Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 2006]);
- 4 -
- damit das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens entfällt; diesfalls die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln sind (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; 139 IV 199 E. 5.6);
- die Berufungskammer mit Beschluss vom 3. Februar 2025 bestätigte, auf die Berufung (auch) in Bezug auf die Entschädigung des Beschwerdeführers einzutreten (act. 6);
- somit vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist und die Akten des Verfahrens BB.2024.5 der Berufungs- kammer weiterzuleiten sind;
- die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag auf Nichteintreten geltend macht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, weil die Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO mit der in der Hauptverhand- lung erfolgten Eröffnung und mündlichen Begründung des Urteils sowie der Aushändigung des Urteilsdispositivs am 15. November 2021 zu laufen begonnen habe (act. 3);
- sie dabei die hierzu ergangene und amtlich publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts übersieht, wonach die Beschwerdefrist mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen beginnt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4);
- die Beschwerdefrist vorliegend somit am dem 3. Januar 2024 folgenden Tag zu laufen begann (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO), womit sich der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten von Beginn weg als unbegründet erweist;
- für den vorliegenden Beschluss keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;
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und erkennt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren BB.2024.5 wird als erledigt abgeschrieben.
- Die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2024.5 werden der Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.5
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Ziffer IX.1.2 des Dispositivs des Urteils SK.2020.40 vom 15. November 2021 Rechtsanwalt A. (nachfol- gend «RA A.») für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 253'600.– (inkl. MwSt.) zusprach (vgl. act. 1.1);
- das schriftlich begründete Urteil RA A. am 3. Januar 2024 zugestellt wurde (vgl. act. 1.2);
- RA A. dagegen am Montag, 15. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit elektronischer Eingabe Beschwerde erhob, mit welcher er in erster Linie die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 420'062.55 (inkl. MwSt. und Auslagen, unter Abzug der bereits erhal- tenen Akontozahlungen, entsprechend der Honorarnote vom 25. Oktober
2021) beantragt (act. 1);
- in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, gegen das erwähnte Urteil sei von verschiedenen Parteien Berufung angemeldet worden (vgl. act. 1, Rz. 46 und act. 1.5), weshalb die Beschwerdekammer die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 16. Januar 2024 bat, ihr mitzu- teilen, ob die Berufungskammer im Verfahren CA.2023.34 auf die Beru- fung(en) eingetreten sei, bzw. sie zu informieren, sobald der entsprechende Entscheid gefällt werde (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft mit spontaner Eingabe vom 28. Februar 2024 bean- tragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und der Nichteintretensent- scheid sei neben dem Beschwerdeführer auch der Bundesanwaltschaft zu eröffnen und der Berufungskammer mitzuteilen (act. 3);
- die Berufungskammer am 3. Februar 2025 u.a. beschloss, die von RA A. mit Eingabe vom 15. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung des amtlichen Verteidigerhonorars werde im Rahmen des Berufungsverfahrens CA.2023.34 behandelt, und die Beschwerdekammer ersuchte, der Berufungskammer die im Beschwerdeverfahren BB.2024.5 ergangenen Akten zu überweisen (act. 6).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit vorliegender Beschwerde die mit Urteil vom 15. November 2021 von der Strafkammer als erstinstanzliches Gericht des Bundes festgelegte Entschä- digung der amtlichen Verteidigung angefochten wurde;
- gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, womit die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) auf den vorliegenden Beschluss keine Auswirkungen hat;
- die amtliche Verteidigung gegen den Entscheid, mit welchem die Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht die Entschädigun- gen für deren Bemühungen festsetzt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 1920] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die vorliegende Beschwerde angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– überstei- genden Betrags in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);
- wenn der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Hauptsache angefochten werden, dies zu einer Spaltung des Rechtsmittelweges führt, da der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei der Beschwerdeinstanz, die Hauptsache hinge- gen bei der Berufungsinstanz anzufechten ist (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 15; siehe auch BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204 sowie RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 13);
- wegen der Subsidiarität der Beschwerde die Berufung vorgeht (siehe BGE 139 IV 199 E. 5.6);
- falls das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, dieses ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO [in seiner bis
1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 2006]);
- 4 -
- damit das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens entfällt; diesfalls die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln sind (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; 139 IV 199 E. 5.6);
- die Berufungskammer mit Beschluss vom 3. Februar 2025 bestätigte, auf die Berufung (auch) in Bezug auf die Entschädigung des Beschwerdeführers einzutreten (act. 6);
- somit vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist und die Akten des Verfahrens BB.2024.5 der Berufungs- kammer weiterzuleiten sind;
- die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag auf Nichteintreten geltend macht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, weil die Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO mit der in der Hauptverhand- lung erfolgten Eröffnung und mündlichen Begründung des Urteils sowie der Aushändigung des Urteilsdispositivs am 15. November 2021 zu laufen begonnen habe (act. 3);
- sie dabei die hierzu ergangene und amtlich publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts übersieht, wonach die Beschwerdefrist mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen beginnt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4);
- die Beschwerdefrist vorliegend somit am dem 3. Januar 2024 folgenden Tag zu laufen begann (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO), womit sich der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten von Beginn weg als unbegründet erweist;
- für den vorliegenden Beschluss keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;
- 5 -
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren BB.2024.5 wird als erledigt abgeschrieben.
2. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2024.5 werden der Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 6. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu) - Bundesstrafgericht, Berufungskammer (brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.