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CN.2025.6

Bundesstrafgericht · 2025-12-07 · Deutsch CH

Honorarbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer IX.1.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.40 vom 15. November 2021 Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 aStPO)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Rechtsanwalt A. war im Strafverfahren gegen die Beschuldigten B., C. und D. zunächst als erbetener Verteidiger des Beschuldigten B. tätig und per 19. August 2015 als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt (BA Pag. 16-11-00485). Am

15. November 2021 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Strafkammer) das erstinstanzliche Urteil in dieser Strafsache (Urteil SK.2020.40 vom 15. November 2021), mit welchem Rechtsanwalt A. für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. ein Honorar von Fr. 253'600.00 (inkl. MwSt.) zugesprochen wurde (Urteil SK.2020.40 Dispositiv- Ziffer IX.1.2). Mehrere Parteien erhoben Berufung gegen dieses Urteil. Das Be- rufungsverfahren wird unter der Geschäftsnummer CA.2023.34 geführt und ist nach wie vor hängig. Gegen die Festsetzung des Honorars für die amtliche Ver- teidigung erhob Rechtsanwalt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. No- vember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte prinzipaliter die diesbezügli- che Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 420'062.55 (BB.2024.5 act. 1 [nachfolgend: Beschwerde] S. 2 [Antrag Ziffer 1]). Eventualiter sei der vorinstanz- liche Entschädigungsentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde, S. 2 [Antrag Zif- fer 2]). Die Beschwerdekammer eröffnete zur Behandlung der Honorarbe- schwerde ein Dossier mit der Geschäftsnummer BB.2024.5.

E. 1.1 Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erwägt die Vorinstanz, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auf- wand im Vergleich zum Aufwand der übrigen Verteidiger auffallend hoch sei. Ins- besondere die enorme Diskrepanz zum Aufwand der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten D. sei nicht nachvollziehbar, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der amtlichen Verteidigertätigkeit im Zusammenhang mit der Einarbei- tung in den Fall kein Aufwand entstanden sei, weil er seit Anfang 2014 als erbe- tener Verteidiger des Beschuldigten B. mit dem Fall befasst und gemäss eigenen Angaben bereits gut eingearbeitet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich der vom Beschwerdeführer verbuchte Aufwand als deutlich übersetzt. Da eine detaillierte Prüfung der Kostennote vorliegend nicht mit einem verhältnis- mässigen Aufwand möglich sei, sei der zu entschädigende Aufwand des Be- schwerdeführers ermessensweise unter Bezugnahme auf den Aufwand des amt- lichen Verteidigers des Beschuldigten D. zu bestimmen. Auszugehen sei von ei- nem der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten D. seit der zweiten Hälfte Au- gust 2015 angefallenen Aufwand von rund 580 Arbeitsstunden. In Berücksichti- gung der Besonderheiten der Verteidigungssituation des Beschuldigten B. er- scheine ein zusätzlicher Aufwand im Umfang von rund 220 Stunden als ange- messen. In ihrem zusammenfassenden Fazit anerkennt die Vorinstanz 800 Stun- den anwaltlicher Tätigkeit als entschädigungswürdig, welche sie zu einem Stun- denansatz von Fr. 250.00 vergütet. Zuzüglich der mit einem Stundenansatz von Fr. 200.00 zu entschädigenden Reise- und Wartezeit und den ausgewiesenen

- 5 - Auslagen sowie unter Einbezug der Mehrwertsteuer sei der Beschwerdeführer für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. mit Fr. 253'600.00 zu ent- schädigen. Die geleisteten Akontozahlungen seien auf diesen Betrag anzurech- nen (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 306 f.]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt gemäss Beschwerdebegründung für seine Auf- wendungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 420'062.55 (inklusive MwSt. und Auslagen). In prozessu- aler Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine mehrfache Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass die Vorinstanz die mas- sive Kürzung des Honorars nicht rechtsgenügend begründet habe. So habe sie sich nicht konkret mit den in der Honorarnote detailliert aufgeführten Leistungs- positionen auseinandergesetzt, sondern die Reduktion des zu entschädigenden Aufwandes im Wesentlichen mit dem Vergleich zu den Aufwendungen der amtli- chen Verteidigung eines anderen Beschuldigten begründet. Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz hätte es keinen unverhältnismässigen Aufwand verur- sacht, anhand der klar und einfach strukturierten Kostennote aufzuzeigen, wel- che Leistungen aus welchen Gründen hätten gestrichen oder gekürzt werden sollen. Aufgrund der vorinstanzlichen Begründung sei in keiner Weise nachvoll- ziehbar, welche einzelnen Leistungen als angebracht und vergütbar betrachtet worden seien. Zudem habe ihm die Vorinstanz keine Möglichkeit gegeben, sich zu allfälligen Unklarheiten zur detaillierten Honorarnote oder zur Angemessen- heit von einzelnen Positionen zu äussern (Beschwerde, S. 6 ff.). In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer eine ermessensüberschreitende und damit un- zulässige Kürzung seines Honorars. Obwohl das massgebliche Reglement keine Pauschalentschädigung vorsehe, komme die Kürzung des zu entschädigenden Aufwandes einer unzulässigen pauschalen Entschädigung gleich. Unzulässig sei auch der von der Vorinstanz zur Begründung der pauschalen Kürzung herange- zogene Vergleich mit den Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten D. Damit werde ausser Acht gelassen, dass das Verteidigungshono- rar individuell festzusetzen sei und jeder amtliche Verteidiger je nach den kon- kreten Anklagepunkte und Fragestellungen eine eigene Verteidigungsstrategie verfolge. Die von ihm gemäss Honorarnote ausgewiesenen Leistungen würden sich angesichts der Art und des Umfangs der vorliegenden Strafsache sowie der langen Verfahrensdauer als angemessen und im Rahmen einer effektiven Ver- teidigung zwingend notwendig erweisen. Der gemäss Honorarnote getätigte Auf- wand erweise sich in Bezug auf die Bedeutung des Falls, den Aktenumfang so- wie die Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse als notwen- dig und angemessen. Die nur teilweise Vergütung dieses Aufwandes verletze insofern die Verteidigungsrechte des Beschuldigten B. (Beschwerde, S. 4 und S. 9 ff.). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die

- 6 - Mehrwertsteuer nicht für die im konkreten Zeitraum angefallenen Leistungen, sondern proportional berechnet habe (Beschwerde, S. 12). 2. Rechtliche Grundlagen

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjeni- gen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung richtet sich vorliegend nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Die Anwalts- kosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BGE 142 IV 45 E. 2.1; BGE 138 IV 203 E. 2.3.4; Urteil des Bun- desgerichts vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Entschädigt werden nur jene Bemühun- gen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen und die verhältnismässig und notwendig waren (Urteil des Bun- desgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; BGE 141 I 124 E. 3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemes- sene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fun- dierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielge- richtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2016 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).

- 7 - 3. Prozessuale Einwände

E. 2 Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdekammer die Beru- fungskammer um Mitteilung, ob auf die erhobenen Berufungen eingetreten werde (CAR pag. 2.201.001 f.). Am 3. Februar 2025 beschloss die Berufungskammer unter anderem, auf die Berufung von B. einzutreten und die vom Beschwerde- führer erhobene Honorarbeschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung des amtlichen Verteidigungshonorars im Rahmen des Berufungsverfahren CA.2023.34 zu behandeln (CAR pag. 9.100.081). Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 schrieb die Beschwerdekammer das von ihr eröffnete Beschwerdeverfah- ren BB.2024.5 als erledigt ab und überwies die Akten der Berufungskammer zur weiteren Behandlung (CAR pag. 2.201.004 ff.). Zwischen dem 5. Mai 2025 und dem 14. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung in der Hauptsache statt (CAR pag. 5.100.003 ff.). Im Rahmen seines Parteivortrages anlässlich der Berufungs- verhandlung hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten An- trägen fest (CAR pag. 5.200.604). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf einen Antrag und eine inhaltliche Stellungnahme zur Honorarbeschwerde (CAR pag. 5.200.232; CAR pag. 5.100.061; vgl. auch CAR pag. 8.101.028). Mit Schrei- ben vom 20. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne der Wahrung des

- 3 - rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde bezüglich einzelner Aufwandpositionen ergänzend zu begründen (CAR pag. 8.101.001 f.). Mit Ein- gabe vom 4. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer innert mehrfach erstreckter Frist (CAR pag. 8.101.006; CAR pag. 8.101.013) eine ergänzende Beschwer- debegründung ein (CAR pag. 8.101.014 ff.).

E. 3 Die Akten des vor der Strafkammer geführten Strafverfahrens SK.2020.40 wur- den im Berufungsverfahren CA.2023.34, in dessen Rahmen die vorliegende Ho- norarbeschwerde behandelt wird, von Amtes wegen beigezogen. Der entspre- chende Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 2) wird inso- weit gegenstandslos. Mit der Einräumung der Möglichkeit zur Gewährung des Replikrechts (vgl. CAR pag. 8.101.036; CAR pag. 8.101.042 ff.) wurde dem An- trag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Beschwerde, S. 2) bereits Genüge getan.

E. 3.1 In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Zum einen sei ihm vor dem vo- rinstanzlichen Honorarentscheid keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu allfälligen Unklarheiten in der Honorarnote oder zur Angemessenheit von einzel- nen Positionen zu äussern (Beschwerde, S. 6 f. und S. 9). Diese Rüge erweist sich als grundlos. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stel- lungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in An- wendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. zuletzt Verfügung des Einzelrichters der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.138 vom 30. September 2025 E. 4.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.209 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist Genüge ge- tan, wenn – wie vorliegend geschehen – die amtliche Verteidigung ihre Honorar- note dem Gericht zur Genehmigung einreichen konnte und auch eingereicht hat (Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.1 vom

E. 3.2 Zum anderen begründet der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör mit den von der Vorinstanz mangelhaft begründe- ten Honorarkürzungen (Beschwerde, S. 7 ff.). Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diesen als sachfremd oder übertrieben gewerteten Aufwand nicht entschädigt. Freilich kann jedoch nur geprüft und begründet werden, was auch genügend – ohne dabei in überspitzten Formalismus zu verfallen – in Ho- norarnoten ausgewiesen ist. Verschiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeit- einheit abgerechnet – statt einzeln – verringern die Transparenz von Honorarno- ten. Die Rechnungspositionen haben den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3.4; Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 2.5). Der Beschwer- deführer weist zu Recht darauf hin, dass er der Vorinstanz eine ausführliche Ho- norarnote mit jeweils detailliertem und konkretem Leistungsbeschrieb eingereicht

- 8 - hatte (Beschwerde, S. 7). Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers enthält zudem überwiegend keine Sammelpositionen, welche diverse Aufwendungen zusammenfassen, sodass der angemessene Zeitaufwand für jede einzelne Be- mühung hätte geschätzt werden müssen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, in- wiefern die Überprüfung der Angemessenheit, der von der amtlichen Verteidi- gung verrechneten Leistungen nicht oder nur unter unverhältnismässigem Auf- wand möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich die diesbe- zügliche Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz auf eine eigene Schätzung ausgewichen sei, anstatt die in der Honorarnote ausgewiesenen Auf- wendungen jeweils spezifisch zu kürzen (vgl. Beschwerde, S. 8 f.; vgl. auch CAR pag. 8.101.044), als berechtigt. Da die Berufungskammer bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und die angefochtene Entschädigung des Beschwerdeführers frei überprüft, würde sich aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Möglichkeit zur Stel- lungnahme eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt erweisen.

E. 3.3 Nach dem soeben Dargelegten vermag die vorinstanzliche Begründung für die Honorarkürzung auch insofern nicht zu überzeugen, als sie die angemessene Entschädigung in einem Quervergleich der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten D. bemisst. Der Beschwerdeführer hält dem berechtigterweise entgegen, dass das Honorar der amtlichen Verteidiger für ihre jeweiligen Mandate und Auf- wände begründet und festgesetzt wird (Beschwerde, S. 10). Die Verteidigungs- arbeit für die hauptbeschuldigten B. und den in lediglich einzelnen Anklagepunk- ten mitbeschuldigten D. sind vom mutmasslichen Aufwand her nur bedingt ver- gleichbar. Die Vorinstanz weist denn auch selber auf einige Besonderheiten in der Verteidigung des Beschuldigten B. hin. Zutreffend wird etwa erwogen, dass die gegenüber dem Beschuldigten B. erhobenen Vorwürfe schwerer wiegen (Ur- teil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]). Ebenso zutreffend führt die Vorinstanz so- dann aus, dass einzelne, der im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen stehen- den Sachverhaltskomplexe schwergewichtig den Beschuldigten B. betreffen. Zweifelsfrei gehörte es zu den Obliegenheiten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B., die sich dabei stellenden Sach- und Rechtsfragen ausführlich zu behandeln. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die divergierenden Inte- ressenlagen der Beschuldigten Gegenstand der anwaltlichen Bemühungen sein mussten und die im Rahmen der Prozessgestaltungsbefugnis zu wählende Ver- teidigungsstrategie zu unterschiedlichem Verteidigungsaufwand führen kann. Ob mit den von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer gegenüber der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten D. zusätzlich vergüteten Arbeitsaufwand von 220 Stunden (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]) der jeweiligen Verteidigungssi- tuation ausreichend Rechnung getragen wurde, betrifft im Grunde indessen nicht die Wahrung der gerichtlichen Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, sondern die Frage der angemessenen Entschädigung als solche.

- 9 - 4. Bemessung des amtlichen Verteidigungshonorars

E. 4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Im Folgenden ist auf die Ausführungen der Parteien nur insoweit einzugehen, als für die Entscheidfindung erforderlich. III. Beurteilung der Beschwerde 1. Ausgangslage

E. 4.1 Arbeitsaufwand

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Honorarnote den erbrachten und seiner Auf- fassung nach notwendigen Aufwand dargelegt. Gesamthaft beantragte der Be- schwerdeführer eine Entschädigung, welche auf einem Zeitaufwand von 1'497 Stunden beruht (42:45 Stunden [TPF pag. 457.721.1559] + 154:15 Stunden [TPF pag. 457.721.1563] + 661:00 Stunden [TPF pag. 457.721.1569] + 81:45 Stunden [TPF pag. 457.721.1570] + 181:25 Stunden [TPF pag. 457.721.1574] + 18:55 Stunden [TPF pag. 457.721.1575] + 356:55 Stunden [TPF pag. 457.721.1581]). Die zahlreichen Abrechnungspositionen erscheinen zwar hoch, sind jedoch an- gesichts des ausserordentlichen Umfangs und der besonderen Schwierigkeiten des vorliegenden Straffalls grundsätzlich noch nicht als übersetzt zu taxieren und folglich als notwendige Verteidigeraufwände anzuerkennen. Einer näheren Be- trachtung bedürfen – wie bereits in der Verfügung vom 20. Mai 2025 dargelegt (CAR pag. 8.101.001 f.) – neben wenigen Einzelpositionen (nachfolgende Erwä- gung III.4.1.2) vor allem die unter die Kategorien «Aktenstudium» (nachfolgende Erwägung III.4.1.3) sowie «Vorbereitung und Redaktion Plädoyer» (nachfol- gende Erwägung III.4.1.4) fallenden Bemühungen.

E. 4.1.2 Die Honorarnote des Beschwerdeführers enthält für den 20. Mai 2021 ein Zeit- aufwand von 25 Stunden für ein Telefonat mit der Klientschaft (TPF pag. 457.721.1577 «Position Tel. mit KL re Stand der Dinge»). Der Beschwerde- führer hat eingeräumt, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen han- delt und der tatsächlich angefallene Aufwand wohl 2 Stunden und 50 Minuten betrage (CAR pag. 8.101.017). Dieser Aufwand kann übernommen werden und die vom Beschwerdeführer vorgelegte Honorarrechnung ist in diesem Sinn zu korrigieren. Einige in der Honorarnote des Beschwerdeführers aufgeführte Auf- wendungen betreffen von ihm im Namen des Beschuldigten B. bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts angestrengte Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere für einen Aufwand von insgesamt 13.5 Stunden im Zeitraum zwischen dem 8. Juni 2021 bis 21. Juni 2021 («08.06.2021 Position Arbeit an Beschwerde 1:40 h» / «09.06.2021 Position Arbeit an Beschwerde 0:30 h» / «09.06.2021 Position Arbeit an Beschwerde 0:15 h» / «10.06.2021 Position Ar- beit an Beschwerde 5:15 h» / «10.06.2021 Position Überarbeitung Beschwerde 2:00 h» / «11.06.2021 Position Schlussredaktion Beschwerde 0:45 h» / «11.06.2021 Position Überarbeitung Beschwerde 2:00 h» [TPF pag. 457.721.1577]) / «11.06.2021 Position Durchsicht Beschwerde und ange- fochtene Verfügung vom 01.06.2021 0:55 h» / «21.06.2021 Position Eingang / Durchsicht Beschluss BSTG Bellinzona 17.06.2021 0:10 h» [TPF pag. 457.721.1578]). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in

- 10 - ihrem Beschluss BB.2021.162 vom 17. Juni 2021 den Antrag des Beschuldigten B. um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung abgewiesen (TPF pag. 457.922.1.005 f.). Im Rahmen der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung im Hauptsacheverfahren lässt sich nachträglich keine Entschädi- gung für die im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwände erwirken. Der Auf- wand der Verteidigung für Beschwerdeverfahren ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2). Der Be- schwerdeführer scheint diese Auffassung zwar nicht vorbehaltlos zu teilen (vgl. CAR pag. 8.101.017), verzichtet aber auf die Geltendmachung des fraglichen Aufwandes (CAR pag. 8.101.017). Damit hat es dabei sein Bewenden, dass der im Zusammenhang mit besagtem Beschwerdefahren deklarierte Aufwand bei der Festsetzung des Verteidigungshonorars nicht zu berücksichtigen ist.

E. 4.1.3 Für das Aktenstudium im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren fakturiert der Beschwerdeführer insgesamt einen Arbeitsaufwand von rund 270 Stunden (TPF pag. 457.721.1558). Diesbezüglich hält er in seinen ergän- zenden Erläuterungen fest, dass es sich vorliegend um einen äussert komplexen Wirtschaftsstraffall mit einem aussergewöhnlich umfangreichen Aktenbestand handle. Vor diesem Hintergrund erscheine der geltend gemachte Aufwand von 275 Stunden für das Aktenstudium eindeutig als angemessen. Hinzu komme, dass das Studium zahlreicher Aktenstellen aufgrund ihrer Komplexität, Verflech- tung und teilweise schwer nachvollziehbaren Struktur erheblich mehr Zeit erfor- dert habe. In Bezug auf den hier zu beurteilenden Aufwand sei weiter zu beach- ten, dass zwei Versionen der Anklageschrift zurückgewiesen worden seien und auch die am 10. September 2020 eingereichte dritte Anklageschrift wiederum durch eine extreme Materialfülle, eine Vielzahl teils unübersichtlicher Verweise und eine insgesamt mangelnde Struktur geprägt gewesen sei. Die Anklageschrift mit über 2'700 Fussnoten und zahllosen Querverweisen habe daher ein ausser- gewöhnlich hohes Mass an Analysearbeit erfordert. Die schiere Dichte sowie die juristisch und tatsächlich anspruchsvolle Aufbereitung der in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe habe eine systematische, strukturierte und wiederholte Durcharbeitung des Aktenmaterials unumgänglich gemacht (CAR pag. 8.101.015 f.). Der für das Aktenstudium beanspruchte Aufwand liegt insge- samt eher an der oberen Grenze dessen, was noch als notwendiger Verteidi- gungsaufwand erachtet werden kann. Angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung des Beschwerdeführers erscheinen die geltend ge- machten Aufwendungen dennoch als gerechtfertigt. Das vorliegende Strafverfah- ren weist ohne jeden Zweifel einen ausserordentlich grossen Aktenumfang auf. Das Verzeichnis der Hauptakten des Vorverfahrens weist rund 350 Seiten und dasjenige der Beilageakten annähernd 600 Seiten auf. Dabei wird eine effiziente

- 11 - und strukturierte Aufarbeitung des gesamten Aktenbestandes mitunter durch die nicht durchwegs optimale Aktenanlage erschwert, was durchaus anwaltlichen Mehraufwand verursacht haben kann. Kommt hinzu, dass die Beschuldigten sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Vielzahl von nicht immer klar umgrenzten Sachverhalten zu verteidigen haben. Die verfahrensrechtlichen Aspekte sind durchaus komplex und die Beweislage ist unklar. In Anbetracht des sachlichen Umfangs der Strafsache ist es plausibel, dass für die Führung der Verteidigung die mehrfache Auseinandersetzung mit der Aktenlage erforderlich war. Entgegen dem Dafürhalten der Bundesanwaltschaft (CAR pag. 8.101.029) ist es dabei nicht so sehr von Belang, dass sich der massgebliche Aktenbestand nach den gerichtlichen Rückweisungen der Anklageschriften nicht substanziell verändert hat. Beim vorhandenen Aktenmaterial erweist sich selbst die von der Bundesan- waltschaft als entschädigungspflichtig erachtete «fortlaufende und kontinuierli- che Bearbeitung» (CAR pag. 8.101.029) über eine derart lange Verfahrensdauer hinweg als äusserst zeitintensiv. Dies zeigt, dass es gute Gründe für ein aufwän- diges Aktenstudium gab. Es rechtfertigt sich, den gesamten dafür veranschlagten Aufwand als entschädigungswürdig anzuerkennen.

E. 4.1.4 Unter den einzelnen Kostenpunkten fällt ausserdem auf, dass der Beschwerde- führer gemäss der eingereichten Honorarnote im Rahmen der gerichtlichen Ver- fahren insgesamt mehr als 320 Stunden für die Redaktion der Vorfragen- und Hauptsachenplädoyers aufgewendet hat. Im Einzelnen ergibt sich, dass für das Jahr 2017 im unter der Geschäftsnummer SK.2016.12 geführten Strafverfahren insgesamt rund 238 Stunden (exakt: 238 Stunden und 5 Minuten) für die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung und die Erarbeitung des Vorfragen- und Hauptsa- chenplädoyers aufgewendet wurden (TPF pag. 457.721.1565 ff. [Leistungen vom 15.02.2017 bis 01.11.2017]). Die Hauptverhandlung fand in der Folge nicht statt, weil die Vorinstanz das Verfahren zufolge einer zusätzlichen Anklageerhe- bung an die Bundesanwaltschaft zurückwies (Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.12+SK.2017.55 vom 2. November 2017). Nach neuerlicher Anklageeinreichung durch die Bundesanwaltschaft wurde die Haupt- verhandlung im vorliegenden Strafverfahren am 19. Juli 2021 eröffnet (TPF pag. 457.720.003). Bis zu diesem Zeitpunkt deklarierte der Beschwerdeführer ein Vorbereitungsaufwand von 38.5 Stunden (TPF pag. 457.721.1577 ff. [Leis- tungen vom 12.05.2021 bis 16.07.2021]). Am 23. Juli 2021 wurde die Hauptver- handlung aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten B. unterbrochen (TPF pag. 457.720.040) und am 20. Oktober 2021 wiederaufgenommen (TPF pag. 457.720.040). Für diesen Zeitraum machte der Beschwerdeführer zusätzli- che 51.25 Stunden als Aufwendungen für das Verfassung der beiden Parteivor- träge geltend (TPF pag. 457.720.1580 f. [Leistungen vom 19.08.2021 bis 25.10.2010]). Der veranschlagte Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Vorfra- gen- und Hauptsachenplädoyers erscheint auch angesichts der überaus

- 12 - umfangreichen Verfahrensakten und in Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Dimensionen der vorliegenden Strafsache als übersetzt. Gerade die Ausführungen zu den Vorfragen thematisierten überwiegend Problembereiche wie die Rückweisung der Anklage oder das angeblich ungenügende Beweisfun- dament (vgl. z.B. TPF pag. 457.721.017 ff. und TPF pag. 457.721.045), zu denen sich die amtliche Verteidigung schon im bisherigen Verlauf des Verfahrens in zahlreichen Eingaben geäussert hatte (vgl. z.B. TPF pag. 457.521.009 ff. und TPF pag. 457.521.014 ff.; TPF SK.2016.12 pag. 421.521.041 ff.). Der amtliche Verteidiger war mit den Akten wie auch den spezifischen Sach- und Rechtsprob- lemen bereits vertraut, was eine gezieltere und zeitsparendere Vorgehensweise ermöglicht hätte. Der Honorarnote kann denn auch entnommen werden, dass einzelne Teile von früheren Plädoyerentwürfen übernommen wurden (vgl. TPF pag. 457.721.1577 [Leistungen vom 12.05.2021 bis 19.05.2021]). Insofern wäre es im Sinne einer gewissenhaften Verteidigung möglich und geboten gewesen, auf bereits vorgetragene Argumente zurückzugreifen. Der Einwand des Be- schwerdeführers, dass ein vertieftes Aktenstudium gerade zur Vorbereitung der Hauptverhandlung unerlässlich sei (CAR pag. 8.101.045; vgl. auch Beschwerde, S. 3), ist korrekt. Dieser Umstand wurde jedoch bereits insofern berücksichtigt, als ein erhöhter Aufwand für das Aktenstudium in die zu entschädigenden Bemü- hungen aufgerechnet wurde. Der weit überdurchschnittliche Aufwand für die Er- stellung der Plädoyers lässt sich – entgegen der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (CAR pag. 8.101.016) – jedenfalls nicht damit erklären, dass jede neue An- klageerhebung eine «vollständige inhaltliche Neuorientierung der Verteidigungs- linie» erforderlich gemacht habe. Als für eine wirksame Verteidigung angemes- sen erscheint ein Vorbereitungsaufwand von 200 Stunden (Kürzung um 38:05 Stunden) für das Jahr 2017 und von 80 Stunden (Kürzung um 09:45 Stunden) für das Jahr 2021.

E. 4.1.5 Der Beschwerdeführer berechnet die Entschädigung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B., deren Zusprechung er im Beschwerdeverfahren beantragt, auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 260.00 für die anwaltliche Ar- beitszeit (TPF pag. 457.721.1559). Die Vorinstanz zieht für die Honorarbemes- sung einen Stundenansatz von Fr. 250.00 heran (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2). Bei FäIlen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Kammern des Bundesstrafgerichts Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Urteile der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2022.12 vom 30. Juni 2023 E. II.E.2.1.2 und CA.2021.5 vom

17. September 2021 E. 2.2.1.2; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.38 vom 18. Dezember 2020 E. 8.2.2; vgl. auch BGE 142 IV 163 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2). Umfang und Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Straffalls rechtfertigen klarerweise eine

- 13 - Erhöhung des üblicherweise angewandten Stundenansatzes, wenn auch nicht in dem vom Beschwerdeführer geforderten Umfang. Als angemessen erweist sich vorliegend mit der Vorinstanz ein Stundenansatz von Fr. 250.00. Die auf dieser Grundlage vorzunehmen Berechnung der für die einzelnen Jahre der anwaltli- chen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu entschädigenden Aufwände wird dadurch erschwert, dass er die geleisteten Dienste nicht separat nach Arbeitszeit sowie Reise- und Wartezeit aufgeschlüsselt ausweist. Für das Jahr 2015 ist ein Leistungstotal von 42:45 Stunden aufgeführt, was nach Abzug der Reise- und Wartezeit von 6 Stunden (TPF pag. 457.721.1558 f.) ein Arbeitsaufwand von 36:45 Stunden ergibt. Der zu entschädigende Arbeitsaufwand beträgt demnach für das Jahr 2015 Fr. 9'187.50 (= 36.75 Stunden x Fr. 250.00/Stunde). Von den im Jahre 2016 getätigten Aufwendungen entfallen 10:20 Stunden auf Reise- und Wartezeit (TPF pag. 457.721.1560 f.), sodass ein Arbeitsaufwand von 143.92 Stunden angefallen ist, was eine Entschädigung von Fr. 35'980.00 (= 143.92 Stunden x Fr. 250.00/Stunde). Unter Berücksichtigung der vorstehend vorge- nommenen Kürzungen und einer Reise- und Wartezeit von 7:40 Stunden (TPF pag. 457.721.1564 ff.) ergibt sich für das Jahr 2017 ein zu entschädigender Ar- beitsaufwand von Fr. 153'812.50 (= 615:15 Stunden [= 653:20 Stunden – 38:05 Stunden] x Fr. 250.00/Stunde). Für das Jahr 2018 ist ein zu entschädigender Aufwand von 57:25 Stunden (81:45 Stunden Total Leistungen minus 24:20 Reise- und Wartezeit [TPF pag. 457.721.1570]) zu berücksichtigen, womit eine Entschädigung von Fr. 14'542.20 (= 58.17 Stunden x Fr. 250.00/Stunde) resul- tiert. Von den für das Jahr 2019 verzeichneten Leistungen entfielen 43:40 Stun- den auf Reise- und Wartezeit (TPF pag. 457.721.1572 ff.), während der Arbeits- aufwand 137:45 Stunden betrug. Dies entspricht einer Entschädigung von Fr. 34'437.50 (= 137.75 Stunden x Fr. 250.00/Stunde). Für das Jahr 2020 ist eine Reise- und Wartezeit von 3 Stunden sowie eine Arbeitszeit von 15:55 Stunden ausgewiesen (TPF pag. 457.721.1575), womit sich eine Aufwandentschädigung von Fr. 3'980.00 (= 15.92 Stunden x Fr. 250/Stunde) berechnen lässt. Der zu entschädigende Aufwand für das Jahr 2021 beläuft sich nach Abzug einer Reise- und Wartezeit von 24:00 Stunden (TPF pag. 457.721.1579 ff.) sowie den vorzu- nehmenden Aufwandkürzungen schliesslich auf 296:35 Stunden. Für das Jahr 2021 ergibt sich damit eine Entschädigung von Fr. 74'150.00 (= 296.60 Stunden x Fr. 250/Stunde).

E. 4.2 Reise- und Wartezeit

Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer in der Honorarnote ausgewiesene Reise- und Wartezeit von insgesamt 128 Stunden vollumfänglich übernommen und zusätzlich die für die An- und Rückreise anlässlich der Urteilseröffnung be- nötigten 5 Stunden hinzugerechnet (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]). Die Vergütung der erforderlichen Reise- und Wartezeit ist im Beschwerdeverfahren

- 14 - ebenso unbestritten geblieben wie der hierfür massgebliche Stundensatz von Fr. 200.00. Es resultieren demnach Entschädigungen für Reise- und Wartezeit von Fr. 800.00 für das Jahr 2015, von Fr. 2'066.00 für das Jahr 2016, von Fr. 2’066.00 für das Jahr 2017, von Fr. 5’064.00 für das Jahr 2018, von Fr. 8'900.00 für das Jahr 2019, von Fr. 600.00 für das Jahr 2020 sowie von Fr. 7'100.00 für das Jahr 2021.

E. 4.3 Auslagen

Die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]) sind sie der Bemessung des Honorars des amtlichen Ver- teidigers zugrunde zu legen. Für das Jahr 2015 sind Auslagen von Fr. 242.00 (TPF pag. 457.721.1559), für das Jahr 2016 Auslagen von Fr. 311.00 (TPF pag. 457.721.1563), für das Jahr 2017 Auslagen von Fr. 2'219.80 (TPF pag. 457.721.1569), für das Jahr 2018 Auslagen von Fr. 640.60 (TPF pag. 457.721.1571), für das Jahr 2019 Auslagen von Fr. 1'318.00 (TPF pag. 457.721.1574), für das Jahr 2020 Auslagen von Fr. 90.00 (TPF pag. 457.721.1575) und für das Jahr 2021 schliesslich Auslagen von Fr. 3'568.80 (TPF pag. 457.721.1581) zu berücksichtigen.

E. 4.4 Mehrwertsteuerzuschlag

Zum sich aus Aufwandentschädigung und Auslagenersatz zusammensetzenden Honoraranspruch ist zuletzt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, welche sich nach den im massgeblichen Zeitpunkt geltenden Sätzen bemisst. Wie der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote zutreffend vermerkt hat (TPF pag. 457.721.1556 f.), ist für die Jahre 2015 bis 2017 ein Mehrwertsteuerzu- schlag von 8.00 % und ab dem Jahre 2018 ein solcher von 7.70 % zu vergüten. Im Jahresüberblick ergeben sich damit die nachfolgenden Gesamtentschädigun- gen:

Jahr 2015 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 8.00 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

9'187.50 800.00 242.00 10'229.50 11'047.85

Jahr 2016 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 8.00 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

35'980.00 2'066.00 311.00 38'357.00 41'425.60

- 15 - Jahr 2017 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 8.00 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

153'812.50 2'066.00 2'219.80 158'098.30 170'746.20

Jahr 2018 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 7.70 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

14'542.20 5'064.00 640.60 20'246.80 21'805.80 Jahr 2019 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 7.70 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

34'437.50 8'896.00 1'318.00 44'651.50 48'089.70

Jahr 2020 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 7.70 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

3'980.00 600.00 90.00 4'670.00 5'029.60 Jahr 2021 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 7.70 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

74'150.00 6'100.00 3'568.80 83'818.80 90'272.80

E. 4.5 Gesamtentschädigung

Die angemessene Entschädigung für den Beschwerdeführer für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten B. ist nach den vorstehenden Erwägungen auf Fr. 388'417.55 (Fr. 11'047.85 + Fr. 41'425.60 + Fr. 170'746.20 + Fr. 21'805.80 + Fr. 48'089.70 + Fr. 5'029.60 + Fr. 90'272.80) festzusetzen. Die vorinstanzliche Festsetzung des Honorars steht demgemäss nicht in einem angemessenen Ver- hältnis zu den vom Beschwerdeführer unternommenen Bemühungen. 5. Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen

Die Vorinstanz hat in den Erwägungen ihres Honorarentscheides ausgeführt, dass die der amtlichen Verteidigung geleisteten Akontozahlungen an die festge- setzte Entschädigung anzurechnen seien (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2). Die vorgesehene Anrechnung von Akontozahlungen manifestierte sich jedoch nicht in der das Honorar des Beschwerdeführers betreffenden Dispositiv-Ziffer (vgl. Urteil SK.2020.40 Dispositiv-Ziffer IX.1.2). Der Vollständigkeit halber ist dies mit

- 16 - dem vorliegenden Beschwerdeentscheid nachzuholen, zumal der Beschwerde- führer selbst die rechnerische Berücksichtigung der erhaltenen Akontozahlungen beantragt hat (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag Ziffer 1: «unter Abzug der bereits erhaltenen Akontozahlungen»]). Die im Verlauf des Verfahrens ausgerichteten Akontozahlungen sind aktenmässig dokumentiert und wurden in der vom Be- schwerdeführer vorinstanzlich vorgelegten Honorarnote (vgl. BB.2024.5 act. 14 S. 2) im Übrigen zutreffend aufgeführt. Es ergibt sich, dass dem Beschwerdefüh- rer bislang Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 181'491.70 (Fr. 95'453.00 ge- mäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2019 [BA pag. 16-11- 00780]; Fr. 20'881.20 gemäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 [BA pag. 16-11-00790]; Fr. 20'000.00 gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2021 [TPF pag. 457.821.029]; Fr. 40'000.00 gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2021 [TPF pag. 457.821.033]; Fr. 5'157.30 ge- mäss Verfügung der Vorinstanz vom

15. Dezember 2020 [TPF pag. 457.821.022]) ausgerichtet wurden. Von der Ausrichtung dieser Akontozah- lungen ist Vormerk zu nehmen. 6. Ergebnis

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten B. im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 388'417.55 (inklusive Barauslagen und MwSt.) zu entschädi- gen. Es ist vorzumerken, dass dem Beschwerdeführer bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 181'491.70 ausgerichtet wurden. In teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer IX.1.2 des Urteils der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 aufzuheben und durch eine entsprechend angepasste Fassung zu ersetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Honorarbeschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte eine Entschädigung von Fr. 420’062.55, zugesprochen wurden ihm von der Erstin- stanz Fr. 253'600.00, zweitinstanzlich sind es sodann Fr. 388'417.55. Von dem von ihm verlangten Mehrbetrag von Fr. 166'462.55 werden ihm vorliegend zu- sätzlich Fr. 134'817.55 zugesprochen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Begehren im Honorarbeschwerdeverfahren insofern zu rund vier Fünfteln und

- 17 - unterliegt im Restumfang. Dem Beschwerdeführer sind daher für das Beschwer- deverfahren reduzierte Gerichtskosten von Fr. 200.00 aufzuerlegen. 2. Dem Beschwerdeführer steht für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Ent- schädigung zu, für die der Staat aufzukommen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung im Rahmen des erfor- derlichen Aufwands nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen ist (Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2’000.00 auszurichten. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist auf diesem Be- trag (Beschwerde, S. 2) keine Mehrwertsteuer geschuldet, da es sich bei den Aufwendungen des um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidigers nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (Art. 18 MWSTG).

- 18 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Honorarbeschwerde von Rechtsanwalt A. wird Dis- positiv-Ziffer IX.1.2 des Urteils der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

«Rechtsanwalt A. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten B. im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 388'417.55 (inklusive Barauslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt.

Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt A. bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 181'491.70 ausgerichtet wurden.»

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Rechtsanwalt A. werden für das Beschwerdeverfahren reduzierte Gerichtskosten von Fr. 200.00 auferlegt. 3. Rechtsanwalt A. wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädi- gung von Fr. 2'000.00 aus der Staatskasse zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Herrn Rechtsanwalt A.

- Bundesanwaltschaft, Herr Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli

- Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2023.34

- 19 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 9. Dezember 2025

E. 9 April 2024 E. 5.2). Gegenteiliges lässt sich auch den vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechungshinweisen nicht entnehmen. Soweit der Beschwer- deführer in der unterbliebenen Aufforderung der Vorinstanz zur näheren Erläute- rung der Honorarrechnung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, er- weist sich die Beschwerde als unbegründet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. Dezember 2025 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Honorarbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer IX.1.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.40 vom 15. November 2021

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 aStPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2025.6 (Hauptverfahren CA.2023.34)

- 2 - Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessgeschichte 1. Rechtsanwalt A. war im Strafverfahren gegen die Beschuldigten B., C. und D. zunächst als erbetener Verteidiger des Beschuldigten B. tätig und per 19. August 2015 als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt (BA Pag. 16-11-00485). Am

15. November 2021 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Strafkammer) das erstinstanzliche Urteil in dieser Strafsache (Urteil SK.2020.40 vom 15. November 2021), mit welchem Rechtsanwalt A. für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. ein Honorar von Fr. 253'600.00 (inkl. MwSt.) zugesprochen wurde (Urteil SK.2020.40 Dispositiv- Ziffer IX.1.2). Mehrere Parteien erhoben Berufung gegen dieses Urteil. Das Be- rufungsverfahren wird unter der Geschäftsnummer CA.2023.34 geführt und ist nach wie vor hängig. Gegen die Festsetzung des Honorars für die amtliche Ver- teidigung erhob Rechtsanwalt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. No- vember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte prinzipaliter die diesbezügli- che Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 420'062.55 (BB.2024.5 act. 1 [nachfolgend: Beschwerde] S. 2 [Antrag Ziffer 1]). Eventualiter sei der vorinstanz- liche Entschädigungsentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde, S. 2 [Antrag Zif- fer 2]). Die Beschwerdekammer eröffnete zur Behandlung der Honorarbe- schwerde ein Dossier mit der Geschäftsnummer BB.2024.5. 2. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdekammer die Beru- fungskammer um Mitteilung, ob auf die erhobenen Berufungen eingetreten werde (CAR pag. 2.201.001 f.). Am 3. Februar 2025 beschloss die Berufungskammer unter anderem, auf die Berufung von B. einzutreten und die vom Beschwerde- führer erhobene Honorarbeschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung des amtlichen Verteidigungshonorars im Rahmen des Berufungsverfahren CA.2023.34 zu behandeln (CAR pag. 9.100.081). Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 schrieb die Beschwerdekammer das von ihr eröffnete Beschwerdeverfah- ren BB.2024.5 als erledigt ab und überwies die Akten der Berufungskammer zur weiteren Behandlung (CAR pag. 2.201.004 ff.). Zwischen dem 5. Mai 2025 und dem 14. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung in der Hauptsache statt (CAR pag. 5.100.003 ff.). Im Rahmen seines Parteivortrages anlässlich der Berufungs- verhandlung hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten An- trägen fest (CAR pag. 5.200.604). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf einen Antrag und eine inhaltliche Stellungnahme zur Honorarbeschwerde (CAR pag. 5.200.232; CAR pag. 5.100.061; vgl. auch CAR pag. 8.101.028). Mit Schrei- ben vom 20. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne der Wahrung des

- 3 - rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde bezüglich einzelner Aufwandpositionen ergänzend zu begründen (CAR pag. 8.101.001 f.). Mit Ein- gabe vom 4. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer innert mehrfach erstreckter Frist (CAR pag. 8.101.006; CAR pag. 8.101.013) eine ergänzende Beschwer- debegründung ein (CAR pag. 8.101.014 ff.). 3. Die Berufungskammer lud die Bundesanwaltschaft und die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein (CAR pag. 8.101.022; CAR pag. 8.101.024). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde (CAR pag. 8.101.026). Die Bundesanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Honorarbe- schwerde (CAR pag. 8.101.027 ff. und CAR pag. 8.101.034 f.). Der Beschwerde- führer hielt replicando an den bisherigen Anträgen fest (CAR pag. 8.101.042 ff.). II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 sind revidierte Bestimmungen der StPO in Kraft getreten, da- runter nArt. 135 Abs. 3 StPO über das gegen Entschädigungsentscheide von der amtlichen Verteidigung zu ergreifende Rechtsmittel (vgl. AS 2023 468; BBl 2022 1560, 4). Der angefochtene Entscheid über das Honorar der amtlichen Verteidi- gung erging am 15. November 2021 gestützt auf das bisherige Recht. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten dieses Geset- zes gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Insofern hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Geset- zesänderung bezüglich der Anfechtbarkeit von Entschädigungsentscheiden keine Auswirkungen auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren. Die bis zum

31. Dezember 2023 gültigen Bestimmungen bleiben anwendbar. 2. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid strafpro- zessuale Beschwerde führen (aArt. 135 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Ent- scheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Wie die Berufungskammer bereits einlässlich erläutert hat, wurde die massgebliche Rechtsmittelfrist durch die am 16. Januar 2024 zuhanden der Beschwerdekammer erfolgte Beschwerdeeinreichung ge- wahrt (vgl. Beschluss der Berufungskammer vom 3. Februar 2025 E. V.2.2 [CAR pag. 9.100.078 f.]). Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Thematik nicht er- neut aufgegriffen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dass und weshalb über die Honorarbeschwerde im vorliegenden Berufungsverfahren zu entschei- den ist, wurde ebenfalls schon dargelegt (vgl. Beschluss der Berufungskammer vom 3. Februar 2025 E. V.2.1 [CAR pag. 9.100.077 f.]). Auch diesbezüglich er- übrigen sich zusätzliche Erörterungen. Der Beschwerdeführer erhielt erstinstanz- lich eine geringere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist

- 4 - daher ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Honorarbeschwerde einzutre- ten. 3. Die Akten des vor der Strafkammer geführten Strafverfahrens SK.2020.40 wur- den im Berufungsverfahren CA.2023.34, in dessen Rahmen die vorliegende Ho- norarbeschwerde behandelt wird, von Amtes wegen beigezogen. Der entspre- chende Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 2) wird inso- weit gegenstandslos. Mit der Einräumung der Möglichkeit zur Gewährung des Replikrechts (vgl. CAR pag. 8.101.036; CAR pag. 8.101.042 ff.) wurde dem An- trag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Beschwerde, S. 2) bereits Genüge getan. 4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Im Folgenden ist auf die Ausführungen der Parteien nur insoweit einzugehen, als für die Entscheidfindung erforderlich. III. Beurteilung der Beschwerde 1. Ausgangslage 1.1 Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erwägt die Vorinstanz, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auf- wand im Vergleich zum Aufwand der übrigen Verteidiger auffallend hoch sei. Ins- besondere die enorme Diskrepanz zum Aufwand der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten D. sei nicht nachvollziehbar, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der amtlichen Verteidigertätigkeit im Zusammenhang mit der Einarbei- tung in den Fall kein Aufwand entstanden sei, weil er seit Anfang 2014 als erbe- tener Verteidiger des Beschuldigten B. mit dem Fall befasst und gemäss eigenen Angaben bereits gut eingearbeitet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich der vom Beschwerdeführer verbuchte Aufwand als deutlich übersetzt. Da eine detaillierte Prüfung der Kostennote vorliegend nicht mit einem verhältnis- mässigen Aufwand möglich sei, sei der zu entschädigende Aufwand des Be- schwerdeführers ermessensweise unter Bezugnahme auf den Aufwand des amt- lichen Verteidigers des Beschuldigten D. zu bestimmen. Auszugehen sei von ei- nem der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten D. seit der zweiten Hälfte Au- gust 2015 angefallenen Aufwand von rund 580 Arbeitsstunden. In Berücksichti- gung der Besonderheiten der Verteidigungssituation des Beschuldigten B. er- scheine ein zusätzlicher Aufwand im Umfang von rund 220 Stunden als ange- messen. In ihrem zusammenfassenden Fazit anerkennt die Vorinstanz 800 Stun- den anwaltlicher Tätigkeit als entschädigungswürdig, welche sie zu einem Stun- denansatz von Fr. 250.00 vergütet. Zuzüglich der mit einem Stundenansatz von Fr. 200.00 zu entschädigenden Reise- und Wartezeit und den ausgewiesenen

- 5 - Auslagen sowie unter Einbezug der Mehrwertsteuer sei der Beschwerdeführer für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. mit Fr. 253'600.00 zu ent- schädigen. Die geleisteten Akontozahlungen seien auf diesen Betrag anzurech- nen (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 306 f.]). 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt gemäss Beschwerdebegründung für seine Auf- wendungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 420'062.55 (inklusive MwSt. und Auslagen). In prozessu- aler Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine mehrfache Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass die Vorinstanz die mas- sive Kürzung des Honorars nicht rechtsgenügend begründet habe. So habe sie sich nicht konkret mit den in der Honorarnote detailliert aufgeführten Leistungs- positionen auseinandergesetzt, sondern die Reduktion des zu entschädigenden Aufwandes im Wesentlichen mit dem Vergleich zu den Aufwendungen der amtli- chen Verteidigung eines anderen Beschuldigten begründet. Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz hätte es keinen unverhältnismässigen Aufwand verur- sacht, anhand der klar und einfach strukturierten Kostennote aufzuzeigen, wel- che Leistungen aus welchen Gründen hätten gestrichen oder gekürzt werden sollen. Aufgrund der vorinstanzlichen Begründung sei in keiner Weise nachvoll- ziehbar, welche einzelnen Leistungen als angebracht und vergütbar betrachtet worden seien. Zudem habe ihm die Vorinstanz keine Möglichkeit gegeben, sich zu allfälligen Unklarheiten zur detaillierten Honorarnote oder zur Angemessen- heit von einzelnen Positionen zu äussern (Beschwerde, S. 6 ff.). In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer eine ermessensüberschreitende und damit un- zulässige Kürzung seines Honorars. Obwohl das massgebliche Reglement keine Pauschalentschädigung vorsehe, komme die Kürzung des zu entschädigenden Aufwandes einer unzulässigen pauschalen Entschädigung gleich. Unzulässig sei auch der von der Vorinstanz zur Begründung der pauschalen Kürzung herange- zogene Vergleich mit den Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten D. Damit werde ausser Acht gelassen, dass das Verteidigungshono- rar individuell festzusetzen sei und jeder amtliche Verteidiger je nach den kon- kreten Anklagepunkte und Fragestellungen eine eigene Verteidigungsstrategie verfolge. Die von ihm gemäss Honorarnote ausgewiesenen Leistungen würden sich angesichts der Art und des Umfangs der vorliegenden Strafsache sowie der langen Verfahrensdauer als angemessen und im Rahmen einer effektiven Ver- teidigung zwingend notwendig erweisen. Der gemäss Honorarnote getätigte Auf- wand erweise sich in Bezug auf die Bedeutung des Falls, den Aktenumfang so- wie die Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse als notwen- dig und angemessen. Die nur teilweise Vergütung dieses Aufwandes verletze insofern die Verteidigungsrechte des Beschuldigten B. (Beschwerde, S. 4 und S. 9 ff.). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die

- 6 - Mehrwertsteuer nicht für die im konkreten Zeitraum angefallenen Leistungen, sondern proportional berechnet habe (Beschwerde, S. 12). 2. Rechtliche Grundlagen

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjeni- gen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung richtet sich vorliegend nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Die Anwalts- kosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BGE 142 IV 45 E. 2.1; BGE 138 IV 203 E. 2.3.4; Urteil des Bun- desgerichts vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Entschädigt werden nur jene Bemühun- gen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen und die verhältnismässig und notwendig waren (Urteil des Bun- desgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; BGE 141 I 124 E. 3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemes- sene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fun- dierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielge- richtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2016 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).

- 7 - 3. Prozessuale Einwände 3.1 In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Zum einen sei ihm vor dem vo- rinstanzlichen Honorarentscheid keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu allfälligen Unklarheiten in der Honorarnote oder zur Angemessenheit von einzel- nen Positionen zu äussern (Beschwerde, S. 6 f. und S. 9). Diese Rüge erweist sich als grundlos. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stel- lungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in An- wendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. zuletzt Verfügung des Einzelrichters der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.138 vom 30. September 2025 E. 4.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.209 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist Genüge ge- tan, wenn – wie vorliegend geschehen – die amtliche Verteidigung ihre Honorar- note dem Gericht zur Genehmigung einreichen konnte und auch eingereicht hat (Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.1 vom

9. April 2024 E. 5.2). Gegenteiliges lässt sich auch den vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechungshinweisen nicht entnehmen. Soweit der Beschwer- deführer in der unterbliebenen Aufforderung der Vorinstanz zur näheren Erläute- rung der Honorarrechnung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, er- weist sich die Beschwerde als unbegründet. 3.2 Zum anderen begründet der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör mit den von der Vorinstanz mangelhaft begründe- ten Honorarkürzungen (Beschwerde, S. 7 ff.). Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diesen als sachfremd oder übertrieben gewerteten Aufwand nicht entschädigt. Freilich kann jedoch nur geprüft und begründet werden, was auch genügend – ohne dabei in überspitzten Formalismus zu verfallen – in Ho- norarnoten ausgewiesen ist. Verschiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeit- einheit abgerechnet – statt einzeln – verringern die Transparenz von Honorarno- ten. Die Rechnungspositionen haben den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3.4; Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 2.5). Der Beschwer- deführer weist zu Recht darauf hin, dass er der Vorinstanz eine ausführliche Ho- norarnote mit jeweils detailliertem und konkretem Leistungsbeschrieb eingereicht

- 8 - hatte (Beschwerde, S. 7). Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers enthält zudem überwiegend keine Sammelpositionen, welche diverse Aufwendungen zusammenfassen, sodass der angemessene Zeitaufwand für jede einzelne Be- mühung hätte geschätzt werden müssen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, in- wiefern die Überprüfung der Angemessenheit, der von der amtlichen Verteidi- gung verrechneten Leistungen nicht oder nur unter unverhältnismässigem Auf- wand möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich die diesbe- zügliche Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz auf eine eigene Schätzung ausgewichen sei, anstatt die in der Honorarnote ausgewiesenen Auf- wendungen jeweils spezifisch zu kürzen (vgl. Beschwerde, S. 8 f.; vgl. auch CAR pag. 8.101.044), als berechtigt. Da die Berufungskammer bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und die angefochtene Entschädigung des Beschwerdeführers frei überprüft, würde sich aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Möglichkeit zur Stel- lungnahme eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt erweisen. 3.3 Nach dem soeben Dargelegten vermag die vorinstanzliche Begründung für die Honorarkürzung auch insofern nicht zu überzeugen, als sie die angemessene Entschädigung in einem Quervergleich der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten D. bemisst. Der Beschwerdeführer hält dem berechtigterweise entgegen, dass das Honorar der amtlichen Verteidiger für ihre jeweiligen Mandate und Auf- wände begründet und festgesetzt wird (Beschwerde, S. 10). Die Verteidigungs- arbeit für die hauptbeschuldigten B. und den in lediglich einzelnen Anklagepunk- ten mitbeschuldigten D. sind vom mutmasslichen Aufwand her nur bedingt ver- gleichbar. Die Vorinstanz weist denn auch selber auf einige Besonderheiten in der Verteidigung des Beschuldigten B. hin. Zutreffend wird etwa erwogen, dass die gegenüber dem Beschuldigten B. erhobenen Vorwürfe schwerer wiegen (Ur- teil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]). Ebenso zutreffend führt die Vorinstanz so- dann aus, dass einzelne, der im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen stehen- den Sachverhaltskomplexe schwergewichtig den Beschuldigten B. betreffen. Zweifelsfrei gehörte es zu den Obliegenheiten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B., die sich dabei stellenden Sach- und Rechtsfragen ausführlich zu behandeln. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die divergierenden Inte- ressenlagen der Beschuldigten Gegenstand der anwaltlichen Bemühungen sein mussten und die im Rahmen der Prozessgestaltungsbefugnis zu wählende Ver- teidigungsstrategie zu unterschiedlichem Verteidigungsaufwand führen kann. Ob mit den von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer gegenüber der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten D. zusätzlich vergüteten Arbeitsaufwand von 220 Stunden (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]) der jeweiligen Verteidigungssi- tuation ausreichend Rechnung getragen wurde, betrifft im Grunde indessen nicht die Wahrung der gerichtlichen Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, sondern die Frage der angemessenen Entschädigung als solche.

- 9 - 4. Bemessung des amtlichen Verteidigungshonorars 4.1 Arbeitsaufwand 4.1.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Honorarnote den erbrachten und seiner Auf- fassung nach notwendigen Aufwand dargelegt. Gesamthaft beantragte der Be- schwerdeführer eine Entschädigung, welche auf einem Zeitaufwand von 1'497 Stunden beruht (42:45 Stunden [TPF pag. 457.721.1559] + 154:15 Stunden [TPF pag. 457.721.1563] + 661:00 Stunden [TPF pag. 457.721.1569] + 81:45 Stunden [TPF pag. 457.721.1570] + 181:25 Stunden [TPF pag. 457.721.1574] + 18:55 Stunden [TPF pag. 457.721.1575] + 356:55 Stunden [TPF pag. 457.721.1581]). Die zahlreichen Abrechnungspositionen erscheinen zwar hoch, sind jedoch an- gesichts des ausserordentlichen Umfangs und der besonderen Schwierigkeiten des vorliegenden Straffalls grundsätzlich noch nicht als übersetzt zu taxieren und folglich als notwendige Verteidigeraufwände anzuerkennen. Einer näheren Be- trachtung bedürfen – wie bereits in der Verfügung vom 20. Mai 2025 dargelegt (CAR pag. 8.101.001 f.) – neben wenigen Einzelpositionen (nachfolgende Erwä- gung III.4.1.2) vor allem die unter die Kategorien «Aktenstudium» (nachfolgende Erwägung III.4.1.3) sowie «Vorbereitung und Redaktion Plädoyer» (nachfol- gende Erwägung III.4.1.4) fallenden Bemühungen. 4.1.2 Die Honorarnote des Beschwerdeführers enthält für den 20. Mai 2021 ein Zeit- aufwand von 25 Stunden für ein Telefonat mit der Klientschaft (TPF pag. 457.721.1577 «Position Tel. mit KL re Stand der Dinge»). Der Beschwerde- führer hat eingeräumt, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen han- delt und der tatsächlich angefallene Aufwand wohl 2 Stunden und 50 Minuten betrage (CAR pag. 8.101.017). Dieser Aufwand kann übernommen werden und die vom Beschwerdeführer vorgelegte Honorarrechnung ist in diesem Sinn zu korrigieren. Einige in der Honorarnote des Beschwerdeführers aufgeführte Auf- wendungen betreffen von ihm im Namen des Beschuldigten B. bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts angestrengte Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere für einen Aufwand von insgesamt 13.5 Stunden im Zeitraum zwischen dem 8. Juni 2021 bis 21. Juni 2021 («08.06.2021 Position Arbeit an Beschwerde 1:40 h» / «09.06.2021 Position Arbeit an Beschwerde 0:30 h» / «09.06.2021 Position Arbeit an Beschwerde 0:15 h» / «10.06.2021 Position Ar- beit an Beschwerde 5:15 h» / «10.06.2021 Position Überarbeitung Beschwerde 2:00 h» / «11.06.2021 Position Schlussredaktion Beschwerde 0:45 h» / «11.06.2021 Position Überarbeitung Beschwerde 2:00 h» [TPF pag. 457.721.1577]) / «11.06.2021 Position Durchsicht Beschwerde und ange- fochtene Verfügung vom 01.06.2021 0:55 h» / «21.06.2021 Position Eingang / Durchsicht Beschluss BSTG Bellinzona 17.06.2021 0:10 h» [TPF pag. 457.721.1578]). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in

- 10 - ihrem Beschluss BB.2021.162 vom 17. Juni 2021 den Antrag des Beschuldigten B. um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung abgewiesen (TPF pag. 457.922.1.005 f.). Im Rahmen der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung im Hauptsacheverfahren lässt sich nachträglich keine Entschädi- gung für die im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwände erwirken. Der Auf- wand der Verteidigung für Beschwerdeverfahren ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2). Der Be- schwerdeführer scheint diese Auffassung zwar nicht vorbehaltlos zu teilen (vgl. CAR pag. 8.101.017), verzichtet aber auf die Geltendmachung des fraglichen Aufwandes (CAR pag. 8.101.017). Damit hat es dabei sein Bewenden, dass der im Zusammenhang mit besagtem Beschwerdefahren deklarierte Aufwand bei der Festsetzung des Verteidigungshonorars nicht zu berücksichtigen ist. 4.1.3 Für das Aktenstudium im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren fakturiert der Beschwerdeführer insgesamt einen Arbeitsaufwand von rund 270 Stunden (TPF pag. 457.721.1558). Diesbezüglich hält er in seinen ergän- zenden Erläuterungen fest, dass es sich vorliegend um einen äussert komplexen Wirtschaftsstraffall mit einem aussergewöhnlich umfangreichen Aktenbestand handle. Vor diesem Hintergrund erscheine der geltend gemachte Aufwand von 275 Stunden für das Aktenstudium eindeutig als angemessen. Hinzu komme, dass das Studium zahlreicher Aktenstellen aufgrund ihrer Komplexität, Verflech- tung und teilweise schwer nachvollziehbaren Struktur erheblich mehr Zeit erfor- dert habe. In Bezug auf den hier zu beurteilenden Aufwand sei weiter zu beach- ten, dass zwei Versionen der Anklageschrift zurückgewiesen worden seien und auch die am 10. September 2020 eingereichte dritte Anklageschrift wiederum durch eine extreme Materialfülle, eine Vielzahl teils unübersichtlicher Verweise und eine insgesamt mangelnde Struktur geprägt gewesen sei. Die Anklageschrift mit über 2'700 Fussnoten und zahllosen Querverweisen habe daher ein ausser- gewöhnlich hohes Mass an Analysearbeit erfordert. Die schiere Dichte sowie die juristisch und tatsächlich anspruchsvolle Aufbereitung der in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe habe eine systematische, strukturierte und wiederholte Durcharbeitung des Aktenmaterials unumgänglich gemacht (CAR pag. 8.101.015 f.). Der für das Aktenstudium beanspruchte Aufwand liegt insge- samt eher an der oberen Grenze dessen, was noch als notwendiger Verteidi- gungsaufwand erachtet werden kann. Angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung des Beschwerdeführers erscheinen die geltend ge- machten Aufwendungen dennoch als gerechtfertigt. Das vorliegende Strafverfah- ren weist ohne jeden Zweifel einen ausserordentlich grossen Aktenumfang auf. Das Verzeichnis der Hauptakten des Vorverfahrens weist rund 350 Seiten und dasjenige der Beilageakten annähernd 600 Seiten auf. Dabei wird eine effiziente

- 11 - und strukturierte Aufarbeitung des gesamten Aktenbestandes mitunter durch die nicht durchwegs optimale Aktenanlage erschwert, was durchaus anwaltlichen Mehraufwand verursacht haben kann. Kommt hinzu, dass die Beschuldigten sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Vielzahl von nicht immer klar umgrenzten Sachverhalten zu verteidigen haben. Die verfahrensrechtlichen Aspekte sind durchaus komplex und die Beweislage ist unklar. In Anbetracht des sachlichen Umfangs der Strafsache ist es plausibel, dass für die Führung der Verteidigung die mehrfache Auseinandersetzung mit der Aktenlage erforderlich war. Entgegen dem Dafürhalten der Bundesanwaltschaft (CAR pag. 8.101.029) ist es dabei nicht so sehr von Belang, dass sich der massgebliche Aktenbestand nach den gerichtlichen Rückweisungen der Anklageschriften nicht substanziell verändert hat. Beim vorhandenen Aktenmaterial erweist sich selbst die von der Bundesan- waltschaft als entschädigungspflichtig erachtete «fortlaufende und kontinuierli- che Bearbeitung» (CAR pag. 8.101.029) über eine derart lange Verfahrensdauer hinweg als äusserst zeitintensiv. Dies zeigt, dass es gute Gründe für ein aufwän- diges Aktenstudium gab. Es rechtfertigt sich, den gesamten dafür veranschlagten Aufwand als entschädigungswürdig anzuerkennen. 4.1.4 Unter den einzelnen Kostenpunkten fällt ausserdem auf, dass der Beschwerde- führer gemäss der eingereichten Honorarnote im Rahmen der gerichtlichen Ver- fahren insgesamt mehr als 320 Stunden für die Redaktion der Vorfragen- und Hauptsachenplädoyers aufgewendet hat. Im Einzelnen ergibt sich, dass für das Jahr 2017 im unter der Geschäftsnummer SK.2016.12 geführten Strafverfahren insgesamt rund 238 Stunden (exakt: 238 Stunden und 5 Minuten) für die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung und die Erarbeitung des Vorfragen- und Hauptsa- chenplädoyers aufgewendet wurden (TPF pag. 457.721.1565 ff. [Leistungen vom 15.02.2017 bis 01.11.2017]). Die Hauptverhandlung fand in der Folge nicht statt, weil die Vorinstanz das Verfahren zufolge einer zusätzlichen Anklageerhe- bung an die Bundesanwaltschaft zurückwies (Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.12+SK.2017.55 vom 2. November 2017). Nach neuerlicher Anklageeinreichung durch die Bundesanwaltschaft wurde die Haupt- verhandlung im vorliegenden Strafverfahren am 19. Juli 2021 eröffnet (TPF pag. 457.720.003). Bis zu diesem Zeitpunkt deklarierte der Beschwerdeführer ein Vorbereitungsaufwand von 38.5 Stunden (TPF pag. 457.721.1577 ff. [Leis- tungen vom 12.05.2021 bis 16.07.2021]). Am 23. Juli 2021 wurde die Hauptver- handlung aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten B. unterbrochen (TPF pag. 457.720.040) und am 20. Oktober 2021 wiederaufgenommen (TPF pag. 457.720.040). Für diesen Zeitraum machte der Beschwerdeführer zusätzli- che 51.25 Stunden als Aufwendungen für das Verfassung der beiden Parteivor- träge geltend (TPF pag. 457.720.1580 f. [Leistungen vom 19.08.2021 bis 25.10.2010]). Der veranschlagte Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Vorfra- gen- und Hauptsachenplädoyers erscheint auch angesichts der überaus

- 12 - umfangreichen Verfahrensakten und in Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Dimensionen der vorliegenden Strafsache als übersetzt. Gerade die Ausführungen zu den Vorfragen thematisierten überwiegend Problembereiche wie die Rückweisung der Anklage oder das angeblich ungenügende Beweisfun- dament (vgl. z.B. TPF pag. 457.721.017 ff. und TPF pag. 457.721.045), zu denen sich die amtliche Verteidigung schon im bisherigen Verlauf des Verfahrens in zahlreichen Eingaben geäussert hatte (vgl. z.B. TPF pag. 457.521.009 ff. und TPF pag. 457.521.014 ff.; TPF SK.2016.12 pag. 421.521.041 ff.). Der amtliche Verteidiger war mit den Akten wie auch den spezifischen Sach- und Rechtsprob- lemen bereits vertraut, was eine gezieltere und zeitsparendere Vorgehensweise ermöglicht hätte. Der Honorarnote kann denn auch entnommen werden, dass einzelne Teile von früheren Plädoyerentwürfen übernommen wurden (vgl. TPF pag. 457.721.1577 [Leistungen vom 12.05.2021 bis 19.05.2021]). Insofern wäre es im Sinne einer gewissenhaften Verteidigung möglich und geboten gewesen, auf bereits vorgetragene Argumente zurückzugreifen. Der Einwand des Be- schwerdeführers, dass ein vertieftes Aktenstudium gerade zur Vorbereitung der Hauptverhandlung unerlässlich sei (CAR pag. 8.101.045; vgl. auch Beschwerde, S. 3), ist korrekt. Dieser Umstand wurde jedoch bereits insofern berücksichtigt, als ein erhöhter Aufwand für das Aktenstudium in die zu entschädigenden Bemü- hungen aufgerechnet wurde. Der weit überdurchschnittliche Aufwand für die Er- stellung der Plädoyers lässt sich – entgegen der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (CAR pag. 8.101.016) – jedenfalls nicht damit erklären, dass jede neue An- klageerhebung eine «vollständige inhaltliche Neuorientierung der Verteidigungs- linie» erforderlich gemacht habe. Als für eine wirksame Verteidigung angemes- sen erscheint ein Vorbereitungsaufwand von 200 Stunden (Kürzung um 38:05 Stunden) für das Jahr 2017 und von 80 Stunden (Kürzung um 09:45 Stunden) für das Jahr 2021. 4.1.5 Der Beschwerdeführer berechnet die Entschädigung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B., deren Zusprechung er im Beschwerdeverfahren beantragt, auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 260.00 für die anwaltliche Ar- beitszeit (TPF pag. 457.721.1559). Die Vorinstanz zieht für die Honorarbemes- sung einen Stundenansatz von Fr. 250.00 heran (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2). Bei FäIlen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Kammern des Bundesstrafgerichts Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Urteile der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2022.12 vom 30. Juni 2023 E. II.E.2.1.2 und CA.2021.5 vom

17. September 2021 E. 2.2.1.2; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.38 vom 18. Dezember 2020 E. 8.2.2; vgl. auch BGE 142 IV 163 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2). Umfang und Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Straffalls rechtfertigen klarerweise eine

- 13 - Erhöhung des üblicherweise angewandten Stundenansatzes, wenn auch nicht in dem vom Beschwerdeführer geforderten Umfang. Als angemessen erweist sich vorliegend mit der Vorinstanz ein Stundenansatz von Fr. 250.00. Die auf dieser Grundlage vorzunehmen Berechnung der für die einzelnen Jahre der anwaltli- chen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu entschädigenden Aufwände wird dadurch erschwert, dass er die geleisteten Dienste nicht separat nach Arbeitszeit sowie Reise- und Wartezeit aufgeschlüsselt ausweist. Für das Jahr 2015 ist ein Leistungstotal von 42:45 Stunden aufgeführt, was nach Abzug der Reise- und Wartezeit von 6 Stunden (TPF pag. 457.721.1558 f.) ein Arbeitsaufwand von 36:45 Stunden ergibt. Der zu entschädigende Arbeitsaufwand beträgt demnach für das Jahr 2015 Fr. 9'187.50 (= 36.75 Stunden x Fr. 250.00/Stunde). Von den im Jahre 2016 getätigten Aufwendungen entfallen 10:20 Stunden auf Reise- und Wartezeit (TPF pag. 457.721.1560 f.), sodass ein Arbeitsaufwand von 143.92 Stunden angefallen ist, was eine Entschädigung von Fr. 35'980.00 (= 143.92 Stunden x Fr. 250.00/Stunde). Unter Berücksichtigung der vorstehend vorge- nommenen Kürzungen und einer Reise- und Wartezeit von 7:40 Stunden (TPF pag. 457.721.1564 ff.) ergibt sich für das Jahr 2017 ein zu entschädigender Ar- beitsaufwand von Fr. 153'812.50 (= 615:15 Stunden [= 653:20 Stunden – 38:05 Stunden] x Fr. 250.00/Stunde). Für das Jahr 2018 ist ein zu entschädigender Aufwand von 57:25 Stunden (81:45 Stunden Total Leistungen minus 24:20 Reise- und Wartezeit [TPF pag. 457.721.1570]) zu berücksichtigen, womit eine Entschädigung von Fr. 14'542.20 (= 58.17 Stunden x Fr. 250.00/Stunde) resul- tiert. Von den für das Jahr 2019 verzeichneten Leistungen entfielen 43:40 Stun- den auf Reise- und Wartezeit (TPF pag. 457.721.1572 ff.), während der Arbeits- aufwand 137:45 Stunden betrug. Dies entspricht einer Entschädigung von Fr. 34'437.50 (= 137.75 Stunden x Fr. 250.00/Stunde). Für das Jahr 2020 ist eine Reise- und Wartezeit von 3 Stunden sowie eine Arbeitszeit von 15:55 Stunden ausgewiesen (TPF pag. 457.721.1575), womit sich eine Aufwandentschädigung von Fr. 3'980.00 (= 15.92 Stunden x Fr. 250/Stunde) berechnen lässt. Der zu entschädigende Aufwand für das Jahr 2021 beläuft sich nach Abzug einer Reise- und Wartezeit von 24:00 Stunden (TPF pag. 457.721.1579 ff.) sowie den vorzu- nehmenden Aufwandkürzungen schliesslich auf 296:35 Stunden. Für das Jahr 2021 ergibt sich damit eine Entschädigung von Fr. 74'150.00 (= 296.60 Stunden x Fr. 250/Stunde). 4.2 Reise- und Wartezeit

Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer in der Honorarnote ausgewiesene Reise- und Wartezeit von insgesamt 128 Stunden vollumfänglich übernommen und zusätzlich die für die An- und Rückreise anlässlich der Urteilseröffnung be- nötigten 5 Stunden hinzugerechnet (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]). Die Vergütung der erforderlichen Reise- und Wartezeit ist im Beschwerdeverfahren

- 14 - ebenso unbestritten geblieben wie der hierfür massgebliche Stundensatz von Fr. 200.00. Es resultieren demnach Entschädigungen für Reise- und Wartezeit von Fr. 800.00 für das Jahr 2015, von Fr. 2'066.00 für das Jahr 2016, von Fr. 2’066.00 für das Jahr 2017, von Fr. 5’064.00 für das Jahr 2018, von Fr. 8'900.00 für das Jahr 2019, von Fr. 600.00 für das Jahr 2020 sowie von Fr. 7'100.00 für das Jahr 2021. 4.3 Auslagen

Die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]) sind sie der Bemessung des Honorars des amtlichen Ver- teidigers zugrunde zu legen. Für das Jahr 2015 sind Auslagen von Fr. 242.00 (TPF pag. 457.721.1559), für das Jahr 2016 Auslagen von Fr. 311.00 (TPF pag. 457.721.1563), für das Jahr 2017 Auslagen von Fr. 2'219.80 (TPF pag. 457.721.1569), für das Jahr 2018 Auslagen von Fr. 640.60 (TPF pag. 457.721.1571), für das Jahr 2019 Auslagen von Fr. 1'318.00 (TPF pag. 457.721.1574), für das Jahr 2020 Auslagen von Fr. 90.00 (TPF pag. 457.721.1575) und für das Jahr 2021 schliesslich Auslagen von Fr. 3'568.80 (TPF pag. 457.721.1581) zu berücksichtigen. 4.4 Mehrwertsteuerzuschlag

Zum sich aus Aufwandentschädigung und Auslagenersatz zusammensetzenden Honoraranspruch ist zuletzt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, welche sich nach den im massgeblichen Zeitpunkt geltenden Sätzen bemisst. Wie der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote zutreffend vermerkt hat (TPF pag. 457.721.1556 f.), ist für die Jahre 2015 bis 2017 ein Mehrwertsteuerzu- schlag von 8.00 % und ab dem Jahre 2018 ein solcher von 7.70 % zu vergüten. Im Jahresüberblick ergeben sich damit die nachfolgenden Gesamtentschädigun- gen:

Jahr 2015 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 8.00 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

9'187.50 800.00 242.00 10'229.50 11'047.85

Jahr 2016 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 8.00 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

35'980.00 2'066.00 311.00 38'357.00 41'425.60

- 15 - Jahr 2017 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 8.00 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

153'812.50 2'066.00 2'219.80 158'098.30 170'746.20

Jahr 2018 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 7.70 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

14'542.20 5'064.00 640.60 20'246.80 21'805.80 Jahr 2019 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 7.70 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

34'437.50 8'896.00 1'318.00 44'651.50 48'089.70

Jahr 2020 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 7.70 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

3'980.00 600.00 90.00 4'670.00 5'029.60 Jahr 2021 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal + 7.70 % MwSt.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

74'150.00 6'100.00 3'568.80 83'818.80 90'272.80 4.5 Gesamtentschädigung

Die angemessene Entschädigung für den Beschwerdeführer für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten B. ist nach den vorstehenden Erwägungen auf Fr. 388'417.55 (Fr. 11'047.85 + Fr. 41'425.60 + Fr. 170'746.20 + Fr. 21'805.80 + Fr. 48'089.70 + Fr. 5'029.60 + Fr. 90'272.80) festzusetzen. Die vorinstanzliche Festsetzung des Honorars steht demgemäss nicht in einem angemessenen Ver- hältnis zu den vom Beschwerdeführer unternommenen Bemühungen. 5. Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen

Die Vorinstanz hat in den Erwägungen ihres Honorarentscheides ausgeführt, dass die der amtlichen Verteidigung geleisteten Akontozahlungen an die festge- setzte Entschädigung anzurechnen seien (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2). Die vorgesehene Anrechnung von Akontozahlungen manifestierte sich jedoch nicht in der das Honorar des Beschwerdeführers betreffenden Dispositiv-Ziffer (vgl. Urteil SK.2020.40 Dispositiv-Ziffer IX.1.2). Der Vollständigkeit halber ist dies mit

- 16 - dem vorliegenden Beschwerdeentscheid nachzuholen, zumal der Beschwerde- führer selbst die rechnerische Berücksichtigung der erhaltenen Akontozahlungen beantragt hat (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag Ziffer 1: «unter Abzug der bereits erhaltenen Akontozahlungen»]). Die im Verlauf des Verfahrens ausgerichteten Akontozahlungen sind aktenmässig dokumentiert und wurden in der vom Be- schwerdeführer vorinstanzlich vorgelegten Honorarnote (vgl. BB.2024.5 act. 14 S. 2) im Übrigen zutreffend aufgeführt. Es ergibt sich, dass dem Beschwerdefüh- rer bislang Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 181'491.70 (Fr. 95'453.00 ge- mäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2019 [BA pag. 16-11- 00780]; Fr. 20'881.20 gemäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 [BA pag. 16-11-00790]; Fr. 20'000.00 gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2021 [TPF pag. 457.821.029]; Fr. 40'000.00 gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2021 [TPF pag. 457.821.033]; Fr. 5'157.30 ge- mäss Verfügung der Vorinstanz vom

15. Dezember 2020 [TPF pag. 457.821.022]) ausgerichtet wurden. Von der Ausrichtung dieser Akontozah- lungen ist Vormerk zu nehmen. 6. Ergebnis

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten B. im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 388'417.55 (inklusive Barauslagen und MwSt.) zu entschädi- gen. Es ist vorzumerken, dass dem Beschwerdeführer bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 181'491.70 ausgerichtet wurden. In teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer IX.1.2 des Urteils der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 aufzuheben und durch eine entsprechend angepasste Fassung zu ersetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Honorarbeschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte eine Entschädigung von Fr. 420’062.55, zugesprochen wurden ihm von der Erstin- stanz Fr. 253'600.00, zweitinstanzlich sind es sodann Fr. 388'417.55. Von dem von ihm verlangten Mehrbetrag von Fr. 166'462.55 werden ihm vorliegend zu- sätzlich Fr. 134'817.55 zugesprochen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Begehren im Honorarbeschwerdeverfahren insofern zu rund vier Fünfteln und

- 17 - unterliegt im Restumfang. Dem Beschwerdeführer sind daher für das Beschwer- deverfahren reduzierte Gerichtskosten von Fr. 200.00 aufzuerlegen. 2. Dem Beschwerdeführer steht für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Ent- schädigung zu, für die der Staat aufzukommen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung im Rahmen des erfor- derlichen Aufwands nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen ist (Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2’000.00 auszurichten. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist auf diesem Be- trag (Beschwerde, S. 2) keine Mehrwertsteuer geschuldet, da es sich bei den Aufwendungen des um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidigers nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (Art. 18 MWSTG).

- 18 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Honorarbeschwerde von Rechtsanwalt A. wird Dis- positiv-Ziffer IX.1.2 des Urteils der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

«Rechtsanwalt A. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten B. im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 388'417.55 (inklusive Barauslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt.

Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt A. bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 181'491.70 ausgerichtet wurden.»

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Rechtsanwalt A. werden für das Beschwerdeverfahren reduzierte Gerichtskosten von Fr. 200.00 auferlegt. 3. Rechtsanwalt A. wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädi- gung von Fr. 2'000.00 aus der Staatskasse zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Herrn Rechtsanwalt A.

- Bundesanwaltschaft, Herr Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli

- Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2023.34

- 19 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 9. Dezember 2025