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BB.2022.72

Bundesstrafgericht · 2022-06-30 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte B. am 22. November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--. Er war schul- dig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht (Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Von einem Strassenver- kehrsdelikt sprach ihn das Bezirksgericht frei, ein weiteres war verjährt. Es widerrief einen von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland für eine Strafe von 110 Tagen bedingt gewährten Strafvollzug. Das Urteil umfasste 39 Seiten. Die amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt C.) erhielt eine Entschä- digung von Fr. 19'313.95 (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 Erwägung A).

B. Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer; nachfolgend «Obergericht») stellte in seinem Urteil SST.2019.186 vom 20. Mai 2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, stellte ein Strassenverkehrsde- likt wegen Verjährung ein und sprach B. von einem weiteren frei. Es sprach B. schuldig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht (Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Das Ober- gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.--. Es entschädigte den amtlichen Verteidiger für das obergerichtli- che Verfahren, Rechtsanwalt A., mit Fr. 10'900.--. Dieser hatte Fr. 14'638.60 Entschädigung beantragt. Der amtliche Verteidiger focht seine Entschädi- gung mit Honorarbeschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts an (Verfahren BB.2020.202).

C. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts vom

20. Mai 2020 gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht erkannte, dass das Obergericht dem Beschuldigten zu Unrecht die Tathandlungen ei- nes Mittäters – namentlich auch den Einsatz der geladenen Schusswaffe und die Schussabgabe bei einer Tankstelle – zugerechnet habe. In Bezug auf den Vorfall im Restaurant weise der Beschuldigte zutreffend darauf hin, dass

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mit seiner Inkaufnahme, dass die Pistole auch beim (versuchten) Raub ge- laden und evtl. durchgeladen sein könnte, der qualifizierte Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (noch) nicht erfüllt sei (Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2022 Erwägung 1.3).

D. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte B. mit Urteil SST.2022.30 vom 30. Mai 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Es sprach ihn zusätzlich der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffern 1 und 2 frei. Es sprach ihn schuldig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht, gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Es kürzte den zu entschädigenden Auf- wand des amtlichen Verteidigers und entschädigte ihn zu einem Stundenan- satz von Fr. 180.--, da nichts Neues habe vorgebracht werden müssen und auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorgelegen seien. Die Entschädigung betrug gemäss Dispositiv Ziffer 6.3 des Urteils Fr. 1'930.--; der amtliche Ver- teidiger hatte Fr. 2'870.20 beantragt.

E. Der amtliche Verteidiger führte am 13. Juni 2022 Honorarbeschwerde. Er beantragt (act. 1 S. 11):

In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 6.3 des angefochtenen Urteils vom 30. Mai 2022 aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 2'143.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungs- folge (Entschädigung Fr. 1'200.--).

Das Obergericht reichte am 16. Juni 2022 die Akten ein und verzichtete unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung (act. 2). Die Eingabe wurde dem amtlichen Verteidiger am 17. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass (zu den Voraussetzungen, vgl. Verfügung des Bundesstrafge- richts BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 1).

1.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2020 zugesprochenen Fr. 1'930.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 2'143.20. Er be- trägt somit Fr. 213.20. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

2.

2.1 Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ging es im obergerichtli- chen Verfahren SST.2022.30 wesentlich um den Straftatbestand des Rau- bes (Art. 140 StGB) in seinen verschiedenen Qualifikationen: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Ge- fahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 StGB).

Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Ver- übung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit of- fenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB).

Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Op- fer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für

- 5 -

den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.3 Der amtliche Verteidiger akzeptiert die Kürzung seines Aufwands (act. 1 S. 6). Er wendet sich gegen die Kürzung seines Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 180.--, die er als Grundsatzfrage aufwirft. Eine solche Grundsatzfrage, ob ein im Sinne des Anwaltstarifs «einfacher Fall» vorliegt, ist hinsichtlich zukünftiger Fälle des Obergerichts des Kantons Aargau von Bedeutung, auch wenn es vorliegend nur um Fr. 213.20 geht. 2.3.1 Der amtliche Verteidiger legt dar, das Obergericht des Kantons Aargau kürze Honorarnoten routinemässig, wobei es dafür lediglich eine halbe Seite benötige und die Kürzungen entweder gar nicht oder nur pauschal begründe. Es seien Kürzungen um der Kürzungen willen. Das Obergericht habe für sein Verhalten sachfremde Beweggründe: In den Jahren 2014 und 2015 sei es unter politischen Druck gekommen, da die Ausgaben für die Rechtsprechung stark angestiegen seien. Darin seien auch die Honorare für die amtliche Verteidigung enthalten. Das Obergericht habe daher einen Pauschaltarif er- sonnen, der jedoch in der zuständigen parlamentarischen Kommission ge- scheitert sei. Die Kommission habe den Regelstundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 180.-- senken wollen. Der Grosse Rat habe dann den Regelansatz bei Fr. 220.-- belassen, den Tarif für amtliche Verteidigungen aber auf Fr. 200.-- reduziert. Als Entlastungsmassnahme für die Ausgaben der Recht- sprechung seien also die amtlichen Verteidiger auserkoren worden. Diese Umstände wirkten nach. Im alten kantonalen Anwaltsgesetz noch als «unab- hängiges Organ der Rechtspflege» bezeichnet, seien amtliche Verteidiger heute im Kanton Aargau noch ein notwendiges Übel. Dies habe auch die empirische Untersuchung von D. aufgezeigt (Die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung, Masterarbeit, Zürich 2021; act. 1 S. 3–5). 2.3.2 Der amtliche Verteidiger bringt vor, ob nun «Neues» vorgebracht worden sei oder nicht, habe nichts mit der Frage des «einfachen Falles» zu tun. Dass «auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorlagen» (vgl. obige Erwägung D)

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treffe nicht zu. Nach der Rückweisung habe die Oberstaatsanwaltschaft einerseits die Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB und andererseits von Art. 140 Ziff. 3 StGB verlangt. Er als amtlicher Verteidiger habe in beiden Fällen auf Art. 140 Ziff. 1 plädiert. Das Obergericht habe in beiden Fällen auf Art. 140 Ziff. 2 erkannt. Die Konsequenzen für das Strafmass seien massiv gewesen: Die Oberstaatsanwaltschaft habe 6 ½ Jahre verlangt, der Vertei- diger 2 Jahre, das Obergericht habe 5 Jahre ausgesprochen, ursprünglich seien es noch 8 ½ Jahre gewesen. Es hätten sich auch schwierige Fragen zu einem Mittäterexzess und der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit gestellt. Letzteres habe das Obergericht auf vier Seiten begründen müssen. Es liege mit Sicherheit kein «einfacher Fall» vor (act. 1 S. 6–9). 2.4 Das Obergericht des Kantons Aargau entschädigte den amtlichen Verteidi- ger in demselben Straffall mit Urteil SST.2019.186 vom 20. Mai 2020 E. 7.2 zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--. Kürzungen des Stundenansatzes nach Rückweisungen sind insoweit ungünstig, als sie bei Dritten den Ein- druck einer Massregelung des Rechtsanwaltes wecken können. Hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies es den Fall an das Obergericht zurück, so wird das Verfahren dadurch nicht zu einem einfachen Fall. Dies ergäbe sich auch nicht daraus, dass «nichts Neues» habe vorgebracht werden müs- sen. Es galt vielmehr, noch anspruchsvolle rechtliche Qualifikationsfragen zum Tatbestand des Raubes zu entscheiden, worauf der Verteidiger zurecht hinweist. Danach galt es weiter, die Strafe neu zu bemessen. Dies nahm im obergerichtlichen Urteil rund neun Seiten in Anspruch. Aus der Begründung des Obergerichts ergibt sich insgesamt nicht, dass entgegen seinem frühe- ren Urteil nun im Verfahren SST.2022.30 ein einfacher Fall vorliegt. Damit ist der amtliche Verteidiger zum Regelansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen, die Beschwerde mithin gutzuheissen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 3.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger macht für die Beschwerde einen Aufwand von 5 Stunden geltend und beantragt pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) eine Entschädi- gung von Fr. 1'200.--. Der amtliche Verteidiger muss in seiner Beschwerde gewisse Punkte behandeln und er darf auf weitere eingehen. Sein Aufwand ist angemessen. Bei dem üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- ist der Be- schwerdeführer daher antragsgemäss mit pauschal Fr. 1'200.-- zu entschä- digen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflichten,

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Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Erwägungen (1 Absätze)

E. 39 Seiten. Die amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt C.) erhielt eine Entschä- digung von Fr. 19'313.95 (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 Erwägung A).

B. Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer; nachfolgend «Obergericht») stellte in seinem Urteil SST.2019.186 vom 20. Mai 2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, stellte ein Strassenverkehrsde- likt wegen Verjährung ein und sprach B. von einem weiteren frei. Es sprach B. schuldig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht (Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Das Ober- gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.--. Es entschädigte den amtlichen Verteidiger für das obergerichtli- che Verfahren, Rechtsanwalt A., mit Fr. 10'900.--. Dieser hatte Fr. 14'638.60 Entschädigung beantragt. Der amtliche Verteidiger focht seine Entschädi- gung mit Honorarbeschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts an (Verfahren BB.2020.202).

C. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts vom

20. Mai 2020 gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht erkannte, dass das Obergericht dem Beschuldigten zu Unrecht die Tathandlungen ei- nes Mittäters – namentlich auch den Einsatz der geladenen Schusswaffe und die Schussabgabe bei einer Tankstelle – zugerechnet habe. In Bezug auf den Vorfall im Restaurant weise der Beschuldigte zutreffend darauf hin, dass

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mit seiner Inkaufnahme, dass die Pistole auch beim (versuchten) Raub ge- laden und evtl. durchgeladen sein könnte, der qualifizierte Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (noch) nicht erfüllt sei (Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2022 Erwägung 1.3).

D. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte B. mit Urteil SST.2022.30 vom 30. Mai 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Es sprach ihn zusätzlich der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffern 1 und 2 frei. Es sprach ihn schuldig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht, gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Es kürzte den zu entschädigenden Auf- wand des amtlichen Verteidigers und entschädigte ihn zu einem Stundenan- satz von Fr. 180.--, da nichts Neues habe vorgebracht werden müssen und auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorgelegen seien. Die Entschädigung betrug gemäss Dispositiv Ziffer 6.3 des Urteils Fr. 1'930.--; der amtliche Ver- teidiger hatte Fr. 2'870.20 beantragt.

E. Der amtliche Verteidiger führte am 13. Juni 2022 Honorarbeschwerde. Er beantragt (act. 1 S. 11):

In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 6.3 des angefochtenen Urteils vom 30. Mai 2022 aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 2'143.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungs- folge (Entschädigung Fr. 1'200.--).

Das Obergericht reichte am 16. Juni 2022 die Akten ein und verzichtete unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung (act. 2). Die Eingabe wurde dem amtlichen Verteidiger am 17. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass (zu den Voraussetzungen, vgl. Verfügung des Bundesstrafge- richts BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 1).

1.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2020 zugesprochenen Fr. 1'930.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 2'143.20. Er be- trägt somit Fr. 213.20. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

2.

2.1 Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ging es im obergerichtli- chen Verfahren SST.2022.30 wesentlich um den Straftatbestand des Rau- bes (Art. 140 StGB) in seinen verschiedenen Qualifikationen: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Ge- fahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 StGB).

Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Ver- übung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit of- fenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB).

Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Op- fer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für

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den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.3 Der amtliche Verteidiger akzeptiert die Kürzung seines Aufwands (act. 1 S. 6). Er wendet sich gegen die Kürzung seines Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 180.--, die er als Grundsatzfrage aufwirft. Eine solche Grundsatzfrage, ob ein im Sinne des Anwaltstarifs «einfacher Fall» vorliegt, ist hinsichtlich zukünftiger Fälle des Obergerichts des Kantons Aargau von Bedeutung, auch wenn es vorliegend nur um Fr. 213.20 geht. 2.3.1 Der amtliche Verteidiger legt dar, das Obergericht des Kantons Aargau kürze Honorarnoten routinemässig, wobei es dafür lediglich eine halbe Seite benötige und die Kürzungen entweder gar nicht oder nur pauschal begründe. Es seien Kürzungen um der Kürzungen willen. Das Obergericht habe für sein Verhalten sachfremde Beweggründe: In den Jahren 2014 und 2015 sei es unter politischen Druck gekommen, da die Ausgaben für die Rechtsprechung stark angestiegen seien. Darin seien auch die Honorare für die amtliche Verteidigung enthalten. Das Obergericht habe daher einen Pauschaltarif er- sonnen, der jedoch in der zuständigen parlamentarischen Kommission ge- scheitert sei. Die Kommission habe den Regelstundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 180.-- senken wollen. Der Grosse Rat habe dann den Regelansatz bei Fr. 220.-- belassen, den Tarif für amtliche Verteidigungen aber auf Fr. 200.-- reduziert. Als Entlastungsmassnahme für die Ausgaben der Recht- sprechung seien also die amtlichen Verteidiger auserkoren worden. Diese Umstände wirkten nach. Im alten kantonalen Anwaltsgesetz noch als «unab- hängiges Organ der Rechtspflege» bezeichnet, seien amtliche Verteidiger heute im Kanton Aargau noch ein notwendiges Übel. Dies habe auch die empirische Untersuchung von D. aufgezeigt (Die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung, Masterarbeit, Zürich 2021; act. 1 S. 3–5). 2.3.2 Der amtliche Verteidiger bringt vor, ob nun «Neues» vorgebracht worden sei oder nicht, habe nichts mit der Frage des «einfachen Falles» zu tun. Dass «auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorlagen» (vgl. obige Erwägung D)

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treffe nicht zu. Nach der Rückweisung habe die Oberstaatsanwaltschaft einerseits die Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB und andererseits von Art. 140 Ziff. 3 StGB verlangt. Er als amtlicher Verteidiger habe in beiden Fällen auf Art. 140 Ziff. 1 plädiert. Das Obergericht habe in beiden Fällen auf Art. 140 Ziff. 2 erkannt. Die Konsequenzen für das Strafmass seien massiv gewesen: Die Oberstaatsanwaltschaft habe 6 ½ Jahre verlangt, der Vertei- diger 2 Jahre, das Obergericht habe 5 Jahre ausgesprochen, ursprünglich seien es noch 8 ½ Jahre gewesen. Es hätten sich auch schwierige Fragen zu einem Mittäterexzess und der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit gestellt. Letzteres habe das Obergericht auf vier Seiten begründen müssen. Es liege mit Sicherheit kein «einfacher Fall» vor (act. 1 S. 6–9). 2.4 Das Obergericht des Kantons Aargau entschädigte den amtlichen Verteidi- ger in demselben Straffall mit Urteil SST.2019.186 vom 20. Mai 2020 E. 7.2 zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--. Kürzungen des Stundenansatzes nach Rückweisungen sind insoweit ungünstig, als sie bei Dritten den Ein- druck einer Massregelung des Rechtsanwaltes wecken können. Hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies es den Fall an das Obergericht zurück, so wird das Verfahren dadurch nicht zu einem einfachen Fall. Dies ergäbe sich auch nicht daraus, dass «nichts Neues» habe vorgebracht werden müs- sen. Es galt vielmehr, noch anspruchsvolle rechtliche Qualifikationsfragen zum Tatbestand des Raubes zu entscheiden, worauf der Verteidiger zurecht hinweist. Danach galt es weiter, die Strafe neu zu bemessen. Dies nahm im obergerichtlichen Urteil rund neun Seiten in Anspruch. Aus der Begründung des Obergerichts ergibt sich insgesamt nicht, dass entgegen seinem frühe- ren Urteil nun im Verfahren SST.2022.30 ein einfacher Fall vorliegt. Damit ist der amtliche Verteidiger zum Regelansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen, die Beschwerde mithin gutzuheissen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 3.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger macht für die Beschwerde einen Aufwand von 5 Stunden geltend und beantragt pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) eine Entschädi- gung von Fr. 1'200.--. Der amtliche Verteidiger muss in seiner Beschwerde gewisse Punkte behandeln und er darf auf weitere eingehen. Sein Aufwand ist angemessen. Bei dem üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- ist der Be- schwerdeführer daher antragsgemäss mit pauschal Fr. 1'200.-- zu entschä- digen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflichten,

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Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers A. im Urteil SST.2022.30 des Obergerichts des Kantons Aargau vom
  2. Mai 2022 (1. Strafkammer; Dispositiv Ziff. 6.3) wird aufgehoben.
  3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2020 wird auf Fr. 2'143.20 festgesetzt.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2022.72 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 30. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.72

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Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte B. am 22. November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--. Er war schul- dig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht (Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Von einem Strassenver- kehrsdelikt sprach ihn das Bezirksgericht frei, ein weiteres war verjährt. Es widerrief einen von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland für eine Strafe von 110 Tagen bedingt gewährten Strafvollzug. Das Urteil umfasste 39 Seiten. Die amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt C.) erhielt eine Entschä- digung von Fr. 19'313.95 (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 Erwägung A).

B. Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer; nachfolgend «Obergericht») stellte in seinem Urteil SST.2019.186 vom 20. Mai 2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, stellte ein Strassenverkehrsde- likt wegen Verjährung ein und sprach B. von einem weiteren frei. Es sprach B. schuldig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht (Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Das Ober- gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.--. Es entschädigte den amtlichen Verteidiger für das obergerichtli- che Verfahren, Rechtsanwalt A., mit Fr. 10'900.--. Dieser hatte Fr. 14'638.60 Entschädigung beantragt. Der amtliche Verteidiger focht seine Entschädi- gung mit Honorarbeschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts an (Verfahren BB.2020.202).

C. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts vom

20. Mai 2020 gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht erkannte, dass das Obergericht dem Beschuldigten zu Unrecht die Tathandlungen ei- nes Mittäters – namentlich auch den Einsatz der geladenen Schusswaffe und die Schussabgabe bei einer Tankstelle – zugerechnet habe. In Bezug auf den Vorfall im Restaurant weise der Beschuldigte zutreffend darauf hin, dass

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mit seiner Inkaufnahme, dass die Pistole auch beim (versuchten) Raub ge- laden und evtl. durchgeladen sein könnte, der qualifizierte Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (noch) nicht erfüllt sei (Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2022 Erwägung 1.3).

D. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte B. mit Urteil SST.2022.30 vom 30. Mai 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Es sprach ihn zusätzlich der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffern 1 und 2 frei. Es sprach ihn schuldig des mehrfachen qualifizierten Raubes, teilweise versucht, gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Es kürzte den zu entschädigenden Auf- wand des amtlichen Verteidigers und entschädigte ihn zu einem Stundenan- satz von Fr. 180.--, da nichts Neues habe vorgebracht werden müssen und auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorgelegen seien. Die Entschädigung betrug gemäss Dispositiv Ziffer 6.3 des Urteils Fr. 1'930.--; der amtliche Ver- teidiger hatte Fr. 2'870.20 beantragt.

E. Der amtliche Verteidiger führte am 13. Juni 2022 Honorarbeschwerde. Er beantragt (act. 1 S. 11):

In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 6.3 des angefochtenen Urteils vom 30. Mai 2022 aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 2'143.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungs- folge (Entschädigung Fr. 1'200.--).

Das Obergericht reichte am 16. Juni 2022 die Akten ein und verzichtete unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung (act. 2). Die Eingabe wurde dem amtlichen Verteidiger am 17. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass (zu den Voraussetzungen, vgl. Verfügung des Bundesstrafge- richts BB.2020.202 vom 30. Juni 2022 E. 1).

1.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2020 zugesprochenen Fr. 1'930.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 2'143.20. Er be- trägt somit Fr. 213.20. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

2.

2.1 Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ging es im obergerichtli- chen Verfahren SST.2022.30 wesentlich um den Straftatbestand des Rau- bes (Art. 140 StGB) in seinen verschiedenen Qualifikationen: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Ge- fahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 StGB).

Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Ver- übung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit of- fenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB).

Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Op- fer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für

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den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.3 Der amtliche Verteidiger akzeptiert die Kürzung seines Aufwands (act. 1 S. 6). Er wendet sich gegen die Kürzung seines Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 180.--, die er als Grundsatzfrage aufwirft. Eine solche Grundsatzfrage, ob ein im Sinne des Anwaltstarifs «einfacher Fall» vorliegt, ist hinsichtlich zukünftiger Fälle des Obergerichts des Kantons Aargau von Bedeutung, auch wenn es vorliegend nur um Fr. 213.20 geht. 2.3.1 Der amtliche Verteidiger legt dar, das Obergericht des Kantons Aargau kürze Honorarnoten routinemässig, wobei es dafür lediglich eine halbe Seite benötige und die Kürzungen entweder gar nicht oder nur pauschal begründe. Es seien Kürzungen um der Kürzungen willen. Das Obergericht habe für sein Verhalten sachfremde Beweggründe: In den Jahren 2014 und 2015 sei es unter politischen Druck gekommen, da die Ausgaben für die Rechtsprechung stark angestiegen seien. Darin seien auch die Honorare für die amtliche Verteidigung enthalten. Das Obergericht habe daher einen Pauschaltarif er- sonnen, der jedoch in der zuständigen parlamentarischen Kommission ge- scheitert sei. Die Kommission habe den Regelstundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 180.-- senken wollen. Der Grosse Rat habe dann den Regelansatz bei Fr. 220.-- belassen, den Tarif für amtliche Verteidigungen aber auf Fr. 200.-- reduziert. Als Entlastungsmassnahme für die Ausgaben der Recht- sprechung seien also die amtlichen Verteidiger auserkoren worden. Diese Umstände wirkten nach. Im alten kantonalen Anwaltsgesetz noch als «unab- hängiges Organ der Rechtspflege» bezeichnet, seien amtliche Verteidiger heute im Kanton Aargau noch ein notwendiges Übel. Dies habe auch die empirische Untersuchung von D. aufgezeigt (Die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung, Masterarbeit, Zürich 2021; act. 1 S. 3–5). 2.3.2 Der amtliche Verteidiger bringt vor, ob nun «Neues» vorgebracht worden sei oder nicht, habe nichts mit der Frage des «einfachen Falles» zu tun. Dass «auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorlagen» (vgl. obige Erwägung D)

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treffe nicht zu. Nach der Rückweisung habe die Oberstaatsanwaltschaft einerseits die Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB und andererseits von Art. 140 Ziff. 3 StGB verlangt. Er als amtlicher Verteidiger habe in beiden Fällen auf Art. 140 Ziff. 1 plädiert. Das Obergericht habe in beiden Fällen auf Art. 140 Ziff. 2 erkannt. Die Konsequenzen für das Strafmass seien massiv gewesen: Die Oberstaatsanwaltschaft habe 6 ½ Jahre verlangt, der Vertei- diger 2 Jahre, das Obergericht habe 5 Jahre ausgesprochen, ursprünglich seien es noch 8 ½ Jahre gewesen. Es hätten sich auch schwierige Fragen zu einem Mittäterexzess und der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit gestellt. Letzteres habe das Obergericht auf vier Seiten begründen müssen. Es liege mit Sicherheit kein «einfacher Fall» vor (act. 1 S. 6–9). 2.4 Das Obergericht des Kantons Aargau entschädigte den amtlichen Verteidi- ger in demselben Straffall mit Urteil SST.2019.186 vom 20. Mai 2020 E. 7.2 zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--. Kürzungen des Stundenansatzes nach Rückweisungen sind insoweit ungünstig, als sie bei Dritten den Ein- druck einer Massregelung des Rechtsanwaltes wecken können. Hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies es den Fall an das Obergericht zurück, so wird das Verfahren dadurch nicht zu einem einfachen Fall. Dies ergäbe sich auch nicht daraus, dass «nichts Neues» habe vorgebracht werden müs- sen. Es galt vielmehr, noch anspruchsvolle rechtliche Qualifikationsfragen zum Tatbestand des Raubes zu entscheiden, worauf der Verteidiger zurecht hinweist. Danach galt es weiter, die Strafe neu zu bemessen. Dies nahm im obergerichtlichen Urteil rund neun Seiten in Anspruch. Aus der Begründung des Obergerichts ergibt sich insgesamt nicht, dass entgegen seinem frühe- ren Urteil nun im Verfahren SST.2022.30 ein einfacher Fall vorliegt. Damit ist der amtliche Verteidiger zum Regelansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen, die Beschwerde mithin gutzuheissen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 3.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger macht für die Beschwerde einen Aufwand von 5 Stunden geltend und beantragt pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) eine Entschädi- gung von Fr. 1'200.--. Der amtliche Verteidiger muss in seiner Beschwerde gewisse Punkte behandeln und er darf auf weitere eingehen. Sein Aufwand ist angemessen. Bei dem üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- ist der Be- schwerdeführer daher antragsgemäss mit pauschal Fr. 1'200.-- zu entschä- digen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflichten,

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Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers A. im Urteil SST.2022.30 des Obergerichts des Kantons Aargau vom

30. Mai 2022 (1. Strafkammer; Dispositiv Ziff. 6.3) wird aufgehoben.

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2020 wird auf Fr. 2'143.20 festgesetzt.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2022.72 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 30. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).