Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Obergericht»), ver- urteilte mit Urteil SST.2021.100 vom 6. April 2022 B. wegen mehrfacher qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB), wegen gewerbs- mässiger Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f und 86 Abs. 1 lit. b und c aHMG) und wegen gewerbs- mässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 Abs. 2 und 3 lit. d i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Sportförderungsgesetz) mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von Fr. 1'200.--, mit einer Probezeit von drei Jahren. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020. Das Obergericht entschädigte den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'470.-- (act. 1.2 S. 76). Dessen Honorarnote vom 6. April 2022 wies einen Aufwand von Fr. 40'502.85 aus (act. 1.3).
B. Rechtsanwalt A. liess am 25. April 2022 Honorarbeschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (act. 1). Er beantragt:
1. Es sei die Ziff. 6.2 des Urteils der Vorinstanz vom 6.4.2021 (SST.2021.100) auf- zuheben und das amtliche Honorar des Beschwerdeführers für die Rechtsvertre- tung von Herrn B. im Berufungsverfahren SST.2021.100 vor dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sei gemäss der am 6.4.2021 eingereich- ten Kostennote auf CHF 40'502.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bestimmen.
2. Es sei der nachforderbare Betrag bestehend aus der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar des Beschwerdeführers auf CHF 56'270.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bestimmen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das Obergericht liess sich am 2. Mai 2022 vernehmen und hielt an der zu- gesprochenen Entschädigung fest (act. 4). Für den Fall, dass das Bun- desstrafgericht die Beschwerde (teilweise) gutheissen sollte, ersucht es um reformatorischen Entscheid. Rechtsanwalt A. liess am 7. Juni 2022 die Be- schwerdereplik einreichen, wobei er an seinen Anträgen festhält (act. 8). Das Obergericht reichte am 9. Juni 2022 die Beschwerdeduplik ein (act. 10). Die Beschwerdekammer stellte sie Rechtsanwalt A. am 13. Juni 2022 zur Kennt- nis zu (act. 11).
Am 15. Juni 2022 reichte Rechtsanwalt A. eine Triplik ein (act. 12). Er legt dar, nie Wahlverteidiger von Herrn C. gewesen zu sein und dass dies daher nicht für eine Kürzung seines Honorars herangezogen werden könne. Er stellt daher den Verfahrensantrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, einen
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Nachweis (z.B. eine Anwaltsvollmacht) für dieses angebliche Vertretungs- verhältnis einzureichen. Diese Eingabe wurde dem Obergericht am 20. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für einen Teil der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren rückzahlungspflichtig. Beizuladen sei auch die Aargauer Staatsanwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung nur dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Berufung an- gefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich
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die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstraf- gericht Parteistellung einzuräumen sei (act. 4 S. 2).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Die Anträge sind abzuweisen.
E. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschä- digung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
E. 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
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lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).
E. 3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom
25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
E. 4.1 Der amtliche Verteidiger weist in seiner Kostennote vom 6. April 2022 (act. 1.4) vorab auf gewisse Besonderheiten hin, welche das Berufungsver- fahren auszeichnen würden. Er beschreibt danach auf knapp 5 Seiten seine Leistungen vom 2. Dezember 2020 bis 6. April 2022. Er stellt dabei in der Regel pro Tag auf einer Zeile chronologisch die Art der Tätigkeit und den Zeitaufwand dar. Die Honorarnote weist insgesamt einen Aufwand von 183 Stunden aus, zu einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde. Zusammen
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mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies Fr. 40'502.85. Der amt- liche Verteidiger nennt zuunterst auf S. 7 seinen üblichen und mit dem Kli- enten vereinbarten Stundenansatz von Fr. 280.--.
E. 4.2 Das Obergericht begründet seine Kürzung des Honorars der amtlichen Ver- teidigung im Urteil vom 6. April 2022 (Fr. 6'470.-- statt Fr. 40'502.85) auf rund vier Seiten. Es setzt sich dabei jedoch nicht konkret mit dem ausgewiesenen Aufwand der amtlichen Verteidigung oder deren Vorbringen auseinander. Ebenso wenig geht es im Beschwerdeverfahren auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (act. 1) näher ein. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwerdeinstanz mit Einzel- positionen einer Anwaltsrechnung und deren entsprechenden Begründun- gen auseinandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren.
Das Obergericht führt zur Begründung seiner Entschädigung pauschalisierte Begründungselemente auf, die eine Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers festsetzen, ohne dass sie die konkrete Höhe eingrenzen oder determi- nieren, nämlich: es lägen keine besonders schwierigen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor und die Akten seien zwar umfangreich, aber weitgehend bekannt; Rückgriff auf Vorarbeiten in anderem Verfahren und Profitieren von Synergien sei möglich; vor Obergericht seien keine wesentlichen neuen Fragen aufgeworfen worden; bestehende rechtliche Abklärungen und Recherchen hätten verwertet und Ausführungen und Argumentationen übernommen werden können; es liege Aufwand für soziale Betreuung vor; im Plädoyer sei nichts Neues gesagt worden, teilweise sei wörtlich das vorinstanzliche Plädoyer wiederholt worden und es seien keine neuen Unterlagen eingereicht worden; es sei auf «Erfahrungswerte» des Obergerichts abzustellen.
Eine wie vorliegend sehr starke Kürzung erfordert eine grössere Bestimmt- heit der Begründung. Die Art der obergerichtlichen Begründung erschwert oder verhindert auch eine Nachprüfung durch die Rechtsmittelinstanz.
Das Obergericht ist damit vorliegend angesichts der sehr starken Kürzung (um 84%) seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.6; zur Begrün- dungsdichte BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10) und hat so den aus
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dem rechtlichen Gehör fliessenden Begründungsanspruch verletzt. Dies führt zur Aufhebung der Dispositiv Ziffer 6.2, erster Absatz, des Urteils SST.2021.100 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2022.
E. 4.3 Vorliegend hat das Obergericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt: Das Obergericht bemisst seine Entschädigung unter Verweis auf und Be- rücksichtigung der «Vertrautheit aus dem erstinstanzlichen Verfahren» des Verteidigers und weist auf den dortigen Entschädigungsbetrag hin, der vom Obergericht aber nicht gekürzt werden könne. Die Beschwerdekammer hat bereits mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4 darauf hingewiesen, dass das Obergericht die Entschädigung im Berufungsverfahren nicht deshalb kürzen dürfe, weil es eine unangefochtene Entschädigung im Verfahren der Vorinstanz nicht nachvollziehen kann. Nicht sachgerecht ist auch, die Entschädigung mit pauschalem Verweis darauf zu bemessen, der amtliche Verteidiger habe ausgedehnt vom freigestellten Replikrecht Gebrauch gemacht, obwohl die Staatsanwaltschaft keine neuen Argumente oder Beweismittel vorgebracht habe und er seine Argumente be- reits im vorangehenden Schriftenwechsel hätte vorbringen können (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 5.2).
Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu begründen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.243 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Die Strafkammer kann die vorinstanzliche Entschädigung nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pau- schaliert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Aufwendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Verteidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstin- stanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Obergericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfah- ren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und angemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache be- reits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Obergerichts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Verfahren tätig
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gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Ant- wort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerde- kammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5).
Das Obergericht hat damit das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht nach sachgerechten Kriterien bemessen. Dieser Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. obige Erwägung 3.3). Da der Einfluss dieser Kriterien auf die Honorarfestsetzung nicht klar ist, kann ihr Einfluss nicht eingehegt werden. Damit ist Dispositiv Ziffer 6.2, erster Absatz, des Urteils SST.2021.100 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2022 aufzuheben.
E. 4.4 Somit ist die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuwei- sen. Für den neuen Entscheid des Obergerichts sind die Erwägungen aus den bisherigen Honorarbeschwerdeverfahren massgeblich. Die Entschädi- gung und ihre Begründung hat die Bedeutung des Individualanspruchs von Beschuldigten auf wirksame Verteidigung und die Rolle von amtlichen Ver- teidigern für die Rechtspflege zu respektieren.
E. 4.4.1 Um nicht in Ermessensmissbrauch zu verfallen, ist die Entschädigung nach sachgerechten Kriterien zu bemessen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 5.2; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 4.2; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 5.2; BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 4.4; BB.2021.38 vom 28. Juni 2022 E. 5.2–5.4).
E. 4.4.2 Hielte das Obergericht an einer deutlichen Kürzung fest, so wäre dafür vor- liegend eine hohe Begründungsdichte erforderlich. Das Obergericht muss sich mit den konkreten Argumenten des Verteidigers (auch solchen in Honorarbeschwerdeschriften) und mit dem konkreten Auf- wand gegliedert nach Verfahrensschritten auseinandersetzen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.4; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.4; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 5.3 und 6.4; BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 4.5, BB.2021.243 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Das Obergericht wird bei starken Kürzungen nicht umhin kom- men, sich mit jeder Honorarposition, die es kürzt, einzeln auseinanderzuset- zen wie auch konkret mit den spezifischen Eigenheiten des Verfahrens, die einen Einfluss auf die anwaltschaftlichen Aufwendungen haben mussten. Mit einer erhöhten Begründungsdichte vertragen sich pauschalisierte Begrün- dungselemente nicht, die eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers festsetzen, ohne dass sie die konkrete Höhe eingrenzen oder determinieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022
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E. 5.6; zur Begründungsdichte BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10). Ob ein Aufwand klar überhöht ist, muss für die Rechtsmittelinstanz entweder ohne viele Worte offensichtlich sein oder sich als Resultat der Begründungen zu jeder Honorarposition ergeben, um von der Rechtsmittelinstanz überprüf- bar zu sein; es kann nicht apodiktisch festgestellt oder mit Bezug auf in der Sache nicht nachprüfbare obergerichtliche Erfahrungen postuliert werden.
E. 4.4.3 Allfällige Unklarheiten bei Honorarnoten können vom Obergericht auch an- lässlich der Verhandlung (an welcher die Honorarnote nach Aargauer Praxis einzureichen ist) oder nachträglich durch Nachfrage beim Verteidiger geklärt werden. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwerdeinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrech- nung und deren entsprechenden Begründungen auseinandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2).
E. 4.4.4 Es ist zu vermeiden, angemessenen Aufwand des amtlichen Verteidigers nach Jahren ins erstinstanzliche Verfahren zu verweisen und es sollte dies nicht regelmässig geschehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.3; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.5). Das Obergericht ist massgeblich an der Schnittstelle zu den Bezirksgerichten beteiligt. Aufwand der Verteidigung darf solange nicht ins bezirksgerichtliche Verfahren verwiesen werden (oder allenfalls gar zwischen Tisch und Stuhl fallen), bis sichergestellt ist, dass die Aargauer Gerichte die gleichen Abgrenzungsregeln gleich anwenden und sie den amtlichen Verteidigern klar und nachvollziehbar bekanntgemacht sind.
E. 4.4.5 Pauschale Hinweise auf «Wiederholungen» sind für eine Rechtsmittelin- stanz keine überprüfbaren Begründungselemente. Wiederholungen per se können angemessen, angebracht und sogar erforderlich sein und schliessen eine Entschädigung nicht a priori aus (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.5.3 und 6.5.4; BB.2020.79 vom
28. Juni 2022 E. 5.6; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.8.3 und 6.9.3; BB.2021.38 vom 28. Juni 2022 E. 5.2, 5.4).
E. 4.4.6 Führt das Obergericht ein schriftliches und mündliches Berufungsverfahren durch, so kann der Aufwand zur Vorbereitung des Plädoyers nicht einfach mit allgemeinem Hinweis auf die schriftlichen Eingaben gekürzt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.73; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.8). Ad-hoc-Befragungen an Ver- handlungen erfordern zudem eher mehr als weniger Vorbereitungsaufwand
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(vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.10.3).
E. 4.4.7 Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ist die ver- strichene Zeit zwischen den Verfahrensschritten angemessen und nach- vollziehbar zu berücksichtigen. Sie kann auch zusätzlichen Besprechungs- aufwand nach sich ziehen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.2.2 und 6.10.3).
E. 4.4.8 Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ist das Prozessrisiko, namentlich in Form der ausgesprochenen und drohenden Sanktionen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.2.3).
E. 4.5 Zusammenfassend hat das Obergericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Kriterien bemessen, die nicht sachgerecht sind. Diese Rechtsverletzung kann nicht eingegrenzt werden. Dass die verwendeten pauschalisierten Begründungselemente dem Obergericht erlauben, die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers festzusetzen, ohne dass sie die kon- krete Höhe eingrenzen oder determinieren, verletzt bei einer so starken Kür- zung auch seine Begründungspflicht. Damit ist Dispositiv Ziffer 6.2, erster Absatz, des Urteils SST.2021.100 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2022 aufzuheben und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägung 4.4 an das Obergericht zurückzuweisen.
E. 5 Der amtliche Verteidiger rügt auch, das Obergericht habe nicht über den nachforderbaren Betrag in der Höhe der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und seinem vollen Honorar entschieden (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Dies stellt eine Nebenfolge zum Honorar der amtlichen Verteidi- gung dar und ist im Rahmen der Honorarbeschwerde ebenfalls zu beurteilen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.228 vom 30. Juni 2022 E. 4.6). Das Obergericht hat sich im vorliegenden Verfahren nicht zum ent- sprechenden Antrag 2 des amtlichen Verteidigers geäussert. In den Ent- schädigungsfällen der Beschwerdekammer hatte es eine Nachschusspflicht nicht selten beziffert; es ist nicht ganz klar, ob das Obergericht dafür einen Antrag verlangt oder es stets bei Verurteilung zu den Verfahrenskosten über die Nachschusspflicht entscheidet. Das Obergericht hat darauf verzichtet, Gründe für sein Vorgehen zu geben und es zu erklären. Es könnte die ent- sprechende Position schlicht übergangen oder vergessen haben, was eine Rechtsverweigerung darstellen würde. Das Obergericht wird sich in seinem
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neuen Entscheid mit der Frage der Nachschusspflicht auseinanderzusetzen haben.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 6.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es rechtfertigt sich, dem amtlichen Verteidiger im Strafverfahren beim Obsiegen in einer Beschwerde betreffend sein Honorar grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E 5b S. 520). Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönli- che Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts steht ihm für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, im Rah- men des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens, eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom
2. Oktober 2012 E. 2). Das Obergericht des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 6.2, erster Absatz, des Urteils SST.2021.100 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2022 wird aufgehoben.
- Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, da- mit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2021.100 im Sinne der Erwägung 4.4 neu entscheide.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Christener, Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.55
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Obergericht»), ver- urteilte mit Urteil SST.2021.100 vom 6. April 2022 B. wegen mehrfacher qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB), wegen gewerbs- mässiger Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f und 86 Abs. 1 lit. b und c aHMG) und wegen gewerbs- mässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 Abs. 2 und 3 lit. d i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Sportförderungsgesetz) mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von Fr. 1'200.--, mit einer Probezeit von drei Jahren. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020. Das Obergericht entschädigte den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'470.-- (act. 1.2 S. 76). Dessen Honorarnote vom 6. April 2022 wies einen Aufwand von Fr. 40'502.85 aus (act. 1.3).
B. Rechtsanwalt A. liess am 25. April 2022 Honorarbeschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (act. 1). Er beantragt:
1. Es sei die Ziff. 6.2 des Urteils der Vorinstanz vom 6.4.2021 (SST.2021.100) auf- zuheben und das amtliche Honorar des Beschwerdeführers für die Rechtsvertre- tung von Herrn B. im Berufungsverfahren SST.2021.100 vor dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sei gemäss der am 6.4.2021 eingereich- ten Kostennote auf CHF 40'502.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bestimmen.
2. Es sei der nachforderbare Betrag bestehend aus der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar des Beschwerdeführers auf CHF 56'270.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bestimmen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das Obergericht liess sich am 2. Mai 2022 vernehmen und hielt an der zu- gesprochenen Entschädigung fest (act. 4). Für den Fall, dass das Bun- desstrafgericht die Beschwerde (teilweise) gutheissen sollte, ersucht es um reformatorischen Entscheid. Rechtsanwalt A. liess am 7. Juni 2022 die Be- schwerdereplik einreichen, wobei er an seinen Anträgen festhält (act. 8). Das Obergericht reichte am 9. Juni 2022 die Beschwerdeduplik ein (act. 10). Die Beschwerdekammer stellte sie Rechtsanwalt A. am 13. Juni 2022 zur Kennt- nis zu (act. 11).
Am 15. Juni 2022 reichte Rechtsanwalt A. eine Triplik ein (act. 12). Er legt dar, nie Wahlverteidiger von Herrn C. gewesen zu sein und dass dies daher nicht für eine Kürzung seines Honorars herangezogen werden könne. Er stellt daher den Verfahrensantrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, einen
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Nachweis (z.B. eine Anwaltsvollmacht) für dieses angebliche Vertretungs- verhältnis einzureichen. Diese Eingabe wurde dem Obergericht am 20. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für einen Teil der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren rückzahlungspflichtig. Beizuladen sei auch die Aargauer Staatsanwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung nur dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Berufung an- gefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich
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die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstraf- gericht Parteistellung einzuräumen sei (act. 4 S. 2).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Die Anträge sind abzuweisen.
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschä- digung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
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lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom
25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
4.
4.1 Der amtliche Verteidiger weist in seiner Kostennote vom 6. April 2022 (act. 1.4) vorab auf gewisse Besonderheiten hin, welche das Berufungsver- fahren auszeichnen würden. Er beschreibt danach auf knapp 5 Seiten seine Leistungen vom 2. Dezember 2020 bis 6. April 2022. Er stellt dabei in der Regel pro Tag auf einer Zeile chronologisch die Art der Tätigkeit und den Zeitaufwand dar. Die Honorarnote weist insgesamt einen Aufwand von 183 Stunden aus, zu einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde. Zusammen
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mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies Fr. 40'502.85. Der amt- liche Verteidiger nennt zuunterst auf S. 7 seinen üblichen und mit dem Kli- enten vereinbarten Stundenansatz von Fr. 280.--.
4.2 Das Obergericht begründet seine Kürzung des Honorars der amtlichen Ver- teidigung im Urteil vom 6. April 2022 (Fr. 6'470.-- statt Fr. 40'502.85) auf rund vier Seiten. Es setzt sich dabei jedoch nicht konkret mit dem ausgewiesenen Aufwand der amtlichen Verteidigung oder deren Vorbringen auseinander. Ebenso wenig geht es im Beschwerdeverfahren auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (act. 1) näher ein. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwerdeinstanz mit Einzel- positionen einer Anwaltsrechnung und deren entsprechenden Begründun- gen auseinandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren.
Das Obergericht führt zur Begründung seiner Entschädigung pauschalisierte Begründungselemente auf, die eine Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers festsetzen, ohne dass sie die konkrete Höhe eingrenzen oder determi- nieren, nämlich: es lägen keine besonders schwierigen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor und die Akten seien zwar umfangreich, aber weitgehend bekannt; Rückgriff auf Vorarbeiten in anderem Verfahren und Profitieren von Synergien sei möglich; vor Obergericht seien keine wesentlichen neuen Fragen aufgeworfen worden; bestehende rechtliche Abklärungen und Recherchen hätten verwertet und Ausführungen und Argumentationen übernommen werden können; es liege Aufwand für soziale Betreuung vor; im Plädoyer sei nichts Neues gesagt worden, teilweise sei wörtlich das vorinstanzliche Plädoyer wiederholt worden und es seien keine neuen Unterlagen eingereicht worden; es sei auf «Erfahrungswerte» des Obergerichts abzustellen.
Eine wie vorliegend sehr starke Kürzung erfordert eine grössere Bestimmt- heit der Begründung. Die Art der obergerichtlichen Begründung erschwert oder verhindert auch eine Nachprüfung durch die Rechtsmittelinstanz.
Das Obergericht ist damit vorliegend angesichts der sehr starken Kürzung (um 84%) seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.6; zur Begrün- dungsdichte BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10) und hat so den aus
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dem rechtlichen Gehör fliessenden Begründungsanspruch verletzt. Dies führt zur Aufhebung der Dispositiv Ziffer 6.2, erster Absatz, des Urteils SST.2021.100 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2022.
4.3 Vorliegend hat das Obergericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt: Das Obergericht bemisst seine Entschädigung unter Verweis auf und Be- rücksichtigung der «Vertrautheit aus dem erstinstanzlichen Verfahren» des Verteidigers und weist auf den dortigen Entschädigungsbetrag hin, der vom Obergericht aber nicht gekürzt werden könne. Die Beschwerdekammer hat bereits mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4 darauf hingewiesen, dass das Obergericht die Entschädigung im Berufungsverfahren nicht deshalb kürzen dürfe, weil es eine unangefochtene Entschädigung im Verfahren der Vorinstanz nicht nachvollziehen kann. Nicht sachgerecht ist auch, die Entschädigung mit pauschalem Verweis darauf zu bemessen, der amtliche Verteidiger habe ausgedehnt vom freigestellten Replikrecht Gebrauch gemacht, obwohl die Staatsanwaltschaft keine neuen Argumente oder Beweismittel vorgebracht habe und er seine Argumente be- reits im vorangehenden Schriftenwechsel hätte vorbringen können (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 5.2).
Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu begründen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.243 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Die Strafkammer kann die vorinstanzliche Entschädigung nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pau- schaliert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Aufwendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Verteidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstin- stanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Obergericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfah- ren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und angemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache be- reits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Obergerichts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Verfahren tätig
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gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Ant- wort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerde- kammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5).
Das Obergericht hat damit das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht nach sachgerechten Kriterien bemessen. Dieser Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. obige Erwägung 3.3). Da der Einfluss dieser Kriterien auf die Honorarfestsetzung nicht klar ist, kann ihr Einfluss nicht eingehegt werden. Damit ist Dispositiv Ziffer 6.2, erster Absatz, des Urteils SST.2021.100 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2022 aufzuheben.
4.4 Somit ist die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuwei- sen. Für den neuen Entscheid des Obergerichts sind die Erwägungen aus den bisherigen Honorarbeschwerdeverfahren massgeblich. Die Entschädi- gung und ihre Begründung hat die Bedeutung des Individualanspruchs von Beschuldigten auf wirksame Verteidigung und die Rolle von amtlichen Ver- teidigern für die Rechtspflege zu respektieren.
4.4.1 Um nicht in Ermessensmissbrauch zu verfallen, ist die Entschädigung nach sachgerechten Kriterien zu bemessen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 5.2; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 4.2; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 5.2; BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 4.4; BB.2021.38 vom 28. Juni 2022 E. 5.2–5.4). 4.4.2 Hielte das Obergericht an einer deutlichen Kürzung fest, so wäre dafür vor- liegend eine hohe Begründungsdichte erforderlich. Das Obergericht muss sich mit den konkreten Argumenten des Verteidigers (auch solchen in Honorarbeschwerdeschriften) und mit dem konkreten Auf- wand gegliedert nach Verfahrensschritten auseinandersetzen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.4; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.4; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 5.3 und 6.4; BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 4.5, BB.2021.243 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Das Obergericht wird bei starken Kürzungen nicht umhin kom- men, sich mit jeder Honorarposition, die es kürzt, einzeln auseinanderzuset- zen wie auch konkret mit den spezifischen Eigenheiten des Verfahrens, die einen Einfluss auf die anwaltschaftlichen Aufwendungen haben mussten. Mit einer erhöhten Begründungsdichte vertragen sich pauschalisierte Begrün- dungselemente nicht, die eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers festsetzen, ohne dass sie die konkrete Höhe eingrenzen oder determinieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022
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E. 5.6; zur Begründungsdichte BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10). Ob ein Aufwand klar überhöht ist, muss für die Rechtsmittelinstanz entweder ohne viele Worte offensichtlich sein oder sich als Resultat der Begründungen zu jeder Honorarposition ergeben, um von der Rechtsmittelinstanz überprüf- bar zu sein; es kann nicht apodiktisch festgestellt oder mit Bezug auf in der Sache nicht nachprüfbare obergerichtliche Erfahrungen postuliert werden. 4.4.3 Allfällige Unklarheiten bei Honorarnoten können vom Obergericht auch an- lässlich der Verhandlung (an welcher die Honorarnote nach Aargauer Praxis einzureichen ist) oder nachträglich durch Nachfrage beim Verteidiger geklärt werden. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwerdeinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrech- nung und deren entsprechenden Begründungen auseinandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2). 4.4.4 Es ist zu vermeiden, angemessenen Aufwand des amtlichen Verteidigers nach Jahren ins erstinstanzliche Verfahren zu verweisen und es sollte dies nicht regelmässig geschehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.3; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.5). Das Obergericht ist massgeblich an der Schnittstelle zu den Bezirksgerichten beteiligt. Aufwand der Verteidigung darf solange nicht ins bezirksgerichtliche Verfahren verwiesen werden (oder allenfalls gar zwischen Tisch und Stuhl fallen), bis sichergestellt ist, dass die Aargauer Gerichte die gleichen Abgrenzungsregeln gleich anwenden und sie den amtlichen Verteidigern klar und nachvollziehbar bekanntgemacht sind. 4.4.5 Pauschale Hinweise auf «Wiederholungen» sind für eine Rechtsmittelin- stanz keine überprüfbaren Begründungselemente. Wiederholungen per se können angemessen, angebracht und sogar erforderlich sein und schliessen eine Entschädigung nicht a priori aus (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.5.3 und 6.5.4; BB.2020.79 vom
28. Juni 2022 E. 5.6; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.8.3 und 6.9.3; BB.2021.38 vom 28. Juni 2022 E. 5.2, 5.4). 4.4.6 Führt das Obergericht ein schriftliches und mündliches Berufungsverfahren durch, so kann der Aufwand zur Vorbereitung des Plädoyers nicht einfach mit allgemeinem Hinweis auf die schriftlichen Eingaben gekürzt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.73; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.8). Ad-hoc-Befragungen an Ver- handlungen erfordern zudem eher mehr als weniger Vorbereitungsaufwand
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(vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.10.3). 4.4.7 Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ist die ver- strichene Zeit zwischen den Verfahrensschritten angemessen und nach- vollziehbar zu berücksichtigen. Sie kann auch zusätzlichen Besprechungs- aufwand nach sich ziehen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.2.2 und 6.10.3). 4.4.8 Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ist das Prozessrisiko, namentlich in Form der ausgesprochenen und drohenden Sanktionen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.2.3). 4.5 Zusammenfassend hat das Obergericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Kriterien bemessen, die nicht sachgerecht sind. Diese Rechtsverletzung kann nicht eingegrenzt werden. Dass die verwendeten pauschalisierten Begründungselemente dem Obergericht erlauben, die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers festzusetzen, ohne dass sie die kon- krete Höhe eingrenzen oder determinieren, verletzt bei einer so starken Kür- zung auch seine Begründungspflicht. Damit ist Dispositiv Ziffer 6.2, erster Absatz, des Urteils SST.2021.100 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2022 aufzuheben und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägung 4.4 an das Obergericht zurückzuweisen.
5. Der amtliche Verteidiger rügt auch, das Obergericht habe nicht über den nachforderbaren Betrag in der Höhe der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und seinem vollen Honorar entschieden (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Dies stellt eine Nebenfolge zum Honorar der amtlichen Verteidi- gung dar und ist im Rahmen der Honorarbeschwerde ebenfalls zu beurteilen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.228 vom 30. Juni 2022 E. 4.6). Das Obergericht hat sich im vorliegenden Verfahren nicht zum ent- sprechenden Antrag 2 des amtlichen Verteidigers geäussert. In den Ent- schädigungsfällen der Beschwerdekammer hatte es eine Nachschusspflicht nicht selten beziffert; es ist nicht ganz klar, ob das Obergericht dafür einen Antrag verlangt oder es stets bei Verurteilung zu den Verfahrenskosten über die Nachschusspflicht entscheidet. Das Obergericht hat darauf verzichtet, Gründe für sein Vorgehen zu geben und es zu erklären. Es könnte die ent- sprechende Position schlicht übergangen oder vergessen haben, was eine Rechtsverweigerung darstellen würde. Das Obergericht wird sich in seinem
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neuen Entscheid mit der Frage der Nachschusspflicht auseinanderzusetzen haben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 6.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es rechtfertigt sich, dem amtlichen Verteidiger im Strafverfahren beim Obsiegen in einer Beschwerde betreffend sein Honorar grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E 5b S. 520). Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönli- che Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts steht ihm für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, im Rah- men des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens, eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom
2. Oktober 2012 E. 2). Das Obergericht des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 6.2, erster Absatz, des Urteils SST.2021.100 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2022 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, da- mit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2021.100 im Sinne der Erwägung 4.4 neu entscheide.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 13. Juli 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sascha Christener - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).