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BB.2020.202

Bundesstrafgericht · 2022-06-30 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte B. am 22. November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--. Er war schul- dig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht (Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Von einem Strassenver- kehrsdelikt sprach ihn das Bezirksgericht frei, ein weiteres war verjährt. Es widerrief einen von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland für eine Strafe von 110 Tagen bedingt gewährten Strafvollzug. Das Urteil umfasste 39 Seiten. Die amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt C.) erhielt eine Entschä- digung von Fr. 19'313.95.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer; nachfolgend «Obergericht») stellte in seinem Urteil SST.2019.186 vom 20. Mai 2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, stellte ein Strassenverkehrsde- likt wegen Verjährung ein und sprach B. von einem weiteren frei. B. war schuldig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht (Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Das Obergericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.--. Es entschädigte den amtlichen Verteidiger für das obergerichtli- che Verfahren, Rechtsanwalt A., mit Fr. 10'900.--. Dieser hatte Fr. 14'638.60 Entschädigung beantragt und in der Honorarnote ausgeführt, er sei erst nach dem erstinstanzlichen Urteil beigezogen worden; es gebe daher keine Be- mühungen vor Bezirksgericht, auf welche er hätte zurückgreifen können. Von Gewicht sei namentlich das notwendige Aktenstudium.

C. Der amtliche Verteidiger führte am 12. Juni 2020 Honorarbeschwerde. Er beantragt (act. 1 S. 10):

In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 6.2 des angefochtenen Urteils vom 20. Mai 2020 aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 13'939.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Unter Kosten und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschwerdegegners.

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Das Obergericht nahm am 22. Juni 2020 Stellung (act. 3). Es beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Falle einer Gutheissung sei reformatorisch zu entscheiden. Es stellt sodann prozessuale Anträge.

Die Replik des amtlichen Verteidigers vom 15. Juli 2020 hält an den gestell- ten Anträgen fest (act. 6). Er beantragt für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (act. 6 S. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 20. Mai 2020 zugesprochenen

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Fr. 10'900.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 13'939.60. Er beträgt somit Fr. 3'039.60. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beur- teilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

2. Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungs- verfahren rückzahlungspflichtig. Beizuladen sei auch die Aargauer Staats- anwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung nur dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Berufung an- gefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstraf- gericht Parteistellung einzuräumen sei.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Die Anträge sind abzuweisen.

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und

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Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid

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nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

4.

4.1 Der amtliche Verteidiger ficht die Entschädigung von zwei Honorarpositionen an: (1) Das Aktenstudium (teilweise inklusive Besprechung mit dem Klien- ten), wo eine Kürzung von 21 Stunden und 50 Minuten auf 10 Stunden er- folgte; (2) Besprechungen mit dem Klienten, wo sein Aufwand von 6 ½ Stun- den auf 4 ½ Stunden gekürzt wurde.

4.2 Das Obergericht begründet die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in den hier interessierenden Punkten wie folgt (act. 3; act. 1.1 Ziff. 7.2 S. 25 f.): Dem amtlichen Verteidiger, erst per 8. August 2019 für das obergerichtliche Verfahren eingesetzt, sei bei der Einarbeitung ein erhöhter Aufwand entstan- den. Der damalige amtliche Verteidiger vor der ersten Gerichtsinstanz sei mit Fr. 19'313.95 entschädigt worden. Der neue amtliche Verteidiger habe nicht die ganze bisher erfolgte Verteidigung und die eingeschlagene Vertei- digungstaktik infrage stellen müssen. Der Beschuldigte sei im erstinstanzli- chen Verfahren nicht ungenügend verteidigt gewesen. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers könne das Obergericht gestützt auf seine grosse Er- fahrung als überhöht erkennen, weshalb nicht einfach darauf abgestellt wer- den könne und was zu der im Urteil vorgenommenen Kürzung geführt habe.

Bezüglich Aktenstudium, teilweise inkl. Besprechung mit dem Klienten und deren Vorbereitung, seien 21 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht. Ein grosser Teil der Untersuchungsakten betreffe nur einen Mitbeschuldigten oder nicht angefochtene Delikte, weshalb die relevanten Akten ein über- schaubares Ausmass hätten. Der geltend gemachte Aufwand erscheine da- her als deutlich zu hoch; er sei auf 10 Stunden zu kürzen. Es fügt in der Vernehmlassung hinzu, der sehr erfahrene amtliche Verteidiger wisse sich zielgerichtet und effizient einen Überblick über Akten zu verschaffen und er- kenne, welche Akten für eine effektive Verteidigung eines vertieften Studi- ums bedürfen. Selbstredend sei es dabei nicht erforderlich, die gesamten bis dahin eingegangenen Akten vertieft und von A–Z zu lesen.

Die Besprechungen mit dem Beschuldigten seien auch angesichts der spä- teren Mandatsübernahme unverhältnismässig. Der Beschuldigte sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten gewesen und er habe sich sowohl im Vorverfahren als auch vor erster Gerichtsinstanz vielfach und ausführlich mit seinem damaligen Verteidiger besprechen können. Bei der amtlichen Verteidigung gehe es nicht um eine umfassende soziale Betreuung, auch wenn diese vom Beschuldigten gewünscht und vom amtlichen Verteidiger

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als wünschenswert erachtet werde. Der Aufwand von 6 ½ Stunden kürzte das Obergericht auf 4 ½ Stunden.

4.3 Der amtliche Verteidiger weist hinsichtlich der Zeit für das Aktenstudium da- rauf hin, die Akten umfassten acht Bundesordner mit insgesamt rund 3500 Seiten. Die Urteile der ersten Instanz, das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen beliefen sich zusammen auf rund 150 Seiten. Im Vor- dergrund sei es um die in Mittäterschaft verübten Raubüberfälle gegangen. Dabei seien die Interaktionen wesentlich gewesen wie auch der Mittäterex- zess eines nicht verhafteten Beschuldigten. Für seinen Klienten sei es darum gegangen, ob Ziffer 1 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) oder Ziffer 4 (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) des Art. 140 StGB an- gewendet werde, was doch einen wesentlichen Unterschied mache. In den Befragungen hätten die Raubüberfälle im Vordergrund gestanden, wobei dasselbe Protokoll oftmals verschiedene Tatbestände betroffen habe. Er habe sämtliche Protokolle akribisch studieren müssen, um keine entschei- dende Aussage zu verpassen. Es sei immerhin um eine erstinstanzliche Strafe von 9 Jahren gegangen. Das Urteil sei in den massgebenden Punkten (mehrfacher qualifizierter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, z.T. Sachbe- schädigung) angefochten und lediglich in untergeordneten Punkten aner- kannt worden. Nur 10 Stunden Aktenstudium, das auch Besprechungen ab- decken soll, ermögliche keine Verteidigung. Sein Aufwand sei notwendig und verhältnismässig (act. 1 Ziff. 3 S. 4–6).

Was das Obergericht zu den Besprechungen ausführe, lasse den amtlichen Verteidiger ratlos zurück. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar und in sel- tener Weise haltlos. Wie bei 6 ½ Stunden Aufwand in einem Fall wie dem vorliegenden, den er ja erst vor zweiter Instanz übernommen habe, soziale Betreuung überhaupt möglich sein soll, bleibe ihm unerfindlich. Das Oberge- richt begründe diese Idee auch nicht, sondern setze sie einfach mit leichter Hand und ohne jeden Hinweis auf eine konkrete Tätigkeit des amtlichen Ver- teidigers in die Welt (act. 1 Ziff. 4 S. 7–9).

4.4 Vorliegend hat das Obergericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt: Der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) bestimmt seine Strategie und dafür muss ihm ein Handlungsspielraum verbleiben, um das Mandat wirk- sam auszuüben. Nicht damit zu vereinen ist die Erwägung, dass der amtliche Verteidiger vor Obergericht die Verteidigungstaktik vor erster Instanz hätte weiterführen können und müssen. Noch ist damit die Erwägung zu vereinen, dass Besprechungsaufwand mit dem neuen amtlichen Verteidiger vor Ober- gericht unnötig sei, da sich der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als

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auch vor Bezirksgericht vielfach und ausführlich mit seinem damaligen Ver- teidiger habe besprechen können. Das Honorar wird so nicht nach sachge- rechten Kriterien bemessen. Dieser Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. obige Erwägung 3.3). Der Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Aargau reiht sich dabei ein in eine Entschädigungspra- xis, zu der die Beschwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung fand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4). Hat das Obergericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt, ohne dass dies klar eingehegt werden kann, so gibt es bei der Honorarbe- messung keinen konkreten Beurteilungsspielraum der kantonalen Vor- instanz, auf den die Beschwerdekammer Rücksicht nehmen dürfte.

4.5 Was das Obergericht zur Begründung der Honorarkürzung ausführt, ist in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Das Obergericht setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verteidigers auseinander. Die allgemein gehaltenen Be- gründungselemente erlauben nicht nachzuvollziehen, weshalb welcher kon- krete Aufwand angemessen sei oder was der erfahrene amtliche Verteidiger hätte tun oder unterlassen müssen. Das Obergericht bestimmt die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers im Wesentlichen gestützt auf seine Er- fahrung und sein Gutdünken. Gestützt auf ebendiese Erfahrung müsste ihm aber eine Begründung möglich sein, welche von der Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. Dabei muss die Begründung umso eingehender sein, je weniger der einzeln geltend gemachte Aufwand der amtlichen Ver- teidigung entschädigt wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10). Im Einzelnen führt das Obergericht aus, es hätten nicht alle Akten von A–Z studiert werden müssen. Dass dies der Verteidiger gemacht habe, behauptet es allerdings nicht und bestreitet dieser. Daraus ergibt sich nicht der konkrete nötige Aufwand. Das Obergericht führt überhaupt nicht näher aus, wie im vorliegenden Fall eine vollständige Einarbeitung in weniger als 10 Stunden möglich gewesen sein soll. Das Obergericht zeigt sodann auch nicht auf, welcher wann erbrachte Aufwand eine soziale Betreuung darstelle, ja es be- hauptet gar nicht konkret, der amtliche Verteidiger habe eine solche geleis- tet. Dies bestreitet der amtliche Verteidiger denn ebenfalls. 4.6 Zusammenfassend vermag das Obergericht nicht, seine Kürzung des Hono- rars des amtlichen Verteidigers rechtsgenügend zu begründen. Es hat sein Ermessen vielmehr in Teilen missbräuchlich ausgeübt. Der amtliche Vertei- diger legt in seiner Honorarnote seinen Aufwand detailliert dar und begründet ihn in der Beschwerde weiter. Er erscheint nach und mit dem Gesagten als angemessen, weshalb der amtliche Verteidiger im beantragten Umfang von Fr. 13'939.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Berufungsverfahren

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SST.2019.186 des Obergerichts des Kantons Aargau (Urteil vom 20. Mai

2020) zu entschädigen ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger macht für die Beschwerde einen Aufwand von 6 Stunden und für die Replik 4 Stunden geltend, insgesamt 10 Stunden (act. 6 S. 4). Bei dem üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- ist der Beschwerdeführer dafür mit Fr. 2'300.-- zu entschädigen. Mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer er- scheint die beantragte Entschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Erwägungen (1 Absätze)

E. 39 Seiten. Die amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt C.) erhielt eine Entschä- digung von Fr. 19'313.95.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer; nachfolgend «Obergericht») stellte in seinem Urteil SST.2019.186 vom 20. Mai 2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, stellte ein Strassenverkehrsde- likt wegen Verjährung ein und sprach B. von einem weiteren frei. B. war schuldig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht (Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Das Obergericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.--. Es entschädigte den amtlichen Verteidiger für das obergerichtli- che Verfahren, Rechtsanwalt A., mit Fr. 10'900.--. Dieser hatte Fr. 14'638.60 Entschädigung beantragt und in der Honorarnote ausgeführt, er sei erst nach dem erstinstanzlichen Urteil beigezogen worden; es gebe daher keine Be- mühungen vor Bezirksgericht, auf welche er hätte zurückgreifen können. Von Gewicht sei namentlich das notwendige Aktenstudium.

C. Der amtliche Verteidiger führte am 12. Juni 2020 Honorarbeschwerde. Er beantragt (act. 1 S. 10):

In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 6.2 des angefochtenen Urteils vom 20. Mai 2020 aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 13'939.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Unter Kosten und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschwerdegegners.

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Das Obergericht nahm am 22. Juni 2020 Stellung (act. 3). Es beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Falle einer Gutheissung sei reformatorisch zu entscheiden. Es stellt sodann prozessuale Anträge.

Die Replik des amtlichen Verteidigers vom 15. Juli 2020 hält an den gestell- ten Anträgen fest (act. 6). Er beantragt für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (act. 6 S. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 20. Mai 2020 zugesprochenen

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Fr. 10'900.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 13'939.60. Er beträgt somit Fr. 3'039.60. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beur- teilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

2. Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungs- verfahren rückzahlungspflichtig. Beizuladen sei auch die Aargauer Staats- anwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung nur dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Berufung an- gefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstraf- gericht Parteistellung einzuräumen sei.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Die Anträge sind abzuweisen.

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und

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Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid

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nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

4.

4.1 Der amtliche Verteidiger ficht die Entschädigung von zwei Honorarpositionen an: (1) Das Aktenstudium (teilweise inklusive Besprechung mit dem Klien- ten), wo eine Kürzung von 21 Stunden und 50 Minuten auf 10 Stunden er- folgte; (2) Besprechungen mit dem Klienten, wo sein Aufwand von 6 ½ Stun- den auf 4 ½ Stunden gekürzt wurde.

4.2 Das Obergericht begründet die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in den hier interessierenden Punkten wie folgt (act. 3; act. 1.1 Ziff. 7.2 S. 25 f.): Dem amtlichen Verteidiger, erst per 8. August 2019 für das obergerichtliche Verfahren eingesetzt, sei bei der Einarbeitung ein erhöhter Aufwand entstan- den. Der damalige amtliche Verteidiger vor der ersten Gerichtsinstanz sei mit Fr. 19'313.95 entschädigt worden. Der neue amtliche Verteidiger habe nicht die ganze bisher erfolgte Verteidigung und die eingeschlagene Vertei- digungstaktik infrage stellen müssen. Der Beschuldigte sei im erstinstanzli- chen Verfahren nicht ungenügend verteidigt gewesen. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers könne das Obergericht gestützt auf seine grosse Er- fahrung als überhöht erkennen, weshalb nicht einfach darauf abgestellt wer- den könne und was zu der im Urteil vorgenommenen Kürzung geführt habe.

Bezüglich Aktenstudium, teilweise inkl. Besprechung mit dem Klienten und deren Vorbereitung, seien 21 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht. Ein grosser Teil der Untersuchungsakten betreffe nur einen Mitbeschuldigten oder nicht angefochtene Delikte, weshalb die relevanten Akten ein über- schaubares Ausmass hätten. Der geltend gemachte Aufwand erscheine da- her als deutlich zu hoch; er sei auf 10 Stunden zu kürzen. Es fügt in der Vernehmlassung hinzu, der sehr erfahrene amtliche Verteidiger wisse sich zielgerichtet und effizient einen Überblick über Akten zu verschaffen und er- kenne, welche Akten für eine effektive Verteidigung eines vertieften Studi- ums bedürfen. Selbstredend sei es dabei nicht erforderlich, die gesamten bis dahin eingegangenen Akten vertieft und von A–Z zu lesen.

Die Besprechungen mit dem Beschuldigten seien auch angesichts der spä- teren Mandatsübernahme unverhältnismässig. Der Beschuldigte sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten gewesen und er habe sich sowohl im Vorverfahren als auch vor erster Gerichtsinstanz vielfach und ausführlich mit seinem damaligen Verteidiger besprechen können. Bei der amtlichen Verteidigung gehe es nicht um eine umfassende soziale Betreuung, auch wenn diese vom Beschuldigten gewünscht und vom amtlichen Verteidiger

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als wünschenswert erachtet werde. Der Aufwand von 6 ½ Stunden kürzte das Obergericht auf 4 ½ Stunden.

4.3 Der amtliche Verteidiger weist hinsichtlich der Zeit für das Aktenstudium da- rauf hin, die Akten umfassten acht Bundesordner mit insgesamt rund 3500 Seiten. Die Urteile der ersten Instanz, das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen beliefen sich zusammen auf rund 150 Seiten. Im Vor- dergrund sei es um die in Mittäterschaft verübten Raubüberfälle gegangen. Dabei seien die Interaktionen wesentlich gewesen wie auch der Mittäterex- zess eines nicht verhafteten Beschuldigten. Für seinen Klienten sei es darum gegangen, ob Ziffer 1 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) oder Ziffer 4 (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) des Art. 140 StGB an- gewendet werde, was doch einen wesentlichen Unterschied mache. In den Befragungen hätten die Raubüberfälle im Vordergrund gestanden, wobei dasselbe Protokoll oftmals verschiedene Tatbestände betroffen habe. Er habe sämtliche Protokolle akribisch studieren müssen, um keine entschei- dende Aussage zu verpassen. Es sei immerhin um eine erstinstanzliche Strafe von 9 Jahren gegangen. Das Urteil sei in den massgebenden Punkten (mehrfacher qualifizierter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, z.T. Sachbe- schädigung) angefochten und lediglich in untergeordneten Punkten aner- kannt worden. Nur 10 Stunden Aktenstudium, das auch Besprechungen ab- decken soll, ermögliche keine Verteidigung. Sein Aufwand sei notwendig und verhältnismässig (act. 1 Ziff. 3 S. 4–6).

Was das Obergericht zu den Besprechungen ausführe, lasse den amtlichen Verteidiger ratlos zurück. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar und in sel- tener Weise haltlos. Wie bei 6 ½ Stunden Aufwand in einem Fall wie dem vorliegenden, den er ja erst vor zweiter Instanz übernommen habe, soziale Betreuung überhaupt möglich sein soll, bleibe ihm unerfindlich. Das Oberge- richt begründe diese Idee auch nicht, sondern setze sie einfach mit leichter Hand und ohne jeden Hinweis auf eine konkrete Tätigkeit des amtlichen Ver- teidigers in die Welt (act. 1 Ziff. 4 S. 7–9).

4.4 Vorliegend hat das Obergericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt: Der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) bestimmt seine Strategie und dafür muss ihm ein Handlungsspielraum verbleiben, um das Mandat wirk- sam auszuüben. Nicht damit zu vereinen ist die Erwägung, dass der amtliche Verteidiger vor Obergericht die Verteidigungstaktik vor erster Instanz hätte weiterführen können und müssen. Noch ist damit die Erwägung zu vereinen, dass Besprechungsaufwand mit dem neuen amtlichen Verteidiger vor Ober- gericht unnötig sei, da sich der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als

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auch vor Bezirksgericht vielfach und ausführlich mit seinem damaligen Ver- teidiger habe besprechen können. Das Honorar wird so nicht nach sachge- rechten Kriterien bemessen. Dieser Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. obige Erwägung 3.3). Der Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Aargau reiht sich dabei ein in eine Entschädigungspra- xis, zu der die Beschwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung fand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4). Hat das Obergericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt, ohne dass dies klar eingehegt werden kann, so gibt es bei der Honorarbe- messung keinen konkreten Beurteilungsspielraum der kantonalen Vor- instanz, auf den die Beschwerdekammer Rücksicht nehmen dürfte.

4.5 Was das Obergericht zur Begründung der Honorarkürzung ausführt, ist in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Das Obergericht setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verteidigers auseinander. Die allgemein gehaltenen Be- gründungselemente erlauben nicht nachzuvollziehen, weshalb welcher kon- krete Aufwand angemessen sei oder was der erfahrene amtliche Verteidiger hätte tun oder unterlassen müssen. Das Obergericht bestimmt die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers im Wesentlichen gestützt auf seine Er- fahrung und sein Gutdünken. Gestützt auf ebendiese Erfahrung müsste ihm aber eine Begründung möglich sein, welche von der Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. Dabei muss die Begründung umso eingehender sein, je weniger der einzeln geltend gemachte Aufwand der amtlichen Ver- teidigung entschädigt wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10). Im Einzelnen führt das Obergericht aus, es hätten nicht alle Akten von A–Z studiert werden müssen. Dass dies der Verteidiger gemacht habe, behauptet es allerdings nicht und bestreitet dieser. Daraus ergibt sich nicht der konkrete nötige Aufwand. Das Obergericht führt überhaupt nicht näher aus, wie im vorliegenden Fall eine vollständige Einarbeitung in weniger als 10 Stunden möglich gewesen sein soll. Das Obergericht zeigt sodann auch nicht auf, welcher wann erbrachte Aufwand eine soziale Betreuung darstelle, ja es be- hauptet gar nicht konkret, der amtliche Verteidiger habe eine solche geleis- tet. Dies bestreitet der amtliche Verteidiger denn ebenfalls. 4.6 Zusammenfassend vermag das Obergericht nicht, seine Kürzung des Hono- rars des amtlichen Verteidigers rechtsgenügend zu begründen. Es hat sein Ermessen vielmehr in Teilen missbräuchlich ausgeübt. Der amtliche Vertei- diger legt in seiner Honorarnote seinen Aufwand detailliert dar und begründet ihn in der Beschwerde weiter. Er erscheint nach und mit dem Gesagten als angemessen, weshalb der amtliche Verteidiger im beantragten Umfang von Fr. 13'939.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Berufungsverfahren

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SST.2019.186 des Obergerichts des Kantons Aargau (Urteil vom 20. Mai

2020) zu entschädigen ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger macht für die Beschwerde einen Aufwand von 6 Stunden und für die Replik 4 Stunden geltend, insgesamt 10 Stunden (act. 6 S. 4). Bei dem üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- ist der Beschwerdeführer dafür mit Fr. 2'300.-- zu entschädigen. Mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer er- scheint die beantragte Entschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers A. im Urteil SST.2019.186 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2020 (1. Strafkammer; Dispositiv Ziff. 6.1, 1. Absatz) wird aufge- hoben.
  2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2020 wird auf Fr. 13'939.60 festge- setzt.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2020.202 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 30. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A.,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf- gericht, 1. Kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.202

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte B. am 22. November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--. Er war schul- dig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht (Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Von einem Strassenver- kehrsdelikt sprach ihn das Bezirksgericht frei, ein weiteres war verjährt. Es widerrief einen von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland für eine Strafe von 110 Tagen bedingt gewährten Strafvollzug. Das Urteil umfasste 39 Seiten. Die amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt C.) erhielt eine Entschä- digung von Fr. 19'313.95.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer; nachfolgend «Obergericht») stellte in seinem Urteil SST.2019.186 vom 20. Mai 2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, stellte ein Strassenverkehrsde- likt wegen Verjährung ein und sprach B. von einem weiteren frei. B. war schuldig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht (Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Das Obergericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.--. Es entschädigte den amtlichen Verteidiger für das obergerichtli- che Verfahren, Rechtsanwalt A., mit Fr. 10'900.--. Dieser hatte Fr. 14'638.60 Entschädigung beantragt und in der Honorarnote ausgeführt, er sei erst nach dem erstinstanzlichen Urteil beigezogen worden; es gebe daher keine Be- mühungen vor Bezirksgericht, auf welche er hätte zurückgreifen können. Von Gewicht sei namentlich das notwendige Aktenstudium.

C. Der amtliche Verteidiger führte am 12. Juni 2020 Honorarbeschwerde. Er beantragt (act. 1 S. 10):

In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 6.2 des angefochtenen Urteils vom 20. Mai 2020 aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 13'939.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Unter Kosten und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschwerdegegners.

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Das Obergericht nahm am 22. Juni 2020 Stellung (act. 3). Es beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Falle einer Gutheissung sei reformatorisch zu entscheiden. Es stellt sodann prozessuale Anträge.

Die Replik des amtlichen Verteidigers vom 15. Juli 2020 hält an den gestell- ten Anträgen fest (act. 6). Er beantragt für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (act. 6 S. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 20. Mai 2020 zugesprochenen

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Fr. 10'900.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 13'939.60. Er beträgt somit Fr. 3'039.60. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beur- teilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

2. Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungs- verfahren rückzahlungspflichtig. Beizuladen sei auch die Aargauer Staats- anwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung nur dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Berufung an- gefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstraf- gericht Parteistellung einzuräumen sei.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Die Anträge sind abzuweisen.

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und

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Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid

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nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

4.

4.1 Der amtliche Verteidiger ficht die Entschädigung von zwei Honorarpositionen an: (1) Das Aktenstudium (teilweise inklusive Besprechung mit dem Klien- ten), wo eine Kürzung von 21 Stunden und 50 Minuten auf 10 Stunden er- folgte; (2) Besprechungen mit dem Klienten, wo sein Aufwand von 6 ½ Stun- den auf 4 ½ Stunden gekürzt wurde.

4.2 Das Obergericht begründet die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in den hier interessierenden Punkten wie folgt (act. 3; act. 1.1 Ziff. 7.2 S. 25 f.): Dem amtlichen Verteidiger, erst per 8. August 2019 für das obergerichtliche Verfahren eingesetzt, sei bei der Einarbeitung ein erhöhter Aufwand entstan- den. Der damalige amtliche Verteidiger vor der ersten Gerichtsinstanz sei mit Fr. 19'313.95 entschädigt worden. Der neue amtliche Verteidiger habe nicht die ganze bisher erfolgte Verteidigung und die eingeschlagene Vertei- digungstaktik infrage stellen müssen. Der Beschuldigte sei im erstinstanzli- chen Verfahren nicht ungenügend verteidigt gewesen. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers könne das Obergericht gestützt auf seine grosse Er- fahrung als überhöht erkennen, weshalb nicht einfach darauf abgestellt wer- den könne und was zu der im Urteil vorgenommenen Kürzung geführt habe.

Bezüglich Aktenstudium, teilweise inkl. Besprechung mit dem Klienten und deren Vorbereitung, seien 21 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht. Ein grosser Teil der Untersuchungsakten betreffe nur einen Mitbeschuldigten oder nicht angefochtene Delikte, weshalb die relevanten Akten ein über- schaubares Ausmass hätten. Der geltend gemachte Aufwand erscheine da- her als deutlich zu hoch; er sei auf 10 Stunden zu kürzen. Es fügt in der Vernehmlassung hinzu, der sehr erfahrene amtliche Verteidiger wisse sich zielgerichtet und effizient einen Überblick über Akten zu verschaffen und er- kenne, welche Akten für eine effektive Verteidigung eines vertieften Studi- ums bedürfen. Selbstredend sei es dabei nicht erforderlich, die gesamten bis dahin eingegangenen Akten vertieft und von A–Z zu lesen.

Die Besprechungen mit dem Beschuldigten seien auch angesichts der spä- teren Mandatsübernahme unverhältnismässig. Der Beschuldigte sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten gewesen und er habe sich sowohl im Vorverfahren als auch vor erster Gerichtsinstanz vielfach und ausführlich mit seinem damaligen Verteidiger besprechen können. Bei der amtlichen Verteidigung gehe es nicht um eine umfassende soziale Betreuung, auch wenn diese vom Beschuldigten gewünscht und vom amtlichen Verteidiger

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als wünschenswert erachtet werde. Der Aufwand von 6 ½ Stunden kürzte das Obergericht auf 4 ½ Stunden.

4.3 Der amtliche Verteidiger weist hinsichtlich der Zeit für das Aktenstudium da- rauf hin, die Akten umfassten acht Bundesordner mit insgesamt rund 3500 Seiten. Die Urteile der ersten Instanz, das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen beliefen sich zusammen auf rund 150 Seiten. Im Vor- dergrund sei es um die in Mittäterschaft verübten Raubüberfälle gegangen. Dabei seien die Interaktionen wesentlich gewesen wie auch der Mittäterex- zess eines nicht verhafteten Beschuldigten. Für seinen Klienten sei es darum gegangen, ob Ziffer 1 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) oder Ziffer 4 (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) des Art. 140 StGB an- gewendet werde, was doch einen wesentlichen Unterschied mache. In den Befragungen hätten die Raubüberfälle im Vordergrund gestanden, wobei dasselbe Protokoll oftmals verschiedene Tatbestände betroffen habe. Er habe sämtliche Protokolle akribisch studieren müssen, um keine entschei- dende Aussage zu verpassen. Es sei immerhin um eine erstinstanzliche Strafe von 9 Jahren gegangen. Das Urteil sei in den massgebenden Punkten (mehrfacher qualifizierter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, z.T. Sachbe- schädigung) angefochten und lediglich in untergeordneten Punkten aner- kannt worden. Nur 10 Stunden Aktenstudium, das auch Besprechungen ab- decken soll, ermögliche keine Verteidigung. Sein Aufwand sei notwendig und verhältnismässig (act. 1 Ziff. 3 S. 4–6).

Was das Obergericht zu den Besprechungen ausführe, lasse den amtlichen Verteidiger ratlos zurück. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar und in sel- tener Weise haltlos. Wie bei 6 ½ Stunden Aufwand in einem Fall wie dem vorliegenden, den er ja erst vor zweiter Instanz übernommen habe, soziale Betreuung überhaupt möglich sein soll, bleibe ihm unerfindlich. Das Oberge- richt begründe diese Idee auch nicht, sondern setze sie einfach mit leichter Hand und ohne jeden Hinweis auf eine konkrete Tätigkeit des amtlichen Ver- teidigers in die Welt (act. 1 Ziff. 4 S. 7–9).

4.4 Vorliegend hat das Obergericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt: Der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) bestimmt seine Strategie und dafür muss ihm ein Handlungsspielraum verbleiben, um das Mandat wirk- sam auszuüben. Nicht damit zu vereinen ist die Erwägung, dass der amtliche Verteidiger vor Obergericht die Verteidigungstaktik vor erster Instanz hätte weiterführen können und müssen. Noch ist damit die Erwägung zu vereinen, dass Besprechungsaufwand mit dem neuen amtlichen Verteidiger vor Ober- gericht unnötig sei, da sich der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als

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auch vor Bezirksgericht vielfach und ausführlich mit seinem damaligen Ver- teidiger habe besprechen können. Das Honorar wird so nicht nach sachge- rechten Kriterien bemessen. Dieser Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. obige Erwägung 3.3). Der Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Aargau reiht sich dabei ein in eine Entschädigungspra- xis, zu der die Beschwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung fand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4). Hat das Obergericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt, ohne dass dies klar eingehegt werden kann, so gibt es bei der Honorarbe- messung keinen konkreten Beurteilungsspielraum der kantonalen Vor- instanz, auf den die Beschwerdekammer Rücksicht nehmen dürfte.

4.5 Was das Obergericht zur Begründung der Honorarkürzung ausführt, ist in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Das Obergericht setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verteidigers auseinander. Die allgemein gehaltenen Be- gründungselemente erlauben nicht nachzuvollziehen, weshalb welcher kon- krete Aufwand angemessen sei oder was der erfahrene amtliche Verteidiger hätte tun oder unterlassen müssen. Das Obergericht bestimmt die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers im Wesentlichen gestützt auf seine Er- fahrung und sein Gutdünken. Gestützt auf ebendiese Erfahrung müsste ihm aber eine Begründung möglich sein, welche von der Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. Dabei muss die Begründung umso eingehender sein, je weniger der einzeln geltend gemachte Aufwand der amtlichen Ver- teidigung entschädigt wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10). Im Einzelnen führt das Obergericht aus, es hätten nicht alle Akten von A–Z studiert werden müssen. Dass dies der Verteidiger gemacht habe, behauptet es allerdings nicht und bestreitet dieser. Daraus ergibt sich nicht der konkrete nötige Aufwand. Das Obergericht führt überhaupt nicht näher aus, wie im vorliegenden Fall eine vollständige Einarbeitung in weniger als 10 Stunden möglich gewesen sein soll. Das Obergericht zeigt sodann auch nicht auf, welcher wann erbrachte Aufwand eine soziale Betreuung darstelle, ja es be- hauptet gar nicht konkret, der amtliche Verteidiger habe eine solche geleis- tet. Dies bestreitet der amtliche Verteidiger denn ebenfalls. 4.6 Zusammenfassend vermag das Obergericht nicht, seine Kürzung des Hono- rars des amtlichen Verteidigers rechtsgenügend zu begründen. Es hat sein Ermessen vielmehr in Teilen missbräuchlich ausgeübt. Der amtliche Vertei- diger legt in seiner Honorarnote seinen Aufwand detailliert dar und begründet ihn in der Beschwerde weiter. Er erscheint nach und mit dem Gesagten als angemessen, weshalb der amtliche Verteidiger im beantragten Umfang von Fr. 13'939.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Berufungsverfahren

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SST.2019.186 des Obergerichts des Kantons Aargau (Urteil vom 20. Mai

2020) zu entschädigen ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger macht für die Beschwerde einen Aufwand von 6 Stunden und für die Replik 4 Stunden geltend, insgesamt 10 Stunden (act. 6 S. 4). Bei dem üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- ist der Beschwerdeführer dafür mit Fr. 2'300.-- zu entschädigen. Mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer er- scheint die beantragte Entschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers A. im Urteil SST.2019.186 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2020 (1. Strafkammer; Dispositiv Ziff. 6.1, 1. Absatz) wird aufge- hoben.

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2020 wird auf Fr. 13'939.60 festge- setzt.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2020.202 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 30. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).