1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB), Teilnahme an der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 bzw. 25 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) etc. 2. Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfache qualifizierte und mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB), qua...
Sachverhalt
Dem Anklagevorwurf liegt der folgende aktenmässig erstellte und im Wesentli- chen unbestrittene Sachverhalt zugrunde:
Wie bereits mehrfach dargelegt, wurden am 27. Mai 2011 auf Zahlungsanwei- sung von B. EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. transferiert. Gegenüber den Mitarbei- tern der Bank F., TTTT. (CEO), CCCCCC. (Head Private Banking), DDDDDD. (Head Compliance & Risk) und EEEEEE. (Kundenberaterin), stellte A. mit E- Mails vom 30. und 31. Mai 2011 den Zufluss dieser Mittel tatsachenwidrig als Erträge aus dem JVA D. Holding/I. SA dar (BA pag. B-7.5.1.333 ff.). In der Folge tätigte A. diverse Dispositionen ab dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (vgl. E. III.3.3.13.1b). U.a. wurden am 23. Juni 2011 EUR 2.4 Mio. auf seine Ver- anlassung bankintern auf das am selben Tag eröffnete Konto der I. SA mit der Stamm-Nr. 2 übertragen (BA pag. B-7.5.1.354/669).
Am 1. Juli 2011 übermittelte A. CCCCCC. und EEEEEE. per E-Mail drei Zah- lungsaufträge über insgesamt EUR 1.06 Mio., für die jedoch das auf dem Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. nach den erwähnten Dispositionen verblie- bene Guthaben von rund EUR 14'700 nicht mehr ausreichte (BA pag. B- 7.5.1.358 ff.). Dabei ersuchte A. CCCCCC. und EEEEEE. unter Hinweis auf die Fälligkeit und Dringlichkeit der drei Zahlungen um einen Lombardkredit und be- gründete dies mit der «Verzögerung des zugesicherten Einganges weiterer Mittel von unserem Partner», womit er offensichtlich die auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. verbliebenen Gelder meinte. Gleichentags unterzeichnete A. namens der I. SA die Verpfändungsurkunde und Abtretungserklärung, mit der er
- 138 - SK.2020.40 der Bank F. für die beabsichtigten Kontoüberzüge auf dem Unterkonto «V.» der I. SA ein Pfandrecht an sämtlichen Vermögenswerten auf der vorstehend er- wähnten neu eröffneten Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2 der I. SA bestellte (BA pag. B-7.5.1.388). Ebenfalls am 1. Juli 2011 bewilligten TTTT. und CCCCCC. einen Lombardkredit für die I. SA mit einer Kreditlimite von EUR 1.3 Mio. mit einer Laufzeit von einem Monat und unterzeichneten gleichentags den entsprechenden Lombardkreditvertrag. Am 4. Juli 2011 wurde der Vertrag von A. gegengezeichnet (BA pag. B-7.5.1.391 f.). Mit Valuta vom 4. Juli 2011 wurde die Kreditsumme von EUR 1.3 Mio. als fester Vorschuss dem Unterkonto «V.» der I. SA gutgeschrieben (BA pag. B-7.5.1.3.3). Gleichentags führte die Bank die von A. am 1. Juli 2011 in Auftrag gegebenen Zahlungen von insgesamt EUR 1.06 Mio. aus. Einen weiteren Zahlungsauftrag von A. über EUR 210'000 führte die Bank F. zulasten des Unterkontos «V.» der I. SA am 22. Juli 2011 aus (BA pag. B-7.5.1.672 ff.).
Der an die I. SA gezahlte Kredit wurde in der Folge nicht zurückbezahlt. Die Kon- ten der I. SA bei der Bank F. wurden am 21. Oktober 2011 im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung mit Beschlag belegt (BA pag. 5.5.97 ff./693 ff.). 6.4 Rechtliche Würdigung 6.4.1 Unter dem Titel «Arglist» wirft die Anklage A. vor, ein Lügengebäude aus raffiniert aufeinander abgestimmten Täuschungshandlungen errichtet zu haben, mit de- nen er der Bank F. die Sicherheit ihrer Forderung und seine bzw. die Zahlungs- fähigkeit und die Kreditwürdigkeit der I. SA vorgespiegelt habe. Das Lügenge- bäude soll sich im Wesentlichen aus folgenden Bausteinen zusammengesetzt haben:
- falsche Erklärungen von A. gegenüber CCCCCC. anlässlich der Kundenbe- suche bei der Bank F. vom 11. Januar und 10. Februar 2011, bei den Vermö- genswerten, die er bei der Bank F. anzulegen gedenke, würde es sich um Ge- winne («Rückflüsse») aus den Projekten «U.» und «Solar» bzw. um Erträge aus der gemeinsamen Investitionstätigkeit der D. Holding und der I. SA han- deln, die gemäss dem JVA vom 13. Dezember 2010 hälftig aufgeteilt würden;
- Unterdrückung der Tatsache, dass die auf dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. eingegangenen Gelder aus der unrechtmässigen «Gewinnvor- wegnahme» von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 stammten, durch die oben erwähnten falschen Erklärungen vom 30. und 31. Mai 2011 zur Herkunft die- ser Mittel gegenüber den Mitarbeitern der Bank F.;
- 139 - SK.2020.40
- Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit mittels Verpfän- dung von EUR 2.4 Mio. aus den illegal erworbenen Geldern an die Bank F.;
- Unterdrückung der Tatsache gegenüber CCCCCC. und EEEEEE. bei Ab- schluss des Pfandvertrages vom 1. Juli 2011 und des Lombardkreditvertrages vom 1./4. Juli 2011, dass die Bank KK. wegen pendenter Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Geschäftsbeziehung mit der D. Holding die Ausführung der beiden Zahlungsaufträge vom 10. Juni 2011 über insgesamt USD 70 Mio. und des Saldierungsauftrags vom 17. Juni 2011 über rund USD 73 Mio. verweigert habe;
- Unterdrückung der A. bereits am 28. Juni 2011 bekannten Tatsache, dass C. am 27. Juni 2011 festgenommen worden sei, sowie der Tatsache, dass er in eigener Sache am 1. Juli 2011 aufgrund des hängigen Strafverfahrens einen Verteidiger engagiert habe;
- Verschweigen der Tatsache, dass nach der Verhaftung von C. und der Eröff- nung des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft gegen A. nicht mehr mit einer baldigen Überweisung eines «grösseren» Betrages zu rechnen gewesen sei und damit zugleich das Geld gefehlt habe, um den von der I. SA bean- spruchten Lombardkredit an die Bank F. zurückzuzahlen;
- Unterdrückung der Tatsache, dass es sich auch bei den USD 73 Mio., welche gemäss Saldierungsauftrag vom 17. Juni 2011 von der Bank KK. zur Bank F. hätten überwiesen werden sollen, um Vermögenswerte aus illegaler Quelle gehandelt habe, dass mithin auch in diesem Fall die Rückzahlung des Lom- bardkredites mit Mitteln, die aus einem Verbrechen stammten, beabsichtigt gewesen sei. 6.4.2 Die inkriminierten Täuschungshandlungen sind aktenmässig erstellt. Es steht ausser Frage, dass A. damit bezweckte, die Bank F. über die Sicherheit ihrer Forderung und über seine bzw. die Zahlungsfähigkeit und die Kreditwürdigkeit der I. SA zu täuschen. 6.4.3 Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist zu prüfen, ob die Bank F. aufgrund ihrer Geschäftserfahrung im Bereich von Kreditvergaben unter den gegebenen Umständen die Täuschung hätte erkennen können. 6.4.3.1 Aufschlussreich hierzu sind zunächst die Umstände rund um die Vergabe des ersten Kredits an die I. SA durch die Bank F. im Mai 2010.
- 140 - SK.2020.40 Die Kontobeziehung der I. SA bei der Bank F. wurde am 17. März 2010 eröffnet. Der Kundenberater der I. SA war in der ersten Phase der Geschäftsbeziehung der erwähnte OOO., der die I. SA aus einer vorbestandenen Kundenbeziehung zur Bank F. gebracht hatte (BA pag. 7.5.59/308). Rund einen Monat nach der Kontoeröffnung, am 16. April 2010, deponierte die I. SA bei der Bank F. die HHHH. Inc.-Aktien mit einem angeblichen Depotwert von Fr. 276 Mio. Am
18. Mai 2010 gewährte die Bank F. der I. SA einen Lombardkredit in Höhe von EUR 750'000 gegen Bereitstellung von 27'000 HHHH. Inc.-Aktien als Sicherheit (BA pag. 7.5.311 f.). Im 4. Quartal 2010 bewertete indes die Bank F. die hinter- legten HHHH. Inc.-Aktien – der einzige Vermögenswert der I. SA bei der Bank – neu mit Null. Dies sei gemäss der Auskunft der Bank F. an die Bundesanwalt- schaft vom 26. Oktober 2011 trotz des Kurswertes von EUR 4 pro Aktie deswe- gen erfolgt, weil die Bank über 90% des Gesamtbestandes gehalten habe und die Handelstätigkeit sehr gering gewesen sei. Bei Einlieferung der HHHH. Inc.- Aktien im April 2010 hatte die Bank F. sie noch zum Einzelkurs von EUR 4.10 pro Aktie bewertet (BA pag. 7.5.60, 10.2.7.60). In der Folge, am 12. Oktober 2010, wurden die Wertpapiere der FFFFFF. Ltd. im angeblichen Wert von USD 250 Mio. von der I. SA als Sicherheit eingebucht. Nach diversen Abklärun- gen bewertete die Bank F. auch diese Position als nicht werthaltig, womit sie ebenfalls nicht als Sicherheit für das Darlehen in Frage kam (BA pag. 7.5.59 ff./256). Es ist somit festzuhalten, dass A. bereits beim ersten Darlehen die Bank F. gleich zweimal mit derselben Masche – die Einbringung wertloser oder zumindest zweifelhafter Titel als Sicherheit – getäuscht hatte. Aus den Akten er- geben sich zudem Hinweise, dass der CEO der Bank F. TTTT. bereits damals Zweifel an der Werthaltigkeit der von A. bereitgestellten Sicherheit hatte. So gab OOO. in seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2011 durch die Staatsanwalt- schaft III, Kanton Zürich im gegen ihn in einem anderen Zusammenhang geführ- ten Strafverfahren an, gewusst zu haben, dass die im Wertschriftendepot der I. SA geführten Aktien wertlos gewesen seien. Er habe es mit Betteln bei TTTT. hingekriegt, dass A. einen Kredit erhalten habe, obwohl das Depot nichts wert gewesen sei. TTTT. habe noch gesagt, dass «wir beide Augen zudrücken wür- den» (BA pag. B-18.2.1.305). 6.4.3.2 Auch bei der Rückzahlung dieses ersten Kredits zeigte sich, dass es mit der Zah- lungsfähigkeit der I. SA nicht zum Besten bestellt war. Bei der Kreditvergabe war von den Parteien festgehalten worden, dass die I. SA das Darlehen samt Zins spätestens am 31. August 2010 zurückzahlen würde (BA pag. 7.5.311 f.). Am
27. August 2010 ersuchte A. die Bank F. um einen Zahlungsaufschub und schlug eine Rückzahlung des Kredits in drei Raten vor. Am 30. August 2010 gewährte die Bank F. den ersuchten Zahlungsaufschub (BA pag. 7.5.316 f.). Die erste ver- einbarte Ratenzahlung im Betrag von EUR 100'000 erfolgte am 2. September
- 141 - SK.2020.40 2010, wobei dieser Betrag der I. SA von der SSSS. GmbH überwiesen wurde (BA pag. 7.5.256/271). Die zweite Ratenzahlung im Betrag von EUR 325'000 war per 30. November 2010 fällig. Da A. diesen Termin nicht einhalten konnte, er- suchte er die Bank F. erneut um einen Zahlungsaufschub und stellte dabei einen Zahlungseingang «seitens eines russischen Investors» (d.h. der D. Holding) in Aussicht. Daraufhin gewährte ihm die Bank eine Nachfrist bis 20. Dezember 2010 (BA pag. 7.5.305). In der Folge ersuchte A. die Bank F. um einen zusätzlichen Zahlungsaufschub, was die Bank jedoch mit E-Mail von TTTT. vom 10. Dezem- ber 2010 ablehnte. Dabei wies TTTT. darauf hin, dass bereits die Fristerstre- ckung bis 20. Dezember 2010 ein Entgegenkommen gewesen sei. Sie sei nur aufgrund der Tatsache gewährt worden, «dass uns der Zahlungseingang seitens Ihres russischen Investors innert Tagen seit ca. Anfang Monat versprochen wurde.» (BA pag. 7.5.319). Aus der Aktennotiz der Bank F. vom 15. Dezember 2010 geht sodann hervor, dass A. zusammen mit O. an jenem Tag der Bank F. einen Besuch abstattete und ihr mitteilte, dass die nun auf das Konto der I. SA eingehenden Mittel zur Begleichung der Kreditschulden der I. SA verwendet wer- den könnten (BA pag. 7.5.323 f.). In der Folge wurde die Kreditschuld der I. SA tatsächlich auf diese Weise beglichen: nach dem Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 von der Bank E. (CH) zur Bank F. zahlte A. den Rest des Kredits mit Zins zurück, indem er am 22. Dezember 2010 EUR 335'000 und am 13. Januar 2011 EUR 325'794.44 vom Unterkonto «D. Hol- ding» auf das Unterkonto «V.» übertragen liess (BA pag. 7.5.322/484). Anzumer- ken ist dazu, dass die Verwendung der betreffenden Vermögenswerte zur De- ckung der Kreditschuld der I. SA nicht dem der Bank F. eingereichten JVA D. Holding/I. SA entsprach. Auch dieser Umstand hätte bei der Bank F. Fragen zur Seriosität des Geschäftsmodels von A. resp. der I. SA aufwerfen müssen. 6.4.3.3 Ein weiterer sachdienlicher Hinweis ergibt sich aus dem folgenden Umstand: Die Bank F. stellte am 4. Januar 2011 ohne Vorankündigung den Kundenberater der I. SA OOO. nach nicht einmal einem Jahr Anstellungsverhältnis frei (BA pag. B- 18.2.1.218). In seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2011 sagte OOO. zu seiner Kündigung aus, man habe ihm gesagt, dass die Kundenstruktur bzw. die I. SA nicht zur Bank passe. Man wolle sich von A. und der I. SA trennen (BA pag. B- 18.2.1.308). Nichtsdestotrotz wurde in der Folge die Geschäftsbeziehung der Bank F. mit der I. SA weitergeführt. Die Kundenbetreuung der I. SA wurde dabei vom Head Private Banking CCCCCC. übernommen (BA pag. pag. 7.5.59). 6.4.3.4 Weiter hätten die bereits thematisierten raschen Verschiebungen von Millionen- beträgen in rascher Abfolge vom und auf das Konto der I. SA die Bank F. miss- trauisch machen müssen, hatten doch die betreffenden Geldtransfers keinen er-
- 142 - SK.2020.40 kennbaren wirtschaftlichen Sinn und entsprachen sie nicht dem der Bank F. vor- gelegten JVA D. Holding/I. SA. Dass die entsprechenden Bedenken bei der Bank F. tatsächlich vorhanden waren, geht aus einer internen Aktennotiz der Bank S. hervor, welche im Zusammenhang mit dem Transfer von EUR 7 Mio. vom 8. Februar vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. erstellt wurde. Der Aktennotiz ist zu entnehmen, dass an jenem Tag ein Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter der Bank S. und CCCCCC. geführt worden sei. CCCCCC. habe dabei mitgeteilt, dass A. gegen- über der Bank F. andere Angaben zur Herkunft der fraglichen Mittel als gegen- über der Bank S. gemacht habe. In der Notiz wird sodann explizit festgehalten, dass die Bank F. «auch kein sehr gutes Gefühl» habe (BA pag. 7.5.23). Am sel- ben Tag teilte sodann DDDDDD. TTTT. und CCCCCC. per E-Mail mit, dass die vorangekündigten Zahlungen der I. SA (gemäss dem thematisierten Zahlungs- auftrag über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern) ihr höchst verdächtig erscheinen. Das Ganze mache einen Anschein von einem Pyramidensystem. Sofern A. diese Zahlungen nicht plausibel erklären könne, müssten sie eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG in Betracht ziehen. Wie bereits erwähnt (E. III.3.3.10.1b), wurde der fragliche Zahlungsauftrag von der Bank nicht ausgeführt. 6.4.3.5 Ungereimtheiten ergaben sich sodann im Zusammenhang mit der hälftigen Tei- lung der angeblichen Gewinne in Höhe von EUR 25 Mio. zwischen der I. SA und der J. Inc. gemäss dem erwähnten «Agreement and transfer order 1/2011» vom
26. Mai 2011. Dieser Vertrag wurde der Bank F. zur Begründung des Transfers von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. vorgelegt (BA pag. 7.5.299 f.). Der Bank F. wurde damit vorgespielt, dass die I. SA innert wenigen Monaten bei einem Investment von EUR 100 Mio. eine Rendite von EUR 25 Mio. erwirtschaf- tet haben soll. Diese Darstellung hätte der Bank F. umso weniger glaubhaft er- scheinen sollen, als sie darüber im Bilde war, dass in der fraglichen Zeit die Gel- der im Wesentlichen in rascher Abfolge hin und her verschoben wurden. 6.4.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bank F. vor der Gewährung des Kredits an die I. SA am 4. Juli 2011 zahlreiche Hinweise auf undurchsichtige und dubiose Geschäftspraktiken von A. vorlagen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die in die Kreditvergabe involvierten Mitarbeiter der Bank F. erhebliche Be- denken bezüglich der Vertrauenswürdigkeit von A. hatten. Vor diesem Hinter- grund hätte die Bank F. mit einem ernsthaften Risiko rechnen müssen, dass die von der I. SA verpfändeten Vermögenswerte keine genügende Sicherheit für den Kredit bieten würden und dass die I. SA den Kredit auch nicht aus anderen Mit- teln zurückzahlen würde. Indem sie trotz aller vorhandenen Warnzeichen und Bedenken der I. SA den fraglichen Kredit gewährte, nahm die Bank F. bewusst
- 143 - SK.2020.40 das Risiko eines Kreditausfalls in Kauf und handelte somit leichtfertig. Die Miss- achtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch die Bank F. lässt das Verhalten von A. in den Hintergrund treten und damit die Arglist entfallen. 6.5 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Betrugs im vorliegenden Fall nicht erfüllt. A. ist folglich freizusprechen. 7. Fazit zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend A. A. hat sich in einem Fall, namentlich im Zusammenhang mit der Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F., des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die übrigen ihm vorgewor- fenen Betrugshandlungen sind hingegen nicht erstellt. Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB fällt damit mangels mehr- facher Tatbegehung ausser Betracht. 8. Versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding – Versuche in der Zeit vom 18. bis 29. Oktober 2010, EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zu Gunsten der H. LLC zu blockieren 8.1 Anklagevorwürfe 8.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. in der Hauptanklage vor, sich des versuchten Betrugs zum Nachteil der D. Holding schuldig gemacht zu haben, indem er in der Absicht, sich selbst und andere unrechtmässig zu bereichern, in der Zeit zwi- schen dem Eingang von EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH), Genf, am 7./8. Oktober 2010 und deren Transfer zur Bank F. am
15. Dezember 2010 mehrere Versuche unternommen habe, das Bankguthaben der D. Holding in der genannten Höhe durch die Ausstellung einer garantieähnli- chen Erklärung des Typs SWIFT MT 799 der Bank E. (CH) für 52 Wochen zu Gunsten der mutmasslich TTT. zuzurechnenden H. LLC für die Eröffnung einer Kreditlinie für diese Gesellschaft bei der Bank GGGGGG. (USA) zu blockieren, indem er die Mitarbeiter der Bank E. (CH) insbesondere über seine fehlende Ver- tretungslegitimation für die D. Holding und über seine fehlende Berechtigung ge- täuscht habe, sich selbst als Einzelzeichnungsberechtigten für das Konto der D. Holding eintragen zu lassen. Gemäss dem von B. und seinem Komplizen C. verfolgten Plan hätte die H. LLC nach dem Erhalt des Kredits von der Bank GGGGGG. (USA) die Kreditsumme an den GGG. Trust weiterleiten sollen. Die
- 144 - SK.2020.40 fragliche Vermögensdisposition und der sich daraus ergebende Vermögensscha- den der D. Holding seien indes nicht realisiert worden, da die Bank E. (CH) die Ausstellung der thematisierten Erklärung am 29. Oktober 2010 definitiv abge- lehnt habe (AP 1.3.2.1.3). 8.1.2 Gemäss Eventualanklage soll sich B. bezüglich des dargestellten Sachverhalts der versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding schuldig gemacht haben (AP 1.3.3.1.3). 8.1.3 C. wird in der Hauptanklage bezüglich dieses Sachverhalts Teilnahme i.S.v. Art. 24 bzw. 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der versuchten qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Holding vorgeworfen. Als konkreter Tatbeitrag wird C. insbesondere das Zur-Verfügung- Stellen des von ihm beherrschten GGG. Trust für die Vereinnahmung der vorge- sehenen Zahlungen der H. LLC zur Last gelegt (AP 1.4.2.3.1). 8.2 Standpunkte der Beschuldigten Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe. 8.2.1 Nach Darstellung von B. soll das Geschäft mit der H. LLC in Zusammenhang mit dem Finanzierungsprojekt der D. Holding gestanden haben, mit dessen Umset- zung er von der D. Holding beauftragt gewesen sei. Die H. LLC habe in Aussicht gestellt, Investitionen in Höhe von EUR 450 Mio. für die Projekte der D. Holding zu beschaffen. Hierfür habe die H. LLC eine Bankbestätigung mittels SWIFT MT 799 über die vorhandenen EUR 100 Mio. der D. Holding verlangt. Die Bank E. (CH) habe für die entsprechende Dienstleistung ein Entgelt verlangt. Für die D. Holding sei die Forderung der Bank aber zu hoch gewesen. Zudem sei das von der H. LLC vorgeschlagene Geschäftsmodel für die D. Holding nicht transparent gewesen. Das Geschäft sei daher nicht zustande gekommen (TPF pag. 457.731.24 ff.). 8.2.2 Nach Aussagen von C. soll er B. vom Geschäft mit der H. LLC abgeraten haben (TPF pag. 457.731.25). 8.3 Beweis- und rechtliche Würdigung betreffend B. 8.3.1 Der folgende Sachverhalt ist aktenmässig erstellt und unbestritten: B. übermittelte am 18. Oktober 2010 den Entwurf einer an die Bank GGGGGG. (USA) adressierten SWIFT-Nachricht MT 799 Verbage zu Gunsten der H. LLC
- 145 - SK.2020.40 per E-Mail an den für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zuständigen AAA. Die Bank wurde darin ersucht, zu bestätigen, dass die D. Holding auf ihrem Konto EUR 100 Mio. deponiert habe und diese Summe für die Dauer von 1 Jahr und 1 Tag zu Gunsten der H. LLC blockiert bleibe. Im SWIFT-Dokument wurde festgehalten, dass diese Garantie bzw. dieses Instrument unter die «Uniform cusms (recte: customs) and Practice for Documentary Credits» der Internationa- len Handelskammer fallen würde (BA pag. B-7.4.1.513 ff.). Zwei Tage später sandte B. AAA. zudem einen angeblich von der Bank HHHHHH. (RU) ausgestell- ten SWIFT MT 799 Draft sowie ein Schreiben der für die H. LLC handelnden ka- nadischen Finanzgesellschaft IIIIII. Corp. vom 19. Oktober 2010 mit dem angeb- lichen Transaktionscode, wobei er AAA. bat, nach dem Vorbild dieser Muster die eigene SWIFT-Nachricht der Bank E. (CH) auszufertigen (BA pag. B-7.4.1.527 ff.). Am 22. Oktober 2010 stellte B. AAA. sodann den Entwurf eines JVA zwischen der D. Holding und der H. LLC zu. Gemäss Ziff. 3.4 dieser Vereinbarung sollten die von der H. LLC für die SWIFT-Bestätigung geschuldeten 42 wöchentlichen Zahlungen über Konten von Partnerfirmen, darunter dem GGG. Trust, geleistet werden können. Für den Fall der Nichtbezahlung der ersten Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der SWIFT-Bestätigung sollte der D. Holding gemäss Ziff. 3.3. das Recht zur Annullierung der besagten Bestätigung innerhalb von 5 Tagen zustehen. Eine der D. Holding direkt zukommende Gegenleistung war im Vertragsentwurf nicht vorgesehen. Ziff. 3.6 enthielt sodann die Versicherung der H. LLC, dass diese unter keinen Umständen jemals versuchen würde, die Vermögenswerte der D. Holding auf deren Konto zu deblockieren oder auf Aus- zahlung von Beträgen von diesem Konto klagen würde (BA pag. B-7.4.1.516 ff.). Nach eingehender Prüfung des von B. vorgeschlagenen Geschäfts, das gemäss AAA. nicht dem bei der Kontoeröffnung angegebenen Risikoprofil der D. Holding entsprach (BA pag. 12.9.24), lehnte die Bank E. (CH) den Auftrag zur Ausstellung der SWIFT-Bestätigung am 29. Oktober 2010 ab. Die Gründe hierfür sind der aktenkundigen E-Mail von JJJJJJ., einer für die Bank E. (CH) tätigen Juristin (BA pag. 12.9.22), vom 29. Oktober 2010 an AAA. zu entnehmen. Demnach sei nicht verständlich, wie das B. vorgestellte JVA zwischen der D. Holding und der H. LLC funktionieren und zu welchem Zweck die Blockierung der EUR 100 Mio. der D. Holding zu Gunsten der H. LLC dienen sollte; Letzteres insbesondere im Lichte der Klausel gemäss Ziff. 3.6 des Vereinbarungsentwurfs. Zudem sei eine Blockierung der Mittel zu Gunsten einer Drittperson ausschliesslich auf Anwei- sung des Bankkunden nicht möglich. Vielmehr müsse eine solche Blockierung auf einer Vertragsgrundlage, einem Pfand- oder Garantievertrag zu Gunsten einer Drittpartei, basieren. Schliesslich wird im Schreiben auf das mögliche Haft- barkeitsrisiko für die Bank hingewiesen, im Falle, dass sich die Vertragsparteien
- 146 - SK.2020.40 über das Verfügungsrecht betreffend die blockierten Vermögenswerte uneinig würden (BA pag. B-7.4.1.232 ff.). 8.3.2
8.3.2.1 Sowohl Betrug wie auch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung setzen, wie dargelegt (E. III.2.1.1, III.2.2), u.a. einen Vermögensschaden und einen entspre- chenden Vorsatz voraus. 8.3.2.2 Die Anklageschrift umschreibt den potentiellen Vermögensschaden der D. Hol- ding wie folgt: Nach der Weiterleitung der Kreditsumme an den GGG. Trust wäre die H. LLC voraussichtlich nicht in der Lage gewesen, den Kredit zurückzuzah- len. Die Bank GGGGGG. (USA) hätte daraufhin ihren Kreditausfall bei der Bank E. (CH) gestützt auf deren garantieähnliche Erklärung SWIFT MT 799 gel- tend gemacht und die Bank E. (CH) hätte sich ihrerseits durch einen Rückgriff auf die EUR 100 Mio. der D. Holding schadlos gehalten. Das als Sicherheit die- nende Bankguthaben der D. Holding bei der Bank E. (CH) wäre aufgrund des fragwürdigen Anlagegeschäfts und der dubiosen Geschäftspartner H. LLC und GGG. Trust von vornherein erheblich gefährdet und in ihrem wirtschaftlichen Wert stark vermindert gewesen, so dass die D. Holding bereits mit der Ausstel- lung der garantieähnlichen Erklärung des Typs SWIFT MT 799 wirtschaftlich eine Vermögenseinbusse von EUR 100 Mio. erlitten hätte. Die D. Holding hätte durch die Blockierung ihrer EUR 100 Mio. zur Deckung eines wahrscheinlichen Kredit- ausfalls der Bank GGGGGG. (USA) gegenüber der H. LLC einen Vermögens- schaden von bis zu EUR 100 Mio. erlitten. Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass es nicht zu einem Verlust infolge des Kreditausfalls gekommen wäre, hätte die D. Holding zumindest insoweit einen Vermögensschaden erlitten, als sie gemäss dem von B. vorgelegten Entwurf des JVA zwischen der D. Holding und der H. LLC kein geschäftsübliches Entgelt für die Besicherung der EUR 100 Mio. erhalten hätte. 8.3.2.3 Der MT 799-SWIFT ist das Nachrichtenformat, welches für die Bank-zu-Bank- Korrespondenz, üblicherweise in Zusammenhang mit Bankgarantien, verwendet wird. Dabei dient der MT 799 als Bestätigung, dass genügend Finanzmittel für eine bestimmte Transaktion vorhanden oder hinterlegt sind. Er stellt jedoch keine Zahlungsverpflichtung dar und wird zumeist vor der Bankgarantie ausgestellt (vgl. www.tradefinanceglobal.com/posts/what-is-mt799/; www.answers.com/Q/ What_is_an_MT799?#slide=1;tradetoprice.com/description-mt799.html). 8.3.2.4 Daraus ergeben sich in concreto folgende Konsequenzen: Die von B. ange- strebte Ausstellung des MT 799-SWIFT durch die Bank E. (CH) hätte nicht dazu geführt, dass das Bankguthaben der D. Holding blockiert wäre. Die D. Holding
- 147 - SK.2020.40 hätte mithin auch nach Ausstellung einer solchen Bestätigung durch die Bank E. (CH) frei über ihre Vermögenswerte verfügen können. Da der MT 799-SWIFT selbst keine Bankgarantie darstellt, wäre die Bank E. (CH) mit dessen Ausstel- lung kein Haftungsrisiko gegenüber der Bank GGGGGG. (USA) im Falle eines Kreditausfalls bei der H. LLC eingegangen. Dass in der vorstehend erwähnten E-Mail der Bankjuristin ein mögliches Haftungsrisiko der Bank thematisiert wird, steht dem nicht entgegen, wird doch dort ausdrücklich vorausgesetzt, dass Ver- mögenswerte tatsächlich blockiert würden, was vorliegend angesichts der Wir- kung des MT 799-SWIFT a priori nicht in Betracht fällt. Nachdem für die Bank E. (CH) unter den gegebenen Voraussetzungen kein Haftungsrisiko entstehen konnte, bestand objektiv auch keine Gefahr, dass die Bank einen Rückgriff auf das Guthaben der D. Holding nehmen würde, um sich schadlos zu halten. Der Anklagehypothese, wonach das Bankguthaben der D. Holding bereits mit der Ausstellung des SWIFT MT 799 in ihrem wirtschaftlichen Wert stark vermindert gewesen und der D. Holding infolgedessen ein Schaden entstanden wäre, kann somit nicht gefolgt werden. Entgegen der Anklage hätte sich ein potentieller Ver- mögensschaden für die D. Holding auch nicht daraus ergeben, dass sie von der H. LLC kein Entgelt für die Besicherung der EUR 100 Mio. erhalten hätte. Ange- sichts der fehlenden Blockierung der Vermögenswerte hätte die D. Holding kei- nen Anspruch auf eine Gegenleistung gehabt. 8.3.3 In subjektiver Hinsicht wusste B., dass der MT 799-SWIFT keine Blockierung der Vermögenswerte vorsieht (TPF pag. 257.731.28). Es muss ihm folglich klar ge- wesen sein, dass für die D. Holding im Ergebnis kein Haftungsrisiko gegenüber der Bank E. (CH) bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ent- wurf des an die Bank GGGGGG. (USA) adressierten MT 799 SWIFT, den B. AAA. mailte, eine Bestätigung enthielt, wonach die EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding zu Gunsten der H. LLC blockiert würden. Diese Angabe wäre al- lenfalls als versuchte Täuschung gegenüber der Bank GGGGGG. (USA) zu wer- ten. Ein entsprechender Vorwurf wird B. in der Anklagschrift indes nicht gemacht und ist somit gemäss dem Anklageprinzip nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen wäre die besagte versuchte Täuschung der Bank GGGGGG. (USA) nicht als arglistig zu werten, da sie für die Bank leicht erkennbar wäre. Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass B. vorliegend mit Vorsatz bezüglich der Schädigung der D. Holding handelte. 8.3.4 In Ermangelung eines potentiellen Vermögensschadens und des darauf gerich- teten Vorsatzes fällt demnach ein Schuldspruch von B. wegen versuchten Be- trugs im Sinne der Hauptanklage bzw. wegen qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne der Eventualanklage ausser Betracht.
- 148 - SK.2020.40 8.3.5 Im Übrigen entfällt der Betrugstatbestand in casu auch aus folgendem Grund: Die H. LLC, der GGG. Trust bzw. (im Ergebnis) B. hätten sich unter den in der Anklageschrift dargelegten Voraussetzungen aus der von der Bank GGGGGG. (USA) gewährten Kreditsumme bereichert. Die beabsichtigte Bereicherung wäre mithin aus einem andern als dem Opfervermögen (Bankguthaben der D. Hol- ding) erfolgt. Damit fehlt es an der von Art. 146 StGB vorausgesetzten Stoff- gleichheit zwischen Vermögensschaden und beabsichtigtem Vermögensvorteil. 8.4 Beweis- und rechtliche Würdigung betreffend C. C. ist wegen Teilnahme, mithin Anstiftung oder Gehilfenschaft, an der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. angeklagt. In Ermangelung einer Haupttat kommt vorliegend nur ein Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum genannten Delikt in Frage, da eine versuchte Gehilfenschaft straflos ist (vgl. BGE 130 IV 131 E. 2.4). Dass C. B. i.S.v. Art. 24 StGB zur Verübung des infra- gestehenden Delikts bestimmt haben soll, ergibt sich indes weder aus der Ankla- geschrift noch aus den Akten. Eine Verurteilung von C. wegen versuchter Anstif- tung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt damit ausser Be- tracht. 8.5 Ergebnis Zusammenfassend sind B. und C. von den hier thematisierten Vorwürfen freizu- sprechen. 9. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der mehrfa- chen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding und der G. SA – Transfers von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011, versuchte Transfers von USD 70 Mio. in der Zeit vom 10. bis 27. Juni 2011 9.1 Anklagevorwürfe 9.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. in der Hauptanklage im Zusammenhang mit den nachstehenden Transaktionen vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. mehr- fachen, teilweise versuchten Betrug zum Nachteil der D. Holding und der G. SA vor (AP 1.3.2.1.2):
- 149 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (AP 1.3.2.1.2.1);
- Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 auf das Konto der KKK. Ltd. bei der Bank CC. (Hong Kong) (AP 1.3.2.1.2.2);
- versuchte Überweisungen von insgesamt USD 70 Mio. vom 10. Juni 2011 auf das Konto der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) sowie vom 20. und
27. Juni 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. (AP 1.3.2.1.2.3). 9.1.2 In der Eventualanklage wird B. im Zusammenhang mit diesen Transaktionen mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding und der G. SA zur Last gelegt (AP 1.3.3.1.2). 9.1.3 C. werden in der Hauptanklage bezüglich derselben Sachverhalte, ausgenom- men versuchte Transfers vom 20. und 27. Juni 2011 von insgesamt USD 70 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F., Teilnahme (i.S.v. Art. 24 bzw. 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuch- ten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Holding und der G. SA vorgeworfen (AP 1.4.2.3.2 bis 1.4.2.3.4). 9.1.4 Im Weiteren wird den beiden Beschuldigten ebenfalls in der Hauptanklage im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Transaktionen, mit Aus- nahme der B. betreffenden versuchten Transfers von USD 70 Mio. vom 20. und
27. Juni 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F., qualifizierte Geldwä- scherei zur Last gelegt (vgl. E. VIII.4.6, VIII.4.7, VIII.4.12). 9.1.5 Zudem werden gegen C. im Zusammenhang mit den ihm vorliegend zur Last gelegten Transaktionen Alternativ- resp. Subalternativanklagen wegen Teil- nahme an der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung resp. Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung, in beiden Fällen zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA, geführt (vgl. E. X). 9.2 Standpunkte der Beschuldigten B. und C. bestreiten die Vorwürfe. Es wird diesbezüglich auf ihre jeweiligen Aus- sagen im Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf verwiesen (E. III.3.2.1.2 f., III.3.3.13.2b-c; s. ferner TPF pag. 457.731.97).
- 150 - SK.2020.40 9.3 Beweis- und rechtliche Würdigung 9.3.1 Wie bereits gezeigt (E. III.5.3.1), stand das Buchgeld auf dem Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. in der Tatzeit weder in rechtlicher noch tatsächlicher Ver- fügungsmacht der D. Holding. Demzufolge konnte der D. Holding durch die hier zur Beurteilung stehenden Transaktionen a priori kein Vermögensschaden ent- stehen. 9.3.2 Zudem ist, wie im Folgenden dargelegt wird (E. VIII.4.6.3, VIII.4.7.3), davon aus- zugehen, dass die Überweisungen von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an die KKK. Ltd. ausschliesslich mit deliktischen Geldern bestritten wurden. Diese sind, wie ausgeführt, ein untaugli- ches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte. Unter diesen Umständen fallen Schuldsprüche wegen Betrugs resp. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung oder Teilnahme an diesen Delikten im Zusammenhang mit den erwähnten Überweisungen ausser Betracht. 9.3.3 In Bezug auf die inkriminierten versuchten Überweisungen von USD 70 Mio. vom 10., 20. und 27. Juni 2011 ergibt sich das Folgende: Bei den fraglichen USD 70 Mio., die nach dem Verbrauch von EUR 45 Mio. durch die thematisierten Überweisungen vom 27. Mai 2011 und 3. Juni 2011 auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. verblieben waren, handelte es sich nach dem Ausgeführten um einen teilkontaminierten Wert. Im Umfang des legalen An- teils (EUR 11 Mio.) war dieser Vermögenswert zwar ein taugliches Tatobjekt für Vermögensdelikte. Indessen waren weder B. noch C. – davon geht auch die An- klage aus – in die Vorgänge rund um die G. SA involviert. Insbesondere wussten sie nicht, dass die am 6. April 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. eingegangenen EUR 100 Mio. zum Teil von der G. SA stammten. Sie gingen vielmehr davon aus, dass der gesamte Betrag vom ursprünglichen Kapital der D. Holding stammte (BA pag. 13.2.1201 f./1220/1430; TPF pag. 457.731.71) und somit deliktischer Herkunft sei. Unter diesen Umständen fehlte B. und C. jeweils der Vorsatz zur Begehung eines (weiteren) Vermögensdelikts mit diesen Vermö- genswerten. Eine Verurteilung der Beschuldigten im Sinne der Anklage fällt somit auch diesbezüglich ausser Betracht. 9.3.4 Soweit die Anklage den Beschuldigten Vermögensschädigung zum Nachteil der G. SA zur Last legt, ist zusätzlich Folgendes festzuhalten: Wie bereits dargelegt (E. III.5.3.4.2), war ein Vermögensabfluss vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. nicht geeignet, die G. SA am Vermögen zu schädigen. Zudem ist mit
- 151 - SK.2020.40 Blick auf die Eventualanklage betreffend B. und den Vorwurf gegen C. anzumer- ken, dass B. keine Geschäftsführerstellung im Verhältnis zur G. SA hatte (vgl. E. III.5.3.4.3). Unter diesen Umständen kann der Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung a priori nicht erfüllt werden. Ein Schuldspruch wegen Teil- nahme an diesem Delikt fällt dementsprechend ebenfalls ausser Betracht. 9.3.5 Wie sich im Folgenden (E. VIII.4.6.7, VIII.4.7.7, VIII.4.12.7 i.V.m. E. VIII.4.14) zeigen wird, haben sich B. und C. im Zusammenhang mit den hier zur Beurteilung stehenden Transaktionen, ausgenommen B. betreffend versuchte Transfers von USD 70 Mio. vom 20. und 27. Juni 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F., der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht. In Bezug auf die be- treffenden Transaktionen haben daher keine Freisprüche zu erfolgen. Hingegen ist B. bezüglich der erwähnten Transferversuche vom 20. und 27. Juni 2011 von den hier thematisierten Vorwürfen freizusprechen. IV. Mehrfache, teilweise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der I. SA (A.); Teilnahme daran (C.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 In AP 1.2.2.2 (Hauptanklage) wirft die Bundesanwaltschaft A. mehrfache, teil- weise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB) zum Nachteil der I. SA im Zusammenhang mit den folgenden Vermögensdispositionen vor:
- Überweisungen von insgesamt EUR 675'000 vom 23. Dezember 2010 bis
15. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zwecks Begleichung privater Schulden resp. Zahlungen auf ein Konto von A. (AP 1.2.2.2.1);
- Überweisungen von insgesamt EUR 228'781 vom 22. Dezember 2010 und
28. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zwecks Bezahlung der Bankdepotgebühr bzw. Teilrückzahlung privater Schul- den (AP 1.2.2.2.2);
- Überweisungen von insgesamt EUR 96'819 vom 23. Dezember 2010 bis
3. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zum Kauf von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.2.2.3);
- 152 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 25'000 vom 4. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F. zur Begleichung der Kreditkartenbelastungen von O. (AP 1.2.2.2.4);
- Überweisung von EUR 50'000 vom 23. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F. im Zusammenhang mit dem angeblichen Rück- kauf von HHHH. Inc.-Aktien bei der Firma RRRR. (AP 1.2.2.2.5);
- Überweisung von EUR 2 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX), Luxemburg, Darlehen der I. SA an die SSSS. GmbH (AP 1.2.2.2.6);
- Überweisung von EUR 96 Mio. vom 12. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F., Anlage beim Anlagefonds EEEE.-Fund (AP 1.2.2.2.7);
- versuchte Überweisungen von insgesamt EUR 4.49 Mio. vom 8. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten von 11 Zahlungs- empfängern (AP 1.2.2.2.8);
- Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten der Firma DD. (AP 1.2.2.2.9);
- Barbezug von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. mit anschliessender Bargeldübergabe von EUR 150'000 an TTT. und Verbrauch des restlichen Bargelds von EUR 50'000 für ge- schäftsmässig nicht begründete Zuwendungen (AP 1.2.2.2.10);
- Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 vom 11. März bis 25. Mai 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf Auslandskonten der I. SA sowie zu Gunsten der Firma RRRR. im Zusammenhang mit angeblichen Transfers von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.2.2.11);
- Überweisung von EUR 89 Mio. vom 11. März 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH), Anlage beim Anlagefonds PP.-Fund 1 (AP 1.2.2.2.12);
- Überweisung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten der J. Inc. (AP 1.2.2.2.13);
- 153 - SK.2020.40
- Überweisungen von insgesamt EUR 1'866'105 vom 11. bis 27. Juni 2011 vom Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) an Begünstigte mit Konten in der Schweiz, geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen (AP 1.2.2.2.14);
- Überweisung von EUR 250'000 an die KKKKKK. Ltd. und von EUR 11'000 zu Gunsten von O., beide vom 21. Juni 2015, vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F., geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen (AP 1.2.2.2.15);
- Verwendung des festen Vorschusses der Bank F. am 4. Juli 2011 für ver- deckte Gewinnausschüttungen von insgesamt EUR 850'000 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (AP 1.2.2.2.16). 1.2 Die in AP 1.2.2.2.8–1.2.2.2.10, 1.2.2.2.12 und AP 1.2.2.2.13 A. vorgeworfenen Transaktionen sind auch Gegenstand der Hauptanklage gegen C. Ihm werden diesbezüglich Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäftsbesorgung von A. zum Nachteil der I. SA vorgeworfen (AP 1.4.2.2). 1.3 Einzelne hier zur Beurteilung stehenden Transaktionen werden A. in der Haupt- anklage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen. C. ist bezüglich sämtlicher ihm vorliegend vorgeworfener Transaktionen auch we- gen qualifizierter Geldwäscherei angeklagt (vgl. E. VIII.4.1, VIII.4.3, VIII.4.4, VIII.4.6). 1.4 Zudem werden einzelne Transaktionen in den Alternativ- und Subalternativan- klagen gegen A. und C. thematisiert (vgl. E. X). 2. Standpunkte der Beschuldigten Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe (TPF pag. 457.731.96 f.; vgl. auch ihre Aussagen betreffend den Hauptvorwurf [E. III.3.2 f.]). 3. Rechtliches Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Allgemeinen vgl. E. III.2.2.
- 154 - SK.2020.40 Den Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB erfüllt, wer in unrechtmäs- siger Bereicherungsabsicht die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auf- trag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Missbrauchstatbestand nebst Vorsatz die Ab- sicht unrechtmässiger Bereicherung (Niggli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 158 StGB N. 172). 4. Beweis- und rechtliche Würdigung 4.1 Die in den Anklagepunkten 1.2.2.2.1 bis 1.2.2.2.12 thematisierten Transaktionen wurden jeweils mit Vermögenswerten bestritten, die nachweislich vollumfänglich direkt (AP 1.2.2.2.1–1.2.2.2.5) oder als Ersatzwerte (sog. «unechte Surrogate») (AP 1.2.2.2.6–1.2.2.2.12) aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember zu Gunsten der I. SA 2010 stammten. Die betreffenden Ver- mögenswerte waren mithin deliktischer Herkunft und dementsprechend nach dem Ausgeführten untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte (vgl. E. III.5.3.2). Bei dieser Sachlage kann der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt werden. Die in den Anklagepunkten 1.2.2.2.13 bis 1.2.2.2.15 thematisierten Transaktio- nen fanden nach der Vermischung der Gelder der D. Holding und der G. SA auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) am 11. März 2011 und deren Weiterleitung auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 statt. Wie bereits dargelegt (E. III.5.3.2, vgl. auch E. VIII.4.6.3), geht das Gericht davon aus, dass mit der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA ausschliesslich kontaminierte Gelder verwendet wurden. Die hier zur Diskussion stehenden Transaktionen wurden gemäss Anklage und Akten mit Vermögens- werten bestritten, die der I. SA zuvor mit dem erwähnten Transfer vom 27. Mai 2011 zugeflossen waren. Mithin waren die inkriminierten Vermögenswerte eben- falls vollumfänglich deliktischer Herkunft und damit untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte. Damit fallen Schuldsprüche von A. und C. im Sinne der Anklage insoweit ausser Betracht. 4.2 Die im Anklagepunkt 1.2.2.2.16 thematisierte Transaktion wurde gemäss An- klage mit Vermögenswerten bestritten, welche die I. SA als Kredit von der Bank F. erhalten hatte. Nach dem Ausgeführten (vgl. E. III.6) handelte es sich dabei um legale Vermögenswerte und somit um ein taugliches Tatobjekt von
- 155 - SK.2020.40 Art. 158 StGB. Eine Verurteilung von A. wegen dieses Delikts kommt dennoch aus folgendem Grund nicht in Betracht: Die I. SA gehörte zu 100% A. (BA pag. 13.5.313). Das Vermögen der I. SA war mithin für A., wirtschaftlich betrachtet, nicht fremd. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar auch ein Alleinaktionär gegenüber der Einpersonen- AG ungetreue Geschäftsbesorgung begehen (kritisch dazu TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 158 StGB N. 8; NIGGLI, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 158 StGB N. 16). Indes schränkt das Bundesgericht die Strafbarkeit in sol- chen Fällen dahingehend ein, dass nur das Antasten des Reinvermögens im Um- fang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven tatbestandsmässig ist (BGE 141 IV 104 E. 3.2; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 8). Das statutarische Eigenkapital der I. SA betrug laut Anklage Fr. 50'000. Bezüg- lich der gebundenen Reserven ist vorliegend das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR) massgebend. Art. 309 Ziff. 1 PGR verpflichtet Aktiengesellschaften, aus dem Reingewinn jährlich einen Be- trag von einem Zwanzigstel der gesetzlichen Reserve zuzuweisen, bis diese die Höhe von einem Zehntel des Aktienkapitals erreicht hat. Gemäss Art. 310 Ziff. 1 PGR können die Statuten einer Aktiengesellschaft höhere Einlagen in den Re- servefonds vorschreiben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Statuten der I. SA solche Einlagen vorgesehen hätten. Mit den hier inkriminierten und einer weiteren ebenfalls am 4. Juli 2011 ausge- führten Transaktionen verbrauchte die I. SA von der Kreditsumme von EUR 1.3 Mio., die sie von der Bank F. erhalten hatte, insgesamt EUR 1.06 Mio. (BA pag. B-7.5.1.672 ff.). Somit verfügte die I. SA nach der Vornahme der vorge- worfenen Handlungen auf ihrem Konto bei der Bank F. immer noch über mindes- tens EUR 240'000. Das Vermögen im Umfang des Aktienkapitals und der allfäl- ligen gesetzlichen Reserven wurde mithin nicht angetastet. Demzufolge sind die inkriminierten Vermögensdispositionen nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 158 StGB. Der Vorwurf ist unbegründet. 4.3
4.3.1 A. wird in Bezug auf einen Teil, namentlich die in AP 1.2.2.2.7–1.2.2.2.9, AP 1.2.2.2.10 (mit Ausnahme des Bargeldverbrauchs von EUR 50'000 nach dem Barbezug von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011), 1.2.2.2.12 und 1.2.2.2.13 thematisierten Transaktionen wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig ge- sprochen (vgl. E. VIII. 4.1.3.5, VIII.4.3.6, VIII.4.4.6, VIII.4.6.7 i.V.m. E. VIII.4.14). In Bezug auf diese Transaktionen sind folglich keine Freisprüche zu fällen. Im Übrigen, namentlich bezüglich des in AP 1.2.2.2.1–1.2.2.2.6, 1.2.2.2.11,
- 156 - SK.2020.40 1.2.2.2.14–1.2.2.2.16 sowie des in AP 1.2.2.2.10 thematisierten Bargeldver- brauchs von EUR 50'000, ist A. hingegen, nachdem in diesem Zusammenhang auch die Alternativ- und Subalternativanklagen zu keinen Schuldsprüchen füh- ren, freizusprechen. 4.3.2 C. wird bezüglich aller in AP 1.4.2.2 thematisierter Transaktionen, mit Ausnahme des Verbrauchs des restlichen Bargelds von EUR 50'000 nach dem Barbezug von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 durch A., wegen qualifizierter Geldwä- scherei schuldig gesprochen (vgl. E. VIII.4.3.6, VIII.4.4.6, VIII.4.6.7 i.V.m. E. VIII.4.14). In Bezug auf diese Transaktionen haben daher keine Freisprüche zu erfolgen. Bezüglich des erwähnten Bargeldverbrauchs von EUR 50'000 ist C. hingegen, nachdem in diesem Zusammenhang auch die Alternativ- und Subal- ternativanklagen zu keinem Schuldspruch führen, freizusprechen. V. Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (A.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. weiter in der Hauptanklage Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Holding im Zusammenhang mit den nachstehenden Transaktio- nen vor (AP 1.2.2.3). Die entsprechenden mutmasslichen Haupttaten von B. sind Gegenstand von AP 1.3.2.2.1 und 1.3.3.1.2 8 (vgl. E. VI.1.1).
- Zwei bankinterne Überträge von insgesamt EUR 660'794 vom 22. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zur ratenweisen Rückzahlung eines Bankkredits der I. SA (AP 1.2.2.3.1);
- zwei Überweisungen von insgesamt EUR 261'448 vom 22. Dezember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten der LLLLLL. GmbH resp. LLLL. GmbH zwecks Vergütung bezogener Leistungen (AP 1.2.2.3.2);
- Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» zu Gunsten der KKK. Ltd. (AP 1.2.2.3.3);
- 157 - SK.2020.40
- Versuchte Überweisungen von USD 70 Mio. vom 10. bis 20. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. zu Gunsten der LLL. FZC (AP 1.2.2.3.4). 1.2 Die Transaktionen im Zusammenhang mit der KKK. Ltd. und der LLL. FZC wer- den A. in der Hauptanklage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (vgl. E. VIII.4.6, VIII.4.12). 1.3 Sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Transaktionen sind zudem Ge- genstand der Alternativ- und Subalternativanklagen gegen A. wegen mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung resp. mehrfacher, teilweise versuchter qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, jeweils zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (vgl. E. X). 2. Standpunkt von A. A. bestreitet die Vorwürfe. Es ist insoweit auf seine Aussagen zum Hauptvorwurf zu verweisen (E. III.3.2.1.1, III.3.3). 3. Beweis- und rechtliche Würdigung 3.1 Wie oben (E. III.9) sowie im Folgenden (E. VI) dargelegt wurde bzw. wird, hat sich der mutmassliche Haupttäter B. bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Vermögensdispositionen keines Vermögensdelikts (auch nicht in Versuchsform) zum Nachteil der D. Holding schuldig gemacht. In Ermangelung einer Haupttat kann sich A. folglich nicht als Anstifter oder Gehilfe an der versuchten qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding im Sinne der Anklage schuldig gemacht haben. Ob er sich in diesem Zusammenhang allen- falls wegen versuchter Anstiftung zum genannten Delikt strafbar gemacht haben könnte, ist nicht zu prüfen, da diese Hypothese von der Sachverhaltsumschrei- bung in der Anklageschrift nicht gedeckt ist. Insbesondere ist nicht dargelegt, in- wiefern A. versucht haben soll, B. zur Begehung der fraglichen Straftaten zu be- stimmen. Ein Schuldspruch wegen versuchter Gehilfenschaft kommt wiederum a priori nicht in Betracht (BGE 130 IV 131 E. 2.4). 3.2 Wie sich im Folgenden zeigen wird (E. VIII.4.7.7, VIII.4.12.7 i.V.m. E. VIII.4.14), wird A. im Zusammenhang mit den in den Anklagepunkten 1.2.2.3.3 und 1.2.2.3.4 thematisierten Transaktionen (Kapitalanlage von EUR 20 Mio. vom
3. Juni 2011 bei der KKK. Ltd., versuchter Transfer von USD 70 Mio. vom
10. Juni 2011 an die LLL. FZC) der qualifizierten Geldwäscherei schuldig erklärt.
- 158 - SK.2020.40 Demzufolge haben bezüglich dieser Transaktionen keine Freisprüche zu erfol- gen. In Bezug auf die übrigen vorliegend thematisierten Transaktionen (ein- schliesslich weiterer inkriminierter Transferversuche betreffend USD 70 Mio. zu Gunsten der LLL. FZC) hat sich A. demgegenüber auch nicht unter einem ande- ren Gesichtspunkt strafbar gemacht. Insoweit ist er freizusprechen. VI. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (B.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. in der Hauptanklage im Zusammenhang mit den nachstehenden Transaktionen mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbe- sorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB) zum Nachteil der D. Holding vor. Die Anklage geht davon aus, dass B. eigenmächtig die Stellung eines Geschäftsfüh- rers in Bezug auf die EUR 100 Mio. der D. Holding an sich gezogen habe, indem er unter Verwendung der unechten Unterschrift des stellvertretenden Generaldi- rektors der D. Holding T. am 15. Dezember 2010 EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. habe transferieren lassen. B. habe sich in der Folge nicht mehr selbst um die Verwaltung der Vermögenswerte gekümmert, sondern habe diese A. überlassen. Dieser habe die mangelnde Beaufsichtigung durch B. dazu genutzt, in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 25. Mai 2011 Kapitalentnahmen von ins- gesamt rund EUR 11 Mio. vorzunehmen, die nicht im Interesse der D. Holding gewesen seien und deren Rückforderungsanspruch vereitelt hätten (AP 1.3.2.2). Im Einzelnen werden B. folgende Handlungen zur Last gelegt:
- Zulassen von Vermögensschädigungen von insgesamt knapp EUR 2 Mio. – Überweisungen vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 23. Februar 2011 (einschliesslich der A. in AP 1.2.2.3.1 und AP 1.2.2.3.2 vorgeworfenen Transaktionen; vgl. E. V.1.1) (AP 1.3.2.2.1);
- Zulassen von Vermögensschädigung durch ungesicherte Darlehensvergabe in Höhe von EUR 2 Mio. durch die I. SA an die SSSS. GmbH – Überweisung vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) vom 30. Dezember 2010 (AP 1.3.2.2.2);
- 159 - SK.2020.40
- Zulassen der versuchten Vermögensschädigung in Höhe von EUR 4.49 Mio. – versuchte Überweisungen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. vom
8. Februar 2011 an 11 Zahlungsempfänger (AP 1.3.2.2.3.1);
- Zulassen von Vermögensschädigungen in Höhe von insgesamt EUR 7 Mio. – Abdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. in der Zeit vom
10. Februar bis 25. Mai 2011 (AP 1.3.2.2.3.2); 1.2 Die in AP 1.3.2.2.3.2 thematisierten Vermögensdispositionen werden B. auch un- ter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (AP 1.3.2.4.2). 2. Standpunkt von B. B. bestreitet die Vorwürfe. Es ist diesbezüglich auf seine Aussagen zum Haupt- vorwurf zu verweisen (E. III.3.2.1.2, III.3.3.10.3b). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Die Vermögenswerte, mit welchen A. die hier zur Diskussion stehenden Trans- aktionen bestritt bzw. dies versuchte, stammten – hiervon geht auch die Anklage aus – aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding zu Gunsten der I. SA vom 15. Dezember 2010. Sie waren mithin deliktischer Her- kunft und damit ein untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte (E. III.5.3.2). Ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung fällt damit ausser Betracht. 3.2 Wie sich im Folgenden (E. VIII.4.3.6.1 i.V.m. E. VIII.4.14) zeigen wird, hat sich B. in Bezug auf die in AP 1.3.2.2.3.2 (nebst weiteren Vermögensdispositionen) the- matisierte Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD. wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig gemacht. Diesbezüglich kann vor- liegend daher kein Freispruch erfolgen. Hingegen ist B. hinsichtlich der restlichen in AP 1.3.2.2.3.2 thematisierten Vermögensdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. sowie bezüglich AP 1.3.2.2.1, 1.3.2.2.2 und 1.3.2.2.3.1 freizusprechen.
- 160 - SK.2020.40 VII. Mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der J. Inc. (B. und C.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 B. und C. wird weiter in der Hauptanklage jeweils mehrfache, teilweise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB) zum Nachteil der J. Inc. im Zusammenhang mit den folgenden Vermö- gensdispositionen vom Konto dieser Gesellschaft bei der Bank KK. vorgeworfen (AP 1.3.2.3 resp. 1.4.2.4).
- Begleichung von Rechnungen von insgesamt EUR 92'095 in der Zeit vom
6. April bis 6. Mai 2011 für private Bedürfnisse (AP 1.3.2.3.1, 1.4.2.4.1);
- Überweisung von EUR 4.5 Mio. vom 3. Juni 2011 an die Firma DD. (AP 1.3.2.3.2, 1.4.2.4.2);
- Überweisungen von insgesamt EUR 500'000 vom 3. Juni 2011 zu Gunsten der Q. Ltd. (AP 1.3.2.3.3, 1.4.2.4.3);
- Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 für den Kauf der Immobiliengesellschaft KKKKK. AG (AP 1.3.2.3.4, 1.4.2.4.4);
- versuchte Überweisung von Fr. 4 Mio. vom 6. Juni 2011 an die IIIII.-Immobi- lien AG (AP 1.3.2.3.5, 1.4.2.4.5). 1.2 Die genannten Transaktionen werden B. und C. in der Hauptanklage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (vgl. E. VIII.4.5, VIII.4.8- 4.11). 2. Standpunkte der Beschuldigten B. und C. bestreiten die Vorwürfe. Es ist insoweit auf ihre Aussagen zum Haupt- vorwurf zu verweisen (E. III.3.3.13.2b-c.; vgl. auch TPF pag. 457.731.97 ff.). 3. Beweis- und rechtliche Würdigung Die in den Anklagepunkten AP 1.3.2.3.1 resp.1.4.2.4.1 thematisierten Transakti- onen wurden aus den EUR 200'000 bestritten, die von der Firma DD. am 17. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. überwiesen wurden (BA
- 161 - SK.2020.40 pag. 5.1.148) und die ihrerseits aus den EUR 6 Mio. stammten, welche die I. SA am 11. Februar 2011 an die Firma DD. überwiesen hatte. Es steht ausser Frage, dass diese Vermögenswerte aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 herrührten. Die übrigen hier interessierenden Transak- tionen wurden zum einen aus dem nach den vorstehend thematisierten Vermö- gensabflüssen verbliebenen Restsaldo von EUR 107'905.33 auf dem Konto der J. Inc. bei der Bank KK. und zum anderen aus den EUR 12.5 Mio. bestritten, welche die I. SA der J. Inc. auf das erwähnte Konto am 1. Juni 2011 überwiesen hatte und die ihrerseits aus der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die I. SA stammten. Auch bezüglich dieser Vermögenswerte ist mit Verweis auf das in E. III.5.3.2 und IX.4.6.3 Aus- geführte davon auszugehen, dass sie vollumfänglich aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 herrührten. Demnach wa- ren die Vermögenswerte, mit denen die inkriminierten Transaktionen bestritten wurden, allesamt deliktischer Herkunft und somit ein untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte. Eine Verurteilung der Beschuldigten im Sinne der Anklage wegen mehrfacher, teilweise versuchter missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung fällt damit ausser Betracht. Wie sich im Folgenden (E. VIII.4.5, VIII.4.8-4.11 i.V.m. E. VIII.4.14) zeigen wird, haben sich B. und C. im Zusammenhang mit den hier thematisierten Sachverhalten der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht. Bei dieser Sachlage haben vorliegend keine Freisprüche zu erfolgen. VIII. Qualifizierte Geldwäscherei (A., B., C.) 1. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, ge- werbsmässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor. 1.2 Mit Blick auf den objektiven Tatbestand wird durch Geldwäscherei in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, ver- eitelt. Täter kann jedermann sein, auch der Vortäter selbst (BGE 124 IV 274 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3). Tathand- lung der Geldwäscherei ist jede Handlung, «die geeignet ist, die Ermittlung der
- 162 - SK.2020.40 Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten verbreche- rischer Herkunft zu vereiteln» (BGE 119 IV 59 E. 2e). Diese Eignung ist abstrak- ter Natur; strafbar ist die Tathandlung unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 128 IV 117 E. 7a; 126 IV 255 E. 3a). Die Geldwäscherei setzt nicht zwin- gend komplizierte Finanztransaktionen voraus. Gemäss jüngster Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, unter anderem dann, wenn ihr Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrüh- ren (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; PIETH, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 9 f. und 37 ff.). 1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in der Laien- sphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwie- gendes Unrecht darstellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 59). 1.4 Nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei unter an- derem dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b). Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b; Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3). 1.5 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zu- sammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse vo-
- 163 - SK.2020.40 raus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn die- ses nur kurzlebig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Banden- mässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die ge- meinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 2.4.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3). 1.6 Art. 305bis StGB ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Ein vollendeter tauglicher Ver- such ist bei der Geldwäscherei folglich nicht möglich. Denkbar sind hingegen ein unvollendeter Versuch oder ein untauglicher Versuch. Letzterer liegt etwa vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Krimi- nelle Organisationen [nachfolgend: KV-KO], 2018, Art. 305bis StGB N. 745; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 305bis N. 30; DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, 508). 2. Anklagevorwürfe 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den drei Beschuldigten vor, sich der qualifizierten (bandenmässigen) Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB, eventuell der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne der Generalklausel von Art. 305bis Ziff. 2 StGB (schwerer Fall sui generis) schuldig gemacht zu haben, indem sie gemeinsam bzw. in teilweisem Zusammenwirken miteinander und/oder weiteren Personen Vermögenswerte verschoben bzw. zur verschieben versucht hätten, die sie als Vortäter durch die thematisierten Verbrechen, insbe- sondere den betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010, erlangt hätten (AP 1.2.2.4 – A., AP 1.3.2.4 – B., AP 1.4.2.5 – C.). 2.2 Die in der Anklageschrift geschilderten Vereitelungshandlungen sollen gemäss Anklage einzelne Glieder einer Geldwäschereikette gebildet haben, die teils für sich allein, teils zusammen mit anderen geeignet gewesen seien, die Einziehung von Deliktserlösen und Surrogaten zu vereiteln. 2.3 Unter dem Titel «Vereitelungshandlungen» werden in den einzelnen Anklage- punkten neben den Vermögensdispositionen (Geldüberweisungen, Barbezüge,
- 164 - SK.2020.40 Checkbelastungen) zahlreiche dazugehörige Begleithandlungen der Beschuldig- ten (Erstellung und Weiterleitung von fingierten Verträgen, Erklärungen gegen- über den Banken, diverse Kommunikationen unter sich und mit den Dritten, etc.) thematisiert. Als selbständige Geldwäschereihandlungen sind indes nur die Ver- mögensdispositionen zu behandeln. Die Begleithandlungen sind insoweit von In- teresse, als sie die Zurechnung der inkriminierten Transaktionen zu den einzel- nen Beschuldigten ermöglichen. Soweit die Zurechenbarkeit erstellt ist, braucht nicht auf jede der in der Anklageschrift erwähnten Begleithandlungen der Be- schuldigten näher eingegangen zu werden. 2.4 Soweit den Beschuldigten in Bezug auf einzelne Transaktionen bandenmässiges Zusammenwirken mit Dritten (MM., O., MMMMM. et al.) vorgeworfen wird, ist dazu Folgendes zu sagen: Die Bande setzt, wie ausgeführt, den Zusammen- schluss von mindestens zwei Personen voraus. Sofern im konkreten Fall ein Zu- sammenwirken von mindestens zwei Beschuldigten beweismässig erstellt ist, ist ohne Belang, ob allenfalls auch die in der Anklage erwähnten Drittpersonen an der betreffenden Transaktion bandenmässig mitgewirkt haben. Dementspre- chend wird die mutmassliche Tatbeteiligung Dritter an einer inkriminierten Trans- aktion nur thematisiert, wenn diese einer der im vorliegenden Verfahren beschul- digten Personen zugerechnet werden kann. 3. Standpunkte der Beschuldigten Die Beschuldigten weisen die Vorwürfe von sich. Sie bestreiten im Wesentlichen, dass die inkriminierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammten bzw. dass sie von der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte gewusst hät- ten. Es kann insoweit auf die Aussagen der Beschuldigten zum Hauptvorwurf verwiesen werden (E. III.3.2.1). 4. Zu den einzelnen Vermögensdispositionen 4.1 Rasche Kontoverschiebungen und Austausch von EUR 96 Mio. Buchgeld in andere Wertträger in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 12. Januar 2011 (A., B., C.) 4.1.1 Unter AP 1.2.2.4.1, 1.3.2.4.1 resp. 1.4.2.5.1 werden A., B. und C. folgende Trans- aktionen zur Last gelegt:
- 165 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 98 Mio. vom 22. Dezember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX), Luxemburg;
- Überweisung von EUR 2 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Konto der SSSS. GmbH bei der Bank MMMMMM., Zürich (betrifft A. und C., nicht hingegen B.);
- Weiterleitung von EUR 96 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Konto der R. SA bei derselben Bank zur Liberierung von 768 Fondsanteilen des EEEE.-Funds;
- Rücktransfer der EUR 96 Mio. vom 11. Januar 2011 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. nach der Rückgabe der am 30. Dezember 2010 erworbenen 768 Fondsanteile des EEEE.-Funds an die R. SA am 7. Januar 2011;
- Überweisung von EUR 96 Mio. vom 12. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S., Zürich, für den erneuten Erwerb von 768 Fondsanteilen des EEEE.-Funds. 4.1.2 Vorab ist Folgendes in Bezug auf die erwähnte Überweisung von EUR 2 Mio. vom 30. Dezember 2010 zu Gunsten der SSSS. GmbH anzumerken: 4.1.2.1 Diese Transaktion wird, wie erwähnt, nur A. und C., nicht hingegen B., zur Last gelegt. Welchen konkreten Beitrag C. in diesem Zusammenhang geleistet haben soll, ist der Anklageschrift allerdings nicht zu entnehmen. Der Vorwurf resultiert daraus, dass die Anklage alle vorliegend inkriminierten Vereitelungshandlungen von A. (und B.) C. aufgrund des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zurech- net (AS, S. 508). Gemäss Anklage soll der gemeinsame Tatplan von A., B. und C. allerdings die Verschiebung der Gelder von der Bank BBBB. (LUX) über die Bank F. und Bank S. zur Bank P. (CH) vorgesehen haben (AS, S. 158). Dass dieser Plan auch den Transfer eines Teils des Gelds zur SSSS. GmbH bzw. zur Bank MMMMMM. beinhaltet haben soll, wird in der Anklageschrift nicht behaup- tet. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Beweiswürdigung, dass C., wie auch B., keine Kenntnis von dieser Transaktion hatten (vgl. E. III.3.3.8.2b). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass A. die betreffenden Gelder für eigene Zwecke verwen- det und die fragliche Transaktion seinen Komplizen verheimlicht hat. Von einem
- 166 - SK.2020.40 bandenmässigen Zusammenwirken von A. und C. kann insoweit nicht gespro- chen werden. Ein schwerer Fall i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt insoweit nicht vor. 4.1.2.2 Wie nachfolgend (E. VIII.4.14.2) dargelegt wird, sind vorliegend auch die Voraus- setzungen eines schweren Falls sui generis nicht erfüllt. Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der anwendbaren Verjäh- rungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) a priori nicht in Frage. 4.1.2.3 Die in den einzelnen Anklagepunkten thematisierten Vermögensdispositionen sind im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur natürlichen Hand- lungseinheit (vgl. dazu E. IX.2.3.1.2d) aufgrund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Tat anzusehen. Hiervon geht wohl auch die Anklage aus, indem sie die betreffenden Transaktionen jeweils unter einem An- klagepunkt zusammenfasst. Da A. und C., wie sich zeigen wird, bezüglich der übrigen in AP 1.2.2.4.1 bzw. 1.4.2.5.1 vorgeworfenen Handlungen der qualifizier- ten Geldwäscherei schuldig gesprochen werden, sind in Bezug auf den hier zur Diskussion stehenden Transfer von EUR 2 Mio. zu Gunsten der SSSS. GmbH keine Freisprüche betreffend den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei zu fällen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 4.1.3 In Bezug auf die übrigen zur Beurteilung stehenden Transaktionen ergibt sich das Folgende: 4.1.3.1 Die Transaktionen sind belegt und unbestritten. Sie wurden allesamt mit dem Deliktserlös aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 bzw. dessen Ersatzwerten (sog. «unechte Surrogate») bestritten (vgl. E. III.3.3). Die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermö- genswerte ist somit erstellt. 4.1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt jede Form der Anlage von kriminellen Geldern – auch Anlagen auf dem schweizerischen Finanzmarkt – den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei (BGE 122 IV 211 E. 2c; 119 IV 242 E. 1e; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 47). Vorliegend gilt dies umso mehr, als die Gelder in rascher Folge zwischen in- und ausländischen Banken bzw. Konten einer Drittgesellschaft (R. SA) unter Wechsel des Wertträgers (Kauf von Fondsanteilen) und falschen Angaben zur Herkunft der Mittel bzw. zum jeweili- gen Zahlungsgrund hin und her verschoben wurden. Dadurch wurde eine räum- liche, sachliche und persönliche Distanz zwischen den Vermögenswerten und
- 167 - SK.2020.40 deren deliktischen Herkunft geschaffen. Eine solche Vorgehensweise ist geeig- net, die Einziehung zu vereiteln. Die zur Diskussion stehenden Transaktionen sind somit tatbestandsmässig i.S.v. Art. 305bis StGB. 4.1.3.3 Hinsichtlich der Zurechenbarkeit der angeklagten Transaktionen zu den Beschul- digten ist Folgendes festzuhalten:
a) A. Aufgrund der bei den Akten liegenden Bankunterlagen ist erstellt und unbestrit- ten, dass A. sämtliche hier zur Diskussion stehenden Geldtransfers bei den Ban- ken in Auftrag gab. Zur Begründung der Überweisung von EUR 98 Mio. vom
22. Dezember 2010 gab A. bei der Bank F. treuwidrig an, die Gelder würden der Finanzierung der Entwicklung des Krebspräparates U. dienen (BA pag. B- 7.5.1.233 ff.). Gegenüber DDDD. von der Bank BBBB. (LUX) hatte er tags zuvor zur Verschleierung der Herkunft der Gelder erklärt, die Gelder würden aus nor- malen Geschäftsaktivitäten, u.a. aus dem Handel mit Öl und Gas in Kooperation mit Firma NNNNNN. (RU) und den Handelsaktivitäten in Kooperation mit dem Geschäftspartner D. Holding, stammen (BA pag. B-7.26.1.174). Im Hinblick auf die Überweisung von EUR 96 Mio. vom 11. Januar 2011 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Unterkonto «D. Holding» bei der Bank F. und der Weiterleitung dieser Summe auf das Konto der R. SA bei der Bank S. am 12. Januar 2011 ist sodann Folgendes erstellt: Am 7. Januar 2011 gab A. die am 30. Dezember 2010 erworbenen 768 Fondsan- teile des EEEE.-Funds an die R. SA zurück (BA pag. B-7.5.1.231). Mit E-Mail- Schreiben vom 9. Januar 2011 («Information 1/2011») kommunizierte er B., C. und TTT. den in der Folge umgesetzten Plan, die Gelder von der Bank BBBB. (LUX) über die Bank F. und die Bank S. zur Bank P. (CH) zu transferieren (BA pag. B-8.101.1.5). Anlässlich des Kundenmeetings vom 11. Januar 2011 in der Bank F. erklärte A. gegenüber TTTT., CCCCCC. und weiteren Bankmitarbeitern, dass das Investment bei der Bank BBBB. (LUX) nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe und man wolle nun in einen Fonds bei der Bank S. investieren (BA pag. 13.2.955). In der schriftlichen Deklaration vom 19. Januar 2011 betref- fend die Geschäftsbeziehung der R. SA bei der Bank S. liess sich A. sodann tat- sachenwidrig als wirtschaftlich Berechtigten an den EUR 96 Mio. bezeichnen (BA pag. B-7.3.1.10). Bei der gegebenen Beweislage steht die Zurechenbarkeit der hier zur Diskussion stehenden Transaktionen zu A. ausser Zweifel.
- 168 - SK.2020.40
b) B. Aufgrund des Beweisergebnisses zum Hauptvorwurf ist erstellt, dass B. um die Anlage der D. Holding-Gelder bei der Bank BBBB. (LUX) und später bei der Bank S. wusste und damit einverstanden war (vgl. E. III.3.3.6.2, III.3.3.9.4). Er hatte somit nachweislich Kenntnis von den inkriminierten Überweisungen von EUR 98 Mio. vom 22. Dezember 2010 von der Bank F. zur Bank BBBB. (LUX) und von EUR 96 Mio. vom 12. Januar 2011 von der Bank F. zur Bank S. Daraus ist zu schliessen, dass er auch über die dazwischenliegenden Geldflüsse, die Überweisung von EUR 96 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA auf das Konto der R. SA, beide bei der Bank BBBB. (LUX) und den Rücktransfer dieser Summe vom 11. Januar 2011 von der Bank BBBB. (LUX) zur Bank F. orientiert war bzw. sie zumindest in Kauf nahm.
c) C. Es ist erstellt und unbestritten, dass C. B. bei den Angelegenheiten mit verschie- denen Schweizer Banken zur Seite stand. Insbesondere wirkte er tatkräftig mit B. und A. bei der Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses mit, die Gelder der Verfügungsmacht der D. Holding zu entziehen, und beteiligte sich später an der Beuteteilung, namentlich im Zusammenhang mit den thematisierten Kapital- entnahmen von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 und EUR 25 Mio. vom 27. Mai
2011. Bereits diese Umstände alleine bilden ein starkes Indiz dafür, dass C. auch bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Transaktionen mit B. und A. mittä- terschaftlich zusammenwirkte, dienten doch die betreffenden Geldverschiebun- gen dem gemeinsam verfolgten Ziel, die unrechtmässig erlangten Vermögens- werte im Hinblick auf die Beuteteilung zu sichern. Hinzu kommen weitere Umstände, die einen direkten Nachweis dafür erbringen, dass C. an den hier interessierenden Transaktionen zum Teil direkt mitwirkte oder Kenntnis davon hatte. So wurde auf dem Laptop von C. eine Datei mit dem Entwurf des thematisierten Schreibens von B. («Confirmation regarding Invest- ment in cooperation and under control of I. SA») sichergestellt, welches dieser zur Legitimierung der inkriminierten Überweisung von EUR 98 Mio. vom 22. De- zember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) an DDDD. zustellte. Der bei C. sicher- gestellte Entwurf des Schreibens ist undatiert und trägt keine Unterschrift (BA pag. B-8-101.1.24 f.). Dies beweist, dass C. an der Erstellung dieses Schreibens und damit an der Vereitelungshandlung von B. bezüglich der erwähnten Trans- aktion direkt mitwirkte. Weiter ist belegt, dass C. das thematisierte Schreiben von A. «Information 1/2011» vom 9. Januar 2011 erhielt, in dem u.a. von geplanten
- 169 - SK.2020.40 Transfers von der Bank F. zur Bank S. und zur Bank P. (CH) die Rede ist (BA pag. 8-101.1.169). Schliesslich findet sich ein Schreiben von A. an C. vom
31. Januar 2011 in den Akten, das auf dem Laptop des Letztgenannten sicher- gestellt wurde. Darin wird über die Anlage der D. Holding-Gelder bei der Bank S. informiert, nachdem der Versuch einer Anlage bei der Bank BBBB. (LUX) ge- scheitert war (BA pag. 13.1.1645). C. war demnach über alle hier zur Diskussion stehenden Geldverschiebungen informiert und wirkte an diesen teilweise direkt mit. Es bestehen gesamthaft ge- sehen keine Zweifel daran, dass er den gemeinsam mit A. und B. verfolgten Tat- plan hinsichtlich der hier interessierenden Geldverschiebungen mittrug. Er han- delte mithin als Mittäter von A. und B. und muss sich deren Handlungen zurech- nen lassen. 4.1.3.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass alle drei Beschuldigten als Vor- täter um die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte wie auch um den Vereitelungscharakter der infragestehenden Transaktionen wuss- ten. Sie handelten jeweils mit direktem Vorsatz. 4.1.3.5 Zusammenfassend haben A., B. und C. in Bezug auf die interessierenden Trans- aktionen den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirk- licht. 4.1.3.6 Zur Qualifikation als schwerer Fall der Geldwäscherei vgl. E. VIII.4.14. 4.2 Verbrauch von EUR 25'000 am 4. Februar 2011 und von EUR 50'000 am
23. Februar 2011 (A.) 4.2.1 Unter AP 1.2.2.4.2 und 1.2.2.4.3 werden A. folgende Dispositionen vom Unter- konto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. vorgeworfen:
- Überweisung von EUR 25'000 vom 4. Februar 2011 zu Gunsten der QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kreditkartenbelastungen von O. (AP 1.2.2.4.2);
- Überweisung von EUR 50'000 vom 23. Februar 2011 zu Gunsten der Firma RRRR. im Zusammenhang mit dem Rückkauf von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.2.4.3). 4.2.2 Gemäss Anklage soll A. bei diesen Transaktionen mit O. zusammengewirkt ha- ben. Welche konkrete Tatbeiträge Letzterer zu den angeklagten Handlungen von
- 170 - SK.2020.40 A. geleistet haben soll, ist der Anklageschrift allerdings nicht zu entnehmen. Auch in materieller Hinsicht wurde die Rolle von O. bei den inkriminierten Transaktio- nen im Verfahren nicht näher untersucht. O. wurde nie einvernommen. Es bleibt insbesondere unbekannt, ob er über die verbrecherische Herkunft der themati- sierten Vermögenswerte im Bilde war. Bei dieser Sachlage ist ein bandenmässi- ges Handeln i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB nicht erstellt. Ebenso wenig kann vorliegend ein schwerer Fall sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB angenom- men werden (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwä- scherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. 4.2.3 Demnach ist A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei in AP 1.2.2.4.2 und AP 1.2.2.4.3 freizusprechen. 4.3 Rückzahlung von Fondsanteilen von EUR 7 Mio. am 8. Februar 2011 an die I. SA, Weiterleitung von EUR 6 Mio. auf das Auslandkonto der Firma DD. am
11. Februar 2011, Barbezüge und sonstiger Verbrauch sämtlicher Vermö- genswerte in der Zeit vom 10. Februar bis 4. Juli 2011 (A., B., C.) 4.3.1 Unter AP 1.2.2.4.4, 1.3.2.4.2 resp. 1.4.2.5.2 werden A., B. und C. folgende Trans- aktionen zur Last gelegt:
- Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 aus dem Rückkauf von 56 Fondsanteilen am EEEE.-Fund vom Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F.;
- nicht ausgeführter Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern (betrifft A. und C., nicht hingegen B.); im Einzelnen geht es hier um die folgenden vorgesehenen Überweisungen: EUR 1'100'000 an die OOOOOO. LLC auf ein Bankkonto in Russland, EUR 100'000 an die Firma DD. auf ein Bankkonto in Polen, EUR 20'000 an PPPPPP. auf ein Konto bei der Bank P. (CH) in Zürich, EUR 30'000 an QQQQQQ. auf ein Bankkonto in Deutschland, EUR 20'000 an OOOOO. auf ein Bankkonto in Russland, EUR 30'000 an RRRRRR. auf ein Bankkonto in Polen, EUR 20'000 an GG. auf ein liechtensteinisches Bank- konto, EUR 20'000 an SSSSSS. auf ein liechtensteinisches Bankkonto, EUR 300'000 an TTTTTT. auf ein Konto der Bank AAAAAAA., EUR 2'350'000 an die K. AG auf ein Konto der Bank L. in Lugano, EUR 500’000 an die Firma BBBBBBB. auf ein Bankkonto in Estland;
- Barabhebung von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und Weitergabe von EUR 150'000 an TTT.;
- 171 - SK.2020.40
- Weiterleitung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL);
- fünf Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom 11. März bis
25. Mai 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und der Ver- brauch des Restbetrags von EUR 176'016 bis 4. Juli 2011 (betrifft A. und B., nicht hingegen C.);
- weitere Verwendungen von EUR 6 Mio. vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) in der Zeit vom 17. Februar bis 8. Juni 2011 (betrifft C. und B. jeweils in Bezug auf einen Teil der Transaktionen [vgl. E. VIII.4.3.3.2c, VIII.4.3.3.3c], nicht hingegen A.); 4.3.2 Die Transaktionen sind unbestritten und belegt. Die inkriminierten Vermögens- werte (EUR 7 Mio. und Teilbeträge hiervon) stammten als sog. «unechtes Surro- gat» unbestritten aus den EUR 100 Mio., die durch den verfahrensgegenständli- chen Transfer vom 15. Dezember 2010 der Verfügungsmacht der D. Holding ent- zogen wurden (vgl. E. III.3.3). Die verbrecherische Herkunft dieser Mittel ist somit erstellt. 4.3.3 Zur Zurechenbarkeit der infragestehenden Transaktionen zu den einzelnen Be- schuldigten ergibt sich das Folgende: 4.3.3.1 A.
a) Die Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. erfolgte, wie dargelegt, gestützt auf den schriftlichen Auftrag von A. vom 4. Februar 2011 mit dem Betreff «Portional Redemption» zu Handen von FFFF. (BA pag. B-13.5.95). Auch der (nicht ausgeführte) Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011 über insge- samt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern sowie der Weiter- transfer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 zu Gunsten der Firma DD. auf deren liechtensteinisches Bankkonto wurden von A. bei der Bank F. eingereicht bzw. in Auftrag gegeben (BA pag. B-7.5.1.275 ff.).
b) Weiter ist erstellt, dass A. die inkriminierten EUR 200'000 in bar vom Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. am 10. Februar 2011 eigenhändig abhob und gleichentags EUR 150'000 hiervon durch C. an TTT. aushändigen liess (TPF pag. 457.731.63). Wie nachfolgend (E. VIII.4.3.3.2b, VIII.4.3.3.3b) gezeigt wird,
- 172 - SK.2020.40 kann in diesem Zusammenhang allerdings nur eine bandenmässige Tatbege- hung zusammen mit C. bezogen auf den Betrag von EUR 150'000 angenommen werden.
c) Hinsichtlich der übrigen angeklagten Abdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA (fünf Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom 11. März bis 25. Mai 2011 [zu den einzelnen Transaktionen vgl. E. III.3.3.10.1d], Verbrauch des Restbetrags von EUR 176'016 bis 4. Juli 2011) ist Folgendes festzuhalten: Die betreffenden Transaktionen werden nur A. und B. vorgeworfen. Wie nachfol- gend (E. VIII.4.3.3.2b) dargelegt wird, ist indes nicht erstellt, dass B. von diesen Transaktionen Kenntnis hatte und damit einverstanden war. Damit fällt der Vor- wurf des bandenmässigen Handelns auch in Bezug auf A. dahin. Ebenso wenig sind vorliegend die Voraussetzungen eines schweren Falls sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB gegeben (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. Ein Freispruch ist diesem Zusammenhang aus dem in E. VIII.4.1.2.3 dargelegten Grund nicht zu fällen. 4.3.3.2 B.
a) Es ist nach dem oben Dargelegten (E. III.3.3.10.3f) erstellt, dass die Anwei- sung an A. betreffend die Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 von der I. SA an die Firma DD. durch C. in Absprache mit B. erteilt wurde. Ein Teil der in der Folge aus diesen Mitteln erfolgten Zahlungen der Firma DD. kam B., seinen Familienangehörigen resp. der ihm und C. je zur Hälfte gehörenden J. Inc. zugute (vgl. E. III.3.3.10.1c). Vor diesem Hintergrund ist auch die den ge- nannten Transaktionen vorausgegangene Überweisung von EUR 7 Mio. vom
8. Februar 2011 von der R. SA an die I. SA ohne Zweifel B. zurechenbar, zumal er nicht in Abrede stellt, von der betreffenden Zahlung gewusst zu haben, wenn auch ohne Einzelheiten (TPF pag. 457.731.63).
b) In Bezug auf die inkriminierten Abdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (Barabhebung von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 durch A. und Weitergabe von EUR 150'000 an TTT.; fünf Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom 11. März bis 25. Mai 2011; Verbrauch des Restbe- trags von EUR 176'016 bis 4. Juli 2011) ist hingegen nicht erstellt, dass B. Kennt- nis von diesen Transaktionen hatte und damit einverstanden war. Der Vorwurf der Geldwäscherei ist insoweit unbegründet.
- 173 - SK.2020.40
c) Hinsichtlich der Weiterverwendung der auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesenen EUR 6 Mio. werden B. folgende Überweisungen von diesem Konto zur Last gelegt:
- die Überweisung von EUR 150'000 vom 10. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank DDDDD. (FL) zum Nachweis der finanziellen Solvenz ge- genüber dem Spital EEEEE. Bern im Hinblick auf die Behandlungskosten der Mutter von B.;
- die Überweisungen von Fr. 5'000 vom 18. Februar 2011 und von Fr. 53'158 vom 17. März 2011 an das Spital EEEEE. Bern zur Teilzahlung der Behand- lungskosten der Mutter von B.;
- die Überweisung von Fr. 19'478 vom 18. Februar 2011 an das Spital EEEEE. Bern zur Bezahlung der Behandlungskosten der Schwiegermutter von B., HHHHH.;
- die Überweisung von EUR 200'000 vom 17. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK., woraus B. am 5. Mai 2011 Hotelkosten von Fr. 31'746 für einen Familienurlaub in Bad Ragaz beglich. Bezüglich dieser Transaktionen kommt eine bandenmässige Tatbegehung indes nur hinsichtlich der beiden Überweisungen von insgesamt EUR 350'000 zu Gunsten der J. Inc. in Betracht; diese Transaktionen werden vorliegend neben B. auch C. zur Last gelegt. Die übrigen Überweisungen werden hingegen nur B. zur Last gelegt. Soweit die Anklage in Bezug auf diese Überweisungen von einem bandenmässigen Handeln von B. und MM. ausgehen will, ist dazu Folgenden zu sagen: MM. wurde im Verfahren nie einvernommen. Insbesondere fehlt ein Nach- weis dafür, dass er über die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermö- genswerte im Bilde war. Bei dieser Sachlage ist ein bandenmässiges Handeln i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in Bezug auf die Transfers zu Gunsten des Spitals EEEEE. Bern nicht erstellt. Ebenso wenig kann insoweit ein schwerer Fall sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB angenommen werden (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. Ein Freispruch ist in diesem Zusam- menhang aus dem in E. VIII.4.1.2.3 dargelegten Grund nicht zu fällen. 4.3.3.3 C.
a) Es ist nach dem Dargelegten (E. III.3.3.10.3f) erstellt, dass C. den Zahlungs- auftrag vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von
- 174 - SK.2020.40 11 Zahlungsempfängern A. übermittelte und, nachdem die Bank F. Erklärungen zu den in Auftrag gegebenen Zahlungen verlangt hatte, A. den Auftrag zur Über- weisung von EUR 6 Mio. von der I. SA zur Firma DD., einer von seinem alten Bekannten MM. kontrollierten Gesellschaft, erteilte. In der Folge bestimmte C. über die Weiterverwendung der Gelder vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL), indem er Anweisungen an MM. erteilte. Ein Teil dieser Gelder kam C., sei- nen Familienangehörigen resp. der ihm und B. je zur Hälfte gehörenden J. Inc. zugute (vgl. E. III.3.3.10.1c). Angesichts dieser Umstände sowie dessen, dass A. bereits am 31. Januar 2011 ihm gegenüber erste Profitauszahlungen in Höhe von EUR 58 Mio. angekündigt hatte (BA pag. B-8.101.3.86 ff.) ist auch die den erwähnten Transaktionen vorausgegangene Überweisung von EUR 7 Mio. vom
8. Februar 2011 von der R. SA an die I. SA zweifellos C. zurechenbar.
b) Unbestritten ist sodann, dass C. bei der Bargeldübergabe von EUR 150'000 an TTT. vom 10. Februar 2011 persönlich mitwirkte (TPF pag. 457.731.63). Da- mit ist ihm auch die vorgängig zu diesem Zweck erfolgte Barabhebung durch A. bis zu diesem Betrag zurechenbar. Bezüglich des über EUR 150‘000 hinausge- henden Betrags (EUR 50‘000) kann ihm die fragliche Barabhebung hingegen nicht angelastet werden. Insoweit fehlt der Nachweis, dass er über den von A. effektiv abgehobenen Betrag Kenntnis hatte.
c) Im Zusammenhang mit den C. vorgeworfenen Zahlungen vom Konto der Firma DD. (Überweisungen gestützt auf die zweite Liste mit 11 Zahlungsaufträ- gen resp. die Zahlungsaufträge der GGG. Trust [AS, S. 510 i.V.m. 445 ff.]) kommt eine bandenmässige Tatbegehung nur betreffend die beiden erwähnten Über- weisungen von insgesamt EUR 350'000 zu Gunsten der J. Inc. (10. und 17. März
2011) in Betracht. Diese Geldtransfers werden nebst C. auch B. zur Last gelegt. Hinsichtlich der übrigen infragestehenden Überweisungen der Firma DD. geht die Anklage vom bandenmässigen Handeln von C. und MM. aus. Wie bereits erwähnt (vgl. E. VIII.4.3.3.2c), ist indes nicht erstellt, dass sich MM. im Zusam- menhang mit den vorliegend interessierenden Transaktionen der Geldwäscherei schuldig gemacht hat. Der Vorwurf der bandenmässigen Tatbegehung fällt damit dahin. Ein schwerer Fall sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist ebenfalls zu verneinen (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. Ebenso wenig sind in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für einen Freispruch gegeben (vgl. E. VIII.4.1.2.3). 4.3.4 Die zur Beurteilung stehenden Transaktionen waren klarerweise geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der inkriminierten Vermögenswerte zu vereiteln, wurde doch hierdurch eine weitere räumliche,
- 175 - SK.2020.40 sachliche und persönliche Distanz zwischen den Vermögenswerten und deren deliktischen Herkunft geschaffen. So wurden die Vermögenswerte zunächst un- ter Wechsel des Wertträgers (von Fondsanteilen in Buchgeld) von einem Aus- landskonto einer Drittgesellschaft in die Schweiz transferiert (Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 an die I. SA), anschliessend der Grossteil da- von, nachdem das Vorhaben, einen Teil der Gelder an 11 verschiedene Perso- nen im In- und Ausland zu verteilen, wegen der Intervention der Bank nicht rea- lisiert werden konnte (Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011), auf ein Auslands- konto einer weiteren Drittgesellschaft weitertransferiert (Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD.), von wo die Gelder auf 17 verschiedene Begünstigte im In- und Ausland verteilt (darunter zwei Überwei- sungen von insgesamt EUR 350'000 vom 10. und 17. März 2011 an die J. Inc.) resp. verbraucht wurden. Hinzu kamen zusätzliche Verschleierungshandlungen seitens von A., der den Eingang von EUR 7 Mio. auf das Konto der I. SA und die in Auftrag gegebenen Zahlungen an 11 Begünstigte gegenüber der Bank F. als ersten «Rückfluss in Sachen U.» darstellte (BA pag. B-7.5.1.275) und die Über- weisung an die Firma DD. gegenüber derselben Bank mit «Vorleistungen in das Zugleitsystemprojekt» begründete (BA pag. B-7.5.1.661), und von C., der den Eingang der Gelder gegenüber der Bank E. (FL) mit einem fingierten Darlehens- vertrag vom 9. Februar 2011 zwischen der I. SA und der Firma DD. begründete (BA pag. 13.5.386/425). Die Verschleierungshandlungen seiner Mittäter hat sich B. zuzurechnen. Die Geldwäschereitauglichkeit der inkriminierten Barabhebung und -übergabe an TTT. vom 10. Februar 2011 steht ebenfalls ausser Frage, wurde doch hierdurch der paper trail unterbrochen (vgl. hierzu ACKERMANN/ZEHN- DER, KV-KO, Art. 305bis StGB N. 517 ff.) 4.3.5 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die Beschuldigten als Vortäter um die verbrecherische Herkunft der Gelder und den Vereitelungscharakter der in- kriminierten Transaktionen wussten (vgl. auch E. III.3.3.10.2i, III.3.3.10.3f). Dass C. und B. bei den inkriminierten Geldern wohl von einer Gewinnauszahlung aus- gingen, ist dabei ohne Belang. Die Anlage von kriminellen Geldern erfüllt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets den Tatbestand der Geldwäscherei (E. VIII.4.1.3.2). Damit ist auch die Verwendung allfälliger Gewinne aus inkrimi- nierten Anlagegeldern ihrerseits geldwäschereitauglich. 4.3.6
4.3.6.1 Zusammenfassend haben die Beschuldigten den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit den vorliegend interessie- renden Transaktionen wie folgt erfüllt:
- 176 - SK.2020.40
- A., B. und C. in Bezug die Überweisungen von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 von der R. SA zur I. SA und von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 von der I. SA zur Firma DD.;
- A. und C. in Bezug auf den Zahlungsauftrag an die Bank F. vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern sowie die Barabhebung und Übergabe von EUR 150'000 an TTT. vom
10. Februar 2011;
- B. und C. in Bezug auf zwei Überweisungen von insgesamt EUR 350'000 vom
10. und 17. März 2011 von der Firma DD. zur J. Inc. 4.3.6.2 Der Umstand, dass der Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011 nicht ausgeführt wurde, ändert nichts daran, dass diesbezüglich ein vollendetes Delikt vorliegt, ist doch eine Zahlungsanweisung an eine Bank bezüglich der deliktischen Gelder abstrakt geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung derselben zu vereiteln. 4.3.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.4 Auszahlung von Fondsanteilen von EUR 89 Mio. und Zusammenlegung mit EUR 11 Mio. der G. SA auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) vom 11. März 2011, Verschiebung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. vom 6. April 2011 (A., B., C.) 4.4.1 Unter AP 1.2.4.5, 1.3.2.4.3 resp. 1.4.2.5.3 werden A., B. und C. die Auszahlung von Fondsanteilen von EUR 89 Mio. des EEEE.-Funds und deren Zusammenle- gung mit EUR 11 Mio. der G. SA auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) am 11. März 2011 sowie die anschliessende Verschiebung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 zur Last ge- legt. 4.4.2 Die inkriminierten Transaktionen sind unbestritten und belegt. Bezüglich der Her- kunft der zur Diskussion stehenden Vermögenswerte ist Folgendes festzuhalten: Die infolge des Rückkaufs von 712 Fondsanteilen des EEEE.-Funds ausbezahl- ten EUR 89 Mio. stammten als sog. «unechtes Surrogat» unbestrittenermassen aus den EUR 100 Mio., die am 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) an die I. SA transferiert wurden. Die verbrecherische Her- kunft dieser Mittel ist demnach erstellt. Hinsichtlich der EUR 11 Mio. der G. SA ist hingegen mit Verweis auf das Dargelegte (vgl. E. III.4) von legalem Ursprung auszugehen.
- 177 - SK.2020.40 4.4.3 Betreffend die Zurechenbarkeit der Transaktionen zu den einzelnen Beschuldig- ten ergibt sich das Folgende: 4.4.3.1 A. Es ist unbestritten und belegt, dass die beiden hier zur Diskussion stehenden Transfers – die Auszahlung von EUR 89 Mio. vom Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) und die Weiterleitung dieses Gelds zusammen mit EUR 11 Mio. der G. SA von dort auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 – von OO. auf Veranlassung bzw. in Absprache mit A. ausgelöst wurden (vgl. E. III.3.3.12). 4.4.3.2 B. Im Zusammenhang mit der inkriminierten Überweisung der EUR 89 Mio. vom
11. März 2011 ist erstellt, dass B. an folgenden drei Meetings anwesend war, anlässlich derer die fragliche Überweisung bzw. der Eingang der Gelder bespro- chen wurde: Am 10. März 2011 bei der Bank S. sowie am 11. und 17. März 2011 bei der Bank P. (CH). Am erstgenannten Meeting war seitens der Bank u.a. ein russischsprechender Mitarbeiter (CCCCCCC.), an den beiden anderen bei der Bank P. (CH) C. anwesend (BA pag. B-7.3.1.5.22, 10.2.3.18, B-7.2.2.4). B. war sich somit zweifellos im Klaren über die an diesen Meetings besprochene Trans- aktion. Auch die Zurechnung der Weiterleitung der EUR 100 Mio. vom 6. April 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. zu B. ist unproblematisch, hatte er doch dieses Konto eigens hierfür eröffnet. Zudem stellte er gleichentags der Kunden- beraterin der Bank KK. JJJJJ. als Nachweis für die Herkunft der Gelder verschie- dene Bankunterlagen (u.a. SWIFT-Belege zu den beiden Überweisungen von je EUR 50 Mio. vom 7. und 8 Oktober 2010 von der Bank III. [RU] und der Bank HHH. (RU) auf das Konto der D. Holding bei der Bank E. [CH], Belastungsan- zeige der Bank E. [CH] zum Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember
2010) zu (BA pag. B-7.1.8.91 ff.). 4.4.3.3 C. C. nahm zusammen mit B. und OO. an den am 11. und 17. März 2011 stattge- fundenen Kundenmeetings bei der Bank P. (CH) in Zürich teil, an denen die am
11. März 2011 erfolgte Überweisung der EUR 100 Mio. vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) besprochen
- 178 - SK.2020.40 wurde (BA pag. 13.2.1285). Weiter ist erstellt, dass C. über JJJJJ., die er Anfang 2011 kennen gelernt hatte, Kontakt zur Bank KK. hergestellt und B. damit die Eröffnung des Kontos «D. Holding» ermöglicht hat, auf welches die EUR 100 Mio. am 6. April 2011 von der Bank P. (CH) überwiesen wurden. Er hat zudem JJJJJ. vorgängig den Eingang einer grösseren Summe in Aussicht gestellt und ihr Prospekte der D. Holding übergeben (BA pag. 12.5.8/13). Die beiden hier in- teressierenden Transaktionen sind demnach ohne Zweifel C. zurechenbar. 4.4.4 Der Vereitelungscharakter der Überweisung der EUR 100 Mio. vom 11. März 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) ist angesichts des Wechsels des Wertträgers (von Fondsantei- len zum Buchgeld) evident. Auch der Weitertransfer zur Bank KK. stellt, unge- achtet dessen, dass das Geld auf ein auf D. Holding lautendes Konto überweisen und ihr damit scheinbar restituiert wurde, eine geldwäschereitaugliche Handlung dar. Dies ergibt sich daraus, dass das betreffende Konto ohne Wissen und Er- mächtigung der D. Holding eröffnet worden war, die Überweisung ihr gegenüber geheim gehalten und sie mittels gefälschter Kontoauszüge im Glauben belassen wurde, das Geld befinde sich nach wie vor bei der Bank E. (CH) (vgl. E. III.3.3.5.9, III.3.3.11). 4.4.5 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass A. um die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Gelder im Betrag von EUR 89 Mio. wusste. B. und C. wussten demgegenüber, wie dargelegt (E. III.3.3.12.8), nicht, dass sich die von der Bank S. am 11. März 2011 zur Bank P. (CH) und von dort am 6. April 2011 zur Bank KK. überwiesenen EUR 100 Mio. im Umfang von EUR 11 Mio. aus Geldern der G. SA zusammensetzten. Sie gingen vielmehr davon aus, dass die gesamte Summe von EUR 100 Mio. vom ursprünglichen Kapital der D. Holding stammte und somit verbrecherischer Herkunft war. Auch der Vorsatz bezüglich des Vereitelungscharakters der inkriminierten Trans- aktionen ist bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. Speziell zum Transfer von EUR 100 Mio. zur Bank KK. ist Folgendes anzumerken: A. und C. wussten zwar nicht, dass B. das fragliche Konto «D. Holding» bei der Bank KK. ohne Ermäch- tigung und Wissen der D. Holding eröffnet hatte, und gingen folglich davon aus, dass es sich hierbei um ein Konto der D. Holding handelte. Indes bedeutet das nicht, dass sie mit dem Transfer von EUR 100 Mio. zur Bank KK., das Ziel ver- folgten, der D. Holding die entzogenen Vermögenswerte zu restituieren. Viel- mehr wussten sie, dass B. zeichnungsberechtigt bezüglich des Kontos war und somit über die überwiesenen Gelder faktisch verfügen konnte. Das Konto diente allen drei Beschuldigten als Durchlaufkonto für weitere geldwäschereitaugliche
- 179 - SK.2020.40 Transaktionen. Die in der Folge vorgenommenen resp. angestrebten Überwei- sungen von diesem Konto (Transfers von EUR 25 Mio. resp. EUR 20 Mio. zur I. SA resp. KKK. Ltd., versuchter Transfer von USD 70 Mio. zu LLL. FZC) bestä- tigen diese Annahme. 4.4.6 Zusammenfassend haben die Beschuldigten A., B. und C. im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Transaktionen den Tatbestand der Geld- wäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezogen auf EUR 89 Mio. objektiv und subjektiv verwirklicht. B. und C. haben zudem den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht in Bezug auf EUR 11 Mio. erfüllt, da sich ihr Geldwäschereivorsatz, wie vorstehend dargelegt, betragsmässig auf EUR 100 Mio. bezog. Insoweit liegt ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei vor. 4.4.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.5 Deckung privater Ausgaben von EUR 92'095 in der Zeit vom 6. April 2011 bis 6. Mai 2011 (B., C.) 4.5.1 Unter AP 1.3.2.4.4 resp. 1.4.2.5.4 werden B. und C. folgende Überweisungen vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. zur Last gelegt:
- Drei Überweisungen von jeweils EUR 15‘000 vom 6. und 15. April sowie 6. Mai 2011 auf das Konto der DDDDDDD. GmbH bei der Bank EEEEEEE. (DE), Hamburg zur Begleichung von Akontorechnungen für die medizinischen Be- handlungskosten der Ehefrau von C., GGGGG., in einem Spital in Hamburg;
- Zahlung von EUR 21‘600 vom 27. April 2011 zu Gunsten der IIIII.-Immobi- lien AG (1. Teilzahlung des Vermittlerhonorars im Zusammenhang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y.);
- Zahlung von EUR 25‘453 vom 6. Mai 2011 zu Gunsten von Hotel FFFFFFF. Bad Ragaz zur Begleichung der Hotelrechnung von Fr. 31‘745.60 für den Ferienaufenthalt von B. und seiner Familie vom 1. bis 8. Mai 2011. 4.5.2 Die inkriminierten Überweisungen sind aktenmässig belegt und unbestritten. Die Überweisungen wurden aus den EUR 200'000 bestritten, die von der Firma DD. am 17. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. überwiesen worden waren (BA pag. 5.1.148) und die ihrerseits aus den EUR 6 Mio. stammten, wel- che die I. SA am 11. Februar 2011 an die Firma DD. überwiesen hatte (vgl.
- 180 - SK.2020.40 E. III.3.3.10.1b-c). Die verbrecherische Herkunft dieser Mittel wurde bereits the- matisiert (vgl. E. VIII.4.3.2). 4.5.3 Auch der Vereitelungscharakter ist für sämtliche inkriminierten Überweisungen zu bejahen, wurden doch damit die betreffenden Vermögenswerte verbraucht: Mit den an die DDDDDDD. GmbH auf deren deutsche Bankkonto überwiesenen EUR 45'000 wurden die Spitalbehandlungskosten der Ehefrau von C. bezahlt; die an die IIIII.-Immobilien AG überwiesenen EUR 21'600 wurden für eine Immo- bilieninvestition verwendet und mit der Überweisung von EUR 25‘453 an Hotel FFFFFFF. Bad Ragaz wurden private Hotelkosten von B. bezahlt. 4.5.4 Zu den Tatbeiträgen der Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: 4.5.4.1 B. Die inkriminierten Überweisungen erfolgten auf Zahlungsanweisungen von B., dem einzigen Zeichnungsberechtigten für das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. (BA pag. B-7.1.8.79 ff./103 f./118/125 f./140 ff.). 4.5.4.2 C. Die Überweisungen an die DDDDDDD. GmbH dienten der Begleichung der Spi- talkosten der Ehefrau von C. Er bestreitet denn auch nicht, die betreffenden Zah- lungen veranlasst zu haben (BA pag. 13.1.84). Ebenfalls unbestritten ist, dass C. die Zahlung von EUR 21‘600 vom 27. April 2011 an die IIIII.-Immobilien AG zur Finanzierung des von ihm und B. verfolgten Bauprojekts in der Gemeinde Y. ver- anlasste (BA pag. 13.1.83). Bezüglich der letzten hier interessierenden Zahlung geht aus den Akten hervor, dass die Bank KK. am 6. Mai 2011 vom «customer» telefonisch angewiesen wurde, die gleichentags von B. an die Kundenberaterin JJJJJ. per E-Mail zugestellte Hotelrechnung des Hotels FFFFFFF. Bad Ragaz zu vergüten (BA pag. B-7.1.8.148). Es ist belegt und unbestritten, dass B. mangels ausreichender Deutsch- und Englischkenntnisse mit den Gesprächspartnern in der Schweiz, darunter den Banken, über C. kommunizierte. Aus den Aussagen von B. geht zudem hervor, dass er sich im vorliegenden Zusammenhang nicht direkt an die Bank wandte (BA pag. 13.2.1439). Es kann somit als erstellt gelten, dass es C. war, der die Zahlungsanweisung von B. an die Bank KK. telefonisch übermittelte. 4.5.5 In subjektiver Hinsicht macht B. geltend, er sei davon ausgegangen, das Geld auf dem Konto der J. Inc. stamme aus den Nickeldrahtschäften von C. (BA pag. 13.2.1435/1440). C. bringt vor, er habe die fraglichen Zahlungen aus den Mitteln
- 181 - SK.2020.40 bestritten, welche er als Darlehen von der Firma DD. bekommen habe. Diese habe ihrerseits die thematisierten EUR 6 Mio. als Kredit von der I. SA erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Geld um Einnahmen gehan- delt habe, welche der I. SA aus dem JVA mit der D. Holding zugestanden hätten (BA pag. 13.1.275/277, 13.5.795). Wie bereits gezeigt (E. III.3.3.10.3f), handelt es sich bei diesen Bestreitungen um Schutzbehauptungen; B. und C. waren sich über die Herkunft der infragestehenden Gelder aus den verfahrensgegenständli- chen EUR 100 Mio. der D. Holding im Klaren. Dass die inkriminierten Transakti- onen geeignet waren, die Einziehung der deliktischen Werte zu vereiteln, muss ihnen ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Sie handelten mithin vorsätzlich. 4.5.6 Nach dem Gesagten haben B. und C. in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Transaktionen den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.5.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.6 Verschiebung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F., hälftige Aufteilung zwischen I. SA und J. Inc., wei- tere Kontoverschiebungen von Teilbeträgen (A., B., C.) 4.6.1
4.6.1.1 Unter AP 1.2.2.4.6, 1.3.2.4.5 resp. 1.4.2.5.5 werden A., B. und C. folgende Trans- aktionen vorgeworfen:
- Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F.;
- Weitertransfer von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 von dort auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. 4.6.1.2 A. und B. werden zusätzlich folgende Transaktionen zur Last gelegt:
- Überweisung von EUR 10 Mio. vom 6. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM), der Ver- brauch von EUR 9.7 Mio. von dort in 24 Transaktionen im Zeitraum vom
9. Juni bis 10. Oktober 2011;
- Überweisung von EUR 250'000 vom 21. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der KKKKKK. Ltd. bei der Bank GGGGGGG. SGP;
- 182 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 11'000 vom 23. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der HHHHHHH. AG bei der QQQQ. Card- center AG;
- bankinterner Transfer von EUR 2.4 Mio. vom 23. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das neu eröffnete Konto der I. SA mit der Stammnummer 2, Verwendung von EUR 1'992'998 hiervon für den Kauf von Wertpapieren in der Zeit vom 24. Juni bis 22. Juli 2011, Verpfändung dieser Wertpapiere zusammen mit den Sichtguthaben auf den Konten Nr. 1 und Nr. 2 als Sicherheit für den Lombardkredit von EUR 1.3 Mio. der Bank F. an die I. SA. 4.6.2 Die inkriminierten Transaktionen sind belegt und unbestritten. 4.6.3 Betreffend die Herkunft der infragestehenden Vermögenswerte ergibt sich das Folgende: 4.6.3.1 Das Guthaben auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. bestand, wie dar- gelegt, aus EUR 89 Mio. des ursprünglichen Kapitals der D. Holding, deren ver- brecherische Herkunft mehrfach thematisiert wurde, und EUR 11 Mio. der G. SA, bezüglich welcher von legaler Herkunft auszugehen ist (vgl. E. VIII.4.4.2). 4.6.3.2 Werden, wie vorliegend, deliktische mit legalen Vermögenswerten vermischt, entstehen teilkontaminierte Werte, deren Behandlung bezüglich Geldwäscherei und Einziehbarkeit umstritten ist. Radikallösungen, wonach bei Vermischung ent- weder alles vollständig oder gar nichts kontaminiert sei, werden in der Praxis und Lehre abgelehnt. Diskutiert werden mehrere Zwischenlösungen. Nach dem Pro- portionalitätsprinzip setzt sich der Makel eines teilweise kontaminierten Vermö- genswerts im Verhältnis des legalen zum kontaminierten Teil proportional fort, wenn der Vermögenswert weitertransferiert wird oder einen Wertzuwachs er- fährt. Demnach ist nur die deliktische Quote ein taugliches Geldwäscherei- und Einziehungsobjekt. Nach dem Signifikanzkriterium kontaminiert der Deliktserlös ab einer bestimmten Schwelle das legale Vermögen vollständig. Nach der Bo- densatz-/Sockeltheorie wird bei teilkontaminierten Vermögenswerten zunächst der legale Anteil verbraucht, während der kontaminierte Anteil als «Bodensatz» bzw. «Sockel» auf dem Konto zurückbleibt. Nach der «last in first out»-Theorie sind umgekehrt alle zu beurteilenden Vermögensdispositionen bis zur Höhe der Verbrechensbeute als kontaminiert, während der Rest als legal anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2 mit Hin- weisen auf Literatur).
- 183 - SK.2020.40 Keine der thematisierten Lösungen vermag restlos zu überzeugen. Gegen das Proportionalitätsprinzip spricht etwa, dass bereits wenige Transaktionen oft ein Mass an Komplexität schaffen, dass eine proportionale Aufteilung praktisch nicht bzw. nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wird (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 8; SCHOLL, in: KV-KO, Art. 70 StGB N. 246; DELNON/HUBACHER, Geldwäscherei und Teilkontamination, ZStrR 2016, 334), so gerade auch im vorliegenden Fall. Die Anwendung des Signifikanzkriteriums würde zur unerwünschten Folge führen, dass entweder Vermögenswerte delikti- scher Herkunft nicht eingezogen oder umgekehrt rechtmässig erworbene Ver- mögenswerte der Einziehung unterliegen würden (SCHOLL, a.a.O., N. 245; DEL- NON/HUBACHER, a.a.O., 333 f.). Die Bodensatz-/Sockel- und die «last in first out»- Theorien haben zwar den Vorzug, dass sie die Vermögenseinziehung in der Höhe auf die deliktisch erlangten Vermögenswerte beschränken und diesbezüg- lich – im Gegensatz zum Proportionalitätsprinzip – keine Berechnungsschwierig- keiten bereiten. Indes wird gegen die Bodensatz-/Sockeltheorie eingewendet, sie schaffe ein Missbrauchspotential; der Vortäter bzw. der Geldwäscher könne be- wusst einen Grundbetrag in der Höhe des deliktischen Werts auf dem Konto be- lassen und dadurch Art. 305bis StGB umgehen (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 363; DELNON/HUBACHER, a.a.O., 336). Der Nachteil der «last in first out»-The- orie besteht wiederum darin, dass der Kontoinhaber nicht mehr über den legalen Anteil seines Bankguthabens verfügen kann, ohne sich gegebenenfalls wegen Geldwäscherei strafbar zu machen (SCHOLL, a.a.O., N. 247; DELNON/HUBACHER, a.a.O., 344). 4.6.3.3 Als vorzugswürdig erscheint vor diesem Hintergrund die von DELNON/HUBACHER (a.a.O., 348 f.) vorgeschlagene sog. «Zugriffslösung», welche die Bodensatz- /Sockeltheorie mit der «last in first out»-Theorie kombiniert, ohne dabei deren Nachteile zu übernehmen. Auszugehen ist demnach im Regelfall von der Boden- satz-/Sockeltheorie. Dieser Ansatz bedarf allerdings dann einer Korrektur, wenn der Täter im Zusammenhang mit dem ihm bekannten Deliktswert nach seinem Willen eine Geldwäschereihandlung vornimmt. Ist sein Handeln auf die Fortset- zung der Geldwäscherei gerichtet, so ist der dafür verwendete Anteil im Sinne der «last in first out»-Theorie gesamthaft als kontaminiert und die betreffende Vermögensdisposition als Geldwäscherei zu betrachten (so im Ergebnis auch SCHOLL, a.a.O., N. 248 ff.). 4.6.3.4 Die Anwendung dieser Lösung auf den vorliegenden Fall führt zum folgenden Ergebnis: Die inkriminierte Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom teilkontaminierten Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. erfolgte zwecks Aufteilung und nachträglichen Ver-
- 184 - SK.2020.40 brauchs der deliktisch erlangten Gelder durch die Beschuldigten; die anschlies- senden Transaktionen ab den Konten der I. SA und der J. Inc. (vgl. E. III.3.3.13.1b), lassen daran keinen Zweifel. Es ist somit erstellt, dass der Wille der Beschuldigten bei der fraglichen Überweisung auf die Fortsetzung der Geld- wäscherei gerichtet war. Demzufolge sind die gesamten EUR 25 Mio., über die hier disponiert wurde, als kontaminiert anzusehen. Die übrigen vorliegend inkri- minierten Transaktionen wurden aus dieser Summe, mithin ebenfalls vollumfäng- lich mit deliktischen Werten, bestritten. 4.6.4 Zur Zurechenbarkeit der inkriminierten Transaktionen zu den Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: 4.6.4.1 A. und B.
a) Die Zurechnung der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. zu den Beschuldigten ist unproblematisch. Die bei- den Überweisungen erfolgten gestützt auf einen zwischen A. und B. geschlosse- nen Vertrag, «Agreement and transfer order 1/2011» vom 26. Mai 2011 (vgl. E. III.3.3.13.1a). Zudem wurden die inkriminierten Überweisungen von B. (Trans- fer von EUR 25 Mio. an die I. SA) resp. A. (Transfer von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc.) als jeweiligem Zeichnungsberechtigten für das entsprechende Konto in Auftrag gegeben (BA pag. B-7.1.1.2.8). Soweit B. in Abrede stellt, den erwähnten Vertrag unterzeichnet zu haben und an der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. beteiligt gewesen zu sein (vgl. E. III.3.3.13.2b), stellt dies nach dem Dargelegten eine Schutzbehauptung dar (vgl. III.3.3.13.3b und d).
b) Hinsichtlich der übrigen hier zur Diskussion stehenden Transfers vom Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. und den Folgetransaktionen (E. VIII.4.6.1.2) ergibt sich das Folgende: aa) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B. bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung dieser Transaktionen in irgendeiner Weise mit A. zusam- menwirkte oder auch nur Kenntnis hiervon hatte. Der Vorwurf der Geldwäscherei in Bezug auf B. ist insoweit unbegründet. Ein Freispruch hat diesbezüglich aus dem dargelegten Grund (E. VIII.4.1.2.3) gleichwohl nicht zu erfolgen. bb) In Bezug auf A. fällt der Vorwurf der bandenmässigen Geldwäscherei, soweit dieser aus dem angeblichen Zusammenwirken mit B. bei den fraglichen Trans-
- 185 - SK.2020.40 aktionen abgeleitet wird, ebenfalls dahin. Im Zusammenhang mit den Überwei- sungen von 21. und 23. Juni 2011 (EUR 250'000 vom 21. Juni 2011 an die Bank GGGGGGG. (SGP), EUR 11'000 zu Gunsten der HHHHHHH. AG) geht die An- klage davon aus, dass A. zusätzlich mit MMMMM. resp. O. bandenmässig zu- sammengewirkt haben soll. Die beiden genannten Personen wurden im Verfah- ren allerdings nie einvernommen. Es fehlt insbesondere ein Nachweis dafür, dass sie über die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte im Bilde waren. Bei dieser Sachlage ist eine bandenmässige Tatbegehung auch bezüglich dieser Transaktionen nicht erstellt. Ein Schuldspruch von A. wegen schweren Falls sui generis gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB oder einfacher Geldwäscherei fällt in diesem Zusammenhang eben- falls nicht in Betracht (vgl. E. VIII.4.1.2.2, VIII.4.14.2). Ebenso wenig ist diesbe- züglich ein Freispruch zu fällen (vgl. E. VIII.4.1.2.3). 4.6.4.2 C. C. begleitete B. gemäss Aussagen von JJJJJ. zu allen Kundenmeetings in der Bank KK. (BA pag. 12.5.21). Es ist davon auszugehen, dass der handschriftlich verfasste Auftrag zur Überweisung von EUR 25 Mio. an die I. SA, unterzeichnet von B., anlässlich des im Kundendossier der Bank KK. dokumentierten Meetings vom 26. Mai 2011 an JJJJJ. in Anwesenheit von C. übergeben wurde (BA pag. B-7.1.1.89, B-7.1.1.2.8). Auch sein Wirken im Zusammenhang mit der Weiterlei- tung von EUR 12.5 Mio. zur J. Inc. und der nachfolgenden Verwendung dieser Gelder (vgl. E. III.3.3.13.1b) lässt ebenfalls keinen Zweifel daran, dass C. an der vorhergehenden Überweisung von EUR 25 Mio. an die I. SA ebenfalls beteiligt war. Dass C. an der Überweisung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. aktiv mitgewirkt hat, ist unbestritten und belegt (vgl. E. III.3.3.13.1b/aa, III.3.3.13.2c). 4.6.5 Der Vereitelungscharakter der zur Diskussion stehenden Überweisungen von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 ist evident, erfolgten doch diese zwecks Verbrauchs der Gelder durch die Beschul- digten. Hinzu kamen verschiedene Verschleierungshandlungen. So wurden die beiden Überweisungen im erwähnten «Agreement and transfer order 1/2011» mit der Aufteilung der angeblichen Erträge zwischen den Vertragsparteien begründet (BA pag. 7.5.298). A. gab am 30. Mai 2011 den Eingang von EUR 25 Mio. auf dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. gegenüber der Kundenberaterin
- 186 - SK.2020.40 EEEEEE. tatsachenwidrig als Erträge und gegenüber dem CEO TTTT. tags da- rauf als Mittel aus gemeinsamer Investitionstätigkeit der I. SA und der D. Holding aus (BA pag. B-7.5.1.34 f./329 ff./349). C. begründete seinerseits den Zahlungs- eingang der EUR 12.5 Mio. auf dem Konto der J. Inc. bei der Bank KK. tatsa- chenwidrig mit einem Darlehen der I. SA im Zusammenhang mit einem Nickel- drahtgeschäft und reichte dazu der Bank KK. einen mit unechter Unterschrift von A. versehenen, fingierten Vertrag («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc.
– 01062011» vom 1. Juni 2011) ein (BA pag. B-7.1.2.60, B-7.1.8.223 f.). 4.6.6 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die Beschuldigten als Vortäter um die verbrecherische Herkunft der infragestehenden Vermögenswerte und den Verteilungscharakter der Transaktionen wussten. 4.6.7 Zusammenfassend haben A., B. und C. bezüglich der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die I. SA und der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.6.8 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.7 Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an KKK. Ltd., fiduziarische Abtretung vom 24. Juni 2011, Verhinderung von Rückzahlungen in die Schweiz am 14. September 2011 (A., B., C.) 4.7.1 Unter AP 1.2.2.4.7, 1.3.2.4.6 resp. 1.4.2.5.6 werden A., B. und C. die Überwei- sung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Konto der KKK. Ltd. bei der Bank CC. (Hong Kong) und die Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA vorgeworfen. A. und B. wird zudem zur Last gelegt, die Rückzahlung der bei der KKK. Ltd. investierten Summe in die Schweiz verhindert zu haben (näher dazu E. VIII.4.7.4.1c). 4.7.2 Die inkriminierten Handlungen der Beschuldigten sind aktenmässig erstellt und unbestritten. 4.7.3 Bezüglich der Herkunft der infragestehenden EUR 25 Mio. gilt mutatis mutandis das zur Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. an die I. SA Ausgeführte (E. VIII.4.6.3). Wie in jenem Fall, war der Wille der Beschuldigten auch im Zusammenhang mit dem Transfer der Gelder an die KKK. Ltd. auf die Fortsetzung der Geldwäscherei gerichtet. Insbe- sondere die im Folgenden zu thematisierenden Handlungen der Beschuldigten
- 187 - SK.2020.40 im Zusammenhang mit der Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Hol- ding/KKK. Ltd. an die I. SA und der (A. und B. vorgeworfenen) Verhinderung der Rückzahlung der Gelder in die Schweiz (E. VIII.4.7.4.1b-c, VIII.4.7.5) zeigen dies deutlich. In der gegebenen Konstellation sind die infragestehenden EUR 20 Mio. im Sinne der thematisierten «Zugriffslösung» gesamthaft als kontaminiert anzu- sehen. 4.7.4 Zur Zurechenbarkeit der inkriminierten Handlungen zu den Beschuldigten ist Fol- gendes festzuhalten: 4.7.4.1 A.
a) A. wirkte an der Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd. aktiv mit, insbesondere indem er den ihm am 28. Mai 2011 von PPPPP. per E-Mail über- mittelten Entwurf des JVA D. Holding/KKK. Ltd., das als Rechtsgrund für die Überweisung diente, über C. an B. weiterleitete und am 30. Mai 2011 das von B. unterzeichnete JVA D. Holding/KKK. Ltd. an PPPPP. zurücksandte (BA pag. B- 10.2.6.1077 ff., B-8.101.3.2 ff./79 f., 13.1.516 ff., 13.5.461 f./495 f.).
b) In Bezug auf die Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. an die I. SA ist Folgendes aktenkundig: Am 24. Juni 2011 stellte B. via C. das von ihm vorbereitete «Agreement» zwischen der D. Holding und der I. SA, gemäss welchem sämtliche Profite aus dem Investment der D. Holding bei der KKK. Ltd. von der Letzteren direkt auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) zu über- weisen waren, sowie die Vorlage für die entsprechende Abtretungsanzeige der D. Holding zuhanden von PPPPP. zu. B. unterzeichnete das «Agreement», ver- sah es mit dem Firmenstempel der D. Holding, übertrug die Vorlage für die Ab- tretungsanzeige unverändert auf das Briefpapier der D. Holding, unterzeichnete diese und sandte die beiden Dokumente gleichentags an A. zurück, der wiede- rum die betreffenden Dokumente PPPPP. zukommen liess (BA pag. 13.5.445 f./476 ff., 13.2.1545/1580 f., B-8.304.234 ff./270 ff./413 ff.).
c) Hinsichtlich der B. und A. vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Rückzahlungen der KKK. Ltd. in die Schweiz ergibt sich aus den Akten das Folgende: In der Zeit ab 22. Juli 2011 kommunizierten B. und A. miteinander sowie mit den Vertretern der KKK. Ltd. PPPPP. und IIIIIII. per E-Mail bezüglich der bis dato ausgebliebenen Zahlungen der KKK. Ltd.. In diesem Zusammenhang teilte A. am
22. Juli 2011 B. mit, dass sie PPPPP. für die Auszahlungen der KKK. Ltd. die
- 188 - SK.2020.40 Bankverbindung der Empfängerbank bekanntgeben müssten, sich die Empfän- gerbank aber bis zum Abschluss der in der Zwischenzeit eröffneten Strafunter- suchung der Bundesanwaltschaft nicht in der Schweiz befinden dürfe. In einem weiteren E-Mail vom gleichen Tag schrieb B., dass sie als Empfängerbank die Bank MMM. (Abu Dhabi) bestimmt hätten und er sich wieder bei B. melden würde, wenn das Unterkonto dort eingerichtet worden sei (BA pag. B-10.2.6.744 ff.). In einem E-Mail vom 30. August 2011 riet B. davon ab, die EUR 20 Mio. von der KKK. Ltd. auf das – in der Zwischenzeit von der Bundesanwaltschaft ge- sperrte – Konto «D. Holding» bei der Bank KK. zurück zu ordern, da er erwarte, dass die Gelder gesperrt würden, und riet ihm stattdessen zum weiteren Verbleib der Gelder bei der KKK. Ltd. und später zur Weiterleitung an die liechtensteini- sche RRRRR. Foundation (BA pag. 10.2.6.47/52, B-10.2.6.53 ff./744 ff./866 ff.). Am 11. September 2011 übermittelte A. PPPPP. das von B. im Namen der D. Holding unterzeichnete Schreiben, in welchem tatsachenwidrig ausgeführt wurde, dass die von den Schweizer Behörden geführte Untersuchung Invest- ments von angeschlossenen Gesellschaften der D. Holding betreffen würde und nichts mit den von der D. Holding bei der KKK. Ltd. investierten EUR 20 Mio. zu tun habe (BA pag. B-10.2.6.916 f.). Mit E-Mail vom 13. September 2011 unter- breiteten PPPPP. und IIIIIII. B. vier Handlungsoptionen bezüglich des weiteren Vorgehens, wovon zwei Optionen jeweils die Rückzahlung der investierten Gel- der in die Schweiz vorsahen (BA pag. B-10.2.6.934 ff.). Am 14. September 2011 übermittelte A. PPPPP. ein von ihm vorbereitetes Schreiben von B., in dem mit- geteilt wurde, dass sich die D. Holding für die dritte Option entscheide, gemäss welcher das Geld im Gegenzug für ein Zahlungsversprechen einer Bank von EUR 100 Mio. bei der KKK. Ltd. verbleiben würde. PPPPP. wurde dabei ange- wiesen, die für die Realisierung dieser Option notwendigen Vorkehren zu treffen (BA pag. B-10.2.6.940 ff.). 4.7.4.2 B.
a) B. veranlasste die Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd., indem er namens der D. Holding das JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 1. Juni 2011 unter- zeichnete und gleichentags der Bank KK. den Zahlungsauftrag erteilte (BA pag. B-7.1.8.180 f., 5.1.168 ff.).
b) Betreffend die Tatbeiträge von B. im Zusammenhang mit der Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. an die I. SA vom 24. Juni 2011 und der Verhinderung der Rückzahlung der inkriminierten Gelder in die Schweiz am
14. September 2011 ist auf das vorstehend Dargelegte (E. VIII.4.7.4.1b-c) zu verweisen.
- 189 - SK.2020.40 4.7.4.3 C.
a) C. nahm zusammen mit B. am 15. April 2011 am Treffen mit NNNNN. in der Nähe von Montreux teil, an dem die zukünftige Verwendung der EUR 100 Mio., insbesondere die Investition bei der KKK. Ltd., besprochen wurde (BA pag. B- 9.1.1.839 ff./1018/1759/1771). Zudem leitete er am 30. Mai 2011 den Entwurf des JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 1. Juni 2011, den er von A. erhalten hatte, an B. zur Unterzeichnung des Vertrags weiter (BA pag. B-8.101.3.2. ff., 13.1.516 ff., 13.5.461 f.).
b) In Bezug auf die Mitwirkung von C. an der inkriminierten Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA ist auf das oben Dargelegte (E. VIII.4.7.4.1b) zu verweisen. 4.7.5 Der Vereitelungscharakter der Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd. ist evident, wurden doch die inkriminierten Gelder auf ein ausländisches Konto einer Drittgesellschaft zu Anlagezwecken verschoben. Auch in Bezug auf die Ab- tretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA und die A. und B. zur Last gelegte Verhinderung der Rückzahlung der an die KKK. Ltd. transferierten Gelder in die Schweiz ist die Geldwäschereitauglich- keit zu bejahen, waren doch die inkriminierten Handlungen zumindest abstrakt geeignet, die deliktischen Gelder vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen und die Einziehung zu erschweren. 4.7.6 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass A., B. und C. um die deliktische Herkunft der zur Diskussion stehenden Vermögenswerte und den Vereitelungs- charakter der inkriminierten Handlungen wussten. 4.7.7 Zusammenfassend haben A., B. und C. bezüglich der Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an die KKK. Ltd. und der Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. Zudem haben A. und B. den Geldwäscherei- tatbestand im Zusammenhang mit der Verhinderung der Rückzahlung der fragli- chen Gelder durch die KKK. Ltd. in die Schweiz erfüllt. 4.7.8 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14.
- 190 - SK.2020.40 4.8 Überweisung von EUR 4.5 Mio. vom 3. Juni 2011 an Firma DD. (B., C.) 4.8.1 Unter AP 1.3.2.5.7 resp. 1.4.2.5.7 wird B. und C. die Überweisung von EUR 4.5 Mio. vom 3. Juni 2011 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) zur Last gelegt. 4.8.2 Die infragestehende Transaktion ist belegt und unbestritten (BA pag. 5.1.148). Die inkriminierten EUR 4.5 Mio. stammten vom Restbetrag von den EUR 200'000, welche am 17. März 2011 von der Firma DD. an die J. Inc. trans- feriert wurden, sowie von den von der I. SA an die J. Inc. am 1. Juni 2011 über- wiesenen EUR 12.5 Mio. und diese wiederum von den EUR 25 Mio., welche am
27. Mai 2011 aus den sich auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. befind- lichen EUR 100 Mio. entnommen worden waren. Alle diese Vermögenswerte stammten, wie bereits dargelegt (E. VIII.4.3.2, VIII.4.6.3.4), aus dem betrügeri- schen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010. Die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte ist damit erstellt. 4.8.3 Der Zahlungsauftrag vom 3. Juni 2011 zur Überweisung von EUR 4.5 Mio. wurde von B. erteilt (BA pag. B-7.1.8.182). Die Überweisung erfolgte auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL), wobei der Bank zur Begründung ein Vertrag über ein angebliches Darlehen der J. Inc. an die Firma DD. im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von 3000 kg «ultra thin nickel wire» («Agreement No. GGG. Trust_J. Inc./Firma DD./-26.05.2011, Appendix No. 1A to the Contract No. Firma DD./Q. Ltd./GGG. Trust/J. Inc.-15.03.2011»), unterzeichnet am
26. Juni 2011 durch C. für die J. Inc. und MM. für die Firma DD., vorgelegt wurde (BA pag. 5.1.34/184). Tatsächlich wurden die an die Firma DD. überwiesenen Gelder in der Folge anderweitig verwendet. So wurden unter anderem am 8. Juni 2011 auf Zahlungsanweisungen von C. EUR 50'000 und Fr. 60’000 auf sein Konto bei der Bank EE., EUR 120‘000 auf das Konto seiner Tochter, II., bei der Bank KK., EUR 500‘000 auf das Konto von T. bei der Bank LL. überwiesen, am
22. August 2011 EUR 30'000 in bar an B. ausbezahlt, am 30. September 2011 eine Rechnung des Spitals EEEEE. Bern in Höhe von Fr. 86'527 für die Behand- lung der Mutter von B. beglichen (vgl. E. III.3.3.13.1b/cc). Infolge dieser und wei- terer Abdispositionen blieben von den insgesamt EUR 10.5 Mio., welche die Firma DD. mit den Überweisungen vom 11. Februar 2011 von der I. SA und vom
3. Juni 2011 von der J. Inc. erhalten hatte, auf dem Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) per 25. November 2011 (Datum der rechtshilfeweisen Sperrung des Kontos) EUR 1'902’374 übrig (BA pag. B-8.105.1.20 f.). Nach dem Gesagten ist auch der Vereitelungscharakter der zur Diskussion stehenden Überweisung von EUR 4.5 Mio. zu bejahen, schufen doch B. und C. hierdurch eine räumliche und
- 191 - SK.2020.40 persönliche Distanz zur Vortat und setzten sie zudem durch die Vorlage eines fingierten Darlehensvertrags Vertuschungshandlungen ein. 4.8.4 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die Beschuldigten als Vortäter mit Vorsatz handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.8.5 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.8.6 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.9 Überweisung von EUR 0.5 Mio. vom 3. Juni 2011 an Q. Ltd. (B., C.) 4.9.1 Unter AP 1.3.2.4.8 resp. 1.4.2.5.8 werden B. und C. zwei Überweisungen vom
3. Juni 2011 im Betrag von Fr. 241‘361 (umgerechnet EUR 200‘000) resp. EUR 300‘000 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. auf das Konto der Q. Ltd. bei derselben Bank zur Last gelegt. 4.9.2 Die infragestehenden Transaktionen sind belegt und unbestritten (BA pag. 5.1.148 f.). Sie wurden aus denselben Mitteln bestritten, wie die vorstehend (E. VIII.4.8) thematisierte Transaktion. Die verbrecherische Herkunft der inkrimi- nierten Vermögenswerte ist somit erstellt. 4.9.3 Die beiden Zahlungsaufträge zu den inkriminierten Überweisungen zu Gunsten der MM. zuzurechnenden Q. Ltd. wurden durch B. am 3. Juni 2011 erteilt (BA pag. B-7.1.8.183 f.). Zur Plausibilisierung der Transaktion gegenüber der Bank KK. reichte C. einen nicht unterzeichneten Vertragsentwurf zwischen Firma DD., Q. Ltd., GGG. Trust und J. Inc. vom 15. März 2011 («Partnership and Cooperation Agreement No Firma DD./Q. Ltd./GGG. Trust/J. Inc.-15032011») ein (BA pag. B-7.1.8.212 ff.). Dieser Vertrag habe gemäss MM. – so B. – kein konkretes Ziel gehabt, sondern einzig zum Beweis für die Beziehungen zwischen den genannten Gesellschaften gedient (BA pag. 15.2.1.989). Zusätzlich legte C. einen fingierten Darlehensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011 betreffend die Gewährung eines Darlehens von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011») vor (BA pag. B- 7.1.8.212 ff.), wobei die Unterschrift von A. für die I. SA gefälscht war (vgl. E. IX.3.). Von den eingegangenen Geldern auf dem Konto der Q. Ltd. hob MM. am 7. Juni 2011 EUR 100'000 und Fr. 100'000 in bar ab (BA pag.7.1.3.27). Unter diesen Umständen sind die Geldwäschereitauglichkeit (Vereitelungscharakter) wie auch die objektive Zurechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Über- weisung zu den beiden Beschuldigten gegeben.
- 192 - SK.2020.40 4.9.4 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. und C. vorsätzlich handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.9.5 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.9.6 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.10 Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 (B., C.) 4.10.1 Unter AP 1.3.2.4.9 resp. 1.4.2.5.9 werden B. und C. zwei Checkbelastungen vom
6. Juni 2011 von je Fr. 600‘000 zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK. im Hinblick auf den Kauf der Immobiliengesellschaft KKKKK. AG zur Last gelegt. 4.10.2 Der Sachverhalt ist beweismässig erstellt. Am 5. Juni 2011 gab B. nach Abspra- che mit C. die Ausstellung zweier Checks in Höhe von je Fr. 600'000 zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK. und zu Gunsten der Verkäufer der KKKKK. AG, JJJJJJJ. resp. die Erbengemeinschaft von KKKKKKK., bei der Kun- denberaterin JJJJJ. per E-Mail in Auftrag. Er wies dabei JJJJJ. an, die beiden Checks NN., dem Vertreter der IIIII.-Immobilien AG, auszuhändigen (B-7.1.8.188 f., 13.2.1352, 13.1.2519). Der Auftrag wurde am darauffolgenden Tag ausgeführt (BA pag. 5.1.150/178). Die Checks dienten dem Kauf der Inhaberaktien der KKKKK. AG im Zusammenhang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y. (BA pag. B-8.104.3.29, 13.2.1360, 13.1.20/227). 4.10.3 Bezüglich der verbrecherischen Herkunft der inkriminierten EUR 1.2 Mio. ist auf E. VIII.4.8.2 zu verweisen. 4.10.4 Die zur Beurteilung stehenden Transaktionen bewirkten durch den Wechsel des Wertträgers (Checks sowie Kauf von Inhaberaktien) eine weitere sachliche Dis- tanz der inkriminierten Gelder zur Vortat und waren somit geeignet deren Einzie- hung zu vereiteln. Der Umstand, dass einer der beiden Checks aufgrund der von der Bundesanwaltschaft verfügten Kontosperre letztlich nicht eingelöst wurde (BA pag. 7.1.72), ändert nichts daran, dass diesbezüglich ein vollendetes Delikt vorliegt (vgl. mutatis mutandis E. VIII.4.3.6.2). 4.10.5 In subjektiver ist unzweifelhaft, dass B. und C. vorsätzlich handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.10.6 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht.
- 193 - SK.2020.40 4.10.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.11 Versuchter Transfer von EUR 4 Mio. zu Gunsten der IIIII.-Immobilien AG vom 6. Juni 2011 (B., C.) 4.11.1 Unter AP 1.3.2.4.10 resp. 1.4.2.5.10 wird B. und C. der versuchte Übertrag von EUR 4 Mio. vom 6. Juli 2011 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. auf das Konto der IIIII.-Immobilien AG bei derselben Bank zur Last gelegt. 4.11.2 Der Sachverhalt ist beweismässig erstellt. Am 6. Juni 2011 übermittelte B. nach Absprache mit C. per E-Mail an die Kundenberaterin JJJJJ. einen Zahlungsauf- trag zur bankinternen Überweisung von EUR 4 Mio. vom Konto der J. Inc. auf das Konto der IIIII.-Immobilien AG, welche das von B. und C. verfolgte Bauprojekt in der Gemeinde Y. abwickeln sollte (BA pag. B-7.1.8.192 f., 13.2.1352, 13.1.2519). Bezüglich der verbrecherischen Herkunft der inkriminierten Vermö- genswerte kann auf E. VIII.4.8.2 verwiesen werden. Die angestrebte Transaktion stand im Zusammenhang mit der oben (E. VIII.4.10.2) thematisierten Immobili- eninvestition, weshalb auf die dortigen Ausführungen hinsichtlich der Vereite- lungshandlung verwiesen werden kann. 4.11.3 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. und C. vorsätzlich handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.11.4 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. Der Umstand, dass Bank KK. den Zah- lungsauftrag aufgrund der bankintern verhängten Sperre letztlich nicht ausge- führt hat (BA pag. B-7.1.2.21/49/59), ändert nichts daran, dass diesbezüglich ein vollendetes Delikt vorliegt (vgl. mutatis mutandis E. VIII.4.3.6.2). 4.11.5 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.12 Versuchte Auslandsüberweisungen von USD 70 Mio. vom 10. Juni 2011 (A., B., C.) 4.12.1 Unter AP 1.2.2.4.8, 1.3.2.4.11 resp. 1.4.2.5.11 werden A., B. und C. zwei ver- suchte Transfers von USD 7.5 Mio. und USD 62.5 Mio. vom 10. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Konto der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) zur Last gelegt. 4.12.2 Es ist belegt und unbestritten, dass B. am 10. Juni 2011 in Begleitung von A. und C. die Bank KK. aufsuchte und der Bank zwei Zahlungsaufträge von USD
- 194 - SK.2020.40 7.5 Mio. und USD 62.5 Mio. zu Gunsten der LLL. FZC erteilte (BA pag. B- 7.1.1.88). Die Bank KK. führte die beiden Zahlungsaufträge wegen pendenter Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Transaktionen nicht aus und erstattete stattdessen am 17. Juni 2011 eine Geldwäschereiverdachtsmeldung an die MROS (BA pag. 5.1.1 ff.). 4.12.3 Beim Guthaben auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. handelte es sich, wie bereits dargelegt, um einen teilkontaminierten Vermögenswert; von den EUR 100 Mio., die am 6. April 2011 auf dem Konto eingegangen waren, waren EUR 89 Mio. krimineller und EUR 11 Mio. legaler Herkunft (E. VIII.4.6.3.1). In Bezug auf die thematisierten Transfers vom 27. Mai resp. 1. Juni 2011 an die I. SA resp. die KKK. Ltd. geht das Gericht, wie ausgeführt (E. VIII.4.6.3.4, VIII.4.7.3), davon aus, dass mit diesen Transaktionen ausschliesslich kontami- nierte Gelder (total EUR 45 Mio.) verbraucht wurden. Somit ist in Bezug auf die auf dem Konto verbliebene Summe von umgerechnet USD 70 Mio. von einem kontaminierten Anteil von EUR 44 Mio. auszugehen. Im Umfang von EUR 11 Mio. waren die für die Transfers bestimmten Gelder hingegen legaler Herkunft und somit kein taugliches Geldwäschereiobjekt. 4.12.4 Die Zurechnung der zur Diskussion stehenden versuchten Überweisungen zu den Beschuldigten ist aufgrund des Dargelegten (E. VIII.4.12.2; vgl. auch E. III.3.3.14) unproblematisch. 4.12.5 Der Vereitelungscharakter der versuchten Überweisungen in Bezug auf die kon- taminierten Gelder ist evident, war es doch vorgesehen, die Gelder auf ein aus- ländisches Konto einer Drittgesellschaft zu Anlagezwecken zu transferieren. 4.12.6 In subjektiver Hinsicht handelten die Beschuldigten als Vortäter zweifellos vor- sätzlich. Dabei ist unter Verweis auf das Dargelegte (E. VIII.4.4.5) davon auszu- gehen, dass sich der Vorsatz von B. und C. jeweils auf die gesamte Summe von USD 70 Mio. (umgerechnet EUR 55 Mio.) bezog. A. wusste hingegen um die legale Herkunft der 11 Mio. EUR. Demzufolge sind ihm die versuchten Transfers auch in subjektiver Hinsicht im Umfang von (umgerechnet) EUR 44 Mio. anzu- lasten. 4.12.7
4.12.7.1 Zusammenfassend haben A., B. und C. im Zusammenhang mit den versuchten Geldüberweisungen an die LLL. FZC den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezogen auf den Betrag von umgerechnet EUR 44 Mio.
- 195 - SK.2020.40 objektiv und subjektiv verwirklicht. Der Umstand, dass Bank KK. die Zahlungs- aufträge letzten Endes nicht ausgeführt hat, ändert nichts daran, dass diesbe- züglich ein vollendetes Delikt vorliegt (vgl. mutatis mutandis E. VIII.4.3.6.2). 4.12.7.2 B. und C. haben zudem den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezogen auf den Betrag von umgerechnet EUR 11 Mio. in subjektiver Hinsicht erfüllt. Insoweit liegt ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei vor. 4.12.8 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.13 Überweisungen von insgesamt EUR 850'000 vom 4. Juli 2011 (A.) 4.13.1 Unter AP 1.2.2.4.9 werden A. zwei Überweisungen vom 4. Juli 2011 vom Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. vorgeworfen, namentlich der Transfer von EUR 150‘000 zu Gunsten der QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kre- ditkartenbelastungen von O. sowie der Transfer von EUR 700‘000 an die Bank EEEEEEE. (DE), Frankfurt a.M. zur Begleichung von Schulden bei der OOOO. GmbH. 4.13.2 Die Vermögenswerte, über welche mit den zur Diskussion stehenden Transakti- onen verfügt wurde, stammten aus dem thematisierten Lombardkredit, den die Bank F. der I. SA am 4. Juli 2011 gewährte. Wie gesehen (E. III.6), wurde A. vom Vorwurf des Kreditbetrugs, der ihm in diesem Zusammenhang gemacht wurde, freigesprochen. Es fehlt damit eine Vortat. Die inkriminierten Transaktionen sind folglich nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 305bis StGB. A. ist in diesem Punkt freizusprechen. 4.14 Qualifikation 4.14.1 Die Beschuldigten beteiligten sich im Zeitraum vom Dezember 2010 bis Juni 2011 (C.) resp. bis September 2011 (A. und B.) an einer Vielzahl der oben the- matisierten Geldwäschereihandlungen. Bei der Mehrzahl derselben wirkten alle drei Beschuldigten mit. Ein Teil der Vereitelungshandlungen wurde im Zusam- menwirken von zwei Beschuldigten begangen (A. und C.: versuchte Transfers von insgesamt EUR 4.49 Mio. vom 8. Februar 2011 zu Gunsten von 11 Zah- lungsadressaten, Barabhebung und Übergabe von EUR 150'000 an TTT. vom
10. Februar 2011; B. und C.: zwei Überweisungen der Firma DD. an die J. Inc. [total EUR 350'000], Transaktionen zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK.; A. und B.: Verhinderung der Rückzahlung der bei der KKK. Ltd. inves- tierten Summe in die Schweiz). Die Taten waren vom gemeinsamen Entschluss der Beschuldigten getragen, die der D. Holding entzogenen Vermögenswerte zu
- 196 - SK.2020.40 sichern und unter sich aufzuteilen. Die drei Beschuldigten haben sich mithin mit dem Willen zusammengefunden, zur Verübung einer Mehrzahl von Geldwä- schereihandlungen zusammenzuwirken. Sie bildeten dabei ein stabiles rollen- und arbeitsteiliges Team. A. war bei den meisten Transaktionen die treibende Kraft und sorgte unter Einsatz verschiedener Legenden (fingierte Verträge, an- gebliche Investitionsprojekte) dafür, dass die Gelder über diverse Banken und Drittgesellschaften verschoben wurden. B. präsentierte sich als vermeintlicher Vertreter der D. Holding und ermöglichte A. damit die Verschiebung der Gelder. Einen Teil der inkriminierten Transaktionen löste er als Zeichnungsberechtigter für die betreffenden Konten («D. Holding» resp. der J. Inc. bei der Bank KK.) in Absprache mit den Komplizen selbst aus. C. agierte im Wesentlichen als Kom- munikationskanal zwischen B. und A. und sprach für B. bei den Banken vor, war aber auch federführend bei einem Teil der Transaktionen (Überweisungen der I. SA resp. der J. Inc. an die Firma DD. und die Q. Ltd., Zahlungen der J. Inc. im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt und den Behandlungskosten der Ehefrau von C.). Die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit sind demnach vor- liegend objektiv und subjektiv erfüllt. 4.14.2 Nicht erfüllt sind hingegen die Voraussetzungen eines schweren Falls sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Die Rechtsprechung erachtet hierfür einen durch berufsmässiges Handeln erzielten Gewinn als essentiell (vgl. Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. III.4.2 m.w.H.). Dieses Element fehlt vorliegend. Die Beschuldigten er- zielten finanzielle Vorteile aus der Vortat (Transfer von EUR 100 Mio. vom
15. Dezember 2010), nicht aus den Geldwäschereihandlungen. Mit letzteren si- cherten sie bloss die Beute aus der Vortat. Weitere Aspekte, welche die inkrimi- nierten Geldwäschereihandlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht als gleich schwerwiegend wie die im Gesetz (lit. a-c von Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ge- nannten Beispiele erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. 4.14.3 Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten der qualifizierten Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen, namentlich wie folgt: A. in AP 1.2.2.4, ausgenommen AP 1.2.2.4.2, 1.2.2.4.3 und 1.2.2.4.9; B. in AP 1.3.2.4; C. in AP 1.4.2.5. 4.14.4 Bei der bandenmässigen Geldwäscherei handelt es sich um ein Kollektivdelikt. Die Schuldsprüche erfassen somit auch die thematisierten versuchten Delikte (vgl. BGE 105 IV 157 E. 2).
- 197 - SK.2020.40 IX. Urkundenfälschung (B., C.) 1. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden des Auslands sind gestützt auf Art. 255 StGB den inländischen Urkunden gleichgestellt (vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 255 StGB N. 1). 1.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und ge- eignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, das heisst die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbrin- gung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Zum Beweis geeignet ist dabei jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist. Ob das Schriftstück im konkreten Einzelfall glaubwürdig ist, d.h. ob ihm Beweiskraft zukommt, ist bedeutungslos. Insofern entspricht auch die plumpe, leicht erkennbare Fälschung dem Erfordernis der Beweiseignung. Ent- scheidend ist nur die Tauglichkeit, überhaupt Beweismittel des dargestellten Sachverhalts zu sein (BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N. 27 ff.). 1.3 Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst neben hier nicht zu erörternden Tathandlun- gen das Fälschen und Verfälschen einer Urkunde (Urkundenfälschung i.e.S.). 1.4 Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem ande- ren als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zuge- rechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten «Geis- tigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und In- halt zurückgeht (BGE 132 IV 57 E. 5.1.1; BGE 128 IV 265 E. 1.1.1).
- 198 - SK.2020.40 1.5 Eine Fälschung kann vorliegen, unabhängig davon, ob der scheinbare Aussteller eine natürliche oder eine juristische Person ist. Da sich juristische Personen durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche Personen, die nicht befugt sind, eine Gesellschaft zu verpflichten, eine Urkundenfälschung, wenn sie Doku- mente erstellen oder unterschreiben im Anschein darum, diese gingen von der juristischen Person aus (BGE 123 IV 17 E. 2b). 1.6 Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern einer echten oder unechten Ur- kunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers ent- spricht. Dazu gehört u.a. die Umdatierung, jedenfalls dann, wenn das Datum der Ausstellung des Dokuments bedeutsam ist (TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 251 StGB N. 4 i.V.m. vor Art. 251 N. 14 mit Hinw. auf die Rechtspre- chung). 1.7 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist sodann strafbar, wer eine unechte Ur- kunde zur Täuschung gebraucht. Gebrauch bedeutet Verwendung im Rechtsver- kehr. Hierfür muss das Falsifikat der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. d.h. in ihren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 163). 1.8 Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Der Täter muss zudem die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr, d.h. in Täuschungsabsicht verwenden wollen (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4). Dazu kommt, dass der Täter alter- nativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln muss. Schädigungsabsicht ist gegeben, wenn sich die vom Täter anvisierte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richtet (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 186). Das Handeln mit Vorteilsabsicht beschränkt sich nicht auf einen vermögensrechtli- chen Vorteil; damit ist eine Besserstellung gleich welcher Art gemeint (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4; BGE 118 IV 254 E. 5). Ebenso wenig muss sich der angestrebte Vorteil zum Nachteil eines anderen auswirken (BGE 103 IV 176 E. 2b). Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 209). Unrecht- mässigkeit liegt zum einen vor bei Selbstbegünstigung (BGE 121 IV 90 E. 2b), zum anderen reicht es schon, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 128 IV 265 E. 2.2).
- 199 - SK.2020.40 2. B. 2.1 Anklagevorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben, indem er im Zusammenhang mit den angeklagten Vermögens- und Geldwäschereidelikten in der Schweiz im Zeitraum vom
22. September 2010 bis 18. August 2011 unechte Urkunden hergestellt bzw. ge- braucht habe (AP 1.3.2.5). Im Einzelnen werden B. folgende Vorwürfe gemacht: 2.1.1 Mehrfache Urkundenfälschung i.e.S. Unter AP 1.3.2.5.1 wird B. zur Last gelegt, im Zeitraum vom 22. September 2010 bis 20. Juni 2011 in der Schweiz im Zusammenhang mit den angeklagten Ver- mögens- und Geldwäschereidelikten, unechte Urkunden, hergestellt zu haben, indem er ohne Vertretungsberechtigung im Namen der D. Holding Dokumente unterzeichnet habe, um mithilfe derselben Konten für die D. Holding zu eröffnen, von denen diese nichts gewusst habe, und sich so als Zeichnungsberechtigter Verfügungsmacht über die auf diesen Konten eingehenden Gelder zu verschaf- fen. In concreto soll B. folgende Urkundenfälschungen begangen haben: 2.1.1.1 Am 22. September 2010 habe er in den Geschäftsräumen der Bank E. (CH) in Genf die Unterschriftenkarte «Signature card and power of attorney», die Be- standteil des Kontoeröffnungsformulars bildete, im Namen der D. Holding als Kontoinhaberin persönlich unterzeichnet und sich als Zeichnungsberechtigten in der Unterschriftenkarte eingetragen, ohne dazu beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, später über die darauf eingehenden EUR 100 Mio. zum eigenen und zum Vorteil anderer zu verfügen, indem er diese ohne Gegen- leistung zu Gunsten der D. Holding als Sicherheit für eine fremde Schuld habe verwenden wollen. 2.1.1.2 Am 3. Januar 2011 habe B. im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Bank- kontos im Namen der D. Holding bei der Bank F. in Zürich die zur Kontoeröffnung erforderlichen Dokumente im Namen der D. Holding persönlich unterzeichnet, ohne dazu beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, bei der Bank F. ein Gesellschaftskonto ohne Wissen der D. Holding zu eröffnen, auf wel- ches später unbemerkt Gelder der D. Holding transferiert werden sollten, über
- 200 - SK.2020.40 welche er zu seinem und zum Vorteil anderer zu verfügen beabsichtigt habe. Im Einzelnen geht es um die nachfolgenden Dokumente:
- Kontoeröffnungsvertrag «Contract of the Establishment of a Business Rela- tionship» zwischen der D. Holding und der Bank F.; - Formular «General Business Conditions of Bank F.»; - Unterschriftenkarte «Signature Card for Corporate Clients», wobei er am
20. Juni 2011 die Bank KK. beauftragt habe, den Saldo von rund USD 70 Mio. auf das hier relevante Konto der D. Holding bei der Bank F. zu transferieren; - Bestätigung «Verification of the Beneficial Owner’s Identity A»; - Formular zur Deklaration des Status der Kontoinhaberin D. Holding für U.S. Steuerzwecke «Tax Form U.S. Withholding/Corporate»; - Formular «Instructions by fax» betreffend die Gültigkeit von Zahlungsaufträ- gen per Fax; - Vereinbarung «Letter of Hypothecation and Declaration of Assignment» (Ge- neralpfändungsvertrag mit Vermögensabtretung zu Gunsten der Bank F.). 2.1.1.3 Am 2. März 2011 habe B. in den Geschäftsräumen der Bank KK. in Zürich im Namen der D. Holding als Kontoinhaberin den Kontoeröffnungsvertrag «Agree- ment for the Opening of an Account and/or Safekeeping Account» sowie das Unterschriftenformular «Specimen Signatures of the Company» persönlich un- terzeichnet, ohne dazu von der D. Holding beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, bei der Bank KK. ein Gesellschaftskonto ohne Wissen der D. Holding zu eröffnen, um über die in der Folge (am 6. April 2011) darauf eingegangenen EUR 100 Mio. allein verfügen zu können. 2.1.1.4 Am 26. Mai 2011 habe B. zusammen mit A. das «Agreement 1/2011» betreffend die Übertragung von 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien sowie die Vereinbarung «Agreement and transfer order 1/2011», beide zwischen der D. Holding und der I. SA, unterzeichnet, ohne dazu beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, die genannten Verträge zur wirtschaftlichen Begründung seines Zahlungsauftrags vom 26. Mai 2011 über EUR 25 Mio. zu Gunsten der I. SA und für die anschliessende Weiterleitung des angeblich der D. Holding zustehenden Gewinnanteils an die J. Inc. zu verwenden.
- 201 - SK.2020.40 2.1.1.5 Im Weiteren habe B. am 17. Juni 2011 aus der Schweiz ein Kündigungsschreiben der D. Holding zur Saldierung der Kundenbeziehung der D. Holding an JJJJJ. in Zürich per E-Mail übermittelt und dieses am 20. Juni 2011 bei einem nicht ange- kündigten Kundenbesuch in den Geschäftsräumen der Bank KK. in Zürich per- sönlich unterzeichnet und datiert, ohne dass er vertretungsberechtigt gewesen sei. Dies in der Absicht, die bei der Bank KK. blockierten USD 70 Mio. frei zu bekommen und diese auf das bis dahin inaktive Konto, lautend auf die D. Hol- ding, bei der Bank F., dessen Existenz der D. Holding ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, zu transferieren. 2.1.2 Mehrfacher Gebrauch unechter Urkunden des Auslands In AP 1.3.2.5.2 bis 1.3.2.5.5 wird B. mehrfacher Gebrauch von im Ausland her- gestellten unechten Urkunden vorgeworfen. 2.1.2.1 Gemäss AP 1.3.2.5.2 soll B. anlässlich der Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank F. am 3. Januar 2011 in den Geschäftsräumen der Bank in Zürich dem Kundenberater OOO. die Kopie eines russischen Auszugs aus dem einheit- lichen staatlichen Register für Rechtspersonen mit Angaben über die D. Holding vom 29. Dezember 2010, dessen Ausstelldatum er zuvor verfälscht hatte, aus- gehändigt haben. Zudem soll er OOO. eine Kopie des ins Englische übersetzten erwähnten Auszugs mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS. übergeben haben. 2.1.2.2 Gemäss AP 1.3.2.5.3 soll B. am 20. Juli 2011 über den damaligen Verteidiger von A., RA Bernhard Isenring, bei der Bundesanwaltschaft, Zürich, eine «Eides- stattliche Versicherung» der D. Holding vom 15. Juli 2011 mit seiner sowie den unechten Unterschriften von BB. und T. und einer unechten notariellen Unter- schriftenbeglaubigung der Notarin SSS. eingereicht haben. Im Weiteren soll B. am 9. August 2011 wiederum über RA Isenring bei der Bundesanwaltschaft, Zü- rich eine auf den 15. Juli 2011 rückdatierte «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding mit seiner sowie den unechten Unterschriften von BB. und T. einge- reicht haben. Damit habe B. vortäuschen wollen, dass die Verantwortlichen der D. Holding in die deliktischen Transaktionen eingewilligt hätten, um hierdurch die Einstellung des gegen ihn sowie C. laufenden Strafverfahrens und die Entlas- sung des Letzteren aus der Untersuchungshaft zu erwirken. 2.1.2.3 Gemäss AP 1.3.2.5.4 soll B. am 18. August 2011 über den vermeintlichen Rechtsvertreter der D. Holding, RA LLLLLLL., eine Anwaltsvollmacht der D. Hol- ding vom 16. August 2011 mit unechten Unterschriften von BB. und T. bei der
- 202 - SK.2020.40 Bundesanwaltschaft eingereicht haben, um eine tatsächlich nie erfolgte Manda- tierung von RA LLLLLLL. durch die D. Holding vorzutäuschen und die Aufhebung der Sperre des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. zu erwirken. 2.1.2.4 Gemäss AP 1.3.2.5.5 soll B. schliesslich in der Zeit vom 22. September 2010 bis
21. Juni 2011 in der Schweiz wiederholt diverse unechte Urkunden des Aus- lands, namentlich gefälschte Firmendokumente der D. Holding, verwendet haben, um sich oder seinen Komplizen die Verfügungsmacht über die EUR 100 Mio. der D. Holding und die EUR 11 Mio. der G. SA zu verschaffen und eine Reihe deliktischer Transfers ausführen zu können (zu den einzelnen vorge- worfenen Handlungen vgl. unten E. IX.2.3.3.5). 2.2 Aussagen von B. 2.2.1 B. machte im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding resp. im Straf- verfahren in Russland sowie im hiesigen Verfahren unterschiedliche Aussagen zu den vorgeworfenen Urkundenfälschungen. 2.2.1.1 In der schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 zuhanden des Generaldi- rektors BB. (BA pag. 15.2.1.965 ff.) hielt B. in genereller Hinsicht fest, er gebe zu, dass einige der von ihm in den letzten Jahren begangenen Handlungen un- gesetzlich gewesen seien. Er habe im Namen der D. Holding gehandelt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Vollmacht gewesen zu sein, und habe verschie- dene Dokumente gefälscht sowie rückdatiert (BA pag. 15.2.1.998). Speziell in Bezug auf die inkriminierte «Eidesstattliche Versicherung» der D. Hol- ding vom 15. Juli 2011 (AP 1.3.2.5.3) führte er in der besagten Erklärung sowie in den Einvernahmen vom 28. Dezember 2011 als Zeuge und vom 27. Juli 2012 als Beschuldigter im russischen Strafverfahren zusammengefasst aus, er sei Ende Juni resp. im Juli von einem gewissen MMMMMMM., der sich als Verteidi- ger von C. vorgestellt habe, sowie QQ., dem Anwalt der I. SA, telefonisch kon- taktiert und über das in der Schweiz gegen ihn und C. wegen Geldwäscherei geführte Verfahren informiert worden. QQ. und MMMMMMM. hätten ihm gesagt, dass sie ein paar Dokumente benötigen würden, um C. freizubekommen. In der Folge hätten sie ihm den Entwurf eines Affidavits geschickt und ihn gebeten, die- ses von BB. und T. unterzeichnen und beglaubigen zu lassen. Das Affidavit hätte als Beweis dazu dienen sollen, dass alle Finanzoperationen rechtens gewesen seien. Er habe T. über die Angelegenheit informiert, dieser habe sich aber ge- weigert, das Affidavit zu unterschreiben. Daraufhin habe er die Dokumente selbst erstellt. Er habe die Unterschriften von T. und BB. mit Hilfe eines Farbdruckers auf die Dokumente angebracht, sie zu einer Übersetzungsfirma namens
- 203 - SK.2020.40 «NNNNNNN.» gebracht, welche eine notariell beglaubigte Übersetzung ins Eng- lische angefertigt habe, und habe anschliessend die Dokumente per Expresspost an QQ. und MMMMMMM. geschickt (BA pag. 15.2.1.995 f., 18.1.1.1.345 f./471 f.). In der erwähnten schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 bestätigte B. zudem, die inkriminierte Vollmacht an RA LLLLLLL. (AP 1.3.2.5.4) im Namen der D. Holding angefertigt zu haben, ohne die dafür erforderlichen Vollmachten be- sessen zu haben. Er habe den Entwurf dieser Vollmacht von QQ. und MMMMMMM. erhalten, die ihn gebeten hätten, die Vollmacht von BB. und T. unterzeichnen zu lassen. T. sei damals im Urlaub gewesen. Er habe daher nicht versucht, die Vollmacht von T. und BB. unterschreiben zu lassen oder das Vor- gehen mit ihnen abzustimmen. Er habe die Unterschriften von T. und BB. auf der Vollmacht gefälscht und diese an die von MMMMMMM. angegebene Adresse verschickt (BA pag. 15.2.1.997). Weiter sagte B. in den beiden erwähnten Einvernahmen im Strafverfahren in Russland im Wesentlichen gleichlautend aus, er habe bei der Anfertigung der gefälschten Dokumente den Firmenstempel der D. Holding verwendet, den er von C. erhalten habe. C. habe ihm gesagt, dass er den Stempel zwecks Vertre- tung der D. Holding bei den Schweizer Banken habe anfertigen lassen (BA pag. 18.1.1.1.345; diese Darstellung wird von C. bestritten [TPF pag. 457.731.92]). Zudem gestand B., das Siegel der Notarin SSS. sowie deren Unterschrift zur Beglaubigung von Ausweisen und Dokumenten, die den russischen und Schwei- zer Banken gesendet werden sollten, verwendet zu haben. Die Unterschriften von SSS. seien eingescannt gewesen; er habe deren Umrisse jeweils auf dem entsprechenden Dokument nachgezeichnet. Den Stempel von SSS. habe er beim Umzug in den ehemaligen Büroräumlichkeiten der D. Holding in Moskau gefunden. Er habe den Stempel später aus seiner Garage den Vertretern der D. Holding herausgegeben (BA pag. 18.1.1.1.345 f./471 f.). 2.2.1.2 Im vorliegenden Verfahren bestritt B. die ihm zur Last gelegten Urkundenfäl- schungen. In Bezug auf die inkriminierte Herstellung von falschen Urkunden (AP 1.3.2.5.1) bringt er vor, er sei der Ansicht, dass er alle Rechte und Vollmachten gehabt habe, um Konten bei den Banken in der Schweiz zu eröffnen, mithin um alle zur Diskussion stehenden Dokumente zu unterzeichnen (TPF pag. 457.731.91). In Bezug auf den vorgeworfenen mehrfachen Gebrauch unechter Urkunden des Auslands bringt B.– unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die «Eidesstattliche
- 204 - SK.2020.40 Versicherung» und die «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding, beide vom
15. Juli 2011, sowie die Anwaltsvollmacht der D. Holding vom 16. August 2011 an RA LLLLLLL. – im Wesentlichen vor, die inkriminierten Dokumente seien auf Anweisung von T. und mit Wissen der D. Holding auf in Russland geschäftsübli- che Weise ausgefertigt worden. Speziell in Bezug auf die angeblich von der No- tarin SSS. beglaubigten Dokumente gibt B. an, er habe diese bei einer juristi- schen Firma übers Internet bestellt. Wie diese die Notarin SSS. kontaktiert habe, wisse er nicht. Er habe diese Notarin nie persönlich getroffen. Bei den Unter- schriften von T. und BB. auf den inkriminierten Dokumenten handle es sich um eingescannte Unterschriften. Die betreffenden Dokumente seien von der Notarin SSS. beglaubigt worden, ohne dass T. und BB. dabei anwesend gewesen wären. Es sei in Russland bei grossen Unternehmungen, wie der D. Holding, üblich, dass die Unterschrift leistenden Personen nicht bei der Notarin erscheinen wür- den, sondern die unterschriebenen Dokumente per Kurier zum Notar gebracht würden, der sie dann beglaubige. In Russland würde eine derartige Ausfertigung von Dokumenten als «Abwicklung aus Entfernung» bezeichnet. Da die Notarin SSS. wisse, dass diese Praxis gesetzeswidrig sei, streite sie ab, die Beglaubi- gung vorgenommen zu haben. Die D. Holding habe sich erst im September 2011 auf den Standpunkt gestellt, dass die inkriminierten Dokumente Fälschungen seien (BA pag. 13.2.18 ff./2392 ff./2610; TPF pag. 457.731.18). Die Diskrepanz zwischen seinen Aussagen im hiesigen Verfahren und jenen, die er im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding sowie im russischen Strafverfahren machte, erklärt B. wie folgt: In der EV BA vom 8. August 2018, seiner ersten Einvernahme im hiesigen Straf- verfahren, bestritt er zunächst, die ihm vorgehaltenen Aussagen aus der Einver- nahme vom 27. Juli 2012 im russischen Strafverfahren betreffend die Verwen- dung des Siegels der Notarin SSS. durch ihn und dessen Herausgabe an die D. Holding überhaupt gemacht zu haben. Der vorgelegte Protokollauszug und seine Unterschrift darauf seien gefälscht. Er habe das Siegel der Notarin SSS. nie besessen und habe es der D. Holding aus seiner Garage nicht herausgeben können; er besitze nicht einmal eine Garage. Man könne den Generaldirektor (BB.) oder Finanzdirektor nicht beschuldigen, deswegen würde man ihn (B.) be- schuldigen (BA pag. 13.2.18). In den späteren Einvernahmen im Vorverfahren sowie in der Hauptverhandlung behauptete B. hingegen, er habe die fraglichen Aussagen im Rahmen der inter- nen Untersuchung der D. Holding bzw. im russischen Strafverfahren gemacht, um entsprechend dem thematisierten Entscheid der Firmenleitung der D. Holding den Verdacht von BB. und T. abzuwenden und alle Verantwortung auf sich zu
- 205 - SK.2020.40 nehmen. In der EV BA vom 17. Oktober 2018 wurden B. Aussagen von OOOOOOO., einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der D. Holding, der am
22. Februar 2012 als Zeuge im russischen Strafverfahren befragt wurde, vorge- halten. Aus diesen geht hervor, dass B. im Oktober 2011 OOOOOOO. und einen weiteren D. Holding-Mitarbeiter zu seiner Mietgarage in Moskau geführt haben soll, wo er ihnen ein Paket mit diversen Stempeln, darunter jenem der Notarin SSS., übergeben habe (BA pag. B-18.1.1.905). B. erklärte dazu, die betreffenden Zeugenaussagen von OOOOOOO. seien vorgängig mit ihm abgesprochen wor- den. Die gesamte Information sei «extra» für die Ermittlungsbeamten in Russland vorbereitet gewesen. Die Stempel habe es in der Tat gegeben; sie hätten sich aber im Gebäude der D. Holding, in der Abteilung Audit, befunden (BA pag. 13.2.437 f.). In der EV BA vom 15. Mai 2019 gab B. auf Vorhalt seiner Ausfüh- rungen in der schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 betreffend die «Eidesstattliche Versicherung» der D. Holding vom 15. Juli 2011 an, er habe die fragliche Aussage im Rahmen der internen Ermittlungen der D. Holding gemacht und sich dabei auf die russische Gesetzgebung bezogen, welcher zufolge die Fälschung der Dokumente ein administratives Vergehen oder eine Ordnungswid- rigkeit mit einer maximalen Strafe von 2000 Rubel resp. 30 Franken betrage. Angesichts dessen habe er alle Schuld der Mitarbeiter der D. Holding auf sich genommen und angegeben, dass er etwas gefälscht hätte (BA pag. 13.2.2391). In der Hauptverhandlung sagte B. auf Vorhalt seiner Aussagen zu den vorgewor- fenen Urkundenfälschungen (u.a. betreffend die Verwendung des Siegels und der gescannten Unterschrift der Notarin SSS.) aus der Einvernahme vom 28. No- vember 2011, dies sei eine der Varianten seiner Antworten in der (russischen) Strafuntersuchung. Er sei damals als Zeuge verhört worden. Als später in der Schweiz die Untersuchung geführt worden sei und sich die Situation geändert habe, habe er seine Aussagen auf Rat seines Anwalts geändert. Das sei normal in Russland. Das Ziel dieser Manipulation habe darin bestanden, jeglichen Ver- dacht von BB. und T. abzuwenden. Im Falle der Beanstandungen seitens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gegenüber der D. Holding hätte er allein als beschuldigte Person erscheinen sollen. Er habe sich darauf vorbereitet, «hier abzusitzen». 80% des Textes im vorgehaltenen Auszug des Einvernahmeproto- kolls seien Phantasie (TPF pag. 457.731.92). 2.3 Beweiswürdigung und Subsumtion 2.3.1 Mehrfache Urkundenfälschung i.e.S. In genereller Hinsicht ist zunächst auf das Beweisergebnis zum Vorwurf des Be- trugs im Zusammenhang mit dem Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei
- 206 - SK.2020.40 der Bank F. zu verweisen. Wie dort aufgezeigt (E. III.3.3.1.4b), war B. – entgegen seinem Vorbringen im hiesigen Verfahren – in der anklagerelevanten Zeit für die D. Holding nicht vertretungsberechtigt. Insbesondere verfügte er über keine Voll- machten zur Eröffnung von Bankkonten und zum Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten namens der D. Holding. Ausgehend von dieser Feststellung ergibt sich in Bezug auf die einzelnen unter AP 1.3.2.5.1 vorgeworfenen Urkundenfälschungen das Folgende: 2.3.1.1 «Signature card and power of attorney» vom 22. September 2010 betreffend das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH)
a) Die Unterschriftenkarte «Signature card and power of attorney» vom 22. Sep- tember 2010 zum Konto Nr. 1 der D. Holding bei der Bank E. (CH) mit Unter- schrift von B. liegt bei den Akten (BA pag. B-7.4.1.6).
b) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass das erwähnte Konto von B. eröffnet worden ist und er die Kontoeröffnungsformulare namens der D. Holding unterzeichnet sowie in diesem Zusammenhang diverse Schriftstücke eingereicht hat (BA pag. B-7.4.1.2 ff.). Wie bereits ausgeführt (E. III.3.3.2.8), hat B. dieses Konto mit – zumindest nachträglicher – Genehmigung der D. Holding eröffnet, was darauf schliessen lässt, dass er, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Vollmacht war, zumindest davon ausgehen durfte, zur Erledigung der Kontoer- öffnungsformalitäten berechtigt zu sein und entsprechende Dokumente namens der D. Holding unterzeichnen zu dürfen. Dies muss auch in Bezug auf die inkri- minierte «Signature card and power of attorney» gelten, war diese doch Teil der Kontoeröffnungsunterlagen. Auch der Umstand, dass B. innerhalb der D. Holding als Ansprechperson für das besagte Konto galt und wiederholt Anfragen der Buchhaltung bezüglich des Kontostands erhielt (E. III.3.3.5.9), spricht dafür, dass sein Zeichnungsrecht von der D. Holding nicht in Frage gestellt wurde. Demzu- folge sind B. weder das Wissen um fehlende Berechtigung, namens der D. Hol- ding das inkriminierte Dokument zu unterzeichnen, noch eine Täuschungsab- sicht anzulasten. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist insoweit in subjekti- ver Hinsicht nicht erfüllt.
c) Nach dem Gesagten ist B. bezüglich des Vorwurfs der Fälschung der «Signa- ture card and power of attorney» vom 22. September 2010 gemäss AP 1.3.2.5.1 freizusprechen.
- 207 - SK.2020.40 2.3.1.2 Kontoeröffnungsunterlagen zum Konto «D. Holding» bei der Bank F.
a) Die Unterzeichnung der inkriminierten Kontoeröffnungsunterlagen für das Konto «D. Holding» bei der Bank F. durch B. ist erstellt und unbestritten (BA pag. B-7.5.3.2 ff.; 18.1.1.1.343). Wie bereits mehrfach dargelegt, war B. zum relevan- ten Zeitpunkt nicht zur Vertretung der D. Holding, insbesondere auch nicht zur Eröffnung von Bankkonten für die D. Holding beauftragt oder befugt. Daran ver- mag auch nichts zu ändern, dass T. im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding angab, sich nicht daran erinnern zu können, ob er die Anweisung zur Eröffnung eines Kontos bei der Bank F. gegeben habe oder nicht (BA pag. 18.1.1.1.236/616), war doch T. nicht zur Delegation der ihm zustehenden Kom- petenzen befugt. Folglich konnte er B. nicht rechtmässig mit der Eröffnung des fraglichen Kontos bei der Bank F. beauftragen. Entsprechend spielt auch keine Rolle, dass gemäss dem erwähnten Affidavit von RR. vom 23. Oktober 2011 T. und NNN. die Transfers bis zur Bank KK., d.h. also von der Bank E. (CH) zur Bank F. und in der Folge zur Bank KK., gemeinsam mit B. beschlossen haben sollen (BA pag. 18.1.1.1.122 f.). Die D. Holding hatte vom hier fraglichen Konto kein Wissen (vgl. E. III.3.3.14.2c). Anders als beim Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) wurde das Handeln von B. im Zusammenhang mit der Eröffnung dieses Konto von der D. Holding nicht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 OR genehmigt. B. war demnach nicht befugt, die inkriminierten Kontoeröffnungsunterlagen namens der D. Holding zu unterzeichnen.
b) Die Beweiseignung und somit die Urkundenqualität der fraglichen Dokumente, ist nicht zweifelhaft. Sämtliche Schriftstücke wurden verwendet, um das besagte Bankkonto zu eröffnen. Sie sind dazu bestimmt und geeignet, den vermeintlichen Willen der D. Holding zum Eingehen einer Kundenbeziehung mit der Bank F. und die diesbezüglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu belegen. Indem B. als nicht vertretungsberechtigter Angestellter der D. Holding im Namen derselben die fraglichen Dokumente unterzeichnete, täuschte er über die Identität des wirk- lichen Ausstellers und stellte unechte Urkunden her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht wusste B., dass er keine gültige Vollmacht zur Eröffnung eines Bankkontos im Namen der D. Holding besass. Er hat das Konto der D. Hol- ding bei der Bank F. ohne Wissen der D. Holding eröffnet. Er konnte folglich, an- ders als beim Konto bei der Bank E. (CH), nicht davon ausgehen, dass sein Han- deln in diesem Zusammenhang vom Willen der D. Holding gedeckt sei und er damit zur Unterzeichnung der fraglichen Unterlagen berechtigt sei. Er handelte in der Absicht, unbemerkt von der D. Holding, später über deren Gelder, nament-
- 208 - SK.2020.40 lich über die sich auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. befindlichen um- gerechnet USD 70 Mio., welche er mittels Kontosaldierungsauftrag vom 17. bzw.
20. Juni 2011 auf dieses Konto hatte transferieren wollen, zum eigenen oder zum Vorteil anderer zu verfügen. Wie bereits ausgeführt, war nämlich geplant, USD 70 Mio. an die LLL. FZC zu überweisen (E. III.3.3.14.2). Der subjektive Tat- bestand der Urkundenfälschung ist damit ebenfalls erfüllt.
d) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhand- lungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die thematisierten Urkundenfäl- schungen erfolgten im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Kontos. Sämtli- che Unterlagen wurden am selben Tag (3. Januar 2011) und am selben Ort (Ge- schäftsräumlichkeiten der Bank F. in Zürich) unterzeichnet. Es ist nicht anzuneh- men, dass B. den Tatentschluss für jedes Dokument neu gefasst hat. Die Urkun- denfälschungen erscheinen demzufolge als ein einheitliches Geschehen und sind im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zu einer Tat zusammenzufas- sen.
e) B. ist in Bezug auf diese Tat der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.1.3 Kontoeröffnungsunterlagen zum Konto «D. Holding» bei der Bank KK.
a) Beweismässig ist erstellt, dass B. am 2. März 2011 in den Geschäftsräumen der Bank KK. in Zürich die inkriminierten Unterlagen, das «Agreement for the Opening of an Account and/or Safekeeping Account» sowie das Unterschriften- formular «Specimen Signatures of the Company», zur Eröffnung des thematisier- ten Kontos «D. Holding» im Namen derselben persönlich unterzeichnete, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Auch dieses Konto wurde, wie dasjenige bei der Bank F., ohne Wissen und Genehmigung der D. Holding eröffnet (vgl. E. III.3.3.11).
b) Der Kontoeröffnungsvertrag war dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die D. Holding ein Konto bei der Bank KK. eröffnet hat und die entsprechen- den vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist. Die Urkundenqualität des Vertrags steht damit ausser Frage. Gleiches gilt für das Unterschriftenformular,
- 209 - SK.2020.40 war dieses doch zum Beweis, dass B. als Vertreter der D. Holding für das fragli- che Konto zeichnungsberechtigt ist, bestimmt und geeignet. Indem B. als nicht vertretungsberechtigter Angestellter der D. Holding im Namen derselben die fraglichen Dokumente unterzeichnete, täuschte er über die Identität des wirkli- chen Ausstellers und stellte unechte Urkunden her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. mit Vorsatz handelte. Insoweit kann mutatis mutandis auf die Ausführungen zum Konto «D. Holding» bei der Bank F. verwiesen werden (E. IX.2.3.1.2c). Die Täuschungs- und Vorteilsabsicht sind ebenfalls fraglos gegeben. B. täuschte die Bank KK. wissentlich über seine vermeintliche Vertretungsbefugnis. Er bezweckte damit, ein auf die D. Holding lautendes Konto ohne deren Wissen zu eröffnen, um später die darauf zu trans- ferierenden Gelder zum eigenen und zum Vorteil anderer abzudisponieren, wo- von insbesondere die Überweisung von EUR 25 Mio. zu Gunsten der I. SA am
27. Mai 2011 und die Weiterleitung der Hälfte davon zu Gunsten der J. Inc. am
1. Juni 2011 zeugen. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist dem- nach ebenfalls erfüllt.
d) Die Fälschung der beiden hier zur Diskussion stehenden Unterlagen ist auf- grund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Tat zu zu qualifizieren (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d).
e) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.1.4 «Agreement 1/2011» und «Agreement and transfer order 1/2011» zwischen der D. Holding und der I. SA, beide vom 26. Mai 2011
a) Das «Agreement 1/2011» betreffend die Übertragung von 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien und das «Agreement and transfer order 1/2011» zwischen der D. Holding und der I. SA, beide vom 26. Mai 2011, jeweils mit Unterschriften von A. und B., liegen bei den Akten (BA pag. 13.5.270/272). Zum Inhalt der beiden Vereinbarungen ist auf E. III.3.3.13.1a zu verweisen. Aus dem aktenkundigen Kundendossier der Bank KK. geht hervor, dass B. am 26. Mai 2011 an einem Kundenmeeting in der Bank in Zürich teilnahm (BA pag. B-7.1.1.89). Es kann somit als erstellt gelten, dass er die beiden Verträge in der Schweiz unterzeich- nete.
b) Die Urkundenqualität der beiden Dokumente ist unzweifelhaft, sind sie doch dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die D. Holding mit der I. SA die
- 210 - SK.2020.40 betreffenden Verträge über eine Gewinnteilung aus der gemeinsamen Investiti- onstätigkeit abgeschlossen hat. Indem B. die beiden Verträge im Namen der D. Holding unterzeichnete, ohne dazu befugt gewesen zu sein, stellte er unechte Urkunden her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvari- ante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. handelte mit Vorsatz, wusste er doch, dass er zur Unterzeichnung von Verträgen im Namen der D. Hol- ding nicht befugt war. Die fraglichen Dokumente nutzte er zur Legitimierung der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und der anschlies- senden Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. (vgl. E. III.3.3.13.1a). Er handelte somit mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht.
d) Die Fälschung der beiden hier zur Diskussion stehenden Unterlagen ist auf- grund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Tat zu zu qualifizieren (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d).
e) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.1.5 Kündigungsschreiben vom 20. Juni 2011 betreffend das Konto «D. Holding» bei der Bank KK.
a) Aktenmässig ist Folgendes erstellt: Am 10. Juni 2011 erteilte B. der Bank KK. den Auftrag zur Ausführung von zwei Zahlungen von insgesamt USD 70 Mio. zu Gunsten der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) (BA pag. 7.1.524 f., B- 7.1.1.88 f.). Nachdem die Bank KK. verschiedene Compliance-Fragen im Zu- sammenhang mit den Überweisungen gestellt hatte, sandte B. am 17. Juni 2011 der Kundenberaterin JJJJJ. und einer weiteren Bankmitarbeiterin per E-Mail ein von A. vorbereitetes, auf Deutsch verfasstes Kündigungsschreiben, mit Unter- schrift von B., betreffend das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. Zusammen- gefasst wird darin ausgeführt, dass man keine Basis mehr für eine gedeihliche Zusammenarbeit sehe und die Geschäftsbeziehung zur Bank KK. mit sofortiger Wirkung beende. Das Kündigungsschreiben beinhaltet den Auftrag, die USD 70 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. zu überweisen und die 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien an die I. SA zurückzutransferieren (BA pag. B- 7.1.8.232 f.). Am 20. Juni 2011 erschien B. ohne vorgängige Terminabsprache in Begleitung von A. und C. bei der Bank KK., reichte das erwähnte Kündigungs- schreiben persönlich ein und versah dieses vor Ort mit seiner Originalunterschrift
- 211 - SK.2020.40 (neben der auf dem Schreiben bereits abgedruckten Unterschrift) sowie dem Da- tum «20. Juni 2011» (BA pag. 7.1.29 f., B-7.1.1.86; 10.1.805, B-10.2.9.1.37 f., 13.2.1625 f./1883).
b) Die Urkundenqualität des Kündigungsschreibens ist unzweifelhaft, ist es doch dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die D. Holding die Kundenbe- ziehung mit der Bank KK. beenden und den Wegtransfer der Gelder will. Indem B. das besagte Dokument im Namen der D. Holding unterzeichnete, ohne dazu legitimiert gewesen zu sein, stellte er eine unechte Urkunde her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) B. wusste, dass er zur Unterzeichnung des inkriminierten Dokuments im Na- men der D. Holding nicht befugt war; er handelte mithin vorsätzlich. Mit dem Kün- digungsschreiben täuschte B. die Bank KK. ein weiteres Mal über seine vermeint- liche Befugnis, im Namen der D. Holding zu handeln. Er reichte das Falsifikat bei der Bank ein, um die blockierten USD 70 Mio. frei zu bekommen und sie auf ein auf die D. Holding lautendes, ihr jedoch nicht bekanntes Konto bei der Bank F. überweisen zu lassen, auf dem er sich als alleinigen Zeichnungsberechtigter hatte eintragen lassen. Er handelte somit mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist demnach ebenfalls erfüllt.
d) Demnach ist B. in casu der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.2 Zusammenfassend hat sich B. in Bezug auf die in AP 1.3.2.5.1 thematisierten Schriftstücke, mit Ausnahme des «Signature card and power of attorney» vom
22. September 2010, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in vier Fällen) schuldig gemacht. 2.3.3 Mehrfacher Gebrauch unechter Urkunden des Auslands 2.3.3.1 Die Anklagevorwürfe betreffend den Gebrauch unechter Urkunden des Auslands (AP 1.3.2.5.2–1.3.2.5.5) beziehen sich zu einem grossen Teil auf die Verwen- dung von Dokumenten mit – laut Anklage – unechten Beglaubigungen durch die Moskauer Notarin SSS. Es ist daher angezeigt, vorab diesen Sachverhaltsaspekt zu klären.
a) Zum Aussageverhalten von B. zu diesem Thema (E. IX.2.2.1) ist zunächst Folgendes anzumerken: Seine anfänglichen, im Rahmen der internen Untersu- chung der D. Holding und im russischen Strafverfahren gemachten Aussagen,
- 212 - SK.2020.40 wonach er das Siegel der Notarin SSS. zur Beglaubigung der bei den Schweizer Banken und der Bundesanwaltschaft eingereichten Dokumente verwendet und die eingescannte Unterschrift derselben auf dem jeweiligen Dokument nachge- zeichnet habe, sind logisch konsistent und detailreich, was die Glaubwürdigkeit indiziert. Ein Wechsel im Aussageverhalten fand erst im Rahmen des hiesigen Strafverfahrens statt, womit der Eindruck entsteht, dass B. angesichts des Erns- tes der Lage seine bisherigen Aussagen überdacht und die Verantwortlichkeit von sich gewiesen bzw. relativiert hat. Dies ist umso mehr anzunehmen, als er im hiesigen Verfahren widersprüchliche und offensichtlich unzutreffende Aussa- gen machte. So stritt er, wie gesehen (E. IX.2.2.1.2), zunächst ab, die fraglichen Aussagen in Russland überhaupt gemacht zu haben. Später behauptete er dem- gegenüber, er habe mit den in Russland gemachten fraglichen Aussagen die Schuld auf sich allein genommen, um T. und BB. zu entlasten. Unzutreffend sind zudem seine Aussagen, er habe die ihn inkriminierenden Aussagen im russi- schen Verfahren als Zeuge gemacht, später jedoch, als in der Schweiz die Un- tersuchung geführt worden sei und sich die Situation geändert habe, seine Aus- sagen auf Rat seines Anwalts geändert. B. machte die fraglichen Aussagen in der Einvernahme als Zeuge vom 28. Dezember 2012. Zu diesem Zeitpunkt war ihm bereits bekannt, dass in der Schweiz eine Strafuntersuchung gegen ihn ge- führt wurde. Zudem machte er im Wesentlichen gleichlautende Aussagen auch in der Einvernahme vom 27. Juli 2012 als Beschuldigter im russischen Verfahren (BA pag. 18.1.1.471 f.).
b) Vom übrigen Beweismaterial zum Thema sind insbesondere die folgenden Er- kenntnisse aufschlussreich: aa) SSS. gab anlässlich ihrer Befragung vom 28. Februar 2012 als Zeugin im russischen Verfahren an, dass ihr die D. Holding und BB., T., NNN. und B. nicht bekannt seien, sie aber nicht sagen könne, ob sich jemand von den Mitarbeitern der D. Holding seit dem 1. Januar 2010 an sie gewandt habe, da der Strom der Klienten sehr gross sei (BA pag. 18.1.1.1.391 f.). bb) Am 5. März 2012 erhoben die russischen Strafverfolgungsbehörden Unter- schriftsproben von SSS. (BA pag. 18.1.1.1.402 ff.). Diese sowie die Unterschrif- ten von SSS., die auf dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2012 ange- bracht sind (BA pag. 18.1.1.1.358/406 ff.), unterscheiden sich augenfällig von angeblichen Unterschriften von ihr, die auf den als Fälschungen angeklagten Do- kumenten angebracht sind (vgl. BA pag. B-7.5.3.17, 7.4.105, 16.3.46). cc) Ein weiteres Indiz für Fälschungen stellt der Umstand dar, dass die auf den von B. verwendeten Dokumenten angebrachten angeblichen Beglaubigungen
- 213 - SK.2020.40 von SSS. zum Teil nicht zu den chronologischen Ereignissen passend numme- riert sind. So trägt beispielsweise das erwähnte angebliche Schreiben der D. Hol- ding an die Bank BBBB. (LUX) vom 29. Dezember 2010 (BA pag. B-7.26.1.192; vgl. dazu E. III.3.3.6.2) mit notarieller Beglaubigung vom gleichen Datum die Nummer 1-80336, während die angebliche Generalvollmacht der D. Holding an B. vom 20. September 2010 mit notarieller Beglaubigung vom gleichen Tag, die B. für die Eröffnung des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) verwendet hatte, mit der Nummer 1-80371 versehen ist (BA pag. 7.4.105). Auffällig ist fer- ner, dass die bei der Bank E. (CH) am 12. Oktober 2010 eingereichte Kopie des russischen Reisepasses von BB. mit notarieller Beglaubigung vom 8. Oktober 2010 die Nummer 1-80599 trägt (BA pag. 7.4.134), während weitere von B. ver- wendete Dokumente mit später datierten Beglaubigungen tiefere Nummern auf- weisen, so z.B. die bei der Bank F. am 3. Januar 2011 eingereichte englische Übersetzung der Kopie des Auszugs aus dem einheitlichen staatlichen Register für Rechtspersonen mit Beglaubigungen vom gleichen Tag mit Nummern 1- 80553 und 1-80554 (BA pag. B-7.5.3.73).
c) Aufgrund der dargelegten Beweislage besteht kein Zweifel, dass die auf den inkriminierten Dokumenten angebrachten angeblichen Beglaubigungen der No- tarin SSS., wie von B. anfänglich eingestanden, nicht echt sind. Ausgehend von dieser Feststellung ergibt sich in Bezug auf die einzelnen unter AP 1.3.2.5.2-1.3.2.5.5 vorgeworfenen Sachverhalte das Folgende: 2.3.3.2 Gebrauch eines verfälschten russischen Registerauszugs zur Täuschung der Bank F. vom 3. Januar 2011
a) Die inkriminierten Dokumente – eine Kopie des Auszugs Nr. […] aus dem ein- heitlichen Register für juristische Personen mit den Angaben der D. Holding, da- tiert vom 29. Dezember 2010, sowie eine Kopie des ins Englische übersetzten Auszugs mit Beglaubigungen der Notarin SSS. (Nummern 1-80553 und 1- 80554), mit welchen die Übereinstimmung der Kopie mit dem Originaldokument und die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers bestätigt wird, befinden sich in den Akten (BA pag. 13.2.487 ff., B-7.5.3.44 ff.). Es ist erstellt und unbestritten, dass B. diese (und weitere) Dokumente, wie in der Anklageschrift umschrieben, am 3. Januar 2011 im Rahmen der Eröffnung einer neuen Geschäftsbeziehung Nr. 1 auf den Namen der D. Holding bei der Bank F. in Zürich dem Kundenberater OOO. aushändigte (BA pag. B-7.5.3.74 ff.).
b) Bei dem besagten Registerauszug sind die Seiten 29-30 doppelt vorhanden, einmal mit dem Datum 21. April 2010 und einmal mit dem Datum 29. Dezember
- 214 - SK.2020.40 2010 (BA pag. 13.2.502 f., B-7.5.3.89 f.). Die Datumsangabe vom 29. Dezember 2010 unterscheidet sich in Erscheinung, d.h. Grösse und Schriftart sowie Plat- zierung, deutlich von derjenigen vom 21. April 2010 und wirkt nachträglich hinzu- gefügt. Auffällig ist sodann, dass der auf den 29. Dezember 2010 datierte Auszug insgesamt 848 und damit weniger Eintragungen aufweist, als die beiden eben- falls bei den Akten liegenden älteren Auszüge vom 9. Juni und 14. September 2010 mit 855 resp. 951 Eintragungen (BA pag. 13.2.510 ff./542 ff.). Auf diese Unstimmigkeiten in der EV BA vom 17. Oktober 2018 angesprochen, gab B. an, er könne keine Erklärung abgeben, er habe die Dokumente vom juristischen De- partement der D. Holding erhalten. Er sehe, dass mit den Daten «gespielt» wor- den sei, und vermute, dass es praktisch eine erzwungene Handlung gewesen sei, um das Konto eröffnen zu können, da bei der Bank F. die Zeit zur Eröffnung eines Kontos knapp gewesen sei und die Beschaffung eines Auszugs etwa zwei Monate dauere (BA pag. 13.2.436). Angesichts der vorstehend erläuterten Indizien (unterschiedliche Datumsanga- ben im russischen Auszug auf Seiten 29-30, die doppelt vorkommen; unter- schiedliches Erscheinungsbild der beiden Datumsangaben; Unstimmigkeit be- treffend die Anzahl der Eintragungen im Vergleich zu den älteren Registerauszü- gen) und der Aussagen von B. besteht kein Zweifel daran, dass der zur Beurtei- lung stehende Registerauszug umdatiert ist.
c) Dass es sich bei den beiden auf der englischen Übersetzung des Auszugs angebrachten notariellen Beglaubigungen von SSS. um Fälschungen handelt, ist nach dem vorstehend Dargelegten (E. IX.2.3.3.1) ebenfalls bewiesen.
d) Ein Auszug aus dem staatlichen Register (auch in Kopie) ist zweifellos be- stimmt und geeignet, den darin dargestellten Sachverhalt zu beweisen, und hat somit Urkundenqualität. Gleich verhält es sich mit der Übersetzung eines solchen Auszugs. Das Datum auf dem Registerauszug ist bestimmt und geeignet, den Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments zu beweisen. Die Beweiseignung einer notariellen Beglaubigung ist ebenfalls evident; sie dient dem Nachweis der Echt- heit des beglaubigten Dokuments. Durch die Abänderung des Ausstellungsda- tums und das Anbringen der unechten notariellen Beglaubigungen wurden der fragliche Registerauszug und dessen Übersetzung verfälscht, womit es sich vor- liegend um unechte Urkunden handelt.
e) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist nach dem Ge- sagten erfüllt.
- 215 - SK.2020.40
f) Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.14.2c), hat B. das Konto «D. Holding» bei der Bank F. ohne Wissen der D. Holding eröffnet. Er wusste, dass die Bank F. für die Eröffnung eines Kontos lautend auf die D. Holding einen aktuellen amtlichen Auszug aus dem einheitli- chen Register für Rechtspersonen verlangt, die Einholung eines solchen rund zwei Monate dauern würde und nur mittels internen Antrags bei der D. Holding möglich war. Er muss folglich bewusst einen in der D. Holding bereits vorhande- nen älteren Auszug mit abgeändertem Ausstellungsdatum für die Kontoeröffnung verwendet haben. In Bezug auf die unechten notariellen Beglaubigungen ist nach dem Dargelegten (E. IX.2.3.3.1) davon auszugehen, dass B. sie selbst erstellt hat. Er gebrauchte mithin die zur Diskussion stehenden Dokumente im Rechts- verkehr im Wissen darum, dass es sich dabei um unechte Urkunden handelte. Die Täuschungs- und Vorteilsabsicht sind ebenfalls gegeben. B. handelte in der Absicht, die Bank F. über die Aktualität und Echtheit des Auszugs zu täuschen und hierdurch die Eröffnung eines auf die D. Holding lautenden Kontos ohne de- ren Wissen zu erwirken, um später über die Gelder, die auf dieses Konto hätten transferiert werden sollen, zum eigenen oder zum Vorteil anderer zu verfügen.
g) Demnach hat sich B. in casu der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3.3.3 Gebrauch der unechten «Eidesstattlichen Versicherung» und «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding zur Täuschung der Bundesanwaltschaft am 15. Juli und 9. August 2011
a) Die inkriminierten Dokumente – die «Eidesstattliche Versicherung» (auf Deutsch) und die «Versicherung an Eides Statt» (auf Russisch), beide datiert vom 15. Juli 2011, befinden sich in den Akten (BA pag. 16.3.78 ff./85 ff.). Die beiden Dokumente sind auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt und mit Un- terschriften von BB., T. und B., unter Angabe ihrer jeweiligen Funktionen bei der D. Holding, versehen. Die «Eidesstattliche Versicherung» ist zudem mit einer (angeblichen) Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS. vom 18. Juli 2011 (Nr. 3K-2) versehen (BA pag. 16.3.82). Die «Versicherung an Eides Statt» ist mit einer Beglaubigung der Moskauer Notarsubstitutin PPPPPPP. versehen, mit wel- cher die Echtheit der Kopie mit dem Originaldokument bestätigt wird. Zudem ist auf dem Dokument eine russische Apostille angebracht (BA pag. 16.3.90). Bei den Akten liegt weiter eine deutsche Übersetzung der «Versicherung an Eides Statt». Diese ist ebenfalls auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt und ist mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift der Übersetzerin durch die er- wähnte PPPPPPP. versehen (BA pag. 16.3.91 ff.). Die Echtheit der notariellen
- 216 - SK.2020.40 Beglaubigungen von PPPPPPP. und der Apostille wird von der Anklage nicht in Frage gestellt. In den beiden zur Diskussion stehenden Dokumenten, der «Eidesstattliche[n] Versicherung» und der «Versicherung an Eides Statt», wird im Namen der D. Holding erklärt, dass die verfahrensgegenständlichen Geldflüsse im Zusam- menhang mit den EUR 100 Mio. der D. Holding im Rahmen des Joint Ventures zwischen der D. Holding und der I. SA von der D. Holding genehmigt und in de- ren Einverständnis erfolgt seien (BA pag. 16.3.78 ff./91 ff.).
b) Beweismässig ist erstellt und unbestritten, dass B. die «Eidesstattliche Versi- cherung» vom 15. Juli 2011, deren vorbereiteten Text er zuvor von QQ. per E- mail erhalten hatte, im Vorfeld der Beweiseingabe des damaligen Verteidigers von A., RA Isenring, vom 20. Juli 2011 per Post an die von QQ. angegebene Adresse sandte. In der Folge leitete QQ. das Dokument an RA Isenring weiter, der sie seinerseits am 20. Juli 2011 bei der Bundesanwaltschaft in Zürich als angeblichen Entlastungsbeweis zu den Akten einreichte (BA pag. 13.2.2496 f., 16.3.28 ff.). Weiter ist erstellt, dass B. im Vorfeld der erneuten Beweiseingabe von RA Isenring vom 9. August 2011 die ebenfalls auf den 15. Juli 2011 datierte «Versicherung an Eides Statt» samt Übersetzung und weiteren Dokumenten per Post an RA Isenring zustellte, worauf dieser die Dokumente am 9. August 2011 bei der Bundesanwaltschaft in Zürich einreichte (BA pag. 16.3.69 ff./103 ff.).
c) B. räumt, wie gesehen, ein, dass auf den beiden zur Diskussion stehenden Dokumenten die eingescannten Unterschriften von BB. und T. angebracht wor- den sind, macht indes im vorliegenden Verfahren in Abweichung von seinen Aus- sagen in der internen Untersuchung der D. Holding und im russischen Strafver- fahren geltend, dies sei mit Einverständnis von BB. und T. erfolgt (E. IX.2.2.1.2). BB. und T. gaben beide bei ihren rechtshilfeweisen Einvernahmen im Oktober 2012 auf Vorhalt der «Eidesstattliche[n] Versicherung» vom 15. Juli 2011 an, die- ses Dokument nicht unterschrieben zu haben und dass es gefälscht sei (BA pag. 18.1.1.1.652/775). T. wies zudem darauf hin, es sei absurd, dass sich auf dem Dokument neben seiner eigenen und jener von BB. auch die Unterschrift von B. befinde (BA pag. 18.1.1.1.652). Bezüglich der «Versicherung an Eides Statt» wurden sie nicht befragt. Die Frage, ob die eingescannten Unterschriften von BB. und T. auf den zur Dis- kussion stehenden Dokumenten mit ihrem Einverständnis angebracht worden sind, kann im Ergebnis offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass die beiden
- 217 - SK.2020.40 Dokumente, indem sie auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt und augen- scheinlich von Personen in ihrer jeweiligen Eigenschaft bei der D. Holding (Ge- neraldirektor, Stellvertretender Direktor, Leiter der Ressourcenverwaltungsabtei- lung) unterzeichnet sind, den Anschein der Urheberschaft der D. Holding erwe- cken. Die Dokumente entsprachen indes nicht dem wirklichen Willen der D. Hol- ding, wusste doch diese, wie gezeigt (E. III.3.3.5.9), nichts von den darin erwähn- ten Geldflüssen (Überweisung von EUR 100 Mio. von der Bank E. [CH] zur Bank F. vom 15. Dezember 2010 und die nachfolgenden Transaktionen) und dem angeblichen Joint Venture mit der I. SA. Sofern BB. und T. in die Ausstellung dieser Dokumente eingewilligt haben sollten, lässt sich ihr Handeln demzufolge nicht der D. Holding zurechnen (vgl. E. III.3.3.5.10d). In Bezug auf die «Eides- stattliche Versicherung» kommt hinzu, dass dieses Dokument mit einer unechten Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS. versehen war.
d) Die Urkundenqualität der beiden inkriminierten Dokumente ist unzweifelhaft. Sie waren dazu bestimmt und geeignet, als Beweismittel für den dargestellten Sachverhalt zu dienen, namentlich, dass der Wegtransfer der EUR 100 Mio. von der Bank E. (CH) und die nachfolgenden Geldflüsse mit Wissen und Willen der D. Holding erfolgt seien, und wurden auch bestimmungsgemäss in die Straf- untersuchung eingebracht.
e) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist demnach erfüllt.
f) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. B. hat die fraglichen Dokumente im Wissen darum gebraucht, dass nicht die D. Holding die wahre Ausstellerin derselben ist. Er handelte in der Absicht, gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den vorzutäuschen, dass die verdächtigen Transaktionen, die zur Eröffnung der Strafuntersuchung geführt hatten, mit Wissen und Willen der D. Holding erfolgt seien, und damit die Einstellung des Verfahrens und die Haftentlassung von C. zu erwirken. Es liegt mithin ein (direkt-)vorsätzliches Handeln mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht vor.
g) Nach dem Gesagten hat sich B. vorliegend der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3.3.4 Gebrauch einer unechten Anwaltsvollmacht der D. Holding zur Täuschung von RA LLLLLLL. bzw. der Bundesanwaltschaft am 16. bzw. 18. August 2011
a) Die fragliche Anwaltsvollmacht der D. Holding an RA LLLLLLL. mit Ausstel- lungsort Moskau und Ausstellungsdatum 16. August 2011 liegt bei den Akten (BA pag. 15.1.2.3). Sie ist auf Englisch abgefasst, auf dem Briefpapier der D. Holding
- 218 - SK.2020.40 gedruckt und ist mit Unterschriften von BB. und T., unter Angabe ihrer jeweiligen Funktion bei der D. Holding, sowie dem Firmenstempel der D. Holding versehen. Die Vollmacht bezieht sich explizit auf die Rechtsvertretung der D. Holding in Zu- sammenhang mit der Kontosperre bei der Bank KK. («concerning Account blo- cking / Bank KK.»). In den Akten findet sich alsdann ein Schreiben von RA LLLLLLL. an die D. Hol- ding vom 5. September 2011, mit dem dieser die D. Holding über die bisher er- brachten anwaltlichen Leistungen in der Sache informiert, sowie das Antwort- schreiben der D. Holding vom 23. September 2011, unterzeichnet von BB. Letz- terem ist zu entnehmen, dass die D. Holding die besagte Vollmacht nicht erteilt habe, diese nicht gültig und als Fälschung zu betrachten sei (BA pag. 15.1.2.8 ff.). Das Schreiben von RA LLLLLLL. vom 5. September 2011 löste in der Folge die interne Untersuchung der D. Holding über die Vorgänge im Zusammenhang mit den EUR 100 Mio. aus (BA pag. 15.1.2.28, 15.2.1.1). Mit Eingabe vom 29. September 2011 teilte RA LLLLLLL. der Bundesanwalt- schaft mit, dass die eingereichte Vollmacht vom 16. August 2011 und die «Eides- stattliche Versicherung» vom 15. Juli 2011 eine Fälschung seien und er davon ausgehen müsse, die D. Holding zu keiner Zeit vertreten zu haben (BA pag. 15.1.2.27 f.).
b) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass B. die fragliche Vollmacht, deren vorbereiteten Text er am 15. August 2011 von QQ. per E-mail erhalten hatte, am 16. August 2011 per Expresspost an RA LLLLLLL. sandte, der sie sei- nerseits – unter Bezugnahme auf die angebliche «Eidesstattliche Versicherung» der D. Holding vom 15. Juli 2011 – zur Legitimierung seines am 18. August 2011 bei der Bundesanwaltschaft im Namen der D. Holding gestellten Gesuchs um sofortige Aufhebung der Beschlagnahme des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. sowie Akteneinsicht verwendete (BA pag. 13.2.2388 f., 15.1.2.1 ff.).
c) B. gab, wie dargelegt, in der im Rahmen der internen Untersuchung der D. Hol- ding erstatteten schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 zu, die fragliche Vollmacht an RA LLLLLLL. im Namen der D. Holding ausgefertigt und dabei die Unterschriften von T. und BB. gefälscht zu haben (BA pag. 15.2.1.997). In der EV BA vom 15. Mai 2019 sagte er hingegen aus, die (elektronischen) Unterschrif- ten von T. und BB. und der (elektronische) Stempel seien auf die Vollmacht bei der D. Holding gesetzt worden. T. habe ihm mitgeteilt, er solle alle Unterlagen in elektronsicher Form ausfertigen. Wer dies getan habe, wisse er nicht. Er habe sich aber an der Vorbereitung der Dokumente beteiligt und habe sie per Express- post versandt (BA pag. 13.2.2389 f.).
- 219 - SK.2020.40
d) BB. und T. wurden zur fraglichen Vollmacht nicht befragt.
e) Die Frage, ob die Ausstellung der Vollmacht an RA LLLLLLL., insbesondere das Anbringen der eingescannten Unterschriften von BB. und T., mit ihrem Wis- sen erfolgte, ist im Ergebnis nicht entscheiderheblich. Insoweit verhält es sich gleich, wie bei den thematisierten «Eidesstattliche[n] Versicherung» und der «Versicherung an Eides Statt» (vgl. E. IX.2.3.3.3c). Wesentlich ist, dass das frag- liche Dokument nicht dem wirklichen Willen der vermeintlichen Ausstellerin, der D. Holding, entsprach, wusste doch diese nichts über das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. Zudem ist die Anwaltsvollmacht an RA LLLLLLL. nicht im er- wähnten Register der Vollmachten der D. Holding verzeichnet (BA pag. B- 18.1.1.3324 ff.).
f) Die Urkundenqualität einer Anwaltsvollmacht steht ausser Frage, ist sie doch dazu bestimmt und geeignet, ein Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klien- ten zu beweisen.
g) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist demnach erfüllt.
h) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. wusste, dass die von ihm an RA LLLLLLL. zugestellte Vollmacht nicht von der D. Holding stammte und somit unecht war. Er handelte in der Absicht, gegenüber RA LLLLLLL. und der Bundesanwaltschaft ein Mandatsverhältnis zwischen der D. Holding und RA LLLLLLL. vorzutäuschen, damit der angebliche Rechtsvertreter im Namen der D. Holding Rechtsschritte im Hinblick auf die Aufhebung der Kontosperre bei der Bank KK. hätte vornehmen können. Es liegt mithin ein (direkt-)vorsätzliches Handeln mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht vor.
i) Nach dem Gesagten hat sich B. in casu der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3.3.5 Weitere Fälle des Gebrauchs unechter Urkunden des Auslands
a) Anlässlich der Eröffnung des Kontos der D. Holding vom 22. September 2010 eingereichte Dokumente aa) Unter AP 1.3.2.5.5 wird B. zunächst vorgeworfen, anlässlich der Eröffnung des Kontos der D. Holding vom 22. September 2010 bei der Bank E. (CH) die folgenden unechten Urkunden eingereicht zu haben:
- 220 - SK.2020.40
- Generalvollmacht der D. Holding zu Gunsten von T. vom 13. September 2010 mit unechten Unterschriften von BB. und T., einem gefälschten Firmenstempel der D. Holding sowie einer unechten Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS.;
- Generalvollmacht der D. Holding zu Gunsten von B. vom 20. September 2010 mit unechten Unterschriften von BB. und T., einem gefälschten Firmenstempel der D. Holding sowie einer unechten Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von BB. mit einer unechten notariellen Beglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von T. mit einer unechten notariellen Beglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von B. mit einer unechten notariellen Beglaubigung der Notarin SSS.; bb) Die inkriminierten Dokumente liegen bei den Akten (BA pag. 7.4.70 f., B- 7.4.1.27 ff.). Sie sind allesamt jeweils mit einer (angeblichen) Beglaubigung der Notarin SSS. versehen. Mit Beglaubigungen auf den beiden erwähnten Voll- machten wird die Echtheit der darauf angebrachten Unterschriften von BB., T. resp. B., mit jenen auf den Kopien der Reisepässe die Überreinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt. Wie bereits dargelegt (E. IX.2.3.3.1), handelt es sich um bei diesen Beglaubigungen um Fälschungen. Die beglaubigten Doku- mente stellen demnach unechte, nämlich nicht dem Willen der Notarin SSS. als erkennbaren Ausstellerin entsprechende Urkunden dar. cc) Eine notarielle Beglaubigung hat die Aufgabe einer Bestätigung der Echtheit von Unterschriften und Abschriften. Sie dient dem Nachweis, dass das fragliche Dokument von einer Notariatsperson eingesehen und entsprechend beglaubigt worden ist. Ein notariell beglaubigtes Dokument stellt mithin unabhängig von sei- nem Inhalt eine Urkunde dar. Die hier zur Diskussion stehenden beglaubigten Dokumente sind demnach unechte, nämlich nicht dem Willen der Notarin SSS. als erkennbaren Ausstellerin entsprechende Urkunden dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angeblich beglaubigten Unterschriften und Dokumenten- kopien echt sind oder nicht.
- 221 - SK.2020.40 dd) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass B. die zur Diskussion ste- henden Dokumente, wie in der Anklage umschrieben, anlässlich der Antragstel- lung betreffend die Eröffnung der Geschäftsbeziehung der D. Holding bei der Bank E. (CH) am 22. September 2010 bei der Bank einreichte. Er hat damit un- echte Urkunden i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gebraucht. ee) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. wusste um die Un- echtheit der infragestehenden notariellen Beglaubigungen. Er spiegelte der Bank E. (CH) vor, die eingereichten Dokumente seien von der Moskauer Notarin SSS. im Original eingesehen und beglaubigt worden. Sein Ziel war es, ein auf die D. Holding lautendes Konto bei der Bank E. (CH) zu eröffnen, um später über die Gelder, die darauf eingehen würden, verfügen zu können. Es liegt mithin ein (direkt-)vorsätzliches Handeln mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht vor. ff) Aufgrund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist vorlie- gend von einer Tat auszugehen (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d). gg) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
b) Schreiben der D. Holding vom 7. Oktober 2010 betreffend den Widerruf der Zeichnungsberechtigung von B. für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, er habe am 7. Oktober 2010 dem Kundenberater der Bank E. (CH) AAA. ein vermeintlich von BB. unterzeichnetes Schreiben, datiert vom gleichen Tag, betreffend den Widerruf der tatsächlich nie erteilten Befugnis von B., namens der D. Holding Dokumente zur Führung des Kontos bei der Bank E. (CH) zu unterzeichnen, zukommen lassen. bb) Das inkriminierte Schreiben liegt bei den Akten (BA pag. 7.4.81). Es ist auf Englisch abgefasst, auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt, mit einer ver- meintlichen Unterschrift von BB. und dem Firmenstempel der D. Holding verse- hen. Die Anklage geht davon aus, dass die Unterschrift von BB. ohne dessen Wissen angebracht und der Firmenstempel der D. Holding unbefugt hinzugefügt worden seien. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass B. auf Beschluss des Verwaltungsrats der D. Holding die Berechtigung zur Unterzeichnung jeglicher Dokumente im Zu- sammenhang mit dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) entzogen wor- den sei und diese künftig ausschliesslich BB. und T. vorbehalten werde.
- 222 - SK.2020.40 cc) Gemäss Aussagen von T. und BB. handle es sich beim hier vorliegenden Widerruf um eine Fälschung (BA pag. 18.1.1.1.634/758). dd) Es ist, wie bereits dargelegt, beweismässig erstellt, dass die Eröffnung des Kontos bei der Bank E. (CH) mit – zumindest nachträglicher – Genehmigung der D. Holding erfolgt ist. Es ist zudem belegt, dass B. innerhalb der D. Holding als Ansprechperson für das besagte Konto galt und wiederholt Anfragen der Buch- haltung bezüglich des Kontostands erhielt (E. III.3.3.5.9). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das fragliche Schreiben tatsächlich von BB. stammte und dem tatsächlichen Willen der D. Holding entsprach. Somit ist nicht bewiesen, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt. ee) Zudem ist in subjektiver Hinsicht die Vorteilabsicht nicht erstellt. Die Anklage führt diesbezüglich aus, das Ziel von B. sei gewesen, die Glaubwürdigkeit der von ihm bei der Bank E. (CH) bereits eingereichten Dokumente zu untermauern und nach dem Zahlungseingang der ersten EUR 50 Mio. vom 7. Oktober 2010 Rückfragen zu vermeiden. Der Widerruf habe die Tatsache verborgen, dass B. die Verfügungsmacht über die Geschäftsbeziehung der D. Holding zuvor eigen- mächtig beansprucht habe. Es erschliesst sich indes nicht, inwiefern der Widerruf der Unterschriftenberechtigung kurze Zeit nach der Eröffnung des Kontos geeig- net sein soll, die Glaubwürdigkeit der zuvor bei der Bank eingereichten Doku- mente zu untermauern und Rückfragen im Zusammenhang mit den eingegange- nen Geldern zu vermeiden. Sodann ist nach dem Dargelegten nicht erstellt, dass B. die Verfügungsberechtigung über das Konto ohne Wissen der D. Holding be- ansprucht haben soll. ff) Demnach ist B. vom Vorwurf der Urkundenfälschung im vorliegenden Zusam- menhang freizusprechen.
c) Schreiben von B. vom 12. Oktober 2010 betreffend seine Zeichnungsberech- tigung für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, er habe am 12. Oktober 2010, um 10:47 Uhr, AAA. per E-Mail (im Attachment) ein von ihm unterzeichnetes Schrei- ben, datiert vom gleichen Tag, zugesendet, in dem er sich wahrheitswidrig als «Chief Financial Officer» ausgegeben und seine unbefugt erlangte Zeichnungs- berechtigung für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) bestätigt habe. B. habe für das Schreiben unbefugt das Firmenlogo und den Firmenstempel der D. Holding gebraucht. Zudem wird B. zur Last gelegt, dasselbe Schreiben glei- chentags, um 11:43 Uhr, erneut AAA. per E-Mail (im Attachment) übermittelt zu haben.
- 223 - SK.2020.40 bb) Das inkriminierte Schreiben liegt bei den Akten (BA pag. 7.4.82). Dessen Aufmachung und Inhalt sind in der Anklageschrift korrekt umschrieben. cc) B. gab in der EV BA vom 24. September 2018 an, er habe das fragliche Schreiben auf Bitte von AAA. versandt; die Bank E. (CH) habe dieses benötigt, nicht er. Auf Nachfrage, weshalb im Schreiben der Titel «Chief Financial Officer» bei seiner Unterschrift aufgeführt sei, obwohl NNN. und nicht er die Position «Chief Finance Department» innegehabt habe, gab B. zu Protokoll, er habe zu diesem Zeitpunkt NNN. vertreten können. Zudem sei die Auslegung seines Am- tes und des Begriffs «Chief Finance Department» gleich (BA pag. 13.2.136 f./336 ff.). dd) BB. gab bei seiner rechtshilfeweisen Einvernahme im Oktober 2012 an, das fragliche Schreiben nicht zu kennen; dieses sei ohne sein Wissen bei der Bank E. (CH) eingereicht worden (BA pag. 18.1.1.1.758). ee) Im Schreiben bestätigt B., der einzige Zeichnungsberechtigte für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zu sein («I, B. confirm that I am the only signatory under Joint Stock Company D. Holding» IBAN account […]). B. gibt diese Erklärung explizit im eigenen Namen, nicht im Namen der D. Holding, ab. Angesichts dieses klaren Wortlauts erweckt das Schreiben, auch wenn es von B. als «Chief Financial Officer» unterzeichnet und mit dem Firmenlogo und dem Stempel der D. Holding versehen ist, nicht den Anschein, es würde sich dabei um eine Erklärung der D. Holding handeln. Das Schreiben enthält mithin keine Identitätstäuschung hinsichtlich der Person des Urhebers und ist folglich keine unechte Urkunde. Dass der Inhalt des Schreibens wahrheitswidrig ist, ist ohne Belang. ff) Nach dem Gesagten ist B. vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf das zur Diskussion stehende Scheiben freizusprechen.
d) Zahlungsauftrag der D. Holding vom 14. Dezember 2010 zur Überweisung von EUR 100 Mio., JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, jeweils am 14. De- zember 2010 bei der Bank E. (CH) eingereicht aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, er habe am 14. Dezember 2010, um 11:51 Uhr, an AAA. per Fax einen angeblichen Zahlungsauftrag der D. Hol- ding zum Transfer von EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. übermittelt. Der Zahlungsauftrag sei nicht von der D. Holding ausgegangen, die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten T. sei gefälscht und der Firmenstempel der D. Holding
- 224 - SK.2020.40 sei ohne Berechtigung darauf angebracht worden. Sodann wird B. vorgeworfen, gleichentags, um 14:35 Uhr, AAA. per Fax das JVA D. Holding/I. SA vom 13. De- zember 2010 übermittelt zu haben. Das JVA sei weder auf eine entsprechende Willenserklärung der D. Holding noch eine solche der I. SA zurückgegangen, die Unterschriften von T. und A. seien gefälscht und der Firmenstempel der D. Hol- ding unbefugt darauf angebracht worden. bb/aaa) Der fragliche Zahlungsauftrag liegt bei den Akten (BA pag. 7.4.140 ff.). Er ist auf dem Briefpapier der D. Holding erstellt und mit den Unterschriften von T. und B. sowie dem Firmenstempel der D. Holding versehen. Der Zahlungsauf- trag erweckt somit den Eindruck, von der D. Holding, der Kontoinhaberin, ausge- stellt worden zu sein. Wie bereits ausgeführt (E. III.3.3.5.10d), wurde der Zah- lungsauftrag in Tat und Wahrheit nicht von der D. Holding autorisiert und ist ihr nicht zurechenbar; dies ungeachtet dessen, ob die darauf angebrachte Unter- schrift des auf dem Konto zeichnungsberechtigten T. echt ist oder nicht. Aufgrund der beinhalteten Identitätstäuschung hinsichtlich der Urheberin des Schriftstücks handelt es sich vorliegend mithin um eine Fälschung. bbb) Die Urkundenqualität des Zahlungsauftrags ist unzweifelhaft, ist doch dieser dazu bestimmt und geeignet, den darin enthaltenen Sachverhalt, die Anweisung der Kontoinhaberin D. Holding zum Transfer der EUR 100 Mio. von der Bank E. (CH) zur Bank F., zu beweisen. ccc) Aktenmässig erstellt und unbestritten ist weiter, dass B. den Zahlungsauf- trag per Fax am 14. Dezember 2010 AAA. übermittelte (BA pag. 13.2.652). ddd) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. eee) Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. B. wusste, dass gemäss den Statuten der D. Holding weder er noch T. zum Abschluss eines JVA und somit auch nicht zur Auslösung einer auf einem nicht von den zuständigen Organen der D. Holding genehmigten JVA basierenden Zahlung befugt waren. Dies zeigt sich auch daran, dass er den Transfer der EUR 100 Mio. intern nicht meldete und die D. Holding mittels gefälschter Kontoauszüge im Glauben beliess, deren Gel- der befänden sich nach wie vor auf dem Konto der Bank E. (CH) (vgl. E. III.3.3.5.9). B. spiegelte der Bank E. (CH) vor, die D. Holding als Kontoinhaberin habe den Auftrag zur infragestehenden Zahlung an die I. SA erteilt. Sein Ziel be- stand darin, der D. Holding die Verfügungsmacht über die EUR 100 Mio. zu ent- ziehen, um sich und Dritte damit zu bereichern. Es liegt mithin ein (direkt-)vor- sätzliches Handeln mit Täuschungs- und Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht vor.
- 225 - SK.2020.40 cc/aaa) Das fragliche JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, versehen mit den Unterschriften von T. (für die D. Holding) und A. (für die I. SA) und dem Firmenstempel der D. Holding, liegt bei den Akten (BA pag. B-7.4.1.2.22 ff.). bbb) Nach dem oben Dargelegten (E. III.3.3.5.4) ist erstellt, dass die Unterschrift von A. auf dieser Version des JVA ohne sein Wissen und Einverständnis ange- bracht wurde. Ob auch die Unterschrift von T. gefälscht ist, ist unerheblich, war T. doch nicht dazu legitimiert, ein JVA namens der D. Holding abzuschliessen (vgl. E. III.3.3.1.3a). Eine allfällige Involvierung von T. in den Abschluss des JVA vermag somit nichts daran zu ändern, dass dieses nicht auf den tatsächlichen Willen der D. Holding zurückzuführen ist (vgl. E. III.3.3.5.10d). Entgegen ihrem äusseren Anschein stammt das vorliegende JVA mithin weder von der I. SA noch der D. Holding; es handelt sich mithin um eine Fälschung. ccc) Die Urkundenqualität des JVA ist nicht zweifelhaft, stellt es doch ein taugli- ches Beweismittel dafür dar, dass die D. Holding und die I. SA miteinander einen Vertrag mit dem darin umschriebenen Inhalt abgeschlossen haben. ddd) Erstellt und unbestritten ist weiter, dass B. die fragliche Version des JVA am
14. Dezember 2010 per Fax an die Bank E. (CH) übermittelte (BA pag. 13.2.659, 12.9.80 ff.). eee) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. fff) Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Als Mitarbeiter der D. Holding in leitender Funktion wusste B. zweifellos, dass gemäss den Statuten der D. Hol- ding T. nicht zum Abschluss eines JVA befugt war und dieses folglich nicht von der D. Holding stammte. Auch mit Bezug auf die vermeintliche Urheberschaft der I. SA kann nicht zweifelhaft sein, dass B. um die Unechtheit des Schriftstücks wusste, fälschte er doch nach dem gleichen Muster zahlreiche weitere Urkunden bzw. gebrauchte sie mit Vorsatz. B. gebrauchte das fragliche JVA in der Absicht, die zuständigen Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die wahre Urheberschaft der Urkunde zu täuschen, um den die D. Holding schädigenden Transfer von EUR 100 Mio. zur I. SA zu legitimieren und in der Folge diese Gelder zum eigenen und zum Vorteil Dritter zu verwenden. Er handelte demnach mit (direktem) Vor- satz, Täuschungs- sowie Schädigungs- und Vorteilsabsicht. dd) Der Gebrauch der beiden vorliegend thematisierten Urkunden erfolgte am gleichen Tag (24. Dezember 2010), gegenüber demselben Adressaten (Bank E. [CH]) und im gleichen Sachzusammenhang (Überweisung von EUR 100 Mio. an die I. SA). Es liegt damit eine Tat vor.
- 226 - SK.2020.40 ee) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
e) Anlässlich der Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. am
2. März 2011 eingereichte Dokumente aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, anlässlich der Eröffnung des Kon- tos «D. Holding» bei der Bank KK. am 2. März 2011 folgende gefälschte Urkun- den bei der genannten Bank eingereicht zu haben:
- Spezialvollmacht der D. Holding an B. vom 2. März 2011, versehen mit einer unechten Unterschrift von BB., dem Firmenstempel der D. Holding sowie einer unechten Beglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Auszugs Nr. […] aus dem einheitlichen staatlichen Register der Russischen Föderation für juristische Personen mit den Angaben der D. Hol- ding, umdatiert vom 21. April 2010 auf den 29. Dezember 2010 und versehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von BB. mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- «Resolution of the Board of Directors» der D. Holding vom 31. Dezember 2010, versehen mit unechten Unterschriften von T. und BB. und unechten Be- glaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie der englischen Übersetzung des «Certificate of the registration of the legal entity with a tax authority located in the same area on the territory of the Russian Federation» der Steuerverwaltung der Russischen Föderation, ver- sehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie der englischen Übersetzung der «Minutes of tally absentee votes of the Board of Directors of the Joint Stock Company D. Holding» vom 29. April 2008, versehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie der englischen Übersetzung der von TT. B.V. genehmigten Kopie der Gesellschaftsstatuten der D. Holding vom 28. Dezember 2007, versehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS. bb) Die inkriminierten Dokumente liegen in den Akten (BA pag. B-7.1.1.25 ff., B- 7.1.1.7.27, 5.1.48 ff.). Sie sind allesamt, wie in der Anklage umschrieben, mit
- 227 - SK.2020.40 einer Beglaubigung der Notarin SSS. versehen. Mit diesen wird jeweils die Echt- heit der auf dem Dokument angebrachten Unterschrift(en) (von BB., T. resp. dem Übersetzer) und/oder die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt. Dass es sich bei diesen Beglaubigungen um Fälschungen handelt, wurde bereits dargelegt (E. IX.2.3.3.1). cc) Hinsichtlich der Urkundenqualität der notariell beglaubigten Dokumente ist auf E. IX.2.3.3.5a/cc zu verweisen. dd) In Bezug auf die fragliche Spezialvollmacht der D. Holding vom 2. März 2011 ist zusätzlich Folgendes zu sagen: Die Vollmacht räumt B. das Recht zur Eröff- nung der Kontobeziehung für die D. Holding bei der Bank KK., zur Unterzeich- nung sämtlicher erforderlicher Bankdokumente sowie die Einzelzeichnungsbe- rechtigung mit Delegationsbefugnis an Dritte ein (BA pag. B-7.1.1.25 ff., B- 7.1.1.7.27). Wie bereits mehrfach dargetan, war B. in der interessierenden Zeit nicht im Besitz einer gültigen Vollmacht der D. Holding. Die hier zur Diskussion stehende Vollmacht war im erwähnten Register der Vollmachten der D. Holding nicht eingetragen (vgl. E. III.3.3.1.4b/dd). Die Vollmacht stellt mithin – unabhän- gig von der darauf angebrachten notariellen Beglaubigung – eine Fälschung dar. Unerheblich ist dabei, ob die Unterschrift von BB. auf der Vollmacht echt oder unecht ist, da eine allfällige Implikation von BB. in die inkriminierten Vorgänge nicht der D. Holding zuzurechnen ist (vgl. E. III.3.3.5.10d). Die Beweiseignung und -bestimmung der Vollmacht, die zuhanden der Bank KK. anlässlich der Kon- toeröffnung und somit zur Legitimierung derselben eingereicht wurde, ist unzwei- felhaft. ee) Gleiche Überlegungen gelten in Bezug auf die «Resolution of the Board of Directors» der D. Holding vom 31. Dezember 2010 (B-7.1.1.25 f.). Hierbei han- delt es sich um einen angeblichen Beschluss des Direktorenrats der D. Holding, mit welchem B. eine umfassende Vollmacht in Bezug auf die Verwaltung der In- vestitionssumme von EUR 100 Mio. der D. Holding eingeräumt wird. BB. gab an- lässlich seiner rechtshilfeweisen Einvernahme im Oktober 2012 auf Vorhalt die- ses Dokuments an, dass er es nicht unterzeichnet habe und es mangelhaft sei, da es nicht in der Kompetenz des Verwaltungsrats liege und Passnummern nie geschrieben würden. Das Dokument sei gefälscht (BA pag. 18.1.1.1.759). Auch T. gab anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme im Oktober 2012 an, den fraglichen Beschluss nicht zu kennen. Ein solches Dokument sei normalerweise mit dem Titel «Vollmachtserteilung» benannt; er denke, das Dokument sei ge- fälscht (BA pag. 18.1.1.1.650). Nachdem B. keine gültige Vollmacht der D. Hol- ding besass, stellt das vorliegende Dokument – unabhängig dessen, ob die Un- terschriften von BB. und T. darauf echt oder unecht sind – eine Fälschung dar,
- 228 - SK.2020.40 da es offensichtlich nicht auf den tatsächlichen Willen des augenscheinlichen Ur- hebers, der D. Holding, zurückzuführen ist. Die Urkundenqualität des Dokuments ist nicht weiter fraglich, diente es doch dem Nachweis der Legitimation von B. im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung für die D. Holding. ff) In Bezug auf die bei der Bank KK. eingereichte Kopie des Auszugs Nr. […] aus dem einheitlichen staatlichen Register der Russischen Föderation für juristi- sche Personen mit den Angaben der D. Holding (BA pag. 5.1.48 ff.) ist anzumer- ken, dass es sich hierbei um das gleiche Schriftstück handelt, welches (in einer anderen Kopie) bei der Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank F. am
3. Januar 2011 eingereicht wurde. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter E. IX.2.3.3.2 verwiesen werden. gg) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass B. sämtliche vorliegend in- teressierenden Dokumente der Bank KK. anlässlich der Kontoeröffnung am
2. März 2011 übergab (BA pag. B-7.1.1.2 ff.). hh) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. ii) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. wusste, dass er nicht im Besitz einer gültigen Vollmacht der D. Holding war, und dass die notariellen Be- glaubigungen auf den fraglichen Dokumenten gefälscht waren. Er täuschte den mit der Eröffnung der Geschäftsbeziehung befassten Mitarbeitern der Bank KK. vor, berechtigt zu sein, für die D. Holding zu handeln, mit dem Ziel, ein auf die D. Holding lautendes Bankkonto ohne deren Wissen zu eröffnen und in der Folge über die darauf eingehenden EUR 100 Mio. zum eigenen und zum Vorteil ande- rer zu verfügen. Er handelte mithin (direkt-)vorsätzlich, mit Täuschungs- und Vor- teilsabsicht. jj) Angesichts der sachlichen, örtlichen und zeitlichen Konnexität liegt in casu eine Tat vor (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d). kk) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
f) Dokumente mit Bezug zu GGG. Trust/J. Inc., eingereicht bei der Bank KK. am
21. Juni 2011 aa) B. wird in AP 1.3.2.5.5 sodann vorgeworfen, am 21. Juni 2011 bei einem unangekündigten Kundenbesuch die folgenden Falsifikate bei der Bank KK. ein-
- 229 - SK.2020.40 gereicht zu haben, die in den ersten beiden Fällen die gefälschte bzw. ohne Wis- sen von T. angebrachte Unterschrift von diesem aufweisen, und in den beiden anderen Fällen von B. im Namen der D. Holding unbefugt unterzeichnet worden seien:
- «Declaration of Trust» zwischen D. Holding und GGG. Trust/J. Inc. vom
15. März 2011;
- «Co-operation And Joint Venture Agreement» zwischen D. Holding und GGG. Trust/J. Inc. vom 15. März 2011;
- «Declaration of Trust» zwischen D. Holding und J. Inc. vom 15. März 2011;
- «Understanding No. 1/15.03.2011» zur «Declaration of Trust» vom 15. März 2011 zwischen D. Holding und J. Inc. bb) Die inkriminierten Dokumente liegen in den Akten (BA pag. 7.1.20 ff.). Nebst den in der Anklageschrift umschriebenen Merkmalen enthalten sie jeweils die Unterschrift von C. als Vertreter des GGG. Trust und der J. Inc. cc) Die D. Holding gab in der erwähnten schriftlichen Erklärung vom 8. November 2011 zuhanden der Bundesanwaltschaft an, die D. Holding sei zu keinem Zeit- punkt rechtliche Verbindlichkeiten mit der J. Inc. eingegangen, und keine der hier interessierenden, im Namen der D. Holding angeblich eingegangenen Verbind- lichkeiten sei Bestandteil der Unternehmensunterlagen (BA pag. 12.8.81 ff.). Wie bereits mehrfach erwähnt, war B. generell nicht berechtigt, die D. Holding zu ver- treten. Zudem stand der Abschluss von Joint Venture Verträgen nicht in der Kom- petenz von T. (vgl. E. III.3.3.1.3a). Es besteht somit kein Zweifel daran, dass es sich vorliegend um nicht dem Willen der vermeintlichen Urheberin D. Holding ent- sprechende Falsifikate handelt. Ob die Unterschriften von T. auf den beiden vor- genannten Vereinbarungen echt sind, was von diesem bestritten wird (BA pag. 18.1.1.1.620 f.), ist ohne Belang (vgl. mutatis mutandis E. III.3.3.5.10.d). dd) Die Urkundenqualität der fraglichen Dokumente ist unzweifelhaft, sind sie doch dazu bestimmt und geeignet, die entsprechenden Vertragsverhältnisse zwi- schen D. Holding und GGG. Trust/J. Inc. resp. J. Inc. zu beweisen. ee) Das Einreichen der infragestehenden Unterlagen durch B. anlässlich eines unangekündigten Kundenbesuchs vom 21. Juni 2011 bei der Bank KK. ist im bankinternen Kundendossier dokumentiert (BA pag. B-7.1.1.84, B-7.1.2.59).
- 230 - SK.2020.40 ff) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist demnach erfüllt. gg) In subjektiver Hinsicht ergibt sich das Folgende: B. führte in der erwähnten schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011, die er im Rahmen der internen Untersuchung erstattete, aus, die fraglichen Doku- mente niemals gesehen zu haben. Er verneinte die «Declaration of Trust» zwi- schen D. Holding und J. Inc. vom 15. März 2011 unterzeichnet zu haben, und äusserte die Vermutung, dass C. seine eingescannte Unterschrift verwendet habe. Er habe C. generell gestattet, seine eingescannte Unterschrift zu verwen- den, sich aber ausbedungen, dass C. ihm die Dokumente, die jener unter Ver- wendung seiner eingescannten Unterschrift unterzeichne, zeigen solle, was die- ser versprochen, jedoch nicht getan habe. In Bezug auf das «Understanding No. 1/15.03.2011» zur «Declaration of Trust» vom 15. März 2011 zwischen D. Holding und J. Inc. führte B. aus, er sei sich nicht sicher; möglicherweise habe er diese Dokumente unterzeichnet. Da das Dokument in englischer Sprache ab- gefasst sei, habe er es nicht lesen können. C. habe ihm in der Regel den allge- meinen Sinn eines Dokuments übersetzt und er habe es unterzeichnet (BA pag. 15.2.1.988 f.). In Anbetracht dessen, dass B. das Konto «D. Holding» eigenmächtig eröffnet hat, musste er zumindest in Kauf nehmen, dass es sich bei den Dokumenten, die er zuhanden der Bank KK. und in Bezug auf das Konto der D. Holding einreichte, um unechte, d.h. nicht dem Willen der D. Holding entsprechende, Urkunden han- delte, insbesondere da sich seine Unterschrift darauf befand. Dies selbst dann, wenn er gemäss seinen Aussagen die Dokumente nicht selber unterzeichnet ha- ben soll, nahm er doch durch sein Einverständnis, dass der Beschuldigte C. seine eingescannte Unterschrift generell verwenden dürfe, zumindest in Kauf, dass Do- kumente in seinem Namen verfälscht würden. B. handelte mit der Absicht, die Bank KK. über den wahren Aussteller der fragli- chen Schriftstücke und damit deren (Un-)Gültigkeit zu täuschen. Auch die Vor- teilsabsicht ist zu bejahen. B. reichte die Falsifikate in zeitlichem Zusammenhang mit seinen und den Bemühungen seiner Komplizen, die Bank KK. zur Überwei- sung von USD 70 Mio. an die LLL. FZC resp. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. zu veranlassen. Am Tag zuvor forderte er die Bank KK. per E-Mail auf, USD 7.5 Mio. unverzüglich an die LLL. FZC zu überweisen, und nahm dabei Be- zug auf nicht spezifizierte geschlossene Verträge. Zudem kündigte er an, die Bank am darauffolgenden Tag erneut zu kontaktieren (BA pag. B-7.1.8.236). Vor diesem Hintergrund kann das Einreichen der hier infragestehenden Dokumente
- 231 - SK.2020.40 bei der Bank KK. keinen anderen Zweck gehabt haben, als den angestrebten Transfer zu ermöglichen. hh) Angesichts der sachlichen, örtlichen und zeitlichen Konnexität liegt in casu eine Tat vor (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d). ii) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
g) Nach dem Gesagten hat sich B. in Bezug auf die in AP 1.3.2.5.5 thematisierten Schriftstücke, mit dargelegten Ausnahmen, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (in vier Fällen) schuldig gemacht. 2.4 Ergebnis Zusammenfassend ist B. von den Vorwürfen der Urkundenfälschung in Bezug auf die folgenden Schriftstücke freizusprechen:
- «Signature card and power of attorney» vom 22. September 2010 (AP 1.3.2.5.1);
- Schreiben von BB. vom 7. Oktober 2010 betreffend den Widerruf der Zeich- nungsberechtigung von B. bezüglich des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) (AP 1.3.2.5.5);
- Schreiben von B. betreffend seine Zeichnungsberechtigung für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH), zweimal versendet an AAA. am 12. Oktober 2010 (AP 1.3.2.5.5). Im Übrigen ist B. der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (in 11 Fällen) schuldig zu sprechen. 3. C. 3.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, sich der Urkundenfälschung schuldig ge- macht zu haben, indem er im E-Mail-Austausch mit OOOOO. vom 14.-15. Juni 2011 die elektronische Unterschrift von A. ohne dessen Zustimmung zur Herstel- lung eines fingierten, auf den 1. Juni 2011 datierten Darlehensvertrags zwischen der I. SA und der J. Inc. betreffend die Finanzierung eines Nickeldrahtgeschäfts
- 232 - SK.2020.40 verwendet und diesen Vertrag am 15. Juni 2015 zur Legitimation des Zahlungs- eingangs von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. der Kundenberaterin JJJJJ. per E-Mail übermittelt habe (AP 1.4.2.6.1). 3.2 Standpunkt von C. C. bestreitet den Vorwurf. Es ist zunächst auf seine Aussagen im Zusammen- hang mit dem Hauptvorwurf zu verweisen (E. III.3.3.13.2c). Ergänzend sind fol- gende Aussagen von ihm von Interesse: In der EV BA vom 2. Mai 2013 führte C. aus, er habe den zur Diskussion stehen- den Vertrag von MM. bekommen. Er habe den Vertrag OOOOO. geschickt, da er Englisch nicht sehr gut könne. OOOOO. hätte diesen Vertrag überprüfen und in zwei, drei Versionen erstellen sollen. Die erste Version habe ihn und A., die zweite A. und B. betroffen. Er habe den Vertrag so verstanden, dass Gelder von der J. Inc. an die I. SA zurückgezahlt werden müssten. Der Vertrag zwischen A. und B. (gemeint das «Agreement and transfer order 1/2011» vom 26. Mai 2011 zwischen der I. SA und der D. Holding) habe sich auf EUR 25 Mio. bezogen. Die EUR 12.5 Mio. seien aufgrund jenes Vertrags transferiert worden. Das sei alles abgemacht worden zwischen A., B. und der Bank. Er sei sich sicher, dass er den bereits unterzeichneten Vertrag (gemeint den zur Diskussion stehenden Darle- hensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc.) erhalten und keinerlei Änderun- gen angebracht und keine falschen Unterschriften hinzugefügt habe. Das sei völ- lig sinnlos, dass er irgendetwas gemacht haben soll, da ja alles mit der Bank abgesprochen gewesen sei (BA pag. 13.1.1301 f.). In der Hauptverhandlung sagte C. aus, er erinnere sich sehr gut, dass MM. den fraglichen Vertrag vorbereitet und ihm zugeschickt habe. Auf Frage, ob A. diesen Vertrag unterschrieben habe, gab C. an, er habe den Vertrag wahrscheinlich elektronisch bekommen, er könne sich nicht gut erinnern. Aber sie, er und A., hätten den Vertrag unterzeichnet. Der Vertrag sei A. von seiner E-Mailadresse geschickt worden. Zur Person von OOOOO. gefragt, sagte C., er kenne OOOOO. sehr wohl. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was dieser mit diesem Vertrag zu tun habe. Er könne sich nicht mehr gut erinnern, ob er den Vertrag, wie in der Anklage umschrieben, OOOOO. gemailt habe, er wisse aber nicht, wozu er das gemacht haben soll (TPF pag. 457.731.76 ff.). 3.3 Beweiswürdigung und Subsumtion 3.3.1 Den Aussagen von C. stehen die Aussagen von A. und Sachbeweise entgegen.
- 233 - SK.2020.40 3.3.1.1 A. bestritt in seinen Einvernahmen konstant, den fraglichen Darlehensvertrag un- terzeichnet zu haben. Seine elektronische Unterschrift sei darauf ohne sein Wis- sen und Einverständnis angebracht worden (BA pag. 13.5.390/460 f., 13.1.1136 ff./1302; TPF pag. 457.731.76; vgl. auch E. III.3.3.13.2a). Diese Aussagen de- cken sich, wie im Folgenden gezeigt wird, mit dem übrigen Beweisergebnis. 3.3.1.2 Der zur Diskussion stehende Vertrag zwischen der I. SA und der J. Inc., «Agree- ment, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom 1. Juni 2011 (BA pag. B-7.1.8.224), sieht vor, dass die I. SA der J. Inc. ein Darlehen von EUR 12.5 Mio. gewährt. Damit unterscheidet sich dieser Vertrag inhaltlich vom «Agreement and transfer order 1/2011» vom 26. Mai 2011 zwischen der I. SA und der D. Holding, in dem die Entnahme von EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK., die hälftige Teilung dieses Betrags zwischen den beiden Gesellschaf- ten und die Überweisung des Anteils der D. Holding (EUR 12.5 Mio.) an die J. Inc. vereinbart wird (BA pag. 7.5.298). A. übermittelte den letztgenannten Ver- trag in der nur von ihm unterzeichneten Version am 10. Juni 2011 per E-Mail an JJJJJ. und teilte ihr mit, dass er B. gebeten habe, ihr auch die von diesem unter- zeichnete Version zu senden (BA pag. B-7.1.8.194 ff.). Es ist nicht anzunehmen, dass A. einen anderslautenden Vertrag mit einer anderen Vertragspartei zur Le- gitimierung des infragestehenden Transfers von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. bei der Bank KK. eingereicht hätte, wenn er Kenntnis vom Darlehensvertrag vom
1. Juni 2011 gehabt hätte. 3.3.1.3 Aufschlussreich sind sodann die folgenden aktenkundigen E-Mail-Kommunikati- onen:
a) Am 14. Juni 2011, um 12.09 Uhr, übermittelte C. JJJJJ. per E-Mail einen nicht unterzeichneten Vertragsentwurf eines Darlehensvertrages über EUR 12.5 Mio. zwischen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011 mit dem Dateinamen: «Sub- sidy-Agreement-12.5M-J. Inc.doc», der Überschrift «Agreement» und der Ver- tragsnummer: «Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» (BA pag. B- 7.1.8.210 f.). Gleichentags, um 12.12 Uhr, übermittelte C. JJJJJ. eine andere, nicht unterzeichnete Version des Vertragsentwurfs eines Darlehensvertrages über EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 zwischen der I. SA und der J. Inc. mit dem Dateinamen: «Kredyt I. SA to J. Inc.-12.5.doc» und der Überschrift: «Loan Agreement» (BA pag. B-7.1.8.219 f.). Gleichentags, um 13.27 Uhr, ersuchte JJJJJ. C. um Zustellung der unterschriebenen Versionen der zugestellten Ver- träge (BA pag. B-7.1.8.221). Am 15. Juni 2011 (Uhrzeit unbekannt) verschickte C. ein E-Mail mit dem Betreff «12.5 M Vertrag» und einem Attachment an OOOOO. (BA pag. B-8.101.3.73).
- 234 - SK.2020.40 Bezüglich dieses E-Mails liegen lediglich die Metadaten vor. Aufgrund der nach- folgenden E-Mail-Kommunikationen, deren Inhalt aktenkundig ist, besteht indes kein Zweifel, dass das Attachment den Entwurf des Darlehensvertrags zwischen der I. SA und der J. Inc. enthielt. Zur Person von OOOOO. ist Folgendes bekannt: Sie figuriert in den beiden er- wähnten Listen vom 7. resp. 9. Februar 2011 als Zahlungsbegünstigter von EUR 20'000 (BA pag. 13.5.419/427; vgl. dazu E. III.3.3.10.1b-c). Gemäss Aus- sagen von C. habe OOOOO. dieses Geld u.a. für die Zusammenarbeit beim Nickeldrahtgeschäft erhalten (BA pag. 13.1.2330). Aus dem E-Mail-Austausch geht sodann hervor, dass OOOOO. in dieser Zeit in Moskau wohnte (BA pag. 13.1.1264 f.). Ebenfalls am 15. Juni 2011, um 10.35 Uhr, empfing C. von OOOOO. ein E-Mail mit dem Betreff «Re: 12.5 M Vertrag****C._Signed», welchem die beiden Dateien «Subsidy-Agreement-12-2.5M-J. Inc._Signed.doc» und «Subsidy-Agreement- 12-2.5M-J. Inc._Signed.pdf» mit einem als «Agreement» betitelten und der Ver- tragsnummer «Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» versehenen Dar- lehensvertrag über EUR 12.5 Mio. zwischen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011, versehen mit der Unterschrift von C., angehängt waren (BA pag. 13.1.1261/1264). Kurz darauf, um 10.59 Uhr, ging bei C. ein weiteres E-Mail von OOOOO. mit dem Betreff «Mr. A.», welchem die beiden Dateien: «Subsidy- Agreement-12-2.5M-J. Inc._Signed2.doc» und «Subsidy-Agreement-12-2.5M- J. Inc._Signed2.pdf» mit demselben Darlehensvertrag vom 1. Juni 2011, dem in- des zur Unterschrift von C. zusätzlich auch diejenige von A. hinzugesetzt worden war, angehängt waren. In diesem E-Mail schreibt OOOOO. (auf Russisch) C. u.a. das Folgende: «Und was ist mit der Unterschrift von B.? Muss man etwas ma- chen???? Lass uns das MAXIMAL Mögliche (alle Dokumente) machen, […]» (BA pag. 13.1.1264 f./1269). Gleichentags, um 11.12 Uhr, übermittelte C. JJJJJ. die Datei «Subsidy-Agreement-12-2.5M-J. Inc._Signed2.pdf», welche den mit den elektronischen Unterschriften von ihm und A. versehenen Darlehensvertrag zwi- schen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011 enthielt. Seinen Ausführungen im E-Mail zufolge reichte er den Vertrag «zur Dokumentation unserer Akten die einzelnen Zahlungen» ein (BA pag. B-7.1.8.223 f.).
b) Die dargelegten E-Mail-Kommunikationen belegen, dass C. entgegen seinen Bestreitungen die elektronische Unterschrift von A. auf dem infragestehenden Darlehensvertrag durch OOOOO. einfügen liess. Dies ergibt nur Sinn, wenn der Vertrag ohne Mitwirkung und Wissen von A. erstellt wurde. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb C. die Unterschrift nicht direkt bei A., mit dem er zu dieser Zeit regelmässig kommunizierte, einholte.
- 235 - SK.2020.40 3.3.2 Die Urkundenqualität des infragestehenden Dokuments steht ausser Frage, dient doch dieses als Nachweis für einen Darlehensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc. 3.3.3 Indem C. die Unterschrift von A. auf den Vertrag ohne dessen Wissen durch OOOOO. anbringen liess, hat er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Letztgenannten eine unechte Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hergestellt. 3.3.4 In subjektiver Hinsicht ist nach dem Dargelegten unzweifelhaft, dass C. direkt- vorsätzlich handelte. Die Täuschungs- und Vorteilsabsicht sind ebenfalls gege- ben. Das Handeln von C. war darauf ausgerichtet, der Bank KK. einen tatsächlich nicht existierenden wirtschaftlichen Hintergrund des am 1. Juni 2011 erfolgten Zahlungseingangs von EUR 12.5 Mio. auf dem Konto der J. Inc. vorzutäuschen, um die Bank von weitergehenden Abklärungen in diesem Zusammenhang abzu- halten. 3.3.5 Nach dem Gesagten hat sich C. der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Der Schuldspruch erfasst auch den Gebrauch des Fal- sifikats gegenüber der Bank KK. als mitbestrafte Nachtat (vgl. BGE 120 IV 132 E. 5 c/cc; 100 IV 243). X. Alternativ- und Subalternativanklagen: Mehrfache, teilweise versuchte Ver- untreuung resp. mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Ge- schäftsbesorgung, je zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (A.) bzw. Teilnahme daran (C.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 In der Alternativanklage (AP 1.2.4) wird A. mehrfache, teilweise versuchte Ver- untreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 und 29 lit. d StGB zum Nach- teil der D. Holding und teilweise der G. SA zur Last gelegt. Der Alternativanklage liegen Sachverhaltsvarianten zu den in der Hauptanklage dargestellten Vermö- gensdelikten zugrunde. Konkret werden A. folgende Handlungen zur Last gelegt:
- Unrechtmässige Kapitalentnahmen von insgesamt EUR 2 Mio. in der Zeit vom
22. Dezember 2010 und 23. Februar 2011 (AP 1.2.4.1.1), im Einzelnen: von insgesamt EUR 660'794 am 22. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 zur ra- tenweisen Rückzahlung eines Bankkredits der I. SA bei der Bank F.
- 236 - SK.2020.40 (AP 1.2.4.1.1.1); von EUR 261'448 am 22. Dezember 2010 zur Vergütung be- zogener Leistungen (AP 1.2.4.1.1.2); von insgesamt EUR 228'781 am 22. De- zember 2010 und 28. Januar 2011 durch Kontoüberträge für Bankdepotge- bühren und zur Teilrückzahlung bestehender Schulden bei MMMM. (AP 1.2.4.1.1.3); von insgesamt EUR 675'000 in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis 15. Februar 2011 durch Überweisung auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) und Begleichung der Schulden bei der OOOO. GmbH und NNNN. AG (AP 1.2.4.1.1.4); von insgesamt EUR 96'819 in der Zeit vom
23. Dezember 2010 bis 3. Februar 2011 durch mehrmaligen Kauf der HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.4.1.1.5); von EUR 25'000 durch die Überweisung vom 4. Februar 2011 an die QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kre- ditkartenbelastungen von O. (AP 1.2.4.1.1.6); von EUR 50'000 durch die Über- weisung vom 23. Februar 2011 an Firma RRRR. für den Rückkauf von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.4.1.1.7);
- unrechtmässige Kapitalentnahme von EUR 2 Mio. vom 22./20. Dezember 2010 für ein ungesichertes Darlehen der I. SA an die SSSS. GmbH (AP 1.2.4.1.2);
- hochspekulative Anlage von EUR 96 Mio. in den Anlagefonds EEEE.-Fund vom 12. Januar 2011 (AP 1.2.4.1.3);
- unrechtmässige Kapitalentnahmen von EUR 7 Mio. in der Zeit vom
10. (recte: 8.) Februar bis 25. Mai 2011 (AP 1.2.4.1.4), im Einzelnen: ver- suchte Überweisungen von insgesamt EUR 4.49 Mio. am 8. Februar 2011 zu Gunsten von 11 verschiedenen Zahlungsempfängern (AP 1.2.4.1.4.1); Trans- fer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD. zur teilweisen Verteilung an C. und an diesem nahestehende Personen (AP 1.2.4.1.4.2); Barabhebung von EUR 200'000 am 10. Februar 2011 zur anschliessenden Übergabe von EUR 150'000 an TTT. und zum restlichen Verbrauch (AP 1.2.4.1.4.3); Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom
11. März bis 25. Mai 2011 auf ausländische Konten der I. SA sowie an die Firma RRRR. für angebliche Transfers von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.4.1.4.4);
- vorübergehende Anlage von EUR 89 Mio. in den Anlagefonds PP.-Fund 1 vom
11. März 2011 (AP 1.2.4.1.5);
- unrechtmässige Gewinnvorwegnahme von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 im Gegenzug zur Hinterlegung von 6.25 Mio. wertloser HHHH. Inc.-Aktien als Si-
- 237 - SK.2020.40 cherheit zu Gunsten der D. Holding (AP 1.2.4.1.6) und anschliessende Ver- wendungen, im Einzelnen: Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. (AP 1.2.4.1.6.1); Weiterleitung von EUR 10 Mio. am 6. Juni 2011 auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) (AP 1.2.4.1.6.2); Zuwendungen von EUR 250’000 vom 21. Juni 2011 an KKKKKK. Ltd. und von EUR 11'000 vom 23. Juni 2011 an O. (AP 1.2.4.1.6.3); Vermögensanlage von EUR 2.4 Mio. am 23. Juni 2011 und spätere Verpfändung zu Gunsten der Bank F. für den festen Vorschuss an die I. SA vom 4. Juli 2011 über EUR 1.3 Mio. (AP 1.2.4.1.6.4);
- Kapitalanlage von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 bei der KKK. Ltd. (AP 1.2.4.1.7).
- versuchte Überweisungen von USD 70 Mio. vom 10. bis 20. Juni 2011 an die LLL. FZC (AP 1.2.4.1.8). 1.2 Die vorstehend aufgeführten Handlungen werden A. sodann subalternativ unter dem Titel der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA vorge- worfen (AP 1.2.5). 2.
2.1 C. wird in der Alternativanklage Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten Verun- treuung zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA, konkret an den in AP 1.2.4.1.4, 1.2.4.1.4.1-3, 1.2.4.1.5, 1.2.4.1.6, 1.2.4.1.6.1, 1.2.4.1.6.3 (Zuwen- dung von EUR 250’000 vom 21. Juni 2011 an KKKKKK. Ltd.), 1.2.4.1.7 und 1.2.4.1.8 thematisierten Handlungen von A., vorgeworfen (AP 1.4.4). 2.2 Subalternativ wird C. bezüglich derselben Handlungen Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von A. zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA vorgeworfen (AP 1.4.5). 3.
3.1 Die Alternativanklagen gehen davon aus, dass der I. SA gestützt auf die thema- tisierten Verträge – das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, das «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der I. SA und der G. SA sowie das «Agreement» vom 10. März 2011 zwischen OO. als Vertreter von «PP. […]» und A. als Vertreter der I. SA – am 15. Dezember 2010
- 238 - SK.2020.40 EUR 100 Mio. von der D. Holding und am 6. April 2011 EUR 11 Mio. von der G. SA zur Vermögensverwaltung anvertraut worden seien. Die damit verbunde- nen Treuepflichten der I. SA seien gemäss Art. 29 lit. d StGB ihrem Bevollmäch- tigten A. zuzurechnen. Durch die inkriminierten Transaktionen seien die betref- fenden Treuepflichten seitens A. verletzt und die obligatorischen Ansprüche der beiden Treugeberinnen D. Holding und G. SA gegenüber der I. SA auf Heraus- gabe der investierten Gelder von EUR 100 Mio. resp. EUR 11 Mio. vereitelt resp. sei dies versucht worden, wodurch jene an ihren Vermögen geschädigt worden seien oder geschädigt worden wären. 3.2 Die Subalternativanklagen gehen ebenfalls davon aus, dass A. als Bevollmäch- tigter der I. SA gestützt auf die erwähnten Verträge mit der Vermögensverwaltung der von der D. Holding und der G. SA übertragenen Vermögenswerte von EUR 100 Mio. resp. EUR 11 Mio. betraut gewesen sei. A. habe aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht und seiner Kompetenz zum Ab- schluss von Rechtsgeschäften hinsichtlich der insgesamt EUR 111 Mio. über die notwendige Selbstständigkeit als Vermögensverwalter verfügt. Mit den inkrimi- nierten Transaktionen habe er die rechtsgeschäftlich begründeten Vermögens- verwaltungspflichten der I. SA in Bezug auf die Vermögenswerte der D. Holding und der G. SA verletzt und die beiden Gesellschaften im Umfang von insgesamt EUR 111 Mio. am Vermögen geschädigt bzw. zu schädigen versucht. 3.3 C. habe sich unter diesen Prämissen der Teilnahme als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an den von A. (gemäss Anklage) begangenen bzw. versuchten Veruntreu- ungs- resp. Handlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, ins- besondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfü- gungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem
- 239 - SK.2020.40 Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmäs- sige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obli- gatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Ur- teil 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteil- ten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungs- zweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Ein- tritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 6B_511/2020 vom
10. März 2021 E. 2.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Verun- treuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen ver- wendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen). 4.2 Zum Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung vgl. E. III.2.2. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 A. und C. sind wegen des Betrugs im Zusammenhang mit der Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank F. im Sinne der Hauptanklage schuldig gesprochen worden (vgl. E. III.3). Damit entfallen die Alternativ- und Subalternativanklagen, soweit sie sich auf Straftaten zum Nachteil der D. Holding beziehen. 5.2 Soweit A. und C. vorgeworfen wird, das Vermögen der G. SA in strafbarer Weise geschädigt zu haben, ist dazu Folgendes zu sagen: Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.12.7, III.4.4.1), ist die Beweislage in Bezug auf die Zusammenlegung der Gelder der D. Holding und der G. SA diffus. Namentlich liegen Gründe zur Annahme, dass das «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der I. SA und der G. SA nicht dem wirklichen Willen der Parteien ent- sprach. Ein solcher Vertrag vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. statt vieler BGE 123 IV 61 E. 5c/cc). Dem «Agreement» vom 10. März 2011 zwischen OO. und A. kommt als ergänzendem Vertrag zum «Agreement about a Joint Pro- fit Sharing» keine eigenständige Bedeutung zu. Unter diesen Umständen können
- 240 - SK.2020.40 die zur Diskussion stehenden Vermögenswerte der G. SA (EUR 11 Mio.) nicht als der I. SA anvertraut gelten. Ebenso wenig konnte mit diesen Verträgen eine Geschäftsführerstellung von A. in Bezug auf die fraglichen Vermögenswerte be- gründet werden. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Veruntreuung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung resp. wegen Teilnahme an diesen Delikten fällt demnach auch insoweit ausser Betracht. XI. Strafzumessung 1. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzu- wendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Ein- satzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berück- sichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren
- 241 - SK.2020.40 Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den Umständen Rechnung tra- gen (BGE 137 IV 57 E.3.3.4; 127 IV 101 E. 2b). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 2. A. 2.1
2.1.1 A. ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der qualifizierten Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig befunden wor- den. Beide Straftatbestände werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bedroht. Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB sieht zusätzlich vor, dass mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu ver- binden sei. Damit stellt die qualifizierte Geldwäscherei vorliegend die abstrakt schwerste Tat dar. Dennoch erscheint es vorliegend zweckmässig, die Strafzu- messung ausgehend von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen, da die qualifizierte Geldwäscherei als Nachtat in concreto weniger schwer wiegt als Betrug. 2.1.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB beträgt die Geldstrafe – unter Vorbehalt gesetzli- cher Spezialregelungen (wie derjenigen von Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB) – mindestens einen und höchstens 360 Tagessätze. Gemäss Art. 40 aStGB be- trägt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe – unter Vorbehalt der hier nicht rele- vanten Ausnahmen – sechs Monate. Demnach ist die Strafe vorliegend innerhalb eines Strafrahmens von einem bis zu 500 Tagessätzen Geldstrafe resp. von sechs Monaten bis zu 7.5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmen. 2.2
2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente fällt vor allem der enorm hohe Delikts- betrag von EUR 100 Mio. ins Gewicht, wenngleich es sich dabei «nur» – aber immerhin – um einen Schaden im Sinne einer qualifizierten Vermögensgefähr- dung handelt. Der von der D. Holding effektiv erlittene Verlust liegt, nachdem ein Teil der Gelder ihr in der Zwischenzeit restituiert wurde (TPF pag. 457.551.108),
- 242 - SK.2020.40 tiefer, namentlich bei über EUR 43 Mio., auch dies ein ausserordentlich hoher Betrag. Es liegt mithin eine schwerwiegende Verletzung des geschützten Rechts- guts vor. Das Tatvorgehen ist als raffiniert, planmässig und organisiert zu bezeichnen. A. und seine Komplizen wandten in arbeitsteiligem Zusammenwirken eine ausge- klügelte Betrugsmasche an, mit der sie geschäftserfahrene Bankmitarbeiter hin- ters Licht zu führen vermochten. A. war dabei die treibende Kraft innerhalb des Trios. Er schlug B. die zur Legitimation der Überweisung dienende fiktive Koope- ration der D. Holding mit seiner inoperablen, mittellosen Firma vor, inszenierte sich nach aussen als seriöser Geschäftsmann mit Zugang zu gewinnbringenden Projekten und traf die für die Überweisung notwendigen organisatorischen Vor- kehren (Errichten des Empfängerkontos, Ausarbeitenlassen des Vertrags durch seinen Anwalt, Vorbereitung und Zusendung von Zahlungsinstruktionen an B.). Sein Wirken zeugt von einer hohen kriminellen Energie und Rücksichtlosigkeit. Strafmindernd wirkt sich aus, dass die D. Holding als Geschädigte ein gewisses Mitverschulden trifft. Der Umstand, dass B., obwohl er keine entsprechenden Kompetenzen besass, wohl mit Wissen der Vertreter der Firmenleitung (T., al- lenfalls auch BB.) faktisch frei über EUR 100 Mio. verfügen konnte, weist auf ein unzureichendes Controlling beim Unternehmen hin. In einem geringeren Mass trifft die Mitverantwortung auch die Bank E. (CH), indem sie sich mit einer vor- dergründigen Plausibilisierung der Transaktion begnügte und es unterliess, den Hintergrund der Transaktion materiell zu prüfen. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ergibt sich das Folgende: A. han- delte aus monetären und damit egoistischen Gründen. Es ging ihm darum, sich aus dem Vermögen der D. Holding zu bereichern, um seine aufwändige Lebens- führung (er lebte während der Tatzeit abwechselnd in Monaco und auf Mallorca, im bekannten Ferienort Port d'Andratx, wo er mit seiner Familie eine Villa be- wohnte [BA pag. 13.5.32, 11.0.57]; auf seinen häufigen «Geschäftsreisen» hielt sich der Vielflieger in Luxushotels auf, wie dem Hotel JJJ. in Zürich [BA pag. 13.5.32/141/382/457]) zu finanzieren und seine sorgsam aufgebaute Legende eines erfolgreichen Geschäftsmanns aufrechtzuerhalten. Seine Bereicherungs- absicht ging dabei weiter, als die seiner Komplizen. Darauf weist der Umstand hin, dass sich A. in einem weitaus grösseren Ausmass aus dem Vermögen der D. Holding bereicherte; insgesamt zweigte er mit den thematisierten Kapitalent- nahmen, die er zum Teil ohne Wissen von B. und C. vornahm (angebliches «Disagio» von EUR 4 Mio.), EUR 17.5 Mio. ab, während B. und C. für ihre Zwe- cke zusammen EUR 18.5 Mio. entwendeten und daran auch Drittpersonen (u.a. MM., T., BB.) partizipieren liessen.
- 243 - SK.2020.40 In Bezug auf die Schädigung der D. Holding handelte A. teils mit direktem Vor- satz, indem er einen Teil des Kapitals für sich und seine Komplizen verwendete, teils eventualvorsätzlich, indem er einen Totalverlust des in dubiose Geschäfte investierten Kapitals in Kauf nahm. Aufgrund des Dargelegten ist das Tatverschulden als sehr schwer zu gewichten. 2.2.2 Täterkomponente: Der heute 56-jährige A. ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist in Hamburg aufgewachsen und hat dort das Abitur gemacht. Danach absol- vierte er ein Studium der Rechts-, Wirtschafts- und Sportwissenschaften an der Universität Bayreuth. Das anschliessend begonnene Doktoratsstudium schloss er nicht ab. In der Folge soll er sich nach eigenen Angaben als Projektentwickler in Deutschland betätigt und diverse Grossprojekte in Sport-, Kunst- und Kultur- bereich in selbständiger Erwerbstätigkeit realisiert haben (BA pag. 13.5.32 f.). Bedenkt man allerdings, dass A. bei der Verübung der hier beurteilten Delikte gegenüber den Banken systematisch falsche Angaben zu seinen angeblichen Projekten machte, so ist hinter diesen Aussagen ein Fragezeichen zu setzen. Aktuell soll er zusammen mit dem erwähnten QQ. an einer auf Mallorca domizi- lierten Handels- und Beratungsgesellschaft, QQQQQQQ. SL., beteiligt sein. Das Unternehmen soll Beratungsdienstleitungen im Bereich der Realisierung von Fe- rienimmobilien erbringen (BA pag. 13.5.2493 f.; TPF pag. 457.731.3). A. hat seinen Hauptwohnsitz auf Mallorca. Er lebt dort zusammen mit seiner Part- nerin und zwei Kindern aus früherer Partnerschaft (13 resp. 17 Jahre alt; ein wei- teres Kind von ihm ist erwachsen und lebt separat) in einer Mietwohnung, in der sich auch die Geschäftsräume der QQQQQQQ. SL. befinden. Zudem hat er einen Zweitwohnsitz bei seiner Mutter in Heinersreuth, Deutschland. Bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse machte A. anlässlich der Hauptver- handlung folgende Angaben: Von seinem Einkommen, das er aus seiner Tätig- keit für die QQQQQQQ. SL. beziehe, würden ihm nach Abzug aller Kosten (inkl. Mietzins und Krankenkassenprämien, die von der Firma bezahlt würden) monat- lich netto ca. EUR 1'200 zur Bestreitung von Lebenshaltungskosten übrigbleiben. Weitere Einkünfte habe er nicht. Seine Partnerin habe ebenfalls ein Einkommen, so dass sie nicht zu viert alleine von diesen EUR 1'200 leben müssten. Nebst den Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern habe er keine weiteren Unterstützungspflichten. Er habe weder Vermögen noch Schulden; die QQQQQQQ. SL. habe keine eigenen Vermögenswerte (TPF pag. 457.731.2 ff.).
- 244 - SK.2020.40 Gemäss den vom Gericht eigeholten Strafregisterauszügen aus der Schweiz, Deutschland, Spanien, Fürstentum Liechtenstein und Belgien ist A. nicht vorbe- straft (TPF pag. 457.231.1.1 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A. ergeben sich we- der belastende noch entlastende Momente. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus, ebenso das straffreie Verhalten seit den hier beurteilten Taten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Eine erhöhte Strafempfindlichkeiten liegt nicht vor. 2.2.3 A. zeigte sich im Verfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen. Sein Prozessverhalten kann ihm zwar nicht zur Last gelegt werden, indes lässt sich daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.2.4 In Würdigung der dargelegten Faktoren ist die gedankliche Einsatzstrafe auf 56 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 2.3
2.3.1 Betreffend die qualifizierte Geldwäscherei ist vorab Folgendes festzuhalten: Das Delikt stellt eine Nachtat zu dem von den Beschuldigten begangenen Betrug dar. Mit dem Schuldspruch wegen jenes Delikts wird das Unrecht der Geldwäscherei vorliegend teilweise abgegolten. 2.3.2 Objektive Tatkomponente: A. und seine Komplizen begingen in einem Zeitraum von rund neun Monaten (Dezember 2010 – September 2011; C. wirkte allerdings nur bis Juni 2011 mit) eine Vielzahl von Vereitelungshandlungen, mit denen sie insgesamt EUR 98 Mio. wuschen, die sie als Vortäter mit dem betrügerischen Transfer vom 15. Dezember 2010 erlangt hatten. A. war dabei der eigentliche «Kopf» der Bande. Er orchestrierte den Grossteil der Transaktionen, stellte not- wendige Kontakte her (FFFF., OO., PPPPP., LLLLL., MMMMM., NNNNN.), wählte Fonds, gaukelte den Banken seriöse Investitionsgeschäfte (wie das Me- dizinprojekt «U.») vor, stellte die Kapitalentnahmen als Erträge aus Investitionen dar. Erschwerend wirkt sich aus, dass sich A. selbst dann nicht vor der Begehung weiterer Taten abbringen liess, als die Bank KK. Geldwäschereiabklärungen ein- geleitet hatte und die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren eröffnet, seinen Komplizen C. verhaftet und die Vermögenswerte beschlagnahmt hatte (vgl. hierzu E. VIII.4.7.4.1c: Verhinderung der Rückzahlung der Gelder durch die KKK. Ltd. in die Schweiz). Subjektive Tatkomponente: A. handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm darum, die der D. Holding entzogenen Gelder zu sichern und mit seinen Komplizen aufzu- teilen.
- 245 - SK.2020.40 2.3.3 Im Lichte des Dargelegten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu werten, weshalb diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 16 Monate. Daraus resultiert eine (gedankliche) Gesamtfreiheitsstrafe von 72 Monaten. 2.3.4
2.3.4.1 Mit der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB eine Geldstrafe zu ver- binden. Schuldangemessen ist vorliegend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 2.3.4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In Berücksichtigung der vorstehend dargelegten persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse von A. ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzulegen. 2.4
2.4.1 Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in An- betracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Milde- rungsgrund auf jeden Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 147 E. 3.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Straftaten von A. liegen mehr als 10 Jahre zurück. Es sind somit rund 2/3 der in casu massgeblichen 15-jähri- gen Verjährungsfristen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB) verstrichen. A. hat sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen. Die Strafe ist demnach angemes- sen zu reduzieren (vgl. sogleich). 2.4.2
2.4.2.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleu- nigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner ge- samten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als not- wendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich allerdings starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die
- 246 - SK.2020.40 in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Be- schuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 3.3.3). Verfahrensverzögerun- gen, die der Beschuldigte selber, und sei es auch durch zulässiges Prozessver- halten, verursacht hat, sind nicht zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N. 183). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). 2.4.2.2 Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung liegt die Verfahrensdauer bei über zehnein- halb Jahren. Die lange Dauer ist überwiegend auf objektive Umstände zurückzu- führen. Es handelt sich um ein aussergewöhnlich umfangreiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren mit vielen Bezügen zum Ausland. Die Beweismittel mussten zu einem erheblichen Teil in verschiedenen Ländern auf dem (zeitauf- wändigen) Rechtshilfeweg erhoben werden. Zudem blieb A. dem Strafverfahren anfangs, während rund 14 Monaten, fern (vgl. Prozessgeschichte, lit. G). Diese Zeit ist unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots ihn betreffend nicht zu berücksichtigen. Zu einer Verlängerung des Verfahrens trug sodann der Um- stand bei, dass B. erst im August 2018 in die Schweiz ausgeliefert wurde (vgl. Prozessgeschichte, lit. M und N). Zum Teil hat A. selbst mit seinem Prozessverhalten zur Verlängerung des Ver- fahrens beigetragen. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur angesetzten Hauptverhandlung vom 18. April 2017, infolge- dessen der Prozess auf den 20. November 2017 neuterminiert werden musste (Prozessgesichte, lit. J). Zum Teil liegt die Mitverantwortung für die lange Dauer des Verfahrens indes auch bei der Bundesanwaltschaft, musste doch das Verfahren zwei Mal wegen nicht rechtkonformen Anklageerhebungen an sie zurückgewiesen werden (vgl. Prozessgesichte, lit. I ff.). In welchem Umfang sich die prozessualen Mängel, die zu diesen Rückweisungen führten, auf die Verfahrensdauer ausgewirkt haben, lässt sich zwar nicht genau bestimmen. Insbesondere ist der Umstand, dass nach der zweiten Anklagerückweisung am 2. November 2017 bis zur Wiedereinrei- chung der Anklage am 10. September 2020 knapp drei Jahre vergingen, im We- sentlichen auf objektive Gründe (Neuausrichtung des Verfahrens infolge der Aus- lieferung von B. in die Schweiz) zurückzuführen. Indes weisen die thematisierten
- 247 - SK.2020.40 Anklagerückweisungen darauf hin, dass das Verfahren nicht in jeder Hinsicht ef- fizient geführt wurde. Der hierdurch entstandenen Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist mit einer angemessenen Strafreduktion Rechnung zu tragen. 2.4.3 Im Ergebnis ist die Strafe wegen Zeitablaufs (i.S.v. Art. 48 lit. e StGB) und der langen Verfahrensdauer um ein Drittel zu reduzieren. 2.5 Zusammenfassend ist A. mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.– zu bestrafen. 2.6
2.6.1 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit ist die Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 2.6.2 In Bezug auf die Freiheitsstrafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug an- gesichts der Strafhöhe a priori nicht in Betracht. 2.7 Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft (1433 Tage; vgl. Pro- zessgeschichte, lit. G) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.8 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO). 3. B. 3.1 B. ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Alle drei Straftatbestände werden jeweils mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe sanktioniert. Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB sieht zudem eine mit der ausgefällten Freiheitsstrafe zwingend zu verbindende Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen vor. Der Strafrahmen reicht demnach von einem bis zu 500 Tagessätzen Geldstrafe resp. von sechs Monaten bis zu 7.5 Jahren Frei- heitsstrafe. Nach dem Dargelegten (E. XI.2.1.1) ist die Strafzumessung ausge- hend von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen. 3.2
3.2.1 Bezüglich der Tatkomponente kommen bei B. im Wesentlichen die gleichen Fak- toren zum Tragen wie bei seinen Mittätern (ausserordentlich hoher Deliktsbetrag
- 248 - SK.2020.40 von EUR 100 Mio., planmässiges, arbeitsteiliges Tatvorgehen, ausgeklügelte Be- trugsmasche, Mitverschulden der D. Holding und der Bank E. (CH), teils direkt-, teils eventualvorsätzliches Handeln). Es kann insoweit mutatis mutandis auf E. XI.2.2.1 (unter Ausklammerung der A. individuell betreffenden Elemente) ver- wiesen werden. In Ergänzung dazu sind folgende spezifische Faktoren zu berücksichtigen: B. legte bei der Vorbereitung und Ausführung der Tag raffinierte Machenschaften an den Tag. Er inszenierte sich gegenüber der Bank E. (CH) geschickt als legiti- men Vertreter der D. Holding. Anlässlich der Kontoeröffnung und der Ausführung der inkriminierten Überweisung reichte er bei der Bank gefälschte Urkunden ein (vgl. E. IX.2.3.3.5a und d). Erschwerend wirkt sich aus, dass B. als Mitarbeiter der D. Holding in Kaderfunktion mit seiner Tat das Vertrauen seiner Arbeitgeberin schwer missbraucht hat, wobei das diesbezügliche Unrecht durch das themati- sierte Mitverschulden der D. Holding relativiert wird. Seine Vorgehensweise of- fenbart eine hohe kriminelle Energie. Die Beweggründe waren, wie bei seinen Mittätern, monetärer und damit egoisti- scher Natur. Mit den ertrogenen Geldern bezweckte er in erster Linie, ein lukra- tives Immobilienprojekt in der Gemeinde Y., das er zusammen mit C. verfolgte, zu finanzieren. Seine Bereicherungsabsicht ging nach dem Dargelegten (E. XI.2.2.1) allerdings etwas weniger weit als die von A. Gesamthaft betrachtet wiegt das Tatverschulden von B. sehr schwer, wenngleich etwas weniger schwer als das von A. 3.2.2 Täterkomponente: Der heute 55-jährige B. ist russischer Staatsangehöriger. Er wuchs in der Familie eines Militäroffiziers an diversen Orten in der damaligen Sowjetunion und der DDR auf. Nach dem Abschluss der obligatorischen Schule 1983 absolvierte er eine vierjährige Hochschulausbildung zum Ingenieur an der Moskauer Militärakademie. Anschliessend leistete er Militärdienst als Offizier der sowjetischen Armee in der DDR resp. im wiedervereinigten Deutschland. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst lebte er ab 1992 in Moskau. Seit dieser Zeit arbeitete er in verschiedenen Positionen im Handels- und Baugewerbe, in der Metallindustrie sowie im Finanzwesen. Zwischenzeitlich versuchte er sich im Be- reich des Importhandels selbständig zu machen, hatte damit jedoch keinen Er- folg. Im Weiteren absolvierte er 1998 eine zusätzliche Ausbildung im Bereich des Finanzmanagements am Moskauer Institut für Betriebswirtschaft (BA pag. 13.2.23 f.; 15.2.1.922 ff.; 18.1.1.1.339; TPF pag. 457.732.3).
- 249 - SK.2020.40 Ab April 2008 bis zu seiner Suspendierung im September 2012 arbeitete B. bei der D. Holding als Leiter der Ressourcenverwaltungsabteilung des Finanzdepar- tements. Seither ist er ohne Lohnzahlung freigestellt (BA pag. B-15.2.1.241 f./250). B. gab im Vorverfahren wie auch in der Hauptverhandlung an, es ent- spreche seinen und – soweit ihm bekannt – den Plänen der D. Holding, dass er nach Abschluss des Strafverfahrens wieder für die D. Holding arbeiten werde (BA pag. 13.2.25; TPF pag. 457.732.3). Dies wird seitens der D. Holding bestritten. Gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Hauptverhandlung habe die D. Holding alles nach russischem Recht Zulässige unternommen, um das Anstellungsverhältnis zu B. zu beenden, und habe nicht die Absicht, B. je- mals wieder zu beschäftigen (TPF pag. 457.721.1268). Die beruflichen Aussich- ten von B. nach seiner Haftentlassung sind vor diesem Hintergrund ungewiss. B. ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, einen Sohn (Jahrgang 1991) und eine Tochter (Jahrgang 1999). Bis zu seiner Verhaftung 2018 lebte er mit seiner Frau in der Wohnung seiner Schwiegermutter zur Miete. Seine Kinder le- ben separat ebenfalls in Moskau (BA pag. 15.2.1.922; TPF pag. 457.732.2 f.). B. bezieht im vorzeitigen Strafvollzug ein Peculium von monatlich Fr. 600.–. Über weitere Einkünfte oder ein Vermögen verfügt er gemäss eigenen Angaben nicht. Unterhaltsverpflichtungen hat er keine; seine Ehefrau und Kinder sind arbeitstätig (TPF pag. 457.732.3 f.). B. ist gemäss den vorliegenden Erkenntnissen weder in der Schweiz noch in Russland vorbestraft (TPF pag. 457.232.1.1 ff.). Das gegen ihn im vorliegenden Zusammenhang geführte Strafverfahren in Russland ist, wie ausgeführt, sistiert (BA pag. 18.1.1.1. 808 ff./1067 f./1074 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von B. wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeiten liegt nicht vor; an der Hauptverhandlung gab B. an, es gehe ihm gesundheitlich bestens (TPF pag. 457.732.4). 3.2.3 B. zeigte sich im Verfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen. Sein Prozessverhalten ist neutral zu werten. 3.2.4 In Abwägung der dargelegten Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als Einsatzstrafe schuldangemessen.
- 250 - SK.2020.40 3.3
3.3.1 Die qualifizierte Geldwäscherei fällt als Nachtat nach dem Dargelegten (E. XI.2.3.1) weniger stark ins Gewicht als der Betrug. Bei B. kommen unter Vor- behalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich die gleichen Faktoren (Deliktsbetrag, Vielzahl der Geldwäschereihandlungen, längerer Tatzeitraum, di- rektvorsätzliches, auf Sicherung und Aufteilung der Beute gerichtetes Handeln) zum Tragen, wie bei den beiden Mitbeschuldigten. Es ist diesbezüglich mutatis mutandis auf die obigen Ausführungen (E. XI.2.3.2) zu verweisen. Spezifisch in Bezug auf B. ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: B. betei- ligte sich in seiner Rolle als (vermeintlich) legitimer Vertreter der D. Holding in mannigfacher Weise an den Vereitelungshandlungen. Er machte gegenüber den Banken falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Hintergründen der Transaktio- nen, reichte zahlreiche gefälschte Urkunden ein, eröffnete im Namen der D. Hol- ding ohne deren Kenntnis Konten (bei der Bank KK. und der Bank F.), über wel- che Gelder verschoben wurden bzw. werden sollten, unterzeichnete der Legiti- mierung der Zahlungsflüsse dienende Verträge im Namen der D. Holding, setzte die ihm zusammen mit C. je hälftig gehörende Briefkastenfirma J. Inc. für Verei- telungshandlungen ein, veranlasste als Zeichnungsberechtigter an den Konten «D. Holding» und der J. Inc. bei der Bank KK. die Überweisungen von diesen Konten. Der Missbrauch des Vertrauens, das ihm die Arbeitgeberin entgegen- brachte, wirkt sich auch im Rahmen der Geldwäscherei erschwerend aus. Be- sonders verwerflich erscheint dabei, dass B. die D. Holding aktiv täuschte, indem er die Anfragen der Buchhaltung zum Stand des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) wiederholt mit falschen Angaben beantwortete und die Buchhal- tung mit gefälschten Kontoauszügen bediente. Das diesbezügliche Unrecht wird allerdings durch das thematisierte Mitverschulden der D. Holding relativiert. Er- schwerend wirkt sich weiter aus, dass sich B., ähnlich wie A., selbst dann nicht vor der Begehung weiterer Taten abbringen liess, als die Bank KK. Geldwä- schereiabklärungen eingeleitet hatte und die Bundesanwaltschaft das Strafver- fahren eröffnet, seinen Komplizen C. verhaftet und die Vermögenswerte be- schlagnahmt hatte (vgl. E. VIII.4.7.4.1c). Dass B. (zusammen mit C.) an einer grösseren Anzahl von Transaktionen beteiligt war als A., wirkt sich gegenüber dem Letzteren nur marginal straferhöhend aus. Keine Bedeutung kommt ange- sichts der Gesamtdimension des Falls dem Umstand zu, dass B. (wie auch C.) im Zusammenhang mit einzelnen Geldwäschereihandlungen teilweise nur der untaugliche Versuch anzulasten ist. 3.3.2 Im Lichte des Dargelegten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu werten, weshalb auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate.
- 251 - SK.2020.40 3.3.3 Die gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszufällende Geldstrafe ist (gedanklich) auf 100 Tagessätze festzulegen. In Berücksichtigung der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von B. ist der Ta- gessatz auf Fr. 30.– festzusetzten. 3.4 In Bezug auf die Urkundenfälschung fällt vorab die mehrfache Delinquenz (11 Fälle) innerhalb eines Tatzeitraums von knapp einem Jahr (September 2010 bis August 2011) ins Gewicht, wobei B. anlässlich der jeweiligen Tat zumeist gleich mehrere Urkunden fälschte bzw. gebrauchte. Es ist allerdings zu berück- sichtigen, dass die Urkundenfälschungen grösstenteils der Begehung des Be- trugs resp. der Geldwäschereihandlungen dienten. Mit dem Schuldspruch wegen dieser Delikte wird das Unrecht der Urkundenfälschungen weitgehend abgegol- ten. Dies gilt allerdings nicht für den Gebrauch der unechten «Eidesstattlichen Versicherung» und «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding (E. IX.2.3.3.3) und der unechten Anwaltsvollmacht der D. Holding für RA LLLLLLL. (E. IX.2.3.3.4). Mit diesen beiden Taten bezweckte B., die gegen ihn und seine Komplizen in der Schweiz eingeleitete Strafverfolgung zu manipulieren und die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zu erwirken, was als besonders dreist erscheint. Zugleich missbrauchte B. mit diesen Taten ein weiteres Mal das Vertrauen seiner Arbeitgeberin in schwerwiegender Weise, wobei dieses Unrecht durch unzureichendes Controlling bei der D. Holding relativiert wird. Im Lichte des Dargelegten ist von einem Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen. Dem Verschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe. Es ist an- gezeigt, die für den Betrug und die qualifizierte Geldwäscherei verhängte Frei- heitsstrafe um weitere 8 Monate zu erhöhen. 3.5 Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 68 Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.–. 3.6
3.6.1 Die Strafe ist infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB zu mildern (vgl. E. XI.2.4.1). Als angemessen erscheint insoweit ein Abzug in Höhe von rund einem Fünftel der Strafe. 3.6.2 Weitere Strafmilderungsgründe kommen nicht zur Anwendung. Insbesondere liegt B. betreffend angesichts dessen, dass er bis zu seiner Auslieferung in die Schweiz im August 2018 der hiesigen Strafverfolgung entzogen war, keine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots vor.
- 252 - SK.2020.40 3.7 Im Ergebnis ist B. mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. 3.8
3.8.1 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit ist die Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 3.8.2 In Bezug auf die Freiheitsstrafe ist angesichts der Strafhöhe ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen. 3.9 Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug (1374 Tage zum Zeitpunkt der Ur- teilseröffnung) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.10 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO). 4. C. 4.1 C. ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Zum anzuwenden- den Strafrahmen vgl. E. XI.3.1. Die Strafzumessung ist nach dem Dargelegten (E. XI.2.1.1) ausgehend von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen. 4.2
4.2.1 Bezüglich der Tatkomponente kommen bei C. im Wesentlichen die gleichen Fak- toren zum Tragen wie bei seinen Mittätern (ausserordentlich hoher Deliktsbetrag von EUR 100 Mio., planmässiges, arbeitsteiliges Tatvorgehen, ausgeklügelte Be- trugsmasche, Mitverschulden der D. Holding und der Bank E. (CH), teils direkt-, teils eventualvorsätzliches Handeln). Es kann insoweit mutatis mutandis auf E. XI.2.2.1 (unter Ausklammerung der A. individuell betreffenden Elemente) ver- wiesen werden. In Ergänzung dazu ist Folgendes zu berücksichtigen: C. agierte bei der Planung und Ausführung der Tat im Wesentlichen als Verbindungsmann zwischen B. und A. und damit – auch wenn sein Wirken für das Gelingen des Vorhabens unab- dingbar war – in einer im Vergleich zu A. und B. eher untergeordneten Rolle.
- 253 - SK.2020.40 Wie seine Komplizen, handelte auch C. aus monetäreren und damit egoistischen Beweggründen. Im Vordergrund stand dabei die Finanzierung eigener Ge- schäftsprojekte (das zusammen mit B. verfolgte Immobilienprojekt in der Ge- meinde Y., Partnerschaft mit der Firma DD.). Seine persönliche Bereicherungs- absicht ging nach dem Dargelegten (E. XI.2.2.1) allerdings etwas weniger weit als die von A. In Abwägung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist das Tatverschulden als sehr schwer zu gewichten, wenngleich weniger schwer als das von A. und B. 4.2.2 Täterkomponente: Der heute 60-jährige C. ist polnischer Staatsangehöriger. Er wuchs in Polen auf. Nach Abschluss der Grundschule absolvierte er eine drei- jährige Berufsausbildung als Automechaniker. Anschliessend besuchte er ein Berufsgymnasium, schloss dieses aber ohne Matura ab. Danach arbeitete er im erlernten Beruf. In den 1980er Jahren lebte er eine Zeitlang in Deutschland, wo er in einer Firma arbeitete, die Metall und Holz aus Litauen importierte. Später lebte er während 12 Jahren in Russland, wo er gemäss eigenen Angaben im Handel, vorwiegend mit Lebensmitteln, sowie in der Metallbranche tätig gewesen sein soll. In der Zeit ab 2009 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2011 hielt sich C. illegal in der Schweiz auf. Einer geregelten Arbeit ging er in dieser Zeit nicht nach, hierzu fehlte ihm ohnehin eine Arbeitsbewilligung (BA pag. 13.1.25 ff; TPF pag. 457.733.3 f.). C. ist in zweiter Ehe verheiratet, lebt indes von seiner Frau, die mit den beiden gemeinsamen Söhnen in Moskau wohnt, getrennt. Aus der ersten Ehe hat er zudem eine Tochter, die erwähnte II., die in Rheinfelden lebt. Zudem hat er einen erwachsenen Sohn, der in Warschau lebt, sowie eine weitere Tochter, die in Deutschland lebt. C. wohnt eigenen Angaben zufolge entweder bei seinem Sohn in Warschau oder in Zambrow (Polen), wo ihm Verwandte ein Zimmer zur Verfü- gung stellen (BA pag. 13.1.25; TPF pag. 457.733.2 f.). In der Zeit nach der Haftentlassung lebte C. gemäss eigenen Angaben von Er- sparnissen. Er hat in der Türkei eine Firma gegründet, mit dem Zweck, mit Tex- tilien zu handeln. Der Geschäftsbetrieb konnte aber pandemiebedingt nicht auf- genommen werden. Zurzeit wird er von seinem in Warschau lebenden Sohn fi- nanziell unterstützt. Er besitzt ein Grundstück in Krakau, welches er für ein Dar- lehen von GBP 20'000, das er von einer in London lebenden Bekannten erhalten hat, verpfändet hat. Weitere Vermögenswerte, soweit nicht im vorliegenden Ver- fahren beschlagnahmt, besitzt er nicht (BA pag. 13.1.26; TPF pag. 457.733.3 ff.).
- 254 - SK.2020.40 C. ist gemäss den eigeholten Strafregisterauszügen aus der Schweiz, Polen, Deutschland, Fürstentum Liechtenstein und Belgien nicht vorbestraft (TPF pag. 457.233.1.1 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C. wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeiten liegt nicht vor. Die in der Hauptverhandlung vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (TPF pag. 457.733.6) sind nicht belegt. 4.2.3 C. zeigte sich im vorliegenden Verfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen. Sein Prozessverhalten ist ohne Einfluss auf die Strafzumes- sung. 4.2.4 Im Lichte des Dargelegten erscheint eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Ein- satzstrafe angemessen. 4.3
4.3.1 Die qualifizierte Geldwäscherei fällt als Nachtat, wie dargelegt (E. XI.2.3.1), we- niger stark ins Gewicht als der Betrug. Bei C. kommen unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausführungen grundsätzlich die gleichen Faktoren (Deliktsbetrag, Vielzahl der Geldwäschereihandlungen, längerer Tatzeitraum, direktvorsätzli- ches, auf Sicherung und Aufteilung der Beute gerichtetes Handeln) zum Tragen, wie bei den beiden Mitbeschuldigten. Es ist diesbezüglich mutatis mutandis auf die obigen Ausführungen (E. XI.2.3.2) zu verweisen. Zusätzlich ist Folgendes zu berücksichtigen: C. agierte innerhalb der Bande hauptsächlich als Verbindungsmann zwischen A. und B. und Ansprechperson des Letzteren bei den Banken. Daneben zeigte er sich als äusserst umtriebiger Akteur im Zusammenhang mit den Kapitalentnahmen von EUR 7 Mio. vom
8. Februar 2011 und EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und der nachfolgenden Verwendung der entnommenen Gelder. Er koordinierte die diesbezüglichen Zah- lungsflüsse, stellte Kontakte her (MM. und dessen Firma DD.), setzte die ihm zu- sammen mit B. je hälftig gehörende Briefkastenfirma J. Inc. für Vereitelungs- handlungen ein, erteilte Zahlungsanweisungen an A., B. bzw. MM., besorgte die notwendigen Verträge (vgl. E. III.3.4.4.1c). Im Zusammenhang mit der Weiterlei- tung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 von der I. SA auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. scheute er sich nicht davor, eine Urkunde (angeblicher Darle- hensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc.) im Zusammenwirken mit einer Drittperson (OOOOO.) zu fälschen und der Bank zur Verschleierung des wahren Hintergrunds der Transaktion vorzulegen. An der Begehung weiterer Geldwä- schereihandlungen wurde C. nur durch seine Verhaftung gehindert. Insofern
- 255 - SK.2020.40 wirkt sich der im Vergleich zu A. und B. etwas kürzere Tatzeitraum auf die Straf- zumessung nicht aus. Dass C. (zusammen mit B.) an einer grösseren Anzahl von Transaktionen beteiligt war als A., wirkt sich gegenüber dem Letzteren nur mar- ginal straferhöhend aus. Keine Bedeutung kommt angesichts der Gesamtdimen- sion des Falls dem Umstand zu, dass C. (wie auch B.) teilweise nur der untaug- liche Versuch anzulasten ist. 4.3.2 Im Lichte des Dargelegten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu werten, weshalb auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate. 4.3.3 Die gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszufällende Geldstrafe ist (gedanklich) auf 80 Tagessätze festzulegen. In Berücksichtigung der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von C. ist der Ta- gessatz auf Fr. 50.– festzusetzten. 4.4 Bezüglich der Urkundenfälschung ist Folgendes von Bedeutung: C. verübte diese Tat im Rahmen der Begehung der qualifizierten Geldwäscherei. Mit dem Schuldspruch wegen dieses Delikts wird das Unrecht der Urkundenfälschung weitgehend abgegolten. Zudem wird das Unrecht der Tat dadurch relativiert, dass A., dessen Unterschrift C. fälschte (bzw. fälschen liess), selbst in die betref- fende Geldwäschereihandlung involviert und damit einverstanden war. Im Ergebnis ist das Tatverschulden als leicht einzustufen, weshalb diesbezüglich eine Geldstrafe auszusprechen ist. Angemessen ist dabei, die für die Geldwä- scherei ausgefällte Geldstrafe um 40 Tagessätze zu erhöhen. 4.5 Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 52 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 50.–. 4.6 Die Strafe ist infolge des Zeitablaufs i.S.v. Art. 48 lit. e StGB sowie wegen Ver- letzung des Beschleunigungsgebots zu mildern. Die entsprechenden Ausführun- gen betreffend A. (E. XI.2.4) gelten mutatis mutandis auch für C. Die Strafe ist demnach um rund ein Drittel zu reduzieren. 4.7 Im Ergebnis ist C. mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.– zu bestrafen.
- 256 - SK.2020.40 4.8
4.8.1 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit ist die Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 4.8.2 In Bezug auf die Freiheitsstrafe ist ein teilbedingter Vollzug zwar möglich. Die Strafkammer hat diese Möglichkeit bei der Urteilseröffnung allerdings aus Verse- hen nicht in Betracht gezogen. Dies hat indessen keine praktischen Auswirkun- gen, da die ausgesprochene Freiheitsstrafe vollständig durch die von C. ausge- standene Untersuchungshaft abgegolten ist (vgl. nachstehend). Gleichwohl ist C. auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Versehen in dem von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren beheben zu lassen. 4.9 Der von C. im Vorverfahren ausgestandene Freiheitsentzug (1502 Tage; vgl. Pro- zessgeschichte, lit. B) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.10 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO). XII. Beschlagnahme / Einziehung / Ersatzforderung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). 2.
2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten oder Drittperson beschlagnahmten werden, wenn sie voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden. 2.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Vorverfahren bei den Beschuldigten C. und A. sowie bei Drittpersonen (IIIII.-Immobilien AG, Bank KK., Firma DD.,
- 257 - SK.2020.40 GGG. Trust, I. SA, Firma RRRRRRR., OOOO. GmbH, BBB.) diverse Gegen- stände (Unterlagen, Datenträger etc.) als Beweismittel. Zum Teil sind die be- schlagnahmten Asservate im Original in die Verfahrensakten integriert worden. Diese sind bei den Akten zu belassen. Die übrigen beschlagnahmten Gegen- stände sind den Berechtigten herauszugeben (vgl. im Einzelnen AS Ziff. 4.2.1, 4.2.3-4.2.12). 3.
3.1
3.1.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vermögenseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethi- schen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV 209 E. 5.3; 137 IV 305 E. 3.1). Die Einziehung kommt überall dort in Betracht, wo jemand durch die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte mindes- tens zugleich einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat. Dabei ist unbeachtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4). Art. 70 Abs. 1 StGB bezieht sich in erster Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stammende, deliktisch erlangte Vermögenswerte (Original- werte). Einzuziehen sind aber auch unechte (eine «Papierspur» zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 126 I 97 E. 3c/cc S. 106 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1). 3.1.2 Die Einziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist die Einziehung allerdings ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsver- mutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwer- tige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (Urteile des Bun-
- 258 - SK.2020.40 desgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_398/2012 vom 28. Ja- nuar 2013 E. 4.2, je m.w.H.). Macht die betroffene Person den Schutz von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht geltend, müssen die Strafbehörden das Nichtvorliegen der Vo- raussetzungen dieses Schutzes nicht beweisen (SCHOLL, in: KV-KO, Art. 70 StGB N. 528). 3.1.3 Die Einziehung von Vermögenswerten ist, wie sich aus dem letzten Halbsatz von Art. 70 Abs. 1 StGB ergibt, subsidiär zur Herausgabe an den Verletzten (sog. Restitution). Verletzter im Sinne dieser Bestimmung ist der strafrechtlich Geschä- digte, also diejenige Person, welcher durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestim- mung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Die Regelung will dem Verletzten die ihm entzogenen Vermögenswerte direkt, d.h. ohne Einzie- hung und ohne Umweg über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten des Geschädigten gemäss Art. 73 StGB wieder verschaffen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; 126 IV 42 E. 2a; 122 IV 365 E. III.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.3). 3.2
3.2.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatz- forderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3). Das Gesetz schweigt sich darüber aus, ob bei der Berechnung des einzuziehen- den Vermögenswerts bzw. der Ersatzforderung nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allge- meinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; 124 I 6 E. 4b/bb; Urteile 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom
30. März 2010 E. 2.2; 6P.236+555/2006 vom 23. März 2007 E. 11.3). So sprach sich das Bundesgericht für das Bruttoprinzip aus namentlich bei generell verbo- tenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil
- 259 - SK.2020.40 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5).
3.2.2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Be- troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungs- behörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögens- werte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Diese Bestimmung ist auch analog auf die Festsetzung von Ersatzforderungen anwendbar (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 70 StGB N. 17). 3.3 Im Folgenden ist über das Schicksal verschiedener von der Bundesanwaltschaft bei den Beschuldigten bzw. ihnen zuzurechnenden Gesellschaften sowie bei Drittpersonen beschlagnahmter Vermögenswerte zu befinden (vgl. AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2, AS Anhang 7). 3.3.1 Zu den diesbezüglichen Anträgen der Parteien vgl. oben (vor der Prozessge- schichte). 3.3.2 Von den beschwerten Dritten haben K. AG, M. AG (TPF pag. 457.621.9 ff.), FF. S.L.U. (TPF pag. 457.630.39 ff.) und O. (TPF pag. 457.623.4 ff.) Anträge eingereicht. Alle genannten Drittbetroffenen beantragen im Wesentlichen die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen. 3.3.3 Die übrigen beschwerten Dritten haben sich nicht vernehmen lassen. 3.4 Geschäftsbeziehungen Nr. 1.7, Nr. 2.1, N. 2.3 und Nr. 2.4 der I. SA bei der F. AG 3.4.1 Bei der gesperrten Geschäftsbeziehung Nr. 1.7 der I. SA bei der F. AG handelt es sich um das ehemalige EUR-Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. Dieses Konto wurde mit dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) geäuf- net. Die darauf sichergestellten Vermögenswerte (Fr. 1'877.78; Stand: 30. Juni
- 260 - SK.2020.40
2020) stellen den Restsaldo dar (BA pag. B-7.5.1.4.3, TPF pag. 457.100.600); sie sind mithin nachweislich deliktischer Herkunft. Bei der I. SA handelte es sich um ein Verbrechensvehikel von A., die er bei der Abwicklung der inkriminier- ten Transaktionen einsetzte. Sie kann sich folglich a priori nicht auf das Dritten- privileg nach Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Die Vermögenswerte sind dem- nach gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die Geschädigte, die D. Holding, herauszu- geben. 3.4.2
3.4.2.1 Bei den Geschäftsbeziehungen Nr. 2.1, Nr. 2.3 und Nr. 2.4 der I. SA bei der F. AG handelt es sich um ehemalige CHF-, USD- resp. EUR-Unterkonten des Stamm- kontos Nr. 2 der I. SA bei der Bank F. Die auf den genannten Unterkonten sicher- gestellten Vermögenswerte (Fr. 416'802.40, USD 658'222.31, EUR 1'698'998.45; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.600]) stammen gemäss den vorliegenden Bankbelegen von den EUR 2.4 Mio., welche am 23. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das EUR-Unterkonto Nr. 2.4 der I. SA bei derselben Bank überwiesen wurden (BA pag. B-7.5.1.353 ff./669). Ein Teil dieser Mittel wurde anschliessend auf die CHF- und USD-Unterkonten (Nr. 2.1 resp. Nr. 2.3) übertragen (BA pag. 7.5.551 ff.). Die erwähnten EUR 2.4 Mio. rührten ihrerseits zum einen aus den EUR 7 Mio., die am 8. Februar 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. überwiesen wurden (BA pag. 7.3.61 ff.). Zum anderen stammten die be- treffenden Mittel von den EUR 25 Mio., die am 27. Mai 2011 vom Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. auf das Unterkontos «V.» der I. SA bei der Bank F. trans- feriert wurden (BA pag. B-7.5.1.324/666, B-7.5.1.3.3/9). Dass die betreffenden Vermögenswerte (EUR 7 und EUR 25 Mio.) ihrerseits vollumfänglich aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 herrührten, ist bereits mehrfach dargelegt worden (vgl. E. III.3.3, VIII.4.3.2, VIII.4.6.3.4). 3.4.2.2 a) Die F. AG macht ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB bezüglich der sich auf dem Stammkonto Nr. 2 befindlichen Vermögenswerte im Betrag von EUR 1'567'415.55 zzgl. Zins von 2.25% seit 1. Januar 2021 geltend. Sie bringt vor, sie habe mit dem thematisierten Pfandvertrag vom 1. Juli 2011, den sie im Zusammenhang mit der Gewährung des Lombardkredits von EUR 1.3 Mio. am
4. Juli 2011 mit der I. SA abgeschlossen hatte (vgl. E. III.6.3), ein Pfandrecht am Guthaben (EUR 2.4 Mio.) auf dem hier interessierenden Konto der I. SA gutgläu- big erworben. Sie habe die betreffenden Vermögenswerte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB in Unkenntnis des Einziehungsgrunds erworben und hierfür mit dem er- wähnten Darlehen eine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Sie sei demzu- folge im Umfang des ausstehenden Kredits (zzgl. Zinsen) in ihrem Pfandrecht zu
- 261 - SK.2020.40 schützen und die betreffenden Vermögenswerte seien ihr zuzusprechen (TPF pag. 457.721.1439 ff.).
b) Die zivilrechtlich gültige Begründung eines Pfandrechts an einer Forderung setzt u.a. die Verfügungsbefugnis des Verpfänders voraus. Anders als bei be- weglichen Sachen (vgl. Art. 884 Abs. 2 ZGB) wird bei Forderungen ohne Schuld- schein (wie dem vorliegenden Bankguthaben) der gute Glaube des Pfandneh- mers in den Bestand der Verfügungsbefugnis nicht geschützt (BAUER/BAUER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2019, Art. 900 ZGB N. 8; REETZ/GRABER, Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 900 ZGB N. 6; ZOBL, Berner Kommentar, 1996, Art. 900 ZGB N. 41). Die hier interessierenden Vermögens- werte sind von A., wie dargelegt, deliktisch erlangt worden. Er konnte folglich über diese Vermögenswerte nicht rechtsgültig verfügen. Dementsprechend er- warb die Bank F. unabhängig dessen, ob sie gutgläubig war oder nicht, kein Pfandrecht an den zur Diskussion stehenden Vermögenswerten. Die F. AG kann sich somit nicht auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen.
c) Ebenso wenig ist dem Eventualantrag der F. AG auf Einziehung der beschlag- nahmten Vermögenswerte und ihre Zusprechung an sie gestützt auf Art. 73 StGB ein Erfolg beschieden. Insoweit fehlt eine Straftat zu ihrem bzw. dem Nachteil ihres Rechtsvorgängers (Bank F.) als Anspruchsgrundlage. Gleiches gilt im Üb- rigen für den Subeventualantrag der F. AG auf Zusprechung der Geldstrafen oder Bussen und allfälligen Ersatzforderungen gestützt auf Art. 73 StGB. 3.4.2.3 Nach dem Dargelegten sind die Guthaben der Geschäftsbeziehungen Nr. 2.1, Nr. 2.3 und Nr. 2.4 bei der F. AG gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.5 Konten Nr. 1., Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf K. AG, bei der Bank L. 3.5.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 10. Mai 2013 bei der Bank L. die EUR-, CHF- und USD-Konten (Nr. 1, Nr. 2 resp. Nr. 3) der K. AG. Auf dem EUR- Konto (Nr. 1) liegen per 30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) EUR 304'735.57, auf dem CHF-Konto (Nr. 2) Fr. 228'371.56; das USD-Konto (Nr. 3) weist einen Negativsaldo auf (TPF pag. 457.100.600). 3.5.2 Zum EUR-Konto ergibt sich aus den Akten das Folgende: Am 17. Februar 2011 gingen auf dieses Konto EUR 850'000 vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) ein. Vor dieser Überweisung wies das Konto einen Null-Saldo auf. Am
1. März 2011 erfolgte ein weiterer Transfer von EUR 500'000 vom erwähnten Konto der Firma DD. auf das EUR-Konto der K. AG (BA pag. B-7.22.1.75 f./82
- 262 - SK.2020.40 f.). Die infragestehenden Gelder stammten aus den EUR 6 Mio., die am 11. Feb- ruar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen worden waren (BA pag. B-7.5.1.661). Die deliktische Herkunft dieser Gelder ist bereits mehrfach thematisiert worden (vgl. E. III.3.3.10). In der Folge wurde das Guthaben auf dem EUR-Konto der K. AG durch verschiedene Transfers fast vollständig verbraucht; per 30. April 2013 betrug der Saldo nur noch EUR 5.77 (BA pag. B-7.22.1.138). Das auf dem Konto gegenwärtig vorhandene Guthaben wurde durch eine am 7. Mai 2013 er- folgte Einzahlung von EUR 315'000 durch eine Gesellschaft namens SSSSSSS. GmbH gespeist (BA pag. 7-22.1.139) und weist somit (bis auf den vernachlässig- baren Betrag von EUR 5.77) keinen Konnex zu den verfahrensgegenständlichen Delikten auf. Die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind demnach nicht erfüllt. 3.5.3 Das Guthaben auf dem CHF-Konto der K. AG stammt aus der Saldierung eines Kontos der K. AG bei der Bank MMMMMM. und der Überweisung des entspre- chenden Betrags (Fr. 1'039'983.46) auf dieses Konto. Vor dieser Überweisung lagen Fr. 11.88 auf dem Konto (BA pag. 7-22.1.111). Das beschlagnahmte Gut- haben weist demnach keinen erkennbaren Deliktskonnex auf. Auch insoweit sind die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. 3.5.4 Angesichts der erstellten Tatsache, dass insgesamt EUR 1.35 Mio. deliktischer Herkunft an die K. AG geflossen sind, ist zu prüfen, ob vorliegend auf eine Er- satzforderung zu erkennen ist. Die K. AG ist eine auf Vermögensverwaltung spezialisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. In der tatrelevanten Zeit war JJ. Alleinaktionär und einziger Ver- waltungsrat der Gesellschaft. Die Entgegennahme und Weiterleitung der hier in- teressierenden Gelder durch die K. AG erfolgte aufgrund eines Treuhandvertrags mit TTT. JJ. bezeichnete gegenüber der Bank L. TTT. als wirtschaftlich Berech- tigten an den eingetroffenen EUR 850'000 und EUR 500'000 (BA pag. 7-22.1.79 ff.). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die K. AG bzw. der für sie han- delnde JJ. die Vermögenswerte in Kenntnis des Einziehungsgrunds entgegen- nahm. Wohl erbrachte die K. AG keine gleichwertige Gegenleistung für die ent- gegengenommenen Vermögenswerte, weshalb der Ausschlussgrund des gut- gläubigen Erwerbs nicht greift. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist in- des von Bedeutung, dass es in keiner Weise erstellt ist, dass sich die K. AG aus den unrechtmässigen Mitteln bereichert hat. Unter diesen Umständen würde eine Ersatzforderung zulasten der K. AG eine unverhältnismässige Härte darstellen
- 263 - SK.2020.40 (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für die Anord- nung dieser Massnahme sind somit nicht erfüllt. 3.5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme der Konten der K. AG bei der Bank L. Die Kontosperren sind auf- zuheben. 3.6 Konten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf M. AG, bei der Bank L. 3.6.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 30. Mai 2013 bei der Bank L. die EUR- und CHF-Konten (Nr. 1 resp. Nr. 2), lautend auf M. AG (vormals: TTTTTTT. Treuhand AG). Auf dem EUR-Konto (Nr. 1) liegen per 30. Juni 2020 (letzter be- kannter Stand) EUR 1'166.77, auf dem CHF-Konto (Nr. 2) Fr. 26'320.35 (TPF pag. 457.100.600). 3.6.2 Auf das EUR-Konto Nr. 1 flossen in der Zeit vom 30. März 2011 bis 6. Februar 2013 insgesamt EUR 280'000 vom thematisierten EUR-Konto der K. AG bei der Bank L., namentlich jeweils EUR 100'000 am 30. März und 13. April 2011, EUR 50'000 am 12. Juli 2011 sowie je EUR 10'000 am 16. März und 11. April 2012 sowie 6. Februar 2013 (BA pag. 7-22.2.127 ff.). Mit Ausnahme des mit dem letz- terwähnten Transfer überwiesenen Betrags stammten diese Gelder aus den the- matisierten Transfers von EUR 850'000 (17. Februar 2011) resp. EUR 500'000 (1. März 2011) vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) auf das genannte EUR-Konto der K. AG (vgl. E. XII.3.5.2). Die deliktische Herkunft dieser Gelder ist somit erstellt. Indessen wies das EUR-Konto Nr. 1 per Ende Mai 2012, d.h. rund ein Jahr vor der Beschlagnahme des Kontos, einen Saldo von gerade mal EUR 11.17 auf (BA pag. 7-22.2.149). Die kontaminierten Gelder waren somit zum Zeitpunkt der Kontobeschlagnahme bereits verbraucht. Bei den am 6. Februar 2013 auf das EUR-Konto (Nr. 1) eingegangenen Geldern handelte es sich wie- derum nicht um einen Deliktserlös, da die kontaminierten Gelder auf dem EUR- Konto der K. AG zu diesem Zeitpunkt praktisch vollständig verbraucht waren (vgl. BA pag. 7-22.1.132 ff.; ferner E. XII.3.5.2). Aus dem Dargelegten folgt, dass das beschlagnahmte Guthaben auf dem EUR-Konto der M. AG (bis auf einen ver- nachlässigbaren Betrag von wenigen EUR) keinen Deliktskonnex aufweist. Die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind insoweit nicht erfüllt. 3.6.3 Bezüglich des CHF-Konto Nr. 2 ergeben sich aus den aktenkundigen Bankunter- lagen (BA pag. 7-22.2.50 ff.) keine Hinweise auf Vermögenszuflüsse, die einen paper trail zum betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom
- 264 - SK.2020.40
15. Dezember 2010 aufweisen würden. Auch insoweit fehlen somit die Voraus- setzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB. 3.6.4 Angesichts der erstellten Tatsache, dass insgesamt EUR 870’000 deliktischer Herkunft an die TTTTTTT. Treuhand AG geflossen sind, ist zu prüfen, ob vorlie- gend auf eine Ersatzforderung zulasten ihrer Rechtsnachfolgerin, M. AG, zu er- kennen ist. Bei der TTTTTTT. Treuhand AG handelte es sich um eine im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene (u.a.) auf Steuerberatung und Treuhandge- schäfte spezialisierte Gesellschaft, die von JJ. kontrolliert wurde (BA pag. 7- 22.2.4). Die Rechtsnachfolgerin der TTTTTTT. Treuhand AG, M. AG, wird eben- falls von JJ. als Alleinaktionär beherrscht (TPF pag. 457.621.13). Aus den Aussagen von JJ. geht hervor, dass die Transaktionen auf den Konten der TTTTTTT. Treuhand AG im Rahmen des Treuhandverhältnisses mit TTT. er- folgten, wie es auch bezüglich der Konten der K. AG der Fall war (BA pag. 12.11.13 ff.). Wie im Fall der K. AG, liegen keine Hinweise vor, dass die TTTTTTT. Treuhand AG bzw. der für sie handelnde JJ. die hier interessierenden Vermögenswerte in Kenntnis des Einziehungsgrunds entgegennahm. Wohl er- brachte die TTTTTTT. Treuhand AG keine gleichwertige Gegenleistung für die entgegengenommenen Vermögenswerte, weshalb der Ausschlussgrund des gutgläubigen Erwerbs nicht greift. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist indes von Bedeutung, dass es in keiner Weise erstellt ist, dass sich die TTTTTTT. Treuhand AG oder ihre Rechtsnachfolgerin M. AG aus den unrechtmässigen Mit- teln bereichert haben sollen. Unter diesen Umständen würde eine Ersatzforde- rung zulasten der M. AG eine unverhältnismässige Härte darstellen (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für die Anordnung die- ser Massnahme sind somit nicht erfüllt. 3.6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme der Konten der M. AG bei der Bank L. Die Kontosperren sind auf- zuheben. 3.7 Konten Nr. 1.1 und Nr. 1.2, lautend auf A., bei der Bank N. (FM) Zur Herkunft der sich auf den Unterkonten Nr. 1.1 und Nr. 1.2, lautend auf A., bei der Bank N. (FM) (vormals Bank P. (FM)) befindlichen Vermögenswerte ergibt sich aus den Akten das Folgende:
- 265 - SK.2020.40 Das betreffende Stammkonto Nr. 1 von A. bei der damaligen Bank P. (FM) wurde ab 27. Dezember 2010 im Wesentlichen durch die folgenden vier Transfers vom Konto der I. SA bei derselben Bank geäufnet: von EUR 250'000 am 27. Dezem- ber 2010, von EUR 50'000 am 28. Januar 2011, von EUR 40'000 am 11. Mai 2011 und von EUR 2.55 Mio. am 10. Juni 2011 (BA pag. B- 7.15.2.302/319/333/341 f.). Wie nachfolgend (E. XII.3.8) gezeigt wird, wurde das erwähnte Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) ausschliesslich mit den Vermö- genswerten geäufnet, die einen paper trail zum betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zum Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. aufweisen. Vor der erwähnten Überweisung vom 27. Dezember 2010 wies das Konto von A. bei der Bank P. (FM) einen Saldo von EUR 1'044.51 auf. Bis zur Beschlagnahme des Kontos am 2. März 2012 fand ein einziger anderweitiger Kapitalzufluss von EUR 13'500 statt (BA pag. B-7.15.2.80); dessen Hintergründe sind unklar. Infolge diverser Vermögensabflüsse verringerte sich das Kontoguthaben in der Folge auf EUR 285'056.51 (Stand: 26. Februar 2016; TPF pag. 457.100.600). Zusammenfassend wurde das vorliegend interessierende Konto zu einem weit überwiegenden Teil mit Geldern deliktischer Herkunft (EUR 2.89 Mio.) gespeist. In Bezug auf die übrigen Mittel (EUR 14'544.51) ist die deliktische Herkunft nicht nachgewiesen. Es stellt sich bei dieser Sachlage die Frage, wie mit den Geldern auf dem teilkontaminierten Konto zu verfahren ist. Insoweit erscheint Folgendes wesentlich: Anders als beim Konto «D. Holding» bei der Bank KK., in Bezug auf welches das Gericht den «last in first out»-Ansatz im Sinne der «Zugriffslösung» anwendet (vgl. E. VIII.4.6.3.3), bestehen keine Hinweise darauf, dass das vorlie- gend zur Diskussion stehende Konto von A. primär als Durchgangskonto zur Weiterleitung von deliktischen Geldern zwecks Fortsetzung der Geldwäscherei genutzt wurde. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf dieses Konto im Einklang mit der «Zugriffslösung» die Bodensatz-/Sockeltheorie anzuwenden. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die nicht kontaminierten Vermögens- werte als erstes verbraucht wurden. Die auf dem Konto (bzw. den entsprechen- den Unterkonten Nr. 1.1 und Nr. 1.2) verbleibenden Gelder («Bodensatz») sind demzufolge deliktischen Ursprungs und sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.8 Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM) Das Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM) (vormals Bank P. [FM]) wurde im Wesentlichen durch folgende drei Transaktionen geäufnet:
- 266 - SK.2020.40
- Die Überweisung von EUR 0.5 Mio. vom 24. Dezember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (BA pag. B-7.5.1.1.46). Letzteres Konto wurde wiederum, wie mehrfach erwähnt, durch den Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) geäufnet.
- Die Überweisung von EUR 180'000 vom 3. Mai 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (B-7.5.1.3.3). Es handelte sich hierbei um einen Teil der am 8. Februar 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. überwiesenen EUR 7 Mio.
- Die Überweisung von EUR 10 Mio. vom 7. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (B-7.5.1.3.313). Diese Vermögenswerte stammten zum einen vom Restsaldo von EUR 176.016, der auf dem betreffenden Konto nach dem Verbrauch der erwähnten EUR 7 Mio. verblieb (BA pag. 7.3.61 ff.; B- 7.5.1.3.3). Zum anderen stammten sie von EUR 25 Mio., die am 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. transferiert wurden. Die deliktische Herkunft der mit den erwähnten drei Überweisungen transferier- ten Vermögenswerte wurde bereits mehrfach thematisiert (E. III.3.3, VIII.4.3.2, VIII.4.6.3.4). Vor der ersten Überweisung wies das hier interessierenden Konto der I. SA bei der Bank N. (FM) einen Null-Saldo auf (BA pag. B-7.15.1.167). Bis zu der am 28. Oktober 2011 erfolgten Sperre des Kontos fanden zwar auf diesem Konto verschiedene Kapitalab- und -zuflüsse statt. Indessen handelt es sich bei sämtlichen verzeichneten Gutschriften zum einen um Rücküberweisungen von Konten, an welche zuvor vom hier interessierenden Konto weitaus höhere Be- träge geflossen waren. Dies betrifft den Transfer von EUR 5'000 vom 17. Februar 2011 vom Konto Nr. 1.1 von A. bei der Bank P. (FM) (bei vorausgegangenen Überweisungen von EUR 250'000 vom 27. Dezember 2010 und von EUR 50'000 vom 28. Januar 2011 auf dieses Konto vom Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) [BA pag. B-7.15.1.167 f., B-7.15.2.80/81/82]) sowie den Transfer von EUR 50'000 vom 11. August 2011 vom Konto Nr. 1 von O. bei der Bank P. (FM) (bei vorausgegangener Überweisung von EUR 2.25 Mio. vom 10. Juni 2011 auf die- ses Konto vom Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) [BA pag. B-7.15.1.170, B- 7.15.3.57 f.]). Zum anderen stammen die fraglichen Gutschriften auf dem Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) aus Verkäufen der Aktien «Bank P. (FM)», die zuvor, am 15. Juni 2011, mit dem Kontoguthaben erworben worden waren (BA pag. B-7.15.1.167 ff.). Es ist damit erstellt, dass das hier interessierende Konto der I. SA bei der Bank N. (FM) ausschliesslich mit Geldern deliktischer Herkunft gespeist wurde. Das auf dem Konto verbliebene Guthaben (Fr. 46'601.56; Stand:
- 267 - SK.2020.40
23. April 2019; TPF pag. 457.100.600) ist demnach gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB an die Geschädigte, die D. Holding, herauszugeben. 3.9 Konto Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM) Zu den beschlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM) (vormals Bank P. [FM]) ergibt sich aus den Akten das Folgende: Das interessierende Konto wurde im Wesentlichen durch die Überweisung von EUR 2.25 Mio. vom 10. Juni 2011 vom erwähnten Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei derselben Bank gespeist. Die deliktische Herkunft dieser Mittel wurde oben (E. XII.3.8) aufgezeigt. Vor der genannten Überweisung betrug der Saldo auf dem Empfängerkonto EUR 8'080.10 (BA pag. B-7.15.3.57). Nach dem Eingang von EUR 2.25 Mio. wurde das Kontoguthaben in der Folge durch eine Vielzahl von Transfers und Barauszahlungen vermindert. Insbesondere wurden am 15. Juni 2011 418'000 Aktien «Bank P. (FM)» im Gegenwert von EUR 2'246'925.38 er- worben. Ein Teil dieser Aktien wurde in der Folge sukzessive verkauft und die entsprechenden Erlöse dem Konto gutgeschrieben. Anderweitige Kapitalzu- flüsse sind dem bei den Akten liegenden Kontoauszug nicht zu entnehmen (BA pag. B-7.15.3.57 ff.). Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am 2. März 2012 waren auf dem Konto noch EUR 5'212.02 sowie Aktien in damaligem Wert von EUR 398'855.56 vorhanden (BA pag. 18.1.2.83 f.). Letztere wurden in der Folge ver- äussert und der Erlös dem Konto gutgeschrieben, womit das Konto per 23. April 2019 (letzter bekannter Stand) einen Saldo von EUR 379'994.26 aufweist (BA pag. 18.1.2.635). Wie im Fall des oben (E. XII.3.7) thematisierten Kontos Nr. 1 von A. bei der Bank N. (FM) rechtfertigt es sich vorliegend, die Bodensatz-/Sockeltheorie anzu- wenden, da keine Hinweise bestehen, dass das Konto von O. als Durchgangs- konto zur raschen Weiterleitung von deliktischen Geldern im Hinblick auf die Beu- teteilung gedient haben soll. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die nicht kontaminierten Vermögenswerte (EUR 8'080.10) als erstes verbraucht wurden und die auf dem Konto verbleibenden Gelder somit deliktischen Ursprungs sind. Dass O. eine gleichwertige Gegenleistung für die EUR 2.25 Mio. erbracht haben soll, wird von ihm nicht geltend gemacht. Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB greift somit nicht. Nach dem Gesagten ist das Guthaben auf dem zur Diskussion stehenden Konto gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben.
- 268 - SK.2020.40 3.10 Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) 3.10.1 Beim beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) handelt es sich um das mehrfach erwähnte Konto «D. Holding» bei der Bank KK., das B. ohne Wissen und Ermächtigung der D. Holding auf deren Namen eröffnet hat (vgl. E. III.3.3.11). 3.10.2 Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.12.5b), flossen auf dieses Konto am 6. April 2011 EUR 100 Mio., wovon EUR 89 Mio. vom Kapital der D. Holding stammten und EUR 11 Mio. von der G. SA beigesteuert wurden, vom Konto Nr. 1, lautend auf PP.-Fund 1, bei der Bank P. (CH). In der Folge wurden vom Konto insgesamt EUR 45 Mio. abdisponiert (Transfers von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an die KKK. Ltd.). Das verbliebene Kontoguthaben reduzierte sich zudem infolge mehrerer – zum Teil vor und zum Teil nach der Beschlagnahme des Kontos durch die Bundesanwaltschaft per 27. Juni 2011 – erfolgter Währungswechsel um weitere rund EUR 7.27 Mio. Per
25. November 2011 wies das Konto einen Saldo von EUR 47'731'106.16 auf (BA pag. 7.1.456). 3.10.3 Am 25. Juni 2012 stellten die Rechtsvertreter der D. Holding einen Antrag auf vorzeitige Rückgabe der sich auf dem beschlagnahmten Konto befindlichen Ver- mögenswerte. Mit Verfügung vom 11. September 2012 gab die Bundesanwalt- schaft diesem Antrag teilweise statt. Sie hob die Kontobeschlagnahme bis auf einen Restbetrag von EUR 11 Mio. auf und wies die Bank P. (CH) an, den frei- gegebenen Betrag auf ein Konto der D. Holding zu überweisen. Die Bundesan- waltschaft erwog, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 267 Abs. 2 StPO) für eine vorzeitige Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ge- schädigte im genannten Umfang erfüllt seien. Hinsichtlich der EUR 11 Mio. sei die Rechtslage hingegen nicht liquid, es lasse sich nicht ausschliessen, dass bis zum Abschluss des Vorverfahrens bessere Ansprüche Dritter geltend gemacht würden. Die Beschlagnahme des Kontoguthabens sei daher im betreffenden Um- fang aufrechtzuerhalten (BA pag. 7.1.630 ff.). Gestützt auf diese Verfügung wur- den in der Folge EUR 37'006'219.99 vom beschlagnahmten Konto bei der Bank P. (CH) auf ein Konto der D. Holding bei einer Moskauer Bank überwiesen (BA pag. 7.1.726). 3.10.4 Vorliegend ist demnach über das Schicksal der sich auf dem gesperrten Konto befindlichen Vermögenswerte im Betrag von EUR 10'924'394.20 (Stand: 30. Juni 2020; TPF pag. 457.100.601) zu entscheiden. Diese Vermögenswerte werden von der D. Holding und der G. SA beansprucht (vgl. ihre jeweiligen Anträge vor der Prozessgeschichte).
- 269 - SK.2020.40 3.10.4.1 a) Die D. Holding bringt im Wesentlichen vor, sie habe mit der Überweisung vom
6. April 2011 den ganzen Betrag von EUR 100 Mio. erworben, ohne einen an- geblichen Einziehungsgrund zu kennen. Die D. Holding habe davon ausgehen können, dass die betreffende Überweisung zur Rückzahlung der EUR 100 Mio., die der D. Holding am 15. Dezember 2010 entzogen worden seien, erfolgt sei. Die D. Holding sei die Kontoinhaberin, ihr würden daher sämtliche Rechtsansprü- che auf die auf dem Konto verbuchten Mittel zustehen. Die G. SA habe gegen- über der D. Holding weder vertragliche Ansprüche noch solche aus deliktischer Haftung (Art. 41 ff. OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) (TPF pag. 457.551.121 ff.).
b) Die G. SA begründet ihre Anträge auf Aushändigung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an sie als Geschädigte bzw. auf Einziehung und Zusprechung derselben gestützt auf Art. 73 StGB mit dem Argu- ment, die infragestehenden Vermögenswerte seien ihr durch die strafbare Hand- lung der Beschuldigten (Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter un- getreue Geschäftsbesorgung) entzogen worden. Die D. Holding habe die fragli- chen EUR 11 Mio. weder gutgläubig erworben noch habe sie dafür eine Gegen- leistung erbracht; sie könne sich daher nicht auf Art. 70 Abs. 2 berufen. Sodann bestreitet die G. SA, dass die D. Holding aus zivilrechtlicher Sicht Anspruch auf die beschlagnahmten Vermögenswerte habe. Das Konto, auf dem sich diese Vermögenswerte befinden würden, sei ohne Ermächtigung und Wissen der D. Holding eröffnet worden. Die D. Holding sei folglich nicht die Inhaberin des Kontos (TPF pag. 457.721.1410 ff.). 3.10.4.2 a) Wie bereits dargelegt (E. III.4), ist nicht erstellt, dass die infragestehenden EUR 11 Mio. der G. SA durch eine strafbare Handlung entzogen worden sein sollen. Ausgehend von der «last in first out»-Theorie im Sinne der diskutierten «Zugriffslösung» (vgl. E. 4.6.3.3) sind die auf dem vorliegend interessierenden Konto verbliebenen Vermögenswerte als nicht kontaminiert anzusehen. Sie un- terliegen demnach nicht einer Einziehung oder Restitution an die Geschädigte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB.
b) Das Konto lautet auf die D. Holding. Es wurde zwar ohne ihre Ermächtigung und Kenntnis eröffnet. Nach der Konstituierung als Privatklägerin im Verfahren hat die D. Holding indes ihren Willen, über die auf dem Konto liegenden Vermö- genswerte zu verfügen, ausdrücklich bekundet und sich in den Eingaben ihrer Rechtsvertreter als Kontoinhaberin bezeichnen lassen (vgl. TPF pag. 457.551.121). Damit hat die D. Holding die Eröffnung des Kontos durch den hierzu nicht bevollmächtigten B. nachträglich genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Sie
- 270 - SK.2020.40 ist somit Inhaberin des Kontos und hat dem Grundsatz nach einen Rechtsan- spruch auf die auf dem Konto verbuchten Mittel.
c) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zufluss von EUR 11 Mio. aus den Mitteln der G. SA an die D. Holding ohne einen ersichtlichen Rechtsgrund er- folgte. Es stellt sich infolgedessen die Frage, ob der G. SA gegenüber der D. Hol- ding ein Anspruch auf Rückerstattung von EUR 11 Mio. aus ungerechtfertigter Bereicherung i.S.v. Art. 62 ff. OR zusteht. Eine abschliessende Beurteilung die- ser Frage nach den Regeln des Zivilrechts geht über den Gegenstand dieses Verfahrens hinaus. Bei der gegebenen Sachlage rechtfertigt sich, nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen. Demnach ist das beschlagnahmte Kontoguthaben un- ter dem Vorbehalt eines allfälligen abweichenden zivilrechtlichen Entscheids der D. Holding als Kontoinhaberin zuzusprechen. Der G. SA ist eine Frist von 30 Ta- gen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Anhebung einer Zivilklage anzu- setzen. Die Beschlagnahme des Kontoguthabens ist nach unbenutztem Ablauf dieser Frist aufzuheben. 3.11 Konto Nr. 1, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH) Das beschlagnahmte CHF-Konto Nr. 1, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH) (vormals Bank KK.) weist per 30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) einen Saldo von Fr. 341'079.10 aus (TPF pag. 457.100.601). Die betreffenden Vermögens- werte stammen allesamt vom EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. Namentlich wurden am 3. Juni 2011 EUR 200'000 vom genannten EUR-Konto auf das CHF- Konto der J. Inc. bei der Bank KK. übertragen, auf dem sie im Betrag von Fr. 241'360.40 verbucht wurden. Von dort wurde diese Summe auf das hier zu Dis- kussion stehende CHF-Konto der Q. Ltd. weitergeleitet (BA pag. 5.1.149 f./154). Gleichentags wurden zudem vom erwähnten EUR-Konto der J. Inc. EUR 300'000 auf das EUR-Konto der Q. Ltd. bei der Bank KK. überwiesen (BA pag. 5.1.155). Vor diesen Überweisungen waren keine Mittel auf den Empfängerkonten der Q. Ltd. vorhanden. Weitere Kapitalzuflüsse sind auf diesen Konten nicht zu ver- zeichnen (BA pag. B-7.1.3.1.3, B-7.1.2.3). Nach der Beschlagnahmung der Kon- ten wurden die auf dem EUR-Konto vorhandenen Mittel auf Anweisung der Bun- desanwaltschaft in Fr. gewechselt und auf das CHF-Konto der Q. Ltd. übertragen (BA pag. B-7.1.3.5). Die kriminelle Herkunft der vom EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. transfe- rierten Gelder ist belegt (vgl. E. XII.3.12). Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB wird seitens der Q. Ltd. nicht geltend gemacht und greift somit nicht.
- 271 - SK.2020.40 Nach dem Gesagten ist das Guthaben auf dem zur Diskussion stehenden Konto gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.12 Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank P. (CH) Das Guthaben (Fr. 7'762'800.66; Stand: 30. Juni 2020) auf dem beschlagnahm- ten CHF-Konto Nr. 1 der J. Inc. bei der Bank P. (CH) (vormals Bank KK.) stammt vollumfänglich von den vormals sich auf dem EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. befindlichen Vermögenswerten. Letzteres Konto wurde durch die fol- genden zwei Transfers gespeist: die Überweisung von EUR 200'000 vom 17. März 2011 vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) und von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. Wie bereits mehrfach dargelegt, stammten diese Vermögenswerte allesamt aus dem betrü- gerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» bei der Bank F. (vgl. E. III.3.3). Weitere Vermögenszuflüsse sind auf diesem Konto nicht zu ver- zeichnen (BA pag. 5.1.148). Nach den genannten zwei Überweisungen fanden auf dem EUR-Konto der J. Inc. diverse Vermögensabflüsse statt; u.a. wurden am 6. Juni 2011 im Zusammen- hang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y. zwei Checks von je Fr. 600'000 zu Gunsten der Verkäufer der Aktien der KKKKK. AG ausgestellt (B-7.1.8.188 f.). Einer der besagten Checks wurde aufgrund der von der Bundesanwaltschaft zwischenzeitlich verhängten Kontosperre nicht einge- löst, der entsprechende Betrag (Fr. 600'000) wurde am 21. Juli 2011 auf Anwei- sung der Bundesanwaltschaft auf das CHF-Konto Nr. 1 der J. Inc. transferiert (BA pag. 7.1.72/80 f., B-7.1.2.1.5). Was den anderen Check anbelangt, wurde die ausbezahlte Summe später zurückerstattet und dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD gutgeschrieben (BA pag. 8.201.37). Zum Zeit- punkt der Kontosperrung waren auf dem EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. noch rund EUR 6.625 Mio. vorhanden. Am 10. August 2022 wurde diese Summe auf Anweisung der Bundesanwaltschaft in rund Fr. 7.21 Mio. umgetauscht und auf dem hier interessierenden CHF-Konto der J. Inc. verbucht (BA pag. 7.1.129). Der paper trail der infragestehenden Vermögenswerte zu den EUR 100 Mio., die der D. Holding durch den deliktischen Transfer vom 15. Dezember 2010 entzo- gen wurden, ist nach dem Dargelegten erstellt. Ein Drittenprivileg nach Art. 70 Abs. 2 StGB wird von der J. Inc. nicht geltend gemacht und ist klarerweise nicht gegeben. Die Vermögenswerte sind nach dem Gesagten gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben.
- 272 - SK.2020.40 3.13 Konten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD 3.13.1 Die auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD liegen- den Vermögenswerte (EUR 96'960.41; Stand: 30. Juni 2020) stammen von EUR 100'000, die von der SSSS. GmbH auf ein Konto der Bundesanwaltschaft bei der In-House Bank der Bundesverwaltung eingezahlt und in der Folge auf das vorlie- gende Konto weitertransferiert wurden (BA pag. 8.202.10/32). Die SSSS. GmbH leistete die erwähnte Zahlung als erste Ratenzahlung im Rahmen eines zwischen der I. SA und den hinter der SSSS. GmbH stehenden Personen, AAAAA. und BBBBB., in Deutschland abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die letztgenannten Personen zur Rückzahlung des von der I. SA am 30. Dezem- ber 2010 an die SSSS. GmbH gewährten Darlehens von EUR 2 Mio. verpflichte- ten (E. III.3.3.8.2c). Die erwähnten EUR 2 Mio. rührten ihrerseits, wie gezeigt (E. III.3.3.8.2a), von den EUR 100 Mio. her, welche der D. Holding durch den betrügerischen Transfer vom 15. Dezember 2010 entzogen worden waren. Das Buchgeld auf dem hier interessierenden Konto der Bundesanwaltschaft stellt so- mit ein unechtes Surrogat der deliktisch erlangten Vermögenswerte dar und ist gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.13.2 Die auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD vorhan- denen Mittel (Fr. 611'757.75; Stand: 30. Juni 2020) stammt zum einen, im Betrag von Fr. 600'000, aus der thematisierten Rückabwicklung des Kaufs der Aktien der KKKKK. AG. Die deliktische Herkunft dieser Mittel ist bereits dargelegt wor- den (vgl. E. XII.3.12). Sie sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. Zum anderen stammt das Guthaben von den EUR 10'000, die C. am 27. Juni 2011 einem gewissen EEE. übergab, der das Geld wiederum in Fr. 11'550 wech- selte. Das Geld wurde am 13. September 2011 von der Bundesanwaltschaft be- schlagnahmt und in der Folge auf dem vorliegenden Konto verbucht (BA pag. 8.201.1 ff.). Die Herkunft dieser Mittel bleibt im Unklaren. Die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind somit nicht erfüllt. Hingegen sind die betreffenden Mittel (d.h. die Fr. 600'000 übersteigende Summe) zur Deckung der gegen C. begründeten Er- satzforderung der Eidgenossenschaft zu verwenden (vgl. E. XII.3.24.5). Die Be- schlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB). 3.14 Konto Nr. 1, lautend auf R. SA, bei der Bank S. 3.14.1 In Bezug auf das beschlagnahmte Konto der R. SA bei der Bank S. ergibt sich Folgendes:
- 273 - SK.2020.40 Sämtliche Gelder der D. Holding, die auf das Konto der R. SA bei der Bank S. flossen (namentlich die am 11. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. überwiesenen EUR 96 Mio.), wurden in der Folge weiter- transferiert: EUR 7 Mio. wurden am 8. Februar 2011 auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und die restlichen EUR 89 Mio. (zusammen mit EUR 11 der G. SA) am 11. März 2011 auf das Konto des PP.-Funds 1, bei der Bank P. (CH) überwiesen (vgl. E. III.3.3.10.1a, III.3.3.12.1). Das beschlagnahmte Buchgeld auf dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Konto (EUR 33'050.81, Stand: 30. Juni 2020; TPF pag. 457.100.602) stammt somit nicht aus dem Vermögen der Geschädigten D. Holding und weist demzufolge keinen Deliktskonnex auf. Eine Einziehung bzw. Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB fällt bei dieser Sachlage ausser Betracht. 3.14.2 Angesichts dessen, dass Vermögenswerte deliktischer Herkunft an die R. SA ge- flossen sind, welche nicht mehr vorhanden sind, ist zu prüfen, ob auf eine Ersatz- forderung ihr gegenüber zu erkennen ist. Die R. SA erbrachte keine gleichwertige Gegenleistung für die entgegengenom- menen Vermögenswerte, weshalb der Ausschlussgrund des gutgläubigen Er- werbs nicht greift. Indes ist zu berücksichtigen, dass sich die R. SA selbst nicht aus den unrechtmässigen Mitteln bereichert hat. Zudem wäre die zulasten der R. SA begründete Ersatzforderung realistischerweise nur im Umfang der be- schlagnahmten Vermögenswerte einbringlich. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um Einlagen von tatunbeteiligten Drittperso- nen in einen von der R. SA verwalteten Anlagefonds handelt. Unter diesen Um- ständen erscheint eine Ersatzforderung zulasten der R. SA und die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung derselben unverhältnis- mässig (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahme sind somit nicht erfüllt. 3.14.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme des hier zur Diskussion stehenden Kontos. Die Kontosperre ist auf- zuheben. 3.15 Konten Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF, lautend auf T., bei der Bank AA. 3.15.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 7. Oktober 2011 folgende Konten von T. bei der damaligen Bank LL. (heute: Bank AA.): Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD (Unterkonten des Stammkontos Nr. 1) sowie Nr. 2.1-CHF (BA pag.
- 274 - SK.2020.40 7.8.36 ff.). Zur Herkunft der auf diesen Konten vorhandenen Vermögenswerte ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.15.1.1 Auf das Unterkonto Nr. 1.2-EUR flossen am 17. Februar 2011 und 8. Juni 2011 jeweils EUR 500'000 vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) (BA pag. B- 7.8.2.30). Die Zahlungen erfolgten im Auftrag von C. (BA pag. B-8.101.23 ff.). Die Herkunft der betreffenden Mittel aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 der D. Holding vom 15. Dezember 2010 ist aufgrund des Beweisergeb- nisses zum Hauptvorwurf erstellt (vgl. E. III.3.3.10, III.3.3.13). Von diesen Mitteln wurden am 23. Februar 2011 sowie am 8. Juni 2011 je EUR 250'000 bankintern auf das Konto Nr. 2.2-EUR von T. übertragen und von dort jeweils am gleichen Tag auf das Konto Nr. 1 von BB. bei der Bank CC. (CH) weitergeleitet (BA pag. B-7.8.2.30, B-7.8.1.86, B-7.9.1.1.3 f.). Die auf dem Unterkonto Nr. 1.2-EUR übrig- gebliebenen Mittel (jeweils EUR 250'000) wurden jeweils gleichentags in Schwei- zer Franken gewechselt und die entsprechenden Beträge (Fr. 320'350 resp. Fr. 305'525) auf das Unterkonto Nr. 1.1-CHF übertragen. Infolge der erwähnten Transaktionen betrug der Saldo des Unterkontos Nr. 1.2-EUR bereits per 8. Juni 2011 null. Die sich auf diesem Unterkonto aktuell befindlichen Vermögenswerte (EUR 27’244.27; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.603]) weisen, soweit aus den Akten ersichtlich, keinen Zusammenhang zu den verfahrensgegen- ständlichen Straftaten auf. 3.15.1.2 In Bezug auf die Kontobewegungen auf dem Unterkonto Nr. 1.1-CHF geht aus den Bankunterlagen das Folgende hervor: Vor den erwähnten Überträgen von Fr. 320'350 resp. Fr. 305'525 vom Unterkonto Nr. 1.2-EUR wies das interessie- rende CHF-Unterkonto einen Null-Saldo auf. Die eingegangenen Mittel wurden in der Folge im Betrag von insgesamt Fr. 600'900 für den Kauf von Wertpapieren verwendet. Weiter wurde das Kontoguthaben durch die Bezahlung von Bankge- bühren reduziert. Per 28. September 2011 waren auf dem Unterkonto Fr. 20'237.70 verbucht (BA pag. B-7.8.2.31). Welchen Stand das Konto zum Zeit- punkt der Beschlagnahme aufwies, ist den Akten nicht zu entnehmen. Bei dieser Aktenlage ist ein Bezug der sich auf dem Konto aktuell befindlichen Vermögens- werte (Fr. 436'098.54; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.602]) zu den ver- fahrensgegenständlichen Straftaten nicht erstellt. 3.15.1.3 Bezüglich der auf den Unterkonten Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF gesperrten Ver- mögenswerte (USD 37'745.82 resp. Fr. 19'109.64; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.603]) lassen sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine deliktische Herkunft entnehmen.
- 275 - SK.2020.40 3.15.1.4 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB für eine Einziehung oder Herausgabe der beschlagnahmten Kontoguthaben von T. bei der Bank AA. an die Geschädigte nicht erfüllt. 3.15.2 Angesichts der erstellten Tatsache, dass insgesamt EUR 1 Mio. deliktischer Her- kunft an T. geflossen sind, kommt vorliegend eine Ersatzforderung in Betracht. 3.15.2.1 Unter dem Gesichtspunkt des Drittenprivilegs i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB ist Folgendes festzuhalten: T. gab bei seinen Einvernahmen in Russland an, er habe die zur Diskussion stehenden EUR 1 Mio. von der Firma DD. als Honorar für Beratungsdienstleistungen erhalten, die er im Auftrag von C. für die Firma DD. erbracht habe. Konkret habe er im Juni/Juli 2010 eine Analyse des Marktes für Metalle vorgenommen und festgestellt, dass die Preise für Nickel und Kupfer da- mals zu niedrig gewesen seien. Er habe empfohlen, Nickel und Kupfer zu kaufen und bis Ende Jahr zu halten. Tatsächlich sei der Preis für Nickel von Juni 2010 bis Februar 2011 fast um die Hälfte, jener für Kupfer ca. um 30% gestiegen. Im Januar oder Februar 2011 habe C. ihm mitgeteilt, dass die Firma DD. dank seiner Analyse ein erfolgreiches Geschäft getätigt und dabei gut verdient habe (BA pag. 18.1.1.1.685 f., 18.1.1.975/979). 3.15.2.2 Diese Erklärung ist im Lichte des übrigen Beweisergebnisses nicht stichhaltig.
a) Zunächst einmal erscheinen die Umstände rund um die angebliche Beratungs- dienstleistung höchst dubios. Gemäss Aussagen von T. soll er C. telefonisch be- raten haben (BA pag. 18.1.1.979). Es soll zwar einen Vertrag über die Konsulta- tionsdienste gegeben haben. T. habe aber nach eigenem Bekunden diesen Ver- trag nicht gesehen und nicht unterzeichnet, da er die entsprechende Datei nicht habe öffnen können. Der Vertrag sei von einem Vertreter der Firma DD. unter- zeichnet und befinde sich bei der Bank LL. (BA pag. 18.1.1.685 f.). Die Aussage bezieht sich wohl auf die Verträge «Contract Nr. BBBBBBBB./Firma DD.- 24.1.2011» und «CCCCCCCC./Firma DD.-30.12.2010», die in einem internen Memo der Bank LL. vom 23. Februar 2011 zu den beiden hier interessierenden Überweisungen sowie in der Zahlungsanweisung der Firma DD. vom 6. Juni 2011 betreffend die Überweisung von EUR 500'000 vom 8. Juni 2011 als Zah- lungsgrund erwähnt werden (BA pag. B-7.8.1.43 f.; B-8.105.1.58). Der Vertrags- entwurf zum «Contract Nr. BBBBBBBB./Firma DD.-24.1.2011» liegt bei den Ak- ten; dieser wurde anlässlich der Hausdurchsuchung bei C. in Thalwil sicherge- stellt (BA pag. B-8.101.1.42). Als Vertragsparteien fungieren die Firma DD. und eine russische Gesellschaft namens OOOOOO. LLC. Der Vertrag hat einen Kauf von 30 kg ultradünnen Nickeldraht durch die Firma DD. zum Gegenstand. Der
- 276 - SK.2020.40 auf den 24. Januar 2011 datierte Vertrag lässt sich somit kaum mit der angebli- chen Beratertätigkeit von T. in Einklang bringen, will doch dieser den Kauf von Kupfer im Juni/Juli 2010 und den Verkauf Anfang Jahr 2011 empfohlen haben. Der Vertrag «CCCCCCCC./Firma DD.-30.12.2010» ist nicht aktenkundig, über dessen Inhalt ist nichts bekannt. Es ist anzunehmen, dass es sich bei «CCCCCCCC.» um eine Abkürzung des Namens der Vertragspartei der Firma DD. handelt, wie es bei den übrigen bei C. sichergestellten Verträgen der Fall ist. Nachdem es sich bei «CCCCCCCC./Firma DD.-30.12.2010» um einen konnexen Vertrag zum «Contract Nr. BBBBBBBB./Firma DD.-24.1.2011» han- deln soll, der fragliche Vertrag erst im Dezember 2010 abgeschlossen worden sein soll und T. offensichtlich nicht Partei dieses Vertrags ist, kann ausgeschlos- sen werden, dass die angeblichen Beratungsdienstleistungen von T. und seine Entlöhnung auf Grundlage dieses Vertrags erfolgten.
b) In den bei der Firma DD. im Fürstentum Liechtenstein beschlagnahmten Un- terlagen finden sich keine Hinweise darauf, dass im hier interessierenden Zeit- raum jemals ein Warenhandelsgeschäft (insbesondere mit Nickel oder Kupfer) durchgeführt worden wäre (BA pag. B-8.105.1.1 ff.). Die Erfolgsrechnung der Firma DD. für das Jahr 2010 zeigt einen Nettoumsatzerlös von ca. Fr. 25'000 (BA pag. B-8.105.1.266).
c) Aufschlussreich sind sodann die Umstände im Zusammenhang mit der Wei- terleitung von EUR 500'000 an BB. Gemäss Aussagen von T. und BB. soll es sich dabei um Rückzahlungen von zwei Darlehen von je 10 Mio. Rubel (umge- rechnet EUR 250'000) handeln, die BB. an T. für die Renovation von dessen Wohnung in Moskau gewährt haben soll (BA pag. 18.1.1.686/980; 18.1.1.1.747/761). Diesbezüglich liegen zwei handschriftliche Darlehensverträge zwischen BB. und T. vom 17. Januar und 10. Juni 2011 bei den Akten (BA pag. 18.1.1.1.436/438/474/476). Die beiden Verträge enthalten jeweils die folgende Bestimmung: «BB. hat mir, T., 10 Mio. Rubel (zehn Mio. Rubel) geliehen. T. hat die vorstehend genannte Summe im Augenblick der Unterzeichnung dieses Ver- trags in bar erhalten.» Die Überweisung der zweiten Tranche von EUR 250'000 durch T. an BB. (die angebliche Darlehensrückzahlung) erfolgte indessen bereits am 8. Juni 2011, mithin zwei Tage vor der behaupteten Darlehensgewährung am
10. Juni 2011. Es ist somit offensichtlich, dass es sich vorliegend um einen vor- geschobenen Vertrag handelt. Das gleiche ist auch in Bezug auf den ersten Dar- lehensvertrag anzunehmen. Zudem gab BB. bei seiner Einvernahme in Russland an, er habe mit T. ausschliesslich eine berufliche Beziehung gehabt (BA pag. 18.1.1.1.746). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, dass BB. T. ge- stützt auf handschriftlich aufgesetzte Verträge ein Darlehen von umgerechnet EUR 500'000 in bar ohne jede Sicherheit gewährt haben soll, lebensfremd.
- 277 - SK.2020.40
d) Die dargelegten Umstände lassen im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass T. keine reale Gegenleistung für EUR 1 Mio., die er von der Firma DD. erhalten hatte, erbracht hat. Ob er zudem dieses Geld in Kenntnis des Einziehungsgrunds entgegennahm, kann offenbleiben. Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB greift demnach nicht. 3.15.2.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Begründung einer Er- satzforderung zulasten von T. nach Art. 71 Abs. 1 StGB erfüllt. In Berücksichti- gung der Höhe des von T. im Ergebnis erzielten deliktischen Vorteils ist die Er- satzforderung auf EUR 500'000 festzulegen. Der Betrag ist zu 5% ab dem 14. Ap- ril 2011 (mittlerer Zeitpunkt der deliktischen Vermögenszuflüsse) zu verzinsen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4). Zur Sicherung der Ersatzforderung ist die Beschlag- nahme der Konten Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF, lau- tend auf T., bei der Bank AA. im genannten Betrag aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB). Im Übrigen sind die beschlagnahmten Vermögenswerte freizuge- ben. 3.16 Konten Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, lautend auf BB., bei der Bank CC. (CH) 3.16.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 7. Oktober 2011 mehrere auf BB. lautende Konten bei der Bank CC. (CH), darunter das Konto Nr. 1 (BA pag. 7.9.1 ff.). Auf dieses Konto wurden, wie vorstehend dargelegt, am 23. Februar und 8. Juni 2011 je EUR 250'000 vom Konto Nr. 2.2-EUR von T. bei der damaligen Bank LL. transferiert (BA pag. B-7.9.1.1.3 f.). Dass sich diese Mittel auf den betrü- gerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 zurückführen lassen, wurde bereits dargelegt (E. XII.3.15.1.1). Zum Zeitpunkt der Kontobeschlagnahme waren sämtliche Vermögenswerte auf dem Konto noch vorhanden (BA pag. B-7.9.1.1.2 ff.). Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB besteht vorliegend nicht. Die Erklärung von BB., wonach es sich bei den frag- lichen Überweisungen um Rückzahlungen von Darlehen an T. gehandelt ha- ben soll, ist nach dem Dargelegten (E. XII.3.15.2.2c) unglaubhaft. Demnach ist das Guthaben im Betrag von EUR 500‘000.– (zzgl. eines allfälligen auf diesem Betrag seit dem 17. April 2011 [mittlerer Zeitpunkt der deliktischen Vermögens- zuflüsse] angefallenen Zinses) auf dem Konto Nr. 1, lautend auf BB., bei der Bank CC. (CH) gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding auszuhändigen. Das Restguthaben ist freizugeben. 3.16.2 Die übrigen beschlagnahmten Konten von BB. bei der Bank CC. (CH) (Konten Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) weisen keinen Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten auf. Die betreffenden Konten sind freizugeben.
- 278 - SK.2020.40 3.17 Konto Nr. 1, lautend auf Firma DD., bei der Bank E. (FL) Das beschlagnahmte Konto Nr. 1, lautend auf Firma DD., bei der Bank E. (FL) wurde durch zwei Vermögenszuflüsse geäufnet, den Transfer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (BA pag. B-7.18.1.162/206) und den Transfer von EUR 4.5 Mio. am 6. Juni 2011 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. (BA pag. B-7.18.1.91/183). Die deliktische Herkunft dieser Mittel wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. E. III.3.3). Ander- weitige Vermögenszuflüsse fanden auf dem Konto der Firma DD. nicht statt (BA pag. B-7.18.1.31 ff.). Das nach diversen Abdispositionen auf dem Konto verblie- bene Guthaben (Fr. 1'957'430.86; Stand: 31. Dezember 2015) stellt somit ein unechtes Surrogat der deliktisch erlangten Vermögenswerte dar. Auf das Drit- tenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB beruft sich die Firma DD. nicht. Demnach sind die zur Diskussion stehenden Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.18 Konten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf C., bei der Bank EE. 3.18.1 Das beschlagnahmte Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE. weist per
30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) ein Guthaben von EUR 56'779.18 auf (TPF pag. 457.100.604). Zur Herkunft dieser Mittel ergibt sich aus den Akten das Folgende: Am 8. Juni 2011 wurden auf das fragliche Konto EUR 50'000 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen (BA pag. B-7.11.1.2.7 ff.). Vor dieser Überweisung wies das Konto einen Saldo von EUR 6'452.51 auf. Weitere Vermögenszuflüsse sind auf dem Konto nicht zu verzeichnen (BA pag. B- 7.11.1.2.1 ff.). Wie oben bereits dargelegt (E. XII.3.17), wurde das erwähnte Konto der Firma DD. ausschliesslich mit Vermögenswerten geäufnet, die aus dem betrüge- rischen Transfer der EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 her- rührten. Damit ist die deliktische Herkunft des Guthabens auf dem hier interes- sierenden Konto von C. im Betrag von EUR 50‘000.– erstellt. Das Guthaben ist somit in diesem Betrag gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding auszuhän- digen. In Bezug auf das Restguthaben ist die Herkunft der Mittel unbekannt. In- soweit ist das Guthaben zur Deckung der gegen C. begründeten Ersatzforderung der Eidgenossenschaft zu verwenden (vgl. E. XII.3.24.5). Zu diesem Zweck ist die Beschlagnahme des Kontos in dem EUR 50‘000.– übersteigenden Umfang aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB).
- 279 - SK.2020.40 3.18.2 In Bezug auf das gesperrte Konto Nr. 2, lautend auf C., bei der Bank EE. geht aus den Akten Folgendes hervor: Am 8. Juni 2011 wurden auf das fragliche Konto Fr. 60'000 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen (BA pag. B-7.11.1.1.17). Die delikti- sche Herkunft dieser Mittel ist nach dem Dargelegten (E. XII.3.17) erstellt. Vor der erwähnten Überweisung wies das hier interessierende Konto einen Vermö- gensstand von gerade mal Fr. 47.90 auf. Bis zur Beschlagnahme des Kontos fanden keine weiteren Vermögenszuflüsse, hingegen einige kleinere Abflüsse statt (BA pag. B-7.11.1.1.12 f.). Per 30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) liegen auf dem Konto Fr. 59'224.40 (TPF pag. 457.100.604). Auf das vorliegende Konto ist aus den bereits diskutierten Gründen (vgl. E. XII.3.7, XII.3.9), welche auch hier zutreffen, die Bodensatz-/Sockeltheorie an- zuwenden. Somit ist davon auszugehen, dass die Fr. 47.90, in Bezug auf welche eine deliktische Herkunft nicht erstellt ist, zum Zeitpunkt der Beschlagnahme be- reits verbraucht worden waren. Das auf dem Konto vorhandene Buchgeld ist so- mit gesamthaft deliktischer Herkunft und gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.19 Vermögenswerte der FF. S.L.U. auf dem Interimskonto Nr. 1 des erstin- stanzlichen Gerichts Nr. 6 von Palma de Mallorca 3.19.1 Auf internationales Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2014 ordneten die spanischen Behörden am 18. Juni 2014 eine Grundbuch- sperre auf der Liegenschaft «Z., Port d'Andratx» an. Eigentümerin der Liegen- schaft war die FF. S.L.U. (BA pag. 18.1.10.1.28/51 ff.). Gemäss Bundesanwalt- schaft soll es sich dabei um eine A. zuzurechnende Gesellschaft handeln (AS, S. 556) Die Grundbuchsperre auf der erwähnten Liegenschaft wurde in der Folge im Rah- men eines Zwangsversteigerungsverfahrens aufgehoben. Anstelle der zwangs- verwerteten Liegenschaft wurde beim Untersuchungsgericht Nr. 6 von Palma de Mallorca der Überschuss aus der Zwangsverwertung im Betrag von EUR 712’813.90 hinterlegt, welcher das erstinstanzliche Gericht Nr. 6 von Palma («Juzgado de Primera lnstancia No 6 de Palma de Mallorca») beschlagnahmte. 3.19.2 Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass die erwähnte Liegenschaft der FF. S.L.U. zumindest teilweise mit Deliktserlös bzw. Surrogaten finanziert wor- den sei. Sie beantragt, den beschlagnahmten Verwertungserlös gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen bzw. zur Durchsetzung von Ersatzforderungen i.S.v.
- 280 - SK.2020.40 Art. 71 StGB zu verwenden und, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind, anteilsmässig zu Gunsten der berechtigten Privatklä- ger zu verwenden (TPF pag. 457.100.558 ff.). Die FF. S.L.U. widersetzt sich dem Antrag der Bundesanwaltschaft im Wesentli- chen mit dem Argument, die Liegenschaft sei mit legalen Vermögenswerten er- worben worden (TPF pag. 457.630.4 ff./39 ff.). 3.19.3 Aktenmässig ist erstellt, dass A. am 2. November 2011 EUR 250'000 von seinem Konto Nr. 1 bei der damaligen Bank P. (FM) auf ein Konto der FF. S.L.U. bei der Bank AAAAAAAA. (ES), Spanien überweisen liess (BA pag. B-7.15.2.360 f.). Die deliktische Herkunft dieser Gelder ist nach dem oben (E. XII.3.7) Dargelegten erstellt. Hingegen fehlt der Nachweis dafür, dass die infragestehende Liegen- schaft (u.a.) mit diesem Geld gekauft wurde. Ein paper trail des beschlagnahmten Verwertungserlöses der Liegenschaft zu verfahrensgegenständlichen Straftaten liegt insoweit nicht vor. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf weitere Vermögenszuflüsse zur FF. S.L.U. In Ermangelung eines Deliktskonne- xes der beschlagnahmten Vermögenswerte zur FF. S.L.U. fällt die Einziehung bzw. die Herausgabe derselben an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB ausser Betracht. 3.19.4 Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vorliegend erfüllt. Es ist erstellt, dass deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 250'000 an die FF. S.L.U. geflossen sind. Dass sie hierfür eine gleichwer- tige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht haben soll, wird von ihr nicht vorgebracht. Die deliktischen Vermögenswerte sind gemäss dem Beweis- ergebnis nicht mehr vorhanden. Bei dieser Sachlage ist zulasten der FF. S.L.U. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 250'000.– (zzgl. 5% Zins seit dem 2. November 2011) zu begründen. Zur Deckung dieser Forderung ist, unter Vorbehalt des spanischen Rechts, das Gut- haben in der Höhe des genannten Betrags auf dem Interimskonto Nr. 1 des erst- instanzlichen Gerichts Nr. 6 von Palma de Mallorca zu verwenden. Zu diesem Zweck ist die Beschlagnahme des entsprechenden Betrags auf dem erwähnten Konto aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB). Im Übrigen sind die beschlag- nahmten Vermögenswerte freizugeben. 3.20 Konto Nr. 1, lautend auf GG., bei der Bank HH. (FL) 3.20.1 In Bezug auf die sich auf dem beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf GG. (vgl. BA pag. 18.1.3.176), bei der Bank HH. (FL) (vormals Bank DDDDD. [FL])
- 281 - SK.2020.40 liegenden Vermögenswerte (Fr. 15’756.05; Stand: 31. Dezember 2015 [TPF pag. 457.100.603]) geht aus den Akten Folgendes hervor: Am 17. Februar 2011 gingen auf dieses Konto EUR 20'000 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) ein (BA pag. 18.1.3.107 f.). Die deliktische Her- kunft dieser Gelder ist erstellt (vgl. E. XII.3.17). Den Akten sind allerdings keiner- lei Informationen über allfällige weitere Bewegungen auf dem hier interessieren- den Konto von GG. zu entnehmen. Bei dieser Aktenlage ist nicht nachgewiesen, dass die Vermögenswerte (EUR 18’181.76), die sich auf dem Konto zum Zeit- punkt der am 25. November 2011 erfolgten Beschlagnahme befanden (BA pag. 18.1.3.109), von der erwähnten Überweisung stammen. Bei dieser Sachlage fällt eine Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte von GG. an den Geschädigten nach Art. 70 Abs. 1 StGB ausser Betracht. 3.20.2 Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vorliegend erfüllt. Nach dem vorstehend Dargelegten ist erstellt, dass deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 20'000 an GG. geflossen sind. Dass er hierfür eine gleichwertige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht haben soll, wird von ihm nicht vorgebracht. Die deliktischen Vermögenswerte sind gemäss dem Beweisergebnis nicht mehr vorhanden. Demnach ist zulasten von GG. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 20'000 (zzgl. 5% Zins seit dem 17. Februar 2011) zu begründen. Zur De- ckung dieser Forderung ist, unter Vorbehalt des liechtensteinischen Rechts, das Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf GG., bei der Bank HH. (FL) zu ver- wenden. Zu diesem Zweck ist die Beschlagnahme dieses Kontos aufrechtzuer- halten (Art. 71 Abs. 3 StGB). 3.21 Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank HH. (FL) Das auf dem beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank HH. (FL) (vormals Bank DDDDD. [FL]) vorhandene Guthaben (USD 161'252.93; Stand: 31. Dezember 2015; TPF pag. 457.100.604) wurde durch den Transfer von EUR 150'000 vom 10. März 2011 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) geäufnet. Der Betrag wurde später in USD gewechselt. Weitere Vermögenszuflüsse auf dem Konto sind nicht zu verzeichnen (BA pag. 18.1.3.96 ff.). Die deliktische Herkunft der Gelder auf dem erwähnten Konto der Firma DD. wurde bereits mehrfach thematisiert (vgl. E. III.3.3). Der paper trail der hier inte- ressierenden Vermögenswerte zum betrügerischen Transfer der D. Holding Gel- der vom 15. Dezember 2010 ist damit erstellt. Die Vermögenswerte sind dem- nach gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben.
- 282 - SK.2020.40 3.22 Depot Nr. 1, lautend auf II., bei der Bank P. (CH) Die sich im beschlagnahmten Wertschriftendepot von II. bei der Bank P. (CH), Zürich (vormals Bank KK.), befindlichen Wertschriften (im Wert von EUR 241'755 per 30. Juni 2020) wurden mit Mitteln erworben, die aus zwei Vermögenszuflüs- sen auf das EUR-Konto der Genannten bei der Bank KK. vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) stammten: dem Transfer von EUR 200'000 vom
18. Februar 2011 und dem Transfer von EUR 120'000 vom 8. Juni 2011 (BA pag. B-7.1.5.2.16 ff.). Die deliktische Herkunft dieser Mittel wurde bereits mehrfach thematisiert (vgl. E. XII.3.17). Dass II. für die betreffenden Vermögenszuflüsse eine gleichwertige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht haben soll, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Vermögenswerte sind demnach gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.23 Weitere Konten und Wertschriftendepots Ein Teil der gesperrten Konten und Wertschriftendepots weist einen Null- oder Negativsaldo auf bzw. enthält wertlose Wertschriften. Hinsichtlich dieser Positio- nen besteht bei dieser Sachlage kein Grund für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme. Die betreffende Massnahme ist folglich nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils aufzuheben. Dies betrifft, soweit nicht bereits vorstehend ge- nannt, die folgenden Konten bzw. Wertschriftendepots:
- Geschäftsbeziehungen Nr. 1.3 und Nr. 1.2 der I. SA bei der F. AG;
- Konten Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf II., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf J. Inc., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf I. SA, bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 2 bis 9, lautend auf R. SA, bei der Bank S.;
- Depot Nr. 2/1, lautend auf I. SA, bei der F. AG;
- Depot Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank N. (FM);
- 283 - SK.2020.40
- Depots Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM);
- Depot Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM);
- Depot Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH);
- Depot Nr. 1/1, lautend auf T., bei Bank AA. 3.24 Ersatzforderungen zulasten von A., B. und C. 3.24.1 A. bzw. die ihm i.S. der «Durchgriffstheorie» (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2) zuzu- rechnende I. SA erlangte durch den thematisierten betrügerischen Transfer vom
15. Dezember 2010 Vermögenswerte im Betrag von EUR 100 Mio., über die A. zeitweise nach eigenem Gutdünken verfügen konnte. 3.24.2 B. erlangte infolge des besagten Transfers und der anschliessenden Geldwä- schereihandlungen deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 89 Mio. (als Teil von EUR 100 Mio. auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK.). Dieser Betrag stand ab 6. April 2011 eine Zeitlang in seiner Verfügungsmacht. 3.24.3 C. bzw. die ihm (zusammen mit B.) i.S. der «Durchgriffstheorie» (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2) zuzurechnende J. Inc. erlangte durch den Transfer vom 15. De- zember 2010 und die anschliessenden Geldwäschereihandlungen die Verfü- gungsmacht über deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 18.5 Mio. Dieser Betrag umfasst zum einen EUR 6 Mio., die am 11. Februar 2011 von der I. SA an die Firma DD. überwiesen und in der Folge durch die Firma DD. bzw. MM. auf Anweisungen von C. auf verschiedene Begünstigte (darunter die Firma DD. selbst) verteilt wurden. Letzterer Umstand indiziert, dass C. effektiv die Verfü- gungsmacht über den genannten Betrag hatte. Zum anderen umfasst der von C. erlangte deliktische Vorteil EUR 12.5 Mio., die am 1. Juni 2011 von der I. SA an die J. Inc. transferiert wurden. 3.24.4 Die durch die Beschuldigten erlangten deliktischen Vermögenswerte sind zu einem Teil, namentlich im Betrag von rund EUR 56'640’000, restitutions- bzw. vergleichsweise an die D. Holding als Geschädigte bereits zurückgeführt worden (TPF pag. 457.551.108). Ein weiterer Teil in der Grössenordnung von ca. EUR 16 Mio. wird infolge der vorliegend verfügten Vermögensabschöpfungen bei den Beschuldigten und den Drittpersonen an die D. Holding restituiert. Es ver- bleibt demnach ein Fehlbetrag von über EUR 27 Mio. Der betreffende Betrag kann bei den Beschuldigten grundsätzlich – unter Berücksichtigung der Höhe des
- 284 - SK.2020.40 durch sie jeweils erzielten deliktischen Vorteils – mittels Ersatzforderungen ab- geschöpft werden. In Bezug auf C. ist allerdings zu berücksichtigen, dass von den von ihm erlangten deliktischen Vermögenswerten rund EUR 12 Mio. bereits mittels der vorliegend gegen ihn und Drittpersonen (Q. Ltd., J. Inc., Firma DD., II., Bundesanwaltschaft [Konto Nr. 2 beim EFD]) verfügten Restitutionen an die Geschädigte bzw. der festgelegten Ersatzforderungen zulasten von T. und GG. abgeschöpft werden. Zulasten von C. kommt daher eine Ersatzforderung von maximal rund EUR 6.5 Mio. in Betracht. 3.24.5 In Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sind die Er- satzforderungen zu ihren Lasten in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB jeweils in einem reduzierten Umfang festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich A. durch die thematisierten Zuwendungen an sich und seine I. SA in weitaus grösserem Umfang aus den deliktisch erlangten Geldern bereichert hat als die beiden anderen Beschuldigten (vgl. XI.2.2.1). Eine Ersatzforderung zu seinen Lasten im Betrag von Fr. 5’000'000.– scheint daher angemessen. Zu Lasten von B. und C. ist die Ersatzforderung jeweils im Betrag von Fr. 2’500'000.– festzusetzen. 3.24.6 Zur Deckung der zulasten von C. begründeten Ersatzforderung sind die Gutha- ben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE. sowie auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD zu verwenden, soweit sie nicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. XII.3.13.2, III.3.18.1) an die D. Holding auszuhändigen sind. Die Beschlagnahmen der betreffenden Beträge sind gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB aufrechtzuerhalten. 3.25 Verwendung der Ersatzforderungen zu Gunsten der Geschädigten Über eine allfällige Verwendung der festgesetzten Ersatzforderungen der Eidge- nossenschaft zulasten von A., B., C., T., FF. S.L.U. und GG. zu Gunsten der D. Holding gemäss Art. 73 StGB wird in einem separaten Verfahren entschieden. XIII. Zivilklagen / Entschädigungen der Privatklägerschaft
1.
1.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Es verweist die Klage
- 285 - SK.2020.40 insbesondere dann auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (lit. d). 1.2 Zu den Anträgen der Zivilklägerinnen – D. Holding, G. SA und F. AG – vgl. oben, vor der Prozessgeschichte. 1.3 A., B. und C. bestreiten sämtliche gegen sie geltend gemachten Zivilansprüche (TPF pag. 457.731.95 f.). 1.4
1.4.1 Die D. Holding macht gegen A., B. und C. einen Schadenersatz i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR in Höhe von EUR 43'361'168.66 zzgl. Zins seit 15. Dezember 2010 unter solidarischer Haftung geltend. Die D. Holding begründet den Anspruch wie folgt: Durch das deliktische Handeln der Beschuldigten habe sie einen Vermö- gensschaden von EUR 100 Mio. erlitten. In der Zwischenzeit seien ihr insgesamt EUR 56'683'831.34 von der Bundesanwaltschaft restituiert resp. von Dritten (KKK. Ltd., SSSSS.) zurückerstattet worden, womit sich der effektive Schaden auf den genannten Betrag von EUR 43'361'168.66 reduziert habe (TPF pag. 457.551.108). 1.4.2 In die Schadensberechnung einzubeziehen sind indes auch die Vermögens- werte, welche mittels der vorliegend verfügten Vermögensabschöpfungen an die D. Holding restituiert werden (vgl. BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl., 2013, Art. 42 OR N. 27 ff.; KESSLER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, Art. 42 OR N. 7; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., 2018, N. 243 ff.). Welchen Betrag die D. Holding infolge dieser Abschöpfungen im Ergebnis tat- sächlich erhalten wird, ist allerdings noch offen. Zum einen ist über das Schicksal der auf dem Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) liegenden Vermögenswerte, knapp EUR 11 Mio., nicht definitiv entschieden worden (vgl. E. XII.3.10). Zum anderen sind die aktuellen Saldi der beschlagnahmten Konti zum Teil nicht bekannt. Bei dieser Sachlage lässt sich der ersatzfähige Vermö- gensschaden der D. Holding zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend bezif- fern. Die Zivilklage ist folglich gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 1.5 In Bezug auf die Zivilansprüche der G. SA und der F. AG ergibt sich das Fol- gende: Wie gezeigt, haben sich die Beschuldigten keiner Straftaten zum Nachteil der genannten Privatkläger schuldig gemacht (vgl. E. III.4-6, III.9, X). Inwiefern sich die Beschuldigten im Zusammenhang mit den inkriminierten Sachverhalten
- 286 - SK.2020.40 zivilrechtlich haftbar gemacht haben könnten, lässt sich ohne Weiterungen nicht beurteilen. Die Sachverhalte sind im Zivilpunkt nicht spruchreif. Demzufolge sind die Zivilklagen der G. SA (gegen A., B., C.) und der F. AG (gegen A.) gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2.
2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der gänz- lich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft die Bestimmungen dieses Reglements über die amtliche Verteidigung anwendbar (vgl. zu den Einzelheiten E. XV.4.1). 2.2
2.2.1 Die D. Holding hat im Strafpunkt obsiegt; im Zivilpunkt gilt sie demgegenüber als unterlegen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die D. Holding gegen- über den Beschuldigten Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer auf den Straf- punkt bezogenen Aufwendungen im Verfahren. Vom notwendigen Aufwand der Rechtsvertretung der D. Holding ist die Hälfte dem Strafpunkt zuzuordnen. 2.2.2 Die D. Holding macht gegenüber den Beschuldigten eine Entschädigung für die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 2'438'212.17 geltend. In der dem Gericht vorgelegten Kostennote der Rechtsvertreter der D. Holding sind folgende Positionen ausgewiesen: 5'563 Stunden anwaltlicher Tätigkeit (inkl. Reisezeit) à Fr. 300.–, rund 1'220 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.– sowie Auslagen von rund Fr. 466'500 (TPF pag. 457.721.1061 ff.). 2.2.3 Der von der Rechtsvertretung der D. Holding geltend gemachte Aufwand ist of- fensichtlich zu hoch. Dieser übersteigt den entschädigungspflichtigen Aufwand der Verteidiger jeweils um ein Mehrfaches. Zum Vergleich: Der notwendige Auf- wand von RA Ramsauer, dem im Verfahren am längsten tätigen Verteidiger, um- fasst 1230 Arbeitsstunden, 333 Stunden Reise- und Wartezeit sowie Auslagen von rund Fr. 17'500 (vgl. E. XV.4.4.1). Dieser enorme Unterschied ist nicht nach- vollziehbar.
- 287 - SK.2020.40 Eine detaillierte Prüfung der vorliegenden Kostennote ist angesichts ihres Um- fangs (116 Seiten mit kleingedrucktem Text) dem Gericht nicht mit einem ver- nünftigen Aufwand möglich. Bei dieser Sachlage ist der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung der D. Holding ermessensweise zu bestimmen (vgl. hierzu Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.7.4; 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). Unter Bezugnahme auf den Aufwand der Verteidiger, insbesondere denjenigen von RA Ramsauer, und in Berücksichtigung dessen, dass für die Wahrnehmung der Interessen der D. Hol- ding ein bestimmter Mehraufwand (etwa die Aufarbeitung der Unterlagen der D. Holding) notwendig war, werden im Ergebnis 1500 Stunden Arbeitszeit, 350 Stunden Reisezeit und Auslagen im Umfang von Fr. 20'000.– als notwendig anerkannt. Hiervon ist nach dem vorstehend Ausgeführten die Hälfte entschädi- gungspflichtig. Die Arbeitszeit ist aufgrund des Umfangs und der überdurch- schnittlichen Komplexität des Falls mit einem Stundenansatz von Fr. 250.–, die Reisezeit, wie üblich, mit Fr. 200.– pro Stunde zu vergüten. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da die Dienstleistungsempfängerin im Ausland domiziliert ist (vgl. Art. 8 MWSTG). Im Ergebnis werden A., B. und C. solidarisch verpflichtet, der D. Holding Fr. 232‘500.– als Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 2.3 Die G. SA und die F. AG sind sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt unterlegen. Eine Kostenpflicht der Beschuldigten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO bezüglich der hier relevanten Verfahrensteile besteht nicht. Demzufolge haben die G. SA und die F. AG keinen Anspruch auf Entschädigung. 2.4 Die Bank E. (CH) hat auf eine Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen verzichtet (TPF pag. 457.720.58). XIV. Verfahrenskosten
1.
1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR ). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschul- det, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesan- waltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
- 288 - SK.2020.40 Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 1.2 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstel- lung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 2). 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte im Parteivortrag unter Verweis auf das ein- gereichte Kostenverzeichnis die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Be- schuldigten wie folgt: Fr. 395'407.54 an A., Fr. 405'156.36 an B. und Fr. 835'432.96 an C. (TPF pag. 457.721.1054; 457.100.617 ff.). Wie sich nachstehend zeigen wird, werden den Beschuldigten in Anwendung von Art. 425 StPO Kosten im Umfang der vom Gericht festgesetzten Gebühren für das Vor- und Hauptverfahren (total Fr. 200'000.–) anteilsmässig auferlegt. Bei dieser Sachlage kann auf eine detaillierte Prüfung der von der Bundesanwalt- schaft geltend gemachten Kosten, namentlich der Auslagen, verzichtet werden. 2.2 Die Gebühr für das Vorverfahren ist gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR auf Fr. 100'000.– festzulegen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren beträgt ebenfalls Fr. 100'000.– (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Auf eine Bestimmung der auferlegbaren Auslagen der Strafbehörden wird auf- grund des vorstehend Dargelegten verzichtet. 3.
3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.).
- 289 - SK.2020.40 3.2 Angesichts der persönlichen und finanziellen Situation der Beschuldigten recht- fertigt es sich, ihnen zur Erleichterung der Resozialisierung nur einen Teil der Kosten, namentlich im Umfang der festgelegten Gebühren, aufzuerlegen. In Be- rücksichtigung der jeweiligen Tatbeiträge und der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sind die Verfahrenskosten im Ergebnis wie folgt zu verlegen: Fr. 100‘000.– an A., je Fr. 50‘000.– an B. und C. XV. Entschädigungen
1. Beschuldigte Personen 1.1
1.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt wer- den. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus- drücklich erwähnte Freiheitsentzug (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020, m.w.H.). 1.1.2 Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeut- samen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivil- rechtlichen Regel von Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz bean- sprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.).
- 290 - SK.2020.40 1.1.3 Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freige- sprochenen Person für erbetene Verteidigung die Bestimmungen dieses Regle- ments über die amtliche Verteidigung anwendbar (vgl. dazu E. XV.4.1). 1.1.4 Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann. Die Bestimmung erfasst den Fall der Überhaft, in welchem die er- littene Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft länger gedauert hat, als die im Endentscheid ausgefällte Strafe (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 431 StPO N. 21). 1.2 A. 1.2.1 A. beantragt eine Entschädigung von Fr. 430'200.– zzgl. 5% Zins seit 10. Mai 2014 wegen Überhaft bzw. zu Unrecht erlittener Haft. Zudem beantragte sein Verteidiger im Plädoyer, seinem Mandanten eine Frist anzusetzen, um weiterge- hende Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF pag. 457.721.1585). 1.2.2 Die von A. ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft wird i.S.v. Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Strafe angerechnet. Eine Überhaft liegt nicht vor. Es besteht somit kein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c oder Art. 431 Abs. 2 StPO. 1.2.3 Dem prozessualen Antrag von A. auf Gewährung einer Frist für die Substantiie- rung weitergehender Entschädigungsansprüche ist nicht stattzugeben. A. hatte die Gelegenheit, seine Ansprüche im Parteivortrag der Verteidigung abschlies- send zu beziffern und zu begründen. Soweit er dies nicht gemacht hat, ist über seine allfälligen Entschädigungsansprüche gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes zu befinden. 1.2.4 Als teilweise freigesprochene beschuldigte Person hat A. gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ersatz eines Teils der Kosten der Wahlverteidigung. Kostennoten der erbetenen Verteidiger wurden dem Gericht nicht eingereicht. Die Entschädigung ist folglich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BStKR nach Ermessen festzulegen. 1.2.4.1 A. wurde im Verfahren zunächst, von Juli 2011 bis Juli 2012, von RA Isenring auf erbetener Basis verteidigt (TPF pag. 16.3.2/227). Von August 2012 bis August 2015 wurde er von Rechtsanwalt David Gibor amtlich verteidigt. Ab Dezember
- 291 - SK.2020.40 2012 bemühte sich A. bei der Bundesanwaltschaft und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – zunächst ohne Erfolg – um einen Wechsel seines amt- lichen Verteidigers, mit der Begründung, das Verhältnis zu diesem sei stark ge- stört. Ab Februar 2014 wurde A. – parallel zur amtlichen Verteidigung durch RA Gibor – durch RA Bruno Steiner und RA Walder auf erbetener Basis vertei- digt. Am 11. August 2015 legte RA Steiner das Mandat im Einvernehmen mit A. nieder. Mit Verfügung vom 19. August 2015 entliess sodann die Vorsitzende der Strafkammer im Verfahren SK.2015.37 RA Gibor aus dem Mandat und setzte RA Walder als neuen amtlichen Verteidiger von A. ein (TPF pag. 391.201.2 ff.). 1.2.4.2 A. wurde Ende Mai 2012 auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft in Monaco ver- haftet und Ende August 2012 an die Schweiz ausgeliefert (Prozessgeschichte, lit. G). Vor diesem Hintergrund entstand in der Zeit, in der er im hiesigen Verfah- ren von RA Isenring vertreten wurde, kein nennenswerter Verteidigungsaufwand. Die dokumentierte Tätigkeit von RA Isenring beschränkt sich auf einige wenige Eingaben und Telefonate mit der Bundesanwaltschaft (BA Rubrik 16). Der dies- bezügliche notwendige anwaltliche Aufwand wird mit 10 Stunden geschätzt. 1.2.4.3 Bezüglich der Kosten der erbetenen Verteidigung durch RA Steiner und RA Wal- der ist Folgendes festzuhalten. A. wurde in der Zeit, in der er von den genannten Anwälten auf erbetener Basis vertreten wurde (Februar 2014 – August 2015), durch RA Gibor amtlich verteidigt. Grundsätzlich hat eine amtlich verteidigte be- schuldigte Person, die sich zusätzlich eine Wahlverteidigung bestellt, keinen An- spruch auf Ersatz der entsprechenden Anwaltskosten. Im vorliegenden Fall ist jedoch der besonderen Verteidigungssituation Rechnung zu tragen. Wie in der erwähnten Verfügung vom 19. August 2015 betreffend den Wechsel der amtli- chen Verteidigung festgestellt, war das Verhältnis von A. zu seinem damaligen amtlichen Verteidiger in der zur Diskussion stehenden Zeit bereits stark gestört. Es ist aktenkundig, dass RA Gibor angesichts der Tatsache, dass gleichzeitig zwei erbetene Verteidiger mit der Sache befasst waren, seine Tätigkeit weitge- hend sistiert hatte. Zudem fällt ins Gewicht, dass sich der spätere amtliche Ver- teidiger von A., RA Walder, bereits in seiner Funktion als erbetener Verteidiger in den Fall eingearbeitet hatte, was zu einer Ersparnis der Kosten der amtlichen Verteidigung bezüglich der Einarbeitungszeit führt (vgl. TPF pag. 391.201.5 f.). Im Lichte dieser Umstände rechtfertigt es sich, einen Teil der Kosten der erbete- nen Verteidigung von A. durch RA Steiner und RA Walder als notwendigen Ver- teidigungsaufwand zu berücksichtigen. Diesbezüglich erscheint ein Aufwand von 150 Stunden als angemessen. 1.2.4.4 Im Ergebnis werden 160 Stunden anwaltlicher Tätigkeit als notwendiger Aufwand anerkannt. Dem Ausgang des Verfahrens angemessen ist eine Entschädigung
- 292 - SK.2020.40 im Umfang von rund 15% des notwenigen Aufwands, d.h. von 24 Stunden. Auf- grund des Umfangs und der relativen Komplexität des Falls in tatsächlicher Hin- sicht rechtfertigt es sich vorliegend, einen im Vergleich zum üblichen höheren Stundenansatz von Fr. 250.– anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Ausla- genpauschale von 3% der Honorarsumme ist die Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung von A. aufgerundet auf Fr. 6'200.– festzulegen. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (vgl. Art. 8 MWSTG). 1.2.5 Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern A. wirtschaftliche Einbussen aufgrund der Strafver- folgung wegen Vorwürfen erleiden musste, von denen er freigesprochen wird. 1.2.6 In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO ist die A. zugesprochene Entschädigung mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen. 1.3 B. 1.3.1 B. verlangt eine Genugtuung von Fr. 311'190.– wegen ungerechtfertigter Inhaf- tierung (TPF pag. 457.721.1690). 1.3.2 Die von B. bisher im Verfahren ausgestandene Haft wird gemäss Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Strafe angerechnet. Eine Überhaft liegt nicht vor. Es be- steht somit kein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c oder Art. 431 Abs. 2 StPO. Weitere Entschädigungsansprüche werden von B. zu Recht nicht geltend gemacht. 1.4 C. 1.4.1 C. verlangt eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 300'000.– zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2013 für die durch das Verfahren und die Haft erlittene schwere Persönlichkeitsverletzung, eine Entschädigung für entstandene Ausla- gen in Höhe von Fr. 21'734.45 sowie eine nach Ermessen des Gerichts festzule- gende Entschädigung für entgangenen Gewinn aus einem Nickelgeschäft, je zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2012 (TPF pag. 457.721.1788 f./1872 f.). 1.4.2 C. hat i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Überhaft im Umfang von 356 Tagen (vgl. Prozessgeschichte, lit. B). 1.4.2.1 Die Festlegung der Höhe der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Er- messen. Das Gericht erachtet vorliegend eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag
- 293 - SK.2020.40 als angemessen. Dieser Tagessatz wird in der Praxis zwar vor allem bei kürzeren Freiheitsentzügen angewendet. Demgegenüber wird bei längerer Haftdauer der Tagessatz in der Regel gesenkt (sog. degressive Erhöhung; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6B_745/2009 vom
12. November 2009 E. 7.1). Das diesbezügliche Argument, wonach die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht falle, vermag jedoch – zumindest in die- ser Absolutheit – nicht zu überzeugen. Gegenteils nimmt mit zunehmender Haft- dauer die psychische Belastung des Betroffenen oftmals zu (so zutreffend WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 StPO N. 28). 1.4.2.2 Ebenso wenig angezeigt ist eine Herabsetzung der Genugtuung aufgrund der im Vergleich zur Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnsitz von C. in Po- len. Das Bundesgericht lässt eine Genugtuungsreduktion nur ausnahmsweise zu, namentlich in Fällen, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger liegen als in der Schweiz (vgl. z.B. BGE 125 II 554 E. 4a betr. Vojvodina: 18-facher Kaufkraftunterschied; Urteil des Bundesgerichts 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzego- wina: 6- bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten; vgl. demgegenüber Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 4.2: der Umstand, dass die Lebenshaltungskosten in Portugal ca. 70% des schweizerischen Ni- veaus betragen, rechtfertigt keine Genugtuungsreduktion). Im Fall von Polen be- steht kein derart krasses Missverhältnis. 1.4.2.3 Nach dem Gesagten ist C. für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 71'200.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist antragsgemäss zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 5% (Art. 73 OR). Angesichts des länger andauernden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte ist der Beginn des Zinsenlaufs auf den mittleren Zeit- punkt, den 10. Februar 2015, festzulegen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4). 1.4.3 Weitere Entschädigungsansprüche von C. sind abzuweisen. Die geltend ge- machten Auslagen und wirtschaftlichen Einbussen sind nicht substantiiert. Insbe- sondere ist nicht belegt, dass C. vor seiner Verhaftung einer legalen Geschäfts- tätigkeit im Nickelhandel nachging. Selbst wenn dies zuträfe, führte dies nicht zu einer Schadenersatzpflicht des Staates. Die Strafverfolgung gegen C. war zu einem weit überwiegenden Teil gerechtfertigt. Er hat sich somit selbst zuzuschrei- ben, dass er aufgrund der Inhaftierung längere Zeit an der Ausübung einer Ge- schäftstätigkeit gehindert war. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem übermässigen Freiheitsentzug und allfälligen wirtschaftlichen Einbussen ist nicht gegeben.
- 294 - SK.2020.40 2. Beschwerte Dritte 2.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshand- lungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endent- scheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vor- verfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprü- che Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Auf Art. 434 StPO können sich Personen berufen, die weder beschuldigte Per- sonen noch Privatkläger sind und denen durch die Verfahrenshandlungen (ins- besondere durch Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlag- nahme oder Telefonüberwachung) oder bei der Unterstützung von Strafbehörden materieller oder immaterieller Schaden erwachsen ist (GRIESSER, a.a.O. Art. 434 StPO N. 1). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der gänzlich oder teilweise obsiegenden Drittperson i.S.v. Art. 434 StPO die Bestimmungen dieses Reglements über die amtliche Verteidigung anwendbar (vgl. E. XV.4.1). 2.2 Seitens der beschwerten Dritten stellen K. AG, M. AG (TPF pag. 457.621.10 ff.), FF. S.L.U. (TPF pag. 457.630.41) und O. (TPF pag. 457.623.5) Anträge auf Ent- schädigung für die Kosten der Rechtsvertretung. 2.3 K. AG / M. AG Die obsiegenden beschwerten Dritten K. AG und M. AG lassen durch ihre ge- meinsame Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Tanja Knodel, die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 32'431.65 an die K. AG beantragen, da die geltend gemachten Anwaltskosten von dieser Gesellschaft bezahlt worden seien (TPF pag. 457.621.28). RA Knodel macht in ihren Kostennoten einen Aufwand von insgesamt 85.3 Stun- den zu einem Stundenansatz von Fr. 400.– für die eigene resp. Fr. 320.– für die Arbeitszeit der Mitarbeiter zzgl. einer Kleinspesenpauschale von 3% des Hono- rars und MWST geltend (TPF pag. 457.621.35 ff.). Der geltend gemachte Auf- wand erscheint gerechtfertigt. Der vorliegende Fall warf im Hinblick auf die Wahr- nehmung der Interessen der beschwerten Dritten indes keine besonders kom- plexen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur auf. Der Aufwand ist daher mit
- 295 - SK.2020.40 dem für die Fälle im ordentlichen Schwierigkeitsbereich üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Die Kleinspesenpauschale ist entsprechend anzupas- sen. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer betragen die entschädigungspflichtigen Anwaltskosten im Ergebnis Fr. 21'820.–. Dieser Betrag ist von der Eidgenossen- schaft antragsgemäss an die K. AG auszurichten. 2.4 FF. S.L.U. Die teilweise obsiegende beschwerte Dritte FF. S.L.U. hat Anspruch auf einen angemessenen Ersatz eines Teils ihrer Anwaltskosten. Der Rechtsvertreter der FF. S.L.U. reichte keine Kostennote ein. Die Entschädigung ist daher gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR ermessensweise festzusetzten. Angemessen ist ein Betrag von Fr. 4'500.–. 2.5 O. O. unterlag mit seinem Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögens- werte. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung. 3. Auskunftsperson JJ. 3.1 Gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 15 BStKR haben Auskunftspersonen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen. Art. 16 und 17 BStKR regeln die Einzelheiten. 3.2 Die Auskunftsperson JJ. verlangt eine Entschädigung von Fr. 2'500.– für Lohn- einbusse im Zusammenhang mit seiner Einvernahme bei der Bundesanwalt- schaft vom 17. Juni 2013 (TPF pag. 457.621.10/29). Der geltend gemachte Er- werbsausfall ist weder belegt noch glaubhaft dargetan. Bei dieser Sachlage ist JJ. gestützt auf Art. 18 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b BStKR ein pauschales Zeugen- geld von Fr. 150.– auszurichten. 4. Amtliche Verteidiger 4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
- 296 - SK.2020.40 und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrens- leitung angesetzten Frist ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). 4.2 Amtliche Verteidigung von A. 4.2.1 RA Gibor RA Gibor, der A. von August 2012 bis August 2015 amtlich verteidigte, beantragte im Verfahren SK.2016.12 mit Eingabe vom 13. April 2017 eine Entschädigung von Fr. 80'429.30 unter Geltendmachung von rund 332.5 Stunden (inkl. Reise- zeit) zu einem Stundensatz von Fr. 220.– und Auslagen von Fr. 1'358.60 (zzgl. MWST). Mit Schreiben vom 25. September 2017 mit dem Titel «Zahlungserinne- rung / Honorar betr. amtliche Verteidigung» ersuchte RA Gibor das Gericht erneut um Auszahlung des Honorars gemäss der eingereichten Kostennote und machte zudem einen Verzugszins von 5% seit 13. April 2017 geltend. Mit prozessleiten- der Verfügung vom 26. September 2017 wies die Vorsitzende der Strafkammer die Bundesanwaltschaft an, RA Gibor eine Akontozahlung von Fr. 70’000.– aus- zurichten. In der Verfügung wurde zudem festgehalten, dass über die Auszah- lung eines allfälligen Zinses mit dem Urteil entschieden werde (TPF pag. 421.721.3 ff.). Das von RA Gibor beantragte Honorar erscheint insgesamt angemessen. Auf eine Ausscheidung der nicht separat ausgewiesenen Reisezeit kann verzichtet werden, zumal bezüglich der Arbeitszeit antragsgemäss ein gegenüber dem üb- lichen Tarif (Fr. 230.–) leicht tieferer Stundenansatz (Fr. 220.–) zur Anwendung gelangt. Demnach ist RA Gibor von der Eidgenossenschaft mit Fr. 80'429.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. Ein Verzugszins ist nicht geschuldet, zumal die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erst im Endentscheid erfolgt (Art. 135 Abs. 2 StPO; vgl. ferner mutatis mutandis BGE 143 IV 495 E. 2.2.4: Kein Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1
- 297 - SK.2020.40 lit. a StPO). Die geleistete Akontozahlung ist auf die Entschädigung anzurech- nen. 4.2.2 RA Walder RA Walder weist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von A. für den Zeitraum vom 19. August 2015 bis 29. Oktober 2021 einen Stundenaufwand von rund 1’497 Stunden aus, wovon 1’369 Stunden auf die Arbeitszeit und 128 Stun- den auf Reise- und Wartezeit entfallen. Für die Arbeitsstunden wird ein Stunden- ansatz von Fr. 260.–, für die Reise- und Wartezeit Fr. 200.– beantragt. Zudem werden Auslagen von Fr. 8'393.20 zzgl. MWST geltend gemacht (TPF pag. 457.721.1556 ff.). Der von RA Walder geltend gemachte Arbeitsaufwand ist im Vergleich zum Auf- wand der übrigen Verteidiger auffallend hoch. Aufschlussreich ist diesbezüglich ein Vergleich mit dem Aufwand des amtlichen Verteidigers von C., RA Ramsauer; ein Vergleich mit dem Aufwand der amtlichen Verteidiger von B. ist wenig ziel- führend, da Letzterer erst ab August 2018 verteidigt wird. RA Ramsauer übt das Amt des amtlichen Verteidigers von C. seit Juni 2011 aus, mit einer kurzen Un- terbrechung von Juli bis Oktober 2011; er ist mithin im Verfahren rund vier Jahre länger als RA Walder in dieser Funktion tätig. Der zu entschädigende Arbeitsauf- wand von RA Ramsauer beträgt rund 1’230 Stunden (E. XV.4.4.1), d.h. rund 140 Stunden weniger als der verbuchte Aufwand von RA Walder. Ab der zweiten Hälfte August 2015 (Zeitpunkt der Einsetzung von RA Walder als amtlicher Ver- teidiger von A.) sind bei RA Ramsauer rund 580 Arbeitsstunden zu verzeichnen, bei RA Walder weit über das Doppelte davon (1369 Stunden). Diese enorme Dis- krepanz ist nicht nachvollziehbar, zumal bei RA Walder im Rahmen der amtlichen Verteidigertätigkeit kein Aufwand im Zusammenhang mit der Einarbeitung in den Fall entstanden ist, war er doch seit Anfang 2014 als erbetener Verteidiger von A. mit dem Fall befasst und gemäss eigenen Angaben gut eingearbeitet (BA pag. 16.11.183). Diesem Umstand wurde bei der Festsetzung der Entschädigung von A. für die Anwaltskosten Rechnung getragen (E. XV.1.2.4.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich der von RA Walder verbuchte Aufwand als deutlich übersetzt und ist zu kürzen. Da eine detaillierte Prüfung der Kostennote vorliegend nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand möglich ist, ist der zu entschädigende Aufwand von RA Walder ermessensweise unter Bezugnahme auf den Aufwand von RA Ramsauer zu bestimmen (vgl. hierzu Urteile des Bun- desgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.7.4; 6B_528/2010 vom
16. September 2010 E. 2.5.1). Auszugehen ist dabei von dem bei RA Ramsauer
- 298 - SK.2020.40 seit der zweiten Hälfte August 2015 angefallenen Aufwand von rund 580 Arbeits- stunden. In Berücksichtigung der Besonderheiten der Verteidigungssituation von A. (relativ schwerer wiegende Vorwürfe; Abklärungen im Zusammenhang mit den vorwiegend A. betreffenden Sachverhaltsteilen, bspw. im Zusammenhang mit den HHHH. Inc.-Aktien) erscheint ein zusätzlicher Aufwand im Umfang von rund 220 Stunden als angemessen. Im Ergebnis werden 800 Stunden anwaltlicher Tätigkeit als entschädigungspflichtig anerkannt. Mit Verweis auf das in E. XV.1.2.4.4 Dargelegte ist diesbezüglich ein Stundenansatz von Fr. 250.– an- zuwenden. Die ausgewiesene Reise- und Wartezeit von 128 Stunden ist nicht zu beanstan- den. Zusätzlich sind 5 Stunden zu berücksichtigen, die für die An- und Rückreise anlässlich der Urteilseröffnung benötigt wurden. Dieser Aufwand ist, wie üblich, mit Fr. 200.– pro Stunde zu entschädigen. Die in Rechnung gestellten Auslagen geben ebenfalls keinen Anlass zu Bemerkungen. Zusätzlich sind Reisekosten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung zu vergüten (Fr. 104.– für ein SBB- Billett, 1. Klasse, Halbtax, für die Strecke Zürich-Bellinzona retour). Unter Einbezug der Mehrwertsteuer (Fr. 18'500.–) hat die Eidgenossenschaft RA Walder für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 253'600.– zu entschädi- gen. Die geleisteten Akontozahlungen sind auf diesen Betrag anzurechnen. 4.2.3 Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die beschuldigte Person, welcher die Ver- fahrenskosten auferlegt wurden, verpflichtet, dem Bund die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen, sobald dies ihre finanziellen Verhält- nisse erlauben. In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die Rückerstattungs- pflicht von A. gegenüber dem Bund auf einen Teilbetrag von Fr. 283'925.– (ent- sprechend ca. 85% der Gesamtsumme der Entschädigungen seiner amtlichen Verteidiger) festzulegen. 4.3 Amtliche Verteidigung von B. 4.3.1 B. wurde ab 8. August 2018 zunächst von Rechtsanwalt Peter D. Deutsch amtlich verteidigt (BA pag. 16.4.48). Mit Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 12. Januar 2021 wurde die Verteidigung von B. im Hinblick auf die Pensio- nierung von RA Deutsch neu geordnet: RA Brigger wurde als neuer amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 23. Dezember 2020 eingesetzt; RA Deutsch wurde – in Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – per 31. März 2021 aus dem Mandat entlassen (TPF pag. 457.911.1.1 ff.).
- 299 - SK.2020.40 4.3.2 RA Deutsch RA Deutsch macht für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 115'182.50 zzgl. MWST geltend. Die in der Kostennote ausgewiesenen Leistungen – rund 400 Ar- beitsstunden à Fr. 250.–, ca. 25 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.–, 80 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.–, ca. 25 Stunden Leistungen eines pri- vaten Übersetzers à Fr. 50.–, Auslagen von rund Fr. 1'000 (TPF pag. 457.822.1 ff.) – erscheinen gerechtfertigt. RA Deutsch ist demnach von der Eidgenossen- schaft mit Fr. 124'051.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. Die bereits geleisteten Akontozahlungen sind auf diesen Betrag anzurechnen. 4.3.3 RA Brigger RA Brigger macht in seiner Kostennote per Stichtag 25. Oktober 2021 folgende Positionen geltend: rund 560 Stunden Arbeitszeit à Fr. 300.–, rund 20 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.–, 2.75 Stunden Reisezeit der Assistentin im Zu- sammenhang mit der Hauptverhandlung à Fr. 150.– sowie Auslagen von Fr. 5’244.10 zzgl. MWST (TPF pag. 457.721.1683 ff.). Die ausgewiesenen Leis- tungen erscheinen gerechtfertigt, mit folgenden Korrekturen: RA Brigger wurde an der Hauptverhandlung zeitweise von seiner Assistentin begleitet. Ihre Anwe- senheit war für die Verteidigungsarbeit nicht notwendig. Die diesbezüglichen Po- sitionen (Reisezeit von 2.75 Stunden, Hotelkosten von Fr. 340.60) sind in Abzug zu bringen. Auf der anderen Seite sind die folgenden in der Kostennote nicht berücksichtigten Aufwendungen ab dem 26. Oktober 2021 zu entschädigen: 16 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 26. bis 28. Oktober 2021 sowie an der Urteilseröffnung vom 15. November 2021, 3 Stunden für die Nachbearbeitung, 9 Stunden Reisezeit (3 Fahrten Bern-Bellinzona bzw. retour) und Auslagen von Fr. 320.– (4 Mahlzeiten à Fr. 27.50, 3 SBB-Billetts, 1. Klasse, Halbtax, für die Strecke Bern-Bellinzona bzw. retour à Fr. 70.–). Bezüglich des Stundenansatzes ist Folgendes festzuhalten: RA Brigger musste sich in relativ kurzer Zeit in den Fall einarbeiten, seine Russischkenntnisse waren für die Ver- teidigungsarbeit zweifellos von Vorteil. Diese Umstände rechtfertigen es, seine Arbeitszeit mit einem höheren Stundenansatz im Vergleich zu den anderen Ver- teidigern zu vergüten. Angemessen ist ein Betrag von Fr. 270.–. Die Reisezeit ist zum üblichen Tarif (Fr. 200.–) zu entschädigten. Unter Einbezug der Mehrwert- steuer wird die Entschädigung von RA Brigger im Ergebnis auf Fr. 180'241.90 festgesetzt. Die ausgerichteten Akontozahlungen sind auf den diesen Betrag an- zurechnen. 4.3.4 In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die (bedingte) Rückerstattungspflicht von B. gegenüber der Eidgenossenschaft (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf einen
- 300 - SK.2020.40 Teilbetrag von Fr. 258'500.– (ca. 85% der Gesamtsumme der Entschädigungen seiner amtlichen Verteidiger) festzulegen. 4.4 Amtliche Verteidigung von C. 4.4.1 Der amtliche Verteidiger von C., RA Ramsauer, weist in seiner Kostennote per Stichtag 26. Oktober 2021 rund 1’217 Arbeitsstunden à Fr. 260.–, Reise- und Wartezeiten von rund 324 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 17'252.75 aus (TPF pag. 457.721.1780 ff.; 457.823.1 ff.). Der geltend gemachte Stunden- aufwand und Auslagen erscheinen angemessen. Der Arbeitsaufwand ist zu ei- nem Stundensatz von Fr. 250.– (vgl. E. XV.1.2.4.4), die Reise- und Wartezeiten zum üblichen Tarif (Fr. 200.–) zu entschädigen. Zu vergüten sind zudem die in der Kostennote nicht berücksichtigten Aufwendungen ab dem 26. Oktober 2021: 10.5 Arbeitsstunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 27. und
28. Oktober 2021 sowie an der Urteilseröffnung am 15. November 2021, 3 Ar- beitsstunden für die Nachbearbeitung, 9 Stunden Reisezeit (3 Fahrten Win- terthur-Bellinzona resp. retour), sowie Auslagen von Fr. 226.– (2 Mahlzeiten à Fr. 27.50, 3 SBB-Billetts, 1. Klasse, Halbtax, für die Strecke Winterthur-Bel- linzona resp. retour à Fr. 57.–). Daraus resultiert ein Nettobetrag von Fr. 391'711.25. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer hat die Eidgenossenschaft RA Ramsauer mit Fr. 422'613.20 zu entschädigen. Die ausgerichteten Akonto- zahlungen sind anzurechnen. 4.4.2 In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die (bedingte) Rückerstattungspflicht von C. gegenüber der Eidgenossenschaft (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf einen Teilbetrag von Fr. 359'200.– (ca. 85% der Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers) festzulegen.
- 301 - SK.2020.40 Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird schuldig gesprochen:
- des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.2.2.1.1;
- der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB) im Anklagepunkt 1.2.2.4, ausgenommen Anklagepunkte 1.2.2.4.2, 1.2.2.4.3 und 1.2.2.4.9. 2. Im Übrigen wird A. freigesprochen. 3.
3.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.–. 3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- geschoben. 3.3 Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1433 Tagen wird auf die Strafe angerech- net. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. II.
1. B. wird schuldig gesprochen:
- des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.3.2.1.1;
- der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB) im Anklagepunkt 1.3.2.4;
- der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) in den Anklagepunk- ten 1.3.2.5.1 – 1.3.2.5.5, mit Ausnahme der Vorwürfe betreffend die nachstehen- den Schriftstücke:
- «Signature card and power of attorney» vom 22.09.2010 (Anklagepunkt 1.3.2.5.1);
- 302 - SK.2020.40
- Schreiben von BB. vom 7.10.2010 betreffend den Widerruf der Zeichnungs- berechtigung von B. bezüglich des Bankkontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) (Anklagepunkt 1.3.2.5.5);
- Schreiben von B. vom 12.10.2010 betreffend seine Zeichnungsberechtigung bezüglich des Bankkontos der D. Holding bei der Bank E. (CH), übermittelt per E-Mail an AAA. am 12.10.2010 um 10:47 Uhr (Anklagepunkt 1.3.2.5.5);
- Schreiben von B. vom 12.10.2010 betreffend seine Zeichnungsberechtigung bezüglich des Bankkontos der D. Holding bei der Bank E. (CH), übermittelt per E-Mail an AAA. am 12.10.2010 um 11:43 Uhr (Anklagepunkt 1.3.2.5.5).
2. Im Übrigen wird B. freigesprochen. 3.
3.1 B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.–. 3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- geschoben. 3.3 Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1374 Tagen wird auf die Strafe angerech- net. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. III.
1. C. wird schuldig gesprochen:
- des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.4.2.1.1;
- der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB) im Anklagepunkt 1.4.2.5;
- der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.4.2.6.1. 2. Im Übrigen wird C. freigesprochen.
- 303 - SK.2020.40 3.
3.1 C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.–. 3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- geschoben. 3.3 Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1502 Tagen wird auf die Strafe angerech- net. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. IV.
1. Die beschlagnahmten Gegenstände werden an die Berechtigten herausgegeben, soweit sie nicht Bestandteil der Verfahrensakten sind. 2. Folgende beschlagnahmte Vermögenswerte werden an die D. Holding ausgehän- digt: 2.1 Guthaben der Geschäftsbeziehungen Nr. 1.7, 2.1, 2.3 und 2.4 der I. SA bei der F. AG; 2.2 Guthaben auf den Konten Nr. 1.1 und Nr. 1.2, lautend auf A., bei der Bank N. (FM); 2.3 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM); 2.4 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM); 2.5 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH); 2.6 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank P. (CH); 2.7 Guthaben auf dem Konto Nr. 1 lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim Eidgenös- sischen Finanzdepartement; 2.8 Guthaben im Betrag von Fr. 600‘000.– auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bun- desanwaltschaft, beim Eidgenössischen Finanzdepartement;
- 304 - SK.2020.40 2.9 Guthaben im Betrag von EUR 500‘000.– (zzgl. eines allfälligen auf diesem Betrag seit dem 17. April 2011 angefallenen Zinses) auf dem Konto Nr. 1, lautend auf BB., bei der Bank CC. (CH); 2.10 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf Firma DD., bei der Bank E. (FL); 2.11 Guthaben im Betrag von EUR 50‘000.– auf dem Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE.; 2.12 Guthaben auf dem Konto Nr. 2, lautend auf C., bei der Bank EE.; 2.13 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank HH. (FL); 2.14 Wertschriften im Depot Nr. 1, lautend auf II., bei der Bank P. (CH). 3. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) wird, unter Vorbehalt eines allfälligen abweichenden zivilrechtlichen Entscheids, der D. Holding zugesprochen. Der G. SA en liquidation judiciaire wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Anhebung einer Zivilklage ange- setzt. Die Beschlagnahme des genannten Kontoguthabens wird nach unbenutztem Ablauf dieser Frist aufgehoben. 4.
4.1 Zulasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 5’000'000.– begründet. 4.2 Zulasten von B. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2’500'000.– begründet. 4.3 Zulasten von C. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2’500'000.– begründet.
Zur Deckung dieser Forderung werden die Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE. und auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwalt- schaft, beim Eidgenössischen Finanzdepartement verwendet, soweit sie nicht ge- mäss Ziffer IV 2.8 und 2.11 des Urteilsdispositivs an die D. Holding ausgehändigt werden. 4.4 Zulasten von T. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 500'000.– (zzgl. 5% Zins seit dem 14. April 2011) begründet.
- 305 - SK.2020.40
Zur Deckung dieser Forderung werden die Guthaben in der Höhe des genannten Betrags auf den Konten Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF, lautend auf T., bei der Bank AA. verwendet. 4.5 Zulasten der FF. S.L.U. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzfor- derung in Höhe von EUR 250'000.– (zzgl. 5% Zins seit dem 2. November 2011) begründet.
Zur Deckung dieser Forderung wird, unter Vorbehalt des spanischen Rechts, das Guthaben in der Höhe des genannten Betrags auf dem Interimskonto Nr. 1 des erst- instanzlichen Gerichts Nr. 6 von Palma de Mallorca verwendet. 4.6 Zulasten von GG. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 20'000 (zzgl. 5% Zins seit dem 17. Februar 2011) begründet.
Zur Deckung dieser Forderung wird, unter Vorbehalt des liechtensteinischen Rechts, das Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf GG., bei der Bank HH. (FL) verwendet. 5. Im Übrigen werden die Beschlagnahmen der Bankkonten und Wertschriftendepots (Anhang 7 zur Anklageschrift) aufgehoben. 6. Über eine allfällige Verwendung der Ersatzforderungen zu Gunsten der D. Holding wird entschieden, wenn die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorliegen. V.
1. Die Zivilforderungen der D. Holding und der G. SA en liquidation judiciaire gegen A., B. und C. werden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilforderung der F. AG gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.
3.1 A., B. und C. werden solidarisch verpflichtet, der D. Holding Fr. 232‘500.– als Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 3.2 G. SA en liquidation judiciaire und F. AG haben keinen Anspruch auf Entschädi- gung.
- 306 - SK.2020.40 VI.
Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 100‘000.–) werden aufer- legt:
- A. Fr. 100‘000.–;
- B. Fr. 50‘000.–;
- C. Fr. 50‘000.–. VII. 1.
1.1 A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 6'200.– für die Kosten der erbetenen Ver- teidigung entschädigt. 1.2 Dieser Betrag wird mit den A. auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 2. Die Eidgenossenschaft bezahlt C. Fr. 71'200.– zzgl. 5% Zins seit dem 10. Februar 2015 als Genugtuung für die Überhaft. 3. Im Übrigen werden die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A., B. und C. abgewiesen. VIII.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 21 II. Zusammengefasster Anklagesachverhalt / Struktur der Anklage 36 III. Gewerbsmässiger Betrug (A.); mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Betrug, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.) 38 1. Überblick über die einzelnen Anklagepunkte 38 2. Rechtliches 39 3. Betrug zum Nachteil der D. Holding (A., B., C.) – Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 45 4. Betrug zum Nachteil der G. SA (A.) – Überweisung des Kapitalanteils von EUR 11 Mio. der G. SA vom 6. April 2011 125 5. Betrug zum Nachteil der D. Holding und der G. SA (A.) – Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 133 6. Betrug zum Nachteil der Bank F. (A.) – Kreditbeanspruchung von EUR 1.27 Mio. vom 4. bis 22. Juli 2011 136 7. Fazit zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend A. 143 8. Versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding – Versu- che in der Zeit vom 18. bis 29. Oktober 2010, EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zu Gunsten der H. LLC zu blockieren 143 9. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der mehrfa- chen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding und der G. SA – Transfers von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011, ver- suchte Transfers von USD 70 Mio. in der Zeit vom 10. bis 27. Juni 2011 148 IV. Mehrfache, teilweise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der I. SA (A.); Teilnahme daran (C.) 151
- 4 - SK.2020.40 V. Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (A.) 156 VI. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (B.) 158 VII. Mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der J. Inc. (B. und C.) 160 VIII. Qualifizierte Geldwäscherei (A., B., C.) 161 IX. Urkundenfälschung (B., C.) 197 1. Rechtliches 197 2. B. 199 3. C. 231 X. Alternativ- und Subalternativanklagen: Mehrfache, teilweise versuchte Ver- untreuung resp. mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Ge- schäftsbesorgung, je zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (A.) bzw. Teilnahme daran (C.) 235 XI. Strafzumessung 240 […]
XII. Beschlagnahme / Einziehung / Ersatzforderung 256 […]
XIII. Zivilklagen / Entschädigungen der Privatklägerschaft 284 XIV. Verfahrenskosten 287 XV. Entschädigungen 289 Dispositiv 301
- 5 - SK.2020.40 Anträge der Parteien
Anträge der Bundesanwaltschaft: I.
1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB, - der Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB, - der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff.1 und Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 78 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 75.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. II.
1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen: - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB, - der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff.1 und Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 255 StGB.
- 6 - SK.2020.40 2. Der Beschuldigte B. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft und der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 75.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. III.
1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen: - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB, - der Teilnahme an der versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB, - der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff.1 und Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB. - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte C. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen à Fr. 75.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. IV.
1. Die in den Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 der Anklageschrift angeführten beschlagnahmten Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen bzw. zur Durchsetzung von Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 StGB zu verwenden und, soweit die Vorausset- zungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind, anteilsmässig zu Gunsten der berechtigten Privatkläger zu verwenden. Die Kontoverbindungen von BB. bei der Bank CC. (CH) seien freizugeben.
- 7 - SK.2020.40 2. Die in den Ziffern 4.2.3 bis 4.2.10 der Anklageschrift angeführten beschlagnahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszuge- ben. 3. Die in Ziffer 4.3 der Anklageschrift aufgeführten, durch die Bundeskriminalpolizei vor- genommenen forensischen Datensicherungen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen. V.
1. Die Verfahrenskosten seien den Beschuldigten unter solidarischer Haftung i.S.v. Art. 418 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. 2. Es seien den Beschuldigten weder Entschädigung noch Genugtuung zuzusprechen.
Anträge der D. Holding: 1. Es seien der Angeklagte A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der D. Holding, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung des B. zum Nachteil der D. Holding und qualifizierter Geldwäscherei, eventualiter wegen Teilnahme an der mehrfachen qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung des B. zum Nachteil der D. Holding, alternativ wegen mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung zum Nachteil der D. Holding, subal- ternativ wegen mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung zum Nachteil der D. Holding; der Angeklagte B. wegen mehrfachen, teil- weise versuchten Betrugs zum Nachteil der D. Holding, mehrfacher qualifizierter un- getreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding, qualifizierter Geldwä- scherei und mehrfacher Urkundenfälschung, eventualiter wegen mehrfacher, teil- weise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding; und der Angeklagte C. wegen Betrugs zum Nachteil der D. Holding, Teil- nahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung des B. zum Nachteil der D. Holding, qualifizierter Geldwäscherei und Ur- kundenfälschung, eventualiter wegen Teilnahme an der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung des B. zum Nachteil der D. Holding, alternativ wegen Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung des A. zum Nachteil der D. Holding, subalternativ wegen Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung des A. zum Nachteil der D. Holding, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 8 - SK.2020.40
2. Es seien die Angeklagten A., B. und C. zu verurteilen, der D. Holding den Betrag von EUR 43'361'168.66 zzgl. Zins von 5 % seit dem 15. Dezember 2010 zu zahlen. 3. In Bezug auf das Konto Nr. 1 der D. Holding bei der Bank P. (CH):
a. Es sei die auf dem Konto liegende Beschlagnahme vollumfänglich und ohne Wei- teres aufzuheben.
b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Ver- mögenswerte auf dem Konto zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustands an die D. Holding auszuhändigen.
c. Subeventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögenswerte auf dem Konto einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding her- auszugeben.
4. In Bezug auf die mit einer Sperre belegten Bankkonten und Wertschriftendepots
- Konten Nr. 1.7, Nr. 2.1, Nr. 2.3 und Nr. 2.4 der I. SA bei der F. AG;
- Konto Nr. 1 der J. Inc. bei der Bank P. (CH);
- Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL);
- Konto Nr. 1 der I. SA bei der Bank N. (FM);
- Konten Nr. 1.1 und Nr. 1.2 von A. bei der Bank N. (FM);
- Konto Nr. 1 von O. bei der Bank N. (FM);
- Konto Nr. 1 der Q. Ltd. bei der Bank P. (CH);
- Wertschriftendepot Nr. 1 von II., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 1 und Nr. 2 von C. bei der Bank EE.;
- Konto Nr. 1 der J. Inc. bei der Bank HH. (FL);
- Konto Nr. 1 von GG. bei der Bank HH. (FL);
- Konten Nr. 1 und Nr. 2 der Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Finanz- departement:
a. Es seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögens- werte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die D. Holding auszuhändigen.
- 9 - SK.2020.40
b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Ver- mögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben. 5. In Bezug auf die mit einer Sperre belegten Bankkonten Konten Nr. 1 und Nr. 2 der K. AG bei der Bank L.:
a. Es seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögens- werte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die D. Holding auszuhändigen.
b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Ver- mögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben.
c. Subeventualiter sei auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber der K. AG in Höhe von EUR 1.35 Mio. zu erkennen und diese der D. Holding zuzusprechen. Die beschlagnahmten Mittel seien zur Tilgung der Ersatzforderung der D. Holding zu verwenden, eventualiter sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme anzu- ordnen. 6. In Bezug auf die mit einer Sperre belegten Bankkonten Konten Nr. 1 und Nr. 2 der M. AG bei der Bank L.:
a. Es seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögens- werte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die D. Holding auszuhändigen.
b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Ver- mögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben.
c. Subeventualiter sei auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber der M. AG in Höhe von EUR 280'000.– zu erkennen und diese der D. Holding zuzuspre- chen. Die beschlagnahmten Mittel seien zur Tilgung der Ersatzforderung der D. Holding zu verwenden, eventualiter sei die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme anzuordnen. 7. Es seien die auf dem Konto Nr. 1 von R. SA bei der Bank S. noch vorhandenen Ver- mögenswerte einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben.
- 10 - SK.2020.40 8. Es sei der Restbetrag von EUR 712'813.90 aus dem Verwertungserlös der Zwangs- verwertung der auf internationales Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom
2. Juni 2014 mit einer Grundbuchsperre versehenen und der FF. S.L.U. gehörenden Liegenschaft «Z., Port d'Andratx» (Grundbuchnummer […]) einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben. 9. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber der F. AG in der Höhe von EUR 799'794.44 zu erkennen. Diese sei der D. Holding zuzusprechen.
10. Es seien der D. Holding weitere eingezogene Vermögenswerte, von den Verurteilten bezahlte Geldstrafen oder Bussen und allfällige Ersatzforderungen zuzusprechen.
11. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die D. Holding hiermit ihre Schadensersatzforde- rung gegen die Angeklagten A., C. und B. im Umfang der ihr rechtskräftig herausge- gebenen Vermögenswerte gemäss Ziff. 3.c, 4.b, 5.b, 5.c, 6.b, 6.c, 7, 8, 9 und 10 der Schweizerischen Eidgenossenschaft abtritt.
12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Angeklagten.
Anträge der Bank E. (CH): Die für die Straftat verantwortlichen Personen seien zu bestrafen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschuldigten.
Anträge der F. AG: 1. Das in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf I. SA, bei der F. AG gebuchte Guthaben sei zwecks Verrechnung im Umfang des in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der F. AG ausstehenden Kredits von EUR 1'567'415.55 (per Dezember 2020) zzgl. Zins von 2.25% p.a. seit 1. Januar 2021 der F. AG zuzusprechen unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. 2. A. sei des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB zum Nachteil der F. AG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, der F. AG EUR 1'567'415.55 zzgl. Zins von 5% p.a. seit 1. Januar 2021 zu bezahlen;
- 11 - SK.2020.40
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. 3. Der F. AG sei zu gestatten, sich für ihre Forderung gemäss Ziff. 2 (inkl. geltend ge- machter Entschädigung nach Art. 433 StPO) aus dem bei der F. AG gebuchten Gut- haben in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf I. SA, unter Aufhe- bung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung zu befriedigen; eventualiter seien ihr im Umfang ihrer Forderung gemäss Ziff. 2 (inkl. geltend gemachter Entschä- digung nach Art. 433 StPO) beschlagnahmte deliktisch erlangte Vermögenswerte bzw. deren Surrogate (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) herauszugeben und (ggf. gegen Abtretung ihrer Forderung im entsprechenden Umfang an den Staat) eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlöse (unter Abzug der Verwertungskosten), subeventualiter bezahlte Geldstrafen oder Bussen und allfällige Ersatzforderungen (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB), zuzusprechen.
4. Die Anträge der D. Holding und der G. SA en liquidation judiciaire auf Restitution, eventualiter Einziehung, des in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf I. SA, bei der F. AG gebuchten Guthabens sowie der Antrag der D. Holding auf Be- gründung einer Ersatzforderung gegenüber der F. AG seien vollumfänglich abzuwei- sen. 5. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Freigabe der bei der Bank CC. (CH) be- schlagnahmten Guthaben in den Kontenbeziehungen mit den Nummern 1, 2 und 4, lautend auf BB., sei vollumfänglich abzuweisen und die Guthaben seien unter Aufhe- bung der Beschlagnahme und Einziehung zu Gunsten der Zivilklägerschaft (unter Be- rücksichtigung des Eventual- und Subeventualantrages der F. AG unter Ziff. 3) zu verwenden. 6. Die Anträge der Drittbetroffenen JJ., K. AG, M. AG, O. und R. SA vom 12. Juli 2021 sowie der FF. S.L.U. vom 18. Oktober 2021 seien vollumfänglich abzuweisen und deren beschlagnahmte Guthaben unter Aufhebung der Beschlagnahme und Einzie- hung zu Gunsten der Zivilklägerschaft (unter Berücksichtigung des Eventual- und Subeventualantrages der F. AG unter Ziff. 3) zu verwenden.
Anträge der G. SA en liquidation judiciaire: 1. Es seien die Beschuldigten A., C. und B. im Sinne der Anklage zum Nachteil der Pri- vatklägerin G. SA en liquidation judiciaire schuldig zu sprechen und zu bestrafen so- wie unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin G. SA en liquidation judiciaire den Betrag von EUR 11 Mio. zuzüglich Zins von 5% p.a. seit 6. April 2011
- 12 - SK.2020.40 sowie Anwaltskosten in der Höhe von mindestens Fr. 1'150'373.50 (Stand: 19. Okto- ber 2021) zu bezahlen;
alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftung zu- lasten der Beschuldigten, eventualiter zulasten der Kasse der Eidgenossenschaft.
2. Es seien der Privatklägerin G. SA en liquidation judiciaire die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermögenswerte (insbesondere die sich auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank P. (CH) [vormals Bank KK.] befindlichen Vermögenswerte) im Um- fang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 – unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) – direkt auszuhändigen;
eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermö- genswerte einzuziehen und der G. SA en liquidation judiciaire die eingezogenen Ge- genstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (sowie allfällige Ersatzforderun- gen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 zuzuspre- chen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forderungen an die Eidge- nossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 3. Es seien die beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte auf der Kontobezie- hung bei der Bank AA. (vormals: Bank LL.) mit den Stamm-Nummern 1 und 2, lautend auf T., nicht dem Kontoinhaber, sondern im Umfang von EUR 500'000.– – unter Auf- hebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB)
– der Zivilklägerin G. SA en liquidation judiciaire zur Deckung ihrer Forderungen ge- mäss Ziff. 1 auszuhändigen. Eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermö- genswerte einzuziehen und der Zivilklägerin G. SA en liquidation judiciaire die einge- zogenen Gegenstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (eventualiter allfäl- lige Ersatzforderungen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen ge- mäss Ziff. 1 zuzusprechen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forde- rungen an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB).
4. Es seien die beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte auf der Kontobezie- hung bei der Bank CC. (CH) mit den Nummern 1, 2 und 4, lautend auf BB., nicht dem Kontoinhaber, sondern im Umfang von EUR 500'000.– – unter Aufhebung der Be- schlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) – der G. SA en liquidation judiciaire zur Deckung ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 auszuhändi- gen.
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Eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermö- genswerte einzuziehen und der G. SA en liquidation judiciaire die eingezogenen Ge- genstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (eventualiter allfällige Ersatzfor- derungen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 zu- zusprechen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forderungen an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 5. Es seien die beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte auf der Kontobezie- hungen bei der F. AG mit den Nummern 1.7, 2.1, 2.3 und 2.4, lautend auf I. SA, nicht der F. AG, sondern der G. SA en liquidation judiciaire – unter Aufhebung der Be- schlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) – zur Deckung ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 auszuhändigen.
Eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermö- genswerte einzuziehen und der G. SA en liquidation judiciaire die eingezogenen Ge- genstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (eventualiter allfällige Ersatzfor- derungen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 zu- zusprechen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forderungen an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 6. Es seien die von D. Holding geltend gemachten Forderungen vollumfänglich abzu- weisen; eventualiter seien die von D. Holding geltend gemachten Forderungen nach Ermessen des Gerichts zu kürzen, wobei D. Holding maximal EUR 57'138'831.34 zu- zusprechen ist; subeventualiter seien die von D. Holding geltend gemachten Forde- rungen anteilsmässig zu reduzieren, unter voller Anrechnung der von D. Holding be- reits erhaltenen EUR 57'138'831.34. 7. Alle Forderungen der übrigen Zivilkläger seien vollumfänglich abzuweisen.
Anträge der Verteidigung von A.: 1. Es sei die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Bundesanwaltschaft zu- rückzuweisen.
2. Eventualiter sei A. von Schuld und Strafe freizusprechen; und 2.1 es seien die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
- 14 - SK.2020.40 2.2 es seien A. sämtliche beschlagnahmten Bankguthaben und Wertschriften herauszu- geben. 2.3 es sei A. wegen Überhaft bzw. zu Unrecht erlittener Haft eine Entschädigung von Fr. 430'200.– zzgl. 5% Zins seit 10. Mai 2014 zu bezahlen sowie ihm Frist anzuset- zen, um seine weitergehenden Ansprüche wie etwa seine wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 StPO zu beziffern und zu belegen. 3. Die entstandenen Untersuchungs- und Gerichtskosten, inkl. die Entschädigung des (aktuellen) amtlichen Verteidigers gemäss separater Honorarnote sowie des vorheri- gen amtlichen Verteidigers, seien auf die Bundeskasse zu nehmen.
Anträge der Verteidigung von B.: 1. Der Beschuldigte B. sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen.
2. Sämtliche Verfahrenskosten seien durch die Gerichtskasse zu übernehmen. 3. Die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Honorarnoten der amtlichen Verteidiger seien gemäss den eingereichten Hono- rarnoten zu bestimmen. 5. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten B. seien herauszugeben. 6. Dem Beschuldigten B. sei aufgrund der ungerechtfertigten Inhaftierung eine Genug- tuung von Fr. 311'190.– zuzusprechen.
Anträge der Verteidigung von C.: 1. Auf die Anklage sei nicht einzutreten und das Verfahren sei einzustellen.
2. Eventualiter für den Fall, dass auf die Anklage eingetreten und das Verfahren nicht eingestellt wird, sei C. in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Auf die Zivilklagen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter abzuweisen.
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4. Die Kosten, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 5. Die gesperrten Konten von C. seien freizugeben. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien C. herauszugeben. 7. C. sei für die durch das Verfahren und die Haft erlittene schwere Persönlichkeitsver- letzung eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 300'000.– zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2013 nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen. 8. C. sei eine Entschädigung für entstandene Auslagen im Umfang von Fr. 21'734.45 sowie eine Entschädigung für entgangenen Gewinn nach Ermessen des Gerichts, je zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2012 zuzusprechen.
Anträge der beschwerten Dritten Vgl. E. XII.3.3.2.
- 16 - SK.2020.40 Prozessgeschichte: A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung un- ter der Geschäftsnummer SV.11.0144 gegen B., A. und C. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Verfahrenseröffnung war eine ge- mäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) erstattete Verdachtsmeldung der Bank KK. (heute: Bank P. [CH]) vom 17. Juni 2011 vorausgegangen, welche von der Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten die gemeldeten Kontobeziehungen dazu benutzt hätten, die mutmasslich verbrecherische Herkunft von am 6. April 2011 auf ein bei der Bank KK. geführtes Konto, lautend auf die russische Holdingge- sellschaft D. Holding, eingegangenen EUR 100 Mio. zu verschleiern und die Ein- ziehung dieser Vermögenswerte zu verhindern. B. Am 27. Juni 2011 wurde C. gestützt auf einen Festnahmebefehl der Bundesan- waltschaft in Zürich festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft ver- setzt, in der er sich bis 6. August 2015 befand. Die ebenfalls zur Verhaftung ausgeschriebenen A. und B., beide im Ausland wohnhaft, waren vorerst für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht greif- bar. C. Am 19. August und 11. Oktober 2011 gingen bei der Bundesanwaltschaft zwei weitere Verdachtsmeldungen gemäss Art. 9 GwG, erstattet durch die damalige Bank F. (heute: F. AG) resp. die Bank LL. (heute: Bank AA.) betreffend Vor- gänge, die einen Konnex zum untersuchten Sachverhalt aufwiesen. D. Im Laufe der Ermittlungen dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren SV.11.0144 auf weitere Personen aus, namentlich MM., NN., T., BB., OO. sowie die G. SA en liquidation judiciaire (nachfolgend: G. SA), eine in Luxemburg re- gistrierte Gesellschaft. Zudem wurde die Strafuntersuchung auf andere Straftat- bestände (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfäl- schung) ausgeweitet. E. Am 22. Dezember 2011 erstattete die G. SA, handelnd für PP.-Fund 1 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A., die I. SA, die D. Holding und weitere Personen u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung. Beim PP.-Fund handelte es sich um einen von der G. SA verwalteten luxemburgischen
- 17 - SK.2020.40 Anlagefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, beim PP.-Fund 1 um ein sog. Compartment des PP.-Funds. Die G. SA brachte in der Anzeige vor, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet worden zu sein, am 6. April 2011 von ihrem Konto bei der Bank P. (CH) EUR 100 Mio., wovon EUR 11 Mio. von PP.-Fund 1 stammten, auf das erwähnte Konto der D. Holding bei der Bank KK. zu überweisen. Diese Vermö- genswerte hätten gemäss einem zwischen der G. SA und der von A. kontrollier- ten I. SA abgeschlossenen Vertrag für ein Investment-Programm dienen sollen. Tatsächlich seien die Vermögenswerte jedoch ohne Wissen und Zustimmung der G. SA zweckentfremdet worden. Die Bundesanwaltschaft, die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich den Fall übernommen hatte, verfügte am 7. Februar 2012 die Nicht- anhandnahme der Strafanzeige der G. SA. Auf Beschwerde der G. SA hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2012.25 vom
2. Oktober 2012 die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Bundesan- waltschaft an, ein Untersuchungsverfahren betreffend Veruntreuung und allfäl- lige weitere Delikte zu eröffnen. Gleichentags eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren unter der Geschäftsnummer SV.12.0021 gegen A. wegen Ver- untreuung. In der Folge dehnte sie dieses Verfahren auf die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei aus. F. Die D. Holding und die G. SA konstituierten sich im Vorverfahren als Privatklägerin- nen im Straf- und Zivilpunkt gegen A., B., C. und zum Teil gegen weitere beschul- digte Personen. Die Bank E. (CH) erklärte, sich am Strafverfahren (lediglich) als Strafklägerin gegen die genannten beschuldigten Personen zu beteiligen. Die Bank F. konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin einzig in Bezug auf A. G. Am 24. Mai 2012 wurde A. im Fürstentum Monaco aufgrund eines von der Bundes- anwaltschaft erlassenen internationalen Strafbefehls verhaftet und in Auslieferungs- haft gesetzt. In der Folge wurde A. an die Schweiz ausgeliefert und befand sich vom
28. August 2012 bis 7. März 2017 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. H. Am 17. Juli 2015 erliess die Bundesanwaltschaft eine Verfügung über die Ver- fahrenstrennung betreffend die Strafuntersuchung SV.11.0144. Das Verfahren gegen A. und C. wurde von demjenigen gegen die übrigen Beschuldigten abge- trennt und unter der genannten Geschäftsnummer weitergeführt. Die Strafunter- suchung gegen die übrigen Beschuldigten, darunter insbesondere B., wurde un- ter einer separaten Geschäftsnummer (SV.15.0849) weitergeführt.
- 18 - SK.2020.40 I. Am 27. Juli 2015 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts im Verfahren SV.11.0144 Anklage gegen A. und C. wegen ge- werbsmässigen Betrugs, Betrugs, evtl. Gehilfenschaft oder Anstiftung zu qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher versuchter und vollendeter Veruntreuung, Gehilfenschaft oder Anstiftung zu mehrfacher versuchter und voll- endeter Veruntreuung, evtl. mehrfacher versuchter und vollendeter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei und Urkundenfäl- schung. Die Strafkammer führte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2015.37. Mit Beschluss vom 24. August 2015 wies das Gericht die Anklage an die Bun- desanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte. J. Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 29. Februar 2016 erneut Anklage gegen A. und C. wegen der genannten Delikte. Die Strafkammer führte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2016.12. Die auf den 18. April 2017 festgesetzte Hauptverhandlung im Verfahren SK.2016.12 konnte zufolge unentschuldigter Abwesenheit von A. nicht durchge- führt werden. Der neue Termin für die Hauptverhandlung wurde auf den 20. bzw. (für den Fall der Abwesenheit von C.) auf den 27. November 2017 angesetzt. K. Am 10. Oktober 2017 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer zu dem im Verfahren SV.12.0021 untersuchten Sachverhaltskomplex Anklage gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, alternativ mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung bzw. subalternativ mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen qualifizierter Geldwäscherei. Die Strafkammer führte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2017.55. L. Mit Beschluss vom 2. November 2017 wies das Gericht die Anklagen in den Ver- fahren SK.2016.12 und SK.2017.55 an die Bundesanwaltschaft zurück. Das Ge- richt stellte fest, dass die Anklage im Verfahren SK.2017.55 die mutmasslich de- liktische Erlangung von EUR 11 Mio. der G. SA durch A. betreffe. Diese Vermö- genswerte sollen gemäss Anklageschrift Teil der durch A. zum Nachteil der
- 19 - SK.2020.40 D. Holding mutmasslich verbrecherisch erlangten EUR 100 Mio. gewesen sein. Die Anklage im Verfahren SK.2017.55 betreffe somit denselben Lebensvorgang wie die Anklage im Verfahren SK.2016.12. Die doppelte Anklage der teilweise identischen Vorwürfe schaffe die Gefahr widersprüchlicher Entscheide und stehe den Prinzipien der res iudicata bzw. des ne bis in idem entgegen. Eine Vereini- gung der beiden Anklageschriften durch das Gericht sei aufgrund des Anklage- prinzips nicht statthaft. Die Anklagen seien daher zum Zwecke der Vereinigung der Verfahren an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. M. Am 11. Februar 2018 wurde B. in der Republik Moldau gestützt auf einen inter- nationalen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft festgenommen und am 7. August 2018 an die Schweiz ausgeliefert. Gleichentags wurde er in Untersuchungshaft genommen, aus der er am 12. Juni 2019 in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt wurde. Mit (nach Urteilseröffnung ergangenem) Beschluss der Strafkammer SN.2021.22 vom 23. November 2021 wurde B. aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. N. Am 17. August 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung SV.15.0849 die Abtrennung des Verfahrens betreffend B. und dessen Weiterfüh- rung erneut unter der Geschäftsnummer SV.11.0144. Das Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten (MM., NN., T., BB., OO., G. SA) wurde unter der bisherigen Geschäftsnummer SV.15.0849 weitergeführt. Gleichentags vereinigte die Bun- desanwaltschaft die Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 unter der erstge- nannten Geschäftsnummer. O. Am 10. September 2020 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gegen A., B. und C., wie folgt:
- gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Teilnahme an der mehrfa- chen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei, eventualiter Teilnahme an der mehrfachen qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung; alternativ mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung, subalternativ mehrfacher, teilweise versuchter qua- lifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung;
- gegen B. wegen mehrfachen teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher, teil- weise versuchter qualifizierter und mehrfacher, teilweise versuchter miss- bräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung, eventualiter mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung;
- 20 - SK.2020.40
- gegen C. wegen Betrugs, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen und an der mehrfachen, teilweise versuchten miss- bräuchlichen ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfacher, teilweise ver- suchter missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geld- wäscherei, Urkundenfälschung, eventualiter Teilnahme an der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, alternativ Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung; subalternativ Teilnahme an der mehrfa- chen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. P. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht (Verfahrensleiterin) mit prozessleitenden Verfügungen vom 31. Mai, 2. Juli und 13. Juli 2021 Strafregis- terauszüge betreffend die Beschuldigten ein, edierte bei der Bundesanwaltschaft das Aktenverzeichnis des Verfahrens SV.15.0849 sowie bestimmte Akten jenes Verfahrens (mit Bezug auf allfällige in Belgien resp. in Luxemburg geführte Straf- verfahren gegen OO. und die G. SA) und erkannte diverse von den Parteien ein- gereichte Unterlagen zu den Akten. Q. Sodann wies die Verfahrensleiterin mit den erwähnten Verfügungen vom 31. Mai und 13. Juli 2021 diverse prozessuale Anträge der Beschuldigten, insbesondere solche auf Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft und Eventual- anträge auf weitere Beweisabnahmen (Befragungen verschiedener Personen, Beizug der Akten von in Belgien resp. in Luxemburg geführten Strafverfahren mit Bezug zu OO. bzw. die G. SA) ab. Auf die gegen die Verfügung vom 31. Mai 2021 geführten Beschwerden von A. und C. trat die Beschwerdekammer nicht ein (Beschlüsse BB.2021.162 und BB.2021.163, beide vom 17. Juni 2021). Die Verfügung vom 13. Juli 2021 wurde nicht angefochten. R. Am 19. Juli 2021 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft, der Vertreter der Privatklägerschaft, der Beschuldigten und ihrer Ver- teidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Am 23. Juli 2021 wurde die Hauptverhandlung aufgrund vorübergehender Verhandlungsunfähig- keit von A. unterbrochen. Am 20. Oktober 2021 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, der Vertreter der Privatklägerschaft, von A., B. sowie der Verteidi- ger aller Beschuldigten wieder aufgenommen. C. war von der Verfahrensleiterin vorgängig auf Ersuchen von weiterer persönlicher Teilnahme an der Hauptver- handlung dispensiert worden. Die Parteiverhandlungen dauerten (mit Unterbrü- chen) bis 28. Oktober 2021 an. S. Am 15. November 2021 fand die mündliche Urteilseröffnung statt.
- 21 - SK.2020.40 T. In der Folge meldeten sämtliche Parteien des Verfahrens sowie die Drittbetroffe- nen FF. S.L.U. und O. Berufung gegen das Urteil an. Die Strafkammer erwägt: I. Formelles 1. Bundeszuständigkeit 1.1 Die Strafuntersuchung (SV.11.0144) gegen die drei Beschuldigten wurde wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eröffnet (BA pag. 1.1). Dieses Delikt untersteht der Bundesgerichtsbarkeit, wenn es zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurde und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 24 Abs. 1 StPO). Die inkriminierten Geldwäschereihandlungen sollen zu einem wesentlichen Teil im Ausland vorge- nommen worden sein, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklage- schrift ergibt. Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit bezüglich dieses Delikts ge- stützt auf Art. 24 Abs. 1 StPO gegeben. 1.2 Das zunächst separat geführte Strafverfahren gegen A. im Zusammenhang mit den EUR 11 Mio. der G. SA (SV.12.0021) wurde wegen Verdachts der Verun- treuung eröffnet. Bezüglich dieses Delikts kann die Staatsanwaltschaft des Bun- des gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO eine Untersuchung eröffnen, wenn die Voraus- setzungen von Absatz 1 dieser Bestimmung erfüllt sind und keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfah- rens ersucht. Die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 24 Abs. 2 StPO be- gründet Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 StPO). Gemäss der Sachverhalts- darstellung in der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Strafanzeige der G. SA vom 22. Dezember 2011 (BA pag. 2.30 ff.) weist die inkriminierte Tat einen wesentlichen Auslandbezug auf. Die ursprünglich mit der Sache befasste Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte die Bundesanwaltschaft um Über- nahme des Verfahrens (BA pag. 2.64). Mit der am 2. Oktober 2010 erfolgten Er- öffnung der Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Verdachts der Veruntreuung (BA pag. 1.104 f.) wurde gemäss Art. 24 Abs. 3 StPO die Bundesgerichtsbarkeit bezüglich dieses Delikts begründet.
- 22 - SK.2020.40 1.3 In Bezug auf die übrigen angeklagten Straftaten ergibt sich die Bundeszustän- digkeit aus Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StPO. Gemäss letzterer Bestim- mung werden die Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Grundsatz der Verfahrenseinheit). Diese Voraussetzungen lie- gen gemäss Anklage vor. Nach Art. 26 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen, wenn in einer Strafsache sowohl Bundes- gerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist. Dies hat die Bun- desanwaltschaft vorliegend getan, in dem sie die Strafuntersuchungen SV.11.0144 und SV.12.0021 auf die zur Diskussion stehenden Delikte ausge- dehnt und die beiden Verfahren vereinigt hat (BA pag. 1.15 ff./107 f./118 ff.; Pro- zessgeschichte, lit. D und N). 1.4 Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre sachliche Zustän- digkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend von den Parteien nicht vorge- bracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 2. Anwendbares Recht Die Beschuldigten sollen die inkriminierten Straftaten im Zeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 begangen haben. Seitdem wurde das Strafgesetzbuch mehrfach revidiert. Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht er- weise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Dem- zufolge ist vorliegend das zur Zeit der angeklagten Taten in Kraft gewesene Recht anwendbar. 3. Vorfragen der Parteien 3.1 Vorbemerkung Die Verteidiger der Beschuldigten stellten in der Hauptverhandlung diverse Vor- fragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO (TPF pag. 457.720.5 ff.). Das Gericht entschied über diese mit einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der von der Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF pag. 457.720.19 ff.). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grund- sätzlich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 339 StPO N. 21).
- 23 - SK.2020.40 Ein Teil der von den Verteidigern gestellten Vorfragen erwies sich im Nachhinein aufgrund des Verfahrensausgangs als obsolet (Vorfragen betreffend Anklagevor- würfe, in Bezug auf welche keine Schuldsprüche erfolgen; Anträge, die Zivilkla- gen der D. Holding und der G. SA aus dem Recht zu weisen, nicht auf sie einzu- treten bzw. umgehend auf den Zivilweg zu verweisen). Auf diesbezügliche Wei- terungen kann vorliegend daher verzichtet werden. 3.2 Anträge auf Sistierung des Verfahrens 3.2.1 Mit Eingaben vom 7. Juni und 14. Juli 2021 verlangte der Verteidiger von A., RA Daniel U. Walder, einmal namens seines Mandanten, einmal im eigenen Na- men, den Ausstand der Vorsitzenden unter Geltendmachung des Ausstands- grunds i.S.v. Art. 56 lit. f StPO (TPF pag. 457.921.1.1 ff., 457.921.2.1 f.). 3.2.2 Am ersten Hauptverhandlungstag (19. Juli 2021) beantragten RA Walder und RA Rouven Brigger (Verteidiger von B.) im Rahmen der Vorfragen Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die beiden er- wähnten Ausstandsgesuche (TPF pag. 457.721.3/101). 3.2.3 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 lit. f StPO gegen ein erstinstanzliches Gericht geltend gemacht, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 3.2.4 Das Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2021 wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2021.161 vom 15. Juli 2021 rechtskräftig abgewiesen (TPF pag. 457.921.1.1 ff.). Die Anträge auf Sistierung des Verfah- rens sind insoweit gegenstandslos. 3.2.5 Soweit sich die Anträge auf das Ausstandsgesuch vom 14. Juli 2021 beziehen, sind sie gestützt auf die klare Regelung von Art. 59 Abs. 3 StPO abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass RA Walder sein Ausstandsgesuch am 26. Juli 2021 zurückzog; das entsprechende Verfahren wurde darauf von der Beschwerdekammer als erledigt abgeschrieben (Entscheid BB.2021.182 vom
28. Juli 2021; TPF pag. 457.921.2.7 ff.). 3.3 Anträge auf Rückweisung der Anklage 3.3.1 Die Verteidiger von C. (RA Adrian Ramsauer) und A. beantragen die Rückwei- sung der Anklage an die Bundesanwaltschaft wegen verschiedener geltend ge- machter prozessualer Mängel.
- 24 - SK.2020.40 3.3.2 Die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsge- mäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfahrenshin- dernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, insbeson- dere wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift gemäss Art. 325 StPO nicht entspricht (BGE 141 IV 39 E. 1.6.1), so sistiert das Gericht das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). 3.3.3
3.3.3.1 RA Ramsauer und RA Walder machen geltend, die Untersuchung der Bundes- anwaltschaft sei unvollständig. 3.3.3.2 a) RA Ramsauer kritisiert, zentrale Ermittlungshandlungen, namentlich die Be- fragungen der in der Anklageschrift (im Zusammenhang mit den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei) als Bandenmitglieder bezeichneten Personen, vor allem MM., würden fehlen (TPF pag. 457.523.38).
b) Ergibt sich aufgrund der summarischen Prüfung der Anklage nach Art. 329 Abs. 1 StPO oder später im Verfahren, dass unverzichtbare Beweismittel nicht erhoben worden sind, kann das Gericht das Verfahren sistieren und die Anklage zur Vervollständigung der Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückwei- sen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist aller- dings in Anbetracht der Möglichkeit der gerichtlichen Beweisabnahme (Art. 343 und 349 StPO) nur ganz ausnahmsweise zulässig. Sie ist dann geboten, wenn das Fehlen eines notwendigen Beweismittels die materielle Beurteilung der Sa- che verhindert (BGE 141 IV 39 E. 1.6).
c) Gemäss Rechtsprechung genügen zwei Personen, um eine Bande zu bilden (BGE 124 IV 86 E. 2b, m.w.H.). Vorliegend sind alle drei Beschuldigten der qua- lifizierten (bandenmässigen) Geldwäscherei angeklagt. Bis auf drei angeklagte Transaktionen (Anklagepunkte [nachfolgend: AP]: 1.2.2.4.2, 1.2.2.4.3 und 1.2.2.4.9 betreffend A.) sollen die inkriminierten Handlungen in Zusammenwirken von mindestens zwei Beschuldigten begangen worden sein. Für die materielle Prüfung der betreffenden Anklagepunkte bedarf es keiner strafbaren Beiträge weiterer Personen. Fehlende Aussagen von Drittpersonen verhindern damit die materielle Beurteilung der entsprechenden Vorwürfe grundsätzlich nicht. Im Üb- rigen sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit entsprechend dem Grund- satz in dubio pro reo nicht von den Beschuldigten zu tragen.
- 25 - SK.2020.40
d) Bezüglich der Entscheidrelevanz der von RA Ramsauer vorliegend themati- sierten Beweismittel, darunter die Aussagen von MM., wird weiter auf E. I.4.3 verwiesen. 3.3.3.3 a) RA Walder macht (als Zwischenfrage) geltend, die Bundesanwaltschaft habe in ihrem Parteivortrag QQ. und O. als Komplizen von A. bezeichnet. Damit seien die beiden genannten Personen faktisch Beschuldigte und müssten als solche im vorliegenden Verfahren geführt werden. Indem dies nicht der Fall sei, erweise sich die Strafuntersuchung als unvollständig (TPF pag. 457.720.44).
b) Das Vorbringen ist unbehelflich. Ob sich die in der Anklageschrift erwähnten Drittpersonen im Zusammenhang mit den zur Beurteilung stehenden Taten al- lenfalls strafbar gemacht haben, ist ohne Einfluss auf die Frage der Strafbarkeit der Beschuldigten (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6S.37/2003 vom 5. November 2003 E. 3.2.2). 3.3.4
3.3.4.1 RA Ramsauer moniert, die Aktenanlage sei unübersichtlich. Es sei nicht klar, auf welche Akten sich die Anklage stütze. Das rechtliche Gehör und die Verteidi- gungsrechte der Beschuldigten würden dadurch verletzt. Die Bundesanwalt- schaft sei anzuhalten, die anklagerelevanten Dokumente auszusortieren und zu bezeichnen (TPF pag. 457.523.35 f.). 3.3.4.2 Die Wahrnehmung der vom Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit c. und Art. 107 StPO) um- fassten Rechte, insbesondere des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts, setzt eine entsprechende Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Art. 100 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.121/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.4; 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5). Art. 100 Abs. 2 StPO konkretisiert den Dokumentationsgrundsatz dahingehend, dass die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Untersuchungsakten und für deren fortlaufende Erfas- sung in einem Verzeichnis zu sorgen hat. 3.3.4.3 Die vorliegende Aktenanlage entspricht diesen Anforderungen. Darüber hinaus sind die Aktenstücke, auf welche die Bundesanwaltschaft ihre Vorwürfe stützt, in den Fussnoten der Anklageschrift akribisch referenziert. Eine – gesetzlich ohne- hin nicht verlangte – (physische) Aussonderung der betreffenden Aktenstücke ist damit nicht erforderlich.
- 26 - SK.2020.40 3.3.5
3.3.5.1 RA Ramsauer und RA Walder machen im Weiteren die Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Die Anklageschrift sei mit ihren rund 550 Seiten und ca. 2700 Fussnoten ausufernd; sie enthalte strafrechtlich irrelevante Sachverhalte und beschränke sich entgegen Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht auf das Wesentli- che. RA Ramsauer wendet zudem ein, die zahlreichen Querverweise in der An- klageschrift würden das Verständnis zusätzlich erschweren. Sodann monieren die Verteidiger, dass die Anklageschrift aufgrund der Aktenverweise in den Fuss- noten einem vorgezogenen Plädoyer der Staatsanwaltschaft gleichkomme; hier- durch werde das Gericht einseitig zu Gunsten der Anklage beeinflusst (TPF pag. 457.721.17 ff. i.V.m. 457.521.9 ff., 457.523.36 f., 457.721.106 f.). 3.3.5.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das An- klageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftat- bestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 133 IV 235 E. 6.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile des Bundesge- richts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3). 3.3.5.3 Die vorliegende Anklageschrift entspricht dem Erfordernis, die dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Handlungen «möglichst kurz» zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) stricto sensu zwar nicht. Allerdings entsteht dadurch, dass die Anklageschrift über dieses Mass hinausgeht, weder für das Gericht noch die Be- schuldigten ein Nachteil. Die Beschuldigten können aus der Anklageschrift genau erkennen, welche Handlungen Ihnen konkret vorgeworfen werden; dies zeigen auch ihre Aussagen anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren wie auch in
- 27 - SK.2020.40 der Hauptverhandlung. Soweit die Anklageschrift zusätzliche Informationen ent- hält, die nicht strafbares Verhalten umschreiben, ist für den Leser ohne weiteres erkennbar, dass diese der Kontextualisierung der Vorwürfe dienen. Es handelt sich vorliegend um einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt, der sich kaum minimalistisch umschreiben lässt. Nicht zu beanstanden sind sodann die von RA Ramsauer kritisierten Querverweise. Diese dienen dazu, die unnötigen Wieder- holungen und damit das Aufblähen der Anklageschrift zu vermeiden (vgl. dazu mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4). Das Anbringen von Fussnoten in der Anklageschrift entspricht der Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und ist mit Art. 9 und Art. 325 f. StPO ver- einbar (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und
30. März 2017 E. I.3.3.3; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6). Es dient gerade in komplexen Verfahren mit einer Vielzahl von Verfahrensakten, wie dem vorliegenden, der Spezifizierung der Be- weisakten, auf welche sich die einzelnen Anklagevorwürfe unmittelbar stützen. Verboten ist bei der Anklageerhebung lediglich die Würdigung der relevanten Be- weise im Rahmen eines schriftlichen «Plädoyers». Letzteres nimmt die Bundes- anwaltschaft nicht vor. Soweit RA Ramsauer einwendet, einzelne Fussnoten würden auf eine Vielzahl von Aktenstellen verweisen und damit die Zweckset- zung der Spezifizierung der beweisrelevanten Akten verfehlen (TPF pag. 457.523.37), geht dieses Vorbringen an der Sache vorbei. Ob die referenzierten Aktenstücke einen Beweis für die behauptete Tat erbringen, ist eine Frage der Beweiswürdigung; sie betrifft nicht das Anklageprinzip. Die Bundesanwaltschaft ist ohnehin nicht verpflichtet, in der Anklageschrift die Beweise zu bezeichnen. Wenn sie das tut, stellt dies eine Dienstleistung an die Parteien und das Gericht dar. Entscheidend ist, dass die Fussnoten den Anklagesachverhalt nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitern und die Anklage aus sich heraus verständlich ist. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gewahrt ist. Nach dem Gesagten genügt die Anklageschrift den formellen gesetzlichen An- forderungen; der Anklagegrundsatz ist nicht tangiert. 3.3.6 Zusammenfassend liegen keine Verfahrensmängel vor, welche die Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft gebieten würden. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.
- 28 - SK.2020.40 3.4 Auslieferungsrechtlicher Grundsatz der Spezialität 3.4.1 RA Walder rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität i.S.v. Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1). Das Fürstentum Monaco habe A. im Hinblick auf die Straf- verfolgung wegen qualifizierter Geldwäscherei, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung an die Schweiz ausgeliefert. Eine nach der zitierten Bestim- mung erforderliche Zustimmung des ersuchten Staates zur Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Betrugstatbestand liege nicht vor. Es bestehe insoweit ein Verfahrenshindernis (TPF pag. 457.720.5/13/17). 3.4.2 Gemäss dem völkerrechtlich allgemein anerkannten, (u.a.) in Art. 14 Ziff. 1 EAUe verankerten Grundsatz der Spezialität darf der Ausgelieferte wegen einer ande- ren, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Ausliefe- rung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung sei- ner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgelie- fert hat, zustimmt (lit. a) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Mög- lichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, in- nerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (lit. b; vgl. auch die diesbezügliche Erklärung der Schweiz). Unter «Handlung», für welche die Auslieferung bewilligt wird, ist nicht der gesetz- liche Straftatbestand zu verstehen, sondern ein konkretes tatsächliches Vor- kommnis, ein einheitlicher Lebensvorgang, innerhalb dessen der Verfolgte einen Straftatbestand erfüllt hat bzw. erfüllt haben soll. Entsprechend bestimmt Art. 14 Ziff. 3 EAUe, dass, wenn die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung wäh- rend des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt wird, er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden darf, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewür- digten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Der Sachverhalt, für welchen die Auslieferung bewilligt worden ist, muss indes nicht vollständig unverändert der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist es zulässig, etwa nachträglich entdeckte Nebenumstände mitzuberücksichtigen, solange feststeht, dass es sich um das gleiche Geschehen handelt. In Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob der durch neue Umstände ergänzte Sachverhalt noch von der Auslieferungsbewilligung erfasst wird, hat der ersuchende Staat den Sach- verhalt unter Hinweis auf die neue Situation dem ersuchten Staat nochmals zur Prüfung vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.2).
- 29 - SK.2020.40 Das Spezialitätsprinzip bezweckt in erster Linie den Schutz der Souveränität des ersuchten Staates. Daneben bezweckt es aber auch den Schutz der ausgeliefer- ten Person im Rahmen ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 135 IV 212 E. 2.1). 3.4.3 Das Fürstentum Monaco bewilligte am 13. August 2012 die Auslieferung von A. für die ihm im – dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden – Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. Mai 2012 vorgeworfenen Straftaten. Diese waren im Haftbefehl als qualifizierte Geldwäscherei, Veruntreuung resp. qualifizierte unge- treue Geschäftsbesorgung rechtlich qualifiziert (BA pag. 18.1.2.465). Nach er- folgter Auslieferung von A. in die Schweiz ersuchte das Bundesamt für Justiz (BJ) auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 die zuständige monegassische Behörde (Direction des Services Judiciaires de la Principauté de Monaco) um Ausdehnung der Auslieferungsbewilligung be- züglich u.a. des gewerbsmässigen Betrugs. Dem Ersuchen war ein weiterer Haft- befehl der Bundesanwaltschaft gegen A., datiert vom 26. Oktober 2015, beige- legt, in dem die inkriminierten Sachverhalte – darunter insbesondere die vorlie- gend als Betrug angeklagten Taten (AP 1.2.2.1.2, 1.2.2.1.3, 1.2.2.1.4) – summa- risch dargestellt sind. Das BJ führte im genannten Schreiben aus, es handle sich vorliegend um die gleichen Straftaten, für welche das Fürstentum Monaco am
13. August 2012 die Auslieferung bewilligt habe. Nach Ansicht der Bundesan- waltschaft liege ein Anwendungsfall von Art. 14 Ziff. 3 EAUe vor; einer Zustim- mung des ausliefernden Staates gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe bedürfe es nicht. Für den Fall, dass das Fürstentum Monaco anderer Auffassung sei, werde es um Zustimmung nach der letztgenannten Bestimmung zur Verfolgung der im Haftbefehl vom 26. Oktober 2015 dargelegten Straftaten ersucht (BA pag. 18.1.2.465 f.; 6.5.1.1576 ff.). Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte die mo- negassische Auslieferungsbehörde dem BJ mit, dass sie die Auffassung der Bun- desanwaltschaft teile; es liege ein Anwendungsfall von Art. 14 Ziff. 3 EAUe, eine Zustimmung des Fürstentums Monaco für die Verfolgung der im Haftbefehl vom
E. 26 Oktober 2015 dargelegten Taten sei nicht erforderlich (TPF pag. 421.510.6 f.). Die zur Diskussion stehenden Sachverhalte sind demnach gemäss der aus- drücklichen Bestätigung des ersuchten Staates von der Auslieferungsbewilligung gedeckt. Der Grundsatz der Spezialität ist klarerweise gewahrt. 3.4.4 Im Übrigen kann sich A. auch unter dem Aspekt von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe nicht auf das Spezialitätsprinzip berufen, ist er doch nach seiner Haftentlassung im März 2016 mehrmals zwecks Teilnahme an diesem Verfahren aus dem Aus- land in die Schweiz gereist.
- 30 - SK.2020.40 3.4.5 Nach dem Gesagten liegt unter dem Aspekt des auslieferungsrechtlichen Spezi- alitätsprinzips kein Verfahrenshindernis vor. 3.5 Interessenkonflikt bezüglich der Rechtsvertretung der D. Holding 3.5.1 Der Verteidiger von C., RA Ramsauer, stellt folgende Anträge mit Bezug auf die Rechtsvertretung der D. Holding: Es sei ein Interessenkonflikt der aktuellen Rechtsvertretung der D. Holding festzustellen, mit der Folge, dass sie zum Hauptverfahren nicht zuzulassen sei; es sei festzustellen, dass die bisherigen Eingaben der D. Holding, einschliesslich der Zivilklage, zulasten der Beschuldig- ten unverwertbar seien, eventualiter sei gutachterlich abzuklären, ob der dama- lige Generaldirektor der D. Holding BB. nach russischem Recht befugt war, die Anwaltsvollmacht auszustellen (TPF pag. 457.721.105). Zur Begründung bringt RA Ramsauer Folgendes vor: Die Vollmacht der Privat- klägerin D. Holding an ihre Rechtsvertretung sei vom (mutmasslichen) Banden- mitglied BB. erteilt worden. Mit der Ausdehnung des vorliegenden Strafverfah- rens auf BB. am 6. Oktober 2011 sei ein mit den anwaltlichen Berufsregeln nicht zu vereinbarender Interessenkonflikt der Rechtsvertretung der D. Holding ent- standen. BB. habe ein gewichtiges Interesse daran, von seinen eigenen mut- masslichen Tatbeiträgen abzulenken und diese in die Schuhe der Beschuldigten zu schieben. Eine unvoreingenommene Instruktion der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft sei damit von vornherein nicht gegeben gewesen, habe doch die Gefahr bestanden, dass der Vollmachtgeber (BB.) seine eigenen Interessen über jene der Privatklägerschaft stelle und die Instruktion der Rechtsvertretung mani- pulativ erfolge (TPF pag. 457.721.110 f.). Der Verteidiger von A. schliesst sich den vorliegenden Anträgen an (TPF pag. 457.720.13/17). 3.5.2 Mit Vollmacht vom 29. September 2011, unterzeichnet durch den damaligen Ge- neraldirektor BB., beauftragte die D. Holding die Rechtsanwälte der Anwalts- kanzlei DDDDDDDD. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorkommnissen. (BA pag. 15.2.1.78 ff.). Gemäss der aktenkundigen Satzung der D. Holding, Fassung Nr. 5 vom 13. Sep- tember 2011 (BA pag. B-18.1.1.2912 ff.), kam einzig dem Generaldirektor die originäre Befugnis zu, die D. Holding innerhalb und ausserhalb der Russischen Föderation zu vertreten und Vollmachten im Namen der Gesellschaft zu erteilen (Ziff. 37.3.4 und 37.3.7; BA pag. B-18.1.1.2937 f.). Die originäre Befugnis von BB. im Namen der D. Holding zu handeln, ergibt sich zudem aus dem aktenkun-
- 31 - SK.2020.40 digen Handelsregisterauszug der Russischen Föderation betreffend die D. Hol- ding vom 29. September 2011 (BA pag. 15.2.1.96). Es steht demnach ausser Frage, dass BB. nach russischem Recht zur Bevollmächtigung der Rechtsvertre- ter der D. Holding befugt war. Weiterer Abklärungen bedarf es diesbezüglich nicht. Indem RA Ramsauer und RA Walder unter Hinweis auf die mutmassliche Ver- wicklung von BB. in die inkriminierten Vorgänge einen Interessenkonflikt der Rechtsvertretung der D. Holding geltend machen, vertreten sie unzulässiger- weise die Interessen einer Drittperson (D. Holding). Da in Bezug auf die D. Hol- ding kein Fall notwendiger Verteidigung im Verfahren vorliegt, kann unter pro- zessualem Gesichtspunkt offenbleiben, ob sich die Rechtsvertretung der D. Hol- ding allenfalls in einem Interessenkonflikt befindet oder befand (vgl. dazu Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.5). Das Vorbringen, BB. könnte über die Rechtsvertretung der D. Holding manipulativ zu seinen Gunsten auf das Verfahren eingewirkt haben, betrifft die Beweiswürdigung der von der D. Holding eingebrachten Beweismittel, nicht die Verwertbarkeit. Über den Beweiswert der entsprechenden Beweismittel ist, soweit erforderlich, im Rahmen der materiellen Prüfung der Anklage zu befinden. 3.5.3 Zusammenfassend wird die D. Holding im Verfahren rechtskonform anwaltlich vertreten. Die diesbezüglichen Anträge der Verteidiger von C. und A. sind unbe- gründet und abzuweisen. 3.6 Beweisverwertbarkeit 3.6.1
3.6.1.1 Im Zusammenhang mit den hier zur Beurteilung stehenden Vorkommnissen wurde auch in Russland eine Strafuntersuchung geführt. Den von der Bundesanwalt- schaft rechtshilfeweise eingeholten Akten ist zu entnehmen, dass die zuständige Ermittlungsbehörde in Moskau am 8. Dezember 2011 infolge einer vom damali- gen Generaldirektor der D. Holding, BB., am 11. November 2011 erstatteten An- zeige ein Strafverfahren wegen Verdachts des Betrugs zum Nachteil der D. Hol- ding gegen Unbekannt einleitete. Am 27. Juli 2012 wurde das Strafverfahren auf B. ausgedehnt. Infolge seiner Inhaftierung in der Republik Moldau wurde das rus- sische Strafverfahren (Vorverfahren) gegen B. am 12. März 2018 mangels einer Möglichkeit für den Beschuldigten, an den Untersuchungshandlungen teilzuneh- men, einstweilig eingestellt (BA pag. 18.1.1.1.5 ff./808 ff./1067 f./1074 f.).
- 32 - SK.2020.40 3.6.1.2 B. wurde im russischen Verfahren vier Mal (zunächst als Zeuge, später als beschul- digte Person) einvernommen. Die entsprechenden Protokolle und deren Über- setzungen liegen bei den Akten (BA pag. 18.1.1.1.338 ff./452 ff./424 ff./486 ff.). 3.6.1.3 RA Ramsauer macht die Unverwertbarkeit der im russischen Verfahren depo- nierten Aussagen von B. zulasten der Mitbeschuldigten geltend, sofern sie nicht in den unter der Wahrung von Teilnahmerechten der Parteien erfolgten Einver- nahmen von B. im hiesigen Strafverfahren wiederholt worden seien (TPF pag. 457.721.109). 3.6.1.4 Die infragestehenden Aussagen wurden nicht im hiesigen, sondern im Strafver- fahren in Russland erhoben. Ein Teilnahmerecht der Parteien i.S.v. Art. 147 StPO (vgl. dazu sogleich) besteht insoweit nicht. Die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsrechts zu prüfen. 3.6.1.5 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtli- chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a, je m.w.H.). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aus- sage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Eine Aussage kann mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 2.2, je m.w.H.). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 118 Ia 462 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). 3.6.1.6 B. wurde im hiesigen Verfahren mehrfach, zuletzt an der Hauptverhandlung, un- ter Gewährung von Teilnahmerechten der Parteien einvernommen. C. und A. hatten somit hinreichende Gelegenheit, die sie belastenden Aussagen von B. aus
- 33 - SK.2020.40 dem russischen Strafverfahren in Zweifel zu ziehen und Fragen an ihn zu stellen, wovon sie (durch ihre Verteidiger) denn auch Gebrauch gemacht haben. Damit sind die Aussagen von B., die er im russischen Verfahren machte, vorliegend verwertbar. Entgegen dem Vorbringen von RA Ramsauer ist in prozessualer Hin- sicht unerheblich, ob die problematisierten Aussagen von B. im hiesigen Verfah- ren inhaltlich bestätigt wurden. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). 3.6.2
3.6.2.1 a) Die D. Holding führte 2011 eine unternehmensinterne Untersuchung betref- fend die hier zur Beurteilung stehenden Vorkommnisse. Der diesbezügliche Be- richt wurde am 31. Oktober 2011 erstattet. Die D. Holding reichte den Bericht zusammen mit der erwähnten Strafanzeige vom 11. November 2011 zuhanden der zuständigen russischen Strafverfolgungsbehörde ein. In der Folge wurde der Bericht durch die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise erhältlich gemacht (BA pag. 18.1.1.1.5 ff./210 ff.).
b) Am 8. November 2011 erstattete die D. Holding, handelnd durch RR., den da- maligen ersten stellvertretenden Generaldirektor der D. Holding, und SS., den damaligen Managing Director von TT. B.V., der (damaligen) Muttergesellschaft der D. Holding, in Beantwortung eines Fragenkatalogs der Bundesanwaltschaft einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO. Der Bericht stützt sich auf die Ergebnisse der erwähnten internen Untersuchung der D. Holding (BA pag. 12.8.62 ff.). 3.6.2.2 RA Ramsauer macht die Unverwertbarkeit der Ergebnisse der unternehmensin- ternen Untersuchung der D. Holding zulasten der Beschuldigten mangels Ge- währung von Teilnahmerechten geltend (TPF pag. 457.721.109). 3.6.2.3 Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernom- menen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Es genügt nicht, wenn sich die beschuldigte Person darauf beschränkt, die Unverwertbarkeit der Aussagen geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016
- 34 - SK.2020.40 E. 1.3; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3). Der Verzicht auf das An- wesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 m.w.H.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei ver- wertet werden, die nicht anwesend war. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftli- chen Bericht abzugeben. Bei der Einholung schriftlicher Berichte sind die Teil- nahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berich- ten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und – gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung – Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). 3.6.2.4 a) Bei dem zur Diskussion stehenden internen Untersuchungsbericht der D. Hol- ding handelt es nicht um ein im Rahmen des Strafverfahrens unmittelbar erho- benes Beweismittel. Ein Teilnahmerecht der Parteien i.S.v. Art. 147 StPO besteht insoweit nicht. Der Bericht gilt als Parteibehauptung (vgl. OLIVIER THORMANN, Sicht der Strafverfolger – Chancen und Risiken, in: Romerio/Bazzani (Hrsg.), In- terne und regulatorische Untersuchungen II, 2016, S. 123; DAVID MÜHLEMANN, Fairness und Verwertbarkeit unternehmensinterner Untersuchungen, AJP 2018, S. 474) und untersteht damit der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
b) Der von der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 145 StPO erhobene Bericht der D. Holding liegt bei den Akten und ist den Parteien bekannt. Die Beschuldigten hatten somit Gelegenheit, sich zum Bericht zu äussern und allenfalls eine münd- liche Vernehmung von dessen Verfassern zu beantragen. Letzteres haben sie nicht getan. Es ist somit von einem Verzicht auf eine Wiederholung der Beweis- erhebung gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO auszugehen.
c) Nach dem Gesagten sind die thematisierten Berichte der D. Holding verwert- bar. 3.6.3 RA Ramsauer macht sodann die Unverwertbarkeit von weiteren im Vorverfahren erhobenen Aussagen – namentlich von B. vom 8. August 2018, der Auskunfts- person NN. vom 13. Oktober 2011, des Zeugen AAA. vom 27. November 2013,
- 35 - SK.2020.40 der Zeugen resp. Auskunftspersonen BBB., CCC., DDD., EEE., JJ. und FFF. – zulasten der Beschuldigten wegen verschiedener behaupteter prozessualer Mängel geltend (TPF pag. 457.721.108). Das Gericht stützt sich im Folgenden nicht auf die fraglichen Aussagen. Es kann daher offenbleiben, ob diese einem Verwertungsverbot unterliegen. 4. Beweisanträge 4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung erkannte das Gericht bestimmte von den Ver- teidigern von A. und C. eingereichte Unterlagen zu den Akten (TPF pag. 457.720.26/29). 4.2 Zudem nahm das Gericht auf Antrag von RA Ramsauer einen (formellen) Beizug der Akten des Vorgängerverfahrens SK.2016.12 vor. Dem in diesem Zusammen- hang gestellten prozessualen Antrag von RA Ramsauer auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks Aktenstudium wurde nicht stattgegeben, da die Par- teien die fraglichen Akten bereits aus dem Vorgängerverfahren kannten (TPF pag. 457.720.27). 4.3 Die Verteidiger stellten zahlreiche weitere Beweisanträge (als Eventualanträge zu den Anträgen auf Anklagerückweisung), namentlich auf Befragungen von di- versen Personen (darunter von MM.) und Aktenbeizüge. Die betreffenden Be- weisanträge waren zu einem grossen Teil bereits im Vorgängerverfahren SK.2016.12 und im Vorfeld der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren ge- stellt worden. Sie waren von der Verfahrensleiterin im Wesentlichen jeweils ab- gewiesen worden, zuletzt mit den erwähnten Verfügungen vom 31. Mai und
13. Juli 2021 (TPF pag. 457.250.3 ff., 457.255.7 ff.). Das Gericht wies in der Hauptverhandlung die betreffenden Beweisanträge, unter Vorbehalt einer allfäl- ligen Wiederaufnahme der Parteiverhandlungen i.S.v. Art. 349 StPO, ab. Es er- wog dabei Folgendes: Das Verfahren dauere bereits mehr als zehn Jahre; es handle sich um eine Haftsache. Vor diesem Hintergrund habe das Beschleuni- gungsgebot (Art. 5 StPO) in casu ein besonders grosses Gewicht. Die Verteidiger hätten umfangreiche Beweismassnahmen beantragt. Die betreffenden Beweis- mittel müssten zu einem grossen Teil über den zeitaufwändigen Rechtshilfeweg erhältlich gemacht werden, was eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine unbestimmte Zeit zur Folge hätte. Die Entscheidrelevanz der beantragten Beweismittel lasse sich ohne eine umfassende Prüfung des bereits vorhande- nen, sehr umfangreichen Beweismaterials nicht abschliessend beurteilen. Die Beweisanträge seien daher im aktuellen Stadium des Verfahrens abzuweisen. Bei Bedarf bestehe die Möglichkeit, das Beweisverfahren nach Abschluss der Parteivorträge gemäss Art. 349 StPO wieder zu eröffnen (TPF pag. 457.720.27).
- 36 - SK.2020.40 Im Rahmen der Urteilsberatung kam das Gericht zum Schluss, dass eine Ergän- zung von Beweisen gemäss Art. 349 StPO nicht notwendig ist. Soweit die zur Diskussion stehenden Beweisanträge Sachverhalte betreffen, in Bezug auf wel- che keine Schuldsprüche erfolgen, sind sie gegenstandslos. Die Sachverhalte, in Bezug auf welche die Beschuldigten schuldig gesprochen werden, sind wiede- rum nach Auffassung des Gerichts aufgrund des vorhandenen Beweismaterials, insbesondere durch Sachbeweise, ausreichend geklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Beweismittel zu relevanten zusätzlichen Erkenntnissen führen könnten. Dies betrifft u.a. auch die thematisierte Befragung von MM. 4.4 RA Ramsauer und RA Walder stellten sodann bestimmte Beweisanträge, welche der Interessenwahrung der beschwerten Dritten J. Inc. resp. FF. S.L.U. dienen. Auf diese Anträge trat das Gericht nicht ein, da die Antragsteller nicht zur Wahr- nehmung von Interessen Dritter legitimiert sind (TPF pag. 457.720.28). II. Zusammengefasster Anklagesachverhalt / Struktur der Anklage 1. Die Anklage geht im Kern vom folgenden Sachverhalt aus: B. und C. sollen geplant haben, sich von der D. Holding EUR 100 Mio. zu ver- schaffen und diese in die Schweiz zu transferieren. Gemäss diesem Plan habe die D. Holding gestützt auf ein «Agreement of Understanding» vom 4. Oktober 2010 bzw. ein «Loan Agreement» vom 5. Oktober 2010 mit der C. zuzurechnen- den liechtensteinischen Briefkastenfirma GGG. Trust bei zwei russischen Ban- ken in Moskau (Bank HHH. (RU), Bank III. (RU)) Darlehen über je EUR 50 Mio. aufgenommen. Die betreffenden Beträge seien am 7. und 8. Oktober 2010 auf ein von B. und C. vorbereitetes Konto der D. Holding bei der Genfer Niederlas- sung der Bank E. (CH) überwiesen worden. In der Folge hätten B. und C. versucht, die bei der Bank E. (CH) deponierten EUR 100 Mio. zu belehnen und für die Eröffnung einer Kreditlinie zu Gunsten der H. LLC, einer US-amerikanischen Gesellschaft, bei einer US-amerikanischen Bank weiterzuverwenden. Die Bank E. (CH) habe dies jedoch abgelehnt. Darauf- hin sei A. hinzugezogen worden. An einem gemeinsamen Treffen im Hotel JJJ., Zürich, im Dezember 2010 hätten die drei Beschuldigten beschlossen, die EUR 100 Mio. der D. Holding auf ein Konto der A. gehörenden liechtensteini- schen Aktiengesellschaft I. SA bei der Bank F., Zürich, zu transferieren. Im «Joint Venture – Project Funding and Profit Sharing Agreement» vom 13. Dezember 2010 zwischen der D. Holding und der I. SA (nachfolgend: JVA D. Holding/I. SA)
- 37 - SK.2020.40 sei entsprechend ein Transfer von EUR 100 Mio. vertraglich fixiert worden. Mit- tels verschiedener Täuschungshandlungen sei es den Beschuldigten gelungen, bei zuständigen Mitarbeitern der Bank E. (CH) die Vorstellung hervorzurufen, das Empfängerkonto der Bank F. gehöre ebenfalls der D. Holding. Am 15. Dezember 2010 seien EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank F. überwiesen worden, wodurch die D. Holding die Verfügungsmacht über dieses Geld an die I. SA verloren habe. Dieser sowie alle nachfolgenden Transfers seien in den Geschäftsbüchern der D. Holding nicht mehr erfasst worden. Nach dem Transfer zur Bank F. seien die EUR 100 Mio. in rascher Folge und ohne Anlagestrategie über diverse Gesellschaften und Bankkonten geleitet wor- den. Durch verschiedene Teilentnahmen von insgesamt EUR 11 Mio. seien im Februar 2011 von den Geldern der D. Holding nur noch EUR 89 Mio. vorhanden gewesen. Bei der Weiterleitung zur Bank P. (CH) am 11. März 2011 seien sie mit Anlagegeldern in Höhe von EUR 11 Mio., welche der G. SA gehört hätten, auf- gestockt und auf dem Konto von PP.-Fund 1 zusammengeführt worden. Gleich- zeitig sei gegenüber der Bank P. (CH) vorgetäuscht worden, die D. Holding sei die wirtschaftlich Berechtigte an den gesamten EUR 100 Mio. Am 6. April 2011 sei dieser Betrag auf ein auf die D. Holding lautendes Konto bei der Bank KK., Zürich weitertransferiert worden. Die rechtmässigen Organe der D. Holding hät- ten damals keine Kenntnis von diesem Konto gehabt. Bevor die Bank KK. Ver- dacht geschöpft und diesen am 17. Juni 2011 der MROS gemeldet habe, sei es den Beschuldigten mittels fingierter Verträge gelungen, am 27. Mai 2011 EUR 25 Mio. auf das Konto der I. SA bei der Bank F. und am 3. Juni 2011 EUR 20 Mio. auf ein Konto der KKK. Ltd., einer auf den British Virgin Islands registrierten Ge- sellschaft, bei der Bank CC. (Hong Kong) zu transferieren. Zwei weitere Aufträge vom 10. Juni 2011 bezüglich der Überweisungen von insgesamt USD 70 Mio. auf ein Konto der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi), Vereinigte Arabische Emirate, habe die Bank KK. nicht mehr ausgeführt. 2. Die Bundesanwaltschaft führt gegen alle drei Beschuldigten jeweils eine Haupt- und eine Eventualanklage wegen verschiedener Straftaten, gegen A. und C. zu- dem jeweils eine Alternativ- resp. Subalternativanklage (i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO). Die Eventual-, Alternativ- und Subalternativanklagen sind, wie sich im Fol- genden zeigen wird, von untergeordneter Bedeutung und führen in keinem Fall zu einem Schuldspruch. Der Übersichtlichkeit halber wird im Folgenden auf eine Angabe der eventualiter angeklagten Straftatbestände im Titel der jeweiligen Ka- pitel verzichtet. Die Alternativ- und Subalternativanklagen unterscheiden sich in sachverhaltlicher Hinsicht zum Teil von den Haupt- und Eventualanklagen. Sie werden daher in einem separaten Kapitel abgehandelt.
- 38 - SK.2020.40 III. Gewerbsmässiger Betrug (A.); mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Betrug, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.) 1. Überblick über die einzelnen Anklagepunkte 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. in der Hauptanklage gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) in vier Fällen (AP 1.2.2.1), B. mehrfachen, teilweise versuchten Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) in fünf Fällen (AP 1.3.2.1) und C. (einfachen) Betrug (AP 1.4.2.1.1) vor. C. wird in der Hauptanklage zudem Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB) in Zusammenhang mit vier Sachverhalten zur Last gelegt (AP 1.4.2.3), bezüglich welcher B. in der Hauptanklage wegen Betrugs angeklagt ist. Es ist angezeigt, die betreffenden Vorwürfe gegen B. und C. im Folgenden zusammen zu prüfen. 1.2 Die inkriminierten Sachverhalte werden den Beschuldigten zudem zum Teil in der Eventualanklage unter dem Titel der mehrfachen qualifizierten, teilweise ver- suchten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB (B., AP 1.3.3), Teilnahme (Art. 24 oder 25, 26 StGB) an der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (A., AP 1.2.3) resp. Teilnahme an der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C., AP 1.4.3) zur Last gelegt. 1.3 Im Zentrum der Anklage steht die Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. De- zember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank F. Den Beschuldigten wird diesbezüglich in der Hauptanklage mittäterschaftlich begangener Betrug vorgeworfen. Es bietet sich an, im Folgen- den zunächst diesen Anklagesachverhalt mit Bezug auf alle drei Beschuldigten zu beurteilen. Anschliessend werden – dem Aufbau der Anklage folgend – wei- tere Anklagepunkte betreffend A. wegen gewerbsmässigen Betrugs und danach die übrigen Anklagepunkte betreffend B. wegen mehrfachen, teilweise versuch- ten Betrugs sowie die Anklagepunkte betreffend C. wegen mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung geprüft.
- 39 - SK.2020.40 2. Rechtliches 2.1 Betrug 2.1.1 Grundtatbestand Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde geleg- ten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.w.H.). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Dieses Erfor- dernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (ma- noeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von be- sonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Anga- ben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels ge- führt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentli- che Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vor- kehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder in- tellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist ist aber auch schon bei ein- fachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht,
- 40 - SK.2020.40 dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beein- trächtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterord- nungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rah- men von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, son- dern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschen- den führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadä- quate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugs- rechtlich nicht geschützt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1). Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECH- SEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 146 N. 14 StGB).
Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N. 15 StGB; MAEDER/NIGGLI, Bas- ler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 146 StGB N. 132 ff.).
- 41 - SK.2020.40 Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Dieser kann auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen, wenn dieser im Rah- men einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d, m.w.H.). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensver- fügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt; späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (BGE 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb). In subjektiver Hinsicht wird nebst dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestreb- ten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädig- ten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zulasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die be- absichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbil- ligt wird (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 N. 15 StGB; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Strafta- ten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 63). 2.1.2 Gewerbsmässigkeit Gewerbsmässiges Handeln i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbs- mässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlos- sen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Ein- künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Ge- werbsmässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3).
- 42 - SK.2020.40 2.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Den Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu ver- walten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei un- ter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermö- gen geschädigt wird (Abs. 1). Strafbar macht sich auch, wer als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Handelt der Täter mit un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht, liegt nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile dessel- ben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer so- wie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalge- sellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zu- kommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.w.H.). Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Zwischen der Verlet- zung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammen- hang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.w.H.). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezi- eller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 6.3). Der qualifizierte Tatbestand setzt zu- sätzlich die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (Urteil des Bundesge- richts 6B_1203/2015 vom 21. September 2016 E. 3.2).
- 43 - SK.2020.40 2.3 Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB des Versuchs strafbar. Beim Versuch erfüllt der Tä- ter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). 2.4 Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft 2.4.1 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht, der Täter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen ver- mag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Vo- raussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Mittäterschaft setzt unter ande- rem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 120 IV 265 E. 2c/aa). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell-rechtlich begründete Be- weiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeits- teilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen
- 44 - SK.2020.40 lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 2.4.2 Anstiftung Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzufüh- ren sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demje- nigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Ver- übung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist viel- mehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes mo- tivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervor- rufen kann (BGE 127 IV 122 E. 2b/aa; 128 IV 11 E. 2a; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt (BGE 127 IV 122 E. 4a; 116 IV 1 E. 3d; je mit Hinweisen). 2.4.3 Gehilfenschaft Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Verge- hen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Ge- hilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, wenn er die
- 45 - SK.2020.40 wesentlichen Züge des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 mit Hinweisen). 3. Betrug zum Nachteil der D. Holding (A., B., C.) – Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 3.1 Zusammengefasster Anklagevorwurf 3.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft in der Hauptanklage A. (AP 1.2.2.1.1), B. (AP 1.3.2.1.1) und C. (AP 1.4.2.1.1) zusammengefasst vor, sich des mittäterschaftlich began- genen Betrugs schuldig gemacht zu haben, indem sie in arbeitsteiligem Zusam- menwirken die Mitarbeiter der Bank E. (CH), Genf, durch arglistige Täuschungs- handlungen dazu bestimmt hätten, am 14. Dezember 2010 EUR Mio. 100 vom Konto der D. Holding bei dieser Bank auf ein Konto der A. zuzurechnenden I. SA bei der Bank F. zu überweisen. Durch diesen Transfer habe die D. Holding die Verfügungsmacht über die EUR 100 Mio. verloren und sei im entsprechenden Umfang am Vermögen geschädigt worden. 3.1.2 In der Eventualanklage wird B. (AP 1.3.3.1.1) im Zusammenhang mit der erwähn- ten Transaktion qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, A. (AP 1.2.3.1) und C. (AP 1.4.3.1) jeweils Teilnahme daran vorgeworfen. 3.2 Standpunkte der Beschuldigten 3.2.1 Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe. 3.2.1.1 A. macht im Wesentlichen geltend, das der inkriminierten Überweisung von EUR 100 Mio. zugrundeliegende JVA D. Holding/I. SA sei (aus seiner Sicht) echt ge- wesen. Die Aufgabe der I. SA gemäss diesem Vertrag habe darin bestanden, der D. Holding Kontakte für die angestrebten Investitionen zu vermitteln und diese zu begleiten; die D. Holding habe das Kapital zur Verfügung gestellt. Nach dem Transfer von EUR 100 Mio. an die I. SA habe er vertragsgemäss Finanzanlagen in einen Luxemburger Fonds getätigt (BA pag. 13.5.691 ff./797/1010/1028/1207, 13.1.1308 f.; TPF pag. 457.731.31/35). Er habe B. über dessen Übersetzer C. stets über alle Geldflüsse informiert, sofern es sich dabei nicht um Verwendung von der I. SA gemäss dem JVA zustehenden Gewinnen gehandelt habe (BA pag. 13.5. 1157/2627 f./2678/2681; TPF pag. 457.731.48). Er sei während der gesam- ten Tatzeit davon ausgegangen, dass es sich bei B. um einen rechtmässigen
- 46 - SK.2020.40 Vertreter der D. Holding gehandelt habe. Über dessen unrechtmässige Handlun- gen habe er nichts gewusst (BA pag. 13.5.390/1155 f./1998 f./2695, 13.1.1220/1380; TPF pag. 457.731.9). 3.2.1.2 B. bringt vor, er habe streng nach seinen Dienstverpflichtungen und im Auftrag seiner Arbeitgeberin, D. Holding, gehandelt. Das Finanzierungsprojekt der D. Holding, in dessen Kontext die inkriminierten Handlungen erfolgten, sei nicht seine Idee gewesen; er sei von der Firmenleitung der D. Holding mit der Umset- zung dieses Projekts beauftragt worden (BA pag. 13.2.332/2845 f.; TPF pag. 457.731.91). Seine Vorgesetzten, T. und NNN. (Leiter des Finanzdepartements der D. Holding), seien über alle seine diesbezüglichen Handlungen informiert ge- wesen. Die Entscheidung betreffend den Abschluss des JVA mit der I. SA und den Transfer von EUR 100 Mio. zur Bank F. sei von T. getroffen worden (BA pag. 13.2.333/347 f./768; TPF pag. 457.731.37). Das Ziel der Zusammenarbeit mit der I. SA sei gewesen, Investitionen für die D. Holding-Projekte zu akquirieren. Die EUR 100 Mio. hätten dabei als Sicherheit dienen sollen. Das Businessmodell sei von der I. SA vorgeschlagen worden. Er habe keine genaue Vorstellung gehabt, wie dieses Businessmodell funktionieren würde. Er habe sich voll auf den Joint Venture Partner der D. Holding (A.) verlassen. Aufgrund der vom Kundenberater der Bank F., OOO., erhaltenen Informationen sei er überzeugt gewesen, dass das Geld in der alleinigen Verfügungsmacht der D. Holding bleiben würde und dass A. ohne ihn mit dem Geld nichts würde unternehmen können (BA pag. 13.2.349/448; TPF pag. 457.731.32 f.). Nach der Überweisung der EUR 100 Mio. zur Bank F. im Dezember 2010 bis zum Eingang derselben Summe auf dem Konto der D. Holding bei der Bank KK. im April 2011 habe er von A. nur sehr wenige Informationen erhalten. Über die in dieser Zeit von A. vorgenommenen Transaktionen mit dem Geld der D. Holding habe er keine Kenntnis gehabt (BA pag. 13.2.784 f./928/942, 13.5.2628, 13.1.2503; TPF pag. 457.731.48/55). Die Aussagen von B. im vorliegenden Verfahren unterscheiden sich erheblich von seinen aktenkundigen Aussagen, die er im Rahmen der internen Untersu- chung der D. Holding sowie im russischen Strafverfahren machte. Aus letzteren geht insbesondere hervor, dass B. im Zusammenhang mit den inkriminierten Ge- schäften im Namen der D. Holding ohne Vollmacht gehandelt und diverse Doku- mente gefälscht haben soll (vgl. dazu näher E. IX.2.2.1.1). Hierzu bringt B. im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen Folgendes vor: Im Verlaufe der internen Untersuchung der D. Holding habe der Direktorenrat, nachdem bekannt gewor- den sei, dass in der Schweiz ein Strafverfahren im gleichen Zusammenhang ge- führt werde, den Entschluss gefasst, dass die Firmenleitung – BB. und T. – nicht angefasst werden dürfe und dass er (B.) die Verantwortlichkeit allein überneh- men solle. Das Beweismaterial sei entsprechend manipuliert worden; er habe die
- 47 - SK.2020.40 fraglichen Aussagen in der internen Untersuchung der D. Holding und im russi- schen Strafverfahren auf Anweisung seines dortigen Anwalts gemacht, mit dem Ziel, jeglichen Verdacht von BB. und T. abzuwenden und sich selbst als Allein- schuldigen erscheinen zu lassen (BA pag. 13.2.135 f./139 f./2625; TPF pag. 457.731.92, 457.732.4 f.). 3.2.1.3 C. macht geltend, er sei bloss als Übersetzer für B. tätig gewesen (BA 13.1.8/14/1307/2284/2289/2299/2312; TPF 457.731.10 f./33/48). B. sei für ihn rechtmässiger Vertreter der D. Holding, A. ein Geschäftspartner und Finanzbe- rater der D. Holding gewesen (BA 13.1.6/1219 f./1307 f./2289). Alle Entscheide betreffend die inkriminierten Geschäfte seien von B. und A. getroffen worden. Er (C.) sei kein Finanzfachmann, er habe sich nicht in die Geschäfte der D. Holding vertieft. Er habe keinen Einfluss auf irgendwelche Entscheidungen oder Geld- flüsse gehabt (BA pag. 13.1.72/196/503/1307/ 2173/2312; TPF pag. 457.731.9/33/48). 3.2.2 Weiter wird auf die Aussagen der Beschuldigten zu den konkreten Umständen des Anklagesachverhalts verwiesen (vgl. nachstehend E. III.3.3). 3.3 Beweiswürdigung 3.3.1 D. Holding / Funktionen und Befugnisse von B., T. und BB. 3.3.1.1 Bei der D. Holding handelt es sich um ein im Jahre 2002 gegründetes russisches Maschinenbauunternehmen und landesweit grössten Hersteller von Eisenbahn- fahrzeugen. Das Unternehmen hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach russischem Recht und ist in Moskau domiziliert (BA pag. 7.1.1.62, 7.5.3.99). 3.3.1.2 Generaldirektor der D. Holding in der anklagerelevanten Zeit war BB. Ihm kamen umfassende Zuständigkeiten in sämtlichen Bereichen der operativen Tätigkeit der D. Holding zu. Gemäss den aktenkundigen Statuten der D. Holding («Sat- zung der geschlossenen Aktiengesellschaft D. Holding», Fassung Nr. 4, vom
E. 28 Dezember 2007, in Kraft bis 12. September 2011 [BA pag. B-18.1.1.3010, vgl. auch B-18.1.1.2912]) hatte der Generaldirektor u.a. folgende Kompetenzen: Die Interessen der Gesellschaft sowohl in der Russischen Föderation als auch im Aussenverhältnis zu vertreten, Vollmachten im Namen der D. Holding zu er- teilen, vertragliche Beziehungen mit Dritten einzugehen sowie bei Banken bzw. Kreditinstituten Konten der Gesellschaft zu eröffnen (Ziff. 37.3.4., 37.3.7, 37.3.8). Ihm allein kam sodann die Befugnis zu, nach vorgängigem Beschluss des Direk- torenrats (Verwaltungsrat) oder der Generalversammlung der Aktionäre Verträge
- 48 - SK.2020.40 über die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) zu unter- zeichnen (D. Holding-Statuten, Ziff. 21.1.18, 31.1.28 [BA pag. 18.1.1.1.613/744]). Analoges galt für Kapitalanlagen: Investitionen von Finanzmitteln der Gesell- schaft in Immobilien oder Aktien bedurften einer Bewilligung des Verwaltungsra- tes (D. Holding-Statuten, Ziff. 31.1.8 [BA pag. 12.8.108, 18.1.1.1.613/768]). 3.3.1.3 a) T. war ab Juni 2006 einer von drei ersten stellvertretenden Generaldirektoren der D. Holding (vgl. BA pag. 18.1.1.1.680, 18.1.1.932). Diesen kamen keine be- sonderen Vollmachten oder Zuständigkeiten zu, sondern einzig die operativen Kompetenzen, die ihnen vom Generaldirektor delegiert wurden. Jener räumte den stellvertretenden Generaldirektoren, darunter T., breite Handlungsvollmach- ten ein (BA pag. 12.8.106). Insbesondere stattete BB. T. am 30. Juli 2010 mit einer Generalvollmacht aus, die es ihm u.a. ermöglichte, zu Gunsten der D. Hol- ding Transaktionen durchzuführen, darunter Verträge verschiedener Art, Zah- lungsanweisungen und Rechnungen zu unterzeichnen und Bankkonten für die D. Holding zu eröffnen bzw. zu kündigen (BA pag. B-18.1.1.3334 [Nr. 093/10-Д]; 12.8.106 f., 18.1.1.1.612). Die Befugnis zur Unterzeichnung von Kreditverträgen war ihm bis zu einer Kreditlimite von über EUR 100 Mio., jedoch unter EUR 500 Mio. gestattet (BA pag. 18.1.1.934, 18.1.1.1.620). T. kam zudem die Befug- nis zu, für die D. Holding Verbindlichkeiten einzugehen, namentlich Darlehen von bis zu EUR 100 Mio. aufzunehmen, Vermögensverwaltungs- und Treuhandver- träge mit Gewinnbeteiligung abzuschliessen und er konnte auch über Vermö- genswerte der D. Holding in der Höhe von EUR 100 Mio. verfügen (BA pag. 12.8.108). Hingegen war er nicht befugt, Verträge zur Gründung von Joint Ven- tures abzuschliessen (vgl. E. III.3.3.1.2). T. kam im anklagerelevanten Zeitraum als einzigem stellvertretendem Generaldirektor die Kontrollverantwortlichkeit über Erwerb, Verwaltung und Verfügung von Vermögenswerten, auch in der Höhe von EUR 100 Mio. zu. Der T. direkt unterstellte Leiter des Finanzdeparte- ments der D. Holding, NNN., hatte ihm Rechenschaftsberichte über die gefass- ten Entscheidungen vorzulegen (BA pag. 18.1.1.1.612).
b) T. wurde im Herbst 2011 im Zusammenhang mit der internen Untersuchung der D. Holding betreffend das Schicksal der EUR 100 Mio. von seiner Funktion als Vize-Generaldirektor suspendiert und seine Generalvollmacht wurde wider- rufen (BA pag. 18.1.1.1.747). Im Februar 2012 wurde er in ein Tochterunterneh- men der D. Holding, PPP. OAO, als Executive Director versetzt (BA pag. 18.1.1. 629/933, B-7.5.3.101). 3.3.1.4 a) B. war seit 2008 Leiter der Ressourcenverwaltungsabteilung – der Abteilung für Arbeit mit Kreditinstituten – des Finanzdepartements der D. Holding (BA pag.
- 49 - SK.2020.40 18.1.1.1.315/329/612, 18.1.1.961). Ihm kam die Aufgabe zu, mit Bezug auf Fi- nanzierungsmöglichkeiten relevante Informationen hinsichtlich der Zinssätze und anderen Bedingungen bei in- und ausländischen Banken erhältlich zu machen, diese Informationen seinem direkten Vorgesetzten NNN. sowie T., mitsamt sei- nen diesbezüglichen Empfehlungen vorzulegen und anschliessend die besten Zinssätze und Kreditbedingungen für die D. Holding auszuhandeln (BA pag. 12.8.98 f., 18.1.1.961). Gemäss der Stellenbeschreibung des Leiters der Abtei- lung Ressourcenverwaltung des Finanzdepartements der D. Holding, welche Be- standteil des Arbeitsvertrags von B. bildete, hatte dieser die Kontrolle über die Übergabe von Informationen an die Organisationseinheiten der Gesellschaft inne und hatte die rechtzeitige Übergabe von Dokumenten zu organisieren (BA pag. B-15.2.1.4.144-149, 13.2.1893).
b) Umstritten ist, ob B. in der tatrelevanten Zeit befugt war, die D. Holding zu vertreten, insbesondere in ihrem Namen Bankkonten zu eröffnen und Verträge abzuschliessen. aa) B. behauptet, er habe stets gemäss seinem Pflichtenheft gehandelt. Er habe über alle notwendigen Rechte und Vollmachten für die Eröffnung der Bankkonten der D. Holding und den Abschluss von Verträgen in ihrem Namen verfügt (BA pag. 13.2.332/2845 f.; TPF pag. 457.731.91). Dieser Darstellung stehen die übrigen Untersuchungsergebnisse entgegen. bb) Die D. Holding führte in ihrem Bericht vom 8. November 2011 zuhanden der Bundesanwaltschaft aus, B. habe während des relevanten Zeitraums keine Voll- machten oder Befugnisse zum Abschluss von Vereinbarungen hinsichtlich der Aufnahme von Krediten bzw. Platzierung von Geldanlagen jeglicher Höhe im Na- men der D. Holding, namentlich Vermögensverwaltungs-, Treuhand- oder Joint- Venture-Verträge mit Gewinnbeteiligung oder zur Verfügung über Vermögens- werte der D. Holding in der Höhe von EUR 100 Mio., gehabt (BA pag. 12.8.99). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass T. im Rahmen der ihm von BB. erteil- ten Handlungsvollmachten seine eigenen Kompetenzen nicht delegieren und keine Vollmachten erteilen konnte (BA pag. 12.8.108). cc) BB. und T. gaben bei ihren rechtshilfeweisen Einvernahmen vom 16. resp. 18./19. Oktober 2012 beide an, B. habe zur Tatzeit keine Vollmachten gehabt, die D. Holding zu vertreten (BA pag. 18.1.1.1.744, 18.1.1.966). BB. erklärte, das Recht zur Erteilung von Vollmachten sei nur ihm zugekommen. Alle von ihm aus- gestellten Vollmachten seien ohne Übertragungsrecht. Er habe ausser T. nie- mandem Vollmachten zur Durchführung von Finanzoperationen erteilt. B. habe
- 50 - SK.2020.40 nur eine Vollmacht für Geschäfte mit depotführenden Instituten gehabt, die Ende 2008 ausgestellt und auf ein Jahr befristet gewesen sei. Später seien B. keine Vollmachten mehr ausgestellt worden (BA pag. 18.1.1.1.745). T. gab an, dass er nicht berechtigt gewesen sei, Vollmachten zu erteilen (BA pag. 18.1.1.1.615). dd) Die Angaben der D. Holding, von BB. und T. bezüglich fehlender Vertretungs- befugnis von B. werden durch das bei den Akten liegende Register der D. Hol- ding der in den Jahren 2009 bis 2011 erteilten Vollmachten bestätigt (BA pag. B- 18.1.1.3324 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass B. im betreffenden Zeitraum nur eine auf ein Jahr befristete Vollmacht vom 25. August 2009 erteilt worden war, die ihm einzig die Befugnis einräumte, Eingaben an die geschlossene Aktienge- sellschaft «Nazionalnij Depositarnij Tsentr» (eine Depotstelle für Finanzinstru- mente in Russland) zu richten. Für die in der Anklage thematisierten Handlungen ist diese Vollmacht offensichtlich nicht relevant. B. wendet diesbezüglich ein, das vorliegende Register betreffe nur Vollmachten für Handlungen in Russland. Diese Vollmachten seien von BB. ausgestellt wor- den. Daneben habe es in der tatrelevanten Zeit ein weiteres Register für die Voll- machten für Tätigkeiten im Ausland gegeben. Dieses Register sei vom Finanz- departement geführt worden. Die darin erfassten Vollmachten seien von T. un- terzeichnet worden, der wiederum von BB. dazu bevollmächtigt gewesen sei. Im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding sei festgestellt worden, dass das Register des Finanzdepartements abhandengekommen sei (BA pag. 13.2.1897; TPF pag. 457.731.11 f./16/19). Dem ist entgegenzuhalten, dass im aktenkundigen Register sehr wohl diverse Vollmachten für Handlungen im Aus- land (z.B. für Vertretung der D. Holding in Usbekistan, Weissrussland, Kasachs- tan, im Iran; für die Führung von Verhandlungen in den baltischen Staaten und Polen; für die Gründung einer Firma im Rahmen des JV mit QQQ. SA in Amster- dam, Niederlande etc.) erfasst sind (BA pag. B-18.1.1.3325/3327/3329 f.). Die Erklärung von B. hierzu, die betreffenden Vollmachten seien deshalb in diesem Register zu finden, weil sie von BB. ausgestellt worden seien (TPF pag. 457.731.20), ist unglaubhaft, wie folgender Umstand beweist. B. verwendete für die Eröffnung eines auf die D. Holding lautenden Bankkontos bei der Bank KK., Zürich (nachfolgend: Konto «D. Holding» bei der Bank KK.), im März 2011 eine angeblich von BB. unterzeichnete Vollmacht vom 2. März 2011 (BA pag. B- 7.1.1.7.27). Diese Vollmacht, obwohl angeblich von BB. ausgestellt, ist im akten- kundigen Register nicht verzeichnet. Wäre sie echt, müsste sie – auch wenn man der Darstellung von B. folgen würde – im aktenkundigen Register verzeichnet sein, was nicht der Fall ist. Damit ist unzweifelhaft, dass es sich beim vorliegen- den Register um ein umfassendes Verzeichnis handelt, in dem alle von der D. Holding im angegebenen Zeitraum erteilten Vollmachten für Handlungen im
- 51 - SK.2020.40 In- wie im Ausland erfasst sind. Die diesbezüglichen Erklärungen von B. sind klarerweise als Schutzbehauptungen zu werten. Nachdem im vorliegenden Re- gister keine auf B. ausgestellten Vollmachten verzeichnet sind, kann als erstellt gelten, dass B. im hier interessierenden Zeitraum keine Vertretungsbefugnis für die D. Holding hatte; insbesondere war er nicht berechtigt, im Namen der D. Hol- ding Verträge abzuschliessen und Bankkonten zu eröffnen. ee) Bezüglich der fehlenden Kompetenz von B. zum Abschluss von Joint Venture Verträgen ist zudem auf E. III.3.3.5.7 zu verweisen.
c) B. wurde durch Beschluss des Taganskij Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 11. September 2012 aufgrund der gegen ihn laufenden russischen Strafun- tersuchung vorläufig von seiner Funktion bei der D. Holding suspendiert (BA pag. B-15.2.1.4.241 f.). Gemäss Aussagen von B. soll er aber bis 2015 weiterhin sei- nen Lohn erhalten haben, allerdings nicht durch übliche Auszahlung auf sein Konto, sondern durch die Übergabe in einem Briefumschlag. Das Ganze sei in- offiziell gewesen; niemand von der D. Holding würde dies so bestätigen. Seither erhalte er keinen Lohn mehr, sei aber weiterhin bei der D. Holding angestellt (BA pag. 13.2.30/2613; TPF pag. 457.732.3). Der Hintergrund sei die (erwähnte) Ent- scheidung der Geschäftsleitung der D. Holding, BB. und T. aus der Verantwor- tung zu nehmen (vgl. E. III.3.2.1.2). Er (B.) habe die ganze Verantwortung auf sich genommen. Die D. Holding sei mit dieser «Position» einverstanden. Er hoffe, dass seine «Position» honoriert werde (TPF pag. 457.732.4 f.). 3.3.2 Eröffnung des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) (29. September 2010) 3.3.2.1 Nach einem im Jahre 2008 abgeschlossenen Joint Venture Vertrag zwischen der D. Holding und dem französischen Eisenbahnhersteller QQQ. SA im Zusammen- hang mit einem Projekt im Bereich von Doppelstockwagen für die Russische Staatsbahn (BA pag. B-7.4.1.271) erhielt die Ressourcenverwaltungsabteilung des Finanzdepartements der D. Holding vom Generaldirektor BB. und dem stell- vertretenden Generaldirektor T. den Auftrag, nach einer langfristigen Finanzie- rung in Höhe von jährlich EUR 450 Mio. zu suchen. In der Folge erarbeitete die Ressourcenabteilung ein Finanzierungsprojekt, welches von T. genehmigt wurde. Demgemäss sollten Schuldverschreibungen (Bonds) der D. Holding in Höhe eines Gegenwertes von EUR 350 Mio. auf der Basis einer Finanzierung durch ausländische Gesellschaften und Banken emittiert werden. Die Platzierung der Obligationen sollte gegen Provision über Vermittler erfolgen. Als Nachweis der Zahlungsfähigkeit der D. Holding wurde die Platzierung von Geldmitteln der D. Holding in Höhe von EUR 100 Mio. auf ein Konto bei einer ausländischen Bank in Europa beschlossen (BA pag. 18.1.1.1.211/466/934 ff.).
- 52 - SK.2020.40 3.3.2.2 Im Hinblick auf die Umsetzung des genannten Finanzierungsprojekts wandte sich B. an C., den er 2009 in Zürich kennengelernt hatte. C., ein polnischer Staatsangehöriger, wohnte damals ohne gültige Papiere, ohne Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle und ohne Kenntnis der Liegenschaftsverwaltung zur Un- termiete in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses in Thalwil (BA pag. 15.2.975, B-711.1.1.5, 10.2.10.4). Im Februar 2010 beauftragte C. den Liechten- steiner Treuhänder RRR., mit dem er ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, mit der Gründung eines Treuunternehmens nach liechtensteinischem Recht (BA pag. 12.10.13 ff./25 f.). Am 16. März 2010 wurde der neugegründete GGG. Trust im damaligen Öffentlichkeitsregister im Fürstentum Liechtenstein eingetragen. RRR. amtete als Geschäftsführer des GGG. Trust mit Zeichnungsberechtigung, handelte indes auf Anweisungen von C. In der Folge brachte B. den GGG. Trust als Vermittler für die von der D. Holding geplanten Schuldverschreibungen ins Spiel (BA pag. B-8.106.1.70, 12.10.17; TPF pag. 457.731.22). 3.3.2.3 Im Oktober 2010 schloss die D. Holding zwei Abkommen mit dem GGG. Trust ab: ein «Agreement of Understanding» vom 4. Oktober 2010, für die D. Holding unterzeichnet von T., und ein «Loan Agreement» vom 5. Oktober 2010, für die D. Holding unterzeichnet von BB. (BA pag. B-18.1.1.2049 ff./2056 ff.). Der dekla- rierte Vertragszweck des erstgenannten Vertrags war die Zusammenarbeit zwi- schen der D. Holding und dem GGG. Trust im Hinblick auf die Mittelbeschaffung für die Geschäftsprojekte der D. Holding («raise funding for projects of D. Holding businesses»). Der Vertrag sah vor, dass die D. Holding als Liquiditätsnachweis für die Dauer eines Jahres EUR 100 Mio. auf ihrem Konto bei der Bank E. (CH) hinterlegen und dem GGG. Trust eine entsprechende Bankbestätigung vorlegen würde. Der GGG. Trust verpflichtete sich, nach Erhalt der Bankbestätigung die- sen innerhalb von 5 Werktagen zu akzeptieren und hierauf die D. Holding innert 52 Wochen mit einem Gesamtbetrag nicht unter EUR 450 Mio. zu finanzieren. Hierzu sollte der GGG. Trust innerhalb von 10 Wochen seit Akzept der Bankbe- stätigung EUR 100 Mio. an die D. Holding als Darlehen gewähren, wobei ein jährlicher Zinssatz von 2% und eine Rückzahlungsfrist per 4. November 2011 vereinbart war. Weitere EUR 350 Mio. sollten der D. Holding innerhalb von 52 Wochen seit Akzept der Bankbestätigung überwiesen werden, wobei der GGG. Trust hierzu Bonds (Schuldverschreibungen) der D. Holding bzw. ihrer Tochtergesellschaften mit einem Gegenwert von mindestens EUR 350 Mio. kau- fen sollte (Ziff. 1, 3.1-3.4 des Vertrags). 3.3.2.4 Der GGG. Trust verfügte über keine Mittel und übte keine reale Geschäftstätig- keit aus (BA pag. 12.10.7 f./11), war mithin nicht in der Lage, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der D. Holding zu erfüllen. Laut B. sei vor Vertrags- unterzeichnung bekannt gewesen, dass der GGG. Trust mittellos gewesen sei;
- 53 - SK.2020.40 er habe in seinem damaligen analytischen Bericht zuhanden von T. auf die Null- bilanz des GGG. Trust hingewiesen (BA pag. 13.2.126/128). Dies sei für die D. Holding aber nicht wichtig gewesen. Sie habe für die Eröffnung eines Kontos in der Schweiz einen Partner in der Schweiz oder Liechtenstein benötigt; das sei die Forderung der Bank E. (CH) gewesen. Zu diesem Zweck habe RRR. der D. Holding den GGG. Trust als Partner empfohlen. Mit dieser Firma sollte nur «auf dem Papier» gearbeitet werden, nicht in der Realität (TPF pag. 457.731.21). C. widerspricht dieser Darstellung nicht; er habe nicht gewusst, was die D. Holding geplant habe und sich nicht in diese Verträge vertieft (TPF pag. 457.731.22 ff.). Gemäss dem internen Untersuchungsbericht der D. Holding vom 31. Oktober 2011 seien die beiden Verträge den für die Überprüfung solcher Verträge zustän- digen Abteilungen für Wirtschaftssicherheit, Rechtsbeziehungen und interne Kontrolle nicht vorgelegt worden, weshalb die Vertrauenswürdigkeit und Verläss- lichkeit der Kontrahenten sowie die möglichen Risiken der Zusammenarbeit nicht hätten abgeklärt werden können (BA pag. 18.1.1.1.213). 3.3.2.5 Am 6. resp. 7. Oktober 2010 schloss die D. Holding mit den beiden russischen Banken HHH. (RU) und III. (RU) zwei Kreditverträge über je EUR 50 Mio. ab (BA pag. 18.1.1.1.162 f./73 ff.). Am 7. und 8. Oktober 2010 wurden die entspre- chenden Beträge, insgesamt EUR 100 Mio., auf das Konto der D. Holding Nr. 1 bei der Bank E. (CH), Genf, überwiesen (BA pag. B-7.4.1.2.36 ff., B-10.2.3.33). 3.3.2.6 B. hatte das besagte Konto am 29. September 2010 gestützt auf eine auf ihn lautende, vermeintlich von BB. und T. unterzeichnete und angeblich von der Mos- kauer Notarin SSS. beglaubigte Generalvollmacht vom 20. September 2010 er- öffnen lassen (BA pag. 7.4.99/105). C. half bei der Kontoeröffnung mit, indem er B. den Kontakt zum Kundenberater der Bank E. (CH), AAA., den er von früher kannte, vermittelte (BA pag. 13.1.1219, 12.9.10). Im Kontoeröffnungsformular der Bank liess sich B. als einzigen Einzelzeichnungsberechtigten für die Ge- schäftsbeziehung der D. Holding eintragen und bezeichnete sich als jene Per- son, an die sämtliche Bankkorrespondenz zu richten war (BA pag. B-7.4.1.3/6). Infolgedessen fungierte B. für die Bank E. (CH) als Hauptansprechperson (BA pag. 12.9.36). In der Folge wurde die Bank E. (CH) mit einem vermeintlich von BB. unterzeichneten Schreiben vom 7. Oktober 2010 informiert, dass B. auf Be- schluss des Verwaltungsrats der D. Holding die Berechtigung zur Unterzeich- nung jeglicher Dokumente im Zusammenhang mit dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) entzogen worden sei und diese künftig ausschliesslich BB. und T. vorbehalten werde (BA pag. 7.4.81). Mit einem weiteren Schreiben, datiert vom 12. Oktober 2010, das er wahrheitswidrig als «Chief Financial Officer» un- terzeichnete, bestätigte indes B. der Bank E. (CH) erneut, der einzige Zeich- nungsberechtigte («only signatory under Joint Stock Company D. Holding») für
- 54 - SK.2020.40 das Konto der D. Holding zu sein (BA pag. 7.4.82). Nichtsdestotrotz nahm die Bank E. (CH) am 3. Dezember 2010 gestützt auf das erwähnte Schreiben vom
7. Oktober 2010 die Änderung der Unterschriftenberechtigung zu Gunsten von BB. und T. vor, nachdem die beiden die entsprechende Unterschriftenkarte der Bank per dieses Darum unterzeichnet hatten (BA pag. 7.4.128 ff., 18.1.1.385 ff., 18.1.1.1.759, 12.9.33 f.). 3.3.2.7 BB. und T. bestritten in ihren Einvernahmen, wie aufgezeigt (E. III.3.3.1.4b/cc), B. eine Vollmacht erteilt zu haben. BB. bestritt zudem, das angeblich von ihm unterzeichnete Schreiben vom 7. Oktober 2010 betreffend den Widerruf der Voll- macht von B. unterzeichnet zu haben. Er habe B. die betreffende Befugnis nicht erteilt und entsprechend auch nicht widerrufen (BA pag. 18.1.1.1.758). Auch nach Aussagen von T. soll es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handeln (BA pag. 18.1.1.1.634). BB. gab zudem an, das erwähnte Schreiben von B. vom 12. Oktober 2010 nicht zu kennen, das Dokument sei ohne sein Wissen bei der Bank E. (CH) eingereicht worden (BA pag. 18.1.1.1.758). Wie bereits dar- gelegt (E. III.3.3.1.4b/dd), ist die Generalvollmacht vom 20. September 2010 im aktenkundigen Vollmachtenregister der D. Holding nicht verzeichnet. Hinzu kommt, dass auch die angebliche notarielle Beglaubigung der Notarin SSS., wie unten aufgezeigt wird (E. IX.2.3.3.1), gefälscht ist. Es steht somit ausser Zweifel, dass die fragliche Vollmacht unecht ist. 3.3.2.8 Der Umstand, dass B. das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) ohne eine gültige Vollmacht eröffnet hat, ist im Ergebnis allerdings ohne Belang. Nachdem BB. und T. sich je das Einzelzeichnungsrecht auf dem Konto einräumen liessen und das Konto in der Buchhaltung der D. Holding registriert war (vgl. E. III.3.3.5.9), gilt das Handeln von B. in diesem Zusammenhang seitens der D. Holding i.S.v. Art. 38 Abs. 1 OR als genehmigt. Hingegen spielt die fehlende Berechtigung von B., Konten für die D. Holding zu eröffnen, wie sich zeigen wird, im Zusammenhang mit dem auf die D. Holding lautenden Konto bei der Bank KK. eine Rolle. 3.3.3 Versuche, eine Erklärung der Bank E. (CH) in Bezug auf die EUR 100 Mio. der D. Holding zu Gunsten der H. LLC zu erwirken (18. bis 29. Oktober 2010) Nach Eingang von EUR 100 Mio. versuchte B. zwischen dem 18. und 29. Okto- ber 2010, eine SWIFT MT 799-Bestätigung der Bank E. (CH) bezüglich der Ver- fügbarkeit dieses Betrags auf dem Konto der D. Holding zu Handen der H. LLC zu erwirken. Die Bank E. (CH) lehnte jedoch ab, eine solche Bestätigung auszu- stellen (zu diesem Sachverhalt vgl. E. III.8).
- 55 - SK.2020.40 3.3.4 Eröffnung des Unterkontos «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. 3.3.4.1 Nachdem das geplante Geschäft mit der H. LLC nicht realisiert werden konnte, wurde B. über verschiedene Mittelspersonen (darunter TTT.) Kontakt zu A. ver- mittelt (BA pag. 13.1.1351 f., 13.5.140/457; TPF pag. 457.731.30 f./63). B. gibt diesbezüglich an, dass er, nachdem alle Versuche, mit der Bank E. (CH) zusam- menzuarbeiten zu nichts geführt hätten, T. entsprechend informiert habe und von diesem den Auftrag erhalten habe, nach einer Alternative zu suchen (BA pag. 13.2.347). Anfang Dezember 2010 trafen sich B., C., und A. in Anwesenheit von weiteren Personen, darunter TTT., im Hotel JJJ. in Zürich. Anlässlich dieses Tref- fens oder in dessen Folge – der genaue Zeitpunkt kann offenbleiben – wurde beschlossen, die EUR 100 Mio. der D. Holding von der Bank E. (CH) zur Bank F., Zürich, zu transferieren (BA pag. 13.3.1672/2202, 13.5.734 f./1010; TPF pag. 457.731.30 f.). 3.3.4.2 Im Hinblick auf den geplanten Transfer liess A. auf der bestehenden Kontobezie- hung der I. SA bei der Bank F. mit der Stammnummer 1 ein Unterkonto mit der Nummer 1.1 mit der Bezeichnung «D. Holding» (nachfolgend: Unterkonto «D. Holding» der I. SA) einrichten (BA pag. 7.5.541 f.; TPF pag. 457.731.37 f.). Auf diesem Konto waren A. und sein Geschäftspartner, QQ., ein Rechtsanwalt aus Deutschland, je einzelzeichnungsberechtigt. Als wirtschaftlich Berechtigter an den auf dem Konto verbuchten Vermögenswerten war A. eingetragen (BA pag. B-7.5.1.8 f.). Bei der I. SA handelte es sich um eine Gesellschaft nach liechtensteinischem Recht, die von A. als Alleinaktionär, Generalbevollmächtigter und uneinge- schränkt Zeichnungsberechtigter beherrscht war (BA pag. 13.5.34/374, 16.3.188, B-8.107.3.212/257/260/299, B-7.5.1.41 f./68 f.). Ihrem Verwaltungsrat AAAA. zu- folge war die I. SA eine inaktive Aktiengesellschaft (BA pag. 8.107.2). Sie unter- liess es trotz Mahnungen, der Steuerverwaltung eine Jahresrechnung des Ge- schäftsjahres 2011 einzureichen (BA pag. 17.11.44). Die letzte am Sitz der Ge- sellschaft vorgefundene Bilanz per 31. Dezember 2000 wies bei einer Bilanz- summe von Fr. 50'236.70 unter den Aktiven ein Darlehen von Fr. 14'400 und einen Verlustvortrag von Fr. 35'109.80 aus (BA pag. B-8.107.4.198 ff.). 3.3.4.3 Nach übereinstimmenden Aussagen von B. und A. sei die Errichtung eines Un- terkontos auf der bestehenden Kontobeziehung der I. SA bei der Bank F. vom zuständigen Bankenmitarbeiter, OOO., vorgeschlagen worden (BA pag. 13.5.137/1011; TPF pag. 457.731.37). Laut B. sei diese Lösung deshalb gewählt worden, weil die Bank F. die selbstständige Kontoeröffnung durch die D. Holding von der Offenlegung der Endbegünstigten abhängig gemacht habe, was jedoch
- 56 - SK.2020.40 den Statuten der D. Holding widersprochen habe (BA pag. 18.1.1.1.466). Dem steht entgegen, dass B. für die D. Holding bei der Bank F. bereits am 3. Januar 2011 sehr wohl ein Konto (Stammnummer 1) eröffnen konnte (BA pag. B-7.5.3.2 ff.). Hierauf liess sich B. Einzelunterschrift einräumen (vgl. BA pag. B-7.5.3.15). Auch enthalten die Statuten der D. Holding keine Regelung hinsichtlich der End- begünstigten, welche deren Offenlegung verhindern würde (vgl. BA pag. B- 7.5.3.204 ff.). Die Begründung von B. für die Eröffnung des Unterkontos über- zeugt daher nicht. Vielmehr hatte wohl der Zeitfaktor eine Rolle gespielt: Die Er- richtung eines Unterkontos der I. SA konnte wesentlich schneller erfolgen als die Eröffnung eines eigenen Kontos der D. Holding (BA pag. 13.5.137). 3.3.4.4 Gemäss Art. 1 des der Bank F. zur Begründung der Überweisung von EUR 100 Mio. vorgelegten JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 war verein- bart, dass B. während der Zeit der Investition bis zur Rückzahlung der Gelder Einzelzeichnungsrecht («single signatory right») auf dem Unterkonto der I. SA erhalten sollte (BA pag. 13.5.176). OOO. bestätigte auf Vorhalt der in seiner Wohnung sichergestellten «Signature Card for Corporate Clients» der Bank F., unterzeichnet durch A. am 10. Dezember 2010, – also noch vor der Überweisung der EUR 100 Mio. der D. Holding – mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelzeich- nungsberechtigung («singly») für das fragliche Unterkonto der I. SA an B., dass ein Antrag der I. SA vorgelegen habe, um verschiedenen Russen, darunter B., die Unterschriftsberechtigung für das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zu erteilen. A. habe diese geben wollen. Die fragliche «Signature Card» weist die I. SA als Kundin und im Feld «signature»/»singly» die Unterschrift von B. auf (TPF pag. 421.291.4). Nach der Kündigung bei der Bank F. habe er, OOO., anlässlich der Räumung seines Büros im Januar 2011 alle Unterlagen einfach mitgenommen (BA pag. B-18.2.1.216 f.). Die fragliche Unterschriftsberechtigung für B. auf dem Unterkonto der I. SA wurde gemäss Angabe der Bank F. jedoch nie formell eingerichtet (BA pag. 7.5.286). Gestützt auf diese Aussagen und das genannte Dokument steht beweismässig fest, dass A., wie im Verfahren konse- quent beteuert (BA pag. 13.5.334/372 ff./1017/2632 f., 13.1.1208; TPF pag. 457.731.42), B. als Vertreter der D. Holding tatsächlich die Unterschriftsberech- tigung am fraglichen Unterkonto der I. SA bei der Bank F. erteilen wollte und ei- nen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Auch durfte er in guten Treuen erwar- ten, dass sein Antrag nach dem Weggang des Kundenbetreuers OOO. bei der Bank F. durch den neuen Kundenberater an die Hand genommen und erledigt würde. Davon, dass die Bank F. seinen Antrag offenbar nie umsetzte, musste er nicht ausgehen. 3.3.4.5 a) Gemäss Aussagen von B. sei er aufgrund der von OOO. damals erhaltenen Informationen davon ausgegangen, das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei
- 57 - SK.2020.40 der Bank F. würde in der alleinigen Verfügungsmacht der D. Holding stehen. OOO. habe damals erklärt, die I. SA könne ohne das Einverständnis der D. Hol- ding nicht über das Unterkonto und die darauf einzuzahlenden EUR 100 Mio. der D. Holding verfügen bzw. dass er, B., alleine Zugang zum Konto erhalten würde. Erst jetzt – gemeint anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: EV BA) vom 25. Oktober 2018 – verstehe er, dass die I. SA sich selbständig Informationen über die Lage auf dem Unterkonto habe verschaffen können (BA pag. 13.5.662/668/768/2214/2620 f.; TPF pag. 457.731.32/38/42).
b) Zunächst erscheint ganz generell unglaubhaft, dass ein Kundenberater eine derartige, evident unzutreffende Zusicherung abgeben würde, wonach der Kon- toinhaber keine Verfügungsmacht über sein eigenes Unterkonto haben solle. Derartiges wäre nur denkbar, wenn der Kontoinhaber explizit darauf verzichten würde. Solches geschah jedoch offenkundig nicht. Laut A. habe der Kundenbe- rater OOO. eine solche Äusserung nicht nur nie gemacht, sondern hätte eine derartige Regelung – nämlich, dass die I. SA keinen Zugriff auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA gehabt hätte – das Geschäft verunmöglicht (BA pag. 13.2.2210). Diese Erklärung leuchtet ein. B. entzieht seinem Vorbringen im Üb- rigen selber den Boden, indem er an anderer Stelle aussagte, die Bank F. habe ihn bei seinen Bemühungen im Januar und Februar 2011, als er sich um den Verbleib der EUR 100 Mio. erkundigt habe, stets an A. als Vertreter der I. SA verwiesen, da das Konto ihr gehörte und die D. Holding lediglich ein Unterkonto bei der I. SA gehabt habe. Die Informationen zum Konto hätten lediglich vom Kontoinhaber angefordert werden können (BA pag. 13.2.1216 f.). Wäre B. bis dahin tatsächlich von der ausschliesslichen Verfügungsmacht der D. Holding über das fragliche Unterkonto der I. SA ausgegangen, wäre es naheliegend ge- wesen, dass er die Bank oder A. diesbezüglich zur Rede gestellt hätte. Derartiges geht jedoch weder aus den Akten hervor noch hat B. dies jemals behauptet. Mit jener Aussage gibt er vielmehr zu, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass das fragliche Unterkonto nicht der D. Holding gehörte. Ihm musste aufgrund seiner funktionsbedingten Arbeit mit Banken ohnehin klar sein, dass die I. SA als Kon- toinhaberin, unbesehen einer allfälligen Unterschriftenberechtigung von B., selbstverständlich ebenfalls über ihr Unterkonto verfügen kann. Diese Schluss- folgerung wird sodann auch durch den (im Folgenden zu thematisierenden) Um- stand gestützt, dass B. über den von A. nach der Überweisung von 100 Mio. zur Bank F. vom 15. Dezember 2010 veranlassten Weitertransfer von EUR 98 Mio. vom 22. Dezember 2010 von der Bank F. zur Bank BBBB. (LUX), im Bilde und damit einverstanden war (vgl. E. III.3.3.6.2). Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass B. sehr wohl wusste, dass A. mit der Überweisung von EUR 100 Mio. auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. die Verfügungsmacht über dieses Geld erhalten würde.
- 58 - SK.2020.40 3.3.5 Überweisung von EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (15. Dezember 2010) 3.3.5.1 Am 14. Dezember 2010, um 11:41 Uhr, ging bei der Bank E. (CH), Genf, per Fax ein von der offiziellen Faxnummer der D. Holding in Moskau zu Handen von AAA. abgeschickter Zahlungsauftrag ein, versehen mit Unterschriften von T. und B. und dem Firmenstempel. Die Bank E. (CH) wurde darin angewiesen, die auf dem Konto der D. Holding befindlichen EUR 100 Mio. zur Bank F. gemäss den folgen- den – in dem dem Zahlungsauftrag beigelegten «Appendix 1» mit dem Titel «Payment Information» spezifizierten – Zahlungsinstruktionen zu überweisen (BA pag. B-7.4.1.2.19 f.): Payment Instruction: […] In favour of: I. SA, […], Liechtenstein IBAN EUR: […]/D. Holding SWIFT/BIC: […] Account: For the benefit of: D. Holding Account 1 Securities account 1/1 Bank F., […], Zürich SWIFT/BIC: […] 3.3.5.2 Die Überweisung erfolgte seitens der Bank E. (CH) gleichentags, nachdem sich AAA. den Zahlungsauftrag von B. als (Haupt-)Ansprechperson und in seinen Augen rechtmässiger Vertreter der D. Holding nochmals telefonisch rückbestäti- gen liess und von ihm zudem zur Legitimierung der in Auftrag gegebenen Trans- aktion das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 per Fax zusenden liess (BA pag. 12.9.28/33/36). Der Zahlungsauftrag wurde danach von AAA. und einem weiteren Bankmitarbeiter, CCCC., visiert und freigegeben (BA pag. 12.9.31). Die von der Bank E. (CH) transferierten EUR 100 Mio. gingen am
15. Dezember 2010 auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. ein (BA pag. B-7.4.1.2.13/40, B-7.5.1.1.71 f.). 3.3.5.3 Zum wirtschaftlichen Hintergrund der eingegangenen Zahlung vermerkte die Bank F. in einer Aktennotiz vom 15. Dezember 2010, dass gemäss Angabe von
- 59 - SK.2020.40 A. und O., die D. Holding EUR 100 Mio. in ein Energie-/Solarprojekt investieren wolle (BA pag. B-10.2.3.63). Die in der Folge erfolgten Transaktionen mit den D. Holding-Geldern hatten indes unbestrittenermassen keinen Bezug zu einem solchen Projekt. Gemäss Aussagen von B. sei das fragliche Energie-/Solarpro- jekt nie mit A. besprochen worden (BA pag. 13.2.445). A. gibt dazu an, die frag- liche Angabe in der Aktennotiz sei aus dem Zusammenhang gerissen. Er habe anlässlich des betreffenden Kundenbesuchs vom 15. Dezember 2010 der Bank F. das komplette Investitionsprogramm der I. SA vorgestellt. U.a. sei auch eine Solaranlage in Spanien ein Thema gewesen. Dies sei aber keine Investition der D. Holding gewesen (TPF pag. 457.731.39). Wie sich nachfolgend zeigen wird, begründete A. auch weitere verfahrensgegenständlichen Transaktionen ge- genüber Banken nachweislich wiederholt mit falschen Angaben, was er im Straf- verfahren stets bestritt (vgl. z.B. E. III.3.3.6.1, III.3.3.14.2c, III.3.3.10.1a). Vor die- sem Hintergrund ist an der Richtigkeit der fraglichen Notiz der Bank F. nicht zu zweifeln und die diesbezügliche Aussage von A. als Schutzbehauptung zu wer- ten. 3.3.5.4 Der Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2010 verweist im Appendix 1 zur Be- gründung der Überweisung auf das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember
2010. Diesbezüglich liegen drei verschiedene Versionen in den Akten.
- Die der Bank E. (CH) zu Handen AAA. rund drei Stunden nach Eingang des Zahlungsauftrags (um 14:35 Uhr) von derselben Moskauer Faxnummer der D. Holding gefaxte, in russischer und englischer Sprache abgefasste Version (BA pag. B-7.4.1.2.22 ff.). Der Vertrag ist mit den Unterschriften von T. (für die D. Holding) und A. (für die I. SA) versehen. Darin wird eine Kooperation zwi- schen der D. Holding und der I. SA zur Beschaffung von Finanzmitteln für Pro- jekte der D. Holding vereinbart und die I. SA verpflichtet, für die EUR 100 Mio. der D. Holding, unter Verwendung ihrer Kontakte, eine Rendite von mindes- tens (EUR) 1.2 Mio. innerhalb von 14 Tagen zu liefern (Ziff. 3.3 JVA). Die Überweisung der EUR 100 Mio. durch die D. Holding wird dabei auf das Konto «[…]/D. Holding» vorgesehen, bei welchem es sich um das Unterkonto «D. Holding» der I. SA handelte, sowie bestimmt, dass die Bank F. bei Ein- gang der Gelder eine Gutschriftsbestätigung («Statement of available account balance») zuhanden der I. SA auszustellen habe (Ziff. 3.1 JVA).
- Die von der D. Holding rechtshilfeweise edierte, in russischer und englischer Sprache abgefasste Fassung des JVA (BA pag. B-18.1.1.3088 ff.). Sie ist mit den Unterschriften von B. (für die D. Holding) und A. (für die I. SA) versehen. In dieser Version wird vereinbart, dass die I. SA die Verantwortung für die Ver-
- 60 - SK.2020.40 waltung der ihr zu diesem Zweck übertragenen EUR 100 Mio. bis zum 31. De- zember 2011 übernimmt (Ziff. 3.2 JVA) und die gesamte Summe, inklusive allfälliger Gewinne spätestens bis zum genannten Datum auf das Konto der D. Holding bei der Bank III. (RU) überweist (Ziff. 3.3 und 3.3.1 JVA).
- Die der Bank F. zu Handen von OOO. von B. am 14. Dezember 2010, um 12.08 Uhr, gefaxte, in englischer Sprache abgefasste Vertragsversion, unter- zeichnet von B. (für die D. Holding) und A. (für die I. SA) (BA pag. B-7.5.545 ff.). Diese Version wurde auch von A. im vorliegenden Verfahren zu den Akten gegeben (BA pag. 13.5.176 ff.). Gemäss dessen Aussagen sei der Vertrag von seinem Anwalt QQ. gestützt auf eine Vorlage aus früheren Geschäftsbe- ziehungen vorbereitet worden (BA pag. 13.5.1014). Darin verpflichtet sich die D. Holding («Investor») als wirtschaftlich Berechtigte an den bei der Bank E. (CH) deponierten EUR 100 Mio., diese Summe zum gemeinsamen Profit der Vertragsparteien («for the joint benefit of the Parties») während der – zeitlich nicht definierten – Investmentperiode bis zu deren Rückzahlung («until the re- turn of the initial amount») zur Verfügung zu halten und an die Bank F. zu Gunsten der D. Holding («for the benefit of: D. Holding») zu überweisen. Da- bei soll B. ein Einzelzeichnungsrecht auf dem entsprechenden Konto zu- stehen (Art. 1). Die Investorin (die D. Holding) erklärt sich damit einverstan- den, ein – nicht näher definiertes – «Private Project funding» zum gemeinsa- men Nutzen der Parteien («for the joint benefit of the Parties») zu initiieren und sich daran zu beteiligen (Art. 1 Ziff. 1 JVA). Die Investorin verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Vermögenswerte im Rahmen eines Private Pro- ject Funding für den gemeinsamen Nutzen der Parteien zu verwenden («will utilize these assets/funds within the structure of a Private Project funding for the joint benefit of the parties»), dies «in full connection with the Bank». Die D. Holding und die I. SA («Partner») sollen ein Kollektivzeichnungsrecht auf dem Konto erhalten, auf das die Gewinne aus dem JVA fliessen würden (Art. 1 Ziff. 2 JVA). Die I. SA soll die Betreuung und Beratung im Rahmen ihrer Fi- nanzkenntnisse und ihrer Kontakte liefern («renders the assistance and the advice of its financial expertise along with its relationships»), um die Koordi- nation und Performance des JVA sowie des zwischen den Parteien abzu- schliessenden Vertrags über die Vermögensverwaltung («Asset Management Agreement») zu fördern (Art. 1 Ziff. 4 JVA). Die Gewinne sollen zwischen der D. Holding und der I. SA im Hinblick auf die Finanzierung ihrer jeweiligen so- zialen, wohltätigen und geschäftlichen Projekte («for the financing of […] vari- ous social, humanitarian and occupational projects») hälftig geteilt werden (Art. 2 Ziff. 1 und 2 JVA).
- 61 - SK.2020.40 Zu der AAA. gefaxten, angeblich von A. namens der I. SA und T. namens der D. Holding unterzeichneten Version des JVA ist zu sagen, dass diese inhaltlich stark sowohl von der von A. zu den Akten gegebenen und der Bank F. vorgeleg- ten als auch von der rechtshilfeweise erlangten Version des JVA abweicht. Die der Bank E. (CH) eingereichte Version ist ohne Weiteres als Fälschung erkenn- bar, stimmt doch die hier angebrachte angebliche Unterschrift von A. augenfällig nicht mit seiner echten Unterschrift überein, welche beispielsweise auf den Ein- vernahmeprotokollen zu finden ist. A. hat denn auch stets bestritten, ein anderes als dasjenige gegenüber der Bank F. vorgelegte JVA unterzeichnet zu haben (BA pag. 13.5.1015/1030; TPF pag. 457.731.36). B. räumte diesbezüglich ein, dass es sich vermutlich um eine seitens seiner Mitarbeiter ausgefertigte fehlerhafte Version, vermutlich eine «Vorvariante» des Joint Ventures handle. Dass AAA. eine andere Version des JVA als der Bank F. zugestellt worden sei, sei vermut- lich auf einen Fehler zurückzuführen (BA pag. 13.2.2217; TPF pag. 457.731.36). Von einer Fälschung geht mit Bezug auf diese Version des JVA auch die Anklage aus. Hinsichtlich der von der D. Holding rechtshilfeweise edierten Version des JVA, welche vom Erscheinungsbild her der bei der Bank E. (CH) eingereichten Fäl- schung entspricht (Text links auf Russisch, rechts auf Englisch), ist ebenfalls von einer Fälschung auszugehen. Dafür sprechen folgende Umstände: A. bestreitet, wie erwähnt, ein anderes als dasjenige gegenüber der Bank F. vorgelegte JVA unterzeichnet zu haben. Seine Aussage wird durch den Vergleich der Unter- schriften auf den Einvernahmeprotokollen und dem vorliegend interessierenden Schriftstück bestätigt. Die Protokolle seiner Einvernahmen im Vorverfahren sind von A. am Ende jeder Seite durchwegs mit seinem Namenskürzel «A.» visiert worden (BA pag. 13.5.1 ff.). Hingegen ist die rechtshilfeweise erlangte Version des JVA am Ende jeder Seite mit dem Namenskürzel «A.1. A.» (Anfangsbuch- staben des Vor- und Nachnamens) versehen. Die beiden Buchstaben stimmen darüber hinaus mit dem Schriftbild des «A.1.» und des «A.» überein, wie sie in der gefälschten Unterschrift von A. in der der Bank E. (CH) eingereichten Version geschrieben wurden. Es kann damit als erstellt gelten, dass die Unterschrift von A. auch auf der rechtshilfeweise erlangten Version des JVA ohne sein Wissen und Einverständnis angebracht wurde. 3.3.5.5 In Bezug auf das Investitionsprogramm, welches in der von A. zu den Akten ge- gebenen und der Bank F. überreichten Version des JVA nicht konkretisiert wird, gibt A. an, es sei dabei um einen privaten Handel mit Anleihen von verschiedenen Ländern, Banken und Grossunternehmen gegangen. Diese Investitionsmöglich- keit sei ihm von einem Luxemburger Banker, DDDD. von der Bank BBBB. (LUX), für das Medizinprojekt der I. SA empfohlen worden, doch habe die I. SA die Mittel
- 62 - SK.2020.40 dazu nicht gehabt. Als die D. Holding auf ihn zugekommen sei, habe er diese Investitionsmöglichkeit der D. Holding angeboten, welche auch die dafür erfor- derlichen Mittel gehabt habe. Die Investition sollte durch einen Luxemburger Fonds (EEEE.-Fund), vertreten durch FFFF. und OO., umgesetzt werden (BA pag. 13.5.691 f.). Diese Darstellung wird durch die aktenkundigen internen E- Mails von DDDD. vom 23. und 27. Dezember 2010 an die Mitarbeiter der Bank BBBB. (LUX) sowie den Entwurf eines diesbezüglichen Schreibens der Bank BBBB. (LUX) an die I. SA widerlegt. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Bank die Investition in den genannten Fonds gerade nicht empfehlen könne und die entsprechende Entscheidung allein in der Verantwortung des Kunden liege (BA pag. B-7.26.1.177 f./180 f.). Auch in ihrer Geldwäscherei-Meldung vom
23. August 2012 gab die Bank BBBB. (LUX) an, der fragliche Investitionsvor- schlag sei durch den Kunden erfolgt (BA pag. B-18.1.8.9). 3.3.5.6 a) Gemäss Aussagen von A. sollten die Gewinne der I. SA aus dem JVA D. Hol- ding/I. SA für Investitionen in das Medizinprojekt «U.» verwendet werden (BA pag. 13.5.703; TPF pag. 457.731.61). Entsprechende Angaben machte A. wie- derholt auch zur Begründung von verfahrensgegenständlichen Transaktionen gegenüber den beteiligten Banken (Bank F. [BA pag. B-7.5.1.240/275/660], Bank S. [BA pag. 13.5.715], Bank KK. [BA pag. 7.1.4.30]).
b) Das Projekt «U.» betraf die Entwicklung eines Medikaments zur Bekämpfung von verschiedenen Arten von Krebs. Die Patentrechte an der «U.» zugrundelie- genden Wirkstoffkombination und das Namensrecht «U.» waren auf eine öster- reichische Gesellschaft, GGGG. GmbH, eingetragen (BA pag. B-7.3.1.446/469 f.). Aktenmässig belegt ist, dass die Entwicklung des Medikaments ursprünglich im Rahmen eines Joint Venture zwischen der GGGG. GmbH und der US-ameri- kanischen Gesellschaft HHHH. Inc. vorangetrieben wurde (BA pag. 13.5.211/698 f./1378). Die letztgenannte Gesellschaft wurde von A., der als «President» und «Director» eingetragen war, O. sowie einem gewissen IIII. kontrolliert (BA pag. 10.2.6.16; 13.5.938). Die GGGG. GmbH kündigte allerdings die Zusammenarbeit mit der HHHH. Inc. per Ende 2009, da diese offenbar ihren Verpflichtungen zur Projektfinanzierung nicht nachgekommen war. Nach Angaben von A. soll die HHHH. Inc. der Kündigung zwar widersprochen haben, ein Zivilprozess sei aber nicht angehoben worden (BA pag. 13.5.700; TPF pag. 457.731.51). A. bringt diesbezüglich vor, das Projekt nach der Kündigung in Eigenregie und auf eigene Kosten weiterverfolgt zu haben. Das in der Entwicklung befindliche Präparat un- terscheide sich inhaltlich und patentrechtlich von «U.». Zur Tatzeit habe sich das entsprechende medizinische Dossier in der HHHH. Inc. befunden (BA pag. 13.5.700 ff.; TPF pag. 457.731.51). Diese Erklärung verfängt nicht. Insbesondere ändert sie nichts daran, dass A. die verfahrensgegenständlichen Transaktionen
- 63 - SK.2020.40 gegenüber den Banken mehrfach tatsachenwidrig explizit mit dem Projekt «U.» begründete (bspw. gegenüber der Bank F. im Zusammenhang mit dem Eingang der vom Konto der R. SA bei der Bank S. überwiesenen EUR 7 Mio. am 8. Feb- ruar 2011 [BA pag. B-7.5.1.275]), obwohl er zu dieser Zeit mit dem genannten Projekt nachweislich nichts mehr zu tun hatte. Weiter steht den Aussagen von A. der Umstand entgegen, dass die HHHH. Inc., von der A. behauptet, dass sich das Nachfolgeprojekt von «U.» darin befunden hätte, in ihrem Jahresabschluss per 31. Dezember 2010 keine Immaterialgüter auswies (BA pag. 10.2.6.37 f./100, B-10.2.6.600 ff.; näher zur HHHH. Inc. E. III.3.3.13.3a/bb).
c) A. will die Gelder, die die I. SA aus den von der D. Holding überwiesenen EUR 100 Mio. angeblich erwirtschaftet haben soll, für das Medizinprojekt ver- wendet haben (BA pag. 13.1.335 f.). Diese Behauptung findet in den Akten keine Stütze. Hingegen ist aktenmässig belegt, dass die vorgeblich zur Entschädigung von Probanden bestimmten Gelder anderweitig verwendet wurden. So begrün- dete A. die Barabhebung von EUR 200'000 am 10. Februar 2011 gegenüber der Bank F. mit «Kosten zum Aufbau des Studienprofils und der Testgruppen in Ko- operation mit den beteiligten Universitäten und Kliniken bei den Phase III-Studien eines Medikaments (U.)» (BA pag. 13.5.355). Von diesem Geld zahlte A. EUR 150'000 an den erwähnten TTT. in bar aus. TTT. hatte – dies wird auch von A. nicht in Abrede gestellt – nichts mit der Entwicklung eines Medikaments zu tun. Im Übrigen sind keine von der HHHH. Inc. bezahlten klinischen Phase III- Studien bekannt. Eine zur Verwendung bei den Zulassungsbehörden bestimmte Dokumentation liegt diesbezüglich nicht vor. Hätte sich A. tatsächlich an einem solchen Projekt finanziell beteiligt, wäre zu erwarten gewesen, dass er die ent- sprechende Dokumentation vorweisen kann.
d) Bei der gegebenen Beweislage besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim thematisierten Medizinprojekt nicht um ein reales Investitionsobjekt, sondern um eine Inszenierung von A. handelte, mit der gegenüber den Finanzinstituten die tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründe der von ihm vorgenommenen Trans- aktionen verschleiert wurden. 3.3.5.7 B. räumt ein, gewusst zu haben, dass die Kompetenz zum Abschluss von Joint Venture Verträgen gemäss D. Holding-Statuten dem Generaldirektor nach vor- gängigem Beschluss des Verwaltungsrats bzw. der Generalversammlung vorbe- halten sei. Er macht geltend, er habe mit der I. SA bloss einen «Informations- Joint Venture» abgeschlossen. Dieser Vertrag habe keine gemeinsame wirt- schaftliche Tätigkeit der beiden Firmen vorgesehen. Die beiden Vertragsparteien hätten keine finanziellen Verpflichtungen gegeneinander und hafteten auch nicht für die Verpflichtungen der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten. Das JVA
- 64 - SK.2020.40 habe der I. SA bloss das Recht gegeben, Verhandlungen zu führen, um eine Fi- nanzierung für die D. Holding zu finden. Der Text des Vertrags sei durch die ju- ristische Abteilung der D. Holding geprüft und für rechtens befunden worden. Er, B., habe daher das JVA abschliessen können, ohne den Direktorenrat zu fragen. Man müsse diesen Vertrag nicht als «Finanzdokument», sondern als «Informa- tionsdokument» ansehen. Es handle sich um ein provisorisches Dokument (TPF pag. 457.731.14 ff.; vgl. auch BA pag. 13.2.447). Diese Erklärung ergibt keinen Sinn und stellt offensichtlich eine Schutzbehaup- tung dar. Sie ändert zudem nichts daran, dass das fragliche JVA (in jeweils un- terschiedlicher Fassung) der Bank E. (CH) und der Bank F. zur Begründung der Überweisung von EUR 100 Mio. der D. Holding vorgelegt wurde. Sie wurde mit- hin von B. bewusst als echter Vertrag im Rechtsverkehr verwendet. 3.3.5.8 Gemäss dem Bericht der D. Holding vom 8. November 2011 war das JVA D. Hol- ding/I. SA in den Geschäftsbüchern der D. Holding nicht verzeichnet und der D. Holding nicht bekannt (BA pag. 12.8.112). Diese Angabe deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere dem Umstand, dass die Verschiebung von EUR 100 Mio. zur Bank F. in der Buchhaltung der D. Holding nicht erfasst war (vgl. dazu sogleich) und ist schlüssig. Es ist nicht anzunehmen, die D. Hol- ding hätte einen statutenwidrigen Vertrag in ihren Geschäftsbüchern registriert. 3.3.5.9 In den Geschäftsbüchern der D. Holding wurde der Transfer von EUR 100 Mio. von der Bank E. (CH) zur Bank F. nicht erfasst. Vielmehr reichte B. zuhanden der Buchhaltung der D. Holding zwei gefälschte Kontoauszüge der Bank E. (CH), da- tiert vom 6. Januar 2010 (recte: 2011) und 26. April 2011, ein, in denen die EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) verbucht wa- ren (BA pag. 7.4.43 f.). Gestützt auf diese beiden Kontoauszüge verbuchte die D. Holding im Jahresabschluss 2010, im Quartalsabschluss vom 31. März 2011 und im Halbjahresabschluss vom 30. Juni 2011 die EUR 100 Mio. unter ihren Aktiven weiterhin als Bankguthaben bei der Bank E. (CH) (BA pag. 13.1.530 ff.). Im Weiteren antwortete B. am 13. April 2011 und 9. August 2011 per E-Mail an die Buchhalterin der D. Holding, JJJJ., die ihn um Zustellung aktueller Kontoaus- züge der Bank E. (CH) gebeten hatte, dass es keine Kontobewegungen gegeben habe (BA pag. B-15.2.1.6.85/98). 3.3.5.10 a) B. macht geltend, T. selber habe den Entscheid zum Transfer der EUR 100 Mio. getroffen und die Bank F. ausgewählt. Er (B.) habe T. drei Banken als Alternative vorgeschlagen, worauf T. sich für die Bank F. entschieden habe (BA pag. 13.2.121, 18.1.1.1.466; TPF pag. 457.731.37). Laut B. habe T. ihn überdies dazu ermächtigt, das fragliche Unterkonto der Kontobeziehung der I. SA bei der
- 65 - SK.2020.40 Bank F. zu eröffnen (BA pag. 13.2.348, 15.2.1.981). Zudem habe T. den Zahlungs- auftrag vom 14. Dezember 2010 selber unterschrieben (BA pag. 13.2.652, 12.8.101).
b) In der Tat liegen in den Akten Hinweise vor, die diese Darstellung von B. zu- mindest teilweise stützen. So sagte AAA. aus, dass ihm zunächst B. mitgeteilt habe, dass neu die I. SA die Gelder der D. Holding verwalten sollte und sie des- wegen von der Bank E. (CH) zur Bank F. transferiert werden würden. Später habe dies auch T. so bestätigt. Als er in Moskau gewesen sei, habe ihm T. ge- sagt: «Ich entscheide und Herr B. führt das dann aus.» (BA pag. 12.9.17). T. selbst räumte im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding ein, die frag- liche Transaktion von der Bank E. (CH) zur Bank F. mit B. und NNN. vor und nach deren Durchführung erörtert und ihr prinzipiell zugestimmt zu haben; er könne nicht ausschliessen, seine Unterschrift tatsächlich selber unter den fragli- chen Zahlungsauftrag gesetzt zu haben (BA pag. 12.8.101 f., 18.1.1.1.213 f.). Hingegen bestritt T. später bei seiner Zeugeneinvernahme vom 21. August 2012 im russischen Strafverfahren sowie bei der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 18./19. Oktober 2012, von der Überweisung von der Bank E. (CH) zur Bank F. gewusst zu haben. Die I. SA kenne er nicht. Den zur Diskussion stehenden Zah- lungsauftrag habe er nicht unterzeichnet (BA pag. 18.1.1.1.646 f./682). Am Wahr- heitsgehalt letzterer Aussagen sind angesichts der zu Beginn gemachten Einge- ständnisse zumindest Zweifel angebracht. Dies auch in Berücksichtigung der im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding deponierten Aussage von NNN., wonach er die Transaktion der EUR 100 Mio. von der Bank E. (CH) zur Bank F. mit T. und B. sowohl vor, als auch nach deren Durchführung erörtert habe (BA pag. 12.8.102). B. sagte in der internen Untersuchung gleichlautend aus (BA pag. 12.8.101). Es ist denkbar, dass T. anlässlich der internen Untersu- chung der D. Holding noch die Wahrheit sagte, später jedoch bei der Befragung durch die russischen Strafverfolgungsbehörden seine Beteiligung aus Furcht vor möglichen Konsequenzen negierte. Die Tatsache, dass er versetzt wurde (vgl. E. III.3.3.1.3b), könnte darauf hindeuten, dass ihn die D. Holding für die Ereig- nisse um den Transfer der EUR 100 Mio. für mitverantwortlich hielt. Dafür, dass T. – und allenfalls auch BB. – im Zusammenhang mit der Verschie- bung der EUR 100 Mio. von Russland in die Schweiz und mit den hierauf erfolg- ten weiteren Transfers zumindest eine fragliche Rolle zukam, sprechen zudem weitere Indizien: T. und BB. unterzeichneten die Verträge mit dem inoperablen GGG. Trust (E. III.3.3.2.3). T. soll gemäss einem Affidavit von RR. vom 23. Ok- tober 2011, das in einem von der D. Holding durch eine Strafklage gegen die KKK. Ltd. initiierten Verfahren in Hong Kong eingereicht wurde (E. III.3.3.14.1g), sowie gemäss Aussagen von KKKK. (seit August 2011 Direktor der Direktion für
- 66 - SK.2020.40 Unternehmensrisiken der D. Holding und Leiter der Kommission, welche die in- terne Untersuchung der D. Holding im Zusammenhang mit den EUR 100 Mio. durchführte [BA pag. B-18.1.917 f.]) den Entscheid zur Verschiebung der Gelder der D. Holding am 6. April 2011 zur Bank KK. (vgl. dazu E. III.3.3.12.5b) gefällt sowie die Vereinbarung mit der Firma KKK. Ltd. im Namen der D. Holding (zu diesem Geschäft vgl. E. III.3.3.14.1) genehmigt haben (BA pag. B-15.2.1.1.333 f., 18.1.1.1.122 f., B-18.01.01.920). T. war zudem Begünstigter zweier auf An- weisung von C. erfolgter Zahlungen (vom 17. Februar 2011 und 8. Juni 2011) von je EUR 500‘000 aus den verfahrensgegenständlichen EUR 100 Mio. der D. Holding, wovon er jeweils die Hälfte an BB. weiterleitete (näher dazu E. XII.3.15.1.1).
c) Insgesamt kann aufgrund der genannten Indizien zumindest nicht ausge- schlossen werden, dass T. und BB. von der Überweisung der EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. tatsächlich Bescheid wussten und damit einverstanden wa- ren und dass der Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2010 vom bei der Bank E. (CH) zeichnungsberechtigten T. unterschrieben worden war. Vor diesem Hinter- grund und angesichts dessen, dass die D. Holding im vorliegenden Verfahren entgegen den zuvor zitierten Akten den Standpunkt vertritt, T. und BB. hätten von den inkriminierten Vorgängen nichts gewusst (TPF pag. 457.721.1262 ff.), ist das Vorbringen von B., wonach im Verlaufe der internen Untersuchung beschlossen worden sei, dass die Firmenleitung der D. Holding – T. und BB. – nicht «ange- fasst» werden dürfe und B. die Verantwortlichkeit allein übernehmen solle (E. III.3.2.1.2), nicht als unglaubhaft zu werten.
d) Eine mögliche Implikation von T. und allenfalls von BB. in die inkriminierte Transaktion ist allerdings im Ergebnis ohne Einfluss auf die Frage der Strafbar- keit des Handelns von B. Wie oben dargelegt (E. III.3.3.5.4), verweist der Zah- lungsauftrag zur inkriminierten Überweisung von EUR 100 Mio. an die I. SA auf das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010. Das besagte JVA liegt in drei unterschiedlichen Fassungen vor, wobei sämtliche Fassungen entweder mit einer Unterschrift von T. oder von B., als Vertreter der D. Holding, versehen sind. Die bei der Bank E. (CH) eingereichte Version trägt die Unterschrift von T. Weder T. noch B. waren indes dazu befugt, ein JVA im Namen der D. Holding abzu- schliessen. Diese Kompetenz kam allein dem Generaldirektor BB. nach vorgän- gigem Beschluss des Direktorenrats oder der Generalversammlung der Aktio- näre zu (vgl. E. III.3.3.1.2). Folgerichtig waren weder T. noch B. zur Auslösung einer auf einem nicht von den gemäss Statuten zuständigen Organen der D. Hol- ding genehmigten JVA basierenden Zahlung befugt. Aus dem gleichen Grund war auch BB. nicht berechtigt, eine solche Zahlung zu autorisieren. Sofern T. und
- 67 - SK.2020.40 BB. tatsächlich die fragliche Zahlung veranlasst haben sollen, handelten sie aus- serhalb ihrer jeweiligen Organkompetenzen. Ihr diesbezügliches Handeln kann daher der D. Holding nicht zugerechnet werden. 3.3.6 Überweisung von EUR 98 Mio. vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) (22. Dezember 2010) 3.3.6.1 Gestützt auf die Zahlungsanweisung von A. vom 21. Dezember 2010 überwies die Bank F. mit Valuta vom 22. Dezember 2010 EUR 98 Mio. vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto Nr. 1 der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) (BA pag. B-7.5.1.1.44), für welches A. als wirtschaftlich Berechtig- ter eingetragen war (BA pag. B-7.26.1.2). Zur Herkunft der Mittel gab A. gegen- über dem Kundenberater der Bank BBBB. (LUX) DDDD. in einem Schreiben vom
21. Dezember 2010 an, die I. SA würde über EUR 96 Mio. auf ihrem Konto Nr. 1 bei der Bank F., Zürich, verfügen. Die Mittel seien legaler Herkunft und würden aus Businessaktivitäten, u.a. aus dem Handel mit Öl und Gas u.a. in Kooperation u.a. mit Firma NNNNNN. (RU), und Handelsaktivitäten in Kooperation mit «un- serem» Businesspartner D. Holding stammen («funds of legitimate, non-criminal, commercial origin out of normal business activities amongst others like trading of gas and oil commodities in a cross border structure in cooperation amongst oth- ers with Firma NNNNNN. (RU) […] and trade activities in cooperation with our business partner D. Holding.» [BA pag. BA B-7.26.1.266]). Zum Zahlungszweck gab A. im Zahlungsauftrag vom 21. Dezember 2010 die «Umsetzung des Krebs- präparat-Projektes und die damit verbundenen Handlungsnotwendigkeiten zur Erlangung speziell der behördlichen Zulassung und vor allen Dingen der Durch- führung der global orientierten, notwendigen Untersuchungen» an (BA pag. B- 7.5.1.240). Beide diese Erklärungen sind tatsachenwidrig. Entgegen dem Schrei- ben vom 21. Dezember 2010 stammte das Geld auf dem Konto der I. SA bei der Bank F. nachweislich nicht aus den Handelsaktivitäten der I. SA in Kooperation mit Firma NNNNNN. (RU) und der D. Holding. A. erklärte dazu in der Hauptver- handlung, das Schreiben habe nichts mit der Transaktion mit der D. Holding zu tun. Es sei ihm von der Bank F. ein weiterer Kunde (ein russischer Ölhändler) in Aussicht gestellt worden, der dasselbe Geschäft (Anlage bei einem Luxemburger Fonds) habe machen wollen. Der Kunde habe aber das Geld nicht einbezahlt, so dass das Geschäft nicht zustande gekommen sei (TPF pag. 457.731.58 ff.). Diese Erklärung geht nicht auf. Zum einen ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der angegebene Betrag bereits auf dem Konto der I. SA vorhanden sei. Diese Angabe kann sich nur auf das von der D. Holding überwiesene Kapital beziehen; über andere Mittel in dieser Grössenordnung verfügte die I. SA auf ihrem Konto bei der Bank F. nicht. Zum anderen wird im Schreiben bezüglich der Herkunft der Mittel u.a. explizit auf die D. Holding verwiesen. Sodann wurden auf
- 68 - SK.2020.40 dem Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) entgegen der Angabe im Zah- lungsauftrag vom 21. Dezember 2010 keine Zahlungen durchgeführt, welche der «Umsetzung des Krebspräparat-Projektes» gedient hätten. 3.3.6.2 B. gibt an, er habe keine Kenntnis von Abdispositionen von A. vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F., speziell auch vom Transfer von EUR 98 Mio. zur Bank BBBB. (LUX) gehabt (BA pag. 13.2.784 f., 13.5.2628). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Bezüglich des genannten Transfers liegt eine Ein- verständniserklärung von B. namens der D. Holding bezüglich gemeinsamer In- vestitionstätigkeit mit der I. SA, unter deren Kontrolle, mit den Banken F. und BBBB. (LUX) vom 24. Dezember 2010 vor («Confirmation regarding Investment in cooperation and under control of I. SA» [BA pag. B-7.26.1.58 ff./240 ff.). Weiter ist ein von B. und vermeintlich von T. unterzeichnetes und angeblich von der Notarin SSS. beglaubigtes Schreiben der D. Holding vom 29. Dezember 2010 an die Bank BBBB. (LUX) aktenkundig, in dem bestätigt wird, dass die D. Holding am 23. Dezember EUR 98 Mio. auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) überwiesen habe und dass es sich dabei um Mittel legaler Herkunft handle (BA pag. B-7.26.1.192). B. will sich zwar nicht an diese Schreiben erinnern bzw. bezeichnet sie als mögliche Fälschungen (BA pag. 13.2.789, TPF pag. 457.731.55). Die Aktenlage ist diesbezüglich jedoch eindeutig: Die beiden er- wähnten Schreiben wurden von der offiziellen D. Holding-E-Mailadresse von B. an den Kundenberater der Bank BBBB. (LUX), DDDD., verschickt; aktenkundig ist zudem, dass DDDD. am 28. Dezember 2010 an die erwähnte E-Mailadresse von B. eine Vorlage für das Schreiben vom 29. Dezember 2010 zustellte und B. darum ersuchte, die betreffende Bestätigung auf dem offiziellen Briefpapier der D. Holding, unterzeichnet durch zwei bevollmächtigte Personen gemäss der «official signature list» der D. Holding einzureichen (BA pag. B-7.26.1.184 ff.). Es besteht somit kein Zweifel, dass B. entgegen seinen Aussagen sehr wohl Kennt- nis von der Überweisung von EUR 98 Mio. von der Bank F. zur Bank BBBB. (LUX) hatte. 3.3.6.3 C. bringt ebenfalls vor, keine Kenntnis vom Transfer von EUR 98 Mio. zur Bank BBBB. (LUX) gehabt zu haben (BA pag. 13.1.263/2317). Auch diese Behauptung ist nachweislich falsch. Eine Datei mit dem Entwurf zur erwähnten Einverständ- niserklärung von B. vom 24. Dezember 2010, ohne die Unterschrift und ohne Datum, wurde nämlich auf dem beschlagnahmten Laptop von C. sichergestellt (BA pag. B-8-101.1.24 f.).
- 69 - SK.2020.40 3.3.7 Überweisungen von knapp EUR 2 Mio. vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (22. Dezember 2010 bis 23. Februar 2011) 3.3.7.1 Zwischen dem 22. Dezember 2010 und dem 23. Februar 2011 nahm A. die fol- genden Überweisungen in Höhe von knapp EUR 2 Mio. mit den auf dem Unter- konto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. verbliebenen EUR 2 Mio. an ver- schiedene Empfänger vor:
- Rückzahlung von Lombardkredit und Schuldzinsen der I. SA von insgesamt EUR 660'794 an die Bank F. am 21. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 (BA pag. 7.5.484/503/505, B-7.5.1.169/257, B-7.5.1.1.67);
- Zahlungen vom 22. Dezember 2010 von insgesamt EUR 261'448 zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten der I. SA gegenüber der Gesellschaft UUUUUU. und der LLLL. GmbH (BA pag. 7.5.443/465/503, B-7.5.1.211);
- bankinterne Überträge vom 22. Dezember 2010 und 28. Januar 2011 von ins- gesamt EUR 228’781 auf das Unterkonto der I. SA, Rubrik «V.» bei der Bank F. (Kontonr. 1.2; nachfolgend: Unterkonto «V.») zur Zahlung der Depot- gebühren resp. Ausgleich des Sollsaldos nach Begleichung von privaten Schulden gegenüber einem gewissen MMMM. (BA pag. 7.5.499/505 f., B- 7.5.1.3.2, B-7.5.1.4.3);
- Überweisung von EUR 500'000 vom 23. Dezember 2010 auf das Konto der I. SA bei der Bank P, Fürstentum Monaco (nachfolgend Bank P. [FM]), wovon anschliessend EUR 300'000 auf das Privatkonto von A. bei derselben Bank weitergeleitet und die restlichen EUR 200'000 für seine privaten Zahlungen verwendet wurden (BA pag. B-7.5.1.1.45 f., B-7.15.1.106/193 ff./206 ff.);
- Überweisungen vom 17. Januar 2011 von EUR 25'000 und EUR 50'000 an die NNNN. AG resp. die OOOO. GmbH zur Tilgung von Verbindlichkeiten der I. SA (BA pag. B-7.5.1.4.3, B-7.5.1.362 ff.);
- Überweisung von EUR 100'000 vom 15. Februar 2011 auf das Konto der I. SA bei der Bank PPPP. (ES), Spanien (BA pag. 7.5.451, B-7.5.1.4.3);
- Zahlungen von insgesamt EUR 96'819 in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis
3. Februar 2011 im Zusammenhang mit den Käufen der HHHH. Inc.-Aktien (BA pag. B-7.5.1.1.43/50 ff., B-7.5.1.245/267 ff./460 ff.);
- 70 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 25'000 vom 4. Februar 2011 an die QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kreditkartenbelastungen des bereits erwähnten O. (BA pag. 7.5.447 ff.; 13.5.141);
- Überweisung von EUR 50'000 vom 23. Februar 2011 auf das Konto der Firma RRRR., einer O. zuzurechnenden deutschen Firma, im Zusammenhang mit dem Rückkauf von HHHH. Inc.-Aktien (BA pag. 7.5.450 ff., 13.5.820). 3.3.7.2 a) Aus den Aussagen von B. und C. geht hervor, dass sie keine Kenntnis von den hier zur Diskussion stehenden Zahlungen hatten (BA pag. 13.2.784; TPF pag. 457.731.52). Dies erscheint glaubhaft und wird auch von A. bestätigt. Er bringt diesbezüglich vor, er habe die Zustimmung von B. zu diesen Zahlungen nicht benötigt, da die EUR 2 Mio., aus denen die Zahlungen erfolgt seien, der I. SA zugestanden hätten. Mit dem Abschluss des Investmentvertrags mit dem Luxemburger Fonds (EEEE.-Fund; vgl. nachfolgend E. III.3.3.8.1) seien nämlich EUR 4 Mio. für die vertraglich vereinbarte hälftige Teilung zwischen der D. Hol- ding und der I. SA verfügbar geworden. Bei diesen EUR 4 Mio. habe es sich um ein vom Fonds angebotenes «Disagio» gehandelt. Die Anlage beim Fonds habe eine Einzahlung von 96 Mio. bedingt, bei einer zugesicherten Rückzahlung von EUR 100 Mio. Die Vertreter des Fonds, FFFF. und OO., hätten beim Abschluss des Anlagevertrags mittels eines Kontoauszugs nachgewiesen, dass sie diese EUR 4 Mio. bereits auf dem Handelskonto platziert hätten. Somit seien bereits mit dem Vertragsabschluss EUR 4 Mio. freie Mittel generiert worden (BA pag. 13.5.138/335/693/2627 f.; TPF pag. 457.731.52 f.).
b) Diese Erklärung stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Zunächst ein- mal ist das von A. dargestellte Investitionsmodell, indem es eine garantierte Ren- dite von 4% bei einer risikolosen Anlage ohne feste Laufzeit impliziert, völlig un- realistisch. In den Akten (insbesondere den Fondsunterlagen des EEEE.-Funds; BA pag. B-7.26.1.139 ff.) findet sich denn auch nirgends ein Hinweis darauf, dass der EEEE.-Fund solche Bedingungen angeboten bzw. sich zu einer Rückzahlung von EUR 100 Mio. bei einer Einzahlung von EUR 96 Mio. verpflichtet haben soll. Klar gegen die Darstellung von A. spricht sodann der Umstand, dass die I. SA die Fondsanteile des EEEE.-Funds nicht, wie von ihm impliziert, unter ihrem Nennwert erwarb. Gemäss den aktenkundigen Fondsunterlagen des EEEE.- Funds betrug der Ausgabepreis der Fondsanteile («units») EUR 125'000 pro Stück (BA pag. B-7.26.1.139). Die I. SA zeichnete am 21. Dezember 2010 768 Fondsanteile des EEEE.-Funds im Nennwert («nominal value») von EUR 96 Mio., entsprechend mithin dem Ausgabepreis von EUR 125'000 pro Stück (BA pag. B-7.26.1.145). Auch die in der Folge vorgenommenen Rückzüge der I. SA
- 71 - SK.2020.40 aus dem Fonds, die Rückkäufe von 56 Fondsanteilen im Wert von EUR 7 Mio. am 8. Februar und von 712 Fondsanteilen im Wert von EUR 89 Mio. am 11. März 2011, wurden auf der Basis des Kaufpreises von EUR 125'000 pro Anteil abge- wickelt (zu den diesbezüglichen Einwänden von A. und ihrer Würdigung vgl. E. III.3.3.10, III.3.3.12). Der Darstellung von A. stehen sodann die Aussagen von OO. (zu dessen Rolle vgl. E. III.3.3.8.1) entgegen, der bestreitet, dass die I. SA einen Anspruch auf die Rückzahlung von EUR 100 Mio. gehabt haben soll (BA pag. 13.6.1.28/61/73). Die Aussagen von OO. sind zwar aufgrund seines undurchsichtigen Agierens im Zusammenhang mit den inkriminierten Geschäften (vgl. E. III.3.3.12.7, III.4.4) ge- nerell mit Zurückhaltung zu würdigen. Seine Angaben stimmen jedoch diesbe- züglich mit dem übrigen Beweisergebnis überein und sind daher glaubhaft. Schliesslich gibt auch B. an, nichts von einem Disagio gewusst zu haben, das zur Hälfte der D. Holding zugestanden haben soll (TPF pag. 457.731.52). Diese Aussage deckt sich mit dem Umstand, dass A. die restlichen EUR 2 Mio. aus dem angeblichen Disagio in der Folge nicht der D. Holding bzw. B. als ihrem an- geblichen Vertreter zukommen liess, sondern für ein Darlehen an die SSSS. GmbH verwendete, das keinen Bezug zu D. Holding hatte (vgl. E. III.3.3.8.2). Gemäss eigenen Aussagen von A. soll es sich dabei um ein Investitionsgeschäft der I. SA gehandelt haben (BA pag. 13.5.318 f.). Das Beweisergebnis lässt nach dem Gesagten keinen Zweifel offen, dass es sich bei den thematisierten Zahlungen von knapp EUR 2 Mio. nicht um Verwendung der durch die I. SA gemäss dem JVA erzielten und ihr vertraglich zugestandenen Gewinne handelte, sondern um vertragswidrige Kapitalentnahmen von A. 3.3.8 Transfer von EUR 96 Mio. vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Konto der R. SA bei der Bank BBBB. (LUX) (30. Dezember 2010), Darlehen von EUR 2 Mio. an die SSSS. GmbH (30. Dezember 2010) 3.3.8.1 Von den am 22. Dezember 2010 auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) überwiesenen EUR 98 Mio. leitete A. mit Valuta 30. Dezember 2010 EUR 96 Mio. auf das Konto der R. SA bei derselben Bank zur Liberierung der im Namen der I. SA am 21. Dezember 2010 gezeichneten 768 Fondsanteile des EEEE.-Funds weiter (BA pag. B-18.1.8.71, B-7.26.1.145). Bei der R. SA handelte es sich um eine FFFF. gehörende Gesellschaft, die den EEEE.-Fund verwaltete. OO. amtete in der R. SA als CEO (BA pag. 13.6.1.22 ff., B-14-1-73, B-14.2.468).
- 72 - SK.2020.40 3.3.8.2 a) Die restlichen zur Bank BBBB. (LUX) transferierten EUR 2 Mio. überwies A. ebenfalls mit Valuta 30. Dezember 2010 auf das Konto der SSSS. GmbH bei der Bank MMMMMM. gestützt auf einen am 15. Dezember 2010 zwischen der I. SA und der SSSS. GmbH abgeschlossenen Darlehensvertrag und einen hierauf ba- sierenden Investmentvertrag, wonach die SSSS. GmbH die Darlehenssumme nach einer «best effort»-Klausel in einem «Private Placement» investieren sollte (BA pag. 16.8.133 ff.).
b) B. und C. geben an, nichts von dieser Zahlung gewusst zu haben (BA pag. 13.2.788 f.; TPF pag. 457.731.52), was glaubhaft erscheint und von A. nicht be- stritten wird. Dessen Erklärung, die Zahlung sei aus den EUR 4 Mio. erfolgt, die beim Abschluss des Investitionsgeschäfts mit EEEE.-Fund frei geworden seien (sog. «Disagio»), stellt nach dem Dargelegten (E. III.3.3.7.2) eine Schutzbehaup- tung dar. Es steht ausser Zweifel, dass es sich bei dieser Zahlung um eine wei- tere, den privaten Interessen von A. dienende Kapitalentnahme handelte.
c) Das von der I. SA an die SSSS. GmbH gewährte Darlehen war in der Folge Gegenstand eines zwischen der I. SA (Klägerin) und den hinter der SSSS. GmbH stehenden Personen, AAAAA. und BBBBB. (Beklagte), geführten Rechtsstreits in Deutschland. Am 5. November 2012 schlossen die Streitparteien vor dem Landgericht Hof einen gerichtlichen Vergleich ab, in dem sich die beiden genann- ten Beklagten verpflichteten, der I. SA den strittigen Betrag (EUR 2 Mio.) in Raten zurückzuzahlen (BA pag. 16.8.130 ff./155 ff.). Im Rahmen dieses Vergleichs leis- tete die SSSS. GmbH eine erste Ratenzahlung von EUR 100'000 auf ein Konto der Bundesanwaltschaft bei der In-House Bank der Bundesverwaltung. In der Folge wurde dieser Betrag auf das Konto Nr. 1 der Bundesanwaltschaft beim eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) überwiesen (BA pag. 8.202.10/32). Über allfällige weitere Rückzahlungen gemäss dem genannten Vergleich liegen keine Informationen vor. 3.3.9 Rücküberweisung von EUR 96 Mio. auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (11. Januar 2011) und Weiterleitung auf das Konto der R. SA bei der Bank S. (12. Januar 2011) 3.3.9.1 Am 11. Januar 2011 wurden EUR 96 Mio. im Auftrag von A. von der Bank BBBB. (LUX) zurück auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. und am darauffolgenden Tag (12. Januar 2011) von dort in zwei Tranchen (EUR 50 Mio. und EUR 46 Mio.) auf das zum Hauptkonto der R. SA gehörende Unterkonto Nr. 1.1, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S. transferiert, wobei A. als wirtschaft- lich Berechtigter an den zu Gunsten der R. SA überwiesenen EUR 96 Mio. aus- gewiesen wurde (BA pag. B-7.5.1.4.7, B-7.5.1.243, B-7.3.1.5.36 f.). Bezüglich
- 73 - SK.2020.40 des Hauptkontos der R. SA bei der Bank S. zeichnungsberechtigt waren bis zum
4. April 2011 FFFF. und OO., je mit Einzelunterschrift, bezüglich der Unterkonten verfügten beide über eine Kollektivunterschrift (BA pag. 7.3.28). Die Mittelher- kunft wurde gegenüber der Bank S. durch Einreichung des JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 offengelegt. Aus den aktenkundigen E-Mails der Bank S. vom 2. Februar bzw. 8. März 2011 geht hervor, dass der Bank gegen- über angegeben wurde, dass es sich bei den eingegangenen EUR 96 Mio. um Investitionen der D. Holding in die Markteinführung eines Krebsmedikamentes handle (BA pag. B-10.2.3.108 ff.). 3.3.9.2 A. erklärt den Transfer des Geldbetrags zur Bank S. damit, dass die Bank BBBB. (LUX) gemäss den von FFFF. erhaltenen Informationen nicht gross genug für das Investmentprogramm gewesen sei. FFFF. habe ihm daher eine andere Bank vorgeschlagen (TPF pag. 457.731.56). 3.3.9.3 Hinsichtlich des Anlagevehikels, in welches die EUR 96 EUR investiert worden sein sollen, ist die Aktenlage intransparent. Aus einem Teil der Akten geht hervor, dass die Gelder neu in einen anderen Luxemburger Fonds, den CCCCC.-Fund, eingebracht worden sein sollen (BA pag. B-7.5.1.4.7, B-10.2.11.781, B-14.2.468, 13.5.467). Dieser Fonds wurde von der CCCCC. SA verwaltet, einer weiteren Gesellschaft von FFFF., die in seinem Auftrag von OO. gegründet worden war (BA pag. B-10.2.11.753 ff., 13.6.1.22/78). Gemäss einem anderen Teil der Akten sollen die Gelder erneut beim EEEE.-Fund angelegt worden sein (BA pag. B- 7.3.1.5.20 ff., 13.5.2765). Hiervon geht auch die Anklage aus (AS, S. 157). A. sprach diesbezüglich in einer Einvernahme im Vorverfahren von einem «Durch- einander» bei den Fonds. Im Nachhinein scheine es so, dass es für aussenste- hende Personen, wie ihn, nicht nachvollziehbare Umbuchungen der Fonds ge- geben habe (BA pag. 13.5.467). Im Ergebnis ist diese Thematik indes nicht er- heblich; dem besseren Verständnis halber wird im Folgenden mit der Anklage von einer Anlage in den EEEE.-Fund ausgegangen. 3.3.9.4 Seitens B. liegt in den Akten seine schriftliche Einverständniserklärung im Namen der D. Holding vom 14. Februar 2011 bezüglich des gemeinsamen Investments unter der Kontrolle der I. SA bei der Bank S. vor («Confirmation regarding Invest- ment in cooperation and under control of I. SA» [BA pag. B-7.3.1.268]). Im Kun- dendossier der Bank findet sich eine Aktennotiz, welche den Erhalt der besagten Bestätigung seitens B. durch die Bank festhält (BA pag. B-7.3.1.231). B. will sich zwar an dieses Schreiben nicht mehr erinnern können (BA pag. 13.2.2272; TPF pag. 457.731.57). Indes bestätigt er, mit dem Transfer der Gelder zur Bank S. einverstanden gewesen zu sein, nachdem er auch von T. hierzu die Ge- nehmigung erhalten habe (BA pag. 13.2.928/2272). Nachdem die Urheberschaft
- 74 - SK.2020.40 von B. bezüglich des analogen Bestätigungsschreibens zum Transfer von EUR 98 Mio. zur Bank BBBB. (LUX) entgegen seiner Bestreitung erstellt ist (E. III.3.3.6.2), kann auch in Bezug auf das vorliegende Schreiben nicht zweifel- haft sein, dass es von B. stammt. 3.3.10 Überweisung von EUR 7 Mio. vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Un- terkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (8. Februar 2011), Weiterleitung von EUR 6 Mio. an die Firma DD. (11. Februar 2011) und weitere Verwendungen 3.3.10.1 a) Mit Valuta vom 8. Februar 2011 überwies die R. SA EUR 7 Mio. von ihrem Konto, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S., Zürich, auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (BA pag. 7.3.61 ff.). Dies erfolgte gestützt auf den schriftli- chen Auftrag vom 4. Februar 2011 mit dem Betreff «Portional Redemption» (Teil- rückkauf) zu Handen von FFFF., worin A. um Rückübertragung von 56 «Units» (Fondsanteilen) des EEEE.-Funds zum Preis von EUR 7 Mio. ersuchte (BA pag. B-13.5.95).
b) Nach Eingang von EUR 7 Mio. auf das erwähnte Unterkonto der I. SA über- mittelte A. gleichentags (8. Februar 2011) der Bank F. per E-Mail einen auf den
7. Februar 2011 datierten Zahlungsauftrag über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern (nachfolgend: erste Liste mit 11 Zahlungs- aufträgen; BA pag. B-7.5.1.275 ff.; zu den einzelnen vorgesehenen Zahlungen vgl. E. VIII.4.3.1). Im Zahlungsauftrag gab er an, bei den eingegangenen EUR 7 Mio. handle es sich um einen ersten «Rückfluss in Sachen U.» (BA pag. B-7.5.1.275). Gleichentags teilte der CEO der Bank F., TTTT., A. per E-Mail mit, dass die Bank ergänzende Erläuterungen für die in Auftrag gegebenen Zahlun- gen brauche; die Bank müsse wissen, wieso die in der Liste angegebenen Per- sonen Anrecht auf die entsprechenden Beträge hätten und was deren Rolle im U.-Projekt sei (BA pag. B-7.5.1.279). Am darauffolgenden Tag (9. Februar 2011) teilte A. TTTT. per E-Mail mit, er (TTTT.) habe vollkommen Recht; es sei eigent- lich gar nicht «unsere» Aufgabe, einzelne Zahlungen an beteiligte Personen aus den Reihen «unseres» Geschäftspartners, der D. Holding, zu veranlassen. Er (A.) bedanke sich bei TTTT. für dessen Anfrage, diese erspare «uns» eine Menge Papier und Arbeit. Weiter wies A. die Bank an, den Betrag von EUR 6 Mio. auf das angegebene Konto mit der Bezeichnung «Firma DD. / D. Holding» bei der Bank E. (FL), zu überweisen. Zur Begründung führte er aus, dies seien «alles Zahlungen innerhalb der D. Holding» (BA pag. B-7.5.1.279). Gestützt auf diesen Auftrag überwies die Bank F. mit Valuta vom 11. Februar 2011 EUR 6 Mio. auf das angegebene Konto der Bank E. (FL) (BA pag. B-7.5.1.661). Inhaberin dieses Kontos war die Firma DD., eine dem langjährigen Bekannten von C., MM., zuzu- rechnende liechtensteinische Gesellschaft (BA pag. 13.1.13/395/ 401). Gemäss
- 75 - SK.2020.40 der Dokumentation der Bank F. wurde dieser Geldtransfer durch den Kunden (I. SA) mit «Vorleistungen in das Zugleitsystemprojekt» begründet (BA pag. B- 7.5.1.661). Zur Begründung des Eingangs der EUR 6 Mio. gegenüber der Bank E. (FL) legte C. hingegen einen Vertrag zwischen der I. SA und der Firma DD. vom 9. Februar 2011 («Loan Agreement» mit «Agreement Number: I. SA/Firma DD. – 09.02.2011») vor, gemäss welchem die I. SA der Firma DD. ein Darlehen von EUR 6 Mio. zur Vorfinanzierung eines Nickeldrahtgeschäfts ge- währte (BA pag. 13.5.386/425, B-18.1.1.4088 ff.). C. hatte den Entwurf dieses Vertrags zuvor, am 9. Februar 2011 frühmorgens, per E-Mail an A. übermittelt, mit der Bitte, den Vertrag «fuer die morgige Ueberweisung in Hoehe von EUR 6 Mio. nach Liechtenstein» zu unterzeichnen und ihm zurückzusenden, da- mit er den Vertrag der Bank vorlegen könne. C. teilte dabei A. mit, er werde ver- suchen, ein bisschen Ruhe auf seiner Investorenseite hinein zu bringen mit der Hoffnung, dass «wir» schnellsten die 2 x 25 Millionen Euro würden überweisen können (BA pag. 8.306.46).
c) Vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) wurden in der Folge, vom
17. Februar bis 30. Mai 2011, insgesamt über EUR 5.3 Mio. an 17 verschiedene natürliche und juristische Personen auf deren Konten im In- und Ausland weiter- geleitet (vgl. Aktenverweise in AS, S. 445 ff.). Die Mehrzahl dieser Überweisun- gen erfolgte aufgrund eines vermeintlich von A. im Namen der I. SA an die Firma DD. adressierten Schreibens vom 9. Februar 2011 mit 11 Zahlungsanwei- sungen (nachfolgend: zweite Liste mit 11 Zahlungsaufträgen [BA pag. 13.5.426 ff.]). Diese Liste stimmt zum Teil mit der ersten Liste mit 11 Zahlungsaufträgen überein; zum Teil enthalten die beiden Listen unterschiedliche Zahlungsadressa- ten oder Beträge (bei den gleichen Zahlungsadressaten). A. bestreitet seine Ur- heberschaft an diesem Schreiben; seine Unterschrift darauf sei gefälscht (BA pag. 13.5.387, 13.1.1168). Hiervon geht auch die Anklage aus (AS, S. 445). Ein weiterer Teil der Überweisungen vom erwähnten Konto der Firma DD. erfolgte auf Zahlungsanweisungen von C., die er im eigenen bzw. im Namen des GGG. Trust MM. erteilt hatte (BA pag. B-8.105.1.81/173/178).
Von diesen Überweisungen vom Konto der Firma DD. und den nachfolgenden Verwendungen sind an dieser Stelle die Folgenden hervorzuheben:
aa) Mit Valuta vom 17. Februar 2011 überwies die Firma DD. gestützt auf die zweite Liste mit 11 Zahlungsaufträgen EUR 500‘000 auf ein Konto von T. bei der Bank LL., Genf. Nach einem bankinternen Transfer der Hälfte des Betrags (EUR 250‘000) auf ein weiteres Konto von T. wurde die restliche Hälfte (EUR 250'000)
- 76 - SK.2020.40 am 25. Februar 2011 auf ein Konto von BB. bei der Bank CC. (CH), Zürich, wei- tertransferiert (BA pag. B-7.8.1.86, B-7.9.1.1.3/7, 18.1.1.1.655/761, 13.5.426; nä- her zu diesen Zahlungen E. XII.3.15 f.). bb) Am 18. Februar 2011 erfolgte die Überweisung von EUR 200'000 an die Tochter von C., II., auf deren neu eröffnetes Konto bei der Bank KK. (BA pag. B- 7.18.1.138/325, B-7.1.5.2.3 ff.). Auch diese Zahlung erfolgte gestützt auf die zweite Liste mit 11 Zahlungsaufträgen (BA pag. 13.5.428). cc) Am 10. und 17. März 2011 wurden insgesamt EUR 350'000 zu Gunsten der B. und C. je zur Hälfte gehörenden Briefkastenfirma J. Inc. (BA pag. 13.1.9/23) auf deren Konten bei der Bank DDDDD. (FL), Liechtenstein (EUR 150'000), bzw. Bank KK., Zürich (EUR 200'000), überwiesen (BA pag. B-7.18.1.122/295, 18.1.3.96 f., B-7.18.1.114/299, B-7.1.2.2.6 f.). Die Überweisungen erfolgten auf Zahlungsanweisungen von C., die er namens des GGG. Trust MM. erteilt hatte (BA pag. B-8.105.1.173/178). Die Überweisung von EUR 150'000 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank DDDDD. (FL) diente zum Nachweis der finanziellen Sol- venz gegenüber dem Spital EEEEE. Bern im Hinblick auf die Behandlungskosten der Mutter von B., FFFFF. (BA pag. B-7.18.1.295, 13.2.1032 f./2111). Die auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. überwiesenen EUR 200’000 wurden wiederum u.a. zur Begleichung der Spitalkosten von EUR 45'000 der Ehefrau von C., GGGGG. (BA pag. B-8.306.1 ff., B-18.1.1.4092 ff., 5.1.148), sowie zur Bezahlung von Hotelkosten von Fr. 31'746 für einen Urlaub von B. und seiner Familie in Bad Ragaz verwendet (BA pag. 5.1.148, B-7.18.1.114/299, B-7.1.2.2.6 f., 13.2.1439/1492). Zudem wurden von diesem Konto am 27. April 2011 EUR 21‘600 an die IIIII.-Immobilien AG im Zusammenhang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y. überwiesen (BA pag. B-7.1.8.116 ff.; zu diesem Projekt vgl. auch E. III.3.3.13.1b/dd und III.3.3.13.3c). dd) Eine weitere Zahlung vom Konto der Firma DD. in Höhe von Fr. 19'478 (um- gerechnet EUR 16'162.63) erfolgte am 30. Mai 2011 an das Spital EEEEE. Bern zur Begleichung der Behandlungskosten der Schwiegermutter von B., HHHHH. (BA pag. B-7.18.1.33, 13.2.1037). Die entsprechende Zahlungsanweisung an die Firma DD wurde von C. im eigenen Namen erteilt (BA pag. B-8.105.1.81).
d) Die auf dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. verbliebene EUR 1 Mio. verwendete A. am 10. Februar 2011 für eine Barabhebung in Höhe von EUR 200‘000, wovon er EUR 150'000 durch C. als Honorar für die Vermittlung zwischen der D. Holding und der I. SA an TTT. übergeben liess (BA pag. B- 7.5.1.660, B-13.5.94, 13.5.738 f.; TPF pag. 457.731.63), sowie für fünf zwischen dem 11. März und dem 25. Mai 2011 ausgeführte Überweisungen von insgesamt
- 77 - SK.2020.40 EUR 620‘000 auf Konten der I. SA bei der Bank PPPP. (ES), Spanien (Transfers von jeweils EUR 200'000 vom 11. und 29. März 2011 [BA pag. B-7.5.1.295 ff., B- 7.5.1.3.3, B-18.1.10.108, B-7.5.1.304 ff., B-7.5.1.3.3]) resp. Bank P. (FM) (Trans- fer von EUR 180'000 vom 29. April 2011 [B-7.5.1.309 f., B-7.5.1.3.3]) sowie an die Firma RRRR. (Transfers von jeweils EUR 20'000 vom 15. April und 25. Mai 2011 [B-7.5.1.308, B-7.5.1.3.3]). Die beiden genannten Transfers von je EUR 200'000 zur Bank PPPP. (ES) begründete A. gegenüber der Bank F. mit der Projektentwicklung «U.» (B-7.5.1.297, 7.5.1.309). 3.3.10.2 In Bezug auf das Wirken von A. im Zusammenhang mit den hier interessierenden Transaktionen geht aus den Akten Folgendes hervor:
a) Der Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 durch die R. SA zu Gunsten der I. SA sind die nachstehenden Kommunikationen unter den Beschul- digten vorausgegangen: Mit Schreiben vom 9. Januar 2011 («Information 1/2011») stellte A. B. und C. Zahlungen in Höhe von ca. EUR 58 Mio. aus den kalkulierten Erträgen aus den «spots and short programs» auf den 10.-12. Januar 2011 in Aussicht (BA pag. B-8.101.1.169). Am 12. Januar 2011 übermittelte C. A. per E-Mail einen auf dem offiziellen Briefpapier der D. Holding verfassten, von B. unterzeichneten und mit dem Stempel der D. Holding versehenen Zahlungsauftrag betreffend die Über- weisungen von EUR 50 Mio. auf das Konto der D. Holding bei der Bank III. (RU) sowie von EUR 8 Mio. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) (BA pag. B-10.2.11.395, 13.1.2324). B. bestreitet allerdings, Kenntnis von diesem Schrei- ben gehabt zu haben (BA pag. 13.2.932 f., 13.1.2325). Am 13. Januar 2011 lei- tete A. den genannten Zahlungsauftrag per E-Mail an FFFF. weiter (BA pag. B- 10.2.11.393 ff.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 kündigte sodann A. gegen- über C. erste Profitauszahlungen in erhoffter Höhe von EUR 58 Mio. an (BA pag. B-8.101.3.86 ff.).
b) Es ist erstellt und unbestritten, dass die von der R. SA verwalteten Fonds – EEEE.-Fund und CCCCC.-Fund – keine Gewinne erwirtschafteten (BA pag. 13.6.1.27/62, 16.9.43).
c) A. bringt vor, die von FFFF. und OO. vertretenen Luxemburger Fonds – EEEE.-Fund, PP.-Fund 1, CCCCC.-Fund – hätten das Joint Venture (d.h. die I. SA und die D. Holding) belogen; sie hätten das angebotene Geschäft nicht durchführen können. Er sei aufgrund der Angaben des Fonds davon ausgegan- gen, dass es sich beim Transfer von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 um die Auszahlung von ersten Erträgen gehandelt habe. Diese habe sich später als
- 78 - SK.2020.40 «Lockzahlung» herausgestellt, um das Joint Venture bei der Stange zu halten (BA pag. 16.9.43 f.). Er (A.) habe im Januar 2011 eine Anfrage der D. Holding betreffend die Auszahlung der erwirtschafteten Gewinne in Höhe von EUR 8 Mio. erhalten. Daraufhin habe er FFFF. kontaktiert, der ihm schriftlich bestätigt habe, dass bis Ende Januar eine Rendite von insgesamt EUR 58 Mio. ausbezahlt wer- den könne. Später habe ihm FFFF. zudem einen Online-Kontoauszug der Bank S. (betreffend das Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund) vorgelegt, auf dem die ersten Erträge in Höhe von EUR 9 Mio. ausgewiesen gewesen seien (BA pag. 13.5.141 ff.; TPF pag. 457.731.60).
d) Die Aussagen von A. beziehen sich auf ein vermeintliches von FFFF. an ihn adressiertes Schreiben vom 21. Januar 2011 sowie ein E-Banking-Kontoauszug der Bank S. vom 29. Januar 2011 betreffend das Konto der R. SA bei dieser Bank. Die beiden Dokumente wurden im Verfahren von A. eingereicht (BA pag. 13.5.186/198). aa) Im erwähnten Schreiben wird ausgeführt, die sofortige Auszahlung eines Net- togewinns von 8 Mio. (ohne Währungsangabe), wie von A. ersucht, sei wegen des laufenden Tradings nicht möglich, jedoch würde der Fonds in der Lage sein, eine Auszahlung in Höhe von 58 Mio. bereits Ende Monat, allenfalls früher vor- zunehmen. Auffällig an dem Schreiben ist indes, dass die Unterschrift von FFFF. nicht mit derjenigen übereinstimmt, die er bei der Bank hinterlegt hat (vgl. BA pag. B-7.3.1.5 ff.); der «A.1» (Anfangsbuchstabe) im Vornamen von FFFF. hat zudem grosse Ähnlichkeit mit dem «A.1» in der Unterschrift von A. Zudem ist das Schreiben in einem sehr schlechten Englisch verfasst, was daran zweifeln lässt, dass es von FFFF., einem US-Amerikaner englischer Muttersprache, der in den USA die Schulen besucht hat (BA pag. B-7.3.1.235 ff.), verfasst worden sein könnte. Gegen die Echtheit des Schreibens sprechen sodann die internen Noti- zen der Bank S. vom 31. Januar 2011, wonach anlässlich eines Meetings vom
20. Januar 2011 (also bloss 8 Tage nach Eingang der Gelder auf dem Konto der R. SA) seitens A. sowie FFFF. und OO. mitgeteilt worden sei, dass evtl. USD 58 Mio. abgezogen werden müssten wegen mangelnder Performance bzw. Passivität des Kontos, wobei sie davon ausgegangen seien, bereits innerhalb einer Woche eine gewisse Performance zu erreichen (BA pag. B-7.3.1.207 f.). Gemäss einer weiteren Aktennotiz der Bank S. vom 12. Januar 2012 habe A. anlässlich desselben Meetings seine Meinung geändert und den Transfer doch nicht in Auftrag gegeben (BA pag. 7.3.50). Dass FFFF. A. einen Tag später die Auszahlung desselben Betrags (freilich ohne Angabe der Währung) als Rendite zugesichert und A. dies geglaubt haben soll, kann damit ausgeschlossen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Schreiben von FFFF. um eine Fälschung handelt.
- 79 - SK.2020.40 bb) Der erwähnte Online-Kontoauszug der Bank S. weist einen Saldo von EUR 109‘000‘021.37 aus. Weitere sachdienlichen Informationen sind dem Kon- toauszug nicht zu entnehmen. Zur Herkunft dieses Betrags ist gestützt auf die bei der Bank S. edierten Bankunterlagen Folgendes erstellt: Das Konto der R. SA bei der Bank S. wurde am 1. November 2010 eröffnet und wies bis 11. Januar 2011 einen Null-Saldo auf (BA pag. B.-7.3.1.5.2). Am 11. Januar 2011 gingen auf dem Konto EUR 13'000'021.37 ein. Es handelte sich dabei um eine Kapitalein- lage der G. SA bei der R. SA (BA pag. B.-7.3.1.5.10, B-7.3.1.11). Einen Tag spä- ter, am 12. Januar 2011, erfolgten die bereits thematisierten Überweisungen von insgesamt EUR 96 Mio. in zwei Tranchen vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (Einlage der I. SA in den CCCCC.-Fund bzw. EEEE.-Fund). Nach diesen beiden Eingängen betrug der Kontosaldo EUR 109‘000‘021.37 und nahm nie mehr zu (BA pag. B.-7.3.1.5.2). Der auf dem Kontoauszug ausgewiesene Betrag setzte sich somit aus den Kapitaleinlagen der I. SA und der G. SA bei der R. SA zusammen. A. muss zwar über die Herkunft der Mittel auf dem Konto der R. SA nicht vollständig im Bilde gewesen sein. Indes ist unwahrscheinlich, dass A., der nach eigenen Aussagen seit vielen Jahren im Finanzbereich tätig ist, sich allein auf einen Kontoauszug mit derart rudimentärem Inhalt verlassen haben will, ohne nähere Informationen hinsichtlich der Gewinnrealisierung verlangt zu ha- ben.
e) Eindeutig gegen die Darstellung von A., wonach er bei den zur Diskussion stehenden EUR 7 Mio. von Erträgen ausgegangen sei, spricht der Umstand, dass er FFFF. explizit um eine «Portional Redemption», mithin um einen Teilrückkauf von 56 Fondsanteilen im Wert von EUR 7 Mio. ersucht hat, nicht um eine Rendi- teauszahlung. Die Erklärung von A. hierzu, er habe diesbezüglich die Vorgabe von FFFF. befolgt, der ihm gesagt habe, jede Entnahme aus dem Fonds erfolge durch den Verkauf von Fondseinheiten, da im Fonds erwirtschaftete Gewinne zu einer Zunahme der Fondsanteile führen würden (BA pag. 13.5.380; TPF pag. 457.731.61), überzeugt nicht. Das angeblich von FFFF. erklärte Geschäftsmodell ergibt offensichtlich keinen Sinn. Dass A. dies nicht erkannt haben soll, sofern es denn eine solche Erklärung überhaupt gegeben hat, ist auszuschliessen.
f) Ein weiterer Hinweis darauf, dass A. eine Renditezahlung bloss vortäuschte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er den Eingang von EUR 7 Mio. gegenüber der Bank F. tatsachenwidrig als «Rückfluss in Sachen U.» darstellte. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Transfer um eine Ren- ditezahlung aus der Investition in den Fonds handelt, hätte er keinen Grund ge- habt, gegenüber der Bank unwahre Angaben über die Mittelherkunft zu machen.
- 80 - SK.2020.40
g) Sodann steht die Behauptung von A., er sei von einer Renditeauszahlung aus- gegangen, in Widerspruch zu seiner Erklärung betreffend die Weiterleitung von EUR 6 Mio. an die Firma DD. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er im Zu- sammenhang mit der Auszahlung der (angeblichen) Rendite an die D. Holding zunächst die erste Liste mit 11 Zahlungsaufträgen von C. erhalten habe. Nach- dem diese Zahlungsaufträge von der Bank F. nicht ausgeführt worden seien, habe die D. Holding (über C.) ihn angewiesen, EUR 6 Mio. en bloc an die Firma DD. zu überweisen, die ihm als eine Partnergesellschaft der D. Holding vorgestellt worden sei. Er selbst habe mit der Firma DD. bzw. MM. keine ge- schäftliche Beziehung gehabt. Die von der D. Holding gewollte Summe habe de- ren hälftigen Anteil am Gewinn (gemäss dem JVA D. Holding/I. SA) deutlich überstiegen. Es sei daher die Auszahlung dieses Betrags in Form eines Darle- hens der I. SA an die Firma DD. vereinbart worden, das später hätte verrechnet werden sollen (BA pag. 13.1.1323/1161, 13.5.386/2611; TPF pag. 457.731.65 f.). Will man der Darstellung von A. folgen, wonach es sich bei den besagten EUR 7 Mio. nach seiner damaligen Vorstellung um eine Rendite gehandelt ha- ben soll, hätten die D. Holding und der I. SA gemäss dem JVA D. Holding/I. SA (in der A. bekannten Version) jeweils einen Anspruch auf EUR 3.5 Mio. (Hälfte des angeblichen Gewinns). Unter dieser Voraussetzung ist es nicht nachvollzieh- bar, weshalb die D. Holding den ihr zustehenden Gewinnanteil von EUR 3.5 Mio. in Form eines Darlehens der I. SA an sich bzw. an die Firma DD. hätte auszahlen lassen wollen.
h) Schliesslich liegen die Aussagen von OO. vor, wonach es sich bei den EUR 7 Mio. nicht um Gewinne, sondern um einen Teilrückkauf gehandelt habe, so dass sich die Investition der I. SA von ursprünglich EUR 96 Mio. auf EUR 89 Mio. verringert habe (13.6.1.28/61/73). Diese Aussagen decken sich mit dem übrigen Beweisergebnis und sind glaubhaft.
i) Zusammenfassend besteht bei der gegebenen Beweislage kein Zweifel daran, dass A. den thematisierten Transfer von EUR 7 Mio. im Wissen darum veran- lasste, dass es sich dabei um eine Kapitalentnahme handelte. B. und C. spiegelte er in diesem Zusammenhang eine Renditeauszahlung vor. A. wurde zu diesem Vorgehen wohl aufgrund des von B. und C. auf ihn ausgeübten Drucks, die in Aussicht gestellten Gewinne auszuzahlen, veranlasst (vgl. BA pag. 13.5.141; TPF pag. 457.731.63 f.).
- 81 - SK.2020.40 3.3.10.3 Betreffend die Involvierung von C. und B. in die zur Diskussion stehenden Trans- aktionen ergibt sich aus den Akten das Folgende:
a) C. stritt anfänglich (EV BA vom 23. September 2011) jegliche Beteiligung an den inkriminierten Transaktionen (mit Ausnahme bestimmter Zahlungen der Firma DD.; vgl. dazu sogleich) ab. Er wisse nicht, aus welchem Grund die Über- weisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 von der Bank S. zur Bank F. er- folgt und was mit diesem Geld in der Folge geschehen sei. Die erste Liste mit 11 Zahlungsaufträgen habe er nie gesehen. Es seien nicht seine Angelegenhei- ten und er wolle nicht in diese hineingezogen werden. Betreffend den Transfer von EUR 6 Mio. an die Firma DD. gab C. an, er habe mit dieser Sache nichts zu tun und könne dazu nichts sagen. Über finanzielle Angelegenheiten der D. Hol- ding mit der Firma DD. sei ihm nichts bekannt. Hingegen gab C. zu, die Überwei- sungen der Firma DD. an die J. Inc. und an seine Tochter veranlasst zu haben. Er erklärte dazu, die betreffenden Zahlungen seien mit einem persönlichen Dar- lehen finanziert worden, das er von der Firma DD. erhalten habe (BA pag. 13.1.268 ff.). In den späteren Einvernahmen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung räumte C. ein, nachdem er mit seiner ursprünglichen Darstellung entgegenste- henden Erkenntnissen (u.a. Aussagen von A.) konfrontiert worden war, die erste Liste mit 11 Zahlungsaufträgen nach Absprache mit B. A. übergeben und die Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD. veranlasst zu haben. Im Wesentlichen führte er diesbezüglich Folgendes aus: Die in der ersten Liste vorgesehenen Zahlungen (mit wenigen Ausnahmen) und der Trans- fer von EUR 6 Mio. an die Firma DD. hätten der Finanzierung eines Nickeldraht- geschäfts gedient, welches er zusammen mit der Firma DD. geführt habe und an dem auch die D. Holding beteiligt gewesen sei. Die Firma DD. gehöre seinem alten Bekannten MM., einem erfahrenen Geschäftsmann; er habe diesen zur Zu- sammenarbeit an den gemeinsamen Projekten mit der D. Holding eingeladen. B. und er seien aufgrund der Angaben von A. davon ausgegangen, dass die I. SA aus den EUR 100 Mio. der D. Holding einen hohen Gewinn erwirtschaftet habe. Von diesem Gewinn hätten EUR 50 Mio. an die D. Holding transferiert und EUR 8 Mio. (Gewinnanteil der I. SA) als Darlehen der I. SA an die Firma DD. zur Finanzierung des Nickeldrahtgeschäfts überwiesen werden sollen. Er hätte nie- mals dieses Geschäft zugelassen, wenn er gewusst hätte, dass dafür Gelder der D. Holding verwendet worden seien (BA pag. 13.5.795, 13.1.2329 ff./2502 ff., 13.2.2130; TPF pag. 457.731.64 ff.). In Bezug auf die thematisierten Überwei- sungen der Firma DD. an die J. Inc. und seine Tochter blieb C. bei seinen bishe- rigen Aussagen, wonach diese aus dem Darlehen der Firma DD. an ihn bestritten
- 82 - SK.2020.40 worden seien. Das Darlehen habe EUR 1 Mio. betragen (BA pag. 13.1.273/275 f./1169 f./2505 ff.; TPF pag. 457.731.77 f.).
b) B. äusserte sich in seinen Einvernahmen im Vorverfahren zu den hier interes- sierenden Transaktionen im Wesentlichen wie folgt: Er gab an, sich an das ihm vorgehalte Schreiben «Information 1/2011» vom 9. Januar 2011, in dem A. Ren- ditezahlungen in Höhe von ca. EUR 58 Mio. in Aussicht stellte, nicht zu erinnern. Er räumte allerdings ein, von A. darüber informiert worden zu sein, dass dieser einen hohen Ertrag von den EUR 100 Mio. generiert habe und an die D. Holding transferieren würde. In Bezug auf das angeblich von ihm unterzeichnete Schrei- ben an A. vom 12. Januar 2011 mit der Anweisung, EUR 50 Mio. an die D. Hol- ding und EUR 8 Mio. an die Firma DD. zu überweisen, gab B. an, er kenne dieses Schreiben nicht und habe es nicht unterzeichnet. Er äusserte die Vermutung, dass das Schreiben von einem seiner Mitarbeiter an seinem Arbeits-PC angefer- tigt worden sein könnte. Er verstehe dieses Schreiben als Aufteilung des erwirt- schafteten Gewinns (BA pag. 13.2.29 ff., 13.1.2320 ff.). Im Weiteren bestritt B., von der Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 durch die R. SA an die I. SA, der ersten Liste mit 11 Zahlungsaufträgen und dem Transfer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD. etwas gewusst zu haben. Die auf der ersten Liste mit 11 Zahlungsaufträgen aufgeführten Personen kenne er nicht. Die Zahlungsanweisung stamme nicht von der D. Holding. Auf Vorhalt des erwähnten Darlehensvertrags zwischen der I. SA und der Firma DD. in der EV BA vom 11. Dezember 2018 gab B. an, er sehe diesen Vertrag zum ersten Mal. Die D. Holding habe mit der Firma DD. keine vertraglichen Beziehungen ge- habt und habe mit diesem Darlehen nichts zu tun. Das sei ein Privatgeschäft von C. (BA pag. 13.2.940 ff./1021 ff./13.1.2332, 13.5.2611). Weiter geht aus den Aus- sagen von B. hervor, dass die D. Holding nichts mit den von C. und der Firma DD. geführten Nickelgeschäften zu tun hätte. Diese hätten allein die J. Inc. betroffen (BA pag. 13.2.1023/1433 f.). In Bezug auf die Überweisung von EUR 150'000 vom 10. März 2011 durch die Firma DD. auf das Konto der J. Inc. bei der Bank DDDDD. (FL) gab B. an, von dieser Zahlung gewusst zu haben. Sie habe dazu gedient, dem Spital EEEEE. Bern gegenüber einen Nachweis der finanziellen Solvenz im Hinblick auf die ent- stehenden Kosten für die Behandlung seiner Mutter zu erbringen. C. habe ihm vorgeschlagen, die J. Inc. zu diesem Zweck zu nutzen. Er (C.) habe ihm gesagt, dass er ein erfolgreiches kommerzielles Geschäft (Nickeldrahtgeschäft) abge- schlossen habe und ihm (B.) Geld geben könne. Er (B.) habe nicht gewusst, dass es sich dabei um Gelder der D. Holding handelte (BA pag. 13.2.1032 ff.). Ähnlich äusserte sich B. in Bezug auf die Überweisung von Fr. 19’478 vom 30. Mai 2011
- 83 - SK.2020.40 durch die Firma DD. an das Spital EEEEE. Bern zur Begleichung der Behand- lungskosten seiner Schwiegermutter. Er sei davon ausgegangen, dass C. die Rechnung aus eigenen Mitteln beglichen habe, zumal die gesamte Summe von EUR 100 Mio. zu diesem Zeitpunkt bei der Bank KK. (auf dem Konto «D. Hol- ding») gelegen habe (BA pag. 13.2.1037). In der Hauptverhandlung wich B. zum Teil von seinen im Vorverfahren gemach- ten Aussagen ab. Er gab an, von der Auszahlung von EUR 7 Mio. an die I. SA gewusst zu haben, jedoch ohne Einzelheiten. Er und C. hätten aufgrund des Ver- trags mit der I. SA eine höhere Summe erwartet. Deswegen habe er nicht ver- standen, um welches Geld es sich dabei gehandelt habe. Im Februar 2010 habe er sich darum bemüht, in Erfahrung zu bringen, wo sich die EUR 100 Mio. befin- den würden. C. habe ihn informiert, dass die I. SA eine Auszahlung von EUR 7 Mio. erwartete. Aber was das für Geld gewesen sei, habe auch C. nicht gewusst (TPF pag. 457.731.63 f.). Ferner führte B. in diesem Zusammenhang aus, nach der Überweisung von EUR 100 Mio. an die Bank F. im Dezember 2010 habe die Bank jegliche Kontakte mit ihm abgebrochen. Von der I. SA sei die In- formation gekommen, dass alles in Ordnung sei und ein Gewinn erwirtschaftet werde. Einmal sei die Zahl von 56 Mio. genannt worden, dann 7 Mio. Vom De- zember 2010 bis im März 2011 sei er in einer Stresssituation gewesen. Sein ein- ziger Wunsch sei gewesen, zu erfahren, wo sich das Geld befinde. Er habe nie- mandem geglaubt, weder C., noch A., noch seinem Vorgesetzten T. (TPF pag. 457.731.67). Im Weiteren bestritt B. in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen, die erste Liste mit 11 Zahlungsaufträgen mit C. oder MM. abgespro- chen zu haben. Er sei damals mit MM. nicht bekannt gewesen und habe mit die- sem keine finanziellen Angelegenheiten besprechen können. Die D. Holding habe mit der Firma DD. keinerlei vertraglichen Beziehungen gehabt (TPF pag. 457.731.64). In Bezug auf die Zahlungen im Zusammenhang mit den medizini- schen Behandlungen seiner Mutter und Schwiegermutter gab B. in Abweichung von seinen bisherigen Aussagen an, MM. habe ihm gesagt, dass es sich um das Geld seiner Firma (Firma DD.) handle. Als Gegenleistung für diese Zahlungen habe MM. erwartet, dass seine Waren in Russland vermarktet würden (TPF pag. 457.731.65).
c) Die D. Holding gab in ihrem Bericht vom 8. November 2011 an, keine Ge- schäftsbeziehungen mit C. oder der Firma DD. unterhalten zu haben (BA pag. 12.8.65/88 f.).
d) Gleiches geht aus den Aussagen von BB. und T. hervor (BA pag. 18.1.1.1.749 f./778; 18.1.1.940/983). T. soll zwar eigenen Aussagen zufolge Beratungsdienst- leistungen für C. und dessen Partner (MM., Firma DD.) im Zusammenhang mit
- 84 - SK.2020.40 dem Handel von Kupfer und Nickel erbracht und hierfür insgesamt EUR 1 Mio. als Provision (Zahlungen der Firma DD. vom 17. Februar 2011 und 8. Juni 2011 von je EUR 500'000 an T.) erhalten haben (vgl. hierzu E. XII.3.15.1.1). Indes soll es sich dabei um eine private Angelegenheit von ihm gehandelt haben, an der die D. Holding nicht beteiligt gewesen sei (BA pag. 18.1.1.1.685 f., 18.1.1.979). Zudem gab T. an, nichts von dem – von C. beschriebenen – Geschäft mit dem Nickeldraht zu wissen (BA pag. 18.1.1.974 f.).
e) Bei den Akten liegt sodann ein E-Mail-Schreiben von B. an C. vom 18. Mai 2011, in dem B. fragt, wie viel Geld ihnen beiden von den 6 Mio. übriggeblieben sei (BA pag. 13.2.1/3).
f) Als Beweisergebnis zu den infragestehenden Transaktionen ist Folgendes fest- zuhalten: Die versuchten Zahlungen vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. an 11 Empfänger und die Überweisung von EUR 6 Mio. von der I. SA an die Firma DD. vom 11. Februar 2011 wurden von C. bei A. in Auftrag gegeben. Der Transfer an die Firma DD. war mit B. abgesprochen. Letzteres geht klar aus dem zitierten E-Mail von B. an C. vom 18. Mai 2011 und den Verwendungen der Gel- der zu Gunsten von B. und seiner Familienangehörigen hervor. Ob B. auch im Zusammenhang mit dem Zahlungsversuch zu Gunsten der 11 Personen invol- viert war, ist hingegen nicht erstellt. Aufgrund der Informationen, die B. und C. von A. erhielten, erscheint es plausibel, dass sie, wie sie behaupten, davon ausgingen, bei den von der I. SA ausgezahl- ten Geldern handle es sich um einen Gewinn aus den EUR 100 Mio. der D. Hol- ding. Dies ändert indes nichts daran, dass ihnen bewusst war, dass die Gelder der D. Holding gehörten und dass sie nicht berechtigt waren, diese Gelder zu ihren und zu Gunsten von Drittpersonen zu verwenden. Das diesbezügliche Vor- bringen von C., er sei davon ausgegangen, bei den an die Firma DD. überwiese- nen EUR 6 Mio. handle es sich um den Gewinnanteil der I. SA, stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Wäre diese Aussage zutreffend, hätte er keinen Grund gehabt, bei seiner ersten Befragung zum Thema die Sache anders darzu- stellen und seine Involvierung in die fraglichen Geschäfte abzustreiten. Zudem wird der Einwand von C. durch folgenden Umstand klar widerlegt: Ausser dem zur Diskussion stehenden Transfer von EUR 6 Mio. an die Firma DD. erfolgte vorliegend keine weitere Zahlung seitens der I. SA, die als Renditeauszahlung an die D. Holding in Frage käme. Dieser Umstand war C. unbestrittenermassen bekannt. Angesichts dessen konnte er nicht vernünftigerweise davon ausgehen,
- 85 - SK.2020.40 dass es sich bei den fraglichen EUR 6 Mio. gesamthaft um den der I. SA zu- stehenden Gewinnanteil handeln würde. Allein aufgrund dieses Umstands musste er davon ausgehen, dass mindestens die Hälfte des Betrags (EUR 3 Mio.) der D. Holding zustand. Aufgrund des zitierten E-Mails von B. an ihn vom 18. Mai 2011 kann indes nicht zweifelhaft sein, dass C. um die Herkunft des gesamten Betrags von EUR 6 Mio. aus den Mitteln der D. Holding wusste. Speziell zum Vorbringen von C., die Gelder dienten der Finanzierung eines Ni- ckeldrahtgeschäfts, an dem neben ihm und der Firma DD. auch die D. Holding beteiligt gewesen sei, ist Folgendes zu sagen: Die Anklage geht davon aus, dass es sich beim fraglichen Nickelgeschäft um ein fiktives Geschäft ohne realen Hin- tergrund gehandelt habe (TPF pag. 457.721.902 f.). In den Akten finden sich tat- sächlich Indizien, die für diese Hypothese sprechen (vgl. E. XII.3.15.2.2). Im Er- gebnis kann diese Frage indes offen gelassen werden. Selbst wenn diesbezüg- lich von einem realen Geschäft auszugehen wäre, ist auszuschliessen, dass die- ses einen Bezug zur D. Holding hatte. Die Behauptung von C., die D. Holding habe sich am fraglichen Geschäft beteiligt, wird durch keinerlei Geschäftsunter- lagen belegt; ihr stehen zudem die Aussagen von B., BB., T. und der D. Holding entgegen, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass die D. Holding keine Geschäftsbeziehungen mit C., MM. oder der Firma DD. gehabt habe und an den Nickeldrahtgeschäften nicht beteiligt gewesen sei. Diese Aussagen stimmen mit dem übrigen Beweisergebnis überein und sind für das Gericht glaubhafter als jene von C. Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass die an die Firma DD. überwiesenen EUR 6 Mio. nicht dazu bestimmt waren, im Interesse der D. Hol- ding verwendet zu werden. In Bezug auf die Weiterverwendung der Gelder vom Konto der Firma DD. ist Fol- gendes festzuhalten: Ein Teil der in der Anklageschrift erwähnten Zahlungen von insgesamt über EUR 5.3 Mio. an 17 Adressaten erfolgte, wie gesehen, auf Anweisungen von C., die er im eigenen bzw. im Namen des GGG. Trust MM. erteilte. Bezüglich der Zahlungen, die gemäss der zweiten Liste mit 11 Zahlungsaufträgen erfolgten, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie von C. ausgelöst wurden. Die Aussage von A., seine Unterschrift auf dieser Liste sei gefälscht und es keinen Sinn er- gebe, weshalb er im Namen der I. SA Zahlungsanweisungen an die Firma DD. erteilt haben soll, ist plausibel. Für die Urheberschaft von C. an diesem Dokument spricht auch der Umstand, dass er nachweislich die Unterschrift von A. in einem anderen Zusammenhang ohne dessen Wissen verwendet hat (vgl. E. IX.3). Schliesslich bestimmte C. auch über die Weiterverwendung des Restgelds, in- dem er es der Firma DD. zum Verbrauch überliess.
- 86 - SK.2020.40 In welchem Ausmass B. an der Verteilung der Gelder vom Konto der Firma DD. beteiligt war, ist, soweit die Gelder nicht zu seinen bzw. zu Gunsten der ihm na- hestehenden Personen verwendet wurden, nicht bekannt. Auf jeden Fall nahm er aber die von C. ausgelösten Zahlungen in Kauf, hatte er doch diesem die Ver- fügungsmacht über die Gelder überlassen, wie es aus dem zitierten E-Mail vom
18. Mai 2011 unzweifelhaft hervorgeht. Ein Teil der Zahlungen vom Konto der Firma DD. (Überweisungen an die J. Inc., die Tochter von C., das Spital EEEEE. Bern) diente der persönlichen Bereiche- rung von B. und C. bzw. ihrer Familienangehörigen. Das Vorbringen von C., die betreffenden Zahlungen seien aus dem Darlehen finanziert worden, das er von der Firma DD. erhalten habe, hilft ihm nicht weiter. Selbst wenn es tatsächlich ein solches Darlehen gegeben haben sollte, wusste C. zweifellos, dass dieses aus den Geldern der D. Holding stammt, die er zuvor der Firma DD. hatte über- weisen lassen. Analoges gilt für B. Er war über den Transfer der D. Holding-Gel- der an die Firma DD. im Bilde und muss folglich darum gewusst haben, dass die fraglichen Überweisungen der Firma DD. mit den Geldern der D. Holding finan- ziert würden. In Bezug auf die weiteren Zahlungen und den Verbrauch des Geldes vom Konto der Firma DD. sind die Hintergründe zwar unbekannt. Nachdem jedoch die D. Holding keine Geschäftsbeziehung mit der Firma DD. und keine Kenntnis von den betreffenden Zahlungen hatte, steht fest, dass die Firma DD. und die übrigen Drittbegünstigten keinen Anspruch darauf hatten, mit diesen Geldern bereichert zu werden. 3.3.11 Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. (2./11. März 2011) Am 2./11. März 2011 eröffnete B. das bereits erwähnte Konto «D. Holding» bei der Bank KK., Zürich. Gemäss Kundendokumentation der Bank KK. sei die Kon- tobeziehung zum Zweck von Investitionen eröffnet worden und es würden Geld- ein- und -ausgänge je nach Bedarf der neuen Projekte der D. Holding erfolgen, z.B. der Renovierung des Budapester Schienensystems (BA pag. B-10.2.3.199). B. wies sich bei der Kontoeröffnung als einzigen Unterschriftsberechtigten und die D. Holding als wirtschaftlich Berechtigte aus (BA pag. 5.1.39 ff./46 f., B- 10.2.3.194, B-7.1.1.63, 12.8.104). Im Kundendossier der Bank findet sich sodann u.a. eine angeblich von BB. unterzeichnete und der Notarin SSS. beglaubigte Vollmacht vom 2. März 2011 («Resolution of the Director of D. Holding»), wonach B. zur Eröffnung der Kontobeziehung für die D. Holding bei der Bank KK. und zur Unterzeichnung sämtlicher erforderlicher Bankdokumente bevollmächtigt sowie
- 87 - SK.2020.40 mit Einzelzeichnungsrecht ausgestattet werde (BA pag. B-7.1.1.7.27). Diese an- gebliche Vollmacht ist allerdings im erwähnten Vollmachtenregister der D. Hol- ding nicht eingetragen (BA pag. B-18.1.1.3324 ff.). BB. bestreitet, wie dargelegt, B. in der hier relevanten Zeit eine Vollmacht erteilt zu haben (BA pag. 18.1.1.1.744). Wie im Folgenden gezeigt wird (E. IX.2.3.3.1), handelt es sich zu- dem bei den angeblichen notariellen Beglaubigungen durch SSS. um Fälschun- gen. Weiter geht aus dem erwähnten Bericht der D. Holding vom 8. November 2011 hervor, dass weder die infragestehende Kontobeziehung bei der Bank KK. noch der am 6. April 2011 erfolgte Eingang von EUR 100 Mio. auf dieses Konto in den Geschäftsbüchern der D. Holding registriert worden seien. Die D. Holding habe erst im September 2011 im Verlaufe der internen Untersuchung hiervon Kenntnis erlangt (BA pag. 12.8.69 f.). Diese Angabe deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, u.a. dem Umstand, dass die D. Holding noch im Juni 2011 aufgrund der Angaben von B. die EUR 100 Mio. weiterhin als Bankgutha- ben bei der Bank E. (CH) verbuchte (vgl. E. III.3.3.5.9). Damit ist mit der Anklage (AS, S. 250) davon auszugehen, dass B. die infragestehende Kontobeziehung bei der Bank KK. ohne Ermächtigung und ohne Kenntnis der D. Holding eröffnet hat. Im Unterschied zum Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) wurde das Handeln von B. in diesem Zusammenhang seitens der D. Holding in der ankla- gerelevanten Zeit auch nicht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich genehmigt. 3.3.12 Überweisung von EUR 89 Mio. der D. Holding und EUR 11 Mio. der G. SA vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) (11. März 2011) und Weiterleitung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. (6. April 2011) 3.3.12.1 Am 11. März 2011 wurden total EUR 100 Mio. in zwei Tranchen (à EUR 89 Mio. und EUR 11 Mio.) vom Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S. auf das Konto Nr. 1, lautend auf PP.-Fund 1, bei der Bank P. (CH), Zürich, überwie- sen. Die Transfers erfolgten gestützt auf Zahlungsaufträge von OO., die er na- mens der R. SA am Vortag erteilt hatte. Als Zahlungsgrund für den Transfer von EUR 89 Mio. wurde der Rückkauf («redemption») von 712 Fondsanteilen («units») des EEEE.-Funds angegeben, was der thematisierten Beteiligung der I. SA beim genannten Fonds entspricht. Für den Transfer von EUR 11 Mio. wurde der Rückkauf von 88 Fondsanteilen des EEEE.-Funds als Zahlungsgrund ange- geben (BA pag. B-7.3.1.5.22 ff.). Hierbei handelte es sich um die Beteiligung des von der G. SA verwalteten PP.-Fund 1 beim EEEE.-Fund (BA pag. 13.6.1.43/46). Im Folgenden werden die fraglichen EUR 11 Mio. der Einfachheit halber als Gel- der der G. SA bezeichnet.
- 88 - SK.2020.40 3.3.12.2 Die erwähnten Transfers erfolgten gemäss einer internen Notiz der Bank S. zum Meeting mit A., B. und OO. vom 10. März 2011 wegen mangelnder Performance des Fonds und weil bei der Bank P. (CH) eine Investition in einem Programm möglich sei, welches risikolos 2.5% Zinsen pro Monat einbringe (BA pag. B- 7.3.1.5.22 ff.). 3.3.12.3 Diesbezüglich liegt ein mit 7. März 2011 datiertes Schreiben von A. an OO. als Vertreter der R. SA und des CCCCC.-Fund bei den Akten. Darin wird ausgeführt, der CCCCC.-Fund sei nicht, wie vereinbart, in der Lage gewesen, angemessene Gewinne zu erzielen. Aus diesem Grund sei am 2. März 2011 beschlossen wor- den, die vertragliche Zusammenarbeit mit der R. SA per 7. März 2011 zu been- den. Die R. SA werde ersucht, «unsere» (der I. SA) Vermögenswerte von EUR 89 Mio. umgehend auf ein Bankkonto der I. SA bei der Bank P. (CH) zu überweisen (BA pag. B-14.2.468). 3.3.12.4 Weiter sind im vorliegenden Zusammenhang folgende Vereinbarungen akten- kundig:
- «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der I. SA, vertreten durch A., und der G. SA, vertreten durch OO. In den dortigen «Recitals» wird festgehalten, dass die I. SA bei der R. SA eine gezeichnete Anlagesumme von EUR 89 Mio. (Beteiligung am EEEE.-Fund) verfüge, wel- che sie gestützt auf eine mündliche Vereinbarung zwischen ihr und der R. SA aufkündigen werde. Die G. SA verfüge bei derselben Struktur ebenfalls über eine gezeichnete Anlagesumme von EUR 11 Mio. Weiter wird in den «Reci- tals» festgehalten, dass die I. SA die Möglichkeit besitze, an einem (nicht nä- her definierten) «Private Placement» teilzunehmen, für welches sie die Grund- lage und die Rahmenbedingungen geschaffen habe und dass die beiden Ver- tragsparteien sich auf die Zusammenarbeit dieses «Private Placements» ge- einigt hätten. In Art. 1 der Vereinbarung wird sodann Folgendes statuiert: Die I. SA kündigt gemäss der Vereinbarung vom 2. März 2011 ihre Einlage bei der R. SA per 7. März 2011 und weist die R. SA an, den investierten Betrag von EUR 89 Mio. auf ein Konto der I. SA bei der Bank P. (CH) zu überweisen (Art. 1.1). Die G. SA wird ihre Einlage von EUR 11 Mio. bei der R. SA ebenfalls auf das genannte Konto der I. SA bei der Bank P. (CH) überweisen (Art. 1.2). Die I. SA wird nach der Zusammenlegung von EUR 89 Mio. und EUR 11 Mio. auf ihrem Konto bei der Bank P. (CH) mit dem Betrag von EUR 100 Mio. um- gehend das «Private Placement» initiieren (Art. 1.3). Die erwirtschafteten Ge- winne werden unter den Vertragsparteien im Verhältnis von 96.5% für die I. SA und 3.5% für die G. SA aufgeteilt (Art. 1.4). In Art. 3.1 wird weiter vorgesehen, dass die I. SA im Fall der Non-Performance die EUR 11 Mio. innerhalb von
- 89 - SK.2020.40 10 Banktagen ab der Vertragsunterzeichnung an die G. SA herausgibt. Schliesslich wird in Art. 4.1 festgehalten, dass die I. SA zur Sicherstellung der Forderung der G. SA auf Rückzahlung der EUR 11 Mio. dieser die im Wert- schriftendepot der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) befindlichen 2.2 Mio. HHHH. Inc.-Aktien im Gesamtwert von EUR 11 Mio. verpfändet (BA pag. 13.5.2765 ff.). A. bestreitet allerdings die Echtheit dieser (von der G. SA er- langten) Vereinbarung (näher dazu E. III.3.3.12.6a).
- «Agreement» vom 10. März 2011 zwischen OO., in Vertretung von «PP. […]» (wohl PP.-Fund 1), und A., in Vertretung der I. SA. In diesem Vertrag erklärt A. sein Einverständnis zum Transfer von EUR 89 Mio. aus dem PP.-Fund 1 zusammen mit EUR 11 Mio. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH), Zürich; OO. verpflichtet sich seinerseits, den Gesamtbetrag von EUR 100 Mio. auf ein Konto der D. Holding oder der I. SA für die gemeinsame In- vestition zu transferieren (BA pag. 15.1.1.152). Die Echtheit dieser Vereinba- rung wird von A. nicht bestritten (BA pag. 13.5.468). 3.3.12.5 a) Nach dem Eingang von EUR 100 Mio. auf dem Konto von PP.-Fund 1 am
11. März 2011 erklärte OO. gemäss einer Aktennotiz der Bank P. (CH) vom 24. Juni 2011 auf telefonische Nachfrage der Bank, die Gelder gehörten der D. Hol- ding und die G. SA habe das Mandat erhalten, diese EUR 100 Mio. zu investieren (BA pag. B-7.2.2.13). Im Weiteren geht aus dieser Aktennotiz sowie dem Kun- denjournal der Bank P. (CH) hervor, dass auf Einladung der Bank P. (CH) glei- chentags ein Kundenmeeting in den Räumlichkeiten der Bank in Zürich stattfand, an dem neben OO. B. und C. anwesend waren. Zum Hintergrund der interessie- renden Transfers sei seitens des Kunden erklärt worden, dass die wirtschaftlich Berechtigte an dieser Summe, die D. Holding, einen Partner suche, über den sie die Mittel anlegen könne. Der Kunde wünsche ein Konto auf den Namen der D. Holding. OO. würde als Portfolio Manager fungieren, B. wünsche eine Einzel- unterschrift (BA pag. B-7.2.2.4). Ein weiterer (unangemeldeter) Kundenbesuch von OO., B. und C. bei der Bank P. (CH) fand am 17. März 2011 statt. Anlässlich dieses Treffens sei die Eröffnung eines neuen Fonds/strukturierten Produkts für die D. Holding thematisiert worden. OO. wünsche eine Einzelunterschrift für B. auf dem neuen Subfund (BA pag. B-7.2.2.4).
b) Der zitierten Aktennotiz der Bank P. (CH) ist weiter zu entnehmen, dass die Hintergrundgeschichte der fraglichen Transaktionen zwar plausibel erschienen sei. Der Auftritt der Kunden habe bei der Bank jedoch ein «ungutes Gefühl» hin- terlassen (BA pag. B-7.2.2.13). In der Folge entschloss sich die Bank P. (CH) aufgrund schwer nachvollziehbarer Transaktionen, fehlendem Verständnis zum
- 90 - SK.2020.40 betreffenden Businessmodell und der Entwicklung im Zusammenhang mit russi- schen Investoren für die Schliessung der Kundenbeziehung mit dem PP.-Fund 1, was OO. am 23. März 2011 kommuniziert wurde. Hierauf erteilte OO. als Ma- naging Director der G. SA im Namen des PP.-Funds 1 der Bank P. (CH) am 5. April 2011 den Auftrag zur Überweisung der gesamten EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. (BA pag. B-7.2.2.13). Als Zahlungsgrund gab er «Redemption-investment» an, was die Bank P. (CH) als Rückzahlung an den Investor verstand (BA pag. B-7.2.2.13/347, 7.2.45). Der Zahlungsauftrag wurde von der Bank P. (CH) mit Valuta vom 6. April 2011 ausgeführt (BA pag. B- 7.2.1.122). Gegenüber der Bank KK. gab OO. mit Schreiben vom 28. April 2011 an, das auf das Konto «D. Holding» eingegangene Geld sei vorher beim PP.- Fund 1 im Zusammenhang mit dem JVA D. Holding/I. SA angelegt gewesen (BA pag. 7.1.677). 3.3.12.6 Die infragestehenden Überweisungen von insgesamt EUR 100 Mio. auf das Konto von PP.-Fund 1 und die anschliessende Weiterleitung dieses Betrags auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. werden von A. und OO. unterschiedlich dargestellt.
a) A. bringt vor, er habe bei der Zeichnung der Fondsanteile des EEEE.-Funds mit FFFF., dem damaligen Präsidenten des Fonds, vertraglich vereinbart, dass bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung eine Rückzahlung von EUR 100 Mio. geleistet würde. FFFF. habe sich in der Zwischenzeit, vermutlich aufgrund der schlechten Performance des Fonds, abgesetzt. Er (A.) habe im März 2011 von OO., der in der Zwischenzeit die Geschäftsführung der R. SA übernommen habe, erfahren, dass der Fonds keine Gewinne erwirtschaftet habe. OO. sei an- gesichts dieser Situation gehalten gewesen, eine Lösung zu präsentieren, die einerseits die Rückführung von EUR 100 Mio. sichergestellt und andererseits ihm (OO.) die Möglichkeit geboten hätte, die vermeintlichen Verluste später auszu- gleichen (BA pag. 13.5.144/463 ff.; TPF pag. 457.731.69 f.). Die Aufteilung der transferierten Gelder in EUR 89 Mio. und EUR 11 Mio. und die diesbezüglichen Schriftstücke (etwa das erwähnte Kündigungsschreiben der I. SA vom 7. März
2011) seien auf Bitten des Fonds erfolgt bzw. erstellt worden, um die betreffen- den Beträge im Hinblick auf die vermeintlich entstandenen Verluste fondsintern verbuchen zu können (BA pag. 13.5.466/468). In Bezug auf das erwähnte «Ag- reement about a Joint Profit Sharing» macht A. geltend, es entspreche nicht dem, was er mit OO. vereinbart habe, nämlich die Rückzahlung der gesamten EUR 100 Mio. des von der D. Holding investierten Kapitals. Seine elektronische Unterschrift auf diesem Vertrag sei ohne sein Wissen und Einverständnis ange- bracht worden (BA pag. 13.5.464/468/2691).
- 91 - SK.2020.40
b) Aus den Aussagen des in Luxemburg rechtshilfeweise einvernommenen OO. geht demgegenüber hervor, dass die Kapitalrückzahlung an die D. Holding vor- liegend lediglich im Betrag von EUR 89 Mio. erfolgt sei. Dieser Betrag ergebe sich daraus, dass die I. SA im Januar 2011 EUR 96 Mio. in den EEEE.-Fund investiert und am 8. Februar 2011 einen Rückkauf der Fondsanteile im Wert von EUR 7 Mio. getätigt habe, während der Fonds keine Gewinne erwirtschaftet habe. Bei den restlichen zur Diskussion stehenden EUR 11 Mio. handle es sich um Gelder der Investoren des von der G. SA verwalteten PP.-Funds, die zuletzt beim EEEE.-Fund angelegt gewesen seien. Nachdem FFFF. mit seinem Fonds keinen Gewinn habe generieren können, hätten A. und er (OO.) mit dem infrage- stehenden «Agreement about a Joint Profit Sharing» vereinbart, ihre jeweiligen Investitionsbeträge (EUR 11 Mio. der G. SA und EUR 89 Mio. der D. Holding) zusammenzulegen, um in ein von A. arrangiertes «Private Placement» zu inves- tieren. Gemäss den Informationen, die er von A. erhalten habe, seien für die Teil- nahme an diesem Investitionsgeschäft mindestens EUR 100 Mio. erforderlich ge- wesen (BA pag. 13.6.1.27 ff./39 ff./73 f./80; vgl. weiter die Aussagen von OO. zum «Private Placement» unter E. III.4.3). 3.3.12.7 Insgesamt ist die Beweislage zu den Hintergründen der Zusammenlegung der EUR 89 Mio. der D. Holding und EUR 11 Mio. der G. SA diffus. Auf der einen Seite finden sich in den Akten Hinweise, die für die von A. vorgebrachte Version sprechen, wonach OO. EUR 11 Mio. der G. SA beigesteuert habe, um die Ver- luste zu decken, die der Fonds in dieser Höhe verursacht habe. Zu nennen sind hier insbesondere die erwähnten Erklärungen von OO. gegenüber der Bank P. (CH) und der Bank KK., wonach EUR 100 Mio. der D. Holding gehörten bzw. im Rahmen des JVA D. Holding/I. SA angelegt gewesen seien, sowie der Umstand, dass er als Zahlungsgrund für die Überweisung von EUR 100 Mio. vom 6. April 2011 von der Bank P. (CH) auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. «Re- demption-investment» angab (vgl. dazu näher E. III.4.4.1). Auf der anderen Seite ergeben sich aus den Akten Indizien, die gegen die Dar- stellung von A. und für die Version von OO. sprechen, wonach die EUR 89 Mio. der D. Holding und EUR 11 Mio. der G. SA zum Zwecke der gemeinsamen In- vestition zusammengelegt worden seien und sich die I. SA in diesem Zusammen- hang zur Rückzahlung von EUR 11 Mio. an die G. SA verpflichtet habe. Insbe- sondere schloss A. entgegen seiner Behauptung sehr wohl das «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 mit dem aktenkundigen Inhalt mit OO. ab. Dies ergibt sich eindeutig aus dem bei den Akten liegenden undatierten «Pledge Instruction» von A. an die Bank BBBB. (LUX). Deren Inhalt deckt sich mit dem «Agreement about a Joint Profit Sharing». Insbesondere wird die Bank
- 92 - SK.2020.40 BBBB. (LUX) darin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das erwähnte «Agree- ment» angewiesen, zur Sicherstellung der Verpflichtung der I. SA zur Rückzah- lung von EUR 11 Mio. an die G. SA 2.2 Mio. HHHH. Inc.-Aktien aus dem Wert- schriftendepot der I. SA bei dieser Bank zu Gunsten der G. SA zu verpfänden (BA pag. B-10.2.6.1316 f.). A. bestreitet nicht die Urheberschaft an diesem Do- kument (TPF pag. 457.731.70). Wie aus einem E-Mail von DDDD. vom 22. No- vember 2011 an A. hervorgeht, führte die Bank BBBB. (LUX) den genannten Auftrag zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus (BA pag. B-10.2.6.1312). Im Ergebnis bleibt unklar, was OO. dazu bewog, EUR 11 Mio. der G. SA mit EUR 89 Mio. der D. Holding zusammenzulegen, EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» zu überweisen und gegenüber den involvierten Banken zu behaup- ten, die D. Holding sei an der gesamten Summe wirtschaftlich berechtigt. Dieser Umstand ist vorliegend indes auch nicht erheblich. Wesentlich ist, dass A. die zur Diskussion stehenden Transfers durch OO. im Wissen darum vornehmen liess, dass der EEEE.-Fund keine Gewinne erwirtschaftet hatte und dass die von ihm veranlasste Kapitalrückzahlung an die D. Holding im Umfang von EUR 11 Mio. mit Einlagen anderer Investoren in den von OO. gemanagten Fonds fremdfinan- ziert wurde, um die Lücke zu schliessen, die durch die Kapitalentnahmen von A. entstanden war. 3.3.12.8 In Bezug auf B. und C. ist mit der Anklage (AS, S. 41; vgl. auch TPF pag. 457.721.791) davon auszugehen, dass sie keine Kenntnis davon hatten, dass von den auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. eingegangenen EUR 100 Mio. EUR 11 Mio. von der G. SA beigesteuert worden waren. Nebst den insoweit übereinstimmenden Aussagen von B., C. und A. (TPF pag. 457.731.70 f.; BA pag. 13.5.2692; 13.2.1877) sprechen folgende Umstände ein- deutig für diese Annahme. Mit Schreiben «Information 2/2011» vom 24. März 2011 informierte A. B., dass sie («wir») in die Endphase des Trandings gelangt seien und die Auszahlung unmittelbar bevorstehe (BA pag. B-18.1.8.2.97). Damit spiegelte er B. eine gewinnbringende Anlage vor, nachdem er diese wegen Non- Performance bereits gekündigt hatte. Weiter lässt der Umstand, dass OO. ge- genüber der Bank P. (CH) und der Bank KK. angab, die EUR 100 Mio. würden der D. Holding gehören bzw. aus dem JVA D. Holding/I. SA stammen, darauf schliessen, dass B. und C. gegenüber verschwiegen wurde, dass ein Teil des Geldbetrags von der G. SA stammte. OO. gibt zwar an, dass B. und C. gewusst hätten, dass die fraglichen EUR 11 Mio. der G. SA gehörten (BA pag. 13.6.1.40), doch erscheint diese Aussage im Lichte des übrigen Beweisergebnisses un- glaubhaft.
- 93 - SK.2020.40 3.3.13 Überweisung von EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die I. SA (27. Mai 2011), Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. (1. Juni
2011) und weitere Verwendungen 3.3.13.1 a) Am 26. Mai 2011 erteilte B. der Bank KK. den Auftrag zur Überweisung von EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. Mit Valuta vom 27. Mai 2011 führte die Bank KK. diesen Zahlungsauftrag aus. Als Zahlungszweck wurde in der entsprechenden Belastungsanzeige der Bank KK. «Joint Venture D. Holding-J. Inc./I. SA» angegeben, entsprechend dem Vermerk von B. im Zahlungsauftrag (BA pag. B-7.1.1.2.8/14, B-7.5.1.3.9). Den Eingang der EUR 25 Mio. auf dem Konto der I. SA erklärte A. gegenüber dem Geschäftsführer der Bank F. damit, dass die Mittel «aus gemeinsamer In- vestitionstätigkeit» gemäss dem JVA D. Holding/I. SA stammen würden und bei der Bank KK. aus dem Fonds in Luxemburg eingestellt worden seien (BA pag. B-10.2.3.254, B-7.5.1.333). A. erteilte seinerseits ebenfalls am 26. Mai 2011 der Bank BBBB. (LUX) den Auftrag zum Transfer von 6.25 Mio. Aktien der HHHH. Inc. in das Wertschriftendepot, lautend auf die D. Holding, bei der Bank KK., was mit Valuta vom 27. Mai 2011 ausgeführt wurde (BA pag. B- 7.26.1.314 f./416/418, B-18.1.8.74, B-7.1.1.89). Im Zusammenhang mit diesen Transaktionen liegen in den Akten folgende Ver- träge: «Agreement and transfer order 1/2011» und «Agreement 1/2011», beide vom
26. Mai 2011, zwischen der I. SA und der D. Holding, jeweils versehen mit Un- terschriften von A. für die I. SA und B. für die D. Holding (BA pag. 7.5.298, 5.1.166). Beide Agreements nehmen im Ingress Bezug auf das JVA zwischen der D. Holding und der I. SA vom 13. Dezember 2010. Im «Agreement and trans- fer order 1/2011» wird die Entnahme von EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. und hälftige Teilung zwischen der I. SA und der D. Holding ver- einbart, wobei der Anteil der D. Holding an die J. Inc. zu überweisen sei. Der ursprüngliche Wortlaut dieses Agreements – «[…] split the return of € 25‘000‘000 […]» – wurde von A. auf Anraten von JJJJJ. von der Bank KK. in «[…] split the amount of € 25‘000‘000 […]» abgeändert, bevor der Zahlungsauftrag von der Bank KK. ausgeführt wurde (BA pag. B-7.1.8.197 ff., 13.5.620/662/664). Im «Agreement 1/2011» wird vereinbart, dass die I. SA 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien ins Wertschriftendepot der D. Holding bei der Bank KK. zur Deckung eines Min- destwertes von EUR 30 Mio. gemäss dem damaligen Marktwert an der Deut- schen Wertschriftenbörse einstellt. Die Aktien sollten gemäss Agreement aus- schliesslich gelagert werden und an die I. SA rückübertragen werden, sobald die
- 94 - SK.2020.40 Projektfinanzierung dies erlaubte bzw. spätestens per 31. Dezember 2011 (BA pag. 13.5.492). b/aa) Vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. wurde wenige Tage nach dem Eingang von EUR 25 Mio., am 1. Juni 2011, die Hälfte des Betrags, EUR 12.5 Mio., auf das Konto der B. und C. je zur Hälfte gehörenden J. Inc. bei der Bank KK. überwiesen (BA pag. B-7.5.1.3.11). Dieses Konto war von B. als Marketing Director der J. Inc. gestützt auf eine Spezialvollmacht dieser Gesell- schaft vom 28. Februar 2011 mit Einzelzeichnungsberechtigung für sich selber und unter Angabe von sich selber als wirtschaftlich Berechtigtem am 2. März 2011 eröffnet worden (BA pag. 12.8.24/29 ff./36 ff./120). Den Eingang der EUR 12.5 Mio. begründete C. gegenüber der Bank KK. mit einem Darlehen der I. SA zu Gunsten der J. Inc. im Zusammenhang mit einem Nickeldrahtgeschäft und reichte hierzu eine entsprechende Darlehensvereinbarung – «Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom 1. Juni 2011 – ein (BA pag. B-7.1.8.224). bb) Vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. wurden am 3. Juni 2011 auf Zah- lungsanweisung von B. EUR 4.5 Mio. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen (BA pag. 7.1.110). Zur Begründung dieser Überwei- sung reichte C. der Bank KK. das «Agreement No. GGG. Trust_J. Inc./Fir- ma DD./-26.05.2011, Appendix No. 1A to the Contract No. Firma DD./Q. Ltd./GGG. Trust/J. Inc.-15.03.2011» vom 26. Mai 2011 zwischen der J. Inc., ver- treten durch C., und der Firma DD., vertreten durch MM., über den Kauf und Ver- kauf von 3000 kg «ultra thin nickel wire» ein (BA pag. 5.1.184). cc) Aus den EUR 4.5 Mio. überwies die Firma DD. am 6. Juni 2011 auf Zahlungs- anweisung von C. u.a. EUR 500'000 auf das Konto von T. bei der Bank LL. (BA pag. 13.1.379, B-7.18.1.248, B-7.8.2.100), wovon T. am 9. Juni 2011 EUR 250'000 auf das Konto von BB. bei der Bank CC. (CH) weiterleitete (B- 7.8.1.86/143, B-7.9.1.1.4/8), EUR 50'000 und EUR 60'000 auf das Konto von C. bei der Bank EE. (BA pag. B-8.101.23.70, B-7.18.1.81 ff./256) sowie EUR 120'000 auf das Konto von II., der Tochter von C., bei der Bank KK. (BA pag. B-8.101.23.69, B-7.18.1.250 f., B-8.105.1.47, B-7.1.5.2.18). Zudem zahlte die Firma DD. am 22. August 2011 B. EUR 30'000 in bar aus (BA pag. B- 8.105.1.40 ff.) und beglich auf seinen Wunsch mit Valuta vom 30. Septem- ber 2011 die restlichen Spitalkosten von Fr. 86'527 (umgerechnet EUR 71'881) für die Behandlung seiner Mutter im Spital EEEEE. Bern (BA pag. B-8.105.1.31 ff.).
- 95 - SK.2020.40 dd) Im Weiteren erteilte B. am 3. Juni 2011 auf Anweisung von C. zwei Zahlungs- aufträge an die Bank KK. zur bankinternen Überweisung von EUR 200'000 und EUR 300'000 vom Konto der J. Inc. auf das Konto der durch MM. (als Alleinakti- onär und Director) kontrollierten Offshore-Firma Q. Ltd. (B.V.I.). Die Bank KK. führte diese Zahlungsaufträge gleichentags aus (BA pag. 5.1.110 ff./154 f., B- 7.1.8.183 f., 13.2.1436). Am 6. Juni 2011 gab B. die Ausstellung von zwei Checks in Höhe von je Fr. 600'000 zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK. in Auftrag (B-7.1.8.188 f.). Die Checks dienten dem Kauf der Inhaberaktien der KKKKK. AG (BA pag. B-8.104.3.29), auf deren Baulandparzelle Nr. […] in der Gemeinde Y. B. und C. den Bau von drei Wohnhäusern und eines Hallenbads planten (BA pag. 13.2.1360, 13.1.20/227). Einer der beiden Checks wurde in der Folge eingelöst, der andere wurde hingegen aufgrund der von der Bundesan- waltschaft verhängten Kontosperre nicht mehr eingelöst (BA pag. 7.1.72/80 f.). Ebenfalls am 6. Juni 2011 erteilte B. der Bank KK. im gleichen Zusammenhang (Finanzierung des Bauprojekts in der Gemeinde Y.) den Auftrag zum bankinter- nen Übertrag von EUR 4 Mio. zu Gunsten der IIIII.-Immobilien AG. Der Auftrag wurde jedoch von der Bank KK. aufgrund der eingeleiteten Abklärungen zum Hin- tergrund der Transaktionen nicht mehr ausgeführt (BA pag. B-7.1.8.192 f., B- 7.1.2.59 f., 13.2.1359). ee) A. verwendete seinerseits den auf die I. SA entfallenden Anteil von EUR 12.5 Mio. zuzüglich des auf dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. verbliebenen Restsaldos von rund EUR 176’000 aus der Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 (BA pag. 7.3.61 ff., B-7.5.1.3.3), wie folgt: Am
6. Juni 2011 liess er EUR 10 Mio. auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) (BA pag. B-7.5.1.348) transferieren, von wo er in der Folge, vom 9. Juni bis
10. Oktober 2011, EUR 9.7 Mio. in 24 Transaktionen zu seinen und zu Gunsten von Dritten verwendete (BA pag. B-7.15.1.162 ff.). Im Weiteren schloss er am
23. Juni 2011 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bank F. betreffend die auf dem Unterkonto «V.» der I. SA nach der erwähnten Überweisung von EUR 10 Mio. und der Bezahlung verschiedener Rechnungen (BA pag. B- 7.5.1.1.104, B-7.5.1.357) verbleibenden rund EUR 2.4 Mio. (BA pag. B-7.5.1.327 f./404 ff.). Diesen Betrag liess er gleichentags bankintern auf das neu eröffnete Konto der I. SA mit der Stammnummer 2 übertragen (BA pag. B-7.5.1.353 f./669). Da zur Ausführung von drei weiteren Zahlungsanweisungen von A. vom
1. Juli 2011 in der Höhe von total EUR 1.06 Mio. (BA pag. B-7.5.1.358 ff.) der Saldo von rund EUR 14'700 auf dem Unterkonto «V.» der I. SA daraufhin nicht mehr ausreichte (BA pag. B-7.5.1.3.3), gewährte ihm die Bank F. einen Lombard- kredit über EUR 1.3 Mio. als fester Vorschuss mit einer Laufzeit von einem Monat (BA pag. B-7.5.1.367/390 ff./396 ff.). Zur Absicherung dieses Kredits verpfändete A. am 1. Juli 2011 an die Bank F. die auf das erwähnte neu eröffneten Konto der
- 96 - SK.2020.40 I. SA bei dieser Bank transferierten EUR 2.4 Mio. (BA pag. B-7.5.1.388; vgl. zu diesem Sachverhalt E.III.6). 3.3.13.2 Die wirtschaftlichen Hintergründe der zur Diskussion stehenden Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. werden von den Beschuldigten in wesentlichen Punkten unterschiedlich dargestellt.
a) Nach Darstellung von A. soll es sich bei der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» an die I. SA um eine von der D. Hol- ding vorgeschlagene «Gewinnvorwegnahme» gehandelt haben. Sie hätte später mit dem erwarteten Ertrag aus der von ihm vermittelten Investition der D. Holding bei der KKK. Ltd. (vgl. zu diesem Geschäft E. III.3.3.14.1) kompensiert werden sollen. Die entnommenen EUR 25 Mio. seien zwischen der I. SA und der D. Hol- ding vereinbarungsgemäss hälftig geteilt und der Anteil der D. Holding an die J. Inc. überwiesen worden (BA pag. 13.5.146 ff./337/526/1029 ff.; TPF pag. 457.731.72 ff.). Der Transfer der HHHH. Inc.-Aktien stehe in keinem Zusammen- hang mit der Überweisung von EUR 25 Mio. Aufgrund der von der D. Holding gewünschten Entnahme der genannten Summe sei auf ihrem Konto bei der Bank KK. keine Deckung des Buchwerts von EUR 100 Mio. mehr nachweisbar gewesen. Diese Summe sei indes nach Angaben der Händler erforderlich gewe- sen, damit sich die D. Holding für weitere Investitionsgeschäfte hätte bewerben können. Um die auf dem Konto der D. Holding bei der Bank KK. vorhandenen Mittel nicht brachliegen zu lassen und es der D. Holding zu ermöglichen, weitere Anfragen für Investitionen tätigen zu können, habe die I. SA der D. Holding die HHHH. Inc.-Aktien als Buchwert zur Verfügung gestellt (BA pag. 13.5.337/1031; TPF pag. 457.731.74/80). Hinsichtlich der Weiterleitung der EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. bestreitet A., dass es sich hierbei um ein Darlehen der I. SA an die J. Inc. gehandelt haben soll. Er habe mit C. oder J. Inc. nie eine Geschäftsbeziehung gehabt. Die genannte Summe habe er an die J. Inc. gestützt auf den mit der D. Holding abgeschlosse- nen Vertrag vom 26. Mai 2011 Mio. («Agreement and transfer order 1/2011») betreffend die Gewinnteilung von EUR 25 Mio. überwiesen. Von einem darüber- hinausgehenden Darlehensvertrag in dieser Sache sei ihm nichts bekannt gewe- sen, zumal ein solcher Vertrag keinen Sinn mache und dem vorerwähnten Ver- trag widerspreche. Seine elektronische Unterschrift auf dem fraglichen Darle- hensvertrag («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom
1. Juni 2011) sei ohne sein Wissen und Einverständnis angebracht worden (BA pag. 13.5.390/460 f., 13.1.1136 ff./1302; TPF pag. 457.731.76).
- 97 - SK.2020.40
b) Nach Aussagen von B. soll es sich beim Transfer von EUR 25 Mio. an die I. SA hingegen um ein Darlehen der D. Holding gehandelt haben, wofür die I. SA die HHHH. Inc.-Aktien als Sicherheit bereitgestellt habe. Nachdem die D. Holding im April 2011 die EUR 100 Mio. auf ihrem Konto bei der Bank KK. erhalten habe, habe er beabsichtigt, das Geld zurück nach Russland zu transferieren, worüber er T. informiert habe. T. habe ihn aber angewiesen, sich nach weiteren Möglich- keiten zu erkunden, das Geld in der Schweiz zu investieren. In diesem Zusam- menhang habe ihm A. eine Neuausrichtung mit den Investitionen in Hong Kong (bei der KKK. Ltd.) und in den Vereinigten Arabischen Emiraten (bei der LLL. FZC) vorgeschlagen. Diese Investitionen hätten EUR 400 Mio. einbringen sollen, A. hätte damit die Bedingungen des JVA D. Holding/I. SA vom 13. De- zember 2010 erfüllt. A. habe aber mitgeteilt, dass er Geld benötigen würde, um die bisherigen Ausgaben zu finanzieren, und vorgeschlagen, dass die D. Holding ihm ein Darlehen gewähre, wofür er die HHHH. Inc.-Aktien als Sicherheit zur Ver- fügung stellen würde. Er sei auf dieses Geschäft eingegangen, nachdem die Kundenberaterin der Bank KK. JJJJJ. ihm bestätigt habe, dass die HHHH. Inc.- Aktien liquid, an der Deutschen Börse notiert seien und einen Wert von EUR 35- 40 Mio. hätten. JJJJJ. habe ihm zudem einen Link geschickt, über den man dies- bezüglich eine Bestätigung der Börse hätte erhalten können. In der Folge seien alle drei von A. vorgeschlagenen Geschäfte umgesetzt worden. T. sei darüber informiert und einverstanden gewesen (BA pag. 13.2.1336 ff./2903 f.; TPF pag. 457.731.73 f./82). Aus den Aussagen von B. geht weiter hervor, dass A. vorgehabt haben soll, das Darlehen von EUR 25 Mio. aus dem Gewinn zurückzuzahlen, den er aus der Investition bei der KKK. Ltd. erwirtschaften sollte. A. habe die Geschäfte mit den HHHH. Inc.-Aktien und mit der KKK. Ltd. als eine Einheit bzw. ein Geschäft be- trachtet (BA pag. 13.2.1343/1351). Hinsichtlich des Weitertransfers von EUR 12.5 Mio. von der I. SA an die J. Inc. bringt B. vor, er habe die wahren Hintergründe dieser Überweisung nicht ge- kannt. Er habe nicht gewusst, dass die EUR 12.5 Mio. von den EUR 25 Mio. stammten, die am 27. Mai 2011 (als Darlehen) an die I. SA geflossen seien. Er sei damals von C. darüber informiert worden, dass die EUR 12.5 Mio. mit dem Nickeldrahtgeschäft zusammenhängen würden. Es habe sich dabei um ein Ge- schäft von C. resp. der J. Inc. gehandelt; er (B.) habe sich damit nicht befasst. Die D. Holding habe mit den Nickelgeschäften von C. nichts zu tun. Den Zah- lungsauftrag betreffend die Überweisung von EUR 4.5 Mio. an die Firma DD. zur Finanzierung des Nickeldrahtgeschäfts habe er (B.) als Privatperson unterschrie- ben, nicht als Mitarbeiter der D. Holding (BA pag. 13.2.1428 ff.; TPF pag. 457.731.75 f.). In Bezug auf das «Agreement and transfer order 1/2011» vom
- 98 - SK.2020.40
26. Mai 2011, das die hälftige Teilung der fraglichen EUR 25 Mio. zwischen der I. SA und der D. Holding und den Transfer von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. vor- sieht und somit seiner Darstellung entgegensteht, macht B. geltend, er kenne diese Vereinbarung nicht, seine (elektronische) Unterschrift sei vermutlich ohne sein Wissen darauf angebracht worden (BA pag. 13.2.1344 ff.). Sodann gibt B. an, er könne sich nicht erinnern, weshalb im Zahlungsauftrag vom 26. Mai 2011 zum Transfer von EUR 25 Mio. an die I. SA ein JV zwischen der D. Holding und J. Inc./I. SA (als Zahlungszweck) angegeben sei. Der entsprechende Text sei nicht von ihm verfasst worden, er habe den Zahlungsauftrag lediglich unterzeich- net. Er könne bloss die Vermutung äussern, dass die Formulierung und der Hin- tergrund dieses Zahlungsauftrags nicht mit ihm besprochen worden seien (BA pag. 13.2.1337).
c) Wie B., stellt auch C. die zur Diskussion stehende Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA als Darlehen der D. Holding dar (BA pag. 13.1.76/2516; TPF pag. 457.731.74). Er will allerdings mit diesem Geschäft nichts zu tun gehabt haben; dies sei eine Angelegenheit der D. Holding und der I. SA gewesen; er habe keinen Einfluss darauf gehabt, was die D. Holding und die I. SA vereinbarten (BA pag. 13.1.76 ff./2516). Weiter geht aus seinen Aussa- gen – wiederum übereinstimmend mit jenen von B. – hervor, dass die I. SA die HHHH. Inc.-Aktien als Sicherheit für das Darlehen zur Verfügung gestellt habe und dass JJJJJ. B. in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt habe, dass sie die Aktien geprüft habe und dass diese liquid und an der Börse gelistet seien (BA pag. 13.1.2517; TPF pag. 457.731.74/82). Der Transfer von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 von der I. SA an die J. Inc. sei gemäss C. – in diesem Punkt weicht er von der Darstellung von B. ab – auf der Grundlage des zwischen B. und A. am 26. Mai 2011 geschlossenen Vertrags (gemeint das «Agreement and transfer order 1/2011») erfolgt. A. und B. hätten beim Abschluss jenes Vertrags genau gewusst, dass die Gelder je zur Hälfte an die I. SA und die J. Inc. fliessen würden (BA pag. 13.1.1142 f./1301; TPF pag. 457.731.75). Der infragestehende Darlehensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc. («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom 1. Juni
2011) sei echt, A. und er hätten diesen unterzeichnet. Es treffe nicht zu, dass er die elektronische Unterschrift von A. auf diesem Vertrag ohne dessen Wissen gesetzt habe (BA pag. 13.1.17/78/1136 ff./1301; TPF pag. 457.731.76; vgl. ferner die Aussagen von C. zum Zustandekommen des fraglichen Vertrags E. IX.3.2). In Bezug auf den Verwendungszweck der EUR 12.5 Mio. geht aus den Aussagen von C. hervor, dass die Gelder für die Finanzierung von verschiedenen Projekten und Verträgen der J. Inc. bestimmt gewesen seien. Er habe in dieser Zeit einen
- 99 - SK.2020.40 Vertrag von der D. Holding bekommen, um Projekte umzusetzen, die die D. Hol- ding für ihn vorgeschlagen habe. Diese Projekte hätten nicht nur das Nickelge- schäft (mit der Firma DD.) betroffen und hätten von der J. Inc. umgesetzt werden sollen. Auch sein privates loan agreement (mit der Firma DD.) sei aus dieser Summe (EUR 12.5 Mio.) «gedacht» gewesen. Die inkriminierten Zahlungen an seine Tochter und alle Privatpersonen seien aus diesem loan agreement finan- ziert worden, nicht mit den Geldern, die im Zusammenhang mit dem Nickeldraht- geschäft geflossen seien (TPF pag. 457.731.77 f.). 3.3.13.3 Bei den Aussagen der Beschuldigten zu ihrer jeweiligen Rolle im Zusammenhang mit den infragestehenden Transkationen handelt es sich, wie nachstehend ge- zeigt wird, um Schutzbehauptungen.
a) In Bezug auf A. ist Folgendes festzuhalten: aa) Von einer «Gewinnvorwegnahme» spricht man, wenn der Gewinn, der einer Gesellschaft zusteht, nicht verbucht, sondern direkt an den bzw. die Gesellschaf- ter (oder diesem bzw. diesen nahestehende Personen) ausgerichtet wird (vgl. z.B. BGE 113 Ib 23 E. 2d; Kanton Zürich, Wegleitung zur Steuererklärung 2021 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziff. 2.1.5 und 2.2.3). Sie setzt mithin einen tatsächlich erwirtschafteten Gewinn voraus. Es ist völlig illusorisch, anzunehmen, dass A. vorliegend ernsthaft davon ausgehen konnte, die D. Hol- ding hätte einer Kapitalentnahme in zweistelliger Millionenhöhe im Hinblick auf in Aussicht gestellte Gewinne aus einem Investitionsgeschäft zugestimmt, das zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme noch nicht einmal abgeschlossen war (der Ver- trag zwischen der D. Holding und der KKK. Ltd. datiert vom 1. Juni 2011). Es kommt hinzu, dass es sich bei der zur Debatte stehenden Investition bei der KKK. Ltd., einer obskuren Offshore-Gesellschaft, um ein hochspekulatives Ge- schäft mit unrealistischem Gewinnversprechen (Verzehnfachung des investier- ten Kapitals von EUR 20 Mio. innerhalb von 60 Tagen) handelte (vgl. dazu nach- folgend E. III.3.3.14.1b). Es muss für A. zweifellos klar gewesen sein, dass die Aussicht darauf, dass die entnommenen EUR 25 Mio. aus dem Gewinn aus die- ser Investition kompensiert würden, höchst ungewiss war. Schliesslich soll sich die Rolle von A. im Zusammenhang mit der Investition bei der KKK. Ltd. gemäss seiner Darstellung darauf beschränkt haben, dass er über weitere Mittelsmänner (LLLLL., MMMMM., NNNNN.) den Kontakt zwischen der D. Holding und der KKK. Ltd. hergestellt habe; der Vertrag zwischen der D. Holding und der KKK. Ltd. sei im Weiterem direkt zwischen deren Vertretern, unter seinem Aus- schluss ausgehandelt worden (BA pag. 13.5.149 f./1030; TPF pag. 457.731.72).
- 100 - SK.2020.40 Unter diesen Prämissen erscheint es unglaubhaft, dass A. ernsthaft davon aus- gehen konnte, die D. Holding würde ihn für seine Vermittlertätigkeit hälftig am Gewinn im zweistelligen Millionenbetrag beteiligen. bb) Bezüglich der HHHH. Inc.-Aktien, die A. als Ausgleich des Buchwerts der entnommenen EUR 25 Mio. im Hinblick auf weitere Investitionen der D. Holding zur Verfügung gestellt bzw. – gemäss B. und C. – als Sicherheit für das Darlehen hinterlegt haben soll, ergibt sich das Folgende: Die von der I. SA ins Wertschriftendepot der D. Holding eingelieferten 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien waren bei der Bank KK. per 9. Juni 2011 mit EUR 26‘562‘500 (BA pag. 5.1.140), per 29. August 2011 mit EUR 29‘956‘250.– (BA pag. B- 7.1.8.255), per 31. Oktober 2011 gar mit EUR 31‘075‘000 und per 31. Dezem- ber 2011 immer noch mit EUR 30‘268‘750 bewertet (BA pag. B-7.1.1.7.4/14). Erst im Vermögensausweis per 30. Juni 2013 – nachdem die HHHH. Inc. bereits liquidiert worden war (vgl. dazu nachstehend) – wurden die Aktien mit nahezu Null (EUR 0,001 pro Aktie) und in demjenigen per 31. Dezember 2013 dann mit Null bewertet (BA pag. 7.1.695/738). Aus den Akten geht indes hervor, dass die Bank KK. die HHHH. Inc.-Aktien aufgrund des geringen Handelsvolumens be- reits zum Zeitpunkt ihrer Einlieferung für illiquid hielt. Gemäss dem Kundendos- sier der D. Holding wies JJJJJ. anlässlich eines Telefonats vom 27. Mai 2011 den «Kunden» (B.) darauf hin, dass die von der HHHH. Inc. erhaltenen Aktien illiquid seien und er Schwierigkeiten haben werde, sie zu veräussern. Die Aktien könn- ten nicht mit dem Geld («cash holding») verglichen werden, welches auf dem Konto vor der fraglichen Transaktion verbucht gewesen sei. Der Kunde soll dabei bestätigt haben, dass er sich vollkommen bewusst sei, dass die Aktien illiquid seien («The client confirms that he is fully aware of Stocks illiquidity.» [BA pag. B-7.1.1.2.16]). Weiter ist aktenkundig, dass die Vertreter der Bank KK. anlässlich einer am 19. August 2011 abgehaltenen Besprechung mit der Bundesanwalt- schaft betreffend die Anlage der im Verfahren beschlagnahmten Vermögens- werte dieser mitteilten, dass das infragestehende HHHH. Inc.-Aktienpaket sei- tens der Bank als faktisch unverkäuflich angesehen werde (BA pag. B- 10.2.3.244). Von Interesse ist sodann die Bewertung der HHHH. Inc.-Aktien durch die Bank F. in einem früheren Zusammenhang. Am 16. April 2010 deponierte die I. SA bei dieser Bank die HHHH. Inc.-Aktien mit Depotwert von Fr. 276 Mio.; die Bank F. bewertete die Aktien zu diesem Zeitpunkt zum Einzelkurs von EUR 4.10 pro Ak- tie. Im Vermögensauszug per 31. Dezember 2010 sowie in den Vermögensauf- stellungen per 15. und 18. August 2011 wurden die sich damals im Wertschrif- tendepot der I. SA befindlichen rund 22 Mio. HHHH. Inc.-Aktien indes mit Null
- 101 - SK.2020.40 bewertet (BA pag. B-7.5.1.1.5/18/34). Dies sei gemäss Auskunft der Bank F. an die Bundesanwaltschaft vom 26. August 2011 trotz des Kurswertes von EUR 4 pro Aktie deswegen erfolgt, weil die Bank F. über 90% des Gesamtbestandes gehalten habe und die Handelstätigkeit sehr gering gewesen sei (BA pag. 7.5.60, 10.2.7.60). A. wusste um die Wertberichtigung der HHHH. Inc.-Aktien durch die Bank F. (BA pag. 18.1.9.1.1). Die HHHH. Inc.-Aktien waren seit 2009 an der Frankfurter Wertpapierbörse no- tiert, allerdings in einem Marktsegment, dem «First Quotation Board», in dem es aufgrund der geringen Transparenzanforderungen vermehrt zu Verdachtsfällen auf Marktmanipulation gekommen war, weshalb die Deutsche Börse dieses Marktsegment am 15. Dezember 2012 schloss. Die HHHH. Inc.-Aktien wurden in der Folge nicht mehr an der Börse gelistet (TPF pag. 421.294.1 f./9). Zu er- wähnen ist in diesem Zusammenhang, dass gegen die bereits erwähnten Ge- schäftspartner von A. QQ. und O. in Deutschland ein Strafverfahren wegen Wi- derhandlungen gegen das deutsche Wertpapierhandelsgesetz im Zusammen- hang mit den Käufen von HHHH. Inc.-Aktien geführt wurde. Am 2. Juli 2016 er- hob die Staatsanwaltschaft Oldenburg Anklage gegen QQ. und O. beim Amtsge- richt Oldenburg. Ihnen wurde vorgeworfen, in der Zeit vom 25. Januar 2010 bis
26. März 2010 mehrfach Kaufaufträge zum Kauf von HHHH. Inc.-Aktien erteilt zu haben, die geeignet gewesen seien, ein künstliches Preisniveau dieses Finan- zinstruments herbeizuführen (BA pag. B-18.1.5.10.2 ff.). Mit Beschluss vom
2. März 2017 stellte das Amtsgericht Oldenburg das Verfahren gemäss § 153a Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (nachfolgend D-StPO) für die Dauer von sechs Wochen vorläufig ein und erteilte QQ. und O. die Auflage, jeweils EUR 2'500 zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Nachdem die beiden Ange- klagten die Geldauflage erfüllt hatten, stellte das Amtsgericht Oldenburg mit Be- schluss vom 23. Juni 2017 das Strafverfahren gemäss § 153a D-StPO definitiv ein (BA pag. 18.1.5.10.82 f./86 f.). Bei der Verfahrenseinstellung gemäss § 153a D-StPO handelt es sich um eine Verfahrenserledigung aus Opportunitätsgründen (vgl. GERCKE, Heidelberger Kommentar, Strafprozessordnung, 6. Aufl., 2019, § 153a N 2; vgl. auch SCHMITT, in: Meyer-Goßner/Schmitt [Hrsg.], Strafprozess- ordnung, 65. Aufl., 2022, § 153a N 2, je m.w.H.), vergleichbar mit dem Verzicht auf Strafverfolgung gemäss Art. 8 der schweizerischen StPO. Die Verfahrensein- stellung in Anwendung von § 153a D-StPO bedeutet demnach nicht, dass die QQ. und O. gemachten Vorwürfe der Kursmanipulation unbegründet waren. Ob auf den Kurs der HHHH. Inc.-Aktien in strafrechtlich relevanter Weise tatsächlich eingewirkt wurde, braucht indes vorliegend nicht abschliessend geklärt zu wer- den. Wesentlich ist, dass die HHHH. Inc.-Aktien in der hier interessierenden Zeit
- 102 - SK.2020.40 unbesehen ihres Kurses faktisch wertlos waren. Nebst den vorstehend themati- sierten Erkenntnissen sind diesbezüglich die folgenden Umstände aufschluss- reich: Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. September 2015 in einem Steuer- verfahren in Deutschland liess O. gegenüber dem Finanzamt Marl vortragen, die HHHH. Inc.-Aktien seien zum Zeitpunkt des Erwerbs (2009), wie auch im weite- ren Verlauf der Existenz der HHHH. Inc. wertlos gewesen (BA pag. B-18.1.5.12). Gemäss Angaben von A. soll es sich bei den 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien um 12.5% des Medizinprojektes gehandelt haben, welches sich in der HHHH. Inc. befunden habe. Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.5.6b), besass die HHHH. Inc. zur interessierenden Zeit keine Rechte am fraglichen Medizinprojekt. In ihrem Jah- resabschluss 2010 wurden denn auch keine immateriellen Aktiven aufgeführt (BA pag. 10.2.6.37 f./100, B-10.2.6.600 ff.). Sodann wies die HHHH. Inc. in ihrer Erfolgsrechnung 2010 keine Umsatzerlöse aus. Die sonstigen betrieblichen Er- träge in der Höhe von EUR 25'000 vermochten die um ein Vielfaches überstei- genden Aufwendungen bei weitem nicht zu decken, so dass ein Jahresergebnis von rund minus EUR 92'000 resultierte (BA pag. 13.5.1558). A. bezeichnete die HHHH. Inc. gegenüber JJJJJ. als «blossen Börsenmantel» (BA pag. 13.5.938); in einem Schreiben vom 22. September 2011 an die SSSS. GmbH gab er an, sämtliche Projekte der HHHH. Inc. (U., Filmfond, Solar und W.) hätten sich man- gels Finanzierung erledigt (BA pag. 13.5.862/1526 f.). Die HHHH. Inc. wurde am
E. 29 Juni 2012 in Nizza als vermögenslos aufgelöst. Mangels Verbriefung hatten deren Aktien nicht einmal einen Wert für historische Wertpapiere (BA pag. B- 10.2.6.701 ff., B-18.1.9.505 ff.).
b) In Bezug auf B. ist Folgendes zu sagen: aa) Seine Darstellung, wonach es sich bei der infragestehenden Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA um ein Darlehen der D. Holding gehandelt habe, werden durch die folgenden Umstände widerlegt: B. war, wie dargelegt (E III.3.3.1.4b), in der anklagerelevanten Zeit nicht berech- tigt, die D. Holding zu vertreten und Verträge in ihrem Namen mit Dritten zu schliessen. Es lag somit nicht in seiner Kompetenz, im Namen der D. Holding ein Darlehen an die I. SA zu gewähren. Ob er dabei auf Geheiss von T. handelte, wie er geltend macht, ist unerheblich, da er als Mitarbeiter der D. Holding in Ka- derfunktion von der fehlenden Befugnis von T., Vollmachten zu erteilen, zweifel- los wusste.
- 103 - SK.2020.40 Die D. Holding hatte, wie gezeigt (E III.3.3.11), keine Kenntnis vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. und den diesbezüglichen Geldflüssen. Nach Darstellung von B. soll das Vorgehen von A. im Zusammenhang mit der Verwaltung der D. Holding-Gelder von Dezember 2010 bis zum Eingang der EUR 100 Mio. auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. im April 2011 in- transparent gewesen sein. Während dieser Zeit hätten sie (er resp. die D. Hol- ding) nicht gewusst, was mit den Geldern geschehen würde (BA pag. 13.2.1565; TPF pag. 457.731.67). Im Ergebnis sei die Zusammenarbeit mit der I. SA in der betreffenden Zeit nicht von Erfolg gekrönt gewesen (BA pag. 13.2.1339). Es ist nicht anzunehmen, dass die D. Holding nach diesen negativen Erfahrungen be- reit gewesen wäre, der I. SA ein Darlehen im zweistelligen Millionenbetrag zu gewähren und weitere zweistellige Millionenbeträge in die von A. vorgeschlage- nen Geschäfte mit der KKK. Ltd. und LLL. FZC zu investieren. B. war sich zugegebenermassen dessen bewusst, dass es sich bei der Investition bei der KKK. Ltd., aus deren erwarteten Ertrag A. angeblich das Darlehen von EUR 25 Mio. an die D. Holding zurückzahlen wollte, um eine hoch riskante Kapi- talanlage handelte (BA pag. 13.2.1545). Es muss ihm folglich klar gewesen sein, dass die Aussicht darauf, dass die I. SA in der Lage sein würde, die EUR 25 Mio. an die D. Holding zurückzuzahlen, in höchstem Mass ungewiss war. Bezüglich der HHHH. Inc.-Aktien, die A. als Sicherheit für das angebliche Darle- hen bereitgestellt haben soll, ist die Beweislage zwar diffus. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Erklärungen von JJJJJ. betreffend die Illiquidität der Aktien missverstanden haben könnte, wovon im Übrigen auch die Bundesanwaltschaft ausgeht (TPF pag. 457.721.807). Dieser Aspekt ist indes nicht entscheidwesentlich. Wie im Folgenden gezeigt wird, kündigte B. am
17. Juni 2011 mit einem an die Bank KK. per E-Mail übermittelten Schreiben, welches er zudem am 20. Juni 2011 am Sitz der Bank KK. persönlich unterzeich- nete, das Konto «D. Holding» bei der Bank KK., und beauftragte die Bank u.a. mit dem Rücktransfer der 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien auf das Konto der I. SA bei der Bank F. (BA pag. 5.1.199 f., B-8.304.126 f., B-7.1.1.86), obwohl die I. SA die EUR 25 Mio. nicht zurückgezahlt hatte. Dieser Umstand lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es B. nicht ernsthaft darum ging, das angebliche Darlehen an die I. SA mit den HHHH. Inc.-Aktien als Pfand abzusichern. Dass B. das Ri- siko eines Kapitalverlusts in diesem Zusammenhang bewusst in Kauf nahm, zeigt auch die folgende Aussage von ihm, die er in der EV BA vom 12. Februar 2019 deponierte. Auf Vorhalt, er hätte das Ausfallrisiko einfach vermeiden können, wenn er die EUR 25 Mio. gar nicht erst ausbezahlt, sondern zugewartet hätte,
- 104 - SK.2020.40 bis tatsächlich Gewinne erwirtschaftet worden seien, gab B. an, seine Arbeit be- stehe darin, dass er sowohl Geld gewinnen als auch ausgeben könne. Nicht alle Geschäfte würden reibungslos laufen. Es würden immer irgendwelche Verluste entstehen. Bei der Arbeit jedes Unternehmens sei das normal. Hätte es mit den HHHH. Inc.-Aktien nicht geklappt, hätte man die einfach abgeschrieben und fer- tig (BA pag. 13.2.1350). bb) Gänzlich unglaubhaft ist sodann, dass B. über die Herkunft der an die J. Inc. weitergeleiteten EUR 12.5 Mio., aus welchen er und C. in der Folge Zahlungen zu ihren persönlichen Zwecken tätigten bzw. zu tätigen versuchten, nicht im Bilde gewesen sein soll. Angesichts seiner bisherigen Erfahrungen mit A. konnte B. nicht in plausibler Weise davon ausgehen, dass die I. SA in der Lage sein könnte, der J. Inc. ein Darlehen im zweistelligen Millionenbetrag aus anderen Mitteln zu gewähren als aus den EUR 25 Mio., welche er ihr wenige Tage vorher als an- gebliches Darlehen hatte zukommen lassen. Bemerkenswert in diesem Zusam- menhang ist auch die Aussage von B., er sei zur Zeit der Unterzeichnung des Vertrags mit der I. SA (betreffend den Transfer von EUR 25 Mio.) sehr kritisch gewesen ihr gegenüber (TPF pag. 457.731.76). Dass B. über die Herkunft der infragestehenden EUR 12.5 Mio. bestens orientiert war, geht, wie ausgeführt, auch aus den Aussagen von C. hervor. Diese sind im vorliegenden Punkt kon- gruent mit dem übrigen Beweisergebnis und für das Gericht glaubhafter als jene von B.
c) In Bezug auf C. ergibt sich das Folgende: Wie unten (E. IX.3.3) gezeigt wird, hatte C. die elektronische Unterschrift von A. auf dem Darlehensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc. («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom 1. Juni 2011), den er der Bank KK. im Zusammenhang mit dem Eingang der EUR 12.5 Mio. auf dem Konto der J. Inc. vorlegte, durch einen gewissen OOOOO. einfügen lassen, A. hatte von dieser Vereinbarung keine Kenntnis. Es ist damit erstellt, dass C. die Über- weisung der EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. gegenüber der Empfängerbank mit einem fingierten Vertrag begründete, was nur Sinn ergibt, wenn für diese Trans- aktion kein legitimer Grund bestand. Dem Vorbringen von C., wonach die an die J. Inc. transferierten EUR 12.5 Mio. für die Finanzierung von Projekten bestimmt gewesen seien, welche die D. Hol- ding ihm vorgeschlagen haben soll, stehen zudem die Aussagen von weiteren Beteiligten entgegen. So ist dem schriftlichen Bericht der D. Holding vom 8. No- vember 2011 zu entnehmen, dass sie weder mit C. noch mit der J. Inc. oder wei- teren Personen und Firmen, die im Zusammenhang mit der Weiterverwendung
- 105 - SK.2020.40 der fraglichen EUR 12.5 Mio. in Erscheinung getreten sind (MM., NN., Firma DD., Q. Ltd., IIIII.-Immobilien AG) eine Geschäftsbeziehung gehabt habe (BA pag. 12.8.65/89 f.). Gleiches geht aus den Aussagen von B., BB. und T. in Bezug auf C. und die Firma DD. hervor (TPF pag. 457.731.64; BA pag. 18.1.1.983, 18.1.1.1.778). Aus den Aussagen von B. und T. geht zudem hervor, dass die D. Holding nicht an einem Nickeldrahtgeschäft beteiligt gewesen sei (BA pag. 13.2.1023/1433 f., 18.1.1.1.685 f., 18.1.1.974 f./979). B. gibt sodann an, dass die D. Holding – entgegen den Aussagen von C. (BA pag. 13.1.79 f.) – keine Vermö- gensinteressen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt in der Gemeinde Y. ge- habt habe. Diesbezüglich sei alles im Interesse der J. Inc. unternommen worden (BA pag. 13.2.1360). Alle diese Aussagen decken sich mit dem übrigen Beweis- ergebnis und sind glaubhaft. Insbesondere ist im Fall von B. nicht einzusehen, weshalb er im vorliegenden Zusammenhang die ihn entlastenden Tatsachen (Verwendung der D. Holding-Gelder in deren Interesse) bestreiten soll.
d) Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschuldigten A., B. und C. mit der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die I. SA eine Kapitalentnahme vornahmen und anschliessend mit dem Weitertransfer von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. die entnommenen Gelder unter sich aufteilten. Die Gelder wurden in der Folge, in ihrem jeweiligen Interesse verwendet (Verbrauch von EUR 12.5 Mio. durch A., Abdispositionen vom Konto der J. Inc. und nachfolgende Transaktionen) bzw. wurde eine solche Verwendung beabsichtigt (nicht eingelöster Check über Fr. 600'000, nicht ausgeführter Zahlungsauftrag der J. Inc. über EUR 4 Mio. zu- gunsten der IIIII.-Immobilien AG). Eine realistische Aussicht auf die Kompensa- tion der entnommenen Gelder bestand von vornherein nicht, was die Beschul- digten von Anfang an wussten bzw. zumindest in Kauf nahmen. 3.3.14 Überweisung von EUR 20 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die KKK. Ltd. (3. Juni 2011), versuchte Transfers von USD 70 Mio. an die LLL. FZC bzw. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. (10. bis 27. Juni 2011) 3.3.14.1 a) Am 1. Juni 2011 erteilte B. im Namen der D. Holding der Bank KK. per E-Mail einen Zahlungsauftrag zur Überweisung von EUR 20 Mio. vom Konto «D. Hol- ding» auf das Konto der KKK. Ltd. bei der Bank CC. (Hong Kong). Der Auftrag wurde von der Bank KK. am 3. Juni 2011 ausgeführt (BA pag. B-7.1.8.181, 5.1.143).
b) Zur Begründung der Zahlung diente das «Joint Venture Profit Sharing Working Agreement» vom 1. Juni 2011 zwischen der D. Holding und der KKK. Ltd. (nach-
- 106 - SK.2020.40 folgend: JVA D. Holding/KKK. Ltd.), unterzeichnet von B. und PPPPP., dem «Di- rector und Chairman» der KKK. Ltd. (BA pag. 5.1.168 ff.). Vereinbart war darin eine Investition der D. Holding von EUR 20 Mio. in ein von der KKK. Ltd. organi- siertes «Private placement» in ein Kauf-/Verkauf-Tradingprogramm zum Erwerb von MTN (Medium Term Note)-Papers, und zwar jeweils in Blöcken à EUR 500 Mio. bis zu EUR 5 Mrd., unter Verwendung einer bestimmten Zahlweise («Euroclear» und «MIT 03/23 payment protocol»). Die Anlagesumme sollte min- destens über eine Periode von 12 Monaten angelegt werden und ein Gewinn von EUR 200 Mio. innerhalb von 60 Tagen ab der Bestätigung des Erhalts der Anla- gesumme durch die KKK. Ltd. an die D. Holding ausbezahlt werden. Der Gewinn sollte auf ein eigens für die D. Holding zu eröffnendes Unterkonto erfolgen, auf dem B. Kollektivzeichnungsrecht haben sollte. Die D. Holding sollte zudem die Möglichkeit einer Reinvestition von mindestens EUR 125 Mio. in ein «Private Placement» haben, woraus die Gewinne hälftig mit der KKK. Ltd. geteilt werden sollten (Ziff. Art. 4.1, Annex A des Vertrags).
c) Aus dem Schreiben der Bank KK. vom 23. Juni 2011 zum Kündigungsschrei- ben von B. vom 17. Juni 2011 betreffend das Konto «D. Holding» (vgl. dazu so- gleich) geht hervor, dass das Investment bei der KKK. Ltd. gemäss Erklärung von A. auf dem Geschäftsmodell mit sog. «flat papers» gegründet haben soll. Da dieses Geschäftsmodell der Bank KK. nicht bekannt sei und die in Aussicht ge- stellte Rendite von EUR 200 Mio. bei einem Investment von EUR 20 Mio. unge- wöhnlich hoch erscheine, habe die Bank die Kundschaft diesbezüglich um nä- here Erläuterungen ersucht (BA pag. 7.1.29 f.). Diesem Ersuchen kamen A. und B. indes nicht nach. Vielmehr kündigte B. am 17. Juni 2011 mit entsprechendem Saldierungsauftrag das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. (persönlich am
20. Juni 2011 am Sitz der Bank KK. unterzeichnet) und beauftragte die Bank zum Transfer der verbleibenden USD 70 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. sowie dem Rücktransfer der 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien auf das Konto der I. SA bei der Bank F. (pag. 5.1.199 f., B-8.304.126 f., B-7.1.1.86). Dem kam die Bank KK. jedoch nicht nach; die Bank hatte bereits am 17. Juni 2011 die Ver- dachtsmeldung an die MROS erstattet (BA pag. 5.1.5 ff.). A. bestreitet zwar in diesem Zusammenhang, gegenüber der Bank KK. die fragliche Erklärung betref- fend die «flat papers» gemacht zu haben; der Begriff sei ihm nicht bekannt (TPF pag. 457.731.83). Angesichts dessen, dass A. nachweislich wiederholt falsche Angaben gegenüber den Banken zur Begründung der verfahrensgegenständli- chen Transaktionen machte (vgl. E. III.3.3.5.3, III.3.3.6.1, III.3.3.14.2c), erscheint diese Aussage indes unglaubhaft. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass die Bank KK. von B. ergänzende Informationen zum fraglichen Geschäftsmodell einverlangt hätte, wenn A. keine Angaben dazu gemacht hätte.
- 107 - SK.2020.40
d) Am 24. Juni 2011 schlossen B. und A. ein «Agreement» zwischen der D. Hol- ding und der I. SA, worin gestützt auf das JVA zwischen den genannten Parteien vom 13. Dezember 2010 vereinbart wurde, dass jegliche Zahlung («each and any payment») aus dem erwähnten JVA zwischen der D. Holding und der KKK. Ltd. vom 1. Juni 2011 auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) zu überweisen war (BA pag. B-8.304.431 f.). B. und A. haben sich zugegebener- massen zu diesem Vorgehen entschieden, nachdem die Bank KK. in der Zwi- schenzeit Abklärungen zu den Transaktionen vom Konto «D. Holding» eingelei- tet und die Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit der LLL. FZC nicht ausge- führt hatte (TPF pag. 457.731.84; vgl. ferner E. III.3.3.14.2c).
e) Gemäss Darstellung von PPPPP. in seinen E-Mails an A. und B. habe sich die Gewinnrealisierung aus dem Investment der D. Holding wegen der zur Zeit des Investments im Juli und August 2011 eingetretenen Ereignisse in der globalen Finanzpolitik – die Diskussion um die US-Schuldenobergrenze, die Finanzkrise der EU bzw. Griechenlands sowie Rückstufung der Kreditwürdigkeit der USA – verzögert (BA pag. B-15.2.1.3.127 f./135). Zunächst sei eine Gewinnauszahlung vor dem 12. August 2011 kommuniziert worden, wobei der Gewinn jedoch tiefer sein sollte als erhofft (BA pag. B-10.2.6.748/751). In der Folge bemühte sich A., der von PPPPP. immer wieder vertröstet wurde, um eine raschestmögliche Aus- zahlung des Gewinns, der gemäss dem erwähnten Agreement vom 24. Juni 2011 zwischen der D. Holding und der I. SA zu teilen gewesen wäre. Im Weiteren schlug A. namens und in Absprache mit B. PPPPP. für die Auszahlung der Ge- winne nebst dem in diesem Agreement vereinbarten Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) auch die Bank QQQQQ. (RU) in Moskau vor (BA pag. B- 10.2.6.755/758/797). Eine Rückzahlung der Anlage sowie des vereinbarten Ge- winns erfolgte jedoch trotz langen Insistierens von A. und B. und weiteren Ver- tröstungen seitens PPPPP. nicht. Bereits per 27. Juni 2011 hatte die Bundesan- waltschaft sämtliche damals im Zusammenhang mit den Geschehnissen um die EUR 100 Mio. bekannten Konten gesperrt, darunter das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. (BA pag. 7.1.34 ff.). Obwohl die Bank KK. mit E-Mail vom 8. Sep- tember 2011 B. bzw. der D. Holding auf dessen schriftliche Anfrage vom 1. Sep- tember 2011 hin bestätigte, gewillt zu sein, im Falle einer Rückabwicklung die bei der KKK. Ltd. investierten EUR 20 Mio. zurückzunehmen (BA pag. B-10.2.3.246 ff.), entschied B. auf Vorschlag von PPPPP. am 14. September 2011 anstelle einer Rückzahlung der Gelder, diese in ein neues Investmentprogramm bei der KKK. Ltd. zu reinvestieren, wobei die KKK. Ltd. hierfür eine «Bank Payorder» in der Höhe von EUR 100 Mio. zu hinterlegen hatte (BA pag. B-10.2.6.893/934 ff./951).
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f) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 informierte die D. Holding, vertreten durch Generaldirektor RR., die KKK. Ltd. darüber, dass B. ohne Vertretungsbefugnis gehandelt hatte, und forderte die KKK. Ltd. ausdrücklich auf, jegliche weitere Ak- tivität bezüglich der Finanzmittel der D. Holding zu unterlassen (BA pag. 15.2.1.429 f.). Eine ebensolche Aufforderung zur Unterlassung jeglicher weiteren Aktivität mit Geldern der D. Holding stellte RR. A. mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 zu (BA pag. B-10.2.6.1050 f.). Nichtsdestotrotz schrieb A. am 20. Oktober 2011 an PPPPP., der «point of no return» sei überschritten, da PPPPP. die In- vestition mit der RRRRR. Foundation, darunter mit den EUR 20 Mio., bereits ge- startet habe. Die Gewinne daraus seien vereinbarungsgemäss hälftig zwischen der KKK. Ltd. und – über das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) – der D. Hol- ding zu teilen. Die Angelegenheit mit der D. Holding werde er mit der D. Holding direkt klären, da diese über zahlreiche Aktien der I. SA verfüge, die sie zurück- übertragen müsse (BA pag. B-10.2.6.1048).
g) Die D. Holding konnte schliesslich die an die KKK. Ltd. transferierten Gelder in Hong Kong zunächst mittels einstweiliger Verfügung per 24. Oktober 2011 sperren lassen und sich schliesslich in einem gerichtlichen Vergleich mit der KKK. Ltd. am 4. Juni 2012 auf die Herausgabe des noch vorhandenen Betrags in Höhe von EUR 19.5 Mio. einigen (BA pag. 15.2.1.449/1992; TPF pag. 457.551.93). Zur Rückgabe eines aus diesen Geldern an einen SSSSS. als Dar- lehen gewährten Betrags von USD 600‘000 musste die D. Holding im Weiteren in den USA eine Zivilklage anstrengen. Am 20. November 2016 schlossen die D. Holding und SSSSS. einen Vergleich, in dem Letzterer sich zur Zahlung des genannten Betrags zzgl. Zins verpflichtete. Nach Angaben der D. Holding sei im Dezember 2016 eine Teilrückzahlung im Betrag von USD 140'820 (umgerechnet EUR 132’611.35 zum damaligen Kurs) erfolgt, danach seien jedoch keine weite- ren Rückzahlungen geleistet worden. Über SSSSS. sei mittlerweile ein Konkurs eröffnet worden, womit keine realistische Aussicht mehr auf weitere Zahlungen bestehe (TPF pag. 457.551.93 f.). 3.3.14.2 a) Am 27. Mai 2011 schloss A. namens der I. SA mit B. als Vertreter der D. Hol- ding ein «Trade Agreement», inklusive «Appendix A: Procedures» ab, worin die I. SA als «Manager and Project Financier» für die NNNNN./MMMMM. Group be- auftragt wurde, die von der D. Holding zur Verfügung zu stellenden USD 100 Mio. nach den Richtlinien im Appendix A zu verwalten (BA pag. 7.1.526 ff.). Am 9. Juni 2011 schloss A. namens der I. SA sodann mit MMMMM. und LLLLL. als Vertreter der LLL. FZC, einer in der Freihandelszone von Ras al Khaimah (Vereinigte Ara- bische Emirate) domizilierten Gesellschaft, ein «Agreement», inklusive «Appen- dix A: Procedures and Disbursements», in welchem sich die LLL. FZC verpflich- tete, das von der I. SA in zwei Tranchen von USD 7.5 Mio. und USD 62.5 Mio.
- 109 - SK.2020.40 bereit zu stellende Anlagekapital von total USD 70 Mio. gemäss den Richtlinien im Appendix A zu verwalten (BA pag. 5.1.185 ff.). Darin war eine Anlagerendite von 20% vereinbart, wobei jedoch zwischen den Parteien Uneinigkeit bestand, ob es sich dabei um eine Monats- (A. [BA 13.5.907, 13.1.1464 f.]) oder Jahres- rendite (LLLLL. [BA pag. 12.13.163 f., 13.1.1464]) handelte. Festgehalten war auch, dass die «month[ly] blockage[s]» 11 Mal erneuerbar waren; das Invest- ment war mithin für ein Jahr vereinbart (Appendix A, Ziff. 3). Dies widerspiegelt sich auch in der Kündigungsklausel, welche eine erste Kündigungsmöglichkeit nach einem Jahr ab Unterzeichnung vorsah (Ziff. 12 des Agreements).
b) Gemäss B. soll die Investitionsvereinbarung zwischen der I. SA und der LLL. FZC keinen definitiven Charakter gehabt haben. Die darin vorgesehenen Zahlen (20% Rendite) seien «relativ» resp. «nur bedingt gültig», sie hätten ihm damals nichts bedeutet. Dieser Vertrag sei einzig zum Zweck der Überweisung der Gelder abgeschlossen worden. Es sei geplant gewesen, dass die LLL. FZC der D. Holding einen Investitionsvorschlag anlässlich eines persönlichen Tref- fens in Abu Dhabi unterbreiten würde (TPF pag. 457.731.88 f.). A. gibt an, von dieser Absicht der D. Holding nichts gewusst zu haben (TPF pag. 457.731.89). Das Vorbringen von B. erscheint unglaubhaft. Es ist auszuschliessen, dass die D. Holding vorgehabt haben soll, USD 70 Mio. ohne jegliche Sicherheit an eine obskure Offshore-Firma im Hinblick auf ein noch auszuhandelndes Investitions- geschäft zu überweisen. Im Übrigen finden sich auch in den Aussagen von LLLLL. keine Hinweise darauf, dass der Vertrag zwischen der I. SA und der LLL. FZC lediglich provisorischen Charakter gehabt haben soll und es geplant gewesen sei, später einen separaten Vertrag mit der D. Holding abzuschliessen (vgl. BA pag. 12.13.32 ff.).
c) Am 10. Juni 2011 erteilte B. der Bank KK. den Auftrag zur Ausführung von zwei Zahlungen über die genannten beiden Beträge (USD 7.5 Mio. und USD 62.5 Mio.) zu Gunsten der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) (BA pag. 7.1.524 f., B-7.1.1.88 f.). Nachdem die Bank KK. verschiedene Compliance-Fra- gen im Zusammenhang mit den Überweisungen vom Konto «D. Holding» gestellt hatte, übermittelte B. der Bank am 17. Juni 2011 per E-Mail ein von A. auf Deutsch vorbereitetes Kündigungsschreiben. Darin wurde unter Bezug auf ein Treffen der Bank mit A. und C. vom selben Tag ausgeführt, dass die D. Holding und die I. SA verbindliche Verträge abgeschlossen hätten, deren Nichteinhaltung zu erheblichen Schadenspositionen führen würden. Man sehe keine Basis mehr für eine gedeihliche Zusammenarbeit und kündige die Geschäftsbeziehung zur Bank KK. mit sofortiger Wirkung. Die Bank KK. wurde beauftragt, das Kontogut- haben von über USD 70 Mio. auf das Konto «D. Holding» (Stammnummer 1) bei der Bank F. zu überweisen sowie die 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien auf das Konto
- 110 - SK.2020.40 der I. SA bei der Bank F. zu transferieren (BA pag. B-7.1.8.231 ff.). In Bezug auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. ist anzumerken, dass B. dieses im Ja- nuar/Februar 2011 ohne Kenntnis und Ermächtigung der D. Holding eröffnet und sich hierauf die Einzelunterschriftsberechtigung hatte einräumen lassen (BA pag. pag. B-7.5.3.2 ff.). Im Weiteren stattete B. am 20. Juni 2011 zusammen mit A. und C. der Bank KK. einen Besuch ab, anlässlich dessen er das erwähnte Kün- digungsschreiben persönlich unterzeichnete, mit «20.06.2011» datierte und der Bank übergab (BA pag. B-10.2.9.1.37 f., B-7.1.1.86). Gleichentags fand ein Kun- denmeeting in der Bank F. statt, an dem B., A., C. sowie O. teilnahmen. Gemäss der diesbezüglichen Aktennotiz der Bank F. erklärte B. anlässlich dieses Mee- tings, dass die erwarteten USD 73 Mio. schon seit über 2 Jahren bei der Bank KK. verbucht gewesen seien und der Zweck der Zahlung von USD 7.5 Mio. nach Dubai an «Dubai Healthcare […]» die Lancierung des Listings des Krebspräpa- rates an der FDA (Food and Drug Administration) in den USA sei (BA pag. 7.5.205). B. und A. bestreiten zwar die Richtigkeit dieser Aktennotiz (TPF pag. 457.731.89 f.). Dass sie gegenüber der Bank F. falsche Angaben zur fraglichen Transaktion machten, geht indes auch aus dem aktenkundigen E-Mail-Schreiben von B. vom 26. Juni 2011 zweifelsfrei hervor, mit dem er die seitens der Bank F. gestellten Fragen zu dieser Transaktion beantwortete. Darin wird ausgeführt, dass die erwarteten USD 73 Mio. aus der Geschäftstätigkeit der D. Holding stam- men würden und sich nach der Auszahlung einer vorangegangenen Anlage in einem Fonds bei der Bank KK. im «Money Market» zur kurzfristigen Anlage» be- funden hätten. Von diesen USD 73 Mio. sollten USD 7.5 Mio. sofort nach Dubai transferiert werden, um das «Verfahren des Approvals für das Krebspräparat» von Dubai aus abzuwickeln. Die verbleibende Summe würde in eine Vermögens- verwaltung bei der Bank F. platziert (BA pag. B-7.5.3.295 f.). Das Schreiben deckt sich hinsichtlich der Angabe des Zahlungszwecks der Überweisung nach Dubai mit der Aktennotiz der Bank F. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der Finanzierung des Krebspräparates um ein (angebliches) Projekt von A. gehan- delt hat, das erwähnte Schreiben von B. auf Deutsch verfasst ist und mit «cc» an die E-Mail-Adresse von A. versendet worden ist, besteht kein Zweifel daran, dass das Schreiben von A. vorbereitet wurde. Weiter geht aus den Akten hervor, dass B. am Abend des 20. Juni 2011 die Bank KK. per E-Mail anwies, USD 7.5 Mio. unverzüglich an die LLL. FZC zu über- weisen, um weitere Probleme mit der Verzögerung der vertraglichen Verpflich- tungen der D. Holding zu vermeiden (BA pag. B-7.1.8.236). Schliesslich forderte B. am 27. Juni 2011 die Bank KK. mit einem E-Mail-Schreiben auf, das gesamte Kontoguthaben der D. Holding auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. zu
- 111 - SK.2020.40 überweisen (BA pag. 7.1.665 ff.). Die Bank KK. führte die von B. in Auftrag ge- gebene Kontosaldierung jedoch nicht aus. Stattdessen erstattete sie am 17. Juni 2011 die Verdachtsmeldung an die MROS (BA pag. 5.1.5 ff.). 3.3.14.3 Im Ergebnis sind die folgenden Feststellungen zu den thematisierten (erfolgten bzw. versuchten) Zahlungen an die KKK. Ltd. und die LLL. FZC wesentlich:
a) B. war, wie bereits mehrfach ausgeführt (E. III.3.3.1.4b), in der hier interessie- renden Zeit nicht vertretungsberechtigt für die D. Holding und war somit nicht be- fugt, die infragestehenden Investitionsgeschäfte einzugehen und diesbezüglich Zahlungen auszulösen. Ob er dabei auf Geheiss von T. handelte, wie er geltend macht und was Letzterer in Bezug auf das KKK. Ltd.-Geschäft bestreitet (BA pag. 18.1.1.949/982; bezüglich der LLL. FZC liegen keine Aussagen von T. vor), ist nach dem Dargelegten (E. III.3.3.13.3b/aa) unerheblich. Die D. Holding hatte ge- mäss ihren Angaben keine Kenntnis von den Geschäften mit der KKK. Ltd. und LLL. FZC und den diesbezüglichen Zahlungen resp. Zahlungsaufträgen (BA pag. 18.8.70 f.). Diese Angaben decken sich mit dem übrigen Beweisergebnis und sind glaubhaft.
b) B. und A. machten im Zusammenhang mit dem geplanten Transfer der Gelder an die LLL. FZC gegenüber der Bank F. tatsachenwidrige Angaben zur Herkunft der Mittel und zum Zahlungszweck (E. III.3.3.14.2c).
c) Bei der KKK. Ltd. und der LLL. FZC handelte es sich um Offshore-Firmen, bezüglich welcher die Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen über kaum In- formationen verfügten. Ebenso wenig Konkretes wussten sie über das jeweilige Investitionsmodell (BA pag. 13.1.516 ff., 13.2.1549/2991, 13.5.149 f./1030; TPF pag. 457.731.82 f./86 ff.). Bemerkenswert ist, dass auch die Bank KK. das ihr im Zusammenhang mit der Investition bei der KKK. Ltd. von A. vorgestellte Ge- schäftsmodell mit den sog. «flat papers» nicht kannte. Die in den betreffenden Investitionsverträgen zugesicherten Renditen (200% innerhalb von 60 Tagen im Falle der KKK. Ltd., eine zeitlich nicht näher definierte feste Rendite von 20% im Falle der LLL. FZC) waren offensichtlich unrealistisch, selbst wenn man bezüg- lich der Investition bei der LLL. FZC in Übereinstimmung mit LLLLL. von einer Jahresrendite von 20% ausgehen würde. Den Beschuldigten muss demnach be- wusst gewesen sein, dass es sich bei den Investitionen bei der KKK. Ltd. und der LLL. FZC um hochriskante Geschäfte handelte. Sie nahmen somit das Risiko eines Verlusts des investierten Kapitals in Kauf.
d) Schliesslich ist in Bezug auf die (bestrittene) Involvierung von C. in die Ge- schäfte mit der KKK. Ltd. und LLL. FZC (BA pag. 13.1.578/1367; TPF pag.
- 112 - SK.2020.40 457.731.82 f.) Folgendes festzuhalten: C. agierte bei diesen Geschäften als Kommunikationsknotenpunkt zwischen A. und B. und Ansprechperson von B. gegenüber der Bank KK. Seine Mitwirkung ging dabei klar über die Rolle eines blossen Dolmetschers hinaus. So geht beispielsweise aus dem erwähnten Schreiben der Bank KK. an B. vom 23. Juni 2011 hervor, dass B. die Bank an A. und C. als Ansprechpersonen zur Klärung der offenen Fragen im Zusammen- hang mit den hier interessierenden Transaktionen verwies. C. nahm zusammen mit A. in Abwesenheit von B. an der Besprechung vom 17. Juni 2011 in der Bank KK. teil, in der wirtschaftliche Hintergründe der Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd. thematisiert wurden (BA pag. 7.1.29). Sehr deut- lich zeigt sich die aktive Rolle von C. anlässlich eines (überwachten) Telefonge- sprächs vom 27. Juni 2011 zwischen ihm und A. Bei diesem Gespräch teilte A. C. mit, dass er ein Schreiben an die Bank KK. redigiert habe, damit «die» keine Rückfragen (im Zusammenhang dem geplanten Transfer an die LLL. FZC) mehr stellen, worauf C. sagte, wenn man «ihnen» (Bank KK.) die Möglichkeit gebe, würden sie noch Fragen bis nächstes Jahr stellen. Im weiteren Verlauf des Ge- sprächs tauschten sich die beiden über die erwartete Zahlung der KKK. Ltd. und die Rückführung der HHHH. Inc.-Aktien an die I. SA. C. schlug dabei A. vor, dass sie nach Eingang der Gelder von der KKK. Ltd. («wenn wir die Gelder von PPPPP. haben») das weitere Vorgehen besprechen, worauf A. sagte, dass sie sich dann zusammen setzen und in Ruhe besprechen würden, «dass alles auf- geteilt ist, dass jeder auch vernünftig damit leben kann.» (BA pag. 13.1.620 f.). Es besteht demnach kein Zweifel, dass C. den gemeinsamen Tatplan der Be- schuldigten bezüglich der Transfers der Gelder an die KKK. Ltd. und die LLL. FZC mittrug und aktiv an dessen Umsetzung mitwirkte. 3.4 Subsumtion (Art. 146 Abs. 1 StGB) 3.4.1 Vorbemerkung Gemäss Anklage und dem erstellten Sachverhalt wurde die inkriminierte Über- weisung von EUR 100 Mio. unmittelbar durch das Handeln von B. veranlasst, indem dieser der Bank E. (CH) den Zahlungsauftrag und das JVA D. Hol- ding/I. SA übermittelte und zudem den Zahlungsauftrag dem Kundenberater AAA. telefonisch bestätigte. A. und C. agierten dabei aus dem Hintergrund. Es ist daher angezeigt, zunächst die B. zur Last gelegten Handlungen rechtlich zu würdigen.
- 113 - SK.2020.40 3.4.2 B. 3.4.2.1 Täuschung
a) Die Anklage wirft B. vor, gemeinsam mit A. und C. die am 14. Dezember 2010 mit der Überweisung der EUR 100 Mio. der D. Holding auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) – die Kundenberater AAA. und CCCC., die Assistentin TTTTT. sowie den Compli- ance Officer CCC. – über verschiedene Tatsachen getäuscht zu haben. Nament- lich habe B. den genannten Bankmitarbeitern vorgetäuscht, dass der Zahlungs- auftrag vom 14. Dezember 2010 gültig, die darauf angebrachte Unterschrift des auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) einzelzeichnungsberechtig- ten T. echt und die D. Holding Kontoinhaberin des im Appendix 1 zum Zahlungs- auftrag angegebenen Empfängerkontos (Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F.) sei. Zugleich habe B. den erwähnten Bankmitarbeitern gegenüber unterdrückt, dass die tatsächliche Inhaberin des Empfängerkontos die I. SA sei und dass die D. Holding durch die Überweisung von EUR 100 Mio. auf das an- gegebene Konto die Verfügungsmacht über dieses Geld verlieren würde. So- dann habe B. zur Begründung der Transaktion eine Finanzoperation vorgescho- ben, zu deren Durchführung angeblich die I. SA, nicht aber die Bank E. (CH) über die notwendige Struktur verfüge. Letzterer Vorwurf bezieht sich auf das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, mit welchem die inkriminierte Über- weisung legitimiert wurde. B. soll diese Täuschungen zum einen durch eigene Handlungen begangen ha- ben, zum anderen seien ihm die Täuschungshandlungen seiner Mittäter, A. und C., zuzurechnen.
b) Zur Erfüllung des Tatbestands brauchen nicht alle inkriminierten Täuschungen erstellt zu sein; es genügt auch eine – für die Vermögensdisposition kausale – Täuschung.
c) Es ist erstellt und unbestritten, dass B., wie in der Anklageschrift umschrieben, am 14. Dezember 2010 von der Moskauer Faxnummer der D. Holding der Bank E. (CH) zu Handen von AAA. zunächst den Zahlungsauftrag zur inkrimi- nierten Überweisung von EUR 100 Mio. und wenig später das JVA D. Hol- ding/I. SA vom 13. Dezember 2010 zum Zwecke der Plausibilisierung der in Auf- trag gegebenen Überweisung per Fax zustellte (BA pag. B-7.4.1.2.19 ff., 13.2.652/659). In der Zwischenzeit bestätigte er zudem AAA. auf dessen telefo- nische Nachfrage hin den Zahlungsauftrag (BA pag. 12.9.28/33/36).
- 114 - SK.2020.40
d) Das erwähnte JVA ist mit der Unterschrift von T. (als Vertreter der D. Holding) versehen; es sieht eine Kooperation zwischen der D. Holding und der I. SA zur Beschaffung von Finanzmitteln für Projekte der D. Holding vor und verpflichtet die I. SA, für die EUR 100 Mio. der D. Holding eine Rendite von mindestens EUR 1.2 Mio. innerhalb von 14 Tagen zu liefern (B-7.4.1.2.22 ff.). Ungeachtet dessen, ob die auf dem JVA angebrachte Unterschrift von T. echt ist oder nicht, handelte es sich dabei um einen nicht dem Willen der D. Holding entsprechenden und somit fingierten Vertrag, war doch T. nicht befugt, im Namen der D. Holding Verträge zur Gründung von Joint Ventures zu schliessen und hatte die D. Holding keine Kenntnis von dieser Vereinbarung (vgl. E. III.3.3.1.2, III.3.3.5.8, III.3.3.5.10d). Der fiktive Charakter des JVA D. Holding/I. SA zeigt sich exempla- risch auch daran, dass B. der D. Holding den Transfer von EUR 100 Mio. zur Bank F., zu dessen Plausibilisierung er diesen Vertrag verwendete, verheimlichte und die Buchhaltung der D. Holding auf deren Rückfragen hin mit gefälschten Kontoauszügen und Falschinformationen bediente, um sie im Glauben zu lassen, die EUR 100 Mio. befänden sich nach wie vor auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) (vgl. E. III.3.3.5.9; für weitere Hinweise auf den fiktiven Charak- ter des JVA D. Holding/I. SA vgl. E. III.3.4.3.1c). Der Vorwurf, B. habe zur Plau- sibilisierung der inkriminierten Überweisung der Bank E. (CH) gegenüber eine fiktive Finanzoperation vorgeschoben, ist demnach erstellt.
e) Zutreffend ist auch der Vorwurf, B. habe die mit der Ausführung der inkrimi- nierten Überweisung von EUR 100 Mio. befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 getäuscht. Der fragliche Zahlungsauftrag ist auf dem Briefpapier der D. Holding erstellt und ist mit den Unterschriften von T. und B. sowie dem Firmenstempel der D. Holding versehen (BA pag. 7.4.140 ff.). Der Zahlungsauftrag erweckt damit den Anschein, von der D. Holding, der Kontoinhaberin, ausgestellt worden zu sein. In Tat und Wahrheit war der Zahlungsauftrag von der D. Holding nicht autorisiert und folg- lich ungültig. Ob die Unterschrift von T. darauf gefälscht war oder T. – entgegen der Anklage – den Zahlungsauftrag doch selbst unterzeichnet hat, ist dabei un- erheblich, da T. nicht zur Auslösung einer auf einem nicht von den gemäss den D. Holding-Statuten zuständigen Organen genehmigten JVA basierende Zah- lung befugt war. Seine allfälligen Handlungen im Zusammenhang mit der fragli- chen Zahlung sind der D. Holding somit nicht zuzurechnen (vgl. III.3.3.5.10.d).
f) Hingegen ist der Vorwurf, B. habe über die Echtheit der Unterschrift von T. auf dem Zahlungsauftrag getäuscht, unbegründet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fragliche Unterschrift echt ist (vgl. III.3.3.5.10).
- 115 - SK.2020.40
g) Ebenso wenig kann als erstellt gelten, dass B. und die beiden anderen Be- schuldigten die Bankmitarbeiter über die tatsächliche Inhaberschaft des Empfän- gerkontos bei der Bank F. und dementsprechend auch über den Verlust der Ver- fügungsmacht der D. Holding über die EUR 100 Mio. infolge der inkriminierten Überweisung arglistig getäuscht haben sollen. Die Anklage begründet diesen Vorwurf damit, dass B. im Hinblick auf den Transfer von EUR 100 Mio. der D. Hol- ding die Errichtung eines besonderen Unterkontos der I. SA mit der geschickt gewählten Bezeichnung «D. Holding» befürwortet habe und mit den im Appen- dix 1 des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 enthaltenen Zahlungsin- struktionen («Account: For the benefit of: D. Holding») bei den Mitarbeitern der Bank E. (CH) den Anschein erweckt habe, die D. Holding sei die Inhaberin des Empfängerkontos. Der Appendix 1 enthält indessen auch die folgenden Angaben (BA pag. B-7.4.1.2.20): In favour of: I. SA, […], Liechtenstein IBAN EUR: […]/D. Holding SWIFT/BIC: […] Zudem wird im der Bank E. (CH) eingereichten JVA D. Holding/I. SA (Ziff. 3.1) bestimmt, dass die Bank F. nach dem Eingang der EUR 100 Mio. auf dem ange- gebenen Konto («[…]/D. Holding») eine Gutschriftsbestätigung («Statement of available account balance») zuhanden der I. SA auszustellen habe (BA pag. B- 7.4.1.2.23). Aufgrund dieser Angaben muss die I. SA für die mit der Ausführung der Zahlung befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) zumindest als mögliche Begünstigte der Überweisung erkennbar gewesen sein, weshalb diesbezüglich nicht von einer Täuschung auszugehen ist. Auf jeden Fall wäre die Täuschung, sofern sie vor- liegend bejaht werden müsste, nicht als arglistig zu qualifizieren, da die fraglichen Angaben für die Mitarbeiter der Bank E. (CH) in zumutbarer Weise überprüfbar waren.
h) Zusammenfassend ist erstellt, dass B. die Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 getäuscht und die in Auftrag gegebene Überweisung von EUR 100 Mio. der D. Holding mit einem – im JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 umschriebenen – fiktiven Fi- nanzgeschäft plausibilisiert hat. Das Tatbestandselement der Täuschung ist da- mit erfüllt.
- 116 - SK.2020.40 3.4.2.2 Arglist Unter dem Gesichtspunkt der Arglist ist zu prüfen, ob die Bank E. (CH) verant- wortlich dafür ist, dass sie sich täuschen liess. Hierzu ergibt sich das Folgende: Die Bank E. (CH) hatte gemäss aArt. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0, in der bis 31. De- zember 2015 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 25 ff. der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom
6. November 2008 über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismus- finanzierung im übrigen Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA 3, GwV-FINMA 3; SR 955.033.0) Abklärungspflichten bezüglich der wirtschaftlichen Hintergründe und des Zwecks u.a. bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko, was vorliegend aufgrund der Transaktionssumme von EUR 100 Mio. klar der Fall war (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 27 Abs. 3 lit. b GwV-FINMA 3). In Umsetzung dieser Pflicht holte die Bank E. (CH) das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 ein, das zumindest eine vordergründige Plausibilisierung der Transaktion lieferte. Eine inhaltliche Prüfung des Vertrags nahm die Bank E. (CH) allerdings nicht vor (vgl. Aussagen von AAA. [BA pag. 12.9.38 f.]); sie liess damit die im Vertrag enthaltenen Hinweise darauf, dass es sich dabei um eine fingierte Ver- einbarung handeln könnte (Übertragung von EUR 100 Mio. an eine obskure Ge- sellschaft ohne Sicherheiten mit vollem Verlustrisiko bei der D. Holding, unrealis- tische Renditevereinbarung) unbeachtet. Dies wirft die Frage auf, ob die Bank ihrer Abklärungspflicht gemäss GwG umfassend nachgekommen ist. Eine mög- liche Missachtung dieser Pflicht wöge indes in concreto nicht derart schwer, dass sie das täuschende Verhalten von B. (und seiner Mittäter) völlig in den Hinter- grund treten zu lassen und die Arglist aufzuheben vermöchte. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Die Anfor- derungen an die im Rahmen der Opfermitverantwortung zu prüfende Sorgfalt sind mithin weniger streng als an die Sorgfaltspflichten des Finanzintermediärs gemäss GwG. Vorliegend kann nicht gesagt werden, die Bank E. (CH) bzw. ihre Mitarbeiter hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Hierfür sprechen folgende Umstände: Bei der D. Holding handelt es sich um ein bekanntes russisches Industrieunternehmen. Die rechtmässige Herkunft der in- fragestehenden EUR 100 Mio. war durch die bei der Bank E. (CH) eingereichten Dokumente belegt (BA pag. B-7.4.1.2.11 f.). Angesichts dieses Kundenprofils und der ausgewiesenen «sauberen» Herkunft der Vermögenswerte erscheint es zumindest nachvollziehbar, dass die Bank E. (CH) keinen Anlass sah, die von
- 117 - SK.2020.40 der (vermeintlichen) Kundschaft eingeholten Angaben zu der in Auftrag gegebe- nen Zahlung in Zweifel zu ziehen. Offensichtliche Anhaltspukte dafür, dass die Unterschriften von T. auf dem Zahlungsauftrag und dem zur Begründung der Transaktion eingereichten Vertrag gefälscht sein könnten oder dass T. – erster stellvertretender Generaldirektor der D. Holding – nicht dazu befugt sein könnte, den fraglichen Vertrag zu unterzeichnen und die Zahlung auszulösen, lagen nicht vor. Ebenso wenig bestanden klar erkennbare Hinweise darauf, dass B. vorlie- gend ausserhalb seiner Kompetenzen handelte, fungierte er doch für die Bank E. (CH) als Hauptansprechperson im Zusammenhang mit dem Konto der D. Hol- ding (vgl. Aussagen von AAA. [BA pag. 12.9.28/33/36]). Der Anschein, dass die Überweisung von der D. Holding in Auftrag gegeben worden sei, wurde zudem dadurch verstärkt, dass der Zahlungsauftrag und das JVA D. Holding/I. SA von der offiziellen Faxnummer der D. Holding an die Bank E. (CH) versendet wurden. Unter den gegebenen Umständen ist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung nicht zu beanstanden, dass es die Bank E. (CH) mit dem Einholen des JVA D. Holding/I. SA bei einer formellen Plausibilitätsprüfung der Transak- tion bewenden liess und keine weiteren Abklärungen vornahm. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist nach dem Gesagten erfüllt. 3.4.2.3 Irrtum
a) Die Anklage wirft B. vor, durch seine und die ihm zuzurechnenden arglistigen Täuschungshandlungen von A. und C. bei den Mitarbeitern der Bank E. (CH) den Irrtum über die vorgespiegelten Tatsachen hervorgerufen zu haben.
b) Aus den Aussagen von AAA., die er bei der EV BA vom 12. Mai 2012 machte, geht hervor, dass er von der Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 und der Echtheit des JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 aus- ging (BA pag. 12.9.26 ff.). Hiervon ist auch in Bezug auf die übrigen mit der Ab- wicklung der Transaktion befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) ohne Weiteres auszugehen, ist doch auszuschliessen, dass die Bank den Zahlungsauftrag aus- geführt hätte, wenn Zweifel hinsichtlich dessen Gültigkeit oder der Echtheit des JVA D. Holding/I. SA bestanden hätten.
c) Das Tatbestandsmerkmal des Irrtums ist demnach ebenfalls erfüllt.
- 118 - SK.2020.40 3.4.2.4 Vermögensverfügung und Motivationszusammenhang
a) Wie in der Anklage dargestellt und vorliegend im Rahmen der Beweiswürdi- gung gezeigt, wurde der Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2010 zur Überwei- sung der EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. am selben Tag ausgeführt; der genannte Betrag wurde am 15. Dezember 2010 dem letztgenannten Konto gutgeschrieben. Damit gingen die EUR 100 Mio. in die alleinige Verfügungs- macht der I. SA bzw. der hierauf zeichnungsberechtigten A. und QQ. über und waren dem Zugriff der D. Holding entzogen.
b) Dass die thematisierten Irrtümer betreffend die Gültigkeit des Zahlungsauf- trags und des JVA D. Holding/I. SA, denen die Mitarbeiter der Bank E. (CH) un- terlagen, für die Vermögensdisposition kausal waren, wie von der Anklage be- hauptet, steht ausser Frage (vgl. E. III. 3.4.2.3b). 3.4.2.5 Vermögensschaden
a) Die Anklage geht von einem Schaden in der gesamten Höhe der überwiese- nen EUR 100 Mio. aus. Durch den Transfer des Geldbetrags auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. habe die D. Holding ihre liquide Forderung gegenüber der Bank E. (CH) verloren. Der an ihre Stelle getretene Rückforde- rungsanspruch gegenüber der I. SA sei von vornherein erheblich gefährdet ge- wesen, da der I. SA sowohl eine durchdachte und praktisch erprobte Anlagestra- tegie als auch der Rückzahlungswille gefehlt habe. Mangels Kenntnis ihres Rück- forderungsanspruchs habe die D. Holding diesen damals nicht geltend machen können.
b) Der Vorwurf trifft in der Sache zu. Bei der I. SA handelte es sich um eine in- operable, mittellose Gesellschaft (vgl. E. III.3.3.4.2). Die von ihr nach der Erlan- gung der Verfügungsmacht über die EUR 100 Mio. vorgenommenen Transaktio- nen folgten keiner zielgerichteten Anlagestrategie. Vielmehr wurden die Gelder bis zur «Rückführung» auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn zwischen verschiedenen Bankkon- ten im In- und Ausland hin und her geschoben und es wurden von A. Kapitalent- nahmen (angebliches «Disagio» von EUR 4 Mio., Kapitalrückzahlung von EUR 7 Mio. aus dem Fonds EEEE.-Fund) vorgenommen, infolgedessen sich das ursprüngliche Kapital der D. Holding um EUR 11 Mio. reduzierte. Dass A. diese Verluste notgedrungen mit den EUR 11 Mio. der G. SA ersetzte, ist unerheblich, hatte doch die D. Holding keinen Rechtsanspruch darauf, sich aus den Mitteln Dritter schadlos zu halten.
- 119 - SK.2020.40 Nach der Überweisung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK., von dem die D. Holding keine Kenntnis hatte, entnahm der auf dem Konto einzige zeichnungsberechtigte Beschuldigte B. EUR 25 Mio. als angebli- ches Darlehen zugunsten der I. SA (gemäss B. und C.) bzw. als «Gewinnvor- wegnahme» (gemäss A.), worauf der Betrag zwischen der I. SA und der J. Inc. hälftig geteilt wurde und der Grossteil der Gelder in der Folge von den Beschul- digten für ihre privaten Zwecke verwendet wurde. Eine realistische Aussicht auf die Kompensation der entnommenen EUR 25 Mio. bestand von vornherein nicht. Weiter verwendete B. (im Zusammenwirken mit A. und C.) EUR 20 Mio. für eine von der I. SA vermittelte hochspekulative Anlage bei der KKK. Ltd. Auch diesbe- züglich bestand nach dem Dargelegten (E. III.3.3.14.3c) keine Gewähr für die Rückzahlung des Kapitals. Gleiches gilt in Bezug auf die von den Beschuldigten beabsichtigte Investition von EUR 70 Mio. bei der LLL. FZC, die nur dank der Intervention der Bank KK. nicht umgesetzt wurde. Die dargelegten Umstände (planloses Hin- und Herschieben der Gelder, Kapitalentnahmen, umgesetzte bzw. versuchte Investitionen in hochriskante Geschäfte mit unrealistischen Ge- winnversprechen ohne jegliche Sicherheiten) zeigen, dass für die D. Holding von Anfang an ein ernsthaftes Risiko eines Totalverlusts der an die I. SA transferier- ten EUR 100 Mio. bestand. Der Umstand, dass die D. Holding letzten Endes einen Teil der Gelder (EUR 56'683'831.34) zurückerlangen konnte (TPF pag. 457.551.108), ändert nichts daran, dass ein Schaden in der gesamten Höhe von EUR 100 Mio. vorliegt, genügt doch für die Tatbestandserfüllung bereits ein vo- rübergehender Schaden. 3.4.2.6 Subjektive Elemente In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. mit Vorsatz handelte. Er wusste, dass weder T. noch er zur Auslösung der inkriminierten Überweisung von EUR 100 Mio. befugt waren und dass das der Bank E. (CH) zur Plausibilisierung dieser Transaktion eingereichte JVA D. Holding/I. SA fiktiv war. Es wusste auch, dass die auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. transferierten Gelder in die Verfügungsmacht der I. SA gelangen würden (vgl. E. III.3.3.4.5b). Dass die I. SA, eine obskure, mittellose Firma, nicht in der Lage sein könnte, die an sie gestützt auf einen fiktiven Vertrag transferierten EUR 100 Mio. zurückzu- zahlen, muss B. zumindest in Kauf genommen haben. Zum Teil handelte er gar mit direktem Schädigungsvorsatz, war doch sein Wirken von Anfang an darauf ausgerichtet, sich und seinen Komplizen sowie Drittpersonen Vermögensvorteile unmittelbar aus dem Vermögen der D. Holding zu verschaffen. Dies zeigen ins- besondere die Kapitalentnahmen von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 sowie
- 120 - SK.2020.40 EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und die anschliessenden Verwendungen der be- treffenden Gelder. Damit ist auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung er- stellt. 3.4.2.7 Fazit
a) Nach dem Gesagten sind vorliegend alle objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe sind keine gegeben. B. ist demnach des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
b) Bei diesem Ergebnis fällt die Eventualanklage wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung dahin. 3.4.3 A. 3.4.3.1 Täuschung
a) A. wird hinsichtlich des Inhalts und der Adressaten der Täuschung der gleiche Vorwurf gemacht wie B. und C. (vgl. E. III.3.4.2.1a). Er soll die inkriminierten Täu- schungen zum einen durch eigene Handlungen begangen haben, zum anderen habe er sich die Täuschungshandlungen seiner Mittäter, B. und C., zuzurechnen.
b) Relevant sind vorliegend nach dem Dargelegten (E. III.3.4.2.1c ff.) die Täu- schungen der mit der inkriminierten Überweisung befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 und die Echtheit des JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010.
c) Wie oben gezeigt (E. III.3.3.5.4), wurde das JVA D. Holding/I. SA vom 13. De- zember 2010 bei der Bank E. (CH) und der Bank F. von B. in zwei unterschiedli- chen Versionen eingereicht. Dabei ist davon auszugehen, dass der bei der Bank E. (CH) eingereichte Vertrag ohne Wissen von A. erstellt und mit seiner Unterschrift versehen wurde. Der bei der Bank F. eingereichte, von A. und B. unterzeichnete Vertrag war für die Überweisung wiederum nicht kausal. Damit stellt sich die Frage, ob die Täuschung der Bank E. (CH) über die Echtheit des JVA D. Holding/I. SA A. zuzurechnen ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu be- jahen: Es steht aufgrund des dargestellten Beweisergebnisses (E. III.3.3) ausser Frage, dass A. an der Entschliessung, Planung und Ausführung der inkriminierten Über-
- 121 - SK.2020.40 weisung von EUR 100 Mio. der D. Holding an die I. SA mit B. und C. in massge- blicher Weise zusammenwirkte. So besprach er – nur um einige Beispiele zu nennen – Anfang Dezember 2010 bei einem Treffen im Hotel JJJ. in Zürich mit B. und C. eine (angebliche) Kooperation zwischen der ihm gehörenden I. SA und der D. Holding. Anlässlich dieses Treffens oder in der Folge beschloss er zusam- men mit den beiden, die EUR 100 Mio. der D. Holding von der Bank E. (CH) zur Bank F. zu transferieren. Im Hinblick auf den geplanten Transfer liess er auf der bestehenden Kontobeziehung der I. SA bei der Bank F. das Unterkonto «D. Hol- ding» einrichten, auf welches die EUR 100 Mio. in der Folge überwiesen wurden. Er schloss mit B. als angeblichem Vertreter der D. Holding das erwähnte JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 (in der bei der Bank F. eingereichten Fassung) ab, das er von seinem Anwalt QQ. hatte vorbereiten lassen. Er berei- tete das Schriftstück «Payment Information» vor und stellte es B. zu, der es in leicht abgeänderter Form als Beilage («Appendix 1») zum Zahlungsauftrag vom
14. Dezember 2010 an die Bank E. (CH) übermittelte (BA pag. 13.5.140). Seine Tatbeiträge lassen A. zweifellos als Hauptbeteiligten dastehen. Ein wesentlicher Bestandteil des gemeinsamen Tatplans der Beschuldigten be- stand darin, die angestrebte Verschiebung der D. Holding-Gelder an die I. SA gegenüber den involvierten Banken (Bank E. (CH), Bank F.) mit einem fingierten Joint Venture Vertrag zwischen der D. Holding und der I. SA zu legitimieren. Fol- gende – beispielhaft aufgeführte – Umstände zeigen dies klar:
- Bei der I. SA handelte es sich um eine inoperable, mittellose Firma. Dieses Profil lädt nicht dazu ein, der betreffenden Firma EUR 100 Mio. ohne jegliche Sicherheiten anzuvertrauen.
- Der Inhalt des an die Bank F. zur Legitimierung des Zahlungseingangs über- mittelten, von A. und B. unterzeichneten Vertrags (die D. Holding stellt der I. SA das gesamte Kapital von EUR 100 Mio. für ein nicht näher definiertes «Private Project funding» zur Verfügung und trägt dabei das volle Risiko des Kapitalverlusts, während die Gewinne hälftig zwischen den Vertragsparteien geteilt werden sollen) war für die D. Holding krass unvorteilhaft. Für A. muss es erkennbar gewesen sein, dass ein solcher Vertrag eine seriöse Due Dili- gence seitens der zuständigen Organe der D. Holding nicht bestanden hätte und folglich nicht dem Willen der D. Holding entsprechen konnte.
- A. war am Medizinprojekt («U.» bzw. das behauptete Nachfolgeprojekt), in das er angeblich die Gelder aus dem JVA D. Holding/I. SA investierte bzw. inves- tieren wollte, nicht beteiligt (vgl. E. III.3.3.5.6).
- 122 - SK.2020.40
- Die von A. nach der Überweisung der EUR 100 Mio. an die I. SA vorgenom- menen bzw. mitinitiierten Transaktionen folgten keiner erkennbaren Anlage- strategie, wozu auch gehört, dass die Investitionen nicht an der Compliance der Banken scheiterten (vgl. E. III.3.3.12.5, III.3.3.14.2). Es wurden dabei keine Renditen erwirtschaftet. Vielmehr wurde verschiedentlich das Kapital der D. Holding entnommen und im privaten Interesse der Beschuldigten ver- wendet.
- Die der inkriminierten Überweisung folgenden Transaktionen wurden seitens der Beschuldigten gegenüber den Banken verschiedentlich mit tatsachenwid- rigen Angaben zum Zahlungszweck bzw. Herkunft der Mittel bzw. mit simu- lierten Verträgen begründet (vgl. z.B. E. III.3.3.5.3, III.3.3.5.6, III.3.3.6.1, III.3.3.10.1b, III.3.3.14.2c). Die beiden hier zur Diskussion stehenden Fassungen des JVA D. Holding/I. SA dienten dem gleichen Zweck: die Verschiebung der D. Holding-Gelder den invol- vierten Banken (Bank E. [CH], Bank F.) gegenüber mit einem fingierten Joint Venture zwischen der D. Holding und der I. SA zu legitimieren, was dem gemein- samen Tatplan der Beschuldigten entsprach. Der Umstand, dass sich die beiden Fassungen des Vertrags inhaltlich voneinander unterscheiden, ist damit ohne Belang, zumal der Vertragsinhalt in keinem Fall dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprach. A. muss sich demnach als Mittäter von B. die von diesem in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans vorgenommene Täuschung der Bank E. (CH) über die Echtheit des JVA D. Holding/I. SA anrechnen lassen.
d) Gleiche Überlegungen gelten in Bezug auf die Täuschung über die Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010. A. ist zwar kein Wissen darüber anzulasten, dass weder B. noch T. generell zum Abschluss von Joint Venture Verträgen und Auslösung von darauf basierenden Zahlungen befugt waren. In- dessen muss es ihm nach dem vorstehend Dargelegten bewusst gewesen sein, dass das JVA D. Holding/I. SA nicht dem Willen der D. Holding entsprach und folglich der fragliche Zahlungsauftrag nicht von ihr autorisiert sein konnte. Er muss sich daher als Mittäter von B. dessen diesbezügliche Täuschungshandlun- gen gegenüber den Mitarbeitern der Bank E. (CH) anrechnen lassen. 3.4.3.2 Weitere Elemente des objektiven Tatbestands Die übrigen objektiven Tatbestandselemente sind unproblematisch. Die Arglist ist aufgrund der mittäterschaftlichen Zurechnung der (arglistigen) täuschenden Handlungen von B. zu A. gegeben. In Bezug auf den Irrtum, die Vermögensdis- position, den Motivationszusammenhang und den Vermögensschaden ist der
- 123 - SK.2020.40 Sachverhalt bei allen drei Beschuldigten identisch. Insoweit ist auf E. III.3.4.2.3- 5 zu verweisen. 3.4.3.3 Subjektive Elemente Der subjektive Tatbestand steht ebenfalls ausser Frage. Bezüglich des Wissens von A. über den fingierten Charakter des JVA D. Holding/I. SA und die fehlende Autorisierung des Zahlungsbefehls vom 14. Dezember 2010 ist auf die vorste- henden Ausführungen (E. III.3.4.3.1c-d) zu verweisen. Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf den Schaden und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht gel- ten für ihn die gleichen Überlegungen wie für B., weshalb insoweit auf die dorti- gen Ausführungen zu verweisen ist (E. III.3.4.2.6). 3.4.3.4 Fazit
a) Nach dem Gesagten sind vorliegend alle objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe sind keine gegeben. Wie sich im Folgenden (E. III.7) zeigen wird, kann ein gewerbsmässiges Handeln A. nicht angelastet werden. Er ist daher des (einfachen) Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
b) Bei diesem Ergebnis fällt die Eventualanklage wegen Teilnahme an der quali- fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung dahin. 3.4.4 C. 3.4.4.1 Täuschung
a) C. wird hinsichtlich des Inhalts und der Adressaten der Täuschung der gleiche Vorwurf gemacht wie B. und A. (vgl. E. III.3.4.2.1a). Er soll die inkriminierten Täu- schungen zum einen durch eigene Handlungen begangen haben, zum anderen habe er sich die Täuschungshandlungen seiner Mittäter, B. und A., zuzurechnen.
b) Relevant sind vorliegend nach dem Dargelegten (E. III.3.4.2.1c ff.) die Täu- schungen der mit der inkriminierten Überweisung befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 und die Echtheit des JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010. Wie bei A., stellt sich auch bei C. die Frage, ob die Täuschungshandlungen von B. ihm mit- täterschaftlich zurechenbar sind. Hierzu ergibt sich das Folgende:
- 124 - SK.2020.40
c) C. war an der Entschlussfassung und Planung der inkriminierten Überweisung aktiv beteiligt. Er half mit, das erwähnte Treffen im Hotel JJJ. in Zürich Anfang Dezember 2010, anlässlich dessen eine (angebliche) Kooperation zwischen der D. Holding und der I. SA besprochen wurde, zu organisieren, indem er auf Bitte von B. in St. Gallen TTT. traf, der ihm einen Termin für das Treffen vorschlug (BA pag. 13.2.1670). Er nahm an diesem Treffen teil und übersetzte zwischen B. und A. Er begleitete A. und B. im Zusammenhang mit der Eröffnung des Unterkontos «D. Holding» der I. SA zur Bank F. an die Besprechung mit OOO., die er über- setzte (BA pag. 13.2.1672/1681/2128/2211). Er übersetzte B. den Inhalt des JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2011 (die bei der Bank F. eingereichte Fas- sung) (BA pag. 13.2.448). Seine Rolle beschränkte sich dabei (entgegen seinen Behauptungen) keineswegs auf die eines blossen Dolmetschers. Das zeigt sich deutlich in seinem Nachtatverhalten, insbesondere (aber nicht nur) im Zusam- menhang mit den Kapitalentnahmen von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 und EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und den nachfolgenden Verwendungen der ent- nommenen Gelder, von denen ein namhafter Teil seiner bzw. der Bereicherung der ihm nahestehenden Personen diente. C. koordinierte die diesbezüglichen Zahlungsflüsse, erteilte Zahlungsanweisungen an A., B. bzw. MM. (Transfer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 von der I. SA an die Firma DD. und die nach- folgenden Zahlungen der Firma DD., Transfer von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 von der I. SA an die J. Inc. und die nachfolgenden Zahlungen der J. Inc.) und besorgte die notwendigen Verträge (fingierte Darlehensverträge der I. SA mit der Firma DD. bzw. der J. Inc. vom 9. Februar 2011 bzw. 1. Juni 2011, «Agree- ment No. GGG. Trust_J. Inc./Firma DD./-26.05.2011» vom 26. Mai 2011 zwi- schen der J. Inc. und der Firma DD.). Dass C. das Vorgehen der Beschuldigten wesentlich mitbestimmte, zeigt sich auch im Zusammenhang mit den Geschäften mit der KKK. Ltd. und LLL. FZC (vgl. E. III.3.3.14.3d, insbesondere das über- wachte Telefongespräch vom 27. Juni 2011 mit A.). Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass C. von Anfang an wusste, dass die inkrimi- nierte Überweisung der EUR 100 Mio. der D. Holding an die I. SA auf einem fik- tiven Geschäft basierte und nicht dem tatsächlichen Willen der D. Holding ent- sprach bzw. entsprechen konnte. Mit seinen Tatbeiträgen trug er wesentlich dazu bei, dass der gemeinsame Tatplan der Beschuldigten, EUR 100 Mio. weg von der D. Holding zu transferieren, um sich und Dritte daraus zu bereichern, umge- setzt werden konnte. Als Mittäter muss sich C. folglich die zur Diskussion stehen- den Täuschungshandlungen von B. anrechnen lassen. 3.4.4.2 Weitere Elemente des objektiven Tatbestands Die übrigen objektiven Tatbestandselemente sind unproblematisch. Die Arglist ist aufgrund der mittäterschaftlichen Zurechnung der (arglistigen) täuschenden
- 125 - SK.2020.40 Handlungen von B. zu C. gegeben. In Bezug auf den Irrtum, die Vermögensdis- position, den Motivationszusammenhang und den Vermögensschaden ist der Sachverhalt bei allen drei Beschuldigten identisch. Insoweit ist auf E. III.3.4.2.3- 5 zu verweisen. 3.4.4.3 Subjektive Elemente Der subjektive Tatbestand steht ebenfalls ausser Frage. Bezüglich des Wissens von C. über den fingierten Charakter des JVA D. Holding/I. SA und die fehlende Autorisierung des Zahlungsbefehls vom 14. Dezember 2010 ist auf die vorste- henden Ausführungen (E. III.3.4.4.1c) zu verweisen. Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf den Schaden und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht gel- ten für ihn die gleichen Überlegungen wie für B. und A., weshalb insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen ist (E. III.3.4.2.6). 3.4.4.4 Fazit
a) Nach dem Gesagten sind vorliegend alle objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe sind keine gegeben. C. ist demzufolge des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
b) Bei diesem Ergebnis fällt die Eventualanklage wegen Teilnahme an der quali- fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung dahin. 4. Betrug zum Nachteil der G. SA (A.) – Überweisung des Kapitalanteils von EUR 11 Mio. der G. SA vom 6. April 2011 4.1 Anklagevorwurf A. wird weiter unter AP 1.2.2.1.2 Betrug zum Nachteil der G. SA im Zusammen- hang mit der Überweisung des Kapitalanteils von EUR 11 Mio. der G. SA (zu- sammen mit EUR 89 Mio. der D. Holding) auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 vorgeworfen. Konkret wird A. zur Last gelegt, am 7. März 2011 ein «Agreement about a Joint Profit Sharing» zwischen der von ihm vertretenen I. SA und der von OO. vertre- tenen G. SA abgeschlossen zu haben, in dem sich die I. SA dazu verpflichtet habe, das von der G. SA beizusteuernde Investitionskapital von EUR 11 Mio. gemeinsam mit EUR 89 Mio. der D. Holding in ein von A. arrangiertes «Private
- 126 - SK.2020.40 Placement» zu investieren und durch die Verpfändung von 2.2 Mio. HHHH. Inc.- Aktien aus dem Wertschriftendepot der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) an die G. SA abzusichern. Dabei habe A. gegenüber OO. vorgetäuscht resp. unter- drückt, dass
- die durch A. vertretene I. SA die Möglichkeit besitze, an einer Privatplatzie- rung, einem sog. «Private Placement», teilzunehmen, für das sie die Basis und die Rahmenbedingungen bereits arrangiert habe,
- die I. SA nach der Kumulierung der beiden Kapitalanteile von EUR 89 Mio. der D. Holding und EUR 11 Mio. der G. SA auf einem Konto der I. SA bei der Bank P. (CH) die fragliche Privatplatzierung sofort einleiten werde,
- die beiden Kapitalanteile für diese Privatplatzierung notwendigerweise zu einem Gesamtbetrag von EUR 100 Mio. zusammengelegt werden müssten,
- die im Wertschriftendepot der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) gehaltenen 2.2 Mio. HHHH. Inc.-Aktien gestützt auf die im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (Parketthandel und Handel im elektronischen Handels- system XETRA) notierten Börsenpreisfeststellungen über einen Wert von EUR 11 Mio. verfügen würden,
- diese 2.2 Mio. HHHH. Inc.-Aktien Sicherheit und Deckung für die Kapitalein- lage der G. SA von EUR 11 Mio. bieten würden,
- A. und der I. SA jedoch eine zielgerichtete, durchdachte und praktisch er- probte Anlagestrategie fehlte und sie nicht in der Lage gewesen seien, die vertraglich übernommene Pflicht zur sofortigen Zeichnung von Wertpapieren im Rahmen einer konkreten Fremdemission zu erfüllen,
- die HHHH. Inc. in Wirklichkeit über praktisch kein Vermögen und über keine realisierten Projekte verfügte, sondern eine Mantelgesellschaft darstellte, de- ren Aktien wertlos gewesen seien,
- die Börsenpreisfeststellungen der HHHH. Inc.-Aktien mindestens seit Januar 2010 von A. und seinen Komplizen QQ., AAAAAA. und O. systematisch ma- nipuliert worden seien, so dass sich der fragliche Titel auf einem Preisniveau von etwa EUR 5 pro Aktie stabilisiert habe,
- 127 - SK.2020.40
- A. bzw. die I. SA bei nicht erwartungsgemässer Ausführung oder bei Beendi- gung der gemeinsamen Investitionstätigkeit mit der G. SA dieser EUR 11 Mio. zurückzahlen würde. Durch seine arglistigen Täuschungshandlungen habe A. OO. dazu bestimmt, die Beteiligung des PP.-Funds 1 im Nennwert von EUR 11 Mio. am EEEE.-Fund zu kündigen, am 10. März 2011 der Bank S. den Auftrag zur Überweisung der besag- ten EUR 11 Mio. zusammen mit EUR 89 Mio. (aus dem Rückkauf der 712 Fondsanteile der I. SA am EEEE.-Fund) vom Konto der R. SA, Rubrik EEEE.- Fund, bei dieser Bank auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) zu erteilen und nach der Kündigung dieses Kontos durch die Bank P. (CH) die Wei- terleitung der gesamten EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 zu veranlassen. Die Gelder seien in der Folge von B. in Absprache mit A. und C. anderweitig verwendet worden. Unter den gegebenen Umständen habe die für den nicht rechtsfähigen PP.-Fund 1 handelnde G. SA ei- nen Vermögensschaden von EUR 11 Mio. erlitten. 4.2 Aussagen von A. A. weist den Vorwurf von sich. Diesbezüglich ist auf seine in E. III.3.3.12.6a dar- gelegten Aussagen zu verweisen. 4.3 Aussagen von OO. Zu den Aussagen von OO. vgl. vorab E. III.3.3.12.6b. Weiter sind seine Ausfüh- rungen in Bezug auf das «Private Placement» von besonderem Interesse. In der EV vom 25. Juni 2015 antwortete OO. auf die Frage, wie der Investitions- plan konkret ausgesehen habe, er habe keine genauen Details über die Art der Papiere, über die die I. SA hätte verfügen können. Er kenne das Prinzip dieser Art von «Private Placement», doch habe er keine weiteren genaueren Angaben gehabt (BA pag. 13.6.1.28). In der EV vom 10. Juli 2015 führte er aus, beim «Pri- vate Placement», auf welches im «Agreement about a Joint Profit Sharing» zwi- schen der I. SA und der G. SA Bezug genommen werde, handle es sich um den Kauf und Verkauf von Bankobligationen. A. habe ihm gesagt, dass er mit Perso- nen in Verbindung stehe, welche die Möglichkeit hätten, an einer bestimmten Transaktion mit der – soweit er sich erinnere – Bank BBBBBB. (DE) teilzuneh- men. Über genauere Angaben habe er nicht verfügt (BA pag. 13.6.1.79/81). In Bezug auf die erwartete Rendite gab OO. an, diese sei sehr variabel, man könne aber hoffen, zwischen 10 und 50% Rendite pro Monat zu erhalten. Man gehe
- 128 - SK.2020.40 dabei vom Grundsatz aus, dass der «Spread», d.h. der Kursunterschied zwi- schen dem Kauf und Verkauf, zwischen 1 und 3% varieren könne und dass man diese Geschäfte 10 bis 20 Mal pro Monat wiederholen könne. Er habe diese In- formationen von Dutzenden von Personen erhalten. Auf Nachfrage nannte OO. in diesem Zusammenhang die Namen von A. und FFFF. Auf weitere Frage, ob er nur eine einzige Bank oder einen einzigen professionellen Anleger angeben könne, welche(r) einen solchen Gewinn erwirtschaftet hätte, führte OO. aus, die Personen, von denen er diese Informationen erhalten habe, hätten im Allgemei- nen Namen von mehreren europäischen Grossbanken erwähnt, sie hätten ihm aber nie die Möglichkeit gegeben, zu prüfen, ob sich eine von diesen Personen wirklich an dieser Art von Geschäften beteiligt habe (BA pag. 13.6.1.80/82). Zur Laufzeit der Investition befragt, gab OO. an, er habe dazu keine Informationen gehabt. Der Vertrag habe keine besondere Laufzeit vorgesehen. Die G. SA hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, das von ihr investierte Kapital zurückzufordern, wenn innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Vertragsunterzeichnung keine Rendite erzielt worden wäre (BA pag. 13.6.1.81). 4.4 Beweis- und rechtliche Würdigung 4.4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist im Wesentlichen auf die unter E. III.3.3.12 darge- legten Feststellungen zu verweisen. Wie dort ausgeführt, ist die Beweislage vor- liegend diffus. Es liegen namentlich stichhaltige Indizien vor, die gegen die An- klagehypothese sprechen, OO. habe die infragestehende Vermögensdisposition
– die Überweisung von EUR 100 Mio. einschliesslich der EUR 11 Mio. der G. SA vom Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. vom 6. April 2011 – in der durch die Täuschungshandlungen von A. hervorgerufenen irrtümlichen Annahme vorgenommen, die Gelder würden gemäss dem «Agreement about a Joint Profit Sharing» zwischen der I. SA und der G. SA in ein «Private Placement» investiert und das Investitionskapital der G. SA sei durch die Verpfändung der HHHH. Inc.-Aktien abgesichert. Solche In- dizien sind die folgenden:
- OO. machte in seinen Einvernahmen nur sehr vage Angaben zum «Private Placement», in das die zusammengelegten EUR 100 Mio. investiert werden sollten. Er gab an, keine genauen Informationen darüber gehabt zu haben. Es erscheint unglaubhaft, dass ein Fondsmanager Kundengelder in Höhe von EUR 11 Mio. investiert haben soll, ohne über den Investitionsplan etwas Kon- kretes zu wissen.
- 129 - SK.2020.40
- Das von OO. beschriebene Investitionsgeschäft entspricht dem Trading, dem kurzfristigen Kauf und Verkauf von Wertpapieren mit dem Ziel, von Kurs- schwankungen am Finanzmarkt zu profitieren. Dieses Geschäft unterscheidet sich deutlich von dem, was in der Finanzwelt unter dem Begriff «Private Place- ment» (Privatplatzierung) verstanden wird. Von Letzterem spricht man, wenn ein Emittent Wertpapiere ausserhalb einer Börse an einen privaten Investo- renkreis veräussert (vgl. z.B. Börsenlexikon: Privatplatzierung | Begriffserklä- rung zu Privatplatzierung | finanzen.net). Es geht dabei mithin nicht um kurz- fristige Spekulationsgeschäfte. Auf diesen Punkt angesprochen, gab OO. in der EV vom 10. Juli 2015 an, es habe im Zusammenhang mit der zur Diskus- sion stehenden Anlage und ihrer (d.h. seiner und von A.) gemeinsamen Be- teiligung am EEEE.-Fund keine Zweifel gegeben über die Art der Anlagen, die unter der Bezeichnung «Private Placement» zu tätigen gewesen seien. Für ihn sei ein «Private Placement» allgemein ein Geschäft, das raffinierten Anle- gern vorbehalten sei, eine Privatplatzierung. Er würde gerne eine andere De- finition kennenlernen (BA pag. 13.6.1.79). Diese Erklärung ist ausweichend und unplausibel. Gänzlich unbehelflich ist insbesondere der Hinweis auf die gemeinsame Beteiligung der I. SA und der G. SA bzw. des PP.-Funds beim EEEE.-Fund, wurden doch mit den betreffenden Geldern nachweislich keine Handelsaktivitäten betrieben.
- Eine Rendite von 10 bis 50 % pro Monat bei gleichzeitig zugesicherter Sicher- heit der Anlage müsste selbst einem Laien unrealistisch erscheinen.
- Das «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der I. SA und der G. SA, gestützt auf welches die fraglichen Transfers von EUR 100 Mio. vom 11. März und 6. April 2011 angeblich erfolgten, wurde kei- ner der involvierten Banken zur Begründung der Zahlungen vorgelegt. OO. gab dazu an, er habe dies nicht für erforderlich gehalten, weil die Bank (Bank P. [CH]) ihm keine speziellen Fragen zur Herkunft der Gelder gestellt habe (BA pag. 13.6.1.39). Diese Aussage ist aktenwidrig. Wie bereits darge- legt (E. III.3.3.12.5a), wurde OO. nach dem Eingang von EUR 100 Mio. auf dem Konto von PP.-Fund 1 bei der Bank P. (CH) am 11. März 2011 von der Bank P. (CH) zunächst telefonisch zur Herkunft der eingegangenen Gelder und dem Hintergrund der Transaktion angefragt und anschliessend eingela- den, bei der Bank persönlich vorbeizukommen, um die Transaktion detailliert zu erklären. Dabei machte OO. gegenüber der Bank P. (CH) (wie auch später gegenüber der Bank KK.) Angaben, die im Widerspruch zum «Agreement about a Joint Profit Sharing» standen. So erklärte er auf erwähnte telefonische Anfrage der Bank P. (CH) vom 11. März 2011, die Gelder gehörten der D. Hol-
- 130 - SK.2020.40 ding und die G. SA habe das Mandat erhalten, diese EUR 100 Mio. zu inves- tieren (BA pag. B-7.2.2.13). Anlässlich des gleichentags stattgefundenen Kun- denmeetings in der Bank bekräftigte er, dass die D. Holding die wirtschaftlich Berechtigte an den EUR 100 Mio. sei und er als Portfolio Manager fungieren würde (BA pag. B-7.2.2.4). Dass EUR 100 Mio. der D. Holding gehören wür- den, suggerierte er nach der Weiterleitung der Gelder auf das Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. auch gegenüber dieser Bank, indem er im Schreiben vom 28. April 2011 ausführte, das am 6. April 2011 auf das erwähnte Konto eingegangene Geld sei vorher beim PP.-Fund 1 im Zusammenhang mit dem JVA D. Holding/I. SA angelegt gewesen (BA pag. 7.1.677). OO. stritt zwar in seinen Einvernahmen ab, gegenüber den Banken falsche Angaben zur Her- kunft des Geldes gemacht zu haben, und behauptete, er habe nie erklärt, die gesamte Summe von EUR 100 Mio. würde der D. Holding gehören (BA pag. 13.6.30 f./39/42). Angesichts der klaren Aktenlage erweisen sich diese Be- streitungen indes als Schutzbehauptungen.
- In der Zahlungsanweisung vom 5. April 2011 an die Bank P. (CH) zur Über- weisung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. gab OO. als Zahlungsgrund «Redemption-investment» an (BA pag. B-7.2.2.13). OO. sagte dazu in der EV vom 9. Juli 2015 aus, damit sei zum Ausdruck ge- bracht worden, dass es sich bei der betreffenden Überweisung einerseits um eine Kapitalrückzahlung («redemption») von EUR 89 Mio. an die D. Holding und andererseits um eine die Investition («investment») der G. SA von EUR 11 Mio. handle. Der verwendete Bindestrich mache dies seiner Meinung nach deutlich (BA pag. 13.6.1.41). Diese Erklärung überzeugt nicht. Der frag- liche Zahlungsauftrag bezieht sich auf eine Überweisung, einen Betrag (EUR 100 Mio.) und einen Zahlungsempfänger (D. Holding). Im gegebenen Kontext kann die Angabe «Redemption-investment» als Zahlungsgrund nicht anders verstanden werden, als dass es sich dabei um eine Kapitalrückzahlung des gesamten zu überweisenden Betrags an den Zahlungsadressaten han- delt. Entsprechend verstand auch die Bank P. (CH) unter «Redemption-in- vestment» die Rückzahlung von Investorengelder, wie dem Schreiben der Bank an die Bundesanwaltschaft vom 21. März 2013 zu entnehmen ist (BA pag. 7.2.45). Hinzu kommt, dass OO., wie dargelegt, zuvor gegenüber der Bank P. (CH) mehrfach erklärt hatte, die EUR 100 Mio. gehörten der D. Hol- ding. Es kann somit kein Zweifel darüber bestehen, dass er vorliegend der Bank P. (CH) gegenüber die Überweisung von EUR 100 Mio. als Kapitalrück- zahlung an die D. Holding darstellte.
- Fragen wirft sodann das Verhalten von OO., nachdem er Ende Juni 2011 von A. erfahren hatte, dass das Konto «D. Holding» bei der Bank KK., auf welches
- 131 - SK.2020.40 er EUR 100 Mio. überwiesen hatte, gesperrt worden war und dass die Bank in diesem Zusammenhang eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei er- stattet hatte (BA pag. B-9-1-1-832 f.; B-14.1.139). Es ist nicht nachvollziehbar, dass OO. in dieser Situation, sofern er tatsächlich von einem serösen Investi- tionsgeschäft ausging, nicht bei der Bank intervenierte und den Anspruch von G. SA auf EUR 11 Mio. geltend machte. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb er unter den gegebenen Umständen keine Anstalten traf, die verpfändeten HHHH. Inc.-Aktien zu verwerten.
- OO. und die G. SA sind neben der gegen sie geführten Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft auch in ausländischen Jurisdiktionen, namentlich in Bel- gien und in Luxemburg, in mehreren Strafverfahren wegen Wirtschaftskrimi- nalität in Erscheinung getreten.
Namentlich geht aus den Akten hervor, dass in Nivelles (Belgien) seit 2012 ein Strafverfahren gegen OO., die G. SA und weitere beschuldigte Personen u.a. wegen Betrugs, krimineller Organisation, Geldwäscherei etc. geführt wird. Gemäss einem bei den Akten liegenden Rechtshilfeersuchen der belgischen an die luxemburgischen Behörden vom 21. Dezember 2012 scheine es, «que les produits PP.-Fund seraient les éléments d’une nouvelle escroquerie inter- nationale». Im Zusammenhang mit den von OO., handelnd im Namen der G. SA, angebotenen Finanzprodukten PP. 2 und PP. 3 (Compartments des PP.-Funds) sollen substantielle Summen auf OO. zuzuordnende Bankkonten geflossen sein. Es bestehe der Verdacht, dass OO. die Kundengelder für an- dere Zwecke als Investitionen «unterschlagen» habe (BA pag. B-18.1.8.5.19 ff.; 13.6.1.12). Per Ende Juni 2021 war dieses Verfahren bei der Anklagekam- mer in Brüssel hängig (letzter bekannter Stand [TPF pag. 567.510.306 ff.]).
OO. ist zudem in drei weiteren – per Mai 2021 (letzter bekannter Stand) pen- denten – Strafverfahren in Belgien (einem in Charleroi und zwei in Lüttich) mit Bezug zum PP.-Fund involviert, ohne allerdings beschuldigt zu sein (TPF pag. 567.510.299 ff.). Aufschlussreich sind insbesondere die Informationen betref- fend das Verfahren in Charleroi. In diesem wird ein Versicherungsvermittler des Betrugs beschuldigt. Die Anzeigeerstatter sollen über ihn in den von OO. resp. die G. SA gemanagten PP. 3 investiert haben, welcher sich als fiktives Produkt herausgestellt haben soll (TPF pag. 567.510.304).
Sodann ist aktenkundig, dass gegen OO. und die G. SA auch in Luxemburg wegen Betrugs, Veruntreuung und Geldwäscherei ein Strafverfahren geführt wurde, welches offenbar u.a. von den Anlegern des PP. 3 initiiert worden war. Dieses Verfahren wurde 2017 an Belgien abgetreten. Weitere Informationen
- 132 - SK.2020.40 liegen diesbezüglich nicht vor (BA pag. 18.1.8.582, B-18.1.8.5.27, 13.6.1.12; TPF pag. 567.510.288).
- Die G. SA wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 des Tribunal d’arron- dissement de et à Luxembourg auf Antrag des Staatsanwalts aufgelöst und in gerichtliche Liquidation gesetzt. Der Entscheid wurde damit begründet, dass die G. SA in schwerwiegender Weise gegen die gesetzlichen Bestimmungen über Handelsgesellschaften verstossen und Interessen Dritter sowie die öf- fentliche Ordnung beeinträchtigt habe («ayant gravement contravenu aux dis- positions légales régissant les sociétés commerciales e portant atteinte aux intérêts des tiers et à l'ordre public») (BA pag. B-21.13.1.63 ff./80). 4.4.2 Bei der gegebenen Aktenlage bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass OO. ein von A. getäuschtes Betrugsopfer gewesen sein soll. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass OO. vorliegend mit A. kolludierte, um den Kapitalverlust von EUR 11 Mio. der D. Holding aus der Anlage bei der R. SA zu vertuschen, dessen Vertreter neben FFFF. auch OO. war. 4.4.3 Selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen von einer Täuschung auszuge- hen wäre, wäre die Arglist vorliegend zu verneinen. OO. verfügte gemäss eige- nen Angaben über eine gewisse Erfahrung im Finanzbereich (BA pag. 13.6.1.7 f.) bzw. musste aufgrund seiner Geschäftstätigkeit über eine solche verfügen. Sofern er tatsächlich täuschungsbedingt Kundengelder in Höhe von EUR 11 Mio. in ein Projekt investiert hat, über das er eigenen Angaben zufolge nichts Konkre- tes wusste, hat er die ihm als Fondsmanager obliegenden elementaren Vor- sichtspflichten nicht beachtet. Hinzu kommt, dass die angekündigte Rendite von 10 bis 50 % pro Monat bei gleichzeitig zugesicherter Sicherheit der Anlage selbst für einen Laien als unrealistisch erkennbar war. Sodann war es OO. angesichts seiner Erklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung der D. Holding an den EUR 100 Mio. gegenüber der Bank P. (CH) und der Bank KK. bewusst, dass A. die zur Diskussion stehenden Transfers gegenüber seinem Geschäftspartner B. als Kapitalrückzahlung der gesamten ursprünglichen Investitionssumme von EUR 100 Mio. inszenierte. OO. hatte somit Kenntnis von dubiosen Machenschaf- ten von A. und hätte folglich damit rechnen müssen, dass dieser auch ihm ge- genüber falsche Angaben über das Investitionsgeschäft und die angebotene Si- cherheit machen könnte. Unter den gegebenen Umständen überwiegt die Opfer- mitverantwortung von OO. das (allenfalls) täuschende Verhalten von A. und lässt damit die Arglist entfallen. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Betrugs in casu nicht erfüllt. A. ist diesbezüglich freizusprechen.
- 133 - SK.2020.40 5. Betrug zum Nachteil der D. Holding und der G. SA (A.) – Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 5.1 Anklagevorwurf 5.1.1 A. wird weiter Betrug zum Nachteil der D. Holding und der G. SA im Zusammen- hang mit der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und der Übereignung von 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien an die D. Holding als ver- meintliche Sicherheit vorgeworfen. Konkret soll B. darüber arglistig getäuscht ha- ben, dass die im Wertschriftendepot, lautend auf die D. Holding, bei der Bank KK. als Sicherheit für die «Gewinnvorwegnahme» von EUR 25 Mio. zu hinterlegen- den 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien einen Wert von mindestens EUR 30 Mio. hät- ten, wohingegen sie in Wirklichkeit wertlos gewesen seien. Dadurch habe A. be- wirkt, dass B. das «Agreement 1/2011» zwischen der D. Holding und der I. SA vom 26. Mai 2011 namens der D. Holding unterzeichnet und gestützt darauf der Bank KK. gleichentags den Auftrag betreffend die Überweisung von EUR 25 Mio. zu Gunsten der I. SA erteilt habe. Der Zahlungsauftrag sei am 27. Mai 2011 aus- geführt worden. Infolgedessen hätten die D. Holding und die G. SA zusammen einen Vermögensschaden von EUR 25 Mio. erlitten (AP 1.2.2.1.3). 5.1.2 In der Eventualanklage wird A. bezüglich des dargestellten Sachverhalts Teil- nahme (i.S.v. Art. 24 bzw. 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Hol- ding und der G. SA vorgeworfen (AP 1.2.3.2). 5.1.3 Der Sachverhalt bildet zudem Teil der Alternativanklage gegen A. wegen mehr- facher, teilweise versuchter Veruntreuung sowie der Subalternativanklage wegen mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, in beiden Fällen zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (vgl. E. X). 5.1.4 Im Weiteren wird die zur Diskussion stehende Transaktion A. in der Hauptan- klage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (vgl. E. VIII.4.6). 5.2 Standpunkt von A. A. bestreitet die Vorwürfe. Es wird diesbezüglich auf seine in E.III.3.3.13.2a dar- gelegten Aussagen verwiesen.
- 134 - SK.2020.40 5.3 Beweis- und rechtliche Würdigung 5.3.1 Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.11), wurde das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. von B. zwar auf den Namen der D. Holding, doch ohne deren Ermäch- tigung und Kenntnis eröffnet. Im Gegensatz zum Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) wurde das Handeln von B. in diesem Zusammenhang seitens der D. Holding in der tatrelevanten Zeit nicht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 OR genehmigt. Das von B. ohne Vertretungsbefugnis abgeschlossene Rechtsgeschäft (Kontokor- rentvertrag) mit der Bank KK. befand sich demnach in der interessierenden Zeit im Schwebezustand und entfaltete keine Rechtswirkungen (vgl. WATTER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 38 OR N. 4; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., 2020, N 1378 ff.). Die sich auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögenswerte standen somit in der Tatzeit weder in rechtlicher noch tatsächlicher Verfügungsmacht der D. Holding. Unter diesen Umständen war ein Vermögensabfluss vom fraglichen Konto a priori nicht geeignet, einen Vermögensschaden der D. Holding zu verur- sachen. 5.3.2 Hinzu kommt Folgendes: Die hier zur Diskussion stehende Transaktion fand statt, nachdem die Gelder der D. Holding (EUR 89 Mio.) und der G. SA (EUR 11 Mio.) auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) am 11. März 2011 zusammengelegt und in der Folge am 6. April 2011 auf das Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. weitergeleitet worden waren (vgl. E. III.3.3.12). Beim Gut- haben auf diesem Konto handelte es sich mithin um einen teilkontaminierten Wert: Das Buchgeld stammte im Umfang von EUR 89 Mio. aus dem thematisier- ten betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 und war insoweit deliktischer Herkunft; im Umfang von EUR 11 Mio. stammte das Geld hingegen von der G. SA und war insoweit, nach dem Ausgeführten (E. III.4.4 f.), legalen Ursprungs. Wie im Folgenden (E. VIII.4.6.3) dargelegt wird, geht das Gericht im Sinne der sog. «Zugriffslösung» davon aus, dass mit der hier zur Diskussion stehenden Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA ausschliesslich kontaminierte Gelder verwendet wurden. Gemäss dem massgeblichen wirt- schaftlich-juristischen Vermögensbegriff gehören deliktisch erlangte Vermögens- werte nicht zu den rechtlich geschützten Werten. Sie sind damit kein taugliches Tatobjekt für weitere Delikte, die das Vermögen als Rechtsgut schützen (vgl. Ur- teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. II.2.2). Die Weiterverwendung von Vermögenswerten deliktischer Herkunft wird vielmehr durch den Tatbestand der Geldwäscherei geahndet. In diesem Sinne werden die Beschuldigten, wie sich zeigen wird (E. VIII.4.6.7 i.V.m.
- 135 - SK.2020.40 E. VIII.4.14), in Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Transaktion der qua- lifizierten Geldwäscherei schuldig gesprochen. 5.3.3 Nach dem Dargelegten können die Tatbestände des Betrugs bzw. der (qualifi- zierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung vorliegend nicht erfüllt werden. 5.3.4 In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs resp. Teilnahme an der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der G. SA fällt ein Schuld- spruch von A. zudem aus folgenden Gründen nicht in Betracht: 5.3.4.1 Die Anklage geht davon aus, dass mit dem thematisierten Transfer von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. vom 6. April 2011 eine stille Beteiligung der G. SA im Umfang des von ihr beigesteuerten Kapitals von EUR 11 Mio. an den sich auf dem erwähnten Konto befindlichen Vermögens- werten begründet worden sei. Infolge des Transfers von EUR 25 Mio. vom
27. Mai 2011 sei die stille Beteiligung der G. SA anteilsmässig entwertet worden. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass diese Anklagebehauptung in einem Widerspruch zur Prämisse von AP 1.2.2.1.2 steht, wonach die G. SA bereits mit der erwähnten Überweisung vom 6. April 2011 die Verfügungsmacht über EUR 11 Mio. verloren und in diesem Umfang einen Vermögensschaden erlitten habe. Eine erneute Schädigung der G. SA im gleichen Umfang durch den Trans- fer vom 27. Mai 2011 ist damit ausgeschlossen. 5.3.4.2 Ein Vermögensschaden der G. SA ist vorliegend indes auch materiell nicht er- stellt.
a) Nach dem oben Dargelegten (E. III.4.4) ist die Beweislage in Bezug auf die Zusammenlegung der EUR 89 Mio. der D. Holding und EUR 11 Mio. der G. SA diffus. Insbesondere liegen Hinweise vor, dass das thematisierte «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der G. SA und der I. SA nicht dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprach. Unter dieser Vorausset- zung konnte der erwähnte Vertrag als Scheingeschäft keine Rechtswirkung ent- falten (vgl. statt vieler BGE 123 IV 61 E. 5c/cc), mithin keinen rechtlich geschütz- ten Anspruch der G. SA auf eine Kapitalrückzahlung begründen. Folglich konnte der G. SA kein Vermögensschaden aus der hier zur Diskussion stehenden Ver- mögensdisposition entstehen.
b) An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn von der Echt- heit des «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der G. SA und der I. SA auszugehen wäre. Unter dieser Voraussetzung wurde
- 136 - SK.2020.40 mit diesem Vertrag eine gemeinsame Investition der jeweiligen Kapitalanteile die- ser Gesellschaften in ein sog. «Private Placement» vereinbart. Im Hinblick darauf wurde im «Agreement» vom 10. März 2011 zwischen OO. als Vertreter von PP.- Fund 1 und A. als Vertreter der I. SA insbesondere die Überweisung der EUR 100 Mio. auf ein Bankkonto der D. Holding oder der I. SA vereinbart. Aus diesen Verträgen lässt sich kein Anspruch der G. SA auf eine Rückzahlung des einge- zahlten Kapitals gegenüber der D. Holding ableiten. Ebenso wenig hatte die G. SA einen vertraglichen Rückforderungsanspruch gegenüber B., der eine tat- sächliche Verfügungsmacht über die sich auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. befindlichen Vermögenswerte hatte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der G. SA ein Schaden durch einen Vermögensabfluss vom erwähnten Konto erwachsen konnte. 5.3.4.3 Schliesslich ist in Bezug auf die Eventualanklage wegen Teilnahme an der (qua- lifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der G. SA Fol- gendes festzuhalten: B. – hiervon geht auch die Anklage aus – hatte keine Kennt- nis davon, dass ein Teil des auf dem Konto «D. Holding» eingegangen Kapitals von der G. SA stammte (BA pag. 13.2.1201 f./1220/1430; TPF pag. 457.731.71). Er konnte folglich keine Geschäftsführerstellung und entsprechend keine Vermö- gensfürsorgepflichten gegenüber der G. SA haben; diese werden in der Ankla- geschrift denn auch mit keinem Wort umschrieben. Eine ungetreue Geschäfts- besorgung zum Nachteil der G. SA kann B. somit a priori nicht angelastet wer- den. Folglich kann sich auch A. nicht als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) an diesem Delikt schuldig gemacht haben. 5.4 Wie sich weiter zeigen wird (E. VIII.4.6.7 i.V.m. E. VIII.4.14), wird A. im Zusam- menhang mit der hier interessierenden Transaktion wegen qualifizierter Geldwä- scherei verurteilt. Infolgedessen hat vorliegend kein Freispruch zu erfolgen. 6. Betrug zum Nachteil der Bank F. (A.) – Kreditbeanspruchung von EUR 1.27 Mio. vom 4. bis 22. Juli 2011 6.1 Anklagevorwurf A. wird weiter Betrug zum Nachteil der Bank F. vorgeworfen. Gemäss Anklage soll er am 1. Juli 2011 zur Absicherung eines von der Bank F. an die I. SA am
4. Juli 2011 gewährten Lombardkredits von EUR 1.3 Mio. Vermögenswerte von EUR 2.4 Mio. verpfändet haben, welche aus den am 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F.
- 137 - SK.2020.40 transferierten EUR 25 Mio. stammten. A. habe damit der Bank F. die Zahlungs- fähigkeit und Kreditwürdigkeit der I. SA mit Vermögenswerten deliktischer Her- kunft vorgespielt. Vom gewährten Kredit habe die I. SA in der Folge, am 4. und
22. Juli 2011, EUR 1.27 Mio. beansprucht. Weder die I. SA noch A. seien in der Lage gewesen, den beanspruchten Bankkredit mit anderen als den verpfändeten deliktischen Vermögenswerten zurückzuzahlen. Unter diesen Umständen habe die Bank F. einen Vermögensschaden in Höhe von EUR 1.27 Mio. erlitten (AP 1.2.2.1.4). 6.2 Aussagen von A. A. bestreitet den Vorwurf. Er sei von der rechtmässigen Herkunft der verpfände- ten Vermögenswerte ausgegangen (BA pag. 13.5.2272; TPF pag. 457.731.80). 6.3 Beweismässig erstellter Sachverhalt Dem Anklagevorwurf liegt der folgende aktenmässig erstellte und im Wesentli- chen unbestrittene Sachverhalt zugrunde:
Wie bereits mehrfach dargelegt, wurden am 27. Mai 2011 auf Zahlungsanwei- sung von B. EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. transferiert. Gegenüber den Mitarbei- tern der Bank F., TTTT. (CEO), CCCCCC. (Head Private Banking), DDDDDD. (Head Compliance & Risk) und EEEEEE. (Kundenberaterin), stellte A. mit E- Mails vom 30. und 31. Mai 2011 den Zufluss dieser Mittel tatsachenwidrig als Erträge aus dem JVA D. Holding/I. SA dar (BA pag. B-7.5.1.333 ff.). In der Folge tätigte A. diverse Dispositionen ab dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (vgl. E. III.3.3.13.1b). U.a. wurden am 23. Juni 2011 EUR 2.4 Mio. auf seine Ver- anlassung bankintern auf das am selben Tag eröffnete Konto der I. SA mit der Stamm-Nr. 2 übertragen (BA pag. B-7.5.1.354/669).
Am 1. Juli 2011 übermittelte A. CCCCCC. und EEEEEE. per E-Mail drei Zah- lungsaufträge über insgesamt EUR 1.06 Mio., für die jedoch das auf dem Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. nach den erwähnten Dispositionen verblie- bene Guthaben von rund EUR 14'700 nicht mehr ausreichte (BA pag. B- 7.5.1.358 ff.). Dabei ersuchte A. CCCCCC. und EEEEEE. unter Hinweis auf die Fälligkeit und Dringlichkeit der drei Zahlungen um einen Lombardkredit und be- gründete dies mit der «Verzögerung des zugesicherten Einganges weiterer Mittel von unserem Partner», womit er offensichtlich die auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. verbliebenen Gelder meinte. Gleichentags unterzeichnete A. namens der I. SA die Verpfändungsurkunde und Abtretungserklärung, mit der er
- 138 - SK.2020.40 der Bank F. für die beabsichtigten Kontoüberzüge auf dem Unterkonto «V.» der I. SA ein Pfandrecht an sämtlichen Vermögenswerten auf der vorstehend er- wähnten neu eröffneten Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2 der I. SA bestellte (BA pag. B-7.5.1.388). Ebenfalls am 1. Juli 2011 bewilligten TTTT. und CCCCCC. einen Lombardkredit für die I. SA mit einer Kreditlimite von EUR 1.3 Mio. mit einer Laufzeit von einem Monat und unterzeichneten gleichentags den entsprechenden Lombardkreditvertrag. Am 4. Juli 2011 wurde der Vertrag von A. gegengezeichnet (BA pag. B-7.5.1.391 f.). Mit Valuta vom 4. Juli 2011 wurde die Kreditsumme von EUR 1.3 Mio. als fester Vorschuss dem Unterkonto «V.» der I. SA gutgeschrieben (BA pag. B-7.5.1.3.3). Gleichentags führte die Bank die von A. am 1. Juli 2011 in Auftrag gegebenen Zahlungen von insgesamt EUR 1.06 Mio. aus. Einen weiteren Zahlungsauftrag von A. über EUR 210'000 führte die Bank F. zulasten des Unterkontos «V.» der I. SA am 22. Juli 2011 aus (BA pag. B-7.5.1.672 ff.).
Der an die I. SA gezahlte Kredit wurde in der Folge nicht zurückbezahlt. Die Kon- ten der I. SA bei der Bank F. wurden am 21. Oktober 2011 im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung mit Beschlag belegt (BA pag. 5.5.97 ff./693 ff.). 6.4 Rechtliche Würdigung 6.4.1 Unter dem Titel «Arglist» wirft die Anklage A. vor, ein Lügengebäude aus raffiniert aufeinander abgestimmten Täuschungshandlungen errichtet zu haben, mit de- nen er der Bank F. die Sicherheit ihrer Forderung und seine bzw. die Zahlungs- fähigkeit und die Kreditwürdigkeit der I. SA vorgespiegelt habe. Das Lügenge- bäude soll sich im Wesentlichen aus folgenden Bausteinen zusammengesetzt haben:
- falsche Erklärungen von A. gegenüber CCCCCC. anlässlich der Kundenbe- suche bei der Bank F. vom 11. Januar und 10. Februar 2011, bei den Vermö- genswerten, die er bei der Bank F. anzulegen gedenke, würde es sich um Ge- winne («Rückflüsse») aus den Projekten «U.» und «Solar» bzw. um Erträge aus der gemeinsamen Investitionstätigkeit der D. Holding und der I. SA han- deln, die gemäss dem JVA vom 13. Dezember 2010 hälftig aufgeteilt würden;
- Unterdrückung der Tatsache, dass die auf dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. eingegangenen Gelder aus der unrechtmässigen «Gewinnvor- wegnahme» von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 stammten, durch die oben erwähnten falschen Erklärungen vom 30. und 31. Mai 2011 zur Herkunft die- ser Mittel gegenüber den Mitarbeitern der Bank F.;
- 139 - SK.2020.40
- Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit mittels Verpfän- dung von EUR 2.4 Mio. aus den illegal erworbenen Geldern an die Bank F.;
- Unterdrückung der Tatsache gegenüber CCCCCC. und EEEEEE. bei Ab- schluss des Pfandvertrages vom 1. Juli 2011 und des Lombardkreditvertrages vom 1./4. Juli 2011, dass die Bank KK. wegen pendenter Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Geschäftsbeziehung mit der D. Holding die Ausführung der beiden Zahlungsaufträge vom 10. Juni 2011 über insgesamt USD 70 Mio. und des Saldierungsauftrags vom 17. Juni 2011 über rund USD 73 Mio. verweigert habe;
- Unterdrückung der A. bereits am 28. Juni 2011 bekannten Tatsache, dass C. am 27. Juni 2011 festgenommen worden sei, sowie der Tatsache, dass er in eigener Sache am 1. Juli 2011 aufgrund des hängigen Strafverfahrens einen Verteidiger engagiert habe;
- Verschweigen der Tatsache, dass nach der Verhaftung von C. und der Eröff- nung des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft gegen A. nicht mehr mit einer baldigen Überweisung eines «grösseren» Betrages zu rechnen gewesen sei und damit zugleich das Geld gefehlt habe, um den von der I. SA bean- spruchten Lombardkredit an die Bank F. zurückzuzahlen;
- Unterdrückung der Tatsache, dass es sich auch bei den USD 73 Mio., welche gemäss Saldierungsauftrag vom 17. Juni 2011 von der Bank KK. zur Bank F. hätten überwiesen werden sollen, um Vermögenswerte aus illegaler Quelle gehandelt habe, dass mithin auch in diesem Fall die Rückzahlung des Lom- bardkredites mit Mitteln, die aus einem Verbrechen stammten, beabsichtigt gewesen sei. 6.4.2 Die inkriminierten Täuschungshandlungen sind aktenmässig erstellt. Es steht ausser Frage, dass A. damit bezweckte, die Bank F. über die Sicherheit ihrer Forderung und über seine bzw. die Zahlungsfähigkeit und die Kreditwürdigkeit der I. SA zu täuschen. 6.4.3 Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist zu prüfen, ob die Bank F. aufgrund ihrer Geschäftserfahrung im Bereich von Kreditvergaben unter den gegebenen Umständen die Täuschung hätte erkennen können. 6.4.3.1 Aufschlussreich hierzu sind zunächst die Umstände rund um die Vergabe des ersten Kredits an die I. SA durch die Bank F. im Mai 2010.
- 140 - SK.2020.40 Die Kontobeziehung der I. SA bei der Bank F. wurde am 17. März 2010 eröffnet. Der Kundenberater der I. SA war in der ersten Phase der Geschäftsbeziehung der erwähnte OOO., der die I. SA aus einer vorbestandenen Kundenbeziehung zur Bank F. gebracht hatte (BA pag. 7.5.59/308). Rund einen Monat nach der Kontoeröffnung, am 16. April 2010, deponierte die I. SA bei der Bank F. die HHHH. Inc.-Aktien mit einem angeblichen Depotwert von Fr. 276 Mio. Am
18. Mai 2010 gewährte die Bank F. der I. SA einen Lombardkredit in Höhe von EUR 750'000 gegen Bereitstellung von 27'000 HHHH. Inc.-Aktien als Sicherheit (BA pag. 7.5.311 f.). Im 4. Quartal 2010 bewertete indes die Bank F. die hinter- legten HHHH. Inc.-Aktien – der einzige Vermögenswert der I. SA bei der Bank – neu mit Null. Dies sei gemäss der Auskunft der Bank F. an die Bundesanwalt- schaft vom 26. Oktober 2011 trotz des Kurswertes von EUR 4 pro Aktie deswe- gen erfolgt, weil die Bank über 90% des Gesamtbestandes gehalten habe und die Handelstätigkeit sehr gering gewesen sei. Bei Einlieferung der HHHH. Inc.- Aktien im April 2010 hatte die Bank F. sie noch zum Einzelkurs von EUR 4.10 pro Aktie bewertet (BA pag. 7.5.60, 10.2.7.60). In der Folge, am 12. Oktober 2010, wurden die Wertpapiere der FFFFFF. Ltd. im angeblichen Wert von USD 250 Mio. von der I. SA als Sicherheit eingebucht. Nach diversen Abklärun- gen bewertete die Bank F. auch diese Position als nicht werthaltig, womit sie ebenfalls nicht als Sicherheit für das Darlehen in Frage kam (BA pag. 7.5.59 ff./256). Es ist somit festzuhalten, dass A. bereits beim ersten Darlehen die Bank F. gleich zweimal mit derselben Masche – die Einbringung wertloser oder zumindest zweifelhafter Titel als Sicherheit – getäuscht hatte. Aus den Akten er- geben sich zudem Hinweise, dass der CEO der Bank F. TTTT. bereits damals Zweifel an der Werthaltigkeit der von A. bereitgestellten Sicherheit hatte. So gab OOO. in seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2011 durch die Staatsanwalt- schaft III, Kanton Zürich im gegen ihn in einem anderen Zusammenhang geführ- ten Strafverfahren an, gewusst zu haben, dass die im Wertschriftendepot der I. SA geführten Aktien wertlos gewesen seien. Er habe es mit Betteln bei TTTT. hingekriegt, dass A. einen Kredit erhalten habe, obwohl das Depot nichts wert gewesen sei. TTTT. habe noch gesagt, dass «wir beide Augen zudrücken wür- den» (BA pag. B-18.2.1.305). 6.4.3.2 Auch bei der Rückzahlung dieses ersten Kredits zeigte sich, dass es mit der Zah- lungsfähigkeit der I. SA nicht zum Besten bestellt war. Bei der Kreditvergabe war von den Parteien festgehalten worden, dass die I. SA das Darlehen samt Zins spätestens am 31. August 2010 zurückzahlen würde (BA pag. 7.5.311 f.). Am
27. August 2010 ersuchte A. die Bank F. um einen Zahlungsaufschub und schlug eine Rückzahlung des Kredits in drei Raten vor. Am 30. August 2010 gewährte die Bank F. den ersuchten Zahlungsaufschub (BA pag. 7.5.316 f.). Die erste ver- einbarte Ratenzahlung im Betrag von EUR 100'000 erfolgte am 2. September
- 141 - SK.2020.40 2010, wobei dieser Betrag der I. SA von der SSSS. GmbH überwiesen wurde (BA pag. 7.5.256/271). Die zweite Ratenzahlung im Betrag von EUR 325'000 war per 30. November 2010 fällig. Da A. diesen Termin nicht einhalten konnte, er- suchte er die Bank F. erneut um einen Zahlungsaufschub und stellte dabei einen Zahlungseingang «seitens eines russischen Investors» (d.h. der D. Holding) in Aussicht. Daraufhin gewährte ihm die Bank eine Nachfrist bis 20. Dezember 2010 (BA pag. 7.5.305). In der Folge ersuchte A. die Bank F. um einen zusätzlichen Zahlungsaufschub, was die Bank jedoch mit E-Mail von TTTT. vom 10. Dezem- ber 2010 ablehnte. Dabei wies TTTT. darauf hin, dass bereits die Fristerstre- ckung bis 20. Dezember 2010 ein Entgegenkommen gewesen sei. Sie sei nur aufgrund der Tatsache gewährt worden, «dass uns der Zahlungseingang seitens Ihres russischen Investors innert Tagen seit ca. Anfang Monat versprochen wurde.» (BA pag. 7.5.319). Aus der Aktennotiz der Bank F. vom 15. Dezember 2010 geht sodann hervor, dass A. zusammen mit O. an jenem Tag der Bank F. einen Besuch abstattete und ihr mitteilte, dass die nun auf das Konto der I. SA eingehenden Mittel zur Begleichung der Kreditschulden der I. SA verwendet wer- den könnten (BA pag. 7.5.323 f.). In der Folge wurde die Kreditschuld der I. SA tatsächlich auf diese Weise beglichen: nach dem Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 von der Bank E. (CH) zur Bank F. zahlte A. den Rest des Kredits mit Zins zurück, indem er am 22. Dezember 2010 EUR 335'000 und am 13. Januar 2011 EUR 325'794.44 vom Unterkonto «D. Hol- ding» auf das Unterkonto «V.» übertragen liess (BA pag. 7.5.322/484). Anzumer- ken ist dazu, dass die Verwendung der betreffenden Vermögenswerte zur De- ckung der Kreditschuld der I. SA nicht dem der Bank F. eingereichten JVA D. Holding/I. SA entsprach. Auch dieser Umstand hätte bei der Bank F. Fragen zur Seriosität des Geschäftsmodels von A. resp. der I. SA aufwerfen müssen. 6.4.3.3 Ein weiterer sachdienlicher Hinweis ergibt sich aus dem folgenden Umstand: Die Bank F. stellte am 4. Januar 2011 ohne Vorankündigung den Kundenberater der I. SA OOO. nach nicht einmal einem Jahr Anstellungsverhältnis frei (BA pag. B- 18.2.1.218). In seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2011 sagte OOO. zu seiner Kündigung aus, man habe ihm gesagt, dass die Kundenstruktur bzw. die I. SA nicht zur Bank passe. Man wolle sich von A. und der I. SA trennen (BA pag. B- 18.2.1.308). Nichtsdestotrotz wurde in der Folge die Geschäftsbeziehung der Bank F. mit der I. SA weitergeführt. Die Kundenbetreuung der I. SA wurde dabei vom Head Private Banking CCCCCC. übernommen (BA pag. pag. 7.5.59). 6.4.3.4 Weiter hätten die bereits thematisierten raschen Verschiebungen von Millionen- beträgen in rascher Abfolge vom und auf das Konto der I. SA die Bank F. miss- trauisch machen müssen, hatten doch die betreffenden Geldtransfers keinen er-
- 142 - SK.2020.40 kennbaren wirtschaftlichen Sinn und entsprachen sie nicht dem der Bank F. vor- gelegten JVA D. Holding/I. SA. Dass die entsprechenden Bedenken bei der Bank F. tatsächlich vorhanden waren, geht aus einer internen Aktennotiz der Bank S. hervor, welche im Zusammenhang mit dem Transfer von EUR 7 Mio. vom 8. Februar vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. erstellt wurde. Der Aktennotiz ist zu entnehmen, dass an jenem Tag ein Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter der Bank S. und CCCCCC. geführt worden sei. CCCCCC. habe dabei mitgeteilt, dass A. gegen- über der Bank F. andere Angaben zur Herkunft der fraglichen Mittel als gegen- über der Bank S. gemacht habe. In der Notiz wird sodann explizit festgehalten, dass die Bank F. «auch kein sehr gutes Gefühl» habe (BA pag. 7.5.23). Am sel- ben Tag teilte sodann DDDDDD. TTTT. und CCCCCC. per E-Mail mit, dass die vorangekündigten Zahlungen der I. SA (gemäss dem thematisierten Zahlungs- auftrag über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern) ihr höchst verdächtig erscheinen. Das Ganze mache einen Anschein von einem Pyramidensystem. Sofern A. diese Zahlungen nicht plausibel erklären könne, müssten sie eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG in Betracht ziehen. Wie bereits erwähnt (E. III.3.3.10.1b), wurde der fragliche Zahlungsauftrag von der Bank nicht ausgeführt. 6.4.3.5 Ungereimtheiten ergaben sich sodann im Zusammenhang mit der hälftigen Tei- lung der angeblichen Gewinne in Höhe von EUR 25 Mio. zwischen der I. SA und der J. Inc. gemäss dem erwähnten «Agreement and transfer order 1/2011» vom
26. Mai 2011. Dieser Vertrag wurde der Bank F. zur Begründung des Transfers von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. vorgelegt (BA pag. 7.5.299 f.). Der Bank F. wurde damit vorgespielt, dass die I. SA innert wenigen Monaten bei einem Investment von EUR 100 Mio. eine Rendite von EUR 25 Mio. erwirtschaf- tet haben soll. Diese Darstellung hätte der Bank F. umso weniger glaubhaft er- scheinen sollen, als sie darüber im Bilde war, dass in der fraglichen Zeit die Gel- der im Wesentlichen in rascher Abfolge hin und her verschoben wurden. 6.4.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bank F. vor der Gewährung des Kredits an die I. SA am 4. Juli 2011 zahlreiche Hinweise auf undurchsichtige und dubiose Geschäftspraktiken von A. vorlagen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die in die Kreditvergabe involvierten Mitarbeiter der Bank F. erhebliche Be- denken bezüglich der Vertrauenswürdigkeit von A. hatten. Vor diesem Hinter- grund hätte die Bank F. mit einem ernsthaften Risiko rechnen müssen, dass die von der I. SA verpfändeten Vermögenswerte keine genügende Sicherheit für den Kredit bieten würden und dass die I. SA den Kredit auch nicht aus anderen Mit- teln zurückzahlen würde. Indem sie trotz aller vorhandenen Warnzeichen und Bedenken der I. SA den fraglichen Kredit gewährte, nahm die Bank F. bewusst
- 143 - SK.2020.40 das Risiko eines Kreditausfalls in Kauf und handelte somit leichtfertig. Die Miss- achtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch die Bank F. lässt das Verhalten von A. in den Hintergrund treten und damit die Arglist entfallen. 6.5 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Betrugs im vorliegenden Fall nicht erfüllt. A. ist folglich freizusprechen. 7. Fazit zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend A. A. hat sich in einem Fall, namentlich im Zusammenhang mit der Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F., des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die übrigen ihm vorgewor- fenen Betrugshandlungen sind hingegen nicht erstellt. Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB fällt damit mangels mehr- facher Tatbegehung ausser Betracht. 8. Versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding – Versuche in der Zeit vom 18. bis 29. Oktober 2010, EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zu Gunsten der H. LLC zu blockieren 8.1 Anklagevorwürfe 8.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. in der Hauptanklage vor, sich des versuchten Betrugs zum Nachteil der D. Holding schuldig gemacht zu haben, indem er in der Absicht, sich selbst und andere unrechtmässig zu bereichern, in der Zeit zwi- schen dem Eingang von EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH), Genf, am 7./8. Oktober 2010 und deren Transfer zur Bank F. am
15. Dezember 2010 mehrere Versuche unternommen habe, das Bankguthaben der D. Holding in der genannten Höhe durch die Ausstellung einer garantieähnli- chen Erklärung des Typs SWIFT MT 799 der Bank E. (CH) für 52 Wochen zu Gunsten der mutmasslich TTT. zuzurechnenden H. LLC für die Eröffnung einer Kreditlinie für diese Gesellschaft bei der Bank GGGGGG. (USA) zu blockieren, indem er die Mitarbeiter der Bank E. (CH) insbesondere über seine fehlende Ver- tretungslegitimation für die D. Holding und über seine fehlende Berechtigung ge- täuscht habe, sich selbst als Einzelzeichnungsberechtigten für das Konto der D. Holding eintragen zu lassen. Gemäss dem von B. und seinem Komplizen C. verfolgten Plan hätte die H. LLC nach dem Erhalt des Kredits von der Bank GGGGGG. (USA) die Kreditsumme an den GGG. Trust weiterleiten sollen. Die
- 144 - SK.2020.40 fragliche Vermögensdisposition und der sich daraus ergebende Vermögensscha- den der D. Holding seien indes nicht realisiert worden, da die Bank E. (CH) die Ausstellung der thematisierten Erklärung am 29. Oktober 2010 definitiv abge- lehnt habe (AP 1.3.2.1.3). 8.1.2 Gemäss Eventualanklage soll sich B. bezüglich des dargestellten Sachverhalts der versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding schuldig gemacht haben (AP 1.3.3.1.3). 8.1.3 C. wird in der Hauptanklage bezüglich dieses Sachverhalts Teilnahme i.S.v. Art. 24 bzw. 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der versuchten qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Holding vorgeworfen. Als konkreter Tatbeitrag wird C. insbesondere das Zur-Verfügung- Stellen des von ihm beherrschten GGG. Trust für die Vereinnahmung der vorge- sehenen Zahlungen der H. LLC zur Last gelegt (AP 1.4.2.3.1). 8.2 Standpunkte der Beschuldigten Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe. 8.2.1 Nach Darstellung von B. soll das Geschäft mit der H. LLC in Zusammenhang mit dem Finanzierungsprojekt der D. Holding gestanden haben, mit dessen Umset- zung er von der D. Holding beauftragt gewesen sei. Die H. LLC habe in Aussicht gestellt, Investitionen in Höhe von EUR 450 Mio. für die Projekte der D. Holding zu beschaffen. Hierfür habe die H. LLC eine Bankbestätigung mittels SWIFT MT 799 über die vorhandenen EUR 100 Mio. der D. Holding verlangt. Die Bank E. (CH) habe für die entsprechende Dienstleistung ein Entgelt verlangt. Für die D. Holding sei die Forderung der Bank aber zu hoch gewesen. Zudem sei das von der H. LLC vorgeschlagene Geschäftsmodel für die D. Holding nicht transparent gewesen. Das Geschäft sei daher nicht zustande gekommen (TPF pag. 457.731.24 ff.). 8.2.2 Nach Aussagen von C. soll er B. vom Geschäft mit der H. LLC abgeraten haben (TPF pag. 457.731.25). 8.3 Beweis- und rechtliche Würdigung betreffend B. 8.3.1 Der folgende Sachverhalt ist aktenmässig erstellt und unbestritten: B. übermittelte am 18. Oktober 2010 den Entwurf einer an die Bank GGGGGG. (USA) adressierten SWIFT-Nachricht MT 799 Verbage zu Gunsten der H. LLC
- 145 - SK.2020.40 per E-Mail an den für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zuständigen AAA. Die Bank wurde darin ersucht, zu bestätigen, dass die D. Holding auf ihrem Konto EUR 100 Mio. deponiert habe und diese Summe für die Dauer von 1 Jahr und 1 Tag zu Gunsten der H. LLC blockiert bleibe. Im SWIFT-Dokument wurde festgehalten, dass diese Garantie bzw. dieses Instrument unter die «Uniform cusms (recte: customs) and Practice for Documentary Credits» der Internationa- len Handelskammer fallen würde (BA pag. B-7.4.1.513 ff.). Zwei Tage später sandte B. AAA. zudem einen angeblich von der Bank HHHHHH. (RU) ausgestell- ten SWIFT MT 799 Draft sowie ein Schreiben der für die H. LLC handelnden ka- nadischen Finanzgesellschaft IIIIII. Corp. vom 19. Oktober 2010 mit dem angeb- lichen Transaktionscode, wobei er AAA. bat, nach dem Vorbild dieser Muster die eigene SWIFT-Nachricht der Bank E. (CH) auszufertigen (BA pag. B-7.4.1.527 ff.). Am 22. Oktober 2010 stellte B. AAA. sodann den Entwurf eines JVA zwischen der D. Holding und der H. LLC zu. Gemäss Ziff. 3.4 dieser Vereinbarung sollten die von der H. LLC für die SWIFT-Bestätigung geschuldeten 42 wöchentlichen Zahlungen über Konten von Partnerfirmen, darunter dem GGG. Trust, geleistet werden können. Für den Fall der Nichtbezahlung der ersten Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der SWIFT-Bestätigung sollte der D. Holding gemäss Ziff. 3.3. das Recht zur Annullierung der besagten Bestätigung innerhalb von 5 Tagen zustehen. Eine der D. Holding direkt zukommende Gegenleistung war im Vertragsentwurf nicht vorgesehen. Ziff. 3.6 enthielt sodann die Versicherung der H. LLC, dass diese unter keinen Umständen jemals versuchen würde, die Vermögenswerte der D. Holding auf deren Konto zu deblockieren oder auf Aus- zahlung von Beträgen von diesem Konto klagen würde (BA pag. B-7.4.1.516 ff.). Nach eingehender Prüfung des von B. vorgeschlagenen Geschäfts, das gemäss AAA. nicht dem bei der Kontoeröffnung angegebenen Risikoprofil der D. Holding entsprach (BA pag. 12.9.24), lehnte die Bank E. (CH) den Auftrag zur Ausstellung der SWIFT-Bestätigung am 29. Oktober 2010 ab. Die Gründe hierfür sind der aktenkundigen E-Mail von JJJJJJ., einer für die Bank E. (CH) tätigen Juristin (BA pag. 12.9.22), vom 29. Oktober 2010 an AAA. zu entnehmen. Demnach sei nicht verständlich, wie das B. vorgestellte JVA zwischen der D. Holding und der H. LLC funktionieren und zu welchem Zweck die Blockierung der EUR 100 Mio. der D. Holding zu Gunsten der H. LLC dienen sollte; Letzteres insbesondere im Lichte der Klausel gemäss Ziff. 3.6 des Vereinbarungsentwurfs. Zudem sei eine Blockierung der Mittel zu Gunsten einer Drittperson ausschliesslich auf Anwei- sung des Bankkunden nicht möglich. Vielmehr müsse eine solche Blockierung auf einer Vertragsgrundlage, einem Pfand- oder Garantievertrag zu Gunsten einer Drittpartei, basieren. Schliesslich wird im Schreiben auf das mögliche Haft- barkeitsrisiko für die Bank hingewiesen, im Falle, dass sich die Vertragsparteien
- 146 - SK.2020.40 über das Verfügungsrecht betreffend die blockierten Vermögenswerte uneinig würden (BA pag. B-7.4.1.232 ff.). 8.3.2
8.3.2.1 Sowohl Betrug wie auch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung setzen, wie dargelegt (E. III.2.1.1, III.2.2), u.a. einen Vermögensschaden und einen entspre- chenden Vorsatz voraus. 8.3.2.2 Die Anklageschrift umschreibt den potentiellen Vermögensschaden der D. Hol- ding wie folgt: Nach der Weiterleitung der Kreditsumme an den GGG. Trust wäre die H. LLC voraussichtlich nicht in der Lage gewesen, den Kredit zurückzuzah- len. Die Bank GGGGGG. (USA) hätte daraufhin ihren Kreditausfall bei der Bank E. (CH) gestützt auf deren garantieähnliche Erklärung SWIFT MT 799 gel- tend gemacht und die Bank E. (CH) hätte sich ihrerseits durch einen Rückgriff auf die EUR 100 Mio. der D. Holding schadlos gehalten. Das als Sicherheit die- nende Bankguthaben der D. Holding bei der Bank E. (CH) wäre aufgrund des fragwürdigen Anlagegeschäfts und der dubiosen Geschäftspartner H. LLC und GGG. Trust von vornherein erheblich gefährdet und in ihrem wirtschaftlichen Wert stark vermindert gewesen, so dass die D. Holding bereits mit der Ausstel- lung der garantieähnlichen Erklärung des Typs SWIFT MT 799 wirtschaftlich eine Vermögenseinbusse von EUR 100 Mio. erlitten hätte. Die D. Holding hätte durch die Blockierung ihrer EUR 100 Mio. zur Deckung eines wahrscheinlichen Kredit- ausfalls der Bank GGGGGG. (USA) gegenüber der H. LLC einen Vermögens- schaden von bis zu EUR 100 Mio. erlitten. Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass es nicht zu einem Verlust infolge des Kreditausfalls gekommen wäre, hätte die D. Holding zumindest insoweit einen Vermögensschaden erlitten, als sie gemäss dem von B. vorgelegten Entwurf des JVA zwischen der D. Holding und der H. LLC kein geschäftsübliches Entgelt für die Besicherung der EUR 100 Mio. erhalten hätte. 8.3.2.3 Der MT 799-SWIFT ist das Nachrichtenformat, welches für die Bank-zu-Bank- Korrespondenz, üblicherweise in Zusammenhang mit Bankgarantien, verwendet wird. Dabei dient der MT 799 als Bestätigung, dass genügend Finanzmittel für eine bestimmte Transaktion vorhanden oder hinterlegt sind. Er stellt jedoch keine Zahlungsverpflichtung dar und wird zumeist vor der Bankgarantie ausgestellt (vgl. www.tradefinanceglobal.com/posts/what-is-mt799/; www.answers.com/Q/ What_is_an_MT799?#slide=1;tradetoprice.com/description-mt799.html). 8.3.2.4 Daraus ergeben sich in concreto folgende Konsequenzen: Die von B. ange- strebte Ausstellung des MT 799-SWIFT durch die Bank E. (CH) hätte nicht dazu geführt, dass das Bankguthaben der D. Holding blockiert wäre. Die D. Holding
- 147 - SK.2020.40 hätte mithin auch nach Ausstellung einer solchen Bestätigung durch die Bank E. (CH) frei über ihre Vermögenswerte verfügen können. Da der MT 799-SWIFT selbst keine Bankgarantie darstellt, wäre die Bank E. (CH) mit dessen Ausstel- lung kein Haftungsrisiko gegenüber der Bank GGGGGG. (USA) im Falle eines Kreditausfalls bei der H. LLC eingegangen. Dass in der vorstehend erwähnten E-Mail der Bankjuristin ein mögliches Haftungsrisiko der Bank thematisiert wird, steht dem nicht entgegen, wird doch dort ausdrücklich vorausgesetzt, dass Ver- mögenswerte tatsächlich blockiert würden, was vorliegend angesichts der Wir- kung des MT 799-SWIFT a priori nicht in Betracht fällt. Nachdem für die Bank E. (CH) unter den gegebenen Voraussetzungen kein Haftungsrisiko entstehen konnte, bestand objektiv auch keine Gefahr, dass die Bank einen Rückgriff auf das Guthaben der D. Holding nehmen würde, um sich schadlos zu halten. Der Anklagehypothese, wonach das Bankguthaben der D. Holding bereits mit der Ausstellung des SWIFT MT 799 in ihrem wirtschaftlichen Wert stark vermindert gewesen und der D. Holding infolgedessen ein Schaden entstanden wäre, kann somit nicht gefolgt werden. Entgegen der Anklage hätte sich ein potentieller Ver- mögensschaden für die D. Holding auch nicht daraus ergeben, dass sie von der H. LLC kein Entgelt für die Besicherung der EUR 100 Mio. erhalten hätte. Ange- sichts der fehlenden Blockierung der Vermögenswerte hätte die D. Holding kei- nen Anspruch auf eine Gegenleistung gehabt. 8.3.3 In subjektiver Hinsicht wusste B., dass der MT 799-SWIFT keine Blockierung der Vermögenswerte vorsieht (TPF pag. 257.731.28). Es muss ihm folglich klar ge- wesen sein, dass für die D. Holding im Ergebnis kein Haftungsrisiko gegenüber der Bank E. (CH) bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ent- wurf des an die Bank GGGGGG. (USA) adressierten MT 799 SWIFT, den B. AAA. mailte, eine Bestätigung enthielt, wonach die EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding zu Gunsten der H. LLC blockiert würden. Diese Angabe wäre al- lenfalls als versuchte Täuschung gegenüber der Bank GGGGGG. (USA) zu wer- ten. Ein entsprechender Vorwurf wird B. in der Anklagschrift indes nicht gemacht und ist somit gemäss dem Anklageprinzip nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen wäre die besagte versuchte Täuschung der Bank GGGGGG. (USA) nicht als arglistig zu werten, da sie für die Bank leicht erkennbar wäre. Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass B. vorliegend mit Vorsatz bezüglich der Schädigung der D. Holding handelte. 8.3.4 In Ermangelung eines potentiellen Vermögensschadens und des darauf gerich- teten Vorsatzes fällt demnach ein Schuldspruch von B. wegen versuchten Be- trugs im Sinne der Hauptanklage bzw. wegen qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne der Eventualanklage ausser Betracht.
- 148 - SK.2020.40 8.3.5 Im Übrigen entfällt der Betrugstatbestand in casu auch aus folgendem Grund: Die H. LLC, der GGG. Trust bzw. (im Ergebnis) B. hätten sich unter den in der Anklageschrift dargelegten Voraussetzungen aus der von der Bank GGGGGG. (USA) gewährten Kreditsumme bereichert. Die beabsichtigte Bereicherung wäre mithin aus einem andern als dem Opfervermögen (Bankguthaben der D. Hol- ding) erfolgt. Damit fehlt es an der von Art. 146 StGB vorausgesetzten Stoff- gleichheit zwischen Vermögensschaden und beabsichtigtem Vermögensvorteil. 8.4 Beweis- und rechtliche Würdigung betreffend C. C. ist wegen Teilnahme, mithin Anstiftung oder Gehilfenschaft, an der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. angeklagt. In Ermangelung einer Haupttat kommt vorliegend nur ein Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum genannten Delikt in Frage, da eine versuchte Gehilfenschaft straflos ist (vgl. BGE 130 IV 131 E. 2.4). Dass C. B. i.S.v. Art. 24 StGB zur Verübung des infra- gestehenden Delikts bestimmt haben soll, ergibt sich indes weder aus der Ankla- geschrift noch aus den Akten. Eine Verurteilung von C. wegen versuchter Anstif- tung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt damit ausser Be- tracht. 8.5 Ergebnis Zusammenfassend sind B. und C. von den hier thematisierten Vorwürfen freizu- sprechen. 9. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der mehrfa- chen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding und der G. SA – Transfers von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011, versuchte Transfers von USD 70 Mio. in der Zeit vom 10. bis 27. Juni 2011 9.1 Anklagevorwürfe 9.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. in der Hauptanklage im Zusammenhang mit den nachstehenden Transaktionen vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. mehr- fachen, teilweise versuchten Betrug zum Nachteil der D. Holding und der G. SA vor (AP 1.3.2.1.2):
- 149 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (AP 1.3.2.1.2.1);
- Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 auf das Konto der KKK. Ltd. bei der Bank CC. (Hong Kong) (AP 1.3.2.1.2.2);
- versuchte Überweisungen von insgesamt USD 70 Mio. vom 10. Juni 2011 auf das Konto der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) sowie vom 20. und
27. Juni 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. (AP 1.3.2.1.2.3). 9.1.2 In der Eventualanklage wird B. im Zusammenhang mit diesen Transaktionen mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding und der G. SA zur Last gelegt (AP 1.3.3.1.2). 9.1.3 C. werden in der Hauptanklage bezüglich derselben Sachverhalte, ausgenom- men versuchte Transfers vom 20. und 27. Juni 2011 von insgesamt USD 70 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F., Teilnahme (i.S.v. Art. 24 bzw. 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuch- ten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Holding und der G. SA vorgeworfen (AP 1.4.2.3.2 bis 1.4.2.3.4). 9.1.4 Im Weiteren wird den beiden Beschuldigten ebenfalls in der Hauptanklage im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Transaktionen, mit Aus- nahme der B. betreffenden versuchten Transfers von USD 70 Mio. vom 20. und
27. Juni 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F., qualifizierte Geldwä- scherei zur Last gelegt (vgl. E. VIII.4.6, VIII.4.7, VIII.4.12). 9.1.5 Zudem werden gegen C. im Zusammenhang mit den ihm vorliegend zur Last gelegten Transaktionen Alternativ- resp. Subalternativanklagen wegen Teil- nahme an der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung resp. Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung, in beiden Fällen zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA, geführt (vgl. E. X). 9.2 Standpunkte der Beschuldigten B. und C. bestreiten die Vorwürfe. Es wird diesbezüglich auf ihre jeweiligen Aus- sagen im Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf verwiesen (E. III.3.2.1.2 f., III.3.3.13.2b-c; s. ferner TPF pag. 457.731.97).
- 150 - SK.2020.40 9.3 Beweis- und rechtliche Würdigung 9.3.1 Wie bereits gezeigt (E. III.5.3.1), stand das Buchgeld auf dem Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. in der Tatzeit weder in rechtlicher noch tatsächlicher Ver- fügungsmacht der D. Holding. Demzufolge konnte der D. Holding durch die hier zur Beurteilung stehenden Transaktionen a priori kein Vermögensschaden ent- stehen. 9.3.2 Zudem ist, wie im Folgenden dargelegt wird (E. VIII.4.6.3, VIII.4.7.3), davon aus- zugehen, dass die Überweisungen von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an die KKK. Ltd. ausschliesslich mit deliktischen Geldern bestritten wurden. Diese sind, wie ausgeführt, ein untaugli- ches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte. Unter diesen Umständen fallen Schuldsprüche wegen Betrugs resp. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung oder Teilnahme an diesen Delikten im Zusammenhang mit den erwähnten Überweisungen ausser Betracht. 9.3.3 In Bezug auf die inkriminierten versuchten Überweisungen von USD 70 Mio. vom 10., 20. und 27. Juni 2011 ergibt sich das Folgende: Bei den fraglichen USD 70 Mio., die nach dem Verbrauch von EUR 45 Mio. durch die thematisierten Überweisungen vom 27. Mai 2011 und 3. Juni 2011 auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. verblieben waren, handelte es sich nach dem Ausgeführten um einen teilkontaminierten Wert. Im Umfang des legalen An- teils (EUR 11 Mio.) war dieser Vermögenswert zwar ein taugliches Tatobjekt für Vermögensdelikte. Indessen waren weder B. noch C. – davon geht auch die An- klage aus – in die Vorgänge rund um die G. SA involviert. Insbesondere wussten sie nicht, dass die am 6. April 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. eingegangenen EUR 100 Mio. zum Teil von der G. SA stammten. Sie gingen vielmehr davon aus, dass der gesamte Betrag vom ursprünglichen Kapital der D. Holding stammte (BA pag. 13.2.1201 f./1220/1430; TPF pag. 457.731.71) und somit deliktischer Herkunft sei. Unter diesen Umständen fehlte B. und C. jeweils der Vorsatz zur Begehung eines (weiteren) Vermögensdelikts mit diesen Vermö- genswerten. Eine Verurteilung der Beschuldigten im Sinne der Anklage fällt somit auch diesbezüglich ausser Betracht. 9.3.4 Soweit die Anklage den Beschuldigten Vermögensschädigung zum Nachteil der G. SA zur Last legt, ist zusätzlich Folgendes festzuhalten: Wie bereits dargelegt (E. III.5.3.4.2), war ein Vermögensabfluss vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. nicht geeignet, die G. SA am Vermögen zu schädigen. Zudem ist mit
- 151 - SK.2020.40 Blick auf die Eventualanklage betreffend B. und den Vorwurf gegen C. anzumer- ken, dass B. keine Geschäftsführerstellung im Verhältnis zur G. SA hatte (vgl. E. III.5.3.4.3). Unter diesen Umständen kann der Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung a priori nicht erfüllt werden. Ein Schuldspruch wegen Teil- nahme an diesem Delikt fällt dementsprechend ebenfalls ausser Betracht. 9.3.5 Wie sich im Folgenden (E. VIII.4.6.7, VIII.4.7.7, VIII.4.12.7 i.V.m. E. VIII.4.14) zeigen wird, haben sich B. und C. im Zusammenhang mit den hier zur Beurteilung stehenden Transaktionen, ausgenommen B. betreffend versuchte Transfers von USD 70 Mio. vom 20. und 27. Juni 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F., der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht. In Bezug auf die be- treffenden Transaktionen haben daher keine Freisprüche zu erfolgen. Hingegen ist B. bezüglich der erwähnten Transferversuche vom 20. und 27. Juni 2011 von den hier thematisierten Vorwürfen freizusprechen. IV. Mehrfache, teilweise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der I. SA (A.); Teilnahme daran (C.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 In AP 1.2.2.2 (Hauptanklage) wirft die Bundesanwaltschaft A. mehrfache, teil- weise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB) zum Nachteil der I. SA im Zusammenhang mit den folgenden Vermögensdispositionen vor:
- Überweisungen von insgesamt EUR 675'000 vom 23. Dezember 2010 bis
15. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zwecks Begleichung privater Schulden resp. Zahlungen auf ein Konto von A. (AP 1.2.2.2.1);
- Überweisungen von insgesamt EUR 228'781 vom 22. Dezember 2010 und
28. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zwecks Bezahlung der Bankdepotgebühr bzw. Teilrückzahlung privater Schul- den (AP 1.2.2.2.2);
- Überweisungen von insgesamt EUR 96'819 vom 23. Dezember 2010 bis
3. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zum Kauf von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.2.2.3);
- 152 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 25'000 vom 4. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F. zur Begleichung der Kreditkartenbelastungen von O. (AP 1.2.2.2.4);
- Überweisung von EUR 50'000 vom 23. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F. im Zusammenhang mit dem angeblichen Rück- kauf von HHHH. Inc.-Aktien bei der Firma RRRR. (AP 1.2.2.2.5);
- Überweisung von EUR 2 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX), Luxemburg, Darlehen der I. SA an die SSSS. GmbH (AP 1.2.2.2.6);
- Überweisung von EUR 96 Mio. vom 12. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F., Anlage beim Anlagefonds EEEE.-Fund (AP 1.2.2.2.7);
- versuchte Überweisungen von insgesamt EUR 4.49 Mio. vom 8. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten von 11 Zahlungs- empfängern (AP 1.2.2.2.8);
- Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten der Firma DD. (AP 1.2.2.2.9);
- Barbezug von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. mit anschliessender Bargeldübergabe von EUR 150'000 an TTT. und Verbrauch des restlichen Bargelds von EUR 50'000 für ge- schäftsmässig nicht begründete Zuwendungen (AP 1.2.2.2.10);
- Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 vom 11. März bis 25. Mai 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf Auslandskonten der I. SA sowie zu Gunsten der Firma RRRR. im Zusammenhang mit angeblichen Transfers von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.2.2.11);
- Überweisung von EUR 89 Mio. vom 11. März 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH), Anlage beim Anlagefonds PP.-Fund 1 (AP 1.2.2.2.12);
- Überweisung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten der J. Inc. (AP 1.2.2.2.13);
- 153 - SK.2020.40
- Überweisungen von insgesamt EUR 1'866'105 vom 11. bis 27. Juni 2011 vom Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) an Begünstigte mit Konten in der Schweiz, geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen (AP 1.2.2.2.14);
- Überweisung von EUR 250'000 an die KKKKKK. Ltd. und von EUR 11'000 zu Gunsten von O., beide vom 21. Juni 2015, vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F., geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen (AP 1.2.2.2.15);
- Verwendung des festen Vorschusses der Bank F. am 4. Juli 2011 für ver- deckte Gewinnausschüttungen von insgesamt EUR 850'000 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (AP 1.2.2.2.16). 1.2 Die in AP 1.2.2.2.8–1.2.2.2.10, 1.2.2.2.12 und AP 1.2.2.2.13 A. vorgeworfenen Transaktionen sind auch Gegenstand der Hauptanklage gegen C. Ihm werden diesbezüglich Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäftsbesorgung von A. zum Nachteil der I. SA vorgeworfen (AP 1.4.2.2). 1.3 Einzelne hier zur Beurteilung stehenden Transaktionen werden A. in der Haupt- anklage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen. C. ist bezüglich sämtlicher ihm vorliegend vorgeworfener Transaktionen auch we- gen qualifizierter Geldwäscherei angeklagt (vgl. E. VIII.4.1, VIII.4.3, VIII.4.4, VIII.4.6). 1.4 Zudem werden einzelne Transaktionen in den Alternativ- und Subalternativan- klagen gegen A. und C. thematisiert (vgl. E. X). 2. Standpunkte der Beschuldigten Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe (TPF pag. 457.731.96 f.; vgl. auch ihre Aussagen betreffend den Hauptvorwurf [E. III.3.2 f.]). 3. Rechtliches Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Allgemeinen vgl. E. III.2.2.
- 154 - SK.2020.40 Den Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB erfüllt, wer in unrechtmäs- siger Bereicherungsabsicht die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auf- trag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Missbrauchstatbestand nebst Vorsatz die Ab- sicht unrechtmässiger Bereicherung (Niggli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 158 StGB N. 172). 4. Beweis- und rechtliche Würdigung 4.1 Die in den Anklagepunkten 1.2.2.2.1 bis 1.2.2.2.12 thematisierten Transaktionen wurden jeweils mit Vermögenswerten bestritten, die nachweislich vollumfänglich direkt (AP 1.2.2.2.1–1.2.2.2.5) oder als Ersatzwerte (sog. «unechte Surrogate») (AP 1.2.2.2.6–1.2.2.2.12) aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember zu Gunsten der I. SA 2010 stammten. Die betreffenden Ver- mögenswerte waren mithin deliktischer Herkunft und dementsprechend nach dem Ausgeführten untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte (vgl. E. III.5.3.2). Bei dieser Sachlage kann der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt werden. Die in den Anklagepunkten 1.2.2.2.13 bis 1.2.2.2.15 thematisierten Transaktio- nen fanden nach der Vermischung der Gelder der D. Holding und der G. SA auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) am 11. März 2011 und deren Weiterleitung auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 statt. Wie bereits dargelegt (E. III.5.3.2, vgl. auch E. VIII.4.6.3), geht das Gericht davon aus, dass mit der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA ausschliesslich kontaminierte Gelder verwendet wurden. Die hier zur Diskussion stehenden Transaktionen wurden gemäss Anklage und Akten mit Vermögens- werten bestritten, die der I. SA zuvor mit dem erwähnten Transfer vom 27. Mai 2011 zugeflossen waren. Mithin waren die inkriminierten Vermögenswerte eben- falls vollumfänglich deliktischer Herkunft und damit untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte. Damit fallen Schuldsprüche von A. und C. im Sinne der Anklage insoweit ausser Betracht. 4.2 Die im Anklagepunkt 1.2.2.2.16 thematisierte Transaktion wurde gemäss An- klage mit Vermögenswerten bestritten, welche die I. SA als Kredit von der Bank F. erhalten hatte. Nach dem Ausgeführten (vgl. E. III.6) handelte es sich dabei um legale Vermögenswerte und somit um ein taugliches Tatobjekt von
- 155 - SK.2020.40 Art. 158 StGB. Eine Verurteilung von A. wegen dieses Delikts kommt dennoch aus folgendem Grund nicht in Betracht: Die I. SA gehörte zu 100% A. (BA pag. 13.5.313). Das Vermögen der I. SA war mithin für A., wirtschaftlich betrachtet, nicht fremd. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar auch ein Alleinaktionär gegenüber der Einpersonen- AG ungetreue Geschäftsbesorgung begehen (kritisch dazu TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 158 StGB N. 8; NIGGLI, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 158 StGB N. 16). Indes schränkt das Bundesgericht die Strafbarkeit in sol- chen Fällen dahingehend ein, dass nur das Antasten des Reinvermögens im Um- fang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven tatbestandsmässig ist (BGE 141 IV 104 E. 3.2; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 8). Das statutarische Eigenkapital der I. SA betrug laut Anklage Fr. 50'000. Bezüg- lich der gebundenen Reserven ist vorliegend das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR) massgebend. Art. 309 Ziff. 1 PGR verpflichtet Aktiengesellschaften, aus dem Reingewinn jährlich einen Be- trag von einem Zwanzigstel der gesetzlichen Reserve zuzuweisen, bis diese die Höhe von einem Zehntel des Aktienkapitals erreicht hat. Gemäss Art. 310 Ziff. 1 PGR können die Statuten einer Aktiengesellschaft höhere Einlagen in den Re- servefonds vorschreiben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Statuten der I. SA solche Einlagen vorgesehen hätten. Mit den hier inkriminierten und einer weiteren ebenfalls am 4. Juli 2011 ausge- führten Transaktionen verbrauchte die I. SA von der Kreditsumme von EUR 1.3 Mio., die sie von der Bank F. erhalten hatte, insgesamt EUR 1.06 Mio. (BA pag. B-7.5.1.672 ff.). Somit verfügte die I. SA nach der Vornahme der vorge- worfenen Handlungen auf ihrem Konto bei der Bank F. immer noch über mindes- tens EUR 240'000. Das Vermögen im Umfang des Aktienkapitals und der allfäl- ligen gesetzlichen Reserven wurde mithin nicht angetastet. Demzufolge sind die inkriminierten Vermögensdispositionen nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 158 StGB. Der Vorwurf ist unbegründet. 4.3
4.3.1 A. wird in Bezug auf einen Teil, namentlich die in AP 1.2.2.2.7–1.2.2.2.9, AP 1.2.2.2.10 (mit Ausnahme des Bargeldverbrauchs von EUR 50'000 nach dem Barbezug von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011), 1.2.2.2.12 und 1.2.2.2.13 thematisierten Transaktionen wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig ge- sprochen (vgl. E. VIII. 4.1.3.5, VIII.4.3.6, VIII.4.4.6, VIII.4.6.7 i.V.m. E. VIII.4.14). In Bezug auf diese Transaktionen sind folglich keine Freisprüche zu fällen. Im Übrigen, namentlich bezüglich des in AP 1.2.2.2.1–1.2.2.2.6, 1.2.2.2.11,
- 156 - SK.2020.40 1.2.2.2.14–1.2.2.2.16 sowie des in AP 1.2.2.2.10 thematisierten Bargeldver- brauchs von EUR 50'000, ist A. hingegen, nachdem in diesem Zusammenhang auch die Alternativ- und Subalternativanklagen zu keinen Schuldsprüchen füh- ren, freizusprechen. 4.3.2 C. wird bezüglich aller in AP 1.4.2.2 thematisierter Transaktionen, mit Ausnahme des Verbrauchs des restlichen Bargelds von EUR 50'000 nach dem Barbezug von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 durch A., wegen qualifizierter Geldwä- scherei schuldig gesprochen (vgl. E. VIII.4.3.6, VIII.4.4.6, VIII.4.6.7 i.V.m. E. VIII.4.14). In Bezug auf diese Transaktionen haben daher keine Freisprüche zu erfolgen. Bezüglich des erwähnten Bargeldverbrauchs von EUR 50'000 ist C. hingegen, nachdem in diesem Zusammenhang auch die Alternativ- und Subal- ternativanklagen zu keinem Schuldspruch führen, freizusprechen. V. Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (A.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. weiter in der Hauptanklage Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Holding im Zusammenhang mit den nachstehenden Transaktio- nen vor (AP 1.2.2.3). Die entsprechenden mutmasslichen Haupttaten von B. sind Gegenstand von AP 1.3.2.2.1 und 1.3.3.1.2 8 (vgl. E. VI.1.1).
- Zwei bankinterne Überträge von insgesamt EUR 660'794 vom 22. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zur ratenweisen Rückzahlung eines Bankkredits der I. SA (AP 1.2.2.3.1);
- zwei Überweisungen von insgesamt EUR 261'448 vom 22. Dezember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten der LLLLLL. GmbH resp. LLLL. GmbH zwecks Vergütung bezogener Leistungen (AP 1.2.2.3.2);
- Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» zu Gunsten der KKK. Ltd. (AP 1.2.2.3.3);
- 157 - SK.2020.40
- Versuchte Überweisungen von USD 70 Mio. vom 10. bis 20. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. zu Gunsten der LLL. FZC (AP 1.2.2.3.4). 1.2 Die Transaktionen im Zusammenhang mit der KKK. Ltd. und der LLL. FZC wer- den A. in der Hauptanklage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (vgl. E. VIII.4.6, VIII.4.12). 1.3 Sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Transaktionen sind zudem Ge- genstand der Alternativ- und Subalternativanklagen gegen A. wegen mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung resp. mehrfacher, teilweise versuchter qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, jeweils zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (vgl. E. X). 2. Standpunkt von A. A. bestreitet die Vorwürfe. Es ist insoweit auf seine Aussagen zum Hauptvorwurf zu verweisen (E. III.3.2.1.1, III.3.3). 3. Beweis- und rechtliche Würdigung 3.1 Wie oben (E. III.9) sowie im Folgenden (E. VI) dargelegt wurde bzw. wird, hat sich der mutmassliche Haupttäter B. bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Vermögensdispositionen keines Vermögensdelikts (auch nicht in Versuchsform) zum Nachteil der D. Holding schuldig gemacht. In Ermangelung einer Haupttat kann sich A. folglich nicht als Anstifter oder Gehilfe an der versuchten qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding im Sinne der Anklage schuldig gemacht haben. Ob er sich in diesem Zusammenhang allen- falls wegen versuchter Anstiftung zum genannten Delikt strafbar gemacht haben könnte, ist nicht zu prüfen, da diese Hypothese von der Sachverhaltsumschrei- bung in der Anklageschrift nicht gedeckt ist. Insbesondere ist nicht dargelegt, in- wiefern A. versucht haben soll, B. zur Begehung der fraglichen Straftaten zu be- stimmen. Ein Schuldspruch wegen versuchter Gehilfenschaft kommt wiederum a priori nicht in Betracht (BGE 130 IV 131 E. 2.4). 3.2 Wie sich im Folgenden zeigen wird (E. VIII.4.7.7, VIII.4.12.7 i.V.m. E. VIII.4.14), wird A. im Zusammenhang mit den in den Anklagepunkten 1.2.2.3.3 und 1.2.2.3.4 thematisierten Transaktionen (Kapitalanlage von EUR 20 Mio. vom
3. Juni 2011 bei der KKK. Ltd., versuchter Transfer von USD 70 Mio. vom
10. Juni 2011 an die LLL. FZC) der qualifizierten Geldwäscherei schuldig erklärt.
- 158 - SK.2020.40 Demzufolge haben bezüglich dieser Transaktionen keine Freisprüche zu erfol- gen. In Bezug auf die übrigen vorliegend thematisierten Transaktionen (ein- schliesslich weiterer inkriminierter Transferversuche betreffend USD 70 Mio. zu Gunsten der LLL. FZC) hat sich A. demgegenüber auch nicht unter einem ande- ren Gesichtspunkt strafbar gemacht. Insoweit ist er freizusprechen. VI. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (B.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. in der Hauptanklage im Zusammenhang mit den nachstehenden Transaktionen mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbe- sorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB) zum Nachteil der D. Holding vor. Die Anklage geht davon aus, dass B. eigenmächtig die Stellung eines Geschäftsfüh- rers in Bezug auf die EUR 100 Mio. der D. Holding an sich gezogen habe, indem er unter Verwendung der unechten Unterschrift des stellvertretenden Generaldi- rektors der D. Holding T. am 15. Dezember 2010 EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. habe transferieren lassen. B. habe sich in der Folge nicht mehr selbst um die Verwaltung der Vermögenswerte gekümmert, sondern habe diese A. überlassen. Dieser habe die mangelnde Beaufsichtigung durch B. dazu genutzt, in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 25. Mai 2011 Kapitalentnahmen von ins- gesamt rund EUR 11 Mio. vorzunehmen, die nicht im Interesse der D. Holding gewesen seien und deren Rückforderungsanspruch vereitelt hätten (AP 1.3.2.2). Im Einzelnen werden B. folgende Handlungen zur Last gelegt:
- Zulassen von Vermögensschädigungen von insgesamt knapp EUR 2 Mio. – Überweisungen vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 23. Februar 2011 (einschliesslich der A. in AP 1.2.2.3.1 und AP 1.2.2.3.2 vorgeworfenen Transaktionen; vgl. E. V.1.1) (AP 1.3.2.2.1);
- Zulassen von Vermögensschädigung durch ungesicherte Darlehensvergabe in Höhe von EUR 2 Mio. durch die I. SA an die SSSS. GmbH – Überweisung vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) vom 30. Dezember 2010 (AP 1.3.2.2.2);
- 159 - SK.2020.40
- Zulassen der versuchten Vermögensschädigung in Höhe von EUR 4.49 Mio. – versuchte Überweisungen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. vom
8. Februar 2011 an 11 Zahlungsempfänger (AP 1.3.2.2.3.1);
- Zulassen von Vermögensschädigungen in Höhe von insgesamt EUR 7 Mio. – Abdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. in der Zeit vom
10. Februar bis 25. Mai 2011 (AP 1.3.2.2.3.2); 1.2 Die in AP 1.3.2.2.3.2 thematisierten Vermögensdispositionen werden B. auch un- ter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (AP 1.3.2.4.2). 2. Standpunkt von B. B. bestreitet die Vorwürfe. Es ist diesbezüglich auf seine Aussagen zum Haupt- vorwurf zu verweisen (E. III.3.2.1.2, III.3.3.10.3b). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Die Vermögenswerte, mit welchen A. die hier zur Diskussion stehenden Trans- aktionen bestritt bzw. dies versuchte, stammten – hiervon geht auch die Anklage aus – aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding zu Gunsten der I. SA vom 15. Dezember 2010. Sie waren mithin deliktischer Her- kunft und damit ein untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte (E. III.5.3.2). Ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung fällt damit ausser Betracht. 3.2 Wie sich im Folgenden (E. VIII.4.3.6.1 i.V.m. E. VIII.4.14) zeigen wird, hat sich B. in Bezug auf die in AP 1.3.2.2.3.2 (nebst weiteren Vermögensdispositionen) the- matisierte Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD. wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig gemacht. Diesbezüglich kann vor- liegend daher kein Freispruch erfolgen. Hingegen ist B. hinsichtlich der restlichen in AP 1.3.2.2.3.2 thematisierten Vermögensdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. sowie bezüglich AP 1.3.2.2.1, 1.3.2.2.2 und 1.3.2.2.3.1 freizusprechen.
- 160 - SK.2020.40 VII. Mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der J. Inc. (B. und C.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 B. und C. wird weiter in der Hauptanklage jeweils mehrfache, teilweise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB) zum Nachteil der J. Inc. im Zusammenhang mit den folgenden Vermö- gensdispositionen vom Konto dieser Gesellschaft bei der Bank KK. vorgeworfen (AP 1.3.2.3 resp. 1.4.2.4).
- Begleichung von Rechnungen von insgesamt EUR 92'095 in der Zeit vom
6. April bis 6. Mai 2011 für private Bedürfnisse (AP 1.3.2.3.1, 1.4.2.4.1);
- Überweisung von EUR 4.5 Mio. vom 3. Juni 2011 an die Firma DD. (AP 1.3.2.3.2, 1.4.2.4.2);
- Überweisungen von insgesamt EUR 500'000 vom 3. Juni 2011 zu Gunsten der Q. Ltd. (AP 1.3.2.3.3, 1.4.2.4.3);
- Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 für den Kauf der Immobiliengesellschaft KKKKK. AG (AP 1.3.2.3.4, 1.4.2.4.4);
- versuchte Überweisung von Fr. 4 Mio. vom 6. Juni 2011 an die IIIII.-Immobi- lien AG (AP 1.3.2.3.5, 1.4.2.4.5). 1.2 Die genannten Transaktionen werden B. und C. in der Hauptanklage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (vgl. E. VIII.4.5, VIII.4.8- 4.11). 2. Standpunkte der Beschuldigten B. und C. bestreiten die Vorwürfe. Es ist insoweit auf ihre Aussagen zum Haupt- vorwurf zu verweisen (E. III.3.3.13.2b-c.; vgl. auch TPF pag. 457.731.97 ff.). 3. Beweis- und rechtliche Würdigung Die in den Anklagepunkten AP 1.3.2.3.1 resp.1.4.2.4.1 thematisierten Transakti- onen wurden aus den EUR 200'000 bestritten, die von der Firma DD. am 17. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. überwiesen wurden (BA
- 161 - SK.2020.40 pag. 5.1.148) und die ihrerseits aus den EUR 6 Mio. stammten, welche die I. SA am 11. Februar 2011 an die Firma DD. überwiesen hatte. Es steht ausser Frage, dass diese Vermögenswerte aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 herrührten. Die übrigen hier interessierenden Transak- tionen wurden zum einen aus dem nach den vorstehend thematisierten Vermö- gensabflüssen verbliebenen Restsaldo von EUR 107'905.33 auf dem Konto der J. Inc. bei der Bank KK. und zum anderen aus den EUR 12.5 Mio. bestritten, welche die I. SA der J. Inc. auf das erwähnte Konto am 1. Juni 2011 überwiesen hatte und die ihrerseits aus der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die I. SA stammten. Auch bezüglich dieser Vermögenswerte ist mit Verweis auf das in E. III.5.3.2 und IX.4.6.3 Aus- geführte davon auszugehen, dass sie vollumfänglich aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 herrührten. Demnach wa- ren die Vermögenswerte, mit denen die inkriminierten Transaktionen bestritten wurden, allesamt deliktischer Herkunft und somit ein untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte. Eine Verurteilung der Beschuldigten im Sinne der Anklage wegen mehrfacher, teilweise versuchter missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung fällt damit ausser Betracht. Wie sich im Folgenden (E. VIII.4.5, VIII.4.8-4.11 i.V.m. E. VIII.4.14) zeigen wird, haben sich B. und C. im Zusammenhang mit den hier thematisierten Sachverhalten der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht. Bei dieser Sachlage haben vorliegend keine Freisprüche zu erfolgen. VIII. Qualifizierte Geldwäscherei (A., B., C.) 1. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, ge- werbsmässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor. 1.2 Mit Blick auf den objektiven Tatbestand wird durch Geldwäscherei in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, ver- eitelt. Täter kann jedermann sein, auch der Vortäter selbst (BGE 124 IV 274 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3). Tathand- lung der Geldwäscherei ist jede Handlung, «die geeignet ist, die Ermittlung der
- 162 - SK.2020.40 Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten verbreche- rischer Herkunft zu vereiteln» (BGE 119 IV 59 E. 2e). Diese Eignung ist abstrak- ter Natur; strafbar ist die Tathandlung unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 128 IV 117 E. 7a; 126 IV 255 E. 3a). Die Geldwäscherei setzt nicht zwin- gend komplizierte Finanztransaktionen voraus. Gemäss jüngster Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, unter anderem dann, wenn ihr Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrüh- ren (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; PIETH, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 9 f. und 37 ff.). 1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in der Laien- sphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwie- gendes Unrecht darstellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 59). 1.4 Nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei unter an- derem dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b). Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b; Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3). 1.5 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zu- sammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse vo-
- 163 - SK.2020.40 raus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn die- ses nur kurzlebig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Banden- mässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die ge- meinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 2.4.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3). 1.6 Art. 305bis StGB ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Ein vollendeter tauglicher Ver- such ist bei der Geldwäscherei folglich nicht möglich. Denkbar sind hingegen ein unvollendeter Versuch oder ein untauglicher Versuch. Letzterer liegt etwa vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Krimi- nelle Organisationen [nachfolgend: KV-KO], 2018, Art. 305bis StGB N. 745; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 305bis N. 30; DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, 508). 2. Anklagevorwürfe 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den drei Beschuldigten vor, sich der qualifizierten (bandenmässigen) Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB, eventuell der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne der Generalklausel von Art. 305bis Ziff. 2 StGB (schwerer Fall sui generis) schuldig gemacht zu haben, indem sie gemeinsam bzw. in teilweisem Zusammenwirken miteinander und/oder weiteren Personen Vermögenswerte verschoben bzw. zur verschieben versucht hätten, die sie als Vortäter durch die thematisierten Verbrechen, insbe- sondere den betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010, erlangt hätten (AP 1.2.2.4 – A., AP 1.3.2.4 – B., AP 1.4.2.5 – C.). 2.2 Die in der Anklageschrift geschilderten Vereitelungshandlungen sollen gemäss Anklage einzelne Glieder einer Geldwäschereikette gebildet haben, die teils für sich allein, teils zusammen mit anderen geeignet gewesen seien, die Einziehung von Deliktserlösen und Surrogaten zu vereiteln. 2.3 Unter dem Titel «Vereitelungshandlungen» werden in den einzelnen Anklage- punkten neben den Vermögensdispositionen (Geldüberweisungen, Barbezüge,
- 164 - SK.2020.40 Checkbelastungen) zahlreiche dazugehörige Begleithandlungen der Beschuldig- ten (Erstellung und Weiterleitung von fingierten Verträgen, Erklärungen gegen- über den Banken, diverse Kommunikationen unter sich und mit den Dritten, etc.) thematisiert. Als selbständige Geldwäschereihandlungen sind indes nur die Ver- mögensdispositionen zu behandeln. Die Begleithandlungen sind insoweit von In- teresse, als sie die Zurechnung der inkriminierten Transaktionen zu den einzel- nen Beschuldigten ermöglichen. Soweit die Zurechenbarkeit erstellt ist, braucht nicht auf jede der in der Anklageschrift erwähnten Begleithandlungen der Be- schuldigten näher eingegangen zu werden. 2.4 Soweit den Beschuldigten in Bezug auf einzelne Transaktionen bandenmässiges Zusammenwirken mit Dritten (MM., O., MMMMM. et al.) vorgeworfen wird, ist dazu Folgendes zu sagen: Die Bande setzt, wie ausgeführt, den Zusammen- schluss von mindestens zwei Personen voraus. Sofern im konkreten Fall ein Zu- sammenwirken von mindestens zwei Beschuldigten beweismässig erstellt ist, ist ohne Belang, ob allenfalls auch die in der Anklage erwähnten Drittpersonen an der betreffenden Transaktion bandenmässig mitgewirkt haben. Dementspre- chend wird die mutmassliche Tatbeteiligung Dritter an einer inkriminierten Trans- aktion nur thematisiert, wenn diese einer der im vorliegenden Verfahren beschul- digten Personen zugerechnet werden kann. 3. Standpunkte der Beschuldigten Die Beschuldigten weisen die Vorwürfe von sich. Sie bestreiten im Wesentlichen, dass die inkriminierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammten bzw. dass sie von der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte gewusst hät- ten. Es kann insoweit auf die Aussagen der Beschuldigten zum Hauptvorwurf verwiesen werden (E. III.3.2.1). 4. Zu den einzelnen Vermögensdispositionen 4.1 Rasche Kontoverschiebungen und Austausch von EUR 96 Mio. Buchgeld in andere Wertträger in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 12. Januar 2011 (A., B., C.) 4.1.1 Unter AP 1.2.2.4.1, 1.3.2.4.1 resp. 1.4.2.5.1 werden A., B. und C. folgende Trans- aktionen zur Last gelegt:
- 165 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 98 Mio. vom 22. Dezember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX), Luxemburg;
- Überweisung von EUR 2 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Konto der SSSS. GmbH bei der Bank MMMMMM., Zürich (betrifft A. und C., nicht hingegen B.);
- Weiterleitung von EUR 96 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Konto der R. SA bei derselben Bank zur Liberierung von 768 Fondsanteilen des EEEE.-Funds;
- Rücktransfer der EUR 96 Mio. vom 11. Januar 2011 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. nach der Rückgabe der am 30. Dezember 2010 erworbenen 768 Fondsanteile des EEEE.-Funds an die R. SA am 7. Januar 2011;
- Überweisung von EUR 96 Mio. vom 12. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S., Zürich, für den erneuten Erwerb von 768 Fondsanteilen des EEEE.-Funds. 4.1.2 Vorab ist Folgendes in Bezug auf die erwähnte Überweisung von EUR 2 Mio. vom 30. Dezember 2010 zu Gunsten der SSSS. GmbH anzumerken: 4.1.2.1 Diese Transaktion wird, wie erwähnt, nur A. und C., nicht hingegen B., zur Last gelegt. Welchen konkreten Beitrag C. in diesem Zusammenhang geleistet haben soll, ist der Anklageschrift allerdings nicht zu entnehmen. Der Vorwurf resultiert daraus, dass die Anklage alle vorliegend inkriminierten Vereitelungshandlungen von A. (und B.) C. aufgrund des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zurech- net (AS, S. 508). Gemäss Anklage soll der gemeinsame Tatplan von A., B. und C. allerdings die Verschiebung der Gelder von der Bank BBBB. (LUX) über die Bank F. und Bank S. zur Bank P. (CH) vorgesehen haben (AS, S. 158). Dass dieser Plan auch den Transfer eines Teils des Gelds zur SSSS. GmbH bzw. zur Bank MMMMMM. beinhaltet haben soll, wird in der Anklageschrift nicht behaup- tet. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Beweiswürdigung, dass C., wie auch B., keine Kenntnis von dieser Transaktion hatten (vgl. E. III.3.3.8.2b). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass A. die betreffenden Gelder für eigene Zwecke verwen- det und die fragliche Transaktion seinen Komplizen verheimlicht hat. Von einem
- 166 - SK.2020.40 bandenmässigen Zusammenwirken von A. und C. kann insoweit nicht gespro- chen werden. Ein schwerer Fall i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt insoweit nicht vor. 4.1.2.2 Wie nachfolgend (E. VIII.4.14.2) dargelegt wird, sind vorliegend auch die Voraus- setzungen eines schweren Falls sui generis nicht erfüllt. Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der anwendbaren Verjäh- rungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) a priori nicht in Frage. 4.1.2.3 Die in den einzelnen Anklagepunkten thematisierten Vermögensdispositionen sind im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur natürlichen Hand- lungseinheit (vgl. dazu E. IX.2.3.1.2d) aufgrund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Tat anzusehen. Hiervon geht wohl auch die Anklage aus, indem sie die betreffenden Transaktionen jeweils unter einem An- klagepunkt zusammenfasst. Da A. und C., wie sich zeigen wird, bezüglich der übrigen in AP 1.2.2.4.1 bzw. 1.4.2.5.1 vorgeworfenen Handlungen der qualifizier- ten Geldwäscherei schuldig gesprochen werden, sind in Bezug auf den hier zur Diskussion stehenden Transfer von EUR 2 Mio. zu Gunsten der SSSS. GmbH keine Freisprüche betreffend den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei zu fällen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 4.1.3 In Bezug auf die übrigen zur Beurteilung stehenden Transaktionen ergibt sich das Folgende: 4.1.3.1 Die Transaktionen sind belegt und unbestritten. Sie wurden allesamt mit dem Deliktserlös aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 bzw. dessen Ersatzwerten (sog. «unechte Surrogate») bestritten (vgl. E. III.3.3). Die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermö- genswerte ist somit erstellt. 4.1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt jede Form der Anlage von kriminellen Geldern – auch Anlagen auf dem schweizerischen Finanzmarkt – den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei (BGE 122 IV 211 E. 2c; 119 IV 242 E. 1e; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 47). Vorliegend gilt dies umso mehr, als die Gelder in rascher Folge zwischen in- und ausländischen Banken bzw. Konten einer Drittgesellschaft (R. SA) unter Wechsel des Wertträgers (Kauf von Fondsanteilen) und falschen Angaben zur Herkunft der Mittel bzw. zum jeweili- gen Zahlungsgrund hin und her verschoben wurden. Dadurch wurde eine räum- liche, sachliche und persönliche Distanz zwischen den Vermögenswerten und
- 167 - SK.2020.40 deren deliktischen Herkunft geschaffen. Eine solche Vorgehensweise ist geeig- net, die Einziehung zu vereiteln. Die zur Diskussion stehenden Transaktionen sind somit tatbestandsmässig i.S.v. Art. 305bis StGB. 4.1.3.3 Hinsichtlich der Zurechenbarkeit der angeklagten Transaktionen zu den Beschul- digten ist Folgendes festzuhalten:
a) A. Aufgrund der bei den Akten liegenden Bankunterlagen ist erstellt und unbestrit- ten, dass A. sämtliche hier zur Diskussion stehenden Geldtransfers bei den Ban- ken in Auftrag gab. Zur Begründung der Überweisung von EUR 98 Mio. vom
22. Dezember 2010 gab A. bei der Bank F. treuwidrig an, die Gelder würden der Finanzierung der Entwicklung des Krebspräparates U. dienen (BA pag. B- 7.5.1.233 ff.). Gegenüber DDDD. von der Bank BBBB. (LUX) hatte er tags zuvor zur Verschleierung der Herkunft der Gelder erklärt, die Gelder würden aus nor- malen Geschäftsaktivitäten, u.a. aus dem Handel mit Öl und Gas in Kooperation mit Firma NNNNNN. (RU) und den Handelsaktivitäten in Kooperation mit dem Geschäftspartner D. Holding, stammen (BA pag. B-7.26.1.174). Im Hinblick auf die Überweisung von EUR 96 Mio. vom 11. Januar 2011 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Unterkonto «D. Holding» bei der Bank F. und der Weiterleitung dieser Summe auf das Konto der R. SA bei der Bank S. am 12. Januar 2011 ist sodann Folgendes erstellt: Am 7. Januar 2011 gab A. die am 30. Dezember 2010 erworbenen 768 Fondsan- teile des EEEE.-Funds an die R. SA zurück (BA pag. B-7.5.1.231). Mit E-Mail- Schreiben vom 9. Januar 2011 («Information 1/2011») kommunizierte er B., C. und TTT. den in der Folge umgesetzten Plan, die Gelder von der Bank BBBB. (LUX) über die Bank F. und die Bank S. zur Bank P. (CH) zu transferieren (BA pag. B-8.101.1.5). Anlässlich des Kundenmeetings vom 11. Januar 2011 in der Bank F. erklärte A. gegenüber TTTT., CCCCCC. und weiteren Bankmitarbeitern, dass das Investment bei der Bank BBBB. (LUX) nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe und man wolle nun in einen Fonds bei der Bank S. investieren (BA pag. 13.2.955). In der schriftlichen Deklaration vom 19. Januar 2011 betref- fend die Geschäftsbeziehung der R. SA bei der Bank S. liess sich A. sodann tat- sachenwidrig als wirtschaftlich Berechtigten an den EUR 96 Mio. bezeichnen (BA pag. B-7.3.1.10). Bei der gegebenen Beweislage steht die Zurechenbarkeit der hier zur Diskussion stehenden Transaktionen zu A. ausser Zweifel.
- 168 - SK.2020.40
b) B. Aufgrund des Beweisergebnisses zum Hauptvorwurf ist erstellt, dass B. um die Anlage der D. Holding-Gelder bei der Bank BBBB. (LUX) und später bei der Bank S. wusste und damit einverstanden war (vgl. E. III.3.3.6.2, III.3.3.9.4). Er hatte somit nachweislich Kenntnis von den inkriminierten Überweisungen von EUR 98 Mio. vom 22. Dezember 2010 von der Bank F. zur Bank BBBB. (LUX) und von EUR 96 Mio. vom 12. Januar 2011 von der Bank F. zur Bank S. Daraus ist zu schliessen, dass er auch über die dazwischenliegenden Geldflüsse, die Überweisung von EUR 96 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA auf das Konto der R. SA, beide bei der Bank BBBB. (LUX) und den Rücktransfer dieser Summe vom 11. Januar 2011 von der Bank BBBB. (LUX) zur Bank F. orientiert war bzw. sie zumindest in Kauf nahm.
c) C. Es ist erstellt und unbestritten, dass C. B. bei den Angelegenheiten mit verschie- denen Schweizer Banken zur Seite stand. Insbesondere wirkte er tatkräftig mit B. und A. bei der Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses mit, die Gelder der Verfügungsmacht der D. Holding zu entziehen, und beteiligte sich später an der Beuteteilung, namentlich im Zusammenhang mit den thematisierten Kapital- entnahmen von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 und EUR 25 Mio. vom 27. Mai
2011. Bereits diese Umstände alleine bilden ein starkes Indiz dafür, dass C. auch bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Transaktionen mit B. und A. mittä- terschaftlich zusammenwirkte, dienten doch die betreffenden Geldverschiebun- gen dem gemeinsam verfolgten Ziel, die unrechtmässig erlangten Vermögens- werte im Hinblick auf die Beuteteilung zu sichern. Hinzu kommen weitere Umstände, die einen direkten Nachweis dafür erbringen, dass C. an den hier interessierenden Transaktionen zum Teil direkt mitwirkte oder Kenntnis davon hatte. So wurde auf dem Laptop von C. eine Datei mit dem Entwurf des thematisierten Schreibens von B. («Confirmation regarding Invest- ment in cooperation and under control of I. SA») sichergestellt, welches dieser zur Legitimierung der inkriminierten Überweisung von EUR 98 Mio. vom 22. De- zember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) an DDDD. zustellte. Der bei C. sicher- gestellte Entwurf des Schreibens ist undatiert und trägt keine Unterschrift (BA pag. B-8-101.1.24 f.). Dies beweist, dass C. an der Erstellung dieses Schreibens und damit an der Vereitelungshandlung von B. bezüglich der erwähnten Trans- aktion direkt mitwirkte. Weiter ist belegt, dass C. das thematisierte Schreiben von A. «Information 1/2011» vom 9. Januar 2011 erhielt, in dem u.a. von geplanten
- 169 - SK.2020.40 Transfers von der Bank F. zur Bank S. und zur Bank P. (CH) die Rede ist (BA pag. 8-101.1.169). Schliesslich findet sich ein Schreiben von A. an C. vom
E. 31 Januar 2011 in den Akten, das auf dem Laptop des Letztgenannten sicher- gestellt wurde. Darin wird über die Anlage der D. Holding-Gelder bei der Bank S. informiert, nachdem der Versuch einer Anlage bei der Bank BBBB. (LUX) ge- scheitert war (BA pag. 13.1.1645). C. war demnach über alle hier zur Diskussion stehenden Geldverschiebungen informiert und wirkte an diesen teilweise direkt mit. Es bestehen gesamthaft ge- sehen keine Zweifel daran, dass er den gemeinsam mit A. und B. verfolgten Tat- plan hinsichtlich der hier interessierenden Geldverschiebungen mittrug. Er han- delte mithin als Mittäter von A. und B. und muss sich deren Handlungen zurech- nen lassen. 4.1.3.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass alle drei Beschuldigten als Vor- täter um die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte wie auch um den Vereitelungscharakter der infragestehenden Transaktionen wuss- ten. Sie handelten jeweils mit direktem Vorsatz. 4.1.3.5 Zusammenfassend haben A., B. und C. in Bezug auf die interessierenden Trans- aktionen den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirk- licht. 4.1.3.6 Zur Qualifikation als schwerer Fall der Geldwäscherei vgl. E. VIII.4.14. 4.2 Verbrauch von EUR 25'000 am 4. Februar 2011 und von EUR 50'000 am
23. Februar 2011 (A.) 4.2.1 Unter AP 1.2.2.4.2 und 1.2.2.4.3 werden A. folgende Dispositionen vom Unter- konto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. vorgeworfen:
- Überweisung von EUR 25'000 vom 4. Februar 2011 zu Gunsten der QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kreditkartenbelastungen von O. (AP 1.2.2.4.2);
- Überweisung von EUR 50'000 vom 23. Februar 2011 zu Gunsten der Firma RRRR. im Zusammenhang mit dem Rückkauf von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.2.4.3). 4.2.2 Gemäss Anklage soll A. bei diesen Transaktionen mit O. zusammengewirkt ha- ben. Welche konkrete Tatbeiträge Letzterer zu den angeklagten Handlungen von
- 170 - SK.2020.40 A. geleistet haben soll, ist der Anklageschrift allerdings nicht zu entnehmen. Auch in materieller Hinsicht wurde die Rolle von O. bei den inkriminierten Transaktio- nen im Verfahren nicht näher untersucht. O. wurde nie einvernommen. Es bleibt insbesondere unbekannt, ob er über die verbrecherische Herkunft der themati- sierten Vermögenswerte im Bilde war. Bei dieser Sachlage ist ein bandenmässi- ges Handeln i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB nicht erstellt. Ebenso wenig kann vorliegend ein schwerer Fall sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB angenom- men werden (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwä- scherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. 4.2.3 Demnach ist A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei in AP 1.2.2.4.2 und AP 1.2.2.4.3 freizusprechen. 4.3 Rückzahlung von Fondsanteilen von EUR 7 Mio. am 8. Februar 2011 an die I. SA, Weiterleitung von EUR 6 Mio. auf das Auslandkonto der Firma DD. am
11. Februar 2011, Barbezüge und sonstiger Verbrauch sämtlicher Vermö- genswerte in der Zeit vom 10. Februar bis 4. Juli 2011 (A., B., C.) 4.3.1 Unter AP 1.2.2.4.4, 1.3.2.4.2 resp. 1.4.2.5.2 werden A., B. und C. folgende Trans- aktionen zur Last gelegt:
- Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 aus dem Rückkauf von 56 Fondsanteilen am EEEE.-Fund vom Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F.;
- nicht ausgeführter Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern (betrifft A. und C., nicht hingegen B.); im Einzelnen geht es hier um die folgenden vorgesehenen Überweisungen: EUR 1'100'000 an die OOOOOO. LLC auf ein Bankkonto in Russland, EUR 100'000 an die Firma DD. auf ein Bankkonto in Polen, EUR 20'000 an PPPPPP. auf ein Konto bei der Bank P. (CH) in Zürich, EUR 30'000 an QQQQQQ. auf ein Bankkonto in Deutschland, EUR 20'000 an OOOOO. auf ein Bankkonto in Russland, EUR 30'000 an RRRRRR. auf ein Bankkonto in Polen, EUR 20'000 an GG. auf ein liechtensteinisches Bank- konto, EUR 20'000 an SSSSSS. auf ein liechtensteinisches Bankkonto, EUR 300'000 an TTTTTT. auf ein Konto der Bank AAAAAAA., EUR 2'350'000 an die K. AG auf ein Konto der Bank L. in Lugano, EUR 500’000 an die Firma BBBBBBB. auf ein Bankkonto in Estland;
- Barabhebung von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und Weitergabe von EUR 150'000 an TTT.;
- 171 - SK.2020.40
- Weiterleitung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL);
- fünf Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom 11. März bis
25. Mai 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und der Ver- brauch des Restbetrags von EUR 176'016 bis 4. Juli 2011 (betrifft A. und B., nicht hingegen C.);
- weitere Verwendungen von EUR 6 Mio. vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) in der Zeit vom 17. Februar bis 8. Juni 2011 (betrifft C. und B. jeweils in Bezug auf einen Teil der Transaktionen [vgl. E. VIII.4.3.3.2c, VIII.4.3.3.3c], nicht hingegen A.); 4.3.2 Die Transaktionen sind unbestritten und belegt. Die inkriminierten Vermögens- werte (EUR 7 Mio. und Teilbeträge hiervon) stammten als sog. «unechtes Surro- gat» unbestritten aus den EUR 100 Mio., die durch den verfahrensgegenständli- chen Transfer vom 15. Dezember 2010 der Verfügungsmacht der D. Holding ent- zogen wurden (vgl. E. III.3.3). Die verbrecherische Herkunft dieser Mittel ist somit erstellt. 4.3.3 Zur Zurechenbarkeit der infragestehenden Transaktionen zu den einzelnen Be- schuldigten ergibt sich das Folgende: 4.3.3.1 A.
a) Die Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. erfolgte, wie dargelegt, gestützt auf den schriftlichen Auftrag von A. vom 4. Februar 2011 mit dem Betreff «Portional Redemption» zu Handen von FFFF. (BA pag. B-13.5.95). Auch der (nicht ausgeführte) Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011 über insge- samt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern sowie der Weiter- transfer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 zu Gunsten der Firma DD. auf deren liechtensteinisches Bankkonto wurden von A. bei der Bank F. eingereicht bzw. in Auftrag gegeben (BA pag. B-7.5.1.275 ff.).
b) Weiter ist erstellt, dass A. die inkriminierten EUR 200'000 in bar vom Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. am 10. Februar 2011 eigenhändig abhob und gleichentags EUR 150'000 hiervon durch C. an TTT. aushändigen liess (TPF pag. 457.731.63). Wie nachfolgend (E. VIII.4.3.3.2b, VIII.4.3.3.3b) gezeigt wird,
- 172 - SK.2020.40 kann in diesem Zusammenhang allerdings nur eine bandenmässige Tatbege- hung zusammen mit C. bezogen auf den Betrag von EUR 150'000 angenommen werden.
c) Hinsichtlich der übrigen angeklagten Abdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA (fünf Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom 11. März bis 25. Mai 2011 [zu den einzelnen Transaktionen vgl. E. III.3.3.10.1d], Verbrauch des Restbetrags von EUR 176'016 bis 4. Juli 2011) ist Folgendes festzuhalten: Die betreffenden Transaktionen werden nur A. und B. vorgeworfen. Wie nachfol- gend (E. VIII.4.3.3.2b) dargelegt wird, ist indes nicht erstellt, dass B. von diesen Transaktionen Kenntnis hatte und damit einverstanden war. Damit fällt der Vor- wurf des bandenmässigen Handelns auch in Bezug auf A. dahin. Ebenso wenig sind vorliegend die Voraussetzungen eines schweren Falls sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB gegeben (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. Ein Freispruch ist diesem Zusammenhang aus dem in E. VIII.4.1.2.3 dargelegten Grund nicht zu fällen. 4.3.3.2 B.
a) Es ist nach dem oben Dargelegten (E. III.3.3.10.3f) erstellt, dass die Anwei- sung an A. betreffend die Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 von der I. SA an die Firma DD. durch C. in Absprache mit B. erteilt wurde. Ein Teil der in der Folge aus diesen Mitteln erfolgten Zahlungen der Firma DD. kam B., seinen Familienangehörigen resp. der ihm und C. je zur Hälfte gehörenden J. Inc. zugute (vgl. E. III.3.3.10.1c). Vor diesem Hintergrund ist auch die den ge- nannten Transaktionen vorausgegangene Überweisung von EUR 7 Mio. vom
8. Februar 2011 von der R. SA an die I. SA ohne Zweifel B. zurechenbar, zumal er nicht in Abrede stellt, von der betreffenden Zahlung gewusst zu haben, wenn auch ohne Einzelheiten (TPF pag. 457.731.63).
b) In Bezug auf die inkriminierten Abdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (Barabhebung von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 durch A. und Weitergabe von EUR 150'000 an TTT.; fünf Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom 11. März bis 25. Mai 2011; Verbrauch des Restbe- trags von EUR 176'016 bis 4. Juli 2011) ist hingegen nicht erstellt, dass B. Kennt- nis von diesen Transaktionen hatte und damit einverstanden war. Der Vorwurf der Geldwäscherei ist insoweit unbegründet.
- 173 - SK.2020.40
c) Hinsichtlich der Weiterverwendung der auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesenen EUR 6 Mio. werden B. folgende Überweisungen von diesem Konto zur Last gelegt:
- die Überweisung von EUR 150'000 vom 10. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank DDDDD. (FL) zum Nachweis der finanziellen Solvenz ge- genüber dem Spital EEEEE. Bern im Hinblick auf die Behandlungskosten der Mutter von B.;
- die Überweisungen von Fr. 5'000 vom 18. Februar 2011 und von Fr. 53'158 vom 17. März 2011 an das Spital EEEEE. Bern zur Teilzahlung der Behand- lungskosten der Mutter von B.;
- die Überweisung von Fr. 19'478 vom 18. Februar 2011 an das Spital EEEEE. Bern zur Bezahlung der Behandlungskosten der Schwiegermutter von B., HHHHH.;
- die Überweisung von EUR 200'000 vom 17. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK., woraus B. am 5. Mai 2011 Hotelkosten von Fr. 31'746 für einen Familienurlaub in Bad Ragaz beglich. Bezüglich dieser Transaktionen kommt eine bandenmässige Tatbegehung indes nur hinsichtlich der beiden Überweisungen von insgesamt EUR 350'000 zu Gunsten der J. Inc. in Betracht; diese Transaktionen werden vorliegend neben B. auch C. zur Last gelegt. Die übrigen Überweisungen werden hingegen nur B. zur Last gelegt. Soweit die Anklage in Bezug auf diese Überweisungen von einem bandenmässigen Handeln von B. und MM. ausgehen will, ist dazu Folgenden zu sagen: MM. wurde im Verfahren nie einvernommen. Insbesondere fehlt ein Nach- weis dafür, dass er über die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermö- genswerte im Bilde war. Bei dieser Sachlage ist ein bandenmässiges Handeln i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in Bezug auf die Transfers zu Gunsten des Spitals EEEEE. Bern nicht erstellt. Ebenso wenig kann insoweit ein schwerer Fall sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB angenommen werden (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. Ein Freispruch ist in diesem Zusam- menhang aus dem in E. VIII.4.1.2.3 dargelegten Grund nicht zu fällen. 4.3.3.3 C.
a) Es ist nach dem Dargelegten (E. III.3.3.10.3f) erstellt, dass C. den Zahlungs- auftrag vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von
- 174 - SK.2020.40 11 Zahlungsempfängern A. übermittelte und, nachdem die Bank F. Erklärungen zu den in Auftrag gegebenen Zahlungen verlangt hatte, A. den Auftrag zur Über- weisung von EUR 6 Mio. von der I. SA zur Firma DD., einer von seinem alten Bekannten MM. kontrollierten Gesellschaft, erteilte. In der Folge bestimmte C. über die Weiterverwendung der Gelder vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL), indem er Anweisungen an MM. erteilte. Ein Teil dieser Gelder kam C., sei- nen Familienangehörigen resp. der ihm und B. je zur Hälfte gehörenden J. Inc. zugute (vgl. E. III.3.3.10.1c). Angesichts dieser Umstände sowie dessen, dass A. bereits am 31. Januar 2011 ihm gegenüber erste Profitauszahlungen in Höhe von EUR 58 Mio. angekündigt hatte (BA pag. B-8.101.3.86 ff.) ist auch die den erwähnten Transaktionen vorausgegangene Überweisung von EUR 7 Mio. vom
8. Februar 2011 von der R. SA an die I. SA zweifellos C. zurechenbar.
b) Unbestritten ist sodann, dass C. bei der Bargeldübergabe von EUR 150'000 an TTT. vom 10. Februar 2011 persönlich mitwirkte (TPF pag. 457.731.63). Da- mit ist ihm auch die vorgängig zu diesem Zweck erfolgte Barabhebung durch A. bis zu diesem Betrag zurechenbar. Bezüglich des über EUR 150‘000 hinausge- henden Betrags (EUR 50‘000) kann ihm die fragliche Barabhebung hingegen nicht angelastet werden. Insoweit fehlt der Nachweis, dass er über den von A. effektiv abgehobenen Betrag Kenntnis hatte.
c) Im Zusammenhang mit den C. vorgeworfenen Zahlungen vom Konto der Firma DD. (Überweisungen gestützt auf die zweite Liste mit 11 Zahlungsaufträ- gen resp. die Zahlungsaufträge der GGG. Trust [AS, S. 510 i.V.m. 445 ff.]) kommt eine bandenmässige Tatbegehung nur betreffend die beiden erwähnten Über- weisungen von insgesamt EUR 350'000 zu Gunsten der J. Inc. (10. und 17. März
2011) in Betracht. Diese Geldtransfers werden nebst C. auch B. zur Last gelegt. Hinsichtlich der übrigen infragestehenden Überweisungen der Firma DD. geht die Anklage vom bandenmässigen Handeln von C. und MM. aus. Wie bereits erwähnt (vgl. E. VIII.4.3.3.2c), ist indes nicht erstellt, dass sich MM. im Zusam- menhang mit den vorliegend interessierenden Transaktionen der Geldwäscherei schuldig gemacht hat. Der Vorwurf der bandenmässigen Tatbegehung fällt damit dahin. Ein schwerer Fall sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist ebenfalls zu verneinen (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. Ebenso wenig sind in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für einen Freispruch gegeben (vgl. E. VIII.4.1.2.3). 4.3.4 Die zur Beurteilung stehenden Transaktionen waren klarerweise geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der inkriminierten Vermögenswerte zu vereiteln, wurde doch hierdurch eine weitere räumliche,
- 175 - SK.2020.40 sachliche und persönliche Distanz zwischen den Vermögenswerten und deren deliktischen Herkunft geschaffen. So wurden die Vermögenswerte zunächst un- ter Wechsel des Wertträgers (von Fondsanteilen in Buchgeld) von einem Aus- landskonto einer Drittgesellschaft in die Schweiz transferiert (Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 an die I. SA), anschliessend der Grossteil da- von, nachdem das Vorhaben, einen Teil der Gelder an 11 verschiedene Perso- nen im In- und Ausland zu verteilen, wegen der Intervention der Bank nicht rea- lisiert werden konnte (Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011), auf ein Auslands- konto einer weiteren Drittgesellschaft weitertransferiert (Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD.), von wo die Gelder auf 17 verschiedene Begünstigte im In- und Ausland verteilt (darunter zwei Überwei- sungen von insgesamt EUR 350'000 vom 10. und 17. März 2011 an die J. Inc.) resp. verbraucht wurden. Hinzu kamen zusätzliche Verschleierungshandlungen seitens von A., der den Eingang von EUR 7 Mio. auf das Konto der I. SA und die in Auftrag gegebenen Zahlungen an 11 Begünstigte gegenüber der Bank F. als ersten «Rückfluss in Sachen U.» darstellte (BA pag. B-7.5.1.275) und die Über- weisung an die Firma DD. gegenüber derselben Bank mit «Vorleistungen in das Zugleitsystemprojekt» begründete (BA pag. B-7.5.1.661), und von C., der den Eingang der Gelder gegenüber der Bank E. (FL) mit einem fingierten Darlehens- vertrag vom 9. Februar 2011 zwischen der I. SA und der Firma DD. begründete (BA pag. 13.5.386/425). Die Verschleierungshandlungen seiner Mittäter hat sich B. zuzurechnen. Die Geldwäschereitauglichkeit der inkriminierten Barabhebung und -übergabe an TTT. vom 10. Februar 2011 steht ebenfalls ausser Frage, wurde doch hierdurch der paper trail unterbrochen (vgl. hierzu ACKERMANN/ZEHN- DER, KV-KO, Art. 305bis StGB N. 517 ff.) 4.3.5 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die Beschuldigten als Vortäter um die verbrecherische Herkunft der Gelder und den Vereitelungscharakter der in- kriminierten Transaktionen wussten (vgl. auch E. III.3.3.10.2i, III.3.3.10.3f). Dass C. und B. bei den inkriminierten Geldern wohl von einer Gewinnauszahlung aus- gingen, ist dabei ohne Belang. Die Anlage von kriminellen Geldern erfüllt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets den Tatbestand der Geldwäscherei (E. VIII.4.1.3.2). Damit ist auch die Verwendung allfälliger Gewinne aus inkrimi- nierten Anlagegeldern ihrerseits geldwäschereitauglich. 4.3.6
4.3.6.1 Zusammenfassend haben die Beschuldigten den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit den vorliegend interessie- renden Transaktionen wie folgt erfüllt:
- 176 - SK.2020.40
- A., B. und C. in Bezug die Überweisungen von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 von der R. SA zur I. SA und von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 von der I. SA zur Firma DD.;
- A. und C. in Bezug auf den Zahlungsauftrag an die Bank F. vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern sowie die Barabhebung und Übergabe von EUR 150'000 an TTT. vom
10. Februar 2011;
- B. und C. in Bezug auf zwei Überweisungen von insgesamt EUR 350'000 vom
10. und 17. März 2011 von der Firma DD. zur J. Inc. 4.3.6.2 Der Umstand, dass der Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011 nicht ausgeführt wurde, ändert nichts daran, dass diesbezüglich ein vollendetes Delikt vorliegt, ist doch eine Zahlungsanweisung an eine Bank bezüglich der deliktischen Gelder abstrakt geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung derselben zu vereiteln. 4.3.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.4 Auszahlung von Fondsanteilen von EUR 89 Mio. und Zusammenlegung mit EUR 11 Mio. der G. SA auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) vom 11. März 2011, Verschiebung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. vom 6. April 2011 (A., B., C.) 4.4.1 Unter AP 1.2.4.5, 1.3.2.4.3 resp. 1.4.2.5.3 werden A., B. und C. die Auszahlung von Fondsanteilen von EUR 89 Mio. des EEEE.-Funds und deren Zusammenle- gung mit EUR 11 Mio. der G. SA auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) am 11. März 2011 sowie die anschliessende Verschiebung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 zur Last ge- legt. 4.4.2 Die inkriminierten Transaktionen sind unbestritten und belegt. Bezüglich der Her- kunft der zur Diskussion stehenden Vermögenswerte ist Folgendes festzuhalten: Die infolge des Rückkaufs von 712 Fondsanteilen des EEEE.-Funds ausbezahl- ten EUR 89 Mio. stammten als sog. «unechtes Surrogat» unbestrittenermassen aus den EUR 100 Mio., die am 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) an die I. SA transferiert wurden. Die verbrecherische Her- kunft dieser Mittel ist demnach erstellt. Hinsichtlich der EUR 11 Mio. der G. SA ist hingegen mit Verweis auf das Dargelegte (vgl. E. III.4) von legalem Ursprung auszugehen.
- 177 - SK.2020.40 4.4.3 Betreffend die Zurechenbarkeit der Transaktionen zu den einzelnen Beschuldig- ten ergibt sich das Folgende: 4.4.3.1 A. Es ist unbestritten und belegt, dass die beiden hier zur Diskussion stehenden Transfers – die Auszahlung von EUR 89 Mio. vom Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) und die Weiterleitung dieses Gelds zusammen mit EUR 11 Mio. der G. SA von dort auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 – von OO. auf Veranlassung bzw. in Absprache mit A. ausgelöst wurden (vgl. E. III.3.3.12). 4.4.3.2 B. Im Zusammenhang mit der inkriminierten Überweisung der EUR 89 Mio. vom
11. März 2011 ist erstellt, dass B. an folgenden drei Meetings anwesend war, anlässlich derer die fragliche Überweisung bzw. der Eingang der Gelder bespro- chen wurde: Am 10. März 2011 bei der Bank S. sowie am 11. und 17. März 2011 bei der Bank P. (CH). Am erstgenannten Meeting war seitens der Bank u.a. ein russischsprechender Mitarbeiter (CCCCCCC.), an den beiden anderen bei der Bank P. (CH) C. anwesend (BA pag. B-7.3.1.5.22, 10.2.3.18, B-7.2.2.4). B. war sich somit zweifellos im Klaren über die an diesen Meetings besprochene Trans- aktion. Auch die Zurechnung der Weiterleitung der EUR 100 Mio. vom 6. April 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. zu B. ist unproblematisch, hatte er doch dieses Konto eigens hierfür eröffnet. Zudem stellte er gleichentags der Kunden- beraterin der Bank KK. JJJJJ. als Nachweis für die Herkunft der Gelder verschie- dene Bankunterlagen (u.a. SWIFT-Belege zu den beiden Überweisungen von je EUR 50 Mio. vom 7. und 8 Oktober 2010 von der Bank III. [RU] und der Bank HHH. (RU) auf das Konto der D. Holding bei der Bank E. [CH], Belastungsan- zeige der Bank E. [CH] zum Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember
2010) zu (BA pag. B-7.1.8.91 ff.). 4.4.3.3 C. C. nahm zusammen mit B. und OO. an den am 11. und 17. März 2011 stattge- fundenen Kundenmeetings bei der Bank P. (CH) in Zürich teil, an denen die am
11. März 2011 erfolgte Überweisung der EUR 100 Mio. vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) besprochen
- 178 - SK.2020.40 wurde (BA pag. 13.2.1285). Weiter ist erstellt, dass C. über JJJJJ., die er Anfang 2011 kennen gelernt hatte, Kontakt zur Bank KK. hergestellt und B. damit die Eröffnung des Kontos «D. Holding» ermöglicht hat, auf welches die EUR 100 Mio. am 6. April 2011 von der Bank P. (CH) überwiesen wurden. Er hat zudem JJJJJ. vorgängig den Eingang einer grösseren Summe in Aussicht gestellt und ihr Prospekte der D. Holding übergeben (BA pag. 12.5.8/13). Die beiden hier in- teressierenden Transaktionen sind demnach ohne Zweifel C. zurechenbar. 4.4.4 Der Vereitelungscharakter der Überweisung der EUR 100 Mio. vom 11. März 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) ist angesichts des Wechsels des Wertträgers (von Fondsantei- len zum Buchgeld) evident. Auch der Weitertransfer zur Bank KK. stellt, unge- achtet dessen, dass das Geld auf ein auf D. Holding lautendes Konto überweisen und ihr damit scheinbar restituiert wurde, eine geldwäschereitaugliche Handlung dar. Dies ergibt sich daraus, dass das betreffende Konto ohne Wissen und Er- mächtigung der D. Holding eröffnet worden war, die Überweisung ihr gegenüber geheim gehalten und sie mittels gefälschter Kontoauszüge im Glauben belassen wurde, das Geld befinde sich nach wie vor bei der Bank E. (CH) (vgl. E. III.3.3.5.9, III.3.3.11). 4.4.5 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass A. um die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Gelder im Betrag von EUR 89 Mio. wusste. B. und C. wussten demgegenüber, wie dargelegt (E. III.3.3.12.8), nicht, dass sich die von der Bank S. am 11. März 2011 zur Bank P. (CH) und von dort am 6. April 2011 zur Bank KK. überwiesenen EUR 100 Mio. im Umfang von EUR 11 Mio. aus Geldern der G. SA zusammensetzten. Sie gingen vielmehr davon aus, dass die gesamte Summe von EUR 100 Mio. vom ursprünglichen Kapital der D. Holding stammte und somit verbrecherischer Herkunft war. Auch der Vorsatz bezüglich des Vereitelungscharakters der inkriminierten Trans- aktionen ist bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. Speziell zum Transfer von EUR 100 Mio. zur Bank KK. ist Folgendes anzumerken: A. und C. wussten zwar nicht, dass B. das fragliche Konto «D. Holding» bei der Bank KK. ohne Ermäch- tigung und Wissen der D. Holding eröffnet hatte, und gingen folglich davon aus, dass es sich hierbei um ein Konto der D. Holding handelte. Indes bedeutet das nicht, dass sie mit dem Transfer von EUR 100 Mio. zur Bank KK., das Ziel ver- folgten, der D. Holding die entzogenen Vermögenswerte zu restituieren. Viel- mehr wussten sie, dass B. zeichnungsberechtigt bezüglich des Kontos war und somit über die überwiesenen Gelder faktisch verfügen konnte. Das Konto diente allen drei Beschuldigten als Durchlaufkonto für weitere geldwäschereitaugliche
- 179 - SK.2020.40 Transaktionen. Die in der Folge vorgenommenen resp. angestrebten Überwei- sungen von diesem Konto (Transfers von EUR 25 Mio. resp. EUR 20 Mio. zur I. SA resp. KKK. Ltd., versuchter Transfer von USD 70 Mio. zu LLL. FZC) bestä- tigen diese Annahme. 4.4.6 Zusammenfassend haben die Beschuldigten A., B. und C. im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Transaktionen den Tatbestand der Geld- wäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezogen auf EUR 89 Mio. objektiv und subjektiv verwirklicht. B. und C. haben zudem den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht in Bezug auf EUR 11 Mio. erfüllt, da sich ihr Geldwäschereivorsatz, wie vorstehend dargelegt, betragsmässig auf EUR 100 Mio. bezog. Insoweit liegt ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei vor. 4.4.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.5 Deckung privater Ausgaben von EUR 92'095 in der Zeit vom 6. April 2011 bis 6. Mai 2011 (B., C.) 4.5.1 Unter AP 1.3.2.4.4 resp. 1.4.2.5.4 werden B. und C. folgende Überweisungen vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. zur Last gelegt:
- Drei Überweisungen von jeweils EUR 15‘000 vom 6. und 15. April sowie 6. Mai 2011 auf das Konto der DDDDDDD. GmbH bei der Bank EEEEEEE. (DE), Hamburg zur Begleichung von Akontorechnungen für die medizinischen Be- handlungskosten der Ehefrau von C., GGGGG., in einem Spital in Hamburg;
- Zahlung von EUR 21‘600 vom 27. April 2011 zu Gunsten der IIIII.-Immobi- lien AG (1. Teilzahlung des Vermittlerhonorars im Zusammenhang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y.);
- Zahlung von EUR 25‘453 vom 6. Mai 2011 zu Gunsten von Hotel FFFFFFF. Bad Ragaz zur Begleichung der Hotelrechnung von Fr. 31‘745.60 für den Ferienaufenthalt von B. und seiner Familie vom 1. bis 8. Mai 2011. 4.5.2 Die inkriminierten Überweisungen sind aktenmässig belegt und unbestritten. Die Überweisungen wurden aus den EUR 200'000 bestritten, die von der Firma DD. am 17. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. überwiesen worden waren (BA pag. 5.1.148) und die ihrerseits aus den EUR 6 Mio. stammten, wel- che die I. SA am 11. Februar 2011 an die Firma DD. überwiesen hatte (vgl.
- 180 - SK.2020.40 E. III.3.3.10.1b-c). Die verbrecherische Herkunft dieser Mittel wurde bereits the- matisiert (vgl. E. VIII.4.3.2). 4.5.3 Auch der Vereitelungscharakter ist für sämtliche inkriminierten Überweisungen zu bejahen, wurden doch damit die betreffenden Vermögenswerte verbraucht: Mit den an die DDDDDDD. GmbH auf deren deutsche Bankkonto überwiesenen EUR 45'000 wurden die Spitalbehandlungskosten der Ehefrau von C. bezahlt; die an die IIIII.-Immobilien AG überwiesenen EUR 21'600 wurden für eine Immo- bilieninvestition verwendet und mit der Überweisung von EUR 25‘453 an Hotel FFFFFFF. Bad Ragaz wurden private Hotelkosten von B. bezahlt. 4.5.4 Zu den Tatbeiträgen der Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: 4.5.4.1 B. Die inkriminierten Überweisungen erfolgten auf Zahlungsanweisungen von B., dem einzigen Zeichnungsberechtigten für das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. (BA pag. B-7.1.8.79 ff./103 f./118/125 f./140 ff.). 4.5.4.2 C. Die Überweisungen an die DDDDDDD. GmbH dienten der Begleichung der Spi- talkosten der Ehefrau von C. Er bestreitet denn auch nicht, die betreffenden Zah- lungen veranlasst zu haben (BA pag. 13.1.84). Ebenfalls unbestritten ist, dass C. die Zahlung von EUR 21‘600 vom 27. April 2011 an die IIIII.-Immobilien AG zur Finanzierung des von ihm und B. verfolgten Bauprojekts in der Gemeinde Y. ver- anlasste (BA pag. 13.1.83). Bezüglich der letzten hier interessierenden Zahlung geht aus den Akten hervor, dass die Bank KK. am 6. Mai 2011 vom «customer» telefonisch angewiesen wurde, die gleichentags von B. an die Kundenberaterin JJJJJ. per E-Mail zugestellte Hotelrechnung des Hotels FFFFFFF. Bad Ragaz zu vergüten (BA pag. B-7.1.8.148). Es ist belegt und unbestritten, dass B. mangels ausreichender Deutsch- und Englischkenntnisse mit den Gesprächspartnern in der Schweiz, darunter den Banken, über C. kommunizierte. Aus den Aussagen von B. geht zudem hervor, dass er sich im vorliegenden Zusammenhang nicht direkt an die Bank wandte (BA pag. 13.2.1439). Es kann somit als erstellt gelten, dass es C. war, der die Zahlungsanweisung von B. an die Bank KK. telefonisch übermittelte. 4.5.5 In subjektiver Hinsicht macht B. geltend, er sei davon ausgegangen, das Geld auf dem Konto der J. Inc. stamme aus den Nickeldrahtschäften von C. (BA pag. 13.2.1435/1440). C. bringt vor, er habe die fraglichen Zahlungen aus den Mitteln
- 181 - SK.2020.40 bestritten, welche er als Darlehen von der Firma DD. bekommen habe. Diese habe ihrerseits die thematisierten EUR 6 Mio. als Kredit von der I. SA erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Geld um Einnahmen gehan- delt habe, welche der I. SA aus dem JVA mit der D. Holding zugestanden hätten (BA pag. 13.1.275/277, 13.5.795). Wie bereits gezeigt (E. III.3.3.10.3f), handelt es sich bei diesen Bestreitungen um Schutzbehauptungen; B. und C. waren sich über die Herkunft der infragestehenden Gelder aus den verfahrensgegenständli- chen EUR 100 Mio. der D. Holding im Klaren. Dass die inkriminierten Transakti- onen geeignet waren, die Einziehung der deliktischen Werte zu vereiteln, muss ihnen ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Sie handelten mithin vorsätzlich. 4.5.6 Nach dem Gesagten haben B. und C. in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Transaktionen den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.5.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.6 Verschiebung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F., hälftige Aufteilung zwischen I. SA und J. Inc., wei- tere Kontoverschiebungen von Teilbeträgen (A., B., C.) 4.6.1
4.6.1.1 Unter AP 1.2.2.4.6, 1.3.2.4.5 resp. 1.4.2.5.5 werden A., B. und C. folgende Trans- aktionen vorgeworfen:
- Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F.;
- Weitertransfer von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 von dort auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. 4.6.1.2 A. und B. werden zusätzlich folgende Transaktionen zur Last gelegt:
- Überweisung von EUR 10 Mio. vom 6. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM), der Ver- brauch von EUR 9.7 Mio. von dort in 24 Transaktionen im Zeitraum vom
9. Juni bis 10. Oktober 2011;
- Überweisung von EUR 250'000 vom 21. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der KKKKKK. Ltd. bei der Bank GGGGGGG. SGP;
- 182 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 11'000 vom 23. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der HHHHHHH. AG bei der QQQQ. Card- center AG;
- bankinterner Transfer von EUR 2.4 Mio. vom 23. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das neu eröffnete Konto der I. SA mit der Stammnummer 2, Verwendung von EUR 1'992'998 hiervon für den Kauf von Wertpapieren in der Zeit vom 24. Juni bis 22. Juli 2011, Verpfändung dieser Wertpapiere zusammen mit den Sichtguthaben auf den Konten Nr. 1 und Nr. 2 als Sicherheit für den Lombardkredit von EUR 1.3 Mio. der Bank F. an die I. SA. 4.6.2 Die inkriminierten Transaktionen sind belegt und unbestritten. 4.6.3 Betreffend die Herkunft der infragestehenden Vermögenswerte ergibt sich das Folgende: 4.6.3.1 Das Guthaben auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. bestand, wie dar- gelegt, aus EUR 89 Mio. des ursprünglichen Kapitals der D. Holding, deren ver- brecherische Herkunft mehrfach thematisiert wurde, und EUR 11 Mio. der G. SA, bezüglich welcher von legaler Herkunft auszugehen ist (vgl. E. VIII.4.4.2). 4.6.3.2 Werden, wie vorliegend, deliktische mit legalen Vermögenswerten vermischt, entstehen teilkontaminierte Werte, deren Behandlung bezüglich Geldwäscherei und Einziehbarkeit umstritten ist. Radikallösungen, wonach bei Vermischung ent- weder alles vollständig oder gar nichts kontaminiert sei, werden in der Praxis und Lehre abgelehnt. Diskutiert werden mehrere Zwischenlösungen. Nach dem Pro- portionalitätsprinzip setzt sich der Makel eines teilweise kontaminierten Vermö- genswerts im Verhältnis des legalen zum kontaminierten Teil proportional fort, wenn der Vermögenswert weitertransferiert wird oder einen Wertzuwachs er- fährt. Demnach ist nur die deliktische Quote ein taugliches Geldwäscherei- und Einziehungsobjekt. Nach dem Signifikanzkriterium kontaminiert der Deliktserlös ab einer bestimmten Schwelle das legale Vermögen vollständig. Nach der Bo- densatz-/Sockeltheorie wird bei teilkontaminierten Vermögenswerten zunächst der legale Anteil verbraucht, während der kontaminierte Anteil als «Bodensatz» bzw. «Sockel» auf dem Konto zurückbleibt. Nach der «last in first out»-Theorie sind umgekehrt alle zu beurteilenden Vermögensdispositionen bis zur Höhe der Verbrechensbeute als kontaminiert, während der Rest als legal anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2 mit Hin- weisen auf Literatur).
- 183 - SK.2020.40 Keine der thematisierten Lösungen vermag restlos zu überzeugen. Gegen das Proportionalitätsprinzip spricht etwa, dass bereits wenige Transaktionen oft ein Mass an Komplexität schaffen, dass eine proportionale Aufteilung praktisch nicht bzw. nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wird (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 8; SCHOLL, in: KV-KO, Art. 70 StGB N. 246; DELNON/HUBACHER, Geldwäscherei und Teilkontamination, ZStrR 2016, 334), so gerade auch im vorliegenden Fall. Die Anwendung des Signifikanzkriteriums würde zur unerwünschten Folge führen, dass entweder Vermögenswerte delikti- scher Herkunft nicht eingezogen oder umgekehrt rechtmässig erworbene Ver- mögenswerte der Einziehung unterliegen würden (SCHOLL, a.a.O., N. 245; DEL- NON/HUBACHER, a.a.O., 333 f.). Die Bodensatz-/Sockel- und die «last in first out»- Theorien haben zwar den Vorzug, dass sie die Vermögenseinziehung in der Höhe auf die deliktisch erlangten Vermögenswerte beschränken und diesbezüg- lich – im Gegensatz zum Proportionalitätsprinzip – keine Berechnungsschwierig- keiten bereiten. Indes wird gegen die Bodensatz-/Sockeltheorie eingewendet, sie schaffe ein Missbrauchspotential; der Vortäter bzw. der Geldwäscher könne be- wusst einen Grundbetrag in der Höhe des deliktischen Werts auf dem Konto be- lassen und dadurch Art. 305bis StGB umgehen (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 363; DELNON/HUBACHER, a.a.O., 336). Der Nachteil der «last in first out»-The- orie besteht wiederum darin, dass der Kontoinhaber nicht mehr über den legalen Anteil seines Bankguthabens verfügen kann, ohne sich gegebenenfalls wegen Geldwäscherei strafbar zu machen (SCHOLL, a.a.O., N. 247; DELNON/HUBACHER, a.a.O., 344). 4.6.3.3 Als vorzugswürdig erscheint vor diesem Hintergrund die von DELNON/HUBACHER (a.a.O., 348 f.) vorgeschlagene sog. «Zugriffslösung», welche die Bodensatz- /Sockeltheorie mit der «last in first out»-Theorie kombiniert, ohne dabei deren Nachteile zu übernehmen. Auszugehen ist demnach im Regelfall von der Boden- satz-/Sockeltheorie. Dieser Ansatz bedarf allerdings dann einer Korrektur, wenn der Täter im Zusammenhang mit dem ihm bekannten Deliktswert nach seinem Willen eine Geldwäschereihandlung vornimmt. Ist sein Handeln auf die Fortset- zung der Geldwäscherei gerichtet, so ist der dafür verwendete Anteil im Sinne der «last in first out»-Theorie gesamthaft als kontaminiert und die betreffende Vermögensdisposition als Geldwäscherei zu betrachten (so im Ergebnis auch SCHOLL, a.a.O., N. 248 ff.). 4.6.3.4 Die Anwendung dieser Lösung auf den vorliegenden Fall führt zum folgenden Ergebnis: Die inkriminierte Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom teilkontaminierten Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. erfolgte zwecks Aufteilung und nachträglichen Ver-
- 184 - SK.2020.40 brauchs der deliktisch erlangten Gelder durch die Beschuldigten; die anschlies- senden Transaktionen ab den Konten der I. SA und der J. Inc. (vgl. E. III.3.3.13.1b), lassen daran keinen Zweifel. Es ist somit erstellt, dass der Wille der Beschuldigten bei der fraglichen Überweisung auf die Fortsetzung der Geld- wäscherei gerichtet war. Demzufolge sind die gesamten EUR 25 Mio., über die hier disponiert wurde, als kontaminiert anzusehen. Die übrigen vorliegend inkri- minierten Transaktionen wurden aus dieser Summe, mithin ebenfalls vollumfäng- lich mit deliktischen Werten, bestritten. 4.6.4 Zur Zurechenbarkeit der inkriminierten Transaktionen zu den Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: 4.6.4.1 A. und B.
a) Die Zurechnung der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. zu den Beschuldigten ist unproblematisch. Die bei- den Überweisungen erfolgten gestützt auf einen zwischen A. und B. geschlosse- nen Vertrag, «Agreement and transfer order 1/2011» vom 26. Mai 2011 (vgl. E. III.3.3.13.1a). Zudem wurden die inkriminierten Überweisungen von B. (Trans- fer von EUR 25 Mio. an die I. SA) resp. A. (Transfer von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc.) als jeweiligem Zeichnungsberechtigten für das entsprechende Konto in Auftrag gegeben (BA pag. B-7.1.1.2.8). Soweit B. in Abrede stellt, den erwähnten Vertrag unterzeichnet zu haben und an der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. beteiligt gewesen zu sein (vgl. E. III.3.3.13.2b), stellt dies nach dem Dargelegten eine Schutzbehauptung dar (vgl. III.3.3.13.3b und d).
b) Hinsichtlich der übrigen hier zur Diskussion stehenden Transfers vom Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. und den Folgetransaktionen (E. VIII.4.6.1.2) ergibt sich das Folgende: aa) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B. bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung dieser Transaktionen in irgendeiner Weise mit A. zusam- menwirkte oder auch nur Kenntnis hiervon hatte. Der Vorwurf der Geldwäscherei in Bezug auf B. ist insoweit unbegründet. Ein Freispruch hat diesbezüglich aus dem dargelegten Grund (E. VIII.4.1.2.3) gleichwohl nicht zu erfolgen. bb) In Bezug auf A. fällt der Vorwurf der bandenmässigen Geldwäscherei, soweit dieser aus dem angeblichen Zusammenwirken mit B. bei den fraglichen Trans-
- 185 - SK.2020.40 aktionen abgeleitet wird, ebenfalls dahin. Im Zusammenhang mit den Überwei- sungen von 21. und 23. Juni 2011 (EUR 250'000 vom 21. Juni 2011 an die Bank GGGGGGG. (SGP), EUR 11'000 zu Gunsten der HHHHHHH. AG) geht die An- klage davon aus, dass A. zusätzlich mit MMMMM. resp. O. bandenmässig zu- sammengewirkt haben soll. Die beiden genannten Personen wurden im Verfah- ren allerdings nie einvernommen. Es fehlt insbesondere ein Nachweis dafür, dass sie über die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte im Bilde waren. Bei dieser Sachlage ist eine bandenmässige Tatbegehung auch bezüglich dieser Transaktionen nicht erstellt. Ein Schuldspruch von A. wegen schweren Falls sui generis gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB oder einfacher Geldwäscherei fällt in diesem Zusammenhang eben- falls nicht in Betracht (vgl. E. VIII.4.1.2.2, VIII.4.14.2). Ebenso wenig ist diesbe- züglich ein Freispruch zu fällen (vgl. E. VIII.4.1.2.3). 4.6.4.2 C. C. begleitete B. gemäss Aussagen von JJJJJ. zu allen Kundenmeetings in der Bank KK. (BA pag. 12.5.21). Es ist davon auszugehen, dass der handschriftlich verfasste Auftrag zur Überweisung von EUR 25 Mio. an die I. SA, unterzeichnet von B., anlässlich des im Kundendossier der Bank KK. dokumentierten Meetings vom 26. Mai 2011 an JJJJJ. in Anwesenheit von C. übergeben wurde (BA pag. B-7.1.1.89, B-7.1.1.2.8). Auch sein Wirken im Zusammenhang mit der Weiterlei- tung von EUR 12.5 Mio. zur J. Inc. und der nachfolgenden Verwendung dieser Gelder (vgl. E. III.3.3.13.1b) lässt ebenfalls keinen Zweifel daran, dass C. an der vorhergehenden Überweisung von EUR 25 Mio. an die I. SA ebenfalls beteiligt war. Dass C. an der Überweisung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. aktiv mitgewirkt hat, ist unbestritten und belegt (vgl. E. III.3.3.13.1b/aa, III.3.3.13.2c). 4.6.5 Der Vereitelungscharakter der zur Diskussion stehenden Überweisungen von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 ist evident, erfolgten doch diese zwecks Verbrauchs der Gelder durch die Beschul- digten. Hinzu kamen verschiedene Verschleierungshandlungen. So wurden die beiden Überweisungen im erwähnten «Agreement and transfer order 1/2011» mit der Aufteilung der angeblichen Erträge zwischen den Vertragsparteien begründet (BA pag. 7.5.298). A. gab am 30. Mai 2011 den Eingang von EUR 25 Mio. auf dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. gegenüber der Kundenberaterin
- 186 - SK.2020.40 EEEEEE. tatsachenwidrig als Erträge und gegenüber dem CEO TTTT. tags da- rauf als Mittel aus gemeinsamer Investitionstätigkeit der I. SA und der D. Holding aus (BA pag. B-7.5.1.34 f./329 ff./349). C. begründete seinerseits den Zahlungs- eingang der EUR 12.5 Mio. auf dem Konto der J. Inc. bei der Bank KK. tatsa- chenwidrig mit einem Darlehen der I. SA im Zusammenhang mit einem Nickel- drahtgeschäft und reichte dazu der Bank KK. einen mit unechter Unterschrift von A. versehenen, fingierten Vertrag («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc.
– 01062011» vom 1. Juni 2011) ein (BA pag. B-7.1.2.60, B-7.1.8.223 f.). 4.6.6 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die Beschuldigten als Vortäter um die verbrecherische Herkunft der infragestehenden Vermögenswerte und den Verteilungscharakter der Transaktionen wussten. 4.6.7 Zusammenfassend haben A., B. und C. bezüglich der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die I. SA und der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.6.8 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.7 Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an KKK. Ltd., fiduziarische Abtretung vom 24. Juni 2011, Verhinderung von Rückzahlungen in die Schweiz am 14. September 2011 (A., B., C.) 4.7.1 Unter AP 1.2.2.4.7, 1.3.2.4.6 resp. 1.4.2.5.6 werden A., B. und C. die Überwei- sung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Konto der KKK. Ltd. bei der Bank CC. (Hong Kong) und die Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA vorgeworfen. A. und B. wird zudem zur Last gelegt, die Rückzahlung der bei der KKK. Ltd. investierten Summe in die Schweiz verhindert zu haben (näher dazu E. VIII.4.7.4.1c). 4.7.2 Die inkriminierten Handlungen der Beschuldigten sind aktenmässig erstellt und unbestritten. 4.7.3 Bezüglich der Herkunft der infragestehenden EUR 25 Mio. gilt mutatis mutandis das zur Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. an die I. SA Ausgeführte (E. VIII.4.6.3). Wie in jenem Fall, war der Wille der Beschuldigten auch im Zusammenhang mit dem Transfer der Gelder an die KKK. Ltd. auf die Fortsetzung der Geldwäscherei gerichtet. Insbe- sondere die im Folgenden zu thematisierenden Handlungen der Beschuldigten
- 187 - SK.2020.40 im Zusammenhang mit der Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Hol- ding/KKK. Ltd. an die I. SA und der (A. und B. vorgeworfenen) Verhinderung der Rückzahlung der Gelder in die Schweiz (E. VIII.4.7.4.1b-c, VIII.4.7.5) zeigen dies deutlich. In der gegebenen Konstellation sind die infragestehenden EUR 20 Mio. im Sinne der thematisierten «Zugriffslösung» gesamthaft als kontaminiert anzu- sehen. 4.7.4 Zur Zurechenbarkeit der inkriminierten Handlungen zu den Beschuldigten ist Fol- gendes festzuhalten: 4.7.4.1 A.
a) A. wirkte an der Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd. aktiv mit, insbesondere indem er den ihm am 28. Mai 2011 von PPPPP. per E-Mail über- mittelten Entwurf des JVA D. Holding/KKK. Ltd., das als Rechtsgrund für die Überweisung diente, über C. an B. weiterleitete und am 30. Mai 2011 das von B. unterzeichnete JVA D. Holding/KKK. Ltd. an PPPPP. zurücksandte (BA pag. B- 10.2.6.1077 ff., B-8.101.3.2 ff./79 f., 13.1.516 ff., 13.5.461 f./495 f.).
b) In Bezug auf die Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. an die I. SA ist Folgendes aktenkundig: Am 24. Juni 2011 stellte B. via C. das von ihm vorbereitete «Agreement» zwischen der D. Holding und der I. SA, gemäss welchem sämtliche Profite aus dem Investment der D. Holding bei der KKK. Ltd. von der Letzteren direkt auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) zu über- weisen waren, sowie die Vorlage für die entsprechende Abtretungsanzeige der D. Holding zuhanden von PPPPP. zu. B. unterzeichnete das «Agreement», ver- sah es mit dem Firmenstempel der D. Holding, übertrug die Vorlage für die Ab- tretungsanzeige unverändert auf das Briefpapier der D. Holding, unterzeichnete diese und sandte die beiden Dokumente gleichentags an A. zurück, der wiede- rum die betreffenden Dokumente PPPPP. zukommen liess (BA pag. 13.5.445 f./476 ff., 13.2.1545/1580 f., B-8.304.234 ff./270 ff./413 ff.).
c) Hinsichtlich der B. und A. vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Rückzahlungen der KKK. Ltd. in die Schweiz ergibt sich aus den Akten das Folgende: In der Zeit ab 22. Juli 2011 kommunizierten B. und A. miteinander sowie mit den Vertretern der KKK. Ltd. PPPPP. und IIIIIII. per E-Mail bezüglich der bis dato ausgebliebenen Zahlungen der KKK. Ltd.. In diesem Zusammenhang teilte A. am
22. Juli 2011 B. mit, dass sie PPPPP. für die Auszahlungen der KKK. Ltd. die
- 188 - SK.2020.40 Bankverbindung der Empfängerbank bekanntgeben müssten, sich die Empfän- gerbank aber bis zum Abschluss der in der Zwischenzeit eröffneten Strafunter- suchung der Bundesanwaltschaft nicht in der Schweiz befinden dürfe. In einem weiteren E-Mail vom gleichen Tag schrieb B., dass sie als Empfängerbank die Bank MMM. (Abu Dhabi) bestimmt hätten und er sich wieder bei B. melden würde, wenn das Unterkonto dort eingerichtet worden sei (BA pag. B-10.2.6.744 ff.). In einem E-Mail vom 30. August 2011 riet B. davon ab, die EUR 20 Mio. von der KKK. Ltd. auf das – in der Zwischenzeit von der Bundesanwaltschaft ge- sperrte – Konto «D. Holding» bei der Bank KK. zurück zu ordern, da er erwarte, dass die Gelder gesperrt würden, und riet ihm stattdessen zum weiteren Verbleib der Gelder bei der KKK. Ltd. und später zur Weiterleitung an die liechtensteini- sche RRRRR. Foundation (BA pag. 10.2.6.47/52, B-10.2.6.53 ff./744 ff./866 ff.). Am 11. September 2011 übermittelte A. PPPPP. das von B. im Namen der D. Holding unterzeichnete Schreiben, in welchem tatsachenwidrig ausgeführt wurde, dass die von den Schweizer Behörden geführte Untersuchung Invest- ments von angeschlossenen Gesellschaften der D. Holding betreffen würde und nichts mit den von der D. Holding bei der KKK. Ltd. investierten EUR 20 Mio. zu tun habe (BA pag. B-10.2.6.916 f.). Mit E-Mail vom 13. September 2011 unter- breiteten PPPPP. und IIIIIII. B. vier Handlungsoptionen bezüglich des weiteren Vorgehens, wovon zwei Optionen jeweils die Rückzahlung der investierten Gel- der in die Schweiz vorsahen (BA pag. B-10.2.6.934 ff.). Am 14. September 2011 übermittelte A. PPPPP. ein von ihm vorbereitetes Schreiben von B., in dem mit- geteilt wurde, dass sich die D. Holding für die dritte Option entscheide, gemäss welcher das Geld im Gegenzug für ein Zahlungsversprechen einer Bank von EUR 100 Mio. bei der KKK. Ltd. verbleiben würde. PPPPP. wurde dabei ange- wiesen, die für die Realisierung dieser Option notwendigen Vorkehren zu treffen (BA pag. B-10.2.6.940 ff.). 4.7.4.2 B.
a) B. veranlasste die Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd., indem er namens der D. Holding das JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 1. Juni 2011 unter- zeichnete und gleichentags der Bank KK. den Zahlungsauftrag erteilte (BA pag. B-7.1.8.180 f., 5.1.168 ff.).
b) Betreffend die Tatbeiträge von B. im Zusammenhang mit der Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. an die I. SA vom 24. Juni 2011 und der Verhinderung der Rückzahlung der inkriminierten Gelder in die Schweiz am
14. September 2011 ist auf das vorstehend Dargelegte (E. VIII.4.7.4.1b-c) zu verweisen.
- 189 - SK.2020.40 4.7.4.3 C.
a) C. nahm zusammen mit B. am 15. April 2011 am Treffen mit NNNNN. in der Nähe von Montreux teil, an dem die zukünftige Verwendung der EUR 100 Mio., insbesondere die Investition bei der KKK. Ltd., besprochen wurde (BA pag. B- 9.1.1.839 ff./1018/1759/1771). Zudem leitete er am 30. Mai 2011 den Entwurf des JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 1. Juni 2011, den er von A. erhalten hatte, an B. zur Unterzeichnung des Vertrags weiter (BA pag. B-8.101.3.2. ff., 13.1.516 ff., 13.5.461 f.).
b) In Bezug auf die Mitwirkung von C. an der inkriminierten Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA ist auf das oben Dargelegte (E. VIII.4.7.4.1b) zu verweisen. 4.7.5 Der Vereitelungscharakter der Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd. ist evident, wurden doch die inkriminierten Gelder auf ein ausländisches Konto einer Drittgesellschaft zu Anlagezwecken verschoben. Auch in Bezug auf die Ab- tretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA und die A. und B. zur Last gelegte Verhinderung der Rückzahlung der an die KKK. Ltd. transferierten Gelder in die Schweiz ist die Geldwäschereitauglich- keit zu bejahen, waren doch die inkriminierten Handlungen zumindest abstrakt geeignet, die deliktischen Gelder vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen und die Einziehung zu erschweren. 4.7.6 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass A., B. und C. um die deliktische Herkunft der zur Diskussion stehenden Vermögenswerte und den Vereitelungs- charakter der inkriminierten Handlungen wussten. 4.7.7 Zusammenfassend haben A., B. und C. bezüglich der Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an die KKK. Ltd. und der Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. Zudem haben A. und B. den Geldwäscherei- tatbestand im Zusammenhang mit der Verhinderung der Rückzahlung der fragli- chen Gelder durch die KKK. Ltd. in die Schweiz erfüllt. 4.7.8 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14.
- 190 - SK.2020.40 4.8 Überweisung von EUR 4.5 Mio. vom 3. Juni 2011 an Firma DD. (B., C.) 4.8.1 Unter AP 1.3.2.5.7 resp. 1.4.2.5.7 wird B. und C. die Überweisung von EUR 4.5 Mio. vom 3. Juni 2011 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) zur Last gelegt. 4.8.2 Die infragestehende Transaktion ist belegt und unbestritten (BA pag. 5.1.148). Die inkriminierten EUR 4.5 Mio. stammten vom Restbetrag von den EUR 200'000, welche am 17. März 2011 von der Firma DD. an die J. Inc. trans- feriert wurden, sowie von den von der I. SA an die J. Inc. am 1. Juni 2011 über- wiesenen EUR 12.5 Mio. und diese wiederum von den EUR 25 Mio., welche am
27. Mai 2011 aus den sich auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. befind- lichen EUR 100 Mio. entnommen worden waren. Alle diese Vermögenswerte stammten, wie bereits dargelegt (E. VIII.4.3.2, VIII.4.6.3.4), aus dem betrügeri- schen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010. Die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte ist damit erstellt. 4.8.3 Der Zahlungsauftrag vom 3. Juni 2011 zur Überweisung von EUR 4.5 Mio. wurde von B. erteilt (BA pag. B-7.1.8.182). Die Überweisung erfolgte auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL), wobei der Bank zur Begründung ein Vertrag über ein angebliches Darlehen der J. Inc. an die Firma DD. im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von 3000 kg «ultra thin nickel wire» («Agreement No. GGG. Trust_J. Inc./Firma DD./-26.05.2011, Appendix No. 1A to the Contract No. Firma DD./Q. Ltd./GGG. Trust/J. Inc.-15.03.2011»), unterzeichnet am
26. Juni 2011 durch C. für die J. Inc. und MM. für die Firma DD., vorgelegt wurde (BA pag. 5.1.34/184). Tatsächlich wurden die an die Firma DD. überwiesenen Gelder in der Folge anderweitig verwendet. So wurden unter anderem am 8. Juni 2011 auf Zahlungsanweisungen von C. EUR 50'000 und Fr. 60’000 auf sein Konto bei der Bank EE., EUR 120‘000 auf das Konto seiner Tochter, II., bei der Bank KK., EUR 500‘000 auf das Konto von T. bei der Bank LL. überwiesen, am
22. August 2011 EUR 30'000 in bar an B. ausbezahlt, am 30. September 2011 eine Rechnung des Spitals EEEEE. Bern in Höhe von Fr. 86'527 für die Behand- lung der Mutter von B. beglichen (vgl. E. III.3.3.13.1b/cc). Infolge dieser und wei- terer Abdispositionen blieben von den insgesamt EUR 10.5 Mio., welche die Firma DD. mit den Überweisungen vom 11. Februar 2011 von der I. SA und vom
3. Juni 2011 von der J. Inc. erhalten hatte, auf dem Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) per 25. November 2011 (Datum der rechtshilfeweisen Sperrung des Kontos) EUR 1'902’374 übrig (BA pag. B-8.105.1.20 f.). Nach dem Gesagten ist auch der Vereitelungscharakter der zur Diskussion stehenden Überweisung von EUR 4.5 Mio. zu bejahen, schufen doch B. und C. hierdurch eine räumliche und
- 191 - SK.2020.40 persönliche Distanz zur Vortat und setzten sie zudem durch die Vorlage eines fingierten Darlehensvertrags Vertuschungshandlungen ein. 4.8.4 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die Beschuldigten als Vortäter mit Vorsatz handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.8.5 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.8.6 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.9 Überweisung von EUR 0.5 Mio. vom 3. Juni 2011 an Q. Ltd. (B., C.) 4.9.1 Unter AP 1.3.2.4.8 resp. 1.4.2.5.8 werden B. und C. zwei Überweisungen vom
3. Juni 2011 im Betrag von Fr. 241‘361 (umgerechnet EUR 200‘000) resp. EUR 300‘000 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. auf das Konto der Q. Ltd. bei derselben Bank zur Last gelegt. 4.9.2 Die infragestehenden Transaktionen sind belegt und unbestritten (BA pag. 5.1.148 f.). Sie wurden aus denselben Mitteln bestritten, wie die vorstehend (E. VIII.4.8) thematisierte Transaktion. Die verbrecherische Herkunft der inkrimi- nierten Vermögenswerte ist somit erstellt. 4.9.3 Die beiden Zahlungsaufträge zu den inkriminierten Überweisungen zu Gunsten der MM. zuzurechnenden Q. Ltd. wurden durch B. am 3. Juni 2011 erteilt (BA pag. B-7.1.8.183 f.). Zur Plausibilisierung der Transaktion gegenüber der Bank KK. reichte C. einen nicht unterzeichneten Vertragsentwurf zwischen Firma DD., Q. Ltd., GGG. Trust und J. Inc. vom 15. März 2011 («Partnership and Cooperation Agreement No Firma DD./Q. Ltd./GGG. Trust/J. Inc.-15032011») ein (BA pag. B-7.1.8.212 ff.). Dieser Vertrag habe gemäss MM. – so B. – kein konkretes Ziel gehabt, sondern einzig zum Beweis für die Beziehungen zwischen den genannten Gesellschaften gedient (BA pag. 15.2.1.989). Zusätzlich legte C. einen fingierten Darlehensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011 betreffend die Gewährung eines Darlehens von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011») vor (BA pag. B- 7.1.8.212 ff.), wobei die Unterschrift von A. für die I. SA gefälscht war (vgl. E. IX.3.). Von den eingegangenen Geldern auf dem Konto der Q. Ltd. hob MM. am 7. Juni 2011 EUR 100'000 und Fr. 100'000 in bar ab (BA pag.7.1.3.27). Unter diesen Umständen sind die Geldwäschereitauglichkeit (Vereitelungscharakter) wie auch die objektive Zurechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Über- weisung zu den beiden Beschuldigten gegeben.
- 192 - SK.2020.40 4.9.4 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. und C. vorsätzlich handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.9.5 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.9.6 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.10 Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 (B., C.) 4.10.1 Unter AP 1.3.2.4.9 resp. 1.4.2.5.9 werden B. und C. zwei Checkbelastungen vom
6. Juni 2011 von je Fr. 600‘000 zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK. im Hinblick auf den Kauf der Immobiliengesellschaft KKKKK. AG zur Last gelegt. 4.10.2 Der Sachverhalt ist beweismässig erstellt. Am 5. Juni 2011 gab B. nach Abspra- che mit C. die Ausstellung zweier Checks in Höhe von je Fr. 600'000 zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK. und zu Gunsten der Verkäufer der KKKKK. AG, JJJJJJJ. resp. die Erbengemeinschaft von KKKKKKK., bei der Kun- denberaterin JJJJJ. per E-Mail in Auftrag. Er wies dabei JJJJJ. an, die beiden Checks NN., dem Vertreter der IIIII.-Immobilien AG, auszuhändigen (B-7.1.8.188 f., 13.2.1352, 13.1.2519). Der Auftrag wurde am darauffolgenden Tag ausgeführt (BA pag. 5.1.150/178). Die Checks dienten dem Kauf der Inhaberaktien der KKKKK. AG im Zusammenhang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y. (BA pag. B-8.104.3.29, 13.2.1360, 13.1.20/227). 4.10.3 Bezüglich der verbrecherischen Herkunft der inkriminierten EUR 1.2 Mio. ist auf E. VIII.4.8.2 zu verweisen. 4.10.4 Die zur Beurteilung stehenden Transaktionen bewirkten durch den Wechsel des Wertträgers (Checks sowie Kauf von Inhaberaktien) eine weitere sachliche Dis- tanz der inkriminierten Gelder zur Vortat und waren somit geeignet deren Einzie- hung zu vereiteln. Der Umstand, dass einer der beiden Checks aufgrund der von der Bundesanwaltschaft verfügten Kontosperre letztlich nicht eingelöst wurde (BA pag. 7.1.72), ändert nichts daran, dass diesbezüglich ein vollendetes Delikt vorliegt (vgl. mutatis mutandis E. VIII.4.3.6.2). 4.10.5 In subjektiver ist unzweifelhaft, dass B. und C. vorsätzlich handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.10.6 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht.
- 193 - SK.2020.40 4.10.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.11 Versuchter Transfer von EUR 4 Mio. zu Gunsten der IIIII.-Immobilien AG vom 6. Juni 2011 (B., C.) 4.11.1 Unter AP 1.3.2.4.10 resp. 1.4.2.5.10 wird B. und C. der versuchte Übertrag von EUR 4 Mio. vom 6. Juli 2011 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. auf das Konto der IIIII.-Immobilien AG bei derselben Bank zur Last gelegt. 4.11.2 Der Sachverhalt ist beweismässig erstellt. Am 6. Juni 2011 übermittelte B. nach Absprache mit C. per E-Mail an die Kundenberaterin JJJJJ. einen Zahlungsauf- trag zur bankinternen Überweisung von EUR 4 Mio. vom Konto der J. Inc. auf das Konto der IIIII.-Immobilien AG, welche das von B. und C. verfolgte Bauprojekt in der Gemeinde Y. abwickeln sollte (BA pag. B-7.1.8.192 f., 13.2.1352, 13.1.2519). Bezüglich der verbrecherischen Herkunft der inkriminierten Vermö- genswerte kann auf E. VIII.4.8.2 verwiesen werden. Die angestrebte Transaktion stand im Zusammenhang mit der oben (E. VIII.4.10.2) thematisierten Immobili- eninvestition, weshalb auf die dortigen Ausführungen hinsichtlich der Vereite- lungshandlung verwiesen werden kann. 4.11.3 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. und C. vorsätzlich handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.11.4 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. Der Umstand, dass Bank KK. den Zah- lungsauftrag aufgrund der bankintern verhängten Sperre letztlich nicht ausge- führt hat (BA pag. B-7.1.2.21/49/59), ändert nichts daran, dass diesbezüglich ein vollendetes Delikt vorliegt (vgl. mutatis mutandis E. VIII.4.3.6.2). 4.11.5 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.12 Versuchte Auslandsüberweisungen von USD 70 Mio. vom 10. Juni 2011 (A., B., C.) 4.12.1 Unter AP 1.2.2.4.8, 1.3.2.4.11 resp. 1.4.2.5.11 werden A., B. und C. zwei ver- suchte Transfers von USD 7.5 Mio. und USD 62.5 Mio. vom 10. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Konto der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) zur Last gelegt. 4.12.2 Es ist belegt und unbestritten, dass B. am 10. Juni 2011 in Begleitung von A. und C. die Bank KK. aufsuchte und der Bank zwei Zahlungsaufträge von USD
- 194 - SK.2020.40 7.5 Mio. und USD 62.5 Mio. zu Gunsten der LLL. FZC erteilte (BA pag. B- 7.1.1.88). Die Bank KK. führte die beiden Zahlungsaufträge wegen pendenter Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Transaktionen nicht aus und erstattete stattdessen am 17. Juni 2011 eine Geldwäschereiverdachtsmeldung an die MROS (BA pag. 5.1.1 ff.). 4.12.3 Beim Guthaben auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. handelte es sich, wie bereits dargelegt, um einen teilkontaminierten Vermögenswert; von den EUR 100 Mio., die am 6. April 2011 auf dem Konto eingegangen waren, waren EUR 89 Mio. krimineller und EUR 11 Mio. legaler Herkunft (E. VIII.4.6.3.1). In Bezug auf die thematisierten Transfers vom 27. Mai resp. 1. Juni 2011 an die I. SA resp. die KKK. Ltd. geht das Gericht, wie ausgeführt (E. VIII.4.6.3.4, VIII.4.7.3), davon aus, dass mit diesen Transaktionen ausschliesslich kontami- nierte Gelder (total EUR 45 Mio.) verbraucht wurden. Somit ist in Bezug auf die auf dem Konto verbliebene Summe von umgerechnet USD 70 Mio. von einem kontaminierten Anteil von EUR 44 Mio. auszugehen. Im Umfang von EUR 11 Mio. waren die für die Transfers bestimmten Gelder hingegen legaler Herkunft und somit kein taugliches Geldwäschereiobjekt. 4.12.4 Die Zurechnung der zur Diskussion stehenden versuchten Überweisungen zu den Beschuldigten ist aufgrund des Dargelegten (E. VIII.4.12.2; vgl. auch E. III.3.3.14) unproblematisch. 4.12.5 Der Vereitelungscharakter der versuchten Überweisungen in Bezug auf die kon- taminierten Gelder ist evident, war es doch vorgesehen, die Gelder auf ein aus- ländisches Konto einer Drittgesellschaft zu Anlagezwecken zu transferieren. 4.12.6 In subjektiver Hinsicht handelten die Beschuldigten als Vortäter zweifellos vor- sätzlich. Dabei ist unter Verweis auf das Dargelegte (E. VIII.4.4.5) davon auszu- gehen, dass sich der Vorsatz von B. und C. jeweils auf die gesamte Summe von USD 70 Mio. (umgerechnet EUR 55 Mio.) bezog. A. wusste hingegen um die legale Herkunft der 11 Mio. EUR. Demzufolge sind ihm die versuchten Transfers auch in subjektiver Hinsicht im Umfang von (umgerechnet) EUR 44 Mio. anzu- lasten. 4.12.7
4.12.7.1 Zusammenfassend haben A., B. und C. im Zusammenhang mit den versuchten Geldüberweisungen an die LLL. FZC den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezogen auf den Betrag von umgerechnet EUR 44 Mio.
- 195 - SK.2020.40 objektiv und subjektiv verwirklicht. Der Umstand, dass Bank KK. die Zahlungs- aufträge letzten Endes nicht ausgeführt hat, ändert nichts daran, dass diesbe- züglich ein vollendetes Delikt vorliegt (vgl. mutatis mutandis E. VIII.4.3.6.2). 4.12.7.2 B. und C. haben zudem den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezogen auf den Betrag von umgerechnet EUR 11 Mio. in subjektiver Hinsicht erfüllt. Insoweit liegt ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei vor. 4.12.8 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.13 Überweisungen von insgesamt EUR 850'000 vom 4. Juli 2011 (A.) 4.13.1 Unter AP 1.2.2.4.9 werden A. zwei Überweisungen vom 4. Juli 2011 vom Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. vorgeworfen, namentlich der Transfer von EUR 150‘000 zu Gunsten der QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kre- ditkartenbelastungen von O. sowie der Transfer von EUR 700‘000 an die Bank EEEEEEE. (DE), Frankfurt a.M. zur Begleichung von Schulden bei der OOOO. GmbH. 4.13.2 Die Vermögenswerte, über welche mit den zur Diskussion stehenden Transakti- onen verfügt wurde, stammten aus dem thematisierten Lombardkredit, den die Bank F. der I. SA am 4. Juli 2011 gewährte. Wie gesehen (E. III.6), wurde A. vom Vorwurf des Kreditbetrugs, der ihm in diesem Zusammenhang gemacht wurde, freigesprochen. Es fehlt damit eine Vortat. Die inkriminierten Transaktionen sind folglich nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 305bis StGB. A. ist in diesem Punkt freizusprechen. 4.14 Qualifikation 4.14.1 Die Beschuldigten beteiligten sich im Zeitraum vom Dezember 2010 bis Juni 2011 (C.) resp. bis September 2011 (A. und B.) an einer Vielzahl der oben the- matisierten Geldwäschereihandlungen. Bei der Mehrzahl derselben wirkten alle drei Beschuldigten mit. Ein Teil der Vereitelungshandlungen wurde im Zusam- menwirken von zwei Beschuldigten begangen (A. und C.: versuchte Transfers von insgesamt EUR 4.49 Mio. vom 8. Februar 2011 zu Gunsten von 11 Zah- lungsadressaten, Barabhebung und Übergabe von EUR 150'000 an TTT. vom
10. Februar 2011; B. und C.: zwei Überweisungen der Firma DD. an die J. Inc. [total EUR 350'000], Transaktionen zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK.; A. und B.: Verhinderung der Rückzahlung der bei der KKK. Ltd. inves- tierten Summe in die Schweiz). Die Taten waren vom gemeinsamen Entschluss der Beschuldigten getragen, die der D. Holding entzogenen Vermögenswerte zu
- 196 - SK.2020.40 sichern und unter sich aufzuteilen. Die drei Beschuldigten haben sich mithin mit dem Willen zusammengefunden, zur Verübung einer Mehrzahl von Geldwä- schereihandlungen zusammenzuwirken. Sie bildeten dabei ein stabiles rollen- und arbeitsteiliges Team. A. war bei den meisten Transaktionen die treibende Kraft und sorgte unter Einsatz verschiedener Legenden (fingierte Verträge, an- gebliche Investitionsprojekte) dafür, dass die Gelder über diverse Banken und Drittgesellschaften verschoben wurden. B. präsentierte sich als vermeintlicher Vertreter der D. Holding und ermöglichte A. damit die Verschiebung der Gelder. Einen Teil der inkriminierten Transaktionen löste er als Zeichnungsberechtigter für die betreffenden Konten («D. Holding» resp. der J. Inc. bei der Bank KK.) in Absprache mit den Komplizen selbst aus. C. agierte im Wesentlichen als Kom- munikationskanal zwischen B. und A. und sprach für B. bei den Banken vor, war aber auch federführend bei einem Teil der Transaktionen (Überweisungen der I. SA resp. der J. Inc. an die Firma DD. und die Q. Ltd., Zahlungen der J. Inc. im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt und den Behandlungskosten der Ehefrau von C.). Die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit sind demnach vor- liegend objektiv und subjektiv erfüllt. 4.14.2 Nicht erfüllt sind hingegen die Voraussetzungen eines schweren Falls sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Die Rechtsprechung erachtet hierfür einen durch berufsmässiges Handeln erzielten Gewinn als essentiell (vgl. Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. III.4.2 m.w.H.). Dieses Element fehlt vorliegend. Die Beschuldigten er- zielten finanzielle Vorteile aus der Vortat (Transfer von EUR 100 Mio. vom
15. Dezember 2010), nicht aus den Geldwäschereihandlungen. Mit letzteren si- cherten sie bloss die Beute aus der Vortat. Weitere Aspekte, welche die inkrimi- nierten Geldwäschereihandlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht als gleich schwerwiegend wie die im Gesetz (lit. a-c von Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ge- nannten Beispiele erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. 4.14.3 Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten der qualifizierten Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen, namentlich wie folgt: A. in AP 1.2.2.4, ausgenommen AP 1.2.2.4.2, 1.2.2.4.3 und 1.2.2.4.9; B. in AP 1.3.2.4; C. in AP 1.4.2.5. 4.14.4 Bei der bandenmässigen Geldwäscherei handelt es sich um ein Kollektivdelikt. Die Schuldsprüche erfassen somit auch die thematisierten versuchten Delikte (vgl. BGE 105 IV 157 E. 2).
- 197 - SK.2020.40 IX. Urkundenfälschung (B., C.) 1. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden des Auslands sind gestützt auf Art. 255 StGB den inländischen Urkunden gleichgestellt (vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 255 StGB N. 1). 1.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und ge- eignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, das heisst die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbrin- gung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Zum Beweis geeignet ist dabei jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist. Ob das Schriftstück im konkreten Einzelfall glaubwürdig ist, d.h. ob ihm Beweiskraft zukommt, ist bedeutungslos. Insofern entspricht auch die plumpe, leicht erkennbare Fälschung dem Erfordernis der Beweiseignung. Ent- scheidend ist nur die Tauglichkeit, überhaupt Beweismittel des dargestellten Sachverhalts zu sein (BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N. 27 ff.). 1.3 Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst neben hier nicht zu erörternden Tathandlun- gen das Fälschen und Verfälschen einer Urkunde (Urkundenfälschung i.e.S.). 1.4 Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem ande- ren als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zuge- rechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten «Geis- tigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und In- halt zurückgeht (BGE 132 IV 57 E. 5.1.1; BGE 128 IV 265 E. 1.1.1).
- 198 - SK.2020.40 1.5 Eine Fälschung kann vorliegen, unabhängig davon, ob der scheinbare Aussteller eine natürliche oder eine juristische Person ist. Da sich juristische Personen durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche Personen, die nicht befugt sind, eine Gesellschaft zu verpflichten, eine Urkundenfälschung, wenn sie Doku- mente erstellen oder unterschreiben im Anschein darum, diese gingen von der juristischen Person aus (BGE 123 IV 17 E. 2b). 1.6 Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern einer echten oder unechten Ur- kunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers ent- spricht. Dazu gehört u.a. die Umdatierung, jedenfalls dann, wenn das Datum der Ausstellung des Dokuments bedeutsam ist (TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 251 StGB N. 4 i.V.m. vor Art. 251 N. 14 mit Hinw. auf die Rechtspre- chung). 1.7 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist sodann strafbar, wer eine unechte Ur- kunde zur Täuschung gebraucht. Gebrauch bedeutet Verwendung im Rechtsver- kehr. Hierfür muss das Falsifikat der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. d.h. in ihren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 163). 1.8 Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Der Täter muss zudem die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr, d.h. in Täuschungsabsicht verwenden wollen (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4). Dazu kommt, dass der Täter alter- nativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln muss. Schädigungsabsicht ist gegeben, wenn sich die vom Täter anvisierte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richtet (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 186). Das Handeln mit Vorteilsabsicht beschränkt sich nicht auf einen vermögensrechtli- chen Vorteil; damit ist eine Besserstellung gleich welcher Art gemeint (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4; BGE 118 IV 254 E. 5). Ebenso wenig muss sich der angestrebte Vorteil zum Nachteil eines anderen auswirken (BGE 103 IV 176 E. 2b). Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 209). Unrecht- mässigkeit liegt zum einen vor bei Selbstbegünstigung (BGE 121 IV 90 E. 2b), zum anderen reicht es schon, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 128 IV 265 E. 2.2).
- 199 - SK.2020.40 2. B. 2.1 Anklagevorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben, indem er im Zusammenhang mit den angeklagten Vermögens- und Geldwäschereidelikten in der Schweiz im Zeitraum vom
22. September 2010 bis 18. August 2011 unechte Urkunden hergestellt bzw. ge- braucht habe (AP 1.3.2.5). Im Einzelnen werden B. folgende Vorwürfe gemacht: 2.1.1 Mehrfache Urkundenfälschung i.e.S. Unter AP 1.3.2.5.1 wird B. zur Last gelegt, im Zeitraum vom 22. September 2010 bis 20. Juni 2011 in der Schweiz im Zusammenhang mit den angeklagten Ver- mögens- und Geldwäschereidelikten, unechte Urkunden, hergestellt zu haben, indem er ohne Vertretungsberechtigung im Namen der D. Holding Dokumente unterzeichnet habe, um mithilfe derselben Konten für die D. Holding zu eröffnen, von denen diese nichts gewusst habe, und sich so als Zeichnungsberechtigter Verfügungsmacht über die auf diesen Konten eingehenden Gelder zu verschaf- fen. In concreto soll B. folgende Urkundenfälschungen begangen haben: 2.1.1.1 Am 22. September 2010 habe er in den Geschäftsräumen der Bank E. (CH) in Genf die Unterschriftenkarte «Signature card and power of attorney», die Be- standteil des Kontoeröffnungsformulars bildete, im Namen der D. Holding als Kontoinhaberin persönlich unterzeichnet und sich als Zeichnungsberechtigten in der Unterschriftenkarte eingetragen, ohne dazu beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, später über die darauf eingehenden EUR 100 Mio. zum eigenen und zum Vorteil anderer zu verfügen, indem er diese ohne Gegen- leistung zu Gunsten der D. Holding als Sicherheit für eine fremde Schuld habe verwenden wollen. 2.1.1.2 Am 3. Januar 2011 habe B. im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Bank- kontos im Namen der D. Holding bei der Bank F. in Zürich die zur Kontoeröffnung erforderlichen Dokumente im Namen der D. Holding persönlich unterzeichnet, ohne dazu beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, bei der Bank F. ein Gesellschaftskonto ohne Wissen der D. Holding zu eröffnen, auf wel- ches später unbemerkt Gelder der D. Holding transferiert werden sollten, über
- 200 - SK.2020.40 welche er zu seinem und zum Vorteil anderer zu verfügen beabsichtigt habe. Im Einzelnen geht es um die nachfolgenden Dokumente:
- Kontoeröffnungsvertrag «Contract of the Establishment of a Business Rela- tionship» zwischen der D. Holding und der Bank F.; - Formular «General Business Conditions of Bank F.»; - Unterschriftenkarte «Signature Card for Corporate Clients», wobei er am
20. Juni 2011 die Bank KK. beauftragt habe, den Saldo von rund USD 70 Mio. auf das hier relevante Konto der D. Holding bei der Bank F. zu transferieren; - Bestätigung «Verification of the Beneficial Owner’s Identity A»; - Formular zur Deklaration des Status der Kontoinhaberin D. Holding für U.S. Steuerzwecke «Tax Form U.S. Withholding/Corporate»; - Formular «Instructions by fax» betreffend die Gültigkeit von Zahlungsaufträ- gen per Fax; - Vereinbarung «Letter of Hypothecation and Declaration of Assignment» (Ge- neralpfändungsvertrag mit Vermögensabtretung zu Gunsten der Bank F.). 2.1.1.3 Am 2. März 2011 habe B. in den Geschäftsräumen der Bank KK. in Zürich im Namen der D. Holding als Kontoinhaberin den Kontoeröffnungsvertrag «Agree- ment for the Opening of an Account and/or Safekeeping Account» sowie das Unterschriftenformular «Specimen Signatures of the Company» persönlich un- terzeichnet, ohne dazu von der D. Holding beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, bei der Bank KK. ein Gesellschaftskonto ohne Wissen der D. Holding zu eröffnen, um über die in der Folge (am 6. April 2011) darauf eingegangenen EUR 100 Mio. allein verfügen zu können. 2.1.1.4 Am 26. Mai 2011 habe B. zusammen mit A. das «Agreement 1/2011» betreffend die Übertragung von 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien sowie die Vereinbarung «Agreement and transfer order 1/2011», beide zwischen der D. Holding und der I. SA, unterzeichnet, ohne dazu beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, die genannten Verträge zur wirtschaftlichen Begründung seines Zahlungsauftrags vom 26. Mai 2011 über EUR 25 Mio. zu Gunsten der I. SA und für die anschliessende Weiterleitung des angeblich der D. Holding zustehenden Gewinnanteils an die J. Inc. zu verwenden.
- 201 - SK.2020.40 2.1.1.5 Im Weiteren habe B. am 17. Juni 2011 aus der Schweiz ein Kündigungsschreiben der D. Holding zur Saldierung der Kundenbeziehung der D. Holding an JJJJJ. in Zürich per E-Mail übermittelt und dieses am 20. Juni 2011 bei einem nicht ange- kündigten Kundenbesuch in den Geschäftsräumen der Bank KK. in Zürich per- sönlich unterzeichnet und datiert, ohne dass er vertretungsberechtigt gewesen sei. Dies in der Absicht, die bei der Bank KK. blockierten USD 70 Mio. frei zu bekommen und diese auf das bis dahin inaktive Konto, lautend auf die D. Hol- ding, bei der Bank F., dessen Existenz der D. Holding ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, zu transferieren. 2.1.2 Mehrfacher Gebrauch unechter Urkunden des Auslands In AP 1.3.2.5.2 bis 1.3.2.5.5 wird B. mehrfacher Gebrauch von im Ausland her- gestellten unechten Urkunden vorgeworfen. 2.1.2.1 Gemäss AP 1.3.2.5.2 soll B. anlässlich der Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank F. am 3. Januar 2011 in den Geschäftsräumen der Bank in Zürich dem Kundenberater OOO. die Kopie eines russischen Auszugs aus dem einheit- lichen staatlichen Register für Rechtspersonen mit Angaben über die D. Holding vom 29. Dezember 2010, dessen Ausstelldatum er zuvor verfälscht hatte, aus- gehändigt haben. Zudem soll er OOO. eine Kopie des ins Englische übersetzten erwähnten Auszugs mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS. übergeben haben. 2.1.2.2 Gemäss AP 1.3.2.5.3 soll B. am 20. Juli 2011 über den damaligen Verteidiger von A., RA Bernhard Isenring, bei der Bundesanwaltschaft, Zürich, eine «Eides- stattliche Versicherung» der D. Holding vom 15. Juli 2011 mit seiner sowie den unechten Unterschriften von BB. und T. und einer unechten notariellen Unter- schriftenbeglaubigung der Notarin SSS. eingereicht haben. Im Weiteren soll B. am 9. August 2011 wiederum über RA Isenring bei der Bundesanwaltschaft, Zü- rich eine auf den 15. Juli 2011 rückdatierte «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding mit seiner sowie den unechten Unterschriften von BB. und T. einge- reicht haben. Damit habe B. vortäuschen wollen, dass die Verantwortlichen der D. Holding in die deliktischen Transaktionen eingewilligt hätten, um hierdurch die Einstellung des gegen ihn sowie C. laufenden Strafverfahrens und die Entlas- sung des Letzteren aus der Untersuchungshaft zu erwirken. 2.1.2.3 Gemäss AP 1.3.2.5.4 soll B. am 18. August 2011 über den vermeintlichen Rechtsvertreter der D. Holding, RA LLLLLLL., eine Anwaltsvollmacht der D. Hol- ding vom 16. August 2011 mit unechten Unterschriften von BB. und T. bei der
- 202 - SK.2020.40 Bundesanwaltschaft eingereicht haben, um eine tatsächlich nie erfolgte Manda- tierung von RA LLLLLLL. durch die D. Holding vorzutäuschen und die Aufhebung der Sperre des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. zu erwirken. 2.1.2.4 Gemäss AP 1.3.2.5.5 soll B. schliesslich in der Zeit vom 22. September 2010 bis
21. Juni 2011 in der Schweiz wiederholt diverse unechte Urkunden des Aus- lands, namentlich gefälschte Firmendokumente der D. Holding, verwendet haben, um sich oder seinen Komplizen die Verfügungsmacht über die EUR 100 Mio. der D. Holding und die EUR 11 Mio. der G. SA zu verschaffen und eine Reihe deliktischer Transfers ausführen zu können (zu den einzelnen vorge- worfenen Handlungen vgl. unten E. IX.2.3.3.5). 2.2 Aussagen von B. 2.2.1 B. machte im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding resp. im Straf- verfahren in Russland sowie im hiesigen Verfahren unterschiedliche Aussagen zu den vorgeworfenen Urkundenfälschungen. 2.2.1.1 In der schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 zuhanden des Generaldi- rektors BB. (BA pag. 15.2.1.965 ff.) hielt B. in genereller Hinsicht fest, er gebe zu, dass einige der von ihm in den letzten Jahren begangenen Handlungen un- gesetzlich gewesen seien. Er habe im Namen der D. Holding gehandelt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Vollmacht gewesen zu sein, und habe verschie- dene Dokumente gefälscht sowie rückdatiert (BA pag. 15.2.1.998). Speziell in Bezug auf die inkriminierte «Eidesstattliche Versicherung» der D. Hol- ding vom 15. Juli 2011 (AP 1.3.2.5.3) führte er in der besagten Erklärung sowie in den Einvernahmen vom 28. Dezember 2011 als Zeuge und vom 27. Juli 2012 als Beschuldigter im russischen Strafverfahren zusammengefasst aus, er sei Ende Juni resp. im Juli von einem gewissen MMMMMMM., der sich als Verteidi- ger von C. vorgestellt habe, sowie QQ., dem Anwalt der I. SA, telefonisch kon- taktiert und über das in der Schweiz gegen ihn und C. wegen Geldwäscherei geführte Verfahren informiert worden. QQ. und MMMMMMM. hätten ihm gesagt, dass sie ein paar Dokumente benötigen würden, um C. freizubekommen. In der Folge hätten sie ihm den Entwurf eines Affidavits geschickt und ihn gebeten, die- ses von BB. und T. unterzeichnen und beglaubigen zu lassen. Das Affidavit hätte als Beweis dazu dienen sollen, dass alle Finanzoperationen rechtens gewesen seien. Er habe T. über die Angelegenheit informiert, dieser habe sich aber ge- weigert, das Affidavit zu unterschreiben. Daraufhin habe er die Dokumente selbst erstellt. Er habe die Unterschriften von T. und BB. mit Hilfe eines Farbdruckers auf die Dokumente angebracht, sie zu einer Übersetzungsfirma namens
- 203 - SK.2020.40 «NNNNNNN.» gebracht, welche eine notariell beglaubigte Übersetzung ins Eng- lische angefertigt habe, und habe anschliessend die Dokumente per Expresspost an QQ. und MMMMMMM. geschickt (BA pag. 15.2.1.995 f., 18.1.1.1.345 f./471 f.). In der erwähnten schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 bestätigte B. zudem, die inkriminierte Vollmacht an RA LLLLLLL. (AP 1.3.2.5.4) im Namen der D. Holding angefertigt zu haben, ohne die dafür erforderlichen Vollmachten be- sessen zu haben. Er habe den Entwurf dieser Vollmacht von QQ. und MMMMMMM. erhalten, die ihn gebeten hätten, die Vollmacht von BB. und T. unterzeichnen zu lassen. T. sei damals im Urlaub gewesen. Er habe daher nicht versucht, die Vollmacht von T. und BB. unterschreiben zu lassen oder das Vor- gehen mit ihnen abzustimmen. Er habe die Unterschriften von T. und BB. auf der Vollmacht gefälscht und diese an die von MMMMMMM. angegebene Adresse verschickt (BA pag. 15.2.1.997). Weiter sagte B. in den beiden erwähnten Einvernahmen im Strafverfahren in Russland im Wesentlichen gleichlautend aus, er habe bei der Anfertigung der gefälschten Dokumente den Firmenstempel der D. Holding verwendet, den er von C. erhalten habe. C. habe ihm gesagt, dass er den Stempel zwecks Vertre- tung der D. Holding bei den Schweizer Banken habe anfertigen lassen (BA pag. 18.1.1.1.345; diese Darstellung wird von C. bestritten [TPF pag. 457.731.92]). Zudem gestand B., das Siegel der Notarin SSS. sowie deren Unterschrift zur Beglaubigung von Ausweisen und Dokumenten, die den russischen und Schwei- zer Banken gesendet werden sollten, verwendet zu haben. Die Unterschriften von SSS. seien eingescannt gewesen; er habe deren Umrisse jeweils auf dem entsprechenden Dokument nachgezeichnet. Den Stempel von SSS. habe er beim Umzug in den ehemaligen Büroräumlichkeiten der D. Holding in Moskau gefunden. Er habe den Stempel später aus seiner Garage den Vertretern der D. Holding herausgegeben (BA pag. 18.1.1.1.345 f./471 f.). 2.2.1.2 Im vorliegenden Verfahren bestritt B. die ihm zur Last gelegten Urkundenfäl- schungen. In Bezug auf die inkriminierte Herstellung von falschen Urkunden (AP 1.3.2.5.1) bringt er vor, er sei der Ansicht, dass er alle Rechte und Vollmachten gehabt habe, um Konten bei den Banken in der Schweiz zu eröffnen, mithin um alle zur Diskussion stehenden Dokumente zu unterzeichnen (TPF pag. 457.731.91). In Bezug auf den vorgeworfenen mehrfachen Gebrauch unechter Urkunden des Auslands bringt B.– unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die «Eidesstattliche
- 204 - SK.2020.40 Versicherung» und die «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding, beide vom
15. Juli 2011, sowie die Anwaltsvollmacht der D. Holding vom 16. August 2011 an RA LLLLLLL. – im Wesentlichen vor, die inkriminierten Dokumente seien auf Anweisung von T. und mit Wissen der D. Holding auf in Russland geschäftsübli- che Weise ausgefertigt worden. Speziell in Bezug auf die angeblich von der No- tarin SSS. beglaubigten Dokumente gibt B. an, er habe diese bei einer juristi- schen Firma übers Internet bestellt. Wie diese die Notarin SSS. kontaktiert habe, wisse er nicht. Er habe diese Notarin nie persönlich getroffen. Bei den Unter- schriften von T. und BB. auf den inkriminierten Dokumenten handle es sich um eingescannte Unterschriften. Die betreffenden Dokumente seien von der Notarin SSS. beglaubigt worden, ohne dass T. und BB. dabei anwesend gewesen wären. Es sei in Russland bei grossen Unternehmungen, wie der D. Holding, üblich, dass die Unterschrift leistenden Personen nicht bei der Notarin erscheinen wür- den, sondern die unterschriebenen Dokumente per Kurier zum Notar gebracht würden, der sie dann beglaubige. In Russland würde eine derartige Ausfertigung von Dokumenten als «Abwicklung aus Entfernung» bezeichnet. Da die Notarin SSS. wisse, dass diese Praxis gesetzeswidrig sei, streite sie ab, die Beglaubi- gung vorgenommen zu haben. Die D. Holding habe sich erst im September 2011 auf den Standpunkt gestellt, dass die inkriminierten Dokumente Fälschungen seien (BA pag. 13.2.18 ff./2392 ff./2610; TPF pag. 457.731.18). Die Diskrepanz zwischen seinen Aussagen im hiesigen Verfahren und jenen, die er im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding sowie im russischen Strafverfahren machte, erklärt B. wie folgt: In der EV BA vom 8. August 2018, seiner ersten Einvernahme im hiesigen Straf- verfahren, bestritt er zunächst, die ihm vorgehaltenen Aussagen aus der Einver- nahme vom 27. Juli 2012 im russischen Strafverfahren betreffend die Verwen- dung des Siegels der Notarin SSS. durch ihn und dessen Herausgabe an die D. Holding überhaupt gemacht zu haben. Der vorgelegte Protokollauszug und seine Unterschrift darauf seien gefälscht. Er habe das Siegel der Notarin SSS. nie besessen und habe es der D. Holding aus seiner Garage nicht herausgeben können; er besitze nicht einmal eine Garage. Man könne den Generaldirektor (BB.) oder Finanzdirektor nicht beschuldigen, deswegen würde man ihn (B.) be- schuldigen (BA pag. 13.2.18). In den späteren Einvernahmen im Vorverfahren sowie in der Hauptverhandlung behauptete B. hingegen, er habe die fraglichen Aussagen im Rahmen der inter- nen Untersuchung der D. Holding bzw. im russischen Strafverfahren gemacht, um entsprechend dem thematisierten Entscheid der Firmenleitung der D. Holding den Verdacht von BB. und T. abzuwenden und alle Verantwortung auf sich zu
- 205 - SK.2020.40 nehmen. In der EV BA vom 17. Oktober 2018 wurden B. Aussagen von OOOOOOO., einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der D. Holding, der am
22. Februar 2012 als Zeuge im russischen Strafverfahren befragt wurde, vorge- halten. Aus diesen geht hervor, dass B. im Oktober 2011 OOOOOOO. und einen weiteren D. Holding-Mitarbeiter zu seiner Mietgarage in Moskau geführt haben soll, wo er ihnen ein Paket mit diversen Stempeln, darunter jenem der Notarin SSS., übergeben habe (BA pag. B-18.1.1.905). B. erklärte dazu, die betreffenden Zeugenaussagen von OOOOOOO. seien vorgängig mit ihm abgesprochen wor- den. Die gesamte Information sei «extra» für die Ermittlungsbeamten in Russland vorbereitet gewesen. Die Stempel habe es in der Tat gegeben; sie hätten sich aber im Gebäude der D. Holding, in der Abteilung Audit, befunden (BA pag. 13.2.437 f.). In der EV BA vom 15. Mai 2019 gab B. auf Vorhalt seiner Ausfüh- rungen in der schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 betreffend die «Eidesstattliche Versicherung» der D. Holding vom 15. Juli 2011 an, er habe die fragliche Aussage im Rahmen der internen Ermittlungen der D. Holding gemacht und sich dabei auf die russische Gesetzgebung bezogen, welcher zufolge die Fälschung der Dokumente ein administratives Vergehen oder eine Ordnungswid- rigkeit mit einer maximalen Strafe von 2000 Rubel resp. 30 Franken betrage. Angesichts dessen habe er alle Schuld der Mitarbeiter der D. Holding auf sich genommen und angegeben, dass er etwas gefälscht hätte (BA pag. 13.2.2391). In der Hauptverhandlung sagte B. auf Vorhalt seiner Aussagen zu den vorgewor- fenen Urkundenfälschungen (u.a. betreffend die Verwendung des Siegels und der gescannten Unterschrift der Notarin SSS.) aus der Einvernahme vom 28. No- vember 2011, dies sei eine der Varianten seiner Antworten in der (russischen) Strafuntersuchung. Er sei damals als Zeuge verhört worden. Als später in der Schweiz die Untersuchung geführt worden sei und sich die Situation geändert habe, habe er seine Aussagen auf Rat seines Anwalts geändert. Das sei normal in Russland. Das Ziel dieser Manipulation habe darin bestanden, jeglichen Ver- dacht von BB. und T. abzuwenden. Im Falle der Beanstandungen seitens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gegenüber der D. Holding hätte er allein als beschuldigte Person erscheinen sollen. Er habe sich darauf vorbereitet, «hier abzusitzen». 80% des Textes im vorgehaltenen Auszug des Einvernahmeproto- kolls seien Phantasie (TPF pag. 457.731.92). 2.3 Beweiswürdigung und Subsumtion 2.3.1 Mehrfache Urkundenfälschung i.e.S. In genereller Hinsicht ist zunächst auf das Beweisergebnis zum Vorwurf des Be- trugs im Zusammenhang mit dem Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei
- 206 - SK.2020.40 der Bank F. zu verweisen. Wie dort aufgezeigt (E. III.3.3.1.4b), war B. – entgegen seinem Vorbringen im hiesigen Verfahren – in der anklagerelevanten Zeit für die D. Holding nicht vertretungsberechtigt. Insbesondere verfügte er über keine Voll- machten zur Eröffnung von Bankkonten und zum Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten namens der D. Holding. Ausgehend von dieser Feststellung ergibt sich in Bezug auf die einzelnen unter AP 1.3.2.5.1 vorgeworfenen Urkundenfälschungen das Folgende: 2.3.1.1 «Signature card and power of attorney» vom 22. September 2010 betreffend das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH)
a) Die Unterschriftenkarte «Signature card and power of attorney» vom 22. Sep- tember 2010 zum Konto Nr. 1 der D. Holding bei der Bank E. (CH) mit Unter- schrift von B. liegt bei den Akten (BA pag. B-7.4.1.6).
b) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass das erwähnte Konto von B. eröffnet worden ist und er die Kontoeröffnungsformulare namens der D. Holding unterzeichnet sowie in diesem Zusammenhang diverse Schriftstücke eingereicht hat (BA pag. B-7.4.1.2 ff.). Wie bereits ausgeführt (E. III.3.3.2.8), hat B. dieses Konto mit – zumindest nachträglicher – Genehmigung der D. Holding eröffnet, was darauf schliessen lässt, dass er, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Vollmacht war, zumindest davon ausgehen durfte, zur Erledigung der Kontoer- öffnungsformalitäten berechtigt zu sein und entsprechende Dokumente namens der D. Holding unterzeichnen zu dürfen. Dies muss auch in Bezug auf die inkri- minierte «Signature card and power of attorney» gelten, war diese doch Teil der Kontoeröffnungsunterlagen. Auch der Umstand, dass B. innerhalb der D. Holding als Ansprechperson für das besagte Konto galt und wiederholt Anfragen der Buchhaltung bezüglich des Kontostands erhielt (E. III.3.3.5.9), spricht dafür, dass sein Zeichnungsrecht von der D. Holding nicht in Frage gestellt wurde. Demzu- folge sind B. weder das Wissen um fehlende Berechtigung, namens der D. Hol- ding das inkriminierte Dokument zu unterzeichnen, noch eine Täuschungsab- sicht anzulasten. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist insoweit in subjekti- ver Hinsicht nicht erfüllt.
c) Nach dem Gesagten ist B. bezüglich des Vorwurfs der Fälschung der «Signa- ture card and power of attorney» vom 22. September 2010 gemäss AP 1.3.2.5.1 freizusprechen.
- 207 - SK.2020.40 2.3.1.2 Kontoeröffnungsunterlagen zum Konto «D. Holding» bei der Bank F.
a) Die Unterzeichnung der inkriminierten Kontoeröffnungsunterlagen für das Konto «D. Holding» bei der Bank F. durch B. ist erstellt und unbestritten (BA pag. B-7.5.3.2 ff.; 18.1.1.1.343). Wie bereits mehrfach dargelegt, war B. zum relevan- ten Zeitpunkt nicht zur Vertretung der D. Holding, insbesondere auch nicht zur Eröffnung von Bankkonten für die D. Holding beauftragt oder befugt. Daran ver- mag auch nichts zu ändern, dass T. im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding angab, sich nicht daran erinnern zu können, ob er die Anweisung zur Eröffnung eines Kontos bei der Bank F. gegeben habe oder nicht (BA pag. 18.1.1.1.236/616), war doch T. nicht zur Delegation der ihm zustehenden Kom- petenzen befugt. Folglich konnte er B. nicht rechtmässig mit der Eröffnung des fraglichen Kontos bei der Bank F. beauftragen. Entsprechend spielt auch keine Rolle, dass gemäss dem erwähnten Affidavit von RR. vom 23. Oktober 2011 T. und NNN. die Transfers bis zur Bank KK., d.h. also von der Bank E. (CH) zur Bank F. und in der Folge zur Bank KK., gemeinsam mit B. beschlossen haben sollen (BA pag. 18.1.1.1.122 f.). Die D. Holding hatte vom hier fraglichen Konto kein Wissen (vgl. E. III.3.3.14.2c). Anders als beim Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) wurde das Handeln von B. im Zusammenhang mit der Eröffnung dieses Konto von der D. Holding nicht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 OR genehmigt. B. war demnach nicht befugt, die inkriminierten Kontoeröffnungsunterlagen namens der D. Holding zu unterzeichnen.
b) Die Beweiseignung und somit die Urkundenqualität der fraglichen Dokumente, ist nicht zweifelhaft. Sämtliche Schriftstücke wurden verwendet, um das besagte Bankkonto zu eröffnen. Sie sind dazu bestimmt und geeignet, den vermeintlichen Willen der D. Holding zum Eingehen einer Kundenbeziehung mit der Bank F. und die diesbezüglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu belegen. Indem B. als nicht vertretungsberechtigter Angestellter der D. Holding im Namen derselben die fraglichen Dokumente unterzeichnete, täuschte er über die Identität des wirk- lichen Ausstellers und stellte unechte Urkunden her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht wusste B., dass er keine gültige Vollmacht zur Eröffnung eines Bankkontos im Namen der D. Holding besass. Er hat das Konto der D. Hol- ding bei der Bank F. ohne Wissen der D. Holding eröffnet. Er konnte folglich, an- ders als beim Konto bei der Bank E. (CH), nicht davon ausgehen, dass sein Han- deln in diesem Zusammenhang vom Willen der D. Holding gedeckt sei und er damit zur Unterzeichnung der fraglichen Unterlagen berechtigt sei. Er handelte in der Absicht, unbemerkt von der D. Holding, später über deren Gelder, nament-
- 208 - SK.2020.40 lich über die sich auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. befindlichen um- gerechnet USD 70 Mio., welche er mittels Kontosaldierungsauftrag vom 17. bzw.
20. Juni 2011 auf dieses Konto hatte transferieren wollen, zum eigenen oder zum Vorteil anderer zu verfügen. Wie bereits ausgeführt, war nämlich geplant, USD 70 Mio. an die LLL. FZC zu überweisen (E. III.3.3.14.2). Der subjektive Tat- bestand der Urkundenfälschung ist damit ebenfalls erfüllt.
d) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhand- lungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die thematisierten Urkundenfäl- schungen erfolgten im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Kontos. Sämtli- che Unterlagen wurden am selben Tag (3. Januar 2011) und am selben Ort (Ge- schäftsräumlichkeiten der Bank F. in Zürich) unterzeichnet. Es ist nicht anzuneh- men, dass B. den Tatentschluss für jedes Dokument neu gefasst hat. Die Urkun- denfälschungen erscheinen demzufolge als ein einheitliches Geschehen und sind im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zu einer Tat zusammenzufas- sen.
e) B. ist in Bezug auf diese Tat der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.1.3 Kontoeröffnungsunterlagen zum Konto «D. Holding» bei der Bank KK.
a) Beweismässig ist erstellt, dass B. am 2. März 2011 in den Geschäftsräumen der Bank KK. in Zürich die inkriminierten Unterlagen, das «Agreement for the Opening of an Account and/or Safekeeping Account» sowie das Unterschriften- formular «Specimen Signatures of the Company», zur Eröffnung des thematisier- ten Kontos «D. Holding» im Namen derselben persönlich unterzeichnete, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Auch dieses Konto wurde, wie dasjenige bei der Bank F., ohne Wissen und Genehmigung der D. Holding eröffnet (vgl. E. III.3.3.11).
b) Der Kontoeröffnungsvertrag war dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die D. Holding ein Konto bei der Bank KK. eröffnet hat und die entsprechen- den vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist. Die Urkundenqualität des Vertrags steht damit ausser Frage. Gleiches gilt für das Unterschriftenformular,
- 209 - SK.2020.40 war dieses doch zum Beweis, dass B. als Vertreter der D. Holding für das fragli- che Konto zeichnungsberechtigt ist, bestimmt und geeignet. Indem B. als nicht vertretungsberechtigter Angestellter der D. Holding im Namen derselben die fraglichen Dokumente unterzeichnete, täuschte er über die Identität des wirkli- chen Ausstellers und stellte unechte Urkunden her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. mit Vorsatz handelte. Insoweit kann mutatis mutandis auf die Ausführungen zum Konto «D. Holding» bei der Bank F. verwiesen werden (E. IX.2.3.1.2c). Die Täuschungs- und Vorteilsabsicht sind ebenfalls fraglos gegeben. B. täuschte die Bank KK. wissentlich über seine vermeintliche Vertretungsbefugnis. Er bezweckte damit, ein auf die D. Holding lautendes Konto ohne deren Wissen zu eröffnen, um später die darauf zu trans- ferierenden Gelder zum eigenen und zum Vorteil anderer abzudisponieren, wo- von insbesondere die Überweisung von EUR 25 Mio. zu Gunsten der I. SA am
27. Mai 2011 und die Weiterleitung der Hälfte davon zu Gunsten der J. Inc. am
1. Juni 2011 zeugen. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist dem- nach ebenfalls erfüllt.
d) Die Fälschung der beiden hier zur Diskussion stehenden Unterlagen ist auf- grund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Tat zu zu qualifizieren (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d).
e) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.1.4 «Agreement 1/2011» und «Agreement and transfer order 1/2011» zwischen der D. Holding und der I. SA, beide vom 26. Mai 2011
a) Das «Agreement 1/2011» betreffend die Übertragung von 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien und das «Agreement and transfer order 1/2011» zwischen der D. Holding und der I. SA, beide vom 26. Mai 2011, jeweils mit Unterschriften von A. und B., liegen bei den Akten (BA pag. 13.5.270/272). Zum Inhalt der beiden Vereinbarungen ist auf E. III.3.3.13.1a zu verweisen. Aus dem aktenkundigen Kundendossier der Bank KK. geht hervor, dass B. am 26. Mai 2011 an einem Kundenmeeting in der Bank in Zürich teilnahm (BA pag. B-7.1.1.89). Es kann somit als erstellt gelten, dass er die beiden Verträge in der Schweiz unterzeich- nete.
b) Die Urkundenqualität der beiden Dokumente ist unzweifelhaft, sind sie doch dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die D. Holding mit der I. SA die
- 210 - SK.2020.40 betreffenden Verträge über eine Gewinnteilung aus der gemeinsamen Investiti- onstätigkeit abgeschlossen hat. Indem B. die beiden Verträge im Namen der D. Holding unterzeichnete, ohne dazu befugt gewesen zu sein, stellte er unechte Urkunden her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvari- ante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. handelte mit Vorsatz, wusste er doch, dass er zur Unterzeichnung von Verträgen im Namen der D. Hol- ding nicht befugt war. Die fraglichen Dokumente nutzte er zur Legitimierung der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und der anschlies- senden Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. (vgl. E. III.3.3.13.1a). Er handelte somit mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht.
d) Die Fälschung der beiden hier zur Diskussion stehenden Unterlagen ist auf- grund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Tat zu zu qualifizieren (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d).
e) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.1.5 Kündigungsschreiben vom 20. Juni 2011 betreffend das Konto «D. Holding» bei der Bank KK.
a) Aktenmässig ist Folgendes erstellt: Am 10. Juni 2011 erteilte B. der Bank KK. den Auftrag zur Ausführung von zwei Zahlungen von insgesamt USD 70 Mio. zu Gunsten der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) (BA pag. 7.1.524 f., B- 7.1.1.88 f.). Nachdem die Bank KK. verschiedene Compliance-Fragen im Zu- sammenhang mit den Überweisungen gestellt hatte, sandte B. am 17. Juni 2011 der Kundenberaterin JJJJJ. und einer weiteren Bankmitarbeiterin per E-Mail ein von A. vorbereitetes, auf Deutsch verfasstes Kündigungsschreiben, mit Unter- schrift von B., betreffend das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. Zusammen- gefasst wird darin ausgeführt, dass man keine Basis mehr für eine gedeihliche Zusammenarbeit sehe und die Geschäftsbeziehung zur Bank KK. mit sofortiger Wirkung beende. Das Kündigungsschreiben beinhaltet den Auftrag, die USD 70 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. zu überweisen und die 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien an die I. SA zurückzutransferieren (BA pag. B- 7.1.8.232 f.). Am 20. Juni 2011 erschien B. ohne vorgängige Terminabsprache in Begleitung von A. und C. bei der Bank KK., reichte das erwähnte Kündigungs- schreiben persönlich ein und versah dieses vor Ort mit seiner Originalunterschrift
- 211 - SK.2020.40 (neben der auf dem Schreiben bereits abgedruckten Unterschrift) sowie dem Da- tum «20. Juni 2011» (BA pag. 7.1.29 f., B-7.1.1.86; 10.1.805, B-10.2.9.1.37 f., 13.2.1625 f./1883).
b) Die Urkundenqualität des Kündigungsschreibens ist unzweifelhaft, ist es doch dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die D. Holding die Kundenbe- ziehung mit der Bank KK. beenden und den Wegtransfer der Gelder will. Indem B. das besagte Dokument im Namen der D. Holding unterzeichnete, ohne dazu legitimiert gewesen zu sein, stellte er eine unechte Urkunde her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) B. wusste, dass er zur Unterzeichnung des inkriminierten Dokuments im Na- men der D. Holding nicht befugt war; er handelte mithin vorsätzlich. Mit dem Kün- digungsschreiben täuschte B. die Bank KK. ein weiteres Mal über seine vermeint- liche Befugnis, im Namen der D. Holding zu handeln. Er reichte das Falsifikat bei der Bank ein, um die blockierten USD 70 Mio. frei zu bekommen und sie auf ein auf die D. Holding lautendes, ihr jedoch nicht bekanntes Konto bei der Bank F. überweisen zu lassen, auf dem er sich als alleinigen Zeichnungsberechtigter hatte eintragen lassen. Er handelte somit mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist demnach ebenfalls erfüllt.
d) Demnach ist B. in casu der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.2 Zusammenfassend hat sich B. in Bezug auf die in AP 1.3.2.5.1 thematisierten Schriftstücke, mit Ausnahme des «Signature card and power of attorney» vom
22. September 2010, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in vier Fällen) schuldig gemacht. 2.3.3 Mehrfacher Gebrauch unechter Urkunden des Auslands 2.3.3.1 Die Anklagevorwürfe betreffend den Gebrauch unechter Urkunden des Auslands (AP 1.3.2.5.2–1.3.2.5.5) beziehen sich zu einem grossen Teil auf die Verwen- dung von Dokumenten mit – laut Anklage – unechten Beglaubigungen durch die Moskauer Notarin SSS. Es ist daher angezeigt, vorab diesen Sachverhaltsaspekt zu klären.
a) Zum Aussageverhalten von B. zu diesem Thema (E. IX.2.2.1) ist zunächst Folgendes anzumerken: Seine anfänglichen, im Rahmen der internen Untersu- chung der D. Holding und im russischen Strafverfahren gemachten Aussagen,
- 212 - SK.2020.40 wonach er das Siegel der Notarin SSS. zur Beglaubigung der bei den Schweizer Banken und der Bundesanwaltschaft eingereichten Dokumente verwendet und die eingescannte Unterschrift derselben auf dem jeweiligen Dokument nachge- zeichnet habe, sind logisch konsistent und detailreich, was die Glaubwürdigkeit indiziert. Ein Wechsel im Aussageverhalten fand erst im Rahmen des hiesigen Strafverfahrens statt, womit der Eindruck entsteht, dass B. angesichts des Erns- tes der Lage seine bisherigen Aussagen überdacht und die Verantwortlichkeit von sich gewiesen bzw. relativiert hat. Dies ist umso mehr anzunehmen, als er im hiesigen Verfahren widersprüchliche und offensichtlich unzutreffende Aussa- gen machte. So stritt er, wie gesehen (E. IX.2.2.1.2), zunächst ab, die fraglichen Aussagen in Russland überhaupt gemacht zu haben. Später behauptete er dem- gegenüber, er habe mit den in Russland gemachten fraglichen Aussagen die Schuld auf sich allein genommen, um T. und BB. zu entlasten. Unzutreffend sind zudem seine Aussagen, er habe die ihn inkriminierenden Aussagen im russi- schen Verfahren als Zeuge gemacht, später jedoch, als in der Schweiz die Un- tersuchung geführt worden sei und sich die Situation geändert habe, seine Aus- sagen auf Rat seines Anwalts geändert. B. machte die fraglichen Aussagen in der Einvernahme als Zeuge vom 28. Dezember 2012. Zu diesem Zeitpunkt war ihm bereits bekannt, dass in der Schweiz eine Strafuntersuchung gegen ihn ge- führt wurde. Zudem machte er im Wesentlichen gleichlautende Aussagen auch in der Einvernahme vom 27. Juli 2012 als Beschuldigter im russischen Verfahren (BA pag. 18.1.1.471 f.).
b) Vom übrigen Beweismaterial zum Thema sind insbesondere die folgenden Er- kenntnisse aufschlussreich: aa) SSS. gab anlässlich ihrer Befragung vom 28. Februar 2012 als Zeugin im russischen Verfahren an, dass ihr die D. Holding und BB., T., NNN. und B. nicht bekannt seien, sie aber nicht sagen könne, ob sich jemand von den Mitarbeitern der D. Holding seit dem 1. Januar 2010 an sie gewandt habe, da der Strom der Klienten sehr gross sei (BA pag. 18.1.1.1.391 f.). bb) Am 5. März 2012 erhoben die russischen Strafverfolgungsbehörden Unter- schriftsproben von SSS. (BA pag. 18.1.1.1.402 ff.). Diese sowie die Unterschrif- ten von SSS., die auf dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2012 ange- bracht sind (BA pag. 18.1.1.1.358/406 ff.), unterscheiden sich augenfällig von angeblichen Unterschriften von ihr, die auf den als Fälschungen angeklagten Do- kumenten angebracht sind (vgl. BA pag. B-7.5.3.17, 7.4.105, 16.3.46). cc) Ein weiteres Indiz für Fälschungen stellt der Umstand dar, dass die auf den von B. verwendeten Dokumenten angebrachten angeblichen Beglaubigungen
- 213 - SK.2020.40 von SSS. zum Teil nicht zu den chronologischen Ereignissen passend numme- riert sind. So trägt beispielsweise das erwähnte angebliche Schreiben der D. Hol- ding an die Bank BBBB. (LUX) vom 29. Dezember 2010 (BA pag. B-7.26.1.192; vgl. dazu E. III.3.3.6.2) mit notarieller Beglaubigung vom gleichen Datum die Nummer 1-80336, während die angebliche Generalvollmacht der D. Holding an B. vom 20. September 2010 mit notarieller Beglaubigung vom gleichen Tag, die B. für die Eröffnung des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) verwendet hatte, mit der Nummer 1-80371 versehen ist (BA pag. 7.4.105). Auffällig ist fer- ner, dass die bei der Bank E. (CH) am 12. Oktober 2010 eingereichte Kopie des russischen Reisepasses von BB. mit notarieller Beglaubigung vom 8. Oktober 2010 die Nummer 1-80599 trägt (BA pag. 7.4.134), während weitere von B. ver- wendete Dokumente mit später datierten Beglaubigungen tiefere Nummern auf- weisen, so z.B. die bei der Bank F. am 3. Januar 2011 eingereichte englische Übersetzung der Kopie des Auszugs aus dem einheitlichen staatlichen Register für Rechtspersonen mit Beglaubigungen vom gleichen Tag mit Nummern 1- 80553 und 1-80554 (BA pag. B-7.5.3.73).
c) Aufgrund der dargelegten Beweislage besteht kein Zweifel, dass die auf den inkriminierten Dokumenten angebrachten angeblichen Beglaubigungen der No- tarin SSS., wie von B. anfänglich eingestanden, nicht echt sind. Ausgehend von dieser Feststellung ergibt sich in Bezug auf die einzelnen unter AP 1.3.2.5.2-1.3.2.5.5 vorgeworfenen Sachverhalte das Folgende: 2.3.3.2 Gebrauch eines verfälschten russischen Registerauszugs zur Täuschung der Bank F. vom 3. Januar 2011
a) Die inkriminierten Dokumente – eine Kopie des Auszugs Nr. […] aus dem ein- heitlichen Register für juristische Personen mit den Angaben der D. Holding, da- tiert vom 29. Dezember 2010, sowie eine Kopie des ins Englische übersetzten Auszugs mit Beglaubigungen der Notarin SSS. (Nummern 1-80553 und 1- 80554), mit welchen die Übereinstimmung der Kopie mit dem Originaldokument und die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers bestätigt wird, befinden sich in den Akten (BA pag. 13.2.487 ff., B-7.5.3.44 ff.). Es ist erstellt und unbestritten, dass B. diese (und weitere) Dokumente, wie in der Anklageschrift umschrieben, am 3. Januar 2011 im Rahmen der Eröffnung einer neuen Geschäftsbeziehung Nr. 1 auf den Namen der D. Holding bei der Bank F. in Zürich dem Kundenberater OOO. aushändigte (BA pag. B-7.5.3.74 ff.).
b) Bei dem besagten Registerauszug sind die Seiten 29-30 doppelt vorhanden, einmal mit dem Datum 21. April 2010 und einmal mit dem Datum 29. Dezember
- 214 - SK.2020.40 2010 (BA pag. 13.2.502 f., B-7.5.3.89 f.). Die Datumsangabe vom 29. Dezember 2010 unterscheidet sich in Erscheinung, d.h. Grösse und Schriftart sowie Plat- zierung, deutlich von derjenigen vom 21. April 2010 und wirkt nachträglich hinzu- gefügt. Auffällig ist sodann, dass der auf den 29. Dezember 2010 datierte Auszug insgesamt 848 und damit weniger Eintragungen aufweist, als die beiden eben- falls bei den Akten liegenden älteren Auszüge vom 9. Juni und 14. September 2010 mit 855 resp. 951 Eintragungen (BA pag. 13.2.510 ff./542 ff.). Auf diese Unstimmigkeiten in der EV BA vom 17. Oktober 2018 angesprochen, gab B. an, er könne keine Erklärung abgeben, er habe die Dokumente vom juristischen De- partement der D. Holding erhalten. Er sehe, dass mit den Daten «gespielt» wor- den sei, und vermute, dass es praktisch eine erzwungene Handlung gewesen sei, um das Konto eröffnen zu können, da bei der Bank F. die Zeit zur Eröffnung eines Kontos knapp gewesen sei und die Beschaffung eines Auszugs etwa zwei Monate dauere (BA pag. 13.2.436). Angesichts der vorstehend erläuterten Indizien (unterschiedliche Datumsanga- ben im russischen Auszug auf Seiten 29-30, die doppelt vorkommen; unter- schiedliches Erscheinungsbild der beiden Datumsangaben; Unstimmigkeit be- treffend die Anzahl der Eintragungen im Vergleich zu den älteren Registerauszü- gen) und der Aussagen von B. besteht kein Zweifel daran, dass der zur Beurtei- lung stehende Registerauszug umdatiert ist.
c) Dass es sich bei den beiden auf der englischen Übersetzung des Auszugs angebrachten notariellen Beglaubigungen von SSS. um Fälschungen handelt, ist nach dem vorstehend Dargelegten (E. IX.2.3.3.1) ebenfalls bewiesen.
d) Ein Auszug aus dem staatlichen Register (auch in Kopie) ist zweifellos be- stimmt und geeignet, den darin dargestellten Sachverhalt zu beweisen, und hat somit Urkundenqualität. Gleich verhält es sich mit der Übersetzung eines solchen Auszugs. Das Datum auf dem Registerauszug ist bestimmt und geeignet, den Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments zu beweisen. Die Beweiseignung einer notariellen Beglaubigung ist ebenfalls evident; sie dient dem Nachweis der Echt- heit des beglaubigten Dokuments. Durch die Abänderung des Ausstellungsda- tums und das Anbringen der unechten notariellen Beglaubigungen wurden der fragliche Registerauszug und dessen Übersetzung verfälscht, womit es sich vor- liegend um unechte Urkunden handelt.
e) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist nach dem Ge- sagten erfüllt.
- 215 - SK.2020.40
f) Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.14.2c), hat B. das Konto «D. Holding» bei der Bank F. ohne Wissen der D. Holding eröffnet. Er wusste, dass die Bank F. für die Eröffnung eines Kontos lautend auf die D. Holding einen aktuellen amtlichen Auszug aus dem einheitli- chen Register für Rechtspersonen verlangt, die Einholung eines solchen rund zwei Monate dauern würde und nur mittels internen Antrags bei der D. Holding möglich war. Er muss folglich bewusst einen in der D. Holding bereits vorhande- nen älteren Auszug mit abgeändertem Ausstellungsdatum für die Kontoeröffnung verwendet haben. In Bezug auf die unechten notariellen Beglaubigungen ist nach dem Dargelegten (E. IX.2.3.3.1) davon auszugehen, dass B. sie selbst erstellt hat. Er gebrauchte mithin die zur Diskussion stehenden Dokumente im Rechts- verkehr im Wissen darum, dass es sich dabei um unechte Urkunden handelte. Die Täuschungs- und Vorteilsabsicht sind ebenfalls gegeben. B. handelte in der Absicht, die Bank F. über die Aktualität und Echtheit des Auszugs zu täuschen und hierdurch die Eröffnung eines auf die D. Holding lautenden Kontos ohne de- ren Wissen zu erwirken, um später über die Gelder, die auf dieses Konto hätten transferiert werden sollen, zum eigenen oder zum Vorteil anderer zu verfügen.
g) Demnach hat sich B. in casu der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3.3.3 Gebrauch der unechten «Eidesstattlichen Versicherung» und «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding zur Täuschung der Bundesanwaltschaft am 15. Juli und 9. August 2011
a) Die inkriminierten Dokumente – die «Eidesstattliche Versicherung» (auf Deutsch) und die «Versicherung an Eides Statt» (auf Russisch), beide datiert vom 15. Juli 2011, befinden sich in den Akten (BA pag. 16.3.78 ff./85 ff.). Die beiden Dokumente sind auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt und mit Un- terschriften von BB., T. und B., unter Angabe ihrer jeweiligen Funktionen bei der D. Holding, versehen. Die «Eidesstattliche Versicherung» ist zudem mit einer (angeblichen) Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS. vom 18. Juli 2011 (Nr. 3K-2) versehen (BA pag. 16.3.82). Die «Versicherung an Eides Statt» ist mit einer Beglaubigung der Moskauer Notarsubstitutin PPPPPPP. versehen, mit wel- cher die Echtheit der Kopie mit dem Originaldokument bestätigt wird. Zudem ist auf dem Dokument eine russische Apostille angebracht (BA pag. 16.3.90). Bei den Akten liegt weiter eine deutsche Übersetzung der «Versicherung an Eides Statt». Diese ist ebenfalls auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt und ist mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift der Übersetzerin durch die er- wähnte PPPPPPP. versehen (BA pag. 16.3.91 ff.). Die Echtheit der notariellen
- 216 - SK.2020.40 Beglaubigungen von PPPPPPP. und der Apostille wird von der Anklage nicht in Frage gestellt. In den beiden zur Diskussion stehenden Dokumenten, der «Eidesstattliche[n] Versicherung» und der «Versicherung an Eides Statt», wird im Namen der D. Holding erklärt, dass die verfahrensgegenständlichen Geldflüsse im Zusam- menhang mit den EUR 100 Mio. der D. Holding im Rahmen des Joint Ventures zwischen der D. Holding und der I. SA von der D. Holding genehmigt und in de- ren Einverständnis erfolgt seien (BA pag. 16.3.78 ff./91 ff.).
b) Beweismässig ist erstellt und unbestritten, dass B. die «Eidesstattliche Versi- cherung» vom 15. Juli 2011, deren vorbereiteten Text er zuvor von QQ. per E- mail erhalten hatte, im Vorfeld der Beweiseingabe des damaligen Verteidigers von A., RA Isenring, vom 20. Juli 2011 per Post an die von QQ. angegebene Adresse sandte. In der Folge leitete QQ. das Dokument an RA Isenring weiter, der sie seinerseits am 20. Juli 2011 bei der Bundesanwaltschaft in Zürich als angeblichen Entlastungsbeweis zu den Akten einreichte (BA pag. 13.2.2496 f., 16.3.28 ff.). Weiter ist erstellt, dass B. im Vorfeld der erneuten Beweiseingabe von RA Isenring vom 9. August 2011 die ebenfalls auf den 15. Juli 2011 datierte «Versicherung an Eides Statt» samt Übersetzung und weiteren Dokumenten per Post an RA Isenring zustellte, worauf dieser die Dokumente am 9. August 2011 bei der Bundesanwaltschaft in Zürich einreichte (BA pag. 16.3.69 ff./103 ff.).
c) B. räumt, wie gesehen, ein, dass auf den beiden zur Diskussion stehenden Dokumenten die eingescannten Unterschriften von BB. und T. angebracht wor- den sind, macht indes im vorliegenden Verfahren in Abweichung von seinen Aus- sagen in der internen Untersuchung der D. Holding und im russischen Strafver- fahren geltend, dies sei mit Einverständnis von BB. und T. erfolgt (E. IX.2.2.1.2). BB. und T. gaben beide bei ihren rechtshilfeweisen Einvernahmen im Oktober 2012 auf Vorhalt der «Eidesstattliche[n] Versicherung» vom 15. Juli 2011 an, die- ses Dokument nicht unterschrieben zu haben und dass es gefälscht sei (BA pag. 18.1.1.1.652/775). T. wies zudem darauf hin, es sei absurd, dass sich auf dem Dokument neben seiner eigenen und jener von BB. auch die Unterschrift von B. befinde (BA pag. 18.1.1.1.652). Bezüglich der «Versicherung an Eides Statt» wurden sie nicht befragt. Die Frage, ob die eingescannten Unterschriften von BB. und T. auf den zur Dis- kussion stehenden Dokumenten mit ihrem Einverständnis angebracht worden sind, kann im Ergebnis offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass die beiden
- 217 - SK.2020.40 Dokumente, indem sie auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt und augen- scheinlich von Personen in ihrer jeweiligen Eigenschaft bei der D. Holding (Ge- neraldirektor, Stellvertretender Direktor, Leiter der Ressourcenverwaltungsabtei- lung) unterzeichnet sind, den Anschein der Urheberschaft der D. Holding erwe- cken. Die Dokumente entsprachen indes nicht dem wirklichen Willen der D. Hol- ding, wusste doch diese, wie gezeigt (E. III.3.3.5.9), nichts von den darin erwähn- ten Geldflüssen (Überweisung von EUR 100 Mio. von der Bank E. [CH] zur Bank F. vom 15. Dezember 2010 und die nachfolgenden Transaktionen) und dem angeblichen Joint Venture mit der I. SA. Sofern BB. und T. in die Ausstellung dieser Dokumente eingewilligt haben sollten, lässt sich ihr Handeln demzufolge nicht der D. Holding zurechnen (vgl. E. III.3.3.5.10d). In Bezug auf die «Eides- stattliche Versicherung» kommt hinzu, dass dieses Dokument mit einer unechten Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS. versehen war.
d) Die Urkundenqualität der beiden inkriminierten Dokumente ist unzweifelhaft. Sie waren dazu bestimmt und geeignet, als Beweismittel für den dargestellten Sachverhalt zu dienen, namentlich, dass der Wegtransfer der EUR 100 Mio. von der Bank E. (CH) und die nachfolgenden Geldflüsse mit Wissen und Willen der D. Holding erfolgt seien, und wurden auch bestimmungsgemäss in die Straf- untersuchung eingebracht.
e) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist demnach erfüllt.
f) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. B. hat die fraglichen Dokumente im Wissen darum gebraucht, dass nicht die D. Holding die wahre Ausstellerin derselben ist. Er handelte in der Absicht, gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den vorzutäuschen, dass die verdächtigen Transaktionen, die zur Eröffnung der Strafuntersuchung geführt hatten, mit Wissen und Willen der D. Holding erfolgt seien, und damit die Einstellung des Verfahrens und die Haftentlassung von C. zu erwirken. Es liegt mithin ein (direkt-)vorsätzliches Handeln mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht vor.
g) Nach dem Gesagten hat sich B. vorliegend der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3.3.4 Gebrauch einer unechten Anwaltsvollmacht der D. Holding zur Täuschung von RA LLLLLLL. bzw. der Bundesanwaltschaft am 16. bzw. 18. August 2011
a) Die fragliche Anwaltsvollmacht der D. Holding an RA LLLLLLL. mit Ausstel- lungsort Moskau und Ausstellungsdatum 16. August 2011 liegt bei den Akten (BA pag. 15.1.2.3). Sie ist auf Englisch abgefasst, auf dem Briefpapier der D. Holding
- 218 - SK.2020.40 gedruckt und ist mit Unterschriften von BB. und T., unter Angabe ihrer jeweiligen Funktion bei der D. Holding, sowie dem Firmenstempel der D. Holding versehen. Die Vollmacht bezieht sich explizit auf die Rechtsvertretung der D. Holding in Zu- sammenhang mit der Kontosperre bei der Bank KK. («concerning Account blo- cking / Bank KK.»). In den Akten findet sich alsdann ein Schreiben von RA LLLLLLL. an die D. Hol- ding vom 5. September 2011, mit dem dieser die D. Holding über die bisher er- brachten anwaltlichen Leistungen in der Sache informiert, sowie das Antwort- schreiben der D. Holding vom 23. September 2011, unterzeichnet von BB. Letz- terem ist zu entnehmen, dass die D. Holding die besagte Vollmacht nicht erteilt habe, diese nicht gültig und als Fälschung zu betrachten sei (BA pag. 15.1.2.8 ff.). Das Schreiben von RA LLLLLLL. vom 5. September 2011 löste in der Folge die interne Untersuchung der D. Holding über die Vorgänge im Zusammenhang mit den EUR 100 Mio. aus (BA pag. 15.1.2.28, 15.2.1.1). Mit Eingabe vom 29. September 2011 teilte RA LLLLLLL. der Bundesanwalt- schaft mit, dass die eingereichte Vollmacht vom 16. August 2011 und die «Eides- stattliche Versicherung» vom 15. Juli 2011 eine Fälschung seien und er davon ausgehen müsse, die D. Holding zu keiner Zeit vertreten zu haben (BA pag. 15.1.2.27 f.).
b) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass B. die fragliche Vollmacht, deren vorbereiteten Text er am 15. August 2011 von QQ. per E-mail erhalten hatte, am 16. August 2011 per Expresspost an RA LLLLLLL. sandte, der sie sei- nerseits – unter Bezugnahme auf die angebliche «Eidesstattliche Versicherung» der D. Holding vom 15. Juli 2011 – zur Legitimierung seines am 18. August 2011 bei der Bundesanwaltschaft im Namen der D. Holding gestellten Gesuchs um sofortige Aufhebung der Beschlagnahme des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. sowie Akteneinsicht verwendete (BA pag. 13.2.2388 f., 15.1.2.1 ff.).
c) B. gab, wie dargelegt, in der im Rahmen der internen Untersuchung der D. Hol- ding erstatteten schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 zu, die fragliche Vollmacht an RA LLLLLLL. im Namen der D. Holding ausgefertigt und dabei die Unterschriften von T. und BB. gefälscht zu haben (BA pag. 15.2.1.997). In der EV BA vom 15. Mai 2019 sagte er hingegen aus, die (elektronischen) Unterschrif- ten von T. und BB. und der (elektronische) Stempel seien auf die Vollmacht bei der D. Holding gesetzt worden. T. habe ihm mitgeteilt, er solle alle Unterlagen in elektronsicher Form ausfertigen. Wer dies getan habe, wisse er nicht. Er habe sich aber an der Vorbereitung der Dokumente beteiligt und habe sie per Express- post versandt (BA pag. 13.2.2389 f.).
- 219 - SK.2020.40
d) BB. und T. wurden zur fraglichen Vollmacht nicht befragt.
e) Die Frage, ob die Ausstellung der Vollmacht an RA LLLLLLL., insbesondere das Anbringen der eingescannten Unterschriften von BB. und T., mit ihrem Wis- sen erfolgte, ist im Ergebnis nicht entscheiderheblich. Insoweit verhält es sich gleich, wie bei den thematisierten «Eidesstattliche[n] Versicherung» und der «Versicherung an Eides Statt» (vgl. E. IX.2.3.3.3c). Wesentlich ist, dass das frag- liche Dokument nicht dem wirklichen Willen der vermeintlichen Ausstellerin, der D. Holding, entsprach, wusste doch diese nichts über das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. Zudem ist die Anwaltsvollmacht an RA LLLLLLL. nicht im er- wähnten Register der Vollmachten der D. Holding verzeichnet (BA pag. B- 18.1.1.3324 ff.).
f) Die Urkundenqualität einer Anwaltsvollmacht steht ausser Frage, ist sie doch dazu bestimmt und geeignet, ein Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klien- ten zu beweisen.
g) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist demnach erfüllt.
h) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. wusste, dass die von ihm an RA LLLLLLL. zugestellte Vollmacht nicht von der D. Holding stammte und somit unecht war. Er handelte in der Absicht, gegenüber RA LLLLLLL. und der Bundesanwaltschaft ein Mandatsverhältnis zwischen der D. Holding und RA LLLLLLL. vorzutäuschen, damit der angebliche Rechtsvertreter im Namen der D. Holding Rechtsschritte im Hinblick auf die Aufhebung der Kontosperre bei der Bank KK. hätte vornehmen können. Es liegt mithin ein (direkt-)vorsätzliches Handeln mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht vor.
i) Nach dem Gesagten hat sich B. in casu der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3.3.5 Weitere Fälle des Gebrauchs unechter Urkunden des Auslands
a) Anlässlich der Eröffnung des Kontos der D. Holding vom 22. September 2010 eingereichte Dokumente aa) Unter AP 1.3.2.5.5 wird B. zunächst vorgeworfen, anlässlich der Eröffnung des Kontos der D. Holding vom 22. September 2010 bei der Bank E. (CH) die folgenden unechten Urkunden eingereicht zu haben:
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- Generalvollmacht der D. Holding zu Gunsten von T. vom 13. September 2010 mit unechten Unterschriften von BB. und T., einem gefälschten Firmenstempel der D. Holding sowie einer unechten Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS.;
- Generalvollmacht der D. Holding zu Gunsten von B. vom 20. September 2010 mit unechten Unterschriften von BB. und T., einem gefälschten Firmenstempel der D. Holding sowie einer unechten Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von BB. mit einer unechten notariellen Beglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von T. mit einer unechten notariellen Beglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von B. mit einer unechten notariellen Beglaubigung der Notarin SSS.; bb) Die inkriminierten Dokumente liegen bei den Akten (BA pag. 7.4.70 f., B- 7.4.1.27 ff.). Sie sind allesamt jeweils mit einer (angeblichen) Beglaubigung der Notarin SSS. versehen. Mit Beglaubigungen auf den beiden erwähnten Voll- machten wird die Echtheit der darauf angebrachten Unterschriften von BB., T. resp. B., mit jenen auf den Kopien der Reisepässe die Überreinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt. Wie bereits dargelegt (E. IX.2.3.3.1), handelt es sich um bei diesen Beglaubigungen um Fälschungen. Die beglaubigten Doku- mente stellen demnach unechte, nämlich nicht dem Willen der Notarin SSS. als erkennbaren Ausstellerin entsprechende Urkunden dar. cc) Eine notarielle Beglaubigung hat die Aufgabe einer Bestätigung der Echtheit von Unterschriften und Abschriften. Sie dient dem Nachweis, dass das fragliche Dokument von einer Notariatsperson eingesehen und entsprechend beglaubigt worden ist. Ein notariell beglaubigtes Dokument stellt mithin unabhängig von sei- nem Inhalt eine Urkunde dar. Die hier zur Diskussion stehenden beglaubigten Dokumente sind demnach unechte, nämlich nicht dem Willen der Notarin SSS. als erkennbaren Ausstellerin entsprechende Urkunden dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angeblich beglaubigten Unterschriften und Dokumenten- kopien echt sind oder nicht.
- 221 - SK.2020.40 dd) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass B. die zur Diskussion ste- henden Dokumente, wie in der Anklage umschrieben, anlässlich der Antragstel- lung betreffend die Eröffnung der Geschäftsbeziehung der D. Holding bei der Bank E. (CH) am 22. September 2010 bei der Bank einreichte. Er hat damit un- echte Urkunden i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gebraucht. ee) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. wusste um die Un- echtheit der infragestehenden notariellen Beglaubigungen. Er spiegelte der Bank E. (CH) vor, die eingereichten Dokumente seien von der Moskauer Notarin SSS. im Original eingesehen und beglaubigt worden. Sein Ziel war es, ein auf die D. Holding lautendes Konto bei der Bank E. (CH) zu eröffnen, um später über die Gelder, die darauf eingehen würden, verfügen zu können. Es liegt mithin ein (direkt-)vorsätzliches Handeln mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht vor. ff) Aufgrund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist vorlie- gend von einer Tat auszugehen (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d). gg) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
b) Schreiben der D. Holding vom 7. Oktober 2010 betreffend den Widerruf der Zeichnungsberechtigung von B. für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, er habe am 7. Oktober 2010 dem Kundenberater der Bank E. (CH) AAA. ein vermeintlich von BB. unterzeichnetes Schreiben, datiert vom gleichen Tag, betreffend den Widerruf der tatsächlich nie erteilten Befugnis von B., namens der D. Holding Dokumente zur Führung des Kontos bei der Bank E. (CH) zu unterzeichnen, zukommen lassen. bb) Das inkriminierte Schreiben liegt bei den Akten (BA pag. 7.4.81). Es ist auf Englisch abgefasst, auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt, mit einer ver- meintlichen Unterschrift von BB. und dem Firmenstempel der D. Holding verse- hen. Die Anklage geht davon aus, dass die Unterschrift von BB. ohne dessen Wissen angebracht und der Firmenstempel der D. Holding unbefugt hinzugefügt worden seien. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass B. auf Beschluss des Verwaltungsrats der D. Holding die Berechtigung zur Unterzeichnung jeglicher Dokumente im Zu- sammenhang mit dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) entzogen wor- den sei und diese künftig ausschliesslich BB. und T. vorbehalten werde.
- 222 - SK.2020.40 cc) Gemäss Aussagen von T. und BB. handle es sich beim hier vorliegenden Widerruf um eine Fälschung (BA pag. 18.1.1.1.634/758). dd) Es ist, wie bereits dargelegt, beweismässig erstellt, dass die Eröffnung des Kontos bei der Bank E. (CH) mit – zumindest nachträglicher – Genehmigung der D. Holding erfolgt ist. Es ist zudem belegt, dass B. innerhalb der D. Holding als Ansprechperson für das besagte Konto galt und wiederholt Anfragen der Buch- haltung bezüglich des Kontostands erhielt (E. III.3.3.5.9). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das fragliche Schreiben tatsächlich von BB. stammte und dem tatsächlichen Willen der D. Holding entsprach. Somit ist nicht bewiesen, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt. ee) Zudem ist in subjektiver Hinsicht die Vorteilabsicht nicht erstellt. Die Anklage führt diesbezüglich aus, das Ziel von B. sei gewesen, die Glaubwürdigkeit der von ihm bei der Bank E. (CH) bereits eingereichten Dokumente zu untermauern und nach dem Zahlungseingang der ersten EUR 50 Mio. vom 7. Oktober 2010 Rückfragen zu vermeiden. Der Widerruf habe die Tatsache verborgen, dass B. die Verfügungsmacht über die Geschäftsbeziehung der D. Holding zuvor eigen- mächtig beansprucht habe. Es erschliesst sich indes nicht, inwiefern der Widerruf der Unterschriftenberechtigung kurze Zeit nach der Eröffnung des Kontos geeig- net sein soll, die Glaubwürdigkeit der zuvor bei der Bank eingereichten Doku- mente zu untermauern und Rückfragen im Zusammenhang mit den eingegange- nen Geldern zu vermeiden. Sodann ist nach dem Dargelegten nicht erstellt, dass B. die Verfügungsberechtigung über das Konto ohne Wissen der D. Holding be- ansprucht haben soll. ff) Demnach ist B. vom Vorwurf der Urkundenfälschung im vorliegenden Zusam- menhang freizusprechen.
c) Schreiben von B. vom 12. Oktober 2010 betreffend seine Zeichnungsberech- tigung für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, er habe am 12. Oktober 2010, um 10:47 Uhr, AAA. per E-Mail (im Attachment) ein von ihm unterzeichnetes Schrei- ben, datiert vom gleichen Tag, zugesendet, in dem er sich wahrheitswidrig als «Chief Financial Officer» ausgegeben und seine unbefugt erlangte Zeichnungs- berechtigung für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) bestätigt habe. B. habe für das Schreiben unbefugt das Firmenlogo und den Firmenstempel der D. Holding gebraucht. Zudem wird B. zur Last gelegt, dasselbe Schreiben glei- chentags, um 11:43 Uhr, erneut AAA. per E-Mail (im Attachment) übermittelt zu haben.
- 223 - SK.2020.40 bb) Das inkriminierte Schreiben liegt bei den Akten (BA pag. 7.4.82). Dessen Aufmachung und Inhalt sind in der Anklageschrift korrekt umschrieben. cc) B. gab in der EV BA vom 24. September 2018 an, er habe das fragliche Schreiben auf Bitte von AAA. versandt; die Bank E. (CH) habe dieses benötigt, nicht er. Auf Nachfrage, weshalb im Schreiben der Titel «Chief Financial Officer» bei seiner Unterschrift aufgeführt sei, obwohl NNN. und nicht er die Position «Chief Finance Department» innegehabt habe, gab B. zu Protokoll, er habe zu diesem Zeitpunkt NNN. vertreten können. Zudem sei die Auslegung seines Am- tes und des Begriffs «Chief Finance Department» gleich (BA pag. 13.2.136 f./336 ff.). dd) BB. gab bei seiner rechtshilfeweisen Einvernahme im Oktober 2012 an, das fragliche Schreiben nicht zu kennen; dieses sei ohne sein Wissen bei der Bank E. (CH) eingereicht worden (BA pag. 18.1.1.1.758). ee) Im Schreiben bestätigt B., der einzige Zeichnungsberechtigte für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zu sein («I, B. confirm that I am the only signatory under Joint Stock Company D. Holding» IBAN account […]). B. gibt diese Erklärung explizit im eigenen Namen, nicht im Namen der D. Holding, ab. Angesichts dieses klaren Wortlauts erweckt das Schreiben, auch wenn es von B. als «Chief Financial Officer» unterzeichnet und mit dem Firmenlogo und dem Stempel der D. Holding versehen ist, nicht den Anschein, es würde sich dabei um eine Erklärung der D. Holding handeln. Das Schreiben enthält mithin keine Identitätstäuschung hinsichtlich der Person des Urhebers und ist folglich keine unechte Urkunde. Dass der Inhalt des Schreibens wahrheitswidrig ist, ist ohne Belang. ff) Nach dem Gesagten ist B. vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf das zur Diskussion stehende Scheiben freizusprechen.
d) Zahlungsauftrag der D. Holding vom 14. Dezember 2010 zur Überweisung von EUR 100 Mio., JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, jeweils am 14. De- zember 2010 bei der Bank E. (CH) eingereicht aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, er habe am 14. Dezember 2010, um 11:51 Uhr, an AAA. per Fax einen angeblichen Zahlungsauftrag der D. Hol- ding zum Transfer von EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. übermittelt. Der Zahlungsauftrag sei nicht von der D. Holding ausgegangen, die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten T. sei gefälscht und der Firmenstempel der D. Holding
- 224 - SK.2020.40 sei ohne Berechtigung darauf angebracht worden. Sodann wird B. vorgeworfen, gleichentags, um 14:35 Uhr, AAA. per Fax das JVA D. Holding/I. SA vom 13. De- zember 2010 übermittelt zu haben. Das JVA sei weder auf eine entsprechende Willenserklärung der D. Holding noch eine solche der I. SA zurückgegangen, die Unterschriften von T. und A. seien gefälscht und der Firmenstempel der D. Hol- ding unbefugt darauf angebracht worden. bb/aaa) Der fragliche Zahlungsauftrag liegt bei den Akten (BA pag. 7.4.140 ff.). Er ist auf dem Briefpapier der D. Holding erstellt und mit den Unterschriften von T. und B. sowie dem Firmenstempel der D. Holding versehen. Der Zahlungsauf- trag erweckt somit den Eindruck, von der D. Holding, der Kontoinhaberin, ausge- stellt worden zu sein. Wie bereits ausgeführt (E. III.3.3.5.10d), wurde der Zah- lungsauftrag in Tat und Wahrheit nicht von der D. Holding autorisiert und ist ihr nicht zurechenbar; dies ungeachtet dessen, ob die darauf angebrachte Unter- schrift des auf dem Konto zeichnungsberechtigten T. echt ist oder nicht. Aufgrund der beinhalteten Identitätstäuschung hinsichtlich der Urheberin des Schriftstücks handelt es sich vorliegend mithin um eine Fälschung. bbb) Die Urkundenqualität des Zahlungsauftrags ist unzweifelhaft, ist doch dieser dazu bestimmt und geeignet, den darin enthaltenen Sachverhalt, die Anweisung der Kontoinhaberin D. Holding zum Transfer der EUR 100 Mio. von der Bank E. (CH) zur Bank F., zu beweisen. ccc) Aktenmässig erstellt und unbestritten ist weiter, dass B. den Zahlungsauf- trag per Fax am 14. Dezember 2010 AAA. übermittelte (BA pag. 13.2.652). ddd) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. eee) Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. B. wusste, dass gemäss den Statuten der D. Holding weder er noch T. zum Abschluss eines JVA und somit auch nicht zur Auslösung einer auf einem nicht von den zuständigen Organen der D. Holding genehmigten JVA basierenden Zahlung befugt waren. Dies zeigt sich auch daran, dass er den Transfer der EUR 100 Mio. intern nicht meldete und die D. Holding mittels gefälschter Kontoauszüge im Glauben beliess, deren Gel- der befänden sich nach wie vor auf dem Konto der Bank E. (CH) (vgl. E. III.3.3.5.9). B. spiegelte der Bank E. (CH) vor, die D. Holding als Kontoinhaberin habe den Auftrag zur infragestehenden Zahlung an die I. SA erteilt. Sein Ziel be- stand darin, der D. Holding die Verfügungsmacht über die EUR 100 Mio. zu ent- ziehen, um sich und Dritte damit zu bereichern. Es liegt mithin ein (direkt-)vor- sätzliches Handeln mit Täuschungs- und Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht vor.
- 225 - SK.2020.40 cc/aaa) Das fragliche JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, versehen mit den Unterschriften von T. (für die D. Holding) und A. (für die I. SA) und dem Firmenstempel der D. Holding, liegt bei den Akten (BA pag. B-7.4.1.2.22 ff.). bbb) Nach dem oben Dargelegten (E. III.3.3.5.4) ist erstellt, dass die Unterschrift von A. auf dieser Version des JVA ohne sein Wissen und Einverständnis ange- bracht wurde. Ob auch die Unterschrift von T. gefälscht ist, ist unerheblich, war T. doch nicht dazu legitimiert, ein JVA namens der D. Holding abzuschliessen (vgl. E. III.3.3.1.3a). Eine allfällige Involvierung von T. in den Abschluss des JVA vermag somit nichts daran zu ändern, dass dieses nicht auf den tatsächlichen Willen der D. Holding zurückzuführen ist (vgl. E. III.3.3.5.10d). Entgegen ihrem äusseren Anschein stammt das vorliegende JVA mithin weder von der I. SA noch der D. Holding; es handelt sich mithin um eine Fälschung. ccc) Die Urkundenqualität des JVA ist nicht zweifelhaft, stellt es doch ein taugli- ches Beweismittel dafür dar, dass die D. Holding und die I. SA miteinander einen Vertrag mit dem darin umschriebenen Inhalt abgeschlossen haben. ddd) Erstellt und unbestritten ist weiter, dass B. die fragliche Version des JVA am
14. Dezember 2010 per Fax an die Bank E. (CH) übermittelte (BA pag. 13.2.659, 12.9.80 ff.). eee) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. fff) Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Als Mitarbeiter der D. Holding in leitender Funktion wusste B. zweifellos, dass gemäss den Statuten der D. Hol- ding T. nicht zum Abschluss eines JVA befugt war und dieses folglich nicht von der D. Holding stammte. Auch mit Bezug auf die vermeintliche Urheberschaft der I. SA kann nicht zweifelhaft sein, dass B. um die Unechtheit des Schriftstücks wusste, fälschte er doch nach dem gleichen Muster zahlreiche weitere Urkunden bzw. gebrauchte sie mit Vorsatz. B. gebrauchte das fragliche JVA in der Absicht, die zuständigen Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die wahre Urheberschaft der Urkunde zu täuschen, um den die D. Holding schädigenden Transfer von EUR 100 Mio. zur I. SA zu legitimieren und in der Folge diese Gelder zum eigenen und zum Vorteil Dritter zu verwenden. Er handelte demnach mit (direktem) Vor- satz, Täuschungs- sowie Schädigungs- und Vorteilsabsicht. dd) Der Gebrauch der beiden vorliegend thematisierten Urkunden erfolgte am gleichen Tag (24. Dezember 2010), gegenüber demselben Adressaten (Bank E. [CH]) und im gleichen Sachzusammenhang (Überweisung von EUR 100 Mio. an die I. SA). Es liegt damit eine Tat vor.
- 226 - SK.2020.40 ee) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
e) Anlässlich der Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. am
2. März 2011 eingereichte Dokumente aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, anlässlich der Eröffnung des Kon- tos «D. Holding» bei der Bank KK. am 2. März 2011 folgende gefälschte Urkun- den bei der genannten Bank eingereicht zu haben:
- Spezialvollmacht der D. Holding an B. vom 2. März 2011, versehen mit einer unechten Unterschrift von BB., dem Firmenstempel der D. Holding sowie einer unechten Beglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Auszugs Nr. […] aus dem einheitlichen staatlichen Register der Russischen Föderation für juristische Personen mit den Angaben der D. Hol- ding, umdatiert vom 21. April 2010 auf den 29. Dezember 2010 und versehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von BB. mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- «Resolution of the Board of Directors» der D. Holding vom 31. Dezember 2010, versehen mit unechten Unterschriften von T. und BB. und unechten Be- glaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie der englischen Übersetzung des «Certificate of the registration of the legal entity with a tax authority located in the same area on the territory of the Russian Federation» der Steuerverwaltung der Russischen Föderation, ver- sehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie der englischen Übersetzung der «Minutes of tally absentee votes of the Board of Directors of the Joint Stock Company D. Holding» vom 29. April 2008, versehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie der englischen Übersetzung der von TT. B.V. genehmigten Kopie der Gesellschaftsstatuten der D. Holding vom 28. Dezember 2007, versehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS. bb) Die inkriminierten Dokumente liegen in den Akten (BA pag. B-7.1.1.25 ff., B- 7.1.1.7.27, 5.1.48 ff.). Sie sind allesamt, wie in der Anklage umschrieben, mit
- 227 - SK.2020.40 einer Beglaubigung der Notarin SSS. versehen. Mit diesen wird jeweils die Echt- heit der auf dem Dokument angebrachten Unterschrift(en) (von BB., T. resp. dem Übersetzer) und/oder die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt. Dass es sich bei diesen Beglaubigungen um Fälschungen handelt, wurde bereits dargelegt (E. IX.2.3.3.1). cc) Hinsichtlich der Urkundenqualität der notariell beglaubigten Dokumente ist auf E. IX.2.3.3.5a/cc zu verweisen. dd) In Bezug auf die fragliche Spezialvollmacht der D. Holding vom 2. März 2011 ist zusätzlich Folgendes zu sagen: Die Vollmacht räumt B. das Recht zur Eröff- nung der Kontobeziehung für die D. Holding bei der Bank KK., zur Unterzeich- nung sämtlicher erforderlicher Bankdokumente sowie die Einzelzeichnungsbe- rechtigung mit Delegationsbefugnis an Dritte ein (BA pag. B-7.1.1.25 ff., B- 7.1.1.7.27). Wie bereits mehrfach dargetan, war B. in der interessierenden Zeit nicht im Besitz einer gültigen Vollmacht der D. Holding. Die hier zur Diskussion stehende Vollmacht war im erwähnten Register der Vollmachten der D. Holding nicht eingetragen (vgl. E. III.3.3.1.4b/dd). Die Vollmacht stellt mithin – unabhän- gig von der darauf angebrachten notariellen Beglaubigung – eine Fälschung dar. Unerheblich ist dabei, ob die Unterschrift von BB. auf der Vollmacht echt oder unecht ist, da eine allfällige Implikation von BB. in die inkriminierten Vorgänge nicht der D. Holding zuzurechnen ist (vgl. E. III.3.3.5.10d). Die Beweiseignung und -bestimmung der Vollmacht, die zuhanden der Bank KK. anlässlich der Kon- toeröffnung und somit zur Legitimierung derselben eingereicht wurde, ist unzwei- felhaft. ee) Gleiche Überlegungen gelten in Bezug auf die «Resolution of the Board of Directors» der D. Holding vom 31. Dezember 2010 (B-7.1.1.25 f.). Hierbei han- delt es sich um einen angeblichen Beschluss des Direktorenrats der D. Holding, mit welchem B. eine umfassende Vollmacht in Bezug auf die Verwaltung der In- vestitionssumme von EUR 100 Mio. der D. Holding eingeräumt wird. BB. gab an- lässlich seiner rechtshilfeweisen Einvernahme im Oktober 2012 auf Vorhalt die- ses Dokuments an, dass er es nicht unterzeichnet habe und es mangelhaft sei, da es nicht in der Kompetenz des Verwaltungsrats liege und Passnummern nie geschrieben würden. Das Dokument sei gefälscht (BA pag. 18.1.1.1.759). Auch T. gab anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme im Oktober 2012 an, den fraglichen Beschluss nicht zu kennen. Ein solches Dokument sei normalerweise mit dem Titel «Vollmachtserteilung» benannt; er denke, das Dokument sei ge- fälscht (BA pag. 18.1.1.1.650). Nachdem B. keine gültige Vollmacht der D. Hol- ding besass, stellt das vorliegende Dokument – unabhängig dessen, ob die Un- terschriften von BB. und T. darauf echt oder unecht sind – eine Fälschung dar,
- 228 - SK.2020.40 da es offensichtlich nicht auf den tatsächlichen Willen des augenscheinlichen Ur- hebers, der D. Holding, zurückzuführen ist. Die Urkundenqualität des Dokuments ist nicht weiter fraglich, diente es doch dem Nachweis der Legitimation von B. im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung für die D. Holding. ff) In Bezug auf die bei der Bank KK. eingereichte Kopie des Auszugs Nr. […] aus dem einheitlichen staatlichen Register der Russischen Föderation für juristi- sche Personen mit den Angaben der D. Holding (BA pag. 5.1.48 ff.) ist anzumer- ken, dass es sich hierbei um das gleiche Schriftstück handelt, welches (in einer anderen Kopie) bei der Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank F. am
3. Januar 2011 eingereicht wurde. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter E. IX.2.3.3.2 verwiesen werden. gg) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass B. sämtliche vorliegend in- teressierenden Dokumente der Bank KK. anlässlich der Kontoeröffnung am
2. März 2011 übergab (BA pag. B-7.1.1.2 ff.). hh) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. ii) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. wusste, dass er nicht im Besitz einer gültigen Vollmacht der D. Holding war, und dass die notariellen Be- glaubigungen auf den fraglichen Dokumenten gefälscht waren. Er täuschte den mit der Eröffnung der Geschäftsbeziehung befassten Mitarbeitern der Bank KK. vor, berechtigt zu sein, für die D. Holding zu handeln, mit dem Ziel, ein auf die D. Holding lautendes Bankkonto ohne deren Wissen zu eröffnen und in der Folge über die darauf eingehenden EUR 100 Mio. zum eigenen und zum Vorteil ande- rer zu verfügen. Er handelte mithin (direkt-)vorsätzlich, mit Täuschungs- und Vor- teilsabsicht. jj) Angesichts der sachlichen, örtlichen und zeitlichen Konnexität liegt in casu eine Tat vor (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d). kk) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
f) Dokumente mit Bezug zu GGG. Trust/J. Inc., eingereicht bei der Bank KK. am
21. Juni 2011 aa) B. wird in AP 1.3.2.5.5 sodann vorgeworfen, am 21. Juni 2011 bei einem unangekündigten Kundenbesuch die folgenden Falsifikate bei der Bank KK. ein-
- 229 - SK.2020.40 gereicht zu haben, die in den ersten beiden Fällen die gefälschte bzw. ohne Wis- sen von T. angebrachte Unterschrift von diesem aufweisen, und in den beiden anderen Fällen von B. im Namen der D. Holding unbefugt unterzeichnet worden seien:
- «Declaration of Trust» zwischen D. Holding und GGG. Trust/J. Inc. vom
15. März 2011;
- «Co-operation And Joint Venture Agreement» zwischen D. Holding und GGG. Trust/J. Inc. vom 15. März 2011;
- «Declaration of Trust» zwischen D. Holding und J. Inc. vom 15. März 2011;
- «Understanding No. 1/15.03.2011» zur «Declaration of Trust» vom 15. März 2011 zwischen D. Holding und J. Inc. bb) Die inkriminierten Dokumente liegen in den Akten (BA pag. 7.1.20 ff.). Nebst den in der Anklageschrift umschriebenen Merkmalen enthalten sie jeweils die Unterschrift von C. als Vertreter des GGG. Trust und der J. Inc. cc) Die D. Holding gab in der erwähnten schriftlichen Erklärung vom 8. November 2011 zuhanden der Bundesanwaltschaft an, die D. Holding sei zu keinem Zeit- punkt rechtliche Verbindlichkeiten mit der J. Inc. eingegangen, und keine der hier interessierenden, im Namen der D. Holding angeblich eingegangenen Verbind- lichkeiten sei Bestandteil der Unternehmensunterlagen (BA pag. 12.8.81 ff.). Wie bereits mehrfach erwähnt, war B. generell nicht berechtigt, die D. Holding zu ver- treten. Zudem stand der Abschluss von Joint Venture Verträgen nicht in der Kom- petenz von T. (vgl. E. III.3.3.1.3a). Es besteht somit kein Zweifel daran, dass es sich vorliegend um nicht dem Willen der vermeintlichen Urheberin D. Holding ent- sprechende Falsifikate handelt. Ob die Unterschriften von T. auf den beiden vor- genannten Vereinbarungen echt sind, was von diesem bestritten wird (BA pag. 18.1.1.1.620 f.), ist ohne Belang (vgl. mutatis mutandis E. III.3.3.5.10.d). dd) Die Urkundenqualität der fraglichen Dokumente ist unzweifelhaft, sind sie doch dazu bestimmt und geeignet, die entsprechenden Vertragsverhältnisse zwi- schen D. Holding und GGG. Trust/J. Inc. resp. J. Inc. zu beweisen. ee) Das Einreichen der infragestehenden Unterlagen durch B. anlässlich eines unangekündigten Kundenbesuchs vom 21. Juni 2011 bei der Bank KK. ist im bankinternen Kundendossier dokumentiert (BA pag. B-7.1.1.84, B-7.1.2.59).
- 230 - SK.2020.40 ff) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist demnach erfüllt. gg) In subjektiver Hinsicht ergibt sich das Folgende: B. führte in der erwähnten schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011, die er im Rahmen der internen Untersuchung erstattete, aus, die fraglichen Doku- mente niemals gesehen zu haben. Er verneinte die «Declaration of Trust» zwi- schen D. Holding und J. Inc. vom 15. März 2011 unterzeichnet zu haben, und äusserte die Vermutung, dass C. seine eingescannte Unterschrift verwendet habe. Er habe C. generell gestattet, seine eingescannte Unterschrift zu verwen- den, sich aber ausbedungen, dass C. ihm die Dokumente, die jener unter Ver- wendung seiner eingescannten Unterschrift unterzeichne, zeigen solle, was die- ser versprochen, jedoch nicht getan habe. In Bezug auf das «Understanding No. 1/15.03.2011» zur «Declaration of Trust» vom 15. März 2011 zwischen D. Holding und J. Inc. führte B. aus, er sei sich nicht sicher; möglicherweise habe er diese Dokumente unterzeichnet. Da das Dokument in englischer Sprache ab- gefasst sei, habe er es nicht lesen können. C. habe ihm in der Regel den allge- meinen Sinn eines Dokuments übersetzt und er habe es unterzeichnet (BA pag. 15.2.1.988 f.). In Anbetracht dessen, dass B. das Konto «D. Holding» eigenmächtig eröffnet hat, musste er zumindest in Kauf nehmen, dass es sich bei den Dokumenten, die er zuhanden der Bank KK. und in Bezug auf das Konto der D. Holding einreichte, um unechte, d.h. nicht dem Willen der D. Holding entsprechende, Urkunden han- delte, insbesondere da sich seine Unterschrift darauf befand. Dies selbst dann, wenn er gemäss seinen Aussagen die Dokumente nicht selber unterzeichnet ha- ben soll, nahm er doch durch sein Einverständnis, dass der Beschuldigte C. seine eingescannte Unterschrift generell verwenden dürfe, zumindest in Kauf, dass Do- kumente in seinem Namen verfälscht würden. B. handelte mit der Absicht, die Bank KK. über den wahren Aussteller der fragli- chen Schriftstücke und damit deren (Un-)Gültigkeit zu täuschen. Auch die Vor- teilsabsicht ist zu bejahen. B. reichte die Falsifikate in zeitlichem Zusammenhang mit seinen und den Bemühungen seiner Komplizen, die Bank KK. zur Überwei- sung von USD 70 Mio. an die LLL. FZC resp. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. zu veranlassen. Am Tag zuvor forderte er die Bank KK. per E-Mail auf, USD 7.5 Mio. unverzüglich an die LLL. FZC zu überweisen, und nahm dabei Be- zug auf nicht spezifizierte geschlossene Verträge. Zudem kündigte er an, die Bank am darauffolgenden Tag erneut zu kontaktieren (BA pag. B-7.1.8.236). Vor diesem Hintergrund kann das Einreichen der hier infragestehenden Dokumente
- 231 - SK.2020.40 bei der Bank KK. keinen anderen Zweck gehabt haben, als den angestrebten Transfer zu ermöglichen. hh) Angesichts der sachlichen, örtlichen und zeitlichen Konnexität liegt in casu eine Tat vor (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d). ii) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
g) Nach dem Gesagten hat sich B. in Bezug auf die in AP 1.3.2.5.5 thematisierten Schriftstücke, mit dargelegten Ausnahmen, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (in vier Fällen) schuldig gemacht. 2.4 Ergebnis Zusammenfassend ist B. von den Vorwürfen der Urkundenfälschung in Bezug auf die folgenden Schriftstücke freizusprechen:
- «Signature card and power of attorney» vom 22. September 2010 (AP 1.3.2.5.1);
- Schreiben von BB. vom 7. Oktober 2010 betreffend den Widerruf der Zeich- nungsberechtigung von B. bezüglich des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) (AP 1.3.2.5.5);
- Schreiben von B. betreffend seine Zeichnungsberechtigung für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH), zweimal versendet an AAA. am 12. Oktober 2010 (AP 1.3.2.5.5). Im Übrigen ist B. der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (in 11 Fällen) schuldig zu sprechen. 3. C. 3.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, sich der Urkundenfälschung schuldig ge- macht zu haben, indem er im E-Mail-Austausch mit OOOOO. vom 14.-15. Juni 2011 die elektronische Unterschrift von A. ohne dessen Zustimmung zur Herstel- lung eines fingierten, auf den 1. Juni 2011 datierten Darlehensvertrags zwischen der I. SA und der J. Inc. betreffend die Finanzierung eines Nickeldrahtgeschäfts
- 232 - SK.2020.40 verwendet und diesen Vertrag am 15. Juni 2015 zur Legitimation des Zahlungs- eingangs von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. der Kundenberaterin JJJJJ. per E-Mail übermittelt habe (AP 1.4.2.6.1). 3.2 Standpunkt von C. C. bestreitet den Vorwurf. Es ist zunächst auf seine Aussagen im Zusammen- hang mit dem Hauptvorwurf zu verweisen (E. III.3.3.13.2c). Ergänzend sind fol- gende Aussagen von ihm von Interesse: In der EV BA vom 2. Mai 2013 führte C. aus, er habe den zur Diskussion stehen- den Vertrag von MM. bekommen. Er habe den Vertrag OOOOO. geschickt, da er Englisch nicht sehr gut könne. OOOOO. hätte diesen Vertrag überprüfen und in zwei, drei Versionen erstellen sollen. Die erste Version habe ihn und A., die zweite A. und B. betroffen. Er habe den Vertrag so verstanden, dass Gelder von der J. Inc. an die I. SA zurückgezahlt werden müssten. Der Vertrag zwischen A. und B. (gemeint das «Agreement and transfer order 1/2011» vom 26. Mai 2011 zwischen der I. SA und der D. Holding) habe sich auf EUR 25 Mio. bezogen. Die EUR 12.5 Mio. seien aufgrund jenes Vertrags transferiert worden. Das sei alles abgemacht worden zwischen A., B. und der Bank. Er sei sich sicher, dass er den bereits unterzeichneten Vertrag (gemeint den zur Diskussion stehenden Darle- hensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc.) erhalten und keinerlei Änderun- gen angebracht und keine falschen Unterschriften hinzugefügt habe. Das sei völ- lig sinnlos, dass er irgendetwas gemacht haben soll, da ja alles mit der Bank abgesprochen gewesen sei (BA pag. 13.1.1301 f.). In der Hauptverhandlung sagte C. aus, er erinnere sich sehr gut, dass MM. den fraglichen Vertrag vorbereitet und ihm zugeschickt habe. Auf Frage, ob A. diesen Vertrag unterschrieben habe, gab C. an, er habe den Vertrag wahrscheinlich elektronisch bekommen, er könne sich nicht gut erinnern. Aber sie, er und A., hätten den Vertrag unterzeichnet. Der Vertrag sei A. von seiner E-Mailadresse geschickt worden. Zur Person von OOOOO. gefragt, sagte C., er kenne OOOOO. sehr wohl. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was dieser mit diesem Vertrag zu tun habe. Er könne sich nicht mehr gut erinnern, ob er den Vertrag, wie in der Anklage umschrieben, OOOOO. gemailt habe, er wisse aber nicht, wozu er das gemacht haben soll (TPF pag. 457.731.76 ff.). 3.3 Beweiswürdigung und Subsumtion 3.3.1 Den Aussagen von C. stehen die Aussagen von A. und Sachbeweise entgegen.
- 233 - SK.2020.40 3.3.1.1 A. bestritt in seinen Einvernahmen konstant, den fraglichen Darlehensvertrag un- terzeichnet zu haben. Seine elektronische Unterschrift sei darauf ohne sein Wis- sen und Einverständnis angebracht worden (BA pag. 13.5.390/460 f., 13.1.1136 ff./1302; TPF pag. 457.731.76; vgl. auch E. III.3.3.13.2a). Diese Aussagen de- cken sich, wie im Folgenden gezeigt wird, mit dem übrigen Beweisergebnis. 3.3.1.2 Der zur Diskussion stehende Vertrag zwischen der I. SA und der J. Inc., «Agree- ment, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom 1. Juni 2011 (BA pag. B-7.1.8.224), sieht vor, dass die I. SA der J. Inc. ein Darlehen von EUR 12.5 Mio. gewährt. Damit unterscheidet sich dieser Vertrag inhaltlich vom «Agreement and transfer order 1/2011» vom 26. Mai 2011 zwischen der I. SA und der D. Holding, in dem die Entnahme von EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK., die hälftige Teilung dieses Betrags zwischen den beiden Gesellschaf- ten und die Überweisung des Anteils der D. Holding (EUR 12.5 Mio.) an die J. Inc. vereinbart wird (BA pag. 7.5.298). A. übermittelte den letztgenannten Ver- trag in der nur von ihm unterzeichneten Version am 10. Juni 2011 per E-Mail an JJJJJ. und teilte ihr mit, dass er B. gebeten habe, ihr auch die von diesem unter- zeichnete Version zu senden (BA pag. B-7.1.8.194 ff.). Es ist nicht anzunehmen, dass A. einen anderslautenden Vertrag mit einer anderen Vertragspartei zur Le- gitimierung des infragestehenden Transfers von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. bei der Bank KK. eingereicht hätte, wenn er Kenntnis vom Darlehensvertrag vom
1. Juni 2011 gehabt hätte. 3.3.1.3 Aufschlussreich sind sodann die folgenden aktenkundigen E-Mail-Kommunikati- onen:
a) Am 14. Juni 2011, um 12.09 Uhr, übermittelte C. JJJJJ. per E-Mail einen nicht unterzeichneten Vertragsentwurf eines Darlehensvertrages über EUR 12.5 Mio. zwischen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011 mit dem Dateinamen: «Sub- sidy-Agreement-12.5M-J. Inc.doc», der Überschrift «Agreement» und der Ver- tragsnummer: «Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» (BA pag. B- 7.1.8.210 f.). Gleichentags, um 12.12 Uhr, übermittelte C. JJJJJ. eine andere, nicht unterzeichnete Version des Vertragsentwurfs eines Darlehensvertrages über EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 zwischen der I. SA und der J. Inc. mit dem Dateinamen: «Kredyt I. SA to J. Inc.-12.5.doc» und der Überschrift: «Loan Agreement» (BA pag. B-7.1.8.219 f.). Gleichentags, um 13.27 Uhr, ersuchte JJJJJ. C. um Zustellung der unterschriebenen Versionen der zugestellten Ver- träge (BA pag. B-7.1.8.221). Am 15. Juni 2011 (Uhrzeit unbekannt) verschickte C. ein E-Mail mit dem Betreff «12.5 M Vertrag» und einem Attachment an OOOOO. (BA pag. B-8.101.3.73).
- 234 - SK.2020.40 Bezüglich dieses E-Mails liegen lediglich die Metadaten vor. Aufgrund der nach- folgenden E-Mail-Kommunikationen, deren Inhalt aktenkundig ist, besteht indes kein Zweifel, dass das Attachment den Entwurf des Darlehensvertrags zwischen der I. SA und der J. Inc. enthielt. Zur Person von OOOOO. ist Folgendes bekannt: Sie figuriert in den beiden er- wähnten Listen vom 7. resp. 9. Februar 2011 als Zahlungsbegünstigter von EUR 20'000 (BA pag. 13.5.419/427; vgl. dazu E. III.3.3.10.1b-c). Gemäss Aus- sagen von C. habe OOOOO. dieses Geld u.a. für die Zusammenarbeit beim Nickeldrahtgeschäft erhalten (BA pag. 13.1.2330). Aus dem E-Mail-Austausch geht sodann hervor, dass OOOOO. in dieser Zeit in Moskau wohnte (BA pag. 13.1.1264 f.). Ebenfalls am 15. Juni 2011, um 10.35 Uhr, empfing C. von OOOOO. ein E-Mail mit dem Betreff «Re: 12.5 M Vertrag****C._Signed», welchem die beiden Dateien «Subsidy-Agreement-12-2.5M-J. Inc._Signed.doc» und «Subsidy-Agreement- 12-2.5M-J. Inc._Signed.pdf» mit einem als «Agreement» betitelten und der Ver- tragsnummer «Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» versehenen Dar- lehensvertrag über EUR 12.5 Mio. zwischen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011, versehen mit der Unterschrift von C., angehängt waren (BA pag. 13.1.1261/1264). Kurz darauf, um 10.59 Uhr, ging bei C. ein weiteres E-Mail von OOOOO. mit dem Betreff «Mr. A.», welchem die beiden Dateien: «Subsidy- Agreement-12-2.5M-J. Inc._Signed2.doc» und «Subsidy-Agreement-12-2.5M- J. Inc._Signed2.pdf» mit demselben Darlehensvertrag vom 1. Juni 2011, dem in- des zur Unterschrift von C. zusätzlich auch diejenige von A. hinzugesetzt worden war, angehängt waren. In diesem E-Mail schreibt OOOOO. (auf Russisch) C. u.a. das Folgende: «Und was ist mit der Unterschrift von B.? Muss man etwas ma- chen???? Lass uns das MAXIMAL Mögliche (alle Dokumente) machen, […]» (BA pag. 13.1.1264 f./1269). Gleichentags, um 11.12 Uhr, übermittelte C. JJJJJ. die Datei «Subsidy-Agreement-12-2.5M-J. Inc._Signed2.pdf», welche den mit den elektronischen Unterschriften von ihm und A. versehenen Darlehensvertrag zwi- schen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011 enthielt. Seinen Ausführungen im E-Mail zufolge reichte er den Vertrag «zur Dokumentation unserer Akten die einzelnen Zahlungen» ein (BA pag. B-7.1.8.223 f.).
b) Die dargelegten E-Mail-Kommunikationen belegen, dass C. entgegen seinen Bestreitungen die elektronische Unterschrift von A. auf dem infragestehenden Darlehensvertrag durch OOOOO. einfügen liess. Dies ergibt nur Sinn, wenn der Vertrag ohne Mitwirkung und Wissen von A. erstellt wurde. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb C. die Unterschrift nicht direkt bei A., mit dem er zu dieser Zeit regelmässig kommunizierte, einholte.
- 235 - SK.2020.40 3.3.2 Die Urkundenqualität des infragestehenden Dokuments steht ausser Frage, dient doch dieses als Nachweis für einen Darlehensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc. 3.3.3 Indem C. die Unterschrift von A. auf den Vertrag ohne dessen Wissen durch OOOOO. anbringen liess, hat er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Letztgenannten eine unechte Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hergestellt. 3.3.4 In subjektiver Hinsicht ist nach dem Dargelegten unzweifelhaft, dass C. direkt- vorsätzlich handelte. Die Täuschungs- und Vorteilsabsicht sind ebenfalls gege- ben. Das Handeln von C. war darauf ausgerichtet, der Bank KK. einen tatsächlich nicht existierenden wirtschaftlichen Hintergrund des am 1. Juni 2011 erfolgten Zahlungseingangs von EUR 12.5 Mio. auf dem Konto der J. Inc. vorzutäuschen, um die Bank von weitergehenden Abklärungen in diesem Zusammenhang abzu- halten. 3.3.5 Nach dem Gesagten hat sich C. der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Der Schuldspruch erfasst auch den Gebrauch des Fal- sifikats gegenüber der Bank KK. als mitbestrafte Nachtat (vgl. BGE 120 IV 132 E. 5 c/cc; 100 IV 243). X. Alternativ- und Subalternativanklagen: Mehrfache, teilweise versuchte Ver- untreuung resp. mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Ge- schäftsbesorgung, je zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (A.) bzw. Teilnahme daran (C.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 In der Alternativanklage (AP 1.2.4) wird A. mehrfache, teilweise versuchte Ver- untreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 und 29 lit. d StGB zum Nach- teil der D. Holding und teilweise der G. SA zur Last gelegt. Der Alternativanklage liegen Sachverhaltsvarianten zu den in der Hauptanklage dargestellten Vermö- gensdelikten zugrunde. Konkret werden A. folgende Handlungen zur Last gelegt:
- Unrechtmässige Kapitalentnahmen von insgesamt EUR 2 Mio. in der Zeit vom
22. Dezember 2010 und 23. Februar 2011 (AP 1.2.4.1.1), im Einzelnen: von insgesamt EUR 660'794 am 22. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 zur ra- tenweisen Rückzahlung eines Bankkredits der I. SA bei der Bank F.
- 236 - SK.2020.40 (AP 1.2.4.1.1.1); von EUR 261'448 am 22. Dezember 2010 zur Vergütung be- zogener Leistungen (AP 1.2.4.1.1.2); von insgesamt EUR 228'781 am 22. De- zember 2010 und 28. Januar 2011 durch Kontoüberträge für Bankdepotge- bühren und zur Teilrückzahlung bestehender Schulden bei MMMM. (AP 1.2.4.1.1.3); von insgesamt EUR 675'000 in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis 15. Februar 2011 durch Überweisung auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) und Begleichung der Schulden bei der OOOO. GmbH und NNNN. AG (AP 1.2.4.1.1.4); von insgesamt EUR 96'819 in der Zeit vom
23. Dezember 2010 bis 3. Februar 2011 durch mehrmaligen Kauf der HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.4.1.1.5); von EUR 25'000 durch die Überweisung vom 4. Februar 2011 an die QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kre- ditkartenbelastungen von O. (AP 1.2.4.1.1.6); von EUR 50'000 durch die Über- weisung vom 23. Februar 2011 an Firma RRRR. für den Rückkauf von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.4.1.1.7);
- unrechtmässige Kapitalentnahme von EUR 2 Mio. vom 22./20. Dezember 2010 für ein ungesichertes Darlehen der I. SA an die SSSS. GmbH (AP 1.2.4.1.2);
- hochspekulative Anlage von EUR 96 Mio. in den Anlagefonds EEEE.-Fund vom 12. Januar 2011 (AP 1.2.4.1.3);
- unrechtmässige Kapitalentnahmen von EUR 7 Mio. in der Zeit vom
10. (recte: 8.) Februar bis 25. Mai 2011 (AP 1.2.4.1.4), im Einzelnen: ver- suchte Überweisungen von insgesamt EUR 4.49 Mio. am 8. Februar 2011 zu Gunsten von 11 verschiedenen Zahlungsempfängern (AP 1.2.4.1.4.1); Trans- fer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD. zur teilweisen Verteilung an C. und an diesem nahestehende Personen (AP 1.2.4.1.4.2); Barabhebung von EUR 200'000 am 10. Februar 2011 zur anschliessenden Übergabe von EUR 150'000 an TTT. und zum restlichen Verbrauch (AP 1.2.4.1.4.3); Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom
11. März bis 25. Mai 2011 auf ausländische Konten der I. SA sowie an die Firma RRRR. für angebliche Transfers von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.4.1.4.4);
- vorübergehende Anlage von EUR 89 Mio. in den Anlagefonds PP.-Fund 1 vom
11. März 2011 (AP 1.2.4.1.5);
- unrechtmässige Gewinnvorwegnahme von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 im Gegenzug zur Hinterlegung von 6.25 Mio. wertloser HHHH. Inc.-Aktien als Si-
- 237 - SK.2020.40 cherheit zu Gunsten der D. Holding (AP 1.2.4.1.6) und anschliessende Ver- wendungen, im Einzelnen: Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. (AP 1.2.4.1.6.1); Weiterleitung von EUR 10 Mio. am 6. Juni 2011 auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) (AP 1.2.4.1.6.2); Zuwendungen von EUR 250’000 vom 21. Juni 2011 an KKKKKK. Ltd. und von EUR 11'000 vom 23. Juni 2011 an O. (AP 1.2.4.1.6.3); Vermögensanlage von EUR 2.4 Mio. am 23. Juni 2011 und spätere Verpfändung zu Gunsten der Bank F. für den festen Vorschuss an die I. SA vom 4. Juli 2011 über EUR 1.3 Mio. (AP 1.2.4.1.6.4);
- Kapitalanlage von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 bei der KKK. Ltd. (AP 1.2.4.1.7).
- versuchte Überweisungen von USD 70 Mio. vom 10. bis 20. Juni 2011 an die LLL. FZC (AP 1.2.4.1.8). 1.2 Die vorstehend aufgeführten Handlungen werden A. sodann subalternativ unter dem Titel der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA vorge- worfen (AP 1.2.5). 2.
2.1 C. wird in der Alternativanklage Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten Verun- treuung zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA, konkret an den in AP 1.2.4.1.4, 1.2.4.1.4.1-3, 1.2.4.1.5, 1.2.4.1.6, 1.2.4.1.6.1, 1.2.4.1.6.3 (Zuwen- dung von EUR 250’000 vom 21. Juni 2011 an KKKKKK. Ltd.), 1.2.4.1.7 und 1.2.4.1.8 thematisierten Handlungen von A., vorgeworfen (AP 1.4.4). 2.2 Subalternativ wird C. bezüglich derselben Handlungen Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von A. zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA vorgeworfen (AP 1.4.5). 3.
3.1 Die Alternativanklagen gehen davon aus, dass der I. SA gestützt auf die thema- tisierten Verträge – das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, das «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der I. SA und der G. SA sowie das «Agreement» vom 10. März 2011 zwischen OO. als Vertreter von «PP. […]» und A. als Vertreter der I. SA – am 15. Dezember 2010
- 238 - SK.2020.40 EUR 100 Mio. von der D. Holding und am 6. April 2011 EUR 11 Mio. von der G. SA zur Vermögensverwaltung anvertraut worden seien. Die damit verbunde- nen Treuepflichten der I. SA seien gemäss Art. 29 lit. d StGB ihrem Bevollmäch- tigten A. zuzurechnen. Durch die inkriminierten Transaktionen seien die betref- fenden Treuepflichten seitens A. verletzt und die obligatorischen Ansprüche der beiden Treugeberinnen D. Holding und G. SA gegenüber der I. SA auf Heraus- gabe der investierten Gelder von EUR 100 Mio. resp. EUR 11 Mio. vereitelt resp. sei dies versucht worden, wodurch jene an ihren Vermögen geschädigt worden seien oder geschädigt worden wären. 3.2 Die Subalternativanklagen gehen ebenfalls davon aus, dass A. als Bevollmäch- tigter der I. SA gestützt auf die erwähnten Verträge mit der Vermögensverwaltung der von der D. Holding und der G. SA übertragenen Vermögenswerte von EUR 100 Mio. resp. EUR 11 Mio. betraut gewesen sei. A. habe aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht und seiner Kompetenz zum Ab- schluss von Rechtsgeschäften hinsichtlich der insgesamt EUR 111 Mio. über die notwendige Selbstständigkeit als Vermögensverwalter verfügt. Mit den inkrimi- nierten Transaktionen habe er die rechtsgeschäftlich begründeten Vermögens- verwaltungspflichten der I. SA in Bezug auf die Vermögenswerte der D. Holding und der G. SA verletzt und die beiden Gesellschaften im Umfang von insgesamt EUR 111 Mio. am Vermögen geschädigt bzw. zu schädigen versucht. 3.3 C. habe sich unter diesen Prämissen der Teilnahme als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an den von A. (gemäss Anklage) begangenen bzw. versuchten Veruntreu- ungs- resp. Handlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, ins- besondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfü- gungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem
- 239 - SK.2020.40 Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmäs- sige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obli- gatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Ur- teil 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteil- ten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungs- zweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Ein- tritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 6B_511/2020 vom
10. März 2021 E. 2.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Verun- treuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen ver- wendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen). 4.2 Zum Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung vgl. E. III.2.2. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 A. und C. sind wegen des Betrugs im Zusammenhang mit der Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank F. im Sinne der Hauptanklage schuldig gesprochen worden (vgl. E. III.3). Damit entfallen die Alternativ- und Subalternativanklagen, soweit sie sich auf Straftaten zum Nachteil der D. Holding beziehen. 5.2 Soweit A. und C. vorgeworfen wird, das Vermögen der G. SA in strafbarer Weise geschädigt zu haben, ist dazu Folgendes zu sagen: Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.12.7, III.4.4.1), ist die Beweislage in Bezug auf die Zusammenlegung der Gelder der D. Holding und der G. SA diffus. Namentlich liegen Gründe zur Annahme, dass das «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der I. SA und der G. SA nicht dem wirklichen Willen der Parteien ent- sprach. Ein solcher Vertrag vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. statt vieler BGE 123 IV 61 E. 5c/cc). Dem «Agreement» vom 10. März 2011 zwischen OO. und A. kommt als ergänzendem Vertrag zum «Agreement about a Joint Pro- fit Sharing» keine eigenständige Bedeutung zu. Unter diesen Umständen können
- 240 - SK.2020.40 die zur Diskussion stehenden Vermögenswerte der G. SA (EUR 11 Mio.) nicht als der I. SA anvertraut gelten. Ebenso wenig konnte mit diesen Verträgen eine Geschäftsführerstellung von A. in Bezug auf die fraglichen Vermögenswerte be- gründet werden. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Veruntreuung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung resp. wegen Teilnahme an diesen Delikten fällt demnach auch insoweit ausser Betracht. XI. Strafzumessung 1. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzu- wendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Ein- satzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berück- sichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren
- 241 - SK.2020.40 Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den Umständen Rechnung tra- gen (BGE 137 IV 57 E.3.3.4; 127 IV 101 E. 2b). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 2. A. 2.1
2.1.1 A. ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der qualifizierten Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig befunden wor- den. Beide Straftatbestände werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bedroht. Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB sieht zusätzlich vor, dass mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu ver- binden sei. Damit stellt die qualifizierte Geldwäscherei vorliegend die abstrakt schwerste Tat dar. Dennoch erscheint es vorliegend zweckmässig, die Strafzu- messung ausgehend von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen, da die qualifizierte Geldwäscherei als Nachtat in concreto weniger schwer wiegt als Betrug. 2.1.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB beträgt die Geldstrafe – unter Vorbehalt gesetzli- cher Spezialregelungen (wie derjenigen von Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB) – mindestens einen und höchstens 360 Tagessätze. Gemäss Art. 40 aStGB be- trägt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe – unter Vorbehalt der hier nicht rele- vanten Ausnahmen – sechs Monate. Demnach ist die Strafe vorliegend innerhalb eines Strafrahmens von einem bis zu 500 Tagessätzen Geldstrafe resp. von sechs Monaten bis zu 7.5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmen. 2.2
2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente fällt vor allem der enorm hohe Delikts- betrag von EUR 100 Mio. ins Gewicht, wenngleich es sich dabei «nur» – aber immerhin – um einen Schaden im Sinne einer qualifizierten Vermögensgefähr- dung handelt. Der von der D. Holding effektiv erlittene Verlust liegt, nachdem ein Teil der Gelder ihr in der Zwischenzeit restituiert wurde (TPF pag. 457.551.108),
- 242 - SK.2020.40 tiefer, namentlich bei über EUR 43 Mio., auch dies ein ausserordentlich hoher Betrag. Es liegt mithin eine schwerwiegende Verletzung des geschützten Rechts- guts vor. Das Tatvorgehen ist als raffiniert, planmässig und organisiert zu bezeichnen. A. und seine Komplizen wandten in arbeitsteiligem Zusammenwirken eine ausge- klügelte Betrugsmasche an, mit der sie geschäftserfahrene Bankmitarbeiter hin- ters Licht zu führen vermochten. A. war dabei die treibende Kraft innerhalb des Trios. Er schlug B. die zur Legitimation der Überweisung dienende fiktive Koope- ration der D. Holding mit seiner inoperablen, mittellosen Firma vor, inszenierte sich nach aussen als seriöser Geschäftsmann mit Zugang zu gewinnbringenden Projekten und traf die für die Überweisung notwendigen organisatorischen Vor- kehren (Errichten des Empfängerkontos, Ausarbeitenlassen des Vertrags durch seinen Anwalt, Vorbereitung und Zusendung von Zahlungsinstruktionen an B.). Sein Wirken zeugt von einer hohen kriminellen Energie und Rücksichtlosigkeit. Strafmindernd wirkt sich aus, dass die D. Holding als Geschädigte ein gewisses Mitverschulden trifft. Der Umstand, dass B., obwohl er keine entsprechenden Kompetenzen besass, wohl mit Wissen der Vertreter der Firmenleitung (T., al- lenfalls auch BB.) faktisch frei über EUR 100 Mio. verfügen konnte, weist auf ein unzureichendes Controlling beim Unternehmen hin. In einem geringeren Mass trifft die Mitverantwortung auch die Bank E. (CH), indem sie sich mit einer vor- dergründigen Plausibilisierung der Transaktion begnügte und es unterliess, den Hintergrund der Transaktion materiell zu prüfen. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ergibt sich das Folgende: A. han- delte aus monetären und damit egoistischen Gründen. Es ging ihm darum, sich aus dem Vermögen der D. Holding zu bereichern, um seine aufwändige Lebens- führung (er lebte während der Tatzeit abwechselnd in Monaco und auf Mallorca, im bekannten Ferienort Port d'Andratx, wo er mit seiner Familie eine Villa be- wohnte [BA pag. 13.5.32, 11.0.57]; auf seinen häufigen «Geschäftsreisen» hielt sich der Vielflieger in Luxushotels auf, wie dem Hotel JJJ. in Zürich [BA pag. 13.5.32/141/382/457]) zu finanzieren und seine sorgsam aufgebaute Legende eines erfolgreichen Geschäftsmanns aufrechtzuerhalten. Seine Bereicherungs- absicht ging dabei weiter, als die seiner Komplizen. Darauf weist der Umstand hin, dass sich A. in einem weitaus grösseren Ausmass aus dem Vermögen der D. Holding bereicherte; insgesamt zweigte er mit den thematisierten Kapitalent- nahmen, die er zum Teil ohne Wissen von B. und C. vornahm (angebliches «Disagio» von EUR 4 Mio.), EUR 17.5 Mio. ab, während B. und C. für ihre Zwe- cke zusammen EUR 18.5 Mio. entwendeten und daran auch Drittpersonen (u.a. MM., T., BB.) partizipieren liessen.
- 243 - SK.2020.40 In Bezug auf die Schädigung der D. Holding handelte A. teils mit direktem Vor- satz, indem er einen Teil des Kapitals für sich und seine Komplizen verwendete, teils eventualvorsätzlich, indem er einen Totalverlust des in dubiose Geschäfte investierten Kapitals in Kauf nahm. Aufgrund des Dargelegten ist das Tatverschulden als sehr schwer zu gewichten. 2.2.2 Täterkomponente: Der heute 56-jährige A. ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist in Hamburg aufgewachsen und hat dort das Abitur gemacht. Danach absol- vierte er ein Studium der Rechts-, Wirtschafts- und Sportwissenschaften an der Universität Bayreuth. Das anschliessend begonnene Doktoratsstudium schloss er nicht ab. In der Folge soll er sich nach eigenen Angaben als Projektentwickler in Deutschland betätigt und diverse Grossprojekte in Sport-, Kunst- und Kultur- bereich in selbständiger Erwerbstätigkeit realisiert haben (BA pag. 13.5.32 f.). Bedenkt man allerdings, dass A. bei der Verübung der hier beurteilten Delikte gegenüber den Banken systematisch falsche Angaben zu seinen angeblichen Projekten machte, so ist hinter diesen Aussagen ein Fragezeichen zu setzen. Aktuell soll er zusammen mit dem erwähnten QQ. an einer auf Mallorca domizi- lierten Handels- und Beratungsgesellschaft, QQQQQQQ. SL., beteiligt sein. Das Unternehmen soll Beratungsdienstleitungen im Bereich der Realisierung von Fe- rienimmobilien erbringen (BA pag. 13.5.2493 f.; TPF pag. 457.731.3). A. hat seinen Hauptwohnsitz auf Mallorca. Er lebt dort zusammen mit seiner Part- nerin und zwei Kindern aus früherer Partnerschaft (13 resp. 17 Jahre alt; ein wei- teres Kind von ihm ist erwachsen und lebt separat) in einer Mietwohnung, in der sich auch die Geschäftsräume der QQQQQQQ. SL. befinden. Zudem hat er einen Zweitwohnsitz bei seiner Mutter in Heinersreuth, Deutschland. Bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse machte A. anlässlich der Hauptver- handlung folgende Angaben: Von seinem Einkommen, das er aus seiner Tätig- keit für die QQQQQQQ. SL. beziehe, würden ihm nach Abzug aller Kosten (inkl. Mietzins und Krankenkassenprämien, die von der Firma bezahlt würden) monat- lich netto ca. EUR 1'200 zur Bestreitung von Lebenshaltungskosten übrigbleiben. Weitere Einkünfte habe er nicht. Seine Partnerin habe ebenfalls ein Einkommen, so dass sie nicht zu viert alleine von diesen EUR 1'200 leben müssten. Nebst den Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern habe er keine weiteren Unterstützungspflichten. Er habe weder Vermögen noch Schulden; die QQQQQQQ. SL. habe keine eigenen Vermögenswerte (TPF pag. 457.731.2 ff.).
- 244 - SK.2020.40 Gemäss den vom Gericht eigeholten Strafregisterauszügen aus der Schweiz, Deutschland, Spanien, Fürstentum Liechtenstein und Belgien ist A. nicht vorbe- straft (TPF pag. 457.231.1.1 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A. ergeben sich we- der belastende noch entlastende Momente. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus, ebenso das straffreie Verhalten seit den hier beurteilten Taten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Eine erhöhte Strafempfindlichkeiten liegt nicht vor. 2.2.3 A. zeigte sich im Verfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen. Sein Prozessverhalten kann ihm zwar nicht zur Last gelegt werden, indes lässt sich daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.2.4 In Würdigung der dargelegten Faktoren ist die gedankliche Einsatzstrafe auf 56 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 2.3
2.3.1 Betreffend die qualifizierte Geldwäscherei ist vorab Folgendes festzuhalten: Das Delikt stellt eine Nachtat zu dem von den Beschuldigten begangenen Betrug dar. Mit dem Schuldspruch wegen jenes Delikts wird das Unrecht der Geldwäscherei vorliegend teilweise abgegolten. 2.3.2 Objektive Tatkomponente: A. und seine Komplizen begingen in einem Zeitraum von rund neun Monaten (Dezember 2010 – September 2011; C. wirkte allerdings nur bis Juni 2011 mit) eine Vielzahl von Vereitelungshandlungen, mit denen sie insgesamt EUR 98 Mio. wuschen, die sie als Vortäter mit dem betrügerischen Transfer vom 15. Dezember 2010 erlangt hatten. A. war dabei der eigentliche «Kopf» der Bande. Er orchestrierte den Grossteil der Transaktionen, stellte not- wendige Kontakte her (FFFF., OO., PPPPP., LLLLL., MMMMM., NNNNN.), wählte Fonds, gaukelte den Banken seriöse Investitionsgeschäfte (wie das Me- dizinprojekt «U.») vor, stellte die Kapitalentnahmen als Erträge aus Investitionen dar. Erschwerend wirkt sich aus, dass sich A. selbst dann nicht vor der Begehung weiterer Taten abbringen liess, als die Bank KK. Geldwäschereiabklärungen ein- geleitet hatte und die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren eröffnet, seinen Komplizen C. verhaftet und die Vermögenswerte beschlagnahmt hatte (vgl. hierzu E. VIII.4.7.4.1c: Verhinderung der Rückzahlung der Gelder durch die KKK. Ltd. in die Schweiz). Subjektive Tatkomponente: A. handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm darum, die der D. Holding entzogenen Gelder zu sichern und mit seinen Komplizen aufzu- teilen.
- 245 - SK.2020.40 2.3.3 Im Lichte des Dargelegten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu werten, weshalb diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 16 Monate. Daraus resultiert eine (gedankliche) Gesamtfreiheitsstrafe von 72 Monaten. 2.3.4
2.3.4.1 Mit der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB eine Geldstrafe zu ver- binden. Schuldangemessen ist vorliegend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 2.3.4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In Berücksichtigung der vorstehend dargelegten persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse von A. ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzulegen. 2.4
2.4.1 Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in An- betracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Milde- rungsgrund auf jeden Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 147 E. 3.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Straftaten von A. liegen mehr als 10 Jahre zurück. Es sind somit rund 2/3 der in casu massgeblichen 15-jähri- gen Verjährungsfristen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB) verstrichen. A. hat sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen. Die Strafe ist demnach angemes- sen zu reduzieren (vgl. sogleich). 2.4.2
2.4.2.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleu- nigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner ge- samten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als not- wendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich allerdings starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die
- 246 - SK.2020.40 in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Be- schuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 3.3.3). Verfahrensverzögerun- gen, die der Beschuldigte selber, und sei es auch durch zulässiges Prozessver- halten, verursacht hat, sind nicht zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N. 183). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). 2.4.2.2 Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung liegt die Verfahrensdauer bei über zehnein- halb Jahren. Die lange Dauer ist überwiegend auf objektive Umstände zurückzu- führen. Es handelt sich um ein aussergewöhnlich umfangreiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren mit vielen Bezügen zum Ausland. Die Beweismittel mussten zu einem erheblichen Teil in verschiedenen Ländern auf dem (zeitauf- wändigen) Rechtshilfeweg erhoben werden. Zudem blieb A. dem Strafverfahren anfangs, während rund 14 Monaten, fern (vgl. Prozessgeschichte, lit. G). Diese Zeit ist unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots ihn betreffend nicht zu berücksichtigen. Zu einer Verlängerung des Verfahrens trug sodann der Um- stand bei, dass B. erst im August 2018 in die Schweiz ausgeliefert wurde (vgl. Prozessgeschichte, lit. M und N). Zum Teil hat A. selbst mit seinem Prozessverhalten zur Verlängerung des Ver- fahrens beigetragen. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur angesetzten Hauptverhandlung vom 18. April 2017, infolge- dessen der Prozess auf den 20. November 2017 neuterminiert werden musste (Prozessgesichte, lit. J). Zum Teil liegt die Mitverantwortung für die lange Dauer des Verfahrens indes auch bei der Bundesanwaltschaft, musste doch das Verfahren zwei Mal wegen nicht rechtkonformen Anklageerhebungen an sie zurückgewiesen werden (vgl. Prozessgesichte, lit. I ff.). In welchem Umfang sich die prozessualen Mängel, die zu diesen Rückweisungen führten, auf die Verfahrensdauer ausgewirkt haben, lässt sich zwar nicht genau bestimmen. Insbesondere ist der Umstand, dass nach der zweiten Anklagerückweisung am 2. November 2017 bis zur Wiedereinrei- chung der Anklage am 10. September 2020 knapp drei Jahre vergingen, im We- sentlichen auf objektive Gründe (Neuausrichtung des Verfahrens infolge der Aus- lieferung von B. in die Schweiz) zurückzuführen. Indes weisen die thematisierten
- 247 - SK.2020.40 Anklagerückweisungen darauf hin, dass das Verfahren nicht in jeder Hinsicht ef- fizient geführt wurde. Der hierdurch entstandenen Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist mit einer angemessenen Strafreduktion Rechnung zu tragen. 2.4.3 Im Ergebnis ist die Strafe wegen Zeitablaufs (i.S.v. Art. 48 lit. e StGB) und der langen Verfahrensdauer um ein Drittel zu reduzieren. 2.5 Zusammenfassend ist A. mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.– zu bestrafen. 2.6
2.6.1 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit ist die Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 2.6.2 In Bezug auf die Freiheitsstrafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug an- gesichts der Strafhöhe a priori nicht in Betracht. 2.7 Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft (1433 Tage; vgl. Pro- zessgeschichte, lit. G) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.8 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO). 3. B. 3.1 B. ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Alle drei Straftatbestände werden jeweils mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe sanktioniert. Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB sieht zudem eine mit der ausgefällten Freiheitsstrafe zwingend zu verbindende Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen vor. Der Strafrahmen reicht demnach von einem bis zu 500 Tagessätzen Geldstrafe resp. von sechs Monaten bis zu 7.5 Jahren Frei- heitsstrafe. Nach dem Dargelegten (E. XI.2.1.1) ist die Strafzumessung ausge- hend von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen. 3.2
3.2.1 Bezüglich der Tatkomponente kommen bei B. im Wesentlichen die gleichen Fak- toren zum Tragen wie bei seinen Mittätern (ausserordentlich hoher Deliktsbetrag
- 248 - SK.2020.40 von EUR 100 Mio., planmässiges, arbeitsteiliges Tatvorgehen, ausgeklügelte Be- trugsmasche, Mitverschulden der D. Holding und der Bank E. (CH), teils direkt-, teils eventualvorsätzliches Handeln). Es kann insoweit mutatis mutandis auf E. XI.2.2.1 (unter Ausklammerung der A. individuell betreffenden Elemente) ver- wiesen werden. In Ergänzung dazu sind folgende spezifische Faktoren zu berücksichtigen: B. legte bei der Vorbereitung und Ausführung der Tag raffinierte Machenschaften an den Tag. Er inszenierte sich gegenüber der Bank E. (CH) geschickt als legiti- men Vertreter der D. Holding. Anlässlich der Kontoeröffnung und der Ausführung der inkriminierten Überweisung reichte er bei der Bank gefälschte Urkunden ein (vgl. E. IX.2.3.3.5a und d). Erschwerend wirkt sich aus, dass B. als Mitarbeiter der D. Holding in Kaderfunktion mit seiner Tat das Vertrauen seiner Arbeitgeberin schwer missbraucht hat, wobei das diesbezügliche Unrecht durch das themati- sierte Mitverschulden der D. Holding relativiert wird. Seine Vorgehensweise of- fenbart eine hohe kriminelle Energie. Die Beweggründe waren, wie bei seinen Mittätern, monetärer und damit egoisti- scher Natur. Mit den ertrogenen Geldern bezweckte er in erster Linie, ein lukra- tives Immobilienprojekt in der Gemeinde Y., das er zusammen mit C. verfolgte, zu finanzieren. Seine Bereicherungsabsicht ging nach dem Dargelegten (E. XI.2.2.1) allerdings etwas weniger weit als die von A. Gesamthaft betrachtet wiegt das Tatverschulden von B. sehr schwer, wenngleich etwas weniger schwer als das von A. 3.2.2 Täterkomponente: Der heute 55-jährige B. ist russischer Staatsangehöriger. Er wuchs in der Familie eines Militäroffiziers an diversen Orten in der damaligen Sowjetunion und der DDR auf. Nach dem Abschluss der obligatorischen Schule 1983 absolvierte er eine vierjährige Hochschulausbildung zum Ingenieur an der Moskauer Militärakademie. Anschliessend leistete er Militärdienst als Offizier der sowjetischen Armee in der DDR resp. im wiedervereinigten Deutschland. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst lebte er ab 1992 in Moskau. Seit dieser Zeit arbeitete er in verschiedenen Positionen im Handels- und Baugewerbe, in der Metallindustrie sowie im Finanzwesen. Zwischenzeitlich versuchte er sich im Be- reich des Importhandels selbständig zu machen, hatte damit jedoch keinen Er- folg. Im Weiteren absolvierte er 1998 eine zusätzliche Ausbildung im Bereich des Finanzmanagements am Moskauer Institut für Betriebswirtschaft (BA pag. 13.2.23 f.; 15.2.1.922 ff.; 18.1.1.1.339; TPF pag. 457.732.3).
- 249 - SK.2020.40 Ab April 2008 bis zu seiner Suspendierung im September 2012 arbeitete B. bei der D. Holding als Leiter der Ressourcenverwaltungsabteilung des Finanzdepar- tements. Seither ist er ohne Lohnzahlung freigestellt (BA pag. B-15.2.1.241 f./250). B. gab im Vorverfahren wie auch in der Hauptverhandlung an, es ent- spreche seinen und – soweit ihm bekannt – den Plänen der D. Holding, dass er nach Abschluss des Strafverfahrens wieder für die D. Holding arbeiten werde (BA pag. 13.2.25; TPF pag. 457.732.3). Dies wird seitens der D. Holding bestritten. Gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Hauptverhandlung habe die D. Holding alles nach russischem Recht Zulässige unternommen, um das Anstellungsverhältnis zu B. zu beenden, und habe nicht die Absicht, B. je- mals wieder zu beschäftigen (TPF pag. 457.721.1268). Die beruflichen Aussich- ten von B. nach seiner Haftentlassung sind vor diesem Hintergrund ungewiss. B. ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, einen Sohn (Jahrgang 1991) und eine Tochter (Jahrgang 1999). Bis zu seiner Verhaftung 2018 lebte er mit seiner Frau in der Wohnung seiner Schwiegermutter zur Miete. Seine Kinder le- ben separat ebenfalls in Moskau (BA pag. 15.2.1.922; TPF pag. 457.732.2 f.). B. bezieht im vorzeitigen Strafvollzug ein Peculium von monatlich Fr. 600.–. Über weitere Einkünfte oder ein Vermögen verfügt er gemäss eigenen Angaben nicht. Unterhaltsverpflichtungen hat er keine; seine Ehefrau und Kinder sind arbeitstätig (TPF pag. 457.732.3 f.). B. ist gemäss den vorliegenden Erkenntnissen weder in der Schweiz noch in Russland vorbestraft (TPF pag. 457.232.1.1 ff.). Das gegen ihn im vorliegenden Zusammenhang geführte Strafverfahren in Russland ist, wie ausgeführt, sistiert (BA pag. 18.1.1.1. 808 ff./1067 f./1074 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von B. wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeiten liegt nicht vor; an der Hauptverhandlung gab B. an, es gehe ihm gesundheitlich bestens (TPF pag. 457.732.4). 3.2.3 B. zeigte sich im Verfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen. Sein Prozessverhalten ist neutral zu werten. 3.2.4 In Abwägung der dargelegten Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als Einsatzstrafe schuldangemessen.
- 250 - SK.2020.40 3.3
3.3.1 Die qualifizierte Geldwäscherei fällt als Nachtat nach dem Dargelegten (E. XI.2.3.1) weniger stark ins Gewicht als der Betrug. Bei B. kommen unter Vor- behalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich die gleichen Faktoren (Deliktsbetrag, Vielzahl der Geldwäschereihandlungen, längerer Tatzeitraum, di- rektvorsätzliches, auf Sicherung und Aufteilung der Beute gerichtetes Handeln) zum Tragen, wie bei den beiden Mitbeschuldigten. Es ist diesbezüglich mutatis mutandis auf die obigen Ausführungen (E. XI.2.3.2) zu verweisen. Spezifisch in Bezug auf B. ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: B. betei- ligte sich in seiner Rolle als (vermeintlich) legitimer Vertreter der D. Holding in mannigfacher Weise an den Vereitelungshandlungen. Er machte gegenüber den Banken falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Hintergründen der Transaktio- nen, reichte zahlreiche gefälschte Urkunden ein, eröffnete im Namen der D. Hol- ding ohne deren Kenntnis Konten (bei der Bank KK. und der Bank F.), über wel- che Gelder verschoben wurden bzw. werden sollten, unterzeichnete der Legiti- mierung der Zahlungsflüsse dienende Verträge im Namen der D. Holding, setzte die ihm zusammen mit C. je hälftig gehörende Briefkastenfirma J. Inc. für Verei- telungshandlungen ein, veranlasste als Zeichnungsberechtigter an den Konten «D. Holding» und der J. Inc. bei der Bank KK. die Überweisungen von diesen Konten. Der Missbrauch des Vertrauens, das ihm die Arbeitgeberin entgegen- brachte, wirkt sich auch im Rahmen der Geldwäscherei erschwerend aus. Be- sonders verwerflich erscheint dabei, dass B. die D. Holding aktiv täuschte, indem er die Anfragen der Buchhaltung zum Stand des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) wiederholt mit falschen Angaben beantwortete und die Buchhal- tung mit gefälschten Kontoauszügen bediente. Das diesbezügliche Unrecht wird allerdings durch das thematisierte Mitverschulden der D. Holding relativiert. Er- schwerend wirkt sich weiter aus, dass sich B., ähnlich wie A., selbst dann nicht vor der Begehung weiterer Taten abbringen liess, als die Bank KK. Geldwä- schereiabklärungen eingeleitet hatte und die Bundesanwaltschaft das Strafver- fahren eröffnet, seinen Komplizen C. verhaftet und die Vermögenswerte be- schlagnahmt hatte (vgl. E. VIII.4.7.4.1c). Dass B. (zusammen mit C.) an einer grösseren Anzahl von Transaktionen beteiligt war als A., wirkt sich gegenüber dem Letzteren nur marginal straferhöhend aus. Keine Bedeutung kommt ange- sichts der Gesamtdimension des Falls dem Umstand zu, dass B. (wie auch C.) im Zusammenhang mit einzelnen Geldwäschereihandlungen teilweise nur der untaugliche Versuch anzulasten ist. 3.3.2 Im Lichte des Dargelegten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu werten, weshalb auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate.
- 251 - SK.2020.40 3.3.3 Die gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszufällende Geldstrafe ist (gedanklich) auf 100 Tagessätze festzulegen. In Berücksichtigung der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von B. ist der Ta- gessatz auf Fr. 30.– festzusetzten. 3.4 In Bezug auf die Urkundenfälschung fällt vorab die mehrfache Delinquenz (11 Fälle) innerhalb eines Tatzeitraums von knapp einem Jahr (September 2010 bis August 2011) ins Gewicht, wobei B. anlässlich der jeweiligen Tat zumeist gleich mehrere Urkunden fälschte bzw. gebrauchte. Es ist allerdings zu berück- sichtigen, dass die Urkundenfälschungen grösstenteils der Begehung des Be- trugs resp. der Geldwäschereihandlungen dienten. Mit dem Schuldspruch wegen dieser Delikte wird das Unrecht der Urkundenfälschungen weitgehend abgegol- ten. Dies gilt allerdings nicht für den Gebrauch der unechten «Eidesstattlichen Versicherung» und «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding (E. IX.2.3.3.3) und der unechten Anwaltsvollmacht der D. Holding für RA LLLLLLL. (E. IX.2.3.3.4). Mit diesen beiden Taten bezweckte B., die gegen ihn und seine Komplizen in der Schweiz eingeleitete Strafverfolgung zu manipulieren und die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zu erwirken, was als besonders dreist erscheint. Zugleich missbrauchte B. mit diesen Taten ein weiteres Mal das Vertrauen seiner Arbeitgeberin in schwerwiegender Weise, wobei dieses Unrecht durch unzureichendes Controlling bei der D. Holding relativiert wird. Im Lichte des Dargelegten ist von einem Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen. Dem Verschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe. Es ist an- gezeigt, die für den Betrug und die qualifizierte Geldwäscherei verhängte Frei- heitsstrafe um weitere 8 Monate zu erhöhen. 3.5 Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 68 Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.–. 3.6
3.6.1 Die Strafe ist infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB zu mildern (vgl. E. XI.2.4.1). Als angemessen erscheint insoweit ein Abzug in Höhe von rund einem Fünftel der Strafe. 3.6.2 Weitere Strafmilderungsgründe kommen nicht zur Anwendung. Insbesondere liegt B. betreffend angesichts dessen, dass er bis zu seiner Auslieferung in die Schweiz im August 2018 der hiesigen Strafverfolgung entzogen war, keine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots vor.
- 252 - SK.2020.40 3.7 Im Ergebnis ist B. mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. 3.8
3.8.1 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit ist die Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 3.8.2 In Bezug auf die Freiheitsstrafe ist angesichts der Strafhöhe ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen. 3.9 Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug (1374 Tage zum Zeitpunkt der Ur- teilseröffnung) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.10 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO). 4. C. 4.1 C. ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Zum anzuwenden- den Strafrahmen vgl. E. XI.3.1. Die Strafzumessung ist nach dem Dargelegten (E. XI.2.1.1) ausgehend von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen. 4.2
4.2.1 Bezüglich der Tatkomponente kommen bei C. im Wesentlichen die gleichen Fak- toren zum Tragen wie bei seinen Mittätern (ausserordentlich hoher Deliktsbetrag von EUR 100 Mio., planmässiges, arbeitsteiliges Tatvorgehen, ausgeklügelte Be- trugsmasche, Mitverschulden der D. Holding und der Bank E. (CH), teils direkt-, teils eventualvorsätzliches Handeln). Es kann insoweit mutatis mutandis auf E. XI.2.2.1 (unter Ausklammerung der A. individuell betreffenden Elemente) ver- wiesen werden. In Ergänzung dazu ist Folgendes zu berücksichtigen: C. agierte bei der Planung und Ausführung der Tat im Wesentlichen als Verbindungsmann zwischen B. und A. und damit – auch wenn sein Wirken für das Gelingen des Vorhabens unab- dingbar war – in einer im Vergleich zu A. und B. eher untergeordneten Rolle.
- 253 - SK.2020.40 Wie seine Komplizen, handelte auch C. aus monetäreren und damit egoistischen Beweggründen. Im Vordergrund stand dabei die Finanzierung eigener Ge- schäftsprojekte (das zusammen mit B. verfolgte Immobilienprojekt in der Ge- meinde Y., Partnerschaft mit der Firma DD.). Seine persönliche Bereicherungs- absicht ging nach dem Dargelegten (E. XI.2.2.1) allerdings etwas weniger weit als die von A. In Abwägung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist das Tatverschulden als sehr schwer zu gewichten, wenngleich weniger schwer als das von A. und B. 4.2.2 Täterkomponente: Der heute 60-jährige C. ist polnischer Staatsangehöriger. Er wuchs in Polen auf. Nach Abschluss der Grundschule absolvierte er eine drei- jährige Berufsausbildung als Automechaniker. Anschliessend besuchte er ein Berufsgymnasium, schloss dieses aber ohne Matura ab. Danach arbeitete er im erlernten Beruf. In den 1980er Jahren lebte er eine Zeitlang in Deutschland, wo er in einer Firma arbeitete, die Metall und Holz aus Litauen importierte. Später lebte er während 12 Jahren in Russland, wo er gemäss eigenen Angaben im Handel, vorwiegend mit Lebensmitteln, sowie in der Metallbranche tätig gewesen sein soll. In der Zeit ab 2009 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2011 hielt sich C. illegal in der Schweiz auf. Einer geregelten Arbeit ging er in dieser Zeit nicht nach, hierzu fehlte ihm ohnehin eine Arbeitsbewilligung (BA pag. 13.1.25 ff; TPF pag. 457.733.3 f.). C. ist in zweiter Ehe verheiratet, lebt indes von seiner Frau, die mit den beiden gemeinsamen Söhnen in Moskau wohnt, getrennt. Aus der ersten Ehe hat er zudem eine Tochter, die erwähnte II., die in Rheinfelden lebt. Zudem hat er einen erwachsenen Sohn, der in Warschau lebt, sowie eine weitere Tochter, die in Deutschland lebt. C. wohnt eigenen Angaben zufolge entweder bei seinem Sohn in Warschau oder in Zambrow (Polen), wo ihm Verwandte ein Zimmer zur Verfü- gung stellen (BA pag. 13.1.25; TPF pag. 457.733.2 f.). In der Zeit nach der Haftentlassung lebte C. gemäss eigenen Angaben von Er- sparnissen. Er hat in der Türkei eine Firma gegründet, mit dem Zweck, mit Tex- tilien zu handeln. Der Geschäftsbetrieb konnte aber pandemiebedingt nicht auf- genommen werden. Zurzeit wird er von seinem in Warschau lebenden Sohn fi- nanziell unterstützt. Er besitzt ein Grundstück in Krakau, welches er für ein Dar- lehen von GBP 20'000, das er von einer in London lebenden Bekannten erhalten hat, verpfändet hat. Weitere Vermögenswerte, soweit nicht im vorliegenden Ver- fahren beschlagnahmt, besitzt er nicht (BA pag. 13.1.26; TPF pag. 457.733.3 ff.).
- 254 - SK.2020.40 C. ist gemäss den eigeholten Strafregisterauszügen aus der Schweiz, Polen, Deutschland, Fürstentum Liechtenstein und Belgien nicht vorbestraft (TPF pag. 457.233.1.1 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C. wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeiten liegt nicht vor. Die in der Hauptverhandlung vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (TPF pag. 457.733.6) sind nicht belegt. 4.2.3 C. zeigte sich im vorliegenden Verfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen. Sein Prozessverhalten ist ohne Einfluss auf die Strafzumes- sung. 4.2.4 Im Lichte des Dargelegten erscheint eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Ein- satzstrafe angemessen. 4.3
4.3.1 Die qualifizierte Geldwäscherei fällt als Nachtat, wie dargelegt (E. XI.2.3.1), we- niger stark ins Gewicht als der Betrug. Bei C. kommen unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausführungen grundsätzlich die gleichen Faktoren (Deliktsbetrag, Vielzahl der Geldwäschereihandlungen, längerer Tatzeitraum, direktvorsätzli- ches, auf Sicherung und Aufteilung der Beute gerichtetes Handeln) zum Tragen, wie bei den beiden Mitbeschuldigten. Es ist diesbezüglich mutatis mutandis auf die obigen Ausführungen (E. XI.2.3.2) zu verweisen. Zusätzlich ist Folgendes zu berücksichtigen: C. agierte innerhalb der Bande hauptsächlich als Verbindungsmann zwischen A. und B. und Ansprechperson des Letzteren bei den Banken. Daneben zeigte er sich als äusserst umtriebiger Akteur im Zusammenhang mit den Kapitalentnahmen von EUR 7 Mio. vom
8. Februar 2011 und EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und der nachfolgenden Verwendung der entnommenen Gelder. Er koordinierte die diesbezüglichen Zah- lungsflüsse, stellte Kontakte her (MM. und dessen Firma DD.), setzte die ihm zu- sammen mit B. je hälftig gehörende Briefkastenfirma J. Inc. für Vereitelungs- handlungen ein, erteilte Zahlungsanweisungen an A., B. bzw. MM., besorgte die notwendigen Verträge (vgl. E. III.3.4.4.1c). Im Zusammenhang mit der Weiterlei- tung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 von der I. SA auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. scheute er sich nicht davor, eine Urkunde (angeblicher Darle- hensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc.) im Zusammenwirken mit einer Drittperson (OOOOO.) zu fälschen und der Bank zur Verschleierung des wahren Hintergrunds der Transaktion vorzulegen. An der Begehung weiterer Geldwä- schereihandlungen wurde C. nur durch seine Verhaftung gehindert. Insofern
- 255 - SK.2020.40 wirkt sich der im Vergleich zu A. und B. etwas kürzere Tatzeitraum auf die Straf- zumessung nicht aus. Dass C. (zusammen mit B.) an einer grösseren Anzahl von Transaktionen beteiligt war als A., wirkt sich gegenüber dem Letzteren nur mar- ginal straferhöhend aus. Keine Bedeutung kommt angesichts der Gesamtdimen- sion des Falls dem Umstand zu, dass C. (wie auch B.) teilweise nur der untaug- liche Versuch anzulasten ist. 4.3.2 Im Lichte des Dargelegten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu werten, weshalb auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate. 4.3.3 Die gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszufällende Geldstrafe ist (gedanklich) auf 80 Tagessätze festzulegen. In Berücksichtigung der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von C. ist der Ta- gessatz auf Fr. 50.– festzusetzten. 4.4 Bezüglich der Urkundenfälschung ist Folgendes von Bedeutung: C. verübte diese Tat im Rahmen der Begehung der qualifizierten Geldwäscherei. Mit dem Schuldspruch wegen dieses Delikts wird das Unrecht der Urkundenfälschung weitgehend abgegolten. Zudem wird das Unrecht der Tat dadurch relativiert, dass A., dessen Unterschrift C. fälschte (bzw. fälschen liess), selbst in die betref- fende Geldwäschereihandlung involviert und damit einverstanden war. Im Ergebnis ist das Tatverschulden als leicht einzustufen, weshalb diesbezüglich eine Geldstrafe auszusprechen ist. Angemessen ist dabei, die für die Geldwä- scherei ausgefällte Geldstrafe um 40 Tagessätze zu erhöhen. 4.5 Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 52 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 50.–. 4.6 Die Strafe ist infolge des Zeitablaufs i.S.v. Art. 48 lit. e StGB sowie wegen Ver- letzung des Beschleunigungsgebots zu mildern. Die entsprechenden Ausführun- gen betreffend A. (E. XI.2.4) gelten mutatis mutandis auch für C. Die Strafe ist demnach um rund ein Drittel zu reduzieren. 4.7 Im Ergebnis ist C. mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.– zu bestrafen.
- 256 - SK.2020.40 4.8
4.8.1 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit ist die Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 4.8.2 In Bezug auf die Freiheitsstrafe ist ein teilbedingter Vollzug zwar möglich. Die Strafkammer hat diese Möglichkeit bei der Urteilseröffnung allerdings aus Verse- hen nicht in Betracht gezogen. Dies hat indessen keine praktischen Auswirkun- gen, da die ausgesprochene Freiheitsstrafe vollständig durch die von C. ausge- standene Untersuchungshaft abgegolten ist (vgl. nachstehend). Gleichwohl ist C. auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Versehen in dem von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren beheben zu lassen. 4.9 Der von C. im Vorverfahren ausgestandene Freiheitsentzug (1502 Tage; vgl. Pro- zessgeschichte, lit. B) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.10 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO). XII. Beschlagnahme / Einziehung / Ersatzforderung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). 2.
2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten oder Drittperson beschlagnahmten werden, wenn sie voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden. 2.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Vorverfahren bei den Beschuldigten C. und A. sowie bei Drittpersonen (IIIII.-Immobilien AG, Bank KK., Firma DD.,
- 257 - SK.2020.40 GGG. Trust, I. SA, Firma RRRRRRR., OOOO. GmbH, BBB.) diverse Gegen- stände (Unterlagen, Datenträger etc.) als Beweismittel. Zum Teil sind die be- schlagnahmten Asservate im Original in die Verfahrensakten integriert worden. Diese sind bei den Akten zu belassen. Die übrigen beschlagnahmten Gegen- stände sind den Berechtigten herauszugeben (vgl. im Einzelnen AS Ziff. 4.2.1, 4.2.3-4.2.12). 3.
3.1
3.1.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vermögenseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethi- schen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV 209 E. 5.3; 137 IV 305 E. 3.1). Die Einziehung kommt überall dort in Betracht, wo jemand durch die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte mindes- tens zugleich einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat. Dabei ist unbeachtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4). Art. 70 Abs. 1 StGB bezieht sich in erster Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stammende, deliktisch erlangte Vermögenswerte (Original- werte). Einzuziehen sind aber auch unechte (eine «Papierspur» zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 126 I 97 E. 3c/cc S. 106 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1). 3.1.2 Die Einziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist die Einziehung allerdings ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsver- mutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwer- tige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (Urteile des Bun-
- 258 - SK.2020.40 desgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_398/2012 vom 28. Ja- nuar 2013 E. 4.2, je m.w.H.). Macht die betroffene Person den Schutz von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht geltend, müssen die Strafbehörden das Nichtvorliegen der Vo- raussetzungen dieses Schutzes nicht beweisen (SCHOLL, in: KV-KO, Art. 70 StGB N. 528). 3.1.3 Die Einziehung von Vermögenswerten ist, wie sich aus dem letzten Halbsatz von Art. 70 Abs. 1 StGB ergibt, subsidiär zur Herausgabe an den Verletzten (sog. Restitution). Verletzter im Sinne dieser Bestimmung ist der strafrechtlich Geschä- digte, also diejenige Person, welcher durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestim- mung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Die Regelung will dem Verletzten die ihm entzogenen Vermögenswerte direkt, d.h. ohne Einzie- hung und ohne Umweg über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten des Geschädigten gemäss Art. 73 StGB wieder verschaffen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; 126 IV 42 E. 2a; 122 IV 365 E. III.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.3). 3.2
3.2.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatz- forderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3). Das Gesetz schweigt sich darüber aus, ob bei der Berechnung des einzuziehen- den Vermögenswerts bzw. der Ersatzforderung nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allge- meinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; 124 I 6 E. 4b/bb; Urteile 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom
30. März 2010 E. 2.2; 6P.236+555/2006 vom 23. März 2007 E. 11.3). So sprach sich das Bundesgericht für das Bruttoprinzip aus namentlich bei generell verbo- tenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil
- 259 - SK.2020.40 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5).
3.2.2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Be- troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungs- behörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögens- werte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Diese Bestimmung ist auch analog auf die Festsetzung von Ersatzforderungen anwendbar (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 70 StGB N. 17). 3.3 Im Folgenden ist über das Schicksal verschiedener von der Bundesanwaltschaft bei den Beschuldigten bzw. ihnen zuzurechnenden Gesellschaften sowie bei Drittpersonen beschlagnahmter Vermögenswerte zu befinden (vgl. AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2, AS Anhang 7). 3.3.1 Zu den diesbezüglichen Anträgen der Parteien vgl. oben (vor der Prozessge- schichte). 3.3.2 Von den beschwerten Dritten haben K. AG, M. AG (TPF pag. 457.621.9 ff.), FF. S.L.U. (TPF pag. 457.630.39 ff.) und O. (TPF pag. 457.623.4 ff.) Anträge eingereicht. Alle genannten Drittbetroffenen beantragen im Wesentlichen die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen. 3.3.3 Die übrigen beschwerten Dritten haben sich nicht vernehmen lassen. 3.4 Geschäftsbeziehungen Nr. 1.7, Nr. 2.1, N. 2.3 und Nr. 2.4 der I. SA bei der F. AG 3.4.1 Bei der gesperrten Geschäftsbeziehung Nr. 1.7 der I. SA bei der F. AG handelt es sich um das ehemalige EUR-Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. Dieses Konto wurde mit dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) geäuf- net. Die darauf sichergestellten Vermögenswerte (Fr. 1'877.78; Stand: 30. Juni
- 260 - SK.2020.40
2020) stellen den Restsaldo dar (BA pag. B-7.5.1.4.3, TPF pag. 457.100.600); sie sind mithin nachweislich deliktischer Herkunft. Bei der I. SA handelte es sich um ein Verbrechensvehikel von A., die er bei der Abwicklung der inkriminier- ten Transaktionen einsetzte. Sie kann sich folglich a priori nicht auf das Dritten- privileg nach Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Die Vermögenswerte sind dem- nach gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die Geschädigte, die D. Holding, herauszu- geben. 3.4.2
3.4.2.1 Bei den Geschäftsbeziehungen Nr. 2.1, Nr. 2.3 und Nr. 2.4 der I. SA bei der F. AG handelt es sich um ehemalige CHF-, USD- resp. EUR-Unterkonten des Stamm- kontos Nr. 2 der I. SA bei der Bank F. Die auf den genannten Unterkonten sicher- gestellten Vermögenswerte (Fr. 416'802.40, USD 658'222.31, EUR 1'698'998.45; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.600]) stammen gemäss den vorliegenden Bankbelegen von den EUR 2.4 Mio., welche am 23. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das EUR-Unterkonto Nr. 2.4 der I. SA bei derselben Bank überwiesen wurden (BA pag. B-7.5.1.353 ff./669). Ein Teil dieser Mittel wurde anschliessend auf die CHF- und USD-Unterkonten (Nr. 2.1 resp. Nr. 2.3) übertragen (BA pag. 7.5.551 ff.). Die erwähnten EUR 2.4 Mio. rührten ihrerseits zum einen aus den EUR 7 Mio., die am 8. Februar 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. überwiesen wurden (BA pag. 7.3.61 ff.). Zum anderen stammten die be- treffenden Mittel von den EUR 25 Mio., die am 27. Mai 2011 vom Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. auf das Unterkontos «V.» der I. SA bei der Bank F. trans- feriert wurden (BA pag. B-7.5.1.324/666, B-7.5.1.3.3/9). Dass die betreffenden Vermögenswerte (EUR 7 und EUR 25 Mio.) ihrerseits vollumfänglich aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 herrührten, ist bereits mehrfach dargelegt worden (vgl. E. III.3.3, VIII.4.3.2, VIII.4.6.3.4). 3.4.2.2 a) Die F. AG macht ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB bezüglich der sich auf dem Stammkonto Nr. 2 befindlichen Vermögenswerte im Betrag von EUR 1'567'415.55 zzgl. Zins von 2.25% seit 1. Januar 2021 geltend. Sie bringt vor, sie habe mit dem thematisierten Pfandvertrag vom 1. Juli 2011, den sie im Zusammenhang mit der Gewährung des Lombardkredits von EUR 1.3 Mio. am
4. Juli 2011 mit der I. SA abgeschlossen hatte (vgl. E. III.6.3), ein Pfandrecht am Guthaben (EUR 2.4 Mio.) auf dem hier interessierenden Konto der I. SA gutgläu- big erworben. Sie habe die betreffenden Vermögenswerte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB in Unkenntnis des Einziehungsgrunds erworben und hierfür mit dem er- wähnten Darlehen eine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Sie sei demzu- folge im Umfang des ausstehenden Kredits (zzgl. Zinsen) in ihrem Pfandrecht zu
- 261 - SK.2020.40 schützen und die betreffenden Vermögenswerte seien ihr zuzusprechen (TPF pag. 457.721.1439 ff.).
b) Die zivilrechtlich gültige Begründung eines Pfandrechts an einer Forderung setzt u.a. die Verfügungsbefugnis des Verpfänders voraus. Anders als bei be- weglichen Sachen (vgl. Art. 884 Abs. 2 ZGB) wird bei Forderungen ohne Schuld- schein (wie dem vorliegenden Bankguthaben) der gute Glaube des Pfandneh- mers in den Bestand der Verfügungsbefugnis nicht geschützt (BAUER/BAUER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2019, Art. 900 ZGB N. 8; REETZ/GRABER, Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 900 ZGB N. 6; ZOBL, Berner Kommentar, 1996, Art. 900 ZGB N. 41). Die hier interessierenden Vermögens- werte sind von A., wie dargelegt, deliktisch erlangt worden. Er konnte folglich über diese Vermögenswerte nicht rechtsgültig verfügen. Dementsprechend er- warb die Bank F. unabhängig dessen, ob sie gutgläubig war oder nicht, kein Pfandrecht an den zur Diskussion stehenden Vermögenswerten. Die F. AG kann sich somit nicht auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen.
c) Ebenso wenig ist dem Eventualantrag der F. AG auf Einziehung der beschlag- nahmten Vermögenswerte und ihre Zusprechung an sie gestützt auf Art. 73 StGB ein Erfolg beschieden. Insoweit fehlt eine Straftat zu ihrem bzw. dem Nachteil ihres Rechtsvorgängers (Bank F.) als Anspruchsgrundlage. Gleiches gilt im Üb- rigen für den Subeventualantrag der F. AG auf Zusprechung der Geldstrafen oder Bussen und allfälligen Ersatzforderungen gestützt auf Art. 73 StGB. 3.4.2.3 Nach dem Dargelegten sind die Guthaben der Geschäftsbeziehungen Nr. 2.1, Nr. 2.3 und Nr. 2.4 bei der F. AG gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.5 Konten Nr. 1., Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf K. AG, bei der Bank L. 3.5.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 10. Mai 2013 bei der Bank L. die EUR-, CHF- und USD-Konten (Nr. 1, Nr. 2 resp. Nr. 3) der K. AG. Auf dem EUR- Konto (Nr. 1) liegen per 30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) EUR 304'735.57, auf dem CHF-Konto (Nr. 2) Fr. 228'371.56; das USD-Konto (Nr. 3) weist einen Negativsaldo auf (TPF pag. 457.100.600). 3.5.2 Zum EUR-Konto ergibt sich aus den Akten das Folgende: Am 17. Februar 2011 gingen auf dieses Konto EUR 850'000 vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) ein. Vor dieser Überweisung wies das Konto einen Null-Saldo auf. Am
1. März 2011 erfolgte ein weiterer Transfer von EUR 500'000 vom erwähnten Konto der Firma DD. auf das EUR-Konto der K. AG (BA pag. B-7.22.1.75 f./82
- 262 - SK.2020.40 f.). Die infragestehenden Gelder stammten aus den EUR 6 Mio., die am 11. Feb- ruar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen worden waren (BA pag. B-7.5.1.661). Die deliktische Herkunft dieser Gelder ist bereits mehrfach thematisiert worden (vgl. E. III.3.3.10). In der Folge wurde das Guthaben auf dem EUR-Konto der K. AG durch verschiedene Transfers fast vollständig verbraucht; per 30. April 2013 betrug der Saldo nur noch EUR 5.77 (BA pag. B-7.22.1.138). Das auf dem Konto gegenwärtig vorhandene Guthaben wurde durch eine am 7. Mai 2013 er- folgte Einzahlung von EUR 315'000 durch eine Gesellschaft namens SSSSSSS. GmbH gespeist (BA pag. 7-22.1.139) und weist somit (bis auf den vernachlässig- baren Betrag von EUR 5.77) keinen Konnex zu den verfahrensgegenständlichen Delikten auf. Die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind demnach nicht erfüllt. 3.5.3 Das Guthaben auf dem CHF-Konto der K. AG stammt aus der Saldierung eines Kontos der K. AG bei der Bank MMMMMM. und der Überweisung des entspre- chenden Betrags (Fr. 1'039'983.46) auf dieses Konto. Vor dieser Überweisung lagen Fr. 11.88 auf dem Konto (BA pag. 7-22.1.111). Das beschlagnahmte Gut- haben weist demnach keinen erkennbaren Deliktskonnex auf. Auch insoweit sind die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. 3.5.4 Angesichts der erstellten Tatsache, dass insgesamt EUR 1.35 Mio. deliktischer Herkunft an die K. AG geflossen sind, ist zu prüfen, ob vorliegend auf eine Er- satzforderung zu erkennen ist. Die K. AG ist eine auf Vermögensverwaltung spezialisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. In der tatrelevanten Zeit war JJ. Alleinaktionär und einziger Ver- waltungsrat der Gesellschaft. Die Entgegennahme und Weiterleitung der hier in- teressierenden Gelder durch die K. AG erfolgte aufgrund eines Treuhandvertrags mit TTT. JJ. bezeichnete gegenüber der Bank L. TTT. als wirtschaftlich Berech- tigten an den eingetroffenen EUR 850'000 und EUR 500'000 (BA pag. 7-22.1.79 ff.). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die K. AG bzw. der für sie han- delnde JJ. die Vermögenswerte in Kenntnis des Einziehungsgrunds entgegen- nahm. Wohl erbrachte die K. AG keine gleichwertige Gegenleistung für die ent- gegengenommenen Vermögenswerte, weshalb der Ausschlussgrund des gut- gläubigen Erwerbs nicht greift. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist in- des von Bedeutung, dass es in keiner Weise erstellt ist, dass sich die K. AG aus den unrechtmässigen Mitteln bereichert hat. Unter diesen Umständen würde eine Ersatzforderung zulasten der K. AG eine unverhältnismässige Härte darstellen
- 263 - SK.2020.40 (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für die Anord- nung dieser Massnahme sind somit nicht erfüllt. 3.5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme der Konten der K. AG bei der Bank L. Die Kontosperren sind auf- zuheben. 3.6 Konten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf M. AG, bei der Bank L. 3.6.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 30. Mai 2013 bei der Bank L. die EUR- und CHF-Konten (Nr. 1 resp. Nr. 2), lautend auf M. AG (vormals: TTTTTTT. Treuhand AG). Auf dem EUR-Konto (Nr. 1) liegen per 30. Juni 2020 (letzter be- kannter Stand) EUR 1'166.77, auf dem CHF-Konto (Nr. 2) Fr. 26'320.35 (TPF pag. 457.100.600). 3.6.2 Auf das EUR-Konto Nr. 1 flossen in der Zeit vom 30. März 2011 bis 6. Februar 2013 insgesamt EUR 280'000 vom thematisierten EUR-Konto der K. AG bei der Bank L., namentlich jeweils EUR 100'000 am 30. März und 13. April 2011, EUR 50'000 am 12. Juli 2011 sowie je EUR 10'000 am 16. März und 11. April 2012 sowie 6. Februar 2013 (BA pag. 7-22.2.127 ff.). Mit Ausnahme des mit dem letz- terwähnten Transfer überwiesenen Betrags stammten diese Gelder aus den the- matisierten Transfers von EUR 850'000 (17. Februar 2011) resp. EUR 500'000 (1. März 2011) vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) auf das genannte EUR-Konto der K. AG (vgl. E. XII.3.5.2). Die deliktische Herkunft dieser Gelder ist somit erstellt. Indessen wies das EUR-Konto Nr. 1 per Ende Mai 2012, d.h. rund ein Jahr vor der Beschlagnahme des Kontos, einen Saldo von gerade mal EUR 11.17 auf (BA pag. 7-22.2.149). Die kontaminierten Gelder waren somit zum Zeitpunkt der Kontobeschlagnahme bereits verbraucht. Bei den am 6. Februar 2013 auf das EUR-Konto (Nr. 1) eingegangenen Geldern handelte es sich wie- derum nicht um einen Deliktserlös, da die kontaminierten Gelder auf dem EUR- Konto der K. AG zu diesem Zeitpunkt praktisch vollständig verbraucht waren (vgl. BA pag. 7-22.1.132 ff.; ferner E. XII.3.5.2). Aus dem Dargelegten folgt, dass das beschlagnahmte Guthaben auf dem EUR-Konto der M. AG (bis auf einen ver- nachlässigbaren Betrag von wenigen EUR) keinen Deliktskonnex aufweist. Die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind insoweit nicht erfüllt. 3.6.3 Bezüglich des CHF-Konto Nr. 2 ergeben sich aus den aktenkundigen Bankunter- lagen (BA pag. 7-22.2.50 ff.) keine Hinweise auf Vermögenszuflüsse, die einen paper trail zum betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom
- 264 - SK.2020.40
15. Dezember 2010 aufweisen würden. Auch insoweit fehlen somit die Voraus- setzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB. 3.6.4 Angesichts der erstellten Tatsache, dass insgesamt EUR 870’000 deliktischer Herkunft an die TTTTTTT. Treuhand AG geflossen sind, ist zu prüfen, ob vorlie- gend auf eine Ersatzforderung zulasten ihrer Rechtsnachfolgerin, M. AG, zu er- kennen ist. Bei der TTTTTTT. Treuhand AG handelte es sich um eine im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene (u.a.) auf Steuerberatung und Treuhandge- schäfte spezialisierte Gesellschaft, die von JJ. kontrolliert wurde (BA pag. 7- 22.2.4). Die Rechtsnachfolgerin der TTTTTTT. Treuhand AG, M. AG, wird eben- falls von JJ. als Alleinaktionär beherrscht (TPF pag. 457.621.13). Aus den Aussagen von JJ. geht hervor, dass die Transaktionen auf den Konten der TTTTTTT. Treuhand AG im Rahmen des Treuhandverhältnisses mit TTT. er- folgten, wie es auch bezüglich der Konten der K. AG der Fall war (BA pag. 12.11.13 ff.). Wie im Fall der K. AG, liegen keine Hinweise vor, dass die TTTTTTT. Treuhand AG bzw. der für sie handelnde JJ. die hier interessierenden Vermögenswerte in Kenntnis des Einziehungsgrunds entgegennahm. Wohl er- brachte die TTTTTTT. Treuhand AG keine gleichwertige Gegenleistung für die entgegengenommenen Vermögenswerte, weshalb der Ausschlussgrund des gutgläubigen Erwerbs nicht greift. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist indes von Bedeutung, dass es in keiner Weise erstellt ist, dass sich die TTTTTTT. Treuhand AG oder ihre Rechtsnachfolgerin M. AG aus den unrechtmässigen Mit- teln bereichert haben sollen. Unter diesen Umständen würde eine Ersatzforde- rung zulasten der M. AG eine unverhältnismässige Härte darstellen (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für die Anordnung die- ser Massnahme sind somit nicht erfüllt. 3.6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme der Konten der M. AG bei der Bank L. Die Kontosperren sind auf- zuheben. 3.7 Konten Nr. 1.1 und Nr. 1.2, lautend auf A., bei der Bank N. (FM) Zur Herkunft der sich auf den Unterkonten Nr. 1.1 und Nr. 1.2, lautend auf A., bei der Bank N. (FM) (vormals Bank P. (FM)) befindlichen Vermögenswerte ergibt sich aus den Akten das Folgende:
- 265 - SK.2020.40 Das betreffende Stammkonto Nr. 1 von A. bei der damaligen Bank P. (FM) wurde ab 27. Dezember 2010 im Wesentlichen durch die folgenden vier Transfers vom Konto der I. SA bei derselben Bank geäufnet: von EUR 250'000 am 27. Dezem- ber 2010, von EUR 50'000 am 28. Januar 2011, von EUR 40'000 am 11. Mai 2011 und von EUR 2.55 Mio. am 10. Juni 2011 (BA pag. B- 7.15.2.302/319/333/341 f.). Wie nachfolgend (E. XII.3.8) gezeigt wird, wurde das erwähnte Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) ausschliesslich mit den Vermö- genswerten geäufnet, die einen paper trail zum betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zum Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. aufweisen. Vor der erwähnten Überweisung vom 27. Dezember 2010 wies das Konto von A. bei der Bank P. (FM) einen Saldo von EUR 1'044.51 auf. Bis zur Beschlagnahme des Kontos am 2. März 2012 fand ein einziger anderweitiger Kapitalzufluss von EUR 13'500 statt (BA pag. B-7.15.2.80); dessen Hintergründe sind unklar. Infolge diverser Vermögensabflüsse verringerte sich das Kontoguthaben in der Folge auf EUR 285'056.51 (Stand: 26. Februar 2016; TPF pag. 457.100.600). Zusammenfassend wurde das vorliegend interessierende Konto zu einem weit überwiegenden Teil mit Geldern deliktischer Herkunft (EUR 2.89 Mio.) gespeist. In Bezug auf die übrigen Mittel (EUR 14'544.51) ist die deliktische Herkunft nicht nachgewiesen. Es stellt sich bei dieser Sachlage die Frage, wie mit den Geldern auf dem teilkontaminierten Konto zu verfahren ist. Insoweit erscheint Folgendes wesentlich: Anders als beim Konto «D. Holding» bei der Bank KK., in Bezug auf welches das Gericht den «last in first out»-Ansatz im Sinne der «Zugriffslösung» anwendet (vgl. E. VIII.4.6.3.3), bestehen keine Hinweise darauf, dass das vorlie- gend zur Diskussion stehende Konto von A. primär als Durchgangskonto zur Weiterleitung von deliktischen Geldern zwecks Fortsetzung der Geldwäscherei genutzt wurde. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf dieses Konto im Einklang mit der «Zugriffslösung» die Bodensatz-/Sockeltheorie anzuwenden. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die nicht kontaminierten Vermögens- werte als erstes verbraucht wurden. Die auf dem Konto (bzw. den entsprechen- den Unterkonten Nr. 1.1 und Nr. 1.2) verbleibenden Gelder («Bodensatz») sind demzufolge deliktischen Ursprungs und sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.8 Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM) Das Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM) (vormals Bank P. [FM]) wurde im Wesentlichen durch folgende drei Transaktionen geäufnet:
- 266 - SK.2020.40
- Die Überweisung von EUR 0.5 Mio. vom 24. Dezember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (BA pag. B-7.5.1.1.46). Letzteres Konto wurde wiederum, wie mehrfach erwähnt, durch den Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) geäufnet.
- Die Überweisung von EUR 180'000 vom 3. Mai 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (B-7.5.1.3.3). Es handelte sich hierbei um einen Teil der am 8. Februar 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. überwiesenen EUR 7 Mio.
- Die Überweisung von EUR 10 Mio. vom 7. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (B-7.5.1.3.313). Diese Vermögenswerte stammten zum einen vom Restsaldo von EUR 176.016, der auf dem betreffenden Konto nach dem Verbrauch der erwähnten EUR 7 Mio. verblieb (BA pag. 7.3.61 ff.; B- 7.5.1.3.3). Zum anderen stammten sie von EUR 25 Mio., die am 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. transferiert wurden. Die deliktische Herkunft der mit den erwähnten drei Überweisungen transferier- ten Vermögenswerte wurde bereits mehrfach thematisiert (E. III.3.3, VIII.4.3.2, VIII.4.6.3.4). Vor der ersten Überweisung wies das hier interessierenden Konto der I. SA bei der Bank N. (FM) einen Null-Saldo auf (BA pag. B-7.15.1.167). Bis zu der am 28. Oktober 2011 erfolgten Sperre des Kontos fanden zwar auf diesem Konto verschiedene Kapitalab- und -zuflüsse statt. Indessen handelt es sich bei sämtlichen verzeichneten Gutschriften zum einen um Rücküberweisungen von Konten, an welche zuvor vom hier interessierenden Konto weitaus höhere Be- träge geflossen waren. Dies betrifft den Transfer von EUR 5'000 vom 17. Februar 2011 vom Konto Nr. 1.1 von A. bei der Bank P. (FM) (bei vorausgegangenen Überweisungen von EUR 250'000 vom 27. Dezember 2010 und von EUR 50'000 vom 28. Januar 2011 auf dieses Konto vom Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) [BA pag. B-7.15.1.167 f., B-7.15.2.80/81/82]) sowie den Transfer von EUR 50'000 vom 11. August 2011 vom Konto Nr. 1 von O. bei der Bank P. (FM) (bei vorausgegangener Überweisung von EUR 2.25 Mio. vom 10. Juni 2011 auf die- ses Konto vom Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) [BA pag. B-7.15.1.170, B- 7.15.3.57 f.]). Zum anderen stammen die fraglichen Gutschriften auf dem Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) aus Verkäufen der Aktien «Bank P. (FM)», die zuvor, am 15. Juni 2011, mit dem Kontoguthaben erworben worden waren (BA pag. B-7.15.1.167 ff.). Es ist damit erstellt, dass das hier interessierende Konto der I. SA bei der Bank N. (FM) ausschliesslich mit Geldern deliktischer Herkunft gespeist wurde. Das auf dem Konto verbliebene Guthaben (Fr. 46'601.56; Stand:
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23. April 2019; TPF pag. 457.100.600) ist demnach gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB an die Geschädigte, die D. Holding, herauszugeben. 3.9 Konto Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM) Zu den beschlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM) (vormals Bank P. [FM]) ergibt sich aus den Akten das Folgende: Das interessierende Konto wurde im Wesentlichen durch die Überweisung von EUR 2.25 Mio. vom 10. Juni 2011 vom erwähnten Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei derselben Bank gespeist. Die deliktische Herkunft dieser Mittel wurde oben (E. XII.3.8) aufgezeigt. Vor der genannten Überweisung betrug der Saldo auf dem Empfängerkonto EUR 8'080.10 (BA pag. B-7.15.3.57). Nach dem Eingang von EUR 2.25 Mio. wurde das Kontoguthaben in der Folge durch eine Vielzahl von Transfers und Barauszahlungen vermindert. Insbesondere wurden am 15. Juni 2011 418'000 Aktien «Bank P. (FM)» im Gegenwert von EUR 2'246'925.38 er- worben. Ein Teil dieser Aktien wurde in der Folge sukzessive verkauft und die entsprechenden Erlöse dem Konto gutgeschrieben. Anderweitige Kapitalzu- flüsse sind dem bei den Akten liegenden Kontoauszug nicht zu entnehmen (BA pag. B-7.15.3.57 ff.). Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am 2. März 2012 waren auf dem Konto noch EUR 5'212.02 sowie Aktien in damaligem Wert von EUR 398'855.56 vorhanden (BA pag. 18.1.2.83 f.). Letztere wurden in der Folge ver- äussert und der Erlös dem Konto gutgeschrieben, womit das Konto per 23. April 2019 (letzter bekannter Stand) einen Saldo von EUR 379'994.26 aufweist (BA pag. 18.1.2.635). Wie im Fall des oben (E. XII.3.7) thematisierten Kontos Nr. 1 von A. bei der Bank N. (FM) rechtfertigt es sich vorliegend, die Bodensatz-/Sockeltheorie anzu- wenden, da keine Hinweise bestehen, dass das Konto von O. als Durchgangs- konto zur raschen Weiterleitung von deliktischen Geldern im Hinblick auf die Beu- teteilung gedient haben soll. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die nicht kontaminierten Vermögenswerte (EUR 8'080.10) als erstes verbraucht wurden und die auf dem Konto verbleibenden Gelder somit deliktischen Ursprungs sind. Dass O. eine gleichwertige Gegenleistung für die EUR 2.25 Mio. erbracht haben soll, wird von ihm nicht geltend gemacht. Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB greift somit nicht. Nach dem Gesagten ist das Guthaben auf dem zur Diskussion stehenden Konto gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben.
- 268 - SK.2020.40 3.10 Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) 3.10.1 Beim beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) handelt es sich um das mehrfach erwähnte Konto «D. Holding» bei der Bank KK., das B. ohne Wissen und Ermächtigung der D. Holding auf deren Namen eröffnet hat (vgl. E. III.3.3.11). 3.10.2 Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.12.5b), flossen auf dieses Konto am 6. April 2011 EUR 100 Mio., wovon EUR 89 Mio. vom Kapital der D. Holding stammten und EUR 11 Mio. von der G. SA beigesteuert wurden, vom Konto Nr. 1, lautend auf PP.-Fund 1, bei der Bank P. (CH). In der Folge wurden vom Konto insgesamt EUR 45 Mio. abdisponiert (Transfers von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an die KKK. Ltd.). Das verbliebene Kontoguthaben reduzierte sich zudem infolge mehrerer – zum Teil vor und zum Teil nach der Beschlagnahme des Kontos durch die Bundesanwaltschaft per 27. Juni 2011 – erfolgter Währungswechsel um weitere rund EUR 7.27 Mio. Per
25. November 2011 wies das Konto einen Saldo von EUR 47'731'106.16 auf (BA pag. 7.1.456). 3.10.3 Am 25. Juni 2012 stellten die Rechtsvertreter der D. Holding einen Antrag auf vorzeitige Rückgabe der sich auf dem beschlagnahmten Konto befindlichen Ver- mögenswerte. Mit Verfügung vom 11. September 2012 gab die Bundesanwalt- schaft diesem Antrag teilweise statt. Sie hob die Kontobeschlagnahme bis auf einen Restbetrag von EUR 11 Mio. auf und wies die Bank P. (CH) an, den frei- gegebenen Betrag auf ein Konto der D. Holding zu überweisen. Die Bundesan- waltschaft erwog, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 267 Abs. 2 StPO) für eine vorzeitige Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ge- schädigte im genannten Umfang erfüllt seien. Hinsichtlich der EUR 11 Mio. sei die Rechtslage hingegen nicht liquid, es lasse sich nicht ausschliessen, dass bis zum Abschluss des Vorverfahrens bessere Ansprüche Dritter geltend gemacht würden. Die Beschlagnahme des Kontoguthabens sei daher im betreffenden Um- fang aufrechtzuerhalten (BA pag. 7.1.630 ff.). Gestützt auf diese Verfügung wur- den in der Folge EUR 37'006'219.99 vom beschlagnahmten Konto bei der Bank P. (CH) auf ein Konto der D. Holding bei einer Moskauer Bank überwiesen (BA pag. 7.1.726). 3.10.4 Vorliegend ist demnach über das Schicksal der sich auf dem gesperrten Konto befindlichen Vermögenswerte im Betrag von EUR 10'924'394.20 (Stand: 30. Juni 2020; TPF pag. 457.100.601) zu entscheiden. Diese Vermögenswerte werden von der D. Holding und der G. SA beansprucht (vgl. ihre jeweiligen Anträge vor der Prozessgeschichte).
- 269 - SK.2020.40 3.10.4.1 a) Die D. Holding bringt im Wesentlichen vor, sie habe mit der Überweisung vom
6. April 2011 den ganzen Betrag von EUR 100 Mio. erworben, ohne einen an- geblichen Einziehungsgrund zu kennen. Die D. Holding habe davon ausgehen können, dass die betreffende Überweisung zur Rückzahlung der EUR 100 Mio., die der D. Holding am 15. Dezember 2010 entzogen worden seien, erfolgt sei. Die D. Holding sei die Kontoinhaberin, ihr würden daher sämtliche Rechtsansprü- che auf die auf dem Konto verbuchten Mittel zustehen. Die G. SA habe gegen- über der D. Holding weder vertragliche Ansprüche noch solche aus deliktischer Haftung (Art. 41 ff. OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) (TPF pag. 457.551.121 ff.).
b) Die G. SA begründet ihre Anträge auf Aushändigung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an sie als Geschädigte bzw. auf Einziehung und Zusprechung derselben gestützt auf Art. 73 StGB mit dem Argu- ment, die infragestehenden Vermögenswerte seien ihr durch die strafbare Hand- lung der Beschuldigten (Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter un- getreue Geschäftsbesorgung) entzogen worden. Die D. Holding habe die fragli- chen EUR 11 Mio. weder gutgläubig erworben noch habe sie dafür eine Gegen- leistung erbracht; sie könne sich daher nicht auf Art. 70 Abs. 2 berufen. Sodann bestreitet die G. SA, dass die D. Holding aus zivilrechtlicher Sicht Anspruch auf die beschlagnahmten Vermögenswerte habe. Das Konto, auf dem sich diese Vermögenswerte befinden würden, sei ohne Ermächtigung und Wissen der D. Holding eröffnet worden. Die D. Holding sei folglich nicht die Inhaberin des Kontos (TPF pag. 457.721.1410 ff.). 3.10.4.2 a) Wie bereits dargelegt (E. III.4), ist nicht erstellt, dass die infragestehenden EUR 11 Mio. der G. SA durch eine strafbare Handlung entzogen worden sein sollen. Ausgehend von der «last in first out»-Theorie im Sinne der diskutierten «Zugriffslösung» (vgl. E. 4.6.3.3) sind die auf dem vorliegend interessierenden Konto verbliebenen Vermögenswerte als nicht kontaminiert anzusehen. Sie un- terliegen demnach nicht einer Einziehung oder Restitution an die Geschädigte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB.
b) Das Konto lautet auf die D. Holding. Es wurde zwar ohne ihre Ermächtigung und Kenntnis eröffnet. Nach der Konstituierung als Privatklägerin im Verfahren hat die D. Holding indes ihren Willen, über die auf dem Konto liegenden Vermö- genswerte zu verfügen, ausdrücklich bekundet und sich in den Eingaben ihrer Rechtsvertreter als Kontoinhaberin bezeichnen lassen (vgl. TPF pag. 457.551.121). Damit hat die D. Holding die Eröffnung des Kontos durch den hierzu nicht bevollmächtigten B. nachträglich genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Sie
- 270 - SK.2020.40 ist somit Inhaberin des Kontos und hat dem Grundsatz nach einen Rechtsan- spruch auf die auf dem Konto verbuchten Mittel.
c) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zufluss von EUR 11 Mio. aus den Mitteln der G. SA an die D. Holding ohne einen ersichtlichen Rechtsgrund er- folgte. Es stellt sich infolgedessen die Frage, ob der G. SA gegenüber der D. Hol- ding ein Anspruch auf Rückerstattung von EUR 11 Mio. aus ungerechtfertigter Bereicherung i.S.v. Art. 62 ff. OR zusteht. Eine abschliessende Beurteilung die- ser Frage nach den Regeln des Zivilrechts geht über den Gegenstand dieses Verfahrens hinaus. Bei der gegebenen Sachlage rechtfertigt sich, nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen. Demnach ist das beschlagnahmte Kontoguthaben un- ter dem Vorbehalt eines allfälligen abweichenden zivilrechtlichen Entscheids der D. Holding als Kontoinhaberin zuzusprechen. Der G. SA ist eine Frist von 30 Ta- gen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Anhebung einer Zivilklage anzu- setzen. Die Beschlagnahme des Kontoguthabens ist nach unbenutztem Ablauf dieser Frist aufzuheben. 3.11 Konto Nr. 1, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH) Das beschlagnahmte CHF-Konto Nr. 1, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH) (vormals Bank KK.) weist per 30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) einen Saldo von Fr. 341'079.10 aus (TPF pag. 457.100.601). Die betreffenden Vermögens- werte stammen allesamt vom EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. Namentlich wurden am 3. Juni 2011 EUR 200'000 vom genannten EUR-Konto auf das CHF- Konto der J. Inc. bei der Bank KK. übertragen, auf dem sie im Betrag von Fr. 241'360.40 verbucht wurden. Von dort wurde diese Summe auf das hier zu Dis- kussion stehende CHF-Konto der Q. Ltd. weitergeleitet (BA pag. 5.1.149 f./154). Gleichentags wurden zudem vom erwähnten EUR-Konto der J. Inc. EUR 300'000 auf das EUR-Konto der Q. Ltd. bei der Bank KK. überwiesen (BA pag. 5.1.155). Vor diesen Überweisungen waren keine Mittel auf den Empfängerkonten der Q. Ltd. vorhanden. Weitere Kapitalzuflüsse sind auf diesen Konten nicht zu ver- zeichnen (BA pag. B-7.1.3.1.3, B-7.1.2.3). Nach der Beschlagnahmung der Kon- ten wurden die auf dem EUR-Konto vorhandenen Mittel auf Anweisung der Bun- desanwaltschaft in Fr. gewechselt und auf das CHF-Konto der Q. Ltd. übertragen (BA pag. B-7.1.3.5). Die kriminelle Herkunft der vom EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. transfe- rierten Gelder ist belegt (vgl. E. XII.3.12). Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB wird seitens der Q. Ltd. nicht geltend gemacht und greift somit nicht.
- 271 - SK.2020.40 Nach dem Gesagten ist das Guthaben auf dem zur Diskussion stehenden Konto gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.12 Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank P. (CH) Das Guthaben (Fr. 7'762'800.66; Stand: 30. Juni 2020) auf dem beschlagnahm- ten CHF-Konto Nr. 1 der J. Inc. bei der Bank P. (CH) (vormals Bank KK.) stammt vollumfänglich von den vormals sich auf dem EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. befindlichen Vermögenswerten. Letzteres Konto wurde durch die fol- genden zwei Transfers gespeist: die Überweisung von EUR 200'000 vom 17. März 2011 vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) und von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. Wie bereits mehrfach dargelegt, stammten diese Vermögenswerte allesamt aus dem betrü- gerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» bei der Bank F. (vgl. E. III.3.3). Weitere Vermögenszuflüsse sind auf diesem Konto nicht zu ver- zeichnen (BA pag. 5.1.148). Nach den genannten zwei Überweisungen fanden auf dem EUR-Konto der J. Inc. diverse Vermögensabflüsse statt; u.a. wurden am 6. Juni 2011 im Zusammen- hang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y. zwei Checks von je Fr. 600'000 zu Gunsten der Verkäufer der Aktien der KKKKK. AG ausgestellt (B-7.1.8.188 f.). Einer der besagten Checks wurde aufgrund der von der Bundesanwaltschaft zwischenzeitlich verhängten Kontosperre nicht einge- löst, der entsprechende Betrag (Fr. 600'000) wurde am 21. Juli 2011 auf Anwei- sung der Bundesanwaltschaft auf das CHF-Konto Nr. 1 der J. Inc. transferiert (BA pag. 7.1.72/80 f., B-7.1.2.1.5). Was den anderen Check anbelangt, wurde die ausbezahlte Summe später zurückerstattet und dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD gutgeschrieben (BA pag. 8.201.37). Zum Zeit- punkt der Kontosperrung waren auf dem EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. noch rund EUR 6.625 Mio. vorhanden. Am 10. August 2022 wurde diese Summe auf Anweisung der Bundesanwaltschaft in rund Fr. 7.21 Mio. umgetauscht und auf dem hier interessierenden CHF-Konto der J. Inc. verbucht (BA pag. 7.1.129). Der paper trail der infragestehenden Vermögenswerte zu den EUR 100 Mio., die der D. Holding durch den deliktischen Transfer vom 15. Dezember 2010 entzo- gen wurden, ist nach dem Dargelegten erstellt. Ein Drittenprivileg nach Art. 70 Abs. 2 StGB wird von der J. Inc. nicht geltend gemacht und ist klarerweise nicht gegeben. Die Vermögenswerte sind nach dem Gesagten gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben.
- 272 - SK.2020.40 3.13 Konten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD 3.13.1 Die auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD liegen- den Vermögenswerte (EUR 96'960.41; Stand: 30. Juni 2020) stammen von EUR 100'000, die von der SSSS. GmbH auf ein Konto der Bundesanwaltschaft bei der In-House Bank der Bundesverwaltung eingezahlt und in der Folge auf das vorlie- gende Konto weitertransferiert wurden (BA pag. 8.202.10/32). Die SSSS. GmbH leistete die erwähnte Zahlung als erste Ratenzahlung im Rahmen eines zwischen der I. SA und den hinter der SSSS. GmbH stehenden Personen, AAAAA. und BBBBB., in Deutschland abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die letztgenannten Personen zur Rückzahlung des von der I. SA am 30. Dezem- ber 2010 an die SSSS. GmbH gewährten Darlehens von EUR 2 Mio. verpflichte- ten (E. III.3.3.8.2c). Die erwähnten EUR 2 Mio. rührten ihrerseits, wie gezeigt (E. III.3.3.8.2a), von den EUR 100 Mio. her, welche der D. Holding durch den betrügerischen Transfer vom 15. Dezember 2010 entzogen worden waren. Das Buchgeld auf dem hier interessierenden Konto der Bundesanwaltschaft stellt so- mit ein unechtes Surrogat der deliktisch erlangten Vermögenswerte dar und ist gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.13.2 Die auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD vorhan- denen Mittel (Fr. 611'757.75; Stand: 30. Juni 2020) stammt zum einen, im Betrag von Fr. 600'000, aus der thematisierten Rückabwicklung des Kaufs der Aktien der KKKKK. AG. Die deliktische Herkunft dieser Mittel ist bereits dargelegt wor- den (vgl. E. XII.3.12). Sie sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. Zum anderen stammt das Guthaben von den EUR 10'000, die C. am 27. Juni 2011 einem gewissen EEE. übergab, der das Geld wiederum in Fr. 11'550 wech- selte. Das Geld wurde am 13. September 2011 von der Bundesanwaltschaft be- schlagnahmt und in der Folge auf dem vorliegenden Konto verbucht (BA pag. 8.201.1 ff.). Die Herkunft dieser Mittel bleibt im Unklaren. Die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind somit nicht erfüllt. Hingegen sind die betreffenden Mittel (d.h. die Fr. 600'000 übersteigende Summe) zur Deckung der gegen C. begründeten Er- satzforderung der Eidgenossenschaft zu verwenden (vgl. E. XII.3.24.5). Die Be- schlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB). 3.14 Konto Nr. 1, lautend auf R. SA, bei der Bank S. 3.14.1 In Bezug auf das beschlagnahmte Konto der R. SA bei der Bank S. ergibt sich Folgendes:
- 273 - SK.2020.40 Sämtliche Gelder der D. Holding, die auf das Konto der R. SA bei der Bank S. flossen (namentlich die am 11. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. überwiesenen EUR 96 Mio.), wurden in der Folge weiter- transferiert: EUR 7 Mio. wurden am 8. Februar 2011 auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und die restlichen EUR 89 Mio. (zusammen mit EUR 11 der G. SA) am 11. März 2011 auf das Konto des PP.-Funds 1, bei der Bank P. (CH) überwiesen (vgl. E. III.3.3.10.1a, III.3.3.12.1). Das beschlagnahmte Buchgeld auf dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Konto (EUR 33'050.81, Stand: 30. Juni 2020; TPF pag. 457.100.602) stammt somit nicht aus dem Vermögen der Geschädigten D. Holding und weist demzufolge keinen Deliktskonnex auf. Eine Einziehung bzw. Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB fällt bei dieser Sachlage ausser Betracht. 3.14.2 Angesichts dessen, dass Vermögenswerte deliktischer Herkunft an die R. SA ge- flossen sind, welche nicht mehr vorhanden sind, ist zu prüfen, ob auf eine Ersatz- forderung ihr gegenüber zu erkennen ist. Die R. SA erbrachte keine gleichwertige Gegenleistung für die entgegengenom- menen Vermögenswerte, weshalb der Ausschlussgrund des gutgläubigen Er- werbs nicht greift. Indes ist zu berücksichtigen, dass sich die R. SA selbst nicht aus den unrechtmässigen Mitteln bereichert hat. Zudem wäre die zulasten der R. SA begründete Ersatzforderung realistischerweise nur im Umfang der be- schlagnahmten Vermögenswerte einbringlich. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um Einlagen von tatunbeteiligten Drittperso- nen in einen von der R. SA verwalteten Anlagefonds handelt. Unter diesen Um- ständen erscheint eine Ersatzforderung zulasten der R. SA und die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung derselben unverhältnis- mässig (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahme sind somit nicht erfüllt. 3.14.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme des hier zur Diskussion stehenden Kontos. Die Kontosperre ist auf- zuheben. 3.15 Konten Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF, lautend auf T., bei der Bank AA. 3.15.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 7. Oktober 2011 folgende Konten von T. bei der damaligen Bank LL. (heute: Bank AA.): Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD (Unterkonten des Stammkontos Nr. 1) sowie Nr. 2.1-CHF (BA pag.
- 274 - SK.2020.40 7.8.36 ff.). Zur Herkunft der auf diesen Konten vorhandenen Vermögenswerte ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.15.1.1 Auf das Unterkonto Nr. 1.2-EUR flossen am 17. Februar 2011 und 8. Juni 2011 jeweils EUR 500'000 vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) (BA pag. B- 7.8.2.30). Die Zahlungen erfolgten im Auftrag von C. (BA pag. B-8.101.23 ff.). Die Herkunft der betreffenden Mittel aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 der D. Holding vom 15. Dezember 2010 ist aufgrund des Beweisergeb- nisses zum Hauptvorwurf erstellt (vgl. E. III.3.3.10, III.3.3.13). Von diesen Mitteln wurden am 23. Februar 2011 sowie am 8. Juni 2011 je EUR 250'000 bankintern auf das Konto Nr. 2.2-EUR von T. übertragen und von dort jeweils am gleichen Tag auf das Konto Nr. 1 von BB. bei der Bank CC. (CH) weitergeleitet (BA pag. B-7.8.2.30, B-7.8.1.86, B-7.9.1.1.3 f.). Die auf dem Unterkonto Nr. 1.2-EUR übrig- gebliebenen Mittel (jeweils EUR 250'000) wurden jeweils gleichentags in Schwei- zer Franken gewechselt und die entsprechenden Beträge (Fr. 320'350 resp. Fr. 305'525) auf das Unterkonto Nr. 1.1-CHF übertragen. Infolge der erwähnten Transaktionen betrug der Saldo des Unterkontos Nr. 1.2-EUR bereits per 8. Juni 2011 null. Die sich auf diesem Unterkonto aktuell befindlichen Vermögenswerte (EUR 27’244.27; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.603]) weisen, soweit aus den Akten ersichtlich, keinen Zusammenhang zu den verfahrensgegen- ständlichen Straftaten auf. 3.15.1.2 In Bezug auf die Kontobewegungen auf dem Unterkonto Nr. 1.1-CHF geht aus den Bankunterlagen das Folgende hervor: Vor den erwähnten Überträgen von Fr. 320'350 resp. Fr. 305'525 vom Unterkonto Nr. 1.2-EUR wies das interessie- rende CHF-Unterkonto einen Null-Saldo auf. Die eingegangenen Mittel wurden in der Folge im Betrag von insgesamt Fr. 600'900 für den Kauf von Wertpapieren verwendet. Weiter wurde das Kontoguthaben durch die Bezahlung von Bankge- bühren reduziert. Per 28. September 2011 waren auf dem Unterkonto Fr. 20'237.70 verbucht (BA pag. B-7.8.2.31). Welchen Stand das Konto zum Zeit- punkt der Beschlagnahme aufwies, ist den Akten nicht zu entnehmen. Bei dieser Aktenlage ist ein Bezug der sich auf dem Konto aktuell befindlichen Vermögens- werte (Fr. 436'098.54; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.602]) zu den ver- fahrensgegenständlichen Straftaten nicht erstellt. 3.15.1.3 Bezüglich der auf den Unterkonten Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF gesperrten Ver- mögenswerte (USD 37'745.82 resp. Fr. 19'109.64; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.603]) lassen sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine deliktische Herkunft entnehmen.
- 275 - SK.2020.40 3.15.1.4 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB für eine Einziehung oder Herausgabe der beschlagnahmten Kontoguthaben von T. bei der Bank AA. an die Geschädigte nicht erfüllt. 3.15.2 Angesichts der erstellten Tatsache, dass insgesamt EUR 1 Mio. deliktischer Her- kunft an T. geflossen sind, kommt vorliegend eine Ersatzforderung in Betracht. 3.15.2.1 Unter dem Gesichtspunkt des Drittenprivilegs i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB ist Folgendes festzuhalten: T. gab bei seinen Einvernahmen in Russland an, er habe die zur Diskussion stehenden EUR 1 Mio. von der Firma DD. als Honorar für Beratungsdienstleistungen erhalten, die er im Auftrag von C. für die Firma DD. erbracht habe. Konkret habe er im Juni/Juli 2010 eine Analyse des Marktes für Metalle vorgenommen und festgestellt, dass die Preise für Nickel und Kupfer da- mals zu niedrig gewesen seien. Er habe empfohlen, Nickel und Kupfer zu kaufen und bis Ende Jahr zu halten. Tatsächlich sei der Preis für Nickel von Juni 2010 bis Februar 2011 fast um die Hälfte, jener für Kupfer ca. um 30% gestiegen. Im Januar oder Februar 2011 habe C. ihm mitgeteilt, dass die Firma DD. dank seiner Analyse ein erfolgreiches Geschäft getätigt und dabei gut verdient habe (BA pag. 18.1.1.1.685 f., 18.1.1.975/979). 3.15.2.2 Diese Erklärung ist im Lichte des übrigen Beweisergebnisses nicht stichhaltig.
a) Zunächst einmal erscheinen die Umstände rund um die angebliche Beratungs- dienstleistung höchst dubios. Gemäss Aussagen von T. soll er C. telefonisch be- raten haben (BA pag. 18.1.1.979). Es soll zwar einen Vertrag über die Konsulta- tionsdienste gegeben haben. T. habe aber nach eigenem Bekunden diesen Ver- trag nicht gesehen und nicht unterzeichnet, da er die entsprechende Datei nicht habe öffnen können. Der Vertrag sei von einem Vertreter der Firma DD. unter- zeichnet und befinde sich bei der Bank LL. (BA pag. 18.1.1.685 f.). Die Aussage bezieht sich wohl auf die Verträge «Contract Nr. BBBBBBBB./Firma DD.- 24.1.2011» und «CCCCCCCC./Firma DD.-30.12.2010», die in einem internen Memo der Bank LL. vom 23. Februar 2011 zu den beiden hier interessierenden Überweisungen sowie in der Zahlungsanweisung der Firma DD. vom 6. Juni 2011 betreffend die Überweisung von EUR 500'000 vom 8. Juni 2011 als Zah- lungsgrund erwähnt werden (BA pag. B-7.8.1.43 f.; B-8.105.1.58). Der Vertrags- entwurf zum «Contract Nr. BBBBBBBB./Firma DD.-24.1.2011» liegt bei den Ak- ten; dieser wurde anlässlich der Hausdurchsuchung bei C. in Thalwil sicherge- stellt (BA pag. B-8.101.1.42). Als Vertragsparteien fungieren die Firma DD. und eine russische Gesellschaft namens OOOOOO. LLC. Der Vertrag hat einen Kauf von 30 kg ultradünnen Nickeldraht durch die Firma DD. zum Gegenstand. Der
- 276 - SK.2020.40 auf den 24. Januar 2011 datierte Vertrag lässt sich somit kaum mit der angebli- chen Beratertätigkeit von T. in Einklang bringen, will doch dieser den Kauf von Kupfer im Juni/Juli 2010 und den Verkauf Anfang Jahr 2011 empfohlen haben. Der Vertrag «CCCCCCCC./Firma DD.-30.12.2010» ist nicht aktenkundig, über dessen Inhalt ist nichts bekannt. Es ist anzunehmen, dass es sich bei «CCCCCCCC.» um eine Abkürzung des Namens der Vertragspartei der Firma DD. handelt, wie es bei den übrigen bei C. sichergestellten Verträgen der Fall ist. Nachdem es sich bei «CCCCCCCC./Firma DD.-30.12.2010» um einen konnexen Vertrag zum «Contract Nr. BBBBBBBB./Firma DD.-24.1.2011» han- deln soll, der fragliche Vertrag erst im Dezember 2010 abgeschlossen worden sein soll und T. offensichtlich nicht Partei dieses Vertrags ist, kann ausgeschlos- sen werden, dass die angeblichen Beratungsdienstleistungen von T. und seine Entlöhnung auf Grundlage dieses Vertrags erfolgten.
b) In den bei der Firma DD. im Fürstentum Liechtenstein beschlagnahmten Un- terlagen finden sich keine Hinweise darauf, dass im hier interessierenden Zeit- raum jemals ein Warenhandelsgeschäft (insbesondere mit Nickel oder Kupfer) durchgeführt worden wäre (BA pag. B-8.105.1.1 ff.). Die Erfolgsrechnung der Firma DD. für das Jahr 2010 zeigt einen Nettoumsatzerlös von ca. Fr. 25'000 (BA pag. B-8.105.1.266).
c) Aufschlussreich sind sodann die Umstände im Zusammenhang mit der Wei- terleitung von EUR 500'000 an BB. Gemäss Aussagen von T. und BB. soll es sich dabei um Rückzahlungen von zwei Darlehen von je 10 Mio. Rubel (umge- rechnet EUR 250'000) handeln, die BB. an T. für die Renovation von dessen Wohnung in Moskau gewährt haben soll (BA pag. 18.1.1.686/980; 18.1.1.1.747/761). Diesbezüglich liegen zwei handschriftliche Darlehensverträge zwischen BB. und T. vom 17. Januar und 10. Juni 2011 bei den Akten (BA pag. 18.1.1.1.436/438/474/476). Die beiden Verträge enthalten jeweils die folgende Bestimmung: «BB. hat mir, T., 10 Mio. Rubel (zehn Mio. Rubel) geliehen. T. hat die vorstehend genannte Summe im Augenblick der Unterzeichnung dieses Ver- trags in bar erhalten.» Die Überweisung der zweiten Tranche von EUR 250'000 durch T. an BB. (die angebliche Darlehensrückzahlung) erfolgte indessen bereits am 8. Juni 2011, mithin zwei Tage vor der behaupteten Darlehensgewährung am
10. Juni 2011. Es ist somit offensichtlich, dass es sich vorliegend um einen vor- geschobenen Vertrag handelt. Das gleiche ist auch in Bezug auf den ersten Dar- lehensvertrag anzunehmen. Zudem gab BB. bei seiner Einvernahme in Russland an, er habe mit T. ausschliesslich eine berufliche Beziehung gehabt (BA pag. 18.1.1.1.746). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, dass BB. T. ge- stützt auf handschriftlich aufgesetzte Verträge ein Darlehen von umgerechnet EUR 500'000 in bar ohne jede Sicherheit gewährt haben soll, lebensfremd.
- 277 - SK.2020.40
d) Die dargelegten Umstände lassen im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass T. keine reale Gegenleistung für EUR 1 Mio., die er von der Firma DD. erhalten hatte, erbracht hat. Ob er zudem dieses Geld in Kenntnis des Einziehungsgrunds entgegennahm, kann offenbleiben. Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB greift demnach nicht. 3.15.2.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Begründung einer Er- satzforderung zulasten von T. nach Art. 71 Abs. 1 StGB erfüllt. In Berücksichti- gung der Höhe des von T. im Ergebnis erzielten deliktischen Vorteils ist die Er- satzforderung auf EUR 500'000 festzulegen. Der Betrag ist zu 5% ab dem 14. Ap- ril 2011 (mittlerer Zeitpunkt der deliktischen Vermögenszuflüsse) zu verzinsen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4). Zur Sicherung der Ersatzforderung ist die Beschlag- nahme der Konten Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF, lau- tend auf T., bei der Bank AA. im genannten Betrag aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB). Im Übrigen sind die beschlagnahmten Vermögenswerte freizuge- ben. 3.16 Konten Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, lautend auf BB., bei der Bank CC. (CH) 3.16.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 7. Oktober 2011 mehrere auf BB. lautende Konten bei der Bank CC. (CH), darunter das Konto Nr. 1 (BA pag. 7.9.1 ff.). Auf dieses Konto wurden, wie vorstehend dargelegt, am 23. Februar und 8. Juni 2011 je EUR 250'000 vom Konto Nr. 2.2-EUR von T. bei der damaligen Bank LL. transferiert (BA pag. B-7.9.1.1.3 f.). Dass sich diese Mittel auf den betrü- gerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 zurückführen lassen, wurde bereits dargelegt (E. XII.3.15.1.1). Zum Zeitpunkt der Kontobeschlagnahme waren sämtliche Vermögenswerte auf dem Konto noch vorhanden (BA pag. B-7.9.1.1.2 ff.). Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB besteht vorliegend nicht. Die Erklärung von BB., wonach es sich bei den frag- lichen Überweisungen um Rückzahlungen von Darlehen an T. gehandelt ha- ben soll, ist nach dem Dargelegten (E. XII.3.15.2.2c) unglaubhaft. Demnach ist das Guthaben im Betrag von EUR 500‘000.– (zzgl. eines allfälligen auf diesem Betrag seit dem 17. April 2011 [mittlerer Zeitpunkt der deliktischen Vermögens- zuflüsse] angefallenen Zinses) auf dem Konto Nr. 1, lautend auf BB., bei der Bank CC. (CH) gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding auszuhändigen. Das Restguthaben ist freizugeben. 3.16.2 Die übrigen beschlagnahmten Konten von BB. bei der Bank CC. (CH) (Konten Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) weisen keinen Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten auf. Die betreffenden Konten sind freizugeben.
- 278 - SK.2020.40 3.17 Konto Nr. 1, lautend auf Firma DD., bei der Bank E. (FL) Das beschlagnahmte Konto Nr. 1, lautend auf Firma DD., bei der Bank E. (FL) wurde durch zwei Vermögenszuflüsse geäufnet, den Transfer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (BA pag. B-7.18.1.162/206) und den Transfer von EUR 4.5 Mio. am 6. Juni 2011 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. (BA pag. B-7.18.1.91/183). Die deliktische Herkunft dieser Mittel wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. E. III.3.3). Ander- weitige Vermögenszuflüsse fanden auf dem Konto der Firma DD. nicht statt (BA pag. B-7.18.1.31 ff.). Das nach diversen Abdispositionen auf dem Konto verblie- bene Guthaben (Fr. 1'957'430.86; Stand: 31. Dezember 2015) stellt somit ein unechtes Surrogat der deliktisch erlangten Vermögenswerte dar. Auf das Drit- tenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB beruft sich die Firma DD. nicht. Demnach sind die zur Diskussion stehenden Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.18 Konten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf C., bei der Bank EE. 3.18.1 Das beschlagnahmte Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE. weist per
30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) ein Guthaben von EUR 56'779.18 auf (TPF pag. 457.100.604). Zur Herkunft dieser Mittel ergibt sich aus den Akten das Folgende: Am 8. Juni 2011 wurden auf das fragliche Konto EUR 50'000 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen (BA pag. B-7.11.1.2.7 ff.). Vor dieser Überweisung wies das Konto einen Saldo von EUR 6'452.51 auf. Weitere Vermögenszuflüsse sind auf dem Konto nicht zu verzeichnen (BA pag. B- 7.11.1.2.1 ff.). Wie oben bereits dargelegt (E. XII.3.17), wurde das erwähnte Konto der Firma DD. ausschliesslich mit Vermögenswerten geäufnet, die aus dem betrüge- rischen Transfer der EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 her- rührten. Damit ist die deliktische Herkunft des Guthabens auf dem hier interes- sierenden Konto von C. im Betrag von EUR 50‘000.– erstellt. Das Guthaben ist somit in diesem Betrag gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding auszuhän- digen. In Bezug auf das Restguthaben ist die Herkunft der Mittel unbekannt. In- soweit ist das Guthaben zur Deckung der gegen C. begründeten Ersatzforderung der Eidgenossenschaft zu verwenden (vgl. E. XII.3.24.5). Zu diesem Zweck ist die Beschlagnahme des Kontos in dem EUR 50‘000.– übersteigenden Umfang aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB).
- 279 - SK.2020.40 3.18.2 In Bezug auf das gesperrte Konto Nr. 2, lautend auf C., bei der Bank EE. geht aus den Akten Folgendes hervor: Am 8. Juni 2011 wurden auf das fragliche Konto Fr. 60'000 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen (BA pag. B-7.11.1.1.17). Die delikti- sche Herkunft dieser Mittel ist nach dem Dargelegten (E. XII.3.17) erstellt. Vor der erwähnten Überweisung wies das hier interessierende Konto einen Vermö- gensstand von gerade mal Fr. 47.90 auf. Bis zur Beschlagnahme des Kontos fanden keine weiteren Vermögenszuflüsse, hingegen einige kleinere Abflüsse statt (BA pag. B-7.11.1.1.12 f.). Per 30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) liegen auf dem Konto Fr. 59'224.40 (TPF pag. 457.100.604). Auf das vorliegende Konto ist aus den bereits diskutierten Gründen (vgl. E. XII.3.7, XII.3.9), welche auch hier zutreffen, die Bodensatz-/Sockeltheorie an- zuwenden. Somit ist davon auszugehen, dass die Fr. 47.90, in Bezug auf welche eine deliktische Herkunft nicht erstellt ist, zum Zeitpunkt der Beschlagnahme be- reits verbraucht worden waren. Das auf dem Konto vorhandene Buchgeld ist so- mit gesamthaft deliktischer Herkunft und gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.19 Vermögenswerte der FF. S.L.U. auf dem Interimskonto Nr. 1 des erstin- stanzlichen Gerichts Nr. 6 von Palma de Mallorca 3.19.1 Auf internationales Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2014 ordneten die spanischen Behörden am 18. Juni 2014 eine Grundbuch- sperre auf der Liegenschaft «Z., Port d'Andratx» an. Eigentümerin der Liegen- schaft war die FF. S.L.U. (BA pag. 18.1.10.1.28/51 ff.). Gemäss Bundesanwalt- schaft soll es sich dabei um eine A. zuzurechnende Gesellschaft handeln (AS, S. 556) Die Grundbuchsperre auf der erwähnten Liegenschaft wurde in der Folge im Rah- men eines Zwangsversteigerungsverfahrens aufgehoben. Anstelle der zwangs- verwerteten Liegenschaft wurde beim Untersuchungsgericht Nr. 6 von Palma de Mallorca der Überschuss aus der Zwangsverwertung im Betrag von EUR 712’813.90 hinterlegt, welcher das erstinstanzliche Gericht Nr. 6 von Palma («Juzgado de Primera lnstancia No 6 de Palma de Mallorca») beschlagnahmte. 3.19.2 Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass die erwähnte Liegenschaft der FF. S.L.U. zumindest teilweise mit Deliktserlös bzw. Surrogaten finanziert wor- den sei. Sie beantragt, den beschlagnahmten Verwertungserlös gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen bzw. zur Durchsetzung von Ersatzforderungen i.S.v.
- 280 - SK.2020.40 Art. 71 StGB zu verwenden und, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind, anteilsmässig zu Gunsten der berechtigten Privatklä- ger zu verwenden (TPF pag. 457.100.558 ff.). Die FF. S.L.U. widersetzt sich dem Antrag der Bundesanwaltschaft im Wesentli- chen mit dem Argument, die Liegenschaft sei mit legalen Vermögenswerten er- worben worden (TPF pag. 457.630.4 ff./39 ff.). 3.19.3 Aktenmässig ist erstellt, dass A. am 2. November 2011 EUR 250'000 von seinem Konto Nr. 1 bei der damaligen Bank P. (FM) auf ein Konto der FF. S.L.U. bei der Bank AAAAAAAA. (ES), Spanien überweisen liess (BA pag. B-7.15.2.360 f.). Die deliktische Herkunft dieser Gelder ist nach dem oben (E. XII.3.7) Dargelegten erstellt. Hingegen fehlt der Nachweis dafür, dass die infragestehende Liegen- schaft (u.a.) mit diesem Geld gekauft wurde. Ein paper trail des beschlagnahmten Verwertungserlöses der Liegenschaft zu verfahrensgegenständlichen Straftaten liegt insoweit nicht vor. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf weitere Vermögenszuflüsse zur FF. S.L.U. In Ermangelung eines Deliktskonne- xes der beschlagnahmten Vermögenswerte zur FF. S.L.U. fällt die Einziehung bzw. die Herausgabe derselben an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB ausser Betracht. 3.19.4 Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vorliegend erfüllt. Es ist erstellt, dass deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 250'000 an die FF. S.L.U. geflossen sind. Dass sie hierfür eine gleichwer- tige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht haben soll, wird von ihr nicht vorgebracht. Die deliktischen Vermögenswerte sind gemäss dem Beweis- ergebnis nicht mehr vorhanden. Bei dieser Sachlage ist zulasten der FF. S.L.U. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 250'000.– (zzgl. 5% Zins seit dem 2. November 2011) zu begründen. Zur Deckung dieser Forderung ist, unter Vorbehalt des spanischen Rechts, das Gut- haben in der Höhe des genannten Betrags auf dem Interimskonto Nr. 1 des erst- instanzlichen Gerichts Nr. 6 von Palma de Mallorca zu verwenden. Zu diesem Zweck ist die Beschlagnahme des entsprechenden Betrags auf dem erwähnten Konto aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB). Im Übrigen sind die beschlag- nahmten Vermögenswerte freizugeben. 3.20 Konto Nr. 1, lautend auf GG., bei der Bank HH. (FL) 3.20.1 In Bezug auf die sich auf dem beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf GG. (vgl. BA pag. 18.1.3.176), bei der Bank HH. (FL) (vormals Bank DDDDD. [FL])
- 281 - SK.2020.40 liegenden Vermögenswerte (Fr. 15’756.05; Stand: 31. Dezember 2015 [TPF pag. 457.100.603]) geht aus den Akten Folgendes hervor: Am 17. Februar 2011 gingen auf dieses Konto EUR 20'000 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) ein (BA pag. 18.1.3.107 f.). Die deliktische Her- kunft dieser Gelder ist erstellt (vgl. E. XII.3.17). Den Akten sind allerdings keiner- lei Informationen über allfällige weitere Bewegungen auf dem hier interessieren- den Konto von GG. zu entnehmen. Bei dieser Aktenlage ist nicht nachgewiesen, dass die Vermögenswerte (EUR 18’181.76), die sich auf dem Konto zum Zeit- punkt der am 25. November 2011 erfolgten Beschlagnahme befanden (BA pag. 18.1.3.109), von der erwähnten Überweisung stammen. Bei dieser Sachlage fällt eine Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte von GG. an den Geschädigten nach Art. 70 Abs. 1 StGB ausser Betracht. 3.20.2 Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vorliegend erfüllt. Nach dem vorstehend Dargelegten ist erstellt, dass deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 20'000 an GG. geflossen sind. Dass er hierfür eine gleichwertige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht haben soll, wird von ihm nicht vorgebracht. Die deliktischen Vermögenswerte sind gemäss dem Beweisergebnis nicht mehr vorhanden. Demnach ist zulasten von GG. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 20'000 (zzgl. 5% Zins seit dem 17. Februar 2011) zu begründen. Zur De- ckung dieser Forderung ist, unter Vorbehalt des liechtensteinischen Rechts, das Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf GG., bei der Bank HH. (FL) zu ver- wenden. Zu diesem Zweck ist die Beschlagnahme dieses Kontos aufrechtzuer- halten (Art. 71 Abs. 3 StGB). 3.21 Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank HH. (FL) Das auf dem beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank HH. (FL) (vormals Bank DDDDD. [FL]) vorhandene Guthaben (USD 161'252.93; Stand: 31. Dezember 2015; TPF pag. 457.100.604) wurde durch den Transfer von EUR 150'000 vom 10. März 2011 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) geäufnet. Der Betrag wurde später in USD gewechselt. Weitere Vermögenszuflüsse auf dem Konto sind nicht zu verzeichnen (BA pag. 18.1.3.96 ff.). Die deliktische Herkunft der Gelder auf dem erwähnten Konto der Firma DD. wurde bereits mehrfach thematisiert (vgl. E. III.3.3). Der paper trail der hier inte- ressierenden Vermögenswerte zum betrügerischen Transfer der D. Holding Gel- der vom 15. Dezember 2010 ist damit erstellt. Die Vermögenswerte sind dem- nach gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben.
- 282 - SK.2020.40 3.22 Depot Nr. 1, lautend auf II., bei der Bank P. (CH) Die sich im beschlagnahmten Wertschriftendepot von II. bei der Bank P. (CH), Zürich (vormals Bank KK.), befindlichen Wertschriften (im Wert von EUR 241'755 per 30. Juni 2020) wurden mit Mitteln erworben, die aus zwei Vermögenszuflüs- sen auf das EUR-Konto der Genannten bei der Bank KK. vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) stammten: dem Transfer von EUR 200'000 vom
18. Februar 2011 und dem Transfer von EUR 120'000 vom 8. Juni 2011 (BA pag. B-7.1.5.2.16 ff.). Die deliktische Herkunft dieser Mittel wurde bereits mehrfach thematisiert (vgl. E. XII.3.17). Dass II. für die betreffenden Vermögenszuflüsse eine gleichwertige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht haben soll, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Vermögenswerte sind demnach gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.23 Weitere Konten und Wertschriftendepots Ein Teil der gesperrten Konten und Wertschriftendepots weist einen Null- oder Negativsaldo auf bzw. enthält wertlose Wertschriften. Hinsichtlich dieser Positio- nen besteht bei dieser Sachlage kein Grund für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme. Die betreffende Massnahme ist folglich nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils aufzuheben. Dies betrifft, soweit nicht bereits vorstehend ge- nannt, die folgenden Konten bzw. Wertschriftendepots:
- Geschäftsbeziehungen Nr. 1.3 und Nr. 1.2 der I. SA bei der F. AG;
- Konten Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf II., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf J. Inc., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf I. SA, bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 2 bis 9, lautend auf R. SA, bei der Bank S.;
- Depot Nr. 2/1, lautend auf I. SA, bei der F. AG;
- Depot Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank N. (FM);
- 283 - SK.2020.40
- Depots Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM);
- Depot Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM);
- Depot Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH);
- Depot Nr. 1/1, lautend auf T., bei Bank AA. 3.24 Ersatzforderungen zulasten von A., B. und C. 3.24.1 A. bzw. die ihm i.S. der «Durchgriffstheorie» (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2) zuzu- rechnende I. SA erlangte durch den thematisierten betrügerischen Transfer vom
15. Dezember 2010 Vermögenswerte im Betrag von EUR 100 Mio., über die A. zeitweise nach eigenem Gutdünken verfügen konnte. 3.24.2 B. erlangte infolge des besagten Transfers und der anschliessenden Geldwä- schereihandlungen deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 89 Mio. (als Teil von EUR 100 Mio. auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK.). Dieser Betrag stand ab 6. April 2011 eine Zeitlang in seiner Verfügungsmacht. 3.24.3 C. bzw. die ihm (zusammen mit B.) i.S. der «Durchgriffstheorie» (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2) zuzurechnende J. Inc. erlangte durch den Transfer vom 15. De- zember 2010 und die anschliessenden Geldwäschereihandlungen die Verfü- gungsmacht über deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 18.5 Mio. Dieser Betrag umfasst zum einen EUR 6 Mio., die am 11. Februar 2011 von der I. SA an die Firma DD. überwiesen und in der Folge durch die Firma DD. bzw. MM. auf Anweisungen von C. auf verschiedene Begünstigte (darunter die Firma DD. selbst) verteilt wurden. Letzterer Umstand indiziert, dass C. effektiv die Verfü- gungsmacht über den genannten Betrag hatte. Zum anderen umfasst der von C. erlangte deliktische Vorteil EUR 12.5 Mio., die am 1. Juni 2011 von der I. SA an die J. Inc. transferiert wurden. 3.24.4 Die durch die Beschuldigten erlangten deliktischen Vermögenswerte sind zu einem Teil, namentlich im Betrag von rund EUR 56'640’000, restitutions- bzw. vergleichsweise an die D. Holding als Geschädigte bereits zurückgeführt worden (TPF pag. 457.551.108). Ein weiterer Teil in der Grössenordnung von ca. EUR 16 Mio. wird infolge der vorliegend verfügten Vermögensabschöpfungen bei den Beschuldigten und den Drittpersonen an die D. Holding restituiert. Es ver- bleibt demnach ein Fehlbetrag von über EUR 27 Mio. Der betreffende Betrag kann bei den Beschuldigten grundsätzlich – unter Berücksichtigung der Höhe des
- 284 - SK.2020.40 durch sie jeweils erzielten deliktischen Vorteils – mittels Ersatzforderungen ab- geschöpft werden. In Bezug auf C. ist allerdings zu berücksichtigen, dass von den von ihm erlangten deliktischen Vermögenswerten rund EUR 12 Mio. bereits mittels der vorliegend gegen ihn und Drittpersonen (Q. Ltd., J. Inc., Firma DD., II., Bundesanwaltschaft [Konto Nr. 2 beim EFD]) verfügten Restitutionen an die Geschädigte bzw. der festgelegten Ersatzforderungen zulasten von T. und GG. abgeschöpft werden. Zulasten von C. kommt daher eine Ersatzforderung von maximal rund EUR 6.5 Mio. in Betracht. 3.24.5 In Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sind die Er- satzforderungen zu ihren Lasten in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB jeweils in einem reduzierten Umfang festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich A. durch die thematisierten Zuwendungen an sich und seine I. SA in weitaus grösserem Umfang aus den deliktisch erlangten Geldern bereichert hat als die beiden anderen Beschuldigten (vgl. XI.2.2.1). Eine Ersatzforderung zu seinen Lasten im Betrag von Fr. 5’000'000.– scheint daher angemessen. Zu Lasten von B. und C. ist die Ersatzforderung jeweils im Betrag von Fr. 2’500'000.– festzusetzen. 3.24.6 Zur Deckung der zulasten von C. begründeten Ersatzforderung sind die Gutha- ben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE. sowie auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD zu verwenden, soweit sie nicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. XII.3.13.2, III.3.18.1) an die D. Holding auszuhändigen sind. Die Beschlagnahmen der betreffenden Beträge sind gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB aufrechtzuerhalten. 3.25 Verwendung der Ersatzforderungen zu Gunsten der Geschädigten Über eine allfällige Verwendung der festgesetzten Ersatzforderungen der Eidge- nossenschaft zulasten von A., B., C., T., FF. S.L.U. und GG. zu Gunsten der D. Holding gemäss Art. 73 StGB wird in einem separaten Verfahren entschieden. XIII. Zivilklagen / Entschädigungen der Privatklägerschaft
1.
1.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Es verweist die Klage
- 285 - SK.2020.40 insbesondere dann auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (lit. d). 1.2 Zu den Anträgen der Zivilklägerinnen – D. Holding, G. SA und F. AG – vgl. oben, vor der Prozessgeschichte. 1.3 A., B. und C. bestreiten sämtliche gegen sie geltend gemachten Zivilansprüche (TPF pag. 457.731.95 f.). 1.4
1.4.1 Die D. Holding macht gegen A., B. und C. einen Schadenersatz i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR in Höhe von EUR 43'361'168.66 zzgl. Zins seit 15. Dezember 2010 unter solidarischer Haftung geltend. Die D. Holding begründet den Anspruch wie folgt: Durch das deliktische Handeln der Beschuldigten habe sie einen Vermö- gensschaden von EUR 100 Mio. erlitten. In der Zwischenzeit seien ihr insgesamt EUR 56'683'831.34 von der Bundesanwaltschaft restituiert resp. von Dritten (KKK. Ltd., SSSSS.) zurückerstattet worden, womit sich der effektive Schaden auf den genannten Betrag von EUR 43'361'168.66 reduziert habe (TPF pag. 457.551.108). 1.4.2 In die Schadensberechnung einzubeziehen sind indes auch die Vermögens- werte, welche mittels der vorliegend verfügten Vermögensabschöpfungen an die D. Holding restituiert werden (vgl. BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl., 2013, Art. 42 OR N. 27 ff.; KESSLER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, Art. 42 OR N. 7; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., 2018, N. 243 ff.). Welchen Betrag die D. Holding infolge dieser Abschöpfungen im Ergebnis tat- sächlich erhalten wird, ist allerdings noch offen. Zum einen ist über das Schicksal der auf dem Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) liegenden Vermögenswerte, knapp EUR 11 Mio., nicht definitiv entschieden worden (vgl. E. XII.3.10). Zum anderen sind die aktuellen Saldi der beschlagnahmten Konti zum Teil nicht bekannt. Bei dieser Sachlage lässt sich der ersatzfähige Vermö- gensschaden der D. Holding zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend bezif- fern. Die Zivilklage ist folglich gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 1.5 In Bezug auf die Zivilansprüche der G. SA und der F. AG ergibt sich das Fol- gende: Wie gezeigt, haben sich die Beschuldigten keiner Straftaten zum Nachteil der genannten Privatkläger schuldig gemacht (vgl. E. III.4-6, III.9, X). Inwiefern sich die Beschuldigten im Zusammenhang mit den inkriminierten Sachverhalten
- 286 - SK.2020.40 zivilrechtlich haftbar gemacht haben könnten, lässt sich ohne Weiterungen nicht beurteilen. Die Sachverhalte sind im Zivilpunkt nicht spruchreif. Demzufolge sind die Zivilklagen der G. SA (gegen A., B., C.) und der F. AG (gegen A.) gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2.
2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der gänz- lich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft die Bestimmungen dieses Reglements über die amtliche Verteidigung anwendbar (vgl. zu den Einzelheiten E. XV.4.1). 2.2
2.2.1 Die D. Holding hat im Strafpunkt obsiegt; im Zivilpunkt gilt sie demgegenüber als unterlegen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die D. Holding gegen- über den Beschuldigten Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer auf den Straf- punkt bezogenen Aufwendungen im Verfahren. Vom notwendigen Aufwand der Rechtsvertretung der D. Holding ist die Hälfte dem Strafpunkt zuzuordnen. 2.2.2 Die D. Holding macht gegenüber den Beschuldigten eine Entschädigung für die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 2'438'212.17 geltend. In der dem Gericht vorgelegten Kostennote der Rechtsvertreter der D. Holding sind folgende Positionen ausgewiesen: 5'563 Stunden anwaltlicher Tätigkeit (inkl. Reisezeit) à Fr. 300.–, rund 1'220 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.– sowie Auslagen von rund Fr. 466'500 (TPF pag. 457.721.1061 ff.). 2.2.3 Der von der Rechtsvertretung der D. Holding geltend gemachte Aufwand ist of- fensichtlich zu hoch. Dieser übersteigt den entschädigungspflichtigen Aufwand der Verteidiger jeweils um ein Mehrfaches. Zum Vergleich: Der notwendige Auf- wand von RA Ramsauer, dem im Verfahren am längsten tätigen Verteidiger, um- fasst 1230 Arbeitsstunden, 333 Stunden Reise- und Wartezeit sowie Auslagen von rund Fr. 17'500 (vgl. E. XV.4.4.1). Dieser enorme Unterschied ist nicht nach- vollziehbar.
- 287 - SK.2020.40 Eine detaillierte Prüfung der vorliegenden Kostennote ist angesichts ihres Um- fangs (116 Seiten mit kleingedrucktem Text) dem Gericht nicht mit einem ver- nünftigen Aufwand möglich. Bei dieser Sachlage ist der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung der D. Holding ermessensweise zu bestimmen (vgl. hierzu Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.7.4; 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). Unter Bezugnahme auf den Aufwand der Verteidiger, insbesondere denjenigen von RA Ramsauer, und in Berücksichtigung dessen, dass für die Wahrnehmung der Interessen der D. Hol- ding ein bestimmter Mehraufwand (etwa die Aufarbeitung der Unterlagen der D. Holding) notwendig war, werden im Ergebnis 1500 Stunden Arbeitszeit, 350 Stunden Reisezeit und Auslagen im Umfang von Fr. 20'000.– als notwendig anerkannt. Hiervon ist nach dem vorstehend Ausgeführten die Hälfte entschädi- gungspflichtig. Die Arbeitszeit ist aufgrund des Umfangs und der überdurch- schnittlichen Komplexität des Falls mit einem Stundenansatz von Fr. 250.–, die Reisezeit, wie üblich, mit Fr. 200.– pro Stunde zu vergüten. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da die Dienstleistungsempfängerin im Ausland domiziliert ist (vgl. Art. 8 MWSTG). Im Ergebnis werden A., B. und C. solidarisch verpflichtet, der D. Holding Fr. 232‘500.– als Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 2.3 Die G. SA und die F. AG sind sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt unterlegen. Eine Kostenpflicht der Beschuldigten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO bezüglich der hier relevanten Verfahrensteile besteht nicht. Demzufolge haben die G. SA und die F. AG keinen Anspruch auf Entschädigung. 2.4 Die Bank E. (CH) hat auf eine Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen verzichtet (TPF pag. 457.720.58). XIV. Verfahrenskosten
1.
1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR ). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschul- det, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesan- waltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
- 288 - SK.2020.40 Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 1.2 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstel- lung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 2). 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte im Parteivortrag unter Verweis auf das ein- gereichte Kostenverzeichnis die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Be- schuldigten wie folgt: Fr. 395'407.54 an A., Fr. 405'156.36 an B. und Fr. 835'432.96 an C. (TPF pag. 457.721.1054; 457.100.617 ff.). Wie sich nachstehend zeigen wird, werden den Beschuldigten in Anwendung von Art. 425 StPO Kosten im Umfang der vom Gericht festgesetzten Gebühren für das Vor- und Hauptverfahren (total Fr. 200'000.–) anteilsmässig auferlegt. Bei dieser Sachlage kann auf eine detaillierte Prüfung der von der Bundesanwalt- schaft geltend gemachten Kosten, namentlich der Auslagen, verzichtet werden. 2.2 Die Gebühr für das Vorverfahren ist gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR auf Fr. 100'000.– festzulegen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren beträgt ebenfalls Fr. 100'000.– (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Auf eine Bestimmung der auferlegbaren Auslagen der Strafbehörden wird auf- grund des vorstehend Dargelegten verzichtet. 3.
3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.).
- 289 - SK.2020.40 3.2 Angesichts der persönlichen und finanziellen Situation der Beschuldigten recht- fertigt es sich, ihnen zur Erleichterung der Resozialisierung nur einen Teil der Kosten, namentlich im Umfang der festgelegten Gebühren, aufzuerlegen. In Be- rücksichtigung der jeweiligen Tatbeiträge und der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sind die Verfahrenskosten im Ergebnis wie folgt zu verlegen: Fr. 100‘000.– an A., je Fr. 50‘000.– an B. und C. XV. Entschädigungen
1. Beschuldigte Personen 1.1
1.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt wer- den. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus- drücklich erwähnte Freiheitsentzug (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020, m.w.H.). 1.1.2 Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeut- samen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivil- rechtlichen Regel von Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz bean- sprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.).
- 290 - SK.2020.40 1.1.3 Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freige- sprochenen Person für erbetene Verteidigung die Bestimmungen dieses Regle- ments über die amtliche Verteidigung anwendbar (vgl. dazu E. XV.4.1). 1.1.4 Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann. Die Bestimmung erfasst den Fall der Überhaft, in welchem die er- littene Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft länger gedauert hat, als die im Endentscheid ausgefällte Strafe (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 431 StPO N. 21). 1.2 A. 1.2.1 A. beantragt eine Entschädigung von Fr. 430'200.– zzgl. 5% Zins seit 10. Mai 2014 wegen Überhaft bzw. zu Unrecht erlittener Haft. Zudem beantragte sein Verteidiger im Plädoyer, seinem Mandanten eine Frist anzusetzen, um weiterge- hende Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF pag. 457.721.1585). 1.2.2 Die von A. ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft wird i.S.v. Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Strafe angerechnet. Eine Überhaft liegt nicht vor. Es besteht somit kein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c oder Art. 431 Abs. 2 StPO. 1.2.3 Dem prozessualen Antrag von A. auf Gewährung einer Frist für die Substantiie- rung weitergehender Entschädigungsansprüche ist nicht stattzugeben. A. hatte die Gelegenheit, seine Ansprüche im Parteivortrag der Verteidigung abschlies- send zu beziffern und zu begründen. Soweit er dies nicht gemacht hat, ist über seine allfälligen Entschädigungsansprüche gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes zu befinden. 1.2.4 Als teilweise freigesprochene beschuldigte Person hat A. gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ersatz eines Teils der Kosten der Wahlverteidigung. Kostennoten der erbetenen Verteidiger wurden dem Gericht nicht eingereicht. Die Entschädigung ist folglich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BStKR nach Ermessen festzulegen. 1.2.4.1 A. wurde im Verfahren zunächst, von Juli 2011 bis Juli 2012, von RA Isenring auf erbetener Basis verteidigt (TPF pag. 16.3.2/227). Von August 2012 bis August 2015 wurde er von Rechtsanwalt David Gibor amtlich verteidigt. Ab Dezember
- 291 - SK.2020.40 2012 bemühte sich A. bei der Bundesanwaltschaft und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – zunächst ohne Erfolg – um einen Wechsel seines amt- lichen Verteidigers, mit der Begründung, das Verhältnis zu diesem sei stark ge- stört. Ab Februar 2014 wurde A. – parallel zur amtlichen Verteidigung durch RA Gibor – durch RA Bruno Steiner und RA Walder auf erbetener Basis vertei- digt. Am 11. August 2015 legte RA Steiner das Mandat im Einvernehmen mit A. nieder. Mit Verfügung vom 19. August 2015 entliess sodann die Vorsitzende der Strafkammer im Verfahren SK.2015.37 RA Gibor aus dem Mandat und setzte RA Walder als neuen amtlichen Verteidiger von A. ein (TPF pag. 391.201.2 ff.). 1.2.4.2 A. wurde Ende Mai 2012 auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft in Monaco ver- haftet und Ende August 2012 an die Schweiz ausgeliefert (Prozessgeschichte, lit. G). Vor diesem Hintergrund entstand in der Zeit, in der er im hiesigen Verfah- ren von RA Isenring vertreten wurde, kein nennenswerter Verteidigungsaufwand. Die dokumentierte Tätigkeit von RA Isenring beschränkt sich auf einige wenige Eingaben und Telefonate mit der Bundesanwaltschaft (BA Rubrik 16). Der dies- bezügliche notwendige anwaltliche Aufwand wird mit 10 Stunden geschätzt. 1.2.4.3 Bezüglich der Kosten der erbetenen Verteidigung durch RA Steiner und RA Wal- der ist Folgendes festzuhalten. A. wurde in der Zeit, in der er von den genannten Anwälten auf erbetener Basis vertreten wurde (Februar 2014 – August 2015), durch RA Gibor amtlich verteidigt. Grundsätzlich hat eine amtlich verteidigte be- schuldigte Person, die sich zusätzlich eine Wahlverteidigung bestellt, keinen An- spruch auf Ersatz der entsprechenden Anwaltskosten. Im vorliegenden Fall ist jedoch der besonderen Verteidigungssituation Rechnung zu tragen. Wie in der erwähnten Verfügung vom 19. August 2015 betreffend den Wechsel der amtli- chen Verteidigung festgestellt, war das Verhältnis von A. zu seinem damaligen amtlichen Verteidiger in der zur Diskussion stehenden Zeit bereits stark gestört. Es ist aktenkundig, dass RA Gibor angesichts der Tatsache, dass gleichzeitig zwei erbetene Verteidiger mit der Sache befasst waren, seine Tätigkeit weitge- hend sistiert hatte. Zudem fällt ins Gewicht, dass sich der spätere amtliche Ver- teidiger von A., RA Walder, bereits in seiner Funktion als erbetener Verteidiger in den Fall eingearbeitet hatte, was zu einer Ersparnis der Kosten der amtlichen Verteidigung bezüglich der Einarbeitungszeit führt (vgl. TPF pag. 391.201.5 f.). Im Lichte dieser Umstände rechtfertigt es sich, einen Teil der Kosten der erbete- nen Verteidigung von A. durch RA Steiner und RA Walder als notwendigen Ver- teidigungsaufwand zu berücksichtigen. Diesbezüglich erscheint ein Aufwand von 150 Stunden als angemessen. 1.2.4.4 Im Ergebnis werden 160 Stunden anwaltlicher Tätigkeit als notwendiger Aufwand anerkannt. Dem Ausgang des Verfahrens angemessen ist eine Entschädigung
- 292 - SK.2020.40 im Umfang von rund 15% des notwenigen Aufwands, d.h. von 24 Stunden. Auf- grund des Umfangs und der relativen Komplexität des Falls in tatsächlicher Hin- sicht rechtfertigt es sich vorliegend, einen im Vergleich zum üblichen höheren Stundenansatz von Fr. 250.– anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Ausla- genpauschale von 3% der Honorarsumme ist die Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung von A. aufgerundet auf Fr. 6'200.– festzulegen. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (vgl. Art. 8 MWSTG). 1.2.5 Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern A. wirtschaftliche Einbussen aufgrund der Strafver- folgung wegen Vorwürfen erleiden musste, von denen er freigesprochen wird. 1.2.6 In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO ist die A. zugesprochene Entschädigung mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen. 1.3 B. 1.3.1 B. verlangt eine Genugtuung von Fr. 311'190.– wegen ungerechtfertigter Inhaf- tierung (TPF pag. 457.721.1690). 1.3.2 Die von B. bisher im Verfahren ausgestandene Haft wird gemäss Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Strafe angerechnet. Eine Überhaft liegt nicht vor. Es be- steht somit kein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c oder Art. 431 Abs. 2 StPO. Weitere Entschädigungsansprüche werden von B. zu Recht nicht geltend gemacht. 1.4 C. 1.4.1 C. verlangt eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 300'000.– zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2013 für die durch das Verfahren und die Haft erlittene schwere Persönlichkeitsverletzung, eine Entschädigung für entstandene Ausla- gen in Höhe von Fr. 21'734.45 sowie eine nach Ermessen des Gerichts festzule- gende Entschädigung für entgangenen Gewinn aus einem Nickelgeschäft, je zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2012 (TPF pag. 457.721.1788 f./1872 f.). 1.4.2 C. hat i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Überhaft im Umfang von 356 Tagen (vgl. Prozessgeschichte, lit. B). 1.4.2.1 Die Festlegung der Höhe der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Er- messen. Das Gericht erachtet vorliegend eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag
- 293 - SK.2020.40 als angemessen. Dieser Tagessatz wird in der Praxis zwar vor allem bei kürzeren Freiheitsentzügen angewendet. Demgegenüber wird bei längerer Haftdauer der Tagessatz in der Regel gesenkt (sog. degressive Erhöhung; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6B_745/2009 vom
12. November 2009 E. 7.1). Das diesbezügliche Argument, wonach die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht falle, vermag jedoch – zumindest in die- ser Absolutheit – nicht zu überzeugen. Gegenteils nimmt mit zunehmender Haft- dauer die psychische Belastung des Betroffenen oftmals zu (so zutreffend WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 StPO N. 28). 1.4.2.2 Ebenso wenig angezeigt ist eine Herabsetzung der Genugtuung aufgrund der im Vergleich zur Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnsitz von C. in Po- len. Das Bundesgericht lässt eine Genugtuungsreduktion nur ausnahmsweise zu, namentlich in Fällen, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger liegen als in der Schweiz (vgl. z.B. BGE 125 II 554 E. 4a betr. Vojvodina: 18-facher Kaufkraftunterschied; Urteil des Bundesgerichts 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzego- wina: 6- bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten; vgl. demgegenüber Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 4.2: der Umstand, dass die Lebenshaltungskosten in Portugal ca. 70% des schweizerischen Ni- veaus betragen, rechtfertigt keine Genugtuungsreduktion). Im Fall von Polen be- steht kein derart krasses Missverhältnis. 1.4.2.3 Nach dem Gesagten ist C. für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 71'200.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist antragsgemäss zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 5% (Art. 73 OR). Angesichts des länger andauernden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte ist der Beginn des Zinsenlaufs auf den mittleren Zeit- punkt, den 10. Februar 2015, festzulegen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4). 1.4.3 Weitere Entschädigungsansprüche von C. sind abzuweisen. Die geltend ge- machten Auslagen und wirtschaftlichen Einbussen sind nicht substantiiert. Insbe- sondere ist nicht belegt, dass C. vor seiner Verhaftung einer legalen Geschäfts- tätigkeit im Nickelhandel nachging. Selbst wenn dies zuträfe, führte dies nicht zu einer Schadenersatzpflicht des Staates. Die Strafverfolgung gegen C. war zu einem weit überwiegenden Teil gerechtfertigt. Er hat sich somit selbst zuzuschrei- ben, dass er aufgrund der Inhaftierung längere Zeit an der Ausübung einer Ge- schäftstätigkeit gehindert war. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem übermässigen Freiheitsentzug und allfälligen wirtschaftlichen Einbussen ist nicht gegeben.
- 294 - SK.2020.40 2. Beschwerte Dritte 2.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshand- lungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endent- scheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vor- verfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprü- che Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Auf Art. 434 StPO können sich Personen berufen, die weder beschuldigte Per- sonen noch Privatkläger sind und denen durch die Verfahrenshandlungen (ins- besondere durch Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlag- nahme oder Telefonüberwachung) oder bei der Unterstützung von Strafbehörden materieller oder immaterieller Schaden erwachsen ist (GRIESSER, a.a.O. Art. 434 StPO N. 1). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der gänzlich oder teilweise obsiegenden Drittperson i.S.v. Art. 434 StPO die Bestimmungen dieses Reglements über die amtliche Verteidigung anwendbar (vgl. E. XV.4.1). 2.2 Seitens der beschwerten Dritten stellen K. AG, M. AG (TPF pag. 457.621.10 ff.), FF. S.L.U. (TPF pag. 457.630.41) und O. (TPF pag. 457.623.5) Anträge auf Ent- schädigung für die Kosten der Rechtsvertretung. 2.3 K. AG / M. AG Die obsiegenden beschwerten Dritten K. AG und M. AG lassen durch ihre ge- meinsame Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Tanja Knodel, die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 32'431.65 an die K. AG beantragen, da die geltend gemachten Anwaltskosten von dieser Gesellschaft bezahlt worden seien (TPF pag. 457.621.28). RA Knodel macht in ihren Kostennoten einen Aufwand von insgesamt 85.3 Stun- den zu einem Stundenansatz von Fr. 400.– für die eigene resp. Fr. 320.– für die Arbeitszeit der Mitarbeiter zzgl. einer Kleinspesenpauschale von 3% des Hono- rars und MWST geltend (TPF pag. 457.621.35 ff.). Der geltend gemachte Auf- wand erscheint gerechtfertigt. Der vorliegende Fall warf im Hinblick auf die Wahr- nehmung der Interessen der beschwerten Dritten indes keine besonders kom- plexen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur auf. Der Aufwand ist daher mit
- 295 - SK.2020.40 dem für die Fälle im ordentlichen Schwierigkeitsbereich üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Die Kleinspesenpauschale ist entsprechend anzupas- sen. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer betragen die entschädigungspflichtigen Anwaltskosten im Ergebnis Fr. 21'820.–. Dieser Betrag ist von der Eidgenossen- schaft antragsgemäss an die K. AG auszurichten. 2.4 FF. S.L.U. Die teilweise obsiegende beschwerte Dritte FF. S.L.U. hat Anspruch auf einen angemessenen Ersatz eines Teils ihrer Anwaltskosten. Der Rechtsvertreter der FF. S.L.U. reichte keine Kostennote ein. Die Entschädigung ist daher gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR ermessensweise festzusetzten. Angemessen ist ein Betrag von Fr. 4'500.–. 2.5 O. O. unterlag mit seinem Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögens- werte. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung. 3. Auskunftsperson JJ. 3.1 Gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 15 BStKR haben Auskunftspersonen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen. Art. 16 und 17 BStKR regeln die Einzelheiten. 3.2 Die Auskunftsperson JJ. verlangt eine Entschädigung von Fr. 2'500.– für Lohn- einbusse im Zusammenhang mit seiner Einvernahme bei der Bundesanwalt- schaft vom 17. Juni 2013 (TPF pag. 457.621.10/29). Der geltend gemachte Er- werbsausfall ist weder belegt noch glaubhaft dargetan. Bei dieser Sachlage ist JJ. gestützt auf Art. 18 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b BStKR ein pauschales Zeugen- geld von Fr. 150.– auszurichten. 4. Amtliche Verteidiger 4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
- 296 - SK.2020.40 und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrens- leitung angesetzten Frist ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). 4.2 Amtliche Verteidigung von A. 4.2.1 RA Gibor RA Gibor, der A. von August 2012 bis August 2015 amtlich verteidigte, beantragte im Verfahren SK.2016.12 mit Eingabe vom 13. April 2017 eine Entschädigung von Fr. 80'429.30 unter Geltendmachung von rund 332.5 Stunden (inkl. Reise- zeit) zu einem Stundensatz von Fr. 220.– und Auslagen von Fr. 1'358.60 (zzgl. MWST). Mit Schreiben vom 25. September 2017 mit dem Titel «Zahlungserinne- rung / Honorar betr. amtliche Verteidigung» ersuchte RA Gibor das Gericht erneut um Auszahlung des Honorars gemäss der eingereichten Kostennote und machte zudem einen Verzugszins von 5% seit 13. April 2017 geltend. Mit prozessleiten- der Verfügung vom 26. September 2017 wies die Vorsitzende der Strafkammer die Bundesanwaltschaft an, RA Gibor eine Akontozahlung von Fr. 70’000.– aus- zurichten. In der Verfügung wurde zudem festgehalten, dass über die Auszah- lung eines allfälligen Zinses mit dem Urteil entschieden werde (TPF pag. 421.721.3 ff.). Das von RA Gibor beantragte Honorar erscheint insgesamt angemessen. Auf eine Ausscheidung der nicht separat ausgewiesenen Reisezeit kann verzichtet werden, zumal bezüglich der Arbeitszeit antragsgemäss ein gegenüber dem üb- lichen Tarif (Fr. 230.–) leicht tieferer Stundenansatz (Fr. 220.–) zur Anwendung gelangt. Demnach ist RA Gibor von der Eidgenossenschaft mit Fr. 80'429.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. Ein Verzugszins ist nicht geschuldet, zumal die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erst im Endentscheid erfolgt (Art. 135 Abs. 2 StPO; vgl. ferner mutatis mutandis BGE 143 IV 495 E. 2.2.4: Kein Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1
- 297 - SK.2020.40 lit. a StPO). Die geleistete Akontozahlung ist auf die Entschädigung anzurech- nen. 4.2.2 RA Walder RA Walder weist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von A. für den Zeitraum vom 19. August 2015 bis 29. Oktober 2021 einen Stundenaufwand von rund 1’497 Stunden aus, wovon 1’369 Stunden auf die Arbeitszeit und 128 Stun- den auf Reise- und Wartezeit entfallen. Für die Arbeitsstunden wird ein Stunden- ansatz von Fr. 260.–, für die Reise- und Wartezeit Fr. 200.– beantragt. Zudem werden Auslagen von Fr. 8'393.20 zzgl. MWST geltend gemacht (TPF pag. 457.721.1556 ff.). Der von RA Walder geltend gemachte Arbeitsaufwand ist im Vergleich zum Auf- wand der übrigen Verteidiger auffallend hoch. Aufschlussreich ist diesbezüglich ein Vergleich mit dem Aufwand des amtlichen Verteidigers von C., RA Ramsauer; ein Vergleich mit dem Aufwand der amtlichen Verteidiger von B. ist wenig ziel- führend, da Letzterer erst ab August 2018 verteidigt wird. RA Ramsauer übt das Amt des amtlichen Verteidigers von C. seit Juni 2011 aus, mit einer kurzen Un- terbrechung von Juli bis Oktober 2011; er ist mithin im Verfahren rund vier Jahre länger als RA Walder in dieser Funktion tätig. Der zu entschädigende Arbeitsauf- wand von RA Ramsauer beträgt rund 1’230 Stunden (E. XV.4.4.1), d.h. rund 140 Stunden weniger als der verbuchte Aufwand von RA Walder. Ab der zweiten Hälfte August 2015 (Zeitpunkt der Einsetzung von RA Walder als amtlicher Ver- teidiger von A.) sind bei RA Ramsauer rund 580 Arbeitsstunden zu verzeichnen, bei RA Walder weit über das Doppelte davon (1369 Stunden). Diese enorme Dis- krepanz ist nicht nachvollziehbar, zumal bei RA Walder im Rahmen der amtlichen Verteidigertätigkeit kein Aufwand im Zusammenhang mit der Einarbeitung in den Fall entstanden ist, war er doch seit Anfang 2014 als erbetener Verteidiger von A. mit dem Fall befasst und gemäss eigenen Angaben gut eingearbeitet (BA pag. 16.11.183). Diesem Umstand wurde bei der Festsetzung der Entschädigung von A. für die Anwaltskosten Rechnung getragen (E. XV.1.2.4.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich der von RA Walder verbuchte Aufwand als deutlich übersetzt und ist zu kürzen. Da eine detaillierte Prüfung der Kostennote vorliegend nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand möglich ist, ist der zu entschädigende Aufwand von RA Walder ermessensweise unter Bezugnahme auf den Aufwand von RA Ramsauer zu bestimmen (vgl. hierzu Urteile des Bun- desgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.7.4; 6B_528/2010 vom
16. September 2010 E. 2.5.1). Auszugehen ist dabei von dem bei RA Ramsauer
- 298 - SK.2020.40 seit der zweiten Hälfte August 2015 angefallenen Aufwand von rund 580 Arbeits- stunden. In Berücksichtigung der Besonderheiten der Verteidigungssituation von A. (relativ schwerer wiegende Vorwürfe; Abklärungen im Zusammenhang mit den vorwiegend A. betreffenden Sachverhaltsteilen, bspw. im Zusammenhang mit den HHHH. Inc.-Aktien) erscheint ein zusätzlicher Aufwand im Umfang von rund 220 Stunden als angemessen. Im Ergebnis werden 800 Stunden anwaltlicher Tätigkeit als entschädigungspflichtig anerkannt. Mit Verweis auf das in E. XV.1.2.4.4 Dargelegte ist diesbezüglich ein Stundenansatz von Fr. 250.– an- zuwenden. Die ausgewiesene Reise- und Wartezeit von 128 Stunden ist nicht zu beanstan- den. Zusätzlich sind 5 Stunden zu berücksichtigen, die für die An- und Rückreise anlässlich der Urteilseröffnung benötigt wurden. Dieser Aufwand ist, wie üblich, mit Fr. 200.– pro Stunde zu entschädigen. Die in Rechnung gestellten Auslagen geben ebenfalls keinen Anlass zu Bemerkungen. Zusätzlich sind Reisekosten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung zu vergüten (Fr. 104.– für ein SBB- Billett, 1. Klasse, Halbtax, für die Strecke Zürich-Bellinzona retour). Unter Einbezug der Mehrwertsteuer (Fr. 18'500.–) hat die Eidgenossenschaft RA Walder für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 253'600.– zu entschädi- gen. Die geleisteten Akontozahlungen sind auf diesen Betrag anzurechnen. 4.2.3 Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die beschuldigte Person, welcher die Ver- fahrenskosten auferlegt wurden, verpflichtet, dem Bund die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen, sobald dies ihre finanziellen Verhält- nisse erlauben. In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die Rückerstattungs- pflicht von A. gegenüber dem Bund auf einen Teilbetrag von Fr. 283'925.– (ent- sprechend ca. 85% der Gesamtsumme der Entschädigungen seiner amtlichen Verteidiger) festzulegen. 4.3 Amtliche Verteidigung von B. 4.3.1 B. wurde ab 8. August 2018 zunächst von Rechtsanwalt Peter D. Deutsch amtlich verteidigt (BA pag. 16.4.48). Mit Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 12. Januar 2021 wurde die Verteidigung von B. im Hinblick auf die Pensio- nierung von RA Deutsch neu geordnet: RA Brigger wurde als neuer amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 23. Dezember 2020 eingesetzt; RA Deutsch wurde – in Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – per 31. März 2021 aus dem Mandat entlassen (TPF pag. 457.911.1.1 ff.).
- 299 - SK.2020.40 4.3.2 RA Deutsch RA Deutsch macht für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 115'182.50 zzgl. MWST geltend. Die in der Kostennote ausgewiesenen Leistungen – rund 400 Ar- beitsstunden à Fr. 250.–, ca. 25 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.–, 80 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.–, ca. 25 Stunden Leistungen eines pri- vaten Übersetzers à Fr. 50.–, Auslagen von rund Fr. 1'000 (TPF pag. 457.822.1 ff.) – erscheinen gerechtfertigt. RA Deutsch ist demnach von der Eidgenossen- schaft mit Fr. 124'051.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. Die bereits geleisteten Akontozahlungen sind auf diesen Betrag anzurechnen. 4.3.3 RA Brigger RA Brigger macht in seiner Kostennote per Stichtag 25. Oktober 2021 folgende Positionen geltend: rund 560 Stunden Arbeitszeit à Fr. 300.–, rund 20 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.–, 2.75 Stunden Reisezeit der Assistentin im Zu- sammenhang mit der Hauptverhandlung à Fr. 150.– sowie Auslagen von Fr. 5’244.10 zzgl. MWST (TPF pag. 457.721.1683 ff.). Die ausgewiesenen Leis- tungen erscheinen gerechtfertigt, mit folgenden Korrekturen: RA Brigger wurde an der Hauptverhandlung zeitweise von seiner Assistentin begleitet. Ihre Anwe- senheit war für die Verteidigungsarbeit nicht notwendig. Die diesbezüglichen Po- sitionen (Reisezeit von 2.75 Stunden, Hotelkosten von Fr. 340.60) sind in Abzug zu bringen. Auf der anderen Seite sind die folgenden in der Kostennote nicht berücksichtigten Aufwendungen ab dem 26. Oktober 2021 zu entschädigen: 16 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 26. bis 28. Oktober 2021 sowie an der Urteilseröffnung vom 15. November 2021, 3 Stunden für die Nachbearbeitung, 9 Stunden Reisezeit (3 Fahrten Bern-Bellinzona bzw. retour) und Auslagen von Fr. 320.– (4 Mahlzeiten à Fr. 27.50, 3 SBB-Billetts, 1. Klasse, Halbtax, für die Strecke Bern-Bellinzona bzw. retour à Fr. 70.–). Bezüglich des Stundenansatzes ist Folgendes festzuhalten: RA Brigger musste sich in relativ kurzer Zeit in den Fall einarbeiten, seine Russischkenntnisse waren für die Ver- teidigungsarbeit zweifellos von Vorteil. Diese Umstände rechtfertigen es, seine Arbeitszeit mit einem höheren Stundenansatz im Vergleich zu den anderen Ver- teidigern zu vergüten. Angemessen ist ein Betrag von Fr. 270.–. Die Reisezeit ist zum üblichen Tarif (Fr. 200.–) zu entschädigten. Unter Einbezug der Mehrwert- steuer wird die Entschädigung von RA Brigger im Ergebnis auf Fr. 180'241.90 festgesetzt. Die ausgerichteten Akontozahlungen sind auf den diesen Betrag an- zurechnen. 4.3.4 In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die (bedingte) Rückerstattungspflicht von B. gegenüber der Eidgenossenschaft (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf einen
- 300 - SK.2020.40 Teilbetrag von Fr. 258'500.– (ca. 85% der Gesamtsumme der Entschädigungen seiner amtlichen Verteidiger) festzulegen. 4.4 Amtliche Verteidigung von C. 4.4.1 Der amtliche Verteidiger von C., RA Ramsauer, weist in seiner Kostennote per Stichtag 26. Oktober 2021 rund 1’217 Arbeitsstunden à Fr. 260.–, Reise- und Wartezeiten von rund 324 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 17'252.75 aus (TPF pag. 457.721.1780 ff.; 457.823.1 ff.). Der geltend gemachte Stunden- aufwand und Auslagen erscheinen angemessen. Der Arbeitsaufwand ist zu ei- nem Stundensatz von Fr. 250.– (vgl. E. XV.1.2.4.4), die Reise- und Wartezeiten zum üblichen Tarif (Fr. 200.–) zu entschädigen. Zu vergüten sind zudem die in der Kostennote nicht berücksichtigten Aufwendungen ab dem 26. Oktober 2021: 10.5 Arbeitsstunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 27. und
28. Oktober 2021 sowie an der Urteilseröffnung am 15. November 2021, 3 Ar- beitsstunden für die Nachbearbeitung, 9 Stunden Reisezeit (3 Fahrten Win- terthur-Bellinzona resp. retour), sowie Auslagen von Fr. 226.– (2 Mahlzeiten à Fr. 27.50, 3 SBB-Billetts, 1. Klasse, Halbtax, für die Strecke Winterthur-Bel- linzona resp. retour à Fr. 57.–). Daraus resultiert ein Nettobetrag von Fr. 391'711.25. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer hat die Eidgenossenschaft RA Ramsauer mit Fr. 422'613.20 zu entschädigen. Die ausgerichteten Akonto- zahlungen sind anzurechnen. 4.4.2 In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die (bedingte) Rückerstattungspflicht von C. gegenüber der Eidgenossenschaft (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf einen Teilbetrag von Fr. 359'200.– (ca. 85% der Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers) festzulegen.
- 301 - SK.2020.40 Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird schuldig gesprochen:
- des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.2.2.1.1;
- der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB) im Anklagepunkt 1.2.2.4, ausgenommen Anklagepunkte 1.2.2.4.2, 1.2.2.4.3 und 1.2.2.4.9. 2. Im Übrigen wird A. freigesprochen. 3.
3.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.–. 3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- geschoben. 3.3 Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1433 Tagen wird auf die Strafe angerech- net. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. II.
1. B. wird schuldig gesprochen:
- des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.3.2.1.1;
- der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB) im Anklagepunkt 1.3.2.4;
- der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) in den Anklagepunk- ten 1.3.2.5.1 – 1.3.2.5.5, mit Ausnahme der Vorwürfe betreffend die nachstehen- den Schriftstücke:
- «Signature card and power of attorney» vom 22.09.2010 (Anklagepunkt 1.3.2.5.1);
- 302 - SK.2020.40
- Schreiben von BB. vom 7.10.2010 betreffend den Widerruf der Zeichnungs- berechtigung von B. bezüglich des Bankkontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) (Anklagepunkt 1.3.2.5.5);
- Schreiben von B. vom 12.10.2010 betreffend seine Zeichnungsberechtigung bezüglich des Bankkontos der D. Holding bei der Bank E. (CH), übermittelt per E-Mail an AAA. am 12.10.2010 um 10:47 Uhr (Anklagepunkt 1.3.2.5.5);
- Schreiben von B. vom 12.10.2010 betreffend seine Zeichnungsberechtigung bezüglich des Bankkontos der D. Holding bei der Bank E. (CH), übermittelt per E-Mail an AAA. am 12.10.2010 um 11:43 Uhr (Anklagepunkt 1.3.2.5.5).
2. Im Übrigen wird B. freigesprochen. 3.
3.1 B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.–. 3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- geschoben. 3.3 Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1374 Tagen wird auf die Strafe angerech- net. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. III.
1. C. wird schuldig gesprochen:
- des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.4.2.1.1;
- der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB) im Anklagepunkt 1.4.2.5;
- der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.4.2.6.1. 2. Im Übrigen wird C. freigesprochen.
- 303 - SK.2020.40 3.
3.1 C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.–. 3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- geschoben. 3.3 Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1502 Tagen wird auf die Strafe angerech- net. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. IV.
1. Die beschlagnahmten Gegenstände werden an die Berechtigten herausgegeben, soweit sie nicht Bestandteil der Verfahrensakten sind. 2. Folgende beschlagnahmte Vermögenswerte werden an die D. Holding ausgehän- digt: 2.1 Guthaben der Geschäftsbeziehungen Nr. 1.7, 2.1, 2.3 und 2.4 der I. SA bei der F. AG; 2.2 Guthaben auf den Konten Nr. 1.1 und Nr. 1.2, lautend auf A., bei der Bank N. (FM); 2.3 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM); 2.4 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM); 2.5 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH); 2.6 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank P. (CH); 2.7 Guthaben auf dem Konto Nr. 1 lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim Eidgenös- sischen Finanzdepartement; 2.8 Guthaben im Betrag von Fr. 600‘000.– auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bun- desanwaltschaft, beim Eidgenössischen Finanzdepartement;
- 304 - SK.2020.40 2.9 Guthaben im Betrag von EUR 500‘000.– (zzgl. eines allfälligen auf diesem Betrag seit dem 17. April 2011 angefallenen Zinses) auf dem Konto Nr. 1, lautend auf BB., bei der Bank CC. (CH); 2.10 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf Firma DD., bei der Bank E. (FL); 2.11 Guthaben im Betrag von EUR 50‘000.– auf dem Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE.; 2.12 Guthaben auf dem Konto Nr. 2, lautend auf C., bei der Bank EE.; 2.13 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank HH. (FL); 2.14 Wertschriften im Depot Nr. 1, lautend auf II., bei der Bank P. (CH). 3. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) wird, unter Vorbehalt eines allfälligen abweichenden zivilrechtlichen Entscheids, der D. Holding zugesprochen. Der G. SA en liquidation judiciaire wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Anhebung einer Zivilklage ange- setzt. Die Beschlagnahme des genannten Kontoguthabens wird nach unbenutztem Ablauf dieser Frist aufgehoben. 4.
4.1 Zulasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 5’000'000.– begründet. 4.2 Zulasten von B. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2’500'000.– begründet. 4.3 Zulasten von C. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2’500'000.– begründet.
Zur Deckung dieser Forderung werden die Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE. und auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwalt- schaft, beim Eidgenössischen Finanzdepartement verwendet, soweit sie nicht ge- mäss Ziffer IV 2.8 und 2.11 des Urteilsdispositivs an die D. Holding ausgehändigt werden. 4.4 Zulasten von T. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 500'000.– (zzgl. 5% Zins seit dem 14. April 2011) begründet.
- 305 - SK.2020.40
Zur Deckung dieser Forderung werden die Guthaben in der Höhe des genannten Betrags auf den Konten Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF, lautend auf T., bei der Bank AA. verwendet. 4.5 Zulasten der FF. S.L.U. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzfor- derung in Höhe von EUR 250'000.– (zzgl. 5% Zins seit dem 2. November 2011) begründet.
Zur Deckung dieser Forderung wird, unter Vorbehalt des spanischen Rechts, das Guthaben in der Höhe des genannten Betrags auf dem Interimskonto Nr. 1 des erst- instanzlichen Gerichts Nr. 6 von Palma de Mallorca verwendet. 4.6 Zulasten von GG. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 20'000 (zzgl. 5% Zins seit dem 17. Februar 2011) begründet.
Zur Deckung dieser Forderung wird, unter Vorbehalt des liechtensteinischen Rechts, das Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf GG., bei der Bank HH. (FL) verwendet. 5. Im Übrigen werden die Beschlagnahmen der Bankkonten und Wertschriftendepots (Anhang 7 zur Anklageschrift) aufgehoben. 6. Über eine allfällige Verwendung der Ersatzforderungen zu Gunsten der D. Holding wird entschieden, wenn die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorliegen. V.
1. Die Zivilforderungen der D. Holding und der G. SA en liquidation judiciaire gegen A., B. und C. werden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilforderung der F. AG gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.
3.1 A., B. und C. werden solidarisch verpflichtet, der D. Holding Fr. 232‘500.– als Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 3.2 G. SA en liquidation judiciaire und F. AG haben keinen Anspruch auf Entschädi- gung.
- 306 - SK.2020.40 VI.
Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 100‘000.–) werden aufer- legt:
- A. Fr. 100‘000.–;
- B. Fr. 50‘000.–;
- C. Fr. 50‘000.–. VII. 1.
1.1 A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 6'200.– für die Kosten der erbetenen Ver- teidigung entschädigt. 1.2 Dieser Betrag wird mit den A. auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 2. Die Eidgenossenschaft bezahlt C. Fr. 71'200.– zzgl. 5% Zins seit dem 10. Februar 2015 als Genugtuung für die Überhaft. 3. Im Übrigen werden die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A., B. und C. abgewiesen. VIII.
Dispositiv
- Die Eidgenossenschaft bezahlt K. AG Fr. 21'820.– als Entschädigung für ihre und die Aufwendungen der M. AG im Verfahren.
- Die Eidgenossenschaft bezahlt FF. S.L.U. Fr. 4'500.– für ihre Aufwendungen im Verfahren.
- Die Entschädigungsforderung von O. wird abgewiesen.
- Die Eidgenossenschaft bezahlt JJ. Fr. 150.– für seine Aufwendungen im Verfahren. - 307 - SK.2020.40 IX.
- 1.1 Rechtsanwalt David Gibor wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 80'429.30 (inkl. MWST) entschädigt. 1.2 Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 253'600.– (inkl. MWST) entschädigt. 1.3 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 283'925.– zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
- 2.1 Rechtsanwalt Peter D. Deutsch wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 124'051.55 (inkl. MWST) entschädigt. 2.2 Rechtsanwalt Rouven Brigger wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 180'241.90 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 258'500.– zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
- 3.1 Rechtsanwalt Adrian Ramsauer wird für die amtliche Verteidigung von C. mit Fr. 422'613.20 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2 C. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 359'200.– zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 15. November 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz Sylvia Frei und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes René Eichenberger,
und
als Privatklägerschaft:
1. D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwälte Martin Burkhardt und Adrian Wyss,
2. BANK E. (CH), vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid,
3. F. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Roland M. Ryser und Urs Hoffmann-Nowotny,
4. G. SA EN LIQUIDATION JUDICIAIRE, vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und Michael Lazopoulos,
gegen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.40
- 2 - SK.2020.40
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,
und
beschwerte Dritte (gemäss separatem Verzeichnis)
Gegenstand
1. Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache missbräuchli- che ungetreue Geschäftsbesorgung, Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter un- getreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwä- scherei etc. (A.)
2. Mehrfacher Betrug, mehrfache qualifizierte und mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäfts- besorgung, qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung etc. (B.)
3. Betrug, Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zu mehrfa- cher qualifizierter und mehrfacher missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfache miss- bräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung, quali- fizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung etc. (C.)
- 3 - SK.2020.40 Inhaltsübersicht Seite
Anträge der Parteien 5 Prozessgeschichte 16 Erwägungen 21 I. Formelles 21 II. Zusammengefasster Anklagesachverhalt / Struktur der Anklage 36 III. Gewerbsmässiger Betrug (A.); mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Betrug, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.) 38 1. Überblick über die einzelnen Anklagepunkte 38 2. Rechtliches 39 3. Betrug zum Nachteil der D. Holding (A., B., C.) – Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 45 4. Betrug zum Nachteil der G. SA (A.) – Überweisung des Kapitalanteils von EUR 11 Mio. der G. SA vom 6. April 2011 125 5. Betrug zum Nachteil der D. Holding und der G. SA (A.) – Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 133 6. Betrug zum Nachteil der Bank F. (A.) – Kreditbeanspruchung von EUR 1.27 Mio. vom 4. bis 22. Juli 2011 136 7. Fazit zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend A. 143 8. Versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding – Versu- che in der Zeit vom 18. bis 29. Oktober 2010, EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zu Gunsten der H. LLC zu blockieren 143 9. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der mehrfa- chen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding und der G. SA – Transfers von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011, ver- suchte Transfers von USD 70 Mio. in der Zeit vom 10. bis 27. Juni 2011 148 IV. Mehrfache, teilweise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der I. SA (A.); Teilnahme daran (C.) 151
- 4 - SK.2020.40 V. Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (A.) 156 VI. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (B.) 158 VII. Mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der J. Inc. (B. und C.) 160 VIII. Qualifizierte Geldwäscherei (A., B., C.) 161 IX. Urkundenfälschung (B., C.) 197 1. Rechtliches 197 2. B. 199 3. C. 231 X. Alternativ- und Subalternativanklagen: Mehrfache, teilweise versuchte Ver- untreuung resp. mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Ge- schäftsbesorgung, je zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (A.) bzw. Teilnahme daran (C.) 235 XI. Strafzumessung 240 […]
XII. Beschlagnahme / Einziehung / Ersatzforderung 256 […]
XIII. Zivilklagen / Entschädigungen der Privatklägerschaft 284 XIV. Verfahrenskosten 287 XV. Entschädigungen 289 Dispositiv 301
- 5 - SK.2020.40 Anträge der Parteien
Anträge der Bundesanwaltschaft: I.
1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB, - der Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB, - der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff.1 und Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 78 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 75.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. II.
1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen: - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB, - der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff.1 und Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 255 StGB.
- 6 - SK.2020.40 2. Der Beschuldigte B. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft und der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 75.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. III.
1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen: - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB, - der Teilnahme an der versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB, - der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff.1 und Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB. - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte C. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen à Fr. 75.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. IV.
1. Die in den Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 der Anklageschrift angeführten beschlagnahmten Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen bzw. zur Durchsetzung von Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 StGB zu verwenden und, soweit die Vorausset- zungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind, anteilsmässig zu Gunsten der berechtigten Privatkläger zu verwenden. Die Kontoverbindungen von BB. bei der Bank CC. (CH) seien freizugeben.
- 7 - SK.2020.40 2. Die in den Ziffern 4.2.3 bis 4.2.10 der Anklageschrift angeführten beschlagnahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszuge- ben. 3. Die in Ziffer 4.3 der Anklageschrift aufgeführten, durch die Bundeskriminalpolizei vor- genommenen forensischen Datensicherungen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen. V.
1. Die Verfahrenskosten seien den Beschuldigten unter solidarischer Haftung i.S.v. Art. 418 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. 2. Es seien den Beschuldigten weder Entschädigung noch Genugtuung zuzusprechen.
Anträge der D. Holding: 1. Es seien der Angeklagte A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der D. Holding, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung des B. zum Nachteil der D. Holding und qualifizierter Geldwäscherei, eventualiter wegen Teilnahme an der mehrfachen qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung des B. zum Nachteil der D. Holding, alternativ wegen mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung zum Nachteil der D. Holding, subal- ternativ wegen mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung zum Nachteil der D. Holding; der Angeklagte B. wegen mehrfachen, teil- weise versuchten Betrugs zum Nachteil der D. Holding, mehrfacher qualifizierter un- getreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding, qualifizierter Geldwä- scherei und mehrfacher Urkundenfälschung, eventualiter wegen mehrfacher, teil- weise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding; und der Angeklagte C. wegen Betrugs zum Nachteil der D. Holding, Teil- nahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung des B. zum Nachteil der D. Holding, qualifizierter Geldwäscherei und Ur- kundenfälschung, eventualiter wegen Teilnahme an der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung des B. zum Nachteil der D. Holding, alternativ wegen Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung des A. zum Nachteil der D. Holding, subalternativ wegen Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung des A. zum Nachteil der D. Holding, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 8 - SK.2020.40
2. Es seien die Angeklagten A., B. und C. zu verurteilen, der D. Holding den Betrag von EUR 43'361'168.66 zzgl. Zins von 5 % seit dem 15. Dezember 2010 zu zahlen. 3. In Bezug auf das Konto Nr. 1 der D. Holding bei der Bank P. (CH):
a. Es sei die auf dem Konto liegende Beschlagnahme vollumfänglich und ohne Wei- teres aufzuheben.
b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Ver- mögenswerte auf dem Konto zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustands an die D. Holding auszuhändigen.
c. Subeventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögenswerte auf dem Konto einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding her- auszugeben.
4. In Bezug auf die mit einer Sperre belegten Bankkonten und Wertschriftendepots
- Konten Nr. 1.7, Nr. 2.1, Nr. 2.3 und Nr. 2.4 der I. SA bei der F. AG;
- Konto Nr. 1 der J. Inc. bei der Bank P. (CH);
- Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL);
- Konto Nr. 1 der I. SA bei der Bank N. (FM);
- Konten Nr. 1.1 und Nr. 1.2 von A. bei der Bank N. (FM);
- Konto Nr. 1 von O. bei der Bank N. (FM);
- Konto Nr. 1 der Q. Ltd. bei der Bank P. (CH);
- Wertschriftendepot Nr. 1 von II., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 1 und Nr. 2 von C. bei der Bank EE.;
- Konto Nr. 1 der J. Inc. bei der Bank HH. (FL);
- Konto Nr. 1 von GG. bei der Bank HH. (FL);
- Konten Nr. 1 und Nr. 2 der Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Finanz- departement:
a. Es seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögens- werte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die D. Holding auszuhändigen.
- 9 - SK.2020.40
b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Ver- mögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben. 5. In Bezug auf die mit einer Sperre belegten Bankkonten Konten Nr. 1 und Nr. 2 der K. AG bei der Bank L.:
a. Es seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögens- werte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die D. Holding auszuhändigen.
b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Ver- mögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben.
c. Subeventualiter sei auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber der K. AG in Höhe von EUR 1.35 Mio. zu erkennen und diese der D. Holding zuzusprechen. Die beschlagnahmten Mittel seien zur Tilgung der Ersatzforderung der D. Holding zu verwenden, eventualiter sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme anzu- ordnen. 6. In Bezug auf die mit einer Sperre belegten Bankkonten Konten Nr. 1 und Nr. 2 der M. AG bei der Bank L.:
a. Es seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögens- werte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die D. Holding auszuhändigen.
b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Ver- mögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben.
c. Subeventualiter sei auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber der M. AG in Höhe von EUR 280'000.– zu erkennen und diese der D. Holding zuzuspre- chen. Die beschlagnahmten Mittel seien zur Tilgung der Ersatzforderung der D. Holding zu verwenden, eventualiter sei die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme anzuordnen. 7. Es seien die auf dem Konto Nr. 1 von R. SA bei der Bank S. noch vorhandenen Ver- mögenswerte einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben.
- 10 - SK.2020.40 8. Es sei der Restbetrag von EUR 712'813.90 aus dem Verwertungserlös der Zwangs- verwertung der auf internationales Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom
2. Juni 2014 mit einer Grundbuchsperre versehenen und der FF. S.L.U. gehörenden Liegenschaft «Z., Port d'Andratx» (Grundbuchnummer […]) einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben. 9. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber der F. AG in der Höhe von EUR 799'794.44 zu erkennen. Diese sei der D. Holding zuzusprechen.
10. Es seien der D. Holding weitere eingezogene Vermögenswerte, von den Verurteilten bezahlte Geldstrafen oder Bussen und allfällige Ersatzforderungen zuzusprechen.
11. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die D. Holding hiermit ihre Schadensersatzforde- rung gegen die Angeklagten A., C. und B. im Umfang der ihr rechtskräftig herausge- gebenen Vermögenswerte gemäss Ziff. 3.c, 4.b, 5.b, 5.c, 6.b, 6.c, 7, 8, 9 und 10 der Schweizerischen Eidgenossenschaft abtritt.
12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Angeklagten.
Anträge der Bank E. (CH): Die für die Straftat verantwortlichen Personen seien zu bestrafen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschuldigten.
Anträge der F. AG: 1. Das in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf I. SA, bei der F. AG gebuchte Guthaben sei zwecks Verrechnung im Umfang des in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der F. AG ausstehenden Kredits von EUR 1'567'415.55 (per Dezember 2020) zzgl. Zins von 2.25% p.a. seit 1. Januar 2021 der F. AG zuzusprechen unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. 2. A. sei des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB zum Nachteil der F. AG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, der F. AG EUR 1'567'415.55 zzgl. Zins von 5% p.a. seit 1. Januar 2021 zu bezahlen;
- 11 - SK.2020.40
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. 3. Der F. AG sei zu gestatten, sich für ihre Forderung gemäss Ziff. 2 (inkl. geltend ge- machter Entschädigung nach Art. 433 StPO) aus dem bei der F. AG gebuchten Gut- haben in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf I. SA, unter Aufhe- bung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung zu befriedigen; eventualiter seien ihr im Umfang ihrer Forderung gemäss Ziff. 2 (inkl. geltend gemachter Entschä- digung nach Art. 433 StPO) beschlagnahmte deliktisch erlangte Vermögenswerte bzw. deren Surrogate (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) herauszugeben und (ggf. gegen Abtretung ihrer Forderung im entsprechenden Umfang an den Staat) eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlöse (unter Abzug der Verwertungskosten), subeventualiter bezahlte Geldstrafen oder Bussen und allfällige Ersatzforderungen (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB), zuzusprechen.
4. Die Anträge der D. Holding und der G. SA en liquidation judiciaire auf Restitution, eventualiter Einziehung, des in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf I. SA, bei der F. AG gebuchten Guthabens sowie der Antrag der D. Holding auf Be- gründung einer Ersatzforderung gegenüber der F. AG seien vollumfänglich abzuwei- sen. 5. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Freigabe der bei der Bank CC. (CH) be- schlagnahmten Guthaben in den Kontenbeziehungen mit den Nummern 1, 2 und 4, lautend auf BB., sei vollumfänglich abzuweisen und die Guthaben seien unter Aufhe- bung der Beschlagnahme und Einziehung zu Gunsten der Zivilklägerschaft (unter Be- rücksichtigung des Eventual- und Subeventualantrages der F. AG unter Ziff. 3) zu verwenden. 6. Die Anträge der Drittbetroffenen JJ., K. AG, M. AG, O. und R. SA vom 12. Juli 2021 sowie der FF. S.L.U. vom 18. Oktober 2021 seien vollumfänglich abzuweisen und deren beschlagnahmte Guthaben unter Aufhebung der Beschlagnahme und Einzie- hung zu Gunsten der Zivilklägerschaft (unter Berücksichtigung des Eventual- und Subeventualantrages der F. AG unter Ziff. 3) zu verwenden.
Anträge der G. SA en liquidation judiciaire: 1. Es seien die Beschuldigten A., C. und B. im Sinne der Anklage zum Nachteil der Pri- vatklägerin G. SA en liquidation judiciaire schuldig zu sprechen und zu bestrafen so- wie unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin G. SA en liquidation judiciaire den Betrag von EUR 11 Mio. zuzüglich Zins von 5% p.a. seit 6. April 2011
- 12 - SK.2020.40 sowie Anwaltskosten in der Höhe von mindestens Fr. 1'150'373.50 (Stand: 19. Okto- ber 2021) zu bezahlen;
alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftung zu- lasten der Beschuldigten, eventualiter zulasten der Kasse der Eidgenossenschaft.
2. Es seien der Privatklägerin G. SA en liquidation judiciaire die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermögenswerte (insbesondere die sich auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank P. (CH) [vormals Bank KK.] befindlichen Vermögenswerte) im Um- fang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 – unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) – direkt auszuhändigen;
eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermö- genswerte einzuziehen und der G. SA en liquidation judiciaire die eingezogenen Ge- genstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (sowie allfällige Ersatzforderun- gen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 zuzuspre- chen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forderungen an die Eidge- nossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 3. Es seien die beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte auf der Kontobezie- hung bei der Bank AA. (vormals: Bank LL.) mit den Stamm-Nummern 1 und 2, lautend auf T., nicht dem Kontoinhaber, sondern im Umfang von EUR 500'000.– – unter Auf- hebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB)
– der Zivilklägerin G. SA en liquidation judiciaire zur Deckung ihrer Forderungen ge- mäss Ziff. 1 auszuhändigen. Eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermö- genswerte einzuziehen und der Zivilklägerin G. SA en liquidation judiciaire die einge- zogenen Gegenstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (eventualiter allfäl- lige Ersatzforderungen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen ge- mäss Ziff. 1 zuzusprechen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forde- rungen an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB).
4. Es seien die beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte auf der Kontobezie- hung bei der Bank CC. (CH) mit den Nummern 1, 2 und 4, lautend auf BB., nicht dem Kontoinhaber, sondern im Umfang von EUR 500'000.– – unter Aufhebung der Be- schlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) – der G. SA en liquidation judiciaire zur Deckung ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 auszuhändi- gen.
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Eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermö- genswerte einzuziehen und der G. SA en liquidation judiciaire die eingezogenen Ge- genstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (eventualiter allfällige Ersatzfor- derungen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 zu- zusprechen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forderungen an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 5. Es seien die beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte auf der Kontobezie- hungen bei der F. AG mit den Nummern 1.7, 2.1, 2.3 und 2.4, lautend auf I. SA, nicht der F. AG, sondern der G. SA en liquidation judiciaire – unter Aufhebung der Be- schlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) – zur Deckung ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 auszuhändigen.
Eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermö- genswerte einzuziehen und der G. SA en liquidation judiciaire die eingezogenen Ge- genstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (eventualiter allfällige Ersatzfor- derungen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 zu- zusprechen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forderungen an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 6. Es seien die von D. Holding geltend gemachten Forderungen vollumfänglich abzu- weisen; eventualiter seien die von D. Holding geltend gemachten Forderungen nach Ermessen des Gerichts zu kürzen, wobei D. Holding maximal EUR 57'138'831.34 zu- zusprechen ist; subeventualiter seien die von D. Holding geltend gemachten Forde- rungen anteilsmässig zu reduzieren, unter voller Anrechnung der von D. Holding be- reits erhaltenen EUR 57'138'831.34. 7. Alle Forderungen der übrigen Zivilkläger seien vollumfänglich abzuweisen.
Anträge der Verteidigung von A.: 1. Es sei die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Bundesanwaltschaft zu- rückzuweisen.
2. Eventualiter sei A. von Schuld und Strafe freizusprechen; und 2.1 es seien die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
- 14 - SK.2020.40 2.2 es seien A. sämtliche beschlagnahmten Bankguthaben und Wertschriften herauszu- geben. 2.3 es sei A. wegen Überhaft bzw. zu Unrecht erlittener Haft eine Entschädigung von Fr. 430'200.– zzgl. 5% Zins seit 10. Mai 2014 zu bezahlen sowie ihm Frist anzuset- zen, um seine weitergehenden Ansprüche wie etwa seine wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 StPO zu beziffern und zu belegen. 3. Die entstandenen Untersuchungs- und Gerichtskosten, inkl. die Entschädigung des (aktuellen) amtlichen Verteidigers gemäss separater Honorarnote sowie des vorheri- gen amtlichen Verteidigers, seien auf die Bundeskasse zu nehmen.
Anträge der Verteidigung von B.: 1. Der Beschuldigte B. sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen.
2. Sämtliche Verfahrenskosten seien durch die Gerichtskasse zu übernehmen. 3. Die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Honorarnoten der amtlichen Verteidiger seien gemäss den eingereichten Hono- rarnoten zu bestimmen. 5. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten B. seien herauszugeben. 6. Dem Beschuldigten B. sei aufgrund der ungerechtfertigten Inhaftierung eine Genug- tuung von Fr. 311'190.– zuzusprechen.
Anträge der Verteidigung von C.: 1. Auf die Anklage sei nicht einzutreten und das Verfahren sei einzustellen.
2. Eventualiter für den Fall, dass auf die Anklage eingetreten und das Verfahren nicht eingestellt wird, sei C. in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Auf die Zivilklagen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter abzuweisen.
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4. Die Kosten, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 5. Die gesperrten Konten von C. seien freizugeben. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien C. herauszugeben. 7. C. sei für die durch das Verfahren und die Haft erlittene schwere Persönlichkeitsver- letzung eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 300'000.– zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2013 nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen. 8. C. sei eine Entschädigung für entstandene Auslagen im Umfang von Fr. 21'734.45 sowie eine Entschädigung für entgangenen Gewinn nach Ermessen des Gerichts, je zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2012 zuzusprechen.
Anträge der beschwerten Dritten Vgl. E. XII.3.3.2.
- 16 - SK.2020.40 Prozessgeschichte: A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung un- ter der Geschäftsnummer SV.11.0144 gegen B., A. und C. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Verfahrenseröffnung war eine ge- mäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) erstattete Verdachtsmeldung der Bank KK. (heute: Bank P. [CH]) vom 17. Juni 2011 vorausgegangen, welche von der Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten die gemeldeten Kontobeziehungen dazu benutzt hätten, die mutmasslich verbrecherische Herkunft von am 6. April 2011 auf ein bei der Bank KK. geführtes Konto, lautend auf die russische Holdingge- sellschaft D. Holding, eingegangenen EUR 100 Mio. zu verschleiern und die Ein- ziehung dieser Vermögenswerte zu verhindern. B. Am 27. Juni 2011 wurde C. gestützt auf einen Festnahmebefehl der Bundesan- waltschaft in Zürich festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft ver- setzt, in der er sich bis 6. August 2015 befand. Die ebenfalls zur Verhaftung ausgeschriebenen A. und B., beide im Ausland wohnhaft, waren vorerst für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht greif- bar. C. Am 19. August und 11. Oktober 2011 gingen bei der Bundesanwaltschaft zwei weitere Verdachtsmeldungen gemäss Art. 9 GwG, erstattet durch die damalige Bank F. (heute: F. AG) resp. die Bank LL. (heute: Bank AA.) betreffend Vor- gänge, die einen Konnex zum untersuchten Sachverhalt aufwiesen. D. Im Laufe der Ermittlungen dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren SV.11.0144 auf weitere Personen aus, namentlich MM., NN., T., BB., OO. sowie die G. SA en liquidation judiciaire (nachfolgend: G. SA), eine in Luxemburg re- gistrierte Gesellschaft. Zudem wurde die Strafuntersuchung auf andere Straftat- bestände (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfäl- schung) ausgeweitet. E. Am 22. Dezember 2011 erstattete die G. SA, handelnd für PP.-Fund 1 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A., die I. SA, die D. Holding und weitere Personen u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung. Beim PP.-Fund handelte es sich um einen von der G. SA verwalteten luxemburgischen
- 17 - SK.2020.40 Anlagefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, beim PP.-Fund 1 um ein sog. Compartment des PP.-Funds. Die G. SA brachte in der Anzeige vor, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet worden zu sein, am 6. April 2011 von ihrem Konto bei der Bank P. (CH) EUR 100 Mio., wovon EUR 11 Mio. von PP.-Fund 1 stammten, auf das erwähnte Konto der D. Holding bei der Bank KK. zu überweisen. Diese Vermö- genswerte hätten gemäss einem zwischen der G. SA und der von A. kontrollier- ten I. SA abgeschlossenen Vertrag für ein Investment-Programm dienen sollen. Tatsächlich seien die Vermögenswerte jedoch ohne Wissen und Zustimmung der G. SA zweckentfremdet worden. Die Bundesanwaltschaft, die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich den Fall übernommen hatte, verfügte am 7. Februar 2012 die Nicht- anhandnahme der Strafanzeige der G. SA. Auf Beschwerde der G. SA hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2012.25 vom
2. Oktober 2012 die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Bundesan- waltschaft an, ein Untersuchungsverfahren betreffend Veruntreuung und allfäl- lige weitere Delikte zu eröffnen. Gleichentags eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren unter der Geschäftsnummer SV.12.0021 gegen A. wegen Ver- untreuung. In der Folge dehnte sie dieses Verfahren auf die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei aus. F. Die D. Holding und die G. SA konstituierten sich im Vorverfahren als Privatklägerin- nen im Straf- und Zivilpunkt gegen A., B., C. und zum Teil gegen weitere beschul- digte Personen. Die Bank E. (CH) erklärte, sich am Strafverfahren (lediglich) als Strafklägerin gegen die genannten beschuldigten Personen zu beteiligen. Die Bank F. konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin einzig in Bezug auf A. G. Am 24. Mai 2012 wurde A. im Fürstentum Monaco aufgrund eines von der Bundes- anwaltschaft erlassenen internationalen Strafbefehls verhaftet und in Auslieferungs- haft gesetzt. In der Folge wurde A. an die Schweiz ausgeliefert und befand sich vom
28. August 2012 bis 7. März 2017 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. H. Am 17. Juli 2015 erliess die Bundesanwaltschaft eine Verfügung über die Ver- fahrenstrennung betreffend die Strafuntersuchung SV.11.0144. Das Verfahren gegen A. und C. wurde von demjenigen gegen die übrigen Beschuldigten abge- trennt und unter der genannten Geschäftsnummer weitergeführt. Die Strafunter- suchung gegen die übrigen Beschuldigten, darunter insbesondere B., wurde un- ter einer separaten Geschäftsnummer (SV.15.0849) weitergeführt.
- 18 - SK.2020.40 I. Am 27. Juli 2015 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts im Verfahren SV.11.0144 Anklage gegen A. und C. wegen ge- werbsmässigen Betrugs, Betrugs, evtl. Gehilfenschaft oder Anstiftung zu qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher versuchter und vollendeter Veruntreuung, Gehilfenschaft oder Anstiftung zu mehrfacher versuchter und voll- endeter Veruntreuung, evtl. mehrfacher versuchter und vollendeter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei und Urkundenfäl- schung. Die Strafkammer führte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2015.37. Mit Beschluss vom 24. August 2015 wies das Gericht die Anklage an die Bun- desanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte. J. Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 29. Februar 2016 erneut Anklage gegen A. und C. wegen der genannten Delikte. Die Strafkammer führte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2016.12. Die auf den 18. April 2017 festgesetzte Hauptverhandlung im Verfahren SK.2016.12 konnte zufolge unentschuldigter Abwesenheit von A. nicht durchge- führt werden. Der neue Termin für die Hauptverhandlung wurde auf den 20. bzw. (für den Fall der Abwesenheit von C.) auf den 27. November 2017 angesetzt. K. Am 10. Oktober 2017 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer zu dem im Verfahren SV.12.0021 untersuchten Sachverhaltskomplex Anklage gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, alternativ mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung bzw. subalternativ mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen qualifizierter Geldwäscherei. Die Strafkammer führte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2017.55. L. Mit Beschluss vom 2. November 2017 wies das Gericht die Anklagen in den Ver- fahren SK.2016.12 und SK.2017.55 an die Bundesanwaltschaft zurück. Das Ge- richt stellte fest, dass die Anklage im Verfahren SK.2017.55 die mutmasslich de- liktische Erlangung von EUR 11 Mio. der G. SA durch A. betreffe. Diese Vermö- genswerte sollen gemäss Anklageschrift Teil der durch A. zum Nachteil der
- 19 - SK.2020.40 D. Holding mutmasslich verbrecherisch erlangten EUR 100 Mio. gewesen sein. Die Anklage im Verfahren SK.2017.55 betreffe somit denselben Lebensvorgang wie die Anklage im Verfahren SK.2016.12. Die doppelte Anklage der teilweise identischen Vorwürfe schaffe die Gefahr widersprüchlicher Entscheide und stehe den Prinzipien der res iudicata bzw. des ne bis in idem entgegen. Eine Vereini- gung der beiden Anklageschriften durch das Gericht sei aufgrund des Anklage- prinzips nicht statthaft. Die Anklagen seien daher zum Zwecke der Vereinigung der Verfahren an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. M. Am 11. Februar 2018 wurde B. in der Republik Moldau gestützt auf einen inter- nationalen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft festgenommen und am 7. August 2018 an die Schweiz ausgeliefert. Gleichentags wurde er in Untersuchungshaft genommen, aus der er am 12. Juni 2019 in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt wurde. Mit (nach Urteilseröffnung ergangenem) Beschluss der Strafkammer SN.2021.22 vom 23. November 2021 wurde B. aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. N. Am 17. August 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung SV.15.0849 die Abtrennung des Verfahrens betreffend B. und dessen Weiterfüh- rung erneut unter der Geschäftsnummer SV.11.0144. Das Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten (MM., NN., T., BB., OO., G. SA) wurde unter der bisherigen Geschäftsnummer SV.15.0849 weitergeführt. Gleichentags vereinigte die Bun- desanwaltschaft die Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 unter der erstge- nannten Geschäftsnummer. O. Am 10. September 2020 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gegen A., B. und C., wie folgt:
- gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Teilnahme an der mehrfa- chen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei, eventualiter Teilnahme an der mehrfachen qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung; alternativ mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung, subalternativ mehrfacher, teilweise versuchter qua- lifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung;
- gegen B. wegen mehrfachen teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher, teil- weise versuchter qualifizierter und mehrfacher, teilweise versuchter miss- bräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung, eventualiter mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung;
- 20 - SK.2020.40
- gegen C. wegen Betrugs, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen und an der mehrfachen, teilweise versuchten miss- bräuchlichen ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfacher, teilweise ver- suchter missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geld- wäscherei, Urkundenfälschung, eventualiter Teilnahme an der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, alternativ Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung; subalternativ Teilnahme an der mehrfa- chen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. P. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht (Verfahrensleiterin) mit prozessleitenden Verfügungen vom 31. Mai, 2. Juli und 13. Juli 2021 Strafregis- terauszüge betreffend die Beschuldigten ein, edierte bei der Bundesanwaltschaft das Aktenverzeichnis des Verfahrens SV.15.0849 sowie bestimmte Akten jenes Verfahrens (mit Bezug auf allfällige in Belgien resp. in Luxemburg geführte Straf- verfahren gegen OO. und die G. SA) und erkannte diverse von den Parteien ein- gereichte Unterlagen zu den Akten. Q. Sodann wies die Verfahrensleiterin mit den erwähnten Verfügungen vom 31. Mai und 13. Juli 2021 diverse prozessuale Anträge der Beschuldigten, insbesondere solche auf Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft und Eventual- anträge auf weitere Beweisabnahmen (Befragungen verschiedener Personen, Beizug der Akten von in Belgien resp. in Luxemburg geführten Strafverfahren mit Bezug zu OO. bzw. die G. SA) ab. Auf die gegen die Verfügung vom 31. Mai 2021 geführten Beschwerden von A. und C. trat die Beschwerdekammer nicht ein (Beschlüsse BB.2021.162 und BB.2021.163, beide vom 17. Juni 2021). Die Verfügung vom 13. Juli 2021 wurde nicht angefochten. R. Am 19. Juli 2021 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft, der Vertreter der Privatklägerschaft, der Beschuldigten und ihrer Ver- teidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Am 23. Juli 2021 wurde die Hauptverhandlung aufgrund vorübergehender Verhandlungsunfähig- keit von A. unterbrochen. Am 20. Oktober 2021 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, der Vertreter der Privatklägerschaft, von A., B. sowie der Verteidi- ger aller Beschuldigten wieder aufgenommen. C. war von der Verfahrensleiterin vorgängig auf Ersuchen von weiterer persönlicher Teilnahme an der Hauptver- handlung dispensiert worden. Die Parteiverhandlungen dauerten (mit Unterbrü- chen) bis 28. Oktober 2021 an. S. Am 15. November 2021 fand die mündliche Urteilseröffnung statt.
- 21 - SK.2020.40 T. In der Folge meldeten sämtliche Parteien des Verfahrens sowie die Drittbetroffe- nen FF. S.L.U. und O. Berufung gegen das Urteil an. Die Strafkammer erwägt: I. Formelles 1. Bundeszuständigkeit 1.1 Die Strafuntersuchung (SV.11.0144) gegen die drei Beschuldigten wurde wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eröffnet (BA pag. 1.1). Dieses Delikt untersteht der Bundesgerichtsbarkeit, wenn es zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurde und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 24 Abs. 1 StPO). Die inkriminierten Geldwäschereihandlungen sollen zu einem wesentlichen Teil im Ausland vorge- nommen worden sein, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklage- schrift ergibt. Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit bezüglich dieses Delikts ge- stützt auf Art. 24 Abs. 1 StPO gegeben. 1.2 Das zunächst separat geführte Strafverfahren gegen A. im Zusammenhang mit den EUR 11 Mio. der G. SA (SV.12.0021) wurde wegen Verdachts der Verun- treuung eröffnet. Bezüglich dieses Delikts kann die Staatsanwaltschaft des Bun- des gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO eine Untersuchung eröffnen, wenn die Voraus- setzungen von Absatz 1 dieser Bestimmung erfüllt sind und keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfah- rens ersucht. Die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 24 Abs. 2 StPO be- gründet Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 StPO). Gemäss der Sachverhalts- darstellung in der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Strafanzeige der G. SA vom 22. Dezember 2011 (BA pag. 2.30 ff.) weist die inkriminierte Tat einen wesentlichen Auslandbezug auf. Die ursprünglich mit der Sache befasste Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte die Bundesanwaltschaft um Über- nahme des Verfahrens (BA pag. 2.64). Mit der am 2. Oktober 2010 erfolgten Er- öffnung der Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Verdachts der Veruntreuung (BA pag. 1.104 f.) wurde gemäss Art. 24 Abs. 3 StPO die Bundesgerichtsbarkeit bezüglich dieses Delikts begründet.
- 22 - SK.2020.40 1.3 In Bezug auf die übrigen angeklagten Straftaten ergibt sich die Bundeszustän- digkeit aus Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StPO. Gemäss letzterer Bestim- mung werden die Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Grundsatz der Verfahrenseinheit). Diese Voraussetzungen lie- gen gemäss Anklage vor. Nach Art. 26 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen, wenn in einer Strafsache sowohl Bundes- gerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist. Dies hat die Bun- desanwaltschaft vorliegend getan, in dem sie die Strafuntersuchungen SV.11.0144 und SV.12.0021 auf die zur Diskussion stehenden Delikte ausge- dehnt und die beiden Verfahren vereinigt hat (BA pag. 1.15 ff./107 f./118 ff.; Pro- zessgeschichte, lit. D und N). 1.4 Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre sachliche Zustän- digkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend von den Parteien nicht vorge- bracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 2. Anwendbares Recht Die Beschuldigten sollen die inkriminierten Straftaten im Zeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 begangen haben. Seitdem wurde das Strafgesetzbuch mehrfach revidiert. Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht er- weise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Dem- zufolge ist vorliegend das zur Zeit der angeklagten Taten in Kraft gewesene Recht anwendbar. 3. Vorfragen der Parteien 3.1 Vorbemerkung Die Verteidiger der Beschuldigten stellten in der Hauptverhandlung diverse Vor- fragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO (TPF pag. 457.720.5 ff.). Das Gericht entschied über diese mit einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der von der Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF pag. 457.720.19 ff.). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grund- sätzlich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 339 StPO N. 21).
- 23 - SK.2020.40 Ein Teil der von den Verteidigern gestellten Vorfragen erwies sich im Nachhinein aufgrund des Verfahrensausgangs als obsolet (Vorfragen betreffend Anklagevor- würfe, in Bezug auf welche keine Schuldsprüche erfolgen; Anträge, die Zivilkla- gen der D. Holding und der G. SA aus dem Recht zu weisen, nicht auf sie einzu- treten bzw. umgehend auf den Zivilweg zu verweisen). Auf diesbezügliche Wei- terungen kann vorliegend daher verzichtet werden. 3.2 Anträge auf Sistierung des Verfahrens 3.2.1 Mit Eingaben vom 7. Juni und 14. Juli 2021 verlangte der Verteidiger von A., RA Daniel U. Walder, einmal namens seines Mandanten, einmal im eigenen Na- men, den Ausstand der Vorsitzenden unter Geltendmachung des Ausstands- grunds i.S.v. Art. 56 lit. f StPO (TPF pag. 457.921.1.1 ff., 457.921.2.1 f.). 3.2.2 Am ersten Hauptverhandlungstag (19. Juli 2021) beantragten RA Walder und RA Rouven Brigger (Verteidiger von B.) im Rahmen der Vorfragen Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die beiden er- wähnten Ausstandsgesuche (TPF pag. 457.721.3/101). 3.2.3 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 lit. f StPO gegen ein erstinstanzliches Gericht geltend gemacht, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 3.2.4 Das Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2021 wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2021.161 vom 15. Juli 2021 rechtskräftig abgewiesen (TPF pag. 457.921.1.1 ff.). Die Anträge auf Sistierung des Verfah- rens sind insoweit gegenstandslos. 3.2.5 Soweit sich die Anträge auf das Ausstandsgesuch vom 14. Juli 2021 beziehen, sind sie gestützt auf die klare Regelung von Art. 59 Abs. 3 StPO abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass RA Walder sein Ausstandsgesuch am 26. Juli 2021 zurückzog; das entsprechende Verfahren wurde darauf von der Beschwerdekammer als erledigt abgeschrieben (Entscheid BB.2021.182 vom
28. Juli 2021; TPF pag. 457.921.2.7 ff.). 3.3 Anträge auf Rückweisung der Anklage 3.3.1 Die Verteidiger von C. (RA Adrian Ramsauer) und A. beantragen die Rückwei- sung der Anklage an die Bundesanwaltschaft wegen verschiedener geltend ge- machter prozessualer Mängel.
- 24 - SK.2020.40 3.3.2 Die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsge- mäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfahrenshin- dernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, insbeson- dere wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift gemäss Art. 325 StPO nicht entspricht (BGE 141 IV 39 E. 1.6.1), so sistiert das Gericht das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). 3.3.3
3.3.3.1 RA Ramsauer und RA Walder machen geltend, die Untersuchung der Bundes- anwaltschaft sei unvollständig. 3.3.3.2 a) RA Ramsauer kritisiert, zentrale Ermittlungshandlungen, namentlich die Be- fragungen der in der Anklageschrift (im Zusammenhang mit den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei) als Bandenmitglieder bezeichneten Personen, vor allem MM., würden fehlen (TPF pag. 457.523.38).
b) Ergibt sich aufgrund der summarischen Prüfung der Anklage nach Art. 329 Abs. 1 StPO oder später im Verfahren, dass unverzichtbare Beweismittel nicht erhoben worden sind, kann das Gericht das Verfahren sistieren und die Anklage zur Vervollständigung der Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückwei- sen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist aller- dings in Anbetracht der Möglichkeit der gerichtlichen Beweisabnahme (Art. 343 und 349 StPO) nur ganz ausnahmsweise zulässig. Sie ist dann geboten, wenn das Fehlen eines notwendigen Beweismittels die materielle Beurteilung der Sa- che verhindert (BGE 141 IV 39 E. 1.6).
c) Gemäss Rechtsprechung genügen zwei Personen, um eine Bande zu bilden (BGE 124 IV 86 E. 2b, m.w.H.). Vorliegend sind alle drei Beschuldigten der qua- lifizierten (bandenmässigen) Geldwäscherei angeklagt. Bis auf drei angeklagte Transaktionen (Anklagepunkte [nachfolgend: AP]: 1.2.2.4.2, 1.2.2.4.3 und 1.2.2.4.9 betreffend A.) sollen die inkriminierten Handlungen in Zusammenwirken von mindestens zwei Beschuldigten begangen worden sein. Für die materielle Prüfung der betreffenden Anklagepunkte bedarf es keiner strafbaren Beiträge weiterer Personen. Fehlende Aussagen von Drittpersonen verhindern damit die materielle Beurteilung der entsprechenden Vorwürfe grundsätzlich nicht. Im Üb- rigen sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit entsprechend dem Grund- satz in dubio pro reo nicht von den Beschuldigten zu tragen.
- 25 - SK.2020.40
d) Bezüglich der Entscheidrelevanz der von RA Ramsauer vorliegend themati- sierten Beweismittel, darunter die Aussagen von MM., wird weiter auf E. I.4.3 verwiesen. 3.3.3.3 a) RA Walder macht (als Zwischenfrage) geltend, die Bundesanwaltschaft habe in ihrem Parteivortrag QQ. und O. als Komplizen von A. bezeichnet. Damit seien die beiden genannten Personen faktisch Beschuldigte und müssten als solche im vorliegenden Verfahren geführt werden. Indem dies nicht der Fall sei, erweise sich die Strafuntersuchung als unvollständig (TPF pag. 457.720.44).
b) Das Vorbringen ist unbehelflich. Ob sich die in der Anklageschrift erwähnten Drittpersonen im Zusammenhang mit den zur Beurteilung stehenden Taten al- lenfalls strafbar gemacht haben, ist ohne Einfluss auf die Frage der Strafbarkeit der Beschuldigten (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6S.37/2003 vom 5. November 2003 E. 3.2.2). 3.3.4
3.3.4.1 RA Ramsauer moniert, die Aktenanlage sei unübersichtlich. Es sei nicht klar, auf welche Akten sich die Anklage stütze. Das rechtliche Gehör und die Verteidi- gungsrechte der Beschuldigten würden dadurch verletzt. Die Bundesanwalt- schaft sei anzuhalten, die anklagerelevanten Dokumente auszusortieren und zu bezeichnen (TPF pag. 457.523.35 f.). 3.3.4.2 Die Wahrnehmung der vom Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit c. und Art. 107 StPO) um- fassten Rechte, insbesondere des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts, setzt eine entsprechende Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Art. 100 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.121/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.4; 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5). Art. 100 Abs. 2 StPO konkretisiert den Dokumentationsgrundsatz dahingehend, dass die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Untersuchungsakten und für deren fortlaufende Erfas- sung in einem Verzeichnis zu sorgen hat. 3.3.4.3 Die vorliegende Aktenanlage entspricht diesen Anforderungen. Darüber hinaus sind die Aktenstücke, auf welche die Bundesanwaltschaft ihre Vorwürfe stützt, in den Fussnoten der Anklageschrift akribisch referenziert. Eine – gesetzlich ohne- hin nicht verlangte – (physische) Aussonderung der betreffenden Aktenstücke ist damit nicht erforderlich.
- 26 - SK.2020.40 3.3.5
3.3.5.1 RA Ramsauer und RA Walder machen im Weiteren die Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Die Anklageschrift sei mit ihren rund 550 Seiten und ca. 2700 Fussnoten ausufernd; sie enthalte strafrechtlich irrelevante Sachverhalte und beschränke sich entgegen Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht auf das Wesentli- che. RA Ramsauer wendet zudem ein, die zahlreichen Querverweise in der An- klageschrift würden das Verständnis zusätzlich erschweren. Sodann monieren die Verteidiger, dass die Anklageschrift aufgrund der Aktenverweise in den Fuss- noten einem vorgezogenen Plädoyer der Staatsanwaltschaft gleichkomme; hier- durch werde das Gericht einseitig zu Gunsten der Anklage beeinflusst (TPF pag. 457.721.17 ff. i.V.m. 457.521.9 ff., 457.523.36 f., 457.721.106 f.). 3.3.5.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das An- klageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftat- bestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 133 IV 235 E. 6.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile des Bundesge- richts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3). 3.3.5.3 Die vorliegende Anklageschrift entspricht dem Erfordernis, die dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Handlungen «möglichst kurz» zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) stricto sensu zwar nicht. Allerdings entsteht dadurch, dass die Anklageschrift über dieses Mass hinausgeht, weder für das Gericht noch die Be- schuldigten ein Nachteil. Die Beschuldigten können aus der Anklageschrift genau erkennen, welche Handlungen Ihnen konkret vorgeworfen werden; dies zeigen auch ihre Aussagen anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren wie auch in
- 27 - SK.2020.40 der Hauptverhandlung. Soweit die Anklageschrift zusätzliche Informationen ent- hält, die nicht strafbares Verhalten umschreiben, ist für den Leser ohne weiteres erkennbar, dass diese der Kontextualisierung der Vorwürfe dienen. Es handelt sich vorliegend um einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt, der sich kaum minimalistisch umschreiben lässt. Nicht zu beanstanden sind sodann die von RA Ramsauer kritisierten Querverweise. Diese dienen dazu, die unnötigen Wieder- holungen und damit das Aufblähen der Anklageschrift zu vermeiden (vgl. dazu mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4). Das Anbringen von Fussnoten in der Anklageschrift entspricht der Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und ist mit Art. 9 und Art. 325 f. StPO ver- einbar (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und
30. März 2017 E. I.3.3.3; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6). Es dient gerade in komplexen Verfahren mit einer Vielzahl von Verfahrensakten, wie dem vorliegenden, der Spezifizierung der Be- weisakten, auf welche sich die einzelnen Anklagevorwürfe unmittelbar stützen. Verboten ist bei der Anklageerhebung lediglich die Würdigung der relevanten Be- weise im Rahmen eines schriftlichen «Plädoyers». Letzteres nimmt die Bundes- anwaltschaft nicht vor. Soweit RA Ramsauer einwendet, einzelne Fussnoten würden auf eine Vielzahl von Aktenstellen verweisen und damit die Zweckset- zung der Spezifizierung der beweisrelevanten Akten verfehlen (TPF pag. 457.523.37), geht dieses Vorbringen an der Sache vorbei. Ob die referenzierten Aktenstücke einen Beweis für die behauptete Tat erbringen, ist eine Frage der Beweiswürdigung; sie betrifft nicht das Anklageprinzip. Die Bundesanwaltschaft ist ohnehin nicht verpflichtet, in der Anklageschrift die Beweise zu bezeichnen. Wenn sie das tut, stellt dies eine Dienstleistung an die Parteien und das Gericht dar. Entscheidend ist, dass die Fussnoten den Anklagesachverhalt nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitern und die Anklage aus sich heraus verständlich ist. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gewahrt ist. Nach dem Gesagten genügt die Anklageschrift den formellen gesetzlichen An- forderungen; der Anklagegrundsatz ist nicht tangiert. 3.3.6 Zusammenfassend liegen keine Verfahrensmängel vor, welche die Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft gebieten würden. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.
- 28 - SK.2020.40 3.4 Auslieferungsrechtlicher Grundsatz der Spezialität 3.4.1 RA Walder rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität i.S.v. Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1). Das Fürstentum Monaco habe A. im Hinblick auf die Straf- verfolgung wegen qualifizierter Geldwäscherei, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung an die Schweiz ausgeliefert. Eine nach der zitierten Bestim- mung erforderliche Zustimmung des ersuchten Staates zur Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Betrugstatbestand liege nicht vor. Es bestehe insoweit ein Verfahrenshindernis (TPF pag. 457.720.5/13/17). 3.4.2 Gemäss dem völkerrechtlich allgemein anerkannten, (u.a.) in Art. 14 Ziff. 1 EAUe verankerten Grundsatz der Spezialität darf der Ausgelieferte wegen einer ande- ren, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Ausliefe- rung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung sei- ner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgelie- fert hat, zustimmt (lit. a) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Mög- lichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, in- nerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (lit. b; vgl. auch die diesbezügliche Erklärung der Schweiz). Unter «Handlung», für welche die Auslieferung bewilligt wird, ist nicht der gesetz- liche Straftatbestand zu verstehen, sondern ein konkretes tatsächliches Vor- kommnis, ein einheitlicher Lebensvorgang, innerhalb dessen der Verfolgte einen Straftatbestand erfüllt hat bzw. erfüllt haben soll. Entsprechend bestimmt Art. 14 Ziff. 3 EAUe, dass, wenn die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung wäh- rend des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt wird, er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden darf, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewür- digten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Der Sachverhalt, für welchen die Auslieferung bewilligt worden ist, muss indes nicht vollständig unverändert der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist es zulässig, etwa nachträglich entdeckte Nebenumstände mitzuberücksichtigen, solange feststeht, dass es sich um das gleiche Geschehen handelt. In Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob der durch neue Umstände ergänzte Sachverhalt noch von der Auslieferungsbewilligung erfasst wird, hat der ersuchende Staat den Sach- verhalt unter Hinweis auf die neue Situation dem ersuchten Staat nochmals zur Prüfung vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.2).
- 29 - SK.2020.40 Das Spezialitätsprinzip bezweckt in erster Linie den Schutz der Souveränität des ersuchten Staates. Daneben bezweckt es aber auch den Schutz der ausgeliefer- ten Person im Rahmen ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 135 IV 212 E. 2.1). 3.4.3 Das Fürstentum Monaco bewilligte am 13. August 2012 die Auslieferung von A. für die ihm im – dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden – Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. Mai 2012 vorgeworfenen Straftaten. Diese waren im Haftbefehl als qualifizierte Geldwäscherei, Veruntreuung resp. qualifizierte unge- treue Geschäftsbesorgung rechtlich qualifiziert (BA pag. 18.1.2.465). Nach er- folgter Auslieferung von A. in die Schweiz ersuchte das Bundesamt für Justiz (BJ) auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 die zuständige monegassische Behörde (Direction des Services Judiciaires de la Principauté de Monaco) um Ausdehnung der Auslieferungsbewilligung be- züglich u.a. des gewerbsmässigen Betrugs. Dem Ersuchen war ein weiterer Haft- befehl der Bundesanwaltschaft gegen A., datiert vom 26. Oktober 2015, beige- legt, in dem die inkriminierten Sachverhalte – darunter insbesondere die vorlie- gend als Betrug angeklagten Taten (AP 1.2.2.1.2, 1.2.2.1.3, 1.2.2.1.4) – summa- risch dargestellt sind. Das BJ führte im genannten Schreiben aus, es handle sich vorliegend um die gleichen Straftaten, für welche das Fürstentum Monaco am
13. August 2012 die Auslieferung bewilligt habe. Nach Ansicht der Bundesan- waltschaft liege ein Anwendungsfall von Art. 14 Ziff. 3 EAUe vor; einer Zustim- mung des ausliefernden Staates gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe bedürfe es nicht. Für den Fall, dass das Fürstentum Monaco anderer Auffassung sei, werde es um Zustimmung nach der letztgenannten Bestimmung zur Verfolgung der im Haftbefehl vom 26. Oktober 2015 dargelegten Straftaten ersucht (BA pag. 18.1.2.465 f.; 6.5.1.1576 ff.). Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte die mo- negassische Auslieferungsbehörde dem BJ mit, dass sie die Auffassung der Bun- desanwaltschaft teile; es liege ein Anwendungsfall von Art. 14 Ziff. 3 EAUe, eine Zustimmung des Fürstentums Monaco für die Verfolgung der im Haftbefehl vom
26. Oktober 2015 dargelegten Taten sei nicht erforderlich (TPF pag. 421.510.6 f.). Die zur Diskussion stehenden Sachverhalte sind demnach gemäss der aus- drücklichen Bestätigung des ersuchten Staates von der Auslieferungsbewilligung gedeckt. Der Grundsatz der Spezialität ist klarerweise gewahrt. 3.4.4 Im Übrigen kann sich A. auch unter dem Aspekt von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe nicht auf das Spezialitätsprinzip berufen, ist er doch nach seiner Haftentlassung im März 2016 mehrmals zwecks Teilnahme an diesem Verfahren aus dem Aus- land in die Schweiz gereist.
- 30 - SK.2020.40 3.4.5 Nach dem Gesagten liegt unter dem Aspekt des auslieferungsrechtlichen Spezi- alitätsprinzips kein Verfahrenshindernis vor. 3.5 Interessenkonflikt bezüglich der Rechtsvertretung der D. Holding 3.5.1 Der Verteidiger von C., RA Ramsauer, stellt folgende Anträge mit Bezug auf die Rechtsvertretung der D. Holding: Es sei ein Interessenkonflikt der aktuellen Rechtsvertretung der D. Holding festzustellen, mit der Folge, dass sie zum Hauptverfahren nicht zuzulassen sei; es sei festzustellen, dass die bisherigen Eingaben der D. Holding, einschliesslich der Zivilklage, zulasten der Beschuldig- ten unverwertbar seien, eventualiter sei gutachterlich abzuklären, ob der dama- lige Generaldirektor der D. Holding BB. nach russischem Recht befugt war, die Anwaltsvollmacht auszustellen (TPF pag. 457.721.105). Zur Begründung bringt RA Ramsauer Folgendes vor: Die Vollmacht der Privat- klägerin D. Holding an ihre Rechtsvertretung sei vom (mutmasslichen) Banden- mitglied BB. erteilt worden. Mit der Ausdehnung des vorliegenden Strafverfah- rens auf BB. am 6. Oktober 2011 sei ein mit den anwaltlichen Berufsregeln nicht zu vereinbarender Interessenkonflikt der Rechtsvertretung der D. Holding ent- standen. BB. habe ein gewichtiges Interesse daran, von seinen eigenen mut- masslichen Tatbeiträgen abzulenken und diese in die Schuhe der Beschuldigten zu schieben. Eine unvoreingenommene Instruktion der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft sei damit von vornherein nicht gegeben gewesen, habe doch die Gefahr bestanden, dass der Vollmachtgeber (BB.) seine eigenen Interessen über jene der Privatklägerschaft stelle und die Instruktion der Rechtsvertretung mani- pulativ erfolge (TPF pag. 457.721.110 f.). Der Verteidiger von A. schliesst sich den vorliegenden Anträgen an (TPF pag. 457.720.13/17). 3.5.2 Mit Vollmacht vom 29. September 2011, unterzeichnet durch den damaligen Ge- neraldirektor BB., beauftragte die D. Holding die Rechtsanwälte der Anwalts- kanzlei DDDDDDDD. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorkommnissen. (BA pag. 15.2.1.78 ff.). Gemäss der aktenkundigen Satzung der D. Holding, Fassung Nr. 5 vom 13. Sep- tember 2011 (BA pag. B-18.1.1.2912 ff.), kam einzig dem Generaldirektor die originäre Befugnis zu, die D. Holding innerhalb und ausserhalb der Russischen Föderation zu vertreten und Vollmachten im Namen der Gesellschaft zu erteilen (Ziff. 37.3.4 und 37.3.7; BA pag. B-18.1.1.2937 f.). Die originäre Befugnis von BB. im Namen der D. Holding zu handeln, ergibt sich zudem aus dem aktenkun-
- 31 - SK.2020.40 digen Handelsregisterauszug der Russischen Föderation betreffend die D. Hol- ding vom 29. September 2011 (BA pag. 15.2.1.96). Es steht demnach ausser Frage, dass BB. nach russischem Recht zur Bevollmächtigung der Rechtsvertre- ter der D. Holding befugt war. Weiterer Abklärungen bedarf es diesbezüglich nicht. Indem RA Ramsauer und RA Walder unter Hinweis auf die mutmassliche Ver- wicklung von BB. in die inkriminierten Vorgänge einen Interessenkonflikt der Rechtsvertretung der D. Holding geltend machen, vertreten sie unzulässiger- weise die Interessen einer Drittperson (D. Holding). Da in Bezug auf die D. Hol- ding kein Fall notwendiger Verteidigung im Verfahren vorliegt, kann unter pro- zessualem Gesichtspunkt offenbleiben, ob sich die Rechtsvertretung der D. Hol- ding allenfalls in einem Interessenkonflikt befindet oder befand (vgl. dazu Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.5). Das Vorbringen, BB. könnte über die Rechtsvertretung der D. Holding manipulativ zu seinen Gunsten auf das Verfahren eingewirkt haben, betrifft die Beweiswürdigung der von der D. Holding eingebrachten Beweismittel, nicht die Verwertbarkeit. Über den Beweiswert der entsprechenden Beweismittel ist, soweit erforderlich, im Rahmen der materiellen Prüfung der Anklage zu befinden. 3.5.3 Zusammenfassend wird die D. Holding im Verfahren rechtskonform anwaltlich vertreten. Die diesbezüglichen Anträge der Verteidiger von C. und A. sind unbe- gründet und abzuweisen. 3.6 Beweisverwertbarkeit 3.6.1
3.6.1.1 Im Zusammenhang mit den hier zur Beurteilung stehenden Vorkommnissen wurde auch in Russland eine Strafuntersuchung geführt. Den von der Bundesanwalt- schaft rechtshilfeweise eingeholten Akten ist zu entnehmen, dass die zuständige Ermittlungsbehörde in Moskau am 8. Dezember 2011 infolge einer vom damali- gen Generaldirektor der D. Holding, BB., am 11. November 2011 erstatteten An- zeige ein Strafverfahren wegen Verdachts des Betrugs zum Nachteil der D. Hol- ding gegen Unbekannt einleitete. Am 27. Juli 2012 wurde das Strafverfahren auf B. ausgedehnt. Infolge seiner Inhaftierung in der Republik Moldau wurde das rus- sische Strafverfahren (Vorverfahren) gegen B. am 12. März 2018 mangels einer Möglichkeit für den Beschuldigten, an den Untersuchungshandlungen teilzuneh- men, einstweilig eingestellt (BA pag. 18.1.1.1.5 ff./808 ff./1067 f./1074 f.).
- 32 - SK.2020.40 3.6.1.2 B. wurde im russischen Verfahren vier Mal (zunächst als Zeuge, später als beschul- digte Person) einvernommen. Die entsprechenden Protokolle und deren Über- setzungen liegen bei den Akten (BA pag. 18.1.1.1.338 ff./452 ff./424 ff./486 ff.). 3.6.1.3 RA Ramsauer macht die Unverwertbarkeit der im russischen Verfahren depo- nierten Aussagen von B. zulasten der Mitbeschuldigten geltend, sofern sie nicht in den unter der Wahrung von Teilnahmerechten der Parteien erfolgten Einver- nahmen von B. im hiesigen Strafverfahren wiederholt worden seien (TPF pag. 457.721.109). 3.6.1.4 Die infragestehenden Aussagen wurden nicht im hiesigen, sondern im Strafver- fahren in Russland erhoben. Ein Teilnahmerecht der Parteien i.S.v. Art. 147 StPO (vgl. dazu sogleich) besteht insoweit nicht. Die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsrechts zu prüfen. 3.6.1.5 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtli- chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a, je m.w.H.). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aus- sage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Eine Aussage kann mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 2.2, je m.w.H.). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 118 Ia 462 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). 3.6.1.6 B. wurde im hiesigen Verfahren mehrfach, zuletzt an der Hauptverhandlung, un- ter Gewährung von Teilnahmerechten der Parteien einvernommen. C. und A. hatten somit hinreichende Gelegenheit, die sie belastenden Aussagen von B. aus
- 33 - SK.2020.40 dem russischen Strafverfahren in Zweifel zu ziehen und Fragen an ihn zu stellen, wovon sie (durch ihre Verteidiger) denn auch Gebrauch gemacht haben. Damit sind die Aussagen von B., die er im russischen Verfahren machte, vorliegend verwertbar. Entgegen dem Vorbringen von RA Ramsauer ist in prozessualer Hin- sicht unerheblich, ob die problematisierten Aussagen von B. im hiesigen Verfah- ren inhaltlich bestätigt wurden. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). 3.6.2
3.6.2.1 a) Die D. Holding führte 2011 eine unternehmensinterne Untersuchung betref- fend die hier zur Beurteilung stehenden Vorkommnisse. Der diesbezügliche Be- richt wurde am 31. Oktober 2011 erstattet. Die D. Holding reichte den Bericht zusammen mit der erwähnten Strafanzeige vom 11. November 2011 zuhanden der zuständigen russischen Strafverfolgungsbehörde ein. In der Folge wurde der Bericht durch die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise erhältlich gemacht (BA pag. 18.1.1.1.5 ff./210 ff.).
b) Am 8. November 2011 erstattete die D. Holding, handelnd durch RR., den da- maligen ersten stellvertretenden Generaldirektor der D. Holding, und SS., den damaligen Managing Director von TT. B.V., der (damaligen) Muttergesellschaft der D. Holding, in Beantwortung eines Fragenkatalogs der Bundesanwaltschaft einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO. Der Bericht stützt sich auf die Ergebnisse der erwähnten internen Untersuchung der D. Holding (BA pag. 12.8.62 ff.). 3.6.2.2 RA Ramsauer macht die Unverwertbarkeit der Ergebnisse der unternehmensin- ternen Untersuchung der D. Holding zulasten der Beschuldigten mangels Ge- währung von Teilnahmerechten geltend (TPF pag. 457.721.109). 3.6.2.3 Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernom- menen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Es genügt nicht, wenn sich die beschuldigte Person darauf beschränkt, die Unverwertbarkeit der Aussagen geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016
- 34 - SK.2020.40 E. 1.3; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3). Der Verzicht auf das An- wesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 m.w.H.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei ver- wertet werden, die nicht anwesend war. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftli- chen Bericht abzugeben. Bei der Einholung schriftlicher Berichte sind die Teil- nahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berich- ten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und – gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung – Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). 3.6.2.4 a) Bei dem zur Diskussion stehenden internen Untersuchungsbericht der D. Hol- ding handelt es nicht um ein im Rahmen des Strafverfahrens unmittelbar erho- benes Beweismittel. Ein Teilnahmerecht der Parteien i.S.v. Art. 147 StPO besteht insoweit nicht. Der Bericht gilt als Parteibehauptung (vgl. OLIVIER THORMANN, Sicht der Strafverfolger – Chancen und Risiken, in: Romerio/Bazzani (Hrsg.), In- terne und regulatorische Untersuchungen II, 2016, S. 123; DAVID MÜHLEMANN, Fairness und Verwertbarkeit unternehmensinterner Untersuchungen, AJP 2018, S. 474) und untersteht damit der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
b) Der von der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 145 StPO erhobene Bericht der D. Holding liegt bei den Akten und ist den Parteien bekannt. Die Beschuldigten hatten somit Gelegenheit, sich zum Bericht zu äussern und allenfalls eine münd- liche Vernehmung von dessen Verfassern zu beantragen. Letzteres haben sie nicht getan. Es ist somit von einem Verzicht auf eine Wiederholung der Beweis- erhebung gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO auszugehen.
c) Nach dem Gesagten sind die thematisierten Berichte der D. Holding verwert- bar. 3.6.3 RA Ramsauer macht sodann die Unverwertbarkeit von weiteren im Vorverfahren erhobenen Aussagen – namentlich von B. vom 8. August 2018, der Auskunfts- person NN. vom 13. Oktober 2011, des Zeugen AAA. vom 27. November 2013,
- 35 - SK.2020.40 der Zeugen resp. Auskunftspersonen BBB., CCC., DDD., EEE., JJ. und FFF. – zulasten der Beschuldigten wegen verschiedener behaupteter prozessualer Mängel geltend (TPF pag. 457.721.108). Das Gericht stützt sich im Folgenden nicht auf die fraglichen Aussagen. Es kann daher offenbleiben, ob diese einem Verwertungsverbot unterliegen. 4. Beweisanträge 4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung erkannte das Gericht bestimmte von den Ver- teidigern von A. und C. eingereichte Unterlagen zu den Akten (TPF pag. 457.720.26/29). 4.2 Zudem nahm das Gericht auf Antrag von RA Ramsauer einen (formellen) Beizug der Akten des Vorgängerverfahrens SK.2016.12 vor. Dem in diesem Zusammen- hang gestellten prozessualen Antrag von RA Ramsauer auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks Aktenstudium wurde nicht stattgegeben, da die Par- teien die fraglichen Akten bereits aus dem Vorgängerverfahren kannten (TPF pag. 457.720.27). 4.3 Die Verteidiger stellten zahlreiche weitere Beweisanträge (als Eventualanträge zu den Anträgen auf Anklagerückweisung), namentlich auf Befragungen von di- versen Personen (darunter von MM.) und Aktenbeizüge. Die betreffenden Be- weisanträge waren zu einem grossen Teil bereits im Vorgängerverfahren SK.2016.12 und im Vorfeld der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren ge- stellt worden. Sie waren von der Verfahrensleiterin im Wesentlichen jeweils ab- gewiesen worden, zuletzt mit den erwähnten Verfügungen vom 31. Mai und
13. Juli 2021 (TPF pag. 457.250.3 ff., 457.255.7 ff.). Das Gericht wies in der Hauptverhandlung die betreffenden Beweisanträge, unter Vorbehalt einer allfäl- ligen Wiederaufnahme der Parteiverhandlungen i.S.v. Art. 349 StPO, ab. Es er- wog dabei Folgendes: Das Verfahren dauere bereits mehr als zehn Jahre; es handle sich um eine Haftsache. Vor diesem Hintergrund habe das Beschleuni- gungsgebot (Art. 5 StPO) in casu ein besonders grosses Gewicht. Die Verteidiger hätten umfangreiche Beweismassnahmen beantragt. Die betreffenden Beweis- mittel müssten zu einem grossen Teil über den zeitaufwändigen Rechtshilfeweg erhältlich gemacht werden, was eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine unbestimmte Zeit zur Folge hätte. Die Entscheidrelevanz der beantragten Beweismittel lasse sich ohne eine umfassende Prüfung des bereits vorhande- nen, sehr umfangreichen Beweismaterials nicht abschliessend beurteilen. Die Beweisanträge seien daher im aktuellen Stadium des Verfahrens abzuweisen. Bei Bedarf bestehe die Möglichkeit, das Beweisverfahren nach Abschluss der Parteivorträge gemäss Art. 349 StPO wieder zu eröffnen (TPF pag. 457.720.27).
- 36 - SK.2020.40 Im Rahmen der Urteilsberatung kam das Gericht zum Schluss, dass eine Ergän- zung von Beweisen gemäss Art. 349 StPO nicht notwendig ist. Soweit die zur Diskussion stehenden Beweisanträge Sachverhalte betreffen, in Bezug auf wel- che keine Schuldsprüche erfolgen, sind sie gegenstandslos. Die Sachverhalte, in Bezug auf welche die Beschuldigten schuldig gesprochen werden, sind wiede- rum nach Auffassung des Gerichts aufgrund des vorhandenen Beweismaterials, insbesondere durch Sachbeweise, ausreichend geklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Beweismittel zu relevanten zusätzlichen Erkenntnissen führen könnten. Dies betrifft u.a. auch die thematisierte Befragung von MM. 4.4 RA Ramsauer und RA Walder stellten sodann bestimmte Beweisanträge, welche der Interessenwahrung der beschwerten Dritten J. Inc. resp. FF. S.L.U. dienen. Auf diese Anträge trat das Gericht nicht ein, da die Antragsteller nicht zur Wahr- nehmung von Interessen Dritter legitimiert sind (TPF pag. 457.720.28). II. Zusammengefasster Anklagesachverhalt / Struktur der Anklage 1. Die Anklage geht im Kern vom folgenden Sachverhalt aus: B. und C. sollen geplant haben, sich von der D. Holding EUR 100 Mio. zu ver- schaffen und diese in die Schweiz zu transferieren. Gemäss diesem Plan habe die D. Holding gestützt auf ein «Agreement of Understanding» vom 4. Oktober 2010 bzw. ein «Loan Agreement» vom 5. Oktober 2010 mit der C. zuzurechnen- den liechtensteinischen Briefkastenfirma GGG. Trust bei zwei russischen Ban- ken in Moskau (Bank HHH. (RU), Bank III. (RU)) Darlehen über je EUR 50 Mio. aufgenommen. Die betreffenden Beträge seien am 7. und 8. Oktober 2010 auf ein von B. und C. vorbereitetes Konto der D. Holding bei der Genfer Niederlas- sung der Bank E. (CH) überwiesen worden. In der Folge hätten B. und C. versucht, die bei der Bank E. (CH) deponierten EUR 100 Mio. zu belehnen und für die Eröffnung einer Kreditlinie zu Gunsten der H. LLC, einer US-amerikanischen Gesellschaft, bei einer US-amerikanischen Bank weiterzuverwenden. Die Bank E. (CH) habe dies jedoch abgelehnt. Darauf- hin sei A. hinzugezogen worden. An einem gemeinsamen Treffen im Hotel JJJ., Zürich, im Dezember 2010 hätten die drei Beschuldigten beschlossen, die EUR 100 Mio. der D. Holding auf ein Konto der A. gehörenden liechtensteini- schen Aktiengesellschaft I. SA bei der Bank F., Zürich, zu transferieren. Im «Joint Venture – Project Funding and Profit Sharing Agreement» vom 13. Dezember 2010 zwischen der D. Holding und der I. SA (nachfolgend: JVA D. Holding/I. SA)
- 37 - SK.2020.40 sei entsprechend ein Transfer von EUR 100 Mio. vertraglich fixiert worden. Mit- tels verschiedener Täuschungshandlungen sei es den Beschuldigten gelungen, bei zuständigen Mitarbeitern der Bank E. (CH) die Vorstellung hervorzurufen, das Empfängerkonto der Bank F. gehöre ebenfalls der D. Holding. Am 15. Dezember 2010 seien EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank F. überwiesen worden, wodurch die D. Holding die Verfügungsmacht über dieses Geld an die I. SA verloren habe. Dieser sowie alle nachfolgenden Transfers seien in den Geschäftsbüchern der D. Holding nicht mehr erfasst worden. Nach dem Transfer zur Bank F. seien die EUR 100 Mio. in rascher Folge und ohne Anlagestrategie über diverse Gesellschaften und Bankkonten geleitet wor- den. Durch verschiedene Teilentnahmen von insgesamt EUR 11 Mio. seien im Februar 2011 von den Geldern der D. Holding nur noch EUR 89 Mio. vorhanden gewesen. Bei der Weiterleitung zur Bank P. (CH) am 11. März 2011 seien sie mit Anlagegeldern in Höhe von EUR 11 Mio., welche der G. SA gehört hätten, auf- gestockt und auf dem Konto von PP.-Fund 1 zusammengeführt worden. Gleich- zeitig sei gegenüber der Bank P. (CH) vorgetäuscht worden, die D. Holding sei die wirtschaftlich Berechtigte an den gesamten EUR 100 Mio. Am 6. April 2011 sei dieser Betrag auf ein auf die D. Holding lautendes Konto bei der Bank KK., Zürich weitertransferiert worden. Die rechtmässigen Organe der D. Holding hät- ten damals keine Kenntnis von diesem Konto gehabt. Bevor die Bank KK. Ver- dacht geschöpft und diesen am 17. Juni 2011 der MROS gemeldet habe, sei es den Beschuldigten mittels fingierter Verträge gelungen, am 27. Mai 2011 EUR 25 Mio. auf das Konto der I. SA bei der Bank F. und am 3. Juni 2011 EUR 20 Mio. auf ein Konto der KKK. Ltd., einer auf den British Virgin Islands registrierten Ge- sellschaft, bei der Bank CC. (Hong Kong) zu transferieren. Zwei weitere Aufträge vom 10. Juni 2011 bezüglich der Überweisungen von insgesamt USD 70 Mio. auf ein Konto der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi), Vereinigte Arabische Emirate, habe die Bank KK. nicht mehr ausgeführt. 2. Die Bundesanwaltschaft führt gegen alle drei Beschuldigten jeweils eine Haupt- und eine Eventualanklage wegen verschiedener Straftaten, gegen A. und C. zu- dem jeweils eine Alternativ- resp. Subalternativanklage (i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO). Die Eventual-, Alternativ- und Subalternativanklagen sind, wie sich im Fol- genden zeigen wird, von untergeordneter Bedeutung und führen in keinem Fall zu einem Schuldspruch. Der Übersichtlichkeit halber wird im Folgenden auf eine Angabe der eventualiter angeklagten Straftatbestände im Titel der jeweiligen Ka- pitel verzichtet. Die Alternativ- und Subalternativanklagen unterscheiden sich in sachverhaltlicher Hinsicht zum Teil von den Haupt- und Eventualanklagen. Sie werden daher in einem separaten Kapitel abgehandelt.
- 38 - SK.2020.40 III. Gewerbsmässiger Betrug (A.); mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Betrug, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.) 1. Überblick über die einzelnen Anklagepunkte 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. in der Hauptanklage gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) in vier Fällen (AP 1.2.2.1), B. mehrfachen, teilweise versuchten Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) in fünf Fällen (AP 1.3.2.1) und C. (einfachen) Betrug (AP 1.4.2.1.1) vor. C. wird in der Hauptanklage zudem Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB) in Zusammenhang mit vier Sachverhalten zur Last gelegt (AP 1.4.2.3), bezüglich welcher B. in der Hauptanklage wegen Betrugs angeklagt ist. Es ist angezeigt, die betreffenden Vorwürfe gegen B. und C. im Folgenden zusammen zu prüfen. 1.2 Die inkriminierten Sachverhalte werden den Beschuldigten zudem zum Teil in der Eventualanklage unter dem Titel der mehrfachen qualifizierten, teilweise ver- suchten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB (B., AP 1.3.3), Teilnahme (Art. 24 oder 25, 26 StGB) an der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (A., AP 1.2.3) resp. Teilnahme an der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C., AP 1.4.3) zur Last gelegt. 1.3 Im Zentrum der Anklage steht die Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. De- zember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank F. Den Beschuldigten wird diesbezüglich in der Hauptanklage mittäterschaftlich begangener Betrug vorgeworfen. Es bietet sich an, im Folgen- den zunächst diesen Anklagesachverhalt mit Bezug auf alle drei Beschuldigten zu beurteilen. Anschliessend werden – dem Aufbau der Anklage folgend – wei- tere Anklagepunkte betreffend A. wegen gewerbsmässigen Betrugs und danach die übrigen Anklagepunkte betreffend B. wegen mehrfachen, teilweise versuch- ten Betrugs sowie die Anklagepunkte betreffend C. wegen mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung geprüft.
- 39 - SK.2020.40 2. Rechtliches 2.1 Betrug 2.1.1 Grundtatbestand Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde geleg- ten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.w.H.). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Dieses Erfor- dernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (ma- noeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von be- sonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Anga- ben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels ge- führt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentli- che Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vor- kehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder in- tellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist ist aber auch schon bei ein- fachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht,
- 40 - SK.2020.40 dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beein- trächtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterord- nungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rah- men von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, son- dern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschen- den führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadä- quate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugs- rechtlich nicht geschützt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1). Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECH- SEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 146 N. 14 StGB).
Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N. 15 StGB; MAEDER/NIGGLI, Bas- ler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 146 StGB N. 132 ff.).
- 41 - SK.2020.40 Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Dieser kann auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen, wenn dieser im Rah- men einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d, m.w.H.). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensver- fügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt; späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (BGE 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb). In subjektiver Hinsicht wird nebst dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestreb- ten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädig- ten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zulasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die be- absichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbil- ligt wird (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 N. 15 StGB; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Strafta- ten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 63). 2.1.2 Gewerbsmässigkeit Gewerbsmässiges Handeln i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbs- mässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlos- sen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Ein- künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Ge- werbsmässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3).
- 42 - SK.2020.40 2.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Den Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu ver- walten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei un- ter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermö- gen geschädigt wird (Abs. 1). Strafbar macht sich auch, wer als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Handelt der Täter mit un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht, liegt nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile dessel- ben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer so- wie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalge- sellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zu- kommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.w.H.). Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Zwischen der Verlet- zung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammen- hang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.w.H.). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezi- eller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 6.3). Der qualifizierte Tatbestand setzt zu- sätzlich die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (Urteil des Bundesge- richts 6B_1203/2015 vom 21. September 2016 E. 3.2).
- 43 - SK.2020.40 2.3 Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB des Versuchs strafbar. Beim Versuch erfüllt der Tä- ter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). 2.4 Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft 2.4.1 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht, der Täter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen ver- mag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Vo- raussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Mittäterschaft setzt unter ande- rem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 120 IV 265 E. 2c/aa). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell-rechtlich begründete Be- weiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeits- teilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen
- 44 - SK.2020.40 lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 2.4.2 Anstiftung Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzufüh- ren sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demje- nigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Ver- übung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist viel- mehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes mo- tivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervor- rufen kann (BGE 127 IV 122 E. 2b/aa; 128 IV 11 E. 2a; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt (BGE 127 IV 122 E. 4a; 116 IV 1 E. 3d; je mit Hinweisen). 2.4.3 Gehilfenschaft Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Verge- hen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Ge- hilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, wenn er die
- 45 - SK.2020.40 wesentlichen Züge des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 mit Hinweisen). 3. Betrug zum Nachteil der D. Holding (A., B., C.) – Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 3.1 Zusammengefasster Anklagevorwurf 3.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft in der Hauptanklage A. (AP 1.2.2.1.1), B. (AP 1.3.2.1.1) und C. (AP 1.4.2.1.1) zusammengefasst vor, sich des mittäterschaftlich began- genen Betrugs schuldig gemacht zu haben, indem sie in arbeitsteiligem Zusam- menwirken die Mitarbeiter der Bank E. (CH), Genf, durch arglistige Täuschungs- handlungen dazu bestimmt hätten, am 14. Dezember 2010 EUR Mio. 100 vom Konto der D. Holding bei dieser Bank auf ein Konto der A. zuzurechnenden I. SA bei der Bank F. zu überweisen. Durch diesen Transfer habe die D. Holding die Verfügungsmacht über die EUR 100 Mio. verloren und sei im entsprechenden Umfang am Vermögen geschädigt worden. 3.1.2 In der Eventualanklage wird B. (AP 1.3.3.1.1) im Zusammenhang mit der erwähn- ten Transaktion qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, A. (AP 1.2.3.1) und C. (AP 1.4.3.1) jeweils Teilnahme daran vorgeworfen. 3.2 Standpunkte der Beschuldigten 3.2.1 Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe. 3.2.1.1 A. macht im Wesentlichen geltend, das der inkriminierten Überweisung von EUR 100 Mio. zugrundeliegende JVA D. Holding/I. SA sei (aus seiner Sicht) echt ge- wesen. Die Aufgabe der I. SA gemäss diesem Vertrag habe darin bestanden, der D. Holding Kontakte für die angestrebten Investitionen zu vermitteln und diese zu begleiten; die D. Holding habe das Kapital zur Verfügung gestellt. Nach dem Transfer von EUR 100 Mio. an die I. SA habe er vertragsgemäss Finanzanlagen in einen Luxemburger Fonds getätigt (BA pag. 13.5.691 ff./797/1010/1028/1207, 13.1.1308 f.; TPF pag. 457.731.31/35). Er habe B. über dessen Übersetzer C. stets über alle Geldflüsse informiert, sofern es sich dabei nicht um Verwendung von der I. SA gemäss dem JVA zustehenden Gewinnen gehandelt habe (BA pag. 13.5. 1157/2627 f./2678/2681; TPF pag. 457.731.48). Er sei während der gesam- ten Tatzeit davon ausgegangen, dass es sich bei B. um einen rechtmässigen
- 46 - SK.2020.40 Vertreter der D. Holding gehandelt habe. Über dessen unrechtmässige Handlun- gen habe er nichts gewusst (BA pag. 13.5.390/1155 f./1998 f./2695, 13.1.1220/1380; TPF pag. 457.731.9). 3.2.1.2 B. bringt vor, er habe streng nach seinen Dienstverpflichtungen und im Auftrag seiner Arbeitgeberin, D. Holding, gehandelt. Das Finanzierungsprojekt der D. Holding, in dessen Kontext die inkriminierten Handlungen erfolgten, sei nicht seine Idee gewesen; er sei von der Firmenleitung der D. Holding mit der Umset- zung dieses Projekts beauftragt worden (BA pag. 13.2.332/2845 f.; TPF pag. 457.731.91). Seine Vorgesetzten, T. und NNN. (Leiter des Finanzdepartements der D. Holding), seien über alle seine diesbezüglichen Handlungen informiert ge- wesen. Die Entscheidung betreffend den Abschluss des JVA mit der I. SA und den Transfer von EUR 100 Mio. zur Bank F. sei von T. getroffen worden (BA pag. 13.2.333/347 f./768; TPF pag. 457.731.37). Das Ziel der Zusammenarbeit mit der I. SA sei gewesen, Investitionen für die D. Holding-Projekte zu akquirieren. Die EUR 100 Mio. hätten dabei als Sicherheit dienen sollen. Das Businessmodell sei von der I. SA vorgeschlagen worden. Er habe keine genaue Vorstellung gehabt, wie dieses Businessmodell funktionieren würde. Er habe sich voll auf den Joint Venture Partner der D. Holding (A.) verlassen. Aufgrund der vom Kundenberater der Bank F., OOO., erhaltenen Informationen sei er überzeugt gewesen, dass das Geld in der alleinigen Verfügungsmacht der D. Holding bleiben würde und dass A. ohne ihn mit dem Geld nichts würde unternehmen können (BA pag. 13.2.349/448; TPF pag. 457.731.32 f.). Nach der Überweisung der EUR 100 Mio. zur Bank F. im Dezember 2010 bis zum Eingang derselben Summe auf dem Konto der D. Holding bei der Bank KK. im April 2011 habe er von A. nur sehr wenige Informationen erhalten. Über die in dieser Zeit von A. vorgenommenen Transaktionen mit dem Geld der D. Holding habe er keine Kenntnis gehabt (BA pag. 13.2.784 f./928/942, 13.5.2628, 13.1.2503; TPF pag. 457.731.48/55). Die Aussagen von B. im vorliegenden Verfahren unterscheiden sich erheblich von seinen aktenkundigen Aussagen, die er im Rahmen der internen Untersu- chung der D. Holding sowie im russischen Strafverfahren machte. Aus letzteren geht insbesondere hervor, dass B. im Zusammenhang mit den inkriminierten Ge- schäften im Namen der D. Holding ohne Vollmacht gehandelt und diverse Doku- mente gefälscht haben soll (vgl. dazu näher E. IX.2.2.1.1). Hierzu bringt B. im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen Folgendes vor: Im Verlaufe der internen Untersuchung der D. Holding habe der Direktorenrat, nachdem bekannt gewor- den sei, dass in der Schweiz ein Strafverfahren im gleichen Zusammenhang ge- führt werde, den Entschluss gefasst, dass die Firmenleitung – BB. und T. – nicht angefasst werden dürfe und dass er (B.) die Verantwortlichkeit allein überneh- men solle. Das Beweismaterial sei entsprechend manipuliert worden; er habe die
- 47 - SK.2020.40 fraglichen Aussagen in der internen Untersuchung der D. Holding und im russi- schen Strafverfahren auf Anweisung seines dortigen Anwalts gemacht, mit dem Ziel, jeglichen Verdacht von BB. und T. abzuwenden und sich selbst als Allein- schuldigen erscheinen zu lassen (BA pag. 13.2.135 f./139 f./2625; TPF pag. 457.731.92, 457.732.4 f.). 3.2.1.3 C. macht geltend, er sei bloss als Übersetzer für B. tätig gewesen (BA 13.1.8/14/1307/2284/2289/2299/2312; TPF 457.731.10 f./33/48). B. sei für ihn rechtmässiger Vertreter der D. Holding, A. ein Geschäftspartner und Finanzbe- rater der D. Holding gewesen (BA 13.1.6/1219 f./1307 f./2289). Alle Entscheide betreffend die inkriminierten Geschäfte seien von B. und A. getroffen worden. Er (C.) sei kein Finanzfachmann, er habe sich nicht in die Geschäfte der D. Holding vertieft. Er habe keinen Einfluss auf irgendwelche Entscheidungen oder Geld- flüsse gehabt (BA pag. 13.1.72/196/503/1307/ 2173/2312; TPF pag. 457.731.9/33/48). 3.2.2 Weiter wird auf die Aussagen der Beschuldigten zu den konkreten Umständen des Anklagesachverhalts verwiesen (vgl. nachstehend E. III.3.3). 3.3 Beweiswürdigung 3.3.1 D. Holding / Funktionen und Befugnisse von B., T. und BB. 3.3.1.1 Bei der D. Holding handelt es sich um ein im Jahre 2002 gegründetes russisches Maschinenbauunternehmen und landesweit grössten Hersteller von Eisenbahn- fahrzeugen. Das Unternehmen hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach russischem Recht und ist in Moskau domiziliert (BA pag. 7.1.1.62, 7.5.3.99). 3.3.1.2 Generaldirektor der D. Holding in der anklagerelevanten Zeit war BB. Ihm kamen umfassende Zuständigkeiten in sämtlichen Bereichen der operativen Tätigkeit der D. Holding zu. Gemäss den aktenkundigen Statuten der D. Holding («Sat- zung der geschlossenen Aktiengesellschaft D. Holding», Fassung Nr. 4, vom
28. Dezember 2007, in Kraft bis 12. September 2011 [BA pag. B-18.1.1.3010, vgl. auch B-18.1.1.2912]) hatte der Generaldirektor u.a. folgende Kompetenzen: Die Interessen der Gesellschaft sowohl in der Russischen Föderation als auch im Aussenverhältnis zu vertreten, Vollmachten im Namen der D. Holding zu er- teilen, vertragliche Beziehungen mit Dritten einzugehen sowie bei Banken bzw. Kreditinstituten Konten der Gesellschaft zu eröffnen (Ziff. 37.3.4., 37.3.7, 37.3.8). Ihm allein kam sodann die Befugnis zu, nach vorgängigem Beschluss des Direk- torenrats (Verwaltungsrat) oder der Generalversammlung der Aktionäre Verträge
- 48 - SK.2020.40 über die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) zu unter- zeichnen (D. Holding-Statuten, Ziff. 21.1.18, 31.1.28 [BA pag. 18.1.1.1.613/744]). Analoges galt für Kapitalanlagen: Investitionen von Finanzmitteln der Gesell- schaft in Immobilien oder Aktien bedurften einer Bewilligung des Verwaltungsra- tes (D. Holding-Statuten, Ziff. 31.1.8 [BA pag. 12.8.108, 18.1.1.1.613/768]). 3.3.1.3 a) T. war ab Juni 2006 einer von drei ersten stellvertretenden Generaldirektoren der D. Holding (vgl. BA pag. 18.1.1.1.680, 18.1.1.932). Diesen kamen keine be- sonderen Vollmachten oder Zuständigkeiten zu, sondern einzig die operativen Kompetenzen, die ihnen vom Generaldirektor delegiert wurden. Jener räumte den stellvertretenden Generaldirektoren, darunter T., breite Handlungsvollmach- ten ein (BA pag. 12.8.106). Insbesondere stattete BB. T. am 30. Juli 2010 mit einer Generalvollmacht aus, die es ihm u.a. ermöglichte, zu Gunsten der D. Hol- ding Transaktionen durchzuführen, darunter Verträge verschiedener Art, Zah- lungsanweisungen und Rechnungen zu unterzeichnen und Bankkonten für die D. Holding zu eröffnen bzw. zu kündigen (BA pag. B-18.1.1.3334 [Nr. 093/10-Д]; 12.8.106 f., 18.1.1.1.612). Die Befugnis zur Unterzeichnung von Kreditverträgen war ihm bis zu einer Kreditlimite von über EUR 100 Mio., jedoch unter EUR 500 Mio. gestattet (BA pag. 18.1.1.934, 18.1.1.1.620). T. kam zudem die Befug- nis zu, für die D. Holding Verbindlichkeiten einzugehen, namentlich Darlehen von bis zu EUR 100 Mio. aufzunehmen, Vermögensverwaltungs- und Treuhandver- träge mit Gewinnbeteiligung abzuschliessen und er konnte auch über Vermö- genswerte der D. Holding in der Höhe von EUR 100 Mio. verfügen (BA pag. 12.8.108). Hingegen war er nicht befugt, Verträge zur Gründung von Joint Ven- tures abzuschliessen (vgl. E. III.3.3.1.2). T. kam im anklagerelevanten Zeitraum als einzigem stellvertretendem Generaldirektor die Kontrollverantwortlichkeit über Erwerb, Verwaltung und Verfügung von Vermögenswerten, auch in der Höhe von EUR 100 Mio. zu. Der T. direkt unterstellte Leiter des Finanzdeparte- ments der D. Holding, NNN., hatte ihm Rechenschaftsberichte über die gefass- ten Entscheidungen vorzulegen (BA pag. 18.1.1.1.612).
b) T. wurde im Herbst 2011 im Zusammenhang mit der internen Untersuchung der D. Holding betreffend das Schicksal der EUR 100 Mio. von seiner Funktion als Vize-Generaldirektor suspendiert und seine Generalvollmacht wurde wider- rufen (BA pag. 18.1.1.1.747). Im Februar 2012 wurde er in ein Tochterunterneh- men der D. Holding, PPP. OAO, als Executive Director versetzt (BA pag. 18.1.1. 629/933, B-7.5.3.101). 3.3.1.4 a) B. war seit 2008 Leiter der Ressourcenverwaltungsabteilung – der Abteilung für Arbeit mit Kreditinstituten – des Finanzdepartements der D. Holding (BA pag.
- 49 - SK.2020.40 18.1.1.1.315/329/612, 18.1.1.961). Ihm kam die Aufgabe zu, mit Bezug auf Fi- nanzierungsmöglichkeiten relevante Informationen hinsichtlich der Zinssätze und anderen Bedingungen bei in- und ausländischen Banken erhältlich zu machen, diese Informationen seinem direkten Vorgesetzten NNN. sowie T., mitsamt sei- nen diesbezüglichen Empfehlungen vorzulegen und anschliessend die besten Zinssätze und Kreditbedingungen für die D. Holding auszuhandeln (BA pag. 12.8.98 f., 18.1.1.961). Gemäss der Stellenbeschreibung des Leiters der Abtei- lung Ressourcenverwaltung des Finanzdepartements der D. Holding, welche Be- standteil des Arbeitsvertrags von B. bildete, hatte dieser die Kontrolle über die Übergabe von Informationen an die Organisationseinheiten der Gesellschaft inne und hatte die rechtzeitige Übergabe von Dokumenten zu organisieren (BA pag. B-15.2.1.4.144-149, 13.2.1893).
b) Umstritten ist, ob B. in der tatrelevanten Zeit befugt war, die D. Holding zu vertreten, insbesondere in ihrem Namen Bankkonten zu eröffnen und Verträge abzuschliessen. aa) B. behauptet, er habe stets gemäss seinem Pflichtenheft gehandelt. Er habe über alle notwendigen Rechte und Vollmachten für die Eröffnung der Bankkonten der D. Holding und den Abschluss von Verträgen in ihrem Namen verfügt (BA pag. 13.2.332/2845 f.; TPF pag. 457.731.91). Dieser Darstellung stehen die übrigen Untersuchungsergebnisse entgegen. bb) Die D. Holding führte in ihrem Bericht vom 8. November 2011 zuhanden der Bundesanwaltschaft aus, B. habe während des relevanten Zeitraums keine Voll- machten oder Befugnisse zum Abschluss von Vereinbarungen hinsichtlich der Aufnahme von Krediten bzw. Platzierung von Geldanlagen jeglicher Höhe im Na- men der D. Holding, namentlich Vermögensverwaltungs-, Treuhand- oder Joint- Venture-Verträge mit Gewinnbeteiligung oder zur Verfügung über Vermögens- werte der D. Holding in der Höhe von EUR 100 Mio., gehabt (BA pag. 12.8.99). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass T. im Rahmen der ihm von BB. erteil- ten Handlungsvollmachten seine eigenen Kompetenzen nicht delegieren und keine Vollmachten erteilen konnte (BA pag. 12.8.108). cc) BB. und T. gaben bei ihren rechtshilfeweisen Einvernahmen vom 16. resp. 18./19. Oktober 2012 beide an, B. habe zur Tatzeit keine Vollmachten gehabt, die D. Holding zu vertreten (BA pag. 18.1.1.1.744, 18.1.1.966). BB. erklärte, das Recht zur Erteilung von Vollmachten sei nur ihm zugekommen. Alle von ihm aus- gestellten Vollmachten seien ohne Übertragungsrecht. Er habe ausser T. nie- mandem Vollmachten zur Durchführung von Finanzoperationen erteilt. B. habe
- 50 - SK.2020.40 nur eine Vollmacht für Geschäfte mit depotführenden Instituten gehabt, die Ende 2008 ausgestellt und auf ein Jahr befristet gewesen sei. Später seien B. keine Vollmachten mehr ausgestellt worden (BA pag. 18.1.1.1.745). T. gab an, dass er nicht berechtigt gewesen sei, Vollmachten zu erteilen (BA pag. 18.1.1.1.615). dd) Die Angaben der D. Holding, von BB. und T. bezüglich fehlender Vertretungs- befugnis von B. werden durch das bei den Akten liegende Register der D. Hol- ding der in den Jahren 2009 bis 2011 erteilten Vollmachten bestätigt (BA pag. B- 18.1.1.3324 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass B. im betreffenden Zeitraum nur eine auf ein Jahr befristete Vollmacht vom 25. August 2009 erteilt worden war, die ihm einzig die Befugnis einräumte, Eingaben an die geschlossene Aktienge- sellschaft «Nazionalnij Depositarnij Tsentr» (eine Depotstelle für Finanzinstru- mente in Russland) zu richten. Für die in der Anklage thematisierten Handlungen ist diese Vollmacht offensichtlich nicht relevant. B. wendet diesbezüglich ein, das vorliegende Register betreffe nur Vollmachten für Handlungen in Russland. Diese Vollmachten seien von BB. ausgestellt wor- den. Daneben habe es in der tatrelevanten Zeit ein weiteres Register für die Voll- machten für Tätigkeiten im Ausland gegeben. Dieses Register sei vom Finanz- departement geführt worden. Die darin erfassten Vollmachten seien von T. un- terzeichnet worden, der wiederum von BB. dazu bevollmächtigt gewesen sei. Im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding sei festgestellt worden, dass das Register des Finanzdepartements abhandengekommen sei (BA pag. 13.2.1897; TPF pag. 457.731.11 f./16/19). Dem ist entgegenzuhalten, dass im aktenkundigen Register sehr wohl diverse Vollmachten für Handlungen im Aus- land (z.B. für Vertretung der D. Holding in Usbekistan, Weissrussland, Kasachs- tan, im Iran; für die Führung von Verhandlungen in den baltischen Staaten und Polen; für die Gründung einer Firma im Rahmen des JV mit QQQ. SA in Amster- dam, Niederlande etc.) erfasst sind (BA pag. B-18.1.1.3325/3327/3329 f.). Die Erklärung von B. hierzu, die betreffenden Vollmachten seien deshalb in diesem Register zu finden, weil sie von BB. ausgestellt worden seien (TPF pag. 457.731.20), ist unglaubhaft, wie folgender Umstand beweist. B. verwendete für die Eröffnung eines auf die D. Holding lautenden Bankkontos bei der Bank KK., Zürich (nachfolgend: Konto «D. Holding» bei der Bank KK.), im März 2011 eine angeblich von BB. unterzeichnete Vollmacht vom 2. März 2011 (BA pag. B- 7.1.1.7.27). Diese Vollmacht, obwohl angeblich von BB. ausgestellt, ist im akten- kundigen Register nicht verzeichnet. Wäre sie echt, müsste sie – auch wenn man der Darstellung von B. folgen würde – im aktenkundigen Register verzeichnet sein, was nicht der Fall ist. Damit ist unzweifelhaft, dass es sich beim vorliegen- den Register um ein umfassendes Verzeichnis handelt, in dem alle von der D. Holding im angegebenen Zeitraum erteilten Vollmachten für Handlungen im
- 51 - SK.2020.40 In- wie im Ausland erfasst sind. Die diesbezüglichen Erklärungen von B. sind klarerweise als Schutzbehauptungen zu werten. Nachdem im vorliegenden Re- gister keine auf B. ausgestellten Vollmachten verzeichnet sind, kann als erstellt gelten, dass B. im hier interessierenden Zeitraum keine Vertretungsbefugnis für die D. Holding hatte; insbesondere war er nicht berechtigt, im Namen der D. Hol- ding Verträge abzuschliessen und Bankkonten zu eröffnen. ee) Bezüglich der fehlenden Kompetenz von B. zum Abschluss von Joint Venture Verträgen ist zudem auf E. III.3.3.5.7 zu verweisen.
c) B. wurde durch Beschluss des Taganskij Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 11. September 2012 aufgrund der gegen ihn laufenden russischen Strafun- tersuchung vorläufig von seiner Funktion bei der D. Holding suspendiert (BA pag. B-15.2.1.4.241 f.). Gemäss Aussagen von B. soll er aber bis 2015 weiterhin sei- nen Lohn erhalten haben, allerdings nicht durch übliche Auszahlung auf sein Konto, sondern durch die Übergabe in einem Briefumschlag. Das Ganze sei in- offiziell gewesen; niemand von der D. Holding würde dies so bestätigen. Seither erhalte er keinen Lohn mehr, sei aber weiterhin bei der D. Holding angestellt (BA pag. 13.2.30/2613; TPF pag. 457.732.3). Der Hintergrund sei die (erwähnte) Ent- scheidung der Geschäftsleitung der D. Holding, BB. und T. aus der Verantwor- tung zu nehmen (vgl. E. III.3.2.1.2). Er (B.) habe die ganze Verantwortung auf sich genommen. Die D. Holding sei mit dieser «Position» einverstanden. Er hoffe, dass seine «Position» honoriert werde (TPF pag. 457.732.4 f.). 3.3.2 Eröffnung des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) (29. September 2010) 3.3.2.1 Nach einem im Jahre 2008 abgeschlossenen Joint Venture Vertrag zwischen der D. Holding und dem französischen Eisenbahnhersteller QQQ. SA im Zusammen- hang mit einem Projekt im Bereich von Doppelstockwagen für die Russische Staatsbahn (BA pag. B-7.4.1.271) erhielt die Ressourcenverwaltungsabteilung des Finanzdepartements der D. Holding vom Generaldirektor BB. und dem stell- vertretenden Generaldirektor T. den Auftrag, nach einer langfristigen Finanzie- rung in Höhe von jährlich EUR 450 Mio. zu suchen. In der Folge erarbeitete die Ressourcenabteilung ein Finanzierungsprojekt, welches von T. genehmigt wurde. Demgemäss sollten Schuldverschreibungen (Bonds) der D. Holding in Höhe eines Gegenwertes von EUR 350 Mio. auf der Basis einer Finanzierung durch ausländische Gesellschaften und Banken emittiert werden. Die Platzierung der Obligationen sollte gegen Provision über Vermittler erfolgen. Als Nachweis der Zahlungsfähigkeit der D. Holding wurde die Platzierung von Geldmitteln der D. Holding in Höhe von EUR 100 Mio. auf ein Konto bei einer ausländischen Bank in Europa beschlossen (BA pag. 18.1.1.1.211/466/934 ff.).
- 52 - SK.2020.40 3.3.2.2 Im Hinblick auf die Umsetzung des genannten Finanzierungsprojekts wandte sich B. an C., den er 2009 in Zürich kennengelernt hatte. C., ein polnischer Staatsangehöriger, wohnte damals ohne gültige Papiere, ohne Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle und ohne Kenntnis der Liegenschaftsverwaltung zur Un- termiete in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses in Thalwil (BA pag. 15.2.975, B-711.1.1.5, 10.2.10.4). Im Februar 2010 beauftragte C. den Liechten- steiner Treuhänder RRR., mit dem er ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, mit der Gründung eines Treuunternehmens nach liechtensteinischem Recht (BA pag. 12.10.13 ff./25 f.). Am 16. März 2010 wurde der neugegründete GGG. Trust im damaligen Öffentlichkeitsregister im Fürstentum Liechtenstein eingetragen. RRR. amtete als Geschäftsführer des GGG. Trust mit Zeichnungsberechtigung, handelte indes auf Anweisungen von C. In der Folge brachte B. den GGG. Trust als Vermittler für die von der D. Holding geplanten Schuldverschreibungen ins Spiel (BA pag. B-8.106.1.70, 12.10.17; TPF pag. 457.731.22). 3.3.2.3 Im Oktober 2010 schloss die D. Holding zwei Abkommen mit dem GGG. Trust ab: ein «Agreement of Understanding» vom 4. Oktober 2010, für die D. Holding unterzeichnet von T., und ein «Loan Agreement» vom 5. Oktober 2010, für die D. Holding unterzeichnet von BB. (BA pag. B-18.1.1.2049 ff./2056 ff.). Der dekla- rierte Vertragszweck des erstgenannten Vertrags war die Zusammenarbeit zwi- schen der D. Holding und dem GGG. Trust im Hinblick auf die Mittelbeschaffung für die Geschäftsprojekte der D. Holding («raise funding for projects of D. Holding businesses»). Der Vertrag sah vor, dass die D. Holding als Liquiditätsnachweis für die Dauer eines Jahres EUR 100 Mio. auf ihrem Konto bei der Bank E. (CH) hinterlegen und dem GGG. Trust eine entsprechende Bankbestätigung vorlegen würde. Der GGG. Trust verpflichtete sich, nach Erhalt der Bankbestätigung die- sen innerhalb von 5 Werktagen zu akzeptieren und hierauf die D. Holding innert 52 Wochen mit einem Gesamtbetrag nicht unter EUR 450 Mio. zu finanzieren. Hierzu sollte der GGG. Trust innerhalb von 10 Wochen seit Akzept der Bankbe- stätigung EUR 100 Mio. an die D. Holding als Darlehen gewähren, wobei ein jährlicher Zinssatz von 2% und eine Rückzahlungsfrist per 4. November 2011 vereinbart war. Weitere EUR 350 Mio. sollten der D. Holding innerhalb von 52 Wochen seit Akzept der Bankbestätigung überwiesen werden, wobei der GGG. Trust hierzu Bonds (Schuldverschreibungen) der D. Holding bzw. ihrer Tochtergesellschaften mit einem Gegenwert von mindestens EUR 350 Mio. kau- fen sollte (Ziff. 1, 3.1-3.4 des Vertrags). 3.3.2.4 Der GGG. Trust verfügte über keine Mittel und übte keine reale Geschäftstätig- keit aus (BA pag. 12.10.7 f./11), war mithin nicht in der Lage, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der D. Holding zu erfüllen. Laut B. sei vor Vertrags- unterzeichnung bekannt gewesen, dass der GGG. Trust mittellos gewesen sei;
- 53 - SK.2020.40 er habe in seinem damaligen analytischen Bericht zuhanden von T. auf die Null- bilanz des GGG. Trust hingewiesen (BA pag. 13.2.126/128). Dies sei für die D. Holding aber nicht wichtig gewesen. Sie habe für die Eröffnung eines Kontos in der Schweiz einen Partner in der Schweiz oder Liechtenstein benötigt; das sei die Forderung der Bank E. (CH) gewesen. Zu diesem Zweck habe RRR. der D. Holding den GGG. Trust als Partner empfohlen. Mit dieser Firma sollte nur «auf dem Papier» gearbeitet werden, nicht in der Realität (TPF pag. 457.731.21). C. widerspricht dieser Darstellung nicht; er habe nicht gewusst, was die D. Holding geplant habe und sich nicht in diese Verträge vertieft (TPF pag. 457.731.22 ff.). Gemäss dem internen Untersuchungsbericht der D. Holding vom 31. Oktober 2011 seien die beiden Verträge den für die Überprüfung solcher Verträge zustän- digen Abteilungen für Wirtschaftssicherheit, Rechtsbeziehungen und interne Kontrolle nicht vorgelegt worden, weshalb die Vertrauenswürdigkeit und Verläss- lichkeit der Kontrahenten sowie die möglichen Risiken der Zusammenarbeit nicht hätten abgeklärt werden können (BA pag. 18.1.1.1.213). 3.3.2.5 Am 6. resp. 7. Oktober 2010 schloss die D. Holding mit den beiden russischen Banken HHH. (RU) und III. (RU) zwei Kreditverträge über je EUR 50 Mio. ab (BA pag. 18.1.1.1.162 f./73 ff.). Am 7. und 8. Oktober 2010 wurden die entspre- chenden Beträge, insgesamt EUR 100 Mio., auf das Konto der D. Holding Nr. 1 bei der Bank E. (CH), Genf, überwiesen (BA pag. B-7.4.1.2.36 ff., B-10.2.3.33). 3.3.2.6 B. hatte das besagte Konto am 29. September 2010 gestützt auf eine auf ihn lautende, vermeintlich von BB. und T. unterzeichnete und angeblich von der Mos- kauer Notarin SSS. beglaubigte Generalvollmacht vom 20. September 2010 er- öffnen lassen (BA pag. 7.4.99/105). C. half bei der Kontoeröffnung mit, indem er B. den Kontakt zum Kundenberater der Bank E. (CH), AAA., den er von früher kannte, vermittelte (BA pag. 13.1.1219, 12.9.10). Im Kontoeröffnungsformular der Bank liess sich B. als einzigen Einzelzeichnungsberechtigten für die Ge- schäftsbeziehung der D. Holding eintragen und bezeichnete sich als jene Per- son, an die sämtliche Bankkorrespondenz zu richten war (BA pag. B-7.4.1.3/6). Infolgedessen fungierte B. für die Bank E. (CH) als Hauptansprechperson (BA pag. 12.9.36). In der Folge wurde die Bank E. (CH) mit einem vermeintlich von BB. unterzeichneten Schreiben vom 7. Oktober 2010 informiert, dass B. auf Be- schluss des Verwaltungsrats der D. Holding die Berechtigung zur Unterzeich- nung jeglicher Dokumente im Zusammenhang mit dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) entzogen worden sei und diese künftig ausschliesslich BB. und T. vorbehalten werde (BA pag. 7.4.81). Mit einem weiteren Schreiben, datiert vom 12. Oktober 2010, das er wahrheitswidrig als «Chief Financial Officer» un- terzeichnete, bestätigte indes B. der Bank E. (CH) erneut, der einzige Zeich- nungsberechtigte («only signatory under Joint Stock Company D. Holding») für
- 54 - SK.2020.40 das Konto der D. Holding zu sein (BA pag. 7.4.82). Nichtsdestotrotz nahm die Bank E. (CH) am 3. Dezember 2010 gestützt auf das erwähnte Schreiben vom
7. Oktober 2010 die Änderung der Unterschriftenberechtigung zu Gunsten von BB. und T. vor, nachdem die beiden die entsprechende Unterschriftenkarte der Bank per dieses Darum unterzeichnet hatten (BA pag. 7.4.128 ff., 18.1.1.385 ff., 18.1.1.1.759, 12.9.33 f.). 3.3.2.7 BB. und T. bestritten in ihren Einvernahmen, wie aufgezeigt (E. III.3.3.1.4b/cc), B. eine Vollmacht erteilt zu haben. BB. bestritt zudem, das angeblich von ihm unterzeichnete Schreiben vom 7. Oktober 2010 betreffend den Widerruf der Voll- macht von B. unterzeichnet zu haben. Er habe B. die betreffende Befugnis nicht erteilt und entsprechend auch nicht widerrufen (BA pag. 18.1.1.1.758). Auch nach Aussagen von T. soll es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handeln (BA pag. 18.1.1.1.634). BB. gab zudem an, das erwähnte Schreiben von B. vom 12. Oktober 2010 nicht zu kennen, das Dokument sei ohne sein Wissen bei der Bank E. (CH) eingereicht worden (BA pag. 18.1.1.1.758). Wie bereits dar- gelegt (E. III.3.3.1.4b/dd), ist die Generalvollmacht vom 20. September 2010 im aktenkundigen Vollmachtenregister der D. Holding nicht verzeichnet. Hinzu kommt, dass auch die angebliche notarielle Beglaubigung der Notarin SSS., wie unten aufgezeigt wird (E. IX.2.3.3.1), gefälscht ist. Es steht somit ausser Zweifel, dass die fragliche Vollmacht unecht ist. 3.3.2.8 Der Umstand, dass B. das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) ohne eine gültige Vollmacht eröffnet hat, ist im Ergebnis allerdings ohne Belang. Nachdem BB. und T. sich je das Einzelzeichnungsrecht auf dem Konto einräumen liessen und das Konto in der Buchhaltung der D. Holding registriert war (vgl. E. III.3.3.5.9), gilt das Handeln von B. in diesem Zusammenhang seitens der D. Holding i.S.v. Art. 38 Abs. 1 OR als genehmigt. Hingegen spielt die fehlende Berechtigung von B., Konten für die D. Holding zu eröffnen, wie sich zeigen wird, im Zusammenhang mit dem auf die D. Holding lautenden Konto bei der Bank KK. eine Rolle. 3.3.3 Versuche, eine Erklärung der Bank E. (CH) in Bezug auf die EUR 100 Mio. der D. Holding zu Gunsten der H. LLC zu erwirken (18. bis 29. Oktober 2010) Nach Eingang von EUR 100 Mio. versuchte B. zwischen dem 18. und 29. Okto- ber 2010, eine SWIFT MT 799-Bestätigung der Bank E. (CH) bezüglich der Ver- fügbarkeit dieses Betrags auf dem Konto der D. Holding zu Handen der H. LLC zu erwirken. Die Bank E. (CH) lehnte jedoch ab, eine solche Bestätigung auszu- stellen (zu diesem Sachverhalt vgl. E. III.8).
- 55 - SK.2020.40 3.3.4 Eröffnung des Unterkontos «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. 3.3.4.1 Nachdem das geplante Geschäft mit der H. LLC nicht realisiert werden konnte, wurde B. über verschiedene Mittelspersonen (darunter TTT.) Kontakt zu A. ver- mittelt (BA pag. 13.1.1351 f., 13.5.140/457; TPF pag. 457.731.30 f./63). B. gibt diesbezüglich an, dass er, nachdem alle Versuche, mit der Bank E. (CH) zusam- menzuarbeiten zu nichts geführt hätten, T. entsprechend informiert habe und von diesem den Auftrag erhalten habe, nach einer Alternative zu suchen (BA pag. 13.2.347). Anfang Dezember 2010 trafen sich B., C., und A. in Anwesenheit von weiteren Personen, darunter TTT., im Hotel JJJ. in Zürich. Anlässlich dieses Tref- fens oder in dessen Folge – der genaue Zeitpunkt kann offenbleiben – wurde beschlossen, die EUR 100 Mio. der D. Holding von der Bank E. (CH) zur Bank F., Zürich, zu transferieren (BA pag. 13.3.1672/2202, 13.5.734 f./1010; TPF pag. 457.731.30 f.). 3.3.4.2 Im Hinblick auf den geplanten Transfer liess A. auf der bestehenden Kontobezie- hung der I. SA bei der Bank F. mit der Stammnummer 1 ein Unterkonto mit der Nummer 1.1 mit der Bezeichnung «D. Holding» (nachfolgend: Unterkonto «D. Holding» der I. SA) einrichten (BA pag. 7.5.541 f.; TPF pag. 457.731.37 f.). Auf diesem Konto waren A. und sein Geschäftspartner, QQ., ein Rechtsanwalt aus Deutschland, je einzelzeichnungsberechtigt. Als wirtschaftlich Berechtigter an den auf dem Konto verbuchten Vermögenswerten war A. eingetragen (BA pag. B-7.5.1.8 f.). Bei der I. SA handelte es sich um eine Gesellschaft nach liechtensteinischem Recht, die von A. als Alleinaktionär, Generalbevollmächtigter und uneinge- schränkt Zeichnungsberechtigter beherrscht war (BA pag. 13.5.34/374, 16.3.188, B-8.107.3.212/257/260/299, B-7.5.1.41 f./68 f.). Ihrem Verwaltungsrat AAAA. zu- folge war die I. SA eine inaktive Aktiengesellschaft (BA pag. 8.107.2). Sie unter- liess es trotz Mahnungen, der Steuerverwaltung eine Jahresrechnung des Ge- schäftsjahres 2011 einzureichen (BA pag. 17.11.44). Die letzte am Sitz der Ge- sellschaft vorgefundene Bilanz per 31. Dezember 2000 wies bei einer Bilanz- summe von Fr. 50'236.70 unter den Aktiven ein Darlehen von Fr. 14'400 und einen Verlustvortrag von Fr. 35'109.80 aus (BA pag. B-8.107.4.198 ff.). 3.3.4.3 Nach übereinstimmenden Aussagen von B. und A. sei die Errichtung eines Un- terkontos auf der bestehenden Kontobeziehung der I. SA bei der Bank F. vom zuständigen Bankenmitarbeiter, OOO., vorgeschlagen worden (BA pag. 13.5.137/1011; TPF pag. 457.731.37). Laut B. sei diese Lösung deshalb gewählt worden, weil die Bank F. die selbstständige Kontoeröffnung durch die D. Holding von der Offenlegung der Endbegünstigten abhängig gemacht habe, was jedoch
- 56 - SK.2020.40 den Statuten der D. Holding widersprochen habe (BA pag. 18.1.1.1.466). Dem steht entgegen, dass B. für die D. Holding bei der Bank F. bereits am 3. Januar 2011 sehr wohl ein Konto (Stammnummer 1) eröffnen konnte (BA pag. B-7.5.3.2 ff.). Hierauf liess sich B. Einzelunterschrift einräumen (vgl. BA pag. B-7.5.3.15). Auch enthalten die Statuten der D. Holding keine Regelung hinsichtlich der End- begünstigten, welche deren Offenlegung verhindern würde (vgl. BA pag. B- 7.5.3.204 ff.). Die Begründung von B. für die Eröffnung des Unterkontos über- zeugt daher nicht. Vielmehr hatte wohl der Zeitfaktor eine Rolle gespielt: Die Er- richtung eines Unterkontos der I. SA konnte wesentlich schneller erfolgen als die Eröffnung eines eigenen Kontos der D. Holding (BA pag. 13.5.137). 3.3.4.4 Gemäss Art. 1 des der Bank F. zur Begründung der Überweisung von EUR 100 Mio. vorgelegten JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 war verein- bart, dass B. während der Zeit der Investition bis zur Rückzahlung der Gelder Einzelzeichnungsrecht («single signatory right») auf dem Unterkonto der I. SA erhalten sollte (BA pag. 13.5.176). OOO. bestätigte auf Vorhalt der in seiner Wohnung sichergestellten «Signature Card for Corporate Clients» der Bank F., unterzeichnet durch A. am 10. Dezember 2010, – also noch vor der Überweisung der EUR 100 Mio. der D. Holding – mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelzeich- nungsberechtigung («singly») für das fragliche Unterkonto der I. SA an B., dass ein Antrag der I. SA vorgelegen habe, um verschiedenen Russen, darunter B., die Unterschriftsberechtigung für das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zu erteilen. A. habe diese geben wollen. Die fragliche «Signature Card» weist die I. SA als Kundin und im Feld «signature»/»singly» die Unterschrift von B. auf (TPF pag. 421.291.4). Nach der Kündigung bei der Bank F. habe er, OOO., anlässlich der Räumung seines Büros im Januar 2011 alle Unterlagen einfach mitgenommen (BA pag. B-18.2.1.216 f.). Die fragliche Unterschriftsberechtigung für B. auf dem Unterkonto der I. SA wurde gemäss Angabe der Bank F. jedoch nie formell eingerichtet (BA pag. 7.5.286). Gestützt auf diese Aussagen und das genannte Dokument steht beweismässig fest, dass A., wie im Verfahren konse- quent beteuert (BA pag. 13.5.334/372 ff./1017/2632 f., 13.1.1208; TPF pag. 457.731.42), B. als Vertreter der D. Holding tatsächlich die Unterschriftsberech- tigung am fraglichen Unterkonto der I. SA bei der Bank F. erteilen wollte und ei- nen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Auch durfte er in guten Treuen erwar- ten, dass sein Antrag nach dem Weggang des Kundenbetreuers OOO. bei der Bank F. durch den neuen Kundenberater an die Hand genommen und erledigt würde. Davon, dass die Bank F. seinen Antrag offenbar nie umsetzte, musste er nicht ausgehen. 3.3.4.5 a) Gemäss Aussagen von B. sei er aufgrund der von OOO. damals erhaltenen Informationen davon ausgegangen, das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei
- 57 - SK.2020.40 der Bank F. würde in der alleinigen Verfügungsmacht der D. Holding stehen. OOO. habe damals erklärt, die I. SA könne ohne das Einverständnis der D. Hol- ding nicht über das Unterkonto und die darauf einzuzahlenden EUR 100 Mio. der D. Holding verfügen bzw. dass er, B., alleine Zugang zum Konto erhalten würde. Erst jetzt – gemeint anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: EV BA) vom 25. Oktober 2018 – verstehe er, dass die I. SA sich selbständig Informationen über die Lage auf dem Unterkonto habe verschaffen können (BA pag. 13.5.662/668/768/2214/2620 f.; TPF pag. 457.731.32/38/42).
b) Zunächst erscheint ganz generell unglaubhaft, dass ein Kundenberater eine derartige, evident unzutreffende Zusicherung abgeben würde, wonach der Kon- toinhaber keine Verfügungsmacht über sein eigenes Unterkonto haben solle. Derartiges wäre nur denkbar, wenn der Kontoinhaber explizit darauf verzichten würde. Solches geschah jedoch offenkundig nicht. Laut A. habe der Kundenbe- rater OOO. eine solche Äusserung nicht nur nie gemacht, sondern hätte eine derartige Regelung – nämlich, dass die I. SA keinen Zugriff auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA gehabt hätte – das Geschäft verunmöglicht (BA pag. 13.2.2210). Diese Erklärung leuchtet ein. B. entzieht seinem Vorbringen im Üb- rigen selber den Boden, indem er an anderer Stelle aussagte, die Bank F. habe ihn bei seinen Bemühungen im Januar und Februar 2011, als er sich um den Verbleib der EUR 100 Mio. erkundigt habe, stets an A. als Vertreter der I. SA verwiesen, da das Konto ihr gehörte und die D. Holding lediglich ein Unterkonto bei der I. SA gehabt habe. Die Informationen zum Konto hätten lediglich vom Kontoinhaber angefordert werden können (BA pag. 13.2.1216 f.). Wäre B. bis dahin tatsächlich von der ausschliesslichen Verfügungsmacht der D. Holding über das fragliche Unterkonto der I. SA ausgegangen, wäre es naheliegend ge- wesen, dass er die Bank oder A. diesbezüglich zur Rede gestellt hätte. Derartiges geht jedoch weder aus den Akten hervor noch hat B. dies jemals behauptet. Mit jener Aussage gibt er vielmehr zu, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass das fragliche Unterkonto nicht der D. Holding gehörte. Ihm musste aufgrund seiner funktionsbedingten Arbeit mit Banken ohnehin klar sein, dass die I. SA als Kon- toinhaberin, unbesehen einer allfälligen Unterschriftenberechtigung von B., selbstverständlich ebenfalls über ihr Unterkonto verfügen kann. Diese Schluss- folgerung wird sodann auch durch den (im Folgenden zu thematisierenden) Um- stand gestützt, dass B. über den von A. nach der Überweisung von 100 Mio. zur Bank F. vom 15. Dezember 2010 veranlassten Weitertransfer von EUR 98 Mio. vom 22. Dezember 2010 von der Bank F. zur Bank BBBB. (LUX), im Bilde und damit einverstanden war (vgl. E. III.3.3.6.2). Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass B. sehr wohl wusste, dass A. mit der Überweisung von EUR 100 Mio. auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. die Verfügungsmacht über dieses Geld erhalten würde.
- 58 - SK.2020.40 3.3.5 Überweisung von EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (15. Dezember 2010) 3.3.5.1 Am 14. Dezember 2010, um 11:41 Uhr, ging bei der Bank E. (CH), Genf, per Fax ein von der offiziellen Faxnummer der D. Holding in Moskau zu Handen von AAA. abgeschickter Zahlungsauftrag ein, versehen mit Unterschriften von T. und B. und dem Firmenstempel. Die Bank E. (CH) wurde darin angewiesen, die auf dem Konto der D. Holding befindlichen EUR 100 Mio. zur Bank F. gemäss den folgen- den – in dem dem Zahlungsauftrag beigelegten «Appendix 1» mit dem Titel «Payment Information» spezifizierten – Zahlungsinstruktionen zu überweisen (BA pag. B-7.4.1.2.19 f.): Payment Instruction: […] In favour of: I. SA, […], Liechtenstein IBAN EUR: […]/D. Holding SWIFT/BIC: […] Account: For the benefit of: D. Holding Account 1 Securities account 1/1 Bank F., […], Zürich SWIFT/BIC: […] 3.3.5.2 Die Überweisung erfolgte seitens der Bank E. (CH) gleichentags, nachdem sich AAA. den Zahlungsauftrag von B. als (Haupt-)Ansprechperson und in seinen Augen rechtmässiger Vertreter der D. Holding nochmals telefonisch rückbestäti- gen liess und von ihm zudem zur Legitimierung der in Auftrag gegebenen Trans- aktion das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 per Fax zusenden liess (BA pag. 12.9.28/33/36). Der Zahlungsauftrag wurde danach von AAA. und einem weiteren Bankmitarbeiter, CCCC., visiert und freigegeben (BA pag. 12.9.31). Die von der Bank E. (CH) transferierten EUR 100 Mio. gingen am
15. Dezember 2010 auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. ein (BA pag. B-7.4.1.2.13/40, B-7.5.1.1.71 f.). 3.3.5.3 Zum wirtschaftlichen Hintergrund der eingegangenen Zahlung vermerkte die Bank F. in einer Aktennotiz vom 15. Dezember 2010, dass gemäss Angabe von
- 59 - SK.2020.40 A. und O., die D. Holding EUR 100 Mio. in ein Energie-/Solarprojekt investieren wolle (BA pag. B-10.2.3.63). Die in der Folge erfolgten Transaktionen mit den D. Holding-Geldern hatten indes unbestrittenermassen keinen Bezug zu einem solchen Projekt. Gemäss Aussagen von B. sei das fragliche Energie-/Solarpro- jekt nie mit A. besprochen worden (BA pag. 13.2.445). A. gibt dazu an, die frag- liche Angabe in der Aktennotiz sei aus dem Zusammenhang gerissen. Er habe anlässlich des betreffenden Kundenbesuchs vom 15. Dezember 2010 der Bank F. das komplette Investitionsprogramm der I. SA vorgestellt. U.a. sei auch eine Solaranlage in Spanien ein Thema gewesen. Dies sei aber keine Investition der D. Holding gewesen (TPF pag. 457.731.39). Wie sich nachfolgend zeigen wird, begründete A. auch weitere verfahrensgegenständlichen Transaktionen ge- genüber Banken nachweislich wiederholt mit falschen Angaben, was er im Straf- verfahren stets bestritt (vgl. z.B. E. III.3.3.6.1, III.3.3.14.2c, III.3.3.10.1a). Vor die- sem Hintergrund ist an der Richtigkeit der fraglichen Notiz der Bank F. nicht zu zweifeln und die diesbezügliche Aussage von A. als Schutzbehauptung zu wer- ten. 3.3.5.4 Der Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2010 verweist im Appendix 1 zur Be- gründung der Überweisung auf das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember
2010. Diesbezüglich liegen drei verschiedene Versionen in den Akten.
- Die der Bank E. (CH) zu Handen AAA. rund drei Stunden nach Eingang des Zahlungsauftrags (um 14:35 Uhr) von derselben Moskauer Faxnummer der D. Holding gefaxte, in russischer und englischer Sprache abgefasste Version (BA pag. B-7.4.1.2.22 ff.). Der Vertrag ist mit den Unterschriften von T. (für die D. Holding) und A. (für die I. SA) versehen. Darin wird eine Kooperation zwi- schen der D. Holding und der I. SA zur Beschaffung von Finanzmitteln für Pro- jekte der D. Holding vereinbart und die I. SA verpflichtet, für die EUR 100 Mio. der D. Holding, unter Verwendung ihrer Kontakte, eine Rendite von mindes- tens (EUR) 1.2 Mio. innerhalb von 14 Tagen zu liefern (Ziff. 3.3 JVA). Die Überweisung der EUR 100 Mio. durch die D. Holding wird dabei auf das Konto «[…]/D. Holding» vorgesehen, bei welchem es sich um das Unterkonto «D. Holding» der I. SA handelte, sowie bestimmt, dass die Bank F. bei Ein- gang der Gelder eine Gutschriftsbestätigung («Statement of available account balance») zuhanden der I. SA auszustellen habe (Ziff. 3.1 JVA).
- Die von der D. Holding rechtshilfeweise edierte, in russischer und englischer Sprache abgefasste Fassung des JVA (BA pag. B-18.1.1.3088 ff.). Sie ist mit den Unterschriften von B. (für die D. Holding) und A. (für die I. SA) versehen. In dieser Version wird vereinbart, dass die I. SA die Verantwortung für die Ver-
- 60 - SK.2020.40 waltung der ihr zu diesem Zweck übertragenen EUR 100 Mio. bis zum 31. De- zember 2011 übernimmt (Ziff. 3.2 JVA) und die gesamte Summe, inklusive allfälliger Gewinne spätestens bis zum genannten Datum auf das Konto der D. Holding bei der Bank III. (RU) überweist (Ziff. 3.3 und 3.3.1 JVA).
- Die der Bank F. zu Handen von OOO. von B. am 14. Dezember 2010, um 12.08 Uhr, gefaxte, in englischer Sprache abgefasste Vertragsversion, unter- zeichnet von B. (für die D. Holding) und A. (für die I. SA) (BA pag. B-7.5.545 ff.). Diese Version wurde auch von A. im vorliegenden Verfahren zu den Akten gegeben (BA pag. 13.5.176 ff.). Gemäss dessen Aussagen sei der Vertrag von seinem Anwalt QQ. gestützt auf eine Vorlage aus früheren Geschäftsbe- ziehungen vorbereitet worden (BA pag. 13.5.1014). Darin verpflichtet sich die D. Holding («Investor») als wirtschaftlich Berechtigte an den bei der Bank E. (CH) deponierten EUR 100 Mio., diese Summe zum gemeinsamen Profit der Vertragsparteien («for the joint benefit of the Parties») während der – zeitlich nicht definierten – Investmentperiode bis zu deren Rückzahlung («until the re- turn of the initial amount») zur Verfügung zu halten und an die Bank F. zu Gunsten der D. Holding («for the benefit of: D. Holding») zu überweisen. Da- bei soll B. ein Einzelzeichnungsrecht auf dem entsprechenden Konto zu- stehen (Art. 1). Die Investorin (die D. Holding) erklärt sich damit einverstan- den, ein – nicht näher definiertes – «Private Project funding» zum gemeinsa- men Nutzen der Parteien («for the joint benefit of the Parties») zu initiieren und sich daran zu beteiligen (Art. 1 Ziff. 1 JVA). Die Investorin verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Vermögenswerte im Rahmen eines Private Pro- ject Funding für den gemeinsamen Nutzen der Parteien zu verwenden («will utilize these assets/funds within the structure of a Private Project funding for the joint benefit of the parties»), dies «in full connection with the Bank». Die D. Holding und die I. SA («Partner») sollen ein Kollektivzeichnungsrecht auf dem Konto erhalten, auf das die Gewinne aus dem JVA fliessen würden (Art. 1 Ziff. 2 JVA). Die I. SA soll die Betreuung und Beratung im Rahmen ihrer Fi- nanzkenntnisse und ihrer Kontakte liefern («renders the assistance and the advice of its financial expertise along with its relationships»), um die Koordi- nation und Performance des JVA sowie des zwischen den Parteien abzu- schliessenden Vertrags über die Vermögensverwaltung («Asset Management Agreement») zu fördern (Art. 1 Ziff. 4 JVA). Die Gewinne sollen zwischen der D. Holding und der I. SA im Hinblick auf die Finanzierung ihrer jeweiligen so- zialen, wohltätigen und geschäftlichen Projekte («for the financing of […] vari- ous social, humanitarian and occupational projects») hälftig geteilt werden (Art. 2 Ziff. 1 und 2 JVA).
- 61 - SK.2020.40 Zu der AAA. gefaxten, angeblich von A. namens der I. SA und T. namens der D. Holding unterzeichneten Version des JVA ist zu sagen, dass diese inhaltlich stark sowohl von der von A. zu den Akten gegebenen und der Bank F. vorgeleg- ten als auch von der rechtshilfeweise erlangten Version des JVA abweicht. Die der Bank E. (CH) eingereichte Version ist ohne Weiteres als Fälschung erkenn- bar, stimmt doch die hier angebrachte angebliche Unterschrift von A. augenfällig nicht mit seiner echten Unterschrift überein, welche beispielsweise auf den Ein- vernahmeprotokollen zu finden ist. A. hat denn auch stets bestritten, ein anderes als dasjenige gegenüber der Bank F. vorgelegte JVA unterzeichnet zu haben (BA pag. 13.5.1015/1030; TPF pag. 457.731.36). B. räumte diesbezüglich ein, dass es sich vermutlich um eine seitens seiner Mitarbeiter ausgefertigte fehlerhafte Version, vermutlich eine «Vorvariante» des Joint Ventures handle. Dass AAA. eine andere Version des JVA als der Bank F. zugestellt worden sei, sei vermut- lich auf einen Fehler zurückzuführen (BA pag. 13.2.2217; TPF pag. 457.731.36). Von einer Fälschung geht mit Bezug auf diese Version des JVA auch die Anklage aus. Hinsichtlich der von der D. Holding rechtshilfeweise edierten Version des JVA, welche vom Erscheinungsbild her der bei der Bank E. (CH) eingereichten Fäl- schung entspricht (Text links auf Russisch, rechts auf Englisch), ist ebenfalls von einer Fälschung auszugehen. Dafür sprechen folgende Umstände: A. bestreitet, wie erwähnt, ein anderes als dasjenige gegenüber der Bank F. vorgelegte JVA unterzeichnet zu haben. Seine Aussage wird durch den Vergleich der Unter- schriften auf den Einvernahmeprotokollen und dem vorliegend interessierenden Schriftstück bestätigt. Die Protokolle seiner Einvernahmen im Vorverfahren sind von A. am Ende jeder Seite durchwegs mit seinem Namenskürzel «A.» visiert worden (BA pag. 13.5.1 ff.). Hingegen ist die rechtshilfeweise erlangte Version des JVA am Ende jeder Seite mit dem Namenskürzel «A.1. A.» (Anfangsbuch- staben des Vor- und Nachnamens) versehen. Die beiden Buchstaben stimmen darüber hinaus mit dem Schriftbild des «A.1.» und des «A.» überein, wie sie in der gefälschten Unterschrift von A. in der der Bank E. (CH) eingereichten Version geschrieben wurden. Es kann damit als erstellt gelten, dass die Unterschrift von A. auch auf der rechtshilfeweise erlangten Version des JVA ohne sein Wissen und Einverständnis angebracht wurde. 3.3.5.5 In Bezug auf das Investitionsprogramm, welches in der von A. zu den Akten ge- gebenen und der Bank F. überreichten Version des JVA nicht konkretisiert wird, gibt A. an, es sei dabei um einen privaten Handel mit Anleihen von verschiedenen Ländern, Banken und Grossunternehmen gegangen. Diese Investitionsmöglich- keit sei ihm von einem Luxemburger Banker, DDDD. von der Bank BBBB. (LUX), für das Medizinprojekt der I. SA empfohlen worden, doch habe die I. SA die Mittel
- 62 - SK.2020.40 dazu nicht gehabt. Als die D. Holding auf ihn zugekommen sei, habe er diese Investitionsmöglichkeit der D. Holding angeboten, welche auch die dafür erfor- derlichen Mittel gehabt habe. Die Investition sollte durch einen Luxemburger Fonds (EEEE.-Fund), vertreten durch FFFF. und OO., umgesetzt werden (BA pag. 13.5.691 f.). Diese Darstellung wird durch die aktenkundigen internen E- Mails von DDDD. vom 23. und 27. Dezember 2010 an die Mitarbeiter der Bank BBBB. (LUX) sowie den Entwurf eines diesbezüglichen Schreibens der Bank BBBB. (LUX) an die I. SA widerlegt. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Bank die Investition in den genannten Fonds gerade nicht empfehlen könne und die entsprechende Entscheidung allein in der Verantwortung des Kunden liege (BA pag. B-7.26.1.177 f./180 f.). Auch in ihrer Geldwäscherei-Meldung vom
23. August 2012 gab die Bank BBBB. (LUX) an, der fragliche Investitionsvor- schlag sei durch den Kunden erfolgt (BA pag. B-18.1.8.9). 3.3.5.6 a) Gemäss Aussagen von A. sollten die Gewinne der I. SA aus dem JVA D. Hol- ding/I. SA für Investitionen in das Medizinprojekt «U.» verwendet werden (BA pag. 13.5.703; TPF pag. 457.731.61). Entsprechende Angaben machte A. wie- derholt auch zur Begründung von verfahrensgegenständlichen Transaktionen gegenüber den beteiligten Banken (Bank F. [BA pag. B-7.5.1.240/275/660], Bank S. [BA pag. 13.5.715], Bank KK. [BA pag. 7.1.4.30]).
b) Das Projekt «U.» betraf die Entwicklung eines Medikaments zur Bekämpfung von verschiedenen Arten von Krebs. Die Patentrechte an der «U.» zugrundelie- genden Wirkstoffkombination und das Namensrecht «U.» waren auf eine öster- reichische Gesellschaft, GGGG. GmbH, eingetragen (BA pag. B-7.3.1.446/469 f.). Aktenmässig belegt ist, dass die Entwicklung des Medikaments ursprünglich im Rahmen eines Joint Venture zwischen der GGGG. GmbH und der US-ameri- kanischen Gesellschaft HHHH. Inc. vorangetrieben wurde (BA pag. 13.5.211/698 f./1378). Die letztgenannte Gesellschaft wurde von A., der als «President» und «Director» eingetragen war, O. sowie einem gewissen IIII. kontrolliert (BA pag. 10.2.6.16; 13.5.938). Die GGGG. GmbH kündigte allerdings die Zusammenarbeit mit der HHHH. Inc. per Ende 2009, da diese offenbar ihren Verpflichtungen zur Projektfinanzierung nicht nachgekommen war. Nach Angaben von A. soll die HHHH. Inc. der Kündigung zwar widersprochen haben, ein Zivilprozess sei aber nicht angehoben worden (BA pag. 13.5.700; TPF pag. 457.731.51). A. bringt diesbezüglich vor, das Projekt nach der Kündigung in Eigenregie und auf eigene Kosten weiterverfolgt zu haben. Das in der Entwicklung befindliche Präparat un- terscheide sich inhaltlich und patentrechtlich von «U.». Zur Tatzeit habe sich das entsprechende medizinische Dossier in der HHHH. Inc. befunden (BA pag. 13.5.700 ff.; TPF pag. 457.731.51). Diese Erklärung verfängt nicht. Insbesondere ändert sie nichts daran, dass A. die verfahrensgegenständlichen Transaktionen
- 63 - SK.2020.40 gegenüber den Banken mehrfach tatsachenwidrig explizit mit dem Projekt «U.» begründete (bspw. gegenüber der Bank F. im Zusammenhang mit dem Eingang der vom Konto der R. SA bei der Bank S. überwiesenen EUR 7 Mio. am 8. Feb- ruar 2011 [BA pag. B-7.5.1.275]), obwohl er zu dieser Zeit mit dem genannten Projekt nachweislich nichts mehr zu tun hatte. Weiter steht den Aussagen von A. der Umstand entgegen, dass die HHHH. Inc., von der A. behauptet, dass sich das Nachfolgeprojekt von «U.» darin befunden hätte, in ihrem Jahresabschluss per 31. Dezember 2010 keine Immaterialgüter auswies (BA pag. 10.2.6.37 f./100, B-10.2.6.600 ff.; näher zur HHHH. Inc. E. III.3.3.13.3a/bb).
c) A. will die Gelder, die die I. SA aus den von der D. Holding überwiesenen EUR 100 Mio. angeblich erwirtschaftet haben soll, für das Medizinprojekt ver- wendet haben (BA pag. 13.1.335 f.). Diese Behauptung findet in den Akten keine Stütze. Hingegen ist aktenmässig belegt, dass die vorgeblich zur Entschädigung von Probanden bestimmten Gelder anderweitig verwendet wurden. So begrün- dete A. die Barabhebung von EUR 200'000 am 10. Februar 2011 gegenüber der Bank F. mit «Kosten zum Aufbau des Studienprofils und der Testgruppen in Ko- operation mit den beteiligten Universitäten und Kliniken bei den Phase III-Studien eines Medikaments (U.)» (BA pag. 13.5.355). Von diesem Geld zahlte A. EUR 150'000 an den erwähnten TTT. in bar aus. TTT. hatte – dies wird auch von A. nicht in Abrede gestellt – nichts mit der Entwicklung eines Medikaments zu tun. Im Übrigen sind keine von der HHHH. Inc. bezahlten klinischen Phase III- Studien bekannt. Eine zur Verwendung bei den Zulassungsbehörden bestimmte Dokumentation liegt diesbezüglich nicht vor. Hätte sich A. tatsächlich an einem solchen Projekt finanziell beteiligt, wäre zu erwarten gewesen, dass er die ent- sprechende Dokumentation vorweisen kann.
d) Bei der gegebenen Beweislage besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim thematisierten Medizinprojekt nicht um ein reales Investitionsobjekt, sondern um eine Inszenierung von A. handelte, mit der gegenüber den Finanzinstituten die tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründe der von ihm vorgenommenen Trans- aktionen verschleiert wurden. 3.3.5.7 B. räumt ein, gewusst zu haben, dass die Kompetenz zum Abschluss von Joint Venture Verträgen gemäss D. Holding-Statuten dem Generaldirektor nach vor- gängigem Beschluss des Verwaltungsrats bzw. der Generalversammlung vorbe- halten sei. Er macht geltend, er habe mit der I. SA bloss einen «Informations- Joint Venture» abgeschlossen. Dieser Vertrag habe keine gemeinsame wirt- schaftliche Tätigkeit der beiden Firmen vorgesehen. Die beiden Vertragsparteien hätten keine finanziellen Verpflichtungen gegeneinander und hafteten auch nicht für die Verpflichtungen der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten. Das JVA
- 64 - SK.2020.40 habe der I. SA bloss das Recht gegeben, Verhandlungen zu führen, um eine Fi- nanzierung für die D. Holding zu finden. Der Text des Vertrags sei durch die ju- ristische Abteilung der D. Holding geprüft und für rechtens befunden worden. Er, B., habe daher das JVA abschliessen können, ohne den Direktorenrat zu fragen. Man müsse diesen Vertrag nicht als «Finanzdokument», sondern als «Informa- tionsdokument» ansehen. Es handle sich um ein provisorisches Dokument (TPF pag. 457.731.14 ff.; vgl. auch BA pag. 13.2.447). Diese Erklärung ergibt keinen Sinn und stellt offensichtlich eine Schutzbehaup- tung dar. Sie ändert zudem nichts daran, dass das fragliche JVA (in jeweils un- terschiedlicher Fassung) der Bank E. (CH) und der Bank F. zur Begründung der Überweisung von EUR 100 Mio. der D. Holding vorgelegt wurde. Sie wurde mit- hin von B. bewusst als echter Vertrag im Rechtsverkehr verwendet. 3.3.5.8 Gemäss dem Bericht der D. Holding vom 8. November 2011 war das JVA D. Hol- ding/I. SA in den Geschäftsbüchern der D. Holding nicht verzeichnet und der D. Holding nicht bekannt (BA pag. 12.8.112). Diese Angabe deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere dem Umstand, dass die Verschiebung von EUR 100 Mio. zur Bank F. in der Buchhaltung der D. Holding nicht erfasst war (vgl. dazu sogleich) und ist schlüssig. Es ist nicht anzunehmen, die D. Hol- ding hätte einen statutenwidrigen Vertrag in ihren Geschäftsbüchern registriert. 3.3.5.9 In den Geschäftsbüchern der D. Holding wurde der Transfer von EUR 100 Mio. von der Bank E. (CH) zur Bank F. nicht erfasst. Vielmehr reichte B. zuhanden der Buchhaltung der D. Holding zwei gefälschte Kontoauszüge der Bank E. (CH), da- tiert vom 6. Januar 2010 (recte: 2011) und 26. April 2011, ein, in denen die EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) verbucht wa- ren (BA pag. 7.4.43 f.). Gestützt auf diese beiden Kontoauszüge verbuchte die D. Holding im Jahresabschluss 2010, im Quartalsabschluss vom 31. März 2011 und im Halbjahresabschluss vom 30. Juni 2011 die EUR 100 Mio. unter ihren Aktiven weiterhin als Bankguthaben bei der Bank E. (CH) (BA pag. 13.1.530 ff.). Im Weiteren antwortete B. am 13. April 2011 und 9. August 2011 per E-Mail an die Buchhalterin der D. Holding, JJJJ., die ihn um Zustellung aktueller Kontoaus- züge der Bank E. (CH) gebeten hatte, dass es keine Kontobewegungen gegeben habe (BA pag. B-15.2.1.6.85/98). 3.3.5.10 a) B. macht geltend, T. selber habe den Entscheid zum Transfer der EUR 100 Mio. getroffen und die Bank F. ausgewählt. Er (B.) habe T. drei Banken als Alternative vorgeschlagen, worauf T. sich für die Bank F. entschieden habe (BA pag. 13.2.121, 18.1.1.1.466; TPF pag. 457.731.37). Laut B. habe T. ihn überdies dazu ermächtigt, das fragliche Unterkonto der Kontobeziehung der I. SA bei der
- 65 - SK.2020.40 Bank F. zu eröffnen (BA pag. 13.2.348, 15.2.1.981). Zudem habe T. den Zahlungs- auftrag vom 14. Dezember 2010 selber unterschrieben (BA pag. 13.2.652, 12.8.101).
b) In der Tat liegen in den Akten Hinweise vor, die diese Darstellung von B. zu- mindest teilweise stützen. So sagte AAA. aus, dass ihm zunächst B. mitgeteilt habe, dass neu die I. SA die Gelder der D. Holding verwalten sollte und sie des- wegen von der Bank E. (CH) zur Bank F. transferiert werden würden. Später habe dies auch T. so bestätigt. Als er in Moskau gewesen sei, habe ihm T. ge- sagt: «Ich entscheide und Herr B. führt das dann aus.» (BA pag. 12.9.17). T. selbst räumte im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding ein, die frag- liche Transaktion von der Bank E. (CH) zur Bank F. mit B. und NNN. vor und nach deren Durchführung erörtert und ihr prinzipiell zugestimmt zu haben; er könne nicht ausschliessen, seine Unterschrift tatsächlich selber unter den fragli- chen Zahlungsauftrag gesetzt zu haben (BA pag. 12.8.101 f., 18.1.1.1.213 f.). Hingegen bestritt T. später bei seiner Zeugeneinvernahme vom 21. August 2012 im russischen Strafverfahren sowie bei der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 18./19. Oktober 2012, von der Überweisung von der Bank E. (CH) zur Bank F. gewusst zu haben. Die I. SA kenne er nicht. Den zur Diskussion stehenden Zah- lungsauftrag habe er nicht unterzeichnet (BA pag. 18.1.1.1.646 f./682). Am Wahr- heitsgehalt letzterer Aussagen sind angesichts der zu Beginn gemachten Einge- ständnisse zumindest Zweifel angebracht. Dies auch in Berücksichtigung der im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding deponierten Aussage von NNN., wonach er die Transaktion der EUR 100 Mio. von der Bank E. (CH) zur Bank F. mit T. und B. sowohl vor, als auch nach deren Durchführung erörtert habe (BA pag. 12.8.102). B. sagte in der internen Untersuchung gleichlautend aus (BA pag. 12.8.101). Es ist denkbar, dass T. anlässlich der internen Untersu- chung der D. Holding noch die Wahrheit sagte, später jedoch bei der Befragung durch die russischen Strafverfolgungsbehörden seine Beteiligung aus Furcht vor möglichen Konsequenzen negierte. Die Tatsache, dass er versetzt wurde (vgl. E. III.3.3.1.3b), könnte darauf hindeuten, dass ihn die D. Holding für die Ereig- nisse um den Transfer der EUR 100 Mio. für mitverantwortlich hielt. Dafür, dass T. – und allenfalls auch BB. – im Zusammenhang mit der Verschie- bung der EUR 100 Mio. von Russland in die Schweiz und mit den hierauf erfolg- ten weiteren Transfers zumindest eine fragliche Rolle zukam, sprechen zudem weitere Indizien: T. und BB. unterzeichneten die Verträge mit dem inoperablen GGG. Trust (E. III.3.3.2.3). T. soll gemäss einem Affidavit von RR. vom 23. Ok- tober 2011, das in einem von der D. Holding durch eine Strafklage gegen die KKK. Ltd. initiierten Verfahren in Hong Kong eingereicht wurde (E. III.3.3.14.1g), sowie gemäss Aussagen von KKKK. (seit August 2011 Direktor der Direktion für
- 66 - SK.2020.40 Unternehmensrisiken der D. Holding und Leiter der Kommission, welche die in- terne Untersuchung der D. Holding im Zusammenhang mit den EUR 100 Mio. durchführte [BA pag. B-18.1.917 f.]) den Entscheid zur Verschiebung der Gelder der D. Holding am 6. April 2011 zur Bank KK. (vgl. dazu E. III.3.3.12.5b) gefällt sowie die Vereinbarung mit der Firma KKK. Ltd. im Namen der D. Holding (zu diesem Geschäft vgl. E. III.3.3.14.1) genehmigt haben (BA pag. B-15.2.1.1.333 f., 18.1.1.1.122 f., B-18.01.01.920). T. war zudem Begünstigter zweier auf An- weisung von C. erfolgter Zahlungen (vom 17. Februar 2011 und 8. Juni 2011) von je EUR 500‘000 aus den verfahrensgegenständlichen EUR 100 Mio. der D. Holding, wovon er jeweils die Hälfte an BB. weiterleitete (näher dazu E. XII.3.15.1.1).
c) Insgesamt kann aufgrund der genannten Indizien zumindest nicht ausge- schlossen werden, dass T. und BB. von der Überweisung der EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. tatsächlich Bescheid wussten und damit einverstanden wa- ren und dass der Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2010 vom bei der Bank E. (CH) zeichnungsberechtigten T. unterschrieben worden war. Vor diesem Hinter- grund und angesichts dessen, dass die D. Holding im vorliegenden Verfahren entgegen den zuvor zitierten Akten den Standpunkt vertritt, T. und BB. hätten von den inkriminierten Vorgängen nichts gewusst (TPF pag. 457.721.1262 ff.), ist das Vorbringen von B., wonach im Verlaufe der internen Untersuchung beschlossen worden sei, dass die Firmenleitung der D. Holding – T. und BB. – nicht «ange- fasst» werden dürfe und B. die Verantwortlichkeit allein übernehmen solle (E. III.3.2.1.2), nicht als unglaubhaft zu werten.
d) Eine mögliche Implikation von T. und allenfalls von BB. in die inkriminierte Transaktion ist allerdings im Ergebnis ohne Einfluss auf die Frage der Strafbar- keit des Handelns von B. Wie oben dargelegt (E. III.3.3.5.4), verweist der Zah- lungsauftrag zur inkriminierten Überweisung von EUR 100 Mio. an die I. SA auf das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010. Das besagte JVA liegt in drei unterschiedlichen Fassungen vor, wobei sämtliche Fassungen entweder mit einer Unterschrift von T. oder von B., als Vertreter der D. Holding, versehen sind. Die bei der Bank E. (CH) eingereichte Version trägt die Unterschrift von T. Weder T. noch B. waren indes dazu befugt, ein JVA im Namen der D. Holding abzu- schliessen. Diese Kompetenz kam allein dem Generaldirektor BB. nach vorgän- gigem Beschluss des Direktorenrats oder der Generalversammlung der Aktio- näre zu (vgl. E. III.3.3.1.2). Folgerichtig waren weder T. noch B. zur Auslösung einer auf einem nicht von den gemäss Statuten zuständigen Organen der D. Hol- ding genehmigten JVA basierenden Zahlung befugt. Aus dem gleichen Grund war auch BB. nicht berechtigt, eine solche Zahlung zu autorisieren. Sofern T. und
- 67 - SK.2020.40 BB. tatsächlich die fragliche Zahlung veranlasst haben sollen, handelten sie aus- serhalb ihrer jeweiligen Organkompetenzen. Ihr diesbezügliches Handeln kann daher der D. Holding nicht zugerechnet werden. 3.3.6 Überweisung von EUR 98 Mio. vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) (22. Dezember 2010) 3.3.6.1 Gestützt auf die Zahlungsanweisung von A. vom 21. Dezember 2010 überwies die Bank F. mit Valuta vom 22. Dezember 2010 EUR 98 Mio. vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto Nr. 1 der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) (BA pag. B-7.5.1.1.44), für welches A. als wirtschaftlich Berechtig- ter eingetragen war (BA pag. B-7.26.1.2). Zur Herkunft der Mittel gab A. gegen- über dem Kundenberater der Bank BBBB. (LUX) DDDD. in einem Schreiben vom
21. Dezember 2010 an, die I. SA würde über EUR 96 Mio. auf ihrem Konto Nr. 1 bei der Bank F., Zürich, verfügen. Die Mittel seien legaler Herkunft und würden aus Businessaktivitäten, u.a. aus dem Handel mit Öl und Gas u.a. in Kooperation u.a. mit Firma NNNNNN. (RU), und Handelsaktivitäten in Kooperation mit «un- serem» Businesspartner D. Holding stammen («funds of legitimate, non-criminal, commercial origin out of normal business activities amongst others like trading of gas and oil commodities in a cross border structure in cooperation amongst oth- ers with Firma NNNNNN. (RU) […] and trade activities in cooperation with our business partner D. Holding.» [BA pag. BA B-7.26.1.266]). Zum Zahlungszweck gab A. im Zahlungsauftrag vom 21. Dezember 2010 die «Umsetzung des Krebs- präparat-Projektes und die damit verbundenen Handlungsnotwendigkeiten zur Erlangung speziell der behördlichen Zulassung und vor allen Dingen der Durch- führung der global orientierten, notwendigen Untersuchungen» an (BA pag. B- 7.5.1.240). Beide diese Erklärungen sind tatsachenwidrig. Entgegen dem Schrei- ben vom 21. Dezember 2010 stammte das Geld auf dem Konto der I. SA bei der Bank F. nachweislich nicht aus den Handelsaktivitäten der I. SA in Kooperation mit Firma NNNNNN. (RU) und der D. Holding. A. erklärte dazu in der Hauptver- handlung, das Schreiben habe nichts mit der Transaktion mit der D. Holding zu tun. Es sei ihm von der Bank F. ein weiterer Kunde (ein russischer Ölhändler) in Aussicht gestellt worden, der dasselbe Geschäft (Anlage bei einem Luxemburger Fonds) habe machen wollen. Der Kunde habe aber das Geld nicht einbezahlt, so dass das Geschäft nicht zustande gekommen sei (TPF pag. 457.731.58 ff.). Diese Erklärung geht nicht auf. Zum einen ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der angegebene Betrag bereits auf dem Konto der I. SA vorhanden sei. Diese Angabe kann sich nur auf das von der D. Holding überwiesene Kapital beziehen; über andere Mittel in dieser Grössenordnung verfügte die I. SA auf ihrem Konto bei der Bank F. nicht. Zum anderen wird im Schreiben bezüglich der Herkunft der Mittel u.a. explizit auf die D. Holding verwiesen. Sodann wurden auf
- 68 - SK.2020.40 dem Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) entgegen der Angabe im Zah- lungsauftrag vom 21. Dezember 2010 keine Zahlungen durchgeführt, welche der «Umsetzung des Krebspräparat-Projektes» gedient hätten. 3.3.6.2 B. gibt an, er habe keine Kenntnis von Abdispositionen von A. vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F., speziell auch vom Transfer von EUR 98 Mio. zur Bank BBBB. (LUX) gehabt (BA pag. 13.2.784 f., 13.5.2628). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Bezüglich des genannten Transfers liegt eine Ein- verständniserklärung von B. namens der D. Holding bezüglich gemeinsamer In- vestitionstätigkeit mit der I. SA, unter deren Kontrolle, mit den Banken F. und BBBB. (LUX) vom 24. Dezember 2010 vor («Confirmation regarding Investment in cooperation and under control of I. SA» [BA pag. B-7.26.1.58 ff./240 ff.). Weiter ist ein von B. und vermeintlich von T. unterzeichnetes und angeblich von der Notarin SSS. beglaubigtes Schreiben der D. Holding vom 29. Dezember 2010 an die Bank BBBB. (LUX) aktenkundig, in dem bestätigt wird, dass die D. Holding am 23. Dezember EUR 98 Mio. auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) überwiesen habe und dass es sich dabei um Mittel legaler Herkunft handle (BA pag. B-7.26.1.192). B. will sich zwar nicht an diese Schreiben erinnern bzw. bezeichnet sie als mögliche Fälschungen (BA pag. 13.2.789, TPF pag. 457.731.55). Die Aktenlage ist diesbezüglich jedoch eindeutig: Die beiden er- wähnten Schreiben wurden von der offiziellen D. Holding-E-Mailadresse von B. an den Kundenberater der Bank BBBB. (LUX), DDDD., verschickt; aktenkundig ist zudem, dass DDDD. am 28. Dezember 2010 an die erwähnte E-Mailadresse von B. eine Vorlage für das Schreiben vom 29. Dezember 2010 zustellte und B. darum ersuchte, die betreffende Bestätigung auf dem offiziellen Briefpapier der D. Holding, unterzeichnet durch zwei bevollmächtigte Personen gemäss der «official signature list» der D. Holding einzureichen (BA pag. B-7.26.1.184 ff.). Es besteht somit kein Zweifel, dass B. entgegen seinen Aussagen sehr wohl Kennt- nis von der Überweisung von EUR 98 Mio. von der Bank F. zur Bank BBBB. (LUX) hatte. 3.3.6.3 C. bringt ebenfalls vor, keine Kenntnis vom Transfer von EUR 98 Mio. zur Bank BBBB. (LUX) gehabt zu haben (BA pag. 13.1.263/2317). Auch diese Behauptung ist nachweislich falsch. Eine Datei mit dem Entwurf zur erwähnten Einverständ- niserklärung von B. vom 24. Dezember 2010, ohne die Unterschrift und ohne Datum, wurde nämlich auf dem beschlagnahmten Laptop von C. sichergestellt (BA pag. B-8-101.1.24 f.).
- 69 - SK.2020.40 3.3.7 Überweisungen von knapp EUR 2 Mio. vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (22. Dezember 2010 bis 23. Februar 2011) 3.3.7.1 Zwischen dem 22. Dezember 2010 und dem 23. Februar 2011 nahm A. die fol- genden Überweisungen in Höhe von knapp EUR 2 Mio. mit den auf dem Unter- konto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. verbliebenen EUR 2 Mio. an ver- schiedene Empfänger vor:
- Rückzahlung von Lombardkredit und Schuldzinsen der I. SA von insgesamt EUR 660'794 an die Bank F. am 21. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 (BA pag. 7.5.484/503/505, B-7.5.1.169/257, B-7.5.1.1.67);
- Zahlungen vom 22. Dezember 2010 von insgesamt EUR 261'448 zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten der I. SA gegenüber der Gesellschaft UUUUUU. und der LLLL. GmbH (BA pag. 7.5.443/465/503, B-7.5.1.211);
- bankinterne Überträge vom 22. Dezember 2010 und 28. Januar 2011 von ins- gesamt EUR 228’781 auf das Unterkonto der I. SA, Rubrik «V.» bei der Bank F. (Kontonr. 1.2; nachfolgend: Unterkonto «V.») zur Zahlung der Depot- gebühren resp. Ausgleich des Sollsaldos nach Begleichung von privaten Schulden gegenüber einem gewissen MMMM. (BA pag. 7.5.499/505 f., B- 7.5.1.3.2, B-7.5.1.4.3);
- Überweisung von EUR 500'000 vom 23. Dezember 2010 auf das Konto der I. SA bei der Bank P, Fürstentum Monaco (nachfolgend Bank P. [FM]), wovon anschliessend EUR 300'000 auf das Privatkonto von A. bei derselben Bank weitergeleitet und die restlichen EUR 200'000 für seine privaten Zahlungen verwendet wurden (BA pag. B-7.5.1.1.45 f., B-7.15.1.106/193 ff./206 ff.);
- Überweisungen vom 17. Januar 2011 von EUR 25'000 und EUR 50'000 an die NNNN. AG resp. die OOOO. GmbH zur Tilgung von Verbindlichkeiten der I. SA (BA pag. B-7.5.1.4.3, B-7.5.1.362 ff.);
- Überweisung von EUR 100'000 vom 15. Februar 2011 auf das Konto der I. SA bei der Bank PPPP. (ES), Spanien (BA pag. 7.5.451, B-7.5.1.4.3);
- Zahlungen von insgesamt EUR 96'819 in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis
3. Februar 2011 im Zusammenhang mit den Käufen der HHHH. Inc.-Aktien (BA pag. B-7.5.1.1.43/50 ff., B-7.5.1.245/267 ff./460 ff.);
- 70 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 25'000 vom 4. Februar 2011 an die QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kreditkartenbelastungen des bereits erwähnten O. (BA pag. 7.5.447 ff.; 13.5.141);
- Überweisung von EUR 50'000 vom 23. Februar 2011 auf das Konto der Firma RRRR., einer O. zuzurechnenden deutschen Firma, im Zusammenhang mit dem Rückkauf von HHHH. Inc.-Aktien (BA pag. 7.5.450 ff., 13.5.820). 3.3.7.2 a) Aus den Aussagen von B. und C. geht hervor, dass sie keine Kenntnis von den hier zur Diskussion stehenden Zahlungen hatten (BA pag. 13.2.784; TPF pag. 457.731.52). Dies erscheint glaubhaft und wird auch von A. bestätigt. Er bringt diesbezüglich vor, er habe die Zustimmung von B. zu diesen Zahlungen nicht benötigt, da die EUR 2 Mio., aus denen die Zahlungen erfolgt seien, der I. SA zugestanden hätten. Mit dem Abschluss des Investmentvertrags mit dem Luxemburger Fonds (EEEE.-Fund; vgl. nachfolgend E. III.3.3.8.1) seien nämlich EUR 4 Mio. für die vertraglich vereinbarte hälftige Teilung zwischen der D. Hol- ding und der I. SA verfügbar geworden. Bei diesen EUR 4 Mio. habe es sich um ein vom Fonds angebotenes «Disagio» gehandelt. Die Anlage beim Fonds habe eine Einzahlung von 96 Mio. bedingt, bei einer zugesicherten Rückzahlung von EUR 100 Mio. Die Vertreter des Fonds, FFFF. und OO., hätten beim Abschluss des Anlagevertrags mittels eines Kontoauszugs nachgewiesen, dass sie diese EUR 4 Mio. bereits auf dem Handelskonto platziert hätten. Somit seien bereits mit dem Vertragsabschluss EUR 4 Mio. freie Mittel generiert worden (BA pag. 13.5.138/335/693/2627 f.; TPF pag. 457.731.52 f.).
b) Diese Erklärung stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Zunächst ein- mal ist das von A. dargestellte Investitionsmodell, indem es eine garantierte Ren- dite von 4% bei einer risikolosen Anlage ohne feste Laufzeit impliziert, völlig un- realistisch. In den Akten (insbesondere den Fondsunterlagen des EEEE.-Funds; BA pag. B-7.26.1.139 ff.) findet sich denn auch nirgends ein Hinweis darauf, dass der EEEE.-Fund solche Bedingungen angeboten bzw. sich zu einer Rückzahlung von EUR 100 Mio. bei einer Einzahlung von EUR 96 Mio. verpflichtet haben soll. Klar gegen die Darstellung von A. spricht sodann der Umstand, dass die I. SA die Fondsanteile des EEEE.-Funds nicht, wie von ihm impliziert, unter ihrem Nennwert erwarb. Gemäss den aktenkundigen Fondsunterlagen des EEEE.- Funds betrug der Ausgabepreis der Fondsanteile («units») EUR 125'000 pro Stück (BA pag. B-7.26.1.139). Die I. SA zeichnete am 21. Dezember 2010 768 Fondsanteile des EEEE.-Funds im Nennwert («nominal value») von EUR 96 Mio., entsprechend mithin dem Ausgabepreis von EUR 125'000 pro Stück (BA pag. B-7.26.1.145). Auch die in der Folge vorgenommenen Rückzüge der I. SA
- 71 - SK.2020.40 aus dem Fonds, die Rückkäufe von 56 Fondsanteilen im Wert von EUR 7 Mio. am 8. Februar und von 712 Fondsanteilen im Wert von EUR 89 Mio. am 11. März 2011, wurden auf der Basis des Kaufpreises von EUR 125'000 pro Anteil abge- wickelt (zu den diesbezüglichen Einwänden von A. und ihrer Würdigung vgl. E. III.3.3.10, III.3.3.12). Der Darstellung von A. stehen sodann die Aussagen von OO. (zu dessen Rolle vgl. E. III.3.3.8.1) entgegen, der bestreitet, dass die I. SA einen Anspruch auf die Rückzahlung von EUR 100 Mio. gehabt haben soll (BA pag. 13.6.1.28/61/73). Die Aussagen von OO. sind zwar aufgrund seines undurchsichtigen Agierens im Zusammenhang mit den inkriminierten Geschäften (vgl. E. III.3.3.12.7, III.4.4) ge- nerell mit Zurückhaltung zu würdigen. Seine Angaben stimmen jedoch diesbe- züglich mit dem übrigen Beweisergebnis überein und sind daher glaubhaft. Schliesslich gibt auch B. an, nichts von einem Disagio gewusst zu haben, das zur Hälfte der D. Holding zugestanden haben soll (TPF pag. 457.731.52). Diese Aussage deckt sich mit dem Umstand, dass A. die restlichen EUR 2 Mio. aus dem angeblichen Disagio in der Folge nicht der D. Holding bzw. B. als ihrem an- geblichen Vertreter zukommen liess, sondern für ein Darlehen an die SSSS. GmbH verwendete, das keinen Bezug zu D. Holding hatte (vgl. E. III.3.3.8.2). Gemäss eigenen Aussagen von A. soll es sich dabei um ein Investitionsgeschäft der I. SA gehandelt haben (BA pag. 13.5.318 f.). Das Beweisergebnis lässt nach dem Gesagten keinen Zweifel offen, dass es sich bei den thematisierten Zahlungen von knapp EUR 2 Mio. nicht um Verwendung der durch die I. SA gemäss dem JVA erzielten und ihr vertraglich zugestandenen Gewinne handelte, sondern um vertragswidrige Kapitalentnahmen von A. 3.3.8 Transfer von EUR 96 Mio. vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Konto der R. SA bei der Bank BBBB. (LUX) (30. Dezember 2010), Darlehen von EUR 2 Mio. an die SSSS. GmbH (30. Dezember 2010) 3.3.8.1 Von den am 22. Dezember 2010 auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) überwiesenen EUR 98 Mio. leitete A. mit Valuta 30. Dezember 2010 EUR 96 Mio. auf das Konto der R. SA bei derselben Bank zur Liberierung der im Namen der I. SA am 21. Dezember 2010 gezeichneten 768 Fondsanteile des EEEE.-Funds weiter (BA pag. B-18.1.8.71, B-7.26.1.145). Bei der R. SA handelte es sich um eine FFFF. gehörende Gesellschaft, die den EEEE.-Fund verwaltete. OO. amtete in der R. SA als CEO (BA pag. 13.6.1.22 ff., B-14-1-73, B-14.2.468).
- 72 - SK.2020.40 3.3.8.2 a) Die restlichen zur Bank BBBB. (LUX) transferierten EUR 2 Mio. überwies A. ebenfalls mit Valuta 30. Dezember 2010 auf das Konto der SSSS. GmbH bei der Bank MMMMMM. gestützt auf einen am 15. Dezember 2010 zwischen der I. SA und der SSSS. GmbH abgeschlossenen Darlehensvertrag und einen hierauf ba- sierenden Investmentvertrag, wonach die SSSS. GmbH die Darlehenssumme nach einer «best effort»-Klausel in einem «Private Placement» investieren sollte (BA pag. 16.8.133 ff.).
b) B. und C. geben an, nichts von dieser Zahlung gewusst zu haben (BA pag. 13.2.788 f.; TPF pag. 457.731.52), was glaubhaft erscheint und von A. nicht be- stritten wird. Dessen Erklärung, die Zahlung sei aus den EUR 4 Mio. erfolgt, die beim Abschluss des Investitionsgeschäfts mit EEEE.-Fund frei geworden seien (sog. «Disagio»), stellt nach dem Dargelegten (E. III.3.3.7.2) eine Schutzbehaup- tung dar. Es steht ausser Zweifel, dass es sich bei dieser Zahlung um eine wei- tere, den privaten Interessen von A. dienende Kapitalentnahme handelte.
c) Das von der I. SA an die SSSS. GmbH gewährte Darlehen war in der Folge Gegenstand eines zwischen der I. SA (Klägerin) und den hinter der SSSS. GmbH stehenden Personen, AAAAA. und BBBBB. (Beklagte), geführten Rechtsstreits in Deutschland. Am 5. November 2012 schlossen die Streitparteien vor dem Landgericht Hof einen gerichtlichen Vergleich ab, in dem sich die beiden genann- ten Beklagten verpflichteten, der I. SA den strittigen Betrag (EUR 2 Mio.) in Raten zurückzuzahlen (BA pag. 16.8.130 ff./155 ff.). Im Rahmen dieses Vergleichs leis- tete die SSSS. GmbH eine erste Ratenzahlung von EUR 100'000 auf ein Konto der Bundesanwaltschaft bei der In-House Bank der Bundesverwaltung. In der Folge wurde dieser Betrag auf das Konto Nr. 1 der Bundesanwaltschaft beim eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) überwiesen (BA pag. 8.202.10/32). Über allfällige weitere Rückzahlungen gemäss dem genannten Vergleich liegen keine Informationen vor. 3.3.9 Rücküberweisung von EUR 96 Mio. auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (11. Januar 2011) und Weiterleitung auf das Konto der R. SA bei der Bank S. (12. Januar 2011) 3.3.9.1 Am 11. Januar 2011 wurden EUR 96 Mio. im Auftrag von A. von der Bank BBBB. (LUX) zurück auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. und am darauffolgenden Tag (12. Januar 2011) von dort in zwei Tranchen (EUR 50 Mio. und EUR 46 Mio.) auf das zum Hauptkonto der R. SA gehörende Unterkonto Nr. 1.1, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S. transferiert, wobei A. als wirtschaft- lich Berechtigter an den zu Gunsten der R. SA überwiesenen EUR 96 Mio. aus- gewiesen wurde (BA pag. B-7.5.1.4.7, B-7.5.1.243, B-7.3.1.5.36 f.). Bezüglich
- 73 - SK.2020.40 des Hauptkontos der R. SA bei der Bank S. zeichnungsberechtigt waren bis zum
4. April 2011 FFFF. und OO., je mit Einzelunterschrift, bezüglich der Unterkonten verfügten beide über eine Kollektivunterschrift (BA pag. 7.3.28). Die Mittelher- kunft wurde gegenüber der Bank S. durch Einreichung des JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 offengelegt. Aus den aktenkundigen E-Mails der Bank S. vom 2. Februar bzw. 8. März 2011 geht hervor, dass der Bank gegen- über angegeben wurde, dass es sich bei den eingegangenen EUR 96 Mio. um Investitionen der D. Holding in die Markteinführung eines Krebsmedikamentes handle (BA pag. B-10.2.3.108 ff.). 3.3.9.2 A. erklärt den Transfer des Geldbetrags zur Bank S. damit, dass die Bank BBBB. (LUX) gemäss den von FFFF. erhaltenen Informationen nicht gross genug für das Investmentprogramm gewesen sei. FFFF. habe ihm daher eine andere Bank vorgeschlagen (TPF pag. 457.731.56). 3.3.9.3 Hinsichtlich des Anlagevehikels, in welches die EUR 96 EUR investiert worden sein sollen, ist die Aktenlage intransparent. Aus einem Teil der Akten geht hervor, dass die Gelder neu in einen anderen Luxemburger Fonds, den CCCCC.-Fund, eingebracht worden sein sollen (BA pag. B-7.5.1.4.7, B-10.2.11.781, B-14.2.468, 13.5.467). Dieser Fonds wurde von der CCCCC. SA verwaltet, einer weiteren Gesellschaft von FFFF., die in seinem Auftrag von OO. gegründet worden war (BA pag. B-10.2.11.753 ff., 13.6.1.22/78). Gemäss einem anderen Teil der Akten sollen die Gelder erneut beim EEEE.-Fund angelegt worden sein (BA pag. B- 7.3.1.5.20 ff., 13.5.2765). Hiervon geht auch die Anklage aus (AS, S. 157). A. sprach diesbezüglich in einer Einvernahme im Vorverfahren von einem «Durch- einander» bei den Fonds. Im Nachhinein scheine es so, dass es für aussenste- hende Personen, wie ihn, nicht nachvollziehbare Umbuchungen der Fonds ge- geben habe (BA pag. 13.5.467). Im Ergebnis ist diese Thematik indes nicht er- heblich; dem besseren Verständnis halber wird im Folgenden mit der Anklage von einer Anlage in den EEEE.-Fund ausgegangen. 3.3.9.4 Seitens B. liegt in den Akten seine schriftliche Einverständniserklärung im Namen der D. Holding vom 14. Februar 2011 bezüglich des gemeinsamen Investments unter der Kontrolle der I. SA bei der Bank S. vor («Confirmation regarding Invest- ment in cooperation and under control of I. SA» [BA pag. B-7.3.1.268]). Im Kun- dendossier der Bank findet sich eine Aktennotiz, welche den Erhalt der besagten Bestätigung seitens B. durch die Bank festhält (BA pag. B-7.3.1.231). B. will sich zwar an dieses Schreiben nicht mehr erinnern können (BA pag. 13.2.2272; TPF pag. 457.731.57). Indes bestätigt er, mit dem Transfer der Gelder zur Bank S. einverstanden gewesen zu sein, nachdem er auch von T. hierzu die Ge- nehmigung erhalten habe (BA pag. 13.2.928/2272). Nachdem die Urheberschaft
- 74 - SK.2020.40 von B. bezüglich des analogen Bestätigungsschreibens zum Transfer von EUR 98 Mio. zur Bank BBBB. (LUX) entgegen seiner Bestreitung erstellt ist (E. III.3.3.6.2), kann auch in Bezug auf das vorliegende Schreiben nicht zweifel- haft sein, dass es von B. stammt. 3.3.10 Überweisung von EUR 7 Mio. vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Un- terkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (8. Februar 2011), Weiterleitung von EUR 6 Mio. an die Firma DD. (11. Februar 2011) und weitere Verwendungen 3.3.10.1 a) Mit Valuta vom 8. Februar 2011 überwies die R. SA EUR 7 Mio. von ihrem Konto, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S., Zürich, auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (BA pag. 7.3.61 ff.). Dies erfolgte gestützt auf den schriftli- chen Auftrag vom 4. Februar 2011 mit dem Betreff «Portional Redemption» (Teil- rückkauf) zu Handen von FFFF., worin A. um Rückübertragung von 56 «Units» (Fondsanteilen) des EEEE.-Funds zum Preis von EUR 7 Mio. ersuchte (BA pag. B-13.5.95).
b) Nach Eingang von EUR 7 Mio. auf das erwähnte Unterkonto der I. SA über- mittelte A. gleichentags (8. Februar 2011) der Bank F. per E-Mail einen auf den
7. Februar 2011 datierten Zahlungsauftrag über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern (nachfolgend: erste Liste mit 11 Zahlungs- aufträgen; BA pag. B-7.5.1.275 ff.; zu den einzelnen vorgesehenen Zahlungen vgl. E. VIII.4.3.1). Im Zahlungsauftrag gab er an, bei den eingegangenen EUR 7 Mio. handle es sich um einen ersten «Rückfluss in Sachen U.» (BA pag. B-7.5.1.275). Gleichentags teilte der CEO der Bank F., TTTT., A. per E-Mail mit, dass die Bank ergänzende Erläuterungen für die in Auftrag gegebenen Zahlun- gen brauche; die Bank müsse wissen, wieso die in der Liste angegebenen Per- sonen Anrecht auf die entsprechenden Beträge hätten und was deren Rolle im U.-Projekt sei (BA pag. B-7.5.1.279). Am darauffolgenden Tag (9. Februar 2011) teilte A. TTTT. per E-Mail mit, er (TTTT.) habe vollkommen Recht; es sei eigent- lich gar nicht «unsere» Aufgabe, einzelne Zahlungen an beteiligte Personen aus den Reihen «unseres» Geschäftspartners, der D. Holding, zu veranlassen. Er (A.) bedanke sich bei TTTT. für dessen Anfrage, diese erspare «uns» eine Menge Papier und Arbeit. Weiter wies A. die Bank an, den Betrag von EUR 6 Mio. auf das angegebene Konto mit der Bezeichnung «Firma DD. / D. Holding» bei der Bank E. (FL), zu überweisen. Zur Begründung führte er aus, dies seien «alles Zahlungen innerhalb der D. Holding» (BA pag. B-7.5.1.279). Gestützt auf diesen Auftrag überwies die Bank F. mit Valuta vom 11. Februar 2011 EUR 6 Mio. auf das angegebene Konto der Bank E. (FL) (BA pag. B-7.5.1.661). Inhaberin dieses Kontos war die Firma DD., eine dem langjährigen Bekannten von C., MM., zuzu- rechnende liechtensteinische Gesellschaft (BA pag. 13.1.13/395/ 401). Gemäss
- 75 - SK.2020.40 der Dokumentation der Bank F. wurde dieser Geldtransfer durch den Kunden (I. SA) mit «Vorleistungen in das Zugleitsystemprojekt» begründet (BA pag. B- 7.5.1.661). Zur Begründung des Eingangs der EUR 6 Mio. gegenüber der Bank E. (FL) legte C. hingegen einen Vertrag zwischen der I. SA und der Firma DD. vom 9. Februar 2011 («Loan Agreement» mit «Agreement Number: I. SA/Firma DD. – 09.02.2011») vor, gemäss welchem die I. SA der Firma DD. ein Darlehen von EUR 6 Mio. zur Vorfinanzierung eines Nickeldrahtgeschäfts ge- währte (BA pag. 13.5.386/425, B-18.1.1.4088 ff.). C. hatte den Entwurf dieses Vertrags zuvor, am 9. Februar 2011 frühmorgens, per E-Mail an A. übermittelt, mit der Bitte, den Vertrag «fuer die morgige Ueberweisung in Hoehe von EUR 6 Mio. nach Liechtenstein» zu unterzeichnen und ihm zurückzusenden, da- mit er den Vertrag der Bank vorlegen könne. C. teilte dabei A. mit, er werde ver- suchen, ein bisschen Ruhe auf seiner Investorenseite hinein zu bringen mit der Hoffnung, dass «wir» schnellsten die 2 x 25 Millionen Euro würden überweisen können (BA pag. 8.306.46).
c) Vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) wurden in der Folge, vom
17. Februar bis 30. Mai 2011, insgesamt über EUR 5.3 Mio. an 17 verschiedene natürliche und juristische Personen auf deren Konten im In- und Ausland weiter- geleitet (vgl. Aktenverweise in AS, S. 445 ff.). Die Mehrzahl dieser Überweisun- gen erfolgte aufgrund eines vermeintlich von A. im Namen der I. SA an die Firma DD. adressierten Schreibens vom 9. Februar 2011 mit 11 Zahlungsanwei- sungen (nachfolgend: zweite Liste mit 11 Zahlungsaufträgen [BA pag. 13.5.426 ff.]). Diese Liste stimmt zum Teil mit der ersten Liste mit 11 Zahlungsaufträgen überein; zum Teil enthalten die beiden Listen unterschiedliche Zahlungsadressa- ten oder Beträge (bei den gleichen Zahlungsadressaten). A. bestreitet seine Ur- heberschaft an diesem Schreiben; seine Unterschrift darauf sei gefälscht (BA pag. 13.5.387, 13.1.1168). Hiervon geht auch die Anklage aus (AS, S. 445). Ein weiterer Teil der Überweisungen vom erwähnten Konto der Firma DD. erfolgte auf Zahlungsanweisungen von C., die er im eigenen bzw. im Namen des GGG. Trust MM. erteilt hatte (BA pag. B-8.105.1.81/173/178).
Von diesen Überweisungen vom Konto der Firma DD. und den nachfolgenden Verwendungen sind an dieser Stelle die Folgenden hervorzuheben:
aa) Mit Valuta vom 17. Februar 2011 überwies die Firma DD. gestützt auf die zweite Liste mit 11 Zahlungsaufträgen EUR 500‘000 auf ein Konto von T. bei der Bank LL., Genf. Nach einem bankinternen Transfer der Hälfte des Betrags (EUR 250‘000) auf ein weiteres Konto von T. wurde die restliche Hälfte (EUR 250'000)
- 76 - SK.2020.40 am 25. Februar 2011 auf ein Konto von BB. bei der Bank CC. (CH), Zürich, wei- tertransferiert (BA pag. B-7.8.1.86, B-7.9.1.1.3/7, 18.1.1.1.655/761, 13.5.426; nä- her zu diesen Zahlungen E. XII.3.15 f.). bb) Am 18. Februar 2011 erfolgte die Überweisung von EUR 200'000 an die Tochter von C., II., auf deren neu eröffnetes Konto bei der Bank KK. (BA pag. B- 7.18.1.138/325, B-7.1.5.2.3 ff.). Auch diese Zahlung erfolgte gestützt auf die zweite Liste mit 11 Zahlungsaufträgen (BA pag. 13.5.428). cc) Am 10. und 17. März 2011 wurden insgesamt EUR 350'000 zu Gunsten der B. und C. je zur Hälfte gehörenden Briefkastenfirma J. Inc. (BA pag. 13.1.9/23) auf deren Konten bei der Bank DDDDD. (FL), Liechtenstein (EUR 150'000), bzw. Bank KK., Zürich (EUR 200'000), überwiesen (BA pag. B-7.18.1.122/295, 18.1.3.96 f., B-7.18.1.114/299, B-7.1.2.2.6 f.). Die Überweisungen erfolgten auf Zahlungsanweisungen von C., die er namens des GGG. Trust MM. erteilt hatte (BA pag. B-8.105.1.173/178). Die Überweisung von EUR 150'000 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank DDDDD. (FL) diente zum Nachweis der finanziellen Sol- venz gegenüber dem Spital EEEEE. Bern im Hinblick auf die Behandlungskosten der Mutter von B., FFFFF. (BA pag. B-7.18.1.295, 13.2.1032 f./2111). Die auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. überwiesenen EUR 200’000 wurden wiederum u.a. zur Begleichung der Spitalkosten von EUR 45'000 der Ehefrau von C., GGGGG. (BA pag. B-8.306.1 ff., B-18.1.1.4092 ff., 5.1.148), sowie zur Bezahlung von Hotelkosten von Fr. 31'746 für einen Urlaub von B. und seiner Familie in Bad Ragaz verwendet (BA pag. 5.1.148, B-7.18.1.114/299, B-7.1.2.2.6 f., 13.2.1439/1492). Zudem wurden von diesem Konto am 27. April 2011 EUR 21‘600 an die IIIII.-Immobilien AG im Zusammenhang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y. überwiesen (BA pag. B-7.1.8.116 ff.; zu diesem Projekt vgl. auch E. III.3.3.13.1b/dd und III.3.3.13.3c). dd) Eine weitere Zahlung vom Konto der Firma DD. in Höhe von Fr. 19'478 (um- gerechnet EUR 16'162.63) erfolgte am 30. Mai 2011 an das Spital EEEEE. Bern zur Begleichung der Behandlungskosten der Schwiegermutter von B., HHHHH. (BA pag. B-7.18.1.33, 13.2.1037). Die entsprechende Zahlungsanweisung an die Firma DD wurde von C. im eigenen Namen erteilt (BA pag. B-8.105.1.81).
d) Die auf dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. verbliebene EUR 1 Mio. verwendete A. am 10. Februar 2011 für eine Barabhebung in Höhe von EUR 200‘000, wovon er EUR 150'000 durch C. als Honorar für die Vermittlung zwischen der D. Holding und der I. SA an TTT. übergeben liess (BA pag. B- 7.5.1.660, B-13.5.94, 13.5.738 f.; TPF pag. 457.731.63), sowie für fünf zwischen dem 11. März und dem 25. Mai 2011 ausgeführte Überweisungen von insgesamt
- 77 - SK.2020.40 EUR 620‘000 auf Konten der I. SA bei der Bank PPPP. (ES), Spanien (Transfers von jeweils EUR 200'000 vom 11. und 29. März 2011 [BA pag. B-7.5.1.295 ff., B- 7.5.1.3.3, B-18.1.10.108, B-7.5.1.304 ff., B-7.5.1.3.3]) resp. Bank P. (FM) (Trans- fer von EUR 180'000 vom 29. April 2011 [B-7.5.1.309 f., B-7.5.1.3.3]) sowie an die Firma RRRR. (Transfers von jeweils EUR 20'000 vom 15. April und 25. Mai 2011 [B-7.5.1.308, B-7.5.1.3.3]). Die beiden genannten Transfers von je EUR 200'000 zur Bank PPPP. (ES) begründete A. gegenüber der Bank F. mit der Projektentwicklung «U.» (B-7.5.1.297, 7.5.1.309). 3.3.10.2 In Bezug auf das Wirken von A. im Zusammenhang mit den hier interessierenden Transaktionen geht aus den Akten Folgendes hervor:
a) Der Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 durch die R. SA zu Gunsten der I. SA sind die nachstehenden Kommunikationen unter den Beschul- digten vorausgegangen: Mit Schreiben vom 9. Januar 2011 («Information 1/2011») stellte A. B. und C. Zahlungen in Höhe von ca. EUR 58 Mio. aus den kalkulierten Erträgen aus den «spots and short programs» auf den 10.-12. Januar 2011 in Aussicht (BA pag. B-8.101.1.169). Am 12. Januar 2011 übermittelte C. A. per E-Mail einen auf dem offiziellen Briefpapier der D. Holding verfassten, von B. unterzeichneten und mit dem Stempel der D. Holding versehenen Zahlungsauftrag betreffend die Über- weisungen von EUR 50 Mio. auf das Konto der D. Holding bei der Bank III. (RU) sowie von EUR 8 Mio. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) (BA pag. B-10.2.11.395, 13.1.2324). B. bestreitet allerdings, Kenntnis von diesem Schrei- ben gehabt zu haben (BA pag. 13.2.932 f., 13.1.2325). Am 13. Januar 2011 lei- tete A. den genannten Zahlungsauftrag per E-Mail an FFFF. weiter (BA pag. B- 10.2.11.393 ff.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 kündigte sodann A. gegen- über C. erste Profitauszahlungen in erhoffter Höhe von EUR 58 Mio. an (BA pag. B-8.101.3.86 ff.).
b) Es ist erstellt und unbestritten, dass die von der R. SA verwalteten Fonds – EEEE.-Fund und CCCCC.-Fund – keine Gewinne erwirtschafteten (BA pag. 13.6.1.27/62, 16.9.43).
c) A. bringt vor, die von FFFF. und OO. vertretenen Luxemburger Fonds – EEEE.-Fund, PP.-Fund 1, CCCCC.-Fund – hätten das Joint Venture (d.h. die I. SA und die D. Holding) belogen; sie hätten das angebotene Geschäft nicht durchführen können. Er sei aufgrund der Angaben des Fonds davon ausgegan- gen, dass es sich beim Transfer von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 um die Auszahlung von ersten Erträgen gehandelt habe. Diese habe sich später als
- 78 - SK.2020.40 «Lockzahlung» herausgestellt, um das Joint Venture bei der Stange zu halten (BA pag. 16.9.43 f.). Er (A.) habe im Januar 2011 eine Anfrage der D. Holding betreffend die Auszahlung der erwirtschafteten Gewinne in Höhe von EUR 8 Mio. erhalten. Daraufhin habe er FFFF. kontaktiert, der ihm schriftlich bestätigt habe, dass bis Ende Januar eine Rendite von insgesamt EUR 58 Mio. ausbezahlt wer- den könne. Später habe ihm FFFF. zudem einen Online-Kontoauszug der Bank S. (betreffend das Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund) vorgelegt, auf dem die ersten Erträge in Höhe von EUR 9 Mio. ausgewiesen gewesen seien (BA pag. 13.5.141 ff.; TPF pag. 457.731.60).
d) Die Aussagen von A. beziehen sich auf ein vermeintliches von FFFF. an ihn adressiertes Schreiben vom 21. Januar 2011 sowie ein E-Banking-Kontoauszug der Bank S. vom 29. Januar 2011 betreffend das Konto der R. SA bei dieser Bank. Die beiden Dokumente wurden im Verfahren von A. eingereicht (BA pag. 13.5.186/198). aa) Im erwähnten Schreiben wird ausgeführt, die sofortige Auszahlung eines Net- togewinns von 8 Mio. (ohne Währungsangabe), wie von A. ersucht, sei wegen des laufenden Tradings nicht möglich, jedoch würde der Fonds in der Lage sein, eine Auszahlung in Höhe von 58 Mio. bereits Ende Monat, allenfalls früher vor- zunehmen. Auffällig an dem Schreiben ist indes, dass die Unterschrift von FFFF. nicht mit derjenigen übereinstimmt, die er bei der Bank hinterlegt hat (vgl. BA pag. B-7.3.1.5 ff.); der «A.1» (Anfangsbuchstabe) im Vornamen von FFFF. hat zudem grosse Ähnlichkeit mit dem «A.1» in der Unterschrift von A. Zudem ist das Schreiben in einem sehr schlechten Englisch verfasst, was daran zweifeln lässt, dass es von FFFF., einem US-Amerikaner englischer Muttersprache, der in den USA die Schulen besucht hat (BA pag. B-7.3.1.235 ff.), verfasst worden sein könnte. Gegen die Echtheit des Schreibens sprechen sodann die internen Noti- zen der Bank S. vom 31. Januar 2011, wonach anlässlich eines Meetings vom
20. Januar 2011 (also bloss 8 Tage nach Eingang der Gelder auf dem Konto der R. SA) seitens A. sowie FFFF. und OO. mitgeteilt worden sei, dass evtl. USD 58 Mio. abgezogen werden müssten wegen mangelnder Performance bzw. Passivität des Kontos, wobei sie davon ausgegangen seien, bereits innerhalb einer Woche eine gewisse Performance zu erreichen (BA pag. B-7.3.1.207 f.). Gemäss einer weiteren Aktennotiz der Bank S. vom 12. Januar 2012 habe A. anlässlich desselben Meetings seine Meinung geändert und den Transfer doch nicht in Auftrag gegeben (BA pag. 7.3.50). Dass FFFF. A. einen Tag später die Auszahlung desselben Betrags (freilich ohne Angabe der Währung) als Rendite zugesichert und A. dies geglaubt haben soll, kann damit ausgeschlossen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Schreiben von FFFF. um eine Fälschung handelt.
- 79 - SK.2020.40 bb) Der erwähnte Online-Kontoauszug der Bank S. weist einen Saldo von EUR 109‘000‘021.37 aus. Weitere sachdienlichen Informationen sind dem Kon- toauszug nicht zu entnehmen. Zur Herkunft dieses Betrags ist gestützt auf die bei der Bank S. edierten Bankunterlagen Folgendes erstellt: Das Konto der R. SA bei der Bank S. wurde am 1. November 2010 eröffnet und wies bis 11. Januar 2011 einen Null-Saldo auf (BA pag. B.-7.3.1.5.2). Am 11. Januar 2011 gingen auf dem Konto EUR 13'000'021.37 ein. Es handelte sich dabei um eine Kapitalein- lage der G. SA bei der R. SA (BA pag. B.-7.3.1.5.10, B-7.3.1.11). Einen Tag spä- ter, am 12. Januar 2011, erfolgten die bereits thematisierten Überweisungen von insgesamt EUR 96 Mio. in zwei Tranchen vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (Einlage der I. SA in den CCCCC.-Fund bzw. EEEE.-Fund). Nach diesen beiden Eingängen betrug der Kontosaldo EUR 109‘000‘021.37 und nahm nie mehr zu (BA pag. B.-7.3.1.5.2). Der auf dem Kontoauszug ausgewiesene Betrag setzte sich somit aus den Kapitaleinlagen der I. SA und der G. SA bei der R. SA zusammen. A. muss zwar über die Herkunft der Mittel auf dem Konto der R. SA nicht vollständig im Bilde gewesen sein. Indes ist unwahrscheinlich, dass A., der nach eigenen Aussagen seit vielen Jahren im Finanzbereich tätig ist, sich allein auf einen Kontoauszug mit derart rudimentärem Inhalt verlassen haben will, ohne nähere Informationen hinsichtlich der Gewinnrealisierung verlangt zu ha- ben.
e) Eindeutig gegen die Darstellung von A., wonach er bei den zur Diskussion stehenden EUR 7 Mio. von Erträgen ausgegangen sei, spricht der Umstand, dass er FFFF. explizit um eine «Portional Redemption», mithin um einen Teilrückkauf von 56 Fondsanteilen im Wert von EUR 7 Mio. ersucht hat, nicht um eine Rendi- teauszahlung. Die Erklärung von A. hierzu, er habe diesbezüglich die Vorgabe von FFFF. befolgt, der ihm gesagt habe, jede Entnahme aus dem Fonds erfolge durch den Verkauf von Fondseinheiten, da im Fonds erwirtschaftete Gewinne zu einer Zunahme der Fondsanteile führen würden (BA pag. 13.5.380; TPF pag. 457.731.61), überzeugt nicht. Das angeblich von FFFF. erklärte Geschäftsmodell ergibt offensichtlich keinen Sinn. Dass A. dies nicht erkannt haben soll, sofern es denn eine solche Erklärung überhaupt gegeben hat, ist auszuschliessen.
f) Ein weiterer Hinweis darauf, dass A. eine Renditezahlung bloss vortäuschte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er den Eingang von EUR 7 Mio. gegenüber der Bank F. tatsachenwidrig als «Rückfluss in Sachen U.» darstellte. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Transfer um eine Ren- ditezahlung aus der Investition in den Fonds handelt, hätte er keinen Grund ge- habt, gegenüber der Bank unwahre Angaben über die Mittelherkunft zu machen.
- 80 - SK.2020.40
g) Sodann steht die Behauptung von A., er sei von einer Renditeauszahlung aus- gegangen, in Widerspruch zu seiner Erklärung betreffend die Weiterleitung von EUR 6 Mio. an die Firma DD. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er im Zu- sammenhang mit der Auszahlung der (angeblichen) Rendite an die D. Holding zunächst die erste Liste mit 11 Zahlungsaufträgen von C. erhalten habe. Nach- dem diese Zahlungsaufträge von der Bank F. nicht ausgeführt worden seien, habe die D. Holding (über C.) ihn angewiesen, EUR 6 Mio. en bloc an die Firma DD. zu überweisen, die ihm als eine Partnergesellschaft der D. Holding vorgestellt worden sei. Er selbst habe mit der Firma DD. bzw. MM. keine ge- schäftliche Beziehung gehabt. Die von der D. Holding gewollte Summe habe de- ren hälftigen Anteil am Gewinn (gemäss dem JVA D. Holding/I. SA) deutlich überstiegen. Es sei daher die Auszahlung dieses Betrags in Form eines Darle- hens der I. SA an die Firma DD. vereinbart worden, das später hätte verrechnet werden sollen (BA pag. 13.1.1323/1161, 13.5.386/2611; TPF pag. 457.731.65 f.). Will man der Darstellung von A. folgen, wonach es sich bei den besagten EUR 7 Mio. nach seiner damaligen Vorstellung um eine Rendite gehandelt ha- ben soll, hätten die D. Holding und der I. SA gemäss dem JVA D. Holding/I. SA (in der A. bekannten Version) jeweils einen Anspruch auf EUR 3.5 Mio. (Hälfte des angeblichen Gewinns). Unter dieser Voraussetzung ist es nicht nachvollzieh- bar, weshalb die D. Holding den ihr zustehenden Gewinnanteil von EUR 3.5 Mio. in Form eines Darlehens der I. SA an sich bzw. an die Firma DD. hätte auszahlen lassen wollen.
h) Schliesslich liegen die Aussagen von OO. vor, wonach es sich bei den EUR 7 Mio. nicht um Gewinne, sondern um einen Teilrückkauf gehandelt habe, so dass sich die Investition der I. SA von ursprünglich EUR 96 Mio. auf EUR 89 Mio. verringert habe (13.6.1.28/61/73). Diese Aussagen decken sich mit dem übrigen Beweisergebnis und sind glaubhaft.
i) Zusammenfassend besteht bei der gegebenen Beweislage kein Zweifel daran, dass A. den thematisierten Transfer von EUR 7 Mio. im Wissen darum veran- lasste, dass es sich dabei um eine Kapitalentnahme handelte. B. und C. spiegelte er in diesem Zusammenhang eine Renditeauszahlung vor. A. wurde zu diesem Vorgehen wohl aufgrund des von B. und C. auf ihn ausgeübten Drucks, die in Aussicht gestellten Gewinne auszuzahlen, veranlasst (vgl. BA pag. 13.5.141; TPF pag. 457.731.63 f.).
- 81 - SK.2020.40 3.3.10.3 Betreffend die Involvierung von C. und B. in die zur Diskussion stehenden Trans- aktionen ergibt sich aus den Akten das Folgende:
a) C. stritt anfänglich (EV BA vom 23. September 2011) jegliche Beteiligung an den inkriminierten Transaktionen (mit Ausnahme bestimmter Zahlungen der Firma DD.; vgl. dazu sogleich) ab. Er wisse nicht, aus welchem Grund die Über- weisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 von der Bank S. zur Bank F. er- folgt und was mit diesem Geld in der Folge geschehen sei. Die erste Liste mit 11 Zahlungsaufträgen habe er nie gesehen. Es seien nicht seine Angelegenhei- ten und er wolle nicht in diese hineingezogen werden. Betreffend den Transfer von EUR 6 Mio. an die Firma DD. gab C. an, er habe mit dieser Sache nichts zu tun und könne dazu nichts sagen. Über finanzielle Angelegenheiten der D. Hol- ding mit der Firma DD. sei ihm nichts bekannt. Hingegen gab C. zu, die Überwei- sungen der Firma DD. an die J. Inc. und an seine Tochter veranlasst zu haben. Er erklärte dazu, die betreffenden Zahlungen seien mit einem persönlichen Dar- lehen finanziert worden, das er von der Firma DD. erhalten habe (BA pag. 13.1.268 ff.). In den späteren Einvernahmen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung räumte C. ein, nachdem er mit seiner ursprünglichen Darstellung entgegenste- henden Erkenntnissen (u.a. Aussagen von A.) konfrontiert worden war, die erste Liste mit 11 Zahlungsaufträgen nach Absprache mit B. A. übergeben und die Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD. veranlasst zu haben. Im Wesentlichen führte er diesbezüglich Folgendes aus: Die in der ersten Liste vorgesehenen Zahlungen (mit wenigen Ausnahmen) und der Trans- fer von EUR 6 Mio. an die Firma DD. hätten der Finanzierung eines Nickeldraht- geschäfts gedient, welches er zusammen mit der Firma DD. geführt habe und an dem auch die D. Holding beteiligt gewesen sei. Die Firma DD. gehöre seinem alten Bekannten MM., einem erfahrenen Geschäftsmann; er habe diesen zur Zu- sammenarbeit an den gemeinsamen Projekten mit der D. Holding eingeladen. B. und er seien aufgrund der Angaben von A. davon ausgegangen, dass die I. SA aus den EUR 100 Mio. der D. Holding einen hohen Gewinn erwirtschaftet habe. Von diesem Gewinn hätten EUR 50 Mio. an die D. Holding transferiert und EUR 8 Mio. (Gewinnanteil der I. SA) als Darlehen der I. SA an die Firma DD. zur Finanzierung des Nickeldrahtgeschäfts überwiesen werden sollen. Er hätte nie- mals dieses Geschäft zugelassen, wenn er gewusst hätte, dass dafür Gelder der D. Holding verwendet worden seien (BA pag. 13.5.795, 13.1.2329 ff./2502 ff., 13.2.2130; TPF pag. 457.731.64 ff.). In Bezug auf die thematisierten Überwei- sungen der Firma DD. an die J. Inc. und seine Tochter blieb C. bei seinen bishe- rigen Aussagen, wonach diese aus dem Darlehen der Firma DD. an ihn bestritten
- 82 - SK.2020.40 worden seien. Das Darlehen habe EUR 1 Mio. betragen (BA pag. 13.1.273/275 f./1169 f./2505 ff.; TPF pag. 457.731.77 f.).
b) B. äusserte sich in seinen Einvernahmen im Vorverfahren zu den hier interes- sierenden Transaktionen im Wesentlichen wie folgt: Er gab an, sich an das ihm vorgehalte Schreiben «Information 1/2011» vom 9. Januar 2011, in dem A. Ren- ditezahlungen in Höhe von ca. EUR 58 Mio. in Aussicht stellte, nicht zu erinnern. Er räumte allerdings ein, von A. darüber informiert worden zu sein, dass dieser einen hohen Ertrag von den EUR 100 Mio. generiert habe und an die D. Holding transferieren würde. In Bezug auf das angeblich von ihm unterzeichnete Schrei- ben an A. vom 12. Januar 2011 mit der Anweisung, EUR 50 Mio. an die D. Hol- ding und EUR 8 Mio. an die Firma DD. zu überweisen, gab B. an, er kenne dieses Schreiben nicht und habe es nicht unterzeichnet. Er äusserte die Vermutung, dass das Schreiben von einem seiner Mitarbeiter an seinem Arbeits-PC angefer- tigt worden sein könnte. Er verstehe dieses Schreiben als Aufteilung des erwirt- schafteten Gewinns (BA pag. 13.2.29 ff., 13.1.2320 ff.). Im Weiteren bestritt B., von der Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 durch die R. SA an die I. SA, der ersten Liste mit 11 Zahlungsaufträgen und dem Transfer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD. etwas gewusst zu haben. Die auf der ersten Liste mit 11 Zahlungsaufträgen aufgeführten Personen kenne er nicht. Die Zahlungsanweisung stamme nicht von der D. Holding. Auf Vorhalt des erwähnten Darlehensvertrags zwischen der I. SA und der Firma DD. in der EV BA vom 11. Dezember 2018 gab B. an, er sehe diesen Vertrag zum ersten Mal. Die D. Holding habe mit der Firma DD. keine vertraglichen Beziehungen ge- habt und habe mit diesem Darlehen nichts zu tun. Das sei ein Privatgeschäft von C. (BA pag. 13.2.940 ff./1021 ff./13.1.2332, 13.5.2611). Weiter geht aus den Aus- sagen von B. hervor, dass die D. Holding nichts mit den von C. und der Firma DD. geführten Nickelgeschäften zu tun hätte. Diese hätten allein die J. Inc. betroffen (BA pag. 13.2.1023/1433 f.). In Bezug auf die Überweisung von EUR 150'000 vom 10. März 2011 durch die Firma DD. auf das Konto der J. Inc. bei der Bank DDDDD. (FL) gab B. an, von dieser Zahlung gewusst zu haben. Sie habe dazu gedient, dem Spital EEEEE. Bern gegenüber einen Nachweis der finanziellen Solvenz im Hinblick auf die ent- stehenden Kosten für die Behandlung seiner Mutter zu erbringen. C. habe ihm vorgeschlagen, die J. Inc. zu diesem Zweck zu nutzen. Er (C.) habe ihm gesagt, dass er ein erfolgreiches kommerzielles Geschäft (Nickeldrahtgeschäft) abge- schlossen habe und ihm (B.) Geld geben könne. Er (B.) habe nicht gewusst, dass es sich dabei um Gelder der D. Holding handelte (BA pag. 13.2.1032 ff.). Ähnlich äusserte sich B. in Bezug auf die Überweisung von Fr. 19’478 vom 30. Mai 2011
- 83 - SK.2020.40 durch die Firma DD. an das Spital EEEEE. Bern zur Begleichung der Behand- lungskosten seiner Schwiegermutter. Er sei davon ausgegangen, dass C. die Rechnung aus eigenen Mitteln beglichen habe, zumal die gesamte Summe von EUR 100 Mio. zu diesem Zeitpunkt bei der Bank KK. (auf dem Konto «D. Hol- ding») gelegen habe (BA pag. 13.2.1037). In der Hauptverhandlung wich B. zum Teil von seinen im Vorverfahren gemach- ten Aussagen ab. Er gab an, von der Auszahlung von EUR 7 Mio. an die I. SA gewusst zu haben, jedoch ohne Einzelheiten. Er und C. hätten aufgrund des Ver- trags mit der I. SA eine höhere Summe erwartet. Deswegen habe er nicht ver- standen, um welches Geld es sich dabei gehandelt habe. Im Februar 2010 habe er sich darum bemüht, in Erfahrung zu bringen, wo sich die EUR 100 Mio. befin- den würden. C. habe ihn informiert, dass die I. SA eine Auszahlung von EUR 7 Mio. erwartete. Aber was das für Geld gewesen sei, habe auch C. nicht gewusst (TPF pag. 457.731.63 f.). Ferner führte B. in diesem Zusammenhang aus, nach der Überweisung von EUR 100 Mio. an die Bank F. im Dezember 2010 habe die Bank jegliche Kontakte mit ihm abgebrochen. Von der I. SA sei die In- formation gekommen, dass alles in Ordnung sei und ein Gewinn erwirtschaftet werde. Einmal sei die Zahl von 56 Mio. genannt worden, dann 7 Mio. Vom De- zember 2010 bis im März 2011 sei er in einer Stresssituation gewesen. Sein ein- ziger Wunsch sei gewesen, zu erfahren, wo sich das Geld befinde. Er habe nie- mandem geglaubt, weder C., noch A., noch seinem Vorgesetzten T. (TPF pag. 457.731.67). Im Weiteren bestritt B. in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen, die erste Liste mit 11 Zahlungsaufträgen mit C. oder MM. abgespro- chen zu haben. Er sei damals mit MM. nicht bekannt gewesen und habe mit die- sem keine finanziellen Angelegenheiten besprechen können. Die D. Holding habe mit der Firma DD. keinerlei vertraglichen Beziehungen gehabt (TPF pag. 457.731.64). In Bezug auf die Zahlungen im Zusammenhang mit den medizini- schen Behandlungen seiner Mutter und Schwiegermutter gab B. in Abweichung von seinen bisherigen Aussagen an, MM. habe ihm gesagt, dass es sich um das Geld seiner Firma (Firma DD.) handle. Als Gegenleistung für diese Zahlungen habe MM. erwartet, dass seine Waren in Russland vermarktet würden (TPF pag. 457.731.65).
c) Die D. Holding gab in ihrem Bericht vom 8. November 2011 an, keine Ge- schäftsbeziehungen mit C. oder der Firma DD. unterhalten zu haben (BA pag. 12.8.65/88 f.).
d) Gleiches geht aus den Aussagen von BB. und T. hervor (BA pag. 18.1.1.1.749 f./778; 18.1.1.940/983). T. soll zwar eigenen Aussagen zufolge Beratungsdienst- leistungen für C. und dessen Partner (MM., Firma DD.) im Zusammenhang mit
- 84 - SK.2020.40 dem Handel von Kupfer und Nickel erbracht und hierfür insgesamt EUR 1 Mio. als Provision (Zahlungen der Firma DD. vom 17. Februar 2011 und 8. Juni 2011 von je EUR 500'000 an T.) erhalten haben (vgl. hierzu E. XII.3.15.1.1). Indes soll es sich dabei um eine private Angelegenheit von ihm gehandelt haben, an der die D. Holding nicht beteiligt gewesen sei (BA pag. 18.1.1.1.685 f., 18.1.1.979). Zudem gab T. an, nichts von dem – von C. beschriebenen – Geschäft mit dem Nickeldraht zu wissen (BA pag. 18.1.1.974 f.).
e) Bei den Akten liegt sodann ein E-Mail-Schreiben von B. an C. vom 18. Mai 2011, in dem B. fragt, wie viel Geld ihnen beiden von den 6 Mio. übriggeblieben sei (BA pag. 13.2.1/3).
f) Als Beweisergebnis zu den infragestehenden Transaktionen ist Folgendes fest- zuhalten: Die versuchten Zahlungen vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. an 11 Empfänger und die Überweisung von EUR 6 Mio. von der I. SA an die Firma DD. vom 11. Februar 2011 wurden von C. bei A. in Auftrag gegeben. Der Transfer an die Firma DD. war mit B. abgesprochen. Letzteres geht klar aus dem zitierten E-Mail von B. an C. vom 18. Mai 2011 und den Verwendungen der Gel- der zu Gunsten von B. und seiner Familienangehörigen hervor. Ob B. auch im Zusammenhang mit dem Zahlungsversuch zu Gunsten der 11 Personen invol- viert war, ist hingegen nicht erstellt. Aufgrund der Informationen, die B. und C. von A. erhielten, erscheint es plausibel, dass sie, wie sie behaupten, davon ausgingen, bei den von der I. SA ausgezahl- ten Geldern handle es sich um einen Gewinn aus den EUR 100 Mio. der D. Hol- ding. Dies ändert indes nichts daran, dass ihnen bewusst war, dass die Gelder der D. Holding gehörten und dass sie nicht berechtigt waren, diese Gelder zu ihren und zu Gunsten von Drittpersonen zu verwenden. Das diesbezügliche Vor- bringen von C., er sei davon ausgegangen, bei den an die Firma DD. überwiese- nen EUR 6 Mio. handle es sich um den Gewinnanteil der I. SA, stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Wäre diese Aussage zutreffend, hätte er keinen Grund gehabt, bei seiner ersten Befragung zum Thema die Sache anders darzu- stellen und seine Involvierung in die fraglichen Geschäfte abzustreiten. Zudem wird der Einwand von C. durch folgenden Umstand klar widerlegt: Ausser dem zur Diskussion stehenden Transfer von EUR 6 Mio. an die Firma DD. erfolgte vorliegend keine weitere Zahlung seitens der I. SA, die als Renditeauszahlung an die D. Holding in Frage käme. Dieser Umstand war C. unbestrittenermassen bekannt. Angesichts dessen konnte er nicht vernünftigerweise davon ausgehen,
- 85 - SK.2020.40 dass es sich bei den fraglichen EUR 6 Mio. gesamthaft um den der I. SA zu- stehenden Gewinnanteil handeln würde. Allein aufgrund dieses Umstands musste er davon ausgehen, dass mindestens die Hälfte des Betrags (EUR 3 Mio.) der D. Holding zustand. Aufgrund des zitierten E-Mails von B. an ihn vom 18. Mai 2011 kann indes nicht zweifelhaft sein, dass C. um die Herkunft des gesamten Betrags von EUR 6 Mio. aus den Mitteln der D. Holding wusste. Speziell zum Vorbringen von C., die Gelder dienten der Finanzierung eines Ni- ckeldrahtgeschäfts, an dem neben ihm und der Firma DD. auch die D. Holding beteiligt gewesen sei, ist Folgendes zu sagen: Die Anklage geht davon aus, dass es sich beim fraglichen Nickelgeschäft um ein fiktives Geschäft ohne realen Hin- tergrund gehandelt habe (TPF pag. 457.721.902 f.). In den Akten finden sich tat- sächlich Indizien, die für diese Hypothese sprechen (vgl. E. XII.3.15.2.2). Im Er- gebnis kann diese Frage indes offen gelassen werden. Selbst wenn diesbezüg- lich von einem realen Geschäft auszugehen wäre, ist auszuschliessen, dass die- ses einen Bezug zur D. Holding hatte. Die Behauptung von C., die D. Holding habe sich am fraglichen Geschäft beteiligt, wird durch keinerlei Geschäftsunter- lagen belegt; ihr stehen zudem die Aussagen von B., BB., T. und der D. Holding entgegen, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass die D. Holding keine Geschäftsbeziehungen mit C., MM. oder der Firma DD. gehabt habe und an den Nickeldrahtgeschäften nicht beteiligt gewesen sei. Diese Aussagen stimmen mit dem übrigen Beweisergebnis überein und sind für das Gericht glaubhafter als jene von C. Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass die an die Firma DD. überwiesenen EUR 6 Mio. nicht dazu bestimmt waren, im Interesse der D. Hol- ding verwendet zu werden. In Bezug auf die Weiterverwendung der Gelder vom Konto der Firma DD. ist Fol- gendes festzuhalten: Ein Teil der in der Anklageschrift erwähnten Zahlungen von insgesamt über EUR 5.3 Mio. an 17 Adressaten erfolgte, wie gesehen, auf Anweisungen von C., die er im eigenen bzw. im Namen des GGG. Trust MM. erteilte. Bezüglich der Zahlungen, die gemäss der zweiten Liste mit 11 Zahlungsaufträgen erfolgten, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie von C. ausgelöst wurden. Die Aussage von A., seine Unterschrift auf dieser Liste sei gefälscht und es keinen Sinn er- gebe, weshalb er im Namen der I. SA Zahlungsanweisungen an die Firma DD. erteilt haben soll, ist plausibel. Für die Urheberschaft von C. an diesem Dokument spricht auch der Umstand, dass er nachweislich die Unterschrift von A. in einem anderen Zusammenhang ohne dessen Wissen verwendet hat (vgl. E. IX.3). Schliesslich bestimmte C. auch über die Weiterverwendung des Restgelds, in- dem er es der Firma DD. zum Verbrauch überliess.
- 86 - SK.2020.40 In welchem Ausmass B. an der Verteilung der Gelder vom Konto der Firma DD. beteiligt war, ist, soweit die Gelder nicht zu seinen bzw. zu Gunsten der ihm na- hestehenden Personen verwendet wurden, nicht bekannt. Auf jeden Fall nahm er aber die von C. ausgelösten Zahlungen in Kauf, hatte er doch diesem die Ver- fügungsmacht über die Gelder überlassen, wie es aus dem zitierten E-Mail vom
18. Mai 2011 unzweifelhaft hervorgeht. Ein Teil der Zahlungen vom Konto der Firma DD. (Überweisungen an die J. Inc., die Tochter von C., das Spital EEEEE. Bern) diente der persönlichen Bereiche- rung von B. und C. bzw. ihrer Familienangehörigen. Das Vorbringen von C., die betreffenden Zahlungen seien aus dem Darlehen finanziert worden, das er von der Firma DD. erhalten habe, hilft ihm nicht weiter. Selbst wenn es tatsächlich ein solches Darlehen gegeben haben sollte, wusste C. zweifellos, dass dieses aus den Geldern der D. Holding stammt, die er zuvor der Firma DD. hatte über- weisen lassen. Analoges gilt für B. Er war über den Transfer der D. Holding-Gel- der an die Firma DD. im Bilde und muss folglich darum gewusst haben, dass die fraglichen Überweisungen der Firma DD. mit den Geldern der D. Holding finan- ziert würden. In Bezug auf die weiteren Zahlungen und den Verbrauch des Geldes vom Konto der Firma DD. sind die Hintergründe zwar unbekannt. Nachdem jedoch die D. Holding keine Geschäftsbeziehung mit der Firma DD. und keine Kenntnis von den betreffenden Zahlungen hatte, steht fest, dass die Firma DD. und die übrigen Drittbegünstigten keinen Anspruch darauf hatten, mit diesen Geldern bereichert zu werden. 3.3.11 Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. (2./11. März 2011) Am 2./11. März 2011 eröffnete B. das bereits erwähnte Konto «D. Holding» bei der Bank KK., Zürich. Gemäss Kundendokumentation der Bank KK. sei die Kon- tobeziehung zum Zweck von Investitionen eröffnet worden und es würden Geld- ein- und -ausgänge je nach Bedarf der neuen Projekte der D. Holding erfolgen, z.B. der Renovierung des Budapester Schienensystems (BA pag. B-10.2.3.199). B. wies sich bei der Kontoeröffnung als einzigen Unterschriftsberechtigten und die D. Holding als wirtschaftlich Berechtigte aus (BA pag. 5.1.39 ff./46 f., B- 10.2.3.194, B-7.1.1.63, 12.8.104). Im Kundendossier der Bank findet sich sodann u.a. eine angeblich von BB. unterzeichnete und der Notarin SSS. beglaubigte Vollmacht vom 2. März 2011 («Resolution of the Director of D. Holding»), wonach B. zur Eröffnung der Kontobeziehung für die D. Holding bei der Bank KK. und zur Unterzeichnung sämtlicher erforderlicher Bankdokumente bevollmächtigt sowie
- 87 - SK.2020.40 mit Einzelzeichnungsrecht ausgestattet werde (BA pag. B-7.1.1.7.27). Diese an- gebliche Vollmacht ist allerdings im erwähnten Vollmachtenregister der D. Hol- ding nicht eingetragen (BA pag. B-18.1.1.3324 ff.). BB. bestreitet, wie dargelegt, B. in der hier relevanten Zeit eine Vollmacht erteilt zu haben (BA pag. 18.1.1.1.744). Wie im Folgenden gezeigt wird (E. IX.2.3.3.1), handelt es sich zu- dem bei den angeblichen notariellen Beglaubigungen durch SSS. um Fälschun- gen. Weiter geht aus dem erwähnten Bericht der D. Holding vom 8. November 2011 hervor, dass weder die infragestehende Kontobeziehung bei der Bank KK. noch der am 6. April 2011 erfolgte Eingang von EUR 100 Mio. auf dieses Konto in den Geschäftsbüchern der D. Holding registriert worden seien. Die D. Holding habe erst im September 2011 im Verlaufe der internen Untersuchung hiervon Kenntnis erlangt (BA pag. 12.8.69 f.). Diese Angabe deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, u.a. dem Umstand, dass die D. Holding noch im Juni 2011 aufgrund der Angaben von B. die EUR 100 Mio. weiterhin als Bankgutha- ben bei der Bank E. (CH) verbuchte (vgl. E. III.3.3.5.9). Damit ist mit der Anklage (AS, S. 250) davon auszugehen, dass B. die infragestehende Kontobeziehung bei der Bank KK. ohne Ermächtigung und ohne Kenntnis der D. Holding eröffnet hat. Im Unterschied zum Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) wurde das Handeln von B. in diesem Zusammenhang seitens der D. Holding in der ankla- gerelevanten Zeit auch nicht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich genehmigt. 3.3.12 Überweisung von EUR 89 Mio. der D. Holding und EUR 11 Mio. der G. SA vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) (11. März 2011) und Weiterleitung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. (6. April 2011) 3.3.12.1 Am 11. März 2011 wurden total EUR 100 Mio. in zwei Tranchen (à EUR 89 Mio. und EUR 11 Mio.) vom Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S. auf das Konto Nr. 1, lautend auf PP.-Fund 1, bei der Bank P. (CH), Zürich, überwie- sen. Die Transfers erfolgten gestützt auf Zahlungsaufträge von OO., die er na- mens der R. SA am Vortag erteilt hatte. Als Zahlungsgrund für den Transfer von EUR 89 Mio. wurde der Rückkauf («redemption») von 712 Fondsanteilen («units») des EEEE.-Funds angegeben, was der thematisierten Beteiligung der I. SA beim genannten Fonds entspricht. Für den Transfer von EUR 11 Mio. wurde der Rückkauf von 88 Fondsanteilen des EEEE.-Funds als Zahlungsgrund ange- geben (BA pag. B-7.3.1.5.22 ff.). Hierbei handelte es sich um die Beteiligung des von der G. SA verwalteten PP.-Fund 1 beim EEEE.-Fund (BA pag. 13.6.1.43/46). Im Folgenden werden die fraglichen EUR 11 Mio. der Einfachheit halber als Gel- der der G. SA bezeichnet.
- 88 - SK.2020.40 3.3.12.2 Die erwähnten Transfers erfolgten gemäss einer internen Notiz der Bank S. zum Meeting mit A., B. und OO. vom 10. März 2011 wegen mangelnder Performance des Fonds und weil bei der Bank P. (CH) eine Investition in einem Programm möglich sei, welches risikolos 2.5% Zinsen pro Monat einbringe (BA pag. B- 7.3.1.5.22 ff.). 3.3.12.3 Diesbezüglich liegt ein mit 7. März 2011 datiertes Schreiben von A. an OO. als Vertreter der R. SA und des CCCCC.-Fund bei den Akten. Darin wird ausgeführt, der CCCCC.-Fund sei nicht, wie vereinbart, in der Lage gewesen, angemessene Gewinne zu erzielen. Aus diesem Grund sei am 2. März 2011 beschlossen wor- den, die vertragliche Zusammenarbeit mit der R. SA per 7. März 2011 zu been- den. Die R. SA werde ersucht, «unsere» (der I. SA) Vermögenswerte von EUR 89 Mio. umgehend auf ein Bankkonto der I. SA bei der Bank P. (CH) zu überweisen (BA pag. B-14.2.468). 3.3.12.4 Weiter sind im vorliegenden Zusammenhang folgende Vereinbarungen akten- kundig:
- «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der I. SA, vertreten durch A., und der G. SA, vertreten durch OO. In den dortigen «Recitals» wird festgehalten, dass die I. SA bei der R. SA eine gezeichnete Anlagesumme von EUR 89 Mio. (Beteiligung am EEEE.-Fund) verfüge, wel- che sie gestützt auf eine mündliche Vereinbarung zwischen ihr und der R. SA aufkündigen werde. Die G. SA verfüge bei derselben Struktur ebenfalls über eine gezeichnete Anlagesumme von EUR 11 Mio. Weiter wird in den «Reci- tals» festgehalten, dass die I. SA die Möglichkeit besitze, an einem (nicht nä- her definierten) «Private Placement» teilzunehmen, für welches sie die Grund- lage und die Rahmenbedingungen geschaffen habe und dass die beiden Ver- tragsparteien sich auf die Zusammenarbeit dieses «Private Placements» ge- einigt hätten. In Art. 1 der Vereinbarung wird sodann Folgendes statuiert: Die I. SA kündigt gemäss der Vereinbarung vom 2. März 2011 ihre Einlage bei der R. SA per 7. März 2011 und weist die R. SA an, den investierten Betrag von EUR 89 Mio. auf ein Konto der I. SA bei der Bank P. (CH) zu überweisen (Art. 1.1). Die G. SA wird ihre Einlage von EUR 11 Mio. bei der R. SA ebenfalls auf das genannte Konto der I. SA bei der Bank P. (CH) überweisen (Art. 1.2). Die I. SA wird nach der Zusammenlegung von EUR 89 Mio. und EUR 11 Mio. auf ihrem Konto bei der Bank P. (CH) mit dem Betrag von EUR 100 Mio. um- gehend das «Private Placement» initiieren (Art. 1.3). Die erwirtschafteten Ge- winne werden unter den Vertragsparteien im Verhältnis von 96.5% für die I. SA und 3.5% für die G. SA aufgeteilt (Art. 1.4). In Art. 3.1 wird weiter vorgesehen, dass die I. SA im Fall der Non-Performance die EUR 11 Mio. innerhalb von
- 89 - SK.2020.40 10 Banktagen ab der Vertragsunterzeichnung an die G. SA herausgibt. Schliesslich wird in Art. 4.1 festgehalten, dass die I. SA zur Sicherstellung der Forderung der G. SA auf Rückzahlung der EUR 11 Mio. dieser die im Wert- schriftendepot der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) befindlichen 2.2 Mio. HHHH. Inc.-Aktien im Gesamtwert von EUR 11 Mio. verpfändet (BA pag. 13.5.2765 ff.). A. bestreitet allerdings die Echtheit dieser (von der G. SA er- langten) Vereinbarung (näher dazu E. III.3.3.12.6a).
- «Agreement» vom 10. März 2011 zwischen OO., in Vertretung von «PP. […]» (wohl PP.-Fund 1), und A., in Vertretung der I. SA. In diesem Vertrag erklärt A. sein Einverständnis zum Transfer von EUR 89 Mio. aus dem PP.-Fund 1 zusammen mit EUR 11 Mio. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH), Zürich; OO. verpflichtet sich seinerseits, den Gesamtbetrag von EUR 100 Mio. auf ein Konto der D. Holding oder der I. SA für die gemeinsame In- vestition zu transferieren (BA pag. 15.1.1.152). Die Echtheit dieser Vereinba- rung wird von A. nicht bestritten (BA pag. 13.5.468). 3.3.12.5 a) Nach dem Eingang von EUR 100 Mio. auf dem Konto von PP.-Fund 1 am
11. März 2011 erklärte OO. gemäss einer Aktennotiz der Bank P. (CH) vom 24. Juni 2011 auf telefonische Nachfrage der Bank, die Gelder gehörten der D. Hol- ding und die G. SA habe das Mandat erhalten, diese EUR 100 Mio. zu investieren (BA pag. B-7.2.2.13). Im Weiteren geht aus dieser Aktennotiz sowie dem Kun- denjournal der Bank P. (CH) hervor, dass auf Einladung der Bank P. (CH) glei- chentags ein Kundenmeeting in den Räumlichkeiten der Bank in Zürich stattfand, an dem neben OO. B. und C. anwesend waren. Zum Hintergrund der interessie- renden Transfers sei seitens des Kunden erklärt worden, dass die wirtschaftlich Berechtigte an dieser Summe, die D. Holding, einen Partner suche, über den sie die Mittel anlegen könne. Der Kunde wünsche ein Konto auf den Namen der D. Holding. OO. würde als Portfolio Manager fungieren, B. wünsche eine Einzel- unterschrift (BA pag. B-7.2.2.4). Ein weiterer (unangemeldeter) Kundenbesuch von OO., B. und C. bei der Bank P. (CH) fand am 17. März 2011 statt. Anlässlich dieses Treffens sei die Eröffnung eines neuen Fonds/strukturierten Produkts für die D. Holding thematisiert worden. OO. wünsche eine Einzelunterschrift für B. auf dem neuen Subfund (BA pag. B-7.2.2.4).
b) Der zitierten Aktennotiz der Bank P. (CH) ist weiter zu entnehmen, dass die Hintergrundgeschichte der fraglichen Transaktionen zwar plausibel erschienen sei. Der Auftritt der Kunden habe bei der Bank jedoch ein «ungutes Gefühl» hin- terlassen (BA pag. B-7.2.2.13). In der Folge entschloss sich die Bank P. (CH) aufgrund schwer nachvollziehbarer Transaktionen, fehlendem Verständnis zum
- 90 - SK.2020.40 betreffenden Businessmodell und der Entwicklung im Zusammenhang mit russi- schen Investoren für die Schliessung der Kundenbeziehung mit dem PP.-Fund 1, was OO. am 23. März 2011 kommuniziert wurde. Hierauf erteilte OO. als Ma- naging Director der G. SA im Namen des PP.-Funds 1 der Bank P. (CH) am 5. April 2011 den Auftrag zur Überweisung der gesamten EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. (BA pag. B-7.2.2.13). Als Zahlungsgrund gab er «Redemption-investment» an, was die Bank P. (CH) als Rückzahlung an den Investor verstand (BA pag. B-7.2.2.13/347, 7.2.45). Der Zahlungsauftrag wurde von der Bank P. (CH) mit Valuta vom 6. April 2011 ausgeführt (BA pag. B- 7.2.1.122). Gegenüber der Bank KK. gab OO. mit Schreiben vom 28. April 2011 an, das auf das Konto «D. Holding» eingegangene Geld sei vorher beim PP.- Fund 1 im Zusammenhang mit dem JVA D. Holding/I. SA angelegt gewesen (BA pag. 7.1.677). 3.3.12.6 Die infragestehenden Überweisungen von insgesamt EUR 100 Mio. auf das Konto von PP.-Fund 1 und die anschliessende Weiterleitung dieses Betrags auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. werden von A. und OO. unterschiedlich dargestellt.
a) A. bringt vor, er habe bei der Zeichnung der Fondsanteile des EEEE.-Funds mit FFFF., dem damaligen Präsidenten des Fonds, vertraglich vereinbart, dass bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung eine Rückzahlung von EUR 100 Mio. geleistet würde. FFFF. habe sich in der Zwischenzeit, vermutlich aufgrund der schlechten Performance des Fonds, abgesetzt. Er (A.) habe im März 2011 von OO., der in der Zwischenzeit die Geschäftsführung der R. SA übernommen habe, erfahren, dass der Fonds keine Gewinne erwirtschaftet habe. OO. sei an- gesichts dieser Situation gehalten gewesen, eine Lösung zu präsentieren, die einerseits die Rückführung von EUR 100 Mio. sichergestellt und andererseits ihm (OO.) die Möglichkeit geboten hätte, die vermeintlichen Verluste später auszu- gleichen (BA pag. 13.5.144/463 ff.; TPF pag. 457.731.69 f.). Die Aufteilung der transferierten Gelder in EUR 89 Mio. und EUR 11 Mio. und die diesbezüglichen Schriftstücke (etwa das erwähnte Kündigungsschreiben der I. SA vom 7. März
2011) seien auf Bitten des Fonds erfolgt bzw. erstellt worden, um die betreffen- den Beträge im Hinblick auf die vermeintlich entstandenen Verluste fondsintern verbuchen zu können (BA pag. 13.5.466/468). In Bezug auf das erwähnte «Ag- reement about a Joint Profit Sharing» macht A. geltend, es entspreche nicht dem, was er mit OO. vereinbart habe, nämlich die Rückzahlung der gesamten EUR 100 Mio. des von der D. Holding investierten Kapitals. Seine elektronische Unterschrift auf diesem Vertrag sei ohne sein Wissen und Einverständnis ange- bracht worden (BA pag. 13.5.464/468/2691).
- 91 - SK.2020.40
b) Aus den Aussagen des in Luxemburg rechtshilfeweise einvernommenen OO. geht demgegenüber hervor, dass die Kapitalrückzahlung an die D. Holding vor- liegend lediglich im Betrag von EUR 89 Mio. erfolgt sei. Dieser Betrag ergebe sich daraus, dass die I. SA im Januar 2011 EUR 96 Mio. in den EEEE.-Fund investiert und am 8. Februar 2011 einen Rückkauf der Fondsanteile im Wert von EUR 7 Mio. getätigt habe, während der Fonds keine Gewinne erwirtschaftet habe. Bei den restlichen zur Diskussion stehenden EUR 11 Mio. handle es sich um Gelder der Investoren des von der G. SA verwalteten PP.-Funds, die zuletzt beim EEEE.-Fund angelegt gewesen seien. Nachdem FFFF. mit seinem Fonds keinen Gewinn habe generieren können, hätten A. und er (OO.) mit dem infrage- stehenden «Agreement about a Joint Profit Sharing» vereinbart, ihre jeweiligen Investitionsbeträge (EUR 11 Mio. der G. SA und EUR 89 Mio. der D. Holding) zusammenzulegen, um in ein von A. arrangiertes «Private Placement» zu inves- tieren. Gemäss den Informationen, die er von A. erhalten habe, seien für die Teil- nahme an diesem Investitionsgeschäft mindestens EUR 100 Mio. erforderlich ge- wesen (BA pag. 13.6.1.27 ff./39 ff./73 f./80; vgl. weiter die Aussagen von OO. zum «Private Placement» unter E. III.4.3). 3.3.12.7 Insgesamt ist die Beweislage zu den Hintergründen der Zusammenlegung der EUR 89 Mio. der D. Holding und EUR 11 Mio. der G. SA diffus. Auf der einen Seite finden sich in den Akten Hinweise, die für die von A. vorgebrachte Version sprechen, wonach OO. EUR 11 Mio. der G. SA beigesteuert habe, um die Ver- luste zu decken, die der Fonds in dieser Höhe verursacht habe. Zu nennen sind hier insbesondere die erwähnten Erklärungen von OO. gegenüber der Bank P. (CH) und der Bank KK., wonach EUR 100 Mio. der D. Holding gehörten bzw. im Rahmen des JVA D. Holding/I. SA angelegt gewesen seien, sowie der Umstand, dass er als Zahlungsgrund für die Überweisung von EUR 100 Mio. vom 6. April 2011 von der Bank P. (CH) auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. «Re- demption-investment» angab (vgl. dazu näher E. III.4.4.1). Auf der anderen Seite ergeben sich aus den Akten Indizien, die gegen die Dar- stellung von A. und für die Version von OO. sprechen, wonach die EUR 89 Mio. der D. Holding und EUR 11 Mio. der G. SA zum Zwecke der gemeinsamen In- vestition zusammengelegt worden seien und sich die I. SA in diesem Zusammen- hang zur Rückzahlung von EUR 11 Mio. an die G. SA verpflichtet habe. Insbe- sondere schloss A. entgegen seiner Behauptung sehr wohl das «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 mit dem aktenkundigen Inhalt mit OO. ab. Dies ergibt sich eindeutig aus dem bei den Akten liegenden undatierten «Pledge Instruction» von A. an die Bank BBBB. (LUX). Deren Inhalt deckt sich mit dem «Agreement about a Joint Profit Sharing». Insbesondere wird die Bank
- 92 - SK.2020.40 BBBB. (LUX) darin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das erwähnte «Agree- ment» angewiesen, zur Sicherstellung der Verpflichtung der I. SA zur Rückzah- lung von EUR 11 Mio. an die G. SA 2.2 Mio. HHHH. Inc.-Aktien aus dem Wert- schriftendepot der I. SA bei dieser Bank zu Gunsten der G. SA zu verpfänden (BA pag. B-10.2.6.1316 f.). A. bestreitet nicht die Urheberschaft an diesem Do- kument (TPF pag. 457.731.70). Wie aus einem E-Mail von DDDD. vom 22. No- vember 2011 an A. hervorgeht, führte die Bank BBBB. (LUX) den genannten Auftrag zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus (BA pag. B-10.2.6.1312). Im Ergebnis bleibt unklar, was OO. dazu bewog, EUR 11 Mio. der G. SA mit EUR 89 Mio. der D. Holding zusammenzulegen, EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» zu überweisen und gegenüber den involvierten Banken zu behaup- ten, die D. Holding sei an der gesamten Summe wirtschaftlich berechtigt. Dieser Umstand ist vorliegend indes auch nicht erheblich. Wesentlich ist, dass A. die zur Diskussion stehenden Transfers durch OO. im Wissen darum vornehmen liess, dass der EEEE.-Fund keine Gewinne erwirtschaftet hatte und dass die von ihm veranlasste Kapitalrückzahlung an die D. Holding im Umfang von EUR 11 Mio. mit Einlagen anderer Investoren in den von OO. gemanagten Fonds fremdfinan- ziert wurde, um die Lücke zu schliessen, die durch die Kapitalentnahmen von A. entstanden war. 3.3.12.8 In Bezug auf B. und C. ist mit der Anklage (AS, S. 41; vgl. auch TPF pag. 457.721.791) davon auszugehen, dass sie keine Kenntnis davon hatten, dass von den auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. eingegangenen EUR 100 Mio. EUR 11 Mio. von der G. SA beigesteuert worden waren. Nebst den insoweit übereinstimmenden Aussagen von B., C. und A. (TPF pag. 457.731.70 f.; BA pag. 13.5.2692; 13.2.1877) sprechen folgende Umstände ein- deutig für diese Annahme. Mit Schreiben «Information 2/2011» vom 24. März 2011 informierte A. B., dass sie («wir») in die Endphase des Trandings gelangt seien und die Auszahlung unmittelbar bevorstehe (BA pag. B-18.1.8.2.97). Damit spiegelte er B. eine gewinnbringende Anlage vor, nachdem er diese wegen Non- Performance bereits gekündigt hatte. Weiter lässt der Umstand, dass OO. ge- genüber der Bank P. (CH) und der Bank KK. angab, die EUR 100 Mio. würden der D. Holding gehören bzw. aus dem JVA D. Holding/I. SA stammen, darauf schliessen, dass B. und C. gegenüber verschwiegen wurde, dass ein Teil des Geldbetrags von der G. SA stammte. OO. gibt zwar an, dass B. und C. gewusst hätten, dass die fraglichen EUR 11 Mio. der G. SA gehörten (BA pag. 13.6.1.40), doch erscheint diese Aussage im Lichte des übrigen Beweisergebnisses un- glaubhaft.
- 93 - SK.2020.40 3.3.13 Überweisung von EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die I. SA (27. Mai 2011), Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. (1. Juni
2011) und weitere Verwendungen 3.3.13.1 a) Am 26. Mai 2011 erteilte B. der Bank KK. den Auftrag zur Überweisung von EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. Mit Valuta vom 27. Mai 2011 führte die Bank KK. diesen Zahlungsauftrag aus. Als Zahlungszweck wurde in der entsprechenden Belastungsanzeige der Bank KK. «Joint Venture D. Holding-J. Inc./I. SA» angegeben, entsprechend dem Vermerk von B. im Zahlungsauftrag (BA pag. B-7.1.1.2.8/14, B-7.5.1.3.9). Den Eingang der EUR 25 Mio. auf dem Konto der I. SA erklärte A. gegenüber dem Geschäftsführer der Bank F. damit, dass die Mittel «aus gemeinsamer In- vestitionstätigkeit» gemäss dem JVA D. Holding/I. SA stammen würden und bei der Bank KK. aus dem Fonds in Luxemburg eingestellt worden seien (BA pag. B-10.2.3.254, B-7.5.1.333). A. erteilte seinerseits ebenfalls am 26. Mai 2011 der Bank BBBB. (LUX) den Auftrag zum Transfer von 6.25 Mio. Aktien der HHHH. Inc. in das Wertschriftendepot, lautend auf die D. Holding, bei der Bank KK., was mit Valuta vom 27. Mai 2011 ausgeführt wurde (BA pag. B- 7.26.1.314 f./416/418, B-18.1.8.74, B-7.1.1.89). Im Zusammenhang mit diesen Transaktionen liegen in den Akten folgende Ver- träge: «Agreement and transfer order 1/2011» und «Agreement 1/2011», beide vom
26. Mai 2011, zwischen der I. SA und der D. Holding, jeweils versehen mit Un- terschriften von A. für die I. SA und B. für die D. Holding (BA pag. 7.5.298, 5.1.166). Beide Agreements nehmen im Ingress Bezug auf das JVA zwischen der D. Holding und der I. SA vom 13. Dezember 2010. Im «Agreement and trans- fer order 1/2011» wird die Entnahme von EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. und hälftige Teilung zwischen der I. SA und der D. Holding ver- einbart, wobei der Anteil der D. Holding an die J. Inc. zu überweisen sei. Der ursprüngliche Wortlaut dieses Agreements – «[…] split the return of € 25‘000‘000 […]» – wurde von A. auf Anraten von JJJJJ. von der Bank KK. in «[…] split the amount of € 25‘000‘000 […]» abgeändert, bevor der Zahlungsauftrag von der Bank KK. ausgeführt wurde (BA pag. B-7.1.8.197 ff., 13.5.620/662/664). Im «Agreement 1/2011» wird vereinbart, dass die I. SA 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien ins Wertschriftendepot der D. Holding bei der Bank KK. zur Deckung eines Min- destwertes von EUR 30 Mio. gemäss dem damaligen Marktwert an der Deut- schen Wertschriftenbörse einstellt. Die Aktien sollten gemäss Agreement aus- schliesslich gelagert werden und an die I. SA rückübertragen werden, sobald die
- 94 - SK.2020.40 Projektfinanzierung dies erlaubte bzw. spätestens per 31. Dezember 2011 (BA pag. 13.5.492). b/aa) Vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. wurde wenige Tage nach dem Eingang von EUR 25 Mio., am 1. Juni 2011, die Hälfte des Betrags, EUR 12.5 Mio., auf das Konto der B. und C. je zur Hälfte gehörenden J. Inc. bei der Bank KK. überwiesen (BA pag. B-7.5.1.3.11). Dieses Konto war von B. als Marketing Director der J. Inc. gestützt auf eine Spezialvollmacht dieser Gesell- schaft vom 28. Februar 2011 mit Einzelzeichnungsberechtigung für sich selber und unter Angabe von sich selber als wirtschaftlich Berechtigtem am 2. März 2011 eröffnet worden (BA pag. 12.8.24/29 ff./36 ff./120). Den Eingang der EUR 12.5 Mio. begründete C. gegenüber der Bank KK. mit einem Darlehen der I. SA zu Gunsten der J. Inc. im Zusammenhang mit einem Nickeldrahtgeschäft und reichte hierzu eine entsprechende Darlehensvereinbarung – «Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom 1. Juni 2011 – ein (BA pag. B-7.1.8.224). bb) Vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. wurden am 3. Juni 2011 auf Zah- lungsanweisung von B. EUR 4.5 Mio. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen (BA pag. 7.1.110). Zur Begründung dieser Überwei- sung reichte C. der Bank KK. das «Agreement No. GGG. Trust_J. Inc./Fir- ma DD./-26.05.2011, Appendix No. 1A to the Contract No. Firma DD./Q. Ltd./GGG. Trust/J. Inc.-15.03.2011» vom 26. Mai 2011 zwischen der J. Inc., ver- treten durch C., und der Firma DD., vertreten durch MM., über den Kauf und Ver- kauf von 3000 kg «ultra thin nickel wire» ein (BA pag. 5.1.184). cc) Aus den EUR 4.5 Mio. überwies die Firma DD. am 6. Juni 2011 auf Zahlungs- anweisung von C. u.a. EUR 500'000 auf das Konto von T. bei der Bank LL. (BA pag. 13.1.379, B-7.18.1.248, B-7.8.2.100), wovon T. am 9. Juni 2011 EUR 250'000 auf das Konto von BB. bei der Bank CC. (CH) weiterleitete (B- 7.8.1.86/143, B-7.9.1.1.4/8), EUR 50'000 und EUR 60'000 auf das Konto von C. bei der Bank EE. (BA pag. B-8.101.23.70, B-7.18.1.81 ff./256) sowie EUR 120'000 auf das Konto von II., der Tochter von C., bei der Bank KK. (BA pag. B-8.101.23.69, B-7.18.1.250 f., B-8.105.1.47, B-7.1.5.2.18). Zudem zahlte die Firma DD. am 22. August 2011 B. EUR 30'000 in bar aus (BA pag. B- 8.105.1.40 ff.) und beglich auf seinen Wunsch mit Valuta vom 30. Septem- ber 2011 die restlichen Spitalkosten von Fr. 86'527 (umgerechnet EUR 71'881) für die Behandlung seiner Mutter im Spital EEEEE. Bern (BA pag. B-8.105.1.31 ff.).
- 95 - SK.2020.40 dd) Im Weiteren erteilte B. am 3. Juni 2011 auf Anweisung von C. zwei Zahlungs- aufträge an die Bank KK. zur bankinternen Überweisung von EUR 200'000 und EUR 300'000 vom Konto der J. Inc. auf das Konto der durch MM. (als Alleinakti- onär und Director) kontrollierten Offshore-Firma Q. Ltd. (B.V.I.). Die Bank KK. führte diese Zahlungsaufträge gleichentags aus (BA pag. 5.1.110 ff./154 f., B- 7.1.8.183 f., 13.2.1436). Am 6. Juni 2011 gab B. die Ausstellung von zwei Checks in Höhe von je Fr. 600'000 zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK. in Auftrag (B-7.1.8.188 f.). Die Checks dienten dem Kauf der Inhaberaktien der KKKKK. AG (BA pag. B-8.104.3.29), auf deren Baulandparzelle Nr. […] in der Gemeinde Y. B. und C. den Bau von drei Wohnhäusern und eines Hallenbads planten (BA pag. 13.2.1360, 13.1.20/227). Einer der beiden Checks wurde in der Folge eingelöst, der andere wurde hingegen aufgrund der von der Bundesan- waltschaft verhängten Kontosperre nicht mehr eingelöst (BA pag. 7.1.72/80 f.). Ebenfalls am 6. Juni 2011 erteilte B. der Bank KK. im gleichen Zusammenhang (Finanzierung des Bauprojekts in der Gemeinde Y.) den Auftrag zum bankinter- nen Übertrag von EUR 4 Mio. zu Gunsten der IIIII.-Immobilien AG. Der Auftrag wurde jedoch von der Bank KK. aufgrund der eingeleiteten Abklärungen zum Hin- tergrund der Transaktionen nicht mehr ausgeführt (BA pag. B-7.1.8.192 f., B- 7.1.2.59 f., 13.2.1359). ee) A. verwendete seinerseits den auf die I. SA entfallenden Anteil von EUR 12.5 Mio. zuzüglich des auf dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. verbliebenen Restsaldos von rund EUR 176’000 aus der Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 (BA pag. 7.3.61 ff., B-7.5.1.3.3), wie folgt: Am
6. Juni 2011 liess er EUR 10 Mio. auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) (BA pag. B-7.5.1.348) transferieren, von wo er in der Folge, vom 9. Juni bis
10. Oktober 2011, EUR 9.7 Mio. in 24 Transaktionen zu seinen und zu Gunsten von Dritten verwendete (BA pag. B-7.15.1.162 ff.). Im Weiteren schloss er am
23. Juni 2011 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bank F. betreffend die auf dem Unterkonto «V.» der I. SA nach der erwähnten Überweisung von EUR 10 Mio. und der Bezahlung verschiedener Rechnungen (BA pag. B- 7.5.1.1.104, B-7.5.1.357) verbleibenden rund EUR 2.4 Mio. (BA pag. B-7.5.1.327 f./404 ff.). Diesen Betrag liess er gleichentags bankintern auf das neu eröffnete Konto der I. SA mit der Stammnummer 2 übertragen (BA pag. B-7.5.1.353 f./669). Da zur Ausführung von drei weiteren Zahlungsanweisungen von A. vom
1. Juli 2011 in der Höhe von total EUR 1.06 Mio. (BA pag. B-7.5.1.358 ff.) der Saldo von rund EUR 14'700 auf dem Unterkonto «V.» der I. SA daraufhin nicht mehr ausreichte (BA pag. B-7.5.1.3.3), gewährte ihm die Bank F. einen Lombard- kredit über EUR 1.3 Mio. als fester Vorschuss mit einer Laufzeit von einem Monat (BA pag. B-7.5.1.367/390 ff./396 ff.). Zur Absicherung dieses Kredits verpfändete A. am 1. Juli 2011 an die Bank F. die auf das erwähnte neu eröffneten Konto der
- 96 - SK.2020.40 I. SA bei dieser Bank transferierten EUR 2.4 Mio. (BA pag. B-7.5.1.388; vgl. zu diesem Sachverhalt E.III.6). 3.3.13.2 Die wirtschaftlichen Hintergründe der zur Diskussion stehenden Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. werden von den Beschuldigten in wesentlichen Punkten unterschiedlich dargestellt.
a) Nach Darstellung von A. soll es sich bei der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» an die I. SA um eine von der D. Hol- ding vorgeschlagene «Gewinnvorwegnahme» gehandelt haben. Sie hätte später mit dem erwarteten Ertrag aus der von ihm vermittelten Investition der D. Holding bei der KKK. Ltd. (vgl. zu diesem Geschäft E. III.3.3.14.1) kompensiert werden sollen. Die entnommenen EUR 25 Mio. seien zwischen der I. SA und der D. Hol- ding vereinbarungsgemäss hälftig geteilt und der Anteil der D. Holding an die J. Inc. überwiesen worden (BA pag. 13.5.146 ff./337/526/1029 ff.; TPF pag. 457.731.72 ff.). Der Transfer der HHHH. Inc.-Aktien stehe in keinem Zusammen- hang mit der Überweisung von EUR 25 Mio. Aufgrund der von der D. Holding gewünschten Entnahme der genannten Summe sei auf ihrem Konto bei der Bank KK. keine Deckung des Buchwerts von EUR 100 Mio. mehr nachweisbar gewesen. Diese Summe sei indes nach Angaben der Händler erforderlich gewe- sen, damit sich die D. Holding für weitere Investitionsgeschäfte hätte bewerben können. Um die auf dem Konto der D. Holding bei der Bank KK. vorhandenen Mittel nicht brachliegen zu lassen und es der D. Holding zu ermöglichen, weitere Anfragen für Investitionen tätigen zu können, habe die I. SA der D. Holding die HHHH. Inc.-Aktien als Buchwert zur Verfügung gestellt (BA pag. 13.5.337/1031; TPF pag. 457.731.74/80). Hinsichtlich der Weiterleitung der EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. bestreitet A., dass es sich hierbei um ein Darlehen der I. SA an die J. Inc. gehandelt haben soll. Er habe mit C. oder J. Inc. nie eine Geschäftsbeziehung gehabt. Die genannte Summe habe er an die J. Inc. gestützt auf den mit der D. Holding abgeschlosse- nen Vertrag vom 26. Mai 2011 Mio. («Agreement and transfer order 1/2011») betreffend die Gewinnteilung von EUR 25 Mio. überwiesen. Von einem darüber- hinausgehenden Darlehensvertrag in dieser Sache sei ihm nichts bekannt gewe- sen, zumal ein solcher Vertrag keinen Sinn mache und dem vorerwähnten Ver- trag widerspreche. Seine elektronische Unterschrift auf dem fraglichen Darle- hensvertrag («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom
1. Juni 2011) sei ohne sein Wissen und Einverständnis angebracht worden (BA pag. 13.5.390/460 f., 13.1.1136 ff./1302; TPF pag. 457.731.76).
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b) Nach Aussagen von B. soll es sich beim Transfer von EUR 25 Mio. an die I. SA hingegen um ein Darlehen der D. Holding gehandelt haben, wofür die I. SA die HHHH. Inc.-Aktien als Sicherheit bereitgestellt habe. Nachdem die D. Holding im April 2011 die EUR 100 Mio. auf ihrem Konto bei der Bank KK. erhalten habe, habe er beabsichtigt, das Geld zurück nach Russland zu transferieren, worüber er T. informiert habe. T. habe ihn aber angewiesen, sich nach weiteren Möglich- keiten zu erkunden, das Geld in der Schweiz zu investieren. In diesem Zusam- menhang habe ihm A. eine Neuausrichtung mit den Investitionen in Hong Kong (bei der KKK. Ltd.) und in den Vereinigten Arabischen Emiraten (bei der LLL. FZC) vorgeschlagen. Diese Investitionen hätten EUR 400 Mio. einbringen sollen, A. hätte damit die Bedingungen des JVA D. Holding/I. SA vom 13. De- zember 2010 erfüllt. A. habe aber mitgeteilt, dass er Geld benötigen würde, um die bisherigen Ausgaben zu finanzieren, und vorgeschlagen, dass die D. Holding ihm ein Darlehen gewähre, wofür er die HHHH. Inc.-Aktien als Sicherheit zur Ver- fügung stellen würde. Er sei auf dieses Geschäft eingegangen, nachdem die Kundenberaterin der Bank KK. JJJJJ. ihm bestätigt habe, dass die HHHH. Inc.- Aktien liquid, an der Deutschen Börse notiert seien und einen Wert von EUR 35- 40 Mio. hätten. JJJJJ. habe ihm zudem einen Link geschickt, über den man dies- bezüglich eine Bestätigung der Börse hätte erhalten können. In der Folge seien alle drei von A. vorgeschlagenen Geschäfte umgesetzt worden. T. sei darüber informiert und einverstanden gewesen (BA pag. 13.2.1336 ff./2903 f.; TPF pag. 457.731.73 f./82). Aus den Aussagen von B. geht weiter hervor, dass A. vorgehabt haben soll, das Darlehen von EUR 25 Mio. aus dem Gewinn zurückzuzahlen, den er aus der Investition bei der KKK. Ltd. erwirtschaften sollte. A. habe die Geschäfte mit den HHHH. Inc.-Aktien und mit der KKK. Ltd. als eine Einheit bzw. ein Geschäft be- trachtet (BA pag. 13.2.1343/1351). Hinsichtlich des Weitertransfers von EUR 12.5 Mio. von der I. SA an die J. Inc. bringt B. vor, er habe die wahren Hintergründe dieser Überweisung nicht ge- kannt. Er habe nicht gewusst, dass die EUR 12.5 Mio. von den EUR 25 Mio. stammten, die am 27. Mai 2011 (als Darlehen) an die I. SA geflossen seien. Er sei damals von C. darüber informiert worden, dass die EUR 12.5 Mio. mit dem Nickeldrahtgeschäft zusammenhängen würden. Es habe sich dabei um ein Ge- schäft von C. resp. der J. Inc. gehandelt; er (B.) habe sich damit nicht befasst. Die D. Holding habe mit den Nickelgeschäften von C. nichts zu tun. Den Zah- lungsauftrag betreffend die Überweisung von EUR 4.5 Mio. an die Firma DD. zur Finanzierung des Nickeldrahtgeschäfts habe er (B.) als Privatperson unterschrie- ben, nicht als Mitarbeiter der D. Holding (BA pag. 13.2.1428 ff.; TPF pag. 457.731.75 f.). In Bezug auf das «Agreement and transfer order 1/2011» vom
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26. Mai 2011, das die hälftige Teilung der fraglichen EUR 25 Mio. zwischen der I. SA und der D. Holding und den Transfer von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. vor- sieht und somit seiner Darstellung entgegensteht, macht B. geltend, er kenne diese Vereinbarung nicht, seine (elektronische) Unterschrift sei vermutlich ohne sein Wissen darauf angebracht worden (BA pag. 13.2.1344 ff.). Sodann gibt B. an, er könne sich nicht erinnern, weshalb im Zahlungsauftrag vom 26. Mai 2011 zum Transfer von EUR 25 Mio. an die I. SA ein JV zwischen der D. Holding und J. Inc./I. SA (als Zahlungszweck) angegeben sei. Der entsprechende Text sei nicht von ihm verfasst worden, er habe den Zahlungsauftrag lediglich unterzeich- net. Er könne bloss die Vermutung äussern, dass die Formulierung und der Hin- tergrund dieses Zahlungsauftrags nicht mit ihm besprochen worden seien (BA pag. 13.2.1337).
c) Wie B., stellt auch C. die zur Diskussion stehende Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA als Darlehen der D. Holding dar (BA pag. 13.1.76/2516; TPF pag. 457.731.74). Er will allerdings mit diesem Geschäft nichts zu tun gehabt haben; dies sei eine Angelegenheit der D. Holding und der I. SA gewesen; er habe keinen Einfluss darauf gehabt, was die D. Holding und die I. SA vereinbarten (BA pag. 13.1.76 ff./2516). Weiter geht aus seinen Aussa- gen – wiederum übereinstimmend mit jenen von B. – hervor, dass die I. SA die HHHH. Inc.-Aktien als Sicherheit für das Darlehen zur Verfügung gestellt habe und dass JJJJJ. B. in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt habe, dass sie die Aktien geprüft habe und dass diese liquid und an der Börse gelistet seien (BA pag. 13.1.2517; TPF pag. 457.731.74/82). Der Transfer von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 von der I. SA an die J. Inc. sei gemäss C. – in diesem Punkt weicht er von der Darstellung von B. ab – auf der Grundlage des zwischen B. und A. am 26. Mai 2011 geschlossenen Vertrags (gemeint das «Agreement and transfer order 1/2011») erfolgt. A. und B. hätten beim Abschluss jenes Vertrags genau gewusst, dass die Gelder je zur Hälfte an die I. SA und die J. Inc. fliessen würden (BA pag. 13.1.1142 f./1301; TPF pag. 457.731.75). Der infragestehende Darlehensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc. («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom 1. Juni
2011) sei echt, A. und er hätten diesen unterzeichnet. Es treffe nicht zu, dass er die elektronische Unterschrift von A. auf diesem Vertrag ohne dessen Wissen gesetzt habe (BA pag. 13.1.17/78/1136 ff./1301; TPF pag. 457.731.76; vgl. ferner die Aussagen von C. zum Zustandekommen des fraglichen Vertrags E. IX.3.2). In Bezug auf den Verwendungszweck der EUR 12.5 Mio. geht aus den Aussagen von C. hervor, dass die Gelder für die Finanzierung von verschiedenen Projekten und Verträgen der J. Inc. bestimmt gewesen seien. Er habe in dieser Zeit einen
- 99 - SK.2020.40 Vertrag von der D. Holding bekommen, um Projekte umzusetzen, die die D. Hol- ding für ihn vorgeschlagen habe. Diese Projekte hätten nicht nur das Nickelge- schäft (mit der Firma DD.) betroffen und hätten von der J. Inc. umgesetzt werden sollen. Auch sein privates loan agreement (mit der Firma DD.) sei aus dieser Summe (EUR 12.5 Mio.) «gedacht» gewesen. Die inkriminierten Zahlungen an seine Tochter und alle Privatpersonen seien aus diesem loan agreement finan- ziert worden, nicht mit den Geldern, die im Zusammenhang mit dem Nickeldraht- geschäft geflossen seien (TPF pag. 457.731.77 f.). 3.3.13.3 Bei den Aussagen der Beschuldigten zu ihrer jeweiligen Rolle im Zusammenhang mit den infragestehenden Transkationen handelt es sich, wie nachstehend ge- zeigt wird, um Schutzbehauptungen.
a) In Bezug auf A. ist Folgendes festzuhalten: aa) Von einer «Gewinnvorwegnahme» spricht man, wenn der Gewinn, der einer Gesellschaft zusteht, nicht verbucht, sondern direkt an den bzw. die Gesellschaf- ter (oder diesem bzw. diesen nahestehende Personen) ausgerichtet wird (vgl. z.B. BGE 113 Ib 23 E. 2d; Kanton Zürich, Wegleitung zur Steuererklärung 2021 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziff. 2.1.5 und 2.2.3). Sie setzt mithin einen tatsächlich erwirtschafteten Gewinn voraus. Es ist völlig illusorisch, anzunehmen, dass A. vorliegend ernsthaft davon ausgehen konnte, die D. Hol- ding hätte einer Kapitalentnahme in zweistelliger Millionenhöhe im Hinblick auf in Aussicht gestellte Gewinne aus einem Investitionsgeschäft zugestimmt, das zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme noch nicht einmal abgeschlossen war (der Ver- trag zwischen der D. Holding und der KKK. Ltd. datiert vom 1. Juni 2011). Es kommt hinzu, dass es sich bei der zur Debatte stehenden Investition bei der KKK. Ltd., einer obskuren Offshore-Gesellschaft, um ein hochspekulatives Ge- schäft mit unrealistischem Gewinnversprechen (Verzehnfachung des investier- ten Kapitals von EUR 20 Mio. innerhalb von 60 Tagen) handelte (vgl. dazu nach- folgend E. III.3.3.14.1b). Es muss für A. zweifellos klar gewesen sein, dass die Aussicht darauf, dass die entnommenen EUR 25 Mio. aus dem Gewinn aus die- ser Investition kompensiert würden, höchst ungewiss war. Schliesslich soll sich die Rolle von A. im Zusammenhang mit der Investition bei der KKK. Ltd. gemäss seiner Darstellung darauf beschränkt haben, dass er über weitere Mittelsmänner (LLLLL., MMMMM., NNNNN.) den Kontakt zwischen der D. Holding und der KKK. Ltd. hergestellt habe; der Vertrag zwischen der D. Holding und der KKK. Ltd. sei im Weiterem direkt zwischen deren Vertretern, unter seinem Aus- schluss ausgehandelt worden (BA pag. 13.5.149 f./1030; TPF pag. 457.731.72).
- 100 - SK.2020.40 Unter diesen Prämissen erscheint es unglaubhaft, dass A. ernsthaft davon aus- gehen konnte, die D. Holding würde ihn für seine Vermittlertätigkeit hälftig am Gewinn im zweistelligen Millionenbetrag beteiligen. bb) Bezüglich der HHHH. Inc.-Aktien, die A. als Ausgleich des Buchwerts der entnommenen EUR 25 Mio. im Hinblick auf weitere Investitionen der D. Holding zur Verfügung gestellt bzw. – gemäss B. und C. – als Sicherheit für das Darlehen hinterlegt haben soll, ergibt sich das Folgende: Die von der I. SA ins Wertschriftendepot der D. Holding eingelieferten 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien waren bei der Bank KK. per 9. Juni 2011 mit EUR 26‘562‘500 (BA pag. 5.1.140), per 29. August 2011 mit EUR 29‘956‘250.– (BA pag. B- 7.1.8.255), per 31. Oktober 2011 gar mit EUR 31‘075‘000 und per 31. Dezem- ber 2011 immer noch mit EUR 30‘268‘750 bewertet (BA pag. B-7.1.1.7.4/14). Erst im Vermögensausweis per 30. Juni 2013 – nachdem die HHHH. Inc. bereits liquidiert worden war (vgl. dazu nachstehend) – wurden die Aktien mit nahezu Null (EUR 0,001 pro Aktie) und in demjenigen per 31. Dezember 2013 dann mit Null bewertet (BA pag. 7.1.695/738). Aus den Akten geht indes hervor, dass die Bank KK. die HHHH. Inc.-Aktien aufgrund des geringen Handelsvolumens be- reits zum Zeitpunkt ihrer Einlieferung für illiquid hielt. Gemäss dem Kundendos- sier der D. Holding wies JJJJJ. anlässlich eines Telefonats vom 27. Mai 2011 den «Kunden» (B.) darauf hin, dass die von der HHHH. Inc. erhaltenen Aktien illiquid seien und er Schwierigkeiten haben werde, sie zu veräussern. Die Aktien könn- ten nicht mit dem Geld («cash holding») verglichen werden, welches auf dem Konto vor der fraglichen Transaktion verbucht gewesen sei. Der Kunde soll dabei bestätigt haben, dass er sich vollkommen bewusst sei, dass die Aktien illiquid seien («The client confirms that he is fully aware of Stocks illiquidity.» [BA pag. B-7.1.1.2.16]). Weiter ist aktenkundig, dass die Vertreter der Bank KK. anlässlich einer am 19. August 2011 abgehaltenen Besprechung mit der Bundesanwalt- schaft betreffend die Anlage der im Verfahren beschlagnahmten Vermögens- werte dieser mitteilten, dass das infragestehende HHHH. Inc.-Aktienpaket sei- tens der Bank als faktisch unverkäuflich angesehen werde (BA pag. B- 10.2.3.244). Von Interesse ist sodann die Bewertung der HHHH. Inc.-Aktien durch die Bank F. in einem früheren Zusammenhang. Am 16. April 2010 deponierte die I. SA bei dieser Bank die HHHH. Inc.-Aktien mit Depotwert von Fr. 276 Mio.; die Bank F. bewertete die Aktien zu diesem Zeitpunkt zum Einzelkurs von EUR 4.10 pro Ak- tie. Im Vermögensauszug per 31. Dezember 2010 sowie in den Vermögensauf- stellungen per 15. und 18. August 2011 wurden die sich damals im Wertschrif- tendepot der I. SA befindlichen rund 22 Mio. HHHH. Inc.-Aktien indes mit Null
- 101 - SK.2020.40 bewertet (BA pag. B-7.5.1.1.5/18/34). Dies sei gemäss Auskunft der Bank F. an die Bundesanwaltschaft vom 26. August 2011 trotz des Kurswertes von EUR 4 pro Aktie deswegen erfolgt, weil die Bank F. über 90% des Gesamtbestandes gehalten habe und die Handelstätigkeit sehr gering gewesen sei (BA pag. 7.5.60, 10.2.7.60). A. wusste um die Wertberichtigung der HHHH. Inc.-Aktien durch die Bank F. (BA pag. 18.1.9.1.1). Die HHHH. Inc.-Aktien waren seit 2009 an der Frankfurter Wertpapierbörse no- tiert, allerdings in einem Marktsegment, dem «First Quotation Board», in dem es aufgrund der geringen Transparenzanforderungen vermehrt zu Verdachtsfällen auf Marktmanipulation gekommen war, weshalb die Deutsche Börse dieses Marktsegment am 15. Dezember 2012 schloss. Die HHHH. Inc.-Aktien wurden in der Folge nicht mehr an der Börse gelistet (TPF pag. 421.294.1 f./9). Zu er- wähnen ist in diesem Zusammenhang, dass gegen die bereits erwähnten Ge- schäftspartner von A. QQ. und O. in Deutschland ein Strafverfahren wegen Wi- derhandlungen gegen das deutsche Wertpapierhandelsgesetz im Zusammen- hang mit den Käufen von HHHH. Inc.-Aktien geführt wurde. Am 2. Juli 2016 er- hob die Staatsanwaltschaft Oldenburg Anklage gegen QQ. und O. beim Amtsge- richt Oldenburg. Ihnen wurde vorgeworfen, in der Zeit vom 25. Januar 2010 bis
26. März 2010 mehrfach Kaufaufträge zum Kauf von HHHH. Inc.-Aktien erteilt zu haben, die geeignet gewesen seien, ein künstliches Preisniveau dieses Finan- zinstruments herbeizuführen (BA pag. B-18.1.5.10.2 ff.). Mit Beschluss vom
2. März 2017 stellte das Amtsgericht Oldenburg das Verfahren gemäss § 153a Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (nachfolgend D-StPO) für die Dauer von sechs Wochen vorläufig ein und erteilte QQ. und O. die Auflage, jeweils EUR 2'500 zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Nachdem die beiden Ange- klagten die Geldauflage erfüllt hatten, stellte das Amtsgericht Oldenburg mit Be- schluss vom 23. Juni 2017 das Strafverfahren gemäss § 153a D-StPO definitiv ein (BA pag. 18.1.5.10.82 f./86 f.). Bei der Verfahrenseinstellung gemäss § 153a D-StPO handelt es sich um eine Verfahrenserledigung aus Opportunitätsgründen (vgl. GERCKE, Heidelberger Kommentar, Strafprozessordnung, 6. Aufl., 2019, § 153a N 2; vgl. auch SCHMITT, in: Meyer-Goßner/Schmitt [Hrsg.], Strafprozess- ordnung, 65. Aufl., 2022, § 153a N 2, je m.w.H.), vergleichbar mit dem Verzicht auf Strafverfolgung gemäss Art. 8 der schweizerischen StPO. Die Verfahrensein- stellung in Anwendung von § 153a D-StPO bedeutet demnach nicht, dass die QQ. und O. gemachten Vorwürfe der Kursmanipulation unbegründet waren. Ob auf den Kurs der HHHH. Inc.-Aktien in strafrechtlich relevanter Weise tatsächlich eingewirkt wurde, braucht indes vorliegend nicht abschliessend geklärt zu wer- den. Wesentlich ist, dass die HHHH. Inc.-Aktien in der hier interessierenden Zeit
- 102 - SK.2020.40 unbesehen ihres Kurses faktisch wertlos waren. Nebst den vorstehend themati- sierten Erkenntnissen sind diesbezüglich die folgenden Umstände aufschluss- reich: Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. September 2015 in einem Steuer- verfahren in Deutschland liess O. gegenüber dem Finanzamt Marl vortragen, die HHHH. Inc.-Aktien seien zum Zeitpunkt des Erwerbs (2009), wie auch im weite- ren Verlauf der Existenz der HHHH. Inc. wertlos gewesen (BA pag. B-18.1.5.12). Gemäss Angaben von A. soll es sich bei den 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien um 12.5% des Medizinprojektes gehandelt haben, welches sich in der HHHH. Inc. befunden habe. Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.5.6b), besass die HHHH. Inc. zur interessierenden Zeit keine Rechte am fraglichen Medizinprojekt. In ihrem Jah- resabschluss 2010 wurden denn auch keine immateriellen Aktiven aufgeführt (BA pag. 10.2.6.37 f./100, B-10.2.6.600 ff.). Sodann wies die HHHH. Inc. in ihrer Erfolgsrechnung 2010 keine Umsatzerlöse aus. Die sonstigen betrieblichen Er- träge in der Höhe von EUR 25'000 vermochten die um ein Vielfaches überstei- genden Aufwendungen bei weitem nicht zu decken, so dass ein Jahresergebnis von rund minus EUR 92'000 resultierte (BA pag. 13.5.1558). A. bezeichnete die HHHH. Inc. gegenüber JJJJJ. als «blossen Börsenmantel» (BA pag. 13.5.938); in einem Schreiben vom 22. September 2011 an die SSSS. GmbH gab er an, sämtliche Projekte der HHHH. Inc. (U., Filmfond, Solar und W.) hätten sich man- gels Finanzierung erledigt (BA pag. 13.5.862/1526 f.). Die HHHH. Inc. wurde am
29. Juni 2012 in Nizza als vermögenslos aufgelöst. Mangels Verbriefung hatten deren Aktien nicht einmal einen Wert für historische Wertpapiere (BA pag. B- 10.2.6.701 ff., B-18.1.9.505 ff.).
b) In Bezug auf B. ist Folgendes zu sagen: aa) Seine Darstellung, wonach es sich bei der infragestehenden Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA um ein Darlehen der D. Holding gehandelt habe, werden durch die folgenden Umstände widerlegt: B. war, wie dargelegt (E III.3.3.1.4b), in der anklagerelevanten Zeit nicht berech- tigt, die D. Holding zu vertreten und Verträge in ihrem Namen mit Dritten zu schliessen. Es lag somit nicht in seiner Kompetenz, im Namen der D. Holding ein Darlehen an die I. SA zu gewähren. Ob er dabei auf Geheiss von T. handelte, wie er geltend macht, ist unerheblich, da er als Mitarbeiter der D. Holding in Ka- derfunktion von der fehlenden Befugnis von T., Vollmachten zu erteilen, zweifel- los wusste.
- 103 - SK.2020.40 Die D. Holding hatte, wie gezeigt (E III.3.3.11), keine Kenntnis vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. und den diesbezüglichen Geldflüssen. Nach Darstellung von B. soll das Vorgehen von A. im Zusammenhang mit der Verwaltung der D. Holding-Gelder von Dezember 2010 bis zum Eingang der EUR 100 Mio. auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. im April 2011 in- transparent gewesen sein. Während dieser Zeit hätten sie (er resp. die D. Hol- ding) nicht gewusst, was mit den Geldern geschehen würde (BA pag. 13.2.1565; TPF pag. 457.731.67). Im Ergebnis sei die Zusammenarbeit mit der I. SA in der betreffenden Zeit nicht von Erfolg gekrönt gewesen (BA pag. 13.2.1339). Es ist nicht anzunehmen, dass die D. Holding nach diesen negativen Erfahrungen be- reit gewesen wäre, der I. SA ein Darlehen im zweistelligen Millionenbetrag zu gewähren und weitere zweistellige Millionenbeträge in die von A. vorgeschlage- nen Geschäfte mit der KKK. Ltd. und LLL. FZC zu investieren. B. war sich zugegebenermassen dessen bewusst, dass es sich bei der Investition bei der KKK. Ltd., aus deren erwarteten Ertrag A. angeblich das Darlehen von EUR 25 Mio. an die D. Holding zurückzahlen wollte, um eine hoch riskante Kapi- talanlage handelte (BA pag. 13.2.1545). Es muss ihm folglich klar gewesen sein, dass die Aussicht darauf, dass die I. SA in der Lage sein würde, die EUR 25 Mio. an die D. Holding zurückzuzahlen, in höchstem Mass ungewiss war. Bezüglich der HHHH. Inc.-Aktien, die A. als Sicherheit für das angebliche Darle- hen bereitgestellt haben soll, ist die Beweislage zwar diffus. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Erklärungen von JJJJJ. betreffend die Illiquidität der Aktien missverstanden haben könnte, wovon im Übrigen auch die Bundesanwaltschaft ausgeht (TPF pag. 457.721.807). Dieser Aspekt ist indes nicht entscheidwesentlich. Wie im Folgenden gezeigt wird, kündigte B. am
17. Juni 2011 mit einem an die Bank KK. per E-Mail übermittelten Schreiben, welches er zudem am 20. Juni 2011 am Sitz der Bank KK. persönlich unterzeich- nete, das Konto «D. Holding» bei der Bank KK., und beauftragte die Bank u.a. mit dem Rücktransfer der 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien auf das Konto der I. SA bei der Bank F. (BA pag. 5.1.199 f., B-8.304.126 f., B-7.1.1.86), obwohl die I. SA die EUR 25 Mio. nicht zurückgezahlt hatte. Dieser Umstand lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es B. nicht ernsthaft darum ging, das angebliche Darlehen an die I. SA mit den HHHH. Inc.-Aktien als Pfand abzusichern. Dass B. das Ri- siko eines Kapitalverlusts in diesem Zusammenhang bewusst in Kauf nahm, zeigt auch die folgende Aussage von ihm, die er in der EV BA vom 12. Februar 2019 deponierte. Auf Vorhalt, er hätte das Ausfallrisiko einfach vermeiden können, wenn er die EUR 25 Mio. gar nicht erst ausbezahlt, sondern zugewartet hätte,
- 104 - SK.2020.40 bis tatsächlich Gewinne erwirtschaftet worden seien, gab B. an, seine Arbeit be- stehe darin, dass er sowohl Geld gewinnen als auch ausgeben könne. Nicht alle Geschäfte würden reibungslos laufen. Es würden immer irgendwelche Verluste entstehen. Bei der Arbeit jedes Unternehmens sei das normal. Hätte es mit den HHHH. Inc.-Aktien nicht geklappt, hätte man die einfach abgeschrieben und fer- tig (BA pag. 13.2.1350). bb) Gänzlich unglaubhaft ist sodann, dass B. über die Herkunft der an die J. Inc. weitergeleiteten EUR 12.5 Mio., aus welchen er und C. in der Folge Zahlungen zu ihren persönlichen Zwecken tätigten bzw. zu tätigen versuchten, nicht im Bilde gewesen sein soll. Angesichts seiner bisherigen Erfahrungen mit A. konnte B. nicht in plausibler Weise davon ausgehen, dass die I. SA in der Lage sein könnte, der J. Inc. ein Darlehen im zweistelligen Millionenbetrag aus anderen Mitteln zu gewähren als aus den EUR 25 Mio., welche er ihr wenige Tage vorher als an- gebliches Darlehen hatte zukommen lassen. Bemerkenswert in diesem Zusam- menhang ist auch die Aussage von B., er sei zur Zeit der Unterzeichnung des Vertrags mit der I. SA (betreffend den Transfer von EUR 25 Mio.) sehr kritisch gewesen ihr gegenüber (TPF pag. 457.731.76). Dass B. über die Herkunft der infragestehenden EUR 12.5 Mio. bestens orientiert war, geht, wie ausgeführt, auch aus den Aussagen von C. hervor. Diese sind im vorliegenden Punkt kon- gruent mit dem übrigen Beweisergebnis und für das Gericht glaubhafter als jene von B.
c) In Bezug auf C. ergibt sich das Folgende: Wie unten (E. IX.3.3) gezeigt wird, hatte C. die elektronische Unterschrift von A. auf dem Darlehensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc. («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom 1. Juni 2011), den er der Bank KK. im Zusammenhang mit dem Eingang der EUR 12.5 Mio. auf dem Konto der J. Inc. vorlegte, durch einen gewissen OOOOO. einfügen lassen, A. hatte von dieser Vereinbarung keine Kenntnis. Es ist damit erstellt, dass C. die Über- weisung der EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. gegenüber der Empfängerbank mit einem fingierten Vertrag begründete, was nur Sinn ergibt, wenn für diese Trans- aktion kein legitimer Grund bestand. Dem Vorbringen von C., wonach die an die J. Inc. transferierten EUR 12.5 Mio. für die Finanzierung von Projekten bestimmt gewesen seien, welche die D. Hol- ding ihm vorgeschlagen haben soll, stehen zudem die Aussagen von weiteren Beteiligten entgegen. So ist dem schriftlichen Bericht der D. Holding vom 8. No- vember 2011 zu entnehmen, dass sie weder mit C. noch mit der J. Inc. oder wei- teren Personen und Firmen, die im Zusammenhang mit der Weiterverwendung
- 105 - SK.2020.40 der fraglichen EUR 12.5 Mio. in Erscheinung getreten sind (MM., NN., Firma DD., Q. Ltd., IIIII.-Immobilien AG) eine Geschäftsbeziehung gehabt habe (BA pag. 12.8.65/89 f.). Gleiches geht aus den Aussagen von B., BB. und T. in Bezug auf C. und die Firma DD. hervor (TPF pag. 457.731.64; BA pag. 18.1.1.983, 18.1.1.1.778). Aus den Aussagen von B. und T. geht zudem hervor, dass die D. Holding nicht an einem Nickeldrahtgeschäft beteiligt gewesen sei (BA pag. 13.2.1023/1433 f., 18.1.1.1.685 f., 18.1.1.974 f./979). B. gibt sodann an, dass die D. Holding – entgegen den Aussagen von C. (BA pag. 13.1.79 f.) – keine Vermö- gensinteressen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt in der Gemeinde Y. ge- habt habe. Diesbezüglich sei alles im Interesse der J. Inc. unternommen worden (BA pag. 13.2.1360). Alle diese Aussagen decken sich mit dem übrigen Beweis- ergebnis und sind glaubhaft. Insbesondere ist im Fall von B. nicht einzusehen, weshalb er im vorliegenden Zusammenhang die ihn entlastenden Tatsachen (Verwendung der D. Holding-Gelder in deren Interesse) bestreiten soll.
d) Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschuldigten A., B. und C. mit der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die I. SA eine Kapitalentnahme vornahmen und anschliessend mit dem Weitertransfer von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. die entnommenen Gelder unter sich aufteilten. Die Gelder wurden in der Folge, in ihrem jeweiligen Interesse verwendet (Verbrauch von EUR 12.5 Mio. durch A., Abdispositionen vom Konto der J. Inc. und nachfolgende Transaktionen) bzw. wurde eine solche Verwendung beabsichtigt (nicht eingelöster Check über Fr. 600'000, nicht ausgeführter Zahlungsauftrag der J. Inc. über EUR 4 Mio. zu- gunsten der IIIII.-Immobilien AG). Eine realistische Aussicht auf die Kompensa- tion der entnommenen Gelder bestand von vornherein nicht, was die Beschul- digten von Anfang an wussten bzw. zumindest in Kauf nahmen. 3.3.14 Überweisung von EUR 20 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die KKK. Ltd. (3. Juni 2011), versuchte Transfers von USD 70 Mio. an die LLL. FZC bzw. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. (10. bis 27. Juni 2011) 3.3.14.1 a) Am 1. Juni 2011 erteilte B. im Namen der D. Holding der Bank KK. per E-Mail einen Zahlungsauftrag zur Überweisung von EUR 20 Mio. vom Konto «D. Hol- ding» auf das Konto der KKK. Ltd. bei der Bank CC. (Hong Kong). Der Auftrag wurde von der Bank KK. am 3. Juni 2011 ausgeführt (BA pag. B-7.1.8.181, 5.1.143).
b) Zur Begründung der Zahlung diente das «Joint Venture Profit Sharing Working Agreement» vom 1. Juni 2011 zwischen der D. Holding und der KKK. Ltd. (nach-
- 106 - SK.2020.40 folgend: JVA D. Holding/KKK. Ltd.), unterzeichnet von B. und PPPPP., dem «Di- rector und Chairman» der KKK. Ltd. (BA pag. 5.1.168 ff.). Vereinbart war darin eine Investition der D. Holding von EUR 20 Mio. in ein von der KKK. Ltd. organi- siertes «Private placement» in ein Kauf-/Verkauf-Tradingprogramm zum Erwerb von MTN (Medium Term Note)-Papers, und zwar jeweils in Blöcken à EUR 500 Mio. bis zu EUR 5 Mrd., unter Verwendung einer bestimmten Zahlweise («Euroclear» und «MIT 03/23 payment protocol»). Die Anlagesumme sollte min- destens über eine Periode von 12 Monaten angelegt werden und ein Gewinn von EUR 200 Mio. innerhalb von 60 Tagen ab der Bestätigung des Erhalts der Anla- gesumme durch die KKK. Ltd. an die D. Holding ausbezahlt werden. Der Gewinn sollte auf ein eigens für die D. Holding zu eröffnendes Unterkonto erfolgen, auf dem B. Kollektivzeichnungsrecht haben sollte. Die D. Holding sollte zudem die Möglichkeit einer Reinvestition von mindestens EUR 125 Mio. in ein «Private Placement» haben, woraus die Gewinne hälftig mit der KKK. Ltd. geteilt werden sollten (Ziff. Art. 4.1, Annex A des Vertrags).
c) Aus dem Schreiben der Bank KK. vom 23. Juni 2011 zum Kündigungsschrei- ben von B. vom 17. Juni 2011 betreffend das Konto «D. Holding» (vgl. dazu so- gleich) geht hervor, dass das Investment bei der KKK. Ltd. gemäss Erklärung von A. auf dem Geschäftsmodell mit sog. «flat papers» gegründet haben soll. Da dieses Geschäftsmodell der Bank KK. nicht bekannt sei und die in Aussicht ge- stellte Rendite von EUR 200 Mio. bei einem Investment von EUR 20 Mio. unge- wöhnlich hoch erscheine, habe die Bank die Kundschaft diesbezüglich um nä- here Erläuterungen ersucht (BA pag. 7.1.29 f.). Diesem Ersuchen kamen A. und B. indes nicht nach. Vielmehr kündigte B. am 17. Juni 2011 mit entsprechendem Saldierungsauftrag das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. (persönlich am
20. Juni 2011 am Sitz der Bank KK. unterzeichnet) und beauftragte die Bank zum Transfer der verbleibenden USD 70 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. sowie dem Rücktransfer der 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien auf das Konto der I. SA bei der Bank F. (pag. 5.1.199 f., B-8.304.126 f., B-7.1.1.86). Dem kam die Bank KK. jedoch nicht nach; die Bank hatte bereits am 17. Juni 2011 die Ver- dachtsmeldung an die MROS erstattet (BA pag. 5.1.5 ff.). A. bestreitet zwar in diesem Zusammenhang, gegenüber der Bank KK. die fragliche Erklärung betref- fend die «flat papers» gemacht zu haben; der Begriff sei ihm nicht bekannt (TPF pag. 457.731.83). Angesichts dessen, dass A. nachweislich wiederholt falsche Angaben gegenüber den Banken zur Begründung der verfahrensgegenständli- chen Transaktionen machte (vgl. E. III.3.3.5.3, III.3.3.6.1, III.3.3.14.2c), erscheint diese Aussage indes unglaubhaft. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass die Bank KK. von B. ergänzende Informationen zum fraglichen Geschäftsmodell einverlangt hätte, wenn A. keine Angaben dazu gemacht hätte.
- 107 - SK.2020.40
d) Am 24. Juni 2011 schlossen B. und A. ein «Agreement» zwischen der D. Hol- ding und der I. SA, worin gestützt auf das JVA zwischen den genannten Parteien vom 13. Dezember 2010 vereinbart wurde, dass jegliche Zahlung («each and any payment») aus dem erwähnten JVA zwischen der D. Holding und der KKK. Ltd. vom 1. Juni 2011 auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) zu überweisen war (BA pag. B-8.304.431 f.). B. und A. haben sich zugegebener- massen zu diesem Vorgehen entschieden, nachdem die Bank KK. in der Zwi- schenzeit Abklärungen zu den Transaktionen vom Konto «D. Holding» eingelei- tet und die Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit der LLL. FZC nicht ausge- führt hatte (TPF pag. 457.731.84; vgl. ferner E. III.3.3.14.2c).
e) Gemäss Darstellung von PPPPP. in seinen E-Mails an A. und B. habe sich die Gewinnrealisierung aus dem Investment der D. Holding wegen der zur Zeit des Investments im Juli und August 2011 eingetretenen Ereignisse in der globalen Finanzpolitik – die Diskussion um die US-Schuldenobergrenze, die Finanzkrise der EU bzw. Griechenlands sowie Rückstufung der Kreditwürdigkeit der USA – verzögert (BA pag. B-15.2.1.3.127 f./135). Zunächst sei eine Gewinnauszahlung vor dem 12. August 2011 kommuniziert worden, wobei der Gewinn jedoch tiefer sein sollte als erhofft (BA pag. B-10.2.6.748/751). In der Folge bemühte sich A., der von PPPPP. immer wieder vertröstet wurde, um eine raschestmögliche Aus- zahlung des Gewinns, der gemäss dem erwähnten Agreement vom 24. Juni 2011 zwischen der D. Holding und der I. SA zu teilen gewesen wäre. Im Weiteren schlug A. namens und in Absprache mit B. PPPPP. für die Auszahlung der Ge- winne nebst dem in diesem Agreement vereinbarten Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) auch die Bank QQQQQ. (RU) in Moskau vor (BA pag. B- 10.2.6.755/758/797). Eine Rückzahlung der Anlage sowie des vereinbarten Ge- winns erfolgte jedoch trotz langen Insistierens von A. und B. und weiteren Ver- tröstungen seitens PPPPP. nicht. Bereits per 27. Juni 2011 hatte die Bundesan- waltschaft sämtliche damals im Zusammenhang mit den Geschehnissen um die EUR 100 Mio. bekannten Konten gesperrt, darunter das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. (BA pag. 7.1.34 ff.). Obwohl die Bank KK. mit E-Mail vom 8. Sep- tember 2011 B. bzw. der D. Holding auf dessen schriftliche Anfrage vom 1. Sep- tember 2011 hin bestätigte, gewillt zu sein, im Falle einer Rückabwicklung die bei der KKK. Ltd. investierten EUR 20 Mio. zurückzunehmen (BA pag. B-10.2.3.246 ff.), entschied B. auf Vorschlag von PPPPP. am 14. September 2011 anstelle einer Rückzahlung der Gelder, diese in ein neues Investmentprogramm bei der KKK. Ltd. zu reinvestieren, wobei die KKK. Ltd. hierfür eine «Bank Payorder» in der Höhe von EUR 100 Mio. zu hinterlegen hatte (BA pag. B-10.2.6.893/934 ff./951).
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f) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 informierte die D. Holding, vertreten durch Generaldirektor RR., die KKK. Ltd. darüber, dass B. ohne Vertretungsbefugnis gehandelt hatte, und forderte die KKK. Ltd. ausdrücklich auf, jegliche weitere Ak- tivität bezüglich der Finanzmittel der D. Holding zu unterlassen (BA pag. 15.2.1.429 f.). Eine ebensolche Aufforderung zur Unterlassung jeglicher weiteren Aktivität mit Geldern der D. Holding stellte RR. A. mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 zu (BA pag. B-10.2.6.1050 f.). Nichtsdestotrotz schrieb A. am 20. Oktober 2011 an PPPPP., der «point of no return» sei überschritten, da PPPPP. die In- vestition mit der RRRRR. Foundation, darunter mit den EUR 20 Mio., bereits ge- startet habe. Die Gewinne daraus seien vereinbarungsgemäss hälftig zwischen der KKK. Ltd. und – über das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) – der D. Hol- ding zu teilen. Die Angelegenheit mit der D. Holding werde er mit der D. Holding direkt klären, da diese über zahlreiche Aktien der I. SA verfüge, die sie zurück- übertragen müsse (BA pag. B-10.2.6.1048).
g) Die D. Holding konnte schliesslich die an die KKK. Ltd. transferierten Gelder in Hong Kong zunächst mittels einstweiliger Verfügung per 24. Oktober 2011 sperren lassen und sich schliesslich in einem gerichtlichen Vergleich mit der KKK. Ltd. am 4. Juni 2012 auf die Herausgabe des noch vorhandenen Betrags in Höhe von EUR 19.5 Mio. einigen (BA pag. 15.2.1.449/1992; TPF pag. 457.551.93). Zur Rückgabe eines aus diesen Geldern an einen SSSSS. als Dar- lehen gewährten Betrags von USD 600‘000 musste die D. Holding im Weiteren in den USA eine Zivilklage anstrengen. Am 20. November 2016 schlossen die D. Holding und SSSSS. einen Vergleich, in dem Letzterer sich zur Zahlung des genannten Betrags zzgl. Zins verpflichtete. Nach Angaben der D. Holding sei im Dezember 2016 eine Teilrückzahlung im Betrag von USD 140'820 (umgerechnet EUR 132’611.35 zum damaligen Kurs) erfolgt, danach seien jedoch keine weite- ren Rückzahlungen geleistet worden. Über SSSSS. sei mittlerweile ein Konkurs eröffnet worden, womit keine realistische Aussicht mehr auf weitere Zahlungen bestehe (TPF pag. 457.551.93 f.). 3.3.14.2 a) Am 27. Mai 2011 schloss A. namens der I. SA mit B. als Vertreter der D. Hol- ding ein «Trade Agreement», inklusive «Appendix A: Procedures» ab, worin die I. SA als «Manager and Project Financier» für die NNNNN./MMMMM. Group be- auftragt wurde, die von der D. Holding zur Verfügung zu stellenden USD 100 Mio. nach den Richtlinien im Appendix A zu verwalten (BA pag. 7.1.526 ff.). Am 9. Juni 2011 schloss A. namens der I. SA sodann mit MMMMM. und LLLLL. als Vertreter der LLL. FZC, einer in der Freihandelszone von Ras al Khaimah (Vereinigte Ara- bische Emirate) domizilierten Gesellschaft, ein «Agreement», inklusive «Appen- dix A: Procedures and Disbursements», in welchem sich die LLL. FZC verpflich- tete, das von der I. SA in zwei Tranchen von USD 7.5 Mio. und USD 62.5 Mio.
- 109 - SK.2020.40 bereit zu stellende Anlagekapital von total USD 70 Mio. gemäss den Richtlinien im Appendix A zu verwalten (BA pag. 5.1.185 ff.). Darin war eine Anlagerendite von 20% vereinbart, wobei jedoch zwischen den Parteien Uneinigkeit bestand, ob es sich dabei um eine Monats- (A. [BA 13.5.907, 13.1.1464 f.]) oder Jahres- rendite (LLLLL. [BA pag. 12.13.163 f., 13.1.1464]) handelte. Festgehalten war auch, dass die «month[ly] blockage[s]» 11 Mal erneuerbar waren; das Invest- ment war mithin für ein Jahr vereinbart (Appendix A, Ziff. 3). Dies widerspiegelt sich auch in der Kündigungsklausel, welche eine erste Kündigungsmöglichkeit nach einem Jahr ab Unterzeichnung vorsah (Ziff. 12 des Agreements).
b) Gemäss B. soll die Investitionsvereinbarung zwischen der I. SA und der LLL. FZC keinen definitiven Charakter gehabt haben. Die darin vorgesehenen Zahlen (20% Rendite) seien «relativ» resp. «nur bedingt gültig», sie hätten ihm damals nichts bedeutet. Dieser Vertrag sei einzig zum Zweck der Überweisung der Gelder abgeschlossen worden. Es sei geplant gewesen, dass die LLL. FZC der D. Holding einen Investitionsvorschlag anlässlich eines persönlichen Tref- fens in Abu Dhabi unterbreiten würde (TPF pag. 457.731.88 f.). A. gibt an, von dieser Absicht der D. Holding nichts gewusst zu haben (TPF pag. 457.731.89). Das Vorbringen von B. erscheint unglaubhaft. Es ist auszuschliessen, dass die D. Holding vorgehabt haben soll, USD 70 Mio. ohne jegliche Sicherheit an eine obskure Offshore-Firma im Hinblick auf ein noch auszuhandelndes Investitions- geschäft zu überweisen. Im Übrigen finden sich auch in den Aussagen von LLLLL. keine Hinweise darauf, dass der Vertrag zwischen der I. SA und der LLL. FZC lediglich provisorischen Charakter gehabt haben soll und es geplant gewesen sei, später einen separaten Vertrag mit der D. Holding abzuschliessen (vgl. BA pag. 12.13.32 ff.).
c) Am 10. Juni 2011 erteilte B. der Bank KK. den Auftrag zur Ausführung von zwei Zahlungen über die genannten beiden Beträge (USD 7.5 Mio. und USD 62.5 Mio.) zu Gunsten der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) (BA pag. 7.1.524 f., B-7.1.1.88 f.). Nachdem die Bank KK. verschiedene Compliance-Fra- gen im Zusammenhang mit den Überweisungen vom Konto «D. Holding» gestellt hatte, übermittelte B. der Bank am 17. Juni 2011 per E-Mail ein von A. auf Deutsch vorbereitetes Kündigungsschreiben. Darin wurde unter Bezug auf ein Treffen der Bank mit A. und C. vom selben Tag ausgeführt, dass die D. Holding und die I. SA verbindliche Verträge abgeschlossen hätten, deren Nichteinhaltung zu erheblichen Schadenspositionen führen würden. Man sehe keine Basis mehr für eine gedeihliche Zusammenarbeit und kündige die Geschäftsbeziehung zur Bank KK. mit sofortiger Wirkung. Die Bank KK. wurde beauftragt, das Kontogut- haben von über USD 70 Mio. auf das Konto «D. Holding» (Stammnummer 1) bei der Bank F. zu überweisen sowie die 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien auf das Konto
- 110 - SK.2020.40 der I. SA bei der Bank F. zu transferieren (BA pag. B-7.1.8.231 ff.). In Bezug auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. ist anzumerken, dass B. dieses im Ja- nuar/Februar 2011 ohne Kenntnis und Ermächtigung der D. Holding eröffnet und sich hierauf die Einzelunterschriftsberechtigung hatte einräumen lassen (BA pag. pag. B-7.5.3.2 ff.). Im Weiteren stattete B. am 20. Juni 2011 zusammen mit A. und C. der Bank KK. einen Besuch ab, anlässlich dessen er das erwähnte Kün- digungsschreiben persönlich unterzeichnete, mit «20.06.2011» datierte und der Bank übergab (BA pag. B-10.2.9.1.37 f., B-7.1.1.86). Gleichentags fand ein Kun- denmeeting in der Bank F. statt, an dem B., A., C. sowie O. teilnahmen. Gemäss der diesbezüglichen Aktennotiz der Bank F. erklärte B. anlässlich dieses Mee- tings, dass die erwarteten USD 73 Mio. schon seit über 2 Jahren bei der Bank KK. verbucht gewesen seien und der Zweck der Zahlung von USD 7.5 Mio. nach Dubai an «Dubai Healthcare […]» die Lancierung des Listings des Krebspräpa- rates an der FDA (Food and Drug Administration) in den USA sei (BA pag. 7.5.205). B. und A. bestreiten zwar die Richtigkeit dieser Aktennotiz (TPF pag. 457.731.89 f.). Dass sie gegenüber der Bank F. falsche Angaben zur fraglichen Transaktion machten, geht indes auch aus dem aktenkundigen E-Mail-Schreiben von B. vom 26. Juni 2011 zweifelsfrei hervor, mit dem er die seitens der Bank F. gestellten Fragen zu dieser Transaktion beantwortete. Darin wird ausgeführt, dass die erwarteten USD 73 Mio. aus der Geschäftstätigkeit der D. Holding stam- men würden und sich nach der Auszahlung einer vorangegangenen Anlage in einem Fonds bei der Bank KK. im «Money Market» zur kurzfristigen Anlage» be- funden hätten. Von diesen USD 73 Mio. sollten USD 7.5 Mio. sofort nach Dubai transferiert werden, um das «Verfahren des Approvals für das Krebspräparat» von Dubai aus abzuwickeln. Die verbleibende Summe würde in eine Vermögens- verwaltung bei der Bank F. platziert (BA pag. B-7.5.3.295 f.). Das Schreiben deckt sich hinsichtlich der Angabe des Zahlungszwecks der Überweisung nach Dubai mit der Aktennotiz der Bank F. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der Finanzierung des Krebspräparates um ein (angebliches) Projekt von A. gehan- delt hat, das erwähnte Schreiben von B. auf Deutsch verfasst ist und mit «cc» an die E-Mail-Adresse von A. versendet worden ist, besteht kein Zweifel daran, dass das Schreiben von A. vorbereitet wurde. Weiter geht aus den Akten hervor, dass B. am Abend des 20. Juni 2011 die Bank KK. per E-Mail anwies, USD 7.5 Mio. unverzüglich an die LLL. FZC zu über- weisen, um weitere Probleme mit der Verzögerung der vertraglichen Verpflich- tungen der D. Holding zu vermeiden (BA pag. B-7.1.8.236). Schliesslich forderte B. am 27. Juni 2011 die Bank KK. mit einem E-Mail-Schreiben auf, das gesamte Kontoguthaben der D. Holding auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. zu
- 111 - SK.2020.40 überweisen (BA pag. 7.1.665 ff.). Die Bank KK. führte die von B. in Auftrag ge- gebene Kontosaldierung jedoch nicht aus. Stattdessen erstattete sie am 17. Juni 2011 die Verdachtsmeldung an die MROS (BA pag. 5.1.5 ff.). 3.3.14.3 Im Ergebnis sind die folgenden Feststellungen zu den thematisierten (erfolgten bzw. versuchten) Zahlungen an die KKK. Ltd. und die LLL. FZC wesentlich:
a) B. war, wie bereits mehrfach ausgeführt (E. III.3.3.1.4b), in der hier interessie- renden Zeit nicht vertretungsberechtigt für die D. Holding und war somit nicht be- fugt, die infragestehenden Investitionsgeschäfte einzugehen und diesbezüglich Zahlungen auszulösen. Ob er dabei auf Geheiss von T. handelte, wie er geltend macht und was Letzterer in Bezug auf das KKK. Ltd.-Geschäft bestreitet (BA pag. 18.1.1.949/982; bezüglich der LLL. FZC liegen keine Aussagen von T. vor), ist nach dem Dargelegten (E. III.3.3.13.3b/aa) unerheblich. Die D. Holding hatte ge- mäss ihren Angaben keine Kenntnis von den Geschäften mit der KKK. Ltd. und LLL. FZC und den diesbezüglichen Zahlungen resp. Zahlungsaufträgen (BA pag. 18.8.70 f.). Diese Angaben decken sich mit dem übrigen Beweisergebnis und sind glaubhaft.
b) B. und A. machten im Zusammenhang mit dem geplanten Transfer der Gelder an die LLL. FZC gegenüber der Bank F. tatsachenwidrige Angaben zur Herkunft der Mittel und zum Zahlungszweck (E. III.3.3.14.2c).
c) Bei der KKK. Ltd. und der LLL. FZC handelte es sich um Offshore-Firmen, bezüglich welcher die Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen über kaum In- formationen verfügten. Ebenso wenig Konkretes wussten sie über das jeweilige Investitionsmodell (BA pag. 13.1.516 ff., 13.2.1549/2991, 13.5.149 f./1030; TPF pag. 457.731.82 f./86 ff.). Bemerkenswert ist, dass auch die Bank KK. das ihr im Zusammenhang mit der Investition bei der KKK. Ltd. von A. vorgestellte Ge- schäftsmodell mit den sog. «flat papers» nicht kannte. Die in den betreffenden Investitionsverträgen zugesicherten Renditen (200% innerhalb von 60 Tagen im Falle der KKK. Ltd., eine zeitlich nicht näher definierte feste Rendite von 20% im Falle der LLL. FZC) waren offensichtlich unrealistisch, selbst wenn man bezüg- lich der Investition bei der LLL. FZC in Übereinstimmung mit LLLLL. von einer Jahresrendite von 20% ausgehen würde. Den Beschuldigten muss demnach be- wusst gewesen sein, dass es sich bei den Investitionen bei der KKK. Ltd. und der LLL. FZC um hochriskante Geschäfte handelte. Sie nahmen somit das Risiko eines Verlusts des investierten Kapitals in Kauf.
d) Schliesslich ist in Bezug auf die (bestrittene) Involvierung von C. in die Ge- schäfte mit der KKK. Ltd. und LLL. FZC (BA pag. 13.1.578/1367; TPF pag.
- 112 - SK.2020.40 457.731.82 f.) Folgendes festzuhalten: C. agierte bei diesen Geschäften als Kommunikationsknotenpunkt zwischen A. und B. und Ansprechperson von B. gegenüber der Bank KK. Seine Mitwirkung ging dabei klar über die Rolle eines blossen Dolmetschers hinaus. So geht beispielsweise aus dem erwähnten Schreiben der Bank KK. an B. vom 23. Juni 2011 hervor, dass B. die Bank an A. und C. als Ansprechpersonen zur Klärung der offenen Fragen im Zusammen- hang mit den hier interessierenden Transaktionen verwies. C. nahm zusammen mit A. in Abwesenheit von B. an der Besprechung vom 17. Juni 2011 in der Bank KK. teil, in der wirtschaftliche Hintergründe der Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd. thematisiert wurden (BA pag. 7.1.29). Sehr deut- lich zeigt sich die aktive Rolle von C. anlässlich eines (überwachten) Telefonge- sprächs vom 27. Juni 2011 zwischen ihm und A. Bei diesem Gespräch teilte A. C. mit, dass er ein Schreiben an die Bank KK. redigiert habe, damit «die» keine Rückfragen (im Zusammenhang dem geplanten Transfer an die LLL. FZC) mehr stellen, worauf C. sagte, wenn man «ihnen» (Bank KK.) die Möglichkeit gebe, würden sie noch Fragen bis nächstes Jahr stellen. Im weiteren Verlauf des Ge- sprächs tauschten sich die beiden über die erwartete Zahlung der KKK. Ltd. und die Rückführung der HHHH. Inc.-Aktien an die I. SA. C. schlug dabei A. vor, dass sie nach Eingang der Gelder von der KKK. Ltd. («wenn wir die Gelder von PPPPP. haben») das weitere Vorgehen besprechen, worauf A. sagte, dass sie sich dann zusammen setzen und in Ruhe besprechen würden, «dass alles auf- geteilt ist, dass jeder auch vernünftig damit leben kann.» (BA pag. 13.1.620 f.). Es besteht demnach kein Zweifel, dass C. den gemeinsamen Tatplan der Be- schuldigten bezüglich der Transfers der Gelder an die KKK. Ltd. und die LLL. FZC mittrug und aktiv an dessen Umsetzung mitwirkte. 3.4 Subsumtion (Art. 146 Abs. 1 StGB) 3.4.1 Vorbemerkung Gemäss Anklage und dem erstellten Sachverhalt wurde die inkriminierte Über- weisung von EUR 100 Mio. unmittelbar durch das Handeln von B. veranlasst, indem dieser der Bank E. (CH) den Zahlungsauftrag und das JVA D. Hol- ding/I. SA übermittelte und zudem den Zahlungsauftrag dem Kundenberater AAA. telefonisch bestätigte. A. und C. agierten dabei aus dem Hintergrund. Es ist daher angezeigt, zunächst die B. zur Last gelegten Handlungen rechtlich zu würdigen.
- 113 - SK.2020.40 3.4.2 B. 3.4.2.1 Täuschung
a) Die Anklage wirft B. vor, gemeinsam mit A. und C. die am 14. Dezember 2010 mit der Überweisung der EUR 100 Mio. der D. Holding auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) – die Kundenberater AAA. und CCCC., die Assistentin TTTTT. sowie den Compli- ance Officer CCC. – über verschiedene Tatsachen getäuscht zu haben. Nament- lich habe B. den genannten Bankmitarbeitern vorgetäuscht, dass der Zahlungs- auftrag vom 14. Dezember 2010 gültig, die darauf angebrachte Unterschrift des auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) einzelzeichnungsberechtig- ten T. echt und die D. Holding Kontoinhaberin des im Appendix 1 zum Zahlungs- auftrag angegebenen Empfängerkontos (Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F.) sei. Zugleich habe B. den erwähnten Bankmitarbeitern gegenüber unterdrückt, dass die tatsächliche Inhaberin des Empfängerkontos die I. SA sei und dass die D. Holding durch die Überweisung von EUR 100 Mio. auf das an- gegebene Konto die Verfügungsmacht über dieses Geld verlieren würde. So- dann habe B. zur Begründung der Transaktion eine Finanzoperation vorgescho- ben, zu deren Durchführung angeblich die I. SA, nicht aber die Bank E. (CH) über die notwendige Struktur verfüge. Letzterer Vorwurf bezieht sich auf das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, mit welchem die inkriminierte Über- weisung legitimiert wurde. B. soll diese Täuschungen zum einen durch eigene Handlungen begangen ha- ben, zum anderen seien ihm die Täuschungshandlungen seiner Mittäter, A. und C., zuzurechnen.
b) Zur Erfüllung des Tatbestands brauchen nicht alle inkriminierten Täuschungen erstellt zu sein; es genügt auch eine – für die Vermögensdisposition kausale – Täuschung.
c) Es ist erstellt und unbestritten, dass B., wie in der Anklageschrift umschrieben, am 14. Dezember 2010 von der Moskauer Faxnummer der D. Holding der Bank E. (CH) zu Handen von AAA. zunächst den Zahlungsauftrag zur inkrimi- nierten Überweisung von EUR 100 Mio. und wenig später das JVA D. Hol- ding/I. SA vom 13. Dezember 2010 zum Zwecke der Plausibilisierung der in Auf- trag gegebenen Überweisung per Fax zustellte (BA pag. B-7.4.1.2.19 ff., 13.2.652/659). In der Zwischenzeit bestätigte er zudem AAA. auf dessen telefo- nische Nachfrage hin den Zahlungsauftrag (BA pag. 12.9.28/33/36).
- 114 - SK.2020.40
d) Das erwähnte JVA ist mit der Unterschrift von T. (als Vertreter der D. Holding) versehen; es sieht eine Kooperation zwischen der D. Holding und der I. SA zur Beschaffung von Finanzmitteln für Projekte der D. Holding vor und verpflichtet die I. SA, für die EUR 100 Mio. der D. Holding eine Rendite von mindestens EUR 1.2 Mio. innerhalb von 14 Tagen zu liefern (B-7.4.1.2.22 ff.). Ungeachtet dessen, ob die auf dem JVA angebrachte Unterschrift von T. echt ist oder nicht, handelte es sich dabei um einen nicht dem Willen der D. Holding entsprechenden und somit fingierten Vertrag, war doch T. nicht befugt, im Namen der D. Holding Verträge zur Gründung von Joint Ventures zu schliessen und hatte die D. Holding keine Kenntnis von dieser Vereinbarung (vgl. E. III.3.3.1.2, III.3.3.5.8, III.3.3.5.10d). Der fiktive Charakter des JVA D. Holding/I. SA zeigt sich exempla- risch auch daran, dass B. der D. Holding den Transfer von EUR 100 Mio. zur Bank F., zu dessen Plausibilisierung er diesen Vertrag verwendete, verheimlichte und die Buchhaltung der D. Holding auf deren Rückfragen hin mit gefälschten Kontoauszügen und Falschinformationen bediente, um sie im Glauben zu lassen, die EUR 100 Mio. befänden sich nach wie vor auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) (vgl. E. III.3.3.5.9; für weitere Hinweise auf den fiktiven Charak- ter des JVA D. Holding/I. SA vgl. E. III.3.4.3.1c). Der Vorwurf, B. habe zur Plau- sibilisierung der inkriminierten Überweisung der Bank E. (CH) gegenüber eine fiktive Finanzoperation vorgeschoben, ist demnach erstellt.
e) Zutreffend ist auch der Vorwurf, B. habe die mit der Ausführung der inkrimi- nierten Überweisung von EUR 100 Mio. befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 getäuscht. Der fragliche Zahlungsauftrag ist auf dem Briefpapier der D. Holding erstellt und ist mit den Unterschriften von T. und B. sowie dem Firmenstempel der D. Holding versehen (BA pag. 7.4.140 ff.). Der Zahlungsauftrag erweckt damit den Anschein, von der D. Holding, der Kontoinhaberin, ausgestellt worden zu sein. In Tat und Wahrheit war der Zahlungsauftrag von der D. Holding nicht autorisiert und folg- lich ungültig. Ob die Unterschrift von T. darauf gefälscht war oder T. – entgegen der Anklage – den Zahlungsauftrag doch selbst unterzeichnet hat, ist dabei un- erheblich, da T. nicht zur Auslösung einer auf einem nicht von den gemäss den D. Holding-Statuten zuständigen Organen genehmigten JVA basierende Zah- lung befugt war. Seine allfälligen Handlungen im Zusammenhang mit der fragli- chen Zahlung sind der D. Holding somit nicht zuzurechnen (vgl. III.3.3.5.10.d).
f) Hingegen ist der Vorwurf, B. habe über die Echtheit der Unterschrift von T. auf dem Zahlungsauftrag getäuscht, unbegründet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fragliche Unterschrift echt ist (vgl. III.3.3.5.10).
- 115 - SK.2020.40
g) Ebenso wenig kann als erstellt gelten, dass B. und die beiden anderen Be- schuldigten die Bankmitarbeiter über die tatsächliche Inhaberschaft des Empfän- gerkontos bei der Bank F. und dementsprechend auch über den Verlust der Ver- fügungsmacht der D. Holding über die EUR 100 Mio. infolge der inkriminierten Überweisung arglistig getäuscht haben sollen. Die Anklage begründet diesen Vorwurf damit, dass B. im Hinblick auf den Transfer von EUR 100 Mio. der D. Hol- ding die Errichtung eines besonderen Unterkontos der I. SA mit der geschickt gewählten Bezeichnung «D. Holding» befürwortet habe und mit den im Appen- dix 1 des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 enthaltenen Zahlungsin- struktionen («Account: For the benefit of: D. Holding») bei den Mitarbeitern der Bank E. (CH) den Anschein erweckt habe, die D. Holding sei die Inhaberin des Empfängerkontos. Der Appendix 1 enthält indessen auch die folgenden Angaben (BA pag. B-7.4.1.2.20): In favour of: I. SA, […], Liechtenstein IBAN EUR: […]/D. Holding SWIFT/BIC: […] Zudem wird im der Bank E. (CH) eingereichten JVA D. Holding/I. SA (Ziff. 3.1) bestimmt, dass die Bank F. nach dem Eingang der EUR 100 Mio. auf dem ange- gebenen Konto («[…]/D. Holding») eine Gutschriftsbestätigung («Statement of available account balance») zuhanden der I. SA auszustellen habe (BA pag. B- 7.4.1.2.23). Aufgrund dieser Angaben muss die I. SA für die mit der Ausführung der Zahlung befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) zumindest als mögliche Begünstigte der Überweisung erkennbar gewesen sein, weshalb diesbezüglich nicht von einer Täuschung auszugehen ist. Auf jeden Fall wäre die Täuschung, sofern sie vor- liegend bejaht werden müsste, nicht als arglistig zu qualifizieren, da die fraglichen Angaben für die Mitarbeiter der Bank E. (CH) in zumutbarer Weise überprüfbar waren.
h) Zusammenfassend ist erstellt, dass B. die Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 getäuscht und die in Auftrag gegebene Überweisung von EUR 100 Mio. der D. Holding mit einem – im JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 umschriebenen – fiktiven Fi- nanzgeschäft plausibilisiert hat. Das Tatbestandselement der Täuschung ist da- mit erfüllt.
- 116 - SK.2020.40 3.4.2.2 Arglist Unter dem Gesichtspunkt der Arglist ist zu prüfen, ob die Bank E. (CH) verant- wortlich dafür ist, dass sie sich täuschen liess. Hierzu ergibt sich das Folgende: Die Bank E. (CH) hatte gemäss aArt. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0, in der bis 31. De- zember 2015 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 25 ff. der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom
6. November 2008 über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismus- finanzierung im übrigen Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA 3, GwV-FINMA 3; SR 955.033.0) Abklärungspflichten bezüglich der wirtschaftlichen Hintergründe und des Zwecks u.a. bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko, was vorliegend aufgrund der Transaktionssumme von EUR 100 Mio. klar der Fall war (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 27 Abs. 3 lit. b GwV-FINMA 3). In Umsetzung dieser Pflicht holte die Bank E. (CH) das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 ein, das zumindest eine vordergründige Plausibilisierung der Transaktion lieferte. Eine inhaltliche Prüfung des Vertrags nahm die Bank E. (CH) allerdings nicht vor (vgl. Aussagen von AAA. [BA pag. 12.9.38 f.]); sie liess damit die im Vertrag enthaltenen Hinweise darauf, dass es sich dabei um eine fingierte Ver- einbarung handeln könnte (Übertragung von EUR 100 Mio. an eine obskure Ge- sellschaft ohne Sicherheiten mit vollem Verlustrisiko bei der D. Holding, unrealis- tische Renditevereinbarung) unbeachtet. Dies wirft die Frage auf, ob die Bank ihrer Abklärungspflicht gemäss GwG umfassend nachgekommen ist. Eine mög- liche Missachtung dieser Pflicht wöge indes in concreto nicht derart schwer, dass sie das täuschende Verhalten von B. (und seiner Mittäter) völlig in den Hinter- grund treten zu lassen und die Arglist aufzuheben vermöchte. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Die Anfor- derungen an die im Rahmen der Opfermitverantwortung zu prüfende Sorgfalt sind mithin weniger streng als an die Sorgfaltspflichten des Finanzintermediärs gemäss GwG. Vorliegend kann nicht gesagt werden, die Bank E. (CH) bzw. ihre Mitarbeiter hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Hierfür sprechen folgende Umstände: Bei der D. Holding handelt es sich um ein bekanntes russisches Industrieunternehmen. Die rechtmässige Herkunft der in- fragestehenden EUR 100 Mio. war durch die bei der Bank E. (CH) eingereichten Dokumente belegt (BA pag. B-7.4.1.2.11 f.). Angesichts dieses Kundenprofils und der ausgewiesenen «sauberen» Herkunft der Vermögenswerte erscheint es zumindest nachvollziehbar, dass die Bank E. (CH) keinen Anlass sah, die von
- 117 - SK.2020.40 der (vermeintlichen) Kundschaft eingeholten Angaben zu der in Auftrag gegebe- nen Zahlung in Zweifel zu ziehen. Offensichtliche Anhaltspukte dafür, dass die Unterschriften von T. auf dem Zahlungsauftrag und dem zur Begründung der Transaktion eingereichten Vertrag gefälscht sein könnten oder dass T. – erster stellvertretender Generaldirektor der D. Holding – nicht dazu befugt sein könnte, den fraglichen Vertrag zu unterzeichnen und die Zahlung auszulösen, lagen nicht vor. Ebenso wenig bestanden klar erkennbare Hinweise darauf, dass B. vorlie- gend ausserhalb seiner Kompetenzen handelte, fungierte er doch für die Bank E. (CH) als Hauptansprechperson im Zusammenhang mit dem Konto der D. Hol- ding (vgl. Aussagen von AAA. [BA pag. 12.9.28/33/36]). Der Anschein, dass die Überweisung von der D. Holding in Auftrag gegeben worden sei, wurde zudem dadurch verstärkt, dass der Zahlungsauftrag und das JVA D. Holding/I. SA von der offiziellen Faxnummer der D. Holding an die Bank E. (CH) versendet wurden. Unter den gegebenen Umständen ist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung nicht zu beanstanden, dass es die Bank E. (CH) mit dem Einholen des JVA D. Holding/I. SA bei einer formellen Plausibilitätsprüfung der Transak- tion bewenden liess und keine weiteren Abklärungen vornahm. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist nach dem Gesagten erfüllt. 3.4.2.3 Irrtum
a) Die Anklage wirft B. vor, durch seine und die ihm zuzurechnenden arglistigen Täuschungshandlungen von A. und C. bei den Mitarbeitern der Bank E. (CH) den Irrtum über die vorgespiegelten Tatsachen hervorgerufen zu haben.
b) Aus den Aussagen von AAA., die er bei der EV BA vom 12. Mai 2012 machte, geht hervor, dass er von der Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 und der Echtheit des JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 aus- ging (BA pag. 12.9.26 ff.). Hiervon ist auch in Bezug auf die übrigen mit der Ab- wicklung der Transaktion befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) ohne Weiteres auszugehen, ist doch auszuschliessen, dass die Bank den Zahlungsauftrag aus- geführt hätte, wenn Zweifel hinsichtlich dessen Gültigkeit oder der Echtheit des JVA D. Holding/I. SA bestanden hätten.
c) Das Tatbestandsmerkmal des Irrtums ist demnach ebenfalls erfüllt.
- 118 - SK.2020.40 3.4.2.4 Vermögensverfügung und Motivationszusammenhang
a) Wie in der Anklage dargestellt und vorliegend im Rahmen der Beweiswürdi- gung gezeigt, wurde der Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2010 zur Überwei- sung der EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. am selben Tag ausgeführt; der genannte Betrag wurde am 15. Dezember 2010 dem letztgenannten Konto gutgeschrieben. Damit gingen die EUR 100 Mio. in die alleinige Verfügungs- macht der I. SA bzw. der hierauf zeichnungsberechtigten A. und QQ. über und waren dem Zugriff der D. Holding entzogen.
b) Dass die thematisierten Irrtümer betreffend die Gültigkeit des Zahlungsauf- trags und des JVA D. Holding/I. SA, denen die Mitarbeiter der Bank E. (CH) un- terlagen, für die Vermögensdisposition kausal waren, wie von der Anklage be- hauptet, steht ausser Frage (vgl. E. III. 3.4.2.3b). 3.4.2.5 Vermögensschaden
a) Die Anklage geht von einem Schaden in der gesamten Höhe der überwiese- nen EUR 100 Mio. aus. Durch den Transfer des Geldbetrags auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. habe die D. Holding ihre liquide Forderung gegenüber der Bank E. (CH) verloren. Der an ihre Stelle getretene Rückforde- rungsanspruch gegenüber der I. SA sei von vornherein erheblich gefährdet ge- wesen, da der I. SA sowohl eine durchdachte und praktisch erprobte Anlagestra- tegie als auch der Rückzahlungswille gefehlt habe. Mangels Kenntnis ihres Rück- forderungsanspruchs habe die D. Holding diesen damals nicht geltend machen können.
b) Der Vorwurf trifft in der Sache zu. Bei der I. SA handelte es sich um eine in- operable, mittellose Gesellschaft (vgl. E. III.3.3.4.2). Die von ihr nach der Erlan- gung der Verfügungsmacht über die EUR 100 Mio. vorgenommenen Transaktio- nen folgten keiner zielgerichteten Anlagestrategie. Vielmehr wurden die Gelder bis zur «Rückführung» auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn zwischen verschiedenen Bankkon- ten im In- und Ausland hin und her geschoben und es wurden von A. Kapitalent- nahmen (angebliches «Disagio» von EUR 4 Mio., Kapitalrückzahlung von EUR 7 Mio. aus dem Fonds EEEE.-Fund) vorgenommen, infolgedessen sich das ursprüngliche Kapital der D. Holding um EUR 11 Mio. reduzierte. Dass A. diese Verluste notgedrungen mit den EUR 11 Mio. der G. SA ersetzte, ist unerheblich, hatte doch die D. Holding keinen Rechtsanspruch darauf, sich aus den Mitteln Dritter schadlos zu halten.
- 119 - SK.2020.40 Nach der Überweisung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK., von dem die D. Holding keine Kenntnis hatte, entnahm der auf dem Konto einzige zeichnungsberechtigte Beschuldigte B. EUR 25 Mio. als angebli- ches Darlehen zugunsten der I. SA (gemäss B. und C.) bzw. als «Gewinnvor- wegnahme» (gemäss A.), worauf der Betrag zwischen der I. SA und der J. Inc. hälftig geteilt wurde und der Grossteil der Gelder in der Folge von den Beschul- digten für ihre privaten Zwecke verwendet wurde. Eine realistische Aussicht auf die Kompensation der entnommenen EUR 25 Mio. bestand von vornherein nicht. Weiter verwendete B. (im Zusammenwirken mit A. und C.) EUR 20 Mio. für eine von der I. SA vermittelte hochspekulative Anlage bei der KKK. Ltd. Auch diesbe- züglich bestand nach dem Dargelegten (E. III.3.3.14.3c) keine Gewähr für die Rückzahlung des Kapitals. Gleiches gilt in Bezug auf die von den Beschuldigten beabsichtigte Investition von EUR 70 Mio. bei der LLL. FZC, die nur dank der Intervention der Bank KK. nicht umgesetzt wurde. Die dargelegten Umstände (planloses Hin- und Herschieben der Gelder, Kapitalentnahmen, umgesetzte bzw. versuchte Investitionen in hochriskante Geschäfte mit unrealistischen Ge- winnversprechen ohne jegliche Sicherheiten) zeigen, dass für die D. Holding von Anfang an ein ernsthaftes Risiko eines Totalverlusts der an die I. SA transferier- ten EUR 100 Mio. bestand. Der Umstand, dass die D. Holding letzten Endes einen Teil der Gelder (EUR 56'683'831.34) zurückerlangen konnte (TPF pag. 457.551.108), ändert nichts daran, dass ein Schaden in der gesamten Höhe von EUR 100 Mio. vorliegt, genügt doch für die Tatbestandserfüllung bereits ein vo- rübergehender Schaden. 3.4.2.6 Subjektive Elemente In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. mit Vorsatz handelte. Er wusste, dass weder T. noch er zur Auslösung der inkriminierten Überweisung von EUR 100 Mio. befugt waren und dass das der Bank E. (CH) zur Plausibilisierung dieser Transaktion eingereichte JVA D. Holding/I. SA fiktiv war. Es wusste auch, dass die auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. transferierten Gelder in die Verfügungsmacht der I. SA gelangen würden (vgl. E. III.3.3.4.5b). Dass die I. SA, eine obskure, mittellose Firma, nicht in der Lage sein könnte, die an sie gestützt auf einen fiktiven Vertrag transferierten EUR 100 Mio. zurückzu- zahlen, muss B. zumindest in Kauf genommen haben. Zum Teil handelte er gar mit direktem Schädigungsvorsatz, war doch sein Wirken von Anfang an darauf ausgerichtet, sich und seinen Komplizen sowie Drittpersonen Vermögensvorteile unmittelbar aus dem Vermögen der D. Holding zu verschaffen. Dies zeigen ins- besondere die Kapitalentnahmen von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 sowie
- 120 - SK.2020.40 EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und die anschliessenden Verwendungen der be- treffenden Gelder. Damit ist auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung er- stellt. 3.4.2.7 Fazit
a) Nach dem Gesagten sind vorliegend alle objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe sind keine gegeben. B. ist demnach des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
b) Bei diesem Ergebnis fällt die Eventualanklage wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung dahin. 3.4.3 A. 3.4.3.1 Täuschung
a) A. wird hinsichtlich des Inhalts und der Adressaten der Täuschung der gleiche Vorwurf gemacht wie B. und C. (vgl. E. III.3.4.2.1a). Er soll die inkriminierten Täu- schungen zum einen durch eigene Handlungen begangen haben, zum anderen habe er sich die Täuschungshandlungen seiner Mittäter, B. und C., zuzurechnen.
b) Relevant sind vorliegend nach dem Dargelegten (E. III.3.4.2.1c ff.) die Täu- schungen der mit der inkriminierten Überweisung befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 und die Echtheit des JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010.
c) Wie oben gezeigt (E. III.3.3.5.4), wurde das JVA D. Holding/I. SA vom 13. De- zember 2010 bei der Bank E. (CH) und der Bank F. von B. in zwei unterschiedli- chen Versionen eingereicht. Dabei ist davon auszugehen, dass der bei der Bank E. (CH) eingereichte Vertrag ohne Wissen von A. erstellt und mit seiner Unterschrift versehen wurde. Der bei der Bank F. eingereichte, von A. und B. unterzeichnete Vertrag war für die Überweisung wiederum nicht kausal. Damit stellt sich die Frage, ob die Täuschung der Bank E. (CH) über die Echtheit des JVA D. Holding/I. SA A. zuzurechnen ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu be- jahen: Es steht aufgrund des dargestellten Beweisergebnisses (E. III.3.3) ausser Frage, dass A. an der Entschliessung, Planung und Ausführung der inkriminierten Über-
- 121 - SK.2020.40 weisung von EUR 100 Mio. der D. Holding an die I. SA mit B. und C. in massge- blicher Weise zusammenwirkte. So besprach er – nur um einige Beispiele zu nennen – Anfang Dezember 2010 bei einem Treffen im Hotel JJJ. in Zürich mit B. und C. eine (angebliche) Kooperation zwischen der ihm gehörenden I. SA und der D. Holding. Anlässlich dieses Treffens oder in der Folge beschloss er zusam- men mit den beiden, die EUR 100 Mio. der D. Holding von der Bank E. (CH) zur Bank F. zu transferieren. Im Hinblick auf den geplanten Transfer liess er auf der bestehenden Kontobeziehung der I. SA bei der Bank F. das Unterkonto «D. Hol- ding» einrichten, auf welches die EUR 100 Mio. in der Folge überwiesen wurden. Er schloss mit B. als angeblichem Vertreter der D. Holding das erwähnte JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010 (in der bei der Bank F. eingereichten Fassung) ab, das er von seinem Anwalt QQ. hatte vorbereiten lassen. Er berei- tete das Schriftstück «Payment Information» vor und stellte es B. zu, der es in leicht abgeänderter Form als Beilage («Appendix 1») zum Zahlungsauftrag vom
14. Dezember 2010 an die Bank E. (CH) übermittelte (BA pag. 13.5.140). Seine Tatbeiträge lassen A. zweifellos als Hauptbeteiligten dastehen. Ein wesentlicher Bestandteil des gemeinsamen Tatplans der Beschuldigten be- stand darin, die angestrebte Verschiebung der D. Holding-Gelder an die I. SA gegenüber den involvierten Banken (Bank E. (CH), Bank F.) mit einem fingierten Joint Venture Vertrag zwischen der D. Holding und der I. SA zu legitimieren. Fol- gende – beispielhaft aufgeführte – Umstände zeigen dies klar:
- Bei der I. SA handelte es sich um eine inoperable, mittellose Firma. Dieses Profil lädt nicht dazu ein, der betreffenden Firma EUR 100 Mio. ohne jegliche Sicherheiten anzuvertrauen.
- Der Inhalt des an die Bank F. zur Legitimierung des Zahlungseingangs über- mittelten, von A. und B. unterzeichneten Vertrags (die D. Holding stellt der I. SA das gesamte Kapital von EUR 100 Mio. für ein nicht näher definiertes «Private Project funding» zur Verfügung und trägt dabei das volle Risiko des Kapitalverlusts, während die Gewinne hälftig zwischen den Vertragsparteien geteilt werden sollen) war für die D. Holding krass unvorteilhaft. Für A. muss es erkennbar gewesen sein, dass ein solcher Vertrag eine seriöse Due Dili- gence seitens der zuständigen Organe der D. Holding nicht bestanden hätte und folglich nicht dem Willen der D. Holding entsprechen konnte.
- A. war am Medizinprojekt («U.» bzw. das behauptete Nachfolgeprojekt), in das er angeblich die Gelder aus dem JVA D. Holding/I. SA investierte bzw. inves- tieren wollte, nicht beteiligt (vgl. E. III.3.3.5.6).
- 122 - SK.2020.40
- Die von A. nach der Überweisung der EUR 100 Mio. an die I. SA vorgenom- menen bzw. mitinitiierten Transaktionen folgten keiner erkennbaren Anlage- strategie, wozu auch gehört, dass die Investitionen nicht an der Compliance der Banken scheiterten (vgl. E. III.3.3.12.5, III.3.3.14.2). Es wurden dabei keine Renditen erwirtschaftet. Vielmehr wurde verschiedentlich das Kapital der D. Holding entnommen und im privaten Interesse der Beschuldigten ver- wendet.
- Die der inkriminierten Überweisung folgenden Transaktionen wurden seitens der Beschuldigten gegenüber den Banken verschiedentlich mit tatsachenwid- rigen Angaben zum Zahlungszweck bzw. Herkunft der Mittel bzw. mit simu- lierten Verträgen begründet (vgl. z.B. E. III.3.3.5.3, III.3.3.5.6, III.3.3.6.1, III.3.3.10.1b, III.3.3.14.2c). Die beiden hier zur Diskussion stehenden Fassungen des JVA D. Holding/I. SA dienten dem gleichen Zweck: die Verschiebung der D. Holding-Gelder den invol- vierten Banken (Bank E. [CH], Bank F.) gegenüber mit einem fingierten Joint Venture zwischen der D. Holding und der I. SA zu legitimieren, was dem gemein- samen Tatplan der Beschuldigten entsprach. Der Umstand, dass sich die beiden Fassungen des Vertrags inhaltlich voneinander unterscheiden, ist damit ohne Belang, zumal der Vertragsinhalt in keinem Fall dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprach. A. muss sich demnach als Mittäter von B. die von diesem in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans vorgenommene Täuschung der Bank E. (CH) über die Echtheit des JVA D. Holding/I. SA anrechnen lassen.
d) Gleiche Überlegungen gelten in Bezug auf die Täuschung über die Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010. A. ist zwar kein Wissen darüber anzulasten, dass weder B. noch T. generell zum Abschluss von Joint Venture Verträgen und Auslösung von darauf basierenden Zahlungen befugt waren. In- dessen muss es ihm nach dem vorstehend Dargelegten bewusst gewesen sein, dass das JVA D. Holding/I. SA nicht dem Willen der D. Holding entsprach und folglich der fragliche Zahlungsauftrag nicht von ihr autorisiert sein konnte. Er muss sich daher als Mittäter von B. dessen diesbezügliche Täuschungshandlun- gen gegenüber den Mitarbeitern der Bank E. (CH) anrechnen lassen. 3.4.3.2 Weitere Elemente des objektiven Tatbestands Die übrigen objektiven Tatbestandselemente sind unproblematisch. Die Arglist ist aufgrund der mittäterschaftlichen Zurechnung der (arglistigen) täuschenden Handlungen von B. zu A. gegeben. In Bezug auf den Irrtum, die Vermögensdis- position, den Motivationszusammenhang und den Vermögensschaden ist der
- 123 - SK.2020.40 Sachverhalt bei allen drei Beschuldigten identisch. Insoweit ist auf E. III.3.4.2.3- 5 zu verweisen. 3.4.3.3 Subjektive Elemente Der subjektive Tatbestand steht ebenfalls ausser Frage. Bezüglich des Wissens von A. über den fingierten Charakter des JVA D. Holding/I. SA und die fehlende Autorisierung des Zahlungsbefehls vom 14. Dezember 2010 ist auf die vorste- henden Ausführungen (E. III.3.4.3.1c-d) zu verweisen. Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf den Schaden und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht gel- ten für ihn die gleichen Überlegungen wie für B., weshalb insoweit auf die dorti- gen Ausführungen zu verweisen ist (E. III.3.4.2.6). 3.4.3.4 Fazit
a) Nach dem Gesagten sind vorliegend alle objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe sind keine gegeben. Wie sich im Folgenden (E. III.7) zeigen wird, kann ein gewerbsmässiges Handeln A. nicht angelastet werden. Er ist daher des (einfachen) Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
b) Bei diesem Ergebnis fällt die Eventualanklage wegen Teilnahme an der quali- fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung dahin. 3.4.4 C. 3.4.4.1 Täuschung
a) C. wird hinsichtlich des Inhalts und der Adressaten der Täuschung der gleiche Vorwurf gemacht wie B. und A. (vgl. E. III.3.4.2.1a). Er soll die inkriminierten Täu- schungen zum einen durch eigene Handlungen begangen haben, zum anderen habe er sich die Täuschungshandlungen seiner Mittäter, B. und A., zuzurechnen.
b) Relevant sind vorliegend nach dem Dargelegten (E. III.3.4.2.1c ff.) die Täu- schungen der mit der inkriminierten Überweisung befassten Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die Gültigkeit des Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 und die Echtheit des JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010. Wie bei A., stellt sich auch bei C. die Frage, ob die Täuschungshandlungen von B. ihm mit- täterschaftlich zurechenbar sind. Hierzu ergibt sich das Folgende:
- 124 - SK.2020.40
c) C. war an der Entschlussfassung und Planung der inkriminierten Überweisung aktiv beteiligt. Er half mit, das erwähnte Treffen im Hotel JJJ. in Zürich Anfang Dezember 2010, anlässlich dessen eine (angebliche) Kooperation zwischen der D. Holding und der I. SA besprochen wurde, zu organisieren, indem er auf Bitte von B. in St. Gallen TTT. traf, der ihm einen Termin für das Treffen vorschlug (BA pag. 13.2.1670). Er nahm an diesem Treffen teil und übersetzte zwischen B. und A. Er begleitete A. und B. im Zusammenhang mit der Eröffnung des Unterkontos «D. Holding» der I. SA zur Bank F. an die Besprechung mit OOO., die er über- setzte (BA pag. 13.2.1672/1681/2128/2211). Er übersetzte B. den Inhalt des JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2011 (die bei der Bank F. eingereichte Fas- sung) (BA pag. 13.2.448). Seine Rolle beschränkte sich dabei (entgegen seinen Behauptungen) keineswegs auf die eines blossen Dolmetschers. Das zeigt sich deutlich in seinem Nachtatverhalten, insbesondere (aber nicht nur) im Zusam- menhang mit den Kapitalentnahmen von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 und EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und den nachfolgenden Verwendungen der ent- nommenen Gelder, von denen ein namhafter Teil seiner bzw. der Bereicherung der ihm nahestehenden Personen diente. C. koordinierte die diesbezüglichen Zahlungsflüsse, erteilte Zahlungsanweisungen an A., B. bzw. MM. (Transfer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 von der I. SA an die Firma DD. und die nach- folgenden Zahlungen der Firma DD., Transfer von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 von der I. SA an die J. Inc. und die nachfolgenden Zahlungen der J. Inc.) und besorgte die notwendigen Verträge (fingierte Darlehensverträge der I. SA mit der Firma DD. bzw. der J. Inc. vom 9. Februar 2011 bzw. 1. Juni 2011, «Agree- ment No. GGG. Trust_J. Inc./Firma DD./-26.05.2011» vom 26. Mai 2011 zwi- schen der J. Inc. und der Firma DD.). Dass C. das Vorgehen der Beschuldigten wesentlich mitbestimmte, zeigt sich auch im Zusammenhang mit den Geschäften mit der KKK. Ltd. und LLL. FZC (vgl. E. III.3.3.14.3d, insbesondere das über- wachte Telefongespräch vom 27. Juni 2011 mit A.). Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass C. von Anfang an wusste, dass die inkrimi- nierte Überweisung der EUR 100 Mio. der D. Holding an die I. SA auf einem fik- tiven Geschäft basierte und nicht dem tatsächlichen Willen der D. Holding ent- sprach bzw. entsprechen konnte. Mit seinen Tatbeiträgen trug er wesentlich dazu bei, dass der gemeinsame Tatplan der Beschuldigten, EUR 100 Mio. weg von der D. Holding zu transferieren, um sich und Dritte daraus zu bereichern, umge- setzt werden konnte. Als Mittäter muss sich C. folglich die zur Diskussion stehen- den Täuschungshandlungen von B. anrechnen lassen. 3.4.4.2 Weitere Elemente des objektiven Tatbestands Die übrigen objektiven Tatbestandselemente sind unproblematisch. Die Arglist ist aufgrund der mittäterschaftlichen Zurechnung der (arglistigen) täuschenden
- 125 - SK.2020.40 Handlungen von B. zu C. gegeben. In Bezug auf den Irrtum, die Vermögensdis- position, den Motivationszusammenhang und den Vermögensschaden ist der Sachverhalt bei allen drei Beschuldigten identisch. Insoweit ist auf E. III.3.4.2.3- 5 zu verweisen. 3.4.4.3 Subjektive Elemente Der subjektive Tatbestand steht ebenfalls ausser Frage. Bezüglich des Wissens von C. über den fingierten Charakter des JVA D. Holding/I. SA und die fehlende Autorisierung des Zahlungsbefehls vom 14. Dezember 2010 ist auf die vorste- henden Ausführungen (E. III.3.4.4.1c) zu verweisen. Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf den Schaden und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht gel- ten für ihn die gleichen Überlegungen wie für B. und A., weshalb insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen ist (E. III.3.4.2.6). 3.4.4.4 Fazit
a) Nach dem Gesagten sind vorliegend alle objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe sind keine gegeben. C. ist demzufolge des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
b) Bei diesem Ergebnis fällt die Eventualanklage wegen Teilnahme an der quali- fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung dahin. 4. Betrug zum Nachteil der G. SA (A.) – Überweisung des Kapitalanteils von EUR 11 Mio. der G. SA vom 6. April 2011 4.1 Anklagevorwurf A. wird weiter unter AP 1.2.2.1.2 Betrug zum Nachteil der G. SA im Zusammen- hang mit der Überweisung des Kapitalanteils von EUR 11 Mio. der G. SA (zu- sammen mit EUR 89 Mio. der D. Holding) auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 vorgeworfen. Konkret wird A. zur Last gelegt, am 7. März 2011 ein «Agreement about a Joint Profit Sharing» zwischen der von ihm vertretenen I. SA und der von OO. vertre- tenen G. SA abgeschlossen zu haben, in dem sich die I. SA dazu verpflichtet habe, das von der G. SA beizusteuernde Investitionskapital von EUR 11 Mio. gemeinsam mit EUR 89 Mio. der D. Holding in ein von A. arrangiertes «Private
- 126 - SK.2020.40 Placement» zu investieren und durch die Verpfändung von 2.2 Mio. HHHH. Inc.- Aktien aus dem Wertschriftendepot der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) an die G. SA abzusichern. Dabei habe A. gegenüber OO. vorgetäuscht resp. unter- drückt, dass
- die durch A. vertretene I. SA die Möglichkeit besitze, an einer Privatplatzie- rung, einem sog. «Private Placement», teilzunehmen, für das sie die Basis und die Rahmenbedingungen bereits arrangiert habe,
- die I. SA nach der Kumulierung der beiden Kapitalanteile von EUR 89 Mio. der D. Holding und EUR 11 Mio. der G. SA auf einem Konto der I. SA bei der Bank P. (CH) die fragliche Privatplatzierung sofort einleiten werde,
- die beiden Kapitalanteile für diese Privatplatzierung notwendigerweise zu einem Gesamtbetrag von EUR 100 Mio. zusammengelegt werden müssten,
- die im Wertschriftendepot der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) gehaltenen 2.2 Mio. HHHH. Inc.-Aktien gestützt auf die im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (Parketthandel und Handel im elektronischen Handels- system XETRA) notierten Börsenpreisfeststellungen über einen Wert von EUR 11 Mio. verfügen würden,
- diese 2.2 Mio. HHHH. Inc.-Aktien Sicherheit und Deckung für die Kapitalein- lage der G. SA von EUR 11 Mio. bieten würden,
- A. und der I. SA jedoch eine zielgerichtete, durchdachte und praktisch er- probte Anlagestrategie fehlte und sie nicht in der Lage gewesen seien, die vertraglich übernommene Pflicht zur sofortigen Zeichnung von Wertpapieren im Rahmen einer konkreten Fremdemission zu erfüllen,
- die HHHH. Inc. in Wirklichkeit über praktisch kein Vermögen und über keine realisierten Projekte verfügte, sondern eine Mantelgesellschaft darstellte, de- ren Aktien wertlos gewesen seien,
- die Börsenpreisfeststellungen der HHHH. Inc.-Aktien mindestens seit Januar 2010 von A. und seinen Komplizen QQ., AAAAAA. und O. systematisch ma- nipuliert worden seien, so dass sich der fragliche Titel auf einem Preisniveau von etwa EUR 5 pro Aktie stabilisiert habe,
- 127 - SK.2020.40
- A. bzw. die I. SA bei nicht erwartungsgemässer Ausführung oder bei Beendi- gung der gemeinsamen Investitionstätigkeit mit der G. SA dieser EUR 11 Mio. zurückzahlen würde. Durch seine arglistigen Täuschungshandlungen habe A. OO. dazu bestimmt, die Beteiligung des PP.-Funds 1 im Nennwert von EUR 11 Mio. am EEEE.-Fund zu kündigen, am 10. März 2011 der Bank S. den Auftrag zur Überweisung der besag- ten EUR 11 Mio. zusammen mit EUR 89 Mio. (aus dem Rückkauf der 712 Fondsanteile der I. SA am EEEE.-Fund) vom Konto der R. SA, Rubrik EEEE.- Fund, bei dieser Bank auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) zu erteilen und nach der Kündigung dieses Kontos durch die Bank P. (CH) die Wei- terleitung der gesamten EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 zu veranlassen. Die Gelder seien in der Folge von B. in Absprache mit A. und C. anderweitig verwendet worden. Unter den gegebenen Umständen habe die für den nicht rechtsfähigen PP.-Fund 1 handelnde G. SA ei- nen Vermögensschaden von EUR 11 Mio. erlitten. 4.2 Aussagen von A. A. weist den Vorwurf von sich. Diesbezüglich ist auf seine in E. III.3.3.12.6a dar- gelegten Aussagen zu verweisen. 4.3 Aussagen von OO. Zu den Aussagen von OO. vgl. vorab E. III.3.3.12.6b. Weiter sind seine Ausfüh- rungen in Bezug auf das «Private Placement» von besonderem Interesse. In der EV vom 25. Juni 2015 antwortete OO. auf die Frage, wie der Investitions- plan konkret ausgesehen habe, er habe keine genauen Details über die Art der Papiere, über die die I. SA hätte verfügen können. Er kenne das Prinzip dieser Art von «Private Placement», doch habe er keine weiteren genaueren Angaben gehabt (BA pag. 13.6.1.28). In der EV vom 10. Juli 2015 führte er aus, beim «Pri- vate Placement», auf welches im «Agreement about a Joint Profit Sharing» zwi- schen der I. SA und der G. SA Bezug genommen werde, handle es sich um den Kauf und Verkauf von Bankobligationen. A. habe ihm gesagt, dass er mit Perso- nen in Verbindung stehe, welche die Möglichkeit hätten, an einer bestimmten Transaktion mit der – soweit er sich erinnere – Bank BBBBBB. (DE) teilzuneh- men. Über genauere Angaben habe er nicht verfügt (BA pag. 13.6.1.79/81). In Bezug auf die erwartete Rendite gab OO. an, diese sei sehr variabel, man könne aber hoffen, zwischen 10 und 50% Rendite pro Monat zu erhalten. Man gehe
- 128 - SK.2020.40 dabei vom Grundsatz aus, dass der «Spread», d.h. der Kursunterschied zwi- schen dem Kauf und Verkauf, zwischen 1 und 3% varieren könne und dass man diese Geschäfte 10 bis 20 Mal pro Monat wiederholen könne. Er habe diese In- formationen von Dutzenden von Personen erhalten. Auf Nachfrage nannte OO. in diesem Zusammenhang die Namen von A. und FFFF. Auf weitere Frage, ob er nur eine einzige Bank oder einen einzigen professionellen Anleger angeben könne, welche(r) einen solchen Gewinn erwirtschaftet hätte, führte OO. aus, die Personen, von denen er diese Informationen erhalten habe, hätten im Allgemei- nen Namen von mehreren europäischen Grossbanken erwähnt, sie hätten ihm aber nie die Möglichkeit gegeben, zu prüfen, ob sich eine von diesen Personen wirklich an dieser Art von Geschäften beteiligt habe (BA pag. 13.6.1.80/82). Zur Laufzeit der Investition befragt, gab OO. an, er habe dazu keine Informationen gehabt. Der Vertrag habe keine besondere Laufzeit vorgesehen. Die G. SA hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, das von ihr investierte Kapital zurückzufordern, wenn innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Vertragsunterzeichnung keine Rendite erzielt worden wäre (BA pag. 13.6.1.81). 4.4 Beweis- und rechtliche Würdigung 4.4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist im Wesentlichen auf die unter E. III.3.3.12 darge- legten Feststellungen zu verweisen. Wie dort ausgeführt, ist die Beweislage vor- liegend diffus. Es liegen namentlich stichhaltige Indizien vor, die gegen die An- klagehypothese sprechen, OO. habe die infragestehende Vermögensdisposition
– die Überweisung von EUR 100 Mio. einschliesslich der EUR 11 Mio. der G. SA vom Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. vom 6. April 2011 – in der durch die Täuschungshandlungen von A. hervorgerufenen irrtümlichen Annahme vorgenommen, die Gelder würden gemäss dem «Agreement about a Joint Profit Sharing» zwischen der I. SA und der G. SA in ein «Private Placement» investiert und das Investitionskapital der G. SA sei durch die Verpfändung der HHHH. Inc.-Aktien abgesichert. Solche In- dizien sind die folgenden:
- OO. machte in seinen Einvernahmen nur sehr vage Angaben zum «Private Placement», in das die zusammengelegten EUR 100 Mio. investiert werden sollten. Er gab an, keine genauen Informationen darüber gehabt zu haben. Es erscheint unglaubhaft, dass ein Fondsmanager Kundengelder in Höhe von EUR 11 Mio. investiert haben soll, ohne über den Investitionsplan etwas Kon- kretes zu wissen.
- 129 - SK.2020.40
- Das von OO. beschriebene Investitionsgeschäft entspricht dem Trading, dem kurzfristigen Kauf und Verkauf von Wertpapieren mit dem Ziel, von Kurs- schwankungen am Finanzmarkt zu profitieren. Dieses Geschäft unterscheidet sich deutlich von dem, was in der Finanzwelt unter dem Begriff «Private Place- ment» (Privatplatzierung) verstanden wird. Von Letzterem spricht man, wenn ein Emittent Wertpapiere ausserhalb einer Börse an einen privaten Investo- renkreis veräussert (vgl. z.B. Börsenlexikon: Privatplatzierung | Begriffserklä- rung zu Privatplatzierung | finanzen.net). Es geht dabei mithin nicht um kurz- fristige Spekulationsgeschäfte. Auf diesen Punkt angesprochen, gab OO. in der EV vom 10. Juli 2015 an, es habe im Zusammenhang mit der zur Diskus- sion stehenden Anlage und ihrer (d.h. seiner und von A.) gemeinsamen Be- teiligung am EEEE.-Fund keine Zweifel gegeben über die Art der Anlagen, die unter der Bezeichnung «Private Placement» zu tätigen gewesen seien. Für ihn sei ein «Private Placement» allgemein ein Geschäft, das raffinierten Anle- gern vorbehalten sei, eine Privatplatzierung. Er würde gerne eine andere De- finition kennenlernen (BA pag. 13.6.1.79). Diese Erklärung ist ausweichend und unplausibel. Gänzlich unbehelflich ist insbesondere der Hinweis auf die gemeinsame Beteiligung der I. SA und der G. SA bzw. des PP.-Funds beim EEEE.-Fund, wurden doch mit den betreffenden Geldern nachweislich keine Handelsaktivitäten betrieben.
- Eine Rendite von 10 bis 50 % pro Monat bei gleichzeitig zugesicherter Sicher- heit der Anlage müsste selbst einem Laien unrealistisch erscheinen.
- Das «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der I. SA und der G. SA, gestützt auf welches die fraglichen Transfers von EUR 100 Mio. vom 11. März und 6. April 2011 angeblich erfolgten, wurde kei- ner der involvierten Banken zur Begründung der Zahlungen vorgelegt. OO. gab dazu an, er habe dies nicht für erforderlich gehalten, weil die Bank (Bank P. [CH]) ihm keine speziellen Fragen zur Herkunft der Gelder gestellt habe (BA pag. 13.6.1.39). Diese Aussage ist aktenwidrig. Wie bereits darge- legt (E. III.3.3.12.5a), wurde OO. nach dem Eingang von EUR 100 Mio. auf dem Konto von PP.-Fund 1 bei der Bank P. (CH) am 11. März 2011 von der Bank P. (CH) zunächst telefonisch zur Herkunft der eingegangenen Gelder und dem Hintergrund der Transaktion angefragt und anschliessend eingela- den, bei der Bank persönlich vorbeizukommen, um die Transaktion detailliert zu erklären. Dabei machte OO. gegenüber der Bank P. (CH) (wie auch später gegenüber der Bank KK.) Angaben, die im Widerspruch zum «Agreement about a Joint Profit Sharing» standen. So erklärte er auf erwähnte telefonische Anfrage der Bank P. (CH) vom 11. März 2011, die Gelder gehörten der D. Hol-
- 130 - SK.2020.40 ding und die G. SA habe das Mandat erhalten, diese EUR 100 Mio. zu inves- tieren (BA pag. B-7.2.2.13). Anlässlich des gleichentags stattgefundenen Kun- denmeetings in der Bank bekräftigte er, dass die D. Holding die wirtschaftlich Berechtigte an den EUR 100 Mio. sei und er als Portfolio Manager fungieren würde (BA pag. B-7.2.2.4). Dass EUR 100 Mio. der D. Holding gehören wür- den, suggerierte er nach der Weiterleitung der Gelder auf das Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. auch gegenüber dieser Bank, indem er im Schreiben vom 28. April 2011 ausführte, das am 6. April 2011 auf das erwähnte Konto eingegangene Geld sei vorher beim PP.-Fund 1 im Zusammenhang mit dem JVA D. Holding/I. SA angelegt gewesen (BA pag. 7.1.677). OO. stritt zwar in seinen Einvernahmen ab, gegenüber den Banken falsche Angaben zur Her- kunft des Geldes gemacht zu haben, und behauptete, er habe nie erklärt, die gesamte Summe von EUR 100 Mio. würde der D. Holding gehören (BA pag. 13.6.30 f./39/42). Angesichts der klaren Aktenlage erweisen sich diese Be- streitungen indes als Schutzbehauptungen.
- In der Zahlungsanweisung vom 5. April 2011 an die Bank P. (CH) zur Über- weisung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. gab OO. als Zahlungsgrund «Redemption-investment» an (BA pag. B-7.2.2.13). OO. sagte dazu in der EV vom 9. Juli 2015 aus, damit sei zum Ausdruck ge- bracht worden, dass es sich bei der betreffenden Überweisung einerseits um eine Kapitalrückzahlung («redemption») von EUR 89 Mio. an die D. Holding und andererseits um eine die Investition («investment») der G. SA von EUR 11 Mio. handle. Der verwendete Bindestrich mache dies seiner Meinung nach deutlich (BA pag. 13.6.1.41). Diese Erklärung überzeugt nicht. Der frag- liche Zahlungsauftrag bezieht sich auf eine Überweisung, einen Betrag (EUR 100 Mio.) und einen Zahlungsempfänger (D. Holding). Im gegebenen Kontext kann die Angabe «Redemption-investment» als Zahlungsgrund nicht anders verstanden werden, als dass es sich dabei um eine Kapitalrückzahlung des gesamten zu überweisenden Betrags an den Zahlungsadressaten han- delt. Entsprechend verstand auch die Bank P. (CH) unter «Redemption-in- vestment» die Rückzahlung von Investorengelder, wie dem Schreiben der Bank an die Bundesanwaltschaft vom 21. März 2013 zu entnehmen ist (BA pag. 7.2.45). Hinzu kommt, dass OO., wie dargelegt, zuvor gegenüber der Bank P. (CH) mehrfach erklärt hatte, die EUR 100 Mio. gehörten der D. Hol- ding. Es kann somit kein Zweifel darüber bestehen, dass er vorliegend der Bank P. (CH) gegenüber die Überweisung von EUR 100 Mio. als Kapitalrück- zahlung an die D. Holding darstellte.
- Fragen wirft sodann das Verhalten von OO., nachdem er Ende Juni 2011 von A. erfahren hatte, dass das Konto «D. Holding» bei der Bank KK., auf welches
- 131 - SK.2020.40 er EUR 100 Mio. überwiesen hatte, gesperrt worden war und dass die Bank in diesem Zusammenhang eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei er- stattet hatte (BA pag. B-9-1-1-832 f.; B-14.1.139). Es ist nicht nachvollziehbar, dass OO. in dieser Situation, sofern er tatsächlich von einem serösen Investi- tionsgeschäft ausging, nicht bei der Bank intervenierte und den Anspruch von G. SA auf EUR 11 Mio. geltend machte. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb er unter den gegebenen Umständen keine Anstalten traf, die verpfändeten HHHH. Inc.-Aktien zu verwerten.
- OO. und die G. SA sind neben der gegen sie geführten Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft auch in ausländischen Jurisdiktionen, namentlich in Bel- gien und in Luxemburg, in mehreren Strafverfahren wegen Wirtschaftskrimi- nalität in Erscheinung getreten.
Namentlich geht aus den Akten hervor, dass in Nivelles (Belgien) seit 2012 ein Strafverfahren gegen OO., die G. SA und weitere beschuldigte Personen u.a. wegen Betrugs, krimineller Organisation, Geldwäscherei etc. geführt wird. Gemäss einem bei den Akten liegenden Rechtshilfeersuchen der belgischen an die luxemburgischen Behörden vom 21. Dezember 2012 scheine es, «que les produits PP.-Fund seraient les éléments d’une nouvelle escroquerie inter- nationale». Im Zusammenhang mit den von OO., handelnd im Namen der G. SA, angebotenen Finanzprodukten PP. 2 und PP. 3 (Compartments des PP.-Funds) sollen substantielle Summen auf OO. zuzuordnende Bankkonten geflossen sein. Es bestehe der Verdacht, dass OO. die Kundengelder für an- dere Zwecke als Investitionen «unterschlagen» habe (BA pag. B-18.1.8.5.19 ff.; 13.6.1.12). Per Ende Juni 2021 war dieses Verfahren bei der Anklagekam- mer in Brüssel hängig (letzter bekannter Stand [TPF pag. 567.510.306 ff.]).
OO. ist zudem in drei weiteren – per Mai 2021 (letzter bekannter Stand) pen- denten – Strafverfahren in Belgien (einem in Charleroi und zwei in Lüttich) mit Bezug zum PP.-Fund involviert, ohne allerdings beschuldigt zu sein (TPF pag. 567.510.299 ff.). Aufschlussreich sind insbesondere die Informationen betref- fend das Verfahren in Charleroi. In diesem wird ein Versicherungsvermittler des Betrugs beschuldigt. Die Anzeigeerstatter sollen über ihn in den von OO. resp. die G. SA gemanagten PP. 3 investiert haben, welcher sich als fiktives Produkt herausgestellt haben soll (TPF pag. 567.510.304).
Sodann ist aktenkundig, dass gegen OO. und die G. SA auch in Luxemburg wegen Betrugs, Veruntreuung und Geldwäscherei ein Strafverfahren geführt wurde, welches offenbar u.a. von den Anlegern des PP. 3 initiiert worden war. Dieses Verfahren wurde 2017 an Belgien abgetreten. Weitere Informationen
- 132 - SK.2020.40 liegen diesbezüglich nicht vor (BA pag. 18.1.8.582, B-18.1.8.5.27, 13.6.1.12; TPF pag. 567.510.288).
- Die G. SA wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 des Tribunal d’arron- dissement de et à Luxembourg auf Antrag des Staatsanwalts aufgelöst und in gerichtliche Liquidation gesetzt. Der Entscheid wurde damit begründet, dass die G. SA in schwerwiegender Weise gegen die gesetzlichen Bestimmungen über Handelsgesellschaften verstossen und Interessen Dritter sowie die öf- fentliche Ordnung beeinträchtigt habe («ayant gravement contravenu aux dis- positions légales régissant les sociétés commerciales e portant atteinte aux intérêts des tiers et à l'ordre public») (BA pag. B-21.13.1.63 ff./80). 4.4.2 Bei der gegebenen Aktenlage bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass OO. ein von A. getäuschtes Betrugsopfer gewesen sein soll. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass OO. vorliegend mit A. kolludierte, um den Kapitalverlust von EUR 11 Mio. der D. Holding aus der Anlage bei der R. SA zu vertuschen, dessen Vertreter neben FFFF. auch OO. war. 4.4.3 Selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen von einer Täuschung auszuge- hen wäre, wäre die Arglist vorliegend zu verneinen. OO. verfügte gemäss eige- nen Angaben über eine gewisse Erfahrung im Finanzbereich (BA pag. 13.6.1.7 f.) bzw. musste aufgrund seiner Geschäftstätigkeit über eine solche verfügen. Sofern er tatsächlich täuschungsbedingt Kundengelder in Höhe von EUR 11 Mio. in ein Projekt investiert hat, über das er eigenen Angaben zufolge nichts Konkre- tes wusste, hat er die ihm als Fondsmanager obliegenden elementaren Vor- sichtspflichten nicht beachtet. Hinzu kommt, dass die angekündigte Rendite von 10 bis 50 % pro Monat bei gleichzeitig zugesicherter Sicherheit der Anlage selbst für einen Laien als unrealistisch erkennbar war. Sodann war es OO. angesichts seiner Erklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung der D. Holding an den EUR 100 Mio. gegenüber der Bank P. (CH) und der Bank KK. bewusst, dass A. die zur Diskussion stehenden Transfers gegenüber seinem Geschäftspartner B. als Kapitalrückzahlung der gesamten ursprünglichen Investitionssumme von EUR 100 Mio. inszenierte. OO. hatte somit Kenntnis von dubiosen Machenschaf- ten von A. und hätte folglich damit rechnen müssen, dass dieser auch ihm ge- genüber falsche Angaben über das Investitionsgeschäft und die angebotene Si- cherheit machen könnte. Unter den gegebenen Umständen überwiegt die Opfer- mitverantwortung von OO. das (allenfalls) täuschende Verhalten von A. und lässt damit die Arglist entfallen. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Betrugs in casu nicht erfüllt. A. ist diesbezüglich freizusprechen.
- 133 - SK.2020.40 5. Betrug zum Nachteil der D. Holding und der G. SA (A.) – Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 5.1 Anklagevorwurf 5.1.1 A. wird weiter Betrug zum Nachteil der D. Holding und der G. SA im Zusammen- hang mit der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und der Übereignung von 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien an die D. Holding als ver- meintliche Sicherheit vorgeworfen. Konkret soll B. darüber arglistig getäuscht ha- ben, dass die im Wertschriftendepot, lautend auf die D. Holding, bei der Bank KK. als Sicherheit für die «Gewinnvorwegnahme» von EUR 25 Mio. zu hinterlegen- den 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien einen Wert von mindestens EUR 30 Mio. hät- ten, wohingegen sie in Wirklichkeit wertlos gewesen seien. Dadurch habe A. be- wirkt, dass B. das «Agreement 1/2011» zwischen der D. Holding und der I. SA vom 26. Mai 2011 namens der D. Holding unterzeichnet und gestützt darauf der Bank KK. gleichentags den Auftrag betreffend die Überweisung von EUR 25 Mio. zu Gunsten der I. SA erteilt habe. Der Zahlungsauftrag sei am 27. Mai 2011 aus- geführt worden. Infolgedessen hätten die D. Holding und die G. SA zusammen einen Vermögensschaden von EUR 25 Mio. erlitten (AP 1.2.2.1.3). 5.1.2 In der Eventualanklage wird A. bezüglich des dargestellten Sachverhalts Teil- nahme (i.S.v. Art. 24 bzw. 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Hol- ding und der G. SA vorgeworfen (AP 1.2.3.2). 5.1.3 Der Sachverhalt bildet zudem Teil der Alternativanklage gegen A. wegen mehr- facher, teilweise versuchter Veruntreuung sowie der Subalternativanklage wegen mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, in beiden Fällen zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (vgl. E. X). 5.1.4 Im Weiteren wird die zur Diskussion stehende Transaktion A. in der Hauptan- klage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (vgl. E. VIII.4.6). 5.2 Standpunkt von A. A. bestreitet die Vorwürfe. Es wird diesbezüglich auf seine in E.III.3.3.13.2a dar- gelegten Aussagen verwiesen.
- 134 - SK.2020.40 5.3 Beweis- und rechtliche Würdigung 5.3.1 Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.11), wurde das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. von B. zwar auf den Namen der D. Holding, doch ohne deren Ermäch- tigung und Kenntnis eröffnet. Im Gegensatz zum Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) wurde das Handeln von B. in diesem Zusammenhang seitens der D. Holding in der tatrelevanten Zeit nicht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 OR genehmigt. Das von B. ohne Vertretungsbefugnis abgeschlossene Rechtsgeschäft (Kontokor- rentvertrag) mit der Bank KK. befand sich demnach in der interessierenden Zeit im Schwebezustand und entfaltete keine Rechtswirkungen (vgl. WATTER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 38 OR N. 4; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., 2020, N 1378 ff.). Die sich auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögenswerte standen somit in der Tatzeit weder in rechtlicher noch tatsächlicher Verfügungsmacht der D. Holding. Unter diesen Umständen war ein Vermögensabfluss vom fraglichen Konto a priori nicht geeignet, einen Vermögensschaden der D. Holding zu verur- sachen. 5.3.2 Hinzu kommt Folgendes: Die hier zur Diskussion stehende Transaktion fand statt, nachdem die Gelder der D. Holding (EUR 89 Mio.) und der G. SA (EUR 11 Mio.) auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) am 11. März 2011 zusammengelegt und in der Folge am 6. April 2011 auf das Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. weitergeleitet worden waren (vgl. E. III.3.3.12). Beim Gut- haben auf diesem Konto handelte es sich mithin um einen teilkontaminierten Wert: Das Buchgeld stammte im Umfang von EUR 89 Mio. aus dem thematisier- ten betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 und war insoweit deliktischer Herkunft; im Umfang von EUR 11 Mio. stammte das Geld hingegen von der G. SA und war insoweit, nach dem Ausgeführten (E. III.4.4 f.), legalen Ursprungs. Wie im Folgenden (E. VIII.4.6.3) dargelegt wird, geht das Gericht im Sinne der sog. «Zugriffslösung» davon aus, dass mit der hier zur Diskussion stehenden Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA ausschliesslich kontaminierte Gelder verwendet wurden. Gemäss dem massgeblichen wirt- schaftlich-juristischen Vermögensbegriff gehören deliktisch erlangte Vermögens- werte nicht zu den rechtlich geschützten Werten. Sie sind damit kein taugliches Tatobjekt für weitere Delikte, die das Vermögen als Rechtsgut schützen (vgl. Ur- teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. II.2.2). Die Weiterverwendung von Vermögenswerten deliktischer Herkunft wird vielmehr durch den Tatbestand der Geldwäscherei geahndet. In diesem Sinne werden die Beschuldigten, wie sich zeigen wird (E. VIII.4.6.7 i.V.m.
- 135 - SK.2020.40 E. VIII.4.14), in Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Transaktion der qua- lifizierten Geldwäscherei schuldig gesprochen. 5.3.3 Nach dem Dargelegten können die Tatbestände des Betrugs bzw. der (qualifi- zierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung vorliegend nicht erfüllt werden. 5.3.4 In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs resp. Teilnahme an der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der G. SA fällt ein Schuld- spruch von A. zudem aus folgenden Gründen nicht in Betracht: 5.3.4.1 Die Anklage geht davon aus, dass mit dem thematisierten Transfer von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. vom 6. April 2011 eine stille Beteiligung der G. SA im Umfang des von ihr beigesteuerten Kapitals von EUR 11 Mio. an den sich auf dem erwähnten Konto befindlichen Vermögens- werten begründet worden sei. Infolge des Transfers von EUR 25 Mio. vom
27. Mai 2011 sei die stille Beteiligung der G. SA anteilsmässig entwertet worden. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass diese Anklagebehauptung in einem Widerspruch zur Prämisse von AP 1.2.2.1.2 steht, wonach die G. SA bereits mit der erwähnten Überweisung vom 6. April 2011 die Verfügungsmacht über EUR 11 Mio. verloren und in diesem Umfang einen Vermögensschaden erlitten habe. Eine erneute Schädigung der G. SA im gleichen Umfang durch den Trans- fer vom 27. Mai 2011 ist damit ausgeschlossen. 5.3.4.2 Ein Vermögensschaden der G. SA ist vorliegend indes auch materiell nicht er- stellt.
a) Nach dem oben Dargelegten (E. III.4.4) ist die Beweislage in Bezug auf die Zusammenlegung der EUR 89 Mio. der D. Holding und EUR 11 Mio. der G. SA diffus. Insbesondere liegen Hinweise vor, dass das thematisierte «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der G. SA und der I. SA nicht dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprach. Unter dieser Vorausset- zung konnte der erwähnte Vertrag als Scheingeschäft keine Rechtswirkung ent- falten (vgl. statt vieler BGE 123 IV 61 E. 5c/cc), mithin keinen rechtlich geschütz- ten Anspruch der G. SA auf eine Kapitalrückzahlung begründen. Folglich konnte der G. SA kein Vermögensschaden aus der hier zur Diskussion stehenden Ver- mögensdisposition entstehen.
b) An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn von der Echt- heit des «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der G. SA und der I. SA auszugehen wäre. Unter dieser Voraussetzung wurde
- 136 - SK.2020.40 mit diesem Vertrag eine gemeinsame Investition der jeweiligen Kapitalanteile die- ser Gesellschaften in ein sog. «Private Placement» vereinbart. Im Hinblick darauf wurde im «Agreement» vom 10. März 2011 zwischen OO. als Vertreter von PP.- Fund 1 und A. als Vertreter der I. SA insbesondere die Überweisung der EUR 100 Mio. auf ein Bankkonto der D. Holding oder der I. SA vereinbart. Aus diesen Verträgen lässt sich kein Anspruch der G. SA auf eine Rückzahlung des einge- zahlten Kapitals gegenüber der D. Holding ableiten. Ebenso wenig hatte die G. SA einen vertraglichen Rückforderungsanspruch gegenüber B., der eine tat- sächliche Verfügungsmacht über die sich auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. befindlichen Vermögenswerte hatte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der G. SA ein Schaden durch einen Vermögensabfluss vom erwähnten Konto erwachsen konnte. 5.3.4.3 Schliesslich ist in Bezug auf die Eventualanklage wegen Teilnahme an der (qua- lifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der G. SA Fol- gendes festzuhalten: B. – hiervon geht auch die Anklage aus – hatte keine Kennt- nis davon, dass ein Teil des auf dem Konto «D. Holding» eingegangen Kapitals von der G. SA stammte (BA pag. 13.2.1201 f./1220/1430; TPF pag. 457.731.71). Er konnte folglich keine Geschäftsführerstellung und entsprechend keine Vermö- gensfürsorgepflichten gegenüber der G. SA haben; diese werden in der Ankla- geschrift denn auch mit keinem Wort umschrieben. Eine ungetreue Geschäfts- besorgung zum Nachteil der G. SA kann B. somit a priori nicht angelastet wer- den. Folglich kann sich auch A. nicht als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) an diesem Delikt schuldig gemacht haben. 5.4 Wie sich weiter zeigen wird (E. VIII.4.6.7 i.V.m. E. VIII.4.14), wird A. im Zusam- menhang mit der hier interessierenden Transaktion wegen qualifizierter Geldwä- scherei verurteilt. Infolgedessen hat vorliegend kein Freispruch zu erfolgen. 6. Betrug zum Nachteil der Bank F. (A.) – Kreditbeanspruchung von EUR 1.27 Mio. vom 4. bis 22. Juli 2011 6.1 Anklagevorwurf A. wird weiter Betrug zum Nachteil der Bank F. vorgeworfen. Gemäss Anklage soll er am 1. Juli 2011 zur Absicherung eines von der Bank F. an die I. SA am
4. Juli 2011 gewährten Lombardkredits von EUR 1.3 Mio. Vermögenswerte von EUR 2.4 Mio. verpfändet haben, welche aus den am 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F.
- 137 - SK.2020.40 transferierten EUR 25 Mio. stammten. A. habe damit der Bank F. die Zahlungs- fähigkeit und Kreditwürdigkeit der I. SA mit Vermögenswerten deliktischer Her- kunft vorgespielt. Vom gewährten Kredit habe die I. SA in der Folge, am 4. und
22. Juli 2011, EUR 1.27 Mio. beansprucht. Weder die I. SA noch A. seien in der Lage gewesen, den beanspruchten Bankkredit mit anderen als den verpfändeten deliktischen Vermögenswerten zurückzuzahlen. Unter diesen Umständen habe die Bank F. einen Vermögensschaden in Höhe von EUR 1.27 Mio. erlitten (AP 1.2.2.1.4). 6.2 Aussagen von A. A. bestreitet den Vorwurf. Er sei von der rechtmässigen Herkunft der verpfände- ten Vermögenswerte ausgegangen (BA pag. 13.5.2272; TPF pag. 457.731.80). 6.3 Beweismässig erstellter Sachverhalt Dem Anklagevorwurf liegt der folgende aktenmässig erstellte und im Wesentli- chen unbestrittene Sachverhalt zugrunde:
Wie bereits mehrfach dargelegt, wurden am 27. Mai 2011 auf Zahlungsanwei- sung von B. EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. transferiert. Gegenüber den Mitarbei- tern der Bank F., TTTT. (CEO), CCCCCC. (Head Private Banking), DDDDDD. (Head Compliance & Risk) und EEEEEE. (Kundenberaterin), stellte A. mit E- Mails vom 30. und 31. Mai 2011 den Zufluss dieser Mittel tatsachenwidrig als Erträge aus dem JVA D. Holding/I. SA dar (BA pag. B-7.5.1.333 ff.). In der Folge tätigte A. diverse Dispositionen ab dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (vgl. E. III.3.3.13.1b). U.a. wurden am 23. Juni 2011 EUR 2.4 Mio. auf seine Ver- anlassung bankintern auf das am selben Tag eröffnete Konto der I. SA mit der Stamm-Nr. 2 übertragen (BA pag. B-7.5.1.354/669).
Am 1. Juli 2011 übermittelte A. CCCCCC. und EEEEEE. per E-Mail drei Zah- lungsaufträge über insgesamt EUR 1.06 Mio., für die jedoch das auf dem Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. nach den erwähnten Dispositionen verblie- bene Guthaben von rund EUR 14'700 nicht mehr ausreichte (BA pag. B- 7.5.1.358 ff.). Dabei ersuchte A. CCCCCC. und EEEEEE. unter Hinweis auf die Fälligkeit und Dringlichkeit der drei Zahlungen um einen Lombardkredit und be- gründete dies mit der «Verzögerung des zugesicherten Einganges weiterer Mittel von unserem Partner», womit er offensichtlich die auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. verbliebenen Gelder meinte. Gleichentags unterzeichnete A. namens der I. SA die Verpfändungsurkunde und Abtretungserklärung, mit der er
- 138 - SK.2020.40 der Bank F. für die beabsichtigten Kontoüberzüge auf dem Unterkonto «V.» der I. SA ein Pfandrecht an sämtlichen Vermögenswerten auf der vorstehend er- wähnten neu eröffneten Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2 der I. SA bestellte (BA pag. B-7.5.1.388). Ebenfalls am 1. Juli 2011 bewilligten TTTT. und CCCCCC. einen Lombardkredit für die I. SA mit einer Kreditlimite von EUR 1.3 Mio. mit einer Laufzeit von einem Monat und unterzeichneten gleichentags den entsprechenden Lombardkreditvertrag. Am 4. Juli 2011 wurde der Vertrag von A. gegengezeichnet (BA pag. B-7.5.1.391 f.). Mit Valuta vom 4. Juli 2011 wurde die Kreditsumme von EUR 1.3 Mio. als fester Vorschuss dem Unterkonto «V.» der I. SA gutgeschrieben (BA pag. B-7.5.1.3.3). Gleichentags führte die Bank die von A. am 1. Juli 2011 in Auftrag gegebenen Zahlungen von insgesamt EUR 1.06 Mio. aus. Einen weiteren Zahlungsauftrag von A. über EUR 210'000 führte die Bank F. zulasten des Unterkontos «V.» der I. SA am 22. Juli 2011 aus (BA pag. B-7.5.1.672 ff.).
Der an die I. SA gezahlte Kredit wurde in der Folge nicht zurückbezahlt. Die Kon- ten der I. SA bei der Bank F. wurden am 21. Oktober 2011 im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung mit Beschlag belegt (BA pag. 5.5.97 ff./693 ff.). 6.4 Rechtliche Würdigung 6.4.1 Unter dem Titel «Arglist» wirft die Anklage A. vor, ein Lügengebäude aus raffiniert aufeinander abgestimmten Täuschungshandlungen errichtet zu haben, mit de- nen er der Bank F. die Sicherheit ihrer Forderung und seine bzw. die Zahlungs- fähigkeit und die Kreditwürdigkeit der I. SA vorgespiegelt habe. Das Lügenge- bäude soll sich im Wesentlichen aus folgenden Bausteinen zusammengesetzt haben:
- falsche Erklärungen von A. gegenüber CCCCCC. anlässlich der Kundenbe- suche bei der Bank F. vom 11. Januar und 10. Februar 2011, bei den Vermö- genswerten, die er bei der Bank F. anzulegen gedenke, würde es sich um Ge- winne («Rückflüsse») aus den Projekten «U.» und «Solar» bzw. um Erträge aus der gemeinsamen Investitionstätigkeit der D. Holding und der I. SA han- deln, die gemäss dem JVA vom 13. Dezember 2010 hälftig aufgeteilt würden;
- Unterdrückung der Tatsache, dass die auf dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. eingegangenen Gelder aus der unrechtmässigen «Gewinnvor- wegnahme» von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 stammten, durch die oben erwähnten falschen Erklärungen vom 30. und 31. Mai 2011 zur Herkunft die- ser Mittel gegenüber den Mitarbeitern der Bank F.;
- 139 - SK.2020.40
- Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit mittels Verpfän- dung von EUR 2.4 Mio. aus den illegal erworbenen Geldern an die Bank F.;
- Unterdrückung der Tatsache gegenüber CCCCCC. und EEEEEE. bei Ab- schluss des Pfandvertrages vom 1. Juli 2011 und des Lombardkreditvertrages vom 1./4. Juli 2011, dass die Bank KK. wegen pendenter Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Geschäftsbeziehung mit der D. Holding die Ausführung der beiden Zahlungsaufträge vom 10. Juni 2011 über insgesamt USD 70 Mio. und des Saldierungsauftrags vom 17. Juni 2011 über rund USD 73 Mio. verweigert habe;
- Unterdrückung der A. bereits am 28. Juni 2011 bekannten Tatsache, dass C. am 27. Juni 2011 festgenommen worden sei, sowie der Tatsache, dass er in eigener Sache am 1. Juli 2011 aufgrund des hängigen Strafverfahrens einen Verteidiger engagiert habe;
- Verschweigen der Tatsache, dass nach der Verhaftung von C. und der Eröff- nung des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft gegen A. nicht mehr mit einer baldigen Überweisung eines «grösseren» Betrages zu rechnen gewesen sei und damit zugleich das Geld gefehlt habe, um den von der I. SA bean- spruchten Lombardkredit an die Bank F. zurückzuzahlen;
- Unterdrückung der Tatsache, dass es sich auch bei den USD 73 Mio., welche gemäss Saldierungsauftrag vom 17. Juni 2011 von der Bank KK. zur Bank F. hätten überwiesen werden sollen, um Vermögenswerte aus illegaler Quelle gehandelt habe, dass mithin auch in diesem Fall die Rückzahlung des Lom- bardkredites mit Mitteln, die aus einem Verbrechen stammten, beabsichtigt gewesen sei. 6.4.2 Die inkriminierten Täuschungshandlungen sind aktenmässig erstellt. Es steht ausser Frage, dass A. damit bezweckte, die Bank F. über die Sicherheit ihrer Forderung und über seine bzw. die Zahlungsfähigkeit und die Kreditwürdigkeit der I. SA zu täuschen. 6.4.3 Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist zu prüfen, ob die Bank F. aufgrund ihrer Geschäftserfahrung im Bereich von Kreditvergaben unter den gegebenen Umständen die Täuschung hätte erkennen können. 6.4.3.1 Aufschlussreich hierzu sind zunächst die Umstände rund um die Vergabe des ersten Kredits an die I. SA durch die Bank F. im Mai 2010.
- 140 - SK.2020.40 Die Kontobeziehung der I. SA bei der Bank F. wurde am 17. März 2010 eröffnet. Der Kundenberater der I. SA war in der ersten Phase der Geschäftsbeziehung der erwähnte OOO., der die I. SA aus einer vorbestandenen Kundenbeziehung zur Bank F. gebracht hatte (BA pag. 7.5.59/308). Rund einen Monat nach der Kontoeröffnung, am 16. April 2010, deponierte die I. SA bei der Bank F. die HHHH. Inc.-Aktien mit einem angeblichen Depotwert von Fr. 276 Mio. Am
18. Mai 2010 gewährte die Bank F. der I. SA einen Lombardkredit in Höhe von EUR 750'000 gegen Bereitstellung von 27'000 HHHH. Inc.-Aktien als Sicherheit (BA pag. 7.5.311 f.). Im 4. Quartal 2010 bewertete indes die Bank F. die hinter- legten HHHH. Inc.-Aktien – der einzige Vermögenswert der I. SA bei der Bank – neu mit Null. Dies sei gemäss der Auskunft der Bank F. an die Bundesanwalt- schaft vom 26. Oktober 2011 trotz des Kurswertes von EUR 4 pro Aktie deswe- gen erfolgt, weil die Bank über 90% des Gesamtbestandes gehalten habe und die Handelstätigkeit sehr gering gewesen sei. Bei Einlieferung der HHHH. Inc.- Aktien im April 2010 hatte die Bank F. sie noch zum Einzelkurs von EUR 4.10 pro Aktie bewertet (BA pag. 7.5.60, 10.2.7.60). In der Folge, am 12. Oktober 2010, wurden die Wertpapiere der FFFFFF. Ltd. im angeblichen Wert von USD 250 Mio. von der I. SA als Sicherheit eingebucht. Nach diversen Abklärun- gen bewertete die Bank F. auch diese Position als nicht werthaltig, womit sie ebenfalls nicht als Sicherheit für das Darlehen in Frage kam (BA pag. 7.5.59 ff./256). Es ist somit festzuhalten, dass A. bereits beim ersten Darlehen die Bank F. gleich zweimal mit derselben Masche – die Einbringung wertloser oder zumindest zweifelhafter Titel als Sicherheit – getäuscht hatte. Aus den Akten er- geben sich zudem Hinweise, dass der CEO der Bank F. TTTT. bereits damals Zweifel an der Werthaltigkeit der von A. bereitgestellten Sicherheit hatte. So gab OOO. in seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2011 durch die Staatsanwalt- schaft III, Kanton Zürich im gegen ihn in einem anderen Zusammenhang geführ- ten Strafverfahren an, gewusst zu haben, dass die im Wertschriftendepot der I. SA geführten Aktien wertlos gewesen seien. Er habe es mit Betteln bei TTTT. hingekriegt, dass A. einen Kredit erhalten habe, obwohl das Depot nichts wert gewesen sei. TTTT. habe noch gesagt, dass «wir beide Augen zudrücken wür- den» (BA pag. B-18.2.1.305). 6.4.3.2 Auch bei der Rückzahlung dieses ersten Kredits zeigte sich, dass es mit der Zah- lungsfähigkeit der I. SA nicht zum Besten bestellt war. Bei der Kreditvergabe war von den Parteien festgehalten worden, dass die I. SA das Darlehen samt Zins spätestens am 31. August 2010 zurückzahlen würde (BA pag. 7.5.311 f.). Am
27. August 2010 ersuchte A. die Bank F. um einen Zahlungsaufschub und schlug eine Rückzahlung des Kredits in drei Raten vor. Am 30. August 2010 gewährte die Bank F. den ersuchten Zahlungsaufschub (BA pag. 7.5.316 f.). Die erste ver- einbarte Ratenzahlung im Betrag von EUR 100'000 erfolgte am 2. September
- 141 - SK.2020.40 2010, wobei dieser Betrag der I. SA von der SSSS. GmbH überwiesen wurde (BA pag. 7.5.256/271). Die zweite Ratenzahlung im Betrag von EUR 325'000 war per 30. November 2010 fällig. Da A. diesen Termin nicht einhalten konnte, er- suchte er die Bank F. erneut um einen Zahlungsaufschub und stellte dabei einen Zahlungseingang «seitens eines russischen Investors» (d.h. der D. Holding) in Aussicht. Daraufhin gewährte ihm die Bank eine Nachfrist bis 20. Dezember 2010 (BA pag. 7.5.305). In der Folge ersuchte A. die Bank F. um einen zusätzlichen Zahlungsaufschub, was die Bank jedoch mit E-Mail von TTTT. vom 10. Dezem- ber 2010 ablehnte. Dabei wies TTTT. darauf hin, dass bereits die Fristerstre- ckung bis 20. Dezember 2010 ein Entgegenkommen gewesen sei. Sie sei nur aufgrund der Tatsache gewährt worden, «dass uns der Zahlungseingang seitens Ihres russischen Investors innert Tagen seit ca. Anfang Monat versprochen wurde.» (BA pag. 7.5.319). Aus der Aktennotiz der Bank F. vom 15. Dezember 2010 geht sodann hervor, dass A. zusammen mit O. an jenem Tag der Bank F. einen Besuch abstattete und ihr mitteilte, dass die nun auf das Konto der I. SA eingehenden Mittel zur Begleichung der Kreditschulden der I. SA verwendet wer- den könnten (BA pag. 7.5.323 f.). In der Folge wurde die Kreditschuld der I. SA tatsächlich auf diese Weise beglichen: nach dem Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 von der Bank E. (CH) zur Bank F. zahlte A. den Rest des Kredits mit Zins zurück, indem er am 22. Dezember 2010 EUR 335'000 und am 13. Januar 2011 EUR 325'794.44 vom Unterkonto «D. Hol- ding» auf das Unterkonto «V.» übertragen liess (BA pag. 7.5.322/484). Anzumer- ken ist dazu, dass die Verwendung der betreffenden Vermögenswerte zur De- ckung der Kreditschuld der I. SA nicht dem der Bank F. eingereichten JVA D. Holding/I. SA entsprach. Auch dieser Umstand hätte bei der Bank F. Fragen zur Seriosität des Geschäftsmodels von A. resp. der I. SA aufwerfen müssen. 6.4.3.3 Ein weiterer sachdienlicher Hinweis ergibt sich aus dem folgenden Umstand: Die Bank F. stellte am 4. Januar 2011 ohne Vorankündigung den Kundenberater der I. SA OOO. nach nicht einmal einem Jahr Anstellungsverhältnis frei (BA pag. B- 18.2.1.218). In seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2011 sagte OOO. zu seiner Kündigung aus, man habe ihm gesagt, dass die Kundenstruktur bzw. die I. SA nicht zur Bank passe. Man wolle sich von A. und der I. SA trennen (BA pag. B- 18.2.1.308). Nichtsdestotrotz wurde in der Folge die Geschäftsbeziehung der Bank F. mit der I. SA weitergeführt. Die Kundenbetreuung der I. SA wurde dabei vom Head Private Banking CCCCCC. übernommen (BA pag. pag. 7.5.59). 6.4.3.4 Weiter hätten die bereits thematisierten raschen Verschiebungen von Millionen- beträgen in rascher Abfolge vom und auf das Konto der I. SA die Bank F. miss- trauisch machen müssen, hatten doch die betreffenden Geldtransfers keinen er-
- 142 - SK.2020.40 kennbaren wirtschaftlichen Sinn und entsprachen sie nicht dem der Bank F. vor- gelegten JVA D. Holding/I. SA. Dass die entsprechenden Bedenken bei der Bank F. tatsächlich vorhanden waren, geht aus einer internen Aktennotiz der Bank S. hervor, welche im Zusammenhang mit dem Transfer von EUR 7 Mio. vom 8. Februar vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. erstellt wurde. Der Aktennotiz ist zu entnehmen, dass an jenem Tag ein Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter der Bank S. und CCCCCC. geführt worden sei. CCCCCC. habe dabei mitgeteilt, dass A. gegen- über der Bank F. andere Angaben zur Herkunft der fraglichen Mittel als gegen- über der Bank S. gemacht habe. In der Notiz wird sodann explizit festgehalten, dass die Bank F. «auch kein sehr gutes Gefühl» habe (BA pag. 7.5.23). Am sel- ben Tag teilte sodann DDDDDD. TTTT. und CCCCCC. per E-Mail mit, dass die vorangekündigten Zahlungen der I. SA (gemäss dem thematisierten Zahlungs- auftrag über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern) ihr höchst verdächtig erscheinen. Das Ganze mache einen Anschein von einem Pyramidensystem. Sofern A. diese Zahlungen nicht plausibel erklären könne, müssten sie eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG in Betracht ziehen. Wie bereits erwähnt (E. III.3.3.10.1b), wurde der fragliche Zahlungsauftrag von der Bank nicht ausgeführt. 6.4.3.5 Ungereimtheiten ergaben sich sodann im Zusammenhang mit der hälftigen Tei- lung der angeblichen Gewinne in Höhe von EUR 25 Mio. zwischen der I. SA und der J. Inc. gemäss dem erwähnten «Agreement and transfer order 1/2011» vom
26. Mai 2011. Dieser Vertrag wurde der Bank F. zur Begründung des Transfers von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. vorgelegt (BA pag. 7.5.299 f.). Der Bank F. wurde damit vorgespielt, dass die I. SA innert wenigen Monaten bei einem Investment von EUR 100 Mio. eine Rendite von EUR 25 Mio. erwirtschaf- tet haben soll. Diese Darstellung hätte der Bank F. umso weniger glaubhaft er- scheinen sollen, als sie darüber im Bilde war, dass in der fraglichen Zeit die Gel- der im Wesentlichen in rascher Abfolge hin und her verschoben wurden. 6.4.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bank F. vor der Gewährung des Kredits an die I. SA am 4. Juli 2011 zahlreiche Hinweise auf undurchsichtige und dubiose Geschäftspraktiken von A. vorlagen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die in die Kreditvergabe involvierten Mitarbeiter der Bank F. erhebliche Be- denken bezüglich der Vertrauenswürdigkeit von A. hatten. Vor diesem Hinter- grund hätte die Bank F. mit einem ernsthaften Risiko rechnen müssen, dass die von der I. SA verpfändeten Vermögenswerte keine genügende Sicherheit für den Kredit bieten würden und dass die I. SA den Kredit auch nicht aus anderen Mit- teln zurückzahlen würde. Indem sie trotz aller vorhandenen Warnzeichen und Bedenken der I. SA den fraglichen Kredit gewährte, nahm die Bank F. bewusst
- 143 - SK.2020.40 das Risiko eines Kreditausfalls in Kauf und handelte somit leichtfertig. Die Miss- achtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch die Bank F. lässt das Verhalten von A. in den Hintergrund treten und damit die Arglist entfallen. 6.5 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Betrugs im vorliegenden Fall nicht erfüllt. A. ist folglich freizusprechen. 7. Fazit zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend A. A. hat sich in einem Fall, namentlich im Zusammenhang mit der Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F., des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die übrigen ihm vorgewor- fenen Betrugshandlungen sind hingegen nicht erstellt. Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB fällt damit mangels mehr- facher Tatbegehung ausser Betracht. 8. Versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding – Versuche in der Zeit vom 18. bis 29. Oktober 2010, EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zu Gunsten der H. LLC zu blockieren 8.1 Anklagevorwürfe 8.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. in der Hauptanklage vor, sich des versuchten Betrugs zum Nachteil der D. Holding schuldig gemacht zu haben, indem er in der Absicht, sich selbst und andere unrechtmässig zu bereichern, in der Zeit zwi- schen dem Eingang von EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH), Genf, am 7./8. Oktober 2010 und deren Transfer zur Bank F. am
15. Dezember 2010 mehrere Versuche unternommen habe, das Bankguthaben der D. Holding in der genannten Höhe durch die Ausstellung einer garantieähnli- chen Erklärung des Typs SWIFT MT 799 der Bank E. (CH) für 52 Wochen zu Gunsten der mutmasslich TTT. zuzurechnenden H. LLC für die Eröffnung einer Kreditlinie für diese Gesellschaft bei der Bank GGGGGG. (USA) zu blockieren, indem er die Mitarbeiter der Bank E. (CH) insbesondere über seine fehlende Ver- tretungslegitimation für die D. Holding und über seine fehlende Berechtigung ge- täuscht habe, sich selbst als Einzelzeichnungsberechtigten für das Konto der D. Holding eintragen zu lassen. Gemäss dem von B. und seinem Komplizen C. verfolgten Plan hätte die H. LLC nach dem Erhalt des Kredits von der Bank GGGGGG. (USA) die Kreditsumme an den GGG. Trust weiterleiten sollen. Die
- 144 - SK.2020.40 fragliche Vermögensdisposition und der sich daraus ergebende Vermögensscha- den der D. Holding seien indes nicht realisiert worden, da die Bank E. (CH) die Ausstellung der thematisierten Erklärung am 29. Oktober 2010 definitiv abge- lehnt habe (AP 1.3.2.1.3). 8.1.2 Gemäss Eventualanklage soll sich B. bezüglich des dargestellten Sachverhalts der versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding schuldig gemacht haben (AP 1.3.3.1.3). 8.1.3 C. wird in der Hauptanklage bezüglich dieses Sachverhalts Teilnahme i.S.v. Art. 24 bzw. 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der versuchten qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Holding vorgeworfen. Als konkreter Tatbeitrag wird C. insbesondere das Zur-Verfügung- Stellen des von ihm beherrschten GGG. Trust für die Vereinnahmung der vorge- sehenen Zahlungen der H. LLC zur Last gelegt (AP 1.4.2.3.1). 8.2 Standpunkte der Beschuldigten Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe. 8.2.1 Nach Darstellung von B. soll das Geschäft mit der H. LLC in Zusammenhang mit dem Finanzierungsprojekt der D. Holding gestanden haben, mit dessen Umset- zung er von der D. Holding beauftragt gewesen sei. Die H. LLC habe in Aussicht gestellt, Investitionen in Höhe von EUR 450 Mio. für die Projekte der D. Holding zu beschaffen. Hierfür habe die H. LLC eine Bankbestätigung mittels SWIFT MT 799 über die vorhandenen EUR 100 Mio. der D. Holding verlangt. Die Bank E. (CH) habe für die entsprechende Dienstleistung ein Entgelt verlangt. Für die D. Holding sei die Forderung der Bank aber zu hoch gewesen. Zudem sei das von der H. LLC vorgeschlagene Geschäftsmodel für die D. Holding nicht transparent gewesen. Das Geschäft sei daher nicht zustande gekommen (TPF pag. 457.731.24 ff.). 8.2.2 Nach Aussagen von C. soll er B. vom Geschäft mit der H. LLC abgeraten haben (TPF pag. 457.731.25). 8.3 Beweis- und rechtliche Würdigung betreffend B. 8.3.1 Der folgende Sachverhalt ist aktenmässig erstellt und unbestritten: B. übermittelte am 18. Oktober 2010 den Entwurf einer an die Bank GGGGGG. (USA) adressierten SWIFT-Nachricht MT 799 Verbage zu Gunsten der H. LLC
- 145 - SK.2020.40 per E-Mail an den für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zuständigen AAA. Die Bank wurde darin ersucht, zu bestätigen, dass die D. Holding auf ihrem Konto EUR 100 Mio. deponiert habe und diese Summe für die Dauer von 1 Jahr und 1 Tag zu Gunsten der H. LLC blockiert bleibe. Im SWIFT-Dokument wurde festgehalten, dass diese Garantie bzw. dieses Instrument unter die «Uniform cusms (recte: customs) and Practice for Documentary Credits» der Internationa- len Handelskammer fallen würde (BA pag. B-7.4.1.513 ff.). Zwei Tage später sandte B. AAA. zudem einen angeblich von der Bank HHHHHH. (RU) ausgestell- ten SWIFT MT 799 Draft sowie ein Schreiben der für die H. LLC handelnden ka- nadischen Finanzgesellschaft IIIIII. Corp. vom 19. Oktober 2010 mit dem angeb- lichen Transaktionscode, wobei er AAA. bat, nach dem Vorbild dieser Muster die eigene SWIFT-Nachricht der Bank E. (CH) auszufertigen (BA pag. B-7.4.1.527 ff.). Am 22. Oktober 2010 stellte B. AAA. sodann den Entwurf eines JVA zwischen der D. Holding und der H. LLC zu. Gemäss Ziff. 3.4 dieser Vereinbarung sollten die von der H. LLC für die SWIFT-Bestätigung geschuldeten 42 wöchentlichen Zahlungen über Konten von Partnerfirmen, darunter dem GGG. Trust, geleistet werden können. Für den Fall der Nichtbezahlung der ersten Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der SWIFT-Bestätigung sollte der D. Holding gemäss Ziff. 3.3. das Recht zur Annullierung der besagten Bestätigung innerhalb von 5 Tagen zustehen. Eine der D. Holding direkt zukommende Gegenleistung war im Vertragsentwurf nicht vorgesehen. Ziff. 3.6 enthielt sodann die Versicherung der H. LLC, dass diese unter keinen Umständen jemals versuchen würde, die Vermögenswerte der D. Holding auf deren Konto zu deblockieren oder auf Aus- zahlung von Beträgen von diesem Konto klagen würde (BA pag. B-7.4.1.516 ff.). Nach eingehender Prüfung des von B. vorgeschlagenen Geschäfts, das gemäss AAA. nicht dem bei der Kontoeröffnung angegebenen Risikoprofil der D. Holding entsprach (BA pag. 12.9.24), lehnte die Bank E. (CH) den Auftrag zur Ausstellung der SWIFT-Bestätigung am 29. Oktober 2010 ab. Die Gründe hierfür sind der aktenkundigen E-Mail von JJJJJJ., einer für die Bank E. (CH) tätigen Juristin (BA pag. 12.9.22), vom 29. Oktober 2010 an AAA. zu entnehmen. Demnach sei nicht verständlich, wie das B. vorgestellte JVA zwischen der D. Holding und der H. LLC funktionieren und zu welchem Zweck die Blockierung der EUR 100 Mio. der D. Holding zu Gunsten der H. LLC dienen sollte; Letzteres insbesondere im Lichte der Klausel gemäss Ziff. 3.6 des Vereinbarungsentwurfs. Zudem sei eine Blockierung der Mittel zu Gunsten einer Drittperson ausschliesslich auf Anwei- sung des Bankkunden nicht möglich. Vielmehr müsse eine solche Blockierung auf einer Vertragsgrundlage, einem Pfand- oder Garantievertrag zu Gunsten einer Drittpartei, basieren. Schliesslich wird im Schreiben auf das mögliche Haft- barkeitsrisiko für die Bank hingewiesen, im Falle, dass sich die Vertragsparteien
- 146 - SK.2020.40 über das Verfügungsrecht betreffend die blockierten Vermögenswerte uneinig würden (BA pag. B-7.4.1.232 ff.). 8.3.2
8.3.2.1 Sowohl Betrug wie auch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung setzen, wie dargelegt (E. III.2.1.1, III.2.2), u.a. einen Vermögensschaden und einen entspre- chenden Vorsatz voraus. 8.3.2.2 Die Anklageschrift umschreibt den potentiellen Vermögensschaden der D. Hol- ding wie folgt: Nach der Weiterleitung der Kreditsumme an den GGG. Trust wäre die H. LLC voraussichtlich nicht in der Lage gewesen, den Kredit zurückzuzah- len. Die Bank GGGGGG. (USA) hätte daraufhin ihren Kreditausfall bei der Bank E. (CH) gestützt auf deren garantieähnliche Erklärung SWIFT MT 799 gel- tend gemacht und die Bank E. (CH) hätte sich ihrerseits durch einen Rückgriff auf die EUR 100 Mio. der D. Holding schadlos gehalten. Das als Sicherheit die- nende Bankguthaben der D. Holding bei der Bank E. (CH) wäre aufgrund des fragwürdigen Anlagegeschäfts und der dubiosen Geschäftspartner H. LLC und GGG. Trust von vornherein erheblich gefährdet und in ihrem wirtschaftlichen Wert stark vermindert gewesen, so dass die D. Holding bereits mit der Ausstel- lung der garantieähnlichen Erklärung des Typs SWIFT MT 799 wirtschaftlich eine Vermögenseinbusse von EUR 100 Mio. erlitten hätte. Die D. Holding hätte durch die Blockierung ihrer EUR 100 Mio. zur Deckung eines wahrscheinlichen Kredit- ausfalls der Bank GGGGGG. (USA) gegenüber der H. LLC einen Vermögens- schaden von bis zu EUR 100 Mio. erlitten. Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass es nicht zu einem Verlust infolge des Kreditausfalls gekommen wäre, hätte die D. Holding zumindest insoweit einen Vermögensschaden erlitten, als sie gemäss dem von B. vorgelegten Entwurf des JVA zwischen der D. Holding und der H. LLC kein geschäftsübliches Entgelt für die Besicherung der EUR 100 Mio. erhalten hätte. 8.3.2.3 Der MT 799-SWIFT ist das Nachrichtenformat, welches für die Bank-zu-Bank- Korrespondenz, üblicherweise in Zusammenhang mit Bankgarantien, verwendet wird. Dabei dient der MT 799 als Bestätigung, dass genügend Finanzmittel für eine bestimmte Transaktion vorhanden oder hinterlegt sind. Er stellt jedoch keine Zahlungsverpflichtung dar und wird zumeist vor der Bankgarantie ausgestellt (vgl. www.tradefinanceglobal.com/posts/what-is-mt799/; www.answers.com/Q/ What_is_an_MT799?#slide=1;tradetoprice.com/description-mt799.html). 8.3.2.4 Daraus ergeben sich in concreto folgende Konsequenzen: Die von B. ange- strebte Ausstellung des MT 799-SWIFT durch die Bank E. (CH) hätte nicht dazu geführt, dass das Bankguthaben der D. Holding blockiert wäre. Die D. Holding
- 147 - SK.2020.40 hätte mithin auch nach Ausstellung einer solchen Bestätigung durch die Bank E. (CH) frei über ihre Vermögenswerte verfügen können. Da der MT 799-SWIFT selbst keine Bankgarantie darstellt, wäre die Bank E. (CH) mit dessen Ausstel- lung kein Haftungsrisiko gegenüber der Bank GGGGGG. (USA) im Falle eines Kreditausfalls bei der H. LLC eingegangen. Dass in der vorstehend erwähnten E-Mail der Bankjuristin ein mögliches Haftungsrisiko der Bank thematisiert wird, steht dem nicht entgegen, wird doch dort ausdrücklich vorausgesetzt, dass Ver- mögenswerte tatsächlich blockiert würden, was vorliegend angesichts der Wir- kung des MT 799-SWIFT a priori nicht in Betracht fällt. Nachdem für die Bank E. (CH) unter den gegebenen Voraussetzungen kein Haftungsrisiko entstehen konnte, bestand objektiv auch keine Gefahr, dass die Bank einen Rückgriff auf das Guthaben der D. Holding nehmen würde, um sich schadlos zu halten. Der Anklagehypothese, wonach das Bankguthaben der D. Holding bereits mit der Ausstellung des SWIFT MT 799 in ihrem wirtschaftlichen Wert stark vermindert gewesen und der D. Holding infolgedessen ein Schaden entstanden wäre, kann somit nicht gefolgt werden. Entgegen der Anklage hätte sich ein potentieller Ver- mögensschaden für die D. Holding auch nicht daraus ergeben, dass sie von der H. LLC kein Entgelt für die Besicherung der EUR 100 Mio. erhalten hätte. Ange- sichts der fehlenden Blockierung der Vermögenswerte hätte die D. Holding kei- nen Anspruch auf eine Gegenleistung gehabt. 8.3.3 In subjektiver Hinsicht wusste B., dass der MT 799-SWIFT keine Blockierung der Vermögenswerte vorsieht (TPF pag. 257.731.28). Es muss ihm folglich klar ge- wesen sein, dass für die D. Holding im Ergebnis kein Haftungsrisiko gegenüber der Bank E. (CH) bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ent- wurf des an die Bank GGGGGG. (USA) adressierten MT 799 SWIFT, den B. AAA. mailte, eine Bestätigung enthielt, wonach die EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding zu Gunsten der H. LLC blockiert würden. Diese Angabe wäre al- lenfalls als versuchte Täuschung gegenüber der Bank GGGGGG. (USA) zu wer- ten. Ein entsprechender Vorwurf wird B. in der Anklagschrift indes nicht gemacht und ist somit gemäss dem Anklageprinzip nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen wäre die besagte versuchte Täuschung der Bank GGGGGG. (USA) nicht als arglistig zu werten, da sie für die Bank leicht erkennbar wäre. Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass B. vorliegend mit Vorsatz bezüglich der Schädigung der D. Holding handelte. 8.3.4 In Ermangelung eines potentiellen Vermögensschadens und des darauf gerich- teten Vorsatzes fällt demnach ein Schuldspruch von B. wegen versuchten Be- trugs im Sinne der Hauptanklage bzw. wegen qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne der Eventualanklage ausser Betracht.
- 148 - SK.2020.40 8.3.5 Im Übrigen entfällt der Betrugstatbestand in casu auch aus folgendem Grund: Die H. LLC, der GGG. Trust bzw. (im Ergebnis) B. hätten sich unter den in der Anklageschrift dargelegten Voraussetzungen aus der von der Bank GGGGGG. (USA) gewährten Kreditsumme bereichert. Die beabsichtigte Bereicherung wäre mithin aus einem andern als dem Opfervermögen (Bankguthaben der D. Hol- ding) erfolgt. Damit fehlt es an der von Art. 146 StGB vorausgesetzten Stoff- gleichheit zwischen Vermögensschaden und beabsichtigtem Vermögensvorteil. 8.4 Beweis- und rechtliche Würdigung betreffend C. C. ist wegen Teilnahme, mithin Anstiftung oder Gehilfenschaft, an der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. angeklagt. In Ermangelung einer Haupttat kommt vorliegend nur ein Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum genannten Delikt in Frage, da eine versuchte Gehilfenschaft straflos ist (vgl. BGE 130 IV 131 E. 2.4). Dass C. B. i.S.v. Art. 24 StGB zur Verübung des infra- gestehenden Delikts bestimmt haben soll, ergibt sich indes weder aus der Ankla- geschrift noch aus den Akten. Eine Verurteilung von C. wegen versuchter Anstif- tung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt damit ausser Be- tracht. 8.5 Ergebnis Zusammenfassend sind B. und C. von den hier thematisierten Vorwürfen freizu- sprechen. 9. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der mehrfa- chen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding und der G. SA – Transfers von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011, versuchte Transfers von USD 70 Mio. in der Zeit vom 10. bis 27. Juni 2011 9.1 Anklagevorwürfe 9.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. in der Hauptanklage im Zusammenhang mit den nachstehenden Transaktionen vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. mehr- fachen, teilweise versuchten Betrug zum Nachteil der D. Holding und der G. SA vor (AP 1.3.2.1.2):
- 149 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (AP 1.3.2.1.2.1);
- Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 auf das Konto der KKK. Ltd. bei der Bank CC. (Hong Kong) (AP 1.3.2.1.2.2);
- versuchte Überweisungen von insgesamt USD 70 Mio. vom 10. Juni 2011 auf das Konto der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) sowie vom 20. und
27. Juni 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. (AP 1.3.2.1.2.3). 9.1.2 In der Eventualanklage wird B. im Zusammenhang mit diesen Transaktionen mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding und der G. SA zur Last gelegt (AP 1.3.3.1.2). 9.1.3 C. werden in der Hauptanklage bezüglich derselben Sachverhalte, ausgenom- men versuchte Transfers vom 20. und 27. Juni 2011 von insgesamt USD 70 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F., Teilnahme (i.S.v. Art. 24 bzw. 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuch- ten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Holding und der G. SA vorgeworfen (AP 1.4.2.3.2 bis 1.4.2.3.4). 9.1.4 Im Weiteren wird den beiden Beschuldigten ebenfalls in der Hauptanklage im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Transaktionen, mit Aus- nahme der B. betreffenden versuchten Transfers von USD 70 Mio. vom 20. und
27. Juni 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F., qualifizierte Geldwä- scherei zur Last gelegt (vgl. E. VIII.4.6, VIII.4.7, VIII.4.12). 9.1.5 Zudem werden gegen C. im Zusammenhang mit den ihm vorliegend zur Last gelegten Transaktionen Alternativ- resp. Subalternativanklagen wegen Teil- nahme an der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung resp. Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung, in beiden Fällen zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA, geführt (vgl. E. X). 9.2 Standpunkte der Beschuldigten B. und C. bestreiten die Vorwürfe. Es wird diesbezüglich auf ihre jeweiligen Aus- sagen im Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf verwiesen (E. III.3.2.1.2 f., III.3.3.13.2b-c; s. ferner TPF pag. 457.731.97).
- 150 - SK.2020.40 9.3 Beweis- und rechtliche Würdigung 9.3.1 Wie bereits gezeigt (E. III.5.3.1), stand das Buchgeld auf dem Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. in der Tatzeit weder in rechtlicher noch tatsächlicher Ver- fügungsmacht der D. Holding. Demzufolge konnte der D. Holding durch die hier zur Beurteilung stehenden Transaktionen a priori kein Vermögensschaden ent- stehen. 9.3.2 Zudem ist, wie im Folgenden dargelegt wird (E. VIII.4.6.3, VIII.4.7.3), davon aus- zugehen, dass die Überweisungen von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an die KKK. Ltd. ausschliesslich mit deliktischen Geldern bestritten wurden. Diese sind, wie ausgeführt, ein untaugli- ches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte. Unter diesen Umständen fallen Schuldsprüche wegen Betrugs resp. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung oder Teilnahme an diesen Delikten im Zusammenhang mit den erwähnten Überweisungen ausser Betracht. 9.3.3 In Bezug auf die inkriminierten versuchten Überweisungen von USD 70 Mio. vom 10., 20. und 27. Juni 2011 ergibt sich das Folgende: Bei den fraglichen USD 70 Mio., die nach dem Verbrauch von EUR 45 Mio. durch die thematisierten Überweisungen vom 27. Mai 2011 und 3. Juni 2011 auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. verblieben waren, handelte es sich nach dem Ausgeführten um einen teilkontaminierten Wert. Im Umfang des legalen An- teils (EUR 11 Mio.) war dieser Vermögenswert zwar ein taugliches Tatobjekt für Vermögensdelikte. Indessen waren weder B. noch C. – davon geht auch die An- klage aus – in die Vorgänge rund um die G. SA involviert. Insbesondere wussten sie nicht, dass die am 6. April 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. eingegangenen EUR 100 Mio. zum Teil von der G. SA stammten. Sie gingen vielmehr davon aus, dass der gesamte Betrag vom ursprünglichen Kapital der D. Holding stammte (BA pag. 13.2.1201 f./1220/1430; TPF pag. 457.731.71) und somit deliktischer Herkunft sei. Unter diesen Umständen fehlte B. und C. jeweils der Vorsatz zur Begehung eines (weiteren) Vermögensdelikts mit diesen Vermö- genswerten. Eine Verurteilung der Beschuldigten im Sinne der Anklage fällt somit auch diesbezüglich ausser Betracht. 9.3.4 Soweit die Anklage den Beschuldigten Vermögensschädigung zum Nachteil der G. SA zur Last legt, ist zusätzlich Folgendes festzuhalten: Wie bereits dargelegt (E. III.5.3.4.2), war ein Vermögensabfluss vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. nicht geeignet, die G. SA am Vermögen zu schädigen. Zudem ist mit
- 151 - SK.2020.40 Blick auf die Eventualanklage betreffend B. und den Vorwurf gegen C. anzumer- ken, dass B. keine Geschäftsführerstellung im Verhältnis zur G. SA hatte (vgl. E. III.5.3.4.3). Unter diesen Umständen kann der Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung a priori nicht erfüllt werden. Ein Schuldspruch wegen Teil- nahme an diesem Delikt fällt dementsprechend ebenfalls ausser Betracht. 9.3.5 Wie sich im Folgenden (E. VIII.4.6.7, VIII.4.7.7, VIII.4.12.7 i.V.m. E. VIII.4.14) zeigen wird, haben sich B. und C. im Zusammenhang mit den hier zur Beurteilung stehenden Transaktionen, ausgenommen B. betreffend versuchte Transfers von USD 70 Mio. vom 20. und 27. Juni 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F., der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht. In Bezug auf die be- treffenden Transaktionen haben daher keine Freisprüche zu erfolgen. Hingegen ist B. bezüglich der erwähnten Transferversuche vom 20. und 27. Juni 2011 von den hier thematisierten Vorwürfen freizusprechen. IV. Mehrfache, teilweise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der I. SA (A.); Teilnahme daran (C.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 In AP 1.2.2.2 (Hauptanklage) wirft die Bundesanwaltschaft A. mehrfache, teil- weise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB) zum Nachteil der I. SA im Zusammenhang mit den folgenden Vermögensdispositionen vor:
- Überweisungen von insgesamt EUR 675'000 vom 23. Dezember 2010 bis
15. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zwecks Begleichung privater Schulden resp. Zahlungen auf ein Konto von A. (AP 1.2.2.2.1);
- Überweisungen von insgesamt EUR 228'781 vom 22. Dezember 2010 und
28. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zwecks Bezahlung der Bankdepotgebühr bzw. Teilrückzahlung privater Schul- den (AP 1.2.2.2.2);
- Überweisungen von insgesamt EUR 96'819 vom 23. Dezember 2010 bis
3. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zum Kauf von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.2.2.3);
- 152 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 25'000 vom 4. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F. zur Begleichung der Kreditkartenbelastungen von O. (AP 1.2.2.2.4);
- Überweisung von EUR 50'000 vom 23. Februar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F. im Zusammenhang mit dem angeblichen Rück- kauf von HHHH. Inc.-Aktien bei der Firma RRRR. (AP 1.2.2.2.5);
- Überweisung von EUR 2 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX), Luxemburg, Darlehen der I. SA an die SSSS. GmbH (AP 1.2.2.2.6);
- Überweisung von EUR 96 Mio. vom 12. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F., Anlage beim Anlagefonds EEEE.-Fund (AP 1.2.2.2.7);
- versuchte Überweisungen von insgesamt EUR 4.49 Mio. vom 8. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten von 11 Zahlungs- empfängern (AP 1.2.2.2.8);
- Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten der Firma DD. (AP 1.2.2.2.9);
- Barbezug von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. mit anschliessender Bargeldübergabe von EUR 150'000 an TTT. und Verbrauch des restlichen Bargelds von EUR 50'000 für ge- schäftsmässig nicht begründete Zuwendungen (AP 1.2.2.2.10);
- Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 vom 11. März bis 25. Mai 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf Auslandskonten der I. SA sowie zu Gunsten der Firma RRRR. im Zusammenhang mit angeblichen Transfers von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.2.2.11);
- Überweisung von EUR 89 Mio. vom 11. März 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH), Anlage beim Anlagefonds PP.-Fund 1 (AP 1.2.2.2.12);
- Überweisung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten der J. Inc. (AP 1.2.2.2.13);
- 153 - SK.2020.40
- Überweisungen von insgesamt EUR 1'866'105 vom 11. bis 27. Juni 2011 vom Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) an Begünstigte mit Konten in der Schweiz, geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen (AP 1.2.2.2.14);
- Überweisung von EUR 250'000 an die KKKKKK. Ltd. und von EUR 11'000 zu Gunsten von O., beide vom 21. Juni 2015, vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F., geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen (AP 1.2.2.2.15);
- Verwendung des festen Vorschusses der Bank F. am 4. Juli 2011 für ver- deckte Gewinnausschüttungen von insgesamt EUR 850'000 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (AP 1.2.2.2.16). 1.2 Die in AP 1.2.2.2.8–1.2.2.2.10, 1.2.2.2.12 und AP 1.2.2.2.13 A. vorgeworfenen Transaktionen sind auch Gegenstand der Hauptanklage gegen C. Ihm werden diesbezüglich Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäftsbesorgung von A. zum Nachteil der I. SA vorgeworfen (AP 1.4.2.2). 1.3 Einzelne hier zur Beurteilung stehenden Transaktionen werden A. in der Haupt- anklage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen. C. ist bezüglich sämtlicher ihm vorliegend vorgeworfener Transaktionen auch we- gen qualifizierter Geldwäscherei angeklagt (vgl. E. VIII.4.1, VIII.4.3, VIII.4.4, VIII.4.6). 1.4 Zudem werden einzelne Transaktionen in den Alternativ- und Subalternativan- klagen gegen A. und C. thematisiert (vgl. E. X). 2. Standpunkte der Beschuldigten Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe (TPF pag. 457.731.96 f.; vgl. auch ihre Aussagen betreffend den Hauptvorwurf [E. III.3.2 f.]). 3. Rechtliches Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Allgemeinen vgl. E. III.2.2.
- 154 - SK.2020.40 Den Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB erfüllt, wer in unrechtmäs- siger Bereicherungsabsicht die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auf- trag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Missbrauchstatbestand nebst Vorsatz die Ab- sicht unrechtmässiger Bereicherung (Niggli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 158 StGB N. 172). 4. Beweis- und rechtliche Würdigung 4.1 Die in den Anklagepunkten 1.2.2.2.1 bis 1.2.2.2.12 thematisierten Transaktionen wurden jeweils mit Vermögenswerten bestritten, die nachweislich vollumfänglich direkt (AP 1.2.2.2.1–1.2.2.2.5) oder als Ersatzwerte (sog. «unechte Surrogate») (AP 1.2.2.2.6–1.2.2.2.12) aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember zu Gunsten der I. SA 2010 stammten. Die betreffenden Ver- mögenswerte waren mithin deliktischer Herkunft und dementsprechend nach dem Ausgeführten untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte (vgl. E. III.5.3.2). Bei dieser Sachlage kann der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt werden. Die in den Anklagepunkten 1.2.2.2.13 bis 1.2.2.2.15 thematisierten Transaktio- nen fanden nach der Vermischung der Gelder der D. Holding und der G. SA auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) am 11. März 2011 und deren Weiterleitung auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 statt. Wie bereits dargelegt (E. III.5.3.2, vgl. auch E. VIII.4.6.3), geht das Gericht davon aus, dass mit der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA ausschliesslich kontaminierte Gelder verwendet wurden. Die hier zur Diskussion stehenden Transaktionen wurden gemäss Anklage und Akten mit Vermögens- werten bestritten, die der I. SA zuvor mit dem erwähnten Transfer vom 27. Mai 2011 zugeflossen waren. Mithin waren die inkriminierten Vermögenswerte eben- falls vollumfänglich deliktischer Herkunft und damit untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte. Damit fallen Schuldsprüche von A. und C. im Sinne der Anklage insoweit ausser Betracht. 4.2 Die im Anklagepunkt 1.2.2.2.16 thematisierte Transaktion wurde gemäss An- klage mit Vermögenswerten bestritten, welche die I. SA als Kredit von der Bank F. erhalten hatte. Nach dem Ausgeführten (vgl. E. III.6) handelte es sich dabei um legale Vermögenswerte und somit um ein taugliches Tatobjekt von
- 155 - SK.2020.40 Art. 158 StGB. Eine Verurteilung von A. wegen dieses Delikts kommt dennoch aus folgendem Grund nicht in Betracht: Die I. SA gehörte zu 100% A. (BA pag. 13.5.313). Das Vermögen der I. SA war mithin für A., wirtschaftlich betrachtet, nicht fremd. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar auch ein Alleinaktionär gegenüber der Einpersonen- AG ungetreue Geschäftsbesorgung begehen (kritisch dazu TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 158 StGB N. 8; NIGGLI, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 158 StGB N. 16). Indes schränkt das Bundesgericht die Strafbarkeit in sol- chen Fällen dahingehend ein, dass nur das Antasten des Reinvermögens im Um- fang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven tatbestandsmässig ist (BGE 141 IV 104 E. 3.2; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 8). Das statutarische Eigenkapital der I. SA betrug laut Anklage Fr. 50'000. Bezüg- lich der gebundenen Reserven ist vorliegend das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR) massgebend. Art. 309 Ziff. 1 PGR verpflichtet Aktiengesellschaften, aus dem Reingewinn jährlich einen Be- trag von einem Zwanzigstel der gesetzlichen Reserve zuzuweisen, bis diese die Höhe von einem Zehntel des Aktienkapitals erreicht hat. Gemäss Art. 310 Ziff. 1 PGR können die Statuten einer Aktiengesellschaft höhere Einlagen in den Re- servefonds vorschreiben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Statuten der I. SA solche Einlagen vorgesehen hätten. Mit den hier inkriminierten und einer weiteren ebenfalls am 4. Juli 2011 ausge- führten Transaktionen verbrauchte die I. SA von der Kreditsumme von EUR 1.3 Mio., die sie von der Bank F. erhalten hatte, insgesamt EUR 1.06 Mio. (BA pag. B-7.5.1.672 ff.). Somit verfügte die I. SA nach der Vornahme der vorge- worfenen Handlungen auf ihrem Konto bei der Bank F. immer noch über mindes- tens EUR 240'000. Das Vermögen im Umfang des Aktienkapitals und der allfäl- ligen gesetzlichen Reserven wurde mithin nicht angetastet. Demzufolge sind die inkriminierten Vermögensdispositionen nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 158 StGB. Der Vorwurf ist unbegründet. 4.3
4.3.1 A. wird in Bezug auf einen Teil, namentlich die in AP 1.2.2.2.7–1.2.2.2.9, AP 1.2.2.2.10 (mit Ausnahme des Bargeldverbrauchs von EUR 50'000 nach dem Barbezug von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011), 1.2.2.2.12 und 1.2.2.2.13 thematisierten Transaktionen wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig ge- sprochen (vgl. E. VIII. 4.1.3.5, VIII.4.3.6, VIII.4.4.6, VIII.4.6.7 i.V.m. E. VIII.4.14). In Bezug auf diese Transaktionen sind folglich keine Freisprüche zu fällen. Im Übrigen, namentlich bezüglich des in AP 1.2.2.2.1–1.2.2.2.6, 1.2.2.2.11,
- 156 - SK.2020.40 1.2.2.2.14–1.2.2.2.16 sowie des in AP 1.2.2.2.10 thematisierten Bargeldver- brauchs von EUR 50'000, ist A. hingegen, nachdem in diesem Zusammenhang auch die Alternativ- und Subalternativanklagen zu keinen Schuldsprüchen füh- ren, freizusprechen. 4.3.2 C. wird bezüglich aller in AP 1.4.2.2 thematisierter Transaktionen, mit Ausnahme des Verbrauchs des restlichen Bargelds von EUR 50'000 nach dem Barbezug von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 durch A., wegen qualifizierter Geldwä- scherei schuldig gesprochen (vgl. E. VIII.4.3.6, VIII.4.4.6, VIII.4.6.7 i.V.m. E. VIII.4.14). In Bezug auf diese Transaktionen haben daher keine Freisprüche zu erfolgen. Bezüglich des erwähnten Bargeldverbrauchs von EUR 50'000 ist C. hingegen, nachdem in diesem Zusammenhang auch die Alternativ- und Subal- ternativanklagen zu keinem Schuldspruch führen, freizusprechen. V. Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (A.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. weiter in der Hauptanklage Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von B. zum Nachteil der D. Holding im Zusammenhang mit den nachstehenden Transaktio- nen vor (AP 1.2.2.3). Die entsprechenden mutmasslichen Haupttaten von B. sind Gegenstand von AP 1.3.2.2.1 und 1.3.3.1.2 8 (vgl. E. VI.1.1).
- Zwei bankinterne Überträge von insgesamt EUR 660'794 vom 22. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. zur ratenweisen Rückzahlung eines Bankkredits der I. SA (AP 1.2.2.3.1);
- zwei Überweisungen von insgesamt EUR 261'448 vom 22. Dezember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. zu Gunsten der LLLLLL. GmbH resp. LLLL. GmbH zwecks Vergütung bezogener Leistungen (AP 1.2.2.3.2);
- Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» zu Gunsten der KKK. Ltd. (AP 1.2.2.3.3);
- 157 - SK.2020.40
- Versuchte Überweisungen von USD 70 Mio. vom 10. bis 20. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. zu Gunsten der LLL. FZC (AP 1.2.2.3.4). 1.2 Die Transaktionen im Zusammenhang mit der KKK. Ltd. und der LLL. FZC wer- den A. in der Hauptanklage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (vgl. E. VIII.4.6, VIII.4.12). 1.3 Sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Transaktionen sind zudem Ge- genstand der Alternativ- und Subalternativanklagen gegen A. wegen mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung resp. mehrfacher, teilweise versuchter qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, jeweils zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (vgl. E. X). 2. Standpunkt von A. A. bestreitet die Vorwürfe. Es ist insoweit auf seine Aussagen zum Hauptvorwurf zu verweisen (E. III.3.2.1.1, III.3.3). 3. Beweis- und rechtliche Würdigung 3.1 Wie oben (E. III.9) sowie im Folgenden (E. VI) dargelegt wurde bzw. wird, hat sich der mutmassliche Haupttäter B. bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Vermögensdispositionen keines Vermögensdelikts (auch nicht in Versuchsform) zum Nachteil der D. Holding schuldig gemacht. In Ermangelung einer Haupttat kann sich A. folglich nicht als Anstifter oder Gehilfe an der versuchten qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding im Sinne der Anklage schuldig gemacht haben. Ob er sich in diesem Zusammenhang allen- falls wegen versuchter Anstiftung zum genannten Delikt strafbar gemacht haben könnte, ist nicht zu prüfen, da diese Hypothese von der Sachverhaltsumschrei- bung in der Anklageschrift nicht gedeckt ist. Insbesondere ist nicht dargelegt, in- wiefern A. versucht haben soll, B. zur Begehung der fraglichen Straftaten zu be- stimmen. Ein Schuldspruch wegen versuchter Gehilfenschaft kommt wiederum a priori nicht in Betracht (BGE 130 IV 131 E. 2.4). 3.2 Wie sich im Folgenden zeigen wird (E. VIII.4.7.7, VIII.4.12.7 i.V.m. E. VIII.4.14), wird A. im Zusammenhang mit den in den Anklagepunkten 1.2.2.3.3 und 1.2.2.3.4 thematisierten Transaktionen (Kapitalanlage von EUR 20 Mio. vom
3. Juni 2011 bei der KKK. Ltd., versuchter Transfer von USD 70 Mio. vom
10. Juni 2011 an die LLL. FZC) der qualifizierten Geldwäscherei schuldig erklärt.
- 158 - SK.2020.40 Demzufolge haben bezüglich dieser Transaktionen keine Freisprüche zu erfol- gen. In Bezug auf die übrigen vorliegend thematisierten Transaktionen (ein- schliesslich weiterer inkriminierter Transferversuche betreffend USD 70 Mio. zu Gunsten der LLL. FZC) hat sich A. demgegenüber auch nicht unter einem ande- ren Gesichtspunkt strafbar gemacht. Insoweit ist er freizusprechen. VI. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (B.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. in der Hauptanklage im Zusammenhang mit den nachstehenden Transaktionen mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbe- sorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB) zum Nachteil der D. Holding vor. Die Anklage geht davon aus, dass B. eigenmächtig die Stellung eines Geschäftsfüh- rers in Bezug auf die EUR 100 Mio. der D. Holding an sich gezogen habe, indem er unter Verwendung der unechten Unterschrift des stellvertretenden Generaldi- rektors der D. Holding T. am 15. Dezember 2010 EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. habe transferieren lassen. B. habe sich in der Folge nicht mehr selbst um die Verwaltung der Vermögenswerte gekümmert, sondern habe diese A. überlassen. Dieser habe die mangelnde Beaufsichtigung durch B. dazu genutzt, in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 25. Mai 2011 Kapitalentnahmen von ins- gesamt rund EUR 11 Mio. vorzunehmen, die nicht im Interesse der D. Holding gewesen seien und deren Rückforderungsanspruch vereitelt hätten (AP 1.3.2.2). Im Einzelnen werden B. folgende Handlungen zur Last gelegt:
- Zulassen von Vermögensschädigungen von insgesamt knapp EUR 2 Mio. – Überweisungen vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 23. Februar 2011 (einschliesslich der A. in AP 1.2.2.3.1 und AP 1.2.2.3.2 vorgeworfenen Transaktionen; vgl. E. V.1.1) (AP 1.3.2.2.1);
- Zulassen von Vermögensschädigung durch ungesicherte Darlehensvergabe in Höhe von EUR 2 Mio. durch die I. SA an die SSSS. GmbH – Überweisung vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) vom 30. Dezember 2010 (AP 1.3.2.2.2);
- 159 - SK.2020.40
- Zulassen der versuchten Vermögensschädigung in Höhe von EUR 4.49 Mio. – versuchte Überweisungen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. vom
8. Februar 2011 an 11 Zahlungsempfänger (AP 1.3.2.2.3.1);
- Zulassen von Vermögensschädigungen in Höhe von insgesamt EUR 7 Mio. – Abdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. in der Zeit vom
10. Februar bis 25. Mai 2011 (AP 1.3.2.2.3.2); 1.2 Die in AP 1.3.2.2.3.2 thematisierten Vermögensdispositionen werden B. auch un- ter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (AP 1.3.2.4.2). 2. Standpunkt von B. B. bestreitet die Vorwürfe. Es ist diesbezüglich auf seine Aussagen zum Haupt- vorwurf zu verweisen (E. III.3.2.1.2, III.3.3.10.3b). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Die Vermögenswerte, mit welchen A. die hier zur Diskussion stehenden Trans- aktionen bestritt bzw. dies versuchte, stammten – hiervon geht auch die Anklage aus – aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding zu Gunsten der I. SA vom 15. Dezember 2010. Sie waren mithin deliktischer Her- kunft und damit ein untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte (E. III.5.3.2). Ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung fällt damit ausser Betracht. 3.2 Wie sich im Folgenden (E. VIII.4.3.6.1 i.V.m. E. VIII.4.14) zeigen wird, hat sich B. in Bezug auf die in AP 1.3.2.2.3.2 (nebst weiteren Vermögensdispositionen) the- matisierte Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD. wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig gemacht. Diesbezüglich kann vor- liegend daher kein Freispruch erfolgen. Hingegen ist B. hinsichtlich der restlichen in AP 1.3.2.2.3.2 thematisierten Vermögensdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. sowie bezüglich AP 1.3.2.2.1, 1.3.2.2.2 und 1.3.2.2.3.1 freizusprechen.
- 160 - SK.2020.40 VII. Mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der J. Inc. (B. und C.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 B. und C. wird weiter in der Hauptanklage jeweils mehrfache, teilweise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB) zum Nachteil der J. Inc. im Zusammenhang mit den folgenden Vermö- gensdispositionen vom Konto dieser Gesellschaft bei der Bank KK. vorgeworfen (AP 1.3.2.3 resp. 1.4.2.4).
- Begleichung von Rechnungen von insgesamt EUR 92'095 in der Zeit vom
6. April bis 6. Mai 2011 für private Bedürfnisse (AP 1.3.2.3.1, 1.4.2.4.1);
- Überweisung von EUR 4.5 Mio. vom 3. Juni 2011 an die Firma DD. (AP 1.3.2.3.2, 1.4.2.4.2);
- Überweisungen von insgesamt EUR 500'000 vom 3. Juni 2011 zu Gunsten der Q. Ltd. (AP 1.3.2.3.3, 1.4.2.4.3);
- Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 für den Kauf der Immobiliengesellschaft KKKKK. AG (AP 1.3.2.3.4, 1.4.2.4.4);
- versuchte Überweisung von Fr. 4 Mio. vom 6. Juni 2011 an die IIIII.-Immobi- lien AG (AP 1.3.2.3.5, 1.4.2.4.5). 1.2 Die genannten Transaktionen werden B. und C. in der Hauptanklage auch unter dem Titel der qualifizierten Geldwäscherei vorgeworfen (vgl. E. VIII.4.5, VIII.4.8- 4.11). 2. Standpunkte der Beschuldigten B. und C. bestreiten die Vorwürfe. Es ist insoweit auf ihre Aussagen zum Haupt- vorwurf zu verweisen (E. III.3.3.13.2b-c.; vgl. auch TPF pag. 457.731.97 ff.). 3. Beweis- und rechtliche Würdigung Die in den Anklagepunkten AP 1.3.2.3.1 resp.1.4.2.4.1 thematisierten Transakti- onen wurden aus den EUR 200'000 bestritten, die von der Firma DD. am 17. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. überwiesen wurden (BA
- 161 - SK.2020.40 pag. 5.1.148) und die ihrerseits aus den EUR 6 Mio. stammten, welche die I. SA am 11. Februar 2011 an die Firma DD. überwiesen hatte. Es steht ausser Frage, dass diese Vermögenswerte aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 herrührten. Die übrigen hier interessierenden Transak- tionen wurden zum einen aus dem nach den vorstehend thematisierten Vermö- gensabflüssen verbliebenen Restsaldo von EUR 107'905.33 auf dem Konto der J. Inc. bei der Bank KK. und zum anderen aus den EUR 12.5 Mio. bestritten, welche die I. SA der J. Inc. auf das erwähnte Konto am 1. Juni 2011 überwiesen hatte und die ihrerseits aus der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die I. SA stammten. Auch bezüglich dieser Vermögenswerte ist mit Verweis auf das in E. III.5.3.2 und IX.4.6.3 Aus- geführte davon auszugehen, dass sie vollumfänglich aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 herrührten. Demnach wa- ren die Vermögenswerte, mit denen die inkriminierten Transaktionen bestritten wurden, allesamt deliktischer Herkunft und somit ein untaugliches Tatobjekt für (weitere) Vermögensdelikte. Eine Verurteilung der Beschuldigten im Sinne der Anklage wegen mehrfacher, teilweise versuchter missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung fällt damit ausser Betracht. Wie sich im Folgenden (E. VIII.4.5, VIII.4.8-4.11 i.V.m. E. VIII.4.14) zeigen wird, haben sich B. und C. im Zusammenhang mit den hier thematisierten Sachverhalten der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht. Bei dieser Sachlage haben vorliegend keine Freisprüche zu erfolgen. VIII. Qualifizierte Geldwäscherei (A., B., C.) 1. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, ge- werbsmässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor. 1.2 Mit Blick auf den objektiven Tatbestand wird durch Geldwäscherei in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, ver- eitelt. Täter kann jedermann sein, auch der Vortäter selbst (BGE 124 IV 274 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3). Tathand- lung der Geldwäscherei ist jede Handlung, «die geeignet ist, die Ermittlung der
- 162 - SK.2020.40 Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten verbreche- rischer Herkunft zu vereiteln» (BGE 119 IV 59 E. 2e). Diese Eignung ist abstrak- ter Natur; strafbar ist die Tathandlung unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 128 IV 117 E. 7a; 126 IV 255 E. 3a). Die Geldwäscherei setzt nicht zwin- gend komplizierte Finanztransaktionen voraus. Gemäss jüngster Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, unter anderem dann, wenn ihr Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrüh- ren (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; PIETH, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 9 f. und 37 ff.). 1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in der Laien- sphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwie- gendes Unrecht darstellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 59). 1.4 Nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei unter an- derem dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b). Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b; Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3). 1.5 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zu- sammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse vo-
- 163 - SK.2020.40 raus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn die- ses nur kurzlebig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Banden- mässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die ge- meinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 2.4.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3). 1.6 Art. 305bis StGB ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Ein vollendeter tauglicher Ver- such ist bei der Geldwäscherei folglich nicht möglich. Denkbar sind hingegen ein unvollendeter Versuch oder ein untauglicher Versuch. Letzterer liegt etwa vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Krimi- nelle Organisationen [nachfolgend: KV-KO], 2018, Art. 305bis StGB N. 745; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 305bis N. 30; DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, 508). 2. Anklagevorwürfe 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den drei Beschuldigten vor, sich der qualifizierten (bandenmässigen) Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB, eventuell der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne der Generalklausel von Art. 305bis Ziff. 2 StGB (schwerer Fall sui generis) schuldig gemacht zu haben, indem sie gemeinsam bzw. in teilweisem Zusammenwirken miteinander und/oder weiteren Personen Vermögenswerte verschoben bzw. zur verschieben versucht hätten, die sie als Vortäter durch die thematisierten Verbrechen, insbe- sondere den betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010, erlangt hätten (AP 1.2.2.4 – A., AP 1.3.2.4 – B., AP 1.4.2.5 – C.). 2.2 Die in der Anklageschrift geschilderten Vereitelungshandlungen sollen gemäss Anklage einzelne Glieder einer Geldwäschereikette gebildet haben, die teils für sich allein, teils zusammen mit anderen geeignet gewesen seien, die Einziehung von Deliktserlösen und Surrogaten zu vereiteln. 2.3 Unter dem Titel «Vereitelungshandlungen» werden in den einzelnen Anklage- punkten neben den Vermögensdispositionen (Geldüberweisungen, Barbezüge,
- 164 - SK.2020.40 Checkbelastungen) zahlreiche dazugehörige Begleithandlungen der Beschuldig- ten (Erstellung und Weiterleitung von fingierten Verträgen, Erklärungen gegen- über den Banken, diverse Kommunikationen unter sich und mit den Dritten, etc.) thematisiert. Als selbständige Geldwäschereihandlungen sind indes nur die Ver- mögensdispositionen zu behandeln. Die Begleithandlungen sind insoweit von In- teresse, als sie die Zurechnung der inkriminierten Transaktionen zu den einzel- nen Beschuldigten ermöglichen. Soweit die Zurechenbarkeit erstellt ist, braucht nicht auf jede der in der Anklageschrift erwähnten Begleithandlungen der Be- schuldigten näher eingegangen zu werden. 2.4 Soweit den Beschuldigten in Bezug auf einzelne Transaktionen bandenmässiges Zusammenwirken mit Dritten (MM., O., MMMMM. et al.) vorgeworfen wird, ist dazu Folgendes zu sagen: Die Bande setzt, wie ausgeführt, den Zusammen- schluss von mindestens zwei Personen voraus. Sofern im konkreten Fall ein Zu- sammenwirken von mindestens zwei Beschuldigten beweismässig erstellt ist, ist ohne Belang, ob allenfalls auch die in der Anklage erwähnten Drittpersonen an der betreffenden Transaktion bandenmässig mitgewirkt haben. Dementspre- chend wird die mutmassliche Tatbeteiligung Dritter an einer inkriminierten Trans- aktion nur thematisiert, wenn diese einer der im vorliegenden Verfahren beschul- digten Personen zugerechnet werden kann. 3. Standpunkte der Beschuldigten Die Beschuldigten weisen die Vorwürfe von sich. Sie bestreiten im Wesentlichen, dass die inkriminierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammten bzw. dass sie von der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte gewusst hät- ten. Es kann insoweit auf die Aussagen der Beschuldigten zum Hauptvorwurf verwiesen werden (E. III.3.2.1). 4. Zu den einzelnen Vermögensdispositionen 4.1 Rasche Kontoverschiebungen und Austausch von EUR 96 Mio. Buchgeld in andere Wertträger in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 12. Januar 2011 (A., B., C.) 4.1.1 Unter AP 1.2.2.4.1, 1.3.2.4.1 resp. 1.4.2.5.1 werden A., B. und C. folgende Trans- aktionen zur Last gelegt:
- 165 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 98 Mio. vom 22. Dezember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX), Luxemburg;
- Überweisung von EUR 2 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Konto der SSSS. GmbH bei der Bank MMMMMM., Zürich (betrifft A. und C., nicht hingegen B.);
- Weiterleitung von EUR 96 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Konto der R. SA bei derselben Bank zur Liberierung von 768 Fondsanteilen des EEEE.-Funds;
- Rücktransfer der EUR 96 Mio. vom 11. Januar 2011 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. nach der Rückgabe der am 30. Dezember 2010 erworbenen 768 Fondsanteile des EEEE.-Funds an die R. SA am 7. Januar 2011;
- Überweisung von EUR 96 Mio. vom 12. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Hol- ding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S., Zürich, für den erneuten Erwerb von 768 Fondsanteilen des EEEE.-Funds. 4.1.2 Vorab ist Folgendes in Bezug auf die erwähnte Überweisung von EUR 2 Mio. vom 30. Dezember 2010 zu Gunsten der SSSS. GmbH anzumerken: 4.1.2.1 Diese Transaktion wird, wie erwähnt, nur A. und C., nicht hingegen B., zur Last gelegt. Welchen konkreten Beitrag C. in diesem Zusammenhang geleistet haben soll, ist der Anklageschrift allerdings nicht zu entnehmen. Der Vorwurf resultiert daraus, dass die Anklage alle vorliegend inkriminierten Vereitelungshandlungen von A. (und B.) C. aufgrund des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zurech- net (AS, S. 508). Gemäss Anklage soll der gemeinsame Tatplan von A., B. und C. allerdings die Verschiebung der Gelder von der Bank BBBB. (LUX) über die Bank F. und Bank S. zur Bank P. (CH) vorgesehen haben (AS, S. 158). Dass dieser Plan auch den Transfer eines Teils des Gelds zur SSSS. GmbH bzw. zur Bank MMMMMM. beinhaltet haben soll, wird in der Anklageschrift nicht behaup- tet. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Beweiswürdigung, dass C., wie auch B., keine Kenntnis von dieser Transaktion hatten (vgl. E. III.3.3.8.2b). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass A. die betreffenden Gelder für eigene Zwecke verwen- det und die fragliche Transaktion seinen Komplizen verheimlicht hat. Von einem
- 166 - SK.2020.40 bandenmässigen Zusammenwirken von A. und C. kann insoweit nicht gespro- chen werden. Ein schwerer Fall i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt insoweit nicht vor. 4.1.2.2 Wie nachfolgend (E. VIII.4.14.2) dargelegt wird, sind vorliegend auch die Voraus- setzungen eines schweren Falls sui generis nicht erfüllt. Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der anwendbaren Verjäh- rungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) a priori nicht in Frage. 4.1.2.3 Die in den einzelnen Anklagepunkten thematisierten Vermögensdispositionen sind im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur natürlichen Hand- lungseinheit (vgl. dazu E. IX.2.3.1.2d) aufgrund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Tat anzusehen. Hiervon geht wohl auch die Anklage aus, indem sie die betreffenden Transaktionen jeweils unter einem An- klagepunkt zusammenfasst. Da A. und C., wie sich zeigen wird, bezüglich der übrigen in AP 1.2.2.4.1 bzw. 1.4.2.5.1 vorgeworfenen Handlungen der qualifizier- ten Geldwäscherei schuldig gesprochen werden, sind in Bezug auf den hier zur Diskussion stehenden Transfer von EUR 2 Mio. zu Gunsten der SSSS. GmbH keine Freisprüche betreffend den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei zu fällen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 4.1.3 In Bezug auf die übrigen zur Beurteilung stehenden Transaktionen ergibt sich das Folgende: 4.1.3.1 Die Transaktionen sind belegt und unbestritten. Sie wurden allesamt mit dem Deliktserlös aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 bzw. dessen Ersatzwerten (sog. «unechte Surrogate») bestritten (vgl. E. III.3.3). Die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermö- genswerte ist somit erstellt. 4.1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt jede Form der Anlage von kriminellen Geldern – auch Anlagen auf dem schweizerischen Finanzmarkt – den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei (BGE 122 IV 211 E. 2c; 119 IV 242 E. 1e; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 47). Vorliegend gilt dies umso mehr, als die Gelder in rascher Folge zwischen in- und ausländischen Banken bzw. Konten einer Drittgesellschaft (R. SA) unter Wechsel des Wertträgers (Kauf von Fondsanteilen) und falschen Angaben zur Herkunft der Mittel bzw. zum jeweili- gen Zahlungsgrund hin und her verschoben wurden. Dadurch wurde eine räum- liche, sachliche und persönliche Distanz zwischen den Vermögenswerten und
- 167 - SK.2020.40 deren deliktischen Herkunft geschaffen. Eine solche Vorgehensweise ist geeig- net, die Einziehung zu vereiteln. Die zur Diskussion stehenden Transaktionen sind somit tatbestandsmässig i.S.v. Art. 305bis StGB. 4.1.3.3 Hinsichtlich der Zurechenbarkeit der angeklagten Transaktionen zu den Beschul- digten ist Folgendes festzuhalten:
a) A. Aufgrund der bei den Akten liegenden Bankunterlagen ist erstellt und unbestrit- ten, dass A. sämtliche hier zur Diskussion stehenden Geldtransfers bei den Ban- ken in Auftrag gab. Zur Begründung der Überweisung von EUR 98 Mio. vom
22. Dezember 2010 gab A. bei der Bank F. treuwidrig an, die Gelder würden der Finanzierung der Entwicklung des Krebspräparates U. dienen (BA pag. B- 7.5.1.233 ff.). Gegenüber DDDD. von der Bank BBBB. (LUX) hatte er tags zuvor zur Verschleierung der Herkunft der Gelder erklärt, die Gelder würden aus nor- malen Geschäftsaktivitäten, u.a. aus dem Handel mit Öl und Gas in Kooperation mit Firma NNNNNN. (RU) und den Handelsaktivitäten in Kooperation mit dem Geschäftspartner D. Holding, stammen (BA pag. B-7.26.1.174). Im Hinblick auf die Überweisung von EUR 96 Mio. vom 11. Januar 2011 vom Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) auf das Unterkonto «D. Holding» bei der Bank F. und der Weiterleitung dieser Summe auf das Konto der R. SA bei der Bank S. am 12. Januar 2011 ist sodann Folgendes erstellt: Am 7. Januar 2011 gab A. die am 30. Dezember 2010 erworbenen 768 Fondsan- teile des EEEE.-Funds an die R. SA zurück (BA pag. B-7.5.1.231). Mit E-Mail- Schreiben vom 9. Januar 2011 («Information 1/2011») kommunizierte er B., C. und TTT. den in der Folge umgesetzten Plan, die Gelder von der Bank BBBB. (LUX) über die Bank F. und die Bank S. zur Bank P. (CH) zu transferieren (BA pag. B-8.101.1.5). Anlässlich des Kundenmeetings vom 11. Januar 2011 in der Bank F. erklärte A. gegenüber TTTT., CCCCCC. und weiteren Bankmitarbeitern, dass das Investment bei der Bank BBBB. (LUX) nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe und man wolle nun in einen Fonds bei der Bank S. investieren (BA pag. 13.2.955). In der schriftlichen Deklaration vom 19. Januar 2011 betref- fend die Geschäftsbeziehung der R. SA bei der Bank S. liess sich A. sodann tat- sachenwidrig als wirtschaftlich Berechtigten an den EUR 96 Mio. bezeichnen (BA pag. B-7.3.1.10). Bei der gegebenen Beweislage steht die Zurechenbarkeit der hier zur Diskussion stehenden Transaktionen zu A. ausser Zweifel.
- 168 - SK.2020.40
b) B. Aufgrund des Beweisergebnisses zum Hauptvorwurf ist erstellt, dass B. um die Anlage der D. Holding-Gelder bei der Bank BBBB. (LUX) und später bei der Bank S. wusste und damit einverstanden war (vgl. E. III.3.3.6.2, III.3.3.9.4). Er hatte somit nachweislich Kenntnis von den inkriminierten Überweisungen von EUR 98 Mio. vom 22. Dezember 2010 von der Bank F. zur Bank BBBB. (LUX) und von EUR 96 Mio. vom 12. Januar 2011 von der Bank F. zur Bank S. Daraus ist zu schliessen, dass er auch über die dazwischenliegenden Geldflüsse, die Überweisung von EUR 96 Mio. vom 30. Dezember 2010 vom Konto der I. SA auf das Konto der R. SA, beide bei der Bank BBBB. (LUX) und den Rücktransfer dieser Summe vom 11. Januar 2011 von der Bank BBBB. (LUX) zur Bank F. orientiert war bzw. sie zumindest in Kauf nahm.
c) C. Es ist erstellt und unbestritten, dass C. B. bei den Angelegenheiten mit verschie- denen Schweizer Banken zur Seite stand. Insbesondere wirkte er tatkräftig mit B. und A. bei der Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses mit, die Gelder der Verfügungsmacht der D. Holding zu entziehen, und beteiligte sich später an der Beuteteilung, namentlich im Zusammenhang mit den thematisierten Kapital- entnahmen von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 und EUR 25 Mio. vom 27. Mai
2011. Bereits diese Umstände alleine bilden ein starkes Indiz dafür, dass C. auch bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Transaktionen mit B. und A. mittä- terschaftlich zusammenwirkte, dienten doch die betreffenden Geldverschiebun- gen dem gemeinsam verfolgten Ziel, die unrechtmässig erlangten Vermögens- werte im Hinblick auf die Beuteteilung zu sichern. Hinzu kommen weitere Umstände, die einen direkten Nachweis dafür erbringen, dass C. an den hier interessierenden Transaktionen zum Teil direkt mitwirkte oder Kenntnis davon hatte. So wurde auf dem Laptop von C. eine Datei mit dem Entwurf des thematisierten Schreibens von B. («Confirmation regarding Invest- ment in cooperation and under control of I. SA») sichergestellt, welches dieser zur Legitimierung der inkriminierten Überweisung von EUR 98 Mio. vom 22. De- zember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank BBBB. (LUX) an DDDD. zustellte. Der bei C. sicher- gestellte Entwurf des Schreibens ist undatiert und trägt keine Unterschrift (BA pag. B-8-101.1.24 f.). Dies beweist, dass C. an der Erstellung dieses Schreibens und damit an der Vereitelungshandlung von B. bezüglich der erwähnten Trans- aktion direkt mitwirkte. Weiter ist belegt, dass C. das thematisierte Schreiben von A. «Information 1/2011» vom 9. Januar 2011 erhielt, in dem u.a. von geplanten
- 169 - SK.2020.40 Transfers von der Bank F. zur Bank S. und zur Bank P. (CH) die Rede ist (BA pag. 8-101.1.169). Schliesslich findet sich ein Schreiben von A. an C. vom
31. Januar 2011 in den Akten, das auf dem Laptop des Letztgenannten sicher- gestellt wurde. Darin wird über die Anlage der D. Holding-Gelder bei der Bank S. informiert, nachdem der Versuch einer Anlage bei der Bank BBBB. (LUX) ge- scheitert war (BA pag. 13.1.1645). C. war demnach über alle hier zur Diskussion stehenden Geldverschiebungen informiert und wirkte an diesen teilweise direkt mit. Es bestehen gesamthaft ge- sehen keine Zweifel daran, dass er den gemeinsam mit A. und B. verfolgten Tat- plan hinsichtlich der hier interessierenden Geldverschiebungen mittrug. Er han- delte mithin als Mittäter von A. und B. und muss sich deren Handlungen zurech- nen lassen. 4.1.3.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass alle drei Beschuldigten als Vor- täter um die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte wie auch um den Vereitelungscharakter der infragestehenden Transaktionen wuss- ten. Sie handelten jeweils mit direktem Vorsatz. 4.1.3.5 Zusammenfassend haben A., B. und C. in Bezug auf die interessierenden Trans- aktionen den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirk- licht. 4.1.3.6 Zur Qualifikation als schwerer Fall der Geldwäscherei vgl. E. VIII.4.14. 4.2 Verbrauch von EUR 25'000 am 4. Februar 2011 und von EUR 50'000 am
23. Februar 2011 (A.) 4.2.1 Unter AP 1.2.2.4.2 und 1.2.2.4.3 werden A. folgende Dispositionen vom Unter- konto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. vorgeworfen:
- Überweisung von EUR 25'000 vom 4. Februar 2011 zu Gunsten der QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kreditkartenbelastungen von O. (AP 1.2.2.4.2);
- Überweisung von EUR 50'000 vom 23. Februar 2011 zu Gunsten der Firma RRRR. im Zusammenhang mit dem Rückkauf von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.2.4.3). 4.2.2 Gemäss Anklage soll A. bei diesen Transaktionen mit O. zusammengewirkt ha- ben. Welche konkrete Tatbeiträge Letzterer zu den angeklagten Handlungen von
- 170 - SK.2020.40 A. geleistet haben soll, ist der Anklageschrift allerdings nicht zu entnehmen. Auch in materieller Hinsicht wurde die Rolle von O. bei den inkriminierten Transaktio- nen im Verfahren nicht näher untersucht. O. wurde nie einvernommen. Es bleibt insbesondere unbekannt, ob er über die verbrecherische Herkunft der themati- sierten Vermögenswerte im Bilde war. Bei dieser Sachlage ist ein bandenmässi- ges Handeln i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB nicht erstellt. Ebenso wenig kann vorliegend ein schwerer Fall sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB angenom- men werden (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwä- scherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. 4.2.3 Demnach ist A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei in AP 1.2.2.4.2 und AP 1.2.2.4.3 freizusprechen. 4.3 Rückzahlung von Fondsanteilen von EUR 7 Mio. am 8. Februar 2011 an die I. SA, Weiterleitung von EUR 6 Mio. auf das Auslandkonto der Firma DD. am
11. Februar 2011, Barbezüge und sonstiger Verbrauch sämtlicher Vermö- genswerte in der Zeit vom 10. Februar bis 4. Juli 2011 (A., B., C.) 4.3.1 Unter AP 1.2.2.4.4, 1.3.2.4.2 resp. 1.4.2.5.2 werden A., B. und C. folgende Trans- aktionen zur Last gelegt:
- Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 aus dem Rückkauf von 56 Fondsanteilen am EEEE.-Fund vom Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F.;
- nicht ausgeführter Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern (betrifft A. und C., nicht hingegen B.); im Einzelnen geht es hier um die folgenden vorgesehenen Überweisungen: EUR 1'100'000 an die OOOOOO. LLC auf ein Bankkonto in Russland, EUR 100'000 an die Firma DD. auf ein Bankkonto in Polen, EUR 20'000 an PPPPPP. auf ein Konto bei der Bank P. (CH) in Zürich, EUR 30'000 an QQQQQQ. auf ein Bankkonto in Deutschland, EUR 20'000 an OOOOO. auf ein Bankkonto in Russland, EUR 30'000 an RRRRRR. auf ein Bankkonto in Polen, EUR 20'000 an GG. auf ein liechtensteinisches Bank- konto, EUR 20'000 an SSSSSS. auf ein liechtensteinisches Bankkonto, EUR 300'000 an TTTTTT. auf ein Konto der Bank AAAAAAA., EUR 2'350'000 an die K. AG auf ein Konto der Bank L. in Lugano, EUR 500’000 an die Firma BBBBBBB. auf ein Bankkonto in Estland;
- Barabhebung von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und Weitergabe von EUR 150'000 an TTT.;
- 171 - SK.2020.40
- Weiterleitung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL);
- fünf Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom 11. März bis
25. Mai 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und der Ver- brauch des Restbetrags von EUR 176'016 bis 4. Juli 2011 (betrifft A. und B., nicht hingegen C.);
- weitere Verwendungen von EUR 6 Mio. vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) in der Zeit vom 17. Februar bis 8. Juni 2011 (betrifft C. und B. jeweils in Bezug auf einen Teil der Transaktionen [vgl. E. VIII.4.3.3.2c, VIII.4.3.3.3c], nicht hingegen A.); 4.3.2 Die Transaktionen sind unbestritten und belegt. Die inkriminierten Vermögens- werte (EUR 7 Mio. und Teilbeträge hiervon) stammten als sog. «unechtes Surro- gat» unbestritten aus den EUR 100 Mio., die durch den verfahrensgegenständli- chen Transfer vom 15. Dezember 2010 der Verfügungsmacht der D. Holding ent- zogen wurden (vgl. E. III.3.3). Die verbrecherische Herkunft dieser Mittel ist somit erstellt. 4.3.3 Zur Zurechenbarkeit der infragestehenden Transaktionen zu den einzelnen Be- schuldigten ergibt sich das Folgende: 4.3.3.1 A.
a) Die Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. erfolgte, wie dargelegt, gestützt auf den schriftlichen Auftrag von A. vom 4. Februar 2011 mit dem Betreff «Portional Redemption» zu Handen von FFFF. (BA pag. B-13.5.95). Auch der (nicht ausgeführte) Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011 über insge- samt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern sowie der Weiter- transfer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 zu Gunsten der Firma DD. auf deren liechtensteinisches Bankkonto wurden von A. bei der Bank F. eingereicht bzw. in Auftrag gegeben (BA pag. B-7.5.1.275 ff.).
b) Weiter ist erstellt, dass A. die inkriminierten EUR 200'000 in bar vom Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. am 10. Februar 2011 eigenhändig abhob und gleichentags EUR 150'000 hiervon durch C. an TTT. aushändigen liess (TPF pag. 457.731.63). Wie nachfolgend (E. VIII.4.3.3.2b, VIII.4.3.3.3b) gezeigt wird,
- 172 - SK.2020.40 kann in diesem Zusammenhang allerdings nur eine bandenmässige Tatbege- hung zusammen mit C. bezogen auf den Betrag von EUR 150'000 angenommen werden.
c) Hinsichtlich der übrigen angeklagten Abdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA (fünf Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom 11. März bis 25. Mai 2011 [zu den einzelnen Transaktionen vgl. E. III.3.3.10.1d], Verbrauch des Restbetrags von EUR 176'016 bis 4. Juli 2011) ist Folgendes festzuhalten: Die betreffenden Transaktionen werden nur A. und B. vorgeworfen. Wie nachfol- gend (E. VIII.4.3.3.2b) dargelegt wird, ist indes nicht erstellt, dass B. von diesen Transaktionen Kenntnis hatte und damit einverstanden war. Damit fällt der Vor- wurf des bandenmässigen Handelns auch in Bezug auf A. dahin. Ebenso wenig sind vorliegend die Voraussetzungen eines schweren Falls sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB gegeben (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. Ein Freispruch ist diesem Zusammenhang aus dem in E. VIII.4.1.2.3 dargelegten Grund nicht zu fällen. 4.3.3.2 B.
a) Es ist nach dem oben Dargelegten (E. III.3.3.10.3f) erstellt, dass die Anwei- sung an A. betreffend die Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 von der I. SA an die Firma DD. durch C. in Absprache mit B. erteilt wurde. Ein Teil der in der Folge aus diesen Mitteln erfolgten Zahlungen der Firma DD. kam B., seinen Familienangehörigen resp. der ihm und C. je zur Hälfte gehörenden J. Inc. zugute (vgl. E. III.3.3.10.1c). Vor diesem Hintergrund ist auch die den ge- nannten Transaktionen vorausgegangene Überweisung von EUR 7 Mio. vom
8. Februar 2011 von der R. SA an die I. SA ohne Zweifel B. zurechenbar, zumal er nicht in Abrede stellt, von der betreffenden Zahlung gewusst zu haben, wenn auch ohne Einzelheiten (TPF pag. 457.731.63).
b) In Bezug auf die inkriminierten Abdispositionen vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (Barabhebung von EUR 200'000 vom 10. Februar 2011 durch A. und Weitergabe von EUR 150'000 an TTT.; fünf Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom 11. März bis 25. Mai 2011; Verbrauch des Restbe- trags von EUR 176'016 bis 4. Juli 2011) ist hingegen nicht erstellt, dass B. Kennt- nis von diesen Transaktionen hatte und damit einverstanden war. Der Vorwurf der Geldwäscherei ist insoweit unbegründet.
- 173 - SK.2020.40
c) Hinsichtlich der Weiterverwendung der auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesenen EUR 6 Mio. werden B. folgende Überweisungen von diesem Konto zur Last gelegt:
- die Überweisung von EUR 150'000 vom 10. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank DDDDD. (FL) zum Nachweis der finanziellen Solvenz ge- genüber dem Spital EEEEE. Bern im Hinblick auf die Behandlungskosten der Mutter von B.;
- die Überweisungen von Fr. 5'000 vom 18. Februar 2011 und von Fr. 53'158 vom 17. März 2011 an das Spital EEEEE. Bern zur Teilzahlung der Behand- lungskosten der Mutter von B.;
- die Überweisung von Fr. 19'478 vom 18. Februar 2011 an das Spital EEEEE. Bern zur Bezahlung der Behandlungskosten der Schwiegermutter von B., HHHHH.;
- die Überweisung von EUR 200'000 vom 17. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK., woraus B. am 5. Mai 2011 Hotelkosten von Fr. 31'746 für einen Familienurlaub in Bad Ragaz beglich. Bezüglich dieser Transaktionen kommt eine bandenmässige Tatbegehung indes nur hinsichtlich der beiden Überweisungen von insgesamt EUR 350'000 zu Gunsten der J. Inc. in Betracht; diese Transaktionen werden vorliegend neben B. auch C. zur Last gelegt. Die übrigen Überweisungen werden hingegen nur B. zur Last gelegt. Soweit die Anklage in Bezug auf diese Überweisungen von einem bandenmässigen Handeln von B. und MM. ausgehen will, ist dazu Folgenden zu sagen: MM. wurde im Verfahren nie einvernommen. Insbesondere fehlt ein Nach- weis dafür, dass er über die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermö- genswerte im Bilde war. Bei dieser Sachlage ist ein bandenmässiges Handeln i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in Bezug auf die Transfers zu Gunsten des Spitals EEEEE. Bern nicht erstellt. Ebenso wenig kann insoweit ein schwerer Fall sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB angenommen werden (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. Ein Freispruch ist in diesem Zusam- menhang aus dem in E. VIII.4.1.2.3 dargelegten Grund nicht zu fällen. 4.3.3.3 C.
a) Es ist nach dem Dargelegten (E. III.3.3.10.3f) erstellt, dass C. den Zahlungs- auftrag vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von
- 174 - SK.2020.40 11 Zahlungsempfängern A. übermittelte und, nachdem die Bank F. Erklärungen zu den in Auftrag gegebenen Zahlungen verlangt hatte, A. den Auftrag zur Über- weisung von EUR 6 Mio. von der I. SA zur Firma DD., einer von seinem alten Bekannten MM. kontrollierten Gesellschaft, erteilte. In der Folge bestimmte C. über die Weiterverwendung der Gelder vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL), indem er Anweisungen an MM. erteilte. Ein Teil dieser Gelder kam C., sei- nen Familienangehörigen resp. der ihm und B. je zur Hälfte gehörenden J. Inc. zugute (vgl. E. III.3.3.10.1c). Angesichts dieser Umstände sowie dessen, dass A. bereits am 31. Januar 2011 ihm gegenüber erste Profitauszahlungen in Höhe von EUR 58 Mio. angekündigt hatte (BA pag. B-8.101.3.86 ff.) ist auch die den erwähnten Transaktionen vorausgegangene Überweisung von EUR 7 Mio. vom
8. Februar 2011 von der R. SA an die I. SA zweifellos C. zurechenbar.
b) Unbestritten ist sodann, dass C. bei der Bargeldübergabe von EUR 150'000 an TTT. vom 10. Februar 2011 persönlich mitwirkte (TPF pag. 457.731.63). Da- mit ist ihm auch die vorgängig zu diesem Zweck erfolgte Barabhebung durch A. bis zu diesem Betrag zurechenbar. Bezüglich des über EUR 150‘000 hinausge- henden Betrags (EUR 50‘000) kann ihm die fragliche Barabhebung hingegen nicht angelastet werden. Insoweit fehlt der Nachweis, dass er über den von A. effektiv abgehobenen Betrag Kenntnis hatte.
c) Im Zusammenhang mit den C. vorgeworfenen Zahlungen vom Konto der Firma DD. (Überweisungen gestützt auf die zweite Liste mit 11 Zahlungsaufträ- gen resp. die Zahlungsaufträge der GGG. Trust [AS, S. 510 i.V.m. 445 ff.]) kommt eine bandenmässige Tatbegehung nur betreffend die beiden erwähnten Über- weisungen von insgesamt EUR 350'000 zu Gunsten der J. Inc. (10. und 17. März
2011) in Betracht. Diese Geldtransfers werden nebst C. auch B. zur Last gelegt. Hinsichtlich der übrigen infragestehenden Überweisungen der Firma DD. geht die Anklage vom bandenmässigen Handeln von C. und MM. aus. Wie bereits erwähnt (vgl. E. VIII.4.3.3.2c), ist indes nicht erstellt, dass sich MM. im Zusam- menhang mit den vorliegend interessierenden Transaktionen der Geldwäscherei schuldig gemacht hat. Der Vorwurf der bandenmässigen Tatbegehung fällt damit dahin. Ein schwerer Fall sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist ebenfalls zu verneinen (vgl. E. VIII.4.14.2). Ein Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei kommt aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist a priori nicht in Frage. Ebenso wenig sind in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für einen Freispruch gegeben (vgl. E. VIII.4.1.2.3). 4.3.4 Die zur Beurteilung stehenden Transaktionen waren klarerweise geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der inkriminierten Vermögenswerte zu vereiteln, wurde doch hierdurch eine weitere räumliche,
- 175 - SK.2020.40 sachliche und persönliche Distanz zwischen den Vermögenswerten und deren deliktischen Herkunft geschaffen. So wurden die Vermögenswerte zunächst un- ter Wechsel des Wertträgers (von Fondsanteilen in Buchgeld) von einem Aus- landskonto einer Drittgesellschaft in die Schweiz transferiert (Überweisung von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 an die I. SA), anschliessend der Grossteil da- von, nachdem das Vorhaben, einen Teil der Gelder an 11 verschiedene Perso- nen im In- und Ausland zu verteilen, wegen der Intervention der Bank nicht rea- lisiert werden konnte (Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011), auf ein Auslands- konto einer weiteren Drittgesellschaft weitertransferiert (Überweisung von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD.), von wo die Gelder auf 17 verschiedene Begünstigte im In- und Ausland verteilt (darunter zwei Überwei- sungen von insgesamt EUR 350'000 vom 10. und 17. März 2011 an die J. Inc.) resp. verbraucht wurden. Hinzu kamen zusätzliche Verschleierungshandlungen seitens von A., der den Eingang von EUR 7 Mio. auf das Konto der I. SA und die in Auftrag gegebenen Zahlungen an 11 Begünstigte gegenüber der Bank F. als ersten «Rückfluss in Sachen U.» darstellte (BA pag. B-7.5.1.275) und die Über- weisung an die Firma DD. gegenüber derselben Bank mit «Vorleistungen in das Zugleitsystemprojekt» begründete (BA pag. B-7.5.1.661), und von C., der den Eingang der Gelder gegenüber der Bank E. (FL) mit einem fingierten Darlehens- vertrag vom 9. Februar 2011 zwischen der I. SA und der Firma DD. begründete (BA pag. 13.5.386/425). Die Verschleierungshandlungen seiner Mittäter hat sich B. zuzurechnen. Die Geldwäschereitauglichkeit der inkriminierten Barabhebung und -übergabe an TTT. vom 10. Februar 2011 steht ebenfalls ausser Frage, wurde doch hierdurch der paper trail unterbrochen (vgl. hierzu ACKERMANN/ZEHN- DER, KV-KO, Art. 305bis StGB N. 517 ff.) 4.3.5 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die Beschuldigten als Vortäter um die verbrecherische Herkunft der Gelder und den Vereitelungscharakter der in- kriminierten Transaktionen wussten (vgl. auch E. III.3.3.10.2i, III.3.3.10.3f). Dass C. und B. bei den inkriminierten Geldern wohl von einer Gewinnauszahlung aus- gingen, ist dabei ohne Belang. Die Anlage von kriminellen Geldern erfüllt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets den Tatbestand der Geldwäscherei (E. VIII.4.1.3.2). Damit ist auch die Verwendung allfälliger Gewinne aus inkrimi- nierten Anlagegeldern ihrerseits geldwäschereitauglich. 4.3.6
4.3.6.1 Zusammenfassend haben die Beschuldigten den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit den vorliegend interessie- renden Transaktionen wie folgt erfüllt:
- 176 - SK.2020.40
- A., B. und C. in Bezug die Überweisungen von EUR 7 Mio. vom 8. Februar 2011 von der R. SA zur I. SA und von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 von der I. SA zur Firma DD.;
- A. und C. in Bezug auf den Zahlungsauftrag an die Bank F. vom 8. Februar 2011 über insgesamt EUR 4.49 Mio. zu Gunsten von 11 Zahlungsempfängern sowie die Barabhebung und Übergabe von EUR 150'000 an TTT. vom
10. Februar 2011;
- B. und C. in Bezug auf zwei Überweisungen von insgesamt EUR 350'000 vom
10. und 17. März 2011 von der Firma DD. zur J. Inc. 4.3.6.2 Der Umstand, dass der Zahlungsauftrag vom 8. Februar 2011 nicht ausgeführt wurde, ändert nichts daran, dass diesbezüglich ein vollendetes Delikt vorliegt, ist doch eine Zahlungsanweisung an eine Bank bezüglich der deliktischen Gelder abstrakt geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung derselben zu vereiteln. 4.3.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.4 Auszahlung von Fondsanteilen von EUR 89 Mio. und Zusammenlegung mit EUR 11 Mio. der G. SA auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) vom 11. März 2011, Verschiebung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. vom 6. April 2011 (A., B., C.) 4.4.1 Unter AP 1.2.4.5, 1.3.2.4.3 resp. 1.4.2.5.3 werden A., B. und C. die Auszahlung von Fondsanteilen von EUR 89 Mio. des EEEE.-Funds und deren Zusammenle- gung mit EUR 11 Mio. der G. SA auf dem Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) am 11. März 2011 sowie die anschliessende Verschiebung von EUR 100 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 zur Last ge- legt. 4.4.2 Die inkriminierten Transaktionen sind unbestritten und belegt. Bezüglich der Her- kunft der zur Diskussion stehenden Vermögenswerte ist Folgendes festzuhalten: Die infolge des Rückkaufs von 712 Fondsanteilen des EEEE.-Funds ausbezahl- ten EUR 89 Mio. stammten als sog. «unechtes Surrogat» unbestrittenermassen aus den EUR 100 Mio., die am 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) an die I. SA transferiert wurden. Die verbrecherische Her- kunft dieser Mittel ist demnach erstellt. Hinsichtlich der EUR 11 Mio. der G. SA ist hingegen mit Verweis auf das Dargelegte (vgl. E. III.4) von legalem Ursprung auszugehen.
- 177 - SK.2020.40 4.4.3 Betreffend die Zurechenbarkeit der Transaktionen zu den einzelnen Beschuldig- ten ergibt sich das Folgende: 4.4.3.1 A. Es ist unbestritten und belegt, dass die beiden hier zur Diskussion stehenden Transfers – die Auszahlung von EUR 89 Mio. vom Konto der R. SA, Rubrik EEEE.-Fund, bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) und die Weiterleitung dieses Gelds zusammen mit EUR 11 Mio. der G. SA von dort auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. am 6. April 2011 – von OO. auf Veranlassung bzw. in Absprache mit A. ausgelöst wurden (vgl. E. III.3.3.12). 4.4.3.2 B. Im Zusammenhang mit der inkriminierten Überweisung der EUR 89 Mio. vom
11. März 2011 ist erstellt, dass B. an folgenden drei Meetings anwesend war, anlässlich derer die fragliche Überweisung bzw. der Eingang der Gelder bespro- chen wurde: Am 10. März 2011 bei der Bank S. sowie am 11. und 17. März 2011 bei der Bank P. (CH). Am erstgenannten Meeting war seitens der Bank u.a. ein russischsprechender Mitarbeiter (CCCCCCC.), an den beiden anderen bei der Bank P. (CH) C. anwesend (BA pag. B-7.3.1.5.22, 10.2.3.18, B-7.2.2.4). B. war sich somit zweifellos im Klaren über die an diesen Meetings besprochene Trans- aktion. Auch die Zurechnung der Weiterleitung der EUR 100 Mio. vom 6. April 2011 auf das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. zu B. ist unproblematisch, hatte er doch dieses Konto eigens hierfür eröffnet. Zudem stellte er gleichentags der Kunden- beraterin der Bank KK. JJJJJ. als Nachweis für die Herkunft der Gelder verschie- dene Bankunterlagen (u.a. SWIFT-Belege zu den beiden Überweisungen von je EUR 50 Mio. vom 7. und 8 Oktober 2010 von der Bank III. [RU] und der Bank HHH. (RU) auf das Konto der D. Holding bei der Bank E. [CH], Belastungsan- zeige der Bank E. [CH] zum Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember
2010) zu (BA pag. B-7.1.8.91 ff.). 4.4.3.3 C. C. nahm zusammen mit B. und OO. an den am 11. und 17. März 2011 stattge- fundenen Kundenmeetings bei der Bank P. (CH) in Zürich teil, an denen die am
11. März 2011 erfolgte Überweisung der EUR 100 Mio. vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) besprochen
- 178 - SK.2020.40 wurde (BA pag. 13.2.1285). Weiter ist erstellt, dass C. über JJJJJ., die er Anfang 2011 kennen gelernt hatte, Kontakt zur Bank KK. hergestellt und B. damit die Eröffnung des Kontos «D. Holding» ermöglicht hat, auf welches die EUR 100 Mio. am 6. April 2011 von der Bank P. (CH) überwiesen wurden. Er hat zudem JJJJJ. vorgängig den Eingang einer grösseren Summe in Aussicht gestellt und ihr Prospekte der D. Holding übergeben (BA pag. 12.5.8/13). Die beiden hier in- teressierenden Transaktionen sind demnach ohne Zweifel C. zurechenbar. 4.4.4 Der Vereitelungscharakter der Überweisung der EUR 100 Mio. vom 11. März 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Konto des PP.-Funds 1 bei der Bank P. (CH) ist angesichts des Wechsels des Wertträgers (von Fondsantei- len zum Buchgeld) evident. Auch der Weitertransfer zur Bank KK. stellt, unge- achtet dessen, dass das Geld auf ein auf D. Holding lautendes Konto überweisen und ihr damit scheinbar restituiert wurde, eine geldwäschereitaugliche Handlung dar. Dies ergibt sich daraus, dass das betreffende Konto ohne Wissen und Er- mächtigung der D. Holding eröffnet worden war, die Überweisung ihr gegenüber geheim gehalten und sie mittels gefälschter Kontoauszüge im Glauben belassen wurde, das Geld befinde sich nach wie vor bei der Bank E. (CH) (vgl. E. III.3.3.5.9, III.3.3.11). 4.4.5 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass A. um die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Gelder im Betrag von EUR 89 Mio. wusste. B. und C. wussten demgegenüber, wie dargelegt (E. III.3.3.12.8), nicht, dass sich die von der Bank S. am 11. März 2011 zur Bank P. (CH) und von dort am 6. April 2011 zur Bank KK. überwiesenen EUR 100 Mio. im Umfang von EUR 11 Mio. aus Geldern der G. SA zusammensetzten. Sie gingen vielmehr davon aus, dass die gesamte Summe von EUR 100 Mio. vom ursprünglichen Kapital der D. Holding stammte und somit verbrecherischer Herkunft war. Auch der Vorsatz bezüglich des Vereitelungscharakters der inkriminierten Trans- aktionen ist bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. Speziell zum Transfer von EUR 100 Mio. zur Bank KK. ist Folgendes anzumerken: A. und C. wussten zwar nicht, dass B. das fragliche Konto «D. Holding» bei der Bank KK. ohne Ermäch- tigung und Wissen der D. Holding eröffnet hatte, und gingen folglich davon aus, dass es sich hierbei um ein Konto der D. Holding handelte. Indes bedeutet das nicht, dass sie mit dem Transfer von EUR 100 Mio. zur Bank KK., das Ziel ver- folgten, der D. Holding die entzogenen Vermögenswerte zu restituieren. Viel- mehr wussten sie, dass B. zeichnungsberechtigt bezüglich des Kontos war und somit über die überwiesenen Gelder faktisch verfügen konnte. Das Konto diente allen drei Beschuldigten als Durchlaufkonto für weitere geldwäschereitaugliche
- 179 - SK.2020.40 Transaktionen. Die in der Folge vorgenommenen resp. angestrebten Überwei- sungen von diesem Konto (Transfers von EUR 25 Mio. resp. EUR 20 Mio. zur I. SA resp. KKK. Ltd., versuchter Transfer von USD 70 Mio. zu LLL. FZC) bestä- tigen diese Annahme. 4.4.6 Zusammenfassend haben die Beschuldigten A., B. und C. im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Transaktionen den Tatbestand der Geld- wäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezogen auf EUR 89 Mio. objektiv und subjektiv verwirklicht. B. und C. haben zudem den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht in Bezug auf EUR 11 Mio. erfüllt, da sich ihr Geldwäschereivorsatz, wie vorstehend dargelegt, betragsmässig auf EUR 100 Mio. bezog. Insoweit liegt ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei vor. 4.4.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.5 Deckung privater Ausgaben von EUR 92'095 in der Zeit vom 6. April 2011 bis 6. Mai 2011 (B., C.) 4.5.1 Unter AP 1.3.2.4.4 resp. 1.4.2.5.4 werden B. und C. folgende Überweisungen vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. zur Last gelegt:
- Drei Überweisungen von jeweils EUR 15‘000 vom 6. und 15. April sowie 6. Mai 2011 auf das Konto der DDDDDDD. GmbH bei der Bank EEEEEEE. (DE), Hamburg zur Begleichung von Akontorechnungen für die medizinischen Be- handlungskosten der Ehefrau von C., GGGGG., in einem Spital in Hamburg;
- Zahlung von EUR 21‘600 vom 27. April 2011 zu Gunsten der IIIII.-Immobi- lien AG (1. Teilzahlung des Vermittlerhonorars im Zusammenhang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y.);
- Zahlung von EUR 25‘453 vom 6. Mai 2011 zu Gunsten von Hotel FFFFFFF. Bad Ragaz zur Begleichung der Hotelrechnung von Fr. 31‘745.60 für den Ferienaufenthalt von B. und seiner Familie vom 1. bis 8. Mai 2011. 4.5.2 Die inkriminierten Überweisungen sind aktenmässig belegt und unbestritten. Die Überweisungen wurden aus den EUR 200'000 bestritten, die von der Firma DD. am 17. März 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. überwiesen worden waren (BA pag. 5.1.148) und die ihrerseits aus den EUR 6 Mio. stammten, wel- che die I. SA am 11. Februar 2011 an die Firma DD. überwiesen hatte (vgl.
- 180 - SK.2020.40 E. III.3.3.10.1b-c). Die verbrecherische Herkunft dieser Mittel wurde bereits the- matisiert (vgl. E. VIII.4.3.2). 4.5.3 Auch der Vereitelungscharakter ist für sämtliche inkriminierten Überweisungen zu bejahen, wurden doch damit die betreffenden Vermögenswerte verbraucht: Mit den an die DDDDDDD. GmbH auf deren deutsche Bankkonto überwiesenen EUR 45'000 wurden die Spitalbehandlungskosten der Ehefrau von C. bezahlt; die an die IIIII.-Immobilien AG überwiesenen EUR 21'600 wurden für eine Immo- bilieninvestition verwendet und mit der Überweisung von EUR 25‘453 an Hotel FFFFFFF. Bad Ragaz wurden private Hotelkosten von B. bezahlt. 4.5.4 Zu den Tatbeiträgen der Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: 4.5.4.1 B. Die inkriminierten Überweisungen erfolgten auf Zahlungsanweisungen von B., dem einzigen Zeichnungsberechtigten für das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. (BA pag. B-7.1.8.79 ff./103 f./118/125 f./140 ff.). 4.5.4.2 C. Die Überweisungen an die DDDDDDD. GmbH dienten der Begleichung der Spi- talkosten der Ehefrau von C. Er bestreitet denn auch nicht, die betreffenden Zah- lungen veranlasst zu haben (BA pag. 13.1.84). Ebenfalls unbestritten ist, dass C. die Zahlung von EUR 21‘600 vom 27. April 2011 an die IIIII.-Immobilien AG zur Finanzierung des von ihm und B. verfolgten Bauprojekts in der Gemeinde Y. ver- anlasste (BA pag. 13.1.83). Bezüglich der letzten hier interessierenden Zahlung geht aus den Akten hervor, dass die Bank KK. am 6. Mai 2011 vom «customer» telefonisch angewiesen wurde, die gleichentags von B. an die Kundenberaterin JJJJJ. per E-Mail zugestellte Hotelrechnung des Hotels FFFFFFF. Bad Ragaz zu vergüten (BA pag. B-7.1.8.148). Es ist belegt und unbestritten, dass B. mangels ausreichender Deutsch- und Englischkenntnisse mit den Gesprächspartnern in der Schweiz, darunter den Banken, über C. kommunizierte. Aus den Aussagen von B. geht zudem hervor, dass er sich im vorliegenden Zusammenhang nicht direkt an die Bank wandte (BA pag. 13.2.1439). Es kann somit als erstellt gelten, dass es C. war, der die Zahlungsanweisung von B. an die Bank KK. telefonisch übermittelte. 4.5.5 In subjektiver Hinsicht macht B. geltend, er sei davon ausgegangen, das Geld auf dem Konto der J. Inc. stamme aus den Nickeldrahtschäften von C. (BA pag. 13.2.1435/1440). C. bringt vor, er habe die fraglichen Zahlungen aus den Mitteln
- 181 - SK.2020.40 bestritten, welche er als Darlehen von der Firma DD. bekommen habe. Diese habe ihrerseits die thematisierten EUR 6 Mio. als Kredit von der I. SA erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Geld um Einnahmen gehan- delt habe, welche der I. SA aus dem JVA mit der D. Holding zugestanden hätten (BA pag. 13.1.275/277, 13.5.795). Wie bereits gezeigt (E. III.3.3.10.3f), handelt es sich bei diesen Bestreitungen um Schutzbehauptungen; B. und C. waren sich über die Herkunft der infragestehenden Gelder aus den verfahrensgegenständli- chen EUR 100 Mio. der D. Holding im Klaren. Dass die inkriminierten Transakti- onen geeignet waren, die Einziehung der deliktischen Werte zu vereiteln, muss ihnen ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Sie handelten mithin vorsätzlich. 4.5.6 Nach dem Gesagten haben B. und C. in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Transaktionen den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.5.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.6 Verschiebung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F., hälftige Aufteilung zwischen I. SA und J. Inc., wei- tere Kontoverschiebungen von Teilbeträgen (A., B., C.) 4.6.1
4.6.1.1 Unter AP 1.2.2.4.6, 1.3.2.4.5 resp. 1.4.2.5.5 werden A., B. und C. folgende Trans- aktionen vorgeworfen:
- Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F.;
- Weitertransfer von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 von dort auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. 4.6.1.2 A. und B. werden zusätzlich folgende Transaktionen zur Last gelegt:
- Überweisung von EUR 10 Mio. vom 6. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM), der Ver- brauch von EUR 9.7 Mio. von dort in 24 Transaktionen im Zeitraum vom
9. Juni bis 10. Oktober 2011;
- Überweisung von EUR 250'000 vom 21. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der KKKKKK. Ltd. bei der Bank GGGGGGG. SGP;
- 182 - SK.2020.40
- Überweisung von EUR 11'000 vom 23. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der HHHHHHH. AG bei der QQQQ. Card- center AG;
- bankinterner Transfer von EUR 2.4 Mio. vom 23. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das neu eröffnete Konto der I. SA mit der Stammnummer 2, Verwendung von EUR 1'992'998 hiervon für den Kauf von Wertpapieren in der Zeit vom 24. Juni bis 22. Juli 2011, Verpfändung dieser Wertpapiere zusammen mit den Sichtguthaben auf den Konten Nr. 1 und Nr. 2 als Sicherheit für den Lombardkredit von EUR 1.3 Mio. der Bank F. an die I. SA. 4.6.2 Die inkriminierten Transaktionen sind belegt und unbestritten. 4.6.3 Betreffend die Herkunft der infragestehenden Vermögenswerte ergibt sich das Folgende: 4.6.3.1 Das Guthaben auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. bestand, wie dar- gelegt, aus EUR 89 Mio. des ursprünglichen Kapitals der D. Holding, deren ver- brecherische Herkunft mehrfach thematisiert wurde, und EUR 11 Mio. der G. SA, bezüglich welcher von legaler Herkunft auszugehen ist (vgl. E. VIII.4.4.2). 4.6.3.2 Werden, wie vorliegend, deliktische mit legalen Vermögenswerten vermischt, entstehen teilkontaminierte Werte, deren Behandlung bezüglich Geldwäscherei und Einziehbarkeit umstritten ist. Radikallösungen, wonach bei Vermischung ent- weder alles vollständig oder gar nichts kontaminiert sei, werden in der Praxis und Lehre abgelehnt. Diskutiert werden mehrere Zwischenlösungen. Nach dem Pro- portionalitätsprinzip setzt sich der Makel eines teilweise kontaminierten Vermö- genswerts im Verhältnis des legalen zum kontaminierten Teil proportional fort, wenn der Vermögenswert weitertransferiert wird oder einen Wertzuwachs er- fährt. Demnach ist nur die deliktische Quote ein taugliches Geldwäscherei- und Einziehungsobjekt. Nach dem Signifikanzkriterium kontaminiert der Deliktserlös ab einer bestimmten Schwelle das legale Vermögen vollständig. Nach der Bo- densatz-/Sockeltheorie wird bei teilkontaminierten Vermögenswerten zunächst der legale Anteil verbraucht, während der kontaminierte Anteil als «Bodensatz» bzw. «Sockel» auf dem Konto zurückbleibt. Nach der «last in first out»-Theorie sind umgekehrt alle zu beurteilenden Vermögensdispositionen bis zur Höhe der Verbrechensbeute als kontaminiert, während der Rest als legal anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2 mit Hin- weisen auf Literatur).
- 183 - SK.2020.40 Keine der thematisierten Lösungen vermag restlos zu überzeugen. Gegen das Proportionalitätsprinzip spricht etwa, dass bereits wenige Transaktionen oft ein Mass an Komplexität schaffen, dass eine proportionale Aufteilung praktisch nicht bzw. nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wird (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 8; SCHOLL, in: KV-KO, Art. 70 StGB N. 246; DELNON/HUBACHER, Geldwäscherei und Teilkontamination, ZStrR 2016, 334), so gerade auch im vorliegenden Fall. Die Anwendung des Signifikanzkriteriums würde zur unerwünschten Folge führen, dass entweder Vermögenswerte delikti- scher Herkunft nicht eingezogen oder umgekehrt rechtmässig erworbene Ver- mögenswerte der Einziehung unterliegen würden (SCHOLL, a.a.O., N. 245; DEL- NON/HUBACHER, a.a.O., 333 f.). Die Bodensatz-/Sockel- und die «last in first out»- Theorien haben zwar den Vorzug, dass sie die Vermögenseinziehung in der Höhe auf die deliktisch erlangten Vermögenswerte beschränken und diesbezüg- lich – im Gegensatz zum Proportionalitätsprinzip – keine Berechnungsschwierig- keiten bereiten. Indes wird gegen die Bodensatz-/Sockeltheorie eingewendet, sie schaffe ein Missbrauchspotential; der Vortäter bzw. der Geldwäscher könne be- wusst einen Grundbetrag in der Höhe des deliktischen Werts auf dem Konto be- lassen und dadurch Art. 305bis StGB umgehen (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 363; DELNON/HUBACHER, a.a.O., 336). Der Nachteil der «last in first out»-The- orie besteht wiederum darin, dass der Kontoinhaber nicht mehr über den legalen Anteil seines Bankguthabens verfügen kann, ohne sich gegebenenfalls wegen Geldwäscherei strafbar zu machen (SCHOLL, a.a.O., N. 247; DELNON/HUBACHER, a.a.O., 344). 4.6.3.3 Als vorzugswürdig erscheint vor diesem Hintergrund die von DELNON/HUBACHER (a.a.O., 348 f.) vorgeschlagene sog. «Zugriffslösung», welche die Bodensatz- /Sockeltheorie mit der «last in first out»-Theorie kombiniert, ohne dabei deren Nachteile zu übernehmen. Auszugehen ist demnach im Regelfall von der Boden- satz-/Sockeltheorie. Dieser Ansatz bedarf allerdings dann einer Korrektur, wenn der Täter im Zusammenhang mit dem ihm bekannten Deliktswert nach seinem Willen eine Geldwäschereihandlung vornimmt. Ist sein Handeln auf die Fortset- zung der Geldwäscherei gerichtet, so ist der dafür verwendete Anteil im Sinne der «last in first out»-Theorie gesamthaft als kontaminiert und die betreffende Vermögensdisposition als Geldwäscherei zu betrachten (so im Ergebnis auch SCHOLL, a.a.O., N. 248 ff.). 4.6.3.4 Die Anwendung dieser Lösung auf den vorliegenden Fall führt zum folgenden Ergebnis: Die inkriminierte Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom teilkontaminierten Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. erfolgte zwecks Aufteilung und nachträglichen Ver-
- 184 - SK.2020.40 brauchs der deliktisch erlangten Gelder durch die Beschuldigten; die anschlies- senden Transaktionen ab den Konten der I. SA und der J. Inc. (vgl. E. III.3.3.13.1b), lassen daran keinen Zweifel. Es ist somit erstellt, dass der Wille der Beschuldigten bei der fraglichen Überweisung auf die Fortsetzung der Geld- wäscherei gerichtet war. Demzufolge sind die gesamten EUR 25 Mio., über die hier disponiert wurde, als kontaminiert anzusehen. Die übrigen vorliegend inkri- minierten Transaktionen wurden aus dieser Summe, mithin ebenfalls vollumfäng- lich mit deliktischen Werten, bestritten. 4.6.4 Zur Zurechenbarkeit der inkriminierten Transaktionen zu den Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: 4.6.4.1 A. und B.
a) Die Zurechnung der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. zu den Beschuldigten ist unproblematisch. Die bei- den Überweisungen erfolgten gestützt auf einen zwischen A. und B. geschlosse- nen Vertrag, «Agreement and transfer order 1/2011» vom 26. Mai 2011 (vgl. E. III.3.3.13.1a). Zudem wurden die inkriminierten Überweisungen von B. (Trans- fer von EUR 25 Mio. an die I. SA) resp. A. (Transfer von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc.) als jeweiligem Zeichnungsberechtigten für das entsprechende Konto in Auftrag gegeben (BA pag. B-7.1.1.2.8). Soweit B. in Abrede stellt, den erwähnten Vertrag unterzeichnet zu haben und an der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. beteiligt gewesen zu sein (vgl. E. III.3.3.13.2b), stellt dies nach dem Dargelegten eine Schutzbehauptung dar (vgl. III.3.3.13.3b und d).
b) Hinsichtlich der übrigen hier zur Diskussion stehenden Transfers vom Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. und den Folgetransaktionen (E. VIII.4.6.1.2) ergibt sich das Folgende: aa) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B. bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung dieser Transaktionen in irgendeiner Weise mit A. zusam- menwirkte oder auch nur Kenntnis hiervon hatte. Der Vorwurf der Geldwäscherei in Bezug auf B. ist insoweit unbegründet. Ein Freispruch hat diesbezüglich aus dem dargelegten Grund (E. VIII.4.1.2.3) gleichwohl nicht zu erfolgen. bb) In Bezug auf A. fällt der Vorwurf der bandenmässigen Geldwäscherei, soweit dieser aus dem angeblichen Zusammenwirken mit B. bei den fraglichen Trans-
- 185 - SK.2020.40 aktionen abgeleitet wird, ebenfalls dahin. Im Zusammenhang mit den Überwei- sungen von 21. und 23. Juni 2011 (EUR 250'000 vom 21. Juni 2011 an die Bank GGGGGGG. (SGP), EUR 11'000 zu Gunsten der HHHHHHH. AG) geht die An- klage davon aus, dass A. zusätzlich mit MMMMM. resp. O. bandenmässig zu- sammengewirkt haben soll. Die beiden genannten Personen wurden im Verfah- ren allerdings nie einvernommen. Es fehlt insbesondere ein Nachweis dafür, dass sie über die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte im Bilde waren. Bei dieser Sachlage ist eine bandenmässige Tatbegehung auch bezüglich dieser Transaktionen nicht erstellt. Ein Schuldspruch von A. wegen schweren Falls sui generis gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB oder einfacher Geldwäscherei fällt in diesem Zusammenhang eben- falls nicht in Betracht (vgl. E. VIII.4.1.2.2, VIII.4.14.2). Ebenso wenig ist diesbe- züglich ein Freispruch zu fällen (vgl. E. VIII.4.1.2.3). 4.6.4.2 C. C. begleitete B. gemäss Aussagen von JJJJJ. zu allen Kundenmeetings in der Bank KK. (BA pag. 12.5.21). Es ist davon auszugehen, dass der handschriftlich verfasste Auftrag zur Überweisung von EUR 25 Mio. an die I. SA, unterzeichnet von B., anlässlich des im Kundendossier der Bank KK. dokumentierten Meetings vom 26. Mai 2011 an JJJJJ. in Anwesenheit von C. übergeben wurde (BA pag. B-7.1.1.89, B-7.1.1.2.8). Auch sein Wirken im Zusammenhang mit der Weiterlei- tung von EUR 12.5 Mio. zur J. Inc. und der nachfolgenden Verwendung dieser Gelder (vgl. E. III.3.3.13.1b) lässt ebenfalls keinen Zweifel daran, dass C. an der vorhergehenden Überweisung von EUR 25 Mio. an die I. SA ebenfalls beteiligt war. Dass C. an der Überweisung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. aktiv mitgewirkt hat, ist unbestritten und belegt (vgl. E. III.3.3.13.1b/aa, III.3.3.13.2c). 4.6.5 Der Vereitelungscharakter der zur Diskussion stehenden Überweisungen von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 ist evident, erfolgten doch diese zwecks Verbrauchs der Gelder durch die Beschul- digten. Hinzu kamen verschiedene Verschleierungshandlungen. So wurden die beiden Überweisungen im erwähnten «Agreement and transfer order 1/2011» mit der Aufteilung der angeblichen Erträge zwischen den Vertragsparteien begründet (BA pag. 7.5.298). A. gab am 30. Mai 2011 den Eingang von EUR 25 Mio. auf dem Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. gegenüber der Kundenberaterin
- 186 - SK.2020.40 EEEEEE. tatsachenwidrig als Erträge und gegenüber dem CEO TTTT. tags da- rauf als Mittel aus gemeinsamer Investitionstätigkeit der I. SA und der D. Holding aus (BA pag. B-7.5.1.34 f./329 ff./349). C. begründete seinerseits den Zahlungs- eingang der EUR 12.5 Mio. auf dem Konto der J. Inc. bei der Bank KK. tatsa- chenwidrig mit einem Darlehen der I. SA im Zusammenhang mit einem Nickel- drahtgeschäft und reichte dazu der Bank KK. einen mit unechter Unterschrift von A. versehenen, fingierten Vertrag («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc.
– 01062011» vom 1. Juni 2011) ein (BA pag. B-7.1.2.60, B-7.1.8.223 f.). 4.6.6 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die Beschuldigten als Vortäter um die verbrecherische Herkunft der infragestehenden Vermögenswerte und den Verteilungscharakter der Transaktionen wussten. 4.6.7 Zusammenfassend haben A., B. und C. bezüglich der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. an die I. SA und der Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.6.8 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.7 Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an KKK. Ltd., fiduziarische Abtretung vom 24. Juni 2011, Verhinderung von Rückzahlungen in die Schweiz am 14. September 2011 (A., B., C.) 4.7.1 Unter AP 1.2.2.4.7, 1.3.2.4.6 resp. 1.4.2.5.6 werden A., B. und C. die Überwei- sung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Konto der KKK. Ltd. bei der Bank CC. (Hong Kong) und die Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA vorgeworfen. A. und B. wird zudem zur Last gelegt, die Rückzahlung der bei der KKK. Ltd. investierten Summe in die Schweiz verhindert zu haben (näher dazu E. VIII.4.7.4.1c). 4.7.2 Die inkriminierten Handlungen der Beschuldigten sind aktenmässig erstellt und unbestritten. 4.7.3 Bezüglich der Herkunft der infragestehenden EUR 25 Mio. gilt mutatis mutandis das zur Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 vom Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. an die I. SA Ausgeführte (E. VIII.4.6.3). Wie in jenem Fall, war der Wille der Beschuldigten auch im Zusammenhang mit dem Transfer der Gelder an die KKK. Ltd. auf die Fortsetzung der Geldwäscherei gerichtet. Insbe- sondere die im Folgenden zu thematisierenden Handlungen der Beschuldigten
- 187 - SK.2020.40 im Zusammenhang mit der Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Hol- ding/KKK. Ltd. an die I. SA und der (A. und B. vorgeworfenen) Verhinderung der Rückzahlung der Gelder in die Schweiz (E. VIII.4.7.4.1b-c, VIII.4.7.5) zeigen dies deutlich. In der gegebenen Konstellation sind die infragestehenden EUR 20 Mio. im Sinne der thematisierten «Zugriffslösung» gesamthaft als kontaminiert anzu- sehen. 4.7.4 Zur Zurechenbarkeit der inkriminierten Handlungen zu den Beschuldigten ist Fol- gendes festzuhalten: 4.7.4.1 A.
a) A. wirkte an der Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd. aktiv mit, insbesondere indem er den ihm am 28. Mai 2011 von PPPPP. per E-Mail über- mittelten Entwurf des JVA D. Holding/KKK. Ltd., das als Rechtsgrund für die Überweisung diente, über C. an B. weiterleitete und am 30. Mai 2011 das von B. unterzeichnete JVA D. Holding/KKK. Ltd. an PPPPP. zurücksandte (BA pag. B- 10.2.6.1077 ff., B-8.101.3.2 ff./79 f., 13.1.516 ff., 13.5.461 f./495 f.).
b) In Bezug auf die Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. an die I. SA ist Folgendes aktenkundig: Am 24. Juni 2011 stellte B. via C. das von ihm vorbereitete «Agreement» zwischen der D. Holding und der I. SA, gemäss welchem sämtliche Profite aus dem Investment der D. Holding bei der KKK. Ltd. von der Letzteren direkt auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) zu über- weisen waren, sowie die Vorlage für die entsprechende Abtretungsanzeige der D. Holding zuhanden von PPPPP. zu. B. unterzeichnete das «Agreement», ver- sah es mit dem Firmenstempel der D. Holding, übertrug die Vorlage für die Ab- tretungsanzeige unverändert auf das Briefpapier der D. Holding, unterzeichnete diese und sandte die beiden Dokumente gleichentags an A. zurück, der wiede- rum die betreffenden Dokumente PPPPP. zukommen liess (BA pag. 13.5.445 f./476 ff., 13.2.1545/1580 f., B-8.304.234 ff./270 ff./413 ff.).
c) Hinsichtlich der B. und A. vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Rückzahlungen der KKK. Ltd. in die Schweiz ergibt sich aus den Akten das Folgende: In der Zeit ab 22. Juli 2011 kommunizierten B. und A. miteinander sowie mit den Vertretern der KKK. Ltd. PPPPP. und IIIIIII. per E-Mail bezüglich der bis dato ausgebliebenen Zahlungen der KKK. Ltd.. In diesem Zusammenhang teilte A. am
22. Juli 2011 B. mit, dass sie PPPPP. für die Auszahlungen der KKK. Ltd. die
- 188 - SK.2020.40 Bankverbindung der Empfängerbank bekanntgeben müssten, sich die Empfän- gerbank aber bis zum Abschluss der in der Zwischenzeit eröffneten Strafunter- suchung der Bundesanwaltschaft nicht in der Schweiz befinden dürfe. In einem weiteren E-Mail vom gleichen Tag schrieb B., dass sie als Empfängerbank die Bank MMM. (Abu Dhabi) bestimmt hätten und er sich wieder bei B. melden würde, wenn das Unterkonto dort eingerichtet worden sei (BA pag. B-10.2.6.744 ff.). In einem E-Mail vom 30. August 2011 riet B. davon ab, die EUR 20 Mio. von der KKK. Ltd. auf das – in der Zwischenzeit von der Bundesanwaltschaft ge- sperrte – Konto «D. Holding» bei der Bank KK. zurück zu ordern, da er erwarte, dass die Gelder gesperrt würden, und riet ihm stattdessen zum weiteren Verbleib der Gelder bei der KKK. Ltd. und später zur Weiterleitung an die liechtensteini- sche RRRRR. Foundation (BA pag. 10.2.6.47/52, B-10.2.6.53 ff./744 ff./866 ff.). Am 11. September 2011 übermittelte A. PPPPP. das von B. im Namen der D. Holding unterzeichnete Schreiben, in welchem tatsachenwidrig ausgeführt wurde, dass die von den Schweizer Behörden geführte Untersuchung Invest- ments von angeschlossenen Gesellschaften der D. Holding betreffen würde und nichts mit den von der D. Holding bei der KKK. Ltd. investierten EUR 20 Mio. zu tun habe (BA pag. B-10.2.6.916 f.). Mit E-Mail vom 13. September 2011 unter- breiteten PPPPP. und IIIIIII. B. vier Handlungsoptionen bezüglich des weiteren Vorgehens, wovon zwei Optionen jeweils die Rückzahlung der investierten Gel- der in die Schweiz vorsahen (BA pag. B-10.2.6.934 ff.). Am 14. September 2011 übermittelte A. PPPPP. ein von ihm vorbereitetes Schreiben von B., in dem mit- geteilt wurde, dass sich die D. Holding für die dritte Option entscheide, gemäss welcher das Geld im Gegenzug für ein Zahlungsversprechen einer Bank von EUR 100 Mio. bei der KKK. Ltd. verbleiben würde. PPPPP. wurde dabei ange- wiesen, die für die Realisierung dieser Option notwendigen Vorkehren zu treffen (BA pag. B-10.2.6.940 ff.). 4.7.4.2 B.
a) B. veranlasste die Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd., indem er namens der D. Holding das JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 1. Juni 2011 unter- zeichnete und gleichentags der Bank KK. den Zahlungsauftrag erteilte (BA pag. B-7.1.8.180 f., 5.1.168 ff.).
b) Betreffend die Tatbeiträge von B. im Zusammenhang mit der Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. an die I. SA vom 24. Juni 2011 und der Verhinderung der Rückzahlung der inkriminierten Gelder in die Schweiz am
14. September 2011 ist auf das vorstehend Dargelegte (E. VIII.4.7.4.1b-c) zu verweisen.
- 189 - SK.2020.40 4.7.4.3 C.
a) C. nahm zusammen mit B. am 15. April 2011 am Treffen mit NNNNN. in der Nähe von Montreux teil, an dem die zukünftige Verwendung der EUR 100 Mio., insbesondere die Investition bei der KKK. Ltd., besprochen wurde (BA pag. B- 9.1.1.839 ff./1018/1759/1771). Zudem leitete er am 30. Mai 2011 den Entwurf des JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 1. Juni 2011, den er von A. erhalten hatte, an B. zur Unterzeichnung des Vertrags weiter (BA pag. B-8.101.3.2. ff., 13.1.516 ff., 13.5.461 f.).
b) In Bezug auf die Mitwirkung von C. an der inkriminierten Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA ist auf das oben Dargelegte (E. VIII.4.7.4.1b) zu verweisen. 4.7.5 Der Vereitelungscharakter der Überweisung von EUR 20 Mio. an die KKK. Ltd. ist evident, wurden doch die inkriminierten Gelder auf ein ausländisches Konto einer Drittgesellschaft zu Anlagezwecken verschoben. Auch in Bezug auf die Ab- tretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA und die A. und B. zur Last gelegte Verhinderung der Rückzahlung der an die KKK. Ltd. transferierten Gelder in die Schweiz ist die Geldwäschereitauglich- keit zu bejahen, waren doch die inkriminierten Handlungen zumindest abstrakt geeignet, die deliktischen Gelder vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen und die Einziehung zu erschweren. 4.7.6 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass A., B. und C. um die deliktische Herkunft der zur Diskussion stehenden Vermögenswerte und den Vereitelungs- charakter der inkriminierten Handlungen wussten. 4.7.7 Zusammenfassend haben A., B. und C. bezüglich der Überweisung von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an die KKK. Ltd. und der Abtretung der Rechte aus dem JVA D. Holding/KKK. Ltd. vom 24. Juni 2011 an die I. SA den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. Zudem haben A. und B. den Geldwäscherei- tatbestand im Zusammenhang mit der Verhinderung der Rückzahlung der fragli- chen Gelder durch die KKK. Ltd. in die Schweiz erfüllt. 4.7.8 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14.
- 190 - SK.2020.40 4.8 Überweisung von EUR 4.5 Mio. vom 3. Juni 2011 an Firma DD. (B., C.) 4.8.1 Unter AP 1.3.2.5.7 resp. 1.4.2.5.7 wird B. und C. die Überweisung von EUR 4.5 Mio. vom 3. Juni 2011 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) zur Last gelegt. 4.8.2 Die infragestehende Transaktion ist belegt und unbestritten (BA pag. 5.1.148). Die inkriminierten EUR 4.5 Mio. stammten vom Restbetrag von den EUR 200'000, welche am 17. März 2011 von der Firma DD. an die J. Inc. trans- feriert wurden, sowie von den von der I. SA an die J. Inc. am 1. Juni 2011 über- wiesenen EUR 12.5 Mio. und diese wiederum von den EUR 25 Mio., welche am
27. Mai 2011 aus den sich auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. befind- lichen EUR 100 Mio. entnommen worden waren. Alle diese Vermögenswerte stammten, wie bereits dargelegt (E. VIII.4.3.2, VIII.4.6.3.4), aus dem betrügeri- schen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010. Die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte ist damit erstellt. 4.8.3 Der Zahlungsauftrag vom 3. Juni 2011 zur Überweisung von EUR 4.5 Mio. wurde von B. erteilt (BA pag. B-7.1.8.182). Die Überweisung erfolgte auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL), wobei der Bank zur Begründung ein Vertrag über ein angebliches Darlehen der J. Inc. an die Firma DD. im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von 3000 kg «ultra thin nickel wire» («Agreement No. GGG. Trust_J. Inc./Firma DD./-26.05.2011, Appendix No. 1A to the Contract No. Firma DD./Q. Ltd./GGG. Trust/J. Inc.-15.03.2011»), unterzeichnet am
26. Juni 2011 durch C. für die J. Inc. und MM. für die Firma DD., vorgelegt wurde (BA pag. 5.1.34/184). Tatsächlich wurden die an die Firma DD. überwiesenen Gelder in der Folge anderweitig verwendet. So wurden unter anderem am 8. Juni 2011 auf Zahlungsanweisungen von C. EUR 50'000 und Fr. 60’000 auf sein Konto bei der Bank EE., EUR 120‘000 auf das Konto seiner Tochter, II., bei der Bank KK., EUR 500‘000 auf das Konto von T. bei der Bank LL. überwiesen, am
22. August 2011 EUR 30'000 in bar an B. ausbezahlt, am 30. September 2011 eine Rechnung des Spitals EEEEE. Bern in Höhe von Fr. 86'527 für die Behand- lung der Mutter von B. beglichen (vgl. E. III.3.3.13.1b/cc). Infolge dieser und wei- terer Abdispositionen blieben von den insgesamt EUR 10.5 Mio., welche die Firma DD. mit den Überweisungen vom 11. Februar 2011 von der I. SA und vom
3. Juni 2011 von der J. Inc. erhalten hatte, auf dem Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) per 25. November 2011 (Datum der rechtshilfeweisen Sperrung des Kontos) EUR 1'902’374 übrig (BA pag. B-8.105.1.20 f.). Nach dem Gesagten ist auch der Vereitelungscharakter der zur Diskussion stehenden Überweisung von EUR 4.5 Mio. zu bejahen, schufen doch B. und C. hierdurch eine räumliche und
- 191 - SK.2020.40 persönliche Distanz zur Vortat und setzten sie zudem durch die Vorlage eines fingierten Darlehensvertrags Vertuschungshandlungen ein. 4.8.4 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die Beschuldigten als Vortäter mit Vorsatz handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.8.5 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.8.6 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.9 Überweisung von EUR 0.5 Mio. vom 3. Juni 2011 an Q. Ltd. (B., C.) 4.9.1 Unter AP 1.3.2.4.8 resp. 1.4.2.5.8 werden B. und C. zwei Überweisungen vom
3. Juni 2011 im Betrag von Fr. 241‘361 (umgerechnet EUR 200‘000) resp. EUR 300‘000 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. auf das Konto der Q. Ltd. bei derselben Bank zur Last gelegt. 4.9.2 Die infragestehenden Transaktionen sind belegt und unbestritten (BA pag. 5.1.148 f.). Sie wurden aus denselben Mitteln bestritten, wie die vorstehend (E. VIII.4.8) thematisierte Transaktion. Die verbrecherische Herkunft der inkrimi- nierten Vermögenswerte ist somit erstellt. 4.9.3 Die beiden Zahlungsaufträge zu den inkriminierten Überweisungen zu Gunsten der MM. zuzurechnenden Q. Ltd. wurden durch B. am 3. Juni 2011 erteilt (BA pag. B-7.1.8.183 f.). Zur Plausibilisierung der Transaktion gegenüber der Bank KK. reichte C. einen nicht unterzeichneten Vertragsentwurf zwischen Firma DD., Q. Ltd., GGG. Trust und J. Inc. vom 15. März 2011 («Partnership and Cooperation Agreement No Firma DD./Q. Ltd./GGG. Trust/J. Inc.-15032011») ein (BA pag. B-7.1.8.212 ff.). Dieser Vertrag habe gemäss MM. – so B. – kein konkretes Ziel gehabt, sondern einzig zum Beweis für die Beziehungen zwischen den genannten Gesellschaften gedient (BA pag. 15.2.1.989). Zusätzlich legte C. einen fingierten Darlehensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011 betreffend die Gewährung eines Darlehens von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. («Agreement, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011») vor (BA pag. B- 7.1.8.212 ff.), wobei die Unterschrift von A. für die I. SA gefälscht war (vgl. E. IX.3.). Von den eingegangenen Geldern auf dem Konto der Q. Ltd. hob MM. am 7. Juni 2011 EUR 100'000 und Fr. 100'000 in bar ab (BA pag.7.1.3.27). Unter diesen Umständen sind die Geldwäschereitauglichkeit (Vereitelungscharakter) wie auch die objektive Zurechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Über- weisung zu den beiden Beschuldigten gegeben.
- 192 - SK.2020.40 4.9.4 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. und C. vorsätzlich handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.9.5 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. 4.9.6 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.10 Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 (B., C.) 4.10.1 Unter AP 1.3.2.4.9 resp. 1.4.2.5.9 werden B. und C. zwei Checkbelastungen vom
6. Juni 2011 von je Fr. 600‘000 zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK. im Hinblick auf den Kauf der Immobiliengesellschaft KKKKK. AG zur Last gelegt. 4.10.2 Der Sachverhalt ist beweismässig erstellt. Am 5. Juni 2011 gab B. nach Abspra- che mit C. die Ausstellung zweier Checks in Höhe von je Fr. 600'000 zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK. und zu Gunsten der Verkäufer der KKKKK. AG, JJJJJJJ. resp. die Erbengemeinschaft von KKKKKKK., bei der Kun- denberaterin JJJJJ. per E-Mail in Auftrag. Er wies dabei JJJJJ. an, die beiden Checks NN., dem Vertreter der IIIII.-Immobilien AG, auszuhändigen (B-7.1.8.188 f., 13.2.1352, 13.1.2519). Der Auftrag wurde am darauffolgenden Tag ausgeführt (BA pag. 5.1.150/178). Die Checks dienten dem Kauf der Inhaberaktien der KKKKK. AG im Zusammenhang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y. (BA pag. B-8.104.3.29, 13.2.1360, 13.1.20/227). 4.10.3 Bezüglich der verbrecherischen Herkunft der inkriminierten EUR 1.2 Mio. ist auf E. VIII.4.8.2 zu verweisen. 4.10.4 Die zur Beurteilung stehenden Transaktionen bewirkten durch den Wechsel des Wertträgers (Checks sowie Kauf von Inhaberaktien) eine weitere sachliche Dis- tanz der inkriminierten Gelder zur Vortat und waren somit geeignet deren Einzie- hung zu vereiteln. Der Umstand, dass einer der beiden Checks aufgrund der von der Bundesanwaltschaft verfügten Kontosperre letztlich nicht eingelöst wurde (BA pag. 7.1.72), ändert nichts daran, dass diesbezüglich ein vollendetes Delikt vorliegt (vgl. mutatis mutandis E. VIII.4.3.6.2). 4.10.5 In subjektiver ist unzweifelhaft, dass B. und C. vorsätzlich handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.10.6 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht.
- 193 - SK.2020.40 4.10.7 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.11 Versuchter Transfer von EUR 4 Mio. zu Gunsten der IIIII.-Immobilien AG vom 6. Juni 2011 (B., C.) 4.11.1 Unter AP 1.3.2.4.10 resp. 1.4.2.5.10 wird B. und C. der versuchte Übertrag von EUR 4 Mio. vom 6. Juli 2011 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. auf das Konto der IIIII.-Immobilien AG bei derselben Bank zur Last gelegt. 4.11.2 Der Sachverhalt ist beweismässig erstellt. Am 6. Juni 2011 übermittelte B. nach Absprache mit C. per E-Mail an die Kundenberaterin JJJJJ. einen Zahlungsauf- trag zur bankinternen Überweisung von EUR 4 Mio. vom Konto der J. Inc. auf das Konto der IIIII.-Immobilien AG, welche das von B. und C. verfolgte Bauprojekt in der Gemeinde Y. abwickeln sollte (BA pag. B-7.1.8.192 f., 13.2.1352, 13.1.2519). Bezüglich der verbrecherischen Herkunft der inkriminierten Vermö- genswerte kann auf E. VIII.4.8.2 verwiesen werden. Die angestrebte Transaktion stand im Zusammenhang mit der oben (E. VIII.4.10.2) thematisierten Immobili- eninvestition, weshalb auf die dortigen Ausführungen hinsichtlich der Vereite- lungshandlung verwiesen werden kann. 4.11.3 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. und C. vorsätzlich handelten (vgl. E. VIII.4.5.5). 4.11.4 Nach dem Gesagten haben B. und C. in casu den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwirklicht. Der Umstand, dass Bank KK. den Zah- lungsauftrag aufgrund der bankintern verhängten Sperre letztlich nicht ausge- führt hat (BA pag. B-7.1.2.21/49/59), ändert nichts daran, dass diesbezüglich ein vollendetes Delikt vorliegt (vgl. mutatis mutandis E. VIII.4.3.6.2). 4.11.5 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.12 Versuchte Auslandsüberweisungen von USD 70 Mio. vom 10. Juni 2011 (A., B., C.) 4.12.1 Unter AP 1.2.2.4.8, 1.3.2.4.11 resp. 1.4.2.5.11 werden A., B. und C. zwei ver- suchte Transfers von USD 7.5 Mio. und USD 62.5 Mio. vom 10. Juni 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Konto der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) zur Last gelegt. 4.12.2 Es ist belegt und unbestritten, dass B. am 10. Juni 2011 in Begleitung von A. und C. die Bank KK. aufsuchte und der Bank zwei Zahlungsaufträge von USD
- 194 - SK.2020.40 7.5 Mio. und USD 62.5 Mio. zu Gunsten der LLL. FZC erteilte (BA pag. B- 7.1.1.88). Die Bank KK. führte die beiden Zahlungsaufträge wegen pendenter Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Transaktionen nicht aus und erstattete stattdessen am 17. Juni 2011 eine Geldwäschereiverdachtsmeldung an die MROS (BA pag. 5.1.1 ff.). 4.12.3 Beim Guthaben auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. handelte es sich, wie bereits dargelegt, um einen teilkontaminierten Vermögenswert; von den EUR 100 Mio., die am 6. April 2011 auf dem Konto eingegangen waren, waren EUR 89 Mio. krimineller und EUR 11 Mio. legaler Herkunft (E. VIII.4.6.3.1). In Bezug auf die thematisierten Transfers vom 27. Mai resp. 1. Juni 2011 an die I. SA resp. die KKK. Ltd. geht das Gericht, wie ausgeführt (E. VIII.4.6.3.4, VIII.4.7.3), davon aus, dass mit diesen Transaktionen ausschliesslich kontami- nierte Gelder (total EUR 45 Mio.) verbraucht wurden. Somit ist in Bezug auf die auf dem Konto verbliebene Summe von umgerechnet USD 70 Mio. von einem kontaminierten Anteil von EUR 44 Mio. auszugehen. Im Umfang von EUR 11 Mio. waren die für die Transfers bestimmten Gelder hingegen legaler Herkunft und somit kein taugliches Geldwäschereiobjekt. 4.12.4 Die Zurechnung der zur Diskussion stehenden versuchten Überweisungen zu den Beschuldigten ist aufgrund des Dargelegten (E. VIII.4.12.2; vgl. auch E. III.3.3.14) unproblematisch. 4.12.5 Der Vereitelungscharakter der versuchten Überweisungen in Bezug auf die kon- taminierten Gelder ist evident, war es doch vorgesehen, die Gelder auf ein aus- ländisches Konto einer Drittgesellschaft zu Anlagezwecken zu transferieren. 4.12.6 In subjektiver Hinsicht handelten die Beschuldigten als Vortäter zweifellos vor- sätzlich. Dabei ist unter Verweis auf das Dargelegte (E. VIII.4.4.5) davon auszu- gehen, dass sich der Vorsatz von B. und C. jeweils auf die gesamte Summe von USD 70 Mio. (umgerechnet EUR 55 Mio.) bezog. A. wusste hingegen um die legale Herkunft der 11 Mio. EUR. Demzufolge sind ihm die versuchten Transfers auch in subjektiver Hinsicht im Umfang von (umgerechnet) EUR 44 Mio. anzu- lasten. 4.12.7
4.12.7.1 Zusammenfassend haben A., B. und C. im Zusammenhang mit den versuchten Geldüberweisungen an die LLL. FZC den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezogen auf den Betrag von umgerechnet EUR 44 Mio.
- 195 - SK.2020.40 objektiv und subjektiv verwirklicht. Der Umstand, dass Bank KK. die Zahlungs- aufträge letzten Endes nicht ausgeführt hat, ändert nichts daran, dass diesbe- züglich ein vollendetes Delikt vorliegt (vgl. mutatis mutandis E. VIII.4.3.6.2). 4.12.7.2 B. und C. haben zudem den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bezogen auf den Betrag von umgerechnet EUR 11 Mio. in subjektiver Hinsicht erfüllt. Insoweit liegt ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei vor. 4.12.8 Zur Qualifikation vgl. E. VIII.4.14. 4.13 Überweisungen von insgesamt EUR 850'000 vom 4. Juli 2011 (A.) 4.13.1 Unter AP 1.2.2.4.9 werden A. zwei Überweisungen vom 4. Juli 2011 vom Unter- konto «V.» der I. SA bei der Bank F. vorgeworfen, namentlich der Transfer von EUR 150‘000 zu Gunsten der QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kre- ditkartenbelastungen von O. sowie der Transfer von EUR 700‘000 an die Bank EEEEEEE. (DE), Frankfurt a.M. zur Begleichung von Schulden bei der OOOO. GmbH. 4.13.2 Die Vermögenswerte, über welche mit den zur Diskussion stehenden Transakti- onen verfügt wurde, stammten aus dem thematisierten Lombardkredit, den die Bank F. der I. SA am 4. Juli 2011 gewährte. Wie gesehen (E. III.6), wurde A. vom Vorwurf des Kreditbetrugs, der ihm in diesem Zusammenhang gemacht wurde, freigesprochen. Es fehlt damit eine Vortat. Die inkriminierten Transaktionen sind folglich nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 305bis StGB. A. ist in diesem Punkt freizusprechen. 4.14 Qualifikation 4.14.1 Die Beschuldigten beteiligten sich im Zeitraum vom Dezember 2010 bis Juni 2011 (C.) resp. bis September 2011 (A. und B.) an einer Vielzahl der oben the- matisierten Geldwäschereihandlungen. Bei der Mehrzahl derselben wirkten alle drei Beschuldigten mit. Ein Teil der Vereitelungshandlungen wurde im Zusam- menwirken von zwei Beschuldigten begangen (A. und C.: versuchte Transfers von insgesamt EUR 4.49 Mio. vom 8. Februar 2011 zu Gunsten von 11 Zah- lungsadressaten, Barabhebung und Übergabe von EUR 150'000 an TTT. vom
10. Februar 2011; B. und C.: zwei Überweisungen der Firma DD. an die J. Inc. [total EUR 350'000], Transaktionen zulasten des Kontos der J. Inc. bei der Bank KK.; A. und B.: Verhinderung der Rückzahlung der bei der KKK. Ltd. inves- tierten Summe in die Schweiz). Die Taten waren vom gemeinsamen Entschluss der Beschuldigten getragen, die der D. Holding entzogenen Vermögenswerte zu
- 196 - SK.2020.40 sichern und unter sich aufzuteilen. Die drei Beschuldigten haben sich mithin mit dem Willen zusammengefunden, zur Verübung einer Mehrzahl von Geldwä- schereihandlungen zusammenzuwirken. Sie bildeten dabei ein stabiles rollen- und arbeitsteiliges Team. A. war bei den meisten Transaktionen die treibende Kraft und sorgte unter Einsatz verschiedener Legenden (fingierte Verträge, an- gebliche Investitionsprojekte) dafür, dass die Gelder über diverse Banken und Drittgesellschaften verschoben wurden. B. präsentierte sich als vermeintlicher Vertreter der D. Holding und ermöglichte A. damit die Verschiebung der Gelder. Einen Teil der inkriminierten Transaktionen löste er als Zeichnungsberechtigter für die betreffenden Konten («D. Holding» resp. der J. Inc. bei der Bank KK.) in Absprache mit den Komplizen selbst aus. C. agierte im Wesentlichen als Kom- munikationskanal zwischen B. und A. und sprach für B. bei den Banken vor, war aber auch federführend bei einem Teil der Transaktionen (Überweisungen der I. SA resp. der J. Inc. an die Firma DD. und die Q. Ltd., Zahlungen der J. Inc. im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt und den Behandlungskosten der Ehefrau von C.). Die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit sind demnach vor- liegend objektiv und subjektiv erfüllt. 4.14.2 Nicht erfüllt sind hingegen die Voraussetzungen eines schweren Falls sui generis i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Die Rechtsprechung erachtet hierfür einen durch berufsmässiges Handeln erzielten Gewinn als essentiell (vgl. Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. III.4.2 m.w.H.). Dieses Element fehlt vorliegend. Die Beschuldigten er- zielten finanzielle Vorteile aus der Vortat (Transfer von EUR 100 Mio. vom
15. Dezember 2010), nicht aus den Geldwäschereihandlungen. Mit letzteren si- cherten sie bloss die Beute aus der Vortat. Weitere Aspekte, welche die inkrimi- nierten Geldwäschereihandlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht als gleich schwerwiegend wie die im Gesetz (lit. a-c von Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ge- nannten Beispiele erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. 4.14.3 Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten der qualifizierten Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen, namentlich wie folgt: A. in AP 1.2.2.4, ausgenommen AP 1.2.2.4.2, 1.2.2.4.3 und 1.2.2.4.9; B. in AP 1.3.2.4; C. in AP 1.4.2.5. 4.14.4 Bei der bandenmässigen Geldwäscherei handelt es sich um ein Kollektivdelikt. Die Schuldsprüche erfassen somit auch die thematisierten versuchten Delikte (vgl. BGE 105 IV 157 E. 2).
- 197 - SK.2020.40 IX. Urkundenfälschung (B., C.) 1. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden des Auslands sind gestützt auf Art. 255 StGB den inländischen Urkunden gleichgestellt (vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 255 StGB N. 1). 1.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und ge- eignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, das heisst die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbrin- gung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Zum Beweis geeignet ist dabei jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist. Ob das Schriftstück im konkreten Einzelfall glaubwürdig ist, d.h. ob ihm Beweiskraft zukommt, ist bedeutungslos. Insofern entspricht auch die plumpe, leicht erkennbare Fälschung dem Erfordernis der Beweiseignung. Ent- scheidend ist nur die Tauglichkeit, überhaupt Beweismittel des dargestellten Sachverhalts zu sein (BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N. 27 ff.). 1.3 Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst neben hier nicht zu erörternden Tathandlun- gen das Fälschen und Verfälschen einer Urkunde (Urkundenfälschung i.e.S.). 1.4 Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem ande- ren als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zuge- rechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten «Geis- tigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und In- halt zurückgeht (BGE 132 IV 57 E. 5.1.1; BGE 128 IV 265 E. 1.1.1).
- 198 - SK.2020.40 1.5 Eine Fälschung kann vorliegen, unabhängig davon, ob der scheinbare Aussteller eine natürliche oder eine juristische Person ist. Da sich juristische Personen durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche Personen, die nicht befugt sind, eine Gesellschaft zu verpflichten, eine Urkundenfälschung, wenn sie Doku- mente erstellen oder unterschreiben im Anschein darum, diese gingen von der juristischen Person aus (BGE 123 IV 17 E. 2b). 1.6 Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern einer echten oder unechten Ur- kunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers ent- spricht. Dazu gehört u.a. die Umdatierung, jedenfalls dann, wenn das Datum der Ausstellung des Dokuments bedeutsam ist (TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 251 StGB N. 4 i.V.m. vor Art. 251 N. 14 mit Hinw. auf die Rechtspre- chung). 1.7 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist sodann strafbar, wer eine unechte Ur- kunde zur Täuschung gebraucht. Gebrauch bedeutet Verwendung im Rechtsver- kehr. Hierfür muss das Falsifikat der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. d.h. in ihren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 163). 1.8 Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Der Täter muss zudem die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr, d.h. in Täuschungsabsicht verwenden wollen (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4). Dazu kommt, dass der Täter alter- nativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln muss. Schädigungsabsicht ist gegeben, wenn sich die vom Täter anvisierte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richtet (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 186). Das Handeln mit Vorteilsabsicht beschränkt sich nicht auf einen vermögensrechtli- chen Vorteil; damit ist eine Besserstellung gleich welcher Art gemeint (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4; BGE 118 IV 254 E. 5). Ebenso wenig muss sich der angestrebte Vorteil zum Nachteil eines anderen auswirken (BGE 103 IV 176 E. 2b). Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 209). Unrecht- mässigkeit liegt zum einen vor bei Selbstbegünstigung (BGE 121 IV 90 E. 2b), zum anderen reicht es schon, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 128 IV 265 E. 2.2).
- 199 - SK.2020.40 2. B. 2.1 Anklagevorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben, indem er im Zusammenhang mit den angeklagten Vermögens- und Geldwäschereidelikten in der Schweiz im Zeitraum vom
22. September 2010 bis 18. August 2011 unechte Urkunden hergestellt bzw. ge- braucht habe (AP 1.3.2.5). Im Einzelnen werden B. folgende Vorwürfe gemacht: 2.1.1 Mehrfache Urkundenfälschung i.e.S. Unter AP 1.3.2.5.1 wird B. zur Last gelegt, im Zeitraum vom 22. September 2010 bis 20. Juni 2011 in der Schweiz im Zusammenhang mit den angeklagten Ver- mögens- und Geldwäschereidelikten, unechte Urkunden, hergestellt zu haben, indem er ohne Vertretungsberechtigung im Namen der D. Holding Dokumente unterzeichnet habe, um mithilfe derselben Konten für die D. Holding zu eröffnen, von denen diese nichts gewusst habe, und sich so als Zeichnungsberechtigter Verfügungsmacht über die auf diesen Konten eingehenden Gelder zu verschaf- fen. In concreto soll B. folgende Urkundenfälschungen begangen haben: 2.1.1.1 Am 22. September 2010 habe er in den Geschäftsräumen der Bank E. (CH) in Genf die Unterschriftenkarte «Signature card and power of attorney», die Be- standteil des Kontoeröffnungsformulars bildete, im Namen der D. Holding als Kontoinhaberin persönlich unterzeichnet und sich als Zeichnungsberechtigten in der Unterschriftenkarte eingetragen, ohne dazu beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, später über die darauf eingehenden EUR 100 Mio. zum eigenen und zum Vorteil anderer zu verfügen, indem er diese ohne Gegen- leistung zu Gunsten der D. Holding als Sicherheit für eine fremde Schuld habe verwenden wollen. 2.1.1.2 Am 3. Januar 2011 habe B. im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Bank- kontos im Namen der D. Holding bei der Bank F. in Zürich die zur Kontoeröffnung erforderlichen Dokumente im Namen der D. Holding persönlich unterzeichnet, ohne dazu beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, bei der Bank F. ein Gesellschaftskonto ohne Wissen der D. Holding zu eröffnen, auf wel- ches später unbemerkt Gelder der D. Holding transferiert werden sollten, über
- 200 - SK.2020.40 welche er zu seinem und zum Vorteil anderer zu verfügen beabsichtigt habe. Im Einzelnen geht es um die nachfolgenden Dokumente:
- Kontoeröffnungsvertrag «Contract of the Establishment of a Business Rela- tionship» zwischen der D. Holding und der Bank F.; - Formular «General Business Conditions of Bank F.»; - Unterschriftenkarte «Signature Card for Corporate Clients», wobei er am
20. Juni 2011 die Bank KK. beauftragt habe, den Saldo von rund USD 70 Mio. auf das hier relevante Konto der D. Holding bei der Bank F. zu transferieren; - Bestätigung «Verification of the Beneficial Owner’s Identity A»; - Formular zur Deklaration des Status der Kontoinhaberin D. Holding für U.S. Steuerzwecke «Tax Form U.S. Withholding/Corporate»; - Formular «Instructions by fax» betreffend die Gültigkeit von Zahlungsaufträ- gen per Fax; - Vereinbarung «Letter of Hypothecation and Declaration of Assignment» (Ge- neralpfändungsvertrag mit Vermögensabtretung zu Gunsten der Bank F.). 2.1.1.3 Am 2. März 2011 habe B. in den Geschäftsräumen der Bank KK. in Zürich im Namen der D. Holding als Kontoinhaberin den Kontoeröffnungsvertrag «Agree- ment for the Opening of an Account and/or Safekeeping Account» sowie das Unterschriftenformular «Specimen Signatures of the Company» persönlich un- terzeichnet, ohne dazu von der D. Holding beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, bei der Bank KK. ein Gesellschaftskonto ohne Wissen der D. Holding zu eröffnen, um über die in der Folge (am 6. April 2011) darauf eingegangenen EUR 100 Mio. allein verfügen zu können. 2.1.1.4 Am 26. Mai 2011 habe B. zusammen mit A. das «Agreement 1/2011» betreffend die Übertragung von 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien sowie die Vereinbarung «Agreement and transfer order 1/2011», beide zwischen der D. Holding und der I. SA, unterzeichnet, ohne dazu beauftragt oder befugt gewesen zu sein. Dies in der Absicht, die genannten Verträge zur wirtschaftlichen Begründung seines Zahlungsauftrags vom 26. Mai 2011 über EUR 25 Mio. zu Gunsten der I. SA und für die anschliessende Weiterleitung des angeblich der D. Holding zustehenden Gewinnanteils an die J. Inc. zu verwenden.
- 201 - SK.2020.40 2.1.1.5 Im Weiteren habe B. am 17. Juni 2011 aus der Schweiz ein Kündigungsschreiben der D. Holding zur Saldierung der Kundenbeziehung der D. Holding an JJJJJ. in Zürich per E-Mail übermittelt und dieses am 20. Juni 2011 bei einem nicht ange- kündigten Kundenbesuch in den Geschäftsräumen der Bank KK. in Zürich per- sönlich unterzeichnet und datiert, ohne dass er vertretungsberechtigt gewesen sei. Dies in der Absicht, die bei der Bank KK. blockierten USD 70 Mio. frei zu bekommen und diese auf das bis dahin inaktive Konto, lautend auf die D. Hol- ding, bei der Bank F., dessen Existenz der D. Holding ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, zu transferieren. 2.1.2 Mehrfacher Gebrauch unechter Urkunden des Auslands In AP 1.3.2.5.2 bis 1.3.2.5.5 wird B. mehrfacher Gebrauch von im Ausland her- gestellten unechten Urkunden vorgeworfen. 2.1.2.1 Gemäss AP 1.3.2.5.2 soll B. anlässlich der Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank F. am 3. Januar 2011 in den Geschäftsräumen der Bank in Zürich dem Kundenberater OOO. die Kopie eines russischen Auszugs aus dem einheit- lichen staatlichen Register für Rechtspersonen mit Angaben über die D. Holding vom 29. Dezember 2010, dessen Ausstelldatum er zuvor verfälscht hatte, aus- gehändigt haben. Zudem soll er OOO. eine Kopie des ins Englische übersetzten erwähnten Auszugs mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS. übergeben haben. 2.1.2.2 Gemäss AP 1.3.2.5.3 soll B. am 20. Juli 2011 über den damaligen Verteidiger von A., RA Bernhard Isenring, bei der Bundesanwaltschaft, Zürich, eine «Eides- stattliche Versicherung» der D. Holding vom 15. Juli 2011 mit seiner sowie den unechten Unterschriften von BB. und T. und einer unechten notariellen Unter- schriftenbeglaubigung der Notarin SSS. eingereicht haben. Im Weiteren soll B. am 9. August 2011 wiederum über RA Isenring bei der Bundesanwaltschaft, Zü- rich eine auf den 15. Juli 2011 rückdatierte «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding mit seiner sowie den unechten Unterschriften von BB. und T. einge- reicht haben. Damit habe B. vortäuschen wollen, dass die Verantwortlichen der D. Holding in die deliktischen Transaktionen eingewilligt hätten, um hierdurch die Einstellung des gegen ihn sowie C. laufenden Strafverfahrens und die Entlas- sung des Letzteren aus der Untersuchungshaft zu erwirken. 2.1.2.3 Gemäss AP 1.3.2.5.4 soll B. am 18. August 2011 über den vermeintlichen Rechtsvertreter der D. Holding, RA LLLLLLL., eine Anwaltsvollmacht der D. Hol- ding vom 16. August 2011 mit unechten Unterschriften von BB. und T. bei der
- 202 - SK.2020.40 Bundesanwaltschaft eingereicht haben, um eine tatsächlich nie erfolgte Manda- tierung von RA LLLLLLL. durch die D. Holding vorzutäuschen und die Aufhebung der Sperre des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. zu erwirken. 2.1.2.4 Gemäss AP 1.3.2.5.5 soll B. schliesslich in der Zeit vom 22. September 2010 bis
21. Juni 2011 in der Schweiz wiederholt diverse unechte Urkunden des Aus- lands, namentlich gefälschte Firmendokumente der D. Holding, verwendet haben, um sich oder seinen Komplizen die Verfügungsmacht über die EUR 100 Mio. der D. Holding und die EUR 11 Mio. der G. SA zu verschaffen und eine Reihe deliktischer Transfers ausführen zu können (zu den einzelnen vorge- worfenen Handlungen vgl. unten E. IX.2.3.3.5). 2.2 Aussagen von B. 2.2.1 B. machte im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding resp. im Straf- verfahren in Russland sowie im hiesigen Verfahren unterschiedliche Aussagen zu den vorgeworfenen Urkundenfälschungen. 2.2.1.1 In der schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 zuhanden des Generaldi- rektors BB. (BA pag. 15.2.1.965 ff.) hielt B. in genereller Hinsicht fest, er gebe zu, dass einige der von ihm in den letzten Jahren begangenen Handlungen un- gesetzlich gewesen seien. Er habe im Namen der D. Holding gehandelt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Vollmacht gewesen zu sein, und habe verschie- dene Dokumente gefälscht sowie rückdatiert (BA pag. 15.2.1.998). Speziell in Bezug auf die inkriminierte «Eidesstattliche Versicherung» der D. Hol- ding vom 15. Juli 2011 (AP 1.3.2.5.3) führte er in der besagten Erklärung sowie in den Einvernahmen vom 28. Dezember 2011 als Zeuge und vom 27. Juli 2012 als Beschuldigter im russischen Strafverfahren zusammengefasst aus, er sei Ende Juni resp. im Juli von einem gewissen MMMMMMM., der sich als Verteidi- ger von C. vorgestellt habe, sowie QQ., dem Anwalt der I. SA, telefonisch kon- taktiert und über das in der Schweiz gegen ihn und C. wegen Geldwäscherei geführte Verfahren informiert worden. QQ. und MMMMMMM. hätten ihm gesagt, dass sie ein paar Dokumente benötigen würden, um C. freizubekommen. In der Folge hätten sie ihm den Entwurf eines Affidavits geschickt und ihn gebeten, die- ses von BB. und T. unterzeichnen und beglaubigen zu lassen. Das Affidavit hätte als Beweis dazu dienen sollen, dass alle Finanzoperationen rechtens gewesen seien. Er habe T. über die Angelegenheit informiert, dieser habe sich aber ge- weigert, das Affidavit zu unterschreiben. Daraufhin habe er die Dokumente selbst erstellt. Er habe die Unterschriften von T. und BB. mit Hilfe eines Farbdruckers auf die Dokumente angebracht, sie zu einer Übersetzungsfirma namens
- 203 - SK.2020.40 «NNNNNNN.» gebracht, welche eine notariell beglaubigte Übersetzung ins Eng- lische angefertigt habe, und habe anschliessend die Dokumente per Expresspost an QQ. und MMMMMMM. geschickt (BA pag. 15.2.1.995 f., 18.1.1.1.345 f./471 f.). In der erwähnten schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 bestätigte B. zudem, die inkriminierte Vollmacht an RA LLLLLLL. (AP 1.3.2.5.4) im Namen der D. Holding angefertigt zu haben, ohne die dafür erforderlichen Vollmachten be- sessen zu haben. Er habe den Entwurf dieser Vollmacht von QQ. und MMMMMMM. erhalten, die ihn gebeten hätten, die Vollmacht von BB. und T. unterzeichnen zu lassen. T. sei damals im Urlaub gewesen. Er habe daher nicht versucht, die Vollmacht von T. und BB. unterschreiben zu lassen oder das Vor- gehen mit ihnen abzustimmen. Er habe die Unterschriften von T. und BB. auf der Vollmacht gefälscht und diese an die von MMMMMMM. angegebene Adresse verschickt (BA pag. 15.2.1.997). Weiter sagte B. in den beiden erwähnten Einvernahmen im Strafverfahren in Russland im Wesentlichen gleichlautend aus, er habe bei der Anfertigung der gefälschten Dokumente den Firmenstempel der D. Holding verwendet, den er von C. erhalten habe. C. habe ihm gesagt, dass er den Stempel zwecks Vertre- tung der D. Holding bei den Schweizer Banken habe anfertigen lassen (BA pag. 18.1.1.1.345; diese Darstellung wird von C. bestritten [TPF pag. 457.731.92]). Zudem gestand B., das Siegel der Notarin SSS. sowie deren Unterschrift zur Beglaubigung von Ausweisen und Dokumenten, die den russischen und Schwei- zer Banken gesendet werden sollten, verwendet zu haben. Die Unterschriften von SSS. seien eingescannt gewesen; er habe deren Umrisse jeweils auf dem entsprechenden Dokument nachgezeichnet. Den Stempel von SSS. habe er beim Umzug in den ehemaligen Büroräumlichkeiten der D. Holding in Moskau gefunden. Er habe den Stempel später aus seiner Garage den Vertretern der D. Holding herausgegeben (BA pag. 18.1.1.1.345 f./471 f.). 2.2.1.2 Im vorliegenden Verfahren bestritt B. die ihm zur Last gelegten Urkundenfäl- schungen. In Bezug auf die inkriminierte Herstellung von falschen Urkunden (AP 1.3.2.5.1) bringt er vor, er sei der Ansicht, dass er alle Rechte und Vollmachten gehabt habe, um Konten bei den Banken in der Schweiz zu eröffnen, mithin um alle zur Diskussion stehenden Dokumente zu unterzeichnen (TPF pag. 457.731.91). In Bezug auf den vorgeworfenen mehrfachen Gebrauch unechter Urkunden des Auslands bringt B.– unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die «Eidesstattliche
- 204 - SK.2020.40 Versicherung» und die «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding, beide vom
15. Juli 2011, sowie die Anwaltsvollmacht der D. Holding vom 16. August 2011 an RA LLLLLLL. – im Wesentlichen vor, die inkriminierten Dokumente seien auf Anweisung von T. und mit Wissen der D. Holding auf in Russland geschäftsübli- che Weise ausgefertigt worden. Speziell in Bezug auf die angeblich von der No- tarin SSS. beglaubigten Dokumente gibt B. an, er habe diese bei einer juristi- schen Firma übers Internet bestellt. Wie diese die Notarin SSS. kontaktiert habe, wisse er nicht. Er habe diese Notarin nie persönlich getroffen. Bei den Unter- schriften von T. und BB. auf den inkriminierten Dokumenten handle es sich um eingescannte Unterschriften. Die betreffenden Dokumente seien von der Notarin SSS. beglaubigt worden, ohne dass T. und BB. dabei anwesend gewesen wären. Es sei in Russland bei grossen Unternehmungen, wie der D. Holding, üblich, dass die Unterschrift leistenden Personen nicht bei der Notarin erscheinen wür- den, sondern die unterschriebenen Dokumente per Kurier zum Notar gebracht würden, der sie dann beglaubige. In Russland würde eine derartige Ausfertigung von Dokumenten als «Abwicklung aus Entfernung» bezeichnet. Da die Notarin SSS. wisse, dass diese Praxis gesetzeswidrig sei, streite sie ab, die Beglaubi- gung vorgenommen zu haben. Die D. Holding habe sich erst im September 2011 auf den Standpunkt gestellt, dass die inkriminierten Dokumente Fälschungen seien (BA pag. 13.2.18 ff./2392 ff./2610; TPF pag. 457.731.18). Die Diskrepanz zwischen seinen Aussagen im hiesigen Verfahren und jenen, die er im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding sowie im russischen Strafverfahren machte, erklärt B. wie folgt: In der EV BA vom 8. August 2018, seiner ersten Einvernahme im hiesigen Straf- verfahren, bestritt er zunächst, die ihm vorgehaltenen Aussagen aus der Einver- nahme vom 27. Juli 2012 im russischen Strafverfahren betreffend die Verwen- dung des Siegels der Notarin SSS. durch ihn und dessen Herausgabe an die D. Holding überhaupt gemacht zu haben. Der vorgelegte Protokollauszug und seine Unterschrift darauf seien gefälscht. Er habe das Siegel der Notarin SSS. nie besessen und habe es der D. Holding aus seiner Garage nicht herausgeben können; er besitze nicht einmal eine Garage. Man könne den Generaldirektor (BB.) oder Finanzdirektor nicht beschuldigen, deswegen würde man ihn (B.) be- schuldigen (BA pag. 13.2.18). In den späteren Einvernahmen im Vorverfahren sowie in der Hauptverhandlung behauptete B. hingegen, er habe die fraglichen Aussagen im Rahmen der inter- nen Untersuchung der D. Holding bzw. im russischen Strafverfahren gemacht, um entsprechend dem thematisierten Entscheid der Firmenleitung der D. Holding den Verdacht von BB. und T. abzuwenden und alle Verantwortung auf sich zu
- 205 - SK.2020.40 nehmen. In der EV BA vom 17. Oktober 2018 wurden B. Aussagen von OOOOOOO., einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der D. Holding, der am
22. Februar 2012 als Zeuge im russischen Strafverfahren befragt wurde, vorge- halten. Aus diesen geht hervor, dass B. im Oktober 2011 OOOOOOO. und einen weiteren D. Holding-Mitarbeiter zu seiner Mietgarage in Moskau geführt haben soll, wo er ihnen ein Paket mit diversen Stempeln, darunter jenem der Notarin SSS., übergeben habe (BA pag. B-18.1.1.905). B. erklärte dazu, die betreffenden Zeugenaussagen von OOOOOOO. seien vorgängig mit ihm abgesprochen wor- den. Die gesamte Information sei «extra» für die Ermittlungsbeamten in Russland vorbereitet gewesen. Die Stempel habe es in der Tat gegeben; sie hätten sich aber im Gebäude der D. Holding, in der Abteilung Audit, befunden (BA pag. 13.2.437 f.). In der EV BA vom 15. Mai 2019 gab B. auf Vorhalt seiner Ausfüh- rungen in der schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 betreffend die «Eidesstattliche Versicherung» der D. Holding vom 15. Juli 2011 an, er habe die fragliche Aussage im Rahmen der internen Ermittlungen der D. Holding gemacht und sich dabei auf die russische Gesetzgebung bezogen, welcher zufolge die Fälschung der Dokumente ein administratives Vergehen oder eine Ordnungswid- rigkeit mit einer maximalen Strafe von 2000 Rubel resp. 30 Franken betrage. Angesichts dessen habe er alle Schuld der Mitarbeiter der D. Holding auf sich genommen und angegeben, dass er etwas gefälscht hätte (BA pag. 13.2.2391). In der Hauptverhandlung sagte B. auf Vorhalt seiner Aussagen zu den vorgewor- fenen Urkundenfälschungen (u.a. betreffend die Verwendung des Siegels und der gescannten Unterschrift der Notarin SSS.) aus der Einvernahme vom 28. No- vember 2011, dies sei eine der Varianten seiner Antworten in der (russischen) Strafuntersuchung. Er sei damals als Zeuge verhört worden. Als später in der Schweiz die Untersuchung geführt worden sei und sich die Situation geändert habe, habe er seine Aussagen auf Rat seines Anwalts geändert. Das sei normal in Russland. Das Ziel dieser Manipulation habe darin bestanden, jeglichen Ver- dacht von BB. und T. abzuwenden. Im Falle der Beanstandungen seitens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gegenüber der D. Holding hätte er allein als beschuldigte Person erscheinen sollen. Er habe sich darauf vorbereitet, «hier abzusitzen». 80% des Textes im vorgehaltenen Auszug des Einvernahmeproto- kolls seien Phantasie (TPF pag. 457.731.92). 2.3 Beweiswürdigung und Subsumtion 2.3.1 Mehrfache Urkundenfälschung i.e.S. In genereller Hinsicht ist zunächst auf das Beweisergebnis zum Vorwurf des Be- trugs im Zusammenhang mit dem Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei
- 206 - SK.2020.40 der Bank F. zu verweisen. Wie dort aufgezeigt (E. III.3.3.1.4b), war B. – entgegen seinem Vorbringen im hiesigen Verfahren – in der anklagerelevanten Zeit für die D. Holding nicht vertretungsberechtigt. Insbesondere verfügte er über keine Voll- machten zur Eröffnung von Bankkonten und zum Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten namens der D. Holding. Ausgehend von dieser Feststellung ergibt sich in Bezug auf die einzelnen unter AP 1.3.2.5.1 vorgeworfenen Urkundenfälschungen das Folgende: 2.3.1.1 «Signature card and power of attorney» vom 22. September 2010 betreffend das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH)
a) Die Unterschriftenkarte «Signature card and power of attorney» vom 22. Sep- tember 2010 zum Konto Nr. 1 der D. Holding bei der Bank E. (CH) mit Unter- schrift von B. liegt bei den Akten (BA pag. B-7.4.1.6).
b) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass das erwähnte Konto von B. eröffnet worden ist und er die Kontoeröffnungsformulare namens der D. Holding unterzeichnet sowie in diesem Zusammenhang diverse Schriftstücke eingereicht hat (BA pag. B-7.4.1.2 ff.). Wie bereits ausgeführt (E. III.3.3.2.8), hat B. dieses Konto mit – zumindest nachträglicher – Genehmigung der D. Holding eröffnet, was darauf schliessen lässt, dass er, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Vollmacht war, zumindest davon ausgehen durfte, zur Erledigung der Kontoer- öffnungsformalitäten berechtigt zu sein und entsprechende Dokumente namens der D. Holding unterzeichnen zu dürfen. Dies muss auch in Bezug auf die inkri- minierte «Signature card and power of attorney» gelten, war diese doch Teil der Kontoeröffnungsunterlagen. Auch der Umstand, dass B. innerhalb der D. Holding als Ansprechperson für das besagte Konto galt und wiederholt Anfragen der Buchhaltung bezüglich des Kontostands erhielt (E. III.3.3.5.9), spricht dafür, dass sein Zeichnungsrecht von der D. Holding nicht in Frage gestellt wurde. Demzu- folge sind B. weder das Wissen um fehlende Berechtigung, namens der D. Hol- ding das inkriminierte Dokument zu unterzeichnen, noch eine Täuschungsab- sicht anzulasten. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist insoweit in subjekti- ver Hinsicht nicht erfüllt.
c) Nach dem Gesagten ist B. bezüglich des Vorwurfs der Fälschung der «Signa- ture card and power of attorney» vom 22. September 2010 gemäss AP 1.3.2.5.1 freizusprechen.
- 207 - SK.2020.40 2.3.1.2 Kontoeröffnungsunterlagen zum Konto «D. Holding» bei der Bank F.
a) Die Unterzeichnung der inkriminierten Kontoeröffnungsunterlagen für das Konto «D. Holding» bei der Bank F. durch B. ist erstellt und unbestritten (BA pag. B-7.5.3.2 ff.; 18.1.1.1.343). Wie bereits mehrfach dargelegt, war B. zum relevan- ten Zeitpunkt nicht zur Vertretung der D. Holding, insbesondere auch nicht zur Eröffnung von Bankkonten für die D. Holding beauftragt oder befugt. Daran ver- mag auch nichts zu ändern, dass T. im Rahmen der internen Untersuchung der D. Holding angab, sich nicht daran erinnern zu können, ob er die Anweisung zur Eröffnung eines Kontos bei der Bank F. gegeben habe oder nicht (BA pag. 18.1.1.1.236/616), war doch T. nicht zur Delegation der ihm zustehenden Kom- petenzen befugt. Folglich konnte er B. nicht rechtmässig mit der Eröffnung des fraglichen Kontos bei der Bank F. beauftragen. Entsprechend spielt auch keine Rolle, dass gemäss dem erwähnten Affidavit von RR. vom 23. Oktober 2011 T. und NNN. die Transfers bis zur Bank KK., d.h. also von der Bank E. (CH) zur Bank F. und in der Folge zur Bank KK., gemeinsam mit B. beschlossen haben sollen (BA pag. 18.1.1.1.122 f.). Die D. Holding hatte vom hier fraglichen Konto kein Wissen (vgl. E. III.3.3.14.2c). Anders als beim Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) wurde das Handeln von B. im Zusammenhang mit der Eröffnung dieses Konto von der D. Holding nicht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 OR genehmigt. B. war demnach nicht befugt, die inkriminierten Kontoeröffnungsunterlagen namens der D. Holding zu unterzeichnen.
b) Die Beweiseignung und somit die Urkundenqualität der fraglichen Dokumente, ist nicht zweifelhaft. Sämtliche Schriftstücke wurden verwendet, um das besagte Bankkonto zu eröffnen. Sie sind dazu bestimmt und geeignet, den vermeintlichen Willen der D. Holding zum Eingehen einer Kundenbeziehung mit der Bank F. und die diesbezüglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu belegen. Indem B. als nicht vertretungsberechtigter Angestellter der D. Holding im Namen derselben die fraglichen Dokumente unterzeichnete, täuschte er über die Identität des wirk- lichen Ausstellers und stellte unechte Urkunden her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht wusste B., dass er keine gültige Vollmacht zur Eröffnung eines Bankkontos im Namen der D. Holding besass. Er hat das Konto der D. Hol- ding bei der Bank F. ohne Wissen der D. Holding eröffnet. Er konnte folglich, an- ders als beim Konto bei der Bank E. (CH), nicht davon ausgehen, dass sein Han- deln in diesem Zusammenhang vom Willen der D. Holding gedeckt sei und er damit zur Unterzeichnung der fraglichen Unterlagen berechtigt sei. Er handelte in der Absicht, unbemerkt von der D. Holding, später über deren Gelder, nament-
- 208 - SK.2020.40 lich über die sich auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK. befindlichen um- gerechnet USD 70 Mio., welche er mittels Kontosaldierungsauftrag vom 17. bzw.
20. Juni 2011 auf dieses Konto hatte transferieren wollen, zum eigenen oder zum Vorteil anderer zu verfügen. Wie bereits ausgeführt, war nämlich geplant, USD 70 Mio. an die LLL. FZC zu überweisen (E. III.3.3.14.2). Der subjektive Tat- bestand der Urkundenfälschung ist damit ebenfalls erfüllt.
d) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhand- lungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die thematisierten Urkundenfäl- schungen erfolgten im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Kontos. Sämtli- che Unterlagen wurden am selben Tag (3. Januar 2011) und am selben Ort (Ge- schäftsräumlichkeiten der Bank F. in Zürich) unterzeichnet. Es ist nicht anzuneh- men, dass B. den Tatentschluss für jedes Dokument neu gefasst hat. Die Urkun- denfälschungen erscheinen demzufolge als ein einheitliches Geschehen und sind im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zu einer Tat zusammenzufas- sen.
e) B. ist in Bezug auf diese Tat der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.1.3 Kontoeröffnungsunterlagen zum Konto «D. Holding» bei der Bank KK.
a) Beweismässig ist erstellt, dass B. am 2. März 2011 in den Geschäftsräumen der Bank KK. in Zürich die inkriminierten Unterlagen, das «Agreement for the Opening of an Account and/or Safekeeping Account» sowie das Unterschriften- formular «Specimen Signatures of the Company», zur Eröffnung des thematisier- ten Kontos «D. Holding» im Namen derselben persönlich unterzeichnete, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Auch dieses Konto wurde, wie dasjenige bei der Bank F., ohne Wissen und Genehmigung der D. Holding eröffnet (vgl. E. III.3.3.11).
b) Der Kontoeröffnungsvertrag war dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die D. Holding ein Konto bei der Bank KK. eröffnet hat und die entsprechen- den vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist. Die Urkundenqualität des Vertrags steht damit ausser Frage. Gleiches gilt für das Unterschriftenformular,
- 209 - SK.2020.40 war dieses doch zum Beweis, dass B. als Vertreter der D. Holding für das fragli- che Konto zeichnungsberechtigt ist, bestimmt und geeignet. Indem B. als nicht vertretungsberechtigter Angestellter der D. Holding im Namen derselben die fraglichen Dokumente unterzeichnete, täuschte er über die Identität des wirkli- chen Ausstellers und stellte unechte Urkunden her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass B. mit Vorsatz handelte. Insoweit kann mutatis mutandis auf die Ausführungen zum Konto «D. Holding» bei der Bank F. verwiesen werden (E. IX.2.3.1.2c). Die Täuschungs- und Vorteilsabsicht sind ebenfalls fraglos gegeben. B. täuschte die Bank KK. wissentlich über seine vermeintliche Vertretungsbefugnis. Er bezweckte damit, ein auf die D. Holding lautendes Konto ohne deren Wissen zu eröffnen, um später die darauf zu trans- ferierenden Gelder zum eigenen und zum Vorteil anderer abzudisponieren, wo- von insbesondere die Überweisung von EUR 25 Mio. zu Gunsten der I. SA am
27. Mai 2011 und die Weiterleitung der Hälfte davon zu Gunsten der J. Inc. am
1. Juni 2011 zeugen. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist dem- nach ebenfalls erfüllt.
d) Die Fälschung der beiden hier zur Diskussion stehenden Unterlagen ist auf- grund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Tat zu zu qualifizieren (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d).
e) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.1.4 «Agreement 1/2011» und «Agreement and transfer order 1/2011» zwischen der D. Holding und der I. SA, beide vom 26. Mai 2011
a) Das «Agreement 1/2011» betreffend die Übertragung von 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien und das «Agreement and transfer order 1/2011» zwischen der D. Holding und der I. SA, beide vom 26. Mai 2011, jeweils mit Unterschriften von A. und B., liegen bei den Akten (BA pag. 13.5.270/272). Zum Inhalt der beiden Vereinbarungen ist auf E. III.3.3.13.1a zu verweisen. Aus dem aktenkundigen Kundendossier der Bank KK. geht hervor, dass B. am 26. Mai 2011 an einem Kundenmeeting in der Bank in Zürich teilnahm (BA pag. B-7.1.1.89). Es kann somit als erstellt gelten, dass er die beiden Verträge in der Schweiz unterzeich- nete.
b) Die Urkundenqualität der beiden Dokumente ist unzweifelhaft, sind sie doch dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die D. Holding mit der I. SA die
- 210 - SK.2020.40 betreffenden Verträge über eine Gewinnteilung aus der gemeinsamen Investiti- onstätigkeit abgeschlossen hat. Indem B. die beiden Verträge im Namen der D. Holding unterzeichnete, ohne dazu befugt gewesen zu sein, stellte er unechte Urkunden her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvari- ante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. handelte mit Vorsatz, wusste er doch, dass er zur Unterzeichnung von Verträgen im Namen der D. Hol- ding nicht befugt war. Die fraglichen Dokumente nutzte er zur Legitimierung der Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und der anschlies- senden Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. (vgl. E. III.3.3.13.1a). Er handelte somit mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht.
d) Die Fälschung der beiden hier zur Diskussion stehenden Unterlagen ist auf- grund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Tat zu zu qualifizieren (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d).
e) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.1.5 Kündigungsschreiben vom 20. Juni 2011 betreffend das Konto «D. Holding» bei der Bank KK.
a) Aktenmässig ist Folgendes erstellt: Am 10. Juni 2011 erteilte B. der Bank KK. den Auftrag zur Ausführung von zwei Zahlungen von insgesamt USD 70 Mio. zu Gunsten der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi) (BA pag. 7.1.524 f., B- 7.1.1.88 f.). Nachdem die Bank KK. verschiedene Compliance-Fragen im Zu- sammenhang mit den Überweisungen gestellt hatte, sandte B. am 17. Juni 2011 der Kundenberaterin JJJJJ. und einer weiteren Bankmitarbeiterin per E-Mail ein von A. vorbereitetes, auf Deutsch verfasstes Kündigungsschreiben, mit Unter- schrift von B., betreffend das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. Zusammen- gefasst wird darin ausgeführt, dass man keine Basis mehr für eine gedeihliche Zusammenarbeit sehe und die Geschäftsbeziehung zur Bank KK. mit sofortiger Wirkung beende. Das Kündigungsschreiben beinhaltet den Auftrag, die USD 70 Mio. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. zu überweisen und die 6.25 Mio. HHHH. Inc.-Aktien an die I. SA zurückzutransferieren (BA pag. B- 7.1.8.232 f.). Am 20. Juni 2011 erschien B. ohne vorgängige Terminabsprache in Begleitung von A. und C. bei der Bank KK., reichte das erwähnte Kündigungs- schreiben persönlich ein und versah dieses vor Ort mit seiner Originalunterschrift
- 211 - SK.2020.40 (neben der auf dem Schreiben bereits abgedruckten Unterschrift) sowie dem Da- tum «20. Juni 2011» (BA pag. 7.1.29 f., B-7.1.1.86; 10.1.805, B-10.2.9.1.37 f., 13.2.1625 f./1883).
b) Die Urkundenqualität des Kündigungsschreibens ist unzweifelhaft, ist es doch dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die D. Holding die Kundenbe- ziehung mit der Bank KK. beenden und den Wegtransfer der Gelder will. Indem B. das besagte Dokument im Namen der D. Holding unterzeichnete, ohne dazu legitimiert gewesen zu sein, stellte er eine unechte Urkunde her. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Fälschens ist damit erfüllt.
c) B. wusste, dass er zur Unterzeichnung des inkriminierten Dokuments im Na- men der D. Holding nicht befugt war; er handelte mithin vorsätzlich. Mit dem Kün- digungsschreiben täuschte B. die Bank KK. ein weiteres Mal über seine vermeint- liche Befugnis, im Namen der D. Holding zu handeln. Er reichte das Falsifikat bei der Bank ein, um die blockierten USD 70 Mio. frei zu bekommen und sie auf ein auf die D. Holding lautendes, ihr jedoch nicht bekanntes Konto bei der Bank F. überweisen zu lassen, auf dem er sich als alleinigen Zeichnungsberechtigter hatte eintragen lassen. Er handelte somit mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist demnach ebenfalls erfüllt.
d) Demnach ist B. in casu der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.2 Zusammenfassend hat sich B. in Bezug auf die in AP 1.3.2.5.1 thematisierten Schriftstücke, mit Ausnahme des «Signature card and power of attorney» vom
22. September 2010, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in vier Fällen) schuldig gemacht. 2.3.3 Mehrfacher Gebrauch unechter Urkunden des Auslands 2.3.3.1 Die Anklagevorwürfe betreffend den Gebrauch unechter Urkunden des Auslands (AP 1.3.2.5.2–1.3.2.5.5) beziehen sich zu einem grossen Teil auf die Verwen- dung von Dokumenten mit – laut Anklage – unechten Beglaubigungen durch die Moskauer Notarin SSS. Es ist daher angezeigt, vorab diesen Sachverhaltsaspekt zu klären.
a) Zum Aussageverhalten von B. zu diesem Thema (E. IX.2.2.1) ist zunächst Folgendes anzumerken: Seine anfänglichen, im Rahmen der internen Untersu- chung der D. Holding und im russischen Strafverfahren gemachten Aussagen,
- 212 - SK.2020.40 wonach er das Siegel der Notarin SSS. zur Beglaubigung der bei den Schweizer Banken und der Bundesanwaltschaft eingereichten Dokumente verwendet und die eingescannte Unterschrift derselben auf dem jeweiligen Dokument nachge- zeichnet habe, sind logisch konsistent und detailreich, was die Glaubwürdigkeit indiziert. Ein Wechsel im Aussageverhalten fand erst im Rahmen des hiesigen Strafverfahrens statt, womit der Eindruck entsteht, dass B. angesichts des Erns- tes der Lage seine bisherigen Aussagen überdacht und die Verantwortlichkeit von sich gewiesen bzw. relativiert hat. Dies ist umso mehr anzunehmen, als er im hiesigen Verfahren widersprüchliche und offensichtlich unzutreffende Aussa- gen machte. So stritt er, wie gesehen (E. IX.2.2.1.2), zunächst ab, die fraglichen Aussagen in Russland überhaupt gemacht zu haben. Später behauptete er dem- gegenüber, er habe mit den in Russland gemachten fraglichen Aussagen die Schuld auf sich allein genommen, um T. und BB. zu entlasten. Unzutreffend sind zudem seine Aussagen, er habe die ihn inkriminierenden Aussagen im russi- schen Verfahren als Zeuge gemacht, später jedoch, als in der Schweiz die Un- tersuchung geführt worden sei und sich die Situation geändert habe, seine Aus- sagen auf Rat seines Anwalts geändert. B. machte die fraglichen Aussagen in der Einvernahme als Zeuge vom 28. Dezember 2012. Zu diesem Zeitpunkt war ihm bereits bekannt, dass in der Schweiz eine Strafuntersuchung gegen ihn ge- führt wurde. Zudem machte er im Wesentlichen gleichlautende Aussagen auch in der Einvernahme vom 27. Juli 2012 als Beschuldigter im russischen Verfahren (BA pag. 18.1.1.471 f.).
b) Vom übrigen Beweismaterial zum Thema sind insbesondere die folgenden Er- kenntnisse aufschlussreich: aa) SSS. gab anlässlich ihrer Befragung vom 28. Februar 2012 als Zeugin im russischen Verfahren an, dass ihr die D. Holding und BB., T., NNN. und B. nicht bekannt seien, sie aber nicht sagen könne, ob sich jemand von den Mitarbeitern der D. Holding seit dem 1. Januar 2010 an sie gewandt habe, da der Strom der Klienten sehr gross sei (BA pag. 18.1.1.1.391 f.). bb) Am 5. März 2012 erhoben die russischen Strafverfolgungsbehörden Unter- schriftsproben von SSS. (BA pag. 18.1.1.1.402 ff.). Diese sowie die Unterschrif- ten von SSS., die auf dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2012 ange- bracht sind (BA pag. 18.1.1.1.358/406 ff.), unterscheiden sich augenfällig von angeblichen Unterschriften von ihr, die auf den als Fälschungen angeklagten Do- kumenten angebracht sind (vgl. BA pag. B-7.5.3.17, 7.4.105, 16.3.46). cc) Ein weiteres Indiz für Fälschungen stellt der Umstand dar, dass die auf den von B. verwendeten Dokumenten angebrachten angeblichen Beglaubigungen
- 213 - SK.2020.40 von SSS. zum Teil nicht zu den chronologischen Ereignissen passend numme- riert sind. So trägt beispielsweise das erwähnte angebliche Schreiben der D. Hol- ding an die Bank BBBB. (LUX) vom 29. Dezember 2010 (BA pag. B-7.26.1.192; vgl. dazu E. III.3.3.6.2) mit notarieller Beglaubigung vom gleichen Datum die Nummer 1-80336, während die angebliche Generalvollmacht der D. Holding an B. vom 20. September 2010 mit notarieller Beglaubigung vom gleichen Tag, die B. für die Eröffnung des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) verwendet hatte, mit der Nummer 1-80371 versehen ist (BA pag. 7.4.105). Auffällig ist fer- ner, dass die bei der Bank E. (CH) am 12. Oktober 2010 eingereichte Kopie des russischen Reisepasses von BB. mit notarieller Beglaubigung vom 8. Oktober 2010 die Nummer 1-80599 trägt (BA pag. 7.4.134), während weitere von B. ver- wendete Dokumente mit später datierten Beglaubigungen tiefere Nummern auf- weisen, so z.B. die bei der Bank F. am 3. Januar 2011 eingereichte englische Übersetzung der Kopie des Auszugs aus dem einheitlichen staatlichen Register für Rechtspersonen mit Beglaubigungen vom gleichen Tag mit Nummern 1- 80553 und 1-80554 (BA pag. B-7.5.3.73).
c) Aufgrund der dargelegten Beweislage besteht kein Zweifel, dass die auf den inkriminierten Dokumenten angebrachten angeblichen Beglaubigungen der No- tarin SSS., wie von B. anfänglich eingestanden, nicht echt sind. Ausgehend von dieser Feststellung ergibt sich in Bezug auf die einzelnen unter AP 1.3.2.5.2-1.3.2.5.5 vorgeworfenen Sachverhalte das Folgende: 2.3.3.2 Gebrauch eines verfälschten russischen Registerauszugs zur Täuschung der Bank F. vom 3. Januar 2011
a) Die inkriminierten Dokumente – eine Kopie des Auszugs Nr. […] aus dem ein- heitlichen Register für juristische Personen mit den Angaben der D. Holding, da- tiert vom 29. Dezember 2010, sowie eine Kopie des ins Englische übersetzten Auszugs mit Beglaubigungen der Notarin SSS. (Nummern 1-80553 und 1- 80554), mit welchen die Übereinstimmung der Kopie mit dem Originaldokument und die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers bestätigt wird, befinden sich in den Akten (BA pag. 13.2.487 ff., B-7.5.3.44 ff.). Es ist erstellt und unbestritten, dass B. diese (und weitere) Dokumente, wie in der Anklageschrift umschrieben, am 3. Januar 2011 im Rahmen der Eröffnung einer neuen Geschäftsbeziehung Nr. 1 auf den Namen der D. Holding bei der Bank F. in Zürich dem Kundenberater OOO. aushändigte (BA pag. B-7.5.3.74 ff.).
b) Bei dem besagten Registerauszug sind die Seiten 29-30 doppelt vorhanden, einmal mit dem Datum 21. April 2010 und einmal mit dem Datum 29. Dezember
- 214 - SK.2020.40 2010 (BA pag. 13.2.502 f., B-7.5.3.89 f.). Die Datumsangabe vom 29. Dezember 2010 unterscheidet sich in Erscheinung, d.h. Grösse und Schriftart sowie Plat- zierung, deutlich von derjenigen vom 21. April 2010 und wirkt nachträglich hinzu- gefügt. Auffällig ist sodann, dass der auf den 29. Dezember 2010 datierte Auszug insgesamt 848 und damit weniger Eintragungen aufweist, als die beiden eben- falls bei den Akten liegenden älteren Auszüge vom 9. Juni und 14. September 2010 mit 855 resp. 951 Eintragungen (BA pag. 13.2.510 ff./542 ff.). Auf diese Unstimmigkeiten in der EV BA vom 17. Oktober 2018 angesprochen, gab B. an, er könne keine Erklärung abgeben, er habe die Dokumente vom juristischen De- partement der D. Holding erhalten. Er sehe, dass mit den Daten «gespielt» wor- den sei, und vermute, dass es praktisch eine erzwungene Handlung gewesen sei, um das Konto eröffnen zu können, da bei der Bank F. die Zeit zur Eröffnung eines Kontos knapp gewesen sei und die Beschaffung eines Auszugs etwa zwei Monate dauere (BA pag. 13.2.436). Angesichts der vorstehend erläuterten Indizien (unterschiedliche Datumsanga- ben im russischen Auszug auf Seiten 29-30, die doppelt vorkommen; unter- schiedliches Erscheinungsbild der beiden Datumsangaben; Unstimmigkeit be- treffend die Anzahl der Eintragungen im Vergleich zu den älteren Registerauszü- gen) und der Aussagen von B. besteht kein Zweifel daran, dass der zur Beurtei- lung stehende Registerauszug umdatiert ist.
c) Dass es sich bei den beiden auf der englischen Übersetzung des Auszugs angebrachten notariellen Beglaubigungen von SSS. um Fälschungen handelt, ist nach dem vorstehend Dargelegten (E. IX.2.3.3.1) ebenfalls bewiesen.
d) Ein Auszug aus dem staatlichen Register (auch in Kopie) ist zweifellos be- stimmt und geeignet, den darin dargestellten Sachverhalt zu beweisen, und hat somit Urkundenqualität. Gleich verhält es sich mit der Übersetzung eines solchen Auszugs. Das Datum auf dem Registerauszug ist bestimmt und geeignet, den Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments zu beweisen. Die Beweiseignung einer notariellen Beglaubigung ist ebenfalls evident; sie dient dem Nachweis der Echt- heit des beglaubigten Dokuments. Durch die Abänderung des Ausstellungsda- tums und das Anbringen der unechten notariellen Beglaubigungen wurden der fragliche Registerauszug und dessen Übersetzung verfälscht, womit es sich vor- liegend um unechte Urkunden handelt.
e) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist nach dem Ge- sagten erfüllt.
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f) Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.14.2c), hat B. das Konto «D. Holding» bei der Bank F. ohne Wissen der D. Holding eröffnet. Er wusste, dass die Bank F. für die Eröffnung eines Kontos lautend auf die D. Holding einen aktuellen amtlichen Auszug aus dem einheitli- chen Register für Rechtspersonen verlangt, die Einholung eines solchen rund zwei Monate dauern würde und nur mittels internen Antrags bei der D. Holding möglich war. Er muss folglich bewusst einen in der D. Holding bereits vorhande- nen älteren Auszug mit abgeändertem Ausstellungsdatum für die Kontoeröffnung verwendet haben. In Bezug auf die unechten notariellen Beglaubigungen ist nach dem Dargelegten (E. IX.2.3.3.1) davon auszugehen, dass B. sie selbst erstellt hat. Er gebrauchte mithin die zur Diskussion stehenden Dokumente im Rechts- verkehr im Wissen darum, dass es sich dabei um unechte Urkunden handelte. Die Täuschungs- und Vorteilsabsicht sind ebenfalls gegeben. B. handelte in der Absicht, die Bank F. über die Aktualität und Echtheit des Auszugs zu täuschen und hierdurch die Eröffnung eines auf die D. Holding lautenden Kontos ohne de- ren Wissen zu erwirken, um später über die Gelder, die auf dieses Konto hätten transferiert werden sollen, zum eigenen oder zum Vorteil anderer zu verfügen.
g) Demnach hat sich B. in casu der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3.3.3 Gebrauch der unechten «Eidesstattlichen Versicherung» und «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding zur Täuschung der Bundesanwaltschaft am 15. Juli und 9. August 2011
a) Die inkriminierten Dokumente – die «Eidesstattliche Versicherung» (auf Deutsch) und die «Versicherung an Eides Statt» (auf Russisch), beide datiert vom 15. Juli 2011, befinden sich in den Akten (BA pag. 16.3.78 ff./85 ff.). Die beiden Dokumente sind auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt und mit Un- terschriften von BB., T. und B., unter Angabe ihrer jeweiligen Funktionen bei der D. Holding, versehen. Die «Eidesstattliche Versicherung» ist zudem mit einer (angeblichen) Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS. vom 18. Juli 2011 (Nr. 3K-2) versehen (BA pag. 16.3.82). Die «Versicherung an Eides Statt» ist mit einer Beglaubigung der Moskauer Notarsubstitutin PPPPPPP. versehen, mit wel- cher die Echtheit der Kopie mit dem Originaldokument bestätigt wird. Zudem ist auf dem Dokument eine russische Apostille angebracht (BA pag. 16.3.90). Bei den Akten liegt weiter eine deutsche Übersetzung der «Versicherung an Eides Statt». Diese ist ebenfalls auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt und ist mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift der Übersetzerin durch die er- wähnte PPPPPPP. versehen (BA pag. 16.3.91 ff.). Die Echtheit der notariellen
- 216 - SK.2020.40 Beglaubigungen von PPPPPPP. und der Apostille wird von der Anklage nicht in Frage gestellt. In den beiden zur Diskussion stehenden Dokumenten, der «Eidesstattliche[n] Versicherung» und der «Versicherung an Eides Statt», wird im Namen der D. Holding erklärt, dass die verfahrensgegenständlichen Geldflüsse im Zusam- menhang mit den EUR 100 Mio. der D. Holding im Rahmen des Joint Ventures zwischen der D. Holding und der I. SA von der D. Holding genehmigt und in de- ren Einverständnis erfolgt seien (BA pag. 16.3.78 ff./91 ff.).
b) Beweismässig ist erstellt und unbestritten, dass B. die «Eidesstattliche Versi- cherung» vom 15. Juli 2011, deren vorbereiteten Text er zuvor von QQ. per E- mail erhalten hatte, im Vorfeld der Beweiseingabe des damaligen Verteidigers von A., RA Isenring, vom 20. Juli 2011 per Post an die von QQ. angegebene Adresse sandte. In der Folge leitete QQ. das Dokument an RA Isenring weiter, der sie seinerseits am 20. Juli 2011 bei der Bundesanwaltschaft in Zürich als angeblichen Entlastungsbeweis zu den Akten einreichte (BA pag. 13.2.2496 f., 16.3.28 ff.). Weiter ist erstellt, dass B. im Vorfeld der erneuten Beweiseingabe von RA Isenring vom 9. August 2011 die ebenfalls auf den 15. Juli 2011 datierte «Versicherung an Eides Statt» samt Übersetzung und weiteren Dokumenten per Post an RA Isenring zustellte, worauf dieser die Dokumente am 9. August 2011 bei der Bundesanwaltschaft in Zürich einreichte (BA pag. 16.3.69 ff./103 ff.).
c) B. räumt, wie gesehen, ein, dass auf den beiden zur Diskussion stehenden Dokumenten die eingescannten Unterschriften von BB. und T. angebracht wor- den sind, macht indes im vorliegenden Verfahren in Abweichung von seinen Aus- sagen in der internen Untersuchung der D. Holding und im russischen Strafver- fahren geltend, dies sei mit Einverständnis von BB. und T. erfolgt (E. IX.2.2.1.2). BB. und T. gaben beide bei ihren rechtshilfeweisen Einvernahmen im Oktober 2012 auf Vorhalt der «Eidesstattliche[n] Versicherung» vom 15. Juli 2011 an, die- ses Dokument nicht unterschrieben zu haben und dass es gefälscht sei (BA pag. 18.1.1.1.652/775). T. wies zudem darauf hin, es sei absurd, dass sich auf dem Dokument neben seiner eigenen und jener von BB. auch die Unterschrift von B. befinde (BA pag. 18.1.1.1.652). Bezüglich der «Versicherung an Eides Statt» wurden sie nicht befragt. Die Frage, ob die eingescannten Unterschriften von BB. und T. auf den zur Dis- kussion stehenden Dokumenten mit ihrem Einverständnis angebracht worden sind, kann im Ergebnis offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass die beiden
- 217 - SK.2020.40 Dokumente, indem sie auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt und augen- scheinlich von Personen in ihrer jeweiligen Eigenschaft bei der D. Holding (Ge- neraldirektor, Stellvertretender Direktor, Leiter der Ressourcenverwaltungsabtei- lung) unterzeichnet sind, den Anschein der Urheberschaft der D. Holding erwe- cken. Die Dokumente entsprachen indes nicht dem wirklichen Willen der D. Hol- ding, wusste doch diese, wie gezeigt (E. III.3.3.5.9), nichts von den darin erwähn- ten Geldflüssen (Überweisung von EUR 100 Mio. von der Bank E. [CH] zur Bank F. vom 15. Dezember 2010 und die nachfolgenden Transaktionen) und dem angeblichen Joint Venture mit der I. SA. Sofern BB. und T. in die Ausstellung dieser Dokumente eingewilligt haben sollten, lässt sich ihr Handeln demzufolge nicht der D. Holding zurechnen (vgl. E. III.3.3.5.10d). In Bezug auf die «Eides- stattliche Versicherung» kommt hinzu, dass dieses Dokument mit einer unechten Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS. versehen war.
d) Die Urkundenqualität der beiden inkriminierten Dokumente ist unzweifelhaft. Sie waren dazu bestimmt und geeignet, als Beweismittel für den dargestellten Sachverhalt zu dienen, namentlich, dass der Wegtransfer der EUR 100 Mio. von der Bank E. (CH) und die nachfolgenden Geldflüsse mit Wissen und Willen der D. Holding erfolgt seien, und wurden auch bestimmungsgemäss in die Straf- untersuchung eingebracht.
e) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist demnach erfüllt.
f) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. B. hat die fraglichen Dokumente im Wissen darum gebraucht, dass nicht die D. Holding die wahre Ausstellerin derselben ist. Er handelte in der Absicht, gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den vorzutäuschen, dass die verdächtigen Transaktionen, die zur Eröffnung der Strafuntersuchung geführt hatten, mit Wissen und Willen der D. Holding erfolgt seien, und damit die Einstellung des Verfahrens und die Haftentlassung von C. zu erwirken. Es liegt mithin ein (direkt-)vorsätzliches Handeln mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht vor.
g) Nach dem Gesagten hat sich B. vorliegend der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3.3.4 Gebrauch einer unechten Anwaltsvollmacht der D. Holding zur Täuschung von RA LLLLLLL. bzw. der Bundesanwaltschaft am 16. bzw. 18. August 2011
a) Die fragliche Anwaltsvollmacht der D. Holding an RA LLLLLLL. mit Ausstel- lungsort Moskau und Ausstellungsdatum 16. August 2011 liegt bei den Akten (BA pag. 15.1.2.3). Sie ist auf Englisch abgefasst, auf dem Briefpapier der D. Holding
- 218 - SK.2020.40 gedruckt und ist mit Unterschriften von BB. und T., unter Angabe ihrer jeweiligen Funktion bei der D. Holding, sowie dem Firmenstempel der D. Holding versehen. Die Vollmacht bezieht sich explizit auf die Rechtsvertretung der D. Holding in Zu- sammenhang mit der Kontosperre bei der Bank KK. («concerning Account blo- cking / Bank KK.»). In den Akten findet sich alsdann ein Schreiben von RA LLLLLLL. an die D. Hol- ding vom 5. September 2011, mit dem dieser die D. Holding über die bisher er- brachten anwaltlichen Leistungen in der Sache informiert, sowie das Antwort- schreiben der D. Holding vom 23. September 2011, unterzeichnet von BB. Letz- terem ist zu entnehmen, dass die D. Holding die besagte Vollmacht nicht erteilt habe, diese nicht gültig und als Fälschung zu betrachten sei (BA pag. 15.1.2.8 ff.). Das Schreiben von RA LLLLLLL. vom 5. September 2011 löste in der Folge die interne Untersuchung der D. Holding über die Vorgänge im Zusammenhang mit den EUR 100 Mio. aus (BA pag. 15.1.2.28, 15.2.1.1). Mit Eingabe vom 29. September 2011 teilte RA LLLLLLL. der Bundesanwalt- schaft mit, dass die eingereichte Vollmacht vom 16. August 2011 und die «Eides- stattliche Versicherung» vom 15. Juli 2011 eine Fälschung seien und er davon ausgehen müsse, die D. Holding zu keiner Zeit vertreten zu haben (BA pag. 15.1.2.27 f.).
b) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass B. die fragliche Vollmacht, deren vorbereiteten Text er am 15. August 2011 von QQ. per E-mail erhalten hatte, am 16. August 2011 per Expresspost an RA LLLLLLL. sandte, der sie sei- nerseits – unter Bezugnahme auf die angebliche «Eidesstattliche Versicherung» der D. Holding vom 15. Juli 2011 – zur Legitimierung seines am 18. August 2011 bei der Bundesanwaltschaft im Namen der D. Holding gestellten Gesuchs um sofortige Aufhebung der Beschlagnahme des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. sowie Akteneinsicht verwendete (BA pag. 13.2.2388 f., 15.1.2.1 ff.).
c) B. gab, wie dargelegt, in der im Rahmen der internen Untersuchung der D. Hol- ding erstatteten schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011 zu, die fragliche Vollmacht an RA LLLLLLL. im Namen der D. Holding ausgefertigt und dabei die Unterschriften von T. und BB. gefälscht zu haben (BA pag. 15.2.1.997). In der EV BA vom 15. Mai 2019 sagte er hingegen aus, die (elektronischen) Unterschrif- ten von T. und BB. und der (elektronische) Stempel seien auf die Vollmacht bei der D. Holding gesetzt worden. T. habe ihm mitgeteilt, er solle alle Unterlagen in elektronsicher Form ausfertigen. Wer dies getan habe, wisse er nicht. Er habe sich aber an der Vorbereitung der Dokumente beteiligt und habe sie per Express- post versandt (BA pag. 13.2.2389 f.).
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d) BB. und T. wurden zur fraglichen Vollmacht nicht befragt.
e) Die Frage, ob die Ausstellung der Vollmacht an RA LLLLLLL., insbesondere das Anbringen der eingescannten Unterschriften von BB. und T., mit ihrem Wis- sen erfolgte, ist im Ergebnis nicht entscheiderheblich. Insoweit verhält es sich gleich, wie bei den thematisierten «Eidesstattliche[n] Versicherung» und der «Versicherung an Eides Statt» (vgl. E. IX.2.3.3.3c). Wesentlich ist, dass das frag- liche Dokument nicht dem wirklichen Willen der vermeintlichen Ausstellerin, der D. Holding, entsprach, wusste doch diese nichts über das Konto «D. Holding» bei der Bank KK. Zudem ist die Anwaltsvollmacht an RA LLLLLLL. nicht im er- wähnten Register der Vollmachten der D. Holding verzeichnet (BA pag. B- 18.1.1.3324 ff.).
f) Die Urkundenqualität einer Anwaltsvollmacht steht ausser Frage, ist sie doch dazu bestimmt und geeignet, ein Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klien- ten zu beweisen.
g) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist demnach erfüllt.
h) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. wusste, dass die von ihm an RA LLLLLLL. zugestellte Vollmacht nicht von der D. Holding stammte und somit unecht war. Er handelte in der Absicht, gegenüber RA LLLLLLL. und der Bundesanwaltschaft ein Mandatsverhältnis zwischen der D. Holding und RA LLLLLLL. vorzutäuschen, damit der angebliche Rechtsvertreter im Namen der D. Holding Rechtsschritte im Hinblick auf die Aufhebung der Kontosperre bei der Bank KK. hätte vornehmen können. Es liegt mithin ein (direkt-)vorsätzliches Handeln mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht vor.
i) Nach dem Gesagten hat sich B. in casu der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3.3.5 Weitere Fälle des Gebrauchs unechter Urkunden des Auslands
a) Anlässlich der Eröffnung des Kontos der D. Holding vom 22. September 2010 eingereichte Dokumente aa) Unter AP 1.3.2.5.5 wird B. zunächst vorgeworfen, anlässlich der Eröffnung des Kontos der D. Holding vom 22. September 2010 bei der Bank E. (CH) die folgenden unechten Urkunden eingereicht zu haben:
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- Generalvollmacht der D. Holding zu Gunsten von T. vom 13. September 2010 mit unechten Unterschriften von BB. und T., einem gefälschten Firmenstempel der D. Holding sowie einer unechten Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS.;
- Generalvollmacht der D. Holding zu Gunsten von B. vom 20. September 2010 mit unechten Unterschriften von BB. und T., einem gefälschten Firmenstempel der D. Holding sowie einer unechten Unterschriftenbeglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von BB. mit einer unechten notariellen Beglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von T. mit einer unechten notariellen Beglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von B. mit einer unechten notariellen Beglaubigung der Notarin SSS.; bb) Die inkriminierten Dokumente liegen bei den Akten (BA pag. 7.4.70 f., B- 7.4.1.27 ff.). Sie sind allesamt jeweils mit einer (angeblichen) Beglaubigung der Notarin SSS. versehen. Mit Beglaubigungen auf den beiden erwähnten Voll- machten wird die Echtheit der darauf angebrachten Unterschriften von BB., T. resp. B., mit jenen auf den Kopien der Reisepässe die Überreinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt. Wie bereits dargelegt (E. IX.2.3.3.1), handelt es sich um bei diesen Beglaubigungen um Fälschungen. Die beglaubigten Doku- mente stellen demnach unechte, nämlich nicht dem Willen der Notarin SSS. als erkennbaren Ausstellerin entsprechende Urkunden dar. cc) Eine notarielle Beglaubigung hat die Aufgabe einer Bestätigung der Echtheit von Unterschriften und Abschriften. Sie dient dem Nachweis, dass das fragliche Dokument von einer Notariatsperson eingesehen und entsprechend beglaubigt worden ist. Ein notariell beglaubigtes Dokument stellt mithin unabhängig von sei- nem Inhalt eine Urkunde dar. Die hier zur Diskussion stehenden beglaubigten Dokumente sind demnach unechte, nämlich nicht dem Willen der Notarin SSS. als erkennbaren Ausstellerin entsprechende Urkunden dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angeblich beglaubigten Unterschriften und Dokumenten- kopien echt sind oder nicht.
- 221 - SK.2020.40 dd) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass B. die zur Diskussion ste- henden Dokumente, wie in der Anklage umschrieben, anlässlich der Antragstel- lung betreffend die Eröffnung der Geschäftsbeziehung der D. Holding bei der Bank E. (CH) am 22. September 2010 bei der Bank einreichte. Er hat damit un- echte Urkunden i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gebraucht. ee) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. wusste um die Un- echtheit der infragestehenden notariellen Beglaubigungen. Er spiegelte der Bank E. (CH) vor, die eingereichten Dokumente seien von der Moskauer Notarin SSS. im Original eingesehen und beglaubigt worden. Sein Ziel war es, ein auf die D. Holding lautendes Konto bei der Bank E. (CH) zu eröffnen, um später über die Gelder, die darauf eingehen würden, verfügen zu können. Es liegt mithin ein (direkt-)vorsätzliches Handeln mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht vor. ff) Aufgrund des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist vorlie- gend von einer Tat auszugehen (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d). gg) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
b) Schreiben der D. Holding vom 7. Oktober 2010 betreffend den Widerruf der Zeichnungsberechtigung von B. für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, er habe am 7. Oktober 2010 dem Kundenberater der Bank E. (CH) AAA. ein vermeintlich von BB. unterzeichnetes Schreiben, datiert vom gleichen Tag, betreffend den Widerruf der tatsächlich nie erteilten Befugnis von B., namens der D. Holding Dokumente zur Führung des Kontos bei der Bank E. (CH) zu unterzeichnen, zukommen lassen. bb) Das inkriminierte Schreiben liegt bei den Akten (BA pag. 7.4.81). Es ist auf Englisch abgefasst, auf dem Briefpapier der D. Holding gedruckt, mit einer ver- meintlichen Unterschrift von BB. und dem Firmenstempel der D. Holding verse- hen. Die Anklage geht davon aus, dass die Unterschrift von BB. ohne dessen Wissen angebracht und der Firmenstempel der D. Holding unbefugt hinzugefügt worden seien. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass B. auf Beschluss des Verwaltungsrats der D. Holding die Berechtigung zur Unterzeichnung jeglicher Dokumente im Zu- sammenhang mit dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) entzogen wor- den sei und diese künftig ausschliesslich BB. und T. vorbehalten werde.
- 222 - SK.2020.40 cc) Gemäss Aussagen von T. und BB. handle es sich beim hier vorliegenden Widerruf um eine Fälschung (BA pag. 18.1.1.1.634/758). dd) Es ist, wie bereits dargelegt, beweismässig erstellt, dass die Eröffnung des Kontos bei der Bank E. (CH) mit – zumindest nachträglicher – Genehmigung der D. Holding erfolgt ist. Es ist zudem belegt, dass B. innerhalb der D. Holding als Ansprechperson für das besagte Konto galt und wiederholt Anfragen der Buch- haltung bezüglich des Kontostands erhielt (E. III.3.3.5.9). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das fragliche Schreiben tatsächlich von BB. stammte und dem tatsächlichen Willen der D. Holding entsprach. Somit ist nicht bewiesen, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt. ee) Zudem ist in subjektiver Hinsicht die Vorteilabsicht nicht erstellt. Die Anklage führt diesbezüglich aus, das Ziel von B. sei gewesen, die Glaubwürdigkeit der von ihm bei der Bank E. (CH) bereits eingereichten Dokumente zu untermauern und nach dem Zahlungseingang der ersten EUR 50 Mio. vom 7. Oktober 2010 Rückfragen zu vermeiden. Der Widerruf habe die Tatsache verborgen, dass B. die Verfügungsmacht über die Geschäftsbeziehung der D. Holding zuvor eigen- mächtig beansprucht habe. Es erschliesst sich indes nicht, inwiefern der Widerruf der Unterschriftenberechtigung kurze Zeit nach der Eröffnung des Kontos geeig- net sein soll, die Glaubwürdigkeit der zuvor bei der Bank eingereichten Doku- mente zu untermauern und Rückfragen im Zusammenhang mit den eingegange- nen Geldern zu vermeiden. Sodann ist nach dem Dargelegten nicht erstellt, dass B. die Verfügungsberechtigung über das Konto ohne Wissen der D. Holding be- ansprucht haben soll. ff) Demnach ist B. vom Vorwurf der Urkundenfälschung im vorliegenden Zusam- menhang freizusprechen.
c) Schreiben von B. vom 12. Oktober 2010 betreffend seine Zeichnungsberech- tigung für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, er habe am 12. Oktober 2010, um 10:47 Uhr, AAA. per E-Mail (im Attachment) ein von ihm unterzeichnetes Schrei- ben, datiert vom gleichen Tag, zugesendet, in dem er sich wahrheitswidrig als «Chief Financial Officer» ausgegeben und seine unbefugt erlangte Zeichnungs- berechtigung für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) bestätigt habe. B. habe für das Schreiben unbefugt das Firmenlogo und den Firmenstempel der D. Holding gebraucht. Zudem wird B. zur Last gelegt, dasselbe Schreiben glei- chentags, um 11:43 Uhr, erneut AAA. per E-Mail (im Attachment) übermittelt zu haben.
- 223 - SK.2020.40 bb) Das inkriminierte Schreiben liegt bei den Akten (BA pag. 7.4.82). Dessen Aufmachung und Inhalt sind in der Anklageschrift korrekt umschrieben. cc) B. gab in der EV BA vom 24. September 2018 an, er habe das fragliche Schreiben auf Bitte von AAA. versandt; die Bank E. (CH) habe dieses benötigt, nicht er. Auf Nachfrage, weshalb im Schreiben der Titel «Chief Financial Officer» bei seiner Unterschrift aufgeführt sei, obwohl NNN. und nicht er die Position «Chief Finance Department» innegehabt habe, gab B. zu Protokoll, er habe zu diesem Zeitpunkt NNN. vertreten können. Zudem sei die Auslegung seines Am- tes und des Begriffs «Chief Finance Department» gleich (BA pag. 13.2.136 f./336 ff.). dd) BB. gab bei seiner rechtshilfeweisen Einvernahme im Oktober 2012 an, das fragliche Schreiben nicht zu kennen; dieses sei ohne sein Wissen bei der Bank E. (CH) eingereicht worden (BA pag. 18.1.1.1.758). ee) Im Schreiben bestätigt B., der einzige Zeichnungsberechtigte für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zu sein («I, B. confirm that I am the only signatory under Joint Stock Company D. Holding» IBAN account […]). B. gibt diese Erklärung explizit im eigenen Namen, nicht im Namen der D. Holding, ab. Angesichts dieses klaren Wortlauts erweckt das Schreiben, auch wenn es von B. als «Chief Financial Officer» unterzeichnet und mit dem Firmenlogo und dem Stempel der D. Holding versehen ist, nicht den Anschein, es würde sich dabei um eine Erklärung der D. Holding handeln. Das Schreiben enthält mithin keine Identitätstäuschung hinsichtlich der Person des Urhebers und ist folglich keine unechte Urkunde. Dass der Inhalt des Schreibens wahrheitswidrig ist, ist ohne Belang. ff) Nach dem Gesagten ist B. vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf das zur Diskussion stehende Scheiben freizusprechen.
d) Zahlungsauftrag der D. Holding vom 14. Dezember 2010 zur Überweisung von EUR 100 Mio., JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, jeweils am 14. De- zember 2010 bei der Bank E. (CH) eingereicht aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, er habe am 14. Dezember 2010, um 11:51 Uhr, an AAA. per Fax einen angeblichen Zahlungsauftrag der D. Hol- ding zum Transfer von EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. übermittelt. Der Zahlungsauftrag sei nicht von der D. Holding ausgegangen, die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten T. sei gefälscht und der Firmenstempel der D. Holding
- 224 - SK.2020.40 sei ohne Berechtigung darauf angebracht worden. Sodann wird B. vorgeworfen, gleichentags, um 14:35 Uhr, AAA. per Fax das JVA D. Holding/I. SA vom 13. De- zember 2010 übermittelt zu haben. Das JVA sei weder auf eine entsprechende Willenserklärung der D. Holding noch eine solche der I. SA zurückgegangen, die Unterschriften von T. und A. seien gefälscht und der Firmenstempel der D. Hol- ding unbefugt darauf angebracht worden. bb/aaa) Der fragliche Zahlungsauftrag liegt bei den Akten (BA pag. 7.4.140 ff.). Er ist auf dem Briefpapier der D. Holding erstellt und mit den Unterschriften von T. und B. sowie dem Firmenstempel der D. Holding versehen. Der Zahlungsauf- trag erweckt somit den Eindruck, von der D. Holding, der Kontoinhaberin, ausge- stellt worden zu sein. Wie bereits ausgeführt (E. III.3.3.5.10d), wurde der Zah- lungsauftrag in Tat und Wahrheit nicht von der D. Holding autorisiert und ist ihr nicht zurechenbar; dies ungeachtet dessen, ob die darauf angebrachte Unter- schrift des auf dem Konto zeichnungsberechtigten T. echt ist oder nicht. Aufgrund der beinhalteten Identitätstäuschung hinsichtlich der Urheberin des Schriftstücks handelt es sich vorliegend mithin um eine Fälschung. bbb) Die Urkundenqualität des Zahlungsauftrags ist unzweifelhaft, ist doch dieser dazu bestimmt und geeignet, den darin enthaltenen Sachverhalt, die Anweisung der Kontoinhaberin D. Holding zum Transfer der EUR 100 Mio. von der Bank E. (CH) zur Bank F., zu beweisen. ccc) Aktenmässig erstellt und unbestritten ist weiter, dass B. den Zahlungsauf- trag per Fax am 14. Dezember 2010 AAA. übermittelte (BA pag. 13.2.652). ddd) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. eee) Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. B. wusste, dass gemäss den Statuten der D. Holding weder er noch T. zum Abschluss eines JVA und somit auch nicht zur Auslösung einer auf einem nicht von den zuständigen Organen der D. Holding genehmigten JVA basierenden Zahlung befugt waren. Dies zeigt sich auch daran, dass er den Transfer der EUR 100 Mio. intern nicht meldete und die D. Holding mittels gefälschter Kontoauszüge im Glauben beliess, deren Gel- der befänden sich nach wie vor auf dem Konto der Bank E. (CH) (vgl. E. III.3.3.5.9). B. spiegelte der Bank E. (CH) vor, die D. Holding als Kontoinhaberin habe den Auftrag zur infragestehenden Zahlung an die I. SA erteilt. Sein Ziel be- stand darin, der D. Holding die Verfügungsmacht über die EUR 100 Mio. zu ent- ziehen, um sich und Dritte damit zu bereichern. Es liegt mithin ein (direkt-)vor- sätzliches Handeln mit Täuschungs- und Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht vor.
- 225 - SK.2020.40 cc/aaa) Das fragliche JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, versehen mit den Unterschriften von T. (für die D. Holding) und A. (für die I. SA) und dem Firmenstempel der D. Holding, liegt bei den Akten (BA pag. B-7.4.1.2.22 ff.). bbb) Nach dem oben Dargelegten (E. III.3.3.5.4) ist erstellt, dass die Unterschrift von A. auf dieser Version des JVA ohne sein Wissen und Einverständnis ange- bracht wurde. Ob auch die Unterschrift von T. gefälscht ist, ist unerheblich, war T. doch nicht dazu legitimiert, ein JVA namens der D. Holding abzuschliessen (vgl. E. III.3.3.1.3a). Eine allfällige Involvierung von T. in den Abschluss des JVA vermag somit nichts daran zu ändern, dass dieses nicht auf den tatsächlichen Willen der D. Holding zurückzuführen ist (vgl. E. III.3.3.5.10d). Entgegen ihrem äusseren Anschein stammt das vorliegende JVA mithin weder von der I. SA noch der D. Holding; es handelt sich mithin um eine Fälschung. ccc) Die Urkundenqualität des JVA ist nicht zweifelhaft, stellt es doch ein taugli- ches Beweismittel dafür dar, dass die D. Holding und die I. SA miteinander einen Vertrag mit dem darin umschriebenen Inhalt abgeschlossen haben. ddd) Erstellt und unbestritten ist weiter, dass B. die fragliche Version des JVA am
14. Dezember 2010 per Fax an die Bank E. (CH) übermittelte (BA pag. 13.2.659, 12.9.80 ff.). eee) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. fff) Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Als Mitarbeiter der D. Holding in leitender Funktion wusste B. zweifellos, dass gemäss den Statuten der D. Hol- ding T. nicht zum Abschluss eines JVA befugt war und dieses folglich nicht von der D. Holding stammte. Auch mit Bezug auf die vermeintliche Urheberschaft der I. SA kann nicht zweifelhaft sein, dass B. um die Unechtheit des Schriftstücks wusste, fälschte er doch nach dem gleichen Muster zahlreiche weitere Urkunden bzw. gebrauchte sie mit Vorsatz. B. gebrauchte das fragliche JVA in der Absicht, die zuständigen Mitarbeiter der Bank E. (CH) über die wahre Urheberschaft der Urkunde zu täuschen, um den die D. Holding schädigenden Transfer von EUR 100 Mio. zur I. SA zu legitimieren und in der Folge diese Gelder zum eigenen und zum Vorteil Dritter zu verwenden. Er handelte demnach mit (direktem) Vor- satz, Täuschungs- sowie Schädigungs- und Vorteilsabsicht. dd) Der Gebrauch der beiden vorliegend thematisierten Urkunden erfolgte am gleichen Tag (24. Dezember 2010), gegenüber demselben Adressaten (Bank E. [CH]) und im gleichen Sachzusammenhang (Überweisung von EUR 100 Mio. an die I. SA). Es liegt damit eine Tat vor.
- 226 - SK.2020.40 ee) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
e) Anlässlich der Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank KK. am
2. März 2011 eingereichte Dokumente aa) B. wird weiter in AP 1.3.2.5.5 vorgeworfen, anlässlich der Eröffnung des Kon- tos «D. Holding» bei der Bank KK. am 2. März 2011 folgende gefälschte Urkun- den bei der genannten Bank eingereicht zu haben:
- Spezialvollmacht der D. Holding an B. vom 2. März 2011, versehen mit einer unechten Unterschrift von BB., dem Firmenstempel der D. Holding sowie einer unechten Beglaubigung der Notarin SSS.;
- Kopie des Auszugs Nr. […] aus dem einheitlichen staatlichen Register der Russischen Föderation für juristische Personen mit den Angaben der D. Hol- ding, umdatiert vom 21. April 2010 auf den 29. Dezember 2010 und versehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie des Reisepasses von BB. mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- «Resolution of the Board of Directors» der D. Holding vom 31. Dezember 2010, versehen mit unechten Unterschriften von T. und BB. und unechten Be- glaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie der englischen Übersetzung des «Certificate of the registration of the legal entity with a tax authority located in the same area on the territory of the Russian Federation» der Steuerverwaltung der Russischen Föderation, ver- sehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie der englischen Übersetzung der «Minutes of tally absentee votes of the Board of Directors of the Joint Stock Company D. Holding» vom 29. April 2008, versehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS.;
- Kopie der englischen Übersetzung der von TT. B.V. genehmigten Kopie der Gesellschaftsstatuten der D. Holding vom 28. Dezember 2007, versehen mit unechten Beglaubigungen der Notarin SSS. bb) Die inkriminierten Dokumente liegen in den Akten (BA pag. B-7.1.1.25 ff., B- 7.1.1.7.27, 5.1.48 ff.). Sie sind allesamt, wie in der Anklage umschrieben, mit
- 227 - SK.2020.40 einer Beglaubigung der Notarin SSS. versehen. Mit diesen wird jeweils die Echt- heit der auf dem Dokument angebrachten Unterschrift(en) (von BB., T. resp. dem Übersetzer) und/oder die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt. Dass es sich bei diesen Beglaubigungen um Fälschungen handelt, wurde bereits dargelegt (E. IX.2.3.3.1). cc) Hinsichtlich der Urkundenqualität der notariell beglaubigten Dokumente ist auf E. IX.2.3.3.5a/cc zu verweisen. dd) In Bezug auf die fragliche Spezialvollmacht der D. Holding vom 2. März 2011 ist zusätzlich Folgendes zu sagen: Die Vollmacht räumt B. das Recht zur Eröff- nung der Kontobeziehung für die D. Holding bei der Bank KK., zur Unterzeich- nung sämtlicher erforderlicher Bankdokumente sowie die Einzelzeichnungsbe- rechtigung mit Delegationsbefugnis an Dritte ein (BA pag. B-7.1.1.25 ff., B- 7.1.1.7.27). Wie bereits mehrfach dargetan, war B. in der interessierenden Zeit nicht im Besitz einer gültigen Vollmacht der D. Holding. Die hier zur Diskussion stehende Vollmacht war im erwähnten Register der Vollmachten der D. Holding nicht eingetragen (vgl. E. III.3.3.1.4b/dd). Die Vollmacht stellt mithin – unabhän- gig von der darauf angebrachten notariellen Beglaubigung – eine Fälschung dar. Unerheblich ist dabei, ob die Unterschrift von BB. auf der Vollmacht echt oder unecht ist, da eine allfällige Implikation von BB. in die inkriminierten Vorgänge nicht der D. Holding zuzurechnen ist (vgl. E. III.3.3.5.10d). Die Beweiseignung und -bestimmung der Vollmacht, die zuhanden der Bank KK. anlässlich der Kon- toeröffnung und somit zur Legitimierung derselben eingereicht wurde, ist unzwei- felhaft. ee) Gleiche Überlegungen gelten in Bezug auf die «Resolution of the Board of Directors» der D. Holding vom 31. Dezember 2010 (B-7.1.1.25 f.). Hierbei han- delt es sich um einen angeblichen Beschluss des Direktorenrats der D. Holding, mit welchem B. eine umfassende Vollmacht in Bezug auf die Verwaltung der In- vestitionssumme von EUR 100 Mio. der D. Holding eingeräumt wird. BB. gab an- lässlich seiner rechtshilfeweisen Einvernahme im Oktober 2012 auf Vorhalt die- ses Dokuments an, dass er es nicht unterzeichnet habe und es mangelhaft sei, da es nicht in der Kompetenz des Verwaltungsrats liege und Passnummern nie geschrieben würden. Das Dokument sei gefälscht (BA pag. 18.1.1.1.759). Auch T. gab anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme im Oktober 2012 an, den fraglichen Beschluss nicht zu kennen. Ein solches Dokument sei normalerweise mit dem Titel «Vollmachtserteilung» benannt; er denke, das Dokument sei ge- fälscht (BA pag. 18.1.1.1.650). Nachdem B. keine gültige Vollmacht der D. Hol- ding besass, stellt das vorliegende Dokument – unabhängig dessen, ob die Un- terschriften von BB. und T. darauf echt oder unecht sind – eine Fälschung dar,
- 228 - SK.2020.40 da es offensichtlich nicht auf den tatsächlichen Willen des augenscheinlichen Ur- hebers, der D. Holding, zurückzuführen ist. Die Urkundenqualität des Dokuments ist nicht weiter fraglich, diente es doch dem Nachweis der Legitimation von B. im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung für die D. Holding. ff) In Bezug auf die bei der Bank KK. eingereichte Kopie des Auszugs Nr. […] aus dem einheitlichen staatlichen Register der Russischen Föderation für juristi- sche Personen mit den Angaben der D. Holding (BA pag. 5.1.48 ff.) ist anzumer- ken, dass es sich hierbei um das gleiche Schriftstück handelt, welches (in einer anderen Kopie) bei der Eröffnung des Kontos «D. Holding» bei der Bank F. am
3. Januar 2011 eingereicht wurde. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter E. IX.2.3.3.2 verwiesen werden. gg) Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass B. sämtliche vorliegend in- teressierenden Dokumente der Bank KK. anlässlich der Kontoeröffnung am
2. März 2011 übergab (BA pag. B-7.1.1.2 ff.). hh) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. ii) Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. B. wusste, dass er nicht im Besitz einer gültigen Vollmacht der D. Holding war, und dass die notariellen Be- glaubigungen auf den fraglichen Dokumenten gefälscht waren. Er täuschte den mit der Eröffnung der Geschäftsbeziehung befassten Mitarbeitern der Bank KK. vor, berechtigt zu sein, für die D. Holding zu handeln, mit dem Ziel, ein auf die D. Holding lautendes Bankkonto ohne deren Wissen zu eröffnen und in der Folge über die darauf eingehenden EUR 100 Mio. zum eigenen und zum Vorteil ande- rer zu verfügen. Er handelte mithin (direkt-)vorsätzlich, mit Täuschungs- und Vor- teilsabsicht. jj) Angesichts der sachlichen, örtlichen und zeitlichen Konnexität liegt in casu eine Tat vor (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d). kk) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
f) Dokumente mit Bezug zu GGG. Trust/J. Inc., eingereicht bei der Bank KK. am
21. Juni 2011 aa) B. wird in AP 1.3.2.5.5 sodann vorgeworfen, am 21. Juni 2011 bei einem unangekündigten Kundenbesuch die folgenden Falsifikate bei der Bank KK. ein-
- 229 - SK.2020.40 gereicht zu haben, die in den ersten beiden Fällen die gefälschte bzw. ohne Wis- sen von T. angebrachte Unterschrift von diesem aufweisen, und in den beiden anderen Fällen von B. im Namen der D. Holding unbefugt unterzeichnet worden seien:
- «Declaration of Trust» zwischen D. Holding und GGG. Trust/J. Inc. vom
15. März 2011;
- «Co-operation And Joint Venture Agreement» zwischen D. Holding und GGG. Trust/J. Inc. vom 15. März 2011;
- «Declaration of Trust» zwischen D. Holding und J. Inc. vom 15. März 2011;
- «Understanding No. 1/15.03.2011» zur «Declaration of Trust» vom 15. März 2011 zwischen D. Holding und J. Inc. bb) Die inkriminierten Dokumente liegen in den Akten (BA pag. 7.1.20 ff.). Nebst den in der Anklageschrift umschriebenen Merkmalen enthalten sie jeweils die Unterschrift von C. als Vertreter des GGG. Trust und der J. Inc. cc) Die D. Holding gab in der erwähnten schriftlichen Erklärung vom 8. November 2011 zuhanden der Bundesanwaltschaft an, die D. Holding sei zu keinem Zeit- punkt rechtliche Verbindlichkeiten mit der J. Inc. eingegangen, und keine der hier interessierenden, im Namen der D. Holding angeblich eingegangenen Verbind- lichkeiten sei Bestandteil der Unternehmensunterlagen (BA pag. 12.8.81 ff.). Wie bereits mehrfach erwähnt, war B. generell nicht berechtigt, die D. Holding zu ver- treten. Zudem stand der Abschluss von Joint Venture Verträgen nicht in der Kom- petenz von T. (vgl. E. III.3.3.1.3a). Es besteht somit kein Zweifel daran, dass es sich vorliegend um nicht dem Willen der vermeintlichen Urheberin D. Holding ent- sprechende Falsifikate handelt. Ob die Unterschriften von T. auf den beiden vor- genannten Vereinbarungen echt sind, was von diesem bestritten wird (BA pag. 18.1.1.1.620 f.), ist ohne Belang (vgl. mutatis mutandis E. III.3.3.5.10.d). dd) Die Urkundenqualität der fraglichen Dokumente ist unzweifelhaft, sind sie doch dazu bestimmt und geeignet, die entsprechenden Vertragsverhältnisse zwi- schen D. Holding und GGG. Trust/J. Inc. resp. J. Inc. zu beweisen. ee) Das Einreichen der infragestehenden Unterlagen durch B. anlässlich eines unangekündigten Kundenbesuchs vom 21. Juni 2011 bei der Bank KK. ist im bankinternen Kundendossier dokumentiert (BA pag. B-7.1.1.84, B-7.1.2.59).
- 230 - SK.2020.40 ff) Der objektive Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist demnach erfüllt. gg) In subjektiver Hinsicht ergibt sich das Folgende: B. führte in der erwähnten schriftlichen Erklärung vom 28. November 2011, die er im Rahmen der internen Untersuchung erstattete, aus, die fraglichen Doku- mente niemals gesehen zu haben. Er verneinte die «Declaration of Trust» zwi- schen D. Holding und J. Inc. vom 15. März 2011 unterzeichnet zu haben, und äusserte die Vermutung, dass C. seine eingescannte Unterschrift verwendet habe. Er habe C. generell gestattet, seine eingescannte Unterschrift zu verwen- den, sich aber ausbedungen, dass C. ihm die Dokumente, die jener unter Ver- wendung seiner eingescannten Unterschrift unterzeichne, zeigen solle, was die- ser versprochen, jedoch nicht getan habe. In Bezug auf das «Understanding No. 1/15.03.2011» zur «Declaration of Trust» vom 15. März 2011 zwischen D. Holding und J. Inc. führte B. aus, er sei sich nicht sicher; möglicherweise habe er diese Dokumente unterzeichnet. Da das Dokument in englischer Sprache ab- gefasst sei, habe er es nicht lesen können. C. habe ihm in der Regel den allge- meinen Sinn eines Dokuments übersetzt und er habe es unterzeichnet (BA pag. 15.2.1.988 f.). In Anbetracht dessen, dass B. das Konto «D. Holding» eigenmächtig eröffnet hat, musste er zumindest in Kauf nehmen, dass es sich bei den Dokumenten, die er zuhanden der Bank KK. und in Bezug auf das Konto der D. Holding einreichte, um unechte, d.h. nicht dem Willen der D. Holding entsprechende, Urkunden han- delte, insbesondere da sich seine Unterschrift darauf befand. Dies selbst dann, wenn er gemäss seinen Aussagen die Dokumente nicht selber unterzeichnet ha- ben soll, nahm er doch durch sein Einverständnis, dass der Beschuldigte C. seine eingescannte Unterschrift generell verwenden dürfe, zumindest in Kauf, dass Do- kumente in seinem Namen verfälscht würden. B. handelte mit der Absicht, die Bank KK. über den wahren Aussteller der fragli- chen Schriftstücke und damit deren (Un-)Gültigkeit zu täuschen. Auch die Vor- teilsabsicht ist zu bejahen. B. reichte die Falsifikate in zeitlichem Zusammenhang mit seinen und den Bemühungen seiner Komplizen, die Bank KK. zur Überwei- sung von USD 70 Mio. an die LLL. FZC resp. auf das Konto «D. Holding» bei der Bank F. zu veranlassen. Am Tag zuvor forderte er die Bank KK. per E-Mail auf, USD 7.5 Mio. unverzüglich an die LLL. FZC zu überweisen, und nahm dabei Be- zug auf nicht spezifizierte geschlossene Verträge. Zudem kündigte er an, die Bank am darauffolgenden Tag erneut zu kontaktieren (BA pag. B-7.1.8.236). Vor diesem Hintergrund kann das Einreichen der hier infragestehenden Dokumente
- 231 - SK.2020.40 bei der Bank KK. keinen anderen Zweck gehabt haben, als den angestrebten Transfer zu ermöglichen. hh) Angesichts der sachlichen, örtlichen und zeitlichen Konnexität liegt in casu eine Tat vor (vgl. mutatis mutandis E. IX.2.3.1.2d). ii) B. ist diesbezüglich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
g) Nach dem Gesagten hat sich B. in Bezug auf die in AP 1.3.2.5.5 thematisierten Schriftstücke, mit dargelegten Ausnahmen, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (in vier Fällen) schuldig gemacht. 2.4 Ergebnis Zusammenfassend ist B. von den Vorwürfen der Urkundenfälschung in Bezug auf die folgenden Schriftstücke freizusprechen:
- «Signature card and power of attorney» vom 22. September 2010 (AP 1.3.2.5.1);
- Schreiben von BB. vom 7. Oktober 2010 betreffend den Widerruf der Zeich- nungsberechtigung von B. bezüglich des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) (AP 1.3.2.5.5);
- Schreiben von B. betreffend seine Zeichnungsberechtigung für das Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH), zweimal versendet an AAA. am 12. Oktober 2010 (AP 1.3.2.5.5). Im Übrigen ist B. der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (in 11 Fällen) schuldig zu sprechen. 3. C. 3.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, sich der Urkundenfälschung schuldig ge- macht zu haben, indem er im E-Mail-Austausch mit OOOOO. vom 14.-15. Juni 2011 die elektronische Unterschrift von A. ohne dessen Zustimmung zur Herstel- lung eines fingierten, auf den 1. Juni 2011 datierten Darlehensvertrags zwischen der I. SA und der J. Inc. betreffend die Finanzierung eines Nickeldrahtgeschäfts
- 232 - SK.2020.40 verwendet und diesen Vertrag am 15. Juni 2015 zur Legitimation des Zahlungs- eingangs von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. der Kundenberaterin JJJJJ. per E-Mail übermittelt habe (AP 1.4.2.6.1). 3.2 Standpunkt von C. C. bestreitet den Vorwurf. Es ist zunächst auf seine Aussagen im Zusammen- hang mit dem Hauptvorwurf zu verweisen (E. III.3.3.13.2c). Ergänzend sind fol- gende Aussagen von ihm von Interesse: In der EV BA vom 2. Mai 2013 führte C. aus, er habe den zur Diskussion stehen- den Vertrag von MM. bekommen. Er habe den Vertrag OOOOO. geschickt, da er Englisch nicht sehr gut könne. OOOOO. hätte diesen Vertrag überprüfen und in zwei, drei Versionen erstellen sollen. Die erste Version habe ihn und A., die zweite A. und B. betroffen. Er habe den Vertrag so verstanden, dass Gelder von der J. Inc. an die I. SA zurückgezahlt werden müssten. Der Vertrag zwischen A. und B. (gemeint das «Agreement and transfer order 1/2011» vom 26. Mai 2011 zwischen der I. SA und der D. Holding) habe sich auf EUR 25 Mio. bezogen. Die EUR 12.5 Mio. seien aufgrund jenes Vertrags transferiert worden. Das sei alles abgemacht worden zwischen A., B. und der Bank. Er sei sich sicher, dass er den bereits unterzeichneten Vertrag (gemeint den zur Diskussion stehenden Darle- hensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc.) erhalten und keinerlei Änderun- gen angebracht und keine falschen Unterschriften hinzugefügt habe. Das sei völ- lig sinnlos, dass er irgendetwas gemacht haben soll, da ja alles mit der Bank abgesprochen gewesen sei (BA pag. 13.1.1301 f.). In der Hauptverhandlung sagte C. aus, er erinnere sich sehr gut, dass MM. den fraglichen Vertrag vorbereitet und ihm zugeschickt habe. Auf Frage, ob A. diesen Vertrag unterschrieben habe, gab C. an, er habe den Vertrag wahrscheinlich elektronisch bekommen, er könne sich nicht gut erinnern. Aber sie, er und A., hätten den Vertrag unterzeichnet. Der Vertrag sei A. von seiner E-Mailadresse geschickt worden. Zur Person von OOOOO. gefragt, sagte C., er kenne OOOOO. sehr wohl. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was dieser mit diesem Vertrag zu tun habe. Er könne sich nicht mehr gut erinnern, ob er den Vertrag, wie in der Anklage umschrieben, OOOOO. gemailt habe, er wisse aber nicht, wozu er das gemacht haben soll (TPF pag. 457.731.76 ff.). 3.3 Beweiswürdigung und Subsumtion 3.3.1 Den Aussagen von C. stehen die Aussagen von A. und Sachbeweise entgegen.
- 233 - SK.2020.40 3.3.1.1 A. bestritt in seinen Einvernahmen konstant, den fraglichen Darlehensvertrag un- terzeichnet zu haben. Seine elektronische Unterschrift sei darauf ohne sein Wis- sen und Einverständnis angebracht worden (BA pag. 13.5.390/460 f., 13.1.1136 ff./1302; TPF pag. 457.731.76; vgl. auch E. III.3.3.13.2a). Diese Aussagen de- cken sich, wie im Folgenden gezeigt wird, mit dem übrigen Beweisergebnis. 3.3.1.2 Der zur Diskussion stehende Vertrag zwischen der I. SA und der J. Inc., «Agree- ment, Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» vom 1. Juni 2011 (BA pag. B-7.1.8.224), sieht vor, dass die I. SA der J. Inc. ein Darlehen von EUR 12.5 Mio. gewährt. Damit unterscheidet sich dieser Vertrag inhaltlich vom «Agreement and transfer order 1/2011» vom 26. Mai 2011 zwischen der I. SA und der D. Holding, in dem die Entnahme von EUR 25 Mio. vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK., die hälftige Teilung dieses Betrags zwischen den beiden Gesellschaf- ten und die Überweisung des Anteils der D. Holding (EUR 12.5 Mio.) an die J. Inc. vereinbart wird (BA pag. 7.5.298). A. übermittelte den letztgenannten Ver- trag in der nur von ihm unterzeichneten Version am 10. Juni 2011 per E-Mail an JJJJJ. und teilte ihr mit, dass er B. gebeten habe, ihr auch die von diesem unter- zeichnete Version zu senden (BA pag. B-7.1.8.194 ff.). Es ist nicht anzunehmen, dass A. einen anderslautenden Vertrag mit einer anderen Vertragspartei zur Le- gitimierung des infragestehenden Transfers von EUR 12.5 Mio. an die J. Inc. bei der Bank KK. eingereicht hätte, wenn er Kenntnis vom Darlehensvertrag vom
1. Juni 2011 gehabt hätte. 3.3.1.3 Aufschlussreich sind sodann die folgenden aktenkundigen E-Mail-Kommunikati- onen:
a) Am 14. Juni 2011, um 12.09 Uhr, übermittelte C. JJJJJ. per E-Mail einen nicht unterzeichneten Vertragsentwurf eines Darlehensvertrages über EUR 12.5 Mio. zwischen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011 mit dem Dateinamen: «Sub- sidy-Agreement-12.5M-J. Inc.doc», der Überschrift «Agreement» und der Ver- tragsnummer: «Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» (BA pag. B- 7.1.8.210 f.). Gleichentags, um 12.12 Uhr, übermittelte C. JJJJJ. eine andere, nicht unterzeichnete Version des Vertragsentwurfs eines Darlehensvertrages über EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 zwischen der I. SA und der J. Inc. mit dem Dateinamen: «Kredyt I. SA to J. Inc.-12.5.doc» und der Überschrift: «Loan Agreement» (BA pag. B-7.1.8.219 f.). Gleichentags, um 13.27 Uhr, ersuchte JJJJJ. C. um Zustellung der unterschriebenen Versionen der zugestellten Ver- träge (BA pag. B-7.1.8.221). Am 15. Juni 2011 (Uhrzeit unbekannt) verschickte C. ein E-Mail mit dem Betreff «12.5 M Vertrag» und einem Attachment an OOOOO. (BA pag. B-8.101.3.73).
- 234 - SK.2020.40 Bezüglich dieses E-Mails liegen lediglich die Metadaten vor. Aufgrund der nach- folgenden E-Mail-Kommunikationen, deren Inhalt aktenkundig ist, besteht indes kein Zweifel, dass das Attachment den Entwurf des Darlehensvertrags zwischen der I. SA und der J. Inc. enthielt. Zur Person von OOOOO. ist Folgendes bekannt: Sie figuriert in den beiden er- wähnten Listen vom 7. resp. 9. Februar 2011 als Zahlungsbegünstigter von EUR 20'000 (BA pag. 13.5.419/427; vgl. dazu E. III.3.3.10.1b-c). Gemäss Aus- sagen von C. habe OOOOO. dieses Geld u.a. für die Zusammenarbeit beim Nickeldrahtgeschäft erhalten (BA pag. 13.1.2330). Aus dem E-Mail-Austausch geht sodann hervor, dass OOOOO. in dieser Zeit in Moskau wohnte (BA pag. 13.1.1264 f.). Ebenfalls am 15. Juni 2011, um 10.35 Uhr, empfing C. von OOOOO. ein E-Mail mit dem Betreff «Re: 12.5 M Vertrag****C._Signed», welchem die beiden Dateien «Subsidy-Agreement-12-2.5M-J. Inc._Signed.doc» und «Subsidy-Agreement- 12-2.5M-J. Inc._Signed.pdf» mit einem als «Agreement» betitelten und der Ver- tragsnummer «Agreement Number: I. SA/J. Inc. – 01062011» versehenen Dar- lehensvertrag über EUR 12.5 Mio. zwischen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011, versehen mit der Unterschrift von C., angehängt waren (BA pag. 13.1.1261/1264). Kurz darauf, um 10.59 Uhr, ging bei C. ein weiteres E-Mail von OOOOO. mit dem Betreff «Mr. A.», welchem die beiden Dateien: «Subsidy- Agreement-12-2.5M-J. Inc._Signed2.doc» und «Subsidy-Agreement-12-2.5M- J. Inc._Signed2.pdf» mit demselben Darlehensvertrag vom 1. Juni 2011, dem in- des zur Unterschrift von C. zusätzlich auch diejenige von A. hinzugesetzt worden war, angehängt waren. In diesem E-Mail schreibt OOOOO. (auf Russisch) C. u.a. das Folgende: «Und was ist mit der Unterschrift von B.? Muss man etwas ma- chen???? Lass uns das MAXIMAL Mögliche (alle Dokumente) machen, […]» (BA pag. 13.1.1264 f./1269). Gleichentags, um 11.12 Uhr, übermittelte C. JJJJJ. die Datei «Subsidy-Agreement-12-2.5M-J. Inc._Signed2.pdf», welche den mit den elektronischen Unterschriften von ihm und A. versehenen Darlehensvertrag zwi- schen der I. SA und der J. Inc. vom 1. Juni 2011 enthielt. Seinen Ausführungen im E-Mail zufolge reichte er den Vertrag «zur Dokumentation unserer Akten die einzelnen Zahlungen» ein (BA pag. B-7.1.8.223 f.).
b) Die dargelegten E-Mail-Kommunikationen belegen, dass C. entgegen seinen Bestreitungen die elektronische Unterschrift von A. auf dem infragestehenden Darlehensvertrag durch OOOOO. einfügen liess. Dies ergibt nur Sinn, wenn der Vertrag ohne Mitwirkung und Wissen von A. erstellt wurde. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb C. die Unterschrift nicht direkt bei A., mit dem er zu dieser Zeit regelmässig kommunizierte, einholte.
- 235 - SK.2020.40 3.3.2 Die Urkundenqualität des infragestehenden Dokuments steht ausser Frage, dient doch dieses als Nachweis für einen Darlehensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc. 3.3.3 Indem C. die Unterschrift von A. auf den Vertrag ohne dessen Wissen durch OOOOO. anbringen liess, hat er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Letztgenannten eine unechte Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hergestellt. 3.3.4 In subjektiver Hinsicht ist nach dem Dargelegten unzweifelhaft, dass C. direkt- vorsätzlich handelte. Die Täuschungs- und Vorteilsabsicht sind ebenfalls gege- ben. Das Handeln von C. war darauf ausgerichtet, der Bank KK. einen tatsächlich nicht existierenden wirtschaftlichen Hintergrund des am 1. Juni 2011 erfolgten Zahlungseingangs von EUR 12.5 Mio. auf dem Konto der J. Inc. vorzutäuschen, um die Bank von weitergehenden Abklärungen in diesem Zusammenhang abzu- halten. 3.3.5 Nach dem Gesagten hat sich C. der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Der Schuldspruch erfasst auch den Gebrauch des Fal- sifikats gegenüber der Bank KK. als mitbestrafte Nachtat (vgl. BGE 120 IV 132 E. 5 c/cc; 100 IV 243). X. Alternativ- und Subalternativanklagen: Mehrfache, teilweise versuchte Ver- untreuung resp. mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Ge- schäftsbesorgung, je zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (A.) bzw. Teilnahme daran (C.) 1. Anklagevorwürfe 1.1 In der Alternativanklage (AP 1.2.4) wird A. mehrfache, teilweise versuchte Ver- untreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 und 29 lit. d StGB zum Nach- teil der D. Holding und teilweise der G. SA zur Last gelegt. Der Alternativanklage liegen Sachverhaltsvarianten zu den in der Hauptanklage dargestellten Vermö- gensdelikten zugrunde. Konkret werden A. folgende Handlungen zur Last gelegt:
- Unrechtmässige Kapitalentnahmen von insgesamt EUR 2 Mio. in der Zeit vom
22. Dezember 2010 und 23. Februar 2011 (AP 1.2.4.1.1), im Einzelnen: von insgesamt EUR 660'794 am 22. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 zur ra- tenweisen Rückzahlung eines Bankkredits der I. SA bei der Bank F.
- 236 - SK.2020.40 (AP 1.2.4.1.1.1); von EUR 261'448 am 22. Dezember 2010 zur Vergütung be- zogener Leistungen (AP 1.2.4.1.1.2); von insgesamt EUR 228'781 am 22. De- zember 2010 und 28. Januar 2011 durch Kontoüberträge für Bankdepotge- bühren und zur Teilrückzahlung bestehender Schulden bei MMMM. (AP 1.2.4.1.1.3); von insgesamt EUR 675'000 in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis 15. Februar 2011 durch Überweisung auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) und Begleichung der Schulden bei der OOOO. GmbH und NNNN. AG (AP 1.2.4.1.1.4); von insgesamt EUR 96'819 in der Zeit vom
23. Dezember 2010 bis 3. Februar 2011 durch mehrmaligen Kauf der HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.4.1.1.5); von EUR 25'000 durch die Überweisung vom 4. Februar 2011 an die QQQQ. Cardcenter AG zur Begleichung von Kre- ditkartenbelastungen von O. (AP 1.2.4.1.1.6); von EUR 50'000 durch die Über- weisung vom 23. Februar 2011 an Firma RRRR. für den Rückkauf von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.4.1.1.7);
- unrechtmässige Kapitalentnahme von EUR 2 Mio. vom 22./20. Dezember 2010 für ein ungesichertes Darlehen der I. SA an die SSSS. GmbH (AP 1.2.4.1.2);
- hochspekulative Anlage von EUR 96 Mio. in den Anlagefonds EEEE.-Fund vom 12. Januar 2011 (AP 1.2.4.1.3);
- unrechtmässige Kapitalentnahmen von EUR 7 Mio. in der Zeit vom
10. (recte: 8.) Februar bis 25. Mai 2011 (AP 1.2.4.1.4), im Einzelnen: ver- suchte Überweisungen von insgesamt EUR 4.49 Mio. am 8. Februar 2011 zu Gunsten von 11 verschiedenen Zahlungsempfängern (AP 1.2.4.1.4.1); Trans- fer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 an die Firma DD. zur teilweisen Verteilung an C. und an diesem nahestehende Personen (AP 1.2.4.1.4.2); Barabhebung von EUR 200'000 am 10. Februar 2011 zur anschliessenden Übergabe von EUR 150'000 an TTT. und zum restlichen Verbrauch (AP 1.2.4.1.4.3); Überweisungen von insgesamt EUR 620'000 in der Zeit vom
11. März bis 25. Mai 2011 auf ausländische Konten der I. SA sowie an die Firma RRRR. für angebliche Transfers von HHHH. Inc.-Aktien (AP 1.2.4.1.4.4);
- vorübergehende Anlage von EUR 89 Mio. in den Anlagefonds PP.-Fund 1 vom
11. März 2011 (AP 1.2.4.1.5);
- unrechtmässige Gewinnvorwegnahme von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 im Gegenzug zur Hinterlegung von 6.25 Mio. wertloser HHHH. Inc.-Aktien als Si-
- 237 - SK.2020.40 cherheit zu Gunsten der D. Holding (AP 1.2.4.1.6) und anschliessende Ver- wendungen, im Einzelnen: Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 an die J. Inc. (AP 1.2.4.1.6.1); Weiterleitung von EUR 10 Mio. am 6. Juni 2011 auf das Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) (AP 1.2.4.1.6.2); Zuwendungen von EUR 250’000 vom 21. Juni 2011 an KKKKKK. Ltd. und von EUR 11'000 vom 23. Juni 2011 an O. (AP 1.2.4.1.6.3); Vermögensanlage von EUR 2.4 Mio. am 23. Juni 2011 und spätere Verpfändung zu Gunsten der Bank F. für den festen Vorschuss an die I. SA vom 4. Juli 2011 über EUR 1.3 Mio. (AP 1.2.4.1.6.4);
- Kapitalanlage von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 bei der KKK. Ltd. (AP 1.2.4.1.7).
- versuchte Überweisungen von USD 70 Mio. vom 10. bis 20. Juni 2011 an die LLL. FZC (AP 1.2.4.1.8). 1.2 Die vorstehend aufgeführten Handlungen werden A. sodann subalternativ unter dem Titel der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA vorge- worfen (AP 1.2.5). 2.
2.1 C. wird in der Alternativanklage Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten Verun- treuung zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA, konkret an den in AP 1.2.4.1.4, 1.2.4.1.4.1-3, 1.2.4.1.5, 1.2.4.1.6, 1.2.4.1.6.1, 1.2.4.1.6.3 (Zuwen- dung von EUR 250’000 vom 21. Juni 2011 an KKKKKK. Ltd.), 1.2.4.1.7 und 1.2.4.1.8 thematisierten Handlungen von A., vorgeworfen (AP 1.4.4). 2.2 Subalternativ wird C. bezüglich derselben Handlungen Teilnahme (i.S.v. Art. 24 oder 25 StGB) als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von A. zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA vorgeworfen (AP 1.4.5). 3.
3.1 Die Alternativanklagen gehen davon aus, dass der I. SA gestützt auf die thema- tisierten Verträge – das JVA D. Holding/I. SA vom 13. Dezember 2010, das «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der I. SA und der G. SA sowie das «Agreement» vom 10. März 2011 zwischen OO. als Vertreter von «PP. […]» und A. als Vertreter der I. SA – am 15. Dezember 2010
- 238 - SK.2020.40 EUR 100 Mio. von der D. Holding und am 6. April 2011 EUR 11 Mio. von der G. SA zur Vermögensverwaltung anvertraut worden seien. Die damit verbunde- nen Treuepflichten der I. SA seien gemäss Art. 29 lit. d StGB ihrem Bevollmäch- tigten A. zuzurechnen. Durch die inkriminierten Transaktionen seien die betref- fenden Treuepflichten seitens A. verletzt und die obligatorischen Ansprüche der beiden Treugeberinnen D. Holding und G. SA gegenüber der I. SA auf Heraus- gabe der investierten Gelder von EUR 100 Mio. resp. EUR 11 Mio. vereitelt resp. sei dies versucht worden, wodurch jene an ihren Vermögen geschädigt worden seien oder geschädigt worden wären. 3.2 Die Subalternativanklagen gehen ebenfalls davon aus, dass A. als Bevollmäch- tigter der I. SA gestützt auf die erwähnten Verträge mit der Vermögensverwaltung der von der D. Holding und der G. SA übertragenen Vermögenswerte von EUR 100 Mio. resp. EUR 11 Mio. betraut gewesen sei. A. habe aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht und seiner Kompetenz zum Ab- schluss von Rechtsgeschäften hinsichtlich der insgesamt EUR 111 Mio. über die notwendige Selbstständigkeit als Vermögensverwalter verfügt. Mit den inkrimi- nierten Transaktionen habe er die rechtsgeschäftlich begründeten Vermögens- verwaltungspflichten der I. SA in Bezug auf die Vermögenswerte der D. Holding und der G. SA verletzt und die beiden Gesellschaften im Umfang von insgesamt EUR 111 Mio. am Vermögen geschädigt bzw. zu schädigen versucht. 3.3 C. habe sich unter diesen Prämissen der Teilnahme als Extraneus (i.S.v. Art. 26 StGB) an den von A. (gemäss Anklage) begangenen bzw. versuchten Veruntreu- ungs- resp. Handlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, ins- besondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfü- gungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem
- 239 - SK.2020.40 Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmäs- sige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obli- gatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Ur- teil 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteil- ten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungs- zweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Ein- tritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 6B_511/2020 vom
10. März 2021 E. 2.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Verun- treuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen ver- wendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen). 4.2 Zum Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung vgl. E. III.2.2. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 A. und C. sind wegen des Betrugs im Zusammenhang mit der Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank F. im Sinne der Hauptanklage schuldig gesprochen worden (vgl. E. III.3). Damit entfallen die Alternativ- und Subalternativanklagen, soweit sie sich auf Straftaten zum Nachteil der D. Holding beziehen. 5.2 Soweit A. und C. vorgeworfen wird, das Vermögen der G. SA in strafbarer Weise geschädigt zu haben, ist dazu Folgendes zu sagen: Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.12.7, III.4.4.1), ist die Beweislage in Bezug auf die Zusammenlegung der Gelder der D. Holding und der G. SA diffus. Namentlich liegen Gründe zur Annahme, dass das «Agreement about a Joint Profit Sharing» vom 7. März 2011 zwischen der I. SA und der G. SA nicht dem wirklichen Willen der Parteien ent- sprach. Ein solcher Vertrag vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. statt vieler BGE 123 IV 61 E. 5c/cc). Dem «Agreement» vom 10. März 2011 zwischen OO. und A. kommt als ergänzendem Vertrag zum «Agreement about a Joint Pro- fit Sharing» keine eigenständige Bedeutung zu. Unter diesen Umständen können
- 240 - SK.2020.40 die zur Diskussion stehenden Vermögenswerte der G. SA (EUR 11 Mio.) nicht als der I. SA anvertraut gelten. Ebenso wenig konnte mit diesen Verträgen eine Geschäftsführerstellung von A. in Bezug auf die fraglichen Vermögenswerte be- gründet werden. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Veruntreuung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung resp. wegen Teilnahme an diesen Delikten fällt demnach auch insoweit ausser Betracht. XI. Strafzumessung 1. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzu- wendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Ein- satzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berück- sichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren
- 241 - SK.2020.40 Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den Umständen Rechnung tra- gen (BGE 137 IV 57 E.3.3.4; 127 IV 101 E. 2b). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 2. A. 2.1
2.1.1 A. ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der qualifizierten Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig befunden wor- den. Beide Straftatbestände werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bedroht. Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB sieht zusätzlich vor, dass mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu ver- binden sei. Damit stellt die qualifizierte Geldwäscherei vorliegend die abstrakt schwerste Tat dar. Dennoch erscheint es vorliegend zweckmässig, die Strafzu- messung ausgehend von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen, da die qualifizierte Geldwäscherei als Nachtat in concreto weniger schwer wiegt als Betrug. 2.1.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB beträgt die Geldstrafe – unter Vorbehalt gesetzli- cher Spezialregelungen (wie derjenigen von Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB) – mindestens einen und höchstens 360 Tagessätze. Gemäss Art. 40 aStGB be- trägt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe – unter Vorbehalt der hier nicht rele- vanten Ausnahmen – sechs Monate. Demnach ist die Strafe vorliegend innerhalb eines Strafrahmens von einem bis zu 500 Tagessätzen Geldstrafe resp. von sechs Monaten bis zu 7.5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmen. 2.2
2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente fällt vor allem der enorm hohe Delikts- betrag von EUR 100 Mio. ins Gewicht, wenngleich es sich dabei «nur» – aber immerhin – um einen Schaden im Sinne einer qualifizierten Vermögensgefähr- dung handelt. Der von der D. Holding effektiv erlittene Verlust liegt, nachdem ein Teil der Gelder ihr in der Zwischenzeit restituiert wurde (TPF pag. 457.551.108),
- 242 - SK.2020.40 tiefer, namentlich bei über EUR 43 Mio., auch dies ein ausserordentlich hoher Betrag. Es liegt mithin eine schwerwiegende Verletzung des geschützten Rechts- guts vor. Das Tatvorgehen ist als raffiniert, planmässig und organisiert zu bezeichnen. A. und seine Komplizen wandten in arbeitsteiligem Zusammenwirken eine ausge- klügelte Betrugsmasche an, mit der sie geschäftserfahrene Bankmitarbeiter hin- ters Licht zu führen vermochten. A. war dabei die treibende Kraft innerhalb des Trios. Er schlug B. die zur Legitimation der Überweisung dienende fiktive Koope- ration der D. Holding mit seiner inoperablen, mittellosen Firma vor, inszenierte sich nach aussen als seriöser Geschäftsmann mit Zugang zu gewinnbringenden Projekten und traf die für die Überweisung notwendigen organisatorischen Vor- kehren (Errichten des Empfängerkontos, Ausarbeitenlassen des Vertrags durch seinen Anwalt, Vorbereitung und Zusendung von Zahlungsinstruktionen an B.). Sein Wirken zeugt von einer hohen kriminellen Energie und Rücksichtlosigkeit. Strafmindernd wirkt sich aus, dass die D. Holding als Geschädigte ein gewisses Mitverschulden trifft. Der Umstand, dass B., obwohl er keine entsprechenden Kompetenzen besass, wohl mit Wissen der Vertreter der Firmenleitung (T., al- lenfalls auch BB.) faktisch frei über EUR 100 Mio. verfügen konnte, weist auf ein unzureichendes Controlling beim Unternehmen hin. In einem geringeren Mass trifft die Mitverantwortung auch die Bank E. (CH), indem sie sich mit einer vor- dergründigen Plausibilisierung der Transaktion begnügte und es unterliess, den Hintergrund der Transaktion materiell zu prüfen. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ergibt sich das Folgende: A. han- delte aus monetären und damit egoistischen Gründen. Es ging ihm darum, sich aus dem Vermögen der D. Holding zu bereichern, um seine aufwändige Lebens- führung (er lebte während der Tatzeit abwechselnd in Monaco und auf Mallorca, im bekannten Ferienort Port d'Andratx, wo er mit seiner Familie eine Villa be- wohnte [BA pag. 13.5.32, 11.0.57]; auf seinen häufigen «Geschäftsreisen» hielt sich der Vielflieger in Luxushotels auf, wie dem Hotel JJJ. in Zürich [BA pag. 13.5.32/141/382/457]) zu finanzieren und seine sorgsam aufgebaute Legende eines erfolgreichen Geschäftsmanns aufrechtzuerhalten. Seine Bereicherungs- absicht ging dabei weiter, als die seiner Komplizen. Darauf weist der Umstand hin, dass sich A. in einem weitaus grösseren Ausmass aus dem Vermögen der D. Holding bereicherte; insgesamt zweigte er mit den thematisierten Kapitalent- nahmen, die er zum Teil ohne Wissen von B. und C. vornahm (angebliches «Disagio» von EUR 4 Mio.), EUR 17.5 Mio. ab, während B. und C. für ihre Zwe- cke zusammen EUR 18.5 Mio. entwendeten und daran auch Drittpersonen (u.a. MM., T., BB.) partizipieren liessen.
- 243 - SK.2020.40 In Bezug auf die Schädigung der D. Holding handelte A. teils mit direktem Vor- satz, indem er einen Teil des Kapitals für sich und seine Komplizen verwendete, teils eventualvorsätzlich, indem er einen Totalverlust des in dubiose Geschäfte investierten Kapitals in Kauf nahm. Aufgrund des Dargelegten ist das Tatverschulden als sehr schwer zu gewichten. 2.2.2 Täterkomponente: Der heute 56-jährige A. ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist in Hamburg aufgewachsen und hat dort das Abitur gemacht. Danach absol- vierte er ein Studium der Rechts-, Wirtschafts- und Sportwissenschaften an der Universität Bayreuth. Das anschliessend begonnene Doktoratsstudium schloss er nicht ab. In der Folge soll er sich nach eigenen Angaben als Projektentwickler in Deutschland betätigt und diverse Grossprojekte in Sport-, Kunst- und Kultur- bereich in selbständiger Erwerbstätigkeit realisiert haben (BA pag. 13.5.32 f.). Bedenkt man allerdings, dass A. bei der Verübung der hier beurteilten Delikte gegenüber den Banken systematisch falsche Angaben zu seinen angeblichen Projekten machte, so ist hinter diesen Aussagen ein Fragezeichen zu setzen. Aktuell soll er zusammen mit dem erwähnten QQ. an einer auf Mallorca domizi- lierten Handels- und Beratungsgesellschaft, QQQQQQQ. SL., beteiligt sein. Das Unternehmen soll Beratungsdienstleitungen im Bereich der Realisierung von Fe- rienimmobilien erbringen (BA pag. 13.5.2493 f.; TPF pag. 457.731.3). A. hat seinen Hauptwohnsitz auf Mallorca. Er lebt dort zusammen mit seiner Part- nerin und zwei Kindern aus früherer Partnerschaft (13 resp. 17 Jahre alt; ein wei- teres Kind von ihm ist erwachsen und lebt separat) in einer Mietwohnung, in der sich auch die Geschäftsräume der QQQQQQQ. SL. befinden. Zudem hat er einen Zweitwohnsitz bei seiner Mutter in Heinersreuth, Deutschland. Bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse machte A. anlässlich der Hauptver- handlung folgende Angaben: Von seinem Einkommen, das er aus seiner Tätig- keit für die QQQQQQQ. SL. beziehe, würden ihm nach Abzug aller Kosten (inkl. Mietzins und Krankenkassenprämien, die von der Firma bezahlt würden) monat- lich netto ca. EUR 1'200 zur Bestreitung von Lebenshaltungskosten übrigbleiben. Weitere Einkünfte habe er nicht. Seine Partnerin habe ebenfalls ein Einkommen, so dass sie nicht zu viert alleine von diesen EUR 1'200 leben müssten. Nebst den Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern habe er keine weiteren Unterstützungspflichten. Er habe weder Vermögen noch Schulden; die QQQQQQQ. SL. habe keine eigenen Vermögenswerte (TPF pag. 457.731.2 ff.).
- 244 - SK.2020.40 Gemäss den vom Gericht eigeholten Strafregisterauszügen aus der Schweiz, Deutschland, Spanien, Fürstentum Liechtenstein und Belgien ist A. nicht vorbe- straft (TPF pag. 457.231.1.1 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A. ergeben sich we- der belastende noch entlastende Momente. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus, ebenso das straffreie Verhalten seit den hier beurteilten Taten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Eine erhöhte Strafempfindlichkeiten liegt nicht vor. 2.2.3 A. zeigte sich im Verfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen. Sein Prozessverhalten kann ihm zwar nicht zur Last gelegt werden, indes lässt sich daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.2.4 In Würdigung der dargelegten Faktoren ist die gedankliche Einsatzstrafe auf 56 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 2.3
2.3.1 Betreffend die qualifizierte Geldwäscherei ist vorab Folgendes festzuhalten: Das Delikt stellt eine Nachtat zu dem von den Beschuldigten begangenen Betrug dar. Mit dem Schuldspruch wegen jenes Delikts wird das Unrecht der Geldwäscherei vorliegend teilweise abgegolten. 2.3.2 Objektive Tatkomponente: A. und seine Komplizen begingen in einem Zeitraum von rund neun Monaten (Dezember 2010 – September 2011; C. wirkte allerdings nur bis Juni 2011 mit) eine Vielzahl von Vereitelungshandlungen, mit denen sie insgesamt EUR 98 Mio. wuschen, die sie als Vortäter mit dem betrügerischen Transfer vom 15. Dezember 2010 erlangt hatten. A. war dabei der eigentliche «Kopf» der Bande. Er orchestrierte den Grossteil der Transaktionen, stellte not- wendige Kontakte her (FFFF., OO., PPPPP., LLLLL., MMMMM., NNNNN.), wählte Fonds, gaukelte den Banken seriöse Investitionsgeschäfte (wie das Me- dizinprojekt «U.») vor, stellte die Kapitalentnahmen als Erträge aus Investitionen dar. Erschwerend wirkt sich aus, dass sich A. selbst dann nicht vor der Begehung weiterer Taten abbringen liess, als die Bank KK. Geldwäschereiabklärungen ein- geleitet hatte und die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren eröffnet, seinen Komplizen C. verhaftet und die Vermögenswerte beschlagnahmt hatte (vgl. hierzu E. VIII.4.7.4.1c: Verhinderung der Rückzahlung der Gelder durch die KKK. Ltd. in die Schweiz). Subjektive Tatkomponente: A. handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm darum, die der D. Holding entzogenen Gelder zu sichern und mit seinen Komplizen aufzu- teilen.
- 245 - SK.2020.40 2.3.3 Im Lichte des Dargelegten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu werten, weshalb diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 16 Monate. Daraus resultiert eine (gedankliche) Gesamtfreiheitsstrafe von 72 Monaten. 2.3.4
2.3.4.1 Mit der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB eine Geldstrafe zu ver- binden. Schuldangemessen ist vorliegend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 2.3.4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In Berücksichtigung der vorstehend dargelegten persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse von A. ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzulegen. 2.4
2.4.1 Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in An- betracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Milde- rungsgrund auf jeden Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 147 E. 3.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Straftaten von A. liegen mehr als 10 Jahre zurück. Es sind somit rund 2/3 der in casu massgeblichen 15-jähri- gen Verjährungsfristen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB) verstrichen. A. hat sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen. Die Strafe ist demnach angemes- sen zu reduzieren (vgl. sogleich). 2.4.2
2.4.2.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleu- nigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner ge- samten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als not- wendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich allerdings starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die
- 246 - SK.2020.40 in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Be- schuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 3.3.3). Verfahrensverzögerun- gen, die der Beschuldigte selber, und sei es auch durch zulässiges Prozessver- halten, verursacht hat, sind nicht zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N. 183). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). 2.4.2.2 Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung liegt die Verfahrensdauer bei über zehnein- halb Jahren. Die lange Dauer ist überwiegend auf objektive Umstände zurückzu- führen. Es handelt sich um ein aussergewöhnlich umfangreiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren mit vielen Bezügen zum Ausland. Die Beweismittel mussten zu einem erheblichen Teil in verschiedenen Ländern auf dem (zeitauf- wändigen) Rechtshilfeweg erhoben werden. Zudem blieb A. dem Strafverfahren anfangs, während rund 14 Monaten, fern (vgl. Prozessgeschichte, lit. G). Diese Zeit ist unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots ihn betreffend nicht zu berücksichtigen. Zu einer Verlängerung des Verfahrens trug sodann der Um- stand bei, dass B. erst im August 2018 in die Schweiz ausgeliefert wurde (vgl. Prozessgeschichte, lit. M und N). Zum Teil hat A. selbst mit seinem Prozessverhalten zur Verlängerung des Ver- fahrens beigetragen. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur angesetzten Hauptverhandlung vom 18. April 2017, infolge- dessen der Prozess auf den 20. November 2017 neuterminiert werden musste (Prozessgesichte, lit. J). Zum Teil liegt die Mitverantwortung für die lange Dauer des Verfahrens indes auch bei der Bundesanwaltschaft, musste doch das Verfahren zwei Mal wegen nicht rechtkonformen Anklageerhebungen an sie zurückgewiesen werden (vgl. Prozessgesichte, lit. I ff.). In welchem Umfang sich die prozessualen Mängel, die zu diesen Rückweisungen führten, auf die Verfahrensdauer ausgewirkt haben, lässt sich zwar nicht genau bestimmen. Insbesondere ist der Umstand, dass nach der zweiten Anklagerückweisung am 2. November 2017 bis zur Wiedereinrei- chung der Anklage am 10. September 2020 knapp drei Jahre vergingen, im We- sentlichen auf objektive Gründe (Neuausrichtung des Verfahrens infolge der Aus- lieferung von B. in die Schweiz) zurückzuführen. Indes weisen die thematisierten
- 247 - SK.2020.40 Anklagerückweisungen darauf hin, dass das Verfahren nicht in jeder Hinsicht ef- fizient geführt wurde. Der hierdurch entstandenen Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist mit einer angemessenen Strafreduktion Rechnung zu tragen. 2.4.3 Im Ergebnis ist die Strafe wegen Zeitablaufs (i.S.v. Art. 48 lit. e StGB) und der langen Verfahrensdauer um ein Drittel zu reduzieren. 2.5 Zusammenfassend ist A. mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.– zu bestrafen. 2.6
2.6.1 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit ist die Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 2.6.2 In Bezug auf die Freiheitsstrafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug an- gesichts der Strafhöhe a priori nicht in Betracht. 2.7 Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft (1433 Tage; vgl. Pro- zessgeschichte, lit. G) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.8 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO). 3. B. 3.1 B. ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Alle drei Straftatbestände werden jeweils mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe sanktioniert. Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB sieht zudem eine mit der ausgefällten Freiheitsstrafe zwingend zu verbindende Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen vor. Der Strafrahmen reicht demnach von einem bis zu 500 Tagessätzen Geldstrafe resp. von sechs Monaten bis zu 7.5 Jahren Frei- heitsstrafe. Nach dem Dargelegten (E. XI.2.1.1) ist die Strafzumessung ausge- hend von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen. 3.2
3.2.1 Bezüglich der Tatkomponente kommen bei B. im Wesentlichen die gleichen Fak- toren zum Tragen wie bei seinen Mittätern (ausserordentlich hoher Deliktsbetrag
- 248 - SK.2020.40 von EUR 100 Mio., planmässiges, arbeitsteiliges Tatvorgehen, ausgeklügelte Be- trugsmasche, Mitverschulden der D. Holding und der Bank E. (CH), teils direkt-, teils eventualvorsätzliches Handeln). Es kann insoweit mutatis mutandis auf E. XI.2.2.1 (unter Ausklammerung der A. individuell betreffenden Elemente) ver- wiesen werden. In Ergänzung dazu sind folgende spezifische Faktoren zu berücksichtigen: B. legte bei der Vorbereitung und Ausführung der Tag raffinierte Machenschaften an den Tag. Er inszenierte sich gegenüber der Bank E. (CH) geschickt als legiti- men Vertreter der D. Holding. Anlässlich der Kontoeröffnung und der Ausführung der inkriminierten Überweisung reichte er bei der Bank gefälschte Urkunden ein (vgl. E. IX.2.3.3.5a und d). Erschwerend wirkt sich aus, dass B. als Mitarbeiter der D. Holding in Kaderfunktion mit seiner Tat das Vertrauen seiner Arbeitgeberin schwer missbraucht hat, wobei das diesbezügliche Unrecht durch das themati- sierte Mitverschulden der D. Holding relativiert wird. Seine Vorgehensweise of- fenbart eine hohe kriminelle Energie. Die Beweggründe waren, wie bei seinen Mittätern, monetärer und damit egoisti- scher Natur. Mit den ertrogenen Geldern bezweckte er in erster Linie, ein lukra- tives Immobilienprojekt in der Gemeinde Y., das er zusammen mit C. verfolgte, zu finanzieren. Seine Bereicherungsabsicht ging nach dem Dargelegten (E. XI.2.2.1) allerdings etwas weniger weit als die von A. Gesamthaft betrachtet wiegt das Tatverschulden von B. sehr schwer, wenngleich etwas weniger schwer als das von A. 3.2.2 Täterkomponente: Der heute 55-jährige B. ist russischer Staatsangehöriger. Er wuchs in der Familie eines Militäroffiziers an diversen Orten in der damaligen Sowjetunion und der DDR auf. Nach dem Abschluss der obligatorischen Schule 1983 absolvierte er eine vierjährige Hochschulausbildung zum Ingenieur an der Moskauer Militärakademie. Anschliessend leistete er Militärdienst als Offizier der sowjetischen Armee in der DDR resp. im wiedervereinigten Deutschland. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst lebte er ab 1992 in Moskau. Seit dieser Zeit arbeitete er in verschiedenen Positionen im Handels- und Baugewerbe, in der Metallindustrie sowie im Finanzwesen. Zwischenzeitlich versuchte er sich im Be- reich des Importhandels selbständig zu machen, hatte damit jedoch keinen Er- folg. Im Weiteren absolvierte er 1998 eine zusätzliche Ausbildung im Bereich des Finanzmanagements am Moskauer Institut für Betriebswirtschaft (BA pag. 13.2.23 f.; 15.2.1.922 ff.; 18.1.1.1.339; TPF pag. 457.732.3).
- 249 - SK.2020.40 Ab April 2008 bis zu seiner Suspendierung im September 2012 arbeitete B. bei der D. Holding als Leiter der Ressourcenverwaltungsabteilung des Finanzdepar- tements. Seither ist er ohne Lohnzahlung freigestellt (BA pag. B-15.2.1.241 f./250). B. gab im Vorverfahren wie auch in der Hauptverhandlung an, es ent- spreche seinen und – soweit ihm bekannt – den Plänen der D. Holding, dass er nach Abschluss des Strafverfahrens wieder für die D. Holding arbeiten werde (BA pag. 13.2.25; TPF pag. 457.732.3). Dies wird seitens der D. Holding bestritten. Gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Hauptverhandlung habe die D. Holding alles nach russischem Recht Zulässige unternommen, um das Anstellungsverhältnis zu B. zu beenden, und habe nicht die Absicht, B. je- mals wieder zu beschäftigen (TPF pag. 457.721.1268). Die beruflichen Aussich- ten von B. nach seiner Haftentlassung sind vor diesem Hintergrund ungewiss. B. ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, einen Sohn (Jahrgang 1991) und eine Tochter (Jahrgang 1999). Bis zu seiner Verhaftung 2018 lebte er mit seiner Frau in der Wohnung seiner Schwiegermutter zur Miete. Seine Kinder le- ben separat ebenfalls in Moskau (BA pag. 15.2.1.922; TPF pag. 457.732.2 f.). B. bezieht im vorzeitigen Strafvollzug ein Peculium von monatlich Fr. 600.–. Über weitere Einkünfte oder ein Vermögen verfügt er gemäss eigenen Angaben nicht. Unterhaltsverpflichtungen hat er keine; seine Ehefrau und Kinder sind arbeitstätig (TPF pag. 457.732.3 f.). B. ist gemäss den vorliegenden Erkenntnissen weder in der Schweiz noch in Russland vorbestraft (TPF pag. 457.232.1.1 ff.). Das gegen ihn im vorliegenden Zusammenhang geführte Strafverfahren in Russland ist, wie ausgeführt, sistiert (BA pag. 18.1.1.1. 808 ff./1067 f./1074 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von B. wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeiten liegt nicht vor; an der Hauptverhandlung gab B. an, es gehe ihm gesundheitlich bestens (TPF pag. 457.732.4). 3.2.3 B. zeigte sich im Verfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen. Sein Prozessverhalten ist neutral zu werten. 3.2.4 In Abwägung der dargelegten Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als Einsatzstrafe schuldangemessen.
- 250 - SK.2020.40 3.3
3.3.1 Die qualifizierte Geldwäscherei fällt als Nachtat nach dem Dargelegten (E. XI.2.3.1) weniger stark ins Gewicht als der Betrug. Bei B. kommen unter Vor- behalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich die gleichen Faktoren (Deliktsbetrag, Vielzahl der Geldwäschereihandlungen, längerer Tatzeitraum, di- rektvorsätzliches, auf Sicherung und Aufteilung der Beute gerichtetes Handeln) zum Tragen, wie bei den beiden Mitbeschuldigten. Es ist diesbezüglich mutatis mutandis auf die obigen Ausführungen (E. XI.2.3.2) zu verweisen. Spezifisch in Bezug auf B. ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: B. betei- ligte sich in seiner Rolle als (vermeintlich) legitimer Vertreter der D. Holding in mannigfacher Weise an den Vereitelungshandlungen. Er machte gegenüber den Banken falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Hintergründen der Transaktio- nen, reichte zahlreiche gefälschte Urkunden ein, eröffnete im Namen der D. Hol- ding ohne deren Kenntnis Konten (bei der Bank KK. und der Bank F.), über wel- che Gelder verschoben wurden bzw. werden sollten, unterzeichnete der Legiti- mierung der Zahlungsflüsse dienende Verträge im Namen der D. Holding, setzte die ihm zusammen mit C. je hälftig gehörende Briefkastenfirma J. Inc. für Verei- telungshandlungen ein, veranlasste als Zeichnungsberechtigter an den Konten «D. Holding» und der J. Inc. bei der Bank KK. die Überweisungen von diesen Konten. Der Missbrauch des Vertrauens, das ihm die Arbeitgeberin entgegen- brachte, wirkt sich auch im Rahmen der Geldwäscherei erschwerend aus. Be- sonders verwerflich erscheint dabei, dass B. die D. Holding aktiv täuschte, indem er die Anfragen der Buchhaltung zum Stand des Kontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) wiederholt mit falschen Angaben beantwortete und die Buchhal- tung mit gefälschten Kontoauszügen bediente. Das diesbezügliche Unrecht wird allerdings durch das thematisierte Mitverschulden der D. Holding relativiert. Er- schwerend wirkt sich weiter aus, dass sich B., ähnlich wie A., selbst dann nicht vor der Begehung weiterer Taten abbringen liess, als die Bank KK. Geldwä- schereiabklärungen eingeleitet hatte und die Bundesanwaltschaft das Strafver- fahren eröffnet, seinen Komplizen C. verhaftet und die Vermögenswerte be- schlagnahmt hatte (vgl. E. VIII.4.7.4.1c). Dass B. (zusammen mit C.) an einer grösseren Anzahl von Transaktionen beteiligt war als A., wirkt sich gegenüber dem Letzteren nur marginal straferhöhend aus. Keine Bedeutung kommt ange- sichts der Gesamtdimension des Falls dem Umstand zu, dass B. (wie auch C.) im Zusammenhang mit einzelnen Geldwäschereihandlungen teilweise nur der untaugliche Versuch anzulasten ist. 3.3.2 Im Lichte des Dargelegten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu werten, weshalb auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate.
- 251 - SK.2020.40 3.3.3 Die gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszufällende Geldstrafe ist (gedanklich) auf 100 Tagessätze festzulegen. In Berücksichtigung der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von B. ist der Ta- gessatz auf Fr. 30.– festzusetzten. 3.4 In Bezug auf die Urkundenfälschung fällt vorab die mehrfache Delinquenz (11 Fälle) innerhalb eines Tatzeitraums von knapp einem Jahr (September 2010 bis August 2011) ins Gewicht, wobei B. anlässlich der jeweiligen Tat zumeist gleich mehrere Urkunden fälschte bzw. gebrauchte. Es ist allerdings zu berück- sichtigen, dass die Urkundenfälschungen grösstenteils der Begehung des Be- trugs resp. der Geldwäschereihandlungen dienten. Mit dem Schuldspruch wegen dieser Delikte wird das Unrecht der Urkundenfälschungen weitgehend abgegol- ten. Dies gilt allerdings nicht für den Gebrauch der unechten «Eidesstattlichen Versicherung» und «Versicherung an Eides Statt» der D. Holding (E. IX.2.3.3.3) und der unechten Anwaltsvollmacht der D. Holding für RA LLLLLLL. (E. IX.2.3.3.4). Mit diesen beiden Taten bezweckte B., die gegen ihn und seine Komplizen in der Schweiz eingeleitete Strafverfolgung zu manipulieren und die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zu erwirken, was als besonders dreist erscheint. Zugleich missbrauchte B. mit diesen Taten ein weiteres Mal das Vertrauen seiner Arbeitgeberin in schwerwiegender Weise, wobei dieses Unrecht durch unzureichendes Controlling bei der D. Holding relativiert wird. Im Lichte des Dargelegten ist von einem Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen. Dem Verschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe. Es ist an- gezeigt, die für den Betrug und die qualifizierte Geldwäscherei verhängte Frei- heitsstrafe um weitere 8 Monate zu erhöhen. 3.5 Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 68 Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.–. 3.6
3.6.1 Die Strafe ist infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB zu mildern (vgl. E. XI.2.4.1). Als angemessen erscheint insoweit ein Abzug in Höhe von rund einem Fünftel der Strafe. 3.6.2 Weitere Strafmilderungsgründe kommen nicht zur Anwendung. Insbesondere liegt B. betreffend angesichts dessen, dass er bis zu seiner Auslieferung in die Schweiz im August 2018 der hiesigen Strafverfolgung entzogen war, keine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots vor.
- 252 - SK.2020.40 3.7 Im Ergebnis ist B. mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. 3.8
3.8.1 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit ist die Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 3.8.2 In Bezug auf die Freiheitsstrafe ist angesichts der Strafhöhe ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen. 3.9 Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug (1374 Tage zum Zeitpunkt der Ur- teilseröffnung) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.10 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO). 4. C. 4.1 C. ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Zum anzuwenden- den Strafrahmen vgl. E. XI.3.1. Die Strafzumessung ist nach dem Dargelegten (E. XI.2.1.1) ausgehend von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen. 4.2
4.2.1 Bezüglich der Tatkomponente kommen bei C. im Wesentlichen die gleichen Fak- toren zum Tragen wie bei seinen Mittätern (ausserordentlich hoher Deliktsbetrag von EUR 100 Mio., planmässiges, arbeitsteiliges Tatvorgehen, ausgeklügelte Be- trugsmasche, Mitverschulden der D. Holding und der Bank E. (CH), teils direkt-, teils eventualvorsätzliches Handeln). Es kann insoweit mutatis mutandis auf E. XI.2.2.1 (unter Ausklammerung der A. individuell betreffenden Elemente) ver- wiesen werden. In Ergänzung dazu ist Folgendes zu berücksichtigen: C. agierte bei der Planung und Ausführung der Tat im Wesentlichen als Verbindungsmann zwischen B. und A. und damit – auch wenn sein Wirken für das Gelingen des Vorhabens unab- dingbar war – in einer im Vergleich zu A. und B. eher untergeordneten Rolle.
- 253 - SK.2020.40 Wie seine Komplizen, handelte auch C. aus monetäreren und damit egoistischen Beweggründen. Im Vordergrund stand dabei die Finanzierung eigener Ge- schäftsprojekte (das zusammen mit B. verfolgte Immobilienprojekt in der Ge- meinde Y., Partnerschaft mit der Firma DD.). Seine persönliche Bereicherungs- absicht ging nach dem Dargelegten (E. XI.2.2.1) allerdings etwas weniger weit als die von A. In Abwägung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist das Tatverschulden als sehr schwer zu gewichten, wenngleich weniger schwer als das von A. und B. 4.2.2 Täterkomponente: Der heute 60-jährige C. ist polnischer Staatsangehöriger. Er wuchs in Polen auf. Nach Abschluss der Grundschule absolvierte er eine drei- jährige Berufsausbildung als Automechaniker. Anschliessend besuchte er ein Berufsgymnasium, schloss dieses aber ohne Matura ab. Danach arbeitete er im erlernten Beruf. In den 1980er Jahren lebte er eine Zeitlang in Deutschland, wo er in einer Firma arbeitete, die Metall und Holz aus Litauen importierte. Später lebte er während 12 Jahren in Russland, wo er gemäss eigenen Angaben im Handel, vorwiegend mit Lebensmitteln, sowie in der Metallbranche tätig gewesen sein soll. In der Zeit ab 2009 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2011 hielt sich C. illegal in der Schweiz auf. Einer geregelten Arbeit ging er in dieser Zeit nicht nach, hierzu fehlte ihm ohnehin eine Arbeitsbewilligung (BA pag. 13.1.25 ff; TPF pag. 457.733.3 f.). C. ist in zweiter Ehe verheiratet, lebt indes von seiner Frau, die mit den beiden gemeinsamen Söhnen in Moskau wohnt, getrennt. Aus der ersten Ehe hat er zudem eine Tochter, die erwähnte II., die in Rheinfelden lebt. Zudem hat er einen erwachsenen Sohn, der in Warschau lebt, sowie eine weitere Tochter, die in Deutschland lebt. C. wohnt eigenen Angaben zufolge entweder bei seinem Sohn in Warschau oder in Zambrow (Polen), wo ihm Verwandte ein Zimmer zur Verfü- gung stellen (BA pag. 13.1.25; TPF pag. 457.733.2 f.). In der Zeit nach der Haftentlassung lebte C. gemäss eigenen Angaben von Er- sparnissen. Er hat in der Türkei eine Firma gegründet, mit dem Zweck, mit Tex- tilien zu handeln. Der Geschäftsbetrieb konnte aber pandemiebedingt nicht auf- genommen werden. Zurzeit wird er von seinem in Warschau lebenden Sohn fi- nanziell unterstützt. Er besitzt ein Grundstück in Krakau, welches er für ein Dar- lehen von GBP 20'000, das er von einer in London lebenden Bekannten erhalten hat, verpfändet hat. Weitere Vermögenswerte, soweit nicht im vorliegenden Ver- fahren beschlagnahmt, besitzt er nicht (BA pag. 13.1.26; TPF pag. 457.733.3 ff.).
- 254 - SK.2020.40 C. ist gemäss den eigeholten Strafregisterauszügen aus der Schweiz, Polen, Deutschland, Fürstentum Liechtenstein und Belgien nicht vorbestraft (TPF pag. 457.233.1.1 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C. wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeiten liegt nicht vor. Die in der Hauptverhandlung vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (TPF pag. 457.733.6) sind nicht belegt. 4.2.3 C. zeigte sich im vorliegenden Verfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen. Sein Prozessverhalten ist ohne Einfluss auf die Strafzumes- sung. 4.2.4 Im Lichte des Dargelegten erscheint eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Ein- satzstrafe angemessen. 4.3
4.3.1 Die qualifizierte Geldwäscherei fällt als Nachtat, wie dargelegt (E. XI.2.3.1), we- niger stark ins Gewicht als der Betrug. Bei C. kommen unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausführungen grundsätzlich die gleichen Faktoren (Deliktsbetrag, Vielzahl der Geldwäschereihandlungen, längerer Tatzeitraum, direktvorsätzli- ches, auf Sicherung und Aufteilung der Beute gerichtetes Handeln) zum Tragen, wie bei den beiden Mitbeschuldigten. Es ist diesbezüglich mutatis mutandis auf die obigen Ausführungen (E. XI.2.3.2) zu verweisen. Zusätzlich ist Folgendes zu berücksichtigen: C. agierte innerhalb der Bande hauptsächlich als Verbindungsmann zwischen A. und B. und Ansprechperson des Letzteren bei den Banken. Daneben zeigte er sich als äusserst umtriebiger Akteur im Zusammenhang mit den Kapitalentnahmen von EUR 7 Mio. vom
8. Februar 2011 und EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und der nachfolgenden Verwendung der entnommenen Gelder. Er koordinierte die diesbezüglichen Zah- lungsflüsse, stellte Kontakte her (MM. und dessen Firma DD.), setzte die ihm zu- sammen mit B. je hälftig gehörende Briefkastenfirma J. Inc. für Vereitelungs- handlungen ein, erteilte Zahlungsanweisungen an A., B. bzw. MM., besorgte die notwendigen Verträge (vgl. E. III.3.4.4.1c). Im Zusammenhang mit der Weiterlei- tung von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 von der I. SA auf das Konto der J. Inc. bei der Bank KK. scheute er sich nicht davor, eine Urkunde (angeblicher Darle- hensvertrag zwischen der I. SA und der J. Inc.) im Zusammenwirken mit einer Drittperson (OOOOO.) zu fälschen und der Bank zur Verschleierung des wahren Hintergrunds der Transaktion vorzulegen. An der Begehung weiterer Geldwä- schereihandlungen wurde C. nur durch seine Verhaftung gehindert. Insofern
- 255 - SK.2020.40 wirkt sich der im Vergleich zu A. und B. etwas kürzere Tatzeitraum auf die Straf- zumessung nicht aus. Dass C. (zusammen mit B.) an einer grösseren Anzahl von Transaktionen beteiligt war als A., wirkt sich gegenüber dem Letzteren nur mar- ginal straferhöhend aus. Keine Bedeutung kommt angesichts der Gesamtdimen- sion des Falls dem Umstand zu, dass C. (wie auch B.) teilweise nur der untaug- liche Versuch anzulasten ist. 4.3.2 Im Lichte des Dargelegten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu werten, weshalb auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate. 4.3.3 Die gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszufällende Geldstrafe ist (gedanklich) auf 80 Tagessätze festzulegen. In Berücksichtigung der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von C. ist der Ta- gessatz auf Fr. 50.– festzusetzten. 4.4 Bezüglich der Urkundenfälschung ist Folgendes von Bedeutung: C. verübte diese Tat im Rahmen der Begehung der qualifizierten Geldwäscherei. Mit dem Schuldspruch wegen dieses Delikts wird das Unrecht der Urkundenfälschung weitgehend abgegolten. Zudem wird das Unrecht der Tat dadurch relativiert, dass A., dessen Unterschrift C. fälschte (bzw. fälschen liess), selbst in die betref- fende Geldwäschereihandlung involviert und damit einverstanden war. Im Ergebnis ist das Tatverschulden als leicht einzustufen, weshalb diesbezüglich eine Geldstrafe auszusprechen ist. Angemessen ist dabei, die für die Geldwä- scherei ausgefällte Geldstrafe um 40 Tagessätze zu erhöhen. 4.5 Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 52 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 50.–. 4.6 Die Strafe ist infolge des Zeitablaufs i.S.v. Art. 48 lit. e StGB sowie wegen Ver- letzung des Beschleunigungsgebots zu mildern. Die entsprechenden Ausführun- gen betreffend A. (E. XI.2.4) gelten mutatis mutandis auch für C. Die Strafe ist demnach um rund ein Drittel zu reduzieren. 4.7 Im Ergebnis ist C. mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.– zu bestrafen.
- 256 - SK.2020.40 4.8
4.8.1 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit ist die Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 4.8.2 In Bezug auf die Freiheitsstrafe ist ein teilbedingter Vollzug zwar möglich. Die Strafkammer hat diese Möglichkeit bei der Urteilseröffnung allerdings aus Verse- hen nicht in Betracht gezogen. Dies hat indessen keine praktischen Auswirkun- gen, da die ausgesprochene Freiheitsstrafe vollständig durch die von C. ausge- standene Untersuchungshaft abgegolten ist (vgl. nachstehend). Gleichwohl ist C. auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Versehen in dem von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren beheben zu lassen. 4.9 Der von C. im Vorverfahren ausgestandene Freiheitsentzug (1502 Tage; vgl. Pro- zessgeschichte, lit. B) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.10 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO). XII. Beschlagnahme / Einziehung / Ersatzforderung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). 2.
2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten oder Drittperson beschlagnahmten werden, wenn sie voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden. 2.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Vorverfahren bei den Beschuldigten C. und A. sowie bei Drittpersonen (IIIII.-Immobilien AG, Bank KK., Firma DD.,
- 257 - SK.2020.40 GGG. Trust, I. SA, Firma RRRRRRR., OOOO. GmbH, BBB.) diverse Gegen- stände (Unterlagen, Datenträger etc.) als Beweismittel. Zum Teil sind die be- schlagnahmten Asservate im Original in die Verfahrensakten integriert worden. Diese sind bei den Akten zu belassen. Die übrigen beschlagnahmten Gegen- stände sind den Berechtigten herauszugeben (vgl. im Einzelnen AS Ziff. 4.2.1, 4.2.3-4.2.12). 3.
3.1
3.1.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vermögenseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethi- schen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV 209 E. 5.3; 137 IV 305 E. 3.1). Die Einziehung kommt überall dort in Betracht, wo jemand durch die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte mindes- tens zugleich einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat. Dabei ist unbeachtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4). Art. 70 Abs. 1 StGB bezieht sich in erster Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stammende, deliktisch erlangte Vermögenswerte (Original- werte). Einzuziehen sind aber auch unechte (eine «Papierspur» zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 126 I 97 E. 3c/cc S. 106 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1). 3.1.2 Die Einziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist die Einziehung allerdings ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsver- mutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwer- tige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (Urteile des Bun-
- 258 - SK.2020.40 desgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_398/2012 vom 28. Ja- nuar 2013 E. 4.2, je m.w.H.). Macht die betroffene Person den Schutz von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht geltend, müssen die Strafbehörden das Nichtvorliegen der Vo- raussetzungen dieses Schutzes nicht beweisen (SCHOLL, in: KV-KO, Art. 70 StGB N. 528). 3.1.3 Die Einziehung von Vermögenswerten ist, wie sich aus dem letzten Halbsatz von Art. 70 Abs. 1 StGB ergibt, subsidiär zur Herausgabe an den Verletzten (sog. Restitution). Verletzter im Sinne dieser Bestimmung ist der strafrechtlich Geschä- digte, also diejenige Person, welcher durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestim- mung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Die Regelung will dem Verletzten die ihm entzogenen Vermögenswerte direkt, d.h. ohne Einzie- hung und ohne Umweg über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten des Geschädigten gemäss Art. 73 StGB wieder verschaffen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; 126 IV 42 E. 2a; 122 IV 365 E. III.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.3). 3.2
3.2.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatz- forderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3). Das Gesetz schweigt sich darüber aus, ob bei der Berechnung des einzuziehen- den Vermögenswerts bzw. der Ersatzforderung nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allge- meinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; 124 I 6 E. 4b/bb; Urteile 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom
30. März 2010 E. 2.2; 6P.236+555/2006 vom 23. März 2007 E. 11.3). So sprach sich das Bundesgericht für das Bruttoprinzip aus namentlich bei generell verbo- tenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil
- 259 - SK.2020.40 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5).
3.2.2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Be- troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungs- behörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögens- werte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Diese Bestimmung ist auch analog auf die Festsetzung von Ersatzforderungen anwendbar (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 70 StGB N. 17). 3.3 Im Folgenden ist über das Schicksal verschiedener von der Bundesanwaltschaft bei den Beschuldigten bzw. ihnen zuzurechnenden Gesellschaften sowie bei Drittpersonen beschlagnahmter Vermögenswerte zu befinden (vgl. AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2, AS Anhang 7). 3.3.1 Zu den diesbezüglichen Anträgen der Parteien vgl. oben (vor der Prozessge- schichte). 3.3.2 Von den beschwerten Dritten haben K. AG, M. AG (TPF pag. 457.621.9 ff.), FF. S.L.U. (TPF pag. 457.630.39 ff.) und O. (TPF pag. 457.623.4 ff.) Anträge eingereicht. Alle genannten Drittbetroffenen beantragen im Wesentlichen die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen. 3.3.3 Die übrigen beschwerten Dritten haben sich nicht vernehmen lassen. 3.4 Geschäftsbeziehungen Nr. 1.7, Nr. 2.1, N. 2.3 und Nr. 2.4 der I. SA bei der F. AG 3.4.1 Bei der gesperrten Geschäftsbeziehung Nr. 1.7 der I. SA bei der F. AG handelt es sich um das ehemalige EUR-Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. Dieses Konto wurde mit dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) geäuf- net. Die darauf sichergestellten Vermögenswerte (Fr. 1'877.78; Stand: 30. Juni
- 260 - SK.2020.40
2020) stellen den Restsaldo dar (BA pag. B-7.5.1.4.3, TPF pag. 457.100.600); sie sind mithin nachweislich deliktischer Herkunft. Bei der I. SA handelte es sich um ein Verbrechensvehikel von A., die er bei der Abwicklung der inkriminier- ten Transaktionen einsetzte. Sie kann sich folglich a priori nicht auf das Dritten- privileg nach Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Die Vermögenswerte sind dem- nach gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die Geschädigte, die D. Holding, herauszu- geben. 3.4.2
3.4.2.1 Bei den Geschäftsbeziehungen Nr. 2.1, Nr. 2.3 und Nr. 2.4 der I. SA bei der F. AG handelt es sich um ehemalige CHF-, USD- resp. EUR-Unterkonten des Stamm- kontos Nr. 2 der I. SA bei der Bank F. Die auf den genannten Unterkonten sicher- gestellten Vermögenswerte (Fr. 416'802.40, USD 658'222.31, EUR 1'698'998.45; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.600]) stammen gemäss den vorliegenden Bankbelegen von den EUR 2.4 Mio., welche am 23. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das EUR-Unterkonto Nr. 2.4 der I. SA bei derselben Bank überwiesen wurden (BA pag. B-7.5.1.353 ff./669). Ein Teil dieser Mittel wurde anschliessend auf die CHF- und USD-Unterkonten (Nr. 2.1 resp. Nr. 2.3) übertragen (BA pag. 7.5.551 ff.). Die erwähnten EUR 2.4 Mio. rührten ihrerseits zum einen aus den EUR 7 Mio., die am 8. Februar 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. überwiesen wurden (BA pag. 7.3.61 ff.). Zum anderen stammten die be- treffenden Mittel von den EUR 25 Mio., die am 27. Mai 2011 vom Konto «D. Hol- ding» bei der Bank KK. auf das Unterkontos «V.» der I. SA bei der Bank F. trans- feriert wurden (BA pag. B-7.5.1.324/666, B-7.5.1.3.3/9). Dass die betreffenden Vermögenswerte (EUR 7 und EUR 25 Mio.) ihrerseits vollumfänglich aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 herrührten, ist bereits mehrfach dargelegt worden (vgl. E. III.3.3, VIII.4.3.2, VIII.4.6.3.4). 3.4.2.2 a) Die F. AG macht ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB bezüglich der sich auf dem Stammkonto Nr. 2 befindlichen Vermögenswerte im Betrag von EUR 1'567'415.55 zzgl. Zins von 2.25% seit 1. Januar 2021 geltend. Sie bringt vor, sie habe mit dem thematisierten Pfandvertrag vom 1. Juli 2011, den sie im Zusammenhang mit der Gewährung des Lombardkredits von EUR 1.3 Mio. am
4. Juli 2011 mit der I. SA abgeschlossen hatte (vgl. E. III.6.3), ein Pfandrecht am Guthaben (EUR 2.4 Mio.) auf dem hier interessierenden Konto der I. SA gutgläu- big erworben. Sie habe die betreffenden Vermögenswerte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB in Unkenntnis des Einziehungsgrunds erworben und hierfür mit dem er- wähnten Darlehen eine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Sie sei demzu- folge im Umfang des ausstehenden Kredits (zzgl. Zinsen) in ihrem Pfandrecht zu
- 261 - SK.2020.40 schützen und die betreffenden Vermögenswerte seien ihr zuzusprechen (TPF pag. 457.721.1439 ff.).
b) Die zivilrechtlich gültige Begründung eines Pfandrechts an einer Forderung setzt u.a. die Verfügungsbefugnis des Verpfänders voraus. Anders als bei be- weglichen Sachen (vgl. Art. 884 Abs. 2 ZGB) wird bei Forderungen ohne Schuld- schein (wie dem vorliegenden Bankguthaben) der gute Glaube des Pfandneh- mers in den Bestand der Verfügungsbefugnis nicht geschützt (BAUER/BAUER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2019, Art. 900 ZGB N. 8; REETZ/GRABER, Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 900 ZGB N. 6; ZOBL, Berner Kommentar, 1996, Art. 900 ZGB N. 41). Die hier interessierenden Vermögens- werte sind von A., wie dargelegt, deliktisch erlangt worden. Er konnte folglich über diese Vermögenswerte nicht rechtsgültig verfügen. Dementsprechend er- warb die Bank F. unabhängig dessen, ob sie gutgläubig war oder nicht, kein Pfandrecht an den zur Diskussion stehenden Vermögenswerten. Die F. AG kann sich somit nicht auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen.
c) Ebenso wenig ist dem Eventualantrag der F. AG auf Einziehung der beschlag- nahmten Vermögenswerte und ihre Zusprechung an sie gestützt auf Art. 73 StGB ein Erfolg beschieden. Insoweit fehlt eine Straftat zu ihrem bzw. dem Nachteil ihres Rechtsvorgängers (Bank F.) als Anspruchsgrundlage. Gleiches gilt im Üb- rigen für den Subeventualantrag der F. AG auf Zusprechung der Geldstrafen oder Bussen und allfälligen Ersatzforderungen gestützt auf Art. 73 StGB. 3.4.2.3 Nach dem Dargelegten sind die Guthaben der Geschäftsbeziehungen Nr. 2.1, Nr. 2.3 und Nr. 2.4 bei der F. AG gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.5 Konten Nr. 1., Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf K. AG, bei der Bank L. 3.5.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 10. Mai 2013 bei der Bank L. die EUR-, CHF- und USD-Konten (Nr. 1, Nr. 2 resp. Nr. 3) der K. AG. Auf dem EUR- Konto (Nr. 1) liegen per 30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) EUR 304'735.57, auf dem CHF-Konto (Nr. 2) Fr. 228'371.56; das USD-Konto (Nr. 3) weist einen Negativsaldo auf (TPF pag. 457.100.600). 3.5.2 Zum EUR-Konto ergibt sich aus den Akten das Folgende: Am 17. Februar 2011 gingen auf dieses Konto EUR 850'000 vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) ein. Vor dieser Überweisung wies das Konto einen Null-Saldo auf. Am
1. März 2011 erfolgte ein weiterer Transfer von EUR 500'000 vom erwähnten Konto der Firma DD. auf das EUR-Konto der K. AG (BA pag. B-7.22.1.75 f./82
- 262 - SK.2020.40 f.). Die infragestehenden Gelder stammten aus den EUR 6 Mio., die am 11. Feb- ruar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. auf das Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen worden waren (BA pag. B-7.5.1.661). Die deliktische Herkunft dieser Gelder ist bereits mehrfach thematisiert worden (vgl. E. III.3.3.10). In der Folge wurde das Guthaben auf dem EUR-Konto der K. AG durch verschiedene Transfers fast vollständig verbraucht; per 30. April 2013 betrug der Saldo nur noch EUR 5.77 (BA pag. B-7.22.1.138). Das auf dem Konto gegenwärtig vorhandene Guthaben wurde durch eine am 7. Mai 2013 er- folgte Einzahlung von EUR 315'000 durch eine Gesellschaft namens SSSSSSS. GmbH gespeist (BA pag. 7-22.1.139) und weist somit (bis auf den vernachlässig- baren Betrag von EUR 5.77) keinen Konnex zu den verfahrensgegenständlichen Delikten auf. Die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind demnach nicht erfüllt. 3.5.3 Das Guthaben auf dem CHF-Konto der K. AG stammt aus der Saldierung eines Kontos der K. AG bei der Bank MMMMMM. und der Überweisung des entspre- chenden Betrags (Fr. 1'039'983.46) auf dieses Konto. Vor dieser Überweisung lagen Fr. 11.88 auf dem Konto (BA pag. 7-22.1.111). Das beschlagnahmte Gut- haben weist demnach keinen erkennbaren Deliktskonnex auf. Auch insoweit sind die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. 3.5.4 Angesichts der erstellten Tatsache, dass insgesamt EUR 1.35 Mio. deliktischer Herkunft an die K. AG geflossen sind, ist zu prüfen, ob vorliegend auf eine Er- satzforderung zu erkennen ist. Die K. AG ist eine auf Vermögensverwaltung spezialisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. In der tatrelevanten Zeit war JJ. Alleinaktionär und einziger Ver- waltungsrat der Gesellschaft. Die Entgegennahme und Weiterleitung der hier in- teressierenden Gelder durch die K. AG erfolgte aufgrund eines Treuhandvertrags mit TTT. JJ. bezeichnete gegenüber der Bank L. TTT. als wirtschaftlich Berech- tigten an den eingetroffenen EUR 850'000 und EUR 500'000 (BA pag. 7-22.1.79 ff.). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die K. AG bzw. der für sie han- delnde JJ. die Vermögenswerte in Kenntnis des Einziehungsgrunds entgegen- nahm. Wohl erbrachte die K. AG keine gleichwertige Gegenleistung für die ent- gegengenommenen Vermögenswerte, weshalb der Ausschlussgrund des gut- gläubigen Erwerbs nicht greift. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist in- des von Bedeutung, dass es in keiner Weise erstellt ist, dass sich die K. AG aus den unrechtmässigen Mitteln bereichert hat. Unter diesen Umständen würde eine Ersatzforderung zulasten der K. AG eine unverhältnismässige Härte darstellen
- 263 - SK.2020.40 (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für die Anord- nung dieser Massnahme sind somit nicht erfüllt. 3.5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme der Konten der K. AG bei der Bank L. Die Kontosperren sind auf- zuheben. 3.6 Konten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf M. AG, bei der Bank L. 3.6.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 30. Mai 2013 bei der Bank L. die EUR- und CHF-Konten (Nr. 1 resp. Nr. 2), lautend auf M. AG (vormals: TTTTTTT. Treuhand AG). Auf dem EUR-Konto (Nr. 1) liegen per 30. Juni 2020 (letzter be- kannter Stand) EUR 1'166.77, auf dem CHF-Konto (Nr. 2) Fr. 26'320.35 (TPF pag. 457.100.600). 3.6.2 Auf das EUR-Konto Nr. 1 flossen in der Zeit vom 30. März 2011 bis 6. Februar 2013 insgesamt EUR 280'000 vom thematisierten EUR-Konto der K. AG bei der Bank L., namentlich jeweils EUR 100'000 am 30. März und 13. April 2011, EUR 50'000 am 12. Juli 2011 sowie je EUR 10'000 am 16. März und 11. April 2012 sowie 6. Februar 2013 (BA pag. 7-22.2.127 ff.). Mit Ausnahme des mit dem letz- terwähnten Transfer überwiesenen Betrags stammten diese Gelder aus den the- matisierten Transfers von EUR 850'000 (17. Februar 2011) resp. EUR 500'000 (1. März 2011) vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) auf das genannte EUR-Konto der K. AG (vgl. E. XII.3.5.2). Die deliktische Herkunft dieser Gelder ist somit erstellt. Indessen wies das EUR-Konto Nr. 1 per Ende Mai 2012, d.h. rund ein Jahr vor der Beschlagnahme des Kontos, einen Saldo von gerade mal EUR 11.17 auf (BA pag. 7-22.2.149). Die kontaminierten Gelder waren somit zum Zeitpunkt der Kontobeschlagnahme bereits verbraucht. Bei den am 6. Februar 2013 auf das EUR-Konto (Nr. 1) eingegangenen Geldern handelte es sich wie- derum nicht um einen Deliktserlös, da die kontaminierten Gelder auf dem EUR- Konto der K. AG zu diesem Zeitpunkt praktisch vollständig verbraucht waren (vgl. BA pag. 7-22.1.132 ff.; ferner E. XII.3.5.2). Aus dem Dargelegten folgt, dass das beschlagnahmte Guthaben auf dem EUR-Konto der M. AG (bis auf einen ver- nachlässigbaren Betrag von wenigen EUR) keinen Deliktskonnex aufweist. Die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind insoweit nicht erfüllt. 3.6.3 Bezüglich des CHF-Konto Nr. 2 ergeben sich aus den aktenkundigen Bankunter- lagen (BA pag. 7-22.2.50 ff.) keine Hinweise auf Vermögenszuflüsse, die einen paper trail zum betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom
- 264 - SK.2020.40
15. Dezember 2010 aufweisen würden. Auch insoweit fehlen somit die Voraus- setzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB. 3.6.4 Angesichts der erstellten Tatsache, dass insgesamt EUR 870’000 deliktischer Herkunft an die TTTTTTT. Treuhand AG geflossen sind, ist zu prüfen, ob vorlie- gend auf eine Ersatzforderung zulasten ihrer Rechtsnachfolgerin, M. AG, zu er- kennen ist. Bei der TTTTTTT. Treuhand AG handelte es sich um eine im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene (u.a.) auf Steuerberatung und Treuhandge- schäfte spezialisierte Gesellschaft, die von JJ. kontrolliert wurde (BA pag. 7- 22.2.4). Die Rechtsnachfolgerin der TTTTTTT. Treuhand AG, M. AG, wird eben- falls von JJ. als Alleinaktionär beherrscht (TPF pag. 457.621.13). Aus den Aussagen von JJ. geht hervor, dass die Transaktionen auf den Konten der TTTTTTT. Treuhand AG im Rahmen des Treuhandverhältnisses mit TTT. er- folgten, wie es auch bezüglich der Konten der K. AG der Fall war (BA pag. 12.11.13 ff.). Wie im Fall der K. AG, liegen keine Hinweise vor, dass die TTTTTTT. Treuhand AG bzw. der für sie handelnde JJ. die hier interessierenden Vermögenswerte in Kenntnis des Einziehungsgrunds entgegennahm. Wohl er- brachte die TTTTTTT. Treuhand AG keine gleichwertige Gegenleistung für die entgegengenommenen Vermögenswerte, weshalb der Ausschlussgrund des gutgläubigen Erwerbs nicht greift. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist indes von Bedeutung, dass es in keiner Weise erstellt ist, dass sich die TTTTTTT. Treuhand AG oder ihre Rechtsnachfolgerin M. AG aus den unrechtmässigen Mit- teln bereichert haben sollen. Unter diesen Umständen würde eine Ersatzforde- rung zulasten der M. AG eine unverhältnismässige Härte darstellen (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für die Anordnung die- ser Massnahme sind somit nicht erfüllt. 3.6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme der Konten der M. AG bei der Bank L. Die Kontosperren sind auf- zuheben. 3.7 Konten Nr. 1.1 und Nr. 1.2, lautend auf A., bei der Bank N. (FM) Zur Herkunft der sich auf den Unterkonten Nr. 1.1 und Nr. 1.2, lautend auf A., bei der Bank N. (FM) (vormals Bank P. (FM)) befindlichen Vermögenswerte ergibt sich aus den Akten das Folgende:
- 265 - SK.2020.40 Das betreffende Stammkonto Nr. 1 von A. bei der damaligen Bank P. (FM) wurde ab 27. Dezember 2010 im Wesentlichen durch die folgenden vier Transfers vom Konto der I. SA bei derselben Bank geäufnet: von EUR 250'000 am 27. Dezem- ber 2010, von EUR 50'000 am 28. Januar 2011, von EUR 40'000 am 11. Mai 2011 und von EUR 2.55 Mio. am 10. Juni 2011 (BA pag. B- 7.15.2.302/319/333/341 f.). Wie nachfolgend (E. XII.3.8) gezeigt wird, wurde das erwähnte Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) ausschliesslich mit den Vermö- genswerten geäufnet, die einen paper trail zum betrügerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zum Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. aufweisen. Vor der erwähnten Überweisung vom 27. Dezember 2010 wies das Konto von A. bei der Bank P. (FM) einen Saldo von EUR 1'044.51 auf. Bis zur Beschlagnahme des Kontos am 2. März 2012 fand ein einziger anderweitiger Kapitalzufluss von EUR 13'500 statt (BA pag. B-7.15.2.80); dessen Hintergründe sind unklar. Infolge diverser Vermögensabflüsse verringerte sich das Kontoguthaben in der Folge auf EUR 285'056.51 (Stand: 26. Februar 2016; TPF pag. 457.100.600). Zusammenfassend wurde das vorliegend interessierende Konto zu einem weit überwiegenden Teil mit Geldern deliktischer Herkunft (EUR 2.89 Mio.) gespeist. In Bezug auf die übrigen Mittel (EUR 14'544.51) ist die deliktische Herkunft nicht nachgewiesen. Es stellt sich bei dieser Sachlage die Frage, wie mit den Geldern auf dem teilkontaminierten Konto zu verfahren ist. Insoweit erscheint Folgendes wesentlich: Anders als beim Konto «D. Holding» bei der Bank KK., in Bezug auf welches das Gericht den «last in first out»-Ansatz im Sinne der «Zugriffslösung» anwendet (vgl. E. VIII.4.6.3.3), bestehen keine Hinweise darauf, dass das vorlie- gend zur Diskussion stehende Konto von A. primär als Durchgangskonto zur Weiterleitung von deliktischen Geldern zwecks Fortsetzung der Geldwäscherei genutzt wurde. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf dieses Konto im Einklang mit der «Zugriffslösung» die Bodensatz-/Sockeltheorie anzuwenden. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die nicht kontaminierten Vermögens- werte als erstes verbraucht wurden. Die auf dem Konto (bzw. den entsprechen- den Unterkonten Nr. 1.1 und Nr. 1.2) verbleibenden Gelder («Bodensatz») sind demzufolge deliktischen Ursprungs und sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.8 Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM) Das Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM) (vormals Bank P. [FM]) wurde im Wesentlichen durch folgende drei Transaktionen geäufnet:
- 266 - SK.2020.40
- Die Überweisung von EUR 0.5 Mio. vom 24. Dezember 2010 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. (BA pag. B-7.5.1.1.46). Letzteres Konto wurde wiederum, wie mehrfach erwähnt, durch den Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) geäufnet.
- Die Überweisung von EUR 180'000 vom 3. Mai 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (B-7.5.1.3.3). Es handelte sich hierbei um einen Teil der am 8. Februar 2011 vom Konto der R. SA bei der Bank S. überwiesenen EUR 7 Mio.
- Die Überweisung von EUR 10 Mio. vom 7. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (B-7.5.1.3.313). Diese Vermögenswerte stammten zum einen vom Restsaldo von EUR 176.016, der auf dem betreffenden Konto nach dem Verbrauch der erwähnten EUR 7 Mio. verblieb (BA pag. 7.3.61 ff.; B- 7.5.1.3.3). Zum anderen stammten sie von EUR 25 Mio., die am 27. Mai 2011 vom Konto «D. Holding» bei der Bank KK. auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. transferiert wurden. Die deliktische Herkunft der mit den erwähnten drei Überweisungen transferier- ten Vermögenswerte wurde bereits mehrfach thematisiert (E. III.3.3, VIII.4.3.2, VIII.4.6.3.4). Vor der ersten Überweisung wies das hier interessierenden Konto der I. SA bei der Bank N. (FM) einen Null-Saldo auf (BA pag. B-7.15.1.167). Bis zu der am 28. Oktober 2011 erfolgten Sperre des Kontos fanden zwar auf diesem Konto verschiedene Kapitalab- und -zuflüsse statt. Indessen handelt es sich bei sämtlichen verzeichneten Gutschriften zum einen um Rücküberweisungen von Konten, an welche zuvor vom hier interessierenden Konto weitaus höhere Be- träge geflossen waren. Dies betrifft den Transfer von EUR 5'000 vom 17. Februar 2011 vom Konto Nr. 1.1 von A. bei der Bank P. (FM) (bei vorausgegangenen Überweisungen von EUR 250'000 vom 27. Dezember 2010 und von EUR 50'000 vom 28. Januar 2011 auf dieses Konto vom Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) [BA pag. B-7.15.1.167 f., B-7.15.2.80/81/82]) sowie den Transfer von EUR 50'000 vom 11. August 2011 vom Konto Nr. 1 von O. bei der Bank P. (FM) (bei vorausgegangener Überweisung von EUR 2.25 Mio. vom 10. Juni 2011 auf die- ses Konto vom Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) [BA pag. B-7.15.1.170, B- 7.15.3.57 f.]). Zum anderen stammen die fraglichen Gutschriften auf dem Konto der I. SA bei der Bank P. (FM) aus Verkäufen der Aktien «Bank P. (FM)», die zuvor, am 15. Juni 2011, mit dem Kontoguthaben erworben worden waren (BA pag. B-7.15.1.167 ff.). Es ist damit erstellt, dass das hier interessierende Konto der I. SA bei der Bank N. (FM) ausschliesslich mit Geldern deliktischer Herkunft gespeist wurde. Das auf dem Konto verbliebene Guthaben (Fr. 46'601.56; Stand:
- 267 - SK.2020.40
23. April 2019; TPF pag. 457.100.600) ist demnach gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB an die Geschädigte, die D. Holding, herauszugeben. 3.9 Konto Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM) Zu den beschlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM) (vormals Bank P. [FM]) ergibt sich aus den Akten das Folgende: Das interessierende Konto wurde im Wesentlichen durch die Überweisung von EUR 2.25 Mio. vom 10. Juni 2011 vom erwähnten Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei derselben Bank gespeist. Die deliktische Herkunft dieser Mittel wurde oben (E. XII.3.8) aufgezeigt. Vor der genannten Überweisung betrug der Saldo auf dem Empfängerkonto EUR 8'080.10 (BA pag. B-7.15.3.57). Nach dem Eingang von EUR 2.25 Mio. wurde das Kontoguthaben in der Folge durch eine Vielzahl von Transfers und Barauszahlungen vermindert. Insbesondere wurden am 15. Juni 2011 418'000 Aktien «Bank P. (FM)» im Gegenwert von EUR 2'246'925.38 er- worben. Ein Teil dieser Aktien wurde in der Folge sukzessive verkauft und die entsprechenden Erlöse dem Konto gutgeschrieben. Anderweitige Kapitalzu- flüsse sind dem bei den Akten liegenden Kontoauszug nicht zu entnehmen (BA pag. B-7.15.3.57 ff.). Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am 2. März 2012 waren auf dem Konto noch EUR 5'212.02 sowie Aktien in damaligem Wert von EUR 398'855.56 vorhanden (BA pag. 18.1.2.83 f.). Letztere wurden in der Folge ver- äussert und der Erlös dem Konto gutgeschrieben, womit das Konto per 23. April 2019 (letzter bekannter Stand) einen Saldo von EUR 379'994.26 aufweist (BA pag. 18.1.2.635). Wie im Fall des oben (E. XII.3.7) thematisierten Kontos Nr. 1 von A. bei der Bank N. (FM) rechtfertigt es sich vorliegend, die Bodensatz-/Sockeltheorie anzu- wenden, da keine Hinweise bestehen, dass das Konto von O. als Durchgangs- konto zur raschen Weiterleitung von deliktischen Geldern im Hinblick auf die Beu- teteilung gedient haben soll. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die nicht kontaminierten Vermögenswerte (EUR 8'080.10) als erstes verbraucht wurden und die auf dem Konto verbleibenden Gelder somit deliktischen Ursprungs sind. Dass O. eine gleichwertige Gegenleistung für die EUR 2.25 Mio. erbracht haben soll, wird von ihm nicht geltend gemacht. Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB greift somit nicht. Nach dem Gesagten ist das Guthaben auf dem zur Diskussion stehenden Konto gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben.
- 268 - SK.2020.40 3.10 Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) 3.10.1 Beim beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) handelt es sich um das mehrfach erwähnte Konto «D. Holding» bei der Bank KK., das B. ohne Wissen und Ermächtigung der D. Holding auf deren Namen eröffnet hat (vgl. E. III.3.3.11). 3.10.2 Wie bereits dargelegt (E. III.3.3.12.5b), flossen auf dieses Konto am 6. April 2011 EUR 100 Mio., wovon EUR 89 Mio. vom Kapital der D. Holding stammten und EUR 11 Mio. von der G. SA beigesteuert wurden, vom Konto Nr. 1, lautend auf PP.-Fund 1, bei der Bank P. (CH). In der Folge wurden vom Konto insgesamt EUR 45 Mio. abdisponiert (Transfers von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 an die I. SA und von EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011 an die KKK. Ltd.). Das verbliebene Kontoguthaben reduzierte sich zudem infolge mehrerer – zum Teil vor und zum Teil nach der Beschlagnahme des Kontos durch die Bundesanwaltschaft per 27. Juni 2011 – erfolgter Währungswechsel um weitere rund EUR 7.27 Mio. Per
25. November 2011 wies das Konto einen Saldo von EUR 47'731'106.16 auf (BA pag. 7.1.456). 3.10.3 Am 25. Juni 2012 stellten die Rechtsvertreter der D. Holding einen Antrag auf vorzeitige Rückgabe der sich auf dem beschlagnahmten Konto befindlichen Ver- mögenswerte. Mit Verfügung vom 11. September 2012 gab die Bundesanwalt- schaft diesem Antrag teilweise statt. Sie hob die Kontobeschlagnahme bis auf einen Restbetrag von EUR 11 Mio. auf und wies die Bank P. (CH) an, den frei- gegebenen Betrag auf ein Konto der D. Holding zu überweisen. Die Bundesan- waltschaft erwog, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 267 Abs. 2 StPO) für eine vorzeitige Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ge- schädigte im genannten Umfang erfüllt seien. Hinsichtlich der EUR 11 Mio. sei die Rechtslage hingegen nicht liquid, es lasse sich nicht ausschliessen, dass bis zum Abschluss des Vorverfahrens bessere Ansprüche Dritter geltend gemacht würden. Die Beschlagnahme des Kontoguthabens sei daher im betreffenden Um- fang aufrechtzuerhalten (BA pag. 7.1.630 ff.). Gestützt auf diese Verfügung wur- den in der Folge EUR 37'006'219.99 vom beschlagnahmten Konto bei der Bank P. (CH) auf ein Konto der D. Holding bei einer Moskauer Bank überwiesen (BA pag. 7.1.726). 3.10.4 Vorliegend ist demnach über das Schicksal der sich auf dem gesperrten Konto befindlichen Vermögenswerte im Betrag von EUR 10'924'394.20 (Stand: 30. Juni 2020; TPF pag. 457.100.601) zu entscheiden. Diese Vermögenswerte werden von der D. Holding und der G. SA beansprucht (vgl. ihre jeweiligen Anträge vor der Prozessgeschichte).
- 269 - SK.2020.40 3.10.4.1 a) Die D. Holding bringt im Wesentlichen vor, sie habe mit der Überweisung vom
6. April 2011 den ganzen Betrag von EUR 100 Mio. erworben, ohne einen an- geblichen Einziehungsgrund zu kennen. Die D. Holding habe davon ausgehen können, dass die betreffende Überweisung zur Rückzahlung der EUR 100 Mio., die der D. Holding am 15. Dezember 2010 entzogen worden seien, erfolgt sei. Die D. Holding sei die Kontoinhaberin, ihr würden daher sämtliche Rechtsansprü- che auf die auf dem Konto verbuchten Mittel zustehen. Die G. SA habe gegen- über der D. Holding weder vertragliche Ansprüche noch solche aus deliktischer Haftung (Art. 41 ff. OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) (TPF pag. 457.551.121 ff.).
b) Die G. SA begründet ihre Anträge auf Aushändigung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an sie als Geschädigte bzw. auf Einziehung und Zusprechung derselben gestützt auf Art. 73 StGB mit dem Argu- ment, die infragestehenden Vermögenswerte seien ihr durch die strafbare Hand- lung der Beschuldigten (Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter un- getreue Geschäftsbesorgung) entzogen worden. Die D. Holding habe die fragli- chen EUR 11 Mio. weder gutgläubig erworben noch habe sie dafür eine Gegen- leistung erbracht; sie könne sich daher nicht auf Art. 70 Abs. 2 berufen. Sodann bestreitet die G. SA, dass die D. Holding aus zivilrechtlicher Sicht Anspruch auf die beschlagnahmten Vermögenswerte habe. Das Konto, auf dem sich diese Vermögenswerte befinden würden, sei ohne Ermächtigung und Wissen der D. Holding eröffnet worden. Die D. Holding sei folglich nicht die Inhaberin des Kontos (TPF pag. 457.721.1410 ff.). 3.10.4.2 a) Wie bereits dargelegt (E. III.4), ist nicht erstellt, dass die infragestehenden EUR 11 Mio. der G. SA durch eine strafbare Handlung entzogen worden sein sollen. Ausgehend von der «last in first out»-Theorie im Sinne der diskutierten «Zugriffslösung» (vgl. E. 4.6.3.3) sind die auf dem vorliegend interessierenden Konto verbliebenen Vermögenswerte als nicht kontaminiert anzusehen. Sie un- terliegen demnach nicht einer Einziehung oder Restitution an die Geschädigte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB.
b) Das Konto lautet auf die D. Holding. Es wurde zwar ohne ihre Ermächtigung und Kenntnis eröffnet. Nach der Konstituierung als Privatklägerin im Verfahren hat die D. Holding indes ihren Willen, über die auf dem Konto liegenden Vermö- genswerte zu verfügen, ausdrücklich bekundet und sich in den Eingaben ihrer Rechtsvertreter als Kontoinhaberin bezeichnen lassen (vgl. TPF pag. 457.551.121). Damit hat die D. Holding die Eröffnung des Kontos durch den hierzu nicht bevollmächtigten B. nachträglich genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Sie
- 270 - SK.2020.40 ist somit Inhaberin des Kontos und hat dem Grundsatz nach einen Rechtsan- spruch auf die auf dem Konto verbuchten Mittel.
c) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zufluss von EUR 11 Mio. aus den Mitteln der G. SA an die D. Holding ohne einen ersichtlichen Rechtsgrund er- folgte. Es stellt sich infolgedessen die Frage, ob der G. SA gegenüber der D. Hol- ding ein Anspruch auf Rückerstattung von EUR 11 Mio. aus ungerechtfertigter Bereicherung i.S.v. Art. 62 ff. OR zusteht. Eine abschliessende Beurteilung die- ser Frage nach den Regeln des Zivilrechts geht über den Gegenstand dieses Verfahrens hinaus. Bei der gegebenen Sachlage rechtfertigt sich, nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen. Demnach ist das beschlagnahmte Kontoguthaben un- ter dem Vorbehalt eines allfälligen abweichenden zivilrechtlichen Entscheids der D. Holding als Kontoinhaberin zuzusprechen. Der G. SA ist eine Frist von 30 Ta- gen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Anhebung einer Zivilklage anzu- setzen. Die Beschlagnahme des Kontoguthabens ist nach unbenutztem Ablauf dieser Frist aufzuheben. 3.11 Konto Nr. 1, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH) Das beschlagnahmte CHF-Konto Nr. 1, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH) (vormals Bank KK.) weist per 30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) einen Saldo von Fr. 341'079.10 aus (TPF pag. 457.100.601). Die betreffenden Vermögens- werte stammen allesamt vom EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. Namentlich wurden am 3. Juni 2011 EUR 200'000 vom genannten EUR-Konto auf das CHF- Konto der J. Inc. bei der Bank KK. übertragen, auf dem sie im Betrag von Fr. 241'360.40 verbucht wurden. Von dort wurde diese Summe auf das hier zu Dis- kussion stehende CHF-Konto der Q. Ltd. weitergeleitet (BA pag. 5.1.149 f./154). Gleichentags wurden zudem vom erwähnten EUR-Konto der J. Inc. EUR 300'000 auf das EUR-Konto der Q. Ltd. bei der Bank KK. überwiesen (BA pag. 5.1.155). Vor diesen Überweisungen waren keine Mittel auf den Empfängerkonten der Q. Ltd. vorhanden. Weitere Kapitalzuflüsse sind auf diesen Konten nicht zu ver- zeichnen (BA pag. B-7.1.3.1.3, B-7.1.2.3). Nach der Beschlagnahmung der Kon- ten wurden die auf dem EUR-Konto vorhandenen Mittel auf Anweisung der Bun- desanwaltschaft in Fr. gewechselt und auf das CHF-Konto der Q. Ltd. übertragen (BA pag. B-7.1.3.5). Die kriminelle Herkunft der vom EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. transfe- rierten Gelder ist belegt (vgl. E. XII.3.12). Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB wird seitens der Q. Ltd. nicht geltend gemacht und greift somit nicht.
- 271 - SK.2020.40 Nach dem Gesagten ist das Guthaben auf dem zur Diskussion stehenden Konto gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.12 Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank P. (CH) Das Guthaben (Fr. 7'762'800.66; Stand: 30. Juni 2020) auf dem beschlagnahm- ten CHF-Konto Nr. 1 der J. Inc. bei der Bank P. (CH) (vormals Bank KK.) stammt vollumfänglich von den vormals sich auf dem EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. befindlichen Vermögenswerten. Letzteres Konto wurde durch die fol- genden zwei Transfers gespeist: die Überweisung von EUR 200'000 vom 17. März 2011 vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) und von EUR 12.5 Mio. vom 1. Juni 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. Wie bereits mehrfach dargelegt, stammten diese Vermögenswerte allesamt aus dem betrü- gerischen Transfer von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Unterkonto «D. Holding» bei der Bank F. (vgl. E. III.3.3). Weitere Vermögenszuflüsse sind auf diesem Konto nicht zu ver- zeichnen (BA pag. 5.1.148). Nach den genannten zwei Überweisungen fanden auf dem EUR-Konto der J. Inc. diverse Vermögensabflüsse statt; u.a. wurden am 6. Juni 2011 im Zusammen- hang mit dem von B. und C. verfolgten Bauprojekt in der Gemeinde Y. zwei Checks von je Fr. 600'000 zu Gunsten der Verkäufer der Aktien der KKKKK. AG ausgestellt (B-7.1.8.188 f.). Einer der besagten Checks wurde aufgrund der von der Bundesanwaltschaft zwischenzeitlich verhängten Kontosperre nicht einge- löst, der entsprechende Betrag (Fr. 600'000) wurde am 21. Juli 2011 auf Anwei- sung der Bundesanwaltschaft auf das CHF-Konto Nr. 1 der J. Inc. transferiert (BA pag. 7.1.72/80 f., B-7.1.2.1.5). Was den anderen Check anbelangt, wurde die ausbezahlte Summe später zurückerstattet und dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD gutgeschrieben (BA pag. 8.201.37). Zum Zeit- punkt der Kontosperrung waren auf dem EUR-Konto der J. Inc. bei der Bank KK. noch rund EUR 6.625 Mio. vorhanden. Am 10. August 2022 wurde diese Summe auf Anweisung der Bundesanwaltschaft in rund Fr. 7.21 Mio. umgetauscht und auf dem hier interessierenden CHF-Konto der J. Inc. verbucht (BA pag. 7.1.129). Der paper trail der infragestehenden Vermögenswerte zu den EUR 100 Mio., die der D. Holding durch den deliktischen Transfer vom 15. Dezember 2010 entzo- gen wurden, ist nach dem Dargelegten erstellt. Ein Drittenprivileg nach Art. 70 Abs. 2 StGB wird von der J. Inc. nicht geltend gemacht und ist klarerweise nicht gegeben. Die Vermögenswerte sind nach dem Gesagten gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben.
- 272 - SK.2020.40 3.13 Konten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD 3.13.1 Die auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD liegen- den Vermögenswerte (EUR 96'960.41; Stand: 30. Juni 2020) stammen von EUR 100'000, die von der SSSS. GmbH auf ein Konto der Bundesanwaltschaft bei der In-House Bank der Bundesverwaltung eingezahlt und in der Folge auf das vorlie- gende Konto weitertransferiert wurden (BA pag. 8.202.10/32). Die SSSS. GmbH leistete die erwähnte Zahlung als erste Ratenzahlung im Rahmen eines zwischen der I. SA und den hinter der SSSS. GmbH stehenden Personen, AAAAA. und BBBBB., in Deutschland abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die letztgenannten Personen zur Rückzahlung des von der I. SA am 30. Dezem- ber 2010 an die SSSS. GmbH gewährten Darlehens von EUR 2 Mio. verpflichte- ten (E. III.3.3.8.2c). Die erwähnten EUR 2 Mio. rührten ihrerseits, wie gezeigt (E. III.3.3.8.2a), von den EUR 100 Mio. her, welche der D. Holding durch den betrügerischen Transfer vom 15. Dezember 2010 entzogen worden waren. Das Buchgeld auf dem hier interessierenden Konto der Bundesanwaltschaft stellt so- mit ein unechtes Surrogat der deliktisch erlangten Vermögenswerte dar und ist gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.13.2 Die auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD vorhan- denen Mittel (Fr. 611'757.75; Stand: 30. Juni 2020) stammt zum einen, im Betrag von Fr. 600'000, aus der thematisierten Rückabwicklung des Kaufs der Aktien der KKKKK. AG. Die deliktische Herkunft dieser Mittel ist bereits dargelegt wor- den (vgl. E. XII.3.12). Sie sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. Zum anderen stammt das Guthaben von den EUR 10'000, die C. am 27. Juni 2011 einem gewissen EEE. übergab, der das Geld wiederum in Fr. 11'550 wech- selte. Das Geld wurde am 13. September 2011 von der Bundesanwaltschaft be- schlagnahmt und in der Folge auf dem vorliegenden Konto verbucht (BA pag. 8.201.1 ff.). Die Herkunft dieser Mittel bleibt im Unklaren. Die Voraussetzungen für eine Einziehung oder Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind somit nicht erfüllt. Hingegen sind die betreffenden Mittel (d.h. die Fr. 600'000 übersteigende Summe) zur Deckung der gegen C. begründeten Er- satzforderung der Eidgenossenschaft zu verwenden (vgl. E. XII.3.24.5). Die Be- schlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB). 3.14 Konto Nr. 1, lautend auf R. SA, bei der Bank S. 3.14.1 In Bezug auf das beschlagnahmte Konto der R. SA bei der Bank S. ergibt sich Folgendes:
- 273 - SK.2020.40 Sämtliche Gelder der D. Holding, die auf das Konto der R. SA bei der Bank S. flossen (namentlich die am 11. Januar 2011 vom Unterkonto «D. Holding» der I. SA bei der Bank F. überwiesenen EUR 96 Mio.), wurden in der Folge weiter- transferiert: EUR 7 Mio. wurden am 8. Februar 2011 auf das Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. und die restlichen EUR 89 Mio. (zusammen mit EUR 11 der G. SA) am 11. März 2011 auf das Konto des PP.-Funds 1, bei der Bank P. (CH) überwiesen (vgl. E. III.3.3.10.1a, III.3.3.12.1). Das beschlagnahmte Buchgeld auf dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Konto (EUR 33'050.81, Stand: 30. Juni 2020; TPF pag. 457.100.602) stammt somit nicht aus dem Vermögen der Geschädigten D. Holding und weist demzufolge keinen Deliktskonnex auf. Eine Einziehung bzw. Herausgabe an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB fällt bei dieser Sachlage ausser Betracht. 3.14.2 Angesichts dessen, dass Vermögenswerte deliktischer Herkunft an die R. SA ge- flossen sind, welche nicht mehr vorhanden sind, ist zu prüfen, ob auf eine Ersatz- forderung ihr gegenüber zu erkennen ist. Die R. SA erbrachte keine gleichwertige Gegenleistung für die entgegengenom- menen Vermögenswerte, weshalb der Ausschlussgrund des gutgläubigen Er- werbs nicht greift. Indes ist zu berücksichtigen, dass sich die R. SA selbst nicht aus den unrechtmässigen Mitteln bereichert hat. Zudem wäre die zulasten der R. SA begründete Ersatzforderung realistischerweise nur im Umfang der be- schlagnahmten Vermögenswerte einbringlich. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um Einlagen von tatunbeteiligten Drittperso- nen in einen von der R. SA verwalteten Anlagefonds handelt. Unter diesen Um- ständen erscheint eine Ersatzforderung zulasten der R. SA und die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung derselben unverhältnis- mässig (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahme sind somit nicht erfüllt. 3.14.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme des hier zur Diskussion stehenden Kontos. Die Kontosperre ist auf- zuheben. 3.15 Konten Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF, lautend auf T., bei der Bank AA. 3.15.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 7. Oktober 2011 folgende Konten von T. bei der damaligen Bank LL. (heute: Bank AA.): Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD (Unterkonten des Stammkontos Nr. 1) sowie Nr. 2.1-CHF (BA pag.
- 274 - SK.2020.40 7.8.36 ff.). Zur Herkunft der auf diesen Konten vorhandenen Vermögenswerte ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.15.1.1 Auf das Unterkonto Nr. 1.2-EUR flossen am 17. Februar 2011 und 8. Juni 2011 jeweils EUR 500'000 vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) (BA pag. B- 7.8.2.30). Die Zahlungen erfolgten im Auftrag von C. (BA pag. B-8.101.23 ff.). Die Herkunft der betreffenden Mittel aus dem betrügerischen Transfer von EUR 100 der D. Holding vom 15. Dezember 2010 ist aufgrund des Beweisergeb- nisses zum Hauptvorwurf erstellt (vgl. E. III.3.3.10, III.3.3.13). Von diesen Mitteln wurden am 23. Februar 2011 sowie am 8. Juni 2011 je EUR 250'000 bankintern auf das Konto Nr. 2.2-EUR von T. übertragen und von dort jeweils am gleichen Tag auf das Konto Nr. 1 von BB. bei der Bank CC. (CH) weitergeleitet (BA pag. B-7.8.2.30, B-7.8.1.86, B-7.9.1.1.3 f.). Die auf dem Unterkonto Nr. 1.2-EUR übrig- gebliebenen Mittel (jeweils EUR 250'000) wurden jeweils gleichentags in Schwei- zer Franken gewechselt und die entsprechenden Beträge (Fr. 320'350 resp. Fr. 305'525) auf das Unterkonto Nr. 1.1-CHF übertragen. Infolge der erwähnten Transaktionen betrug der Saldo des Unterkontos Nr. 1.2-EUR bereits per 8. Juni 2011 null. Die sich auf diesem Unterkonto aktuell befindlichen Vermögenswerte (EUR 27’244.27; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.603]) weisen, soweit aus den Akten ersichtlich, keinen Zusammenhang zu den verfahrensgegen- ständlichen Straftaten auf. 3.15.1.2 In Bezug auf die Kontobewegungen auf dem Unterkonto Nr. 1.1-CHF geht aus den Bankunterlagen das Folgende hervor: Vor den erwähnten Überträgen von Fr. 320'350 resp. Fr. 305'525 vom Unterkonto Nr. 1.2-EUR wies das interessie- rende CHF-Unterkonto einen Null-Saldo auf. Die eingegangenen Mittel wurden in der Folge im Betrag von insgesamt Fr. 600'900 für den Kauf von Wertpapieren verwendet. Weiter wurde das Kontoguthaben durch die Bezahlung von Bankge- bühren reduziert. Per 28. September 2011 waren auf dem Unterkonto Fr. 20'237.70 verbucht (BA pag. B-7.8.2.31). Welchen Stand das Konto zum Zeit- punkt der Beschlagnahme aufwies, ist den Akten nicht zu entnehmen. Bei dieser Aktenlage ist ein Bezug der sich auf dem Konto aktuell befindlichen Vermögens- werte (Fr. 436'098.54; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.602]) zu den ver- fahrensgegenständlichen Straftaten nicht erstellt. 3.15.1.3 Bezüglich der auf den Unterkonten Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF gesperrten Ver- mögenswerte (USD 37'745.82 resp. Fr. 19'109.64; Stand: 30. Juni 2020 [TPF pag. 457.100.603]) lassen sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine deliktische Herkunft entnehmen.
- 275 - SK.2020.40 3.15.1.4 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB für eine Einziehung oder Herausgabe der beschlagnahmten Kontoguthaben von T. bei der Bank AA. an die Geschädigte nicht erfüllt. 3.15.2 Angesichts der erstellten Tatsache, dass insgesamt EUR 1 Mio. deliktischer Her- kunft an T. geflossen sind, kommt vorliegend eine Ersatzforderung in Betracht. 3.15.2.1 Unter dem Gesichtspunkt des Drittenprivilegs i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB ist Folgendes festzuhalten: T. gab bei seinen Einvernahmen in Russland an, er habe die zur Diskussion stehenden EUR 1 Mio. von der Firma DD. als Honorar für Beratungsdienstleistungen erhalten, die er im Auftrag von C. für die Firma DD. erbracht habe. Konkret habe er im Juni/Juli 2010 eine Analyse des Marktes für Metalle vorgenommen und festgestellt, dass die Preise für Nickel und Kupfer da- mals zu niedrig gewesen seien. Er habe empfohlen, Nickel und Kupfer zu kaufen und bis Ende Jahr zu halten. Tatsächlich sei der Preis für Nickel von Juni 2010 bis Februar 2011 fast um die Hälfte, jener für Kupfer ca. um 30% gestiegen. Im Januar oder Februar 2011 habe C. ihm mitgeteilt, dass die Firma DD. dank seiner Analyse ein erfolgreiches Geschäft getätigt und dabei gut verdient habe (BA pag. 18.1.1.1.685 f., 18.1.1.975/979). 3.15.2.2 Diese Erklärung ist im Lichte des übrigen Beweisergebnisses nicht stichhaltig.
a) Zunächst einmal erscheinen die Umstände rund um die angebliche Beratungs- dienstleistung höchst dubios. Gemäss Aussagen von T. soll er C. telefonisch be- raten haben (BA pag. 18.1.1.979). Es soll zwar einen Vertrag über die Konsulta- tionsdienste gegeben haben. T. habe aber nach eigenem Bekunden diesen Ver- trag nicht gesehen und nicht unterzeichnet, da er die entsprechende Datei nicht habe öffnen können. Der Vertrag sei von einem Vertreter der Firma DD. unter- zeichnet und befinde sich bei der Bank LL. (BA pag. 18.1.1.685 f.). Die Aussage bezieht sich wohl auf die Verträge «Contract Nr. BBBBBBBB./Firma DD.- 24.1.2011» und «CCCCCCCC./Firma DD.-30.12.2010», die in einem internen Memo der Bank LL. vom 23. Februar 2011 zu den beiden hier interessierenden Überweisungen sowie in der Zahlungsanweisung der Firma DD. vom 6. Juni 2011 betreffend die Überweisung von EUR 500'000 vom 8. Juni 2011 als Zah- lungsgrund erwähnt werden (BA pag. B-7.8.1.43 f.; B-8.105.1.58). Der Vertrags- entwurf zum «Contract Nr. BBBBBBBB./Firma DD.-24.1.2011» liegt bei den Ak- ten; dieser wurde anlässlich der Hausdurchsuchung bei C. in Thalwil sicherge- stellt (BA pag. B-8.101.1.42). Als Vertragsparteien fungieren die Firma DD. und eine russische Gesellschaft namens OOOOOO. LLC. Der Vertrag hat einen Kauf von 30 kg ultradünnen Nickeldraht durch die Firma DD. zum Gegenstand. Der
- 276 - SK.2020.40 auf den 24. Januar 2011 datierte Vertrag lässt sich somit kaum mit der angebli- chen Beratertätigkeit von T. in Einklang bringen, will doch dieser den Kauf von Kupfer im Juni/Juli 2010 und den Verkauf Anfang Jahr 2011 empfohlen haben. Der Vertrag «CCCCCCCC./Firma DD.-30.12.2010» ist nicht aktenkundig, über dessen Inhalt ist nichts bekannt. Es ist anzunehmen, dass es sich bei «CCCCCCCC.» um eine Abkürzung des Namens der Vertragspartei der Firma DD. handelt, wie es bei den übrigen bei C. sichergestellten Verträgen der Fall ist. Nachdem es sich bei «CCCCCCCC./Firma DD.-30.12.2010» um einen konnexen Vertrag zum «Contract Nr. BBBBBBBB./Firma DD.-24.1.2011» han- deln soll, der fragliche Vertrag erst im Dezember 2010 abgeschlossen worden sein soll und T. offensichtlich nicht Partei dieses Vertrags ist, kann ausgeschlos- sen werden, dass die angeblichen Beratungsdienstleistungen von T. und seine Entlöhnung auf Grundlage dieses Vertrags erfolgten.
b) In den bei der Firma DD. im Fürstentum Liechtenstein beschlagnahmten Un- terlagen finden sich keine Hinweise darauf, dass im hier interessierenden Zeit- raum jemals ein Warenhandelsgeschäft (insbesondere mit Nickel oder Kupfer) durchgeführt worden wäre (BA pag. B-8.105.1.1 ff.). Die Erfolgsrechnung der Firma DD. für das Jahr 2010 zeigt einen Nettoumsatzerlös von ca. Fr. 25'000 (BA pag. B-8.105.1.266).
c) Aufschlussreich sind sodann die Umstände im Zusammenhang mit der Wei- terleitung von EUR 500'000 an BB. Gemäss Aussagen von T. und BB. soll es sich dabei um Rückzahlungen von zwei Darlehen von je 10 Mio. Rubel (umge- rechnet EUR 250'000) handeln, die BB. an T. für die Renovation von dessen Wohnung in Moskau gewährt haben soll (BA pag. 18.1.1.686/980; 18.1.1.1.747/761). Diesbezüglich liegen zwei handschriftliche Darlehensverträge zwischen BB. und T. vom 17. Januar und 10. Juni 2011 bei den Akten (BA pag. 18.1.1.1.436/438/474/476). Die beiden Verträge enthalten jeweils die folgende Bestimmung: «BB. hat mir, T., 10 Mio. Rubel (zehn Mio. Rubel) geliehen. T. hat die vorstehend genannte Summe im Augenblick der Unterzeichnung dieses Ver- trags in bar erhalten.» Die Überweisung der zweiten Tranche von EUR 250'000 durch T. an BB. (die angebliche Darlehensrückzahlung) erfolgte indessen bereits am 8. Juni 2011, mithin zwei Tage vor der behaupteten Darlehensgewährung am
10. Juni 2011. Es ist somit offensichtlich, dass es sich vorliegend um einen vor- geschobenen Vertrag handelt. Das gleiche ist auch in Bezug auf den ersten Dar- lehensvertrag anzunehmen. Zudem gab BB. bei seiner Einvernahme in Russland an, er habe mit T. ausschliesslich eine berufliche Beziehung gehabt (BA pag. 18.1.1.1.746). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, dass BB. T. ge- stützt auf handschriftlich aufgesetzte Verträge ein Darlehen von umgerechnet EUR 500'000 in bar ohne jede Sicherheit gewährt haben soll, lebensfremd.
- 277 - SK.2020.40
d) Die dargelegten Umstände lassen im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass T. keine reale Gegenleistung für EUR 1 Mio., die er von der Firma DD. erhalten hatte, erbracht hat. Ob er zudem dieses Geld in Kenntnis des Einziehungsgrunds entgegennahm, kann offenbleiben. Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB greift demnach nicht. 3.15.2.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Begründung einer Er- satzforderung zulasten von T. nach Art. 71 Abs. 1 StGB erfüllt. In Berücksichti- gung der Höhe des von T. im Ergebnis erzielten deliktischen Vorteils ist die Er- satzforderung auf EUR 500'000 festzulegen. Der Betrag ist zu 5% ab dem 14. Ap- ril 2011 (mittlerer Zeitpunkt der deliktischen Vermögenszuflüsse) zu verzinsen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4). Zur Sicherung der Ersatzforderung ist die Beschlag- nahme der Konten Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF, lau- tend auf T., bei der Bank AA. im genannten Betrag aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB). Im Übrigen sind die beschlagnahmten Vermögenswerte freizuge- ben. 3.16 Konten Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, lautend auf BB., bei der Bank CC. (CH) 3.16.1 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 7. Oktober 2011 mehrere auf BB. lautende Konten bei der Bank CC. (CH), darunter das Konto Nr. 1 (BA pag. 7.9.1 ff.). Auf dieses Konto wurden, wie vorstehend dargelegt, am 23. Februar und 8. Juni 2011 je EUR 250'000 vom Konto Nr. 2.2-EUR von T. bei der damaligen Bank LL. transferiert (BA pag. B-7.9.1.1.3 f.). Dass sich diese Mittel auf den betrü- gerischen Transfer von EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 zurückführen lassen, wurde bereits dargelegt (E. XII.3.15.1.1). Zum Zeitpunkt der Kontobeschlagnahme waren sämtliche Vermögenswerte auf dem Konto noch vorhanden (BA pag. B-7.9.1.1.2 ff.). Ein Drittenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB besteht vorliegend nicht. Die Erklärung von BB., wonach es sich bei den frag- lichen Überweisungen um Rückzahlungen von Darlehen an T. gehandelt ha- ben soll, ist nach dem Dargelegten (E. XII.3.15.2.2c) unglaubhaft. Demnach ist das Guthaben im Betrag von EUR 500‘000.– (zzgl. eines allfälligen auf diesem Betrag seit dem 17. April 2011 [mittlerer Zeitpunkt der deliktischen Vermögens- zuflüsse] angefallenen Zinses) auf dem Konto Nr. 1, lautend auf BB., bei der Bank CC. (CH) gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding auszuhändigen. Das Restguthaben ist freizugeben. 3.16.2 Die übrigen beschlagnahmten Konten von BB. bei der Bank CC. (CH) (Konten Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) weisen keinen Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten auf. Die betreffenden Konten sind freizugeben.
- 278 - SK.2020.40 3.17 Konto Nr. 1, lautend auf Firma DD., bei der Bank E. (FL) Das beschlagnahmte Konto Nr. 1, lautend auf Firma DD., bei der Bank E. (FL) wurde durch zwei Vermögenszuflüsse geäufnet, den Transfer von EUR 6 Mio. vom 11. Februar 2011 vom Unterkonto «V.» der I. SA bei der Bank F. (BA pag. B-7.18.1.162/206) und den Transfer von EUR 4.5 Mio. am 6. Juni 2011 vom Konto der J. Inc. bei der Bank KK. (BA pag. B-7.18.1.91/183). Die deliktische Herkunft dieser Mittel wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. E. III.3.3). Ander- weitige Vermögenszuflüsse fanden auf dem Konto der Firma DD. nicht statt (BA pag. B-7.18.1.31 ff.). Das nach diversen Abdispositionen auf dem Konto verblie- bene Guthaben (Fr. 1'957'430.86; Stand: 31. Dezember 2015) stellt somit ein unechtes Surrogat der deliktisch erlangten Vermögenswerte dar. Auf das Drit- tenprivileg i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB beruft sich die Firma DD. nicht. Demnach sind die zur Diskussion stehenden Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.18 Konten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf C., bei der Bank EE. 3.18.1 Das beschlagnahmte Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE. weist per
30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) ein Guthaben von EUR 56'779.18 auf (TPF pag. 457.100.604). Zur Herkunft dieser Mittel ergibt sich aus den Akten das Folgende: Am 8. Juni 2011 wurden auf das fragliche Konto EUR 50'000 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen (BA pag. B-7.11.1.2.7 ff.). Vor dieser Überweisung wies das Konto einen Saldo von EUR 6'452.51 auf. Weitere Vermögenszuflüsse sind auf dem Konto nicht zu verzeichnen (BA pag. B- 7.11.1.2.1 ff.). Wie oben bereits dargelegt (E. XII.3.17), wurde das erwähnte Konto der Firma DD. ausschliesslich mit Vermögenswerten geäufnet, die aus dem betrüge- rischen Transfer der EUR 100 Mio. der D. Holding vom 15. Dezember 2010 her- rührten. Damit ist die deliktische Herkunft des Guthabens auf dem hier interes- sierenden Konto von C. im Betrag von EUR 50‘000.– erstellt. Das Guthaben ist somit in diesem Betrag gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding auszuhän- digen. In Bezug auf das Restguthaben ist die Herkunft der Mittel unbekannt. In- soweit ist das Guthaben zur Deckung der gegen C. begründeten Ersatzforderung der Eidgenossenschaft zu verwenden (vgl. E. XII.3.24.5). Zu diesem Zweck ist die Beschlagnahme des Kontos in dem EUR 50‘000.– übersteigenden Umfang aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB).
- 279 - SK.2020.40 3.18.2 In Bezug auf das gesperrte Konto Nr. 2, lautend auf C., bei der Bank EE. geht aus den Akten Folgendes hervor: Am 8. Juni 2011 wurden auf das fragliche Konto Fr. 60'000 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) überwiesen (BA pag. B-7.11.1.1.17). Die delikti- sche Herkunft dieser Mittel ist nach dem Dargelegten (E. XII.3.17) erstellt. Vor der erwähnten Überweisung wies das hier interessierende Konto einen Vermö- gensstand von gerade mal Fr. 47.90 auf. Bis zur Beschlagnahme des Kontos fanden keine weiteren Vermögenszuflüsse, hingegen einige kleinere Abflüsse statt (BA pag. B-7.11.1.1.12 f.). Per 30. Juni 2020 (letzter bekannter Stand) liegen auf dem Konto Fr. 59'224.40 (TPF pag. 457.100.604). Auf das vorliegende Konto ist aus den bereits diskutierten Gründen (vgl. E. XII.3.7, XII.3.9), welche auch hier zutreffen, die Bodensatz-/Sockeltheorie an- zuwenden. Somit ist davon auszugehen, dass die Fr. 47.90, in Bezug auf welche eine deliktische Herkunft nicht erstellt ist, zum Zeitpunkt der Beschlagnahme be- reits verbraucht worden waren. Das auf dem Konto vorhandene Buchgeld ist so- mit gesamthaft deliktischer Herkunft und gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.19 Vermögenswerte der FF. S.L.U. auf dem Interimskonto Nr. 1 des erstin- stanzlichen Gerichts Nr. 6 von Palma de Mallorca 3.19.1 Auf internationales Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2014 ordneten die spanischen Behörden am 18. Juni 2014 eine Grundbuch- sperre auf der Liegenschaft «Z., Port d'Andratx» an. Eigentümerin der Liegen- schaft war die FF. S.L.U. (BA pag. 18.1.10.1.28/51 ff.). Gemäss Bundesanwalt- schaft soll es sich dabei um eine A. zuzurechnende Gesellschaft handeln (AS, S. 556) Die Grundbuchsperre auf der erwähnten Liegenschaft wurde in der Folge im Rah- men eines Zwangsversteigerungsverfahrens aufgehoben. Anstelle der zwangs- verwerteten Liegenschaft wurde beim Untersuchungsgericht Nr. 6 von Palma de Mallorca der Überschuss aus der Zwangsverwertung im Betrag von EUR 712’813.90 hinterlegt, welcher das erstinstanzliche Gericht Nr. 6 von Palma («Juzgado de Primera lnstancia No 6 de Palma de Mallorca») beschlagnahmte. 3.19.2 Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass die erwähnte Liegenschaft der FF. S.L.U. zumindest teilweise mit Deliktserlös bzw. Surrogaten finanziert wor- den sei. Sie beantragt, den beschlagnahmten Verwertungserlös gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen bzw. zur Durchsetzung von Ersatzforderungen i.S.v.
- 280 - SK.2020.40 Art. 71 StGB zu verwenden und, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind, anteilsmässig zu Gunsten der berechtigten Privatklä- ger zu verwenden (TPF pag. 457.100.558 ff.). Die FF. S.L.U. widersetzt sich dem Antrag der Bundesanwaltschaft im Wesentli- chen mit dem Argument, die Liegenschaft sei mit legalen Vermögenswerten er- worben worden (TPF pag. 457.630.4 ff./39 ff.). 3.19.3 Aktenmässig ist erstellt, dass A. am 2. November 2011 EUR 250'000 von seinem Konto Nr. 1 bei der damaligen Bank P. (FM) auf ein Konto der FF. S.L.U. bei der Bank AAAAAAAA. (ES), Spanien überweisen liess (BA pag. B-7.15.2.360 f.). Die deliktische Herkunft dieser Gelder ist nach dem oben (E. XII.3.7) Dargelegten erstellt. Hingegen fehlt der Nachweis dafür, dass die infragestehende Liegen- schaft (u.a.) mit diesem Geld gekauft wurde. Ein paper trail des beschlagnahmten Verwertungserlöses der Liegenschaft zu verfahrensgegenständlichen Straftaten liegt insoweit nicht vor. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf weitere Vermögenszuflüsse zur FF. S.L.U. In Ermangelung eines Deliktskonne- xes der beschlagnahmten Vermögenswerte zur FF. S.L.U. fällt die Einziehung bzw. die Herausgabe derselben an die Geschädigte nach Art. 70 Abs. 1 StGB ausser Betracht. 3.19.4 Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vorliegend erfüllt. Es ist erstellt, dass deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 250'000 an die FF. S.L.U. geflossen sind. Dass sie hierfür eine gleichwer- tige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht haben soll, wird von ihr nicht vorgebracht. Die deliktischen Vermögenswerte sind gemäss dem Beweis- ergebnis nicht mehr vorhanden. Bei dieser Sachlage ist zulasten der FF. S.L.U. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 250'000.– (zzgl. 5% Zins seit dem 2. November 2011) zu begründen. Zur Deckung dieser Forderung ist, unter Vorbehalt des spanischen Rechts, das Gut- haben in der Höhe des genannten Betrags auf dem Interimskonto Nr. 1 des erst- instanzlichen Gerichts Nr. 6 von Palma de Mallorca zu verwenden. Zu diesem Zweck ist die Beschlagnahme des entsprechenden Betrags auf dem erwähnten Konto aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB). Im Übrigen sind die beschlag- nahmten Vermögenswerte freizugeben. 3.20 Konto Nr. 1, lautend auf GG., bei der Bank HH. (FL) 3.20.1 In Bezug auf die sich auf dem beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf GG. (vgl. BA pag. 18.1.3.176), bei der Bank HH. (FL) (vormals Bank DDDDD. [FL])
- 281 - SK.2020.40 liegenden Vermögenswerte (Fr. 15’756.05; Stand: 31. Dezember 2015 [TPF pag. 457.100.603]) geht aus den Akten Folgendes hervor: Am 17. Februar 2011 gingen auf dieses Konto EUR 20'000 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) ein (BA pag. 18.1.3.107 f.). Die deliktische Her- kunft dieser Gelder ist erstellt (vgl. E. XII.3.17). Den Akten sind allerdings keiner- lei Informationen über allfällige weitere Bewegungen auf dem hier interessieren- den Konto von GG. zu entnehmen. Bei dieser Aktenlage ist nicht nachgewiesen, dass die Vermögenswerte (EUR 18’181.76), die sich auf dem Konto zum Zeit- punkt der am 25. November 2011 erfolgten Beschlagnahme befanden (BA pag. 18.1.3.109), von der erwähnten Überweisung stammen. Bei dieser Sachlage fällt eine Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte von GG. an den Geschädigten nach Art. 70 Abs. 1 StGB ausser Betracht. 3.20.2 Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vorliegend erfüllt. Nach dem vorstehend Dargelegten ist erstellt, dass deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 20'000 an GG. geflossen sind. Dass er hierfür eine gleichwertige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht haben soll, wird von ihm nicht vorgebracht. Die deliktischen Vermögenswerte sind gemäss dem Beweisergebnis nicht mehr vorhanden. Demnach ist zulasten von GG. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 20'000 (zzgl. 5% Zins seit dem 17. Februar 2011) zu begründen. Zur De- ckung dieser Forderung ist, unter Vorbehalt des liechtensteinischen Rechts, das Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf GG., bei der Bank HH. (FL) zu ver- wenden. Zu diesem Zweck ist die Beschlagnahme dieses Kontos aufrechtzuer- halten (Art. 71 Abs. 3 StGB). 3.21 Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank HH. (FL) Das auf dem beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank HH. (FL) (vormals Bank DDDDD. [FL]) vorhandene Guthaben (USD 161'252.93; Stand: 31. Dezember 2015; TPF pag. 457.100.604) wurde durch den Transfer von EUR 150'000 vom 10. März 2011 vom Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL) geäufnet. Der Betrag wurde später in USD gewechselt. Weitere Vermögenszuflüsse auf dem Konto sind nicht zu verzeichnen (BA pag. 18.1.3.96 ff.). Die deliktische Herkunft der Gelder auf dem erwähnten Konto der Firma DD. wurde bereits mehrfach thematisiert (vgl. E. III.3.3). Der paper trail der hier inte- ressierenden Vermögenswerte zum betrügerischen Transfer der D. Holding Gel- der vom 15. Dezember 2010 ist damit erstellt. Die Vermögenswerte sind dem- nach gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben.
- 282 - SK.2020.40 3.22 Depot Nr. 1, lautend auf II., bei der Bank P. (CH) Die sich im beschlagnahmten Wertschriftendepot von II. bei der Bank P. (CH), Zürich (vormals Bank KK.), befindlichen Wertschriften (im Wert von EUR 241'755 per 30. Juni 2020) wurden mit Mitteln erworben, die aus zwei Vermögenszuflüs- sen auf das EUR-Konto der Genannten bei der Bank KK. vom Konto der Firma DD. bei der Bank E. (FL) stammten: dem Transfer von EUR 200'000 vom
18. Februar 2011 und dem Transfer von EUR 120'000 vom 8. Juni 2011 (BA pag. B-7.1.5.2.16 ff.). Die deliktische Herkunft dieser Mittel wurde bereits mehrfach thematisiert (vgl. E. XII.3.17). Dass II. für die betreffenden Vermögenszuflüsse eine gleichwertige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht haben soll, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Vermögenswerte sind demnach gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die D. Holding herauszugeben. 3.23 Weitere Konten und Wertschriftendepots Ein Teil der gesperrten Konten und Wertschriftendepots weist einen Null- oder Negativsaldo auf bzw. enthält wertlose Wertschriften. Hinsichtlich dieser Positio- nen besteht bei dieser Sachlage kein Grund für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme. Die betreffende Massnahme ist folglich nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils aufzuheben. Dies betrifft, soweit nicht bereits vorstehend ge- nannt, die folgenden Konten bzw. Wertschriftendepots:
- Geschäftsbeziehungen Nr. 1.3 und Nr. 1.2 der I. SA bei der F. AG;
- Konten Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf II., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf J. Inc., bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf I. SA, bei der Bank P. (CH);
- Konten Nr. 2 bis 9, lautend auf R. SA, bei der Bank S.;
- Depot Nr. 2/1, lautend auf I. SA, bei der F. AG;
- Depot Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank N. (FM);
- 283 - SK.2020.40
- Depots Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM);
- Depot Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM);
- Depot Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH);
- Depot Nr. 1/1, lautend auf T., bei Bank AA. 3.24 Ersatzforderungen zulasten von A., B. und C. 3.24.1 A. bzw. die ihm i.S. der «Durchgriffstheorie» (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2) zuzu- rechnende I. SA erlangte durch den thematisierten betrügerischen Transfer vom
15. Dezember 2010 Vermögenswerte im Betrag von EUR 100 Mio., über die A. zeitweise nach eigenem Gutdünken verfügen konnte. 3.24.2 B. erlangte infolge des besagten Transfers und der anschliessenden Geldwä- schereihandlungen deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 89 Mio. (als Teil von EUR 100 Mio. auf dem Konto «D. Holding» bei der Bank KK.). Dieser Betrag stand ab 6. April 2011 eine Zeitlang in seiner Verfügungsmacht. 3.24.3 C. bzw. die ihm (zusammen mit B.) i.S. der «Durchgriffstheorie» (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2) zuzurechnende J. Inc. erlangte durch den Transfer vom 15. De- zember 2010 und die anschliessenden Geldwäschereihandlungen die Verfü- gungsmacht über deliktische Vermögenswerte in Höhe von EUR 18.5 Mio. Dieser Betrag umfasst zum einen EUR 6 Mio., die am 11. Februar 2011 von der I. SA an die Firma DD. überwiesen und in der Folge durch die Firma DD. bzw. MM. auf Anweisungen von C. auf verschiedene Begünstigte (darunter die Firma DD. selbst) verteilt wurden. Letzterer Umstand indiziert, dass C. effektiv die Verfü- gungsmacht über den genannten Betrag hatte. Zum anderen umfasst der von C. erlangte deliktische Vorteil EUR 12.5 Mio., die am 1. Juni 2011 von der I. SA an die J. Inc. transferiert wurden. 3.24.4 Die durch die Beschuldigten erlangten deliktischen Vermögenswerte sind zu einem Teil, namentlich im Betrag von rund EUR 56'640’000, restitutions- bzw. vergleichsweise an die D. Holding als Geschädigte bereits zurückgeführt worden (TPF pag. 457.551.108). Ein weiterer Teil in der Grössenordnung von ca. EUR 16 Mio. wird infolge der vorliegend verfügten Vermögensabschöpfungen bei den Beschuldigten und den Drittpersonen an die D. Holding restituiert. Es ver- bleibt demnach ein Fehlbetrag von über EUR 27 Mio. Der betreffende Betrag kann bei den Beschuldigten grundsätzlich – unter Berücksichtigung der Höhe des
- 284 - SK.2020.40 durch sie jeweils erzielten deliktischen Vorteils – mittels Ersatzforderungen ab- geschöpft werden. In Bezug auf C. ist allerdings zu berücksichtigen, dass von den von ihm erlangten deliktischen Vermögenswerten rund EUR 12 Mio. bereits mittels der vorliegend gegen ihn und Drittpersonen (Q. Ltd., J. Inc., Firma DD., II., Bundesanwaltschaft [Konto Nr. 2 beim EFD]) verfügten Restitutionen an die Geschädigte bzw. der festgelegten Ersatzforderungen zulasten von T. und GG. abgeschöpft werden. Zulasten von C. kommt daher eine Ersatzforderung von maximal rund EUR 6.5 Mio. in Betracht. 3.24.5 In Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sind die Er- satzforderungen zu ihren Lasten in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB jeweils in einem reduzierten Umfang festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich A. durch die thematisierten Zuwendungen an sich und seine I. SA in weitaus grösserem Umfang aus den deliktisch erlangten Geldern bereichert hat als die beiden anderen Beschuldigten (vgl. XI.2.2.1). Eine Ersatzforderung zu seinen Lasten im Betrag von Fr. 5’000'000.– scheint daher angemessen. Zu Lasten von B. und C. ist die Ersatzforderung jeweils im Betrag von Fr. 2’500'000.– festzusetzen. 3.24.6 Zur Deckung der zulasten von C. begründeten Ersatzforderung sind die Gutha- ben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE. sowie auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim EFD zu verwenden, soweit sie nicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. XII.3.13.2, III.3.18.1) an die D. Holding auszuhändigen sind. Die Beschlagnahmen der betreffenden Beträge sind gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB aufrechtzuerhalten. 3.25 Verwendung der Ersatzforderungen zu Gunsten der Geschädigten Über eine allfällige Verwendung der festgesetzten Ersatzforderungen der Eidge- nossenschaft zulasten von A., B., C., T., FF. S.L.U. und GG. zu Gunsten der D. Holding gemäss Art. 73 StGB wird in einem separaten Verfahren entschieden. XIII. Zivilklagen / Entschädigungen der Privatklägerschaft
1.
1.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Es verweist die Klage
- 285 - SK.2020.40 insbesondere dann auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (lit. d). 1.2 Zu den Anträgen der Zivilklägerinnen – D. Holding, G. SA und F. AG – vgl. oben, vor der Prozessgeschichte. 1.3 A., B. und C. bestreiten sämtliche gegen sie geltend gemachten Zivilansprüche (TPF pag. 457.731.95 f.). 1.4
1.4.1 Die D. Holding macht gegen A., B. und C. einen Schadenersatz i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR in Höhe von EUR 43'361'168.66 zzgl. Zins seit 15. Dezember 2010 unter solidarischer Haftung geltend. Die D. Holding begründet den Anspruch wie folgt: Durch das deliktische Handeln der Beschuldigten habe sie einen Vermö- gensschaden von EUR 100 Mio. erlitten. In der Zwischenzeit seien ihr insgesamt EUR 56'683'831.34 von der Bundesanwaltschaft restituiert resp. von Dritten (KKK. Ltd., SSSSS.) zurückerstattet worden, womit sich der effektive Schaden auf den genannten Betrag von EUR 43'361'168.66 reduziert habe (TPF pag. 457.551.108). 1.4.2 In die Schadensberechnung einzubeziehen sind indes auch die Vermögens- werte, welche mittels der vorliegend verfügten Vermögensabschöpfungen an die D. Holding restituiert werden (vgl. BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl., 2013, Art. 42 OR N. 27 ff.; KESSLER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, Art. 42 OR N. 7; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., 2018, N. 243 ff.). Welchen Betrag die D. Holding infolge dieser Abschöpfungen im Ergebnis tat- sächlich erhalten wird, ist allerdings noch offen. Zum einen ist über das Schicksal der auf dem Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) liegenden Vermögenswerte, knapp EUR 11 Mio., nicht definitiv entschieden worden (vgl. E. XII.3.10). Zum anderen sind die aktuellen Saldi der beschlagnahmten Konti zum Teil nicht bekannt. Bei dieser Sachlage lässt sich der ersatzfähige Vermö- gensschaden der D. Holding zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend bezif- fern. Die Zivilklage ist folglich gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 1.5 In Bezug auf die Zivilansprüche der G. SA und der F. AG ergibt sich das Fol- gende: Wie gezeigt, haben sich die Beschuldigten keiner Straftaten zum Nachteil der genannten Privatkläger schuldig gemacht (vgl. E. III.4-6, III.9, X). Inwiefern sich die Beschuldigten im Zusammenhang mit den inkriminierten Sachverhalten
- 286 - SK.2020.40 zivilrechtlich haftbar gemacht haben könnten, lässt sich ohne Weiterungen nicht beurteilen. Die Sachverhalte sind im Zivilpunkt nicht spruchreif. Demzufolge sind die Zivilklagen der G. SA (gegen A., B., C.) und der F. AG (gegen A.) gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2.
2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der gänz- lich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft die Bestimmungen dieses Reglements über die amtliche Verteidigung anwendbar (vgl. zu den Einzelheiten E. XV.4.1). 2.2
2.2.1 Die D. Holding hat im Strafpunkt obsiegt; im Zivilpunkt gilt sie demgegenüber als unterlegen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die D. Holding gegen- über den Beschuldigten Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer auf den Straf- punkt bezogenen Aufwendungen im Verfahren. Vom notwendigen Aufwand der Rechtsvertretung der D. Holding ist die Hälfte dem Strafpunkt zuzuordnen. 2.2.2 Die D. Holding macht gegenüber den Beschuldigten eine Entschädigung für die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 2'438'212.17 geltend. In der dem Gericht vorgelegten Kostennote der Rechtsvertreter der D. Holding sind folgende Positionen ausgewiesen: 5'563 Stunden anwaltlicher Tätigkeit (inkl. Reisezeit) à Fr. 300.–, rund 1'220 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.– sowie Auslagen von rund Fr. 466'500 (TPF pag. 457.721.1061 ff.). 2.2.3 Der von der Rechtsvertretung der D. Holding geltend gemachte Aufwand ist of- fensichtlich zu hoch. Dieser übersteigt den entschädigungspflichtigen Aufwand der Verteidiger jeweils um ein Mehrfaches. Zum Vergleich: Der notwendige Auf- wand von RA Ramsauer, dem im Verfahren am längsten tätigen Verteidiger, um- fasst 1230 Arbeitsstunden, 333 Stunden Reise- und Wartezeit sowie Auslagen von rund Fr. 17'500 (vgl. E. XV.4.4.1). Dieser enorme Unterschied ist nicht nach- vollziehbar.
- 287 - SK.2020.40 Eine detaillierte Prüfung der vorliegenden Kostennote ist angesichts ihres Um- fangs (116 Seiten mit kleingedrucktem Text) dem Gericht nicht mit einem ver- nünftigen Aufwand möglich. Bei dieser Sachlage ist der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung der D. Holding ermessensweise zu bestimmen (vgl. hierzu Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.7.4; 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). Unter Bezugnahme auf den Aufwand der Verteidiger, insbesondere denjenigen von RA Ramsauer, und in Berücksichtigung dessen, dass für die Wahrnehmung der Interessen der D. Hol- ding ein bestimmter Mehraufwand (etwa die Aufarbeitung der Unterlagen der D. Holding) notwendig war, werden im Ergebnis 1500 Stunden Arbeitszeit, 350 Stunden Reisezeit und Auslagen im Umfang von Fr. 20'000.– als notwendig anerkannt. Hiervon ist nach dem vorstehend Ausgeführten die Hälfte entschädi- gungspflichtig. Die Arbeitszeit ist aufgrund des Umfangs und der überdurch- schnittlichen Komplexität des Falls mit einem Stundenansatz von Fr. 250.–, die Reisezeit, wie üblich, mit Fr. 200.– pro Stunde zu vergüten. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da die Dienstleistungsempfängerin im Ausland domiziliert ist (vgl. Art. 8 MWSTG). Im Ergebnis werden A., B. und C. solidarisch verpflichtet, der D. Holding Fr. 232‘500.– als Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 2.3 Die G. SA und die F. AG sind sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt unterlegen. Eine Kostenpflicht der Beschuldigten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO bezüglich der hier relevanten Verfahrensteile besteht nicht. Demzufolge haben die G. SA und die F. AG keinen Anspruch auf Entschädigung. 2.4 Die Bank E. (CH) hat auf eine Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen verzichtet (TPF pag. 457.720.58). XIV. Verfahrenskosten
1.
1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR ). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschul- det, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesan- waltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
- 288 - SK.2020.40 Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 1.2 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstel- lung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 2). 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte im Parteivortrag unter Verweis auf das ein- gereichte Kostenverzeichnis die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Be- schuldigten wie folgt: Fr. 395'407.54 an A., Fr. 405'156.36 an B. und Fr. 835'432.96 an C. (TPF pag. 457.721.1054; 457.100.617 ff.). Wie sich nachstehend zeigen wird, werden den Beschuldigten in Anwendung von Art. 425 StPO Kosten im Umfang der vom Gericht festgesetzten Gebühren für das Vor- und Hauptverfahren (total Fr. 200'000.–) anteilsmässig auferlegt. Bei dieser Sachlage kann auf eine detaillierte Prüfung der von der Bundesanwalt- schaft geltend gemachten Kosten, namentlich der Auslagen, verzichtet werden. 2.2 Die Gebühr für das Vorverfahren ist gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR auf Fr. 100'000.– festzulegen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren beträgt ebenfalls Fr. 100'000.– (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Auf eine Bestimmung der auferlegbaren Auslagen der Strafbehörden wird auf- grund des vorstehend Dargelegten verzichtet. 3.
3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.).
- 289 - SK.2020.40 3.2 Angesichts der persönlichen und finanziellen Situation der Beschuldigten recht- fertigt es sich, ihnen zur Erleichterung der Resozialisierung nur einen Teil der Kosten, namentlich im Umfang der festgelegten Gebühren, aufzuerlegen. In Be- rücksichtigung der jeweiligen Tatbeiträge und der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sind die Verfahrenskosten im Ergebnis wie folgt zu verlegen: Fr. 100‘000.– an A., je Fr. 50‘000.– an B. und C. XV. Entschädigungen
1. Beschuldigte Personen 1.1
1.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt wer- den. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus- drücklich erwähnte Freiheitsentzug (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020, m.w.H.). 1.1.2 Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeut- samen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivil- rechtlichen Regel von Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz bean- sprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.).
- 290 - SK.2020.40 1.1.3 Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freige- sprochenen Person für erbetene Verteidigung die Bestimmungen dieses Regle- ments über die amtliche Verteidigung anwendbar (vgl. dazu E. XV.4.1). 1.1.4 Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann. Die Bestimmung erfasst den Fall der Überhaft, in welchem die er- littene Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft länger gedauert hat, als die im Endentscheid ausgefällte Strafe (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 431 StPO N. 21). 1.2 A. 1.2.1 A. beantragt eine Entschädigung von Fr. 430'200.– zzgl. 5% Zins seit 10. Mai 2014 wegen Überhaft bzw. zu Unrecht erlittener Haft. Zudem beantragte sein Verteidiger im Plädoyer, seinem Mandanten eine Frist anzusetzen, um weiterge- hende Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF pag. 457.721.1585). 1.2.2 Die von A. ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft wird i.S.v. Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Strafe angerechnet. Eine Überhaft liegt nicht vor. Es besteht somit kein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c oder Art. 431 Abs. 2 StPO. 1.2.3 Dem prozessualen Antrag von A. auf Gewährung einer Frist für die Substantiie- rung weitergehender Entschädigungsansprüche ist nicht stattzugeben. A. hatte die Gelegenheit, seine Ansprüche im Parteivortrag der Verteidigung abschlies- send zu beziffern und zu begründen. Soweit er dies nicht gemacht hat, ist über seine allfälligen Entschädigungsansprüche gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes zu befinden. 1.2.4 Als teilweise freigesprochene beschuldigte Person hat A. gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ersatz eines Teils der Kosten der Wahlverteidigung. Kostennoten der erbetenen Verteidiger wurden dem Gericht nicht eingereicht. Die Entschädigung ist folglich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BStKR nach Ermessen festzulegen. 1.2.4.1 A. wurde im Verfahren zunächst, von Juli 2011 bis Juli 2012, von RA Isenring auf erbetener Basis verteidigt (TPF pag. 16.3.2/227). Von August 2012 bis August 2015 wurde er von Rechtsanwalt David Gibor amtlich verteidigt. Ab Dezember
- 291 - SK.2020.40 2012 bemühte sich A. bei der Bundesanwaltschaft und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – zunächst ohne Erfolg – um einen Wechsel seines amt- lichen Verteidigers, mit der Begründung, das Verhältnis zu diesem sei stark ge- stört. Ab Februar 2014 wurde A. – parallel zur amtlichen Verteidigung durch RA Gibor – durch RA Bruno Steiner und RA Walder auf erbetener Basis vertei- digt. Am 11. August 2015 legte RA Steiner das Mandat im Einvernehmen mit A. nieder. Mit Verfügung vom 19. August 2015 entliess sodann die Vorsitzende der Strafkammer im Verfahren SK.2015.37 RA Gibor aus dem Mandat und setzte RA Walder als neuen amtlichen Verteidiger von A. ein (TPF pag. 391.201.2 ff.). 1.2.4.2 A. wurde Ende Mai 2012 auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft in Monaco ver- haftet und Ende August 2012 an die Schweiz ausgeliefert (Prozessgeschichte, lit. G). Vor diesem Hintergrund entstand in der Zeit, in der er im hiesigen Verfah- ren von RA Isenring vertreten wurde, kein nennenswerter Verteidigungsaufwand. Die dokumentierte Tätigkeit von RA Isenring beschränkt sich auf einige wenige Eingaben und Telefonate mit der Bundesanwaltschaft (BA Rubrik 16). Der dies- bezügliche notwendige anwaltliche Aufwand wird mit 10 Stunden geschätzt. 1.2.4.3 Bezüglich der Kosten der erbetenen Verteidigung durch RA Steiner und RA Wal- der ist Folgendes festzuhalten. A. wurde in der Zeit, in der er von den genannten Anwälten auf erbetener Basis vertreten wurde (Februar 2014 – August 2015), durch RA Gibor amtlich verteidigt. Grundsätzlich hat eine amtlich verteidigte be- schuldigte Person, die sich zusätzlich eine Wahlverteidigung bestellt, keinen An- spruch auf Ersatz der entsprechenden Anwaltskosten. Im vorliegenden Fall ist jedoch der besonderen Verteidigungssituation Rechnung zu tragen. Wie in der erwähnten Verfügung vom 19. August 2015 betreffend den Wechsel der amtli- chen Verteidigung festgestellt, war das Verhältnis von A. zu seinem damaligen amtlichen Verteidiger in der zur Diskussion stehenden Zeit bereits stark gestört. Es ist aktenkundig, dass RA Gibor angesichts der Tatsache, dass gleichzeitig zwei erbetene Verteidiger mit der Sache befasst waren, seine Tätigkeit weitge- hend sistiert hatte. Zudem fällt ins Gewicht, dass sich der spätere amtliche Ver- teidiger von A., RA Walder, bereits in seiner Funktion als erbetener Verteidiger in den Fall eingearbeitet hatte, was zu einer Ersparnis der Kosten der amtlichen Verteidigung bezüglich der Einarbeitungszeit führt (vgl. TPF pag. 391.201.5 f.). Im Lichte dieser Umstände rechtfertigt es sich, einen Teil der Kosten der erbete- nen Verteidigung von A. durch RA Steiner und RA Walder als notwendigen Ver- teidigungsaufwand zu berücksichtigen. Diesbezüglich erscheint ein Aufwand von 150 Stunden als angemessen. 1.2.4.4 Im Ergebnis werden 160 Stunden anwaltlicher Tätigkeit als notwendiger Aufwand anerkannt. Dem Ausgang des Verfahrens angemessen ist eine Entschädigung
- 292 - SK.2020.40 im Umfang von rund 15% des notwenigen Aufwands, d.h. von 24 Stunden. Auf- grund des Umfangs und der relativen Komplexität des Falls in tatsächlicher Hin- sicht rechtfertigt es sich vorliegend, einen im Vergleich zum üblichen höheren Stundenansatz von Fr. 250.– anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Ausla- genpauschale von 3% der Honorarsumme ist die Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung von A. aufgerundet auf Fr. 6'200.– festzulegen. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (vgl. Art. 8 MWSTG). 1.2.5 Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern A. wirtschaftliche Einbussen aufgrund der Strafver- folgung wegen Vorwürfen erleiden musste, von denen er freigesprochen wird. 1.2.6 In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO ist die A. zugesprochene Entschädigung mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen. 1.3 B. 1.3.1 B. verlangt eine Genugtuung von Fr. 311'190.– wegen ungerechtfertigter Inhaf- tierung (TPF pag. 457.721.1690). 1.3.2 Die von B. bisher im Verfahren ausgestandene Haft wird gemäss Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Strafe angerechnet. Eine Überhaft liegt nicht vor. Es be- steht somit kein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c oder Art. 431 Abs. 2 StPO. Weitere Entschädigungsansprüche werden von B. zu Recht nicht geltend gemacht. 1.4 C. 1.4.1 C. verlangt eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 300'000.– zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2013 für die durch das Verfahren und die Haft erlittene schwere Persönlichkeitsverletzung, eine Entschädigung für entstandene Ausla- gen in Höhe von Fr. 21'734.45 sowie eine nach Ermessen des Gerichts festzule- gende Entschädigung für entgangenen Gewinn aus einem Nickelgeschäft, je zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2012 (TPF pag. 457.721.1788 f./1872 f.). 1.4.2 C. hat i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Überhaft im Umfang von 356 Tagen (vgl. Prozessgeschichte, lit. B). 1.4.2.1 Die Festlegung der Höhe der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Er- messen. Das Gericht erachtet vorliegend eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag
- 293 - SK.2020.40 als angemessen. Dieser Tagessatz wird in der Praxis zwar vor allem bei kürzeren Freiheitsentzügen angewendet. Demgegenüber wird bei längerer Haftdauer der Tagessatz in der Regel gesenkt (sog. degressive Erhöhung; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6B_745/2009 vom
12. November 2009 E. 7.1). Das diesbezügliche Argument, wonach die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht falle, vermag jedoch – zumindest in die- ser Absolutheit – nicht zu überzeugen. Gegenteils nimmt mit zunehmender Haft- dauer die psychische Belastung des Betroffenen oftmals zu (so zutreffend WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 StPO N. 28). 1.4.2.2 Ebenso wenig angezeigt ist eine Herabsetzung der Genugtuung aufgrund der im Vergleich zur Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnsitz von C. in Po- len. Das Bundesgericht lässt eine Genugtuungsreduktion nur ausnahmsweise zu, namentlich in Fällen, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger liegen als in der Schweiz (vgl. z.B. BGE 125 II 554 E. 4a betr. Vojvodina: 18-facher Kaufkraftunterschied; Urteil des Bundesgerichts 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzego- wina: 6- bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten; vgl. demgegenüber Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 4.2: der Umstand, dass die Lebenshaltungskosten in Portugal ca. 70% des schweizerischen Ni- veaus betragen, rechtfertigt keine Genugtuungsreduktion). Im Fall von Polen be- steht kein derart krasses Missverhältnis. 1.4.2.3 Nach dem Gesagten ist C. für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 71'200.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist antragsgemäss zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 5% (Art. 73 OR). Angesichts des länger andauernden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte ist der Beginn des Zinsenlaufs auf den mittleren Zeit- punkt, den 10. Februar 2015, festzulegen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4). 1.4.3 Weitere Entschädigungsansprüche von C. sind abzuweisen. Die geltend ge- machten Auslagen und wirtschaftlichen Einbussen sind nicht substantiiert. Insbe- sondere ist nicht belegt, dass C. vor seiner Verhaftung einer legalen Geschäfts- tätigkeit im Nickelhandel nachging. Selbst wenn dies zuträfe, führte dies nicht zu einer Schadenersatzpflicht des Staates. Die Strafverfolgung gegen C. war zu einem weit überwiegenden Teil gerechtfertigt. Er hat sich somit selbst zuzuschrei- ben, dass er aufgrund der Inhaftierung längere Zeit an der Ausübung einer Ge- schäftstätigkeit gehindert war. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem übermässigen Freiheitsentzug und allfälligen wirtschaftlichen Einbussen ist nicht gegeben.
- 294 - SK.2020.40 2. Beschwerte Dritte 2.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshand- lungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endent- scheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vor- verfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprü- che Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Auf Art. 434 StPO können sich Personen berufen, die weder beschuldigte Per- sonen noch Privatkläger sind und denen durch die Verfahrenshandlungen (ins- besondere durch Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlag- nahme oder Telefonüberwachung) oder bei der Unterstützung von Strafbehörden materieller oder immaterieller Schaden erwachsen ist (GRIESSER, a.a.O. Art. 434 StPO N. 1). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der gänzlich oder teilweise obsiegenden Drittperson i.S.v. Art. 434 StPO die Bestimmungen dieses Reglements über die amtliche Verteidigung anwendbar (vgl. E. XV.4.1). 2.2 Seitens der beschwerten Dritten stellen K. AG, M. AG (TPF pag. 457.621.10 ff.), FF. S.L.U. (TPF pag. 457.630.41) und O. (TPF pag. 457.623.5) Anträge auf Ent- schädigung für die Kosten der Rechtsvertretung. 2.3 K. AG / M. AG Die obsiegenden beschwerten Dritten K. AG und M. AG lassen durch ihre ge- meinsame Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Tanja Knodel, die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 32'431.65 an die K. AG beantragen, da die geltend gemachten Anwaltskosten von dieser Gesellschaft bezahlt worden seien (TPF pag. 457.621.28). RA Knodel macht in ihren Kostennoten einen Aufwand von insgesamt 85.3 Stun- den zu einem Stundenansatz von Fr. 400.– für die eigene resp. Fr. 320.– für die Arbeitszeit der Mitarbeiter zzgl. einer Kleinspesenpauschale von 3% des Hono- rars und MWST geltend (TPF pag. 457.621.35 ff.). Der geltend gemachte Auf- wand erscheint gerechtfertigt. Der vorliegende Fall warf im Hinblick auf die Wahr- nehmung der Interessen der beschwerten Dritten indes keine besonders kom- plexen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur auf. Der Aufwand ist daher mit
- 295 - SK.2020.40 dem für die Fälle im ordentlichen Schwierigkeitsbereich üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Die Kleinspesenpauschale ist entsprechend anzupas- sen. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer betragen die entschädigungspflichtigen Anwaltskosten im Ergebnis Fr. 21'820.–. Dieser Betrag ist von der Eidgenossen- schaft antragsgemäss an die K. AG auszurichten. 2.4 FF. S.L.U. Die teilweise obsiegende beschwerte Dritte FF. S.L.U. hat Anspruch auf einen angemessenen Ersatz eines Teils ihrer Anwaltskosten. Der Rechtsvertreter der FF. S.L.U. reichte keine Kostennote ein. Die Entschädigung ist daher gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR ermessensweise festzusetzten. Angemessen ist ein Betrag von Fr. 4'500.–. 2.5 O. O. unterlag mit seinem Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögens- werte. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung. 3. Auskunftsperson JJ. 3.1 Gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 15 BStKR haben Auskunftspersonen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen. Art. 16 und 17 BStKR regeln die Einzelheiten. 3.2 Die Auskunftsperson JJ. verlangt eine Entschädigung von Fr. 2'500.– für Lohn- einbusse im Zusammenhang mit seiner Einvernahme bei der Bundesanwalt- schaft vom 17. Juni 2013 (TPF pag. 457.621.10/29). Der geltend gemachte Er- werbsausfall ist weder belegt noch glaubhaft dargetan. Bei dieser Sachlage ist JJ. gestützt auf Art. 18 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b BStKR ein pauschales Zeugen- geld von Fr. 150.– auszurichten. 4. Amtliche Verteidiger 4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
- 296 - SK.2020.40 und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrens- leitung angesetzten Frist ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). 4.2 Amtliche Verteidigung von A. 4.2.1 RA Gibor RA Gibor, der A. von August 2012 bis August 2015 amtlich verteidigte, beantragte im Verfahren SK.2016.12 mit Eingabe vom 13. April 2017 eine Entschädigung von Fr. 80'429.30 unter Geltendmachung von rund 332.5 Stunden (inkl. Reise- zeit) zu einem Stundensatz von Fr. 220.– und Auslagen von Fr. 1'358.60 (zzgl. MWST). Mit Schreiben vom 25. September 2017 mit dem Titel «Zahlungserinne- rung / Honorar betr. amtliche Verteidigung» ersuchte RA Gibor das Gericht erneut um Auszahlung des Honorars gemäss der eingereichten Kostennote und machte zudem einen Verzugszins von 5% seit 13. April 2017 geltend. Mit prozessleiten- der Verfügung vom 26. September 2017 wies die Vorsitzende der Strafkammer die Bundesanwaltschaft an, RA Gibor eine Akontozahlung von Fr. 70’000.– aus- zurichten. In der Verfügung wurde zudem festgehalten, dass über die Auszah- lung eines allfälligen Zinses mit dem Urteil entschieden werde (TPF pag. 421.721.3 ff.). Das von RA Gibor beantragte Honorar erscheint insgesamt angemessen. Auf eine Ausscheidung der nicht separat ausgewiesenen Reisezeit kann verzichtet werden, zumal bezüglich der Arbeitszeit antragsgemäss ein gegenüber dem üb- lichen Tarif (Fr. 230.–) leicht tieferer Stundenansatz (Fr. 220.–) zur Anwendung gelangt. Demnach ist RA Gibor von der Eidgenossenschaft mit Fr. 80'429.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. Ein Verzugszins ist nicht geschuldet, zumal die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erst im Endentscheid erfolgt (Art. 135 Abs. 2 StPO; vgl. ferner mutatis mutandis BGE 143 IV 495 E. 2.2.4: Kein Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1
- 297 - SK.2020.40 lit. a StPO). Die geleistete Akontozahlung ist auf die Entschädigung anzurech- nen. 4.2.2 RA Walder RA Walder weist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von A. für den Zeitraum vom 19. August 2015 bis 29. Oktober 2021 einen Stundenaufwand von rund 1’497 Stunden aus, wovon 1’369 Stunden auf die Arbeitszeit und 128 Stun- den auf Reise- und Wartezeit entfallen. Für die Arbeitsstunden wird ein Stunden- ansatz von Fr. 260.–, für die Reise- und Wartezeit Fr. 200.– beantragt. Zudem werden Auslagen von Fr. 8'393.20 zzgl. MWST geltend gemacht (TPF pag. 457.721.1556 ff.). Der von RA Walder geltend gemachte Arbeitsaufwand ist im Vergleich zum Auf- wand der übrigen Verteidiger auffallend hoch. Aufschlussreich ist diesbezüglich ein Vergleich mit dem Aufwand des amtlichen Verteidigers von C., RA Ramsauer; ein Vergleich mit dem Aufwand der amtlichen Verteidiger von B. ist wenig ziel- führend, da Letzterer erst ab August 2018 verteidigt wird. RA Ramsauer übt das Amt des amtlichen Verteidigers von C. seit Juni 2011 aus, mit einer kurzen Un- terbrechung von Juli bis Oktober 2011; er ist mithin im Verfahren rund vier Jahre länger als RA Walder in dieser Funktion tätig. Der zu entschädigende Arbeitsauf- wand von RA Ramsauer beträgt rund 1’230 Stunden (E. XV.4.4.1), d.h. rund 140 Stunden weniger als der verbuchte Aufwand von RA Walder. Ab der zweiten Hälfte August 2015 (Zeitpunkt der Einsetzung von RA Walder als amtlicher Ver- teidiger von A.) sind bei RA Ramsauer rund 580 Arbeitsstunden zu verzeichnen, bei RA Walder weit über das Doppelte davon (1369 Stunden). Diese enorme Dis- krepanz ist nicht nachvollziehbar, zumal bei RA Walder im Rahmen der amtlichen Verteidigertätigkeit kein Aufwand im Zusammenhang mit der Einarbeitung in den Fall entstanden ist, war er doch seit Anfang 2014 als erbetener Verteidiger von A. mit dem Fall befasst und gemäss eigenen Angaben gut eingearbeitet (BA pag. 16.11.183). Diesem Umstand wurde bei der Festsetzung der Entschädigung von A. für die Anwaltskosten Rechnung getragen (E. XV.1.2.4.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich der von RA Walder verbuchte Aufwand als deutlich übersetzt und ist zu kürzen. Da eine detaillierte Prüfung der Kostennote vorliegend nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand möglich ist, ist der zu entschädigende Aufwand von RA Walder ermessensweise unter Bezugnahme auf den Aufwand von RA Ramsauer zu bestimmen (vgl. hierzu Urteile des Bun- desgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.7.4; 6B_528/2010 vom
16. September 2010 E. 2.5.1). Auszugehen ist dabei von dem bei RA Ramsauer
- 298 - SK.2020.40 seit der zweiten Hälfte August 2015 angefallenen Aufwand von rund 580 Arbeits- stunden. In Berücksichtigung der Besonderheiten der Verteidigungssituation von A. (relativ schwerer wiegende Vorwürfe; Abklärungen im Zusammenhang mit den vorwiegend A. betreffenden Sachverhaltsteilen, bspw. im Zusammenhang mit den HHHH. Inc.-Aktien) erscheint ein zusätzlicher Aufwand im Umfang von rund 220 Stunden als angemessen. Im Ergebnis werden 800 Stunden anwaltlicher Tätigkeit als entschädigungspflichtig anerkannt. Mit Verweis auf das in E. XV.1.2.4.4 Dargelegte ist diesbezüglich ein Stundenansatz von Fr. 250.– an- zuwenden. Die ausgewiesene Reise- und Wartezeit von 128 Stunden ist nicht zu beanstan- den. Zusätzlich sind 5 Stunden zu berücksichtigen, die für die An- und Rückreise anlässlich der Urteilseröffnung benötigt wurden. Dieser Aufwand ist, wie üblich, mit Fr. 200.– pro Stunde zu entschädigen. Die in Rechnung gestellten Auslagen geben ebenfalls keinen Anlass zu Bemerkungen. Zusätzlich sind Reisekosten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung zu vergüten (Fr. 104.– für ein SBB- Billett, 1. Klasse, Halbtax, für die Strecke Zürich-Bellinzona retour). Unter Einbezug der Mehrwertsteuer (Fr. 18'500.–) hat die Eidgenossenschaft RA Walder für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 253'600.– zu entschädi- gen. Die geleisteten Akontozahlungen sind auf diesen Betrag anzurechnen. 4.2.3 Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die beschuldigte Person, welcher die Ver- fahrenskosten auferlegt wurden, verpflichtet, dem Bund die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen, sobald dies ihre finanziellen Verhält- nisse erlauben. In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die Rückerstattungs- pflicht von A. gegenüber dem Bund auf einen Teilbetrag von Fr. 283'925.– (ent- sprechend ca. 85% der Gesamtsumme der Entschädigungen seiner amtlichen Verteidiger) festzulegen. 4.3 Amtliche Verteidigung von B. 4.3.1 B. wurde ab 8. August 2018 zunächst von Rechtsanwalt Peter D. Deutsch amtlich verteidigt (BA pag. 16.4.48). Mit Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 12. Januar 2021 wurde die Verteidigung von B. im Hinblick auf die Pensio- nierung von RA Deutsch neu geordnet: RA Brigger wurde als neuer amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 23. Dezember 2020 eingesetzt; RA Deutsch wurde – in Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – per 31. März 2021 aus dem Mandat entlassen (TPF pag. 457.911.1.1 ff.).
- 299 - SK.2020.40 4.3.2 RA Deutsch RA Deutsch macht für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 115'182.50 zzgl. MWST geltend. Die in der Kostennote ausgewiesenen Leistungen – rund 400 Ar- beitsstunden à Fr. 250.–, ca. 25 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.–, 80 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.–, ca. 25 Stunden Leistungen eines pri- vaten Übersetzers à Fr. 50.–, Auslagen von rund Fr. 1'000 (TPF pag. 457.822.1 ff.) – erscheinen gerechtfertigt. RA Deutsch ist demnach von der Eidgenossen- schaft mit Fr. 124'051.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. Die bereits geleisteten Akontozahlungen sind auf diesen Betrag anzurechnen. 4.3.3 RA Brigger RA Brigger macht in seiner Kostennote per Stichtag 25. Oktober 2021 folgende Positionen geltend: rund 560 Stunden Arbeitszeit à Fr. 300.–, rund 20 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.–, 2.75 Stunden Reisezeit der Assistentin im Zu- sammenhang mit der Hauptverhandlung à Fr. 150.– sowie Auslagen von Fr. 5’244.10 zzgl. MWST (TPF pag. 457.721.1683 ff.). Die ausgewiesenen Leis- tungen erscheinen gerechtfertigt, mit folgenden Korrekturen: RA Brigger wurde an der Hauptverhandlung zeitweise von seiner Assistentin begleitet. Ihre Anwe- senheit war für die Verteidigungsarbeit nicht notwendig. Die diesbezüglichen Po- sitionen (Reisezeit von 2.75 Stunden, Hotelkosten von Fr. 340.60) sind in Abzug zu bringen. Auf der anderen Seite sind die folgenden in der Kostennote nicht berücksichtigten Aufwendungen ab dem 26. Oktober 2021 zu entschädigen: 16 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 26. bis 28. Oktober 2021 sowie an der Urteilseröffnung vom 15. November 2021, 3 Stunden für die Nachbearbeitung, 9 Stunden Reisezeit (3 Fahrten Bern-Bellinzona bzw. retour) und Auslagen von Fr. 320.– (4 Mahlzeiten à Fr. 27.50, 3 SBB-Billetts, 1. Klasse, Halbtax, für die Strecke Bern-Bellinzona bzw. retour à Fr. 70.–). Bezüglich des Stundenansatzes ist Folgendes festzuhalten: RA Brigger musste sich in relativ kurzer Zeit in den Fall einarbeiten, seine Russischkenntnisse waren für die Ver- teidigungsarbeit zweifellos von Vorteil. Diese Umstände rechtfertigen es, seine Arbeitszeit mit einem höheren Stundenansatz im Vergleich zu den anderen Ver- teidigern zu vergüten. Angemessen ist ein Betrag von Fr. 270.–. Die Reisezeit ist zum üblichen Tarif (Fr. 200.–) zu entschädigten. Unter Einbezug der Mehrwert- steuer wird die Entschädigung von RA Brigger im Ergebnis auf Fr. 180'241.90 festgesetzt. Die ausgerichteten Akontozahlungen sind auf den diesen Betrag an- zurechnen. 4.3.4 In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die (bedingte) Rückerstattungspflicht von B. gegenüber der Eidgenossenschaft (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf einen
- 300 - SK.2020.40 Teilbetrag von Fr. 258'500.– (ca. 85% der Gesamtsumme der Entschädigungen seiner amtlichen Verteidiger) festzulegen. 4.4 Amtliche Verteidigung von C. 4.4.1 Der amtliche Verteidiger von C., RA Ramsauer, weist in seiner Kostennote per Stichtag 26. Oktober 2021 rund 1’217 Arbeitsstunden à Fr. 260.–, Reise- und Wartezeiten von rund 324 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 17'252.75 aus (TPF pag. 457.721.1780 ff.; 457.823.1 ff.). Der geltend gemachte Stunden- aufwand und Auslagen erscheinen angemessen. Der Arbeitsaufwand ist zu ei- nem Stundensatz von Fr. 250.– (vgl. E. XV.1.2.4.4), die Reise- und Wartezeiten zum üblichen Tarif (Fr. 200.–) zu entschädigen. Zu vergüten sind zudem die in der Kostennote nicht berücksichtigten Aufwendungen ab dem 26. Oktober 2021: 10.5 Arbeitsstunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 27. und
28. Oktober 2021 sowie an der Urteilseröffnung am 15. November 2021, 3 Ar- beitsstunden für die Nachbearbeitung, 9 Stunden Reisezeit (3 Fahrten Win- terthur-Bellinzona resp. retour), sowie Auslagen von Fr. 226.– (2 Mahlzeiten à Fr. 27.50, 3 SBB-Billetts, 1. Klasse, Halbtax, für die Strecke Winterthur-Bel- linzona resp. retour à Fr. 57.–). Daraus resultiert ein Nettobetrag von Fr. 391'711.25. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer hat die Eidgenossenschaft RA Ramsauer mit Fr. 422'613.20 zu entschädigen. Die ausgerichteten Akonto- zahlungen sind anzurechnen. 4.4.2 In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die (bedingte) Rückerstattungspflicht von C. gegenüber der Eidgenossenschaft (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf einen Teilbetrag von Fr. 359'200.– (ca. 85% der Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers) festzulegen.
- 301 - SK.2020.40 Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird schuldig gesprochen:
- des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.2.2.1.1;
- der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB) im Anklagepunkt 1.2.2.4, ausgenommen Anklagepunkte 1.2.2.4.2, 1.2.2.4.3 und 1.2.2.4.9. 2. Im Übrigen wird A. freigesprochen. 3.
3.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.–. 3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- geschoben. 3.3 Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1433 Tagen wird auf die Strafe angerech- net. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. II.
1. B. wird schuldig gesprochen:
- des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.3.2.1.1;
- der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB) im Anklagepunkt 1.3.2.4;
- der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) in den Anklagepunk- ten 1.3.2.5.1 – 1.3.2.5.5, mit Ausnahme der Vorwürfe betreffend die nachstehen- den Schriftstücke:
- «Signature card and power of attorney» vom 22.09.2010 (Anklagepunkt 1.3.2.5.1);
- 302 - SK.2020.40
- Schreiben von BB. vom 7.10.2010 betreffend den Widerruf der Zeichnungs- berechtigung von B. bezüglich des Bankkontos der D. Holding bei der Bank E. (CH) (Anklagepunkt 1.3.2.5.5);
- Schreiben von B. vom 12.10.2010 betreffend seine Zeichnungsberechtigung bezüglich des Bankkontos der D. Holding bei der Bank E. (CH), übermittelt per E-Mail an AAA. am 12.10.2010 um 10:47 Uhr (Anklagepunkt 1.3.2.5.5);
- Schreiben von B. vom 12.10.2010 betreffend seine Zeichnungsberechtigung bezüglich des Bankkontos der D. Holding bei der Bank E. (CH), übermittelt per E-Mail an AAA. am 12.10.2010 um 11:43 Uhr (Anklagepunkt 1.3.2.5.5).
2. Im Übrigen wird B. freigesprochen. 3.
3.1 B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.–. 3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- geschoben. 3.3 Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1374 Tagen wird auf die Strafe angerech- net. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. III.
1. C. wird schuldig gesprochen:
- des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.4.2.1.1;
- der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB) im Anklagepunkt 1.4.2.5;
- der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.4.2.6.1. 2. Im Übrigen wird C. freigesprochen.
- 303 - SK.2020.40 3.
3.1 C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.–. 3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- geschoben. 3.3 Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1502 Tagen wird auf die Strafe angerech- net. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. IV.
1. Die beschlagnahmten Gegenstände werden an die Berechtigten herausgegeben, soweit sie nicht Bestandteil der Verfahrensakten sind. 2. Folgende beschlagnahmte Vermögenswerte werden an die D. Holding ausgehän- digt: 2.1 Guthaben der Geschäftsbeziehungen Nr. 1.7, 2.1, 2.3 und 2.4 der I. SA bei der F. AG; 2.2 Guthaben auf den Konten Nr. 1.1 und Nr. 1.2, lautend auf A., bei der Bank N. (FM); 2.3 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der Bank N. (FM); 2.4 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf O., bei der Bank N. (FM); 2.5 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf Q. Ltd., bei der Bank P. (CH); 2.6 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank P. (CH); 2.7 Guthaben auf dem Konto Nr. 1 lautend auf die Bundesanwaltschaft, beim Eidgenös- sischen Finanzdepartement; 2.8 Guthaben im Betrag von Fr. 600‘000.– auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bun- desanwaltschaft, beim Eidgenössischen Finanzdepartement;
- 304 - SK.2020.40 2.9 Guthaben im Betrag von EUR 500‘000.– (zzgl. eines allfälligen auf diesem Betrag seit dem 17. April 2011 angefallenen Zinses) auf dem Konto Nr. 1, lautend auf BB., bei der Bank CC. (CH); 2.10 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf Firma DD., bei der Bank E. (FL); 2.11 Guthaben im Betrag von EUR 50‘000.– auf dem Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE.; 2.12 Guthaben auf dem Konto Nr. 2, lautend auf C., bei der Bank EE.; 2.13 Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf J. Inc., bei der Bank HH. (FL); 2.14 Wertschriften im Depot Nr. 1, lautend auf II., bei der Bank P. (CH). 3. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf D. Holding, bei der Bank P. (CH) wird, unter Vorbehalt eines allfälligen abweichenden zivilrechtlichen Entscheids, der D. Holding zugesprochen. Der G. SA en liquidation judiciaire wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Anhebung einer Zivilklage ange- setzt. Die Beschlagnahme des genannten Kontoguthabens wird nach unbenutztem Ablauf dieser Frist aufgehoben. 4.
4.1 Zulasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 5’000'000.– begründet. 4.2 Zulasten von B. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2’500'000.– begründet. 4.3 Zulasten von C. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2’500'000.– begründet.
Zur Deckung dieser Forderung werden die Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf C., bei der Bank EE. und auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Bundesanwalt- schaft, beim Eidgenössischen Finanzdepartement verwendet, soweit sie nicht ge- mäss Ziffer IV 2.8 und 2.11 des Urteilsdispositivs an die D. Holding ausgehändigt werden. 4.4 Zulasten von T. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 500'000.– (zzgl. 5% Zins seit dem 14. April 2011) begründet.
- 305 - SK.2020.40
Zur Deckung dieser Forderung werden die Guthaben in der Höhe des genannten Betrags auf den Konten Nr. 1.1-CHF, Nr. 1.2-EUR, Nr. 1.3-USD und Nr. 2.1-CHF, lautend auf T., bei der Bank AA. verwendet. 4.5 Zulasten der FF. S.L.U. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzfor- derung in Höhe von EUR 250'000.– (zzgl. 5% Zins seit dem 2. November 2011) begründet.
Zur Deckung dieser Forderung wird, unter Vorbehalt des spanischen Rechts, das Guthaben in der Höhe des genannten Betrags auf dem Interimskonto Nr. 1 des erst- instanzlichen Gerichts Nr. 6 von Palma de Mallorca verwendet. 4.6 Zulasten von GG. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 20'000 (zzgl. 5% Zins seit dem 17. Februar 2011) begründet.
Zur Deckung dieser Forderung wird, unter Vorbehalt des liechtensteinischen Rechts, das Guthaben auf dem Konto Nr. 1, lautend auf GG., bei der Bank HH. (FL) verwendet. 5. Im Übrigen werden die Beschlagnahmen der Bankkonten und Wertschriftendepots (Anhang 7 zur Anklageschrift) aufgehoben. 6. Über eine allfällige Verwendung der Ersatzforderungen zu Gunsten der D. Holding wird entschieden, wenn die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorliegen. V.
1. Die Zivilforderungen der D. Holding und der G. SA en liquidation judiciaire gegen A., B. und C. werden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilforderung der F. AG gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.
3.1 A., B. und C. werden solidarisch verpflichtet, der D. Holding Fr. 232‘500.– als Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 3.2 G. SA en liquidation judiciaire und F. AG haben keinen Anspruch auf Entschädi- gung.
- 306 - SK.2020.40 VI.
Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 100‘000.–) werden aufer- legt:
- A. Fr. 100‘000.–;
- B. Fr. 50‘000.–;
- C. Fr. 50‘000.–. VII. 1.
1.1 A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 6'200.– für die Kosten der erbetenen Ver- teidigung entschädigt. 1.2 Dieser Betrag wird mit den A. auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 2. Die Eidgenossenschaft bezahlt C. Fr. 71'200.– zzgl. 5% Zins seit dem 10. Februar 2015 als Genugtuung für die Überhaft. 3. Im Übrigen werden die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A., B. und C. abgewiesen. VIII. 1. Die Eidgenossenschaft bezahlt K. AG Fr. 21'820.– als Entschädigung für ihre und die Aufwendungen der M. AG im Verfahren. 2. Die Eidgenossenschaft bezahlt FF. S.L.U. Fr. 4'500.– für ihre Aufwendungen im Verfahren. 3. Die Entschädigungsforderung von O. wird abgewiesen. 4. Die Eidgenossenschaft bezahlt JJ. Fr. 150.– für seine Aufwendungen im Verfahren.
- 307 - SK.2020.40 IX.
1.
1.1 Rechtsanwalt David Gibor wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 80'429.30 (inkl. MWST) entschädigt. 1.2 Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 253'600.– (inkl. MWST) entschädigt. 1.3 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 283'925.– zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist. 2.
2.1 Rechtsanwalt Peter D. Deutsch wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 124'051.55 (inkl. MWST) entschädigt. 2.2 Rechtsanwalt Rouven Brigger wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 180'241.90 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 258'500.– zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist. 3.
3.1 Rechtsanwalt Adrian Ramsauer wird für die amtliche Verteidigung von C. mit Fr. 422'613.20 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2 C. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 359'200.– zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den nicht anwesenden übrigen Verfahrensbeteiligten wird jeweils das Urteilsdispositiv (im relevan- ten Umfang) schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 308 - SK.2020.40
Zustellung an die Parteien − gemäss separater Liste Mitteilungen: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (nach Eintritt der Rechtskraft) − Meldestelle für Geldwäscherei (vor Eintritt der Rechtskraft)
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Dezember 2023