Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 5. März 2025 vorgeworfen, sich am 25. August 2024, um ca. 04.10 Uhr, zum Geschäft "C._____" an der D._____- strasse 1 in E._____ begeben und dort mehrere Schrauben des Fenstergitters ent- fernt zu haben. In der Folge habe der Beschuldigte versucht mit zwei Schrauben- ziehern das Fenster des besagten Geschäfts aufzuwuchten, wodurch am Fenster- rahmen und an den Fensterflügeln ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 400.00 entstanden sei. Dies habe der Beschuldigte getan, um das Geschäft ohne Berech- tigung zu betreten und daraus möglichst viel Deliktsgut zu entwenden und sich so einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch ge- habt habe. Da der Beschuldigte ein Geräusch gehört habe, sei er schliesslich ge- flohen, ohne das Geschäft zu betreten und ohne Mitnahme von Deliktsgut vom Tat- ort (act. 21 S. 2).
2. Erstellung des Sachverhalts Der Beschuldigte hat die Aussagen anlässlich der ersten beiden Befragungen wei- testgehend verweigert. Nachdem man ab dem Griff des benutzen Schraubenzie- hers DNA-Spuren sicherstellen und dem Beschuldigten zuordnen konnte, aner- kannte er anlässlich der folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
17. September 2024 sowohl den äusseren als auch den inneren Ablauf des Ankla- gesachverhalts (act. 7/3 F/A 3 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich mit den übrigen Untersuchungsergebnissen, weshalb sowohl der äussere wie auch der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
- 6 - Der dennoch von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung beantragte Freispruch bzw. die diesem zugrundeliegenden Argumente (act. 29 Ziff. 6 ff.) sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. III. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorhalt Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie versuchten Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 21 S. 3).
2. Geringfügige Vermögensdelikte 2.1. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden wird der Täter gemäss Art. 172ter StGB mit Busse bestraft. Die Privilegierung stuft Vergehen (z.B. Sachbeschädigung, Art. 144 StGB) oder Ver- brechen (z.B. Diebstahl, Art. 139 StGB) bei Geringfügigkeit rechtlich zu Übertretun- gen herab (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 4). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 123 IV 113 E. 3d; BGE 140 II 520 E. 5.2.4; BGE 142 IV 129 E. 3.1). 2.2. Entscheidend ist zunächst, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Vermö- gensdelikt gerichtet hat. Massgeblich ist dabei ein subjektives Kriterium – nämlich die Absicht des Täters – und nicht der tatsächlich eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156 E. 2a). Aus dieser subjektiven Konzeption von Art. 172ter StGB sowie aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich zugleich, dass ihre Anwendung auf Fälle der Bagatelldelinquenz beschränkt ist. Mit der Formulierung, wonach sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, wird klargestellt, dass sich der Vorsatz des Täters von Beginn an auf einen nur geringfügigen Vermögens- wert (Bereicherungsabsicht) bzw. einen entsprechend kleinen Schaden oder wirt- schaftlichen Nachteil beziehen muss (BGE 122 IV 156 E. 2; BGE 123 IV 113 E. 3).
- 7 - Die Bestimmung findet daher beispielsweise keine Anwendung, wenn der tatsäch- lich erlangte Vermögenswert zwar unterhalb der objektiven Geringfügigkeitsgrenze liegt, der Täter jedoch auf eine deutlich grössere Beute abzielte (BGE 122 IV 156 E. 2b; BGE 123 IV 113 E. 3f). Insbesondere bei Einbruchdiebstählen ist ohne kon- krete Gegenanzeichen davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.00 zumindest in Kauf nahm. 2.3. Die Verteidigung erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, es gebe keine Beweise dafür, dass sich der durch den Beschuldigten verursachte Sachschaden am Fensterrahmen und an den Fensterflügeln auf Fr. 400.00 bzw. sinngemäss auf über Fr. 300.00 belaufen habe (act. 29 S. 2). Indes war es der Beschuldigte selbst, der im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 den ihm vorgehaltenen Anklagevorwurf und den darin enthaltenen Sachscha- den von ca. Fr. 400.00 anerkannte (act. 7/3 F/A 17). Im Übrigen sind keine Um- stände erkennbar, die darauf schliessen liessen, der Beschuldigte habe sich darum bemüht, einen geringen Sachschaden zu verursachen. Ganz im Gegenteil lassen die diversen Hebelspuren am Fensterrahmen darauf schliessen, dass der Beschul- dige schlicht möglichst schnell in die Räumlichkeit hat gelangen wollen, was ange- sichts des durchaus sehr exponierten Tatortes nicht weiter überrascht. Wenn die Verteidigung nun wiederum im Nachhinein ein vom Beschuldigten in ihrer Anwe- senheit abgelegtes Anerkenntnis nicht mehr gelten lassen will, so hat sie dies sub- stantiiert zu begründen und auf entsprechende Umstände zu stützten. Das macht sie nicht. Die anerkannten Fr. 400.00 stehen sodann offenkundig in einem ange- messenen Verhältnis zum dokumentierten Schaden, weshalb auch unter diesem Titel kein Anlass dazu besteht, von diesem abzuweichen. Es darf in Berücksichti- gung sämtlicher obiger Erwägungen davon ausgegangen werden, dass ein Sach- schaden von mindestens Fr. 400.00 entstand und der Beschuldigte einen Sach- schaden von weit mehr als Fr. 300.00 zumindest in Kauf nahm. 2.4. Ferner ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Art. 172ter StGB keine Anwendung findet, wenn grundsätzlich privilegierungsfähige Straftatbe- stände notwendige Begleitdelikte nicht privilegierungsfähiger Delikte darstellen (Handkommentar StGB-SCHLEGEL, Art. 172ter N 2). So hat das Bundesgericht etwa
- 8 - im Zusammenhang mit serienmässigem Einbruchdiebstählen festgehalten, dass ein solches Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. In diesem Kon- text sei eine Privilegierung der Sachbeschädigung, die lediglich als Mittel zum Zweck solcher Einbruchserien dient, nicht mit dem Sinn und Zweck von Art. 172ter StGB vereinbar (BGE 123 IV 113 E. 3g). Zwar wird dem Beschuldigten im vorlie- genden Fall kein gewerbsmässiger, sondern "lediglich" ein einmaliger Einbruch- diebstahl zur Last gelegt. Dennoch ist festzuhalten, dass seinem Vorgehen und Verhalten der für eine Privilegierung erforderliche Bagatellcharakter fehlt. Der Be- schuldigte hat mit zwei Schraubenziehern gezielt versucht den besagten Fenster- rahmen aufzuhebeln; ein Vorgehen, das auf einen klaren deliktischen Willen und kriminelle Energie schliessen lässt. Demnach ist in casu, abgesehen davon, dass der Beschuldigte den Sachschaden vollumfänglich anerkannt hat, auch keine Pri- vilegierung möglich, da die Sachbeschädigung als notwendiges Begleitdelikt zum Einbruchdiebstahl keinen Bagatellcharakter mehr hat. 2.5. In Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahl ist festzu- halten, dass die Tat im Versuchsstadium blieb, sprich, es zu keiner tatsächlichen Entwendung von Vermögenswerten gekommen ist. Wie bereits ausgeführt, ist für die Anwendung von Art. 172ter StGB nicht der tatsächliche Erfolg, sondern die Ab- sicht des Täters ausschlaggebend. In casu wollte der Beschuldigte nach eigenen Aussagen Bargeld entwenden. Sein Vorsatz bezog sich dabei nicht auf einen kon- kret bestimmten Betrag. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine möglichst hohe Beute erzielen wollte, weshalb eine Privilegierung der Tat gemäss Art. 172ter StGB auch in Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahl keine Anwendung findet.
3. Versuchter Diebstahl 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen zu bereichern. Die Wegnahme wird als Bruch fremden und Begrün- dung neuen Gewahrsams definiert. Beendet ist der Diebstahl dann, wenn der Täter
- 9 - das Diebesgut fortgeschafft oder sich angeeignet respektive die Bereicherung er- langt hat (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL, Art. 139 N 11). 3.1.2. Der Beschuldigte wollte am 25. August 2024 in das …-studio "C._____" an der D._____-strasse 1 in E._____ einbrechen, um dort laut eigenen Aussagen Bar- geld zu entwenden (act. 7/3 F/A 4 und 6). Er habe dafür zuerst am Fenstergitter gerüttelt, anschliessend die unteren Schrauben des Fenstergitters abgeschraubt und versucht, mit zwei Schraubenziehern den Fensterrahmen aufzuwuchten. Er habe dann ein Klopfen gehört und deshalb die Örtlichkeit verlassen. 3.1.3. Vorliegend hat der Beschuldigte zwar die Schrauben des Fenstergitters aufgeschraubt und versucht mit zwei Schraubenziehern den Fensterrahmen aufzu- wuchten, zu einer Entwendung von fremden Sachen ist es dabei jedoch nicht ge- kommen. Es ist zu prüfen, ob – wie von der Staatsanwaltschaft eingeklagt – ein strafbarer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 3.2. Versuch und subjektiver Tatbestand 3.2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt eine versuchte Tatbegehung vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, nachdem der Täter mit der Ausführung begonnen hat. Damit die Schwelle des strafbaren Versuchs überschritten ist, muss ein tatna- hes Handeln in räumlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht gegeben sein (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 18). Der Täter muss folglich mit der Ausführung der Tat bereits begonnen haben. 3.2.2. Die Abgrenzung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und dem strafbaren Versuch kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung gehört zur Tatausführung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Handlung, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt zur Verwirklichung des Tatbestands darstellt. Es handelt sich dabei um den Punkt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt – es sei denn, äussere Um- stände erschweren oder verunmöglichen die Weiterverfolgung der Tatabsicht (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 119 IV 250 E. 2; BGE 117 IV 384 E. 9).
- 10 - 3.2.3. Beim Tatbestand des Einschleich- oder Einbruchdiebstahls hat die herr- schende Lehre und die Rechtsprechung den strafbare Versuch bereits angenom- men, wenn der Täter im Begriff ist, räumliche Hindernisse oder Zugangssperren zu überwinden bzw. dies bereits teilweise getan hat (OFK StGB-DONATSCH, Art. 22 N 7). Wer etwa die Mauer eines Grundstücks überklettert oder um ein Gebäude herumschleicht und durch Rütteln an Türen und Fenstern nach der besten Möglich- keit sucht, um in das besagte Gebäude einzudringen, hat unzweifelhaft mit der Tatausführung begonnen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 9). 3.2.4. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 sagte der Beschuldigte aus, dass er den ganzen Abend mit einem Kollegen zusammen gewesen sei. Als er die D._____-strasse entlang gelaufen sei, habe er zufällig das besagte …-studio gesehen und dort eines der Fenstergitter berührt. Als er bemerkt habe, dass dieses locker sei, sei er auf den Gedanken gekommen ein- zubrechen (act. 7/3 F/A 4). Das Tatwerkzeug – zwei Schraubenzieher – habe er aus dem Kofferraum seines Autos geholt (act. 7/3 F/A 10 f.). 3.2.5. Folgt man der herrschenden Lehre sowie der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, hat der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB bereits überschritten, als er am Fenstergitter des betref- fenden …-studios rüttelte. Nachdem er erkannte, dass dieses locker war und er den Entschluss fasste, in das Studio einzubrechen (act. 7/3 F/A 4), hat er folglich bereits mit der Tatausführung begonnen. 3.2.6. Überdies ist festzuhalten, dass sich das Verhalten des Beschuldigten nicht auf das Rütteln am Gitter beschränkte, sondern er zudem die unteren Schrauben des Fenstergitters herausgedreht sowie mithilfe zweier Schraubenzieher – die er dafür zuerst aus seinem Auto holen musste – versuchte, den Fensterrahmen auf- zuwuchten (act. 7/3 F/A 5). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 29 Ziff. 6 ff.) hat der Beschuldigte die Schwelle des strafbaren Versuchs eindeutig überschritten, auch wenn er die Räumlichkeiten letztlich nicht betreten hat und kein Deliktsgut entwendet wurde. Nach eigenen Angaben hatte er den Tatentschluss bereits gefasst, als er bemerkte, dass das Gitter „etwas locker“ gewesen sei. Die- sen Vorsatz setzte er sodann in eine konkrete, zeitlich und räumlich unmittelbar mit
- 11 - der Tatbegehung verknüpfte Handlung um, indem er die Schrauben entfernte und mit dem Aufhebeln des Fensterrahmens begann. 3.2.7. Der Vollständigkeit halber ist hier anzumerken, dass insbesondere auch kein Anwendungsfall des Rücktritts nach Art. 23 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Beschul- digte liess nicht freiwillig von seinem Vorhaben ab, vielmehr dachte er ein Klopfen, ein Auto oder ein sonstiges Geräusch gehört zu haben und ergriff daraufhin die Flucht. Aus Angst entdeckt zu werden, erachtete der Beschuldigte die Vollendung des Diebstahls in der vorliegenden Situation als unvernünftig und liess vom Fens- terrahmen ab (act. 7/3 F/A 12 f.). In dieser Konstellation ist die Freiwilligkeit zu ver- neinen, weshalb kein Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 23 N 11 f.). 3.3. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte entsprechend des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Versuchter Hausfriedensbruch 4.1. Objektiver Tatbestand 4.1.1. Gemäss Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hau- ses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Räumlichkeiten können sowohl Wohn- wie auch Geschäftszwecken dienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2). 4.1.2. Beim besagten Lokal "C._____" an der D._____-strasse 1 in E._____ han- delt es sich um Geschäftsräumlichkeiten, welche sich im Erdgeschoss eines Wohn- hauses inmitten einer Wohnsiedlung in E._____ befinden. Zum Tatzeitpunkt – 04.10 Uhr morgens – war das Geschäft geschlossen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch dem Beschuldigten klar gewesen sein dürfte.
- 12 - 4.1.3. Der Beschuldigte hat vorliegend zwar versucht, den besagten Fensterrah- men mit zwei Schraubenziehern aufzuwuchten und sich so Zutritt in die besagten Räumlichkeiten zu verschaffen, er hat sein Vorgehen aber abgebrochen, bevor er die Geschäftsräumlichkeiten betreten hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein strafba- rer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 4.2. Versuch und subjektiver Tatbestand 4.2.1. Zu den theoretischen Voraussetzungen des strafbaren Versuchs kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2 verwiesen werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte bereits mit der Tatausführung begonnen. Er befand sich in unmittel- barer zeitlicher und räumlicher Nähe zum Tatobjekt. Durch das Lösen der Schrau- ben und den Versuch, den Fensterrahmen mit den Schraubenziehern aufzuhebeln, unternahm er gezielte Schritte, um die räumlichen Hindernisse zu überwinden und sich Zutritt zur besagten Räumlichkeit – und damit zum Diebesgut – zu verschaffen. 4.2.2. Den Ausführungen der Verteidigung, vorliegend sei die Schwelle zum Ver- such nicht überschritten, da der Beschuldigte weit davon entfernt gewesen sei, ge- gen den Willen der Berechtigten das Ladenlokal zu betreten (act. 29 Ziff. 10), kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern beim Beschuldigten – der bereits die Schrauben aus dem Fenstergitter gedreht und mit den Schrauben- ziehern begonnen hat den Fensterrahmen aufzuhebeln – davon gesprochen wer- den kann, dass dieser weit davon entfernt gewesen sei das Ladenlokal zu betreten. Der Beschuldigte hat seinen Vorsatz – in das …-studio einzubrechen – in eine kon- krete, zeitlich und räumlich unmittelbar mit der Tatbegehung verknüpfte Handlung umgesetzt, indem er die Schrauben entfernte und mit dem Aufhebeln des Fenster- rahmens begann. 4.3. Bezüglich der Möglichkeit des Rücktritts nach Art. 23 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziffer 3.2.7. verwiesen werden. 4.4. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte entsprechend des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 -
5. Sachbeschädigung 5.1. Objektiver Tatbestand 5.1.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Tatobjekt sind bewegliche und unbewegliche Sachen. Als Beschädi- gen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache her- vorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die be- stimmungsgemässe Funktionsfähigkeit beziehungsweise Brauchbarkeit, die äus- sere Erscheinung beziehungsweise Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 22 ff.). 5.1.2. Durch den Versuch des Beschuldigten den Fensterrahmen mit zwei Schraubenziehern aufzuwuchten (act. 7/3 F/A 5), kam es zu einem Sachschaden an beiden Fensterflügeln sowie am Fensterrahmen. Auf der dem Polizeirapport vom 25. August 2025 (act. 1) beiliegenden Fotodokumentation sind auf den Fotos Nr. 6-9 diverse Schäden – welche durch die beiden Schraubenzieher verursacht wurden – ersichtlich (act. 2 S. 2 f.). 5.2. Subjektiver Tatbestand 5.2.1. Der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter vor- sätzlich handelt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder dass daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht sowie das Wissen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81). 5.2.2. Um in die besagten Geschäftsräumlichkeiten eindringen zu können, ver- suchte der Beschuldigte wissentlich und willentlich den Fensterrahmen aufzuhe- beln, um sich so gewaltsam Zutritt zum …-studio zu verschaffen. Er nahm dabei ohne weiteres in Kauf, dass durch seine Handlungen Schäden am Fensterrahmen sowie an den Fensterflügeln entstanden.
- 14 - 5.3. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte entsprechend der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB schuldig zu spre- chen.
6. Konkurrenzen Bei einem Einbruchdiebstahl finden Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB und Art. 186 StGB in echter Konkurrenz (Realkonkurrenz) Anwendung (BGE 72 IV 115; BGE 123 IV 113 E. 3h).
7. Fazit Durch seine Handlungen hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls ge- mäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie des versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Hat die beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Die beschuldigte Person soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profi- tieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
- 15 - Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. 1.2. Die beschuldigte Person darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies be- zieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem das Gericht sämtli- che Einzelstrafen festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Auf eine kurze Freiheitsstrafe darf in Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich nur erkannt werden, wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn der Vollzug der Gelds- trafe voraussichtlich nicht möglich ist (sog. negative Vollstreckungsprognose; Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 1.4. Als Strafart kommen beim Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, dem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Da die Geldstrafe die im Vergleich zur Freiheitsstrafe mildere Sanktion ist, kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Fällen in Betracht, in denen der Freiheitsstrafe eine gegenüber der Geldstrafe erhöhte präventive Wirkung zu-
- 16 - kommt und diese so ausfällt, dass die negativen Auswirkungen auf die beschuldigte Person und deren soziales Umfeld gerechtfertigt erscheinen (Handkommentar StGB-WOHLERS, Art. 47 N 4 ff.). 1.5. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (act. 16/1). Da sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder von der bisher ausgesprochenen Geld- noch von der mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen, rechtfertigt es sich bei den nachfolgenden Delikte eine Frei- heitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Der versuchte Diebstahl, die Sachbeschädigung und der versuchte Hausfriedensbruch sind zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2).
2. Strafzumessung im engeren Sinn 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden der beschuldigten Person. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zunächst ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Handkommentar StGB-WOHLERS, Art. 47 N 4 ff. m.w.H.).
- 17 - 2.3. Tatkomponente 2.3.1. Versuchter Diebstahl 2.3.1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der eine Geldstrafe von drei Tagessätzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. 2.3.1.2. Bei Vorliegen eines unvollendeten Versuchs ist zunächst vom (hypothe- tisch) vollendeten Delikt auszugehen und die versuchte Tatbegehung hernach beim subjektiven Tatverschulden zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 49 N 120 und S. 72 N 185 ff.). 2.3.1.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Tat laut eigenen Aussagen nicht von langer Hand geplant hatte. Die fragliche Liegenschaft wurde vom Beschuldigten vielmehr zufällig entdeckt; eine vorgängige Auskundschaftung fand nicht statt. Es handelte sich demnach nicht um eine geplante Deliktsserie, und der Beschuldigte beging die Tat alleine. Überdies versuchte der Beschuldigte in Geschäftsräumlichkeiten einzubrechen, sodass er davon ausgehen durfte, zur Tatzeit niemandem zu begegnen. Gleichwohl muss be- rücksichtigt werden, dass der Beschuldigte zunächst die Schrauben des Fenster- gitters aufschraubte und anschliessend versuchte, den Fensterrahmen mit zwei – im Fahrzeug mitgeführten – Schraubenziehern aufzuhebeln, was doch eine be- trächtliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschuldigte scheinbar jederzeit bzw. bei erstbester Gelegenheit bereit ist, einen Einbruch zu begehen. Insgesamt ist das objektive Ver- schulden dennoch als leicht zu qualifizieren und es erscheint eine Strafe von 6 Mo- naten als dem Verschulden angemessen. 2.3.1.4. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb und mit direkten Vorsatz handelte. Dabei befand er sich in keiner finanziel- len Notlage, die sein Verhalten erklären oder relativieren könnte. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, wobei in casu festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die Tat lediglich deshalb nicht zu Ende führte, weil er ein Geräusch hörte und daher von seinem Vorgehen abliess.
- 18 - Somit erscheint eine Reduktion der Strafe von 2 Monaten, sprich einer Einsatz- strafe von insgesamt 4 Monaten, als dem Verschulden angemessen. 2.3.2. Versuchter Hausfriedensbruch 2.3.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Liegen- schaft an der D._____-strasse 1 in E._____ um die Geschäftsräumlichkeiten des Studios "C._____" und nicht etwa um private Wohnräumlichkeiten handelt und der Hausfrieden durch die Handlungen des Beschuldigten daher nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde. Überdies hat der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern ist zufällig am besagten Studio vorbeigelaufen. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass er nicht etwa über ein bereits geöffnetes Fenster ver- sucht hat in eine Liegenschaft einzusteigen, sondern aktiv zurück zu seinem Auto zurückgekehrt ist, um dann mit zwei Schraubenziehern zuerst das Fenstergitter aufzuschrauben und anschliessend mit roher Gewalt den Fensterrahmen aufzuhe- beln. 2.3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Hausfriedensbruch zumindest eventualvorsätzlich und aus eigenem Antrieb handelte. Analog zu Ziffer 2.3.1.3. ist auch beim Hausfriedensbruch einzig beim Versuch geblieben. Ein freiwilliger Rücktritt ist aber vorliegend nicht gegeben, da der Beschuldigte erst von seinem Tatplan abgelassen hat, als er ein vermeintliches Geräusch gehört hat und aus Angst vor Entdeckung geflohen ist. 2.3.2.3. Insgesamt lässt sich das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht qualifizieren, sodass eine Einsatzstrafe von 2 Monaten als dem Verschulden ange- messen erscheint. Da der versuchte Hausfriedensbruch nahe mit dem versuchten Diebstahl zusammenhängt und von einem einheitlichen Tatentschluss getragen war, erscheint es gerechtfertigt die Einsatzstrafe aufgrund des versuchten Dieb- stahls in Anwendung des Asperationsprinzips um lediglich einen Monat zu erhöhen, womit eine Strafe von 5 Monate resultiert. 2.3.3. Sachbeschädigung
- 19 - 2.3.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Fensterflügel und den Fensterrahmen zwar nicht gänzlich zerstört aber doch einen beträchtlichen Sachschaden verursacht hat. Der Beschuldigte ver- suchte dabei mit roher Gewalt den Fensterrahmen aufzuhebeln. Sein Verhalten lässt jeglichen Respekt gegenüber dem Geschädigten und fremdem Eigentum ver- missen. Da sich die Sachbeschädigung hinsichtlich der Höhe des Sachschadens im Bereich von ca. Fr. 400.00 befindet, lässt sich das Verschulden des Beschuldig- ten als leicht qualifizieren und eine Einsatzstrafe von 3 Monaten erscheint dem Ver- schulden als angemessen. 2.3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen heraus handelte. Ein finanzieller Engpass lag – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Zu berücksichtigen ist, dass es dem Beschuldigten nicht um die Zerstörung des Fensterrahmes an sich ging, sondern dass die Sachbeschädigung lediglich als Mittel zum Zweck diente. Da auch die Sachbeschädigung so nahe mit dem versuchten Diebstahl und dem versuchten Hausfriedensbruch zusammenhängt und von einem einheitlichen Ta- tentschluss getragen war, erscheint es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe aufgrund des versuchten Diebstahlt bzw. des versuchten Hausfriedensbruchs in Anwendung des Aspirationsprinzips um lediglich 2 Monate zu erhöhen, womit eine Gesamts- trafe von 7 Monate resultiert. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berück- sichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14). 2.4.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann im Wesentlichen auf dessen Aussagen zur Person anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 verwiesen wer- den (act. 7/3). Dabei sagte der Beschuldigte zusammenfassend und sinngemäss aus, dass er seit 17 Jahren immer wieder in die Schweiz einreise. Im Zeitraum von
- 20 - 1998 bis 2010 habe er in der Schweiz gelebt, sei danach aber wieder zurück in den Kosovo gereist. Er habe hier in der Schweiz die Schule besucht und anschliessend bei seinem Vater als Fassadenisolateur und Maler gearbeitet. Er sei bereits einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, die Frei- heitsstrafe habe ihn beeindruckt. Er sei grundsätzlich auf einem guten Weg gewe- sen. Er arbeite seit zwei Jahren selbstständig als Fassadenisolateur und verdiene dabei zwischen EUR 1'000.– und EUR 1'500.–. Er lebe mit seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern im Kosovo. Seine Frau würde nicht arbeiten, er komme alleine für seine Familie auf. Er habe kein Vermögen und keine Schulden. Den dro- henden Landesverweis werde er akzeptieren. Es sei schade, dass er seine Ver- wandten (Eltern, Geschwister etc.) in der Schweiz nicht mehr besuchen könne. Er werde nach Abschluss des Verfahrens wieder zu seiner Familie in den Kosovo rei- sen (act. 7/3 F/A 21 ff.). 2.4.3. Der Beschuldigte weist in der Schweiz zwei Vorstrafen auf (act. 16/1). An- zumerken ist, dass es sich dabei nicht um einschlägige Vorstrafen handelt und diese aus dem Jahr 2008 respektive 2014 stammen, weshalb die Vorstrafen straf- zumessungsneutral zu behandeln sind. 2.4.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vollumfänglich geständig zeigte. Hierbei ist jedoch hervorzuheben, dass das Geständnis des Beschuldigten die Untersuchung nicht wesentlich beschleunigte und insbesondere aufgrund der erdrückenden Beweislast keine neuen Erkennt- nisse liefern konnte. Ferner erfolgte das Geständnis erst anlässlich der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach Bekanntwerden des DNA-Hits und so- mit zum Ende der Untersuchung. Daher ist das Geständnis des Beschuldigten straf- zumessungsneutral zu werten.
3. Fazit Zusammenfassend erweist sich somit in Würdigung sämtlicher strafzumessungs- relevanter Faktoren eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
- 21 -
4. Anrechnung der Haft und des Electronic Monitorings 4.1. Gemäss Art. 51 StGB wird dem Beschuldigten die erstandene Untersu- chungshaft tageweise angerechnet. Auch nichtstationäre Ersatzmassnahmen, wel- che die persönliche Freiheit der beschuldigten Person beschränken, können auf die Dauer einer Freiheitstrafe angerechnet werden (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 27). Ob und in welchem Umfang eine solche Massnahme angerechnet werden kann, obliegt dem Gericht. Es hat dabei auf das Mass, in welchem eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorgelegen hat, abzustellen (BGE 124 IV 1 E. 2b; BGE 122 IV 51 E. 3a). 4.2. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 ordnete das hiesige Zwangsmassnah- mengericht ein Rayonverbot gegenüber dem Beschuldigten an, wonach diesem nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO untersagt wurde, den Rayon an der F._____- strasse 2, G._____ (Mittelpunkt) im Umkreis/Radius von 1'000 Metern zu verlassen (Geschäfts-Nr. GH240089-M). Die Ersatzmassnahme wurde mittels Electronic Mo- nitoring überwacht (act. 15/45 S. 3). In casu ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft für weitere 92 Tage nur in einem Umkreis von 1'000 Metern seines Wohnorts aufhalten durfte. Aufgrund des kleinen Radius ist von einer nicht unerheblichen Beschränkung der persönlichen Freiheit auszugehen und die Ersatzmassnahme ist dem Beschuldig- ten entsprechend im vollen Umfang an anzurechnen 4.3. Die erstandene Untersuchungshaft von 40 Tagen sowie das Electronic Mo- nitoring von 92 Tagen sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
5. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter An- rechnung von insgesamt 132 Tagen erstandener Haft und Electronic Monitoring zu bestrafen.
- 22 - V. Vollzug der Strafe
1. Allgemeines zum Strafvollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (bedingte Strafe; Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (teilbedingte Strafe; Art. 43 Abs. 1 StGB). 1.2. Materiell ist für das Aussprechen einer bedingten Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Es wird folglich auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände mitein- zubeziehen. Insbesondere ist bei der Legalprognose auch die voraussichtliche Wir- kung des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277 E. 3.2). 1.3. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen, weswegen grundsätzlich eine vollständig bedingte oder teilbedingte Strafe in Frage kommt. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt wurde, wird grundsätzlich eine günstige Legalprognose vermutet (Art. 42 Abs. 2 e contrario StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte jedoch bereits im Jahr 2008 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (act. 16/1 S. 1 f.).
- 23 - Im Jahr 2014 hat sich der Beschuldigte zudem infolge eines Verweisungsbruchs des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Ausländergesetzes schuldig gemacht (act. 16 S. 2 f.). Zu Gunsten des Beschuldigten muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Vorstrafen aus dem Jahr 2008 respektive aus dem Jahr 2014 stammen und nicht einschlägig sind. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist dem Beschul- digten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 1.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorlie- gend erscheint aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten, insbesondere der be- reits verhängten unbedingten Freiheitsstrafe, eine Probezeit von 3 Jahren als an- gemessen. VI. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Anordnung ei- ner Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (act. 21 S. 3).
2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. d StGB). Die obligatori- sche Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift unabhängig von der konkreten Tatschwere und der Frage, ob die Tat vollen- det oder bloss versucht wurde respektive ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).
3. Der Beschuldigte hat am 25. August 2024 einen versuchten Diebstahl in Zusammenhang mit einem versuchten Hausfriedensbruch begangen und damit eine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt. Zudem hat er keine nennenswerte Bindung beruflicher oder sozialer Art zur Schweiz. Der Be- schuldigte ist im Kosovo geboren und hat während seiner Kindheit und Jugend in
- 24 - der Schweiz gelebt. Im Jahr 2010 ist er wieder in den Kosovo ausgereist und hat seither keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Die Kernfamilie des Beschuldigten – seine Frau und die zwei gemeinsamen Kinder – leben ebenfalls im Kosovo. Der Beschuldigte hat zwar seine Eltern und seine Geschwister in der Schweiz, ein schwerer persönlicher Härtefall liegt aber klarerweise nicht vor, zumal sich sein Le- bensmittelpunkt nicht in der Schweiz, sondern im Kosovo zu befinden scheint (act. 29 Ziff. 21 ff.). Folglich ist eine Landesverweisung anzuordnen.
4. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens 5 und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstraf- gesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6021). Aufgrund der gesamten Umstände und der Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftaten des Beschuldigten rechtfertigt es sich, eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren auszuspre- chen. VII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Anordnung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei (act. 16 S. 4). Die amtliche Verteidigerin beantragte die Abweisung der Anträge der Staatsanwalt- schaft (act. 29 Ziff. 28 ff.).
2. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die – wie Ko- sovo – nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informations- system ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicher- heit und Ordnung gefährdet, wobei es gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts genügt, wenn die Straftat, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, im
- 25 - Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6).
3. Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), öf- fentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen (vgl. dazu BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Vor Art. 66a-66d N 95 f.). Entscheidend ist freilich stets, ob eine SIS-Ausschreibung angesichts der Umstände des Einzelfalls verhältnismässig erscheint. Zu prüfen ist dabei namentlich, ob von der Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die sich nicht von vorn- herein auf das Territorium der Schweiz beschränkt (vgl. Art. 21 sowie Art. 24 Abs. 1 SIS-Verordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-953/2017 vom 20. De- zember 2018 E. 7.3). Im Einzelfall kann es sodann geboten sein, auf eine SIS- Ausschreibung zu verzichten, wenn die mit der SIS-Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, z.B. aus beruflichen oder fa- miliären Gründen, unverhältnismässig wäre. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ausschreibung nicht zwingend absolut wirkt, zumal die Mitgliedstaaten einer im SIS ausgeschriebenen Person aus wichtigen Gründen dennoch die Ein- reise gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen können (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK; Art. 25 Visa- kodex [Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
4. Der Beschuldigte ist des versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, des versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB schuldig zu sprechen. Alleine der versuchte Diebstahl weist in der abstrakten Strafandro- hung einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Beim Hausfrie- densbruch liegt das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe bei drei Jahren. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit grundsätzlich erfüllt.
- 26 -
5. Im Rahmen der Hauptverhandlung machte die Verteidigerin des Beschul- digten geltend, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) den Beschuldigten erheblich einschränke und sein berufliches Fortkommen behin- dere. Aufgrund der Ausschreibung wäre es ihm nicht möglich, mit Unternehmen in Deutschland oder Österreich zusammenzuarbeiten (act. 29 S. 8). Dabei verkennt die amtliche Verteidigung jedoch, dass der Beschuldigte selbst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 angegeben hat, als selbstständiger Fassadenisolateur und Maler im Kosovo tätig zu sein (act. 7/3 F/A 37). Auch auf die Frage nach seiner beruflichen Zukunft erklärte er, dass er weiterhin im Kosovo arbeiten und dort beruflich vorankommen wolle (act. 7/3 F/A 43). Eine internationale Erwerbstätigkeit des Beschuldigten – und damit eine übermässige Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens durch eine SIS- Ausschreibung – ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Überdies befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten, wie bereits in Kapitel VI. Ziff. 3 ausge- führt, im Kosovo, wo er mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern lebt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Ausschreibung im SIS den Beschuldigten in sei- nem beruflichen oder privaten Fortkommen übermässig beeinträchtigen würde. Da- her ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem anzuordnen. VIII. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Ge- richt anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO
- 27 - ist lediglich über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endent- scheids zu befinden.
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2024 (act. 13/1) wurden nachfolgende Gegenstände beschlagnahmt: 1 Schlitz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'777); 1 Kreuz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'788); 2 Schrauben (Asservaten-Nr. A019'017'799).
3. Die Staatsanwaltschaft wie auch die amtliche Verteidigung beantragen die Einziehung und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (act. 20 S. 4).
4. Der Schlitz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'777) sowie der Kreuz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'788) sind als Tatwerkzeuge zu qualifizieren, weshalb diese gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind. Die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Schrauben (Asservaten-Nr. A019'017'799) werden ebenfalls eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO zwar ebenfalls zu den Verfah- renskosten zählen, werden demgegenüber in jedem Fall vorläufig auf die Staats- kasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt allerdings eine Nachforderung gegenüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der ge- leisteten Entschädigung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens
- 28 -
– ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (Urteil des Bundesgericht 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.4).
4. Gemäss der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebüh- ren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Ge- bühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die allge- meinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwen- dige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Der Begriff der Notwendigkeit be- stimmt mithin sowohl den qualitativen als auch den quantitativen Anspruch, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten auf der Staatskasse und mittels Rückzahlungspflicht der beschuldigten Person aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1; BStGer BB.2020.69, Verfügung vom 28. Juni 2022, E. 3.2.).
5. Mit Eingabe vom 28. März 2025 reichte die amtliche Verteidigerin ihre Ho- norarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 12'289.40 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ein (act. 28).
6. Vor Bezirksgericht (inkl. Plädoyervorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.00 bis Fr. 8'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der vorliegende Fall zeigt sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als kompliziert. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift war grundsätzlich bereits im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vollumfänglich eingestanden (act. 7/3 F/A 3 ff.), weshalb auch das von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 gestellte Dispensationsgesuch für den Beschuldigten bewilligt und damit auf eine erneute persönliche Befragung verzichtet worden war (vgl. Prot. S. 5). Letztlich ging
- 29 - es damit im Wesentlichen lediglich um die Höhe der Strafe. Die Dauer des Haupt- verfahrens umfasst bloss knapp einen Monat, wobei sich der während dieser Zeit notwendige Aufwand auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhand- lung beschränkt haben dürfte.
7. Die amtliche Verteidigerin machte für das Hauptverfahren einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und 55 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 geltend (act. 28). Angesichts der insgesamt moderaten Schwierigkeit des Falles sowie des bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einge- standenen Sachverhalts, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand als über- höht. Insbesondere wird der Zeitaufwand für den Entwurf des Plädoyers mit 8 Stun- den und 25 Minuten angegeben. In Anbetracht des vorliegend doch klar erstellten inneren und äusseren Sachverhalts erscheint dieser Zeitaufwand unverhältnismäs- sig. Eine Reduktion um 3 Stunden auf 5 Stunden und 25 Minuten erscheint daher sachlich gerechtfertigt und angemessen. Weiter ist in der Honorarnote für die Hauptverhandlung vom 2. April 2025 ein Aufwand von 1 Stunde und 50 Minuten veranschlagt worden. Da die effektive Verhandlungsdauer aufgrund der klaren Sachlage und des Verzichts einer erneuten Befragung des Beschuldigten lediglich 15 Minuten (Prot. S. 5 ff.) betrug, erscheint eine Entschädigung für einen Aufwand von insgesamt 30 Minuten als angemessen, weshalb die besagte Position um 1 Stunde und 20 Minuten zu kürzen ist. Die Position „Fallabschluss“ ist in ihrer inhalt- lichen Bedeutung nicht näher konkretisiert (vgl. act. 28 S. 2) und stellt in der Regel eine administrative Tätigkeit dar, die nicht zwingend durch die amtliche Verteidi- gung selbst zu erbringen ist. Mangels Nachvollziehbarkeit und im Sinne der Ver- hältnismässigkeit ist der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand von 20 Minuten nicht anzuerkennen.
8. In Anbetracht aller obigen Ausführungen scheint eine Kürzung des für das Hauptverfahren gesamthaft verrechneten Aufwands von Fr. 3'785.31 (15 Stunden und 55 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 inkl. 8.1 % MwSt.) um Fr. 1'109.60 (4 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 inkl. 8.1 % MwSt.) auf Fr. 2'675.70 als angemessen.
- 30 -
9. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin X._____ für ihre Aufwendungen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten mit einer Entschädigung in der Höhe von ins- gesamt Fr. 11'179.60 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
- 31 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art.186 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 132 Tage durch Haft (40 Tage) und durch Electronic Monitoring (92 Tage) erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
17. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservaten-Triage; Geschäfts-Nr. 88705559) werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen: 1 Schlitz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'777) 1 Kreuz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'788) 2 Schrauben (Asservaten-Nr. A019'017'799)
- 32 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen, Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'575.00 Auslagen Polizei.
8. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'179.60 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (vorab per IncaMail); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht); den Privatkläger; das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); und hernach als begrüdetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; den Privatkläger; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
- 33 -
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kistler MLaw L. Keller
Erwägungen (67 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (bedingte Strafe; Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (teilbedingte Strafe; Art. 43 Abs. 1 StGB).
E. 1.2 Materiell ist für das Aussprechen einer bedingten Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Es wird folglich auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände mitein- zubeziehen. Insbesondere ist bei der Legalprognose auch die voraussichtliche Wir- kung des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277 E. 3.2).
E. 1.3 Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen, weswegen grundsätzlich eine vollständig bedingte oder teilbedingte Strafe in Frage kommt. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt wurde, wird grundsätzlich eine günstige Legalprognose vermutet (Art. 42 Abs. 2 e contrario StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte jedoch bereits im Jahr 2008 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (act. 16/1 S. 1 f.).
- 23 - Im Jahr 2014 hat sich der Beschuldigte zudem infolge eines Verweisungsbruchs des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Ausländergesetzes schuldig gemacht (act. 16 S. 2 f.). Zu Gunsten des Beschuldigten muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Vorstrafen aus dem Jahr 2008 respektive aus dem Jahr 2014 stammen und nicht einschlägig sind. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist dem Beschul- digten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
E. 1.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorlie- gend erscheint aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten, insbesondere der be- reits verhängten unbedingten Freiheitsstrafe, eine Probezeit von 3 Jahren als an- gemessen. VI. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Anordnung ei- ner Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (act. 21 S. 3).
2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. d StGB). Die obligatori- sche Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift unabhängig von der konkreten Tatschwere und der Frage, ob die Tat vollen- det oder bloss versucht wurde respektive ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).
3. Der Beschuldigte hat am 25. August 2024 einen versuchten Diebstahl in Zusammenhang mit einem versuchten Hausfriedensbruch begangen und damit eine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt. Zudem hat er keine nennenswerte Bindung beruflicher oder sozialer Art zur Schweiz. Der Be- schuldigte ist im Kosovo geboren und hat während seiner Kindheit und Jugend in
- 24 - der Schweiz gelebt. Im Jahr 2010 ist er wieder in den Kosovo ausgereist und hat seither keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Die Kernfamilie des Beschuldigten – seine Frau und die zwei gemeinsamen Kinder – leben ebenfalls im Kosovo. Der Beschuldigte hat zwar seine Eltern und seine Geschwister in der Schweiz, ein schwerer persönlicher Härtefall liegt aber klarerweise nicht vor, zumal sich sein Le- bensmittelpunkt nicht in der Schweiz, sondern im Kosovo zu befinden scheint (act. 29 Ziff. 21 ff.). Folglich ist eine Landesverweisung anzuordnen.
4. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens 5 und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstraf- gesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6021). Aufgrund der gesamten Umstände und der Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftaten des Beschuldigten rechtfertigt es sich, eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren auszuspre- chen. VII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Anordnung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei (act. 16 S. 4). Die amtliche Verteidigerin beantragte die Abweisung der Anträge der Staatsanwalt- schaft (act. 29 Ziff. 28 ff.).
2. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die – wie Ko- sovo – nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informations- system ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicher- heit und Ordnung gefährdet, wobei es gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts genügt, wenn die Straftat, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, im
- 25 - Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6).
3. Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), öf- fentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen (vgl. dazu BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Vor Art. 66a-66d N 95 f.). Entscheidend ist freilich stets, ob eine SIS-Ausschreibung angesichts der Umstände des Einzelfalls verhältnismässig erscheint. Zu prüfen ist dabei namentlich, ob von der Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die sich nicht von vorn- herein auf das Territorium der Schweiz beschränkt (vgl. Art. 21 sowie Art. 24 Abs. 1 SIS-Verordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-953/2017 vom 20. De- zember 2018 E. 7.3). Im Einzelfall kann es sodann geboten sein, auf eine SIS- Ausschreibung zu verzichten, wenn die mit der SIS-Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, z.B. aus beruflichen oder fa- miliären Gründen, unverhältnismässig wäre. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ausschreibung nicht zwingend absolut wirkt, zumal die Mitgliedstaaten einer im SIS ausgeschriebenen Person aus wichtigen Gründen dennoch die Ein- reise gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen können (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK; Art. 25 Visa- kodex [Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
4. Der Beschuldigte ist des versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, des versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB schuldig zu sprechen. Alleine der versuchte Diebstahl weist in der abstrakten Strafandro- hung einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Beim Hausfrie- densbruch liegt das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe bei drei Jahren. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit grundsätzlich erfüllt.
- 26 -
5. Im Rahmen der Hauptverhandlung machte die Verteidigerin des Beschul- digten geltend, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) den Beschuldigten erheblich einschränke und sein berufliches Fortkommen behin- dere. Aufgrund der Ausschreibung wäre es ihm nicht möglich, mit Unternehmen in Deutschland oder Österreich zusammenzuarbeiten (act. 29 S. 8). Dabei verkennt die amtliche Verteidigung jedoch, dass der Beschuldigte selbst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 angegeben hat, als selbstständiger Fassadenisolateur und Maler im Kosovo tätig zu sein (act. 7/3 F/A 37). Auch auf die Frage nach seiner beruflichen Zukunft erklärte er, dass er weiterhin im Kosovo arbeiten und dort beruflich vorankommen wolle (act. 7/3 F/A 43). Eine internationale Erwerbstätigkeit des Beschuldigten – und damit eine übermässige Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens durch eine SIS- Ausschreibung – ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Überdies befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten, wie bereits in Kapitel VI. Ziff. 3 ausge- führt, im Kosovo, wo er mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern lebt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Ausschreibung im SIS den Beschuldigten in sei- nem beruflichen oder privaten Fortkommen übermässig beeinträchtigen würde. Da- her ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem anzuordnen. VIII. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Ge- richt anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO
- 27 - ist lediglich über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endent- scheids zu befinden.
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2024 (act. 13/1) wurden nachfolgende Gegenstände beschlagnahmt: 1 Schlitz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'777); 1 Kreuz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'788); 2 Schrauben (Asservaten-Nr. A019'017'799).
3. Die Staatsanwaltschaft wie auch die amtliche Verteidigung beantragen die Einziehung und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (act. 20 S. 4).
4. Der Schlitz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'777) sowie der Kreuz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'788) sind als Tatwerkzeuge zu qualifizieren, weshalb diese gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind. Die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Schrauben (Asservaten-Nr. A019'017'799) werden ebenfalls eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO zwar ebenfalls zu den Verfah- renskosten zählen, werden demgegenüber in jedem Fall vorläufig auf die Staats- kasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt allerdings eine Nachforderung gegenüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der ge- leisteten Entschädigung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens
- 28 -
– ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (Urteil des Bundesgericht 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.4).
4. Gemäss der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebüh- ren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Ge- bühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die allge- meinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwen- dige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Der Begriff der Notwendigkeit be- stimmt mithin sowohl den qualitativen als auch den quantitativen Anspruch, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten auf der Staatskasse und mittels Rückzahlungspflicht der beschuldigten Person aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1; BStGer BB.2020.69, Verfügung vom 28. Juni 2022, E. 3.2.).
5. Mit Eingabe vom 28. März 2025 reichte die amtliche Verteidigerin ihre Ho- norarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 12'289.40 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ein (act. 28).
6. Vor Bezirksgericht (inkl. Plädoyervorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.00 bis Fr. 8'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der vorliegende Fall zeigt sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als kompliziert. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift war grundsätzlich bereits im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vollumfänglich eingestanden (act. 7/3 F/A 3 ff.), weshalb auch das von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 gestellte Dispensationsgesuch für den Beschuldigten bewilligt und damit auf eine erneute persönliche Befragung verzichtet worden war (vgl. Prot. S. 5). Letztlich ging
- 29 - es damit im Wesentlichen lediglich um die Höhe der Strafe. Die Dauer des Haupt- verfahrens umfasst bloss knapp einen Monat, wobei sich der während dieser Zeit notwendige Aufwand auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhand- lung beschränkt haben dürfte.
E. 1.5 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (act. 16/1). Da sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder von der bisher ausgesprochenen Geld- noch von der mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen, rechtfertigt es sich bei den nachfolgenden Delikte eine Frei- heitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Der versuchte Diebstahl, die Sachbeschädigung und der versuchte Hausfriedensbruch sind zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2).
2. Strafzumessung im engeren Sinn
E. 2 Geringfügige Vermögensdelikte
E. 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden der beschuldigten Person. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 2.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zunächst ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Handkommentar StGB-WOHLERS, Art. 47 N 4 ff. m.w.H.).
- 17 -
E. 2.3 Tatkomponente
E. 2.3.1 Versuchter Diebstahl
E. 2.3.1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der eine Geldstrafe von drei Tagessätzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht.
E. 2.3.1.2 Bei Vorliegen eines unvollendeten Versuchs ist zunächst vom (hypothe- tisch) vollendeten Delikt auszugehen und die versuchte Tatbegehung hernach beim subjektiven Tatverschulden zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 49 N 120 und S. 72 N 185 ff.).
E. 2.3.1.3 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Tat laut eigenen Aussagen nicht von langer Hand geplant hatte. Die fragliche Liegenschaft wurde vom Beschuldigten vielmehr zufällig entdeckt; eine vorgängige Auskundschaftung fand nicht statt. Es handelte sich demnach nicht um eine geplante Deliktsserie, und der Beschuldigte beging die Tat alleine. Überdies versuchte der Beschuldigte in Geschäftsräumlichkeiten einzubrechen, sodass er davon ausgehen durfte, zur Tatzeit niemandem zu begegnen. Gleichwohl muss be- rücksichtigt werden, dass der Beschuldigte zunächst die Schrauben des Fenster- gitters aufschraubte und anschliessend versuchte, den Fensterrahmen mit zwei – im Fahrzeug mitgeführten – Schraubenziehern aufzuhebeln, was doch eine be- trächtliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschuldigte scheinbar jederzeit bzw. bei erstbester Gelegenheit bereit ist, einen Einbruch zu begehen. Insgesamt ist das objektive Ver- schulden dennoch als leicht zu qualifizieren und es erscheint eine Strafe von 6 Mo- naten als dem Verschulden angemessen.
E. 2.3.1.4 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb und mit direkten Vorsatz handelte. Dabei befand er sich in keiner finanziel- len Notlage, die sein Verhalten erklären oder relativieren könnte. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, wobei in casu festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die Tat lediglich deshalb nicht zu Ende führte, weil er ein Geräusch hörte und daher von seinem Vorgehen abliess.
- 18 - Somit erscheint eine Reduktion der Strafe von 2 Monaten, sprich einer Einsatz- strafe von insgesamt 4 Monaten, als dem Verschulden angemessen.
E. 2.3.2 Versuchter Hausfriedensbruch
E. 2.3.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Liegen- schaft an der D._____-strasse 1 in E._____ um die Geschäftsräumlichkeiten des Studios "C._____" und nicht etwa um private Wohnräumlichkeiten handelt und der Hausfrieden durch die Handlungen des Beschuldigten daher nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde. Überdies hat der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern ist zufällig am besagten Studio vorbeigelaufen. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass er nicht etwa über ein bereits geöffnetes Fenster ver- sucht hat in eine Liegenschaft einzusteigen, sondern aktiv zurück zu seinem Auto zurückgekehrt ist, um dann mit zwei Schraubenziehern zuerst das Fenstergitter aufzuschrauben und anschliessend mit roher Gewalt den Fensterrahmen aufzuhe- beln.
E. 2.3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Hausfriedensbruch zumindest eventualvorsätzlich und aus eigenem Antrieb handelte. Analog zu Ziffer 2.3.1.3. ist auch beim Hausfriedensbruch einzig beim Versuch geblieben. Ein freiwilliger Rücktritt ist aber vorliegend nicht gegeben, da der Beschuldigte erst von seinem Tatplan abgelassen hat, als er ein vermeintliches Geräusch gehört hat und aus Angst vor Entdeckung geflohen ist.
E. 2.3.2.3 Insgesamt lässt sich das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht qualifizieren, sodass eine Einsatzstrafe von 2 Monaten als dem Verschulden ange- messen erscheint. Da der versuchte Hausfriedensbruch nahe mit dem versuchten Diebstahl zusammenhängt und von einem einheitlichen Tatentschluss getragen war, erscheint es gerechtfertigt die Einsatzstrafe aufgrund des versuchten Dieb- stahls in Anwendung des Asperationsprinzips um lediglich einen Monat zu erhöhen, womit eine Strafe von 5 Monate resultiert.
E. 2.3.3 Sachbeschädigung
- 19 -
E. 2.3.3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Fensterflügel und den Fensterrahmen zwar nicht gänzlich zerstört aber doch einen beträchtlichen Sachschaden verursacht hat. Der Beschuldigte ver- suchte dabei mit roher Gewalt den Fensterrahmen aufzuhebeln. Sein Verhalten lässt jeglichen Respekt gegenüber dem Geschädigten und fremdem Eigentum ver- missen. Da sich die Sachbeschädigung hinsichtlich der Höhe des Sachschadens im Bereich von ca. Fr. 400.00 befindet, lässt sich das Verschulden des Beschuldig- ten als leicht qualifizieren und eine Einsatzstrafe von 3 Monaten erscheint dem Ver- schulden als angemessen.
E. 2.3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen heraus handelte. Ein finanzieller Engpass lag – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Zu berücksichtigen ist, dass es dem Beschuldigten nicht um die Zerstörung des Fensterrahmes an sich ging, sondern dass die Sachbeschädigung lediglich als Mittel zum Zweck diente. Da auch die Sachbeschädigung so nahe mit dem versuchten Diebstahl und dem versuchten Hausfriedensbruch zusammenhängt und von einem einheitlichen Ta- tentschluss getragen war, erscheint es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe aufgrund des versuchten Diebstahlt bzw. des versuchten Hausfriedensbruchs in Anwendung des Aspirationsprinzips um lediglich 2 Monate zu erhöhen, womit eine Gesamts- trafe von 7 Monate resultiert.
E. 2.4 Täterkomponente
E. 2.4.1 Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berück- sichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14).
E. 2.4.2 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann im Wesentlichen auf dessen Aussagen zur Person anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 verwiesen wer- den (act. 7/3). Dabei sagte der Beschuldigte zusammenfassend und sinngemäss aus, dass er seit 17 Jahren immer wieder in die Schweiz einreise. Im Zeitraum von
- 20 - 1998 bis 2010 habe er in der Schweiz gelebt, sei danach aber wieder zurück in den Kosovo gereist. Er habe hier in der Schweiz die Schule besucht und anschliessend bei seinem Vater als Fassadenisolateur und Maler gearbeitet. Er sei bereits einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, die Frei- heitsstrafe habe ihn beeindruckt. Er sei grundsätzlich auf einem guten Weg gewe- sen. Er arbeite seit zwei Jahren selbstständig als Fassadenisolateur und verdiene dabei zwischen EUR 1'000.– und EUR 1'500.–. Er lebe mit seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern im Kosovo. Seine Frau würde nicht arbeiten, er komme alleine für seine Familie auf. Er habe kein Vermögen und keine Schulden. Den dro- henden Landesverweis werde er akzeptieren. Es sei schade, dass er seine Ver- wandten (Eltern, Geschwister etc.) in der Schweiz nicht mehr besuchen könne. Er werde nach Abschluss des Verfahrens wieder zu seiner Familie in den Kosovo rei- sen (act. 7/3 F/A 21 ff.).
E. 2.4.3 Der Beschuldigte weist in der Schweiz zwei Vorstrafen auf (act. 16/1). An- zumerken ist, dass es sich dabei nicht um einschlägige Vorstrafen handelt und diese aus dem Jahr 2008 respektive 2014 stammen, weshalb die Vorstrafen straf- zumessungsneutral zu behandeln sind.
E. 2.4.4 Hinsichtlich des Nachtatverhaltes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vollumfänglich geständig zeigte. Hierbei ist jedoch hervorzuheben, dass das Geständnis des Beschuldigten die Untersuchung nicht wesentlich beschleunigte und insbesondere aufgrund der erdrückenden Beweislast keine neuen Erkennt- nisse liefern konnte. Ferner erfolgte das Geständnis erst anlässlich der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach Bekanntwerden des DNA-Hits und so- mit zum Ende der Untersuchung. Daher ist das Geständnis des Beschuldigten straf- zumessungsneutral zu werten.
3. Fazit Zusammenfassend erweist sich somit in Würdigung sämtlicher strafzumessungs- relevanter Faktoren eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
- 21 -
4. Anrechnung der Haft und des Electronic Monitorings
E. 2.5 In Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahl ist festzu- halten, dass die Tat im Versuchsstadium blieb, sprich, es zu keiner tatsächlichen Entwendung von Vermögenswerten gekommen ist. Wie bereits ausgeführt, ist für die Anwendung von Art. 172ter StGB nicht der tatsächliche Erfolg, sondern die Ab- sicht des Täters ausschlaggebend. In casu wollte der Beschuldigte nach eigenen Aussagen Bargeld entwenden. Sein Vorsatz bezog sich dabei nicht auf einen kon- kret bestimmten Betrag. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine möglichst hohe Beute erzielen wollte, weshalb eine Privilegierung der Tat gemäss Art. 172ter StGB auch in Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahl keine Anwendung findet.
E. 3 Versuchter Diebstahl
E. 3.1 Objektiver Tatbestand
E. 3.1.1 Des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen zu bereichern. Die Wegnahme wird als Bruch fremden und Begrün- dung neuen Gewahrsams definiert. Beendet ist der Diebstahl dann, wenn der Täter
- 9 - das Diebesgut fortgeschafft oder sich angeeignet respektive die Bereicherung er- langt hat (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL, Art. 139 N 11).
E. 3.1.2 Der Beschuldigte wollte am 25. August 2024 in das …-studio "C._____" an der D._____-strasse 1 in E._____ einbrechen, um dort laut eigenen Aussagen Bar- geld zu entwenden (act. 7/3 F/A 4 und 6). Er habe dafür zuerst am Fenstergitter gerüttelt, anschliessend die unteren Schrauben des Fenstergitters abgeschraubt und versucht, mit zwei Schraubenziehern den Fensterrahmen aufzuwuchten. Er habe dann ein Klopfen gehört und deshalb die Örtlichkeit verlassen.
E. 3.1.3 Vorliegend hat der Beschuldigte zwar die Schrauben des Fenstergitters aufgeschraubt und versucht mit zwei Schraubenziehern den Fensterrahmen aufzu- wuchten, zu einer Entwendung von fremden Sachen ist es dabei jedoch nicht ge- kommen. Es ist zu prüfen, ob – wie von der Staatsanwaltschaft eingeklagt – ein strafbarer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
E. 3.2 Versuch und subjektiver Tatbestand
E. 3.2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt eine versuchte Tatbegehung vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, nachdem der Täter mit der Ausführung begonnen hat. Damit die Schwelle des strafbaren Versuchs überschritten ist, muss ein tatna- hes Handeln in räumlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht gegeben sein (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 18). Der Täter muss folglich mit der Ausführung der Tat bereits begonnen haben.
E. 3.2.2 Die Abgrenzung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und dem strafbaren Versuch kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung gehört zur Tatausführung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Handlung, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt zur Verwirklichung des Tatbestands darstellt. Es handelt sich dabei um den Punkt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt – es sei denn, äussere Um- stände erschweren oder verunmöglichen die Weiterverfolgung der Tatabsicht (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 119 IV 250 E. 2; BGE 117 IV 384 E. 9).
- 10 -
E. 3.2.3 Beim Tatbestand des Einschleich- oder Einbruchdiebstahls hat die herr- schende Lehre und die Rechtsprechung den strafbare Versuch bereits angenom- men, wenn der Täter im Begriff ist, räumliche Hindernisse oder Zugangssperren zu überwinden bzw. dies bereits teilweise getan hat (OFK StGB-DONATSCH, Art. 22 N 7). Wer etwa die Mauer eines Grundstücks überklettert oder um ein Gebäude herumschleicht und durch Rütteln an Türen und Fenstern nach der besten Möglich- keit sucht, um in das besagte Gebäude einzudringen, hat unzweifelhaft mit der Tatausführung begonnen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 9).
E. 3.2.4 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 sagte der Beschuldigte aus, dass er den ganzen Abend mit einem Kollegen zusammen gewesen sei. Als er die D._____-strasse entlang gelaufen sei, habe er zufällig das besagte …-studio gesehen und dort eines der Fenstergitter berührt. Als er bemerkt habe, dass dieses locker sei, sei er auf den Gedanken gekommen ein- zubrechen (act. 7/3 F/A 4). Das Tatwerkzeug – zwei Schraubenzieher – habe er aus dem Kofferraum seines Autos geholt (act. 7/3 F/A 10 f.).
E. 3.2.5 Folgt man der herrschenden Lehre sowie der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, hat der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB bereits überschritten, als er am Fenstergitter des betref- fenden …-studios rüttelte. Nachdem er erkannte, dass dieses locker war und er den Entschluss fasste, in das Studio einzubrechen (act. 7/3 F/A 4), hat er folglich bereits mit der Tatausführung begonnen.
E. 3.2.6 Überdies ist festzuhalten, dass sich das Verhalten des Beschuldigten nicht auf das Rütteln am Gitter beschränkte, sondern er zudem die unteren Schrauben des Fenstergitters herausgedreht sowie mithilfe zweier Schraubenzieher – die er dafür zuerst aus seinem Auto holen musste – versuchte, den Fensterrahmen auf- zuwuchten (act. 7/3 F/A 5). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 29 Ziff. 6 ff.) hat der Beschuldigte die Schwelle des strafbaren Versuchs eindeutig überschritten, auch wenn er die Räumlichkeiten letztlich nicht betreten hat und kein Deliktsgut entwendet wurde. Nach eigenen Angaben hatte er den Tatentschluss bereits gefasst, als er bemerkte, dass das Gitter „etwas locker“ gewesen sei. Die- sen Vorsatz setzte er sodann in eine konkrete, zeitlich und räumlich unmittelbar mit
- 11 - der Tatbegehung verknüpfte Handlung um, indem er die Schrauben entfernte und mit dem Aufhebeln des Fensterrahmens begann.
E. 3.2.7 Der Vollständigkeit halber ist hier anzumerken, dass insbesondere auch kein Anwendungsfall des Rücktritts nach Art. 23 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Beschul- digte liess nicht freiwillig von seinem Vorhaben ab, vielmehr dachte er ein Klopfen, ein Auto oder ein sonstiges Geräusch gehört zu haben und ergriff daraufhin die Flucht. Aus Angst entdeckt zu werden, erachtete der Beschuldigte die Vollendung des Diebstahls in der vorliegenden Situation als unvernünftig und liess vom Fens- terrahmen ab (act. 7/3 F/A 12 f.). In dieser Konstellation ist die Freiwilligkeit zu ver- neinen, weshalb kein Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 23 N 11 f.).
E. 3.3 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte entsprechend des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4 Versuchter Hausfriedensbruch
E. 4.1 Gemäss Art. 51 StGB wird dem Beschuldigten die erstandene Untersu- chungshaft tageweise angerechnet. Auch nichtstationäre Ersatzmassnahmen, wel- che die persönliche Freiheit der beschuldigten Person beschränken, können auf die Dauer einer Freiheitstrafe angerechnet werden (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 27). Ob und in welchem Umfang eine solche Massnahme angerechnet werden kann, obliegt dem Gericht. Es hat dabei auf das Mass, in welchem eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorgelegen hat, abzustellen (BGE 124 IV 1 E. 2b; BGE 122 IV 51 E. 3a).
E. 4.1.1 Gemäss Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hau- ses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Räumlichkeiten können sowohl Wohn- wie auch Geschäftszwecken dienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2).
E. 4.1.2 Beim besagten Lokal "C._____" an der D._____-strasse 1 in E._____ han- delt es sich um Geschäftsräumlichkeiten, welche sich im Erdgeschoss eines Wohn- hauses inmitten einer Wohnsiedlung in E._____ befinden. Zum Tatzeitpunkt – 04.10 Uhr morgens – war das Geschäft geschlossen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch dem Beschuldigten klar gewesen sein dürfte.
- 12 -
E. 4.1.3 Der Beschuldigte hat vorliegend zwar versucht, den besagten Fensterrah- men mit zwei Schraubenziehern aufzuwuchten und sich so Zutritt in die besagten Räumlichkeiten zu verschaffen, er hat sein Vorgehen aber abgebrochen, bevor er die Geschäftsräumlichkeiten betreten hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein strafba- rer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
E. 4.2 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 ordnete das hiesige Zwangsmassnah- mengericht ein Rayonverbot gegenüber dem Beschuldigten an, wonach diesem nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO untersagt wurde, den Rayon an der F._____- strasse 2, G._____ (Mittelpunkt) im Umkreis/Radius von 1'000 Metern zu verlassen (Geschäfts-Nr. GH240089-M). Die Ersatzmassnahme wurde mittels Electronic Mo- nitoring überwacht (act. 15/45 S. 3). In casu ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft für weitere 92 Tage nur in einem Umkreis von 1'000 Metern seines Wohnorts aufhalten durfte. Aufgrund des kleinen Radius ist von einer nicht unerheblichen Beschränkung der persönlichen Freiheit auszugehen und die Ersatzmassnahme ist dem Beschuldig- ten entsprechend im vollen Umfang an anzurechnen
E. 4.2.1 Zu den theoretischen Voraussetzungen des strafbaren Versuchs kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2 verwiesen werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte bereits mit der Tatausführung begonnen. Er befand sich in unmittel- barer zeitlicher und räumlicher Nähe zum Tatobjekt. Durch das Lösen der Schrau- ben und den Versuch, den Fensterrahmen mit den Schraubenziehern aufzuhebeln, unternahm er gezielte Schritte, um die räumlichen Hindernisse zu überwinden und sich Zutritt zur besagten Räumlichkeit – und damit zum Diebesgut – zu verschaffen.
E. 4.2.2 Den Ausführungen der Verteidigung, vorliegend sei die Schwelle zum Ver- such nicht überschritten, da der Beschuldigte weit davon entfernt gewesen sei, ge- gen den Willen der Berechtigten das Ladenlokal zu betreten (act. 29 Ziff. 10), kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern beim Beschuldigten – der bereits die Schrauben aus dem Fenstergitter gedreht und mit den Schrauben- ziehern begonnen hat den Fensterrahmen aufzuhebeln – davon gesprochen wer- den kann, dass dieser weit davon entfernt gewesen sei das Ladenlokal zu betreten. Der Beschuldigte hat seinen Vorsatz – in das …-studio einzubrechen – in eine kon- krete, zeitlich und räumlich unmittelbar mit der Tatbegehung verknüpfte Handlung umgesetzt, indem er die Schrauben entfernte und mit dem Aufhebeln des Fenster- rahmens begann.
E. 4.3 Die erstandene Untersuchungshaft von 40 Tagen sowie das Electronic Mo- nitoring von 92 Tagen sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
5. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter An- rechnung von insgesamt 132 Tagen erstandener Haft und Electronic Monitoring zu bestrafen.
- 22 - V. Vollzug der Strafe
1. Allgemeines zum Strafvollzug
E. 4.4 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte entsprechend des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 -
E. 5 Sachbeschädigung
E. 5.1 Objektiver Tatbestand
E. 5.1.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Tatobjekt sind bewegliche und unbewegliche Sachen. Als Beschädi- gen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache her- vorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die be- stimmungsgemässe Funktionsfähigkeit beziehungsweise Brauchbarkeit, die äus- sere Erscheinung beziehungsweise Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 22 ff.).
E. 5.1.2 Durch den Versuch des Beschuldigten den Fensterrahmen mit zwei Schraubenziehern aufzuwuchten (act. 7/3 F/A 5), kam es zu einem Sachschaden an beiden Fensterflügeln sowie am Fensterrahmen. Auf der dem Polizeirapport vom 25. August 2025 (act. 1) beiliegenden Fotodokumentation sind auf den Fotos Nr. 6-9 diverse Schäden – welche durch die beiden Schraubenzieher verursacht wurden – ersichtlich (act. 2 S. 2 f.).
E. 5.2 Subjektiver Tatbestand
E. 5.2.1 Der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter vor- sätzlich handelt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder dass daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht sowie das Wissen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81).
E. 5.2.2 Um in die besagten Geschäftsräumlichkeiten eindringen zu können, ver- suchte der Beschuldigte wissentlich und willentlich den Fensterrahmen aufzuhe- beln, um sich so gewaltsam Zutritt zum …-studio zu verschaffen. Er nahm dabei ohne weiteres in Kauf, dass durch seine Handlungen Schäden am Fensterrahmen sowie an den Fensterflügeln entstanden.
- 14 -
E. 5.3 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte entsprechend der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB schuldig zu spre- chen.
E. 6 Konkurrenzen Bei einem Einbruchdiebstahl finden Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB und Art. 186 StGB in echter Konkurrenz (Realkonkurrenz) Anwendung (BGE 72 IV 115; BGE 123 IV 113 E. 3h).
E. 7 Die amtliche Verteidigerin machte für das Hauptverfahren einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und 55 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 geltend (act. 28). Angesichts der insgesamt moderaten Schwierigkeit des Falles sowie des bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einge- standenen Sachverhalts, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand als über- höht. Insbesondere wird der Zeitaufwand für den Entwurf des Plädoyers mit 8 Stun- den und 25 Minuten angegeben. In Anbetracht des vorliegend doch klar erstellten inneren und äusseren Sachverhalts erscheint dieser Zeitaufwand unverhältnismäs- sig. Eine Reduktion um 3 Stunden auf 5 Stunden und 25 Minuten erscheint daher sachlich gerechtfertigt und angemessen. Weiter ist in der Honorarnote für die Hauptverhandlung vom 2. April 2025 ein Aufwand von 1 Stunde und 50 Minuten veranschlagt worden. Da die effektive Verhandlungsdauer aufgrund der klaren Sachlage und des Verzichts einer erneuten Befragung des Beschuldigten lediglich 15 Minuten (Prot. S. 5 ff.) betrug, erscheint eine Entschädigung für einen Aufwand von insgesamt 30 Minuten als angemessen, weshalb die besagte Position um 1 Stunde und 20 Minuten zu kürzen ist. Die Position „Fallabschluss“ ist in ihrer inhalt- lichen Bedeutung nicht näher konkretisiert (vgl. act. 28 S. 2) und stellt in der Regel eine administrative Tätigkeit dar, die nicht zwingend durch die amtliche Verteidi- gung selbst zu erbringen ist. Mangels Nachvollziehbarkeit und im Sinne der Ver- hältnismässigkeit ist der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand von 20 Minuten nicht anzuerkennen.
E. 8 In Anbetracht aller obigen Ausführungen scheint eine Kürzung des für das Hauptverfahren gesamthaft verrechneten Aufwands von Fr. 3'785.31 (15 Stunden und 55 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 inkl. 8.1 % MwSt.) um Fr. 1'109.60 (4 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 inkl. 8.1 % MwSt.) auf Fr. 2'675.70 als angemessen.
- 30 -
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 11 Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (vorab per IncaMail); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht); den Privatkläger; das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); und hernach als begrüdetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; den Privatkläger; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
- 33 -
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kistler MLaw L. Keller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250004-M / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller Urteil vom 2. April 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Versuchter Diebstahl etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. März 2025 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____. Der Beschuldigte ist nicht erschienen. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 21 S. 3 f.) " Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten Anrechnung der entstandenen Haft Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. September 2024 beschlagnahmten Gegen- stände Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)"
2. Der amtlichen Verteidigerin: (act. 29 S. 8) "1. Mein Klient sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Eventualiter, im Fall eines Schuldspruches sei
- eine bedingte Geldstrafe unter Anrechnung der Untersu- chungshaft und einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen
- eine Landesverweisung von 5 Jahren anzuordnen
- 3 -
- und auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten.
3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zu vernichten.
4. Unter gerichtlich festzulegenden Kosten- und Entschädigungsfolgen" Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Am 5. März 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) am hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie ver- suchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Nach erfolgter summarischer Vorprüfung wurde die Anklageschrift von der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 329 StPO für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 2. April 2025 vorgeladen (act. 22), zu welcher die amtliche Verteidige- rin des Beschuldigten Rechtsanwältin MLaw X._____ erschien. Die amtliche Ver- teidigerin stellte im Rahmen der Verhandlung, wie bereits vorab angekündigt, ein Dispensationsgesuch für den Beschuldigten, welches gutgeheissen wurde (Prot. S. 5 f.; act. 26). 1.3. Die amtliche Verteidigerin verzichtete anlässlich der Hauptverhandlung auf die mündliche Eröffnung des Urteils vom 2. April 2025, weshalb dieses den Par- teien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt wurde (act. 30; Prot. S. 7). 1.4. Mit Eingabe vom 4. April 2025 meldete die amtliche Verteidigerin für den Beschuldigten fristgerecht Berufung an (act. 32). Mit Eingabe vom 7. April 2025 meldete zudem die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (act. 33).
- 4 -
2. Strafantrag 2.1. Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 5. März 2025 zur Last gelegten Tatbestände des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB werden nur auf Antrag hin bestraft. Das Antragsrecht erlischt im Sinne von Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Vorliegend stellte der Privatkläger A._____ am 31. August 2024 form- und fristwah- rend den erforderlichen Strafantrag (act. 10/3). 2.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 machte die Verteidi- gung geltend, dass kein rechtsgenüglicher Strafantrag von einer strafantragsbe- rechtigten Person vorliege. Es gebe keinen Nachweis, dass A._____ im vorliegen- den Verfahren strafantragsberechtigt gewesen sei. Die in den Akten vorhandene Telefonnotiz (act. 10/1) – die ein Telefonat zwischen der Staatsanwaltschaft und einer Mitarbeiterin des Einzelunternehmens "C._____" festhalte – stelle kein rechtsgenügliches Beweismittel dar (act. 29 Ziff. 5). 2.3. Ist eine Tat nur auf Antrag hin strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 StGB). Bei Einzel- unternehmen sind die Geschäfte des Inhabers keine von diesem getrennte Rechts- subjekte, sondern ein Vermögensbestandteil desselben (BSK OR-ALTENPOHL, Art. 945 N 1.) Einzelfirmen mit einem Jahresumsatz von unter Fr. 100'000.00 müs- sen gemäss Art. 931 Abs. 1 OR nicht im Handelsregister eingetragen werden. In casu wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er gewaltsam versucht habe, sich Zutritt zum Geschäft „C._____“ an der D._____-strasse 1 in E._____ zu verschaf- fen. Beim genannten …-studio handelt es sich um eine Einzelfirma, die nicht im Handelsregister eingetragen ist. A._____ wurde sowohl im Rahmen der polizeili- chen als auch der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf Auskunft der Shopma- nagerin hin von Beginn an als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO geführt (act. 1; act. 10/2) und hat am 31. August 2024 mittels Formular ausdrücklich Strafantrag gestellt (act. 10/3). 2.4. Die Verteidigung hat erstmals an der Hauptverhandlung beanstandet, dass A._____ nicht berechtigt sei, Strafantrag zu stellen. Konkret begründet hat sie die-
- 5 - sen Antrag nicht, und solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Akten. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass A._____ als Inhaber des genannten Ein- zelunternehmens und damit im Sinne von Art. 115 StPO als geschädigte Person gemäss Art. 30 StGB zur Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen ist. Der vorliegende Strafantrag vom 31. August 2024 wurde demnach gültig gestellt. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 5. März 2025 vorgeworfen, sich am 25. August 2024, um ca. 04.10 Uhr, zum Geschäft "C._____" an der D._____- strasse 1 in E._____ begeben und dort mehrere Schrauben des Fenstergitters ent- fernt zu haben. In der Folge habe der Beschuldigte versucht mit zwei Schrauben- ziehern das Fenster des besagten Geschäfts aufzuwuchten, wodurch am Fenster- rahmen und an den Fensterflügeln ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 400.00 entstanden sei. Dies habe der Beschuldigte getan, um das Geschäft ohne Berech- tigung zu betreten und daraus möglichst viel Deliktsgut zu entwenden und sich so einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch ge- habt habe. Da der Beschuldigte ein Geräusch gehört habe, sei er schliesslich ge- flohen, ohne das Geschäft zu betreten und ohne Mitnahme von Deliktsgut vom Tat- ort (act. 21 S. 2).
2. Erstellung des Sachverhalts Der Beschuldigte hat die Aussagen anlässlich der ersten beiden Befragungen wei- testgehend verweigert. Nachdem man ab dem Griff des benutzen Schraubenzie- hers DNA-Spuren sicherstellen und dem Beschuldigten zuordnen konnte, aner- kannte er anlässlich der folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
17. September 2024 sowohl den äusseren als auch den inneren Ablauf des Ankla- gesachverhalts (act. 7/3 F/A 3 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich mit den übrigen Untersuchungsergebnissen, weshalb sowohl der äussere wie auch der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
- 6 - Der dennoch von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung beantragte Freispruch bzw. die diesem zugrundeliegenden Argumente (act. 29 Ziff. 6 ff.) sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. III. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorhalt Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie versuchten Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 21 S. 3).
2. Geringfügige Vermögensdelikte 2.1. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden wird der Täter gemäss Art. 172ter StGB mit Busse bestraft. Die Privilegierung stuft Vergehen (z.B. Sachbeschädigung, Art. 144 StGB) oder Ver- brechen (z.B. Diebstahl, Art. 139 StGB) bei Geringfügigkeit rechtlich zu Übertretun- gen herab (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 4). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 123 IV 113 E. 3d; BGE 140 II 520 E. 5.2.4; BGE 142 IV 129 E. 3.1). 2.2. Entscheidend ist zunächst, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Vermö- gensdelikt gerichtet hat. Massgeblich ist dabei ein subjektives Kriterium – nämlich die Absicht des Täters – und nicht der tatsächlich eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156 E. 2a). Aus dieser subjektiven Konzeption von Art. 172ter StGB sowie aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich zugleich, dass ihre Anwendung auf Fälle der Bagatelldelinquenz beschränkt ist. Mit der Formulierung, wonach sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, wird klargestellt, dass sich der Vorsatz des Täters von Beginn an auf einen nur geringfügigen Vermögens- wert (Bereicherungsabsicht) bzw. einen entsprechend kleinen Schaden oder wirt- schaftlichen Nachteil beziehen muss (BGE 122 IV 156 E. 2; BGE 123 IV 113 E. 3).
- 7 - Die Bestimmung findet daher beispielsweise keine Anwendung, wenn der tatsäch- lich erlangte Vermögenswert zwar unterhalb der objektiven Geringfügigkeitsgrenze liegt, der Täter jedoch auf eine deutlich grössere Beute abzielte (BGE 122 IV 156 E. 2b; BGE 123 IV 113 E. 3f). Insbesondere bei Einbruchdiebstählen ist ohne kon- krete Gegenanzeichen davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.00 zumindest in Kauf nahm. 2.3. Die Verteidigung erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, es gebe keine Beweise dafür, dass sich der durch den Beschuldigten verursachte Sachschaden am Fensterrahmen und an den Fensterflügeln auf Fr. 400.00 bzw. sinngemäss auf über Fr. 300.00 belaufen habe (act. 29 S. 2). Indes war es der Beschuldigte selbst, der im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 den ihm vorgehaltenen Anklagevorwurf und den darin enthaltenen Sachscha- den von ca. Fr. 400.00 anerkannte (act. 7/3 F/A 17). Im Übrigen sind keine Um- stände erkennbar, die darauf schliessen liessen, der Beschuldigte habe sich darum bemüht, einen geringen Sachschaden zu verursachen. Ganz im Gegenteil lassen die diversen Hebelspuren am Fensterrahmen darauf schliessen, dass der Beschul- dige schlicht möglichst schnell in die Räumlichkeit hat gelangen wollen, was ange- sichts des durchaus sehr exponierten Tatortes nicht weiter überrascht. Wenn die Verteidigung nun wiederum im Nachhinein ein vom Beschuldigten in ihrer Anwe- senheit abgelegtes Anerkenntnis nicht mehr gelten lassen will, so hat sie dies sub- stantiiert zu begründen und auf entsprechende Umstände zu stützten. Das macht sie nicht. Die anerkannten Fr. 400.00 stehen sodann offenkundig in einem ange- messenen Verhältnis zum dokumentierten Schaden, weshalb auch unter diesem Titel kein Anlass dazu besteht, von diesem abzuweichen. Es darf in Berücksichti- gung sämtlicher obiger Erwägungen davon ausgegangen werden, dass ein Sach- schaden von mindestens Fr. 400.00 entstand und der Beschuldigte einen Sach- schaden von weit mehr als Fr. 300.00 zumindest in Kauf nahm. 2.4. Ferner ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Art. 172ter StGB keine Anwendung findet, wenn grundsätzlich privilegierungsfähige Straftatbe- stände notwendige Begleitdelikte nicht privilegierungsfähiger Delikte darstellen (Handkommentar StGB-SCHLEGEL, Art. 172ter N 2). So hat das Bundesgericht etwa
- 8 - im Zusammenhang mit serienmässigem Einbruchdiebstählen festgehalten, dass ein solches Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. In diesem Kon- text sei eine Privilegierung der Sachbeschädigung, die lediglich als Mittel zum Zweck solcher Einbruchserien dient, nicht mit dem Sinn und Zweck von Art. 172ter StGB vereinbar (BGE 123 IV 113 E. 3g). Zwar wird dem Beschuldigten im vorlie- genden Fall kein gewerbsmässiger, sondern "lediglich" ein einmaliger Einbruch- diebstahl zur Last gelegt. Dennoch ist festzuhalten, dass seinem Vorgehen und Verhalten der für eine Privilegierung erforderliche Bagatellcharakter fehlt. Der Be- schuldigte hat mit zwei Schraubenziehern gezielt versucht den besagten Fenster- rahmen aufzuhebeln; ein Vorgehen, das auf einen klaren deliktischen Willen und kriminelle Energie schliessen lässt. Demnach ist in casu, abgesehen davon, dass der Beschuldigte den Sachschaden vollumfänglich anerkannt hat, auch keine Pri- vilegierung möglich, da die Sachbeschädigung als notwendiges Begleitdelikt zum Einbruchdiebstahl keinen Bagatellcharakter mehr hat. 2.5. In Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahl ist festzu- halten, dass die Tat im Versuchsstadium blieb, sprich, es zu keiner tatsächlichen Entwendung von Vermögenswerten gekommen ist. Wie bereits ausgeführt, ist für die Anwendung von Art. 172ter StGB nicht der tatsächliche Erfolg, sondern die Ab- sicht des Täters ausschlaggebend. In casu wollte der Beschuldigte nach eigenen Aussagen Bargeld entwenden. Sein Vorsatz bezog sich dabei nicht auf einen kon- kret bestimmten Betrag. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine möglichst hohe Beute erzielen wollte, weshalb eine Privilegierung der Tat gemäss Art. 172ter StGB auch in Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahl keine Anwendung findet.
3. Versuchter Diebstahl 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen zu bereichern. Die Wegnahme wird als Bruch fremden und Begrün- dung neuen Gewahrsams definiert. Beendet ist der Diebstahl dann, wenn der Täter
- 9 - das Diebesgut fortgeschafft oder sich angeeignet respektive die Bereicherung er- langt hat (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL, Art. 139 N 11). 3.1.2. Der Beschuldigte wollte am 25. August 2024 in das …-studio "C._____" an der D._____-strasse 1 in E._____ einbrechen, um dort laut eigenen Aussagen Bar- geld zu entwenden (act. 7/3 F/A 4 und 6). Er habe dafür zuerst am Fenstergitter gerüttelt, anschliessend die unteren Schrauben des Fenstergitters abgeschraubt und versucht, mit zwei Schraubenziehern den Fensterrahmen aufzuwuchten. Er habe dann ein Klopfen gehört und deshalb die Örtlichkeit verlassen. 3.1.3. Vorliegend hat der Beschuldigte zwar die Schrauben des Fenstergitters aufgeschraubt und versucht mit zwei Schraubenziehern den Fensterrahmen aufzu- wuchten, zu einer Entwendung von fremden Sachen ist es dabei jedoch nicht ge- kommen. Es ist zu prüfen, ob – wie von der Staatsanwaltschaft eingeklagt – ein strafbarer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 3.2. Versuch und subjektiver Tatbestand 3.2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt eine versuchte Tatbegehung vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, nachdem der Täter mit der Ausführung begonnen hat. Damit die Schwelle des strafbaren Versuchs überschritten ist, muss ein tatna- hes Handeln in räumlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht gegeben sein (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 18). Der Täter muss folglich mit der Ausführung der Tat bereits begonnen haben. 3.2.2. Die Abgrenzung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und dem strafbaren Versuch kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung gehört zur Tatausführung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Handlung, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt zur Verwirklichung des Tatbestands darstellt. Es handelt sich dabei um den Punkt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt – es sei denn, äussere Um- stände erschweren oder verunmöglichen die Weiterverfolgung der Tatabsicht (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 119 IV 250 E. 2; BGE 117 IV 384 E. 9).
- 10 - 3.2.3. Beim Tatbestand des Einschleich- oder Einbruchdiebstahls hat die herr- schende Lehre und die Rechtsprechung den strafbare Versuch bereits angenom- men, wenn der Täter im Begriff ist, räumliche Hindernisse oder Zugangssperren zu überwinden bzw. dies bereits teilweise getan hat (OFK StGB-DONATSCH, Art. 22 N 7). Wer etwa die Mauer eines Grundstücks überklettert oder um ein Gebäude herumschleicht und durch Rütteln an Türen und Fenstern nach der besten Möglich- keit sucht, um in das besagte Gebäude einzudringen, hat unzweifelhaft mit der Tatausführung begonnen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 9). 3.2.4. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 sagte der Beschuldigte aus, dass er den ganzen Abend mit einem Kollegen zusammen gewesen sei. Als er die D._____-strasse entlang gelaufen sei, habe er zufällig das besagte …-studio gesehen und dort eines der Fenstergitter berührt. Als er bemerkt habe, dass dieses locker sei, sei er auf den Gedanken gekommen ein- zubrechen (act. 7/3 F/A 4). Das Tatwerkzeug – zwei Schraubenzieher – habe er aus dem Kofferraum seines Autos geholt (act. 7/3 F/A 10 f.). 3.2.5. Folgt man der herrschenden Lehre sowie der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, hat der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB bereits überschritten, als er am Fenstergitter des betref- fenden …-studios rüttelte. Nachdem er erkannte, dass dieses locker war und er den Entschluss fasste, in das Studio einzubrechen (act. 7/3 F/A 4), hat er folglich bereits mit der Tatausführung begonnen. 3.2.6. Überdies ist festzuhalten, dass sich das Verhalten des Beschuldigten nicht auf das Rütteln am Gitter beschränkte, sondern er zudem die unteren Schrauben des Fenstergitters herausgedreht sowie mithilfe zweier Schraubenzieher – die er dafür zuerst aus seinem Auto holen musste – versuchte, den Fensterrahmen auf- zuwuchten (act. 7/3 F/A 5). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 29 Ziff. 6 ff.) hat der Beschuldigte die Schwelle des strafbaren Versuchs eindeutig überschritten, auch wenn er die Räumlichkeiten letztlich nicht betreten hat und kein Deliktsgut entwendet wurde. Nach eigenen Angaben hatte er den Tatentschluss bereits gefasst, als er bemerkte, dass das Gitter „etwas locker“ gewesen sei. Die- sen Vorsatz setzte er sodann in eine konkrete, zeitlich und räumlich unmittelbar mit
- 11 - der Tatbegehung verknüpfte Handlung um, indem er die Schrauben entfernte und mit dem Aufhebeln des Fensterrahmens begann. 3.2.7. Der Vollständigkeit halber ist hier anzumerken, dass insbesondere auch kein Anwendungsfall des Rücktritts nach Art. 23 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Beschul- digte liess nicht freiwillig von seinem Vorhaben ab, vielmehr dachte er ein Klopfen, ein Auto oder ein sonstiges Geräusch gehört zu haben und ergriff daraufhin die Flucht. Aus Angst entdeckt zu werden, erachtete der Beschuldigte die Vollendung des Diebstahls in der vorliegenden Situation als unvernünftig und liess vom Fens- terrahmen ab (act. 7/3 F/A 12 f.). In dieser Konstellation ist die Freiwilligkeit zu ver- neinen, weshalb kein Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 23 N 11 f.). 3.3. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte entsprechend des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Versuchter Hausfriedensbruch 4.1. Objektiver Tatbestand 4.1.1. Gemäss Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hau- ses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Räumlichkeiten können sowohl Wohn- wie auch Geschäftszwecken dienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2). 4.1.2. Beim besagten Lokal "C._____" an der D._____-strasse 1 in E._____ han- delt es sich um Geschäftsräumlichkeiten, welche sich im Erdgeschoss eines Wohn- hauses inmitten einer Wohnsiedlung in E._____ befinden. Zum Tatzeitpunkt – 04.10 Uhr morgens – war das Geschäft geschlossen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch dem Beschuldigten klar gewesen sein dürfte.
- 12 - 4.1.3. Der Beschuldigte hat vorliegend zwar versucht, den besagten Fensterrah- men mit zwei Schraubenziehern aufzuwuchten und sich so Zutritt in die besagten Räumlichkeiten zu verschaffen, er hat sein Vorgehen aber abgebrochen, bevor er die Geschäftsräumlichkeiten betreten hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein strafba- rer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 4.2. Versuch und subjektiver Tatbestand 4.2.1. Zu den theoretischen Voraussetzungen des strafbaren Versuchs kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2 verwiesen werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte bereits mit der Tatausführung begonnen. Er befand sich in unmittel- barer zeitlicher und räumlicher Nähe zum Tatobjekt. Durch das Lösen der Schrau- ben und den Versuch, den Fensterrahmen mit den Schraubenziehern aufzuhebeln, unternahm er gezielte Schritte, um die räumlichen Hindernisse zu überwinden und sich Zutritt zur besagten Räumlichkeit – und damit zum Diebesgut – zu verschaffen. 4.2.2. Den Ausführungen der Verteidigung, vorliegend sei die Schwelle zum Ver- such nicht überschritten, da der Beschuldigte weit davon entfernt gewesen sei, ge- gen den Willen der Berechtigten das Ladenlokal zu betreten (act. 29 Ziff. 10), kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern beim Beschuldigten – der bereits die Schrauben aus dem Fenstergitter gedreht und mit den Schrauben- ziehern begonnen hat den Fensterrahmen aufzuhebeln – davon gesprochen wer- den kann, dass dieser weit davon entfernt gewesen sei das Ladenlokal zu betreten. Der Beschuldigte hat seinen Vorsatz – in das …-studio einzubrechen – in eine kon- krete, zeitlich und räumlich unmittelbar mit der Tatbegehung verknüpfte Handlung umgesetzt, indem er die Schrauben entfernte und mit dem Aufhebeln des Fenster- rahmens begann. 4.3. Bezüglich der Möglichkeit des Rücktritts nach Art. 23 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziffer 3.2.7. verwiesen werden. 4.4. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte entsprechend des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 -
5. Sachbeschädigung 5.1. Objektiver Tatbestand 5.1.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Tatobjekt sind bewegliche und unbewegliche Sachen. Als Beschädi- gen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache her- vorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die be- stimmungsgemässe Funktionsfähigkeit beziehungsweise Brauchbarkeit, die äus- sere Erscheinung beziehungsweise Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 22 ff.). 5.1.2. Durch den Versuch des Beschuldigten den Fensterrahmen mit zwei Schraubenziehern aufzuwuchten (act. 7/3 F/A 5), kam es zu einem Sachschaden an beiden Fensterflügeln sowie am Fensterrahmen. Auf der dem Polizeirapport vom 25. August 2025 (act. 1) beiliegenden Fotodokumentation sind auf den Fotos Nr. 6-9 diverse Schäden – welche durch die beiden Schraubenzieher verursacht wurden – ersichtlich (act. 2 S. 2 f.). 5.2. Subjektiver Tatbestand 5.2.1. Der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter vor- sätzlich handelt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder dass daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht sowie das Wissen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81). 5.2.2. Um in die besagten Geschäftsräumlichkeiten eindringen zu können, ver- suchte der Beschuldigte wissentlich und willentlich den Fensterrahmen aufzuhe- beln, um sich so gewaltsam Zutritt zum …-studio zu verschaffen. Er nahm dabei ohne weiteres in Kauf, dass durch seine Handlungen Schäden am Fensterrahmen sowie an den Fensterflügeln entstanden.
- 14 - 5.3. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte entsprechend der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB schuldig zu spre- chen.
6. Konkurrenzen Bei einem Einbruchdiebstahl finden Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB und Art. 186 StGB in echter Konkurrenz (Realkonkurrenz) Anwendung (BGE 72 IV 115; BGE 123 IV 113 E. 3h).
7. Fazit Durch seine Handlungen hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls ge- mäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie des versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Hat die beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Die beschuldigte Person soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profi- tieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
- 15 - Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. 1.2. Die beschuldigte Person darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies be- zieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem das Gericht sämtli- che Einzelstrafen festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Auf eine kurze Freiheitsstrafe darf in Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich nur erkannt werden, wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn der Vollzug der Gelds- trafe voraussichtlich nicht möglich ist (sog. negative Vollstreckungsprognose; Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 1.4. Als Strafart kommen beim Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, dem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Da die Geldstrafe die im Vergleich zur Freiheitsstrafe mildere Sanktion ist, kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Fällen in Betracht, in denen der Freiheitsstrafe eine gegenüber der Geldstrafe erhöhte präventive Wirkung zu-
- 16 - kommt und diese so ausfällt, dass die negativen Auswirkungen auf die beschuldigte Person und deren soziales Umfeld gerechtfertigt erscheinen (Handkommentar StGB-WOHLERS, Art. 47 N 4 ff.). 1.5. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (act. 16/1). Da sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder von der bisher ausgesprochenen Geld- noch von der mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen, rechtfertigt es sich bei den nachfolgenden Delikte eine Frei- heitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Der versuchte Diebstahl, die Sachbeschädigung und der versuchte Hausfriedensbruch sind zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2).
2. Strafzumessung im engeren Sinn 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden der beschuldigten Person. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zunächst ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Handkommentar StGB-WOHLERS, Art. 47 N 4 ff. m.w.H.).
- 17 - 2.3. Tatkomponente 2.3.1. Versuchter Diebstahl 2.3.1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der eine Geldstrafe von drei Tagessätzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. 2.3.1.2. Bei Vorliegen eines unvollendeten Versuchs ist zunächst vom (hypothe- tisch) vollendeten Delikt auszugehen und die versuchte Tatbegehung hernach beim subjektiven Tatverschulden zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 49 N 120 und S. 72 N 185 ff.). 2.3.1.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Tat laut eigenen Aussagen nicht von langer Hand geplant hatte. Die fragliche Liegenschaft wurde vom Beschuldigten vielmehr zufällig entdeckt; eine vorgängige Auskundschaftung fand nicht statt. Es handelte sich demnach nicht um eine geplante Deliktsserie, und der Beschuldigte beging die Tat alleine. Überdies versuchte der Beschuldigte in Geschäftsräumlichkeiten einzubrechen, sodass er davon ausgehen durfte, zur Tatzeit niemandem zu begegnen. Gleichwohl muss be- rücksichtigt werden, dass der Beschuldigte zunächst die Schrauben des Fenster- gitters aufschraubte und anschliessend versuchte, den Fensterrahmen mit zwei – im Fahrzeug mitgeführten – Schraubenziehern aufzuhebeln, was doch eine be- trächtliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschuldigte scheinbar jederzeit bzw. bei erstbester Gelegenheit bereit ist, einen Einbruch zu begehen. Insgesamt ist das objektive Ver- schulden dennoch als leicht zu qualifizieren und es erscheint eine Strafe von 6 Mo- naten als dem Verschulden angemessen. 2.3.1.4. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb und mit direkten Vorsatz handelte. Dabei befand er sich in keiner finanziel- len Notlage, die sein Verhalten erklären oder relativieren könnte. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, wobei in casu festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die Tat lediglich deshalb nicht zu Ende führte, weil er ein Geräusch hörte und daher von seinem Vorgehen abliess.
- 18 - Somit erscheint eine Reduktion der Strafe von 2 Monaten, sprich einer Einsatz- strafe von insgesamt 4 Monaten, als dem Verschulden angemessen. 2.3.2. Versuchter Hausfriedensbruch 2.3.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Liegen- schaft an der D._____-strasse 1 in E._____ um die Geschäftsräumlichkeiten des Studios "C._____" und nicht etwa um private Wohnräumlichkeiten handelt und der Hausfrieden durch die Handlungen des Beschuldigten daher nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde. Überdies hat der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern ist zufällig am besagten Studio vorbeigelaufen. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass er nicht etwa über ein bereits geöffnetes Fenster ver- sucht hat in eine Liegenschaft einzusteigen, sondern aktiv zurück zu seinem Auto zurückgekehrt ist, um dann mit zwei Schraubenziehern zuerst das Fenstergitter aufzuschrauben und anschliessend mit roher Gewalt den Fensterrahmen aufzuhe- beln. 2.3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Hausfriedensbruch zumindest eventualvorsätzlich und aus eigenem Antrieb handelte. Analog zu Ziffer 2.3.1.3. ist auch beim Hausfriedensbruch einzig beim Versuch geblieben. Ein freiwilliger Rücktritt ist aber vorliegend nicht gegeben, da der Beschuldigte erst von seinem Tatplan abgelassen hat, als er ein vermeintliches Geräusch gehört hat und aus Angst vor Entdeckung geflohen ist. 2.3.2.3. Insgesamt lässt sich das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht qualifizieren, sodass eine Einsatzstrafe von 2 Monaten als dem Verschulden ange- messen erscheint. Da der versuchte Hausfriedensbruch nahe mit dem versuchten Diebstahl zusammenhängt und von einem einheitlichen Tatentschluss getragen war, erscheint es gerechtfertigt die Einsatzstrafe aufgrund des versuchten Dieb- stahls in Anwendung des Asperationsprinzips um lediglich einen Monat zu erhöhen, womit eine Strafe von 5 Monate resultiert. 2.3.3. Sachbeschädigung
- 19 - 2.3.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Fensterflügel und den Fensterrahmen zwar nicht gänzlich zerstört aber doch einen beträchtlichen Sachschaden verursacht hat. Der Beschuldigte ver- suchte dabei mit roher Gewalt den Fensterrahmen aufzuhebeln. Sein Verhalten lässt jeglichen Respekt gegenüber dem Geschädigten und fremdem Eigentum ver- missen. Da sich die Sachbeschädigung hinsichtlich der Höhe des Sachschadens im Bereich von ca. Fr. 400.00 befindet, lässt sich das Verschulden des Beschuldig- ten als leicht qualifizieren und eine Einsatzstrafe von 3 Monaten erscheint dem Ver- schulden als angemessen. 2.3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen heraus handelte. Ein finanzieller Engpass lag – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Zu berücksichtigen ist, dass es dem Beschuldigten nicht um die Zerstörung des Fensterrahmes an sich ging, sondern dass die Sachbeschädigung lediglich als Mittel zum Zweck diente. Da auch die Sachbeschädigung so nahe mit dem versuchten Diebstahl und dem versuchten Hausfriedensbruch zusammenhängt und von einem einheitlichen Ta- tentschluss getragen war, erscheint es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe aufgrund des versuchten Diebstahlt bzw. des versuchten Hausfriedensbruchs in Anwendung des Aspirationsprinzips um lediglich 2 Monate zu erhöhen, womit eine Gesamts- trafe von 7 Monate resultiert. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berück- sichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14). 2.4.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann im Wesentlichen auf dessen Aussagen zur Person anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 verwiesen wer- den (act. 7/3). Dabei sagte der Beschuldigte zusammenfassend und sinngemäss aus, dass er seit 17 Jahren immer wieder in die Schweiz einreise. Im Zeitraum von
- 20 - 1998 bis 2010 habe er in der Schweiz gelebt, sei danach aber wieder zurück in den Kosovo gereist. Er habe hier in der Schweiz die Schule besucht und anschliessend bei seinem Vater als Fassadenisolateur und Maler gearbeitet. Er sei bereits einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, die Frei- heitsstrafe habe ihn beeindruckt. Er sei grundsätzlich auf einem guten Weg gewe- sen. Er arbeite seit zwei Jahren selbstständig als Fassadenisolateur und verdiene dabei zwischen EUR 1'000.– und EUR 1'500.–. Er lebe mit seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern im Kosovo. Seine Frau würde nicht arbeiten, er komme alleine für seine Familie auf. Er habe kein Vermögen und keine Schulden. Den dro- henden Landesverweis werde er akzeptieren. Es sei schade, dass er seine Ver- wandten (Eltern, Geschwister etc.) in der Schweiz nicht mehr besuchen könne. Er werde nach Abschluss des Verfahrens wieder zu seiner Familie in den Kosovo rei- sen (act. 7/3 F/A 21 ff.). 2.4.3. Der Beschuldigte weist in der Schweiz zwei Vorstrafen auf (act. 16/1). An- zumerken ist, dass es sich dabei nicht um einschlägige Vorstrafen handelt und diese aus dem Jahr 2008 respektive 2014 stammen, weshalb die Vorstrafen straf- zumessungsneutral zu behandeln sind. 2.4.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vollumfänglich geständig zeigte. Hierbei ist jedoch hervorzuheben, dass das Geständnis des Beschuldigten die Untersuchung nicht wesentlich beschleunigte und insbesondere aufgrund der erdrückenden Beweislast keine neuen Erkennt- nisse liefern konnte. Ferner erfolgte das Geständnis erst anlässlich der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach Bekanntwerden des DNA-Hits und so- mit zum Ende der Untersuchung. Daher ist das Geständnis des Beschuldigten straf- zumessungsneutral zu werten.
3. Fazit Zusammenfassend erweist sich somit in Würdigung sämtlicher strafzumessungs- relevanter Faktoren eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
- 21 -
4. Anrechnung der Haft und des Electronic Monitorings 4.1. Gemäss Art. 51 StGB wird dem Beschuldigten die erstandene Untersu- chungshaft tageweise angerechnet. Auch nichtstationäre Ersatzmassnahmen, wel- che die persönliche Freiheit der beschuldigten Person beschränken, können auf die Dauer einer Freiheitstrafe angerechnet werden (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 27). Ob und in welchem Umfang eine solche Massnahme angerechnet werden kann, obliegt dem Gericht. Es hat dabei auf das Mass, in welchem eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorgelegen hat, abzustellen (BGE 124 IV 1 E. 2b; BGE 122 IV 51 E. 3a). 4.2. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 ordnete das hiesige Zwangsmassnah- mengericht ein Rayonverbot gegenüber dem Beschuldigten an, wonach diesem nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO untersagt wurde, den Rayon an der F._____- strasse 2, G._____ (Mittelpunkt) im Umkreis/Radius von 1'000 Metern zu verlassen (Geschäfts-Nr. GH240089-M). Die Ersatzmassnahme wurde mittels Electronic Mo- nitoring überwacht (act. 15/45 S. 3). In casu ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft für weitere 92 Tage nur in einem Umkreis von 1'000 Metern seines Wohnorts aufhalten durfte. Aufgrund des kleinen Radius ist von einer nicht unerheblichen Beschränkung der persönlichen Freiheit auszugehen und die Ersatzmassnahme ist dem Beschuldig- ten entsprechend im vollen Umfang an anzurechnen 4.3. Die erstandene Untersuchungshaft von 40 Tagen sowie das Electronic Mo- nitoring von 92 Tagen sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
5. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter An- rechnung von insgesamt 132 Tagen erstandener Haft und Electronic Monitoring zu bestrafen.
- 22 - V. Vollzug der Strafe
1. Allgemeines zum Strafvollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (bedingte Strafe; Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (teilbedingte Strafe; Art. 43 Abs. 1 StGB). 1.2. Materiell ist für das Aussprechen einer bedingten Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Es wird folglich auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände mitein- zubeziehen. Insbesondere ist bei der Legalprognose auch die voraussichtliche Wir- kung des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277 E. 3.2). 1.3. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen, weswegen grundsätzlich eine vollständig bedingte oder teilbedingte Strafe in Frage kommt. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt wurde, wird grundsätzlich eine günstige Legalprognose vermutet (Art. 42 Abs. 2 e contrario StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte jedoch bereits im Jahr 2008 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (act. 16/1 S. 1 f.).
- 23 - Im Jahr 2014 hat sich der Beschuldigte zudem infolge eines Verweisungsbruchs des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Ausländergesetzes schuldig gemacht (act. 16 S. 2 f.). Zu Gunsten des Beschuldigten muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Vorstrafen aus dem Jahr 2008 respektive aus dem Jahr 2014 stammen und nicht einschlägig sind. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist dem Beschul- digten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 1.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorlie- gend erscheint aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten, insbesondere der be- reits verhängten unbedingten Freiheitsstrafe, eine Probezeit von 3 Jahren als an- gemessen. VI. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Anordnung ei- ner Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (act. 21 S. 3).
2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. d StGB). Die obligatori- sche Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift unabhängig von der konkreten Tatschwere und der Frage, ob die Tat vollen- det oder bloss versucht wurde respektive ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).
3. Der Beschuldigte hat am 25. August 2024 einen versuchten Diebstahl in Zusammenhang mit einem versuchten Hausfriedensbruch begangen und damit eine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt. Zudem hat er keine nennenswerte Bindung beruflicher oder sozialer Art zur Schweiz. Der Be- schuldigte ist im Kosovo geboren und hat während seiner Kindheit und Jugend in
- 24 - der Schweiz gelebt. Im Jahr 2010 ist er wieder in den Kosovo ausgereist und hat seither keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Die Kernfamilie des Beschuldigten – seine Frau und die zwei gemeinsamen Kinder – leben ebenfalls im Kosovo. Der Beschuldigte hat zwar seine Eltern und seine Geschwister in der Schweiz, ein schwerer persönlicher Härtefall liegt aber klarerweise nicht vor, zumal sich sein Le- bensmittelpunkt nicht in der Schweiz, sondern im Kosovo zu befinden scheint (act. 29 Ziff. 21 ff.). Folglich ist eine Landesverweisung anzuordnen.
4. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens 5 und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstraf- gesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6021). Aufgrund der gesamten Umstände und der Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftaten des Beschuldigten rechtfertigt es sich, eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren auszuspre- chen. VII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Anordnung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei (act. 16 S. 4). Die amtliche Verteidigerin beantragte die Abweisung der Anträge der Staatsanwalt- schaft (act. 29 Ziff. 28 ff.).
2. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die – wie Ko- sovo – nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informations- system ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicher- heit und Ordnung gefährdet, wobei es gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts genügt, wenn die Straftat, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, im
- 25 - Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6).
3. Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), öf- fentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen (vgl. dazu BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Vor Art. 66a-66d N 95 f.). Entscheidend ist freilich stets, ob eine SIS-Ausschreibung angesichts der Umstände des Einzelfalls verhältnismässig erscheint. Zu prüfen ist dabei namentlich, ob von der Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die sich nicht von vorn- herein auf das Territorium der Schweiz beschränkt (vgl. Art. 21 sowie Art. 24 Abs. 1 SIS-Verordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-953/2017 vom 20. De- zember 2018 E. 7.3). Im Einzelfall kann es sodann geboten sein, auf eine SIS- Ausschreibung zu verzichten, wenn die mit der SIS-Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, z.B. aus beruflichen oder fa- miliären Gründen, unverhältnismässig wäre. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ausschreibung nicht zwingend absolut wirkt, zumal die Mitgliedstaaten einer im SIS ausgeschriebenen Person aus wichtigen Gründen dennoch die Ein- reise gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen können (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK; Art. 25 Visa- kodex [Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
4. Der Beschuldigte ist des versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, des versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB schuldig zu sprechen. Alleine der versuchte Diebstahl weist in der abstrakten Strafandro- hung einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Beim Hausfrie- densbruch liegt das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe bei drei Jahren. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit grundsätzlich erfüllt.
- 26 -
5. Im Rahmen der Hauptverhandlung machte die Verteidigerin des Beschul- digten geltend, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) den Beschuldigten erheblich einschränke und sein berufliches Fortkommen behin- dere. Aufgrund der Ausschreibung wäre es ihm nicht möglich, mit Unternehmen in Deutschland oder Österreich zusammenzuarbeiten (act. 29 S. 8). Dabei verkennt die amtliche Verteidigung jedoch, dass der Beschuldigte selbst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 angegeben hat, als selbstständiger Fassadenisolateur und Maler im Kosovo tätig zu sein (act. 7/3 F/A 37). Auch auf die Frage nach seiner beruflichen Zukunft erklärte er, dass er weiterhin im Kosovo arbeiten und dort beruflich vorankommen wolle (act. 7/3 F/A 43). Eine internationale Erwerbstätigkeit des Beschuldigten – und damit eine übermässige Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens durch eine SIS- Ausschreibung – ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Überdies befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten, wie bereits in Kapitel VI. Ziff. 3 ausge- führt, im Kosovo, wo er mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern lebt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Ausschreibung im SIS den Beschuldigten in sei- nem beruflichen oder privaten Fortkommen übermässig beeinträchtigen würde. Da- her ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem anzuordnen. VIII. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Ge- richt anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO
- 27 - ist lediglich über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endent- scheids zu befinden.
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2024 (act. 13/1) wurden nachfolgende Gegenstände beschlagnahmt: 1 Schlitz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'777); 1 Kreuz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'788); 2 Schrauben (Asservaten-Nr. A019'017'799).
3. Die Staatsanwaltschaft wie auch die amtliche Verteidigung beantragen die Einziehung und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (act. 20 S. 4).
4. Der Schlitz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'777) sowie der Kreuz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'788) sind als Tatwerkzeuge zu qualifizieren, weshalb diese gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind. Die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Schrauben (Asservaten-Nr. A019'017'799) werden ebenfalls eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO zwar ebenfalls zu den Verfah- renskosten zählen, werden demgegenüber in jedem Fall vorläufig auf die Staats- kasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt allerdings eine Nachforderung gegenüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der ge- leisteten Entschädigung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens
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– ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (Urteil des Bundesgericht 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.4).
4. Gemäss der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebüh- ren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Ge- bühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die allge- meinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwen- dige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Der Begriff der Notwendigkeit be- stimmt mithin sowohl den qualitativen als auch den quantitativen Anspruch, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten auf der Staatskasse und mittels Rückzahlungspflicht der beschuldigten Person aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1; BStGer BB.2020.69, Verfügung vom 28. Juni 2022, E. 3.2.).
5. Mit Eingabe vom 28. März 2025 reichte die amtliche Verteidigerin ihre Ho- norarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 12'289.40 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ein (act. 28).
6. Vor Bezirksgericht (inkl. Plädoyervorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.00 bis Fr. 8'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der vorliegende Fall zeigt sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als kompliziert. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift war grundsätzlich bereits im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vollumfänglich eingestanden (act. 7/3 F/A 3 ff.), weshalb auch das von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 gestellte Dispensationsgesuch für den Beschuldigten bewilligt und damit auf eine erneute persönliche Befragung verzichtet worden war (vgl. Prot. S. 5). Letztlich ging
- 29 - es damit im Wesentlichen lediglich um die Höhe der Strafe. Die Dauer des Haupt- verfahrens umfasst bloss knapp einen Monat, wobei sich der während dieser Zeit notwendige Aufwand auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhand- lung beschränkt haben dürfte.
7. Die amtliche Verteidigerin machte für das Hauptverfahren einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und 55 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 geltend (act. 28). Angesichts der insgesamt moderaten Schwierigkeit des Falles sowie des bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einge- standenen Sachverhalts, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand als über- höht. Insbesondere wird der Zeitaufwand für den Entwurf des Plädoyers mit 8 Stun- den und 25 Minuten angegeben. In Anbetracht des vorliegend doch klar erstellten inneren und äusseren Sachverhalts erscheint dieser Zeitaufwand unverhältnismäs- sig. Eine Reduktion um 3 Stunden auf 5 Stunden und 25 Minuten erscheint daher sachlich gerechtfertigt und angemessen. Weiter ist in der Honorarnote für die Hauptverhandlung vom 2. April 2025 ein Aufwand von 1 Stunde und 50 Minuten veranschlagt worden. Da die effektive Verhandlungsdauer aufgrund der klaren Sachlage und des Verzichts einer erneuten Befragung des Beschuldigten lediglich 15 Minuten (Prot. S. 5 ff.) betrug, erscheint eine Entschädigung für einen Aufwand von insgesamt 30 Minuten als angemessen, weshalb die besagte Position um 1 Stunde und 20 Minuten zu kürzen ist. Die Position „Fallabschluss“ ist in ihrer inhalt- lichen Bedeutung nicht näher konkretisiert (vgl. act. 28 S. 2) und stellt in der Regel eine administrative Tätigkeit dar, die nicht zwingend durch die amtliche Verteidi- gung selbst zu erbringen ist. Mangels Nachvollziehbarkeit und im Sinne der Ver- hältnismässigkeit ist der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand von 20 Minuten nicht anzuerkennen.
8. In Anbetracht aller obigen Ausführungen scheint eine Kürzung des für das Hauptverfahren gesamthaft verrechneten Aufwands von Fr. 3'785.31 (15 Stunden und 55 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 inkl. 8.1 % MwSt.) um Fr. 1'109.60 (4 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 inkl. 8.1 % MwSt.) auf Fr. 2'675.70 als angemessen.
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9. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin X._____ für ihre Aufwendungen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten mit einer Entschädigung in der Höhe von ins- gesamt Fr. 11'179.60 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
- 31 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art.186 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 132 Tage durch Haft (40 Tage) und durch Electronic Monitoring (92 Tage) erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
17. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservaten-Triage; Geschäfts-Nr. 88705559) werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen: 1 Schlitz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'777) 1 Kreuz-Schraubendreher (Asservaten-Nr. A019'017'788) 2 Schrauben (Asservaten-Nr. A019'017'799)
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7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen, Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'575.00 Auslagen Polizei.
8. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'179.60 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (vorab per IncaMail); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht); den Privatkläger; das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); und hernach als begrüdetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; den Privatkläger; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
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12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kistler MLaw L. Keller