Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 aStPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») führt oder führte gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Pornografie. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wurde Rechtsanwältin A. (nachfolgend «RA A.») mit Wirkung ab dem 2. Mai 2022 als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (act. 1.2).
B. Im Rahmen der Strafuntersuchung ersuchte einerseits RA A. am 8. Juni 2023 für B. um dessen Haftentlassung und andererseits die StA SH am
9. Juni 2023 um Verlängerung der gegen B. angeordneten Untersuchungs- haft. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 vereinigte das Kantonsgericht Schaff- hausen (nachfolgend «KGer SH») die Verfahren, wies das Haftentlassung vom 8. Juni 2023 ab, verlängerte die Untersuchungshaft bis 14. September 2023 und auferlegte B. eine Sperrfrist von einem Monat auf, innert welcher er kein Haftentlassungsgesuch stellen kann (act. 1.14).
C. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 für B. an das Obergericht des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «OGer SH»). Im Rah- men des Beschwerdeverfahrens reichte RA A. die Honorarnote vom 7. Juli 2023 mit einem Rechnungsbetrag von Fr. 3'526.95 ein (act. 1.3).
D. Mit Entscheid 51/2023/39 vom 4. August 2023 beschloss das OGer SH Fol- gendes (act. 1.1):
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegen- standslos geworden ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin A., wird für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 750.– (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, diese Auslagen dem Kanton Schaffhausen zu- rückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. […]
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E. Die von B. gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 7B_389/2023 vom 6. Sep- tember 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
F. Mit Beschwerde vom 15. August 2023 gelangt RA A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Es sei die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. August 2023 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdegeg- nerin eine Entschädigung von mind. 3'526.95 inkl. MwSt. und Barauslagen zuzuspre- chen.
3. Eventualiter sei Dispositivziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaff- hausen aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Des Weiteren stellt RA A. den prozessualen Antrag, es seien die Akten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Verfahrens-Nr. 51/2023/39), des Strafverfahrens gegen den von der Beschwerdeführerin amtlich verteidigten Beschuldigten vor der StA SH (Verfahrens-Nr. ST.2022.444) und der beiden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (Verfahrens-Nrn. 7B_389/2023 und 7B_432/2023) zu edieren.
G. Die Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 23. August 2023 das OGer SH auf, eine allfällige Beschwerdeantwort und die Akten bis zum
4. September 2023 einzureichen (act. 2). Am 1. September 2023 teilte das OGer SH telefonisch mit, dass die Akten aufgrund einer parallelen Be- schwerde beim Bundesgericht seien und diese daher nicht eingereicht werden könnten (act. 3). Die Beschwerdekammer bat darauf mit Schreiben vom 8. September 2023 das OGer SH, die Akten zusammen mit einer allfäl- ligen Beschwerdeantwort einzureichen, sobald es wieder über die Akten verfüge (act. 4). Am 11. September 2023 teilte das OGer SH telefonisch mit, dass es vorgesehen gewesen sei, eine Beschwerdeantwort vor dem
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4. September 2023 einzureichen, was aber nicht geschehen sei. Die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort folge (act. 5).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 beantragt das OGer SH die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es folgende Beilagen an: «Zu- sätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids (mit Zustellnachweis)», «Akten des Obergerichts Nr. 51/2023/39», «Akten des Kantonsgerichts Nr. 2023/678-65-pd und 2023/733-65-pd» und «Akten der Staatsanwalt- schaft Nr. ST.2022.444» (act. 6).
I. Mit Schreiben vom 15. September 2025 an RA A. und das OGer SH wurde einerseits RA A. eine Frist zur allfälligen Beschwerdereplik angesetzt. Ande- rerseits hielt die Beschwerdekammer fest, welche Akten sie als Beilage zur Beschwerdeantwort habe feststellen können und welche nicht, und teilte mit, welche Akten sie dem OGer SH retourniere und welche sie im Recht behalte, nämlich ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids (mit Zu- stellnachweis) und die Akten des Obergerichts Nr. 51/2023/39, bestehend aus gehefteten Akten, einem grünen Dossier «Beilagen BF, 51/2023/39» und einem gelben Dossier «51/2023/39, Beilagen StA» (act. 7).
J. Mit Beschwerdereplik vom 3. Oktober 2023 hält RA A. an den bisher gestell- ten Anträgen fest (act. 10). Das OGer SH verzichtete mit Schreiben vom
10. Oktober 2023 ausdrücklich auf eine Beschwerdeduplik (act. 12), was RA A. mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist die vom Beschwerdegegner mit Entscheid vom 4. August 2023 festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einem kanto- nalen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechts- mittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bis- herigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. Insoweit hat
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die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) keine Auswirkungen auf die vorliegende Verfügung.
2.
2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 1920] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Höhe der vom Beschwer- degegner der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von B. im eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin ist zu deren Anfechtung legitimiert. Auf deren frist- und formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten.
2.3 Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Bei (auch nur eventuell) reformatorisch wirkenden Rechtsmitteln – wie der Beschwerde (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO) – ist anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1474). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren sind grundsätzlich zu bezif- fern (vgl. BGE 134 III 235 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_189/2015 vom
16. Juli 2015 E. 3.2).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von mehr als in der von ihr bezifferten Höhe von Fr. 3'526.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) verlangt («Entschädigung von mind.»), ist darauf mangels Bezifferung nicht
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einzutreten. Angesichts des damit strittigen, unter der gesetzlichen Schwelle von Fr. 5'000.– liegenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäss), es seien die Akten des Beschwerdegegners Nr. 51/2023/39, die Akten des Beschwerdegegners Nr. 51/2023/33, die Akten der StA SH Nr. ST.2022.444 und der beiden Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (Verfahrens-Nrn. 7B_389/2023 und 7B_432/2023) zu edieren. Nur auf diesem Weg könne die tatsächliche, insbesondere aber auch die rechtlich anspruchsvolle Tätigkeit der amtlichen Verteidigung in der ganzen Tragweite erfasst werden.
Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschwerdegegners Nr. 51/2023/39 beigezogen, in welchem der angefochtene Entscheid ergan- gen ist. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Soweit die Beschwerdeführerin den Beizug weiterer Akten beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, aus der Begründung für die Kürzung ihres Honorars lasse sich nicht klar ableiten, weshalb ihr Honorar gekürzt werden sollte. Sie sei in diesem Zusammen- hang nicht angehört worden, sondern schlicht mittels Entscheid vom 4. Au- gust 2023 vor vollendete Tatsachen gestellt worden (act. 1 S. 12 f.).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt nicht, dass die Verteidi- gung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2023.209 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). Insoweit erweist sich die Rüge als unbegründet.
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4.4 Die Rüge erweist sich auch insoweit als unbegründet, als die Beschwerde- führerin eine Verletzung Begründungspflicht geltend macht, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst. Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner zur Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführe- rin Folgendes:
Der Vertreterin ist für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 93 JG). Sie macht mit Honorarnote vom 7. Juli 2023 eine Entschädigung von Fr. 3'526.95 geltend. Dieser Aufwand kann nicht mehr als an- gemessen bezeichnet werden. So lässt sich der Umfang der Eingaben des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde vom 26. Juni 2023 à 27 Seiten und Stellungnahme vom 7. Juli 2023 à 11 Seiten [auf die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft im Umfang von sieben Seiten]) vor dem Hintergrund der sich wiederholenden Problematik sowie der mehrheitlichen Wieder- holungen immer gleicher Behauptungen und Vorbringen, insbesondere auch vor dem Hinter- grund der kurzen Zeitabstände der Rechtsmittel (die letzte Beschwerde datiert vom 1. Juni
2023) nicht rechtfertigen. Entsprechend sind die Posten Ausarbeitung und Fertigstellung der Beschwerde inkl. Erstellen Beilagen und Ausfertigung von insgesamt 12 Stunden und das Abfassen der Stellungnahme vom 7. Juli 2023 mit 5.67 Stunden als für die entsprechenden Verfahrenshandlungen deutlich zu hoch. Angemessen erscheint im zu beurteilenden Fall ein Zeitaufwand von rund 4 Stunden bzw. eine Entschädigung von pauschal 750.– (§ 2 f. der Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung vom 10. Dezember 2010 [Honorarverordnung, SHR 173.811]).
Der Beschwerdegegner brachte anhand der einzelnen, wenigen Aufwand- positionen zum Ausdruck, dass er den geltend gemachten Aufwand als unverhältnismässig erachtete, und hielt fest, wie viele Stunden bzw. welche Entschädigung er insgesamt als angemessen erachtete. Damit war es für die Beschwerdeführerin möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Soweit die Beschwerdeführerin die Begründung inhaltlich kritisiert, ist dies nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Begrün- detheit des angefochtenen Entscheids. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist nicht auszumachen.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.
5. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; diese Bestimmung blieb durch die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 unverändert). Den
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Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Auch wenn die Beschwerdekammer volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), greift sie – wie das Bundesgericht – nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt sie grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemes- senheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.103 vom 24. Oktober 2023 E. 7.2; BB.2023.120 vom 11. September 2023 E. 4.4; BB.2023.6 vom 9. Au- gust 2023 E. 2.3).
6.
6.1 Gemäss des hier einschlägigen Art. 93 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 (JG/SH; SHR 173.200) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Ver- teidigung der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse ein Honorar ausgerichtet, wobei das Obergericht das Nähere regelt. Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgelt- liche Vertretung und amtliche Verteidigung des Kantons Schaffhausen vom
10. Dezember 2010 (Honorarverordnung, HonV/SH; SHR 173.811) – in seiner bis 31. August 2024 geltenden Fassung (vgl. § 4a HonV/SH) – wird für den berechtigten, für die Prozessführung erforderlichen Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung dem Rechtsan- walt oder der Rechtsanwältin aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 185.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwert- steuer ausgerichtet.
6.2 Ein verfassungsrechtlicher Anspruch der amtlichen Verteidigung auf Ent- schädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist» (Art. 29 Abs. 3 BV). Entschädigungs- pflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Mas- sstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemes- sene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess- rechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (vgl. Urteil des
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Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2023.127 vom 29. November 2024 E. 3.3; BB.2022.31 vom 26. April 2023 E. 3.3.2; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2022.112 vom 3. Februar 2023 E. 2.4; BB.2021.50 vom 20. Sep- tember 2022 E. 2.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche und willkürliche Anwendung des JG/SH i.V.m. der HonV/SH einschliesslich Ermessensmissbrauch (act. 1 S. 4). Diesbezüglich bringt sie im Wesentlichen vor, sämtliche Aufwendun- gen gemäss Kostennote vom 7. Juli 2023 bezögen sich auf das Beschwer- deverfahren und stellten einen erforderlichen und somit auch notwendigen Aufwand dar. Obwohl alles so detailliert wie möglich eingereicht bzw. darge- legt worden sei, masse sich der Beschwerdegegner an, den Aufwand der notwendigen, amtlichen Verteidigung willkürlich und absolut unverhältnis- mässig zu kürzen, indem er explizit festhalte, dass 12 Stunden für die Ausarbeitung einer Beschwerde und 5.67 Stunden für das Verfassen einer Stellungnahme nicht gerechtfertigt seien und impliziere, dass vier Stunden ausgereicht hätten, um eine substanziierte Beschwerde zu verfassen. Wie der Beschwerdegegner zu diesem Schluss gelange, sei nicht nachvollzieh- bar, und seine Behauptungen von angeblichen Wiederholungen und immer gleichen Argumenten würden nicht weiter substantiiert oder mit entspre- chend zitierten Textstellen belegt. Sie kürze das Honorar somit ohne nähere bzw. ausreichende Begründung, obwohl eine detaillierte Kostennote einge- reicht worden sei (welche in der vorliegenden Beschwerde noch weiter auf- geschlüsselt worden sei). Setze man die gekürzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 750.– inklusive MwSt. in Relation mit dem in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand, so werde der amtlichen Verteidigung faktisch ein Stundenansatz von (aufgerundet) Fr. 42.45 zugesprochen bzw. ausbezahlt, wobei offensichtlich sein müsste, dass dieser Stundenansatz der erbrachten Leistung und Tätigkeit eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin nicht im Geringsten zu entsprechen vermöge. Alle geltend gemachten Positionen seien notwendig gewesen, um eine effektive und ausreichende Verteidigung ihre Mandanten zu gewährleisten (act. 1 S. 13 ff.).
7.2 Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, im Detail zu überprüfen, ob die Aufwände der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Haftbeschwerde- verfahren angemessen waren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.3.2). Die Begründung des Beschwer- degegners, dass allgemein bei wiederholten Beschwerden gegen die Unter- suchungshaft sich gewisse Fragen wiederholen – und folglich auch mit
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geringerem Aufwand zu rechnen ist – und konkret gewisse Wiederholungen festzustellen sind, ist nachvollziehbar. So zieht sich vorliegend beispiels- weise die Thematik der Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Entscheide sowohl durch die vorangehende Beschwerde vom 1. Juni 2023 (act. 1.12) als auch durch diejenige vom 26. Juni 2023 (act. 1.13). Im Haftbeschwerde- verfahren werden in der Regel Fragen zu den Haftvoraussetzungen – allge- meiner Haftgrund (dringender Tatverdacht), besondere Haftgründe (hier Kollusionsgefahr) und Verhältnismässigkeit bzw. Ersatzmassnahmen – auf- geworfen. In den Beschwerden vom 1. und 26. Juni 2023 verhält es sich nicht anders, wobei in der Beschwerde vom 26. Juni 2023 zusätzlich die angeordnete Frist, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlas- sungsgesuch stellen kann, thematisiert wird (act. 1.13 S. 20 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die zugesprochene Entschädi- gung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum gebotenen Aufwand stehen oder in augenfälliger Weise ungerecht erscheinen würde. Es besteht daher vorliegend kein Anlass, in die Ermessensausübung der kantonalen Behörde einzugreifen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die – angesichts der langen Verfahrensdauer reduzierte – Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 500.– festzusetzen.
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 9 Juni 2023 um Verlängerung der gegen B. angeordneten Untersuchungs- haft. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 vereinigte das Kantonsgericht Schaff- hausen (nachfolgend «KGer SH») die Verfahren, wies das Haftentlassung vom 8. Juni 2023 ab, verlängerte die Untersuchungshaft bis 14. September 2023 und auferlegte B. eine Sperrfrist von einem Monat auf, innert welcher er kein Haftentlassungsgesuch stellen kann (act. 1.14).
C. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 für B. an das Obergericht des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «OGer SH»). Im Rah- men des Beschwerdeverfahrens reichte RA A. die Honorarnote vom 7. Juli 2023 mit einem Rechnungsbetrag von Fr. 3'526.95 ein (act. 1.3).
D. Mit Entscheid 51/2023/39 vom 4. August 2023 beschloss das OGer SH Fol- gendes (act. 1.1):
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegen- standslos geworden ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin A., wird für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 750.– (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, diese Auslagen dem Kanton Schaffhausen zu- rückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. […]
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E. Die von B. gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 7B_389/2023 vom 6. Sep- tember 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
F. Mit Beschwerde vom 15. August 2023 gelangt RA A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Es sei die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. August 2023 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdegeg- nerin eine Entschädigung von mind. 3'526.95 inkl. MwSt. und Barauslagen zuzuspre- chen.
3. Eventualiter sei Dispositivziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaff- hausen aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Des Weiteren stellt RA A. den prozessualen Antrag, es seien die Akten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Verfahrens-Nr. 51/2023/39), des Strafverfahrens gegen den von der Beschwerdeführerin amtlich verteidigten Beschuldigten vor der StA SH (Verfahrens-Nr. ST.2022.444) und der beiden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (Verfahrens-Nrn. 7B_389/2023 und 7B_432/2023) zu edieren.
G. Die Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 23. August 2023 das OGer SH auf, eine allfällige Beschwerdeantwort und die Akten bis zum
4. September 2023 einzureichen (act. 2). Am 1. September 2023 teilte das OGer SH telefonisch mit, dass die Akten aufgrund einer parallelen Be- schwerde beim Bundesgericht seien und diese daher nicht eingereicht werden könnten (act. 3). Die Beschwerdekammer bat darauf mit Schreiben vom 8. September 2023 das OGer SH, die Akten zusammen mit einer allfäl- ligen Beschwerdeantwort einzureichen, sobald es wieder über die Akten verfüge (act. 4). Am 11. September 2023 teilte das OGer SH telefonisch mit, dass es vorgesehen gewesen sei, eine Beschwerdeantwort vor dem
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4. September 2023 einzureichen, was aber nicht geschehen sei. Die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort folge (act. 5).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 beantragt das OGer SH die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es folgende Beilagen an: «Zu- sätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids (mit Zustellnachweis)», «Akten des Obergerichts Nr. 51/2023/39», «Akten des Kantonsgerichts Nr. 2023/678-65-pd und 2023/733-65-pd» und «Akten der Staatsanwalt- schaft Nr. ST.2022.444» (act. 6).
I. Mit Schreiben vom 15. September 2025 an RA A. und das OGer SH wurde einerseits RA A. eine Frist zur allfälligen Beschwerdereplik angesetzt. Ande- rerseits hielt die Beschwerdekammer fest, welche Akten sie als Beilage zur Beschwerdeantwort habe feststellen können und welche nicht, und teilte mit, welche Akten sie dem OGer SH retourniere und welche sie im Recht behalte, nämlich ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids (mit Zu- stellnachweis) und die Akten des Obergerichts Nr. 51/2023/39, bestehend aus gehefteten Akten, einem grünen Dossier «Beilagen BF, 51/2023/39» und einem gelben Dossier «51/2023/39, Beilagen StA» (act. 7).
J. Mit Beschwerdereplik vom 3. Oktober 2023 hält RA A. an den bisher gestell- ten Anträgen fest (act. 10). Das OGer SH verzichtete mit Schreiben vom
E. 10 Oktober 2023 ausdrücklich auf eine Beschwerdeduplik (act. 12), was RA A. mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist die vom Beschwerdegegner mit Entscheid vom 4. August 2023 festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einem kanto- nalen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechts- mittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bis- herigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. Insoweit hat
- 5 -
die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) keine Auswirkungen auf die vorliegende Verfügung.
2.
2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 1920] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Höhe der vom Beschwer- degegner der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von B. im eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin ist zu deren Anfechtung legitimiert. Auf deren frist- und formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten.
2.3 Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Bei (auch nur eventuell) reformatorisch wirkenden Rechtsmitteln – wie der Beschwerde (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO) – ist anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1474). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren sind grundsätzlich zu bezif- fern (vgl. BGE 134 III 235 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_189/2015 vom
16. Juli 2015 E. 3.2).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von mehr als in der von ihr bezifferten Höhe von Fr. 3'526.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) verlangt («Entschädigung von mind.»), ist darauf mangels Bezifferung nicht
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einzutreten. Angesichts des damit strittigen, unter der gesetzlichen Schwelle von Fr. 5'000.– liegenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäss), es seien die Akten des Beschwerdegegners Nr. 51/2023/39, die Akten des Beschwerdegegners Nr. 51/2023/33, die Akten der StA SH Nr. ST.2022.444 und der beiden Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (Verfahrens-Nrn. 7B_389/2023 und 7B_432/2023) zu edieren. Nur auf diesem Weg könne die tatsächliche, insbesondere aber auch die rechtlich anspruchsvolle Tätigkeit der amtlichen Verteidigung in der ganzen Tragweite erfasst werden.
Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschwerdegegners Nr. 51/2023/39 beigezogen, in welchem der angefochtene Entscheid ergan- gen ist. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Soweit die Beschwerdeführerin den Beizug weiterer Akten beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, aus der Begründung für die Kürzung ihres Honorars lasse sich nicht klar ableiten, weshalb ihr Honorar gekürzt werden sollte. Sie sei in diesem Zusammen- hang nicht angehört worden, sondern schlicht mittels Entscheid vom 4. Au- gust 2023 vor vollendete Tatsachen gestellt worden (act. 1 S. 12 f.).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt nicht, dass die Verteidi- gung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2023.209 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). Insoweit erweist sich die Rüge als unbegründet.
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4.4 Die Rüge erweist sich auch insoweit als unbegründet, als die Beschwerde- führerin eine Verletzung Begründungspflicht geltend macht, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst. Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner zur Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführe- rin Folgendes:
Der Vertreterin ist für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 93 JG). Sie macht mit Honorarnote vom 7. Juli 2023 eine Entschädigung von Fr. 3'526.95 geltend. Dieser Aufwand kann nicht mehr als an- gemessen bezeichnet werden. So lässt sich der Umfang der Eingaben des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde vom 26. Juni 2023 à 27 Seiten und Stellungnahme vom 7. Juli 2023 à
E. 11 Seiten [auf die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft im Umfang von sieben Seiten]) vor dem Hintergrund der sich wiederholenden Problematik sowie der mehrheitlichen Wieder- holungen immer gleicher Behauptungen und Vorbringen, insbesondere auch vor dem Hinter- grund der kurzen Zeitabstände der Rechtsmittel (die letzte Beschwerde datiert vom 1. Juni
2023) nicht rechtfertigen. Entsprechend sind die Posten Ausarbeitung und Fertigstellung der Beschwerde inkl. Erstellen Beilagen und Ausfertigung von insgesamt 12 Stunden und das Abfassen der Stellungnahme vom 7. Juli 2023 mit 5.67 Stunden als für die entsprechenden Verfahrenshandlungen deutlich zu hoch. Angemessen erscheint im zu beurteilenden Fall ein Zeitaufwand von rund 4 Stunden bzw. eine Entschädigung von pauschal 750.– (§ 2 f. der Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung vom 10. Dezember 2010 [Honorarverordnung, SHR 173.811]).
Der Beschwerdegegner brachte anhand der einzelnen, wenigen Aufwand- positionen zum Ausdruck, dass er den geltend gemachten Aufwand als unverhältnismässig erachtete, und hielt fest, wie viele Stunden bzw. welche Entschädigung er insgesamt als angemessen erachtete. Damit war es für die Beschwerdeführerin möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Soweit die Beschwerdeführerin die Begründung inhaltlich kritisiert, ist dies nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Begrün- detheit des angefochtenen Entscheids. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist nicht auszumachen.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.
5. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; diese Bestimmung blieb durch die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 unverändert). Den
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Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Auch wenn die Beschwerdekammer volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), greift sie – wie das Bundesgericht – nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt sie grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemes- senheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.103 vom 24. Oktober 2023 E. 7.2; BB.2023.120 vom 11. September 2023 E. 4.4; BB.2023.6 vom 9. Au- gust 2023 E. 2.3).
6.
6.1 Gemäss des hier einschlägigen Art. 93 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 (JG/SH; SHR 173.200) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Ver- teidigung der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse ein Honorar ausgerichtet, wobei das Obergericht das Nähere regelt. Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgelt- liche Vertretung und amtliche Verteidigung des Kantons Schaffhausen vom
10. Dezember 2010 (Honorarverordnung, HonV/SH; SHR 173.811) – in seiner bis 31. August 2024 geltenden Fassung (vgl. § 4a HonV/SH) – wird für den berechtigten, für die Prozessführung erforderlichen Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung dem Rechtsan- walt oder der Rechtsanwältin aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 185.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwert- steuer ausgerichtet.
6.2 Ein verfassungsrechtlicher Anspruch der amtlichen Verteidigung auf Ent- schädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist» (Art. 29 Abs. 3 BV). Entschädigungs- pflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Mas- sstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemes- sene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess- rechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (vgl. Urteil des
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Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2023.127 vom 29. November 2024 E. 3.3; BB.2022.31 vom 26. April 2023 E. 3.3.2; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2022.112 vom 3. Februar 2023 E. 2.4; BB.2021.50 vom 20. Sep- tember 2022 E. 2.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche und willkürliche Anwendung des JG/SH i.V.m. der HonV/SH einschliesslich Ermessensmissbrauch (act. 1 S. 4). Diesbezüglich bringt sie im Wesentlichen vor, sämtliche Aufwendun- gen gemäss Kostennote vom 7. Juli 2023 bezögen sich auf das Beschwer- deverfahren und stellten einen erforderlichen und somit auch notwendigen Aufwand dar. Obwohl alles so detailliert wie möglich eingereicht bzw. darge- legt worden sei, masse sich der Beschwerdegegner an, den Aufwand der notwendigen, amtlichen Verteidigung willkürlich und absolut unverhältnis- mässig zu kürzen, indem er explizit festhalte, dass 12 Stunden für die Ausarbeitung einer Beschwerde und 5.67 Stunden für das Verfassen einer Stellungnahme nicht gerechtfertigt seien und impliziere, dass vier Stunden ausgereicht hätten, um eine substanziierte Beschwerde zu verfassen. Wie der Beschwerdegegner zu diesem Schluss gelange, sei nicht nachvollzieh- bar, und seine Behauptungen von angeblichen Wiederholungen und immer gleichen Argumenten würden nicht weiter substantiiert oder mit entspre- chend zitierten Textstellen belegt. Sie kürze das Honorar somit ohne nähere bzw. ausreichende Begründung, obwohl eine detaillierte Kostennote einge- reicht worden sei (welche in der vorliegenden Beschwerde noch weiter auf- geschlüsselt worden sei). Setze man die gekürzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 750.– inklusive MwSt. in Relation mit dem in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand, so werde der amtlichen Verteidigung faktisch ein Stundenansatz von (aufgerundet) Fr. 42.45 zugesprochen bzw. ausbezahlt, wobei offensichtlich sein müsste, dass dieser Stundenansatz der erbrachten Leistung und Tätigkeit eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin nicht im Geringsten zu entsprechen vermöge. Alle geltend gemachten Positionen seien notwendig gewesen, um eine effektive und ausreichende Verteidigung ihre Mandanten zu gewährleisten (act. 1 S. 13 ff.).
7.2 Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, im Detail zu überprüfen, ob die Aufwände der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Haftbeschwerde- verfahren angemessen waren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.3.2). Die Begründung des Beschwer- degegners, dass allgemein bei wiederholten Beschwerden gegen die Unter- suchungshaft sich gewisse Fragen wiederholen – und folglich auch mit
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geringerem Aufwand zu rechnen ist – und konkret gewisse Wiederholungen festzustellen sind, ist nachvollziehbar. So zieht sich vorliegend beispiels- weise die Thematik der Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Entscheide sowohl durch die vorangehende Beschwerde vom 1. Juni 2023 (act. 1.12) als auch durch diejenige vom 26. Juni 2023 (act. 1.13). Im Haftbeschwerde- verfahren werden in der Regel Fragen zu den Haftvoraussetzungen – allge- meiner Haftgrund (dringender Tatverdacht), besondere Haftgründe (hier Kollusionsgefahr) und Verhältnismässigkeit bzw. Ersatzmassnahmen – auf- geworfen. In den Beschwerden vom 1. und 26. Juni 2023 verhält es sich nicht anders, wobei in der Beschwerde vom 26. Juni 2023 zusätzlich die angeordnete Frist, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlas- sungsgesuch stellen kann, thematisiert wird (act. 1.13 S. 20 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die zugesprochene Entschädi- gung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum gebotenen Aufwand stehen oder in augenfälliger Weise ungerecht erscheinen würde. Es besteht daher vorliegend kein Anlass, in die Ermessensausübung der kantonalen Behörde einzugreifen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die – angesichts der langen Verfahrensdauer reduzierte – Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 500.– festzusetzen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 30. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Felix Ulrich, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 aStPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.138
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») führt oder führte gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Pornografie. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wurde Rechtsanwältin A. (nachfolgend «RA A.») mit Wirkung ab dem 2. Mai 2022 als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (act. 1.2).
B. Im Rahmen der Strafuntersuchung ersuchte einerseits RA A. am 8. Juni 2023 für B. um dessen Haftentlassung und andererseits die StA SH am
9. Juni 2023 um Verlängerung der gegen B. angeordneten Untersuchungs- haft. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 vereinigte das Kantonsgericht Schaff- hausen (nachfolgend «KGer SH») die Verfahren, wies das Haftentlassung vom 8. Juni 2023 ab, verlängerte die Untersuchungshaft bis 14. September 2023 und auferlegte B. eine Sperrfrist von einem Monat auf, innert welcher er kein Haftentlassungsgesuch stellen kann (act. 1.14).
C. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 für B. an das Obergericht des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «OGer SH»). Im Rah- men des Beschwerdeverfahrens reichte RA A. die Honorarnote vom 7. Juli 2023 mit einem Rechnungsbetrag von Fr. 3'526.95 ein (act. 1.3).
D. Mit Entscheid 51/2023/39 vom 4. August 2023 beschloss das OGer SH Fol- gendes (act. 1.1):
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegen- standslos geworden ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin A., wird für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 750.– (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, diese Auslagen dem Kanton Schaffhausen zu- rückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. […]
- 3 -
E. Die von B. gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 7B_389/2023 vom 6. Sep- tember 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
F. Mit Beschwerde vom 15. August 2023 gelangt RA A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Es sei die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. August 2023 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdegeg- nerin eine Entschädigung von mind. 3'526.95 inkl. MwSt. und Barauslagen zuzuspre- chen.
3. Eventualiter sei Dispositivziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaff- hausen aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Des Weiteren stellt RA A. den prozessualen Antrag, es seien die Akten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Verfahrens-Nr. 51/2023/39), des Strafverfahrens gegen den von der Beschwerdeführerin amtlich verteidigten Beschuldigten vor der StA SH (Verfahrens-Nr. ST.2022.444) und der beiden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (Verfahrens-Nrn. 7B_389/2023 und 7B_432/2023) zu edieren.
G. Die Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 23. August 2023 das OGer SH auf, eine allfällige Beschwerdeantwort und die Akten bis zum
4. September 2023 einzureichen (act. 2). Am 1. September 2023 teilte das OGer SH telefonisch mit, dass die Akten aufgrund einer parallelen Be- schwerde beim Bundesgericht seien und diese daher nicht eingereicht werden könnten (act. 3). Die Beschwerdekammer bat darauf mit Schreiben vom 8. September 2023 das OGer SH, die Akten zusammen mit einer allfäl- ligen Beschwerdeantwort einzureichen, sobald es wieder über die Akten verfüge (act. 4). Am 11. September 2023 teilte das OGer SH telefonisch mit, dass es vorgesehen gewesen sei, eine Beschwerdeantwort vor dem
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4. September 2023 einzureichen, was aber nicht geschehen sei. Die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort folge (act. 5).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 beantragt das OGer SH die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es folgende Beilagen an: «Zu- sätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids (mit Zustellnachweis)», «Akten des Obergerichts Nr. 51/2023/39», «Akten des Kantonsgerichts Nr. 2023/678-65-pd und 2023/733-65-pd» und «Akten der Staatsanwalt- schaft Nr. ST.2022.444» (act. 6).
I. Mit Schreiben vom 15. September 2025 an RA A. und das OGer SH wurde einerseits RA A. eine Frist zur allfälligen Beschwerdereplik angesetzt. Ande- rerseits hielt die Beschwerdekammer fest, welche Akten sie als Beilage zur Beschwerdeantwort habe feststellen können und welche nicht, und teilte mit, welche Akten sie dem OGer SH retourniere und welche sie im Recht behalte, nämlich ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids (mit Zu- stellnachweis) und die Akten des Obergerichts Nr. 51/2023/39, bestehend aus gehefteten Akten, einem grünen Dossier «Beilagen BF, 51/2023/39» und einem gelben Dossier «51/2023/39, Beilagen StA» (act. 7).
J. Mit Beschwerdereplik vom 3. Oktober 2023 hält RA A. an den bisher gestell- ten Anträgen fest (act. 10). Das OGer SH verzichtete mit Schreiben vom
10. Oktober 2023 ausdrücklich auf eine Beschwerdeduplik (act. 12), was RA A. mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist die vom Beschwerdegegner mit Entscheid vom 4. August 2023 festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einem kanto- nalen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechts- mittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bis- herigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. Insoweit hat
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die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) keine Auswirkungen auf die vorliegende Verfügung.
2.
2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 1920] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Höhe der vom Beschwer- degegner der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von B. im eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin ist zu deren Anfechtung legitimiert. Auf deren frist- und formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten.
2.3 Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Bei (auch nur eventuell) reformatorisch wirkenden Rechtsmitteln – wie der Beschwerde (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO) – ist anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1474). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren sind grundsätzlich zu bezif- fern (vgl. BGE 134 III 235 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_189/2015 vom
16. Juli 2015 E. 3.2).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von mehr als in der von ihr bezifferten Höhe von Fr. 3'526.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) verlangt («Entschädigung von mind.»), ist darauf mangels Bezifferung nicht
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einzutreten. Angesichts des damit strittigen, unter der gesetzlichen Schwelle von Fr. 5'000.– liegenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäss), es seien die Akten des Beschwerdegegners Nr. 51/2023/39, die Akten des Beschwerdegegners Nr. 51/2023/33, die Akten der StA SH Nr. ST.2022.444 und der beiden Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (Verfahrens-Nrn. 7B_389/2023 und 7B_432/2023) zu edieren. Nur auf diesem Weg könne die tatsächliche, insbesondere aber auch die rechtlich anspruchsvolle Tätigkeit der amtlichen Verteidigung in der ganzen Tragweite erfasst werden.
Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschwerdegegners Nr. 51/2023/39 beigezogen, in welchem der angefochtene Entscheid ergan- gen ist. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Soweit die Beschwerdeführerin den Beizug weiterer Akten beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, aus der Begründung für die Kürzung ihres Honorars lasse sich nicht klar ableiten, weshalb ihr Honorar gekürzt werden sollte. Sie sei in diesem Zusammen- hang nicht angehört worden, sondern schlicht mittels Entscheid vom 4. Au- gust 2023 vor vollendete Tatsachen gestellt worden (act. 1 S. 12 f.).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt nicht, dass die Verteidi- gung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2023.209 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). Insoweit erweist sich die Rüge als unbegründet.
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4.4 Die Rüge erweist sich auch insoweit als unbegründet, als die Beschwerde- führerin eine Verletzung Begründungspflicht geltend macht, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst. Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner zur Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführe- rin Folgendes:
Der Vertreterin ist für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 93 JG). Sie macht mit Honorarnote vom 7. Juli 2023 eine Entschädigung von Fr. 3'526.95 geltend. Dieser Aufwand kann nicht mehr als an- gemessen bezeichnet werden. So lässt sich der Umfang der Eingaben des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde vom 26. Juni 2023 à 27 Seiten und Stellungnahme vom 7. Juli 2023 à 11 Seiten [auf die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft im Umfang von sieben Seiten]) vor dem Hintergrund der sich wiederholenden Problematik sowie der mehrheitlichen Wieder- holungen immer gleicher Behauptungen und Vorbringen, insbesondere auch vor dem Hinter- grund der kurzen Zeitabstände der Rechtsmittel (die letzte Beschwerde datiert vom 1. Juni
2023) nicht rechtfertigen. Entsprechend sind die Posten Ausarbeitung und Fertigstellung der Beschwerde inkl. Erstellen Beilagen und Ausfertigung von insgesamt 12 Stunden und das Abfassen der Stellungnahme vom 7. Juli 2023 mit 5.67 Stunden als für die entsprechenden Verfahrenshandlungen deutlich zu hoch. Angemessen erscheint im zu beurteilenden Fall ein Zeitaufwand von rund 4 Stunden bzw. eine Entschädigung von pauschal 750.– (§ 2 f. der Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung vom 10. Dezember 2010 [Honorarverordnung, SHR 173.811]).
Der Beschwerdegegner brachte anhand der einzelnen, wenigen Aufwand- positionen zum Ausdruck, dass er den geltend gemachten Aufwand als unverhältnismässig erachtete, und hielt fest, wie viele Stunden bzw. welche Entschädigung er insgesamt als angemessen erachtete. Damit war es für die Beschwerdeführerin möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Soweit die Beschwerdeführerin die Begründung inhaltlich kritisiert, ist dies nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Begrün- detheit des angefochtenen Entscheids. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist nicht auszumachen.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.
5. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; diese Bestimmung blieb durch die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 unverändert). Den
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Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Auch wenn die Beschwerdekammer volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), greift sie – wie das Bundesgericht – nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt sie grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemes- senheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.103 vom 24. Oktober 2023 E. 7.2; BB.2023.120 vom 11. September 2023 E. 4.4; BB.2023.6 vom 9. Au- gust 2023 E. 2.3).
6.
6.1 Gemäss des hier einschlägigen Art. 93 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 (JG/SH; SHR 173.200) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Ver- teidigung der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse ein Honorar ausgerichtet, wobei das Obergericht das Nähere regelt. Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgelt- liche Vertretung und amtliche Verteidigung des Kantons Schaffhausen vom
10. Dezember 2010 (Honorarverordnung, HonV/SH; SHR 173.811) – in seiner bis 31. August 2024 geltenden Fassung (vgl. § 4a HonV/SH) – wird für den berechtigten, für die Prozessführung erforderlichen Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung dem Rechtsan- walt oder der Rechtsanwältin aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 185.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwert- steuer ausgerichtet.
6.2 Ein verfassungsrechtlicher Anspruch der amtlichen Verteidigung auf Ent- schädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist» (Art. 29 Abs. 3 BV). Entschädigungs- pflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Mas- sstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemes- sene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess- rechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (vgl. Urteil des
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Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2023.127 vom 29. November 2024 E. 3.3; BB.2022.31 vom 26. April 2023 E. 3.3.2; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2022.112 vom 3. Februar 2023 E. 2.4; BB.2021.50 vom 20. Sep- tember 2022 E. 2.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche und willkürliche Anwendung des JG/SH i.V.m. der HonV/SH einschliesslich Ermessensmissbrauch (act. 1 S. 4). Diesbezüglich bringt sie im Wesentlichen vor, sämtliche Aufwendun- gen gemäss Kostennote vom 7. Juli 2023 bezögen sich auf das Beschwer- deverfahren und stellten einen erforderlichen und somit auch notwendigen Aufwand dar. Obwohl alles so detailliert wie möglich eingereicht bzw. darge- legt worden sei, masse sich der Beschwerdegegner an, den Aufwand der notwendigen, amtlichen Verteidigung willkürlich und absolut unverhältnis- mässig zu kürzen, indem er explizit festhalte, dass 12 Stunden für die Ausarbeitung einer Beschwerde und 5.67 Stunden für das Verfassen einer Stellungnahme nicht gerechtfertigt seien und impliziere, dass vier Stunden ausgereicht hätten, um eine substanziierte Beschwerde zu verfassen. Wie der Beschwerdegegner zu diesem Schluss gelange, sei nicht nachvollzieh- bar, und seine Behauptungen von angeblichen Wiederholungen und immer gleichen Argumenten würden nicht weiter substantiiert oder mit entspre- chend zitierten Textstellen belegt. Sie kürze das Honorar somit ohne nähere bzw. ausreichende Begründung, obwohl eine detaillierte Kostennote einge- reicht worden sei (welche in der vorliegenden Beschwerde noch weiter auf- geschlüsselt worden sei). Setze man die gekürzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 750.– inklusive MwSt. in Relation mit dem in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand, so werde der amtlichen Verteidigung faktisch ein Stundenansatz von (aufgerundet) Fr. 42.45 zugesprochen bzw. ausbezahlt, wobei offensichtlich sein müsste, dass dieser Stundenansatz der erbrachten Leistung und Tätigkeit eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin nicht im Geringsten zu entsprechen vermöge. Alle geltend gemachten Positionen seien notwendig gewesen, um eine effektive und ausreichende Verteidigung ihre Mandanten zu gewährleisten (act. 1 S. 13 ff.).
7.2 Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, im Detail zu überprüfen, ob die Aufwände der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Haftbeschwerde- verfahren angemessen waren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.3.2). Die Begründung des Beschwer- degegners, dass allgemein bei wiederholten Beschwerden gegen die Unter- suchungshaft sich gewisse Fragen wiederholen – und folglich auch mit
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geringerem Aufwand zu rechnen ist – und konkret gewisse Wiederholungen festzustellen sind, ist nachvollziehbar. So zieht sich vorliegend beispiels- weise die Thematik der Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Entscheide sowohl durch die vorangehende Beschwerde vom 1. Juni 2023 (act. 1.12) als auch durch diejenige vom 26. Juni 2023 (act. 1.13). Im Haftbeschwerde- verfahren werden in der Regel Fragen zu den Haftvoraussetzungen – allge- meiner Haftgrund (dringender Tatverdacht), besondere Haftgründe (hier Kollusionsgefahr) und Verhältnismässigkeit bzw. Ersatzmassnahmen – auf- geworfen. In den Beschwerden vom 1. und 26. Juni 2023 verhält es sich nicht anders, wobei in der Beschwerde vom 26. Juni 2023 zusätzlich die angeordnete Frist, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlas- sungsgesuch stellen kann, thematisiert wird (act. 1.13 S. 20 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die zugesprochene Entschädi- gung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum gebotenen Aufwand stehen oder in augenfälliger Weise ungerecht erscheinen würde. Es besteht daher vorliegend kein Anlass, in die Ermessensausübung der kantonalen Behörde einzugreifen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die – angesichts der langen Verfahrensdauer reduzierte – Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 500.– festzusetzen.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 30. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin A. - Obergericht des Kantons Schaffhausen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.