Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldungen der Bank B. sowie der Bank C. AG eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 27. Februar 2019 unter der Geschäftsnummer SV.19.0257 eine Strafuntersuchung gegen A. sowie unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Ausnützung von Insiderinformationen i.S. von Art. 154 FinfraG. A. soll in der Zeit vom 13. Ja- nuar 2016 bis 3. Februar 2019 mehrfach Insiderinformationen ausgenutzt haben, um Warrants mit Basiswerten D. AG, E. AG sowie F. AG, die an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben bzw. daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Nachdem weitere Verdachts- meldungen eingegangen waren, dehnte die BA die Strafverfolgung am 1. Juli 2019 aus. Gegenstand der Untersuchung gegen A. war fortan der Verdacht des Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 FinfraG), mehrfach begangen in der Zeit von September 2014 bis Juni 2019 mit Effekten von D. AG, E. AG sowie F. AG und neu der schwedischen G. Corporation, der H. AG, der I. AG und der J. AG. Eine weitere Ausdehnung der Strafverfol- gung erfolgte am 2. Juli 2021 wegen des Verdachts des lnsiderhandels mit Effekten der K. AG.
B. Die BA kündigte A. am 22. Juli 2024 den Abschluss der Untersuchung i.S. von Art. 318 StPO an und stellte ihm die Teileinstellung in Bezug auf die Vorwürfe des Insiderhandels mit Effekten der I. AG, G. Corporation, E. AG und H. AG in Aussicht, unter Übernahme anteilsmässiger Verfahrenskosten auf die Bundeskasse sowie ohne Entschädigung und ohne Genugtuung an ihn. A. Iiess sich dazu mit Stellungnahme vom 30. August 2024 vernehmen und machte eine Entschädigung von Fr. 59’785.05, inkl. MWST geltend.
C. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 5. September 2024 stellte die BA das Strafverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen, mit Effekten der G. Corporation, der H. AG, der E. AG und der I. AG, ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO; Dis- positivziffer 1), auferlegte ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten von pauschal Fr. 15'000.– (Dispositivziffer 2) und richtete ihm keine Entschädi- gung und keine Genugtuung aus (Dispositivziffer 3; act. 1.1).
D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 reichte A. gegen die Einstellungsverfü- gung vom 5. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde ein. Er beantragt, die Dispositivziffern 2 und 3 der
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Einstellungsverfügung seien aufzuheben, die anteilsmässigen Verfahrens- kosten seien der Bundeskasse aufzuerlegen und es sei ihm für das einge- stellte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 59’785.05 inkl. Mehrwertsteuer zu entrichten. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstel- lungsverfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die BA zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes (act. 1).
E. Die BA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 ver- nehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Even- tualiter sei die geltend gemachte Parteientschädigung auf Fr. 32'217.60 zu kürzen (act. 4). In der Replik vom 22. November 2024 hielt A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 8). Die BA verzichtete mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Duplik (act.10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde erheben (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei grundsätzlich sämtliche Punkte der Einstel- lungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung ange- fochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom
15. Juli 2011 E. 1.1; HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c) gerügt werden.
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E. 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2024 (versandt am 23. Sep- tember 2024) wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2024 zuge- stellt. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde vom 2. Oktober 2024 ist einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Verfügung vom 22. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Straf- untersuchung demnächst abzuschliessen, durch Teileinstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO) und «unter Übernahme anteilsmässiger Verfahrenskosten auf die Bundeskasse sowie ohne Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten». Gleichzeitig habe sie dem Beschwerdeführer Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu den einzustellenden Delikten sowie zur Mitteilung von für die Anwendung von Art. 429 ff. StPO erforderlichen Ele- menten angesetzt. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers sei in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
22. Juli 2024 gerade nicht die Rede gewesen. Vielmehr hätte gemäss dieser Verfügung die Bundeskasse die Verfahrenskosten übernehmen sollen. Im Widerspruch dazu habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver- fügung aber die Kosten der vorliegend eingestellten Strafuntersuchung dem Beschwerdeführer auferlegt. Er habe demnach keine Gelegenheit gehabt, sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu Kostenauferlegung zu äus- sern (act. 1, S. 14).
E. 2.2.1 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhal- tend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 mit Hinweis).
E. 2.2.2 Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge ge- fasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu un- terbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben
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und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.).
E. 2.2.3 Dementsprechend hielt auch die Beschwerdekammer bereits fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in An- wendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als be- kannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wonach auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Hono- rars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). In neueren Entscheiden erachtete es die Beschwerdekammer zwar auf jeden Fall als sinnvoll, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der amtliche Ver- teidiger seine Honorarnote vor oder während der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung müsse aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2).
E. 2.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).
E. 2.3 Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2024, wonach die beabsichtigte (Teil-)Einstellung «unter Übernahme anteilsmässiger Ver- fahrenskosten auf die Bundeskasse sowie ohne Entschädigung und Genug- tuung an den Beschuldigten» erfolgen werde, ist angesichts des Umstandes, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (vgl. hinten E. 3.2.1) unklar bzw. widersprüchlich. Aus der Information, wonach die anteilsmässigen Verfahrenskosten von der Bundeskasse übernommen
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würden, liesse sich einerseits schliessen, dass dem Beschwerdeführer (auch) ein Entschädigungsanspruch zusteht. Anderseits hätte der rechtskun- dig vertretene Beschwerdeführer auch mit der Auferlegung der Verfahrens- kosten an ihn rechnen müssen, nachdem die Einstellung «ohne Entschädi- gung und Genugtuung» an ihn angekündigt worden war. Insofern hätte der Beschwerdeführer Anlass gehabt, sich binnen der ihm angesetzten Frist auch zu den Kostenfolgen zu äussern. Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und eine solche allenfalls heilbar wäre, kann jedoch ange- sichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dahingestellt bleiben. Indem die Beschwerdegegnerin ihren Kostenentscheid damit ge- gründete, der Beschwerdeführer habe seine Einkünfte aus den nachgewie- senen Effektengeschäften nicht deklariert und damit Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 41 DBG verletzt bzw. den Tatbestand von Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt, hat sie diesen mit einem Rechtssatz begründet, der im bisherigen Verfahren kein Thema war und mit dessen Erheblichkeit der Beschwerde- führer nicht rechnen konnte. Er hätte daher einen Anspruch auf eine diesbe- zügliche Anhörung gehabt (vgl. vorn E. 2.2.2), welche ihm nicht gewährt wurde. Insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen, welche allerdings geheilt wurde, nachdem sich der Beschwerdeführer im vor- liegenden Beschwerdeverfahren ausführlich dazu äussern konnte.
E. 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer in der Einstellungs- verfügung vor, er habe die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise verursacht. Die Gewinne aus den vom Beschwerdeführer getätigten Effektengeschäften hätten als Einkünfte der Besteuerung i.S. von Art. 16 Abs. 1 DBG unterlegen und wären gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG in der Steuerklärung wahrheitsgemäss und vollständig anzugeben gewesen. Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirke, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibe, erfülle den Tatbe- stand von Art. 175 Abs. 1 DBG. Indem der Beschwerdeführer diese Einkünfte in den Steuererklärungen wahrheitswidrig nicht deklariert und gegen die obgenannten Bestimmungen verstossen habe, habe er zugleich dazu bei- getragen, dass sein jeweils kurzfristiges und auf hohe Gewinne fixiertes Anlageverhalten unentdeckt geblieben sei, bis die Bank C. AG von ihrem Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht bzw. die Bank B. aufgrund einer Transaktionsanalyse, welche nur Transaktionen bei dieser Bank abgebildet habe, zum Schluss gekommen sei, es könnte ein Fall der qualifizierten Ausnützung von Insiderinformationen vorliegen, und eine Ver- dachtsmeldung gestützt auf Art. 9 GwG erstattet habe. Die Beschwerde-
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gegnerin habe einen Anfangsverdacht auf lnsiderhandel bejaht, der aufgrund der rasch beigezogenen Steuerunterlagen sogleich deutlich verstärkt worden sei. Mutmassliche lnsidertrader strebten erfahrungsgemäss danach, unter allen Umständen unentdeckt zu bleiben und entsprechende Gewinne zu verheimlichen, indem sie – nebst anderen Manövern wie breit gefächerten Investments über zahlreiche Banken und Kundenbeziehungen – solche Gewinne insbesondere auch im Steuerveranlagungsverfahren nicht als Ein- kommensbestandteil deklarierten oder bloss als private Werte, in casu als Darlehen, ausweisen würden. Indem der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus den nachgewiesenen Effektengeschäften nicht deklariert habe, habe er Art. 124 Abs. 2 DBG verletzt und dadurch erst recht und selbstverschuldet Anlass zu der vorliegenden Strafuntersuchung gegeben. Aus diesen Grün- den seien ihm die Untersuchungskosten in Bezug auf den Teil der Untersu- chung, welcher einzustellen sei, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit der konsequenten Nichtdeklaration seiner Einkünfte aus gewerbs- mässigem Wertschriftenhandel habe der Beschwerdeführer – nebst Art. 124 Abs. 2 DBG – auch die für ihn anwendbare Bestimmung von Art. 41 DBG verletzt, indem er als Selbständigerwerbender sein Einkommen aus Berater- tätigkeit im Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2018 mit Fr. 178’948.31 beziffert (consulting income) und im Übrigen (other income) kein Einkommen ausgewiesen habe, obgleich er in jenem Jahr mit D. AG-Transaktionen einen Gewinn von Fr. 3'011'000.– (gerundet) erzielt habe. Damit habe er die Auf- findung und Bezifferung von Gewinnen aus Effektenhandel zusätzlich behin- dert, was die Untersuchung erschwert habe. Sein Entschädigungsersuchen vom 2. September 2024 sei daher ohne weitere Prüfung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vollumfänglich abzuweisen (act. 1.1, S. 8 ff.).
E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem (zusammengefasst) entgegen, Art. 124 Abs. 2 DBG regle die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person für die vollständige und richtige Veranlagung. Art. 41 DBG auferlege den selbstän- dig erwerbenden Personen u.a. eine Pflicht zum Geschäftsabschluss. Art. 124 Abs. 2 und Art. 41 DBG hätten demnach schlicht keinen Bezug zum eingestellten Verfahren. Sie könnten nicht als Rechtsvorschriften heran- gezogen werden, welche vor Kosten im Rahmen eines Verfahrens wegen Verdachts auf angebliches Ausnützen von Insiderinformationen nach Art. 154 FinfraG schützen sollen. Die angebliche Nichtdeklaration von Ge- winnen aus Transaktionen stelle weder ein Verhalten dar, welches Gegen- stand des Strafverfahrens gewesen sei und somit als prozessuales Verschul- den gelten könnte, noch handle es sich um ein Benehmen im Strafverfahren, das dessen Durchführung hätte erschweren können. Der Beschwerdeführer bestreite die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach Art. 124 Abs. 2 DBG oder Art. 41 DBG. Ein Verstoss gegen diese Normen sei auch nicht durch eine dazu sachlich zuständige Behörde festgestellt worden. Die
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Beschwerdegegnerin sei jedenfalls für die Untersuchung allfälliger steuer- rechtlicher Verstösse nicht zuständig und könne sich daher zu diesen Fragen nicht verbindlich äussern. Gegen den Beschwerdeführer sei denn auch kein Steuerstrafverfahren durchgeführt worden, weshalb ein solches auch nicht aktenkundig sei. Es treffe auch nach Angaben der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass der Beschwerdeführer durch die nicht erstellte Verletzung von Art. 124 Abs. 2 DBG Anlass zur vorliegenden Untersuchung gegeben habe. Eine (bestrittene) Verletzung von Art. 124 Abs. 2 DBG wäre damit auch nicht kausal zu den entstandenen Verfahrenskosten. Zudem soll der Beschwer- deführer mit der Nichtdeklaration seiner Gewinne aus Transaktionen mit Effekten der D. AG im Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2018 die Auffindung und Bezifferung von Gewinnen aus Effektenhandel zusätzlich be- hindert haben. Da die angebliche Nichtdeklaration von Gewinnen aus Trans- aktionen mit Effekten nicht in der vorliegenden Untersuchung erfolgt sei, sei von vornherein nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer damit eine Ursa- che hätte setzen können, um die Untersuchung zu erschweren. Zudem habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise dargetan, wie die angebliche Nichtdeklaration die Auffindung und Beziffe- rung von Gewinnen aus Effektenhandel zusätzlich behindert hätte. Eine Kausalität zwischen der angeblichen Nichtdeklaration der Gewinne und der behaupteten Erschwerung des Verfahrens sei damit ebenfalls nicht darge- tan. In Bezug auf angebliches Ausnützen von Insiderinformationen im Zusammenhang mit Transaktionen hinsichtlich Effekten der D. AG und F. AG sei das Verfahren nicht eingestellt worden. Die angebliche Nichtdeklaration von Transaktionsgewinnen mit Effekten der D. AG und F. AG sei daher ohnehin nicht kausal zu den Kosten, welche dem Bund im Rahmen des ein- gestellten Verfahrens entstanden seien. Überdies falle die Untersuchung und Verfolgung von Verletzungen des DBG nicht in den Zuständigkeitsbe- reich der Beschwerdegegnerin, weshalb eine entsprechende (bestrittene) Verletzung per se keine bundesanwaltliche Strafuntersuchung auslösen könne. Die angeblichen Verletzungen von Art. 124 Abs. 2 und Art. 41 DBG könnten daher von vornherein nicht adäquat kausal zu den in der Untersu- chung dem Bund entstandenen Kosten sein (act. 1 S. 9 ff.)
E. 3.2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzun- gen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrens- einstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung
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(Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013 E. 3.3).
E. 3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren ent- lassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung des Strafverfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hin- weisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsäch- licher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, inwie- fern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom
21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom 28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafver- fahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt
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vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein straf- rechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).
E. 3.2.3 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe ge- sondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanz- lichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 426 StPO N. 32 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschrie- bene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde auf- grund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersu- chung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Über- bindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus und kommt allein infrage bei mutwilligem, rechtsmissbräuchlichem Ausüben von Schweige- und Verteidigungsrechten oder bei unnötigen Untersu- chungshandlungen. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauflage nicht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 16).
E. 3.3 Die Kostenauflage und Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch oder Einstellung ist lediglich unter den oben wiedergege-
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benen gesetzlichen und in der Folge von der Rechtsprechung konkretisierten Bedingungen möglich (vgl. vorn E. 3.2). Wie in den nachfolgenden Erwägun- gen zu zeigen sein wird, sind diese im vorliegenden Fall nicht gegeben.
E. 3.3.1 Wie erwähnt (E. 3.2.2), hat sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände zu stützen. Dass der dem Kosten- und Entschädigungsentscheid zugrunde gelegte Sachverhalt – Nichtdeklaration seiner Einkünfte aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel – nicht unbestritten ist, ergibt sich aus der Beschwerde und der Replik des Beschwerdeführers. Ebenso wenig handelt es sich dabei um einen klar nachgewiesenen Umstand. Wie der Beschwerdeführer zurecht einwendet, ist ein Verstoss gegen Art. 124 Abs. 2 DBG oder Art. 41 DBG nicht durch eine dazu sachlich zuständige Behörde festgestellt worden. Gegen den Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen kein Steuerstrafver- fahren durchgeführt worden. Bei der von der Beschwerdegegnerin für ihren Kostenentscheid angeführten Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Einkünfte aus den nachgewiesenen Effektengeschäften nicht dekla- riert und damit Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 41 DBG verletzt bzw. den Tatbestand von Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt, handelt es sich mithin nicht um unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände.
E. 3.3.2 Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Einstellungs- verfügung und in der Beschwerdeantwort vorwirft, er habe mit der Nichtde- klaration seiner Einkünfte aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 41 DBG verletzt bzw. den Tatbestand von Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt, wirft sie ihm in unzulässiger Weise ein strafrecht- liches Verhalten vor und verletzt damit auch den Grundsatz der Unschulds- vermutung (vgl. E. 3.2.2 a.E.).
E. 3.3.3 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten für die Eröffnung des Strafverfahrens adäquat kausal gewesen sein oder zu einer Erschwerung der Durchführung des Straf- verfahrens geführt haben soll. Die Beschwerdegegnerin führte aus, sie habe aufgrund der Verdachtsmeldung gestützt auf Art. 9 GwG einen Anfangs- verdacht auf lnsiderhandel bejaht, der aufgrund der rasch beigezogenen Steuerunterlagen sogleich deutlich verstärkt worden sei. Die dem Beschwer- deführer vorgeworfene Nichtdeklaration der Einkünfte aus den Effekten- geschäften war somit nicht ursächlich für die Eröffnung der Strafunter- suchung. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer habe entsprechende Gewinne zu verheimlichen versucht, indem er diese insbesondere auch im Steuerveranlagungsverfahren nicht als Einkommens- bestandteil deklariert habe, scheint sie zu verkennen, dass der Beschwerde-
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führer damit nicht die Ursache für die Eröffnung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung setzte, sondern allenfalls die Ursache dafür, dass diese nicht bereits früher eröffnet wurde. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe als Selbständigerwerbender sein Ein- kommen aus Beratertätigkeit im Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2018 mit Fr. 178’948.31 beziffert (consulting income), im Übrigen (other in- come) kein Einkommen ausgewiesen und damit die Auffindung und Beziffe- rung von Gewinnen aus Effektenhandel zusätzlich behindert, was die Unter- suchung erschwert habe, setzt sie sich in einen gewissen Widerspruch zu ihrem Vorbringen, der Anfangsverdacht auf lnsiderhandel sei aufgrund der rasch beigezogenen Steuerunterlagen sogleich deutlich verstärkt worden. Überdies handelt es sich dabei nicht um eine Verletzung klarer prozessua- ler Pflichten bzw. eine mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausübung von Schweige- und Verteidigungsrechten oder die Verursachung unnötiger Un- tersuchungshandlungen. Damit fehlt es auch am Nachweis der Verletzung klarer prozessualer Pflichten, welches adäquat kausal eine Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens verursacht hat.
E. 3.3.4 Der Kosten- und Entschädigungsentscheid ist folglich aufzuheben.
E. 3.4 Nachdem oben festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dem (teil-)eingestellten Verfahren wegen Insiderhandels kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, mit dem er die Einleitung des Verfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert hat, können ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch Anspruch auf eine Entschädi- gung und allenfalls Genugtuung. Deren Verweigerung mit entsprechender Begründung verletzt Bundesrecht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bei Kostenbe- freiung nicht befunden hat, ist die Sache – dem Eventualantrag des Be- schwerdeführers entsprechend – zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung an sie zurückzuweisen.
E. 4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 5. September 2024 sind aufzuheben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Sache zum Entscheid über die Entschädigung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.
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E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Recht- mittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 und Art. 423 StPO). Die Kosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen aus- zurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es liegt keine Hono- rarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Berücksichtigung der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Aufwandes erweist sich eine Entschädi- gung von (pauschal) Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 5. September 2024 wird auf- gehoben und die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– werden von der Staats- kasse getragen.
- Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 5. September 2024 wird auf- gehoben und das Verfahren an die Bundesanwaltschaft zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vor- liegende Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sébastien Moret,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschul- digten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.128
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldungen der Bank B. sowie der Bank C. AG eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 27. Februar 2019 unter der Geschäftsnummer SV.19.0257 eine Strafuntersuchung gegen A. sowie unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Ausnützung von Insiderinformationen i.S. von Art. 154 FinfraG. A. soll in der Zeit vom 13. Ja- nuar 2016 bis 3. Februar 2019 mehrfach Insiderinformationen ausgenutzt haben, um Warrants mit Basiswerten D. AG, E. AG sowie F. AG, die an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben bzw. daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Nachdem weitere Verdachts- meldungen eingegangen waren, dehnte die BA die Strafverfolgung am 1. Juli 2019 aus. Gegenstand der Untersuchung gegen A. war fortan der Verdacht des Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 FinfraG), mehrfach begangen in der Zeit von September 2014 bis Juni 2019 mit Effekten von D. AG, E. AG sowie F. AG und neu der schwedischen G. Corporation, der H. AG, der I. AG und der J. AG. Eine weitere Ausdehnung der Strafverfol- gung erfolgte am 2. Juli 2021 wegen des Verdachts des lnsiderhandels mit Effekten der K. AG.
B. Die BA kündigte A. am 22. Juli 2024 den Abschluss der Untersuchung i.S. von Art. 318 StPO an und stellte ihm die Teileinstellung in Bezug auf die Vorwürfe des Insiderhandels mit Effekten der I. AG, G. Corporation, E. AG und H. AG in Aussicht, unter Übernahme anteilsmässiger Verfahrenskosten auf die Bundeskasse sowie ohne Entschädigung und ohne Genugtuung an ihn. A. Iiess sich dazu mit Stellungnahme vom 30. August 2024 vernehmen und machte eine Entschädigung von Fr. 59’785.05, inkl. MWST geltend.
C. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 5. September 2024 stellte die BA das Strafverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen, mit Effekten der G. Corporation, der H. AG, der E. AG und der I. AG, ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO; Dis- positivziffer 1), auferlegte ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten von pauschal Fr. 15'000.– (Dispositivziffer 2) und richtete ihm keine Entschädi- gung und keine Genugtuung aus (Dispositivziffer 3; act. 1.1).
D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 reichte A. gegen die Einstellungsverfü- gung vom 5. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde ein. Er beantragt, die Dispositivziffern 2 und 3 der
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Einstellungsverfügung seien aufzuheben, die anteilsmässigen Verfahrens- kosten seien der Bundeskasse aufzuerlegen und es sei ihm für das einge- stellte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 59’785.05 inkl. Mehrwertsteuer zu entrichten. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstel- lungsverfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die BA zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes (act. 1).
E. Die BA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 ver- nehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Even- tualiter sei die geltend gemachte Parteientschädigung auf Fr. 32'217.60 zu kürzen (act. 4). In der Replik vom 22. November 2024 hielt A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 8). Die BA verzichtete mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Duplik (act.10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde erheben (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei grundsätzlich sämtliche Punkte der Einstel- lungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung ange- fochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom
15. Juli 2011 E. 1.1; HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c) gerügt werden.
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1.2 Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2024 (versandt am 23. Sep- tember 2024) wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2024 zuge- stellt. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde vom 2. Oktober 2024 ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Verfügung vom 22. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Straf- untersuchung demnächst abzuschliessen, durch Teileinstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO) und «unter Übernahme anteilsmässiger Verfahrenskosten auf die Bundeskasse sowie ohne Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten». Gleichzeitig habe sie dem Beschwerdeführer Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu den einzustellenden Delikten sowie zur Mitteilung von für die Anwendung von Art. 429 ff. StPO erforderlichen Ele- menten angesetzt. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers sei in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
22. Juli 2024 gerade nicht die Rede gewesen. Vielmehr hätte gemäss dieser Verfügung die Bundeskasse die Verfahrenskosten übernehmen sollen. Im Widerspruch dazu habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver- fügung aber die Kosten der vorliegend eingestellten Strafuntersuchung dem Beschwerdeführer auferlegt. Er habe demnach keine Gelegenheit gehabt, sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu Kostenauferlegung zu äus- sern (act. 1, S. 14).
2.2
2.2.1 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhal- tend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 mit Hinweis).
2.2.2 Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge ge- fasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu un- terbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben
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und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.).
2.2.3 Dementsprechend hielt auch die Beschwerdekammer bereits fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in An- wendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als be- kannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wonach auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Hono- rars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). In neueren Entscheiden erachtete es die Beschwerdekammer zwar auf jeden Fall als sinnvoll, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der amtliche Ver- teidiger seine Honorarnote vor oder während der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung müsse aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2).
2.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).
2.3 Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2024, wonach die beabsichtigte (Teil-)Einstellung «unter Übernahme anteilsmässiger Ver- fahrenskosten auf die Bundeskasse sowie ohne Entschädigung und Genug- tuung an den Beschuldigten» erfolgen werde, ist angesichts des Umstandes, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (vgl. hinten E. 3.2.1) unklar bzw. widersprüchlich. Aus der Information, wonach die anteilsmässigen Verfahrenskosten von der Bundeskasse übernommen
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würden, liesse sich einerseits schliessen, dass dem Beschwerdeführer (auch) ein Entschädigungsanspruch zusteht. Anderseits hätte der rechtskun- dig vertretene Beschwerdeführer auch mit der Auferlegung der Verfahrens- kosten an ihn rechnen müssen, nachdem die Einstellung «ohne Entschädi- gung und Genugtuung» an ihn angekündigt worden war. Insofern hätte der Beschwerdeführer Anlass gehabt, sich binnen der ihm angesetzten Frist auch zu den Kostenfolgen zu äussern. Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und eine solche allenfalls heilbar wäre, kann jedoch ange- sichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dahingestellt bleiben. Indem die Beschwerdegegnerin ihren Kostenentscheid damit ge- gründete, der Beschwerdeführer habe seine Einkünfte aus den nachgewie- senen Effektengeschäften nicht deklariert und damit Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 41 DBG verletzt bzw. den Tatbestand von Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt, hat sie diesen mit einem Rechtssatz begründet, der im bisherigen Verfahren kein Thema war und mit dessen Erheblichkeit der Beschwerde- führer nicht rechnen konnte. Er hätte daher einen Anspruch auf eine diesbe- zügliche Anhörung gehabt (vgl. vorn E. 2.2.2), welche ihm nicht gewährt wurde. Insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen, welche allerdings geheilt wurde, nachdem sich der Beschwerdeführer im vor- liegenden Beschwerdeverfahren ausführlich dazu äussern konnte.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer in der Einstellungs- verfügung vor, er habe die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise verursacht. Die Gewinne aus den vom Beschwerdeführer getätigten Effektengeschäften hätten als Einkünfte der Besteuerung i.S. von Art. 16 Abs. 1 DBG unterlegen und wären gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG in der Steuerklärung wahrheitsgemäss und vollständig anzugeben gewesen. Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirke, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibe, erfülle den Tatbe- stand von Art. 175 Abs. 1 DBG. Indem der Beschwerdeführer diese Einkünfte in den Steuererklärungen wahrheitswidrig nicht deklariert und gegen die obgenannten Bestimmungen verstossen habe, habe er zugleich dazu bei- getragen, dass sein jeweils kurzfristiges und auf hohe Gewinne fixiertes Anlageverhalten unentdeckt geblieben sei, bis die Bank C. AG von ihrem Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht bzw. die Bank B. aufgrund einer Transaktionsanalyse, welche nur Transaktionen bei dieser Bank abgebildet habe, zum Schluss gekommen sei, es könnte ein Fall der qualifizierten Ausnützung von Insiderinformationen vorliegen, und eine Ver- dachtsmeldung gestützt auf Art. 9 GwG erstattet habe. Die Beschwerde-
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gegnerin habe einen Anfangsverdacht auf lnsiderhandel bejaht, der aufgrund der rasch beigezogenen Steuerunterlagen sogleich deutlich verstärkt worden sei. Mutmassliche lnsidertrader strebten erfahrungsgemäss danach, unter allen Umständen unentdeckt zu bleiben und entsprechende Gewinne zu verheimlichen, indem sie – nebst anderen Manövern wie breit gefächerten Investments über zahlreiche Banken und Kundenbeziehungen – solche Gewinne insbesondere auch im Steuerveranlagungsverfahren nicht als Ein- kommensbestandteil deklarierten oder bloss als private Werte, in casu als Darlehen, ausweisen würden. Indem der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus den nachgewiesenen Effektengeschäften nicht deklariert habe, habe er Art. 124 Abs. 2 DBG verletzt und dadurch erst recht und selbstverschuldet Anlass zu der vorliegenden Strafuntersuchung gegeben. Aus diesen Grün- den seien ihm die Untersuchungskosten in Bezug auf den Teil der Untersu- chung, welcher einzustellen sei, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit der konsequenten Nichtdeklaration seiner Einkünfte aus gewerbs- mässigem Wertschriftenhandel habe der Beschwerdeführer – nebst Art. 124 Abs. 2 DBG – auch die für ihn anwendbare Bestimmung von Art. 41 DBG verletzt, indem er als Selbständigerwerbender sein Einkommen aus Berater- tätigkeit im Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2018 mit Fr. 178’948.31 beziffert (consulting income) und im Übrigen (other income) kein Einkommen ausgewiesen habe, obgleich er in jenem Jahr mit D. AG-Transaktionen einen Gewinn von Fr. 3'011'000.– (gerundet) erzielt habe. Damit habe er die Auf- findung und Bezifferung von Gewinnen aus Effektenhandel zusätzlich behin- dert, was die Untersuchung erschwert habe. Sein Entschädigungsersuchen vom 2. September 2024 sei daher ohne weitere Prüfung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vollumfänglich abzuweisen (act. 1.1, S. 8 ff.). 3.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem (zusammengefasst) entgegen, Art. 124 Abs. 2 DBG regle die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person für die vollständige und richtige Veranlagung. Art. 41 DBG auferlege den selbstän- dig erwerbenden Personen u.a. eine Pflicht zum Geschäftsabschluss. Art. 124 Abs. 2 und Art. 41 DBG hätten demnach schlicht keinen Bezug zum eingestellten Verfahren. Sie könnten nicht als Rechtsvorschriften heran- gezogen werden, welche vor Kosten im Rahmen eines Verfahrens wegen Verdachts auf angebliches Ausnützen von Insiderinformationen nach Art. 154 FinfraG schützen sollen. Die angebliche Nichtdeklaration von Ge- winnen aus Transaktionen stelle weder ein Verhalten dar, welches Gegen- stand des Strafverfahrens gewesen sei und somit als prozessuales Verschul- den gelten könnte, noch handle es sich um ein Benehmen im Strafverfahren, das dessen Durchführung hätte erschweren können. Der Beschwerdeführer bestreite die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach Art. 124 Abs. 2 DBG oder Art. 41 DBG. Ein Verstoss gegen diese Normen sei auch nicht durch eine dazu sachlich zuständige Behörde festgestellt worden. Die
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Beschwerdegegnerin sei jedenfalls für die Untersuchung allfälliger steuer- rechtlicher Verstösse nicht zuständig und könne sich daher zu diesen Fragen nicht verbindlich äussern. Gegen den Beschwerdeführer sei denn auch kein Steuerstrafverfahren durchgeführt worden, weshalb ein solches auch nicht aktenkundig sei. Es treffe auch nach Angaben der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass der Beschwerdeführer durch die nicht erstellte Verletzung von Art. 124 Abs. 2 DBG Anlass zur vorliegenden Untersuchung gegeben habe. Eine (bestrittene) Verletzung von Art. 124 Abs. 2 DBG wäre damit auch nicht kausal zu den entstandenen Verfahrenskosten. Zudem soll der Beschwer- deführer mit der Nichtdeklaration seiner Gewinne aus Transaktionen mit Effekten der D. AG im Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2018 die Auffindung und Bezifferung von Gewinnen aus Effektenhandel zusätzlich be- hindert haben. Da die angebliche Nichtdeklaration von Gewinnen aus Trans- aktionen mit Effekten nicht in der vorliegenden Untersuchung erfolgt sei, sei von vornherein nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer damit eine Ursa- che hätte setzen können, um die Untersuchung zu erschweren. Zudem habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise dargetan, wie die angebliche Nichtdeklaration die Auffindung und Beziffe- rung von Gewinnen aus Effektenhandel zusätzlich behindert hätte. Eine Kausalität zwischen der angeblichen Nichtdeklaration der Gewinne und der behaupteten Erschwerung des Verfahrens sei damit ebenfalls nicht darge- tan. In Bezug auf angebliches Ausnützen von Insiderinformationen im Zusammenhang mit Transaktionen hinsichtlich Effekten der D. AG und F. AG sei das Verfahren nicht eingestellt worden. Die angebliche Nichtdeklaration von Transaktionsgewinnen mit Effekten der D. AG und F. AG sei daher ohnehin nicht kausal zu den Kosten, welche dem Bund im Rahmen des ein- gestellten Verfahrens entstanden seien. Überdies falle die Untersuchung und Verfolgung von Verletzungen des DBG nicht in den Zuständigkeitsbe- reich der Beschwerdegegnerin, weshalb eine entsprechende (bestrittene) Verletzung per se keine bundesanwaltliche Strafuntersuchung auslösen könne. Die angeblichen Verletzungen von Art. 124 Abs. 2 und Art. 41 DBG könnten daher von vornherein nicht adäquat kausal zu den in der Untersu- chung dem Bund entstandenen Kosten sein (act. 1 S. 9 ff.)
3.2
3.2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzun- gen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrens- einstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung
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(Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013 E. 3.3).
3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren ent- lassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung des Strafverfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hin- weisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsäch- licher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, inwie- fern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom
21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom 28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafver- fahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt
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vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein straf- rechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).
3.2.3 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe ge- sondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanz- lichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 426 StPO N. 32 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschrie- bene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde auf- grund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersu- chung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Über- bindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus und kommt allein infrage bei mutwilligem, rechtsmissbräuchlichem Ausüben von Schweige- und Verteidigungsrechten oder bei unnötigen Untersu- chungshandlungen. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauflage nicht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 16).
3.3 Die Kostenauflage und Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch oder Einstellung ist lediglich unter den oben wiedergege-
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benen gesetzlichen und in der Folge von der Rechtsprechung konkretisierten Bedingungen möglich (vgl. vorn E. 3.2). Wie in den nachfolgenden Erwägun- gen zu zeigen sein wird, sind diese im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3.3.1 Wie erwähnt (E. 3.2.2), hat sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände zu stützen. Dass der dem Kosten- und Entschädigungsentscheid zugrunde gelegte Sachverhalt – Nichtdeklaration seiner Einkünfte aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel – nicht unbestritten ist, ergibt sich aus der Beschwerde und der Replik des Beschwerdeführers. Ebenso wenig handelt es sich dabei um einen klar nachgewiesenen Umstand. Wie der Beschwerdeführer zurecht einwendet, ist ein Verstoss gegen Art. 124 Abs. 2 DBG oder Art. 41 DBG nicht durch eine dazu sachlich zuständige Behörde festgestellt worden. Gegen den Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen kein Steuerstrafver- fahren durchgeführt worden. Bei der von der Beschwerdegegnerin für ihren Kostenentscheid angeführten Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Einkünfte aus den nachgewiesenen Effektengeschäften nicht dekla- riert und damit Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 41 DBG verletzt bzw. den Tatbestand von Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt, handelt es sich mithin nicht um unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände.
3.3.2 Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Einstellungs- verfügung und in der Beschwerdeantwort vorwirft, er habe mit der Nichtde- klaration seiner Einkünfte aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 41 DBG verletzt bzw. den Tatbestand von Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt, wirft sie ihm in unzulässiger Weise ein strafrecht- liches Verhalten vor und verletzt damit auch den Grundsatz der Unschulds- vermutung (vgl. E. 3.2.2 a.E.).
3.3.3 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten für die Eröffnung des Strafverfahrens adäquat kausal gewesen sein oder zu einer Erschwerung der Durchführung des Straf- verfahrens geführt haben soll. Die Beschwerdegegnerin führte aus, sie habe aufgrund der Verdachtsmeldung gestützt auf Art. 9 GwG einen Anfangs- verdacht auf lnsiderhandel bejaht, der aufgrund der rasch beigezogenen Steuerunterlagen sogleich deutlich verstärkt worden sei. Die dem Beschwer- deführer vorgeworfene Nichtdeklaration der Einkünfte aus den Effekten- geschäften war somit nicht ursächlich für die Eröffnung der Strafunter- suchung. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer habe entsprechende Gewinne zu verheimlichen versucht, indem er diese insbesondere auch im Steuerveranlagungsverfahren nicht als Einkommens- bestandteil deklariert habe, scheint sie zu verkennen, dass der Beschwerde-
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führer damit nicht die Ursache für die Eröffnung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung setzte, sondern allenfalls die Ursache dafür, dass diese nicht bereits früher eröffnet wurde. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe als Selbständigerwerbender sein Ein- kommen aus Beratertätigkeit im Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2018 mit Fr. 178’948.31 beziffert (consulting income), im Übrigen (other in- come) kein Einkommen ausgewiesen und damit die Auffindung und Beziffe- rung von Gewinnen aus Effektenhandel zusätzlich behindert, was die Unter- suchung erschwert habe, setzt sie sich in einen gewissen Widerspruch zu ihrem Vorbringen, der Anfangsverdacht auf lnsiderhandel sei aufgrund der rasch beigezogenen Steuerunterlagen sogleich deutlich verstärkt worden. Überdies handelt es sich dabei nicht um eine Verletzung klarer prozessua- ler Pflichten bzw. eine mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausübung von Schweige- und Verteidigungsrechten oder die Verursachung unnötiger Un- tersuchungshandlungen. Damit fehlt es auch am Nachweis der Verletzung klarer prozessualer Pflichten, welches adäquat kausal eine Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens verursacht hat.
3.3.4 Der Kosten- und Entschädigungsentscheid ist folglich aufzuheben.
3.4 Nachdem oben festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dem (teil-)eingestellten Verfahren wegen Insiderhandels kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, mit dem er die Einleitung des Verfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert hat, können ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch Anspruch auf eine Entschädi- gung und allenfalls Genugtuung. Deren Verweigerung mit entsprechender Begründung verletzt Bundesrecht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bei Kostenbe- freiung nicht befunden hat, ist die Sache – dem Eventualantrag des Be- schwerdeführers entsprechend – zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung an sie zurückzuweisen.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 5. September 2024 sind aufzuheben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Sache zum Entscheid über die Entschädigung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.
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5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Recht- mittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 und Art. 423 StPO). Die Kosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen.
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen aus- zurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es liegt keine Hono- rarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Berücksichtigung der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Aufwandes erweist sich eine Entschädi- gung von (pauschal) Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 5. September 2024 wird auf- gehoben und die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– werden von der Staats- kasse getragen.
3. Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 5. September 2024 wird auf- gehoben und das Verfahren an die Bundesanwaltschaft zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
5. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vor- liegende Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
Bellinzona, 22. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sébastien Moret - Bundesanwaltschaft - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.