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BB.2022.42

Bundesstrafgericht · 2023-02-02 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend «Regionalgericht»), sprach den Beschuldigten B. mit Urteil vom 3. Februar 2021 u.a. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch gewerbsmässigen Handel mit Marihuana und Haschisch schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen waren. Die amtliche Entschädigung von RA A. legte das Regionalgericht auf Fr. 6'905.30 fest (31.83 Stunden à Fr. 200.–, zzgl. Auslagen und MwSt.; act. 1.1, S. 2 ff.).

B. B. liess gegen dieses erstinstanzliche Urteil Berufung erklären, wobei er den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz, inkl. Sanktion und die Kosten- und Entschädigungs- folgen anfocht (Verfahrensakten des Obergerichts des Kantons Bern SK 2021 154 [nachfolgend «Vorakten»], pag. 359 ff.; act. 1.1, S. 4). Das Obergericht bestätigte mit Urteil SK 21 154 vom 20. Januar 2022 die Verur- teilung durch das Regionalgericht (act. 1.1, S. 26 ff.).

RA A. machte gemäss Kostennote vom 20. Januar 2022 und gestützt auf den tatsächlich geleisteten Zeitaufwand für das Berufungsverfahren eine amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 5'531.45 (25.25 Stunden à Fr. 200.– ausmachend Fr. 5'050.–, nebst Auslagen von Fr. 86.– und MwSt. von Fr. 395.45), geltend (Vorakten, pag. 433 ff.). Das volle Honorar bezifferte er auf insgesamt Fr. 6'891.15 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Das Obergericht bestimmte in Ziff. IV.2 des Urteilsdispositivs die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'539.– und das volle Honorar auf Fr. 4'400.60 (beides inkl. Auslagen und MwSt.; act. 1.1, S. 25 und S. 29). Es hatte einerseits den von RA A. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2022 geltend gemachten Aufwand von fünf Stunden auf die effektive Dauer der Verhandlung von rund drei Stunden gekürzt. Weiter befand das Obergericht, der verbleibende geltend gemachte Aufwand sei in Anbetracht «des gebote- nen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umstand, dass der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren maximal 50 % des Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren betragen kann […]» noch immer zu hoch. Daher legte sie den zu entschädi- genden Aufwand pauschal auf 16 Stunden fest. Das Urteil wurde RA A. am

22. März 2022 zugestellt (Vorakten, pag. 481).

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C. Gegen diesen Entschädigungsentscheid erhob RA A. am 31. März 2022 Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:

1. Ziff. IV.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Kollegialge- richt, vom 20. Januar 2022 (SK 21 154) sei aufzuheben und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. im oberinstanzlichen Verfahren sei festzusetzen auf total Fr. 5'100.65 (amtliche Entschädigung inkl. Auslagen und MwSt.) sowie Fr. 6’352.70 (volles Honorar inkl. Auslagen und MwSt.), unter Festlegung der Rückerstattungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Fr. 1'252.05. 2. Eventualiter: Ziff. IV.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Kollegialgericht, vom 20. Januar 2022 (SK 21 154) sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, gemäss Ausgang dieses Verfahrens, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

D. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2022 hält das Obergericht an seiner Festsetzung des amtlichen Honorars im Urteil vom 20. Januar 2022 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3, S. 2). RA A. hält mit Be- schwerdereplik vom 25. April 2022 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest (act. 5). Die Beschwerdekammer brachte dem Obergericht die Replik am

26. April 2022 zur Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid einer kantonalen Berufungs- oder Be- schwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.7). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittelle- gitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6

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S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt als amtlicher Verteidiger von der Beschwerde- gegnerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.4 Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom 9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom 15. Okto- ber 2020 E. 2.2).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

2.2 Für den Kanton Bern gelten diesbezüglich Art. 42 ff. des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG/BE; BSG 168.11). Demnach be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache, die Schwierig- keit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und der Aktenumfang zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 151 vom 28. Mai 2020 E. 7). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich

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entschädigt (siehe zum Ganzen Art. 42 Abs. 1 KAG/BE). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.– und höchstens Fr. 260.– (Art. 42 Abs. 4 KAG/BE). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern vom 20. Oktober 2010 (EAV/BE; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 200.– festgesetzt.

Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG/BE). Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforder- bar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ge- mäss Art. 41 KAG/BE ergibt (Art. 42a Abs. 2 KAG/BE).

2.3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch die in Art. 42 Abs. 1 und Art. 42a Abs. 2 KAG/BE erwähnte Tarifordnung für die Bemessung des Par- teikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG/BE). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen (Art. 41 Abs. 2 KAG/BE). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG/BE). Die gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG/BE erlassene Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes des Kantons Bern vom

17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV/BE; BSG 168.811) sieht in Art. 17 Abs. 1 in Strafrechtsachen grundsätzlich die folgenden Honorare vor:

a […] b in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25 000 Fran- ken, c […] d […] e […] f in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis 415 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) […], 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e, g […] h […]

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2.4 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Kostennote vom 20. Januar 2022 auf gut 1.5 Seiten seine zwischen dem 9. Februar 2021 und dem 20. Ja- nuar 2022 erbrachten Leistungen (Verfahrensakten, pag. 433 = act. 1.2). Er stellt dabei in der Regel pro Tag chronologisch die Art der Tätigkeit und den Zeitaufwand dar. Die Honorarnote weist insgesamt einen Aufwand von 25.25 Stunden aus, zu einem Ansatz von Fr. 200.– pro Stunde. Zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine amtliche Entschä- digung von Fr. 5'531.45 und ein volles Honorar von Fr. 6'891.15.

3.2 Zur vorgenommenen Honorarkürzung fügte die Beschwerdegegnerin dem Urteil die folgende Kurzbegründung bei (act. 1.1, S. 25):

Nach Art. 42 KAG bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Ho- norar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts zwischen Fr. 500.– und Fr. 25'000.–. In Rechtsmittelverfahren be- tragt das Honorar 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV sowie unter Berück- sichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung (basierend auf geleistete 32 Stunden gemäss erstinstanzlicher Kostennote vom

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3. Februar 2021 […]) erscheint der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 25.25 Stunden als übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Vorab ist die geltend gemachte Dauer für die «Teilnahme an HV» am 20. Januar 2022 von 5 Stunden auf die effektive Zeit von rund 3 Stunden zu kürzen. In Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro- zesses sowie dem Umstand, dass der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren maximal 50 % des Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren betragen kann, ist der damit nach Kürzung noch verbleibende Zeitaufwand von 22.75 Stunden immer noch als zu hoch einzustufen. Der gebotene Zeitaufwand wird damit pauschal auf 16 Stunden gekürzt.

Im Resultat entschädigt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid mit Fr. 3'539.– (inkl. Auslagen und MwSt.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe ihn bezüg- lich der massiven Kürzung seines amtlichen Honorars nicht angehört. Aus- serdem nenne die Begründung des Obergerichts nur allgemeine Kriterien und gehe nebst der Dauer der Hauptverhandlung nicht ansatzweise auf die einzelnen Positionen der eingereichten, detaillierten Honorarnote ein (act. 1, S. 14 f.).

4.2

4.2.1 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhal- tend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 mit Hinweis).

4.2.2 Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge ge- fasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu un- terbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.).

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4.2.3 Dementsprechend hielt auch die Beschwerdekammer bereits fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass der Verteidigung vor ei- ner allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausge- setzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom

15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wo- nach auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Honorars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). In neueren Beschlüssen er- achtete es die Beschwerdekammer zwar auf jeden Fall sinnvoll, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Honorar- note vor oder während der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung müsse aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2; Verfügung des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2).

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung von sich aus eine Honorarnote ein, in welcher er seinen im Rahmen des Berufungsverfahrens geleisteten Aufwand in tatsächlicher Hinsicht bezifferte und substantiierte. Damit ist dem Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Festsetzung seines Honorars Genüge getan (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausgeführten nicht (siehe E. 4.2.2 und 4.2.3).

4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie ihn vor dem Entscheid betreffend Entschädigung nicht nochmals angehört hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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4.4

4.4.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Die Begründung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Perso- nen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.).

4.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

4.5

4.5.1 Dem Wortlaut des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass es sich bei der Festlegung des gebotenen oberinstanzlichen Aufwands des Beschwer- deführers auf 16 Stunden um eine pauschale Bemessung der Entschädi- gung handelt (act. 1.1, S. 25). Sie scheint auf der generellen Regel zu beru- hen, dass für das zweitinstanzliche Verfahren der halbe zeitliche Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens richtig und angemessen ist (halbierter Ge- bührenrahmen, gleicher «Ausschöpfungsgrad»).

4.5.2 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen über- nimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich da- mit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemach- ten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die

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Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstraf- gerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Feb- ruar 2020 E. 3.1). Das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses ist jedoch mit entsprechenden Erläuterungen darzutun (Urteil des Bundesge- richts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.38 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.154 vom 29. November 2022 E. 3.3; BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2).

4.5.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, wonach der geltend gemachte Zeitaufwand «zu hoch» sei, im Entscheid nicht hinrei- chend begründet. Sie gesteht selbst ein, ihre Begründung sei «etwas rudi- mentär» (act 3, S. 1). Im Wesentlichen beschränkt sich die Begründung der Kürzung im angefochtenen Entscheid auf einen einzelnen, aus pauschali- sierten Begründungselementen bestehenden Satz («In Anbetracht des ge- botenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umstand, dass der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren maximal 50 % des Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren betragen kann, ist der damit nach Kürzung noch verbleibende Zeitaufwand von 22.75 Stunden immer noch als zu hoch einzustufen» (siehe oben E. 3.2; act. 1.1, S. 25).

4.5.4 Diese Kurzbegründung ist abstrakt und generisch und nimmt keinen Bezug auf die in Rechnung gestellten konkreten Aufwendungen des Anwalts. Sie verunmöglicht dem Beschwerdeführer damit eine sachgerechte Anfechtung. Es ist kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und ange- messener Entschädigung dargetan, welches im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 4.5.2) eine pauschale Honorar- festsetzung erlauben würde (siehe auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). Da die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht in dieser Hinsicht nicht nachgekommen ist, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

4.5.5 Ob diese Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, darf angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

5.

5.1

5.1.1 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Vertei- digung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen

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Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.84 vom 28. Juni 2022 E. 2.3).

5.1.2 Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Ein qualifizierter Ermessensfehler liegt auch in einer sog. Ermessensunter- schreitung. Dabei schöpft die Behörde einen Ermessensspielraum nicht aus oder handhabt diesen auf unnötig schematisierende Weise. Sie verzichtet von vornherein auf die Ermessensausübung oder wähnt sich gebunden, ob- wohl ihr das Gesetz Ermessen einräumt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 596).

5.2

5.2.1 In der Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin anhand zusätzli- cher Aspekte dar, weshalb die Notwendigkeit des geltend gemachten Auf- wands ihres Erachtens nicht nachgewiesen ist und eine pauschale Kürzung vorzunehmen sei. So führt sie aus, in den vor- und oberinstanzlichen Ver- fahren habe es sich um dieselbe Angelegenheit gehandelt. Es seien keine zusätzlichen Schwierigkeiten aufgetaucht. Im oberinstanzlichen Verfahren habe der Prozessgegenstand lediglich aus Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs inkl. der entsprechenden Sanktion und der Kosten- und Ent- schädigungsfolge bestanden. Im erstinstanzlichen Verfahren habe das Ein- zelgericht den unterinstanzlichen Honorarrahmen zu 26 % ausgeschöpft (gutgesprochen worden sei eine amtliche Entschädigung von Fr. 6'366.65 [Stundenansatz Fr. 200.– ohne Auslagen und MwSt.] bei einem Honorarrah- men von Fr. 200.– bis Fr. 25'000.–). Das vom Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte volle (!) Honorar von Fr. 6'312.50 (Stundenansatz Fr. 250.– ohne Auslagen und MwSt.) würde demgegenüber bei 50 % des oberinstanzlichen Rahmentarifs von Fr. 50.– bis Fr. 12'500.– liegen. Der gebotene Zeitaufwand habe eine Erhöhung des Ausschöpfungsgrads aber nicht gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegeg- nerin auch oberinstanzlich implizit von einem gleichbleibenden

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Ausschöpfungsgrad von rund 26 % ausgegangen sei und das Honorar auf Fr. 3'200.– festgesetzt habe (act. 3, S. 2).

5.2.2 Die Beschwerdeantwort endet mit einer Schlussfolgerung. Darin führt die Be- schwerdegegnerin aus, sie habe «konkret zwar 50 % des vorinstanzlichen Honorars zugesprochen, faktisch entspricht dies gleichzeitig auch 50 % des für das oberinstanzlich anzuwendende Honorarrahmens bei gleichbleiben- dem Ausschöpfungsgrad». Demzufolge spiele es im Ergebnis keine Rolle, ob die Obergrenze für das oberinstanzlich auszurichtende Honorar von 50 % mit Blick auf das vorinstanzlich ausgesprochene Honorar oder mit Blick auf den Tarifrahmen festgesetzt worden sei (act. 3, S. 2).

5.2.3 Der Beschwerdekammer erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, was die Beschwerdegegnerin mit der in ihrer Beschwerdeantwort erwähnten Ausschöpfung von «50 % des für das oberinstanzlich anzuwendende Hono- rarrahmens bei gleichbleibendem Ausschöpfungsgrad» meint. Immerhin wäre hierbei zu fordern, dass die Beschwerdegegnerin bei allfälligen Erwä- gungen bzw. Vergleichen des von der amtlichen Verteidigung geltend ge- machten Ausschöpfungsgrads für das erst- und das oberinstanzliche Ver- fahren, anders als im vorliegenden Fall, beide Male vom selben Stundenan- satz für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 200.– ausgehen müsste.

5.3

5.3.1 Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Kriterien zur Kürzung der amt- lichen Entschädigung sind nicht sachgerecht. Dass das vor- und ober- instanzliche Verfahren dieselbe Angelegenheit zum Gegenstand haben und keine «neuen Schwierigkeiten» auftauchen, ist dem Berufungsverfahren im Allgemeinen inhärent. Diese beiden Begründungselemente liegen grund- sätzlich immer vor, wenn ein amtlicher Verteidiger ein Urteil weiterzieht. Sie sind folglich wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote über- höht sei und dürfen daher nicht zur Rechtfertigung einer pauschalen Kürzung des Verteidigeraufwands herangezogen werden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5).

5.3.2 Der erstinstanzliche Aufwand oder die erstinstanzliche Entschädigung sind ebenfalls keine tauglichen Kriterien, um zu klären, ob eine konkrete Hono- rarnote überhöht sei. Die Beschwerdegegnerin kann folglich die vorinstanz- liche Entschädigung nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pauschaliert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden

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Kriterien aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.243 vom

4. Juli 2022 E. 4.3).

5.3.3 Massgeblich für die Entschädigung des Beschwerdeführers ist, ob die kon- kreten Rechts- und Tatfragen den geltend gemachten Aufwand im Beru- fungsverfahren selbst rechtfertigen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.6). Die Beschwerdegegnerin lässt diese Frage unbeantwortet. Sie setzt sich mit den spezifischen Eigenheiten des oberinstanzlichen Verfahrens nur oberflächlich auseinander, indem sie festhält, dass der Prozessgegenstand lediglich aus Ziff. III.1 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs inkl. der entsprechenden Sanktion und der Kosten- und Entschädigungsfolge bestanden habe. Inwiefern diese Einschränkung gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren Einfluss auf die anwaltschaftli- chen Aufwendungen haben musste, legt sie nicht dar. Überhaupt fehlt jegli- che Auseinandersetzung mit der Honorarnote des Beschwerdeführers (vgl. hierzu oben E. 4.5.2). Es wird nicht klar, welcher Aufwand sachfremd oder übertrieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Stattdessen scheint die Beschwerdegegnerin – je nach abgegebener Be- gründung – stark darauf bedacht gewesen zu sein, das Honorar für das ober- instanzliche Verfahren auf maximal 50 % des erstinstanzlichen Honorars festzusetzen (act. 1.1, S. 25) bzw. den unterinstanzlichen Ausschöpfungs- grad von rund 26 % des Tarifrahmens nicht zu erhöhen (act. 3, S. 2). Auf diese Weise wird nicht transparent, wo der Beschwerdeführer konkret wel- chen unnötigen Aufwand betrieben haben soll.

5.3.4 Generell läuft die Beschwerdegegnerin das Risiko, bei einer systematischen Deckelung der oberinstanzlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung, der Anwaltschaft einen Anreiz zu setzen, ab oder bereits vor Erreichen des massgeblichen Schwellenbetrags den Verteidigungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Solches dürfte aber in Widerspruch zu den anwaltlichen Berufspflichten stehen und auch dem Anspruch der amtlich verteidigten Be- schuldigten auf angemessene Verteidigung nicht genügen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.3).

5.3.5 Nach dem Gesagten erfolgte die Bemessung der Entschädigung des Be- schwerdeführers nicht nach sachgerechten und konkret auf das Berufungs- verfahren bezogenen Kriterien, sondern nach einer generellen, auf das erst- instanzliche Honorar bezogenen Regel. Damit beging die Beschwerdegeg- nerin eine Ermessensunterschreitung, was einen qualifizierten Ermessens- fehler darstellt (vgl. obige Erwägung 5.1.2). Folglich ist die Beschwerde gut- zuheissen und Dispositiv Ziff. IV.2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben.

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6.

6.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren bei Gutheis- sung der Beschwerde die Festlegung der Entschädigung für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren sowie der Rückerstattungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

6.2 Beantragt ist damit ein reformatorischer Entscheid, was gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO zulässig ist und dann Sinn macht, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Ent- scheid in der Sache möglich ist und der Fall spruchreif ist (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 397 StPO N. 5).

6.3 Vorliegend begründet der Beschwerdeführer in der Beschwerde seinen Auf- wand auf rund eineinhalb Seiten (act. 1, S. 12 ff.). Er bringt vor, mit dem Studium des begründeten erstinstanzlichen 37-seitigen Entscheides (1.5 Stunden), der knapp berechneten Dauer für die Erstellung der Beru- fungsbegründung (1.33 Stunden), der Erstellung des Entwurfs des Plädo- yers (6 Stunden), der Fertigstellung des Plädoyers und Vorbereitung der Be- rufungsverhandlung (4.5 Stunden), des Studiums des Urteils des Oberge- richts (1.5 Stunden) und der verschiedenen notwendigen Korrespondenzen mit dem Obergericht, seien die von der Beschwerdegegnerin als angemes- sen erachteten 16 Stunden bereits fast aufgebraucht, dies ohne jeglichen Kontakt und Absprache mit dem Klienten. Eine sorgfältige Mandatsführung setzte jedoch geradewegs einen regelmässigen, informativen Kontakt mit Klienten voraus. Nach Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei richtigerweise von 23.25 Stunden Aufwand auszugehen (act 1, S. 6 ff., 13 f.).

6.4 Die Beschwerdegegnerin setzt sich auch in ihrer Beschwerdeantwort weder mit den einzelnen Posten der eingereichten Honorarnote noch mit den Aus- führungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren näher ausei- nander (act. 3). Die Darlegung des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar und vertretbar. Es ist ihr bei dieser Sachlage zu folgen.

6.5 Damit ist der Beschwerdeführer, gemäss seiner Honorarnote und nach Vor- nahme der unstrittigen Kürzung des Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, für 23.25 Stunden Aufwand à Fr. 200.–, ausmachend Fr. 4'650.– zzgl. Auslagen von Fr. 86.– und MwSt. von Fr. 364.65, mit insge- samt Fr. 5'100.65 zu entschädigen. Das volle Honorar des Beschwerdefüh- rers beläuft sich auf Fr. 6'352.70 (23.25 Stunden à Fr. 250.–, ausmachend Fr. 5'812.50 zzgl. Auslagen von Fr. 86.– und MwSt. von Fr. 454.20). B. ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen der amtlichen

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Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend Fr. 1'252.05, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 1'500.– (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 22 März 2022 zugestellt (Vorakten, pag. 481).

- 3 -

C. Gegen diesen Entschädigungsentscheid erhob RA A. am 31. März 2022 Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:

1. Ziff. IV.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Kollegialge- richt, vom 20. Januar 2022 (SK 21 154) sei aufzuheben und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. im oberinstanzlichen Verfahren sei festzusetzen auf total Fr. 5'100.65 (amtliche Entschädigung inkl. Auslagen und MwSt.) sowie Fr. 6’352.70 (volles Honorar inkl. Auslagen und MwSt.), unter Festlegung der Rückerstattungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Fr. 1'252.05. 2. Eventualiter: Ziff. IV.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Kollegialgericht, vom 20. Januar 2022 (SK 21 154) sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, gemäss Ausgang dieses Verfahrens, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

D. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2022 hält das Obergericht an seiner Festsetzung des amtlichen Honorars im Urteil vom 20. Januar 2022 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3, S. 2). RA A. hält mit Be- schwerdereplik vom 25. April 2022 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest (act. 5). Die Beschwerdekammer brachte dem Obergericht die Replik am

E. 26 April 2022 zur Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid einer kantonalen Berufungs- oder Be- schwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.7). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittelle- gitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6

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S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt als amtlicher Verteidiger von der Beschwerde- gegnerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.4 Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom 9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom 15. Okto- ber 2020 E. 2.2).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

2.2 Für den Kanton Bern gelten diesbezüglich Art. 42 ff. des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG/BE; BSG 168.11). Demnach be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache, die Schwierig- keit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und der Aktenumfang zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 151 vom 28. Mai 2020 E. 7). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich

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entschädigt (siehe zum Ganzen Art. 42 Abs. 1 KAG/BE). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.– und höchstens Fr. 260.– (Art. 42 Abs. 4 KAG/BE). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern vom 20. Oktober 2010 (EAV/BE; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 200.– festgesetzt.

Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG/BE). Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforder- bar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ge- mäss Art. 41 KAG/BE ergibt (Art. 42a Abs. 2 KAG/BE).

2.3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch die in Art. 42 Abs. 1 und Art. 42a Abs. 2 KAG/BE erwähnte Tarifordnung für die Bemessung des Par- teikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG/BE). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen (Art. 41 Abs. 2 KAG/BE). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG/BE). Die gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG/BE erlassene Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes des Kantons Bern vom

17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV/BE; BSG 168.811) sieht in Art. 17 Abs. 1 in Strafrechtsachen grundsätzlich die folgenden Honorare vor:

a […] b in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25 000 Fran- ken, c […] d […] e […] f in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis 415 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) […], 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e, g […] h […]

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2.4 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Kostennote vom 20. Januar 2022 auf gut 1.5 Seiten seine zwischen dem 9. Februar 2021 und dem 20. Ja- nuar 2022 erbrachten Leistungen (Verfahrensakten, pag. 433 = act. 1.2). Er stellt dabei in der Regel pro Tag chronologisch die Art der Tätigkeit und den Zeitaufwand dar. Die Honorarnote weist insgesamt einen Aufwand von 25.25 Stunden aus, zu einem Ansatz von Fr. 200.– pro Stunde. Zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine amtliche Entschä- digung von Fr. 5'531.45 und ein volles Honorar von Fr. 6'891.15.

3.2 Zur vorgenommenen Honorarkürzung fügte die Beschwerdegegnerin dem Urteil die folgende Kurzbegründung bei (act. 1.1, S. 25):

Nach Art. 42 KAG bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Ho- norar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts zwischen Fr. 500.– und Fr. 25'000.–. In Rechtsmittelverfahren be- tragt das Honorar 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV sowie unter Berück- sichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung (basierend auf geleistete 32 Stunden gemäss erstinstanzlicher Kostennote vom

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3. Februar 2021 […]) erscheint der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 25.25 Stunden als übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Vorab ist die geltend gemachte Dauer für die «Teilnahme an HV» am 20. Januar 2022 von 5 Stunden auf die effektive Zeit von rund 3 Stunden zu kürzen. In Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro- zesses sowie dem Umstand, dass der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren maximal 50 % des Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren betragen kann, ist der damit nach Kürzung noch verbleibende Zeitaufwand von 22.75 Stunden immer noch als zu hoch einzustufen. Der gebotene Zeitaufwand wird damit pauschal auf 16 Stunden gekürzt.

Im Resultat entschädigt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid mit Fr. 3'539.– (inkl. Auslagen und MwSt.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe ihn bezüg- lich der massiven Kürzung seines amtlichen Honorars nicht angehört. Aus- serdem nenne die Begründung des Obergerichts nur allgemeine Kriterien und gehe nebst der Dauer der Hauptverhandlung nicht ansatzweise auf die einzelnen Positionen der eingereichten, detaillierten Honorarnote ein (act. 1, S. 14 f.).

4.2

4.2.1 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhal- tend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 mit Hinweis).

4.2.2 Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge ge- fasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu un- terbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.).

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4.2.3 Dementsprechend hielt auch die Beschwerdekammer bereits fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass der Verteidigung vor ei- ner allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausge- setzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom

15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wo- nach auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Honorars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). In neueren Beschlüssen er- achtete es die Beschwerdekammer zwar auf jeden Fall sinnvoll, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Honorar- note vor oder während der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung müsse aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2; Verfügung des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2).

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung von sich aus eine Honorarnote ein, in welcher er seinen im Rahmen des Berufungsverfahrens geleisteten Aufwand in tatsächlicher Hinsicht bezifferte und substantiierte. Damit ist dem Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Festsetzung seines Honorars Genüge getan (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausgeführten nicht (siehe E. 4.2.2 und 4.2.3).

4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie ihn vor dem Entscheid betreffend Entschädigung nicht nochmals angehört hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

- 9 -

4.4

4.4.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Die Begründung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Perso- nen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.).

4.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

4.5

4.5.1 Dem Wortlaut des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass es sich bei der Festlegung des gebotenen oberinstanzlichen Aufwands des Beschwer- deführers auf 16 Stunden um eine pauschale Bemessung der Entschädi- gung handelt (act. 1.1, S. 25). Sie scheint auf der generellen Regel zu beru- hen, dass für das zweitinstanzliche Verfahren der halbe zeitliche Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens richtig und angemessen ist (halbierter Ge- bührenrahmen, gleicher «Ausschöpfungsgrad»).

4.5.2 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen über- nimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich da- mit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemach- ten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die

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Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstraf- gerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Feb- ruar 2020 E. 3.1). Das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses ist jedoch mit entsprechenden Erläuterungen darzutun (Urteil des Bundesge- richts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.38 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.154 vom 29. November 2022 E. 3.3; BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2).

4.5.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, wonach der geltend gemachte Zeitaufwand «zu hoch» sei, im Entscheid nicht hinrei- chend begründet. Sie gesteht selbst ein, ihre Begründung sei «etwas rudi- mentär» (act 3, S. 1). Im Wesentlichen beschränkt sich die Begründung der Kürzung im angefochtenen Entscheid auf einen einzelnen, aus pauschali- sierten Begründungselementen bestehenden Satz («In Anbetracht des ge- botenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umstand, dass der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren maximal 50 % des Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren betragen kann, ist der damit nach Kürzung noch verbleibende Zeitaufwand von 22.75 Stunden immer noch als zu hoch einzustufen» (siehe oben E. 3.2; act. 1.1, S. 25).

4.5.4 Diese Kurzbegründung ist abstrakt und generisch und nimmt keinen Bezug auf die in Rechnung gestellten konkreten Aufwendungen des Anwalts. Sie verunmöglicht dem Beschwerdeführer damit eine sachgerechte Anfechtung. Es ist kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und ange- messener Entschädigung dargetan, welches im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 4.5.2) eine pauschale Honorar- festsetzung erlauben würde (siehe auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). Da die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht in dieser Hinsicht nicht nachgekommen ist, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

4.5.5 Ob diese Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, darf angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

5.

5.1

5.1.1 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Vertei- digung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen

- 11 -

Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.84 vom 28. Juni 2022 E. 2.3).

5.1.2 Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Ein qualifizierter Ermessensfehler liegt auch in einer sog. Ermessensunter- schreitung. Dabei schöpft die Behörde einen Ermessensspielraum nicht aus oder handhabt diesen auf unnötig schematisierende Weise. Sie verzichtet von vornherein auf die Ermessensausübung oder wähnt sich gebunden, ob- wohl ihr das Gesetz Ermessen einräumt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 596).

5.2

5.2.1 In der Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin anhand zusätzli- cher Aspekte dar, weshalb die Notwendigkeit des geltend gemachten Auf- wands ihres Erachtens nicht nachgewiesen ist und eine pauschale Kürzung vorzunehmen sei. So führt sie aus, in den vor- und oberinstanzlichen Ver- fahren habe es sich um dieselbe Angelegenheit gehandelt. Es seien keine zusätzlichen Schwierigkeiten aufgetaucht. Im oberinstanzlichen Verfahren habe der Prozessgegenstand lediglich aus Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs inkl. der entsprechenden Sanktion und der Kosten- und Ent- schädigungsfolge bestanden. Im erstinstanzlichen Verfahren habe das Ein- zelgericht den unterinstanzlichen Honorarrahmen zu 26 % ausgeschöpft (gutgesprochen worden sei eine amtliche Entschädigung von Fr. 6'366.65 [Stundenansatz Fr. 200.– ohne Auslagen und MwSt.] bei einem Honorarrah- men von Fr. 200.– bis Fr. 25'000.–). Das vom Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte volle (!) Honorar von Fr. 6'312.50 (Stundenansatz Fr. 250.– ohne Auslagen und MwSt.) würde demgegenüber bei 50 % des oberinstanzlichen Rahmentarifs von Fr. 50.– bis Fr. 12'500.– liegen. Der gebotene Zeitaufwand habe eine Erhöhung des Ausschöpfungsgrads aber nicht gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegeg- nerin auch oberinstanzlich implizit von einem gleichbleibenden

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Ausschöpfungsgrad von rund 26 % ausgegangen sei und das Honorar auf Fr. 3'200.– festgesetzt habe (act. 3, S. 2).

5.2.2 Die Beschwerdeantwort endet mit einer Schlussfolgerung. Darin führt die Be- schwerdegegnerin aus, sie habe «konkret zwar 50 % des vorinstanzlichen Honorars zugesprochen, faktisch entspricht dies gleichzeitig auch 50 % des für das oberinstanzlich anzuwendende Honorarrahmens bei gleichbleiben- dem Ausschöpfungsgrad». Demzufolge spiele es im Ergebnis keine Rolle, ob die Obergrenze für das oberinstanzlich auszurichtende Honorar von 50 % mit Blick auf das vorinstanzlich ausgesprochene Honorar oder mit Blick auf den Tarifrahmen festgesetzt worden sei (act. 3, S. 2).

5.2.3 Der Beschwerdekammer erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, was die Beschwerdegegnerin mit der in ihrer Beschwerdeantwort erwähnten Ausschöpfung von «50 % des für das oberinstanzlich anzuwendende Hono- rarrahmens bei gleichbleibendem Ausschöpfungsgrad» meint. Immerhin wäre hierbei zu fordern, dass die Beschwerdegegnerin bei allfälligen Erwä- gungen bzw. Vergleichen des von der amtlichen Verteidigung geltend ge- machten Ausschöpfungsgrads für das erst- und das oberinstanzliche Ver- fahren, anders als im vorliegenden Fall, beide Male vom selben Stundenan- satz für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 200.– ausgehen müsste.

5.3

5.3.1 Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Kriterien zur Kürzung der amt- lichen Entschädigung sind nicht sachgerecht. Dass das vor- und ober- instanzliche Verfahren dieselbe Angelegenheit zum Gegenstand haben und keine «neuen Schwierigkeiten» auftauchen, ist dem Berufungsverfahren im Allgemeinen inhärent. Diese beiden Begründungselemente liegen grund- sätzlich immer vor, wenn ein amtlicher Verteidiger ein Urteil weiterzieht. Sie sind folglich wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote über- höht sei und dürfen daher nicht zur Rechtfertigung einer pauschalen Kürzung des Verteidigeraufwands herangezogen werden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5).

5.3.2 Der erstinstanzliche Aufwand oder die erstinstanzliche Entschädigung sind ebenfalls keine tauglichen Kriterien, um zu klären, ob eine konkrete Hono- rarnote überhöht sei. Die Beschwerdegegnerin kann folglich die vorinstanz- liche Entschädigung nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pauschaliert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden

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Kriterien aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.243 vom

4. Juli 2022 E. 4.3).

5.3.3 Massgeblich für die Entschädigung des Beschwerdeführers ist, ob die kon- kreten Rechts- und Tatfragen den geltend gemachten Aufwand im Beru- fungsverfahren selbst rechtfertigen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.6). Die Beschwerdegegnerin lässt diese Frage unbeantwortet. Sie setzt sich mit den spezifischen Eigenheiten des oberinstanzlichen Verfahrens nur oberflächlich auseinander, indem sie festhält, dass der Prozessgegenstand lediglich aus Ziff. III.1 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs inkl. der entsprechenden Sanktion und der Kosten- und Entschädigungsfolge bestanden habe. Inwiefern diese Einschränkung gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren Einfluss auf die anwaltschaftli- chen Aufwendungen haben musste, legt sie nicht dar. Überhaupt fehlt jegli- che Auseinandersetzung mit der Honorarnote des Beschwerdeführers (vgl. hierzu oben E. 4.5.2). Es wird nicht klar, welcher Aufwand sachfremd oder übertrieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Stattdessen scheint die Beschwerdegegnerin – je nach abgegebener Be- gründung – stark darauf bedacht gewesen zu sein, das Honorar für das ober- instanzliche Verfahren auf maximal 50 % des erstinstanzlichen Honorars festzusetzen (act. 1.1, S. 25) bzw. den unterinstanzlichen Ausschöpfungs- grad von rund 26 % des Tarifrahmens nicht zu erhöhen (act. 3, S. 2). Auf diese Weise wird nicht transparent, wo der Beschwerdeführer konkret wel- chen unnötigen Aufwand betrieben haben soll.

5.3.4 Generell läuft die Beschwerdegegnerin das Risiko, bei einer systematischen Deckelung der oberinstanzlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung, der Anwaltschaft einen Anreiz zu setzen, ab oder bereits vor Erreichen des massgeblichen Schwellenbetrags den Verteidigungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Solches dürfte aber in Widerspruch zu den anwaltlichen Berufspflichten stehen und auch dem Anspruch der amtlich verteidigten Be- schuldigten auf angemessene Verteidigung nicht genügen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.3).

5.3.5 Nach dem Gesagten erfolgte die Bemessung der Entschädigung des Be- schwerdeführers nicht nach sachgerechten und konkret auf das Berufungs- verfahren bezogenen Kriterien, sondern nach einer generellen, auf das erst- instanzliche Honorar bezogenen Regel. Damit beging die Beschwerdegeg- nerin eine Ermessensunterschreitung, was einen qualifizierten Ermessens- fehler darstellt (vgl. obige Erwägung 5.1.2). Folglich ist die Beschwerde gut- zuheissen und Dispositiv Ziff. IV.2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben.

- 14 -

6.

6.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren bei Gutheis- sung der Beschwerde die Festlegung der Entschädigung für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren sowie der Rückerstattungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

6.2 Beantragt ist damit ein reformatorischer Entscheid, was gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO zulässig ist und dann Sinn macht, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Ent- scheid in der Sache möglich ist und der Fall spruchreif ist (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 397 StPO N. 5).

6.3 Vorliegend begründet der Beschwerdeführer in der Beschwerde seinen Auf- wand auf rund eineinhalb Seiten (act. 1, S. 12 ff.). Er bringt vor, mit dem Studium des begründeten erstinstanzlichen 37-seitigen Entscheides (1.5 Stunden), der knapp berechneten Dauer für die Erstellung der Beru- fungsbegründung (1.33 Stunden), der Erstellung des Entwurfs des Plädo- yers (6 Stunden), der Fertigstellung des Plädoyers und Vorbereitung der Be- rufungsverhandlung (4.5 Stunden), des Studiums des Urteils des Oberge- richts (1.5 Stunden) und der verschiedenen notwendigen Korrespondenzen mit dem Obergericht, seien die von der Beschwerdegegnerin als angemes- sen erachteten 16 Stunden bereits fast aufgebraucht, dies ohne jeglichen Kontakt und Absprache mit dem Klienten. Eine sorgfältige Mandatsführung setzte jedoch geradewegs einen regelmässigen, informativen Kontakt mit Klienten voraus. Nach Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei richtigerweise von 23.25 Stunden Aufwand auszugehen (act 1, S. 6 ff., 13 f.).

6.4 Die Beschwerdegegnerin setzt sich auch in ihrer Beschwerdeantwort weder mit den einzelnen Posten der eingereichten Honorarnote noch mit den Aus- führungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren näher ausei- nander (act. 3). Die Darlegung des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar und vertretbar. Es ist ihr bei dieser Sachlage zu folgen.

6.5 Damit ist der Beschwerdeführer, gemäss seiner Honorarnote und nach Vor- nahme der unstrittigen Kürzung des Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, für 23.25 Stunden Aufwand à Fr. 200.–, ausmachend Fr. 4'650.– zzgl. Auslagen von Fr. 86.– und MwSt. von Fr. 364.65, mit insge- samt Fr. 5'100.65 zu entschädigen. Das volle Honorar des Beschwerdefüh- rers beläuft sich auf Fr. 6'352.70 (23.25 Stunden à Fr. 250.–, ausmachend Fr. 5'812.50 zzgl. Auslagen von Fr. 86.– und MwSt. von Fr. 454.20). B. ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen der amtlichen

- 15 -

Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend Fr. 1'252.05, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 1'500.– (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

- 16 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Dispositiv Ziff. IV.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Straf- kammer vom 20. Januar 2022 (SK 21 154) wird aufgehoben und ersetzt wie folgt:
  3. Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.25 200.00 CHF 4'650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 86.00 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 4'736.00 CHF 364.65 Auslagen OHNE MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton BE auszurichten CHF 5'100.65 volles Honorar 250.00 CHF 5'812.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 86.00 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 5’898.50 CHF 454.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total CHF 6'352.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'252.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 5'100.65. B. hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'100.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A. die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'252.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. - 17 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 2. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS BERN, 1. Strafkam- mer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.42

- 2 -

Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend «Regionalgericht»), sprach den Beschuldigten B. mit Urteil vom 3. Februar 2021 u.a. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch gewerbsmässigen Handel mit Marihuana und Haschisch schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen waren. Die amtliche Entschädigung von RA A. legte das Regionalgericht auf Fr. 6'905.30 fest (31.83 Stunden à Fr. 200.–, zzgl. Auslagen und MwSt.; act. 1.1, S. 2 ff.).

B. B. liess gegen dieses erstinstanzliche Urteil Berufung erklären, wobei er den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz, inkl. Sanktion und die Kosten- und Entschädigungs- folgen anfocht (Verfahrensakten des Obergerichts des Kantons Bern SK 2021 154 [nachfolgend «Vorakten»], pag. 359 ff.; act. 1.1, S. 4). Das Obergericht bestätigte mit Urteil SK 21 154 vom 20. Januar 2022 die Verur- teilung durch das Regionalgericht (act. 1.1, S. 26 ff.).

RA A. machte gemäss Kostennote vom 20. Januar 2022 und gestützt auf den tatsächlich geleisteten Zeitaufwand für das Berufungsverfahren eine amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 5'531.45 (25.25 Stunden à Fr. 200.– ausmachend Fr. 5'050.–, nebst Auslagen von Fr. 86.– und MwSt. von Fr. 395.45), geltend (Vorakten, pag. 433 ff.). Das volle Honorar bezifferte er auf insgesamt Fr. 6'891.15 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Das Obergericht bestimmte in Ziff. IV.2 des Urteilsdispositivs die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'539.– und das volle Honorar auf Fr. 4'400.60 (beides inkl. Auslagen und MwSt.; act. 1.1, S. 25 und S. 29). Es hatte einerseits den von RA A. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2022 geltend gemachten Aufwand von fünf Stunden auf die effektive Dauer der Verhandlung von rund drei Stunden gekürzt. Weiter befand das Obergericht, der verbleibende geltend gemachte Aufwand sei in Anbetracht «des gebote- nen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umstand, dass der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren maximal 50 % des Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren betragen kann […]» noch immer zu hoch. Daher legte sie den zu entschädi- genden Aufwand pauschal auf 16 Stunden fest. Das Urteil wurde RA A. am

22. März 2022 zugestellt (Vorakten, pag. 481).

- 3 -

C. Gegen diesen Entschädigungsentscheid erhob RA A. am 31. März 2022 Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:

1. Ziff. IV.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Kollegialge- richt, vom 20. Januar 2022 (SK 21 154) sei aufzuheben und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. im oberinstanzlichen Verfahren sei festzusetzen auf total Fr. 5'100.65 (amtliche Entschädigung inkl. Auslagen und MwSt.) sowie Fr. 6’352.70 (volles Honorar inkl. Auslagen und MwSt.), unter Festlegung der Rückerstattungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Fr. 1'252.05. 2. Eventualiter: Ziff. IV.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Kollegialgericht, vom 20. Januar 2022 (SK 21 154) sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, gemäss Ausgang dieses Verfahrens, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

D. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2022 hält das Obergericht an seiner Festsetzung des amtlichen Honorars im Urteil vom 20. Januar 2022 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3, S. 2). RA A. hält mit Be- schwerdereplik vom 25. April 2022 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest (act. 5). Die Beschwerdekammer brachte dem Obergericht die Replik am

26. April 2022 zur Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid einer kantonalen Berufungs- oder Be- schwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.7). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittelle- gitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6

- 4 -

S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt als amtlicher Verteidiger von der Beschwerde- gegnerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.4 Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom 9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom 15. Okto- ber 2020 E. 2.2).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

2.2 Für den Kanton Bern gelten diesbezüglich Art. 42 ff. des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG/BE; BSG 168.11). Demnach be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache, die Schwierig- keit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und der Aktenumfang zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 151 vom 28. Mai 2020 E. 7). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich

- 5 -

entschädigt (siehe zum Ganzen Art. 42 Abs. 1 KAG/BE). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.– und höchstens Fr. 260.– (Art. 42 Abs. 4 KAG/BE). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern vom 20. Oktober 2010 (EAV/BE; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 200.– festgesetzt.

Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG/BE). Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforder- bar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ge- mäss Art. 41 KAG/BE ergibt (Art. 42a Abs. 2 KAG/BE).

2.3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch die in Art. 42 Abs. 1 und Art. 42a Abs. 2 KAG/BE erwähnte Tarifordnung für die Bemessung des Par- teikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG/BE). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen (Art. 41 Abs. 2 KAG/BE). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG/BE). Die gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG/BE erlassene Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes des Kantons Bern vom

17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV/BE; BSG 168.811) sieht in Art. 17 Abs. 1 in Strafrechtsachen grundsätzlich die folgenden Honorare vor:

a […] b in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25 000 Fran- ken, c […] d […] e […] f in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis 415 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) […], 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e, g […] h […]

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2.4 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Kostennote vom 20. Januar 2022 auf gut 1.5 Seiten seine zwischen dem 9. Februar 2021 und dem 20. Ja- nuar 2022 erbrachten Leistungen (Verfahrensakten, pag. 433 = act. 1.2). Er stellt dabei in der Regel pro Tag chronologisch die Art der Tätigkeit und den Zeitaufwand dar. Die Honorarnote weist insgesamt einen Aufwand von 25.25 Stunden aus, zu einem Ansatz von Fr. 200.– pro Stunde. Zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine amtliche Entschä- digung von Fr. 5'531.45 und ein volles Honorar von Fr. 6'891.15.

3.2 Zur vorgenommenen Honorarkürzung fügte die Beschwerdegegnerin dem Urteil die folgende Kurzbegründung bei (act. 1.1, S. 25):

Nach Art. 42 KAG bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Ho- norar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts zwischen Fr. 500.– und Fr. 25'000.–. In Rechtsmittelverfahren be- tragt das Honorar 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV sowie unter Berück- sichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung (basierend auf geleistete 32 Stunden gemäss erstinstanzlicher Kostennote vom

- 7 -

3. Februar 2021 […]) erscheint der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 25.25 Stunden als übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Vorab ist die geltend gemachte Dauer für die «Teilnahme an HV» am 20. Januar 2022 von 5 Stunden auf die effektive Zeit von rund 3 Stunden zu kürzen. In Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro- zesses sowie dem Umstand, dass der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren maximal 50 % des Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren betragen kann, ist der damit nach Kürzung noch verbleibende Zeitaufwand von 22.75 Stunden immer noch als zu hoch einzustufen. Der gebotene Zeitaufwand wird damit pauschal auf 16 Stunden gekürzt.

Im Resultat entschädigt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid mit Fr. 3'539.– (inkl. Auslagen und MwSt.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe ihn bezüg- lich der massiven Kürzung seines amtlichen Honorars nicht angehört. Aus- serdem nenne die Begründung des Obergerichts nur allgemeine Kriterien und gehe nebst der Dauer der Hauptverhandlung nicht ansatzweise auf die einzelnen Positionen der eingereichten, detaillierten Honorarnote ein (act. 1, S. 14 f.).

4.2

4.2.1 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhal- tend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 mit Hinweis).

4.2.2 Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge ge- fasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu un- terbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.).

- 8 -

4.2.3 Dementsprechend hielt auch die Beschwerdekammer bereits fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass der Verteidigung vor ei- ner allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausge- setzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom

15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wo- nach auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Honorars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). In neueren Beschlüssen er- achtete es die Beschwerdekammer zwar auf jeden Fall sinnvoll, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Honorar- note vor oder während der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung müsse aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2; Verfügung des Bundesstrafge- richts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2).

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung von sich aus eine Honorarnote ein, in welcher er seinen im Rahmen des Berufungsverfahrens geleisteten Aufwand in tatsächlicher Hinsicht bezifferte und substantiierte. Damit ist dem Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Festsetzung seines Honorars Genüge getan (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausgeführten nicht (siehe E. 4.2.2 und 4.2.3).

4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie ihn vor dem Entscheid betreffend Entschädigung nicht nochmals angehört hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

- 9 -

4.4

4.4.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Die Begründung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Perso- nen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.).

4.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

4.5

4.5.1 Dem Wortlaut des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass es sich bei der Festlegung des gebotenen oberinstanzlichen Aufwands des Beschwer- deführers auf 16 Stunden um eine pauschale Bemessung der Entschädi- gung handelt (act. 1.1, S. 25). Sie scheint auf der generellen Regel zu beru- hen, dass für das zweitinstanzliche Verfahren der halbe zeitliche Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens richtig und angemessen ist (halbierter Ge- bührenrahmen, gleicher «Ausschöpfungsgrad»).

4.5.2 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen über- nimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich da- mit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemach- ten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die

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Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstraf- gerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Feb- ruar 2020 E. 3.1). Das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses ist jedoch mit entsprechenden Erläuterungen darzutun (Urteil des Bundesge- richts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.38 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.154 vom 29. November 2022 E. 3.3; BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2).

4.5.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, wonach der geltend gemachte Zeitaufwand «zu hoch» sei, im Entscheid nicht hinrei- chend begründet. Sie gesteht selbst ein, ihre Begründung sei «etwas rudi- mentär» (act 3, S. 1). Im Wesentlichen beschränkt sich die Begründung der Kürzung im angefochtenen Entscheid auf einen einzelnen, aus pauschali- sierten Begründungselementen bestehenden Satz («In Anbetracht des ge- botenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umstand, dass der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren maximal 50 % des Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren betragen kann, ist der damit nach Kürzung noch verbleibende Zeitaufwand von 22.75 Stunden immer noch als zu hoch einzustufen» (siehe oben E. 3.2; act. 1.1, S. 25).

4.5.4 Diese Kurzbegründung ist abstrakt und generisch und nimmt keinen Bezug auf die in Rechnung gestellten konkreten Aufwendungen des Anwalts. Sie verunmöglicht dem Beschwerdeführer damit eine sachgerechte Anfechtung. Es ist kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und ange- messener Entschädigung dargetan, welches im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 4.5.2) eine pauschale Honorar- festsetzung erlauben würde (siehe auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). Da die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht in dieser Hinsicht nicht nachgekommen ist, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

4.5.5 Ob diese Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, darf angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

5.

5.1

5.1.1 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Vertei- digung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen

- 11 -

Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.84 vom 28. Juni 2022 E. 2.3).

5.1.2 Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Ein qualifizierter Ermessensfehler liegt auch in einer sog. Ermessensunter- schreitung. Dabei schöpft die Behörde einen Ermessensspielraum nicht aus oder handhabt diesen auf unnötig schematisierende Weise. Sie verzichtet von vornherein auf die Ermessensausübung oder wähnt sich gebunden, ob- wohl ihr das Gesetz Ermessen einräumt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 596).

5.2

5.2.1 In der Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin anhand zusätzli- cher Aspekte dar, weshalb die Notwendigkeit des geltend gemachten Auf- wands ihres Erachtens nicht nachgewiesen ist und eine pauschale Kürzung vorzunehmen sei. So führt sie aus, in den vor- und oberinstanzlichen Ver- fahren habe es sich um dieselbe Angelegenheit gehandelt. Es seien keine zusätzlichen Schwierigkeiten aufgetaucht. Im oberinstanzlichen Verfahren habe der Prozessgegenstand lediglich aus Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs inkl. der entsprechenden Sanktion und der Kosten- und Ent- schädigungsfolge bestanden. Im erstinstanzlichen Verfahren habe das Ein- zelgericht den unterinstanzlichen Honorarrahmen zu 26 % ausgeschöpft (gutgesprochen worden sei eine amtliche Entschädigung von Fr. 6'366.65 [Stundenansatz Fr. 200.– ohne Auslagen und MwSt.] bei einem Honorarrah- men von Fr. 200.– bis Fr. 25'000.–). Das vom Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte volle (!) Honorar von Fr. 6'312.50 (Stundenansatz Fr. 250.– ohne Auslagen und MwSt.) würde demgegenüber bei 50 % des oberinstanzlichen Rahmentarifs von Fr. 50.– bis Fr. 12'500.– liegen. Der gebotene Zeitaufwand habe eine Erhöhung des Ausschöpfungsgrads aber nicht gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegeg- nerin auch oberinstanzlich implizit von einem gleichbleibenden

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Ausschöpfungsgrad von rund 26 % ausgegangen sei und das Honorar auf Fr. 3'200.– festgesetzt habe (act. 3, S. 2).

5.2.2 Die Beschwerdeantwort endet mit einer Schlussfolgerung. Darin führt die Be- schwerdegegnerin aus, sie habe «konkret zwar 50 % des vorinstanzlichen Honorars zugesprochen, faktisch entspricht dies gleichzeitig auch 50 % des für das oberinstanzlich anzuwendende Honorarrahmens bei gleichbleiben- dem Ausschöpfungsgrad». Demzufolge spiele es im Ergebnis keine Rolle, ob die Obergrenze für das oberinstanzlich auszurichtende Honorar von 50 % mit Blick auf das vorinstanzlich ausgesprochene Honorar oder mit Blick auf den Tarifrahmen festgesetzt worden sei (act. 3, S. 2).

5.2.3 Der Beschwerdekammer erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, was die Beschwerdegegnerin mit der in ihrer Beschwerdeantwort erwähnten Ausschöpfung von «50 % des für das oberinstanzlich anzuwendende Hono- rarrahmens bei gleichbleibendem Ausschöpfungsgrad» meint. Immerhin wäre hierbei zu fordern, dass die Beschwerdegegnerin bei allfälligen Erwä- gungen bzw. Vergleichen des von der amtlichen Verteidigung geltend ge- machten Ausschöpfungsgrads für das erst- und das oberinstanzliche Ver- fahren, anders als im vorliegenden Fall, beide Male vom selben Stundenan- satz für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 200.– ausgehen müsste.

5.3

5.3.1 Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Kriterien zur Kürzung der amt- lichen Entschädigung sind nicht sachgerecht. Dass das vor- und ober- instanzliche Verfahren dieselbe Angelegenheit zum Gegenstand haben und keine «neuen Schwierigkeiten» auftauchen, ist dem Berufungsverfahren im Allgemeinen inhärent. Diese beiden Begründungselemente liegen grund- sätzlich immer vor, wenn ein amtlicher Verteidiger ein Urteil weiterzieht. Sie sind folglich wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote über- höht sei und dürfen daher nicht zur Rechtfertigung einer pauschalen Kürzung des Verteidigeraufwands herangezogen werden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5).

5.3.2 Der erstinstanzliche Aufwand oder die erstinstanzliche Entschädigung sind ebenfalls keine tauglichen Kriterien, um zu klären, ob eine konkrete Hono- rarnote überhöht sei. Die Beschwerdegegnerin kann folglich die vorinstanz- liche Entschädigung nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pauschaliert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden

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Kriterien aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.243 vom

4. Juli 2022 E. 4.3).

5.3.3 Massgeblich für die Entschädigung des Beschwerdeführers ist, ob die kon- kreten Rechts- und Tatfragen den geltend gemachten Aufwand im Beru- fungsverfahren selbst rechtfertigen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.6). Die Beschwerdegegnerin lässt diese Frage unbeantwortet. Sie setzt sich mit den spezifischen Eigenheiten des oberinstanzlichen Verfahrens nur oberflächlich auseinander, indem sie festhält, dass der Prozessgegenstand lediglich aus Ziff. III.1 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs inkl. der entsprechenden Sanktion und der Kosten- und Entschädigungsfolge bestanden habe. Inwiefern diese Einschränkung gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren Einfluss auf die anwaltschaftli- chen Aufwendungen haben musste, legt sie nicht dar. Überhaupt fehlt jegli- che Auseinandersetzung mit der Honorarnote des Beschwerdeführers (vgl. hierzu oben E. 4.5.2). Es wird nicht klar, welcher Aufwand sachfremd oder übertrieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Stattdessen scheint die Beschwerdegegnerin – je nach abgegebener Be- gründung – stark darauf bedacht gewesen zu sein, das Honorar für das ober- instanzliche Verfahren auf maximal 50 % des erstinstanzlichen Honorars festzusetzen (act. 1.1, S. 25) bzw. den unterinstanzlichen Ausschöpfungs- grad von rund 26 % des Tarifrahmens nicht zu erhöhen (act. 3, S. 2). Auf diese Weise wird nicht transparent, wo der Beschwerdeführer konkret wel- chen unnötigen Aufwand betrieben haben soll.

5.3.4 Generell läuft die Beschwerdegegnerin das Risiko, bei einer systematischen Deckelung der oberinstanzlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung, der Anwaltschaft einen Anreiz zu setzen, ab oder bereits vor Erreichen des massgeblichen Schwellenbetrags den Verteidigungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Solches dürfte aber in Widerspruch zu den anwaltlichen Berufspflichten stehen und auch dem Anspruch der amtlich verteidigten Be- schuldigten auf angemessene Verteidigung nicht genügen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4.3).

5.3.5 Nach dem Gesagten erfolgte die Bemessung der Entschädigung des Be- schwerdeführers nicht nach sachgerechten und konkret auf das Berufungs- verfahren bezogenen Kriterien, sondern nach einer generellen, auf das erst- instanzliche Honorar bezogenen Regel. Damit beging die Beschwerdegeg- nerin eine Ermessensunterschreitung, was einen qualifizierten Ermessens- fehler darstellt (vgl. obige Erwägung 5.1.2). Folglich ist die Beschwerde gut- zuheissen und Dispositiv Ziff. IV.2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben.

- 14 -

6.

6.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren bei Gutheis- sung der Beschwerde die Festlegung der Entschädigung für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren sowie der Rückerstattungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

6.2 Beantragt ist damit ein reformatorischer Entscheid, was gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO zulässig ist und dann Sinn macht, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Ent- scheid in der Sache möglich ist und der Fall spruchreif ist (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 397 StPO N. 5).

6.3 Vorliegend begründet der Beschwerdeführer in der Beschwerde seinen Auf- wand auf rund eineinhalb Seiten (act. 1, S. 12 ff.). Er bringt vor, mit dem Studium des begründeten erstinstanzlichen 37-seitigen Entscheides (1.5 Stunden), der knapp berechneten Dauer für die Erstellung der Beru- fungsbegründung (1.33 Stunden), der Erstellung des Entwurfs des Plädo- yers (6 Stunden), der Fertigstellung des Plädoyers und Vorbereitung der Be- rufungsverhandlung (4.5 Stunden), des Studiums des Urteils des Oberge- richts (1.5 Stunden) und der verschiedenen notwendigen Korrespondenzen mit dem Obergericht, seien die von der Beschwerdegegnerin als angemes- sen erachteten 16 Stunden bereits fast aufgebraucht, dies ohne jeglichen Kontakt und Absprache mit dem Klienten. Eine sorgfältige Mandatsführung setzte jedoch geradewegs einen regelmässigen, informativen Kontakt mit Klienten voraus. Nach Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei richtigerweise von 23.25 Stunden Aufwand auszugehen (act 1, S. 6 ff., 13 f.).

6.4 Die Beschwerdegegnerin setzt sich auch in ihrer Beschwerdeantwort weder mit den einzelnen Posten der eingereichten Honorarnote noch mit den Aus- führungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren näher ausei- nander (act. 3). Die Darlegung des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar und vertretbar. Es ist ihr bei dieser Sachlage zu folgen.

6.5 Damit ist der Beschwerdeführer, gemäss seiner Honorarnote und nach Vor- nahme der unstrittigen Kürzung des Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, für 23.25 Stunden Aufwand à Fr. 200.–, ausmachend Fr. 4'650.– zzgl. Auslagen von Fr. 86.– und MwSt. von Fr. 364.65, mit insge- samt Fr. 5'100.65 zu entschädigen. Das volle Honorar des Beschwerdefüh- rers beläuft sich auf Fr. 6'352.70 (23.25 Stunden à Fr. 250.–, ausmachend Fr. 5'812.50 zzgl. Auslagen von Fr. 86.– und MwSt. von Fr. 454.20). B. ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen der amtlichen

- 15 -

Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend Fr. 1'252.05, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 1'500.– (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

- 16 -

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Dispositiv Ziff. IV.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Straf- kammer vom 20. Januar 2022 (SK 21 154) wird aufgehoben und ersetzt wie folgt:

2. Obere Instanz

Leistungen

Stunden Satz

amtliche Entschädigung 23.25 200.00 CHF 4'650.00 Auslagen MWST-pflichtig

CHF 86.00 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 4'736.00 CHF 364.65 Auslagen OHNE MWST

CHF 0.00 Total, vom Kanton BE auszurichten

CHF 5'100.65

volles Honorar

250.00 CHF 5'812.50 Auslagen MWST-pflichtig

CHF 86.00 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 5’898.50 CHF 454.20 Auslagen ohne MWST

CHF 0.00 Total

CHF 6'352.70

nachforderbarer Betrag

CHF 1'252.05

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 5'100.65.

B. hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'100.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A. die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'252.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

- 17 -

Bellinzona, 2. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.