Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. war im Berufungsverfahren zunächst Wahlverteidiger von B. Er wurde per 2. März 2022, rund drei Wochen vor der Berufungsverhand- lung, als amtlicher Verteidiger von B. eingesetzt. Das Obergericht des Kan- tons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Obergericht»), verur- teilte mit Urteil SST.2021.127 vom 4. April 2022 B. wegen mehrfachen, teil- weise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 3'000.--, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.--. Das Obergericht entschädigte den amt- lichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'320.-- (Dispositiv Zif- fer 5.3, 1. Absatz). Dessen Honorarnote vom 24. Januar 2022 wies einen Aufwand von Fr. 3'347.75 aus (act. 1.4).
B. Rechtsanwalt A. führte am 22. April 2022 Honorarbeschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:
1. Das Urteil der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2022, Dispositivziffer 5.3, be- treffend das richterlich festgesetzte Honorar der amtlichen Verteidigung sei aufzu- heben.
2. Der Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren SST.2021.127 (Obergericht Aargau) mit CHF 3'347.75 (MwSt. inkl.) zu entschädi- gen.
3, Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin.
Das Obergericht liess sich am 26. April 2022 vernehmen und hielt an der zugesprochenen Entschädigung fest (act. 3). Für den Fall, dass das Bun- desstrafgericht die Beschwerde (teilweise) gutheissen sollte, ersucht es um reformatorischen Entscheid. Der amtliche Verteidiger reichte am 3. Mai 2022 unaufgefordert eine Replik ein (act. 5). Sie wurde dem Obergericht am 5. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts SST.2021.127 vom 4. April 2022 zuge- sprochenen Entschädigung von Fr. 2'320.-- und der in der Beschwerde be- antragten von Fr. 3'347.75. Er beträgt somit Fr. 1'027.75. Bleibt der Streit- wert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis
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auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
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zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3.
3.1 Das Obergericht entschädigte den amtlichen Verteidiger mit Fr. 2'320.--, also für die Hälfte seines Gesamtaufwands (Wahlverteidigung und amtliche Ver- teidigung). Es begründet dies wie folgt:
«Bei der Betrachtung der beiden eingereichten Kostennoten fällt auf, dass der Aufwand für den Zeitraum vor der Einsetzung als amtlicher Verteidiger mit einem geltend gemachten Betrag von lediglich Fr. 266.45 im Vergleich zum für den Zeitraum nach der Einsetzung als amtlicher Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 4'640.15 sehr einseitig verteilt ist, was nicht nachvoll- ziehbar ist. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 23. De- zember 2020 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember liess der Beschul- digte die Berufung anmelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils liess der Beschuldigte am 31. Mai 2021 die Berufung erklären. Das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger wurde sodann erst am 2. März 2022 und somit nach Zustellung der Vorladung vom 1. Februar 2022 gestellt. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, dass bei Rechtsanwalt A. bereits vor dem Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger Aufwendungen an- gefallen sein müssen, sodass die Mittellosigkeit des Beschuldigten über- haupt zu Tage gekommen ist. Es kann somit nicht unbesehen auf die Auftei- lung gemäss eingereichten Kostennoten abgestellt werden. Vielmehr recht- fertig sich eine Aufteilung je zur Hälfte.»
3.2 Der amtliche Verteidiger führt aus, er habe am 1. März 2022 – ein Monat nach Zustellung der Vorladung, drei Wochen vor der Berufungsverhandlung
– ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger gestellt, da der Be- schuldigte für die Kosten der Verteidigung nicht mehr aufkommen konnte. Er habe verschiedene Fristen zur Vergütung eines Restbetrags der erstinstanz- lichen Anwaltskosten nicht einhalten können. Selbstverständlich habe er als amtlicher Verteidiger seine Bemühungen an den in der Honorarnote ausge- wiesenen Tagen vorgenommen. Er weise die implizierte und aus der Luft gegriffene Unterstellung, wonach die Leistungen gemäss Honorarnote falsch eingetragen wurden, dezidiert zurück. Der Klient habe ganz einfach für die Kosten der Ausarbeitung des Plädoyers und der bevorstehenden Gerichts- verhandlung nicht mehr aufkommen können. Das Obergericht habe ohne
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jegliche Hinweise aus den Akten und rein vermutungsweise die faktenwid- rige (und abgesehen davon auch anmassende) Annahme getroffen, er hätte die von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandeten Leistungen zu fal- schen Zeiten fakturiert (act. 1 S. 5–7).
3.3 Das Obergericht hat sich nicht zu den Ausführungen in der Honorarbe- schwerdeschrift geäussert. Die Vorbringen des amtlichen Verteidigers sind im Honorarbeschwerdeverfahren unwidersprochen geblieben. Für eine mo- difizierte Aufteilung je zur Hälfte (oder auch nach einem anderen Schlüssel) nennt das Obergericht keine sachlichen Gründe. Beweggrund war demnach das obergerichtliche Bedürfnis, nicht unbesehen auf Kostennoten abzustel- len, sondern vielmehr das Honorar des amtlichen Verteidigers zu kürzen. Dies ist nicht sachgerecht. Die Entschädigung und ihre Begründung respek- tiert auch nicht die Bedeutung des Individualanspruchs von Beschuldigten auf wirksame Verteidigung und die Rolle von amtlichen Verteidigern für die Rechtspflege. Zur Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau bei der Ent- schädigung amtlicher Verteidiger fand die Beschwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4).
3.4 Das Obergericht hat somit das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht nach sachgerechten Kriterien bemessen. Dieser Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. obige Erwägung 2.3). Dispositiv Zif- fer 5.3, 1. Absatz, des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.127 vom 4. April 2022 ist aufzuheben. Der amtliche Verteidiger ist damit gestützt auf seine unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im be- antragten Umfang von Fr. 3'347.75 zu entschädigen. Damit obsiegt der amt- liche Verteidiger im Honorarbeschwerdeverfahren vollumfänglich.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es rechtfertigt sich, dem amtlichen Verteidiger im Strafverfahren beim Obsiegen in einer Beschwerde betreffend sein Honorar grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E 5b S. 520). Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönli- che Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines
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öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts steht ihm für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, im Rah- men des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens, eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom
2. Oktober 2012 E. 2). In seiner Kostennote vom 3. Mai 2022 (act. 5.1) macht der amtliche Vertei- diger für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von Fr. 724.40 geltend, was vorliegend als angemessen erscheint. Das Obergericht des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbe- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 724.40 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Urteil der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2022, Dispositivziffer 5.3, be- treffend das richterlich festgesetzte Honorar der amtlichen Verteidigung sei aufzu- heben.
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts SST.2021.127 vom 4. April 2022 zuge- sprochenen Entschädigung von Fr. 2'320.-- und der in der Beschwerde be- antragten von Fr. 3'347.75. Er beträgt somit Fr. 1'027.75. Bleibt der Streit- wert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
E. 2 Der Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren SST.2021.127 (Obergericht Aargau) mit CHF 3'347.75 (MwSt. inkl.) zu entschädi- gen.
3, Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin.
Das Obergericht liess sich am 26. April 2022 vernehmen und hielt an der zugesprochenen Entschädigung fest (act. 3). Für den Fall, dass das Bun- desstrafgericht die Beschwerde (teilweise) gutheissen sollte, ersucht es um reformatorischen Entscheid. Der amtliche Verteidiger reichte am 3. Mai 2022 unaufgefordert eine Replik ein (act. 5). Sie wurde dem Obergericht am 5. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis
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auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
E. 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).
E. 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
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zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
E. 3.1 Das Obergericht entschädigte den amtlichen Verteidiger mit Fr. 2'320.--, also für die Hälfte seines Gesamtaufwands (Wahlverteidigung und amtliche Ver- teidigung). Es begründet dies wie folgt:
«Bei der Betrachtung der beiden eingereichten Kostennoten fällt auf, dass der Aufwand für den Zeitraum vor der Einsetzung als amtlicher Verteidiger mit einem geltend gemachten Betrag von lediglich Fr. 266.45 im Vergleich zum für den Zeitraum nach der Einsetzung als amtlicher Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 4'640.15 sehr einseitig verteilt ist, was nicht nachvoll- ziehbar ist. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 23. De- zember 2020 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember liess der Beschul- digte die Berufung anmelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils liess der Beschuldigte am 31. Mai 2021 die Berufung erklären. Das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger wurde sodann erst am 2. März 2022 und somit nach Zustellung der Vorladung vom 1. Februar 2022 gestellt. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, dass bei Rechtsanwalt A. bereits vor dem Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger Aufwendungen an- gefallen sein müssen, sodass die Mittellosigkeit des Beschuldigten über- haupt zu Tage gekommen ist. Es kann somit nicht unbesehen auf die Auftei- lung gemäss eingereichten Kostennoten abgestellt werden. Vielmehr recht- fertig sich eine Aufteilung je zur Hälfte.»
E. 3.2 Der amtliche Verteidiger führt aus, er habe am 1. März 2022 – ein Monat nach Zustellung der Vorladung, drei Wochen vor der Berufungsverhandlung
– ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger gestellt, da der Be- schuldigte für die Kosten der Verteidigung nicht mehr aufkommen konnte. Er habe verschiedene Fristen zur Vergütung eines Restbetrags der erstinstanz- lichen Anwaltskosten nicht einhalten können. Selbstverständlich habe er als amtlicher Verteidiger seine Bemühungen an den in der Honorarnote ausge- wiesenen Tagen vorgenommen. Er weise die implizierte und aus der Luft gegriffene Unterstellung, wonach die Leistungen gemäss Honorarnote falsch eingetragen wurden, dezidiert zurück. Der Klient habe ganz einfach für die Kosten der Ausarbeitung des Plädoyers und der bevorstehenden Gerichts- verhandlung nicht mehr aufkommen können. Das Obergericht habe ohne
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jegliche Hinweise aus den Akten und rein vermutungsweise die faktenwid- rige (und abgesehen davon auch anmassende) Annahme getroffen, er hätte die von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandeten Leistungen zu fal- schen Zeiten fakturiert (act. 1 S. 5–7).
E. 3.3 Das Obergericht hat sich nicht zu den Ausführungen in der Honorarbe- schwerdeschrift geäussert. Die Vorbringen des amtlichen Verteidigers sind im Honorarbeschwerdeverfahren unwidersprochen geblieben. Für eine mo- difizierte Aufteilung je zur Hälfte (oder auch nach einem anderen Schlüssel) nennt das Obergericht keine sachlichen Gründe. Beweggrund war demnach das obergerichtliche Bedürfnis, nicht unbesehen auf Kostennoten abzustel- len, sondern vielmehr das Honorar des amtlichen Verteidigers zu kürzen. Dies ist nicht sachgerecht. Die Entschädigung und ihre Begründung respek- tiert auch nicht die Bedeutung des Individualanspruchs von Beschuldigten auf wirksame Verteidigung und die Rolle von amtlichen Verteidigern für die Rechtspflege. Zur Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau bei der Ent- schädigung amtlicher Verteidiger fand die Beschwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4).
E. 3.4 Das Obergericht hat somit das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht nach sachgerechten Kriterien bemessen. Dieser Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. obige Erwägung 2.3). Dispositiv Zif- fer 5.3, 1. Absatz, des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.127 vom 4. April 2022 ist aufzuheben. Der amtliche Verteidiger ist damit gestützt auf seine unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im be- antragten Umfang von Fr. 3'347.75 zu entschädigen. Damit obsiegt der amt- liche Verteidiger im Honorarbeschwerdeverfahren vollumfänglich.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 4.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es rechtfertigt sich, dem amtlichen Verteidiger im Strafverfahren beim Obsiegen in einer Beschwerde betreffend sein Honorar grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E 5b S. 520). Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönli- che Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines
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öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts steht ihm für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, im Rah- men des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens, eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom
2. Oktober 2012 E. 2). In seiner Kostennote vom 3. Mai 2022 (act. 5.1) macht der amtliche Vertei- diger für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von Fr. 724.40 geltend, was vorliegend als angemessen erscheint. Das Obergericht des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbe- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 724.40 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 5.3, 1. Absatz, des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2022 (SST.2021.127) wird aufgehoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird angewiesen, den amtlichen Vertei- diger A. für ihr Berufungsverfahren SST.2021.127 mit Fr. 3'347.75 zu entschä- digen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 724.40 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 12. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.52
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. war im Berufungsverfahren zunächst Wahlverteidiger von B. Er wurde per 2. März 2022, rund drei Wochen vor der Berufungsverhand- lung, als amtlicher Verteidiger von B. eingesetzt. Das Obergericht des Kan- tons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Obergericht»), verur- teilte mit Urteil SST.2021.127 vom 4. April 2022 B. wegen mehrfachen, teil- weise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 3'000.--, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.--. Das Obergericht entschädigte den amt- lichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'320.-- (Dispositiv Zif- fer 5.3, 1. Absatz). Dessen Honorarnote vom 24. Januar 2022 wies einen Aufwand von Fr. 3'347.75 aus (act. 1.4).
B. Rechtsanwalt A. führte am 22. April 2022 Honorarbeschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:
1. Das Urteil der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2022, Dispositivziffer 5.3, be- treffend das richterlich festgesetzte Honorar der amtlichen Verteidigung sei aufzu- heben.
2. Der Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren SST.2021.127 (Obergericht Aargau) mit CHF 3'347.75 (MwSt. inkl.) zu entschädi- gen.
3, Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin.
Das Obergericht liess sich am 26. April 2022 vernehmen und hielt an der zugesprochenen Entschädigung fest (act. 3). Für den Fall, dass das Bun- desstrafgericht die Beschwerde (teilweise) gutheissen sollte, ersucht es um reformatorischen Entscheid. Der amtliche Verteidiger reichte am 3. Mai 2022 unaufgefordert eine Replik ein (act. 5). Sie wurde dem Obergericht am 5. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts SST.2021.127 vom 4. April 2022 zuge- sprochenen Entschädigung von Fr. 2'320.-- und der in der Beschwerde be- antragten von Fr. 3'347.75. Er beträgt somit Fr. 1'027.75. Bleibt der Streit- wert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis
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auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
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zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3.
3.1 Das Obergericht entschädigte den amtlichen Verteidiger mit Fr. 2'320.--, also für die Hälfte seines Gesamtaufwands (Wahlverteidigung und amtliche Ver- teidigung). Es begründet dies wie folgt:
«Bei der Betrachtung der beiden eingereichten Kostennoten fällt auf, dass der Aufwand für den Zeitraum vor der Einsetzung als amtlicher Verteidiger mit einem geltend gemachten Betrag von lediglich Fr. 266.45 im Vergleich zum für den Zeitraum nach der Einsetzung als amtlicher Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 4'640.15 sehr einseitig verteilt ist, was nicht nachvoll- ziehbar ist. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 23. De- zember 2020 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember liess der Beschul- digte die Berufung anmelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils liess der Beschuldigte am 31. Mai 2021 die Berufung erklären. Das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger wurde sodann erst am 2. März 2022 und somit nach Zustellung der Vorladung vom 1. Februar 2022 gestellt. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, dass bei Rechtsanwalt A. bereits vor dem Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger Aufwendungen an- gefallen sein müssen, sodass die Mittellosigkeit des Beschuldigten über- haupt zu Tage gekommen ist. Es kann somit nicht unbesehen auf die Auftei- lung gemäss eingereichten Kostennoten abgestellt werden. Vielmehr recht- fertig sich eine Aufteilung je zur Hälfte.»
3.2 Der amtliche Verteidiger führt aus, er habe am 1. März 2022 – ein Monat nach Zustellung der Vorladung, drei Wochen vor der Berufungsverhandlung
– ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger gestellt, da der Be- schuldigte für die Kosten der Verteidigung nicht mehr aufkommen konnte. Er habe verschiedene Fristen zur Vergütung eines Restbetrags der erstinstanz- lichen Anwaltskosten nicht einhalten können. Selbstverständlich habe er als amtlicher Verteidiger seine Bemühungen an den in der Honorarnote ausge- wiesenen Tagen vorgenommen. Er weise die implizierte und aus der Luft gegriffene Unterstellung, wonach die Leistungen gemäss Honorarnote falsch eingetragen wurden, dezidiert zurück. Der Klient habe ganz einfach für die Kosten der Ausarbeitung des Plädoyers und der bevorstehenden Gerichts- verhandlung nicht mehr aufkommen können. Das Obergericht habe ohne
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jegliche Hinweise aus den Akten und rein vermutungsweise die faktenwid- rige (und abgesehen davon auch anmassende) Annahme getroffen, er hätte die von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandeten Leistungen zu fal- schen Zeiten fakturiert (act. 1 S. 5–7).
3.3 Das Obergericht hat sich nicht zu den Ausführungen in der Honorarbe- schwerdeschrift geäussert. Die Vorbringen des amtlichen Verteidigers sind im Honorarbeschwerdeverfahren unwidersprochen geblieben. Für eine mo- difizierte Aufteilung je zur Hälfte (oder auch nach einem anderen Schlüssel) nennt das Obergericht keine sachlichen Gründe. Beweggrund war demnach das obergerichtliche Bedürfnis, nicht unbesehen auf Kostennoten abzustel- len, sondern vielmehr das Honorar des amtlichen Verteidigers zu kürzen. Dies ist nicht sachgerecht. Die Entschädigung und ihre Begründung respek- tiert auch nicht die Bedeutung des Individualanspruchs von Beschuldigten auf wirksame Verteidigung und die Rolle von amtlichen Verteidigern für die Rechtspflege. Zur Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau bei der Ent- schädigung amtlicher Verteidiger fand die Beschwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4).
3.4 Das Obergericht hat somit das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht nach sachgerechten Kriterien bemessen. Dieser Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. obige Erwägung 2.3). Dispositiv Zif- fer 5.3, 1. Absatz, des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.127 vom 4. April 2022 ist aufzuheben. Der amtliche Verteidiger ist damit gestützt auf seine unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im be- antragten Umfang von Fr. 3'347.75 zu entschädigen. Damit obsiegt der amt- liche Verteidiger im Honorarbeschwerdeverfahren vollumfänglich.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es rechtfertigt sich, dem amtlichen Verteidiger im Strafverfahren beim Obsiegen in einer Beschwerde betreffend sein Honorar grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E 5b S. 520). Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönli- che Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines
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öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts steht ihm für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, im Rah- men des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens, eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom
2. Oktober 2012 E. 2). In seiner Kostennote vom 3. Mai 2022 (act. 5.1) macht der amtliche Vertei- diger für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von Fr. 724.40 geltend, was vorliegend als angemessen erscheint. Das Obergericht des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbe- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 724.40 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).
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Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 5.3, 1. Absatz, des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2022 (SST.2021.127) wird aufgehoben.
2. Das Obergericht des Kantons Aargau wird angewiesen, den amtlichen Vertei- diger A. für ihr Berufungsverfahren SST.2021.127 mit Fr. 3'347.75 zu entschä- digen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 724.40 zu bezahlen.
Bellinzona, 13. Juli 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).