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BB.2022.34

Bundesstrafgericht · 2023-04-26 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Urteil SB200467-O vom 29. November 2021 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (nachfolgend «OG ZH» oder «Be- schwerdegegner»), den durch Rechtsanwalt A. (nachfolgend: «RA A.» oder «Beschwerdeführer») amtlich verteidigten B. (nachfolgend auch «Beschul- digter 1») mit 48 Monaten Freiheitstrafe und einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 30.-- (act. 1.1 S. 81). Ferner trat es auf die Berufung des Be- schuldigten 1 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht ein und stellte fest, welche Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Hor- gen vom 9. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind (act. 1.1. S. 77), darun- ter auch Dispositiv-Ziffer 19, mit dem Wortlaut «Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 53’850.00 (inkl. Fr. 3’850.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Davon wurden be- reits Fr. 23’884.70 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 29’965.30 (inkl. Fr. 2’142.35 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.» (act. 1.1. S. 79). Die Entschädigung für den Aufwand von RA A. als amtlichem Verteidiger im Berufungsverfahren setzte das Obergericht auf Fr. 15'000.-- fest (act. 1.1 S. 82).

B. Am 21. März 2022 erhob RA A. Beschwerde betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). Dabei stellte er vier Anträge (act. 1 S. 2), wobei er am 5. April 2022 Ziffer 1 des Rechtsbegehrens vom

21. März 2022 verbesserte, dessen Ziffer 2 zurückzog und ferner mitteilte, Ziffer 3 und 4 unverändert zu stellen (act. 4). Demnach stellt RA A. folgende Hauptanträge:

1. Ziff. 10 des Dispositives auf S. 82 des Urteils der I. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich (SB200467) vom 29. November 2021, wonach der Beschwerdeführer mit Fr. 15’000.-- für das Berufungsverfahren zu entschädi- gen sei, sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit Fr. 20’100.-- (vor- läufig beziffert) zu entschädigen; 2. [zurückgezogen] 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, alle eingereichten Belege wie Ho- norarnoten, Rechnungen und Fakturavorschläge dem Beschwerdeführer zur Einsicht vorzulegen; 4. Der Beschwerdeführer sei für alle Bemühungen in Zusammenhang mit der Ge- sundheitsbetreuung des von ihm verteidigten B. ab 9. April 2021 (Urteil des BG Horgen) mit Fr. 25’000.-- (vorläufig beziffert) zu entschädigen;

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C. Das Obergericht teilte am 8. April 2022 mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte, und übermittelte gleichzeitig Verfahrensakten (act. 6), was RA A. mit Schreiben vom 13. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gegen den die amtliche Verteidigung betreffenden Entschädigungsent- scheid eines kantonalen Berufungsgerichts kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 140 IV 213 E. 1.7; jeweils mit Hinweisen). Bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- beurteilt die Verfahrensleitung die Be- schwerde allein (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hin- weisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt vom Beschwerdegegner für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren der kantonalen Berufungsinstanz Fr. 5‘100.-- weniger Entschädigung zugesprochen als er heute beantragt. Die Beschwerde ist daher von vom Kollegialgericht zu beurteilen. Der ange- fochtene schriftlich begründete Entscheid vom 29. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2022 zugestellt (Verfahrensakten OG ZH act. 348). Die am 21. März 2022 durch den betroffenen amtlichen Vertei- diger schriftlich erhobene Beschwerde erweist sich (in Berücksichtigung der Verbesserung vom 5. April 2022) als form- und fristgerecht. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).

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Vorliegend gelangt die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) zur Anwendung.

Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH setzt sich die von den Justizbehör- den festzusetzende Vergütung für die Parteivertretung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Allgemeinen bilden Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV/ZH). Rich- tet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Die Re- gelung gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH, wonach bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabge- setzt wird, gilt im Strafverfahren sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH).

Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vo- rinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH).

E. 2.2 Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen. Bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Das pauschalisierende Vorge- hen setzt nicht eine systematische „Kontrollrechnung“ mit dem Stundenan- satz voraus. Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt. Es ist nicht in das Be- lieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessen Bemühungen zu entschädigen. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten

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Aufwänden stehen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4 und 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 6.3.3, je mit Hinweisen). Bei der Fest- setzung der Entschädigung nach Pauschaltarif wird der Aufwand losgelöst von der Kostennote aufgrund verschiedener Kriterien beurteilt (s. BURG, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschaltarif – Bespre- chung von BGE 143 IV 453, forumpoenale 2018, S. 131 ff., 134).

E. 2.3 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom

14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Zur Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren hält der Beschwerdegegner folgendes fest (act. 1.1 S. 75-77): Rechtsanwalt A. machte im Berufungsverfahren einen zeitlichen Auf- wand von 372.68 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 2’2254.90 [recte 2'254.90; act. 6.4 S. 20] geltend (Urk. 302). Es steht ausser Frage, dass ein An- waltsaufwand von 372.68 Stunden weder angemessen noch notwendig war, um die Verteidigung des Beschuldigten 1 im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen, auch wenn ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde. Der Aktenumfang war nicht klein, jedoch aus dem Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren hinlänglich bekannt. Die sich stellenden Fragen waren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert, wobei im Berufungsverfahren insofern von

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einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff be- reits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Der eingeklagte Sachverhalt umfasste inhaltlich gerade einmal vier Seiten. Einen Grossteil seiner Argumente brachte der Verteidiger bereits vor Vorinstanz vor. Zudem beschränkte er sich in seinen Ausführungen auf den Schuldpunkt. Er plä- dierte weder zur rechtlichen Würdigung noch zur Sanktion, welche zudem aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöht werden konnte. Im Wesentli- chen wurden einzig neue Beweise eingereicht, welche ein Alibi des Beschuldigten 1 belegen sollten. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge wie auch die weiteren wurden allesamt abgewiesen, weil sie auf nicht benannten, unerhebli- chen (bzw. das Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermögenden) oder untaugli- chen Beweistatsachen gründeten. Soweit er die ihm von der Vorinstanz zugespro- chene Entschädigung anficht, war mangels Beschwer des Beschuldigten 1 nicht da- rauf einzutreten. Die diesbezüglich betriebenen Aufwände sind ebenso wenig ange- messen und notwendig wie jene im Zusammenhang mit der im vorliegenden Ver- fahren erneut – wie schon vor Vorinstanz – aufgeworfenen Thematik der Gesund- heitsversorgung des Beschuldigten 1 in der Haft. Spätestens seit dem am 12. Sep- tember 2019 ergangenen Urteil des Bundesgerichts 1B_416/2019 (Urk. D1/20/50) hätte dem Verteidiger klar sein müssen, dass dem Beschuldigten 1 in der Haft eine genügende Gesundheitsversorgung zuteilwurde und -wird. Wie er mit dem Einrei- chen zahlreicher ärztlicher Berichte zudem selbst unter Beweis stellte, war er über die Gesundheitsbetreuung des Beschuldigten 1 ausreichend im Bilde. Der Beschul- digte 1 bestätigte sodann heute wie gesehen ausdrücklich, dass man sich seit seiner Verhaftung medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (vgl. E. I.3.9.). Mit dem Rückzug einiger seiner Berufungsanträge mangels Beschwer des Beschuldigten 1 bzw. Anfechtungsobjekt (Prot. II S. 20 f.) stellte der Verteidiger sodann selber unter Beweis, dass seine betriebenen Aufwände teils weder angemessen noch notwendig waren. Soweit der Verteidiger im vorliegenden Verfahren Aufwendungen im Zusam- menhang mit den bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlas- sung und Rechtsverzögerung in Rechnung stellte, kann er hierfür nicht zusätzlich entschädigt werden. Der Verteidiger wurde dafür bereits vom Bundesgericht ent- schädigt (Urk. 268 S. 10, Urk. 280 S. 7). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind Se- kretariatsarbeiten wie zeitliche Aufwendungen für die Retoure von Gerichtsakten (Urk. 302 S. 15) oder für die Rechnungsstellung (a.a.O. S. 19). Der Verteidiger machte zahlreiche Aufwendungen für Besuche des Beschuldigten 1 geltend. Bei einem Fall wie dem vorliegenden müsste indes im Berufungsverfahren ein bis ma- ximal zwei Besuche der beschuldigten Person zwecks Instruktion ausreichen. So- ziale Betreuungsarbeit gehört nicht zum Verteidigungsmandat. Schliesslich machte der Verteidiger zeitliche Bemühungen infolge Studiums und Übersetzung der vor- instanzlichen Urteilsbegründung im Umfang von 16 Stunden und infolge telefoni- scher Urteilseröffnung von 1.17 Stunden geltend (a.a.O. S. 1 und 6). Die Vorinstanz hat ihn indes hierfür bereits entschädigt (Urk. 116 S. 21, Urk. 199 E. Vlll.10.6.-10.8.

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S. 76 f.). Zusammengefasst und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den vom Vertei- diger des Beschuldigten 2 im vorliegenden Verfahren getätigten Aufwendungen er- weisen sich die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten 1 als deutlich überhöht und unverhältnismässig bzw. nicht entschädigungsfähig. Unter Berück- sichtigung der in Zusammenhang mit dem Entlassungsgesuch und dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Bemühun- gen und dem Umstand, dass der Verteidiger mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert, was zu einer gewissen Einsparung von Übersetzungskosten führte, sowie des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Beru- fungsverhandlung erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten 1, Rechtsanwalt A., mit pauschal Fr. 15‘000.-- (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) zu entschädigen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht folgendes geltend:

E. 3.2.1 Zur beantragten Akteneinsicht (act. 1 Ziffer 3 und 22): Mit Incamail vom

18. März 2022 verweigerte der Beschwerdegegner Einsicht in die Fakturavor- schläge und Honorarnoten, die der Beschwerdeführer einreichte. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer Partei. Seine Stellung ist analog derjenigen eines Privatklägers, welcher ohne Interessennachweis Akteneinsicht wie der be- schuldigten Partei selbst zu gewähren ist. Erst mit der gewährten Akteneinsicht kann der Beschwerdeführer abschliessend seine Forderung beziffern. Der Be- schwerdeführer hat im Gerichtssaal Details seiner Aufwendungen auf Geheiss des Gerichts gekennzeichnet. Er kann somit nur dartun, welche Tätigkeiten separat für eine EMRK-konforme medizinische Betreuung seines Mandanten aufgewendet wurden (vgl. nachstehende Ausführungen). Akteneinsicht ist nach Beilage 5 auch ohne Interessennachweis zu gewähren (formelle Natur des rechtlichen Gehörs, vgl. BGE 133 I 100 i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Beschwerdeführer will ange- sichts der zahlreichen Unterlagen prüfen, ob seine Unterlagen deckungsgleich sind. […] Der Beschwerdeführer hat ein spezielles Interesse an alle seine Hono- rierung betreffenden Unterlagen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass während der Hauptverhandlung vor BG Horgen (erste Instanz) der Beschwerdeführer in einer Verhandlungspause verhalten wurde im Gericht alle Positionen zu benen- nen, welche die Gesundheit von B. betreffen. Dort wo das nicht unterschieden ist, müsse er prozentual angeben, was die Gesundheit betrifft. Bereits dieses Vorge- hen zeigt, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht sorgfältig eine Aufteilung vornehmen konnte, zumal er seine gesamten Verfahrensakten wie auch die Hand- akten nicht an der HV dabei hatte. Wenn nun der Beschwerdeführer Anspruche geltend macht, muss er auch seine Bemühungen vor erster Instanz in diesem Be- reich kennen, zumal konstant der Beschwerdegegner die Auffassung vertritt, Ar- beiten, welche sich erholen, seien bei der amtlichen Verteidigung überhaupt nicht zu entschädigen. Das Haftentlassungsverfahren, welches schlussendlich erfolg- reich war, hat der Beschwerdeführer Aufwendungen eingereicht. Diese Unterlagen

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wurden telefonisch erbeten, was nicht den Formvorschriften der StPO entspricht. Der Beschwerdeführer rügt dies nicht, hat aber entsprechend dem zeitlichen Druck, welcher der Beschwerdeführer aufsetzte, nicht sicherstellen können, dass das Sekretariat korrekt kopiert und in den Verfahrensakten abgelegt hat. Da das rechtliche Gehör formeller Natur ist und das Akteneinsichtsrecht beinhaltet, ver- traut der Beschwerdeführer auf die Gutheissung des in diesem Verfahren gestell- ten Akteneinsichtsgesuches, zumal er darauf angewiesen ist, um anhand der ein- gereichten Fakturavorschläge, Honorarnoten und Aufstellungen seiner Bemühun- gen (Anrechnungen mittels PC erstellt), seine Ansprüche näher zu beziffern. Im Rechtsbegehren sind vorläufig bezifferte Beträge, was entsprechend der Recht- sprechung zur unbezifferten Forderungsklage im Zivilrecht analog auch vorliegend zulässig sein muss.

E. 3.2.2 Zur beantragten Entschädigung von Fr. 25'000.-- für Bemühungen im Zu- sammenhang mit der Gesundheitsbetreuung (act. 1 Ziffer 4 und 23-24): Dem Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegner auf S. 75 von Beilage 1 vor, er habe trotz BGer 1B_ 416/2019 um die Gesundheitsversorgung des Mandanten gekümmert, obwohl doch das Bundesgericht eine genügende Gesundheitsversor- gung feststellte. Mit keinem Wort geht in diesem Urteil der Beschwerdegegner da- rauf ein, dass das Amt für Justiz nach diesem BGer der Auffassung des Beschwer- deführers folgte und grundlegend die Gesundheitsversorgung entsprechend dem Äquivalenzprinzip im Oktober 2021, also nach besagtem BGer, umstellte. Nach diesem Prinzip hat laut den der Vorinstanz angebotenen Beweisen (Amt für Justiz des Kantons Zürich, Fürsprecherin C., nun jeder Häftling einen Rechtsanspruch nach mindestens Grundkatalog KVG medizinische Versorgung zu erfahren. Im Ur- teil der ersten Instanz ist enthalten, dass der Verteidiger sich um Fragen der Ge- sundheitsversorgung zu kümmern hat (Rechtsfrage). Das tat somit der Beschwer- deführer erfolgreich. Dass er nach besagtem BGer das Risiko trug, dass nie sei- nem Mandanten durch eine Praxisänderung diese verbesserte medizinische Be- treuung zu Teil wird, ist unbestritten. Indes war er erfolgreich, weshalb nicht einzu- sehen ist, warum der Beschwerdeführer dafür nicht entschädigt wird. Es war seine Tätigkeit, die beim Amt für Justiz zu einem Umdenken (Praxisänderung) führte. Wenn schon die Durchsetzung der EMRK erreicht wurde, so ist der Beschwerde- führer zu entschädigen. Seine Forderung kann der Beschwerdeführer aber nur be- ziffern, wenn ihm Akteneinsicht gemäss Ziff. 3 des Rechtsbegehrens erteilt wird.[…] Da das Bezirksgericht Horgen anerkannte, das Bemühungen für die Er- haltung der Gesundheit von B. im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschä- digen sind, muss der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Rechts bezüglich Entschädigungshöhe wahren. Die Ausführungen des Beschwerdegeg- ners, wonach das Bundesgericht die Korrekte Gesundheitsversorgung feststellte sind richtig. Dass aber B. bis Oktober 2021 keine EMRK-Konforme Gesundheits- betreuung erfahren hat, hat zwar der Beschwerdeführer vorgetragen, seiner

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Argumentation wurde aber nicht gefolgt. Das Amt für Justiz hat im eigenen Namen und im Namen des Anwaltsklienten des Beschwerdeführers B. Beschwerde ans Bundesgericht erhoben mit der Zielsetzung, dass die Krankenkassen auch für Per- sonen ohne Willen, sich in der Schweiz niederzulassen, für Häftlinge, obligatorisch Krankenversicherungskosten tragen. Der Beschwerdeführer hat diesen Prozess unterstützt und die entsprechenden Rechtsschriften der HV dem Beschwerdegeg- ner eingereicht. Frau Fürsprecherin C. vom Amt für Justiz weigerte sich aber, die telefonischen Erklärungen, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben die EMRK­widrigkeit des bisherigen Zustandes belegte, zum Sinneswandel dieser Be- hörde führte. Trotz telefonischer Bitte, dem Beschwerdeführer schriftlich zu bestä- tigen, dass die hier gemachten Ausführungen richtig sind, blieb der Beschwerde- führer ohne den entsprechenden Beleg. Der Beschwerdeführer hat in seinem Plä- doyer vor Beschwerdegegner (Vorinstanz) eindringlich den Beweisantrag gestellt, dass Frau Fürsprecherin C. vom Amt für Justiz und Vollzug des Kantons Zürich als Zeugin einvernommen wird, damit sie dabei bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Sinneswandel bei diesem Amt erreichte. Weiter hat er beantragt, diese Zeugin zu befragen, dass die Gesundheitsbehandlung von B. bis Oktober 2021 nicht EMRK-Konform war. Ohne nähere Begründung und ohne auf alle diese Vorbrin- gen einzugehen hat der Beschwerdegegner darüber den Beweis abgenommen. Auch falls das Amtsgeheimnis dem entgegensteht, hätte zumindest eine Vorla- dung an Frau C. ergehen müssen. Es ist nicht am Beschwerdegegner, antizipiert das Amtsgeheimnis beziehungsweise die mangelnde Entbindung anzunehmen. Im Übrigen hätte aufgrund des Wahrscheinlichkeitsbeweises aufgrund der Unter- lagen, welche die Prozessführung von D. für den Kanton Zürich und den Be- schwerdeführer vor Bundesgericht belegen, der Beschwerdegegner davon ausge- hen müssen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers richtig sind (Wahr- scheinlichkeitsbeweis). Indem die Ausführungen des Beschwerdeführers einfach negiert wurden, wurde das rechtliche Gehör verletzt und Rechtsverweigerung be- gangen. Dies verletzt nicht nur die BV, sondern auch die EMRK. Der Mangel ist heilbar, indem im Falle der Zweifel an der Richtigkeit der Darlegungen des Be- schwerdeführers Frau C. einvernommen wird.

E. 3.2.3 Zur Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 20‘100.-- (act. 1 Ziffer 12-14; 19-20): […] Dabei bleibt unklar, ob für die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers auf die konkrete Arbeit und damit auf die Beachtung der detaillierten Honorarnote verzichtet wurde und entsprechend E. 2.4 S. 74 von Beilage 2 auf Pauschalen abgestellt wurden. […] Der Beschwerdeführer geht zu seinem Ungunsten davon aus, dass gemäss diesen Pauschalen die maximale Entschädigung Fr. 28’000.-- betragen kann und verlangt eine totale Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 25’000.--. Vergleicht man die Entschädigung, die im angefochtenen Urteil (Beilage 1) dem Vertreter des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt E., total zugesprochen wurden, so ergibt sich, dass

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der Beschwerdeführer massiv tiefer entschädigt wird als sein Anwaltskollege, wel- cher nicht einmal zur HV vom 29. November 2021 erschien. Die massive Ungleich- behandlung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an- ders als sein Verteidigerkollege einen Freispruch verlangte und sich daher weitest- gehend mit Sachverhaltsfragen auseinandersetzen musste, was gerichtsnotorisch viel aufwändiger ist als das Vortragen rechtlicher Rügen. Der Anwaltsaufwand des Beschwerdeführers ist entgegen S. 75 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Sachverhaltsfragen, also in tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wie auch des erstinstanzlichen Gerichtes, wonach der Klient des Beschwerdeführers die ihm vorgeworfene Straftat began- gen hat, beruht nicht auf einer logischen Beweisführung und unhaltbaren Vermu- tungen. Es ist gerichtsnotorisch, dass Rechtsfragen, die sich üblicherweise in ei- nem Strafprozess stellen, weit weniger Aufwand verursachen, als eine Auseinan- dersetzung mit dem Sachverhalt und den angebotenen Beweisen. Genau diese Arbeit leitstete der Beschwerdeführer und bekam auch mit seiner Argumentation Recht bei Teilfragen. Bereits daraus ergibt sich, dass der (vorläufig) geltend gen- machte Entschädigungsanspruch zu gewähren ist. [...] In S. 75 von Beilage 1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich gar nicht mehr mit dem Pro- zessstoff auseinandersetzten müssen, da er bereits einmal bearbeitet wurde. Der Beschwerdegegner übersieht dabei, dass vor Vorinstanz eine eingehende Ausei- nandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und den gesamten Untersuchungs- akten stattfand. Vor allem die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erlaubt nicht "appelatorisch" das Plädoyer vor erster Instanz zu wiederholen. Wei- ter wird der Umfang der Anklageschrift von vier Seiten als Massstab genommen (vgl. Beilage 1, S. 75). Die Anklageschrift beinhaltet keine inhaltliche Auseinander- setzung mit der Fragestellung, ob den B. die im vorgewordene Tat begangen hat. Somit ist Länge der Anklageschrift völlig unbehilflich. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworden, er habe weder zur Sanktion, noch zur Anschlussberufung plädiert. Dies ist zwar richtig, indes übersieht der Beschwerdegegner konstant, dass tak- tisch und rechtlich der Beschwerdeführer auftragsgemäss nur ein Ziel zu verfolgen hatte, nämlich den Freispruch. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, ein Grossteil seiner Argumente sei bereits vor Vorinstanz vorgetragen worden. Er habe bloss „Beweisanträge gestellt, die sich auf nicht benannte, unerhebliche, un- taugliche Beweistatsachen gegründet hätten". Richtig mag sein, dass die Vor- instanz diese Beweisanträge nicht behandelte beziehungsweise abwies. Dass der Beschwerdeführer dabei prozessuale oder andere Fehler beging, ergibt sich aber aus Beilage 1 nicht. Diese Vorbringen auf S. 75 von Beilage 1 waren somit für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar. Da die Abnahme von Beweisen bezie- hungsweise die antizipierte Beweisabnahme auch nicht vorhersehbar sind, sind alle diese Beurteilungskriterien, die offensichtlich der Beschwerdegegner für Fest- setzung der Entschädigung heranzog völlig untauglich. Das ganze läuft auch auf eine Erfolgshaftung heraus, welcher der Beschwerdeführer vorliegend nicht

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unterliegen kann. Es kann nicht sein, dass diesbezüglich der amtliche Verteidiger anders als der erbetene Verteidiger behandelt wird. Richtig ist lediglich, dass der Beschwerdeführer prozessual falsch vorging bezüglich seines Entschädigungsan- spruches vor erster Instanz. Schliesslich wird mit keinem Wort Bezug genommen auf den Umstand, dass der vom Beschwerdeführer vertretene B. mit dem Be- schwerdeführer ausschliesslich aus russisch kommunizierte und der Beschwerde- führer alle Eingaben, alle Entscheide und sämtliche Anwaltskorrespondenz auf Russisch führte. Kein einziges Mal wurde ein Dolmetscher seitens des Beschwer- deführers zugezogen. Die russische Sprache gilt anerkanntermassen als eine der schwersten und der Beschwerdeführer hat erhebliche Zeit für alle Bemühungen damit verbracht, den Klienten zu informieren und zu dokumentieren. Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer zum Beispiel, er hätte für das Studium des Urteils der ersten Instanz eine Entschädigung verlangt und auch vor erster Instanz erhalten. Für das gleiche Urteilsstudium habe er nochmals einen Entschädigungsanspruch im Berufungsverfahren geltend gemacht. Mit dem Studium des Urteils und im Be- rufungsverfahren wurde zusätzlich das Urteil übersetzt und die in Rechnung ge- stellte Zeit ist dafür angemessen. Der Beschwerdegegner hat im Übrigen zu dieser Fragestellung dem Beschwerdeführer nie das rechtliche Gehör gewährt. Ganz ge- nerell wurde bei allen Fragen der Entschädigung vor OG ZH dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör nicht gewährt. Aus all diesen Gründen ist die Entschädi- gung des Beschwerdeführers neu festzusetzen, nachdem er seine Forderung nach gewährter Akteneinsicht definitiv beziffert hat.

E. 3.2.4 Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer zur Feststellung des Sach- verhalts aus und übt Kritik an den Schlussfolgerungen des Sachgerichts aus.

E. 4.1.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des recht- lichen Gehörs in Bezug auf die Frage der Übersetzung des Urteils der Be- zirksgerichts Horgen vom 9. April 2020 in die russische Sprache. Der An- spruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegen- heit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der ent- scheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellung- nahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundla- gen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwend- baren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer hat die Kommunikation/Übersetzung auf

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Russisch in zahlreichen Positionen der Honorarnote geltend gemacht und auch aufgeführt, sich am 9. und 10. November 2020 jeweils 8 Stunden mit dem Studium und der Übersetzung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen befasst zu haben (act. 6.4). Aufgrund der Entschädigung mit einem Pau- schalbetrag hatte der Beschwerdegegner nicht die einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung zu prüfen. Der Beschwerdegegner hat indessen dem geltend gemachten Übersetzungsaufwand Rechnung getra- gen, er fällte den Entschädigungsentscheid ausdrücklich in Berücksichti- gung des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommunizierte und dies zu einer gewissen Einsparung von Übersetzungskosten geführt habe (act. 6.8 S. 76). Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.1.2 Auch in Bezug auf den Antrag, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm alle eingereichten Belege zur Einsicht vorzulegen, macht der Beschwerde- führer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zu Recht hat ihm der Beschwerdegegner erklärt, dass ihm diese Unterlagen bekannt sind, wobei er nicht darlege und es nicht ersichtlich sei, weshalb er nicht mehr darüber verfügen solle (act. 1.4). Will der Beschwerdeführer nur einzelne von ihm eingereichten Papiere in Kopie zugestellt erhalten, so hat er diese konkret zu bezeichnen, die betreffenden Aktenstellen anzugeben oder min- destens die einzelne Eingabe zu beschreiben und deren Datum zu nennen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegegners, sämtliche Akten nach „alle(n) eingereichten Belege(n) wie Honorarnoten, Rechnungen und Fakturavorschlägen“ zu durchforsten und zu mutmassen, welche Akten genau der Beschwerde- führer in Kopie zugestellt erhalten möchte. Insofern liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die diesbezügliche Beschwerde ist abzu- weisen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwer- deverfahren einzelne Aktenstücke der Verfahrensakten des Beschwerde- gegners mit dem Verfahrenszeichen SB200467 eingereicht und in Kopie dem Beschwerdeführer zugestellt wurden (act. 7). Darunter ist auch die Kopie der im vorliegenden Verfahren massgebenden, als „Fakturavor- schlag“ bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2021 (Akte Nr. 302; act. 6.4).

E. 4.2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Entschädigung, welche der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 25. November 2021 für seine vom 14. April 2020 bis 29. November 2021 erbrachten Leistungen gefordert hatte, Fr. 92‘162.25 betrug (act. 6.4). Die Erwägungen der Be- schwerdegegnerin im Urteil vom 29. November 2021 bezogen sich daher

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auf jene Forderung, so auch die Grundsatzfeststellung, dass ein Anwalts- aufwand von 372.68 Stunden weder angemessen noch notwendig war, um die Verteidigung des Beschuldigten 1 im fraglichen Verfahren wahrzuneh- men. Heute beantragt der Beschwerdeführer Fr. 20‘100.-- für seine Leis- tungen als amtlichen Verteidiger und Fr. 25‘000.-- für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsbetreuung seines Klienten, womit er seine ursprünglich für diese Tätigkeiten gestellte Gesamtforderung von sich aus um rund Fr. 47‘000.-- reduziert.

E. 4.2.2 Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ist die im Entscheid des Beschwerdegegners angewandte Methode zur Festlegung der Entschädi- gung nicht unklar, die zugesprochene Entschädigung ist ausdrücklich als Pauschalbetrag bezeichnet (s. act. 6.8 S. 77). Wie der Beschwerdeführer richtig annimmt, beträgt die Grundgebühr für die Führung des Strafprozes- ses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (s. oben E. 2.1). Die dem Beschwerdeführer zugesprochene pauschale Entschädi- gung von Fr. 15‘000.- liegt damit in der oberen Hälfte des mittleren Be- reichs. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

E. 4.2.3 Die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verteidiger des Mitange- klagten (Beschuldigter 2) eine Entschädigung von rund Fr. 10‘470.-- und somit etwa Fr. 81‘690.-- weniger beantragte als der Beschwerdeführer, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; der Beschwerdegegner hat dabei die notwendigen Bemühungen beider Verteidiger differenziert betrachtet, was sich schliesslich auch daran zeigt, dass die dem Beschwerdegegner zuge- sprochene Entschädigung fast doppelt so hoch ist, wie jene, die dem Ver- teidiger des Beschuldigten 2 zugesprochen wurde (Fr. 8‘000.--). Dass dem Beschwerdeführer „vorgeworfen wurde, er habe sich gar nicht mehr mit dem Prozessstoff auseinandersetzten müssen, da er bereits einmal bearbeitet wurde“, trifft nicht zu. Der Beschwerdegegner erwägt vielmehr, dass die Ak- ten bzw. der Prozessstoff aus dem Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens hinlänglich bekannt wa- ren, was nicht unzutreffend sein kann und nicht zu beanstanden ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen der amtlichen Verteidi- gung, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte seines Klienten im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhält- nismässig sind. Nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendun- gen sind nicht zu entschädigen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; Urteil des Bundes- gerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Dass der Beschwerdeführer mit der Berufung seines Mandanten

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auch die ihm (dem Beschwerdeführer) durch die erste Instanz zugespro- chene Entschädigung angefochten und gerügt hat, ist unbestritten. Die im Namen des Beschuldigten 1 gestellte Entschädigungsforderung für den Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren des Beschuldigten 1 verfah- rensfremd, die Aufwendungen des Beschwerdeführers in diesem Zusam- menhang dienten nicht der durch den Beschwerdeführer vertretenen Partei und waren nicht zu entschädigen. Die entsprechende Beurteilung des Be- schwerdegegners ist nicht zu beanstanden. Der beschuldigten Person ist der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfah- renshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu brin- gen, ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlun- gen sowie der Akten besteht jedoch nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Einen An- spruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils hat das Bundes- gericht verneint (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (Urteil 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Selbstverständlich steht es der beschuldigten Person frei, von sich aus eine Sprachhilfe zu verwenden oder sich nicht wesentliche Akten oder Aktenteile übersetzen zu lassen. Dies fällt indessen nicht in den Ent- schädigungsanspruch der amtlichen Verteidigung gegenüber dem Staat. Bei der eigentlichen Tätigkeit der amtlichen Verteidigung handelt es sich um eine öffentliche resp. staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsan- walts. Der amtliche Anwalt hat eine öffentlich-rechtliche Forderung auf Ent- schädigung und Rückerstattung seiner Auslagen gegen den Staat, welche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Be- deutung ist; er fällt nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Der geforderte kausale Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren und die Verhältnismässigkeit haben sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzuliegen. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzahlungsver- pflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen (vgl. BGE 138 I 217 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 143 IV 214; Verfügung des Bundestrafgerichts BB.2022.49 vom

13. Juli 2022 E. 3.2 mit Hinwiesen). Es ist anzunehmen, dass ein Rechts- anwalt ohne Kenntnisse der russischen Sprache den für den Beschuldigten 1 wesentlichen Inhalt des Urteils des Bezirksgericht Horgen vom 9. April 2020 mit Hilfe eines Dolmetschers in einer bis zwei Stunden hätte mündlich wiedergeben und erläutern können. Der Beschwerdeführer hat eine Über- setzung von 16 Stunden vorgenommen. Der auf diese Weise vorgenom- mene Einsatz seiner Russischkenntnisse hat somit nicht zu einer

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Zeitersparnis geführt, sondern einen erhöhten Aufwand erzeugt. Im Übri- gen hat der Gesuchsgegner berücksichtigt, dass der Umstand, dass der Verteidiger mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommunizierte zu einer gewissen Einsparung von Übersetzungskosten geführt habe. Sein Vorge- hen ist nicht zu beanstanden. Hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Leistungen im Zusam- menhang mit der medizinischen Betreuung bzw. mit der Kostendeckung der medizinischen Betreuung seines Mandanten zusammen mit den Auf- wendungen als amtlichen Verteidiger in Rechnung gestellt (act. 6.4), bean- tragt er heute die Entschädigung „alle(r) Bemühungen in Zusammenhang mit der Gesundheitsbetreuung des von ihm verteidigten B. ab 9. April 2021 (Urteil des BG Horgen)“ (Antrag Ziffer 4) getrennt von der Entschädigung für das Beru- fungsverfahren (Antrag Ziffer 1). Es ist somit nicht klar, ob er die in Ziffer 4 beantragte Entschädigung als Entschädigung einer als amtlichen Verteidi- ger erbrachten Leistung beansprucht oder ob er diese unter einem anderen Titel geltend macht, und allenfalls unter welchem. Mit dem durch den Be- schwerdeführer zitierten Urteil 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 3.2 und 3.3 stellte das Bundesgericht fest, dass aus «den Akten in ver- ständlicher Weise hervor(geht), dass die kantonalen Behörden die aus me- dizinischer Sicht notwendigen Untersuchungen veranlasst haben und der Beschwerdeführer auch in Zukunft adäquat medizinisch betreut wird […]. Der Beschwerdeführer bzw. eine allfällige Metastasenbildung wird, wie von ihm beantragt, weiterhin "engmaschig überwacht". Dabei wäre gewiss auch festgestellt worden, wenn die angeblich neu aufgetretene Geschwulst an der rechten Seite des Halses tatsächlich wie vom Beschwerdeführer be- fürchtet, "etwas auf sich hat". Um eine reine Spekulation handelt es sich daher beim Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe der nicht zu unterdrückende Verdacht, die bildgebende Untersuchung, die radiologi- sche Begutachtung, die Therapie und die Schmerzbehandlung seien nicht "lege artis" durchgeführt worden, zumal er ohnehin in keiner Art und Weise ausführt, inwiefern eine angebliche Verletzung der ärztlichen Kunst statt- gefunden haben soll. Es liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine An- haltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer im Gefängnis bisher unge- nügend medizinisch versorgt wurde bzw. wird. Stattdessen zeigt der bishe- rige Behandlungsablauf auf, dass im vorliegenden Fall eine adäquate me- dizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann […] Wenn die Vorinstanz dementsprechend festhielt, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Betreuung erhalte und zwar sowohl in Bezug auf die Tumor- nachsorge als auch hinsichtlich seiner Schmerzen, ist dies nicht zu kritisie- ren. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, die me- dizinische Versorgung des Beschwerdeführers inadäquat sei bzw. es sei

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keine einwandfreie ärztliche Betreuung sichergestellt, […]“. Der Beschwer- deführer bemängelt, dass der Beschwerdegegner nicht erwähne, dass, „das Amt für Justiz nach diesem BGer der Auffassung des Beschwerdeführers folgte und grundlegend die Gesundheitsversorgung entsprechend dem Äquiva- lenzprinzip im Oktober 2021, also nach besagtem BGer, umstellte. Nach diesem Prinzip hat laut den der Vorinstanz angebotenen Beweisen (Amt für Justiz des Kantons Zürich, Fürsprecherin C., nun jeder Häftling einen Rechtsanspruch nach mindestens Grundkatalog KVG medizinische Versorgung zu erfahren.“ (weiteres

s. oben E. 3.2.2). Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Straf- verfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Zwar ist die Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet wird und teilweise auch erforderlich ist, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde als amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren eingesetzt, um eine ange- messene Verteidigung des Beschuldigten 1 zu gewährleisten. Ein allfälliger Einsatz in Bezug auf das Äquivalenzprinzip war für die Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht erforderlich. Der Entscheid des Beschwerdegegners ist daher nicht zu beanstanden. Entsprechende Aufwendungen des Be- schwerdeführers fallen nicht unter den Entschädigungsanspruch der amtli- chen Verteidigung gegenüber dem Staat.

E. 4.3 Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdegegner bei der dem Beschwer- deführer zugesprochenen Entschädigung die konkreten Verhältnisse beach- tet. Dass die Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den erforderlichen, verhältnismässigen und geleisteten Bemühungen des Gesuchstellers stehen soll, ist nicht ersichtlich. Es besteht daher vorliegend kein Anlass, in die rechtskonforme Ermessensausübung der kantonalen Be- hörde einzugreifen.

Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Straf- kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.34

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil SB200467-O vom 29. November 2021 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (nachfolgend «OG ZH» oder «Be- schwerdegegner»), den durch Rechtsanwalt A. (nachfolgend: «RA A.» oder «Beschwerdeführer») amtlich verteidigten B. (nachfolgend auch «Beschul- digter 1») mit 48 Monaten Freiheitstrafe und einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 30.-- (act. 1.1 S. 81). Ferner trat es auf die Berufung des Be- schuldigten 1 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht ein und stellte fest, welche Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Hor- gen vom 9. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind (act. 1.1. S. 77), darun- ter auch Dispositiv-Ziffer 19, mit dem Wortlaut «Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 53’850.00 (inkl. Fr. 3’850.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Davon wurden be- reits Fr. 23’884.70 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 29’965.30 (inkl. Fr. 2’142.35 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.» (act. 1.1. S. 79). Die Entschädigung für den Aufwand von RA A. als amtlichem Verteidiger im Berufungsverfahren setzte das Obergericht auf Fr. 15'000.-- fest (act. 1.1 S. 82).

B. Am 21. März 2022 erhob RA A. Beschwerde betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). Dabei stellte er vier Anträge (act. 1 S. 2), wobei er am 5. April 2022 Ziffer 1 des Rechtsbegehrens vom

21. März 2022 verbesserte, dessen Ziffer 2 zurückzog und ferner mitteilte, Ziffer 3 und 4 unverändert zu stellen (act. 4). Demnach stellt RA A. folgende Hauptanträge:

1. Ziff. 10 des Dispositives auf S. 82 des Urteils der I. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich (SB200467) vom 29. November 2021, wonach der Beschwerdeführer mit Fr. 15’000.-- für das Berufungsverfahren zu entschädi- gen sei, sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit Fr. 20’100.-- (vor- läufig beziffert) zu entschädigen; 2. [zurückgezogen] 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, alle eingereichten Belege wie Ho- norarnoten, Rechnungen und Fakturavorschläge dem Beschwerdeführer zur Einsicht vorzulegen; 4. Der Beschwerdeführer sei für alle Bemühungen in Zusammenhang mit der Ge- sundheitsbetreuung des von ihm verteidigten B. ab 9. April 2021 (Urteil des BG Horgen) mit Fr. 25’000.-- (vorläufig beziffert) zu entschädigen;

- 3 -

C. Das Obergericht teilte am 8. April 2022 mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte, und übermittelte gleichzeitig Verfahrensakten (act. 6), was RA A. mit Schreiben vom 13. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den die amtliche Verteidigung betreffenden Entschädigungsent- scheid eines kantonalen Berufungsgerichts kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 140 IV 213 E. 1.7; jeweils mit Hinweisen). Bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- beurteilt die Verfahrensleitung die Be- schwerde allein (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hin- weisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt vom Beschwerdegegner für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren der kantonalen Berufungsinstanz Fr. 5‘100.-- weniger Entschädigung zugesprochen als er heute beantragt. Die Beschwerde ist daher von vom Kollegialgericht zu beurteilen. Der ange- fochtene schriftlich begründete Entscheid vom 29. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2022 zugestellt (Verfahrensakten OG ZH act. 348). Die am 21. März 2022 durch den betroffenen amtlichen Vertei- diger schriftlich erhobene Beschwerde erweist sich (in Berücksichtigung der Verbesserung vom 5. April 2022) als form- und fristgerecht. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).

- 4 -

Vorliegend gelangt die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) zur Anwendung.

Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH setzt sich die von den Justizbehör- den festzusetzende Vergütung für die Parteivertretung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Allgemeinen bilden Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV/ZH). Rich- tet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Die Re- gelung gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH, wonach bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabge- setzt wird, gilt im Strafverfahren sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH).

Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vo- rinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH).

2.2 Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen. Bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Das pauschalisierende Vorge- hen setzt nicht eine systematische „Kontrollrechnung“ mit dem Stundenan- satz voraus. Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt. Es ist nicht in das Be- lieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessen Bemühungen zu entschädigen. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten

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Aufwänden stehen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4 und 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 6.3.3, je mit Hinweisen). Bei der Fest- setzung der Entschädigung nach Pauschaltarif wird der Aufwand losgelöst von der Kostennote aufgrund verschiedener Kriterien beurteilt (s. BURG, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschaltarif – Bespre- chung von BGE 143 IV 453, forumpoenale 2018, S. 131 ff., 134).

2.3 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom

14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

3.

3.1 Zur Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren hält der Beschwerdegegner folgendes fest (act. 1.1 S. 75-77): Rechtsanwalt A. machte im Berufungsverfahren einen zeitlichen Auf- wand von 372.68 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 2’2254.90 [recte 2'254.90; act. 6.4 S. 20] geltend (Urk. 302). Es steht ausser Frage, dass ein An- waltsaufwand von 372.68 Stunden weder angemessen noch notwendig war, um die Verteidigung des Beschuldigten 1 im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen, auch wenn ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde. Der Aktenumfang war nicht klein, jedoch aus dem Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren hinlänglich bekannt. Die sich stellenden Fragen waren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert, wobei im Berufungsverfahren insofern von

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einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff be- reits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Der eingeklagte Sachverhalt umfasste inhaltlich gerade einmal vier Seiten. Einen Grossteil seiner Argumente brachte der Verteidiger bereits vor Vorinstanz vor. Zudem beschränkte er sich in seinen Ausführungen auf den Schuldpunkt. Er plä- dierte weder zur rechtlichen Würdigung noch zur Sanktion, welche zudem aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöht werden konnte. Im Wesentli- chen wurden einzig neue Beweise eingereicht, welche ein Alibi des Beschuldigten 1 belegen sollten. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge wie auch die weiteren wurden allesamt abgewiesen, weil sie auf nicht benannten, unerhebli- chen (bzw. das Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermögenden) oder untaugli- chen Beweistatsachen gründeten. Soweit er die ihm von der Vorinstanz zugespro- chene Entschädigung anficht, war mangels Beschwer des Beschuldigten 1 nicht da- rauf einzutreten. Die diesbezüglich betriebenen Aufwände sind ebenso wenig ange- messen und notwendig wie jene im Zusammenhang mit der im vorliegenden Ver- fahren erneut – wie schon vor Vorinstanz – aufgeworfenen Thematik der Gesund- heitsversorgung des Beschuldigten 1 in der Haft. Spätestens seit dem am 12. Sep- tember 2019 ergangenen Urteil des Bundesgerichts 1B_416/2019 (Urk. D1/20/50) hätte dem Verteidiger klar sein müssen, dass dem Beschuldigten 1 in der Haft eine genügende Gesundheitsversorgung zuteilwurde und -wird. Wie er mit dem Einrei- chen zahlreicher ärztlicher Berichte zudem selbst unter Beweis stellte, war er über die Gesundheitsbetreuung des Beschuldigten 1 ausreichend im Bilde. Der Beschul- digte 1 bestätigte sodann heute wie gesehen ausdrücklich, dass man sich seit seiner Verhaftung medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (vgl. E. I.3.9.). Mit dem Rückzug einiger seiner Berufungsanträge mangels Beschwer des Beschuldigten 1 bzw. Anfechtungsobjekt (Prot. II S. 20 f.) stellte der Verteidiger sodann selber unter Beweis, dass seine betriebenen Aufwände teils weder angemessen noch notwendig waren. Soweit der Verteidiger im vorliegenden Verfahren Aufwendungen im Zusam- menhang mit den bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlas- sung und Rechtsverzögerung in Rechnung stellte, kann er hierfür nicht zusätzlich entschädigt werden. Der Verteidiger wurde dafür bereits vom Bundesgericht ent- schädigt (Urk. 268 S. 10, Urk. 280 S. 7). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind Se- kretariatsarbeiten wie zeitliche Aufwendungen für die Retoure von Gerichtsakten (Urk. 302 S. 15) oder für die Rechnungsstellung (a.a.O. S. 19). Der Verteidiger machte zahlreiche Aufwendungen für Besuche des Beschuldigten 1 geltend. Bei einem Fall wie dem vorliegenden müsste indes im Berufungsverfahren ein bis ma- ximal zwei Besuche der beschuldigten Person zwecks Instruktion ausreichen. So- ziale Betreuungsarbeit gehört nicht zum Verteidigungsmandat. Schliesslich machte der Verteidiger zeitliche Bemühungen infolge Studiums und Übersetzung der vor- instanzlichen Urteilsbegründung im Umfang von 16 Stunden und infolge telefoni- scher Urteilseröffnung von 1.17 Stunden geltend (a.a.O. S. 1 und 6). Die Vorinstanz hat ihn indes hierfür bereits entschädigt (Urk. 116 S. 21, Urk. 199 E. Vlll.10.6.-10.8.

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S. 76 f.). Zusammengefasst und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den vom Vertei- diger des Beschuldigten 2 im vorliegenden Verfahren getätigten Aufwendungen er- weisen sich die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten 1 als deutlich überhöht und unverhältnismässig bzw. nicht entschädigungsfähig. Unter Berück- sichtigung der in Zusammenhang mit dem Entlassungsgesuch und dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Bemühun- gen und dem Umstand, dass der Verteidiger mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert, was zu einer gewissen Einsparung von Übersetzungskosten führte, sowie des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Beru- fungsverhandlung erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten 1, Rechtsanwalt A., mit pauschal Fr. 15‘000.-- (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) zu entschädigen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht folgendes geltend: 3.2.1 Zur beantragten Akteneinsicht (act. 1 Ziffer 3 und 22): Mit Incamail vom

18. März 2022 verweigerte der Beschwerdegegner Einsicht in die Fakturavor- schläge und Honorarnoten, die der Beschwerdeführer einreichte. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer Partei. Seine Stellung ist analog derjenigen eines Privatklägers, welcher ohne Interessennachweis Akteneinsicht wie der be- schuldigten Partei selbst zu gewähren ist. Erst mit der gewährten Akteneinsicht kann der Beschwerdeführer abschliessend seine Forderung beziffern. Der Be- schwerdeführer hat im Gerichtssaal Details seiner Aufwendungen auf Geheiss des Gerichts gekennzeichnet. Er kann somit nur dartun, welche Tätigkeiten separat für eine EMRK-konforme medizinische Betreuung seines Mandanten aufgewendet wurden (vgl. nachstehende Ausführungen). Akteneinsicht ist nach Beilage 5 auch ohne Interessennachweis zu gewähren (formelle Natur des rechtlichen Gehörs, vgl. BGE 133 I 100 i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Beschwerdeführer will ange- sichts der zahlreichen Unterlagen prüfen, ob seine Unterlagen deckungsgleich sind. […] Der Beschwerdeführer hat ein spezielles Interesse an alle seine Hono- rierung betreffenden Unterlagen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass während der Hauptverhandlung vor BG Horgen (erste Instanz) der Beschwerdeführer in einer Verhandlungspause verhalten wurde im Gericht alle Positionen zu benen- nen, welche die Gesundheit von B. betreffen. Dort wo das nicht unterschieden ist, müsse er prozentual angeben, was die Gesundheit betrifft. Bereits dieses Vorge- hen zeigt, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht sorgfältig eine Aufteilung vornehmen konnte, zumal er seine gesamten Verfahrensakten wie auch die Hand- akten nicht an der HV dabei hatte. Wenn nun der Beschwerdeführer Anspruche geltend macht, muss er auch seine Bemühungen vor erster Instanz in diesem Be- reich kennen, zumal konstant der Beschwerdegegner die Auffassung vertritt, Ar- beiten, welche sich erholen, seien bei der amtlichen Verteidigung überhaupt nicht zu entschädigen. Das Haftentlassungsverfahren, welches schlussendlich erfolg- reich war, hat der Beschwerdeführer Aufwendungen eingereicht. Diese Unterlagen

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wurden telefonisch erbeten, was nicht den Formvorschriften der StPO entspricht. Der Beschwerdeführer rügt dies nicht, hat aber entsprechend dem zeitlichen Druck, welcher der Beschwerdeführer aufsetzte, nicht sicherstellen können, dass das Sekretariat korrekt kopiert und in den Verfahrensakten abgelegt hat. Da das rechtliche Gehör formeller Natur ist und das Akteneinsichtsrecht beinhaltet, ver- traut der Beschwerdeführer auf die Gutheissung des in diesem Verfahren gestell- ten Akteneinsichtsgesuches, zumal er darauf angewiesen ist, um anhand der ein- gereichten Fakturavorschläge, Honorarnoten und Aufstellungen seiner Bemühun- gen (Anrechnungen mittels PC erstellt), seine Ansprüche näher zu beziffern. Im Rechtsbegehren sind vorläufig bezifferte Beträge, was entsprechend der Recht- sprechung zur unbezifferten Forderungsklage im Zivilrecht analog auch vorliegend zulässig sein muss.

3.2.2 Zur beantragten Entschädigung von Fr. 25'000.-- für Bemühungen im Zu- sammenhang mit der Gesundheitsbetreuung (act. 1 Ziffer 4 und 23-24): Dem Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegner auf S. 75 von Beilage 1 vor, er habe trotz BGer 1B_ 416/2019 um die Gesundheitsversorgung des Mandanten gekümmert, obwohl doch das Bundesgericht eine genügende Gesundheitsversor- gung feststellte. Mit keinem Wort geht in diesem Urteil der Beschwerdegegner da- rauf ein, dass das Amt für Justiz nach diesem BGer der Auffassung des Beschwer- deführers folgte und grundlegend die Gesundheitsversorgung entsprechend dem Äquivalenzprinzip im Oktober 2021, also nach besagtem BGer, umstellte. Nach diesem Prinzip hat laut den der Vorinstanz angebotenen Beweisen (Amt für Justiz des Kantons Zürich, Fürsprecherin C., nun jeder Häftling einen Rechtsanspruch nach mindestens Grundkatalog KVG medizinische Versorgung zu erfahren. Im Ur- teil der ersten Instanz ist enthalten, dass der Verteidiger sich um Fragen der Ge- sundheitsversorgung zu kümmern hat (Rechtsfrage). Das tat somit der Beschwer- deführer erfolgreich. Dass er nach besagtem BGer das Risiko trug, dass nie sei- nem Mandanten durch eine Praxisänderung diese verbesserte medizinische Be- treuung zu Teil wird, ist unbestritten. Indes war er erfolgreich, weshalb nicht einzu- sehen ist, warum der Beschwerdeführer dafür nicht entschädigt wird. Es war seine Tätigkeit, die beim Amt für Justiz zu einem Umdenken (Praxisänderung) führte. Wenn schon die Durchsetzung der EMRK erreicht wurde, so ist der Beschwerde- führer zu entschädigen. Seine Forderung kann der Beschwerdeführer aber nur be- ziffern, wenn ihm Akteneinsicht gemäss Ziff. 3 des Rechtsbegehrens erteilt wird.[…] Da das Bezirksgericht Horgen anerkannte, das Bemühungen für die Er- haltung der Gesundheit von B. im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschä- digen sind, muss der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Rechts bezüglich Entschädigungshöhe wahren. Die Ausführungen des Beschwerdegeg- ners, wonach das Bundesgericht die Korrekte Gesundheitsversorgung feststellte sind richtig. Dass aber B. bis Oktober 2021 keine EMRK-Konforme Gesundheits- betreuung erfahren hat, hat zwar der Beschwerdeführer vorgetragen, seiner

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Argumentation wurde aber nicht gefolgt. Das Amt für Justiz hat im eigenen Namen und im Namen des Anwaltsklienten des Beschwerdeführers B. Beschwerde ans Bundesgericht erhoben mit der Zielsetzung, dass die Krankenkassen auch für Per- sonen ohne Willen, sich in der Schweiz niederzulassen, für Häftlinge, obligatorisch Krankenversicherungskosten tragen. Der Beschwerdeführer hat diesen Prozess unterstützt und die entsprechenden Rechtsschriften der HV dem Beschwerdegeg- ner eingereicht. Frau Fürsprecherin C. vom Amt für Justiz weigerte sich aber, die telefonischen Erklärungen, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben die EMRK­widrigkeit des bisherigen Zustandes belegte, zum Sinneswandel dieser Be- hörde führte. Trotz telefonischer Bitte, dem Beschwerdeführer schriftlich zu bestä- tigen, dass die hier gemachten Ausführungen richtig sind, blieb der Beschwerde- führer ohne den entsprechenden Beleg. Der Beschwerdeführer hat in seinem Plä- doyer vor Beschwerdegegner (Vorinstanz) eindringlich den Beweisantrag gestellt, dass Frau Fürsprecherin C. vom Amt für Justiz und Vollzug des Kantons Zürich als Zeugin einvernommen wird, damit sie dabei bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Sinneswandel bei diesem Amt erreichte. Weiter hat er beantragt, diese Zeugin zu befragen, dass die Gesundheitsbehandlung von B. bis Oktober 2021 nicht EMRK-Konform war. Ohne nähere Begründung und ohne auf alle diese Vorbrin- gen einzugehen hat der Beschwerdegegner darüber den Beweis abgenommen. Auch falls das Amtsgeheimnis dem entgegensteht, hätte zumindest eine Vorla- dung an Frau C. ergehen müssen. Es ist nicht am Beschwerdegegner, antizipiert das Amtsgeheimnis beziehungsweise die mangelnde Entbindung anzunehmen. Im Übrigen hätte aufgrund des Wahrscheinlichkeitsbeweises aufgrund der Unter- lagen, welche die Prozessführung von D. für den Kanton Zürich und den Be- schwerdeführer vor Bundesgericht belegen, der Beschwerdegegner davon ausge- hen müssen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers richtig sind (Wahr- scheinlichkeitsbeweis). Indem die Ausführungen des Beschwerdeführers einfach negiert wurden, wurde das rechtliche Gehör verletzt und Rechtsverweigerung be- gangen. Dies verletzt nicht nur die BV, sondern auch die EMRK. Der Mangel ist heilbar, indem im Falle der Zweifel an der Richtigkeit der Darlegungen des Be- schwerdeführers Frau C. einvernommen wird.

3.2.3 Zur Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 20‘100.-- (act. 1 Ziffer 12-14; 19-20): […] Dabei bleibt unklar, ob für die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers auf die konkrete Arbeit und damit auf die Beachtung der detaillierten Honorarnote verzichtet wurde und entsprechend E. 2.4 S. 74 von Beilage 2 auf Pauschalen abgestellt wurden. […] Der Beschwerdeführer geht zu seinem Ungunsten davon aus, dass gemäss diesen Pauschalen die maximale Entschädigung Fr. 28’000.-- betragen kann und verlangt eine totale Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 25’000.--. Vergleicht man die Entschädigung, die im angefochtenen Urteil (Beilage 1) dem Vertreter des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt E., total zugesprochen wurden, so ergibt sich, dass

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der Beschwerdeführer massiv tiefer entschädigt wird als sein Anwaltskollege, wel- cher nicht einmal zur HV vom 29. November 2021 erschien. Die massive Ungleich- behandlung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an- ders als sein Verteidigerkollege einen Freispruch verlangte und sich daher weitest- gehend mit Sachverhaltsfragen auseinandersetzen musste, was gerichtsnotorisch viel aufwändiger ist als das Vortragen rechtlicher Rügen. Der Anwaltsaufwand des Beschwerdeführers ist entgegen S. 75 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Sachverhaltsfragen, also in tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wie auch des erstinstanzlichen Gerichtes, wonach der Klient des Beschwerdeführers die ihm vorgeworfene Straftat began- gen hat, beruht nicht auf einer logischen Beweisführung und unhaltbaren Vermu- tungen. Es ist gerichtsnotorisch, dass Rechtsfragen, die sich üblicherweise in ei- nem Strafprozess stellen, weit weniger Aufwand verursachen, als eine Auseinan- dersetzung mit dem Sachverhalt und den angebotenen Beweisen. Genau diese Arbeit leitstete der Beschwerdeführer und bekam auch mit seiner Argumentation Recht bei Teilfragen. Bereits daraus ergibt sich, dass der (vorläufig) geltend gen- machte Entschädigungsanspruch zu gewähren ist. [...] In S. 75 von Beilage 1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich gar nicht mehr mit dem Pro- zessstoff auseinandersetzten müssen, da er bereits einmal bearbeitet wurde. Der Beschwerdegegner übersieht dabei, dass vor Vorinstanz eine eingehende Ausei- nandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und den gesamten Untersuchungs- akten stattfand. Vor allem die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erlaubt nicht "appelatorisch" das Plädoyer vor erster Instanz zu wiederholen. Wei- ter wird der Umfang der Anklageschrift von vier Seiten als Massstab genommen (vgl. Beilage 1, S. 75). Die Anklageschrift beinhaltet keine inhaltliche Auseinander- setzung mit der Fragestellung, ob den B. die im vorgewordene Tat begangen hat. Somit ist Länge der Anklageschrift völlig unbehilflich. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworden, er habe weder zur Sanktion, noch zur Anschlussberufung plädiert. Dies ist zwar richtig, indes übersieht der Beschwerdegegner konstant, dass tak- tisch und rechtlich der Beschwerdeführer auftragsgemäss nur ein Ziel zu verfolgen hatte, nämlich den Freispruch. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, ein Grossteil seiner Argumente sei bereits vor Vorinstanz vorgetragen worden. Er habe bloss „Beweisanträge gestellt, die sich auf nicht benannte, unerhebliche, un- taugliche Beweistatsachen gegründet hätten". Richtig mag sein, dass die Vor- instanz diese Beweisanträge nicht behandelte beziehungsweise abwies. Dass der Beschwerdeführer dabei prozessuale oder andere Fehler beging, ergibt sich aber aus Beilage 1 nicht. Diese Vorbringen auf S. 75 von Beilage 1 waren somit für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar. Da die Abnahme von Beweisen bezie- hungsweise die antizipierte Beweisabnahme auch nicht vorhersehbar sind, sind alle diese Beurteilungskriterien, die offensichtlich der Beschwerdegegner für Fest- setzung der Entschädigung heranzog völlig untauglich. Das ganze läuft auch auf eine Erfolgshaftung heraus, welcher der Beschwerdeführer vorliegend nicht

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unterliegen kann. Es kann nicht sein, dass diesbezüglich der amtliche Verteidiger anders als der erbetene Verteidiger behandelt wird. Richtig ist lediglich, dass der Beschwerdeführer prozessual falsch vorging bezüglich seines Entschädigungsan- spruches vor erster Instanz. Schliesslich wird mit keinem Wort Bezug genommen auf den Umstand, dass der vom Beschwerdeführer vertretene B. mit dem Be- schwerdeführer ausschliesslich aus russisch kommunizierte und der Beschwerde- führer alle Eingaben, alle Entscheide und sämtliche Anwaltskorrespondenz auf Russisch führte. Kein einziges Mal wurde ein Dolmetscher seitens des Beschwer- deführers zugezogen. Die russische Sprache gilt anerkanntermassen als eine der schwersten und der Beschwerdeführer hat erhebliche Zeit für alle Bemühungen damit verbracht, den Klienten zu informieren und zu dokumentieren. Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer zum Beispiel, er hätte für das Studium des Urteils der ersten Instanz eine Entschädigung verlangt und auch vor erster Instanz erhalten. Für das gleiche Urteilsstudium habe er nochmals einen Entschädigungsanspruch im Berufungsverfahren geltend gemacht. Mit dem Studium des Urteils und im Be- rufungsverfahren wurde zusätzlich das Urteil übersetzt und die in Rechnung ge- stellte Zeit ist dafür angemessen. Der Beschwerdegegner hat im Übrigen zu dieser Fragestellung dem Beschwerdeführer nie das rechtliche Gehör gewährt. Ganz ge- nerell wurde bei allen Fragen der Entschädigung vor OG ZH dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör nicht gewährt. Aus all diesen Gründen ist die Entschädi- gung des Beschwerdeführers neu festzusetzen, nachdem er seine Forderung nach gewährter Akteneinsicht definitiv beziffert hat. 3.2.4 Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer zur Feststellung des Sach- verhalts aus und übt Kritik an den Schlussfolgerungen des Sachgerichts aus.

4.

4.1

4.1.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des recht- lichen Gehörs in Bezug auf die Frage der Übersetzung des Urteils der Be- zirksgerichts Horgen vom 9. April 2020 in die russische Sprache. Der An- spruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegen- heit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der ent- scheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellung- nahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundla- gen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwend- baren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer hat die Kommunikation/Übersetzung auf

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Russisch in zahlreichen Positionen der Honorarnote geltend gemacht und auch aufgeführt, sich am 9. und 10. November 2020 jeweils 8 Stunden mit dem Studium und der Übersetzung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen befasst zu haben (act. 6.4). Aufgrund der Entschädigung mit einem Pau- schalbetrag hatte der Beschwerdegegner nicht die einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung zu prüfen. Der Beschwerdegegner hat indessen dem geltend gemachten Übersetzungsaufwand Rechnung getra- gen, er fällte den Entschädigungsentscheid ausdrücklich in Berücksichti- gung des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommunizierte und dies zu einer gewissen Einsparung von Übersetzungskosten geführt habe (act. 6.8 S. 76). Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.1.2 Auch in Bezug auf den Antrag, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm alle eingereichten Belege zur Einsicht vorzulegen, macht der Beschwerde- führer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zu Recht hat ihm der Beschwerdegegner erklärt, dass ihm diese Unterlagen bekannt sind, wobei er nicht darlege und es nicht ersichtlich sei, weshalb er nicht mehr darüber verfügen solle (act. 1.4). Will der Beschwerdeführer nur einzelne von ihm eingereichten Papiere in Kopie zugestellt erhalten, so hat er diese konkret zu bezeichnen, die betreffenden Aktenstellen anzugeben oder min- destens die einzelne Eingabe zu beschreiben und deren Datum zu nennen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegegners, sämtliche Akten nach „alle(n) eingereichten Belege(n) wie Honorarnoten, Rechnungen und Fakturavorschlägen“ zu durchforsten und zu mutmassen, welche Akten genau der Beschwerde- führer in Kopie zugestellt erhalten möchte. Insofern liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die diesbezügliche Beschwerde ist abzu- weisen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwer- deverfahren einzelne Aktenstücke der Verfahrensakten des Beschwerde- gegners mit dem Verfahrenszeichen SB200467 eingereicht und in Kopie dem Beschwerdeführer zugestellt wurden (act. 7). Darunter ist auch die Kopie der im vorliegenden Verfahren massgebenden, als „Fakturavor- schlag“ bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2021 (Akte Nr. 302; act. 6.4).

4.2

4.2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Entschädigung, welche der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 25. November 2021 für seine vom 14. April 2020 bis 29. November 2021 erbrachten Leistungen gefordert hatte, Fr. 92‘162.25 betrug (act. 6.4). Die Erwägungen der Be- schwerdegegnerin im Urteil vom 29. November 2021 bezogen sich daher

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auf jene Forderung, so auch die Grundsatzfeststellung, dass ein Anwalts- aufwand von 372.68 Stunden weder angemessen noch notwendig war, um die Verteidigung des Beschuldigten 1 im fraglichen Verfahren wahrzuneh- men. Heute beantragt der Beschwerdeführer Fr. 20‘100.-- für seine Leis- tungen als amtlichen Verteidiger und Fr. 25‘000.-- für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsbetreuung seines Klienten, womit er seine ursprünglich für diese Tätigkeiten gestellte Gesamtforderung von sich aus um rund Fr. 47‘000.-- reduziert. 4.2.2 Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ist die im Entscheid des Beschwerdegegners angewandte Methode zur Festlegung der Entschädi- gung nicht unklar, die zugesprochene Entschädigung ist ausdrücklich als Pauschalbetrag bezeichnet (s. act. 6.8 S. 77). Wie der Beschwerdeführer richtig annimmt, beträgt die Grundgebühr für die Führung des Strafprozes- ses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (s. oben E. 2.1). Die dem Beschwerdeführer zugesprochene pauschale Entschädi- gung von Fr. 15‘000.- liegt damit in der oberen Hälfte des mittleren Be- reichs. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. 4.2.3 Die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verteidiger des Mitange- klagten (Beschuldigter 2) eine Entschädigung von rund Fr. 10‘470.-- und somit etwa Fr. 81‘690.-- weniger beantragte als der Beschwerdeführer, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; der Beschwerdegegner hat dabei die notwendigen Bemühungen beider Verteidiger differenziert betrachtet, was sich schliesslich auch daran zeigt, dass die dem Beschwerdegegner zuge- sprochene Entschädigung fast doppelt so hoch ist, wie jene, die dem Ver- teidiger des Beschuldigten 2 zugesprochen wurde (Fr. 8‘000.--). Dass dem Beschwerdeführer „vorgeworfen wurde, er habe sich gar nicht mehr mit dem Prozessstoff auseinandersetzten müssen, da er bereits einmal bearbeitet wurde“, trifft nicht zu. Der Beschwerdegegner erwägt vielmehr, dass die Ak- ten bzw. der Prozessstoff aus dem Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens hinlänglich bekannt wa- ren, was nicht unzutreffend sein kann und nicht zu beanstanden ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen der amtlichen Verteidi- gung, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte seines Klienten im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhält- nismässig sind. Nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendun- gen sind nicht zu entschädigen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; Urteil des Bundes- gerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Dass der Beschwerdeführer mit der Berufung seines Mandanten

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auch die ihm (dem Beschwerdeführer) durch die erste Instanz zugespro- chene Entschädigung angefochten und gerügt hat, ist unbestritten. Die im Namen des Beschuldigten 1 gestellte Entschädigungsforderung für den Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren des Beschuldigten 1 verfah- rensfremd, die Aufwendungen des Beschwerdeführers in diesem Zusam- menhang dienten nicht der durch den Beschwerdeführer vertretenen Partei und waren nicht zu entschädigen. Die entsprechende Beurteilung des Be- schwerdegegners ist nicht zu beanstanden. Der beschuldigten Person ist der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfah- renshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu brin- gen, ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlun- gen sowie der Akten besteht jedoch nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Einen An- spruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils hat das Bundes- gericht verneint (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (Urteil 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Selbstverständlich steht es der beschuldigten Person frei, von sich aus eine Sprachhilfe zu verwenden oder sich nicht wesentliche Akten oder Aktenteile übersetzen zu lassen. Dies fällt indessen nicht in den Ent- schädigungsanspruch der amtlichen Verteidigung gegenüber dem Staat. Bei der eigentlichen Tätigkeit der amtlichen Verteidigung handelt es sich um eine öffentliche resp. staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsan- walts. Der amtliche Anwalt hat eine öffentlich-rechtliche Forderung auf Ent- schädigung und Rückerstattung seiner Auslagen gegen den Staat, welche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Be- deutung ist; er fällt nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Der geforderte kausale Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren und die Verhältnismässigkeit haben sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzuliegen. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzahlungsver- pflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen (vgl. BGE 138 I 217 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 143 IV 214; Verfügung des Bundestrafgerichts BB.2022.49 vom

13. Juli 2022 E. 3.2 mit Hinwiesen). Es ist anzunehmen, dass ein Rechts- anwalt ohne Kenntnisse der russischen Sprache den für den Beschuldigten 1 wesentlichen Inhalt des Urteils des Bezirksgericht Horgen vom 9. April 2020 mit Hilfe eines Dolmetschers in einer bis zwei Stunden hätte mündlich wiedergeben und erläutern können. Der Beschwerdeführer hat eine Über- setzung von 16 Stunden vorgenommen. Der auf diese Weise vorgenom- mene Einsatz seiner Russischkenntnisse hat somit nicht zu einer

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Zeitersparnis geführt, sondern einen erhöhten Aufwand erzeugt. Im Übri- gen hat der Gesuchsgegner berücksichtigt, dass der Umstand, dass der Verteidiger mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommunizierte zu einer gewissen Einsparung von Übersetzungskosten geführt habe. Sein Vorge- hen ist nicht zu beanstanden. Hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Leistungen im Zusam- menhang mit der medizinischen Betreuung bzw. mit der Kostendeckung der medizinischen Betreuung seines Mandanten zusammen mit den Auf- wendungen als amtlichen Verteidiger in Rechnung gestellt (act. 6.4), bean- tragt er heute die Entschädigung „alle(r) Bemühungen in Zusammenhang mit der Gesundheitsbetreuung des von ihm verteidigten B. ab 9. April 2021 (Urteil des BG Horgen)“ (Antrag Ziffer 4) getrennt von der Entschädigung für das Beru- fungsverfahren (Antrag Ziffer 1). Es ist somit nicht klar, ob er die in Ziffer 4 beantragte Entschädigung als Entschädigung einer als amtlichen Verteidi- ger erbrachten Leistung beansprucht oder ob er diese unter einem anderen Titel geltend macht, und allenfalls unter welchem. Mit dem durch den Be- schwerdeführer zitierten Urteil 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 3.2 und 3.3 stellte das Bundesgericht fest, dass aus «den Akten in ver- ständlicher Weise hervor(geht), dass die kantonalen Behörden die aus me- dizinischer Sicht notwendigen Untersuchungen veranlasst haben und der Beschwerdeführer auch in Zukunft adäquat medizinisch betreut wird […]. Der Beschwerdeführer bzw. eine allfällige Metastasenbildung wird, wie von ihm beantragt, weiterhin "engmaschig überwacht". Dabei wäre gewiss auch festgestellt worden, wenn die angeblich neu aufgetretene Geschwulst an der rechten Seite des Halses tatsächlich wie vom Beschwerdeführer be- fürchtet, "etwas auf sich hat". Um eine reine Spekulation handelt es sich daher beim Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe der nicht zu unterdrückende Verdacht, die bildgebende Untersuchung, die radiologi- sche Begutachtung, die Therapie und die Schmerzbehandlung seien nicht "lege artis" durchgeführt worden, zumal er ohnehin in keiner Art und Weise ausführt, inwiefern eine angebliche Verletzung der ärztlichen Kunst statt- gefunden haben soll. Es liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine An- haltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer im Gefängnis bisher unge- nügend medizinisch versorgt wurde bzw. wird. Stattdessen zeigt der bishe- rige Behandlungsablauf auf, dass im vorliegenden Fall eine adäquate me- dizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann […] Wenn die Vorinstanz dementsprechend festhielt, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Betreuung erhalte und zwar sowohl in Bezug auf die Tumor- nachsorge als auch hinsichtlich seiner Schmerzen, ist dies nicht zu kritisie- ren. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, die me- dizinische Versorgung des Beschwerdeführers inadäquat sei bzw. es sei

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keine einwandfreie ärztliche Betreuung sichergestellt, […]“. Der Beschwer- deführer bemängelt, dass der Beschwerdegegner nicht erwähne, dass, „das Amt für Justiz nach diesem BGer der Auffassung des Beschwerdeführers folgte und grundlegend die Gesundheitsversorgung entsprechend dem Äquiva- lenzprinzip im Oktober 2021, also nach besagtem BGer, umstellte. Nach diesem Prinzip hat laut den der Vorinstanz angebotenen Beweisen (Amt für Justiz des Kantons Zürich, Fürsprecherin C., nun jeder Häftling einen Rechtsanspruch nach mindestens Grundkatalog KVG medizinische Versorgung zu erfahren.“ (weiteres

s. oben E. 3.2.2). Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Straf- verfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Zwar ist die Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet wird und teilweise auch erforderlich ist, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde als amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren eingesetzt, um eine ange- messene Verteidigung des Beschuldigten 1 zu gewährleisten. Ein allfälliger Einsatz in Bezug auf das Äquivalenzprinzip war für die Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht erforderlich. Der Entscheid des Beschwerdegegners ist daher nicht zu beanstanden. Entsprechende Aufwendungen des Be- schwerdeführers fallen nicht unter den Entschädigungsanspruch der amtli- chen Verteidigung gegenüber dem Staat.

4.3 Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdegegner bei der dem Beschwer- deführer zugesprochenen Entschädigung die konkreten Verhältnisse beach- tet. Dass die Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den erforderlichen, verhältnismässigen und geleisteten Bemühungen des Gesuchstellers stehen soll, ist nicht ersichtlich. Es besteht daher vorliegend kein Anlass, in die rechtskonforme Ermessensausübung der kantonalen Be- hörde einzugreifen.

Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.