Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt seit 23. Juni 2011 ein Strafverfahren (SV.11.0144) gegen B., C. und D. u. a. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde in der Folge auf weitere Personen und Straftatbestände ausgedehnt.
Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen u. a. des Betrugs an der E. Holding (auch: F. Holding; nachfolgend «E. Holding»). E. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug mitbeteiligt seien auch bei und angeblich für die E. Holding wirkende Perso- nen gewesen. Die E. Holding sollte um EUR 100 Mio. betrogen und das Geld anschliessend gewaschen werden.
Im Hinblick auf die Anklageerhebung gegen B., C. und D. trennte die BA das Verfahren gegen andere Beschuldigte am 17. Juli 2015 und 17. August 2018 ab (ins Verfahren SV.15.0849).
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte am 15. November 2021 (Verfahren SK.2020.40) • B. wegen Betrugs (Art. 146 Ziff. 1 StGB) und qualifizierter Geldwäsche- rei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB); • C. ebenfalls wegen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei sowie we- gen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); • D. ebenfalls wegen Betrugs, qualifizierter Geldwäscherei sowie mehrfa- cher Urkundenfälschung.
Die Bank A. hat sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligt.
Gegen das Urteil der Strafkammer vom 15. November 2021 wurde allseits Berufung erklärt.
B. Am 21. Februar 2022 verfügte die BA, vom Strafverfahren SV.15.0849 zwei Strafverfahren wie folgt abzutrennen (Dispositiv Ziff. 1–3): • die Untersuchung gegen G. und die H. S.A. en liquidation judiciaire we- gen qualifizierter Geldwäscherei (und Strafbarkeit des Unternehmens) neu in das Strafverfahren SV.22.0261;
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• die Untersuchung gegen I. wegen qualifizierter Geldwäscherei neu in das Strafverfahren SV.22.0262; • die Untersuchung gegen J., K. und L. wegen qualifizierter Geldwäsche- rei, Veruntreuung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ver- blieb im Strafverfahren SV.15.0849.
In Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung vom 21. Februar 2022 schloss die BA die Bank A. als Privatklägerin aus den drei Strafverfahren SV.15.0849, SV.22.0261 und SV.22.0262 aus.
C. Die Bank A. gelangte am 7. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Sie beantragt:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) vollumfänglich aufzuheben.
3. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) mit Bezug auf den Ausschluss der Be- schwerdeführerin als Privatklägerin vom Strafverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 3 auf- zuheben.
4. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse zu neh- men und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (zzgl. MWST) zuzuspre- chen.
Prozessuale Anträge
1. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und diese sei nach Anhörung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens sämtliche Parteirechte in den Strafverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 1-3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) zu gewähren.
Das Gericht wies die BA mit Schreiben vom 9. März 2022 an, bis zum Ent- scheid über die prozessualen Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin einst- weilen sämtliche Parteirechte in den Strafverfahren gemäss Dispositiv- Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2022 zu gewähren. Das Gericht lud die BA zugleich ein, sich bis 15. März 2022 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern (BP.2022.21 act. 2).
Am 14. März 2022 erhielt die Beschwerdekammer eine unaufgeforderte Ein- gabe der Bank A. (BP.2022.21 act. 3).
Die BA nahm am 15. März 2022 Stellung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung (BP.2022.21 act. 4), wobei sie diese der Beschwerdekammer glei- chentags vorab per Fax zukommen liess. Das Gericht brachte die Eingabe
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ebenfalls am 15. März 2022 der Bank A. zur Kenntnis. Diese nahm zur Ein- gabe der BA vom 15. März am 23. März 2022 Stellung (BP.2022.21 act. 12).
D. Ausser zur Frage der vorsorglichen Massnahmen wurde kein Schriftenwech- sel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss), wobei sich die Parteien in Ihren verfahrensbezogenen Eingaben auch materiell geäus- sert haben.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be- schwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 139 IV 78 E. 3.1). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Ver- fahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
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E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Soweit die Be- schwerdeführerin die Aberkennung ihrer Privatklägerstellung anficht, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin weist vorab prozessual in ihrer Eingabe vom
23. März 2022 darauf hin, dass die BA am 15. März 2022 mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung auch bereits materiell Stellung zur Sache ge- nommen habe. Sie hat sich dazu eine Äusserung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (BP.2022.21 act. 12 S. 4 Rz. 15 f.). Ausführungen zur Sache sind vorliegend insoweit relevant, als dass sie die Hauptsachenprog- nose bei vorsorglichen Massnahmen (der aufschiebenden Wirkung) be- schlagen (Verfahren BP.2022.21). Weiter ist zu entscheiden, ob ein Schrif- tenwechsel durchzuführen ist oder ob die Beschwerde (BB.2022.25 act. 1) als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zu qualifizieren ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin musste sich beider Punkte bewusst sein. Sie hatte die Ge- legenheit erwünscht und erhalten, Stellung zu nehmen und ihre Sichtweise darzulegen. Wie unten zu zeigen sein wird, kann auf weitere Stellungnah- men verzichtet werden. Was die Strafkammer des Bundesstrafgerichts so- dann anlässlich der mündlichen Eröffnung des Urteils vom 15. November 2021 gemäss Angaben der Parteien gesagt oder nicht gesagt habe, ist vor- liegend nicht massgeblich.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die BA sie in der Verfü- gung vom 21. Februar 2022 als Privatklägerin von den drei Strafverfahren SV.22.0261, SV.22.0262 und SV.15.0849 ausgeschlossen hat. Sie habe sich am 23. Januar 2014 gültig als solche konstituiert und bleibe damit Pri- vatklägerin und Partei auch für die abgetrennten Verfahrensteile. Die Be- schwerdeführerin ist gemäss dem Dispositiv des Urteils der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 Privatklägerin im Verfahren gegen B., C. und D. (Verfahren BA SV.11.0144).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hatte am 8./9. Oktober 2010 als Bank zwei für E. Holding ausbezahlte Kredittranchen von je EUR 50 Mio. entgegengenom- men. Die EUR 100 Mio. wurden von ihr nach Eingang per Fax eines Zah- lungsauftrags vom 14. Dezember 2010 (und Joint Venture Agreements vom
13. Dezember 2010) an eine andere Bank überwiesen. In den drei Strafver- fahren (SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262) geht es im Kern darum, wie
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die gemäss Urteil der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 zu- nächst betrügerisch zulasten von der E. Holding erlangten EUR 100 Mio. in der Folge von weiteren Akteuren «gewaschen» worden seien.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, unmittelbar in ihren Rechten dadurch ver- letzt worden zu sein, dass ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung mutmass- lich gefälschte Dokumente per Fax eingereicht worden seien – namentlich der Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2010 sowie das Joint Venture Ag- reement vom 13. Dezember 2010. Solches kann grundsätzlich geeignet sein, eine Parteistellung zu begründen. Das ist vorliegend auch nicht in Frage zu stellen.
E. 3.3 Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Verfahren SV.15.0849 ausschliesslich auf den Umstand gründet, dass die am 13. und 14. Dezember 2010 bei ihr eingegangenen Dokumente mut- masslich gefälschte Urkunden seien, gestützt auf welche sie in der Folge die Gelder weiterleitete. Die Beschwerdeführerin macht auch keinen Schaden geltend. Die Beschwerdeführerin legt weiter nicht dar, wie die demgegen- über spätere Geldwäscherei von und bei Dritten an für sie fremdem Geld sie in ihren eigenen Rechten verletzt habe und das Gericht vermag dies auch nicht zu erkennen: Die von der BA aufgetrennten Verfahren (SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262) beziehen sich gemäss angefochtener Verfügung auf Tathandlungen im Nachgang zur Weiterleitung des Geldes durch die Be- schwerdeführerin und es werden überdies auch keine Urkundenfälschungen untersucht – insbesondere nicht im vorliegenden Strafverfahren SV.15.0849 gegen K. etc. noch hat die BA nach eigener Darstellung der Beschwerdefüh- rerin jemals gegen K. formell wegen Urkundendelikten ermittelt (act. 1 S. 13).
Die Vorgänge im Nachgang zur Weiterleitung des Geldes durch die Be- schwerdeführerin (Verfahren SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262), mut- masslich Geldwäscherei, haben keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin, weder tatsächlich (durch inkriminierte Tathandlungen, die sie betreffen) noch rechtlich (durch zu untersuchende Tatbestände). Mit anderen Worten: Wä- ren die von der BA nun abgetrennten Verfahren die einzigen Verfahren, die im Sachverhaltskomplex geführt worden wären, die Beschwerdeführerin hätte sich gar nie als Privatklägerin konstituieren können.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin ist überhaupt erst im Strafverfahren SV.15.0849 in- volviert, weil die BA ursprünglich sämtliche Vorwürfe zusammen im Strafver- fahren SV.11.0144 untersuchte. Die im Zusammenhang mit dem Abzug re- levanten Dokumente (der Zahlungsauftrag, das Joint Venture Agreement) sind Teil des Strafverfahrens SV.11.0144 resp. des Hauptverfahrens der
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Strafkammer SK.2020.40. Dort geht es um die Handlungen von B., C. und D. wie auch um die Überweisung der EUR 100 Mio. hin zur Beschwerdefüh- rerin und weg von ihr. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch gar nicht (vgl. act. 1 S. 16 Rz. 34). Will die Beschwerdeführerin formell eine Untersuchung gegen K. für Urkun- dendelikte im Zusammenhang mit dem Verfahren SV.11.0144, so hätte sie dies entweder dort geltend machen oder die damalige Abtrennung ins Ver- fahren SV.15.0849 anfechten können und müssen. Es ist unklar, warum die Beschwerdeführerin hier und jetzt, respektive am 20. Januar 2022 (vgl. BP.2022.21 act. 12 S. 7 Rz. 31 f.), von der BA verlangt, im vorliegenden Zusammenhang (von Amtes wegen) eine Strafuntersuchung gegen K. we- gen Urkundendelikten zu eröffnen. Die Verfügung der BA vom 21. Februar 2022 im nachgelagerten Geldwäschereikomplex (SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262) anzufechten erlaubt jedenfalls nicht, solches in einem Be- schwerdeverfahren zu erreichen.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin kann insgesamt vorliegend weder gestützt auf Ur- kundendelikte noch sonst wie eine Parteistellung als Privatklägerin begrün- den. Ihre Beschwerde gegen ihren Ausschluss als Privatklägerin ist daher abzuweisen. Mangels Parteistellung ist sie damit auch nicht legitimiert, die Verfahrenstrennungen anzufechten. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.1 Hinsichtlich der Verfahrenstrennung wäre der Beschwerde auch bei materi- eller Prüfung kein Erfolg beschieden, wie im Folgenden darzulegen ist. Nach dem Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Novem- ber 2021 trennte die BA mit der Verfügung vom 21. Februar 2022 drei ver- bleibende, nachgelagerte Deliktsgruppen auf. Sie betreffen im Wesentlichen den weiteren Weg der EUR 100 Mio. und damit im Kern Geldwäscherei-Tat- bestände. Die von (1) G./H. S.A., (2) I. sowie (3) J./K./L. gebildeten drei Grup- pen haben dabei gemäss BA separat gewirkt und ohne dass es Bezüge zwi- schen ihnen gibt.
E. 4.2 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäter- schaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentä- terschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung ge-
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mäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB (SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 29 StPO N. 4; BARTETZKO, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 29 StPO N. 6). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich wider- sprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtli- chen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökono- mie (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 33 StPO N. 1). Gemäss Art. 33 StPO werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täte- rin oder der Täter (Abs. 1). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Abs. 2). Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicher- stellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in ei- nem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 33 StPO N. 1).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfahrenstrennung beeinträchtige ihre Parteirechte (act. 1 S. 31 Rz. 58). Sie ergänzt in ihrer Replik zur auf- schiebenden Wirkung (BP.2022.21 act. 12 S. 5 Rz. 19–21), die BA hätte eine Verfahrenstrennung bereits viel früher vornehmen können und müssen. Da sie das Verfahren über zehn Jahre hinweg als Einheit geführt habe, sei ohne Weiteres zu schliessen, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) beachtet werden müsse. Organisatorische Aspekte der BA seien keine sachlichen Gründe für eine Trennung. Den von der Untersuchung SV.15.0849 nunmehr abgetrennten Verfahren SV.22.0261 und SV.22.0262 liege ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde, der eine Untersu- chung in einem Strafverfahren erfordere.
E. 4.4 Die Bundesanwaltschaft führte bis zur Anklage gegen B., C. und D. in der Tat ein Strafverfahren (SV.11.0144). Danach trennte sie die Untersuchung gegen nachgelagerte Akteure ins Verfahren SV.15.0849 ab, um nunmehr mit der Verfügung vom 21. Februar 2022 die Untersuchung gegen die drei Tä- tergruppen in drei getrennte Strafverfahren aufzuteilen. Konkret verbleibt das Verfahren gegen J./K./L. in der Untersuchung SV.15.0849. Davon werden die Gruppen G./H. S.A. und I. geschieden. Die Beschwerdeführerin macht zurecht nicht konkret geltend, es gebe eine strafbare Teilnahme zwischen den verschiedenen Gruppen oder die Gefahr von widersprechenden Entscheiden. Dass sie sämtliche Akten interessieren
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mögen, verlangt keine gemeinsame Verfahrensführung. Im Übrigen ver- schaffte das Faktum, dass das Verfahren über lange Jahre als eines geführt worden ist, der Beschwerdeführerin kein «wohlerworbenes Recht», bis am Ende des Verfahrens für alle Teilkomplexe Privatklägerin zu bleiben, selbst wenn Sie zu diesen keinen Bezug hat. Teilnahmerechte an Personen im In- und Ausland zu gewähren, ohne dass Bezüge zwischen ihnen bestehen, würde gemäss BA die Verfahren unnötig erschweren und verzögern. Hinzu kommt, dass der Rechtshilfeverkehr mit Russland zurzeit eingeschränkt ist und dass ein Teil der Personen dort wohnt. Diese sachlichen Gründe gestat- ten es der BA in der vorliegenden Konstellation, die Verfahren zu trennen.
Damit wäre die Beschwerde gegen die Verfahrenstrennungen auch offen- sichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin konnte nicht einmal konkret darlegen, wie eine Verfahrenstrennung sie in relevanter Weise beschweren würde. Es kann somit offenbleiben, ob auf die Beschwerde gegen die Ver- fahrenstrennung auch deshalb nicht einzutreten wäre – ihre Beschwerde ge- gen die Verfahrenstrennung ist schon aufgrund der fehlenden Parteistellung offensichtlich unzulässig (vgl. obige Erwägung 3.5).
E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde BB.2022.25 als offensicht- lich unbegründet resp. unzulässig. Sie ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang der Hauptsache werden zum einen die prozessualen Anträge bezüglich der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerde- verfahrens gegenstandslos. Das Verfahren BP.2022.21 ist entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
E. 7 Zum anderen hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdefüh- rerin die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 3) daran anzurechnen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BANK A., vertreten durch Rechtsanwälte Ernst F. Schmid, Brigitte Knecht und Livia Keller, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.25 Nebenverfahren: BP.2022.21
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt seit 23. Juni 2011 ein Strafverfahren (SV.11.0144) gegen B., C. und D. u. a. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde in der Folge auf weitere Personen und Straftatbestände ausgedehnt.
Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen u. a. des Betrugs an der E. Holding (auch: F. Holding; nachfolgend «E. Holding»). E. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug mitbeteiligt seien auch bei und angeblich für die E. Holding wirkende Perso- nen gewesen. Die E. Holding sollte um EUR 100 Mio. betrogen und das Geld anschliessend gewaschen werden.
Im Hinblick auf die Anklageerhebung gegen B., C. und D. trennte die BA das Verfahren gegen andere Beschuldigte am 17. Juli 2015 und 17. August 2018 ab (ins Verfahren SV.15.0849).
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte am 15. November 2021 (Verfahren SK.2020.40) • B. wegen Betrugs (Art. 146 Ziff. 1 StGB) und qualifizierter Geldwäsche- rei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB); • C. ebenfalls wegen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei sowie we- gen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); • D. ebenfalls wegen Betrugs, qualifizierter Geldwäscherei sowie mehrfa- cher Urkundenfälschung.
Die Bank A. hat sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligt.
Gegen das Urteil der Strafkammer vom 15. November 2021 wurde allseits Berufung erklärt.
B. Am 21. Februar 2022 verfügte die BA, vom Strafverfahren SV.15.0849 zwei Strafverfahren wie folgt abzutrennen (Dispositiv Ziff. 1–3): • die Untersuchung gegen G. und die H. S.A. en liquidation judiciaire we- gen qualifizierter Geldwäscherei (und Strafbarkeit des Unternehmens) neu in das Strafverfahren SV.22.0261;
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• die Untersuchung gegen I. wegen qualifizierter Geldwäscherei neu in das Strafverfahren SV.22.0262; • die Untersuchung gegen J., K. und L. wegen qualifizierter Geldwäsche- rei, Veruntreuung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ver- blieb im Strafverfahren SV.15.0849.
In Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung vom 21. Februar 2022 schloss die BA die Bank A. als Privatklägerin aus den drei Strafverfahren SV.15.0849, SV.22.0261 und SV.22.0262 aus.
C. Die Bank A. gelangte am 7. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Sie beantragt:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) vollumfänglich aufzuheben.
3. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) mit Bezug auf den Ausschluss der Be- schwerdeführerin als Privatklägerin vom Strafverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 3 auf- zuheben.
4. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse zu neh- men und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (zzgl. MWST) zuzuspre- chen.
Prozessuale Anträge
1. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und diese sei nach Anhörung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens sämtliche Parteirechte in den Strafverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 1-3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) zu gewähren.
Das Gericht wies die BA mit Schreiben vom 9. März 2022 an, bis zum Ent- scheid über die prozessualen Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin einst- weilen sämtliche Parteirechte in den Strafverfahren gemäss Dispositiv- Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2022 zu gewähren. Das Gericht lud die BA zugleich ein, sich bis 15. März 2022 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern (BP.2022.21 act. 2).
Am 14. März 2022 erhielt die Beschwerdekammer eine unaufgeforderte Ein- gabe der Bank A. (BP.2022.21 act. 3).
Die BA nahm am 15. März 2022 Stellung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung (BP.2022.21 act. 4), wobei sie diese der Beschwerdekammer glei- chentags vorab per Fax zukommen liess. Das Gericht brachte die Eingabe
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ebenfalls am 15. März 2022 der Bank A. zur Kenntnis. Diese nahm zur Ein- gabe der BA vom 15. März am 23. März 2022 Stellung (BP.2022.21 act. 12).
D. Ausser zur Frage der vorsorglichen Massnahmen wurde kein Schriftenwech- sel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss), wobei sich die Parteien in Ihren verfahrensbezogenen Eingaben auch materiell geäus- sert haben.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be- schwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 139 IV 78 E. 3.1). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Ver- fahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
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1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Soweit die Be- schwerdeführerin die Aberkennung ihrer Privatklägerstellung anficht, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin weist vorab prozessual in ihrer Eingabe vom
23. März 2022 darauf hin, dass die BA am 15. März 2022 mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung auch bereits materiell Stellung zur Sache ge- nommen habe. Sie hat sich dazu eine Äusserung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (BP.2022.21 act. 12 S. 4 Rz. 15 f.). Ausführungen zur Sache sind vorliegend insoweit relevant, als dass sie die Hauptsachenprog- nose bei vorsorglichen Massnahmen (der aufschiebenden Wirkung) be- schlagen (Verfahren BP.2022.21). Weiter ist zu entscheiden, ob ein Schrif- tenwechsel durchzuführen ist oder ob die Beschwerde (BB.2022.25 act. 1) als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zu qualifizieren ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin musste sich beider Punkte bewusst sein. Sie hatte die Ge- legenheit erwünscht und erhalten, Stellung zu nehmen und ihre Sichtweise darzulegen. Wie unten zu zeigen sein wird, kann auf weitere Stellungnah- men verzichtet werden. Was die Strafkammer des Bundesstrafgerichts so- dann anlässlich der mündlichen Eröffnung des Urteils vom 15. November 2021 gemäss Angaben der Parteien gesagt oder nicht gesagt habe, ist vor- liegend nicht massgeblich.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die BA sie in der Verfü- gung vom 21. Februar 2022 als Privatklägerin von den drei Strafverfahren SV.22.0261, SV.22.0262 und SV.15.0849 ausgeschlossen hat. Sie habe sich am 23. Januar 2014 gültig als solche konstituiert und bleibe damit Pri- vatklägerin und Partei auch für die abgetrennten Verfahrensteile. Die Be- schwerdeführerin ist gemäss dem Dispositiv des Urteils der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 Privatklägerin im Verfahren gegen B., C. und D. (Verfahren BA SV.11.0144).
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte am 8./9. Oktober 2010 als Bank zwei für E. Holding ausbezahlte Kredittranchen von je EUR 50 Mio. entgegengenom- men. Die EUR 100 Mio. wurden von ihr nach Eingang per Fax eines Zah- lungsauftrags vom 14. Dezember 2010 (und Joint Venture Agreements vom
13. Dezember 2010) an eine andere Bank überwiesen. In den drei Strafver- fahren (SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262) geht es im Kern darum, wie
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die gemäss Urteil der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 zu- nächst betrügerisch zulasten von der E. Holding erlangten EUR 100 Mio. in der Folge von weiteren Akteuren «gewaschen» worden seien.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, unmittelbar in ihren Rechten dadurch ver- letzt worden zu sein, dass ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung mutmass- lich gefälschte Dokumente per Fax eingereicht worden seien – namentlich der Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2010 sowie das Joint Venture Ag- reement vom 13. Dezember 2010. Solches kann grundsätzlich geeignet sein, eine Parteistellung zu begründen. Das ist vorliegend auch nicht in Frage zu stellen.
3.3 Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Verfahren SV.15.0849 ausschliesslich auf den Umstand gründet, dass die am 13. und 14. Dezember 2010 bei ihr eingegangenen Dokumente mut- masslich gefälschte Urkunden seien, gestützt auf welche sie in der Folge die Gelder weiterleitete. Die Beschwerdeführerin macht auch keinen Schaden geltend. Die Beschwerdeführerin legt weiter nicht dar, wie die demgegen- über spätere Geldwäscherei von und bei Dritten an für sie fremdem Geld sie in ihren eigenen Rechten verletzt habe und das Gericht vermag dies auch nicht zu erkennen: Die von der BA aufgetrennten Verfahren (SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262) beziehen sich gemäss angefochtener Verfügung auf Tathandlungen im Nachgang zur Weiterleitung des Geldes durch die Be- schwerdeführerin und es werden überdies auch keine Urkundenfälschungen untersucht – insbesondere nicht im vorliegenden Strafverfahren SV.15.0849 gegen K. etc. noch hat die BA nach eigener Darstellung der Beschwerdefüh- rerin jemals gegen K. formell wegen Urkundendelikten ermittelt (act. 1 S. 13).
Die Vorgänge im Nachgang zur Weiterleitung des Geldes durch die Be- schwerdeführerin (Verfahren SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262), mut- masslich Geldwäscherei, haben keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin, weder tatsächlich (durch inkriminierte Tathandlungen, die sie betreffen) noch rechtlich (durch zu untersuchende Tatbestände). Mit anderen Worten: Wä- ren die von der BA nun abgetrennten Verfahren die einzigen Verfahren, die im Sachverhaltskomplex geführt worden wären, die Beschwerdeführerin hätte sich gar nie als Privatklägerin konstituieren können.
3.4 Die Beschwerdeführerin ist überhaupt erst im Strafverfahren SV.15.0849 in- volviert, weil die BA ursprünglich sämtliche Vorwürfe zusammen im Strafver- fahren SV.11.0144 untersuchte. Die im Zusammenhang mit dem Abzug re- levanten Dokumente (der Zahlungsauftrag, das Joint Venture Agreement) sind Teil des Strafverfahrens SV.11.0144 resp. des Hauptverfahrens der
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Strafkammer SK.2020.40. Dort geht es um die Handlungen von B., C. und D. wie auch um die Überweisung der EUR 100 Mio. hin zur Beschwerdefüh- rerin und weg von ihr. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch gar nicht (vgl. act. 1 S. 16 Rz. 34). Will die Beschwerdeführerin formell eine Untersuchung gegen K. für Urkun- dendelikte im Zusammenhang mit dem Verfahren SV.11.0144, so hätte sie dies entweder dort geltend machen oder die damalige Abtrennung ins Ver- fahren SV.15.0849 anfechten können und müssen. Es ist unklar, warum die Beschwerdeführerin hier und jetzt, respektive am 20. Januar 2022 (vgl. BP.2022.21 act. 12 S. 7 Rz. 31 f.), von der BA verlangt, im vorliegenden Zusammenhang (von Amtes wegen) eine Strafuntersuchung gegen K. we- gen Urkundendelikten zu eröffnen. Die Verfügung der BA vom 21. Februar 2022 im nachgelagerten Geldwäschereikomplex (SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262) anzufechten erlaubt jedenfalls nicht, solches in einem Be- schwerdeverfahren zu erreichen.
3.5 Die Beschwerdeführerin kann insgesamt vorliegend weder gestützt auf Ur- kundendelikte noch sonst wie eine Parteistellung als Privatklägerin begrün- den. Ihre Beschwerde gegen ihren Ausschluss als Privatklägerin ist daher abzuweisen. Mangels Parteistellung ist sie damit auch nicht legitimiert, die Verfahrenstrennungen anzufechten. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Hinsichtlich der Verfahrenstrennung wäre der Beschwerde auch bei materi- eller Prüfung kein Erfolg beschieden, wie im Folgenden darzulegen ist. Nach dem Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Novem- ber 2021 trennte die BA mit der Verfügung vom 21. Februar 2022 drei ver- bleibende, nachgelagerte Deliktsgruppen auf. Sie betreffen im Wesentlichen den weiteren Weg der EUR 100 Mio. und damit im Kern Geldwäscherei-Tat- bestände. Die von (1) G./H. S.A., (2) I. sowie (3) J./K./L. gebildeten drei Grup- pen haben dabei gemäss BA separat gewirkt und ohne dass es Bezüge zwi- schen ihnen gibt. 4.2 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäter- schaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentä- terschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung ge-
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mäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB (SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 29 StPO N. 4; BARTETZKO, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 29 StPO N. 6). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich wider- sprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtli- chen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökono- mie (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 33 StPO N. 1). Gemäss Art. 33 StPO werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täte- rin oder der Täter (Abs. 1). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Abs. 2). Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicher- stellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in ei- nem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 33 StPO N. 1).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfahrenstrennung beeinträchtige ihre Parteirechte (act. 1 S. 31 Rz. 58). Sie ergänzt in ihrer Replik zur auf- schiebenden Wirkung (BP.2022.21 act. 12 S. 5 Rz. 19–21), die BA hätte eine Verfahrenstrennung bereits viel früher vornehmen können und müssen. Da sie das Verfahren über zehn Jahre hinweg als Einheit geführt habe, sei ohne Weiteres zu schliessen, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) beachtet werden müsse. Organisatorische Aspekte der BA seien keine sachlichen Gründe für eine Trennung. Den von der Untersuchung SV.15.0849 nunmehr abgetrennten Verfahren SV.22.0261 und SV.22.0262 liege ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde, der eine Untersu- chung in einem Strafverfahren erfordere. 4.4 Die Bundesanwaltschaft führte bis zur Anklage gegen B., C. und D. in der Tat ein Strafverfahren (SV.11.0144). Danach trennte sie die Untersuchung gegen nachgelagerte Akteure ins Verfahren SV.15.0849 ab, um nunmehr mit der Verfügung vom 21. Februar 2022 die Untersuchung gegen die drei Tä- tergruppen in drei getrennte Strafverfahren aufzuteilen. Konkret verbleibt das Verfahren gegen J./K./L. in der Untersuchung SV.15.0849. Davon werden die Gruppen G./H. S.A. und I. geschieden. Die Beschwerdeführerin macht zurecht nicht konkret geltend, es gebe eine strafbare Teilnahme zwischen den verschiedenen Gruppen oder die Gefahr von widersprechenden Entscheiden. Dass sie sämtliche Akten interessieren
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mögen, verlangt keine gemeinsame Verfahrensführung. Im Übrigen ver- schaffte das Faktum, dass das Verfahren über lange Jahre als eines geführt worden ist, der Beschwerdeführerin kein «wohlerworbenes Recht», bis am Ende des Verfahrens für alle Teilkomplexe Privatklägerin zu bleiben, selbst wenn Sie zu diesen keinen Bezug hat. Teilnahmerechte an Personen im In- und Ausland zu gewähren, ohne dass Bezüge zwischen ihnen bestehen, würde gemäss BA die Verfahren unnötig erschweren und verzögern. Hinzu kommt, dass der Rechtshilfeverkehr mit Russland zurzeit eingeschränkt ist und dass ein Teil der Personen dort wohnt. Diese sachlichen Gründe gestat- ten es der BA in der vorliegenden Konstellation, die Verfahren zu trennen.
Damit wäre die Beschwerde gegen die Verfahrenstrennungen auch offen- sichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin konnte nicht einmal konkret darlegen, wie eine Verfahrenstrennung sie in relevanter Weise beschweren würde. Es kann somit offenbleiben, ob auf die Beschwerde gegen die Ver- fahrenstrennung auch deshalb nicht einzutreten wäre – ihre Beschwerde ge- gen die Verfahrenstrennung ist schon aufgrund der fehlenden Parteistellung offensichtlich unzulässig (vgl. obige Erwägung 3.5).
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde BB.2022.25 als offensicht- lich unbegründet resp. unzulässig. Sie ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang der Hauptsache werden zum einen die prozessualen Anträge bezüglich der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerde- verfahrens gegenstandslos. Das Verfahren BP.2022.21 ist entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
7. Zum anderen hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdefüh- rerin die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 3) daran anzurechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 6. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Ernst F. Schmid, Brigitte Knecht und Livia Keller - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).