Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach B. am 12. Januar 2017 schuldig des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Es sprach ihn von einer Reihe von Anklagepunkten frei oder stellte das Verfahren aufgrund Verjährung ein (Ziff. 1, 2.1–2.5 des Urteils, Vorinstanz pag. 50 f.). Das Bezirksgericht verurteilte B. zu einer Freiheits- strafe von 30 Monaten, 18 Monate davon bedingt ausgesprochen, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die amtliche Verteidigung erhielt Fr. 35'098.40.
B. B. liess am 12. Juni 2017 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten Berufung erklären (pag. 53). Er beantragte einen Freispruch und wandte sich gegen die Ersatzforderung und Regelung der Verfahrenskosten wie auch die Verwendung der beschlagnahmten Gelder. Am 15. Juni 2017 erklärte die Privatklägerschaft Berufung (pag. 61 ff., 48 Seiten). Die Kantonale Staatsan- waltschaft verzichtete am 28. Juni 2017 auf eine Anschlussberufung (pag. 122).
Rechtsanwalt A. nahm am 14. Juli 2017 für B. Stellung zur Berufung der Privatkläger (pag. 123, 4 Seiten). Er begründete die Berufung, für welche das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (pag. 138 f.), am 17. Mai 2019 (pag. 147, 132 Seiten, mit vielen Zwischentiteln und vergleichsweise wenigen Zeilen pro Seite). Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am
3. Juni 2019, die Berufung sei abzuweisen (pag. 286, 4 Seiten). Die Privat- klägerschaft reichte ihre Berufungsantwort am 3. Juni 2019 ein (pag. 291, 21 Seiten) und ihre freigestellte Stellungnahme am 11. Juni 2019 (pag. 306, 3 Seiten). Am 17. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt A. die Berufungsantwort ein (pag. 312, 8 Seiten) sowie eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerschaft (pag. 323, 6 Seiten) wie auch die Stellungnahme zur Be- rufungsantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft (pag. 332, 7 Seiten). Dazu reichte die Privatklägerschaft am 1. Juli 2019 eine kurze zweiseitige Stellungnahme ein (pag. 348).
C. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend "Strafkammer"), stellte mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (Verfahren SST.2017.169; pag. 353 ff.) fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Sie sprach B. des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Die Strafkammer sprach eine Zusatzstrafe von
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16 Monaten zu ihrem Urteil vom 31. August 2016 aus. Sie sprach B. von den Vorwürfen der Misswirtschaft ganz und von denjenigen der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbe- trugs teilweise frei. Die Zivilklagen wurden teilweise abgewiesen, teilweise auf den Zivilweg verwiesen. Rechtsanwalt A. hatte von sich aus keine Hono- rarnote eingereicht, sondern festgehalten, eine solche werde auf Aufforde- rung hin eingereicht (pag. 339). Die Strafkammer entschädigte ihn für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (Dispositiv Ziff. 9.2, 1. Absatz).
D. Rechtsanwalt A. gelangte am 23. November 2019 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2):
1. Es sei Ziff. 9.2 Abs. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafge- richt, vom 22. Oktober 2019 (SST.2017.196) aufzuheben und dem amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren vor der Vorinstanz den Be- trag in der Höhe von CHF 20'050 (ohne MwSt. und Auslagen von CHF 546.70) zuzusprechen.
Die Strafkammer liess sich am 26. November 2019 vernehmen und bean- tragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die Beschwer- dekammer brachte dies Rechtsanwalt A. am 2. Dezember 2019 zur Kenntnis (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
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mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als ihm seines Erachtens zu- stehe. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Stunden für die übrigen Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügun- gen. Dazu kämen nach § 13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Dies ergebe die angemessene Entschädi- gung von Fr. 4'000.--. Der Unterschied zwischen dem Honorar nach Note und nach Urteil beträgt 80%. Die Strafkammer ergänzt in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2019 (act. 3), es sei für den Verteidiger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Verfahrensabschluss bevorgestanden habe. So habe sie in der Verfü- gung vom 3. Juli 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, es werde davon
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ausgegangen, dass sich die Verfahrensbeteiligten genügend hätten äussern können und dass der Schriftenwechsel nicht fortgesetzt werde. Dennoch habe der Verteidiger keine Kostennote eingereicht. § 14 Abs. 2 AnwT/AG habe eine solche Aufforderung noch vorgesehen, sei aber mit der Einführung der StPO ersatzlos aufgehoben worden. Sowohl die Berufungsanmeldung beim Bezirksgericht als auch das Studium des erstinstanzlichen Urteils seien durch das Bezirksgericht entschädigt. Die im angefochtenen Entscheid er- wähnten Stundenangaben für die einzelnen Aufwendungen hätten sich an vergleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten orientiert. Bei rund 300 Berufungen pro Jahr verfüge das Obergericht über einen grossen Erfahrungswert. Die Strafkammer weist schliesslich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, welches nur Entschädigungen aufhebt, die aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen.
E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädi- gung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwal- tes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung be- trägt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Ent- schädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
E. 2.2 Rechtsanwalt A. beanstandet in seiner Beschwerde, dass am 22. Oktober 2019 unvermittelt das Urteil ergangen sei. Er sei nicht aufgefordert worden, die Kostennote einzureichen; dabei habe er in seiner Eingabe vom 17. Mai 2019 ausdrücklich festgehalten, er werde es auf Aufforderung hin tun. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Seine Vorgehensweise sei bei erfahrenen Anwälten üblich, da erst bei bevorstehendem Verfahrensabschluss die Ho- norarnote eingereicht werden könne. So erkundige sich der Klient zwischen- zeitlich immer wieder nach dem Verfahren und es sei zusammen abzuwä- gen, ob ein Antrag auf Verfahrensbeschleunigung Sinn mache. Begründung und Höhe seiner Entschädigung seien überdies willkürlich. Das Verfahren vor Obergericht habe über 2 Jahre gedauert und damit das Beschleuni- gungsgebot verletzt. Erst im April 2019 sei das schriftliche Verfahren durch- geführt worden. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 12. Januar 2017 und die
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insgesamt 23 Bundesordner seien ihm da selbstredend nicht mehr präsent gewesen. Er habe sich in der detaillierten Berufungsbegründung von 130 Seiten mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Es habe sich um einen klassischen Wirtschaftsstraffall gehandelt mit komplexen Fra- gen zum Betrug. Die Annahme sei willkürlich, dass für seine Leistungen 17 Stunden Aufwand bei einem Ansatz von Fr. 200.-- angemessen seien. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte siebenseitige Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 23. November 2019 (act. 1.2) schlüsselt seinen Auf- wand von Fr. 20'050.-- (wohl exkl. MwSt.) auf. Er legt seinen zeitlichen Auf- wand pro Tag dar und gibt dazu jeweils einige und zum Teil zahlreiche Stich- worte. Er verrechnet insgesamt 99.90 Stunden. Dazu kommen in der Auf- wandsdarstellung integrierte, wiederum nach Tagen aufgeschlüsselte Bar- auslagen von Fr. 546.70 (wohl exkl. MwSt.). Diese Art der Abrechnung er- laubt nicht genau zu verstehen, wieviel Zeit welcher Tätigkeit – Aktenstu- dium, Kontakt mit Klientschaft durch Schreiben / Telefonate, Rechtsschriften und Rechtsstudium, etc. – gewidmet wurde.
E. 2.3 Die Strafkammer begründet die Entschädigung des Verteidigers im Urteil vom 22. Oktober 2019 wie folgt (act. 3.1 Ziff. 12.2. S. 51 f.): Der amtliche Verteidiger sei aus dem Verfahren vor Bezirksgericht mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen wohlvertraut. Er sei für dieses denn auch mit Fr. 43'398.40.-- entschädigt worden. Hinsichtlich des gewerbsmässigen Be- trugs, dem umfangreichsten Anklagekomplex, habe er sich in der Berufungs- schrift mit nur einer Transaktion, ergänzend zu den Fallumständen einer Bank bzw. dem Projekt C., auseinandergesetzt. Im Übrigen habe er sich ne- ben Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit auf umfassende Verweise be- schränkt. Auch im Rahmen des Anklagekomplexes der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung habe der amtliche Verteidiger mehrheitlich mit Verweisen operiert. Nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegolten und ange- messen erscheine ein Aufwand von 17 Stunden: 2 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten; 10 Stunden für die Berufungserklärung und -begrün- dung; 3 Stunden für die Berufungsantwort und für zwei Stellungnahmen;
E. 2.4 Zwar bemisst sich im Kanton Aargau die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG) und wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Eine solche muss der Strafkammer zum Urteilszeit- punkt – die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist im Urteil festzuset- zen (BGE 139 IV 199 E. 5) – freilich auch vorliegen. Sie in einem separaten Verfahrensschritt noch einfordern zu müssen, verträgt sich schlecht mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO). Reichen Anwälte Honorarnoten ein, so machen sie dies zumeist mit ihrer letzten Eingabe – sie sind es denn auch gewohnt, jederzeit Rechenschaft abzulegen (vgl. Art. 400 Abs. 1 OR). Die Strafkammer wies den Verteidiger darauf hin, dass sie den Schriften- wechsel und damit das schriftliche Verfahren als beendet ansah (pag. 352). Reicht der Verteidiger keine Honorarnote ein, so setzt die Strafkammer seine Entschädigung wie vorliegend gestützt auf ihre eigene Würdigung des not- wendigen Aufwands fest. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
E. 2.5 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
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lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Wie das Bundesgericht greift auch das Bundesstrafgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausser- halb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diens- ten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. In BGE 143 IV 453; 6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in BGE 140 IV 213; Urteil des Bun- desgerichts 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5).
E. 2.6 Die Strafkammer macht nicht geltend, dass der Verteidiger an der Sache vorbei argumentiert habe. Immerhin führten die Bemühungen der Verteidi- gung denn auch zu Freisprüchen bezüglich der Misswirtschaft, der unge- treuen Geschäftsbesorgung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfän- dungsbetrugs. Prozessual ging es um Erklärung und Begründung der Beru- fung (schriftliches Verfahren) und Reaktionen auf Eingaben der Gegenpar- teien im weitläufigen Schriftenwechsel – es verstrichen ab Berufungserklä- rung rund 2 Jahre. Grobthematisch ging es um die einzelnen Schuldsprüche (Tatbestandsmerkmale), das Strafmass, die Ersatzforderung, die Verwen- dung der beschlagnahmten Gelder sowie die Auferlegung der Verfahrens- kosten. Das obergerichtliche Urteil von gut 50 Seiten zeigt, dass der Vertei- diger Ausführungen zur Arglist machte (act. 3.1 Ziff. 3.3 S. 16) und den Ver- mögensschaden bestritt (Ziff. 3.5 S. 16). Die Strafkammer nahm einen Ge- fährdungsschaden an (Ziff. 3.6 S. 25). Sodann befasste sich der Verteidiger mit der Strafzumessung (Ziff. 8.1 S. 36) und diversen Zivilansprüchen. Es geht vorliegend um einen nicht mehr einfachen Wirtschaftsstraffall mit doch einigen Akten (23 Bundesordner).
E. 2.7 Die Strafkammer scheint davon auszugehen, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt waren, indes nur einen Fünftel der Zeit in Anspruch hätten neh- men müssen. Wie dies im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt sie auch im Honorarbeschwerdeverfahren nicht dar. Die Strafkammer berücksichtigte
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nicht, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots, gerade in einem um- fangreichen Verfahren, den anwaltlichen Aufwand auch erhöhen kann: Wäh- rend die grossen Linien frisch bleiben, geht die Einarbeitung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wie auch die Einzelargumentation zunehmend vergessen. Die von der Strafkammer angeführte Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Straf- sache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Aufwand der Verteidigung im Verfahren vor der Strafkammer. Die Kenntnis des Falles alleine schreibt weder die Berufungserklärung noch die (hier schriftliche) Berufungsbegründung oder weitere Eingaben im weitläufi- gen Schriftenwechsel. Die Verteidigung musste sich vielmehr mit der Be- gründung der unteren Instanz sowie den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft auseinandersetzen. Dem Rechtsmittelsystem der "double instance" ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für einen Weiter- zug ans Bundesgericht, müssen).
E. 2.8 Insgesamt legte die Strafkammer das Honorar des amtlichen Verteidigers gestützt auf wenig aussagekräftige Kriterien fest und liess dabei Wesentli- ches ausser Acht. Aus der generischen Begründung der Honorarfestsetzung (vgl. vorstehende Erwägungen 2.7, 2.3) ist nicht nachvollziehbar, wie alle Verfahrensaufwände (vgl. vorstehende Erwägung 2.6) in rund zwei Arbeits- tagen (17 Stunden) hätten erledigt werden können. Die dem Verteidiger zu- gesprochene Entschädigung steht vielmehr ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten. Die entsprechende Rüge des Verteidigers ist begründet.
E. 3 Die Begründung des angefochtenen Entscheids erlaubt der Beschwerde- kammer nicht, ein angemessenes Honorar selbst festzusetzen. Sie hätte sich dazu ähnlich dem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. Erlaubt das angefochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassa- tion angezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 9.2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Das Ver- fahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuwei- sen.
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E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 4.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger führt in seiner Beschwerde aus, mindestens eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu beantragen und eine Honorarnote auf Aufforderung hin einzu- reichen (act. 1 S. 11 f.). Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Die Entschädigung ist vorliegend pauschal auf Fr. 2'300.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 9.2 des Urteils vom
- Oktober 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, wird aufgehoben.
- Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SST.2017.169 neu entscheide.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf- gericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.274
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach B. am 12. Januar 2017 schuldig des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Es sprach ihn von einer Reihe von Anklagepunkten frei oder stellte das Verfahren aufgrund Verjährung ein (Ziff. 1, 2.1–2.5 des Urteils, Vorinstanz pag. 50 f.). Das Bezirksgericht verurteilte B. zu einer Freiheits- strafe von 30 Monaten, 18 Monate davon bedingt ausgesprochen, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die amtliche Verteidigung erhielt Fr. 35'098.40.
B. B. liess am 12. Juni 2017 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten Berufung erklären (pag. 53). Er beantragte einen Freispruch und wandte sich gegen die Ersatzforderung und Regelung der Verfahrenskosten wie auch die Verwendung der beschlagnahmten Gelder. Am 15. Juni 2017 erklärte die Privatklägerschaft Berufung (pag. 61 ff., 48 Seiten). Die Kantonale Staatsan- waltschaft verzichtete am 28. Juni 2017 auf eine Anschlussberufung (pag. 122).
Rechtsanwalt A. nahm am 14. Juli 2017 für B. Stellung zur Berufung der Privatkläger (pag. 123, 4 Seiten). Er begründete die Berufung, für welche das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (pag. 138 f.), am 17. Mai 2019 (pag. 147, 132 Seiten, mit vielen Zwischentiteln und vergleichsweise wenigen Zeilen pro Seite). Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am
3. Juni 2019, die Berufung sei abzuweisen (pag. 286, 4 Seiten). Die Privat- klägerschaft reichte ihre Berufungsantwort am 3. Juni 2019 ein (pag. 291, 21 Seiten) und ihre freigestellte Stellungnahme am 11. Juni 2019 (pag. 306, 3 Seiten). Am 17. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt A. die Berufungsantwort ein (pag. 312, 8 Seiten) sowie eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerschaft (pag. 323, 6 Seiten) wie auch die Stellungnahme zur Be- rufungsantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft (pag. 332, 7 Seiten). Dazu reichte die Privatklägerschaft am 1. Juli 2019 eine kurze zweiseitige Stellungnahme ein (pag. 348).
C. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend "Strafkammer"), stellte mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (Verfahren SST.2017.169; pag. 353 ff.) fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Sie sprach B. des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Die Strafkammer sprach eine Zusatzstrafe von
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16 Monaten zu ihrem Urteil vom 31. August 2016 aus. Sie sprach B. von den Vorwürfen der Misswirtschaft ganz und von denjenigen der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbe- trugs teilweise frei. Die Zivilklagen wurden teilweise abgewiesen, teilweise auf den Zivilweg verwiesen. Rechtsanwalt A. hatte von sich aus keine Hono- rarnote eingereicht, sondern festgehalten, eine solche werde auf Aufforde- rung hin eingereicht (pag. 339). Die Strafkammer entschädigte ihn für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (Dispositiv Ziff. 9.2, 1. Absatz).
D. Rechtsanwalt A. gelangte am 23. November 2019 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2):
1. Es sei Ziff. 9.2 Abs. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafge- richt, vom 22. Oktober 2019 (SST.2017.196) aufzuheben und dem amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren vor der Vorinstanz den Be- trag in der Höhe von CHF 20'050 (ohne MwSt. und Auslagen von CHF 546.70) zuzusprechen.
Die Strafkammer liess sich am 26. November 2019 vernehmen und bean- tragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die Beschwer- dekammer brachte dies Rechtsanwalt A. am 2. Dezember 2019 zur Kenntnis (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
- 4 -
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als ihm seines Erachtens zu- stehe. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädi- gung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwal- tes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung be- trägt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Ent- schädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
2.2 Rechtsanwalt A. beanstandet in seiner Beschwerde, dass am 22. Oktober 2019 unvermittelt das Urteil ergangen sei. Er sei nicht aufgefordert worden, die Kostennote einzureichen; dabei habe er in seiner Eingabe vom 17. Mai 2019 ausdrücklich festgehalten, er werde es auf Aufforderung hin tun. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Seine Vorgehensweise sei bei erfahrenen Anwälten üblich, da erst bei bevorstehendem Verfahrensabschluss die Ho- norarnote eingereicht werden könne. So erkundige sich der Klient zwischen- zeitlich immer wieder nach dem Verfahren und es sei zusammen abzuwä- gen, ob ein Antrag auf Verfahrensbeschleunigung Sinn mache. Begründung und Höhe seiner Entschädigung seien überdies willkürlich. Das Verfahren vor Obergericht habe über 2 Jahre gedauert und damit das Beschleuni- gungsgebot verletzt. Erst im April 2019 sei das schriftliche Verfahren durch- geführt worden. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 12. Januar 2017 und die
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insgesamt 23 Bundesordner seien ihm da selbstredend nicht mehr präsent gewesen. Er habe sich in der detaillierten Berufungsbegründung von 130 Seiten mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Es habe sich um einen klassischen Wirtschaftsstraffall gehandelt mit komplexen Fra- gen zum Betrug. Die Annahme sei willkürlich, dass für seine Leistungen 17 Stunden Aufwand bei einem Ansatz von Fr. 200.-- angemessen seien. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte siebenseitige Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 23. November 2019 (act. 1.2) schlüsselt seinen Auf- wand von Fr. 20'050.-- (wohl exkl. MwSt.) auf. Er legt seinen zeitlichen Auf- wand pro Tag dar und gibt dazu jeweils einige und zum Teil zahlreiche Stich- worte. Er verrechnet insgesamt 99.90 Stunden. Dazu kommen in der Auf- wandsdarstellung integrierte, wiederum nach Tagen aufgeschlüsselte Bar- auslagen von Fr. 546.70 (wohl exkl. MwSt.). Diese Art der Abrechnung er- laubt nicht genau zu verstehen, wieviel Zeit welcher Tätigkeit – Aktenstu- dium, Kontakt mit Klientschaft durch Schreiben / Telefonate, Rechtsschriften und Rechtsstudium, etc. – gewidmet wurde.
2.3 Die Strafkammer begründet die Entschädigung des Verteidigers im Urteil vom 22. Oktober 2019 wie folgt (act. 3.1 Ziff. 12.2. S. 51 f.): Der amtliche Verteidiger sei aus dem Verfahren vor Bezirksgericht mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen wohlvertraut. Er sei für dieses denn auch mit Fr. 43'398.40.-- entschädigt worden. Hinsichtlich des gewerbsmässigen Be- trugs, dem umfangreichsten Anklagekomplex, habe er sich in der Berufungs- schrift mit nur einer Transaktion, ergänzend zu den Fallumständen einer Bank bzw. dem Projekt C., auseinandergesetzt. Im Übrigen habe er sich ne- ben Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit auf umfassende Verweise be- schränkt. Auch im Rahmen des Anklagekomplexes der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung habe der amtliche Verteidiger mehrheitlich mit Verweisen operiert. Nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegolten und ange- messen erscheine ein Aufwand von 17 Stunden: 2 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten; 10 Stunden für die Berufungserklärung und -begrün- dung; 3 Stunden für die Berufungsantwort und für zwei Stellungnahmen; 2 Stunden für die übrigen Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügun- gen. Dazu kämen nach § 13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Dies ergebe die angemessene Entschädi- gung von Fr. 4'000.--. Der Unterschied zwischen dem Honorar nach Note und nach Urteil beträgt 80%. Die Strafkammer ergänzt in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2019 (act. 3), es sei für den Verteidiger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Verfahrensabschluss bevorgestanden habe. So habe sie in der Verfü- gung vom 3. Juli 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, es werde davon
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ausgegangen, dass sich die Verfahrensbeteiligten genügend hätten äussern können und dass der Schriftenwechsel nicht fortgesetzt werde. Dennoch habe der Verteidiger keine Kostennote eingereicht. § 14 Abs. 2 AnwT/AG habe eine solche Aufforderung noch vorgesehen, sei aber mit der Einführung der StPO ersatzlos aufgehoben worden. Sowohl die Berufungsanmeldung beim Bezirksgericht als auch das Studium des erstinstanzlichen Urteils seien durch das Bezirksgericht entschädigt. Die im angefochtenen Entscheid er- wähnten Stundenangaben für die einzelnen Aufwendungen hätten sich an vergleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten orientiert. Bei rund 300 Berufungen pro Jahr verfüge das Obergericht über einen grossen Erfahrungswert. Die Strafkammer weist schliesslich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, welches nur Entschädigungen aufhebt, die aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen.
2.4 Zwar bemisst sich im Kanton Aargau die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG) und wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Eine solche muss der Strafkammer zum Urteilszeit- punkt – die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist im Urteil festzuset- zen (BGE 139 IV 199 E. 5) – freilich auch vorliegen. Sie in einem separaten Verfahrensschritt noch einfordern zu müssen, verträgt sich schlecht mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO). Reichen Anwälte Honorarnoten ein, so machen sie dies zumeist mit ihrer letzten Eingabe – sie sind es denn auch gewohnt, jederzeit Rechenschaft abzulegen (vgl. Art. 400 Abs. 1 OR). Die Strafkammer wies den Verteidiger darauf hin, dass sie den Schriften- wechsel und damit das schriftliche Verfahren als beendet ansah (pag. 352). Reicht der Verteidiger keine Honorarnote ein, so setzt die Strafkammer seine Entschädigung wie vorliegend gestützt auf ihre eigene Würdigung des not- wendigen Aufwands fest. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
2.5 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
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lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Wie das Bundesgericht greift auch das Bundesstrafgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausser- halb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diens- ten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. In BGE 143 IV 453; 6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in BGE 140 IV 213; Urteil des Bun- desgerichts 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5).
2.6 Die Strafkammer macht nicht geltend, dass der Verteidiger an der Sache vorbei argumentiert habe. Immerhin führten die Bemühungen der Verteidi- gung denn auch zu Freisprüchen bezüglich der Misswirtschaft, der unge- treuen Geschäftsbesorgung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfän- dungsbetrugs. Prozessual ging es um Erklärung und Begründung der Beru- fung (schriftliches Verfahren) und Reaktionen auf Eingaben der Gegenpar- teien im weitläufigen Schriftenwechsel – es verstrichen ab Berufungserklä- rung rund 2 Jahre. Grobthematisch ging es um die einzelnen Schuldsprüche (Tatbestandsmerkmale), das Strafmass, die Ersatzforderung, die Verwen- dung der beschlagnahmten Gelder sowie die Auferlegung der Verfahrens- kosten. Das obergerichtliche Urteil von gut 50 Seiten zeigt, dass der Vertei- diger Ausführungen zur Arglist machte (act. 3.1 Ziff. 3.3 S. 16) und den Ver- mögensschaden bestritt (Ziff. 3.5 S. 16). Die Strafkammer nahm einen Ge- fährdungsschaden an (Ziff. 3.6 S. 25). Sodann befasste sich der Verteidiger mit der Strafzumessung (Ziff. 8.1 S. 36) und diversen Zivilansprüchen. Es geht vorliegend um einen nicht mehr einfachen Wirtschaftsstraffall mit doch einigen Akten (23 Bundesordner).
2.7 Die Strafkammer scheint davon auszugehen, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt waren, indes nur einen Fünftel der Zeit in Anspruch hätten neh- men müssen. Wie dies im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt sie auch im Honorarbeschwerdeverfahren nicht dar. Die Strafkammer berücksichtigte
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nicht, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots, gerade in einem um- fangreichen Verfahren, den anwaltlichen Aufwand auch erhöhen kann: Wäh- rend die grossen Linien frisch bleiben, geht die Einarbeitung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wie auch die Einzelargumentation zunehmend vergessen. Die von der Strafkammer angeführte Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Straf- sache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Aufwand der Verteidigung im Verfahren vor der Strafkammer. Die Kenntnis des Falles alleine schreibt weder die Berufungserklärung noch die (hier schriftliche) Berufungsbegründung oder weitere Eingaben im weitläufi- gen Schriftenwechsel. Die Verteidigung musste sich vielmehr mit der Be- gründung der unteren Instanz sowie den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft auseinandersetzen. Dem Rechtsmittelsystem der "double instance" ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für einen Weiter- zug ans Bundesgericht, müssen).
2.8 Insgesamt legte die Strafkammer das Honorar des amtlichen Verteidigers gestützt auf wenig aussagekräftige Kriterien fest und liess dabei Wesentli- ches ausser Acht. Aus der generischen Begründung der Honorarfestsetzung (vgl. vorstehende Erwägungen 2.7, 2.3) ist nicht nachvollziehbar, wie alle Verfahrensaufwände (vgl. vorstehende Erwägung 2.6) in rund zwei Arbeits- tagen (17 Stunden) hätten erledigt werden können. Die dem Verteidiger zu- gesprochene Entschädigung steht vielmehr ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten. Die entsprechende Rüge des Verteidigers ist begründet.
3. Die Begründung des angefochtenen Entscheids erlaubt der Beschwerde- kammer nicht, ein angemessenes Honorar selbst festzusetzen. Sie hätte sich dazu ähnlich dem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. Erlaubt das angefochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassa- tion angezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 9.2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Das Ver- fahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuwei- sen.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
4.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger führt in seiner Beschwerde aus, mindestens eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu beantragen und eine Honorarnote auf Aufforderung hin einzu- reichen (act. 1 S. 11 f.). Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Die Entschädigung ist vorliegend pauschal auf Fr. 2'300.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 9.2 des Urteils vom
22. Oktober 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SST.2017.169 neu entscheide.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 6. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).