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BB.2019.76

Bundesstrafgericht · 2020-02-04 · Deutsch CH

Entschädiung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 verurteilte das Bezirksgericht Laufenburg (nach- folgend «Bezirksgericht») B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., we- gen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und diverser Widerhandlungen gegen das SVG. B. wurde zu 36 Monaten Frei- heitsstrafe verurteilt. Es wurde für ihn auch eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung seiner psychischen Störung angeordnet. B. wurden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 38'593.70 auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von Fr. 20'546.55 (inkl. MWST) zugesprochen, wobei B. zur Rückzahlung an den Kanton ge- mäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet wurde (Verfahrensakten Bezirks- gericht, Dossier 4/4, Urk. 1214 ff.).

B. Gegen dieses Urteil gelangte B. mit Berufung an das Obergericht des Kan- tons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Obergericht»).

Er beantragte, das Strafverfahren betreffend mehrfache einfache Körperver- letzung sei einzustellen, eventualiter sei er diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sei er frei- zusprechen. Für die Widerhandlungen gegen das SVG sei er zu einer be- dingten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug seien an die Strafe anzurechnen. Er sei sodann aus dem vorzeitigen Mass- nahmenvollzug zu entlassen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Von einer Verpflichtung zur Rückzahlung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung sei abzusehen. Für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft und den unge- rechtfertigten Freiheitsentzug im Rahmen der vorzeitig angetretenen statio- nären Massnahem sei er angemessen zu entschädigen (Verfahrensakten Obergericht, Urk. 0264 ff.).

C. Mit Urteil vom 21. März 2019 sprach das Obergericht B. vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei. Er wurde dafür der qualifizierten einfachen Kör- perverletzung schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt. Weiter wurde eine stationäre Massnahme angeord- net. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- wurden zu 2/3 (d.h. Fr. 3'333.35) B. auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurde in Dis- positiv Ziffer 8.2 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- zugesprochen, wobei B. zur Rückzahlung von 2/3 an den Kanton

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verpflichtet wurde. Die vorinstanzliche Kostenauflage wurde bestätigt. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde als sehr hoch beur- teilt, jedoch mangels Anfechtung nicht herabgesetzt. Das Obergericht wies in Dispositiv Ziffer 9.2 die Gerichtskasse des Bezirksgerichts an, dem amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'546.55 auszurichten (act. 1.1).

D. Nach Fällung des Urteils am 21. März 2019 und vor Zustellung der schriftli- chen Urteilsbegründung am 28. März 2019 reichte Rechtsanwalt A. (mit Postaufgabe am 25. März 2019) dem Obergericht seine Kostennote für das Berufungsverfahren ein: Seine Aufwendungen bezifferte er auf Fr. 14'248.30 (Fr. 165.80 Spesen und 4225 Arbeitsminuten, d.h. über 70 Stunden) zuzüg- lich Fr. 1'097.15 MWST (Verfahrensakten Obergericht, Urk. 0418 ff.).

E. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt Rechtsan- walt A. mit Eingabe vom 8. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er stellt folgende Anträge: «1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, SST.2018.268 (ST.2018.20; StA ST.2017.874) vom 21. März 2019 sei in Ziff. 8.2 des Dispositivs aufzuheben. 2.

a) Es sei der amtliche Verteidiger des Beschuldigten in reformatorischem Ent- scheid gemäss der von diesem eingereichten Kostennote für das vorinstanz- liche Verfahren, inkl. Haftprüfungsverfahren, mit Fr. 14'248.30 zzgl. Mehrwert- steuer zu entschädigen.

b) Es sei der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich im Umfang von einem Drittel der gesamten Kosten zu entschädigen, die er an Dr. med. C. im Zusammenhang mit dessen Privatgutachten vom 5. Juli 2018 und des- sen mündlichen Ausführungen vor dem Bezirksgericht Laufenburg an der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2018 bezahlt hatte, gemäss Rechnungen vom

5. Juni (recte: Juli) 2018 und vom 18. Juli 2018, d.h. mit einem Drittel von Fr. 10'425.00, d.h. mit Fr. 3'475.00. 3. Eventualiter sei das angefochtene Urteil bezüglich Ziff. 8.2 (kassatorisch) auf- zuheben und die Sache an das Obergericht Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, zu neuem Urteil im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

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F. Mit Schreiben vom 15. April 2019 reichte das Obergericht zusammen mit seinen Akten seine Beschwerdeantwort ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 20. Mai 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 reichte das Obergericht seine Beschwerdeduplik ein (act. 9). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom Folgetag zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte das Bundesgericht mit, dass B. gegen das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben habe (act. 12). Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 wurde das vorliegende Beschwer- deverfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils sistiert (act. 15).

Mit Schreiben vom 5. September 2019 teilte das Obergericht mit, dass das Bundesgericht mit Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 die Beschwerde von B. abgewiesen hat (act. 16). Auf entsprechende Aufforderung hin ging mit Schreiben vom 9. Januar 2020 das Bundesgerichtsurteil in Kopie (act. 19, 19.1) und mit Schreiben vom 10. Januar 2020 gingen die Akten des erstinstanzlichen Strafverfahrens ein (act. 20). Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme samt angepasster Honorarnote ein (act. 21). Diese Eingabe wurde dem Obergericht mit Schrei- ben vom 20. Januar 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 22).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 1.2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-

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folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Bei mehreren konkur- rierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 6).

Der strittige Betrag beträgt mehr als Fr. 5'000.--, weshalb die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).

E. 1.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidi- gung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).

Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. im Verfahren vor dem Obergericht durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dass ihm der grösste Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine im Verfahren vor dem Obergericht ge- leisteten Bemühungen verweigert wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzu- treten ist.

E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Für den Kanton Aargau gilt das Dekret vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150). In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung für die amtli-

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che Verteidigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.-- und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.-- redu- ziert werden; Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT/AG).

E. 2.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).

E. 2.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn

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Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom

14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass der Beschwerde- gegner Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 12 Abs. 2 AnwT/AG verletzt habe, in- dem er vor dem Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers von diesem keine Kostennote bzw. Rechnung einverlangt habe. Das Urteil sei diesbezüglich bereits aus diesem Grund aufzuheben (act. 1 S. 7).

In der Beschwerdereplik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf- grund der gestellten Anträge nicht sogleich mit einem materiellen Urteil rech- nen müssen. Er habe sodann auch ausdrücklich darum ersucht, dass ihm ermöglicht werde, zur Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Kostennote einzureichen, namentlich zur Substanziierung der Partei- kosten betreffend das Privatgutachten von Dr. med. C. Insofern als diese Begehren nicht gehört worden seien, habe das Obergericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (act. 5 S. 2).

E. 3.2 Gemäss § 12 Abs. 2 AnwT/AG setzt in Strafsachen jede urteilende oder das Verfahren einstellende Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsident, die dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurich- tende Entschädigung auf Grund einer Rechnung des Anwaltes fest. Richtet sich die Gebühr nach dem (notwendigen) Zeitaufwand und liegt keine Hono- rarnote vor, haben die Justizbehörden den notwendigen Zeitaufwand auf- grund der Akten zu schätzen. Mit anderen Worten erlaubt § 12 Abs. 2 AnwT/AG die Bestimmung der Entschädigung, auch wenn keine Honorar- note eingereicht wurde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (act. 5 S. 2) folgt aus § 12 Abs. 2 AnwT/AG demnach keine Pflicht, eine Ho- norarnote einzuverlangen. Einem Verteidiger steht es frei, unaufgefordert eine Honorarnote einzureichen (und gegebenenfalls im Verlaufe des Verfah- rens zu aktualisieren). Nach dem Gesagten geht die betreffende Rüge des Beschwerdeführers fehl.

E. 3.3 Ist der Fall spruchreif, so fällt das Berufungsgericht ein Urteil (Art. 351 Abs. 1 und Art. 348 f. i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Dass aufgrund seines Antrags

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auf ein Ober- bzw. ein Ergänzungsgutachten der Fall noch nicht spruchreif gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Das Bundesgericht kommt in der Sache zum Schluss, dass das Obergericht weder das Willkür- verbot noch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, wenn es dessen Antrag auf ein Ober- bzw. ein Ergänzungsgutachten abweist (Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 1.5.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht mit einem materiellen Urteil rechnen müssen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Jedenfalls war ein solches nicht auszu- schliessen, weshalb er vorsichtigerweise die notwendigen Dispositionen be- züglich seines Honorars hätte treffen müssen.

E. 3.4 Der Beschuldigte bzw. der Beschwerdeführer stellte unter Ziff. 16 in seiner Berufungsbegründung – nach seinem generellen Antrag Ziff. 15 „Unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau“ – den An- trag, im „Besonderen sei bei der Bemessung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen dem amtlichen Verteidiger zu ermöglichen, eine Kostennote einzureichen zur Substanziierung der Parteikosten, welche allenfalls nicht von der amtlichen Verteidigung gedeckt sind, namentlich betreffend die Par- teikosten in Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. med. C.“ (act. 1.4 S. 5). Dieser Antrag blieb unbegründet und es ist unklar, unter wel- chem Titel der Beschuldigte bzw. der Beschwerdeführer allenfalls eine Ent- schädigung für die Kosten des Privatgutachtens beantragte. Es steht jeden- falls fest, dass diese im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens entstan- den sind. Die erstinstanzlich ausgesprochene Entschädigungshöhe von Fr. 20‘546.55 wurde vor dem Obergericht indes nicht angefochten (act. 1.4; act. 1.1 S. 34). Das Obergericht wies im Dispositiv Ziff. 9.2 die Gerichtskasse des Bezirksgerichts lediglich an, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20‘546.55 auszurichten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann der Beschwerde- führer daher nicht mehr auf die erstinstanzliche Entschädigungshöhe zurück- kommen. Soweit der Beschwerdeführer selber annahm, dass die Kosten für das Privatgutachten nicht von der amtlichen Verteidigung gedeckt waren, er- übrigte sich ohnehin auch die betreffende Substanziierung. Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, dass auf den gestellten Antrag nicht ein- getreten bzw. dieser nicht ausdrücklich abgewiesen wurde, keine Gehörs- verletzung zu begründen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien die Auslagen für den Privat- gutachter zu berücksichtigen. Er habe dem Beschuldigten Kosten für das Privatgutachten in der Höhe von gesamthaft Fr. 10‘245.-- vorgeschossen.

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Dieser habe im Berufungsverfahren zu einem Drittel obsiegt, weshalb der Beschwerdeführer zumindest im Umfang von einem Drittel, d.h. Fr. 3‘475.--, zu entschädigen sei (act. 1 S. 11). Die Aufwendungen für den Privatgutach- ter seien notwendig gewesen, weil das Privatgutachten essentiell dazu bei- getragen habe, dazulegen und zu begründen, weshalb beim Beschuldigten eine gute Legalprognose vorliege und weshalb daher eine ambulante Mass- nahme klar angezeigt sei (act. 1 S. 11 f.). Wenn die erste wie auch die Be- rufungsinstanz der Argumentation des Privatgutachters in diesem Punkt nicht gefolgt sei, so habe dies nichts daran geändert, dass die entsprechen- den Aufwendungen im Interesse des Beschuldigten erforderlich und damit angemessen gewesen seien. Entsprechend würden sie auch, zumindest im Umfang des Obsiegens, zu den Kosten gezählt werden müssen, für welche der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger zu entschädigen sei (act. 1 S. 12).

E. 4.2 In seiner Beschwerdeantwort hält das Obergericht fest, dass in der Beru- fungsbegründung die Entschädigung für das Privatgutachten nicht beziffert worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Erstellung eines Privatgutachtens vor- liegend notwendig und verhältnismässig gewesen wäre. Es sei aus den im Urteil genannten Gründen denn auch nicht auf das Privatgutachten abge- stellt worden bzw. dieses sei nicht dergestalt gewesen, dass es das amtlich in Auftrag gegebene Gutachten hätte erschüttern können. Zwar sei es dem Beschuldigten frei gestanden, ein solches Privatgutachten in Auftrag zu ge- ben. Das führe aber nicht dazu, dass es sich dabei um Auslagen der amtli- chen Verteidigung handeln würde, seien im Rahmen der amtlichen Verteidi- gung doch nur die notwendigen und verhältnismässigen Aufwendungen und Auslagen zu entschädigen, und nicht alles, was aus Sicht des Beschuldigten oder des amtlichen Verteidigers möglicherweise als wünschenswert er- scheine (act. 3 S. 3).

E. 4.3 Die Lehre spricht sich gegenüber der Entschädigung von privaten Gutach- tern zurückhaltend („ausnahmsweise“) aus und empfiehlt, dass „vorsichts- halber entsprechende Kostengutsprachen eingeholt werden“ (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 3 m.w.H.). Gemäss WEH- RENBERG/FRANK sind Kosten für Privatgutachten zu entschädigen, sofern diese Sach-Privatgutachten entscheidrelevant waren (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 429 StPO N. 17).

E. 4.4 Wie vorstehend erläutert, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer nicht mehr auf die erstinstanzliche Entschädigungshöhe

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zurückkommen und damit grundsätzlich auch nicht auf die allfällige Entschä- digung der Kosten für das Privatgutachten.

E. 4.5 Das Obergericht erachtete sodann die Anordnung eines Obergutachtens oder eines Ergänzungsgutachtens nicht als angezeigt. Ein wesentlicher Un- terschied zwischen dem Gutachten von Dr. med. D. und dem vom Beschul- digten eingereichten Privatgutachten bestehe einzig betreffend die als zweckmässig angesehene Massnahme bzw. Therapieform. Dieser Umstand allein führe jedoch nicht dazu, dass ein Obergutachten oder Ergänzungsgut- achten zu erstellen wäre (act. 1.1 S. 32). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 1.5.1 zwar fest, dass Therapie- berichte und Privatgutachten geeignet sind, die Erstellung eines zusätzlichen oder ergänzenden Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Ur- teil 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Gerade im vorlie- genden Fall sei dies aber nicht der Fall gewesen. Zum einen würde der The- rapieverlaufsbericht die gutachterlichen Feststellungen ausdrücklich bestäti- gen und zum anderen begründe das Obergericht nachvollziehbar, weshalb die Ansichten im Privatgutachten keine relevanten Zweifel am Gutachten zu begründen vermögen. Im Unterschied zu dem mit Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2013.13 vom 21. Juli 2014 E. 2.4 beurteilten Fall lag kein un- zureichendes Gutachten vor, das auch mittels eines Privatgutachtens in Frage zu stellen war. Drängte sich aufgrund des Gutachtens von Dr. med. D. die Einholung eines Privatgutachtens nicht auf, ist der Entscheid der Vor- instanz, die Kosten für das Privatgutachten nicht zu entschädigen, demnach nicht zu beanstanden. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten auch aus diesem Grund als unbegründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet in einem nächsten Punkt ein, die ihm zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 3‘500.-- sei sehr klar als unangemessen, d.h. zu tief, zu beurteilen. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und somit einschliesslich der zusätzlichen Abklärungen zum Sachverhalt, der rechtlichen Abklärungen und der Erstellung der Berufungsbegründung habe das Obergericht einen Aufwand von 4 Stunden als angemessen erach- tet. Dies sei absolut unrealistisch und unangemessen angesichts der Fülle der tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die er aufgrund des erstinstanzli- chen Urteils im Interesse des Beschuldigten habe bearbeiten und in die Be- rufungsbegründung einbringen müssen. Angemessen sei der Aufwand von 70 Stunden und 25 Minuten nebst Auslagen von Fr. 165.80, zuzüglich MWST von Fr. 1‘097.15 (act 1 S. 11).

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E. 5.2 Das Obergericht setzte die Entschädigung auf gerundet Fr. 3'500.-- fest. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen be- reits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 20'546.55 ent- schädigt worden sei, bestens vertraut gewesen sei. Entsprechend geringer sei damit einhergehend der angemessene Aufwand für das Berufungsver- fahren. Insbesondere erweise sich vor diesem Hintergrund die von ihm aus- gearbeitete und im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelesene Beru- fungsbegründung als deutlich zu langfädig. Das Obergericht erachtete ins- gesamt einen Aufwand von rund 15 ½ Stunden als angemessen (Aufwen- dungen im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch und dem Ge- such um vorzeitigen Massnahmenantritt: 3 ½; notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 2 Stunden; Vorbereitung Berufungs- verhandlung 4 Stunden, Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Nach- besprechung: 5 Stunden; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: 1 Stunde). Hinzu rechnete es die pauschalisierten (§ 13 AnwT/AG) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu (act. 1.1 S. 33).

In der Beschwerdeantwort brachte das Obergericht ergänzend vor, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand erscheine wenig zielgerichtet und wenig effizient (act. 3 S. 2).

E. 5.3 Eine inhaltliche Gegenüberstellung des 27-seitigen Plädoyers des Be- schwerdeführers vor dem Bezirksgericht (Akten Bezirksgericht, Dossier 4/4, Urk. 1100-1126) mit dessen 45-seitigem Plädoyer vor dem Obergericht (Ak- ten Obergericht, Urk. 0264-0308) ergibt, dass sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vertieft mit den Erwägungen des Bezirksgerichts ausei- nandergesetzt und neue Argumente eingebracht hat. Umfasste seine Be- gründung der beantragten ambulanten Massnahme vor dem Bezirksgericht weniger als eine Seite, beliefen sich seine Ausführungen vor dem Oberge- richt zur Frage der Massnahme, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der beantragten ambulanten Massnahme, und des Gutachtens auf knapp 18 Seiten. Begründete der Beschwerdeführer die fehlende Prozessvoraus- setzung (Desinteresseerklärung) auf einer halben Seite vor dem Bezirksge- richt, macht er vor dem Obergericht zu den Prozessvoraussetzungen (zur Desinteresseerklärung und neu auch zu der vom Bezirksgericht angenom- menen Lebensgemeinschaft) Ausführungen auf mehr als 14 Seiten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer mit den sich in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht stellenden Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich bereits vertraut war. Er hat sich im Berufungsverfahren indes

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nicht einfach wiederholt, sondern seinen Standpunkt in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht mit weiteren, mehrheitlich neuen Argumenten untermau- ert. Auch wenn der Beschwerdeführer zu den sich stellenden Rechtsfragen in seiner Berufungsbegründung allenfalls zu ausgiebig Rechtsprechung und Literatur wiedergegeben haben mag und seine Argumentation überreichlich gründlich erscheinen mag, sind die betreffenden Aufwendungen des Be- schwerdeführers im Allgemeinen dessen Obliegenheiten als amtlicher Ver- teidiger zuzurechnen. Wenn das Obergericht bei dieser Sachlage unter dem Titel „deutlich zu langfädige“ Berufungsbegründung dem Beschwerdeführer einen Aufwand von lediglich 4 Stunden für die Vorbereitung der Berufungs- verhandlung zugesteht, dann steht diese Entschädigung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten. Dies gilt auch dann, wenn der im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch und dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt vom Obergericht ent- schädigten Zeitaufwand von 3,5 Stunden mitberücksichtigt wird. Die Be- schwerdekammer ist unter diesen Umständen gerufen, korrigierend einzu- schreiten. Dabei dient die verspätet eingereichte Honorarnote des Be- schwerdeführers entgegen dessen Annahme nicht als Entscheidgrundlage (s.o.), sondern sie ist als Vergleichsgrösse heranzuziehen.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ausführlich die Gründe für den für die Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand dargelegt. Er setzt sich hingegen mit den übrigen, vom Obergericht festge- setzten Positionen nicht auseinander, sondern verweist pauschal auf seine Honorarnote (act. 1 S. 11). Damit allein vermag er die Angemessenheit und Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwands indes nicht zu begründen. Es ist nachfolgend auf die einzelnen vom Obergericht festgelegten Aufwand- kategorien unter Gegenüberstellung des geltend gemachten Aufwands ge- mäss Honorarnote einzugehen.

E. 5.4.2 Das Obergericht legte den Aufwand für notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten auf 2 Stunden fest. Der Beschwerdeführer machte in der Honorarnote für Besprechungen mit dem Beschuldigten, Te- lefonate und Memos einen Zeitaufwand von über 11 Stunden geltend. Mit Blick auf den Umfang des Berufungsverfahrens erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass gerade der Antrag auf ambulante Massnahme eine grössere Zusammenarbeit und Koordination auch mit dem Beschuldigten erfordert haben mag, erscheint er lediglich in reduzierterem Umfang gerechtfertigt. Die vom Obergericht zugesprochene Entschädigung wurde zwar äusserst knapp bemessen, sie erscheint aber noch nicht als missbräuchlich.

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E. 5.4.3 Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch und dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt wurden vom Obergericht auf 3,5 Stunden festgelegt, was einer Missbrauchskontrolle ebenfalls stand- hält. Schliesslich machte der Beschwerdeführer selber hiefür (je nach dem, welche Positionen dazu gezählt werden) zwischen ca. 3 bis ca. 5,5 Stunden Zeitaufwand geltend.

E. 5.4.4 Die Berufungsverhandlung dauerte 4 Stunden 50 Minuten (Akten Oberge- richt; Urk. 0244). Das Obergericht legte den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung auf 5 Stunden fest. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang 40 Minuten für den Hinweg zur Berufungsverhandlung (mutmasslich Baden – Aargau), inkl. Ak- tenstudium, 5 Stunden Berufungsverhandlung, 15 Minuten Nachbespre- chung mit dem Beschuldigten und 30 Minuten Rückweg von der Verhand- lung, d.h. insgesamt knapp 6,5 Stunden geltend. Es geht nicht an, den Rei- seweg nicht miteinzubeziehen; ebenso ist dem amtlichen Verteidiger eine kurze Vorlaufzeit im Hinblick auf die Verhandlung sowie eine aufs Notwen- dige beschränkte Nachbesprechung zuzugestehen. Entsprechend umfasst die vom Obergericht festgelegte Entschädigung den in diesem Zusammen- hang notwendigen und angemessenen Aufwand nicht. Diese ist auf aufge- rundet 6,5 Stunden anzupassen.

E. 5.4.5 Für übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen setzte das Obergericht eine Entschädigung von einer Stunde fest, was nicht zu bean- standen ist.

E. 5.4.6 Inwiefern darüber hinaus die weiteren Positionen in der Honorarnote, welche grundsätzlich nicht direkt aus den Akten hervorgehen und entsprechend auch nicht in den obergerichtlichen Erwägungen erwähnt wurden (so zum Beispiel „Studium Bericht Aargauer Zeitung vom 8.10.2018, Abklärungen betr. Publikation Universität Bern betr. Häusliche Gewalt, insb. Würgen, inkl. E-Mail an Universitätsbibliothek Bern“, „Studium Publikation Universität Bern betr. Häusliche Gewalt, inkl. E-Mails von bzw. an Universitätsbibliothek Bern“, nicht weiter bestimmte „rechtliche Abklärungen“ und nicht zuordenba- res „Aktenstudium“) notwendigen und verhältnismässigen Aufwand darstel- len, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Es ist unter den gegebenen Um- ständen davon auszugehen, dass neben den vorstehend erwähnten Auf- wandkategorien die nachfolgende Position „Ausarbeitung der Berufung“ ins- gesamt allen hiefür notwendigen und angemessenen Aufwand enthalten soll. Der Beschwerdeführer bezifferte den Zeitaufwand, welchen er ausdrücklich für die Ausarbeitung der Berufung gehabt habe, auf 34 Stunden (bei einem

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geltend gemachten Gesamtaufwand von über 70 Stunden für das Beru- fungsverfahren insgesamt). In mehreren dieser Positionen führt er dabei den Aufwand für rechtliche Abklärungen auf, ohne diesen auszuscheiden. Dieser stellt freilich mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), welche vorliegend gerade nicht ersichtlich sind. Da die Aufwendungen für das Gesuch um Haftentlas- sung und vorzeitigen Massnahmenantritt in die Berufungsbegründung ein- geflossen sind, rechtfertigt es sich, jene bei der Festlegung des Aufwands für Letzteres miteinzubeziehen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint vorliegend für die Ausarbeitung der Berufung sowie die im Zusammenhang mit dem Gesuch um Haftentlassung und vorzeitigen Massnahmenantritt ein Aufwand von insgesamt 30 Stunden als angemes- sen. Zusammen mit dem vorstehend ausgeführten Aufwand (E. 5.4.2, 5.4.4, 5.4.5) ist daher der Beschwerdeführer mit insgesamt aufgerundet 40 Stun- den bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Dem sind Aus- lagen von Fr. 165.80 hinzuzurechnen zuzüglich 7,7 % MWST, was eine Ent- schädigung von gesamthaft Fr. 8’794.55 ergibt.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv Ziffer 8.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. März 2019 ist entsprechend anzupassen.

E. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer obsiegt betragsmässig grundsätzlich lediglich zu ei- nem Drittel (beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 14‘248.30 zuzüg- lich MWST und Kosten für Privatgutachten im Umfang von Fr. 10‘425.--). Angesichts der Begründetheit der Beschwerdeerhebung im Hauptpunkt (s. E. 5.3) rechtfertigt sich vorliegend indes eine weiter reduzierte Gerichts- gebühr von Fr. 800.--.

E. 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens auch eine Entschädi- gung auszurichten. Angesichts der Begründetheit der Beschwerdeerhebung mit Bezug auf den Hauptpunkt (s. E. 5.3) rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschwerdegegner mehr als einen Drittel, d.h. vorliegend die Hälfte, des not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwands des Beschwerdeführers

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(s. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162] BStKR) aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘990.95 geltend, bestehend aus über 14,5 Stunden Zeitaufwand (880 Minuten à offenbar einem Stundenansatz von über Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 46.20 und MWST von 7,7 % auf Fr. 3‘705.60, d.h. Fr. 285.35.

Der in bundesstrafgerichtlichen Verfahren normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 230.-- (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, um in concreto davon abzuweichen. Der gel- tend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend praxisgemäss zu redu- zieren. In den jeweils aktualisiert eingereichten Honorarnoten (act. 1.7, 7.2, 13.2, 21.2) führt der Beschwerdeführer sodann verschiedentlich den Auf- wand für rechtliche Abklärungen auf, wobei er den entsprechenden Aufwand mehrheitlich nicht ausscheidet. Wie vorstehend bereits dargelegt, stellt die- ser freilich mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen kei- nen entschädigungspflichtigen Aufwand dar, welche auch hier nicht ersicht- lich sind. Entsprechend rechtfertigt sich eine Kürzung, welche mangels Aus- scheidung ermessensweise zu erfolgen hat. Mit Bezug auf den geltend ge- machten Aufwand für das Aktenstudium ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer vorliegend in eigener Sache tätig ist und ihm die Akten grundsätzlich aufgrund des Strafverfahrens bzw. der Rechtsmittelverfahren nicht neu waren, weshalb eine entsprechende Kürzung angezeigt ist. Dies hat ermessensweise zu erfolgen, weil der Aufwand für das Aktenstudium im Einzelnen nicht ausgeschieden wurde. Was den geltend gemachten Zeitauf- wand von über 14,5 Stunden anbelangt, fällt schliesslich auf, dass weniger als die Hälfte davon, d.h. aufgerundet 6 Stunden, für die Ausarbeitung der Beschwerde (inklusive «rechtliche Abklärungen») aufgewendet wurden. Der übrige Zeitaufwand des Beschwerdeführers erfolgte überwiegend jeweils im Rahmen seiner Stellungnahmen (4 Stunden für die Replik [act. 7], 2,5 Stun- den für die Triplik [act. 13] und 45 Minuten für die weitere Stellungnahme [act. 21]) auf die Eingaben des Obergerichts. Der Beschwerdeführer setzt sich auch hier sehr gründlich mit der Argumentation der Gegenseite ausei- nander und betreibt einen entsprechend hohen Aufwand. Seine Entgegnung war grundsätzlich notwendig, auch wenn sich diese vorliegend klar an der oberen Grenze bewegt wie allein schon der Vergleich mit dem Aufwand des Beschwerdeführers für seine Beschwerde an sich zeigt. Nach dem Abzug für den Aufwand für rechtliche Abklärungen und Aktenstudium ist der not- wendige und angemessene Zeitaufwand im Berufungsverfahren auf

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E. 10 Stunden à Fr. 230.-- zu bemessen zuzüglich Fr. 46.20 Auslagen und Fr. 180.65 MWST, was gesamthaft Fr. 2'526.85 ergibt.

Daraus folgt, dass das Obergericht zu verpflichten ist, dem Beschwerdefüh- rer eine Parteientschädigung von abgerundet Fr. 1’263.40 (inkl. Auslagen und MWST anteilsmässig) zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 8.2 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. März 2019 wird die dem Beschwerdeführer für das Be- rufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 8’794.55 festgesetzt. Der Rückforderungsbetrag beträgt Fr. 5’863.05. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt.
  3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'263.40 (inkl. Auslagen und MWST anteilsmässig) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf- gericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.76

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 verurteilte das Bezirksgericht Laufenburg (nach- folgend «Bezirksgericht») B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., we- gen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und diverser Widerhandlungen gegen das SVG. B. wurde zu 36 Monaten Frei- heitsstrafe verurteilt. Es wurde für ihn auch eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung seiner psychischen Störung angeordnet. B. wurden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 38'593.70 auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von Fr. 20'546.55 (inkl. MWST) zugesprochen, wobei B. zur Rückzahlung an den Kanton ge- mäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet wurde (Verfahrensakten Bezirks- gericht, Dossier 4/4, Urk. 1214 ff.).

B. Gegen dieses Urteil gelangte B. mit Berufung an das Obergericht des Kan- tons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Obergericht»).

Er beantragte, das Strafverfahren betreffend mehrfache einfache Körperver- letzung sei einzustellen, eventualiter sei er diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sei er frei- zusprechen. Für die Widerhandlungen gegen das SVG sei er zu einer be- dingten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug seien an die Strafe anzurechnen. Er sei sodann aus dem vorzeitigen Mass- nahmenvollzug zu entlassen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Von einer Verpflichtung zur Rückzahlung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung sei abzusehen. Für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft und den unge- rechtfertigten Freiheitsentzug im Rahmen der vorzeitig angetretenen statio- nären Massnahem sei er angemessen zu entschädigen (Verfahrensakten Obergericht, Urk. 0264 ff.).

C. Mit Urteil vom 21. März 2019 sprach das Obergericht B. vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei. Er wurde dafür der qualifizierten einfachen Kör- perverletzung schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt. Weiter wurde eine stationäre Massnahme angeord- net. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- wurden zu 2/3 (d.h. Fr. 3'333.35) B. auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurde in Dis- positiv Ziffer 8.2 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- zugesprochen, wobei B. zur Rückzahlung von 2/3 an den Kanton

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verpflichtet wurde. Die vorinstanzliche Kostenauflage wurde bestätigt. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde als sehr hoch beur- teilt, jedoch mangels Anfechtung nicht herabgesetzt. Das Obergericht wies in Dispositiv Ziffer 9.2 die Gerichtskasse des Bezirksgerichts an, dem amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'546.55 auszurichten (act. 1.1).

D. Nach Fällung des Urteils am 21. März 2019 und vor Zustellung der schriftli- chen Urteilsbegründung am 28. März 2019 reichte Rechtsanwalt A. (mit Postaufgabe am 25. März 2019) dem Obergericht seine Kostennote für das Berufungsverfahren ein: Seine Aufwendungen bezifferte er auf Fr. 14'248.30 (Fr. 165.80 Spesen und 4225 Arbeitsminuten, d.h. über 70 Stunden) zuzüg- lich Fr. 1'097.15 MWST (Verfahrensakten Obergericht, Urk. 0418 ff.).

E. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt Rechtsan- walt A. mit Eingabe vom 8. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er stellt folgende Anträge: «1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, SST.2018.268 (ST.2018.20; StA ST.2017.874) vom 21. März 2019 sei in Ziff. 8.2 des Dispositivs aufzuheben. 2.

a) Es sei der amtliche Verteidiger des Beschuldigten in reformatorischem Ent- scheid gemäss der von diesem eingereichten Kostennote für das vorinstanz- liche Verfahren, inkl. Haftprüfungsverfahren, mit Fr. 14'248.30 zzgl. Mehrwert- steuer zu entschädigen.

b) Es sei der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich im Umfang von einem Drittel der gesamten Kosten zu entschädigen, die er an Dr. med. C. im Zusammenhang mit dessen Privatgutachten vom 5. Juli 2018 und des- sen mündlichen Ausführungen vor dem Bezirksgericht Laufenburg an der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2018 bezahlt hatte, gemäss Rechnungen vom

5. Juni (recte: Juli) 2018 und vom 18. Juli 2018, d.h. mit einem Drittel von Fr. 10'425.00, d.h. mit Fr. 3'475.00. 3. Eventualiter sei das angefochtene Urteil bezüglich Ziff. 8.2 (kassatorisch) auf- zuheben und die Sache an das Obergericht Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, zu neuem Urteil im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

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F. Mit Schreiben vom 15. April 2019 reichte das Obergericht zusammen mit seinen Akten seine Beschwerdeantwort ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 20. Mai 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 reichte das Obergericht seine Beschwerdeduplik ein (act. 9). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom Folgetag zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte das Bundesgericht mit, dass B. gegen das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben habe (act. 12). Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 wurde das vorliegende Beschwer- deverfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils sistiert (act. 15).

Mit Schreiben vom 5. September 2019 teilte das Obergericht mit, dass das Bundesgericht mit Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 die Beschwerde von B. abgewiesen hat (act. 16). Auf entsprechende Aufforderung hin ging mit Schreiben vom 9. Januar 2020 das Bundesgerichtsurteil in Kopie (act. 19, 19.1) und mit Schreiben vom 10. Januar 2020 gingen die Akten des erstinstanzlichen Strafverfahrens ein (act. 20). Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme samt angepasster Honorarnote ein (act. 21). Diese Eingabe wurde dem Obergericht mit Schrei- ben vom 20. Januar 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 22).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-

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folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Bei mehreren konkur- rierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 6).

Der strittige Betrag beträgt mehr als Fr. 5'000.--, weshalb die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).

1.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidi- gung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).

Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. im Verfahren vor dem Obergericht durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dass ihm der grösste Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine im Verfahren vor dem Obergericht ge- leisteten Bemühungen verweigert wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzu- treten ist.

2.

2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO).

2.2 Für den Kanton Aargau gilt das Dekret vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150). In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung für die amtli-

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che Verteidigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.-- und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.-- redu- ziert werden; Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT/AG).

2.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).

2.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn

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Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom

14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass der Beschwerde- gegner Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 12 Abs. 2 AnwT/AG verletzt habe, in- dem er vor dem Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers von diesem keine Kostennote bzw. Rechnung einverlangt habe. Das Urteil sei diesbezüglich bereits aus diesem Grund aufzuheben (act. 1 S. 7).

In der Beschwerdereplik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf- grund der gestellten Anträge nicht sogleich mit einem materiellen Urteil rech- nen müssen. Er habe sodann auch ausdrücklich darum ersucht, dass ihm ermöglicht werde, zur Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Kostennote einzureichen, namentlich zur Substanziierung der Partei- kosten betreffend das Privatgutachten von Dr. med. C. Insofern als diese Begehren nicht gehört worden seien, habe das Obergericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (act. 5 S. 2).

3.2 Gemäss § 12 Abs. 2 AnwT/AG setzt in Strafsachen jede urteilende oder das Verfahren einstellende Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsident, die dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurich- tende Entschädigung auf Grund einer Rechnung des Anwaltes fest. Richtet sich die Gebühr nach dem (notwendigen) Zeitaufwand und liegt keine Hono- rarnote vor, haben die Justizbehörden den notwendigen Zeitaufwand auf- grund der Akten zu schätzen. Mit anderen Worten erlaubt § 12 Abs. 2 AnwT/AG die Bestimmung der Entschädigung, auch wenn keine Honorar- note eingereicht wurde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (act. 5 S. 2) folgt aus § 12 Abs. 2 AnwT/AG demnach keine Pflicht, eine Ho- norarnote einzuverlangen. Einem Verteidiger steht es frei, unaufgefordert eine Honorarnote einzureichen (und gegebenenfalls im Verlaufe des Verfah- rens zu aktualisieren). Nach dem Gesagten geht die betreffende Rüge des Beschwerdeführers fehl.

3.3 Ist der Fall spruchreif, so fällt das Berufungsgericht ein Urteil (Art. 351 Abs. 1 und Art. 348 f. i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Dass aufgrund seines Antrags

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auf ein Ober- bzw. ein Ergänzungsgutachten der Fall noch nicht spruchreif gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Das Bundesgericht kommt in der Sache zum Schluss, dass das Obergericht weder das Willkür- verbot noch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, wenn es dessen Antrag auf ein Ober- bzw. ein Ergänzungsgutachten abweist (Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 1.5.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht mit einem materiellen Urteil rechnen müssen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Jedenfalls war ein solches nicht auszu- schliessen, weshalb er vorsichtigerweise die notwendigen Dispositionen be- züglich seines Honorars hätte treffen müssen.

3.4 Der Beschuldigte bzw. der Beschwerdeführer stellte unter Ziff. 16 in seiner Berufungsbegründung – nach seinem generellen Antrag Ziff. 15 „Unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau“ – den An- trag, im „Besonderen sei bei der Bemessung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen dem amtlichen Verteidiger zu ermöglichen, eine Kostennote einzureichen zur Substanziierung der Parteikosten, welche allenfalls nicht von der amtlichen Verteidigung gedeckt sind, namentlich betreffend die Par- teikosten in Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. med. C.“ (act. 1.4 S. 5). Dieser Antrag blieb unbegründet und es ist unklar, unter wel- chem Titel der Beschuldigte bzw. der Beschwerdeführer allenfalls eine Ent- schädigung für die Kosten des Privatgutachtens beantragte. Es steht jeden- falls fest, dass diese im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens entstan- den sind. Die erstinstanzlich ausgesprochene Entschädigungshöhe von Fr. 20‘546.55 wurde vor dem Obergericht indes nicht angefochten (act. 1.4; act. 1.1 S. 34). Das Obergericht wies im Dispositiv Ziff. 9.2 die Gerichtskasse des Bezirksgerichts lediglich an, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20‘546.55 auszurichten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann der Beschwerde- führer daher nicht mehr auf die erstinstanzliche Entschädigungshöhe zurück- kommen. Soweit der Beschwerdeführer selber annahm, dass die Kosten für das Privatgutachten nicht von der amtlichen Verteidigung gedeckt waren, er- übrigte sich ohnehin auch die betreffende Substanziierung. Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, dass auf den gestellten Antrag nicht ein- getreten bzw. dieser nicht ausdrücklich abgewiesen wurde, keine Gehörs- verletzung zu begründen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien die Auslagen für den Privat- gutachter zu berücksichtigen. Er habe dem Beschuldigten Kosten für das Privatgutachten in der Höhe von gesamthaft Fr. 10‘245.-- vorgeschossen.

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Dieser habe im Berufungsverfahren zu einem Drittel obsiegt, weshalb der Beschwerdeführer zumindest im Umfang von einem Drittel, d.h. Fr. 3‘475.--, zu entschädigen sei (act. 1 S. 11). Die Aufwendungen für den Privatgutach- ter seien notwendig gewesen, weil das Privatgutachten essentiell dazu bei- getragen habe, dazulegen und zu begründen, weshalb beim Beschuldigten eine gute Legalprognose vorliege und weshalb daher eine ambulante Mass- nahme klar angezeigt sei (act. 1 S. 11 f.). Wenn die erste wie auch die Be- rufungsinstanz der Argumentation des Privatgutachters in diesem Punkt nicht gefolgt sei, so habe dies nichts daran geändert, dass die entsprechen- den Aufwendungen im Interesse des Beschuldigten erforderlich und damit angemessen gewesen seien. Entsprechend würden sie auch, zumindest im Umfang des Obsiegens, zu den Kosten gezählt werden müssen, für welche der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger zu entschädigen sei (act. 1 S. 12).

4.2 In seiner Beschwerdeantwort hält das Obergericht fest, dass in der Beru- fungsbegründung die Entschädigung für das Privatgutachten nicht beziffert worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Erstellung eines Privatgutachtens vor- liegend notwendig und verhältnismässig gewesen wäre. Es sei aus den im Urteil genannten Gründen denn auch nicht auf das Privatgutachten abge- stellt worden bzw. dieses sei nicht dergestalt gewesen, dass es das amtlich in Auftrag gegebene Gutachten hätte erschüttern können. Zwar sei es dem Beschuldigten frei gestanden, ein solches Privatgutachten in Auftrag zu ge- ben. Das führe aber nicht dazu, dass es sich dabei um Auslagen der amtli- chen Verteidigung handeln würde, seien im Rahmen der amtlichen Verteidi- gung doch nur die notwendigen und verhältnismässigen Aufwendungen und Auslagen zu entschädigen, und nicht alles, was aus Sicht des Beschuldigten oder des amtlichen Verteidigers möglicherweise als wünschenswert er- scheine (act. 3 S. 3).

4.3 Die Lehre spricht sich gegenüber der Entschädigung von privaten Gutach- tern zurückhaltend („ausnahmsweise“) aus und empfiehlt, dass „vorsichts- halber entsprechende Kostengutsprachen eingeholt werden“ (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 3 m.w.H.). Gemäss WEH- RENBERG/FRANK sind Kosten für Privatgutachten zu entschädigen, sofern diese Sach-Privatgutachten entscheidrelevant waren (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 429 StPO N. 17).

4.4 Wie vorstehend erläutert, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer nicht mehr auf die erstinstanzliche Entschädigungshöhe

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zurückkommen und damit grundsätzlich auch nicht auf die allfällige Entschä- digung der Kosten für das Privatgutachten.

4.5 Das Obergericht erachtete sodann die Anordnung eines Obergutachtens oder eines Ergänzungsgutachtens nicht als angezeigt. Ein wesentlicher Un- terschied zwischen dem Gutachten von Dr. med. D. und dem vom Beschul- digten eingereichten Privatgutachten bestehe einzig betreffend die als zweckmässig angesehene Massnahme bzw. Therapieform. Dieser Umstand allein führe jedoch nicht dazu, dass ein Obergutachten oder Ergänzungsgut- achten zu erstellen wäre (act. 1.1 S. 32). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 1.5.1 zwar fest, dass Therapie- berichte und Privatgutachten geeignet sind, die Erstellung eines zusätzlichen oder ergänzenden Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Ur- teil 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Gerade im vorlie- genden Fall sei dies aber nicht der Fall gewesen. Zum einen würde der The- rapieverlaufsbericht die gutachterlichen Feststellungen ausdrücklich bestäti- gen und zum anderen begründe das Obergericht nachvollziehbar, weshalb die Ansichten im Privatgutachten keine relevanten Zweifel am Gutachten zu begründen vermögen. Im Unterschied zu dem mit Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2013.13 vom 21. Juli 2014 E. 2.4 beurteilten Fall lag kein un- zureichendes Gutachten vor, das auch mittels eines Privatgutachtens in Frage zu stellen war. Drängte sich aufgrund des Gutachtens von Dr. med. D. die Einholung eines Privatgutachtens nicht auf, ist der Entscheid der Vor- instanz, die Kosten für das Privatgutachten nicht zu entschädigen, demnach nicht zu beanstanden. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten auch aus diesem Grund als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet in einem nächsten Punkt ein, die ihm zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 3‘500.-- sei sehr klar als unangemessen, d.h. zu tief, zu beurteilen. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und somit einschliesslich der zusätzlichen Abklärungen zum Sachverhalt, der rechtlichen Abklärungen und der Erstellung der Berufungsbegründung habe das Obergericht einen Aufwand von 4 Stunden als angemessen erach- tet. Dies sei absolut unrealistisch und unangemessen angesichts der Fülle der tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die er aufgrund des erstinstanzli- chen Urteils im Interesse des Beschuldigten habe bearbeiten und in die Be- rufungsbegründung einbringen müssen. Angemessen sei der Aufwand von 70 Stunden und 25 Minuten nebst Auslagen von Fr. 165.80, zuzüglich MWST von Fr. 1‘097.15 (act 1 S. 11).

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5.2 Das Obergericht setzte die Entschädigung auf gerundet Fr. 3'500.-- fest. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen be- reits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 20'546.55 ent- schädigt worden sei, bestens vertraut gewesen sei. Entsprechend geringer sei damit einhergehend der angemessene Aufwand für das Berufungsver- fahren. Insbesondere erweise sich vor diesem Hintergrund die von ihm aus- gearbeitete und im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelesene Beru- fungsbegründung als deutlich zu langfädig. Das Obergericht erachtete ins- gesamt einen Aufwand von rund 15 ½ Stunden als angemessen (Aufwen- dungen im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch und dem Ge- such um vorzeitigen Massnahmenantritt: 3 ½; notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 2 Stunden; Vorbereitung Berufungs- verhandlung 4 Stunden, Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Nach- besprechung: 5 Stunden; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: 1 Stunde). Hinzu rechnete es die pauschalisierten (§ 13 AnwT/AG) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu (act. 1.1 S. 33).

In der Beschwerdeantwort brachte das Obergericht ergänzend vor, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand erscheine wenig zielgerichtet und wenig effizient (act. 3 S. 2).

5.3 Eine inhaltliche Gegenüberstellung des 27-seitigen Plädoyers des Be- schwerdeführers vor dem Bezirksgericht (Akten Bezirksgericht, Dossier 4/4, Urk. 1100-1126) mit dessen 45-seitigem Plädoyer vor dem Obergericht (Ak- ten Obergericht, Urk. 0264-0308) ergibt, dass sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vertieft mit den Erwägungen des Bezirksgerichts ausei- nandergesetzt und neue Argumente eingebracht hat. Umfasste seine Be- gründung der beantragten ambulanten Massnahme vor dem Bezirksgericht weniger als eine Seite, beliefen sich seine Ausführungen vor dem Oberge- richt zur Frage der Massnahme, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der beantragten ambulanten Massnahme, und des Gutachtens auf knapp 18 Seiten. Begründete der Beschwerdeführer die fehlende Prozessvoraus- setzung (Desinteresseerklärung) auf einer halben Seite vor dem Bezirksge- richt, macht er vor dem Obergericht zu den Prozessvoraussetzungen (zur Desinteresseerklärung und neu auch zu der vom Bezirksgericht angenom- menen Lebensgemeinschaft) Ausführungen auf mehr als 14 Seiten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer mit den sich in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht stellenden Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich bereits vertraut war. Er hat sich im Berufungsverfahren indes

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nicht einfach wiederholt, sondern seinen Standpunkt in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht mit weiteren, mehrheitlich neuen Argumenten untermau- ert. Auch wenn der Beschwerdeführer zu den sich stellenden Rechtsfragen in seiner Berufungsbegründung allenfalls zu ausgiebig Rechtsprechung und Literatur wiedergegeben haben mag und seine Argumentation überreichlich gründlich erscheinen mag, sind die betreffenden Aufwendungen des Be- schwerdeführers im Allgemeinen dessen Obliegenheiten als amtlicher Ver- teidiger zuzurechnen. Wenn das Obergericht bei dieser Sachlage unter dem Titel „deutlich zu langfädige“ Berufungsbegründung dem Beschwerdeführer einen Aufwand von lediglich 4 Stunden für die Vorbereitung der Berufungs- verhandlung zugesteht, dann steht diese Entschädigung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten. Dies gilt auch dann, wenn der im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch und dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt vom Obergericht ent- schädigten Zeitaufwand von 3,5 Stunden mitberücksichtigt wird. Die Be- schwerdekammer ist unter diesen Umständen gerufen, korrigierend einzu- schreiten. Dabei dient die verspätet eingereichte Honorarnote des Be- schwerdeführers entgegen dessen Annahme nicht als Entscheidgrundlage (s.o.), sondern sie ist als Vergleichsgrösse heranzuziehen.

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ausführlich die Gründe für den für die Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand dargelegt. Er setzt sich hingegen mit den übrigen, vom Obergericht festge- setzten Positionen nicht auseinander, sondern verweist pauschal auf seine Honorarnote (act. 1 S. 11). Damit allein vermag er die Angemessenheit und Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwands indes nicht zu begründen. Es ist nachfolgend auf die einzelnen vom Obergericht festgelegten Aufwand- kategorien unter Gegenüberstellung des geltend gemachten Aufwands ge- mäss Honorarnote einzugehen. 5.4.2 Das Obergericht legte den Aufwand für notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten auf 2 Stunden fest. Der Beschwerdeführer machte in der Honorarnote für Besprechungen mit dem Beschuldigten, Te- lefonate und Memos einen Zeitaufwand von über 11 Stunden geltend. Mit Blick auf den Umfang des Berufungsverfahrens erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass gerade der Antrag auf ambulante Massnahme eine grössere Zusammenarbeit und Koordination auch mit dem Beschuldigten erfordert haben mag, erscheint er lediglich in reduzierterem Umfang gerechtfertigt. Die vom Obergericht zugesprochene Entschädigung wurde zwar äusserst knapp bemessen, sie erscheint aber noch nicht als missbräuchlich.

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5.4.3 Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch und dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt wurden vom Obergericht auf 3,5 Stunden festgelegt, was einer Missbrauchskontrolle ebenfalls stand- hält. Schliesslich machte der Beschwerdeführer selber hiefür (je nach dem, welche Positionen dazu gezählt werden) zwischen ca. 3 bis ca. 5,5 Stunden Zeitaufwand geltend. 5.4.4 Die Berufungsverhandlung dauerte 4 Stunden 50 Minuten (Akten Oberge- richt; Urk. 0244). Das Obergericht legte den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung auf 5 Stunden fest. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang 40 Minuten für den Hinweg zur Berufungsverhandlung (mutmasslich Baden – Aargau), inkl. Ak- tenstudium, 5 Stunden Berufungsverhandlung, 15 Minuten Nachbespre- chung mit dem Beschuldigten und 30 Minuten Rückweg von der Verhand- lung, d.h. insgesamt knapp 6,5 Stunden geltend. Es geht nicht an, den Rei- seweg nicht miteinzubeziehen; ebenso ist dem amtlichen Verteidiger eine kurze Vorlaufzeit im Hinblick auf die Verhandlung sowie eine aufs Notwen- dige beschränkte Nachbesprechung zuzugestehen. Entsprechend umfasst die vom Obergericht festgelegte Entschädigung den in diesem Zusammen- hang notwendigen und angemessenen Aufwand nicht. Diese ist auf aufge- rundet 6,5 Stunden anzupassen. 5.4.5 Für übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen setzte das Obergericht eine Entschädigung von einer Stunde fest, was nicht zu bean- standen ist. 5.4.6 Inwiefern darüber hinaus die weiteren Positionen in der Honorarnote, welche grundsätzlich nicht direkt aus den Akten hervorgehen und entsprechend auch nicht in den obergerichtlichen Erwägungen erwähnt wurden (so zum Beispiel „Studium Bericht Aargauer Zeitung vom 8.10.2018, Abklärungen betr. Publikation Universität Bern betr. Häusliche Gewalt, insb. Würgen, inkl. E-Mail an Universitätsbibliothek Bern“, „Studium Publikation Universität Bern betr. Häusliche Gewalt, inkl. E-Mails von bzw. an Universitätsbibliothek Bern“, nicht weiter bestimmte „rechtliche Abklärungen“ und nicht zuordenba- res „Aktenstudium“) notwendigen und verhältnismässigen Aufwand darstel- len, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Es ist unter den gegebenen Um- ständen davon auszugehen, dass neben den vorstehend erwähnten Auf- wandkategorien die nachfolgende Position „Ausarbeitung der Berufung“ ins- gesamt allen hiefür notwendigen und angemessenen Aufwand enthalten soll. Der Beschwerdeführer bezifferte den Zeitaufwand, welchen er ausdrücklich für die Ausarbeitung der Berufung gehabt habe, auf 34 Stunden (bei einem

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geltend gemachten Gesamtaufwand von über 70 Stunden für das Beru- fungsverfahren insgesamt). In mehreren dieser Positionen führt er dabei den Aufwand für rechtliche Abklärungen auf, ohne diesen auszuscheiden. Dieser stellt freilich mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), welche vorliegend gerade nicht ersichtlich sind. Da die Aufwendungen für das Gesuch um Haftentlas- sung und vorzeitigen Massnahmenantritt in die Berufungsbegründung ein- geflossen sind, rechtfertigt es sich, jene bei der Festlegung des Aufwands für Letzteres miteinzubeziehen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint vorliegend für die Ausarbeitung der Berufung sowie die im Zusammenhang mit dem Gesuch um Haftentlassung und vorzeitigen Massnahmenantritt ein Aufwand von insgesamt 30 Stunden als angemes- sen. Zusammen mit dem vorstehend ausgeführten Aufwand (E. 5.4.2, 5.4.4, 5.4.5) ist daher der Beschwerdeführer mit insgesamt aufgerundet 40 Stun- den bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Dem sind Aus- lagen von Fr. 165.80 hinzuzurechnen zuzüglich 7,7 % MWST, was eine Ent- schädigung von gesamthaft Fr. 8’794.55 ergibt.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv Ziffer 8.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. März 2019 ist entsprechend anzupassen.

7.

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer obsiegt betragsmässig grundsätzlich lediglich zu ei- nem Drittel (beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 14‘248.30 zuzüg- lich MWST und Kosten für Privatgutachten im Umfang von Fr. 10‘425.--). Angesichts der Begründetheit der Beschwerdeerhebung im Hauptpunkt (s. E. 5.3) rechtfertigt sich vorliegend indes eine weiter reduzierte Gerichts- gebühr von Fr. 800.--.

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens auch eine Entschädi- gung auszurichten. Angesichts der Begründetheit der Beschwerdeerhebung mit Bezug auf den Hauptpunkt (s. E. 5.3) rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschwerdegegner mehr als einen Drittel, d.h. vorliegend die Hälfte, des not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwands des Beschwerdeführers

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(s. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162] BStKR) aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘990.95 geltend, bestehend aus über 14,5 Stunden Zeitaufwand (880 Minuten à offenbar einem Stundenansatz von über Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 46.20 und MWST von 7,7 % auf Fr. 3‘705.60, d.h. Fr. 285.35.

Der in bundesstrafgerichtlichen Verfahren normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 230.-- (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, um in concreto davon abzuweichen. Der gel- tend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend praxisgemäss zu redu- zieren. In den jeweils aktualisiert eingereichten Honorarnoten (act. 1.7, 7.2, 13.2, 21.2) führt der Beschwerdeführer sodann verschiedentlich den Auf- wand für rechtliche Abklärungen auf, wobei er den entsprechenden Aufwand mehrheitlich nicht ausscheidet. Wie vorstehend bereits dargelegt, stellt die- ser freilich mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen kei- nen entschädigungspflichtigen Aufwand dar, welche auch hier nicht ersicht- lich sind. Entsprechend rechtfertigt sich eine Kürzung, welche mangels Aus- scheidung ermessensweise zu erfolgen hat. Mit Bezug auf den geltend ge- machten Aufwand für das Aktenstudium ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer vorliegend in eigener Sache tätig ist und ihm die Akten grundsätzlich aufgrund des Strafverfahrens bzw. der Rechtsmittelverfahren nicht neu waren, weshalb eine entsprechende Kürzung angezeigt ist. Dies hat ermessensweise zu erfolgen, weil der Aufwand für das Aktenstudium im Einzelnen nicht ausgeschieden wurde. Was den geltend gemachten Zeitauf- wand von über 14,5 Stunden anbelangt, fällt schliesslich auf, dass weniger als die Hälfte davon, d.h. aufgerundet 6 Stunden, für die Ausarbeitung der Beschwerde (inklusive «rechtliche Abklärungen») aufgewendet wurden. Der übrige Zeitaufwand des Beschwerdeführers erfolgte überwiegend jeweils im Rahmen seiner Stellungnahmen (4 Stunden für die Replik [act. 7], 2,5 Stun- den für die Triplik [act. 13] und 45 Minuten für die weitere Stellungnahme [act. 21]) auf die Eingaben des Obergerichts. Der Beschwerdeführer setzt sich auch hier sehr gründlich mit der Argumentation der Gegenseite ausei- nander und betreibt einen entsprechend hohen Aufwand. Seine Entgegnung war grundsätzlich notwendig, auch wenn sich diese vorliegend klar an der oberen Grenze bewegt wie allein schon der Vergleich mit dem Aufwand des Beschwerdeführers für seine Beschwerde an sich zeigt. Nach dem Abzug für den Aufwand für rechtliche Abklärungen und Aktenstudium ist der not- wendige und angemessene Zeitaufwand im Berufungsverfahren auf

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10 Stunden à Fr. 230.-- zu bemessen zuzüglich Fr. 46.20 Auslagen und Fr. 180.65 MWST, was gesamthaft Fr. 2'526.85 ergibt.

Daraus folgt, dass das Obergericht zu verpflichten ist, dem Beschwerdefüh- rer eine Parteientschädigung von abgerundet Fr. 1’263.40 (inkl. Auslagen und MWST anteilsmässig) zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 8.2 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. März 2019 wird die dem Beschwerdeführer für das Be- rufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 8’794.55 festgesetzt. Der Rückforderungsbetrag beträgt Fr. 5’863.05.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'263.40 (inkl. Auslagen und MWST anteilsmässig) zu bezahlen.

Bellinzona, 5. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.