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BB.2020.69

Bundesstrafgericht · 2022-06-28 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. B. soll eine Frau in einer Unterführung mit einem Jagdmesser bedroht, ihr Geld abgenommen und an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Zofingen sprach B. am 19. Juli 2018 des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie der (qualifizierten) sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) für schuldig (Akten Vorinstanz pag. 49–51). Es verurteilte ihn zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und verwies ihn für 10 Jahre des Landes. Das Bezirksgericht verpflichtete B., der Zivilklägerin Schadenersatz und Genugtuung zu bezah- len. Rechtsanwalt A. erhielt für die amtliche Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 25'387.60.

B. Rechtsanwalt A. erklärte für den Beschuldigten am 10. Dezember 2018 Be- rufung. Er beantragte, B. sei teilweise vom Vorwurf des Raubes freizuspre- chen und für eine einfache Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zu einer Frei- heitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die Ansprüche der Zivilklägerin seien zu korrigieren (pag. 29). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erklärte am 17. Dezember 2018 die Anschlussberufung und beantragte, die Freiheitsstrafe sei von 7 auf 12 Jahre zu erhöhen und die Landesverweisung von 10 auf 15 Jahre (pag. 37). Sie begründete ihre Anschlussberufung am 13. März 2019 (pag. 48). Der Be- schuldigte anerkannte in seiner Berufungsbegründung vom 16. April 2019 den Schuldspruch wegen Raubes nunmehr vollumfänglich (pag. 60 13 Sei- ten). Er antwortete sodann am 3. Juni 2019 auf die begründete Berufung der Staatsanwaltschaft (pag. 91). Die Privatklägerin reichte am 6. Juni 2019 ihre Berufungsantwort ein (pag. 95). Die Berufungsverhandlung fand am 13. No- vember 2019 statt (pag. 146).

C. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Strafkammer» oder «Obergericht»), bestrafte B. am 13. November 2019 mit 8 Jahren Freiheitsentzug und verwies ihn für 13 Jahre des Landes (Verfah- ren SST.2018.321). Sie bestätigte die Verurteilung wegen qualifizierter Nöti- gung. Rechtsanwalt A. reichte am 13. November 2019 seine Kostennote ein, welche einen Aufwand von 39 ½ Stunden und Auslagen von Fr. 258.50 aus- wies und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 8'786.70 beantragte (pag. 172). Die Strafkammer entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (Dispositiv Ziffer. 7.2). Dies entspricht einer Reduktion von rund 55%.

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D. Dagegen liess Rechtsanwalt A. am 5. Dezember 2019 Honorarbeschwerde führen. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Verfügung BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 gut. Sie hob Dispositiv Ziffer 7.2 des Ur- teils vom 13. November 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Straf- kammer, auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2018.321 neu entscheide.

Zur Aufhebung führte, dass weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung noch für deren Bemessung ge- nügend nachvollziehbar waren. Die Begründung der Entschädigung durch die Strafkammer blieb abstrakt und substanzarm. Massgeblich für die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung wäre gewesen, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfer- tigen. Zwei der von der Strafkammer angewandten Kriterien – (1) Vertraut- heit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; (2) Verweis auf die Entschädigung im erstin- stanzlichen Verfahren – erschienen wenig geeignet.

E. Das Obergericht setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 2. April 2020 neu auf Fr. 4'500.-- fest (act. 1.2; Verfahren SST.2018.321). Die Entschädigung hatte im insoweit von der Beschwerdekammer aufgehobenen Urteil des Oberge- richts vom 13. November 2019 Fr. 4'000.-- betragen. Die Honorarnote des Verteidigers wies einen Aufwand von Fr. 8'786.70 aus.

F. Dagegen liess Rechtsanwalt A. am 16. April 2020 erneut Honorarbe- schwerde führen. Aus Gründen der Prozessökonomie akzeptiert er einige Kürzungen und setzt seine Honorarforderung neu auf Fr. 7'745.60 fest (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Beschwerde verlangt mithin die Differenz von Fr. 3'245.60 zwischen dem zugesprochenen und dem verlangten Be- trag. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das Obergericht verwies seinerseits auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss und verzichtete am 27. April 2020 auf eine Vernehmlassung (act. 3). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).

Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der mit Beschluss vom 2. April 2020 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'500.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 7'745.60. Er beträgt somit Fr. 3'245.60. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beur- teilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

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3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom

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Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Ent- scheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1). 3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die Anwältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).

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4.

4.1 Der Verteidiger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das Ober- gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es der Verteidigung vor der Kürzung der Honorarnote keine Gelegenheit gab, sich zu äussern (act. 1 S. 4 Ziff. 2.4). Solches könne möglich sein, wenn einfache Sachverhalte zu beurteilen sind und eine Mitwirkung des Betroffenen von vornherein als unnötig erscheint. Vorliegend sei der Verteidiger aber ganz beträchtlich von der Kürzung tangiert. Auch hätten so von der Vorinstanz geltend gemachte Kritikpunkte erklärt und mutmasslich aus der Welt ge- schafft werden können (act. 1 S. 8 Ziff. 2). 4.2 Das Bundesgericht berücksichtigt «aussergewöhnliche Umstände» unter einem anderen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begrün- dungspflicht der entschädigenden Instanz (vgl. vorstehende Erwägung 3.4 und auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 E. 3.9 f.). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht haltlos. Reicht ein amtlicher Verteidiger seine Honorarnote anlässlich der Berufungsver- handlung ein, soll die Strafkammer allfällige Unklarheiten durch Befragung soweit möglich sur place klären. Für die Beschwerdekammer bestehen an- sonsten aber gute Gründe, hier dem Weg des Bundesgerichts zu folgen. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist im Sachurteil zu be- finden (BGE 139 IV 199 E. 5). Die Entschädigung wird üblicherweise nach den meisten anderen Fragen begründet. Es kann erst dann feststehen, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen. In einem fortgeschrittenen Zeit- punkt dann noch eine Stellungnahme des Verteidigers einzuholen, verträgt sich nicht mit dem Beschleunigungsgebot. Die entschädigende Instanz muss sich immerhin in ihrer Begründung mit aussergewöhnlichen Umständen zu- reichend auseinandersetzen und eine stärkere Kürzung eingehend und nachvollziehbar begründen. Es ist auch so, dass Verteidiger sich gewöhnt sind, Rechtsmittel einzulegen und ihre Sache vor einer Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Sie werden praxisgemäss denn auch bei Prozessieren in eigener Sache nach dem Anwaltstarif entschädigt. Im Beschwerdeverfah- ren hat die Vorinstanz auf die Ausführungen und Rügen des amtlichen Ver- teidigers in der Beschwerdeschrift konkret einzugehen. In dieser Situation ist für die Beschwerdekammer eine Pflicht, den amtlichen Verteidiger stets (vor- gängig) zu seiner beabsichtigten Entschädigung im Urteil anzuhören, nicht angezeigt. Die Situation ist eine leicht andere, wenn die Beschwerdekammer die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung bereits zu neuem Entscheid zurück- gewiesen hat. Die Vorinstanz beschliesst diesfalls nicht auch über andere Fragen. Das Beschleunigungsgebot ist für den Beschuldigten/Verurteilten daher nicht tangiert. Wird der zu entschädigende amtliche Verteidiger vor

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einem zweiten Entschädigungsbeschluss nicht angehört, so hat sich die Be- gründung der entschädigenden Instanz zumindest mit seiner (erfolgreichen) Beschwerde und den Ausführungen der Rechtsmittelinstanz konkret und detailliert auseinanderzusetzen. Dies gebietet schon die Prozessökonomie und es verhindert unnötige Verfahren. Im Ergebnis geht es also auch hier um denselben Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, die Begründungpflicht. Soweit der Verteidiger generell rügt, dass er hätte angehört werden sollen, kann abschliessend in praktischer Hinsicht Folgendes festgehalten werden: Auch wenn von einer Gehörsverletzung nicht ausgegangen werden muss oder eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wer- den könnte, wäre es auf jeden Fall sinnvoll, wenn die Gründe für die Rech- nungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausge- tauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt ins- besondere dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Honorarnote vor oder während der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwer- deinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrechnung und deren entspre- chenden Begründungen auseinandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren. 4.3 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des

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Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 4.4 Die Entschädigung des Verteidigers im Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 2. April 2020 ist vom Umfang her deutlich ausführlicher begründet als noch im Urteil vom 13. November 2019. Sie geht über rund 10 Seiten auf gewisse Ausführungen der Rechtsmittelinstanz ein. Insoweit sie den Aufwand anhand der einzelnen Verfahrensschritte beurteilt (Beru- fungserklärung, Berufungsbegründung etc.), ist sie auch nachvollziehbarer. Sie geht zum einen jedoch nicht ersichtlich auf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers im Honorarbeschwerdeverfahren BB.2019.280 ein. Ebenso we- nig setzt sich das Obergericht mit der Beschwerdeschrift des vorliegenden Verfahren auseinander. Es wird in allfälligen zukünftigen Entschädigungsbe- schlüssen des Obergerichts des Kantons Aargau nach Rückweisungen er- wartet, dass in der Entscheidbegründung eine solche Auseinandersetzung konkret und detailliert erfolgt. Zum anderen ist es ungünstig, gewissen Aufwand auszuklammern und pau- schaliert zusammenzufassen, z.B. in der Position «Besprechungen und Kon- takte». Es ist nicht so, dass es ähnlich einer Auslagenpauschale in jedem Fall auch einen «Besprechungskoeffizienten» für entsprechend zulässigen Aufwand gäbe. Welcher Aufwand hier angemessen ist oder nicht, ist konkret zu begründen. Gleiches gilt für die «Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen». Diese, wie die «Besprechungen und Kontakte», sind zweck- mässigerweise nicht auszusondern, sondern im Kontext des einzelnen Ver- fahrensschritts zu beurteilen; die Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen sind vorliegend jedoch nicht umstritten. Die pauschalierten «Besprechungen und Kontakte» nehmen keinen ersichtlichen Bezug zu ein- zelnen Positionen der Honorarnote und sind schwer nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Verteidiger. Er musste versuchen, die Entschädigung der «Besprechungen und Kontakte» auf rund 2 ½ Seiten zu entschlüsseln und hatte sie einzeln dargelegt (act. 1 S. 18–20 Ziff. 10). Dieses prozessuale Vorgehen des Obergerichts schafft Aufwand beim amtlichen Verteidiger. Eine Rückweisung wäre vorliegend jedoch unverhältnismässig. 4.5 Vorliegend kann die Beschwerdekammer die Honorarnote überprüfen und der Verteidiger konnte den Entschädigungsbeschluss anfechten, wenngleich mit einem gewissen Aufwand. Damit liegt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorlie- gend unbegründet. Die Vorbringen des Verteidigers sind bei der inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu beurteilen.

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5.

5.1 Die Strafkammer des Obergerichts legt in ihrem Entschädigungsbeschluss vom 2. April 2020 zunächst die Grundsätze dar, welche ihre Ermessensaus- übung leiten: Es könne nicht ausser Acht gelassen werden, welcher Aufwand bereits vor Vorinstanz entschädigt worden sei. Eine ausgiebige Verteidigung bei der Vorinstanz reduziere klarerweise den Aufwand im Berufungsverfah- ren, wenn wie vorliegend keine neue Strategie verfolgt und nichts wesentlich Neues vorgebracht werde. Es könne teilweise auf eigene, bereits gemachte Ausführungen verwiesen werden oder aber diese könnten – was vorliegend erfolgt sei – wiederholt sowie teilweise ergänzt oder adaptiert werden. Unter solchen Umständen könne im Berufungsverfahren nicht alles so entschädigt werden, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. An- ders als vor Bundesgericht erleichtere die Berufung als vollkommenes Rechtsmittel zusätzlich den Aufwand, da weitgehend ohne aufwändige Prü- fung derselbe Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne und nicht zwischen Rechts- und Tatfragen unterschieden werden müsse (act. 1.2 S. 3 Ziff. 2.2). Die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Berufungsverfahren habe sich auf die qua- lifizierte Form der Tatbegehung der sexuellen Nötigung (dabei einzig die Ver- wendung des Messers), die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Höhe der Genugtuung beschränkt. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung sei unmassgeblich, wie stark eine Strafe oder Massnahme einen Be- schuldigten treffe (act. 1.2 S. 3 Ziff. 2.3). 5.2 Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu begründen. Die Strafkammer kann die vorinstanzliche Entschädigung nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pau- schaliert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Beschwer- dekammer hatte das Obergericht im vorliegenden Fall bereits in der Verfü- gung BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 E. 3.6, 2. Absatz, darauf hingewie- sen, dass sie damit die Entschädigung nicht sachgerecht bemisst. Dazu kommt, dass der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) seine Strategie bestimmt und ihm dafür ein Handlungsspielraum verbleiben muss, um das Mandat wirksam auszuüben. Nicht damit zu vereinen ist die Erwä- gung, dass bei einem vollkommenen Rechtsmittel wie der Berufung sich der Aufwand reduziere, da weitgehend ohne aufwändige Prüfung derselbe

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Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne. Es ist auch nicht sachgerecht, Aufwand für das mündliche Plädoyer mit der Begründung als überhöht einzustufen (act. 1.2 S. 7 E. 2.4.6), die Parteien hätten schon im schriftlichen Verfahren «genügend sowie umfassend Gelegenheit [gehabt], sich zu äussern» und dies auch getan. Die Strafkammer bringt damit zum Ausdruck, dass es auf die mündliche Verhandlung gar nicht mehr ankam. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Aufwendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Verteidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Obergericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanz- lichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und angemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Ober- gerichts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Verfahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). 5.3 Die Strafkammer hat damit im Beschluss vom 2. April 2020 das Honorar der amtlichen Verteidigung anhand von sachfremden Kriterien bemessen und damit Ermessensmissbrauch begangen, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. obige Erwägung 3.3). Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau reiht sich dabei ein in eine Entschädigungspraxis, zu der die Be- schwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung fand (vgl. Be- schluss BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4). Ob die Strafkammer vorlie- gend dennoch zu einem angemessenen Resultat gelangte, wird unten zu prüfen sein (vgl. Erwägung 6). Hat sie jedoch ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt, ohne dass dies klar eingehegt werden kann, so gibt es bei der Honorarbemessung keinen konkreten Beurteilungsspielraum der kantonalen Vorinstanz, auf den die Beschwerdekammer dabei Rücksicht nehmen dürfte.

6.

6.1 Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Akten- studium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwen- dige (i.d.R. monatliche) Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitauf- wand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium

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(Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), Bemühungen in parallelen Verfahren (z.B. ausländerrechtliche und Asylverfahren), anwaltliche Kürzest- aufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für trölerische bzw. aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt (LIEBER, Zürcher Kommentar, Art. 135 StPO N. 4). 6.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 13. November 2019 schlüsselt seinen Aufwand von Fr. 8'786.70.-- auf (pag. 172). Er legt transparent seinen zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit dar. Er verrechnet insgesamt 39 ½ Stunden. Dazu kommen nicht einzeln ausgewiesene Auslagen. Pro- zessual fiel die Erklärung und Begründung der Berufung, die Berufungsant- wort und Reaktion auf die Eingaben der Gegenparteien sowie die Berufungs- verhandlung an. Grobthematisch ging es um die Frage der qualifizierten Nö- tigung, um die Strafzumessung, die Dauer der Landesverweisung sowie die Höhe der Genugtuung. Das Obergericht entschädigte den amtlichen Vertei- diger ursprünglich im Urteil vom 13. November 2019 für rund rund 18 Stun- den Aufwand mit Fr. 4'000.--. Mit Beschluss vom 2. April 2020 entschädigte sie 19 ½ Stunden Aufwand mit Fr. 4'500.--. In der vorliegenden Beschwerde verlangt der amtliche Verteidiger für 34 Stunden 40 Minuten Aufwand Fr. 7'745.60 Entschädigung. 6.3 Es geht zunächst um Aufwand, der mit dem erstinstanzlichen Verfahren zu- sammenhängt. 6.3.1 Für das Obergericht gehört der Aufwand von 2 Stunden 45 Minuten für die Auseinandersetzung mit dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zofin- gen (26.11.2018) ins erstinstanzliche Verfahren. Es berücksichtigt ihn aber teilweise bei der Berufungserklärung (1 ½ h). Die Position Vorbereitung Be- sprechung Klient (26.11.2018, ½ h) entschädigt es als unnötigen Aufwand nicht, da anschliessend gar keine Besprechung erfolgt sei (act. 1.2 S. 4 f. E. 2.4.1–2.4.2). Der Verteidiger legt dar, das Studium des (und Auseinandersetzung mit dem) begründeten Entscheids erfolge erst nach der Berufungsanmeldung. Wenn der Verteidiger der ersten Instanz seine Kostennote einreiche, sei noch nicht klar, ob es ein Studium des begründeten Entscheides geben wird und wel- cher Aufwand damit verbunden ist. Dies hänge wesentlich vom Umfang der noch zu erstellenden Urteilsbegründung ab. Das Urteil habe 52 Seiten um- fasst (act. 1 S. 9 Ziff. 3). Mit diesem Studium sei einhergegangen, dass sich der Verteidiger auf die Besprechung mit dem Klienten vorbereiten müsse. Es habe gegolten, die Taktik, das weitere Vorgehen, die Anträge der Berufungs- erklärung etc. zu besprechen. Der Verteidiger weist nach, dass die Bespre- chung am 29. November 2018 im Zentralgefängnis Lenzburg stattgefunden

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habe. Diese Besprechung sei ihm von der ersten Instanz bezahlt worden und er habe sie daher im Berufungsverfahren nicht erneut verrechnet (act. 1 S. 9–11 Ziff. 3 f.). 6.3.2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstin- stanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesge- richts 68_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 18_463/2021 vom 5. Ok- tober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungs- verfahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, TC FR 501 2014 145, vom 14. Januar 2015 E. 3). Die Strafkammer behauptet nicht, der Verteidiger sei für in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand bereits vom Bezirksgericht entschädigt worden. Die Beschwerdekammer fällt vorliegend einen reformatorischen Entscheid. Der Aufwand des Verteidigers erscheint als massgeblich und angemessen. Massgeblicher Aufwand des Verteidigers ist zu bezahlen, und es erscheint als unbillig, den Verteidiger dafür heute an das Bezirksgericht weiter zu ver- weisen. Damit sind dem amtlichen Verteidiger für das Studium des und die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid 2 Stunden 45 Mi- nuten Aufwand zu entgelten und für die Vorbereitung der Besprechung mit dem Klienten (inkl. Brief vom 30.11.2018, 10min) 40 Minuten. Dem Verteidi- ger sind hier insgesamt 3 Stunden und 25 Minuten Aufwand zu bezahlen. 6.4 Der Aufwand für die Berufungserklärung (10.12.2018, 35min) und einen Brief an den Klienten (10.12.2018, 10min) sind nicht konkret bestritten (act. 1 S. 11 f. Ziff. 5; act. 1.2 S. 5 E. 2.4.3) und angemessen. Der Verteidiger ist hier für 45 Minuten Aufwand zu entschädigen. 6.5 Für die Berufungsbegründung (rund 15 Seiten) macht der Verteidiger noch einen Aufwand von 9 Stunden und 50 Minuten geltend. Er reduziert damit seine Forderung von ursprünglich 12 Stunden und 35 Minuten. Das Oberge- richt wiederum hatte ihm im Urteil vom 13. November 2019 noch für 6 Stun- den entschädigt. Im Beschluss vom 2. April 2020 reduziert sie diese Ent- schädigung auf 5 Stunden (act. 1 S. 12 Ziff. 6; act. 1.2 S. 5 f. E. 2.4.4). Dieser Verfahrensabschnitt dauerte vom 18. Dezember 2018 bis zum 16. April 2019. 6.5.1 Für die Strafkammer ist der geltend gemachte Aufwand stark überhöht. Die weitgehend blossen Wiederholungen reduzierten den erforderlichen Aufwand. Die Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz sei

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spärlich geblieben. Sie nimmt einen Vergleich zum vorinstanzlichen Plädo- yer vor. Zur qualifizierten sexuellen Nötigung habe er Erwägungen der Vor- instanz kurz zusammengefasst, eine Literaturstelle erneut zitiert und den dortigen Eventualstandpunkt dargelegt (selbst wenn ein Japanmesser mit- geführt worden sei, sei es mangels ausgefahrener Klinge kein gefährlicher Gegenstand). Er habe das Opfer in mehreren Situationen mit beiden Händen festgehalten, was eine Verwendung eines Japanmessers ausschliesse. Er habe dazu neu drei Aussagen des Opfers angefügt. Der Verteidiger habe sich weiter zur Strafzumessung geäussert. Es sei dabei um die Einsatzstrafe für den Raub gegangen, er habe eine vorinstanzliche Ausführung zum Motiv beanstandet und Präjudizien zu einer einfachen sexuellen Nötigung mit Umschreibung der Umstände vorgebracht. Die Aus- führungen über 4 Seiten zu Präjudizien seien jedenfalls in diesem Umfang unnötig und unverhältnismässig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterschieden sich gemäss Bundesgericht massgeblich in zumessungsrele- vanten Punkten (Urteil 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2). Zu den Täterkomponenten seien die Ausführungen zu seinem komplexen Motiva- tionsgefüge gemäss Gutachten wiederholt worden. Er habe sich etwas aus- führlicher zu den kognitiven Defiziten des Klienten geäussert und sich zu dessen Bereuen wiederholt. Zur Landesverweisung seien die Erwägungen der Vorinstanz kurz zusam- mengefasst und die theoretischen Ausführungen zum Verhältnis des Freizü- gigkeitsabkommens zur strafrechtlichen Landesverweisung wiederholt wor- den. Der Verteidiger habe die Ausführungen zur Rückfallgefahr ergänzt. Die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen seien wiederholt worden. Er habe ergänzt, dass – entgegen der Begründung des Bezirksgerichts – zum Absehen von einer Landesverweisung eine mangelnde Verhältnismäs- sigkeit genüge. Schliesslich habe er sich zur Zivilforderung wiederholt. 6.5.2 Der Verteidiger weist darauf hin, dass das Bezirksgericht seinen Klienten zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilte und für 10 Jahre aus der Schweiz verwies. Zentrales Anliegen der Berufungserklärung sei es gewe- sen, die Strafzumessung und die Landesverweisung überprüfen zu lassen. Bei der Strafzumessung habe er im Detail aufgezeigt, dass sehr ähnlich ge- lagerte Fälle anders beurteilt wurden. Dies sei sehr wohl für die Beurteilung relevant, auch wenn die Strafkammer dem nicht gefolgt sei. Darauf hinzu- weisen gehöre zu seiner Sorgfaltspflicht. Mit der qualifizierten sexuellen Nötigung habe er sich in den Ziffern 2.2 und 2.3 der Berufungsbegründung auseinandergesetzt. Er habe die ähnlich gelagerten Fälle abgehandelt und eine eigene Einschätzung vorgenommen.

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Er habe sich bei der Täterkomponente (Ziff. 2.4) mit den wesentlichsten Argumenten, wie vor erster Instanz vorgetragen, nochmals auseinanderge- setzt und zugleich die erstinstanzlichen Erwägungen einbezogen. Der zentrale zweite Teil der Berufungsbegründung stelle die Landesverwei- sung dar. Er habe diesbezüglich vieles erneut aufgeworfen und moniert. Ebenso habe er sich aber mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinan- dergesetzt. Er habe wiederholt, was für den Klienten von zentraler und ein- schneidender Bedeutung gewesen sei. Es gehöre zu seiner Aufgabe, die relevantesten Argumente nochmals hervorzuheben. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung vor Bezirks- gericht Mitte Juli 2018 stattgefunden habe, die Berufungsbegründung aber erst ziemlich exakt 9 Monate später erfolgt sei. Solche zeitlichen Verzöge- rungen im Verfahren führten auch immer wieder dazu, dass sich ein Vertei- diger neu in zentrale Dokumente einlesen und sich ein Bild der damals wich- tigsten Argumente machen müsse. 6.5.3 Wie die «weitgehend blossen Wiederholungen» den erforderlichen Aufwand genau reduzieren sollen, ist nicht offensichtlich. (1) Geht es darum, dass der Verteidiger vieles aus früheren Ausführungen schlicht kopiert hat? Die Straf- kammer macht dies so freilich nicht geltend. Sie benennt auch nicht Absätze oder Seiten, die einfach kopiert worden seien. Ein schriftlich ausformuliertes mündliches Plädoyer könnte auch nicht ohne weiteres in eine schriftliche Prozesseingabe umformatiert werden. Die Redaktion benötigt ihre Zeit, selbst wenn der Verteidiger gewisse Formulierungen wiederholen sollte, die aus seiner Sicht einen Punkt besonders gut getroffen hatten. (2) Hätte der Verteidiger nach Ansicht des Obergerichts eventuell vieles aus früheren Aus- führungen kopieren müssen, um Aufwand zu reduzieren? Ein solches Ver- langen stiesse sich daran, dass das Berufungsverfahren keine reine Verlän- gerung des erstinstanzlichen Verfahrens ist, sondern im Umfang der Beru- fungserklärung ein neuer Prozess über dieselbe Sache. Nach einem erstin- stanzlichen Urteil gilt es für den Verteidiger nicht nur Erwägungen zusam- menzufassen, auch Argumente gilt es neu zu tarieren. Ein Verteidiger ist nicht gehalten, seine Ausführungen vor erster Instanz weitmöglichst für das Obergericht zu kopieren. Selbst dann nicht, wenn sie das gleiche Thema be- schlagen. Er darf sie rhetorisch neu strukturieren und auch umformulieren. Er wird dafür auch nochmals kurz in die Untersuchungsakten schauen dür- fen, gerade weil die Vorinstanz darauf Bezug genommen haben dürfte. (3) Geht es um die Dossierkenntnis, also die Erinnerung an Einzelheiten aus den Untersuchungsakten? Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsa-

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che. Es mässigt normalerweise die Zeit für das Aktenstudium, nicht zwin- gend aber (wie soeben dargelegt) auch die Zeit für die Redaktion von Einga- ben. Zudem hätte die Strafkammer hier die seit der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht verstrichene Zeit berücksichtigen müssen – nach neun Mona- ten und anderen Fällen des Verteidigers ist manches nicht mehr frisch und präzise genug im Gedächtnis. 6.5.4 9 Stunden 50 Minuten Aufwand für eine Berufungsbegründung von 15 Seiten erscheinen für die Beschwerdekammer angesichts einer hohen Strafe (8 statt 7 Jahre) und einem sittlich verwerflichen Delikt, einer längeren Lan- desverweisung (13 statt 10 Jahre) und nach 9 Monaten Verfahrensdauer nicht übertrieben. Es ist nicht nachvollziehbar, wie hier eine starke Auf- wandskürzung gerechtfertigt sein soll. Das Obergericht überschätzt die Wir- kungskraft von «Wiederholungen» auf den Aufwand: Eine Argumentation auf einer Seite Text neu zu formulieren beansprucht seine Zeit, auch für einen geübten Gerichtsschreiber, einen versierten Strafverteidiger oder einen er- fahrenen Richter. Die ausgeführten Präjudizien betreffen mit der Strafzumes- sung eine zentrale Frage. Selbst wenn das Obergericht ihnen nicht folgen mochte, der Aufwand hierfür ist vorliegend doch noch angemessen. Gleiches gilt für die Eingaben zum Verfahrensablauf (18.12.2018–08.04.2019, 40min) und die Kontakte zum Klienten (18.12.2018–16.04.2019, 1h 55min). Damit sind dem Verteidiger für die Berufungsbegründung 9 Stunden und 50 Minu- ten Aufwand zu vergelten, für die weiteren Eingaben und Kontakte 2 Stunden 35 Minuten und insgesamt hier 12 Stunden und 25 Minuten. 6.6 Vom 6. Mai 2019 bis zum 4. September 2019 ging es die Ausarbeitung der Anschlussberufungsantwort, das Aktenstudium der Anschlussberufungsbe- gründung und rechtliche Abklärungen. Das Obergericht hat den Aufwand von 2 Stunden und 10 Minuten auf 1 ½ h Stunden reduziert (act. 1.2 S. 6 f. E. 2.4.5). Der Verteidiger akzeptiert dies aus prozessökonomischen Grün- den (act. 1 S. 15 Ziff. 7). Das Obergericht äussert sich sodann nicht konkret zum Aufwand zum Verfahrensablauf (45min) und zu den Kontakten zum Klienten (2h 05min). Der Verteidiger ist hier insgesamt für 4 Stunden und 20 Minuten zu entschädigen. 6.7 Vom 1. November 2019 bis zum 12. November 2019 ging es um die Ausar- beitung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung. Der Verteidiger macht dafür 3 ½ Stunden geltend, das Obergericht entschädigt 2 Stunden Aufwand. 6.7.1 Das Obergericht erachtet den geltend gemachten Aufwand als überhöht. Im 5-seitigen Plädoyer sei nach einem allgemeinen Verweis auf die bisherigen Rechtsschriften zur qualifizierten sexuellen Nötigung weitgehend die bereits vor Vorinstanz oder in der Berufungsbegründung erfolgten Ausführungen

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wiederholt. Gleiches gelte bei der Landesverweisung, zu welcher aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ergänzung zur Rückfallgefahr bei Anwendung des Freizügigkeitsabkom- mens erfolgt sei. Auch bei der Strafzumessung habe der Verteidiger mehr oder weniger Bisheriges wiederholt. Da zwischenzeitlich ein schriftliches Verfahren vorgesehen gewesen sei, hätten die Parteien genügend sowie umfassend Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. Die Stellungnahme zu den Befragungen an der Verhandlung habe nicht vorbereitet werden können, sondern ad hoc erfolgen müssen. Die Strafkammer berücksichtigte, dass seit dem Schriftenwechsel eine gewisse Zeit vergangen war (act. 1.2 S. 7 E. 2.4.6). 6.7.2 Der Verteidiger bringt vor, er habe sich wie andere Parteien auch auf die Berufungsverhandlung vorbereiten müssen und dürfen. Das Obergericht habe am 20. Februar 2019 das schriftliche Berufungsverfahren und erst mit Verfügung vom 26. Juli 2019 eine mündliche Verhandlung angeordnet. Doppelspurigkeiten wären entbehrlich gewesen, wäre von Anfang an das mündliche Berufungsverfahren durchgeführt worden. Im Zeitpunkt der Verhandlung am 13. November 2019 seien rund sieben Monate seit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 16. April 2019 verstrichen, seit der Anschlussberufungsbegründung 5 ½ Monate (act. 1 S. 15 f. Ziff. 8). 6.7.3 Eine persönliche Besprechung mit dem Klienten vor der Berufungsverhand- lung (2h 45min mit Vorbereitung), die zweite in einem Jahr, ist angemessen. Die Beschwerdekammer erachtet im vorliegenden Fall 3 ½ Stunden Aufwand für ein Plädoyer nicht als übertrieben. Das Obergericht legt auch hier nicht nachvollziehbar dar, wie sich «Wiederholungen» auf den Aufwand auswirken müssten. Ein Plädoyer als mündlicher Auftritt ist keine schriftliche Berufungs- begründung. Der Verteidiger legt sodann den Finger auf einen zentralen Punkt: Sich den Prozessstoff vor einer mündlichen Verhandlung von den Parteien schriftlich vorbereiten zu lassen, hat einen Preis. Grundsätzlich ist die Berufung als (rein) mündliches Verfahren konzipiert (BBl 2006 1085 S. 1316 Botschaft StPO). Der Verteidiger ist hier für 6 Stunden und 15 Minu- ten zu entschädigen. 6.8 Am 13. November 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Dafür macht der Verteidiger Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten geltend. Das Ober- gericht entschädigt 5 ½ Stunden (act. 1 S. 16 Ziff. 9; act. 1.2 E. 2.4.7). Das Obergericht entschädigt 4 Stunden Aufwand für die Berufungsverhand- lung inkl. einer kurzen Nachbesprechung, was der Verteidiger akzeptiert. Er legt dar, wie seine Reisezeit von 90 Minuten zustande kam (act. 1 S. 17). Diese ist ausgewiesen. Das Urteil vom 13. November 2019 enthält 26 Seiten,

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wobei die relevanten Erwägungen rund 16 Seiten ausmachen. Das Oberge- richt entschädigt dem Verteidiger ½ Stunde, um es zur Kenntnis zu nehmen. Der Verteidiger führt aus, es genüge nicht, wenn er das Urteil lediglich über- fliege. Er habe es zu lesen und sich dabei Gedanken zu machen, welche Einschätzung er dem Klienten gebe und welche Erfolgschancen eine An- fechtung habe (90min). Zusammen mit seiner schriftlichen Stellungnahme von 40 Minuten ergibt dies einen Aufwand von 2 Stunden und 10 Minuten. Dies ist vorliegend angemessen. Insgesamt (Verhandlung 240min, Reisezeit 90min, Nachbereitung 130min) ist der Verteidiger hier für 7 Stunden 40 Mi- nuten Aufwand zu bezahlen. 6.9 Damit ist der Verteidiger für seinen Aufwand im Berufungsverfahren SST.2018.321 von 34 Stunden und 40 Minuten antragsgemäss zu entschä- digen und zwar zum obergerichtlichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde, was Fr. 6'933.33 ergibt. Dazu kommen die Auslagen von Fr. 258.50, was zusam- men Fr. 7'191.83 ergibt. Mit Mehrwertsteuer resultiert der Schlussbetrag von Fr. 7'745.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Verteidiger obsiegt damit vollumfänglich. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Massgeblich für ihre Bemessung sind nicht frühere Verfahren, sondern der notwendige Zeit- aufwand im vorliegenden Verfahren. Es geht hier denn auch um die Entschä- digung des Verteidigers im neu erlassenen Beschluss des Obergerichts vom

2. April 2020. Die z.T. pauschalierte und zusammengezogene Begründung der Vorinstanz erhöhte den Aufwand des Verteidigers für die Beschwerde. Der Verteidiger reicht seine Honorarnote vom 16. April 2020 ein (act. 1.13) und macht darin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer 9 Stunden 20 Minuten Aufwand und eine Kleinspesenpauschale von 3% geltend. Die- ser Aufwand ist im vorliegenden konkreten Fall vertretbar. Bei dem üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- ist der Beschwerdeführer antragsgemäss mit Fr. 2'381.30 zu entschädigen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerde- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'381.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 8 Jahren Freiheitsentzug und verwies ihn für 13 Jahre des Landes (Verfah- ren SST.2018.321). Sie bestätigte die Verurteilung wegen qualifizierter Nöti- gung. Rechtsanwalt A. reichte am 13. November 2019 seine Kostennote ein, welche einen Aufwand von 39 ½ Stunden und Auslagen von Fr. 258.50 aus- wies und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 8'786.70 beantragte (pag. 172). Die Strafkammer entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (Dispositiv Ziffer. 7.2). Dies entspricht einer Reduktion von rund 55%.

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D. Dagegen liess Rechtsanwalt A. am 5. Dezember 2019 Honorarbeschwerde führen. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Verfügung BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 gut. Sie hob Dispositiv Ziffer 7.2 des Ur- teils vom 13. November 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Straf- kammer, auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2018.321 neu entscheide.

Zur Aufhebung führte, dass weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung noch für deren Bemessung ge- nügend nachvollziehbar waren. Die Begründung der Entschädigung durch die Strafkammer blieb abstrakt und substanzarm. Massgeblich für die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung wäre gewesen, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfer- tigen. Zwei der von der Strafkammer angewandten Kriterien – (1) Vertraut- heit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; (2) Verweis auf die Entschädigung im erstin- stanzlichen Verfahren – erschienen wenig geeignet.

E. Das Obergericht setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 2. April 2020 neu auf Fr. 4'500.-- fest (act. 1.2; Verfahren SST.2018.321). Die Entschädigung hatte im insoweit von der Beschwerdekammer aufgehobenen Urteil des Oberge- richts vom 13. November 2019 Fr. 4'000.-- betragen. Die Honorarnote des Verteidigers wies einen Aufwand von Fr. 8'786.70 aus.

F. Dagegen liess Rechtsanwalt A. am 16. April 2020 erneut Honorarbe- schwerde führen. Aus Gründen der Prozessökonomie akzeptiert er einige Kürzungen und setzt seine Honorarforderung neu auf Fr. 7'745.60 fest (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Beschwerde verlangt mithin die Differenz von Fr. 3'245.60 zwischen dem zugesprochenen und dem verlangten Be- trag. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das Obergericht verwies seinerseits auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss und verzichtete am 27. April 2020 auf eine Vernehmlassung (act. 3). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).

Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der mit Beschluss vom 2. April 2020 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'500.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 7'745.60. Er beträgt somit Fr. 3'245.60. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beur- teilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

- 5 -

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom

E. 10 Seiten auf gewisse Ausführungen der Rechtsmittelinstanz ein. Insoweit sie den Aufwand anhand der einzelnen Verfahrensschritte beurteilt (Beru- fungserklärung, Berufungsbegründung etc.), ist sie auch nachvollziehbarer. Sie geht zum einen jedoch nicht ersichtlich auf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers im Honorarbeschwerdeverfahren BB.2019.280 ein. Ebenso we- nig setzt sich das Obergericht mit der Beschwerdeschrift des vorliegenden Verfahren auseinander. Es wird in allfälligen zukünftigen Entschädigungsbe- schlüssen des Obergerichts des Kantons Aargau nach Rückweisungen er- wartet, dass in der Entscheidbegründung eine solche Auseinandersetzung konkret und detailliert erfolgt. Zum anderen ist es ungünstig, gewissen Aufwand auszuklammern und pau- schaliert zusammenzufassen, z.B. in der Position «Besprechungen und Kon- takte». Es ist nicht so, dass es ähnlich einer Auslagenpauschale in jedem Fall auch einen «Besprechungskoeffizienten» für entsprechend zulässigen Aufwand gäbe. Welcher Aufwand hier angemessen ist oder nicht, ist konkret zu begründen. Gleiches gilt für die «Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen». Diese, wie die «Besprechungen und Kontakte», sind zweck- mässigerweise nicht auszusondern, sondern im Kontext des einzelnen Ver- fahrensschritts zu beurteilen; die Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen sind vorliegend jedoch nicht umstritten. Die pauschalierten «Besprechungen und Kontakte» nehmen keinen ersichtlichen Bezug zu ein- zelnen Positionen der Honorarnote und sind schwer nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Verteidiger. Er musste versuchen, die Entschädigung der «Besprechungen und Kontakte» auf rund 2 ½ Seiten zu entschlüsseln und hatte sie einzeln dargelegt (act. 1 S. 18–20 Ziff. 10). Dieses prozessuale Vorgehen des Obergerichts schafft Aufwand beim amtlichen Verteidiger. Eine Rückweisung wäre vorliegend jedoch unverhältnismässig. 4.5 Vorliegend kann die Beschwerdekammer die Honorarnote überprüfen und der Verteidiger konnte den Entschädigungsbeschluss anfechten, wenngleich mit einem gewissen Aufwand. Damit liegt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorlie- gend unbegründet. Die Vorbringen des Verteidigers sind bei der inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu beurteilen.

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5.

5.1 Die Strafkammer des Obergerichts legt in ihrem Entschädigungsbeschluss vom 2. April 2020 zunächst die Grundsätze dar, welche ihre Ermessensaus- übung leiten: Es könne nicht ausser Acht gelassen werden, welcher Aufwand bereits vor Vorinstanz entschädigt worden sei. Eine ausgiebige Verteidigung bei der Vorinstanz reduziere klarerweise den Aufwand im Berufungsverfah- ren, wenn wie vorliegend keine neue Strategie verfolgt und nichts wesentlich Neues vorgebracht werde. Es könne teilweise auf eigene, bereits gemachte Ausführungen verwiesen werden oder aber diese könnten – was vorliegend erfolgt sei – wiederholt sowie teilweise ergänzt oder adaptiert werden. Unter solchen Umständen könne im Berufungsverfahren nicht alles so entschädigt werden, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. An- ders als vor Bundesgericht erleichtere die Berufung als vollkommenes Rechtsmittel zusätzlich den Aufwand, da weitgehend ohne aufwändige Prü- fung derselbe Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne und nicht zwischen Rechts- und Tatfragen unterschieden werden müsse (act. 1.2 S. 3 Ziff. 2.2). Die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Berufungsverfahren habe sich auf die qua- lifizierte Form der Tatbegehung der sexuellen Nötigung (dabei einzig die Ver- wendung des Messers), die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Höhe der Genugtuung beschränkt. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung sei unmassgeblich, wie stark eine Strafe oder Massnahme einen Be- schuldigten treffe (act. 1.2 S. 3 Ziff. 2.3). 5.2 Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu begründen. Die Strafkammer kann die vorinstanzliche Entschädigung nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pau- schaliert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Beschwer- dekammer hatte das Obergericht im vorliegenden Fall bereits in der Verfü- gung BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 E. 3.6, 2. Absatz, darauf hingewie- sen, dass sie damit die Entschädigung nicht sachgerecht bemisst. Dazu kommt, dass der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) seine Strategie bestimmt und ihm dafür ein Handlungsspielraum verbleiben muss, um das Mandat wirksam auszuüben. Nicht damit zu vereinen ist die Erwä- gung, dass bei einem vollkommenen Rechtsmittel wie der Berufung sich der Aufwand reduziere, da weitgehend ohne aufwändige Prüfung derselbe

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Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne. Es ist auch nicht sachgerecht, Aufwand für das mündliche Plädoyer mit der Begründung als überhöht einzustufen (act. 1.2 S. 7 E. 2.4.6), die Parteien hätten schon im schriftlichen Verfahren «genügend sowie umfassend Gelegenheit [gehabt], sich zu äussern» und dies auch getan. Die Strafkammer bringt damit zum Ausdruck, dass es auf die mündliche Verhandlung gar nicht mehr ankam. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Aufwendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Verteidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Obergericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanz- lichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und angemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Ober- gerichts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Verfahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). 5.3 Die Strafkammer hat damit im Beschluss vom 2. April 2020 das Honorar der amtlichen Verteidigung anhand von sachfremden Kriterien bemessen und damit Ermessensmissbrauch begangen, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. obige Erwägung 3.3). Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau reiht sich dabei ein in eine Entschädigungspraxis, zu der die Be- schwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung fand (vgl. Be- schluss BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4). Ob die Strafkammer vorlie- gend dennoch zu einem angemessenen Resultat gelangte, wird unten zu prüfen sein (vgl. Erwägung 6). Hat sie jedoch ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt, ohne dass dies klar eingehegt werden kann, so gibt es bei der Honorarbemessung keinen konkreten Beurteilungsspielraum der kantonalen Vorinstanz, auf den die Beschwerdekammer dabei Rücksicht nehmen dürfte.

6.

6.1 Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Akten- studium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwen- dige (i.d.R. monatliche) Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitauf- wand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium

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(Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), Bemühungen in parallelen Verfahren (z.B. ausländerrechtliche und Asylverfahren), anwaltliche Kürzest- aufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für trölerische bzw. aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt (LIEBER, Zürcher Kommentar, Art. 135 StPO N. 4). 6.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 13. November 2019 schlüsselt seinen Aufwand von Fr. 8'786.70.-- auf (pag. 172). Er legt transparent seinen zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit dar. Er verrechnet insgesamt 39 ½ Stunden. Dazu kommen nicht einzeln ausgewiesene Auslagen. Pro- zessual fiel die Erklärung und Begründung der Berufung, die Berufungsant- wort und Reaktion auf die Eingaben der Gegenparteien sowie die Berufungs- verhandlung an. Grobthematisch ging es um die Frage der qualifizierten Nö- tigung, um die Strafzumessung, die Dauer der Landesverweisung sowie die Höhe der Genugtuung. Das Obergericht entschädigte den amtlichen Vertei- diger ursprünglich im Urteil vom 13. November 2019 für rund rund 18 Stun- den Aufwand mit Fr. 4'000.--. Mit Beschluss vom 2. April 2020 entschädigte sie 19 ½ Stunden Aufwand mit Fr. 4'500.--. In der vorliegenden Beschwerde verlangt der amtliche Verteidiger für 34 Stunden 40 Minuten Aufwand Fr. 7'745.60 Entschädigung. 6.3 Es geht zunächst um Aufwand, der mit dem erstinstanzlichen Verfahren zu- sammenhängt. 6.3.1 Für das Obergericht gehört der Aufwand von 2 Stunden 45 Minuten für die Auseinandersetzung mit dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zofin- gen (26.11.2018) ins erstinstanzliche Verfahren. Es berücksichtigt ihn aber teilweise bei der Berufungserklärung (1 ½ h). Die Position Vorbereitung Be- sprechung Klient (26.11.2018, ½ h) entschädigt es als unnötigen Aufwand nicht, da anschliessend gar keine Besprechung erfolgt sei (act. 1.2 S. 4 f. E. 2.4.1–2.4.2). Der Verteidiger legt dar, das Studium des (und Auseinandersetzung mit dem) begründeten Entscheids erfolge erst nach der Berufungsanmeldung. Wenn der Verteidiger der ersten Instanz seine Kostennote einreiche, sei noch nicht klar, ob es ein Studium des begründeten Entscheides geben wird und wel- cher Aufwand damit verbunden ist. Dies hänge wesentlich vom Umfang der noch zu erstellenden Urteilsbegründung ab. Das Urteil habe 52 Seiten um- fasst (act. 1 S. 9 Ziff. 3). Mit diesem Studium sei einhergegangen, dass sich der Verteidiger auf die Besprechung mit dem Klienten vorbereiten müsse. Es habe gegolten, die Taktik, das weitere Vorgehen, die Anträge der Berufungs- erklärung etc. zu besprechen. Der Verteidiger weist nach, dass die Bespre- chung am 29. November 2018 im Zentralgefängnis Lenzburg stattgefunden

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habe. Diese Besprechung sei ihm von der ersten Instanz bezahlt worden und er habe sie daher im Berufungsverfahren nicht erneut verrechnet (act. 1 S. 9–11 Ziff. 3 f.). 6.3.2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstin- stanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesge- richts 68_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 18_463/2021 vom 5. Ok- tober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungs- verfahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, TC FR 501 2014 145, vom 14. Januar 2015 E. 3). Die Strafkammer behauptet nicht, der Verteidiger sei für in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand bereits vom Bezirksgericht entschädigt worden. Die Beschwerdekammer fällt vorliegend einen reformatorischen Entscheid. Der Aufwand des Verteidigers erscheint als massgeblich und angemessen. Massgeblicher Aufwand des Verteidigers ist zu bezahlen, und es erscheint als unbillig, den Verteidiger dafür heute an das Bezirksgericht weiter zu ver- weisen. Damit sind dem amtlichen Verteidiger für das Studium des und die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid 2 Stunden 45 Mi- nuten Aufwand zu entgelten und für die Vorbereitung der Besprechung mit dem Klienten (inkl. Brief vom 30.11.2018, 10min) 40 Minuten. Dem Verteidi- ger sind hier insgesamt 3 Stunden und 25 Minuten Aufwand zu bezahlen. 6.4 Der Aufwand für die Berufungserklärung (10.12.2018, 35min) und einen Brief an den Klienten (10.12.2018, 10min) sind nicht konkret bestritten (act. 1 S. 11 f. Ziff. 5; act. 1.2 S. 5 E. 2.4.3) und angemessen. Der Verteidiger ist hier für 45 Minuten Aufwand zu entschädigen. 6.5 Für die Berufungsbegründung (rund 15 Seiten) macht der Verteidiger noch einen Aufwand von 9 Stunden und 50 Minuten geltend. Er reduziert damit seine Forderung von ursprünglich 12 Stunden und 35 Minuten. Das Oberge- richt wiederum hatte ihm im Urteil vom 13. November 2019 noch für 6 Stun- den entschädigt. Im Beschluss vom 2. April 2020 reduziert sie diese Ent- schädigung auf 5 Stunden (act. 1 S. 12 Ziff. 6; act. 1.2 S. 5 f. E. 2.4.4). Dieser Verfahrensabschnitt dauerte vom 18. Dezember 2018 bis zum 16. April 2019. 6.5.1 Für die Strafkammer ist der geltend gemachte Aufwand stark überhöht. Die weitgehend blossen Wiederholungen reduzierten den erforderlichen Aufwand. Die Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz sei

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spärlich geblieben. Sie nimmt einen Vergleich zum vorinstanzlichen Plädo- yer vor. Zur qualifizierten sexuellen Nötigung habe er Erwägungen der Vor- instanz kurz zusammengefasst, eine Literaturstelle erneut zitiert und den dortigen Eventualstandpunkt dargelegt (selbst wenn ein Japanmesser mit- geführt worden sei, sei es mangels ausgefahrener Klinge kein gefährlicher Gegenstand). Er habe das Opfer in mehreren Situationen mit beiden Händen festgehalten, was eine Verwendung eines Japanmessers ausschliesse. Er habe dazu neu drei Aussagen des Opfers angefügt. Der Verteidiger habe sich weiter zur Strafzumessung geäussert. Es sei dabei um die Einsatzstrafe für den Raub gegangen, er habe eine vorinstanzliche Ausführung zum Motiv beanstandet und Präjudizien zu einer einfachen sexuellen Nötigung mit Umschreibung der Umstände vorgebracht. Die Aus- führungen über 4 Seiten zu Präjudizien seien jedenfalls in diesem Umfang unnötig und unverhältnismässig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterschieden sich gemäss Bundesgericht massgeblich in zumessungsrele- vanten Punkten (Urteil 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2). Zu den Täterkomponenten seien die Ausführungen zu seinem komplexen Motiva- tionsgefüge gemäss Gutachten wiederholt worden. Er habe sich etwas aus- führlicher zu den kognitiven Defiziten des Klienten geäussert und sich zu dessen Bereuen wiederholt. Zur Landesverweisung seien die Erwägungen der Vorinstanz kurz zusam- mengefasst und die theoretischen Ausführungen zum Verhältnis des Freizü- gigkeitsabkommens zur strafrechtlichen Landesverweisung wiederholt wor- den. Der Verteidiger habe die Ausführungen zur Rückfallgefahr ergänzt. Die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen seien wiederholt worden. Er habe ergänzt, dass – entgegen der Begründung des Bezirksgerichts – zum Absehen von einer Landesverweisung eine mangelnde Verhältnismäs- sigkeit genüge. Schliesslich habe er sich zur Zivilforderung wiederholt. 6.5.2 Der Verteidiger weist darauf hin, dass das Bezirksgericht seinen Klienten zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilte und für 10 Jahre aus der Schweiz verwies. Zentrales Anliegen der Berufungserklärung sei es gewe- sen, die Strafzumessung und die Landesverweisung überprüfen zu lassen. Bei der Strafzumessung habe er im Detail aufgezeigt, dass sehr ähnlich ge- lagerte Fälle anders beurteilt wurden. Dies sei sehr wohl für die Beurteilung relevant, auch wenn die Strafkammer dem nicht gefolgt sei. Darauf hinzu- weisen gehöre zu seiner Sorgfaltspflicht. Mit der qualifizierten sexuellen Nötigung habe er sich in den Ziffern 2.2 und 2.3 der Berufungsbegründung auseinandergesetzt. Er habe die ähnlich gelagerten Fälle abgehandelt und eine eigene Einschätzung vorgenommen.

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Er habe sich bei der Täterkomponente (Ziff. 2.4) mit den wesentlichsten Argumenten, wie vor erster Instanz vorgetragen, nochmals auseinanderge- setzt und zugleich die erstinstanzlichen Erwägungen einbezogen. Der zentrale zweite Teil der Berufungsbegründung stelle die Landesverwei- sung dar. Er habe diesbezüglich vieles erneut aufgeworfen und moniert. Ebenso habe er sich aber mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinan- dergesetzt. Er habe wiederholt, was für den Klienten von zentraler und ein- schneidender Bedeutung gewesen sei. Es gehöre zu seiner Aufgabe, die relevantesten Argumente nochmals hervorzuheben. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung vor Bezirks- gericht Mitte Juli 2018 stattgefunden habe, die Berufungsbegründung aber erst ziemlich exakt 9 Monate später erfolgt sei. Solche zeitlichen Verzöge- rungen im Verfahren führten auch immer wieder dazu, dass sich ein Vertei- diger neu in zentrale Dokumente einlesen und sich ein Bild der damals wich- tigsten Argumente machen müsse. 6.5.3 Wie die «weitgehend blossen Wiederholungen» den erforderlichen Aufwand genau reduzieren sollen, ist nicht offensichtlich. (1) Geht es darum, dass der Verteidiger vieles aus früheren Ausführungen schlicht kopiert hat? Die Straf- kammer macht dies so freilich nicht geltend. Sie benennt auch nicht Absätze oder Seiten, die einfach kopiert worden seien. Ein schriftlich ausformuliertes mündliches Plädoyer könnte auch nicht ohne weiteres in eine schriftliche Prozesseingabe umformatiert werden. Die Redaktion benötigt ihre Zeit, selbst wenn der Verteidiger gewisse Formulierungen wiederholen sollte, die aus seiner Sicht einen Punkt besonders gut getroffen hatten. (2) Hätte der Verteidiger nach Ansicht des Obergerichts eventuell vieles aus früheren Aus- führungen kopieren müssen, um Aufwand zu reduzieren? Ein solches Ver- langen stiesse sich daran, dass das Berufungsverfahren keine reine Verlän- gerung des erstinstanzlichen Verfahrens ist, sondern im Umfang der Beru- fungserklärung ein neuer Prozess über dieselbe Sache. Nach einem erstin- stanzlichen Urteil gilt es für den Verteidiger nicht nur Erwägungen zusam- menzufassen, auch Argumente gilt es neu zu tarieren. Ein Verteidiger ist nicht gehalten, seine Ausführungen vor erster Instanz weitmöglichst für das Obergericht zu kopieren. Selbst dann nicht, wenn sie das gleiche Thema be- schlagen. Er darf sie rhetorisch neu strukturieren und auch umformulieren. Er wird dafür auch nochmals kurz in die Untersuchungsakten schauen dür- fen, gerade weil die Vorinstanz darauf Bezug genommen haben dürfte. (3) Geht es um die Dossierkenntnis, also die Erinnerung an Einzelheiten aus den Untersuchungsakten? Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsa-

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che. Es mässigt normalerweise die Zeit für das Aktenstudium, nicht zwin- gend aber (wie soeben dargelegt) auch die Zeit für die Redaktion von Einga- ben. Zudem hätte die Strafkammer hier die seit der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht verstrichene Zeit berücksichtigen müssen – nach neun Mona- ten und anderen Fällen des Verteidigers ist manches nicht mehr frisch und präzise genug im Gedächtnis. 6.5.4 9 Stunden 50 Minuten Aufwand für eine Berufungsbegründung von 15 Seiten erscheinen für die Beschwerdekammer angesichts einer hohen Strafe (8 statt 7 Jahre) und einem sittlich verwerflichen Delikt, einer längeren Lan- desverweisung (13 statt 10 Jahre) und nach 9 Monaten Verfahrensdauer nicht übertrieben. Es ist nicht nachvollziehbar, wie hier eine starke Auf- wandskürzung gerechtfertigt sein soll. Das Obergericht überschätzt die Wir- kungskraft von «Wiederholungen» auf den Aufwand: Eine Argumentation auf einer Seite Text neu zu formulieren beansprucht seine Zeit, auch für einen geübten Gerichtsschreiber, einen versierten Strafverteidiger oder einen er- fahrenen Richter. Die ausgeführten Präjudizien betreffen mit der Strafzumes- sung eine zentrale Frage. Selbst wenn das Obergericht ihnen nicht folgen mochte, der Aufwand hierfür ist vorliegend doch noch angemessen. Gleiches gilt für die Eingaben zum Verfahrensablauf (18.12.2018–08.04.2019, 40min) und die Kontakte zum Klienten (18.12.2018–16.04.2019, 1h 55min). Damit sind dem Verteidiger für die Berufungsbegründung 9 Stunden und 50 Minu- ten Aufwand zu vergelten, für die weiteren Eingaben und Kontakte 2 Stunden 35 Minuten und insgesamt hier 12 Stunden und 25 Minuten. 6.6 Vom 6. Mai 2019 bis zum 4. September 2019 ging es die Ausarbeitung der Anschlussberufungsantwort, das Aktenstudium der Anschlussberufungsbe- gründung und rechtliche Abklärungen. Das Obergericht hat den Aufwand von 2 Stunden und 10 Minuten auf 1 ½ h Stunden reduziert (act. 1.2 S. 6 f. E. 2.4.5). Der Verteidiger akzeptiert dies aus prozessökonomischen Grün- den (act. 1 S. 15 Ziff. 7). Das Obergericht äussert sich sodann nicht konkret zum Aufwand zum Verfahrensablauf (45min) und zu den Kontakten zum Klienten (2h 05min). Der Verteidiger ist hier insgesamt für 4 Stunden und 20 Minuten zu entschädigen. 6.7 Vom 1. November 2019 bis zum 12. November 2019 ging es um die Ausar- beitung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung. Der Verteidiger macht dafür 3 ½ Stunden geltend, das Obergericht entschädigt 2 Stunden Aufwand. 6.7.1 Das Obergericht erachtet den geltend gemachten Aufwand als überhöht. Im 5-seitigen Plädoyer sei nach einem allgemeinen Verweis auf die bisherigen Rechtsschriften zur qualifizierten sexuellen Nötigung weitgehend die bereits vor Vorinstanz oder in der Berufungsbegründung erfolgten Ausführungen

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wiederholt. Gleiches gelte bei der Landesverweisung, zu welcher aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ergänzung zur Rückfallgefahr bei Anwendung des Freizügigkeitsabkom- mens erfolgt sei. Auch bei der Strafzumessung habe der Verteidiger mehr oder weniger Bisheriges wiederholt. Da zwischenzeitlich ein schriftliches Verfahren vorgesehen gewesen sei, hätten die Parteien genügend sowie umfassend Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. Die Stellungnahme zu den Befragungen an der Verhandlung habe nicht vorbereitet werden können, sondern ad hoc erfolgen müssen. Die Strafkammer berücksichtigte, dass seit dem Schriftenwechsel eine gewisse Zeit vergangen war (act. 1.2 S. 7 E. 2.4.6). 6.7.2 Der Verteidiger bringt vor, er habe sich wie andere Parteien auch auf die Berufungsverhandlung vorbereiten müssen und dürfen. Das Obergericht habe am 20. Februar 2019 das schriftliche Berufungsverfahren und erst mit Verfügung vom 26. Juli 2019 eine mündliche Verhandlung angeordnet. Doppelspurigkeiten wären entbehrlich gewesen, wäre von Anfang an das mündliche Berufungsverfahren durchgeführt worden. Im Zeitpunkt der Verhandlung am 13. November 2019 seien rund sieben Monate seit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 16. April 2019 verstrichen, seit der Anschlussberufungsbegründung 5 ½ Monate (act. 1 S. 15 f. Ziff. 8). 6.7.3 Eine persönliche Besprechung mit dem Klienten vor der Berufungsverhand- lung (2h 45min mit Vorbereitung), die zweite in einem Jahr, ist angemessen. Die Beschwerdekammer erachtet im vorliegenden Fall 3 ½ Stunden Aufwand für ein Plädoyer nicht als übertrieben. Das Obergericht legt auch hier nicht nachvollziehbar dar, wie sich «Wiederholungen» auf den Aufwand auswirken müssten. Ein Plädoyer als mündlicher Auftritt ist keine schriftliche Berufungs- begründung. Der Verteidiger legt sodann den Finger auf einen zentralen Punkt: Sich den Prozessstoff vor einer mündlichen Verhandlung von den Parteien schriftlich vorbereiten zu lassen, hat einen Preis. Grundsätzlich ist die Berufung als (rein) mündliches Verfahren konzipiert (BBl 2006 1085 S. 1316 Botschaft StPO). Der Verteidiger ist hier für 6 Stunden und 15 Minu- ten zu entschädigen. 6.8 Am 13. November 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Dafür macht der Verteidiger Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten geltend. Das Ober- gericht entschädigt 5 ½ Stunden (act. 1 S. 16 Ziff. 9; act. 1.2 E. 2.4.7). Das Obergericht entschädigt 4 Stunden Aufwand für die Berufungsverhand- lung inkl. einer kurzen Nachbesprechung, was der Verteidiger akzeptiert. Er legt dar, wie seine Reisezeit von 90 Minuten zustande kam (act. 1 S. 17). Diese ist ausgewiesen. Das Urteil vom 13. November 2019 enthält 26 Seiten,

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wobei die relevanten Erwägungen rund 16 Seiten ausmachen. Das Oberge- richt entschädigt dem Verteidiger ½ Stunde, um es zur Kenntnis zu nehmen. Der Verteidiger führt aus, es genüge nicht, wenn er das Urteil lediglich über- fliege. Er habe es zu lesen und sich dabei Gedanken zu machen, welche Einschätzung er dem Klienten gebe und welche Erfolgschancen eine An- fechtung habe (90min). Zusammen mit seiner schriftlichen Stellungnahme von 40 Minuten ergibt dies einen Aufwand von 2 Stunden und 10 Minuten. Dies ist vorliegend angemessen. Insgesamt (Verhandlung 240min, Reisezeit 90min, Nachbereitung 130min) ist der Verteidiger hier für 7 Stunden 40 Mi- nuten Aufwand zu bezahlen. 6.9 Damit ist der Verteidiger für seinen Aufwand im Berufungsverfahren SST.2018.321 von 34 Stunden und 40 Minuten antragsgemäss zu entschä- digen und zwar zum obergerichtlichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde, was Fr. 6'933.33 ergibt. Dazu kommen die Auslagen von Fr. 258.50, was zusam- men Fr. 7'191.83 ergibt. Mit Mehrwertsteuer resultiert der Schlussbetrag von Fr. 7'745.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Verteidiger obsiegt damit vollumfänglich. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Massgeblich für ihre Bemessung sind nicht frühere Verfahren, sondern der notwendige Zeit- aufwand im vorliegenden Verfahren. Es geht hier denn auch um die Entschä- digung des Verteidigers im neu erlassenen Beschluss des Obergerichts vom

2. April 2020. Die z.T. pauschalierte und zusammengezogene Begründung der Vorinstanz erhöhte den Aufwand des Verteidigers für die Beschwerde. Der Verteidiger reicht seine Honorarnote vom 16. April 2020 ein (act. 1.13) und macht darin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer 9 Stunden 20 Minuten Aufwand und eine Kleinspesenpauschale von 3% geltend. Die- ser Aufwand ist im vorliegenden konkreten Fall vertretbar. Bei dem üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- ist der Beschwerdeführer antragsgemäss mit Fr. 2'381.30 zu entschädigen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerde- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'381.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 1, 1. Absatz, des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2020 (SST.2019.100) wird aufgehoben.
  2. Das Obergericht des Kantons Aargau wird angewiesen, den amtlichen Vertei- diger A. für ihr Berufungsverfahren SST.2018.321 mit Fr. 7'745.60 zu entschä- digen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2020.69 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'381.30 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 28. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.69

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Sachverhalt:

A. B. soll eine Frau in einer Unterführung mit einem Jagdmesser bedroht, ihr Geld abgenommen und an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Zofingen sprach B. am 19. Juli 2018 des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie der (qualifizierten) sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) für schuldig (Akten Vorinstanz pag. 49–51). Es verurteilte ihn zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und verwies ihn für 10 Jahre des Landes. Das Bezirksgericht verpflichtete B., der Zivilklägerin Schadenersatz und Genugtuung zu bezah- len. Rechtsanwalt A. erhielt für die amtliche Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 25'387.60.

B. Rechtsanwalt A. erklärte für den Beschuldigten am 10. Dezember 2018 Be- rufung. Er beantragte, B. sei teilweise vom Vorwurf des Raubes freizuspre- chen und für eine einfache Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zu einer Frei- heitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die Ansprüche der Zivilklägerin seien zu korrigieren (pag. 29). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erklärte am 17. Dezember 2018 die Anschlussberufung und beantragte, die Freiheitsstrafe sei von 7 auf 12 Jahre zu erhöhen und die Landesverweisung von 10 auf 15 Jahre (pag. 37). Sie begründete ihre Anschlussberufung am 13. März 2019 (pag. 48). Der Be- schuldigte anerkannte in seiner Berufungsbegründung vom 16. April 2019 den Schuldspruch wegen Raubes nunmehr vollumfänglich (pag. 60 13 Sei- ten). Er antwortete sodann am 3. Juni 2019 auf die begründete Berufung der Staatsanwaltschaft (pag. 91). Die Privatklägerin reichte am 6. Juni 2019 ihre Berufungsantwort ein (pag. 95). Die Berufungsverhandlung fand am 13. No- vember 2019 statt (pag. 146).

C. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Strafkammer» oder «Obergericht»), bestrafte B. am 13. November 2019 mit 8 Jahren Freiheitsentzug und verwies ihn für 13 Jahre des Landes (Verfah- ren SST.2018.321). Sie bestätigte die Verurteilung wegen qualifizierter Nöti- gung. Rechtsanwalt A. reichte am 13. November 2019 seine Kostennote ein, welche einen Aufwand von 39 ½ Stunden und Auslagen von Fr. 258.50 aus- wies und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 8'786.70 beantragte (pag. 172). Die Strafkammer entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (Dispositiv Ziffer. 7.2). Dies entspricht einer Reduktion von rund 55%.

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D. Dagegen liess Rechtsanwalt A. am 5. Dezember 2019 Honorarbeschwerde führen. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Verfügung BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 gut. Sie hob Dispositiv Ziffer 7.2 des Ur- teils vom 13. November 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Straf- kammer, auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2018.321 neu entscheide.

Zur Aufhebung führte, dass weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung noch für deren Bemessung ge- nügend nachvollziehbar waren. Die Begründung der Entschädigung durch die Strafkammer blieb abstrakt und substanzarm. Massgeblich für die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung wäre gewesen, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfer- tigen. Zwei der von der Strafkammer angewandten Kriterien – (1) Vertraut- heit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; (2) Verweis auf die Entschädigung im erstin- stanzlichen Verfahren – erschienen wenig geeignet.

E. Das Obergericht setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 2. April 2020 neu auf Fr. 4'500.-- fest (act. 1.2; Verfahren SST.2018.321). Die Entschädigung hatte im insoweit von der Beschwerdekammer aufgehobenen Urteil des Oberge- richts vom 13. November 2019 Fr. 4'000.-- betragen. Die Honorarnote des Verteidigers wies einen Aufwand von Fr. 8'786.70 aus.

F. Dagegen liess Rechtsanwalt A. am 16. April 2020 erneut Honorarbe- schwerde führen. Aus Gründen der Prozessökonomie akzeptiert er einige Kürzungen und setzt seine Honorarforderung neu auf Fr. 7'745.60 fest (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Beschwerde verlangt mithin die Differenz von Fr. 3'245.60 zwischen dem zugesprochenen und dem verlangten Be- trag. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das Obergericht verwies seinerseits auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss und verzichtete am 27. April 2020 auf eine Vernehmlassung (act. 3). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).

Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der mit Beschluss vom 2. April 2020 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'500.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 7'745.60. Er beträgt somit Fr. 3'245.60. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beur- teilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

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3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom

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Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Ent- scheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1). 3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die Anwältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).

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4.

4.1 Der Verteidiger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das Ober- gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es der Verteidigung vor der Kürzung der Honorarnote keine Gelegenheit gab, sich zu äussern (act. 1 S. 4 Ziff. 2.4). Solches könne möglich sein, wenn einfache Sachverhalte zu beurteilen sind und eine Mitwirkung des Betroffenen von vornherein als unnötig erscheint. Vorliegend sei der Verteidiger aber ganz beträchtlich von der Kürzung tangiert. Auch hätten so von der Vorinstanz geltend gemachte Kritikpunkte erklärt und mutmasslich aus der Welt ge- schafft werden können (act. 1 S. 8 Ziff. 2). 4.2 Das Bundesgericht berücksichtigt «aussergewöhnliche Umstände» unter einem anderen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begrün- dungspflicht der entschädigenden Instanz (vgl. vorstehende Erwägung 3.4 und auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 E. 3.9 f.). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht haltlos. Reicht ein amtlicher Verteidiger seine Honorarnote anlässlich der Berufungsver- handlung ein, soll die Strafkammer allfällige Unklarheiten durch Befragung soweit möglich sur place klären. Für die Beschwerdekammer bestehen an- sonsten aber gute Gründe, hier dem Weg des Bundesgerichts zu folgen. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist im Sachurteil zu be- finden (BGE 139 IV 199 E. 5). Die Entschädigung wird üblicherweise nach den meisten anderen Fragen begründet. Es kann erst dann feststehen, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen. In einem fortgeschrittenen Zeit- punkt dann noch eine Stellungnahme des Verteidigers einzuholen, verträgt sich nicht mit dem Beschleunigungsgebot. Die entschädigende Instanz muss sich immerhin in ihrer Begründung mit aussergewöhnlichen Umständen zu- reichend auseinandersetzen und eine stärkere Kürzung eingehend und nachvollziehbar begründen. Es ist auch so, dass Verteidiger sich gewöhnt sind, Rechtsmittel einzulegen und ihre Sache vor einer Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Sie werden praxisgemäss denn auch bei Prozessieren in eigener Sache nach dem Anwaltstarif entschädigt. Im Beschwerdeverfah- ren hat die Vorinstanz auf die Ausführungen und Rügen des amtlichen Ver- teidigers in der Beschwerdeschrift konkret einzugehen. In dieser Situation ist für die Beschwerdekammer eine Pflicht, den amtlichen Verteidiger stets (vor- gängig) zu seiner beabsichtigten Entschädigung im Urteil anzuhören, nicht angezeigt. Die Situation ist eine leicht andere, wenn die Beschwerdekammer die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung bereits zu neuem Entscheid zurück- gewiesen hat. Die Vorinstanz beschliesst diesfalls nicht auch über andere Fragen. Das Beschleunigungsgebot ist für den Beschuldigten/Verurteilten daher nicht tangiert. Wird der zu entschädigende amtliche Verteidiger vor

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einem zweiten Entschädigungsbeschluss nicht angehört, so hat sich die Be- gründung der entschädigenden Instanz zumindest mit seiner (erfolgreichen) Beschwerde und den Ausführungen der Rechtsmittelinstanz konkret und detailliert auseinanderzusetzen. Dies gebietet schon die Prozessökonomie und es verhindert unnötige Verfahren. Im Ergebnis geht es also auch hier um denselben Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, die Begründungpflicht. Soweit der Verteidiger generell rügt, dass er hätte angehört werden sollen, kann abschliessend in praktischer Hinsicht Folgendes festgehalten werden: Auch wenn von einer Gehörsverletzung nicht ausgegangen werden muss oder eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wer- den könnte, wäre es auf jeden Fall sinnvoll, wenn die Gründe für die Rech- nungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausge- tauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt ins- besondere dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Honorarnote vor oder während der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwer- deinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrechnung und deren entspre- chenden Begründungen auseinandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren. 4.3 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des

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Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 4.4 Die Entschädigung des Verteidigers im Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 2. April 2020 ist vom Umfang her deutlich ausführlicher begründet als noch im Urteil vom 13. November 2019. Sie geht über rund 10 Seiten auf gewisse Ausführungen der Rechtsmittelinstanz ein. Insoweit sie den Aufwand anhand der einzelnen Verfahrensschritte beurteilt (Beru- fungserklärung, Berufungsbegründung etc.), ist sie auch nachvollziehbarer. Sie geht zum einen jedoch nicht ersichtlich auf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers im Honorarbeschwerdeverfahren BB.2019.280 ein. Ebenso we- nig setzt sich das Obergericht mit der Beschwerdeschrift des vorliegenden Verfahren auseinander. Es wird in allfälligen zukünftigen Entschädigungsbe- schlüssen des Obergerichts des Kantons Aargau nach Rückweisungen er- wartet, dass in der Entscheidbegründung eine solche Auseinandersetzung konkret und detailliert erfolgt. Zum anderen ist es ungünstig, gewissen Aufwand auszuklammern und pau- schaliert zusammenzufassen, z.B. in der Position «Besprechungen und Kon- takte». Es ist nicht so, dass es ähnlich einer Auslagenpauschale in jedem Fall auch einen «Besprechungskoeffizienten» für entsprechend zulässigen Aufwand gäbe. Welcher Aufwand hier angemessen ist oder nicht, ist konkret zu begründen. Gleiches gilt für die «Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen». Diese, wie die «Besprechungen und Kontakte», sind zweck- mässigerweise nicht auszusondern, sondern im Kontext des einzelnen Ver- fahrensschritts zu beurteilen; die Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen sind vorliegend jedoch nicht umstritten. Die pauschalierten «Besprechungen und Kontakte» nehmen keinen ersichtlichen Bezug zu ein- zelnen Positionen der Honorarnote und sind schwer nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Verteidiger. Er musste versuchen, die Entschädigung der «Besprechungen und Kontakte» auf rund 2 ½ Seiten zu entschlüsseln und hatte sie einzeln dargelegt (act. 1 S. 18–20 Ziff. 10). Dieses prozessuale Vorgehen des Obergerichts schafft Aufwand beim amtlichen Verteidiger. Eine Rückweisung wäre vorliegend jedoch unverhältnismässig. 4.5 Vorliegend kann die Beschwerdekammer die Honorarnote überprüfen und der Verteidiger konnte den Entschädigungsbeschluss anfechten, wenngleich mit einem gewissen Aufwand. Damit liegt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorlie- gend unbegründet. Die Vorbringen des Verteidigers sind bei der inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu beurteilen.

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5.

5.1 Die Strafkammer des Obergerichts legt in ihrem Entschädigungsbeschluss vom 2. April 2020 zunächst die Grundsätze dar, welche ihre Ermessensaus- übung leiten: Es könne nicht ausser Acht gelassen werden, welcher Aufwand bereits vor Vorinstanz entschädigt worden sei. Eine ausgiebige Verteidigung bei der Vorinstanz reduziere klarerweise den Aufwand im Berufungsverfah- ren, wenn wie vorliegend keine neue Strategie verfolgt und nichts wesentlich Neues vorgebracht werde. Es könne teilweise auf eigene, bereits gemachte Ausführungen verwiesen werden oder aber diese könnten – was vorliegend erfolgt sei – wiederholt sowie teilweise ergänzt oder adaptiert werden. Unter solchen Umständen könne im Berufungsverfahren nicht alles so entschädigt werden, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. An- ders als vor Bundesgericht erleichtere die Berufung als vollkommenes Rechtsmittel zusätzlich den Aufwand, da weitgehend ohne aufwändige Prü- fung derselbe Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne und nicht zwischen Rechts- und Tatfragen unterschieden werden müsse (act. 1.2 S. 3 Ziff. 2.2). Die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Berufungsverfahren habe sich auf die qua- lifizierte Form der Tatbegehung der sexuellen Nötigung (dabei einzig die Ver- wendung des Messers), die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Höhe der Genugtuung beschränkt. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung sei unmassgeblich, wie stark eine Strafe oder Massnahme einen Be- schuldigten treffe (act. 1.2 S. 3 Ziff. 2.3). 5.2 Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu begründen. Die Strafkammer kann die vorinstanzliche Entschädigung nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pau- schaliert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Beschwer- dekammer hatte das Obergericht im vorliegenden Fall bereits in der Verfü- gung BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 E. 3.6, 2. Absatz, darauf hingewie- sen, dass sie damit die Entschädigung nicht sachgerecht bemisst. Dazu kommt, dass der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) seine Strategie bestimmt und ihm dafür ein Handlungsspielraum verbleiben muss, um das Mandat wirksam auszuüben. Nicht damit zu vereinen ist die Erwä- gung, dass bei einem vollkommenen Rechtsmittel wie der Berufung sich der Aufwand reduziere, da weitgehend ohne aufwändige Prüfung derselbe

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Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne. Es ist auch nicht sachgerecht, Aufwand für das mündliche Plädoyer mit der Begründung als überhöht einzustufen (act. 1.2 S. 7 E. 2.4.6), die Parteien hätten schon im schriftlichen Verfahren «genügend sowie umfassend Gelegenheit [gehabt], sich zu äussern» und dies auch getan. Die Strafkammer bringt damit zum Ausdruck, dass es auf die mündliche Verhandlung gar nicht mehr ankam. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Aufwendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Verteidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Obergericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanz- lichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und angemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Ober- gerichts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Verfahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). 5.3 Die Strafkammer hat damit im Beschluss vom 2. April 2020 das Honorar der amtlichen Verteidigung anhand von sachfremden Kriterien bemessen und damit Ermessensmissbrauch begangen, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. obige Erwägung 3.3). Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau reiht sich dabei ein in eine Entschädigungspraxis, zu der die Be- schwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung fand (vgl. Be- schluss BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4). Ob die Strafkammer vorlie- gend dennoch zu einem angemessenen Resultat gelangte, wird unten zu prüfen sein (vgl. Erwägung 6). Hat sie jedoch ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt, ohne dass dies klar eingehegt werden kann, so gibt es bei der Honorarbemessung keinen konkreten Beurteilungsspielraum der kantonalen Vorinstanz, auf den die Beschwerdekammer dabei Rücksicht nehmen dürfte.

6.

6.1 Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Akten- studium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwen- dige (i.d.R. monatliche) Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitauf- wand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium

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(Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), Bemühungen in parallelen Verfahren (z.B. ausländerrechtliche und Asylverfahren), anwaltliche Kürzest- aufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für trölerische bzw. aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt (LIEBER, Zürcher Kommentar, Art. 135 StPO N. 4). 6.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 13. November 2019 schlüsselt seinen Aufwand von Fr. 8'786.70.-- auf (pag. 172). Er legt transparent seinen zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit dar. Er verrechnet insgesamt 39 ½ Stunden. Dazu kommen nicht einzeln ausgewiesene Auslagen. Pro- zessual fiel die Erklärung und Begründung der Berufung, die Berufungsant- wort und Reaktion auf die Eingaben der Gegenparteien sowie die Berufungs- verhandlung an. Grobthematisch ging es um die Frage der qualifizierten Nö- tigung, um die Strafzumessung, die Dauer der Landesverweisung sowie die Höhe der Genugtuung. Das Obergericht entschädigte den amtlichen Vertei- diger ursprünglich im Urteil vom 13. November 2019 für rund rund 18 Stun- den Aufwand mit Fr. 4'000.--. Mit Beschluss vom 2. April 2020 entschädigte sie 19 ½ Stunden Aufwand mit Fr. 4'500.--. In der vorliegenden Beschwerde verlangt der amtliche Verteidiger für 34 Stunden 40 Minuten Aufwand Fr. 7'745.60 Entschädigung. 6.3 Es geht zunächst um Aufwand, der mit dem erstinstanzlichen Verfahren zu- sammenhängt. 6.3.1 Für das Obergericht gehört der Aufwand von 2 Stunden 45 Minuten für die Auseinandersetzung mit dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zofin- gen (26.11.2018) ins erstinstanzliche Verfahren. Es berücksichtigt ihn aber teilweise bei der Berufungserklärung (1 ½ h). Die Position Vorbereitung Be- sprechung Klient (26.11.2018, ½ h) entschädigt es als unnötigen Aufwand nicht, da anschliessend gar keine Besprechung erfolgt sei (act. 1.2 S. 4 f. E. 2.4.1–2.4.2). Der Verteidiger legt dar, das Studium des (und Auseinandersetzung mit dem) begründeten Entscheids erfolge erst nach der Berufungsanmeldung. Wenn der Verteidiger der ersten Instanz seine Kostennote einreiche, sei noch nicht klar, ob es ein Studium des begründeten Entscheides geben wird und wel- cher Aufwand damit verbunden ist. Dies hänge wesentlich vom Umfang der noch zu erstellenden Urteilsbegründung ab. Das Urteil habe 52 Seiten um- fasst (act. 1 S. 9 Ziff. 3). Mit diesem Studium sei einhergegangen, dass sich der Verteidiger auf die Besprechung mit dem Klienten vorbereiten müsse. Es habe gegolten, die Taktik, das weitere Vorgehen, die Anträge der Berufungs- erklärung etc. zu besprechen. Der Verteidiger weist nach, dass die Bespre- chung am 29. November 2018 im Zentralgefängnis Lenzburg stattgefunden

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habe. Diese Besprechung sei ihm von der ersten Instanz bezahlt worden und er habe sie daher im Berufungsverfahren nicht erneut verrechnet (act. 1 S. 9–11 Ziff. 3 f.). 6.3.2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstin- stanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesge- richts 68_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 18_463/2021 vom 5. Ok- tober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungs- verfahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, TC FR 501 2014 145, vom 14. Januar 2015 E. 3). Die Strafkammer behauptet nicht, der Verteidiger sei für in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand bereits vom Bezirksgericht entschädigt worden. Die Beschwerdekammer fällt vorliegend einen reformatorischen Entscheid. Der Aufwand des Verteidigers erscheint als massgeblich und angemessen. Massgeblicher Aufwand des Verteidigers ist zu bezahlen, und es erscheint als unbillig, den Verteidiger dafür heute an das Bezirksgericht weiter zu ver- weisen. Damit sind dem amtlichen Verteidiger für das Studium des und die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid 2 Stunden 45 Mi- nuten Aufwand zu entgelten und für die Vorbereitung der Besprechung mit dem Klienten (inkl. Brief vom 30.11.2018, 10min) 40 Minuten. Dem Verteidi- ger sind hier insgesamt 3 Stunden und 25 Minuten Aufwand zu bezahlen. 6.4 Der Aufwand für die Berufungserklärung (10.12.2018, 35min) und einen Brief an den Klienten (10.12.2018, 10min) sind nicht konkret bestritten (act. 1 S. 11 f. Ziff. 5; act. 1.2 S. 5 E. 2.4.3) und angemessen. Der Verteidiger ist hier für 45 Minuten Aufwand zu entschädigen. 6.5 Für die Berufungsbegründung (rund 15 Seiten) macht der Verteidiger noch einen Aufwand von 9 Stunden und 50 Minuten geltend. Er reduziert damit seine Forderung von ursprünglich 12 Stunden und 35 Minuten. Das Oberge- richt wiederum hatte ihm im Urteil vom 13. November 2019 noch für 6 Stun- den entschädigt. Im Beschluss vom 2. April 2020 reduziert sie diese Ent- schädigung auf 5 Stunden (act. 1 S. 12 Ziff. 6; act. 1.2 S. 5 f. E. 2.4.4). Dieser Verfahrensabschnitt dauerte vom 18. Dezember 2018 bis zum 16. April 2019. 6.5.1 Für die Strafkammer ist der geltend gemachte Aufwand stark überhöht. Die weitgehend blossen Wiederholungen reduzierten den erforderlichen Aufwand. Die Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz sei

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spärlich geblieben. Sie nimmt einen Vergleich zum vorinstanzlichen Plädo- yer vor. Zur qualifizierten sexuellen Nötigung habe er Erwägungen der Vor- instanz kurz zusammengefasst, eine Literaturstelle erneut zitiert und den dortigen Eventualstandpunkt dargelegt (selbst wenn ein Japanmesser mit- geführt worden sei, sei es mangels ausgefahrener Klinge kein gefährlicher Gegenstand). Er habe das Opfer in mehreren Situationen mit beiden Händen festgehalten, was eine Verwendung eines Japanmessers ausschliesse. Er habe dazu neu drei Aussagen des Opfers angefügt. Der Verteidiger habe sich weiter zur Strafzumessung geäussert. Es sei dabei um die Einsatzstrafe für den Raub gegangen, er habe eine vorinstanzliche Ausführung zum Motiv beanstandet und Präjudizien zu einer einfachen sexuellen Nötigung mit Umschreibung der Umstände vorgebracht. Die Aus- führungen über 4 Seiten zu Präjudizien seien jedenfalls in diesem Umfang unnötig und unverhältnismässig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterschieden sich gemäss Bundesgericht massgeblich in zumessungsrele- vanten Punkten (Urteil 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2). Zu den Täterkomponenten seien die Ausführungen zu seinem komplexen Motiva- tionsgefüge gemäss Gutachten wiederholt worden. Er habe sich etwas aus- führlicher zu den kognitiven Defiziten des Klienten geäussert und sich zu dessen Bereuen wiederholt. Zur Landesverweisung seien die Erwägungen der Vorinstanz kurz zusam- mengefasst und die theoretischen Ausführungen zum Verhältnis des Freizü- gigkeitsabkommens zur strafrechtlichen Landesverweisung wiederholt wor- den. Der Verteidiger habe die Ausführungen zur Rückfallgefahr ergänzt. Die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen seien wiederholt worden. Er habe ergänzt, dass – entgegen der Begründung des Bezirksgerichts – zum Absehen von einer Landesverweisung eine mangelnde Verhältnismäs- sigkeit genüge. Schliesslich habe er sich zur Zivilforderung wiederholt. 6.5.2 Der Verteidiger weist darauf hin, dass das Bezirksgericht seinen Klienten zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilte und für 10 Jahre aus der Schweiz verwies. Zentrales Anliegen der Berufungserklärung sei es gewe- sen, die Strafzumessung und die Landesverweisung überprüfen zu lassen. Bei der Strafzumessung habe er im Detail aufgezeigt, dass sehr ähnlich ge- lagerte Fälle anders beurteilt wurden. Dies sei sehr wohl für die Beurteilung relevant, auch wenn die Strafkammer dem nicht gefolgt sei. Darauf hinzu- weisen gehöre zu seiner Sorgfaltspflicht. Mit der qualifizierten sexuellen Nötigung habe er sich in den Ziffern 2.2 und 2.3 der Berufungsbegründung auseinandergesetzt. Er habe die ähnlich gelagerten Fälle abgehandelt und eine eigene Einschätzung vorgenommen.

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Er habe sich bei der Täterkomponente (Ziff. 2.4) mit den wesentlichsten Argumenten, wie vor erster Instanz vorgetragen, nochmals auseinanderge- setzt und zugleich die erstinstanzlichen Erwägungen einbezogen. Der zentrale zweite Teil der Berufungsbegründung stelle die Landesverwei- sung dar. Er habe diesbezüglich vieles erneut aufgeworfen und moniert. Ebenso habe er sich aber mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinan- dergesetzt. Er habe wiederholt, was für den Klienten von zentraler und ein- schneidender Bedeutung gewesen sei. Es gehöre zu seiner Aufgabe, die relevantesten Argumente nochmals hervorzuheben. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung vor Bezirks- gericht Mitte Juli 2018 stattgefunden habe, die Berufungsbegründung aber erst ziemlich exakt 9 Monate später erfolgt sei. Solche zeitlichen Verzöge- rungen im Verfahren führten auch immer wieder dazu, dass sich ein Vertei- diger neu in zentrale Dokumente einlesen und sich ein Bild der damals wich- tigsten Argumente machen müsse. 6.5.3 Wie die «weitgehend blossen Wiederholungen» den erforderlichen Aufwand genau reduzieren sollen, ist nicht offensichtlich. (1) Geht es darum, dass der Verteidiger vieles aus früheren Ausführungen schlicht kopiert hat? Die Straf- kammer macht dies so freilich nicht geltend. Sie benennt auch nicht Absätze oder Seiten, die einfach kopiert worden seien. Ein schriftlich ausformuliertes mündliches Plädoyer könnte auch nicht ohne weiteres in eine schriftliche Prozesseingabe umformatiert werden. Die Redaktion benötigt ihre Zeit, selbst wenn der Verteidiger gewisse Formulierungen wiederholen sollte, die aus seiner Sicht einen Punkt besonders gut getroffen hatten. (2) Hätte der Verteidiger nach Ansicht des Obergerichts eventuell vieles aus früheren Aus- führungen kopieren müssen, um Aufwand zu reduzieren? Ein solches Ver- langen stiesse sich daran, dass das Berufungsverfahren keine reine Verlän- gerung des erstinstanzlichen Verfahrens ist, sondern im Umfang der Beru- fungserklärung ein neuer Prozess über dieselbe Sache. Nach einem erstin- stanzlichen Urteil gilt es für den Verteidiger nicht nur Erwägungen zusam- menzufassen, auch Argumente gilt es neu zu tarieren. Ein Verteidiger ist nicht gehalten, seine Ausführungen vor erster Instanz weitmöglichst für das Obergericht zu kopieren. Selbst dann nicht, wenn sie das gleiche Thema be- schlagen. Er darf sie rhetorisch neu strukturieren und auch umformulieren. Er wird dafür auch nochmals kurz in die Untersuchungsakten schauen dür- fen, gerade weil die Vorinstanz darauf Bezug genommen haben dürfte. (3) Geht es um die Dossierkenntnis, also die Erinnerung an Einzelheiten aus den Untersuchungsakten? Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsa-

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che. Es mässigt normalerweise die Zeit für das Aktenstudium, nicht zwin- gend aber (wie soeben dargelegt) auch die Zeit für die Redaktion von Einga- ben. Zudem hätte die Strafkammer hier die seit der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht verstrichene Zeit berücksichtigen müssen – nach neun Mona- ten und anderen Fällen des Verteidigers ist manches nicht mehr frisch und präzise genug im Gedächtnis. 6.5.4 9 Stunden 50 Minuten Aufwand für eine Berufungsbegründung von 15 Seiten erscheinen für die Beschwerdekammer angesichts einer hohen Strafe (8 statt 7 Jahre) und einem sittlich verwerflichen Delikt, einer längeren Lan- desverweisung (13 statt 10 Jahre) und nach 9 Monaten Verfahrensdauer nicht übertrieben. Es ist nicht nachvollziehbar, wie hier eine starke Auf- wandskürzung gerechtfertigt sein soll. Das Obergericht überschätzt die Wir- kungskraft von «Wiederholungen» auf den Aufwand: Eine Argumentation auf einer Seite Text neu zu formulieren beansprucht seine Zeit, auch für einen geübten Gerichtsschreiber, einen versierten Strafverteidiger oder einen er- fahrenen Richter. Die ausgeführten Präjudizien betreffen mit der Strafzumes- sung eine zentrale Frage. Selbst wenn das Obergericht ihnen nicht folgen mochte, der Aufwand hierfür ist vorliegend doch noch angemessen. Gleiches gilt für die Eingaben zum Verfahrensablauf (18.12.2018–08.04.2019, 40min) und die Kontakte zum Klienten (18.12.2018–16.04.2019, 1h 55min). Damit sind dem Verteidiger für die Berufungsbegründung 9 Stunden und 50 Minu- ten Aufwand zu vergelten, für die weiteren Eingaben und Kontakte 2 Stunden 35 Minuten und insgesamt hier 12 Stunden und 25 Minuten. 6.6 Vom 6. Mai 2019 bis zum 4. September 2019 ging es die Ausarbeitung der Anschlussberufungsantwort, das Aktenstudium der Anschlussberufungsbe- gründung und rechtliche Abklärungen. Das Obergericht hat den Aufwand von 2 Stunden und 10 Minuten auf 1 ½ h Stunden reduziert (act. 1.2 S. 6 f. E. 2.4.5). Der Verteidiger akzeptiert dies aus prozessökonomischen Grün- den (act. 1 S. 15 Ziff. 7). Das Obergericht äussert sich sodann nicht konkret zum Aufwand zum Verfahrensablauf (45min) und zu den Kontakten zum Klienten (2h 05min). Der Verteidiger ist hier insgesamt für 4 Stunden und 20 Minuten zu entschädigen. 6.7 Vom 1. November 2019 bis zum 12. November 2019 ging es um die Ausar- beitung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung. Der Verteidiger macht dafür 3 ½ Stunden geltend, das Obergericht entschädigt 2 Stunden Aufwand. 6.7.1 Das Obergericht erachtet den geltend gemachten Aufwand als überhöht. Im 5-seitigen Plädoyer sei nach einem allgemeinen Verweis auf die bisherigen Rechtsschriften zur qualifizierten sexuellen Nötigung weitgehend die bereits vor Vorinstanz oder in der Berufungsbegründung erfolgten Ausführungen

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wiederholt. Gleiches gelte bei der Landesverweisung, zu welcher aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ergänzung zur Rückfallgefahr bei Anwendung des Freizügigkeitsabkom- mens erfolgt sei. Auch bei der Strafzumessung habe der Verteidiger mehr oder weniger Bisheriges wiederholt. Da zwischenzeitlich ein schriftliches Verfahren vorgesehen gewesen sei, hätten die Parteien genügend sowie umfassend Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. Die Stellungnahme zu den Befragungen an der Verhandlung habe nicht vorbereitet werden können, sondern ad hoc erfolgen müssen. Die Strafkammer berücksichtigte, dass seit dem Schriftenwechsel eine gewisse Zeit vergangen war (act. 1.2 S. 7 E. 2.4.6). 6.7.2 Der Verteidiger bringt vor, er habe sich wie andere Parteien auch auf die Berufungsverhandlung vorbereiten müssen und dürfen. Das Obergericht habe am 20. Februar 2019 das schriftliche Berufungsverfahren und erst mit Verfügung vom 26. Juli 2019 eine mündliche Verhandlung angeordnet. Doppelspurigkeiten wären entbehrlich gewesen, wäre von Anfang an das mündliche Berufungsverfahren durchgeführt worden. Im Zeitpunkt der Verhandlung am 13. November 2019 seien rund sieben Monate seit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 16. April 2019 verstrichen, seit der Anschlussberufungsbegründung 5 ½ Monate (act. 1 S. 15 f. Ziff. 8). 6.7.3 Eine persönliche Besprechung mit dem Klienten vor der Berufungsverhand- lung (2h 45min mit Vorbereitung), die zweite in einem Jahr, ist angemessen. Die Beschwerdekammer erachtet im vorliegenden Fall 3 ½ Stunden Aufwand für ein Plädoyer nicht als übertrieben. Das Obergericht legt auch hier nicht nachvollziehbar dar, wie sich «Wiederholungen» auf den Aufwand auswirken müssten. Ein Plädoyer als mündlicher Auftritt ist keine schriftliche Berufungs- begründung. Der Verteidiger legt sodann den Finger auf einen zentralen Punkt: Sich den Prozessstoff vor einer mündlichen Verhandlung von den Parteien schriftlich vorbereiten zu lassen, hat einen Preis. Grundsätzlich ist die Berufung als (rein) mündliches Verfahren konzipiert (BBl 2006 1085 S. 1316 Botschaft StPO). Der Verteidiger ist hier für 6 Stunden und 15 Minu- ten zu entschädigen. 6.8 Am 13. November 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Dafür macht der Verteidiger Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten geltend. Das Ober- gericht entschädigt 5 ½ Stunden (act. 1 S. 16 Ziff. 9; act. 1.2 E. 2.4.7). Das Obergericht entschädigt 4 Stunden Aufwand für die Berufungsverhand- lung inkl. einer kurzen Nachbesprechung, was der Verteidiger akzeptiert. Er legt dar, wie seine Reisezeit von 90 Minuten zustande kam (act. 1 S. 17). Diese ist ausgewiesen. Das Urteil vom 13. November 2019 enthält 26 Seiten,

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wobei die relevanten Erwägungen rund 16 Seiten ausmachen. Das Oberge- richt entschädigt dem Verteidiger ½ Stunde, um es zur Kenntnis zu nehmen. Der Verteidiger führt aus, es genüge nicht, wenn er das Urteil lediglich über- fliege. Er habe es zu lesen und sich dabei Gedanken zu machen, welche Einschätzung er dem Klienten gebe und welche Erfolgschancen eine An- fechtung habe (90min). Zusammen mit seiner schriftlichen Stellungnahme von 40 Minuten ergibt dies einen Aufwand von 2 Stunden und 10 Minuten. Dies ist vorliegend angemessen. Insgesamt (Verhandlung 240min, Reisezeit 90min, Nachbereitung 130min) ist der Verteidiger hier für 7 Stunden 40 Mi- nuten Aufwand zu bezahlen. 6.9 Damit ist der Verteidiger für seinen Aufwand im Berufungsverfahren SST.2018.321 von 34 Stunden und 40 Minuten antragsgemäss zu entschä- digen und zwar zum obergerichtlichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde, was Fr. 6'933.33 ergibt. Dazu kommen die Auslagen von Fr. 258.50, was zusam- men Fr. 7'191.83 ergibt. Mit Mehrwertsteuer resultiert der Schlussbetrag von Fr. 7'745.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Verteidiger obsiegt damit vollumfänglich. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Massgeblich für ihre Bemessung sind nicht frühere Verfahren, sondern der notwendige Zeit- aufwand im vorliegenden Verfahren. Es geht hier denn auch um die Entschä- digung des Verteidigers im neu erlassenen Beschluss des Obergerichts vom

2. April 2020. Die z.T. pauschalierte und zusammengezogene Begründung der Vorinstanz erhöhte den Aufwand des Verteidigers für die Beschwerde. Der Verteidiger reicht seine Honorarnote vom 16. April 2020 ein (act. 1.13) und macht darin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer 9 Stunden 20 Minuten Aufwand und eine Kleinspesenpauschale von 3% geltend. Die- ser Aufwand ist im vorliegenden konkreten Fall vertretbar. Bei dem üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- ist der Beschwerdeführer antragsgemäss mit Fr. 2'381.30 zu entschädigen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerde- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'381.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 1, 1. Absatz, des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2020 (SST.2019.100) wird aufgehoben.

2. Das Obergericht des Kantons Aargau wird angewiesen, den amtlichen Vertei- diger A. für ihr Berufungsverfahren SST.2018.321 mit Fr. 7'745.60 zu entschä- digen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2020.69 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'381.30 zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Oliver Bulaty - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).