Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (siehe Verfahrensakten Obergericht Zürich, Geschäftsnummer UH230312-O [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 5) stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend «Staatsanwalt- schaft») das gegen B. geführte Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt ein, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und sprach ihm, entgegen seinem An- trag, weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung wegen unrechtmäs- siger Untersuchungshaft zu. B. war im Verfahren amtlich durch Rechtsan- wältin A. verteidigt. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse genom- men würden und darüber in einer separaten Verfügung befunden werde.
B. RA A. erhob im Namen ihres Klienten am 26. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (nachfolgend «Obergericht»), Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kostenauflage und der Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung (act. 1.2).
C. Nach einem ersten Schriftenwechsel und einer Replik von RA A. zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft wies das Obergericht die Be- schwerde mit Verfügung vom 27. März 2023 ab, auferlegte die Gerichtsge- bühr von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer und entschädigte in Ziffer 3 des Dispositivs die amtliche Verteidigung mit Fr. 646.20 (Fr. 600.– Honorar, zu- züglich 7.7 % MwSt.). Zur Begründung des letzten Punkts verwies das Ober- gericht auf die einschlägigen Verordnungsbestimmungen und auf den Um- stand, dass die amtliche Verteidigerin keine Honorarnote eingereicht habe (Verfahrensakten, Nr. 16).
D. Die hiergegen von RA A. erhobene Beschwerde wurde von der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügung BB.2023.82 vom 27. Sep- tember 2023 gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
E. Darauf verfügte das Obergericht am 9. Oktober 2023, die amtliche Verteidi- gerin werde für das vorerwähnte Verfahren mit Fr. 646.20 (Fr. 600.– Hono- rar, zuzüglich 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 1.1, Zif- fer 1 des Dispositivs).
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F. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 26. Oktober 2023 erneut an die Beschwerdekammer (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 9. Okto- ber 2023 (…) aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde wie folgt neu zu fas- sen: «Die amtliche Verteidigerin wird für das vorerwähnte Verfahren aus der Ge- richtskasse entschädigt mit: Fr. 2'705.85 inkl. MwSt.» 2. Eventualiter sei die Beschwerde dahingehend (teilweise) gutzuheissen, dass der Be- schwerdeführerin eine Entschädigung ausgerichtet wird, welche die aktuelle Ent- schädigung (Fr. 646.20 inkl. MwSt.) angemessen übersteigt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegeg- ners bzw. der Vorinstanz.
In seiner Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 schliesst das Oberge- richt auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 9. November 2023 hält RA A. an den Ausführungen in der Beschwerde fest und ersucht um deren Gutheissung (act. 5). Am 16. November 2023 teilte das Oberge- richt mit, es verzichte auf eine Beschwerdeduplik (act. 7), was RA A. zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Ok- tober 2023 festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einem kantonalen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. In- soweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) keine Auswirkungen auf die vorlie- gende Verfügung.
2.
2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der
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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 1920] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrenslei- tung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen ei- nes Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Neben- folgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Höhe der von der Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von B. im eingangs er- wähnten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin ist zu deren An- fechtung legitimiert. Auf deren frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu- treten.
2.3 Angesichts des strittigen, unter der gesetzlichen Schwelle von Fr. 5'000.– liegenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; diese Bestimmung blieb durch die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 unverändert). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u.a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwaltsgebüh- ren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003; LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3).
3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls
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(lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verord- nung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinngemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, be- trägt sie für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).
Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach die- ser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).
In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von strafpro- zessualen Beschwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– vorgesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr jedoch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage, Entschädi- gungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Ge- genstand der Beschwerde bilden. Der systematisch den Bestimmungen zum Zivilprozess zuzuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summari- schen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.
Richtet sich in Beschwerdeverfahren in Strafsachen die Gebühr nach § 9 AnwGebV/ZH, ist von der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH, welche für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess gilt, auszuge- hen (vgl. hierzu bereits die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.3). Dabei sieht § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH vor, dass die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn «die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief» ist.
Im Gegensatz zur Entschädigung der Verteidigung im Vorverfahren, die sich nach Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV/ZH), wird die Entschädigung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren also pauschal bemessen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.5; Ver- fügungen des Bundesstrafgerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2; BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 3.2; BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.4).
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3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine private Verteidigung handelt (siehe z.B. das Urteil des Bun- desgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.5, gerade im Zu- sammenhang mit § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH).
4.
4.1 In seiner ersten, die vorliegende Streitsache betreffenden Verfügung vom
27. September 2023 hielt der Einzelrichter der Beschwerdekammer insbe- sondere fest, aus der ungenügenden Begründung der Beschwerdegegnerin in deren Verfügung vom 27. März 2023 werde nicht ersichtlich, ob und in welchem Ausmass sie ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung an- nehme bzw. auf wie viele Stunden sie diesen veranschlage und inwiefern sie diesen bei der Berechnung ihrer Entschädigung mitberücksichtige (Verfü- gung des Bundesstrafgerichts BB.2023.82 vom 27. September 2023 E. 5).
4.2 In der nun angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2023 errechnet die Be- schwerdegegnerin einen im kantonalen Beschwerdeverfahren umstrittenen Betrag von Fr. 900.–. Davon ausgehend bestimmt sie in Anwendung der § 19 Abs. 2, § 9 und § 4 einen Gebührenrahmen für die Entschädigung der Be- schwerdeführerin von Fr. 56.– bis Fr. 150.– (act. 1.1, E. 3.2). Im Rahmen der weiteren Begründung führte die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
3.3 Die amtliche Verteidigerin hat für ihre Aufwendungen im obergerichtlichen Beschwerde- verfahren keine Honorarnote eingereicht. Sie reichte eine Beschwerde im Umfang von zehn A4-Seiten (ohne Rubrum) sowie eine Kurzreplik von drei A4-Seiten ein.
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3.4 Wie dargelegt, ist in «vermögensrechtlichen» Beschwerdeverfahren die Parteientschädi- gung nach dem nach Art. 135 Abs. 1 StPO anwendbaren kantonalen Anwaltstarif in erster Linie nach dem Streitwert zu bemessen. Dementsprechend ist die Partei bzw. ihre Anwältin oder ihr Anwalt in der Lage vorgängig abzuschätzen, welcher Aufwand in einem Verfahren mit Streitwert angezeigt bzw. angemessen ist. Der streitwertabhängigen Gebührenbemes- sung liegt der Gedanke zugrunde, dass der betriebene Aufwand ein vernünftiges Verhältnis zum Streitwert zu wahren hat. Auch die erbeten verteidigte Person, die das Vertretungskos- tenrisiko selbst trägt, wird dies bei der Frage, ob ein Rechtsmittel ergriffen wird bzw. welche Kosten dafür in Kauf genommen werden, berücksichtigen.
3.5 Wie dargelegt resultiert ausgehend von einem Streitwert von Fr. 900.– ein massgeblicher Gebührenrahmen von Fr. 56.– bis Fr. 150.–. Mit der Vervierfachung des Maximalbetrags wird dem (nicht bezifferten) notwendigen Aufwand, der nur einer von mehreren für die Bemessung der Entschädigung relevanten Faktoren ist (§ 2 Abs. 1 AnwGebV/ZH), bereits erheblich Rech- nung getragen. Eine weitergehende Erhöhung rechtfertigt sich nicht. Eine solche würde im Ergebnis auf eine vom Streitwert losgelöste Bemessung der Entschädigung rein nach Auf- wand hinauslaufen, was im Widerspruch mit dem nach Art. 135 Abs. 1 StPO anwendbaren kantonalen Anwaltstarif stünde.
4.3 Mit Blick auf die gemäss § 2 AnwGebV/ZH für die Bestimmung der Entschä- digung der amtlichen Verteidigung massgebenden Kriterien, kann festgehal- ten werden, dass der Streitgegenstand des kantonalen Beschwerdeverfah- rens (Auferlegung der Verfahrenskosten und Verweigerung einer Entschädi- gung/Genugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens) keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur beinhaltete. Was die Be- deutung des Falls anbelangt, so greift es zu kurz, hinsichtlich der Kostenauf- lage nur auf die pekuniären Interessen abzustellen, nachdem der vormals Beschuldigte im Beschwerdeverfahren rügte, diese habe gegen den Grund- satz der Unschuldsvermutung verstossen (vgl. hierzu bereits die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012 E. 3.4). Immerhin wird auch im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hin- gewiesen, dass eine Kostenauflage an den vormals Beschuldigten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens die Ausnahme blei- ben sollte (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205 m.w.H.).
4.4 Obwohl die Beschwerdegegnerin nunmehr ausdrücklich auf die oben er- wähnte Kritik (siehe E. 4.1) an ihrer aufgehobenen Verfügung vom 27. März 2023 Bezug nahm (siehe act. 1.1, E. 2) unterliess sie es auch in ihrer neuen Verfügung vom 9. Oktober 2023, sich konkret zum notwendigen Zeitaufwand der Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren zu äussern. In E. 3.5 der angefochtenen Verfügung hält sie hierzu lediglich fest, dieser sei nicht beziffert worden, und spielt damit vermutlich auf den Umstand an, dass
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die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht habe (vgl. act. 1.1, E. 3.3). Die Beschwerdegegne- rin verkennt dabei, dass die Justizbehörden den notwendigen Zeitaufwand aufgrund der Akten zu schätzen haben, wenn sich die Gebühr nach diesem richtet und keine Honorarnote vorliegt. Dasselbe gilt auch, wenn es sich beim notwendigen Zeitaufwand um ein Kriterium für die Erhöhung oder Ermässi- gung der Gebühr handelt (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 5.2). Wie bereits in der aufgehobenen Verfügung vom
27. März 2023 gibt die Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie von ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH ausgeht. Da sie es aber erneut unterlassen hat, ihrer Obliegenheit nachzu- kommen und den notwendigen Zeitaufwand zu schätzen, ist aufgrund der nunmehr angefochtenen Verfügung nach wie vor nicht ersichtlich, in wel- chem Ausmass die Beschwerdegegnerin ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung annimmt. Aufgrund der fehlenden Schätzung dieses notwendi- gen Zeitaufwands bleibt auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sie diesen bei der Berechnung ihrer Entschädigung mitberücksichtigt. Der blosse Hinweis der Beschwerdegegnerin, sie habe dem (nicht bezifferten) notwendigen Zeit- aufwand mit einer Vervierfachung des Maximalbetrags des einschlägigen Gebührenrahmens bereits erheblich Rechnung getragen, bleibt diesen Punkt betreffend ohne Aussagekraft. Damit bleibt für die Rechtsmittelinstanz namentlich auch unklar, ob und inwiefern die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Pauschale auf die konkreten Verhältnisse tatsächlich Rücksicht nimmt und in welchem Verhältnis sie zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Diensten steht (vgl. hierzu oben E. 3.3). Damit erlaubt die Be- gründung der angefochtenen Verfügung keine Beurteilung der festgelegten Pauschale auf ihre Verfassungsmässigkeit hin. Sie erweist sich nach wie vor als ungenügend.
4.5 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3.5; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2024.1 vom 9. April 2024 E. 3.3; BB.2023.200 vom 9. April 2024 E. 2.3; BB.2023.139 vom 18. Januar 2024 E. 3.1). Diese Sachnähe spricht im Falle einer unzureichenden Begründung eigentlich für eine Rückweisung der Streitfrage an die Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, N. 356). Nachdem es die Beschwerdegegnerin nun aber bereits in zwei Verfahren unterlassen hat, ihrer Obliegenheit zur Schätzung
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des notwendigen Aufwands nachzukommen, und sie sich auch im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens in derselben Sache nirgends zu dieser Frage oder auch konkret zur Angemessenheit der von der Beschwerdefüh- rerin nachträglich vorgelegten Leistungsübersicht äussern mochte, ist es – auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen – angezeigt, dass der erneut angerufene Einzelrichter gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO selbst einen Ent- scheid in der Sache fällt.
5.
5.1 Der von der Beschwerdegegnerin in Anwendung der § 19 Abs. 2, § 9 und § 4 bestimmte Gebührenrahmen für die Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin von Fr. 56.– bis Fr. 150.– (siehe bereits oben E. 4.2, mit Hinweis auf act. 1.1, E. 3.2) blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten. Darauf ist vor- liegend nicht weiter einzugehen. Weiter gibt die Beschwerdegegnerin zu er- kennen, dass sie von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH ausging (vgl. hierzu oben E. 4.4). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen (vgl. auch hierzu bereits die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012 E. 3.4, wo die Beschwer- degegnerin ausgehend von einem Streitwert von Fr. 700.– eine Gebühr von Fr. 117.– errechnete und der amtlichen Verteidigung in erster Instanz eine Entschädigung von lediglich Fr. 126.35 zusprechen wollte).
5.2 Dass die Beschwerdegegnerin dagegen festhält, mit der Vervierfachung der Maximalgebühr von Fr. 150.– werde dem (nicht bezifferten) notwendigen Aufwand bereits erheblich Rechnung getragen, überzeugt nicht. Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 4.4), ist es an der Beschwerdegegnerin diesen not- wendigen Aufwand selber abzuschätzen und ihn bei der Festlegung der Ge- bühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH angemessen zu berück- sichtigen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort selbst festhält (vgl. act. 3, S. 2), sieht diese Bestimmung keine quantitative Begren- zung der Erhöhung (oder Herabsetzung) der Entschädigung vor. Mit ihrer schematischen Lösung orientiert sich die Beschwerdegegnerin bei der Fest- setzung der zu entrichtenden Entschädigung nach wie vor in erster Linie am Streitwert. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der notwendige Auf- wand sei gar nicht beziffert worden, zeigt zudem auf, dass sie diesem in tat- sächlicher Hinsicht eben gerade keine Rechnung trägt. Damit hat die Be- schwerdegegnerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum in unsachge- mässer Weise nicht ausgeschöpft.
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5.3 Auch wenn die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in erster Linie nach dem Streitwert zu bemessen ist, so stellt der notwendige Aufwand ebenfalls ein in § 2 Abs. 1 lit. d bzw. § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH ausdrücklich vorgesehenes Bemessungskriterium dar. Dieser ist angemessen zu berück- sichtigen bzw. es ist nach Wortlaut der einschlägigen Bestimmung die auf- grund des Streitwerts errechnete Gebühr «entsprechend» zu erhöhen oder herabzusetzen, wenn der notwendige Aufwand gegenüber dem Streitwert in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Ein (zu enges) Festhalten an ei- ner Pauschale nach Rahmentarifen bzw. an sich an geringen Streitwerten orientierenden Maximalgebühren erweist sich demgegenüber als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück- sicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (siehe oben E. 3.3). Was die übrigen Einwände der Beschwerdegeg- nerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. 3, S. 2) anbetrifft, so sind auch unab- hängig vom Streitwert grundsätzlich nur jene Bemühungen der amtlichen Verteidigung entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwen- dig und verhältnismässig sind (siehe u.a. BGE 141 I 124 E. 3.1). Sofern sie geltend macht, ein massiv über den Streitwert hinausgehender Aufwand der amtlichen Verteidigung dürfe nicht zu einer (unbegrenzten) Erhöhung der or- dentlichen Gebühr gemäss § 4 AnwGebV/ZH führen, ist erneut daran zu er- innern, dass für die Bemessung der Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Anw- GebV/ZH auf den (von der Justizbehörde zu schätzenden) notwendigen und nicht auf den (allenfalls übertriebenen) getätigten Aufwand abzustellen ist (vgl. dazu erneut die Verfügung des Bundesgerichts BB.2017.219 vom
5. April 2018 E. 5.1 und 5.2). Falls die Beschwerdegegnerin ihre oben wie- dergegebene Argumentation in act. 1.1, E. 3.4 so verstanden haben möchte, dass es sich bei einem von der nach Streitwert errechneten Gebühr nicht gedeckten Aufwand der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts grundsätz- lich um unverhältnismässigen Aufwand handle, so ist ihr ohnehin nicht zu folgen. Ein solches Vorgehen nähme keinerlei Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls.
5.4 Das pauschalisierende Vorgehen sieht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung keine systematische «Kontrollrechnung» mit einem bestimmten Stundenansatz vor (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Dennoch ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der der Beschwerdeführerin zugespro- chene Nettobetrag von Fr. 600.– mit Blick auf den gemäss § 3 AnwGebV/ZH für nach Zeitaufwand bemessenen Gebühren grundsätzlich massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.– einer Entschädigung von 2.73 Stunden ent- spräche. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer nachträglich
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vorgelegten Leistungserfassung einen Aufwand von 11.42 Stunden geltend (act. 1.3). Diesbezüglich hielt der Einzelrichter bereits in seinem ersten Ent- scheid mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin fest, es sei fraglich ob die zugesprochene Entschädigung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihr geleisteten Diensten (oder – präziser – zum mass- gebenden notwendigen Aufwand gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH) stehe (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2023.82 vom 27. September 2023 E. 5).
5.5 Zum notwendigen Aufwand für das von der Beschwerdeführerin betreute Be- schwerdeverfahren gehört sicherlich ein gewisser zeitlicher Aufwand für das Einholen der notwendigen Instruktion des vormals Beschuldigten sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift, welche von Gesetzes wegen zu begrün- den ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Damit war die Beschwerdeführerin u.a. ge- halten anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. hierzu Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO sowie u.a. die Urteile des Bundesgerichts 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2 und 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Da sich die Begründung der Kostenauflage in der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2022 auf we- nige Sätze beschränkte (vgl. Verfahrensakten, Nr. 5), gab es von Vornherein keine Möglichkeit, sich im Rahmen der Beschwerdeschrift intensiv mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Erforderlich war demgegenüber eine genauere Auseinandersetzung mit dem aktenmässig erstellten Sachverhalt sowie mit dessen Kausalität für die Einleitung des Strafverfahrens. Zudem dürfte die Einreichung einer Kurzreplik unter den von der Beschwerdeführerin geleisteten notwendigen Aufwand fallen, nach- dem die Staatsanwaltschaft erst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Novem- ber 2022 weitere Elemente zur Begründung der Kostenauflage nachgescho- ben hatte (vgl. Verfahrensakten, Nr. 8). Der Umfang der von der Beschwer- deführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren verfassten Eingaben beträgt (netto) zehn Seiten für die Beschwerde sowie drei Seiten für die Kurzreplik. Keine der Eingaben scheint inhaltlich ausufernd oder übertrieben zu sein. Die Argumentation erscheint durchwegs sachbezogen. Neben der Frage nach der Rechtmässigkeit der Kostenauflage an sich, hatte die Beschwerde- führerin im Rahmen der Beschwerde auch die Genugtuungsforderung des vormals Beschuldigten für den erlittenen Freiheitsentzug zu substantiieren. Aufgrund der vorliegenden Akten veranschlagt der angerufene Einzelrichter (anstelle der Beschwerdegegnerin; siehe oben E. 4.5) den notwendigen Auf- wand im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH für das kantonale Beschwerde- verfahren auf sieben Stunden. Die von der Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zugesprochene Entschädigung in der Höhe von (netto) Fr. 600.– würde diesbezüglich einem Stundenansatz von unter Fr. 100.–
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entsprechen. Deren Bemessung durch die Beschwerdegegnerin nimmt of- fensichtlich zu wenig Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse des Einzel- falls. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
6. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzu- heissen. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist im Sinne der Erwägungen abzuändern. Diese lautet neu: «Die amtliche Verteidigerin wird für das vorerwähnte Verfahren aus der Gerichtskasse entschädigt mit total Fr. 1‘615.50 (Fr. 1‘500.– zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 115.50)». Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde erweist sich im Ergebnis lediglich teilweise als begründet. Wegen der erneuten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Be- schwerdegegnerin (siehe oben E. 4.4) ist vorliegend jedoch von der Erhe- bung einer Gerichtsgebühr abzusehen (siehe u.a. auch das Urteil des Bun- desgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E 2.5 m.w.H.).
7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 750.–.
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Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 9. Okto- ber 2023 (…) aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde wie folgt neu zu fas- sen: «Die amtliche Verteidigerin wird für das vorerwähnte Verfahren aus der Ge- richtskasse entschädigt mit: Fr. 2'705.85 inkl. MwSt.»
E. 2 Eventualiter sei die Beschwerde dahingehend (teilweise) gutzuheissen, dass der Be- schwerdeführerin eine Entschädigung ausgerichtet wird, welche die aktuelle Ent- schädigung (Fr. 646.20 inkl. MwSt.) angemessen übersteigt.
E. 2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der
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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 1920] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrenslei- tung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen ei- nes Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Neben- folgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Höhe der von der Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von B. im eingangs er- wähnten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin ist zu deren An- fechtung legitimiert. Auf deren frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2.3 Angesichts des strittigen, unter der gesetzlichen Schwelle von Fr. 5'000.– liegenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegeg- ners bzw. der Vorinstanz.
In seiner Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 schliesst das Oberge- richt auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 9. November 2023 hält RA A. an den Ausführungen in der Beschwerde fest und ersucht um deren Gutheissung (act. 5). Am 16. November 2023 teilte das Oberge- richt mit, es verzichte auf eine Beschwerdeduplik (act. 7), was RA A. zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Ok- tober 2023 festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einem kantonalen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. In- soweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) keine Auswirkungen auf die vorlie- gende Verfügung.
2.
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; diese Bestimmung blieb durch die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 unverändert). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u.a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwaltsgebüh- ren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003; LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3).
E. 3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls
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(lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verord- nung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinngemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, be- trägt sie für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).
Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach die- ser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).
In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von strafpro- zessualen Beschwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– vorgesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr jedoch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage, Entschädi- gungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Ge- genstand der Beschwerde bilden. Der systematisch den Bestimmungen zum Zivilprozess zuzuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summari- schen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.
Richtet sich in Beschwerdeverfahren in Strafsachen die Gebühr nach § 9 AnwGebV/ZH, ist von der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH, welche für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess gilt, auszuge- hen (vgl. hierzu bereits die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.3). Dabei sieht § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH vor, dass die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn «die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief» ist.
Im Gegensatz zur Entschädigung der Verteidigung im Vorverfahren, die sich nach Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV/ZH), wird die Entschädigung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren also pauschal bemessen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.5; Ver- fügungen des Bundesstrafgerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2; BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 3.2; BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.4).
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E. 3.3 Die amtliche Verteidigerin hat für ihre Aufwendungen im obergerichtlichen Beschwerde- verfahren keine Honorarnote eingereicht. Sie reichte eine Beschwerde im Umfang von zehn A4-Seiten (ohne Rubrum) sowie eine Kurzreplik von drei A4-Seiten ein.
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E. 3.4 Wie dargelegt, ist in «vermögensrechtlichen» Beschwerdeverfahren die Parteientschädi- gung nach dem nach Art. 135 Abs. 1 StPO anwendbaren kantonalen Anwaltstarif in erster Linie nach dem Streitwert zu bemessen. Dementsprechend ist die Partei bzw. ihre Anwältin oder ihr Anwalt in der Lage vorgängig abzuschätzen, welcher Aufwand in einem Verfahren mit Streitwert angezeigt bzw. angemessen ist. Der streitwertabhängigen Gebührenbemes- sung liegt der Gedanke zugrunde, dass der betriebene Aufwand ein vernünftiges Verhältnis zum Streitwert zu wahren hat. Auch die erbeten verteidigte Person, die das Vertretungskos- tenrisiko selbst trägt, wird dies bei der Frage, ob ein Rechtsmittel ergriffen wird bzw. welche Kosten dafür in Kauf genommen werden, berücksichtigen.
E. 3.5 Wie dargelegt resultiert ausgehend von einem Streitwert von Fr. 900.– ein massgeblicher Gebührenrahmen von Fr. 56.– bis Fr. 150.–. Mit der Vervierfachung des Maximalbetrags wird dem (nicht bezifferten) notwendigen Aufwand, der nur einer von mehreren für die Bemessung der Entschädigung relevanten Faktoren ist (§ 2 Abs. 1 AnwGebV/ZH), bereits erheblich Rech- nung getragen. Eine weitergehende Erhöhung rechtfertigt sich nicht. Eine solche würde im Ergebnis auf eine vom Streitwert losgelöste Bemessung der Entschädigung rein nach Auf- wand hinauslaufen, was im Widerspruch mit dem nach Art. 135 Abs. 1 StPO anwendbaren kantonalen Anwaltstarif stünde.
E. 4.1 In seiner ersten, die vorliegende Streitsache betreffenden Verfügung vom
27. September 2023 hielt der Einzelrichter der Beschwerdekammer insbe- sondere fest, aus der ungenügenden Begründung der Beschwerdegegnerin in deren Verfügung vom 27. März 2023 werde nicht ersichtlich, ob und in welchem Ausmass sie ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung an- nehme bzw. auf wie viele Stunden sie diesen veranschlage und inwiefern sie diesen bei der Berechnung ihrer Entschädigung mitberücksichtige (Verfü- gung des Bundesstrafgerichts BB.2023.82 vom 27. September 2023 E. 5).
E. 4.2 In der nun angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2023 errechnet die Be- schwerdegegnerin einen im kantonalen Beschwerdeverfahren umstrittenen Betrag von Fr. 900.–. Davon ausgehend bestimmt sie in Anwendung der § 19 Abs. 2, § 9 und § 4 einen Gebührenrahmen für die Entschädigung der Be- schwerdeführerin von Fr. 56.– bis Fr. 150.– (act. 1.1, E. 3.2). Im Rahmen der weiteren Begründung führte die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
E. 4.3 Mit Blick auf die gemäss § 2 AnwGebV/ZH für die Bestimmung der Entschä- digung der amtlichen Verteidigung massgebenden Kriterien, kann festgehal- ten werden, dass der Streitgegenstand des kantonalen Beschwerdeverfah- rens (Auferlegung der Verfahrenskosten und Verweigerung einer Entschädi- gung/Genugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens) keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur beinhaltete. Was die Be- deutung des Falls anbelangt, so greift es zu kurz, hinsichtlich der Kostenauf- lage nur auf die pekuniären Interessen abzustellen, nachdem der vormals Beschuldigte im Beschwerdeverfahren rügte, diese habe gegen den Grund- satz der Unschuldsvermutung verstossen (vgl. hierzu bereits die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012 E. 3.4). Immerhin wird auch im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hin- gewiesen, dass eine Kostenauflage an den vormals Beschuldigten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens die Ausnahme blei- ben sollte (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205 m.w.H.).
E. 4.4 Obwohl die Beschwerdegegnerin nunmehr ausdrücklich auf die oben er- wähnte Kritik (siehe E. 4.1) an ihrer aufgehobenen Verfügung vom 27. März 2023 Bezug nahm (siehe act. 1.1, E. 2) unterliess sie es auch in ihrer neuen Verfügung vom 9. Oktober 2023, sich konkret zum notwendigen Zeitaufwand der Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren zu äussern. In E. 3.5 der angefochtenen Verfügung hält sie hierzu lediglich fest, dieser sei nicht beziffert worden, und spielt damit vermutlich auf den Umstand an, dass
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die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht habe (vgl. act. 1.1, E. 3.3). Die Beschwerdegegne- rin verkennt dabei, dass die Justizbehörden den notwendigen Zeitaufwand aufgrund der Akten zu schätzen haben, wenn sich die Gebühr nach diesem richtet und keine Honorarnote vorliegt. Dasselbe gilt auch, wenn es sich beim notwendigen Zeitaufwand um ein Kriterium für die Erhöhung oder Ermässi- gung der Gebühr handelt (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 5.2). Wie bereits in der aufgehobenen Verfügung vom
27. März 2023 gibt die Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie von ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH ausgeht. Da sie es aber erneut unterlassen hat, ihrer Obliegenheit nachzu- kommen und den notwendigen Zeitaufwand zu schätzen, ist aufgrund der nunmehr angefochtenen Verfügung nach wie vor nicht ersichtlich, in wel- chem Ausmass die Beschwerdegegnerin ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung annimmt. Aufgrund der fehlenden Schätzung dieses notwendi- gen Zeitaufwands bleibt auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sie diesen bei der Berechnung ihrer Entschädigung mitberücksichtigt. Der blosse Hinweis der Beschwerdegegnerin, sie habe dem (nicht bezifferten) notwendigen Zeit- aufwand mit einer Vervierfachung des Maximalbetrags des einschlägigen Gebührenrahmens bereits erheblich Rechnung getragen, bleibt diesen Punkt betreffend ohne Aussagekraft. Damit bleibt für die Rechtsmittelinstanz namentlich auch unklar, ob und inwiefern die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Pauschale auf die konkreten Verhältnisse tatsächlich Rücksicht nimmt und in welchem Verhältnis sie zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Diensten steht (vgl. hierzu oben E. 3.3). Damit erlaubt die Be- gründung der angefochtenen Verfügung keine Beurteilung der festgelegten Pauschale auf ihre Verfassungsmässigkeit hin. Sie erweist sich nach wie vor als ungenügend.
E. 4.5 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3.5; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2024.1 vom 9. April 2024 E. 3.3; BB.2023.200 vom 9. April 2024 E. 2.3; BB.2023.139 vom 18. Januar 2024 E. 3.1). Diese Sachnähe spricht im Falle einer unzureichenden Begründung eigentlich für eine Rückweisung der Streitfrage an die Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, N. 356). Nachdem es die Beschwerdegegnerin nun aber bereits in zwei Verfahren unterlassen hat, ihrer Obliegenheit zur Schätzung
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des notwendigen Aufwands nachzukommen, und sie sich auch im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens in derselben Sache nirgends zu dieser Frage oder auch konkret zur Angemessenheit der von der Beschwerdefüh- rerin nachträglich vorgelegten Leistungsübersicht äussern mochte, ist es – auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen – angezeigt, dass der erneut angerufene Einzelrichter gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO selbst einen Ent- scheid in der Sache fällt.
E. 5 April 2018 E. 5.1 und 5.2). Falls die Beschwerdegegnerin ihre oben wie- dergegebene Argumentation in act. 1.1, E. 3.4 so verstanden haben möchte, dass es sich bei einem von der nach Streitwert errechneten Gebühr nicht gedeckten Aufwand der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts grundsätz- lich um unverhältnismässigen Aufwand handle, so ist ihr ohnehin nicht zu folgen. Ein solches Vorgehen nähme keinerlei Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls.
E. 5.1 Der von der Beschwerdegegnerin in Anwendung der § 19 Abs. 2, § 9 und § 4 bestimmte Gebührenrahmen für die Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin von Fr. 56.– bis Fr. 150.– (siehe bereits oben E. 4.2, mit Hinweis auf act. 1.1, E. 3.2) blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten. Darauf ist vor- liegend nicht weiter einzugehen. Weiter gibt die Beschwerdegegnerin zu er- kennen, dass sie von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH ausging (vgl. hierzu oben E. 4.4). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen (vgl. auch hierzu bereits die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012 E. 3.4, wo die Beschwer- degegnerin ausgehend von einem Streitwert von Fr. 700.– eine Gebühr von Fr. 117.– errechnete und der amtlichen Verteidigung in erster Instanz eine Entschädigung von lediglich Fr. 126.35 zusprechen wollte).
E. 5.2 Dass die Beschwerdegegnerin dagegen festhält, mit der Vervierfachung der Maximalgebühr von Fr. 150.– werde dem (nicht bezifferten) notwendigen Aufwand bereits erheblich Rechnung getragen, überzeugt nicht. Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 4.4), ist es an der Beschwerdegegnerin diesen not- wendigen Aufwand selber abzuschätzen und ihn bei der Festlegung der Ge- bühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH angemessen zu berück- sichtigen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort selbst festhält (vgl. act. 3, S. 2), sieht diese Bestimmung keine quantitative Begren- zung der Erhöhung (oder Herabsetzung) der Entschädigung vor. Mit ihrer schematischen Lösung orientiert sich die Beschwerdegegnerin bei der Fest- setzung der zu entrichtenden Entschädigung nach wie vor in erster Linie am Streitwert. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der notwendige Auf- wand sei gar nicht beziffert worden, zeigt zudem auf, dass sie diesem in tat- sächlicher Hinsicht eben gerade keine Rechnung trägt. Damit hat die Be- schwerdegegnerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum in unsachge- mässer Weise nicht ausgeschöpft.
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E. 5.3 Auch wenn die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in erster Linie nach dem Streitwert zu bemessen ist, so stellt der notwendige Aufwand ebenfalls ein in § 2 Abs. 1 lit. d bzw. § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH ausdrücklich vorgesehenes Bemessungskriterium dar. Dieser ist angemessen zu berück- sichtigen bzw. es ist nach Wortlaut der einschlägigen Bestimmung die auf- grund des Streitwerts errechnete Gebühr «entsprechend» zu erhöhen oder herabzusetzen, wenn der notwendige Aufwand gegenüber dem Streitwert in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Ein (zu enges) Festhalten an ei- ner Pauschale nach Rahmentarifen bzw. an sich an geringen Streitwerten orientierenden Maximalgebühren erweist sich demgegenüber als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück- sicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (siehe oben E. 3.3). Was die übrigen Einwände der Beschwerdegeg- nerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. 3, S. 2) anbetrifft, so sind auch unab- hängig vom Streitwert grundsätzlich nur jene Bemühungen der amtlichen Verteidigung entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwen- dig und verhältnismässig sind (siehe u.a. BGE 141 I 124 E. 3.1). Sofern sie geltend macht, ein massiv über den Streitwert hinausgehender Aufwand der amtlichen Verteidigung dürfe nicht zu einer (unbegrenzten) Erhöhung der or- dentlichen Gebühr gemäss § 4 AnwGebV/ZH führen, ist erneut daran zu er- innern, dass für die Bemessung der Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Anw- GebV/ZH auf den (von der Justizbehörde zu schätzenden) notwendigen und nicht auf den (allenfalls übertriebenen) getätigten Aufwand abzustellen ist (vgl. dazu erneut die Verfügung des Bundesgerichts BB.2017.219 vom
E. 5.4 Das pauschalisierende Vorgehen sieht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung keine systematische «Kontrollrechnung» mit einem bestimmten Stundenansatz vor (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Dennoch ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der der Beschwerdeführerin zugespro- chene Nettobetrag von Fr. 600.– mit Blick auf den gemäss § 3 AnwGebV/ZH für nach Zeitaufwand bemessenen Gebühren grundsätzlich massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.– einer Entschädigung von 2.73 Stunden ent- spräche. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer nachträglich
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vorgelegten Leistungserfassung einen Aufwand von 11.42 Stunden geltend (act. 1.3). Diesbezüglich hielt der Einzelrichter bereits in seinem ersten Ent- scheid mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin fest, es sei fraglich ob die zugesprochene Entschädigung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihr geleisteten Diensten (oder – präziser – zum mass- gebenden notwendigen Aufwand gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH) stehe (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2023.82 vom 27. September 2023 E. 5).
E. 5.5 Zum notwendigen Aufwand für das von der Beschwerdeführerin betreute Be- schwerdeverfahren gehört sicherlich ein gewisser zeitlicher Aufwand für das Einholen der notwendigen Instruktion des vormals Beschuldigten sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift, welche von Gesetzes wegen zu begrün- den ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Damit war die Beschwerdeführerin u.a. ge- halten anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. hierzu Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO sowie u.a. die Urteile des Bundesgerichts 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2 und 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Da sich die Begründung der Kostenauflage in der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2022 auf we- nige Sätze beschränkte (vgl. Verfahrensakten, Nr. 5), gab es von Vornherein keine Möglichkeit, sich im Rahmen der Beschwerdeschrift intensiv mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Erforderlich war demgegenüber eine genauere Auseinandersetzung mit dem aktenmässig erstellten Sachverhalt sowie mit dessen Kausalität für die Einleitung des Strafverfahrens. Zudem dürfte die Einreichung einer Kurzreplik unter den von der Beschwerdeführerin geleisteten notwendigen Aufwand fallen, nach- dem die Staatsanwaltschaft erst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Novem- ber 2022 weitere Elemente zur Begründung der Kostenauflage nachgescho- ben hatte (vgl. Verfahrensakten, Nr. 8). Der Umfang der von der Beschwer- deführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren verfassten Eingaben beträgt (netto) zehn Seiten für die Beschwerde sowie drei Seiten für die Kurzreplik. Keine der Eingaben scheint inhaltlich ausufernd oder übertrieben zu sein. Die Argumentation erscheint durchwegs sachbezogen. Neben der Frage nach der Rechtmässigkeit der Kostenauflage an sich, hatte die Beschwerde- führerin im Rahmen der Beschwerde auch die Genugtuungsforderung des vormals Beschuldigten für den erlittenen Freiheitsentzug zu substantiieren. Aufgrund der vorliegenden Akten veranschlagt der angerufene Einzelrichter (anstelle der Beschwerdegegnerin; siehe oben E. 4.5) den notwendigen Auf- wand im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH für das kantonale Beschwerde- verfahren auf sieben Stunden. Die von der Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zugesprochene Entschädigung in der Höhe von (netto) Fr. 600.– würde diesbezüglich einem Stundenansatz von unter Fr. 100.–
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entsprechen. Deren Bemessung durch die Beschwerdegegnerin nimmt of- fensichtlich zu wenig Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse des Einzel- falls. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
E. 6 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzu- heissen. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist im Sinne der Erwägungen abzuändern. Diese lautet neu: «Die amtliche Verteidigerin wird für das vorerwähnte Verfahren aus der Gerichtskasse entschädigt mit total Fr. 1‘615.50 (Fr. 1‘500.– zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 115.50)». Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde erweist sich im Ergebnis lediglich teilweise als begründet. Wegen der erneuten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Be- schwerdegegnerin (siehe oben E. 4.4) ist vorliegend jedoch von der Erhe- bung einer Gerichtsgebühr abzusehen (siehe u.a. auch das Urteil des Bun- desgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E 2.5 m.w.H.).
E. 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 750.–.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositivs der an- gefochtenen Verfügung wird abgeändert und lautet neu wie folgt: Die amtliche Verteidigerin wird für das vorerwähnte Verfahren aus der Gerichtskasse entschä- digt mit total Fr. 1‘615.50 (Fr. 1‘500.– zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 115.50).
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 6. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, III. Strafkammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.182
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (siehe Verfahrensakten Obergericht Zürich, Geschäftsnummer UH230312-O [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 5) stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend «Staatsanwalt- schaft») das gegen B. geführte Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt ein, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und sprach ihm, entgegen seinem An- trag, weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung wegen unrechtmäs- siger Untersuchungshaft zu. B. war im Verfahren amtlich durch Rechtsan- wältin A. verteidigt. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse genom- men würden und darüber in einer separaten Verfügung befunden werde.
B. RA A. erhob im Namen ihres Klienten am 26. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (nachfolgend «Obergericht»), Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kostenauflage und der Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung (act. 1.2).
C. Nach einem ersten Schriftenwechsel und einer Replik von RA A. zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft wies das Obergericht die Be- schwerde mit Verfügung vom 27. März 2023 ab, auferlegte die Gerichtsge- bühr von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer und entschädigte in Ziffer 3 des Dispositivs die amtliche Verteidigung mit Fr. 646.20 (Fr. 600.– Honorar, zu- züglich 7.7 % MwSt.). Zur Begründung des letzten Punkts verwies das Ober- gericht auf die einschlägigen Verordnungsbestimmungen und auf den Um- stand, dass die amtliche Verteidigerin keine Honorarnote eingereicht habe (Verfahrensakten, Nr. 16).
D. Die hiergegen von RA A. erhobene Beschwerde wurde von der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügung BB.2023.82 vom 27. Sep- tember 2023 gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
E. Darauf verfügte das Obergericht am 9. Oktober 2023, die amtliche Verteidi- gerin werde für das vorerwähnte Verfahren mit Fr. 646.20 (Fr. 600.– Hono- rar, zuzüglich 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 1.1, Zif- fer 1 des Dispositivs).
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F. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 26. Oktober 2023 erneut an die Beschwerdekammer (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 9. Okto- ber 2023 (…) aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde wie folgt neu zu fas- sen: «Die amtliche Verteidigerin wird für das vorerwähnte Verfahren aus der Ge- richtskasse entschädigt mit: Fr. 2'705.85 inkl. MwSt.» 2. Eventualiter sei die Beschwerde dahingehend (teilweise) gutzuheissen, dass der Be- schwerdeführerin eine Entschädigung ausgerichtet wird, welche die aktuelle Ent- schädigung (Fr. 646.20 inkl. MwSt.) angemessen übersteigt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegeg- ners bzw. der Vorinstanz.
In seiner Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 schliesst das Oberge- richt auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 9. November 2023 hält RA A. an den Ausführungen in der Beschwerde fest und ersucht um deren Gutheissung (act. 5). Am 16. November 2023 teilte das Oberge- richt mit, es verzichte auf eine Beschwerdeduplik (act. 7), was RA A. zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Ok- tober 2023 festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einem kantonalen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. In- soweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) keine Auswirkungen auf die vorlie- gende Verfügung.
2.
2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der
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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 1920] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrenslei- tung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen ei- nes Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Neben- folgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Höhe der von der Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von B. im eingangs er- wähnten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin ist zu deren An- fechtung legitimiert. Auf deren frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu- treten.
2.3 Angesichts des strittigen, unter der gesetzlichen Schwelle von Fr. 5'000.– liegenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; diese Bestimmung blieb durch die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 unverändert). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u.a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwaltsgebüh- ren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003; LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3).
3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls
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(lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verord- nung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinngemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, be- trägt sie für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).
Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach die- ser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).
In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von strafpro- zessualen Beschwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– vorgesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr jedoch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage, Entschädi- gungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Ge- genstand der Beschwerde bilden. Der systematisch den Bestimmungen zum Zivilprozess zuzuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summari- schen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.
Richtet sich in Beschwerdeverfahren in Strafsachen die Gebühr nach § 9 AnwGebV/ZH, ist von der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH, welche für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess gilt, auszuge- hen (vgl. hierzu bereits die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.3). Dabei sieht § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH vor, dass die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn «die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief» ist.
Im Gegensatz zur Entschädigung der Verteidigung im Vorverfahren, die sich nach Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV/ZH), wird die Entschädigung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren also pauschal bemessen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.5; Ver- fügungen des Bundesstrafgerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2; BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 3.2; BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.4).
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3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine private Verteidigung handelt (siehe z.B. das Urteil des Bun- desgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.5, gerade im Zu- sammenhang mit § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH).
4.
4.1 In seiner ersten, die vorliegende Streitsache betreffenden Verfügung vom
27. September 2023 hielt der Einzelrichter der Beschwerdekammer insbe- sondere fest, aus der ungenügenden Begründung der Beschwerdegegnerin in deren Verfügung vom 27. März 2023 werde nicht ersichtlich, ob und in welchem Ausmass sie ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung an- nehme bzw. auf wie viele Stunden sie diesen veranschlage und inwiefern sie diesen bei der Berechnung ihrer Entschädigung mitberücksichtige (Verfü- gung des Bundesstrafgerichts BB.2023.82 vom 27. September 2023 E. 5).
4.2 In der nun angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2023 errechnet die Be- schwerdegegnerin einen im kantonalen Beschwerdeverfahren umstrittenen Betrag von Fr. 900.–. Davon ausgehend bestimmt sie in Anwendung der § 19 Abs. 2, § 9 und § 4 einen Gebührenrahmen für die Entschädigung der Be- schwerdeführerin von Fr. 56.– bis Fr. 150.– (act. 1.1, E. 3.2). Im Rahmen der weiteren Begründung führte die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
3.3 Die amtliche Verteidigerin hat für ihre Aufwendungen im obergerichtlichen Beschwerde- verfahren keine Honorarnote eingereicht. Sie reichte eine Beschwerde im Umfang von zehn A4-Seiten (ohne Rubrum) sowie eine Kurzreplik von drei A4-Seiten ein.
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3.4 Wie dargelegt, ist in «vermögensrechtlichen» Beschwerdeverfahren die Parteientschädi- gung nach dem nach Art. 135 Abs. 1 StPO anwendbaren kantonalen Anwaltstarif in erster Linie nach dem Streitwert zu bemessen. Dementsprechend ist die Partei bzw. ihre Anwältin oder ihr Anwalt in der Lage vorgängig abzuschätzen, welcher Aufwand in einem Verfahren mit Streitwert angezeigt bzw. angemessen ist. Der streitwertabhängigen Gebührenbemes- sung liegt der Gedanke zugrunde, dass der betriebene Aufwand ein vernünftiges Verhältnis zum Streitwert zu wahren hat. Auch die erbeten verteidigte Person, die das Vertretungskos- tenrisiko selbst trägt, wird dies bei der Frage, ob ein Rechtsmittel ergriffen wird bzw. welche Kosten dafür in Kauf genommen werden, berücksichtigen.
3.5 Wie dargelegt resultiert ausgehend von einem Streitwert von Fr. 900.– ein massgeblicher Gebührenrahmen von Fr. 56.– bis Fr. 150.–. Mit der Vervierfachung des Maximalbetrags wird dem (nicht bezifferten) notwendigen Aufwand, der nur einer von mehreren für die Bemessung der Entschädigung relevanten Faktoren ist (§ 2 Abs. 1 AnwGebV/ZH), bereits erheblich Rech- nung getragen. Eine weitergehende Erhöhung rechtfertigt sich nicht. Eine solche würde im Ergebnis auf eine vom Streitwert losgelöste Bemessung der Entschädigung rein nach Auf- wand hinauslaufen, was im Widerspruch mit dem nach Art. 135 Abs. 1 StPO anwendbaren kantonalen Anwaltstarif stünde.
4.3 Mit Blick auf die gemäss § 2 AnwGebV/ZH für die Bestimmung der Entschä- digung der amtlichen Verteidigung massgebenden Kriterien, kann festgehal- ten werden, dass der Streitgegenstand des kantonalen Beschwerdeverfah- rens (Auferlegung der Verfahrenskosten und Verweigerung einer Entschädi- gung/Genugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens) keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur beinhaltete. Was die Be- deutung des Falls anbelangt, so greift es zu kurz, hinsichtlich der Kostenauf- lage nur auf die pekuniären Interessen abzustellen, nachdem der vormals Beschuldigte im Beschwerdeverfahren rügte, diese habe gegen den Grund- satz der Unschuldsvermutung verstossen (vgl. hierzu bereits die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012 E. 3.4). Immerhin wird auch im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hin- gewiesen, dass eine Kostenauflage an den vormals Beschuldigten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens die Ausnahme blei- ben sollte (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205 m.w.H.).
4.4 Obwohl die Beschwerdegegnerin nunmehr ausdrücklich auf die oben er- wähnte Kritik (siehe E. 4.1) an ihrer aufgehobenen Verfügung vom 27. März 2023 Bezug nahm (siehe act. 1.1, E. 2) unterliess sie es auch in ihrer neuen Verfügung vom 9. Oktober 2023, sich konkret zum notwendigen Zeitaufwand der Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren zu äussern. In E. 3.5 der angefochtenen Verfügung hält sie hierzu lediglich fest, dieser sei nicht beziffert worden, und spielt damit vermutlich auf den Umstand an, dass
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die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht habe (vgl. act. 1.1, E. 3.3). Die Beschwerdegegne- rin verkennt dabei, dass die Justizbehörden den notwendigen Zeitaufwand aufgrund der Akten zu schätzen haben, wenn sich die Gebühr nach diesem richtet und keine Honorarnote vorliegt. Dasselbe gilt auch, wenn es sich beim notwendigen Zeitaufwand um ein Kriterium für die Erhöhung oder Ermässi- gung der Gebühr handelt (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 5.2). Wie bereits in der aufgehobenen Verfügung vom
27. März 2023 gibt die Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie von ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH ausgeht. Da sie es aber erneut unterlassen hat, ihrer Obliegenheit nachzu- kommen und den notwendigen Zeitaufwand zu schätzen, ist aufgrund der nunmehr angefochtenen Verfügung nach wie vor nicht ersichtlich, in wel- chem Ausmass die Beschwerdegegnerin ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung annimmt. Aufgrund der fehlenden Schätzung dieses notwendi- gen Zeitaufwands bleibt auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sie diesen bei der Berechnung ihrer Entschädigung mitberücksichtigt. Der blosse Hinweis der Beschwerdegegnerin, sie habe dem (nicht bezifferten) notwendigen Zeit- aufwand mit einer Vervierfachung des Maximalbetrags des einschlägigen Gebührenrahmens bereits erheblich Rechnung getragen, bleibt diesen Punkt betreffend ohne Aussagekraft. Damit bleibt für die Rechtsmittelinstanz namentlich auch unklar, ob und inwiefern die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Pauschale auf die konkreten Verhältnisse tatsächlich Rücksicht nimmt und in welchem Verhältnis sie zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Diensten steht (vgl. hierzu oben E. 3.3). Damit erlaubt die Be- gründung der angefochtenen Verfügung keine Beurteilung der festgelegten Pauschale auf ihre Verfassungsmässigkeit hin. Sie erweist sich nach wie vor als ungenügend.
4.5 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3.5; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2024.1 vom 9. April 2024 E. 3.3; BB.2023.200 vom 9. April 2024 E. 2.3; BB.2023.139 vom 18. Januar 2024 E. 3.1). Diese Sachnähe spricht im Falle einer unzureichenden Begründung eigentlich für eine Rückweisung der Streitfrage an die Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, N. 356). Nachdem es die Beschwerdegegnerin nun aber bereits in zwei Verfahren unterlassen hat, ihrer Obliegenheit zur Schätzung
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des notwendigen Aufwands nachzukommen, und sie sich auch im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens in derselben Sache nirgends zu dieser Frage oder auch konkret zur Angemessenheit der von der Beschwerdefüh- rerin nachträglich vorgelegten Leistungsübersicht äussern mochte, ist es – auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen – angezeigt, dass der erneut angerufene Einzelrichter gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO selbst einen Ent- scheid in der Sache fällt.
5.
5.1 Der von der Beschwerdegegnerin in Anwendung der § 19 Abs. 2, § 9 und § 4 bestimmte Gebührenrahmen für die Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin von Fr. 56.– bis Fr. 150.– (siehe bereits oben E. 4.2, mit Hinweis auf act. 1.1, E. 3.2) blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten. Darauf ist vor- liegend nicht weiter einzugehen. Weiter gibt die Beschwerdegegnerin zu er- kennen, dass sie von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH ausging (vgl. hierzu oben E. 4.4). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen (vgl. auch hierzu bereits die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012 E. 3.4, wo die Beschwer- degegnerin ausgehend von einem Streitwert von Fr. 700.– eine Gebühr von Fr. 117.– errechnete und der amtlichen Verteidigung in erster Instanz eine Entschädigung von lediglich Fr. 126.35 zusprechen wollte).
5.2 Dass die Beschwerdegegnerin dagegen festhält, mit der Vervierfachung der Maximalgebühr von Fr. 150.– werde dem (nicht bezifferten) notwendigen Aufwand bereits erheblich Rechnung getragen, überzeugt nicht. Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 4.4), ist es an der Beschwerdegegnerin diesen not- wendigen Aufwand selber abzuschätzen und ihn bei der Festlegung der Ge- bühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH angemessen zu berück- sichtigen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort selbst festhält (vgl. act. 3, S. 2), sieht diese Bestimmung keine quantitative Begren- zung der Erhöhung (oder Herabsetzung) der Entschädigung vor. Mit ihrer schematischen Lösung orientiert sich die Beschwerdegegnerin bei der Fest- setzung der zu entrichtenden Entschädigung nach wie vor in erster Linie am Streitwert. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der notwendige Auf- wand sei gar nicht beziffert worden, zeigt zudem auf, dass sie diesem in tat- sächlicher Hinsicht eben gerade keine Rechnung trägt. Damit hat die Be- schwerdegegnerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum in unsachge- mässer Weise nicht ausgeschöpft.
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5.3 Auch wenn die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in erster Linie nach dem Streitwert zu bemessen ist, so stellt der notwendige Aufwand ebenfalls ein in § 2 Abs. 1 lit. d bzw. § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH ausdrücklich vorgesehenes Bemessungskriterium dar. Dieser ist angemessen zu berück- sichtigen bzw. es ist nach Wortlaut der einschlägigen Bestimmung die auf- grund des Streitwerts errechnete Gebühr «entsprechend» zu erhöhen oder herabzusetzen, wenn der notwendige Aufwand gegenüber dem Streitwert in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Ein (zu enges) Festhalten an ei- ner Pauschale nach Rahmentarifen bzw. an sich an geringen Streitwerten orientierenden Maximalgebühren erweist sich demgegenüber als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück- sicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (siehe oben E. 3.3). Was die übrigen Einwände der Beschwerdegeg- nerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. 3, S. 2) anbetrifft, so sind auch unab- hängig vom Streitwert grundsätzlich nur jene Bemühungen der amtlichen Verteidigung entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwen- dig und verhältnismässig sind (siehe u.a. BGE 141 I 124 E. 3.1). Sofern sie geltend macht, ein massiv über den Streitwert hinausgehender Aufwand der amtlichen Verteidigung dürfe nicht zu einer (unbegrenzten) Erhöhung der or- dentlichen Gebühr gemäss § 4 AnwGebV/ZH führen, ist erneut daran zu er- innern, dass für die Bemessung der Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Anw- GebV/ZH auf den (von der Justizbehörde zu schätzenden) notwendigen und nicht auf den (allenfalls übertriebenen) getätigten Aufwand abzustellen ist (vgl. dazu erneut die Verfügung des Bundesgerichts BB.2017.219 vom
5. April 2018 E. 5.1 und 5.2). Falls die Beschwerdegegnerin ihre oben wie- dergegebene Argumentation in act. 1.1, E. 3.4 so verstanden haben möchte, dass es sich bei einem von der nach Streitwert errechneten Gebühr nicht gedeckten Aufwand der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts grundsätz- lich um unverhältnismässigen Aufwand handle, so ist ihr ohnehin nicht zu folgen. Ein solches Vorgehen nähme keinerlei Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls.
5.4 Das pauschalisierende Vorgehen sieht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung keine systematische «Kontrollrechnung» mit einem bestimmten Stundenansatz vor (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Dennoch ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der der Beschwerdeführerin zugespro- chene Nettobetrag von Fr. 600.– mit Blick auf den gemäss § 3 AnwGebV/ZH für nach Zeitaufwand bemessenen Gebühren grundsätzlich massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.– einer Entschädigung von 2.73 Stunden ent- spräche. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer nachträglich
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vorgelegten Leistungserfassung einen Aufwand von 11.42 Stunden geltend (act. 1.3). Diesbezüglich hielt der Einzelrichter bereits in seinem ersten Ent- scheid mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin fest, es sei fraglich ob die zugesprochene Entschädigung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihr geleisteten Diensten (oder – präziser – zum mass- gebenden notwendigen Aufwand gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH) stehe (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2023.82 vom 27. September 2023 E. 5).
5.5 Zum notwendigen Aufwand für das von der Beschwerdeführerin betreute Be- schwerdeverfahren gehört sicherlich ein gewisser zeitlicher Aufwand für das Einholen der notwendigen Instruktion des vormals Beschuldigten sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift, welche von Gesetzes wegen zu begrün- den ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Damit war die Beschwerdeführerin u.a. ge- halten anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. hierzu Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO sowie u.a. die Urteile des Bundesgerichts 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2 und 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Da sich die Begründung der Kostenauflage in der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2022 auf we- nige Sätze beschränkte (vgl. Verfahrensakten, Nr. 5), gab es von Vornherein keine Möglichkeit, sich im Rahmen der Beschwerdeschrift intensiv mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Erforderlich war demgegenüber eine genauere Auseinandersetzung mit dem aktenmässig erstellten Sachverhalt sowie mit dessen Kausalität für die Einleitung des Strafverfahrens. Zudem dürfte die Einreichung einer Kurzreplik unter den von der Beschwerdeführerin geleisteten notwendigen Aufwand fallen, nach- dem die Staatsanwaltschaft erst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Novem- ber 2022 weitere Elemente zur Begründung der Kostenauflage nachgescho- ben hatte (vgl. Verfahrensakten, Nr. 8). Der Umfang der von der Beschwer- deführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren verfassten Eingaben beträgt (netto) zehn Seiten für die Beschwerde sowie drei Seiten für die Kurzreplik. Keine der Eingaben scheint inhaltlich ausufernd oder übertrieben zu sein. Die Argumentation erscheint durchwegs sachbezogen. Neben der Frage nach der Rechtmässigkeit der Kostenauflage an sich, hatte die Beschwerde- führerin im Rahmen der Beschwerde auch die Genugtuungsforderung des vormals Beschuldigten für den erlittenen Freiheitsentzug zu substantiieren. Aufgrund der vorliegenden Akten veranschlagt der angerufene Einzelrichter (anstelle der Beschwerdegegnerin; siehe oben E. 4.5) den notwendigen Auf- wand im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH für das kantonale Beschwerde- verfahren auf sieben Stunden. Die von der Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zugesprochene Entschädigung in der Höhe von (netto) Fr. 600.– würde diesbezüglich einem Stundenansatz von unter Fr. 100.–
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entsprechen. Deren Bemessung durch die Beschwerdegegnerin nimmt of- fensichtlich zu wenig Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse des Einzel- falls. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
6. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzu- heissen. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist im Sinne der Erwägungen abzuändern. Diese lautet neu: «Die amtliche Verteidigerin wird für das vorerwähnte Verfahren aus der Gerichtskasse entschädigt mit total Fr. 1‘615.50 (Fr. 1‘500.– zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 115.50)». Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde erweist sich im Ergebnis lediglich teilweise als begründet. Wegen der erneuten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Be- schwerdegegnerin (siehe oben E. 4.4) ist vorliegend jedoch von der Erhe- bung einer Gerichtsgebühr abzusehen (siehe u.a. auch das Urteil des Bun- desgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E 2.5 m.w.H.).
7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 750.–.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositivs der an- gefochtenen Verfügung wird abgeändert und lautet neu wie folgt:
Die amtliche Verteidigerin wird für das vorerwähnte Verfahren aus der Gerichtskasse entschä- digt mit total Fr. 1‘615.50 (Fr. 1‘500.– zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 115.50).
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
Bellinzona, 6. Juni 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin A. - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.