung des Ziels des Übereinkommens gegen Folter damit gewährleistet sei; auch die Gehilfenschaft, die Teilnahme und der Versuch würden durch die schweizerischen Strafbestimmungen erfasst; die Höhe der Strafe für die Folterhandlungen hänge zudem von der Schwere der Tat ab; so sei für schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorgesehen (Siebter periodischer Bericht der Schweiz vom

28. Mai 2014 zuhanden des UNO-Komitees gegen Folter, Ziff. 2 und Ziff. 3, abrufbar a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin weist mit Recht darauf hin, dass bereits in der Botschaft vom 30. Oktober 1985 betreffend das Übereinkom- men gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BBl 1985 III S. 285 ff., 291) daran erinnert wird, "dass das schweizerische Recht – obwohl es keine Bestimmung kennt, die

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Folterungen ausdrücklich verbietet – eine Reihe von ausreichenden Vor- schriften enthält, die den Forderungen von Artikel 4 des Übereinkommens nachkommen, so die Artikel 111 ff. (Tötung), Artikel 122 ff. (Körperverlet- zung), Artikel 127 ff. (Gefährdung des Lebens und der Gesundheit) und Ar- tikel 312 (Amtsmissbrauch) StGB (SR 311.0)". Art. 190 (Vergewaltigung) und Art. 192 (Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Be- schuldigten) StGB können dieser Aufzählung ohne Weiteres hinzugefügt werden.

Dass es sich bei den Handlungen, denen der Beschwerdeführer vorliegend u.a. gestützt auf Art. 122, Art. 129, Art. 190 und Art. 192 StGB verdächtigt wird, um Folterhandlungen – und mithin um Handlungen, zu deren Verfol- gung die Schweiz sich i.S.v. Art. 6 StGB verpflichtet hat – handelt, scheint unzweifelhaft, spricht doch auch sein Vertreter anlässlich der Befragung der Auskunftsperson D. ohne Umschweife von begangener Folter (Akten ZMG BE, Lasche 1, Protokoll vom 21. Juni 2017, S. 3, S. 19 f.).

4.4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, nachdem sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 zur Begründung der Straf- barkeit der Taten, denen der Beschwerdeführer verdächtigt werde, in Gam- bia damit begnügt habe, auf Bestimmungen des gambischen Strafgesetzbu- ches zu verweisen, begründe die Beschwerdegegnerin vorliegend die Straf- barkeit in Gambia nicht weiter. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei deshalb nicht gegeben.

Gemäss Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (BH.2017.5, Akten BA, pag. B05-001-01-0078 ff.) halte die gambische Verfassung unter Section 21 zwar fest, "no person shall be subject to torture or inhuman degrading pu- nishment or other treatment", doch verfüge der gambische Criminal Code über keinen Straftatbestand entsprechend Art. 1 der UN-Folterkonvention (BH.2017.5, Akten BA, B05-001-01-0081). Die Beschwerdegegnerin er- suchte die gambischen Behörden mit Schreiben vom 28. März 2017 insbe- sondere, über die rechtlichen Grundlagen im relevanten Zeitraum zu infor- mieren (BH.2017.5, Akten BA, pag. 18-201-0001 ff., Ziff. 3 lit. v). Offenbar ist das Rechtshilfeersuchen gemäss Information der gambischen Botschaft vom 30. Mai 2017 noch in Bearbeitung (Akten ZMG BE, Lasche 7, Aktenver- zeichnis SV.17.0026, 18.201). Vorläufig können Auszüge aus dem gambi- schen Criminal Code beigezogen werden, die bei der International Labour Organization abrufbar sind (www.ilo.org/normlex > Country profiles > Gam- bia > National Legislation > General provisions > Criminal and penal law > Criminal Code [Act No. 25 of 1933]).

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Section 227 lautet demnach wie folgt:

"Any person who unlawfully assaults another is guilty of a misdemeanour, and, if the assault is not committed in circumstances for which a greater pun- ishment is provided by this Code, is liable to imprisonment for one year."

Section 228 lautet demnach wie folgt:

"Any person who commits an assault occasioning actual bodily harm is guilty of a misdemeanour, and is liable to imprisonment for five years."

Section 236 lautet demnach wie folgt:

"Any person who kidnaps or abducts any person with intent to cause that person to be secretly and wrongfully confined, is guilty of a felony, and is liable to imprisonment for seven years."

Section 237 lautet demnach wie folgt:

"Any person who kidnaps or abducts any person in order that such person may be subjected, or may be so disposed of as to be put in danger of being subjected, to grievous harm, or slavery, or to the unnatural lust of any person, or knowing it to be likely that such person will be so subjected or disposed of, is guilty of a felony, and is liable to imprisonment for ten years."

Der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass eine erste Überprüfung des gambischen Strafgesetzbuchs an der doppelten Strafbarkeit der unter Folter subsumierbaren Handlungen bisher keinen Zweifel lässt, ist beizu- pflichten.

4.4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Auslieferung an Gambia sei nicht vorweg ausgeschlossen und es stehe nicht fest, dass er nicht ausgeliefert werde. Die Schweiz verfüge damit nicht über das nihil obs- tat ihrer Strafhoheit, die gegenüber der Auslieferung subsidiär sei.

Ähnlich wie Art. 264m Abs. 1 StGB setzt Art. 6 Abs. 1 lit. b StGB u.a. voraus, dass der Täter nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Wird die schweizeri- sche Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 264m Abs. 1 StGB im Hinblick auf die entsprechende Voraussetzung jedenfalls vorläufig bejaht (vgl. vorn E. 4.3.4), so ist sie auch gestützt auf Art. 6 StGB jedenfalls vorläufig zu bejahen. Dafür spricht auch, dass – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort ausführt (BG.2017.6, act. 5 S. 4) – Gambia mit Schreiben vom 5. April

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2017 über das hiesige Strafverfahren unterrichtet wurde und Gambia bisher kein Auslieferungsersuchen stellte. Allgemein wird in diesem Zusammen- hang ausländisches Stillschweigen über drei Wochen als konkludenter Ver- zicht gewertet, womit eine Auslieferung aus faktischen Gründen unterbliebe (vgl. dazu POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 7 StGB N. 10 m.w.H.).

4.4.6 Bei diesem Stand erübrigt es sich, auf Einwände des Beschwerdeführers gegen eine schweizerische Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 7 StGB einzu- gehen, zumal er keine Argumente vorbringt, die vorstehend nicht bereits ver- worfen worden wären.

4.5 Zusammenfassend ist der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen.

5. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen sowohl der Kollusions- als auch der Fluchtgefahr (act. 1.1, E. 3.3 und E. 3.5). Die Feststellung wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Gründe ersichtlich, die Kollisions- oder die Fluchtgefahr anders zu würdigen.

6. Dem Beschwerdeführer werden insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen. Im Fall eines Schuldspruchs droht ihm allein hierfür eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Weder wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate unverhältnismässig ist. Ersatzmassnah- men, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusionsgefahr sicher- stellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine denkbar.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).