Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB)
Erwägungen (62 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen der bandenmässigen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB.
E. 1.1 Bundeszuständigkeit
E. 1.1.1 Die Strafuntersuchung wurde ursprünglich gegen F., E. und G. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei geführt (BA pag. 1.1 ff.). Die ihnen vorgeworfe- nen Straftaten sollen zu einem wesentlichen Teil im Ausland bzw. in mehreren Kantonen ohne einen eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton verübt worden sein (vgl. die Anklageschrift vom 15. September 2020 im Verfahren SV.11.0144- EIC/SK.2020.40; BA pag. 18.1.12.2.1 ff.) und unterstehen damit gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit. Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden die Straftaten gemeinsam verfolgt und be- urteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittä- terschaft oder Teilnahme vorliegt (Grundsatz der Verfahrenseinheit). Der Be- schuldigte soll gemäss Anklage die inkriminierten Geldwäschereihandlungen als Mitglied einer aus ihm und E. sowie G. zusammengesetzten Bande verübt haben. Damit ist die Bundeszuständigkeit in Bezug auf die hier zu beurteilenden Taten gegeben.
- 6 - SK.2022.31
E. 1.1.2 Im Übrigen darf das Bundesstrafgericht seine sachliche Zuständigkeit nach An- klageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend von den Parteien nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
E. 1.2 Anwendbares Recht Der Beschuldigte soll die inkriminierten Taten im Zeitraum vom 18. März bis
21. Juni 2011 begangen haben. Seitdem wurde das Strafgesetzbuch mehrfach revidiert. Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Demzufolge ist vorliegend das zur Zeit der angeklagten Taten in Kraft gewesene Recht anwend- bar. 2. Materielles: Qualifizierte (bandenmässige) Geldwäscherei
E. 1.4 Mi». Die Notiz bezieht sich explizit auf die an die Verkäufer der AA. AG zu zahlenden Beträge (zweimal Fr. 600'000) und die Fr. 200'000 zur Sicherstellung von Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern (BA pag. 13.3.18/32). Die vorhandene Beweislage lässt demnach keinen Zweifel daran, dass der Be- schuldigte wusste, dass die verwendeten bzw. die zu verwendenden Vermö- genswerte im Zusammenhang mit dem Bauprojekt der Gemeinde Z. von der R. Inc. bzw. von E. stammten. Das bestätigte denn auch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung ausdrücklich (SK pag. 3.721.217). Dessen Erklärung, die un- zutreffenden Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt, seien auf die für ihn typische Ungenauigkeit und Oberflächlichkeit zurückzuführen (SK pag. 3.720.5 f.), überzeugen zwar angesichts der Bestimmtheit und der Konsistenz der betref- fenden Aussagen nicht. Indes muss das fragliche Aussageverhalten entgegen der Bundesanwaltschaft nicht dahingehend gedeutet werden, dass dem Beschul- digten die kriminelle Herkunft der Vermögenswerte bewusst gewesen sein muss, ansonsten er keinen Grund gehabt hätte, die Herkunft der Gelder von der R. Inc. zu leugnen (SK pag. 3.721.120). Vielmehr erscheint es plausibel, dass der Be- schuldigte mit seiner (leicht überprüfbaren) Behauptung, er sei von einem Bau- kredit der Bank O. ausgegangen, auf eher unbeholfene Weise versuchte, sich von E. und G. möglichst zu distanzieren, wurde er doch ins Strafverfahren auf- grund des gemeinsamen Geschäfts mit diesen Personen hineingezogen.
E. 2 Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten so- wie einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.–, beide Strafen bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
E. 2.1 Die im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom 31. August 2011 in den Räumlich- keiten der C. AG beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anhang 4 der Anklage- schrift vom 21. Juli 2022 sind den Berechtigten zurückzugeben, soweit sie nicht auch zum Aktenbestandteil im Verfahren SV.11.0144-EIC gehören.
E. 2.2 Die im Anschluss an die Edition vom 31. August 2011 bei der D. AG beschlagnahm- ten Gegenstände gemäss Anhang 5 der Anklageschrift vom 21. Juli 2022 sind den Berechtigten zurückzugeben, soweit sie nicht auch zum Aktenbestandteil im Verfah- ren SV.11.0144-EIC gehören.
E. 2.2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit vom
18. März bis 21. Juni 2011 an verschiedenen Orten in der Schweiz als Mitglied einer aus ihm, E. und G. bestehenden Bande vorsätzlich Handlungen vorgenom- men oder Handlungen anderer ermöglicht und gebilligt zu haben, die geeignet gewesen seien bzw. wären, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der aus Verbrechen herrührenden Vermögenswerte von EUR 21’600, Fr. 1.2 Mio. und Fr. 4 Mio. zu vereiteln.
E. 2.2.2 Vortaten Die inkriminierten Vermögenswerte sollen gemäss Anklage aus folgenden Ver- brechen hergerührt haben, an denen der Beschuldigte nicht beteiligt gewesen sei: Die erste Vortat sei der von F., E. und G. am 15. Dezember 2010 mittäterschaft- lich begangene Betrug zum Nachteil der B. Holding gewesen. Die Genannten sollen durch (in der Anklageschrift umschriebene) arglistige Täuschungshand- lungen Mitarbeiter der Bank H. (CH) dazu gebracht haben, am 15. Dezem- ber 2010 EUR 100 Mio. von einem Konto der B. Holding bei dieser Bank auf ein Konto der F. gehörenden I. SA bei der Bank J. zu überweisen. Die B. Holding
- 8 - SK.2022.31 habe dadurch die Verfügungsmacht über die fraglichen EUR 100 Mio. verloren und sei im entsprechenden Umfang am Vermögen geschädigt worden. In der Folge sei der Betrugserlös über verschiedene Gesellschaften und Bank- konten geleitet und für Teilentnahmen verwendet worden. Im Verlaufe der Geld- wäschereikette sollen F., E., G. und der separat verfolgte K. (u.a.) die folgende qualifizierte Geldwäschereihandlung (zweite Vortat) begangen haben: Nach di- versen Teilentnahmen seien vom Kapital der B. Holding EUR 89 Mio. verblieben. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen F. und K. sei dieses Geld am
11. März 2011 mit dem Kapitalanteil von EUR 11 Mio. der L. SA, einer von K. beherrschten luxemburgischen Gesellschaft, auf einem Konto von M.-Fund, ei- nes von der L. SA verwalteten Anlagefonds, bei der Bank N., Zürich, zusammen- gelegt worden. Von dort seien die gesamten EUR 100 Mio. am 6. April 2011 auf ein auf B. Holding lautendes Konto bei der Bank O., Zürich, weitergeleitet wor- den, welches E. ohne Kenntnis der B. Holding eröffnet habe.
E. 2.2.3 Vereitelungshandlungen
E. 2.2.3.1 Überweisung von EUR 21’600 vom 27. April 2011 an die C. AG Im Zuge der nach der thematisierten Überweisung von EUR 100 Mio. vom
15. Dezember 2010 vom Konto der B. Holding bei der Bank H. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank J. vorgenommenen Verschiebungen des Betrugs- erlöses seien am 11. Februar 2011 EUR 6 Mio. auf ein Konto der Firma P., einer vom separat verfolgten Q. beherrschten liechtensteinischen Gesellschaft, bei der Bank H. (FL) geflossen. Von diesem Konto seien am 17. März 2011 EUR 200’000 auf das neu eröffnete Konto der R. Inc., einer E. und G. je zur Hälfte gehörenden Offshore-Gesellschaft, bei der Bank O. transferiert worden. Von diesem Bank- guthaben seien EUR 21’600 für das Vermittlungshonorar der C. AG, einer vom Beschuldigten beherrschten Immobiliengesellschaft, im Zusammenhang mit ei- nem von E. und G. verfolgten Immobilienprojekt in der Gemeinde Z. (Überbauung eines Baugrundstücks mit drei Wohnhäusern und einem Hallenbad), aufgewen- det worden. Hierzu habe E. auf Anweisung von G. der Kundenberaterin der Bank O., S., eine vom Beschuldigten ausgestellte Rechnung der C. AG vom 27. April 2011 über EUR 21'600 zur Bezahlung per E-Mail übermittelt, wobei die Bank O. den Auftrag gleichentags ausgeführt habe, indem sie den betreffenden Betrag auf ein Konto der C. AG bei der Bank T. überwiesen habe (Anklageschrift, Ziff. 1.2.1.2 und 1.2.2.1).
E. 2.2.3.2 Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 zum Kauf der Schweizer Immobiliengesellschaft AA. AG Nach dem thematisierten Transfer von EUR 100 Mio. vom 6. April 2011 auf das auf die B. Holding lautende Konto bei der Bank O. hätten F., E. und G. am
- 9 - SK.2022.31
27. Mai 2011 eine Kapitalentnahme von EUR 25 Mio. vorgenommen (Überwei- sung auf das Konto der I. SA bei der Bank J.) und anschliessend, am
1. Juni 2011, den betreffenden Betrag hälftig zwischen den ihnen zuzurechnen- den Gesellschaften, I. SA (F.) und R. Inc. (E. und G.), aufgeteilt (Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. von der I. SA an die R. Inc. auf deren Konto bei der Bank O.). Am 6. März 2011 habe die Bank O. gestützt auf einen schriftlichen Auftrag von E. zwei Bankchecks über je Fr. 600’000 zu Gunsten der Verkäufer der AA. AG, der Eigentümerin der erwähnten Baulandparzelle in der Gemeinde Z., ausge- stellt. Die Checks seien dem Konto der R. Inc. belastet und dem Beschuldigten ausgehändigt worden. Dieser habe sie gleichentags anlässlich der Vertragsun- terzeichnung in Y. an die Verkäufer der AA. AG übergeben. Der Beschuldigte habe das erwähnte Immobiliengeschäft in Form eines Aktienkaufvertrags betref- fend die Aktien der AA. AG für E. und G. abgewickelt (Anklageschrift, Ziff. 1.2.1.3 und 1.2.2.2).
E. 2.2.3.3 Versuchter bankinterner Übertrag von Fr. 4 Mio. vom 6. Juni 2011 zu Gunsten der C. AG Am 6. Juni 2011 habe E. der Kundenberaterin der Bank O., S., unter Bezug- nahme auf den Aktienkaufvertrag betreffend die AA. AG den schriftlichen Auftrag erteilt, zu Lasten des Kontos der R. Inc. Fr. 4 Mio. bankintern auf das Konto der C. AG zu übertragen. Der Beschuldigte habe dieses Konto am 26. Mai 2011 in Zürich bei der Bank O. eigens zur Durchführung des Bauprojekts in der Ge- meinde Z. eröffnet, nachdem ihm G. die Gewährung eines entsprechenden Kre- dits versprochen habe. Von den Fr. 4 Mio. hätten die Darlehensschulden der AA. AG in Höhe von Fr. 1’055’631, Fr. 426’561 und Fr. 624’441 an die Gläubiger zu- rückbezahlt und der Rest des Aktienkaufpreises von Fr. 200’000 zur Sicherstel- lung von Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern auf ein Sperrkonto ein- bezahlt werden sollen. Die Bank O. habe jedoch den Übertrag der Fr. 4 Mio. aufgrund pendenter Geldwäschereiabklärungen nicht mehr ausgeführt (Anklage- schrift, Ziff. 1.2.1.3 und 1.2.2.3).
E. 2.3 Die in Ziff. 4.2.3 der Anklageschrift vom 21. Juli 2022 erwähnten elektronischen Da- ten werden gelöscht, soweit sie nicht im Verfahren SV.11.0144-EIC oder in den von diesem abgetrennten Verfahren benötigt werden. 3.
E. 2.3.1 Der Beschuldigte äusserte sich im Vorverfahren in den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2011 als Auskunftsperson (BA pag. 12.4.8 ff.) sowie vom 26. Oktober 2011 als beschuldigte Person (BA pag. 13.3.3 ff.) zur Sache (vgl. dazu E. 2.4.3.2). In der letzteren Einvernahme bestritt der Beschul- digte, den ihm vorgehaltenen Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 (BA pag. 13.3.5). Die übrigen anklagegegenständlichen Vorwürfe wurden ihm in dieser Einvernahme nicht vorgehalten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens, so auch in
- 10 - SK.2022.31 der Hauptverhandlung, machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sa- che (BA pag. 13.3.116 ff.; SK pag. 5.731.4 f.).
E. 2.3.2 Die Verteidigung bestritt im Parteivortrag die Anklagevorwürfe sowohl in objekti- ver als auch subjektiver Hinsicht (SK pag. 3.721.195 ff.).
E. 2.4 Beweis- und rechtliche Würdigung
E. 2.4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist vom folgenden aktenmässig erstellten und im We- sentlichen unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte beabsichtigte im Dezember 2010, über die von ihm als Allein- aktionär und einziger Verwaltungsrat vertretene C. AG mit Sitz in X. die im Ei- gentum der AA. AG mit Sitz in Y. stehende Parzelle Nr. […] zu erwerben und zu überbauen (BA pag. B-8.104.3.97 ff.). Er gab dazu Ende 2010 der D. AG den Auftrag zur Erstellung von Verkaufsplänen. Geplant waren 6 Wohnhäuser mit durchschnittlich 10 Wohneinheiten pro Gebäude (BA pag. 12.7.8, B-7.7.2 ff.). Für die Finanzierung des Projekts suchten der Beschuldigte und seine Ehefrau BB. die Käufer für die Wohnungen (BA pag. 12.6.9 f., 12.7.8). Der Beschuldigte hatte allerdings Schwierigkeiten, das Projekt (mit geschätzten Kosten von über Fr. 30 Mio.) zu finanzieren, da zu dieser Zeit insbesondere weder ein Baugesuch noch eine Baubewilligung vorlagen, ohne die Wohnungen nicht verkauft werden konn- ten (BA pag. 10.1.45, 12.4.29, 12.6.15, 12.7.14). Vor diesem Hintergrund bat BB. spätestens im Frühjahr 2011 ihren in Moskau lebenden alten Bekannten CC., ihr Kunden zu vermitteln. Daraufhin informierte dieser seinen Kollegen G., einen pol- nischen Staatsangehörigen, der damals ohne gültigen Aufenthaltstitel in Thalwil wohnte, über das Projekt (BA pag. 12.6.12 f.). Für diese Vermittlung überwies der Beschuldigte am 23. Juni 2011 CC. eine Provision von EUR 15'000 vom Konto der C. AG bei der Bank T. (BA pag. B-8.104.4.113 ff.; SK pag. 3.721.214). Im Frühjahr 2011 besichtigte G. zusammen mit dem Beschuldigten das Grund- stück vor Ort. Bei dieser Gelegenheit erläuterte ihm der Beschuldigte die Voraus- setzungen für den Kauf einer Ferienwohnung für Ausländer (BA pag. 12.6.9/12, 13.3.6). Ende März 2011 kam es in den Büroräumlichkeiten der D. AG in Zürich zu einer ersten Besprechung, an der G. und sein Geschäftspartner E., ein in Moskau wohnhafter russischer Staatsangehöriger, die Pläne präsentiert wurden. Dabei interessierten sich G. und E. je für sich für ein ganzes Wohnhaus und nicht bloss für eine einzelne Wohnung (BA pag. 12.7.10 ff.). G. sicherte dem Beschul- digten einen Kredit von Fr. 4 Mio. im Hinblick auf die Realisierung des Projekts zu (BA pag. 12.4.21; B-7.1.7.41). Ob es darüber hinaus vorgesehen war, dass G. und E. die Kosten des gesamten Bauprojekts finanzieren würden, wovon die Anklage ausgeht und was von der Verteidigung bestritten wird (SK pag. 3.721.97 ff./214, 3.720.6/12), bleibt unklar, ist indes aber auch nicht entscheidwesentlich.
- 11 - SK.2022.31 In der Folge wurde das Projekt entsprechend dem Wunsch von G. auf Anweisung des Beschuldigten von der D. AG angepasst: Neu sollten 3 Wohnhäuser (jeweils eines für den Beschuldigten, E. und G.) und ein gemeinsames Hallenbad errich- tet werden (BA pag. 12.7.12 f./22, 7.7.10/28, B-7.7.209). Am 27. April 2011 übermittelte E. der Kundenberaterin der Bank O., S., per E- Mail eine Rechnung der C. AG vom gleichen Tag über EUR 21'600 für das Ver- mittlungshonorar als 1. Teilzahlung im Rahmen der Überbauung der Gemeinde Z. zur Bezahlung (BA pag. B-7.1.8.116 f.). Die Rechnung war vom Beschuldigten ausgestellt und an «E., R. Inc., Bank O.» adressiert (BA pag. B-8.104.4.130 f., B-7.1.8.117). Der betreffende Betrag wurde gleichentags von der Bank O. dem Konto der E. und G. je zur Hälfte gehörenden R. Inc. bei der Bank O. belastet und auf das Konto der C. AG bei der Bank T. überwiesen (BA pag. B-7.1.7.93, B-7.12.1.1.67). Am 26. Mai 2011 eröffnete der Beschuldigte mit Hilfe von G., der ihn bei S. vor- stellte, ein Konto für die C. AG bei der Bank O. in Zürich. Das Konto war dazu bestimmt, als Transaktionskonto für den Kauf von Bauland und für die Realisie- rung der Überbauung in der Gemeinde Z. zu dienen. Das in diesem Zusammen- hang auf dem Transaktionskonto der C. AG eingehende Geld sollte von der R. Inc. kommen, die bereits Kundin bei der Bank O. war (BA pag. B-7.1.7.40 f.; 5.1.97 f., 7.1.518 ff.). Dementsprechend wurde die R. Inc. von der Bank O. in der Kundengeschichte der C. AG als «funding customer» bzw. «funding client» be- zeichnet (BA pag. 12.5.48, b-7.1.7.39 ff.). Anstelle des Kaufs des Grundstücks von der AA. AG, wie dies noch im Vorver- tragsentwurf vom 7. Dezember 2010 vorgesehen war (BA pag. B-8.104.3.97 ff.), schloss die C. AG, vertreten durch den Beschuldigten, mit den Aktionären der AA. AG, DD. und den Erben von EE. am 6. Juni 2011 einen Aktienkaufvertrag betreffend den Kauf sämtlicher Aktien (100 Inhaberaktien) der letztgenannten Gesellschaft (BA pag. B-8.104.6.123 ff.). Damit ging das Grundstück im Rahmen der wirtschaftlichen Handänderung auf die C. AG über (BA pag. B-8.104.6.103). Der Aktienkaufpreis betrug Fr. 1.4 Mio., zahlbar gemäss Ziff. 3.3 des Vertrags durch Überweisungen von jeweils Fr. 600'000 auf die Bankkonten der bisherigen Aktionäre DD. und den Erben von EE. sowie von Fr. 200'000 auf ein Sperrkonto zugunsten der Verkäuferschaft; letzterer Betrag sollte der Sicherstellung von Grundstückgewinn- und hälftigen Handänderungssteuern dienen. Weiter ver- pflichtete sich die C. AG gemäss Ziff. 3.4 des Vertrags, die Darlehensschulden der AA. AG von Fr. 1'040'257.80 gegenüber DD., Fr. 615'347.40 gegenüber der Erbengemeinschaft EE. sowie Fr. 420'349.– gegenüber einer Drittgesellschaft (samt Zins zu 3 % ab 1. Juli 2011) bis spätestens 31. Dezember 2011 vollständig zu amortisieren und zur Sicherstellung der Amortisation der Verkäuferschaft bei Vertragsunterzeichnung ein unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsver-
- 12 - SK.2022.31 sprechen einer anerkannten Schweizer Bank zu übergeben (BA pag. B- 8.104.6.125 f.). Im Hinblick auf die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der C. AG suchte der Beschuldigte bereits am 2. Juni 2011 die Bank O. auf, wo er der Kundenbe- raterin S. den noch nicht unterzeichneten Aktienkaufvertrag vorlegte und sagte, dass sie zwei Bankchecks zugunsten der Verkäufer der AA. AG über je Fr. 600'000 sowie drei Bankgarantien betreffend die Darlehensschulden der AA. AG ausstellen solle. Zudem erteilte der Beschuldigte S. eine Anweisung be- treffend die Zahlung von Fr. 200'000 (zwecks Sicherstellung von Grundstückge- winn- und Handänderungssteuern) auf ein Sperrkonto zugunsten der Verkäufer der AA. AG (BA pag. 12.4.21 ff.; B-7.1.7.63 ff./84 f.). Daraufhin teilte S. am
3. Juni 2011 E. per E-Mail mit, dass die Bank O. gemäss dem Beschuldigten zwei Checks gemäss dem beigefügten Auftrag ausstellen müsse («According to Mr A. we need to issue two bank checks according to the attached file.»), und ersuchte ihn, den Auftrag unterschriftlich zu bestätigen. Am 5. Juni 2011 sandte E. S. den von ihm unterzeichneten Auftrag zur Ausstellung von zwei Bankchecks über je Fr. 600'000 zu Gunsten von DD. und der Erben von EE. zulasten des Kontos der R. Inc. bei der Bank O. per E-Mail zurück, mit der Anweisung, die Checks dem Beschuldigten am 6. Juni 2011 auszuhändigen (BA pag. B-7.1.8.188 f.). Der Be- schuldigte holte die beiden Checks, wie vorgesehen, am 6. Juni 2011 bei der Bank O. ab. Bei dieser Gelegenheit unterzeichnete er zudem Antragsformulare zur Ausstellung von drei Bankgarantien über Fr. 1'055'631, Fr. 426'561 und Fr. 624'444 (BA pag. 12.4.24, 12.5.46, B-7.1.7.70 ff./86). Gleichentags übergab der Beschuldigte den Verkäufern der AA. AG anlässlich der Vertragsunterzeich- nung in Y. die beiden Bankchecks (BA pag. 12.4.24, B-8.104.6.24 f.). Im Gegen- zug erhielt er 50 Inhaberaktien der AA. AG sowie eine Bankgarantie der Bank FF. vom 3. Juni 2011 über Fr. 600'000 als Sicherheit für die vermissten Inhaber- akten, die in einem gerichtlichen Verfahren für kraftlos erklärt werden sollten (BA pag. 8.109.18 ff., 12.5.50; 8.109.30). Der Beschuldigte deponierte daraufhin die Aktien und die Bankgarantie in einem Schrankfach bei der Bank O. in Zürich, das er am 7. Juni 2011 mietete (BA pag. 8.109.18 ff.). DD. löste nach der Vertragsunterzeichnung seinen Check bei der Bank O. ein und liess sich Fr. 600'000 auszahlen (BA pag. B-7.1.7.89). Der zu einem späte- ren Zeitpunkt der Bank O. präsentierte Check zugunsten der Erben von EE. konnte hingegen aufgrund der von der Bundesanwaltschaft in der Zwischenzeit verfügten Sperre des Bankkontos der R. Inc. nicht mehr eingelöst werden (BA pag. 7.1.72/80 f.). Auch die restlichen finanziellen Verpflichtungen der C. AG aus dem Aktienkauf- vertrag (Zahlung von Fr. 200'000 auf ein Sperrkonto, Ausstellung von Bankga- rantien als Sicherheit für die Darlehensschulden der AA. AG) konnten nicht erfüllt
- 13 - SK.2022.31 werden. Da das Konto der C. AG bei der Bank O. zu keinem Zeitpunkt ein Gut- haben aufwies, führte die Bank O. die entsprechenden Aufträge – wie auch einen weiteren Zahlungsauftrag des Beschuldigten vom 7. Juni 2011 betreffend die Überweisung von Fr. 500'000 zu Gunsten der Firma GG., Fürstentum Liechten- stein, – nicht aus (BA pag. 12.4.59, 12.5.46/51, B-7.1.7.39/51/70 ff., B-7.1.7.1.2, B-8.104.6.14). E. unterzeichnete zwar am 6. Juni 2011 als Zeichnungsberechtig- ter der R. Inc. den schriftlichen Auftrag zur Überweisung von Fr. 4 Mio. zugunsten der C. AG und stellte diesen per E-Mail S. zu. Er wies sie jedoch telefonisch an, mit der Überweisung wegen fehlender vertraglicher Abmachungen zuzuwarten (BA pag. B-7.1.2.60, B-7.1.7.79, B-7.1.8.192 f., 12.5.51 f.). E. gab die Zahlung schliesslich am 10. Juni 2011 frei, doch führte die Bank O. den Zahlungsauftrag aufgrund der in der Zwischenzeit eingeleiteten bankinternen Abklärungen nicht mehr aus (BA pag. 12.5.51 f., 5.1.34). Am 28. Juni 2011 setzte die Verkäuferschaft der AA. AG der C. AG eine Frist bis
4. Juli 2011 zur nachträglichen Vertragserfüllung i.S.v. Art. 107 Abs. 1 OR. Nach- dem diese Frist unbenutzt abgelaufen war, verzichtete die Verkäuferschaft mit Schreiben vom 12. Juli 2011 auf eine nachträgliche Leistungserbringung und trat vom Aktienkaufvertrag vom 6. Juni 2011 gemäss Art. 107 Abs. 2 OR zurück (BA pag. B-8.104.6.14 f.).
E. 2.4.2.1 Nach dem Dargelegten sind die anklagegegenständlichen Transaktionen – Über- weisung von EUR 21’600 vom 27. April 2011 an die C. AG, Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 zum Kauf der AA. AG, versuchter bankinterner Übertrag von Fr. 4 Mio. vom 6. Juni 2011 zu Gunsten der C. AG – und die diesbezüglichen Handlungen des Beschuldigten beweismässig erstellt.
E. 2.4.2.2 Zur Herkunft der für diese Transaktionen von der R. Inc. bereitgestellten bzw. bereitzustellenden Mitteln ist Folgendes festzuhalten: Im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vortaten – die Überwei- sung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der B. Holding bei der Bank H. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank J., die Zusammenlegung von EUR 89 Mio. der B. Holding und EUR 11 Mio. der L. SA auf dem Konto der M.-FUND bei der Bank N. am 11. März 2011 und die Weiterleitung von EUR 100 Mio. auf das Konto der B. Holding bei der Bank O. am 6. April 2011 – wurden E., G. sowie F. mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.40 vom 15. November 2021 des Betrugs und der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig gesprochen (vgl. dort E. III, E. VIII.4.4 i.V.m. E. VIII.4.14), wobei das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die relevanten Geld- flüsse bis hin zum Konto der R. Inc. bei der Bank O. (vgl. E. 2.2.3.1 und E. 2.2.3.2) sind aktenmässig dokumentiert und in der Anklageschrift korrekt
- 14 - SK.2022.31 dargestellt. Die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte ist demnach erstellt und wird auch seitens der Verteidigung nicht bestritten (SK pag. 3.721.202).
E. 2.4.2.3 E. und G. wurden bezüglich der anklagegegenständlichen Transaktionen mit dem erwähnten Urteil der Strafkammer SK.2020.40 wegen bandenmässiger Geldwäscherei verurteilt (vgl. dort E. VIII.4.5, VIII.4.10, VIII.4.11 i.V.m. E. VIII.4.14). Der Beschuldigte wird, wie sich im Folgenden zeigen wird, mangels Vorsatzes von der Anklage freigesprochen. Bei dieser Sachlage kann im Ergeb- nis offenbleiben, ob die Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den fraglichen Transaktionen den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei er- füllen.
E. 2.4.3.1 In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, trotz seines Wis- sens um die Verwendung von Finanzmitteln der G. und E. gehörenden R. Inc. für den Erwerb der Aktien der AA. AG und im Wissen darum, dass die Überbauung der fraglichen Parzelle in der Gemeinde Z. für die beiden Genannten erfolgen sollte, über die er – ausser deren Namen – nichts gewusst habe, sich nicht um den finanziellen Hintergrund und die Herkunft der verwendeten Gelder der R. Inc. interessiert und somit deren verbrecherische Herkunft zumindest bereitwillig in Kauf genommen und akzeptiert zu haben (Anklageschrift, S. 57 f.).
E. 2.4.3.2 Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen im Vorverfahren geltend, er habe nicht gewusst, dass das Geld für den Kauf der AA. AG von der R. Inc. stammte. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er von der Bank O. einen Baukredit erhalten würde und dass die für den Kauf der AA. AG erforderlichen Zahlungen daraus beglichen würden, unter Belastung des Kontos der C. AG (BA pag. 12.4.22 ff./30/32, 13.3.9 f./13/15 ff.).
E. 2.4.3.3 Diese Aussagen sind klarerweise aktenwidrig. So gab die Kundenberaterin der Bank O., S., in der Konfrontationseinvernahme vom 16. September 2011 mit dem Beschuldigten (damals Auskunftsperson) und G. bei der Bundesanwaltschaft an, die C. AG bzw. der Beschuldigte hätten nie einen Baukredit von der Bank O. erhalten. Baukredite vergebe die Bank O. nur ausnahmsweise, z.B. an sehr ver- mögende Kunden (BA pag. 12.4.54). Aus einem Eintrag im Kundendossier der Bank O. vom 9. Juni 2011 ergibt sich ferner, dass S. dem Beschuldigten auf seine Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass der «funding client» (d.h. die R. Inc.) die Zah- lung der Fr. 4 Mio. zur Äufnung des Kontos der C. AG zurückgehalten habe, wes- halb die Bank den Auftrag noch nicht habe ausführen können. Gemäss besagtem Kundendossier-Eintrag habe der Beschuldigte hierauf angekündigt, direkt mit dem «funding client» Rücksprache nehmen zu wollen (BA pag. B-7.1.7.39).
- 15 - SK.2022.31 Weiter habe der Beschuldigte gemäss Eintrag im Kundendossier vom 21. Juni 2011 direkt mit E. Kontakt nehmen wollen, als die Zahlungsaufträge bis dahin nach wie vor nicht ausgeführt worden waren (BA pag. B-7.1.7.39). Sodann wird die R. Inc. als Zahlungsauftraggeberin der beiden Checks über je Fr. 600'000 zugunsten der Verkäufer der AA. AG in den betreffenden Checksendungen auf- geführt, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2011 im Einfami- lienhaus des Beschuldigten in W. sichergestellt wurden (BA pag. 8.104.18 f./54 f.). Im Weiteren enthält der – anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellte – Vertragsentwurf des Aktienkaufvertrags zwi- schen den Aktionären der AA. AG und der C. AG auf Seite 3 eine vom Beschul- digten eigenhändig angebrachte Randnotiz «Buchhaltung! Belastung E. direkt
E. 2.4.3.4 Entgegen der Anklage lässt sodann der Umstand, dass der Beschuldigte keine Abklärungen über den finanziellen Hintergrund von E., G. bzw. der R. Inc. traf (Anklageschrift, S. 57 f.), nicht auf eine Inkaufnahme der verbrecherischen Her- kunft der infragestehenden Vermögenswerte schliessen. Es erscheint plausibel, dass sich der Beschuldigte, wie vom Verteidiger vorgebracht (SK pag. 3.721.219 f.), darauf verlassen hat, dass die Bank O. ihren gesetzlichen Compliance-Pflich- ten (vgl. aArt. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwä- scherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 [Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0], in der bis 31. Dezember 2015 geltenden
- 16 - SK.2022.31 Fassung) nachgekommen war und die erforderlichen Abklärungen bezüglich der R. Inc. und der auf ihrem Konto bei dieser Bank deponierten Vermögenswerte getätigt hatte. Da sich die Kundenberaterin S. hinsichtlich des Bauprojekts in der Gemeinde Z. bzw. des Kaufs der AA. AG stets grundsätzlich kooperativ zeigte, gab es für den Beschuldigten keinen Grund, bezüglich der Vermögenswerte der R. Inc. misstrauisch zu werden und deren legale Herkunft in Frage zu stellen. Das Argument, der Beschuldigte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Herkunft der Gelder von der Bank O., einer renommierten Schweizer Bank, über- prüft worden sei, hätte allenfalls nicht überzeugt, wenn der Beschuldigte Kenntnis von den verdächtigen Umständen rund um die Vermögenswerte gehabt hätte. Diesfalls hätte ein Unterlassen weiterer Abklärungen unter Umständen als Nicht- Wissen-Wollen bzw. bewusste Blindheit im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 und E. 2.4) gedeutet werden können. Eine solche Ausgangslage bestand beim Beschuldigten indes nicht.
E. 2.4.3.5 Entgegen einem weiteren Vorbringen der Bundesanwaltschaft (SK pag. 3.721.118) stellt auch der Umstand, dass G. als Investor dem Beschuldigten durch CC. – gemäss Anklage einem Komplizen von G. im Zusammenhang mit den Vereitelungshandlungen bezüglich eines Teils der aus den Vortaten stam- menden Vermögenswerte der B. Holding (Anklageschrift, S. 58 f.) – vermittelt wurde, keine verdächtige Tatsache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, die den Beschuldigten an der legalen Herkunft der Mittel der R. Inc. hätte zweifeln lassen sollen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit über die allfälligen dubiosen Machen- schaften von CC. gewusst haben soll.
E. 2.4.3.6 Die Bundesanwaltschaft sieht sodann ein Indiz für die Inkaufnahme der verbre- cherischen Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte durch den Beschuldig- ten darin, dass er das Immobiliengeschäft in Form eines Aktienkaufs abgewickelt hat, anstelle, wie ursprünglich beabsichtigt, einen Grundstückkaufvertrag abzu- schliessen. Bei der Finanzierung des Erwerbs der Aktien der AA. AG mit Mitteln der R. Inc. und im Interesse ihrer Aktionäre E. und G. habe es sich um einen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) bewilligungspflichtigen Grundstückerwerb durch ausländische Per- sonen gehandelt. Angesichts dessen, dass E. und G. einen Grundstückerwerb in der Schweiz angestrebt hätten, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen, müsse es dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass seine Partner sich nicht um bestehende Gesetze kümmerten und deren Verletzung skrupellos in Kauf nahmen. Dieser Umstand hätte bei ihm einen ernsthaften Verdacht her- vorrufen müssen, dass die von E. und G. für die Investition zur Verfügung
- 17 - SK.2022.31 gestellten Mittel wahrscheinlich aus einer schweren Straftat herrührten (SK pag. 3.721.119 f./155). Das Vorbringen überzeugt nicht. Zum einen ist nicht erstellt, dass mit dem Ak- tienkauf die Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss BewG bezweckt wurde. Die vom Beschuldigten durch seinen Verteidiger vorgebrachte Erklärung, die be- treffende Vorgehensweise sei auf Wunsch der Verkäuferschaft der AA. AG aus steuerlichen Gründen gewählt worden (SK pag. 3.721.206 f.), erscheint nicht un- glaubwürdig. Die Umstände bezüglich der Mutation vom asset deal zum share deal wurden von der Bundesanwaltschaft denn auch nicht näher abgeklärt. Zum anderen wäre der Nachweis für die Inkaufnahme der kriminellen Herkunft der Gelder der R. Inc. selbst dann nicht erbracht, wenn die Annahme der Anklage zutreffen würde, dass der Weg über den Aktienkauf gewählt wurde, um die wah- ren Erwerber des Grundstücks nicht nach aussen erscheinen zu lassen. Eine (versuchte) Umgehung der Bewilligungspflicht nach BewG lässt nicht ohne Wei- teres auf eine verbrecherische Herkunft der für den Erwerb des Grundstücks ver- wendeten bzw. bestimmten Gelder schliessen, kann doch eine solche Tat auch mit legalen Vermögenswerten begangen bzw. versucht werden. Vorliegend kommt hinzu, dass die Bank O. über die Finanzierung des Immobiliengeschäfts mit Mitteln der R. Inc. im Bilde war und sich diesbezüglich kooperativ zeigte. Un- ter diesen Umständen bestand für den Beschuldigten kein Anlass, an der legalen Herkunft der von der R. Inc. für die Finanzierung des Geschäfts bereitgestellten bzw. bereitzustellenden Mittel zu zweifeln.
E. 2.4.3.7 Weiter macht die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der von der R. Inc. an die C. AG geleisteten Zahlung von EUR 21'600 vom 27. April 2011 geltend, die der Zahlung zugrundeliegende Rechnung für das Vermittlungshonorar als
1. Teilzahlung im Rahmen der Überbauung der Gemeinde Z. sei fingiert gewe- sen. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb die C. AG gegenüber der R. Inc. einen Anspruch auf ein Vermittlungshonorar hätte haben sollen, seien es doch der Beschuldigte und seine Ehefrau gewesen, die eine Finanzierungsquelle ge- sucht hätten und nicht umgekehrt. Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass der eigentliche Grund für diese Zahlung die später erfolgte Provisionszahlung von EUR 15'000 an CC. für die Vermittlung von G. und E. gewesen sei. Die Rech- nung der C. AG habe der Verschleierung gedient, indem sie den Transfer von deliktischem Geld mit einem vorgetäuschten Rechtsgrund – nämlich dem Hono- rar für eine nicht von der C. AG, sondern von CC. erbrachte Vermittlungsleistung
– legitimiert habe (SK pag. 3.721.103 f./119). Auch dieses Argument ist nicht zielführend. In Anbetracht der zeitlichen Distanz (2 Monate) und der unterschiedlichen Beträge erscheint es unwahrscheinlich, dass die beiden thematisierten Zahlungen in einem Bezug zueinander standen. In Anbetracht dessen, dass E. und G. durch den Beschuldigten in das Geschäft
- 18 - SK.2022.31 eingeführt worden waren, an dem sie ein eigenes Interesse hatten, erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschuldigte dies als Vermittlungsleistung sah und der R. Inc. hierfür ein Honorar in Rechnung stellte. Unter diesen Umständen ist ein Vereitelungsvorsatz zu verneinen.
E. 2.4.3.8 Ebenso wenig lässt sich entgegen der Anklage (S. 56) aus dem Hinweis des Beschuldigten an die Kundenberaterin S., wonach das Geld für die beiden Checks zugunsten der Verkäufer der AA. AG zuerst auf das Konto der C. AG hätten überwiesen und anschliessend die betreffenden Beträge (zweimal Fr. 600'000) diesem Konto hätten belastet werden sollen (BA pag. 12.4.55, 13.3.19), auf eine Inkaufnahme der verbrecherischen Herkunft der fraglichen Vermögenswerte und entsprechenden Vereitelungswillen des Beschuldigten schliessen. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass er für den Empfang der frag- lichen Gelder das Konto seiner eigenen Firma zur Verfügung stellte, bei der es sich wohlgemerkt um eine (inzwischen liquidierte [BA pag. 13.3.169]) Aktienge- sellschaft nach schweizerischem Recht, nicht etwa um eine Offshore-Gesell- schaft handelte, die ihm seit 30 Jahren als Alleinaktionär gehörte (BA pag. 12.4.13, B-7.1.7.16 f.), dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich, wie von ihm kon- stant angegeben, von einer legalen Mittelherkunft ausging.
E. 2.4.3.9 Schliesslich stellt auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Verhaftung von G. entgegen dem Vorbringen der Bundesanwaltschaft (SK pag. 3.721.117 f.) kein Indiz dafür dar, dass er die verbrecherische Herkunft der Gelder der R. Inc. in Kauf nahm, weil er das Bauprojekt in der Gemeinde Z. koste es, was es wolle, trotz der Verhaftung von G. hatte umsetzen wollen. Der Eintrag der Kundenbe- raterin S. in der Kundengeschichte der Bank O. vom 6. Juli 2011 (BA pag. B- 7.1.7.38) zeigt, dass der Beschuldigte das Bauprojekt mit E. weiterführen wollte, der ihm sein Interesse kundgetan und ihm zudem nochmals bestätigt hatte, dass mit den Konti alles in Ordnung sei. Der Eintrag erwähnt aber auch deutlich, dass sich der Beschuldigte «einmal mehr» nach der Beziehung der Bank O. zu E. er- kundigte, was die Kundenberaterin S. mit Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht offenlegte. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte vor allem E. als Zahlungsbevollmächtigten der R. Inc. als Hauptvertragspartner ansah – an ihn hatte er die Rechnung der C. AG vom 27. April 2011 denn auch adressiert – und sich sehr wohl darum bemühte, Hintergrundinformationen über ihn zu erhalten. Eine spezifische Abklärungspflicht traf den Beschuldigten jedoch nicht, da er über keine konkreten, die Herkunft der fraglichen Vermögenswerte in Frage stellenden Informationen oder Indizien verfügte. Entscheidend ist schliesslich, dass gemäss dem fraglichen Eintrag im Kundendossier der Beschuldigte – gestützt auf die von E. erhaltenen Informationen – davon ausging, dass G. wegen illegalen Aufent- halts in der Schweiz seit vier Jahren verhaftet worden war. Einen Zusammen- hang zwischen der Verhaftung von G. und den Geldern der R. Inc. musste er
- 19 - SK.2022.31 unter diesen Umständen nicht herstellen, zumal er nicht wissen musste, dass auch G. hälftig an der R. Inc. beteiligt war, trat doch E. als einziger Zahlungsbe- vollmächtigter auf.
E. 2.4.3.10 Im Ergebnis fehlen beweiskräftige Indizien dafür, dass dem Beschuldigten Um- stände bekannt waren, welche ihn hätten misstrauisch stimmen und ihm hätten nahelegen müssen, dass die inkriminierten Vermögenswerte möglicherweise aus einem Verbrechen herrührten. Auch erscheint das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Verwendung bzw. der geplanten Verwendung der in- kriminierten Vermögenswerte nicht als verdächtig, so dass auch hieraus nicht auf ein Wissen oder eine Inkaufnahme einer verbrecherischen Herkunft derselben geschlossen werden kann.
E. 2.4.4 Zusammenfassend kann dem Beschuldigten weder ein Wissen noch auch eine Inkaufnahme der verbrecherischen Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte nachgewiesen werden. Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist somit nicht erstellt. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen. 3. Beschlagnahmte Gegenstände / forensisch gesicherte Daten
E. 3 Es sei der Kanton Zürich gestützt auf Art. 74 StBOG i.V.m Art. 33 und 34 StPO als Vollzugskanton zu bestimmen.
E. 3.1 Die Zivilklage der B. Holding gegen A. wird abgewiesen.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten oder Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden.
E. 3.1.2 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).
E. 3.2 B. Holding hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 5.
E. 3.3.1 Mit dem Abschluss dieses Verfahrens fällt der Grund für die Beschlagnahme der zur Diskussion stehenden Gegenstände, soweit sie nicht auch zum Aktenbe- standteil im Verfahren SV.11.0144-EIC gehören, weg. Die betreffenden Gegen- stände sind folglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Berechtig- ten zurückzugeben.
- 20 - SK.2022.31
E. 3.3.2 Gleiches gilt in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen elektronischen Daten. Soweit sie nicht im Verfahren SV.11.0144-EIC oder in den von diesem abge- trennten Verfahren benötigt werden, sind sie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen. 4. Zivilklage
E. 4 Dem Beschuldigten A. seien die entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 4.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Iit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Iit. b).
E. 4.2 Die Privatklägerin B. Holding macht gegen den Beschuldigten Schadenersatzan- sprüche im Betrag von Fr. 1'200'000.–, zzgl. Zins von 5 % seit dem 6. Juni 2011 sowie Fr. 21'600.–, zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2011 geltend (SK pag. 3.721.140).
E. 4.3 Der Beschuldigte bestreitet die Zivilforderungen der B. Holding (SK pag. 3.721.225).
E. 4.4 Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Geldwäscherei, aus dem die B. Holding ihre Forderungen ableitet, freigesprochen. Die Zivilklage der B. Holding ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend abzuweisen.
E. 5 Verfahrenskosten Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Kostenauferlegung an die freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verfahrens- kosten sind demnach von der Eidgenossenschaft zu tragen.
E. 5.1 Die Eidgenossenschaft bezahlt A. Fr. 3'000.– als Genugtuung.
E. 5.2 Im Übrigen wird A. keine Entschädigung zugesprochen.
E. 6 Rechtsanwalt Bernhard Korolnik wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 119'982.80 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
- 25 - SK.2022.31 Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Bernhard Korolnik
- Rechtsanwalt Adrian Wyss
Mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 29a Abs. 1 GwG)
- 26 - SK.2022.31 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 2. August 2024
E. 6.1 Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten
E. 6.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss lit. b geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am
- 21 - SK.2022.31 Verfahren. Zu denken ist aber auch an andere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten, wie notwendige Fahrten, Kost und Logis der beschuldigten Person oder auch verursachte Arbeitslosigkeit (GRIESSER, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., 2020, Art. 429 StPO N. 6). Hauptanwendungsfall der Genugtu- ung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Per- sönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine ex- tensive Medienberichterstattung (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 f.; 143 IV 339 E. 3.1). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul- digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
E. 6.1.2.1 Der Beschuldigte beantragt gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 250'000.– für die durch das Verfahren angeblich verursachte wirtschaftliche Einbusse sowie eine vom Gericht ermessensweise zu bestimmende Genugtuung (SK pag. 3.721.224 f.).
E. 6.1.2.2 Zur Begründung des Entschädigungsbegehrens bringt der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vor, sein zuvor florierendes Geschäft sei durch das laufende Strafverfahren zerstört worden. Die Höhe des entstandenen Schadens sei kaum abschätzbar, übersteige jedoch mit Sicherheit den beantragten Betrag (SK pag. 3.721.224 f.). Die vom Beschuldigten behauptete wirtschaftliche Einbusse ist in keiner Weise belegt. Der Entschädigungsantrag ist unsubstantiiert und folglich abzuweisen.
E. 6.1.2.3 Hingegen ist der Genugtuungsanspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begrün- det. Der Beschuldigte ist im fortgeschrittenen Alter. Seit bald elfeinhalb Jahren lastet auf ihn ein schwerwiegender Vorwurf, sich der bandenmässigen Geldwä- scherei schuldig gemacht zu haben. Unter den gegebenen Umständen ist von einer das übliche Mass überschreitenden psychischen Beeinträchtigung des Be- schuldigten durch das Strafverfahren auszugehen. Eine Genugtuung von Fr. 3‘000.– erscheint angemessen.
E. 6.1.2.4 Ein Entschädigungsanspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wird vom amtlich verteidigten Beschuldigten nicht geltend gemacht.
- 22 - SK.2022.31
E. 6.2 Entschädigung der Privatklägerschaft
E. 6.2.1 Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird, weil sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (lit. b).
E. 6.2.2 Die B. Holding macht gegenüber dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 14'375.20 geltend (SK pag. 3.851.3 ff.).
E. 6.2.3 Die B. Holding hat weder im Straf- noch im Zivilpunkt obsiegt. Eine Kostenpflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO besteht vorliegend nicht. Die B. Holding hat demzufolge keinen Anspruch auf Entschädigung.
E. 6.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
E. 6.3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Rechtsanwalt Bernhard Korolnik – von der Bundesanwaltschaft am 11. Juni 2012 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung ab 7. Juni 2012 einge- setzt (BA pag. 16.5.89 f.) – beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 119'982.80 (SK pag. 3.721.6f./190 ff.). Der in den eingereichten Honorarnoten ausgewiesene Aufwand – rund 432 Arbeitsstunden à Fr. 230.–, rund 61 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 2’412.50 (SK pag. 3.721.8 ff./190 ff.) – erscheint insgesamt angemessen. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsan- walt Korolnik auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten
- 23 - SK.2022.31 Höhe von Fr. 119'982.80 (inkl. MWST) festzulegen. Die von der Bundesanwalt- schaft bereits geleisteten Akontozahlungen sind auf diesen Betrag anzurechnen.
- 24 - SK.2022.31 Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird freigesprochen. 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 29. März 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes René Eichenberger,
und
als Privatklägerschaft:
B. Holding, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik
Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2022.31
- 2 - SK.2022.31 Anträge der Bundesanwaltschaft: I. 1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen der bandenmässigen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten so- wie einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.–, beide Strafen bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich gestützt auf Art. 74 StBOG i.V.m Art. 33 und 34 StPO als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. Dem Beschuldigten A. seien die entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten A. sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu- zusprechen.
II. 1. Es seien die infolge der Hausdurchsuchung vom 31. August 2011 in den Räum- lichkeiten der C. AG beschlagnahmten Beweismittel, soweit sie nicht in die Akten der Verfahren SV.11.0144-EIC und SV.12.0262-EIC integriert wurden, nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens SV.12.0262-EIC an die C. AG her- auszugeben. 2. Es seien die infolge der Edition vom 31. August 2011 bei der D. AG sichergestellten Beweismittel, soweit sie nicht in die Akten der Verfahren SV.11.0144-EIC und SV.12.0262-EIC integriert wurden, nach dem rechtskräftigen Abschluss des Straf- verfahrens SV.12.0262-EIC an die D. AG herauszugeben. 3. Es sei die Löschungsverfügung betreffend die im Rahmen des Verfahrens SV.11.0144-EIC forensisch gesicherten Daten zu erlassen, wenn die Daten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens SV.11.0144-EIC und der später abge- trennten gesonderten Verfahren nicht mehr benötigt werden.
- 3 - SK.2022.31 Anträge der Privatklägerschaft: 1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne der Anklage wegen bandenmässiger Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen, der Privatklägerin B. Holding den Betrag von Fr. 1'200'000.–, zzgl. Zins von 5 % seit dem 6. Juni 2011 zu zahlen. 3. Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen, der Privatklägerin B. Holding den Betrag von Fr. 21'600.–, zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2011 zu zahlen. 4. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin B. Holding eine Entschä- digung gemäss separater Kostennote für die notwendigen Aufwände in diesem Verfahren zu bezahlen.
Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei ein Schadenersatz im Umfang von Fr. 250'000.– sowie eine durch das Gericht (grosszügig) zu bestimmende Genugtuung zuzusprechen. 3. Der amtliche Verteidiger sei gemäss der eingereichten Rechnung zu entschädi- gen. 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 5. Sämtliche Untersuchungs- und Gerichtskostens seien auf die Staatskasse zu neh- men.
- 4 - SK.2022.31 Prozessgeschichte: A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren SV.11.0144-EIC gegen E., F. und G. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB). B. In der Folge dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung in personeller und sachlicher Hinsicht mehrfach aus, darunter am 19. September 2011 auf A. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei. C. Im Verlaufe des Verfahrens konstituierte sich die B. Holding, ein russisches Ma- schinenbauunternehmen, als Privatklägerin i.S.v. Art. 118 ff. StPO im Straf- und Zivilpunkt gegen die beschuldigten Personen. D. Im Hinblick auf die Anklageerhebung gegen F. und G. wurde die Untersuchung gegen die anderen Beschuldigten, darunter A., mit Verfügung vom 17. Juli 2015 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer SV.15.0849-EIC weitergeführt. E. Nach der Verhaftung und Auslieferung von E. von der Republik Moldau an die Schweiz am 7. August 2018 reichte die Bundesanwaltschaft am 15. Septem- ber 2020 gegen ihn sowie gegen F. und G. im Verfahren SV.11.0144-EIC An- klage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein. F. Mit Urteil SK.2020.40 vom 15. November 2021 sprach die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts F., E. und G. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Zusam- menhang mit der Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der B. Holding bei der Bank H. (CH) auf ein Konto der I. SA bei der Bank J., wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB) sowie E. zusätzlich wegen mehrfacher resp. G. wegen einfacher Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte sie zu mehrjährigen Frei- heitsstrafen sowie zu bedingten Geldstrafen. Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Ur- teilseröffnung im vorliegenden Verfahren noch nicht rechtskräftig. G. Im Nachgang zum genannten Urteil der Strafkammer vom 15. November 2021 trennte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2022 das Straf- verfahren gegen A. vom Verfahren SV.15.0849-EIC ab und führte es neu unter der Geschäftsnummer SV.22.0262-EIC. H. Am 21. Juli 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen A. wegen qualifizierter (bandenmässiger) Geld- wäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB.
- 5 - SK.2022.31 I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung erhob die Einzelrichterin der Strafkammer die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen, Formular «Persönliche und finanzielle Situation»). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft holte sie zudem Auskünfte zu den allfälligen Steuerstrafverfahren gegen den Be- schuldigten bei den zuständigen Steuerverwaltungen ein. Den Eventualantrag der Bundesanwaltschaft auf rechtshilfeweise Erhebung von Informationen betref- fend ein dem Beschuldigten mutmasslich gehörendes Grundstück in Spanien wies die Einzelrichterin mit Verfügung vom 15. November 2022 ab. J. Am 28. März 2023 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. K. Das Urteil (Dispositiv) wurde den Parteien am 29. März 2023 eröffnet. L. In der Folge meldeten die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin Berufung gegen das Urteil an. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Formelles 1.1 Bundeszuständigkeit 1.1.1 Die Strafuntersuchung wurde ursprünglich gegen F., E. und G. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei geführt (BA pag. 1.1 ff.). Die ihnen vorgeworfe- nen Straftaten sollen zu einem wesentlichen Teil im Ausland bzw. in mehreren Kantonen ohne einen eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton verübt worden sein (vgl. die Anklageschrift vom 15. September 2020 im Verfahren SV.11.0144- EIC/SK.2020.40; BA pag. 18.1.12.2.1 ff.) und unterstehen damit gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit. Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden die Straftaten gemeinsam verfolgt und be- urteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittä- terschaft oder Teilnahme vorliegt (Grundsatz der Verfahrenseinheit). Der Be- schuldigte soll gemäss Anklage die inkriminierten Geldwäschereihandlungen als Mitglied einer aus ihm und E. sowie G. zusammengesetzten Bande verübt haben. Damit ist die Bundeszuständigkeit in Bezug auf die hier zu beurteilenden Taten gegeben.
- 6 - SK.2022.31 1.1.2 Im Übrigen darf das Bundesstrafgericht seine sachliche Zuständigkeit nach An- klageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend von den Parteien nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 1.2 Anwendbares Recht Der Beschuldigte soll die inkriminierten Taten im Zeitraum vom 18. März bis
21. Juni 2011 begangen haben. Seitdem wurde das Strafgesetzbuch mehrfach revidiert. Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Demzufolge ist vorliegend das zur Zeit der angeklagten Taten in Kraft gewesene Recht anwend- bar. 2. Materielles: Qualifizierte (bandenmässige) Geldwäscherei 2.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, ge- werbsmässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor. Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt primär die Rechtspflege in der Durch- setzung des staatlichen Einziehungsanspruchs, d.h. den Zugriff der Strafbehör- den auf eine Verbrechensbeute, und sekundär – neben dem Einziehungsinte- resse des Staates – auch das Vermögen der durch die Vortat individuell Geschä- digten (vgl. BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 und 6B_1199/2018 vom 6. August 2019). Das strafbare Verhal- ten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermö- genswerte. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Fi- nanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energien voraus. Ob Geldwäsche- rei vorliegt, ist in allen Fällen auf Grund der gesamten Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, ob die vorgenommene Handlung unter den jeweiligen Umständen darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a m.H.; 126 IV 255 E. 3a; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 9 f. und N. 37 ff.).
- 7 - SK.2022.31 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der (Eventual-)Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale be- ziehen und somit auch auf die Herkunft des Geldes und die Vereitelungshand- lung. Die konkreten Umstände der Vortat braucht der Geldwäscher dabei nicht zu kennen. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat. Ist nach dem Beweisergeb- nis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er aus Gleichgültigkeit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könnte aus einer Verbrechensvortat stammen. Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögens- werte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (BGE 119 IV 242 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen; ACKERMANN/ZEHN- DER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Or- ganisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terroris- mus, Geldwäscherei, Bd. Il, 2018, Art. 305bis StGB N. 683). 2.2 Anklagevorwurf 2.2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit vom
18. März bis 21. Juni 2011 an verschiedenen Orten in der Schweiz als Mitglied einer aus ihm, E. und G. bestehenden Bande vorsätzlich Handlungen vorgenom- men oder Handlungen anderer ermöglicht und gebilligt zu haben, die geeignet gewesen seien bzw. wären, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der aus Verbrechen herrührenden Vermögenswerte von EUR 21’600, Fr. 1.2 Mio. und Fr. 4 Mio. zu vereiteln. 2.2.2 Vortaten Die inkriminierten Vermögenswerte sollen gemäss Anklage aus folgenden Ver- brechen hergerührt haben, an denen der Beschuldigte nicht beteiligt gewesen sei: Die erste Vortat sei der von F., E. und G. am 15. Dezember 2010 mittäterschaft- lich begangene Betrug zum Nachteil der B. Holding gewesen. Die Genannten sollen durch (in der Anklageschrift umschriebene) arglistige Täuschungshand- lungen Mitarbeiter der Bank H. (CH) dazu gebracht haben, am 15. Dezem- ber 2010 EUR 100 Mio. von einem Konto der B. Holding bei dieser Bank auf ein Konto der F. gehörenden I. SA bei der Bank J. zu überweisen. Die B. Holding
- 8 - SK.2022.31 habe dadurch die Verfügungsmacht über die fraglichen EUR 100 Mio. verloren und sei im entsprechenden Umfang am Vermögen geschädigt worden. In der Folge sei der Betrugserlös über verschiedene Gesellschaften und Bank- konten geleitet und für Teilentnahmen verwendet worden. Im Verlaufe der Geld- wäschereikette sollen F., E., G. und der separat verfolgte K. (u.a.) die folgende qualifizierte Geldwäschereihandlung (zweite Vortat) begangen haben: Nach di- versen Teilentnahmen seien vom Kapital der B. Holding EUR 89 Mio. verblieben. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen F. und K. sei dieses Geld am
11. März 2011 mit dem Kapitalanteil von EUR 11 Mio. der L. SA, einer von K. beherrschten luxemburgischen Gesellschaft, auf einem Konto von M.-Fund, ei- nes von der L. SA verwalteten Anlagefonds, bei der Bank N., Zürich, zusammen- gelegt worden. Von dort seien die gesamten EUR 100 Mio. am 6. April 2011 auf ein auf B. Holding lautendes Konto bei der Bank O., Zürich, weitergeleitet wor- den, welches E. ohne Kenntnis der B. Holding eröffnet habe. 2.2.3 Vereitelungshandlungen 2.2.3.1 Überweisung von EUR 21’600 vom 27. April 2011 an die C. AG Im Zuge der nach der thematisierten Überweisung von EUR 100 Mio. vom
15. Dezember 2010 vom Konto der B. Holding bei der Bank H. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank J. vorgenommenen Verschiebungen des Betrugs- erlöses seien am 11. Februar 2011 EUR 6 Mio. auf ein Konto der Firma P., einer vom separat verfolgten Q. beherrschten liechtensteinischen Gesellschaft, bei der Bank H. (FL) geflossen. Von diesem Konto seien am 17. März 2011 EUR 200’000 auf das neu eröffnete Konto der R. Inc., einer E. und G. je zur Hälfte gehörenden Offshore-Gesellschaft, bei der Bank O. transferiert worden. Von diesem Bank- guthaben seien EUR 21’600 für das Vermittlungshonorar der C. AG, einer vom Beschuldigten beherrschten Immobiliengesellschaft, im Zusammenhang mit ei- nem von E. und G. verfolgten Immobilienprojekt in der Gemeinde Z. (Überbauung eines Baugrundstücks mit drei Wohnhäusern und einem Hallenbad), aufgewen- det worden. Hierzu habe E. auf Anweisung von G. der Kundenberaterin der Bank O., S., eine vom Beschuldigten ausgestellte Rechnung der C. AG vom 27. April 2011 über EUR 21'600 zur Bezahlung per E-Mail übermittelt, wobei die Bank O. den Auftrag gleichentags ausgeführt habe, indem sie den betreffenden Betrag auf ein Konto der C. AG bei der Bank T. überwiesen habe (Anklageschrift, Ziff. 1.2.1.2 und 1.2.2.1). 2.2.3.2 Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 zum Kauf der Schweizer Immobiliengesellschaft AA. AG Nach dem thematisierten Transfer von EUR 100 Mio. vom 6. April 2011 auf das auf die B. Holding lautende Konto bei der Bank O. hätten F., E. und G. am
- 9 - SK.2022.31
27. Mai 2011 eine Kapitalentnahme von EUR 25 Mio. vorgenommen (Überwei- sung auf das Konto der I. SA bei der Bank J.) und anschliessend, am
1. Juni 2011, den betreffenden Betrag hälftig zwischen den ihnen zuzurechnen- den Gesellschaften, I. SA (F.) und R. Inc. (E. und G.), aufgeteilt (Weiterleitung von EUR 12.5 Mio. von der I. SA an die R. Inc. auf deren Konto bei der Bank O.). Am 6. März 2011 habe die Bank O. gestützt auf einen schriftlichen Auftrag von E. zwei Bankchecks über je Fr. 600’000 zu Gunsten der Verkäufer der AA. AG, der Eigentümerin der erwähnten Baulandparzelle in der Gemeinde Z., ausge- stellt. Die Checks seien dem Konto der R. Inc. belastet und dem Beschuldigten ausgehändigt worden. Dieser habe sie gleichentags anlässlich der Vertragsun- terzeichnung in Y. an die Verkäufer der AA. AG übergeben. Der Beschuldigte habe das erwähnte Immobiliengeschäft in Form eines Aktienkaufvertrags betref- fend die Aktien der AA. AG für E. und G. abgewickelt (Anklageschrift, Ziff. 1.2.1.3 und 1.2.2.2). 2.2.3.3 Versuchter bankinterner Übertrag von Fr. 4 Mio. vom 6. Juni 2011 zu Gunsten der C. AG Am 6. Juni 2011 habe E. der Kundenberaterin der Bank O., S., unter Bezug- nahme auf den Aktienkaufvertrag betreffend die AA. AG den schriftlichen Auftrag erteilt, zu Lasten des Kontos der R. Inc. Fr. 4 Mio. bankintern auf das Konto der C. AG zu übertragen. Der Beschuldigte habe dieses Konto am 26. Mai 2011 in Zürich bei der Bank O. eigens zur Durchführung des Bauprojekts in der Ge- meinde Z. eröffnet, nachdem ihm G. die Gewährung eines entsprechenden Kre- dits versprochen habe. Von den Fr. 4 Mio. hätten die Darlehensschulden der AA. AG in Höhe von Fr. 1’055’631, Fr. 426’561 und Fr. 624’441 an die Gläubiger zu- rückbezahlt und der Rest des Aktienkaufpreises von Fr. 200’000 zur Sicherstel- lung von Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern auf ein Sperrkonto ein- bezahlt werden sollen. Die Bank O. habe jedoch den Übertrag der Fr. 4 Mio. aufgrund pendenter Geldwäschereiabklärungen nicht mehr ausgeführt (Anklage- schrift, Ziff. 1.2.1.3 und 1.2.2.3). 2.3 Standpunkt des Beschuldigten 2.3.1 Der Beschuldigte äusserte sich im Vorverfahren in den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2011 als Auskunftsperson (BA pag. 12.4.8 ff.) sowie vom 26. Oktober 2011 als beschuldigte Person (BA pag. 13.3.3 ff.) zur Sache (vgl. dazu E. 2.4.3.2). In der letzteren Einvernahme bestritt der Beschul- digte, den ihm vorgehaltenen Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 (BA pag. 13.3.5). Die übrigen anklagegegenständlichen Vorwürfe wurden ihm in dieser Einvernahme nicht vorgehalten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens, so auch in
- 10 - SK.2022.31 der Hauptverhandlung, machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sa- che (BA pag. 13.3.116 ff.; SK pag. 5.731.4 f.). 2.3.2 Die Verteidigung bestritt im Parteivortrag die Anklagevorwürfe sowohl in objekti- ver als auch subjektiver Hinsicht (SK pag. 3.721.195 ff.). 2.4 Beweis- und rechtliche Würdigung 2.4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist vom folgenden aktenmässig erstellten und im We- sentlichen unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte beabsichtigte im Dezember 2010, über die von ihm als Allein- aktionär und einziger Verwaltungsrat vertretene C. AG mit Sitz in X. die im Ei- gentum der AA. AG mit Sitz in Y. stehende Parzelle Nr. […] zu erwerben und zu überbauen (BA pag. B-8.104.3.97 ff.). Er gab dazu Ende 2010 der D. AG den Auftrag zur Erstellung von Verkaufsplänen. Geplant waren 6 Wohnhäuser mit durchschnittlich 10 Wohneinheiten pro Gebäude (BA pag. 12.7.8, B-7.7.2 ff.). Für die Finanzierung des Projekts suchten der Beschuldigte und seine Ehefrau BB. die Käufer für die Wohnungen (BA pag. 12.6.9 f., 12.7.8). Der Beschuldigte hatte allerdings Schwierigkeiten, das Projekt (mit geschätzten Kosten von über Fr. 30 Mio.) zu finanzieren, da zu dieser Zeit insbesondere weder ein Baugesuch noch eine Baubewilligung vorlagen, ohne die Wohnungen nicht verkauft werden konn- ten (BA pag. 10.1.45, 12.4.29, 12.6.15, 12.7.14). Vor diesem Hintergrund bat BB. spätestens im Frühjahr 2011 ihren in Moskau lebenden alten Bekannten CC., ihr Kunden zu vermitteln. Daraufhin informierte dieser seinen Kollegen G., einen pol- nischen Staatsangehörigen, der damals ohne gültigen Aufenthaltstitel in Thalwil wohnte, über das Projekt (BA pag. 12.6.12 f.). Für diese Vermittlung überwies der Beschuldigte am 23. Juni 2011 CC. eine Provision von EUR 15'000 vom Konto der C. AG bei der Bank T. (BA pag. B-8.104.4.113 ff.; SK pag. 3.721.214). Im Frühjahr 2011 besichtigte G. zusammen mit dem Beschuldigten das Grund- stück vor Ort. Bei dieser Gelegenheit erläuterte ihm der Beschuldigte die Voraus- setzungen für den Kauf einer Ferienwohnung für Ausländer (BA pag. 12.6.9/12, 13.3.6). Ende März 2011 kam es in den Büroräumlichkeiten der D. AG in Zürich zu einer ersten Besprechung, an der G. und sein Geschäftspartner E., ein in Moskau wohnhafter russischer Staatsangehöriger, die Pläne präsentiert wurden. Dabei interessierten sich G. und E. je für sich für ein ganzes Wohnhaus und nicht bloss für eine einzelne Wohnung (BA pag. 12.7.10 ff.). G. sicherte dem Beschul- digten einen Kredit von Fr. 4 Mio. im Hinblick auf die Realisierung des Projekts zu (BA pag. 12.4.21; B-7.1.7.41). Ob es darüber hinaus vorgesehen war, dass G. und E. die Kosten des gesamten Bauprojekts finanzieren würden, wovon die Anklage ausgeht und was von der Verteidigung bestritten wird (SK pag. 3.721.97 ff./214, 3.720.6/12), bleibt unklar, ist indes aber auch nicht entscheidwesentlich.
- 11 - SK.2022.31 In der Folge wurde das Projekt entsprechend dem Wunsch von G. auf Anweisung des Beschuldigten von der D. AG angepasst: Neu sollten 3 Wohnhäuser (jeweils eines für den Beschuldigten, E. und G.) und ein gemeinsames Hallenbad errich- tet werden (BA pag. 12.7.12 f./22, 7.7.10/28, B-7.7.209). Am 27. April 2011 übermittelte E. der Kundenberaterin der Bank O., S., per E- Mail eine Rechnung der C. AG vom gleichen Tag über EUR 21'600 für das Ver- mittlungshonorar als 1. Teilzahlung im Rahmen der Überbauung der Gemeinde Z. zur Bezahlung (BA pag. B-7.1.8.116 f.). Die Rechnung war vom Beschuldigten ausgestellt und an «E., R. Inc., Bank O.» adressiert (BA pag. B-8.104.4.130 f., B-7.1.8.117). Der betreffende Betrag wurde gleichentags von der Bank O. dem Konto der E. und G. je zur Hälfte gehörenden R. Inc. bei der Bank O. belastet und auf das Konto der C. AG bei der Bank T. überwiesen (BA pag. B-7.1.7.93, B-7.12.1.1.67). Am 26. Mai 2011 eröffnete der Beschuldigte mit Hilfe von G., der ihn bei S. vor- stellte, ein Konto für die C. AG bei der Bank O. in Zürich. Das Konto war dazu bestimmt, als Transaktionskonto für den Kauf von Bauland und für die Realisie- rung der Überbauung in der Gemeinde Z. zu dienen. Das in diesem Zusammen- hang auf dem Transaktionskonto der C. AG eingehende Geld sollte von der R. Inc. kommen, die bereits Kundin bei der Bank O. war (BA pag. B-7.1.7.40 f.; 5.1.97 f., 7.1.518 ff.). Dementsprechend wurde die R. Inc. von der Bank O. in der Kundengeschichte der C. AG als «funding customer» bzw. «funding client» be- zeichnet (BA pag. 12.5.48, b-7.1.7.39 ff.). Anstelle des Kaufs des Grundstücks von der AA. AG, wie dies noch im Vorver- tragsentwurf vom 7. Dezember 2010 vorgesehen war (BA pag. B-8.104.3.97 ff.), schloss die C. AG, vertreten durch den Beschuldigten, mit den Aktionären der AA. AG, DD. und den Erben von EE. am 6. Juni 2011 einen Aktienkaufvertrag betreffend den Kauf sämtlicher Aktien (100 Inhaberaktien) der letztgenannten Gesellschaft (BA pag. B-8.104.6.123 ff.). Damit ging das Grundstück im Rahmen der wirtschaftlichen Handänderung auf die C. AG über (BA pag. B-8.104.6.103). Der Aktienkaufpreis betrug Fr. 1.4 Mio., zahlbar gemäss Ziff. 3.3 des Vertrags durch Überweisungen von jeweils Fr. 600'000 auf die Bankkonten der bisherigen Aktionäre DD. und den Erben von EE. sowie von Fr. 200'000 auf ein Sperrkonto zugunsten der Verkäuferschaft; letzterer Betrag sollte der Sicherstellung von Grundstückgewinn- und hälftigen Handänderungssteuern dienen. Weiter ver- pflichtete sich die C. AG gemäss Ziff. 3.4 des Vertrags, die Darlehensschulden der AA. AG von Fr. 1'040'257.80 gegenüber DD., Fr. 615'347.40 gegenüber der Erbengemeinschaft EE. sowie Fr. 420'349.– gegenüber einer Drittgesellschaft (samt Zins zu 3 % ab 1. Juli 2011) bis spätestens 31. Dezember 2011 vollständig zu amortisieren und zur Sicherstellung der Amortisation der Verkäuferschaft bei Vertragsunterzeichnung ein unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsver-
- 12 - SK.2022.31 sprechen einer anerkannten Schweizer Bank zu übergeben (BA pag. B- 8.104.6.125 f.). Im Hinblick auf die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der C. AG suchte der Beschuldigte bereits am 2. Juni 2011 die Bank O. auf, wo er der Kundenbe- raterin S. den noch nicht unterzeichneten Aktienkaufvertrag vorlegte und sagte, dass sie zwei Bankchecks zugunsten der Verkäufer der AA. AG über je Fr. 600'000 sowie drei Bankgarantien betreffend die Darlehensschulden der AA. AG ausstellen solle. Zudem erteilte der Beschuldigte S. eine Anweisung be- treffend die Zahlung von Fr. 200'000 (zwecks Sicherstellung von Grundstückge- winn- und Handänderungssteuern) auf ein Sperrkonto zugunsten der Verkäufer der AA. AG (BA pag. 12.4.21 ff.; B-7.1.7.63 ff./84 f.). Daraufhin teilte S. am
3. Juni 2011 E. per E-Mail mit, dass die Bank O. gemäss dem Beschuldigten zwei Checks gemäss dem beigefügten Auftrag ausstellen müsse («According to Mr A. we need to issue two bank checks according to the attached file.»), und ersuchte ihn, den Auftrag unterschriftlich zu bestätigen. Am 5. Juni 2011 sandte E. S. den von ihm unterzeichneten Auftrag zur Ausstellung von zwei Bankchecks über je Fr. 600'000 zu Gunsten von DD. und der Erben von EE. zulasten des Kontos der R. Inc. bei der Bank O. per E-Mail zurück, mit der Anweisung, die Checks dem Beschuldigten am 6. Juni 2011 auszuhändigen (BA pag. B-7.1.8.188 f.). Der Be- schuldigte holte die beiden Checks, wie vorgesehen, am 6. Juni 2011 bei der Bank O. ab. Bei dieser Gelegenheit unterzeichnete er zudem Antragsformulare zur Ausstellung von drei Bankgarantien über Fr. 1'055'631, Fr. 426'561 und Fr. 624'444 (BA pag. 12.4.24, 12.5.46, B-7.1.7.70 ff./86). Gleichentags übergab der Beschuldigte den Verkäufern der AA. AG anlässlich der Vertragsunterzeich- nung in Y. die beiden Bankchecks (BA pag. 12.4.24, B-8.104.6.24 f.). Im Gegen- zug erhielt er 50 Inhaberaktien der AA. AG sowie eine Bankgarantie der Bank FF. vom 3. Juni 2011 über Fr. 600'000 als Sicherheit für die vermissten Inhaber- akten, die in einem gerichtlichen Verfahren für kraftlos erklärt werden sollten (BA pag. 8.109.18 ff., 12.5.50; 8.109.30). Der Beschuldigte deponierte daraufhin die Aktien und die Bankgarantie in einem Schrankfach bei der Bank O. in Zürich, das er am 7. Juni 2011 mietete (BA pag. 8.109.18 ff.). DD. löste nach der Vertragsunterzeichnung seinen Check bei der Bank O. ein und liess sich Fr. 600'000 auszahlen (BA pag. B-7.1.7.89). Der zu einem späte- ren Zeitpunkt der Bank O. präsentierte Check zugunsten der Erben von EE. konnte hingegen aufgrund der von der Bundesanwaltschaft in der Zwischenzeit verfügten Sperre des Bankkontos der R. Inc. nicht mehr eingelöst werden (BA pag. 7.1.72/80 f.). Auch die restlichen finanziellen Verpflichtungen der C. AG aus dem Aktienkauf- vertrag (Zahlung von Fr. 200'000 auf ein Sperrkonto, Ausstellung von Bankga- rantien als Sicherheit für die Darlehensschulden der AA. AG) konnten nicht erfüllt
- 13 - SK.2022.31 werden. Da das Konto der C. AG bei der Bank O. zu keinem Zeitpunkt ein Gut- haben aufwies, führte die Bank O. die entsprechenden Aufträge – wie auch einen weiteren Zahlungsauftrag des Beschuldigten vom 7. Juni 2011 betreffend die Überweisung von Fr. 500'000 zu Gunsten der Firma GG., Fürstentum Liechten- stein, – nicht aus (BA pag. 12.4.59, 12.5.46/51, B-7.1.7.39/51/70 ff., B-7.1.7.1.2, B-8.104.6.14). E. unterzeichnete zwar am 6. Juni 2011 als Zeichnungsberechtig- ter der R. Inc. den schriftlichen Auftrag zur Überweisung von Fr. 4 Mio. zugunsten der C. AG und stellte diesen per E-Mail S. zu. Er wies sie jedoch telefonisch an, mit der Überweisung wegen fehlender vertraglicher Abmachungen zuzuwarten (BA pag. B-7.1.2.60, B-7.1.7.79, B-7.1.8.192 f., 12.5.51 f.). E. gab die Zahlung schliesslich am 10. Juni 2011 frei, doch führte die Bank O. den Zahlungsauftrag aufgrund der in der Zwischenzeit eingeleiteten bankinternen Abklärungen nicht mehr aus (BA pag. 12.5.51 f., 5.1.34). Am 28. Juni 2011 setzte die Verkäuferschaft der AA. AG der C. AG eine Frist bis
4. Juli 2011 zur nachträglichen Vertragserfüllung i.S.v. Art. 107 Abs. 1 OR. Nach- dem diese Frist unbenutzt abgelaufen war, verzichtete die Verkäuferschaft mit Schreiben vom 12. Juli 2011 auf eine nachträgliche Leistungserbringung und trat vom Aktienkaufvertrag vom 6. Juni 2011 gemäss Art. 107 Abs. 2 OR zurück (BA pag. B-8.104.6.14 f.). 2.4.2
2.4.2.1 Nach dem Dargelegten sind die anklagegegenständlichen Transaktionen – Über- weisung von EUR 21’600 vom 27. April 2011 an die C. AG, Checkbelastungen von insgesamt Fr. 1.2 Mio. vom 6. Juni 2011 zum Kauf der AA. AG, versuchter bankinterner Übertrag von Fr. 4 Mio. vom 6. Juni 2011 zu Gunsten der C. AG – und die diesbezüglichen Handlungen des Beschuldigten beweismässig erstellt. 2.4.2.2 Zur Herkunft der für diese Transaktionen von der R. Inc. bereitgestellten bzw. bereitzustellenden Mitteln ist Folgendes festzuhalten: Im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vortaten – die Überwei- sung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der B. Holding bei der Bank H. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank J., die Zusammenlegung von EUR 89 Mio. der B. Holding und EUR 11 Mio. der L. SA auf dem Konto der M.-FUND bei der Bank N. am 11. März 2011 und die Weiterleitung von EUR 100 Mio. auf das Konto der B. Holding bei der Bank O. am 6. April 2011 – wurden E., G. sowie F. mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.40 vom 15. November 2021 des Betrugs und der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig gesprochen (vgl. dort E. III, E. VIII.4.4 i.V.m. E. VIII.4.14), wobei das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die relevanten Geld- flüsse bis hin zum Konto der R. Inc. bei der Bank O. (vgl. E. 2.2.3.1 und E. 2.2.3.2) sind aktenmässig dokumentiert und in der Anklageschrift korrekt
- 14 - SK.2022.31 dargestellt. Die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte ist demnach erstellt und wird auch seitens der Verteidigung nicht bestritten (SK pag. 3.721.202). 2.4.2.3 E. und G. wurden bezüglich der anklagegegenständlichen Transaktionen mit dem erwähnten Urteil der Strafkammer SK.2020.40 wegen bandenmässiger Geldwäscherei verurteilt (vgl. dort E. VIII.4.5, VIII.4.10, VIII.4.11 i.V.m. E. VIII.4.14). Der Beschuldigte wird, wie sich im Folgenden zeigen wird, mangels Vorsatzes von der Anklage freigesprochen. Bei dieser Sachlage kann im Ergeb- nis offenbleiben, ob die Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den fraglichen Transaktionen den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei er- füllen. 2.4.3
2.4.3.1 In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, trotz seines Wis- sens um die Verwendung von Finanzmitteln der G. und E. gehörenden R. Inc. für den Erwerb der Aktien der AA. AG und im Wissen darum, dass die Überbauung der fraglichen Parzelle in der Gemeinde Z. für die beiden Genannten erfolgen sollte, über die er – ausser deren Namen – nichts gewusst habe, sich nicht um den finanziellen Hintergrund und die Herkunft der verwendeten Gelder der R. Inc. interessiert und somit deren verbrecherische Herkunft zumindest bereitwillig in Kauf genommen und akzeptiert zu haben (Anklageschrift, S. 57 f.). 2.4.3.2 Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen im Vorverfahren geltend, er habe nicht gewusst, dass das Geld für den Kauf der AA. AG von der R. Inc. stammte. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er von der Bank O. einen Baukredit erhalten würde und dass die für den Kauf der AA. AG erforderlichen Zahlungen daraus beglichen würden, unter Belastung des Kontos der C. AG (BA pag. 12.4.22 ff./30/32, 13.3.9 f./13/15 ff.). 2.4.3.3 Diese Aussagen sind klarerweise aktenwidrig. So gab die Kundenberaterin der Bank O., S., in der Konfrontationseinvernahme vom 16. September 2011 mit dem Beschuldigten (damals Auskunftsperson) und G. bei der Bundesanwaltschaft an, die C. AG bzw. der Beschuldigte hätten nie einen Baukredit von der Bank O. erhalten. Baukredite vergebe die Bank O. nur ausnahmsweise, z.B. an sehr ver- mögende Kunden (BA pag. 12.4.54). Aus einem Eintrag im Kundendossier der Bank O. vom 9. Juni 2011 ergibt sich ferner, dass S. dem Beschuldigten auf seine Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass der «funding client» (d.h. die R. Inc.) die Zah- lung der Fr. 4 Mio. zur Äufnung des Kontos der C. AG zurückgehalten habe, wes- halb die Bank den Auftrag noch nicht habe ausführen können. Gemäss besagtem Kundendossier-Eintrag habe der Beschuldigte hierauf angekündigt, direkt mit dem «funding client» Rücksprache nehmen zu wollen (BA pag. B-7.1.7.39).
- 15 - SK.2022.31 Weiter habe der Beschuldigte gemäss Eintrag im Kundendossier vom 21. Juni 2011 direkt mit E. Kontakt nehmen wollen, als die Zahlungsaufträge bis dahin nach wie vor nicht ausgeführt worden waren (BA pag. B-7.1.7.39). Sodann wird die R. Inc. als Zahlungsauftraggeberin der beiden Checks über je Fr. 600'000 zugunsten der Verkäufer der AA. AG in den betreffenden Checksendungen auf- geführt, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2011 im Einfami- lienhaus des Beschuldigten in W. sichergestellt wurden (BA pag. 8.104.18 f./54 f.). Im Weiteren enthält der – anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellte – Vertragsentwurf des Aktienkaufvertrags zwi- schen den Aktionären der AA. AG und der C. AG auf Seite 3 eine vom Beschul- digten eigenhändig angebrachte Randnotiz «Buchhaltung! Belastung E. direkt 1.4 Mi». Die Notiz bezieht sich explizit auf die an die Verkäufer der AA. AG zu zahlenden Beträge (zweimal Fr. 600'000) und die Fr. 200'000 zur Sicherstellung von Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern (BA pag. 13.3.18/32). Die vorhandene Beweislage lässt demnach keinen Zweifel daran, dass der Be- schuldigte wusste, dass die verwendeten bzw. die zu verwendenden Vermö- genswerte im Zusammenhang mit dem Bauprojekt der Gemeinde Z. von der R. Inc. bzw. von E. stammten. Das bestätigte denn auch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung ausdrücklich (SK pag. 3.721.217). Dessen Erklärung, die un- zutreffenden Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt, seien auf die für ihn typische Ungenauigkeit und Oberflächlichkeit zurückzuführen (SK pag. 3.720.5 f.), überzeugen zwar angesichts der Bestimmtheit und der Konsistenz der betref- fenden Aussagen nicht. Indes muss das fragliche Aussageverhalten entgegen der Bundesanwaltschaft nicht dahingehend gedeutet werden, dass dem Beschul- digten die kriminelle Herkunft der Vermögenswerte bewusst gewesen sein muss, ansonsten er keinen Grund gehabt hätte, die Herkunft der Gelder von der R. Inc. zu leugnen (SK pag. 3.721.120). Vielmehr erscheint es plausibel, dass der Be- schuldigte mit seiner (leicht überprüfbaren) Behauptung, er sei von einem Bau- kredit der Bank O. ausgegangen, auf eher unbeholfene Weise versuchte, sich von E. und G. möglichst zu distanzieren, wurde er doch ins Strafverfahren auf- grund des gemeinsamen Geschäfts mit diesen Personen hineingezogen. 2.4.3.4 Entgegen der Anklage lässt sodann der Umstand, dass der Beschuldigte keine Abklärungen über den finanziellen Hintergrund von E., G. bzw. der R. Inc. traf (Anklageschrift, S. 57 f.), nicht auf eine Inkaufnahme der verbrecherischen Her- kunft der infragestehenden Vermögenswerte schliessen. Es erscheint plausibel, dass sich der Beschuldigte, wie vom Verteidiger vorgebracht (SK pag. 3.721.219 f.), darauf verlassen hat, dass die Bank O. ihren gesetzlichen Compliance-Pflich- ten (vgl. aArt. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwä- scherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 [Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0], in der bis 31. Dezember 2015 geltenden
- 16 - SK.2022.31 Fassung) nachgekommen war und die erforderlichen Abklärungen bezüglich der R. Inc. und der auf ihrem Konto bei dieser Bank deponierten Vermögenswerte getätigt hatte. Da sich die Kundenberaterin S. hinsichtlich des Bauprojekts in der Gemeinde Z. bzw. des Kaufs der AA. AG stets grundsätzlich kooperativ zeigte, gab es für den Beschuldigten keinen Grund, bezüglich der Vermögenswerte der R. Inc. misstrauisch zu werden und deren legale Herkunft in Frage zu stellen. Das Argument, der Beschuldigte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Herkunft der Gelder von der Bank O., einer renommierten Schweizer Bank, über- prüft worden sei, hätte allenfalls nicht überzeugt, wenn der Beschuldigte Kenntnis von den verdächtigen Umständen rund um die Vermögenswerte gehabt hätte. Diesfalls hätte ein Unterlassen weiterer Abklärungen unter Umständen als Nicht- Wissen-Wollen bzw. bewusste Blindheit im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 und E. 2.4) gedeutet werden können. Eine solche Ausgangslage bestand beim Beschuldigten indes nicht. 2.4.3.5 Entgegen einem weiteren Vorbringen der Bundesanwaltschaft (SK pag. 3.721.118) stellt auch der Umstand, dass G. als Investor dem Beschuldigten durch CC. – gemäss Anklage einem Komplizen von G. im Zusammenhang mit den Vereitelungshandlungen bezüglich eines Teils der aus den Vortaten stam- menden Vermögenswerte der B. Holding (Anklageschrift, S. 58 f.) – vermittelt wurde, keine verdächtige Tatsache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, die den Beschuldigten an der legalen Herkunft der Mittel der R. Inc. hätte zweifeln lassen sollen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit über die allfälligen dubiosen Machen- schaften von CC. gewusst haben soll. 2.4.3.6 Die Bundesanwaltschaft sieht sodann ein Indiz für die Inkaufnahme der verbre- cherischen Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte durch den Beschuldig- ten darin, dass er das Immobiliengeschäft in Form eines Aktienkaufs abgewickelt hat, anstelle, wie ursprünglich beabsichtigt, einen Grundstückkaufvertrag abzu- schliessen. Bei der Finanzierung des Erwerbs der Aktien der AA. AG mit Mitteln der R. Inc. und im Interesse ihrer Aktionäre E. und G. habe es sich um einen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) bewilligungspflichtigen Grundstückerwerb durch ausländische Per- sonen gehandelt. Angesichts dessen, dass E. und G. einen Grundstückerwerb in der Schweiz angestrebt hätten, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen, müsse es dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass seine Partner sich nicht um bestehende Gesetze kümmerten und deren Verletzung skrupellos in Kauf nahmen. Dieser Umstand hätte bei ihm einen ernsthaften Verdacht her- vorrufen müssen, dass die von E. und G. für die Investition zur Verfügung
- 17 - SK.2022.31 gestellten Mittel wahrscheinlich aus einer schweren Straftat herrührten (SK pag. 3.721.119 f./155). Das Vorbringen überzeugt nicht. Zum einen ist nicht erstellt, dass mit dem Ak- tienkauf die Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss BewG bezweckt wurde. Die vom Beschuldigten durch seinen Verteidiger vorgebrachte Erklärung, die be- treffende Vorgehensweise sei auf Wunsch der Verkäuferschaft der AA. AG aus steuerlichen Gründen gewählt worden (SK pag. 3.721.206 f.), erscheint nicht un- glaubwürdig. Die Umstände bezüglich der Mutation vom asset deal zum share deal wurden von der Bundesanwaltschaft denn auch nicht näher abgeklärt. Zum anderen wäre der Nachweis für die Inkaufnahme der kriminellen Herkunft der Gelder der R. Inc. selbst dann nicht erbracht, wenn die Annahme der Anklage zutreffen würde, dass der Weg über den Aktienkauf gewählt wurde, um die wah- ren Erwerber des Grundstücks nicht nach aussen erscheinen zu lassen. Eine (versuchte) Umgehung der Bewilligungspflicht nach BewG lässt nicht ohne Wei- teres auf eine verbrecherische Herkunft der für den Erwerb des Grundstücks ver- wendeten bzw. bestimmten Gelder schliessen, kann doch eine solche Tat auch mit legalen Vermögenswerten begangen bzw. versucht werden. Vorliegend kommt hinzu, dass die Bank O. über die Finanzierung des Immobiliengeschäfts mit Mitteln der R. Inc. im Bilde war und sich diesbezüglich kooperativ zeigte. Un- ter diesen Umständen bestand für den Beschuldigten kein Anlass, an der legalen Herkunft der von der R. Inc. für die Finanzierung des Geschäfts bereitgestellten bzw. bereitzustellenden Mittel zu zweifeln. 2.4.3.7 Weiter macht die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der von der R. Inc. an die C. AG geleisteten Zahlung von EUR 21'600 vom 27. April 2011 geltend, die der Zahlung zugrundeliegende Rechnung für das Vermittlungshonorar als
1. Teilzahlung im Rahmen der Überbauung der Gemeinde Z. sei fingiert gewe- sen. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb die C. AG gegenüber der R. Inc. einen Anspruch auf ein Vermittlungshonorar hätte haben sollen, seien es doch der Beschuldigte und seine Ehefrau gewesen, die eine Finanzierungsquelle ge- sucht hätten und nicht umgekehrt. Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass der eigentliche Grund für diese Zahlung die später erfolgte Provisionszahlung von EUR 15'000 an CC. für die Vermittlung von G. und E. gewesen sei. Die Rech- nung der C. AG habe der Verschleierung gedient, indem sie den Transfer von deliktischem Geld mit einem vorgetäuschten Rechtsgrund – nämlich dem Hono- rar für eine nicht von der C. AG, sondern von CC. erbrachte Vermittlungsleistung
– legitimiert habe (SK pag. 3.721.103 f./119). Auch dieses Argument ist nicht zielführend. In Anbetracht der zeitlichen Distanz (2 Monate) und der unterschiedlichen Beträge erscheint es unwahrscheinlich, dass die beiden thematisierten Zahlungen in einem Bezug zueinander standen. In Anbetracht dessen, dass E. und G. durch den Beschuldigten in das Geschäft
- 18 - SK.2022.31 eingeführt worden waren, an dem sie ein eigenes Interesse hatten, erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschuldigte dies als Vermittlungsleistung sah und der R. Inc. hierfür ein Honorar in Rechnung stellte. Unter diesen Umständen ist ein Vereitelungsvorsatz zu verneinen. 2.4.3.8 Ebenso wenig lässt sich entgegen der Anklage (S. 56) aus dem Hinweis des Beschuldigten an die Kundenberaterin S., wonach das Geld für die beiden Checks zugunsten der Verkäufer der AA. AG zuerst auf das Konto der C. AG hätten überwiesen und anschliessend die betreffenden Beträge (zweimal Fr. 600'000) diesem Konto hätten belastet werden sollen (BA pag. 12.4.55, 13.3.19), auf eine Inkaufnahme der verbrecherischen Herkunft der fraglichen Vermögenswerte und entsprechenden Vereitelungswillen des Beschuldigten schliessen. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass er für den Empfang der frag- lichen Gelder das Konto seiner eigenen Firma zur Verfügung stellte, bei der es sich wohlgemerkt um eine (inzwischen liquidierte [BA pag. 13.3.169]) Aktienge- sellschaft nach schweizerischem Recht, nicht etwa um eine Offshore-Gesell- schaft handelte, die ihm seit 30 Jahren als Alleinaktionär gehörte (BA pag. 12.4.13, B-7.1.7.16 f.), dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich, wie von ihm kon- stant angegeben, von einer legalen Mittelherkunft ausging. 2.4.3.9 Schliesslich stellt auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Verhaftung von G. entgegen dem Vorbringen der Bundesanwaltschaft (SK pag. 3.721.117 f.) kein Indiz dafür dar, dass er die verbrecherische Herkunft der Gelder der R. Inc. in Kauf nahm, weil er das Bauprojekt in der Gemeinde Z. koste es, was es wolle, trotz der Verhaftung von G. hatte umsetzen wollen. Der Eintrag der Kundenbe- raterin S. in der Kundengeschichte der Bank O. vom 6. Juli 2011 (BA pag. B- 7.1.7.38) zeigt, dass der Beschuldigte das Bauprojekt mit E. weiterführen wollte, der ihm sein Interesse kundgetan und ihm zudem nochmals bestätigt hatte, dass mit den Konti alles in Ordnung sei. Der Eintrag erwähnt aber auch deutlich, dass sich der Beschuldigte «einmal mehr» nach der Beziehung der Bank O. zu E. er- kundigte, was die Kundenberaterin S. mit Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht offenlegte. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte vor allem E. als Zahlungsbevollmächtigten der R. Inc. als Hauptvertragspartner ansah – an ihn hatte er die Rechnung der C. AG vom 27. April 2011 denn auch adressiert – und sich sehr wohl darum bemühte, Hintergrundinformationen über ihn zu erhalten. Eine spezifische Abklärungspflicht traf den Beschuldigten jedoch nicht, da er über keine konkreten, die Herkunft der fraglichen Vermögenswerte in Frage stellenden Informationen oder Indizien verfügte. Entscheidend ist schliesslich, dass gemäss dem fraglichen Eintrag im Kundendossier der Beschuldigte – gestützt auf die von E. erhaltenen Informationen – davon ausging, dass G. wegen illegalen Aufent- halts in der Schweiz seit vier Jahren verhaftet worden war. Einen Zusammen- hang zwischen der Verhaftung von G. und den Geldern der R. Inc. musste er
- 19 - SK.2022.31 unter diesen Umständen nicht herstellen, zumal er nicht wissen musste, dass auch G. hälftig an der R. Inc. beteiligt war, trat doch E. als einziger Zahlungsbe- vollmächtigter auf. 2.4.3.10 Im Ergebnis fehlen beweiskräftige Indizien dafür, dass dem Beschuldigten Um- stände bekannt waren, welche ihn hätten misstrauisch stimmen und ihm hätten nahelegen müssen, dass die inkriminierten Vermögenswerte möglicherweise aus einem Verbrechen herrührten. Auch erscheint das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Verwendung bzw. der geplanten Verwendung der in- kriminierten Vermögenswerte nicht als verdächtig, so dass auch hieraus nicht auf ein Wissen oder eine Inkaufnahme einer verbrecherischen Herkunft derselben geschlossen werden kann. 2.4.4 Zusammenfassend kann dem Beschuldigten weder ein Wissen noch auch eine Inkaufnahme der verbrecherischen Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte nachgewiesen werden. Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist somit nicht erstellt. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen. 3. Beschlagnahmte Gegenstände / forensisch gesicherte Daten 3.1
3.1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten oder Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden. 3.1.2 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). 3.2 Vorliegend ist über diverse, durch die Bundesanwaltschaft im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom 31. August 2011 in den Räumlichkeiten der C. AG in W. sowie die Edition vom 31. August 2011 bei der D. AG als Beweismittel beschlag- nahmte Gegenstände (vgl. Anhänge 4 und 5 zur Anklageschrift; SK pag. 3.100.85 ff.) sowie forensisch gesicherte Daten (vgl. Anklageschrift, Ziff. 4.2.3) zu entscheiden. 3.3
3.3.1 Mit dem Abschluss dieses Verfahrens fällt der Grund für die Beschlagnahme der zur Diskussion stehenden Gegenstände, soweit sie nicht auch zum Aktenbe- standteil im Verfahren SV.11.0144-EIC gehören, weg. Die betreffenden Gegen- stände sind folglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Berechtig- ten zurückzugeben.
- 20 - SK.2022.31 3.3.2 Gleiches gilt in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen elektronischen Daten. Soweit sie nicht im Verfahren SV.11.0144-EIC oder in den von diesem abge- trennten Verfahren benötigt werden, sind sie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen. 4. Zivilklage 4.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Iit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Iit. b). 4.2 Die Privatklägerin B. Holding macht gegen den Beschuldigten Schadenersatzan- sprüche im Betrag von Fr. 1'200'000.–, zzgl. Zins von 5 % seit dem 6. Juni 2011 sowie Fr. 21'600.–, zzgl. Zins von 5 % seit dem 27. April 2011 geltend (SK pag. 3.721.140). 4.3 Der Beschuldigte bestreitet die Zivilforderungen der B. Holding (SK pag. 3.721.225). 4.4 Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Geldwäscherei, aus dem die B. Holding ihre Forderungen ableitet, freigesprochen. Die Zivilklage der B. Holding ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend abzuweisen. 5. Verfahrenskosten Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Kostenauferlegung an die freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verfahrens- kosten sind demnach von der Eidgenossenschaft zu tragen. 6. Entschädigung und Genugtuung 6.1 Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten 6.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss lit. b geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am
- 21 - SK.2022.31 Verfahren. Zu denken ist aber auch an andere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten, wie notwendige Fahrten, Kost und Logis der beschuldigten Person oder auch verursachte Arbeitslosigkeit (GRIESSER, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., 2020, Art. 429 StPO N. 6). Hauptanwendungsfall der Genugtu- ung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Per- sönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine ex- tensive Medienberichterstattung (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 f.; 143 IV 339 E. 3.1). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul- digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 6.1.2
6.1.2.1 Der Beschuldigte beantragt gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 250'000.– für die durch das Verfahren angeblich verursachte wirtschaftliche Einbusse sowie eine vom Gericht ermessensweise zu bestimmende Genugtuung (SK pag. 3.721.224 f.). 6.1.2.2 Zur Begründung des Entschädigungsbegehrens bringt der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vor, sein zuvor florierendes Geschäft sei durch das laufende Strafverfahren zerstört worden. Die Höhe des entstandenen Schadens sei kaum abschätzbar, übersteige jedoch mit Sicherheit den beantragten Betrag (SK pag. 3.721.224 f.). Die vom Beschuldigten behauptete wirtschaftliche Einbusse ist in keiner Weise belegt. Der Entschädigungsantrag ist unsubstantiiert und folglich abzuweisen. 6.1.2.3 Hingegen ist der Genugtuungsanspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begrün- det. Der Beschuldigte ist im fortgeschrittenen Alter. Seit bald elfeinhalb Jahren lastet auf ihn ein schwerwiegender Vorwurf, sich der bandenmässigen Geldwä- scherei schuldig gemacht zu haben. Unter den gegebenen Umständen ist von einer das übliche Mass überschreitenden psychischen Beeinträchtigung des Be- schuldigten durch das Strafverfahren auszugehen. Eine Genugtuung von Fr. 3‘000.– erscheint angemessen. 6.1.2.4 Ein Entschädigungsanspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wird vom amtlich verteidigten Beschuldigten nicht geltend gemacht.
- 22 - SK.2022.31 6.2 Entschädigung der Privatklägerschaft 6.2.1 Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird, weil sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (lit. b). 6.2.2 Die B. Holding macht gegenüber dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 14'375.20 geltend (SK pag. 3.851.3 ff.). 6.2.3 Die B. Holding hat weder im Straf- noch im Zivilpunkt obsiegt. Eine Kostenpflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO besteht vorliegend nicht. Die B. Holding hat demzufolge keinen Anspruch auf Entschädigung. 6.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 6.3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Rechtsanwalt Bernhard Korolnik – von der Bundesanwaltschaft am 11. Juni 2012 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung ab 7. Juni 2012 einge- setzt (BA pag. 16.5.89 f.) – beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 119'982.80 (SK pag. 3.721.6f./190 ff.). Der in den eingereichten Honorarnoten ausgewiesene Aufwand – rund 432 Arbeitsstunden à Fr. 230.–, rund 61 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 2’412.50 (SK pag. 3.721.8 ff./190 ff.) – erscheint insgesamt angemessen. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsan- walt Korolnik auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten
- 23 - SK.2022.31 Höhe von Fr. 119'982.80 (inkl. MWST) festzulegen. Die von der Bundesanwalt- schaft bereits geleisteten Akontozahlungen sind auf diesen Betrag anzurechnen.
- 24 - SK.2022.31 Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird freigesprochen. 2.
2.1 Die im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom 31. August 2011 in den Räumlich- keiten der C. AG beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anhang 4 der Anklage- schrift vom 21. Juli 2022 sind den Berechtigten zurückzugeben, soweit sie nicht auch zum Aktenbestandteil im Verfahren SV.11.0144-EIC gehören.
2.2 Die im Anschluss an die Edition vom 31. August 2011 bei der D. AG beschlagnahm- ten Gegenstände gemäss Anhang 5 der Anklageschrift vom 21. Juli 2022 sind den Berechtigten zurückzugeben, soweit sie nicht auch zum Aktenbestandteil im Verfah- ren SV.11.0144-EIC gehören.
2.3 Die in Ziff. 4.2.3 der Anklageschrift vom 21. Juli 2022 erwähnten elektronischen Da- ten werden gelöscht, soweit sie nicht im Verfahren SV.11.0144-EIC oder in den von diesem abgetrennten Verfahren benötigt werden. 3.
3.1 Die Zivilklage der B. Holding gegen A. wird abgewiesen.
3.2 B. Holding hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 5.
5.1 Die Eidgenossenschaft bezahlt A. Fr. 3'000.– als Genugtuung.
5.2 Im Übrigen wird A. keine Entschädigung zugesprochen. 6. Rechtsanwalt Bernhard Korolnik wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 119'982.80 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
- 25 - SK.2022.31 Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Bernhard Korolnik
- Rechtsanwalt Adrian Wyss
Mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 29a Abs. 1 GwG)
- 26 - SK.2022.31 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 2. August 2024