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CA.2024.27

Bundesstrafgericht · 2025-02-17 · Deutsch CH

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 2 lit. b StGB)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Ad- rian Wyss, Privatklägerschaft / Anschlussberufungsführerin

E. 2 BANK E., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid,

Privatklägerschaft

E. 2.1 Die berufungsweise bei der Berufungskammer hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigten A., B. und C. sowie gegen den Beschuldigten NN. haben teilweise den gleichen Sachverhaltskomplex zum Gegenstand. Allen Beschuldigten wird vor- geworfen, in wechselnder personeller Zusammensetzung gemeinsam Tathandlun- gen zur Vereitelung der Einziehung verbrecherischer Vermögenswerte und damit qualifizierte Geldwäschereidelikte begangen zu haben. Betroffen von den allen Be- schuldigten angelasteten Geldwäschereihandlungen sollen Vermögenswerte gewe- sen sein, die zunächst von den Beschuldigten A., B. und C. und später von diesen drei Beschuldigten und einer weiteren Person verbrecherisch erlangt worden sein sollen (vgl. Ziffern 1.2.2.4, 1.3.2.4 und 1.4.2.5 der Anklage gegen die Beschuldigten A., B. und C.; Beschreibung des Anklagegegenstandes unter Ziffer 1.1 der Anklage gegen den Beschuldigten NN.). Die erstinstanzlich wegen bandenmässiger Geld- wäscherei verurteilten Beschuldigten A., B. und C. beantragen im Berufungsverfah- ren CA.2023.34 einen Freispruch auch von diesem Anklagevorwurf (CAR pag. 1.100.379; CAR pag. 1.100.369; CAR pag. 1.100.410). Wie der von der BA im Berufungsverfahren CA.2024.27 eingereichten Berufungserklärung zu entnehmen ist, will die BA den Beschuldigten NN. berufungsweise anklagegemäss schuldig ge- sprochen haben (CA.2024.27 pag. 1.100.043). Die Berufungskammer wird sich des- halb in beiden Berufungsverfahren mitunter mit den gleichen Anklagesachverhalten auseinandersetzen müssen, sei dies nun im Rahmen der Beurteilung der den Be- schuldigten A., B. und C. vorgeworfenen Hauptdelikte oder aber betreffend den Be- schuldigten NN. im Hinblick auf das Vorliegen einer verbrecherischen Vortat. Die vorgängige Entscheidung über die Begründetheit der Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten A., B. und C. würde sich bezüglich des Vortatenerfordernisses beim Geldwäschereivorwurf gegen den Beschuldigten NN. präjudizierlich auswirken und im entsprechenden Berufungsentscheid zu den gleichen Schlüssen zwingen. Die von der BA vernehmlassungsweise bevorzugte Bearbeitung in separaten Verfahren erscheint deshalb schon unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung nicht unprob- lematisch (vgl. Art. 56 lit. b StPO; BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 19).

E. 2.2 Der konkrete Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten NN. lautet dahin, er habe in der Zeit vom 18. März 2011 bis 21. Juni 2011 als Mitglied einer aus ihm sowie den Beschuldigten B. und C. bestehenden Bande Geldwäscherei betrieben (Anklagezif- fer 1.2.5 [TPF pag. 3.100.060 ff.]). Als konkrete Vereitelungshandlungen werden dem Beschuldigten NN. neben einer Banküberweisung zur Bezahlung einer Rech- nung über EUR 21'600.00 (Anklageziffern 1.2.1.2 und 1.2.2.1) die Belastung von zwei Bankchecks von jeweils Fr. 600'000.00 (Anklageziffern 1.2.1.3 und 1.2.2.2) und der versuchte bankinterne Übertrag von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 4 Millionen zwischen zwei Bankkonten (Anklageziffern 1.2.1.3 und 1.2.2.3) vorgewor- fen. In der Anklage gegen die Beschuldigten B. und C. wird ebenfalls der Vorwurf der bandenmässigen Geldwäscherei erhoben, wobei sie unter anderem mit dem

- 7 - Beschuldigten NN. eine Bande gebildet haben sollen (Anklageziffer 1.3.2.4.12 [Be- schuldigter B.] und Anklageziffer 1.4.2.5.12 [Beschuldigter C.]). Die laut Anklage ge- gen die Beschuldigten B. und C. in dieser Bandenzusammensetzung begangenen Geldwäschereihandlungen sind überwiegend deckungsgleich mit den Anklagevor- würfen, die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschuldigten NN. erhoben wurden (Überweisung von EUR 21'600.00 [Anklageziffern 1.3.2.4.4 und 1.4.2.5.4] / Checkbelastung von insgesamt Fr. 1.2 Millionen [Anklageziffern 1.3.2.4.9 und 1.4.2.5.9] / bankinterner Übertrag von Fr. 4 Millionen [Anklageziffern 1.3.2.4.10 und 1.4.2.5.10]). Gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB liegt ein schwerer Fall von Geld- wäscherei vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge- setzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Nach der Recht- sprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindest- ansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gespro- chen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1). Bandenmässige Tatbegehung ist in subjektiver Hinsicht nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; BGE 124 IV 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). In Anbetracht der rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmässigen Tatbegehung braucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass die den beiden Berufungsverfahren zugrun- deliegenden Strafverfahren inhaltlich verknüpft sind und wesentliche Überschnei- dungen aufweisen.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist offenkundig und im Grunde auch unstrittig, dass es sich vorliegend um eine Beteiligungskonstellation im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO handelt. Daran ändert die Bemerkung der BA nichts, der Beschuldigte NN. sei an den geldwäschereirelevanten Vortaten nicht beteiligt gewesen und eine solche sei in beiden Strafverfahren nie thematisiert worden (CAR pag. 2.101.107; CA 2024.27 pag. 2.101.009). Vielmehr birgt eine getrennte Verhandlung und Entscheidung ge- rade in solchen Konstellationen unter Umständen die Gefahr von Widersprüchen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung sowie der allfälligen Strafzumessung, zu- mal nebst anderem die Rollen der einzelnen Beteiligten im Verhältnis zu den weite- ren Akteuren von Relevanz sein können. Die angehobene Strafuntersuchung wurde bis zur Verfahrenstrennung im Juli 2015 denn auch gegen die Beschuldigten A., B. und C. sowie gegen den Beschuldigten NN. gemeinsam geführt. Vor diesem Hinter- grund drängt sich für die durchzuführende Berufungsverhandlung eine einheitliche Beweisführung auf. Der Wahrung der strafprozessualen Teilnahme- und

- 8 - Konfrontationsrechte der Beschuldigten kommt dabei mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren erhöhtes Gewicht zu. Der enge Sachkonnex spricht eindeutig für eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren. Für die eine Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit bedeutende weitere Getrenntführung der beiden Berufungsverfahren bestehen demgegenüber keine besonderen sachlichen Gründe. So ist weder ersichtlich noch überzeugend dargetan, dass den Interessen der Verfahrensökonomie und dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot nur mit der separaten Weiterführung der beiden Berufungsverfahren genügend Nachach- tung verschafft werden könnte. Die BA zeigt nicht auf und es wäre auch nicht zu erkennen, welche sich im Hinblick auf das eine Berufungsverfahren aufdrängenden Verfahrensschritte den beförderlichen Fortgang des anderen Berufungsverfahrens massgeblich verzögern könnten. Gegenteils stehen mit der Behandlung der gestell- ten Beweisanträge sowie der Ansetzung und Durchführung der Berufungsverhand- lung in beiden Berufungsverfahren analoge Instruktionsmassnahmen und Prozess- schritte an. In die Terminabsprache für die Berufungsverhandlung wurden im Übri- gen die Parteien beider Berufungsverfahren einbezogen. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die gemeinsame Behandlung der beiden Berufungsverfahren die vorliegende Strafsache übermässig verkomplizieren würde. Den von der BA in rechtlicher und praktischer Hinsicht aufgeworfenen Koordinationsfragen (vgl. CAR pag. 2.101.107 f.; CA.2024.27 pag. 2.101.009 f.), wird bei der Festlegung der Mo- dalitäten der gemeinsamen Verhandlung wie etwa der Reihenfolge der Einvernah- men der Beschuldigten Rechnung getragen werden können.

E. 2.4 Durch die Berufungskammer zu beurteilen ist vorliegend einzig die Frage, ob beim jetzigen Prozessstand eine Vereinigung der beiden hängigen Berufungsverfahren angezeigt ist oder nicht. Es ist nicht zu beurteilen, ob die im Untersuchungsstadium erfolgte Trennung der Strafverfahren rechtens war oder nicht. Die entsprechenden Verfügungen der BA hielten einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren stand und sind rechtskräftig. Die Berufungskammer will keineswegs in Abrede stellen, dass es seinerzeit sachliche Trennungsgründe gegeben haben mag, und masst sich entge- gen der Befürchtung der BA (CAR pag. 2.101.106; CA 2024.27 pag. 2.101.009) auch nicht an, im Sinne einer «ausserordentlichen Beschwerdeinstanz» die Richtig- keit früherer Verfügungen und Beschwerdeentscheide über die Verfahrenstrennung zu hinterfragen, diese gar zu «übergehen» oder «aufzuheben». Für die vorliegend fragliche Verfahrensvereinigung kann über die aktuelle und allenfalls veränderte Prozesssituation indessen nicht hinweggesehen werden. Im Zeitpunkt der Abtren- nung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten NN. im Juli 2015 befanden sich die beiden Beschuldigten A. und C. in Untersuchungshaft, weshalb die Anklageer- hebung gegen diese Beschuldigten im Sinne einer vordringlichen Behandlung des Strafverfahrens als «unaufschiebbar» bezeichnet wurde (vgl. BA pag. 01-00099). Ausserdem sollte vor weiteren Untersuchungshandlungen zu den mutmasslichen Geldwäschereidelikten des Beschuldigten NN. der gerichtliche Entscheid in Bezug

- 9 - auf die tatbestandsrelevante Vortat abgewartet werden (vgl. BA pag. 01-00100). Strafprozessualen Zwangsmassnahmen sind die Beschuldigten nicht mehr unter- worfen. Das Vorverfahren gegen den Beschuldigten NN. ist längst abgeschlossen und die geldwäschereirelevanten Vortaten wurden unter anderem im vorinstanzli- chen Urteil SK.2020.40, gegen das Berufung erhoben wurde, abgehandelt. Durch die unterschiedlich lange Bearbeitungsdauer in erster Instanz entstand vor Beru- fungsgericht eine andere Verfahrenslage, indem sich die beiden Strafsachen nun- mehr in einem vergleichbaren Prozessstadium befinden. Was die BA im Weiteren unter wörtlicher Wiedergabe der eigenen Erwägungen in der Abtrennungsverfügung vom 21. Februar 2022 geltend macht (vgl. CAR pag. 2.101.106; CA 2024.27 pag. 2.101.008), hat nach wie vor seine Berechtigung bezüglich einer gemeinsamen Strafverfolgung des Beschuldigten NN. mit den damals mitbeschuldigten Personen und Gesellschaften (vgl. BA pag. 01.00128). Die damals wesentlichen Argumente lassen sich jedoch nicht gegen die vorliegend zu diskutierende Verfahrensvereini- gung anführen. Nach den zuvor umrissenen Anklagevorwürfen gegen die Beschul- digten (vgl. Erwägungen II.2.1 und II.2.2 hiervor) trifft insbesondere nicht zu, dass zwischen dem Beschuldigten NN. und den Beschuldigten B. und C. «keine Kon- takte, Absprachen oder sonstige gemeinschaftliche Handlungen» (vgl. BA pag. 01-

00134) bestanden haben sollen. 3. Bei gesamthafter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es im Sinne der Ver- fahrenseinheit geboten, die beiden Berufungsverfahren CA.2023.34 und CA.2024.27 gemeinsam zu behandeln und zu entscheiden. Das Berufungsverfah- ren CA.2024.27 ist demnach mit dem Berufungsverfahren CA.2023.34 zu vereinen und unter der letztgenannten Verfahrensnummer weiterzuführen. Der Beizug der Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2024.27 ist im fortzusetzenden Berufungsverfahren CA.2023.34 bereits erfolgt. III. Abschreibung des zu vereinigenden Berufungsverfahrens Das Berufungsverfahren CA.2024.27 ist als durch Vereinigung erledigt abzuschrei- ben.

- 10 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2024.27 wird mit dem Berufungsverfahren CA.2023.34 vereinigt und unter letztgenannter Verfahrensnummer weitergeführt. 2. Das Berufungsverfahren CA.2024.27 wird als durch Vereinigung erledigt abge- schrieben.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Herr Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli

- Herrn Rechtsanwalt Rouven Brigger

- Herrn Rechtsanwalt Adrian Ramsauer

- Herrn Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Herrn Rechtsanwalt Bernhard Korolnik

- Herrn Rechtsanwalt Adrian Wyss

- Rechtsanwältinnen Brigitte Knecht und Livia Keller

- Rechtsanwälte Roland M. Ryser und Urs Hoffmann-Nowotny

- Herrn Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler

- Frau Rechtsanwältin Tanja Knodel, Vertreterin der K. AG, M. AG und JJ.

- Herrn Rechtsanwalt Guy-Philippe Rubeli, Vertreter der R. S.A.

- Firma DD.

- Herrn Rechtsanwalt Bernhard Welten, Vertreter von BB.

- Herrn Rechtsanwalt Dimitri Santoro, Vertreter der FF. SL

- Herrn O.

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

- 11 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 17. Februar 2025

E. 3 F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roland M. Ryser,

Privatklägerschaft / Berufungsführerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2023.34, damit vereinigt CA.2024.27

- 2 -

E. 4 G. S.A. EN LIQUIDATION JUDICIAIRE, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler, Privatklägerschaft / Berufungsführerin

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Da- niel U. Walder, Beschuldigter / Berufungsführer

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rou- ven Brigger Beschuldigter / Berufungsführer

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ad- rian Ramsauer, Beschuldigter / Berufungsführer

und beschwerte Dritte

sowie

Geschäftsnummer CA.2024.27

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli, Anklagebehörde / Berufungsführerin

- 3 - und

D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss, Privatklägerschaft

gegen

NN., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, Beschuldigter / Berufungsgegner

Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufungen gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 (Geschäftsnummer CA.2023.34) sowie Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.31 vom 29. März 2023 (Geschäftsnummer CA.2024.27)

Vereinigung der Verfahren (Art. 30 StPO)

- 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessgeschichte 1. Ab dem 23. Juni 2011 führte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) unter der Verfahrensnummer SV.11.0144-EIC eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldig- ten A., B. und C. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (BA pag. 01-00001 ff.). Das Strafverfahren wurde in der Folge auf weitere Tatverdäch- tigte und weitere Tatbestände ausgedehnt (BA pag. 01-00009 ff.; BA pag. 01- 00017 ff.). Mit Verfügung vom 19. September 2011 dehnte die BA die Strafverfol- gung auf den Beschuldigten NN. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwä- scherei aus (BA pag. 01-00022 f.). Soweit vorliegend von Interesse, wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten NN. und weitere Beschuldigte mit Verfü- gung der BA vom 17. Juli 2015 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer SV.15.0849-EIC weitergeführt (BA pag. 01-00095 ff.). Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be- schwerdekammer) mit Beschluss vom 18. Januar 2016 ab (BA pag. 21-22- 00106 ff.). Am 10. September 2020 erhob die BA gegen die Beschuldigten A., B. und C. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage wegen zahlreicher Straftaten (TPF pag. 457.100.003 ff.). Die Strafkammer führte das Strafverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2020.40 und fällte ihr Ur- teil am 15. November 2021 (CAR pag. 1.100.005 ff.). Dagegen erklärten die drei Beschuldigten ebenso wie die BA und weitere Parteien Berufung (TPF pag. 457.940.001 ff.; CAR pag. 1.100.323 ff.). Das Berufungsverfahren wird von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) unter der vorliegenden Geschäftsnummer CA.2023.34 geführt und ist hängig. 2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten NN. wurde mit Verfügung vom

21. Februar 2022 wiederum abgetrennt und unter der Verfahrensnummer SV.22.0262-EIC fortgesetzt, nunmehr mit ihm als einzige beschuldigte Person (BA pag. 01-00128 ff.). Die dagegen bei der Beschwerdekammer eingereichte Be- schwerde blieb erfolglos (BA pag. 21-05-00082 ff.). In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten NN. erfolgte am 21. Juli 2022 die Anklageerhebung wegen ban- denmässiger Geldwäscherei bei der Strafkammer (TPF pag. 3.100.001 ff.). Die Strafkammer sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. März 2023 vollumfänglich frei (CA 2024.27 pag. 1.100.006 ff.). Gegen dieses Urteil ging die BA in Berufung (CA 2024.27 pag. 1.100.032 f.; CA 2024.27 pag. 1.100.042 ff.). Zur Behandlung die- ser Berufungssache wurde ein Verfahren mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 an- gelegt. Mit inhaltlich identischem Schreiben vom 27. Dezember 2024 wurden die Parteien beider Berufungsverfahren eingeladen, zu den Fragen einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung der Verfahren CA.2023.34 und CA.2024.27 und de- ren förmliche Vereinigung Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.017 f.; CA 2024.27

- 5 - pag. 2.100.001 f.). Die BA sprach sich in ihren gleichlautenden Eingaben gegen das von der Berufungskammer in Betracht gezogene Vorgehen aus (CAR pag. 2.101.104 ff.; CA 2024.27 pag. 2.101.006 ff.). Die übrigen Parteien erhoben in ihren Vernehmlassungen keine Einwände (CAR pag. 2.102.042 f. [Beschuldigter A.]; CAR pag. 2.107.001 f. [Beschuldigter B.]; CAR pag. 2.103.017 [Beschuldigter C.]; CAR pag. 2.106.004 [Privatklägerin Bank E.]) oder äusserten sich nicht. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnisnahme übermittelt (CAR pag. 2.300.005; CA 2024.27 pag. 2.300.001). II. Verfahrensvereinigung 1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafver- fahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beur- teilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafpro- zessrechts. Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung auch die mit- telbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teil- nahme fallen die Anstiftung und die Gehilfenschaft nach Art. 24 f. StGB (BGE 138 IV 29 E. 3.2; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 StPO N. 4; BARTETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 29 StPO N. 6). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehand- lungsgebot (Art. 8 BV). Ausserdem dient er der Prozessökonomie. Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung die- nen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (BGE 144 IV 112 E. 3.3; BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.1; 1B_315/2021 vom 22. April 2022 E. 4.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3; 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1; 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3-3.4; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Namentlich bei mutmass- lichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens äusserst prob- lematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will (Urteile des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5).

- 6 -

Dispositiv
  1. D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Ad- rian Wyss, Privatklägerschaft / Anschlussberufungsführerin
  2. BANK E., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid, Privatklägerschaft
  3. F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roland M. Ryser, Privatklägerschaft / Berufungsführerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: CA.2023.34, damit vereinigt CA.2024.27 - 2 -
  4. G. S.A. EN LIQUIDATION JUDICIAIRE, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler, Privatklägerschaft / Berufungsführerin gegen
  5. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Da- niel U. Walder, Beschuldigter / Berufungsführer
  6. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rou- ven Brigger Beschuldigter / Berufungsführer
  7. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ad- rian Ramsauer, Beschuldigter / Berufungsführer und beschwerte Dritte sowie Geschäftsnummer CA.2024.27 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli, Anklagebehörde / Berufungsführerin - 3 - und D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss, Privatklägerschaft gegen NN., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, Beschuldigter / Berufungsgegner Gegenstand Berufungen und Anschlussberufungen gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 (Geschäftsnummer CA.2023.34) sowie Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.31 vom 29. März 2023 (Geschäftsnummer CA.2024.27) Vereinigung der Verfahren (Art. 30 StPO) - 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessgeschichte
  8. Ab dem 23. Juni 2011 führte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) unter der Verfahrensnummer SV.11.0144-EIC eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldig- ten A., B. und C. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (BA pag. 01-00001 ff.). Das Strafverfahren wurde in der Folge auf weitere Tatverdäch- tigte und weitere Tatbestände ausgedehnt (BA pag. 01-00009 ff.; BA pag. 01- 00017 ff.). Mit Verfügung vom 19. September 2011 dehnte die BA die Strafverfol- gung auf den Beschuldigten NN. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwä- scherei aus (BA pag. 01-00022 f.). Soweit vorliegend von Interesse, wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten NN. und weitere Beschuldigte mit Verfü- gung der BA vom 17. Juli 2015 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer SV.15.0849-EIC weitergeführt (BA pag. 01-00095 ff.). Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be- schwerdekammer) mit Beschluss vom 18. Januar 2016 ab (BA pag. 21-22- 00106 ff.). Am 10. September 2020 erhob die BA gegen die Beschuldigten A., B. und C. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage wegen zahlreicher Straftaten (TPF pag. 457.100.003 ff.). Die Strafkammer führte das Strafverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2020.40 und fällte ihr Ur- teil am 15. November 2021 (CAR pag. 1.100.005 ff.). Dagegen erklärten die drei Beschuldigten ebenso wie die BA und weitere Parteien Berufung (TPF pag. 457.940.001 ff.; CAR pag. 1.100.323 ff.). Das Berufungsverfahren wird von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) unter der vorliegenden Geschäftsnummer CA.2023.34 geführt und ist hängig.
  9. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten NN. wurde mit Verfügung vom
  10. Februar 2022 wiederum abgetrennt und unter der Verfahrensnummer SV.22.0262-EIC fortgesetzt, nunmehr mit ihm als einzige beschuldigte Person (BA pag. 01-00128 ff.). Die dagegen bei der Beschwerdekammer eingereichte Be- schwerde blieb erfolglos (BA pag. 21-05-00082 ff.). In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten NN. erfolgte am 21. Juli 2022 die Anklageerhebung wegen ban- denmässiger Geldwäscherei bei der Strafkammer (TPF pag. 3.100.001 ff.). Die Strafkammer sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. März 2023 vollumfänglich frei (CA 2024.27 pag. 1.100.006 ff.). Gegen dieses Urteil ging die BA in Berufung (CA 2024.27 pag. 1.100.032 f.; CA 2024.27 pag. 1.100.042 ff.). Zur Behandlung die- ser Berufungssache wurde ein Verfahren mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 an- gelegt. Mit inhaltlich identischem Schreiben vom 27. Dezember 2024 wurden die Parteien beider Berufungsverfahren eingeladen, zu den Fragen einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung der Verfahren CA.2023.34 und CA.2024.27 und de- ren förmliche Vereinigung Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.017 f.; CA 2024.27 - 5 - pag. 2.100.001 f.). Die BA sprach sich in ihren gleichlautenden Eingaben gegen das von der Berufungskammer in Betracht gezogene Vorgehen aus (CAR pag. 2.101.104 ff.; CA 2024.27 pag. 2.101.006 ff.). Die übrigen Parteien erhoben in ihren Vernehmlassungen keine Einwände (CAR pag. 2.102.042 f. [Beschuldigter A.]; CAR pag. 2.107.001 f. [Beschuldigter B.]; CAR pag. 2.103.017 [Beschuldigter C.]; CAR pag. 2.106.004 [Privatklägerin Bank E.]) oder äusserten sich nicht. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnisnahme übermittelt (CAR pag. 2.300.005; CA 2024.27 pag. 2.300.001). II. Verfahrensvereinigung
  11. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafver- fahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beur- teilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafpro- zessrechts. Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung auch die mit- telbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teil- nahme fallen die Anstiftung und die Gehilfenschaft nach Art. 24 f. StGB (BGE 138 IV 29 E. 3.2; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 StPO N. 4; BARTETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 29 StPO N. 6). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehand- lungsgebot (Art. 8 BV). Ausserdem dient er der Prozessökonomie. Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung die- nen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (BGE 144 IV 112 E. 3.3; BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.1; 1B_315/2021 vom 22. April 2022 E. 4.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3; 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1; 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3-3.4; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Namentlich bei mutmass- lichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens äusserst prob- lematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will (Urteile des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5). - 6 - 2.1 Die berufungsweise bei der Berufungskammer hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigten A., B. und C. sowie gegen den Beschuldigten NN. haben teilweise den gleichen Sachverhaltskomplex zum Gegenstand. Allen Beschuldigten wird vor- geworfen, in wechselnder personeller Zusammensetzung gemeinsam Tathandlun- gen zur Vereitelung der Einziehung verbrecherischer Vermögenswerte und damit qualifizierte Geldwäschereidelikte begangen zu haben. Betroffen von den allen Be- schuldigten angelasteten Geldwäschereihandlungen sollen Vermögenswerte gewe- sen sein, die zunächst von den Beschuldigten A., B. und C. und später von diesen drei Beschuldigten und einer weiteren Person verbrecherisch erlangt worden sein sollen (vgl. Ziffern 1.2.2.4, 1.3.2.4 und 1.4.2.5 der Anklage gegen die Beschuldigten A., B. und C.; Beschreibung des Anklagegegenstandes unter Ziffer 1.1 der Anklage gegen den Beschuldigten NN.). Die erstinstanzlich wegen bandenmässiger Geld- wäscherei verurteilten Beschuldigten A., B. und C. beantragen im Berufungsverfah- ren CA.2023.34 einen Freispruch auch von diesem Anklagevorwurf (CAR pag. 1.100.379; CAR pag. 1.100.369; CAR pag. 1.100.410). Wie der von der BA im Berufungsverfahren CA.2024.27 eingereichten Berufungserklärung zu entnehmen ist, will die BA den Beschuldigten NN. berufungsweise anklagegemäss schuldig ge- sprochen haben (CA.2024.27 pag. 1.100.043). Die Berufungskammer wird sich des- halb in beiden Berufungsverfahren mitunter mit den gleichen Anklagesachverhalten auseinandersetzen müssen, sei dies nun im Rahmen der Beurteilung der den Be- schuldigten A., B. und C. vorgeworfenen Hauptdelikte oder aber betreffend den Be- schuldigten NN. im Hinblick auf das Vorliegen einer verbrecherischen Vortat. Die vorgängige Entscheidung über die Begründetheit der Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten A., B. und C. würde sich bezüglich des Vortatenerfordernisses beim Geldwäschereivorwurf gegen den Beschuldigten NN. präjudizierlich auswirken und im entsprechenden Berufungsentscheid zu den gleichen Schlüssen zwingen. Die von der BA vernehmlassungsweise bevorzugte Bearbeitung in separaten Verfahren erscheint deshalb schon unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung nicht unprob- lematisch (vgl. Art. 56 lit. b StPO; BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 19). 2.2 Der konkrete Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten NN. lautet dahin, er habe in der Zeit vom 18. März 2011 bis 21. Juni 2011 als Mitglied einer aus ihm sowie den Beschuldigten B. und C. bestehenden Bande Geldwäscherei betrieben (Anklagezif- fer 1.2.5 [TPF pag. 3.100.060 ff.]). Als konkrete Vereitelungshandlungen werden dem Beschuldigten NN. neben einer Banküberweisung zur Bezahlung einer Rech- nung über EUR 21'600.00 (Anklageziffern 1.2.1.2 und 1.2.2.1) die Belastung von zwei Bankchecks von jeweils Fr. 600'000.00 (Anklageziffern 1.2.1.3 und 1.2.2.2) und der versuchte bankinterne Übertrag von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 4 Millionen zwischen zwei Bankkonten (Anklageziffern 1.2.1.3 und 1.2.2.3) vorgewor- fen. In der Anklage gegen die Beschuldigten B. und C. wird ebenfalls der Vorwurf der bandenmässigen Geldwäscherei erhoben, wobei sie unter anderem mit dem - 7 - Beschuldigten NN. eine Bande gebildet haben sollen (Anklageziffer 1.3.2.4.12 [Be- schuldigter B.] und Anklageziffer 1.4.2.5.12 [Beschuldigter C.]). Die laut Anklage ge- gen die Beschuldigten B. und C. in dieser Bandenzusammensetzung begangenen Geldwäschereihandlungen sind überwiegend deckungsgleich mit den Anklagevor- würfen, die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschuldigten NN. erhoben wurden (Überweisung von EUR 21'600.00 [Anklageziffern 1.3.2.4.4 und 1.4.2.5.4] / Checkbelastung von insgesamt Fr. 1.2 Millionen [Anklageziffern 1.3.2.4.9 und 1.4.2.5.9] / bankinterner Übertrag von Fr. 4 Millionen [Anklageziffern 1.3.2.4.10 und 1.4.2.5.10]). Gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB liegt ein schwerer Fall von Geld- wäscherei vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge- setzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Nach der Recht- sprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindest- ansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gespro- chen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1). Bandenmässige Tatbegehung ist in subjektiver Hinsicht nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; BGE 124 IV 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). In Anbetracht der rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmässigen Tatbegehung braucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass die den beiden Berufungsverfahren zugrun- deliegenden Strafverfahren inhaltlich verknüpft sind und wesentliche Überschnei- dungen aufweisen. 2.3 Nach dem Gesagten ist offenkundig und im Grunde auch unstrittig, dass es sich vorliegend um eine Beteiligungskonstellation im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO handelt. Daran ändert die Bemerkung der BA nichts, der Beschuldigte NN. sei an den geldwäschereirelevanten Vortaten nicht beteiligt gewesen und eine solche sei in beiden Strafverfahren nie thematisiert worden (CAR pag. 2.101.107; CA 2024.27 pag. 2.101.009). Vielmehr birgt eine getrennte Verhandlung und Entscheidung ge- rade in solchen Konstellationen unter Umständen die Gefahr von Widersprüchen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung sowie der allfälligen Strafzumessung, zu- mal nebst anderem die Rollen der einzelnen Beteiligten im Verhältnis zu den weite- ren Akteuren von Relevanz sein können. Die angehobene Strafuntersuchung wurde bis zur Verfahrenstrennung im Juli 2015 denn auch gegen die Beschuldigten A., B. und C. sowie gegen den Beschuldigten NN. gemeinsam geführt. Vor diesem Hinter- grund drängt sich für die durchzuführende Berufungsverhandlung eine einheitliche Beweisführung auf. Der Wahrung der strafprozessualen Teilnahme- und - 8 - Konfrontationsrechte der Beschuldigten kommt dabei mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren erhöhtes Gewicht zu. Der enge Sachkonnex spricht eindeutig für eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren. Für die eine Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit bedeutende weitere Getrenntführung der beiden Berufungsverfahren bestehen demgegenüber keine besonderen sachlichen Gründe. So ist weder ersichtlich noch überzeugend dargetan, dass den Interessen der Verfahrensökonomie und dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot nur mit der separaten Weiterführung der beiden Berufungsverfahren genügend Nachach- tung verschafft werden könnte. Die BA zeigt nicht auf und es wäre auch nicht zu erkennen, welche sich im Hinblick auf das eine Berufungsverfahren aufdrängenden Verfahrensschritte den beförderlichen Fortgang des anderen Berufungsverfahrens massgeblich verzögern könnten. Gegenteils stehen mit der Behandlung der gestell- ten Beweisanträge sowie der Ansetzung und Durchführung der Berufungsverhand- lung in beiden Berufungsverfahren analoge Instruktionsmassnahmen und Prozess- schritte an. In die Terminabsprache für die Berufungsverhandlung wurden im Übri- gen die Parteien beider Berufungsverfahren einbezogen. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die gemeinsame Behandlung der beiden Berufungsverfahren die vorliegende Strafsache übermässig verkomplizieren würde. Den von der BA in rechtlicher und praktischer Hinsicht aufgeworfenen Koordinationsfragen (vgl. CAR pag. 2.101.107 f.; CA.2024.27 pag. 2.101.009 f.), wird bei der Festlegung der Mo- dalitäten der gemeinsamen Verhandlung wie etwa der Reihenfolge der Einvernah- men der Beschuldigten Rechnung getragen werden können. 2.4 Durch die Berufungskammer zu beurteilen ist vorliegend einzig die Frage, ob beim jetzigen Prozessstand eine Vereinigung der beiden hängigen Berufungsverfahren angezeigt ist oder nicht. Es ist nicht zu beurteilen, ob die im Untersuchungsstadium erfolgte Trennung der Strafverfahren rechtens war oder nicht. Die entsprechenden Verfügungen der BA hielten einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren stand und sind rechtskräftig. Die Berufungskammer will keineswegs in Abrede stellen, dass es seinerzeit sachliche Trennungsgründe gegeben haben mag, und masst sich entge- gen der Befürchtung der BA (CAR pag. 2.101.106; CA 2024.27 pag. 2.101.009) auch nicht an, im Sinne einer «ausserordentlichen Beschwerdeinstanz» die Richtig- keit früherer Verfügungen und Beschwerdeentscheide über die Verfahrenstrennung zu hinterfragen, diese gar zu «übergehen» oder «aufzuheben». Für die vorliegend fragliche Verfahrensvereinigung kann über die aktuelle und allenfalls veränderte Prozesssituation indessen nicht hinweggesehen werden. Im Zeitpunkt der Abtren- nung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten NN. im Juli 2015 befanden sich die beiden Beschuldigten A. und C. in Untersuchungshaft, weshalb die Anklageer- hebung gegen diese Beschuldigten im Sinne einer vordringlichen Behandlung des Strafverfahrens als «unaufschiebbar» bezeichnet wurde (vgl. BA pag. 01-00099). Ausserdem sollte vor weiteren Untersuchungshandlungen zu den mutmasslichen Geldwäschereidelikten des Beschuldigten NN. der gerichtliche Entscheid in Bezug - 9 - auf die tatbestandsrelevante Vortat abgewartet werden (vgl. BA pag. 01-00100). Strafprozessualen Zwangsmassnahmen sind die Beschuldigten nicht mehr unter- worfen. Das Vorverfahren gegen den Beschuldigten NN. ist längst abgeschlossen und die geldwäschereirelevanten Vortaten wurden unter anderem im vorinstanzli- chen Urteil SK.2020.40, gegen das Berufung erhoben wurde, abgehandelt. Durch die unterschiedlich lange Bearbeitungsdauer in erster Instanz entstand vor Beru- fungsgericht eine andere Verfahrenslage, indem sich die beiden Strafsachen nun- mehr in einem vergleichbaren Prozessstadium befinden. Was die BA im Weiteren unter wörtlicher Wiedergabe der eigenen Erwägungen in der Abtrennungsverfügung vom 21. Februar 2022 geltend macht (vgl. CAR pag. 2.101.106; CA 2024.27 pag. 2.101.008), hat nach wie vor seine Berechtigung bezüglich einer gemeinsamen Strafverfolgung des Beschuldigten NN. mit den damals mitbeschuldigten Personen und Gesellschaften (vgl. BA pag. 01.00128). Die damals wesentlichen Argumente lassen sich jedoch nicht gegen die vorliegend zu diskutierende Verfahrensvereini- gung anführen. Nach den zuvor umrissenen Anklagevorwürfen gegen die Beschul- digten (vgl. Erwägungen II.2.1 und II.2.2 hiervor) trifft insbesondere nicht zu, dass zwischen dem Beschuldigten NN. und den Beschuldigten B. und C. «keine Kon- takte, Absprachen oder sonstige gemeinschaftliche Handlungen» (vgl. BA pag. 01- 00134) bestanden haben sollen.
  12. Bei gesamthafter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es im Sinne der Ver- fahrenseinheit geboten, die beiden Berufungsverfahren CA.2023.34 und CA.2024.27 gemeinsam zu behandeln und zu entscheiden. Das Berufungsverfah- ren CA.2024.27 ist demnach mit dem Berufungsverfahren CA.2023.34 zu vereinen und unter der letztgenannten Verfahrensnummer weiterzuführen. Der Beizug der Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2024.27 ist im fortzusetzenden Berufungsverfahren CA.2023.34 bereits erfolgt. III. Abschreibung des zu vereinigenden Berufungsverfahrens Das Berufungsverfahren CA.2024.27 ist als durch Vereinigung erledigt abzuschrei- ben. - 10 - Die Berufungskammer beschliesst:
  13. Das Berufungsverfahren CA.2024.27 wird mit dem Berufungsverfahren CA.2023.34 vereinigt und unter letztgenannter Verfahrensnummer weitergeführt.
  14. Das Berufungsverfahren CA.2024.27 wird als durch Vereinigung erledigt abge- schrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Februar 2025 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

Geschäftsnummer CA.2023.34

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Marco Mignoli, Anklagebehörde / Berufungs- und Anschlussberufungsführerin und

1. D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Ad- rian Wyss, Privatklägerschaft / Anschlussberufungsführerin

2. BANK E., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid,

Privatklägerschaft

3. F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roland M. Ryser,

Privatklägerschaft / Berufungsführerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2023.34, damit vereinigt CA.2024.27

- 2 -

4. G. S.A. EN LIQUIDATION JUDICIAIRE, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler, Privatklägerschaft / Berufungsführerin

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Da- niel U. Walder, Beschuldigter / Berufungsführer

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rou- ven Brigger Beschuldigter / Berufungsführer

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ad- rian Ramsauer, Beschuldigter / Berufungsführer

und beschwerte Dritte

sowie

Geschäftsnummer CA.2024.27

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli, Anklagebehörde / Berufungsführerin

- 3 - und

D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss, Privatklägerschaft

gegen

NN., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, Beschuldigter / Berufungsgegner

Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufungen gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 (Geschäftsnummer CA.2023.34) sowie Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.31 vom 29. März 2023 (Geschäftsnummer CA.2024.27)

Vereinigung der Verfahren (Art. 30 StPO)

- 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessgeschichte 1. Ab dem 23. Juni 2011 führte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) unter der Verfahrensnummer SV.11.0144-EIC eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldig- ten A., B. und C. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (BA pag. 01-00001 ff.). Das Strafverfahren wurde in der Folge auf weitere Tatverdäch- tigte und weitere Tatbestände ausgedehnt (BA pag. 01-00009 ff.; BA pag. 01- 00017 ff.). Mit Verfügung vom 19. September 2011 dehnte die BA die Strafverfol- gung auf den Beschuldigten NN. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwä- scherei aus (BA pag. 01-00022 f.). Soweit vorliegend von Interesse, wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten NN. und weitere Beschuldigte mit Verfü- gung der BA vom 17. Juli 2015 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer SV.15.0849-EIC weitergeführt (BA pag. 01-00095 ff.). Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be- schwerdekammer) mit Beschluss vom 18. Januar 2016 ab (BA pag. 21-22- 00106 ff.). Am 10. September 2020 erhob die BA gegen die Beschuldigten A., B. und C. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage wegen zahlreicher Straftaten (TPF pag. 457.100.003 ff.). Die Strafkammer führte das Strafverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2020.40 und fällte ihr Ur- teil am 15. November 2021 (CAR pag. 1.100.005 ff.). Dagegen erklärten die drei Beschuldigten ebenso wie die BA und weitere Parteien Berufung (TPF pag. 457.940.001 ff.; CAR pag. 1.100.323 ff.). Das Berufungsverfahren wird von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) unter der vorliegenden Geschäftsnummer CA.2023.34 geführt und ist hängig. 2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten NN. wurde mit Verfügung vom

21. Februar 2022 wiederum abgetrennt und unter der Verfahrensnummer SV.22.0262-EIC fortgesetzt, nunmehr mit ihm als einzige beschuldigte Person (BA pag. 01-00128 ff.). Die dagegen bei der Beschwerdekammer eingereichte Be- schwerde blieb erfolglos (BA pag. 21-05-00082 ff.). In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten NN. erfolgte am 21. Juli 2022 die Anklageerhebung wegen ban- denmässiger Geldwäscherei bei der Strafkammer (TPF pag. 3.100.001 ff.). Die Strafkammer sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. März 2023 vollumfänglich frei (CA 2024.27 pag. 1.100.006 ff.). Gegen dieses Urteil ging die BA in Berufung (CA 2024.27 pag. 1.100.032 f.; CA 2024.27 pag. 1.100.042 ff.). Zur Behandlung die- ser Berufungssache wurde ein Verfahren mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 an- gelegt. Mit inhaltlich identischem Schreiben vom 27. Dezember 2024 wurden die Parteien beider Berufungsverfahren eingeladen, zu den Fragen einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung der Verfahren CA.2023.34 und CA.2024.27 und de- ren förmliche Vereinigung Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.017 f.; CA 2024.27

- 5 - pag. 2.100.001 f.). Die BA sprach sich in ihren gleichlautenden Eingaben gegen das von der Berufungskammer in Betracht gezogene Vorgehen aus (CAR pag. 2.101.104 ff.; CA 2024.27 pag. 2.101.006 ff.). Die übrigen Parteien erhoben in ihren Vernehmlassungen keine Einwände (CAR pag. 2.102.042 f. [Beschuldigter A.]; CAR pag. 2.107.001 f. [Beschuldigter B.]; CAR pag. 2.103.017 [Beschuldigter C.]; CAR pag. 2.106.004 [Privatklägerin Bank E.]) oder äusserten sich nicht. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnisnahme übermittelt (CAR pag. 2.300.005; CA 2024.27 pag. 2.300.001). II. Verfahrensvereinigung 1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafver- fahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beur- teilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafpro- zessrechts. Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung auch die mit- telbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teil- nahme fallen die Anstiftung und die Gehilfenschaft nach Art. 24 f. StGB (BGE 138 IV 29 E. 3.2; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 StPO N. 4; BARTETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 29 StPO N. 6). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehand- lungsgebot (Art. 8 BV). Ausserdem dient er der Prozessökonomie. Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung die- nen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (BGE 144 IV 112 E. 3.3; BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.1; 1B_315/2021 vom 22. April 2022 E. 4.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3; 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1; 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3-3.4; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Namentlich bei mutmass- lichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens äusserst prob- lematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will (Urteile des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5).

- 6 - 2.1 Die berufungsweise bei der Berufungskammer hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigten A., B. und C. sowie gegen den Beschuldigten NN. haben teilweise den gleichen Sachverhaltskomplex zum Gegenstand. Allen Beschuldigten wird vor- geworfen, in wechselnder personeller Zusammensetzung gemeinsam Tathandlun- gen zur Vereitelung der Einziehung verbrecherischer Vermögenswerte und damit qualifizierte Geldwäschereidelikte begangen zu haben. Betroffen von den allen Be- schuldigten angelasteten Geldwäschereihandlungen sollen Vermögenswerte gewe- sen sein, die zunächst von den Beschuldigten A., B. und C. und später von diesen drei Beschuldigten und einer weiteren Person verbrecherisch erlangt worden sein sollen (vgl. Ziffern 1.2.2.4, 1.3.2.4 und 1.4.2.5 der Anklage gegen die Beschuldigten A., B. und C.; Beschreibung des Anklagegegenstandes unter Ziffer 1.1 der Anklage gegen den Beschuldigten NN.). Die erstinstanzlich wegen bandenmässiger Geld- wäscherei verurteilten Beschuldigten A., B. und C. beantragen im Berufungsverfah- ren CA.2023.34 einen Freispruch auch von diesem Anklagevorwurf (CAR pag. 1.100.379; CAR pag. 1.100.369; CAR pag. 1.100.410). Wie der von der BA im Berufungsverfahren CA.2024.27 eingereichten Berufungserklärung zu entnehmen ist, will die BA den Beschuldigten NN. berufungsweise anklagegemäss schuldig ge- sprochen haben (CA.2024.27 pag. 1.100.043). Die Berufungskammer wird sich des- halb in beiden Berufungsverfahren mitunter mit den gleichen Anklagesachverhalten auseinandersetzen müssen, sei dies nun im Rahmen der Beurteilung der den Be- schuldigten A., B. und C. vorgeworfenen Hauptdelikte oder aber betreffend den Be- schuldigten NN. im Hinblick auf das Vorliegen einer verbrecherischen Vortat. Die vorgängige Entscheidung über die Begründetheit der Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten A., B. und C. würde sich bezüglich des Vortatenerfordernisses beim Geldwäschereivorwurf gegen den Beschuldigten NN. präjudizierlich auswirken und im entsprechenden Berufungsentscheid zu den gleichen Schlüssen zwingen. Die von der BA vernehmlassungsweise bevorzugte Bearbeitung in separaten Verfahren erscheint deshalb schon unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung nicht unprob- lematisch (vgl. Art. 56 lit. b StPO; BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 19). 2.2 Der konkrete Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten NN. lautet dahin, er habe in der Zeit vom 18. März 2011 bis 21. Juni 2011 als Mitglied einer aus ihm sowie den Beschuldigten B. und C. bestehenden Bande Geldwäscherei betrieben (Anklagezif- fer 1.2.5 [TPF pag. 3.100.060 ff.]). Als konkrete Vereitelungshandlungen werden dem Beschuldigten NN. neben einer Banküberweisung zur Bezahlung einer Rech- nung über EUR 21'600.00 (Anklageziffern 1.2.1.2 und 1.2.2.1) die Belastung von zwei Bankchecks von jeweils Fr. 600'000.00 (Anklageziffern 1.2.1.3 und 1.2.2.2) und der versuchte bankinterne Übertrag von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 4 Millionen zwischen zwei Bankkonten (Anklageziffern 1.2.1.3 und 1.2.2.3) vorgewor- fen. In der Anklage gegen die Beschuldigten B. und C. wird ebenfalls der Vorwurf der bandenmässigen Geldwäscherei erhoben, wobei sie unter anderem mit dem

- 7 - Beschuldigten NN. eine Bande gebildet haben sollen (Anklageziffer 1.3.2.4.12 [Be- schuldigter B.] und Anklageziffer 1.4.2.5.12 [Beschuldigter C.]). Die laut Anklage ge- gen die Beschuldigten B. und C. in dieser Bandenzusammensetzung begangenen Geldwäschereihandlungen sind überwiegend deckungsgleich mit den Anklagevor- würfen, die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschuldigten NN. erhoben wurden (Überweisung von EUR 21'600.00 [Anklageziffern 1.3.2.4.4 und 1.4.2.5.4] / Checkbelastung von insgesamt Fr. 1.2 Millionen [Anklageziffern 1.3.2.4.9 und 1.4.2.5.9] / bankinterner Übertrag von Fr. 4 Millionen [Anklageziffern 1.3.2.4.10 und 1.4.2.5.10]). Gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB liegt ein schwerer Fall von Geld- wäscherei vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge- setzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Nach der Recht- sprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindest- ansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gespro- chen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1). Bandenmässige Tatbegehung ist in subjektiver Hinsicht nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; BGE 124 IV 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). In Anbetracht der rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmässigen Tatbegehung braucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass die den beiden Berufungsverfahren zugrun- deliegenden Strafverfahren inhaltlich verknüpft sind und wesentliche Überschnei- dungen aufweisen. 2.3 Nach dem Gesagten ist offenkundig und im Grunde auch unstrittig, dass es sich vorliegend um eine Beteiligungskonstellation im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO handelt. Daran ändert die Bemerkung der BA nichts, der Beschuldigte NN. sei an den geldwäschereirelevanten Vortaten nicht beteiligt gewesen und eine solche sei in beiden Strafverfahren nie thematisiert worden (CAR pag. 2.101.107; CA 2024.27 pag. 2.101.009). Vielmehr birgt eine getrennte Verhandlung und Entscheidung ge- rade in solchen Konstellationen unter Umständen die Gefahr von Widersprüchen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung sowie der allfälligen Strafzumessung, zu- mal nebst anderem die Rollen der einzelnen Beteiligten im Verhältnis zu den weite- ren Akteuren von Relevanz sein können. Die angehobene Strafuntersuchung wurde bis zur Verfahrenstrennung im Juli 2015 denn auch gegen die Beschuldigten A., B. und C. sowie gegen den Beschuldigten NN. gemeinsam geführt. Vor diesem Hinter- grund drängt sich für die durchzuführende Berufungsverhandlung eine einheitliche Beweisführung auf. Der Wahrung der strafprozessualen Teilnahme- und

- 8 - Konfrontationsrechte der Beschuldigten kommt dabei mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren erhöhtes Gewicht zu. Der enge Sachkonnex spricht eindeutig für eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren. Für die eine Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit bedeutende weitere Getrenntführung der beiden Berufungsverfahren bestehen demgegenüber keine besonderen sachlichen Gründe. So ist weder ersichtlich noch überzeugend dargetan, dass den Interessen der Verfahrensökonomie und dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot nur mit der separaten Weiterführung der beiden Berufungsverfahren genügend Nachach- tung verschafft werden könnte. Die BA zeigt nicht auf und es wäre auch nicht zu erkennen, welche sich im Hinblick auf das eine Berufungsverfahren aufdrängenden Verfahrensschritte den beförderlichen Fortgang des anderen Berufungsverfahrens massgeblich verzögern könnten. Gegenteils stehen mit der Behandlung der gestell- ten Beweisanträge sowie der Ansetzung und Durchführung der Berufungsverhand- lung in beiden Berufungsverfahren analoge Instruktionsmassnahmen und Prozess- schritte an. In die Terminabsprache für die Berufungsverhandlung wurden im Übri- gen die Parteien beider Berufungsverfahren einbezogen. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die gemeinsame Behandlung der beiden Berufungsverfahren die vorliegende Strafsache übermässig verkomplizieren würde. Den von der BA in rechtlicher und praktischer Hinsicht aufgeworfenen Koordinationsfragen (vgl. CAR pag. 2.101.107 f.; CA.2024.27 pag. 2.101.009 f.), wird bei der Festlegung der Mo- dalitäten der gemeinsamen Verhandlung wie etwa der Reihenfolge der Einvernah- men der Beschuldigten Rechnung getragen werden können. 2.4 Durch die Berufungskammer zu beurteilen ist vorliegend einzig die Frage, ob beim jetzigen Prozessstand eine Vereinigung der beiden hängigen Berufungsverfahren angezeigt ist oder nicht. Es ist nicht zu beurteilen, ob die im Untersuchungsstadium erfolgte Trennung der Strafverfahren rechtens war oder nicht. Die entsprechenden Verfügungen der BA hielten einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren stand und sind rechtskräftig. Die Berufungskammer will keineswegs in Abrede stellen, dass es seinerzeit sachliche Trennungsgründe gegeben haben mag, und masst sich entge- gen der Befürchtung der BA (CAR pag. 2.101.106; CA 2024.27 pag. 2.101.009) auch nicht an, im Sinne einer «ausserordentlichen Beschwerdeinstanz» die Richtig- keit früherer Verfügungen und Beschwerdeentscheide über die Verfahrenstrennung zu hinterfragen, diese gar zu «übergehen» oder «aufzuheben». Für die vorliegend fragliche Verfahrensvereinigung kann über die aktuelle und allenfalls veränderte Prozesssituation indessen nicht hinweggesehen werden. Im Zeitpunkt der Abtren- nung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten NN. im Juli 2015 befanden sich die beiden Beschuldigten A. und C. in Untersuchungshaft, weshalb die Anklageer- hebung gegen diese Beschuldigten im Sinne einer vordringlichen Behandlung des Strafverfahrens als «unaufschiebbar» bezeichnet wurde (vgl. BA pag. 01-00099). Ausserdem sollte vor weiteren Untersuchungshandlungen zu den mutmasslichen Geldwäschereidelikten des Beschuldigten NN. der gerichtliche Entscheid in Bezug

- 9 - auf die tatbestandsrelevante Vortat abgewartet werden (vgl. BA pag. 01-00100). Strafprozessualen Zwangsmassnahmen sind die Beschuldigten nicht mehr unter- worfen. Das Vorverfahren gegen den Beschuldigten NN. ist längst abgeschlossen und die geldwäschereirelevanten Vortaten wurden unter anderem im vorinstanzli- chen Urteil SK.2020.40, gegen das Berufung erhoben wurde, abgehandelt. Durch die unterschiedlich lange Bearbeitungsdauer in erster Instanz entstand vor Beru- fungsgericht eine andere Verfahrenslage, indem sich die beiden Strafsachen nun- mehr in einem vergleichbaren Prozessstadium befinden. Was die BA im Weiteren unter wörtlicher Wiedergabe der eigenen Erwägungen in der Abtrennungsverfügung vom 21. Februar 2022 geltend macht (vgl. CAR pag. 2.101.106; CA 2024.27 pag. 2.101.008), hat nach wie vor seine Berechtigung bezüglich einer gemeinsamen Strafverfolgung des Beschuldigten NN. mit den damals mitbeschuldigten Personen und Gesellschaften (vgl. BA pag. 01.00128). Die damals wesentlichen Argumente lassen sich jedoch nicht gegen die vorliegend zu diskutierende Verfahrensvereini- gung anführen. Nach den zuvor umrissenen Anklagevorwürfen gegen die Beschul- digten (vgl. Erwägungen II.2.1 und II.2.2 hiervor) trifft insbesondere nicht zu, dass zwischen dem Beschuldigten NN. und den Beschuldigten B. und C. «keine Kon- takte, Absprachen oder sonstige gemeinschaftliche Handlungen» (vgl. BA pag. 01-

00134) bestanden haben sollen. 3. Bei gesamthafter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es im Sinne der Ver- fahrenseinheit geboten, die beiden Berufungsverfahren CA.2023.34 und CA.2024.27 gemeinsam zu behandeln und zu entscheiden. Das Berufungsverfah- ren CA.2024.27 ist demnach mit dem Berufungsverfahren CA.2023.34 zu vereinen und unter der letztgenannten Verfahrensnummer weiterzuführen. Der Beizug der Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2024.27 ist im fortzusetzenden Berufungsverfahren CA.2023.34 bereits erfolgt. III. Abschreibung des zu vereinigenden Berufungsverfahrens Das Berufungsverfahren CA.2024.27 ist als durch Vereinigung erledigt abzuschrei- ben.

- 10 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2024.27 wird mit dem Berufungsverfahren CA.2023.34 vereinigt und unter letztgenannter Verfahrensnummer weitergeführt. 2. Das Berufungsverfahren CA.2024.27 wird als durch Vereinigung erledigt abge- schrieben.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Herr Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli

- Herrn Rechtsanwalt Rouven Brigger

- Herrn Rechtsanwalt Adrian Ramsauer

- Herrn Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Herrn Rechtsanwalt Bernhard Korolnik

- Herrn Rechtsanwalt Adrian Wyss

- Rechtsanwältinnen Brigitte Knecht und Livia Keller

- Rechtsanwälte Roland M. Ryser und Urs Hoffmann-Nowotny

- Herrn Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler

- Frau Rechtsanwältin Tanja Knodel, Vertreterin der K. AG, M. AG und JJ.

- Herrn Rechtsanwalt Guy-Philippe Rubeli, Vertreter der R. S.A.

- Firma DD.

- Herrn Rechtsanwalt Bernhard Welten, Vertreter von BB.

- Herrn Rechtsanwalt Dimitri Santoro, Vertreter der FF. SL

- Herrn O.

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

- 11 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 17. Februar 2025