Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Rechtsanwältin A. vertrat als amtliche Verteidigerin B. (nachfolgend auch «Beschuldigter 1») im Berufungsverfahren SB200278-O vor Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 29. September 2021 setzte das Obergericht des Kantons Zürich die Entschädigung von RA A. für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren SB200278-O auf Fr. 9'000.-- fest (Dispositiv-Ziff. 12).
B. Am 6. Dezember 2021 erhob RA A. Beschwerde beim Bundesgericht, wel- ches diese an das Bundesstrafgericht weiterleitete (act. 1, 2). RA A. stellt folgende Anträge (act. 1 S. 3):
1. Es sei Dispositiv Ziffer 12 Position 2 [amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (B.)] des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. September 2021, Geschäfts Nr. SB200278, vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse die volle Entschädigung von Fr. 13'416.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu entrichten.
2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 12 Position 2 [amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (B.)] des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Septem- ber 2021, Geschäfts Nr. SB200278, vollumfänglich aufzuheben, und der Fall an die Vo- rinstanz zur Neufestsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin zurückzuwei- sen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und 7.7% MWST) zu Las- ten des Beschwerdegegners.
RA A. stellt ausserdem zahlreiche Beweisanträge (act. 1 S. 20 ff.).
C. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 (Poststempel 15. Dezem- ber 2021) verzichtete das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellung- nahme (act. 4), was RA A. mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 zur Kennt- nis gebracht wurde (act. 5). Am 14. Januar 2022 reichte das Obergericht des Kantons Zürich innert erstreckter Frist die Akten ein (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welcher das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 140 IV 213 E. 1.7; jeweils mit Hinweisen). Bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt vom Beschwerdegegner für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren Fr. 4'416.80 weniger Entschädigung zuge- sprochen als sie beantragt. Die Beschwerde ist daher von der Verfahrenslei- tung allein zu beurteilen. Das angefochtene, schriftlich begründete Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2021 zugestellt (act. 14; Verfahrenskaten Obergericht des Kanton Zürich SB200278-O [nachfolgend «Verfahrensakten OG ZH»], Urk. 132). Die am 6. Dezember 2021 erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig, auch wenn sie beim Bundesgericht erhoben wurde (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
2.
2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorlie- gend gelangt die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) zur Anwendung. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV/ZH setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Allgemeinen bilden Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b– e AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berück- sichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden
- 4 -
ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Haupt- verhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH).
2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).
2.3 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn
- 5 -
Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom
14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).
2.4
2.4.1 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt- nis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Ganzen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; vgl. E. 2.2 oben). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Ent- scheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3).
2.4.2 Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indessen zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Dabei kann das Gericht von der Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen. Bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und an- gemessen Bemühungen zu entschädigen. Pauschalen nach Rahmentarifen
- 6 -
erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleis- teten Aufwänden stehen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4 und 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 6.3.3, je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Ent- schädigung nach Pauschaltarif wird der Aufwand losgelöst von der Kosten- note aufgrund verschiedener Kriterien beurteilt (s. BURG, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschaltarif – Besprechung von BGE 143 IV 453, forumpoenale 2018, S. 131 ff., 134).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner begründet im Urteil vom 29. September 2021 die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 9'000.-- wie folgt: Der vorliegende Fall liege für einen Kollegialgerichtsfall, bei wel- chem die Gebühr im Rahmen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 28'000.-- festzu- setzen sei, im mittleren Bereich. Der Sachverhalt sei teilweise noch umstrit- ten gewesen, die in Frage stehenden Tatbestände seien indessen nicht von aussergewöhnlicher Komplexität. Auch der Aktenumfang halte sich noch in Grenzen. Es rechtfertige sich vor diesem Hintergrund, beiden amtlichen Ver- teidigerinnen, welchen jeweils ein vergleichbarer Aufwand zuzugestehen sei, je eine Pauschalentschädigung von Fr. 9'000.-- aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen (act. 1.1 S. 38).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Aus dem schriftlich begründeten Urteil des Beschwerdegegners vom 29. September 2021 gehe nicht ansatzweise her- vor, inwiefern der geltend gemachte Aufwand der Beschwerdeführerin nicht angemessen oder nicht notwendig gewesen sei. Der Beschwerdegegner setze sich nicht einmal im Ansatz mit der eingereichten überaus detaillierten Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 27. September 2021 auseinan- der. Gemäss Beschwerdegegner bewegten sich Schwierigkeit und Komple- xität des Falles im mittleren Bereich. Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 13’416.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) liege in der unteren Hälfte des für ein Pauschalhonorar nach AnwGebV/ZH anwendbaren Rahmens. Der Beschwerdegegner selbst beanspruche eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und damit ganze 55.6% der der Beschwerdeführerin zugespro- chenen Entschädigung, womit er von einem Fall höherer Komplexität aus- gehe (act. 1 S. 5 ff.). Vor Berufungsinstanz seien von Seiten ihres Mandan- ten, abgesehen vom Schuldspruch, alle weiteren Punkte strittig gewesen (rechtliche Würdigung, Strafmass, Strafvollzug, Zivilforderungen, Verteilung der Gerichts- und Verfahrenskosten etc.). Ihrem Plädoyer könne entnommen
- 7 -
werden, dass sie sich eingehend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinan- dergesetzt und die Einschätzung und die Würdigung des zur Beurteilung lie- genden Sachverhaltskomplexes substantiiert, fundiert und durch mehrfache Verweisungsstellen untermauert vorgebracht habe. Dasselbe könne für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 nicht ansatzweise gesagt wer- den. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf Positionen der Honorar- note der Verteidigerin des Beschuldigten 2, welche ihrer Meinung nach, Fra- gen aufwerfen würden. Ausserdem habe sie – die Beschwerdeführerin – in der Beratungspause während ca. zwei Stunden beide Beschuldigte betreut, während die Verteidigerin des Beschuldigten 2 in ihr Büro gegangen sei. Für die Berufungsverhandlung habe die Verteidigerin des Beschuldigten 2 sie- ben Stunden geltend gemacht. Die Berufungsverhandlung habe 2.5 Stunden gedauert und die Wegzeit eine Stunde betragen. Angesichts dieser mathe- matischen Fakten sei die einzig logische Erklärung hierfür diejenige, dass zwischen dem vorsitzenden Richter und der Verteidigerin des Beschuldig- ten 2 eine besonders enge freundschaftliche Beziehung herrsche. Die Ver- teidigerin des Beschuldigten 2 habe sich sodann am Ende einer Pause mit dem Präsidenten des Handelsgerichts des Kanton Zürich, welcher sich in Begleitung von drei Jurastudenten befunden haben, über die Vereinbarkeit des Anwaltsberufes mit der Familienplanung unterhalten, was die Beschwer- deführerin gegenüber ihrem Klienten weder richtig noch angemessen gefun- den habe. Im Gespräch mit ihrem Klienten nach der Urteilseröffnung habe sich dieser mehrfach für die von ihr geleisteten Arbeit bedankt. Der Beschul- digte 2 habe seiner Verteidigerin gesagt, sie habe ihn über den eingetroffe- nen Verfahrensausgang nicht aufgeklärt. Es sei willkürlich, dass die Vertei- digerin eines Mitbeschuldigten im gleichen Umfang entschädigt worden sei. Darüber hinaus habe der vorsitzende Richter in Bezug auf den Strafregister- auszug ihres Klienten fälschlicherweise behauptet, es habe sich nichts ge- ändert, obschon eine Vorstrafe zwischenzeitlich gelöscht worden sei. Zudem sei ihr zugetragen worden, dass der vorsitzende Richter während ihres Plä- doyers geschlafen habe. Während der mündlichen Urteilseröffnung habe der vorsitzende Richter fälschlicherweise gesagt, «die Verteidigerinnen» hatten die Verletzung des Anklageprinzips, eine Notstandssituation und ein Frei- spruch geltend gemacht und in einem missbilligenden Ton ausgeführt, dass er diese Ausführungen als unqualifiziert und ungehörig erachte. Er habe mehrheitlich sie angeschaut, wobei sie, im Gegensatz zur Verteidigerin des Beschuldigten 2, zu keinem Zeitpunkt einen Freispruch beantragt und/oder eine Notstandssituation oder eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht habe. Schliesslich habe ihr der vorsitzende Richter hingeworfen, dass die eingenommene Alkoholmenge keinen Einfluss auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration habe, was ja wohl überhaupt nicht stimme. Sie
- 8 -
komme nicht umhin einen Zusammenhang zwischen mit dem entwürdigen- den und herabsetzenden, ja als machtmissbräuchlich zu qualifizierenden Verhalten des vorsitzenden Richters und der Entschädigung zu sehen. Schliesslich verletze die der Beschwerdeführerin zugesprochene Pauschal- entschädigung den bundesrechtlich zu entschädigenden Minimalansatz von Fr. 180.-- pro Stunde (act. 1 S. 8 ff.).
3.3 Der Beschwerdegegner setzte das Honorar der amtlichen Verteidigerin nicht nach Zeitaufwand (vgl. dazu § 3 AnwGebV/ZH), sondern nach einer Pau- schale fest. Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen (vgl. vorn E. 2.4.2 zweiter Abschnitt). Durfte der Beschwerdegegner bei Verwen- dung einer Pauschale davon absehen, die Positionen der Honorarrechnung einzeln zu beurteilen, so geht die erhobene Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs (Begründungspflicht) ins Leere. Die Bemerkungen der Be- schwerdeführerin zur Höhe der Gerichtsgebühr oder zu den Handlungen und Ausführungen des vorsitzenden Richters haben keinen Zusammenhang mit der beanstandeten Entschädigung: die Gerichtsgebühr steht nicht in einem proportionalen Verhältnis zur Entschädigung eines Parteienvertreters und die Angaben zu den Handlungen des vorsitzenden Richters anlässlich der Berufungsverhandlung, stehen nicht im Zusammenhang mit den entschädi- gungspflichtigen Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin. Auch die Be- merkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Gespräch mit dem Be- schuldigten 2 während der Verhandlungspause, die Zufriedenheit der Be- schuldigten 1 und 2 in Bezug auf deren jeweiligen Vertretung sowie die Wer- tung der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Positionen der Honorarnote und zur Qualität der Leistungen der Verteidigerin des Beschuldigten 2, sind nicht entscheidend: bei einer pauschalen Entschädigung waren die Positio- nen der Honorarnote – wie bereits erwähnt – nicht konkret zu prüfen; zudem ist eine Anwaltsentschädigung grundsätzlich nicht ergebnisbezogen bzw. orientiert sich nicht nach der Zufriedenheit des Klienten. Der Beschwerde- gegner geht davon aus, dass die Schwierigkeit und Komplexität des Falles im mittleren Bereich lagen. Bei einem Pauschaltarifrahmen von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 28‘000.-- liegt die festgesetzte Pauschalentschädigung (Fr. 9‘000.--) im unteren mittleren Rahmen. Zu den konkreten Verhältnissen führt der Ent- scheid aus, dass die Tatbestände nicht von aussergewöhnlicher Komplexität waren und der Aktenumfang sich noch in Grenzen hielt. Dass die Kriterien unhaltbar und die Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu den notwendigen und verhältnismässigen Bemühungen steht ist nicht ersichtlich. Zudem setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine syste-
- 9 -
matische «Kontrollrechnung» mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- vo- raus (anstelle vieler s. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Es besteht daher vorliegend kein Anlass, in die rechtskonforme Ermessensausübung der kantonalen Be- hörden einzugreifen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 10 -
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Es sei Dispositiv Ziffer 12 Position 2 [amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (B.)] des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. September 2021, Geschäfts Nr. SB200278, vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse die volle Entschädigung von Fr. 13'416.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu entrichten.
E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welcher das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 140 IV 213 E. 1.7; jeweils mit Hinweisen). Bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt vom Beschwerdegegner für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren Fr. 4'416.80 weniger Entschädigung zuge- sprochen als sie beantragt. Die Beschwerde ist daher von der Verfahrenslei- tung allein zu beurteilen. Das angefochtene, schriftlich begründete Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2021 zugestellt (act. 14; Verfahrenskaten Obergericht des Kanton Zürich SB200278-O [nachfolgend «Verfahrensakten OG ZH»], Urk. 132). Die am 6. Dezember 2021 erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig, auch wenn sie beim Bundesgericht erhoben wurde (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
2.
E. 2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 12 Position 2 [amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (B.)] des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Septem- ber 2021, Geschäfts Nr. SB200278, vollumfänglich aufzuheben, und der Fall an die Vo- rinstanz zur Neufestsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin zurückzuwei- sen.
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorlie- gend gelangt die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) zur Anwendung. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV/ZH setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Allgemeinen bilden Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b– e AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berück- sichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden
- 4 -
ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Haupt- verhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH).
E. 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).
E. 2.3 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn
- 5 -
Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom
14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).
E. 2.4.1 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt- nis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Ganzen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; vgl. E. 2.2 oben). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Ent- scheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3).
E. 2.4.2 Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indessen zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Dabei kann das Gericht von der Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen. Bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und an- gemessen Bemühungen zu entschädigen. Pauschalen nach Rahmentarifen
- 6 -
erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleis- teten Aufwänden stehen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4 und 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 6.3.3, je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Ent- schädigung nach Pauschaltarif wird der Aufwand losgelöst von der Kosten- note aufgrund verschiedener Kriterien beurteilt (s. BURG, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschaltarif – Besprechung von BGE 143 IV 453, forumpoenale 2018, S. 131 ff., 134).
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und 7.7% MWST) zu Las- ten des Beschwerdegegners.
RA A. stellt ausserdem zahlreiche Beweisanträge (act. 1 S. 20 ff.).
C. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 (Poststempel 15. Dezem- ber 2021) verzichtete das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellung- nahme (act. 4), was RA A. mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 zur Kennt- nis gebracht wurde (act. 5). Am 14. Januar 2022 reichte das Obergericht des Kantons Zürich innert erstreckter Frist die Akten ein (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner begründet im Urteil vom 29. September 2021 die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 9'000.-- wie folgt: Der vorliegende Fall liege für einen Kollegialgerichtsfall, bei wel- chem die Gebühr im Rahmen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 28'000.-- festzu- setzen sei, im mittleren Bereich. Der Sachverhalt sei teilweise noch umstrit- ten gewesen, die in Frage stehenden Tatbestände seien indessen nicht von aussergewöhnlicher Komplexität. Auch der Aktenumfang halte sich noch in Grenzen. Es rechtfertige sich vor diesem Hintergrund, beiden amtlichen Ver- teidigerinnen, welchen jeweils ein vergleichbarer Aufwand zuzugestehen sei, je eine Pauschalentschädigung von Fr. 9'000.-- aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen (act. 1.1 S. 38).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Aus dem schriftlich begründeten Urteil des Beschwerdegegners vom 29. September 2021 gehe nicht ansatzweise her- vor, inwiefern der geltend gemachte Aufwand der Beschwerdeführerin nicht angemessen oder nicht notwendig gewesen sei. Der Beschwerdegegner setze sich nicht einmal im Ansatz mit der eingereichten überaus detaillierten Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 27. September 2021 auseinan- der. Gemäss Beschwerdegegner bewegten sich Schwierigkeit und Komple- xität des Falles im mittleren Bereich. Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 13’416.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) liege in der unteren Hälfte des für ein Pauschalhonorar nach AnwGebV/ZH anwendbaren Rahmens. Der Beschwerdegegner selbst beanspruche eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und damit ganze 55.6% der der Beschwerdeführerin zugespro- chenen Entschädigung, womit er von einem Fall höherer Komplexität aus- gehe (act. 1 S. 5 ff.). Vor Berufungsinstanz seien von Seiten ihres Mandan- ten, abgesehen vom Schuldspruch, alle weiteren Punkte strittig gewesen (rechtliche Würdigung, Strafmass, Strafvollzug, Zivilforderungen, Verteilung der Gerichts- und Verfahrenskosten etc.). Ihrem Plädoyer könne entnommen
- 7 -
werden, dass sie sich eingehend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinan- dergesetzt und die Einschätzung und die Würdigung des zur Beurteilung lie- genden Sachverhaltskomplexes substantiiert, fundiert und durch mehrfache Verweisungsstellen untermauert vorgebracht habe. Dasselbe könne für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 nicht ansatzweise gesagt wer- den. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf Positionen der Honorar- note der Verteidigerin des Beschuldigten 2, welche ihrer Meinung nach, Fra- gen aufwerfen würden. Ausserdem habe sie – die Beschwerdeführerin – in der Beratungspause während ca. zwei Stunden beide Beschuldigte betreut, während die Verteidigerin des Beschuldigten 2 in ihr Büro gegangen sei. Für die Berufungsverhandlung habe die Verteidigerin des Beschuldigten 2 sie- ben Stunden geltend gemacht. Die Berufungsverhandlung habe 2.5 Stunden gedauert und die Wegzeit eine Stunde betragen. Angesichts dieser mathe- matischen Fakten sei die einzig logische Erklärung hierfür diejenige, dass zwischen dem vorsitzenden Richter und der Verteidigerin des Beschuldig- ten 2 eine besonders enge freundschaftliche Beziehung herrsche. Die Ver- teidigerin des Beschuldigten 2 habe sich sodann am Ende einer Pause mit dem Präsidenten des Handelsgerichts des Kanton Zürich, welcher sich in Begleitung von drei Jurastudenten befunden haben, über die Vereinbarkeit des Anwaltsberufes mit der Familienplanung unterhalten, was die Beschwer- deführerin gegenüber ihrem Klienten weder richtig noch angemessen gefun- den habe. Im Gespräch mit ihrem Klienten nach der Urteilseröffnung habe sich dieser mehrfach für die von ihr geleisteten Arbeit bedankt. Der Beschul- digte 2 habe seiner Verteidigerin gesagt, sie habe ihn über den eingetroffe- nen Verfahrensausgang nicht aufgeklärt. Es sei willkürlich, dass die Vertei- digerin eines Mitbeschuldigten im gleichen Umfang entschädigt worden sei. Darüber hinaus habe der vorsitzende Richter in Bezug auf den Strafregister- auszug ihres Klienten fälschlicherweise behauptet, es habe sich nichts ge- ändert, obschon eine Vorstrafe zwischenzeitlich gelöscht worden sei. Zudem sei ihr zugetragen worden, dass der vorsitzende Richter während ihres Plä- doyers geschlafen habe. Während der mündlichen Urteilseröffnung habe der vorsitzende Richter fälschlicherweise gesagt, «die Verteidigerinnen» hatten die Verletzung des Anklageprinzips, eine Notstandssituation und ein Frei- spruch geltend gemacht und in einem missbilligenden Ton ausgeführt, dass er diese Ausführungen als unqualifiziert und ungehörig erachte. Er habe mehrheitlich sie angeschaut, wobei sie, im Gegensatz zur Verteidigerin des Beschuldigten 2, zu keinem Zeitpunkt einen Freispruch beantragt und/oder eine Notstandssituation oder eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht habe. Schliesslich habe ihr der vorsitzende Richter hingeworfen, dass die eingenommene Alkoholmenge keinen Einfluss auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration habe, was ja wohl überhaupt nicht stimme. Sie
- 8 -
komme nicht umhin einen Zusammenhang zwischen mit dem entwürdigen- den und herabsetzenden, ja als machtmissbräuchlich zu qualifizierenden Verhalten des vorsitzenden Richters und der Entschädigung zu sehen. Schliesslich verletze die der Beschwerdeführerin zugesprochene Pauschal- entschädigung den bundesrechtlich zu entschädigenden Minimalansatz von Fr. 180.-- pro Stunde (act. 1 S. 8 ff.).
E. 3.3 Der Beschwerdegegner setzte das Honorar der amtlichen Verteidigerin nicht nach Zeitaufwand (vgl. dazu § 3 AnwGebV/ZH), sondern nach einer Pau- schale fest. Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen (vgl. vorn E. 2.4.2 zweiter Abschnitt). Durfte der Beschwerdegegner bei Verwen- dung einer Pauschale davon absehen, die Positionen der Honorarrechnung einzeln zu beurteilen, so geht die erhobene Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs (Begründungspflicht) ins Leere. Die Bemerkungen der Be- schwerdeführerin zur Höhe der Gerichtsgebühr oder zu den Handlungen und Ausführungen des vorsitzenden Richters haben keinen Zusammenhang mit der beanstandeten Entschädigung: die Gerichtsgebühr steht nicht in einem proportionalen Verhältnis zur Entschädigung eines Parteienvertreters und die Angaben zu den Handlungen des vorsitzenden Richters anlässlich der Berufungsverhandlung, stehen nicht im Zusammenhang mit den entschädi- gungspflichtigen Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin. Auch die Be- merkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Gespräch mit dem Be- schuldigten 2 während der Verhandlungspause, die Zufriedenheit der Be- schuldigten 1 und 2 in Bezug auf deren jeweiligen Vertretung sowie die Wer- tung der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Positionen der Honorarnote und zur Qualität der Leistungen der Verteidigerin des Beschuldigten 2, sind nicht entscheidend: bei einer pauschalen Entschädigung waren die Positio- nen der Honorarnote – wie bereits erwähnt – nicht konkret zu prüfen; zudem ist eine Anwaltsentschädigung grundsätzlich nicht ergebnisbezogen bzw. orientiert sich nicht nach der Zufriedenheit des Klienten. Der Beschwerde- gegner geht davon aus, dass die Schwierigkeit und Komplexität des Falles im mittleren Bereich lagen. Bei einem Pauschaltarifrahmen von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 28‘000.-- liegt die festgesetzte Pauschalentschädigung (Fr. 9‘000.--) im unteren mittleren Rahmen. Zu den konkreten Verhältnissen führt der Ent- scheid aus, dass die Tatbestände nicht von aussergewöhnlicher Komplexität waren und der Aktenumfang sich noch in Grenzen hielt. Dass die Kriterien unhaltbar und die Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu den notwendigen und verhältnismässigen Bemühungen steht ist nicht ersichtlich. Zudem setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine syste-
- 9 -
matische «Kontrollrechnung» mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- vo- raus (anstelle vieler s. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Es besteht daher vorliegend kein Anlass, in die rechtskonforme Ermessensausübung der kantonalen Be- hörden einzugreifen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 10 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 2. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Strafkammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.254
- 2 -
Sachverhalt:
A. Rechtsanwältin A. vertrat als amtliche Verteidigerin B. (nachfolgend auch «Beschuldigter 1») im Berufungsverfahren SB200278-O vor Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 29. September 2021 setzte das Obergericht des Kantons Zürich die Entschädigung von RA A. für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren SB200278-O auf Fr. 9'000.-- fest (Dispositiv-Ziff. 12).
B. Am 6. Dezember 2021 erhob RA A. Beschwerde beim Bundesgericht, wel- ches diese an das Bundesstrafgericht weiterleitete (act. 1, 2). RA A. stellt folgende Anträge (act. 1 S. 3):
1. Es sei Dispositiv Ziffer 12 Position 2 [amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (B.)] des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. September 2021, Geschäfts Nr. SB200278, vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse die volle Entschädigung von Fr. 13'416.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu entrichten.
2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 12 Position 2 [amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (B.)] des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Septem- ber 2021, Geschäfts Nr. SB200278, vollumfänglich aufzuheben, und der Fall an die Vo- rinstanz zur Neufestsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin zurückzuwei- sen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und 7.7% MWST) zu Las- ten des Beschwerdegegners.
RA A. stellt ausserdem zahlreiche Beweisanträge (act. 1 S. 20 ff.).
C. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 (Poststempel 15. Dezem- ber 2021) verzichtete das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellung- nahme (act. 4), was RA A. mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 zur Kennt- nis gebracht wurde (act. 5). Am 14. Januar 2022 reichte das Obergericht des Kantons Zürich innert erstreckter Frist die Akten ein (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welcher das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 140 IV 213 E. 1.7; jeweils mit Hinweisen). Bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt vom Beschwerdegegner für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren Fr. 4'416.80 weniger Entschädigung zuge- sprochen als sie beantragt. Die Beschwerde ist daher von der Verfahrenslei- tung allein zu beurteilen. Das angefochtene, schriftlich begründete Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2021 zugestellt (act. 14; Verfahrenskaten Obergericht des Kanton Zürich SB200278-O [nachfolgend «Verfahrensakten OG ZH»], Urk. 132). Die am 6. Dezember 2021 erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig, auch wenn sie beim Bundesgericht erhoben wurde (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
2.
2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorlie- gend gelangt die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) zur Anwendung. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV/ZH setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Allgemeinen bilden Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b– e AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berück- sichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden
- 4 -
ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Haupt- verhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH).
2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).
2.3 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn
- 5 -
Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom
14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).
2.4
2.4.1 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt- nis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Ganzen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; vgl. E. 2.2 oben). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Ent- scheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3).
2.4.2 Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indessen zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Dabei kann das Gericht von der Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen. Bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und an- gemessen Bemühungen zu entschädigen. Pauschalen nach Rahmentarifen
- 6 -
erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleis- teten Aufwänden stehen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4 und 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 6.3.3, je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Ent- schädigung nach Pauschaltarif wird der Aufwand losgelöst von der Kosten- note aufgrund verschiedener Kriterien beurteilt (s. BURG, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschaltarif – Besprechung von BGE 143 IV 453, forumpoenale 2018, S. 131 ff., 134).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner begründet im Urteil vom 29. September 2021 die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 9'000.-- wie folgt: Der vorliegende Fall liege für einen Kollegialgerichtsfall, bei wel- chem die Gebühr im Rahmen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 28'000.-- festzu- setzen sei, im mittleren Bereich. Der Sachverhalt sei teilweise noch umstrit- ten gewesen, die in Frage stehenden Tatbestände seien indessen nicht von aussergewöhnlicher Komplexität. Auch der Aktenumfang halte sich noch in Grenzen. Es rechtfertige sich vor diesem Hintergrund, beiden amtlichen Ver- teidigerinnen, welchen jeweils ein vergleichbarer Aufwand zuzugestehen sei, je eine Pauschalentschädigung von Fr. 9'000.-- aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen (act. 1.1 S. 38).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Aus dem schriftlich begründeten Urteil des Beschwerdegegners vom 29. September 2021 gehe nicht ansatzweise her- vor, inwiefern der geltend gemachte Aufwand der Beschwerdeführerin nicht angemessen oder nicht notwendig gewesen sei. Der Beschwerdegegner setze sich nicht einmal im Ansatz mit der eingereichten überaus detaillierten Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 27. September 2021 auseinan- der. Gemäss Beschwerdegegner bewegten sich Schwierigkeit und Komple- xität des Falles im mittleren Bereich. Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 13’416.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) liege in der unteren Hälfte des für ein Pauschalhonorar nach AnwGebV/ZH anwendbaren Rahmens. Der Beschwerdegegner selbst beanspruche eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und damit ganze 55.6% der der Beschwerdeführerin zugespro- chenen Entschädigung, womit er von einem Fall höherer Komplexität aus- gehe (act. 1 S. 5 ff.). Vor Berufungsinstanz seien von Seiten ihres Mandan- ten, abgesehen vom Schuldspruch, alle weiteren Punkte strittig gewesen (rechtliche Würdigung, Strafmass, Strafvollzug, Zivilforderungen, Verteilung der Gerichts- und Verfahrenskosten etc.). Ihrem Plädoyer könne entnommen
- 7 -
werden, dass sie sich eingehend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinan- dergesetzt und die Einschätzung und die Würdigung des zur Beurteilung lie- genden Sachverhaltskomplexes substantiiert, fundiert und durch mehrfache Verweisungsstellen untermauert vorgebracht habe. Dasselbe könne für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 nicht ansatzweise gesagt wer- den. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf Positionen der Honorar- note der Verteidigerin des Beschuldigten 2, welche ihrer Meinung nach, Fra- gen aufwerfen würden. Ausserdem habe sie – die Beschwerdeführerin – in der Beratungspause während ca. zwei Stunden beide Beschuldigte betreut, während die Verteidigerin des Beschuldigten 2 in ihr Büro gegangen sei. Für die Berufungsverhandlung habe die Verteidigerin des Beschuldigten 2 sie- ben Stunden geltend gemacht. Die Berufungsverhandlung habe 2.5 Stunden gedauert und die Wegzeit eine Stunde betragen. Angesichts dieser mathe- matischen Fakten sei die einzig logische Erklärung hierfür diejenige, dass zwischen dem vorsitzenden Richter und der Verteidigerin des Beschuldig- ten 2 eine besonders enge freundschaftliche Beziehung herrsche. Die Ver- teidigerin des Beschuldigten 2 habe sich sodann am Ende einer Pause mit dem Präsidenten des Handelsgerichts des Kanton Zürich, welcher sich in Begleitung von drei Jurastudenten befunden haben, über die Vereinbarkeit des Anwaltsberufes mit der Familienplanung unterhalten, was die Beschwer- deführerin gegenüber ihrem Klienten weder richtig noch angemessen gefun- den habe. Im Gespräch mit ihrem Klienten nach der Urteilseröffnung habe sich dieser mehrfach für die von ihr geleisteten Arbeit bedankt. Der Beschul- digte 2 habe seiner Verteidigerin gesagt, sie habe ihn über den eingetroffe- nen Verfahrensausgang nicht aufgeklärt. Es sei willkürlich, dass die Vertei- digerin eines Mitbeschuldigten im gleichen Umfang entschädigt worden sei. Darüber hinaus habe der vorsitzende Richter in Bezug auf den Strafregister- auszug ihres Klienten fälschlicherweise behauptet, es habe sich nichts ge- ändert, obschon eine Vorstrafe zwischenzeitlich gelöscht worden sei. Zudem sei ihr zugetragen worden, dass der vorsitzende Richter während ihres Plä- doyers geschlafen habe. Während der mündlichen Urteilseröffnung habe der vorsitzende Richter fälschlicherweise gesagt, «die Verteidigerinnen» hatten die Verletzung des Anklageprinzips, eine Notstandssituation und ein Frei- spruch geltend gemacht und in einem missbilligenden Ton ausgeführt, dass er diese Ausführungen als unqualifiziert und ungehörig erachte. Er habe mehrheitlich sie angeschaut, wobei sie, im Gegensatz zur Verteidigerin des Beschuldigten 2, zu keinem Zeitpunkt einen Freispruch beantragt und/oder eine Notstandssituation oder eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht habe. Schliesslich habe ihr der vorsitzende Richter hingeworfen, dass die eingenommene Alkoholmenge keinen Einfluss auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration habe, was ja wohl überhaupt nicht stimme. Sie
- 8 -
komme nicht umhin einen Zusammenhang zwischen mit dem entwürdigen- den und herabsetzenden, ja als machtmissbräuchlich zu qualifizierenden Verhalten des vorsitzenden Richters und der Entschädigung zu sehen. Schliesslich verletze die der Beschwerdeführerin zugesprochene Pauschal- entschädigung den bundesrechtlich zu entschädigenden Minimalansatz von Fr. 180.-- pro Stunde (act. 1 S. 8 ff.).
3.3 Der Beschwerdegegner setzte das Honorar der amtlichen Verteidigerin nicht nach Zeitaufwand (vgl. dazu § 3 AnwGebV/ZH), sondern nach einer Pau- schale fest. Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen (vgl. vorn E. 2.4.2 zweiter Abschnitt). Durfte der Beschwerdegegner bei Verwen- dung einer Pauschale davon absehen, die Positionen der Honorarrechnung einzeln zu beurteilen, so geht die erhobene Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs (Begründungspflicht) ins Leere. Die Bemerkungen der Be- schwerdeführerin zur Höhe der Gerichtsgebühr oder zu den Handlungen und Ausführungen des vorsitzenden Richters haben keinen Zusammenhang mit der beanstandeten Entschädigung: die Gerichtsgebühr steht nicht in einem proportionalen Verhältnis zur Entschädigung eines Parteienvertreters und die Angaben zu den Handlungen des vorsitzenden Richters anlässlich der Berufungsverhandlung, stehen nicht im Zusammenhang mit den entschädi- gungspflichtigen Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin. Auch die Be- merkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Gespräch mit dem Be- schuldigten 2 während der Verhandlungspause, die Zufriedenheit der Be- schuldigten 1 und 2 in Bezug auf deren jeweiligen Vertretung sowie die Wer- tung der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Positionen der Honorarnote und zur Qualität der Leistungen der Verteidigerin des Beschuldigten 2, sind nicht entscheidend: bei einer pauschalen Entschädigung waren die Positio- nen der Honorarnote – wie bereits erwähnt – nicht konkret zu prüfen; zudem ist eine Anwaltsentschädigung grundsätzlich nicht ergebnisbezogen bzw. orientiert sich nicht nach der Zufriedenheit des Klienten. Der Beschwerde- gegner geht davon aus, dass die Schwierigkeit und Komplexität des Falles im mittleren Bereich lagen. Bei einem Pauschaltarifrahmen von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 28‘000.-- liegt die festgesetzte Pauschalentschädigung (Fr. 9‘000.--) im unteren mittleren Rahmen. Zu den konkreten Verhältnissen führt der Ent- scheid aus, dass die Tatbestände nicht von aussergewöhnlicher Komplexität waren und der Aktenumfang sich noch in Grenzen hielt. Dass die Kriterien unhaltbar und die Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu den notwendigen und verhältnismässigen Bemühungen steht ist nicht ersichtlich. Zudem setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine syste-
- 9 -
matische «Kontrollrechnung» mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- vo- raus (anstelle vieler s. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Es besteht daher vorliegend kein Anlass, in die rechtskonforme Ermessensausübung der kantonalen Be- hörden einzugreifen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 10 -
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 2. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.