Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache, teilweise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB), Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 2 lit. b StGB) und weiteres.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss
Privatklägerschaft / Berufungsführerin im Berufungsverfahren CA.2024.4
E. 2 BANK E., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid
Privatklägerschaft / Berufungsführerin im Berufungsverfahren CA.2024.5
E. 2.1 Die beiden Privatklägerinnen D. Holding und Bank E. nahmen das begründete Urteil jeweils am 3. Januar 2024 in Empfang (CA.2023.34 pag. 1.100.347 und CA 2023.34 pag. 1.100.348). Sowohl die Erklärung der D. Holding, wonach «keine Berufung erklärt» werde (CA.2023.34 pag. 1.300.001), als auch die Erklärung der Bank E., sie «ziehe» die angemeldete Berufung «zurück» (CA.2023.34 pag. 1.300.003) erfolgten nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz, indessen noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Be- rufungserklärung. Nach dem zuvor Dargelegten (vgl. Erwägung III.1 hiervor) sind beide Parteierklärungen als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklä- rung zu interpretieren und entgegenzunehmen. Die durch ihre jeweilige Rechts- vertretung abgegebenen Erklärungen der beiden Privatklägerinnen D. Holding und Bank E. erfolgten in der für einen gültigen Rechtsmittelverzicht erforderlichen Sachkenntnis und bringen klar zum Ausdruck, dass auf eine berufungsweise An- fechtung des erstinstanzlichen Strafurteils verzichtet wird. Der insofern gültige Verzicht auf die Erklärung der Berufung ist endgültig (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Die von den Privatklägerinnen D. Holding und der Bank E. angehobenen Beru- fungen sind folglich als durch Verzicht auf Einreichung einer Berufungserklärung erledigt abzuschreiben.
E. 2.2 Der beschwerten Dritten FF. S.L.U. ging die schriftliche Urteilsbegründung am
3. Januar 2024 zu (CA.2023.34 pag. 1.100.351). Demnach begann die Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Berufungserklärung mit dem auf die Urteilszustel- lung folgenden Tag bis am 23. Januar 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der beschwerte Dritte O. nahm die schriftliche Urteilsbegründung gemäss persönlich unterzeichneter Empfangsbestätigung am 2. Januar 2024 in Empfang
- 7 - (CA.2023.34 pag. 1.100.343). Demnach begann die 20-tägige Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung ebenfalls am 3. Januar 2024 zu laufen und endete unter Berücksichtigung eines nicht zur Frist zählenden Sonntages am 22. Januar 2024 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Innert der massgeblichen Frist haben weder die FF. S.L.U. noch O. eine Berufungserklärung eingereicht. Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Im blossen Ablaufenlassen der Frist kann kein formgültiger Verzicht auf eine Beru- fung im Sinne von Art. 386 Abs. 1 StPO erblickt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 3). Mangels Einreichung einer Berufungserklärung ist auf die Berufungen der beschwerten Dritten FF. S.L.U. und O. nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen der von der Privatklägerin Bank E. unter Be- zugnahme auf die Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts vertretenen Auf- fassung (CA.2023.34 pag. 1.300.003) ist sie infolge des erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Berufungssache beim Berufungsgericht erklärten Rechts- mittelverzichts ebenfalls als kostenpflichtig werdende Partei zu betrachten. Die für die abgetrennten Berufungsverfahren CA.2024.4, CA.2024.5, CA.2024.6 und CA.2024.7 auf jeweils Fr. 200.00 festzusetzende Gerichtsgebühr ist daher der im entsprechenden Verfahren berufungsführenden Partei aufzuerlegen. Als unter- liegende Verfahrensbeteiligte haben die Privatklägerinnen D. Holding und Bank E. sowie die beschwerten Dritte FF. S.L.U. und O. keinen Anspruch auf Partei- entschädigung. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfah- rensbeteiligten im Zusammenhang mit den im vorliegenden Beschluss erledigten Berufungsverfahren wird im Rahmen des weiterzuführenden Berufungsverfah- rens CA.2023.34 zu befinden sein.
- 8 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Verfahrensabtrennungen 1. Das die Privatklägerin D. Holding betreffende Berufungsverfahren wird vom Be- rufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.34 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.4 weitergeführt. 2. Das die Privatklägerin Bank E. betreffende Berufungsverfahren wird vom Beru- fungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.34 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.5 weitergeführt. 3. Das die beschwerte Dritte FF. S.L.U. betreffende Berufungsverfahren wird vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.34 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.6 weitergeführt.
E. 3 FF. S.L.U., vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Santoro
beschwerte Dritte / Berufungsführerin im Berufungsverfahren CA.2024.6
E. 4 Dem beschwerten Dritten O. wird für das Berufungsverfahren CA.2024.7 keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit den im vorliegenden Beschluss erledigten Berufungsverfah- ren CA.2024.4, CA.2024.5, CA.2024.6 und CA.2024.7 wird im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2023.34 entschieden. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen
- 10 - Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger
- Rechtsanwalt Rouven Brigger
- Herrn Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- Herrn Rechtsanwalt Adrian Ramsauer
- Herrn Rechtsanwalt Adrian Wyss
- Herrn Rechtsanwalt Ernst F. Schmid und Frau Rechtsanwältin Brigitte Knecht
- Herren Rechtsanwälte Roland M. Ryser und Urs Hoffmann-Nowotny
- Herrn Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler
- Frau Rechtsanwältin Tanja Knodel
- Herrn Rechtsanwalt Guy-Philippe Rubeli
- Firma DD.
- Herrn Rechtsanwalt Bernhard Welten
- Herrn Rechtsanwalt Dimitri Santoro, Vertreter der FF. S.L.U.
- Herrn O.
- I. SA Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2023.34 Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Mai 2024 Berufungskammer Besetzung
Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
1. D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss
Privatklägerschaft / Berufungsführerin im Berufungsverfahren CA.2024.4
2. BANK E., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid
Privatklägerschaft / Berufungsführerin im Berufungsverfahren CA.2024.5
3. FF. S.L.U., vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Santoro
beschwerte Dritte / Berufungsführerin im Berufungsverfahren CA.2024.6
4. O.
beschwerter Dritter / Berufungsführer im Berufungsverfahren CA.2024.7
sowie B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: CA.2024.4 / CA.2024.5 / CA.2024.6 / CA.2024.7 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2023.34)
- 2 -
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger Anklagebehörde
und
1. F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roland M. Ryser
Privatklägerschaft
2. G. SA EN LIQUIDATION JUDICAIRE, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler Privatklägerschaft
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder
Beschuldigter
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rouven Brigger
Beschuldigter
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer
Beschuldigter
und
weitere beschwerte Dritte
- 3 -
Gegenstand
Berufungen gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021
Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung in- folge Rechtsmittelverzichts / Nichteintreten
- 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessgeschichte Am 15. November 2021 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Strafkammer) das Urteil SK.2020.40 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen die Beschuldigten A., B. und C. sowie mehrere be- schwerte Dritte (TPF pag. 457.930.001 ff.). Die drei Beschuldigten wurden in ei- nigen Anklagepunkten für schuldig erkannt und dafür je mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Von den übrigen Anklagevorwürfen wurden die drei Beschuldigten freigesprochen. Weiter entschied das erstinstanzliche Gericht un- ter anderem über die Verwendung der auf gesperrten Konten beschlagnahmten Vermögenswerte, die Erhebung von Ersatzforderungen gegenüber den Beschul- digten sowie verschiedenen Privatpersonen und Handelsgesellschaften. Ferner wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (CA.2023.34 pag. 1.100.314 ff.). Das Urteil vom 15. November 2021 wurde von der Strafkam- mer gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv ausgehändigt (TPF pag. 457.720.063 f.) bzw. schriftlich zugestellt (TPF pag. 457.930.013 ff.). Gegen das erstinstanzlich ergangene Urteil meldeten mehrere Verfahrensbetei- ligte rechtzeitig Berufung an (TPF pag. 457.940.001 ff.; CA.2023.34 pag. 1.100. 323 ff.), darunter auch die Privatklägerinnen D. Holding (CA.2023.34 pag. 1.100.329) und Bank E. (CA.2023.34 pag. 1.100.331) sowie die beschwer- ten Dritten FF. S.L.U. (CA.2023.34 pag. 1.100.336) und O. (CA.2023.34 pag. 1.100.337). Am 29. Dezember 2023 versandte die Strafkammer die schrift- liche Urteilsbegründung (CA.2023.34 pag. 1.100.339 ff.) und übermittelte die ein- gegangenen Berufungsanmeldungen mit den Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (CA.2023.34 pag. 1.100.003). In der Folge reichten verschiedene berufungsführende Parteien ihre Berufungserklärung ein (CA.2023.34 pag. 1.100.356 ff.). Mit Eingabe vom
23. Januar 2024 liess die Privatklägerin D. Holding mitteilen, dass sie keine Be- rufung gegen das vorinstanzliche Urteil erkläre und sich die Einreichung einer Anschlussberufung vorbehalte (CA.2023.34 pag. 1.300.001 f.). Die Privatkläge- rin Bank E. erklärte ebenfalls mit Eingabe vom 23. Januar 2024 den «Rückzug» der von ihr angemeldeten Berufung und beantragte, allfällige Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (CA.2023.34 pag. 1.300.003). Die beschwerten Dritten FF. S.L.U. und O. reichten bis anhin keine Berufungser- klärung ein und liessen sich auch sonst nicht vernehmen.
- 5 - II. Verfahrensabtrennung Die Berufungskammer hat zur Behandlung der in der vorliegenden Angelegen- heit eingegangenen Berufungen ein einheitliches Dossier mit der Geschäftsnum- mer CA.2023.34 angelegt. Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO in Verbindung mit Art. 379 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der Verfahrenserledigungen (vgl. nachfolgende Erwägung III) rechtfertigt es sich, die von den Privatklägerinnen D. Holding und Bank E. sowie den beschwerten Dritten FF. S.L.U. und O. angehobenen Berufungsver- fahren vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.34 abzutren- nen und jeweils unter einer eigenen Geschäftsnummer (CA.2024.4 [Privatkläge- rin D. Holding]; CA.2024.5 [Privatklägerin Bank E.]; CA.2024.6 [beschwerte Dritte FF. S.L.U.]; CA.2024.7 [beschwerter Dritter O.]) weiterzuführen. Aus Gründen der Prozessökonomie sind die abzutrennenden Berufungsverfahren zudem ohne förmliche Vereinigung in einem einzigen Entscheid zu behandeln. III. Erledigung der abgetrennten Berufungsverfahren 1. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils dem erstinstanz- lichen Gericht anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Ausfertigung des be- gründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusam- men mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Die Partei, die Berufung ange- meldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1489/2022 vom 2. August 2023 E. 3). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO beginnt die Frist zur Einreichung der Berufungserklä- rung mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung. Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begrün- deten Entscheid nicht auf die Berufung ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 mit Hin- weisen). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmel- dung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklä- rung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 44 E. 3.4.1; BGE 138 IV 158 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Gemäss der Recht- sprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmeldung nur
- 6 - zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht zugestellt worden ist (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I.4). Ein Rückzug der Berufungsanmeldung führt zur Abschreibung des Berufungsverfahrens. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der in Art. 399 Abs. 3 StPO statuierten Frist von 20 Tagen ab Eingang des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung kann die Partei, die Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären, woraufhin das Verfahren ebenfalls abzu- schreiben ist (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 386 StPO N. 1 f.). In diesem Sinne sind nach Zustellung des begrün- deten Urteils eingehende «Rückzugserklärungen» als Verzicht auf die Einrei- chung einer Berufungserklärung auszulegen und entgegenzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). Folgt auf die Berufungsanmeldung innert Frist keine Berufungserklärung, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 6). 2.1 Die beiden Privatklägerinnen D. Holding und Bank E. nahmen das begründete Urteil jeweils am 3. Januar 2024 in Empfang (CA.2023.34 pag. 1.100.347 und CA 2023.34 pag. 1.100.348). Sowohl die Erklärung der D. Holding, wonach «keine Berufung erklärt» werde (CA.2023.34 pag. 1.300.001), als auch die Erklärung der Bank E., sie «ziehe» die angemeldete Berufung «zurück» (CA.2023.34 pag. 1.300.003) erfolgten nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz, indessen noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Be- rufungserklärung. Nach dem zuvor Dargelegten (vgl. Erwägung III.1 hiervor) sind beide Parteierklärungen als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklä- rung zu interpretieren und entgegenzunehmen. Die durch ihre jeweilige Rechts- vertretung abgegebenen Erklärungen der beiden Privatklägerinnen D. Holding und Bank E. erfolgten in der für einen gültigen Rechtsmittelverzicht erforderlichen Sachkenntnis und bringen klar zum Ausdruck, dass auf eine berufungsweise An- fechtung des erstinstanzlichen Strafurteils verzichtet wird. Der insofern gültige Verzicht auf die Erklärung der Berufung ist endgültig (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Die von den Privatklägerinnen D. Holding und der Bank E. angehobenen Beru- fungen sind folglich als durch Verzicht auf Einreichung einer Berufungserklärung erledigt abzuschreiben. 2.2 Der beschwerten Dritten FF. S.L.U. ging die schriftliche Urteilsbegründung am
3. Januar 2024 zu (CA.2023.34 pag. 1.100.351). Demnach begann die Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Berufungserklärung mit dem auf die Urteilszustel- lung folgenden Tag bis am 23. Januar 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der beschwerte Dritte O. nahm die schriftliche Urteilsbegründung gemäss persönlich unterzeichneter Empfangsbestätigung am 2. Januar 2024 in Empfang
- 7 - (CA.2023.34 pag. 1.100.343). Demnach begann die 20-tägige Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung ebenfalls am 3. Januar 2024 zu laufen und endete unter Berücksichtigung eines nicht zur Frist zählenden Sonntages am 22. Januar 2024 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Innert der massgeblichen Frist haben weder die FF. S.L.U. noch O. eine Berufungserklärung eingereicht. Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Im blossen Ablaufenlassen der Frist kann kein formgültiger Verzicht auf eine Beru- fung im Sinne von Art. 386 Abs. 1 StPO erblickt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 3). Mangels Einreichung einer Berufungserklärung ist auf die Berufungen der beschwerten Dritten FF. S.L.U. und O. nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen der von der Privatklägerin Bank E. unter Be- zugnahme auf die Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts vertretenen Auf- fassung (CA.2023.34 pag. 1.300.003) ist sie infolge des erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Berufungssache beim Berufungsgericht erklärten Rechts- mittelverzichts ebenfalls als kostenpflichtig werdende Partei zu betrachten. Die für die abgetrennten Berufungsverfahren CA.2024.4, CA.2024.5, CA.2024.6 und CA.2024.7 auf jeweils Fr. 200.00 festzusetzende Gerichtsgebühr ist daher der im entsprechenden Verfahren berufungsführenden Partei aufzuerlegen. Als unter- liegende Verfahrensbeteiligte haben die Privatklägerinnen D. Holding und Bank E. sowie die beschwerten Dritte FF. S.L.U. und O. keinen Anspruch auf Partei- entschädigung. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfah- rensbeteiligten im Zusammenhang mit den im vorliegenden Beschluss erledigten Berufungsverfahren wird im Rahmen des weiterzuführenden Berufungsverfah- rens CA.2023.34 zu befinden sein.
- 8 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Verfahrensabtrennungen 1. Das die Privatklägerin D. Holding betreffende Berufungsverfahren wird vom Be- rufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.34 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.4 weitergeführt. 2. Das die Privatklägerin Bank E. betreffende Berufungsverfahren wird vom Beru- fungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.34 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.5 weitergeführt. 3. Das die beschwerte Dritte FF. S.L.U. betreffende Berufungsverfahren wird vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.34 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.6 weitergeführt. 4. Das den beschwerten Dritten O. betreffende Berufungsverfahren wird vom Beru- fungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.34 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.7 weitergeführt. II. Erledigung der abgetrennten Berufungsverfahren 1. Die Berufung der Privatklägerin D. Holding wird im Berufungsverfahren CA.2024.4 als durch Verzicht auf Einreichung einer Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Die Berufung der Privatklägerin Bank E. wird im Berufungsverfahren CA.2024.5 als durch Verzicht auf Einreichung einer Berufungserklärung erledigt abgeschrie- ben. 3. Auf die Berufung der beschwerten Dritten FF. S.L.U. wird im Berufungsverfahren CA.2024.6 nicht eingetreten. 4. Auf die Berufung des beschwerten Dritten O. wird im Berufungsverfahren CA.2024.7 nicht eingetreten. III. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2024.4 wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und der Privatklägerin D. Holding auferlegt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2024.5 wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und der Privatklägerin Bank E. auferlegt.
- 9 - 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2024.6 wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und der beschwerten Dritten FF. S.L.U. auferlegt. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2024.7 wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und dem beschwerten Dritten O. auferlegt. IV. Entschädigungen 1. Der Privatklägerin D. Holding wird für das Berufungsverfahren CA.2024.4 keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Der Privatklägerin Bank E. wird für das Berufungsverfahren CA.2024.5 keine Par- teientschädigung zugesprochen. 3. Der beschwerten Dritten FF. S.L.U. wird für das Berufungsverfahren CA.2024.6 keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dem beschwerten Dritten O. wird für das Berufungsverfahren CA.2024.7 keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit den im vorliegenden Beschluss erledigten Berufungsverfah- ren CA.2024.4, CA.2024.5, CA.2024.6 und CA.2024.7 wird im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2023.34 entschieden. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen
- 10 - Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger
- Rechtsanwalt Rouven Brigger
- Herrn Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- Herrn Rechtsanwalt Adrian Ramsauer
- Herrn Rechtsanwalt Adrian Wyss
- Herrn Rechtsanwalt Ernst F. Schmid und Frau Rechtsanwältin Brigitte Knecht
- Herren Rechtsanwälte Roland M. Ryser und Urs Hoffmann-Nowotny
- Herrn Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler
- Frau Rechtsanwältin Tanja Knodel
- Herrn Rechtsanwalt Guy-Philippe Rubeli
- Firma DD.
- Herrn Rechtsanwalt Bernhard Welten
- Herrn Rechtsanwalt Dimitri Santoro, Vertreter der FF. S.L.U.
- Herrn O.
- I. SA Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2023.34 Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. Mai 2024