Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
A., vertreten durch Advokat Andreas Noll, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.6, BP.2017.7
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- Advokat Andreas Noll bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") mit Schreiben vom 24. Januar 2017 beantragte, ihm sei für seine Bemühungen in der Zeit vom 13. Mai 2016 bis 24. Juni 2016 im Strafverfahren i.S. A. ein Honorar gemäss Aufstellung zuzusprechen (act. 1.15);
- ihm die StA BS mit Schreiben vom 30. Januar 2017 insbesondere mitteilte, der Beschuldigte sei im vom Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahren durch Advokat B. amtlich verteidigt gewesen und es habe weder Anlass noch gesetzliche Grundlage bestanden, dem Beschuldigten einen zusätzlichen Verteidiger zu bestellen (act. 1.17);
- Advokat Andreas Noll in der Folge offenbar mit dem gleichen Antrag an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") gelangte;
- die StA BL am 2. Februar 2017 insbesondere verfügte, dass auf das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen vom
13. Mai 2016 bis 24. Juni 2016 im vom Kanton Basel-Stadt geführten Ver- fahren nicht eingetreten werde (act. 1.18);
- Advokat Andreas Noll am 14. Februar 2017 über die Zustellplattform Priva- Sphere Secure Messaging eine Eingabe betreffend Beschwerde i.S. A. an die Empfängeradresse "egov@bstger.ch" machte, die als Nachrichten-Kom- ponent u.a. eine Abgabequittung vom 13. Februar 2017 für eine Eingabe be- treffend Beschwerde i.S. A. an die Empfängeradresse "info@bstger.ch" ent- hielt;
- Advokat Andreas Noll mit der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, datierend vom 13. Februar 2017, insbesondere bean- tragt, es sei die Verfügung der StA BS vom 30. Januar 2017 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung des amtlichen Verteidigerhonorars an die StA BS zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung der StA BL vom 2. Feb- ruar 2017 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung des amtlichen Vertei- digerhonorars an die StA BL zurückzuweisen; für den Fall des Unterliegens sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen (act. 1).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Frage, ob die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts, datierend vom 13. Februar 2017, form- und fristgerecht erfolgt ist, offen gelassen werden kann, da sie sich ohnehin als offensichtlich unzuläs- sig erweist;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entscheide trifft, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz (Bundesgerichtsbarkeit) oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Parteien sich gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ver- schiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO);
- offensichtlich weder das Schreiben der StA BS vom 30. Januar 2017 (act. 1.17) noch die Verfügung betr. Entschädigung (Nichteintreten) der StA BL vom 2. Februar 2017 (act. 1.18) eine Entscheidung über den Gerichts- stand im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO darstellen;
- die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur Beschwerde führen kann, wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO);
- sich die Beschwerde somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- das Gesuch um amtliche Verteidigung zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Februar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Andreas Noll - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Stadt (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (unter Beilage einer Kopie der Be- schwerde)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.