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BB.2023.6

Bundesstrafgericht · 2023-08-09 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Das Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, verurteilte B. am 5. Oktober 2022 wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Davon waren 9 Monate unbedingt zu vollziehen; für den Rest wurde der bedingte Vollzug gewährt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Kantonsgericht zog ein beschlagnahmtes Grundstück zur Verwertung ein. Die Verurteilte wurde verpflichtet, die Privat- klägerin mit gut 1.5 Mio. Franken zu entschädigen. Das Kantonsgericht setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Verurteilten, Rechtsanwalt A., für das Berufungsverfahren auf Fr. 26'227.30 (Fr. 23'900.-- Honorar; Fr. 452.20 Auslagen; Fr. 1'875.10 MwSt.) fest. Daran vergütete ihm das Kantonsgericht Fr. 22'366.25 (Fr. 20'315.-- Honorar, also die 85% des Normalansatzes für die amtliche Verteidigung; Fr. 452.20 Aus- lagen, Fr. 1'599.05 MwSt.).

B. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. am 11. Januar 2023 Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1):

1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und Ziff. 6.3 des Urteils des Kan- tonsgerichts Luzern vom 5. Oktober 2022 sei aufzuheben.

2. Der unterzeichnenden amtlichen Verteidigung der Beschuldigten sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 45'085.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Das Kantonsgericht Luzern beantragt am 1. Februar 2023, die Honorarbe- schwerde sei abzuweisen (act. 5). Der Beschwerdeführer hält am 7. Februar 2023 in seiner Replik an den gestellten Anträgen fest (act. 7). Das Kantons- gericht Luzern verweist am 10. Februar 2023 auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. 9). Die Beschwerdekam- mer zog vom Bundesgericht die relevanten Akten bei (act. 11, 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt

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werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

E. 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Luzern gilt die Verordnung des Kantonsgerichts vom 26. März 2013 über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Jus- tiz-Kostenverordnung, JusKV; SRL 265). Vor Kantonsgericht beträgt danach die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren Fr. 1'000.– bis Fr. 20'000.-- (§ 21 Abs. 1 lit. a JusKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Gebühr der berufsmässigen Vertretung 50 bis 120 Prozent der (Gerichts-)Gebühr nach § 21 (§ 32 Abs. 3 JusKV). Das Honorar des amtlichen Verteidigers be- trägt 85 Prozent der nach § 30 und § 32 festgesetzten Gebühr (§ 22 Abs. 2 JusKV). Demnach liegt der ordentliche obere Rahmen der Gebühr für die amtliche Verteidigung bei Fr. 20'400.--. Die Gebühr entschädigt den berufs- mässigen Vertreter für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Ver- fahren zusammenhängenden Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, das Erstellen der Rechtsschrif- ten, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, das Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanzleiarbeiten. Abgegolten sind zudem die geschäftlichen Grundkosten (§ 30 Abs. 1 JusKV). Für die Rechnungsstellung kann keine Gebühr beansprucht werden (§ 30 Abs. 2 JusKV).

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Um- fang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertre- tung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrens- führung (§ 2 Abs. 1 JusKV). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeit- aufwand erforderte (§ 2 Abs. 2 JusKV).

E. 2.3 Als Sachgericht ist das kantonale Berufungsgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Be- schwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt

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(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom

E. 2.4.1 Das Kantonsgericht Luzern begründete die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in seinem Urteil vom 5. Oktober 2022 wie folgt (act. 1.1 S. 96): Der Aufwand der neu eingesetzten Verteidigung sei mit Blick auf den Akten- umfang beachtlich und folglich zeitintensiv. Die konkreten Verhältnisse und Streitpunkte seien jedoch überschaubar – es würden sich weder in tatsäch- licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplizierte bzw. aufwändig zu bearbeitende Fragen stellen. Vor diesem Hintergrund sei das geltend ge- machte Honorar zu hoch. Dies betreffe besonders das Honorar für die Erar- beitung des Plädoyers (66h), die Kontakte mit der Beschuldigten (50h) sowie das Studium der Verfügung des Kantonsgerichts zur Aktenführungspflicht (16h). Gerechtfertigt sei ein Aufwand von pauschal 100 Stunden (40h Akten- studium; 8h für die Eingabe zur Aktenführung; 2h Studium der Verfügung zur Aktenführung; 24h für das Plädoyer; 8h Berufungsverhandlung; 16h Bespre- chung mit Klientschaft; 2h übrige Korrespondenz). Dazu kämen 6 Stun- den für das Scannen von Verfahrensakten zum reduzierten Ansatz von Fr. 150.--. Dieser Arbeitsaufwand ermögliche eine zielgerichtete und effizien- te Vertretung im Berufungsverfahren.

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E. 2.4.2 Das Kantonsgericht Luzern ergänzt dazu in der Beschwerdeantwort (act. 5), eine Überschreitung des Kostenrahmens der Justiz-Kostenverordnung falle vorliegend ausser Betracht. Es sei kein ausserordentlicher Zeitaufwand in der Prozessführung notwendig gewesen. Alle drei Sachverhalte hätten auf dem engen Vertrauensverhältnis zwischen der Beschuldigten und der Pri- vatklägerin gegründet. Sie seien nicht komplex gewesen. Dies gelte auch für die Beurteilung der Zivilforderungen. Das Kantonsgericht habe keine pau- schale Kürzung vorgenommen, sondern den Aufwand für konkrete Tätigkei- ten bestimmt. Die Honorarfestsetzung sei angemessen und trage den kon- kreten Verhältnissen Rechnung. Sie sei weder bei den einzelnen Aufwand- positionen noch im Ergebnis unhaltbar resp. willkürlich. Der notwendige und verhältnismässige Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung sei entschädigt worden, wobei beim amtlichen Verteidiger der Stundentarif von Fr. 195.50 zur Anwendung komme. Das Kantonsgericht äussert sich sodann im Einzelnen zu den Aufwänden bei der Eingabe vom 26. April 2022 bezüglich Aktenführung (Kürzung von 16.5 auf 8h), beim Studium der Verfügung vom 29. Juni 2022 (2h statt 40min ent- schädigt), beim Plädoyer (Kürzung von 66.25 auf 24h), bei der Berufungs- verhandlung, bei Besprechungen und bei der Korrespondenz mit der Be- schuldigten (Kürzung von 28.5 auf 16h) sowie bei der allgemeinen Korres- pondenz (Kürzung von 3 auf 2 Stunden). Das Kantonsgericht weist auf das grosse Ermessen hin, das ihm nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zukomme.

E. 2.5 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers vom 12. September 2022 be- trägt Fr. 45'085.60 (Stundenansatz: Fr. 230.--) und weist einen Aufwand von 183 Stunden aus (davon 8.5h für das Einscannen der Verfahrensakten durch den juristischen Mitarbeiter). Der amtliche Verteidiger rügt (act. 1), das Kan- tonsgericht habe sein Honorar pauschal festgesetzt und nicht mit sachge- rechten Kriterien begründet. Es habe 91 Honorarpositionen in 7 Sammelpo- sitionen abgehandelt. Der amtliche Verteidiger setzt sich in der Beschwerde (act. 1 S. 6–19) und in der Replik (act. 5 S. 3–10) eingehend mit den einzel- nen Positionen auseinander. Die pauschale Begründung erlaube es nicht nachzuvollziehen, welcher Aufwand angemessen sei. Bei pauschalen Kür- zungen sei eine Stellungnahme quasi unmöglich, da eine Rechtfertigung über alle Punkte hinweg erfolgen müsse, ohne zu wissen, weshalb das Ge- richt den Umfang der Arbeit übersetzt empfinde. Die hohe Kürzung hätte ent- sprechend dicht begründet werden müssen. Aus dem Urteil ergebe sich nicht, dass die Überschreitung des Kostenrahmens der Grund für die Kür- zung gewesen sein soll. Eine Beinahe-Halbierung, ohne einen konkreten An- haltspunkt über die Kostenhöhe anzugeben, sei stossend. Es handle sich um einen höchst komplexen Fall, bei dem das Kantonsgericht 100 Seiten

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Begründung für sein Urteil benötigt habe. Es sei ein beachtlicher und zeitin- tensiver Aktenumfang vorgelegen, wobei 7 von 11 Zügelkisten mit Akten nicht einakturiert gewesen seien. Als die Verteidigung diesen Missstand ent- deckt habe, sei sie gezwungen gewesen, die Akten umfassend zu sichten und mit der beschuldigten Person zu besprechen. Dabei habe der amtliche Verteidiger entdeckt, dass die Beschuldigte sich bis zu diesem Zeitpunkt weder mit den Anklagevorwürfen noch mit dem erstin- stanzlichen Urteil befasst hatte. Bis zur intensiven Zusammenarbeit mit der aktuellen Verteidigung sei sie aus persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich inhaltlich mit der Sache zu befassen. Sie habe ihm dann Un- terlagen aus der Vergangenheit herangetragen, die teilweise von grosser Wichtigkeit für das Verfahren gewesen seien. Um die relevanten Dokumente herauszuschälen, habe er sich mit den meisten zugespielten Dokumenten befassen müssen. Er habe nur vereinzelte der 170 E-Mails mit ihr als Hono- rar verrechnet. Die Verteidigung müsse einen gewissen Handlungsspielraum haben, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Der amtliche Verteidiger führt sodann in der Replik aus, er habe das Kan- tonsgericht über den enormen Aktenaufwand informiert und die nächsten Schritte mitgeteilt. Es hätte ihm umgehend mitteilen müssen, wenn es die Aufwände als übersetzt betrachte. Dies habe es unterlassen. Eine Über- schreitung des Kostenrahmens sei vorliegend angezeigt und zwar aufgrund des beachtlichen und zeitintensiven Aktenumfangs, da es um umfassende Wirtschaftsdelikte gehe, da es um die materielle Existenz der Beschuldigten gegangen sei, da der Sachverhalt komplex sei (was das 100-seitige Urteil zeige) und da es mit dem zu verwertenden Grundstück um 5–6 Mio. Franken gehe. Die Kostenfestsetzung des Kantonsgerichts sei als Ermessensmiss- brauch zu betrachten und somit willkürlich erfolgt.

E. 2.6.1 Der Verteidiger beruft sich auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.55 vom 12. Juli 2022 E. 4.2. Dieser ist jedoch zu einem Kanton er- gangen, der eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Zeitauf- wand kennt. Davon unterscheidet sich die Situation im Kanton Luzern. Hier setzt die kantonsgerichtliche Verordnung generell-abstrakt den Tarifrahmen für die Entschädigung. Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom

28. März 2012 E. 4.2.2), so muss die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Pauschalen auf Verordnungsstufe stellen

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sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.8). Die Grundsätze der Geset- zesdelegation (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 2.6.2 Das Kantonsgericht hat im Urteil und in der Beschwerdeantwort einlässlich dargelegt, nach welchen Kriterien es das Honorar des amtlichen Verteidigers festsetzt. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Verfügung der Einzelrichterin der Beschwerdekammer BB.2021.154 vom 29. November 2022 E. 3.3, welche der Verteidiger anruft. Das Kantonsgericht hat vorlie- gend auch begründet, welche Position wieviel Aufwand erforderlich machte und bei welchen Positionen es den geltend gemachten Aufwand als zu hoch erachtete (vgl. obige Erwägung 2.4). Das Kantonsgericht ist damit seiner Be- gründungspflicht nachgekommen. Die konkrete Tariffestsetzung des Kantonsgerichts, also die Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, ist nachvollziehbar. Die Sammel- positionen orientieren sich an den Verfahrensschritten (dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.4), wobei dies, z.B. bei der allgemeinen Korrespondenz, nicht überall möglich oder sinnvoll ist. Das Honorar bemisst sich nach der Justiz-Kostenverordnung im Verhält- nis zur Gerichtsgebühr. Diese beträgt vorliegend Fr. 15'000.--. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von Fr. 20'315.-- (Fr. 22'366.25 inkl. MwSt. und Auslagen) überschreitet sie und liegt beim oberen Tarifrahmen. Eine Ent- schädigung am oberen Rahmen steht nicht mit der Begründung im Urteil in Widerspruch, der Aufwand der neu eingesetzten Verteidigung sei mit «Blick auf den Aktenumfang beachtlich und folglich zeitintensiv» (S. 96). Die Ent- schädigung steht auch nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Verteidiger geleisteten Diensten und überschreitet grundsätzlich das dem Kantonsgericht zustehende weite Ermessen nicht.

E. 2.7 Das Gericht stützt sich für den Aufwand der Verteidigung auf seine Honorar- note vom 12. September 2022. Der Verteidiger quantifiziert seinen diesbe- züglichen Aufwand im vorliegenden Verfahren nicht (vgl. act. 1 S. 6 f.; act. 7 S. 4, 6 f.). Der amtliche Verteidiger stellte dem Kantonsgericht am 29. März 2022 ein Gesuch um Akteneinsicht. Sie wurden ihm am 31. März 2022 zugestellt. Er retournierte die Akten am 26. April 2022 (vgl. act. 5.0a). Seine Eingabe vom

26. April 2022 betraf namentlich die Aktenführung. Das Kantonsgericht wies sie am 29. Juni 2022 ab. In diesem Zeitraum ergab sich der Aufwand im

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Zusammenhang mit den 7 Kisten an ungeordneten Akten. Es fielen gemäss Honorarnote im Zeitraum vom 29. März 2022 bis 1. Juli 2022 dazu rund 38.15 Stunden an (Aktenstudium, Eingabe zur Aktenführung, Studium Ver- fügung dazu). Die Honorarnote weist daneben noch 16.5 Stunden (inkl. 90 Minuten vom 06.04.2022 «Studium Unterlagen, Tel an Klientin») für Aktenstudium aus. Das Kantonsgericht entschädigte dem amtlichen Vertei- diger für das Aktenstudium insgesamt 40 Stunden Aufwand und zusätzlich

E. 2.8 Soweit der Verteidiger «besondere Umstände» nach § 2 Abs. 2 JusKV gel- tend macht (die Bestimmung ist in obiger Erwägung 2.1 wiedergegeben), ist ihm nicht zu folgen. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird im Urteil auf einer Seite abgehandelt (Urteil, S. 94). Das Urteil hält zum Zivilpunkt fest, dass die Beschuldigte ihre beantragte Abweisung nicht ansatzweise begrün- dete. Das Kantonsgericht stellte dies in Zusammenhang mit der konsequen- ten Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, ohne ihm bei Abweisung des Rechtsmittels im Schuldpunkt eigenständige Bedeutung zuzumessen. Die Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren indiziert vorliegend keine Öffnung des Gebührenrahmens nach oben. Die Verwertung des Grundstücks erfolgt sodann zugunsten des Staates, nicht der Privatklägerin (Urteil, S. 91–93). Auch sonst sind keine besonderen Umstände nach § 2 Abs. 2 JusKV ersichtlich. Das Kantonsgericht führte das Berufungsverfahren schnörkellos. Die Anzahl der Beteiligten war überschaubar. Es ging haupt- sächlich um die Beschuldigte und ihre GmbH, die Privatklägerin, sowie um die Stiftung der Beschuldigten. Die drei Anklagesachverhalte schaffen schliesslich zwar Aufwand, sie sind aber weder besonders komplex noch sehr umfangreich: Im Sachverhalts- teil A (Darlehensbetrug über Fr. 1.5 Mio.) war der Sachverhalt in weiten Tei- len unbestritten (vgl. Urteil, S. 23, ), so dass es hauptsächlich nur aber im- merhin noch darum ging, ob die Zahlung von Fr. 1.5 Mio. ein Darlehen oder eine Schenkung war (Urteil, Ziff. 4.1.2–4.1.8 S. 23–41). Die eigentliche Be- trugssubsumtion benötigte weniger als 5 Seiten (Urteil. S. 45–49). Im Sach- verhaltsteil B (Veruntreuung eines zweckgebundenen Darlehens) ging es auf

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rund 10 Seiten um den Sachverhalt (Urteil, S. 50–60) und auf rund 3 ½ Sei- ten um die Subsumtion (S. 64–67). Im Anklagesachverhalt C ging es um Delikte im Zusammenhang mit der Stiftung der Beschuldigten. Der Sachver- halt nahm hier rund 12 Seiten des Urteils in Anspruch (S. 68–80), die Sub- sumtion unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) rund 1 ½ Seiten (S. 82–84). Die Urkundenfäl- schung nahm insgesamt noch 3 Seiten in Anspruch (S. 84–86). Der Aufwand für die Straffestlegung (S. 87–90), die Einziehung des Grundstücks zuguns- ten des Staates (S. 91–93), die Zivilforderung (S. 94), die Kosten- und Ent- schädigungen sowie das Dispositiv bewegen sich ebenfalls im üblichen Rah- men. Die Einschätzung des Kantonsgerichts, dass keine weiteren «besonderen Umstände» nach § 2 Abs. 2 JusKV vorliegen, die eine Überschreitung des oberen Kostenrahmens rechtfertigten, überschreitet das ihm zustehende weite Ermessen nicht.

E. 2.9 Fehl geht auch die Rüge des Verteidigers, er habe das Kantonsgericht über den enormen Aktenaufwand informiert und die nächsten Schritte mitgeteilt. Es hätte ihm danach umgehend mitteilen müssen, wenn es die Aufwände als übersetzt betrachte. Dies scheitert schon daran, dass das Gericht dem Verteidiger keine Weisungen zur Verteidigungsstrategie oder Ausführung des Mandats erteilt. Ob Aufwände angemessen sind, ergibt sich zudem ge- nau oftmals erst ihm Rahmen der Entscheidfällung und bei Vorliegen der Honorarnote. Beruht ein Entscheid auf einer voraussehbaren rechtlichen Ar- gumentation, muss die beabsichtigte Begründung den Parteien auch nicht vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet werden (BGE 145 I 167 E. 4.1): Nach der Rechtsprechung verleiht das rechtliche Gehör dem Verteidiger kei- nen Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur ins Auge gefassten Kür- zung des Honorars angehört zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2).

E. 2.10 Insgesamt liegt die dem Verteidiger zugesprochene Entschädigung im Rah- men der kantonalen Kostenverordnung und des Ermessens des Kantonsge- richts. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl. Die Honorarbeschwerde ist damit abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und hat die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.-- (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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E. 4 Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Das Bun- desgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn es ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 174 zur Überprüfung kantonalen Rechts; 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. No- vember 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4).

E. 8 Aufl. 2020, N. 353 ff.) stellen sicher, dass die Tarife demokratisch legiti- miert sind (N. 333).

E. 10 Stunden für die Eingabe betreffend Aktenführung und Studium der Verfü- gung vom 29. Juni 2022 (Urteil S. 96). In den obigen Zahlen ist der (entschä- digte) Aufwand für das Aktenscannen jeweils nicht enthalten. Damit macht der amtliche Verteidiger rund 54 Stunden und 40 Minuten Auf- wand geltend, wobei ihn das Kantonsgericht für 50 Stunden Aufwand ent- schädigt. Auch wenn das Kantonsgericht «besondere Umstände» verneinte, so hat es diesen Zusatzaufwand doch nicht ganz ausser Acht gelassen. Wenn es dabei eine geringfügige Differenz gibt, so liegt diese noch im Er- messen des Kantonsgerichts.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

KANTONSGERICHT LUZERN, 2. ABTEILUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.6

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Sachverhalt:

A. Das Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, verurteilte B. am 5. Oktober 2022 wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Davon waren 9 Monate unbedingt zu vollziehen; für den Rest wurde der bedingte Vollzug gewährt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Kantonsgericht zog ein beschlagnahmtes Grundstück zur Verwertung ein. Die Verurteilte wurde verpflichtet, die Privat- klägerin mit gut 1.5 Mio. Franken zu entschädigen. Das Kantonsgericht setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Verurteilten, Rechtsanwalt A., für das Berufungsverfahren auf Fr. 26'227.30 (Fr. 23'900.-- Honorar; Fr. 452.20 Auslagen; Fr. 1'875.10 MwSt.) fest. Daran vergütete ihm das Kantonsgericht Fr. 22'366.25 (Fr. 20'315.-- Honorar, also die 85% des Normalansatzes für die amtliche Verteidigung; Fr. 452.20 Aus- lagen, Fr. 1'599.05 MwSt.).

B. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. am 11. Januar 2023 Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1):

1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und Ziff. 6.3 des Urteils des Kan- tonsgerichts Luzern vom 5. Oktober 2022 sei aufzuheben.

2. Der unterzeichnenden amtlichen Verteidigung der Beschuldigten sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 45'085.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Das Kantonsgericht Luzern beantragt am 1. Februar 2023, die Honorarbe- schwerde sei abzuweisen (act. 5). Der Beschwerdeführer hält am 7. Februar 2023 in seiner Replik an den gestellten Anträgen fest (act. 7). Das Kantons- gericht Luzern verweist am 10. Februar 2023 auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. 9). Die Beschwerdekam- mer zog vom Bundesgericht die relevanten Akten bei (act. 11, 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt

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werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Luzern gilt die Verordnung des Kantonsgerichts vom 26. März 2013 über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Jus- tiz-Kostenverordnung, JusKV; SRL 265). Vor Kantonsgericht beträgt danach die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren Fr. 1'000.– bis Fr. 20'000.-- (§ 21 Abs. 1 lit. a JusKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Gebühr der berufsmässigen Vertretung 50 bis 120 Prozent der (Gerichts-)Gebühr nach § 21 (§ 32 Abs. 3 JusKV). Das Honorar des amtlichen Verteidigers be- trägt 85 Prozent der nach § 30 und § 32 festgesetzten Gebühr (§ 22 Abs. 2 JusKV). Demnach liegt der ordentliche obere Rahmen der Gebühr für die amtliche Verteidigung bei Fr. 20'400.--. Die Gebühr entschädigt den berufs- mässigen Vertreter für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Ver- fahren zusammenhängenden Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, das Erstellen der Rechtsschrif- ten, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, das Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanzleiarbeiten. Abgegolten sind zudem die geschäftlichen Grundkosten (§ 30 Abs. 1 JusKV). Für die Rechnungsstellung kann keine Gebühr beansprucht werden (§ 30 Abs. 2 JusKV).

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Um- fang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertre- tung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrens- führung (§ 2 Abs. 1 JusKV). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeit- aufwand erforderte (§ 2 Abs. 2 JusKV).

2.3 Als Sachgericht ist das kantonale Berufungsgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Be- schwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt

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(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom

4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Das Bun- desgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn es ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 174 zur Überprüfung kantonalen Rechts; 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. No- vember 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4).

2.4

2.4.1 Das Kantonsgericht Luzern begründete die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in seinem Urteil vom 5. Oktober 2022 wie folgt (act. 1.1 S. 96): Der Aufwand der neu eingesetzten Verteidigung sei mit Blick auf den Akten- umfang beachtlich und folglich zeitintensiv. Die konkreten Verhältnisse und Streitpunkte seien jedoch überschaubar – es würden sich weder in tatsäch- licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplizierte bzw. aufwändig zu bearbeitende Fragen stellen. Vor diesem Hintergrund sei das geltend ge- machte Honorar zu hoch. Dies betreffe besonders das Honorar für die Erar- beitung des Plädoyers (66h), die Kontakte mit der Beschuldigten (50h) sowie das Studium der Verfügung des Kantonsgerichts zur Aktenführungspflicht (16h). Gerechtfertigt sei ein Aufwand von pauschal 100 Stunden (40h Akten- studium; 8h für die Eingabe zur Aktenführung; 2h Studium der Verfügung zur Aktenführung; 24h für das Plädoyer; 8h Berufungsverhandlung; 16h Bespre- chung mit Klientschaft; 2h übrige Korrespondenz). Dazu kämen 6 Stun- den für das Scannen von Verfahrensakten zum reduzierten Ansatz von Fr. 150.--. Dieser Arbeitsaufwand ermögliche eine zielgerichtete und effizien- te Vertretung im Berufungsverfahren.

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2.4.2 Das Kantonsgericht Luzern ergänzt dazu in der Beschwerdeantwort (act. 5), eine Überschreitung des Kostenrahmens der Justiz-Kostenverordnung falle vorliegend ausser Betracht. Es sei kein ausserordentlicher Zeitaufwand in der Prozessführung notwendig gewesen. Alle drei Sachverhalte hätten auf dem engen Vertrauensverhältnis zwischen der Beschuldigten und der Pri- vatklägerin gegründet. Sie seien nicht komplex gewesen. Dies gelte auch für die Beurteilung der Zivilforderungen. Das Kantonsgericht habe keine pau- schale Kürzung vorgenommen, sondern den Aufwand für konkrete Tätigkei- ten bestimmt. Die Honorarfestsetzung sei angemessen und trage den kon- kreten Verhältnissen Rechnung. Sie sei weder bei den einzelnen Aufwand- positionen noch im Ergebnis unhaltbar resp. willkürlich. Der notwendige und verhältnismässige Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung sei entschädigt worden, wobei beim amtlichen Verteidiger der Stundentarif von Fr. 195.50 zur Anwendung komme. Das Kantonsgericht äussert sich sodann im Einzelnen zu den Aufwänden bei der Eingabe vom 26. April 2022 bezüglich Aktenführung (Kürzung von 16.5 auf 8h), beim Studium der Verfügung vom 29. Juni 2022 (2h statt 40min ent- schädigt), beim Plädoyer (Kürzung von 66.25 auf 24h), bei der Berufungs- verhandlung, bei Besprechungen und bei der Korrespondenz mit der Be- schuldigten (Kürzung von 28.5 auf 16h) sowie bei der allgemeinen Korres- pondenz (Kürzung von 3 auf 2 Stunden). Das Kantonsgericht weist auf das grosse Ermessen hin, das ihm nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zukomme.

2.5 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers vom 12. September 2022 be- trägt Fr. 45'085.60 (Stundenansatz: Fr. 230.--) und weist einen Aufwand von 183 Stunden aus (davon 8.5h für das Einscannen der Verfahrensakten durch den juristischen Mitarbeiter). Der amtliche Verteidiger rügt (act. 1), das Kan- tonsgericht habe sein Honorar pauschal festgesetzt und nicht mit sachge- rechten Kriterien begründet. Es habe 91 Honorarpositionen in 7 Sammelpo- sitionen abgehandelt. Der amtliche Verteidiger setzt sich in der Beschwerde (act. 1 S. 6–19) und in der Replik (act. 5 S. 3–10) eingehend mit den einzel- nen Positionen auseinander. Die pauschale Begründung erlaube es nicht nachzuvollziehen, welcher Aufwand angemessen sei. Bei pauschalen Kür- zungen sei eine Stellungnahme quasi unmöglich, da eine Rechtfertigung über alle Punkte hinweg erfolgen müsse, ohne zu wissen, weshalb das Ge- richt den Umfang der Arbeit übersetzt empfinde. Die hohe Kürzung hätte ent- sprechend dicht begründet werden müssen. Aus dem Urteil ergebe sich nicht, dass die Überschreitung des Kostenrahmens der Grund für die Kür- zung gewesen sein soll. Eine Beinahe-Halbierung, ohne einen konkreten An- haltspunkt über die Kostenhöhe anzugeben, sei stossend. Es handle sich um einen höchst komplexen Fall, bei dem das Kantonsgericht 100 Seiten

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Begründung für sein Urteil benötigt habe. Es sei ein beachtlicher und zeitin- tensiver Aktenumfang vorgelegen, wobei 7 von 11 Zügelkisten mit Akten nicht einakturiert gewesen seien. Als die Verteidigung diesen Missstand ent- deckt habe, sei sie gezwungen gewesen, die Akten umfassend zu sichten und mit der beschuldigten Person zu besprechen. Dabei habe der amtliche Verteidiger entdeckt, dass die Beschuldigte sich bis zu diesem Zeitpunkt weder mit den Anklagevorwürfen noch mit dem erstin- stanzlichen Urteil befasst hatte. Bis zur intensiven Zusammenarbeit mit der aktuellen Verteidigung sei sie aus persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich inhaltlich mit der Sache zu befassen. Sie habe ihm dann Un- terlagen aus der Vergangenheit herangetragen, die teilweise von grosser Wichtigkeit für das Verfahren gewesen seien. Um die relevanten Dokumente herauszuschälen, habe er sich mit den meisten zugespielten Dokumenten befassen müssen. Er habe nur vereinzelte der 170 E-Mails mit ihr als Hono- rar verrechnet. Die Verteidigung müsse einen gewissen Handlungsspielraum haben, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Der amtliche Verteidiger führt sodann in der Replik aus, er habe das Kan- tonsgericht über den enormen Aktenaufwand informiert und die nächsten Schritte mitgeteilt. Es hätte ihm umgehend mitteilen müssen, wenn es die Aufwände als übersetzt betrachte. Dies habe es unterlassen. Eine Über- schreitung des Kostenrahmens sei vorliegend angezeigt und zwar aufgrund des beachtlichen und zeitintensiven Aktenumfangs, da es um umfassende Wirtschaftsdelikte gehe, da es um die materielle Existenz der Beschuldigten gegangen sei, da der Sachverhalt komplex sei (was das 100-seitige Urteil zeige) und da es mit dem zu verwertenden Grundstück um 5–6 Mio. Franken gehe. Die Kostenfestsetzung des Kantonsgerichts sei als Ermessensmiss- brauch zu betrachten und somit willkürlich erfolgt.

2.6

2.6.1 Der Verteidiger beruft sich auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.55 vom 12. Juli 2022 E. 4.2. Dieser ist jedoch zu einem Kanton er- gangen, der eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Zeitauf- wand kennt. Davon unterscheidet sich die Situation im Kanton Luzern. Hier setzt die kantonsgerichtliche Verordnung generell-abstrakt den Tarifrahmen für die Entschädigung. Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom

28. März 2012 E. 4.2.2), so muss die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Pauschalen auf Verordnungsstufe stellen

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sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.8). Die Grundsätze der Geset- zesdelegation (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl. 2020, N. 353 ff.) stellen sicher, dass die Tarife demokratisch legiti- miert sind (N. 333).

2.6.2 Das Kantonsgericht hat im Urteil und in der Beschwerdeantwort einlässlich dargelegt, nach welchen Kriterien es das Honorar des amtlichen Verteidigers festsetzt. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Verfügung der Einzelrichterin der Beschwerdekammer BB.2021.154 vom 29. November 2022 E. 3.3, welche der Verteidiger anruft. Das Kantonsgericht hat vorlie- gend auch begründet, welche Position wieviel Aufwand erforderlich machte und bei welchen Positionen es den geltend gemachten Aufwand als zu hoch erachtete (vgl. obige Erwägung 2.4). Das Kantonsgericht ist damit seiner Be- gründungspflicht nachgekommen. Die konkrete Tariffestsetzung des Kantonsgerichts, also die Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, ist nachvollziehbar. Die Sammel- positionen orientieren sich an den Verfahrensschritten (dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.4), wobei dies, z.B. bei der allgemeinen Korrespondenz, nicht überall möglich oder sinnvoll ist. Das Honorar bemisst sich nach der Justiz-Kostenverordnung im Verhält- nis zur Gerichtsgebühr. Diese beträgt vorliegend Fr. 15'000.--. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von Fr. 20'315.-- (Fr. 22'366.25 inkl. MwSt. und Auslagen) überschreitet sie und liegt beim oberen Tarifrahmen. Eine Ent- schädigung am oberen Rahmen steht nicht mit der Begründung im Urteil in Widerspruch, der Aufwand der neu eingesetzten Verteidigung sei mit «Blick auf den Aktenumfang beachtlich und folglich zeitintensiv» (S. 96). Die Ent- schädigung steht auch nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Verteidiger geleisteten Diensten und überschreitet grundsätzlich das dem Kantonsgericht zustehende weite Ermessen nicht.

2.7 Das Gericht stützt sich für den Aufwand der Verteidigung auf seine Honorar- note vom 12. September 2022. Der Verteidiger quantifiziert seinen diesbe- züglichen Aufwand im vorliegenden Verfahren nicht (vgl. act. 1 S. 6 f.; act. 7 S. 4, 6 f.). Der amtliche Verteidiger stellte dem Kantonsgericht am 29. März 2022 ein Gesuch um Akteneinsicht. Sie wurden ihm am 31. März 2022 zugestellt. Er retournierte die Akten am 26. April 2022 (vgl. act. 5.0a). Seine Eingabe vom

26. April 2022 betraf namentlich die Aktenführung. Das Kantonsgericht wies sie am 29. Juni 2022 ab. In diesem Zeitraum ergab sich der Aufwand im

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Zusammenhang mit den 7 Kisten an ungeordneten Akten. Es fielen gemäss Honorarnote im Zeitraum vom 29. März 2022 bis 1. Juli 2022 dazu rund 38.15 Stunden an (Aktenstudium, Eingabe zur Aktenführung, Studium Ver- fügung dazu). Die Honorarnote weist daneben noch 16.5 Stunden (inkl. 90 Minuten vom 06.04.2022 «Studium Unterlagen, Tel an Klientin») für Aktenstudium aus. Das Kantonsgericht entschädigte dem amtlichen Vertei- diger für das Aktenstudium insgesamt 40 Stunden Aufwand und zusätzlich 10 Stunden für die Eingabe betreffend Aktenführung und Studium der Verfü- gung vom 29. Juni 2022 (Urteil S. 96). In den obigen Zahlen ist der (entschä- digte) Aufwand für das Aktenscannen jeweils nicht enthalten. Damit macht der amtliche Verteidiger rund 54 Stunden und 40 Minuten Auf- wand geltend, wobei ihn das Kantonsgericht für 50 Stunden Aufwand ent- schädigt. Auch wenn das Kantonsgericht «besondere Umstände» verneinte, so hat es diesen Zusatzaufwand doch nicht ganz ausser Acht gelassen. Wenn es dabei eine geringfügige Differenz gibt, so liegt diese noch im Er- messen des Kantonsgerichts.

2.8 Soweit der Verteidiger «besondere Umstände» nach § 2 Abs. 2 JusKV gel- tend macht (die Bestimmung ist in obiger Erwägung 2.1 wiedergegeben), ist ihm nicht zu folgen. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird im Urteil auf einer Seite abgehandelt (Urteil, S. 94). Das Urteil hält zum Zivilpunkt fest, dass die Beschuldigte ihre beantragte Abweisung nicht ansatzweise begrün- dete. Das Kantonsgericht stellte dies in Zusammenhang mit der konsequen- ten Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, ohne ihm bei Abweisung des Rechtsmittels im Schuldpunkt eigenständige Bedeutung zuzumessen. Die Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren indiziert vorliegend keine Öffnung des Gebührenrahmens nach oben. Die Verwertung des Grundstücks erfolgt sodann zugunsten des Staates, nicht der Privatklägerin (Urteil, S. 91–93). Auch sonst sind keine besonderen Umstände nach § 2 Abs. 2 JusKV ersichtlich. Das Kantonsgericht führte das Berufungsverfahren schnörkellos. Die Anzahl der Beteiligten war überschaubar. Es ging haupt- sächlich um die Beschuldigte und ihre GmbH, die Privatklägerin, sowie um die Stiftung der Beschuldigten. Die drei Anklagesachverhalte schaffen schliesslich zwar Aufwand, sie sind aber weder besonders komplex noch sehr umfangreich: Im Sachverhalts- teil A (Darlehensbetrug über Fr. 1.5 Mio.) war der Sachverhalt in weiten Tei- len unbestritten (vgl. Urteil, S. 23, ), so dass es hauptsächlich nur aber im- merhin noch darum ging, ob die Zahlung von Fr. 1.5 Mio. ein Darlehen oder eine Schenkung war (Urteil, Ziff. 4.1.2–4.1.8 S. 23–41). Die eigentliche Be- trugssubsumtion benötigte weniger als 5 Seiten (Urteil. S. 45–49). Im Sach- verhaltsteil B (Veruntreuung eines zweckgebundenen Darlehens) ging es auf

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rund 10 Seiten um den Sachverhalt (Urteil, S. 50–60) und auf rund 3 ½ Sei- ten um die Subsumtion (S. 64–67). Im Anklagesachverhalt C ging es um Delikte im Zusammenhang mit der Stiftung der Beschuldigten. Der Sachver- halt nahm hier rund 12 Seiten des Urteils in Anspruch (S. 68–80), die Sub- sumtion unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) rund 1 ½ Seiten (S. 82–84). Die Urkundenfäl- schung nahm insgesamt noch 3 Seiten in Anspruch (S. 84–86). Der Aufwand für die Straffestlegung (S. 87–90), die Einziehung des Grundstücks zuguns- ten des Staates (S. 91–93), die Zivilforderung (S. 94), die Kosten- und Ent- schädigungen sowie das Dispositiv bewegen sich ebenfalls im üblichen Rah- men. Die Einschätzung des Kantonsgerichts, dass keine weiteren «besonderen Umstände» nach § 2 Abs. 2 JusKV vorliegen, die eine Überschreitung des oberen Kostenrahmens rechtfertigten, überschreitet das ihm zustehende weite Ermessen nicht.

2.9 Fehl geht auch die Rüge des Verteidigers, er habe das Kantonsgericht über den enormen Aktenaufwand informiert und die nächsten Schritte mitgeteilt. Es hätte ihm danach umgehend mitteilen müssen, wenn es die Aufwände als übersetzt betrachte. Dies scheitert schon daran, dass das Gericht dem Verteidiger keine Weisungen zur Verteidigungsstrategie oder Ausführung des Mandats erteilt. Ob Aufwände angemessen sind, ergibt sich zudem ge- nau oftmals erst ihm Rahmen der Entscheidfällung und bei Vorliegen der Honorarnote. Beruht ein Entscheid auf einer voraussehbaren rechtlichen Ar- gumentation, muss die beabsichtigte Begründung den Parteien auch nicht vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet werden (BGE 145 I 167 E. 4.1): Nach der Rechtsprechung verleiht das rechtliche Gehör dem Verteidiger kei- nen Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur ins Auge gefassten Kür- zung des Honorars angehört zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2).

2.10 Insgesamt liegt die dem Verteidiger zugesprochene Entschädigung im Rah- men der kantonalen Kostenverordnung und des Ermessens des Kantonsge- richts. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl. Die Honorarbeschwerde ist damit abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und hat die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.-- (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. August 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).