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BB.2022.31

Bundesstrafgericht · 2023-04-26 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 22. Januar (recte Februar, s. auch act. 1 S. 5 Rz 10 und S. 8 Rz 15) 2022 stellte Rechtsanwalt A. (nachfolgend: «RA A.» oder «Be- schwerdeführer») im Namen und im Auftrag seines sich im vorzeitigen Straf- vollzug befindenden Mandanten B. ein Gesuch um Haftentlassung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 4.1). Für seine am 21. und 22. Februar 2022 mit diesem Verfahren erfolgten Bemühungen und Auslagen reichte RA A. eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 3'268.10 ein (act. 4.2).

B. Mit Präsidialverfügung SB200467-O vom 9. März 2022 bestellte das Ober- gericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, RA A. als amtlichen Verteidiger im fraglichen Haftprüfungsverfahren. Ferner hiess es das Gesuch um be- dingte Entlassung gut, verfügte die sofortige Entlassung von B. aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes des Kantons Zürich und setzte die Entschädigung von RA A. auf Fr. 800.-- fest (act. 1.1).

C. Am 18. März 2022 erhob RA A. Beschwerde betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). Er stellt folgenden Antrag (act. 1):

Ziff. 5 (recte Ziffer 6) des Dispositives der Präsidialverfügung des Beschwerdegeg- ners vom 9. März 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit Fr. 1‘500.-- zu entschädigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.

D. Das Obergericht des Kantons Zürich teilte am 8. April 2022 mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte, und übermittelte gleichzeitig Verfahrensakten in Kopie (act. 4), was RA A. mit Schreiben vom 13. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den die amtliche Verteidigung betreffenden Entschädigungsent- scheid eines kantonalen Berufungsgerichts, kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Art. 135 Abs. 3 StPO regelt die der amtlichen Verteidigung in Bezug auf ihre Entschädi- gungsansprüche zur Verfügung stehenden Rechtswege ohne Unterschei- dung des zugrundeliegenden strafrechtlichen Verfahrensgegenstandes ab- schliessend (BGE 141 IV 187 E. 1.1). Die Norm findet demnach auch vorlie- gend Anwendung und derogiert insoweit Art. 233 StPO. Bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- beurteilt die Verfahrensleitung die Be- schwerde allein (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hin- weisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt vom Beschwerdegegner für die amtliche Ver- teidigung im Haftprüfungsverfahren der kantonalen Berufungsinstanz Fr. 700.-- weniger Entschädigung zugesprochen als er heute beantragt. Die Beschwerde ist daher von der Verfahrensleitung allein zu beurteilen. Der an- gefochtene, schriftlich begründete Entscheid vom 9. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2022 zugestellt (act. 1 S. 2). Die am 18. März 2022 durch den betroffenen amtlichen Verteidiger schriftlich erhobene Be- schwerde erweist sich als form- und fristkonform. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorlie- gend gelangt die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) zur Anwendung.

Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH setzt sich die von den Justizbehör- den festzusetzende Vergütung für die Parteivertretung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Allgemeinen bilden Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts, und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV/ZH).

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Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Die Re- gelung gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH, wonach bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabge- setzt wird, gilt im Strafverfahren sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH).

2.2 Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen. Bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Das pauschalisierende Vorge- hen setzt nicht eine systematische „Kontrollrechnung“ mit dem Stundenan- satz voraus. Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt. Es ist nicht in das Be- lieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessen Bemühungen zu entschädigen. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4 und 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 6.3.3, je mit Hinweisen). Bei der Fest- setzung der Entschädigung nach Pauschaltarif wird der Aufwand losgelöst von der Kostennote aufgrund verschiedener Kriterien beurteilt (s. BURG, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschaltarif – Bespre- chung von BGE 143 IV 453, forumpoenale 2018, S. 131 ff., 134).

2.3 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung

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ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom

14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

3.

3.1 Zur Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger im Haftprüfungsverfahren hält der Beschwerdegegner fest (act. 1.1 S. 5-6), dass der Beschwerdeführer gemäss Honorarnote Aufwendungen und Aus- lagen von Fr. 3‘268.10 (exkl. MwSt.) geltend mache, wobei die Barauslagen Fr. 91.50 betragen würden. Im – unter Berücksichtigung des grossen Zeilen- abstands und der Schriftgrösse – rund achtseitigen Gesuch um bedingte Entlassung des Beschuldigten sei eine verhältnismässig kurze Auseinander- setzung mit den zentralen Fragen der Legalprognose und dem Vollzugsver- lauf erfolgt und demgegenüber nicht sachdienlichen Ausführungen zur Pro- zessgeschichte und angeblich mangelhaften Gesundheitsbetreuung des Be- schuldigten (welche bereits im Berufungsverfahren ausführlich diskutiert worden sei) grossen Raum gegeben worden. Ein Haftentlassungsgesuch, für dessen Ausarbeitung die amtliche Verteidigung zwölf Stunden veran- schlage (und für eine Übersetzung in die russische Sprache weitere 1.33 Stunden), welches den geltend gemachten Aufwand noch ansatzweise zu rechtfertigen vermöge, liege nicht vor. Die sich vorliegend stellenden zentra- len Fragen (Legalprognose, Vollzugsverlauf und Erreichen des 2/3-Termins) hätten verhältnismässig einfach und rasch beantwortet werden können. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb derart viele Kopien des Haftentlas- sungsgesuchs (140 Stück und zusätzlich 30 Stück für eine Ausfertigung des Haftentlassungsgesuchs in der russischen Sprache) notwendig gewesen sein sollen und bei den eingereichten Beilagen habe es sich ausschliesslich um dem Gericht bereits bekannte, nicht sachdienliche Akten gehandelt. Demnach sei es gerechtfertigt, unter Berücksichtigung der geltend gemach- ten Aufwendungen für Übersetzungsarbeit in die russische Sprache, den Be- schwerdeführer für das Haftprüfungsverfahren mit pauschal Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei will- kürlich. Zur Begründung führt er aus: «Im angefochtenen Entscheid, S. 5, werden die Aufwendungen des Beschwerde- führers als übertrieben erachtet, dass eine achtseitige Eingabe mit grossem Zeilen- abstand und grosser Schriftgrösse redigiert wurde. Richtig ist aber, dass die Eingabe 10 Seiten umfasst. Der Gehalt der Eingabe sollte aber das massgebliche Kriterium sein. Die Auseinandersetzung mit der Rechtslage war vorliegend geboten […]. [D]er Beschwerdeführer [hatte sich] nicht nur [mit] der tatsächlichen Rechtslage, sondern vielmehr mit dem bereits ergangenen Bundesgerichtsentscheid auseinanderzuset- zen […]. […] Weiter übersieht der Präsidialrichter in der angefochtenen Verfügung, dass sehr wohl Hinweise zur Kognition im Haftprüfungsverfahren gestützt auf die EMRK geboten sind […]. Voraussetzung für eine Beschwerde an den EGMR ist be- kanntlich, dass durch den gesamten Instanzenzug die EMRK-Verletzung zu rügen ist. […] (act. 1 S. 5-6 RZ 11). […] Daher müssen für Gefangene ohne Krankenkasse die gleichen Leistungen wie für Grundversicherte «äquivalent» gewährt werden. Zu- treffend ist, dass dies bei der Beurteilung nach Art. 86 StGB eigentlich keine Rolle spielt, aber das vom Vorrichter hochgehaltene fiskalische Interesse stark tangiert. Notorisch ist, dass Gerichte bei der Anwendung des Ermessens Fakten die nicht zentral die massgebliche Rechtsfrage beschlagen, auch den Ermessensentscheid mitbeeinflussen können (act. 1 S. 7 RZ 12). Nimmt man den Bundesgerichtsent- scheid vom 14. Dezember 2021 […] als Grundlage, so wurde dabei der Beschwer- deführer mit Fr. 1'500.-- entschädigt. Zu berücksichtigen ist aber, dass vor Bundes- gericht nur Rechtsfragen, nicht aber Tatfragen zur Beurteilung anstehen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass Vollzugsberichte vom Bundesgericht negativer als im angefochtenen Entscheid beurteilt wurden […] (act. 1 S. 7 Rz 13). Der Beschwerde- führer hat das gesamte Strafuntersuchungsverfahren ohne Beizug eines Überset- zers bearbeitet. Sämtliche Eingaben wurden dem Anwaltsklienten mitsamt allen Ur- teilen in russischer Sprache wie auch in deutscher Sprache übermittelt. […] Da Rus- sisch als schwierige Sprache gilt, gilt nach Dolmetscherverordnung, dass pro Seite Fr. 90.-- entschädigt werden […]. Die geltendgemachten Aufwendungen sind daher angemessen […]. Der geltend gemachte Aufwand für Übersetzungen beschlug die für das Gesuch vom 22. Januar 2022 verwendeten Beilagen. Bei der Redaktion der Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Januar 2022 (recte 22. Februar 2022) hat der Beschwerdeführer laufend eine russische Übersetzung vorgenommen. Der geltend gemachte Aufwand bestand bei der Redaktion des Haftentlassungsgesuches somit in der deutschen und der russischen Version (act. 1 S. 7-8 Rz 14-15). Richtig mag sein, dass 140 Kopien an Akten eingereicht wurden (vgl. angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er damit die Arbeit des Gerichtes erleichtert. Fraglich ist aber, ob der Aufwand zur Prüfung, ob ein Aktenstück sich bereits bei den Vorakten befindet, nicht erheblich zeitaufwändiger ist als die noch- malige Einreichung (act. 1 S. 8 Rz 16). Entscheidend ist vorliegend eine Gesamtbe- trachtung. Es ist offensichtlich willkürlich, den Beschwerdeführer nicht mindestens

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analog zur Beschwerdeschrift in Strafsachen vom 1. Dezember 2021 (Grundlage des Bundesgerichtsurteils 1B_646/2021 vom 14. Dezember 2021, […]) zu entschä- digen, wo doch vergleichbare Arbeit geleistet wurde. […] Der im Kanton Zürich übli- che Stundenansatz von Fr. 220.-- für amtliche Mandate, der sich bei seltenen fremd- sprachigen Mandaten auf Fr. 230.-- erhöht, führt dazu, dass nach Auffassung der Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch und dessen Übersetzung maximal 3.5 Stun- den in Anspruch nehmen darf. Es ist offensichtlich, dass diese Auffassung der Vor- instanz willkürlich ist, da diese Arbeit in dieser Zeit nicht zu schaffen ist, vor allem nicht, wenn wie vorliegend gegen ein negatives Präjudiz angerannt werden muss (act. 1 S. 8 RZ 17) […] Der Beschwerdeführer wird unnötig an seiner Interessenwah- rung behindert durch den Beschwerdegegner, entgegen der Rechtslage wird ein Ak- teneinsichtsgesuch nur mit einer Begründung gutgeheissen.» (act. 1 S. 9 RZ 19).

3.3

3.3.1 Die Entschädigung, welche der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom

22. Februar 2022 für die am 21. und 22. Februar 2022 erbrachten Leistun- gen gefordert hatte, betrug Fr. 3‘268.10. Die Erwägungen des Beschwer- degegners in der Präsidialverfügung vom 9. März 2022 bezogen sich daher auf jene Forderung. Heute beantragt der Beschwerdeführer Fr. 1‘500.-- für seine Leistungen als amtlichen Verteidiger, womit er seine ursprünglich für diese Tätigkeiten gestellte Gesamtforderung von sich aus reduziert. 3.3.2 Die Feststellung des Beschwerdegegners zur Schriftgrösse und grossem Zeilenabstand des vom Beschwerdeführer verfassten Gesuchs vom

22. Februar 2022 ist zutreffend (s. act. 4.1). Ebenso zutreffend ist, dass das Gesuch nicht sachdienliche Ausführungen zur Prozessgeschichte und zur Gesundheitsbetreuung des Beschuldigten enthält. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und ver- hältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Massstab für den entschädi- gungspflichtigen Aufwand ist jener eines erfahrenen Anwalts, der im Be- reich des Straf- und Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient er- bringen kann (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Der Hinweis des Be- schwerdegegners zu den zentralen Fragen des Haftprüfungsverfahrens nimmt darauf Rücksicht. Ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt hat Aktenkenntnis und unterlässt deren Aufschwellung durch zahl- reiche Kopien wie auch die Erstellung unnötiger Kopien. Mit der Berück- sichtigung der genannten Umstände hat der Beschwerdegegner bei der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung die konkreten Verhältnisse beachtet. Die Angaben in der Beschwerdeschrift ändern da- ran nichts. Dass die Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen

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Verhältnisses zu den erforderlichen, verhältnismässigen und geleisteten Bemühungen des Gesuchstellers stehen soll, ist nicht ersichtlich. Es be- steht daher vorliegend kein Anlass, in die rechtskonforme Ermessensaus- übung der kantonalen Behörde einzugreifen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gegen den die amtliche Verteidigung betreffenden Entschädigungsent- scheid eines kantonalen Berufungsgerichts, kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Art. 135 Abs. 3 StPO regelt die der amtlichen Verteidigung in Bezug auf ihre Entschädi- gungsansprüche zur Verfügung stehenden Rechtswege ohne Unterschei- dung des zugrundeliegenden strafrechtlichen Verfahrensgegenstandes ab- schliessend (BGE 141 IV 187 E. 1.1). Die Norm findet demnach auch vorlie- gend Anwendung und derogiert insoweit Art. 233 StPO. Bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- beurteilt die Verfahrensleitung die Be- schwerde allein (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hin- weisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt vom Beschwerdegegner für die amtliche Ver- teidigung im Haftprüfungsverfahren der kantonalen Berufungsinstanz Fr. 700.-- weniger Entschädigung zugesprochen als er heute beantragt. Die Beschwerde ist daher von der Verfahrensleitung allein zu beurteilen. Der an- gefochtene, schriftlich begründete Entscheid vom 9. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2022 zugestellt (act. 1 S. 2). Die am 18. März 2022 durch den betroffenen amtlichen Verteidiger schriftlich erhobene Be- schwerde erweist sich als form- und fristkonform. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorlie- gend gelangt die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) zur Anwendung.

Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH setzt sich die von den Justizbehör- den festzusetzende Vergütung für die Parteivertretung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Allgemeinen bilden Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts, und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV/ZH).

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Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Die Re- gelung gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH, wonach bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabge- setzt wird, gilt im Strafverfahren sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH).

E. 2.2 Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen. Bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Das pauschalisierende Vorge- hen setzt nicht eine systematische „Kontrollrechnung“ mit dem Stundenan- satz voraus. Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt. Es ist nicht in das Be- lieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessen Bemühungen zu entschädigen. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4 und 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 6.3.3, je mit Hinweisen). Bei der Fest- setzung der Entschädigung nach Pauschaltarif wird der Aufwand losgelöst von der Kostennote aufgrund verschiedener Kriterien beurteilt (s. BURG, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschaltarif – Bespre- chung von BGE 143 IV 453, forumpoenale 2018, S. 131 ff., 134).

E. 2.3 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung

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ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom

14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Zur Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger im Haftprüfungsverfahren hält der Beschwerdegegner fest (act. 1.1 S. 5-6), dass der Beschwerdeführer gemäss Honorarnote Aufwendungen und Aus- lagen von Fr. 3‘268.10 (exkl. MwSt.) geltend mache, wobei die Barauslagen Fr. 91.50 betragen würden. Im – unter Berücksichtigung des grossen Zeilen- abstands und der Schriftgrösse – rund achtseitigen Gesuch um bedingte Entlassung des Beschuldigten sei eine verhältnismässig kurze Auseinander- setzung mit den zentralen Fragen der Legalprognose und dem Vollzugsver- lauf erfolgt und demgegenüber nicht sachdienlichen Ausführungen zur Pro- zessgeschichte und angeblich mangelhaften Gesundheitsbetreuung des Be- schuldigten (welche bereits im Berufungsverfahren ausführlich diskutiert worden sei) grossen Raum gegeben worden. Ein Haftentlassungsgesuch, für dessen Ausarbeitung die amtliche Verteidigung zwölf Stunden veran- schlage (und für eine Übersetzung in die russische Sprache weitere 1.33 Stunden), welches den geltend gemachten Aufwand noch ansatzweise zu rechtfertigen vermöge, liege nicht vor. Die sich vorliegend stellenden zentra- len Fragen (Legalprognose, Vollzugsverlauf und Erreichen des 2/3-Termins) hätten verhältnismässig einfach und rasch beantwortet werden können. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb derart viele Kopien des Haftentlas- sungsgesuchs (140 Stück und zusätzlich 30 Stück für eine Ausfertigung des Haftentlassungsgesuchs in der russischen Sprache) notwendig gewesen sein sollen und bei den eingereichten Beilagen habe es sich ausschliesslich um dem Gericht bereits bekannte, nicht sachdienliche Akten gehandelt. Demnach sei es gerechtfertigt, unter Berücksichtigung der geltend gemach- ten Aufwendungen für Übersetzungsarbeit in die russische Sprache, den Be- schwerdeführer für das Haftprüfungsverfahren mit pauschal Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

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E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei will- kürlich. Zur Begründung führt er aus: «Im angefochtenen Entscheid, S. 5, werden die Aufwendungen des Beschwerde- führers als übertrieben erachtet, dass eine achtseitige Eingabe mit grossem Zeilen- abstand und grosser Schriftgrösse redigiert wurde. Richtig ist aber, dass die Eingabe 10 Seiten umfasst. Der Gehalt der Eingabe sollte aber das massgebliche Kriterium sein. Die Auseinandersetzung mit der Rechtslage war vorliegend geboten […]. [D]er Beschwerdeführer [hatte sich] nicht nur [mit] der tatsächlichen Rechtslage, sondern vielmehr mit dem bereits ergangenen Bundesgerichtsentscheid auseinanderzuset- zen […]. […] Weiter übersieht der Präsidialrichter in der angefochtenen Verfügung, dass sehr wohl Hinweise zur Kognition im Haftprüfungsverfahren gestützt auf die EMRK geboten sind […]. Voraussetzung für eine Beschwerde an den EGMR ist be- kanntlich, dass durch den gesamten Instanzenzug die EMRK-Verletzung zu rügen ist. […] (act. 1 S. 5-6 RZ 11). […] Daher müssen für Gefangene ohne Krankenkasse die gleichen Leistungen wie für Grundversicherte «äquivalent» gewährt werden. Zu- treffend ist, dass dies bei der Beurteilung nach Art. 86 StGB eigentlich keine Rolle spielt, aber das vom Vorrichter hochgehaltene fiskalische Interesse stark tangiert. Notorisch ist, dass Gerichte bei der Anwendung des Ermessens Fakten die nicht zentral die massgebliche Rechtsfrage beschlagen, auch den Ermessensentscheid mitbeeinflussen können (act. 1 S. 7 RZ 12). Nimmt man den Bundesgerichtsent- scheid vom 14. Dezember 2021 […] als Grundlage, so wurde dabei der Beschwer- deführer mit Fr. 1'500.-- entschädigt. Zu berücksichtigen ist aber, dass vor Bundes- gericht nur Rechtsfragen, nicht aber Tatfragen zur Beurteilung anstehen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass Vollzugsberichte vom Bundesgericht negativer als im angefochtenen Entscheid beurteilt wurden […] (act. 1 S. 7 Rz 13). Der Beschwerde- führer hat das gesamte Strafuntersuchungsverfahren ohne Beizug eines Überset- zers bearbeitet. Sämtliche Eingaben wurden dem Anwaltsklienten mitsamt allen Ur- teilen in russischer Sprache wie auch in deutscher Sprache übermittelt. […] Da Rus- sisch als schwierige Sprache gilt, gilt nach Dolmetscherverordnung, dass pro Seite Fr. 90.-- entschädigt werden […]. Die geltendgemachten Aufwendungen sind daher angemessen […]. Der geltend gemachte Aufwand für Übersetzungen beschlug die für das Gesuch vom 22. Januar 2022 verwendeten Beilagen. Bei der Redaktion der Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Januar 2022 (recte 22. Februar 2022) hat der Beschwerdeführer laufend eine russische Übersetzung vorgenommen. Der geltend gemachte Aufwand bestand bei der Redaktion des Haftentlassungsgesuches somit in der deutschen und der russischen Version (act. 1 S. 7-8 Rz 14-15). Richtig mag sein, dass 140 Kopien an Akten eingereicht wurden (vgl. angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er damit die Arbeit des Gerichtes erleichtert. Fraglich ist aber, ob der Aufwand zur Prüfung, ob ein Aktenstück sich bereits bei den Vorakten befindet, nicht erheblich zeitaufwändiger ist als die noch- malige Einreichung (act. 1 S. 8 Rz 16). Entscheidend ist vorliegend eine Gesamtbe- trachtung. Es ist offensichtlich willkürlich, den Beschwerdeführer nicht mindestens

- 7 -

analog zur Beschwerdeschrift in Strafsachen vom 1. Dezember 2021 (Grundlage des Bundesgerichtsurteils 1B_646/2021 vom 14. Dezember 2021, […]) zu entschä- digen, wo doch vergleichbare Arbeit geleistet wurde. […] Der im Kanton Zürich übli- che Stundenansatz von Fr. 220.-- für amtliche Mandate, der sich bei seltenen fremd- sprachigen Mandaten auf Fr. 230.-- erhöht, führt dazu, dass nach Auffassung der Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch und dessen Übersetzung maximal 3.5 Stun- den in Anspruch nehmen darf. Es ist offensichtlich, dass diese Auffassung der Vor- instanz willkürlich ist, da diese Arbeit in dieser Zeit nicht zu schaffen ist, vor allem nicht, wenn wie vorliegend gegen ein negatives Präjudiz angerannt werden muss (act. 1 S. 8 RZ 17) […] Der Beschwerdeführer wird unnötig an seiner Interessenwah- rung behindert durch den Beschwerdegegner, entgegen der Rechtslage wird ein Ak- teneinsichtsgesuch nur mit einer Begründung gutgeheissen.» (act. 1 S. 9 RZ 19).

E. 3.3.1 Die Entschädigung, welche der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom

22. Februar 2022 für die am 21. und 22. Februar 2022 erbrachten Leistun- gen gefordert hatte, betrug Fr. 3‘268.10. Die Erwägungen des Beschwer- degegners in der Präsidialverfügung vom 9. März 2022 bezogen sich daher auf jene Forderung. Heute beantragt der Beschwerdeführer Fr. 1‘500.-- für seine Leistungen als amtlichen Verteidiger, womit er seine ursprünglich für diese Tätigkeiten gestellte Gesamtforderung von sich aus reduziert.

E. 3.3.2 Die Feststellung des Beschwerdegegners zur Schriftgrösse und grossem Zeilenabstand des vom Beschwerdeführer verfassten Gesuchs vom

22. Februar 2022 ist zutreffend (s. act. 4.1). Ebenso zutreffend ist, dass das Gesuch nicht sachdienliche Ausführungen zur Prozessgeschichte und zur Gesundheitsbetreuung des Beschuldigten enthält. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und ver- hältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Massstab für den entschädi- gungspflichtigen Aufwand ist jener eines erfahrenen Anwalts, der im Be- reich des Straf- und Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient er- bringen kann (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Der Hinweis des Be- schwerdegegners zu den zentralen Fragen des Haftprüfungsverfahrens nimmt darauf Rücksicht. Ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt hat Aktenkenntnis und unterlässt deren Aufschwellung durch zahl- reiche Kopien wie auch die Erstellung unnötiger Kopien. Mit der Berück- sichtigung der genannten Umstände hat der Beschwerdegegner bei der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung die konkreten Verhältnisse beachtet. Die Angaben in der Beschwerdeschrift ändern da- ran nichts. Dass die Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen

- 8 -

Verhältnisses zu den erforderlichen, verhältnismässigen und geleisteten Bemühungen des Gesuchstellers stehen soll, ist nicht ersichtlich. Es be- steht daher vorliegend kein Anlass, in die rechtskonforme Ermessensaus- übung der kantonalen Behörde einzugreifen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 26. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Straf- kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.31

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 22. Januar (recte Februar, s. auch act. 1 S. 5 Rz 10 und S. 8 Rz 15) 2022 stellte Rechtsanwalt A. (nachfolgend: «RA A.» oder «Be- schwerdeführer») im Namen und im Auftrag seines sich im vorzeitigen Straf- vollzug befindenden Mandanten B. ein Gesuch um Haftentlassung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 4.1). Für seine am 21. und 22. Februar 2022 mit diesem Verfahren erfolgten Bemühungen und Auslagen reichte RA A. eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 3'268.10 ein (act. 4.2).

B. Mit Präsidialverfügung SB200467-O vom 9. März 2022 bestellte das Ober- gericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, RA A. als amtlichen Verteidiger im fraglichen Haftprüfungsverfahren. Ferner hiess es das Gesuch um be- dingte Entlassung gut, verfügte die sofortige Entlassung von B. aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes des Kantons Zürich und setzte die Entschädigung von RA A. auf Fr. 800.-- fest (act. 1.1).

C. Am 18. März 2022 erhob RA A. Beschwerde betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). Er stellt folgenden Antrag (act. 1):

Ziff. 5 (recte Ziffer 6) des Dispositives der Präsidialverfügung des Beschwerdegeg- ners vom 9. März 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit Fr. 1‘500.-- zu entschädigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.

D. Das Obergericht des Kantons Zürich teilte am 8. April 2022 mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte, und übermittelte gleichzeitig Verfahrensakten in Kopie (act. 4), was RA A. mit Schreiben vom 13. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den die amtliche Verteidigung betreffenden Entschädigungsent- scheid eines kantonalen Berufungsgerichts, kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Art. 135 Abs. 3 StPO regelt die der amtlichen Verteidigung in Bezug auf ihre Entschädi- gungsansprüche zur Verfügung stehenden Rechtswege ohne Unterschei- dung des zugrundeliegenden strafrechtlichen Verfahrensgegenstandes ab- schliessend (BGE 141 IV 187 E. 1.1). Die Norm findet demnach auch vorlie- gend Anwendung und derogiert insoweit Art. 233 StPO. Bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- beurteilt die Verfahrensleitung die Be- schwerde allein (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hin- weisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt vom Beschwerdegegner für die amtliche Ver- teidigung im Haftprüfungsverfahren der kantonalen Berufungsinstanz Fr. 700.-- weniger Entschädigung zugesprochen als er heute beantragt. Die Beschwerde ist daher von der Verfahrensleitung allein zu beurteilen. Der an- gefochtene, schriftlich begründete Entscheid vom 9. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2022 zugestellt (act. 1 S. 2). Die am 18. März 2022 durch den betroffenen amtlichen Verteidiger schriftlich erhobene Be- schwerde erweist sich als form- und fristkonform. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorlie- gend gelangt die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) zur Anwendung.

Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH setzt sich die von den Justizbehör- den festzusetzende Vergütung für die Parteivertretung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Allgemeinen bilden Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts, und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV/ZH).

- 4 -

Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH). Die Re- gelung gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH, wonach bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabge- setzt wird, gilt im Strafverfahren sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH).

2.2 Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen. Bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Das pauschalisierende Vorge- hen setzt nicht eine systematische „Kontrollrechnung“ mit dem Stundenan- satz voraus. Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt. Es ist nicht in das Be- lieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessen Bemühungen zu entschädigen. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4 und 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 6.3.3, je mit Hinweisen). Bei der Fest- setzung der Entschädigung nach Pauschaltarif wird der Aufwand losgelöst von der Kostennote aufgrund verschiedener Kriterien beurteilt (s. BURG, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschaltarif – Bespre- chung von BGE 143 IV 453, forumpoenale 2018, S. 131 ff., 134).

2.3 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung

- 5 -

ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom

14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

3.

3.1 Zur Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger im Haftprüfungsverfahren hält der Beschwerdegegner fest (act. 1.1 S. 5-6), dass der Beschwerdeführer gemäss Honorarnote Aufwendungen und Aus- lagen von Fr. 3‘268.10 (exkl. MwSt.) geltend mache, wobei die Barauslagen Fr. 91.50 betragen würden. Im – unter Berücksichtigung des grossen Zeilen- abstands und der Schriftgrösse – rund achtseitigen Gesuch um bedingte Entlassung des Beschuldigten sei eine verhältnismässig kurze Auseinander- setzung mit den zentralen Fragen der Legalprognose und dem Vollzugsver- lauf erfolgt und demgegenüber nicht sachdienlichen Ausführungen zur Pro- zessgeschichte und angeblich mangelhaften Gesundheitsbetreuung des Be- schuldigten (welche bereits im Berufungsverfahren ausführlich diskutiert worden sei) grossen Raum gegeben worden. Ein Haftentlassungsgesuch, für dessen Ausarbeitung die amtliche Verteidigung zwölf Stunden veran- schlage (und für eine Übersetzung in die russische Sprache weitere 1.33 Stunden), welches den geltend gemachten Aufwand noch ansatzweise zu rechtfertigen vermöge, liege nicht vor. Die sich vorliegend stellenden zentra- len Fragen (Legalprognose, Vollzugsverlauf und Erreichen des 2/3-Termins) hätten verhältnismässig einfach und rasch beantwortet werden können. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb derart viele Kopien des Haftentlas- sungsgesuchs (140 Stück und zusätzlich 30 Stück für eine Ausfertigung des Haftentlassungsgesuchs in der russischen Sprache) notwendig gewesen sein sollen und bei den eingereichten Beilagen habe es sich ausschliesslich um dem Gericht bereits bekannte, nicht sachdienliche Akten gehandelt. Demnach sei es gerechtfertigt, unter Berücksichtigung der geltend gemach- ten Aufwendungen für Übersetzungsarbeit in die russische Sprache, den Be- schwerdeführer für das Haftprüfungsverfahren mit pauschal Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei will- kürlich. Zur Begründung führt er aus: «Im angefochtenen Entscheid, S. 5, werden die Aufwendungen des Beschwerde- führers als übertrieben erachtet, dass eine achtseitige Eingabe mit grossem Zeilen- abstand und grosser Schriftgrösse redigiert wurde. Richtig ist aber, dass die Eingabe 10 Seiten umfasst. Der Gehalt der Eingabe sollte aber das massgebliche Kriterium sein. Die Auseinandersetzung mit der Rechtslage war vorliegend geboten […]. [D]er Beschwerdeführer [hatte sich] nicht nur [mit] der tatsächlichen Rechtslage, sondern vielmehr mit dem bereits ergangenen Bundesgerichtsentscheid auseinanderzuset- zen […]. […] Weiter übersieht der Präsidialrichter in der angefochtenen Verfügung, dass sehr wohl Hinweise zur Kognition im Haftprüfungsverfahren gestützt auf die EMRK geboten sind […]. Voraussetzung für eine Beschwerde an den EGMR ist be- kanntlich, dass durch den gesamten Instanzenzug die EMRK-Verletzung zu rügen ist. […] (act. 1 S. 5-6 RZ 11). […] Daher müssen für Gefangene ohne Krankenkasse die gleichen Leistungen wie für Grundversicherte «äquivalent» gewährt werden. Zu- treffend ist, dass dies bei der Beurteilung nach Art. 86 StGB eigentlich keine Rolle spielt, aber das vom Vorrichter hochgehaltene fiskalische Interesse stark tangiert. Notorisch ist, dass Gerichte bei der Anwendung des Ermessens Fakten die nicht zentral die massgebliche Rechtsfrage beschlagen, auch den Ermessensentscheid mitbeeinflussen können (act. 1 S. 7 RZ 12). Nimmt man den Bundesgerichtsent- scheid vom 14. Dezember 2021 […] als Grundlage, so wurde dabei der Beschwer- deführer mit Fr. 1'500.-- entschädigt. Zu berücksichtigen ist aber, dass vor Bundes- gericht nur Rechtsfragen, nicht aber Tatfragen zur Beurteilung anstehen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass Vollzugsberichte vom Bundesgericht negativer als im angefochtenen Entscheid beurteilt wurden […] (act. 1 S. 7 Rz 13). Der Beschwerde- führer hat das gesamte Strafuntersuchungsverfahren ohne Beizug eines Überset- zers bearbeitet. Sämtliche Eingaben wurden dem Anwaltsklienten mitsamt allen Ur- teilen in russischer Sprache wie auch in deutscher Sprache übermittelt. […] Da Rus- sisch als schwierige Sprache gilt, gilt nach Dolmetscherverordnung, dass pro Seite Fr. 90.-- entschädigt werden […]. Die geltendgemachten Aufwendungen sind daher angemessen […]. Der geltend gemachte Aufwand für Übersetzungen beschlug die für das Gesuch vom 22. Januar 2022 verwendeten Beilagen. Bei der Redaktion der Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Januar 2022 (recte 22. Februar 2022) hat der Beschwerdeführer laufend eine russische Übersetzung vorgenommen. Der geltend gemachte Aufwand bestand bei der Redaktion des Haftentlassungsgesuches somit in der deutschen und der russischen Version (act. 1 S. 7-8 Rz 14-15). Richtig mag sein, dass 140 Kopien an Akten eingereicht wurden (vgl. angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er damit die Arbeit des Gerichtes erleichtert. Fraglich ist aber, ob der Aufwand zur Prüfung, ob ein Aktenstück sich bereits bei den Vorakten befindet, nicht erheblich zeitaufwändiger ist als die noch- malige Einreichung (act. 1 S. 8 Rz 16). Entscheidend ist vorliegend eine Gesamtbe- trachtung. Es ist offensichtlich willkürlich, den Beschwerdeführer nicht mindestens

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analog zur Beschwerdeschrift in Strafsachen vom 1. Dezember 2021 (Grundlage des Bundesgerichtsurteils 1B_646/2021 vom 14. Dezember 2021, […]) zu entschä- digen, wo doch vergleichbare Arbeit geleistet wurde. […] Der im Kanton Zürich übli- che Stundenansatz von Fr. 220.-- für amtliche Mandate, der sich bei seltenen fremd- sprachigen Mandaten auf Fr. 230.-- erhöht, führt dazu, dass nach Auffassung der Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch und dessen Übersetzung maximal 3.5 Stun- den in Anspruch nehmen darf. Es ist offensichtlich, dass diese Auffassung der Vor- instanz willkürlich ist, da diese Arbeit in dieser Zeit nicht zu schaffen ist, vor allem nicht, wenn wie vorliegend gegen ein negatives Präjudiz angerannt werden muss (act. 1 S. 8 RZ 17) […] Der Beschwerdeführer wird unnötig an seiner Interessenwah- rung behindert durch den Beschwerdegegner, entgegen der Rechtslage wird ein Ak- teneinsichtsgesuch nur mit einer Begründung gutgeheissen.» (act. 1 S. 9 RZ 19).

3.3

3.3.1 Die Entschädigung, welche der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom

22. Februar 2022 für die am 21. und 22. Februar 2022 erbrachten Leistun- gen gefordert hatte, betrug Fr. 3‘268.10. Die Erwägungen des Beschwer- degegners in der Präsidialverfügung vom 9. März 2022 bezogen sich daher auf jene Forderung. Heute beantragt der Beschwerdeführer Fr. 1‘500.-- für seine Leistungen als amtlichen Verteidiger, womit er seine ursprünglich für diese Tätigkeiten gestellte Gesamtforderung von sich aus reduziert. 3.3.2 Die Feststellung des Beschwerdegegners zur Schriftgrösse und grossem Zeilenabstand des vom Beschwerdeführer verfassten Gesuchs vom

22. Februar 2022 ist zutreffend (s. act. 4.1). Ebenso zutreffend ist, dass das Gesuch nicht sachdienliche Ausführungen zur Prozessgeschichte und zur Gesundheitsbetreuung des Beschuldigten enthält. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und ver- hältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Massstab für den entschädi- gungspflichtigen Aufwand ist jener eines erfahrenen Anwalts, der im Be- reich des Straf- und Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient er- bringen kann (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Der Hinweis des Be- schwerdegegners zu den zentralen Fragen des Haftprüfungsverfahrens nimmt darauf Rücksicht. Ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt hat Aktenkenntnis und unterlässt deren Aufschwellung durch zahl- reiche Kopien wie auch die Erstellung unnötiger Kopien. Mit der Berück- sichtigung der genannten Umstände hat der Beschwerdegegner bei der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung die konkreten Verhältnisse beachtet. Die Angaben in der Beschwerdeschrift ändern da- ran nichts. Dass die Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen

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Verhältnisses zu den erforderlichen, verhältnismässigen und geleisteten Bemühungen des Gesuchstellers stehen soll, ist nicht ersichtlich. Es be- steht daher vorliegend kein Anlass, in die rechtskonforme Ermessensaus- übung der kantonalen Behörde einzugreifen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

- 9 -

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.