Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 28. März 2012 ersuchte Dr. iur. X._____ als Vertre- ter von A._____ (Beschwerdeführerin) das Statthalteramt Uster (Beschwerdegeg- nerin) um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 8/9/2 aus UE120075). Am 29. März 2012 wurden ihm diese Akten wunschgemäss zugesandt (Urk. 8/9/4 aus UE120075). Gleichzeitig erhob die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 102 Abs. 3 StPO i.V.m. § 8 GebV StrV und i.V.m. § 35 Abs. 2 IDV für die Akten- einsicht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 110.--. Mit Schreiben vom 31. März 2012 an die Beschwerdegegnerin, zeigte sich die Beschwerdeführerin mit der auferlegten Gebühr nicht einverstanden (Urk. 8/9/5 aus UE120075). Mit Verfü- gung vom 2. April 2012 korrigierte die Beschwerdegegnerin die Gebühr auf Fr. 60.--, mit dem Hinweis, es seien im vorliegenden Fall Originalakten zugestellt worden (Urk. 3 = 8/9/7 aus UE120075).
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, es bestehe für die Auferlegung der Gebühr von Fr. 60.-- für die blosse Zustellung von Originalakten zur Einsicht keine Rechtsgrundlage. Diese Argumentation leitet sie u.a. aus Art. 102 Abs. 3 StPO e contrario ab. Und selbst wenn eine entspre- chende Rechtsgrundlage bestünde, so wäre die in Frage stehende Gebühr wegen Verstosses gegen das Äquivalenzprinzip rechtsmissbräuchlich (Urk. 2). Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betr. die mit dem Schrei- ben vom 13. April 2012 (Urk. 12) in Zusammenhang stehenden Protokollauszüge der Statthalterkonferenzen sind insoweit nicht zu berücksichtigen, dass der Vor- wurf, die Beschwerdegegnerin habe ihr die Bekanntgabe des Inhalts dieser Pro- tokolle verweigert und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in diesem Fall nicht zutrifft. Das von der Beschwerdeführerin gerügte Schreiben vom
- 4 -
13. April 2012 (Urk. 12) betrifft ein anderes Verfahren, welches der Vertreter der Beschwerdeführerin offenbar zeitgleich bei der Beschwerdegegnerin anhängig hatte. Dies lässt sich einerseits an der anderen Referenznummer erkennen und auch anhand des Datums des Gesuchs um Akteneinsicht ergeben sich klare Hin- weise, dass es sich bei dem Scheiben vom 13. April 2012 um einen anderen Sachverhalt handelt. Auch der rechtlichen Belehrung innerhalb des Schreibens durch die Beschwerdegegnerin (Hinweis auf § 5 Gebührenordnung der Verwal- tungsbehörden) lässt sich entnehmen, dass es sich in jenem Fall um ein Rechts- mittelverfahren handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Bestätigung, dass das Scheiben vom 13. April 2012 nichts mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun hat, ergab schliesslich auch eine Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 18). Es ist folglich auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ih- rer Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift dieses Schreiben nicht in den Akten des vorliegenden Geschäftes auffinden konnte (Urk. 7). Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. April 2012 (Urk. 3 = 8/9/7 aus UE120075) betr. die Höhe der Gebühr dennoch auf diese Protokolle der Statthalterkonferenzen abstützt und die darauf beruhenden internen Richtli- nien in der Folge auch eingereicht hat (Urk. 8/2), ist eine Angelegenheit, die im vorliegenden Verfahren sogleich zu beurteilen sein wird (vgl. dazu unten).
E. 1.2 In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2012 (Urk. 7) nimmt die Beschwer- degegnerin sodann zur Beschwerdeschrift - mit Ausnahme des Hinweises, das Scheiben vom 13. April 2012, auf welches sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift beruft, sei in den Akten nicht vorhanden - inhaltlich keine wei- tere Stellung. Als Beilage wird durch die Beschwerdegegnerin u.a. eine Zusam- menstellung über die Gebühren der Statthalterkonferenzen im Zusammenhang mit Akteneinsicht eingereicht (Urk. 8/2).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ergänzt in ihrer Replik vom 5. Juli 2012 ihre Beschwerdeschrift wie folgt: Es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach wie vor verletzt, da ihr eine Überprüfung über den Umstand, inwiefern sich die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf die Protokolle der Statthalterkonferenz berufe, durch die eingereichten Dokumente der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei.
- 5 - Des Weiteren moniert sie die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin betr. die Zusammenstellung der Gebühren gemäss ihrer internen Richtlinie (Urk. 8/2), da diese nicht den Fall erfassten, dass Originalakten einem Rechtsanwalt lediglich für ein paar Tage zur Verfügung gestellt würden. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin sodann ein Verstoss gegen das Rechtsgleich- heitsgebot gerügt (Urk. 11).
E. 1.4 Die Beschwerdegegnerin führte am 2. August 2012 aus, die Protokolle der Statthalterkonferenz würden keine rechtsetzenden und verbindlichen Erlasse darstellten und somit erwachse der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Protokolle der Öffentlichkeit nicht zugänglich seien, kein Nachteil. Auch die in- ternen Dokumente der Beschwerdegegnerin hätten lediglich empfehlenden Cha- rakter, jedoch keine bindende Wirkung (Urk. 15).
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 219.25 zuzusprechen.
E. 2.1 Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Gebühren für Aktenzu- stellung der Strafverfolgungsbehörden Gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO werden die Akten anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien zugestellt. Diese Bestimmung schliesst den Versand der Akten auch an andere Einsichtsberechtigte allerdings nicht aus (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), N 4 zu Art. 102 StPO). Gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO kann von den Akteneinsichtsberechtigten die Anfertigung von Kopien der Akten verlangt werden. Diese Kopien werden ge- gen Entrichtung einer Gebühr angefertigt. Die Höhe der Gebühr muss dem Äqui- valenzprinzip entsprechen (vgl. Niklaus Schmid (FN 5), N 10 zu Art. 102 StPO m.w.Nw.). Zu den Kosten für die Akteneinsicht vor Ort und zum Versand äussert sich die StPO nicht. Im Kanton Zürich bemisst sich die Gebühr für die Gewährung der Akteneinsicht, bei Behörden gemäss § 1 GebV StrV, nach Aufwand (§ 8 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 35 Abs. 2 IDV i.V.m. dem Anhang zur IDV, vgl. dazu so- gleich ausführlich unten). Die Kompetenz der kantonalen Behörden für die Rege- lung über Art. 102 Abs. 3 StPO hinausgehender Gebühren ergibt sich ebenfalls aus der StPO. So verpflichtet Art. 424 StPO die Kantone zur Regelung der Be- rechnung der Verfahrenskosten und Festlegung der Gebühren. Gemäss Art. 422
- 6 - Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. In Abs. 2 wer- den mögliche Auslagen beispielhaft aufgezählt. Nach § 199 Abs. 2 GOG erlässt der Regierungsrat für die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft, die Jugendanwaltschaften und die Statthalterämter Ge- bührenverordnungen. Am 1. Januar 2011 ist in der Folge die Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV, LS 323.1) in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt die Höhe der Gebühren für den Aufwand der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Strafverfahren und ihre Auslagen, mithin die Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO) sowie die Entschädigungsansätze, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind. Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden richteten sich bisher für die Statthalterämter nach §§ 2 lit. a, 4, 6, 7 und 9 der Gebührenordnung für die Ver- waltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) und für die Gemeinden nach §§ 1 lit. I, 2, 3 und 5 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom
E. 2.2 Rechtsnatur der Gebühren für Aktenzustellung gemäss § 8 Abs. 2 GebV StrV: Bei den Gebühren für das Zusenden von Akten handelt es sich grundsätz- lich um Kausalabgaben. Kausalabgaben sind das "Entgelt für die Inanspruch- nahme staatlicher Leistungen. Ihre Bemessung hängt insbesondere vom Verfah- rensaufwand ab. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen derarti- ge Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in einem for- mellen Gesetz (BGE 130 I 113). Die Kanzleigebühr stellt eine Verwaltungsge- bühr dar, die für einfache Tätigkeiten der Verwaltungsbehörden ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erhoben wird und von geringer Höhe ist (vgl. Hä- felin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, Rz. 2629). Für Kanzleigebühren ist immerhin erforderlich, dass sie in einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Erlass (z.B. einer Verordnung oder einem Reglement) erlassen und darin umschrieben wurden (vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann a.a.O., Rz. 2701). Die Gebühren die vorliegend für das Zusenden der Akten erhoben wurden, sind per Definitionem zweifelsohne Kanzleigebühren, die keines Gesetzes im formellen Sinne erfordern. Als Kanzleigebühren sind sie auch in der Weisung des Regierungsrates zu § 8 GebV StrV bezeichnet (vgl. ABl 2010, 2645) bezeichnet. So ist den Erläuterungen des Regierungsrates zum Entwurf der GebV StrV zum Inhalt von § 8 GebV StrV u.a. Folgendes zu entnehmen: Bezüglich der in § 8 GebV StrV geregelten Kanzleigebühren stelle sich die grundsätzliche Frage, ob
- 8 - es sich lohne, die teilweise geringen Beträge in Rechnung zu stellen. Ein Inkasso durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte dürfte meist teurer sein als der mög- liche Ertrag. Würden die Gebühren jedoch bar eingezogen oder werde der Kanz- leiverfügung ein Einzahlungsschein beigelegt, sei der Aufwand tiefer als der Er- trag. Die Kostenpflicht diente allerdings vor allem auch dazu, unüberlegte oder gar trölerische Begehren vermeiden zu können. Kanzleigebühren seien jedenfalls für umfangreiche Akteneinsichtsbegehren vorzusehen. [...] Anstelle des bisheri- gen § 11 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden werde für die Kosten für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten auf die detaillierten Regelungen im Gesetz über die In- formation und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007 und die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 28. Mai 2008 verwiesen, wie dies auch das Obergericht in § 21 GebV OG vorsehe. Durch die Verweisung auf die IDV sei es gemäss dem Verursacherprinzip möglich, die durch Akteneinsicht entstandenen Kosten der Verursacherin oder dem Verursacher aufzuerlegen, also
z. B. auch einer geschädigten Person (vgl. ABl 2010, 2645 f.).
E. 2.3 Aufgrund der theoretischen Abhandlungen lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für das Zusenden von Originalakten an den Vertreter der Beschwerdeführerin berechtigt war, eine Gebühr zu erheben. Dieses Vorgehen beruht auf einer genügenden rechtlichen Grundlage (§ 8 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 35 Abs. 2 IDV [Anhang Ziff. 2]) und erlaubt auch Beträge unter Fr. 50.-- in Rechnung zu stellen, wenngleich Sinn und Zweck der Erhebung sol- che geringen Beträge diskutabel ist. Des Weiteren ist aufgrund den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht erforderlich, dass diese Kanzleigebühr auf ein Gesetz im formellen Sinne abgestützt wird. Insofern ist die Rüge der Be- schwerdeführerin in doppelter Hinsicht nicht zutreffend (vgl. dazu Urk. 2 und Urk. 11). Zutreffend ist allerdings, dass die Protokolle der Statthalterkonferenzen kei- nen rechtsverbindlichen Charakter haben, was aber auch von der Beschwerde- gegnerin selbst anerkannt wird (vgl. Urk. 15). Da die internen Richtlinien der Statthalterämter als Grundlage für die Bemessung dieser Gebühren mangels Le- galitätsprinzip nicht relevant sind und zudem vor dem Inkrafttreten der aktuellen GebV StrV erlassen wurden, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht massge-
- 9 - bend. Es kann folglich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die internen Richtlinien der Statthalterämter erfassten nicht den Fall, dass Originalakten einem Rechtsanwalt lediglich für ein paar Tage zur Verfügung gestellt würden, und der damit erhobene Vorwurf des Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Urk. 11), nicht geteilt werden.
E. 2.4 Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips rechtfertigt sich im vor- liegenden Fall den Aufwand für die vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestell- ten Akten auf ca. 15 min zu veranschlagen. Dies insbesondere deshalb, weil im vorliegenden Fall lediglich ein nicht umfangreiches Dossier im Format A4 (Urk. 8 aus UE120075) in einem Couvert (C4) versandt werden musste. Allfällige, über einen Versandaufwand inkl. Begleitschreiben hinausgehende weitere Verwal- tungsarbeiten, wie beispielsweise Vervollständigen und Aufbereiten der Akten etc., können der Beschwerdeführerin nicht aufgelastet werden, gehören doch die- se Arbeiten zum üblichen Verwaltungsaufwand mit amtlichen Dokumenten. Aus- gehend von einem Stundenansatz von Fr. 100.-- gemäss Anhang IDV kann die Gebühr demnach mit ca. Fr. 25.-- beziffert werden.
3. Auslagen für Versandkosten (Postporto) Im Anhang der IDV zu den Gebührentarifen für den Informationszugang (§ 35 IDV) finden sich keine Angaben betr. Auslagen wie beispielsweise Postspe- sen. Allerdings verweist § 35 Abs. 1 IDV subsidiär auf die Bestimmungen der Ge- bührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. In jener Verord- nung können gemäss § 7 Abs. 4 Portoauslagen erhoben werden. Allerdings findet sich auch direkt in der GebV StrV unter § 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 StPO eine rechtliche Grundlage für das Erheben von Postporto- auslagen. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt betragen die Auslagen der Beschwer- degegnerin für Postporti im vorliegenden Verfahren Fr. 5.-- (Urk. 2 S. 2). Es ist demnach zulässig diesen Betrag zu den Gebühren für die Bearbeitung des Ak- tengesuchs hinzuzurechnen.
- 10 -
4. Aufgrund des Aufgeführten rechtfertig es sich demnach der Beschwer- deführerin für das Zustellen der Akten an ihren Rechtsvertreter einen Betrag von Fr. 30.-- in Rechnung zu stellen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuwei- sen. Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. Mit Rücksicht darauf, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine zunächst deutlich übersetzte Forderung zur Wehr setzte, rechtfertigt es sich von einer Kos- tenauflage abzusehen.
2. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu entschädigten (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund von § 19 Abs. 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Entschädigung mind. Fr. 100.--. Unter Be- rücksichtigung von § 2 Abs. 2 AnwGebV (vgl. dazu BB.2012.37) erhöht sich diese Minimalgebühr auf Fr. 200.--. Auf eine Reduktion gemäss § 9 AnwGebV wird in Nachachtung von § 2 Abs. 2 AnwGebV ebenfalls verzichtet. Sodann werden von der Beschwerdeführerin Auslagen (§1 Abs. 2 AnwGebV) in Höhe von Fr. 17.-- geltend gemacht (Urk. 2 und Urk. 11). Somit ist der Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 217.-- (zuzüglich 8 % MwSt.) zuzusprechen.
- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2012 wurde der Beschwerdegeg - nerin Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 reichte die Beschwerdegegnerin fristgerecht Stellungnahme (Urk. 7) ein.
E. 4 Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde die Eingabe der Beschwerde- gegnerin vom 8. Mai 2012 samt Beilagen der Beschwerdeführerin zur freigestell- ten Äusserung innert 10 Tagen übermittelt (Urk. 10).
- 3 -
E. 5 Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nahm die Beschwerdeführerin erneut zu den ihr übermittelten Ausführungen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 11).
E. 6 Sodann wurde die Replik der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
23. Juli 2012 (Urk. 14) erneut der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Äusse- rung innert 10 Tagen übermittelt. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 2. Au- gust 2012 diesbezüglich kurz vernehmen (Urk. 15).
E. 7 Mit Schreiben vom 8. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin (Urk. 15) übermittelt - mit dem Hinweis, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend äussern konnten. Dennoch wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 10 Tagen erneut zu äussern. Von diesem Recht hat die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Gebrauch gemacht, wes- halb dieses Stillschweigen - ankündigungsgemäss als Verzicht - ausgelegt wer- den kann (Urk. 17). II. Materielles
E. 8 Dezember 1966 (LS 681). Erstere Verordnung hat für Amtshandlungen gemäss § 8 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 35 Abs. 1 IDV, im eingeschränkten Rahmen, nach wie vor Gültigkeit für die Bemessung der Gebührenhöhe der Statthalterämter. § 8 Abs. 2 GebV StrV hält hingegen fest, dass für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an Verfahrensbeteiligte oder Dritte die Tarife gemäss § 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 sinngemäss gelten würden. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, würden auch Kosten unter Fr. 50.-- in Rechnung gestellt. § 35 Abs. 1 IDV lautet indessen folgendermassen: "Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwal- tungsbehörden vom 30. Juni 1966 und die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966". Im Übrigen richten sich die Gebüh- ren für die Übertretungsstrafbehörden (Statthalterämter und Übertretungsstrafbe- hörden der Gemeinden gemäss § 1 lit. c und lit. d GebV StrV) nach § 6 GebV StrV.
- 7 - Abs. 2 von § 35 IDV verweist für die Gebühren des eigentlichen Informati- onszugangs auf den Anhang zur IDV (LS 170.41, Anhang). Dieser orientiert sich dabei an den Ansätzen des Bundes (Art. 14 ff. VBGÖ). Für die Prüfung und Vor- bereitung der Dokumente werden gemäss Ziff. 2 des Anhangs Fr. 100.-- pro Stunde in Rechnung gestellt. Dies mit der Überlegung, dass dieser Betrag rech- nerisch zwischen den durchschnittlichen Personal- und Arbeitsplatzkosten von wissenschaftlichem und administrativem Personal liegen dürfte, deren Dienstleis- tungen zur Prüfung von Akten einerseits und Abwicklung des Informationszu- gangs anderseits erforderlich sind (ABl 2008, 950).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1, erster Satz, der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 2. April 2012 (ST.2011.6100) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Gebühr für die Akteneinsicht wird auf Fr. 30.-- festgesetzt und A._____ auf- erlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 234.35 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, im Doppel für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Uster, ad ST.2011.6100, gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlchen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120130-O/U/bee Verfügung vom 30. Oktober 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt des Bezirkes Uster, Beschwerdegegnerin betreffend Gebühren für Akteneinsicht/-zustellung Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Uster vom 2. April 2012, ST.2011.6100
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Schreiben vom 28. März 2012 ersuchte Dr. iur. X._____ als Vertre- ter von A._____ (Beschwerdeführerin) das Statthalteramt Uster (Beschwerdegeg- nerin) um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 8/9/2 aus UE120075). Am 29. März 2012 wurden ihm diese Akten wunschgemäss zugesandt (Urk. 8/9/4 aus UE120075). Gleichzeitig erhob die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 102 Abs. 3 StPO i.V.m. § 8 GebV StrV und i.V.m. § 35 Abs. 2 IDV für die Akten- einsicht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 110.--. Mit Schreiben vom 31. März 2012 an die Beschwerdegegnerin, zeigte sich die Beschwerdeführerin mit der auferlegten Gebühr nicht einverstanden (Urk. 8/9/5 aus UE120075). Mit Verfü- gung vom 2. April 2012 korrigierte die Beschwerdegegnerin die Gebühr auf Fr. 60.--, mit dem Hinweis, es seien im vorliegenden Fall Originalakten zugestellt worden (Urk. 3 = 8/9/7 aus UE120075).
2. Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2, sinnge- mäss):
1. Es sei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuhe- ben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 219.25 zuzusprechen.
3. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2012 wurde der Beschwerdegeg - nerin Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 reichte die Beschwerdegegnerin fristgerecht Stellungnahme (Urk. 7) ein.
4. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde die Eingabe der Beschwerde- gegnerin vom 8. Mai 2012 samt Beilagen der Beschwerdeführerin zur freigestell- ten Äusserung innert 10 Tagen übermittelt (Urk. 10).
- 3 -
5. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nahm die Beschwerdeführerin erneut zu den ihr übermittelten Ausführungen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 11).
6. Sodann wurde die Replik der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
23. Juli 2012 (Urk. 14) erneut der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Äusse- rung innert 10 Tagen übermittelt. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 2. Au- gust 2012 diesbezüglich kurz vernehmen (Urk. 15).
7. Mit Schreiben vom 8. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin (Urk. 15) übermittelt - mit dem Hinweis, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend äussern konnten. Dennoch wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 10 Tagen erneut zu äussern. Von diesem Recht hat die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Gebrauch gemacht, wes- halb dieses Stillschweigen - ankündigungsgemäss als Verzicht - ausgelegt wer- den kann (Urk. 17). II. Materielles 1.1. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, es bestehe für die Auferlegung der Gebühr von Fr. 60.-- für die blosse Zustellung von Originalakten zur Einsicht keine Rechtsgrundlage. Diese Argumentation leitet sie u.a. aus Art. 102 Abs. 3 StPO e contrario ab. Und selbst wenn eine entspre- chende Rechtsgrundlage bestünde, so wäre die in Frage stehende Gebühr wegen Verstosses gegen das Äquivalenzprinzip rechtsmissbräuchlich (Urk. 2). Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betr. die mit dem Schrei- ben vom 13. April 2012 (Urk. 12) in Zusammenhang stehenden Protokollauszüge der Statthalterkonferenzen sind insoweit nicht zu berücksichtigen, dass der Vor- wurf, die Beschwerdegegnerin habe ihr die Bekanntgabe des Inhalts dieser Pro- tokolle verweigert und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in diesem Fall nicht zutrifft. Das von der Beschwerdeführerin gerügte Schreiben vom
- 4 -
13. April 2012 (Urk. 12) betrifft ein anderes Verfahren, welches der Vertreter der Beschwerdeführerin offenbar zeitgleich bei der Beschwerdegegnerin anhängig hatte. Dies lässt sich einerseits an der anderen Referenznummer erkennen und auch anhand des Datums des Gesuchs um Akteneinsicht ergeben sich klare Hin- weise, dass es sich bei dem Scheiben vom 13. April 2012 um einen anderen Sachverhalt handelt. Auch der rechtlichen Belehrung innerhalb des Schreibens durch die Beschwerdegegnerin (Hinweis auf § 5 Gebührenordnung der Verwal- tungsbehörden) lässt sich entnehmen, dass es sich in jenem Fall um ein Rechts- mittelverfahren handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Bestätigung, dass das Scheiben vom 13. April 2012 nichts mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun hat, ergab schliesslich auch eine Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 18). Es ist folglich auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ih- rer Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift dieses Schreiben nicht in den Akten des vorliegenden Geschäftes auffinden konnte (Urk. 7). Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. April 2012 (Urk. 3 = 8/9/7 aus UE120075) betr. die Höhe der Gebühr dennoch auf diese Protokolle der Statthalterkonferenzen abstützt und die darauf beruhenden internen Richtli- nien in der Folge auch eingereicht hat (Urk. 8/2), ist eine Angelegenheit, die im vorliegenden Verfahren sogleich zu beurteilen sein wird (vgl. dazu unten). 1.2. In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2012 (Urk. 7) nimmt die Beschwer- degegnerin sodann zur Beschwerdeschrift - mit Ausnahme des Hinweises, das Scheiben vom 13. April 2012, auf welches sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift beruft, sei in den Akten nicht vorhanden - inhaltlich keine wei- tere Stellung. Als Beilage wird durch die Beschwerdegegnerin u.a. eine Zusam- menstellung über die Gebühren der Statthalterkonferenzen im Zusammenhang mit Akteneinsicht eingereicht (Urk. 8/2). 1.3. Die Beschwerdeführerin ergänzt in ihrer Replik vom 5. Juli 2012 ihre Beschwerdeschrift wie folgt: Es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach wie vor verletzt, da ihr eine Überprüfung über den Umstand, inwiefern sich die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf die Protokolle der Statthalterkonferenz berufe, durch die eingereichten Dokumente der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei.
- 5 - Des Weiteren moniert sie die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin betr. die Zusammenstellung der Gebühren gemäss ihrer internen Richtlinie (Urk. 8/2), da diese nicht den Fall erfassten, dass Originalakten einem Rechtsanwalt lediglich für ein paar Tage zur Verfügung gestellt würden. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin sodann ein Verstoss gegen das Rechtsgleich- heitsgebot gerügt (Urk. 11). 1.4. Die Beschwerdegegnerin führte am 2. August 2012 aus, die Protokolle der Statthalterkonferenz würden keine rechtsetzenden und verbindlichen Erlasse darstellten und somit erwachse der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Protokolle der Öffentlichkeit nicht zugänglich seien, kein Nachteil. Auch die in- ternen Dokumente der Beschwerdegegnerin hätten lediglich empfehlenden Cha- rakter, jedoch keine bindende Wirkung (Urk. 15). 2.1. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Gebühren für Aktenzu- stellung der Strafverfolgungsbehörden Gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO werden die Akten anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien zugestellt. Diese Bestimmung schliesst den Versand der Akten auch an andere Einsichtsberechtigte allerdings nicht aus (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), N 4 zu Art. 102 StPO). Gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO kann von den Akteneinsichtsberechtigten die Anfertigung von Kopien der Akten verlangt werden. Diese Kopien werden ge- gen Entrichtung einer Gebühr angefertigt. Die Höhe der Gebühr muss dem Äqui- valenzprinzip entsprechen (vgl. Niklaus Schmid (FN 5), N 10 zu Art. 102 StPO m.w.Nw.). Zu den Kosten für die Akteneinsicht vor Ort und zum Versand äussert sich die StPO nicht. Im Kanton Zürich bemisst sich die Gebühr für die Gewährung der Akteneinsicht, bei Behörden gemäss § 1 GebV StrV, nach Aufwand (§ 8 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 35 Abs. 2 IDV i.V.m. dem Anhang zur IDV, vgl. dazu so- gleich ausführlich unten). Die Kompetenz der kantonalen Behörden für die Rege- lung über Art. 102 Abs. 3 StPO hinausgehender Gebühren ergibt sich ebenfalls aus der StPO. So verpflichtet Art. 424 StPO die Kantone zur Regelung der Be- rechnung der Verfahrenskosten und Festlegung der Gebühren. Gemäss Art. 422
- 6 - Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. In Abs. 2 wer- den mögliche Auslagen beispielhaft aufgezählt. Nach § 199 Abs. 2 GOG erlässt der Regierungsrat für die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft, die Jugendanwaltschaften und die Statthalterämter Ge- bührenverordnungen. Am 1. Januar 2011 ist in der Folge die Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV, LS 323.1) in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt die Höhe der Gebühren für den Aufwand der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Strafverfahren und ihre Auslagen, mithin die Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO) sowie die Entschädigungsansätze, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind. Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden richteten sich bisher für die Statthalterämter nach §§ 2 lit. a, 4, 6, 7 und 9 der Gebührenordnung für die Ver- waltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) und für die Gemeinden nach §§ 1 lit. I, 2, 3 und 5 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom
8. Dezember 1966 (LS 681). Erstere Verordnung hat für Amtshandlungen gemäss § 8 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 35 Abs. 1 IDV, im eingeschränkten Rahmen, nach wie vor Gültigkeit für die Bemessung der Gebührenhöhe der Statthalterämter. § 8 Abs. 2 GebV StrV hält hingegen fest, dass für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an Verfahrensbeteiligte oder Dritte die Tarife gemäss § 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 sinngemäss gelten würden. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, würden auch Kosten unter Fr. 50.-- in Rechnung gestellt. § 35 Abs. 1 IDV lautet indessen folgendermassen: "Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwal- tungsbehörden vom 30. Juni 1966 und die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966". Im Übrigen richten sich die Gebüh- ren für die Übertretungsstrafbehörden (Statthalterämter und Übertretungsstrafbe- hörden der Gemeinden gemäss § 1 lit. c und lit. d GebV StrV) nach § 6 GebV StrV.
- 7 - Abs. 2 von § 35 IDV verweist für die Gebühren des eigentlichen Informati- onszugangs auf den Anhang zur IDV (LS 170.41, Anhang). Dieser orientiert sich dabei an den Ansätzen des Bundes (Art. 14 ff. VBGÖ). Für die Prüfung und Vor- bereitung der Dokumente werden gemäss Ziff. 2 des Anhangs Fr. 100.-- pro Stunde in Rechnung gestellt. Dies mit der Überlegung, dass dieser Betrag rech- nerisch zwischen den durchschnittlichen Personal- und Arbeitsplatzkosten von wissenschaftlichem und administrativem Personal liegen dürfte, deren Dienstleis- tungen zur Prüfung von Akten einerseits und Abwicklung des Informationszu- gangs anderseits erforderlich sind (ABl 2008, 950). 2.2. Rechtsnatur der Gebühren für Aktenzustellung gemäss § 8 Abs. 2 GebV StrV: Bei den Gebühren für das Zusenden von Akten handelt es sich grundsätz- lich um Kausalabgaben. Kausalabgaben sind das "Entgelt für die Inanspruch- nahme staatlicher Leistungen. Ihre Bemessung hängt insbesondere vom Verfah- rensaufwand ab. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen derarti- ge Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in einem for- mellen Gesetz (BGE 130 I 113). Die Kanzleigebühr stellt eine Verwaltungsge- bühr dar, die für einfache Tätigkeiten der Verwaltungsbehörden ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erhoben wird und von geringer Höhe ist (vgl. Hä- felin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, Rz. 2629). Für Kanzleigebühren ist immerhin erforderlich, dass sie in einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Erlass (z.B. einer Verordnung oder einem Reglement) erlassen und darin umschrieben wurden (vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann a.a.O., Rz. 2701). Die Gebühren die vorliegend für das Zusenden der Akten erhoben wurden, sind per Definitionem zweifelsohne Kanzleigebühren, die keines Gesetzes im formellen Sinne erfordern. Als Kanzleigebühren sind sie auch in der Weisung des Regierungsrates zu § 8 GebV StrV bezeichnet (vgl. ABl 2010, 2645) bezeichnet. So ist den Erläuterungen des Regierungsrates zum Entwurf der GebV StrV zum Inhalt von § 8 GebV StrV u.a. Folgendes zu entnehmen: Bezüglich der in § 8 GebV StrV geregelten Kanzleigebühren stelle sich die grundsätzliche Frage, ob
- 8 - es sich lohne, die teilweise geringen Beträge in Rechnung zu stellen. Ein Inkasso durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte dürfte meist teurer sein als der mög- liche Ertrag. Würden die Gebühren jedoch bar eingezogen oder werde der Kanz- leiverfügung ein Einzahlungsschein beigelegt, sei der Aufwand tiefer als der Er- trag. Die Kostenpflicht diente allerdings vor allem auch dazu, unüberlegte oder gar trölerische Begehren vermeiden zu können. Kanzleigebühren seien jedenfalls für umfangreiche Akteneinsichtsbegehren vorzusehen. [...] Anstelle des bisheri- gen § 11 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden werde für die Kosten für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten auf die detaillierten Regelungen im Gesetz über die In- formation und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007 und die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 28. Mai 2008 verwiesen, wie dies auch das Obergericht in § 21 GebV OG vorsehe. Durch die Verweisung auf die IDV sei es gemäss dem Verursacherprinzip möglich, die durch Akteneinsicht entstandenen Kosten der Verursacherin oder dem Verursacher aufzuerlegen, also
z. B. auch einer geschädigten Person (vgl. ABl 2010, 2645 f.). 2.3. Aufgrund der theoretischen Abhandlungen lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für das Zusenden von Originalakten an den Vertreter der Beschwerdeführerin berechtigt war, eine Gebühr zu erheben. Dieses Vorgehen beruht auf einer genügenden rechtlichen Grundlage (§ 8 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 35 Abs. 2 IDV [Anhang Ziff. 2]) und erlaubt auch Beträge unter Fr. 50.-- in Rechnung zu stellen, wenngleich Sinn und Zweck der Erhebung sol- che geringen Beträge diskutabel ist. Des Weiteren ist aufgrund den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht erforderlich, dass diese Kanzleigebühr auf ein Gesetz im formellen Sinne abgestützt wird. Insofern ist die Rüge der Be- schwerdeführerin in doppelter Hinsicht nicht zutreffend (vgl. dazu Urk. 2 und Urk. 11). Zutreffend ist allerdings, dass die Protokolle der Statthalterkonferenzen kei- nen rechtsverbindlichen Charakter haben, was aber auch von der Beschwerde- gegnerin selbst anerkannt wird (vgl. Urk. 15). Da die internen Richtlinien der Statthalterämter als Grundlage für die Bemessung dieser Gebühren mangels Le- galitätsprinzip nicht relevant sind und zudem vor dem Inkrafttreten der aktuellen GebV StrV erlassen wurden, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht massge-
- 9 - bend. Es kann folglich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die internen Richtlinien der Statthalterämter erfassten nicht den Fall, dass Originalakten einem Rechtsanwalt lediglich für ein paar Tage zur Verfügung gestellt würden, und der damit erhobene Vorwurf des Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Urk. 11), nicht geteilt werden. 2.4. Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips rechtfertigt sich im vor- liegenden Fall den Aufwand für die vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestell- ten Akten auf ca. 15 min zu veranschlagen. Dies insbesondere deshalb, weil im vorliegenden Fall lediglich ein nicht umfangreiches Dossier im Format A4 (Urk. 8 aus UE120075) in einem Couvert (C4) versandt werden musste. Allfällige, über einen Versandaufwand inkl. Begleitschreiben hinausgehende weitere Verwal- tungsarbeiten, wie beispielsweise Vervollständigen und Aufbereiten der Akten etc., können der Beschwerdeführerin nicht aufgelastet werden, gehören doch die- se Arbeiten zum üblichen Verwaltungsaufwand mit amtlichen Dokumenten. Aus- gehend von einem Stundenansatz von Fr. 100.-- gemäss Anhang IDV kann die Gebühr demnach mit ca. Fr. 25.-- beziffert werden.
3. Auslagen für Versandkosten (Postporto) Im Anhang der IDV zu den Gebührentarifen für den Informationszugang (§ 35 IDV) finden sich keine Angaben betr. Auslagen wie beispielsweise Postspe- sen. Allerdings verweist § 35 Abs. 1 IDV subsidiär auf die Bestimmungen der Ge- bührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. In jener Verord- nung können gemäss § 7 Abs. 4 Portoauslagen erhoben werden. Allerdings findet sich auch direkt in der GebV StrV unter § 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 StPO eine rechtliche Grundlage für das Erheben von Postporto- auslagen. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt betragen die Auslagen der Beschwer- degegnerin für Postporti im vorliegenden Verfahren Fr. 5.-- (Urk. 2 S. 2). Es ist demnach zulässig diesen Betrag zu den Gebühren für die Bearbeitung des Ak- tengesuchs hinzuzurechnen.
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4. Aufgrund des Aufgeführten rechtfertig es sich demnach der Beschwer- deführerin für das Zustellen der Akten an ihren Rechtsvertreter einen Betrag von Fr. 30.-- in Rechnung zu stellen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuwei- sen. Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. Mit Rücksicht darauf, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine zunächst deutlich übersetzte Forderung zur Wehr setzte, rechtfertigt es sich von einer Kos- tenauflage abzusehen.
2. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu entschädigten (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund von § 19 Abs. 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Entschädigung mind. Fr. 100.--. Unter Be- rücksichtigung von § 2 Abs. 2 AnwGebV (vgl. dazu BB.2012.37) erhöht sich diese Minimalgebühr auf Fr. 200.--. Auf eine Reduktion gemäss § 9 AnwGebV wird in Nachachtung von § 2 Abs. 2 AnwGebV ebenfalls verzichtet. Sodann werden von der Beschwerdeführerin Auslagen (§1 Abs. 2 AnwGebV) in Höhe von Fr. 17.-- geltend gemacht (Urk. 2 und Urk. 11). Somit ist der Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 217.-- (zuzüglich 8 % MwSt.) zuzusprechen.
- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1, erster Satz, der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 2. April 2012 (ST.2011.6100) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Gebühr für die Akteneinsicht wird auf Fr. 30.-- festgesetzt und A._____ auf- erlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 234.35 aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, im Doppel für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Uster, ad ST.2011.6100, gegen Empfangsbestätigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlchen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 12 - Zürich, 30. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. B. Stump Wendt