Enschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Seit September 2019 führt die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») ein Strafverfahren gegen B. we- gen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. B. wird verdächtigt, sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 in Z./ZH zusammen mit C. und seinem Bruder des Angriffs zum Nachteil von D. und E. schuldig gemacht zu haben (De- likt Z.).
Die Strafuntersuchung gegen B. fusst auf den Aussagen von D. vom
19. September 2019, welche D. im Rahmen des gegen ihn geführten Straf- verfahrens wegen versuchten Mordes, begangen am 3. Oktober 2018 in Y./GL zum Nachteil von C., gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft geht dabei davon aus, dass der mutmassliche Angriff vom 19./20. Mai 2017 das Tatmo- tiv für den späteren versuchten Auftragsmord zum Nachteil von C. gewesen sei, in welchem D. und E. involviert gewesen sein sollen (Delikt Y.).
B. Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 das Ge- such von B. um (vollständige) Akteneinsicht mit der Begründung ab, die wichtigsten Beweise seien noch nicht erhoben worden. Sie wies darauf hin, dass zwei weitere mutmassliche Mittäter in Haft seien, mithin Kollusionsge- fahr bestehe (act. 1.5).
Die dagegen von B. erhobene Beschwerde vom 4. November 2019 (act. 1.6) wies das Obergericht des Kantons Glarus (nachfolgend «Obergericht») mit Beschluss vom 5. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht legte dabei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Aufwen- dungen im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) fest, unter Kürzung des gemäss Angaben der Be- schwerdeschrift dannzumal aufgelaufenen Aufwands von Fr. 2'027.80 um Fr. 580.-- (inkl. MWST) (act. 1.2).
C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhebt Rechtsanwältin A. als amtliche Vertei- digerin von B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde gegen die obergerichtliche Honorarkürzung. Sie beantragt, es sei Disp. Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Mai 2020 aufzuheben und sie sei für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'889.60 (insgesamt 15,7 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von CHF 63.60) zu entschädigen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten des Obergerichts (act. 1).
- 3 -
D. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 beantragt das Obergericht die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführerin (act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 18. Juni 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Obergericht mit Schreiben vom 19. Juni 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, 2010, Art. 135 N. 9). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Iit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Iit. b) sowie die Unangemessenheit (Iit. c).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 2.1 m.w.H.).
- 4 -
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Aus- lagen und MWST) zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'889.60 (inkl. Auslagen). Aus dem Dargeleg- ten geht hervor, dass der strittige Betrag nicht mehr als Fr. 5'000.-- beträgt, mithin die vorliegende Beschwerde von der Verfahrensleitung allein zu be- urteilen ist (vgl. Art. 38 StBOG).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
3.2 Für den Kanton Glarus gilt der Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus (Art. 1 Abs. 1; GS III I/5 [systematische Gesetzessamm- lung], nachfolgend «Tarif»). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Tarif setzt sich die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zusammen aus dem Honorar zuzüg- lich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslange (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.). Innerhalb des Rahmens gemäss dem Tarif bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Inte- resse der Parteien am Verfahren (Art. 3 Abs. 1 Tarif). Der notwendige Zeit- aufwand in Strafsachen wird mit Fr. 180.-- pro Stunde entschädigt (Art. 6 Abs. 1 Tarif).
3.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das
- 5 -
Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).
3.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht sowie der kantonalen Beschwerdeinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom
18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).
3.5 Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteile 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Die Ergreifung von aussichtslosen Rechtsmitteln gehört ebenfalls nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BGE 143 IV 122). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
- 6 -
bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Dasselbe gilt auch für Verfahrensanträge (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.189 vom 1. April 2019 E. 7.4).
4.
4.1 Das Obergericht erachtete den mit Beschwerde geltend gemachten Aufwand von Fr. 2‘027.80 (Stundenansatz Fr. 180.--) als unverhältnismässig hoch und es begründete im Einzelnen die vorzunehmende Kürzung. Was die nach Be- schwerdeerhebung eingereichten Eingaben (vom 20. Januar und 25. März
2020) anbelangt, kam das Obergericht zum Schluss die Verteidigung könne hiefür nicht entschädigt werden (act. 1.2 S. 15 f.). In seiner Beschwerdeant- wort hielt das Obergericht die von der Beschwerdeführerin nun vor dem Bun- desstrafgericht geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt Fr. 2‘889.60 als übersetzt. Die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1‘500.-- räume der Beschwerdeführerin genügend Handlungsspielraum ein, die Interessen des Beschuldigten wirksam wahrzunehmen (act. 3 S. 5).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Entschädigungsentscheid offensicht- lich widersprüchlich sei und die entschädigende Zeit willkürlich zu tief ange- setzt worden sei. Es resultiere insgesamt eine Kürzung von fast 50 % der Aufwände (von Fr. 2‘889.60 auf Fr. 1‘500.--; act. 1 S. 3). Sie hält sowohl der Kürzung des Aufwands für die Beschwerdeschrift als auch der Kürzung sämtlicher Aufwände nach Anhebung der Beschwerde verschiedene Gründe entgegen (act. 1 S. 6 ff.). Mit der Beschwerdereplik hält die Beschwerdefüh- rerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und geht im Einzelnen auf die Ein- wände des Obergerichts ein (act. 5).
5. Entschädigung betreffend Beschwerdeschrift
5.1 Die Beschwerdeführerin machte einen Zeitaufwand von 11 Stunden für ihre Bemühungen bis und mit Beschwerdeerhebung geltend. Aufgrund der vor- genommenen Kürzung des in der Beschwerde geltend gemachten Zeitauf- wands um 3 Stunden legte das Obergericht den entschädigungspflichtigen Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde im Ergebnis auf ca. acht Stunden fest, wobei dieser gemäss Beschwerdeantwort auch den Zeitauf- wand für das Studium des Beschwerdeentscheids beinhalte (act. 3 S. 4).
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Honorarkürzung geltend macht, die obergerichtlichen Erwägungen, welche zur Abweisung der Beschwerde betreffend Akteneinsicht geführt haben,
- 7 -
seien unzutreffend, ist darauf im Rahmen der Beschwerde gegen den Ent- schädigungsentscheid nicht einzugehen. Was den gerügten Mehrwert- steuerabzug anbelangt, anerkennt das Obergericht im Beschwerdeverfah- ren, dass die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Es ist ihm aber beizupflichten, dass sich seine Fehlannahme, wie aus den nachfolgen- den Erwägungen hervorgehen wird, im Ergebnis nicht zulasten der Be- schwerdeführerin ausgewirkt hat. Nicht zu beanstanden ist, dass das Ober- gericht bei der Kürzung grundsätzlich von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- pro Beschwerdeseite ausgeht und die entsprechenden Aufwen- dungen von dem geltend gemachten Aufwand in der Beschwerde abzieht. Die Annahme des Obergerichts betreffend Aufwand pro Beschwerdeseite ist als Erfahrungswert in einer solchen Konstellation vertretbar bzw. plausibel und hält auch einer rechnerischen Überprüfung stand. Die Beschwerdefüh- rerin machte mit der Beschwerde einen Aufwand von Fr. 2‘027.80 (inkl. Aus- lagen) geltend, was einen Aufwand von aufgerundet Fr. 156.-- pro Be- schwerdeseite ergeben würde (ausgehend von 13 ganzen Beschwerdesei- ten). Werden nun drei Beschwerdeseiten à Fr. 156.-- pro Beschwerdeseite abgezogen, betrüge der Aufwand für zehn Beschwerdeseiten Fr. 1‘559.80. Dieses Berechnungsmodell führt demnach nicht zu einem wesentlich ande- ren Ergebnis als die Berechnung des Obergerichts, welches bei einer Re- duktion von Fr. 580.-- inkl. MWST die Entschädigung auf Fr. 1‘500.-- (aufge- rundet, inkl. MWST und Auslagen) festsetzte. Dabei ist in Rechnung zu stel- len, dass auch die Beschwerdeführerin von einem Durchschnittswert aus- geht, da der konkrete Aufwand pro Beschwerdeseite zweifelsohne nicht je- weils gleich hoch ausgefallen ist. Ihr rechnerisch begründeter Einwand zielt daher auf eine Scheingenauigkeit hin. Damit vermag sie dem Vorgehen des Obergerichts nichts Substantielles entgegenzuhalten. Die Beschwerdefüh- rerin setzt sich in ihrer Beschwerde sodann nicht mit dem Einwand des Ober- gerichts auseinander, wonach die notwendigen rechtlichen Ausführungen auf einer (maximal zwei) Seiten hätten dargelegt werden können. Sie be- schränkt sich darauf zu erklären, dass ihre rechtlichen Ausführungen auf den konkreten Fall bezogen und nicht bloss rechtstheoretisch seien, weshalb sie nicht als unnötig bezeichnet werden können (act. 1 S. 6; act. 5 S. 1 f.). Damit hat sie nicht aufgezeigt, dass das Obergericht bei der Festlegung der not- wendigen rechtlichen Ausführungen unter entsprechender Kürzung des un- nötig erklärten Aufwands in der Höhe von zwei Stunden das ihm zustehende Ermessen missbräuchlich oder nicht sachgerecht und mithin nicht rechtsfeh- lerfrei ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich, auch wenn der Be- schwerdeführerin zuzugestehen ist, dass das Obergericht einen strengen Massstab anwendet. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass das
- 8 -
Obergericht in der Beschwerdeerhebung vorliegend den Hauptaufwand er- blickt und den Aufwand für das Studium des Endentscheids in die Berech- nung für den Gesamtaufwand der Beschwerdeerhebung miteinbezieht.
5.3 Soweit der Aufwand zur Begründung der Einsicht in die Akten betreffend das Delikt Y. gekürzt wurde, ist demgegenüber festzuhalten, dass lediglich das Stellen aussichtsloser Anträge nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gehört, weshalb die entsprechenden Aufwendun- gen nicht zu entschädigen sind (s. supra E. 3.5). Allein der Umstand, dass auf ein Begehren nicht eingetreten oder inhaltlich abgewiesen wird, rechtfer- tigt nicht eo ipso die Kürzung des mit diesem Begehren getätigten Aufwands. Wird einem Begehren nicht entsprochen, kann ebenso wenig allein daraus gefolgert werden, dass die betreffenden Bemühungen unnötig waren. Das Obergericht kam in seinem Beschluss zum Ergebnis, dass die zahlreichen punktuellen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Delikt Y. unnötig gewesen seien. B. sei nie vorgeworfen worden, in dieses Delikt in- volviert zu sein (act. 1.2 E. 2.2). Auch in seiner Beschwerdeantwort führte das Obergericht aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt voll- umfängliche Einsicht in diese Akten verlangt worden sei, da B. nie vorgewor- fen worden sei, in dieses Delikt involviert zu sein (act. 3 S. 2 f.). Dass in casu die Beschwerde mit Bezug auf die Akten betreffend das Delikt Y. allerdings kaum als ernsthaft bezeichnet werden könne, ist demgegenüber nicht anzu- nehmen.
5.4 Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass ausgehend von der Ar- gumentation des Obergerichts die vorstehende Kürzung des Aufwands um eine Stunde nicht ausreichend begründet ist. Entfällt im Ergebnis der Grund für die Kürzung, ist der gekürzte Betrag (Fr. 180.--) an der ausgesprochenen Entschädigung anzurechnen. Daran vermag vorliegend das Vorbringen des Obergerichts in der Beschwerdeantwort nichts zu ändern, die zugespro- chene Entschädigung von Fr. 1‘500.-- räume der Beschwerdeführerin genü- gende Handlungsspielraum ein, die Interessen des Beschuldigten wirksam wahrzunehmen (act. 3 S. 5).
6. Entschädigung betreffend Nachtrag vom 20. Januar und 25. März 2020 (OG.2019.00083, Urk. 8 und 15)
6.1 Die Beschwerdeführerin reichte im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren für ihre Bemühungen nach Beschwerdeerhebung keine Kostennote ein. Ge- mäss der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Leistungs- aufstellung belief sich der Zeitaufwand der Beschwerdeführerin nach Be- schwerdeerhebung auf insgesamt 4,7 Stunden unter Einschluss von
- 9 -
0,5 Stunden für den Verfahrensabschluss (act. 1.10). Das Obergericht hält auch im Beschwerdeverfahren daran fest, dass der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen nach Beschwerdeerhebung keine Entschädigung zusteht (act. 1.2 S. 15 f.; act. 3).
6.2 In den fraglichen Eingaben äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Stand der Akteneinsicht sowie des Strafverfahrens und auch zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Weiter machte sie diverse ergänzende Ausführun- gen und stellte mehrere Anträge (Ersuchen um Zustellung des Aktenver- zeichnisses zwecks Kenntnisnahme eines allfälligen Aktenbeizugs und um Mitteilung des Spruchkörpers sowie des Zeitraums, in welchem mit einem Entscheid gerechnet werden könne).
6.3 Die Beschwerdeführerin konnte vorliegend davon ausgehen, dass das Ober- gericht die Haftakten beziehen würde (s. Art. 389 Abs. 1 StPO) und dement- sprechend Kenntnis über den jeweiligen Stand der Akteneinsicht und des Strafverfahrens erhalten würde. Daher erweisen sich ihre Mitteilungen in der Eingabe vom 20. Januar und 25. März 2020 nicht als notwendig im engeren Sinne. Mit der Beschwerdeführerin ist freilich anzuerkennen, dass es Sache der Parteien ist, die Rechtsmittelinstanz über die für diese relevanten Ent- wicklungen im Strafverfahren zu informieren. Soweit die seit der Beschwer- deerhebung erfolgten Änderungen im Verfahrensstand den Beschwerdege- genstand berühren, ist unter Umständen auch eine kurze Stellungnahme sei- tens beider Parteien angebracht. In casu ist der Beschwerdeführerin eine solche Stellungnahme grundsätzlich zuzugestehen. Sodann war die Be- schwerdeführerin berechtigt, sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben der Staats- anwaltschaft neue und/oder wesentliche Vorbringen enthielten. Es war Sa- che der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (sog. Replikrecht; BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157, m.w.H.). Wenn die Beschwerdeführerin auf diese Eingaben der Staatsanwaltschaft von sich aus mit einer Beschwerdereplik und –triplik reagierte, so ist dies grundsätzlich vertretbar. Allerdings ist von der Beschwerdeführerin als amt- liche Verteidigerin zu erwarten, dass sie ihren Aufwand möglichst gering hält, insbesondere wenn die Eingaben der Staatsanwaltschaft keine neuen und/o- der wesentlichen Vorbringen enthalten. So ist auch bei Ausübung des Rep- likrechts lediglich derjenige Aufwand zu entschädigen, welcher für eine an- gemessene Verteidigung notwendig war.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die integrale Verweigerung einer Entschä- digung der amtlichen Verteidigung für deren anwaltlichen Bemühungen nach Beschwerdeerhebung als unzulässig. Der Beschwerdeführerin steht eine
- 10 -
Entschädigung auch für ihre notwendigen und angemessenen Bemühungen nach Beschwerdeerhebung zu. Wie vorstehend erläutert, hat sich die amtli- che Verteidigung freilich (auch) bei Stellungnahmen auf das wirklich Notwen- dige zu beschränken. Mit Blick auf die berechtigten Einwände des Oberge- richts erscheint vorliegend eine Entschädigung für die Bemühung der amtli- chen Verteidigung nach Beschwerdeerhebung in der Höhe von eineinhalb Stunden (zuzüglich anteilsmässig Auslagen gerundet Fr. 5.--) als angemes- sen und damit als entschädigungspflichtig.
7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde demnach als teilweise be- gründet. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung ist um insgesamt zweieinhalb Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- (zu- züglich Auslagen anteilsmässig gerundet Fr. 5.--) zu erhöhen. Dies ergibt eine amtliche Entschädigung von Fr. 1‘955.-- (inkl. Auslagen) für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren.
In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. Mai 2020 ist die der Beschwerdeführerin für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 1‘955.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Drittel ihrer Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2). Die Entschädigung ist vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; Art. 10 und Art. 12 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
8.2 Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss einen Teil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– fest- zusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
- 11 -
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 September 2019, welche D. im Rahmen des gegen ihn geführten Straf- verfahrens wegen versuchten Mordes, begangen am 3. Oktober 2018 in Y./GL zum Nachteil von C., gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft geht dabei davon aus, dass der mutmassliche Angriff vom 19./20. Mai 2017 das Tatmo- tiv für den späteren versuchten Auftragsmord zum Nachteil von C. gewesen sei, in welchem D. und E. involviert gewesen sein sollen (Delikt Y.).
B. Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 das Ge- such von B. um (vollständige) Akteneinsicht mit der Begründung ab, die wichtigsten Beweise seien noch nicht erhoben worden. Sie wies darauf hin, dass zwei weitere mutmassliche Mittäter in Haft seien, mithin Kollusionsge- fahr bestehe (act. 1.5).
Die dagegen von B. erhobene Beschwerde vom 4. November 2019 (act. 1.6) wies das Obergericht des Kantons Glarus (nachfolgend «Obergericht») mit Beschluss vom 5. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht legte dabei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Aufwen- dungen im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) fest, unter Kürzung des gemäss Angaben der Be- schwerdeschrift dannzumal aufgelaufenen Aufwands von Fr. 2'027.80 um Fr. 580.-- (inkl. MWST) (act. 1.2).
C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhebt Rechtsanwältin A. als amtliche Vertei- digerin von B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde gegen die obergerichtliche Honorarkürzung. Sie beantragt, es sei Disp. Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Mai 2020 aufzuheben und sie sei für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'889.60 (insgesamt 15,7 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von CHF 63.60) zu entschädigen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten des Obergerichts (act. 1).
- 3 -
D. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 beantragt das Obergericht die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführerin (act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 18. Juni 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Obergericht mit Schreiben vom 19. Juni 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, 2010, Art. 135 N. 9). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Iit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Iit. b) sowie die Unangemessenheit (Iit. c).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 2.1 m.w.H.).
- 4 -
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Aus- lagen und MWST) zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'889.60 (inkl. Auslagen). Aus dem Dargeleg- ten geht hervor, dass der strittige Betrag nicht mehr als Fr. 5'000.-- beträgt, mithin die vorliegende Beschwerde von der Verfahrensleitung allein zu be- urteilen ist (vgl. Art. 38 StBOG).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
3.2 Für den Kanton Glarus gilt der Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus (Art. 1 Abs. 1; GS III I/5 [systematische Gesetzessamm- lung], nachfolgend «Tarif»). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Tarif setzt sich die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zusammen aus dem Honorar zuzüg- lich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslange (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.). Innerhalb des Rahmens gemäss dem Tarif bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Inte- resse der Parteien am Verfahren (Art. 3 Abs. 1 Tarif). Der notwendige Zeit- aufwand in Strafsachen wird mit Fr. 180.-- pro Stunde entschädigt (Art. 6 Abs. 1 Tarif).
3.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das
- 5 -
Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).
3.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht sowie der kantonalen Beschwerdeinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom
18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).
3.5 Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteile 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Die Ergreifung von aussichtslosen Rechtsmitteln gehört ebenfalls nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BGE 143 IV 122). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
- 6 -
bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Dasselbe gilt auch für Verfahrensanträge (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.189 vom 1. April 2019 E. 7.4).
4.
4.1 Das Obergericht erachtete den mit Beschwerde geltend gemachten Aufwand von Fr. 2‘027.80 (Stundenansatz Fr. 180.--) als unverhältnismässig hoch und es begründete im Einzelnen die vorzunehmende Kürzung. Was die nach Be- schwerdeerhebung eingereichten Eingaben (vom 20. Januar und 25. März
2020) anbelangt, kam das Obergericht zum Schluss die Verteidigung könne hiefür nicht entschädigt werden (act. 1.2 S. 15 f.). In seiner Beschwerdeant- wort hielt das Obergericht die von der Beschwerdeführerin nun vor dem Bun- desstrafgericht geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt Fr. 2‘889.60 als übersetzt. Die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1‘500.-- räume der Beschwerdeführerin genügend Handlungsspielraum ein, die Interessen des Beschuldigten wirksam wahrzunehmen (act. 3 S. 5).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Entschädigungsentscheid offensicht- lich widersprüchlich sei und die entschädigende Zeit willkürlich zu tief ange- setzt worden sei. Es resultiere insgesamt eine Kürzung von fast 50 % der Aufwände (von Fr. 2‘889.60 auf Fr. 1‘500.--; act. 1 S. 3). Sie hält sowohl der Kürzung des Aufwands für die Beschwerdeschrift als auch der Kürzung sämtlicher Aufwände nach Anhebung der Beschwerde verschiedene Gründe entgegen (act. 1 S. 6 ff.). Mit der Beschwerdereplik hält die Beschwerdefüh- rerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und geht im Einzelnen auf die Ein- wände des Obergerichts ein (act. 5).
5. Entschädigung betreffend Beschwerdeschrift
5.1 Die Beschwerdeführerin machte einen Zeitaufwand von 11 Stunden für ihre Bemühungen bis und mit Beschwerdeerhebung geltend. Aufgrund der vor- genommenen Kürzung des in der Beschwerde geltend gemachten Zeitauf- wands um 3 Stunden legte das Obergericht den entschädigungspflichtigen Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde im Ergebnis auf ca. acht Stunden fest, wobei dieser gemäss Beschwerdeantwort auch den Zeitauf- wand für das Studium des Beschwerdeentscheids beinhalte (act. 3 S. 4).
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Honorarkürzung geltend macht, die obergerichtlichen Erwägungen, welche zur Abweisung der Beschwerde betreffend Akteneinsicht geführt haben,
- 7 -
seien unzutreffend, ist darauf im Rahmen der Beschwerde gegen den Ent- schädigungsentscheid nicht einzugehen. Was den gerügten Mehrwert- steuerabzug anbelangt, anerkennt das Obergericht im Beschwerdeverfah- ren, dass die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Es ist ihm aber beizupflichten, dass sich seine Fehlannahme, wie aus den nachfolgen- den Erwägungen hervorgehen wird, im Ergebnis nicht zulasten der Be- schwerdeführerin ausgewirkt hat. Nicht zu beanstanden ist, dass das Ober- gericht bei der Kürzung grundsätzlich von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- pro Beschwerdeseite ausgeht und die entsprechenden Aufwen- dungen von dem geltend gemachten Aufwand in der Beschwerde abzieht. Die Annahme des Obergerichts betreffend Aufwand pro Beschwerdeseite ist als Erfahrungswert in einer solchen Konstellation vertretbar bzw. plausibel und hält auch einer rechnerischen Überprüfung stand. Die Beschwerdefüh- rerin machte mit der Beschwerde einen Aufwand von Fr. 2‘027.80 (inkl. Aus- lagen) geltend, was einen Aufwand von aufgerundet Fr. 156.-- pro Be- schwerdeseite ergeben würde (ausgehend von 13 ganzen Beschwerdesei- ten). Werden nun drei Beschwerdeseiten à Fr. 156.-- pro Beschwerdeseite abgezogen, betrüge der Aufwand für zehn Beschwerdeseiten Fr. 1‘559.80. Dieses Berechnungsmodell führt demnach nicht zu einem wesentlich ande- ren Ergebnis als die Berechnung des Obergerichts, welches bei einer Re- duktion von Fr. 580.-- inkl. MWST die Entschädigung auf Fr. 1‘500.-- (aufge- rundet, inkl. MWST und Auslagen) festsetzte. Dabei ist in Rechnung zu stel- len, dass auch die Beschwerdeführerin von einem Durchschnittswert aus- geht, da der konkrete Aufwand pro Beschwerdeseite zweifelsohne nicht je- weils gleich hoch ausgefallen ist. Ihr rechnerisch begründeter Einwand zielt daher auf eine Scheingenauigkeit hin. Damit vermag sie dem Vorgehen des Obergerichts nichts Substantielles entgegenzuhalten. Die Beschwerdefüh- rerin setzt sich in ihrer Beschwerde sodann nicht mit dem Einwand des Ober- gerichts auseinander, wonach die notwendigen rechtlichen Ausführungen auf einer (maximal zwei) Seiten hätten dargelegt werden können. Sie be- schränkt sich darauf zu erklären, dass ihre rechtlichen Ausführungen auf den konkreten Fall bezogen und nicht bloss rechtstheoretisch seien, weshalb sie nicht als unnötig bezeichnet werden können (act. 1 S. 6; act. 5 S. 1 f.). Damit hat sie nicht aufgezeigt, dass das Obergericht bei der Festlegung der not- wendigen rechtlichen Ausführungen unter entsprechender Kürzung des un- nötig erklärten Aufwands in der Höhe von zwei Stunden das ihm zustehende Ermessen missbräuchlich oder nicht sachgerecht und mithin nicht rechtsfeh- lerfrei ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich, auch wenn der Be- schwerdeführerin zuzugestehen ist, dass das Obergericht einen strengen Massstab anwendet. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass das
- 8 -
Obergericht in der Beschwerdeerhebung vorliegend den Hauptaufwand er- blickt und den Aufwand für das Studium des Endentscheids in die Berech- nung für den Gesamtaufwand der Beschwerdeerhebung miteinbezieht.
5.3 Soweit der Aufwand zur Begründung der Einsicht in die Akten betreffend das Delikt Y. gekürzt wurde, ist demgegenüber festzuhalten, dass lediglich das Stellen aussichtsloser Anträge nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gehört, weshalb die entsprechenden Aufwendun- gen nicht zu entschädigen sind (s. supra E. 3.5). Allein der Umstand, dass auf ein Begehren nicht eingetreten oder inhaltlich abgewiesen wird, rechtfer- tigt nicht eo ipso die Kürzung des mit diesem Begehren getätigten Aufwands. Wird einem Begehren nicht entsprochen, kann ebenso wenig allein daraus gefolgert werden, dass die betreffenden Bemühungen unnötig waren. Das Obergericht kam in seinem Beschluss zum Ergebnis, dass die zahlreichen punktuellen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Delikt Y. unnötig gewesen seien. B. sei nie vorgeworfen worden, in dieses Delikt in- volviert zu sein (act. 1.2 E. 2.2). Auch in seiner Beschwerdeantwort führte das Obergericht aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt voll- umfängliche Einsicht in diese Akten verlangt worden sei, da B. nie vorgewor- fen worden sei, in dieses Delikt involviert zu sein (act. 3 S. 2 f.). Dass in casu die Beschwerde mit Bezug auf die Akten betreffend das Delikt Y. allerdings kaum als ernsthaft bezeichnet werden könne, ist demgegenüber nicht anzu- nehmen.
5.4 Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass ausgehend von der Ar- gumentation des Obergerichts die vorstehende Kürzung des Aufwands um eine Stunde nicht ausreichend begründet ist. Entfällt im Ergebnis der Grund für die Kürzung, ist der gekürzte Betrag (Fr. 180.--) an der ausgesprochenen Entschädigung anzurechnen. Daran vermag vorliegend das Vorbringen des Obergerichts in der Beschwerdeantwort nichts zu ändern, die zugespro- chene Entschädigung von Fr. 1‘500.-- räume der Beschwerdeführerin genü- gende Handlungsspielraum ein, die Interessen des Beschuldigten wirksam wahrzunehmen (act. 3 S. 5).
6. Entschädigung betreffend Nachtrag vom 20. Januar und 25. März 2020 (OG.2019.00083, Urk. 8 und 15)
6.1 Die Beschwerdeführerin reichte im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren für ihre Bemühungen nach Beschwerdeerhebung keine Kostennote ein. Ge- mäss der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Leistungs- aufstellung belief sich der Zeitaufwand der Beschwerdeführerin nach Be- schwerdeerhebung auf insgesamt 4,7 Stunden unter Einschluss von
- 9 -
0,5 Stunden für den Verfahrensabschluss (act. 1.10). Das Obergericht hält auch im Beschwerdeverfahren daran fest, dass der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen nach Beschwerdeerhebung keine Entschädigung zusteht (act. 1.2 S. 15 f.; act. 3).
6.2 In den fraglichen Eingaben äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Stand der Akteneinsicht sowie des Strafverfahrens und auch zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Weiter machte sie diverse ergänzende Ausführun- gen und stellte mehrere Anträge (Ersuchen um Zustellung des Aktenver- zeichnisses zwecks Kenntnisnahme eines allfälligen Aktenbeizugs und um Mitteilung des Spruchkörpers sowie des Zeitraums, in welchem mit einem Entscheid gerechnet werden könne).
6.3 Die Beschwerdeführerin konnte vorliegend davon ausgehen, dass das Ober- gericht die Haftakten beziehen würde (s. Art. 389 Abs. 1 StPO) und dement- sprechend Kenntnis über den jeweiligen Stand der Akteneinsicht und des Strafverfahrens erhalten würde. Daher erweisen sich ihre Mitteilungen in der Eingabe vom 20. Januar und 25. März 2020 nicht als notwendig im engeren Sinne. Mit der Beschwerdeführerin ist freilich anzuerkennen, dass es Sache der Parteien ist, die Rechtsmittelinstanz über die für diese relevanten Ent- wicklungen im Strafverfahren zu informieren. Soweit die seit der Beschwer- deerhebung erfolgten Änderungen im Verfahrensstand den Beschwerdege- genstand berühren, ist unter Umständen auch eine kurze Stellungnahme sei- tens beider Parteien angebracht. In casu ist der Beschwerdeführerin eine solche Stellungnahme grundsätzlich zuzugestehen. Sodann war die Be- schwerdeführerin berechtigt, sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben der Staats- anwaltschaft neue und/oder wesentliche Vorbringen enthielten. Es war Sa- che der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (sog. Replikrecht; BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157, m.w.H.). Wenn die Beschwerdeführerin auf diese Eingaben der Staatsanwaltschaft von sich aus mit einer Beschwerdereplik und –triplik reagierte, so ist dies grundsätzlich vertretbar. Allerdings ist von der Beschwerdeführerin als amt- liche Verteidigerin zu erwarten, dass sie ihren Aufwand möglichst gering hält, insbesondere wenn die Eingaben der Staatsanwaltschaft keine neuen und/o- der wesentlichen Vorbringen enthalten. So ist auch bei Ausübung des Rep- likrechts lediglich derjenige Aufwand zu entschädigen, welcher für eine an- gemessene Verteidigung notwendig war.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die integrale Verweigerung einer Entschä- digung der amtlichen Verteidigung für deren anwaltlichen Bemühungen nach Beschwerdeerhebung als unzulässig. Der Beschwerdeführerin steht eine
- 10 -
Entschädigung auch für ihre notwendigen und angemessenen Bemühungen nach Beschwerdeerhebung zu. Wie vorstehend erläutert, hat sich die amtli- che Verteidigung freilich (auch) bei Stellungnahmen auf das wirklich Notwen- dige zu beschränken. Mit Blick auf die berechtigten Einwände des Oberge- richts erscheint vorliegend eine Entschädigung für die Bemühung der amtli- chen Verteidigung nach Beschwerdeerhebung in der Höhe von eineinhalb Stunden (zuzüglich anteilsmässig Auslagen gerundet Fr. 5.--) als angemes- sen und damit als entschädigungspflichtig.
7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde demnach als teilweise be- gründet. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung ist um insgesamt zweieinhalb Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- (zu- züglich Auslagen anteilsmässig gerundet Fr. 5.--) zu erhöhen. Dies ergibt eine amtliche Entschädigung von Fr. 1‘955.-- (inkl. Auslagen) für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren.
In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. Mai 2020 ist die der Beschwerdeführerin für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 1‘955.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Drittel ihrer Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2). Die Entschädigung ist vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; Art. 10 und Art. 12 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
8.2 Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss einen Teil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– fest- zusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. Mai 2020 wird die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. A., für deren im Beschwerdeverfahren OG.2019.00083 getätigten Aufwendungen auf CHF 1'955.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Der Kanton Glarus hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 15. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Rechtsanwältin A., vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS GLARUS, Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.90
- 2 -
Sachverhalt:
A. Seit September 2019 führt die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») ein Strafverfahren gegen B. we- gen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. B. wird verdächtigt, sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 in Z./ZH zusammen mit C. und seinem Bruder des Angriffs zum Nachteil von D. und E. schuldig gemacht zu haben (De- likt Z.).
Die Strafuntersuchung gegen B. fusst auf den Aussagen von D. vom
19. September 2019, welche D. im Rahmen des gegen ihn geführten Straf- verfahrens wegen versuchten Mordes, begangen am 3. Oktober 2018 in Y./GL zum Nachteil von C., gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft geht dabei davon aus, dass der mutmassliche Angriff vom 19./20. Mai 2017 das Tatmo- tiv für den späteren versuchten Auftragsmord zum Nachteil von C. gewesen sei, in welchem D. und E. involviert gewesen sein sollen (Delikt Y.).
B. Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 das Ge- such von B. um (vollständige) Akteneinsicht mit der Begründung ab, die wichtigsten Beweise seien noch nicht erhoben worden. Sie wies darauf hin, dass zwei weitere mutmassliche Mittäter in Haft seien, mithin Kollusionsge- fahr bestehe (act. 1.5).
Die dagegen von B. erhobene Beschwerde vom 4. November 2019 (act. 1.6) wies das Obergericht des Kantons Glarus (nachfolgend «Obergericht») mit Beschluss vom 5. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht legte dabei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Aufwen- dungen im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) fest, unter Kürzung des gemäss Angaben der Be- schwerdeschrift dannzumal aufgelaufenen Aufwands von Fr. 2'027.80 um Fr. 580.-- (inkl. MWST) (act. 1.2).
C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhebt Rechtsanwältin A. als amtliche Vertei- digerin von B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde gegen die obergerichtliche Honorarkürzung. Sie beantragt, es sei Disp. Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Mai 2020 aufzuheben und sie sei für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'889.60 (insgesamt 15,7 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von CHF 63.60) zu entschädigen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten des Obergerichts (act. 1).
- 3 -
D. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 beantragt das Obergericht die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführerin (act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 18. Juni 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Obergericht mit Schreiben vom 19. Juni 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, 2010, Art. 135 N. 9). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Iit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Iit. b) sowie die Unangemessenheit (Iit. c).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 2.1 m.w.H.).
- 4 -
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Aus- lagen und MWST) zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'889.60 (inkl. Auslagen). Aus dem Dargeleg- ten geht hervor, dass der strittige Betrag nicht mehr als Fr. 5'000.-- beträgt, mithin die vorliegende Beschwerde von der Verfahrensleitung allein zu be- urteilen ist (vgl. Art. 38 StBOG).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
3.2 Für den Kanton Glarus gilt der Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus (Art. 1 Abs. 1; GS III I/5 [systematische Gesetzessamm- lung], nachfolgend «Tarif»). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Tarif setzt sich die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zusammen aus dem Honorar zuzüg- lich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslange (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.). Innerhalb des Rahmens gemäss dem Tarif bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Inte- resse der Parteien am Verfahren (Art. 3 Abs. 1 Tarif). Der notwendige Zeit- aufwand in Strafsachen wird mit Fr. 180.-- pro Stunde entschädigt (Art. 6 Abs. 1 Tarif).
3.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das
- 5 -
Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).
3.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht sowie der kantonalen Beschwerdeinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom
18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).
3.5 Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteile 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Die Ergreifung von aussichtslosen Rechtsmitteln gehört ebenfalls nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BGE 143 IV 122). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
- 6 -
bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Dasselbe gilt auch für Verfahrensanträge (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.189 vom 1. April 2019 E. 7.4).
4.
4.1 Das Obergericht erachtete den mit Beschwerde geltend gemachten Aufwand von Fr. 2‘027.80 (Stundenansatz Fr. 180.--) als unverhältnismässig hoch und es begründete im Einzelnen die vorzunehmende Kürzung. Was die nach Be- schwerdeerhebung eingereichten Eingaben (vom 20. Januar und 25. März
2020) anbelangt, kam das Obergericht zum Schluss die Verteidigung könne hiefür nicht entschädigt werden (act. 1.2 S. 15 f.). In seiner Beschwerdeant- wort hielt das Obergericht die von der Beschwerdeführerin nun vor dem Bun- desstrafgericht geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt Fr. 2‘889.60 als übersetzt. Die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1‘500.-- räume der Beschwerdeführerin genügend Handlungsspielraum ein, die Interessen des Beschuldigten wirksam wahrzunehmen (act. 3 S. 5).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Entschädigungsentscheid offensicht- lich widersprüchlich sei und die entschädigende Zeit willkürlich zu tief ange- setzt worden sei. Es resultiere insgesamt eine Kürzung von fast 50 % der Aufwände (von Fr. 2‘889.60 auf Fr. 1‘500.--; act. 1 S. 3). Sie hält sowohl der Kürzung des Aufwands für die Beschwerdeschrift als auch der Kürzung sämtlicher Aufwände nach Anhebung der Beschwerde verschiedene Gründe entgegen (act. 1 S. 6 ff.). Mit der Beschwerdereplik hält die Beschwerdefüh- rerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und geht im Einzelnen auf die Ein- wände des Obergerichts ein (act. 5).
5. Entschädigung betreffend Beschwerdeschrift
5.1 Die Beschwerdeführerin machte einen Zeitaufwand von 11 Stunden für ihre Bemühungen bis und mit Beschwerdeerhebung geltend. Aufgrund der vor- genommenen Kürzung des in der Beschwerde geltend gemachten Zeitauf- wands um 3 Stunden legte das Obergericht den entschädigungspflichtigen Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde im Ergebnis auf ca. acht Stunden fest, wobei dieser gemäss Beschwerdeantwort auch den Zeitauf- wand für das Studium des Beschwerdeentscheids beinhalte (act. 3 S. 4).
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Honorarkürzung geltend macht, die obergerichtlichen Erwägungen, welche zur Abweisung der Beschwerde betreffend Akteneinsicht geführt haben,
- 7 -
seien unzutreffend, ist darauf im Rahmen der Beschwerde gegen den Ent- schädigungsentscheid nicht einzugehen. Was den gerügten Mehrwert- steuerabzug anbelangt, anerkennt das Obergericht im Beschwerdeverfah- ren, dass die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Es ist ihm aber beizupflichten, dass sich seine Fehlannahme, wie aus den nachfolgen- den Erwägungen hervorgehen wird, im Ergebnis nicht zulasten der Be- schwerdeführerin ausgewirkt hat. Nicht zu beanstanden ist, dass das Ober- gericht bei der Kürzung grundsätzlich von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- pro Beschwerdeseite ausgeht und die entsprechenden Aufwen- dungen von dem geltend gemachten Aufwand in der Beschwerde abzieht. Die Annahme des Obergerichts betreffend Aufwand pro Beschwerdeseite ist als Erfahrungswert in einer solchen Konstellation vertretbar bzw. plausibel und hält auch einer rechnerischen Überprüfung stand. Die Beschwerdefüh- rerin machte mit der Beschwerde einen Aufwand von Fr. 2‘027.80 (inkl. Aus- lagen) geltend, was einen Aufwand von aufgerundet Fr. 156.-- pro Be- schwerdeseite ergeben würde (ausgehend von 13 ganzen Beschwerdesei- ten). Werden nun drei Beschwerdeseiten à Fr. 156.-- pro Beschwerdeseite abgezogen, betrüge der Aufwand für zehn Beschwerdeseiten Fr. 1‘559.80. Dieses Berechnungsmodell führt demnach nicht zu einem wesentlich ande- ren Ergebnis als die Berechnung des Obergerichts, welches bei einer Re- duktion von Fr. 580.-- inkl. MWST die Entschädigung auf Fr. 1‘500.-- (aufge- rundet, inkl. MWST und Auslagen) festsetzte. Dabei ist in Rechnung zu stel- len, dass auch die Beschwerdeführerin von einem Durchschnittswert aus- geht, da der konkrete Aufwand pro Beschwerdeseite zweifelsohne nicht je- weils gleich hoch ausgefallen ist. Ihr rechnerisch begründeter Einwand zielt daher auf eine Scheingenauigkeit hin. Damit vermag sie dem Vorgehen des Obergerichts nichts Substantielles entgegenzuhalten. Die Beschwerdefüh- rerin setzt sich in ihrer Beschwerde sodann nicht mit dem Einwand des Ober- gerichts auseinander, wonach die notwendigen rechtlichen Ausführungen auf einer (maximal zwei) Seiten hätten dargelegt werden können. Sie be- schränkt sich darauf zu erklären, dass ihre rechtlichen Ausführungen auf den konkreten Fall bezogen und nicht bloss rechtstheoretisch seien, weshalb sie nicht als unnötig bezeichnet werden können (act. 1 S. 6; act. 5 S. 1 f.). Damit hat sie nicht aufgezeigt, dass das Obergericht bei der Festlegung der not- wendigen rechtlichen Ausführungen unter entsprechender Kürzung des un- nötig erklärten Aufwands in der Höhe von zwei Stunden das ihm zustehende Ermessen missbräuchlich oder nicht sachgerecht und mithin nicht rechtsfeh- lerfrei ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich, auch wenn der Be- schwerdeführerin zuzugestehen ist, dass das Obergericht einen strengen Massstab anwendet. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass das
- 8 -
Obergericht in der Beschwerdeerhebung vorliegend den Hauptaufwand er- blickt und den Aufwand für das Studium des Endentscheids in die Berech- nung für den Gesamtaufwand der Beschwerdeerhebung miteinbezieht.
5.3 Soweit der Aufwand zur Begründung der Einsicht in die Akten betreffend das Delikt Y. gekürzt wurde, ist demgegenüber festzuhalten, dass lediglich das Stellen aussichtsloser Anträge nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gehört, weshalb die entsprechenden Aufwendun- gen nicht zu entschädigen sind (s. supra E. 3.5). Allein der Umstand, dass auf ein Begehren nicht eingetreten oder inhaltlich abgewiesen wird, rechtfer- tigt nicht eo ipso die Kürzung des mit diesem Begehren getätigten Aufwands. Wird einem Begehren nicht entsprochen, kann ebenso wenig allein daraus gefolgert werden, dass die betreffenden Bemühungen unnötig waren. Das Obergericht kam in seinem Beschluss zum Ergebnis, dass die zahlreichen punktuellen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Delikt Y. unnötig gewesen seien. B. sei nie vorgeworfen worden, in dieses Delikt in- volviert zu sein (act. 1.2 E. 2.2). Auch in seiner Beschwerdeantwort führte das Obergericht aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt voll- umfängliche Einsicht in diese Akten verlangt worden sei, da B. nie vorgewor- fen worden sei, in dieses Delikt involviert zu sein (act. 3 S. 2 f.). Dass in casu die Beschwerde mit Bezug auf die Akten betreffend das Delikt Y. allerdings kaum als ernsthaft bezeichnet werden könne, ist demgegenüber nicht anzu- nehmen.
5.4 Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass ausgehend von der Ar- gumentation des Obergerichts die vorstehende Kürzung des Aufwands um eine Stunde nicht ausreichend begründet ist. Entfällt im Ergebnis der Grund für die Kürzung, ist der gekürzte Betrag (Fr. 180.--) an der ausgesprochenen Entschädigung anzurechnen. Daran vermag vorliegend das Vorbringen des Obergerichts in der Beschwerdeantwort nichts zu ändern, die zugespro- chene Entschädigung von Fr. 1‘500.-- räume der Beschwerdeführerin genü- gende Handlungsspielraum ein, die Interessen des Beschuldigten wirksam wahrzunehmen (act. 3 S. 5).
6. Entschädigung betreffend Nachtrag vom 20. Januar und 25. März 2020 (OG.2019.00083, Urk. 8 und 15)
6.1 Die Beschwerdeführerin reichte im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren für ihre Bemühungen nach Beschwerdeerhebung keine Kostennote ein. Ge- mäss der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Leistungs- aufstellung belief sich der Zeitaufwand der Beschwerdeführerin nach Be- schwerdeerhebung auf insgesamt 4,7 Stunden unter Einschluss von
- 9 -
0,5 Stunden für den Verfahrensabschluss (act. 1.10). Das Obergericht hält auch im Beschwerdeverfahren daran fest, dass der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen nach Beschwerdeerhebung keine Entschädigung zusteht (act. 1.2 S. 15 f.; act. 3).
6.2 In den fraglichen Eingaben äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Stand der Akteneinsicht sowie des Strafverfahrens und auch zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Weiter machte sie diverse ergänzende Ausführun- gen und stellte mehrere Anträge (Ersuchen um Zustellung des Aktenver- zeichnisses zwecks Kenntnisnahme eines allfälligen Aktenbeizugs und um Mitteilung des Spruchkörpers sowie des Zeitraums, in welchem mit einem Entscheid gerechnet werden könne).
6.3 Die Beschwerdeführerin konnte vorliegend davon ausgehen, dass das Ober- gericht die Haftakten beziehen würde (s. Art. 389 Abs. 1 StPO) und dement- sprechend Kenntnis über den jeweiligen Stand der Akteneinsicht und des Strafverfahrens erhalten würde. Daher erweisen sich ihre Mitteilungen in der Eingabe vom 20. Januar und 25. März 2020 nicht als notwendig im engeren Sinne. Mit der Beschwerdeführerin ist freilich anzuerkennen, dass es Sache der Parteien ist, die Rechtsmittelinstanz über die für diese relevanten Ent- wicklungen im Strafverfahren zu informieren. Soweit die seit der Beschwer- deerhebung erfolgten Änderungen im Verfahrensstand den Beschwerdege- genstand berühren, ist unter Umständen auch eine kurze Stellungnahme sei- tens beider Parteien angebracht. In casu ist der Beschwerdeführerin eine solche Stellungnahme grundsätzlich zuzugestehen. Sodann war die Be- schwerdeführerin berechtigt, sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben der Staats- anwaltschaft neue und/oder wesentliche Vorbringen enthielten. Es war Sa- che der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (sog. Replikrecht; BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157, m.w.H.). Wenn die Beschwerdeführerin auf diese Eingaben der Staatsanwaltschaft von sich aus mit einer Beschwerdereplik und –triplik reagierte, so ist dies grundsätzlich vertretbar. Allerdings ist von der Beschwerdeführerin als amt- liche Verteidigerin zu erwarten, dass sie ihren Aufwand möglichst gering hält, insbesondere wenn die Eingaben der Staatsanwaltschaft keine neuen und/o- der wesentlichen Vorbringen enthalten. So ist auch bei Ausübung des Rep- likrechts lediglich derjenige Aufwand zu entschädigen, welcher für eine an- gemessene Verteidigung notwendig war.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die integrale Verweigerung einer Entschä- digung der amtlichen Verteidigung für deren anwaltlichen Bemühungen nach Beschwerdeerhebung als unzulässig. Der Beschwerdeführerin steht eine
- 10 -
Entschädigung auch für ihre notwendigen und angemessenen Bemühungen nach Beschwerdeerhebung zu. Wie vorstehend erläutert, hat sich die amtli- che Verteidigung freilich (auch) bei Stellungnahmen auf das wirklich Notwen- dige zu beschränken. Mit Blick auf die berechtigten Einwände des Oberge- richts erscheint vorliegend eine Entschädigung für die Bemühung der amtli- chen Verteidigung nach Beschwerdeerhebung in der Höhe von eineinhalb Stunden (zuzüglich anteilsmässig Auslagen gerundet Fr. 5.--) als angemes- sen und damit als entschädigungspflichtig.
7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde demnach als teilweise be- gründet. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung ist um insgesamt zweieinhalb Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- (zu- züglich Auslagen anteilsmässig gerundet Fr. 5.--) zu erhöhen. Dies ergibt eine amtliche Entschädigung von Fr. 1‘955.-- (inkl. Auslagen) für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren.
In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. Mai 2020 ist die der Beschwerdeführerin für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 1‘955.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Drittel ihrer Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2). Die Entschädigung ist vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; Art. 10 und Art. 12 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
8.2 Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss einen Teil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– fest- zusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
- 11 -
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. Mai 2020 wird die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. A., für deren im Beschwerdeverfahren OG.2019.00083 getätigten Aufwendungen auf CHF 1'955.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Kanton Glarus hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 21. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Sararard Arquint - Obergericht des Kantons Glarus
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.