Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft IV") führte gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten schweren Körperverletzung, der Rassendiskriminierung und der Beschimpfung. Mit Verfügung vom 22. März 2011 wurde Rechtsanwältin A. als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (Akten 2011/232, act. 14/2). Am
27. Mai 2011 stellte die Staatsanwaltschaft IV das gegen B. laufende Straf- verfahren wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung ein, auferlegte dieser aber die diesbezüglichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- (act. 1.2).
Eine dagegen durch Rechtsanwältin A. im Namen von B. erhobene Be- schwerde wurde am 23. Februar 2012 von der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich (nachfolgend "III. Strafkammer") gutgeheissen. Gemäss Ziff. 2 des entsprechenden Verfügungsdispositivs wurden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen (act. 1.3).
Bezug nehmend auf diese Verfügung reichte Rechtsanwältin A. der III. Strafkammer am 13. März 2012 eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen ein und teilte dieser mit, ihr Honorar belaufe sich auf Fr. 1'866.80 zuzüglich 8 % MwSt. (act. 1.7a, 1.7b).
Mit Verfügung vom 15. März 2012 bestimmte die III. Strafkammer, die amt- liche Verteidigerin sei für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit total Fr. 126.35 zu entschädigen (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte Rechtsanwältin A. mit Beschwerde vom 26. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgen- des (act. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 sei aufzuheben und
die Beschwerdeführerin sei für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Sachen B. mit Fr. 1'866.80 zuzüglich 8 % MwSt. zu entschädigen,
eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8 %) zu- lasten der Staatskasse."
Die III. Strafkammer nahm mit Eingabe vom 10. April 2012 zur Beschwerde Stellung, ohne hierbei formelle Anträge zu stellen (act. 3). Rechtsanwältin A. hält in ihrer Replik vom 10. Mai 2012 an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde der III. Strafkammer am
11. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Präsident der Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gal- lo 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von B. durch die an- gefochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihr für
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ihre im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantons Zürich geleiste- ten Bemühungen geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streit- wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist der Präsident der Beschwerdekammer zuständig, die Beschwerde alleine zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u. a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwalts- gebühren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003, LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH, LS 215.3).
3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls (lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die ge- mäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabge- setzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinn- gemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).
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Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach dieser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstel- lung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).
In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von Be- schwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.-- vorgesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr je- doch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage, Entschädigungsan- sprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegen- stand der Beschwerde bilden. Der systematisch den Bestimmungen zum Zivilprozess zuzuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summari- schen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.
3.3 In der angefochtenen Verfügung bezog sich die Beschwerdegegnerin auf den in § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH enthaltenen, der Gesetzessystematik zu- folge für den Zivilprozess anwendbaren Streitwerttarif und errechnete auf- grund der im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO umstrittenen Kostenauflage in der Höhe von Fr. 700.-- eine Grundgebühr von Fr. 175.--, welche sie anschliessend in Anwendung von § 9 AnwGebV/ZH auf zwei Drittel, d. h. auf Fr. 117.-- (zuzüglich 8 % MwSt.) reduzierte (act. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich in relativ langwieriger Art und Weise geltend, die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Verfassungsrecht (act. 1, Rz. 11 ff., 24 f.), gegen Bundesrecht (act. 1, Rz. 16 ff., 24 f.) und gegen kantonales Recht (act. 1, Rz. 26 ff.).
3.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung der der Be- schwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren zustehenden Entschädigung als amtliche Verteidigerin erging in Anwendung der ein- schlägigen Bestimmungen. Aufgrund der grossen Differenz zwischen der gemäss Verordnung berechneten Gebühr und der von der Beschwerdefüh- rerin vorgängig eingereichten Leistungsübersicht und dem darin geltend gemachten Zeitaufwand von 9 Stunden und 20 Minuten (act. 1.7a, 1.7b) hätte die Beschwerdegegnerin jedoch prüfen müssen, ob zur Festsetzung der effektiven Entschädigung nicht auf § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH zurück zu greifen war.
Was die Bedeutung des Falls anbelangt, so greift es zu kurz, hinsichtlich der Kostenauflage nur auf die pekuniären Interessen abzustellen, nachdem
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die Staatsanwaltschaft IV mit der Begründung dieser Kostenauflage ge- genüber der vormals Beschuldigten B. gegen den Grundsatz der Un- schuldsvermutung verstossen hat (siehe hierzu act. 1.3, S. 7 ff.). Der von der Beschwerdeführerin für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Rep- lik in Rechnung gestellte Aufwand erscheint aufgrund der Akten nicht of- fensichtlich übertrieben, insbesondere nachdem die Staatsanwaltschaft IV erst in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde eine substantiierte Begrün- dung zur Kostenauflage nachgeliefert hat (act. 1.4). Von einem offensichtli- chen Missverhältnis zwischen der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und dem ausgewiesenen notwendigen Zeitaufwand im Sinne von § 1 Abs. 3 AnwGebV/ZH kann nach dem Gesagten nicht leichthin ausgegan- gen werden (so aber wohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde- antwort; vgl. act. 3, S. 3).
Nach dem Gesagten drängt sich eine Korrektur der von der Beschwerde- gegnerin errechneten Gebühr aufgrund des offensichtlichen Missverhält- nisses mit dem geltend gemachten Zeitaufwand in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH auf. Diese Bestimmung wurde von der Beschwerde- gegnerin aber weder im Rahmen der angefochtenen Verfügung (act. 1.1) noch in ihrer Beschwerdeantwort (act. 3) in Betracht gezogen.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Nachdem sich die Be- schwerdegegnerin noch nicht in substantiierter Form zur Frage des Aus- masses des notwendigen Zeitaufwandes im Sinne von § 2 Abs. 2 Anw- GebV/ZH geäussert hat, ist die Sache gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO zur neuen Entscheidung an sie zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; vgl. auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1328; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 7; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 4; SCHMID, a.a.O., N. 1777).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zudem die Beschwerdeführerin für deren Aufwendungen im vorliegenden
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Beschwerdeverfahren zu entschädigen (siehe GUIDON, a.a.O., N. 577 f. m.w.H. in Fn 2043 zu Art. 436 Abs. 1 StPO). Dabei rechtfertigt es sich auch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin beim Obsiegen betref- fend ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin eine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b S. 520).
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 15 Minuten geltend (act. 6, Rz. 17). Dieser Aufwand geht jedoch bei Durchsicht der von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsschriften über den für die Interessenwahrung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 BStKR notwendigen Zeitaufwand hinaus. Von Relevanz bzw. vorlie- gend allein zu überprüfen war die Anwendung der kantonalen Tarifbestim- mungen zur Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die teilweise langatmigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu an- geblichen Verletzungen von Verfassungs- und Bundesrecht erweisen sich daher als überflüssig. Ebenso nicht von Relevanz sind die in der Replik enthaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihrer Rolle als amtlicher Verteidigerin. Es trifft zwar zu, dass diese von der Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Sinne einer Vorbemer- kung in aktenwidriger Weise angezweifelt wurde. Diesbezüglich aber hätte eine kurze Bemerkung anstelle der auf vier Seiten zu findenden Erläute- rungen genügt, zumal diesbezüglich offenbar nicht mal die Beschwerde- gegnerin selbst von der Relevanz ihrer Äusserung ausging (act. 3, Vorbe- merkungen lit. a, Satz 1). Der von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Aufwand ist demzufolge für die Beschwerdeschrift um rund die Hälfte und für die Replik um zwei Drittel zu kürzen. Es verbleibt somit ein ausgewiesener, notwendiger Zeitaufwand von 6 Stunden. Der in Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwen- dende Stundenansatz für anwaltliche Leistungen beläuft sich auf Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom
2. März 2012, E. 4.2). Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichtende Partei- entschädigung beläuft sich daher auf Fr. 1'490.40 (6 Stunden à Fr. 230.--, ausmachend 1'380.-- zuzüglich 8 % MwSt.).
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Mai 2011 stellte die Staatsanwaltschaft IV das gegen B. laufende Straf- verfahren wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung ein, auferlegte dieser aber die diesbezüglichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- (act. 1.2).
Eine dagegen durch Rechtsanwältin A. im Namen von B. erhobene Be- schwerde wurde am 23. Februar 2012 von der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich (nachfolgend "III. Strafkammer") gutgeheissen. Gemäss Ziff. 2 des entsprechenden Verfügungsdispositivs wurden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen (act. 1.3).
Bezug nehmend auf diese Verfügung reichte Rechtsanwältin A. der III. Strafkammer am 13. März 2012 eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen ein und teilte dieser mit, ihr Honorar belaufe sich auf Fr. 1'866.80 zuzüglich 8 % MwSt. (act. 1.7a, 1.7b).
Mit Verfügung vom 15. März 2012 bestimmte die III. Strafkammer, die amt- liche Verteidigerin sei für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit total Fr. 126.35 zu entschädigen (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte Rechtsanwältin A. mit Beschwerde vom 26. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgen- des (act. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 sei aufzuheben und
die Beschwerdeführerin sei für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Sachen B. mit Fr. 1'866.80 zuzüglich 8 % MwSt. zu entschädigen,
eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8 %) zu- lasten der Staatskasse."
Die III. Strafkammer nahm mit Eingabe vom 10. April 2012 zur Beschwerde Stellung, ohne hierbei formelle Anträge zu stellen (act. 3). Rechtsanwältin A. hält in ihrer Replik vom 10. Mai 2012 an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde der III. Strafkammer am
11. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Präsident der Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gal- lo 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von B. durch die an- gefochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihr für
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ihre im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantons Zürich geleiste- ten Bemühungen geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streit- wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist der Präsident der Beschwerdekammer zuständig, die Beschwerde alleine zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u. a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwalts- gebühren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003, LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH, LS 215.3).
3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls (lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die ge- mäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabge- setzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinn- gemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).
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Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach dieser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstel- lung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).
In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von Be- schwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.-- vorgesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr je- doch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage, Entschädigungsan- sprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegen- stand der Beschwerde bilden. Der systematisch den Bestimmungen zum Zivilprozess zuzuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summari- schen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.
3.3 In der angefochtenen Verfügung bezog sich die Beschwerdegegnerin auf den in § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH enthaltenen, der Gesetzessystematik zu- folge für den Zivilprozess anwendbaren Streitwerttarif und errechnete auf- grund der im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO umstrittenen Kostenauflage in der Höhe von Fr. 700.-- eine Grundgebühr von Fr. 175.--, welche sie anschliessend in Anwendung von § 9 AnwGebV/ZH auf zwei Drittel, d. h. auf Fr. 117.-- (zuzüglich 8 % MwSt.) reduzierte (act. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich in relativ langwieriger Art und Weise geltend, die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Verfassungsrecht (act. 1, Rz. 11 ff., 24 f.), gegen Bundesrecht (act. 1, Rz. 16 ff., 24 f.) und gegen kantonales Recht (act. 1, Rz. 26 ff.).
3.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung der der Be- schwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren zustehenden Entschädigung als amtliche Verteidigerin erging in Anwendung der ein- schlägigen Bestimmungen. Aufgrund der grossen Differenz zwischen der gemäss Verordnung berechneten Gebühr und der von der Beschwerdefüh- rerin vorgängig eingereichten Leistungsübersicht und dem darin geltend gemachten Zeitaufwand von 9 Stunden und 20 Minuten (act. 1.7a, 1.7b) hätte die Beschwerdegegnerin jedoch prüfen müssen, ob zur Festsetzung der effektiven Entschädigung nicht auf § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH zurück zu greifen war.
Was die Bedeutung des Falls anbelangt, so greift es zu kurz, hinsichtlich der Kostenauflage nur auf die pekuniären Interessen abzustellen, nachdem
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die Staatsanwaltschaft IV mit der Begründung dieser Kostenauflage ge- genüber der vormals Beschuldigten B. gegen den Grundsatz der Un- schuldsvermutung verstossen hat (siehe hierzu act. 1.3, S. 7 ff.). Der von der Beschwerdeführerin für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Rep- lik in Rechnung gestellte Aufwand erscheint aufgrund der Akten nicht of- fensichtlich übertrieben, insbesondere nachdem die Staatsanwaltschaft IV erst in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde eine substantiierte Begrün- dung zur Kostenauflage nachgeliefert hat (act. 1.4). Von einem offensichtli- chen Missverhältnis zwischen der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und dem ausgewiesenen notwendigen Zeitaufwand im Sinne von § 1 Abs. 3 AnwGebV/ZH kann nach dem Gesagten nicht leichthin ausgegan- gen werden (so aber wohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde- antwort; vgl. act. 3, S. 3).
Nach dem Gesagten drängt sich eine Korrektur der von der Beschwerde- gegnerin errechneten Gebühr aufgrund des offensichtlichen Missverhält- nisses mit dem geltend gemachten Zeitaufwand in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH auf. Diese Bestimmung wurde von der Beschwerde- gegnerin aber weder im Rahmen der angefochtenen Verfügung (act. 1.1) noch in ihrer Beschwerdeantwort (act. 3) in Betracht gezogen.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Nachdem sich die Be- schwerdegegnerin noch nicht in substantiierter Form zur Frage des Aus- masses des notwendigen Zeitaufwandes im Sinne von § 2 Abs. 2 Anw- GebV/ZH geäussert hat, ist die Sache gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO zur neuen Entscheidung an sie zurückzuweisen.
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4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; vgl. auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1328; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 7; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 4; SCHMID, a.a.O., N. 1777).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zudem die Beschwerdeführerin für deren Aufwendungen im vorliegenden
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Beschwerdeverfahren zu entschädigen (siehe GUIDON, a.a.O., N. 577 f. m.w.H. in Fn 2043 zu Art. 436 Abs. 1 StPO). Dabei rechtfertigt es sich auch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin beim Obsiegen betref- fend ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin eine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b S. 520).
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 15 Minuten geltend (act. 6, Rz. 17). Dieser Aufwand geht jedoch bei Durchsicht der von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsschriften über den für die Interessenwahrung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 BStKR notwendigen Zeitaufwand hinaus. Von Relevanz bzw. vorlie- gend allein zu überprüfen war die Anwendung der kantonalen Tarifbestim- mungen zur Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die teilweise langatmigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu an- geblichen Verletzungen von Verfassungs- und Bundesrecht erweisen sich daher als überflüssig. Ebenso nicht von Relevanz sind die in der Replik enthaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihrer Rolle als amtlicher Verteidigerin. Es trifft zwar zu, dass diese von der Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Sinne einer Vorbemer- kung in aktenwidriger Weise angezweifelt wurde. Diesbezüglich aber hätte eine kurze Bemerkung anstelle der auf vier Seiten zu findenden Erläute- rungen genügt, zumal diesbezüglich offenbar nicht mal die Beschwerde- gegnerin selbst von der Relevanz ihrer Äusserung ausging (act. 3, Vorbe- merkungen lit. a, Satz 1). Der von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Aufwand ist demzufolge für die Beschwerdeschrift um rund die Hälfte und für die Replik um zwei Drittel zu kürzen. Es verbleibt somit ein ausgewiesener, notwendiger Zeitaufwand von 6 Stunden. Der in Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwen- dende Stundenansatz für anwaltliche Leistungen beläuft sich auf Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom
2. März 2012, E. 4.2). Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichtende Partei- entschädigung beläuft sich daher auf Fr. 1'490.40 (6 Stunden à Fr. 230.--, ausmachend 1'380.-- zuzüglich 8 % MwSt.).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'490.40 (Fr. 1'380.-- zuzüglich 8 % MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 10. August 2012 Präsident der Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Rechtsanwältin A., Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, III. Strafkammer, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.37
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft IV") führte gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten schweren Körperverletzung, der Rassendiskriminierung und der Beschimpfung. Mit Verfügung vom 22. März 2011 wurde Rechtsanwältin A. als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (Akten 2011/232, act. 14/2). Am
27. Mai 2011 stellte die Staatsanwaltschaft IV das gegen B. laufende Straf- verfahren wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung ein, auferlegte dieser aber die diesbezüglichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- (act. 1.2).
Eine dagegen durch Rechtsanwältin A. im Namen von B. erhobene Be- schwerde wurde am 23. Februar 2012 von der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich (nachfolgend "III. Strafkammer") gutgeheissen. Gemäss Ziff. 2 des entsprechenden Verfügungsdispositivs wurden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen (act. 1.3).
Bezug nehmend auf diese Verfügung reichte Rechtsanwältin A. der III. Strafkammer am 13. März 2012 eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen ein und teilte dieser mit, ihr Honorar belaufe sich auf Fr. 1'866.80 zuzüglich 8 % MwSt. (act. 1.7a, 1.7b).
Mit Verfügung vom 15. März 2012 bestimmte die III. Strafkammer, die amt- liche Verteidigerin sei für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit total Fr. 126.35 zu entschädigen (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte Rechtsanwältin A. mit Beschwerde vom 26. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgen- des (act. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 sei aufzuheben und
die Beschwerdeführerin sei für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Sachen B. mit Fr. 1'866.80 zuzüglich 8 % MwSt. zu entschädigen,
eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8 %) zu- lasten der Staatskasse."
Die III. Strafkammer nahm mit Eingabe vom 10. April 2012 zur Beschwerde Stellung, ohne hierbei formelle Anträge zu stellen (act. 3). Rechtsanwältin A. hält in ihrer Replik vom 10. Mai 2012 an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde der III. Strafkammer am
11. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Präsident der Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gal- lo 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von B. durch die an- gefochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihr für
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ihre im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantons Zürich geleiste- ten Bemühungen geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streit- wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist der Präsident der Beschwerdekammer zuständig, die Beschwerde alleine zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u. a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwalts- gebühren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003, LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH, LS 215.3).
3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls (lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die ge- mäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabge- setzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinn- gemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).
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Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach dieser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstel- lung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).
In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von Be- schwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.-- vorgesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr je- doch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage, Entschädigungsan- sprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegen- stand der Beschwerde bilden. Der systematisch den Bestimmungen zum Zivilprozess zuzuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summari- schen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.
3.3 In der angefochtenen Verfügung bezog sich die Beschwerdegegnerin auf den in § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH enthaltenen, der Gesetzessystematik zu- folge für den Zivilprozess anwendbaren Streitwerttarif und errechnete auf- grund der im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO umstrittenen Kostenauflage in der Höhe von Fr. 700.-- eine Grundgebühr von Fr. 175.--, welche sie anschliessend in Anwendung von § 9 AnwGebV/ZH auf zwei Drittel, d. h. auf Fr. 117.-- (zuzüglich 8 % MwSt.) reduzierte (act. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich in relativ langwieriger Art und Weise geltend, die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Verfassungsrecht (act. 1, Rz. 11 ff., 24 f.), gegen Bundesrecht (act. 1, Rz. 16 ff., 24 f.) und gegen kantonales Recht (act. 1, Rz. 26 ff.).
3.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung der der Be- schwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren zustehenden Entschädigung als amtliche Verteidigerin erging in Anwendung der ein- schlägigen Bestimmungen. Aufgrund der grossen Differenz zwischen der gemäss Verordnung berechneten Gebühr und der von der Beschwerdefüh- rerin vorgängig eingereichten Leistungsübersicht und dem darin geltend gemachten Zeitaufwand von 9 Stunden und 20 Minuten (act. 1.7a, 1.7b) hätte die Beschwerdegegnerin jedoch prüfen müssen, ob zur Festsetzung der effektiven Entschädigung nicht auf § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH zurück zu greifen war.
Was die Bedeutung des Falls anbelangt, so greift es zu kurz, hinsichtlich der Kostenauflage nur auf die pekuniären Interessen abzustellen, nachdem
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die Staatsanwaltschaft IV mit der Begründung dieser Kostenauflage ge- genüber der vormals Beschuldigten B. gegen den Grundsatz der Un- schuldsvermutung verstossen hat (siehe hierzu act. 1.3, S. 7 ff.). Der von der Beschwerdeführerin für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Rep- lik in Rechnung gestellte Aufwand erscheint aufgrund der Akten nicht of- fensichtlich übertrieben, insbesondere nachdem die Staatsanwaltschaft IV erst in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde eine substantiierte Begrün- dung zur Kostenauflage nachgeliefert hat (act. 1.4). Von einem offensichtli- chen Missverhältnis zwischen der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und dem ausgewiesenen notwendigen Zeitaufwand im Sinne von § 1 Abs. 3 AnwGebV/ZH kann nach dem Gesagten nicht leichthin ausgegan- gen werden (so aber wohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde- antwort; vgl. act. 3, S. 3).
Nach dem Gesagten drängt sich eine Korrektur der von der Beschwerde- gegnerin errechneten Gebühr aufgrund des offensichtlichen Missverhält- nisses mit dem geltend gemachten Zeitaufwand in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH auf. Diese Bestimmung wurde von der Beschwerde- gegnerin aber weder im Rahmen der angefochtenen Verfügung (act. 1.1) noch in ihrer Beschwerdeantwort (act. 3) in Betracht gezogen.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Nachdem sich die Be- schwerdegegnerin noch nicht in substantiierter Form zur Frage des Aus- masses des notwendigen Zeitaufwandes im Sinne von § 2 Abs. 2 Anw- GebV/ZH geäussert hat, ist die Sache gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO zur neuen Entscheidung an sie zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; vgl. auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1328; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 7; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 4; SCHMID, a.a.O., N. 1777).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zudem die Beschwerdeführerin für deren Aufwendungen im vorliegenden
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Beschwerdeverfahren zu entschädigen (siehe GUIDON, a.a.O., N. 577 f. m.w.H. in Fn 2043 zu Art. 436 Abs. 1 StPO). Dabei rechtfertigt es sich auch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin beim Obsiegen betref- fend ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin eine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b S. 520).
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 15 Minuten geltend (act. 6, Rz. 17). Dieser Aufwand geht jedoch bei Durchsicht der von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsschriften über den für die Interessenwahrung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 BStKR notwendigen Zeitaufwand hinaus. Von Relevanz bzw. vorlie- gend allein zu überprüfen war die Anwendung der kantonalen Tarifbestim- mungen zur Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die teilweise langatmigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu an- geblichen Verletzungen von Verfassungs- und Bundesrecht erweisen sich daher als überflüssig. Ebenso nicht von Relevanz sind die in der Replik enthaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihrer Rolle als amtlicher Verteidigerin. Es trifft zwar zu, dass diese von der Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Sinne einer Vorbemer- kung in aktenwidriger Weise angezweifelt wurde. Diesbezüglich aber hätte eine kurze Bemerkung anstelle der auf vier Seiten zu findenden Erläute- rungen genügt, zumal diesbezüglich offenbar nicht mal die Beschwerde- gegnerin selbst von der Relevanz ihrer Äusserung ausging (act. 3, Vorbe- merkungen lit. a, Satz 1). Der von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Aufwand ist demzufolge für die Beschwerdeschrift um rund die Hälfte und für die Replik um zwei Drittel zu kürzen. Es verbleibt somit ein ausgewiesener, notwendiger Zeitaufwand von 6 Stunden. Der in Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwen- dende Stundenansatz für anwaltliche Leistungen beläuft sich auf Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom
2. März 2012, E. 4.2). Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichtende Partei- entschädigung beläuft sich daher auf Fr. 1'490.40 (6 Stunden à Fr. 230.--, ausmachend 1'380.-- zuzüglich 8 % MwSt.).
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Demnach erkennt der Präsident der Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'490.40 (Fr. 1'380.-- zuzüglich 8 % MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 10. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin A. - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.