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BB.2021.243

Bundesstrafgericht · 2022-07-04 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor Bezirksgericht und vor dem Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer; nachfol- gend «Obergericht» oder «Strafkammer»).

Das Bezirksgericht Zofingen sprach B. mit Urteil vom 17. September 2020 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sowie verschiede- ner Strassenverkehrsdelikte frei. Es sprach ihn schuldig wegen grober Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 2–4 SVG und Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV [Überholen]). Es verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingter Vollzug, mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.--. Es verzichtete auf eine Landesverweisung.

Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 8. November 2021 im Wesentli- chen die vorinstanzliche Verurteilung und Strafe (Verfahren SST.2021.14). Es kürzte die von der amtlichen Verteidigung beantragte Entschädigung von Fr. 12'957.80 unter verschiedenen Titeln auf Fr. 4’650.-- (act. 1.2).

B. Gegen diese Kürzung erhob Rechtsanwalt A. am 24. November 2021 Be- schwerde. Er beantragt (act. 1):

1. Satz 1 der Dispositiv Ziff. 5.2. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafge- richt, 1. Kammer, vom 8. November 2021 (SST.2021.14) sei aufzuheben und die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers sei mit CHF 12'900.-- (inkl. Auslagen und MWST) fest- zulegen.

2. Satz 3 der Dispositiv Ziff. 5.2. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafge- richt, 1. Kammer, vom 8. November 2021 (SST.2021.14) sei aufzuheben und der vom Beschuldigten an den amtlichen Verteidiger zu erstattende Betrag sei neu mit CHF 870.00 festzusetzen.

3. Eventualliter sei Dispositiv Ziff. 5.2. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. November 2021 (SST.2021.14) aufzuheben und die Sa- che an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung über das Honorar des Beschwer- deführers im Berufungsverfahren sowie über die Differenzzahlung des Beschuldigten zu- rückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu lasten des Beschwerdegeg- ners.

Das Obergericht verweist in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2021 auf sein Urteil. Für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde ersucht es um eine reformatorische Entscheidung (act. 3 S. 2).

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für einen Teil der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren rückzahlungspflichtig. Beizuladen sei auch die Aargauer Staatsanwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung nur dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Berufung an- gefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstraf- gericht Parteistellung einzuräumen sei (act. 3 S. 2).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5).

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Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Die Anträge sind abzuweisen.

E. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschä- digung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).

E. 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

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E. 3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

E. 4.1 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers vom 8. November 2021 (act. 1.3) schlüsselt seinen Aufwand über drei Seiten auf. Er legt transparent seinen zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit dar. Er verrechnet für das Berufungsverfahren vom 1. Oktober 2020 bis 8. November 2021 insge- samt 59.3 Stunden. Dies ergibt, inkl. Barauslagen und MwSt., bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar von Fr. 12'957.80.

E. 4.2 Die Strafkammer bezeichnet im Urteil vom 8. November 2021 den Aufwand von 59.3 Stunden als in diversen Punkten überhöht und kürzt ihn um 38.65 auf 20.65 Stunden (E. 5.2 S. 16–18). Sie weist zunächst einen Teil des Auf- wands in das Verfahren vor Bezirksgericht; er sei insoweit von jenem zu ent- schädigen. Der amtliche Verteidiger sei mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 22'450.90 entschädigt worden sei, bestens vertraut. Neben fundierten Kenntnissen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der Parteien habe weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen werden können. Entsprechend ge-

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ringer sei der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschla- gen. Mit Verweis auf die beantragten Verurteilungen in zwei Punkten kürzt sie die Entschädigung für die Berufungsbegründung ohne weitere materielle Ausführungen von 13.55 auf 4 Stunden. Ohne näher auf die Honorarnote einzugehen oder zu begründen, kürzt sie weiter den Aufwand für die Stel- lungnahme zur Berufungsantwort von 7 auf 2.5 Stunden.

Die Strafkammer kann angesichts einer Frist zur freigestellten Stellung- nahme und der Vorladung an die Parteien zur Berufungsverhandlung nicht erkennen, weshalb für Kontakte mit dem Klienten 4.75 Stunden angefallen sind. Sie kürzt ihn auf 1 Stunde.

Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung sei angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben, und da auf Einvernahmen ohnehin nur ad hoc reagiert werden könne, von 3.2 Stunden auf 1 Stunde zu kürzen. Effektiv habe die Verhandlungsteilnahme sodann nur 3 statt 4 Stunden betragen.

E. 4.3 Vorliegend hat das Obergericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt: Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu begründen. Die Strafkammer kann die vorinstanzliche Entschädigung nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pau- schaliert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Auf- wendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Ver- teidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Ober- gericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und angemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Ober- gerichts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Verfahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5).

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Das Obergericht hat damit das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht nach sachgerechten Kriterien bemessen. Dieser Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. obige Erwägung 3.3). Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau reiht sich dabei ein in eine Entschä- digungspraxis, zu der die Beschwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung fand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom

28. Juni 2022 E. 4). Die missbräuchliche Ermessensausübung kann vorlie- gend nicht klar eingehegt werden, was zur Aufhebung des angefochtenen Entschädigungsentscheides führt.

E. 4.4 Für den neuen Entscheid des Obergerichts sind die Erwägungen aus den bisherigen Honorarbeschwerdeverfahren massgeblich. Die Entschädigung und ihre Begründung respektiert die Bedeutung des Individualanspruchs von Beschuldigten auf wirksame Verteidigung und die Rolle von amtlichen Ver- teidigern für die Rechtspflege.

E. 4.4.1 Um nicht in Ermessensmissbrauch zu verfallen, ist die Entschädigung nach sachgerechten Kriterien zu bemessen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 5.2; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 4.2; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 5.2; BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 4.4).

E. 4.4.2 Hielte das Obergericht an einer deutlichen Kürzung fest, so wäre dafür vor- liegend eine hohe Begründungsdichte erforderlich. Das Obergericht muss sich mit den konkreten Argumenten des Verteidigers (auch solchen in Honorarbeschwerdeschriften) und mit dem konkreten Auf- wand gegliedert nach Verfahrensschritten auseinandersetzen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.4; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.4; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 5.3 und 6.4; BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 4.5). Das Obergericht wird bei starken Kürzungen nicht umhin kommen, sich mit jeder Honorarposition, die sie kürzt, einzeln auseinanderzusetzen wie auch konkret mit den spezifi- schen Eigenheiten des Verfahrens, die einen Einfluss auf die anwaltschaft- lichen Aufwendungen haben mussten. Mit einer erhöhten Begründungs- dichte vertragen sich pauschalisierte Begründungselemente nicht, die eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers festsetzen, ohne dass sie die kon- krete Höhe eingrenzen oder determinieren (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.6; zur Begründungsdichte BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10). Ob ein Aufwand klar überhöht ist, muss für die Rechtsmittelinstanz entweder ohne viele Worte offensichtlich sein oder sich als Resultat der Begründungen zu jeder Honorarposition er- geben, um von der Rechtsmittelinstanz überprüfbar zu sein; es kann nicht

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apodiktisch festgestellt oder mit Bezug auf in der Sache nicht nachprüfbare obergerichtliche Erfahrungen postuliert werden. Allfällige Unklarheiten bei Honorarnoten sind vom Obergericht anlässlich der Verhandlung (an welcher die Honorarnote nach Aargauer Praxis einzu- reichen ist) durch Befragung des Verteidigers zu klären. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwer- deinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrechnung und deren entspre- chenden Begründungen auseinandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2).

E. 4.4.3 Es ist zu vermeiden, angemessenen Aufwand des amtlichen Verteidigers nach Jahren ins erstinstanzliche Verfahren zu verweisen und es sollte dies nicht regelmässig geschehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.3; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.5). Das Obergericht ist massgeblich an der Schnittstelle zu den Bezirksgerichten beteiligt. Aufwand der Verteidigung darf solange nicht ins bezirksgerichtliche Verfahren verwiesen werden (oder allenfalls gar zwischen Tisch und Stuhl fallen), bis sichergestellt ist, dass die Aargauer Gerichte die gleichen Abgrenzungsregeln gleich anwenden und sie den amtlichen Verteidigern klar und nachvollziehbar bekanntgemacht sind.

E. 4.4.4 Pauschale Hinweise auf «Wiederholungen» sind für eine Rechtsmittelin- stanz keine überprüfbaren Begründungselemente. Wiederholungen per se können angemessen, angebracht und sogar erforderlich sein und schliessen eine Entschädigung nicht a priori aus (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.5.3 und 6.5.4; BB.2020.79 vom

28. Juni 2022 E. 5.6; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.8.3 und 6.9.3).

E. 4.4.5 Führt das Obergericht ein schriftliches und mündliches Berufungsverfahren durch, so kann der Aufwand zur Vorbereitung des Plädoyers nicht einfach mit allgemeinem Hinweis auf die schriftlichen Eingaben gekürzt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.73; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.8). Ad-hoc-Befragungen an Ver- handlungen erfordern zudem eher mehr als weniger Vorbereitungsaufwand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.10.3).

E. 4.4.6 Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ist die ver- strichene Zeit zwischen den Verfahrensschritten angemessen und nach-

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vollziehbar zu berücksichtigen. Sie kann auch zusätzlichen Besprechungs- aufwand nach sich ziehen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.2.2 und 6.10.3).

E. 4.4.7 Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ist das Prozessrisiko, namentlich in Form der ausgesprochenen und drohenden Sanktionen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.2.3).

E. 4.5 Zusammenfassend hat das Obergericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Kriterien bemessen, die nicht sachgerecht sind. Diese Rechtsverletzung kann nicht eingegrenzt werden. Das Urteil des Oberge- richts vom 8. November 2021 (Verfahren SST.2021.14) ist damit hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers aufzuheben (Dispositiv Zif- fer 5.2, erster und dritter Absatz) und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägung 4.4 an das Obergericht zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

E. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es rechtfertigt sich, dem amtlichen Verteidiger im Strafverfahren beim Obsiegen in einer Beschwerde betreffend sein Honorar grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E 5b S. 520). Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönli- che Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts steht ihm für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, im Rah- men des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens, eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom

2. Oktober 2012 E. 2). Das vom Obergericht angerufene Urteil des Bundes- gerichts 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 3 betrifft dagegen einen Rechtsvertreter, der für 426 ungenannte Personen Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung führte, auf die in der Folge deshalb nicht eingetreten wurde. Als er dagegen ans Bundesgericht gelangte, sah dieses ihn deshalb als in eigener Sache handelnden Beschwerdeführer an. Das Urteil ist für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Fall in keiner Weise einschlägig.

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Das Obergericht des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt C. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

- 11 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 5.2, erster und dritter Ab- satz, des Urteils SST.2021.14 des Obergerichts des Kantons Aargau vom
  2. November 2021 (Strafkammer) wird aufgehoben.
  3. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, da- mit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2021.14 im Sinne der Erwägung 4.4 neu entscheide.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt C. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt C.,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.243

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor Bezirksgericht und vor dem Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer; nachfol- gend «Obergericht» oder «Strafkammer»).

Das Bezirksgericht Zofingen sprach B. mit Urteil vom 17. September 2020 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sowie verschiede- ner Strassenverkehrsdelikte frei. Es sprach ihn schuldig wegen grober Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 2–4 SVG und Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV [Überholen]). Es verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingter Vollzug, mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.--. Es verzichtete auf eine Landesverweisung.

Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 8. November 2021 im Wesentli- chen die vorinstanzliche Verurteilung und Strafe (Verfahren SST.2021.14). Es kürzte die von der amtlichen Verteidigung beantragte Entschädigung von Fr. 12'957.80 unter verschiedenen Titeln auf Fr. 4’650.-- (act. 1.2).

B. Gegen diese Kürzung erhob Rechtsanwalt A. am 24. November 2021 Be- schwerde. Er beantragt (act. 1):

1. Satz 1 der Dispositiv Ziff. 5.2. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafge- richt, 1. Kammer, vom 8. November 2021 (SST.2021.14) sei aufzuheben und die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers sei mit CHF 12'900.-- (inkl. Auslagen und MWST) fest- zulegen.

2. Satz 3 der Dispositiv Ziff. 5.2. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafge- richt, 1. Kammer, vom 8. November 2021 (SST.2021.14) sei aufzuheben und der vom Beschuldigten an den amtlichen Verteidiger zu erstattende Betrag sei neu mit CHF 870.00 festzusetzen.

3. Eventualliter sei Dispositiv Ziff. 5.2. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. November 2021 (SST.2021.14) aufzuheben und die Sa- che an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung über das Honorar des Beschwer- deführers im Berufungsverfahren sowie über die Differenzzahlung des Beschuldigten zu- rückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu lasten des Beschwerdegeg- ners.

Das Obergericht verweist in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2021 auf sein Urteil. Für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde ersucht es um eine reformatorische Entscheidung (act. 3 S. 2).

- 3 -

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für einen Teil der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren rückzahlungspflichtig. Beizuladen sei auch die Aargauer Staatsanwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung nur dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Berufung an- gefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstraf- gericht Parteistellung einzuräumen sei (act. 3 S. 2).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5).

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Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Die Anträge sind abzuweisen.

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschä- digung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

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3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

4.

4.1 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers vom 8. November 2021 (act. 1.3) schlüsselt seinen Aufwand über drei Seiten auf. Er legt transparent seinen zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit dar. Er verrechnet für das Berufungsverfahren vom 1. Oktober 2020 bis 8. November 2021 insge- samt 59.3 Stunden. Dies ergibt, inkl. Barauslagen und MwSt., bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar von Fr. 12'957.80. 4.2 Die Strafkammer bezeichnet im Urteil vom 8. November 2021 den Aufwand von 59.3 Stunden als in diversen Punkten überhöht und kürzt ihn um 38.65 auf 20.65 Stunden (E. 5.2 S. 16–18). Sie weist zunächst einen Teil des Auf- wands in das Verfahren vor Bezirksgericht; er sei insoweit von jenem zu ent- schädigen. Der amtliche Verteidiger sei mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 22'450.90 entschädigt worden sei, bestens vertraut. Neben fundierten Kenntnissen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der Parteien habe weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen werden können. Entsprechend ge-

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ringer sei der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschla- gen. Mit Verweis auf die beantragten Verurteilungen in zwei Punkten kürzt sie die Entschädigung für die Berufungsbegründung ohne weitere materielle Ausführungen von 13.55 auf 4 Stunden. Ohne näher auf die Honorarnote einzugehen oder zu begründen, kürzt sie weiter den Aufwand für die Stel- lungnahme zur Berufungsantwort von 7 auf 2.5 Stunden.

Die Strafkammer kann angesichts einer Frist zur freigestellten Stellung- nahme und der Vorladung an die Parteien zur Berufungsverhandlung nicht erkennen, weshalb für Kontakte mit dem Klienten 4.75 Stunden angefallen sind. Sie kürzt ihn auf 1 Stunde.

Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung sei angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben, und da auf Einvernahmen ohnehin nur ad hoc reagiert werden könne, von 3.2 Stunden auf 1 Stunde zu kürzen. Effektiv habe die Verhandlungsteilnahme sodann nur 3 statt 4 Stunden betragen.

4.3 Vorliegend hat das Obergericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt: Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu begründen. Die Strafkammer kann die vorinstanzliche Entschädigung nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pau- schaliert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Auf- wendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Ver- teidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Ober- gericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und angemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Ober- gerichts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Verfahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5).

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Das Obergericht hat damit das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht nach sachgerechten Kriterien bemessen. Dieser Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. obige Erwägung 3.3). Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau reiht sich dabei ein in eine Entschä- digungspraxis, zu der die Beschwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung fand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom

28. Juni 2022 E. 4). Die missbräuchliche Ermessensausübung kann vorlie- gend nicht klar eingehegt werden, was zur Aufhebung des angefochtenen Entschädigungsentscheides führt.

4.4 Für den neuen Entscheid des Obergerichts sind die Erwägungen aus den bisherigen Honorarbeschwerdeverfahren massgeblich. Die Entschädigung und ihre Begründung respektiert die Bedeutung des Individualanspruchs von Beschuldigten auf wirksame Verteidigung und die Rolle von amtlichen Ver- teidigern für die Rechtspflege.

4.4.1 Um nicht in Ermessensmissbrauch zu verfallen, ist die Entschädigung nach sachgerechten Kriterien zu bemessen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 5.2; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 4.2; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 5.2; BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 4.4). 4.4.2 Hielte das Obergericht an einer deutlichen Kürzung fest, so wäre dafür vor- liegend eine hohe Begründungsdichte erforderlich. Das Obergericht muss sich mit den konkreten Argumenten des Verteidigers (auch solchen in Honorarbeschwerdeschriften) und mit dem konkreten Auf- wand gegliedert nach Verfahrensschritten auseinandersetzen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.4; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.4; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 5.3 und 6.4; BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 4.5). Das Obergericht wird bei starken Kürzungen nicht umhin kommen, sich mit jeder Honorarposition, die sie kürzt, einzeln auseinanderzusetzen wie auch konkret mit den spezifi- schen Eigenheiten des Verfahrens, die einen Einfluss auf die anwaltschaft- lichen Aufwendungen haben mussten. Mit einer erhöhten Begründungs- dichte vertragen sich pauschalisierte Begründungselemente nicht, die eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers festsetzen, ohne dass sie die kon- krete Höhe eingrenzen oder determinieren (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.6; zur Begründungsdichte BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10). Ob ein Aufwand klar überhöht ist, muss für die Rechtsmittelinstanz entweder ohne viele Worte offensichtlich sein oder sich als Resultat der Begründungen zu jeder Honorarposition er- geben, um von der Rechtsmittelinstanz überprüfbar zu sein; es kann nicht

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apodiktisch festgestellt oder mit Bezug auf in der Sache nicht nachprüfbare obergerichtliche Erfahrungen postuliert werden. Allfällige Unklarheiten bei Honorarnoten sind vom Obergericht anlässlich der Verhandlung (an welcher die Honorarnote nach Aargauer Praxis einzu- reichen ist) durch Befragung des Verteidigers zu klären. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwer- deinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrechnung und deren entspre- chenden Begründungen auseinandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2). 4.4.3 Es ist zu vermeiden, angemessenen Aufwand des amtlichen Verteidigers nach Jahren ins erstinstanzliche Verfahren zu verweisen und es sollte dies nicht regelmässig geschehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.3; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.5). Das Obergericht ist massgeblich an der Schnittstelle zu den Bezirksgerichten beteiligt. Aufwand der Verteidigung darf solange nicht ins bezirksgerichtliche Verfahren verwiesen werden (oder allenfalls gar zwischen Tisch und Stuhl fallen), bis sichergestellt ist, dass die Aargauer Gerichte die gleichen Abgrenzungsregeln gleich anwenden und sie den amtlichen Verteidigern klar und nachvollziehbar bekanntgemacht sind. 4.4.4 Pauschale Hinweise auf «Wiederholungen» sind für eine Rechtsmittelin- stanz keine überprüfbaren Begründungselemente. Wiederholungen per se können angemessen, angebracht und sogar erforderlich sein und schliessen eine Entschädigung nicht a priori aus (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.5.3 und 6.5.4; BB.2020.79 vom

28. Juni 2022 E. 5.6; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.8.3 und 6.9.3). 4.4.5 Führt das Obergericht ein schriftliches und mündliches Berufungsverfahren durch, so kann der Aufwand zur Vorbereitung des Plädoyers nicht einfach mit allgemeinem Hinweis auf die schriftlichen Eingaben gekürzt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.73; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.8). Ad-hoc-Befragungen an Ver- handlungen erfordern zudem eher mehr als weniger Vorbereitungsaufwand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.10.3). 4.4.6 Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ist die ver- strichene Zeit zwischen den Verfahrensschritten angemessen und nach-

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vollziehbar zu berücksichtigen. Sie kann auch zusätzlichen Besprechungs- aufwand nach sich ziehen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.2.2 und 6.10.3). 4.4.7 Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ist das Prozessrisiko, namentlich in Form der ausgesprochenen und drohenden Sanktionen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.2.3). 4.5 Zusammenfassend hat das Obergericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Kriterien bemessen, die nicht sachgerecht sind. Diese Rechtsverletzung kann nicht eingegrenzt werden. Das Urteil des Oberge- richts vom 8. November 2021 (Verfahren SST.2021.14) ist damit hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers aufzuheben (Dispositiv Zif- fer 5.2, erster und dritter Absatz) und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägung 4.4 an das Obergericht zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es rechtfertigt sich, dem amtlichen Verteidiger im Strafverfahren beim Obsiegen in einer Beschwerde betreffend sein Honorar grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E 5b S. 520). Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönli- che Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts steht ihm für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, im Rah- men des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens, eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom

2. Oktober 2012 E. 2). Das vom Obergericht angerufene Urteil des Bundes- gerichts 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 3 betrifft dagegen einen Rechtsvertreter, der für 426 ungenannte Personen Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung führte, auf die in der Folge deshalb nicht eingetreten wurde. Als er dagegen ans Bundesgericht gelangte, sah dieses ihn deshalb als in eigener Sache handelnden Beschwerdeführer an. Das Urteil ist für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Fall in keiner Weise einschlägig.

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Das Obergericht des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt C. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 5.2, erster und dritter Ab- satz, des Urteils SST.2021.14 des Obergerichts des Kantons Aargau vom

8. November 2021 (Strafkammer) wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, da- mit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2021.14 im Sinne der Erwägung 4.4 neu entscheide.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt C. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 4. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt C. - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).