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CA.2024.29

Bundesstrafgericht · 2024-10-03 · Deutsch CH

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 2 lit. b StGB)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 29. März 2023 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) das Urteil SK.2022.31 in der Strafsache Bundesanwaltschaft (nach- folgend: BA) und Privatklägerschaft gegen A. und sprach diesen vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB frei. Weiter entschied die Strafkammer über die beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Zivilklage der Privatklägerin B. Holding. Ferner regelte sie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen (CAR pag. 1.100.029). Das Urteil vom 29. März 2023 wurde von der Strafkammer gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv ausge- händigt (TPF pag. 3.720.023). Gegen das erstinstanzlich ergangene Urteil meldeten die BA (CAR pag. 1.100.032 f.) und die Privatklägerin B. Holding (CAR pag. 1.100.034 f.) rechtzeitig und gleichzeitig Berufung an. Am 2. August 2024 versandte die Strafkammer die schriftliche Urteilsbegründung (CAR pag.1.100.031; CAR pag. 1.100.036) und übermittelte die eingegangenen Berufungsanmeldungen mit den Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungs- kammer) (CAR pag. 1.100.004). In der Folge reichte die BA ihre Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.042 ff.).

E. 2 Mit Eingabe vom 9. August 2024 liess die Privatklägerin B. Holding mitteilen, dass sie gemäss Art. 386 Abs. 1 StPO auf eine Berufung gegen den angefochtenen Ent- scheid verzichte (CAR pag. 1.300.002 f.). Gemäss der Rechtsprechung der Beru- fungskammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht zugestellt worden ist. Danach eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung auszulegen und entge- genzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). Die Privatklägerin B. Holding nahm das begründete Urteil am 5. August 2024 in Empfang. Die Erklärung des Rechtsvertreters der Privatklägerin B. Holding, wonach diese «auf eine Beru- fung gegen den angefochtenen Entscheid verzicht[e]» (CAR pag. 1.300.02), erfolgte somit nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Strafkammer, indessen noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung. Nach dem Dargelegten ist diese Parteierklärung als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung zu interpretieren und das von der Privatklägerin B. Holding an- gehobene Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

E. 3 Die Berufungskammer hat zur Behandlung der in der vorliegenden Angelegenheit eingegangenen Berufungen ein einheitliches Dossier mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 angelegt. Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO in Verbindung mit Art. 379 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der vorliegenden Verfahrenserledigung rechtfertigt es sich, das von der

- 4 - Privatklägerin B. Holding angehobene Berufungsverfahren vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 abzutrennen und unter der Geschäftsnum- mer CA.2024.29 weiterzuführen.

E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.29, bestehend aus der minimalen Entscheidgebühr von Fr. 200.00, sind demnach der Privatklägerin B. Hol- ding aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat die Privatklägerin B. Holding keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Be- schluss erledigten Berufungsverfahren wird im Rahmen des weiterzuführenden Be- rufungsverfahrens CA.2024.27 zu befinden sein.

Die Berufungskammer beschliesst: I. Das die Privatklägerin B. Holding betreffende Berufungsverfahren wird vom Be- rufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.29 weitergeführt. II. Die Berufung der Privatklägerin B. Holding wird im Berufungsverfahren CA.2024.29 als durch Verzicht auf Einreichung einer Berufungserklärung erle- digt abgeschrieben. III. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2024.29 wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und der Privatklägerin B. Holding auferlegt. IV. Der Privatklägerin B. Holding wird für das Berufungsverfahren CA.2024.29 keine Parteientschädigung zugesprochen.

Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Beschluss erledigten Berufungsver- fahren CA.2024.29 wird im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2024.27 entschieden.

- 5 - Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger - Rechtsanwalt Bernhard Korolnik - Rechtsanwalt Adrian Wyss Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt

Versand: 3. Oktober 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Oktober 2024 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

B. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss,

Privatklägerschaft / Berufungsführerin

sowie

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger,

Anklagebehörde

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Ko- rolnik,

Beschuldigter / Berufungsgegner Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.31 vom 29. März 2023

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.29 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2024.27)

- 2 - Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung in- folge Rechtsmittelverzichts

- 3 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Am 29. März 2023 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) das Urteil SK.2022.31 in der Strafsache Bundesanwaltschaft (nach- folgend: BA) und Privatklägerschaft gegen A. und sprach diesen vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB frei. Weiter entschied die Strafkammer über die beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Zivilklage der Privatklägerin B. Holding. Ferner regelte sie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen (CAR pag. 1.100.029). Das Urteil vom 29. März 2023 wurde von der Strafkammer gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv ausge- händigt (TPF pag. 3.720.023). Gegen das erstinstanzlich ergangene Urteil meldeten die BA (CAR pag. 1.100.032 f.) und die Privatklägerin B. Holding (CAR pag. 1.100.034 f.) rechtzeitig und gleichzeitig Berufung an. Am 2. August 2024 versandte die Strafkammer die schriftliche Urteilsbegründung (CAR pag.1.100.031; CAR pag. 1.100.036) und übermittelte die eingegangenen Berufungsanmeldungen mit den Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungs- kammer) (CAR pag. 1.100.004). In der Folge reichte die BA ihre Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.042 ff.). 2. Mit Eingabe vom 9. August 2024 liess die Privatklägerin B. Holding mitteilen, dass sie gemäss Art. 386 Abs. 1 StPO auf eine Berufung gegen den angefochtenen Ent- scheid verzichte (CAR pag. 1.300.002 f.). Gemäss der Rechtsprechung der Beru- fungskammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht zugestellt worden ist. Danach eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung auszulegen und entge- genzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). Die Privatklägerin B. Holding nahm das begründete Urteil am 5. August 2024 in Empfang. Die Erklärung des Rechtsvertreters der Privatklägerin B. Holding, wonach diese «auf eine Beru- fung gegen den angefochtenen Entscheid verzicht[e]» (CAR pag. 1.300.02), erfolgte somit nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Strafkammer, indessen noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung. Nach dem Dargelegten ist diese Parteierklärung als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung zu interpretieren und das von der Privatklägerin B. Holding an- gehobene Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. 3. Die Berufungskammer hat zur Behandlung der in der vorliegenden Angelegenheit eingegangenen Berufungen ein einheitliches Dossier mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 angelegt. Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO in Verbindung mit Art. 379 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der vorliegenden Verfahrenserledigung rechtfertigt es sich, das von der

- 4 - Privatklägerin B. Holding angehobene Berufungsverfahren vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 abzutrennen und unter der Geschäftsnum- mer CA.2024.29 weiterzuführen. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.29, bestehend aus der minimalen Entscheidgebühr von Fr. 200.00, sind demnach der Privatklägerin B. Hol- ding aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat die Privatklägerin B. Holding keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Be- schluss erledigten Berufungsverfahren wird im Rahmen des weiterzuführenden Be- rufungsverfahrens CA.2024.27 zu befinden sein.

Die Berufungskammer beschliesst: I. Das die Privatklägerin B. Holding betreffende Berufungsverfahren wird vom Be- rufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.29 weitergeführt. II. Die Berufung der Privatklägerin B. Holding wird im Berufungsverfahren CA.2024.29 als durch Verzicht auf Einreichung einer Berufungserklärung erle- digt abgeschrieben. III. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2024.29 wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und der Privatklägerin B. Holding auferlegt. IV. Der Privatklägerin B. Holding wird für das Berufungsverfahren CA.2024.29 keine Parteientschädigung zugesprochen.

Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Beschluss erledigten Berufungsver- fahren CA.2024.29 wird im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2024.27 entschieden.

- 5 - Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger - Rechtsanwalt Bernhard Korolnik - Rechtsanwalt Adrian Wyss Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt

Versand: 3. Oktober 2024