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BB.2020.195

Bundesstrafgericht · 2022-06-28 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte B. am 14. März 2019 wegen mehrfa- cher harter Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Es ging dabei um Konsum, Beschaffung und Herstellung von 67 Bild- und 3 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Jugendliche). Es sprach ihn von der Anklage der Schändung (Art. 191 StGB) sowie des Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19bis BetmG) frei. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu 20 Monaten Freiheitsstrafe. Darin war der Widerruf einer bedingt gewährten Entlassung für 10 Monate und 8 Tage Freiheitsstrafe in- begriffen. Es ordnete weiter eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an und verbat ihm für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt mit Minderjährigen umfasst. Das Bezirksgericht Zofingen entschädigte Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger von B. mit Fr. 13'381.20 (inkl. MwSt.; pag. 38–38 Vorinstanz; Urteil von 39 Seiten).

B. B. liess durch Rechtsanwalt A. am 17. Mai 2019 beim Obergericht des Kan- tons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Obergericht» oder «Strafkammer») Berufung erklären (Verfahren SST.2019.100). Die Beru- fungserklärung beantragt im Kern, das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. März 2019 sei aufzuheben mit Ausnahme der Ziffern 1 (Teilfrei- spruch) und 7 (Verweisung auf den Zivilweg für Schadenersatz und Genug- tuung; pag. 42). Sie wird auf sechs Seiten begründet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärte daraufhin am 12. Juni 2019 die Anschlussbe- rufung. Sie beantragt einen Schuldspruch für die angeklagte Schändung und die Betäubungsmittelvergehen. Die Freiheitsstrafe sei von 20 auf 25 Monate zu erhöhen (pag. 103). Die Parteien erklärten sich mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden (pag. 96, 103). In der Begründung vom

18. Juli 2019 der Anschlussberufung (4 Seiten) beantragt die Staatsanwalt- schaft eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Der Beschuldigte sei zudem in Sicherheitshaft zu nehmen (pag. 109). Am 28. August 2019 begründete der amtliche Verteidiger seine Berufung und antwortete auf die Anschlussberu- fung (pag. 116; 26 Seiten). Das Gesuch um Sicherheitshaft sei abzuweisen. Er stellte zahlreiche Beweisanträge.

Das Obergericht verfügte am 29. August 2019, eine ergänzende mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (pag. 152). Am 31. Januar 2020 ord- nete die Strafkammer an, bei einem Sachbearbeiter der IT-Forensik der Kan- tonspolizei Aargau einen Amtsbericht einzuholen und stellte dazu zahlreiche Fragen (pag. 155 ff.). Gleichentags stellte sie fest, der Beschuldigte habe

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sich nach Spanien abgemeldet. Sie fragte die Parteien an, ob das Berufungs- verfahren schriftlich abgeschlossen werden könne (pag. 162). Der Beschul- digte war am 11. Februar 2020 mit dem schriftlichen Verfahren einverstan- den, soweit es vorliegend nicht ausgeschlossen sei (pag. 169). Die Staats- anwaltschaft bekräftigte am 13. Februar 2020 ihr Einverständnis (pag. 167). Am 14. Februar 2020 beauftragte die Strafkammer einen neuen Sachbear- beiter der Kantonspolizei Aargau, da der bisherige das Korps verlassen hatte (pag. 171).

Der Amtsbericht (Vollzugsbericht) der Kantonspolizei Aargau vom 27. Feb- ruar 2020 umfasste 8 Seiten (pag. 174 ff.). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 16. März 2020 auf einer Seite Stellung (pag. 185). Am 24. März 2020 äusserte sich der amtliche Verteidiger auf sieben Seiten zum Amtsbe- richt (pag 189 ff.). Dazu nahm die Staatsanwaltschaft am 14. April 2020 wie- derum Stellung (4 Seiten; pag. 199 ff.). Die Strafkammer übermittelte dem amtlichen Verteidiger diese Stellungnahme mit Verfügung vom 15. April 2020 zur freigestellten Äusserung. Sie gehe, wie sie weiter schreibt, davon aus, dass sich die Parteien genügend zur Sache haben äussern können (pag. 205). Der amtliche Verteidiger äusserte sich am 29. April 2020 zur Ein- gabe der Staatsanwaltschaft (2 Seiten, pag. 208). Die Strafkammer brachte sie der Staatsanwaltschaft am 30. April 2020 zur Kenntnis, wobei eine allfäl- lige Stellungnahme bis spätestens 11. Mai 2020 (Eingang beim Obergericht) einzureichen gewesen wäre (pag. 212).

C. Das Obergericht des Kantons Aargau bestrafte B. am 18. Mai 2020 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Ein Widerruf der bedingt ge- währten Entlassung war zufolge Zeitablaufs nicht mehr möglich. Sie verur- teilte ihn bezüglich der 67 Bilddateien wegen Konsums und betreffend eine Videodatei des Konsums und der Herstellung im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Es bestätigte die vorinstanzlichen Frei- und Schuldsprüche. Es hob die erstinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme und das Berufs- verbot auf. Das Urteil umfasst 35 Seiten (pag. 213 ff.). Die Strafkammer ent- schädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsver- fahren mit Fr. 4'500.-- (Verfahren SST.2019.100 Dispositiv Ziffer. 6.2; pag. 246).

D. Rechtsanwalt A. wandte sich gegen die Festsetzung seiner Entschädigung am 4. Juni 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er be- antragt (act. 1 S. 29):

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1. Ziff. 6.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 (SST.2019.100) sei aufzuheben.

2. Ziff. 6.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 sei wie folgt zu verfassen: Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das ober- gerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'251.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Obergericht des Kantons Aargau reichte am 10. Juni 2020 die Be- schwerdeantwort ein. Es beantragt darin nicht ausdrücklich die Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde. Es stellt jedoch die folgenden Anträge (act. 3):

– Der Verurteilte sei als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Par- tei zum Beschwerdeverfahren beizuladen.

– Der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei im Verfahren der Beschwerdekammer ebenfalls Parteistellung einzuräumen.

– Die Beschwerdekammer habe bei Gutheissung der Beschwerde selbst neu zu entscheiden.

Das Gericht stellte am 12. Juni 2020 die Beschwerdeantwort des Oberge- richts Rechtsanwalt A. zur Kenntnis zu (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt

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mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).

Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil der Strafkammer vom 18. Mai 2020 zugesprochenen Ent- schädigung von Fr. 4'500.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 8'251.50. Er beträgt somit Fr. 3'751.50. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzel- richter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

3. Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für 1/4 der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Beru- fungsverfahren rückzahlungspflichtig (act. 3, S. 1). Beizuladen sei auch die Aargauer Staatsanwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädi- gung nur dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Be- rufung angefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft dies- bezüglich die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstrafgericht Parteistellung einzuräumen sei (act. 3 S. 2).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135

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StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen.

4.

4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Vertei- digung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfa- chen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Ne- ben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Ausla- gen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Te- lefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Ent- scheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Der Anwaltstarif des Kantons AG sieht vor, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Grund ihrer Rechnung festgesetzt wird (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Der Anwaltstarif sieht für die über das Honorar entscheidende Instanz die Möglichkeit nicht vor, das Honorar nach Ermes- sen festzusetzen, wenn der Anwalt, die Anwältin die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt

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werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Die Strafkammer begründet die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Urteil vom 18. Mai 2020 wie folgt (pag. 30): Da keine Kostennote vorliege, sei der Aufwand nach pflichtgemässen Ermessen zu entschädigen. Der amt- liche Verteidiger sei aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit den tatsächli- chen und rechtlichen Fragen wohlvertraut. Er sei für dieses denn auch mit Fr. 13'381.20 entschädigt worden. Er habe im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt und habe in weiten Teilen dasselbe wie vor der Vo- rinstanz vorgebracht. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht hät- ten sich besonders schwierige Fragen gestellt. Die zu studierenden und weit- gehend bekannten Akten seien hinsichtlich der mit Berufung angefochtenen Punkte überschaubar. Zusätzlicher Aufwand habe sich allerdings aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft und des vom Obergericht eingeholten Vollzugsberichts ergeben. Dazu habe der amtliche Verteidiger Stellung zu nehmen gehabt. Berufungserklärung, -be- gründung, Anschlussberufungsantwort, Stellungnahmen, der Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen und der notwendige Kontakt mit dem Be- schuldigten seien mit insgesamt 20 Stunden à Fr. 200.-- zu entschädigen. Dazu kämen praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Insgesamt und inklusive Mehrwertsteuer ergebe dies aufgerundet eine Entschädigung von Fr. 4'500.--. 4.2 Der amtliche Verteidiger bringt in seiner Beschwerde (act. 1) gegen das Ur- teil des Obergerichts vom 18. Mai 2020 vor, es hätte ihn von sich aus zur Einreichung einer Kostennote auffordern müssen. Das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte erlaube dem Gericht nicht, nach reinem Ermessen zu entschädigen. Dazu komme, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussbe- rufung erklärt habe. In einem solchen Fall habe er nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung den Verfahrensabschluss nicht ohne zusätzliche ver- fahrensleitende Verfügung erwarten müssen. Die Vorinstanz verkenne so- dann seinen Aufwand und entschädige ihn unangemessen. Berufungserklä- rung, Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort hätte einen Umfang von 37 Seiten oder 18.5 Dezimalstunden Aufwand. Darin sei der Aufwand für prozessleitende Verfügungen sowie der notwendige Kontakt mit dem Beschuldigten nicht einberechnet. Das Obergericht habe die Zielgerich- tetheit und Effizienz seiner Leistungen nicht beanstandet. Es habe ihn pau- schal entschädigt und damit effektiven und notwendigen Aufwand nicht ent- schädigt. Auch im Vergleich zu den Gerichtsgebühren sei sein Honorar nicht unangemessen (S. 6 f.).

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Die Strafkammer führt dazu aus, sie habe in der Verfügung vom 15. April 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, sie gehe davon aus, die Parteien hät- ten sich genügend zur Sache äussern können. Der amtliche Verteidiger habe sodann eine weitere Stellungnahme eingereicht, jedoch keine Kostennote. Daher habe sie Aufwand und Entschädigung selbst gewürdigt (act. 3 Be- schwerdeantwort).

5.

5.1 Vorab ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz ohne Honorarnote einen Ermessenentscheid treffen durfte, der Verteidiger mithin gehalten gewesen wäre, seine Rechnung ohne explizite Aufforderung durch die Vorinstanz ein- zureichen, weil er damit rechnen musste, dass der Erlass des abschliessen- den Urteils im schriftlichen Verfahren bevorsteht, oder ob die Vorinstanz ihn vor ihrer Entscheidung hätte einladen müssen, die Honorarnote einzureichen bzw. eine Verfügung oder einfach eine Mitteilung hätte erlassen müssen, um den Abschluss der Sache im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung anzukündigen. 5.2 In einem anderen den Kanton Aargau betreffenden und ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesstrafgericht entschieden, dass das Vorgehen des Ober- gerichts nicht zu beanstanden war (Beschluss BB.2019.274 vom 6. Februar 2020). Dort hatte das Obergericht dem Verteidiger mitgeteilt, dass es den Schriftenwechsel und damit das schriftliche Verfahren als beendet ansah. Das Bundesstrafgericht hat nicht beanstandet, dass das Obergericht danach das Urteil erlassen und das Honorar des Verteidigers gestützt auf sein eige- nes Ermessen festgesetzt, nachdem dieser es versäumt hatte, seine Hono- rarrechnung einzureichen (die Festsetzung des Honorars wurde dort aus an- deren Gründen aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zu- rückgewiesen). Vorliegend verhält es sich jedoch anders: Das Obergericht teilte den Parteien mit, es gehe davon aus, dass sich diese hinreichend haben äussern können im schriftlichen Verfahren und eine weitere Stellungnahme nur einzureichen sei, wenn diese Ansicht nicht geteilt werde. Darauf hat sich der Verteidiger, ohne eine Honorarnote einzureichen, erneut vernehmen lassen, worauf das Urteil ohne weitere Verfahrensschritte erging. Der Verteidiger hat damit mit- geteilt, dass er die Auffassung des Obergerichts nicht teilt. Vor dem Hinter- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum schriftlichen Berufungs- verfahren (z.B. Urteil 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019, den Kanton Aargau betreffend), welches nur ausnahmsweise und grundsätzlich nicht in Fällen mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft geführt werden darf, ist das Verhalten des Verteidigers plausibel: Er durfte davon ausgehen, zumal es

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sich um einen Fall handelte, in welchem die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung erhoben hatte, dass seine Eingabe eine Antwort der Staatsanwalt- schaft veranlassen könnte bzw. die förmliche Beendigung des Schriften- wechsels durch das Gericht. Er durfte mithin weitere Verfahrensschritte er- warten. Dass im Verfahren nichts Weiteres erfolgen würde vor dem Erlass des Urteils war gerade nicht klar, nachdem er sich eben nochmals hat ver- nehmen lassen. Das bedeutet, dass das Obergericht nicht ohne Rechnung des Anwalts über dessen Honorar hätte befinden dürfen, gerade wenn der Anwaltstarif die Entscheidung über das Honorar der amtlichen Verteidigung ohne deren Rechnung gar nicht vorsieht. Oder mit anderen Worten: Will das Obergericht annehmen, der Verteidiger müsse zu einem bestimmten Zeit- punkt aus eigenem Antrieb seine Honorarnote einreichen, so darf sie das ohne explizite Ankündigung des Endes des Verfahrens nur dann tun, wenn auch ein Verteidiger zwingend nur zum Schluss kommen kann, es sei jetzt der Moment, die Honorarnote einzureichen. Die Beschwerde ist insoweit gut- zuheissen. Die Vorinstanz hat gestützt auf ihr Ermessen die Entschädigung auf Fr. 4‘500.-- festgelegt, mithin gegenüber dem erst nachträglich zu diesem Entscheid vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand um 45% ver- kürzt. Eine solche Kürzung liesse sich, wenn überhaupt, nur rechtfertigen, wenn sie detailliert begründet wäre. Das ist beim vorliegend zu beurteilenden Verfahrensgang naturgemäss nicht geschehen, da sich das Obergericht bei dieser Sachlage mit dem effektiven Aufwand des Verteidigers und dessen Begründung gar nicht auseinandergesetzt hat. Die Sache wäre aus grund- sätzlichen Erwägungen demnach zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Aus nachfolgenden Gründen kann darauf verzichtet werden: Beide Parteien haben für den Fall der Gutheissung der Beschwerde eine reformatorische Entscheidung beantragt. Dies erscheint aus verfahrensöko- nomischen Gründen angezeigt und ist auch zulässig. Aus der Festsetzung des Honorars nach Ermessen im ursprünglichen Urteil ergibt sich keine Stellungnahme zur nachträglich eingereichten Honorarrech- nung. Das Obergericht hat sich auch in seiner Vernehmlassung mit der ihm im Beschwerdeverfahren zugestellten Honorarrechnung nicht auseinander- gesetzt, sie damit im Einzelnen auch nicht beanstandet und eine reformato- rische Entscheidung beantragt für den Fall der Gutheissung der Be- schwerde. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand ist plausibel be- gründet und erscheint als angemessen. Es sind keine Gründe geltend ge- macht und auch nicht ersichtlich, die eine Kürzung des Honorars rechtferti- gen würden. Der Anwalt ist mithin im Rahmen seiner Rechnung mit insge- samt Fr. 8'251.50 zu entschädigen.

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6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 6.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafkam- mer äussert sich zur Kostennote für das Beschwerdeverfahren (act. 3 S. 2). Der Verteidiger ist vorliegend für seine Bemühungen mit Fr. 1'000.-- zu ent- schädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung für das Honorarbeschwerdeverfahren von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

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Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Juli 2019 der Anschlussberufung (4 Seiten) beantragt die Staatsanwalt- schaft eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Der Beschuldigte sei zudem in Sicherheitshaft zu nehmen (pag. 109). Am 28. August 2019 begründete der amtliche Verteidiger seine Berufung und antwortete auf die Anschlussberu- fung (pag. 116; 26 Seiten). Das Gesuch um Sicherheitshaft sei abzuweisen. Er stellte zahlreiche Beweisanträge.

Das Obergericht verfügte am 29. August 2019, eine ergänzende mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (pag. 152). Am 31. Januar 2020 ord- nete die Strafkammer an, bei einem Sachbearbeiter der IT-Forensik der Kan- tonspolizei Aargau einen Amtsbericht einzuholen und stellte dazu zahlreiche Fragen (pag. 155 ff.). Gleichentags stellte sie fest, der Beschuldigte habe

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sich nach Spanien abgemeldet. Sie fragte die Parteien an, ob das Berufungs- verfahren schriftlich abgeschlossen werden könne (pag. 162). Der Beschul- digte war am 11. Februar 2020 mit dem schriftlichen Verfahren einverstan- den, soweit es vorliegend nicht ausgeschlossen sei (pag. 169). Die Staats- anwaltschaft bekräftigte am 13. Februar 2020 ihr Einverständnis (pag. 167). Am 14. Februar 2020 beauftragte die Strafkammer einen neuen Sachbear- beiter der Kantonspolizei Aargau, da der bisherige das Korps verlassen hatte (pag. 171).

Der Amtsbericht (Vollzugsbericht) der Kantonspolizei Aargau vom 27. Feb- ruar 2020 umfasste 8 Seiten (pag. 174 ff.). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 16. März 2020 auf einer Seite Stellung (pag. 185). Am 24. März 2020 äusserte sich der amtliche Verteidiger auf sieben Seiten zum Amtsbe- richt (pag 189 ff.). Dazu nahm die Staatsanwaltschaft am 14. April 2020 wie- derum Stellung (4 Seiten; pag. 199 ff.). Die Strafkammer übermittelte dem amtlichen Verteidiger diese Stellungnahme mit Verfügung vom 15. April 2020 zur freigestellten Äusserung. Sie gehe, wie sie weiter schreibt, davon aus, dass sich die Parteien genügend zur Sache haben äussern können (pag. 205). Der amtliche Verteidiger äusserte sich am 29. April 2020 zur Ein- gabe der Staatsanwaltschaft (2 Seiten, pag. 208). Die Strafkammer brachte sie der Staatsanwaltschaft am 30. April 2020 zur Kenntnis, wobei eine allfäl- lige Stellungnahme bis spätestens 11. Mai 2020 (Eingang beim Obergericht) einzureichen gewesen wäre (pag. 212).

C. Das Obergericht des Kantons Aargau bestrafte B. am 18. Mai 2020 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Ein Widerruf der bedingt ge- währten Entlassung war zufolge Zeitablaufs nicht mehr möglich. Sie verur- teilte ihn bezüglich der 67 Bilddateien wegen Konsums und betreffend eine Videodatei des Konsums und der Herstellung im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Es bestätigte die vorinstanzlichen Frei- und Schuldsprüche. Es hob die erstinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme und das Berufs- verbot auf. Das Urteil umfasst 35 Seiten (pag. 213 ff.). Die Strafkammer ent- schädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsver- fahren mit Fr. 4'500.-- (Verfahren SST.2019.100 Dispositiv Ziffer. 6.2; pag. 246).

D. Rechtsanwalt A. wandte sich gegen die Festsetzung seiner Entschädigung am 4. Juni 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er be- antragt (act. 1 S. 29):

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1. Ziff. 6.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 (SST.2019.100) sei aufzuheben.

2. Ziff. 6.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 sei wie folgt zu verfassen: Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das ober- gerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'251.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Obergericht des Kantons Aargau reichte am 10. Juni 2020 die Be- schwerdeantwort ein. Es beantragt darin nicht ausdrücklich die Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde. Es stellt jedoch die folgenden Anträge (act. 3):

– Der Verurteilte sei als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Par- tei zum Beschwerdeverfahren beizuladen.

– Der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei im Verfahren der Beschwerdekammer ebenfalls Parteistellung einzuräumen.

– Die Beschwerdekammer habe bei Gutheissung der Beschwerde selbst neu zu entscheiden.

Das Gericht stellte am 12. Juni 2020 die Beschwerdeantwort des Oberge- richts Rechtsanwalt A. zur Kenntnis zu (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt

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mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).

Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil der Strafkammer vom 18. Mai 2020 zugesprochenen Ent- schädigung von Fr. 4'500.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 8'251.50. Er beträgt somit Fr. 3'751.50. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzel- richter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

3. Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für 1/4 der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Beru- fungsverfahren rückzahlungspflichtig (act. 3, S. 1). Beizuladen sei auch die Aargauer Staatsanwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädi- gung nur dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Be- rufung angefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft dies- bezüglich die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstrafgericht Parteistellung einzuräumen sei (act. 3 S. 2).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135

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StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen.

4.

4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Vertei- digung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfa- chen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Ne- ben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Ausla- gen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Te- lefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Ent- scheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Der Anwaltstarif des Kantons AG sieht vor, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Grund ihrer Rechnung festgesetzt wird (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Der Anwaltstarif sieht für die über das Honorar entscheidende Instanz die Möglichkeit nicht vor, das Honorar nach Ermes- sen festzusetzen, wenn der Anwalt, die Anwältin die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt

- 7 -

werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Die Strafkammer begründet die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Urteil vom 18. Mai 2020 wie folgt (pag. 30): Da keine Kostennote vorliege, sei der Aufwand nach pflichtgemässen Ermessen zu entschädigen. Der amt- liche Verteidiger sei aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit den tatsächli- chen und rechtlichen Fragen wohlvertraut. Er sei für dieses denn auch mit Fr. 13'381.20 entschädigt worden. Er habe im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt und habe in weiten Teilen dasselbe wie vor der Vo- rinstanz vorgebracht. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht hät- ten sich besonders schwierige Fragen gestellt. Die zu studierenden und weit- gehend bekannten Akten seien hinsichtlich der mit Berufung angefochtenen Punkte überschaubar. Zusätzlicher Aufwand habe sich allerdings aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft und des vom Obergericht eingeholten Vollzugsberichts ergeben. Dazu habe der amtliche Verteidiger Stellung zu nehmen gehabt. Berufungserklärung, -be- gründung, Anschlussberufungsantwort, Stellungnahmen, der Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen und der notwendige Kontakt mit dem Be- schuldigten seien mit insgesamt 20 Stunden à Fr. 200.-- zu entschädigen. Dazu kämen praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Insgesamt und inklusive Mehrwertsteuer ergebe dies aufgerundet eine Entschädigung von Fr. 4'500.--. 4.2 Der amtliche Verteidiger bringt in seiner Beschwerde (act. 1) gegen das Ur- teil des Obergerichts vom 18. Mai 2020 vor, es hätte ihn von sich aus zur Einreichung einer Kostennote auffordern müssen. Das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte erlaube dem Gericht nicht, nach reinem Ermessen zu entschädigen. Dazu komme, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussbe- rufung erklärt habe. In einem solchen Fall habe er nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung den Verfahrensabschluss nicht ohne zusätzliche ver- fahrensleitende Verfügung erwarten müssen. Die Vorinstanz verkenne so- dann seinen Aufwand und entschädige ihn unangemessen. Berufungserklä- rung, Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort hätte einen Umfang von 37 Seiten oder 18.5 Dezimalstunden Aufwand. Darin sei der Aufwand für prozessleitende Verfügungen sowie der notwendige Kontakt mit dem Beschuldigten nicht einberechnet. Das Obergericht habe die Zielgerich- tetheit und Effizienz seiner Leistungen nicht beanstandet. Es habe ihn pau- schal entschädigt und damit effektiven und notwendigen Aufwand nicht ent- schädigt. Auch im Vergleich zu den Gerichtsgebühren sei sein Honorar nicht unangemessen (S. 6 f.).

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Die Strafkammer führt dazu aus, sie habe in der Verfügung vom 15. April 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, sie gehe davon aus, die Parteien hät- ten sich genügend zur Sache äussern können. Der amtliche Verteidiger habe sodann eine weitere Stellungnahme eingereicht, jedoch keine Kostennote. Daher habe sie Aufwand und Entschädigung selbst gewürdigt (act. 3 Be- schwerdeantwort).

5.

5.1 Vorab ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz ohne Honorarnote einen Ermessenentscheid treffen durfte, der Verteidiger mithin gehalten gewesen wäre, seine Rechnung ohne explizite Aufforderung durch die Vorinstanz ein- zureichen, weil er damit rechnen musste, dass der Erlass des abschliessen- den Urteils im schriftlichen Verfahren bevorsteht, oder ob die Vorinstanz ihn vor ihrer Entscheidung hätte einladen müssen, die Honorarnote einzureichen bzw. eine Verfügung oder einfach eine Mitteilung hätte erlassen müssen, um den Abschluss der Sache im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung anzukündigen. 5.2 In einem anderen den Kanton Aargau betreffenden und ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesstrafgericht entschieden, dass das Vorgehen des Ober- gerichts nicht zu beanstanden war (Beschluss BB.2019.274 vom 6. Februar 2020). Dort hatte das Obergericht dem Verteidiger mitgeteilt, dass es den Schriftenwechsel und damit das schriftliche Verfahren als beendet ansah. Das Bundesstrafgericht hat nicht beanstandet, dass das Obergericht danach das Urteil erlassen und das Honorar des Verteidigers gestützt auf sein eige- nes Ermessen festgesetzt, nachdem dieser es versäumt hatte, seine Hono- rarrechnung einzureichen (die Festsetzung des Honorars wurde dort aus an- deren Gründen aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zu- rückgewiesen). Vorliegend verhält es sich jedoch anders: Das Obergericht teilte den Parteien mit, es gehe davon aus, dass sich diese hinreichend haben äussern können im schriftlichen Verfahren und eine weitere Stellungnahme nur einzureichen sei, wenn diese Ansicht nicht geteilt werde. Darauf hat sich der Verteidiger, ohne eine Honorarnote einzureichen, erneut vernehmen lassen, worauf das Urteil ohne weitere Verfahrensschritte erging. Der Verteidiger hat damit mit- geteilt, dass er die Auffassung des Obergerichts nicht teilt. Vor dem Hinter- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum schriftlichen Berufungs- verfahren (z.B. Urteil 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019, den Kanton Aargau betreffend), welches nur ausnahmsweise und grundsätzlich nicht in Fällen mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft geführt werden darf, ist das Verhalten des Verteidigers plausibel: Er durfte davon ausgehen, zumal es

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sich um einen Fall handelte, in welchem die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung erhoben hatte, dass seine Eingabe eine Antwort der Staatsanwalt- schaft veranlassen könnte bzw. die förmliche Beendigung des Schriften- wechsels durch das Gericht. Er durfte mithin weitere Verfahrensschritte er- warten. Dass im Verfahren nichts Weiteres erfolgen würde vor dem Erlass des Urteils war gerade nicht klar, nachdem er sich eben nochmals hat ver- nehmen lassen. Das bedeutet, dass das Obergericht nicht ohne Rechnung des Anwalts über dessen Honorar hätte befinden dürfen, gerade wenn der Anwaltstarif die Entscheidung über das Honorar der amtlichen Verteidigung ohne deren Rechnung gar nicht vorsieht. Oder mit anderen Worten: Will das Obergericht annehmen, der Verteidiger müsse zu einem bestimmten Zeit- punkt aus eigenem Antrieb seine Honorarnote einreichen, so darf sie das ohne explizite Ankündigung des Endes des Verfahrens nur dann tun, wenn auch ein Verteidiger zwingend nur zum Schluss kommen kann, es sei jetzt der Moment, die Honorarnote einzureichen. Die Beschwerde ist insoweit gut- zuheissen. Die Vorinstanz hat gestützt auf ihr Ermessen die Entschädigung auf Fr. 4‘500.-- festgelegt, mithin gegenüber dem erst nachträglich zu diesem Entscheid vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand um 45% ver- kürzt. Eine solche Kürzung liesse sich, wenn überhaupt, nur rechtfertigen, wenn sie detailliert begründet wäre. Das ist beim vorliegend zu beurteilenden Verfahrensgang naturgemäss nicht geschehen, da sich das Obergericht bei dieser Sachlage mit dem effektiven Aufwand des Verteidigers und dessen Begründung gar nicht auseinandergesetzt hat. Die Sache wäre aus grund- sätzlichen Erwägungen demnach zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Aus nachfolgenden Gründen kann darauf verzichtet werden: Beide Parteien haben für den Fall der Gutheissung der Beschwerde eine reformatorische Entscheidung beantragt. Dies erscheint aus verfahrensöko- nomischen Gründen angezeigt und ist auch zulässig. Aus der Festsetzung des Honorars nach Ermessen im ursprünglichen Urteil ergibt sich keine Stellungnahme zur nachträglich eingereichten Honorarrech- nung. Das Obergericht hat sich auch in seiner Vernehmlassung mit der ihm im Beschwerdeverfahren zugestellten Honorarrechnung nicht auseinander- gesetzt, sie damit im Einzelnen auch nicht beanstandet und eine reformato- rische Entscheidung beantragt für den Fall der Gutheissung der Be- schwerde. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand ist plausibel be- gründet und erscheint als angemessen. Es sind keine Gründe geltend ge- macht und auch nicht ersichtlich, die eine Kürzung des Honorars rechtferti- gen würden. Der Anwalt ist mithin im Rahmen seiner Rechnung mit insge- samt Fr. 8'251.50 zu entschädigen.

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6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 6.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafkam- mer äussert sich zur Kostennote für das Beschwerdeverfahren (act. 3 S. 2). Der Verteidiger ist vorliegend für seine Bemühungen mit Fr. 1'000.-- zu ent- schädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung für das Honorarbeschwerdeverfahren von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 6.2, 1. Absatz, des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 (SST.2019.100) wird aufge- hoben.
  2. Das Obergericht des Kantons Aargau wird angewiesen, Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Verfahren SST.2019.100 mit Fr. 8'251.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2020.195 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 28. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.195

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte B. am 14. März 2019 wegen mehrfa- cher harter Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Es ging dabei um Konsum, Beschaffung und Herstellung von 67 Bild- und 3 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Jugendliche). Es sprach ihn von der Anklage der Schändung (Art. 191 StGB) sowie des Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19bis BetmG) frei. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu 20 Monaten Freiheitsstrafe. Darin war der Widerruf einer bedingt gewährten Entlassung für 10 Monate und 8 Tage Freiheitsstrafe in- begriffen. Es ordnete weiter eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an und verbat ihm für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt mit Minderjährigen umfasst. Das Bezirksgericht Zofingen entschädigte Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger von B. mit Fr. 13'381.20 (inkl. MwSt.; pag. 38–38 Vorinstanz; Urteil von 39 Seiten).

B. B. liess durch Rechtsanwalt A. am 17. Mai 2019 beim Obergericht des Kan- tons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Obergericht» oder «Strafkammer») Berufung erklären (Verfahren SST.2019.100). Die Beru- fungserklärung beantragt im Kern, das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. März 2019 sei aufzuheben mit Ausnahme der Ziffern 1 (Teilfrei- spruch) und 7 (Verweisung auf den Zivilweg für Schadenersatz und Genug- tuung; pag. 42). Sie wird auf sechs Seiten begründet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärte daraufhin am 12. Juni 2019 die Anschlussbe- rufung. Sie beantragt einen Schuldspruch für die angeklagte Schändung und die Betäubungsmittelvergehen. Die Freiheitsstrafe sei von 20 auf 25 Monate zu erhöhen (pag. 103). Die Parteien erklärten sich mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden (pag. 96, 103). In der Begründung vom

18. Juli 2019 der Anschlussberufung (4 Seiten) beantragt die Staatsanwalt- schaft eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Der Beschuldigte sei zudem in Sicherheitshaft zu nehmen (pag. 109). Am 28. August 2019 begründete der amtliche Verteidiger seine Berufung und antwortete auf die Anschlussberu- fung (pag. 116; 26 Seiten). Das Gesuch um Sicherheitshaft sei abzuweisen. Er stellte zahlreiche Beweisanträge.

Das Obergericht verfügte am 29. August 2019, eine ergänzende mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (pag. 152). Am 31. Januar 2020 ord- nete die Strafkammer an, bei einem Sachbearbeiter der IT-Forensik der Kan- tonspolizei Aargau einen Amtsbericht einzuholen und stellte dazu zahlreiche Fragen (pag. 155 ff.). Gleichentags stellte sie fest, der Beschuldigte habe

- 3 -

sich nach Spanien abgemeldet. Sie fragte die Parteien an, ob das Berufungs- verfahren schriftlich abgeschlossen werden könne (pag. 162). Der Beschul- digte war am 11. Februar 2020 mit dem schriftlichen Verfahren einverstan- den, soweit es vorliegend nicht ausgeschlossen sei (pag. 169). Die Staats- anwaltschaft bekräftigte am 13. Februar 2020 ihr Einverständnis (pag. 167). Am 14. Februar 2020 beauftragte die Strafkammer einen neuen Sachbear- beiter der Kantonspolizei Aargau, da der bisherige das Korps verlassen hatte (pag. 171).

Der Amtsbericht (Vollzugsbericht) der Kantonspolizei Aargau vom 27. Feb- ruar 2020 umfasste 8 Seiten (pag. 174 ff.). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 16. März 2020 auf einer Seite Stellung (pag. 185). Am 24. März 2020 äusserte sich der amtliche Verteidiger auf sieben Seiten zum Amtsbe- richt (pag 189 ff.). Dazu nahm die Staatsanwaltschaft am 14. April 2020 wie- derum Stellung (4 Seiten; pag. 199 ff.). Die Strafkammer übermittelte dem amtlichen Verteidiger diese Stellungnahme mit Verfügung vom 15. April 2020 zur freigestellten Äusserung. Sie gehe, wie sie weiter schreibt, davon aus, dass sich die Parteien genügend zur Sache haben äussern können (pag. 205). Der amtliche Verteidiger äusserte sich am 29. April 2020 zur Ein- gabe der Staatsanwaltschaft (2 Seiten, pag. 208). Die Strafkammer brachte sie der Staatsanwaltschaft am 30. April 2020 zur Kenntnis, wobei eine allfäl- lige Stellungnahme bis spätestens 11. Mai 2020 (Eingang beim Obergericht) einzureichen gewesen wäre (pag. 212).

C. Das Obergericht des Kantons Aargau bestrafte B. am 18. Mai 2020 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Ein Widerruf der bedingt ge- währten Entlassung war zufolge Zeitablaufs nicht mehr möglich. Sie verur- teilte ihn bezüglich der 67 Bilddateien wegen Konsums und betreffend eine Videodatei des Konsums und der Herstellung im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Es bestätigte die vorinstanzlichen Frei- und Schuldsprüche. Es hob die erstinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme und das Berufs- verbot auf. Das Urteil umfasst 35 Seiten (pag. 213 ff.). Die Strafkammer ent- schädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsver- fahren mit Fr. 4'500.-- (Verfahren SST.2019.100 Dispositiv Ziffer. 6.2; pag. 246).

D. Rechtsanwalt A. wandte sich gegen die Festsetzung seiner Entschädigung am 4. Juni 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er be- antragt (act. 1 S. 29):

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1. Ziff. 6.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 (SST.2019.100) sei aufzuheben.

2. Ziff. 6.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 sei wie folgt zu verfassen: Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das ober- gerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'251.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Obergericht des Kantons Aargau reichte am 10. Juni 2020 die Be- schwerdeantwort ein. Es beantragt darin nicht ausdrücklich die Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde. Es stellt jedoch die folgenden Anträge (act. 3):

– Der Verurteilte sei als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Par- tei zum Beschwerdeverfahren beizuladen.

– Der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei im Verfahren der Beschwerdekammer ebenfalls Parteistellung einzuräumen.

– Die Beschwerdekammer habe bei Gutheissung der Beschwerde selbst neu zu entscheiden.

Das Gericht stellte am 12. Juni 2020 die Beschwerdeantwort des Oberge- richts Rechtsanwalt A. zur Kenntnis zu (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt

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mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).

Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil der Strafkammer vom 18. Mai 2020 zugesprochenen Ent- schädigung von Fr. 4'500.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 8'251.50. Er beträgt somit Fr. 3'751.50. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzel- richter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

3. Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für 1/4 der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Beru- fungsverfahren rückzahlungspflichtig (act. 3, S. 1). Beizuladen sei auch die Aargauer Staatsanwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädi- gung nur dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Be- rufung angefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft dies- bezüglich die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstrafgericht Parteistellung einzuräumen sei (act. 3 S. 2).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135

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StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen.

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4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Vertei- digung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfa- chen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Ne- ben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Ausla- gen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Te- lefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Ent- scheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Der Anwaltstarif des Kantons AG sieht vor, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Grund ihrer Rechnung festgesetzt wird (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Der Anwaltstarif sieht für die über das Honorar entscheidende Instanz die Möglichkeit nicht vor, das Honorar nach Ermes- sen festzusetzen, wenn der Anwalt, die Anwältin die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt

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werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Die Strafkammer begründet die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Urteil vom 18. Mai 2020 wie folgt (pag. 30): Da keine Kostennote vorliege, sei der Aufwand nach pflichtgemässen Ermessen zu entschädigen. Der amt- liche Verteidiger sei aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit den tatsächli- chen und rechtlichen Fragen wohlvertraut. Er sei für dieses denn auch mit Fr. 13'381.20 entschädigt worden. Er habe im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt und habe in weiten Teilen dasselbe wie vor der Vo- rinstanz vorgebracht. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht hät- ten sich besonders schwierige Fragen gestellt. Die zu studierenden und weit- gehend bekannten Akten seien hinsichtlich der mit Berufung angefochtenen Punkte überschaubar. Zusätzlicher Aufwand habe sich allerdings aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft und des vom Obergericht eingeholten Vollzugsberichts ergeben. Dazu habe der amtliche Verteidiger Stellung zu nehmen gehabt. Berufungserklärung, -be- gründung, Anschlussberufungsantwort, Stellungnahmen, der Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen und der notwendige Kontakt mit dem Be- schuldigten seien mit insgesamt 20 Stunden à Fr. 200.-- zu entschädigen. Dazu kämen praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Insgesamt und inklusive Mehrwertsteuer ergebe dies aufgerundet eine Entschädigung von Fr. 4'500.--. 4.2 Der amtliche Verteidiger bringt in seiner Beschwerde (act. 1) gegen das Ur- teil des Obergerichts vom 18. Mai 2020 vor, es hätte ihn von sich aus zur Einreichung einer Kostennote auffordern müssen. Das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte erlaube dem Gericht nicht, nach reinem Ermessen zu entschädigen. Dazu komme, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussbe- rufung erklärt habe. In einem solchen Fall habe er nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung den Verfahrensabschluss nicht ohne zusätzliche ver- fahrensleitende Verfügung erwarten müssen. Die Vorinstanz verkenne so- dann seinen Aufwand und entschädige ihn unangemessen. Berufungserklä- rung, Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort hätte einen Umfang von 37 Seiten oder 18.5 Dezimalstunden Aufwand. Darin sei der Aufwand für prozessleitende Verfügungen sowie der notwendige Kontakt mit dem Beschuldigten nicht einberechnet. Das Obergericht habe die Zielgerich- tetheit und Effizienz seiner Leistungen nicht beanstandet. Es habe ihn pau- schal entschädigt und damit effektiven und notwendigen Aufwand nicht ent- schädigt. Auch im Vergleich zu den Gerichtsgebühren sei sein Honorar nicht unangemessen (S. 6 f.).

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Die Strafkammer führt dazu aus, sie habe in der Verfügung vom 15. April 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, sie gehe davon aus, die Parteien hät- ten sich genügend zur Sache äussern können. Der amtliche Verteidiger habe sodann eine weitere Stellungnahme eingereicht, jedoch keine Kostennote. Daher habe sie Aufwand und Entschädigung selbst gewürdigt (act. 3 Be- schwerdeantwort).

5.

5.1 Vorab ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz ohne Honorarnote einen Ermessenentscheid treffen durfte, der Verteidiger mithin gehalten gewesen wäre, seine Rechnung ohne explizite Aufforderung durch die Vorinstanz ein- zureichen, weil er damit rechnen musste, dass der Erlass des abschliessen- den Urteils im schriftlichen Verfahren bevorsteht, oder ob die Vorinstanz ihn vor ihrer Entscheidung hätte einladen müssen, die Honorarnote einzureichen bzw. eine Verfügung oder einfach eine Mitteilung hätte erlassen müssen, um den Abschluss der Sache im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung anzukündigen. 5.2 In einem anderen den Kanton Aargau betreffenden und ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesstrafgericht entschieden, dass das Vorgehen des Ober- gerichts nicht zu beanstanden war (Beschluss BB.2019.274 vom 6. Februar 2020). Dort hatte das Obergericht dem Verteidiger mitgeteilt, dass es den Schriftenwechsel und damit das schriftliche Verfahren als beendet ansah. Das Bundesstrafgericht hat nicht beanstandet, dass das Obergericht danach das Urteil erlassen und das Honorar des Verteidigers gestützt auf sein eige- nes Ermessen festgesetzt, nachdem dieser es versäumt hatte, seine Hono- rarrechnung einzureichen (die Festsetzung des Honorars wurde dort aus an- deren Gründen aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zu- rückgewiesen). Vorliegend verhält es sich jedoch anders: Das Obergericht teilte den Parteien mit, es gehe davon aus, dass sich diese hinreichend haben äussern können im schriftlichen Verfahren und eine weitere Stellungnahme nur einzureichen sei, wenn diese Ansicht nicht geteilt werde. Darauf hat sich der Verteidiger, ohne eine Honorarnote einzureichen, erneut vernehmen lassen, worauf das Urteil ohne weitere Verfahrensschritte erging. Der Verteidiger hat damit mit- geteilt, dass er die Auffassung des Obergerichts nicht teilt. Vor dem Hinter- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum schriftlichen Berufungs- verfahren (z.B. Urteil 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019, den Kanton Aargau betreffend), welches nur ausnahmsweise und grundsätzlich nicht in Fällen mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft geführt werden darf, ist das Verhalten des Verteidigers plausibel: Er durfte davon ausgehen, zumal es

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sich um einen Fall handelte, in welchem die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung erhoben hatte, dass seine Eingabe eine Antwort der Staatsanwalt- schaft veranlassen könnte bzw. die förmliche Beendigung des Schriften- wechsels durch das Gericht. Er durfte mithin weitere Verfahrensschritte er- warten. Dass im Verfahren nichts Weiteres erfolgen würde vor dem Erlass des Urteils war gerade nicht klar, nachdem er sich eben nochmals hat ver- nehmen lassen. Das bedeutet, dass das Obergericht nicht ohne Rechnung des Anwalts über dessen Honorar hätte befinden dürfen, gerade wenn der Anwaltstarif die Entscheidung über das Honorar der amtlichen Verteidigung ohne deren Rechnung gar nicht vorsieht. Oder mit anderen Worten: Will das Obergericht annehmen, der Verteidiger müsse zu einem bestimmten Zeit- punkt aus eigenem Antrieb seine Honorarnote einreichen, so darf sie das ohne explizite Ankündigung des Endes des Verfahrens nur dann tun, wenn auch ein Verteidiger zwingend nur zum Schluss kommen kann, es sei jetzt der Moment, die Honorarnote einzureichen. Die Beschwerde ist insoweit gut- zuheissen. Die Vorinstanz hat gestützt auf ihr Ermessen die Entschädigung auf Fr. 4‘500.-- festgelegt, mithin gegenüber dem erst nachträglich zu diesem Entscheid vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand um 45% ver- kürzt. Eine solche Kürzung liesse sich, wenn überhaupt, nur rechtfertigen, wenn sie detailliert begründet wäre. Das ist beim vorliegend zu beurteilenden Verfahrensgang naturgemäss nicht geschehen, da sich das Obergericht bei dieser Sachlage mit dem effektiven Aufwand des Verteidigers und dessen Begründung gar nicht auseinandergesetzt hat. Die Sache wäre aus grund- sätzlichen Erwägungen demnach zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Aus nachfolgenden Gründen kann darauf verzichtet werden: Beide Parteien haben für den Fall der Gutheissung der Beschwerde eine reformatorische Entscheidung beantragt. Dies erscheint aus verfahrensöko- nomischen Gründen angezeigt und ist auch zulässig. Aus der Festsetzung des Honorars nach Ermessen im ursprünglichen Urteil ergibt sich keine Stellungnahme zur nachträglich eingereichten Honorarrech- nung. Das Obergericht hat sich auch in seiner Vernehmlassung mit der ihm im Beschwerdeverfahren zugestellten Honorarrechnung nicht auseinander- gesetzt, sie damit im Einzelnen auch nicht beanstandet und eine reformato- rische Entscheidung beantragt für den Fall der Gutheissung der Be- schwerde. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand ist plausibel be- gründet und erscheint als angemessen. Es sind keine Gründe geltend ge- macht und auch nicht ersichtlich, die eine Kürzung des Honorars rechtferti- gen würden. Der Anwalt ist mithin im Rahmen seiner Rechnung mit insge- samt Fr. 8'251.50 zu entschädigen.

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6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 6.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafkam- mer äussert sich zur Kostennote für das Beschwerdeverfahren (act. 3 S. 2). Der Verteidiger ist vorliegend für seine Bemühungen mit Fr. 1'000.-- zu ent- schädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung für das Honorarbeschwerdeverfahren von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

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Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 6.2, 1. Absatz, des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 (SST.2019.100) wird aufge- hoben.

2. Das Obergericht des Kantons Aargau wird angewiesen, Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Verfahren SST.2019.100 mit Fr. 8'251.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2020.195 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Keller - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).