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BB.2021.154

Bundesstrafgericht · 2022-11-29 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 11. Juni 2020 sprach das Bezirksgericht Hinwil B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdefüh- rer»), im Verfahren DG200005, der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer (nicht aufgeschobenen) Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Des Weiteren wurde eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB angeordnet (act. 1.1, S. 2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren wurden auf Fr. 19'172.90 festgesetzt (act. 1.1, S. 2 und 3).

B. Am 2. September 2020 reichte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufungserklärung ein; am

4. September 2020 lies B. – durch RA A. – Berufung erklären, wobei er diese am 16. September 2020 teilweise zurückzog (act. 1.1, S. 4). Angefochten war schliesslich die Bemessung der Strafe (act. 1.1, S. 3). Am 26. April 2021 reichte RA A. seine Honorarnote für das Berufungsverfahren zu den Akten und beantragte eine Entschädigung von Fr. 7'424.20 (act. 8.9).

C. Mit Urteil vom 26. April 2021 verurteilte die als Berufungsgericht amtende I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend auch «Beschwerdegegnerin» oder «Obergericht Zürich») B. im Verfahren SB200404 zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 1) und setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von RA A. pauschal auf Fr. 5'000.-- fest (Dispositivziffer 2). Das Urteil wurde RA A. am 26. Mai 2021 zugestellt (act. 1.1).

D. Am 3. Juni 2021 erhob RA A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde (act. 1). Er beantragt, die Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 26. April 2021 betreffend das richterlich festge- setzte Honorar der amtlichen Verteidigung sei aufzuheben und er sei als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren SB200404 mit Fr. 7'424.20 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

E. Die Eingabe des Obergerichts Zürich vom 7. Juni 2021, mit welcher es auf eine Stellungnahme verzichtete, wurde RA A. am 9. Juni 2021 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 3,4).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2 Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren, welches mit Urteil der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2021 seinen Abschluss fand, als amtli- chen Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt. Er ist durch das an- gefochtene Urteil insofern beschwert und zur Beschwerde legitimiert, als da- rin die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsver- fahren geleisteten Bemühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom

24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von Fr. 7'424.20 (inkl. MwSt.) und demzufolge Fr. 2'424.20 mehr als die ihm von der Beschwerde- gegnerin zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'000.–. Da der Streitwert von Fr. 2'424.20 unterhalb der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.– liegt, ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu beurteilen (Art. 38 StBOG;

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Art. 395 lit. b StPO; anstelle vieler vgl. z.B. auch die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 1.5).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

2.2 Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3; vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (des zu vergütenden Honorars) bilden im Strafprozess gemäss diesen kantonalen Vorgaben die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 2 lit. b–e AnwGebV/ZH). Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH beträgt die Grundgebühr für die Füh- rung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH).

2.3 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach die- sem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts

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BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutz- lose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (vgl. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 3.5 m.w.H.).

2.4 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen über- nimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich da- mit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemach- ten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Ent- schädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; anstelle vieler Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 2.4 mit Hinwei- sen).

Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entspre- chend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemü- hungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der amtlichen Ver- teidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.42 vom 25. März 2021 E. 4.4 m.w.H.).

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3.

3.1 Im Urteil vom 26. April 2021 begründet die Beschwerdegegnerin die Hono- rarkürzung wie folgt (act. 1.1, S. 12):

Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsver- fahren Fr. 7'424.20 geltend (Urk. 152). Der geltend gemachte Aufwand ist übersetzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauscha- len vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfah- ren nur die auszusprechende Sanktion Thema war und die PIädoyernotizen der Verteidi- gung zu einem grossen Teil theoretische Ausführungen aus der Lehre enthielten, ist es an- gemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'000.– pauschal zu entschädigen.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die anwaltlich geleisteten Dienste nicht in einem vernünftigen Verhältnis zur geltend ge- machten Entschädigung stehen sollen. Im angefochtenen Urteil führe die Be- schwerdegegnerin aus, das Plädoyer des Beschwerdeführers beinhalte theoretische Ausführungen, welche nicht zu entschädigen seien. Dieser Ar- gumentation könne nicht gefolgt werden, zumal theoretische Ausführung zwecks logischer Subsumtion des Tatsächlichen unumgänglich seien. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen würde, würde sich die Kürzung des Honorars im vorgenommenen Ausmass nicht legitimie- ren, denn die Beschwerdegegnerin habe einen Betrag von Fr. 2'424.20 ab- gezogen und somit mehr als die vollständige Plädoyerarbeit, die mit insge- samt rund 9 Stunden ausgewiesen gewesen sei, was einem Gesamtbetrag von Fr. 2'132.46 (Fr. 1'980.– + Fr. 152.46 MWST) entspreche (act. 1, S. 7).

3.3 Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegne- rin die Kürzung im Gesamtbetrag von Fr. 2'132.46 nicht allein damit begrün- det, dass theoretischen Ausführungen im Plädoyer nicht zu entschädigen wären. In Bezug auf die Kürzung hat sie in erster Linie festgehalten, dass das Berufungsverfahren lediglich die Sanktion zum Thema hatte (s. oben E. 3.1).

Indessen ist nicht nachvollziehbar, welcher Zeitaufwand im Berufungsver- fahren und in Bezug auf welche in der Honorarnote aufgeführten Positionen gekürzt wurde. Nicht nachvollziehbar bleibt daher, welcher Zeitaufwand in Bezug auf das Plädoyer und welche weiteren vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Zeitaufwendungen aus welchem Grund sachfremd oder übertrieben sein sollen. Bei den in der Honorarnote detailliert aufgelisteten Angaben wäre eine klare Bezeichnung der entsprechenden Positionen mög- lich gewesen. Ist nicht ersichtlich, ob für die Plädoyerarbeiten z.B. zwei, vier, acht Stunden, oder anderes als angemessen erachtet wurden, kann der Ent- scheid in Bezug auf die Entschädigung nicht nachvollzogen werden. Auch

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eine pauschale Bemessung der Entschädigung – welche bei der Vorlage ei- ner detaillierten Honorarnote dann zulässig ist, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten Zeitaufwand und dem Um- fang und der Schwierigkeit des Falles besteht (siehe E. 2.4 in fine) – ist hin- reichend bzw. so zu konkretisieren, dass die Kriterien der Einschätzung nachvollzogen werden können. Die fehlende Konkretisierung erschwert oder verhindert auch eine Nachprüfung durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu auch Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.178 vom 12. Juli 2022 E. 3.5.2, zweite Hälfte mit Hinweisen). Vorliegend ist die Begründungsanfor- derung, bei einer Kürzung von rund einem Drittel des beantragten Honorars, mit der allgemeinen Angabe, dass das Plädoyer zu einem grossen Teil theoretische Ausführungen aus der Lehre enthalten habe, nicht erfüllt. Plä- doyers enthalten oft theoretische Ausführungen. Sind solche Ausführungen z.B. irrelevant oder redundant, oder geben sie eine Fülle Einzelheiten ele- mentaren Grundwissens wieder, die als bekannt vorausgesetzt werden kön- nen und im Missverhältnis zu den fallspezifischen Angaben stehen, und wei- sen sie in Bezug auf das Gesamtplädoyer einen Umfang auf, der eine Hono- rarkürzung rechtfertigt, kann dies im Entschädigungsentscheid berücksich- tigt werden. Solches wird indessen von der Beschwerdegegnerin nicht be- hauptet. Inwiefern sich eine Kürzung von Fr. 2'424.20 rechtfertigt, kann nicht nachvollzogen werden.

4. Daraus ergibt sich, dass die Honorarkürzung nicht gutzuheissen ist. Dispo- sitivziffer 2, Position drei, des Urteils SB200404 der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2021 ist aufzuheben und der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren SB200404 antragsgemäss mit Fr. 7'424.20 zu entschädigen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

6. Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Honorarbeschwerdeverfah- ren vollständig und hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Das vorliegende Verfahren weist keine besondere

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Schwierigkeit auf; die Eingabe des Beschwerdeführens umfassen eine Be- schwerdeschrift und zwei Beilagen. Für diesen Aufwand ist er mit Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Zürich zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

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Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 Daraus ergibt sich, dass die Honorarkürzung nicht gutzuheissen ist. Dispo- sitivziffer 2, Position drei, des Urteils SB200404 der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2021 ist aufzuheben und der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren SB200404 antragsgemäss mit Fr. 7'424.20 zu entschädigen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

E. 6 Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Honorarbeschwerdeverfah- ren vollständig und hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Das vorliegende Verfahren weist keine besondere

- 8 -

Schwierigkeit auf; die Eingabe des Beschwerdeführens umfassen eine Be- schwerdeschrift und zwei Beilagen. Für diesen Aufwand ist er mit Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Zürich zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. In Abänderung der Dispositivziffer 2, Position drei, des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB200404 vom 26. April 2021, wird die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung auf Fr. 7'424.20 festgesetzt.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Das Obergericht des Kantons Zürich wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das vor- liegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 29. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Strafkammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.154

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 11. Juni 2020 sprach das Bezirksgericht Hinwil B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdefüh- rer»), im Verfahren DG200005, der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer (nicht aufgeschobenen) Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Des Weiteren wurde eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB angeordnet (act. 1.1, S. 2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren wurden auf Fr. 19'172.90 festgesetzt (act. 1.1, S. 2 und 3).

B. Am 2. September 2020 reichte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufungserklärung ein; am

4. September 2020 lies B. – durch RA A. – Berufung erklären, wobei er diese am 16. September 2020 teilweise zurückzog (act. 1.1, S. 4). Angefochten war schliesslich die Bemessung der Strafe (act. 1.1, S. 3). Am 26. April 2021 reichte RA A. seine Honorarnote für das Berufungsverfahren zu den Akten und beantragte eine Entschädigung von Fr. 7'424.20 (act. 8.9).

C. Mit Urteil vom 26. April 2021 verurteilte die als Berufungsgericht amtende I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend auch «Beschwerdegegnerin» oder «Obergericht Zürich») B. im Verfahren SB200404 zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 1) und setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von RA A. pauschal auf Fr. 5'000.-- fest (Dispositivziffer 2). Das Urteil wurde RA A. am 26. Mai 2021 zugestellt (act. 1.1).

D. Am 3. Juni 2021 erhob RA A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde (act. 1). Er beantragt, die Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 26. April 2021 betreffend das richterlich festge- setzte Honorar der amtlichen Verteidigung sei aufzuheben und er sei als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren SB200404 mit Fr. 7'424.20 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

E. Die Eingabe des Obergerichts Zürich vom 7. Juni 2021, mit welcher es auf eine Stellungnahme verzichtete, wurde RA A. am 9. Juni 2021 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 3,4).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2 Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren, welches mit Urteil der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2021 seinen Abschluss fand, als amtli- chen Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt. Er ist durch das an- gefochtene Urteil insofern beschwert und zur Beschwerde legitimiert, als da- rin die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsver- fahren geleisteten Bemühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom

24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von Fr. 7'424.20 (inkl. MwSt.) und demzufolge Fr. 2'424.20 mehr als die ihm von der Beschwerde- gegnerin zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'000.–. Da der Streitwert von Fr. 2'424.20 unterhalb der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.– liegt, ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu beurteilen (Art. 38 StBOG;

- 4 -

Art. 395 lit. b StPO; anstelle vieler vgl. z.B. auch die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 1.5).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

2.2 Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3; vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (des zu vergütenden Honorars) bilden im Strafprozess gemäss diesen kantonalen Vorgaben die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 2 lit. b–e AnwGebV/ZH). Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH beträgt die Grundgebühr für die Füh- rung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH).

2.3 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach die- sem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts

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BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutz- lose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (vgl. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 3.5 m.w.H.).

2.4 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen über- nimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich da- mit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemach- ten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Ent- schädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; anstelle vieler Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 2.4 mit Hinwei- sen).

Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entspre- chend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemü- hungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der amtlichen Ver- teidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.42 vom 25. März 2021 E. 4.4 m.w.H.).

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3.

3.1 Im Urteil vom 26. April 2021 begründet die Beschwerdegegnerin die Hono- rarkürzung wie folgt (act. 1.1, S. 12):

Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsver- fahren Fr. 7'424.20 geltend (Urk. 152). Der geltend gemachte Aufwand ist übersetzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauscha- len vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfah- ren nur die auszusprechende Sanktion Thema war und die PIädoyernotizen der Verteidi- gung zu einem grossen Teil theoretische Ausführungen aus der Lehre enthielten, ist es an- gemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'000.– pauschal zu entschädigen.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die anwaltlich geleisteten Dienste nicht in einem vernünftigen Verhältnis zur geltend ge- machten Entschädigung stehen sollen. Im angefochtenen Urteil führe die Be- schwerdegegnerin aus, das Plädoyer des Beschwerdeführers beinhalte theoretische Ausführungen, welche nicht zu entschädigen seien. Dieser Ar- gumentation könne nicht gefolgt werden, zumal theoretische Ausführung zwecks logischer Subsumtion des Tatsächlichen unumgänglich seien. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen würde, würde sich die Kürzung des Honorars im vorgenommenen Ausmass nicht legitimie- ren, denn die Beschwerdegegnerin habe einen Betrag von Fr. 2'424.20 ab- gezogen und somit mehr als die vollständige Plädoyerarbeit, die mit insge- samt rund 9 Stunden ausgewiesen gewesen sei, was einem Gesamtbetrag von Fr. 2'132.46 (Fr. 1'980.– + Fr. 152.46 MWST) entspreche (act. 1, S. 7).

3.3 Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegne- rin die Kürzung im Gesamtbetrag von Fr. 2'132.46 nicht allein damit begrün- det, dass theoretischen Ausführungen im Plädoyer nicht zu entschädigen wären. In Bezug auf die Kürzung hat sie in erster Linie festgehalten, dass das Berufungsverfahren lediglich die Sanktion zum Thema hatte (s. oben E. 3.1).

Indessen ist nicht nachvollziehbar, welcher Zeitaufwand im Berufungsver- fahren und in Bezug auf welche in der Honorarnote aufgeführten Positionen gekürzt wurde. Nicht nachvollziehbar bleibt daher, welcher Zeitaufwand in Bezug auf das Plädoyer und welche weiteren vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Zeitaufwendungen aus welchem Grund sachfremd oder übertrieben sein sollen. Bei den in der Honorarnote detailliert aufgelisteten Angaben wäre eine klare Bezeichnung der entsprechenden Positionen mög- lich gewesen. Ist nicht ersichtlich, ob für die Plädoyerarbeiten z.B. zwei, vier, acht Stunden, oder anderes als angemessen erachtet wurden, kann der Ent- scheid in Bezug auf die Entschädigung nicht nachvollzogen werden. Auch

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eine pauschale Bemessung der Entschädigung – welche bei der Vorlage ei- ner detaillierten Honorarnote dann zulässig ist, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten Zeitaufwand und dem Um- fang und der Schwierigkeit des Falles besteht (siehe E. 2.4 in fine) – ist hin- reichend bzw. so zu konkretisieren, dass die Kriterien der Einschätzung nachvollzogen werden können. Die fehlende Konkretisierung erschwert oder verhindert auch eine Nachprüfung durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu auch Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.178 vom 12. Juli 2022 E. 3.5.2, zweite Hälfte mit Hinweisen). Vorliegend ist die Begründungsanfor- derung, bei einer Kürzung von rund einem Drittel des beantragten Honorars, mit der allgemeinen Angabe, dass das Plädoyer zu einem grossen Teil theoretische Ausführungen aus der Lehre enthalten habe, nicht erfüllt. Plä- doyers enthalten oft theoretische Ausführungen. Sind solche Ausführungen z.B. irrelevant oder redundant, oder geben sie eine Fülle Einzelheiten ele- mentaren Grundwissens wieder, die als bekannt vorausgesetzt werden kön- nen und im Missverhältnis zu den fallspezifischen Angaben stehen, und wei- sen sie in Bezug auf das Gesamtplädoyer einen Umfang auf, der eine Hono- rarkürzung rechtfertigt, kann dies im Entschädigungsentscheid berücksich- tigt werden. Solches wird indessen von der Beschwerdegegnerin nicht be- hauptet. Inwiefern sich eine Kürzung von Fr. 2'424.20 rechtfertigt, kann nicht nachvollzogen werden.

4. Daraus ergibt sich, dass die Honorarkürzung nicht gutzuheissen ist. Dispo- sitivziffer 2, Position drei, des Urteils SB200404 der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2021 ist aufzuheben und der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren SB200404 antragsgemäss mit Fr. 7'424.20 zu entschädigen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

6. Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Honorarbeschwerdeverfah- ren vollständig und hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Das vorliegende Verfahren weist keine besondere

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Schwierigkeit auf; die Eingabe des Beschwerdeführens umfassen eine Be- schwerdeschrift und zwei Beilagen. Für diesen Aufwand ist er mit Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Zürich zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

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Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. In Abänderung der Dispositivziffer 2, Position drei, des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB200404 vom 26. April 2021, wird die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung auf Fr. 7'424.20 festgesetzt.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Zürich wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das vor- liegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 29. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., Rechtsanwalt - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).