Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Am 4. Februar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich An- klage gegen B. (nachfolgend «B.» oder «Beschuldigter»). Die Anklagebe- hörde warf dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 26. Januar 2018, in einem Club in Z., C. und D. mit einem Messer verletzt und sich der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. sowie der qualifizierten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D. schuldig gemacht zu haben. Mit Urteil DG200029 vom 2. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich B. im Sinne der Anklage schuldig und be- strafte ihn mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
Gegen dieses Urteil erklärten B. und C. am 11. Januar 2021 bzw. am
19. Januar 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfol- gend «OGer ZH» oder «Beschwerdegegnerin»; Akten SB210003-O OGer ZH Urk. 158 und dortige Verweise).
B. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2021 und mit Wirkung ab 22. Januar 2021 wurde der damalige amtliche Verteidiger von B. entlassen und Rechtsanwalt A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») als amtli- cher Verteidiger von B. bestellt (Akten SB210003-O OGer ZH Urk. 158 und dortige Verweise).
C. Mit Urteil SB210003-O vom 18. November 2021 verurteilte die II. Strafkam- mer des OGer ZH B. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung begangen in Notwehrexzess (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB) sowie wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung began- gen in Notwehrexzess (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m Art. 16 Abs. 1 StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Entschä- digung von RA A. als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren setzte es auf Fr. 24'000.– fest (Akten SB210003-O OGer ZH Urk. 158).
Gegen dieses Urteil erhoben B. und die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht (act. 1.1 S. 9).
D. Mit Urteil 6B_310/2022, 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vollumfänglich und jene von B. teilweise gut. Es hob das Urteil
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SB210003-O des OGer ZH vom 18. November 2021 auf und wies die Sa- che zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Zudem wies es den Kanton Zürich an, RA A. für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.– zu entschädigen (Akten SB230005-O OGer ZH Urk. 209; act. 1.1 S. 9).
E. Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht entschied das OGer ZH neu. Mit Urteil SB230005-O vom 8. September 2023 verurteilte es B. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung begangen in Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung begangen in Notwehrexzess im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m Art. 16 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Es bestätigte die Entschädigung von RA A. mit Fr. 24'000.– für dessen Bemü- hungen als amtlicher Verteidiger im (ersten) Berufungsverfahren SB210003-O und befand für das (zweite) Berufungsverfahren SB230005-O eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 18'000.– für angemessen (act. 1.1 Dispositivziffern 13 und 15).
F. Dagegen reichte RA A. am 22. Dezember 2023 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») Be- schwerde ein. Er beantragt (1.) die Aufhebung von Dispositivziffer 15 des Urteils SB230005 des OGer ZH vom 8. September 2023 und (2.) die Zu- sprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 26'993.30 für das zweite Berufungsverfahren bzw. eventualiter (3.) die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung an das OGer ZH, jeweils unter Kosten und Ent- schädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten des Kantons Zürich (s. act. 1 S. 2).
G. Das OGer ZH verzichtete mit Eingabe vom 3. Januar 2024 auf eine Be- schwerdeantwort. Gleichzeitig reichte es die kantonalen Verfahrensakten ein (act. 3). Ein Exemplar der Eingabe vom 3. Januar 2024 wurde RA A. am 9. Januar 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO hat insofern keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit.
E. 2.1 Gemäss aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG kann die amtliche Verteidigung gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungs- gericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrenslei- tung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO; vgl. Art. 38 StBOG). Zu den wirt- schaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt. Er ist durch den angefochtenen Ent- scheid insofern beschwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin die von
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ihm geltend gemachte Entschädigung für seine in jenem Berufungsverfah- ren geleisteten Bemühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom
24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Das angefochtene Urteil vom 8. September 2023 ist am 14. Dezember 2023 beim Beschwerdeführer eingegangen (Ak- ten SB230005-O OGer ZH Urk. 244; act. 1.1). Dagegen erhob er am
22. Dezember 2023, und damit fristgerecht, Beschwerde. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.3 Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags ist die vorlie- gende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln.
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (aArt. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge- richt legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (aArt. 135 Abs. 2 StPO).
E. 3.2 Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3; vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (des zu vergütenden Honorars) bilden im Strafprozess gemäss kantonalen Vorgaben die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV/ZH). Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH beträgt die Grundgebühr für die Füh- rung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise an- gefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH).
E. 3.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbestand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin
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von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «so- weit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädi- gungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.5; 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.254 vom 2. Februar 2023 E. 2.2 und BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.34 vom 26. April 2023 E. 4.2.3; BB.2022.12 vom 22. November 2022 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.).
Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht ent- schädigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Freilich kann jedoch nur geprüft und begründet werden, was auch genügend – ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen – in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt einzeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarno- ten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Auf- wandpositionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Verfahrensschritt) dienlich und zumutbar (Verfügung des Bundesstraf- gerichts BB.2019.209 vom 5. Februar 2020 E. 3.10 zweiter Abschnitt). Die Rechnungspositionen haben den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.146 vom 27. Ok- tober 2022 E. 2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Ja- nuar 2014 E. 2.5 f.; anstelle vieler Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Für die Annahme
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einer Verletzung von aArt. 135 StPO muss die Festsetzung des zu entschä- digenden Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.6 m.w.H.).
E. 3.4 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Be- schwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdefüh- rers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom
E. 4 Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Er- messen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwer- dekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschä- digung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der amt- lichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt be- zeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegen- heiten der amtlichen Verteidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.34 vom
26. April 2023 E. 2.3 m.w.H.).
E. 4.1 Im Urteil vom 8. September 2023 begründet die Beschwerdegegnerin die Honorarkürzung wie folgt (act. 1.1 S. 67 f.):
«Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) wurde mit Urteil vom 18. November 2021 auf Fr. 1'413.60 (Rechtsanwalt lic. iur. E., bis 22. Januar 2021) resp. Fr. 24'000.– (Rechtsanwalt lic. iur. A., ab 22. Januar 2021) festgesetzt […]. Dies ist zu übernehmen.
Mit Honorarnote vom 5. September 2023 machte die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren (Ge- schäftsNr. SB230005) insgesamt Fr. 26'993.30 geltend […]. Die verlangte
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Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegen- den Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidi- gung des Beschuldigten nicht mehr angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). So war der Gegenstand des Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht stark eingegrenzt und beschränkte sich nur noch auf die Frage, ob sich der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls im F. Club in einer den recht- lichen Vorgaben entsprechenden (vermeintlichen) Notwehrsituation be- fand, und wenn ja, ob sich dies auf die Folgen der Straftat auswirkt. Soweit die amtliche Verteidigung über diese Fragen hinausgehend Aufwand be- trieb, ist ihr dieser nicht zu entschädigen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem ersten Berufungsurteil keine neuen Beweismittel oder Ak- ten hinzukamen, welche für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte in (Putativ-)Notwehr handelte, relevant und eingehend zu studieren gewe- sen wären. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium im zweiten Berufungsverfahren ist deshalb ebenfalls nicht im geltend gemachten Umfang zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, das geltend gemachte Honorar pauschal um einen Drittel zu reduzieren. Die amtliche Verteidigung ist folglich für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.»
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene schriftliche Urteil führe keine Rechtmittelbelehrung in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung auf. Aufgrund der unvollständigen oder falschen Rechtsmittelbe- lehrung habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf «ein faires, den gesetzlichen Vorschriften genügendes Verfahren (vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StPO)» verletzt und einen gravieren- den prozessualen Fehler begangen. Ferner beanstandet der Beschwerde- führer, dass ihm das Urteil am 14. Dezember 2023 zugestellt worden sei, so dass die Beschwerdefrist zwischen Weihnachten und Neujahr geendet habe, als die Kanzlei geschlossen gewesen sei (act. 1 Rz. 9 ff.).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe ihm keine Möglichkeit einge- räumt, sich vorgängig zur Kürzung der Entschädigung zu äussern (act. 1 Rz. 15 f.). Darüber hinaus habe sie diese Kürzung nicht hinreichend be- gründet. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen, warum und in welchem Umfang als übersetzt angesehen bzw. aus welchen konkreten Gründen einzelne Aufwendungen als unnötig betrachtet worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe nicht aufgezeigt, welchen Aufwand des
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Beschwerdeführers nicht die Frage der Notwehr und der sich daraus erfol- genden Konsequenzen der Straftat (Beweiswürdigung, rechtliche Qualifi- kation des neu festgestellten Sacherhalts inklusive Strafzumessung, am- bulanter Massnahme und Landesverweisung) betroffen haben soll (act. 1 Rz. 19–21). Zudem sei die Begründung der Beschwerdegegnerin wider- sprüchlich und zirkelschlüssig. So sei nicht nachvollziehbar, warum sie die gesamte Honorarnote pauschal um ein Drittel gekürzt habe, wenn sie nur die Dauer des Aktenstudiums als zu lang eingestuft habe. Sofern überhaupt zulässig, hätte die Beschwerdegegnerin die Kürzung auf diesen Teil be- schränken müssen (act. 1 Rz. 21).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen einer Notwehrsituation neu habe feststellen und rechtlich neu würdigen müssen. Im Zeitpunkt der Aufwendungen des Be- schwerdeführers habe das Resultat der Berufungsverhandlung nicht fest- gestanden. Es sei offen gestanden, wie die Beschwerdegegnerin die Be- weise würdigen und ob sie im zweiten Berufungsurteil wiederum eine Not- wehrsituation bejahen würde (act. 1 Rz. 25 f.). Zudem führt der Beschwer- deführer aus, es sei falsch, dass sich im Berufungsverfahren «nichts Neues» ergeben habe. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids würden aufzeigen, dass sich im zweiten Berufungsverfahren «etwas Neues» ergeben habe (act. 1 Rz. 24 und 27). Im zweiten Berufungsurteil habe die Beschwerdegegnerin die Aussagen der beschuldigten Person nicht mehr als widersprüchlich verworfen, wie sie dies im ersten Urteil getan habe, sondern als konstant gewürdigt. Ferner habe sie Aussagen von Zeu- gen als «übereinstimmend und die Aussagen [des Beschuldigten] bestäti- gend taxiert», während sie im ersten Urteil aus den Aussagen der Zeugen «nichts Entlastendes für [den Beschuldigten]» habe ableiten wollen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im zweiten Urteil eine um 3 Jahre höhere Freiheitsstrafe und eine um 4 Jahre längere Landesverweisung gegenüber dem ersten Urteil ausgesprochen (act. 1 Rz. 27). Ferner sei es angesichts der ausgesprochenen Sanktionen stossend und nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin ausführe, die vom Beschwerdeführer ver- langte Entschädigung erscheine der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles unangemessen. Vielmehr sei die Feststellung des Sachverhaltes derart kompliziert gewesen, dass das erste Berufungsurteil vom Bundes- gericht aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen worden sei (act. 1 Rz. 28). Insofern sei es angezeigt gewesen, dass der Beschwer- deführer alle Zeugenaussagen nochmals analysiert und im Hinblick auf die Beweiswürdigung zusammengefasst habe. Nach zwei Jahren habe er diese ohne erneutes Aktenstudium nicht detailliert und mit entsprechender
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Fundstelle präsent haben können. Angesichts der zahlreichen Aussagen, die für die Erstellung des Sachverhaltes, namentlich in Bezug auf die Not- wehrlage, von essentieller Bedeutung gewesen seien, der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und der drohenden Rechtsfolgen, seien die Aufwendungen der Verteidigung, welche sich im Rahmen der Gebühr für das Berufungsverfahren halten würden, angemessen (act. 1 Rz. 29 f.).
E. 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende, respektive mangelhafte Rechtsmittelbelehrung rügt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil in Ziffer 18 des Dispositivs darauf hinweist, dass es innert 30 Tagen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar sei. Ein Hin- weis auf die Beschwerdemöglichkeit der amtlichen Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid fehlt. Ein verfahrenserledigender Entscheid in Strafsachen, der trotz Anfechtbarkeit keine entsprechende Rechtsmittelbe- lehrung aufweist, muss als mangelhaft eröffnet gelten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vor- geschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nach- teile erwachsen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4). Der Beschwerdeführer hat das Urteil der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2023 bzw. die ihn be- treffende Dispositivziffer frist- und formgerecht bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten. Er macht nicht geltend, durch die fehlende, respektive mangelhafte Rechtsmittelbelehrung einen Nachteil er- litten zu haben. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, seine Vorinstanzen im Fall eines Feh- lers zu massregeln, sondern, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 4.2). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge als unbegrün- det.
Soweit der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Versands des angefoch- tenen Urteils rügt, ist festzuhalten, dass schriftlich begründete Strafurteile nach ihrer Ausfertigung versandt werden. Eine Aussetzung der Urteilszu- stellungen im Monat Dezember ist weder gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 89 Abs. 2 StPO) noch üblich. Auch diese Rüge erweist sich als unbe- gründet.
E. 4.3.2.1 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich
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zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sach- verhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhaltend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 mit Hinweis).
Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Ver- fahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 m.w.H.).
In Bezug auf die Entschädigung der Verteidigung hielt die Beschwerde- kammer bereits fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ver- langt, dass vor einer allfälligen Kürzung des geltend gemachten Honorars Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestim- mungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom
14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wonach auch eine erhebliche Kür- zung des geltend gemachten Honorars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). Zwar mag es sinnvoll sein, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht werden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Im Falle eines Verzichts auf eine vor- gängige Anhörung muss aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegan- gen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom
28. Juni 2022 E. 4.2 und BB.2022.42 vom 2. Februar 2023).
E. 4.3.2.2 Mit der Geltendmachung seines Anspruchs durch Einreichung der Hono- rarnote ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Festsetzung seiner Entschädigung Genüge getan (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinaus gehender An- spruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum von der
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Beschwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausgeführten nicht.
Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist demnach unbegrün- det und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.3.3.1 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Ganzen BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Par- teien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen we- nigstens kurz genannt werden (BGE 143 III 65 E. 5.2 und 134 I 83 E. 4.1, je m.w.H.).
Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Aus- lagen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es indessen zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Dabei kann das Gericht von der Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrech- nung absehen. Bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifan- satzes berücksichtigt. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezoge- nen und angemessen Bemühungen zu entschädigen. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall
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wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 6.3.3 und 7B_533/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Entschädigung nach Pauschaltarif wird der Aufwand los- gelöst von der Kostennote aufgrund verschiedener Kriterien beurteilt (s. BURG, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschalta- rif – Besprechung von BGE 143 IV 453, forumpoenale 2018, S. 131 ff., 134).
E. 4.3.3.2 Im angefochtenen Urteil hat die Beschwerdegegnerin eine pauschale Ent- schädigung für die Bemühungen des Beschwerdeführers im zweiten Beru- fungsverfahren beschlossen, was nicht zu beanstanden ist. Die anerkannte Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.– für das zweite Berufungsver- fahren liegt im oberen mittleren Bereich des Grundgebührenrahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Damit ist die Entschädigung eines Verfahrens mit Schwierigkeit und Bedeutung im oberen mittleren Bereich erfasst.
Gegenüber der im ersten Berufungsverfahren in einem noch hören Aus- mass anerkannten Entschädigung (Fr. 24'000.–) hat die Beschwerdegeg- nerin berücksichtigt, dass nach dem ersten Berufungsurteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzugekommen seien, welche für die Beurteilung der Sache relevant und eingehend zu studieren gewesen wären. Diese An- nahme trifft zu. Im Beweisverfahren des zweiten Berufungsverfahren wurde einzig der Beschuldigte rund eine halbe Stunde lang zur Person und zur Sache befragt (Akten SB230005-O OGer ZH Urk. 241 [Protokoll]). Der Be- schwerdeführer beantragt für das zweite Berufungsverfahren eine höhere Entschädigung als für das erste. Er macht u.a. geltend, dass sich die Be- weiswürdigung der Beschwerdegegnerin im ersten Urteil von jener, die sie im Urteil vom 8. September 2023 vorgenommen habe, unterscheide. Die- ses Argument eignet sich indessen nicht, das geltend gemachte Honorar zu erklären; denn die richterliche Beweiswürdigung und die Urteilsbegrün- dung betreffen den Aufwand der Beschwerdegegnerin und nicht jenen des Beschwerdeführers. Dass Urteile eines Strafgerichts vor dessen Eröffnung nicht bekannt sind, ist selbstverständlich. Insofern hat der Umstand, dass «das Resultat der Berufungsverhandlung im Zeitpunkt der getätigten Auf- wendungen» nicht feststand, keine besonderen Auswirkungen auf die Ent- schädigung der Verteidigung. Zu Recht berücksichtigt die Beschwerdegeg- nerin bei der Notwendigkeit des Aufwands der Verteidigung auch den Um- stand, dass sich der Gegenstand des fraglichen Verfahrens grundsätzlich auf die Frage der Notwehr und der entsprechenden Auswirkungen auf die Folgen der Straftat beschränkte. Dass der Beschwerdeführer für dieses
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Verfahren – wie er geltend macht – die bereits vorhanden Einvernahme- protokolle erneut studierte, beanstandet die Beschwerdegegnerin nicht. Sie erfasst den geleisteten Aufwand lediglich in der zugesprochenen (pau- schalen) Entschädigung. In einem Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einem räumlich und zeitlich eng definierten Sachverhalt, mit einem the- matisch eingegrenzten Schwerpunkt, deren Vorbereitung das erneute Stu- dium bereits bekannten Akten erfordert, scheint eine Pauschalentschädi- gung im höheren mittleren Bereich des Rahmentarifs nicht in einem zu tie- fen Verhältnis zum notwendigen Aufwand der Verteidigung. Vielmehr ist unklar, weshalb ein, im geschilderten Sinne, weniger umfangreiches zweite Berufungsverfahren gleich oder höher zu entschädigen wäre, als das erste. Im Übrigen sagt die ausgesprochene Sanktion bzw. die Dauer der Frei- heitsstrafe oder der Landesverweisung per se nichts über die Schwierigkeit eines Verfahrens oder den notwendigen Aufwand der Verteidigung aus.
Aus dem Obgesagten ergibt sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers zur (Pauschal-)Entschädigung der amtlichen Verteidigung unbegründet und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet. Sie ist ab- zuweisen.
E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Mai 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, II. Strafkammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.209
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Sachverhalt:
A. Am 4. Februar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich An- klage gegen B. (nachfolgend «B.» oder «Beschuldigter»). Die Anklagebe- hörde warf dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 26. Januar 2018, in einem Club in Z., C. und D. mit einem Messer verletzt und sich der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. sowie der qualifizierten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D. schuldig gemacht zu haben. Mit Urteil DG200029 vom 2. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich B. im Sinne der Anklage schuldig und be- strafte ihn mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
Gegen dieses Urteil erklärten B. und C. am 11. Januar 2021 bzw. am
19. Januar 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfol- gend «OGer ZH» oder «Beschwerdegegnerin»; Akten SB210003-O OGer ZH Urk. 158 und dortige Verweise).
B. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2021 und mit Wirkung ab 22. Januar 2021 wurde der damalige amtliche Verteidiger von B. entlassen und Rechtsanwalt A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») als amtli- cher Verteidiger von B. bestellt (Akten SB210003-O OGer ZH Urk. 158 und dortige Verweise).
C. Mit Urteil SB210003-O vom 18. November 2021 verurteilte die II. Strafkam- mer des OGer ZH B. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung begangen in Notwehrexzess (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB) sowie wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung began- gen in Notwehrexzess (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m Art. 16 Abs. 1 StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Entschä- digung von RA A. als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren setzte es auf Fr. 24'000.– fest (Akten SB210003-O OGer ZH Urk. 158).
Gegen dieses Urteil erhoben B. und die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht (act. 1.1 S. 9).
D. Mit Urteil 6B_310/2022, 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vollumfänglich und jene von B. teilweise gut. Es hob das Urteil
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SB210003-O des OGer ZH vom 18. November 2021 auf und wies die Sa- che zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Zudem wies es den Kanton Zürich an, RA A. für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.– zu entschädigen (Akten SB230005-O OGer ZH Urk. 209; act. 1.1 S. 9).
E. Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht entschied das OGer ZH neu. Mit Urteil SB230005-O vom 8. September 2023 verurteilte es B. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung begangen in Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung begangen in Notwehrexzess im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m Art. 16 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Es bestätigte die Entschädigung von RA A. mit Fr. 24'000.– für dessen Bemü- hungen als amtlicher Verteidiger im (ersten) Berufungsverfahren SB210003-O und befand für das (zweite) Berufungsverfahren SB230005-O eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 18'000.– für angemessen (act. 1.1 Dispositivziffern 13 und 15).
F. Dagegen reichte RA A. am 22. Dezember 2023 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») Be- schwerde ein. Er beantragt (1.) die Aufhebung von Dispositivziffer 15 des Urteils SB230005 des OGer ZH vom 8. September 2023 und (2.) die Zu- sprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 26'993.30 für das zweite Berufungsverfahren bzw. eventualiter (3.) die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung an das OGer ZH, jeweils unter Kosten und Ent- schädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten des Kantons Zürich (s. act. 1 S. 2).
G. Das OGer ZH verzichtete mit Eingabe vom 3. Januar 2024 auf eine Be- schwerdeantwort. Gleichzeitig reichte es die kantonalen Verfahrensakten ein (act. 3). Ein Exemplar der Eingabe vom 3. Januar 2024 wurde RA A. am 9. Januar 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist die von der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 8. Septem- ber 2023 in Dispositivziffer 15 festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Berufungsverfahren. Der im Zeitpunkt des Ur- teils geltende aArt. 135 StPO, welcher die Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelt, wurde mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der schweizerischen Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 revidiert (vgl. AS 2023 468). Rechtsmittel sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO von der bisher zuständigen Behörde nach bisherigem Recht zu beurteilen. Demzufolge kommt vorliegend aArt. 135 StPO, d.h. die bis zum 31. De- zember 2023 geltende Fassung der Bestimmung, zur Anwendung; die per
1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO hat insofern keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit.
2.
2.1 Gemäss aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG kann die amtliche Verteidigung gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungs- gericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrenslei- tung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO; vgl. Art. 38 StBOG). Zu den wirt- schaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c).
2.2 Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt. Er ist durch den angefochtenen Ent- scheid insofern beschwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin die von
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ihm geltend gemachte Entschädigung für seine in jenem Berufungsverfah- ren geleisteten Bemühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom
24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Das angefochtene Urteil vom 8. September 2023 ist am 14. Dezember 2023 beim Beschwerdeführer eingegangen (Ak- ten SB230005-O OGer ZH Urk. 244; act. 1.1). Dagegen erhob er am
22. Dezember 2023, und damit fristgerecht, Beschwerde. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.3 Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags ist die vorlie- gende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln.
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (aArt. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge- richt legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (aArt. 135 Abs. 2 StPO).
3.2 Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3; vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (des zu vergütenden Honorars) bilden im Strafprozess gemäss kantonalen Vorgaben die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV/ZH). Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH beträgt die Grundgebühr für die Füh- rung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise an- gefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH).
3.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbestand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin
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von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «so- weit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädi- gungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.5; 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.254 vom 2. Februar 2023 E. 2.2 und BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.34 vom 26. April 2023 E. 4.2.3; BB.2022.12 vom 22. November 2022 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.).
Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht ent- schädigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Freilich kann jedoch nur geprüft und begründet werden, was auch genügend – ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen – in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt einzeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarno- ten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Auf- wandpositionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Verfahrensschritt) dienlich und zumutbar (Verfügung des Bundesstraf- gerichts BB.2019.209 vom 5. Februar 2020 E. 3.10 zweiter Abschnitt). Die Rechnungspositionen haben den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.146 vom 27. Ok- tober 2022 E. 2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Ja- nuar 2014 E. 2.5 f.; anstelle vieler Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Für die Annahme
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einer Verletzung von aArt. 135 StPO muss die Festsetzung des zu entschä- digenden Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.6 m.w.H.).
3.4 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Be- schwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdefüh- rers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom
4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Er- messen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwer- dekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschä- digung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der amt- lichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt be- zeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegen- heiten der amtlichen Verteidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.34 vom
26. April 2023 E. 2.3 m.w.H.).
4.
4.1 Im Urteil vom 8. September 2023 begründet die Beschwerdegegnerin die Honorarkürzung wie folgt (act. 1.1 S. 67 f.):
«Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) wurde mit Urteil vom 18. November 2021 auf Fr. 1'413.60 (Rechtsanwalt lic. iur. E., bis 22. Januar 2021) resp. Fr. 24'000.– (Rechtsanwalt lic. iur. A., ab 22. Januar 2021) festgesetzt […]. Dies ist zu übernehmen.
Mit Honorarnote vom 5. September 2023 machte die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren (Ge- schäftsNr. SB230005) insgesamt Fr. 26'993.30 geltend […]. Die verlangte
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Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegen- den Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidi- gung des Beschuldigten nicht mehr angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). So war der Gegenstand des Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht stark eingegrenzt und beschränkte sich nur noch auf die Frage, ob sich der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls im F. Club in einer den recht- lichen Vorgaben entsprechenden (vermeintlichen) Notwehrsituation be- fand, und wenn ja, ob sich dies auf die Folgen der Straftat auswirkt. Soweit die amtliche Verteidigung über diese Fragen hinausgehend Aufwand be- trieb, ist ihr dieser nicht zu entschädigen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem ersten Berufungsurteil keine neuen Beweismittel oder Ak- ten hinzukamen, welche für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte in (Putativ-)Notwehr handelte, relevant und eingehend zu studieren gewe- sen wären. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium im zweiten Berufungsverfahren ist deshalb ebenfalls nicht im geltend gemachten Umfang zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, das geltend gemachte Honorar pauschal um einen Drittel zu reduzieren. Die amtliche Verteidigung ist folglich für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.»
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene schriftliche Urteil führe keine Rechtmittelbelehrung in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung auf. Aufgrund der unvollständigen oder falschen Rechtsmittelbe- lehrung habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf «ein faires, den gesetzlichen Vorschriften genügendes Verfahren (vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StPO)» verletzt und einen gravieren- den prozessualen Fehler begangen. Ferner beanstandet der Beschwerde- führer, dass ihm das Urteil am 14. Dezember 2023 zugestellt worden sei, so dass die Beschwerdefrist zwischen Weihnachten und Neujahr geendet habe, als die Kanzlei geschlossen gewesen sei (act. 1 Rz. 9 ff.).
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe ihm keine Möglichkeit einge- räumt, sich vorgängig zur Kürzung der Entschädigung zu äussern (act. 1 Rz. 15 f.). Darüber hinaus habe sie diese Kürzung nicht hinreichend be- gründet. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen, warum und in welchem Umfang als übersetzt angesehen bzw. aus welchen konkreten Gründen einzelne Aufwendungen als unnötig betrachtet worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe nicht aufgezeigt, welchen Aufwand des
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Beschwerdeführers nicht die Frage der Notwehr und der sich daraus erfol- genden Konsequenzen der Straftat (Beweiswürdigung, rechtliche Qualifi- kation des neu festgestellten Sacherhalts inklusive Strafzumessung, am- bulanter Massnahme und Landesverweisung) betroffen haben soll (act. 1 Rz. 19–21). Zudem sei die Begründung der Beschwerdegegnerin wider- sprüchlich und zirkelschlüssig. So sei nicht nachvollziehbar, warum sie die gesamte Honorarnote pauschal um ein Drittel gekürzt habe, wenn sie nur die Dauer des Aktenstudiums als zu lang eingestuft habe. Sofern überhaupt zulässig, hätte die Beschwerdegegnerin die Kürzung auf diesen Teil be- schränken müssen (act. 1 Rz. 21).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen einer Notwehrsituation neu habe feststellen und rechtlich neu würdigen müssen. Im Zeitpunkt der Aufwendungen des Be- schwerdeführers habe das Resultat der Berufungsverhandlung nicht fest- gestanden. Es sei offen gestanden, wie die Beschwerdegegnerin die Be- weise würdigen und ob sie im zweiten Berufungsurteil wiederum eine Not- wehrsituation bejahen würde (act. 1 Rz. 25 f.). Zudem führt der Beschwer- deführer aus, es sei falsch, dass sich im Berufungsverfahren «nichts Neues» ergeben habe. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids würden aufzeigen, dass sich im zweiten Berufungsverfahren «etwas Neues» ergeben habe (act. 1 Rz. 24 und 27). Im zweiten Berufungsurteil habe die Beschwerdegegnerin die Aussagen der beschuldigten Person nicht mehr als widersprüchlich verworfen, wie sie dies im ersten Urteil getan habe, sondern als konstant gewürdigt. Ferner habe sie Aussagen von Zeu- gen als «übereinstimmend und die Aussagen [des Beschuldigten] bestäti- gend taxiert», während sie im ersten Urteil aus den Aussagen der Zeugen «nichts Entlastendes für [den Beschuldigten]» habe ableiten wollen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im zweiten Urteil eine um 3 Jahre höhere Freiheitsstrafe und eine um 4 Jahre längere Landesverweisung gegenüber dem ersten Urteil ausgesprochen (act. 1 Rz. 27). Ferner sei es angesichts der ausgesprochenen Sanktionen stossend und nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin ausführe, die vom Beschwerdeführer ver- langte Entschädigung erscheine der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles unangemessen. Vielmehr sei die Feststellung des Sachverhaltes derart kompliziert gewesen, dass das erste Berufungsurteil vom Bundes- gericht aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen worden sei (act. 1 Rz. 28). Insofern sei es angezeigt gewesen, dass der Beschwer- deführer alle Zeugenaussagen nochmals analysiert und im Hinblick auf die Beweiswürdigung zusammengefasst habe. Nach zwei Jahren habe er diese ohne erneutes Aktenstudium nicht detailliert und mit entsprechender
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Fundstelle präsent haben können. Angesichts der zahlreichen Aussagen, die für die Erstellung des Sachverhaltes, namentlich in Bezug auf die Not- wehrlage, von essentieller Bedeutung gewesen seien, der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und der drohenden Rechtsfolgen, seien die Aufwendungen der Verteidigung, welche sich im Rahmen der Gebühr für das Berufungsverfahren halten würden, angemessen (act. 1 Rz. 29 f.).
4.3
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende, respektive mangelhafte Rechtsmittelbelehrung rügt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil in Ziffer 18 des Dispositivs darauf hinweist, dass es innert 30 Tagen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar sei. Ein Hin- weis auf die Beschwerdemöglichkeit der amtlichen Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid fehlt. Ein verfahrenserledigender Entscheid in Strafsachen, der trotz Anfechtbarkeit keine entsprechende Rechtsmittelbe- lehrung aufweist, muss als mangelhaft eröffnet gelten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vor- geschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nach- teile erwachsen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4). Der Beschwerdeführer hat das Urteil der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2023 bzw. die ihn be- treffende Dispositivziffer frist- und formgerecht bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten. Er macht nicht geltend, durch die fehlende, respektive mangelhafte Rechtsmittelbelehrung einen Nachteil er- litten zu haben. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, seine Vorinstanzen im Fall eines Feh- lers zu massregeln, sondern, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 4.2). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge als unbegrün- det.
Soweit der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Versands des angefoch- tenen Urteils rügt, ist festzuhalten, dass schriftlich begründete Strafurteile nach ihrer Ausfertigung versandt werden. Eine Aussetzung der Urteilszu- stellungen im Monat Dezember ist weder gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 89 Abs. 2 StPO) noch üblich. Auch diese Rüge erweist sich als unbe- gründet.
4.3.2 4.3.2.1 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich
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zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sach- verhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhaltend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 mit Hinweis).
Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Ver- fahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 m.w.H.).
In Bezug auf die Entschädigung der Verteidigung hielt die Beschwerde- kammer bereits fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ver- langt, dass vor einer allfälligen Kürzung des geltend gemachten Honorars Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestim- mungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom
14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wonach auch eine erhebliche Kür- zung des geltend gemachten Honorars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). Zwar mag es sinnvoll sein, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht werden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Im Falle eines Verzichts auf eine vor- gängige Anhörung muss aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegan- gen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom
28. Juni 2022 E. 4.2 und BB.2022.42 vom 2. Februar 2023).
4.3.2.2 Mit der Geltendmachung seines Anspruchs durch Einreichung der Hono- rarnote ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Festsetzung seiner Entschädigung Genüge getan (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinaus gehender An- spruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum von der
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Beschwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausgeführten nicht.
Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist demnach unbegrün- det und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.3.3 4.3.3.1 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Ganzen BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Par- teien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen we- nigstens kurz genannt werden (BGE 143 III 65 E. 5.2 und 134 I 83 E. 4.1, je m.w.H.).
Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Aus- lagen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es indessen zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Dabei kann das Gericht von der Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrech- nung absehen. Bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifan- satzes berücksichtigt. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezoge- nen und angemessen Bemühungen zu entschädigen. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall
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wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 6.3.3 und 7B_533/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Entschädigung nach Pauschaltarif wird der Aufwand los- gelöst von der Kostennote aufgrund verschiedener Kriterien beurteilt (s. BURG, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschalta- rif – Besprechung von BGE 143 IV 453, forumpoenale 2018, S. 131 ff., 134).
4.3.3.2 Im angefochtenen Urteil hat die Beschwerdegegnerin eine pauschale Ent- schädigung für die Bemühungen des Beschwerdeführers im zweiten Beru- fungsverfahren beschlossen, was nicht zu beanstanden ist. Die anerkannte Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.– für das zweite Berufungsver- fahren liegt im oberen mittleren Bereich des Grundgebührenrahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Damit ist die Entschädigung eines Verfahrens mit Schwierigkeit und Bedeutung im oberen mittleren Bereich erfasst.
Gegenüber der im ersten Berufungsverfahren in einem noch hören Aus- mass anerkannten Entschädigung (Fr. 24'000.–) hat die Beschwerdegeg- nerin berücksichtigt, dass nach dem ersten Berufungsurteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzugekommen seien, welche für die Beurteilung der Sache relevant und eingehend zu studieren gewesen wären. Diese An- nahme trifft zu. Im Beweisverfahren des zweiten Berufungsverfahren wurde einzig der Beschuldigte rund eine halbe Stunde lang zur Person und zur Sache befragt (Akten SB230005-O OGer ZH Urk. 241 [Protokoll]). Der Be- schwerdeführer beantragt für das zweite Berufungsverfahren eine höhere Entschädigung als für das erste. Er macht u.a. geltend, dass sich die Be- weiswürdigung der Beschwerdegegnerin im ersten Urteil von jener, die sie im Urteil vom 8. September 2023 vorgenommen habe, unterscheide. Die- ses Argument eignet sich indessen nicht, das geltend gemachte Honorar zu erklären; denn die richterliche Beweiswürdigung und die Urteilsbegrün- dung betreffen den Aufwand der Beschwerdegegnerin und nicht jenen des Beschwerdeführers. Dass Urteile eines Strafgerichts vor dessen Eröffnung nicht bekannt sind, ist selbstverständlich. Insofern hat der Umstand, dass «das Resultat der Berufungsverhandlung im Zeitpunkt der getätigten Auf- wendungen» nicht feststand, keine besonderen Auswirkungen auf die Ent- schädigung der Verteidigung. Zu Recht berücksichtigt die Beschwerdegeg- nerin bei der Notwendigkeit des Aufwands der Verteidigung auch den Um- stand, dass sich der Gegenstand des fraglichen Verfahrens grundsätzlich auf die Frage der Notwehr und der entsprechenden Auswirkungen auf die Folgen der Straftat beschränkte. Dass der Beschwerdeführer für dieses
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Verfahren – wie er geltend macht – die bereits vorhanden Einvernahme- protokolle erneut studierte, beanstandet die Beschwerdegegnerin nicht. Sie erfasst den geleisteten Aufwand lediglich in der zugesprochenen (pau- schalen) Entschädigung. In einem Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einem räumlich und zeitlich eng definierten Sachverhalt, mit einem the- matisch eingegrenzten Schwerpunkt, deren Vorbereitung das erneute Stu- dium bereits bekannten Akten erfordert, scheint eine Pauschalentschädi- gung im höheren mittleren Bereich des Rahmentarifs nicht in einem zu tie- fen Verhältnis zum notwendigen Aufwand der Verteidigung. Vielmehr ist unklar, weshalb ein, im geschilderten Sinne, weniger umfangreiches zweite Berufungsverfahren gleich oder höher zu entschädigen wäre, als das erste. Im Übrigen sagt die ausgesprochene Sanktion bzw. die Dauer der Frei- heitsstrafe oder der Landesverweisung per se nichts über die Schwierigkeit eines Verfahrens oder den notwendigen Aufwand der Verteidigung aus.
Aus dem Obgesagten ergibt sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers zur (Pauschal-)Entschädigung der amtlichen Verteidigung unbegründet und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet. Sie ist ab- zuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Mai 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.