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BB.2023.200

Bundesstrafgericht · 2024-04-09 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen (nachfolgend «StA») führt gegen B., den Klienten von Rechtsanwältin A. (nachfolgend «RA A.»), eine Strafunter- suchung wegen Verdachts auf Diebstahl, versuchten Diebstahl und mehrfa- chen Verweisungsbruch (acht Jahre Landesverweisung bis 11. August 2030 infolge der Verurteilung durch das Obergericht Schaffhausen vom 7. Juli 2022 wegen Geldwäscherei und gewerbsmässigen Betrugs). B. ist seit dem

23. Februar 2023 in Haft. Die Untersuchungshaft wurde vom Zwangsmass- nahmengericht Schaffhausen (nachfolgend: «ZMG») angeordnet bis zum

23. Mai 2023, jedoch befand er sich seit dem 6. März 2023 auf Gesuch hin im vorzeitigen Strafvollzug. Am 28. August 2023 stellte B. bei der StA ein erstes Gesuch um Haftentlas- sung. Die StA beantragte am 30. August 2023 beim ZMG die Abweisung des Gesuchs und die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 30. November

2023. Das ZMG wies das Gesuch am 5. September 2023 ab und ordnete Untersuchungshaft an, wogegen B. beim Obergericht des Kantons Schaff- hausen (nachfolgend «Obergericht») Beschwerde führte. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 ab. Am 18. Oktober 2023 stellte B. ein weiteres Gesuch um Haftentlassung, wel- che das ZMG mit Verfügung vom 6. November 2023 abwies. Dagegen ge- langte B. mit Beschwerde vom 17. November 2023 ans Obergericht, bean- tragte die Aufhebung der Verfügung des ZMG, seine umgehende Haftent- lassung und die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im Hauptverfahren durch die StA verletzt worden sei. Ausserdem beantragte er die Einsetzung von RA A. als amtliche Verteidigerin im Beschwerdever- fahren.

B. Am 24. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen B. und beantragte beim ZMG die Anordnung von Sicherheitshaft.

C. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 wies das Obergericht auch die zweite Beschwerde (vom 17. November 2023) gegen den negativen Haftentlas- sungsentscheid des ZMG vom 6. November 2023 ab, soweit es sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb, auferlegte B. die Kosten im Umfang von Fr. 800.— und entschädigte RA A. für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren mit Fr. 812.— (Vergütung von 4 Ar- beitsstunden; act. 2, Ziff. 3 des Dispositivs).

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D. RA A. führte mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 als amtliche Verteidigerin in eigenem Namen Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 3 sowie die Zusprechung eines Honorars von mindestens Fr. 1'475.45 (die in Rechnung gestellten 7.33 Ar- beitsstunden). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid einer kantonalen Berufungs- oder Be- schwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.7). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechts- mittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt als amtliche Verteidigerin von der Beschwer- degegnerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

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Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom 9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom 15. Okto- ber 2020 E. 2.2; BB.2022.42 E. 1.4).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für den Kanton Schaffhausen gilt diesbezüglich die Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung vom 10. Dezember 2010 (Honorarverordnung, HonV, SR 173.811). Demnach wird dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin für den berechtigten, für die Prozessführung erforderlichen Aufwand der amtlichen Verteidigung ein Honorar von Fr. 185.-- pro Stunde bezahlt, zuzüglich not- wendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer (§ 3 Abs. 2 HonV).

2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5; vgl. z.B. auch Verfü- gung des Bundesstrafgerichts BB.2022.42 vom 2. Februar 2023 E. 2.4).

2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Vertei- digers ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn

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sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Honorarnote aus, 6.75 Stunden für «Ausarbeitung Beschwerde, Erstellen Beilagen, Vorbereitung Ausfertigung» und 0.58 Stunden für «Verfassen Stellungnahme und elektronisch[s] Einrei- chen» aufgewendet zu haben (act. 1.3).

3.2 Zu der gegenüber der Honorarnote vorgenommenen Kürzung gibt die Be- schwerdegegnerin in ihrem Urteil die folgende Begründung (act. 1.1 E. 8.2): Der geltend gemachte Aufwand erscheine angesichts der fehlenden Verän- derungen seit dem Obergerichtsentscheid vom 4. Oktober 2023 als über- setzt. Die Beschwerde erschöpfe sich weitgehend in Wiederholungen von Gründen, die das Obergericht im Entscheid vom 4. Oktober 2023 bereits be- handelt habe, ohne dass die Rechtsanwältin relevante Veränderungen ge- genüber dem damaligen Verfahrensstand vorbringe und sie setze sich mit den Motiven des früheren Gerichtsentscheids kaum auseinander. Ein Auf- wand von vier Stunden für das erneute Haftbeschwerdeverfahren sei des- halb angemessen.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich mit dem Entscheid des Obergerichts vom 4. Oktober 2023 nicht mehr habe auseinandersetzen müs- sen, weil sie diesen an das Bundesgericht weitergezogen habe. Das Prob- lem sei eben gerade gewesen, dass sich nichts verändert habe und die Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt habe, die Anklage stehe seit Juni 2023, aber

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für Auskünfte nicht mehr erreichbar gewesen sei und die Beschwerdeführe- rin auf den Beschwerdeweg verwiesen habe. Auf all dies sei die Beschwer- degegnerin nicht eingegangen. Es sei nicht von ihr zu vertreten, dass dies obsolet geworden sei, da die Staatsanwaltschaft unterdessen (am 24. No- vember 2023) endlich Anklage erhoben habe. Es wäre nicht möglich gewe- sen, das Beschwerdeverfahren mit einem Aufwand von nur vier Stunden zu führen und die Begründung für die Kürzung sei mit einem Satz nicht ausrei- chend und pauschal, weshalb sie auch das rechtliche Gehör verletze. Mit der Kürzung habe die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt.

3.4 Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).

3.5 Richtig ist, dass die Vorinstanz die Bemessung bzw. die Kürzung des Hono- rars der amtlichen Verteidigung nur sehr knapp begründet. Das bedeutet je- doch nicht, dass die Begründung bereits deswegen dem Anspruch auf eine Begründung, abgeleitet aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht ent- spricht. Die Begründung von Gebühren und Prozessentschädigungen ist praxisgemäss konzis (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 2.4/3.2). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Haft des Klienten der Beschwerdeführerin bereits mehrfach überprüft worden ist und das letzte Mal nur ca. einen Monat vor Beschwerdeerhebung und zwei Wochen vor dem zweiten Haftentlassungsgesuch. Es hätten sich – auch für die Beschwerdeführerin – keine neuen Fragen gestellt und es habe im We- sentlichen gestützt auf das, was bereits bekannt gewesen sei, entschieden werden können. Die Beschwerdeführerin sei damit bereits vertraut gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der angemessene Aufwand ermessensweise auf vier Stunden statt rund 7.5 Stunden festzusetzen. Das Obergericht kommt damit seiner Begründungspflicht nach.

3.6 Daran ändert auch der weitere Punkt nichts, den die Beschwerdeführerin mit einer inhaltlich korrekten Feststellung moniert. Die Vorinstanz geht nicht auf den Umstand ein, dass die Beschwerdeführerin die Haftbeschwerde zu einem Zeitpunkt eingereicht hatte, als die Staatsanwaltschaft die Anklage

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gegen ihren Mandanten seit Langem ankündigt, aber noch nicht erhoben hatte; wohingegen die Vorinstanz ihren Entscheid trifft zu einem Zeitpunkt (4. Dezember 2023), als die Anklage (am 24. November 2023) erhoben war und für die Fortsetzung des Verfahrens neu Sicherheitshaft gilt. Die Be- schwerdeführerin hatte sich in ihrer Beschwerde – erneut – mit der Gefahr der Überhaft zu befassen. Die Vorinstanz hatte sich in E. 4.2 kurz mit der Überhaft (die seither erstandene Haft ändere nichts) und sich in E. 4.3 mit dem Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt. In der Tat waren am

18. Oktober 2023, als die zweite Haftbeschwerde erhoben wurde, gerade einmal zwei Wochen seit dem Entscheid des Obergerichts über die erste Haftbeschwerde vom 4. Oktober 2023 vergangen.

3.7 Mit vier Stunden ist der Aufwand der amtlichen Verteidigerin für ihre Haftbe- schwerde gering entschädigt. Dies alleine macht die Entschädigung aller- dings noch nicht im Ergebnis willkürlich. Im Gegenteil stützen die weiteren Umstände den obergerichtlichen Entschädigungsentscheid: Die Haft war be- reits mehrfach und kürzlich angeordnet bzw. überprüft worden; die Verteidi- gung war eingearbeitet, also mit den Fakten und sich stellenden Fragen ver- traut; die Haftbeschwerde hatte sich mit einem wesentlichen Umstand (den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids vom 4. Oktober 2023) kaum auseinandergesetzt. Die Entschädigung erfolgt sodann nur nach Verweis auf die gebotene Zurückhaltung bei der Annahme von Aussichtslosigkeit in Haft- beschwerdeverfahren. Stellt sich die Frage der Aussichtslosigkeit derart kon- kret, so ist dies nicht ohne Auswirkung auf den angemessenen Aufwand. Die Vorinstanz hat sich in der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigerin nicht von sachfremden Elementen leiten lassen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und hat die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 23 Mai 2023, jedoch befand er sich seit dem 6. März 2023 auf Gesuch hin im vorzeitigen Strafvollzug. Am 28. August 2023 stellte B. bei der StA ein erstes Gesuch um Haftentlas- sung. Die StA beantragte am 30. August 2023 beim ZMG die Abweisung des Gesuchs und die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 30. November

2023. Das ZMG wies das Gesuch am 5. September 2023 ab und ordnete Untersuchungshaft an, wogegen B. beim Obergericht des Kantons Schaff- hausen (nachfolgend «Obergericht») Beschwerde führte. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 ab. Am 18. Oktober 2023 stellte B. ein weiteres Gesuch um Haftentlassung, wel- che das ZMG mit Verfügung vom 6. November 2023 abwies. Dagegen ge- langte B. mit Beschwerde vom 17. November 2023 ans Obergericht, bean- tragte die Aufhebung der Verfügung des ZMG, seine umgehende Haftent- lassung und die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im Hauptverfahren durch die StA verletzt worden sei. Ausserdem beantragte er die Einsetzung von RA A. als amtliche Verteidigerin im Beschwerdever- fahren.

B. Am 24. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen B. und beantragte beim ZMG die Anordnung von Sicherheitshaft.

C. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 wies das Obergericht auch die zweite Beschwerde (vom 17. November 2023) gegen den negativen Haftentlas- sungsentscheid des ZMG vom 6. November 2023 ab, soweit es sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb, auferlegte B. die Kosten im Umfang von Fr. 800.— und entschädigte RA A. für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren mit Fr. 812.— (Vergütung von 4 Ar- beitsstunden; act. 2, Ziff. 3 des Dispositivs).

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D. RA A. führte mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 als amtliche Verteidigerin in eigenem Namen Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 3 sowie die Zusprechung eines Honorars von mindestens Fr. 1'475.45 (die in Rechnung gestellten 7.33 Ar- beitsstunden). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid einer kantonalen Berufungs- oder Be- schwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.7). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechts- mittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt als amtliche Verteidigerin von der Beschwer- degegnerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

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Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom 9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom 15. Okto- ber 2020 E. 2.2; BB.2022.42 E. 1.4).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für den Kanton Schaffhausen gilt diesbezüglich die Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung vom 10. Dezember 2010 (Honorarverordnung, HonV, SR 173.811). Demnach wird dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin für den berechtigten, für die Prozessführung erforderlichen Aufwand der amtlichen Verteidigung ein Honorar von Fr. 185.-- pro Stunde bezahlt, zuzüglich not- wendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer (§ 3 Abs. 2 HonV).

2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5; vgl. z.B. auch Verfü- gung des Bundesstrafgerichts BB.2022.42 vom 2. Februar 2023 E. 2.4).

2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Vertei- digers ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn

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sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom

E. 25 November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Honorarnote aus, 6.75 Stunden für «Ausarbeitung Beschwerde, Erstellen Beilagen, Vorbereitung Ausfertigung» und 0.58 Stunden für «Verfassen Stellungnahme und elektronisch[s] Einrei- chen» aufgewendet zu haben (act. 1.3).

3.2 Zu der gegenüber der Honorarnote vorgenommenen Kürzung gibt die Be- schwerdegegnerin in ihrem Urteil die folgende Begründung (act. 1.1 E. 8.2): Der geltend gemachte Aufwand erscheine angesichts der fehlenden Verän- derungen seit dem Obergerichtsentscheid vom 4. Oktober 2023 als über- setzt. Die Beschwerde erschöpfe sich weitgehend in Wiederholungen von Gründen, die das Obergericht im Entscheid vom 4. Oktober 2023 bereits be- handelt habe, ohne dass die Rechtsanwältin relevante Veränderungen ge- genüber dem damaligen Verfahrensstand vorbringe und sie setze sich mit den Motiven des früheren Gerichtsentscheids kaum auseinander. Ein Auf- wand von vier Stunden für das erneute Haftbeschwerdeverfahren sei des- halb angemessen.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich mit dem Entscheid des Obergerichts vom 4. Oktober 2023 nicht mehr habe auseinandersetzen müs- sen, weil sie diesen an das Bundesgericht weitergezogen habe. Das Prob- lem sei eben gerade gewesen, dass sich nichts verändert habe und die Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt habe, die Anklage stehe seit Juni 2023, aber

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für Auskünfte nicht mehr erreichbar gewesen sei und die Beschwerdeführe- rin auf den Beschwerdeweg verwiesen habe. Auf all dies sei die Beschwer- degegnerin nicht eingegangen. Es sei nicht von ihr zu vertreten, dass dies obsolet geworden sei, da die Staatsanwaltschaft unterdessen (am 24. No- vember 2023) endlich Anklage erhoben habe. Es wäre nicht möglich gewe- sen, das Beschwerdeverfahren mit einem Aufwand von nur vier Stunden zu führen und die Begründung für die Kürzung sei mit einem Satz nicht ausrei- chend und pauschal, weshalb sie auch das rechtliche Gehör verletze. Mit der Kürzung habe die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt.

3.4 Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).

3.5 Richtig ist, dass die Vorinstanz die Bemessung bzw. die Kürzung des Hono- rars der amtlichen Verteidigung nur sehr knapp begründet. Das bedeutet je- doch nicht, dass die Begründung bereits deswegen dem Anspruch auf eine Begründung, abgeleitet aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht ent- spricht. Die Begründung von Gebühren und Prozessentschädigungen ist praxisgemäss konzis (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 2.4/3.2). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Haft des Klienten der Beschwerdeführerin bereits mehrfach überprüft worden ist und das letzte Mal nur ca. einen Monat vor Beschwerdeerhebung und zwei Wochen vor dem zweiten Haftentlassungsgesuch. Es hätten sich – auch für die Beschwerdeführerin – keine neuen Fragen gestellt und es habe im We- sentlichen gestützt auf das, was bereits bekannt gewesen sei, entschieden werden können. Die Beschwerdeführerin sei damit bereits vertraut gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der angemessene Aufwand ermessensweise auf vier Stunden statt rund 7.5 Stunden festzusetzen. Das Obergericht kommt damit seiner Begründungspflicht nach.

3.6 Daran ändert auch der weitere Punkt nichts, den die Beschwerdeführerin mit einer inhaltlich korrekten Feststellung moniert. Die Vorinstanz geht nicht auf den Umstand ein, dass die Beschwerdeführerin die Haftbeschwerde zu einem Zeitpunkt eingereicht hatte, als die Staatsanwaltschaft die Anklage

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gegen ihren Mandanten seit Langem ankündigt, aber noch nicht erhoben hatte; wohingegen die Vorinstanz ihren Entscheid trifft zu einem Zeitpunkt (4. Dezember 2023), als die Anklage (am 24. November 2023) erhoben war und für die Fortsetzung des Verfahrens neu Sicherheitshaft gilt. Die Be- schwerdeführerin hatte sich in ihrer Beschwerde – erneut – mit der Gefahr der Überhaft zu befassen. Die Vorinstanz hatte sich in E. 4.2 kurz mit der Überhaft (die seither erstandene Haft ändere nichts) und sich in E. 4.3 mit dem Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt. In der Tat waren am

18. Oktober 2023, als die zweite Haftbeschwerde erhoben wurde, gerade einmal zwei Wochen seit dem Entscheid des Obergerichts über die erste Haftbeschwerde vom 4. Oktober 2023 vergangen.

3.7 Mit vier Stunden ist der Aufwand der amtlichen Verteidigerin für ihre Haftbe- schwerde gering entschädigt. Dies alleine macht die Entschädigung aller- dings noch nicht im Ergebnis willkürlich. Im Gegenteil stützen die weiteren Umstände den obergerichtlichen Entschädigungsentscheid: Die Haft war be- reits mehrfach und kürzlich angeordnet bzw. überprüft worden; die Verteidi- gung war eingearbeitet, also mit den Fakten und sich stellenden Fragen ver- traut; die Haftbeschwerde hatte sich mit einem wesentlichen Umstand (den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids vom 4. Oktober 2023) kaum auseinandergesetzt. Die Entschädigung erfolgt sodann nur nach Verweis auf die gebotene Zurückhaltung bei der Annahme von Aussichtslosigkeit in Haft- beschwerdeverfahren. Stellt sich die Frage der Aussichtslosigkeit derart kon- kret, so ist dies nicht ohne Auswirkung auf den angemessenen Aufwand. Die Vorinstanz hat sich in der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigerin nicht von sachfremden Elementen leiten lassen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und hat die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 9. April 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwältin A., Beschwerdeführerin

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.200

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen (nachfolgend «StA») führt gegen B., den Klienten von Rechtsanwältin A. (nachfolgend «RA A.»), eine Strafunter- suchung wegen Verdachts auf Diebstahl, versuchten Diebstahl und mehrfa- chen Verweisungsbruch (acht Jahre Landesverweisung bis 11. August 2030 infolge der Verurteilung durch das Obergericht Schaffhausen vom 7. Juli 2022 wegen Geldwäscherei und gewerbsmässigen Betrugs). B. ist seit dem

23. Februar 2023 in Haft. Die Untersuchungshaft wurde vom Zwangsmass- nahmengericht Schaffhausen (nachfolgend: «ZMG») angeordnet bis zum

23. Mai 2023, jedoch befand er sich seit dem 6. März 2023 auf Gesuch hin im vorzeitigen Strafvollzug. Am 28. August 2023 stellte B. bei der StA ein erstes Gesuch um Haftentlas- sung. Die StA beantragte am 30. August 2023 beim ZMG die Abweisung des Gesuchs und die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 30. November

2023. Das ZMG wies das Gesuch am 5. September 2023 ab und ordnete Untersuchungshaft an, wogegen B. beim Obergericht des Kantons Schaff- hausen (nachfolgend «Obergericht») Beschwerde führte. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 ab. Am 18. Oktober 2023 stellte B. ein weiteres Gesuch um Haftentlassung, wel- che das ZMG mit Verfügung vom 6. November 2023 abwies. Dagegen ge- langte B. mit Beschwerde vom 17. November 2023 ans Obergericht, bean- tragte die Aufhebung der Verfügung des ZMG, seine umgehende Haftent- lassung und die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im Hauptverfahren durch die StA verletzt worden sei. Ausserdem beantragte er die Einsetzung von RA A. als amtliche Verteidigerin im Beschwerdever- fahren.

B. Am 24. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen B. und beantragte beim ZMG die Anordnung von Sicherheitshaft.

C. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 wies das Obergericht auch die zweite Beschwerde (vom 17. November 2023) gegen den negativen Haftentlas- sungsentscheid des ZMG vom 6. November 2023 ab, soweit es sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb, auferlegte B. die Kosten im Umfang von Fr. 800.— und entschädigte RA A. für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren mit Fr. 812.— (Vergütung von 4 Ar- beitsstunden; act. 2, Ziff. 3 des Dispositivs).

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D. RA A. führte mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 als amtliche Verteidigerin in eigenem Namen Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 3 sowie die Zusprechung eines Honorars von mindestens Fr. 1'475.45 (die in Rechnung gestellten 7.33 Ar- beitsstunden). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid einer kantonalen Berufungs- oder Be- schwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.7). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechts- mittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt als amtliche Verteidigerin von der Beschwer- degegnerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

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Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom 9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom 15. Okto- ber 2020 E. 2.2; BB.2022.42 E. 1.4).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für den Kanton Schaffhausen gilt diesbezüglich die Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung vom 10. Dezember 2010 (Honorarverordnung, HonV, SR 173.811). Demnach wird dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin für den berechtigten, für die Prozessführung erforderlichen Aufwand der amtlichen Verteidigung ein Honorar von Fr. 185.-- pro Stunde bezahlt, zuzüglich not- wendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer (§ 3 Abs. 2 HonV).

2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5; vgl. z.B. auch Verfü- gung des Bundesstrafgerichts BB.2022.42 vom 2. Februar 2023 E. 2.4).

2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Vertei- digers ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn

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sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Honorarnote aus, 6.75 Stunden für «Ausarbeitung Beschwerde, Erstellen Beilagen, Vorbereitung Ausfertigung» und 0.58 Stunden für «Verfassen Stellungnahme und elektronisch[s] Einrei- chen» aufgewendet zu haben (act. 1.3).

3.2 Zu der gegenüber der Honorarnote vorgenommenen Kürzung gibt die Be- schwerdegegnerin in ihrem Urteil die folgende Begründung (act. 1.1 E. 8.2): Der geltend gemachte Aufwand erscheine angesichts der fehlenden Verän- derungen seit dem Obergerichtsentscheid vom 4. Oktober 2023 als über- setzt. Die Beschwerde erschöpfe sich weitgehend in Wiederholungen von Gründen, die das Obergericht im Entscheid vom 4. Oktober 2023 bereits be- handelt habe, ohne dass die Rechtsanwältin relevante Veränderungen ge- genüber dem damaligen Verfahrensstand vorbringe und sie setze sich mit den Motiven des früheren Gerichtsentscheids kaum auseinander. Ein Auf- wand von vier Stunden für das erneute Haftbeschwerdeverfahren sei des- halb angemessen.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich mit dem Entscheid des Obergerichts vom 4. Oktober 2023 nicht mehr habe auseinandersetzen müs- sen, weil sie diesen an das Bundesgericht weitergezogen habe. Das Prob- lem sei eben gerade gewesen, dass sich nichts verändert habe und die Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt habe, die Anklage stehe seit Juni 2023, aber

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für Auskünfte nicht mehr erreichbar gewesen sei und die Beschwerdeführe- rin auf den Beschwerdeweg verwiesen habe. Auf all dies sei die Beschwer- degegnerin nicht eingegangen. Es sei nicht von ihr zu vertreten, dass dies obsolet geworden sei, da die Staatsanwaltschaft unterdessen (am 24. No- vember 2023) endlich Anklage erhoben habe. Es wäre nicht möglich gewe- sen, das Beschwerdeverfahren mit einem Aufwand von nur vier Stunden zu führen und die Begründung für die Kürzung sei mit einem Satz nicht ausrei- chend und pauschal, weshalb sie auch das rechtliche Gehör verletze. Mit der Kürzung habe die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt.

3.4 Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).

3.5 Richtig ist, dass die Vorinstanz die Bemessung bzw. die Kürzung des Hono- rars der amtlichen Verteidigung nur sehr knapp begründet. Das bedeutet je- doch nicht, dass die Begründung bereits deswegen dem Anspruch auf eine Begründung, abgeleitet aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht ent- spricht. Die Begründung von Gebühren und Prozessentschädigungen ist praxisgemäss konzis (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 2.4/3.2). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Haft des Klienten der Beschwerdeführerin bereits mehrfach überprüft worden ist und das letzte Mal nur ca. einen Monat vor Beschwerdeerhebung und zwei Wochen vor dem zweiten Haftentlassungsgesuch. Es hätten sich – auch für die Beschwerdeführerin – keine neuen Fragen gestellt und es habe im We- sentlichen gestützt auf das, was bereits bekannt gewesen sei, entschieden werden können. Die Beschwerdeführerin sei damit bereits vertraut gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der angemessene Aufwand ermessensweise auf vier Stunden statt rund 7.5 Stunden festzusetzen. Das Obergericht kommt damit seiner Begründungspflicht nach.

3.6 Daran ändert auch der weitere Punkt nichts, den die Beschwerdeführerin mit einer inhaltlich korrekten Feststellung moniert. Die Vorinstanz geht nicht auf den Umstand ein, dass die Beschwerdeführerin die Haftbeschwerde zu einem Zeitpunkt eingereicht hatte, als die Staatsanwaltschaft die Anklage

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gegen ihren Mandanten seit Langem ankündigt, aber noch nicht erhoben hatte; wohingegen die Vorinstanz ihren Entscheid trifft zu einem Zeitpunkt (4. Dezember 2023), als die Anklage (am 24. November 2023) erhoben war und für die Fortsetzung des Verfahrens neu Sicherheitshaft gilt. Die Be- schwerdeführerin hatte sich in ihrer Beschwerde – erneut – mit der Gefahr der Überhaft zu befassen. Die Vorinstanz hatte sich in E. 4.2 kurz mit der Überhaft (die seither erstandene Haft ändere nichts) und sich in E. 4.3 mit dem Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt. In der Tat waren am

18. Oktober 2023, als die zweite Haftbeschwerde erhoben wurde, gerade einmal zwei Wochen seit dem Entscheid des Obergerichts über die erste Haftbeschwerde vom 4. Oktober 2023 vergangen.

3.7 Mit vier Stunden ist der Aufwand der amtlichen Verteidigerin für ihre Haftbe- schwerde gering entschädigt. Dies alleine macht die Entschädigung aller- dings noch nicht im Ergebnis willkürlich. Im Gegenteil stützen die weiteren Umstände den obergerichtlichen Entschädigungsentscheid: Die Haft war be- reits mehrfach und kürzlich angeordnet bzw. überprüft worden; die Verteidi- gung war eingearbeitet, also mit den Fakten und sich stellenden Fragen ver- traut; die Haftbeschwerde hatte sich mit einem wesentlichen Umstand (den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids vom 4. Oktober 2023) kaum auseinandergesetzt. Die Entschädigung erfolgt sodann nur nach Verweis auf die gebotene Zurückhaltung bei der Annahme von Aussichtslosigkeit in Haft- beschwerdeverfahren. Stellt sich die Frage der Aussichtslosigkeit derart kon- kret, so ist dies nicht ohne Auswirkung auf den angemessenen Aufwand. Die Vorinstanz hat sich in der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigerin nicht von sachfremden Elementen leiten lassen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und hat die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

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Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 9. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin A. - Obergericht des Kantons Schaffhausen, unter Beilage einer Kopie der Be- schwerde

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).