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BB.2023.154

Bundesstrafgericht · 2024-04-10 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. April 2021 wurde B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz teilweise freigesprochen und im Übrigen mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bestraft (act. 4.0/83).

B. Am 29. April 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen das Urteil vom 28. April 2021 Berufung an (vgl. act. 1.1, S. 2). Nach Erhalt des begründeten Urteils (am 2. November 2021) reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. November 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich die Berufungserklärung ein (act. 4.0/84).

C. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, setzte die Berufungs- verhandlung an auf den 9. und den 14. Juni 2023. Die entsprechenden Vor- ladungen an die Parteien erfolgten am 3. August 2022 (vgl. act. 1.1, S. 2). Am 10. August 2022 zog die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die am 5. No- vember 2021 erklärte Berufung zurück (vgl. act. 1.1, S. 2). Mit Honorarnote vom 23. August 2022 machte Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 42.10 Stunden geltend und beantragte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'408.20 (inkl. MwSt. und Auslagen; act. 1.2).

D. Mit Beschluss SB210574-O/U vom 25. August 2022 (act. 1.1) schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren als durch Rückzug der Beru- fung erledigt ab (Dispositivziffer 1) und sprach der amtlichen Verteidigung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu (Dispositivzif- fer 2).

E. Gegen den Entschädigungsentscheid vom 25. August 2022 reichte Rechts- anwalt A. mit Schreiben vom 8. September 2022 beim Bundesgericht Be- schwerde ein (act. 1). Er beantragt zusammengefasst, Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich SB210574-O/U vom

25. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihm für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Entschä- digung von Fr. 10'408.20 (inkl. MwSt.) zuzusprechen; unter Kosten und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Staates.

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F. Mit Urteil 7B_147/2022 vom 11. Juli 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A. ein und überwies die Sache zustän- digkeitshalber dem Bundesstrafgericht (act. 2 und 2.1). Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts eröffnete in der Folge das vorliegende Ver- fahren.

G. Das Obergericht des Kantons Zürich, verzichtete mit Eingabe vom 12. Sep- tember 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Gleichzeitig reichte es die Ver- fahrensakten SB210574-O ein (act. 4 ff.), welche ihm auf seine Anfrage (und nach Erstellung von Kopien der wesentlichen Unterlagen) am 22. Januar 2024 retourniert wurden (act. 6). Die Eingabe vom 12. September 2023 und das Verzeichnis der Akten SB210574-O wurden Rechtsanwalt A. am

18. September 2023 in Kopie zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Angefochten ist die von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom

25. August 2022 festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Berufungsverfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. In- soweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) keine Auswirkungen auf den vorlie- genden Beschluss.

E. 2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 1920] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kolle-

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gialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem stritti- gen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren, welches mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2022 seinen Abschluss fand, als amtlicher Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt. Er ist durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert und zur Beschwerde legiti- miert, als darin die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Der angefochtene Be- schluss vom 25. August 2022 ist am 31. August 2022 beim Beschwerdefüh- rer eingegangen (act. 1.1). Dagegen erhob er am 8. September 2022 bei einer unzuständigen Behörde (Bundesgericht) Beschwerde; dort ging sie am

9. September 2022 ein (act. 1). Mit Urteil 7B_147/2022 vom 11. Juli 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht (act. 2.1). Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätes- tens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.3 Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags ist die vorlie- gende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario).

E. 3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; diese Bestimmung blieb durch die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 unverändert). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (aArt. 135 Abs. 2 StPO).

E. 3.2 Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3; vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Grundlage

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für die Festsetzung der Gebühr (des zu vergütenden Honorars) bilden im Strafprozess gemäss kantonalen Vorgaben die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV/ZH). Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH beträgt die Grundgebühr für die Füh- rung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH).

E. 3.3 Die amtliche Verteidigung kann sodann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen An- spruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Die- ser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtli- cher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitati- ver als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Auf- wendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsver- tretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam aus- üben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.5; 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Feb- ruar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und ver- fahrensfremde Aufwendungen (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2022.34 vom 26. April 2023 E. 4.2.3; BB.2022.12 vom 22. Novem- ber 2022 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.).

E. 3.4 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen über- nimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich da- mit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemach- ten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Freilich kann jedoch nur geprüft und

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begründet werden, was auch genügend – ohne dabei in überspitzten Forma- lismus zu verfallen – in Honorarnoten ausgewiesen ist. Verschiedene Aktivi- täten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt einzeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpositionen (z.B. An- zahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Verfahrensschritt) dienlich und zumutbar (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2019.209 vom 5. Februar 2020 E. 3.10 zweiter Abschnitt). Die Rechnungspositionen haben den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 2.5). Für die Annahme einer Verletzung von Art. 135 StPO muss die Festsetzung des zu entschädigenden Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.6 m.w.H.). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitauf- wand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtli- chen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; anstelle vieler Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).

E. 3.5 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entspre- chend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemü- hungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der amtlichen Ver- teidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den

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Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.34 vom 26. April 2023 E. 2.3 m.w.H.).

E. 4.1 Im Beschluss vom 25. August 2022 begründet die Beschwerdegegnerin die Honorarkürzung wie folgt (act. 1.1, S. 3 f.):

Mit Honorarnote vom 23. August 2022 macht die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren einen Arbeitsaufwand von mehr als 42 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 402.05 geltend. Angesichts des Umstandes, dass der Beru- fungsrückzug der Staatsanwaltschaft rund 10 Monate und damit lange Zeit vor Durchführung der Berufungsverhandlung erfolgte, folglich noch kein Arbeitsauf- wand im Rahmen von Instruktionsgesprächen mit dem Beschuldigten sowie für das Verfassen des Plädoyers angefallen ist, erscheint das von der Verteidigung geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 10’408.20 als nicht angemessen. Auffallend ist, dass sich die Honorarnote vorwiegend aus einer Vielzahl von zeit- lich kürzeren Positionen zusammensetzt, insbesondere Durchsicht der Akten oder diverser Unterlagen, mehreren Besuchen des Beschuldigten im Gefängnis, diversen Telefonaten und Korrespondenz mit dem Beschuldigten, was das erfor- derliche und verhältnismässige Mass an Verteidigungsaufwand für das vorlie- gende Berufungsverfahren deutlich übersteigt. Zwar stellte der Beschuldigte im Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs und zwei Haftentlassungsgesuche, was entsprechenden Aufwand generierte und angemessen zu berücksichtigen ist, allerdings vermag auch dies den von der Verteidigung geltend gemachten Arbeitsaufwand in der Höhe von mehr als 42 Anwaltsstunden nicht zu rechtfertigen. Das Honorar der amtlichen Verteidi- gung ist folglich zu kürzen. Unter Berücksichtigung des vertretbaren Aufwandes, welcher insbesondere auch im Zusammenhang mit den Haftentlassungsgesu- chen des Beschuldigten entstanden ist, ist die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung auf eine grosszügige Pauschale von Fr. 5’000.– festzusetzen. Die amt- liche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren demzufolge mit Fr. 5’000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der von ihm für das Berufungsverfahren geltend gemachte Betrag befände sich innerhalb des kantonal vorgesehenen Grundtarifrahmens. Die insgesamt Fr. 10'408.20 ausmachenden Leistungen seien in der Honorarnote vom 23. August 2022 detailliert ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Begründungs- pflicht verletzt und den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Die Ent- schädigung mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 5'000.– stehe in keinem

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Verhältnis zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen, sie er- weise sich angesichts seiner Bemühungen als krass unangemessen. Es habe sich um ein komplexes und umfangreiches Verfahren mit knapp 20 Bundesordnern Verfahrensakten und drei Beteiligten gehandelt. Erstin- stanzlich sei keine Pauschalentschädigung zugesprochen worden, die An- setzung einer Pauschale sei praxisfremd. Die Beschwerdegegnerin habe auf die konkreten Umstände keine Rücksicht genommen. Das angefochtene Ur- teil stehe mit der tatsächlichen Situation in einem krassen Widerspruch, sei unhaltbar und willkürlich. Verständlicherweise habe sein Mandant am

31. Mai 2021 ein Haftentlassungsgesuch gestellt, gegen den abweisenden Beschluss vom 7. Juni 2021 habe er beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben, welche mit Beschluss vom 21. Juni 2021 abgewiesen worden sei. Mit Beschluss vom 27. August 2021 habe die erste Instanz die Sicherheitshaft verlängert, dagegen habe er mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 und folgender Replik opponiert. Hierzu habe er Kontakt mit dem Vater seines Mandanten aufnehmen, Briefverkehr durchführen und seinen Man- danten einmal besuchen müssen. Nach Abweisung der Beschwerde habe der Beschuldigte zunächst gegen den entsprechenden Entscheid vom

27. Oktober 2021 vorgehen wollen, wogegen es der Verteidigung sinnvoll schien, zunächst die Vermögensverhältnisse offen zu legen. Nach Erhalt der Steuerunterlagen des Vaters seines Mandanten habe er diese mit einer Ein- gabe betreffend Aufhebung der Sicherheitshaft eingereicht. Nach Abweisung des Antrags habe er seinem Mandanten empfohlen, ein Gesuch um vorzei- tigen Strafantritt zu stellen. Im Frühjahr 2022 habe er die Beschwerdegeg- nerin kontaktiert und sich erfolglos nach dem Termin für die Hauptverhand- lung erkundigt. Aufgrund des Wunsches seines Mandanten, ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen, habe er das Ganze mit diesem schriftlich und per- sönlich besprochen und am 28. April 2022 knapp 20 Minuten mit dem Ge- richtspräsidenten telefoniert. Gleichentags habe er seinem Mandanten das Besprochene schriftlich mitgeteilt. Auf dessen Verlangen habe er am 20. Juni 2022 ein erneutes Haftentlassungsgesuch gestellt. Auf Wunsch seines Man- danten habe er am 29. Juli 2022 mit dem zuständigen Oberrichter telefoniert. Schliesslich habe ihm der zuständige Staatsanwalt am 9. August 2022 tele- fonisch mitgeteilt, nicht abgeneigt zu sein, die Berufung zurückzuziehen, wo- bei der Rückzug in der Folge tatsächlich erfolgt sei. Für den Aufwand habe sich die Beschwerdegegnerin selber an der Nase zu nehmen, zumal sie nicht in der Lage gewesen sei, in einem Haftfall innert nützlicher Frist eine Ge- richtsverhandlung anzusetzen bzw. noch im Jahre 2022 eine Gerichtsver- handlung durchzuführen (act. 1).

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E. 5.1 Die Honorarnote des Beschwerdeführers vom 23. August 2022 (act. 1.2) schlüsselt den geltend gemachten Zeitaufwand nicht nach Tätigkeit auf, viel- mehr führt sie unterschiedliche Aktivitäten, die am selben Tag vorgenommen wurden, in einer einzigen Zeitposition auf, beispielsweise mit den Angaben «Durch. Akten; Durch. Notizen, Durch. Beschluss, Brief an Klt.» (5. Juli 2021) oder «Durch. Verf. inkl. Beilage, Durchs. Akten/Mails, Eingabe an OG, Brf. an Klt.» (25. Oktober 2021) oder «Durch. Akten, Durch. Unterl. von Klt., Durch. E-Mails, Eingabe an OGZ» (20. Juni 2022) usw., ohne auszuweisen, welchen Zeitaufwand die jeweiligen Tätigkeiten in Anspruch genommen ha- ben. Eine Honorarnote, welche den Zeiteinsatz der jeweiligen Leistung nicht aufführt, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht detail- liert. Ist der Zeitbedarf für die jeweiligen Leistungen nicht offengelegt, son- dern wird der tägliche Zeitaufwand sämtlicher Aktivitäten zusammengefasst, kann bei der Beurteilung des Zeitaufwandes nicht genau auf jede einzelne Position eingegangen werden. Dass die Beschwerdegegnerin eine pau- schale Beurteilung des geltend gemachten Zeitaufwandes im Verhältnis zum Umfang der erkennbar angemessenen Leistungen geprüft hat, ist somit schon deshalb nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus lassen sich mehrere auf der Honorarnote erfasste Leistun- gen nicht einordnen. Beispielsweise ist wiederholt die Leistung «Durch. Verf.» oder «Durch. Beschluss» angegeben, wobei mangels weiterer Anga- ben nicht immer erkennbar ist, welcher Entscheid (Verfügung, Beschluss) um das angegebene Datum herum ergangen sein soll. Gemäss Honorarnote hat sich die Verteidigung an rund 80 Daten mit dem Berufungsverfahren be- fasst und dabei regelmässig Akten, Unterlagen, Notizen, Briefe, Datenträger oder Karten durchgesehen. In der fraglichen Zeit richteten sich die Bemü- hungen der Verteidigung nicht auf die Vorbereitung der Berufungsverhand- lung, sondern massgeblich auf die Entlassung ihres Mandanten aus dem Gefängnis bzw. die Änderung dessen Haftregimes. Inwiefern dazu die ange- gebene Menge Aktendurchsicht erforderlich war, ist unklar; dass sie in quan- titativer Hinsicht von der Beschwerdegegnerin nicht nachvollzogen werden konnte, ist nicht zu beanstanden. Weiter fällt bei Durchsicht der Honorarnote auf, dass diese betreffend offensichtlich erfolgte notwendige Leistungen, wie z.B. das Gesuch des vorzeitigen Strafantritts vom 13. Dezember 2021 (act. 4.0/103), nicht aufschlussreich ist. In der Zeit vom 1. bis zum 9. Dezem- ber 2021 weist der Beschwerdeführer auf, zweimal eine Verfügung und No- tizen durchgesehen zu haben. Der nächste Eintrag betrifft den 15. Dezember 2021, wo wieder die Durchsicht einer Verfügung und von Notizen erfasst ist. Unter welcher Position das vom Beschwerdeführer eingereichte und akten- kundige Gesuch vom 13. Dezember 2021 fallen soll, lässt sich bei den ge- nannten Angaben nicht ausmachen. Eine Honorarnote, die Lücken sowie

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vermischte und zeitlich nicht aufgeschlüsselte Positionen aufweist, die zu- dem aufgrund ihrer oberflächlichen Umschreibung teilweise nicht mit den Verfahrensschritten in Verbindung gebracht und in der Menge nicht nach- vollzogen werden kann, ist als Grundlage für die Bestimmung der Entschä- digung der Verteidigung nicht dienlich.

E. 5.2 Die zugesprochene pauschale Entschädigung liegt innerhalb des Grundta- rifrahmens (s. E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde- schrift geltend, dass seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haft- regime seines Mandanten notwendig waren. Die Notwendigkeit von Bemü- hungen im Bereich des Haftregimes anerkennt auch die Beschwerdegegne- rin. Für die Festlegung der Pauschalentschädigung hat sie indessen die Not- wendigkeit weiterer, allenfalls damit zusammenhängender Positionen (Be- suche, Kontakte, Aktenstudium usw.) in der geltend gemachten Anzahl als unverhältnismässig betrachtet und entsprechend relativiert. Dabei berück- sichtigte die Beschwerdegegnerin auch, dass keine Hauptverhandlung statt- finden musste und dass diesbezügliche Instruktionsgespräche sowie Vorbe- reitungsarbeiten (Plädoyer) nicht erforderlich gewesen seien. Diese Überle- gungen betreffen die Bedeutung des Falls (welcher im vorliegenden Beru- fungsverfahren eine beschuldigte Person betraf und bis zur Abschreibung keine Vorbereitung in der Sache voraussetzte), den notwendigen Zeitauf- wand des Anwalts (welcher den Mandanten seit langem vertrat und entspre- chend umfassende Aktenkenntnis besass) sowie die Schwierigkeit des Fal- les (welcher bis zur Abschreibung des Verfahrens insbesondere Gesuche, Beschwerden oder Stellungnahmen zum Haftregime und die damit zusam- menhängenden Abklärungen erforderte) und sind nicht zu beanstanden. Dass die Notwendigkeit der in der Honorarnote aufgeführten Leistungen in quantitativer Hinsicht oft nicht nachvollziehbar ist, wurde bereits E. 5.1 aus- geführt. Angesichts der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haftre- gime, der erfolgten Verfahrenshandlungen, des Rückzugs der Berufung und der Abschreibung des Berufungsverfahrens vor der Vorbereitung der Haupt- verhandlung, ist das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar im Berufungsverfahren insgesamt nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhält- nisses zu den erbrachten, notwendigen und angemessenen Leistungen.

E. 6 Dem Gesagten folgt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist und die dagegen erhobenen Rügen unbegründet sind. Das der Beschwerdegegnerin zu- stehende weite Ermessen wurde nicht überschritten. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. April 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, II. Strafkammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.154

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. April 2021 wurde B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz teilweise freigesprochen und im Übrigen mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bestraft (act. 4.0/83).

B. Am 29. April 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen das Urteil vom 28. April 2021 Berufung an (vgl. act. 1.1, S. 2). Nach Erhalt des begründeten Urteils (am 2. November 2021) reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. November 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich die Berufungserklärung ein (act. 4.0/84).

C. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, setzte die Berufungs- verhandlung an auf den 9. und den 14. Juni 2023. Die entsprechenden Vor- ladungen an die Parteien erfolgten am 3. August 2022 (vgl. act. 1.1, S. 2). Am 10. August 2022 zog die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die am 5. No- vember 2021 erklärte Berufung zurück (vgl. act. 1.1, S. 2). Mit Honorarnote vom 23. August 2022 machte Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 42.10 Stunden geltend und beantragte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'408.20 (inkl. MwSt. und Auslagen; act. 1.2).

D. Mit Beschluss SB210574-O/U vom 25. August 2022 (act. 1.1) schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren als durch Rückzug der Beru- fung erledigt ab (Dispositivziffer 1) und sprach der amtlichen Verteidigung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu (Dispositivzif- fer 2).

E. Gegen den Entschädigungsentscheid vom 25. August 2022 reichte Rechts- anwalt A. mit Schreiben vom 8. September 2022 beim Bundesgericht Be- schwerde ein (act. 1). Er beantragt zusammengefasst, Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich SB210574-O/U vom

25. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihm für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Entschä- digung von Fr. 10'408.20 (inkl. MwSt.) zuzusprechen; unter Kosten und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Staates.

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F. Mit Urteil 7B_147/2022 vom 11. Juli 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A. ein und überwies die Sache zustän- digkeitshalber dem Bundesstrafgericht (act. 2 und 2.1). Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts eröffnete in der Folge das vorliegende Ver- fahren.

G. Das Obergericht des Kantons Zürich, verzichtete mit Eingabe vom 12. Sep- tember 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Gleichzeitig reichte es die Ver- fahrensakten SB210574-O ein (act. 4 ff.), welche ihm auf seine Anfrage (und nach Erstellung von Kopien der wesentlichen Unterlagen) am 22. Januar 2024 retourniert wurden (act. 6). Die Eingabe vom 12. September 2023 und das Verzeichnis der Akten SB210574-O wurden Rechtsanwalt A. am

18. September 2023 in Kopie zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist die von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom

25. August 2022 festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Berufungsverfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. In- soweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) keine Auswirkungen auf den vorlie- genden Beschluss.

2.

2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 1920] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kolle-

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gialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem stritti- gen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

2.2 Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren, welches mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2022 seinen Abschluss fand, als amtlicher Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt. Er ist durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert und zur Beschwerde legiti- miert, als darin die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Der angefochtene Be- schluss vom 25. August 2022 ist am 31. August 2022 beim Beschwerdefüh- rer eingegangen (act. 1.1). Dagegen erhob er am 8. September 2022 bei einer unzuständigen Behörde (Bundesgericht) Beschwerde; dort ging sie am

9. September 2022 ein (act. 1). Mit Urteil 7B_147/2022 vom 11. Juli 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht (act. 2.1). Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätes- tens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.3 Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags ist die vorlie- gende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario).

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; diese Bestimmung blieb durch die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 unverändert). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (aArt. 135 Abs. 2 StPO).

3.2 Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3; vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Grundlage

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für die Festsetzung der Gebühr (des zu vergütenden Honorars) bilden im Strafprozess gemäss kantonalen Vorgaben die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV/ZH). Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH beträgt die Grundgebühr für die Füh- rung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH).

3.3 Die amtliche Verteidigung kann sodann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen An- spruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Die- ser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtli- cher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitati- ver als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Auf- wendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsver- tretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam aus- üben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.5; 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Feb- ruar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und ver- fahrensfremde Aufwendungen (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2022.34 vom 26. April 2023 E. 4.2.3; BB.2022.12 vom 22. Novem- ber 2022 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.).

3.4 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen über- nimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich da- mit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemach- ten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Freilich kann jedoch nur geprüft und

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begründet werden, was auch genügend – ohne dabei in überspitzten Forma- lismus zu verfallen – in Honorarnoten ausgewiesen ist. Verschiedene Aktivi- täten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt einzeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpositionen (z.B. An- zahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Verfahrensschritt) dienlich und zumutbar (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2019.209 vom 5. Februar 2020 E. 3.10 zweiter Abschnitt). Die Rechnungspositionen haben den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 2.5). Für die Annahme einer Verletzung von Art. 135 StPO muss die Festsetzung des zu entschädigenden Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.6 m.w.H.). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitauf- wand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtli- chen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; anstelle vieler Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.5 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entspre- chend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemü- hungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der amtlichen Ver- teidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den

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Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.34 vom 26. April 2023 E. 2.3 m.w.H.).

4.

4.1 Im Beschluss vom 25. August 2022 begründet die Beschwerdegegnerin die Honorarkürzung wie folgt (act. 1.1, S. 3 f.):

Mit Honorarnote vom 23. August 2022 macht die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren einen Arbeitsaufwand von mehr als 42 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 402.05 geltend. Angesichts des Umstandes, dass der Beru- fungsrückzug der Staatsanwaltschaft rund 10 Monate und damit lange Zeit vor Durchführung der Berufungsverhandlung erfolgte, folglich noch kein Arbeitsauf- wand im Rahmen von Instruktionsgesprächen mit dem Beschuldigten sowie für das Verfassen des Plädoyers angefallen ist, erscheint das von der Verteidigung geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 10’408.20 als nicht angemessen. Auffallend ist, dass sich die Honorarnote vorwiegend aus einer Vielzahl von zeit- lich kürzeren Positionen zusammensetzt, insbesondere Durchsicht der Akten oder diverser Unterlagen, mehreren Besuchen des Beschuldigten im Gefängnis, diversen Telefonaten und Korrespondenz mit dem Beschuldigten, was das erfor- derliche und verhältnismässige Mass an Verteidigungsaufwand für das vorlie- gende Berufungsverfahren deutlich übersteigt. Zwar stellte der Beschuldigte im Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs und zwei Haftentlassungsgesuche, was entsprechenden Aufwand generierte und angemessen zu berücksichtigen ist, allerdings vermag auch dies den von der Verteidigung geltend gemachten Arbeitsaufwand in der Höhe von mehr als 42 Anwaltsstunden nicht zu rechtfertigen. Das Honorar der amtlichen Verteidi- gung ist folglich zu kürzen. Unter Berücksichtigung des vertretbaren Aufwandes, welcher insbesondere auch im Zusammenhang mit den Haftentlassungsgesu- chen des Beschuldigten entstanden ist, ist die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung auf eine grosszügige Pauschale von Fr. 5’000.– festzusetzen. Die amt- liche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren demzufolge mit Fr. 5’000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der von ihm für das Berufungsverfahren geltend gemachte Betrag befände sich innerhalb des kantonal vorgesehenen Grundtarifrahmens. Die insgesamt Fr. 10'408.20 ausmachenden Leistungen seien in der Honorarnote vom 23. August 2022 detailliert ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Begründungs- pflicht verletzt und den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Die Ent- schädigung mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 5'000.– stehe in keinem

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Verhältnis zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen, sie er- weise sich angesichts seiner Bemühungen als krass unangemessen. Es habe sich um ein komplexes und umfangreiches Verfahren mit knapp 20 Bundesordnern Verfahrensakten und drei Beteiligten gehandelt. Erstin- stanzlich sei keine Pauschalentschädigung zugesprochen worden, die An- setzung einer Pauschale sei praxisfremd. Die Beschwerdegegnerin habe auf die konkreten Umstände keine Rücksicht genommen. Das angefochtene Ur- teil stehe mit der tatsächlichen Situation in einem krassen Widerspruch, sei unhaltbar und willkürlich. Verständlicherweise habe sein Mandant am

31. Mai 2021 ein Haftentlassungsgesuch gestellt, gegen den abweisenden Beschluss vom 7. Juni 2021 habe er beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben, welche mit Beschluss vom 21. Juni 2021 abgewiesen worden sei. Mit Beschluss vom 27. August 2021 habe die erste Instanz die Sicherheitshaft verlängert, dagegen habe er mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 und folgender Replik opponiert. Hierzu habe er Kontakt mit dem Vater seines Mandanten aufnehmen, Briefverkehr durchführen und seinen Man- danten einmal besuchen müssen. Nach Abweisung der Beschwerde habe der Beschuldigte zunächst gegen den entsprechenden Entscheid vom

27. Oktober 2021 vorgehen wollen, wogegen es der Verteidigung sinnvoll schien, zunächst die Vermögensverhältnisse offen zu legen. Nach Erhalt der Steuerunterlagen des Vaters seines Mandanten habe er diese mit einer Ein- gabe betreffend Aufhebung der Sicherheitshaft eingereicht. Nach Abweisung des Antrags habe er seinem Mandanten empfohlen, ein Gesuch um vorzei- tigen Strafantritt zu stellen. Im Frühjahr 2022 habe er die Beschwerdegeg- nerin kontaktiert und sich erfolglos nach dem Termin für die Hauptverhand- lung erkundigt. Aufgrund des Wunsches seines Mandanten, ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen, habe er das Ganze mit diesem schriftlich und per- sönlich besprochen und am 28. April 2022 knapp 20 Minuten mit dem Ge- richtspräsidenten telefoniert. Gleichentags habe er seinem Mandanten das Besprochene schriftlich mitgeteilt. Auf dessen Verlangen habe er am 20. Juni 2022 ein erneutes Haftentlassungsgesuch gestellt. Auf Wunsch seines Man- danten habe er am 29. Juli 2022 mit dem zuständigen Oberrichter telefoniert. Schliesslich habe ihm der zuständige Staatsanwalt am 9. August 2022 tele- fonisch mitgeteilt, nicht abgeneigt zu sein, die Berufung zurückzuziehen, wo- bei der Rückzug in der Folge tatsächlich erfolgt sei. Für den Aufwand habe sich die Beschwerdegegnerin selber an der Nase zu nehmen, zumal sie nicht in der Lage gewesen sei, in einem Haftfall innert nützlicher Frist eine Ge- richtsverhandlung anzusetzen bzw. noch im Jahre 2022 eine Gerichtsver- handlung durchzuführen (act. 1).

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5.

5.1 Die Honorarnote des Beschwerdeführers vom 23. August 2022 (act. 1.2) schlüsselt den geltend gemachten Zeitaufwand nicht nach Tätigkeit auf, viel- mehr führt sie unterschiedliche Aktivitäten, die am selben Tag vorgenommen wurden, in einer einzigen Zeitposition auf, beispielsweise mit den Angaben «Durch. Akten; Durch. Notizen, Durch. Beschluss, Brief an Klt.» (5. Juli 2021) oder «Durch. Verf. inkl. Beilage, Durchs. Akten/Mails, Eingabe an OG, Brf. an Klt.» (25. Oktober 2021) oder «Durch. Akten, Durch. Unterl. von Klt., Durch. E-Mails, Eingabe an OGZ» (20. Juni 2022) usw., ohne auszuweisen, welchen Zeitaufwand die jeweiligen Tätigkeiten in Anspruch genommen ha- ben. Eine Honorarnote, welche den Zeiteinsatz der jeweiligen Leistung nicht aufführt, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht detail- liert. Ist der Zeitbedarf für die jeweiligen Leistungen nicht offengelegt, son- dern wird der tägliche Zeitaufwand sämtlicher Aktivitäten zusammengefasst, kann bei der Beurteilung des Zeitaufwandes nicht genau auf jede einzelne Position eingegangen werden. Dass die Beschwerdegegnerin eine pau- schale Beurteilung des geltend gemachten Zeitaufwandes im Verhältnis zum Umfang der erkennbar angemessenen Leistungen geprüft hat, ist somit schon deshalb nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus lassen sich mehrere auf der Honorarnote erfasste Leistun- gen nicht einordnen. Beispielsweise ist wiederholt die Leistung «Durch. Verf.» oder «Durch. Beschluss» angegeben, wobei mangels weiterer Anga- ben nicht immer erkennbar ist, welcher Entscheid (Verfügung, Beschluss) um das angegebene Datum herum ergangen sein soll. Gemäss Honorarnote hat sich die Verteidigung an rund 80 Daten mit dem Berufungsverfahren be- fasst und dabei regelmässig Akten, Unterlagen, Notizen, Briefe, Datenträger oder Karten durchgesehen. In der fraglichen Zeit richteten sich die Bemü- hungen der Verteidigung nicht auf die Vorbereitung der Berufungsverhand- lung, sondern massgeblich auf die Entlassung ihres Mandanten aus dem Gefängnis bzw. die Änderung dessen Haftregimes. Inwiefern dazu die ange- gebene Menge Aktendurchsicht erforderlich war, ist unklar; dass sie in quan- titativer Hinsicht von der Beschwerdegegnerin nicht nachvollzogen werden konnte, ist nicht zu beanstanden. Weiter fällt bei Durchsicht der Honorarnote auf, dass diese betreffend offensichtlich erfolgte notwendige Leistungen, wie z.B. das Gesuch des vorzeitigen Strafantritts vom 13. Dezember 2021 (act. 4.0/103), nicht aufschlussreich ist. In der Zeit vom 1. bis zum 9. Dezem- ber 2021 weist der Beschwerdeführer auf, zweimal eine Verfügung und No- tizen durchgesehen zu haben. Der nächste Eintrag betrifft den 15. Dezember 2021, wo wieder die Durchsicht einer Verfügung und von Notizen erfasst ist. Unter welcher Position das vom Beschwerdeführer eingereichte und akten- kundige Gesuch vom 13. Dezember 2021 fallen soll, lässt sich bei den ge- nannten Angaben nicht ausmachen. Eine Honorarnote, die Lücken sowie

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vermischte und zeitlich nicht aufgeschlüsselte Positionen aufweist, die zu- dem aufgrund ihrer oberflächlichen Umschreibung teilweise nicht mit den Verfahrensschritten in Verbindung gebracht und in der Menge nicht nach- vollzogen werden kann, ist als Grundlage für die Bestimmung der Entschä- digung der Verteidigung nicht dienlich.

5.2 Die zugesprochene pauschale Entschädigung liegt innerhalb des Grundta- rifrahmens (s. E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde- schrift geltend, dass seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haft- regime seines Mandanten notwendig waren. Die Notwendigkeit von Bemü- hungen im Bereich des Haftregimes anerkennt auch die Beschwerdegegne- rin. Für die Festlegung der Pauschalentschädigung hat sie indessen die Not- wendigkeit weiterer, allenfalls damit zusammenhängender Positionen (Be- suche, Kontakte, Aktenstudium usw.) in der geltend gemachten Anzahl als unverhältnismässig betrachtet und entsprechend relativiert. Dabei berück- sichtigte die Beschwerdegegnerin auch, dass keine Hauptverhandlung statt- finden musste und dass diesbezügliche Instruktionsgespräche sowie Vorbe- reitungsarbeiten (Plädoyer) nicht erforderlich gewesen seien. Diese Überle- gungen betreffen die Bedeutung des Falls (welcher im vorliegenden Beru- fungsverfahren eine beschuldigte Person betraf und bis zur Abschreibung keine Vorbereitung in der Sache voraussetzte), den notwendigen Zeitauf- wand des Anwalts (welcher den Mandanten seit langem vertrat und entspre- chend umfassende Aktenkenntnis besass) sowie die Schwierigkeit des Fal- les (welcher bis zur Abschreibung des Verfahrens insbesondere Gesuche, Beschwerden oder Stellungnahmen zum Haftregime und die damit zusam- menhängenden Abklärungen erforderte) und sind nicht zu beanstanden. Dass die Notwendigkeit der in der Honorarnote aufgeführten Leistungen in quantitativer Hinsicht oft nicht nachvollziehbar ist, wurde bereits E. 5.1 aus- geführt. Angesichts der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haftre- gime, der erfolgten Verfahrenshandlungen, des Rückzugs der Berufung und der Abschreibung des Berufungsverfahrens vor der Vorbereitung der Haupt- verhandlung, ist das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar im Berufungsverfahren insgesamt nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhält- nisses zu den erbrachten, notwendigen und angemessenen Leistungen.

6. Dem Gesagten folgt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist und die dagegen erhobenen Rügen unbegründet sind. Das der Beschwerdegegnerin zu- stehende weite Ermessen wurde nicht überschritten. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).