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SH250002

Entschädigung Rechtsvertretung

Zürich OG · 2025-10-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte B._____ (nachfolgend: der Beschuldigte B._____) im Ver- fahren DG230105-L der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen (Urk. 129 S. 522 Dispositivziffer 3). Der Beschuldigte B._____ wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urk. 129 S. 523 Dispositivziffer 6.a). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 129 S. 523 Dispositivziffer 6.b). Der Beschuldigte B._____ wurde unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten C._____ (nachfolgend: der Beschuldigte C._____) zu einer Schaden- ersatzzahlung an die Privatklägerin 1 (Urk. 129 S. 524 Dispositivziffer 9) sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung verpflichtet (Urk. 129 S. 525 Dispositivziffer 15). Ferner wurde über die angeordnete Grundbuchsperre befunden (Urk. 129 S. 526 Dispositivziffer 18). Dem Beschuldigten B._____ wurden schliesslich – mit Aus- nahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche unter Rückzah- lungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen wurde – die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens anteilsmässig auferlegt (Urk. 129 S. 529 f. Dispositivziffern 22-24, 26).

E. 1.1 Der Berufungskläger reichte hinsichtlich seiner Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren detail- lierte Honorarnoten ein (Urk. D1/17/3/58; Urk. D1/17/3/89, Urk. 76/2; Urk. 95; Urk. 103). Zusätzlich beantragte der Berufungskläger eine Entschädigung für die Hauptverhandlung inkl. Weg, die mündliche Urteilseröffnung und die Nachbearbei- tung (Urk. 112 S. 62). Gesamthaft beantragte der Berufungskläger für seine Auf-

- 4 - wendungen als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 95'670.60 (recte: Fr. 95'673.60) bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– (Urk. 141 S. 6).

E. 1.2 Die Vorinstanz kürzte das vom Berufungskläger geltend gemachte Honorar in verschiedenen Punkten. Die Vorinstanz erwog, der Stundenansatz für amtliche Mandate betrage gemäss dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsan- waltschaft Zürich grundsätzlich Fr. 220.– pro Stunde. Bei rechtlich besonders an- spruchsvollen Fällen, d.h. etwa in juristisch komplexen Wirtschaftsstraffällen, in de- nen eine diesbezügliche Person mit der Verteidigung betraut wird, betrage der Tarif Fr. 240.–. Der Berufungskläger habe einen solchen erhöhten Stundensatz von Fr. 240.– beantragt. Gemäss der Vorinstanz rechtfertigt sich eine Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 240.– hingegen nicht. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Aufwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____ auf einen Tat- komplex ("China-Deal") beschränke und die Verteidigung nur den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Gehilfenschaft habe prüfen müssen. Der geltend gemachte internationale Kontext habe nicht zu einem beachtlichen Mehraufwand geführt, zumal es nicht um die Beantwortung komplexer ausländerrechtlicher Fragestellungen gegangen sei, sondern habe sich darauf beschränkt, dass der Privatklägerin 1 aus China importierte Waren verkauft worden seien. Ebenso wenig habe es besonderer, insbesondere buchhalterischer Fachkenntnisse bedurft, da es nicht um das vertiefte Analysieren von Bilanzen und Erfolgsrechnungen gegangen sei. Weiter habe die Verteidigung des Beschuldigten D._____ lediglich einen Stundenansatz von Fr. 220.– in Rechnung gestellt, ob- schon sich jene Verteidigung mit zwei unabhängigen Tatkomplexen und diversen, teilweise auch komplexeren Straftatbeständen habe befassen müssen. Die Vertei- digung des Beschuldigten D._____ habe auch an deutlich mehr Zeugeneinvernah- men teilgenommen als der Berufungskläger, was verdeutliche, dass die den Be- schuldigten D._____ betreffenden Tatkomplexe bedeutend umfangreicher ausge- fallen seien. Eine lange Verfahrensdauer und ein grosses Aktenvolumen hätten ebenfalls nicht die Festlegung eines höheren Stundenansatzes zur Folge, sondern würden sich primär im Stundenaufwand niederschlagen. Mit den Stunden, die dem Berufungskläger zugestanden würden, werde der Aufwand grosszügig abgedeckt

- 5 - (Urk. 129 S. 513 f.). Der Stundenansatz sei daher auf Fr. 220.– zu senken (Urk. 129 S. 516).

E. 1.3 Sodann erwog die Vorinstanz, dass der Berufungskläger für die Zeit nach An- klageerhebung einen Aufwand von Fr. 35'553.– in Rechnung gestellt habe. Dies sei angesichts der Grundgebühr für das Führen eines Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung ge- mäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– überhöht. Als angemessen erweise sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 15'000.–. Der vom Berufungskläger für das Vorverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 53'615.90 (allerdings zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–) sei ausgewiesen. Der Berufungskläger sei folglich mit insgesamt Fr. 68'615.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei bereits Akontozahlungen von Fr. 30'184.25 geleistet worden seien (Urk. 129 S. 516).

E. 1.4 Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Entschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnoten, zuzüglich den Aufwand für die vorinstanzli- che Gerichtsverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung, d.h. gesamthaft Fr. 95'673.60 (Urk. 141 S. 2, S. 6). Zusammengefasst macht der Berufungskläger hinsichtlich des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 240.– geltend, dass in tatsächlicher Hinsicht ein besonders komplexer Sachverhalt vorliege. Die Schwelle zum besonders anspruchsvollen Fall sei überschritten, weshalb sich der Stundenansatz von Fr. 240.– rechtfertige (Urk. 141 S. 5). Betreffend die Entschä- digung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren rechtfertige sich eine Abwei- chung von der Grundgebühr zum einen, weil eine zusätzliche Beweiseingabe ein- gereicht worden und die Hauptverhandlung auf zwei Tage sowie einen halben Tag für die Urteilseröffnung angesetzt worden sei. Zum anderen geböten der Aktenum- fang und die Komplexität des Sachverhaltes sowie auch die rechtlichen Fragen eine Abweichung vom Regelfall (Urk. 141 S. 7). Nicht angemessen sei demgegenüber die pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.–. Ohne jegliche Begründung und da- mit in Verletzung des rechtlichen Gehörs scheine die Vorinstanz innerhalb des Rah- mens der Grundgebühr von einem durchschnittlichen Fall auszugehen (Urk. 141

- 6 - S. 8). Es wird nachstehend im Einzelnen auf die Begründung des Berufungsklägers eingegangen (E. 2).

2. Höhe der Entschädigung

E. 2 Der Berufungskläger, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG A._____, wurde im Verfah- ren DG230105-L für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten B._____ mit Fr. 68'615.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt, unter dem Hinweis, dass dem Berufungskläger bereits Fr. 30'184.25 als Akonto- zahlung ausgerichtet worden seien (Urk. 129 S. 529 f. Dispositivziffer 22 und 29). Sodann wurde der Beschuldigte B._____ unter solidarischer Haftung der Mitbe- schuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung auszurich- ten (Urk. 129 S. 530 Dispositivziffer 30). Die vollständigen Akten des Verfahrens DG230105-L liegen vor.

- 3 -

E. 2.1 Die Vorinstanz erachtete den vom Berufungskläger für das Vorverfahren gel- tend gemachten Aufwand als ausgewiesen (Urk. 129 S. 516). Streitig sind im vor- liegenden Verfahren die Höhe des vom Berufungskläger geltend gemachten Stun- denansatzes (Fr. 240.– anstatt Fr. 220.–) sowie die Entschädigung für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren. Hinsichtlich der Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann vorab auf die vollständigen und korrekten vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 129 S. 513, S. 516).

E. 2.2 Im Kanton Zürich wird unterschieden zwischen den anwaltlichen Bemühun- gen, die im Rahmen des Vorverfahrens erbracht werden, und denjenigen, welche die Hauptverhandlung betreffen (§§ 16 und 17 AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde bzw. für un- entgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde. Gemäss dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft Zürich beläuft sich der Stundenansatz bei rechtlich besonders anspruchsvollen Fällen, d.h. etwa in juristisch komplexen Wirtschaftsstraffällen, in denen eine diesbezüglich spezialisierte Person mit der Verteidigung betraut wird, demgegenüber auf Fr. 240.–. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG richtet sich die Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren nach der Grundgebühr, die für die Füh- rung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit (ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhand- lung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zu- schläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige

- 7 - Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV).

E. 2.3 In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Stundenansatz von Fr. 220.– anstatt, wie dies der Berufungskläger beantragt, von Fr. 240.– ausging.

E. 2.4 Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, dass in tatsächlicher Hin- sicht ein besonders komplexer Sachverhalt vorliege. Die Vorinstanz habe mit Ab- stand am meisten Aufwand betrieben, um den Sachverhalt zum Tatkomplex "China-Deal" auf über hundert Seiten zu erfassen (Urk. 141 S. 3-4). Weiter würden sich aus rechtlicher Perspektive zahlreiche anspruchsvolle Fragen stellen, welche vertiefte buchhalterische Kenntnisse und das vertiefte Analysieren von Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beteiligten Unternehmen erfordert hätten. Die Komple- xität aus rechtlicher Perspektive zeige sich beispielweise bei der Frage, ob ein Schaden vorliege. Es würden sich des Weiteren wirtschaftsstrafrechtliche und pro- zessuale Fragen stellen, da umfangreiche Vermögenswerte beschlagnahmt wor- den seien, wobei sowohl die Privatklägerschaft als auch der Staat diese Vermö- genswerte für sich beanspruchen wollten. Die Schwelle zum besonders anspruchs- vollen Fall sei überschritten, weshalb sich der Stundenansatz von Fr. 240.– recht- fertige (Urk. 141 S. 5). Im Übrigen werde die vollumfängliche Zusprechung der Ent- schädigung für das Vorverfahren nicht beanstandet (Urk. 141 S. 6-7).

E. 2.5 Streitig ist, ob ein rechtlich besonders anspruchsvoller Fall vorliegt, der gemäss dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft Zürich eine Erhöhung des Stundenansatzes von Fr. 220.– auf Fr. 240.– rechtfertigt.

E. 2.6 Was den Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles betrifft, so ist dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen. Der Aktenumfang ist insgesamt, jedoch nicht einzig den Tatkomplex den Beschuldigten B._____ betreffend, mit 25 Bundesordnern zudem als erheblich zu bezeichnen und es sind mehrere Beschuldigte beteiligt. Allein aufgrund dieser Umstände kann jedoch noch nicht von einem rechtlich besonders anspruchsvollen Fall

- 8 - ausgegangen werden. Zwar hat der Sachverhalt hinsichtlich "China-Deal" insofern einen internationalen Bezug, als durch die E._____ GmbH Waren in China eingekauft und an die Privatklägerin 1 weiterveräussert worden sein sollen. Hingegen stellten sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen, die Spezialkenntnisse beispielsweise betreffend die internationale Rechtshilfe erforderten. Der Auslandbezug alleine vermag keinen erhöhten Stundenansatz zu rechtfertigen, und insbesondere erfordert der Fall auch keine spezifischen Fremdsprachenkenntnisse, welche die Verteidigung erschwert hätten.

E. 2.7 Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ beschränkte sich das Strafverfahren auf den Sachverhaltskomplex "China-Deal" und in rechtlicher Hinsicht auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Zusammengefasst geht es bei diesem Tatvorwurf im Kern darum, dass die Privatklägerin 1 Bedarf an neuen Gastronomieartikeln gehabt habe, wobei die Beschuldigten C._____ und B._____ die Idee gehabt haben sollen, solche Waren aus China zu importieren. Zu diesem Zweck sei unter anderem die E._____ GmbH gegründet worden, deren Geschäftsführer der Beschuldigte B._____ gewesen sei. Die E._____ GmbH soll der Privatklägerin 1 sodann Waren verkauft haben. Die Waren seien damit von der Privatklägerin 1 nicht direkt von einer Händlerin, sondern von der E._____ GmbH als Zwischenhändlerin bezogen worden. Dadurch habe die Privatklägerin 1 mehr bezahlt, als wenn die Privatklägerin 1 die Einkäufe ohne Zwischenschaltung der E._____ GmbH getätigt hätte. Die Bestellungen der Privatklägerin 1 bei der E._____ GmbH seien vom Beschuldigten B._____ kooridniert worden. Die E._____ GmbH soll aus den Verkäufen an die Privatklägerin 1 einen Gewinn von mindestens Fr. 223'500.– erwirtschaftet haben. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten C._____ darin unterstützt haben, der Privatklägerin 1 geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand zu verursachen und sie entsprechend zu schädigen. Der dem Beschuldigten B._____ dabei gemachte eingeschränkte Tatvorwurf relativiert die Komplexität des Falles sowohl in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht erheblich. Der Sachverhaltskomplex ist überschaubar, auch wenn die Beurteilung desselben mit einem durchaus nicht zu vernachlässigenden Aufwand verbunden war. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Komplexität des

- 9 - Falles nicht in erster Linie in der Höhe des Stundenansatzes, sondern in dem zu entschädigenden Aufwand niederschlägt. Je schwieriger der Fall ist, desto mehr Stunden sind dem amtlichen Verteidiger zur Erarbeitung einer sachgemässen Verteidigungsstrategie (z.B. Aktenstudium, Besprechungen mit dem Klienten, Rechtsabklärungen) zuzugestehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_121/2010 vom

22. Oktober 2011 E. 3.3.2). Die wirtschaftlichen Abläufe bei diesem Sachverhatlskomplex sind jedenfalls nicht derart komplex, dass sie nur mittels besonderer Spezialkenntnisse, beispielsweise vertieften buchalterischen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnissen, beurteilt werden könnten, denn im Wesentlichen steht die Beurteilung im Vordergrund, ob der Privatklägerin 1 u.a. durch die Tätigkeit der E._____ GmbH ein Schaden entstanden ist, wobei die entsprechende Analyse von Geldflüssen und das Studium von Bilanz und Erfolgsrechnung nicht als aussergewöhnlich zu betrachten sind.

E. 2.8 Der Berufungskläger wirft in seiner Berufungsbegründung verschiedene Fragen betreffend den Sachverhalt auf, die zu klären gewesen seien (Urk. 141 S. 4). Die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt bildet indessen die Grundvoraussetzung einer sachgerechten und wirksamen Verteidigung. Mithin kann der Berufungskläger aus den von ihm aufgeführten Fragen nichts Aussergewöhnliches zu seinen Gunsten ableiten. Ob eine Beschäftigung mit den vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen notwendig war, muss im Übrigen vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, zumal die vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen nicht darauf schliessen lassen, dass ein besonders anspruchsvoller Fall vorliegt.

E. 2.9 Dass die Positionen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Beurteilung des Schadens auseinandergehen, wie dies der Berufungskläger geltend macht (Urk. 141 S. 5), erweist sich nicht als aussergewöhnlich bzw. es kann daraus nicht abgeleitet werden, es handle sich um einen rechtlich besonders anspruchsvollen Fall. Die Beurteilung, ob ein Schaden gegeben ist, erweist sich regelmässig als relativ komplexe Fragestellung, die von Verteidigung und Anklägerin oft unterschiedlich beurteilt werden. Unter anderem galt es diesbezüglich, Aufwand und Ertrag im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung

- 10 - der E._____ für die Privatklägerin 1 einander gegenüberzustellen. Die Strafbarkeitsprüfung bei solchen Vermögensdelikten setzt naturgemäss ein wirtschaftliches Grundverständnis voraus, was jedoch nicht bedeutet, es brauche insofern Spezialkenntnisse. Vorliegend ist denn auch nicht ersichtlich, inwieweit die Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Fragen ein Spezialwissen voraussetzen würde. Dass sich des Weiteren Fragen betreffend die Beschlagnahmungen, Einziehungen und Ersatzforderungen stellten, wie dies der Berufungskläger vorbringt (Urk. 141 S. 5), vermag ebenfalls keinen besonders anspruchsvollen Fall zu begründen, da die Beurteilung dieser Rechtsfragen nicht den Rahmen der gewöhnlicher Weise in einem Wirtschaftsstrafprozess zu beurteilenden Fragen sprengt. Weiter ist nicht einzusehen, weshalb die Involvierung sowohl natürlicher als auch jurisitischer Personen eine besondere Komplexität des Falles begründen sollte (Urk. 141 S. 5), denn im Wirtschaftsverkehr ist diese Konstellation üblich bzw. nahezu unvermeidbar. Auch der Umstand, dass mittels interner Untersuchungen Unregelmässigkeiten bei der Privatklägerin 1 festgestellt worden sein sollen, wirkt sich nicht auf die Komplexität des Falles aus, selbst wenn diese interne Untersuchung mit viel Aufwand verbunden gewesen sein soll. Insgesamt erweist sich mit der Vorinstanz demzufolge ein Stundenansatz von Fr. 220.– als gerechtfertigt. 2.10.Wie dargelegt, bemisst sich die Entschädigung für das Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Wird den eingereichten Honorarno- ten (Urk. D1/17/3/58; Urk. D1/17/3/89; Urk. 76/2) ein Stundenansatz von Fr. 220.– anstatt von Fr. 240.– zu Grunde gelegt, resultiert eine Entschädigung von Fr. 53'578.70 (inkl. MwSt) für das Vorverfahren. Der Berufungskläger ist indessen wegen des Verschlechterungsverbotes – gemäss Vorinstanz – für das Vorverfah- ren mit Fr. 53'615.90 zu entschädigen. 2.11.In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung für das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren festzusetzen. Dabei setzte die Vorinstanz für die entsprechenden Aufwendungen der Verteidigung eine pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.– fest.

- 11 - 2.12.Für den Zeitraum des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom 7. April 2023 bis zum 3. September 2024 stellt der Berufungskläger Aufwendungen im Umfang von 117.5 Stunden in Rechnung (Urk. 76/2; Urk. 95; Urk. 103). Für die zweitägige Hauptverhandlung vom 4. und 5. September 2025 und die Nachbearbeitung bean- tragt der Berufungskläger ebenfalls eine Entschädigung (Urk. 112/1 S. 62). Der Be- rufungskläger führt aus, in Bezug auf die Verteidigungen der Beschuldigten C._____ und D._____ habe die Vorinstanz für die Hauptverhandlung, die Urteilser- öffnung und die Nachbesprechung 26 Stunden veranschlagt (Urk. 141 S. 6). Damit stellt der Berufungskläger insgesamt 143.5 Stunden für das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren in Rechnung. 2.13.Wie bereits dargelegt, besteht mit § 17 Abs. 1 AnwGebV für das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren eine Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf- wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453, E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr in solchen Fäl- len vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles. 2.14.Da die Vorinstanz das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausrichtete, durfte sie von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen. Folglich geht die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) insoweit ins Leere (Urk. 141 S. 8), da sich die Vorinstanz nicht dazu äussern musste, welche Leistun- gen als überhöht gelten (Entscheid des Bundesstrafgerichtes BB.2021.254 vom

2. Februar 2023 E. 3.3). Hingegen legte die Vorinstanz die Grundgebühr ohne Be- gründung auf Fr. 15'000.– fest, womit sie ihrer Begründungspflicht insofern nicht hinreichend nachkam und das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023, E. 5.3.3.).

- 12 - 2.15.Die Gehörsverletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Berufung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vorbehalten bleiben Fälle, in de- nen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass sich die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, vor einer Instanz äus- sern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels aus- zugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218, E. 2.8.1.; 137 I 195, E. 2.3.2.; Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.2.3.). Nachdem das Be- rufungsgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, kann die ausge- bliebene Begründung der Vorinstanz betreffend die Festsetzung der Grundgebühr im Berufungsverfahren geheilt werden, zumal sich der Berufungskläger im Beru- fungsverfahren zur Höhe der Entschädigung eingehend äussern konnte. 2.16.Zur Höhe der Grundgebühr ist Folgendes festzuhalten: Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rech- nung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Hono- rars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgeben- den kantonalen Anwaltstarif zu beachten. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Auf- wand zunächst sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.). Bei ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Bedeutung sowie Schwierigkeit des Falles und dem notwendigen Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung wird die gemäss Verordnung anfallende Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV). 2.17.Indem die Vorinstanz eine Pauschalgebühr von Fr. 15'000.– festsetzte, ging sie hinsichtlich der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bei einem Gebühren- rahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– von einem durchschnittlichen Fall aus. Zwar

- 13 - ist der vorliegende Fall in rechtlicher Hinsicht nicht besonders anspruchsvoll, doch ist zu berücksichtigen, dass eine umfangreiche Anklageschrift von 61 Seiten und mit 533 Seiten, ein sehr umfangreiches Urteil vorliegt, wobei auch das Plädoyer mit 63 Seiten aufwändig ausfiel. Weiter ist der Sachverhalt zwar nicht überdurchschnitt- lich kompliziert, hingegen erwies sich die Sachverhaltserstellung – mit dem Beru- fungskläger (Urk. 141 S. 4) – als durchaus aufwendig. Schliesslich sind die Akten mit 25 Bundesordnern umfangreich, was einen erhöhten Zeitaufwand bedeutet. Diese Umstände rechtfertigen es entgegen der Vorinstanz von einem mehr als durchschnittlichen Fall auszugehen, selbst wenn der Fall in rechtlicher Hinsicht nicht überdurchschnittlich anspruchsvoll ist. Relativierend wirkt sich hingegen aus, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Beschuldigten B._____ auf den Tatkom- plex "China-Deal" einschränkt, selbst wenn sich die Sachverhaltserstellung auch in diesem Zusammenhang als aufwändig herausstellte. Jedoch stellten sich nicht aus- sergewöhnlich komplexe Rechtsfragen und mussten keine wenig geläufigen Straf- tatbestände beurteilt werden. Die Schwierigkeit des Falles ist damit in rechtlicher Hinsicht überschaubar. 2.18.Zur Bedeutung des Falles ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren beantragte. Damit sah sich der Beschuldigte immerhin mit einer Freiheits- strafe konfrontiert, selbst wenn diese nur bedingt ausgesprochen wurde. Schliess- lich wurde eine Grundbuchsperre über eine Liegenschaft des Beschuldigten ange- ordnet und mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten. Auch wenn die in Aus- sicht gestellte Strafe trotz aufgeschobenen Vollzugs einschneidend ist und ein nicht unwesentlicher Vermögenswert des Beschuldigten beschlagnahmt wurde, rechtfer- tigt es sich in dieser Hinsicht nicht, von einem aussergewöhnlichen Fall auszuge- hen. Weiter ist festzuhalten, dass ein ausserordentlich komplizierter Fall nicht schon dann vorliegt, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betrie- benen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (BGE 141 I 124, E. 4.4), da sich Ho- norarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen richten (vorstehend E. 2.16). Ferner ist festzuhalten, dass das pauschalisierende Vorge- hen, d.h. die Festsetzung einer Pauschalgebühr, keine "Kontrollrechnung" mit dem Stundenansatz voraussetzt (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1). Aufgrund der festgelegten

- 14 - Grundgebühr kann daher in Berücksichtigung des Stundenansatzes nicht ohne Weiteres auf den als angemessen erachteten Aufwand des Rechtsvertreters ge- schlossen werden. Die Argumentation des Berufungsklägers, die Vorinstanz gehe bei der Festsetzung einer Grundgebühr von Fr. 15'000.– davon aus, für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren bis zur Hauptverhandlung wären 37 Stunden ange- messen gewesen, verfängt damit nicht. Angesichts der in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht nicht im obersten Segment figurierenden Dimension des Falles er- weist sich im Rahmen der für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages samt ergänzender Verteidigungsschrift und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) vor dem Kollegialgericht gegebenen Bandbreite von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– mithin eine Pauschalgebühr von Fr. 21'000.– als angemessen. Gründe, welche eine Abweichung von der Grundgebühr im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV indizieren, liegen derweil keine vor. Ferner rechtfertigt sich gestützt auf § 17 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag für den zweiten Tag der Hauptverhandlung und die einen weiteren Halbtag dauernde Urteilseröffnung von pauschal Fr. 1'000.–. Der Berufungskläger macht sodann einen Zuschlag für eine "zusätzliche Beweisangabe" vom "September/Oktober 2024" geltend (Urk. 141 S. 6). Die vom Berufungskläger am 4. September 2024 anlässlich der Hauptver- handlung eingereichten und begründeten Beweisanträge rechtfertigen jedoch kei- nen Zuschlag (Urk. 106). Diese Aufwendungen gelten als von den Bemühungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und der Teilnahme an der Hauptverhand- lung erfasst. Weitere Zuschläge sind damit nicht zu gewähren. Für das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren ist der Berufungskläger demnach mit Fr. 22'000.– zu ent- schädigen.

3. Fazit Den Honorarnoten des Berufungsklägers ist ein Stundenansatz von Fr. 220.– zu Grunde zu legen. Für das Vorverfahren ist der Berufungskläger gestützt auf die- sen Ansatz mit Fr. 53'615.90 (inkl. MwSt) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Pauschalgebühr von Fr. 22'000.– (inkl. MwSt) für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren ist der Berufungskläger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 75'615.90 zu entschädigen, wobei davon Vor-

- 15 - merk zu nehmen ist, dass dem Berufungskläger bereits ein Betrag von insgesamt Fr. 68'615.90 geleistet wurde (Urk. 103). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs 1 und § 14 GebV OG).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz sprach dem Berufungskläger für seine Aufwendungen im Vorverfahren und für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 68'615.90 zu. Der Beru- fungskläger, welcher anstelle der von ihm beantragten Fr. 95'673.60 eine Entschä- digung von Fr. 75'615.90 zugesprochen erhält, dringt demnach mit seiner Berufung im Umfang von Fr. 7'000.– durch, womit er zu rund einem Viertel obsiegt. Demzu- folge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln vom Berufungsklä- ger zu tragen, während sie im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3. Ausgangsgemäss steht dem Berufungskläger eine reduzierte Prozessent- schädigung zu. Gemäss § 18 Abs. 2 AnwGebV, welcher hier aufgrund des rein ver- mögensrechtlichen Streitgegenstands sinngemäss anzuwenden ist, richtet sich die Entschädigung nach § 9 AnwGebV, welcher eine Ermässigung der Entschädigung in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ausgehend von einem Streitwert von Fr. 27'057.70 eine Grundgebühr von Fr. 4'676.–. Nach § 18 Abs. 2 i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV re- sultiert ein Rahmen für das Berufungsverfahren von Fr. 935.– bis Fr. 3'117.–. Unter Würdigung der gesamten Umstände wäre die Entschädigung im Sinne von § 18 Abs. 2 i.V.m. §§ 9, 2 und 4 AnwGebV auf Fr. 3'117.– festzusetzen. Da der Beru- fungskläger lediglich zu einem Viertel obsiegt, steht ihm davon der Betrag von Fr. 780.– zu. Dabei ist zu beachten, dass der Berufungskläger vorliegend in eigener Sache tätig ist und keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, weshalb auf die ihm

- 16 - diesbezüglich auszurichtende Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag zu erheben ist (vgl. Art. 18 MWSTG). Es wird beschlossen:

E. 3 Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. Oktober 2024 meldete der Berufungskläger gleichentags mündlich Berufung an (Prot. I. S. 66). Der Berufungskläger erhob sodann namens und auftrags des Beschuldigten B._____ und hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in eigenem Namen mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 fristgerecht Berufung (Urk. 120; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 23. Dezember 2024 reichte der Berufungskläger hernach recht- zeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 130; Art. 399 Abs. 3 StPO), mit welcher er das Urteil namens und auftrags des Beschuldigten B._____ vollumfänglich anfocht. In eigenem Namen wendet sich der Berufungskläger gegen das ihm von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger zugesprochene Honorar. Die Berufung gegen das Urteil in der Sache selbst ist an dieser Kammer rechtshängig (SB250007).

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 131). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 133). Nachdem mit Beschluss vom

3. März 2025 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger die Frist zur Erstattung der Berufungsbegründung mehrmals erstreckt worden war (Urk. 135), reichte der Berufungskläger am 26. Mai 2025 die Berufungsbegründung und am 18. Juni 2025 seine Honorarnote ein (Urk. 144). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (vgl. Urk. 147) und die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Honorar der amtlichen Verteidigung

1. Ausgangslage

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Berufungskläger (Rechtsan- walt Dr. iur. A._____) für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichts- verfahren eine Entschädigung von Fr. 75'615.90 (inkl. MwSt) aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Berufung abgewiesen. Es wird vorgemerkt, dass der Berufungskläger bereits einen Betrag von Fr. 68'615.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen erhalten hat.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Berufungskläger zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Dem Berufungskläger wird für das vorliegende Berufungsverfahren eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 780.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SH250002-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bez- govsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Beschluss vom 29. Oktober 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Berufungsbeklagte betreffend Entschädigung Rechtsvertretung Berufung gegen Dispositivziffer 29 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,

9. Abteilung, vom 23. Oktober 2024 (DG230105)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte B._____ (nachfolgend: der Beschuldigte B._____) im Ver- fahren DG230105-L der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen (Urk. 129 S. 522 Dispositivziffer 3). Der Beschuldigte B._____ wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urk. 129 S. 523 Dispositivziffer 6.a). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 129 S. 523 Dispositivziffer 6.b). Der Beschuldigte B._____ wurde unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten C._____ (nachfolgend: der Beschuldigte C._____) zu einer Schaden- ersatzzahlung an die Privatklägerin 1 (Urk. 129 S. 524 Dispositivziffer 9) sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung verpflichtet (Urk. 129 S. 525 Dispositivziffer 15). Ferner wurde über die angeordnete Grundbuchsperre befunden (Urk. 129 S. 526 Dispositivziffer 18). Dem Beschuldigten B._____ wurden schliesslich – mit Aus- nahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche unter Rückzah- lungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen wurde – die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens anteilsmässig auferlegt (Urk. 129 S. 529 f. Dispositivziffern 22-24, 26).

2. Der Berufungskläger, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG A._____, wurde im Verfah- ren DG230105-L für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten B._____ mit Fr. 68'615.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt, unter dem Hinweis, dass dem Berufungskläger bereits Fr. 30'184.25 als Akonto- zahlung ausgerichtet worden seien (Urk. 129 S. 529 f. Dispositivziffer 22 und 29). Sodann wurde der Beschuldigte B._____ unter solidarischer Haftung der Mitbe- schuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung auszurich- ten (Urk. 129 S. 530 Dispositivziffer 30). Die vollständigen Akten des Verfahrens DG230105-L liegen vor.

- 3 -

3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. Oktober 2024 meldete der Berufungskläger gleichentags mündlich Berufung an (Prot. I. S. 66). Der Berufungskläger erhob sodann namens und auftrags des Beschuldigten B._____ und hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in eigenem Namen mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 fristgerecht Berufung (Urk. 120; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 23. Dezember 2024 reichte der Berufungskläger hernach recht- zeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 130; Art. 399 Abs. 3 StPO), mit welcher er das Urteil namens und auftrags des Beschuldigten B._____ vollumfänglich anfocht. In eigenem Namen wendet sich der Berufungskläger gegen das ihm von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger zugesprochene Honorar. Die Berufung gegen das Urteil in der Sache selbst ist an dieser Kammer rechtshängig (SB250007).

4. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 131). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 133). Nachdem mit Beschluss vom

3. März 2025 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger die Frist zur Erstattung der Berufungsbegründung mehrmals erstreckt worden war (Urk. 135), reichte der Berufungskläger am 26. Mai 2025 die Berufungsbegründung und am 18. Juni 2025 seine Honorarnote ein (Urk. 144). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (vgl. Urk. 147) und die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Honorar der amtlichen Verteidigung

1. Ausgangslage 1.1. Der Berufungskläger reichte hinsichtlich seiner Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren detail- lierte Honorarnoten ein (Urk. D1/17/3/58; Urk. D1/17/3/89, Urk. 76/2; Urk. 95; Urk. 103). Zusätzlich beantragte der Berufungskläger eine Entschädigung für die Hauptverhandlung inkl. Weg, die mündliche Urteilseröffnung und die Nachbearbei- tung (Urk. 112 S. 62). Gesamthaft beantragte der Berufungskläger für seine Auf-

- 4 - wendungen als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 95'670.60 (recte: Fr. 95'673.60) bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– (Urk. 141 S. 6). 1.2. Die Vorinstanz kürzte das vom Berufungskläger geltend gemachte Honorar in verschiedenen Punkten. Die Vorinstanz erwog, der Stundenansatz für amtliche Mandate betrage gemäss dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsan- waltschaft Zürich grundsätzlich Fr. 220.– pro Stunde. Bei rechtlich besonders an- spruchsvollen Fällen, d.h. etwa in juristisch komplexen Wirtschaftsstraffällen, in de- nen eine diesbezügliche Person mit der Verteidigung betraut wird, betrage der Tarif Fr. 240.–. Der Berufungskläger habe einen solchen erhöhten Stundensatz von Fr. 240.– beantragt. Gemäss der Vorinstanz rechtfertigt sich eine Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 240.– hingegen nicht. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Aufwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____ auf einen Tat- komplex ("China-Deal") beschränke und die Verteidigung nur den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Gehilfenschaft habe prüfen müssen. Der geltend gemachte internationale Kontext habe nicht zu einem beachtlichen Mehraufwand geführt, zumal es nicht um die Beantwortung komplexer ausländerrechtlicher Fragestellungen gegangen sei, sondern habe sich darauf beschränkt, dass der Privatklägerin 1 aus China importierte Waren verkauft worden seien. Ebenso wenig habe es besonderer, insbesondere buchhalterischer Fachkenntnisse bedurft, da es nicht um das vertiefte Analysieren von Bilanzen und Erfolgsrechnungen gegangen sei. Weiter habe die Verteidigung des Beschuldigten D._____ lediglich einen Stundenansatz von Fr. 220.– in Rechnung gestellt, ob- schon sich jene Verteidigung mit zwei unabhängigen Tatkomplexen und diversen, teilweise auch komplexeren Straftatbeständen habe befassen müssen. Die Vertei- digung des Beschuldigten D._____ habe auch an deutlich mehr Zeugeneinvernah- men teilgenommen als der Berufungskläger, was verdeutliche, dass die den Be- schuldigten D._____ betreffenden Tatkomplexe bedeutend umfangreicher ausge- fallen seien. Eine lange Verfahrensdauer und ein grosses Aktenvolumen hätten ebenfalls nicht die Festlegung eines höheren Stundenansatzes zur Folge, sondern würden sich primär im Stundenaufwand niederschlagen. Mit den Stunden, die dem Berufungskläger zugestanden würden, werde der Aufwand grosszügig abgedeckt

- 5 - (Urk. 129 S. 513 f.). Der Stundenansatz sei daher auf Fr. 220.– zu senken (Urk. 129 S. 516). 1.3. Sodann erwog die Vorinstanz, dass der Berufungskläger für die Zeit nach An- klageerhebung einen Aufwand von Fr. 35'553.– in Rechnung gestellt habe. Dies sei angesichts der Grundgebühr für das Führen eines Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung ge- mäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– überhöht. Als angemessen erweise sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 15'000.–. Der vom Berufungskläger für das Vorverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 53'615.90 (allerdings zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–) sei ausgewiesen. Der Berufungskläger sei folglich mit insgesamt Fr. 68'615.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei bereits Akontozahlungen von Fr. 30'184.25 geleistet worden seien (Urk. 129 S. 516). 1.4. Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Entschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnoten, zuzüglich den Aufwand für die vorinstanzli- che Gerichtsverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung, d.h. gesamthaft Fr. 95'673.60 (Urk. 141 S. 2, S. 6). Zusammengefasst macht der Berufungskläger hinsichtlich des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 240.– geltend, dass in tatsächlicher Hinsicht ein besonders komplexer Sachverhalt vorliege. Die Schwelle zum besonders anspruchsvollen Fall sei überschritten, weshalb sich der Stundenansatz von Fr. 240.– rechtfertige (Urk. 141 S. 5). Betreffend die Entschä- digung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren rechtfertige sich eine Abwei- chung von der Grundgebühr zum einen, weil eine zusätzliche Beweiseingabe ein- gereicht worden und die Hauptverhandlung auf zwei Tage sowie einen halben Tag für die Urteilseröffnung angesetzt worden sei. Zum anderen geböten der Aktenum- fang und die Komplexität des Sachverhaltes sowie auch die rechtlichen Fragen eine Abweichung vom Regelfall (Urk. 141 S. 7). Nicht angemessen sei demgegenüber die pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.–. Ohne jegliche Begründung und da- mit in Verletzung des rechtlichen Gehörs scheine die Vorinstanz innerhalb des Rah- mens der Grundgebühr von einem durchschnittlichen Fall auszugehen (Urk. 141

- 6 - S. 8). Es wird nachstehend im Einzelnen auf die Begründung des Berufungsklägers eingegangen (E. 2).

2. Höhe der Entschädigung 2.1. Die Vorinstanz erachtete den vom Berufungskläger für das Vorverfahren gel- tend gemachten Aufwand als ausgewiesen (Urk. 129 S. 516). Streitig sind im vor- liegenden Verfahren die Höhe des vom Berufungskläger geltend gemachten Stun- denansatzes (Fr. 240.– anstatt Fr. 220.–) sowie die Entschädigung für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren. Hinsichtlich der Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann vorab auf die vollständigen und korrekten vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 129 S. 513, S. 516). 2.2. Im Kanton Zürich wird unterschieden zwischen den anwaltlichen Bemühun- gen, die im Rahmen des Vorverfahrens erbracht werden, und denjenigen, welche die Hauptverhandlung betreffen (§§ 16 und 17 AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde bzw. für un- entgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde. Gemäss dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft Zürich beläuft sich der Stundenansatz bei rechtlich besonders anspruchsvollen Fällen, d.h. etwa in juristisch komplexen Wirtschaftsstraffällen, in denen eine diesbezüglich spezialisierte Person mit der Verteidigung betraut wird, demgegenüber auf Fr. 240.–. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG richtet sich die Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren nach der Grundgebühr, die für die Füh- rung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit (ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhand- lung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zu- schläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige

- 7 - Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 2.3. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Stundenansatz von Fr. 220.– anstatt, wie dies der Berufungskläger beantragt, von Fr. 240.– ausging. 2.4. Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, dass in tatsächlicher Hin- sicht ein besonders komplexer Sachverhalt vorliege. Die Vorinstanz habe mit Ab- stand am meisten Aufwand betrieben, um den Sachverhalt zum Tatkomplex "China-Deal" auf über hundert Seiten zu erfassen (Urk. 141 S. 3-4). Weiter würden sich aus rechtlicher Perspektive zahlreiche anspruchsvolle Fragen stellen, welche vertiefte buchhalterische Kenntnisse und das vertiefte Analysieren von Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beteiligten Unternehmen erfordert hätten. Die Komple- xität aus rechtlicher Perspektive zeige sich beispielweise bei der Frage, ob ein Schaden vorliege. Es würden sich des Weiteren wirtschaftsstrafrechtliche und pro- zessuale Fragen stellen, da umfangreiche Vermögenswerte beschlagnahmt wor- den seien, wobei sowohl die Privatklägerschaft als auch der Staat diese Vermö- genswerte für sich beanspruchen wollten. Die Schwelle zum besonders anspruchs- vollen Fall sei überschritten, weshalb sich der Stundenansatz von Fr. 240.– recht- fertige (Urk. 141 S. 5). Im Übrigen werde die vollumfängliche Zusprechung der Ent- schädigung für das Vorverfahren nicht beanstandet (Urk. 141 S. 6-7). 2.5. Streitig ist, ob ein rechtlich besonders anspruchsvoller Fall vorliegt, der gemäss dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft Zürich eine Erhöhung des Stundenansatzes von Fr. 220.– auf Fr. 240.– rechtfertigt. 2.6. Was den Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles betrifft, so ist dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen. Der Aktenumfang ist insgesamt, jedoch nicht einzig den Tatkomplex den Beschuldigten B._____ betreffend, mit 25 Bundesordnern zudem als erheblich zu bezeichnen und es sind mehrere Beschuldigte beteiligt. Allein aufgrund dieser Umstände kann jedoch noch nicht von einem rechtlich besonders anspruchsvollen Fall

- 8 - ausgegangen werden. Zwar hat der Sachverhalt hinsichtlich "China-Deal" insofern einen internationalen Bezug, als durch die E._____ GmbH Waren in China eingekauft und an die Privatklägerin 1 weiterveräussert worden sein sollen. Hingegen stellten sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen, die Spezialkenntnisse beispielsweise betreffend die internationale Rechtshilfe erforderten. Der Auslandbezug alleine vermag keinen erhöhten Stundenansatz zu rechtfertigen, und insbesondere erfordert der Fall auch keine spezifischen Fremdsprachenkenntnisse, welche die Verteidigung erschwert hätten. 2.7. Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ beschränkte sich das Strafverfahren auf den Sachverhaltskomplex "China-Deal" und in rechtlicher Hinsicht auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Zusammengefasst geht es bei diesem Tatvorwurf im Kern darum, dass die Privatklägerin 1 Bedarf an neuen Gastronomieartikeln gehabt habe, wobei die Beschuldigten C._____ und B._____ die Idee gehabt haben sollen, solche Waren aus China zu importieren. Zu diesem Zweck sei unter anderem die E._____ GmbH gegründet worden, deren Geschäftsführer der Beschuldigte B._____ gewesen sei. Die E._____ GmbH soll der Privatklägerin 1 sodann Waren verkauft haben. Die Waren seien damit von der Privatklägerin 1 nicht direkt von einer Händlerin, sondern von der E._____ GmbH als Zwischenhändlerin bezogen worden. Dadurch habe die Privatklägerin 1 mehr bezahlt, als wenn die Privatklägerin 1 die Einkäufe ohne Zwischenschaltung der E._____ GmbH getätigt hätte. Die Bestellungen der Privatklägerin 1 bei der E._____ GmbH seien vom Beschuldigten B._____ kooridniert worden. Die E._____ GmbH soll aus den Verkäufen an die Privatklägerin 1 einen Gewinn von mindestens Fr. 223'500.– erwirtschaftet haben. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten C._____ darin unterstützt haben, der Privatklägerin 1 geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand zu verursachen und sie entsprechend zu schädigen. Der dem Beschuldigten B._____ dabei gemachte eingeschränkte Tatvorwurf relativiert die Komplexität des Falles sowohl in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht erheblich. Der Sachverhaltskomplex ist überschaubar, auch wenn die Beurteilung desselben mit einem durchaus nicht zu vernachlässigenden Aufwand verbunden war. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Komplexität des

- 9 - Falles nicht in erster Linie in der Höhe des Stundenansatzes, sondern in dem zu entschädigenden Aufwand niederschlägt. Je schwieriger der Fall ist, desto mehr Stunden sind dem amtlichen Verteidiger zur Erarbeitung einer sachgemässen Verteidigungsstrategie (z.B. Aktenstudium, Besprechungen mit dem Klienten, Rechtsabklärungen) zuzugestehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_121/2010 vom

22. Oktober 2011 E. 3.3.2). Die wirtschaftlichen Abläufe bei diesem Sachverhatlskomplex sind jedenfalls nicht derart komplex, dass sie nur mittels besonderer Spezialkenntnisse, beispielsweise vertieften buchalterischen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnissen, beurteilt werden könnten, denn im Wesentlichen steht die Beurteilung im Vordergrund, ob der Privatklägerin 1 u.a. durch die Tätigkeit der E._____ GmbH ein Schaden entstanden ist, wobei die entsprechende Analyse von Geldflüssen und das Studium von Bilanz und Erfolgsrechnung nicht als aussergewöhnlich zu betrachten sind. 2.8. Der Berufungskläger wirft in seiner Berufungsbegründung verschiedene Fragen betreffend den Sachverhalt auf, die zu klären gewesen seien (Urk. 141 S. 4). Die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt bildet indessen die Grundvoraussetzung einer sachgerechten und wirksamen Verteidigung. Mithin kann der Berufungskläger aus den von ihm aufgeführten Fragen nichts Aussergewöhnliches zu seinen Gunsten ableiten. Ob eine Beschäftigung mit den vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen notwendig war, muss im Übrigen vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, zumal die vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen nicht darauf schliessen lassen, dass ein besonders anspruchsvoller Fall vorliegt. 2.9. Dass die Positionen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Beurteilung des Schadens auseinandergehen, wie dies der Berufungskläger geltend macht (Urk. 141 S. 5), erweist sich nicht als aussergewöhnlich bzw. es kann daraus nicht abgeleitet werden, es handle sich um einen rechtlich besonders anspruchsvollen Fall. Die Beurteilung, ob ein Schaden gegeben ist, erweist sich regelmässig als relativ komplexe Fragestellung, die von Verteidigung und Anklägerin oft unterschiedlich beurteilt werden. Unter anderem galt es diesbezüglich, Aufwand und Ertrag im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung

- 10 - der E._____ für die Privatklägerin 1 einander gegenüberzustellen. Die Strafbarkeitsprüfung bei solchen Vermögensdelikten setzt naturgemäss ein wirtschaftliches Grundverständnis voraus, was jedoch nicht bedeutet, es brauche insofern Spezialkenntnisse. Vorliegend ist denn auch nicht ersichtlich, inwieweit die Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Fragen ein Spezialwissen voraussetzen würde. Dass sich des Weiteren Fragen betreffend die Beschlagnahmungen, Einziehungen und Ersatzforderungen stellten, wie dies der Berufungskläger vorbringt (Urk. 141 S. 5), vermag ebenfalls keinen besonders anspruchsvollen Fall zu begründen, da die Beurteilung dieser Rechtsfragen nicht den Rahmen der gewöhnlicher Weise in einem Wirtschaftsstrafprozess zu beurteilenden Fragen sprengt. Weiter ist nicht einzusehen, weshalb die Involvierung sowohl natürlicher als auch jurisitischer Personen eine besondere Komplexität des Falles begründen sollte (Urk. 141 S. 5), denn im Wirtschaftsverkehr ist diese Konstellation üblich bzw. nahezu unvermeidbar. Auch der Umstand, dass mittels interner Untersuchungen Unregelmässigkeiten bei der Privatklägerin 1 festgestellt worden sein sollen, wirkt sich nicht auf die Komplexität des Falles aus, selbst wenn diese interne Untersuchung mit viel Aufwand verbunden gewesen sein soll. Insgesamt erweist sich mit der Vorinstanz demzufolge ein Stundenansatz von Fr. 220.– als gerechtfertigt. 2.10.Wie dargelegt, bemisst sich die Entschädigung für das Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Wird den eingereichten Honorarno- ten (Urk. D1/17/3/58; Urk. D1/17/3/89; Urk. 76/2) ein Stundenansatz von Fr. 220.– anstatt von Fr. 240.– zu Grunde gelegt, resultiert eine Entschädigung von Fr. 53'578.70 (inkl. MwSt) für das Vorverfahren. Der Berufungskläger ist indessen wegen des Verschlechterungsverbotes – gemäss Vorinstanz – für das Vorverfah- ren mit Fr. 53'615.90 zu entschädigen. 2.11.In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung für das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren festzusetzen. Dabei setzte die Vorinstanz für die entsprechenden Aufwendungen der Verteidigung eine pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.– fest.

- 11 - 2.12.Für den Zeitraum des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom 7. April 2023 bis zum 3. September 2024 stellt der Berufungskläger Aufwendungen im Umfang von 117.5 Stunden in Rechnung (Urk. 76/2; Urk. 95; Urk. 103). Für die zweitägige Hauptverhandlung vom 4. und 5. September 2025 und die Nachbearbeitung bean- tragt der Berufungskläger ebenfalls eine Entschädigung (Urk. 112/1 S. 62). Der Be- rufungskläger führt aus, in Bezug auf die Verteidigungen der Beschuldigten C._____ und D._____ habe die Vorinstanz für die Hauptverhandlung, die Urteilser- öffnung und die Nachbesprechung 26 Stunden veranschlagt (Urk. 141 S. 6). Damit stellt der Berufungskläger insgesamt 143.5 Stunden für das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren in Rechnung. 2.13.Wie bereits dargelegt, besteht mit § 17 Abs. 1 AnwGebV für das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren eine Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf- wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453, E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr in solchen Fäl- len vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles. 2.14.Da die Vorinstanz das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausrichtete, durfte sie von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen. Folglich geht die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) insoweit ins Leere (Urk. 141 S. 8), da sich die Vorinstanz nicht dazu äussern musste, welche Leistun- gen als überhöht gelten (Entscheid des Bundesstrafgerichtes BB.2021.254 vom

2. Februar 2023 E. 3.3). Hingegen legte die Vorinstanz die Grundgebühr ohne Be- gründung auf Fr. 15'000.– fest, womit sie ihrer Begründungspflicht insofern nicht hinreichend nachkam und das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023, E. 5.3.3.).

- 12 - 2.15.Die Gehörsverletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Berufung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vorbehalten bleiben Fälle, in de- nen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass sich die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, vor einer Instanz äus- sern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels aus- zugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218, E. 2.8.1.; 137 I 195, E. 2.3.2.; Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.2.3.). Nachdem das Be- rufungsgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, kann die ausge- bliebene Begründung der Vorinstanz betreffend die Festsetzung der Grundgebühr im Berufungsverfahren geheilt werden, zumal sich der Berufungskläger im Beru- fungsverfahren zur Höhe der Entschädigung eingehend äussern konnte. 2.16.Zur Höhe der Grundgebühr ist Folgendes festzuhalten: Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rech- nung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Hono- rars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgeben- den kantonalen Anwaltstarif zu beachten. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Auf- wand zunächst sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.). Bei ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Bedeutung sowie Schwierigkeit des Falles und dem notwendigen Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung wird die gemäss Verordnung anfallende Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV). 2.17.Indem die Vorinstanz eine Pauschalgebühr von Fr. 15'000.– festsetzte, ging sie hinsichtlich der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bei einem Gebühren- rahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– von einem durchschnittlichen Fall aus. Zwar

- 13 - ist der vorliegende Fall in rechtlicher Hinsicht nicht besonders anspruchsvoll, doch ist zu berücksichtigen, dass eine umfangreiche Anklageschrift von 61 Seiten und mit 533 Seiten, ein sehr umfangreiches Urteil vorliegt, wobei auch das Plädoyer mit 63 Seiten aufwändig ausfiel. Weiter ist der Sachverhalt zwar nicht überdurchschnitt- lich kompliziert, hingegen erwies sich die Sachverhaltserstellung – mit dem Beru- fungskläger (Urk. 141 S. 4) – als durchaus aufwendig. Schliesslich sind die Akten mit 25 Bundesordnern umfangreich, was einen erhöhten Zeitaufwand bedeutet. Diese Umstände rechtfertigen es entgegen der Vorinstanz von einem mehr als durchschnittlichen Fall auszugehen, selbst wenn der Fall in rechtlicher Hinsicht nicht überdurchschnittlich anspruchsvoll ist. Relativierend wirkt sich hingegen aus, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Beschuldigten B._____ auf den Tatkom- plex "China-Deal" einschränkt, selbst wenn sich die Sachverhaltserstellung auch in diesem Zusammenhang als aufwändig herausstellte. Jedoch stellten sich nicht aus- sergewöhnlich komplexe Rechtsfragen und mussten keine wenig geläufigen Straf- tatbestände beurteilt werden. Die Schwierigkeit des Falles ist damit in rechtlicher Hinsicht überschaubar. 2.18.Zur Bedeutung des Falles ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren beantragte. Damit sah sich der Beschuldigte immerhin mit einer Freiheits- strafe konfrontiert, selbst wenn diese nur bedingt ausgesprochen wurde. Schliess- lich wurde eine Grundbuchsperre über eine Liegenschaft des Beschuldigten ange- ordnet und mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten. Auch wenn die in Aus- sicht gestellte Strafe trotz aufgeschobenen Vollzugs einschneidend ist und ein nicht unwesentlicher Vermögenswert des Beschuldigten beschlagnahmt wurde, rechtfer- tigt es sich in dieser Hinsicht nicht, von einem aussergewöhnlichen Fall auszuge- hen. Weiter ist festzuhalten, dass ein ausserordentlich komplizierter Fall nicht schon dann vorliegt, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betrie- benen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (BGE 141 I 124, E. 4.4), da sich Ho- norarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen richten (vorstehend E. 2.16). Ferner ist festzuhalten, dass das pauschalisierende Vorge- hen, d.h. die Festsetzung einer Pauschalgebühr, keine "Kontrollrechnung" mit dem Stundenansatz voraussetzt (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1). Aufgrund der festgelegten

- 14 - Grundgebühr kann daher in Berücksichtigung des Stundenansatzes nicht ohne Weiteres auf den als angemessen erachteten Aufwand des Rechtsvertreters ge- schlossen werden. Die Argumentation des Berufungsklägers, die Vorinstanz gehe bei der Festsetzung einer Grundgebühr von Fr. 15'000.– davon aus, für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren bis zur Hauptverhandlung wären 37 Stunden ange- messen gewesen, verfängt damit nicht. Angesichts der in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht nicht im obersten Segment figurierenden Dimension des Falles er- weist sich im Rahmen der für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages samt ergänzender Verteidigungsschrift und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) vor dem Kollegialgericht gegebenen Bandbreite von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– mithin eine Pauschalgebühr von Fr. 21'000.– als angemessen. Gründe, welche eine Abweichung von der Grundgebühr im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV indizieren, liegen derweil keine vor. Ferner rechtfertigt sich gestützt auf § 17 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag für den zweiten Tag der Hauptverhandlung und die einen weiteren Halbtag dauernde Urteilseröffnung von pauschal Fr. 1'000.–. Der Berufungskläger macht sodann einen Zuschlag für eine "zusätzliche Beweisangabe" vom "September/Oktober 2024" geltend (Urk. 141 S. 6). Die vom Berufungskläger am 4. September 2024 anlässlich der Hauptver- handlung eingereichten und begründeten Beweisanträge rechtfertigen jedoch kei- nen Zuschlag (Urk. 106). Diese Aufwendungen gelten als von den Bemühungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und der Teilnahme an der Hauptverhand- lung erfasst. Weitere Zuschläge sind damit nicht zu gewähren. Für das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren ist der Berufungskläger demnach mit Fr. 22'000.– zu ent- schädigen.

3. Fazit Den Honorarnoten des Berufungsklägers ist ein Stundenansatz von Fr. 220.– zu Grunde zu legen. Für das Vorverfahren ist der Berufungskläger gestützt auf die- sen Ansatz mit Fr. 53'615.90 (inkl. MwSt) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Pauschalgebühr von Fr. 22'000.– (inkl. MwSt) für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren ist der Berufungskläger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 75'615.90 zu entschädigen, wobei davon Vor-

- 15 - merk zu nehmen ist, dass dem Berufungskläger bereits ein Betrag von insgesamt Fr. 68'615.90 geleistet wurde (Urk. 103). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs 1 und § 14 GebV OG).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz sprach dem Berufungskläger für seine Aufwendungen im Vorverfahren und für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 68'615.90 zu. Der Beru- fungskläger, welcher anstelle der von ihm beantragten Fr. 95'673.60 eine Entschä- digung von Fr. 75'615.90 zugesprochen erhält, dringt demnach mit seiner Berufung im Umfang von Fr. 7'000.– durch, womit er zu rund einem Viertel obsiegt. Demzu- folge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln vom Berufungsklä- ger zu tragen, während sie im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3. Ausgangsgemäss steht dem Berufungskläger eine reduzierte Prozessent- schädigung zu. Gemäss § 18 Abs. 2 AnwGebV, welcher hier aufgrund des rein ver- mögensrechtlichen Streitgegenstands sinngemäss anzuwenden ist, richtet sich die Entschädigung nach § 9 AnwGebV, welcher eine Ermässigung der Entschädigung in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ausgehend von einem Streitwert von Fr. 27'057.70 eine Grundgebühr von Fr. 4'676.–. Nach § 18 Abs. 2 i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV re- sultiert ein Rahmen für das Berufungsverfahren von Fr. 935.– bis Fr. 3'117.–. Unter Würdigung der gesamten Umstände wäre die Entschädigung im Sinne von § 18 Abs. 2 i.V.m. §§ 9, 2 und 4 AnwGebV auf Fr. 3'117.– festzusetzen. Da der Beru- fungskläger lediglich zu einem Viertel obsiegt, steht ihm davon der Betrag von Fr. 780.– zu. Dabei ist zu beachten, dass der Berufungskläger vorliegend in eigener Sache tätig ist und keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, weshalb auf die ihm

- 16 - diesbezüglich auszurichtende Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag zu erheben ist (vgl. Art. 18 MWSTG). Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Berufungskläger (Rechtsan- walt Dr. iur. A._____) für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichts- verfahren eine Entschädigung von Fr. 75'615.90 (inkl. MwSt) aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Berufung abgewiesen. Es wird vorgemerkt, dass der Berufungskläger bereits einen Betrag von Fr. 68'615.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen erhalten hat.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Berufungskläger zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Berufungskläger wird für das vorliegende Berufungsverfahren eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 780.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

- 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Orlando