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BB.2021.49

Bundesstrafgericht · 2021-10-13 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 9. Januar 2020 im Strafverfahren SLSAG.2019.12 ordnete das Amtsgericht Solothurn-Lebern für B. eine stationäre therapeutische Mass- nahme an und setzte die Entschädigung für den (damaligen) amtlichen Ver- teidiger, Rechtsanwalt C., auf insgesamt Fr. 18'056.35 fest (act. 13).

B. Rechtsanwalt C. wurde das schriftlich begründete Urteil am 25. Mai 2020 zugestellt. Am 15. Juni 2020 liess B. gegen das Urteil vom 9. Januar 2020 durch seinen neu eingesetzten amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A., bei der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Berufung erklä- ren. Das Berufungsverfahren wurde mit dem Verfahrenszeichen STBER.2020.47 geführt (act. 1.1).

C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 liess B. die Rückzugserklärung vom

21. Januar 2021 einreichen und die Berufung zurückziehen (act. 1.1). Rechtsanwalt A. reichte mit Eingabe vom 22. Januar 2021 bei der Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Solothurn seine Honorarnote im Verfah- ren STBER.2020.47 ein und beantragte für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung für Aufwand und Auslagen, inkl. MwSt., von total Fr. 11'205.55 (act. 1.4 und 1.5).

D. Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 setzte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren auf Fr. 7'008.40 (inkl. MwSt.) fest (act. 1.1).

Dagegen lässt Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 2 des Beschlusses vom 3. Februar 2021 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, sei aufzuheben.

2. Die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. sei für das Berufungsverfahren auf total CHF 11'205.55 festzusetzen, zahlbar durch den Staat So- lothurn.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen.

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4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 beantragt das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Gleichzeitig reichte es die Akten ein.

F. Mit Beschwerdereplik vom 22. März 2021 lässt Rechtsanwalt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 5). Dies wurde dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, mit Schreiben vom 24. März 2021 zur Kenntnis ge- bracht (act. 6).

G. Am 30. März 2021 ersuchte das Bundesgericht die Beschwerdekammer te- lefonisch, die der Beschwerdekammer vom Obergericht des Kantons Solo- thurn eingereichten Akten an das Bundesgericht weiterzuleiten (act. 7), wel- chem Ersuchen die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. April 2021 nachkam (act. 11).

H. Am 8. September 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, telefonisch, ihr ein Exemplar des Ur- teils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 9. Januar 2020 zu übermitteln (act. 12), welchem Ersuchen das Obergericht des Kantons Solothurn, Straf- kammer, gleichentags nachkam (act. 13).

I. Am 9. September 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Richteramt Solothurn-Lebern um Übermittlung weiterer Akten, namentlich je eines Exemplars der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. August 2017, mit welcher Rechtsanwalt C. als amtlicher Verteidiger von B. bestellt wurde, der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom

2. März 2020, mit welcher Rechtsanwalt A. mit der amtlichen Verteidigung von B. beauftragt wurde, und der Kostennote des Rechtsanwalts C. vom

8. Januar 2020 (act. 14 und 15).

J. Am 13. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, ihr ein Exemplar der Empfangsbestätigung

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von Rechtsanwalt A. betreffend den Beschluss vom 3. Februar 2021 zu über- mitteln, welchem Ersuchen das Obergericht des Kantons Solothurn, Straf- kammer, mit E-Mail vom gleichen Tag nachkam (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Fällt ein kantonales Berufungsgericht einen Entscheid über die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung, kann diese dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils, schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer rügt die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene Kürzung der mit Honorarnote vom 22. Januar 2021 geforderten Ent- schädigung (act. 1). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgemäss. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Ist die Beschwerdeinstanz – wie vorliegend (vgl. Art. 38 StBOG) – ein Kolle- gialgericht, so beurteilt gemäss Art. 395 lit. b StPO deren Verfahrensleitung allein (auf Italienisch: «chi dirige il procedimento decide quale giudice unico»), wenn die Beschwerde die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Ge- genstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne von Art. 395 lit. b StPO zählt namentlich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1).

Vorliegend besteht der Streitwert in der Differenz zwischen der im angefoch- tenen Beschluss zugesprochenen Entschädigung von Fr. 7'008.40 und der vom amtlichen Verteidiger beantragten Entschädigung von Fr. 11'205.55, mithin in Fr. 4'197.15. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 5'000.– und die Beschwerde ist in Einzelgerichtskompetenz zu behandeln.

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2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304; 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; je m.w.H.). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung ist somit vorab zu prüfen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin streiche die Honorarnote pauschal um sämtlichen Aufwand, der in der Zeit vom 28. Feb- ruar 2020 bis 19. Mai 2020 angefallen sei, da keine notwendigen Verteidi- gungsschritte hätten erfolgen müssen. Dabei handle es sich um 18 Honorar- positionen und einen Aufwand von insgesamt 12.39 Stunden. Auf die einzel- nen ausgewiesenen Positionen gehe die Beschwerdegegnerin nicht ein, ob- wohl diese Kürzung besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerde- führers eingreife und über 1/5 des geltend gemachten Verteidigungsauf- wands ausmache. Dass der Beschwerdeführer per 2. März 2020 als amtli- cher Verteidiger eingesetzt worden sei, berücksichtige die Beschwerdegeg- nerin mit keinem Wort, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom

22. Januar 2021 zwecks Begründung seines Aufwands ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021 nicht eingehe, verletzte sie erneut den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Ferner nehme die Be- schwerdegegnerin eine weitere Kürzung des geltend gemachten Aufwands seit Erhalt des begründeten Urteils um zehn Stunden vor. Auch diese Kür- zung greife besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein, zumal sie mit zehn Stunden wiederum fast 1/5 des gesamthaft geltend gemachten Aufwands betrage. Die pauschale Begründung verletze den An- spruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 22. Januar 2021 eingegangen (act. 1).

2.3 Im angefochtenen Entschädigungsentscheid berücksichtigte die Beschwer- degegnerin u.a., dass das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern am

9. Januar 2020 gefällt worden sei, die entsprechende Berufung durch den vormaligen Verteidiger angemeldet worden sei, die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an den Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 erfolgt sei, die Berufung mit Schreiben vom 15. Juni 2020 erklärt worden sei und der Rückzug der Berufung mit Schreiben vom 22. Januar 2021 mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Aufwand von 53.24 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von CHF 180.00 geltend gemacht und den sehr hohen

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Aufwand damit begründet, dass er das Verfahren von seinem Vorgänger übernommen habe und wegen der Frage der Anordnung der Massnahme, welche sein Klient um keinen Preis gewollt habe, sowie weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Massnahme, mehrere Besprechungen mit dem Kli- enten notwendig gewesen seien, welche diesen schliesslich zum Entschluss gebracht hätten, die Berufung zurückzuziehen. In Bezug auf die Zeit bis zum

25. Mai 2020 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Honorarnote zahlrei- che Aufwände umfasse, welche vor der Zustellung des begründeten Urteils (am 25. Mai 2020) angefallen seien. Der vormalige Verteidiger sei durch die Vorinstanz mit einer Vergütung für die Nachbearbeitung bereits entschädigt worden. Bis zum 25. Mai 2020 hätten keine notwendigen Verteidigungs- schritte erfolgen müssen, insbesondere sei auch kein Haftentlassungsge- such gestellt worden. Zu entschädigen sei lediglich der für die Verteidigung notwendige Aufwand. Für die Zeit ab 25. Mai 2020 erwog die Beschwerde- gegnerin sodann, dass seit Erhalt des begründeten Urteils abgesehen von Klienten-Besprechungen vor Ort Telefonate (Klient, Klinik, Familie) von ins- gesamt rund 15 Stunden ausgewiesen würden, was bei weitem über die für die Verteidigung notwendige Kommunikation hinausgehe, wobei der notwen- dige telefonische Aufwand (Klient, Klinik, Familie) grosszügig geschätzt fünf Stunden ausmache (act. 1.1).

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1 S. 341; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

Der Beschluss vom 3. Februar 2021 führt die Gründe für die Berechnung der Entschädigung des Beschwerdeführers auf (s. oben E. 2.3). Zusammenge- fasst hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der vormalige Verteidiger die Berufung angemeldet und mit einer Vergütung für die Nachbearbeitung be- reits entschädigt worden sei. Ferner hätten danach und bis zum Erhalt des begründeten Urteils keine notwendigen Verteidigungsschritte erfolgen müs- sen. Damit erklärt die Beschwerdegegnerin, dass der Aufwand, welcher der

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Beschwerdeführer für die Zeit bis zum 25. Mai 2020 geltend macht, nicht notwendig gewesen sei. Für die Zeit ab 25. Mai 2020 erklärte die Beschwer- degegnerin weiter, dass sie den erforderlichen Zeitaufwand für notwendige Kontakte des Verteidigers mit dem Klienten, der Klinik und der Familie des Klienten nach Ermessen auf fünf Stunden festsetzte. Der Beschwerdeführer konnte dem Beschluss vom 3. Februar 2021 somit entnehmen, welche Er- wägungen die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde legte. Diese Ausführungen erlaubten dem Beschwerdeführer den Entschädigungsent- scheid sachgerecht anzufechten. Des Weiteren präzisierte die Beschwerde- gegnerin ihre Motive im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren (act. 3), wobei der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte (act. 5). Eine Gehörsverletzung ist bei dieser Sachlage nicht gege- ben.

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).

Für den Kanton Solothurn gilt der Gebührentarif des Kantons Solothurn vom

8. März 2016 (GT/SO; BGS 615.11). Gemäss § 158 Abs. 1 GT/SO setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechts- beistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Par- teien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbei- stände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT/SO).

Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.5; 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).

3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand die zur Wahrung der

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Rechte notwendigen Handlungen. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Der amtliche Anwalt hat eine öffentlich-recht- liche Forderung auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen ge- gen den Staat, welche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Man- danten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur für Bemühungen, die einen kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die in qualitativer als auch in quantita- tiver Hinsicht notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 143 IV 214; Verfügung des Bundestrafgerichts BB.2019.203 vom 5. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinwie- sen).

Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Wie das Bundesgericht greift auch das Bundesstrafgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Be- mühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 453; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in BGE 140 IV 213; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 E. 2.5).

4. Arbeitsaufwand vor dem 25. Mai 2020

4.1 Die Beschwerdegegnerin hält die Bemühungen des Beschwerdeführers, die vor der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erfolgt sind, für nicht notwendig. Entsprechend entschädigt sie 12.39 Stunden geltend gemachten Arbeitsaufwand für die Zeit vor dem 25. Mai 2020 nicht.

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4.2 Der Beschwerdeführer umschreibt seinen vor dem 25. Mai 2020 angefalle- nen Aufwand wie folgt (act. 1.5):

Datum Stunden Betrag Beschreibung 28.02.2020 0.33 60.00 Honorar 02.03.2020 1.00 180.00 Telefon von Klient 03.03.2020 0.33 60.00 Tel. von/an Klient, Klinik E., Tel. von Eltern 04.03.2020 0.33 60.00 Telefon von Familie B., Bf Klient 04.03.2020 0.33 60.00 Telefon von Klient 11.03.2020 0.50 90.00 Tel. von/an Klient, Schreiben, Tel. von El- tern 12.03.2020 0.50 90.00 Tel. von Klient, Brief, Entbindung Anwaltsge- heimnis 24.03.2020 0.25 45.00 Telefon von/an Klient 16.04.2020 2.00 360.00 Telefon Klient, div. Schreiben Klinik, Tel. Strafvollzug, Schreiben Strafvollzug, Entbindung Schweigepflicht 17.04.2020 1.00 180.00 Honorar 21.04.2020 0.33 60.00 Telefon von Klient, Ak- tennotiz 30.04.2020 2.00 360.00 Telefon von Klient/Klinik, Aktenstudium, Vollzugs- akten, Schreiben 07.05.2020 0.33 60.00 Telefon von Klient 12.05.2020 1.00 180.00 Aktenstudium, Tel. an Klinik 13.05.2020 1.00 180.00 Tel. von/an Strafvollzug, E/Bf Klinik, E/Telefon von Klient, Tel. an Dr. D., Aktenstudium, Schrei- ben an Klient, Klinik, Ent- bindung Arztgeh. 14.05.2020 0.25 45.00 Telefon von Klient 15.05.2020 0.58 105.00 Div. Telefonate von/an Klinik F., Frau Dr. D.

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19.05.2020 0.33 60.00 Tel. von Klinik, Tel. von Klient

4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Rechenschaftsablage des Anwalts (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) die Ausführung des Auf- trags gesamthaft zu dokumentieren hat, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprü- fung der Anwaltsrechnung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprüfung der Anwaltsrechnung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 4.2 m.w.H.). Die vorliegende Honorarnote – pro Position werden zum Teil zahl- reiche stichwortartige Tätigkeiten aufgeführt – erlaubt keine Aufschlüsselung darüber, wieviel Zeit welcher Tätigkeit – Telefonate, Aktenstudium, Redak- tion von E-Mails und Schriften, Recherchen etc. – letztlich gewidmet wurde. Der Aufwand ist nach pflichtgemässen Ermessen zu schätzen.

4.4 Der Beschwerdeführer hat nach der Mandatserteilung vom 2. März 2020 und vor Erhalt des schriftlichen Urteils am 25. Mai 2020 durchschnittlich ca. jeden dritten Arbeitstag Telefongespräche im Zusammenhang mit dem fraglichen Strafverfahren geführt, obschon die Urteilseröffnung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bereits am 9. Januar 2020 erfolgt und die Berufung am

24. Januar 2020 bzw. auch schon durch den früheren amtlichen Verteidiger angemeldet worden war. Inwiefern in der Zeit vom 2. März bis 19. Mai 2020 eine solche intensive Kommunikation mit dem Klienten und dessen Umfeld für das Strafverfahren erforderlich war, ist nicht nachvollziehbar. Zu berück- sichtigen ist jedoch, dass bei Anwaltswechsel eine Fallübergabebespre- chung mit dem vorherigen Verteidiger insofern Sinn macht, als dass letzterer den neuen Verteidiger auf die entscheidenden Punkte hinweist. Dabei kann auch eine Sichtung gewisser Unterlagen nötig sein. Ferner ist eine erste Kontaktnahme und Information des Klienten angebracht. Wie aus dem Urteil vom 9. Januar 2020 hervorgeht, litt B. an einer schweren psychischen Stö- rung. Es darf angenommen werden, dass diese Erkrankung eine flüssige und auf das Nötige beschränkte Kommunikation mit ihm erschwerte und mehr Zeit in Anspruch nahm als die Kommunikation mit Klienten, die nicht unter einer solchen Störung leiden. Auch eine Information der behandelnden Ärzte kann in dieser Verfahrensphase angebracht sein, und somit auch die Entbindung des Arztgeheimnisses und des Anwaltsgeheimnisses.

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Insoweit hat die Beschwerdegegnerin Bemühungen nicht honoriert, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Der nötige Auf- wand für die Übernahme der Vertretung von einem bis dahin in derselben Kanzlei tätigen Anwalt und in diesem Stadium des Verfahrens, die Mitteilung an den Klienten, die Veranlassung zur Entbindung des Anwalts- und Arztge- heimnisses und die Information der Klinik, wird ermessensweise auf 5 Stun- den geschätzt. Diese sind zu entschädigen.

5. Telefongespräche (Klient, Klinik, Familie) ab dem 25. Mai 2020

5.1 Die Beschwerdegegnerin hält den geltend gemachten Aufwand für Telefo- nate (Klient, Klinik, Familie) von insgesamt rund 15 Stunden ab dem 25. Mai 2020 für übersetzt. Sie schätzt den notwendigen telefonischen Aufwand in dieser Zeit auf 5 Stunden und kürzt die beantragte Entschädigung um 10 Stunden.

5.2 Der Beschwerdeführer macht (replicando) geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne nach wie vor, dass der Aufwand auch vom Mandanten mitbestimmt worden sei. Der Aufwand sei vorliegend höher, weil sich die Kommunikation ausserordentlich schwierig gestaltet habe und der Erklärungsbedarf höher gewesen sei. Dies habe entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts mit geleisteter sozialer Arbeit zu tun. Was zur Erfüllung der anwaltli- chen Berufspflichten beim psychisch kranken und uneinsichtigen Mandanten nötig gewesen sei, könne der Beschwerdeführer selbst am besten beurteilen

– ganz im Gegenteil zur Beschwerdegegnerin, die mit dem Mandanten nichts zu tun gehabt habe und den notwendigen Aufwand ex post beurteile bzw. festlege.

5.3 Der Beschwerdeführer, welcher nach dem 25. Mai 2020 mit dem Klienten telefonisch und schriftlich in Kontakt stand und mit ihm in der Klinik persön- liche Gespräche führte, vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass die Kürzung der für diese Zeit beantragten Entschädigung von gesamt- haft mehr als 40 Stunden um 10 Stunden Telefongespräche mit dem Klient, dessen Angehörigen oder Dritten ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu den vom Beschwerdeführer notwendig zu leistenden Diensten steht. Es besteht desbezüglich kein Anlass, in das weite Ermessen der Beschwer- degegnerin einzugreifen.

5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

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6. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer total 35.85 Stunden Aufwand zu entschädigen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT/SO).

Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren ist demnach auf total Fr. 7'977.75 (Honorar Fr. 6'453.00, Auslagen Fr. 954.40, MwSt. Fr. 570.35) festzusetzen.

7.

7.1 Damit liegt in Bezug auf die mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

3. Februar 2021 festgesetzte Entschädigung die Differenz zugunsten des Beschwerdeführers bei Fr. 969.35. In Berücksichtigung der von ihm bean- tragten (Mehr-)Entschädigung von Fr. 4'197.15 obsiegt der Beschwerdefüh- rer im Umfang von ca. einem Viertel. Die Beschwerde ist entsprechend teil- weise gutzuheissen.

7.2 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reforma- tion) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwei- sen (Kassation). Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ist vorliegend ein reformatorischer Entscheid bezüglich Dispositivziffer 2 des angefochte- nen Beschlusses angezeigt. Rechtsanwalt A. ist für den Aufwand und die Auslagen im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung von B. im Straf- verfahren der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (Ver- fahrenszeichen STBER.2020.47) mit total Fr. 7'977.75 (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Der Ausschluss der Rückforderung ist dadurch nicht tangiert. Un- tangiert bleiben auch die übrigen Dispositivziffern des angefochtenen Be- schlusses.

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8.

8.1 In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– zu setzen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss drei Viertel der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind ihm Fr. 750.– Gerichtskosten aufzuerlegen.

8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Viertel seiner Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2). Die Entschädigung ist vorliegend (mangels Vorliegens einer Kostennote ermessensweise) auf pauschal Fr. 500.– (inkl. MwSt.) festzuset- zen (Art. 10 und Art. 12 BStKR).

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Erwägungen (3 Absätze)

E. 21 Januar 2021 einreichen und die Berufung zurückziehen (act. 1.1). Rechtsanwalt A. reichte mit Eingabe vom 22. Januar 2021 bei der Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Solothurn seine Honorarnote im Verfah- ren STBER.2020.47 ein und beantragte für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung für Aufwand und Auslagen, inkl. MwSt., von total Fr. 11'205.55 (act. 1.4 und 1.5).

D. Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 setzte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren auf Fr. 7'008.40 (inkl. MwSt.) fest (act. 1.1).

Dagegen lässt Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 2 des Beschlusses vom 3. Februar 2021 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, sei aufzuheben.

2. Die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. sei für das Berufungsverfahren auf total CHF 11'205.55 festzusetzen, zahlbar durch den Staat So- lothurn.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen.

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4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 beantragt das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Gleichzeitig reichte es die Akten ein.

F. Mit Beschwerdereplik vom 22. März 2021 lässt Rechtsanwalt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 5). Dies wurde dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, mit Schreiben vom 24. März 2021 zur Kenntnis ge- bracht (act. 6).

G. Am 30. März 2021 ersuchte das Bundesgericht die Beschwerdekammer te- lefonisch, die der Beschwerdekammer vom Obergericht des Kantons Solo- thurn eingereichten Akten an das Bundesgericht weiterzuleiten (act. 7), wel- chem Ersuchen die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. April 2021 nachkam (act. 11).

H. Am 8. September 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, telefonisch, ihr ein Exemplar des Ur- teils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 9. Januar 2020 zu übermitteln (act. 12), welchem Ersuchen das Obergericht des Kantons Solothurn, Straf- kammer, gleichentags nachkam (act. 13).

I. Am 9. September 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Richteramt Solothurn-Lebern um Übermittlung weiterer Akten, namentlich je eines Exemplars der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. August 2017, mit welcher Rechtsanwalt C. als amtlicher Verteidiger von B. bestellt wurde, der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom

2. März 2020, mit welcher Rechtsanwalt A. mit der amtlichen Verteidigung von B. beauftragt wurde, und der Kostennote des Rechtsanwalts C. vom

8. Januar 2020 (act. 14 und 15).

J. Am 13. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, ihr ein Exemplar der Empfangsbestätigung

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von Rechtsanwalt A. betreffend den Beschluss vom 3. Februar 2021 zu über- mitteln, welchem Ersuchen das Obergericht des Kantons Solothurn, Straf- kammer, mit E-Mail vom gleichen Tag nachkam (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Fällt ein kantonales Berufungsgericht einen Entscheid über die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung, kann diese dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils, schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer rügt die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene Kürzung der mit Honorarnote vom 22. Januar 2021 geforderten Ent- schädigung (act. 1). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgemäss. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Ist die Beschwerdeinstanz – wie vorliegend (vgl. Art. 38 StBOG) – ein Kolle- gialgericht, so beurteilt gemäss Art. 395 lit. b StPO deren Verfahrensleitung allein (auf Italienisch: «chi dirige il procedimento decide quale giudice unico»), wenn die Beschwerde die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Ge- genstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne von Art. 395 lit. b StPO zählt namentlich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1).

Vorliegend besteht der Streitwert in der Differenz zwischen der im angefoch- tenen Beschluss zugesprochenen Entschädigung von Fr. 7'008.40 und der vom amtlichen Verteidiger beantragten Entschädigung von Fr. 11'205.55, mithin in Fr. 4'197.15. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 5'000.– und die Beschwerde ist in Einzelgerichtskompetenz zu behandeln.

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2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304; 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; je m.w.H.). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung ist somit vorab zu prüfen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin streiche die Honorarnote pauschal um sämtlichen Aufwand, der in der Zeit vom 28. Feb- ruar 2020 bis 19. Mai 2020 angefallen sei, da keine notwendigen Verteidi- gungsschritte hätten erfolgen müssen. Dabei handle es sich um 18 Honorar- positionen und einen Aufwand von insgesamt 12.39 Stunden. Auf die einzel- nen ausgewiesenen Positionen gehe die Beschwerdegegnerin nicht ein, ob- wohl diese Kürzung besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerde- führers eingreife und über 1/5 des geltend gemachten Verteidigungsauf- wands ausmache. Dass der Beschwerdeführer per 2. März 2020 als amtli- cher Verteidiger eingesetzt worden sei, berücksichtige die Beschwerdegeg- nerin mit keinem Wort, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom

E. 22 Januar 2021 zwecks Begründung seines Aufwands ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021 nicht eingehe, verletzte sie erneut den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Ferner nehme die Be- schwerdegegnerin eine weitere Kürzung des geltend gemachten Aufwands seit Erhalt des begründeten Urteils um zehn Stunden vor. Auch diese Kür- zung greife besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein, zumal sie mit zehn Stunden wiederum fast 1/5 des gesamthaft geltend gemachten Aufwands betrage. Die pauschale Begründung verletze den An- spruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 22. Januar 2021 eingegangen (act. 1).

2.3 Im angefochtenen Entschädigungsentscheid berücksichtigte die Beschwer- degegnerin u.a., dass das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern am

9. Januar 2020 gefällt worden sei, die entsprechende Berufung durch den vormaligen Verteidiger angemeldet worden sei, die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an den Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 erfolgt sei, die Berufung mit Schreiben vom 15. Juni 2020 erklärt worden sei und der Rückzug der Berufung mit Schreiben vom 22. Januar 2021 mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Aufwand von 53.24 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von CHF 180.00 geltend gemacht und den sehr hohen

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Aufwand damit begründet, dass er das Verfahren von seinem Vorgänger übernommen habe und wegen der Frage der Anordnung der Massnahme, welche sein Klient um keinen Preis gewollt habe, sowie weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Massnahme, mehrere Besprechungen mit dem Kli- enten notwendig gewesen seien, welche diesen schliesslich zum Entschluss gebracht hätten, die Berufung zurückzuziehen. In Bezug auf die Zeit bis zum

E. 25 Mai 2020 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Honorarnote zahlrei- che Aufwände umfasse, welche vor der Zustellung des begründeten Urteils (am 25. Mai 2020) angefallen seien. Der vormalige Verteidiger sei durch die Vorinstanz mit einer Vergütung für die Nachbearbeitung bereits entschädigt worden. Bis zum 25. Mai 2020 hätten keine notwendigen Verteidigungs- schritte erfolgen müssen, insbesondere sei auch kein Haftentlassungsge- such gestellt worden. Zu entschädigen sei lediglich der für die Verteidigung notwendige Aufwand. Für die Zeit ab 25. Mai 2020 erwog die Beschwerde- gegnerin sodann, dass seit Erhalt des begründeten Urteils abgesehen von Klienten-Besprechungen vor Ort Telefonate (Klient, Klinik, Familie) von ins- gesamt rund 15 Stunden ausgewiesen würden, was bei weitem über die für die Verteidigung notwendige Kommunikation hinausgehe, wobei der notwen- dige telefonische Aufwand (Klient, Klinik, Familie) grosszügig geschätzt fünf Stunden ausmache (act. 1.1).

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1 S. 341; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

Der Beschluss vom 3. Februar 2021 führt die Gründe für die Berechnung der Entschädigung des Beschwerdeführers auf (s. oben E. 2.3). Zusammenge- fasst hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der vormalige Verteidiger die Berufung angemeldet und mit einer Vergütung für die Nachbearbeitung be- reits entschädigt worden sei. Ferner hätten danach und bis zum Erhalt des begründeten Urteils keine notwendigen Verteidigungsschritte erfolgen müs- sen. Damit erklärt die Beschwerdegegnerin, dass der Aufwand, welcher der

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Beschwerdeführer für die Zeit bis zum 25. Mai 2020 geltend macht, nicht notwendig gewesen sei. Für die Zeit ab 25. Mai 2020 erklärte die Beschwer- degegnerin weiter, dass sie den erforderlichen Zeitaufwand für notwendige Kontakte des Verteidigers mit dem Klienten, der Klinik und der Familie des Klienten nach Ermessen auf fünf Stunden festsetzte. Der Beschwerdeführer konnte dem Beschluss vom 3. Februar 2021 somit entnehmen, welche Er- wägungen die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde legte. Diese Ausführungen erlaubten dem Beschwerdeführer den Entschädigungsent- scheid sachgerecht anzufechten. Des Weiteren präzisierte die Beschwerde- gegnerin ihre Motive im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren (act. 3), wobei der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte (act. 5). Eine Gehörsverletzung ist bei dieser Sachlage nicht gege- ben.

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).

Für den Kanton Solothurn gilt der Gebührentarif des Kantons Solothurn vom

8. März 2016 (GT/SO; BGS 615.11). Gemäss § 158 Abs. 1 GT/SO setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechts- beistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Par- teien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbei- stände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT/SO).

Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.5; 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).

3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand die zur Wahrung der

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Rechte notwendigen Handlungen. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Der amtliche Anwalt hat eine öffentlich-recht- liche Forderung auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen ge- gen den Staat, welche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Man- danten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur für Bemühungen, die einen kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die in qualitativer als auch in quantita- tiver Hinsicht notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 143 IV 214; Verfügung des Bundestrafgerichts BB.2019.203 vom 5. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinwie- sen).

Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Wie das Bundesgericht greift auch das Bundesstrafgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Be- mühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 453; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in BGE 140 IV 213; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 E. 2.5).

4. Arbeitsaufwand vor dem 25. Mai 2020

4.1 Die Beschwerdegegnerin hält die Bemühungen des Beschwerdeführers, die vor der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erfolgt sind, für nicht notwendig. Entsprechend entschädigt sie 12.39 Stunden geltend gemachten Arbeitsaufwand für die Zeit vor dem 25. Mai 2020 nicht.

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4.2 Der Beschwerdeführer umschreibt seinen vor dem 25. Mai 2020 angefalle- nen Aufwand wie folgt (act. 1.5):

Datum Stunden Betrag Beschreibung 28.02.2020 0.33 60.00 Honorar 02.03.2020 1.00 180.00 Telefon von Klient 03.03.2020 0.33 60.00 Tel. von/an Klient, Klinik E., Tel. von Eltern 04.03.2020 0.33 60.00 Telefon von Familie B., Bf Klient 04.03.2020 0.33 60.00 Telefon von Klient 11.03.2020 0.50 90.00 Tel. von/an Klient, Schreiben, Tel. von El- tern 12.03.2020 0.50 90.00 Tel. von Klient, Brief, Entbindung Anwaltsge- heimnis 24.03.2020 0.25 45.00 Telefon von/an Klient 16.04.2020 2.00 360.00 Telefon Klient, div. Schreiben Klinik, Tel. Strafvollzug, Schreiben Strafvollzug, Entbindung Schweigepflicht 17.04.2020 1.00 180.00 Honorar 21.04.2020 0.33 60.00 Telefon von Klient, Ak- tennotiz 30.04.2020 2.00 360.00 Telefon von Klient/Klinik, Aktenstudium, Vollzugs- akten, Schreiben 07.05.2020 0.33 60.00 Telefon von Klient 12.05.2020 1.00 180.00 Aktenstudium, Tel. an Klinik 13.05.2020 1.00 180.00 Tel. von/an Strafvollzug, E/Bf Klinik, E/Telefon von Klient, Tel. an Dr. D., Aktenstudium, Schrei- ben an Klient, Klinik, Ent- bindung Arztgeh. 14.05.2020 0.25 45.00 Telefon von Klient 15.05.2020 0.58 105.00 Div. Telefonate von/an Klinik F., Frau Dr. D.

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19.05.2020 0.33 60.00 Tel. von Klinik, Tel. von Klient

4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Rechenschaftsablage des Anwalts (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) die Ausführung des Auf- trags gesamthaft zu dokumentieren hat, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprü- fung der Anwaltsrechnung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprüfung der Anwaltsrechnung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 4.2 m.w.H.). Die vorliegende Honorarnote – pro Position werden zum Teil zahl- reiche stichwortartige Tätigkeiten aufgeführt – erlaubt keine Aufschlüsselung darüber, wieviel Zeit welcher Tätigkeit – Telefonate, Aktenstudium, Redak- tion von E-Mails und Schriften, Recherchen etc. – letztlich gewidmet wurde. Der Aufwand ist nach pflichtgemässen Ermessen zu schätzen.

4.4 Der Beschwerdeführer hat nach der Mandatserteilung vom 2. März 2020 und vor Erhalt des schriftlichen Urteils am 25. Mai 2020 durchschnittlich ca. jeden dritten Arbeitstag Telefongespräche im Zusammenhang mit dem fraglichen Strafverfahren geführt, obschon die Urteilseröffnung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bereits am 9. Januar 2020 erfolgt und die Berufung am

24. Januar 2020 bzw. auch schon durch den früheren amtlichen Verteidiger angemeldet worden war. Inwiefern in der Zeit vom 2. März bis 19. Mai 2020 eine solche intensive Kommunikation mit dem Klienten und dessen Umfeld für das Strafverfahren erforderlich war, ist nicht nachvollziehbar. Zu berück- sichtigen ist jedoch, dass bei Anwaltswechsel eine Fallübergabebespre- chung mit dem vorherigen Verteidiger insofern Sinn macht, als dass letzterer den neuen Verteidiger auf die entscheidenden Punkte hinweist. Dabei kann auch eine Sichtung gewisser Unterlagen nötig sein. Ferner ist eine erste Kontaktnahme und Information des Klienten angebracht. Wie aus dem Urteil vom 9. Januar 2020 hervorgeht, litt B. an einer schweren psychischen Stö- rung. Es darf angenommen werden, dass diese Erkrankung eine flüssige und auf das Nötige beschränkte Kommunikation mit ihm erschwerte und mehr Zeit in Anspruch nahm als die Kommunikation mit Klienten, die nicht unter einer solchen Störung leiden. Auch eine Information der behandelnden Ärzte kann in dieser Verfahrensphase angebracht sein, und somit auch die Entbindung des Arztgeheimnisses und des Anwaltsgeheimnisses.

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Insoweit hat die Beschwerdegegnerin Bemühungen nicht honoriert, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Der nötige Auf- wand für die Übernahme der Vertretung von einem bis dahin in derselben Kanzlei tätigen Anwalt und in diesem Stadium des Verfahrens, die Mitteilung an den Klienten, die Veranlassung zur Entbindung des Anwalts- und Arztge- heimnisses und die Information der Klinik, wird ermessensweise auf 5 Stun- den geschätzt. Diese sind zu entschädigen.

5. Telefongespräche (Klient, Klinik, Familie) ab dem 25. Mai 2020

5.1 Die Beschwerdegegnerin hält den geltend gemachten Aufwand für Telefo- nate (Klient, Klinik, Familie) von insgesamt rund 15 Stunden ab dem 25. Mai 2020 für übersetzt. Sie schätzt den notwendigen telefonischen Aufwand in dieser Zeit auf 5 Stunden und kürzt die beantragte Entschädigung um 10 Stunden.

5.2 Der Beschwerdeführer macht (replicando) geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne nach wie vor, dass der Aufwand auch vom Mandanten mitbestimmt worden sei. Der Aufwand sei vorliegend höher, weil sich die Kommunikation ausserordentlich schwierig gestaltet habe und der Erklärungsbedarf höher gewesen sei. Dies habe entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts mit geleisteter sozialer Arbeit zu tun. Was zur Erfüllung der anwaltli- chen Berufspflichten beim psychisch kranken und uneinsichtigen Mandanten nötig gewesen sei, könne der Beschwerdeführer selbst am besten beurteilen

– ganz im Gegenteil zur Beschwerdegegnerin, die mit dem Mandanten nichts zu tun gehabt habe und den notwendigen Aufwand ex post beurteile bzw. festlege.

5.3 Der Beschwerdeführer, welcher nach dem 25. Mai 2020 mit dem Klienten telefonisch und schriftlich in Kontakt stand und mit ihm in der Klinik persön- liche Gespräche führte, vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass die Kürzung der für diese Zeit beantragten Entschädigung von gesamt- haft mehr als 40 Stunden um 10 Stunden Telefongespräche mit dem Klient, dessen Angehörigen oder Dritten ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu den vom Beschwerdeführer notwendig zu leistenden Diensten steht. Es besteht desbezüglich kein Anlass, in das weite Ermessen der Beschwer- degegnerin einzugreifen.

5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

- 12 -

6. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer total 35.85 Stunden Aufwand zu entschädigen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT/SO).

Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren ist demnach auf total Fr. 7'977.75 (Honorar Fr. 6'453.00, Auslagen Fr. 954.40, MwSt. Fr. 570.35) festzusetzen.

7.

7.1 Damit liegt in Bezug auf die mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

3. Februar 2021 festgesetzte Entschädigung die Differenz zugunsten des Beschwerdeführers bei Fr. 969.35. In Berücksichtigung der von ihm bean- tragten (Mehr-)Entschädigung von Fr. 4'197.15 obsiegt der Beschwerdefüh- rer im Umfang von ca. einem Viertel. Die Beschwerde ist entsprechend teil- weise gutzuheissen.

7.2 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reforma- tion) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwei- sen (Kassation). Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ist vorliegend ein reformatorischer Entscheid bezüglich Dispositivziffer 2 des angefochte- nen Beschlusses angezeigt. Rechtsanwalt A. ist für den Aufwand und die Auslagen im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung von B. im Straf- verfahren der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (Ver- fahrenszeichen STBER.2020.47) mit total Fr. 7'977.75 (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Der Ausschluss der Rückforderung ist dadurch nicht tangiert. Un- tangiert bleiben auch die übrigen Dispositivziffern des angefochtenen Be- schlusses.

- 13 -

8.

8.1 In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– zu setzen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss drei Viertel der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind ihm Fr. 750.– Gerichtskosten aufzuerlegen.

8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Viertel seiner Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2). Die Entschädigung ist vorliegend (mangels Vorliegens einer Kostennote ermessensweise) auf pauschal Fr. 500.– (inkl. MwSt.) festzuset- zen (Art. 10 und Art. 12 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In (Teil-)Abänderung der Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2021 wird die Ent- schädigung für Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger von B. im Strafver- fahren STBER.2020.47 mit total Fr. 7'977.75 (inkl. MwSt.) festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Im Umfang von Fr. 750.– wird die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 13. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Rechtsanwalt, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN, Strafkammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.49

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 9. Januar 2020 im Strafverfahren SLSAG.2019.12 ordnete das Amtsgericht Solothurn-Lebern für B. eine stationäre therapeutische Mass- nahme an und setzte die Entschädigung für den (damaligen) amtlichen Ver- teidiger, Rechtsanwalt C., auf insgesamt Fr. 18'056.35 fest (act. 13).

B. Rechtsanwalt C. wurde das schriftlich begründete Urteil am 25. Mai 2020 zugestellt. Am 15. Juni 2020 liess B. gegen das Urteil vom 9. Januar 2020 durch seinen neu eingesetzten amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A., bei der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Berufung erklä- ren. Das Berufungsverfahren wurde mit dem Verfahrenszeichen STBER.2020.47 geführt (act. 1.1).

C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 liess B. die Rückzugserklärung vom

21. Januar 2021 einreichen und die Berufung zurückziehen (act. 1.1). Rechtsanwalt A. reichte mit Eingabe vom 22. Januar 2021 bei der Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Solothurn seine Honorarnote im Verfah- ren STBER.2020.47 ein und beantragte für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung für Aufwand und Auslagen, inkl. MwSt., von total Fr. 11'205.55 (act. 1.4 und 1.5).

D. Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 setzte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren auf Fr. 7'008.40 (inkl. MwSt.) fest (act. 1.1).

Dagegen lässt Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 2 des Beschlusses vom 3. Februar 2021 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, sei aufzuheben.

2. Die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. sei für das Berufungsverfahren auf total CHF 11'205.55 festzusetzen, zahlbar durch den Staat So- lothurn.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen.

- 3 -

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 beantragt das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Gleichzeitig reichte es die Akten ein.

F. Mit Beschwerdereplik vom 22. März 2021 lässt Rechtsanwalt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 5). Dies wurde dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, mit Schreiben vom 24. März 2021 zur Kenntnis ge- bracht (act. 6).

G. Am 30. März 2021 ersuchte das Bundesgericht die Beschwerdekammer te- lefonisch, die der Beschwerdekammer vom Obergericht des Kantons Solo- thurn eingereichten Akten an das Bundesgericht weiterzuleiten (act. 7), wel- chem Ersuchen die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. April 2021 nachkam (act. 11).

H. Am 8. September 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, telefonisch, ihr ein Exemplar des Ur- teils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 9. Januar 2020 zu übermitteln (act. 12), welchem Ersuchen das Obergericht des Kantons Solothurn, Straf- kammer, gleichentags nachkam (act. 13).

I. Am 9. September 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Richteramt Solothurn-Lebern um Übermittlung weiterer Akten, namentlich je eines Exemplars der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. August 2017, mit welcher Rechtsanwalt C. als amtlicher Verteidiger von B. bestellt wurde, der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom

2. März 2020, mit welcher Rechtsanwalt A. mit der amtlichen Verteidigung von B. beauftragt wurde, und der Kostennote des Rechtsanwalts C. vom

8. Januar 2020 (act. 14 und 15).

J. Am 13. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, ihr ein Exemplar der Empfangsbestätigung

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von Rechtsanwalt A. betreffend den Beschluss vom 3. Februar 2021 zu über- mitteln, welchem Ersuchen das Obergericht des Kantons Solothurn, Straf- kammer, mit E-Mail vom gleichen Tag nachkam (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Fällt ein kantonales Berufungsgericht einen Entscheid über die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung, kann diese dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils, schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer rügt die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene Kürzung der mit Honorarnote vom 22. Januar 2021 geforderten Ent- schädigung (act. 1). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgemäss. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Ist die Beschwerdeinstanz – wie vorliegend (vgl. Art. 38 StBOG) – ein Kolle- gialgericht, so beurteilt gemäss Art. 395 lit. b StPO deren Verfahrensleitung allein (auf Italienisch: «chi dirige il procedimento decide quale giudice unico»), wenn die Beschwerde die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Ge- genstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne von Art. 395 lit. b StPO zählt namentlich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1).

Vorliegend besteht der Streitwert in der Differenz zwischen der im angefoch- tenen Beschluss zugesprochenen Entschädigung von Fr. 7'008.40 und der vom amtlichen Verteidiger beantragten Entschädigung von Fr. 11'205.55, mithin in Fr. 4'197.15. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 5'000.– und die Beschwerde ist in Einzelgerichtskompetenz zu behandeln.

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2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304; 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; je m.w.H.). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung ist somit vorab zu prüfen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin streiche die Honorarnote pauschal um sämtlichen Aufwand, der in der Zeit vom 28. Feb- ruar 2020 bis 19. Mai 2020 angefallen sei, da keine notwendigen Verteidi- gungsschritte hätten erfolgen müssen. Dabei handle es sich um 18 Honorar- positionen und einen Aufwand von insgesamt 12.39 Stunden. Auf die einzel- nen ausgewiesenen Positionen gehe die Beschwerdegegnerin nicht ein, ob- wohl diese Kürzung besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerde- führers eingreife und über 1/5 des geltend gemachten Verteidigungsauf- wands ausmache. Dass der Beschwerdeführer per 2. März 2020 als amtli- cher Verteidiger eingesetzt worden sei, berücksichtige die Beschwerdegeg- nerin mit keinem Wort, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom

22. Januar 2021 zwecks Begründung seines Aufwands ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021 nicht eingehe, verletzte sie erneut den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Ferner nehme die Be- schwerdegegnerin eine weitere Kürzung des geltend gemachten Aufwands seit Erhalt des begründeten Urteils um zehn Stunden vor. Auch diese Kür- zung greife besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein, zumal sie mit zehn Stunden wiederum fast 1/5 des gesamthaft geltend gemachten Aufwands betrage. Die pauschale Begründung verletze den An- spruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 22. Januar 2021 eingegangen (act. 1).

2.3 Im angefochtenen Entschädigungsentscheid berücksichtigte die Beschwer- degegnerin u.a., dass das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern am

9. Januar 2020 gefällt worden sei, die entsprechende Berufung durch den vormaligen Verteidiger angemeldet worden sei, die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an den Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 erfolgt sei, die Berufung mit Schreiben vom 15. Juni 2020 erklärt worden sei und der Rückzug der Berufung mit Schreiben vom 22. Januar 2021 mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Aufwand von 53.24 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von CHF 180.00 geltend gemacht und den sehr hohen

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Aufwand damit begründet, dass er das Verfahren von seinem Vorgänger übernommen habe und wegen der Frage der Anordnung der Massnahme, welche sein Klient um keinen Preis gewollt habe, sowie weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Massnahme, mehrere Besprechungen mit dem Kli- enten notwendig gewesen seien, welche diesen schliesslich zum Entschluss gebracht hätten, die Berufung zurückzuziehen. In Bezug auf die Zeit bis zum

25. Mai 2020 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Honorarnote zahlrei- che Aufwände umfasse, welche vor der Zustellung des begründeten Urteils (am 25. Mai 2020) angefallen seien. Der vormalige Verteidiger sei durch die Vorinstanz mit einer Vergütung für die Nachbearbeitung bereits entschädigt worden. Bis zum 25. Mai 2020 hätten keine notwendigen Verteidigungs- schritte erfolgen müssen, insbesondere sei auch kein Haftentlassungsge- such gestellt worden. Zu entschädigen sei lediglich der für die Verteidigung notwendige Aufwand. Für die Zeit ab 25. Mai 2020 erwog die Beschwerde- gegnerin sodann, dass seit Erhalt des begründeten Urteils abgesehen von Klienten-Besprechungen vor Ort Telefonate (Klient, Klinik, Familie) von ins- gesamt rund 15 Stunden ausgewiesen würden, was bei weitem über die für die Verteidigung notwendige Kommunikation hinausgehe, wobei der notwen- dige telefonische Aufwand (Klient, Klinik, Familie) grosszügig geschätzt fünf Stunden ausmache (act. 1.1).

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1 S. 341; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

Der Beschluss vom 3. Februar 2021 führt die Gründe für die Berechnung der Entschädigung des Beschwerdeführers auf (s. oben E. 2.3). Zusammenge- fasst hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der vormalige Verteidiger die Berufung angemeldet und mit einer Vergütung für die Nachbearbeitung be- reits entschädigt worden sei. Ferner hätten danach und bis zum Erhalt des begründeten Urteils keine notwendigen Verteidigungsschritte erfolgen müs- sen. Damit erklärt die Beschwerdegegnerin, dass der Aufwand, welcher der

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Beschwerdeführer für die Zeit bis zum 25. Mai 2020 geltend macht, nicht notwendig gewesen sei. Für die Zeit ab 25. Mai 2020 erklärte die Beschwer- degegnerin weiter, dass sie den erforderlichen Zeitaufwand für notwendige Kontakte des Verteidigers mit dem Klienten, der Klinik und der Familie des Klienten nach Ermessen auf fünf Stunden festsetzte. Der Beschwerdeführer konnte dem Beschluss vom 3. Februar 2021 somit entnehmen, welche Er- wägungen die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde legte. Diese Ausführungen erlaubten dem Beschwerdeführer den Entschädigungsent- scheid sachgerecht anzufechten. Des Weiteren präzisierte die Beschwerde- gegnerin ihre Motive im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren (act. 3), wobei der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte (act. 5). Eine Gehörsverletzung ist bei dieser Sachlage nicht gege- ben.

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).

Für den Kanton Solothurn gilt der Gebührentarif des Kantons Solothurn vom

8. März 2016 (GT/SO; BGS 615.11). Gemäss § 158 Abs. 1 GT/SO setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechts- beistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Par- teien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbei- stände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT/SO).

Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.5; 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).

3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand die zur Wahrung der

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Rechte notwendigen Handlungen. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Der amtliche Anwalt hat eine öffentlich-recht- liche Forderung auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen ge- gen den Staat, welche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Man- danten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur für Bemühungen, die einen kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die in qualitativer als auch in quantita- tiver Hinsicht notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 143 IV 214; Verfügung des Bundestrafgerichts BB.2019.203 vom 5. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinwie- sen).

Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Wie das Bundesgericht greift auch das Bundesstrafgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Be- mühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 453; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in BGE 140 IV 213; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 E. 2.5).

4. Arbeitsaufwand vor dem 25. Mai 2020

4.1 Die Beschwerdegegnerin hält die Bemühungen des Beschwerdeführers, die vor der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erfolgt sind, für nicht notwendig. Entsprechend entschädigt sie 12.39 Stunden geltend gemachten Arbeitsaufwand für die Zeit vor dem 25. Mai 2020 nicht.

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4.2 Der Beschwerdeführer umschreibt seinen vor dem 25. Mai 2020 angefalle- nen Aufwand wie folgt (act. 1.5):

Datum Stunden Betrag Beschreibung 28.02.2020 0.33 60.00 Honorar 02.03.2020 1.00 180.00 Telefon von Klient 03.03.2020 0.33 60.00 Tel. von/an Klient, Klinik E., Tel. von Eltern 04.03.2020 0.33 60.00 Telefon von Familie B., Bf Klient 04.03.2020 0.33 60.00 Telefon von Klient 11.03.2020 0.50 90.00 Tel. von/an Klient, Schreiben, Tel. von El- tern 12.03.2020 0.50 90.00 Tel. von Klient, Brief, Entbindung Anwaltsge- heimnis 24.03.2020 0.25 45.00 Telefon von/an Klient 16.04.2020 2.00 360.00 Telefon Klient, div. Schreiben Klinik, Tel. Strafvollzug, Schreiben Strafvollzug, Entbindung Schweigepflicht 17.04.2020 1.00 180.00 Honorar 21.04.2020 0.33 60.00 Telefon von Klient, Ak- tennotiz 30.04.2020 2.00 360.00 Telefon von Klient/Klinik, Aktenstudium, Vollzugs- akten, Schreiben 07.05.2020 0.33 60.00 Telefon von Klient 12.05.2020 1.00 180.00 Aktenstudium, Tel. an Klinik 13.05.2020 1.00 180.00 Tel. von/an Strafvollzug, E/Bf Klinik, E/Telefon von Klient, Tel. an Dr. D., Aktenstudium, Schrei- ben an Klient, Klinik, Ent- bindung Arztgeh. 14.05.2020 0.25 45.00 Telefon von Klient 15.05.2020 0.58 105.00 Div. Telefonate von/an Klinik F., Frau Dr. D.

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19.05.2020 0.33 60.00 Tel. von Klinik, Tel. von Klient

4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Rechenschaftsablage des Anwalts (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) die Ausführung des Auf- trags gesamthaft zu dokumentieren hat, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprü- fung der Anwaltsrechnung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprüfung der Anwaltsrechnung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 4.2 m.w.H.). Die vorliegende Honorarnote – pro Position werden zum Teil zahl- reiche stichwortartige Tätigkeiten aufgeführt – erlaubt keine Aufschlüsselung darüber, wieviel Zeit welcher Tätigkeit – Telefonate, Aktenstudium, Redak- tion von E-Mails und Schriften, Recherchen etc. – letztlich gewidmet wurde. Der Aufwand ist nach pflichtgemässen Ermessen zu schätzen.

4.4 Der Beschwerdeführer hat nach der Mandatserteilung vom 2. März 2020 und vor Erhalt des schriftlichen Urteils am 25. Mai 2020 durchschnittlich ca. jeden dritten Arbeitstag Telefongespräche im Zusammenhang mit dem fraglichen Strafverfahren geführt, obschon die Urteilseröffnung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bereits am 9. Januar 2020 erfolgt und die Berufung am

24. Januar 2020 bzw. auch schon durch den früheren amtlichen Verteidiger angemeldet worden war. Inwiefern in der Zeit vom 2. März bis 19. Mai 2020 eine solche intensive Kommunikation mit dem Klienten und dessen Umfeld für das Strafverfahren erforderlich war, ist nicht nachvollziehbar. Zu berück- sichtigen ist jedoch, dass bei Anwaltswechsel eine Fallübergabebespre- chung mit dem vorherigen Verteidiger insofern Sinn macht, als dass letzterer den neuen Verteidiger auf die entscheidenden Punkte hinweist. Dabei kann auch eine Sichtung gewisser Unterlagen nötig sein. Ferner ist eine erste Kontaktnahme und Information des Klienten angebracht. Wie aus dem Urteil vom 9. Januar 2020 hervorgeht, litt B. an einer schweren psychischen Stö- rung. Es darf angenommen werden, dass diese Erkrankung eine flüssige und auf das Nötige beschränkte Kommunikation mit ihm erschwerte und mehr Zeit in Anspruch nahm als die Kommunikation mit Klienten, die nicht unter einer solchen Störung leiden. Auch eine Information der behandelnden Ärzte kann in dieser Verfahrensphase angebracht sein, und somit auch die Entbindung des Arztgeheimnisses und des Anwaltsgeheimnisses.

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Insoweit hat die Beschwerdegegnerin Bemühungen nicht honoriert, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Der nötige Auf- wand für die Übernahme der Vertretung von einem bis dahin in derselben Kanzlei tätigen Anwalt und in diesem Stadium des Verfahrens, die Mitteilung an den Klienten, die Veranlassung zur Entbindung des Anwalts- und Arztge- heimnisses und die Information der Klinik, wird ermessensweise auf 5 Stun- den geschätzt. Diese sind zu entschädigen.

5. Telefongespräche (Klient, Klinik, Familie) ab dem 25. Mai 2020

5.1 Die Beschwerdegegnerin hält den geltend gemachten Aufwand für Telefo- nate (Klient, Klinik, Familie) von insgesamt rund 15 Stunden ab dem 25. Mai 2020 für übersetzt. Sie schätzt den notwendigen telefonischen Aufwand in dieser Zeit auf 5 Stunden und kürzt die beantragte Entschädigung um 10 Stunden.

5.2 Der Beschwerdeführer macht (replicando) geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne nach wie vor, dass der Aufwand auch vom Mandanten mitbestimmt worden sei. Der Aufwand sei vorliegend höher, weil sich die Kommunikation ausserordentlich schwierig gestaltet habe und der Erklärungsbedarf höher gewesen sei. Dies habe entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts mit geleisteter sozialer Arbeit zu tun. Was zur Erfüllung der anwaltli- chen Berufspflichten beim psychisch kranken und uneinsichtigen Mandanten nötig gewesen sei, könne der Beschwerdeführer selbst am besten beurteilen

– ganz im Gegenteil zur Beschwerdegegnerin, die mit dem Mandanten nichts zu tun gehabt habe und den notwendigen Aufwand ex post beurteile bzw. festlege.

5.3 Der Beschwerdeführer, welcher nach dem 25. Mai 2020 mit dem Klienten telefonisch und schriftlich in Kontakt stand und mit ihm in der Klinik persön- liche Gespräche führte, vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass die Kürzung der für diese Zeit beantragten Entschädigung von gesamt- haft mehr als 40 Stunden um 10 Stunden Telefongespräche mit dem Klient, dessen Angehörigen oder Dritten ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu den vom Beschwerdeführer notwendig zu leistenden Diensten steht. Es besteht desbezüglich kein Anlass, in das weite Ermessen der Beschwer- degegnerin einzugreifen.

5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

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6. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer total 35.85 Stunden Aufwand zu entschädigen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT/SO).

Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren ist demnach auf total Fr. 7'977.75 (Honorar Fr. 6'453.00, Auslagen Fr. 954.40, MwSt. Fr. 570.35) festzusetzen.

7.

7.1 Damit liegt in Bezug auf die mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

3. Februar 2021 festgesetzte Entschädigung die Differenz zugunsten des Beschwerdeführers bei Fr. 969.35. In Berücksichtigung der von ihm bean- tragten (Mehr-)Entschädigung von Fr. 4'197.15 obsiegt der Beschwerdefüh- rer im Umfang von ca. einem Viertel. Die Beschwerde ist entsprechend teil- weise gutzuheissen.

7.2 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reforma- tion) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwei- sen (Kassation). Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ist vorliegend ein reformatorischer Entscheid bezüglich Dispositivziffer 2 des angefochte- nen Beschlusses angezeigt. Rechtsanwalt A. ist für den Aufwand und die Auslagen im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung von B. im Straf- verfahren der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (Ver- fahrenszeichen STBER.2020.47) mit total Fr. 7'977.75 (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Der Ausschluss der Rückforderung ist dadurch nicht tangiert. Un- tangiert bleiben auch die übrigen Dispositivziffern des angefochtenen Be- schlusses.

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8.

8.1 In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– zu setzen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss drei Viertel der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind ihm Fr. 750.– Gerichtskosten aufzuerlegen.

8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Viertel seiner Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2). Die Entschädigung ist vorliegend (mangels Vorliegens einer Kostennote ermessensweise) auf pauschal Fr. 500.– (inkl. MwSt.) festzuset- zen (Art. 10 und Art. 12 BStKR).

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Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In (Teil-)Abänderung der Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2021 wird die Ent- schädigung für Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger von B. im Strafver- fahren STBER.2020.47 mit total Fr. 7'977.75 (inkl. MwSt.) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Im Umfang von Fr. 750.– wird die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.– zu bezahlen.

Bellinzona, 13. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Konrad Jeker - Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.