opencaselaw.ch

S 2023 6

Zug OG · 2023-08-30 · Deutsch ZG

(1) Bei Übergangstätern bestimmt sich die Verfolgungsverjährung für die Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres nach Art. 97 f. StGB (E. I.4). (2) Die solidarische Haftung der Eltern gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO knüpft weder an die Unterhaltspflicht nach Art. 276 f. ZGB an noch müssen die Haftungsvoraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein. Dem Gericht steht ein Ermessen zu, um auf eine solidarische Haftbarkeit zu erkennen (E. VII.1.2). — Strafabteilung

Sachverhalt

zur Last (JG GD 1 Ziff. A.1 S. 4 f.): "Zeitpunkt: 18.08.2021, ca. 14.20 Uhr Ort: Bundesplatz Zug, Hinterhof zur Liegenschaft Bundesplatz .________ Opfer: B.________ Verletzungen: Stichverletzung, ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung auf der Halsvorderseite mit ca. 7 cm tiefem Stichkanal mit Durchtrennung der Muskulatur, des Schilddrüsenunterpols und Längseröffnung der linken äusseren Drosselvene Tatmittel: Einhandmesser, Marke Herbretz (rot-schwarz) Vorgehen: Die Beschuldigte lernte das nachmalige Opfer B.________ nach einem Playoff-Eishockeyspiel im März 2021 in Zug kennen. In der Folge trafen sich die beiden einige Male zusammen mit weiteren Kollegen und Kolleginnen. Man schrieb sich ab und zu oder telefonierte. B.________ zeigte ein gewisses Interesse an der Beschuldigten. Das ver- unsicherte die Beschuldigte, was sie ihrerseits B.________ zu verstehen gab. Am Sonntag, 15.08.2021 vereinbarte die Beschuldigte über WhatsApp ein Treffen mit B.________ für Mittwoch, 18.08.2021, 14.00 Uhr. Ca. 13.45 Uhr verliess die Beschuldigte nach dem Mittagessen die elterliche Wohnung an der AN.________, befestigte vorher noch das Messer Marke Herbretz (rot-schwarz) mittels Clip rechts innerhalb ih- rer Hosen. Die Beschuldigte traf am Mittwoch, 18.08.2021 kurz vor 14.00 Uhr in Zug beim Treffpunkt auf dem Bundesplatz Sei- te Baarerstrasse (nordöstlich Bahnviadukt) bei den Sitzbänken nahe den dort befindlichen öffentlichen Toiletten ein. B.________ traf nach vorgängigem kurzen WhatsApp-Kontakt ca. 14.05 Uhr ein. Nach einem Gespräch, welches durch einen Toilettengang der Beschuldigten unterbrochen wurde, erklärte die Beschuldigte B.________, dass sie auf Frauen stehe und nichts mit ihm wolle. Anschliessend gingen die beiden unter den Viaduktbogen in die Gasse hinter dem Verkaufsgeschäft Z.________. Dabei machte die Beschuldigte B.________ nochmals klar, dass sie nichts von ihm wissen möchte und er auch nicht mehr zu ihr kommen solle, falls sie sich irgendwo sehen würden. B.________ zeigte sich erstaunt, enttäuscht und mit Unverständnis. Beide hielten dann kurz nach den Viaduktbo- gen in der Gasse hinter dem Verkaufsgeschäft Z.________ inne und B.________ drehte sich um. Beide standen in einer Distanz von ca. zwei Armlängen. Die Beschuldigte ging in der Folge von einer Bewegung von B.________ in ihre Richtung aus und interpretierte eine anbahnende Berührung, ohne dass sie sich bedroht fühlte. In diesem Zeit- punkt will sie das Wort «Geschlechtsverkehr» gehört haben. Sie nahm das im Hosenbund mitgeführte am Gurtclip befestigte Einhandmesser, Marke Herbretz (rot-schwarz, Klingenlänge 9 cm, Gesamtlänge 21 cm) öffnete es und stach mit der rechten Hand blitzschnell in die linke Halsvorderseite von B.________. Für B.________ kam dieser Stich unerwartet, nicht voraussehbar und wie aus heiterem Himmel. Der Stich drang kräftig durch die Halsvordersei- te links, durchdrang die gerade Halsmuskulatur und verletzte den Schilddrüsenunterpols und öffnete in Längsrich- tung die linke Drosselvene. Dadurch, durch den Blutverlust und mögliche Luftembolien bestand für B.________ unmittelbare Lebensgefahr.

Seite 18/89 Durch diesen kräftigen Messerstich in die linke Halsvorderseite von B.________ nahm die Beschuldigte in Kauf oder rechnete zumindest damit und billigte es, dass das Opfer durch den Messerstich direkt oder aufgrund der da- durch verursachten schweren Verletzungen lebenswichtiger Organe bzw. der durch getroffenen Schlagadern oder Venen verursachten hohen Blutverlust bzw. durch Eindringen von Luft in die Halsvene verursachten Luftembo- lien lebensgefährlich und tödlich hätte getroffen werden können. Es war der Beschuldigten bewusst, dass sich im Kopf das Steuerungszentrum für sämtliche Vitalfunktionen befindet und sie mit einem Stich in den Hals die lebens- erhaltene Versorgung des Kopfes unterbrechen, tödliche Blutungen bewirken bzw. durch Schädigungen von Ner- venbahnen das Opfer tödlich verletzen bzw. schwer an Gesundheit schädigen oder ihm lebensgefährliche Verlet- zungen zuführen kann, dies durch schwere Verletzungen lebenswichtiger Strukturen und/oder durch massive tödli- che Blutungen und Schädigungen des Hirns. Das Opfer musste in der Folge mit bzw. nach grossem Blutverlust dringlich mittels Notfalltransport in Spitalpflege verbracht werden, wo die Verletzungen notfalloperiert werden muss- ten. Nach dem Messerstich steckte die Beschuldigte das Messer in ihre Hosentasche, ohne sich um den stark blutenden und am Hals verletzten B.________ zu kümmern. Sie entfernte sich und rannte über den Bundesplatz zum Coop Ci- ty, begab sich dort direkt zu den im zweiten Obergeschoss befindlichen Toiletten, wo sie feststellte, dass auf ihrem Handy Blutspritzer und an ihrer Hand Blutspuren vorhanden waren. Sie wusch ihre Hände und verliess den Coop Richtung Musikschule / See, von wo sie dem See entlang zum Kolinplatz ging." 2. Vorinstanzliches Urteil und Standpunkt der Parteien 2.1 Die Vorinstanz beurteilte den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich dabei namentlich auf das glaubhafte Geständnis und die insgesamt glaubhaf- ten Aussagen der Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers sowie die sachlichen Be- weise und Gutachten. Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz den Sachverhalt als versuchte vorsätzliche Tötung. Der Privatkläger sei von der Beschuldigten schwer verletzt worden und habe sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Objektiv sei eine versuchte vorsätzliche Tötung gegeben. Bezüglich des subjektiven Tatbestands erkannte die Vorinstanz einen Eventualvorsatz. Es sei zwar nicht nachzuweisen, dass die Beschuldigte am 18. August 2021 den Privatkläger traf, um ihn niederzustechen bzw. zu töten oder dass sie anlässlich und im Verlauf des Treffens wissentlich entschieden habe, ihn zu töten. Durch den Einsatz des Mes- sers gegen den Privatkläger habe sie jedoch dessen Tötung für möglich halten und in Kauf nehmen müssen. Die Beschuldigte habe das Messer auf sich getragen und so erst dessen Einsatz ermöglicht, wo sie doch bereits in der Vergangenheit zwei Mal ein Messer zur Be- drohung anderer eingesetzt gehabt habe. Sie habe damit das Risiko eines Messereinsatzes geschaffen. Mittels einer erzieherischen Weisung im Rahmen der persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG hätte ihr untersagt werden sollen, Waffen zu besitzen und zu erwerben. Mangels ihrer Zustimmung habe das aber nicht umgesetzt werden können. Die Beschuldigte habe ihre Eigenverantwortung nicht wahrgenommen und eigenwillig gehandelt. Aufgrund dieser Gründe habe die Beschuldigte wissen müssen, dass sie das mitgeführte Messer allen- falls auch tatsächlich einsetzen würde. Zudem habe sie sich vor dem Treffen mit dem Privat- kläger bedrängt gefühlt und sei nervös gewesen. Sodann sei von einem gewollten und ge- zielten Stich gegen den Hals bzw. die Halsgegend des Privatklägers auszugehen. Denn die Beschuldigte und der Privatkläger seien praktisch gleich gross, hätten auf einer ebenen Fläche auf etwa gleicher Höhe gegenüber gestanden, sich nicht bewegt und die durch ihre Fechtausbildung geschulte Beschuldigte habe ihm einen kräftigen Stich in den Hals versetzt. Die Position habe den gezielten Stich gegen den Hals bzw. die Halsgegend ermöglicht. Je- doch hätte die Beschuldigte auch anderswo zustechen können. Der Beschuldigten sei klar gewesen, was ein Messerstich in den Hals schlimmstenfalls bewirken könne. Gerade weil sie ihr Messer gegen den Hals bzw. die Halsgegend und damit gegen ein sehr verletzbares Kör- perteil eingesetzt habe, müsse Eventualvorsatz umso mehr bejaht werden. Sie habe den Pri- vatkläger mit ihrem Stich nicht nur schwer verletzt und eine unmittelbare Lebensgefahr ge- schaffen, was sie billigend in Kauf genommen habe. Sondern sie habe in Kauf genommen,

Seite 19/89 den Privatkläger direkt durch den Stich in den Hals zu töten. Der Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass der Privatkläger direkt durch den Messerstich oder die Verletzungen lebens- gefährlich und tödlich hätte getroffen werden können. Die verminderte Schuldfähigkeit habe keinen Einfluss auf den Vorsatz (OG GD 1 E. II.1.2-1.3, S. 34-43). 2.2 Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst Folgendes aus: 2.2.1 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte das Messer bewusst eingepackt habe, im Wissen dieses allenfalls beim späteren Zusammentreffen mit dem Privatkläger zu gebrauchen, dass die Dissoziation vorhersehbar gewesen sei, und dass sich die Beschuldig- te rechtzeitig von der Situation hätte entfernen können und müssen, was sie aber bewusst nicht gemacht und daher den späteren Messereinsatz mit möglichen fatalen Folgen für einen Menschen bewusst in Kauf genommen habe, sei willkürlich. Die Beschuldigte habe immer ein Messer dabei gehabt wie das Mobiltelefon, den Schlüsselbund oder das Portemonnaie. Für sie sei es ein alltäglicher Gegenstand gewesen. Es könne nicht bewiesen werden, dass die Beschuldigte das Messer in der Absicht mitgeführt habe, es später zur Tötung eines Men- schen einzusetzen bzw. dass sie dies in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz gehe selbst davon aus, dass die Beschuldigte das Messer nicht mit der Absicht einsteckte, es zu gebrau- chen. Der weitere Schluss der Vorinstanz, die Beschuldigte hätte wissen müssen, dass sie das Messer tatsächlich einsetzen könnte, weil sie in der Vergangenheit bereits zweimal ein Messer zur Drohung eingesetzt habe, sei ebenfalls willkürlich. Bei den angesprochenen zwei Vorfällen mit Messern handle es sich um Ausreisser. Der letzte habe über ein Jahr zurückge- legen. Im Unterschied zum Vorfall mit dem Privatkläger habe die Beschuldigte bei jenen be- reits im Vorfeld gewusst, dass es auf eine Konfrontation hinauslaufen könnte. Der vorliegend zu beurteilende Messereinsatz sei zudem in einem dissoziativen Zustand erfolgt. Einen sol- chen habe die Beschuldigte zuvor jedoch nie erlebt, wie auch der Gutachter festhalte. Bei den früheren Vorfällen sei sie geistig präsent gewesen. Es könne daher nicht gesagt werden, die Beschuldigte hätte voraussehen können und müssen, dass sie in eine solche Situation geraten und gegenüber einem Dritten gewalttätig werden könnte, zumal es in der Vergan- genheit bei Drohungen geblieben sei. Überdies sei die Beschuldigte – wie der Gutachter festgehalten habe – mit ihren psychischen Problemen zeitweise überfordert gewesen und habe Vieles nicht richtig einordnen können. Der Gutachter habe der Beschuldigten auch at- testiert, dass sie Mühe gehabt habe, belastende Situationen als solche wahrzunehmen, ein- zuordnen und Lösungsstrategien zu entwerfen. Folglich könne von ihr nicht verlangt werden, die richtigen Schlüsse zu ziehen und sich aus der Situation rechtzeitig zu entfernen. Zudem dürfe nicht ignoriert werden, dass sich ein dissoziativer Zustand von einem Moment auf den anderen manifestiere. Er bahne sich nicht wie Panikattacken langsam an. Der Gutachter hal- te denn auch nur fest, dass die Beschuldigte Panikattacken hätte vermeiden können. Dass sie von Gewaltattacken und Dissoziationen habe ausgehen müssen, davon spreche der Gut- achter zu Recht nicht. Aus den Vollzugs- und Therapieberichten ergebe sich, dass die Be- schuldigte selbst im geschützten und betreuten Rahmen inkl. laufender Therapie, in denen sie Skills lerne, um Triggermomente von dissoziativen Zuständen zu vermeiden oder zumindest damit richtig umzugehen, immer wieder enorme Mühe habe, sich entspre- chend zu verhalten. Wenn die Beschuldigte also selbst heute noch damit Mühe habe, wie könne erwartet werden, dass sie dies damals, ohne Behandlung des deliktrelevanten Störungskomplexes, hätte erkennen und entsprechend handeln können?

Seite 20/89 2.2.2 Der Beschuldigten könne auch kein Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich falsch auf das Treffen mit dem Privatkläger eingestellt. Die vom Gutachter geschilderte Vorbereitung zeige, dass die Beschuldigte versucht habe, sozialadäquat zu handeln, indem sie das Treffen vor einen Termin bei ihrer Therapeutin gelegt habe. Sie habe also nicht damit gerechnet, bereits beim Treffen mit dem Privatkläger in eine derart prekäre psychische Situation zu kommen, sondern erst im Rahmen der Nachverarbeitung. Auch wenn sie nervös gewesen sei, habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, während des Treffens in einen dissoziativen Zustand zu geraten. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Privatkläger über Geschlechtsverkehr spricht, sich nähert bzw. sie berühren will und sie dadurch "getriggert" wird. Denn dass sie diese Kombination "getriggert" habe, habe die Beschuldigte erst im Nachgang nach längerer Zeit erkannt. 2.2.3 Nach dem Gesagten sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe eventu- alvorsätzlich gehandelt, falsch. Dass die Beschuldigte durch die Mitnahme des Messers be- wusst erst das Risiko dessen Einsatzes geschaffen habe, stimme nicht. Auch treffe nicht zu, dass sie hätte wissen müssen, dass sie das Messer allenfalls einsetzen würde. Wie vom Gutachter festgehalten, sei die Beschuldigte mit der Vorbereitung des Treffens mit dem Pri- vatkläger völlig überfordert gewesen und habe keine adäquate Lösung erarbeiten und um- setzen können. Sie sei diesbezüglich schwer vermindert schuldfähig gewesen. 2.2.4 Entgegen der Vorinstanz könne auch nicht von einem bewusst gezielten Stich in eventual- vorsätzlicher Absicht ausgegangen werden. Die Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt in ei- nem dissoziativen Zustand gewesen. Der Gutachter anerkenne lediglich keine komplette Aufhebung der Schuldfähigkeit, weil die Beschuldigte sich im Vorfeld aus der Situation hätte entfernen können. E contrario sei daraus zu schliessen, dass im Moment des tatsächlichen Zustechens bzw. bereits kurz zuvor die Schuldfähigkeit der Beschuldigten vollständig aufge- hoben gewesen sei. Es könne der Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, zielgerich- tet auf den Hals eingestochen zu haben und dies überdies im Bewusstsein und in Inkauf- nahme, den Privatkläger zu töten. Der Beschuldigten könne lediglich vorgehalten werden, sie habe das Messer unter Inkaufnahme mitgenommen, es allenfalls für eine Drohung einzuset- zen. Damit werde aber nicht in Kauf genommen, einen Menschen zu töten. Dass die Vor- instanz davon ausgehe, die Beschuldigte hätte als geübte Fechterin bei der Messermitnahme bewusst eine Tötung in Kauf genommen, sei unzulässig. Erstens habe die Beschuldigte kei- ne Fechtkünste, sondern habe den Fechtsport lediglich früher einmal ausgeübt, und zweitens könne in dubio pro reo gerade so gut argumentiert werden, die Beschuldigte könne aufgrund ihrer Fechterfahrung eine möglich tödliche Verletzung bewusst vermeiden. Es könnte ihr in- sofern höchstens vorgeworfen werden, eine Verletzung einer Drittperson in Kauf genommen zu haben, weil davon ausgegangen werden müsste, als geübte Fechterin könne sie das Messer so beherrschen, dass kein Risiko des Todes besteht. Die Beschuldigte habe auch nicht damit rechnen müssen, in einem dissoziativen Zustand ihre Fechtkünste für eine Tötungshandlung einzusetzen. Eine eventualvorsätzliche Tötungsabsicht könne der Be- schuldigte somit nicht nachgewiesen werden. Die Tat könne maximal als schwere Körperver- letzung qualifiziert werden, wobei die Schuldfähigkeit der Beschuldigten schwer vermindert gewesen sei (OG GD 10/4 Ziff. 3-20). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag vor Vorinstanz sowie in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2023 zusammengefasst aus, die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten wiege sehr schwer und das Risiko des Todes sei bei einem Messerstich in den Hals hoch.

Seite 21/89 Die Beschuldigte habe den Privatkläger durch ihr Handeln einem Todesrisiko ausgesetzt und lebensgefährlich verletzt. Sie habe präzise, blitzschnell und für den Privatkläger nicht vor- aussehbar gezielt gegen den Hals gestochen. Die Beschuldigte sei daher der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen (JG GD 7/3 S. 6; OG GD 2/1 S. 4-5). An der Be- rufungsverhandlung wiederholte die Staatsanwaltschaft ihre früheren Ausführungen zu die- sem Punkt (OG GD 10/7). 3. Feststellung des Sachverhalts/Beweiswürdigung 3.1 Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 3.1.1 Aufgrund der (insoweit) übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers, der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Kollegen der Be- schuldigten sowie der Auswertung der WhatsApp-Nachrichten der Beschuldigten ergibt sich Folgendes zum Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger: 3.1.2 Die Beschuldigte und der Privatkläger lernten sich an einem späteren Abend während der Eishockey-Playoff-Zeit im März 2021 (der erste Kontakt auf WhatsApp fand am 26. März 2021 statt [act. 6/15/2 S. 2; act. 6/15/3 S. 1]) zufällig in der Stadt Zug kennen, als sie je mit ihren Kollegen unterwegs waren (act. 2/1 Ziff. 5; act. 2/8 Ziff. 1 ff.; act. 2/17 Ziff. 9; act. 2/11 Ziff. 13, 80-83). Betreffend den genauen Ort gibt es Widersprüche in den Aussagen der Be- schuldigten und des Privatklägers. Gemäss Aussagen der Beschuldigten haben sie sich am Bahnhof kennengelernt. Der Privatkläger gab hingegen an, sie hätten sich in der Neustadt- passage getroffen. Von den befragten Kollegen der Beschuldigten sind diesbezüglich keine Aussagen vorhanden. Der genaue Ort ist für die weitere Beweiswürdigung jedoch nicht rele- vant. Die weiteren Aussagen zum Kennenlernen (Zeitraum, je mit Kollegen unterwegs, Aus- tausch der Mobiltelefonnummern) stimmen jedenfalls überein. Die beiden Gruppen bzw. zu- mindest die Beschuldigte und der Privatkläger tauschten in der Folge ihre Mobiltelefonnum- mern aus (act. 2/8 Ziff. 16; act. 2/17 Ziff. 9; act. 2/11 Ziff. 13). Die Beschuldigte hatte einen grundsätzlich sympathischen ersten Eindruck vom Privatkläger (act. 2/8 Ziff. 27, 42). 3.1.3 In der Folge hatten die Beschuldigte und der Privatkläger Kontakt über WhatsApp, teilweise fanden auch Telefonanrufe statt, und es kam vor dem 18. August 2021 zu mehreren Treffen (act. 2/1 Ziff. 2, 5-8; act. 2/8 Ziff. 30-31; act. 2/11 Ziff. 1, 13, 20, 84-89; act. 6/15/2; act. 6/15/3; act. 6/18/3). Bei diesen Treffen wurde über den Tag gesprochen und zusammen angestossen, wobei die Treffen meist spontan und kurz waren (act. 2/8 Ziff. 9, 47, 63-64). Die Beschuldigte wusste nicht viel über den Privatkläger. Einzig seinen Vornamen, dass er 29 Jahre alt ist, aus Zug kommt und EVZ-Fan ist. Sie kannte ihn mehr vom Sehen (act. 2/1 Ziff. 7). Er war ein Bekannter, den man im Ausgang sieht und mit dem man ein Bier trinkt (act. 2/8 Ziff. 65; vgl. JG GD 7/2 S. 9). Die Kollegen der Beschuldigten kannten den Privat- kläger auch nicht näher (act. 2/18 Ziff. 15, act. 2/19 Ziff. 47, 50; act. 2/20 Ziff. 42, 44). Dass die Beschuldigte und der Privatkläger keine enge Beziehung hatten, ergibt sich auch aus der Aussage des Privatklägers, wonach er ebenfalls nichts über die Beschuldigte wisse (act. 2/11 Ziff. 100, 107). Dieses Bild wird weiter durch die WhatsApp-Nachrichten bestätigt. Denn in diesen ging es primär darum, ob sie sich treffen, um gemeinsam zu "chillen". Ein tieferge- hender Austausch fand nicht statt (act. 6/15/2; act. 6/15/3).

Seite 22/89 3.1.4 Trotzdem sah der Privatkläger in der Beschuldigten mehr als eine Bekannte. Er wünschte sich eine Beziehung mit ihr, auch wenn er dies in der Einvernahme verneinte (act. 2/11 Ziff. 90). Die Nachrichten, welche er an die Beschuldigte sandte, zeigen eindeutig, dass er an einer Beziehung interessiert war (act. 6/15/2 insb. S. 14 f., 36; act. 6/15/3 insb. S. 2, 5, 6, 8 f.). Dies wird auch durch die Aussagen der Beschuldigten und ihrer Kollegen bestätigt. Als ihr der Privatkläger schrieb, dass er mit ihr zusammen sein wolle, dachte sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zunächst nichts dabei (act. 2/1 Ziff. 12), war aber überrascht und auch irritiert, da er sie bereits kurz nach dem ersten Treffen begann, als "Schwösterli" (bzw. einmal als "Schwesterherz") zu bezeichnen (act. 2/8 Ziff. 45-46, 105; act. 6/15/2; act. 6/15/3). Diese nachvollziehbare Irritation hielt auch Prof. Dr. Y.________ in seinem Gutachten fest (act. 10/15 S. 99, 132). 3.1.5 Am 7. Mai 2021 teilte die Beschuldigte dem Privatkläger via WhatsApp mit, dass sie auf Frauen stehe, worauf er mit "ok" antwortete (act. 6/15/2 S. 15; act. 6/15/3 S. 2). Die Beschul- digte schilderte, er habe ihr immer wieder mitgeteilt, dass er sich eine Zukunft mit ihr vorstel- len könne, obwohl sie ihm klar gesagt habe, sie stehe auf Frauen bzw. keine Beziehung wol- le (act. 2/1 Ziff. 12; act. 2/8 Ziff. 50; vgl. act. 2/17 Ziff. 10; JG GD 7/2 S. 9). Entsprechendes geht aus den WhatsApp-Nachrichten zwar so nicht direkt hervor. Er hat ihr aber weiterhin geschrieben und sie regelmässig nach Treffen gefragt, welche von der Beschuldigten jeweils mit unterschiedlichen Gründen abgelehnt wurden (act. 6/15/2; act. 6/15/3). Am Freitag,

23. Juli 2021 bat der Privatkläger die Beschuldigte um ein Treffen unter vier Augen, welches dann auch gleichentags um ca. 23.15 Uhr stattfand (act. 6/15/2 S. 24-32; act. 6/15/3 S. 5). Dabei handelte es sich um das von der Beschuldigten und ihren Kollegen AA.________, AB.________ und AC.________ beschriebene Treffen beim Postplatz in Zug, welches sie auf einen Freitag oder Samstag rund zwei Wochen vor dem 18. August 2021 verorteten (act. 2/1 Ziff. 2; act. 2/18 Ziff. 3). Die Beschuldigte versuchte dabei, dem Privatkläger klar zu machen, dass er sie in Ruhe lassen solle. Er erklärte ihr jedoch, dass er sie liebe und sie seine Frau fürs Leben sei. Als sie sagte, sie stehe auf Frauen, antwortete er verwundert und enttäuscht, ob sie sich immer noch nicht geändert habe (act. 2/1 Ziff. 2; vgl. act. 2/8 Ziff. 78, 84; act. 2/17 Ziff. 10; vgl. act. 2/18 Ziff. 4 ff.; act. 2/20 Ziff. 10, 45 ff.). Weiter erklärte er, er gebe nicht auf, das würde schon noch werden (act. 2/8 Ziff. 84). Dies deckt sich mit der Au- dionachricht, welche der Privatkläger kurz nach dem Treffen um 23.26 Uhr an die Beschul- digte sandte (act. 6/15/3 S. 5). Darin erklärte er, er akzeptiere, dass sie auf Frauen stehe. Dass er die Hoffnung trotzdem noch nicht aufgegeben hatte, ergibt sich sodann klar aus sei- ner Reaktion auf die Bitte der Beschuldigten für ein Treffen Mitte August 2021. Er fragte um- gehend und direkt, ob sie doch mit ihm gehen wolle (act. 6/15/2 S. 36). Auch hatte er sie da- vor weiterhin regelmässig kontaktiert und nach Treffen gefragt. 3.1.6 Bei diesem kurzen Treffen am 23. Juli 2021 hielt die Beschuldigte eine Telefonverbindung zu ihrer Kollegin AC.________ aufrecht, welche mit AA.________ und AB.________ in der Nähe beim Regierungsgebäude wartete (act. 2/8 Ziff. 66, 81, 83; act. 2/18 Ziff. 6-7, 55; act. 2/19 Ziff. 57-61; act. 2/20 Ziff. 10), da es unangenehm hätte werden können und dann jemand hätte kommen können (act. 2/8 Ziff. 86). Nach dem Gespräch ärgerte sich die Be- schuldigte darüber, dass der Privatkläger immer noch nicht verstand, dass sie nichts von ihm wolle (act. 2/18 Ziff. 10-11, 84; act. 2/19 Ziff. 46, 62; vgl. act. 2/20 Ziff. 53). Die Beschuldigte war anschliessend mit ihren Kollegen am See, wo sie etwas später auf den Privatkläger tra- fen. Anschliessend gingen sie zum Bahnhof. Der Privatkläger wollte dabei mit der Beschul-

Seite 23/89 digten sprechen, wobei sie nur sehr passiv am Gespräch teilgenommen hat. Am Bahnhof wurde der "Körperkontakt" zunehmend näher, d.h. sie standen sich immer näher, aber noch ohne Kontakt; der Beschuldigten wurde es zu nahe bzw. unwohl, weshalb sie aufstand und wegging. Sie hat den Privatkläger "abgehängt", indem sie auf das andere Perron rannte und zunächst in einen Zug einstieg, später diesen aber verliess und zu Fuss nach Hause ging. Der Privatkläger, welcher glaubte, die Beschuldigte sei im Zug, suchte sie im Zug, erkundigte sich beim Kollegen der Beschuldigten, AB.________, kontaktiere sie via WhatsApp und rief sie auch an (act. 2/1 Ziff. 2; act. 2/8 Ziff. 81, 84-85; act. 2/17 Ziff. 10; vgl. 2/18 Ziff. 49, 66; act. 6/15/2 S. 32; act. 6/18/3 S. 4). 3.1.7 Zusammengefasst hatte der Privatkläger ein nachhaltiges romantisches Interesse an der Be- schuldigten, auch wenn sie ihm mitgeteilte hatte, sie stehe auf Frauen. Er kontaktierte sie re- gelmässig und wollte sie treffen. Die Beschuldigte empfand dies als unangenehm, mühsam und stressig (act. 2/8 Ziff. 53; act. 2/17 Ziff. 10) bzw. war "hässig". Einen eigentlichen Streit gab es zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger nicht (act. 2/1 Ziff. 12; act. 2/18 Ziff. 84). Auch hatte er sie nie bedroht, bedrängt oder betatscht (act. 2/17 Ziff. 12-15). Die Si- tuationen, insbesondere jene vom 23. Juli 2021, führten aber dazu, dass die Beschuldigte nichts mehr mit dem Privatkläger zu tun haben wollte (act. 2/17 Ziff. 10). 3.2 Vorbereitung des Treffens vom 18. August 2021/Wahl des Treffpunkts 3.2.1 Nach dem Treffen/Gespräch vom 23. Juli 2021 fragte der Privatkläger am 28. Juli 2021 und am 30. Juli 2021, ob sie sich sehen könnten. Beide Male lehnte die Beschuldigte ab; ist dem ausgewichen, wie sie es beschrieben hat (act. 2/8 Ziff. 53). Schliesslich sandte er ihr am

1. August 2021 ein kurzes Video (act. 6/15/2 S. 33-34; act. 6/15/3 S. 5-6). Erst am 14. Au- gust 2021 schrieb die Beschuldigte dem Privatkläger und bat um ein Treffen unter vier Augen (act. 6/15/2 S. 34 ff.). Dazwischen erfolgten keine Nachrichten auf WhatsApp. Auch sind kei- ne Telefonanrufe in dieser Zeit registriert (act. 6/18/3). Bezüglich Kontakte über andere Kommunikationsmittel ergibt sich nichts aus den Akten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger den Kontakt abgebrochen hatte. Da die Beschuldigte nach rund zwei Wochen den Kontakt wieder aufnahm und um ein Treffen bat, muss angenommen werden, dass sie das Verhalten des Privatklägers weiterhin stark beschäftigte (vgl. E. II.3.2.2). Bei der Frage nach dem Treffen wollte die Beschuldigte dem Privatkläger nicht genau be- kannt geben, um was es geht. Der Privatkläger hatte – wie bereits erwähnt – offenbar die Hoffnung, dass sie doch mit ihm gehen wolle. Dies beantwortete die Beschuldigte mit "öppis i die richtig". Der Privatkläger versuchte, die Beschuldigte zu einem früheren Treffen als den von der Beschuldigten vorgeschlagenen Mittwoch, 18. August 2021, zu überreden. Schliess- lich verabredeten sie sich für den 18. August 2021, 14.00 Uhr. Im Rahmen der Organisation des Treffens fanden auch zwei Telefonanrufe statt. Am 17. August 2021, 22.13 Uhr, sandte der Privatkläger der Beschuldigten eine Sprachnachricht, worin er seine Gefühle für sie be- kundete und ausdrückte, er würde sich sehr über eine Beziehung freuen. Er wisse aber, dass sie auf Frauen stehe und wenn sie nicht mit ihm zusammen sein wolle, sei es nicht so schlimm. Die Beschuldigte antwortete, sie würden das morgen besprechen (act. 6/15/2 S. 34-48; act. 6/15/3 S. 6-9). Aus der früheren Sprachnachricht des Privatklägers kann ge- schlossen werden, dass er gar Hoffnung hatte, es komme zu einem sexuellen Kontakt ("[…] wieso meinsch du dass mer eus bi dä öffentliche WC's treffed, wotsch du öpis bestimmts vo

Seite 24/89 mir […]"; act. 6/15/3 S. 8). Die Beschuldigte dachte sich gemäss den glaubhaften Aussagen, "nicht schon wieder" und konnte sich diese Liebeserklärung nicht erklären. Sie fühlte sich leicht unruhig, unwohl (act. 2/8 Ziff. 96-98). 3.2.2 Grund für das Treffen vom 18. August 2021 war gemäss der Beschuldigten, dem Privatkläger zu erklären, dass es mit der Beziehung nichts wird und um zu verstehen, weshalb er darauf gekommen sei, dass sie Interesse an einer Beziehung hätte. Sie wollte, dass er sie in Ruhe lässt. Sie wollte das aber nicht übers Telefon klären, sondern persönlich, damit es keine Missverständnisse gibt. Wenn sie ihn einfach auf WhatsApp blockiert hätte, hätte es unange- nehm werden können, wenn man sich dann sieht (act. 2/1 Ziff. 3; act. 2/9 Ziff. 3, 17; act. 2/17 Ziff. 8, 23). Den Mittwoch, 18. August 2021 schlug sie dem Privatkläger vor, weil sie früher nicht konnte und am Abend noch Therapie bei Frau AD.________ in Zürich hatte. Zudem wollte sie dieses "Problem" vor dem Lehrbeginn klären (act. 2/8 Ziff. 53; act. 2/9 Ziff. 1-2, 12- 13; act. 10/15 S. 101). Den Ort wählte sie aus, weil man dort ungestört ist, es nahe beim Bahnhof ist und es eine Toilette in der Nähe hat, damit sie auf die Toilette gehen kann, wenn es ihr zu viel würde (act. 2/9 Ziff. 23-25, 90-91; act. 2/17 Ziff. 59; act. 6/15/2 S. 46; act. 6/15/3 S. 8). Die Beschuldigte bereitete sich eingehend auf das Gespräch mit dem Privatkläger vor, indem sie sich überlegte, was sie sagen wollte. Sie war sich aber auch unsicher, wie er re- agieren würde (act. 2/9 Ziff. 39). 3.2.3 Die Schwester der Beschuldigten, AE.________, gab zwar an, dass die Beschuldigte am Vorabend (17. August 2021) gelassen gewesen sei (act. 2/21 Ziff. 18). Dass das bevorste- hende Treffen die Beschuldigte dennoch belastet hat, ergibt sich – wie der Gutachter Prof. Dr. Y.________ nachvollziehbar schlussfolgerte – aus dem Umstand, dass sie am Vor- tag eine Panikattacke erlitt, als sie mit der Familie zum Geburtstag der Schwester in einem Restaurant war. Dies gilt auch, wenn die Beschuldigte einen Zusammenhang zum Treffen mit dem Privatkläger nur "vielleicht unbewusst" sah (act. 10/15 S. 101, 123). Am 17. August 2021 hatte die Beschuldigte keine Einschlafstörungen, sondern versuchte, das Thema zu verdrängen (act. 10/15 S. 102). Der Umstand, dass sie es verdrängen musste, spricht für ei- ne Belastung. Am Morgen des 18. August 2021 und auch im Vorfeld des Treffens gab es so- dann keine Besonderheiten (act. 10/15 S. 102). Allerdings war sie ein bisschen nervös, als sie am Treffpunkt auf den Privatkläger wartete. Sie ordnete, was sie ihm sagen will (act. 2/9 Ziff. 97). 3.2.4 Zusammengefasst ist, wie es der Gutachter Prof. Dr. Y.________ darlegte (act. 10/15 S. 132), festzuhalten, dass die Beschuldigte durch das geplante Treffen mit dem Privatkläger unter Druck stand. Dies ergibt sich namentlich aus der Wahl des Treffpunktes, der Wahl des Datums und dem genauen Zurechtlegen, was sie sagen will. Schliesslich zeigt dies auch die Panikattacke vom Vortag. 3.3 Treffen vom 18. August 2021 3.3.1 Der äussere Tathergang, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz aufgrund des glaubhaften Geständnisses und der diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Beschuldigten, der entsprechenden glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der weiteren Beweise erstellt (vgl. die Verweise in OG GD 1 E. II.1.2.1 S. 34).

Seite 25/89 3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, konnte sich der Privatkläger im Wesentlichen nur an das Treffen an sich und die eigentliche Tat erinnern. An den genauen Ablauf des Treffens und insbesondere den Gesprächsinhalt hatte er keine Erinnerungen mehr. Es wird diesbe- züglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.1.2.6 S. 40 f.). Soweit der Privatkläger keine Aussagen machen konnte und keine anderen Beweise vorliegen, ist daher – zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – auf die Aussagen der Beschul- digten abzustellen. Entsprechend präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: 3.3.3 Die Beschuldigte und der Privatkläger trafen sich auf dem Bundesplatz Seite Baarerstrasse (nordöstlich Bahnviadukt) bei den Sitzbänken nahe den dort befindlichen öffentlichen Toilet- ten. Der Privatkläger erzählte von seiner Arbeit. Die Beschuldigte ging auf die Toilette, um das Gespräch zu unterbrechen und sich zu sammeln (dies hatte die Beschuldigte – wie er- wähnt – bei der Wahl des Ortes berücksichtigt). Danach erklärte sie dem Privatkläger, sie stehe auf Frauen und wolle von ihm nichts wissen (act. 2/1 Ziff. 3, 17-18; act. 2/3 Ziff. 10, 17- 24; act. 2/9 Ziff. 26-28; act. 2/11 Ziff. 13-15, 21-25; act. 2/17 Ziff. 60, 96). Gemäss Aussagen der Beschuldigten stand der Privatkläger anschliessend auf und ging unter dem Viaduktbo- gen in die Gasse hinter dem Verkaufsgeschäft Z.________ und sie folgte ihm, wobei sie ver- setzt mit einem Abstand von ca. zwei Armlängen gingen (act. 2/3 Ziff. 10; act. 2/17 Ziff. 62, 94-97). Der Privatkläger gab ebenfalls an, sie hätten sich unter dem Viaduktbogen durch be- wegt. Ob sie nebeneinander gegangen seien oder ob jemand vorausgegangen sei, wusste der Privatkläger zunächst nicht. Auf die spätere Frage, wer gesagt oder bestimmt habe, wo- hin man gehe, antwortete er, dass die Beschuldigte dies bestimmt habe. Seit dort wisse er nichts mehr (act. 2/11 Ziff. 26-31). Einen Widerspruch zur Aussage der Beschuldigten stellt dies nicht dar. Denn auch wenn der Privatkläger zuerst in jene Richtung ging und die Be- schuldigte sich umgehend anschloss, kann sie den Weg bestimmt haben. Somit ist davon auszugehen, dass der Privatkläger voraus ging und die Beschuldigte ihm leicht versetzt folg- te. Sie folgte ihm, da sie annahm, er wolle noch etwas sagen (act. 2/17 Ziff. 63). Die Be- schuldigte machte ihm dabei nochmals klar, dass sie nichts von ihm wissen wolle und er auch nicht mehr zur ihr kommen solle, falls sie sich irgendwo sehen würden; sie also nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Der Privatkläger zeigte sich erstaunt, enttäuscht und mit Unverständnis. Sie hielten dann inne und der Privatkläger drehte sich zu ihr um. Dabei stan- den sie in einer Distanz von ca. zwei Armlängen. Der Privatkläger machte eine Bewegung in ihre Richtung, was die Beschuldigte als anbahnende Berührung interpretierte (act. 2/1 Ziff. 3, 11, 17; act. 2/3 Ziff. 10, 19). Sie wurde von ihm nicht bedroht (act. 2/3 Ziff. 20). Auch hat er sie gemäss den übereinstimmenden Aussagen nicht tätlich angegriffen (act. 2/3 Ziff. 21; act. 2/11 Ziff. 32), was auch dadurch gestützt wird, dass weder bei der Beschuldigten noch beim Privatkläger Verletzungen festgestellt wurden, welche auf eine entsprechende körperli- che Auseinandersetzung hindeuten würden (vgl. E. II.3.4.2 ff.). Und es korrespondiert auch mit den Aussagen der Zeugin AF.________, die während ihrer Kaffeepause, die unmittelbar vor der Tat begann und die sie auf einer Treppe des Hintereingangs der AG.________ draussen gleich neben dem Tatort sitzend verbrachte, nichts bzw. keine Schreie oder Strei- tigkeiten hörte (act. 2/2 Ziff. 2 f., 9, 15; act. 2/10 Ziff. 3 f.). Als der Privatkläger sich umdrehte und eine Bewegung in ihre Richtung machte, sagte er gemäss den Aussagen der Beschul- digten, dass sie ja keinen Geschlechtsverkehr haben müssten (act. 2/1 Ziff. 3) bzw. sagte etwas von Geschlechtsverkehr (act. 2/3 Ziff. 10). Der Privatkläger bestritt dies bzw. konnte sich daran nicht erinnern (act. 2/11 Ziff. 40). Zu Gunsten der Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass der Privatkläger das Wort "Geschlechtsverkehr" erwähnte und die Be-

Seite 26/89 schuldigte dieses Wort hörte, zumal sich die Aussagen des Privatklägers wie dargelegt be- züglich seiner Beziehung zur Beschuldigten als widersprüchlich und wenig verlässlich erwie- sen haben. Das Näherkommen, die Bewegung und das Wort "Geschlechtsverkehr" lösten bei der Beschuldigten gemäss ihren diesbezüglich konstanten Aussagen einen "Trigger" bzw. "Riesen-Trigger" aus (act. 2/1 Ziff. 3, 17; act. 2/3 Ziff. 10; act. 2/16; vgl. zu diesem Thema E. II.3.5). Gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ gab die Beschuldigte hingegen erstmalig an, AH.________s Lachen und Gesicht wahrgenommen zu haben. Von Ge- schlechtsverkehr sprach sie hingegen nicht (act. 10/15 S. 87, 102). Daraufhin nahm sie das innen am Hosenbund befestigte Messer, öffnete es und stach mit der rechten Hand blitz- schnell in die linke Halsvorderseite des Privatklägers. Sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte sagten übereinstimmend aus, es sei schnell gegangen (act. 2/1 Ziff. 17; act. 2/3 Ziff. 10; act. 2/17 Ziff. 65; act. 2/11 Ziff. 13, 35, 44, 50-55). Dass es unvermittelt kam, ergibt sich auch daraus, dass – wie erwähnt – keine Auseinandersetzung vorausging. Der Privat- kläger war folglich vollkommen überrascht und konnte sich nicht verteidigen (act. 2/11 Ziff. 13, 35, 44, 50-55). Nach dem Zustechen schloss die Beschuldigte das Messer, steckte es in ihre rechte Hosentasche und rannte zum Coop City, wo sie das WC im 3. Stock betrat. Auf der Hülle ihres Mobiltelefons sowie ihrer linken Hand entdeckte sie anschliessend Blut- spuren. 3.3.4 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, sind die Aussagen der Beschuldigten zur ei- gentlichen Tat und zum Tatablauf – dem Hervorholen des Messers und dem Zustechen – zwar grundsätzlich konstant, indes sehr detailarm und vage. Die Beschuldigte gab an, sich an weite Teile nicht mehr zu erinnern. Diese Erinnerungslücken sind gestützt auf das Gut- achten von Prof. Dr. Y.________ nachvollziehbar. Gemäss Gutachter sind bruchstückhafte Erinnerungen charakteristisch für affektiv stark unterlegte Gewalthandlungen wie vorliegend (act. 10/15 S. 133). In der ersten Einvernahme am 19. August 2021 sagte die Beschuldigte aus, sie wisse nur noch, dass sie ihr Messer rausgenommen, geöffnet (aber nicht wie sie es öffnete) und mit der rechten Hand gehalten habe. Sie wisse aber nicht, wo und wie fest sie ihn getroffen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen und sie sei einfach nur noch gerannt (act. 2/1 Ziff. 3, 17, 18-19). Diese tatnächsten und damit gewichtigsten Aussagen stimmen im Kern mit ihren weiteren Aussagen überein (act. 2/3 Ziff. 10, 22-23; act. 2/17 Ziff. 64-72; act. 2/22 Ziff. 19; JG GD 7/2 S. 7; vgl. dazu die vorinstanzlichen Ausführungen [OG GD 1 E. II.1.2.5.3 S. 37 f.]). Die Beschuldigte hat konstant angegeben, sich zu erinnern, dass sie das Messer hervorgenommen und geöffnet habe. Das Messer lässt sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und das Gericht selber feststellen konnte – zwar dank des sog. Daumenpins (eine Art Noppe an der Klinge) einhändig öffnen, aber nicht so leicht wie ein klassisches Klappmesser. Mithin hat sie dabei (Hervornehmen und Öffnen des Messers) be- wusst gehandelt. Bezüglich des Stichs konnte sie sich an das Geräusch [gemeint ist wohl das Geräusch beim Eindringen in den Körper] erinnern (act. 10/15 S. 102; JG GD 7/2 S. 7). Gegenüber dem Gutachter sagte sie sodann aus, dass sie sich erinnere, wie der Privatkläger seine Hand an den Hals gehalten habe, worauf sie weggelaufen sei (act. 10/15 S. 102). Sie hat somit auch dies bewusst wahrgenommen. Schliesslich muss die Beschuldigte das Mes- ser mit beiden Händen geschlossen haben (vgl. E. II.3.7). Die Beschuldigte hat gemäss ihrer glaubhaften Aussage in der Toilette im Coop City Blut an ihrer linken Hand festgestellt (act. 2/3 Ziff. 25). Da die rechtshändige Beschuldigte mit der rechten Hand zustach, ist davon auszugehen, dass das Blut beim Schliessen des Messers auf die linke Hand übertragen wurde.

Seite 27/89 3.4 Mitnahme des Messers 3.4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zur Frage, weshalb sie das Messer auf sich getragen hatte, umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.1.2.5.4 S. 38 f.). 3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldig- ten widersprüchlich. Zunächst gab sie an, nicht zu wissen, weshalb sie das Messer mitge- nommen habe. Später sagte sie aus, das Messer aus Gewohnheit dabeigehabt zu haben. Dass die Beschuldigte zumindest ab und zu ein Messer am Hosenbund trug, bestätigte auch ihr Kollege AA.________ (act. 2/19 Ziff. 70, 79-82). Die weiteren Kollegen, AB.________ und AC.________, gaben an, dass sie das Messer auch schon gesehen hätten bzw. die Be- schuldigte es ihnen gezeigt habe (act. 2/18 Ziff. 73-78; act. 2/20 Ziff. 64-74). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie das Messer aus Gewohnheit mitgenommen hatte, zumal die Waffenaffinität der Beschuldigten ausreichend in den Akten belegt ist. Auf jeden Fall ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Beschuldigten zu glauben, dass sie das Messer nicht in der Absicht mitnahm, es in irgendeiner Art beim Treffen mit dem Privatkläger einzu- setzen (act. 2/17 Ziff. 22; vgl. JG GD 7/2 S. 7). 3.4.3 Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, musste der Beschuldigten aber bewusst gewesen sein, dass sie das Messer je nach Situation zur Verteidigung oder zum Angriff, und sei es auch nur zur Bedrohung, einsetzen könnte. Denn sie hatte es jederzeit griffbereit am Hosen- bund und nicht beispielsweise in einer Tasche oder einem Rucksack und sie hatte bereits in der Vergangenheit zwei Mal ein Messer zur Bedrohung anderer verwendet. Der Argumenta- tion der Verteidigung, dass die Beschuldigte, nicht damit habe rechnen müssen, das Messer zur Verletzung des Privatklägers einzusetzen, kann nicht gefolgt werden. Erstens handelte es sich bei den zwei Vorfällen mit Messern nicht um Ausreisser, wie es die Verteidigung dar- stellt. Denn die Beschuldigte hat auch bei weiteren Vorfällen Waffen (Schlagring, Teleskop- schlagstock) eingesetzt. Zweitens blieb es zwar bei den beiden Messereinsätzen bei Dro- hungen, es kam aber entgegen der Verteidigung sehr wohl zu Eskalationen mit Waffen, hat die Beschuldigte doch mit einem Teleskopschlagstock einem Polizisten gegen den Kopf ge- schlagen und diesen schwer verletzt. Dieser Vorfall geschah während einer instabilen Phase. Die Beschuldigte kannte damit in subjektiver Hinsicht die Risiken, welche von ihr in einer in- stabilen Phase ausgingen, deutlich. Insbesondere war ihr bekannt, dass sie nicht nur mit Waffen drohte, sondern diese auch einsetzte. Dies ergibt sich anschaulich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 3. März 2020 betreffend die schwere Körperverletzung zum Nachteil von O.________, wie der folgende Auszug zeigt (act. 2/3 [4A 2020 150]): Frage 29: "Was geht jetzt in dir vor, wenn du durch uns damit konfrontiert wirst, was hätte passieren können?" Antwort Beschuldigte: "Ich brauche eine Scheiss Zigi, seit ich hier bin bräuchte ich eine Zigi" […] Es hätte sehr dumm gehen können […]" Frage 30: "Uns stellt sich die Frage, wie du dein Verhalten noch steigern willst. Wenn du das nächs- te Mal in eine Situation kommst, in welcher du dich dazu entscheidest, Gewalt anzuwenden, wird mutmasslich ein Mensch verletzt oder gar getötet. Wie siehst du das?"

Seite 28/89 Antwort Beschuldigte: "Es kommt darauf, ob ich geraucht habe, ob ich genervt bin, wer es ist […]"). Insofern ist es auch bei dieser Frage irrelevant, ob die Beschuldigte mit einem dissoziativen Zustand rechnen musste. Denn sie musste unabhängig davon damit rechnen, das Messer gegen den Privatkläger tatsächlich einzusetzen. Denn die Beschuldigte stand – wie oben ausgeführt – unter Druck, was das Risiko eines Messereinsatzes gegen andere angesichts der bekannten Vorfälle in der Vergangenheit erhöhte. Eine psychisch instabile Phase konnte die Beschuldigte beim Treffen mit dem Privatkläger keineswegs ausschliessen, war ihr doch bekannt, dass das Gespräch schwierig werden würde, und sie deswegen absichtlich einen relativ reizarmen Ort mit wenig Leuten als Treffpunkt aussuchte, wo sie mit einer öffentlichen Toilette eine Rückzugsmöglichkeit hatte. Denn dass das – aus ihrer Perspektive ambivalente und schwer einzuordnende – Verhalten des Privatklägers die Beschuldigte innerlich stark be- schäftigte, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sie nach ca. drei Wochen Kontaktun- terbruch von sich aus um dieses Treffen bat, um die Lage vor Beginn ihrer Lehre klären zu können (vgl. E. II.3.2.1 f.). Akzentuiert werden diese Risiken durch die Waffenaffinität der Beschuldigten, welche ihr gegenüber bereits mehrfach als problematisch und als Mitursache für mögliche Delinquenz dargelegt wurde. Die Beschuldigte wusste, dass der Privatgutachter Prof. Dr. AI.________ insbesondere empfohlen hatte, keine Waffen zu tragen, was auch mit einer Weisung hätte umgesetzt werden sollen, aber mangels ihrer Zustimmung scheiterte (act. 2/17 Ziff. 45-53). Die Beteuerung der Beschuldigten, sie habe keine Bedenken gehabt, dass es [Einsatz des Messers gegen jemanden] wieder passieren könne, da sie in Therapie gewesen und diese gut verlaufen sei (JG GD 7/2 S. 8), ist somit nicht überzeugend. Sie zeigt vielmehr eine mangelnde Eigenverantwortung, zumal auch die Therapeutin im Verlaufsbe- richt vom 10. Juli 2021 die Waffenaffinität ansprach (act. 9/32 S. 4 [4A 2020 150]). 3.5 Tatmotiv bzw. "Trigger" 3.5.1 Warum sie auf den Privatkläger eingestochen hatte, konnte die Beschuldigte nicht wirklich erklären. Sie wisse nicht, was ihr durch den Kopf gegangen sei (JG GD 7/2 S. 6). Sie gab aber bereits in der ersten Einvernahme an, das Näherkommen, die Bewegung und das Wort "Geschlechtsverkehr" habe sie "getriggert" (vgl. E. II.3.3.3). Den Grund für diesen "Trigger" wollte sie damals nicht nennen. Die Beschuldigte äusserte sich am 11. November 2021 in ei- ner auf Antrag der Verteidigung durchgeführten separaten Einvernahme eingehend zum "Trigger". Stark zusammengefasst führte sie an, sie sei im Jahr 2018 als 15-jährige von ei- nem damaligen 21-jährigen Kollegen bzw. ihrem Alibi-Freund mit einem Joint gefügig ge- macht und vergewaltigt worden. Sie habe es niemandem erzählt. Sie habe sich selbst belo- gen und es mit Alkohol und anderen Sachen zu verdrängen versucht. Sie habe es nieman- dem gesagt, da er gedroht habe, ein Video davon zu verbreiten (act. 2/16 insb. S. 5-7). Beim Vorfall mit dem Privatkläger wisse sie nicht mehr genau, was dies ausgelöst habe, vielleicht weil er ihre Nähe gesucht habe. Sie wisse nicht, weshalb ihr dies bzw. das Ganze plötzlich hochgekommen sei; es sei ihr einfach passiert. Sie könne nicht erklären, wieso sie dies ge- macht habe, was sie dort gemacht habe. Seit diesem Vorfall mit dem Privatkläger habe sie immer wieder Situationen, mit welchen sie nicht klarkomme, und seit der Inhaftierung schaffe sie es nicht mehr, den Vorfall in der Vergangenheit zu unterdrücken (act. 2/16 S. 6 f.).

Seite 29/89 3.5.2 Gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ äusserte sie sich diesbezüglich überein- stimmend mit ihren Aussagen in der Einvernahme (act. 10/15 S. 85-87). Sie nannte dabei den Namen AH.________. Weiter gab sie an, Berührungen von Männern und körperliche Nähe zu Männern seien danach schwierig gewesen. Es habe einen "Ekel bei Nähe" gege- ben, was aber nicht ihre Kollegen, sondern Fremde bzw. Personen betroffen habe, die sie nicht gekannt oder gar nicht gemocht habe. Zum 18. August 2021 erklärte die Beschuldigte gegenüber dem Gutachter, sie habe kurz sein Gesicht, sein Lachen [von AH.________] wahrgenommen, es sei wie ein Geistesblitz über sie gekommen (act. 10/15 S. 87). Der be- schriebene "Ekel bei Nähe" passt zu ihren Schilderungen bezüglich des Vorfalls am Bahnhof Zug, wo es ihr "zu nahe" wurde (vgl. E. II.3.1.6). Für die Richtigkeit ihrer Schilderungen spre- chen auch die diversen Vorkommnisse während der Haft, als sie ihren Vergewaltiger in ihrer Zelle zu sehen glaubte (vgl. die Übersicht in act. 10/15 S. 68 ff., act. 4/12, act. 4/54, act. 16/23, JG GD 4/5). Die Schilderungen der Beschuldigten über den sexuellen Übergriff und die dissoziativen Phänomene – wenn auch ohne weitere Sachbeweise unterlegt – erschienen dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit dem erhobe- nen Beschwerdebild als vereinbar. Nach dem Gutachter würden dies die diversen dissoziati- ven Phänomene der Beschuldigten, welche primär nach der Tat auftraten, erklären (act. 10/15 S. 126 ff.). Zumindest sah sich der Gutachter Prof. Dr. Y.________ nicht veranlasst, eine Sachverhaltsalternative zu postulieren (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.9.1 betreffend "grünes Alien"). Weitere Abklärungen des Gerichts in diesem Punkt drängen sich nicht auf, zumal die Beschuldigte von Anfang an den "Trigger" in ihren Einvernahmen erwähnte und es nachvollziehbar ist, dass sie diesen nicht bereits an der ersten Einvernahme einlässlich darlegte. 3.5.3 Zusammengefasst ist – zumindest in dubio pro reo – davon auszugehen, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein sexueller Übergriff durch eine unbekannte Täterschaft stattfand und die Beschuldigte deshalb beim Vorfall mit dem Privatkläger "getriggert" wurde, d.h. unter dem plötzlichen Eindruck einer affektiven Gemütsbewegung stand. 3.6 Kriminaltechnische/rechtsmedizinische Befunde 3.6.1 Aufgrund des ausführlichen und nachvollziehbaren Spurenberichts des Kriminaltechnischen Dienstes vom 18. September 2021 (act. 6/11) ist namentlich erstellt, dass die gesicherten DNA-Profile auf der Hülle mit Blutfleck des Mobiltelefons der Beschuldigten sowie auf der Griffschale und dem Nocken der Klinge des inkriminierten Tatmessers mit dem DNA-Profil der Beschuldigten korrespondieren und dass die erstellten DNA-Profile auf der Hülle mit Blut- fleck des Mobiltelefons der Beschuldigten, ab Blutspuren der Klingenspitze und Nocken der Klinge des inkriminierten Tatmessers mit dem DNA-Profil des Opfers B.________ überein- stimmen (act. 6/11 S. 8). 3.6.2 Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfol- gend: IRM-UZH) vom 1. November 2011 (act. 3/23, insb. S. 9-13) ist erstellt, dass - der Privatkläger eine glattrandig imponierende, quer zur Halslängsachse ausgerichtete, gemäss Spitalangaben ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung an der Halsvorderseite links erlitt, die eine Stichverletzung mit einem Stichkanal mit einer Stichkanallänge von ca. 7 cm darstellt;

Seite 30/89 - es durch diese Stichverletzung an der Halsvorderseite links zu einer Durchtrennung am innenseitigen Anteil des linken grossen Kopfwendemuskels und einer teilweisen Durch- trennung der vorderseitigen, oberflächlichen Halsmuskulatur kam sowie eine schlitzför- mige Längseröffnung der linken äusseren Drosselvene und eine Durchtrennung des linksseitigen Schilddrüsenunterpols vorlag, und sich zudem infolge der Blutung aus vor- genannten Verletzungen vor der Schilddrüse auf Höhe der Drosselgrube eine Blutan- sammlung befand; - beim Privatkläger unmittelbare Lebensgefahr bestand, auch wenn er stets kreislaufstabil war, da es ohne adäquate medizinische Interventionen zu seinem Versterben hätte kommen können, denn ohne medizinische Interventionen wäre es durch die Verletzun- gen zu einem todesursächlichen Blutverlust gekommen und hätte es durch das Eindrin- gen von Luft in die Halsvenen bzw. in alle Venen kopfwärts des Herzens zu einer Luft- embolie kommen können. 3.6.3 Gemäss dem erwähnten Gutachten befanden sich zudem in unmittelbarer Nähe des Ein- stichs lebenswichtige Strukturen wie grosse Blutgefässe und Nervenbahnen. Die linke Hals- schlagader befand sich ca. 12 mm, die linke innere Drosselvene ca. 2 mm und die Luftröhre ca. 6 mm vom Stichkanal entfernt. Die rechte Halsschlagader befand sich ca. 20 mm von den Gasblasen entfernt und der Stichkanal verfehlte die rechte äussere Drosselvene nur knapp. Innerhalb der Gefäss-Nerven-Scheide am Hals verläuft neben der Halsschlagader und der inneren Drosselvene auch die obere Wurzel der Halsnervenschlinge und der Vagusnerv (act. 3/23 S. 10). 3.6.4 Bei der Beschuldigten konnten gemäss Gutachten des IRM-UZH vom 23. August 2021 ca. fünfeinhalb Stunden nach der Tat keine frischen, ereignisrelevanten Verletzungen festgestellt werden (act. 3/9; vgl. auch 3/1, 3/11). 3.6.5 Sowohl beim Privatkläger als auch bei der Beschuldigten ist aufgrund der entsprechenden Gutachten des IRM-UZH nicht nachgewiesen, dass sie im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen oder Trinkalkohol standen (act. 3/19, act. 3/21). Da zwischen dem Zeitpunkt des Ereignisses und der Blutentnahme bei der Beschuldigten sechs Stunden und zehn Minuten verstrichen waren, konnte bei ihr eine Alkoholisierung im Tatzeitpunkt jedoch nicht ausge- schlossen werden. Die Beschuldigte verneinte allerdings, am Tattag Alkohol oder Betäu- bungsmittel konsumiert zu haben (act. 2/1 Ziff. 33 f.) 3.7 Feststellungen des Gerichts zur Tatwaffe Das Tatmesser wurde von der Vorinstanz beigezogen und liegt auch dem Gericht vor. Wie bereits oben ausgeführt, lässt sich das Messer dank des sog. Daumenpins (eine Art Noppe an der Klinge) einhändig öffnen, aber nicht so leicht wie ein klassisches Klappmesser. Zum Schliessen werden aber beide Hände benötigt, da die Sicherung zur Seite gedrückt werden muss, um die Klinge einklappen zu können. Die Klinge ist mit 3 cm vergleichsweise relativ breit und 9 cm lang.

Seite 31/89 4. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen umfassend und korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. I.5.1-5.3 S. 24 f.). Allfällige weitere rechtlichen Ausführungen erfolgen direkt im Rahmen der Subsumtion. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Die Verletzungen, welche der Privatkläger als Folge des Stichs durch die Beschuldigte erlitt, stellen objektiv eine schwere Körperverletzung dar. Denn indem die Beschuldigte mit ihrem Messer einmal in die linke Halsvorderseite des Privatklägers stach, verursachte sie ihm eine Stichverletzung mit ca. 4 cm langer Hautdurchtrennung auf der linken Halsvorderseite mit ei- nem ca. 7 cm tiefen Stichkanal mit Durchtrennung der Halsmuskulatur, des Schilddrüsenun- terpols und Längseröffnung der linken äusseren Drosselvene. Der Privatkläger musste dring- lich mittels Notfalltransport in Spitalpflege verbracht und notfalloperiert werden. Durch die in- folge des Stichs erlittenen Verletzungen und des damit verbundenen Blutverlusts und der möglichen Luftembolien bestand beim Privatkläger unmittelbare Lebensgefahr, auch wenn er stets kreislaufstabil war, da es ohne adäquate medizinische Interventionen zu seinem Ver- sterben hätte kommen können. Nur dank der rasch eingeleiteten und adäquaten medizini- schen Interventionen verstarb der Privatkläger glücklicherweise nicht. Der zur Vollendung ei- ner vorsätzlichen Tötung gehörende Erfolg trat somit nicht ein. 5.2 Wie erwähnt, wäre der Privatkläger ohne medizinische Intervention verstorben. Zudem be- fanden sich in unmittelbarer Nähe des Einstichs lebenswichtige Strukturen wie grosse Blut- gefässe und Nervenbahnen. Die linke Halsschlagader befand sich ca. 12 mm, die linke inne- re Drosselvene ca. 2 mm und die Luftröhre ca. 6 mm vom Stichkanal entfernt. Die rechte Halsschlagader befand sich ca. 20 mm von den Gasblasen entfernt und der Stichkanal ver- fehlte die rechte äussere Drosselvene nur knapp. Innerhalb der Gefäss-Nerven-Scheide am Hals verläuft neben der Halsschlagader und der inneren Drosselvene auch die obere Wurzel der Halsnervenschlinge und der Vagusnerv (act. 3/23 S. 10). Der Stich in den Hals hätte so- mit noch schlimmere Verletzungen verursachen können, bspw. wenn sich der Privatkläger im letzten Moment noch bewegt hätte. Bei Messerstichen ist das Risiko der Tatbestandsverwirk- lichung, d.h. des Todes, als hoch einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3 m.w.H.). Das Risiko des Todes beim Stich in den Hals ist auch derart hoch, dass es nicht beeinflusst werden kann. Es ist unmöglich, das Risiko auf eine schwere Körperverletzung zu begrenzen. Insgesamt hatte der Privatkläger dank grossem Glück überlebt. 5.3 Ob die Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist strikt von der Frage nach der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB zu unterscheiden. Ins- besondere bedeutet eine eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit nicht, dass die beschuldigte Person keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann (BGE 115 IV 223). Gleichfalls kann sich eine Person mit einer eingeschränkten oder aufgehobenen Schuld- fähigkeit nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB berufen, sofern die irrige Sachverhaltsvorstellung durch die gleiche Ursache wie die aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit hervorgerufen wurde (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6).

Seite 32/89 5.4 Der Beschuldigten war – als kognitiv-intellektuell unauffällige junge Frau mit Schulabschluss

– bewusst, dass der Privatkläger durch den Messerstich direkt oder aufgrund der dadurch verursachten schweren Verletzungen lebenswichtiger Organe bzw. des durch getroffene Schlagadern oder Venen verursachten hohen Blutverlusts bzw. durch Eindringen von Luft in die Halsvene verursachten Luftembolien lebensgefährlich und tödlich hätte getroffen werden können (JG GD 7/2 S. 7). Es war ihr weiter bewusst, dass sich im Kopf das Steuerungszen- trum für sämtliche Vitalfunktionen befindet und sie mit einem Stich in den Hals die lebenser- haltende Versorgung des Kopfes unterbrechen, tödliche Blutungen bewirken bzw. durch Schädigungen von Nervenbahnen das Opfer tödlich verletzen bzw. schwer an Gesundheit schädigen oder ihm lebensgefährliche Verletzungen zuführen kann, dies durch schwere Ver- letzungen lebenswichtiger Strukturen und/oder durch massive tödliche Blutungen und Schä- digungen des Hirns. Dass Stichverletzungen am Hals tödlich enden können, gehört überdies zum Allgemeinwissen (Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3). 5.5 Die Beschuldigte hat sodann zweifellos bewusst einen gezielten Stich gegen den Hals des Privatklägers ausgeführt, auch wenn sie sich daran nicht mehr erinnert. Die Tatwaffe wurde durch die Beschuldigte gezielt von der Innenseite ihrer Hosentasche behändigt. Bei der Tat- waffe handelt es sich nicht um ein Springmesser, sondern die Klinge muss mit der Hand geöffnet werden, was motorisches Geschick voraussetzt und eine bewusste Handlung indi- ziert. Auch nahm sie das Geräusch beim Zustechen wahr und wie sich der Privatkläger nach dem Stich die Hand an den Hals hielt. Andererseits ergibt sich dies (der bewusste und geziel- te Stich) auch aus den äusseren Umständen, wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Die Beschuldigte (1,69 m) und der Privatkläger (1,72 m) sind praktisch gleich gross (act. 1/2 S. 2 f.) und sie standen sich auf einer ebenen Fläche auf dem Bundesplatz in Zug auf et- wa gleicher Höhe gegenüber (act. 1/2 S. 1; 1/3 S. 4-6; 1/17 S. 3/3). Der Privatkläger und die Beschuldigte bewegten sich nicht und die durch ihre Fechtausbildung (auch wenn diese schon etwas zurücklag) geschulte Beschuldigte (vgl. act. 2/17 Ziff. 73-92) versetzte ihm ei- nen kräftigen Stich in den Hals. Diese ruhige Position auf gleicher Höhe ermöglichte einen solchen gezielten Stich gegen den Hals bzw. die Halsgegend des Privatklägers. Ebenso hät- te die Beschuldige aus dieser Position heraus (ggf. mit einer anderen Handbewegung) aber auch anderswo zustechen können, was eher weniger möglich gewesen wäre, wenn sie bspw. höher als der Privatkläger bzw. über ihm gestanden wäre. Auch die Verletzung mit ei- nem Stichkanal von 7 cm und einem 4 cm breiten Einschnitt spricht angesichts der Masse des Tatmessers (Klingenlänge von 9 cm und Klingenbreite von 3 cm) für einen gezielten, präzisen Stich. Für den Stich in den Hals war sodann eine längere bzw. weitere Bewegung als bspw. für einen Stich in die Bauchgegend erforderlich. In einer Art "Verteidigungsmodus" oder einem "Reflex" wäre zu erwarten, dass die direkteste, kürzeste Bewegung gewählt wird, um dem "Angreifer" eine Verletzung zuzufügen und ihn ausser Gefecht zu setzen, so bspw. mittels einer erratischen und unkontrollierten Schnittbewegung von unten nach oben über den Körper des Privatklägers. Dass die Beschuldigte in casu aber eine andere, längere Be- wegung ausgeführt hat, belegt einen bewussten, gezielten Stich in den Hals. 5.6 Als die Beschuldigte gezielt in den Hals des Privatklägers stach, hielt sie dessen Tod nach dem Gesagten für möglich und nahm ihn in Kauf. Angesichts der offensichtlichen Todesrisi- ken des gezielten und tief in die Haut eindringenden Messerstiches gegen den Hals des Pri- vatklägers wäre ein Zustechen ohne eine (mindestens) eventualvorsätzliche Tötungsabsicht bei der ansonsten intellektuell-kognitiv unauffälligen Beschuldigten nicht ansatzweise vor-

Seite 33/89 stellbar. Wie erwähnt (vgl. E. II.5.2) ist es unmöglich, das Risiko auf eine schwere Körperver- letzung zu begrenzen. Die Beschuldigte handelte mithin mit Eventualvorsatz. Somit erfüllte die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung und den subjek- tiven Tatbestand einer eventualvorsätzlichen Tötung. 5.7 Der Gutachter führte im Gutachten aus, es handle sich zwar nicht um ein klassisches Affekt- delikt im Sinne von Sass (Anm: Psychiater, ehem. Forschungskollege des Gutachters), aber es sei eine affektiv stark unterlegte Gewalthandlung (act. 10/15 S. 133). Es fragt sich daher, ob die Tat unter den privilegierten Tatbestand des (versuchten) Totschlags subsumiert wer- den kann. 5.7.1 Gemäss Art. 113 StGB wird wegen Totschlags verurteilt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet, sondern da- durch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu be- herrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustands im Mo- ment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrol- lieren. Die heftige Gemütsbewegung muss überdies entschuldbar sein. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung und nicht etwa die Tat nach den sie auslösenden Umständen gerechtfer- tigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht er- scheint. Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesam- ten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen wer- den können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemüts- bewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.2). 5.7.2 Bei einer Schussabgabe im Zustand einer peritraumatischen Dissoziation bejahte das Bun- desgericht eine heftige Gemütsbewegung (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom

24. Oktober 2013 E. 3.3). Mit peritraumatischer Dissoziation werden dissoziative Symptome während und unmittelbar nach einem traumatischen Ereignis bezeichnet (Gysi, Tonische Immobilität und peritraumatische Dissoziation als wesentliche Risikofaktoren für eine spätere PTBS, Neurologie & Psychiatrie 6/2021, S. 46 ff., 46). Aufgrund der vom Gutachter attestier- ten Dissoziation könnte eine heftige Gemütsbewegung allenfalls bejaht werden. Dies auch wenn es sich vorliegend nicht um eine peritraumatische Dissoziation handelte (der Gutachter bezeichnete sie nicht als peritraumatisch und sie fand offensichtlich auch nicht während oder unmittelbar nach einem traumatischen Ereignis statt). Diese Frage kann aber offenbleiben,

Seite 34/89 da die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung zu verneinen ist. Denn die Beschul- digte wurde vom Privatkläger nicht bedroht und sie fühlte sich auch nicht bedroht. Die Be- schuldigte befand sich nicht in einer gefährlichen Situation. In Anbetracht der gesamten äus- seren Umstände erscheint die Gemütsbewegung nicht als menschlich verständlich. Eine an- dere, anständig gesinnte Person wäre aufgrund des Näherkommens des Privatklägers und des Wortes "Geschlechtsverkehr" nicht in einen solchen Affekt geraten. Die Gemütsbewe- gung ist vielmehr auf die psychische Disposition der Beschuldigten, d.h. die Borderline- Störung und die posttraumatische Belastungsstörung, zurückzuführen. Es handelt sich dabei um abnorme Elemente in der Persönlichkeit der Beschuldigte, welche die heftige Gemütsbe- wegung nicht zu entschuldigen vermögen. Zusammengefasst ist ein (versuchter) Totschlag zu verneinen. 5.8 Rechtfertigungsgründe für die Handlungen der Beschuldigten wurden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 5.9 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschuldigte schuldfähig ist. Die Schuldfähigkeit setzt voraus, dass der Täter zur Zeit der Tat fähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; Art. 19 Abs. 1 StGB e contrario). 5.9.1 Der Gutachter Prof. Dr. Y.________ führte zur Frage der Schuldfähigkeit aus, dass mit der Feststellung einer dissoziativen Symptomatik nicht zwangsläufig eine Aufhebung der Schuld- fähigkeit verbunden sei. Denn dissoziative Phänomene würden nicht zwangsläufig in der in der vorliegenden Tatsituation beobachtbaren Intensität auftreten, sondern könnten selbst unmittelbar davor beeinflusst bzw. auch verhindert werden. Die Beschuldigte sei in der Lage gewesen, auftretende Unruhe und Angstzustände als solche zu erkennen und mit ihnen zu- mindest im Sinne einer Vermeidung umzugehen, wie es sich bei der Panikattacke am Vortag und auch beim abgebrochenen Besuch der Therapie infolge einer drohenden Panikattacke am Bahnhof Zug gezeigt habe. Entsprechend hätte die Beschuldigte die potentielle Tatsitua- tion durch ihr Entfernen entschärfen können. Die Symptomatik der bis zu diesem Zeitpunkt nicht störungsspezifisch behandelten Beschuldigten sei dennoch als so schwerwiegend auf- zufassen, dass zumindest eine mittelgradige, wenn nicht sogar schwere Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht komme (act. 10/15 S. 134, 144 f.). 5.9.2 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der an- deren Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesent- lichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zwei- fel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht be- gründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die

Seite 35/89 derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.5.3 m.H.). 5.9.3 Betreffend die individuelle Schuld der Beschuldigten ist das Gutachten von Prof. Dr. Y.________, Direktor der Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitäts- klinik AJ.________, welcher eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit im Zusammen- hang mit dem Vorfall vom 18. August 2021 ausschliesst, schlüssig, widerspruchsfrei und aus einer Laienperspektive auch nachvollziehbar. Die zentrale Schlussfolgerung des Gutachters, dass selbst mit der Feststellung einer disso- ziativen Symptomatik keine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit verbunden sei, da sich diese in der vorliegenden Schwere ankündige und durch die Beschuldigte sogar noch unmittelbar davor beeinflusst und verhindert werden könne, basiert auf der klinischen Erfah- rung des Gutachters und seiner ausführlichen Würdigung der Situation der Beschuldigten vor dem Hintergrund des festgestellten Krankheitsbilds. Es bestehen keine Anzeichen, dass sich der Gutachter in dieser zentralen Schlussfolgerung geirrt haben könnte. An dieser Einschät- zung ändert auch die pauschale Aussage der Verteidigung nichts, der dissoziative Zustand habe sich von einem Moment auf den anderen, quasi von 0 auf 100, manifestiert (OG GD 10/4 S. 6); bzw. sie mithin geltend macht, der dissoziative Zustand kündige sich nicht wie ei- ne Panikattacke an. Allein diese gegenteilige Auffassung ist insbesondere nicht geeignet, ei- nen fachlichen Fehler im Gutachten aufzuzeigen. Die Verteidigung sieht sodann einen Widerspruch in der Schlussfolgerung des Gutachters, dass die Beschuldigte die potentielle Tatsituation durch ihr Entfernen hätte entschärfen kön- nen, da der Gutachter zuvor ausgeführt habe, die Beschuldigte sei in Stresssituationen über- fordert und könne keine Lösung finden (OG GD 10/4 S. 6). Es trifft zu, dass der Gutachter ausgeführt hat, die Beschuldigte habe grosse Mühe damit, belastende Situationen als solche wahrzunehmen, einzuordnen und Lösungsstrategien zu entwerfen. Sie sei ab einem gewis- sen Punkt in Gefahr, von Emotionen überschwemmt zu werden. Sie erlebe dies als überra- schend und dies sei für sie auch nur eingeschränkt steuerbar (act. 10/15 S. 110). Ein Wider- spruch im Gutachten besteht jedoch nicht, da der Gutachter in diesem Zusammenhang auch nur von einer eingeschränkten "Steuerungsfähigkeit" spricht. Die Ausführungen des Gutach- ters sind mithin vereinbar mit der von ihm attestierten mittel- bis schwergradigen Verminde- rung der Schuldfähigkeit. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass diese aufgrund der klinischen Erfahrung getätigte Einschätzung von Prof. Dr. Y.________ des individuellen "Anders-Handeln-Könnens" der Beschuldigten in der konkreten Situation auf einem fachli- chen Fehler des forensischen Experten beruhen könnte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung schildert der Gutachter zudem nicht, dass während der Tatausführung die Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen sei (act. 10/5 S. 144). Aus der Aussage des Gutachters, die Beschuldigte hätte sich vorab aus der Situation entfer- nen und damit die Gefahr bzw. die Tatsituation vermeiden können, lässt sich entgegen der Argumentation der Verteidigung (OG GD 10/4 S. 9 Ziff. 16) nicht "e contrario" ableiten, dass im Moment des tatsächlichen Zustechens bzw. bereits kurz zuvor, die Schuldfähigkeit der Beschuldigten komplett aufgehoben war. Denn der "Moment des Zustechens" kann nicht iso- liert betrachtet werden, sondern die wesentliche Tatausführung beginnt bereits mehrere Se-

Seite 36/89 kunden vorher, als die Beschuldigte mit der Hand zu ihrem Messer greift, dieses Messer öff- net, ausholt und mit diesem motorisch koordiniert gegen den Hals des Beschuldigten zielt. Dass der Gutachter für diese Schlussfolgerung als Vergleich die Panikattacken in den Tagen vor der Tat heranzog, um darzulegen, dass die Beschuldigte emotionale Ausnahmezustände auch noch nach deren Auftreten effektiv mit einer entsprechenden Willensanstrengung zu- mindest begrenzt kontrollieren konnte, erscheint aus einer Laienperspektive als nachvoll- ziehbares Argument (vgl. act. 10/5 S. 134). Die Verteidigung behauptet zwar, dass die Pa- nikattacken, welche die Beschuldigte bewältigen und steuern konnte, wegen der dissoziati- ven Komponente nicht vergleichbar gewesen seien mit dem behaupteten "Riesen Trigger" vom 18. August 2021 (OG GD 10/4 S. 6). Diese Auffassung widerspricht aber der geäusser- ten Ansicht des gerichtlichen Experten, der es offenbar als sachgemäss erachtet, das Verhal- ten der Beschuldigten während den Panikattacken als Gradmesser für die Einschätzung der Reststeuerungsfähigkeit während der Messerattacke vom 18. August 2021 heranzuziehen. Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation auch, dass das Gericht, das nicht über spezielles Fachwissen auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie verfügt, in diesem Punkt an die Erfahrung und die Fachkenntnisse des forensischen Psychiaters gebunden ist. Eine andere – weitgehend unsubstantiierte – Auffassung der Verteidigung zu einem forensisch- psychiatrischen Fachthema bilden nach der dargelegten Rechtsprechung keinen triftigen Grund, vom schlüssigen Vortrag des amtlichen Gutachters abzuweichen. Die verwendete gutachterliche Methodik, welche zur Einschätzung der Reststeuerungsfähigkeit auf das Ver- halten der Beschuldigten bei früheren emotionalen Ausnahmezuständen abstellt, ist auch ju- ristisch nicht zu beanstanden. Denn die Einschätzung der Steuerungsfähigkeit soll anhand des Gesamtverhaltens vor, während und nach der Tat erfolgen (vgl. Urwyler/Endrass/Haech- tel/Graf, Handbuch Strafrecht Psychiatrie Psychologie, 2022, Rz. 1452 f.). Die Verteidigung übersieht mit ihrer Kritik zudem, dass die ausgeübte Gewalt der Beschuldigten nicht nur von einer dissoziativen Symptomatik geprägt war, sondern es sich nach der gutachterlichen Ein- schätzung auch um eine affektiv geprägte Handlung handelte, was die bruchstückhafte Erin- nerung an die eigenen Handlungen erklären würde (act. 10/15 S. 133), und insgesamt ein komplexes Störungsbild vorlag, welches sich monokausalen Deutungen bzw. Erklärungen entzieht (act. 10/15 S. 122). Indem die Verteidigung einzig mit einer erstmalig aufgetretenen, schuldausschliessenden Dissoziation argumentiert, weicht sie von den Feststellungen des Gutachters ab. Die emotional instabile Beschuldigte führte im Übrigen auch ohne den Ein- fluss von Dissoziationen schwere Gewalttaten gegen Menschen aus. Der Angriff mit einem Teleskopschlagstock auf einen Polizisten sowie die anderen gewaltbezogenen Vorfälle zei- gen deutlich ihr latent vorhandenes Gewaltpotential auf. Zusammengefasst: Die wesentlichen Elemente für den Erhalt eines (bei der Sanktionsbe- messung zu diskutierenden) relevanten Rests an willensgesteuerter Handlungsfähigkeit und damit an Schuldfähigkeit wurden im Gutachten überzeugend geschildert. Die Verteidigung bringt keine triftigen Gründe vor, weshalb von den Schlussfolgerungen des klinisch- forensisch erfahrenen Gutachters Prof. Dr. Y.________ abgewichen werden müsste. Die Be- schuldigte handelte mithin (eingeschränkt) schuldhaft. 5.10 Der objektive und subjektive Tatbestand ist erstellt. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor und die Handlung erfolgte schuldhaft. Die Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

Seite 37/89 III. Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung 1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft legt der Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last (JG GD 1 Ziff. A.2 S. 6): "Zeitpunkt: 18.08.2021, 14:40 Uhr Ort: Grabenstrasse 7 / Kolinplatz 14 Zug Vorgehen: Die Beschuldigte ging am 18.08.2021, ca. 14.40 Uhr, dem See entlang nach Zug Kolinplatz und in die dortige Migrosfiliale an der Grabenstrasse 7, um sich einen Eistee zu kaufen. Als sie das Verkaufsge- schäft verliess, traf sie auf eine uniformierte Polizistin, welche ihr erklärte, dass es sich um eine Perso- nenkontrolle handle und sie ihren Ausweis zeigen müsse. In der Folge wurde sie aufgefordert, ihren Eistee und die Bauchtasche auf den Boden zu legen. Die Beschuldigte übergab darauf den Ausweis der Polizistin. Daraufhin kam ein weiterer Polizist dazu und die Polizistin stand ca. 1-2 Meter vor der Beschuldigten. Plötzlich rannte die Beschuldigte unerlaubt aus der Kontrolle in Richtung Strasse, über- querte die Grabenstrasse quer in Richtung Zug Zentrum. Die beiden Polizeibeamten folgten ihr, was die Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht beachtete, weil es ihr zu viel war und sie einfach weg wollte. Unter dem Gebäude Kolinplatz 14 konnte sie jedoch durch die Polizistin eingeholt und am Arm ergriffen werden. Ein weiterer hinzugezogener Polizist konnte sie gleichzeitig am anderen Arm halten und D.________ konnte nach kurzer Flucht arretiert werden. Durch ihre Flucht erschwerte, verzögerte und behinderte D.________ absichtlich die Personenkontrolle und die weiterführenden Handlungen der dazu berechtigten Polizisten." 2. Beweislage 2.1 Die Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 19. August 2021 zu diesem Vorwurf aus, sie habe sich erst entfernt als der Polizist dazugekommen sei. Es sei ihr zu viel geworden. Sie sei überfordert gewesen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie sich in einer Personenkon- trolle befunden habe. Die Polizistin habe ihr das gesagt und sie habe ja ihren Ausweis der Polizistin gegeben (act. 2/1 Ziff. 25-26). Am 20. August 2021 gab sie zu Protokoll, als sie von der Polizei angehalten worden sei und widersprüchliche Anweisungen erhalten habe, sei es ihr zu viel geworden und sie sei weggerannt (act. 2/3 Ziff. 6). Bei der Befragung am 16. De- zember 2021 gab die Beschuldigte als Grund für die Flucht anlässlich der Personenkontrolle an, dass sie einfach weg gewollt habe (act. 2/22 Ziff. 35). Auf die Frage, ob sie sich vorstel- len könne, weshalb die Polizei sie habe kontrollieren wollen, antwortete die Beschuldigte: "Weil ich etwas gemacht habe, das ich nicht darf, nicht sollte" (act. 2/22 Ziff. 36). Zum Vor- wurf der Hinderung einer Amtshandlung sagte sie weiter aus, sie habe ihren Ausweis gege- ben und eigentlich bis auf das Wegrennen alles gemacht, was die Polizei wollte (act. 2/22 Ziff. 38). 2.2 Die Polizistin AK.________ beschrieb die Personenkontrolle in ihrem Wahrnehmungsbericht zusammengefasst wie folgt: Die Beschuldigte sei ihr als mögliche gesuchte Person aufgefal- len. Sie habe die Beschuldigte auf dem Trottoir zwischen der Grabenstrasse 7 und 9 ange- sprochen, ihr mitgeteilt, dass sie eine Personenkontrolle mache und den Ausweis verlangt.

Seite 38/89 Sie habe die Beschuldigte gebeten vom Trottoir wegzukommen und einige Meter in Richtung Sankt-Oswald-Gasse zu gehen. Die Beschuldigte sei zwischen der Grabenstrasse 7 und 9 mit dem Rücken zur Wand der Liegenschaft Grabenstrasse 7 gestanden. Sie [AK.________] sei direkt, 1-2 Meter, vor der Beschuldigten gestanden. Die Beschuldigte habe bezüglich des Ausweises gezögert und zuerst einen Schluck ihres Getränks nehmen wollen. Sie habe auch immer wieder an ihre Bauchtasche gefasst, obwohl sie [AK.________] dies der Beschuldig- ten untersagt habe. Sie habe die Beschuldigte angewiesen, stehen zu bleiben und die Ge- tränkeflasche sowie ihre Bauchtasche auf den Boden zu legen. Bevor die Beschuldigte dies gemacht habe, habe sie ihr ihre Identitätskarte gegeben. Kurz darauf sei Polizist AL.________ hinzugekommen. Sie hätten die Situation "einfrieren" wollen, bis eine weitere Patrouille eintreffe. Sie seien ca. 1-2 Meter von der Beschuldigten entfernt gestanden. Höchstens eine Minute später sie die Beschuldigte plötzlich in Richtung Strasse davon gelau- fen, habe die Grabenstrasse quer in Richtung Zug Zentrum überquert. Die Getränkeflasche und die Bauchtausche habe sie zurückgelassen. Sie [AK.________] und AL.________ hätten die Beschuldigte mit einem Abstand von ca. 4-5 Metern verfolgt. Die Beschuldigte sei auf dem seeseitigen Trottoir an der Bushaltestelle Kolinplatz vorbeigelaufen und unter dem Ge- bäude Kolinplatz 14 durch in Richtung Treppe zum Kolinplatz gelaufen. Sie sei dann links Richtung Bankomat abgebogen. Sie [AK.________] habe den Abstand zwischenzeitlich ver- ringern können, sodass sie die Beschuldigte am linken Arm habe ergreifen können. Die Poli- zistin AM.________ sei sogleich neben ihr erschienen und diese habe die Beschuldigte am rechten Arm festgehalten. Daraufhin habe die Beschuldigte festgenommen werden können (act. 1/7). 3. Feststellung des Sachverhalts/Beweiswürdigung Aufgrund der oben dargelegten glaubhaften Aussagen der Beschuldigten bzw. ihres Ge- ständnisses sowie den glaubhaften Darlegungen der Polizistin AK.________, der Tatsache, dass die Beschuldigte beim Kolinplatz festgenommen wurde, und dem von der Beschuldigten eingezeichneten Weg vom Tatort bis zum Festnahmeort (act. 2/1 Anhang), ist der Sachver- halt, wie er in der Anklageschrift beschrieben ist, erstellt. Zusammengefasst ist die Beschul- digte während der laufenden und ihr bekannten Personenkontrolle geflüchtet, da es ihr zu viel wurde. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Eine Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Behör- de, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhin- dert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. In Be- zug auf die Art der bereiteten Hindernisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Geset- zestext keinerlei Einschränkung. Letztlich ist hinsichtlich der Tathandlung eine Widersetzlich- keit erforderlich, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Das der be- schuldigten Person vorgeworfene Verhalten muss eine gewisse Intensität aufweisen, bei- spielsweise durch die Ergreifung der Flucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2019 vom

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17. Mai 2019 E. 1.1.1 m.H.; Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 286 StGB N 4 ff.). 4.2 Wie erwähnt, ist Flucht vor einer Amtshandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Hinderung einer Amtshandlung zu betrachten. Erforderlich ist, dass eine Personenkon- trolle konkret bevorsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1) bzw. eine Kontrolle bereits im Gang sein muss (BGE 133 IV 97 E. 6). Wenn der Täter in keine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreift, sondern einer solchen nur zuvorkommt, ist er nicht nach Art. 286 StGB strafbar. Diesfalls handelt es sich um eine straf- lose Selbstbegünstigung (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). 5. Rechtliche Würdigung Vorliegend bestand die Amtshandlung in einer Personenkontrolle (Feststellung der Persona- lien) der Beschuldigten durch eine Polizistin bzw. einen Polizisten. Die dafür notwendige ge- setzliche Grundlage findet sich sowohl in Art. 215 StPO (strafprozessualer Zweck) als auch in § 11 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BGS 512.1; sicherheitspolizeilicher Zweck). Da der Privatkläger der alarmierten Polizei zeitnah ein erstes Signalement der Täterin mittei- len konnte (vgl. act. 1/1/1 S. 9), dienten die Anhaltung und Kontrolle von Personen, welche diesem Signalement entsprachen, der Aufklärung einer Straftat und waren im Sinne von Art. 215 Abs. 1 StPO rechtmässig. Die Polizistin war folglich befugt, die Beschuldigte einer Personenkontrolle zu unterziehen. Indem die Beschuldigte während laufender Kontrolle weg- lief, konnte die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden, zumal eine Personen- kontrolle nicht nur die Erfassung und Prüfung des Ausweises der kontrollierten Person um- fasst, sondern unter Umständen weitergehende Überprüfungen gemäss Art. 215 Abs. 1 lit. b- d StPO, welche zu einer vorläufigen Festnahme nach Art. 217 Abs. 1 StPO führen können. Die Beschuldigte hat deren Ausführung erschwert, verzögert und behindert. Damit ist der ob- jektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigten war bewusst, dass sie sich in einer Personen- kontrolle befand. Es war ihr klar bewusst, dass sie sich nicht entfernen darf, hat sie doch ihre Getränkeflasche und ihre Bauchtasche zurückgelassen. Angesichts der psychischen Aus- nahmesituation aufgrund der zuvor begangenen Tat erscheinen ihre Aussagen, wonach es ihr zu viel gewesen sei und sie einfach weg gewollt habe, glaubhaft. Es ging ihr nicht in ers- ter Linie darum, sich der Personenkontrolle bzw. Festnahme zu entziehen. Dies war vielmehr die Nebenfolge. Mit ihrem Verhalten hat sie aber dennoch wissentlich und willentlich die Amtshandlung der Polizei behindert. Sie handelte mithin vorsätzlich und erfüllt damit den subjektiven Tatbestand. Die Beschuldigte ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Tatvorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft legt der Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last (JG GD 1 Ziff. A.3 S. 6): "Anfang August 2021 kaufte die Beschuldigte ca. 5 Gramm Marihuana in Zug von einer unbekannten Person zum Eigenkonsum. Eine Restmenge von 0.7 Gramm Marihuana konnte am 18.08.2021 anläss-

Seite 40/89 lich der Hausdurchsuchung an ihrem Wohnort AN.________ gefunden werden. D.________ konsu- mierte zwischen Anfang August 2021 bis ca. 18.08.2021 unbefugt insgesamt 3 Mal Marihuana in Zug an unbekannten Orten." 2. Beweislage 2.1 Bei der Hausdurchsuchung wurde im Zimmer der Beschuldigte eine Plastikdose mit 0.7 g Marihuana sichergestellt (act. 5/4, 5/32, 5/34, 6/16/3 S. 21). Gemäss dem pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des IRM-UZH vom 15. September 2021 liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigte am 18. August 2021 unter dem Einfluss von Drogen, na- mentlich Cannabis, stand. Auch konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den, dass die Beschuldigte innerhalb der letzten zwei bis drei Tage vor der Urinasservierung (18. August 2021) Betäubungsmittel konsumierte (act. 3/19/1). 2.2 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 gab die Beschuldigte zur in ihrem Zimmer sichergestellten Plastikdose mit Marihuana an, sie habe nicht mehr ge- wusst, dass dort drin noch Marihuana sei (act. 2/1 Ziff. 27). In den vergangenen 3-4 Tagen habe sie keine Betäubungsmittel eingenommen (act. 2/1 Ziff. 34). Anlässlich der Einvernah- me vom 16. November 2021 sagte die Beschuldigte aus, sie habe eine Woche oder eine hal- be Woche vor der Inhaftierung das letzte Mal gekifft (act. 2/7 Ziff. 44). Weiter gab sie an, sie habe während den Urinproben, also vom 8. Januar [2021] bis August [2021], auf den Kon- sum von psychotropen Substanzen verzichtet. Danach habe sie vereinzelt Joints geraucht (act. 2/7 Ziff. 11, 53). Am 16. Dezember 2021 gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie besitze das sichergestellte Marihuana sei Anfang August 2021. Sie habe es in die Plastikdose ge- legt. Sie habe das Marihuana Anfang August von einer Person gekauft. Davor habe sie ja nicht konsumieren dürfen. Den Namen der Person nannte sie nicht. Seit ihrer Entlassung bis die Urinproben abgeschlossen gewesen seien, habe sie eigentlich gar nicht Marihuana kon- sumiert. Danach habe sie ab dem Kauf bis zur Festnahme ein bis dreimal konsumiert. Wo und wann der letzte Konsum war, wusste die Beschuldigte nicht mehr. Es sei aber sicherlich in Zug gewesen. Das sichergestellte Marihuana sei der Rest von jenem, das sie anfangs Au- gust gekauft habe. Sie habe kein zweites Mal gekauft (act. 2/22 Ziff. 62-70). 3. Feststellung des Sachverhalts/Beweiswürdigung Aufgrund der oben dargelegten glaubhaften Aussagen der Beschuldigten bzw. ihres Ge- ständnisses und der 0.7 g Marihuana, die unbestritten im Zimmer der Beschuldigten sicher- gestellt wurden, ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift beschrieben wird, grundsätz- lich erstellt. Die Beschuldigte hat zur Anfang August 2021 gekauften Menge an Marihuana keine direkten Aussagen gemacht. Aufgrund ihrer Aussage, wonach sie in dieser Zeit nur einmal Marihuana gekauft habe, der sichergestellten Restmenge von 0.7 g, welche gemäss Vermerk im Sicherstellungsprotokoll der ungefähren Menge für einen Joint entspricht, und der Tatsache, dass sie dreimal einen Joint geraucht hat (da sie gelegentlich einen Joint ge- raucht habe, ist von mehr als einem Joint auszugehen), ist von einer geringeren Menge als 5 g auszugehen, welche die Beschuldigte gekauft hat. Zugunsten der Beschuldigten ist von ca. 4 g auszugehen. Zur Zeitdauer, in welcher der dreimalige Konsum erfolgte, ist festzuhal- ten, dass dieser kürzer gewesen sein muss als in der Anklageschrift beschrieben. Auch wenn sich die Beschuldigte an den Tag des letzten Konsums nicht mehr erinnern konnte, sagte sie

Seite 41/89 konstant aus, dass sie in den drei bis vier Tagen bzw. der halben Woche bis ganzen Woche vor der Festnahme vom 18. August 2021 nicht konsumiert habe (act. 2/1 Ziff. 34; act. 2/7 Ziff. 44). Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis der pharmakologisch-toxikologischen Unter- suchung. Gemäss Gutachten kann der Konsum von Cannabis innerhalb der letzten zwei bis drei Tage vor der Urinasservierung (18. August 2021) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden (act. 3/19/1). Damit ist der Tatzeitraum – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – auf Anfang August 2021 bis 11. August 2021 zu reduzieren. 4. Rechtliche Grundlagen Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Bus- se bestraft. Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Kon- sum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar (Art. 19b Abs. 1 BetmG). 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als gering- fügige Menge (Art. 19b Abs. 2 BetmG). 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Die Beschuldigte hat drei Mal Marihuana, d.h. ein Betäubungsmittel mit dem Wirkstoff Can- nabis konsumiert. Damit erfüllte sie sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Wegen des Erwerbs und des Besitzes des Marihuanas ist sie je- doch nicht (zusätzlich) strafbar (dies wird ihr in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen). Sie erwarb und konsumierte deutlich weniger als 10 g Marihuana, weshalb eine geringfügige Menge i.S.v. Art. 19b BetmG vorliegt. 5.2 Die Beschuldigte ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.1. S. 63 ff.). 1.2 Zu ergänzen ist, dass die hypothetische Einzelstrafe auf einer gerichtlichen Gewichtung bzw. einer groben Bewertung der fallwesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren der Tat gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB basieren muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2014 vom

24. April 2015 E. 1.4.1), welche insbesondere auch anhand eines gedanklichen Vergleichs mit anderen denkbaren Tatvarianten und Tatausführungen des gleichen rechtlichen Tatbe- stands einzuordnen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 84). In der Praxis wird dabei in der Regel zwischen den objektiven Faktoren (Tatschwere) und den subjektiven Faktoren (Tatverschulden) unterschieden.

Seite 42/89 1.3 Die gerichtliche Feststellung des Verschuldens muss in einem zweiten Schritt mit dem or- dentlichen Strafrahmen gemäss Gesetz, welcher den Ausdruck des demokratischen Gesetz- gebers darstellt, wie eine Handlung betreffend Sanktion eingestuft werden soll, abgestimmt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; 6B_1359/2015 vom 18. Mai 2017 E. 2.5.2; 6B_759/2019 vom

11. März 2020 E. 2.4.2). Es muss folglich eine Auseinandersetzung erfolgen, welcher Be- reich des Strafrahmens mit dem festgestellten Verschulden korreliert. 1.4 So korrelieren ein leichtes, mittleres und schweres Tatverschulden üblicherweise mit dem ersten, zweiten und dritten Drittel des Strafrahmens. Dazwischen sind – im Sinne einer weite- ren Verfeinerung der Methodik – weitere Abstufungen möglich, wobei die rhetorische Be- zeichnung der Abstufung nicht entscheidend ist, sondern deren konkrete Einstufung in einem Bereich des Strafrahmens. So kann das erste Strafdrittel weiter unterteilt werden in bspw. (1.) sehr leichtes Verschulden d.h. unterster Teil des ersten Drittels des Strafrahmens und (2.) leichtes Verschulden, d.h. oberer Teil des ersten Drittels des Strafrahmens. Gleiche Möglichkeiten ergeben sich beim zweiten Strafdrittel (bspw. [3.] erhebliches Verschulden im unteren Teil des mittleren Drittels oder [4.] mittelschweres Verschulden im oberen Teil des mittleren Drittels) oder im letzten Strafdrittel ([5.] schweres Verschulden im unteren Teil des oberen Drittels und [6.] sehr schweres Verschulden im oberen Teil des oberen Drittels). So werden in der Praxis der Strafjustiz des Kantons Zug häufig die genannten sechs Abstufun- gen verwendet, was die Rechtsanwendung erleichtert. Sofern in der Praxis weitere Abstu- fungen verwendet werden (bspw. "nicht mehr leicht", "nicht allzu schwer", "recht schwer"), so ist jeweils konkret anzugeben, wie sich diese Begriffe in Bezug auf den Strafrahmen verhal- ten. 1.5 Zu ergänzen ist auch, dass auf Straftaten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ver- übt wurden, das alte Recht anwendbar bleibt, sofern das neue Recht für den Täter nicht mil- der ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rech- te der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen began- gen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist und gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden. 1.6 Sofern erforderlich, erfolgen weitere Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen direkt im Rah- men der konkreten Strafzumessung. 2. Persönliche Verhältnisse 2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zur Person, die verschiedenen Gutach- ten und die bisherigen Verlaufsberichte der Vollzugsanstalten und Therapeuten umfassend und korrekt zusammengefasst. Es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden (OG GD 1 E. III.2. S. 67 ff.).

Seite 43/89 2.2 Im Vollzugsbericht der JVA G.________ vom 21. Juni 2023 wird der Beschuldigten ein posi- tiver Vollzugsverlauf attestiert. Nachdem sich im Frühjahr 2023 eine gewisse Stagnation der bisherigen Fortschritte in Form eines Anstiegs von Triggersituationen und Selbstverletzungen sowie der Tendenz zur Verantwortungsvermeidung und hilflosem Verhalten abgezeichnet habe, habe die Beschuldigte in der Zwischenzeit ihre Absprachefähigkeit weiter ausbauen sowie eine gewisse Resistenz und weitere funktionale Strategien aufbauen können. Krisensi- tuationen würden sich seltener ereignen oder könnten rascher beendet werden. Es komme aber weiterhin zu Anspannungsmomenten, insbesondere im Kontakt zu ihrem Vater, bei Angst/Befürchtungen um das Wohlergehen ihrer Schwestern, Konflikten und Trigger. Die Be- schuldigte könne solche Anspannungsmomente noch nicht gänzlich autonom regulieren und bleibe darauf angewiesen, dass Mitarbeitende sie ansprechen und sie darin unterstützen, sich aus negativen Gedankenspiralen zu lösen. Die Beschuldigte zeige sich aber sehr bemüht, diese besser in den Griff zu bekommen. Eigentliche Dissoziationen hätten sich seit dem letzten Bericht nicht mehr ereignet. Frappant bleibe jedoch, dass die Beschuldigte bei "Misserfolgen" wiederkehrend tief verankerte Selbstzweifel und Selbstvorwürfe äussere. Das DBT Skills Training habe die Beschuldigte erfolgreich abgeschlossen. Sie sei seit ihrem Ein- tritt zu mehr Selbstkontrolle und -akzeptanz gelangt und habe zu einer insgesamt hinrei- chenden Stabilität gefunden. Die Beschuldigte zeige sich therapiemotiviert sowie aktiv bemüht, Behandlungsempfehlungen umzusetzen, die Absprachefähigkeit aufrechtzuerhalten und an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken. Aufgrund dieser Grundlage und unter der Voraussetzung ihres weiteren Wohlverhaltens finde am 11. Juli 2023 ein interner Wech- sel in die Wohngruppe Therapie statt (OG GD 9/5). 2.3 Gemäss dem Therapiebericht der UPD AO.________ vom 29. Juni 2023 fanden in der Regel wöchentliche Therapiesitzungen im Einzelsetting von durchschnittlich 50 Minuten statt. Ab August 2023 sei auch die Teilnahme an einer Gruppentherapie geplant. Die Therapeuten schliessen sich in ihrem Bericht den vom Gutachter Prof. Dr. Y.________ gestellten Diagno- sen der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus sowie der post- traumatischen Belastungsstörung an. Der im Tatzeitpunkt vorhandene schädliche Alkohol- und Cannabisgebrauch sei aufgrund des aktuellen Settings nicht mehr vorhanden. Im Verlau- fe der Behandlung seien die impulsiven Persönlichkeitsanteile gegenüber den Borderline- Anteilen in den Hintergrund getreten. Die impulsiven Anteile seien jedoch therapierelevant. Bei der Beschuldigten zeigten sich Schwierigkeiten in der Affektregulation und der Impuls- kontrolle, eine Instabilität der Selbstwahrnehmung und des Selbstbildes, intermittierende Selbstverletzungsversuche sowie vorübergehende Hochanspannungen bis hin zu dissoziativ anmutenden Episoden in subjektiv erlebten Stresssituationen. Innerhalb des therapeutischen Settings sei die Beschuldigte trotz dissoziativ anmutenden Episoden ansprechbar geblieben. Ihre Mitarbeit in der Therapie sei als sehr gut zu bewerten. Sie habe sich offen, transparent und zugänglich gezeigt. Problembewusstsein und Veränderungsmotivation seien gegeben. Die Beschuldigte sei therapiewillig. Die Beschuldigte habe zwar Mühe gehabt, über schwieri- ge und traumatisierende Erfahrungen aus ihrer Vergangenheit zu berichten, sich aber bemüht gezeigt, sich auf belastende Themen einzulassen und ihre Gefühls- und Gedanken- welt mitzuteilen. Im aktuellen Behandlungszeitraum habe die Beschuldigte über wiederkeh- rende Überforderungssituationen insbesondere im Rahmen von familiären Belastungen be- richtet. Diese hätten sich intermittierend in Gedankenkreisen geäussert, welches die Be- schuldigte nur schwer habe unterbrechen können. Das Gedankenkreisen habe die Funktion

Seite 44/89 von vermeintlicher Kontrolle und Sicherheit sowie eines Vermeidungsverhaltens (Ablenken, sich mit anderem Thema beschäftigen). Vor dem Hintergrund der erlebten Traumatisierung habe sich eine dysfunktionale Strategie im Umgang mit aufkommenden Erinnerungen ge- zeigt. Durch die therapeutische Behandlung sei es zu einer sichtlichen Entlastung gekom- men. Eine Traumatherapie habe bislang nicht stattgefunden, die Beschuldigte sei jedoch be- reit, eine solche in einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen. Dissoziativ anmutende Episoden hätten sich nur noch selten gezeigt, wobei die Beschuldigte jeweils ansprechbar und ent- sprechend schnell wieder abholbar gewesen sei. Intrusionen (Nachhallerinnerungen in Form des Lachens oder des Gesichts des Täters des sexuellen Übergriffs) seien zurückgegangen. Die Identifizierung von Triggermomenten gestaltete sich jedoch weiterhin schwierig. Der Be- schuldigten könne sodann eine verbesserte Emotionsregulation sowie eine erhöhte Impuls- kontrolle attestiert werden. In Anspannungssituationen habe sie die erlernten Strategien an- wenden können. Während des gesamten Behandlungszeitraums sowie seit dem Eintritt in die JVA G.________ habe die Beschuldigte kein fremdaggressives Verhalten gezeigt. Der Um- gang mit Ambivalenzen und Widersprüchen sei hingegen schwierig. Dabei zeige sich bei der Beschuldigten eine Tendenz zu exzessivem Gedankenkreisen mit der Schwierigkeit, diese Gedankengänge zu unterbrechen. Sie sei in kaum mehr nachvollziehbare innerpsychische Konflikte und Anspannungszustände geraten. Im Rahmen der therapeutischen Bearbeitung hätten sich aber Verbesserungen gezeigt. Aufgrund ihrer forensisch-therapeutischen Einschätzung sowie der bisher erreichten Forts- chritte könne betreffend Gewaltdelikte von einer leichten Verbesserung der legalprognosti- schen Einschätzung gegenüber der gutachterlichen Einschätzung ausgegangen werden. Die ambulante Massnahme sei zur Verbesserung der Legalprognose zweckmässig und entspre- chend werde deren Weiterführung empfohlen (OG GD 9/6). 2.4 An der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass inzwischen ein Wechsel auf die Wohngruppe Therapie stattgefunden habe. Die Therapie laufe nach ihrer Einschätzung sehr gut. Ab August werde sie zusätzlich eine Gruppentherapie besuchen. Auf die Frage, warum sie die Therapie mache, erklärte die Beschuldigte, weil sie es machen wolle, sie vor- wärtskommen und an sich arbeiten wolle und sie wisse, dass es nötig sei. In der Therapie habe ein Schritt in die richtige Richtung erzielt werden können. Das DBT Skills Training, u.a. zur Selbstregulation, habe sie mittlerweile erfolgreich abgeschlossen. Auf die Frage, wie sich die in den Berichten verschiedentlich beschriebenen Spannungszustände äusserten, gab die Beschuldige an, sie finde es schwierig, das so zu verallgemeinern. Als Beispiel für einen zwi- schenmenschlichen Konflikt, wo sie auch mal laut werde, nannte sie, wenn jemand in dessen Abwesenheit beleidigt oder schlecht behandelt werde. Dann versuche sie zuerst zu sagen, die Person solle das lassen. Wenn es nicht gehe, werde sie kurz laut und gehe dann meis- tens "eins" rauchen, um herunterzufahren. Ein Arbeitsplatzwechsel habe noch nicht stattgefunden, das müsse noch genauer ange- schaut werden. Sie arbeite weiterhin im Atelier, wo es ihr gefalle. Sie verdiene dabei CHF 600.00 pro Monat, wobei sie CHF 300.00 zur freien Verfügung habe. Davon spare sie das meiste. Sie beabsichtige damit aber in Zukunft die Prämien der Zusatzversicherung zu bezahlen. Dies sei aber bislang noch nicht umgesetzt. Von ihren Eltern erhalte sie keine fi- nanzielle Unterstützung. Die Beziehung zu ihren Eltern sei schwierig. Jene zu ihrem Vater aber auf dem Weg der Besserung. Zu ihren Zukunftsplänen gab sie zu Protokoll, dass sie ar-

Seite 45/89 beiten gehen und eine eigene Wohnung haben möchte. Sie möchte weiterhin eine Malerlehre machen (OG GD 10/1 S. 7-11). In ihrem Schlusswort erklärte die Beschuldigte, dass sie ihre Vergangenheit aufarbeiten wol- le, damit nie wieder so etwas Schlimmes wie am 18. August 2021 passiere. Dass sie keine Reue zeige, wie es die Staatsanwaltschaft behaupte, sei komplett falsch. Wenn die Staats- anwaltschaft argumentiere, dass die Vollzugs- und Therapieberichte die fehlende Reue be- weisen würden, verkenne sie, dass auf die Straftaten noch gar nicht eingegangen worden sei (OG GD 10/1 S. 49). 3. Strafzumessung 3.1 Die Beschuldigte wird folgender Taten schuldig gesprochen: - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 18. August 2021; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Au- gust 2021; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, be- gangen zwischen Anfang August 2021 und 11. August 2021; - der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 al. 2 StGB, begangen am 3. März 2020; - der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Juni 2020; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 3. März 2020; - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, begangen am 3. März 2020; - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 3. März 2020 und 13. Juni 2020; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 2 lit. b, Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 12 WG), begangen am 3. März 2020. 3.2 Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist hinsichtlich der Strafen vorliegend nur das StGB anwendbar, da die Beschuldigte am 7. November 2020 das 18. Altersjahr vollendete und somit Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres zu beurteilen sind (Art. 3 Abs. 1 JStG). Bei der Bildung der Gesamtstrafe dürfen die Taten vor Vollendung des 18. Altersjah- res aber nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). 3.3 Versuchte vorsätzliche Tötung (18. August 2021) 3.3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer vor- sätzlichen Tötung vorliegt. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (vgl. Mathys, a.a.O., N. 299 f.).

Seite 46/89 3.3.2 Auf der objektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar "nur" einmal zu stach. Sie verwendete dabei aber ein Messer mit einer relativ langen Klinge und mithin eine gefährliche Waffe. Die 9 cm lange Messerklinge verursachte einen rund 7 cm tiefen Stichka- nal im Hals mit einer ca. 4 cm langen Hautdurchtrennung. Die Tathandlung, welche sich ge- gen das Leben eines anderen Menschen und damit gegen eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt richtet, ist als recht brutal zu qualifizieren und das objektive Tatverschulden als erheblich. Die Beschuldigte kannte den Privatkläger und verabredete sich mit ihm. Sie stach unvermittelt und in keiner Weise durch den Privatkläger verschuldet auf diesen ein. Denn dieser hat sie nicht irgendwie "angegriffen". Vielmehr äusserte der Privatkläger mehrfach po- sitive Gefühle gegenüber der Beschuldigten, und sein Verhalten war weder grenzüberschrei- tend noch sonst wie rechtlich zu beanstanden. Der Privatkläger wurde überrascht und hatte keine Chance sich zu verteidigen, was die objektive Tatschwere erhöht. Der Tod wäre vorlie- gend nicht sofort eingetreten, sondern erst nach einer gewissen Zeit aufgrund des Blutver- lusts oder einer Lungenembolie. Der Privatkläger wäre somit bei einem langsamen Verbluten und dem damit verbundenen Leiden einer konstanten Todesangst ausgesetzt gewesen, was zu einer Erhöhung der objektiven Tatschwere führt. Insgesamt muss die objektive Tatschwe- re – für das vollendete Delikt – als mittelschwer bis schwer beurteilt werden. Würde die ob- jektive Tatschwere – unter der Hypothese eines vollendeten Delikts – isoliert betrachtet, wäre eine Sanktion knapp im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens für das Tötungsdelikt angemessen. 3.3.3 Beim subjektiven Tatverschulden kommt der Beschuldigten zu Gute, dass sie eventualvor- sätzlich handelte. Allerdings gilt hier zu relativieren, dass bei einem tief eindringenden bzw. kraftvoll ausgeführten Stich in den Bereich der linken Vorderseite des Halses eines über- raschten und wehrlosen Opfers dem Eventualvorsatz keine übergeordnete strafsenkende Rolle zukommen kann, da die Tathandlung und die Möglichkeit des Todeseintritts als Tater- folg naturgemäss sehr nahe beieinanderliegen. 3.3.4 Ebenfalls ist beim subjektiven Tatverschulden die verminderte Schuldfähigkeit der Beschul- digten zu würdigen. Der Gutachter hielt eine mittelgradige bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit fest. Für das Ausmass der Verminderung sei die rechtliche Bewertung des Umstands entscheidend, inwiefern die Missachtung des Verbots, Waffen mit sich zu führen, als für die individuelle Schuld der Beschuldigten als relevant erachtet werde. Denn das Mit- führen eines Messers stehe nicht mit den Persönlichkeitsstörungen in Zusammenhang (act. 10/5 S. 134 f.). Der juristische Schuldmassstab misst sich nicht alleine aufgrund der (behaupteten) individu- ellen Befindlichkeit des Täters im Tatzeitpunkt. So genügt nicht jede individuelle Herabset- zung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, sondern die Geistesverfassung des Täters muss sich von Art und Grad stark vom Durchschnitt der Rechts- und auch der Verbrechensgenos- sen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bein- haltet die Grenze zwischen verminderter und fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auch eine juristisch-normative Würdigung. Die (vorliegend relevante) Steuerungsfähigkeit lässt sich nicht positiv feststellen; Existenz und insbesondere der Umfang von Willensfreiheit sind wissenschaftlich-empirisch nicht messbar. Die Lehre anerkennt daher, dass es sich bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im Wesentlichen um eine normative Zuschreibung handelt, welche nicht auf einem individuellen "Anders-Handeln-Können" beruht, sondern sich

Seite 47/89 an der Leitlinie einer "massgeschneiderten" Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung Handlungsspielräume zur Verfügung ge- standen hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2 m.w.H.). So geht es bei der Steuerungsfähigkeit darum, dass die "Normbefolgungsleistung" nicht erbracht werden kann, die von einem "Durchschnittszeitgenossen" in der konkreten Si- tuation erwartet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Entsprechend beinhaltet auch die Beurteilung, ob eine mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit besteht, eine juristisch-normative Würdigung. Darauf ver- weist offenbar der Gutachter Prof. Dr. Y.________, indem er ausführt, für das Ausmass der Verminderung sei die Bewertung des Umstands entscheidend, inwiefern die Missachtung des Verbots, Waffen mit sich zu führen, als für die individuelle Schuld der Beschuldigten als rele- vant erachtet werde. Das Verbot, Waffen mit sich zu führen, wurde nicht umgesetzt. Die Beschuldigte hatte aber Kenntnis von der entsprechenden Empfehlung (act. 2/17 Ziff. 45-53). Wie oben dargelegt, hatte die Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach ein Messer zu Bedrohung von Personen eingesetzt und darüber hinaus während einer instabilen Phase einen Menschen mit einem Teleskopschlagstock schwer verletzt. Das Treffen mit dem Privatkläger war so- dann heikel, in dem Sinne als es sie subjektiv verstörte und unter Druck setzte. Sie fühlte sich von ihm bedrängt und wusste nicht, wie er reagieren würde. Sie war sich des Risikos ei- ner Eskalation mit unbestimmten Ausgang durchaus bewusst, vertraute aber darauf, dass nichts passiere, da sie in Therapie gewesen ist. Die individuelle und nicht durch die psychi- sche Störung beeinträchtigte Schuld, ein Messer zum Treffen mitgenommen zu haben, ist entsprechend als fallrelevant einzustufen. Da die Beschuldigte trotz dieser Umstände ein Messer mitnahm, mithin dadurch wissentlich eine "Gefahrenlage" schuf, kann von ihr juristisch-normativ eine erhöhte Selbstdisziplin bzw. ein erhöhter Umfang der Selbststeuerung verlangt werden. Denn bei der dargelegten Vorge- schichte der Beschuldigten – d.h. (1.) früherer deliktischer Einsatz von Messern, (2.) frühere schwere Gewaltstraftaten mit gefährlichen Waffen und (3.) Wissen über die Problematik der Waffenaffinität hinsichtlich schwerer Straftaten – müsste von einem "Durchschnittszeitgenos- sen", der unter erheblicher psychischer Belastung eine gefährliche Waffe zu diesem Treffen mitnimmt, ebenfalls eine höhere Selbstkontrolle bei der "Normbefolgung" abverlangt werden. So schaffen ein griffbereites Messer oder gefährliche Waffen konstante Gefahrenquellen für andere Menschen, weswegen den entsprechenden Waffenträgern juristisch-normativ gene- rell ein hohes Niveau an De-Eskalationswille, Selbstbeherrschung und Zurückhaltung aufer- legt werden kann. Es ist damit schlüssig, dass der Umstand, dass die Beschuldigte wissent- lich ein Messer an das potentiell heikle Treffen mitnahm, juristisch-normativ einen Einfluss auf den Grad der Schuldfähigkeit haben muss. Dabei muss durch das urteilende Gericht auch mitberücksichtigt werden, dass vorliegend ei- ne versuchte Tötung mittels Einsatzes einer gefährlichen Waffe gegen ein wehrloses Opfer ausgeübt wurde, weswegen an die Beurteilung der Verminderung der Schuldfähigkeit juris- tisch-normativ ebenfalls strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1). Diese mehrfach bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist schlüssig und überzeugend, insbesondere wenn man sich in casu vor Augen führt, welche massive innere

Seite 48/89 Hemmschwelle überschritten werden muss, damit ein Mensch einem wehrlosen Opfer ein Messer in den Hals rammen kann. Auch dies deutet deutlich darauf hin, dass juristisch- normativ die Schwellen für eine Schuldunfähigkeit hoch anzusetzen sind. Die geäusserte Kri- tik von Teilen der universitären Lehre an dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urwyler/Ranzoni, Schulddogmatik in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sui generis 2021, S. 179) ist nicht überzeugend. Denn die Kritik verkennt, dass es in diesen Fällen nicht um die dogmatische Frage geht, ob das Schuldprinzip aufgehoben werden soll (oder nun ein "sozialer" oder "funktionaler" Schuldbegriff gelte), sondern um die pragmatische richterliche Festsetzung der Schuldfähigkeit innerhalb eines Rahmens, welchen die Gutachter (die selber wiederum eine grobe Wertung anhand ihrer klinischen Erfahrung abgeben müssen, da die Willensfreiheit oder deren Restanz in einer psychischen Ausnahmesituation wie dargelegt nicht empirisch messbar ist) vorgeben. Eine strenge Beurteilung innerhalb der gutachterlich vorgegebenen Bandbreite ist vor diesem Hintergrund sachgerecht. Daher ist nur auf eine mit- telgradig verminderte Schuldfähigkeit zu erkennen, d.h. das Mass der Schuldunfähigkeit ist im Rahmen der vorliegend gebotenen juristisch-normativen Bewertung durch das Gericht im untersten Bereich der vom Gutachter festgelegten Bandbreite einzustufen. 3.3.5 Gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB ist die Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit nicht anwendbar, wenn der Täter die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (sog. actio libera in causa). Vorlie- gend ist eine actio libera in causa zu verneinen. Denn die Verminderung der Schuldfähigkeit und die Tat waren – wie sie letztlich in casu abliefen – nicht voraussehbar, zumal mit dem geschilderten "Riesen-Trigger" bei der Beschuldigten innerlich ein Vorgang ausgelöst wurde, welchen die Beschuldigte zumindest in diesem Ausmass wohl noch nie erlebt hatte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte durchaus wusste, dass das mitgeführte Messer ei- ne gefährliche Situation schaffen könnte und sie zu heftigsten affektiven Ausbrüchen neigte. 3.3.6 Weiter ist bei der subjektiven Tatschwere zu erwägen, dass sich die Beschuldigte eingestan- denermassen vom Privatkläger weder bedroht noch angegriffen gefühlt hat. Objektiv betrach- tet ist – wie es bereits die Vorinstanz ausgeführt hat und bei Fällen von psychischen Beein- trächtigungen nicht unüblich – ein normalpsychologisch nachvollziehbares Tatmotiv nur schwer greifbar. Es ergeben sich diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte, welche für das subjektive Tatverschulden von Bedeutung wäre. Zusammengefasst ist die subjektive Tatschwere aufgrund des Eventualvorsatzes sowie der mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit als noch leicht zu beurteilen. 3.3.7 Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere, welche als mittelschwer bis schwer taxiert wurde, nach dem Gesagten stark zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden daher insgesamt als erheblich einzustufen. 3.3.8 Vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 20 Jahren bestraft (Art. 111 StGB und Art. 40 Abs. 2 StGB). Bei verminderter Schuldfähigkeit und auch beim Versuch wird die Strafe gemildert (Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB). Wenn das Gericht die Strafe mil- dert, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der ordentliche Strafrahmen auch bei Vorliegen eines Strafschärfungs- bzw. Straf- milderungsgrundes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

Seite 49/89 für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer Unterschrei- tung des ordentlichen Strafrahmens. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstän- de, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Die Frage einer Unter- schreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich insbesondere bei einem Zusammentref- fen von verschuldens- bzw. strafreduzierenden Faktoren stellen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2). Auch wenn das Tatverschulden insgesamt als erheblich zu qualifizieren ist, besteht eine mit- telgradig verminderte Schuldfähigkeit, hinzu kommt das jugendliche Alter der Beschuldigten. Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt 18 Jahre alt. Um daher auch dem massiven Sprung der Höchststrafe von vier Jahren Freiheitsentzug gemäss Jugendstrafrecht auf 20 Jahre Frei- heitsstrafe Rechnung zu tragen, ist in der Gesamtbetrachtung ausnahmsweise bei der Fest- setzung der tatangemessenen Strafe der gemilderte Strafrahmen zu Grunde zu legen. Auf- grund des erheblichen Gesamttatverschuldens ist die Einzelstrafe – gegenüber der Vor- instanz leicht höher – oberhalb des ersten Drittels des gemilderten Strafrahmens und mithin auf siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine Sanktion im ersten Drittel des ge- milderten Strafrahmens oder gar unter fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre aufgrund der darge- legten objektiven und subjektiven Faktoren für ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt ausgeschlossen. 3.3.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Umstand, dass es letztlich bei einer versuch- ten Tatbegehung blieb, mit einem nicht allzu grossen Abzug Rechnung zu tragen. Denn dass der Privatkläger noch am Leben ist, ist nur dem Zufall resp. dem beherzten Ergreifen von Massnahmen der ersten Hilfe durch unbeteiligte Dritte mit anschliessender rettungsmedizini- schen Überführung via Rettungsdienst ins Luzerner Kantonsspital und der dortigen Notope- ration zu verdanken. Sodann wurde bereits dargelegt (vgl. E. II.3.6.2), dass der Messerstich der Beschuldigten nur knapp an der linken Halsschlagader vorbeiging und somit bereits bei einer kleineren Ausweichbewegung des Privatklägers ein tödlicher Verlauf unausweichlich geworden wäre. Daher rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB um zwei Jahre auf fünfeinhalb Jahre zu reduzieren. 3.3.10 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Auch wenn sie nicht direkt einschlägig sind, besteht ein gewisser Bezug, da sie in der Vergangenheit ein Messer zur Bedrohung eines Dritten eingesetzt hat. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird (Mathys, a.a.O., N 329). Weiter wirkt sich die erneute Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung spürbar straferhöhend aus. Diese täterbezogenen Faktoren führen gesamthaft zu einer Erhöhung der Strafe um acht Monate (Vorstrafen: 3 Monate; Delinquenz während Probezeit: 1 Monat; Delinquenz während Strafuntersuchung: 4 Monate). Zum Nachtatverhalten ist festzustellen, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Tat grundsätzlich eingestanden hat. Diesem Umstand kommt jedoch nur beschränkte Bedeutung zu, weil die Beweislage ohnehin eindeutig war. Eine gewisse Einsicht ist bei der Beschuldig- ten erkennbar, was sich auch in ihrer Mitarbeit in der Therapie zeigt. Vor Vorinstanz sagte sie auf die Frage, wie sie ihre Handlung rückblickend beurteile, Folgendes aus (JG GD 7/2 S. 8):

Seite 50/89 "Ich hätte einfach weglaufen sollen. Oder gar nicht erst ans Gespräch gehen oder gar nicht erst Kontakt haben. Ich hätte das Messer nicht mitnehmen sollen." Die Beschuldigte sagte weiter zwar vor Vorinstanz auch in allgemeiner Weise aus, dass sie ihre Taten bereue und sich bei den Opfern entschuldige (JG GD 7/1 S. 6; JG GD 7/2 S. 16). Wie es dem Privatklä- ger B.________ geht, schien sie jedoch nicht sonderlich zu interessieren. Auf entsprechende Frage gab sie zu Protokoll, nur zu wissen, was in den Akten stehe (JG GD 7/2 S. 8). Dieser Eindruck bestätigte sich auch an der Berufungsverhandlung und im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung in dem Sinne, dass die Beschuldigte in ihren Ausführungen immer nur von Herrn B.________ [Anfangsbuchstaben des Nachnamens] sprach (OG GD 10/1 S. 3; OG GD 3/2). Wie die Beschuldigte in ihrem Schlusswort zu Recht vorbrachte, beweisen die Vollzugs- und Therapieberichte entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft aber nicht, dass sie keine Reue zeige, da eine eigentliche Auseinandersetzung noch nicht stattfand. In ihrem Schlusswort ist jedoch kein eigentlicher Ausdruck von tiefer Reue zu erkennen. Sie er- klärte zwar, dass sie ihre Vergangenheit aufarbeiten wolle, damit nie wieder so etwas Schlimmes wie am 18. August 2021 passiere (OG GD 10/1 S. 49). Da ihr die Staatsanwalt- schaft fehlende Reue vorwarf, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie ihre Reue vehement bekräftigt hätte, wenn sie denn besteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte bereits bei der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Po- lizisten O.________ vergleichbares Bedauern ausdrückte, was sie indessen in ihrem Le- bensalltag nicht daran hinderte, weiterhin mit einem FCK CPS-Pullover ("Fuck Cops") her- umzulaufen (vgl. act. 1/16 S. 2). Dies hinterlässt bezüglich der generisch bekundeten Reue der Beschuldigten – welche sich "no regret" (kein Bedauern) auf den Arm tätowieren liess und generell den Eindruck hinterliess, dass eine kriminogene Einstellung tief verinnerlicht wurde – einen zwiespältigen Eindruck. Insgesamt kann unter dem Aspekt Reue nur eine mi- nime Strafminderung vorgenommen werden. Weiter ist leicht strafmindernd zu gewichten, dass sie bei der ambulanten Behandlung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs gut mit- macht, sich motiviert zeigt und auch die Wichtigkeit der Behandlung erkennt. Die Verbesse- rung der Legalprognose ist indessen auch in ihrem eigenen Interesse, zumal bei einem Scheitern der (strafvollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme ein stationäres Setting des Massnahevollzugs geprüft werden müsste (vgl. act. 10/15 S. 148). Leicht Strafmindernd zu berücksichtigen ist auch das jugendliche Alter der Beschuldigten. Gesamthaft ist mithin die Strafe um acht Monate zu senken (Geständnis: 2 Monate; Jugendliches Alter: 4 Monate; Reue/Nachtatverhalten/Vollzug: 2 Monate). Weitere Aspekte, welche unter der Täterkompo- nente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponente wirkt sich somit vorliegend insgesamt neutral aus. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren für das versuchte Tötungsdelikt. 3.4 Hinderung einer Amtshandlung (18. August 2021) 3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zunächst den Anweisungen der Polizistin Folge leistete. So gab sie ihr den Ausweis und leg- te ihre Getränkeflasche und die Bauchtasche auf den Boden. Erst später hinderte sie die Amtshandlung, indem sie weglief. Weitere Hinderungshandlungen hat sie nicht begangen. In zeitlicher Hinsicht verzögerte sie ihre Festnahme sodann nicht erheblich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Wegrennen von einer Polizeipatrouille dennoch vergleichsweise nicht mehr leicht wiegen kann, zumal Amtshandlungen mit deutlich geringerem Aufwand sa- botiert werden können und die durch eine Flucht erforderliche Nacheile insgesamt eine

Seite 51/89 Amtshandlung erheblich erschwert. Das objektive Tatverschulden ist daher als erheblich zu beurteilen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Hinderung der Amtshand- lung nicht das primäre Ziel war. Sie wollte vielmehr einfach der belastenden Situation entflie- hen. Auch wenn keine straflose Selbstbegünstigung besteht, ist doch eine Nähe dazu er- kennbar. In der Gesamtbetrachtung relativiert das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere. Das Gesamttatverschulden ist daher als leicht einzustufen. Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Aufgrund des leichten Tatverschuldens erscheint isoliert eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. 3.4.2 Bei der Täterkomponente wirken sich auch hier die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Auch wenn sie nicht direkt einschlägig sind, besteht ein gewisser Bezug zwischen der Hinderung einer Amtshandlung und der Vorstrafe wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Weiter wirkt sich die erneute Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung spürbar strafer- höhend aus. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur be- schränkt strafmindernd aus. Für die Beschuldigte spricht sodann – wie oben erwähnt – ihr Verhalten im Rahmen der ambulanten Behandlung sowie das jugendliche Alter. Weitere As- pekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponente führt gesamthaft zu einer leichten Straferhöhung. Die Geldstrafe ist daher auf 12 Tagessätze zu erhöhen. 3.4.3 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich Einkommen, Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Aus- nahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebie- ten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschul- digte befindet sich im Urteilszeitpunkt seit rund zwei Jahren in Haft. Davor ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde von ihren Eltern unterstützt (act. 11/3 Ziff. 57). In der JVA G.________ arbeitet sie im wohngruppeninternen Atelier. Sie erhält monatlich ca. CHF 600.00, wobei sie davon rund CHF 300.00 zur freien Verfügung hat (JG GD 7/2 S. 3; OG GD 10/1 S. 9 Ziff. 18 f.). Die Beschuldigte erzielt somit bei voller Kost und Logis ein frei verfügbares Einkommen. Angesichts dieser finanziellen Situation ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzusetzen. 3.5 Mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG (August 2021) 3.5.1 Bei der objektiven Tatschwere ist relevant, dass die Beschuldigte jeweils eine sehr geringe Menge Marihuana konsumierte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass bei der Beschuldigten eine psychische Störung des schädlichen Cannabisgebrauchs diagnostiziert wurde (act. 10/15 S. 119, 143), was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Verschul- denserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direkt nach Beendigung der Ab- stinenzkontrolle wieder Marihuana konsumierte. Insgesamt kann die Tatschwere als leicht beurteilt werden. Die angedrohte Strafe ist Busse. Der Höchstbetrag ist CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass er die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

Seite 52/89 Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanziel- len Verhältnisse massgebend (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 106 StGB N 19). Im Ordnungsbussenverfahren wird der Konsum von Cannabis mit einer Busse von CHF 100.00 sanktioniert (Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung [OBV], Ziff. 8001). Die- ser Betrag kann als Anhaltspunkt dienen. Er kann aber nicht unbesehen übernommen wer- den, da im Ordnungsbussenverfahren das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht berücksichtigt werden (Art. 1 Abs. 5 OBG). Bezüglich der finanzi- ellen Verhältnisse wird auf die Ausführungen unter E. V.3.4.3 verwiesen. Angesichts dieser finanziellen Situation und des leichten Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Busse von CHF 80.00 pro Widerhandlung angemessen. 3.6 Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB zum Nachteil von O.________ (3. März 2020) 3.6.1 Bei der objektiven Tatschwere bilden die Schwere der erlittenen Verletzungen von O.________ den Ausgangspunkt. Die erlittenen Verletzungen und andauernden Beschwer- den sind nicht zu bagatellisieren. O.________ erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I (Grad I = leicht; JG GD 5/6/1). Er litt in der Folge an Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrations- störungen, Lärm- und Lichtempfindlichkeit sowie Schmerzen und einer Störung beim Fokus- sieren des rechten Auges (act. 3/8 Ziff. 2 f. [4A 2020 150]; act. 9/31 [4A 2020 150]). Betref- fend das rechte Auge wurde ein Ziliarkörperschmerz diagnostiziert, welcher aufgrund der zeitlichen Korrelation auf den Vorfall vom 3. März 2020 zurückzuführen ist (act. 3/10 Ziff. 2 ff. [4A 2020 150]; act. 3/11 [4A 2020 150]; act. 9/30 [4A 2020 150]; JG GD 5/6/6). O.________ leidet seither unter täglichen Schmerzen im rechten Augapfel und Problemen beim Fokussie- ren (act. 3/11 Ziff. 2 [4A 2020 150]; JG GD 5/6 S. 3 Ziff. 7), die anderen anfänglichen Be- schwerden bestehen nicht mehr. Von einer Verbesserung der bestehenden Beeinträchtigun- gen ist nicht (mehr) auszugehen (JG GD 5/6/7 S. 3). Auch wenn O.________ nicht vollstän- dig bleibend arbeitsunfähig ist, hatte die Tat einschneidende Auswirkungen auf seine berufli- che Tätigkeit. Aufgrund der anhaltenden Leiden musste O.________ seine engagierte Tätig- keit im Frontdienst der Polizei aufgeben und in den Innendienst wechseln. Zunächst war er als Sachbearbeiter bei der Verkehrspolizei tätig, bevor er aufgrund der anhaltenden Be- schwerde und der längeren notwendigen Regenerationszeit vollständig in den Innendienst wechselte und nun als Sachbearbeiter Empfang/Leumund arbeitet. Die Beschwerden beein- trächtigen nebst der Arbeit auch die Freizeit (JG GD 5/6 S. 3 Ziff. 7). Dies lässt die objektive Tatschwere als erheblich erscheinen. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass die Be- schuldigte einen Teleskopschlagstock, mithin eine gefährliche Waffe, einsetzte, was beson- ders verwerflich ist. Wäre der Schlag nicht durch die Hand oder den Arm gehindert worden, wären noch schwerere Verletzungen zu erwarten gewesen. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist das objektive Tatverschulden insgesamt als mittelschwer einzustufen. In subjekti- ver Hinsicht zeugt das Verhalten der Beschuldigten sodann von einer nicht unerheblichen Rücksichtslosigkeit, hat sie doch "ziellos" eine gefährliche Waffe eingesetzt, ohne Rücksicht auf die Konsequenzen. Der Eventualvorsatz sowie die festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit wirken sich hingegen verschuldensmindernd aus. Das subjektive Verschul- den vermag daher die objektive Schwere zu relativieren. Gesamthaft ist das Verschulden als erheblich zu qualifizieren.

Seite 53/89 3.6.2 Schwere Körperverletzung wurde gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Seit dem

1. Juli 2023 beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Da die Mindeststrafe aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht von Relevanz ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung kommt. Das Jugendstrafrecht begrenzt die Freiheitsstrafe auf maximal ein Jahr bzw. auf vier Jahre, so- fern der Jugendliche zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet und besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 JStG). Die Vorinstanz verneinte die besondere Skrupellosigkeit, was die Staatsanwaltschaft rügt. Zur Definition der Skrupellosigkeit sind die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zum Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) sinngemäss beizuziehen. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um die Tatbestandsmässigkeit bejahen zu können. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Um- stände der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 vom 15. März 2012 E. 4.4 m.H.). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a). Gemäss den rechtskräftigen Feststellungen der Vorinstanz handelte die Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Sie hat den Polizisten O.________ nicht direktvorsätzlich schwer verletzen wollen. Der Schlag war nicht gezielt. Dass sie O.________ am Kopf traf, war eher Zufall, zu- mal der Schlag von einem Arm oder einer Hand abgewendet wurde. Auch war die Beschul- digte am Zielen gehindert, da der Polizist AP.________ den rechten Arm der Beschuldigten fixierte. Mangels eines gezielten Schlages – auch wenn die Beschuldigte mit einem schwe- ren Schlag gegen wichtige Körperteile wie den Kopf rechnen musste – und damit keiner di- rekt beabsichtigten schweren Verletzung, aber dennoch einer gewissen Rücksichtslosigkeit, ist eine krasse Geringschätzung des Lebens von O.________ zu verneinen. Wie die Vor- instanz zutreffend erwogen hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall vom sog. "Rollbrett- fall", den die Staatsanwaltschaft anführt. Im "Rollbrettfall" bestätigte das Bundesgericht die besondere Skrupellosigkeit, da der Täter aus nichtigem Anlass, ohne Vorwarnung und mit roher Gewalt ein Rollbrett mit Wucht gegen den Kopf des Opfers schlug und eine schwer- wiegende Verletzung verursachte. Vorliegend kam der Schlag für O.________ nicht unver- hofft. Denn die Beschuldigte stand in Schlagposition da. O.________ wartete auf einen güns- tigen Zeitpunkt für den Zugriff. Er rechnete also damit, dass die Beschuldigte mit dem Schlagstock zuschlagen wird. Sie handelte mithin nicht heimtückisch. Zu berücksichtigen ist auch, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Vorinstanz knapp erfüllt wurde. Schliesslich ist mit der Vorinstanz auch der Gesamtkontext zu berück- sichtigen. Die Tat erfolgte im Kontext einer bereits vorbestehenden, für die Beschuldigte emotional geladenen Auseinandersetzung im Kinder- und Jugendheim L.________. Zusam- mengefasst ist eine besondere Skrupellosigkeit zu verneinen. Somit beträgt die Maximalstra- fe ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 25 Abs. 1 JStG).

Seite 54/89 3.6.3 In Anbetracht des Strafrahmens und dem erheblichen Tatverschulden erscheint eine ge- genüber der Vorinstanz leicht höhere Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mithin eine Strafe im zweiten Drittel des Strafrahmens, angemessen. 3.6.4 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Auch wenn sie nicht direkt einschlägig sind, besteht ein gewisser Bezug zur Vorstrafe wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, da sich die schwere Körperverletzung gegen einen Polizisten richtete. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der genann- ten Faktoren um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt straf- mindernd aus. Gewisse Anzeichen von Einsicht sind bei der Beschuldigten grundsätzlich er- kennbar. Etwas irritierend wirkt jedoch ihre Aussage vor Vorinstanz, wonach ihre Handlung nicht verhältnismässig gewesen sei (JG GD 7/2 S. 12). Es lässt sich daraus schliessen, dass die Beschuldigte eine weniger schwere Verletzung von O.________ bzw. allgemein einen körperlichen Angriff auf Polizisten für vertretbar hält. Dies deckt sich auch mit der im Verfah- ren einlässlich dokumentierten und letztlich wohl innerlich stark verwurzelten Polizeifeindlich- keit der Beschuldigten (vgl. act. 6/13/2, insb. die Schriftzüge "FCK CPS"; "ACAB"; "1312" [d.h. Zahlencode für "ACAB"] etc.). Für die Beschuldigte spricht indessen, dass sie sich schriftlich und persönlich bei O.________ entschuldigt hat (JG GD 7/2 S. 12). Weiter hat sie vor Vorinstanz in allgemeiner Weise ausgesagt, dass sie ihre Taten bereue und sich bei den Opfern entschuldige (JG GD 7/1 S. 6; JG GD 7/2 S. 16). Auch im Rahmen der ambulanten Therapie äusserte sie ihr Bedauern (act. 9/32 S. 2 [4A 2020 150]). Die geäusserte Reue der Beschuldigten muss indessen wie bereits dargelegt letztlich als ambivalent und nicht eindeu- tig gewertet werden, weswegen sie nur zu einer geringfügigen Senkung der Sanktion führen kann. Schliesslich spricht auch für die Beschuldigte, dass sie bei der ambulanten Behand- lung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs gut mitmacht, sich motiviert zeigt und auch die Wichtigkeit der Behandlung erkennt. Insgesamt kann aufgrund der genannten Faktoren die Sanktion um einen Monat Freiheitsstrafe gesenkt werden. Weitere Aspekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtbetrachtung wiegen sich die straferhöhenden und strafmindernden Aspekte auf, weshalb die Täterkomponente zu keiner Anpassung der Strafe führt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. 3.7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (3. März 2020) 3.7.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte gleich drei Poli- zisten an einer Amtshandlung hinderte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermochte die Beschuldigte ihre Verhaftung nur für kurze Zeit hinauszuzögern, mithin nur kurz zu be- hindern. Ihre Gegenwehr war jedoch massiv. Sie behinderte die Festnahme nicht nur körper- lich, sondern setzte auch einen Schlagstock ein. Sie drohte den Polizisten damit schwere Körperverletzungen an. Die objektive Tatschwere ist daher als erheblich zu qualifizieren. Die

Seite 55/89 Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu werten ist. In subjektiver Hinsicht ist eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das subjektive Ver- schulden vermag somit die objektive Tatschwere zu relativieren. Das Gesamttatverschulden ist daher als nicht mehr leicht zu beurteilen. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte wurde gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Seit dem 1. Juli 2023 kann eine Geldstrafe nur noch in leichten Fällen ausgesprochen werden. In den übrigen Fällen ist eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) zu verhängen. Die Höchststrafe ist vorliegend eine Frei- heitsstrafe von einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG). Da, wie nachfol- gend aufgezeigt, ohnehin eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, erweist sich weder das alte noch das neue Recht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar ist. Angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens erscheint eine Strafe von 90 Strafeinheiten, d.h. im oberen Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, angemessen. In diesem Be- reich ist (nach altem Recht) sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Geldstrafe erscheint hier aber nicht geeignet, die Beschuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 30. Ja- nuar 2020 wurde sie u.a. wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte verurteilt und mit einem bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen bestraft. Diese Strafe hat die Beschuldigte offensichtlich nicht beeindruckt, hat sie sich doch während der laufen- den Probezeit, knapp einen Monat nach Erlass des Strafbefehls und dann nochmals rund drei Monate später, wieder der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Folglich ergibt dies eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. 3.7.2 Bei der Täterkomponente wirkt sich die einschlägige und noch nicht lange zurückliegende Vorstrafe spürbar straferhöhend aus. Bezüglich der Delinquenz während der laufenden Pro- bezeit und des Nachtatverhaltens kann auf die Ausführungen zur Hinderung einer Amtshand- lung verwiesen werden (E. V.3.4.2). Die Täterkomponente führt gesamthaft zu einer Strafer- höhung. Die Freiheitsstrafe ist daher auf dreieinhalb Monate zu erhöhen. 3.8 Mehrfache Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von N.________ (3. März 2020) 3.8.1 Bei der ersten Nötigung drohte die Beschuldigte N.________ an, ihren Schlagstock zu holen und diesen einzusetzen, wenn sie ihr nicht die Mobiltelefone übergebe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, drohte die Beschuldigte damit N.________ eine schwere Körperverletzung, mithin eine massive Einwirkung gegen Leib und Leben an. Zu berücksichtigen ist, dass – auch wenn eine ernstzunehmende Drohung bestand – keine unmittelbare Körperverletzung angedroht wurde, da die Beschuldigte zuerst ihren Schlagstock hätte holen müssen. In die- ser Zeit hätte sich N.________ in Sicherheit bringen und Hilfe alarmieren können. Der Vorfall hatte sodann Auswirkungen auf die psychische Integrität von N.________. Denn unter ande- rem dieser Vorfall führte dazu, dass sie psychologische Hilfe benötigte und unter Schlafpro- blemen litt. Die objektive Tatschwere ist daher (gerade noch) als leicht zu beurteilen. Bei der subjektiven Tatschwere sind keine Aspekte ersichtlich, welche diese Einstufung ändern. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und eine Verminderung der Schuldfähigkeit wur- de vom Gutachter nachvollziehbar und überzeugend ausgeschlossen. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.4.2.3 S. 79). Es bleibt damit bei einem leichten Tatverschulden. Nötigung wird mit Geldstrafe bis 180 Tages-

Seite 56/89 sätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) bestraft. Aufgrund des leichten Verschuldens ist die Strafe auf 50 Strafeinheiten festzuset- zen. 3.8.2 Bei der zweiten Nötigung verlangte die Beschuldigte von N.________, dass sie das Festnetz- telefon auszieht. Die Beschuldigte verlieh ihrer Forderung Nachdruck, indem sie ihren Schlagring aus der Hosentasche nahm, diesen aufzog und ihn N.________ bedrohlich zeig- te. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, signalisierte die Beschuldigte N.________, dass sie jederzeit zuschlagen könnte, indem sie den Schlagring aufzog. Anders als bei der ersten Nötigung war die Drohung unmittelbarer. Die Beschuldigte war bereit zuzuschlagen. Den Schlagring hatte sie schon. Die Gefahr eines massiven Eingriffs in die körperliche Integrität war unmittelbar. Das objektive Tatverschulden erweist sich daher als nicht mehr leicht. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf das vorstehende zur ersten Nötigung verwie- sen werden. Somit ergibt sich hier ein Gesamttatverschulden, das als nicht mehr leicht zu beurteilen ist. Entsprechend ist die Strafe auf 80 Strafeinheiten, d.h. im oberen Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, festzusetzen. 3.8.3 Bei der dritten Nötigung bedrohte die Beschuldigte N.________ mit einem Messer. Auch hier bestand – gleich wie bei der zweiten, aber anders als bei der ersten Nötigung – eine unmit- telbare Gefahr für Leib und Leben von N.________. Das Vorhalten eines offenen Messers mit einem Abstand von nur 30 cm ist als sehr bedrohlich zu beurteilen. Die objektive Tatschwere ist daher auch hier als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auch hier auf das vorstehende zur ersten Nötigung verwiesen werden. So- mit ergibt sich hier ebenfalls ein Gesamttatverschulden, das als nicht mehr leicht zu beurtei- len ist. Entsprechend ist die Strafe auf 80 Strafeinheiten festzusetzen. 3.8.4 Bei diesen hypothetischen Strafen für die Nötigungen ist bei allen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Geldstrafe erscheint aber auch hier nicht geeignet, die Be- schuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Beschuldigte hatte in der Ver- gangenheit bereits ein Messer zur Bedrohung eines Dritten eingesetzt. Mit Strafbefehl vom

30. Januar 2020 wurde sie deshalb u.a. wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz verurteilt und mit einem bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen bestraft. Diese Strafe hat die Beschuldigte offensichtlich nicht beeindruckt, hat sie doch während der laufen- den Probezeit, knapp einen Monat nach Erlass des Strafbefehls, wieder mittels Waffen Dritte bedroht. Folglich sind auch für die Nötigungen Freiheitsstrafen von 50, 80 und nochmals 80 Tagen auszusprechen. 3.8.5 Die Täterkomponente wirkt sich bei allen Nötigungen gleich aus. Die Vorstrafen führen hier zu einer spürbaren Straferhöhung. Die Beschuldigte wurde kurz vor diesem Vorfall wegen Drohung verurteilt. Bei jener Tat setzte sie ein Messer zur Drohung ein, wie sie es bei der dritten Nötigung auch einsetzte. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt strafmindernd aus. Gewisse Anzeichen von Ein- sicht sind bei der Beschuldigten grundsätzlich erkennbar. Sie bezeichnete ihr Verhalten als komplett unnötig (JG GD 7/2 S. 10). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente aber leicht

Seite 57/89 straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafen sind daher um je 10 % zu erhöhen. Sie betragen so- mit 55, 88 und nochmals 88 Tage. 3.9 Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Kinder- und Jugend- heims L.________ (3. März 2020) 3.9.1 In objektiver Hinsicht bildet der verursachte Sachschaden in der Höhe von CHF 1'020.00 den Ausgangspunkt. Dieser ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz relativ gering. Es liegt auch kein besonderes Tatverhalten vor, sondern es handelt sich um das "normale" Vorge- hen, das zur Erfüllung der Tat notwendig ist. Die objektive Tatschwere ist daher als leicht zu beurteilen. Die Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Dies ist neutral zu gewich- ten. Weitere Punkte, die bei der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen sind, sind nicht ersichtlich. Namentlich liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Folglich ist das Verschul- den gesamthaft als leicht einzustufen. Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe bis 180 Tages- sätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) bestraft. Angemessen ist eine Strafe von 30 Strafeinheiten. In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Für das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass die Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Dagegen spricht jedoch, dass sich die Be- schuldigte von einem in der Vergangenheit ausgesprochenen bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen offensichtlich nicht beeindrucken liess und noch während der Probezeit erneut straffällig wurde. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe not- wendig, um die Beschuldigte von weiteren Taten abzuhalten. Zudem erscheint auch die Ein- bringlichkeit einer Geldstrafe angesichts ihrer finanziellen Situation fraglich. Folglich ist eine Freiheitsstrafe von einem Monat auszusprechen. 3.9.2 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Hin- sichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt strafmin- dernd aus. Weitere Aspekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtbetrachtung wiegen sich die straferhöhenden und straf- mindernden Aspekte in etwa auf, weshalb die Täterkomponente zu keiner Anpassung der Strafe führt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von einem Monat. 3.10 Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (3. März 2020) 3.10.1 Da sich die Tatschwere der beiden Taten nicht unterscheidet, wird sie zusammen beurteilt. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Schlagstock und Schlagring im Vergleich zu Feuerwaffen eher weniger gefährliche Waffen sind, auch wenn sie genauso schwerwie- gende Verletzungen verursachen oder tödlich sein können. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist als verschuldenserhöhend zu werten, dass die Beschuldigten die Waffen in einem sensiblen Bereich – das Kinder- und Jugendheim L.________ – gebracht hat. In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass die Beschuldigte "nur" mit Eventualvorsatz gehandelt hat, weshalb sich das Tatverschulden leicht vermindert. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu be- urteilen. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) be- straft. Angesichts des leichten Tatverschuldens erscheint bei isolierter Betrachtung eine Stra-

Seite 58/89 fe von 15 Strafeinheiten pro Tat angemessen. In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Gegen das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass die Beschuldigte einschlägig wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (einhändig bedien- bares Klappmesser, vgl. Strafbefehl vom 30. Januar 2020; act. 17/2) vorbestraft ist, sie sich von einem in der Vergangenheit ausgesprochenen bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen offensichtlich nicht beeindrucken liess und ca. einen Monat nach dem Erlass des Strafbefehls noch während der Probezeit erneut straffällig wurde. Aus spezialpräventiven Gründen er- scheint deshalb eine Freiheitsstrafe notwendig, um die Beschuldigte von weiteren Taten ab- zuhalten. Entsprechend ergibt dies eine Freiheitsstrafe von je 15 Tagen. 3.10.2 Die Täterkomponente wirkt sich bei beiden Taten gleich aus. Die einschlägige und noch nicht lange zurückliegende Vorstrafe wirkt sich spürbar straferhöhend aus. Bezüglich der De- linquenz während der laufenden Probezeit und des Nachtatverhaltens kann auf die Aus- führungen zur Hinderung einer Amtshandlung verwiesen werden (E. V.3.4.2). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafen sind daher um je drei Tage auf je 18 Tage zu erhöhen. 3.11 Versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von R.________ (13. Juni 2020) 3.11.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer ein- fachen Körperverletzung vorliegt. Es ist damit in methodischer Hinsicht – wie bereits oben dargelegt – vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herab- setzen. 3.11.2 Auf der objektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ziellos um sich ge- schlagen hat. Durch das ziellose Um-sich-schlagen waren bei einem grundsätzlich abwehr- bereiten Opfer eher geringfügigere Verletzungen zu erwarten, namentlich Prellungen oder ein blaues Auge. Denn die Beschuldigte hatte "nicht voll durchgeschlagen". Die möglichen Folgen hätten entsprechend im eher kurzzeitigen Bereich von ein paar Tagen gelegen. Ins- gesamt kann aufgrund dieser hypothetischen Gedanken vorliegend die objektive Tatschwere

– für das vollendete Delikt – als leicht bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass für die Beschuldigte – wie die Vorinstanz feststellte – keinerlei Grund bestand, R.________ anzugreifen, da sich dieser zurückziehen wollte, was verschuldenser- höhend zu berücksichtigen ist. Verschuldensmindernd wirken sich hingegen der Eventual- vorsatz sowie die mittelgradige Schuldunfähigkeit aus. Das subjektive Tatverschulden ist da- her als sehr leicht zu beurteilen. Es vermag damit die objektive Tatschwere zu relativieren, weshalb auf ein sehr leichtes Gesamttatverschulden zu erkennen ist. Die einfache Körperver- letzung wird mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) bestraft. Unter der Hypothese eines vollen- deten Delikts erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten, d.h. im unteren Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, tat- und schuldangemessen. Diese hypothetische Strafe ist wegen des Versuchs angemessen herabzusetzen. R.________ erlitt drei Kratzer auf der Stirn und er litt gemäss eigenen Angaben für einige Zeit unter Nacken- und Kopfschmerzen. Aufgrund des ziellosen Um-sich-schlagens war es jedoch bloss Zufall, dass R.________ nicht schwe-

Seite 59/89 rer getroffen wurde. Dass es vorliegend nur beim Versuch blieb, kann deshalb nur mit einem geringen Abzug Rechnung getragen werden. Die Strafe ist daher auf 30 Strafeinheiten fest- zusetzen. 3.11.3 In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Für das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass die Beschuldigte nicht direkt einschlägig vorbestraft ist. Sie ist aber wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbe- traft. Dabei gingen es u.a. um Tätlichkeiten gegen Polizisten. Insoweit verfügt sie über eine Vorstrafe wegen eines vergleichbaren Delikts. Gegen das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass sich die Beschuldigte von einem in der Vergangenheit ausgesprochenen bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen offensichtlich nicht beeindrucken liess und noch während der Probezeit erneut straffällig wurde. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe notwendig, um die Beschuldigte von weiteren Taten abzuhalten. Zudem er- scheint auch die Einbringlichkeit einer Geldstrafe angesichts ihrer finanziellen Situation frag- lich. Folglich ergibt dies eine Freiheitsstrafe von einem Monat. 3.11.4 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Hin- sichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt strafmin- dernd aus. Weitere Aspekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtbetrachtung wiegen sich die straferhöhenden und straf- mindernden Aspekte in etwa auf, weshalb die Täterkomponente zu keiner Anpassung der Strafe führt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von einem Monat. 3.12 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (13. Juni 2020) 3.12.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass – auch wenn nur ein Schuldspruch erfolg- te – mehrere Teilhandlungen vorliegen. So hat sie die Polizisten T.________ und AQ.________ mit Tonscherben beworfen. Weiter hat sie T.________ in den rechten Unter- arm gebissen und der Polizistin S.________ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, worauf ihre Nase blutete. Die Beschuldigte hat insgesamt mit für ihre Verhältnisse hohem Gewalt- einsatz und Widerstand auf die Polizeiintervention reagiert. Diese mehreren Teilhandlungen sprechen für eine erhebliche bis bereits mittelschwere Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich in objektiver Hinsicht aus, dass die Polizisten T.________ und AQ.________ Schil- der zur Abwehr hatten, als sie von der Beschuldigten mit Tonscherben beworfen wurden. Sie konnten die Scherben abwehren, sodass keine Gefahr einer ernsthaften Verletzung bestand. Der Polizist T.________ wurde denn auch nur von einzelnen Splittern am Kopf getroffen. Der Biss in den Unterarm und der Faustschlag stellen hingegen im Vergleich zum Werfen mit Tonscherben schwerwiegendere Handlungen dar, welche sich auch effektiv auf die körperli- che Integrität der Polizisten auswirkten. Zusammengefasst ist die objektive Tatschwere als mittelschwer zu beurteilen. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu werten ist. Beim subjektiven Tatverschulden ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag daher die objektive Tatschwere zu relativieren. Das Gesamttatverschulden ist daher als leicht zu qualifizieren.

Seite 60/89 3.12.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde gemäss der im Tatzeitpunkt gel- tenden Fassung des StGB mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Seit dem 1. Juli 2023 kann eine Geldstrafe nur noch in leichten Fällen aus- gesprochen werden. In den übrigen Fällen ist eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) zu ver- hängen. Die Höchststrafe ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG). Da, wie nachfolgend aufgezeigt, ohnehin eine Freiheitsstra- fe auszusprechen ist, erweist sich weder das alte noch das neue Recht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar ist. Angesichts des leichten Verschuldens erscheint eine Strafe von 60 Strafeinheiten, d.h. deut- lich unterhalb der ersten Drittelsgrenze des ordentlichen Strafrahmens, angemessen. In die- sem Bereich ist (nach altem Recht) sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Geldstrafe erscheint hier aber nicht geeignet, die Beschuldigte von der Begehung weite- rer Delikte abzuhalten. Es kann dazu auf die Ausführungen unter E. V.3.7.1 verwiesen wer- den. Folglich ergibt dies eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten. 3.12.3 Bei der Täterkomponente wirkt sich die einschlägige und noch nicht lange zurückliegende Vorstrafe spürbar straferhöhend aus. Bezüglich der Delinquenz während der laufenden Pro- bezeit und des Nachtatverhaltens kann auf die Ausführungen zur Hinderung einer Amtshand- lung verwiesen werden (E. V.3.4.2). Die Täterkomponente führt gesamthaft zu einer Strafer- höhung. Die Freiheitsstrafe ist daher auf zweieinhalb Monate zu erhöhen. 3.13 Anwendung des Asperationsprinzips 3.13.1 Für die Hinderung einer Amtshandlung wird eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen ausge- sprochen. Für keines der weiteren Delikte wird eine Geldstrafe verhängt, sodass hier keine Gesamtstrafe gebildet werden muss. Die Widerhandlungen gegen das BetmG werden je mit einer Busse geahndet, weshalb dafür eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die weiteren Delikte werden alle mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert. Für diese ist ebenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden. 3.13.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat, wirkt sich ein zusätzliches Delikt, wel- ches keinen Bezug zur Haupttat (schwerste Tat) hat, tendenziell stärker straferhöhend aus. Demgegenüber fällt ein zweites Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weni- ger ins Gewicht. Werden bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt, kann dies im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden. Umge- kehrt ist die mehrfache Verletzung des gleichen Rechtsguts eher geringer zu bewerten (Ma- thys, a.a.O., N 502-504). 3.13.3 Bei der Gesamtfreiheitsstrafe bildet die Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren für die ver- suchte vorsätzliche Tötung die Einsatzstrafe. Diese ist nun angemessen zu erhöhen. Die schwere Körperverletzung zum Nachteil von O.________ weist keinen Zusammenhang zur Haupttat auf. Es ist zwar dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben), aber ein anderer Rechts- gutträger betroffen. Es rechtfertigt sich daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die sechs Monate (180 Tage) Freiheitsstrafe zu zwei Dritteln anzurechnen und die Einsatzstrafe damit um 120 Tage zu erhöhen.

Seite 61/89 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht zwischen sämtlichen am 3. März 2020 began- genen Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang. Sie fanden alle im Kinder- und Jugendheim L.________ im Zeitraum von ca. 01.07 Uhr bis ca. 02.35 Uhr statt. Das Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft sowohl bezüg- lich der Haupttat als auch der übrigen Taten vom 3. März 2020 ein anderes Rechtsgut (öf- fentliche Gewalt) und einen anderen Rechtsgutträger. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich da- her die dreieinhalb Monate Freiheitsstrafe zur Hälfte zu asperieren und die Einsatzstrafe da- mit um 52 Tage zu erhöhen. Die dreifache Nötigung betrifft ein anderes Rechtsgut (Freiheit) und eine andere Rechtsgut- trägerin sowohl betreffend die Haupttat als auch betreffend die übrigen Taten vom 3. März

2020. Untereinander beschlagen sie jedoch das gleiche Rechtsgut und richten sich gegen die gleiche Rechtsgutträgerin. Es ist daher angebracht je nur einen Drittel der hypothetischen Strafen anzurechnen. Folglich ist die Einsatzstrafe um 76 Tage (18 + 29 + 29; gerundet) Freiheitsstrafe zu erhöhen. Auch die Sachbeschädigung betrifft ein anderes Rechtsgut und einen anderen Rechtsgutträ- ger als die Haupttat und die übrigen Taten vom 3. März 2020. Es rechtfertigt sich daher, die Freiheitsstrafe von einem Monat (30 Tage) zur Hälfte zu asperieren und die Einsatzstrafe um 15 Tage zu erhöhen. Schliesslich betreffen auch die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ein anderes Rechtsgut als die Haupttat und die übrigen Taten vom 3. März 2020. Untereinander beschla- gen sie jedoch das gleiche Rechtsgut. Sie weisen aber einen engen Bezug zu den übrigen Taten vom 3. März 2020 auf, da sie dort als Tatmittel eingesetzt wurden. Es ist daher ange- bracht, je nur einen Drittel der hypothetischen Strafen anzurechnen. Die Einsatzstrafe ist somit um je 6 Tage (total 12 Tage) zu erhöhen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung vom 13. Juni 2020 besteht ein gewisser Zusam- menhang zur Haupttat, weil dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben), aber ein anderer Rechts- gutträger betroffen ist. Es ist somit gerechtfertigt, von den 30 Tagen Freiheitsstrafe zwei Drit- tel anzurechnen, d.h. die Einsatzstrafe um 20 Tage zu erhöhen. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (13. Juni 2020) steht zeitlich, sachlich und situativ in einem sehr engen Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil von R.________. Es rechtfertigt sich daher die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten (75 Tage) zur Hälfte zu asperieren und die Einsatzstrafe um (gerundet) 37 Tage zu erhöhen. 3.13.4 Die Gesamtstrafenbildung bei der Freiheitsstrafe gliedert sich mithin wie folgt: Tatdatum Tatbestand (StGB) Einzelstrafe Asperationsfaktor Gesamtstrafe 18.06.2021 Art. 111 i.V.m. Art. 22 66 Mt. - 5 J. 180 Tg. 03.03.2020 Art. 122 6 Mt. 2/3 5 J. 300 Tg. 03.03.2020 Art. 285 105 Tg. 1/2 5 J. 352 Tg. 03.03.2020 Art. 181 (3-fach) 240 Tg. 1/3 6 J. 68 Tg. 03.03.2020 Art. 144 30 Tg. 1/2 6 J. 83 Tg. 03.03.2020 Art. 33 WG (2-fach) 36 Tg. 1/3 6 J. 95 Tg.

Seite 62/89 13.06.2020 Art. 123 i.V.m. Art. 22 30 Tg. 2/3 6 J. 115 Tg. 13.06.2020 Art. 285 75 Tg. 1/2 6 J. 152 Tg. Gesamtstrafe (abgerundet) 6 J. 5 Mt. 3.13.5 Bei der Busse bildet die Busse für die zeitlich erste Widerhandlung die Einsatzstrafe. Die Busse von CHF 80.00 ist daher für die beiden weiteren Widerhandlungen angemessen zu erhöhen. Die Taten betreffen dasselbe Rechtsgut und sind in einem relativ kurzen Zeitraum erfolgt. Es rechtfertigt sich daher die Busse von CHF 80.00 für die beiden weiteren Wider- handlungen um je einen Drittel der Einzelstrafe, insgesamt um CHF 50.00 (25.00 + 25.00; gerundet) zu erhöhen. Dies ergibt eine Gesamtbusse von CHF 130.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Vorliegend ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage festzusetzen. 3.13.6 Zusammengefasst ist die Beschuldigte für die verurteilten Taten mit folgenden Strafen zu sanktionieren: - einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und fünf Monaten; - einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00; - einer Busse von CHF 130.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheits- trafe von zwei Tagen. 3.14 Bei der Freiheitsstrafe ist der (teil)bedingte Strafvollzug aufgrund der Höhe der Strafe ausge- schlossen. Auch die Busse ist unbedingt. Bei der Geldstrafe wäre der bedingte Vollzug hin- gegen möglich. Die Beschuldigte hat sich von einem in der Vergangenheit bedingt ausge- sprochenen Freiheitsentzug nicht beindrucken lassen. U.a. deshalb wurden für die übrigen Delikte auch Freiheitsstrafen ausgesprochen. Der Gutachter bezeichnete das kurz- und mit- telfristige (also das sich innerhalb von Wochen oder Monaten manifestierende) Risiko einer erneuten Gewalthandlung sodann als hoch (act. 10/15 S. 146 [4A 2021 501]), wobei die dar- unter liegende psychische Symptomatik auch die Prognose für Delikte gegen Behörden und Beamte trübt. Gemäss dem neuesten Therapiebericht hat sich die Legalprognose gegenüber der gutachterlichen Einschätzung höchstens leicht verbessert, wobei zu berücksichtigen ist, dass es nicht um eine Einschätzung mittels Prognoseinstrumente handelt (OG GD 9/6 S. 7). Folglich hat sich das Rückfallrisiko nicht wesentlich verbessert. Entsprechend ist eine Schlechtprognose betreffend die Bewährung zu stellen. Folglich ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. 4. Anrechnung der Haft und der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend berechnet hat, befand sich die Beschuldigte 282 Tage in Un- tersuchungshaft und 270 Tage in einer geschlossenen Einrichtung i.S.v. Art. 15 Abs. 2 JStG. Seit dem 14. April 2022 befindet sie sich im vorzeitigen Strafvollzug. Für die Übersicht über die Einweisungen und Entlassungen wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. III.6.1-6.4.2). 4.2 Die Untersuchungshaft von 282 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe vollumfänglich anzurechnen (Art. 51 StGB). Gemäss Art. 32 Abs. 3 JStG ist die mit der geschlossenen Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen. Diese Bestimmung gilt auch für die vor- sorgliche Unterbringung (BGE 142 IV 359 E. 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 7 E. 1.6.2). Der

Seite 63/89 Freiheitsentzug der Massnahme ist ungeachtet des Grundes, aus dem die Massnahme be- endet wurde, auf die Strafe anzurechnen. Der anrechenbare Anteil der Dauer des Freiheits- entzugs, der sich aus dem Vollzug der Massnahme ergibt, ist nach dem Ausmass der Frei- heitsbeschränkung der betroffenen Person zu bestimmen, d.h. nach den tatsächlichen Be- dingungen des Vollzugs der Massnahme. Dabei sind auch die Aussichten auf eine Besse- rung zu berücksichtigen. Wenn das Scheitern der Unterbringung auf die Verweigerung jegli- cher Kooperation zurückzuführen ist, darf der Jugendliche nicht mit einer vollen Anrechnung der Dauer der Massnahme belohnt werden (BGE 142 IV 359 E. 2.3 f.). Massnahmen, die von der Intensität des Freiheitsentzugs her der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Frei- heitsstrafe gleichkommen, sind voll auf die Strafe anzurechnen. Weniger freiheitsbeschrän- kende Vollzugsformen sind nicht eins zu eins (d.h. zu 100 %) auf die Strafe anzurechnen, sondern zu einem tieferen Prozentsatz (vgl. BGE 145 IV 424 E. 4.2.5 [betreffend die Anrech- nung einer stationären Beobachtung i.S.v. Art. 9 JStG]). Das Gericht ist verpflichtet, die kon- kreten Verhältnisse während der Unterbringung abzuklären (BGE 145 IV 424 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.2.1). 4.3 Von den 270 Tagen geschlossener Unterbringung verbrachte die Beschuldigte 116 Tage in der Strafanstalt AR.________ (14. April 2020 [1 Tag], 16. Juni bis 29. Juli 2020 [44 Tage],

30. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021 [71 Tage]), 62 Tage in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims P.________ (15. April bis 15. Juni 2020) und 92 Tage in der Station AS.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste AO.________ (30. Juli bis 29. Okto- ber 2020). Die Unterbringungen brachten eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit, insbesondere der Bewegungsfreiheit, mit sich. Im Jugendheim P.________ war die Beschuldigte in einer geschlossenen Wohngruppe mit weiteren Jugendlichen untergebracht. Unter der Woche besuchte sie die Schule und arbeitete im Atelier (act. 9/15 [4A 2020 150]). In der Freizeit standen verschiedene Aktivitäten zur Verfügung (vgl. act. 9/14 [4A 2020 150]). Die Freiheitsbeschränkung im Jugendheim P.________ ist als weniger einschneidend als ei- ne Untersuchungshaft zu qualifizieren, aber vergleichbar mit dem aktuellen vorzeitigen Straf- vollzug in der JVA G.________. In der Station AS.________ war die Beschuldigte ebenfalls in einer Gruppe untergebraucht. Der Alltag war vergleichbar mit jenem im Jugendheim P.________. Allerdings wurde die Beschuldigte während den "Zimmerstunden" jeweils in ih- rem Zimmer zum Schutz vor den anderen erwachsenen Eingewiesenen eingeschlossen (act. 2/15 Ziff. 5 ff. [4A 2020 150]), weshalb die Freiheitsbeschränkung in der Station AS.________ als grösser als im Jugendheim P.________ zu beurteilen ist. Die Unterbrin- gung in der Strafanstalt Zug ist mit jener im Jugendheim P.________ und in der Station AS.________ nicht vergleichbar. In der Strafanstalt AR.________ herrschte eine Gefängniss- truktur und diese erlaubte keine ganzheitliche Betreuung der Beschuldigten. Bei den Einwei- sungen in die Strafanstalt AR.________ ging es jeweils um ihren Schutz und den Schutz Dritter vor weiteren Gefährdungen, um eine Tatwiederholung zu vermeiden und um die neu- en Massnahmen zu planen (vgl. act. 8/4 S. 4 f.; act. 8/5 S. 7 [4A 2020 150]). Die Freiheitsbe- schränkung in der Strafanstalt AR.________ ist daher klar grösser als in den anderen Ein- richtungen und grundsätzlich mit einer Untersuchungshaft vergleichbar, welche vollumfäng- lich anzurechnen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, musste die Beschuldigte aufgrund ihres Verhaltens im Juni 2020 vom Jugendheim P.________ und im Oktober 2020 von der Station AS.________ jeweils in die Strafanstalt AR.________ versetzt werden. Das Scheitern der jeweiligen Massnahme ist daher teilweise auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Die Beschuldigte hat aber nie jegliche Kooperation verweigert, sondern

Seite 64/89 grundsätzlich gut mitgemacht (act. 9/15 und 9/19 [4A 2020 150]). Ebenfalls erscheint es als wesentlich, dass im Jugendstrafverfahren eine weniger invasive Form der freiheitsentziehen- den Unterbringung – wie vorliegend im Jugendheim P.________ – die Norm darstellen sollte. Ein Vergleich des Jugendheims P.________ mit der (Erwachsenen-)Strafanstalt AR.________ ist deswegen nicht vollends überzeugend. In der Gesamtbetrachtung rechtfer- tigt es somit sich nicht, die Dauer der geschlossenen Unterbringung nur teilweise anzurech- nen, sondern es hat eine vollständige Anrechnung zu erfolgen. 4.3 Zusammengefasst sind an die ausgesprochene Freiheitsstrafe 282 Tage Untersuchungshaft sowie 270 Tage vorsorgliche Unterbringung anzurechnen. Sodann ist auch der vorzeitige Strafvollzug seit dem 14. April 2022 anzurechnen. 5. Massnahme Der Gutachter Prof. Dr. Y.________ führte in seinem Gutachten aus, das sowohl eine statio- näre als auch eine ambulante Massnahme in Frage käme. Für die erstgenannte Massnahme spreche, dass im Rahmen einer stationären Behandlung Vorsorge getroffen werden könnte, dass weitere Krisen nicht zu selbstgefährdenden Handlungen führten. Für eine ambulante vollzugsbegleitende Behandlung spreche, dass die Beschuldigte in diesem Kontext eine Be- rufsausbildung absolvieren könnte, was für die langfristige Kriminalprognose bedeutsam sei (act. 10/15 S. 148). Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme an, welche von kei- ner Partei angefochten wurde. Die Vorinstanz begründet die Wahl der Massnahme damit, dass eine stationäre Massnahme aktuell unverhältnismässig wäre und die Beschuldigte da- bei auch keine Berufungsausbildung absolvieren könnte (OG GD 1 E. IV.2.4). Diesen Erwä- gungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie bereits ausgeführt, zeigt sich die Beschuldigte in der ambulanten Massnahme motiviert und ist therapiewillig. Gemäss dem Therapiebericht vom 29. Juni 2023 bestehen auch erste Fortschritte (OG GD 9/6). Auch aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe besteht kein Anlass, eine stationäre Massnahme anzuordnen. Durch die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme soll der Beschuldigten auch die Möglichkeit eröffnet werden, allenfalls eine Berufungsausbildung zu absolvieren. Es ist aber darauf hin- zuweisen, dass eine stationäre Massnahme auch nachträglich angeordnet werden könnte, sollte die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Legalprognose führen. Der zuständige Vollzugs- und Bewährungsdienst wird die zukünf- tige Entwicklung der Legalprognose im vorliegenden Fall fortlaufend zu prüfen haben. VI. Zivilklage von B.________ 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen umfassend und korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VI.1 S. 91 f.). 2. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger entsprechend seinem Antrag eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zu. Der Betrag sei angesichts der Art und Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität des Privatklägers, der Intensität und der Auswirkungen auf dessen Persönlichkeit, des Verschuldens der Beschuldigten sowie vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle und in Abgrenzung nicht vergleichbarer Fälle ange- messen (OG GD 1 E. VI.2.4 S. 93).

Seite 65/89 3. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, dem Privatkläger sei eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zuzusprechen, eventualiter die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (OG GD 3/1; OG GD 10/4). Zur Begründung liess sie ausführen, dass der Betrag aufgrund der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit und ihrer aufrichtigen Reue zu reduzieren sei. Die Verteidigung nannte in ihrem Parteivortrag verschiedene Urteile, in denen eine Genugtuung in der Höhe zugesprochen wurde, wie es die Vorinstanz gemacht hatte. Diese Fälle seien aber alle viel schwerer gewesen als der Vor- liegende. Bei vergleichbaren Fällen seien Genugtuungsbeträge von CHF 3'000.00 bis CHF 5'000.00 zugesprochen worden, wobei die schwer verminderte Schuldfähigkeit noch zusätzlich berücksichtigt werden müsste. Entsprechend sei eine Genugtuung von CHF 5'000.00 mehr als angemessen (OG GD 10/4 S. 14-15). 4. Der Privatkläger beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zur Begründung liess er ausführen, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 aufgrund der Art, Schwere, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit sowie auch angesichts des Verschuldens der Beschuldigten bei weitem ge- rechtfertigt sei. Eine Reduktion auf CHF 5'000.00 sei schlichtweg verfehlt und zu tief. In zahl- reichen Fällen sei bei einfachen Körperverletzungen eine Genugtuung von CHF 5'000.00 bis CHF 7'000.00 zugesprochen worden. In der Lehre werde für Opfer von Mordversuchen mit folgenlosen, verheilenden, aber lebensgefährlichen Verletzungen eine Genugtuung von min- destens CHF 60'000.00 postuliert; bei versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verlet- zungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigung immer noch eine Summe von CHF 20'000.00 bis CHF 40'000.00. Die Körperverletzung im Rahmen der vorliegenden ver- suchten Tötung sei als schwer einzustufen. Es habe unmittelbare Lebensgefahr bestanden, was neben dem Strafmass auch den Genugtuungsanspruch beeinflusse. Die vorliegenden Umstände, insbesondere die Hinterhältigkeit des Messerangriffs, die fehlende Möglichkeit sich zu verteidigen sowie die psychischen und physischen Beeinträchtigungen unter Berück- sichtigung der akuten Lebensgefahr, zeigten im Vergleich zu den Beispielen aus der Recht- sprechung, dass die Genugtuung von CHF 10'000.00 an der unteren Grenze des Vertretba- ren liege und daher umso mehr angemessen und gerechtfertigt sei. Wie die Vorinstanz zu Recht betont habe, sei zu berücksichtigen, dass er durch die Tat nicht nur das Vertrauen in seine Mitmenschen und sein Sicherheitsgefühl verloren, sondern vielmehr ein Trauma erlit- ten habe, an das er beim Blick in den Spiegel täglich erinnert werde. Mit einer Genugtuung von CHF 10'000.00 sei keineswegs zu viel verlangt worden. Die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach die Zivilforderung noch nicht be- ziffert werden könne, da er [der Privatkläger] geltend mache, dass spätere posttraumatische Belastungsstörungen nicht ausgeschlossen werden könnten und daher der Schlusszustand noch nicht eingetreten sei, gehe fehl. Der Umstand, dass eine Verschlechterung des körper- lichen und seelischen Zustandes nicht ausgeschlossen werden könne, sei offensichtlich Ausdruck und eine Betonung der Schwere der Tat und der potentiellen Dauer der Beein- trächtigung. Dass das Ausmass nicht absehbar sei, dürfe keinesfalls zur Kürzung bzw. Verei- telung einer Genugtuung führen. Dies würde gerade dem Sinn und Zweck der Genugtuung zuwiderlaufen. Die Genugtuungssumme würde durch künftige Beeinträchtigungen nicht re- duziert, sondern allerhöchstens erhöht werden. Die Dauer der psychischen und physischen Auswirkungen sei zudem lediglich eines von mehreren Bemessungskriterien.

Seite 66/89 Die Verteidigung bestreite nicht und es sei damit bewiesen, dass er [der Privatkläger] auf- grund der Tat der Beschuldigten einschneidende körperliche und seelische Beeinträchtigun- gen erlitten habe. Es sei erstellt, dass er eine lebensgefährliche Verletzung erlitten habe, vier Tage im Spital und zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe in unmittelbarer Le- bensgefahr geschwebt und die Beschuldigte habe ihn in diesem Zustand am Boden blutend hinterlassen und sei weggerannt. Die Art und Schwere des Eingriffs sei damit belegt. Die gravierende Beeinträchtigung der Persönlichkeit und Psyche belege insbesondere seine Be- anspruchung der Opferhilfe-Beratung im Umfang von 13 Sitzungen vom 26. August 2021 bis

8. Juli 2022. Entgegen der Ausführung der Verteidigung habe die Beschuldigte keine Reue gezeigt, wie das Protokoll der Einvernahme vom 16. Dezember 2021 belege. Auch das Gut- achten bestätige, dass es der Beschuldigten allgemein an Einsicht und Reue fehle (OG GD 6/1 S. 6-14). 5. Der Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung ist aufgrund des Antrags der Beschul- digten anerkannt. Umstritten ist einzig die Höhe. 5.1 Wie unter E. II.3.6.2 dargelegt, erlitt der Privatkläger eine massive Stichverletzung und es bestand unmittelbare Lebensgefahr. Er erlitt mithin eine schwere Verletzung. Heute leidet der Privatkläger – abgesehen von der Narbe am Hals (vgl. JG GD 5/5/1) – unter keinen physi- schen Beeinträchtigungen. Namentlich hat er keine Schmerzen (act. 2/11 Ziff. 9 ff.). Trotz- dem handelte es sich um einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in seine physische Inte- grität. Zu den psychischen Auswirkungen der Tat ist bekannt, dass der Privatkläger insge- samt 13 Sitzungen bei der Opferberatung besuchte (JG GD 5/5/2; vgl. act. 2/11 Ziff. 113). An der Einvernahme vom 14. Oktober 2021 sagte er glaubhaft aus, dass es ihn psychisch mehr mitgenommen habe als sonst, mithin sehr mitgenommen hat. Er habe bei der Attacke ge- dacht, dass er nie mehr aufstehen werde (act. 2/11 Ziff. 6). Es handelt sich klar um ein trau- matisches Ereignis. Mit der Vorinstanz ist es denn auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass er sein Sicherheitsgefühl und das Vertrauen in die Mitmenschen verloren hatte, wie er so- wohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren vorbringen liess (JG GD 5/5 S. 4; OG GD 6/1 S. 12). Denn der Privatkläger wurde von einer Person angegriffen, zu der ein gewis- ses Vertrauensverhältnis bestand. Dieser Umstand geht auch aus dem Mail seines ehemali- gen Rechtsbeistands vom 23. August 2021 an die Staatsanwaltschaft hervor, wonach der Privatkläger komplett verunsichert sei, er die Stadt Zug meide bzw. nicht ohne Begleitung in die Stadt gehe (act. 12/1). Nachvollziehbar ist weiter, dass der Privatkläger durch die Narbe ständig an dieses Ereignis erinnert wird und dieses Wundmal zu unangenehmen Fragen von Dritten führen kann. Vor Vorinstanz liess er entsprechend vorbringen, dass er die Narbe im Alltag mit einem Halstuch verdecke (JG GD 5/5 S. 5). Eine posttraumatische Belastungs- störung besteht zurzeit nicht, kann aber – wie der Privatkläger zu Recht vorbringt – nicht ausgeschlossen werden. Zusammengefasst bestand bzw. besteht weiterhin ein erhebliches psychisches Leiden des Privatklägers. Wie bei der Strafzumessung ausgeführt, trifft die Be- schuldigte sodann auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ein erhebli- ches Verschulden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Privatkläger keine Chance hatte, sich zu verteidigen, da die Beschuldigte blitzschnell zustach. 5.2 Die Vorinstanz hat insbesondere die sog. Präjudizienvergleichsmethode angewendet, um Anhaltspunkte für den Genugtuungsbetrag zu erhalten. Dies ist zulässig (vgl. BGE 127 IV

Seite 67/89 215 E. 2e). Zu beachten ist dabei, dass die zum Vergleich herangezogenen Präjudizien zeit- lich nicht weit zurückliegen und zudem sorgfältig verglichen werden. Präjudizien, die mehr als 25 Jahre zurückliegen, dürfen nur noch bedingt berücksichtigt werden. Die herangezoge- nen früheren Präjudizien sind dem jeweiligen Teuerungsanstieg bis zum Berechnungszeit- punkt anzupassen, ansonsten eine Erosion der realen Genugtuung erfolgt (Landolt, Genug- tuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. A. 2021 N 404 m.w.H.). 5.2.1 In den von der Vorinstanz als vergleichbar angeführten Fällen wurden eine Genugtuung nach OHG zwischen CHF 5'000.00 und CHF 12'000.00 und im Adhäsionsprozess eine Genugtu- ung zwischen CHF 5'000.00 und CHF 20'000.00 zugesprochen (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 23 S. 23 Beispiele 40, 41, 43, 44, 46 und 53) bzw. eine Genugtuung nach OHG zwischen CHF 11'250.00 und CHF 15'000.00 (Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteile Nr. 1317, 1030 und 1046 [nachfolgend: Landolt, Datenbank]; wobei diese Urteile als mässig vergleichbar eingestuft werden müssen). In den als nicht vergleichbar angeführten Fällen wurde eine Genugtuung nach OHG zwischen CHF 5'000.00 und CHF 12'000.00 und im Adhäsionsprozess eine Ge- nugtuung zwischen CHF 5'000.00 und CHF 38'000.00 zugesprochen (Baumann/Ana- bitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 23 S. 23 Beispiele 34, 38 und 54) bzw. zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 (Landolt, Datenbank, Urteile Nr. 929 und 821). 5.2.2 Im vom Privatkläger angeführten Fall einer qualifizierten einfachen Körperverletzung (mit ei- nem zerschlagenen Bierglas eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt) wurde eine Genugtu- ung von CHF 6'000.00 zugesprochen. Der Täter wies eine leicht verminderte Schuldfähigkeit auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2010 vom 20. August 2010 [Genugtuung war vor Bundesgericht nicht mehr angefochten]). Vorliegend geht es hingegen um eine weitaus schwerere Tat. Im vom Privatkläger auch genannten Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 wurde eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zugesprochen. Dem Urteil lag folgender (abgesehen von der Anzahl Stiche) vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde: Der Täter fügte dem Opfer mehrere, teils heftige Messerstiche zu, welche einen erheblichen Blut- verlust und damit eine Lebensgefahr zur Folge hatte. Das Opfer musste notoperiert werden. Es blieben Narben am Oberkörper zurück. Nennenswerte psychische Nachteile erlitt das Op- fer nicht. Den Täter traf ein erhebliches Verschulden und er wurde wegen versuchter vorsätz- licher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die von der Verteidigung als vergleichbar angeführten Urteile sind hingegen nicht vollumfänglich mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. So wurde beispielsweise für einen Stich mit einem Taschenmesser (Klin- genlänge 5,4 cm) seitlich in den Rumpf, ohne Lebensgefahr, und wofür der Täter der ver- suchten schweren Körperverletzung verurteilt wurde, eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zugesprochen (Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, Urteil Nr. 600 [nachfolgend: Landolt, Körperverletzung]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2009 vom 20. Januar 2010). Vorliegend setzte die Beschuldigte jedoch ein gefährlicheres Messer mit einer Klin- genlänge von 9 cm und einer Klingenbreite von 3 cm ein und stach in den Hals, wo ein Stich grundsätzlich schwerwiegendere Folgen haben kann. Der Privatkläger schwebte denn auch in Lebensgefahr. Einzelne Urteile, in denen eine Genugtuung von rund CHF 5'000.00 zuge- sprochen wurden und von der Verteidigung als vergleichbar angeführt wurden, betrafen je- doch auch schwere Taten, insbesondere mit mehreren Stichen und mit einem 27 cm langen Fleischermesser (vgl. z.B. Landolt, Körperverletzung, Urteil Nr. 166, 59).

Seite 68/89 5.3 In Anbetracht der Todesangst, der dargelegten Verletzungen und psychischen Beeinträchti- gungen des Privatklägers, der schwerwiegenden Tat und des erheblichen Verschuldens der Beschuldigten, auch unter Berücksichtigung ihrer verminderten Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB i.V.m. Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 47 OR, sowie im Vergleich mit den erwähnten Präjudizien ist eine Genugtuung von CHF 10'000.00 gerechtfertigt und angemessen. Die Be- schuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2021 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens 1. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 JStPO werden die Verfahrenskosten vorerst von dem Kanton getra- gen, in dem das Urteil gefällt wurde. Im Übrigen gelten die Artikel 422-428 StPO sinngemäss. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten im Sinne von Art. 422 StPO zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Zudem dürfen ihr auch bei einem Teilfreispruch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die entsprechenden Handlungen in engem und direktem Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). 1.1.2 Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und aus den Auslagen, wobei letztere namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Kosten für Gutachten sowie Post-, Tele- fon- und ähnliche Spesen umfassen (Art. 422 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 lit. c KoV OG be- trägt die Gebühr für erstinstanzliche Entscheide in Jugendstrafsachen CHF 100.00 bis CHF 2'000.00. 1.2 1.2.1 Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der beschuldigten jugendlichen Person erfüllt (Art. 426 StPO), können ihre Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Gemäss einigen Auffassungen in der Lehre lasse sich eine solche Haftbarkeit nur begründen, wenn die Voraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt seien, d.h. die Eltern nicht darzutun vermöchten, dass sie das übliche und durch die Umstände ge- botene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihres Kindes beobachtet hätten (Hebeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 44 JStPO N 5; Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstraf- prozessrecht, 2013, N 2539). Dieser Auffassung folgen beispielsweise das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das Appellationsgericht Basel-Stadt (vgl. Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 460 14 47 vom 22. Juli 2014 E. 4; Entscheid des Appellationsge- richts Basel-Stadt BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 4) und sie entspricht auch der Pra- xis des Jugendgerichts des Kantons Zug. Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug hat sich – im soweit ersichtlich einzigen Urteil zu dieser Frage – grundsätzlich ohne wei-

Seite 69/89 tere Begründung auch dieser Auffassung der Lehre angeschlossen (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Zug S 2018 38 vom 18. Dezember 2019 E. VI.1.2). Gleichzeitig wurde in diesem Urteil festgehalten, dass es trotz der propagierten Voraussetzungen von Art. 333 ZGB einer gefestigten Praxis im Kanton Zug entspreche, die solidarische Haftbarkeit der El- tern in aller Regel zumindest für die ihrem Kind auferlegten Verfahrenskosten, nicht jedoch für die Kosten der amtlichen Verteidigung, festzuschreiben. Dies aufgrund der Überlegung, dass den Eltern mit Bezug auf voraussehbare Schadenszufügungen durch ihre minderjähri- gen Kinder nicht nur eine erhöhte Überwachungsaufgabe, sondern auch eine Ermahnungs-, Instruktions- und nötigenfalls Verbotspflicht zukommt, und dass überdies auch für sie die Möglichkeit einer Stundung oder eines nachträglichen Kostenerlassgesuches besteht. Das Bundesgericht hat sich bislang – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich dazu geäussert. Aus BGE 143 IV 488 E. 3.3 könnte jedoch geschlossen werden, dass eine zivilrechtliche Haftung, mithin gemäss Art. 333 ZGB, bestehen muss, um die Eltern für solidarisch haftbar zu er- klären ("La PPMin conditionne ainsi expressément l'imputation des frais à un tiers en raison de sa responsabilité civile, solidairement avec le prévenu, à la réalisation des conditions de l'art. 426 CPP."). 1.2.2 Das Kantonsgericht Freiburg setzt hingegen für die Anwendung von Art. 44 Abs. 3 JStPO voraus, dass die Eltern gestützt auf Art. 276 f. ZGB unterhaltspflichtig sind (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 502 2018 123 vom 7. August 2018 E. 2.1 mit Verweis auf Borel, Le représentant légal: une partie très particulière au procès pénal, in: La procédure pénale applicable aux mineurs, 2011, N 49 ff.). Schmid stützt die Auffassung des Kantonsge- richts Freiburg und argumentiert, die Meinung, wonach für die solidarische Haftung die Vor- aussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein müssten, impliziere, dass die Prozesskosten des Kindes nicht zum Unterhalt gehörten. Das Bundesgericht habe allerdings bereits mehrmals festgehalten, dass Prozesskosten zum Kindesunterhalt gehörten. Zwar stünden Kindes- schutzmassnahmen und familienrechtliche Prozesse im Vordergrund, doch müsse dies auch für die Verfahrenskosten im Jugendstrafverfahren gelten. Daher sei für die solidarische Haft- barkeit keine ausservertragliche Haftung gemäss Art. 333 ZGB, sondern nur die Unterhalts- pflicht gemäss Art. 276 f. ZGB vorausgesetzt (Schmid, Die gesetzliche Vertretung im Ju- gendstrafverfahren, Stellung und Verfahrensrechte der gesetzlichen Vertretung unter Beach- tung der besonderen rechtlichen Beziehung zur beschuldigten Jugendlichen, 2022, N 817). 1.2.3 Da verschiedene Auffassungen zu den Voraussetzungen der Solidarhaftung bestehen und sich auch Art. 44 Abs. 3 JStPO nicht ausdrücklich dazu äussert, ist das Gesetz auszulegen. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text unklar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Die Gesetzesausle- gung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm dar- stellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedi- gendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Me- thodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hi- erarchischen Ordnung zu unterstellen (sog. Methodenpluralismus). Die Gesetzesmaterialien

Seite 70/89 sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als bedeutendes Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.1). 1.2.4 Aus dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 3 JStPO ergeben sich keine Voraussetzungen und/oder Einschränkungen auf Seiten der Eltern für die Solidarhaftung (vorbehältlich der Regeln für die Ermessensausübung; vgl. E. V.1.2.7 f.). Für eine voraussetzungslose Solidarhaftung der Eltern spricht auch der Vergleich mit weiteren Bestimmungen der JStPO, welche sich mit der Kostentragung der Eltern befassen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO können die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Art. 45 Abs. 5 JStPO bestimmt, dass sich die Eltern im Rahmen ihrer zi- vilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung beteiligen. Diese beiden Bestimmungen setzen einerseits eine Unterhaltspflicht voraus, be- grenzen die Kostentragung andererseits auch auf diese. Bei Art. 44 Abs. 3 JStPO fehlt ein Bezug zur Unterhaltspflicht. Daraus ist zu schliessen, dass die Solidarhaftung gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO nicht an die Unterhaltspflicht geknüpft ist. Es könnte aber auch argumentiert werden, dass dieser Bezug bei der Redaktion von Art. 44 Abs. 3 JStPO vergessen wurde. Denn es erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, wenn die Eltern nur im Rahmen der Unterhaltspflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung, mithin einem Teil der Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 StPO), verpflichtet, bei den übrigen Verfahrenskosten aber unbeschränkt solidarisch haftbar erklärt werden können. Zu beachten gilt es aber, dass zwischen den Kosten der amtlichen Verteidigung und den übrigen Verfahrenskosten ein we- sentlicher Unterschied besteht. Während die Kosten der amtlichen Verteidigung erst (zurück)bezahlt werden müssen, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO), müssen die übrigen Verfahrenskosten grundsätzlich ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend bezahlt werden (vorbehältlich Art. 425 StPO). Bei der Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO besteht auch keine solidarische Verpflichtung, sondern eine direkte eigene Verpflichtung. Die unterschiedliche Regelung lässt sich aber auch dadurch begründen, dass der Ersatz der Ver- fahrenskosten eine Art von Schadenersatz ist. Schadenersatz ist keine "Auslage", die im Rahmen der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist. 1.2.5 In seiner heutigen Form wurde Art. 44 (Abs. 3) JStPO erst im Parlament eingeführt. Der Ent- wurf des Bundesrates sah vor, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der oder dem verurteilten Jugendlichen oder ihren oder seinen Eltern auferlegt werden können, wenn sie über die notwendigen Mittel verfügen (Art. 43 Abs. 2 E-JStPO; BBl 2006 1561 ff., 1573). In der Botschaft wurde dazu nicht mehr ausgeführt, als sich auch dem Wortlaut ergibt (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1373). Die Kommission des Ständerates beantragte, die (abgesehen von einigen redakti- onellen Unterschieden) heute geltende Fassung von Art. 44 JStPO zu verabschieden. Der Kommissionssprecher, Ständerat Hansheiri Inderkum, führte dazu Folgendes aus: "Die Ratio Legis dieses Antrages besteht darin, dass die Verfahrenskosten in der Regel vom oder von der Jugendlichen selbst oder von dessen oder deren Eltern getragen werden. Deshalb wurde in Absatz 1 das Wort "vorerst" eingefügt. Mit dem neuformulierten Absatz 2 ist klargestellt, dass insbesondere im Fall einer Verurteilung der oder die Jugendliche selbst die Verfahrens- kosten zu tragen hat. Die Eltern können für die Kosten solidarisch haftbar gemacht werden. Man hat uns gesagt, dass diese Regelung weitgehend jener des Kantons Schaffhausen ent- spreche." Der Bundesrat schloss sich dem Antrag an. Zum Absatz 3 hielt Bundesrat Chri-

Seite 71/89 stoph Blocher fest, dass die Eltern neu für die Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt werden können. Dazu hätten sie nichts beizufügen. Der Ständerat verabschiedete die Be- stimmung sodann gemäss dem Antrag der Kommission (AB 2007 S 1083 f.). Eine Minderheit im Nationalrat wollte die Bestimmung dahingehend ändern, dass die Kosten in der Regel zu Lasten des Staates gehen. Die Mehrheit stimmte jedoch der vom Ständerat verabschiedeten Bestimmung zu. Der Kommissionssprecher, Nationalrat Daniel Jositsch, führte in der Debatte im Nationalrat an, die Frage der Kostenauferlegung sei im Jugendstraf- verfahren insbesondere deshalb eine ähnliche wie im Erwachsenenstrafverfahren, weil es in der Regel nicht primär um den Jugendlichen gehe, sondern um seine Eltern. Deshalb genü- ge die Lösung des Erwachsenenstrafverfahrens auch für das Jugendstrafverfahren (AB 2008 N 1238). Aus den Debatten ist zuschliessen, dass die Eltern grundsätzlich immer für solida- risch haftbar erklärt werden können. Gemäss dem oben zitierten Votum von Ständerat Hansheiri Inderkum entspreche der Antrag der Kommission – und somit die heute geltende Fassung – weitgehend der Regelung des Kantons Schaffhausen. Die entsprechende (damalige) Bestimmung des Kantons Schaffhau- sen lautete: "Die Eltern des Angeschuldigten oder Verurteilten können für die Kosten solida- risch haftbar erklärt werden" (vgl. Art. 41 Abs. 3 des damaligen Gesetzes über die Jugends- trafrechtspflege des Kantons Schaffhausen). 1.2.6 In teleologischer Hinsicht ist die Anwendung von Art. 333 ZGB bei der Frage der Solidarhaf- tung der Eltern wenig überzeugend. Art. 333 ZGB legt bei der Haftung des Familienober- haupts für Unmündige im Sinne einer milden Kausalhaftung eine Beweislastumkehr fest. Die Norm statuiert somit eine zivilprozessuale Beweislastregel, welche im Strafprozessrecht, wo der Sachverhalt gemäss Art. 6 StPO von Amtes wegen erhoben wird, kaum sinnig umgesetzt werden könnte. Darüber hinaus ist der relative Sorgfaltsmassstab von Art. 333 ZGB stark vom Alter und der Reife des Kindes abhängig, welche das gesetzlich geforderte Mass an in- dividueller Ermahnung, Instruktion, Verboten und Überwachung massgeblich beeinflusst. Dieses gebotene Mass richtet sich sodann nach den ortsüblichen Gepflogenheiten und muss berücksichtigen, dass Kinder in ihrer Bewegungsfreiheit nicht allzu schwer eingeschränkt werden dürfen (BGE 100 II 298 E. 3a; BGE 133 III 556 E. 4 und insb. E. 5 bei knapp 3- bis 5- jährigen Kindern beim Schlitteln). Bei 15- bis 17-jährigen Jugendlichen im Teenager-Alter ist eine enge Überwachung durch die Eltern generell gesellschaftlich unüblich und damit nicht im Sinne von Art. 333 ZGB geboten. Die Anwendung der etablierten Standards der milden Kausalhaftung des Familienhaupts für seine Hausgenossen nach Art. 333 ZGB auf die Frage der Solidarhaftung nach Art. 44 Abs. 3 JStPO würde bei Teenagern in den meisten Fällen dazu führen, dass sich die Eltern mit dem Hinweis auf das Alter des Jugendlichen und der üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten, diesen einen Freiraum zu lassen, exkulpieren könnten. Dies würde dem dargelegten historischen Willen des Gesetzgebers widersprechen. 1.2.7 Zusammengefasst ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik noch aus der parlamentarischen Debatte, dass die solidarische Haftung der Eltern durch Art. 333 ZGB begrenzt werden soll bzw. dass die Haftungsvoraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein müssen. Dies wäre auch aus teleologischer Sicht kaum haltbar. Vielmehr er- gibt sich aus der Debatte, insbesondere dem Mehrheitsvotum von Ständerat Hansheiri Inder- kum, dass eine solidarische Haftung für die Kosten die Regel sein sollte, zu der es Ausnah-

Seite 72/89 men geben könne, welche von den Gerichten als Rechtsanwender im Einzelfall zu prüfen seien. Den Gerichten soll nach der Auffassung des historischen Gesetzesgebers mithin bei der Solidarhaftung der Eltern nach Art. 44 Abs. 3 JStPO ein Ermessen zugestanden werden. 1.2.8 Bei Art. 44 Abs. 3 JStPO handelt es sich entsprechend auch um eine "Kann-Vorschrift", bei welchen das Gesetz den Strafbehörden ein weites Ermessen belässt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1014/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3). Wird einer Behörde ein Ermessens- spielraum eingeräumt, bedeutet dies nicht, dass sie völlig frei entscheiden kann. Freies Er- messen ist immer pflichtgemässes Ermessen, weil die dem staatlichen Organ eingeräumte Kompetenz eine Obliegenheit und keine Freiheit darstellt. Eine Ausübung des Ermessens er- folgt dann pflichtgemäss, wenn der Entscheid gestützt auf sachliche Kriterien und willlkürfrei ergeht. Denn nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von staatlichen Behörden oh- ne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 56 E. 2b). Willkür liegt u.a. dann vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 II 356 E. 4.2.1). 1.2.9 Eng verknüpft mit der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens ist das Konzept der Billig- keit. Gemäss Art. 4 ZGB hat das Gericht seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen, wo das Gesetz auf das Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auch wichtige Gründe verweist. Entscheidungen nach Billigkeit beruhen auf richterlichem Ermes- sen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). Ausgangspunkt der juristischen Orientierung an der Billigkeit ist die Einsicht, dass das Gesetz als allgemeine Bestimmung seiner Natur nach nicht für alle Einzelfälle immer das Richtige treffen kann. Durch Ermessenseinräumung und Verweisung auf die Billigkeit wird verhindert, dass die An- wendung der generell-abstrakten Norm infolge Veränderungen der Anschauungen und Ver- hältnisse zu unangemessenen Entscheidungen führt (Honsell, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 4 ZGB N 8). In Bezug auf die Stundung von Forderungen aus Verfahrenskosten (Art. 425 StPO) hielt das Bundesgericht fest, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kos- tenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kos- tenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kos- ten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Re- sozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). 1.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren. Nachdem Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung konzipiert ist, verfügen die Strafbehörden bei der Frage, ob Verfah-

Seite 73/89 renskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurtei- lungsspielraum (vgl. auch E. VII.1.2.9). 1.4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zur Rückerstattung können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden (Art. 25 Abs. 2 JStPO). 2. Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen total CHF 72'967.85. Diese Kosten sind ausgewiesen und von den Parteien auch nicht bestritten worden. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde vorliegend bestätigt. Die weiteren Schuldsprüche wurden nicht angefochten. Im Berufungsverfahren er- folgten zusätzliche Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; die Vorinstanz hatte diesbezüglich das Verfahren eingestellt. Die Verfahrenseinstellung betref- fend den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wurden nicht angefochten. Diese standen jedoch in direktem Zusammenhang mit den Vorwürfen, die zu einem Schuldspruch führten. Es sind daher keine ausscheidbaren Kosten auszumachen. Der Beschuldigten sind daher – in Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs – sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschuldigte hat nebst den Verfahrens- und Anwaltskosten diverse Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zu bezahlen. Um ihre Resozialisierung nicht zusätzlich zu er- schweren, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens im Umfang von CHF 50'000.00 gestützt auf Art. 425 StPO zu erlas- sen. Da die Eltern im Umfang von CHF 15'000.00 solidarisch haften (vgl. E. VII.3) wird die Beschuldigte noch CHF 7'967.85 zu tragen haben (CHF 72'967.85 - CHF 50'000.00 - CHF 15'000.00). Es ist zu erwarten, dass sie in diesem Umfang in der Lage sein wird, die Kosten zu bezahlen. 3. Zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Eltern der Beschuldigten für die Verfahrenskos- ten solidarisch haftbar zu erklären sind. 3.1 Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, wiesen im vorinstanzlichen Ver- fahren darauf hin, dass die Solidarhaftung nur für Taten in der Jugendzeit gelte. Ausserdem müssten die Voraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein. Sie – die Eltern – hätten das üb- liche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung aufge- wendet. Zudem sei zu beachten, dass bei den Taten der Beschuldigten vor deren 18. Alters- jahr diese unter der Obhut verschiedener Heime gewesen sei. Ihre Tochter habe daher nicht mehr unter ihrer (der Eltern) Aufsicht gestanden. Indem sie ihre Tochter in professionelle Obhut gegeben hätten, seien sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen. Eine solidarische Haf- tung sei daher ausgeschlossen (JG GD 6/3 f.). Im Berufungsverfahren brachte I.________ zusammengefasst und sinngemäss vor, es sei nicht klar, welche Kosten für die Taten im Jugendalter entstanden seien. Es bestehe keine Aufstellung der Kosten. Die Vorinstanz habe die gesamten Untersuchungskosten einfach aufgrund einer Schätzung auf die Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres aufge-

Seite 74/89 teilt (OG GD 10/5 S. 2; OG GD 10/1 S. 27 f. Ziff. 115, 121). Weiter sei auch die finanzielle Si- tuation von ihr und ihrem Mann zu berücksichtigen. Sie erziele lediglich ein Einkommen von CHF 2'000.00 pro Jahr und ihr Mann habe nur eine AHV-Rente (OG GD 10/5 S. 2; OG GD 10/1 S. 26 f. Ziff. 109-114, 117). Ihre Pflichten zur Überwachung und Intervention habe sie vollständig wahrgenommen, wenn die Beschuldigte bei ihr gewesen sei. Ab Ende März 2019 sei die Beschuldigte aber zuerst in der Klinik K.________ und dann im Jugendheim L.________ gewesen. Die Betreuer im Jugendheim L.________ seien für die Überwachung zuständig gewesen (OG GD 10/5 S. 2; OG GD 10/1 S. 23 Ziff. 101). Sie bestritt sinngemäss eine erzieherische Fehlentwicklung und eine Externalisierung und Bagatellisierung des Ver- haltens der Beschuldigten. Sie habe immer ihr Bestes getan. Sie habe mit der Beschuldigten den Vorfall mit AT.________ (vgl. Strafbefehl vom 30. Januar 2020) besprochen und ihr ge- sagt, dass es nicht in Ordnung sei, jemanden mit einem Messer zu bedrohen. Ein Waffen- verbot habe sie aber nicht ausgesprochen. Auch den Vorfall im Jugendheim L.________ ha- be sie mit ihr besprochen. Betreffend Cannabis habe sie die Beschuldigte auf die Konse- quenzen aufmerksam gemacht, aber kein Verbot ausgesprochen (OG GD 10/1 S. 23-25 Ziff. 96-107). J.________ betonte, dass für eine Solidarhaftung die Voraussetzungen von Art. 333 ZGB er- füllt sein müssten. Zur gutachterlich festgestellten erzieherischen Fehlleistung äusserte er, dass niemand von sich behaupten könne, dass seine Erziehung immer perfekt gewesen sei. Sie hätten sich aber immer sehr um die Beschuldigte und die anderen Töchter gekümmert. Weiter machte er geltend, dass die Begutachtung anders ausgefallen wäre, wenn die Gut- achter von der erlittenen Vergewaltigung der Beschuldigten gewusst hätten. Das Vergewalti- gungstrauma sei das zentrale Element. Dieses schlimme Ereignis sei ausserhalb ihres Ein- flussbereichs gewesen und sie hätten die Beschuldigte nicht unterstützen können, da sie da- von nichts gewusst hätten. Zudem sei zu beachten, dass bei den vorgeworfenen Taten vor Vollendung des 18. Altersjahrs die Beschuldigte nicht unter ihrer Obhut gestanden sei, son- dern unter Aufsicht verschiedener Jugendheime und psychiatrischen Kliniken. Sie hätten sich immer erhofft, dass der Beschuldigten dort geholfen werde und sie Unterstützung finde. Sie seien auch in schwierigen Zeiten ihren elterlichen Pflichten nach bestem Wissen und Gewis- sen nachgekommen. Schliesslich hätten sie in diesem Verfahren schon hohe finanzielle Auf- wendungen von insgesamt rund CHF 95'000.00 (Beitrag an Unterbringung, ungedeckte Krankheitskosten etc.) gehabt, weshalb es unverhältnismässig sei, ihnen noch weitere Kos- ten aufzuerlegen (OG GD 10/6; OG GD 10/1 S. 32 ff. Ziff. 135 f.). 3.2 Wie die Eltern zu Recht vorbrachten und die Vorinstanz zutreffend darlegte, können die El- tern nur für die Kosten der Taten der Beschuldigten vor Vollendung des 18. Altersjahres soli- darisch haftbar erklärt werden. 3.2.1 Die gesamten Kosten der Strafuntersuchung betragen CHF 69'637.85. Eine Kostenauf- schlüsselung der Staatsanwaltschaft für die Taten vor und nach Vollendung des 18. Alters- jahres liegt nicht vor. Die Vorinstanz schätzte daher, dass je rund die Hälfte der Kosten die Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres betreffen. Sie begründete ihre Schät- zung damit, dass allein das im Nachgang zum Vorfall vom 18. August 2021 in Auftrag gege- bene und erstellte Gutachten von Prof. Dr. med. Y.________ – welches auch das umfas- sendste Gutachten sei und sich auch einlässlich zu den Vorfällen vom 3. März 2020 und

13. Juni 2020 äussere – CHF 33'631.80 gekostet habe. Davon seien die Kosten schät-

Seite 75/89 zungsweise je hälftig auf die als Jugendliche und die als Erwachsene begangene Taten zu- zuordnen. Weiter sei zu beachten, dass in beiden Verfahren diverse Kosten für Labor, Analy- sen, Gutachten, DNA-Profil, Alkoholproben, Arztberichte etc. angefallen seien. Die Vor- instanz setzte die Kosten der Strafuntersuchung (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), für welche die Eltern gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO solidarisch haftbar erklärt werden können, auf CHF 35'000.00 fest (OG GD 1 E. VII.2.1.2). 3.2.2 Die Untersuchungskosten von CHF 69'637.85 setzen sich wie folgt zusammen und sind wie folgt auf die Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres aufzuteilen: Beschreibung Betrag total 4A 2020 150 (unter 18 Jahre) 4A 2021 501 (über 18 Jahre) Verweis Gebühr (Untersuchungs- kosten) 13'500.00 6'750.00 6'750.00 zur Auftei- lung siehe unten Zuger Polizei, diverse Aus- lagen und Auslagenpau- schale 4'793.05 (20.00 + 498.45 + 100.00 + 4'174.60) 618.45 (20.00 + 498.45 + 100.00) 4'174.60 act. 14/1, 14/7, 14/16 [4A 2020 150]; act. 14/18 [4A 2021 501] IRM Zürich, Laborkos- ten/Analysen/Gutachten Beschuldigte 3'802.65 (1'357.35 + 1'123.65 + 1'321.65) 1'321.65 2'481.00 (1'357.35 + 1'123.65) act. 14/3 [4A 2020 150]; act. 14/1, 14/5 [4A 2021 501] IRM Zürich, Kosten DNA- Profil Beschuldigte 220.00 220.00 act. 14/5 [4A 2020 150] IRM Zürich, Asservatever- waltung Beschuldigte 48.00 48.00 act. 14/3 [4A 2021 501] IRM Zürich, Laborkos- ten/Analysen/Gutachten Opfer 4'446.05 (3'322.40 +1'123.65) 4'446.05 act. 14/9, 14/19 [4A 2021 501] Zuger Kantonsspital, Kos- ten Alkoholproben Beschul- digte 220.00 220.00 act. 14/2 [4A 2020 150] Kantonsspital Luzern, Kos- ten Alkoholproben Opfer 220.00 220.00 act. 14/4 [4A 2021 501] Kosten für diverse Arztbe- richte über Opfer 460.00 (150.00 + 160.00 + 150.00) 460.00 act. 14/4, 14/19, 14/20 [4A 2020 150]

Seite 76/89 Triaplus AG, Baar, Psychia- trisches Ergänzungsgutach- ten 810.40 810.40 act. 14/15 [4A 2020 150] Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, Honorar Gutachten 3'168.90 3'168.90 act. 14/17 [4A 2020 150] Psychiatrische Universitäts- klinik AJ.________, Gut- achten 33'631.80 11'210.60 22'421.20 act. 14/17; zur Auftei- lung siehe unten Dr. AU.________, Luzern, Ärztlicher Therapiebericht Beschuldigte 240.00 240.00 act. 14/15 [4A 2021 501] Transportdienst Bern, Transportkosten 84.30 (42.15 + 42.15) 84.30 act. 14/9, 14/13 [4A 2020 150] Regionalgefängnis Bern, Kostgeld Passant 80.00 (40.00 + 40.00) 80.00 act. 14/10, 14/14 [4A 2020 150] Securitas AG, Patienten- bewachung 1'095.10 1'095.10 act. 14/14 [4A 2021 501] Stadt Zug, Reinigungskos- ten Blutspur Bundesplatz 34.20 34.20 act. 14/2 [4A 2021 501] Zeugenentschädigungen 116.00 (30.00 + 86.00) 116.00 act. 14/10, 14/20 [4A 2021 501] Gebühren Zwangsmass- nahmengericht (SZ 2020 22, SZ 2021 88, SZ 2021 99, SZ 2021 105, SZ 2021 110, SZ 2022 4, SZ 2022 14, SZ 2022 20) 1'995.00 (360.00 + 360.00 + 350.00 +185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00) 360.00 1'635.00 (360.00 + 350.00 +185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00) act. 4/12 [4A 2020 150]; act. 4/9, 4/15/2, 4/22, 4/44, 4/50, 4/61, 4/67 [4A 2021 501] Kanzleikosten 500.00 250.00 250.00 zur Auftei- lung siehe unten Interserv AG, Zürich, Über- setzungskosten Schreiben von Vater 172.40 (86.20 + 86.20) 172.40 act. 14/11, 14/21 [4A 2021 501] Total 69'637.85 25'554.30 44'083.55 Bei der Gebühr für das Untersuchungsverfahren handelt es sich um pauschale Kosten (§ 2 Abs. 1 Kov OG). Gemäss § 21 Abs. 1 KoV OG wird für das Vorverfahren, die polizeilichen Ermittlungen eingeschlossen, eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 20’000.00 erhoben. Im

Seite 77/89 Strafverfahren 4A 2020 150, welches die Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres betrifft, wurden von der Staatsanwaltschaft im wesentlichen folgende Untersuchungshandlungen vorgenommen: drei Einvernahme der Beschuldigten (inkl. Haft- und Schlusseinvernahme), wobei eine Einvernahme in der psychiatrischen Klinik in AO.________ durchgeführt wurde (act. 2/6 [4A 2020 150]), Einvernahmen von drei Zeugen (act. 2/8-10 [4A 2020 150]), Einver- nahme des Opfers (act. 2/11 [4A 2020 150]), Einvernahmen der Eltern (act. 2/16-17), mehre- re ärztliche Berichte über die Opfer ediert bzw. einverlangt (act. 3/1 ff. [4A 2020 150]), meh- rere Besuchs- und Telefonbewilligungen erteilt (act. 4/23-25, 4/34-40, 4/43-44 [4A 2020 150]), eine Blut- und Urinprobeentnahme und deren Auswertung sowie eine Hausdurchsu- chung angeordnet (act. 5/1 ff. [4A 2020 150] und zwei Gutachten in Auftrag gegeben (act. 10/2 ff. [4A 2020 150]). Im Strafverfahren 4A 2021 501, welches die Taten nach Vollen- dung des 18. Altersjahres betrifft, führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen drei um- fangreiche Einvernahmen der Beschuldigten (inkl. Schlusseinvernahme; act. 2/16-17, 2/23-

24) durch, ordnete mehrere Zwangsmassnahmen an (Hausdurchsuchungen, Editionen, Blut- und Urinprobeentnahme und Analyse, Untersuchungshaft; act. 5/1 ff., 4/4), stellte mehrere Anträge betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft ans Zwangsmassnahmengericht (act. 4/8 ff.), holte mehrere Gutachten beim IRM ein (act. 3/1 ff.) und gab ein umfangreiches psychiatrisches Gutachten in Auftrag (act. 10/1 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Aufwand der Staatsanwaltschaft in den beiden Strafverfahren als in etwa gleich, zumal ein- zelne Untersuchungshandlungen im Verfahren 4A 2021 501 (z.B. das psychiatrische Gutach- ten) auch die Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres betrafen. Es rechtfertigt sich daher, die Gebühr für das Untersuchungsverfahren hälftig auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Gleiches gilt für die Kanzleikosten. Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Y.________ äussert sich sowohl zu den Taten vor als auch nach Vollendung des 18. Altersjahres. Veranlasst wurde es aber primär durch die versuchte vorsätzliche Tötung. Die Ausführungen des Gutachters betreffen überwiegend dieses Delikt. Die Delikte vor Vollendung des 18. Altersjahres werden umfangsmässig etwas weniger breit abgehandelt. Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Gutachtes zu einem Drittel den Taten vor und zu zwei Dritteln den Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres zuzurechnen. Zusammengefasst betreffen die Untersuchungskosten im Umfang von CHF 25'554.30 die Ta- ten als Jugendliche und im Umfang von CHF 44'083.55 die Taten als Erwachsene. Folglich können die Eltern für max. CHF 25'554.30 bzw. nur für max. CHF 22'967.85, da der Be- schuldigten ein Teil der Kosten erlassen wurde, solidarisch haftbar erklärt werden. 3.3 Die Vorinstanz begründete die solidarische Haftung der Eltern zusammengefasst damit, dass das Strafverfahren auch auf einer erzieherischen Fehlentwicklung beruhe. Die Gutachten hätten eine erzieherische Fehlentwicklung festgestellt. Die erzieherische Fehlentwicklung sei deliktrelevant gewesen. Die Eltern hätten die Beschuldigte in ihrer externalisierenden und bagatellisierenden Haltung unterstützt. Weiter hätten die Eltern das Handeln ihrer Tochter unkritisch gesehen, betreffend den Vorfall vom 26. Juli 2019 (führte zum Strafbefehl vom

30. Januar 2020) den Einsatz des Messers bagatellisiert und die Schuld beim Geschädigten und bei der Schule im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Belästigung gesehen. Die Beschuldigte werde auch im Zusammenhang mit ihrem Auftreten gegenüber der Polizei von den Eltern unterstützt bzw. bestärkt, die Verantwortung sei externalisiert worden und es sei

Seite 78/89 den Eltern nicht möglich gewesen, eine kritische Perspektive hinsichtlich des Verhaltens ihrer Tochter zu äussern. Da sich die Beschuldigte am 3. März 2020 und am 13. Juni 2020 in Heimen aufgehalten habe und mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 eine ambulante Behand- lung angeordnet worden sei, sei die Überwachungs- und Interventionspflicht der Eltern zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen. Denn die Beschuldigte sei von Mai 2019 bis zu ihrer Verhaftung am 3. März 2020 freiwillig im Kinder- und Jugendheim L.________ ge- wesen, weil sie es mit dem Vater "nicht gut gekonnt habe". Die Beschuldigte sei (nur) nach Hause gegangen, wenn der Vater nicht dort gewesen sei. Die Eltern hätten daher eine zeit- lich beschränkte Überwachungs- und Interventionspflicht gehabt, wenn die Beschuldigte bei ihnen zu Hause gewesen sei (OG GD 1 E. VII.2.1.3). 3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurde im psychologisch-forensischen Gutachten vom

23. Januar 2020, welches im Nachgang zum Vorfall vom 26. Juli 2019 (vgl. Strafbefehl vom

30. Januar 2020) erstellt worden ist, eine erzieherische Fehlentwicklung festgestellt. Die Gutachter stuften diese erzieherische Fehlentwicklung als deliktrelevant ein (act. 10/1 S. 71 f. [4A 2020 150]). Den Schluss auf eine erzieherische Fehlentwicklung begründeten die Gut- achter nachvollziehbar. Die Eltern hätten der Beschuldigten unterschiedliche Botschaften ge- sendet. Während die Mutter einen weitgehend antiautoritären Erziehungsstil gepflegt habe, habe der Vater Leistung und Disziplin als oberste Werte betrachtet, was er auch kontrolliert und, wenn aus seiner Sicht nötig, mit Strenge und Härte durchzusetzen versucht habe (act. 10/1 S. 71 f. [4A 2020 150]). Dass die Eltern einen unterschiedlichen Erziehungsstil ver- folgten, ergibt sich aus ihren jeweiligen Äusserungen gegenüber der Gutachterin (act. 10/1 S. 33-42 [4A 2020 150]). Die Gutachter hielten weiter fest, die Eltern hätten die Beschuldigte in ihrer externalisieren- den und bagatellisierenden Haltung unterstützt. Sodann hätten die Eltern das Handeln ihrer Tochter unkritisch betrachtet und den Einsatz des Messers [Vorfall vom 26. Juli 2019] baga- tellisiert und die Schuld beim Geschädigten und bei der Schule im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Belästigung gesehen. Die Beschuldigte werde schliesslich auch im Zusam- menhang mit ihrem Auftreten gegenüber der Polizei von den Eltern unterstützt bzw. bestärkt, die Verantwortung sei externalisiert worden und es sei den Eltern nicht möglich gewesen, ei- ne kritische Perspektive hinsichtlich des Verhaltens ihrer Tochter zu äussern (act. 10/1 S. 60

f. [4A 2020 150]). Auch diese Schlussfolgerungen der Gutachter sind nachvollziehbar. So bezeichnete die Mutter den Messereinsatz ausdrücklich als nachvollziehbar, auch wenn es nicht in Ordnung sei, jemandem das Messer an den Hals zu halten (act. 10/1 S. 37 [4A 2020 150]; vgl. auch ihre Aussagen gegenüber der Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft, wo- nach sie ihrer Tochter nichts verbieten, aber für sie da sein wolle [act. 9/1/1 S. 16 {4A 2020 150}]). Nach Ansicht des Vaters mache man dieses Aufsehen (über den Vorfall vom 26. Juli

2019) nur, weil es sich um ein Mädchen handle. Hätte ein Junge das Gleiche gemacht, hätte niemand etwas gesagt (act. 10/1 S. 42 [4A 2020 150]). Er bagatellisierte damit eindeutig das Verhalten der Beschuldigten. Betreffend das Verhalten der Beschuldigten gegenüber der Po- lizei sah er die Schuld eher bei der Polizei. Diese habe überreagiert und die Beschuldigte sei gar nicht wahrgenommen worden (act. 10/1 S. 42 [4A 2020 150]). Auch betreffend den Can- nabis-Konsum der Beschuldigten ist bei beiden Eltern eine Bagatellisierung zu erkennen. Der Vater äusserte, es sei halt so, dass es dazu gehöre, man das einmal probieren wolle. Das würden alle Kinder mal so machen. Seine Tochter wisse aber, dass Cannabis nicht gesund sei und es auch nicht korrekt sei, dies zu konsumieren (act. 10/1 S. 41 [4A 2020 150]). Die

Seite 79/89 Beschuldigte kiffte damals täglich (act. 10/1 S. 28 f., S. 44, S. 59 [4A 2020 150]), es ging also offensichtlich nicht um ein Ausprobieren. Bezüglich des Kiffens äusserte die Mutter gegenü- ber der Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft, sie wolle ihr das Kiffen nicht verbieten, son- dern die Beschuldigte solle lernen, damit umzugehen (act. 9/1/1 S. 16 [4A 2020 150]). Die im Gutachten beschriebene Bagatellisierung und Externalisierung, insbesondere Letzte- re, zeigte sich auch an der Berufungsverhandlung. Die Eltern, I.________ und J.________, kritisierten vorwiegend die Staatsanwaltschaft, die verschiedenen Heime und Kliniken und die Polizei. Man habe die Beschuldigte in den Institutionen schikaniert, anstatt ihr zu helfen. Weiter betonten sie, dass die Beschuldigte in der Obhut von Heimen und Kliniken gestanden hätte und nicht mehr unter ihrer Verantwortung. Konsequenzen von Seiten der Eltern hatte das frühere Verhalten der Beschuldigten (Drohung mit Messer, Cannabis-Konsum) offenbar nicht (OG GD 10/1 Ziff. 97-107, 135 ff.; OG GD 10/1 S. 41-46; OG GD 10/5-6). 3.5 Auch im jugendforensischen Ergänzungsgutachten, welches im Nachgang der Vorfälle vom

13. Juni 2020 im Kinder- und Jugendheim L.________ erstellt wurde, stellte der Gutachter eine erzieherische Fehlentwicklung fest (act. 10/9 S. 29 [4A 2020 150]). Weiter hielt der Gut- achter, der mit den Eltern längere Gespräche geführt hatte, fest, beide Eltern hätten insge- samt etwas bagatellisierend und beschönigend gewirkt (act. 10/9 S. 18 [4A 2020 150]). So- dann nannte der Gutachter die unterschiedlichen Erziehungsstile der Eltern (act. 10/9 S. 22 [4A 2020 150]). In den genannten Gutachten wurden schliesslich Hinweise auf einen abwei- senden bzw. wenig einfühlsamen Elternteil bzw. Mangel an Wärme in der Eltern-Kind- Beziehung durch den Vater, Hinweise auf körperliche Kindesmisshandlung, inadäquate oder verzerrte interfamiliäre Kommunikation und unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung genannt (act. 10/1 S. 60 [4A 2020 150]; act. 10/9 S. 23 [4A 2020 150]). In den weiteren Gut- achten finden sich keine Ausführungen zu einer erzieherischen Fehlentwicklung.

3.6 Auf der anderen Seite führten die Gutachter im psychologisch-forensischen Gutachten vom

23. Januar 2020 aber auch aus, beide Elternteile hätten trotz weitgehend gegensätzlicher Er- ziehungshaltungen bemüht um ein stabiles Familiensystem gewirkt. Tatsächlich habe die Beschuldigte bis auf einzelne Aspekte eine weitgehend unauffällige Entwicklung bis zum Ab- schluss der Oberstufe gehabt (act. 10/1 S. 53, 71 [4A 2020 150]). Diese Schlussfolgerung der Gutachter korrespondiert mit der Aussage der Beschuldigten, wonach ihre Eltern bis zur Oberstufe streng und konservativ gewesen seien sowie strenge Regeln gegolten hätten (act. 11/3 Ziff. 13). Weiter hielten die Gutachter fest, die Beschuldigte habe ihren Anteil an prosozialer Orientierung und ein Bedürfnis, sich in gesellschaftliche Vorgaben einzugliedern, im Elternhaus vorgelebt erhalten. Die Eltern würden die Beschuldigte weiterhin unterstützen und zu ihr stehen (act. 10/1 S. 65 [4A 2020 150]). Die Beschuldigte habe Eltern erlebt, die um ihre drei Töchter bemüht gewesen seien und ihr soziale Kompetenz, Fürsorge, Zielorien- tiertheit und Durchhaltevermögen gelehrt hätten (act. 10/1 S. 71 [4A 2020 150]). Die Eltern haben auch externe Unterstützung geholt, so bspw. mit der Unterbringung im Kinder- und Jugendheim L.________. Anzuführen ist hier auch, dass die Schwestern der Beschuldigten – soweit bekannt – eine unauffällige Entwicklung aufweisen. 3.7 Zu Recht haben die Eltern vorgebracht, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten vom 3. März 2020 und 13. Juni 2020 in Heimen befand. Im Kinder- und Jugendheim L.________ befand sich die Beschuldigte von Mai 2019 bis am 3. März 2020. In dieser Zeit kam die Beschuldigte regelmässig und häufig nach Hause zu ihren Eltern und Geschwistern

Seite 80/89 (act. 9/1/1 S. 11, 16 [4A 2020 150]; act. 10/1 S. 15 [4A 2020 150]; OG GD 10/1 S. 23 f. Ziff. 101 f.), jedoch nur, wenn der Vater nicht zu Hause war (act. 9/1/1 S. 13 [4A 2020 150]). Zumindest während dieser Zeit hatten die Eltern bzw. primär die Mutter eine Überwachungs- und Interventionspflicht. Betreffend die Taten vom 13. Juni 2020 ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt bereits seit rund drei Monaten in staatlicher Obhut be- fand, zuerst in Untersuchungshaft und anschliessend im Rahmen der vorsorglichen ge- schlossenen Unterbringung. Der Kontakt zu ihren Eltern beschränkte sich in dieser Zeit – soweit ersichtlich – auf Telefonate (vgl. act. 9/15 S. 2 [4A 2020 150]). Die Eltern hatten in dieser Zeit faktisch keine Einflussmöglichkeiten auf ihre Tochter. Unmittelbar davor war die Beschuldigte fast ein Jahr mehrheitlich in der Obhut des Kinder- und Jugendheimes L.________. Zusammengefasst stand die Beschuldigte seit über einem Jahr nicht mehr unter der unmittelbaren, permanenten Obhut ihrer Eltern. Die Unterbringung bezweckt sodann die Erziehung und Behandlung des Jugendlichen (vgl. Art. 15 Abs. 1 JStG). Bei dieser Mass- nahme ging es somit darum, die bestehende erzieherische Fehlentwicklung zu korrigieren. 3.8 Bei den finanziellen Verhältnissen von I.________ und J.________ ist zu berücksichtigen, dass sie gemäss ihren Angaben nur ein geringes Einkommen haben. I.________ bezifferte ihr jährliches Einkommen auf CHF 2'000.00. Den Lebensunterhalt bestreite sie durch Verzehr ihres Vermögens von CHF 260'000.00 (OG GD 10/ 1 S. 26 Ziff. 110-112). J.________ erhält eine monatliche AHV-Rente von CHF 2'000.00 plus die Kinderrente für die anderen zwei Töchter. Sein Pensionskassenguthaben von CHF 1.9 Mio. liess er sich auszahlen. Über wei- teres Vermögen verfügt er nicht (OG GD 10/1 S. 31 f. Ziff. 129-133). Beide haben keine Schulden (OG GD 10/1 S. 26 Ziff. 113, S. 32 Ziff. 134). Auf der Ausgabenseite ist zu berück- sichtigen, dass die anderen Töchter noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Miteinzu- beziehen ist auch der Umstand, dass die Eltern gemäss ihren Angaben fast CHF 100'000.00 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen die Beschuldigten ausgeben haben, dar- unter CHF 17'680.40 für das Privatgutachten von Prof. Dr. AI.________ (OG GD 10/1 S. 32 ff. Ziff. 135-136). 3.9 Auch wenn eine erzieherische Fehlentwicklung bei der Beschuldigten bestand bzw. noch be- steht, ist zu erkennen, dass sich die Eltern stets bemüht und um ihre Kinder gekümmert ha- ben. Eine Vernachlässigung ihrer elterlichen Pflichten kann ihnen nicht vorgeworfen werden, auch wenn Tendenzen zur Bagatellisierung und Externalisierung vorhanden sind. Jedenfalls ist eine kausale Verbindung zwischen der erzieherischen Fehlentwicklung und den Straftaten der Beschuldigten nicht nachgewiesen. Trotzdem sind die Eltern aufgrund einer Gesamtbe- trachtung ermessensweise zu verpflichten, zumindest einen Teil der Verfahrenskosten soli- darisch mit ihrer Tochter zu tragen. Auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern lassen diese Schlussfolgerung nicht als unbillig erscheinen. So bestünde bei einer solidarischen Kosten- tragung durch die Eltern kein Anlass zur Sorge, dass diese dadurch eine Phase von beson- derer wirtschaftlicher Härte durchlaufen müssten, was I.________ zumindest aus kurzfristiger Sicht so auch bestätigte (OG GD 10/1 S. 28 Ziff. 120 f.). Bei der Festsetzung des Betrages bzw. bei der Frage, ob die Eltern für die vollumfänglichen Verfahrenskosten (soweit sie nicht erlassen wurden) solidarisch haften, ist zu berücksichti- gen, dass die Obhut zum Zeitpunkt der Taten vom 13. Juni 2020 vollständig aufgehoben war. Davor war sie während längerer Zeit mehrheitlich aufgehobenen. Ihre Einflussmöglichkeiten auf die Beschuldigte waren entsprechend beschränkt. Zu beachten ist aber auch, dass die

Seite 81/89 Eltern während dieser Zeit gegenüber der Beschuldigten unterhaltspflichtig waren. Wie oben erwähnt, umfasst der Unterhalt auch Prozesskosten. Aufgrund der erwähnten beschränkten Obhut und damit der beschränkten Einflussmöglichkeiten ist der Betrag, für den die Eltern gemeinsam mit der Beschuldigten solidarisch haften, im Rahmen einer Gesamtwürdigung und insbesondere in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse ermessensweise auf CHF 15'000.00 festzusetzen. 4. Die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeistän- dung des Privatklägers B.________ wurde nicht angefochten. Da die Beschuldigte die Ver- fahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat, hat sie dem Staat die Kosten der amtlichen Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Aufgrund des Vorbehalts der wirtschaftlichen Verhältnisse, erübrigt sich hier die Prüfung eines Kosten- erlasses. Die Prüfung der Rückerstattungspflicht der Eltern gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO ent- fällt praxisgemäss. Ebenfalls hat die Beschuldigte dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B.________ zurückzuerstatten, sobald sie sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG gilt im Berufungsver- fahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Gemäss § 23 Abs. 1 lit. c KoV OG beträgt die Gebühr für erstinstanzliche Entscheide in Jugendstrafsachen CHF 100.00 bis CHF 2'000.00. 2. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Aus- lagen. Die Berufung der Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. Zu ihren Gunsten fallen einzig die vollständige Anrechnung der Unterbringung sowie der teilweise Erlass der Verfahrenskosten aus. Die beschwerten Dritten beantragten ein Absehen von der solidari- schen Haftung. Die solidarische Haftung wird vorliegend bestätigt, der Betrag, für den sie so- lidarisch haften jedoch in minimem Umfang gesenkt. Sie unterliegen daher im Hauptpunkt, weshalb ihnen, die sie betreffenden Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Staatsan- waltschaft obsiegt hingegen im Ergebnis fast vollumfänglich. Angesichts des Beurteilungsum- fangs der entsprechenden Anträge sind die Kosten zu drei Fünfteln der Beschuldigten und zu je einem Zehntel den beschwerten Dritten aufzuerlegen. Im Umfang von einem Fünftel sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 82/89 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers im Strafprozess richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den An- waltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). 4. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 8'713.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 10/2). Die Honorarnote basiert auf einem Stundenaufwand von rund 34.8 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00. Hinzu kommen Auslagen von CHF 426.90 und die MWST. Für die Berufungsverhandlung hat der amtliche Verteidiger vier Stunden eingesetzt. Die effektive Dauer der Verhandlung war rund fünfeinhalb Stunden. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist daher um eineinhalb Stun- den zu erhöhen. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Zusätzlich ist der amtliche Verteidiger für seine Teilnahme an der mündlichen Urteilseröff- nung und die Nachbesprechung mit der Beschuldigten zu entschädigen. Die Entschädigung ist daher auf pauschal CHF 9'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. 5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.________ macht eine Entschädi- gung von CHF 6'912.00 (inkl. Auslagenpauschale und MWST) geltend (OG GD 6/1/9). Die Honorarnote basiert auf einem Stundenaufwand von 28,05 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars und die MWST. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich, namentlich im Vergleich zum Aufwand des amt- lichen Verteidigers, als deutlich überhöht. Die Rechtsbeiständin hat einzig eine Stellungnah- me von rund 14 Seiten eingereicht, wovon rund 9 Seiten die Zivilforderung und der Rest die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung betrafen. Im Berufungsverfahren war das Thema materiell auf die Höhe der Genugtuung beschränkt, der Anspruch an sich war unbestritten. Der Prozessstoff war der Rechtsbeiständin aus dem vorinstanzlichen Verfahren, in welchem der Privatkläger mit seiner Zivilforderung vollumfänglich obsiegte, bekannt. Eine vertiefte Prüfung oder Auswertung der Akten war daher nicht notwendig. Teilweise wurden in der Honorarnote auch rechtliche Abklärungen ausgewiesen (Position vom 10. Mai 2023: "Research zu weiteren Fällen sowie weitere Abklärungen"), die nicht entschädigt werden können, da es nicht um die Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.6). Für die materi- ellen Ausführungen in der Stellungnahme erscheint daher ein Aufwand von 12 Stunden an- gemessen. Aufgrund der Aufforderung der Verfahrensleitung war zusätzlich kurz das Weiter- bestehen der Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung darzulegen. Dafür und für die notwendige Klienteninstruktion sind zwei Stunden einzusetzen. Insgesamt beträgt der notwendige und angemessene Aufwand 14 Stunden. Die Honorarnote ist daher um die Hälfte zu kürzen und die Entschädigung auf CHF 3'416.65 (inkl. Auslagen und MWST) festzuset- zen.

Seite 83/89 6. Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung im Hauptpunkt unterliegt und entsprechend die Ver- fahrenskosten trägt, hat sie dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenfalls hat die Beschuldigte dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privat- klägers B.________ zurückzuerstatten, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet. Da die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Fünftel auf die Staatskas- se genommen werden, gilt dies im gleichen Umfang auch für die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren hat die Beschuldig- te daher nur im Umfang von vier Fünfteln dem Staat zurückzuerstatten. Die Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B.________ hat sie hingegen vollumfänglich zurückzuzahlen. IX. Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug Die Voraussetzungen für die Haft sind weiterhin gegeben. Bei der ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten besteht keine Gefahr von Überhaft. Es wur- den zudem kein Haftentlassungsgesuch gestellt. Die Beschuldigte verbleibt deshalb auch nach der Eröffnung des Urteils vom 30. August 2023 im vorzeitigen Strafvollzug.

Seite 84/89 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Jugendgericht, vom

23. Februar 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte D.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich folgender Tatvorwürfe eingestellt: […] 1.3 mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (betreffend unberechtigten Erwerb des Teleskopschlagstocks inkl. Halterung sowie betreffend Erwerb oder Schenkung des Schlag- rings gemäss Ziff. B.1.4 der Anklageschrift). 2. Die Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB z.N. von T.________ und z.N. von S.________ (Ziff. B.2 der Anklageschrift). 3. Die Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: […] 3.2 der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 al. 2 StGB; 3.3 der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.4 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; 3.5 der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB; 3.6 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB; 3.7 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. […] 5. Der der Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 gewährte bedingte Vollzug des Freiheitsentzugs von 90 Tagen wird widerrufen und der Vollzug dieses Freiheitsentzugs ange- ordnet, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen. 6. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung der Be- schuldigten angeordnet. 7.1 Folgende sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmever- zeichnis der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 (GD 1/4) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: 1. Klappmesser pink (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 2. Schlagring schwarz (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 3. Teleskopschlagstock aus Metall (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 4. Halterung Schlagstock (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 8. Klappmesser Herbertz, Alu, rot-schwarz, (Lager-Nr.: ZG 2021 8 404; Asservat Nr. 09; Lagerort: KTD); 10. 0.7 g Marihuana (Lager-Nr.: 180 / 2021; Lagerort: DSE). 7.2 Folgende sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmever- zeichnis der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 (GD 1/4) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil vernichtet: 5. Klappmesser schwarz (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 6. Klappmesser schwarz in Socke (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD). 7.3 Das Skizzenbuch mit Zeichnungen (Position Nr. 7; Lager-Nr.: 393-1; Lagerort: JugD) und die Plastikdose schwarz (Position Nr. 9; Lager-Nr.: 484-4; Lagerort: JugD) werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ausgehändigt. Falls sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt worden sind, können sie vernichtet werden.

Seite 85/89 7.4 Die Datensicherungen der Mobiltelefone der Beschuldigten und des Privatklägers B.________ (Fall-Nr. ZG 2020 3 43 und ZG 2021 8 404) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu löschen. 7.5 Mit dem Vollzug der Ziffern 7.1 - 7.4 wird die Zuger Polizei beauftragt. 8.1 Es wird festgestellt, dass N.________ keine Privatklägerstellung zukommt. […] 8.3 Die Beschuldigte wird verpflichtet, O.________ eine Genugtuung in verbleibender Höhe von CHF 4'590.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins vom Betrag von CHF 12'000.00 vom 3. März 2020 bis 31. Oktober 2022 und 5 % Zins auf den Restbetrag von CHF 4'590.00 ab 1. November 2022 bis 23. Februar 2023. Im darüber hinausreichenden Betrag wird die Genugtuungsklage von O.________ abgewiesen. Die weiteren (Schadenersatz-)Forderungen (insb. allfälliger Erwerbs- und Haushaltsschaden, Kosten usw.) von O.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 8.4 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der U.________ Versicherung den Betrag von CHF 14'876.85 als Schadenersatz zu bezahlen. Im darüber hinausreichenden Betrag wird die Schadenersatzklage der U.________ Versiche- rung auf den Zivilweg verwiesen. 8.5 Die Zivilklage von T.________ wird abgewiesen. […] 9.3 Die ehemalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. V.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 15'247.75 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 9.4 Die ehemalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw W.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 53'242.78 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den bereits geleisteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 41'500.00 wird Vormerk genommen. 9.5 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 26'256.71 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 9.6 Die ehemalige unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft B.________, Rechtsanwalt lic.iur. V.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 1'393.64 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. Rechtsanwalt lic.iur. V.________ wird verpflichtet, dem Staat von der ihm bereits ausgerichteten Akonto- bzw. Schlusszahlung in Höhe von CHF 2'459.85 den Betrag von CHF 1'066.21 zurück- zuzahlen. 9.7 Die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft B.________, Rechtsanwältin MLaw C.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 24'581.45 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits geleisteten Akontozahlung in Höhe von CHF 13'000.00 wird Vormerk genom- men. […]

Seite 86/89 9.9 Die Beschuldigte wird verpflichtet, O.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Straf- verfahren mit CHF 2'150.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Antrag, die Beschuldigte zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, abgewiesen." 2. Die Berufung der Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Die Berufung von I.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 4. Die Berufung von J.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 5. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. 6. Die Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 6.1 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 6.2 der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB; 6.3 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 7. Sie wird dafür sowie für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit 7.1 einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten, unter Anrechnung von 282 Tagen Untersuchungshaft, 270 Tagen vorsorgliche geschlossene Unterbringung sowie des vorzeiti- gen Strafvollzugs seit 14. April 2022; 7.2 einer unbedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00; 7.3 einer Busse von CHF 130.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zu bezahlen. 9.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen total CHF 72'967.85 und werden in Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs der Beschul- digten auferlegt, ihr jedoch im Umfang von CHF 50'000.00 definitiv erlassen. 9.2 Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________ werden im reduzierten Umfang von CHF 15'000.00 für die der Beschuldigten gemäss vorstehender Ziffer 9.1 auferlegten Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt. 9.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 9.4 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privat- klägers B.________ im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuerstat- ten, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

Seite 87/89 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 240.00 Auslagen CHF 2'240.00Total und werden zu drei Fünfteln (CHF 1'344.00) der Beschuldigten und zu je einem Zehntel (CHF 224.00) den beschwerten Dritten auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 448.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 11.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit pauschal CHF 9'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 11.2 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren im Umfang von vier Fünfteln zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Fünftel werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 12.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.________, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'416.65 (inkl. Aus- lagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 12.2 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B.________ im Berufungsverfahren zurückzuerstatten, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 13.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13.2 Der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Rechtsbeiständin können gegen die gerichtli- che Festsetzung ihrer Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Post- fach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 88/89 14. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt/Jugendanwalt A.________ (als Partei und zum Vollzug des widerrufenen bedingten Freiheitsentzugs gemäss Disp.-Ziff. 1./5.) - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ - Rechtsanwalt X.________ (zusammen mit den Akten zur Einsicht für 30 Tage) - beschwerte Dritte, I.________ (auszugsweise: Sachverhalt; Erwägungen I.1-3, I.5, I.7- 8, VII.1-4, VIII.1-2; Urteilsspruch) - beschwerter Dritte, J.________ (auszugsweise: Sachverhalt; Erwägungen I.1-3, I.5, I.7- 8, VII.1-4, VIII.1-2; Urteilsspruch) - Rechtsbeiständin der Privatklägers B.________, Rechtsanwältin C.________ (zweifach, für sich und den Privatkläger; auszugsweise: Sachverhalt; Erwägungen I.1- 3, I.5, I.7-8, II.1-5, VI.1-5, VII.4, VIII.1-6; Urteilsspruch) - Rechtsbeistand des Privatklägers O.________, Rechtsanwalt AV.________ (im Dispo- sitiv) - Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.________, Rechtsanwältin AW.________ (im Dispositiv) - Privatklägerin Stiftung Kinder- und Jugendheim L.________, AX.________ (im Disposi- tiv) - Privatklägerin U.________ Versicherung (im Dispositiv) - Privatkläger R.________ (im Dispositiv) - Privatkläger AY.________ (im Dispositiv) - Privatkläger AQ.________ (im Dispositiv) - Privatklägerin S.________ (im Dispositiv) - Privatkläger T.________ (im Dispositiv) - ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtswalt V.________ (auszugsweise: Urteilsspruch Ziff. 1./9.3, 1./9.6, 13.1, 13.2, 14) - ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin W.________ (auszugsweise: Urteilsspruch Ziff. 1./9.4, 13.1, 13.2, 14) - Strafgericht des Kantons Zug, Jugendgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (im Dispositiv; zur Vorinformation) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 3 Ziff. 1 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (gemäss § 1 JVV zum Vollzug) - Zuger Polizei (zum Vollzug von Disp.-Ziff. 1./7.1-7.5 und zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - AZ.________ Versicherung (gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; unter Beilage einer Kopie deren letzten Ersuchens vom 28. April 2020 [act. 15/1 f. [4A 2020 150] und einer Kopie von JG GD 8/5/9); auszugsweise betreffend N.________: Urteilsspruch Ziff. 1./3.5, 1./8.1, 13.1 und 14) - BA.________ Versicherungen AG (gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; unter Beilage einer Kopie deren letzten Ersuchens vom 18. Februar 2022 [act. 15/10 [4A 2020 150]

Seite 89/89 und einer Kopie von JG GD 8/5/4); auszugsweise betreffend S.________: Urteilsspruch Ziff. 1./2, 1./3.6, 13.1 und 14) - BB.________ Versicherung (gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; unter Beilage einer Kopie deren letzten Ersuchens vom 14. März 2022 [act. 15/1 f. [4A 2021 501]]; aus- zugsweise betreffend B.________: Erwägungen II.1-5; VI.1-5; Urteilsspruch Ziff. 6.1, 8, 13.1 und 14) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Erwägungen (141 Absätze)

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.1. S. 63 ff.).

E. 1.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 JStPO werden die Verfahrenskosten vorerst von dem Kanton getra- gen, in dem das Urteil gefällt wurde. Im Übrigen gelten die Artikel 422-428 StPO sinngemäss. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten im Sinne von Art. 422 StPO zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Zudem dürfen ihr auch bei einem Teilfreispruch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die entsprechenden Handlungen in engem und direktem Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.).

E. 1.1.2 Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und aus den Auslagen, wobei letztere namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Kosten für Gutachten sowie Post-, Tele- fon- und ähnliche Spesen umfassen (Art. 422 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 lit. c KoV OG be- trägt die Gebühr für erstinstanzliche Entscheide in Jugendstrafsachen CHF 100.00 bis CHF 2'000.00.

E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass die hypothetische Einzelstrafe auf einer gerichtlichen Gewichtung bzw. einer groben Bewertung der fallwesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren der Tat gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB basieren muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2014 vom

24. April 2015 E. 1.4.1), welche insbesondere auch anhand eines gedanklichen Vergleichs mit anderen denkbaren Tatvarianten und Tatausführungen des gleichen rechtlichen Tatbe- stands einzuordnen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 84). In der Praxis wird dabei in der Regel zwischen den objektiven Faktoren (Tatschwere) und den subjektiven Faktoren (Tatverschulden) unterschieden.

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E. 1.2.1 Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der beschuldigten jugendlichen Person erfüllt (Art. 426 StPO), können ihre Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Gemäss einigen Auffassungen in der Lehre lasse sich eine solche Haftbarkeit nur begründen, wenn die Voraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt seien, d.h. die Eltern nicht darzutun vermöchten, dass sie das übliche und durch die Umstände ge- botene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihres Kindes beobachtet hätten (Hebeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 44 JStPO N 5; Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstraf- prozessrecht, 2013, N 2539). Dieser Auffassung folgen beispielsweise das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das Appellationsgericht Basel-Stadt (vgl. Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 460 14 47 vom 22. Juli 2014 E. 4; Entscheid des Appellationsge- richts Basel-Stadt BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 4) und sie entspricht auch der Pra- xis des Jugendgerichts des Kantons Zug. Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug hat sich – im soweit ersichtlich einzigen Urteil zu dieser Frage – grundsätzlich ohne wei-

Seite 69/89 tere Begründung auch dieser Auffassung der Lehre angeschlossen (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Zug S 2018 38 vom 18. Dezember 2019 E. VI.1.2). Gleichzeitig wurde in diesem Urteil festgehalten, dass es trotz der propagierten Voraussetzungen von Art. 333 ZGB einer gefestigten Praxis im Kanton Zug entspreche, die solidarische Haftbarkeit der El- tern in aller Regel zumindest für die ihrem Kind auferlegten Verfahrenskosten, nicht jedoch für die Kosten der amtlichen Verteidigung, festzuschreiben. Dies aufgrund der Überlegung, dass den Eltern mit Bezug auf voraussehbare Schadenszufügungen durch ihre minderjähri- gen Kinder nicht nur eine erhöhte Überwachungsaufgabe, sondern auch eine Ermahnungs-, Instruktions- und nötigenfalls Verbotspflicht zukommt, und dass überdies auch für sie die Möglichkeit einer Stundung oder eines nachträglichen Kostenerlassgesuches besteht. Das Bundesgericht hat sich bislang – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich dazu geäussert. Aus BGE 143 IV 488 E. 3.3 könnte jedoch geschlossen werden, dass eine zivilrechtliche Haftung, mithin gemäss Art. 333 ZGB, bestehen muss, um die Eltern für solidarisch haftbar zu er- klären ("La PPMin conditionne ainsi expressément l'imputation des frais à un tiers en raison de sa responsabilité civile, solidairement avec le prévenu, à la réalisation des conditions de l'art. 426 CPP.").

E. 1.2.2 Das Kantonsgericht Freiburg setzt hingegen für die Anwendung von Art. 44 Abs. 3 JStPO voraus, dass die Eltern gestützt auf Art. 276 f. ZGB unterhaltspflichtig sind (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 502 2018 123 vom 7. August 2018 E. 2.1 mit Verweis auf Borel, Le représentant légal: une partie très particulière au procès pénal, in: La procédure pénale applicable aux mineurs, 2011, N 49 ff.). Schmid stützt die Auffassung des Kantonsge- richts Freiburg und argumentiert, die Meinung, wonach für die solidarische Haftung die Vor- aussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein müssten, impliziere, dass die Prozesskosten des Kindes nicht zum Unterhalt gehörten. Das Bundesgericht habe allerdings bereits mehrmals festgehalten, dass Prozesskosten zum Kindesunterhalt gehörten. Zwar stünden Kindes- schutzmassnahmen und familienrechtliche Prozesse im Vordergrund, doch müsse dies auch für die Verfahrenskosten im Jugendstrafverfahren gelten. Daher sei für die solidarische Haft- barkeit keine ausservertragliche Haftung gemäss Art. 333 ZGB, sondern nur die Unterhalts- pflicht gemäss Art. 276 f. ZGB vorausgesetzt (Schmid, Die gesetzliche Vertretung im Ju- gendstrafverfahren, Stellung und Verfahrensrechte der gesetzlichen Vertretung unter Beach- tung der besonderen rechtlichen Beziehung zur beschuldigten Jugendlichen, 2022, N 817).

E. 1.2.3 Da verschiedene Auffassungen zu den Voraussetzungen der Solidarhaftung bestehen und sich auch Art. 44 Abs. 3 JStPO nicht ausdrücklich dazu äussert, ist das Gesetz auszulegen. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text unklar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Die Gesetzesausle- gung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm dar- stellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedi- gendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Me- thodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hi- erarchischen Ordnung zu unterstellen (sog. Methodenpluralismus). Die Gesetzesmaterialien

Seite 70/89 sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als bedeutendes Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.1).

E. 1.2.4 Aus dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 3 JStPO ergeben sich keine Voraussetzungen und/oder Einschränkungen auf Seiten der Eltern für die Solidarhaftung (vorbehältlich der Regeln für die Ermessensausübung; vgl. E. V.1.2.7 f.). Für eine voraussetzungslose Solidarhaftung der Eltern spricht auch der Vergleich mit weiteren Bestimmungen der JStPO, welche sich mit der Kostentragung der Eltern befassen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO können die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Art. 45 Abs. 5 JStPO bestimmt, dass sich die Eltern im Rahmen ihrer zi- vilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung beteiligen. Diese beiden Bestimmungen setzen einerseits eine Unterhaltspflicht voraus, be- grenzen die Kostentragung andererseits auch auf diese. Bei Art. 44 Abs. 3 JStPO fehlt ein Bezug zur Unterhaltspflicht. Daraus ist zu schliessen, dass die Solidarhaftung gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO nicht an die Unterhaltspflicht geknüpft ist. Es könnte aber auch argumentiert werden, dass dieser Bezug bei der Redaktion von Art. 44 Abs. 3 JStPO vergessen wurde. Denn es erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, wenn die Eltern nur im Rahmen der Unterhaltspflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung, mithin einem Teil der Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 StPO), verpflichtet, bei den übrigen Verfahrenskosten aber unbeschränkt solidarisch haftbar erklärt werden können. Zu beachten gilt es aber, dass zwischen den Kosten der amtlichen Verteidigung und den übrigen Verfahrenskosten ein we- sentlicher Unterschied besteht. Während die Kosten der amtlichen Verteidigung erst (zurück)bezahlt werden müssen, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO), müssen die übrigen Verfahrenskosten grundsätzlich ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend bezahlt werden (vorbehältlich Art. 425 StPO). Bei der Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO besteht auch keine solidarische Verpflichtung, sondern eine direkte eigene Verpflichtung. Die unterschiedliche Regelung lässt sich aber auch dadurch begründen, dass der Ersatz der Ver- fahrenskosten eine Art von Schadenersatz ist. Schadenersatz ist keine "Auslage", die im Rahmen der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist.

E. 1.2.5 In seiner heutigen Form wurde Art. 44 (Abs. 3) JStPO erst im Parlament eingeführt. Der Ent- wurf des Bundesrates sah vor, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der oder dem verurteilten Jugendlichen oder ihren oder seinen Eltern auferlegt werden können, wenn sie über die notwendigen Mittel verfügen (Art. 43 Abs. 2 E-JStPO; BBl 2006 1561 ff., 1573). In der Botschaft wurde dazu nicht mehr ausgeführt, als sich auch dem Wortlaut ergibt (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1373). Die Kommission des Ständerates beantragte, die (abgesehen von einigen redakti- onellen Unterschieden) heute geltende Fassung von Art. 44 JStPO zu verabschieden. Der Kommissionssprecher, Ständerat Hansheiri Inderkum, führte dazu Folgendes aus: "Die Ratio Legis dieses Antrages besteht darin, dass die Verfahrenskosten in der Regel vom oder von der Jugendlichen selbst oder von dessen oder deren Eltern getragen werden. Deshalb wurde in Absatz 1 das Wort "vorerst" eingefügt. Mit dem neuformulierten Absatz 2 ist klargestellt, dass insbesondere im Fall einer Verurteilung der oder die Jugendliche selbst die Verfahrens- kosten zu tragen hat. Die Eltern können für die Kosten solidarisch haftbar gemacht werden. Man hat uns gesagt, dass diese Regelung weitgehend jener des Kantons Schaffhausen ent- spreche." Der Bundesrat schloss sich dem Antrag an. Zum Absatz 3 hielt Bundesrat Chri-

Seite 71/89 stoph Blocher fest, dass die Eltern neu für die Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt werden können. Dazu hätten sie nichts beizufügen. Der Ständerat verabschiedete die Be- stimmung sodann gemäss dem Antrag der Kommission (AB 2007 S 1083 f.). Eine Minderheit im Nationalrat wollte die Bestimmung dahingehend ändern, dass die Kosten in der Regel zu Lasten des Staates gehen. Die Mehrheit stimmte jedoch der vom Ständerat verabschiedeten Bestimmung zu. Der Kommissionssprecher, Nationalrat Daniel Jositsch, führte in der Debatte im Nationalrat an, die Frage der Kostenauferlegung sei im Jugendstraf- verfahren insbesondere deshalb eine ähnliche wie im Erwachsenenstrafverfahren, weil es in der Regel nicht primär um den Jugendlichen gehe, sondern um seine Eltern. Deshalb genü- ge die Lösung des Erwachsenenstrafverfahrens auch für das Jugendstrafverfahren (AB 2008 N 1238). Aus den Debatten ist zuschliessen, dass die Eltern grundsätzlich immer für solida- risch haftbar erklärt werden können. Gemäss dem oben zitierten Votum von Ständerat Hansheiri Inderkum entspreche der Antrag der Kommission – und somit die heute geltende Fassung – weitgehend der Regelung des Kantons Schaffhausen. Die entsprechende (damalige) Bestimmung des Kantons Schaffhau- sen lautete: "Die Eltern des Angeschuldigten oder Verurteilten können für die Kosten solida- risch haftbar erklärt werden" (vgl. Art. 41 Abs. 3 des damaligen Gesetzes über die Jugends- trafrechtspflege des Kantons Schaffhausen).

E. 1.2.6 In teleologischer Hinsicht ist die Anwendung von Art. 333 ZGB bei der Frage der Solidarhaf- tung der Eltern wenig überzeugend. Art. 333 ZGB legt bei der Haftung des Familienober- haupts für Unmündige im Sinne einer milden Kausalhaftung eine Beweislastumkehr fest. Die Norm statuiert somit eine zivilprozessuale Beweislastregel, welche im Strafprozessrecht, wo der Sachverhalt gemäss Art. 6 StPO von Amtes wegen erhoben wird, kaum sinnig umgesetzt werden könnte. Darüber hinaus ist der relative Sorgfaltsmassstab von Art. 333 ZGB stark vom Alter und der Reife des Kindes abhängig, welche das gesetzlich geforderte Mass an in- dividueller Ermahnung, Instruktion, Verboten und Überwachung massgeblich beeinflusst. Dieses gebotene Mass richtet sich sodann nach den ortsüblichen Gepflogenheiten und muss berücksichtigen, dass Kinder in ihrer Bewegungsfreiheit nicht allzu schwer eingeschränkt werden dürfen (BGE 100 II 298 E. 3a; BGE 133 III 556 E. 4 und insb. E. 5 bei knapp 3- bis 5- jährigen Kindern beim Schlitteln). Bei 15- bis 17-jährigen Jugendlichen im Teenager-Alter ist eine enge Überwachung durch die Eltern generell gesellschaftlich unüblich und damit nicht im Sinne von Art. 333 ZGB geboten. Die Anwendung der etablierten Standards der milden Kausalhaftung des Familienhaupts für seine Hausgenossen nach Art. 333 ZGB auf die Frage der Solidarhaftung nach Art. 44 Abs. 3 JStPO würde bei Teenagern in den meisten Fällen dazu führen, dass sich die Eltern mit dem Hinweis auf das Alter des Jugendlichen und der üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten, diesen einen Freiraum zu lassen, exkulpieren könnten. Dies würde dem dargelegten historischen Willen des Gesetzgebers widersprechen.

E. 1.2.7 Zusammengefasst ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik noch aus der parlamentarischen Debatte, dass die solidarische Haftung der Eltern durch Art. 333 ZGB begrenzt werden soll bzw. dass die Haftungsvoraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein müssen. Dies wäre auch aus teleologischer Sicht kaum haltbar. Vielmehr er- gibt sich aus der Debatte, insbesondere dem Mehrheitsvotum von Ständerat Hansheiri Inder- kum, dass eine solidarische Haftung für die Kosten die Regel sein sollte, zu der es Ausnah-

Seite 72/89 men geben könne, welche von den Gerichten als Rechtsanwender im Einzelfall zu prüfen seien. Den Gerichten soll nach der Auffassung des historischen Gesetzesgebers mithin bei der Solidarhaftung der Eltern nach Art. 44 Abs. 3 JStPO ein Ermessen zugestanden werden.

E. 1.2.8 Bei Art. 44 Abs. 3 JStPO handelt es sich entsprechend auch um eine "Kann-Vorschrift", bei welchen das Gesetz den Strafbehörden ein weites Ermessen belässt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1014/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3). Wird einer Behörde ein Ermessens- spielraum eingeräumt, bedeutet dies nicht, dass sie völlig frei entscheiden kann. Freies Er- messen ist immer pflichtgemässes Ermessen, weil die dem staatlichen Organ eingeräumte Kompetenz eine Obliegenheit und keine Freiheit darstellt. Eine Ausübung des Ermessens er- folgt dann pflichtgemäss, wenn der Entscheid gestützt auf sachliche Kriterien und willlkürfrei ergeht. Denn nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von staatlichen Behörden oh- ne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 56 E. 2b). Willkür liegt u.a. dann vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 II 356 E. 4.2.1).

E. 1.2.9 Eng verknüpft mit der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens ist das Konzept der Billig- keit. Gemäss Art. 4 ZGB hat das Gericht seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen, wo das Gesetz auf das Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auch wichtige Gründe verweist. Entscheidungen nach Billigkeit beruhen auf richterlichem Ermes- sen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). Ausgangspunkt der juristischen Orientierung an der Billigkeit ist die Einsicht, dass das Gesetz als allgemeine Bestimmung seiner Natur nach nicht für alle Einzelfälle immer das Richtige treffen kann. Durch Ermessenseinräumung und Verweisung auf die Billigkeit wird verhindert, dass die An- wendung der generell-abstrakten Norm infolge Veränderungen der Anschauungen und Ver- hältnisse zu unangemessenen Entscheidungen führt (Honsell, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 4 ZGB N 8). In Bezug auf die Stundung von Forderungen aus Verfahrenskosten (Art. 425 StPO) hielt das Bundesgericht fest, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kos- tenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kos- tenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kos- ten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Re- sozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3).

E. 1.3 mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (betreffend unberechtigten Erwerb des Teleskopschlagstocks inkl. Halterung sowie betreffend Erwerb oder Schenkung des Schlag- rings gemäss Ziff. B.1.4 der Anklageschrift). 2. Die Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB z.N. von T.________ und z.N. von S.________ (Ziff. B.2 der Anklageschrift). 3. Die Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: […]

E. 1.4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zur Rückerstattung können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden (Art. 25 Abs. 2 JStPO). 2. Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen total CHF 72'967.85. Diese Kosten sind ausgewiesen und von den Parteien auch nicht bestritten worden. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde vorliegend bestätigt. Die weiteren Schuldsprüche wurden nicht angefochten. Im Berufungsverfahren er- folgten zusätzliche Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; die Vorinstanz hatte diesbezüglich das Verfahren eingestellt. Die Verfahrenseinstellung betref- fend den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wurden nicht angefochten. Diese standen jedoch in direktem Zusammenhang mit den Vorwürfen, die zu einem Schuldspruch führten. Es sind daher keine ausscheidbaren Kosten auszumachen. Der Beschuldigten sind daher – in Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs – sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschuldigte hat nebst den Verfahrens- und Anwaltskosten diverse Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zu bezahlen. Um ihre Resozialisierung nicht zusätzlich zu er- schweren, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens im Umfang von CHF 50'000.00 gestützt auf Art. 425 StPO zu erlas- sen. Da die Eltern im Umfang von CHF 15'000.00 solidarisch haften (vgl. E. VII.3) wird die Beschuldigte noch CHF 7'967.85 zu tragen haben (CHF 72'967.85 - CHF 50'000.00 - CHF 15'000.00). Es ist zu erwarten, dass sie in diesem Umfang in der Lage sein wird, die Kosten zu bezahlen. 3. Zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Eltern der Beschuldigten für die Verfahrenskos- ten solidarisch haftbar zu erklären sind.

E. 1.5 Zu ergänzen ist auch, dass auf Straftaten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ver- übt wurden, das alte Recht anwendbar bleibt, sofern das neue Recht für den Täter nicht mil- der ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rech- te der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen began- gen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist und gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden.

E. 1.6 Sofern erforderlich, erfolgen weitere Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen direkt im Rah- men der konkreten Strafzumessung. 2. Persönliche Verhältnisse

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zur Person, die verschiedenen Gutach- ten und die bisherigen Verlaufsberichte der Vollzugsanstalten und Therapeuten umfassend und korrekt zusammengefasst. Es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden (OG GD 1 E. III.2. S. 67 ff.).

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E. 2.2 Im Vollzugsbericht der JVA G.________ vom 21. Juni 2023 wird der Beschuldigten ein posi- tiver Vollzugsverlauf attestiert. Nachdem sich im Frühjahr 2023 eine gewisse Stagnation der bisherigen Fortschritte in Form eines Anstiegs von Triggersituationen und Selbstverletzungen sowie der Tendenz zur Verantwortungsvermeidung und hilflosem Verhalten abgezeichnet habe, habe die Beschuldigte in der Zwischenzeit ihre Absprachefähigkeit weiter ausbauen sowie eine gewisse Resistenz und weitere funktionale Strategien aufbauen können. Krisensi- tuationen würden sich seltener ereignen oder könnten rascher beendet werden. Es komme aber weiterhin zu Anspannungsmomenten, insbesondere im Kontakt zu ihrem Vater, bei Angst/Befürchtungen um das Wohlergehen ihrer Schwestern, Konflikten und Trigger. Die Be- schuldigte könne solche Anspannungsmomente noch nicht gänzlich autonom regulieren und bleibe darauf angewiesen, dass Mitarbeitende sie ansprechen und sie darin unterstützen, sich aus negativen Gedankenspiralen zu lösen. Die Beschuldigte zeige sich aber sehr bemüht, diese besser in den Griff zu bekommen. Eigentliche Dissoziationen hätten sich seit dem letzten Bericht nicht mehr ereignet. Frappant bleibe jedoch, dass die Beschuldigte bei "Misserfolgen" wiederkehrend tief verankerte Selbstzweifel und Selbstvorwürfe äussere. Das DBT Skills Training habe die Beschuldigte erfolgreich abgeschlossen. Sie sei seit ihrem Ein- tritt zu mehr Selbstkontrolle und -akzeptanz gelangt und habe zu einer insgesamt hinrei- chenden Stabilität gefunden. Die Beschuldigte zeige sich therapiemotiviert sowie aktiv bemüht, Behandlungsempfehlungen umzusetzen, die Absprachefähigkeit aufrechtzuerhalten und an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken. Aufgrund dieser Grundlage und unter der Voraussetzung ihres weiteren Wohlverhaltens finde am 11. Juli 2023 ein interner Wech- sel in die Wohngruppe Therapie statt (OG GD 9/5).

E. 2.2.1 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte das Messer bewusst eingepackt habe, im Wissen dieses allenfalls beim späteren Zusammentreffen mit dem Privatkläger zu gebrauchen, dass die Dissoziation vorhersehbar gewesen sei, und dass sich die Beschuldig- te rechtzeitig von der Situation hätte entfernen können und müssen, was sie aber bewusst nicht gemacht und daher den späteren Messereinsatz mit möglichen fatalen Folgen für einen Menschen bewusst in Kauf genommen habe, sei willkürlich. Die Beschuldigte habe immer ein Messer dabei gehabt wie das Mobiltelefon, den Schlüsselbund oder das Portemonnaie. Für sie sei es ein alltäglicher Gegenstand gewesen. Es könne nicht bewiesen werden, dass die Beschuldigte das Messer in der Absicht mitgeführt habe, es später zur Tötung eines Men- schen einzusetzen bzw. dass sie dies in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz gehe selbst davon aus, dass die Beschuldigte das Messer nicht mit der Absicht einsteckte, es zu gebrau- chen. Der weitere Schluss der Vorinstanz, die Beschuldigte hätte wissen müssen, dass sie das Messer tatsächlich einsetzen könnte, weil sie in der Vergangenheit bereits zweimal ein Messer zur Drohung eingesetzt habe, sei ebenfalls willkürlich. Bei den angesprochenen zwei Vorfällen mit Messern handle es sich um Ausreisser. Der letzte habe über ein Jahr zurückge- legen. Im Unterschied zum Vorfall mit dem Privatkläger habe die Beschuldigte bei jenen be- reits im Vorfeld gewusst, dass es auf eine Konfrontation hinauslaufen könnte. Der vorliegend zu beurteilende Messereinsatz sei zudem in einem dissoziativen Zustand erfolgt. Einen sol- chen habe die Beschuldigte zuvor jedoch nie erlebt, wie auch der Gutachter festhalte. Bei den früheren Vorfällen sei sie geistig präsent gewesen. Es könne daher nicht gesagt werden, die Beschuldigte hätte voraussehen können und müssen, dass sie in eine solche Situation geraten und gegenüber einem Dritten gewalttätig werden könnte, zumal es in der Vergan- genheit bei Drohungen geblieben sei. Überdies sei die Beschuldigte – wie der Gutachter festgehalten habe – mit ihren psychischen Problemen zeitweise überfordert gewesen und habe Vieles nicht richtig einordnen können. Der Gutachter habe der Beschuldigten auch at- testiert, dass sie Mühe gehabt habe, belastende Situationen als solche wahrzunehmen, ein- zuordnen und Lösungsstrategien zu entwerfen. Folglich könne von ihr nicht verlangt werden, die richtigen Schlüsse zu ziehen und sich aus der Situation rechtzeitig zu entfernen. Zudem dürfe nicht ignoriert werden, dass sich ein dissoziativer Zustand von einem Moment auf den anderen manifestiere. Er bahne sich nicht wie Panikattacken langsam an. Der Gutachter hal- te denn auch nur fest, dass die Beschuldigte Panikattacken hätte vermeiden können. Dass sie von Gewaltattacken und Dissoziationen habe ausgehen müssen, davon spreche der Gut- achter zu Recht nicht. Aus den Vollzugs- und Therapieberichten ergebe sich, dass die Be- schuldigte selbst im geschützten und betreuten Rahmen inkl. laufender Therapie, in denen sie Skills lerne, um Triggermomente von dissoziativen Zuständen zu vermeiden oder zumindest damit richtig umzugehen, immer wieder enorme Mühe habe, sich entspre- chend zu verhalten. Wenn die Beschuldigte also selbst heute noch damit Mühe habe, wie könne erwartet werden, dass sie dies damals, ohne Behandlung des deliktrelevanten Störungskomplexes, hätte erkennen und entsprechend handeln können?

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E. 2.2.2 Der Beschuldigten könne auch kein Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich falsch auf das Treffen mit dem Privatkläger eingestellt. Die vom Gutachter geschilderte Vorbereitung zeige, dass die Beschuldigte versucht habe, sozialadäquat zu handeln, indem sie das Treffen vor einen Termin bei ihrer Therapeutin gelegt habe. Sie habe also nicht damit gerechnet, bereits beim Treffen mit dem Privatkläger in eine derart prekäre psychische Situation zu kommen, sondern erst im Rahmen der Nachverarbeitung. Auch wenn sie nervös gewesen sei, habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, während des Treffens in einen dissoziativen Zustand zu geraten. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Privatkläger über Geschlechtsverkehr spricht, sich nähert bzw. sie berühren will und sie dadurch "getriggert" wird. Denn dass sie diese Kombination "getriggert" habe, habe die Beschuldigte erst im Nachgang nach längerer Zeit erkannt.

E. 2.2.3 Nach dem Gesagten sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe eventu- alvorsätzlich gehandelt, falsch. Dass die Beschuldigte durch die Mitnahme des Messers be- wusst erst das Risiko dessen Einsatzes geschaffen habe, stimme nicht. Auch treffe nicht zu, dass sie hätte wissen müssen, dass sie das Messer allenfalls einsetzen würde. Wie vom Gutachter festgehalten, sei die Beschuldigte mit der Vorbereitung des Treffens mit dem Pri- vatkläger völlig überfordert gewesen und habe keine adäquate Lösung erarbeiten und um- setzen können. Sie sei diesbezüglich schwer vermindert schuldfähig gewesen.

E. 2.2.4 Entgegen der Vorinstanz könne auch nicht von einem bewusst gezielten Stich in eventual- vorsätzlicher Absicht ausgegangen werden. Die Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt in ei- nem dissoziativen Zustand gewesen. Der Gutachter anerkenne lediglich keine komplette Aufhebung der Schuldfähigkeit, weil die Beschuldigte sich im Vorfeld aus der Situation hätte entfernen können. E contrario sei daraus zu schliessen, dass im Moment des tatsächlichen Zustechens bzw. bereits kurz zuvor die Schuldfähigkeit der Beschuldigten vollständig aufge- hoben gewesen sei. Es könne der Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, zielgerich- tet auf den Hals eingestochen zu haben und dies überdies im Bewusstsein und in Inkauf- nahme, den Privatkläger zu töten. Der Beschuldigten könne lediglich vorgehalten werden, sie habe das Messer unter Inkaufnahme mitgenommen, es allenfalls für eine Drohung einzuset- zen. Damit werde aber nicht in Kauf genommen, einen Menschen zu töten. Dass die Vor- instanz davon ausgehe, die Beschuldigte hätte als geübte Fechterin bei der Messermitnahme bewusst eine Tötung in Kauf genommen, sei unzulässig. Erstens habe die Beschuldigte kei- ne Fechtkünste, sondern habe den Fechtsport lediglich früher einmal ausgeübt, und zweitens könne in dubio pro reo gerade so gut argumentiert werden, die Beschuldigte könne aufgrund ihrer Fechterfahrung eine möglich tödliche Verletzung bewusst vermeiden. Es könnte ihr in- sofern höchstens vorgeworfen werden, eine Verletzung einer Drittperson in Kauf genommen zu haben, weil davon ausgegangen werden müsste, als geübte Fechterin könne sie das Messer so beherrschen, dass kein Risiko des Todes besteht. Die Beschuldigte habe auch nicht damit rechnen müssen, in einem dissoziativen Zustand ihre Fechtkünste für eine Tötungshandlung einzusetzen. Eine eventualvorsätzliche Tötungsabsicht könne der Be- schuldigte somit nicht nachgewiesen werden. Die Tat könne maximal als schwere Körperver- letzung qualifiziert werden, wobei die Schuldfähigkeit der Beschuldigten schwer vermindert gewesen sei (OG GD 10/4 Ziff. 3-20).

E. 2.3 Gemäss dem Therapiebericht der UPD AO.________ vom 29. Juni 2023 fanden in der Regel wöchentliche Therapiesitzungen im Einzelsetting von durchschnittlich 50 Minuten statt. Ab August 2023 sei auch die Teilnahme an einer Gruppentherapie geplant. Die Therapeuten schliessen sich in ihrem Bericht den vom Gutachter Prof. Dr. Y.________ gestellten Diagno- sen der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus sowie der post- traumatischen Belastungsstörung an. Der im Tatzeitpunkt vorhandene schädliche Alkohol- und Cannabisgebrauch sei aufgrund des aktuellen Settings nicht mehr vorhanden. Im Verlau- fe der Behandlung seien die impulsiven Persönlichkeitsanteile gegenüber den Borderline- Anteilen in den Hintergrund getreten. Die impulsiven Anteile seien jedoch therapierelevant. Bei der Beschuldigten zeigten sich Schwierigkeiten in der Affektregulation und der Impuls- kontrolle, eine Instabilität der Selbstwahrnehmung und des Selbstbildes, intermittierende Selbstverletzungsversuche sowie vorübergehende Hochanspannungen bis hin zu dissoziativ anmutenden Episoden in subjektiv erlebten Stresssituationen. Innerhalb des therapeutischen Settings sei die Beschuldigte trotz dissoziativ anmutenden Episoden ansprechbar geblieben. Ihre Mitarbeit in der Therapie sei als sehr gut zu bewerten. Sie habe sich offen, transparent und zugänglich gezeigt. Problembewusstsein und Veränderungsmotivation seien gegeben. Die Beschuldigte sei therapiewillig. Die Beschuldigte habe zwar Mühe gehabt, über schwieri- ge und traumatisierende Erfahrungen aus ihrer Vergangenheit zu berichten, sich aber bemüht gezeigt, sich auf belastende Themen einzulassen und ihre Gefühls- und Gedanken- welt mitzuteilen. Im aktuellen Behandlungszeitraum habe die Beschuldigte über wiederkeh- rende Überforderungssituationen insbesondere im Rahmen von familiären Belastungen be- richtet. Diese hätten sich intermittierend in Gedankenkreisen geäussert, welches die Be- schuldigte nur schwer habe unterbrechen können. Das Gedankenkreisen habe die Funktion

Seite 44/89 von vermeintlicher Kontrolle und Sicherheit sowie eines Vermeidungsverhaltens (Ablenken, sich mit anderem Thema beschäftigen). Vor dem Hintergrund der erlebten Traumatisierung habe sich eine dysfunktionale Strategie im Umgang mit aufkommenden Erinnerungen ge- zeigt. Durch die therapeutische Behandlung sei es zu einer sichtlichen Entlastung gekom- men. Eine Traumatherapie habe bislang nicht stattgefunden, die Beschuldigte sei jedoch be- reit, eine solche in einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen. Dissoziativ anmutende Episoden hätten sich nur noch selten gezeigt, wobei die Beschuldigte jeweils ansprechbar und ent- sprechend schnell wieder abholbar gewesen sei. Intrusionen (Nachhallerinnerungen in Form des Lachens oder des Gesichts des Täters des sexuellen Übergriffs) seien zurückgegangen. Die Identifizierung von Triggermomenten gestaltete sich jedoch weiterhin schwierig. Der Be- schuldigten könne sodann eine verbesserte Emotionsregulation sowie eine erhöhte Impuls- kontrolle attestiert werden. In Anspannungssituationen habe sie die erlernten Strategien an- wenden können. Während des gesamten Behandlungszeitraums sowie seit dem Eintritt in die JVA G.________ habe die Beschuldigte kein fremdaggressives Verhalten gezeigt. Der Um- gang mit Ambivalenzen und Widersprüchen sei hingegen schwierig. Dabei zeige sich bei der Beschuldigten eine Tendenz zu exzessivem Gedankenkreisen mit der Schwierigkeit, diese Gedankengänge zu unterbrechen. Sie sei in kaum mehr nachvollziehbare innerpsychische Konflikte und Anspannungszustände geraten. Im Rahmen der therapeutischen Bearbeitung hätten sich aber Verbesserungen gezeigt. Aufgrund ihrer forensisch-therapeutischen Einschätzung sowie der bisher erreichten Forts- chritte könne betreffend Gewaltdelikte von einer leichten Verbesserung der legalprognosti- schen Einschätzung gegenüber der gutachterlichen Einschätzung ausgegangen werden. Die ambulante Massnahme sei zur Verbesserung der Legalprognose zweckmässig und entspre- chend werde deren Weiterführung empfohlen (OG GD 9/6).

E. 2.4 An der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass inzwischen ein Wechsel auf die Wohngruppe Therapie stattgefunden habe. Die Therapie laufe nach ihrer Einschätzung sehr gut. Ab August werde sie zusätzlich eine Gruppentherapie besuchen. Auf die Frage, warum sie die Therapie mache, erklärte die Beschuldigte, weil sie es machen wolle, sie vor- wärtskommen und an sich arbeiten wolle und sie wisse, dass es nötig sei. In der Therapie habe ein Schritt in die richtige Richtung erzielt werden können. Das DBT Skills Training, u.a. zur Selbstregulation, habe sie mittlerweile erfolgreich abgeschlossen. Auf die Frage, wie sich die in den Berichten verschiedentlich beschriebenen Spannungszustände äusserten, gab die Beschuldige an, sie finde es schwierig, das so zu verallgemeinern. Als Beispiel für einen zwi- schenmenschlichen Konflikt, wo sie auch mal laut werde, nannte sie, wenn jemand in dessen Abwesenheit beleidigt oder schlecht behandelt werde. Dann versuche sie zuerst zu sagen, die Person solle das lassen. Wenn es nicht gehe, werde sie kurz laut und gehe dann meis- tens "eins" rauchen, um herunterzufahren. Ein Arbeitsplatzwechsel habe noch nicht stattgefunden, das müsse noch genauer ange- schaut werden. Sie arbeite weiterhin im Atelier, wo es ihr gefalle. Sie verdiene dabei CHF 600.00 pro Monat, wobei sie CHF 300.00 zur freien Verfügung habe. Davon spare sie das meiste. Sie beabsichtige damit aber in Zukunft die Prämien der Zusatzversicherung zu bezahlen. Dies sei aber bislang noch nicht umgesetzt. Von ihren Eltern erhalte sie keine fi- nanzielle Unterstützung. Die Beziehung zu ihren Eltern sei schwierig. Jene zu ihrem Vater aber auf dem Weg der Besserung. Zu ihren Zukunftsplänen gab sie zu Protokoll, dass sie ar-

Seite 45/89 beiten gehen und eine eigene Wohnung haben möchte. Sie möchte weiterhin eine Malerlehre machen (OG GD 10/1 S. 7-11). In ihrem Schlusswort erklärte die Beschuldigte, dass sie ihre Vergangenheit aufarbeiten wol- le, damit nie wieder so etwas Schlimmes wie am 18. August 2021 passiere. Dass sie keine Reue zeige, wie es die Staatsanwaltschaft behaupte, sei komplett falsch. Wenn die Staats- anwaltschaft argumentiere, dass die Vollzugs- und Therapieberichte die fehlende Reue be- weisen würden, verkenne sie, dass auf die Straftaten noch gar nicht eingegangen worden sei (OG GD 10/1 S. 49). 3. Strafzumessung

E. 3 Nachdem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Ur- teil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Allerdings beseitigt die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot nicht über die zulasten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3).

E. 3.1 Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, wiesen im vorinstanzlichen Ver- fahren darauf hin, dass die Solidarhaftung nur für Taten in der Jugendzeit gelte. Ausserdem müssten die Voraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein. Sie – die Eltern – hätten das üb- liche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung aufge- wendet. Zudem sei zu beachten, dass bei den Taten der Beschuldigten vor deren 18. Alters- jahr diese unter der Obhut verschiedener Heime gewesen sei. Ihre Tochter habe daher nicht mehr unter ihrer (der Eltern) Aufsicht gestanden. Indem sie ihre Tochter in professionelle Obhut gegeben hätten, seien sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen. Eine solidarische Haf- tung sei daher ausgeschlossen (JG GD 6/3 f.). Im Berufungsverfahren brachte I.________ zusammengefasst und sinngemäss vor, es sei nicht klar, welche Kosten für die Taten im Jugendalter entstanden seien. Es bestehe keine Aufstellung der Kosten. Die Vorinstanz habe die gesamten Untersuchungskosten einfach aufgrund einer Schätzung auf die Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres aufge-

Seite 74/89 teilt (OG GD 10/5 S. 2; OG GD 10/1 S. 27 f. Ziff. 115, 121). Weiter sei auch die finanzielle Si- tuation von ihr und ihrem Mann zu berücksichtigen. Sie erziele lediglich ein Einkommen von CHF 2'000.00 pro Jahr und ihr Mann habe nur eine AHV-Rente (OG GD 10/5 S. 2; OG GD 10/1 S. 26 f. Ziff. 109-114, 117). Ihre Pflichten zur Überwachung und Intervention habe sie vollständig wahrgenommen, wenn die Beschuldigte bei ihr gewesen sei. Ab Ende März 2019 sei die Beschuldigte aber zuerst in der Klinik K.________ und dann im Jugendheim L.________ gewesen. Die Betreuer im Jugendheim L.________ seien für die Überwachung zuständig gewesen (OG GD 10/5 S. 2; OG GD 10/1 S. 23 Ziff. 101). Sie bestritt sinngemäss eine erzieherische Fehlentwicklung und eine Externalisierung und Bagatellisierung des Ver- haltens der Beschuldigten. Sie habe immer ihr Bestes getan. Sie habe mit der Beschuldigten den Vorfall mit AT.________ (vgl. Strafbefehl vom 30. Januar 2020) besprochen und ihr ge- sagt, dass es nicht in Ordnung sei, jemanden mit einem Messer zu bedrohen. Ein Waffen- verbot habe sie aber nicht ausgesprochen. Auch den Vorfall im Jugendheim L.________ ha- be sie mit ihr besprochen. Betreffend Cannabis habe sie die Beschuldigte auf die Konse- quenzen aufmerksam gemacht, aber kein Verbot ausgesprochen (OG GD 10/1 S. 23-25 Ziff. 96-107). J.________ betonte, dass für eine Solidarhaftung die Voraussetzungen von Art. 333 ZGB er- füllt sein müssten. Zur gutachterlich festgestellten erzieherischen Fehlleistung äusserte er, dass niemand von sich behaupten könne, dass seine Erziehung immer perfekt gewesen sei. Sie hätten sich aber immer sehr um die Beschuldigte und die anderen Töchter gekümmert. Weiter machte er geltend, dass die Begutachtung anders ausgefallen wäre, wenn die Gut- achter von der erlittenen Vergewaltigung der Beschuldigten gewusst hätten. Das Vergewalti- gungstrauma sei das zentrale Element. Dieses schlimme Ereignis sei ausserhalb ihres Ein- flussbereichs gewesen und sie hätten die Beschuldigte nicht unterstützen können, da sie da- von nichts gewusst hätten. Zudem sei zu beachten, dass bei den vorgeworfenen Taten vor Vollendung des 18. Altersjahrs die Beschuldigte nicht unter ihrer Obhut gestanden sei, son- dern unter Aufsicht verschiedener Jugendheime und psychiatrischen Kliniken. Sie hätten sich immer erhofft, dass der Beschuldigten dort geholfen werde und sie Unterstützung finde. Sie seien auch in schwierigen Zeiten ihren elterlichen Pflichten nach bestem Wissen und Gewis- sen nachgekommen. Schliesslich hätten sie in diesem Verfahren schon hohe finanzielle Auf- wendungen von insgesamt rund CHF 95'000.00 (Beitrag an Unterbringung, ungedeckte Krankheitskosten etc.) gehabt, weshalb es unverhältnismässig sei, ihnen noch weitere Kos- ten aufzuerlegen (OG GD 10/6; OG GD 10/1 S. 32 ff. Ziff. 135 f.).

E. 3.1.1 Aufgrund der (insoweit) übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers, der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Kollegen der Be- schuldigten sowie der Auswertung der WhatsApp-Nachrichten der Beschuldigten ergibt sich Folgendes zum Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger:

E. 3.1.2 Die Beschuldigte und der Privatkläger lernten sich an einem späteren Abend während der Eishockey-Playoff-Zeit im März 2021 (der erste Kontakt auf WhatsApp fand am 26. März 2021 statt [act. 6/15/2 S. 2; act. 6/15/3 S. 1]) zufällig in der Stadt Zug kennen, als sie je mit ihren Kollegen unterwegs waren (act. 2/1 Ziff. 5; act. 2/8 Ziff. 1 ff.; act. 2/17 Ziff. 9; act. 2/11 Ziff. 13, 80-83). Betreffend den genauen Ort gibt es Widersprüche in den Aussagen der Be- schuldigten und des Privatklägers. Gemäss Aussagen der Beschuldigten haben sie sich am Bahnhof kennengelernt. Der Privatkläger gab hingegen an, sie hätten sich in der Neustadt- passage getroffen. Von den befragten Kollegen der Beschuldigten sind diesbezüglich keine Aussagen vorhanden. Der genaue Ort ist für die weitere Beweiswürdigung jedoch nicht rele- vant. Die weiteren Aussagen zum Kennenlernen (Zeitraum, je mit Kollegen unterwegs, Aus- tausch der Mobiltelefonnummern) stimmen jedenfalls überein. Die beiden Gruppen bzw. zu- mindest die Beschuldigte und der Privatkläger tauschten in der Folge ihre Mobiltelefonnum- mern aus (act. 2/8 Ziff. 16; act. 2/17 Ziff. 9; act. 2/11 Ziff. 13). Die Beschuldigte hatte einen grundsätzlich sympathischen ersten Eindruck vom Privatkläger (act. 2/8 Ziff. 27, 42).

E. 3.1.3 In der Folge hatten die Beschuldigte und der Privatkläger Kontakt über WhatsApp, teilweise fanden auch Telefonanrufe statt, und es kam vor dem 18. August 2021 zu mehreren Treffen (act. 2/1 Ziff. 2, 5-8; act. 2/8 Ziff. 30-31; act. 2/11 Ziff. 1, 13, 20, 84-89; act. 6/15/2; act. 6/15/3; act. 6/18/3). Bei diesen Treffen wurde über den Tag gesprochen und zusammen angestossen, wobei die Treffen meist spontan und kurz waren (act. 2/8 Ziff. 9, 47, 63-64). Die Beschuldigte wusste nicht viel über den Privatkläger. Einzig seinen Vornamen, dass er 29 Jahre alt ist, aus Zug kommt und EVZ-Fan ist. Sie kannte ihn mehr vom Sehen (act. 2/1 Ziff. 7). Er war ein Bekannter, den man im Ausgang sieht und mit dem man ein Bier trinkt (act. 2/8 Ziff. 65; vgl. JG GD 7/2 S. 9). Die Kollegen der Beschuldigten kannten den Privat- kläger auch nicht näher (act. 2/18 Ziff. 15, act. 2/19 Ziff. 47, 50; act. 2/20 Ziff. 42, 44). Dass die Beschuldigte und der Privatkläger keine enge Beziehung hatten, ergibt sich auch aus der Aussage des Privatklägers, wonach er ebenfalls nichts über die Beschuldigte wisse (act. 2/11 Ziff. 100, 107). Dieses Bild wird weiter durch die WhatsApp-Nachrichten bestätigt. Denn in diesen ging es primär darum, ob sie sich treffen, um gemeinsam zu "chillen". Ein tieferge- hender Austausch fand nicht statt (act. 6/15/2; act. 6/15/3).

Seite 22/89

E. 3.1.4 Trotzdem sah der Privatkläger in der Beschuldigten mehr als eine Bekannte. Er wünschte sich eine Beziehung mit ihr, auch wenn er dies in der Einvernahme verneinte (act. 2/11 Ziff. 90). Die Nachrichten, welche er an die Beschuldigte sandte, zeigen eindeutig, dass er an einer Beziehung interessiert war (act. 6/15/2 insb. S. 14 f., 36; act. 6/15/3 insb. S. 2, 5, 6, 8 f.). Dies wird auch durch die Aussagen der Beschuldigten und ihrer Kollegen bestätigt. Als ihr der Privatkläger schrieb, dass er mit ihr zusammen sein wolle, dachte sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zunächst nichts dabei (act. 2/1 Ziff. 12), war aber überrascht und auch irritiert, da er sie bereits kurz nach dem ersten Treffen begann, als "Schwösterli" (bzw. einmal als "Schwesterherz") zu bezeichnen (act. 2/8 Ziff. 45-46, 105; act. 6/15/2; act. 6/15/3). Diese nachvollziehbare Irritation hielt auch Prof. Dr. Y.________ in seinem Gutachten fest (act. 10/15 S. 99, 132).

E. 3.1.5 Am 7. Mai 2021 teilte die Beschuldigte dem Privatkläger via WhatsApp mit, dass sie auf Frauen stehe, worauf er mit "ok" antwortete (act. 6/15/2 S. 15; act. 6/15/3 S. 2). Die Beschul- digte schilderte, er habe ihr immer wieder mitgeteilt, dass er sich eine Zukunft mit ihr vorstel- len könne, obwohl sie ihm klar gesagt habe, sie stehe auf Frauen bzw. keine Beziehung wol- le (act. 2/1 Ziff. 12; act. 2/8 Ziff. 50; vgl. act. 2/17 Ziff. 10; JG GD 7/2 S. 9). Entsprechendes geht aus den WhatsApp-Nachrichten zwar so nicht direkt hervor. Er hat ihr aber weiterhin geschrieben und sie regelmässig nach Treffen gefragt, welche von der Beschuldigten jeweils mit unterschiedlichen Gründen abgelehnt wurden (act. 6/15/2; act. 6/15/3). Am Freitag,

23. Juli 2021 bat der Privatkläger die Beschuldigte um ein Treffen unter vier Augen, welches dann auch gleichentags um ca. 23.15 Uhr stattfand (act. 6/15/2 S. 24-32; act. 6/15/3 S. 5). Dabei handelte es sich um das von der Beschuldigten und ihren Kollegen AA.________, AB.________ und AC.________ beschriebene Treffen beim Postplatz in Zug, welches sie auf einen Freitag oder Samstag rund zwei Wochen vor dem 18. August 2021 verorteten (act. 2/1 Ziff. 2; act. 2/18 Ziff. 3). Die Beschuldigte versuchte dabei, dem Privatkläger klar zu machen, dass er sie in Ruhe lassen solle. Er erklärte ihr jedoch, dass er sie liebe und sie seine Frau fürs Leben sei. Als sie sagte, sie stehe auf Frauen, antwortete er verwundert und enttäuscht, ob sie sich immer noch nicht geändert habe (act. 2/1 Ziff. 2; vgl. act. 2/8 Ziff. 78, 84; act. 2/17 Ziff. 10; vgl. act. 2/18 Ziff. 4 ff.; act. 2/20 Ziff. 10, 45 ff.). Weiter erklärte er, er gebe nicht auf, das würde schon noch werden (act. 2/8 Ziff. 84). Dies deckt sich mit der Au- dionachricht, welche der Privatkläger kurz nach dem Treffen um 23.26 Uhr an die Beschul- digte sandte (act. 6/15/3 S. 5). Darin erklärte er, er akzeptiere, dass sie auf Frauen stehe. Dass er die Hoffnung trotzdem noch nicht aufgegeben hatte, ergibt sich sodann klar aus sei- ner Reaktion auf die Bitte der Beschuldigten für ein Treffen Mitte August 2021. Er fragte um- gehend und direkt, ob sie doch mit ihm gehen wolle (act. 6/15/2 S. 36). Auch hatte er sie da- vor weiterhin regelmässig kontaktiert und nach Treffen gefragt.

E. 3.1.6 Bei diesem kurzen Treffen am 23. Juli 2021 hielt die Beschuldigte eine Telefonverbindung zu ihrer Kollegin AC.________ aufrecht, welche mit AA.________ und AB.________ in der Nähe beim Regierungsgebäude wartete (act. 2/8 Ziff. 66, 81, 83; act. 2/18 Ziff. 6-7, 55; act. 2/19 Ziff. 57-61; act. 2/20 Ziff. 10), da es unangenehm hätte werden können und dann jemand hätte kommen können (act. 2/8 Ziff. 86). Nach dem Gespräch ärgerte sich die Be- schuldigte darüber, dass der Privatkläger immer noch nicht verstand, dass sie nichts von ihm wolle (act. 2/18 Ziff. 10-11, 84; act. 2/19 Ziff. 46, 62; vgl. act. 2/20 Ziff. 53). Die Beschuldigte war anschliessend mit ihren Kollegen am See, wo sie etwas später auf den Privatkläger tra- fen. Anschliessend gingen sie zum Bahnhof. Der Privatkläger wollte dabei mit der Beschul-

Seite 23/89 digten sprechen, wobei sie nur sehr passiv am Gespräch teilgenommen hat. Am Bahnhof wurde der "Körperkontakt" zunehmend näher, d.h. sie standen sich immer näher, aber noch ohne Kontakt; der Beschuldigten wurde es zu nahe bzw. unwohl, weshalb sie aufstand und wegging. Sie hat den Privatkläger "abgehängt", indem sie auf das andere Perron rannte und zunächst in einen Zug einstieg, später diesen aber verliess und zu Fuss nach Hause ging. Der Privatkläger, welcher glaubte, die Beschuldigte sei im Zug, suchte sie im Zug, erkundigte sich beim Kollegen der Beschuldigten, AB.________, kontaktiere sie via WhatsApp und rief sie auch an (act. 2/1 Ziff. 2; act. 2/8 Ziff. 81, 84-85; act. 2/17 Ziff. 10; vgl. 2/18 Ziff. 49, 66; act. 6/15/2 S. 32; act. 6/18/3 S. 4).

E. 3.1.7 Zusammengefasst hatte der Privatkläger ein nachhaltiges romantisches Interesse an der Be- schuldigten, auch wenn sie ihm mitgeteilte hatte, sie stehe auf Frauen. Er kontaktierte sie re- gelmässig und wollte sie treffen. Die Beschuldigte empfand dies als unangenehm, mühsam und stressig (act. 2/8 Ziff. 53; act. 2/17 Ziff. 10) bzw. war "hässig". Einen eigentlichen Streit gab es zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger nicht (act. 2/1 Ziff. 12; act. 2/18 Ziff. 84). Auch hatte er sie nie bedroht, bedrängt oder betatscht (act. 2/17 Ziff. 12-15). Die Si- tuationen, insbesondere jene vom 23. Juli 2021, führten aber dazu, dass die Beschuldigte nichts mehr mit dem Privatkläger zu tun haben wollte (act. 2/17 Ziff. 10).

E. 3.2 der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 al. 2 StGB;

E. 3.2.1 Die gesamten Kosten der Strafuntersuchung betragen CHF 69'637.85. Eine Kostenauf- schlüsselung der Staatsanwaltschaft für die Taten vor und nach Vollendung des 18. Alters- jahres liegt nicht vor. Die Vorinstanz schätzte daher, dass je rund die Hälfte der Kosten die Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres betreffen. Sie begründete ihre Schät- zung damit, dass allein das im Nachgang zum Vorfall vom 18. August 2021 in Auftrag gege- bene und erstellte Gutachten von Prof. Dr. med. Y.________ – welches auch das umfas- sendste Gutachten sei und sich auch einlässlich zu den Vorfällen vom 3. März 2020 und

13. Juni 2020 äussere – CHF 33'631.80 gekostet habe. Davon seien die Kosten schät-

Seite 75/89 zungsweise je hälftig auf die als Jugendliche und die als Erwachsene begangene Taten zu- zuordnen. Weiter sei zu beachten, dass in beiden Verfahren diverse Kosten für Labor, Analy- sen, Gutachten, DNA-Profil, Alkoholproben, Arztberichte etc. angefallen seien. Die Vor- instanz setzte die Kosten der Strafuntersuchung (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), für welche die Eltern gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO solidarisch haftbar erklärt werden können, auf CHF 35'000.00 fest (OG GD 1 E. VII.2.1.2).

E. 3.2.2 Die Untersuchungskosten von CHF 69'637.85 setzen sich wie folgt zusammen und sind wie folgt auf die Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres aufzuteilen: Beschreibung Betrag total 4A 2020 150 (unter 18 Jahre) 4A 2021 501 (über 18 Jahre) Verweis Gebühr (Untersuchungs- kosten) 13'500.00 6'750.00 6'750.00 zur Auftei- lung siehe unten Zuger Polizei, diverse Aus- lagen und Auslagenpau- schale 4'793.05 (20.00 + 498.45 + 100.00 + 4'174.60) 618.45 (20.00 + 498.45 + 100.00) 4'174.60 act. 14/1, 14/7, 14/16 [4A 2020 150]; act. 14/18 [4A 2021 501] IRM Zürich, Laborkos- ten/Analysen/Gutachten Beschuldigte 3'802.65 (1'357.35 + 1'123.65 + 1'321.65) 1'321.65 2'481.00 (1'357.35 + 1'123.65) act. 14/3 [4A 2020 150]; act. 14/1, 14/5 [4A 2021 501] IRM Zürich, Kosten DNA- Profil Beschuldigte 220.00 220.00 act. 14/5 [4A 2020 150] IRM Zürich, Asservatever- waltung Beschuldigte 48.00 48.00 act. 14/3 [4A 2021 501] IRM Zürich, Laborkos- ten/Analysen/Gutachten Opfer 4'446.05 (3'322.40 +1'123.65) 4'446.05 act. 14/9, 14/19 [4A 2021 501] Zuger Kantonsspital, Kos- ten Alkoholproben Beschul- digte 220.00 220.00 act. 14/2 [4A 2020 150] Kantonsspital Luzern, Kos- ten Alkoholproben Opfer 220.00 220.00 act. 14/4 [4A 2021 501] Kosten für diverse Arztbe- richte über Opfer 460.00 (150.00 + 160.00 + 150.00) 460.00 act. 14/4, 14/19, 14/20 [4A 2020 150]

Seite 76/89 Triaplus AG, Baar, Psychia- trisches Ergänzungsgutach- ten 810.40 810.40 act. 14/15 [4A 2020 150] Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, Honorar Gutachten 3'168.90 3'168.90 act. 14/17 [4A 2020 150] Psychiatrische Universitäts- klinik AJ.________, Gut- achten 33'631.80 11'210.60 22'421.20 act. 14/17; zur Auftei- lung siehe unten Dr. AU.________, Luzern, Ärztlicher Therapiebericht Beschuldigte 240.00 240.00 act. 14/15 [4A 2021 501] Transportdienst Bern, Transportkosten 84.30 (42.15 + 42.15) 84.30 act. 14/9, 14/13 [4A 2020 150] Regionalgefängnis Bern, Kostgeld Passant 80.00 (40.00 + 40.00) 80.00 act. 14/10, 14/14 [4A 2020 150] Securitas AG, Patienten- bewachung 1'095.10 1'095.10 act. 14/14 [4A 2021 501] Stadt Zug, Reinigungskos- ten Blutspur Bundesplatz 34.20 34.20 act. 14/2 [4A 2021 501] Zeugenentschädigungen 116.00 (30.00 + 86.00) 116.00 act. 14/10, 14/20 [4A 2021 501] Gebühren Zwangsmass- nahmengericht (SZ 2020 22, SZ 2021 88, SZ 2021 99, SZ 2021 105, SZ 2021 110, SZ 2022 4, SZ 2022 14, SZ 2022 20) 1'995.00 (360.00 + 360.00 + 350.00 +185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00) 360.00 1'635.00 (360.00 + 350.00 +185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00) act. 4/12 [4A 2020 150]; act. 4/9, 4/15/2, 4/22, 4/44, 4/50, 4/61, 4/67 [4A 2021 501] Kanzleikosten 500.00 250.00 250.00 zur Auftei- lung siehe unten Interserv AG, Zürich, Über- setzungskosten Schreiben von Vater 172.40 (86.20 + 86.20) 172.40 act. 14/11, 14/21 [4A 2021 501] Total 69'637.85 25'554.30 44'083.55 Bei der Gebühr für das Untersuchungsverfahren handelt es sich um pauschale Kosten (§ 2 Abs. 1 Kov OG). Gemäss § 21 Abs. 1 KoV OG wird für das Vorverfahren, die polizeilichen Ermittlungen eingeschlossen, eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 20’000.00 erhoben. Im

Seite 77/89 Strafverfahren 4A 2020 150, welches die Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres betrifft, wurden von der Staatsanwaltschaft im wesentlichen folgende Untersuchungshandlungen vorgenommen: drei Einvernahme der Beschuldigten (inkl. Haft- und Schlusseinvernahme), wobei eine Einvernahme in der psychiatrischen Klinik in AO.________ durchgeführt wurde (act. 2/6 [4A 2020 150]), Einvernahmen von drei Zeugen (act. 2/8-10 [4A 2020 150]), Einver- nahme des Opfers (act. 2/11 [4A 2020 150]), Einvernahmen der Eltern (act. 2/16-17), mehre- re ärztliche Berichte über die Opfer ediert bzw. einverlangt (act. 3/1 ff. [4A 2020 150]), meh- rere Besuchs- und Telefonbewilligungen erteilt (act. 4/23-25, 4/34-40, 4/43-44 [4A 2020 150]), eine Blut- und Urinprobeentnahme und deren Auswertung sowie eine Hausdurchsu- chung angeordnet (act. 5/1 ff. [4A 2020 150] und zwei Gutachten in Auftrag gegeben (act. 10/2 ff. [4A 2020 150]). Im Strafverfahren 4A 2021 501, welches die Taten nach Vollen- dung des 18. Altersjahres betrifft, führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen drei um- fangreiche Einvernahmen der Beschuldigten (inkl. Schlusseinvernahme; act. 2/16-17, 2/23-

24) durch, ordnete mehrere Zwangsmassnahmen an (Hausdurchsuchungen, Editionen, Blut- und Urinprobeentnahme und Analyse, Untersuchungshaft; act. 5/1 ff., 4/4), stellte mehrere Anträge betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft ans Zwangsmassnahmengericht (act. 4/8 ff.), holte mehrere Gutachten beim IRM ein (act. 3/1 ff.) und gab ein umfangreiches psychiatrisches Gutachten in Auftrag (act. 10/1 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Aufwand der Staatsanwaltschaft in den beiden Strafverfahren als in etwa gleich, zumal ein- zelne Untersuchungshandlungen im Verfahren 4A 2021 501 (z.B. das psychiatrische Gutach- ten) auch die Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres betrafen. Es rechtfertigt sich daher, die Gebühr für das Untersuchungsverfahren hälftig auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Gleiches gilt für die Kanzleikosten. Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Y.________ äussert sich sowohl zu den Taten vor als auch nach Vollendung des 18. Altersjahres. Veranlasst wurde es aber primär durch die versuchte vorsätzliche Tötung. Die Ausführungen des Gutachters betreffen überwiegend dieses Delikt. Die Delikte vor Vollendung des 18. Altersjahres werden umfangsmässig etwas weniger breit abgehandelt. Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Gutachtes zu einem Drittel den Taten vor und zu zwei Dritteln den Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres zuzurechnen. Zusammengefasst betreffen die Untersuchungskosten im Umfang von CHF 25'554.30 die Ta- ten als Jugendliche und im Umfang von CHF 44'083.55 die Taten als Erwachsene. Folglich können die Eltern für max. CHF 25'554.30 bzw. nur für max. CHF 22'967.85, da der Be- schuldigten ein Teil der Kosten erlassen wurde, solidarisch haftbar erklärt werden.

E. 3.2.3 Die Schwester der Beschuldigten, AE.________, gab zwar an, dass die Beschuldigte am Vorabend (17. August 2021) gelassen gewesen sei (act. 2/21 Ziff. 18). Dass das bevorste- hende Treffen die Beschuldigte dennoch belastet hat, ergibt sich – wie der Gutachter Prof. Dr. Y.________ nachvollziehbar schlussfolgerte – aus dem Umstand, dass sie am Vor- tag eine Panikattacke erlitt, als sie mit der Familie zum Geburtstag der Schwester in einem Restaurant war. Dies gilt auch, wenn die Beschuldigte einen Zusammenhang zum Treffen mit dem Privatkläger nur "vielleicht unbewusst" sah (act. 10/15 S. 101, 123). Am 17. August 2021 hatte die Beschuldigte keine Einschlafstörungen, sondern versuchte, das Thema zu verdrängen (act. 10/15 S. 102). Der Umstand, dass sie es verdrängen musste, spricht für ei- ne Belastung. Am Morgen des 18. August 2021 und auch im Vorfeld des Treffens gab es so- dann keine Besonderheiten (act. 10/15 S. 102). Allerdings war sie ein bisschen nervös, als sie am Treffpunkt auf den Privatkläger wartete. Sie ordnete, was sie ihm sagen will (act. 2/9 Ziff. 97).

E. 3.2.4 Zusammengefasst ist, wie es der Gutachter Prof. Dr. Y.________ darlegte (act. 10/15 S. 132), festzuhalten, dass die Beschuldigte durch das geplante Treffen mit dem Privatkläger unter Druck stand. Dies ergibt sich namentlich aus der Wahl des Treffpunktes, der Wahl des Datums und dem genauen Zurechtlegen, was sie sagen will. Schliesslich zeigt dies auch die Panikattacke vom Vortag.

E. 3.3 der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

E. 3.3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer vor- sätzlichen Tötung vorliegt. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (vgl. Mathys, a.a.O., N. 299 f.).

Seite 46/89

E. 3.3.2 Auf der objektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar "nur" einmal zu stach. Sie verwendete dabei aber ein Messer mit einer relativ langen Klinge und mithin eine gefährliche Waffe. Die 9 cm lange Messerklinge verursachte einen rund 7 cm tiefen Stichka- nal im Hals mit einer ca. 4 cm langen Hautdurchtrennung. Die Tathandlung, welche sich ge- gen das Leben eines anderen Menschen und damit gegen eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt richtet, ist als recht brutal zu qualifizieren und das objektive Tatverschulden als erheblich. Die Beschuldigte kannte den Privatkläger und verabredete sich mit ihm. Sie stach unvermittelt und in keiner Weise durch den Privatkläger verschuldet auf diesen ein. Denn dieser hat sie nicht irgendwie "angegriffen". Vielmehr äusserte der Privatkläger mehrfach po- sitive Gefühle gegenüber der Beschuldigten, und sein Verhalten war weder grenzüberschrei- tend noch sonst wie rechtlich zu beanstanden. Der Privatkläger wurde überrascht und hatte keine Chance sich zu verteidigen, was die objektive Tatschwere erhöht. Der Tod wäre vorlie- gend nicht sofort eingetreten, sondern erst nach einer gewissen Zeit aufgrund des Blutver- lusts oder einer Lungenembolie. Der Privatkläger wäre somit bei einem langsamen Verbluten und dem damit verbundenen Leiden einer konstanten Todesangst ausgesetzt gewesen, was zu einer Erhöhung der objektiven Tatschwere führt. Insgesamt muss die objektive Tatschwe- re – für das vollendete Delikt – als mittelschwer bis schwer beurteilt werden. Würde die ob- jektive Tatschwere – unter der Hypothese eines vollendeten Delikts – isoliert betrachtet, wäre eine Sanktion knapp im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens für das Tötungsdelikt angemessen.

E. 3.3.3 Beim subjektiven Tatverschulden kommt der Beschuldigten zu Gute, dass sie eventualvor- sätzlich handelte. Allerdings gilt hier zu relativieren, dass bei einem tief eindringenden bzw. kraftvoll ausgeführten Stich in den Bereich der linken Vorderseite des Halses eines über- raschten und wehrlosen Opfers dem Eventualvorsatz keine übergeordnete strafsenkende Rolle zukommen kann, da die Tathandlung und die Möglichkeit des Todeseintritts als Tater- folg naturgemäss sehr nahe beieinanderliegen.

E. 3.3.4 Ebenfalls ist beim subjektiven Tatverschulden die verminderte Schuldfähigkeit der Beschul- digten zu würdigen. Der Gutachter hielt eine mittelgradige bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit fest. Für das Ausmass der Verminderung sei die rechtliche Bewertung des Umstands entscheidend, inwiefern die Missachtung des Verbots, Waffen mit sich zu führen, als für die individuelle Schuld der Beschuldigten als relevant erachtet werde. Denn das Mit- führen eines Messers stehe nicht mit den Persönlichkeitsstörungen in Zusammenhang (act. 10/5 S. 134 f.). Der juristische Schuldmassstab misst sich nicht alleine aufgrund der (behaupteten) individu- ellen Befindlichkeit des Täters im Tatzeitpunkt. So genügt nicht jede individuelle Herabset- zung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, sondern die Geistesverfassung des Täters muss sich von Art und Grad stark vom Durchschnitt der Rechts- und auch der Verbrechensgenos- sen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bein- haltet die Grenze zwischen verminderter und fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auch eine juristisch-normative Würdigung. Die (vorliegend relevante) Steuerungsfähigkeit lässt sich nicht positiv feststellen; Existenz und insbesondere der Umfang von Willensfreiheit sind wissenschaftlich-empirisch nicht messbar. Die Lehre anerkennt daher, dass es sich bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im Wesentlichen um eine normative Zuschreibung handelt, welche nicht auf einem individuellen "Anders-Handeln-Können" beruht, sondern sich

Seite 47/89 an der Leitlinie einer "massgeschneiderten" Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung Handlungsspielräume zur Verfügung ge- standen hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2 m.w.H.). So geht es bei der Steuerungsfähigkeit darum, dass die "Normbefolgungsleistung" nicht erbracht werden kann, die von einem "Durchschnittszeitgenossen" in der konkreten Si- tuation erwartet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Entsprechend beinhaltet auch die Beurteilung, ob eine mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit besteht, eine juristisch-normative Würdigung. Darauf ver- weist offenbar der Gutachter Prof. Dr. Y.________, indem er ausführt, für das Ausmass der Verminderung sei die Bewertung des Umstands entscheidend, inwiefern die Missachtung des Verbots, Waffen mit sich zu führen, als für die individuelle Schuld der Beschuldigten als rele- vant erachtet werde. Das Verbot, Waffen mit sich zu führen, wurde nicht umgesetzt. Die Beschuldigte hatte aber Kenntnis von der entsprechenden Empfehlung (act. 2/17 Ziff. 45-53). Wie oben dargelegt, hatte die Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach ein Messer zu Bedrohung von Personen eingesetzt und darüber hinaus während einer instabilen Phase einen Menschen mit einem Teleskopschlagstock schwer verletzt. Das Treffen mit dem Privatkläger war so- dann heikel, in dem Sinne als es sie subjektiv verstörte und unter Druck setzte. Sie fühlte sich von ihm bedrängt und wusste nicht, wie er reagieren würde. Sie war sich des Risikos ei- ner Eskalation mit unbestimmten Ausgang durchaus bewusst, vertraute aber darauf, dass nichts passiere, da sie in Therapie gewesen ist. Die individuelle und nicht durch die psychi- sche Störung beeinträchtigte Schuld, ein Messer zum Treffen mitgenommen zu haben, ist entsprechend als fallrelevant einzustufen. Da die Beschuldigte trotz dieser Umstände ein Messer mitnahm, mithin dadurch wissentlich eine "Gefahrenlage" schuf, kann von ihr juristisch-normativ eine erhöhte Selbstdisziplin bzw. ein erhöhter Umfang der Selbststeuerung verlangt werden. Denn bei der dargelegten Vorge- schichte der Beschuldigten – d.h. (1.) früherer deliktischer Einsatz von Messern, (2.) frühere schwere Gewaltstraftaten mit gefährlichen Waffen und (3.) Wissen über die Problematik der Waffenaffinität hinsichtlich schwerer Straftaten – müsste von einem "Durchschnittszeitgenos- sen", der unter erheblicher psychischer Belastung eine gefährliche Waffe zu diesem Treffen mitnimmt, ebenfalls eine höhere Selbstkontrolle bei der "Normbefolgung" abverlangt werden. So schaffen ein griffbereites Messer oder gefährliche Waffen konstante Gefahrenquellen für andere Menschen, weswegen den entsprechenden Waffenträgern juristisch-normativ gene- rell ein hohes Niveau an De-Eskalationswille, Selbstbeherrschung und Zurückhaltung aufer- legt werden kann. Es ist damit schlüssig, dass der Umstand, dass die Beschuldigte wissent- lich ein Messer an das potentiell heikle Treffen mitnahm, juristisch-normativ einen Einfluss auf den Grad der Schuldfähigkeit haben muss. Dabei muss durch das urteilende Gericht auch mitberücksichtigt werden, dass vorliegend ei- ne versuchte Tötung mittels Einsatzes einer gefährlichen Waffe gegen ein wehrloses Opfer ausgeübt wurde, weswegen an die Beurteilung der Verminderung der Schuldfähigkeit juris- tisch-normativ ebenfalls strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1). Diese mehrfach bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist schlüssig und überzeugend, insbesondere wenn man sich in casu vor Augen führt, welche massive innere

Seite 48/89 Hemmschwelle überschritten werden muss, damit ein Mensch einem wehrlosen Opfer ein Messer in den Hals rammen kann. Auch dies deutet deutlich darauf hin, dass juristisch- normativ die Schwellen für eine Schuldunfähigkeit hoch anzusetzen sind. Die geäusserte Kri- tik von Teilen der universitären Lehre an dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urwyler/Ranzoni, Schulddogmatik in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sui generis 2021, S. 179) ist nicht überzeugend. Denn die Kritik verkennt, dass es in diesen Fällen nicht um die dogmatische Frage geht, ob das Schuldprinzip aufgehoben werden soll (oder nun ein "sozialer" oder "funktionaler" Schuldbegriff gelte), sondern um die pragmatische richterliche Festsetzung der Schuldfähigkeit innerhalb eines Rahmens, welchen die Gutachter (die selber wiederum eine grobe Wertung anhand ihrer klinischen Erfahrung abgeben müssen, da die Willensfreiheit oder deren Restanz in einer psychischen Ausnahmesituation wie dargelegt nicht empirisch messbar ist) vorgeben. Eine strenge Beurteilung innerhalb der gutachterlich vorgegebenen Bandbreite ist vor diesem Hintergrund sachgerecht. Daher ist nur auf eine mit- telgradig verminderte Schuldfähigkeit zu erkennen, d.h. das Mass der Schuldunfähigkeit ist im Rahmen der vorliegend gebotenen juristisch-normativen Bewertung durch das Gericht im untersten Bereich der vom Gutachter festgelegten Bandbreite einzustufen.

E. 3.3.5 Gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB ist die Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit nicht anwendbar, wenn der Täter die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (sog. actio libera in causa). Vorlie- gend ist eine actio libera in causa zu verneinen. Denn die Verminderung der Schuldfähigkeit und die Tat waren – wie sie letztlich in casu abliefen – nicht voraussehbar, zumal mit dem geschilderten "Riesen-Trigger" bei der Beschuldigten innerlich ein Vorgang ausgelöst wurde, welchen die Beschuldigte zumindest in diesem Ausmass wohl noch nie erlebt hatte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte durchaus wusste, dass das mitgeführte Messer ei- ne gefährliche Situation schaffen könnte und sie zu heftigsten affektiven Ausbrüchen neigte.

E. 3.3.6 Weiter ist bei der subjektiven Tatschwere zu erwägen, dass sich die Beschuldigte eingestan- denermassen vom Privatkläger weder bedroht noch angegriffen gefühlt hat. Objektiv betrach- tet ist – wie es bereits die Vorinstanz ausgeführt hat und bei Fällen von psychischen Beein- trächtigungen nicht unüblich – ein normalpsychologisch nachvollziehbares Tatmotiv nur schwer greifbar. Es ergeben sich diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte, welche für das subjektive Tatverschulden von Bedeutung wäre. Zusammengefasst ist die subjektive Tatschwere aufgrund des Eventualvorsatzes sowie der mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit als noch leicht zu beurteilen.

E. 3.3.7 Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere, welche als mittelschwer bis schwer taxiert wurde, nach dem Gesagten stark zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden daher insgesamt als erheblich einzustufen.

E. 3.3.8 Vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 20 Jahren bestraft (Art. 111 StGB und Art. 40 Abs. 2 StGB). Bei verminderter Schuldfähigkeit und auch beim Versuch wird die Strafe gemildert (Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB). Wenn das Gericht die Strafe mil- dert, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der ordentliche Strafrahmen auch bei Vorliegen eines Strafschärfungs- bzw. Straf- milderungsgrundes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

Seite 49/89 für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer Unterschrei- tung des ordentlichen Strafrahmens. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstän- de, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Die Frage einer Unter- schreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich insbesondere bei einem Zusammentref- fen von verschuldens- bzw. strafreduzierenden Faktoren stellen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2). Auch wenn das Tatverschulden insgesamt als erheblich zu qualifizieren ist, besteht eine mit- telgradig verminderte Schuldfähigkeit, hinzu kommt das jugendliche Alter der Beschuldigten. Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt 18 Jahre alt. Um daher auch dem massiven Sprung der Höchststrafe von vier Jahren Freiheitsentzug gemäss Jugendstrafrecht auf 20 Jahre Frei- heitsstrafe Rechnung zu tragen, ist in der Gesamtbetrachtung ausnahmsweise bei der Fest- setzung der tatangemessenen Strafe der gemilderte Strafrahmen zu Grunde zu legen. Auf- grund des erheblichen Gesamttatverschuldens ist die Einzelstrafe – gegenüber der Vor- instanz leicht höher – oberhalb des ersten Drittels des gemilderten Strafrahmens und mithin auf siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine Sanktion im ersten Drittel des ge- milderten Strafrahmens oder gar unter fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre aufgrund der darge- legten objektiven und subjektiven Faktoren für ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt ausgeschlossen.

E. 3.3.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Umstand, dass es letztlich bei einer versuch- ten Tatbegehung blieb, mit einem nicht allzu grossen Abzug Rechnung zu tragen. Denn dass der Privatkläger noch am Leben ist, ist nur dem Zufall resp. dem beherzten Ergreifen von Massnahmen der ersten Hilfe durch unbeteiligte Dritte mit anschliessender rettungsmedizini- schen Überführung via Rettungsdienst ins Luzerner Kantonsspital und der dortigen Notope- ration zu verdanken. Sodann wurde bereits dargelegt (vgl. E. II.3.6.2), dass der Messerstich der Beschuldigten nur knapp an der linken Halsschlagader vorbeiging und somit bereits bei einer kleineren Ausweichbewegung des Privatklägers ein tödlicher Verlauf unausweichlich geworden wäre. Daher rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB um zwei Jahre auf fünfeinhalb Jahre zu reduzieren.

E. 3.3.10 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Auch wenn sie nicht direkt einschlägig sind, besteht ein gewisser Bezug, da sie in der Vergangenheit ein Messer zur Bedrohung eines Dritten eingesetzt hat. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird (Mathys, a.a.O., N 329). Weiter wirkt sich die erneute Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung spürbar straferhöhend aus. Diese täterbezogenen Faktoren führen gesamthaft zu einer Erhöhung der Strafe um acht Monate (Vorstrafen: 3 Monate; Delinquenz während Probezeit: 1 Monat; Delinquenz während Strafuntersuchung: 4 Monate). Zum Nachtatverhalten ist festzustellen, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Tat grundsätzlich eingestanden hat. Diesem Umstand kommt jedoch nur beschränkte Bedeutung zu, weil die Beweislage ohnehin eindeutig war. Eine gewisse Einsicht ist bei der Beschuldig- ten erkennbar, was sich auch in ihrer Mitarbeit in der Therapie zeigt. Vor Vorinstanz sagte sie auf die Frage, wie sie ihre Handlung rückblickend beurteile, Folgendes aus (JG GD 7/2 S. 8):

Seite 50/89 "Ich hätte einfach weglaufen sollen. Oder gar nicht erst ans Gespräch gehen oder gar nicht erst Kontakt haben. Ich hätte das Messer nicht mitnehmen sollen." Die Beschuldigte sagte weiter zwar vor Vorinstanz auch in allgemeiner Weise aus, dass sie ihre Taten bereue und sich bei den Opfern entschuldige (JG GD 7/1 S. 6; JG GD 7/2 S. 16). Wie es dem Privatklä- ger B.________ geht, schien sie jedoch nicht sonderlich zu interessieren. Auf entsprechende Frage gab sie zu Protokoll, nur zu wissen, was in den Akten stehe (JG GD 7/2 S. 8). Dieser Eindruck bestätigte sich auch an der Berufungsverhandlung und im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung in dem Sinne, dass die Beschuldigte in ihren Ausführungen immer nur von Herrn B.________ [Anfangsbuchstaben des Nachnamens] sprach (OG GD 10/1 S. 3; OG GD 3/2). Wie die Beschuldigte in ihrem Schlusswort zu Recht vorbrachte, beweisen die Vollzugs- und Therapieberichte entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft aber nicht, dass sie keine Reue zeige, da eine eigentliche Auseinandersetzung noch nicht stattfand. In ihrem Schlusswort ist jedoch kein eigentlicher Ausdruck von tiefer Reue zu erkennen. Sie er- klärte zwar, dass sie ihre Vergangenheit aufarbeiten wolle, damit nie wieder so etwas Schlimmes wie am 18. August 2021 passiere (OG GD 10/1 S. 49). Da ihr die Staatsanwalt- schaft fehlende Reue vorwarf, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie ihre Reue vehement bekräftigt hätte, wenn sie denn besteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte bereits bei der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Po- lizisten O.________ vergleichbares Bedauern ausdrückte, was sie indessen in ihrem Le- bensalltag nicht daran hinderte, weiterhin mit einem FCK CPS-Pullover ("Fuck Cops") her- umzulaufen (vgl. act. 1/16 S. 2). Dies hinterlässt bezüglich der generisch bekundeten Reue der Beschuldigten – welche sich "no regret" (kein Bedauern) auf den Arm tätowieren liess und generell den Eindruck hinterliess, dass eine kriminogene Einstellung tief verinnerlicht wurde – einen zwiespältigen Eindruck. Insgesamt kann unter dem Aspekt Reue nur eine mi- nime Strafminderung vorgenommen werden. Weiter ist leicht strafmindernd zu gewichten, dass sie bei der ambulanten Behandlung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs gut mit- macht, sich motiviert zeigt und auch die Wichtigkeit der Behandlung erkennt. Die Verbesse- rung der Legalprognose ist indessen auch in ihrem eigenen Interesse, zumal bei einem Scheitern der (strafvollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme ein stationäres Setting des Massnahevollzugs geprüft werden müsste (vgl. act. 10/15 S. 148). Leicht Strafmindernd zu berücksichtigen ist auch das jugendliche Alter der Beschuldigten. Gesamthaft ist mithin die Strafe um acht Monate zu senken (Geständnis: 2 Monate; Jugendliches Alter: 4 Monate; Reue/Nachtatverhalten/Vollzug: 2 Monate). Weitere Aspekte, welche unter der Täterkompo- nente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponente wirkt sich somit vorliegend insgesamt neutral aus. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren für das versuchte Tötungsdelikt.

E. 3.4 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;

E. 3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zunächst den Anweisungen der Polizistin Folge leistete. So gab sie ihr den Ausweis und leg- te ihre Getränkeflasche und die Bauchtasche auf den Boden. Erst später hinderte sie die Amtshandlung, indem sie weglief. Weitere Hinderungshandlungen hat sie nicht begangen. In zeitlicher Hinsicht verzögerte sie ihre Festnahme sodann nicht erheblich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Wegrennen von einer Polizeipatrouille dennoch vergleichsweise nicht mehr leicht wiegen kann, zumal Amtshandlungen mit deutlich geringerem Aufwand sa- botiert werden können und die durch eine Flucht erforderliche Nacheile insgesamt eine

Seite 51/89 Amtshandlung erheblich erschwert. Das objektive Tatverschulden ist daher als erheblich zu beurteilen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Hinderung der Amtshand- lung nicht das primäre Ziel war. Sie wollte vielmehr einfach der belastenden Situation entflie- hen. Auch wenn keine straflose Selbstbegünstigung besteht, ist doch eine Nähe dazu er- kennbar. In der Gesamtbetrachtung relativiert das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere. Das Gesamttatverschulden ist daher als leicht einzustufen. Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Aufgrund des leichten Tatverschuldens erscheint isoliert eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen.

E. 3.4.2 Bei der Täterkomponente wirken sich auch hier die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Auch wenn sie nicht direkt einschlägig sind, besteht ein gewisser Bezug zwischen der Hinderung einer Amtshandlung und der Vorstrafe wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Weiter wirkt sich die erneute Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung spürbar strafer- höhend aus. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur be- schränkt strafmindernd aus. Für die Beschuldigte spricht sodann – wie oben erwähnt – ihr Verhalten im Rahmen der ambulanten Behandlung sowie das jugendliche Alter. Weitere As- pekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponente führt gesamthaft zu einer leichten Straferhöhung. Die Geldstrafe ist daher auf 12 Tagessätze zu erhöhen.

E. 3.4.3 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich Einkommen, Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Aus- nahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebie- ten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschul- digte befindet sich im Urteilszeitpunkt seit rund zwei Jahren in Haft. Davor ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde von ihren Eltern unterstützt (act. 11/3 Ziff. 57). In der JVA G.________ arbeitet sie im wohngruppeninternen Atelier. Sie erhält monatlich ca. CHF 600.00, wobei sie davon rund CHF 300.00 zur freien Verfügung hat (JG GD 7/2 S. 3; OG GD 10/1 S. 9 Ziff. 18 f.). Die Beschuldigte erzielt somit bei voller Kost und Logis ein frei verfügbares Einkommen. Angesichts dieser finanziellen Situation ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzusetzen.

E. 3.5 der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB;

E. 3.5.1 Bei der objektiven Tatschwere ist relevant, dass die Beschuldigte jeweils eine sehr geringe Menge Marihuana konsumierte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass bei der Beschuldigten eine psychische Störung des schädlichen Cannabisgebrauchs diagnostiziert wurde (act. 10/15 S. 119, 143), was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Verschul- denserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direkt nach Beendigung der Ab- stinenzkontrolle wieder Marihuana konsumierte. Insgesamt kann die Tatschwere als leicht beurteilt werden. Die angedrohte Strafe ist Busse. Der Höchstbetrag ist CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass er die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

Seite 52/89 Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanziel- len Verhältnisse massgebend (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 106 StGB N 19). Im Ordnungsbussenverfahren wird der Konsum von Cannabis mit einer Busse von CHF 100.00 sanktioniert (Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung [OBV], Ziff. 8001). Die- ser Betrag kann als Anhaltspunkt dienen. Er kann aber nicht unbesehen übernommen wer- den, da im Ordnungsbussenverfahren das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht berücksichtigt werden (Art. 1 Abs. 5 OBG). Bezüglich der finanzi- ellen Verhältnisse wird auf die Ausführungen unter E. V.3.4.3 verwiesen. Angesichts dieser finanziellen Situation und des leichten Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Busse von CHF 80.00 pro Widerhandlung angemessen.

E. 3.5.2 Gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ äusserte sie sich diesbezüglich überein- stimmend mit ihren Aussagen in der Einvernahme (act. 10/15 S. 85-87). Sie nannte dabei den Namen AH.________. Weiter gab sie an, Berührungen von Männern und körperliche Nähe zu Männern seien danach schwierig gewesen. Es habe einen "Ekel bei Nähe" gege- ben, was aber nicht ihre Kollegen, sondern Fremde bzw. Personen betroffen habe, die sie nicht gekannt oder gar nicht gemocht habe. Zum 18. August 2021 erklärte die Beschuldigte gegenüber dem Gutachter, sie habe kurz sein Gesicht, sein Lachen [von AH.________] wahrgenommen, es sei wie ein Geistesblitz über sie gekommen (act. 10/15 S. 87). Der be- schriebene "Ekel bei Nähe" passt zu ihren Schilderungen bezüglich des Vorfalls am Bahnhof Zug, wo es ihr "zu nahe" wurde (vgl. E. II.3.1.6). Für die Richtigkeit ihrer Schilderungen spre- chen auch die diversen Vorkommnisse während der Haft, als sie ihren Vergewaltiger in ihrer Zelle zu sehen glaubte (vgl. die Übersicht in act. 10/15 S. 68 ff., act. 4/12, act. 4/54, act. 16/23, JG GD 4/5). Die Schilderungen der Beschuldigten über den sexuellen Übergriff und die dissoziativen Phänomene – wenn auch ohne weitere Sachbeweise unterlegt – erschienen dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit dem erhobe- nen Beschwerdebild als vereinbar. Nach dem Gutachter würden dies die diversen dissoziati- ven Phänomene der Beschuldigten, welche primär nach der Tat auftraten, erklären (act. 10/15 S. 126 ff.). Zumindest sah sich der Gutachter Prof. Dr. Y.________ nicht veranlasst, eine Sachverhaltsalternative zu postulieren (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.9.1 betreffend "grünes Alien"). Weitere Abklärungen des Gerichts in diesem Punkt drängen sich nicht auf, zumal die Beschuldigte von Anfang an den "Trigger" in ihren Einvernahmen erwähnte und es nachvollziehbar ist, dass sie diesen nicht bereits an der ersten Einvernahme einlässlich darlegte.

E. 3.5.3 Zusammengefasst ist – zumindest in dubio pro reo – davon auszugehen, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein sexueller Übergriff durch eine unbekannte Täterschaft stattfand und die Beschuldigte deshalb beim Vorfall mit dem Privatkläger "getriggert" wurde, d.h. unter dem plötzlichen Eindruck einer affektiven Gemütsbewegung stand.

E. 3.6 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB;

E. 3.6.1 Bei der objektiven Tatschwere bilden die Schwere der erlittenen Verletzungen von O.________ den Ausgangspunkt. Die erlittenen Verletzungen und andauernden Beschwer- den sind nicht zu bagatellisieren. O.________ erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I (Grad I = leicht; JG GD 5/6/1). Er litt in der Folge an Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrations- störungen, Lärm- und Lichtempfindlichkeit sowie Schmerzen und einer Störung beim Fokus- sieren des rechten Auges (act. 3/8 Ziff. 2 f. [4A 2020 150]; act. 9/31 [4A 2020 150]). Betref- fend das rechte Auge wurde ein Ziliarkörperschmerz diagnostiziert, welcher aufgrund der zeitlichen Korrelation auf den Vorfall vom 3. März 2020 zurückzuführen ist (act. 3/10 Ziff. 2 ff. [4A 2020 150]; act. 3/11 [4A 2020 150]; act. 9/30 [4A 2020 150]; JG GD 5/6/6). O.________ leidet seither unter täglichen Schmerzen im rechten Augapfel und Problemen beim Fokussie- ren (act. 3/11 Ziff. 2 [4A 2020 150]; JG GD 5/6 S. 3 Ziff. 7), die anderen anfänglichen Be- schwerden bestehen nicht mehr. Von einer Verbesserung der bestehenden Beeinträchtigun- gen ist nicht (mehr) auszugehen (JG GD 5/6/7 S. 3). Auch wenn O.________ nicht vollstän- dig bleibend arbeitsunfähig ist, hatte die Tat einschneidende Auswirkungen auf seine berufli- che Tätigkeit. Aufgrund der anhaltenden Leiden musste O.________ seine engagierte Tätig- keit im Frontdienst der Polizei aufgeben und in den Innendienst wechseln. Zunächst war er als Sachbearbeiter bei der Verkehrspolizei tätig, bevor er aufgrund der anhaltenden Be- schwerde und der längeren notwendigen Regenerationszeit vollständig in den Innendienst wechselte und nun als Sachbearbeiter Empfang/Leumund arbeitet. Die Beschwerden beein- trächtigen nebst der Arbeit auch die Freizeit (JG GD 5/6 S. 3 Ziff. 7). Dies lässt die objektive Tatschwere als erheblich erscheinen. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass die Be- schuldigte einen Teleskopschlagstock, mithin eine gefährliche Waffe, einsetzte, was beson- ders verwerflich ist. Wäre der Schlag nicht durch die Hand oder den Arm gehindert worden, wären noch schwerere Verletzungen zu erwarten gewesen. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist das objektive Tatverschulden insgesamt als mittelschwer einzustufen. In subjekti- ver Hinsicht zeugt das Verhalten der Beschuldigten sodann von einer nicht unerheblichen Rücksichtslosigkeit, hat sie doch "ziellos" eine gefährliche Waffe eingesetzt, ohne Rücksicht auf die Konsequenzen. Der Eventualvorsatz sowie die festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit wirken sich hingegen verschuldensmindernd aus. Das subjektive Verschul- den vermag daher die objektive Schwere zu relativieren. Gesamthaft ist das Verschulden als erheblich zu qualifizieren.

Seite 53/89

E. 3.6.2 Schwere Körperverletzung wurde gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Seit dem

1. Juli 2023 beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Da die Mindeststrafe aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht von Relevanz ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung kommt. Das Jugendstrafrecht begrenzt die Freiheitsstrafe auf maximal ein Jahr bzw. auf vier Jahre, so- fern der Jugendliche zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet und besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 JStG). Die Vorinstanz verneinte die besondere Skrupellosigkeit, was die Staatsanwaltschaft rügt. Zur Definition der Skrupellosigkeit sind die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zum Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) sinngemäss beizuziehen. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um die Tatbestandsmässigkeit bejahen zu können. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Um- stände der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 vom 15. März 2012 E. 4.4 m.H.). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a). Gemäss den rechtskräftigen Feststellungen der Vorinstanz handelte die Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Sie hat den Polizisten O.________ nicht direktvorsätzlich schwer verletzen wollen. Der Schlag war nicht gezielt. Dass sie O.________ am Kopf traf, war eher Zufall, zu- mal der Schlag von einem Arm oder einer Hand abgewendet wurde. Auch war die Beschul- digte am Zielen gehindert, da der Polizist AP.________ den rechten Arm der Beschuldigten fixierte. Mangels eines gezielten Schlages – auch wenn die Beschuldigte mit einem schwe- ren Schlag gegen wichtige Körperteile wie den Kopf rechnen musste – und damit keiner di- rekt beabsichtigten schweren Verletzung, aber dennoch einer gewissen Rücksichtslosigkeit, ist eine krasse Geringschätzung des Lebens von O.________ zu verneinen. Wie die Vor- instanz zutreffend erwogen hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall vom sog. "Rollbrett- fall", den die Staatsanwaltschaft anführt. Im "Rollbrettfall" bestätigte das Bundesgericht die besondere Skrupellosigkeit, da der Täter aus nichtigem Anlass, ohne Vorwarnung und mit roher Gewalt ein Rollbrett mit Wucht gegen den Kopf des Opfers schlug und eine schwer- wiegende Verletzung verursachte. Vorliegend kam der Schlag für O.________ nicht unver- hofft. Denn die Beschuldigte stand in Schlagposition da. O.________ wartete auf einen güns- tigen Zeitpunkt für den Zugriff. Er rechnete also damit, dass die Beschuldigte mit dem Schlagstock zuschlagen wird. Sie handelte mithin nicht heimtückisch. Zu berücksichtigen ist auch, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Vorinstanz knapp erfüllt wurde. Schliesslich ist mit der Vorinstanz auch der Gesamtkontext zu berück- sichtigen. Die Tat erfolgte im Kontext einer bereits vorbestehenden, für die Beschuldigte emotional geladenen Auseinandersetzung im Kinder- und Jugendheim L.________. Zusam- mengefasst ist eine besondere Skrupellosigkeit zu verneinen. Somit beträgt die Maximalstra- fe ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 25 Abs. 1 JStG).

Seite 54/89

E. 3.6.3 In Anbetracht des Strafrahmens und dem erheblichen Tatverschulden erscheint eine ge- genüber der Vorinstanz leicht höhere Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mithin eine Strafe im zweiten Drittel des Strafrahmens, angemessen.

E. 3.6.4 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Auch wenn sie nicht direkt einschlägig sind, besteht ein gewisser Bezug zur Vorstrafe wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, da sich die schwere Körperverletzung gegen einen Polizisten richtete. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der genann- ten Faktoren um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt straf- mindernd aus. Gewisse Anzeichen von Einsicht sind bei der Beschuldigten grundsätzlich er- kennbar. Etwas irritierend wirkt jedoch ihre Aussage vor Vorinstanz, wonach ihre Handlung nicht verhältnismässig gewesen sei (JG GD 7/2 S. 12). Es lässt sich daraus schliessen, dass die Beschuldigte eine weniger schwere Verletzung von O.________ bzw. allgemein einen körperlichen Angriff auf Polizisten für vertretbar hält. Dies deckt sich auch mit der im Verfah- ren einlässlich dokumentierten und letztlich wohl innerlich stark verwurzelten Polizeifeindlich- keit der Beschuldigten (vgl. act. 6/13/2, insb. die Schriftzüge "FCK CPS"; "ACAB"; "1312" [d.h. Zahlencode für "ACAB"] etc.). Für die Beschuldigte spricht indessen, dass sie sich schriftlich und persönlich bei O.________ entschuldigt hat (JG GD 7/2 S. 12). Weiter hat sie vor Vorinstanz in allgemeiner Weise ausgesagt, dass sie ihre Taten bereue und sich bei den Opfern entschuldige (JG GD 7/1 S. 6; JG GD 7/2 S. 16). Auch im Rahmen der ambulanten Therapie äusserte sie ihr Bedauern (act. 9/32 S. 2 [4A 2020 150]). Die geäusserte Reue der Beschuldigten muss indessen wie bereits dargelegt letztlich als ambivalent und nicht eindeu- tig gewertet werden, weswegen sie nur zu einer geringfügigen Senkung der Sanktion führen kann. Schliesslich spricht auch für die Beschuldigte, dass sie bei der ambulanten Behand- lung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs gut mitmacht, sich motiviert zeigt und auch die Wichtigkeit der Behandlung erkennt. Insgesamt kann aufgrund der genannten Faktoren die Sanktion um einen Monat Freiheitsstrafe gesenkt werden. Weitere Aspekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtbetrachtung wiegen sich die straferhöhenden und strafmindernden Aspekte auf, weshalb die Täterkomponente zu keiner Anpassung der Strafe führt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

E. 3.6.5 Sowohl beim Privatkläger als auch bei der Beschuldigten ist aufgrund der entsprechenden Gutachten des IRM-UZH nicht nachgewiesen, dass sie im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen oder Trinkalkohol standen (act. 3/19, act. 3/21). Da zwischen dem Zeitpunkt des Ereignisses und der Blutentnahme bei der Beschuldigten sechs Stunden und zehn Minuten verstrichen waren, konnte bei ihr eine Alkoholisierung im Tatzeitpunkt jedoch nicht ausge- schlossen werden. Die Beschuldigte verneinte allerdings, am Tattag Alkohol oder Betäu- bungsmittel konsumiert zu haben (act. 2/1 Ziff. 33 f.)

E. 3.7 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. […] 5. Der der Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 gewährte bedingte Vollzug des Freiheitsentzugs von 90 Tagen wird widerrufen und der Vollzug dieses Freiheitsentzugs ange- ordnet, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen. 6. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung der Be- schuldigten angeordnet.

E. 3.7.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte gleich drei Poli- zisten an einer Amtshandlung hinderte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermochte die Beschuldigte ihre Verhaftung nur für kurze Zeit hinauszuzögern, mithin nur kurz zu be- hindern. Ihre Gegenwehr war jedoch massiv. Sie behinderte die Festnahme nicht nur körper- lich, sondern setzte auch einen Schlagstock ein. Sie drohte den Polizisten damit schwere Körperverletzungen an. Die objektive Tatschwere ist daher als erheblich zu qualifizieren. Die

Seite 55/89 Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu werten ist. In subjektiver Hinsicht ist eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das subjektive Ver- schulden vermag somit die objektive Tatschwere zu relativieren. Das Gesamttatverschulden ist daher als nicht mehr leicht zu beurteilen. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte wurde gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Seit dem 1. Juli 2023 kann eine Geldstrafe nur noch in leichten Fällen ausgesprochen werden. In den übrigen Fällen ist eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) zu verhängen. Die Höchststrafe ist vorliegend eine Frei- heitsstrafe von einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG). Da, wie nachfol- gend aufgezeigt, ohnehin eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, erweist sich weder das alte noch das neue Recht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar ist. Angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens erscheint eine Strafe von 90 Strafeinheiten, d.h. im oberen Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, angemessen. In diesem Be- reich ist (nach altem Recht) sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Geldstrafe erscheint hier aber nicht geeignet, die Beschuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 30. Ja- nuar 2020 wurde sie u.a. wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte verurteilt und mit einem bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen bestraft. Diese Strafe hat die Beschuldigte offensichtlich nicht beeindruckt, hat sie sich doch während der laufen- den Probezeit, knapp einen Monat nach Erlass des Strafbefehls und dann nochmals rund drei Monate später, wieder der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Folglich ergibt dies eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.

E. 3.7.2 Bei der Täterkomponente wirkt sich die einschlägige und noch nicht lange zurückliegende Vorstrafe spürbar straferhöhend aus. Bezüglich der Delinquenz während der laufenden Pro- bezeit und des Nachtatverhaltens kann auf die Ausführungen zur Hinderung einer Amtshand- lung verwiesen werden (E. V.3.4.2). Die Täterkomponente führt gesamthaft zu einer Strafer- höhung. Die Freiheitsstrafe ist daher auf dreieinhalb Monate zu erhöhen.

E. 3.8 Bei den finanziellen Verhältnissen von I.________ und J.________ ist zu berücksichtigen, dass sie gemäss ihren Angaben nur ein geringes Einkommen haben. I.________ bezifferte ihr jährliches Einkommen auf CHF 2'000.00. Den Lebensunterhalt bestreite sie durch Verzehr ihres Vermögens von CHF 260'000.00 (OG GD 10/ 1 S. 26 Ziff. 110-112). J.________ erhält eine monatliche AHV-Rente von CHF 2'000.00 plus die Kinderrente für die anderen zwei Töchter. Sein Pensionskassenguthaben von CHF 1.9 Mio. liess er sich auszahlen. Über wei- teres Vermögen verfügt er nicht (OG GD 10/1 S. 31 f. Ziff. 129-133). Beide haben keine Schulden (OG GD 10/1 S. 26 Ziff. 113, S. 32 Ziff. 134). Auf der Ausgabenseite ist zu berück- sichtigen, dass die anderen Töchter noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Miteinzu- beziehen ist auch der Umstand, dass die Eltern gemäss ihren Angaben fast CHF 100'000.00 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen die Beschuldigten ausgeben haben, dar- unter CHF 17'680.40 für das Privatgutachten von Prof. Dr. AI.________ (OG GD 10/1 S. 32 ff. Ziff. 135-136).

E. 3.8.1 Bei der ersten Nötigung drohte die Beschuldigte N.________ an, ihren Schlagstock zu holen und diesen einzusetzen, wenn sie ihr nicht die Mobiltelefone übergebe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, drohte die Beschuldigte damit N.________ eine schwere Körperverletzung, mithin eine massive Einwirkung gegen Leib und Leben an. Zu berücksichtigen ist, dass – auch wenn eine ernstzunehmende Drohung bestand – keine unmittelbare Körperverletzung angedroht wurde, da die Beschuldigte zuerst ihren Schlagstock hätte holen müssen. In die- ser Zeit hätte sich N.________ in Sicherheit bringen und Hilfe alarmieren können. Der Vorfall hatte sodann Auswirkungen auf die psychische Integrität von N.________. Denn unter ande- rem dieser Vorfall führte dazu, dass sie psychologische Hilfe benötigte und unter Schlafpro- blemen litt. Die objektive Tatschwere ist daher (gerade noch) als leicht zu beurteilen. Bei der subjektiven Tatschwere sind keine Aspekte ersichtlich, welche diese Einstufung ändern. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und eine Verminderung der Schuldfähigkeit wur- de vom Gutachter nachvollziehbar und überzeugend ausgeschlossen. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.4.2.3 S. 79). Es bleibt damit bei einem leichten Tatverschulden. Nötigung wird mit Geldstrafe bis 180 Tages-

Seite 56/89 sätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) bestraft. Aufgrund des leichten Verschuldens ist die Strafe auf 50 Strafeinheiten festzuset- zen.

E. 3.8.2 Bei der zweiten Nötigung verlangte die Beschuldigte von N.________, dass sie das Festnetz- telefon auszieht. Die Beschuldigte verlieh ihrer Forderung Nachdruck, indem sie ihren Schlagring aus der Hosentasche nahm, diesen aufzog und ihn N.________ bedrohlich zeig- te. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, signalisierte die Beschuldigte N.________, dass sie jederzeit zuschlagen könnte, indem sie den Schlagring aufzog. Anders als bei der ersten Nötigung war die Drohung unmittelbarer. Die Beschuldigte war bereit zuzuschlagen. Den Schlagring hatte sie schon. Die Gefahr eines massiven Eingriffs in die körperliche Integrität war unmittelbar. Das objektive Tatverschulden erweist sich daher als nicht mehr leicht. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf das vorstehende zur ersten Nötigung verwie- sen werden. Somit ergibt sich hier ein Gesamttatverschulden, das als nicht mehr leicht zu beurteilen ist. Entsprechend ist die Strafe auf 80 Strafeinheiten, d.h. im oberen Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, festzusetzen.

E. 3.8.3 Bei der dritten Nötigung bedrohte die Beschuldigte N.________ mit einem Messer. Auch hier bestand – gleich wie bei der zweiten, aber anders als bei der ersten Nötigung – eine unmit- telbare Gefahr für Leib und Leben von N.________. Das Vorhalten eines offenen Messers mit einem Abstand von nur 30 cm ist als sehr bedrohlich zu beurteilen. Die objektive Tatschwere ist daher auch hier als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auch hier auf das vorstehende zur ersten Nötigung verwiesen werden. So- mit ergibt sich hier ebenfalls ein Gesamttatverschulden, das als nicht mehr leicht zu beurtei- len ist. Entsprechend ist die Strafe auf 80 Strafeinheiten festzusetzen.

E. 3.8.4 Bei diesen hypothetischen Strafen für die Nötigungen ist bei allen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Geldstrafe erscheint aber auch hier nicht geeignet, die Be- schuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Beschuldigte hatte in der Ver- gangenheit bereits ein Messer zur Bedrohung eines Dritten eingesetzt. Mit Strafbefehl vom

30. Januar 2020 wurde sie deshalb u.a. wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz verurteilt und mit einem bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen bestraft. Diese Strafe hat die Beschuldigte offensichtlich nicht beeindruckt, hat sie doch während der laufen- den Probezeit, knapp einen Monat nach Erlass des Strafbefehls, wieder mittels Waffen Dritte bedroht. Folglich sind auch für die Nötigungen Freiheitsstrafen von 50, 80 und nochmals 80 Tagen auszusprechen.

E. 3.8.5 Die Täterkomponente wirkt sich bei allen Nötigungen gleich aus. Die Vorstrafen führen hier zu einer spürbaren Straferhöhung. Die Beschuldigte wurde kurz vor diesem Vorfall wegen Drohung verurteilt. Bei jener Tat setzte sie ein Messer zur Drohung ein, wie sie es bei der dritten Nötigung auch einsetzte. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt strafmindernd aus. Gewisse Anzeichen von Ein- sicht sind bei der Beschuldigten grundsätzlich erkennbar. Sie bezeichnete ihr Verhalten als komplett unnötig (JG GD 7/2 S. 10). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente aber leicht

Seite 57/89 straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafen sind daher um je 10 % zu erhöhen. Sie betragen so- mit 55, 88 und nochmals 88 Tage.

E. 3.9 Auch wenn eine erzieherische Fehlentwicklung bei der Beschuldigten bestand bzw. noch be- steht, ist zu erkennen, dass sich die Eltern stets bemüht und um ihre Kinder gekümmert ha- ben. Eine Vernachlässigung ihrer elterlichen Pflichten kann ihnen nicht vorgeworfen werden, auch wenn Tendenzen zur Bagatellisierung und Externalisierung vorhanden sind. Jedenfalls ist eine kausale Verbindung zwischen der erzieherischen Fehlentwicklung und den Straftaten der Beschuldigten nicht nachgewiesen. Trotzdem sind die Eltern aufgrund einer Gesamtbe- trachtung ermessensweise zu verpflichten, zumindest einen Teil der Verfahrenskosten soli- darisch mit ihrer Tochter zu tragen. Auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern lassen diese Schlussfolgerung nicht als unbillig erscheinen. So bestünde bei einer solidarischen Kosten- tragung durch die Eltern kein Anlass zur Sorge, dass diese dadurch eine Phase von beson- derer wirtschaftlicher Härte durchlaufen müssten, was I.________ zumindest aus kurzfristiger Sicht so auch bestätigte (OG GD 10/1 S. 28 Ziff. 120 f.). Bei der Festsetzung des Betrages bzw. bei der Frage, ob die Eltern für die vollumfänglichen Verfahrenskosten (soweit sie nicht erlassen wurden) solidarisch haften, ist zu berücksichti- gen, dass die Obhut zum Zeitpunkt der Taten vom 13. Juni 2020 vollständig aufgehoben war. Davor war sie während längerer Zeit mehrheitlich aufgehobenen. Ihre Einflussmöglichkeiten auf die Beschuldigte waren entsprechend beschränkt. Zu beachten ist aber auch, dass die

Seite 81/89 Eltern während dieser Zeit gegenüber der Beschuldigten unterhaltspflichtig waren. Wie oben erwähnt, umfasst der Unterhalt auch Prozesskosten. Aufgrund der erwähnten beschränkten Obhut und damit der beschränkten Einflussmöglichkeiten ist der Betrag, für den die Eltern gemeinsam mit der Beschuldigten solidarisch haften, im Rahmen einer Gesamtwürdigung und insbesondere in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse ermessensweise auf CHF 15'000.00 festzusetzen. 4. Die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeistän- dung des Privatklägers B.________ wurde nicht angefochten. Da die Beschuldigte die Ver- fahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat, hat sie dem Staat die Kosten der amtlichen Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Aufgrund des Vorbehalts der wirtschaftlichen Verhältnisse, erübrigt sich hier die Prüfung eines Kosten- erlasses. Die Prüfung der Rückerstattungspflicht der Eltern gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO ent- fällt praxisgemäss. Ebenfalls hat die Beschuldigte dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B.________ zurückzuerstatten, sobald sie sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG gilt im Berufungsver- fahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Gemäss § 23 Abs. 1 lit. c KoV OG beträgt die Gebühr für erstinstanzliche Entscheide in Jugendstrafsachen CHF 100.00 bis CHF 2'000.00. 2. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Aus- lagen. Die Berufung der Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. Zu ihren Gunsten fallen einzig die vollständige Anrechnung der Unterbringung sowie der teilweise Erlass der Verfahrenskosten aus. Die beschwerten Dritten beantragten ein Absehen von der solidari- schen Haftung. Die solidarische Haftung wird vorliegend bestätigt, der Betrag, für den sie so- lidarisch haften jedoch in minimem Umfang gesenkt. Sie unterliegen daher im Hauptpunkt, weshalb ihnen, die sie betreffenden Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Staatsan- waltschaft obsiegt hingegen im Ergebnis fast vollumfänglich. Angesichts des Beurteilungsum- fangs der entsprechenden Anträge sind die Kosten zu drei Fünfteln der Beschuldigten und zu je einem Zehntel den beschwerten Dritten aufzuerlegen. Im Umfang von einem Fünftel sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 82/89 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers im Strafprozess richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den An- waltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). 4. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 8'713.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 10/2). Die Honorarnote basiert auf einem Stundenaufwand von rund 34.8 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00. Hinzu kommen Auslagen von CHF 426.90 und die MWST. Für die Berufungsverhandlung hat der amtliche Verteidiger vier Stunden eingesetzt. Die effektive Dauer der Verhandlung war rund fünfeinhalb Stunden. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist daher um eineinhalb Stun- den zu erhöhen. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Zusätzlich ist der amtliche Verteidiger für seine Teilnahme an der mündlichen Urteilseröff- nung und die Nachbesprechung mit der Beschuldigten zu entschädigen. Die Entschädigung ist daher auf pauschal CHF 9'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. 5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.________ macht eine Entschädi- gung von CHF 6'912.00 (inkl. Auslagenpauschale und MWST) geltend (OG GD 6/1/9). Die Honorarnote basiert auf einem Stundenaufwand von 28,05 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars und die MWST. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich, namentlich im Vergleich zum Aufwand des amt- lichen Verteidigers, als deutlich überhöht. Die Rechtsbeiständin hat einzig eine Stellungnah- me von rund 14 Seiten eingereicht, wovon rund 9 Seiten die Zivilforderung und der Rest die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung betrafen. Im Berufungsverfahren war das Thema materiell auf die Höhe der Genugtuung beschränkt, der Anspruch an sich war unbestritten. Der Prozessstoff war der Rechtsbeiständin aus dem vorinstanzlichen Verfahren, in welchem der Privatkläger mit seiner Zivilforderung vollumfänglich obsiegte, bekannt. Eine vertiefte Prüfung oder Auswertung der Akten war daher nicht notwendig. Teilweise wurden in der Honorarnote auch rechtliche Abklärungen ausgewiesen (Position vom 10. Mai 2023: "Research zu weiteren Fällen sowie weitere Abklärungen"), die nicht entschädigt werden können, da es nicht um die Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.6). Für die materi- ellen Ausführungen in der Stellungnahme erscheint daher ein Aufwand von 12 Stunden an- gemessen. Aufgrund der Aufforderung der Verfahrensleitung war zusätzlich kurz das Weiter- bestehen der Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung darzulegen. Dafür und für die notwendige Klienteninstruktion sind zwei Stunden einzusetzen. Insgesamt beträgt der notwendige und angemessene Aufwand 14 Stunden. Die Honorarnote ist daher um die Hälfte zu kürzen und die Entschädigung auf CHF 3'416.65 (inkl. Auslagen und MWST) festzuset- zen.

Seite 83/89 6. Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung im Hauptpunkt unterliegt und entsprechend die Ver- fahrenskosten trägt, hat sie dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenfalls hat die Beschuldigte dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privat- klägers B.________ zurückzuerstatten, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet. Da die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Fünftel auf die Staatskas- se genommen werden, gilt dies im gleichen Umfang auch für die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren hat die Beschuldig- te daher nur im Umfang von vier Fünfteln dem Staat zurückzuerstatten. Die Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B.________ hat sie hingegen vollumfänglich zurückzuzahlen. IX. Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug Die Voraussetzungen für die Haft sind weiterhin gegeben. Bei der ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten besteht keine Gefahr von Überhaft. Es wur- den zudem kein Haftentlassungsgesuch gestellt. Die Beschuldigte verbleibt deshalb auch nach der Eröffnung des Urteils vom 30. August 2023 im vorzeitigen Strafvollzug.

Seite 84/89 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Jugendgericht, vom

23. Februar 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte D.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich folgender Tatvorwürfe eingestellt: […]

E. 3.9.1 In objektiver Hinsicht bildet der verursachte Sachschaden in der Höhe von CHF 1'020.00 den Ausgangspunkt. Dieser ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz relativ gering. Es liegt auch kein besonderes Tatverhalten vor, sondern es handelt sich um das "normale" Vorge- hen, das zur Erfüllung der Tat notwendig ist. Die objektive Tatschwere ist daher als leicht zu beurteilen. Die Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Dies ist neutral zu gewich- ten. Weitere Punkte, die bei der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen sind, sind nicht ersichtlich. Namentlich liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Folglich ist das Verschul- den gesamthaft als leicht einzustufen. Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe bis 180 Tages- sätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) bestraft. Angemessen ist eine Strafe von 30 Strafeinheiten. In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Für das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass die Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Dagegen spricht jedoch, dass sich die Be- schuldigte von einem in der Vergangenheit ausgesprochenen bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen offensichtlich nicht beeindrucken liess und noch während der Probezeit erneut straffällig wurde. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe not- wendig, um die Beschuldigte von weiteren Taten abzuhalten. Zudem erscheint auch die Ein- bringlichkeit einer Geldstrafe angesichts ihrer finanziellen Situation fraglich. Folglich ist eine Freiheitsstrafe von einem Monat auszusprechen.

E. 3.9.2 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Hin- sichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt strafmin- dernd aus. Weitere Aspekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtbetrachtung wiegen sich die straferhöhenden und straf- mindernden Aspekte in etwa auf, weshalb die Täterkomponente zu keiner Anpassung der Strafe führt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von einem Monat.

E. 3.10 Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (3. März 2020)

E. 3.10.1 Da sich die Tatschwere der beiden Taten nicht unterscheidet, wird sie zusammen beurteilt. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Schlagstock und Schlagring im Vergleich zu Feuerwaffen eher weniger gefährliche Waffen sind, auch wenn sie genauso schwerwie- gende Verletzungen verursachen oder tödlich sein können. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist als verschuldenserhöhend zu werten, dass die Beschuldigten die Waffen in einem sensiblen Bereich – das Kinder- und Jugendheim L.________ – gebracht hat. In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass die Beschuldigte "nur" mit Eventualvorsatz gehandelt hat, weshalb sich das Tatverschulden leicht vermindert. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu be- urteilen. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) be- straft. Angesichts des leichten Tatverschuldens erscheint bei isolierter Betrachtung eine Stra-

Seite 58/89 fe von 15 Strafeinheiten pro Tat angemessen. In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Gegen das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass die Beschuldigte einschlägig wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (einhändig bedien- bares Klappmesser, vgl. Strafbefehl vom 30. Januar 2020; act. 17/2) vorbestraft ist, sie sich von einem in der Vergangenheit ausgesprochenen bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen offensichtlich nicht beeindrucken liess und ca. einen Monat nach dem Erlass des Strafbefehls noch während der Probezeit erneut straffällig wurde. Aus spezialpräventiven Gründen er- scheint deshalb eine Freiheitsstrafe notwendig, um die Beschuldigte von weiteren Taten ab- zuhalten. Entsprechend ergibt dies eine Freiheitsstrafe von je 15 Tagen.

E. 3.10.2 Die Täterkomponente wirkt sich bei beiden Taten gleich aus. Die einschlägige und noch nicht lange zurückliegende Vorstrafe wirkt sich spürbar straferhöhend aus. Bezüglich der De- linquenz während der laufenden Probezeit und des Nachtatverhaltens kann auf die Aus- führungen zur Hinderung einer Amtshandlung verwiesen werden (E. V.3.4.2). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafen sind daher um je drei Tage auf je 18 Tage zu erhöhen.

E. 3.11 Versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von R.________ (13. Juni 2020)

E. 3.11.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer ein- fachen Körperverletzung vorliegt. Es ist damit in methodischer Hinsicht – wie bereits oben dargelegt – vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herab- setzen.

E. 3.11.2 Auf der objektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ziellos um sich ge- schlagen hat. Durch das ziellose Um-sich-schlagen waren bei einem grundsätzlich abwehr- bereiten Opfer eher geringfügigere Verletzungen zu erwarten, namentlich Prellungen oder ein blaues Auge. Denn die Beschuldigte hatte "nicht voll durchgeschlagen". Die möglichen Folgen hätten entsprechend im eher kurzzeitigen Bereich von ein paar Tagen gelegen. Ins- gesamt kann aufgrund dieser hypothetischen Gedanken vorliegend die objektive Tatschwere

– für das vollendete Delikt – als leicht bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass für die Beschuldigte – wie die Vorinstanz feststellte – keinerlei Grund bestand, R.________ anzugreifen, da sich dieser zurückziehen wollte, was verschuldenser- höhend zu berücksichtigen ist. Verschuldensmindernd wirken sich hingegen der Eventual- vorsatz sowie die mittelgradige Schuldunfähigkeit aus. Das subjektive Tatverschulden ist da- her als sehr leicht zu beurteilen. Es vermag damit die objektive Tatschwere zu relativieren, weshalb auf ein sehr leichtes Gesamttatverschulden zu erkennen ist. Die einfache Körperver- letzung wird mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) bestraft. Unter der Hypothese eines vollen- deten Delikts erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten, d.h. im unteren Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, tat- und schuldangemessen. Diese hypothetische Strafe ist wegen des Versuchs angemessen herabzusetzen. R.________ erlitt drei Kratzer auf der Stirn und er litt gemäss eigenen Angaben für einige Zeit unter Nacken- und Kopfschmerzen. Aufgrund des ziellosen Um-sich-schlagens war es jedoch bloss Zufall, dass R.________ nicht schwe-

Seite 59/89 rer getroffen wurde. Dass es vorliegend nur beim Versuch blieb, kann deshalb nur mit einem geringen Abzug Rechnung getragen werden. Die Strafe ist daher auf 30 Strafeinheiten fest- zusetzen.

E. 3.11.3 In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Für das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass die Beschuldigte nicht direkt einschlägig vorbestraft ist. Sie ist aber wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbe- traft. Dabei gingen es u.a. um Tätlichkeiten gegen Polizisten. Insoweit verfügt sie über eine Vorstrafe wegen eines vergleichbaren Delikts. Gegen das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass sich die Beschuldigte von einem in der Vergangenheit ausgesprochenen bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen offensichtlich nicht beeindrucken liess und noch während der Probezeit erneut straffällig wurde. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe notwendig, um die Beschuldigte von weiteren Taten abzuhalten. Zudem er- scheint auch die Einbringlichkeit einer Geldstrafe angesichts ihrer finanziellen Situation frag- lich. Folglich ergibt dies eine Freiheitsstrafe von einem Monat.

E. 3.11.4 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Hin- sichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt strafmin- dernd aus. Weitere Aspekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtbetrachtung wiegen sich die straferhöhenden und straf- mindernden Aspekte in etwa auf, weshalb die Täterkomponente zu keiner Anpassung der Strafe führt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von einem Monat.

E. 3.12 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (13. Juni 2020)

E. 3.12.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass – auch wenn nur ein Schuldspruch erfolg- te – mehrere Teilhandlungen vorliegen. So hat sie die Polizisten T.________ und AQ.________ mit Tonscherben beworfen. Weiter hat sie T.________ in den rechten Unter- arm gebissen und der Polizistin S.________ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, worauf ihre Nase blutete. Die Beschuldigte hat insgesamt mit für ihre Verhältnisse hohem Gewalt- einsatz und Widerstand auf die Polizeiintervention reagiert. Diese mehreren Teilhandlungen sprechen für eine erhebliche bis bereits mittelschwere Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich in objektiver Hinsicht aus, dass die Polizisten T.________ und AQ.________ Schil- der zur Abwehr hatten, als sie von der Beschuldigten mit Tonscherben beworfen wurden. Sie konnten die Scherben abwehren, sodass keine Gefahr einer ernsthaften Verletzung bestand. Der Polizist T.________ wurde denn auch nur von einzelnen Splittern am Kopf getroffen. Der Biss in den Unterarm und der Faustschlag stellen hingegen im Vergleich zum Werfen mit Tonscherben schwerwiegendere Handlungen dar, welche sich auch effektiv auf die körperli- che Integrität der Polizisten auswirkten. Zusammengefasst ist die objektive Tatschwere als mittelschwer zu beurteilen. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu werten ist. Beim subjektiven Tatverschulden ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag daher die objektive Tatschwere zu relativieren. Das Gesamttatverschulden ist daher als leicht zu qualifizieren.

Seite 60/89

E. 3.12.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde gemäss der im Tatzeitpunkt gel- tenden Fassung des StGB mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Seit dem 1. Juli 2023 kann eine Geldstrafe nur noch in leichten Fällen aus- gesprochen werden. In den übrigen Fällen ist eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) zu ver- hängen. Die Höchststrafe ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG). Da, wie nachfolgend aufgezeigt, ohnehin eine Freiheitsstra- fe auszusprechen ist, erweist sich weder das alte noch das neue Recht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar ist. Angesichts des leichten Verschuldens erscheint eine Strafe von 60 Strafeinheiten, d.h. deut- lich unterhalb der ersten Drittelsgrenze des ordentlichen Strafrahmens, angemessen. In die- sem Bereich ist (nach altem Recht) sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Geldstrafe erscheint hier aber nicht geeignet, die Beschuldigte von der Begehung weite- rer Delikte abzuhalten. Es kann dazu auf die Ausführungen unter E. V.3.7.1 verwiesen wer- den. Folglich ergibt dies eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

E. 3.12.3 Bei der Täterkomponente wirkt sich die einschlägige und noch nicht lange zurückliegende Vorstrafe spürbar straferhöhend aus. Bezüglich der Delinquenz während der laufenden Pro- bezeit und des Nachtatverhaltens kann auf die Ausführungen zur Hinderung einer Amtshand- lung verwiesen werden (E. V.3.4.2). Die Täterkomponente führt gesamthaft zu einer Strafer- höhung. Die Freiheitsstrafe ist daher auf zweieinhalb Monate zu erhöhen.

E. 3.13 Anwendung des Asperationsprinzips

E. 3.13.1 Für die Hinderung einer Amtshandlung wird eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen ausge- sprochen. Für keines der weiteren Delikte wird eine Geldstrafe verhängt, sodass hier keine Gesamtstrafe gebildet werden muss. Die Widerhandlungen gegen das BetmG werden je mit einer Busse geahndet, weshalb dafür eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die weiteren Delikte werden alle mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert. Für diese ist ebenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden.

E. 3.13.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat, wirkt sich ein zusätzliches Delikt, wel- ches keinen Bezug zur Haupttat (schwerste Tat) hat, tendenziell stärker straferhöhend aus. Demgegenüber fällt ein zweites Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weni- ger ins Gewicht. Werden bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt, kann dies im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden. Umge- kehrt ist die mehrfache Verletzung des gleichen Rechtsguts eher geringer zu bewerten (Ma- thys, a.a.O., N 502-504).

E. 3.13.3 Bei der Gesamtfreiheitsstrafe bildet die Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren für die ver- suchte vorsätzliche Tötung die Einsatzstrafe. Diese ist nun angemessen zu erhöhen. Die schwere Körperverletzung zum Nachteil von O.________ weist keinen Zusammenhang zur Haupttat auf. Es ist zwar dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben), aber ein anderer Rechts- gutträger betroffen. Es rechtfertigt sich daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die sechs Monate (180 Tage) Freiheitsstrafe zu zwei Dritteln anzurechnen und die Einsatzstrafe damit um 120 Tage zu erhöhen.

Seite 61/89 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht zwischen sämtlichen am 3. März 2020 began- genen Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang. Sie fanden alle im Kinder- und Jugendheim L.________ im Zeitraum von ca. 01.07 Uhr bis ca. 02.35 Uhr statt. Das Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft sowohl bezüg- lich der Haupttat als auch der übrigen Taten vom 3. März 2020 ein anderes Rechtsgut (öf- fentliche Gewalt) und einen anderen Rechtsgutträger. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich da- her die dreieinhalb Monate Freiheitsstrafe zur Hälfte zu asperieren und die Einsatzstrafe da- mit um 52 Tage zu erhöhen. Die dreifache Nötigung betrifft ein anderes Rechtsgut (Freiheit) und eine andere Rechtsgut- trägerin sowohl betreffend die Haupttat als auch betreffend die übrigen Taten vom 3. März

2020. Untereinander beschlagen sie jedoch das gleiche Rechtsgut und richten sich gegen die gleiche Rechtsgutträgerin. Es ist daher angebracht je nur einen Drittel der hypothetischen Strafen anzurechnen. Folglich ist die Einsatzstrafe um 76 Tage (18 + 29 + 29; gerundet) Freiheitsstrafe zu erhöhen. Auch die Sachbeschädigung betrifft ein anderes Rechtsgut und einen anderen Rechtsgutträ- ger als die Haupttat und die übrigen Taten vom 3. März 2020. Es rechtfertigt sich daher, die Freiheitsstrafe von einem Monat (30 Tage) zur Hälfte zu asperieren und die Einsatzstrafe um

E. 3.13.4 Die Gesamtstrafenbildung bei der Freiheitsstrafe gliedert sich mithin wie folgt: Tatdatum Tatbestand (StGB) Einzelstrafe Asperationsfaktor Gesamtstrafe 18.06.2021 Art. 111 i.V.m. Art. 22 66 Mt. - 5 J. 180 Tg. 03.03.2020 Art. 122 6 Mt. 2/3 5 J. 300 Tg. 03.03.2020 Art. 285 105 Tg. 1/2 5 J. 352 Tg. 03.03.2020 Art. 181 (3-fach) 240 Tg. 1/3 6 J. 68 Tg. 03.03.2020 Art. 144 30 Tg. 1/2 6 J. 83 Tg. 03.03.2020 Art. 33 WG (2-fach) 36 Tg. 1/3 6 J. 95 Tg.

Seite 62/89 13.06.2020 Art. 123 i.V.m. Art. 22 30 Tg. 2/3 6 J. 115 Tg. 13.06.2020 Art. 285 75 Tg. 1/2 6 J. 152 Tg. Gesamtstrafe (abgerundet) 6 J. 5 Mt.

E. 3.13.5 Bei der Busse bildet die Busse für die zeitlich erste Widerhandlung die Einsatzstrafe. Die Busse von CHF 80.00 ist daher für die beiden weiteren Widerhandlungen angemessen zu erhöhen. Die Taten betreffen dasselbe Rechtsgut und sind in einem relativ kurzen Zeitraum erfolgt. Es rechtfertigt sich daher die Busse von CHF 80.00 für die beiden weiteren Wider- handlungen um je einen Drittel der Einzelstrafe, insgesamt um CHF 50.00 (25.00 + 25.00; gerundet) zu erhöhen. Dies ergibt eine Gesamtbusse von CHF 130.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Vorliegend ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage festzusetzen.

E. 3.13.6 Zusammengefasst ist die Beschuldigte für die verurteilten Taten mit folgenden Strafen zu sanktionieren: - einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und fünf Monaten; - einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00; - einer Busse von CHF 130.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheits- trafe von zwei Tagen.

E. 3.14 Bei der Freiheitsstrafe ist der (teil)bedingte Strafvollzug aufgrund der Höhe der Strafe ausge- schlossen. Auch die Busse ist unbedingt. Bei der Geldstrafe wäre der bedingte Vollzug hin- gegen möglich. Die Beschuldigte hat sich von einem in der Vergangenheit bedingt ausge- sprochenen Freiheitsentzug nicht beindrucken lassen. U.a. deshalb wurden für die übrigen Delikte auch Freiheitsstrafen ausgesprochen. Der Gutachter bezeichnete das kurz- und mit- telfristige (also das sich innerhalb von Wochen oder Monaten manifestierende) Risiko einer erneuten Gewalthandlung sodann als hoch (act. 10/15 S. 146 [4A 2021 501]), wobei die dar- unter liegende psychische Symptomatik auch die Prognose für Delikte gegen Behörden und Beamte trübt. Gemäss dem neuesten Therapiebericht hat sich die Legalprognose gegenüber der gutachterlichen Einschätzung höchstens leicht verbessert, wobei zu berücksichtigen ist, dass es nicht um eine Einschätzung mittels Prognoseinstrumente handelt (OG GD 9/6 S. 7). Folglich hat sich das Rückfallrisiko nicht wesentlich verbessert. Entsprechend ist eine Schlechtprognose betreffend die Bewährung zu stellen. Folglich ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. 4. Anrechnung der Haft und der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen

E. 4 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO). Die Verfolgungsverjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung am

18. August 2021 und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeit- raum vom 1. bis 18. August 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft ficht diese Verfahrenseinstel- lung an.

E. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend berechnet hat, befand sich die Beschuldigte 282 Tage in Un- tersuchungshaft und 270 Tage in einer geschlossenen Einrichtung i.S.v. Art. 15 Abs. 2 JStG. Seit dem 14. April 2022 befindet sie sich im vorzeitigen Strafvollzug. Für die Übersicht über die Einweisungen und Entlassungen wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. III.6.1-6.4.2).

E. 4.2 Die Untersuchungshaft von 282 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe vollumfänglich anzurechnen (Art. 51 StGB). Gemäss Art. 32 Abs. 3 JStG ist die mit der geschlossenen Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen. Diese Bestimmung gilt auch für die vor- sorgliche Unterbringung (BGE 142 IV 359 E. 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 7 E. 1.6.2). Der

Seite 63/89 Freiheitsentzug der Massnahme ist ungeachtet des Grundes, aus dem die Massnahme be- endet wurde, auf die Strafe anzurechnen. Der anrechenbare Anteil der Dauer des Freiheits- entzugs, der sich aus dem Vollzug der Massnahme ergibt, ist nach dem Ausmass der Frei- heitsbeschränkung der betroffenen Person zu bestimmen, d.h. nach den tatsächlichen Be- dingungen des Vollzugs der Massnahme. Dabei sind auch die Aussichten auf eine Besse- rung zu berücksichtigen. Wenn das Scheitern der Unterbringung auf die Verweigerung jegli- cher Kooperation zurückzuführen ist, darf der Jugendliche nicht mit einer vollen Anrechnung der Dauer der Massnahme belohnt werden (BGE 142 IV 359 E. 2.3 f.). Massnahmen, die von der Intensität des Freiheitsentzugs her der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Frei- heitsstrafe gleichkommen, sind voll auf die Strafe anzurechnen. Weniger freiheitsbeschrän- kende Vollzugsformen sind nicht eins zu eins (d.h. zu 100 %) auf die Strafe anzurechnen, sondern zu einem tieferen Prozentsatz (vgl. BGE 145 IV 424 E. 4.2.5 [betreffend die Anrech- nung einer stationären Beobachtung i.S.v. Art. 9 JStG]). Das Gericht ist verpflichtet, die kon- kreten Verhältnisse während der Unterbringung abzuklären (BGE 145 IV 424 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.2.1).

E. 4.3 Zusammengefasst sind an die ausgesprochene Freiheitsstrafe 282 Tage Untersuchungshaft sowie 270 Tage vorsorgliche Unterbringung anzurechnen. Sodann ist auch der vorzeitige Strafvollzug seit dem 14. April 2022 anzurechnen. 5. Massnahme Der Gutachter Prof. Dr. Y.________ führte in seinem Gutachten aus, das sowohl eine statio- näre als auch eine ambulante Massnahme in Frage käme. Für die erstgenannte Massnahme spreche, dass im Rahmen einer stationären Behandlung Vorsorge getroffen werden könnte, dass weitere Krisen nicht zu selbstgefährdenden Handlungen führten. Für eine ambulante vollzugsbegleitende Behandlung spreche, dass die Beschuldigte in diesem Kontext eine Be- rufsausbildung absolvieren könnte, was für die langfristige Kriminalprognose bedeutsam sei (act. 10/15 S. 148). Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme an, welche von kei- ner Partei angefochten wurde. Die Vorinstanz begründet die Wahl der Massnahme damit, dass eine stationäre Massnahme aktuell unverhältnismässig wäre und die Beschuldigte da- bei auch keine Berufungsausbildung absolvieren könnte (OG GD 1 E. IV.2.4). Diesen Erwä- gungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie bereits ausgeführt, zeigt sich die Beschuldigte in der ambulanten Massnahme motiviert und ist therapiewillig. Gemäss dem Therapiebericht vom 29. Juni 2023 bestehen auch erste Fortschritte (OG GD 9/6). Auch aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe besteht kein Anlass, eine stationäre Massnahme anzuordnen. Durch die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme soll der Beschuldigten auch die Möglichkeit eröffnet werden, allenfalls eine Berufungsausbildung zu absolvieren. Es ist aber darauf hin- zuweisen, dass eine stationäre Massnahme auch nachträglich angeordnet werden könnte, sollte die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Legalprognose führen. Der zuständige Vollzugs- und Bewährungsdienst wird die zukünf- tige Entwicklung der Legalprognose im vorliegenden Fall fortlaufend zu prüfen haben. VI. Zivilklage von B.________ 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen umfassend und korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VI.1 S. 91 f.). 2. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger entsprechend seinem Antrag eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zu. Der Betrag sei angesichts der Art und Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität des Privatklägers, der Intensität und der Auswirkungen auf dessen Persönlichkeit, des Verschuldens der Beschuldigten sowie vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle und in Abgrenzung nicht vergleichbarer Fälle ange- messen (OG GD 1 E. VI.2.4 S. 93).

Seite 65/89 3. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, dem Privatkläger sei eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zuzusprechen, eventualiter die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (OG GD 3/1; OG GD 10/4). Zur Begründung liess sie ausführen, dass der Betrag aufgrund der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit und ihrer aufrichtigen Reue zu reduzieren sei. Die Verteidigung nannte in ihrem Parteivortrag verschiedene Urteile, in denen eine Genugtuung in der Höhe zugesprochen wurde, wie es die Vorinstanz gemacht hatte. Diese Fälle seien aber alle viel schwerer gewesen als der Vor- liegende. Bei vergleichbaren Fällen seien Genugtuungsbeträge von CHF 3'000.00 bis CHF 5'000.00 zugesprochen worden, wobei die schwer verminderte Schuldfähigkeit noch zusätzlich berücksichtigt werden müsste. Entsprechend sei eine Genugtuung von CHF 5'000.00 mehr als angemessen (OG GD 10/4 S. 14-15). 4. Der Privatkläger beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zur Begründung liess er ausführen, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 aufgrund der Art, Schwere, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit sowie auch angesichts des Verschuldens der Beschuldigten bei weitem ge- rechtfertigt sei. Eine Reduktion auf CHF 5'000.00 sei schlichtweg verfehlt und zu tief. In zahl- reichen Fällen sei bei einfachen Körperverletzungen eine Genugtuung von CHF 5'000.00 bis CHF 7'000.00 zugesprochen worden. In der Lehre werde für Opfer von Mordversuchen mit folgenlosen, verheilenden, aber lebensgefährlichen Verletzungen eine Genugtuung von min- destens CHF 60'000.00 postuliert; bei versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verlet- zungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigung immer noch eine Summe von CHF 20'000.00 bis CHF 40'000.00. Die Körperverletzung im Rahmen der vorliegenden ver- suchten Tötung sei als schwer einzustufen. Es habe unmittelbare Lebensgefahr bestanden, was neben dem Strafmass auch den Genugtuungsanspruch beeinflusse. Die vorliegenden Umstände, insbesondere die Hinterhältigkeit des Messerangriffs, die fehlende Möglichkeit sich zu verteidigen sowie die psychischen und physischen Beeinträchtigungen unter Berück- sichtigung der akuten Lebensgefahr, zeigten im Vergleich zu den Beispielen aus der Recht- sprechung, dass die Genugtuung von CHF 10'000.00 an der unteren Grenze des Vertretba- ren liege und daher umso mehr angemessen und gerechtfertigt sei. Wie die Vorinstanz zu Recht betont habe, sei zu berücksichtigen, dass er durch die Tat nicht nur das Vertrauen in seine Mitmenschen und sein Sicherheitsgefühl verloren, sondern vielmehr ein Trauma erlit- ten habe, an das er beim Blick in den Spiegel täglich erinnert werde. Mit einer Genugtuung von CHF 10'000.00 sei keineswegs zu viel verlangt worden. Die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach die Zivilforderung noch nicht be- ziffert werden könne, da er [der Privatkläger] geltend mache, dass spätere posttraumatische Belastungsstörungen nicht ausgeschlossen werden könnten und daher der Schlusszustand noch nicht eingetreten sei, gehe fehl. Der Umstand, dass eine Verschlechterung des körper- lichen und seelischen Zustandes nicht ausgeschlossen werden könne, sei offensichtlich Ausdruck und eine Betonung der Schwere der Tat und der potentiellen Dauer der Beein- trächtigung. Dass das Ausmass nicht absehbar sei, dürfe keinesfalls zur Kürzung bzw. Verei- telung einer Genugtuung führen. Dies würde gerade dem Sinn und Zweck der Genugtuung zuwiderlaufen. Die Genugtuungssumme würde durch künftige Beeinträchtigungen nicht re- duziert, sondern allerhöchstens erhöht werden. Die Dauer der psychischen und physischen Auswirkungen sei zudem lediglich eines von mehreren Bemessungskriterien.

Seite 66/89 Die Verteidigung bestreite nicht und es sei damit bewiesen, dass er [der Privatkläger] auf- grund der Tat der Beschuldigten einschneidende körperliche und seelische Beeinträchtigun- gen erlitten habe. Es sei erstellt, dass er eine lebensgefährliche Verletzung erlitten habe, vier Tage im Spital und zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe in unmittelbarer Le- bensgefahr geschwebt und die Beschuldigte habe ihn in diesem Zustand am Boden blutend hinterlassen und sei weggerannt. Die Art und Schwere des Eingriffs sei damit belegt. Die gravierende Beeinträchtigung der Persönlichkeit und Psyche belege insbesondere seine Be- anspruchung der Opferhilfe-Beratung im Umfang von 13 Sitzungen vom 26. August 2021 bis

8. Juli 2022. Entgegen der Ausführung der Verteidigung habe die Beschuldigte keine Reue gezeigt, wie das Protokoll der Einvernahme vom 16. Dezember 2021 belege. Auch das Gut- achten bestätige, dass es der Beschuldigten allgemein an Einsicht und Reue fehle (OG GD 6/1 S. 6-14). 5. Der Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung ist aufgrund des Antrags der Beschul- digten anerkannt. Umstritten ist einzig die Höhe.

E. 5 vom 31. Dezember 2020 E. 7.2; Riesen-Kupper, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A. 2022, Art. 36 JStG N 5; Geiger/Redondo/Tirelli, Petit Commentaire, Droit pénal des mineurs, 2019, Art. 36 JStG N 33).

E. 5.1 Wie unter E. II.3.6.2 dargelegt, erlitt der Privatkläger eine massive Stichverletzung und es bestand unmittelbare Lebensgefahr. Er erlitt mithin eine schwere Verletzung. Heute leidet der Privatkläger – abgesehen von der Narbe am Hals (vgl. JG GD 5/5/1) – unter keinen physi- schen Beeinträchtigungen. Namentlich hat er keine Schmerzen (act. 2/11 Ziff. 9 ff.). Trotz- dem handelte es sich um einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in seine physische Inte- grität. Zu den psychischen Auswirkungen der Tat ist bekannt, dass der Privatkläger insge- samt 13 Sitzungen bei der Opferberatung besuchte (JG GD 5/5/2; vgl. act. 2/11 Ziff. 113). An der Einvernahme vom 14. Oktober 2021 sagte er glaubhaft aus, dass es ihn psychisch mehr mitgenommen habe als sonst, mithin sehr mitgenommen hat. Er habe bei der Attacke ge- dacht, dass er nie mehr aufstehen werde (act. 2/11 Ziff. 6). Es handelt sich klar um ein trau- matisches Ereignis. Mit der Vorinstanz ist es denn auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass er sein Sicherheitsgefühl und das Vertrauen in die Mitmenschen verloren hatte, wie er so- wohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren vorbringen liess (JG GD 5/5 S. 4; OG GD 6/1 S. 12). Denn der Privatkläger wurde von einer Person angegriffen, zu der ein gewis- ses Vertrauensverhältnis bestand. Dieser Umstand geht auch aus dem Mail seines ehemali- gen Rechtsbeistands vom 23. August 2021 an die Staatsanwaltschaft hervor, wonach der Privatkläger komplett verunsichert sei, er die Stadt Zug meide bzw. nicht ohne Begleitung in die Stadt gehe (act. 12/1). Nachvollziehbar ist weiter, dass der Privatkläger durch die Narbe ständig an dieses Ereignis erinnert wird und dieses Wundmal zu unangenehmen Fragen von Dritten führen kann. Vor Vorinstanz liess er entsprechend vorbringen, dass er die Narbe im Alltag mit einem Halstuch verdecke (JG GD 5/5 S. 5). Eine posttraumatische Belastungs- störung besteht zurzeit nicht, kann aber – wie der Privatkläger zu Recht vorbringt – nicht ausgeschlossen werden. Zusammengefasst bestand bzw. besteht weiterhin ein erhebliches psychisches Leiden des Privatklägers. Wie bei der Strafzumessung ausgeführt, trifft die Be- schuldigte sodann auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ein erhebli- ches Verschulden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Privatkläger keine Chance hatte, sich zu verteidigen, da die Beschuldigte blitzschnell zustach.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat insbesondere die sog. Präjudizienvergleichsmethode angewendet, um Anhaltspunkte für den Genugtuungsbetrag zu erhalten. Dies ist zulässig (vgl. BGE 127 IV

Seite 67/89 215 E. 2e). Zu beachten ist dabei, dass die zum Vergleich herangezogenen Präjudizien zeit- lich nicht weit zurückliegen und zudem sorgfältig verglichen werden. Präjudizien, die mehr als 25 Jahre zurückliegen, dürfen nur noch bedingt berücksichtigt werden. Die herangezoge- nen früheren Präjudizien sind dem jeweiligen Teuerungsanstieg bis zum Berechnungszeit- punkt anzupassen, ansonsten eine Erosion der realen Genugtuung erfolgt (Landolt, Genug- tuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. A. 2021 N 404 m.w.H.).

E. 5.2.1 In den von der Vorinstanz als vergleichbar angeführten Fällen wurden eine Genugtuung nach OHG zwischen CHF 5'000.00 und CHF 12'000.00 und im Adhäsionsprozess eine Genugtu- ung zwischen CHF 5'000.00 und CHF 20'000.00 zugesprochen (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 23 S. 23 Beispiele 40, 41, 43, 44, 46 und 53) bzw. eine Genugtuung nach OHG zwischen CHF 11'250.00 und CHF 15'000.00 (Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteile Nr. 1317, 1030 und 1046 [nachfolgend: Landolt, Datenbank]; wobei diese Urteile als mässig vergleichbar eingestuft werden müssen). In den als nicht vergleichbar angeführten Fällen wurde eine Genugtuung nach OHG zwischen CHF 5'000.00 und CHF 12'000.00 und im Adhäsionsprozess eine Ge- nugtuung zwischen CHF 5'000.00 und CHF 38'000.00 zugesprochen (Baumann/Ana- bitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 23 S. 23 Beispiele 34, 38 und 54) bzw. zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 (Landolt, Datenbank, Urteile Nr. 929 und 821).

E. 5.2.2 Im vom Privatkläger angeführten Fall einer qualifizierten einfachen Körperverletzung (mit ei- nem zerschlagenen Bierglas eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt) wurde eine Genugtu- ung von CHF 6'000.00 zugesprochen. Der Täter wies eine leicht verminderte Schuldfähigkeit auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2010 vom 20. August 2010 [Genugtuung war vor Bundesgericht nicht mehr angefochten]). Vorliegend geht es hingegen um eine weitaus schwerere Tat. Im vom Privatkläger auch genannten Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 wurde eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zugesprochen. Dem Urteil lag folgender (abgesehen von der Anzahl Stiche) vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde: Der Täter fügte dem Opfer mehrere, teils heftige Messerstiche zu, welche einen erheblichen Blut- verlust und damit eine Lebensgefahr zur Folge hatte. Das Opfer musste notoperiert werden. Es blieben Narben am Oberkörper zurück. Nennenswerte psychische Nachteile erlitt das Op- fer nicht. Den Täter traf ein erhebliches Verschulden und er wurde wegen versuchter vorsätz- licher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die von der Verteidigung als vergleichbar angeführten Urteile sind hingegen nicht vollumfänglich mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. So wurde beispielsweise für einen Stich mit einem Taschenmesser (Klin- genlänge 5,4 cm) seitlich in den Rumpf, ohne Lebensgefahr, und wofür der Täter der ver- suchten schweren Körperverletzung verurteilt wurde, eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zugesprochen (Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, Urteil Nr. 600 [nachfolgend: Landolt, Körperverletzung]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2009 vom 20. Januar 2010). Vorliegend setzte die Beschuldigte jedoch ein gefährlicheres Messer mit einer Klin- genlänge von 9 cm und einer Klingenbreite von 3 cm ein und stach in den Hals, wo ein Stich grundsätzlich schwerwiegendere Folgen haben kann. Der Privatkläger schwebte denn auch in Lebensgefahr. Einzelne Urteile, in denen eine Genugtuung von rund CHF 5'000.00 zuge- sprochen wurden und von der Verteidigung als vergleichbar angeführt wurden, betrafen je- doch auch schwere Taten, insbesondere mit mehreren Stichen und mit einem 27 cm langen Fleischermesser (vgl. z.B. Landolt, Körperverletzung, Urteil Nr. 166, 59).

Seite 68/89

E. 5.3 In Anbetracht der Todesangst, der dargelegten Verletzungen und psychischen Beeinträchti- gungen des Privatklägers, der schwerwiegenden Tat und des erheblichen Verschuldens der Beschuldigten, auch unter Berücksichtigung ihrer verminderten Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB i.V.m. Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 47 OR, sowie im Vergleich mit den erwähnten Präjudizien ist eine Genugtuung von CHF 10'000.00 gerechtfertigt und angemessen. Die Be- schuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2021 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens 1. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht.

E. 5.4 Der Beschuldigten war – als kognitiv-intellektuell unauffällige junge Frau mit Schulabschluss

– bewusst, dass der Privatkläger durch den Messerstich direkt oder aufgrund der dadurch verursachten schweren Verletzungen lebenswichtiger Organe bzw. des durch getroffene Schlagadern oder Venen verursachten hohen Blutverlusts bzw. durch Eindringen von Luft in die Halsvene verursachten Luftembolien lebensgefährlich und tödlich hätte getroffen werden können (JG GD 7/2 S. 7). Es war ihr weiter bewusst, dass sich im Kopf das Steuerungszen- trum für sämtliche Vitalfunktionen befindet und sie mit einem Stich in den Hals die lebenser- haltende Versorgung des Kopfes unterbrechen, tödliche Blutungen bewirken bzw. durch Schädigungen von Nervenbahnen das Opfer tödlich verletzen bzw. schwer an Gesundheit schädigen oder ihm lebensgefährliche Verletzungen zuführen kann, dies durch schwere Ver- letzungen lebenswichtiger Strukturen und/oder durch massive tödliche Blutungen und Schä- digungen des Hirns. Dass Stichverletzungen am Hals tödlich enden können, gehört überdies zum Allgemeinwissen (Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3).

E. 5.5 Die Beschuldigte hat sodann zweifellos bewusst einen gezielten Stich gegen den Hals des Privatklägers ausgeführt, auch wenn sie sich daran nicht mehr erinnert. Die Tatwaffe wurde durch die Beschuldigte gezielt von der Innenseite ihrer Hosentasche behändigt. Bei der Tat- waffe handelt es sich nicht um ein Springmesser, sondern die Klinge muss mit der Hand geöffnet werden, was motorisches Geschick voraussetzt und eine bewusste Handlung indi- ziert. Auch nahm sie das Geräusch beim Zustechen wahr und wie sich der Privatkläger nach dem Stich die Hand an den Hals hielt. Andererseits ergibt sich dies (der bewusste und geziel- te Stich) auch aus den äusseren Umständen, wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Die Beschuldigte (1,69 m) und der Privatkläger (1,72 m) sind praktisch gleich gross (act. 1/2 S. 2 f.) und sie standen sich auf einer ebenen Fläche auf dem Bundesplatz in Zug auf et- wa gleicher Höhe gegenüber (act. 1/2 S. 1; 1/3 S. 4-6; 1/17 S. 3/3). Der Privatkläger und die Beschuldigte bewegten sich nicht und die durch ihre Fechtausbildung (auch wenn diese schon etwas zurücklag) geschulte Beschuldigte (vgl. act. 2/17 Ziff. 73-92) versetzte ihm ei- nen kräftigen Stich in den Hals. Diese ruhige Position auf gleicher Höhe ermöglichte einen solchen gezielten Stich gegen den Hals bzw. die Halsgegend des Privatklägers. Ebenso hät- te die Beschuldige aus dieser Position heraus (ggf. mit einer anderen Handbewegung) aber auch anderswo zustechen können, was eher weniger möglich gewesen wäre, wenn sie bspw. höher als der Privatkläger bzw. über ihm gestanden wäre. Auch die Verletzung mit ei- nem Stichkanal von 7 cm und einem 4 cm breiten Einschnitt spricht angesichts der Masse des Tatmessers (Klingenlänge von 9 cm und Klingenbreite von 3 cm) für einen gezielten, präzisen Stich. Für den Stich in den Hals war sodann eine längere bzw. weitere Bewegung als bspw. für einen Stich in die Bauchgegend erforderlich. In einer Art "Verteidigungsmodus" oder einem "Reflex" wäre zu erwarten, dass die direkteste, kürzeste Bewegung gewählt wird, um dem "Angreifer" eine Verletzung zuzufügen und ihn ausser Gefecht zu setzen, so bspw. mittels einer erratischen und unkontrollierten Schnittbewegung von unten nach oben über den Körper des Privatklägers. Dass die Beschuldigte in casu aber eine andere, längere Be- wegung ausgeführt hat, belegt einen bewussten, gezielten Stich in den Hals.

E. 5.6 Als die Beschuldigte gezielt in den Hals des Privatklägers stach, hielt sie dessen Tod nach dem Gesagten für möglich und nahm ihn in Kauf. Angesichts der offensichtlichen Todesrisi- ken des gezielten und tief in die Haut eindringenden Messerstiches gegen den Hals des Pri- vatklägers wäre ein Zustechen ohne eine (mindestens) eventualvorsätzliche Tötungsabsicht bei der ansonsten intellektuell-kognitiv unauffälligen Beschuldigten nicht ansatzweise vor-

Seite 33/89 stellbar. Wie erwähnt (vgl. E. II.5.2) ist es unmöglich, das Risiko auf eine schwere Körperver- letzung zu begrenzen. Die Beschuldigte handelte mithin mit Eventualvorsatz. Somit erfüllte die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung und den subjek- tiven Tatbestand einer eventualvorsätzlichen Tötung.

E. 5.7 Der Gutachter führte im Gutachten aus, es handle sich zwar nicht um ein klassisches Affekt- delikt im Sinne von Sass (Anm: Psychiater, ehem. Forschungskollege des Gutachters), aber es sei eine affektiv stark unterlegte Gewalthandlung (act. 10/15 S. 133). Es fragt sich daher, ob die Tat unter den privilegierten Tatbestand des (versuchten) Totschlags subsumiert wer- den kann.

E. 5.7.1 Gemäss Art. 113 StGB wird wegen Totschlags verurteilt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet, sondern da- durch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu be- herrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustands im Mo- ment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrol- lieren. Die heftige Gemütsbewegung muss überdies entschuldbar sein. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung und nicht etwa die Tat nach den sie auslösenden Umständen gerechtfer- tigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht er- scheint. Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesam- ten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen wer- den können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemüts- bewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.2).

E. 5.7.2 Bei einer Schussabgabe im Zustand einer peritraumatischen Dissoziation bejahte das Bun- desgericht eine heftige Gemütsbewegung (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom

24. Oktober 2013 E. 3.3). Mit peritraumatischer Dissoziation werden dissoziative Symptome während und unmittelbar nach einem traumatischen Ereignis bezeichnet (Gysi, Tonische Immobilität und peritraumatische Dissoziation als wesentliche Risikofaktoren für eine spätere PTBS, Neurologie & Psychiatrie 6/2021, S. 46 ff., 46). Aufgrund der vom Gutachter attestier- ten Dissoziation könnte eine heftige Gemütsbewegung allenfalls bejaht werden. Dies auch wenn es sich vorliegend nicht um eine peritraumatische Dissoziation handelte (der Gutachter bezeichnete sie nicht als peritraumatisch und sie fand offensichtlich auch nicht während oder unmittelbar nach einem traumatischen Ereignis statt). Diese Frage kann aber offenbleiben,

Seite 34/89 da die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung zu verneinen ist. Denn die Beschul- digte wurde vom Privatkläger nicht bedroht und sie fühlte sich auch nicht bedroht. Die Be- schuldigte befand sich nicht in einer gefährlichen Situation. In Anbetracht der gesamten äus- seren Umstände erscheint die Gemütsbewegung nicht als menschlich verständlich. Eine an- dere, anständig gesinnte Person wäre aufgrund des Näherkommens des Privatklägers und des Wortes "Geschlechtsverkehr" nicht in einen solchen Affekt geraten. Die Gemütsbewe- gung ist vielmehr auf die psychische Disposition der Beschuldigten, d.h. die Borderline- Störung und die posttraumatische Belastungsstörung, zurückzuführen. Es handelt sich dabei um abnorme Elemente in der Persönlichkeit der Beschuldigte, welche die heftige Gemütsbe- wegung nicht zu entschuldigen vermögen. Zusammengefasst ist ein (versuchter) Totschlag zu verneinen.

E. 5.8 Rechtfertigungsgründe für die Handlungen der Beschuldigten wurden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 5.9 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschuldigte schuldfähig ist. Die Schuldfähigkeit setzt voraus, dass der Täter zur Zeit der Tat fähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; Art. 19 Abs. 1 StGB e contrario).

E. 5.9.1 Der Gutachter Prof. Dr. Y.________ führte zur Frage der Schuldfähigkeit aus, dass mit der Feststellung einer dissoziativen Symptomatik nicht zwangsläufig eine Aufhebung der Schuld- fähigkeit verbunden sei. Denn dissoziative Phänomene würden nicht zwangsläufig in der in der vorliegenden Tatsituation beobachtbaren Intensität auftreten, sondern könnten selbst unmittelbar davor beeinflusst bzw. auch verhindert werden. Die Beschuldigte sei in der Lage gewesen, auftretende Unruhe und Angstzustände als solche zu erkennen und mit ihnen zu- mindest im Sinne einer Vermeidung umzugehen, wie es sich bei der Panikattacke am Vortag und auch beim abgebrochenen Besuch der Therapie infolge einer drohenden Panikattacke am Bahnhof Zug gezeigt habe. Entsprechend hätte die Beschuldigte die potentielle Tatsitua- tion durch ihr Entfernen entschärfen können. Die Symptomatik der bis zu diesem Zeitpunkt nicht störungsspezifisch behandelten Beschuldigten sei dennoch als so schwerwiegend auf- zufassen, dass zumindest eine mittelgradige, wenn nicht sogar schwere Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht komme (act. 10/15 S. 134, 144 f.).

E. 5.9.2 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der an- deren Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesent- lichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zwei- fel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht be- gründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die

Seite 35/89 derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.5.3 m.H.).

E. 5.9.3 Betreffend die individuelle Schuld der Beschuldigten ist das Gutachten von Prof. Dr. Y.________, Direktor der Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitäts- klinik AJ.________, welcher eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit im Zusammen- hang mit dem Vorfall vom 18. August 2021 ausschliesst, schlüssig, widerspruchsfrei und aus einer Laienperspektive auch nachvollziehbar. Die zentrale Schlussfolgerung des Gutachters, dass selbst mit der Feststellung einer disso- ziativen Symptomatik keine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit verbunden sei, da sich diese in der vorliegenden Schwere ankündige und durch die Beschuldigte sogar noch unmittelbar davor beeinflusst und verhindert werden könne, basiert auf der klinischen Erfah- rung des Gutachters und seiner ausführlichen Würdigung der Situation der Beschuldigten vor dem Hintergrund des festgestellten Krankheitsbilds. Es bestehen keine Anzeichen, dass sich der Gutachter in dieser zentralen Schlussfolgerung geirrt haben könnte. An dieser Einschät- zung ändert auch die pauschale Aussage der Verteidigung nichts, der dissoziative Zustand habe sich von einem Moment auf den anderen, quasi von 0 auf 100, manifestiert (OG GD 10/4 S. 6); bzw. sie mithin geltend macht, der dissoziative Zustand kündige sich nicht wie ei- ne Panikattacke an. Allein diese gegenteilige Auffassung ist insbesondere nicht geeignet, ei- nen fachlichen Fehler im Gutachten aufzuzeigen. Die Verteidigung sieht sodann einen Widerspruch in der Schlussfolgerung des Gutachters, dass die Beschuldigte die potentielle Tatsituation durch ihr Entfernen hätte entschärfen kön- nen, da der Gutachter zuvor ausgeführt habe, die Beschuldigte sei in Stresssituationen über- fordert und könne keine Lösung finden (OG GD 10/4 S. 6). Es trifft zu, dass der Gutachter ausgeführt hat, die Beschuldigte habe grosse Mühe damit, belastende Situationen als solche wahrzunehmen, einzuordnen und Lösungsstrategien zu entwerfen. Sie sei ab einem gewis- sen Punkt in Gefahr, von Emotionen überschwemmt zu werden. Sie erlebe dies als überra- schend und dies sei für sie auch nur eingeschränkt steuerbar (act. 10/15 S. 110). Ein Wider- spruch im Gutachten besteht jedoch nicht, da der Gutachter in diesem Zusammenhang auch nur von einer eingeschränkten "Steuerungsfähigkeit" spricht. Die Ausführungen des Gutach- ters sind mithin vereinbar mit der von ihm attestierten mittel- bis schwergradigen Verminde- rung der Schuldfähigkeit. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass diese aufgrund der klinischen Erfahrung getätigte Einschätzung von Prof. Dr. Y.________ des individuellen "Anders-Handeln-Könnens" der Beschuldigten in der konkreten Situation auf einem fachli- chen Fehler des forensischen Experten beruhen könnte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung schildert der Gutachter zudem nicht, dass während der Tatausführung die Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen sei (act. 10/5 S. 144). Aus der Aussage des Gutachters, die Beschuldigte hätte sich vorab aus der Situation entfer- nen und damit die Gefahr bzw. die Tatsituation vermeiden können, lässt sich entgegen der Argumentation der Verteidigung (OG GD 10/4 S. 9 Ziff. 16) nicht "e contrario" ableiten, dass im Moment des tatsächlichen Zustechens bzw. bereits kurz zuvor, die Schuldfähigkeit der Beschuldigten komplett aufgehoben war. Denn der "Moment des Zustechens" kann nicht iso- liert betrachtet werden, sondern die wesentliche Tatausführung beginnt bereits mehrere Se-

Seite 36/89 kunden vorher, als die Beschuldigte mit der Hand zu ihrem Messer greift, dieses Messer öff- net, ausholt und mit diesem motorisch koordiniert gegen den Hals des Beschuldigten zielt. Dass der Gutachter für diese Schlussfolgerung als Vergleich die Panikattacken in den Tagen vor der Tat heranzog, um darzulegen, dass die Beschuldigte emotionale Ausnahmezustände auch noch nach deren Auftreten effektiv mit einer entsprechenden Willensanstrengung zu- mindest begrenzt kontrollieren konnte, erscheint aus einer Laienperspektive als nachvoll- ziehbares Argument (vgl. act. 10/5 S. 134). Die Verteidigung behauptet zwar, dass die Pa- nikattacken, welche die Beschuldigte bewältigen und steuern konnte, wegen der dissoziati- ven Komponente nicht vergleichbar gewesen seien mit dem behaupteten "Riesen Trigger" vom 18. August 2021 (OG GD 10/4 S. 6). Diese Auffassung widerspricht aber der geäusser- ten Ansicht des gerichtlichen Experten, der es offenbar als sachgemäss erachtet, das Verhal- ten der Beschuldigten während den Panikattacken als Gradmesser für die Einschätzung der Reststeuerungsfähigkeit während der Messerattacke vom 18. August 2021 heranzuziehen. Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation auch, dass das Gericht, das nicht über spezielles Fachwissen auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie verfügt, in diesem Punkt an die Erfahrung und die Fachkenntnisse des forensischen Psychiaters gebunden ist. Eine andere – weitgehend unsubstantiierte – Auffassung der Verteidigung zu einem forensisch- psychiatrischen Fachthema bilden nach der dargelegten Rechtsprechung keinen triftigen Grund, vom schlüssigen Vortrag des amtlichen Gutachters abzuweichen. Die verwendete gutachterliche Methodik, welche zur Einschätzung der Reststeuerungsfähigkeit auf das Ver- halten der Beschuldigten bei früheren emotionalen Ausnahmezuständen abstellt, ist auch ju- ristisch nicht zu beanstanden. Denn die Einschätzung der Steuerungsfähigkeit soll anhand des Gesamtverhaltens vor, während und nach der Tat erfolgen (vgl. Urwyler/Endrass/Haech- tel/Graf, Handbuch Strafrecht Psychiatrie Psychologie, 2022, Rz. 1452 f.). Die Verteidigung übersieht mit ihrer Kritik zudem, dass die ausgeübte Gewalt der Beschuldigten nicht nur von einer dissoziativen Symptomatik geprägt war, sondern es sich nach der gutachterlichen Ein- schätzung auch um eine affektiv geprägte Handlung handelte, was die bruchstückhafte Erin- nerung an die eigenen Handlungen erklären würde (act. 10/15 S. 133), und insgesamt ein komplexes Störungsbild vorlag, welches sich monokausalen Deutungen bzw. Erklärungen entzieht (act. 10/15 S. 122). Indem die Verteidigung einzig mit einer erstmalig aufgetretenen, schuldausschliessenden Dissoziation argumentiert, weicht sie von den Feststellungen des Gutachters ab. Die emotional instabile Beschuldigte führte im Übrigen auch ohne den Ein- fluss von Dissoziationen schwere Gewalttaten gegen Menschen aus. Der Angriff mit einem Teleskopschlagstock auf einen Polizisten sowie die anderen gewaltbezogenen Vorfälle zei- gen deutlich ihr latent vorhandenes Gewaltpotential auf. Zusammengefasst: Die wesentlichen Elemente für den Erhalt eines (bei der Sanktionsbe- messung zu diskutierenden) relevanten Rests an willensgesteuerter Handlungsfähigkeit und damit an Schuldfähigkeit wurden im Gutachten überzeugend geschildert. Die Verteidigung bringt keine triftigen Gründe vor, weshalb von den Schlussfolgerungen des klinisch- forensisch erfahrenen Gutachters Prof. Dr. Y.________ abgewichen werden müsste. Die Be- schuldigte handelte mithin (eingeschränkt) schuldhaft.

E. 5.10 Der objektive und subjektive Tatbestand ist erstellt. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor und die Handlung erfolgte schuldhaft. Die Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

Seite 37/89 III. Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung 1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft legt der Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last (JG GD 1 Ziff. A.2 S. 6): "Zeitpunkt: 18.08.2021, 14:40 Uhr Ort: Grabenstrasse 7 / Kolinplatz 14 Zug Vorgehen: Die Beschuldigte ging am 18.08.2021, ca. 14.40 Uhr, dem See entlang nach Zug Kolinplatz und in die dortige Migrosfiliale an der Grabenstrasse 7, um sich einen Eistee zu kaufen. Als sie das Verkaufsge- schäft verliess, traf sie auf eine uniformierte Polizistin, welche ihr erklärte, dass es sich um eine Perso- nenkontrolle handle und sie ihren Ausweis zeigen müsse. In der Folge wurde sie aufgefordert, ihren Eistee und die Bauchtasche auf den Boden zu legen. Die Beschuldigte übergab darauf den Ausweis der Polizistin. Daraufhin kam ein weiterer Polizist dazu und die Polizistin stand ca. 1-2 Meter vor der Beschuldigten. Plötzlich rannte die Beschuldigte unerlaubt aus der Kontrolle in Richtung Strasse, über- querte die Grabenstrasse quer in Richtung Zug Zentrum. Die beiden Polizeibeamten folgten ihr, was die Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht beachtete, weil es ihr zu viel war und sie einfach weg wollte. Unter dem Gebäude Kolinplatz 14 konnte sie jedoch durch die Polizistin eingeholt und am Arm ergriffen werden. Ein weiterer hinzugezogener Polizist konnte sie gleichzeitig am anderen Arm halten und D.________ konnte nach kurzer Flucht arretiert werden. Durch ihre Flucht erschwerte, verzögerte und behinderte D.________ absichtlich die Personenkontrolle und die weiterführenden Handlungen der dazu berechtigten Polizisten." 2. Beweislage

E. 6.1 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

E. 6.2 der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB;

E. 6.3 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 7. Sie wird dafür sowie für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit

E. 6.3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ih- rer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern

Seite 15/89 Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Ver- teidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwech- seln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Vertei- digung vornehmen würde. Dies bedeutet aber nicht, dass allein das Empfinden der beschul- digten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern diese Störung mit kon- kreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden müssen und somit der blosse Wunsch der beschul- digten Person, nicht mehr durch den beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, für ei- nen Wechsel nicht ausreicht (BGE 138 IV 161 E. 2.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2 m.H.).

E. 6.3.2 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einver- nehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und ge- boten erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2 m.H.).

E. 6.3.3 Bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach bereits länger andauernder Ausü- bung des Mandats ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung angesichts des Beschleuni- gungsgebots nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Eine wirksame Verteidigung muss aber auf jeden Fall sichergestellt sein (TPF 2014 43 E. 3.2 m.H.; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.25, BB.2023.26 vom 21. April 2023; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. A. 2020, Art. 134 StPO N 19a m.H.; Harari/Jakob/Santamaria, Commentaire ro- mand, 2. A. 2019, Art. 134 StPO N 15a).

E. 6.3.4 Die beschuldigte Person hat die Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung glaubhaft zu machen. Die amtliche Verteidigung ist anzuhören. Aufgrund des Berufsgeheim- nisses kann die Verteidigung ohne Einwilligung der beschuldigten Person die Gründe nicht im Einzelnen offenlegen. Für den Nachweis erachtet die Lehre daher eine gewissenhafte Er- klärung der amtlichen Verteidigung, sie könne eine wirksame Verteidigung nicht mehr ge- währleisten, als ausreichend (Lieber, a.a.O., Art. 134 StPO N 20 m.H.; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 134 StPO N 9).

E. 6.4 Der Umstand, dass der amtliche Verteidiger – gemäss der Schilderung der Beschuldigten – anscheinend die Strategie nicht wirklich ändern wolle, stellt keine Verletzung seiner Pflichten dar. Es ist – wie dargelegt – die Aufgabe der amtlichen Verteidigung, die Verteidigungsstra- tegie zu wählen. In der gewählten Strategie vor Vorinstanz sind keine Pflichtverletzungen der Verteidigung ersichtlich. In seinem Parteivortrag thematisierte der amtliche Verteidiger ver- tieft die Frage, ob die Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war oder nicht. Er argumen- tierte, sie sei in jenem Moment nicht mehr steuerungs- und einsichtsfähig gewesen (JG GD 7/4 Ziff. 31 ff.). Mithin problematisierte er den wesentlichen Punkt des Gutachtens, mit wel-

Seite 16/89 chem die Beschuldigte nicht einverstanden ist. Dass die Vorinstanz der Argumentation der amtlichen Verteidigung nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass sie falsch war im Sinne einer unzureichenden Verteidigung. Wie die Beschuldigte und der amtliche Verteidiger überein- stimmend bestätigten, fand eine persönliche Besprechung des erstinstanzlichen Urteils statt (OG GD 10/1 S. 3). Wie der eingereichten Honorarnote für das Berufungsverfahren zu ent- nehmen ist und vom amtlichen Verteidiger auch so bestätigt wurde, fanden zwischen dem amtlichen Verteidiger und der Beschuldigten verschiedene telefonische Besprechungen statt, an denen das gewählte prozessuale Vorgehen erläutert worden sein dürfte (OG GD 10/1 S. 3-4; OG GD 10/2). Offensichtlich wurde auch der Ablauf der Berufungsverhandlung be- sprochen, da namentlich die Anwesenheit der Mutter der Beschuldigten und die von der Ver- fahrensleitung aus diesem Grund in Aussicht gestellte teilweise Dispensation thematisiert wurden (vgl. OG GD 8/5-6). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger die Strategie und insbesondere den wesentlichen Inhalt seines Plädoyers für die Berufungsverhandlung mit der Beschuldigten ausreichend besprochen hat, auch wenn die abschliessende, für den 18. Juli 2023 geplante Besprechung nicht stattfand (OG GD 10/1 S. 3; OG GD 10/2). Das gleiche gilt auch für das vorinstanzliche Verfahren. Der amtliche Ver- teidiger hat gemäss seiner Honorarnote die Beschuldigte am 15. Februar 2023, mithin rund eine Woche vor der Hauptverhandlung, in der JVA G.________ zu einer persönlichen Be- sprechung von 105 Minuten getroffen. In diesem Zeitpunkt war das Plädoyer bereits ausge- arbeitet (JG GD 4/23). Die Beschuldigte wird mithin gewusst haben, was ihr amtlicher Vertei- diger an der Verhandlung vortragen wird. Dass die Beschuldigte die ausformulierten Plädoy- ernotizen des amtlichen Verteidigers nicht schon vor der Verhandlung erhalten hat bzw. er- halten haben will, vermag objektiv keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Der Wunsch der Beschuldigten, die Plädoyernotizen vorab eingehend zu studie- ren, dürfte auf ihre perfektionistische Persönlichkeit zurückzuführen sein (vgl. z.B. Vollzugs- bericht vom 7. Februar 2023, worin geschildert wird, dass sich die Beschuldigte auf pedanti- sche Art über die korrekte Ausführung von Aufgaben versichere [JG GD 4/20 S. 3]). Schliess- lich ist zu berücksichtigen, dass das Gesuch sehr kurz vor der Berufungsverhandlung beim Gericht eingereicht wurde. Da es sich um einen Haftfall handelt, gilt vorliegend das besonde- re Beschleunigungsgebot. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung würde eine Verzögerung des Verfahrens um mehrere Monate bedeuten. Es liegt auch im Interesse der Beschuldigten, zeitnah ein definitives Urteil zu erhalten. Vor diesem Hintergrund wäre bei einer Wahlvertei- digung nicht zu erwarten, so kurz vor der Berufungsverhandlung einen Wechsel der Verteidi- gung vorzunehmen, zumal aus dem Gesuch hervorgeht, dass die Beschuldigte bereits mit der Arbeit des amtlichen Verteidigers vor Vorinstanz nicht zufrieden war. Diesfalls wäre mit einem Verteidigerwechsel zu Beginn des Berufungsverfahrens zu rechnen gewesen, wie es auch die Staatsanwaltschaft sinngemäss vorbrachte (OG GD 10/1 S. 4). Daran ändert auch die von der Beschuldigten betonte Ambivalenz in ihren Beziehungen nichts, denn der allge- meine Wunsch eines Verteidigerwechsels genügt, insbesondere in einem derart fortgeschrit- tenen Verfahrensstadium, nicht. Zusammengefasst sind keine objektivierten Hinweise auf ein erheblich gestörtes Vertrauens- verhältnis erkennbar. Auch andere Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung durch den aktuellen amtlichen Verteidiger sprechen, sind nicht vorhanden. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung war daher abzuweisen.

Seite 17/89

E. 7 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

E. 7.1 einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten, unter Anrechnung von 282 Tagen Untersuchungshaft, 270 Tagen vorsorgliche geschlossene Unterbringung sowie des vorzeiti- gen Strafvollzugs seit 14. April 2022;

E. 7.2 einer unbedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00;

E. 7.3 einer Busse von CHF 130.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zu bezahlen. 9.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen total CHF 72'967.85 und werden in Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs der Beschul- digten auferlegt, ihr jedoch im Umfang von CHF 50'000.00 definitiv erlassen. 9.2 Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________ werden im reduzierten Umfang von CHF 15'000.00 für die der Beschuldigten gemäss vorstehender Ziffer 9.1 auferlegten Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt. 9.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 9.4 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privat- klägers B.________ im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuerstat- ten, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

Seite 87/89 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 240.00 Auslagen CHF 2'240.00Total und werden zu drei Fünfteln (CHF 1'344.00) der Beschuldigten und zu je einem Zehntel (CHF 224.00) den beschwerten Dritten auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 448.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

E. 7.4 Die Datensicherungen der Mobiltelefone der Beschuldigten und des Privatklägers B.________ (Fall-Nr. ZG 2020 3 43 und ZG 2021 8 404) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu löschen.

E. 7.5 Mit dem Vollzug der Ziffern 7.1 - 7.4 wird die Zuger Polizei beauftragt.

E. 8 Sofern kein anderslautender Vermerk angebracht ist, beziehen sich die Aktenverweise (act.) auf die Akten der Untersuchung 4A 2021 501. II. Tatvorwurf zum Nachteil von B.________ 1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift

E. 8.1 Es wird festgestellt, dass N.________ keine Privatklägerstellung zukommt. […]

E. 8.3 Die Beschuldigte wird verpflichtet, O.________ eine Genugtuung in verbleibender Höhe von CHF 4'590.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins vom Betrag von CHF 12'000.00 vom 3. März 2020 bis 31. Oktober 2022 und 5 % Zins auf den Restbetrag von CHF 4'590.00 ab 1. November 2022 bis 23. Februar 2023. Im darüber hinausreichenden Betrag wird die Genugtuungsklage von O.________ abgewiesen. Die weiteren (Schadenersatz-)Forderungen (insb. allfälliger Erwerbs- und Haushaltsschaden, Kosten usw.) von O.________ werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 8.4 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der U.________ Versicherung den Betrag von CHF 14'876.85 als Schadenersatz zu bezahlen. Im darüber hinausreichenden Betrag wird die Schadenersatzklage der U.________ Versiche- rung auf den Zivilweg verwiesen.

E. 8.5 Die Zivilklage von T.________ wird abgewiesen. […] 9.3 Die ehemalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. V.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 15'247.75 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 9.4 Die ehemalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw W.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 53'242.78 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den bereits geleisteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 41'500.00 wird Vormerk genommen. 9.5 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 26'256.71 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 9.6 Die ehemalige unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft B.________, Rechtsanwalt lic.iur. V.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 1'393.64 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. Rechtsanwalt lic.iur. V.________ wird verpflichtet, dem Staat von der ihm bereits ausgerichteten Akonto- bzw. Schlusszahlung in Höhe von CHF 2'459.85 den Betrag von CHF 1'066.21 zurück- zuzahlen. 9.7 Die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft B.________, Rechtsanwältin MLaw C.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 24'581.45 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits geleisteten Akontozahlung in Höhe von CHF 13'000.00 wird Vormerk genom- men. […]

Seite 86/89 9.9 Die Beschuldigte wird verpflichtet, O.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Straf- verfahren mit CHF 2'150.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Antrag, die Beschuldigte zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, abgewiesen." 2. Die Berufung der Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Die Berufung von I.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 4. Die Berufung von J.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 5. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. 6. Die Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen

E. 11 März 2020 E. 2.4.2). Es muss folglich eine Auseinandersetzung erfolgen, welcher Be- reich des Strafrahmens mit dem festgestellten Verschulden korreliert.

E. 11.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit pauschal CHF 9'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

E. 11.2 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren im Umfang von vier Fünfteln zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Fünftel werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 12.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.________, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'416.65 (inkl. Aus- lagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 12.2 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B.________ im Berufungsverfahren zurückzuerstatten, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 13.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13.2 Der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Rechtsbeiständin können gegen die gerichtli- che Festsetzung ihrer Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Post- fach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 88/89 14. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt/Jugendanwalt A.________ (als Partei und zum Vollzug des widerrufenen bedingten Freiheitsentzugs gemäss Disp.-Ziff. 1./5.) - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ - Rechtsanwalt X.________ (zusammen mit den Akten zur Einsicht für 30 Tage) - beschwerte Dritte, I.________ (auszugsweise: Sachverhalt; Erwägungen I.1-3, I.5, I.7- 8, VII.1-4, VIII.1-2; Urteilsspruch) - beschwerter Dritte, J.________ (auszugsweise: Sachverhalt; Erwägungen I.1-3, I.5, I.7- 8, VII.1-4, VIII.1-2; Urteilsspruch) - Rechtsbeiständin der Privatklägers B.________, Rechtsanwältin C.________ (zweifach, für sich und den Privatkläger; auszugsweise: Sachverhalt; Erwägungen I.1- 3, I.5, I.7-8, II.1-5, VI.1-5, VII.4, VIII.1-6; Urteilsspruch) - Rechtsbeistand des Privatklägers O.________, Rechtsanwalt AV.________ (im Dispo- sitiv) - Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.________, Rechtsanwältin AW.________ (im Dispositiv) - Privatklägerin Stiftung Kinder- und Jugendheim L.________, AX.________ (im Disposi- tiv) - Privatklägerin U.________ Versicherung (im Dispositiv) - Privatkläger R.________ (im Dispositiv) - Privatkläger AY.________ (im Dispositiv) - Privatkläger AQ.________ (im Dispositiv) - Privatklägerin S.________ (im Dispositiv) - Privatkläger T.________ (im Dispositiv) - ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtswalt V.________ (auszugsweise: Urteilsspruch Ziff. 1./9.3, 1./9.6, 13.1, 13.2, 14) - ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin W.________ (auszugsweise: Urteilsspruch Ziff. 1./9.4, 13.1, 13.2, 14) - Strafgericht des Kantons Zug, Jugendgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (im Dispositiv; zur Vorinformation) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 3 Ziff. 1 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (gemäss § 1 JVV zum Vollzug) - Zuger Polizei (zum Vollzug von Disp.-Ziff. 1./7.1-7.5 und zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - AZ.________ Versicherung (gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; unter Beilage einer Kopie deren letzten Ersuchens vom 28. April 2020 [act. 15/1 f. [4A 2020 150] und einer Kopie von JG GD 8/5/9); auszugsweise betreffend N.________: Urteilsspruch Ziff. 1./3.5, 1./8.1, 13.1 und 14) - BA.________ Versicherungen AG (gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; unter Beilage einer Kopie deren letzten Ersuchens vom 18. Februar 2022 [act. 15/10 [4A 2020 150]

Seite 89/89 und einer Kopie von JG GD 8/5/4); auszugsweise betreffend S.________: Urteilsspruch Ziff. 1./2, 1./3.6, 13.1 und 14) - BB.________ Versicherung (gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; unter Beilage einer Kopie deren letzten Ersuchens vom 14. März 2022 [act. 15/1 f. [4A 2021 501]]; aus- zugsweise betreffend B.________: Erwägungen II.1-5; VI.1-5; Urteilsspruch Ziff. 6.1, 8, 13.1 und 14) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

E. 15 Tage zu erhöhen. Schliesslich betreffen auch die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ein anderes Rechtsgut als die Haupttat und die übrigen Taten vom 3. März 2020. Untereinander beschla- gen sie jedoch das gleiche Rechtsgut. Sie weisen aber einen engen Bezug zu den übrigen Taten vom 3. März 2020 auf, da sie dort als Tatmittel eingesetzt wurden. Es ist daher ange- bracht, je nur einen Drittel der hypothetischen Strafen anzurechnen. Die Einsatzstrafe ist somit um je 6 Tage (total 12 Tage) zu erhöhen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung vom 13. Juni 2020 besteht ein gewisser Zusam- menhang zur Haupttat, weil dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben), aber ein anderer Rechts- gutträger betroffen ist. Es ist somit gerechtfertigt, von den 30 Tagen Freiheitsstrafe zwei Drit- tel anzurechnen, d.h. die Einsatzstrafe um 20 Tage zu erhöhen. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (13. Juni 2020) steht zeitlich, sachlich und situativ in einem sehr engen Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil von R.________. Es rechtfertigt sich daher die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten (75 Tage) zur Hälfte zu asperieren und die Einsatzstrafe um (gerundet) 37 Tage zu erhöhen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafabteilung S 2023 6-8 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 30. August 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt/Jugendanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und B.________, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagter, sowie diverse weitere Privatklägerschaften, gegen D.________, geb. tt.mm.2002 in E.________, von F.________, zurzeit im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt G.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,

Seite 2/89 sowie gegen I.________, beschwerte Dritte und Berufungsklägerin, und J.________, beschwerter Dritter und Berufungskläger, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere und einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. (Berufungen der Beschuldigten und der beschwerten Dritten sowie Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Jugendgericht, vom 23. Februar 2023; JG 2022 1)

Seite 3/89 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) in der Anklageschrift vom 18. Mai 2022 zusammengefasst Fol- gendes vor: 1.1 Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres 1.1.1 Am 18. August 2021, ca. 14.20 Uhr, habe die Beschuldigte auf dem Bundesplatz in Zug, im Hinterhof zur Liegenschaft Bundesplatz .________, B.________ (nachfolgend: Privatkläger) aus einer Distanz von ca. zwei Armlängen unvermittelt mit dem mitgeführten Einhandmesser (Klingenlänge 9 cm) mit ihrer rechten Hand blitzschnell und kräftig in die linke Halsvordersei- te gestochen und ihm so eine ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung auf der Halsvorderseite mit ca. 7 cm tiefem Stichkanal mit Durchtrennung der Muskulatur, des Schilddrüsenunterpols und Längseröffnung der linken äusseren Drosselvene zugefügt. Dadurch, sowie durch den darauf folgenden Blutverlust und mögliche Luftembolien habe für den Privatkläger unmittel- bare Lebensgefahr bestanden, was die Beschuldigte in Kauf genommen habe. Kurze Zeit später um ca. 14.40 Uhr habe die Beschuldigte bei der Migros-Filiale an der Grabenstrasse 7 in Zug eine Personenkontrolle der Polizei durch Flucht behindert. 1.1.2 Zudem habe sie zwischen Anfang August 2021 bis ca. 18. August 2021 unbefugt insgesamt drei Mal Marihuana in Zug an unbekannten Orten konsumiert. 1.2 Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres 1.2.1 Der Beschuldigten wurde weiter vorgeworfen, am 3. März 2020, zwischen ca. 01.07 Uhr bis 02.10 Uhr, im Kinder- und Jugendheim L.________ in M.________ die Betreuerin N.________ mit einem Klappmesser und einem Schlagring bedroht und mehrfach genötigt zu haben. Im Laufe dieses Vorfalls habe die Beschuldigte eine Bürotür, ein Bett und zwei Zahn- putzgläser beschädigt (Sachschaden: ca. CHF 1'020.00). Weiter habe die Beschuldigte kurze Zeit später im Zeitraum ca. 02.23 Uhr bis 02.35 Uhr beim Versuch der zwischenzeitlich ein- getroffenen Polizisten, sie zu arretieren, dem Polizisten O.________ gezielt und unvermittelt einen metallenen Teleskopschlagstock gegen die linke Kopfoberseite geschlagen, wodurch dieser ein Schädel-Hirntrauma Grad I sowie anhaltende Probleme beim Fokussieren und an- haltende Schmerzen im rechten Auge erlitten habe. Dadurch habe sie ihn schwer am Körper verletzt, eventualiter dies mindestens versucht. Überdies habe die Beschuldigte gegen das Waffengesetz verstossen, da sie den inkriminierten Teleskopschlagstock und Schlagring zu- vor unberechtigt erworben bzw. geschenkt erhalten und sodann am 3. März 2020 unberech- tigt getragen habe. 1.2.2 Schliesslich wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, am 13. Juni 2020, zwischen ca. 21.15 Uhr bis 21.21 Uhr, im kantonalen Jugendheim P.________ in Q.________ absichtlich unge- zielt um sich geschlagen und so versucht zu haben, die Betreuungsperson R.________ zu verletzen. Zudem habe sie Tonscherben gegen zwei Polizisten geworfen und überdies die Polizistin S.________ und den Polizisten T.________ leicht verletzt.

Seite 4/89 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Jugendgericht (nachfolgend: Vorinstanz), an welcher die Beschuldigte zusammen mit ihrem amtlichen Verteidiger und der zuständige Staatsanwalt/Jugendanwalt teilnahmen, wurde am 22. Februar 2023 eröffnet (JG GD 7/1). Die Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (JG GD 7/2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens und den Parteivorträgen sowie des Schlusswortes der Be- schuldigten wurde die Verhandlung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Am 23. Februar 2023 wurde die Verhandlung fortgeführt und das Urteil mündlich eröffnet sowie begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den übrigen Parteien gleichentags versandt (JG GD 7/1 S. 6-10; JG GD 8/1, 8/1/1-3). 3. Mit je eigenem Schreiben vom 27. Februar 2023 meldeten die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, Berufung an (JG GD 8/2-3). Am 28. Februar 2023 liess auch die Beschuldigte durch ihre Verteidigung schriftlich Berufung anmelden (JG GD 8/4). Die wei- teren Parteien meldeten keine Berufung an. 4. Die Vorinstanz versandte am 23. März 2023 das begründete Urteil. Dieses wurde der Vertei- digung und J.________ am 24. März 2023 zugestellt. I.________ nahm das begründete Ur- teil am 25. März 2023 in Empfang (JG GD 8/5/11). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte D.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungs- verjährung hinsichtlich folgender Tatvorwürfe eingestellt: 1.1 Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Ziff. A.2 der Anklageschrift); 1.2 mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. A.3 der Anklageschrift); 1.3 mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (betreffend unberechtigten Erwerb des Teleskopschlagstocks inkl. Halterung sowie betreffend Erwerb oder Schenkung des Schlag- rings gemäss Ziff. B.1.4 der Anklageschrift). 2. Die Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB z.N. von T.________ und z.N. von S.________ (Ziff. B.2 der Anklageschrift). 3. Die Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.2 der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 al. 2 StGB; 3.3 der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.4 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; 3.5 der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB; 3.6 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB; 3.7 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 4. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 282 Tagen, der vorsorglichen Unterbringung von 216 Tagen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs seit dem 14. April 2022. 5. Der der Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 gewährte bedingte Vollzug des Freiheitsentzugs von 90 Tagen wird widerrufen und der Vollzug dieses Freiheitsentzugs ange- ordnet, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen. 6. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung der Be- schuldigten angeordnet. 7.1 Folgende sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmever- zeichnis der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 (GD 1/4) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: 1. Klappmesser pink (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD);

Seite 5/89 2. Schlagring schwarz (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 3. Teleskopschlagstock aus Metall (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 4. Halterung Schlagstock (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 8. Klappmesser Herbertz, Alu, rot-schwarz, (Lager-Nr.: ZG 2021 8 404; Asservat Nr. 09; Lagerort: KTD); 10. 0.7 g Marihuana (Lager-Nr.: 180 / 2021; Lagerort: DSE). 7.2 Folgende sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmever- zeichnis der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 (GD 1/4) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil vernichtet: 5. Klappmesser schwarz (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 6. Klappmesser schwarz in Socke (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD). 7.3 Das Skizzenbuch mit Zeichnungen (Position Nr. 7; Lager-Nr.: 393-1; Lagerort: JugD) und die Plastikdose schwarz (Position Nr. 9; Lager-Nr.: 484-4; Lagerort: JugD) werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ausgehändigt. Falls sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt worden sind, können sie vernichtet werden. 7.4 Die Datensicherungen der Mobiltelefone der Beschuldigten und des Privatklägers B.________ (Fall-Nr. ZG 2020 3 43 und ZG 2021 8 404) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu löschen. 7.5 Mit dem Vollzug der Ziffern 7.1 - 7.4 wird die Zuger Polizei beauftragt. 8.1 Es wird festgestellt, dass N.________ keine Privatklägerstellung zukommt. 8.2 Die Beschuldigte wird verpflichtet, B.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2021 zu bezahlen. 8.3 Die Beschuldigte wird verpflichtet, O.________ eine Genugtuung in verbleibender Höhe von CHF 4'590.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins vom Betrag von CHF 12'000.00 vom 3. März 2020 bis 31. Oktober 2022 und 5 % Zins auf den Restbetrag von CHF 4'590.00 ab 1. November 2022 bis 23. Februar 2023. Im darüber hinausreichenden Betrag wird die Genugtuungsklage von O.________ abgewiesen. Die weiteren (Schadenersatz-)Forderungen (insb. allfälliger Erwerbs- und Haushaltsschaden, Kosten usw.) von O.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 8.4 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der U.________ Versicherung den Betrag von CHF 14'876.85 als Schadenersatz zu bezahlen. Im darüber hinausreichenden Betrag wird die Schadenersatzklage der U.________ Versiche- rung auf den Zivilweg verwiesen. 8.5 Die Zivilklage von T.________ wird abgewiesen. 9.1. Die Verfahrenskosten betragen CHF 69'637.85Kosten der Vorverfahren 4A 2020 150 und 4A 2021 501 CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 1'330.00Auslagen CHF 72'967.85Total und werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 9.2 Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, werden im reduzierten Umfang von CHF 17'500.000 für die der Beschuldigten gemäss vorstehender Ziffer 9.1 auferlegten Verfah- renskosten solidarisch haftbar erklärt. 9.3 Die ehemalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. V.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 15'247.75 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 6/89 Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 9.4 Die ehemalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw W.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 53'242.78 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den bereits geleisteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 41'500.00 wird Vormerk genommen. 9.5 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 26'256.71 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 9.6 Die ehemalige unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft B.________, Rechtsanwalt lic.iur. V.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 1'393.64 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. Rechtsanwalt lic.iur. V.________ wird verpflichtet, dem Staat von der ihm bereits ausgerichteten Akonto- bzw. Schlusszahlung in Höhe von CHF 2'459.85 den Betrag von CHF 1'066.21 zurück- zuzahlen. 9.7 Die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft B.________, Rechtsanwältin MLaw C.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 24'581.45 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits geleisteten Akontozahlung in Höhe von CHF 13'000.00 wird Vormerk genom- men. 9.8 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen gemäss vorstehen- den Ziffern 9.3 - 9.5 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weiter hat die Beschuldigte dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständungen der Privatklägerschaft B.________ gemäss vorstehenden Ziffern 9.6 - 9.7 zurückzuzahlen, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 9.9 Die Beschuldigte wird verpflichtet, O.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Straf- verfahren mit CHF 2'150.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Antrag, die Beschuldigte zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, abgewiesen. 10.1 [Rechtsmittel Berufung] 10.2 [Rechtsmittel Beschwerde]" 5. Mit Schreiben vom 12. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) reichte die Verteidigung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungs- erklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 3/1): "1. Die Dispositivziffern 3.1, 4, 8.2 und 9.1 des Urteils des Jugendgerichts des Kantons Zug vom 23.02.2023, Geschäfts-Nr. JG 2022 1 seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei bezüglich Anklageziffer A./1. der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren und 6 Monaten zu bestra- fen. 4. Die erstandene Untersuchungshaft wie auch der vorzeitige Strafvollzug und die vorzeitige Mass- nahme seien auf die Strafe anzurechnen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, B.________ eine Genugtuung von maximal CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18.08.2021 zu bezahlen; eventualiter sei die Genugtuungsforde- rung auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und zweiter Instanz zu Lasten des Staates."

Seite 7/89 6. Am 13. April 2023 reichte J.________ seine Berufungserklärung ein und stellte folgende An- träge (OG GD 5/1): "1. Ziff. 9.1 des Urteilsspruchs sei teilweise aufzuheben. Die der Beschuldigten gemäss Prozess- ausgang im Berufungsverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten seien der Beschuldigten un- ter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse teilweise zu erlassen oder herabzuset- zen. 2. Ziff. 9.2 des Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben. Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, seien für die der Beschuldigten (gemäss Ziff. 9.1) auferlegten Ver- fahrenskosten für nicht solidarisch haftbar zu erklären. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 7. Am 13. April 2023 reichte auch I.________ ihre Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 4/1): "1. Ziff. 9.1 des Urteilsspruchs sei teilweise aufzuheben. Die der Beschuldigten gemäss Prozess- ausgang im Berufungsverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten seien der Beschuldigten un- ter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse teilweise zu erlassen oder herabzuset- zen. 2. Ziff. 9.2 des Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben. Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, seien für die der Beschuldigten (gemäss Ziff. 9.1) auferlegten Ver- fahrenskosten für nicht solidarisch haftbar zu erklären. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 8. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2023 stellte die Verfahrensleitung die Berufungser- klärungen den (jeweils) anderen Parteien zu und setzte diesen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Der Privatkläger B.________ wurde zudem aufgefordert, das Weiterbestehen der Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 136 StPO zu begründen und zu belegen (OG GD 6/1). 9. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Es sei auf Ziffer 1 der Berufungserklärungen von I.________ und J.________ nicht einzutreten. 2. Im Übrigen seien die Berufungen abzuweisen. 3. Das Urteil des Jugendgerichts vom 23.02.2023 sei betreffend Ziffer 1 (1.1 und 1.2) und Ziffer 4 aufzuheben. 4. Die Beschuldigte sei zusätzlich zum Schuldspruch im Urteil des Jugendgerichts des Kantons Zug vom 23.02.2023 (Ziffer 3), welcher zu bestätigen ist, schuldig zu sprechen:

- der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG 5.1 Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 5.2 Die Beschuldigte sei überdies mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, total CHF 600.00, bei Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitstrafe von 20 Tagen, zu bestrafen.

Seite 8/89 5.3 Sie sei ferner zu bestrafen mit einer Busse von CHF 300.00, im Falle eines schuldhaften Nicht- bezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Zug vom 23.02.2023 zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten bzw. den weiteren Berufungsklä- gern aufzuerlegen. 10. Der Privatkläger B.________ beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2023, das vorinstanzliche Urteil, insbesondere Dispositivziffer 8.2, sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschuldigten. Weiter beantragte er die unentgeltli- che Prozessführung unter Beigabe von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (OG GD 6/1). 11. Die weiteren Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 12. Die Verfahrensleitung eröffnete mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 den Parteien die Anschlussberufung und den Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft. Sie setzte der Be- schuldigten Frist, um Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen. Mit Zustim- mung der Staatsanwaltschaft verfügte sie, dass über den Nichteintretensantrag mit dem Ur- teil entschieden wird. Zudem ordnete sie an, dass Rechtsanwältin C.________ als unentgelt- liche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.________ eingesetzt bleibt (OG GD 7/2). 13. Nach Rücksprache mit den Parteivertretern wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 20. Juli 2023 festgesetzt (OG GD 7/2). Die Beschuldigte und die beschwerten Dritten wurden separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 9/1-3). 14. Praxisgemäss wurden vor der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten (OG GD 9/7) sowie aktuelle Vollzugs- und Therapieberichte (OG GD 9/5-6) eingeholt. 15. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (Posteingang: 19. Juli 2023) stellte die Beschuldigte ein Ge- such um Wechsel der amtlichen Verteidigung (OG GD 3/2). 16. Am 20. Juli 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte, der amt- liche Verteidiger, der zuständige Staatsanwalt und die beschwerten Dritten teilnahmen. Im Rahmen der Vorfragen wurde das Gesuch der Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung behandelt. Das Gericht wies das Gesuch ab. Die Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt, wobei sie bei den Fragen zur Sache ihre Aussage verweigerte (OG GD 10/1 S. 6-20). Weiter wurden die beschwerten Dritten befragt. Die amtliche Verteidi- gung hielt namens der Beschuldigten an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (OG GD 10/4 S. 1-2). Die beschwerten Dritten hielten im Ergebnis an ihren Anträgen gemäss ihren jeweiligen Berufungserklärungen fest, da sie keine abweichenden Anträge stellten (OG GD 10/5-6). Die Staatsanwaltschaft hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest (OG GD 10/7). Nach Abschluss der Parteivorträge hielt die Beschuldigte ein Schlusswort (OG GD 10/1 S. 49).

Seite 9/89 17. Am 30. August 2023 wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz mündlich begründet und den anwesenden Parteien das Urteilsdispositiv ausgehändigt (OG GD 10/12-13). 18. Mit Schreiben vom 31. August 2023 zeigte Rechtsanwalt X.________ dem Gericht an, dass er von der Beschuldigten neu bevollmächtigt wurde und ersuchte u.a. um Zustellung sämtli- cher Verfahrensakten (OG GD 3/3). Erwägungen I. Formelles und Prozessuales 1. 1.1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten sowohl von der Vertei- digung als auch den beschwerten Dritten fristgerecht. Auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte fristgerecht. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2023 Nichteintreten auf die jeweiligen Anträge der beschwerten Dritten, Disp.-Ziff. 9.1 des vorinstanzlichen Urteils sei teilweise aufzuheben (OG GD 2/1). Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Beru- fungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn eine Partei einen Nichteintretensantrag stellt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde auf den vorgängigen Entscheid über diesen Nichteintretensantrag verzichtet. Da Disp.-Ziff. 9.1 des vorinstanzlichen Urteils auch von der Beschuldigten angefochten wurde und überdies von Amtes wegen zu überprüfen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO), mithin der Gegenstand des Beru- fungsverfahrens durch den jeweiligen Antrag der beschwerten Dritten nicht erweitert wurde, rechtfertigte es sich, insbesondere auch in Anbetracht des besonderen Beschleunigungsge- bots in Haftsachen, über den Nichteintretensantrag erst im Urteil zu entscheiden. 1.3 Legitimiert zur Erhebung eines Rechtsmittels ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Interesse liegt vor, wenn die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist. Eine blosse (mittelbare oder faktische) Reflexwir- kung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7 m.H.). Gemäss Art. 38 Abs. 1 JStPO sind die urteilsfähige Jugendliche und die gesetzliche Vertretung legitimiert, ein Rechtsmittel zu er- greifen. Die Legitimation der gesetzlichen Vertretung entfällt jedoch mit der Volljährigkeit der Jugendlichen (Bürgin/Biaggi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 38 JStPO N 2). 1.4 Die Beschuldigte ist volljährig. Ihre Eltern sind daher nicht mehr gesetzliche Vertreter und gestützt auf Art. 38 Abs. 1 lit. b JStPO nicht mehr zur Ergreifung eines Rechtsmittels legiti- miert. Ihre Rechtsmittelbefugnis ergibt sich allein aus Art. 382 StPO. Die Eltern der Beschul- digten wurden gestützt auf Art. 44 Abs. 2 JStPO für einen Teil der Verfahrenskosten solida- risch haftbar erklärt (Disp.-Ziff. 9.2 des vorinstanzlichen Urteils). Sie sind durch die solidari- sche Haftbarkeit unmittelbar in ihren Rechten betroffen und daher legitimiert, diesen Punkt anzufechten. Nebst diesem Punkt haben die Eltern vorliegend auch die Kostenfestsetzung

Seite 10/89 und -auferlegung auf die Beschuldigte (Disp.-Ziff. 9.1 des vorinstanzlichen Urteils) angefoch- ten und beantragen eine Reduktion. Wie der beschwerte Dritte, J.________, in seinem Par- teivortrag zutreffend vorbrachte (OG GD 10/6 S. 2), hängen die Kostenauferlegung an die Beschuldigte bzw. die Kostenfestsetzung und die solidarische Haftung der Eltern zumindest teilweise zusammen (d.h. betreffend die Kosten des Jugendstrafverfahrens; dies bis zur Höhe der Solidarhaftung). Vorliegend wurden die beschwerten Dritten zwar nicht für sämtli- che Kosten (soweit sie die Taten als Jugendliche betreffen), die der Beschuldigten auferlegt wurden, für solidarisch haftbar erklärt. Die beschwerten Dritten haben aber ein rechtlich ge- schütztes Interesse, dass die Kostenauflage bzw. die Höhe der Kosten überprüft wird, da sich dies auf ihre Position auswirkt. Die beschwerten Dritten, insbesondere I.________, ma- chen entsprechend auch geltend, dass nicht klar sei, welche Kosten die als Jugendliche be- gangenen Delikte betreffen und rügen die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung auf- grund einer Schätzung (vgl. OG GD 10/1 S. 27 Ziff. 115; OG GD 10/5 S. 2). Insofern sie die Höhe der Kosten rügen, sind sie zur Anfechtung von Disp.-Ziff. 9.1 legitimiert. Der (teilweise) Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen und auf die Berufung der beschwerten Dritten vollumfänglich einzutreten. 1.5 Auf die Berufung der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. Es wurden weder Nichteintretensgründe von den anderen Parteien vorgebracht noch sind solche ersichtlich. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen Disp.-Ziff. 3.1, 4, 8.2 und 9.1 des vor- instanzlichen Urteils. Die beschwerten Dritten haben Disp.-Ziff. 9.1 und 9.2 angefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1.1, 1.2 und 4. Die anderen Dispositivziffern blieben von den Parteien unangefochten. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Disp.-Ziff. 9.1, 9.2 und 9.8) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Folglich sind folgende Dispositiv- ziffern in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsspruch vorab festzustellen ist: Disp.-Ziff. 1.3, 2, 3.2-3.7, 5, 6, 7.1-7.5, 8.1, 8.3-8.5, 9.3-9.7 und 9.9.

Seite 11/89 3. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Ur- teil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Allerdings beseitigt die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot nicht über die zulasten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 4. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO). Die Verfolgungsverjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung am

18. August 2021 und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeit- raum vom 1. bis 18. August 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft ficht diese Verfahrenseinstel- lung an. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Verfahrenseinstellung zusammengefasst wie folgt: Bei der Beschuldigten handle es sich um eine sog. Übergangstäterin. Die Verjährung richte sich bei Übergangstätern ausschliesslich nach Art. 36 JStG. Die Ansicht von Riesen-Kupper, dass sich bei Übergangstätern die Verfolgungsverjährung der nach Vollendung des 18. Altersjah- res begangen Taten nach Art. 97 f. StGB richte, sei nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht habe diese Frage bislang nicht beantwortet. Art. 3 Abs. 2 JStG spreche klar nur von der An- wendbarkeit des StGB hinsichtlich der Strafen. Die Strafen (und Massnahmen) würden im dritten Titel des StGB, die Verjährung jedoch im sechsten Titel des StGB geregelt. Weiter sei bei Übergangstätern das Jugendstrafverfahren anwendbar. Aufgrund des Legalitätsprinzips sei bei der echten Lückenfüllung zu Ungunsten der beschuldigten Person sodann besondere Zurückhaltung geboten. Das Obergericht des Kantons Uri habe sich der Auffassung von Rie- sen-Kupper angeschlossen und ausgeführt, dass ein Übergangstäter für Taten, die er als Ju- gendlicher begangen habe, nicht schlechter gestellt sein solle, als ein Täter, bei dem ledig- lich Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres zu beurteilen seien. Umgekehrt solle der Übergangstäter für Taten, die er als Erwachsener begangen habe, nicht besser gestellt wer- den als ein Täter, bei welchem lediglich Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres zu beur- teilen seien. Diese Überlegungen würden zwar dem Gerechtigkeitsgedanken und -empfinden entsprechen. Dennoch erachte das Gericht [die Vorinstanz] eine Lückenfüllung zu Ungunsten der Beschuldigten als heikel (OG GD 1 E. I.1.5.1.2 S. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frage der Verjährung nach dem JStG beurteilt. Das JStG sei bei Übergangstätern nur anwendbar, wenn eine ju- gendstrafrechtliche Massnahme angeordnet werde. Die Verjährung von Taten nach Vollen- dung des 18. Altersjahres beurteile sich nach Erwachsenenstrafrecht (OG GD 2/1 S. 4; OG GD 10/7 S. 3). 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde die konkrete Rechtsfrage vom Bundesgericht bislang nicht geklärt (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.10 in fine). Entgegen der Ansicht der Vor- instanz ist jedoch keine (heikle und damit allenfalls unzulässige) Lückenfüllung erforderlich. Die Auslegung des Gesetzes ergibt klar, dass die Verjährung der Taten als Erwachsener nach Art. 97 f. StGB zu beurteilen und Art. 36 JStG nur hinsichtlich jener vor Vollendung des

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18. Altersjahres anwendbar ist. Art. 3 Abs. 2 JStG, den die Vorinstanz in ihrer Argumentation anführt, lautet wie folgt: "Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Alters- jahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde. Bedarf der Täter einer Mass- nahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt die- ses Verfahren anwendbar. Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar". Diese Norm regelt nur bestimmte Aspekte der Beurteilung von Übergangstätern. So bestimmt sie, dass für alle Taten hinsichtlich der Strafen das StGB anwendbar ist. Ohne diese Rege- lung wären die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten nach JStG zu bestra- fen und jene nach Vollendung des 18. Altersjahres nach StGB. Art. 3 Abs. 2 JStG enthält somit Ausnahmen vom Grundsatz, dass für Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres das JStG und für solche nach Vollendung des 18. Altersjahres das StGB gilt. Mit anderen Worten modifiziert die Bestimmung den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes hinsichtlich der Sanktionen (vgl. die Marginalie von Art. 3 JStG). Betreffend Verjährung besteht keine solche Ausnahme, weshalb der erwähnte Grundsatz bzw. der normale persönliche Geltungsbereich gilt. Dies bestätigt sich auch in Anbetracht des Gesetzgebungsprozesses. Der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass bei Übergangstätern nur das StGB zur Anwendung kommt (Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979 ff., 2401; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1445/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4.2.3). Der Ständerat stimmte diesem Entwurf zunächst zu (AB 2000 S 742). Die Kommission des Nationalrates präsentierte aber die heute geltende abgeschwächte Form (AB 2002 N 129). Bei der Debatte ging es um die Frage, ob bzw. inwiefern die Taten vor Vollendung des

18. Altersjahres bei Übergangstätern dem StGB unterliegen. Es sollte eine Verschlechterung der Rechtsposition des Jugendlichen gegenüber dem damals geltenden Recht verhindert werden, weshalb die Kommission den heute bestehenden Mittelweg vorschlug. Dass der Übergangstäter für die Taten als Erwachsener vom Jugendstrafrecht profitieren soll, war kein Thema im Parlament. Die Auffassung der Vorinstanz würde schliesslich dazu führen, dass ein Täter, der vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres Delikte begangen hat, gegenüber jenem, der nur als Erwachsener straffällig wurde, privilegiert würde. Eine Privilegierung des Übergangstäters ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr soll ein Täter, ob er nun einzig als Jugendli- cher oder Erwachsener Delikte begangen hat oder ein Übergangstäter ist, gleich bestraft werden. Dies ergibt sich bspw. aus Art. 49 Abs. 3 StGB, wonach ein Übergangstäter nicht schwerer bestraft werden darf, als wenn er für die Taten vor und nach Vollendung des 18. Al- tersjahres alleine beurteilt worden wäre. Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesgericht auch bei der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Landesverweisung auf einen Übergangstäter. Es führte hierzu aus, dass es nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein könne, einen jungen Straftäter, der im Alter von über 18 Jahren eine Anlasstat begeht, hinsichtlich einer allfälligen Landesverweisung bevorzugt zu behandeln, nur bzw. ge- rade weil er zuvor als Jugendlicher bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und des-

Seite 13/89 halb (gleichzeitig) eine vor und eine nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangene Tat beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1445/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4.2.5). Zusammengefasst ist die Frage der Verjährung der Taten nach Vollendung des 18. Altersjah- res nach Art. 97 f. StGB zu beurteilen (so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Uri S 19 5 vom 31. Dezember 2020 E. 7.2; Riesen-Kupper, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A. 2022, Art. 36 JStG N 5; Geiger/Redondo/Tirelli, Petit Commentaire, Droit pénal des mineurs, 2019, Art. 36 JStG N 33). 4.3 Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen bestraft. Die Verjährungsfrist beträgt somit sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Taten sind damit offensichtlich nicht verjährt. 5. 5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 5.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Haupt- verfahren erhobenen Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Befra- gung der Beschuldigten und den beschwerten Dritten sowie den Parteivorträgen an der Beru- fungsverhandlung, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 6. 6.1 Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (Posteingang: 19. Juli 2023) ersuchte die Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung, da das Vertrauen in ihren Verteidiger zerrüttet sei. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Verhandlung und das Urteil der ersten In- stanz hätten ihr gezeigt, dass niemand sie verstehe. Sie habe Herrn B.________ [Privatklä- ger B.________] weder töten noch verletzen wollen. Sie habe etwas getan, ohne zu wissen, was sie tue. Trotzdem werde ihr versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen. Ihr Verteidiger wolle scheinbar die Strategie nicht wirklich anpassen. Sie wisse nicht genau, was er vorhabe. Sie sei nicht auf die Verhandlung vorbereitet, da sie das Plädoyer ihres Verteidigers (noch) nicht erhalten habe. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe sie das Plädoyer ihres Ver- teidigers erst kurz vor der Verhandlung erhalten und dieses nicht auf sich wirken lassen kön-

Seite 14/89 nen. Sie beschäftige auch, dass die Kanzlei ihres Verteidigers gegenüber ihrem Vater er- wähnt habe, sie würden mit diesem Mandat weniger Geld verdienen als in anderen Fällen. Sie fühle sich zweitklassig behandelt. Es gehe um ihre Zukunft und sie habe kein Vertrauen mehr in ihre Verteidigung. Abschliessend führte sie an, dass sie eine Person gefunden habe, die das Mandat übernehmen würde (OG GD 3/2). 6.2 Da das Gesuch einen Tag vor der Berufungsverhandlung beim Gericht einging, konnte die Verfahrensleitung nicht mehr darüber entscheiden, sondern es wurde anlässlich der Ver- handlung im Rahmen der Vorfragen behandelt. Die Beschuldigte hielt dabei an ihrem Ge- such fest. In ihren ergänzenden Ausführungen stellte sie die Korrektheit und Widerspruchs- freiheit des Gutachtens von Prof. Dr. Y.________ in Frage (Erklärt das Gutachten wirklich korrekt und widerspruchsfrei, warum ich bei der Tat gegen Herrn B.________ nur mittelgra- dig bis schwergradig schuldunfähig gewesen sein soll? Darf der Gutachter das Messertra- gen, den zeitlichen Ablauf bewerten, mit der Dissoziation vermischen und danach die Schuld- fähigkeit bestimmen?). Sie brauche eine Verteidigung, die sich all dieser Fragen annehme. Sie bestätigte auf entsprechende Frage des Gerichts, dass sie mit ihrem amtlichen Verteidi- ger das vorinstanzliche Urteil besprochen habe. Auf Aufforderung durch das Gericht reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ein (OG GD 10/2). In seiner Stellungnahme erklärte dieser, dass er einem Wechsel nicht entgegenstehe. Der überraschende Vertrauensentzug der Beschuldig- ten habe auch sein Vertrauen beeinträchtigt. Die Kommunikation mit der Beschuldigten sei zum Schluss nicht mehr möglich gewesen. So habe sie ein Gespräch zur Vorbereitung der Verhandlung abgesagt. Er habe aber das erstinstanzliche Urteil und auch die Berufungser- klärung mit der Beschuldigten besprochen. Aus der Honorarnote sei auch ersichtlich, dass er mit der Beschuldigten sowie mit ihrem Vater regelmässig in Kontakt gestanden habe. Bezüg- lich der Honoraransätze erklärte der amtliche Verteidiger, die von der Beschuldigten vorge- brachten Aussagen seien aus dem Kontext gerissen. Er habe die Beschuldigte nie als zweit- klassige Mandantin behandelt, sondern sein Mandat genauso pflichtbewusst geführt wie eine erbetene Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Gesuchs, da es zur Unzeit erfolgt sei. Sie bezweifelte, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei. Dazu erklärte die Beschuldigte, sie habe oft mit Ambivalenz zu kämpfen und entschuldige sich, dass sie den Antrag erst so spät gestellt habe. Sie hätte ihn auch vorher stellen können, stehe aber zu 100 % hinter dem Gesuch. Auf die Frage des Gerichts, wann sie sich zum Gesuch entschieden habe, erklärte die Beschuldigte, der Gedanke sei schon länger da gewesen. Sie sei teilweise recht ambiva- lent und habe kein Gesuch stellen wollen, hinter dem sie nicht zu 100 % stehen könne. Am

14. [Juli 2023] habe sie einen Brief an ihren Anwalt aufgesetzt. Nachher sei ihr bewusst ge- worden, dass sie beim Gericht ein Gesuch stellen müsse, woraufhin sie dies abgeklärt und mit dem Gerichtsschreiber telefoniert habe. Weiter erklärte die Beschuldigte, dass sie keinen anderen Anwalt mandatiert habe, jedoch einen Anwalt habe, der bereit wäre, das Mandat zu übernehmen (OG GD 10/1 S. 2-5). 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ih- rer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern

Seite 15/89 Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Ver- teidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwech- seln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Vertei- digung vornehmen würde. Dies bedeutet aber nicht, dass allein das Empfinden der beschul- digten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern diese Störung mit kon- kreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden müssen und somit der blosse Wunsch der beschul- digten Person, nicht mehr durch den beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, für ei- nen Wechsel nicht ausreicht (BGE 138 IV 161 E. 2.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2 m.H.). 6.3.2 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einver- nehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und ge- boten erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2 m.H.). 6.3.3 Bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach bereits länger andauernder Ausü- bung des Mandats ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung angesichts des Beschleuni- gungsgebots nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Eine wirksame Verteidigung muss aber auf jeden Fall sichergestellt sein (TPF 2014 43 E. 3.2 m.H.; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.25, BB.2023.26 vom 21. April 2023; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. A. 2020, Art. 134 StPO N 19a m.H.; Harari/Jakob/Santamaria, Commentaire ro- mand, 2. A. 2019, Art. 134 StPO N 15a). 6.3.4 Die beschuldigte Person hat die Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung glaubhaft zu machen. Die amtliche Verteidigung ist anzuhören. Aufgrund des Berufsgeheim- nisses kann die Verteidigung ohne Einwilligung der beschuldigten Person die Gründe nicht im Einzelnen offenlegen. Für den Nachweis erachtet die Lehre daher eine gewissenhafte Er- klärung der amtlichen Verteidigung, sie könne eine wirksame Verteidigung nicht mehr ge- währleisten, als ausreichend (Lieber, a.a.O., Art. 134 StPO N 20 m.H.; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 134 StPO N 9). 6.4 Der Umstand, dass der amtliche Verteidiger – gemäss der Schilderung der Beschuldigten – anscheinend die Strategie nicht wirklich ändern wolle, stellt keine Verletzung seiner Pflichten dar. Es ist – wie dargelegt – die Aufgabe der amtlichen Verteidigung, die Verteidigungsstra- tegie zu wählen. In der gewählten Strategie vor Vorinstanz sind keine Pflichtverletzungen der Verteidigung ersichtlich. In seinem Parteivortrag thematisierte der amtliche Verteidiger ver- tieft die Frage, ob die Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war oder nicht. Er argumen- tierte, sie sei in jenem Moment nicht mehr steuerungs- und einsichtsfähig gewesen (JG GD 7/4 Ziff. 31 ff.). Mithin problematisierte er den wesentlichen Punkt des Gutachtens, mit wel-

Seite 16/89 chem die Beschuldigte nicht einverstanden ist. Dass die Vorinstanz der Argumentation der amtlichen Verteidigung nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass sie falsch war im Sinne einer unzureichenden Verteidigung. Wie die Beschuldigte und der amtliche Verteidiger überein- stimmend bestätigten, fand eine persönliche Besprechung des erstinstanzlichen Urteils statt (OG GD 10/1 S. 3). Wie der eingereichten Honorarnote für das Berufungsverfahren zu ent- nehmen ist und vom amtlichen Verteidiger auch so bestätigt wurde, fanden zwischen dem amtlichen Verteidiger und der Beschuldigten verschiedene telefonische Besprechungen statt, an denen das gewählte prozessuale Vorgehen erläutert worden sein dürfte (OG GD 10/1 S. 3-4; OG GD 10/2). Offensichtlich wurde auch der Ablauf der Berufungsverhandlung be- sprochen, da namentlich die Anwesenheit der Mutter der Beschuldigten und die von der Ver- fahrensleitung aus diesem Grund in Aussicht gestellte teilweise Dispensation thematisiert wurden (vgl. OG GD 8/5-6). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger die Strategie und insbesondere den wesentlichen Inhalt seines Plädoyers für die Berufungsverhandlung mit der Beschuldigten ausreichend besprochen hat, auch wenn die abschliessende, für den 18. Juli 2023 geplante Besprechung nicht stattfand (OG GD 10/1 S. 3; OG GD 10/2). Das gleiche gilt auch für das vorinstanzliche Verfahren. Der amtliche Ver- teidiger hat gemäss seiner Honorarnote die Beschuldigte am 15. Februar 2023, mithin rund eine Woche vor der Hauptverhandlung, in der JVA G.________ zu einer persönlichen Be- sprechung von 105 Minuten getroffen. In diesem Zeitpunkt war das Plädoyer bereits ausge- arbeitet (JG GD 4/23). Die Beschuldigte wird mithin gewusst haben, was ihr amtlicher Vertei- diger an der Verhandlung vortragen wird. Dass die Beschuldigte die ausformulierten Plädoy- ernotizen des amtlichen Verteidigers nicht schon vor der Verhandlung erhalten hat bzw. er- halten haben will, vermag objektiv keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Der Wunsch der Beschuldigten, die Plädoyernotizen vorab eingehend zu studie- ren, dürfte auf ihre perfektionistische Persönlichkeit zurückzuführen sein (vgl. z.B. Vollzugs- bericht vom 7. Februar 2023, worin geschildert wird, dass sich die Beschuldigte auf pedanti- sche Art über die korrekte Ausführung von Aufgaben versichere [JG GD 4/20 S. 3]). Schliess- lich ist zu berücksichtigen, dass das Gesuch sehr kurz vor der Berufungsverhandlung beim Gericht eingereicht wurde. Da es sich um einen Haftfall handelt, gilt vorliegend das besonde- re Beschleunigungsgebot. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung würde eine Verzögerung des Verfahrens um mehrere Monate bedeuten. Es liegt auch im Interesse der Beschuldigten, zeitnah ein definitives Urteil zu erhalten. Vor diesem Hintergrund wäre bei einer Wahlvertei- digung nicht zu erwarten, so kurz vor der Berufungsverhandlung einen Wechsel der Verteidi- gung vorzunehmen, zumal aus dem Gesuch hervorgeht, dass die Beschuldigte bereits mit der Arbeit des amtlichen Verteidigers vor Vorinstanz nicht zufrieden war. Diesfalls wäre mit einem Verteidigerwechsel zu Beginn des Berufungsverfahrens zu rechnen gewesen, wie es auch die Staatsanwaltschaft sinngemäss vorbrachte (OG GD 10/1 S. 4). Daran ändert auch die von der Beschuldigten betonte Ambivalenz in ihren Beziehungen nichts, denn der allge- meine Wunsch eines Verteidigerwechsels genügt, insbesondere in einem derart fortgeschrit- tenen Verfahrensstadium, nicht. Zusammengefasst sind keine objektivierten Hinweise auf ein erheblich gestörtes Vertrauens- verhältnis erkennbar. Auch andere Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung durch den aktuellen amtlichen Verteidiger sprechen, sind nicht vorhanden. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung war daher abzuweisen.

Seite 17/89 7. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 8. Sofern kein anderslautender Vermerk angebracht ist, beziehen sich die Aktenverweise (act.) auf die Akten der Untersuchung 4A 2021 501. II. Tatvorwurf zum Nachteil von B.________ 1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift 1.1 Die Staatsanwaltschaft legt der Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last (JG GD 1 Ziff. A.1 S. 4 f.): "Zeitpunkt: 18.08.2021, ca. 14.20 Uhr Ort: Bundesplatz Zug, Hinterhof zur Liegenschaft Bundesplatz .________ Opfer: B.________ Verletzungen: Stichverletzung, ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung auf der Halsvorderseite mit ca. 7 cm tiefem Stichkanal mit Durchtrennung der Muskulatur, des Schilddrüsenunterpols und Längseröffnung der linken äusseren Drosselvene Tatmittel: Einhandmesser, Marke Herbretz (rot-schwarz) Vorgehen: Die Beschuldigte lernte das nachmalige Opfer B.________ nach einem Playoff-Eishockeyspiel im März 2021 in Zug kennen. In der Folge trafen sich die beiden einige Male zusammen mit weiteren Kollegen und Kolleginnen. Man schrieb sich ab und zu oder telefonierte. B.________ zeigte ein gewisses Interesse an der Beschuldigten. Das ver- unsicherte die Beschuldigte, was sie ihrerseits B.________ zu verstehen gab. Am Sonntag, 15.08.2021 vereinbarte die Beschuldigte über WhatsApp ein Treffen mit B.________ für Mittwoch, 18.08.2021, 14.00 Uhr. Ca. 13.45 Uhr verliess die Beschuldigte nach dem Mittagessen die elterliche Wohnung an der AN.________, befestigte vorher noch das Messer Marke Herbretz (rot-schwarz) mittels Clip rechts innerhalb ih- rer Hosen. Die Beschuldigte traf am Mittwoch, 18.08.2021 kurz vor 14.00 Uhr in Zug beim Treffpunkt auf dem Bundesplatz Sei- te Baarerstrasse (nordöstlich Bahnviadukt) bei den Sitzbänken nahe den dort befindlichen öffentlichen Toiletten ein. B.________ traf nach vorgängigem kurzen WhatsApp-Kontakt ca. 14.05 Uhr ein. Nach einem Gespräch, welches durch einen Toilettengang der Beschuldigten unterbrochen wurde, erklärte die Beschuldigte B.________, dass sie auf Frauen stehe und nichts mit ihm wolle. Anschliessend gingen die beiden unter den Viaduktbogen in die Gasse hinter dem Verkaufsgeschäft Z.________. Dabei machte die Beschuldigte B.________ nochmals klar, dass sie nichts von ihm wissen möchte und er auch nicht mehr zu ihr kommen solle, falls sie sich irgendwo sehen würden. B.________ zeigte sich erstaunt, enttäuscht und mit Unverständnis. Beide hielten dann kurz nach den Viaduktbo- gen in der Gasse hinter dem Verkaufsgeschäft Z.________ inne und B.________ drehte sich um. Beide standen in einer Distanz von ca. zwei Armlängen. Die Beschuldigte ging in der Folge von einer Bewegung von B.________ in ihre Richtung aus und interpretierte eine anbahnende Berührung, ohne dass sie sich bedroht fühlte. In diesem Zeit- punkt will sie das Wort «Geschlechtsverkehr» gehört haben. Sie nahm das im Hosenbund mitgeführte am Gurtclip befestigte Einhandmesser, Marke Herbretz (rot-schwarz, Klingenlänge 9 cm, Gesamtlänge 21 cm) öffnete es und stach mit der rechten Hand blitzschnell in die linke Halsvorderseite von B.________. Für B.________ kam dieser Stich unerwartet, nicht voraussehbar und wie aus heiterem Himmel. Der Stich drang kräftig durch die Halsvordersei- te links, durchdrang die gerade Halsmuskulatur und verletzte den Schilddrüsenunterpols und öffnete in Längsrich- tung die linke Drosselvene. Dadurch, durch den Blutverlust und mögliche Luftembolien bestand für B.________ unmittelbare Lebensgefahr.

Seite 18/89 Durch diesen kräftigen Messerstich in die linke Halsvorderseite von B.________ nahm die Beschuldigte in Kauf oder rechnete zumindest damit und billigte es, dass das Opfer durch den Messerstich direkt oder aufgrund der da- durch verursachten schweren Verletzungen lebenswichtiger Organe bzw. der durch getroffenen Schlagadern oder Venen verursachten hohen Blutverlust bzw. durch Eindringen von Luft in die Halsvene verursachten Luftembo- lien lebensgefährlich und tödlich hätte getroffen werden können. Es war der Beschuldigten bewusst, dass sich im Kopf das Steuerungszentrum für sämtliche Vitalfunktionen befindet und sie mit einem Stich in den Hals die lebens- erhaltene Versorgung des Kopfes unterbrechen, tödliche Blutungen bewirken bzw. durch Schädigungen von Ner- venbahnen das Opfer tödlich verletzen bzw. schwer an Gesundheit schädigen oder ihm lebensgefährliche Verlet- zungen zuführen kann, dies durch schwere Verletzungen lebenswichtiger Strukturen und/oder durch massive tödli- che Blutungen und Schädigungen des Hirns. Das Opfer musste in der Folge mit bzw. nach grossem Blutverlust dringlich mittels Notfalltransport in Spitalpflege verbracht werden, wo die Verletzungen notfalloperiert werden muss- ten. Nach dem Messerstich steckte die Beschuldigte das Messer in ihre Hosentasche, ohne sich um den stark blutenden und am Hals verletzten B.________ zu kümmern. Sie entfernte sich und rannte über den Bundesplatz zum Coop Ci- ty, begab sich dort direkt zu den im zweiten Obergeschoss befindlichen Toiletten, wo sie feststellte, dass auf ihrem Handy Blutspritzer und an ihrer Hand Blutspuren vorhanden waren. Sie wusch ihre Hände und verliess den Coop Richtung Musikschule / See, von wo sie dem See entlang zum Kolinplatz ging." 2. Vorinstanzliches Urteil und Standpunkt der Parteien 2.1 Die Vorinstanz beurteilte den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich dabei namentlich auf das glaubhafte Geständnis und die insgesamt glaubhaf- ten Aussagen der Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers sowie die sachlichen Be- weise und Gutachten. Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz den Sachverhalt als versuchte vorsätzliche Tötung. Der Privatkläger sei von der Beschuldigten schwer verletzt worden und habe sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Objektiv sei eine versuchte vorsätzliche Tötung gegeben. Bezüglich des subjektiven Tatbestands erkannte die Vorinstanz einen Eventualvorsatz. Es sei zwar nicht nachzuweisen, dass die Beschuldigte am 18. August 2021 den Privatkläger traf, um ihn niederzustechen bzw. zu töten oder dass sie anlässlich und im Verlauf des Treffens wissentlich entschieden habe, ihn zu töten. Durch den Einsatz des Mes- sers gegen den Privatkläger habe sie jedoch dessen Tötung für möglich halten und in Kauf nehmen müssen. Die Beschuldigte habe das Messer auf sich getragen und so erst dessen Einsatz ermöglicht, wo sie doch bereits in der Vergangenheit zwei Mal ein Messer zur Be- drohung anderer eingesetzt gehabt habe. Sie habe damit das Risiko eines Messereinsatzes geschaffen. Mittels einer erzieherischen Weisung im Rahmen der persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG hätte ihr untersagt werden sollen, Waffen zu besitzen und zu erwerben. Mangels ihrer Zustimmung habe das aber nicht umgesetzt werden können. Die Beschuldigte habe ihre Eigenverantwortung nicht wahrgenommen und eigenwillig gehandelt. Aufgrund dieser Gründe habe die Beschuldigte wissen müssen, dass sie das mitgeführte Messer allen- falls auch tatsächlich einsetzen würde. Zudem habe sie sich vor dem Treffen mit dem Privat- kläger bedrängt gefühlt und sei nervös gewesen. Sodann sei von einem gewollten und ge- zielten Stich gegen den Hals bzw. die Halsgegend des Privatklägers auszugehen. Denn die Beschuldigte und der Privatkläger seien praktisch gleich gross, hätten auf einer ebenen Fläche auf etwa gleicher Höhe gegenüber gestanden, sich nicht bewegt und die durch ihre Fechtausbildung geschulte Beschuldigte habe ihm einen kräftigen Stich in den Hals versetzt. Die Position habe den gezielten Stich gegen den Hals bzw. die Halsgegend ermöglicht. Je- doch hätte die Beschuldigte auch anderswo zustechen können. Der Beschuldigten sei klar gewesen, was ein Messerstich in den Hals schlimmstenfalls bewirken könne. Gerade weil sie ihr Messer gegen den Hals bzw. die Halsgegend und damit gegen ein sehr verletzbares Kör- perteil eingesetzt habe, müsse Eventualvorsatz umso mehr bejaht werden. Sie habe den Pri- vatkläger mit ihrem Stich nicht nur schwer verletzt und eine unmittelbare Lebensgefahr ge- schaffen, was sie billigend in Kauf genommen habe. Sondern sie habe in Kauf genommen,

Seite 19/89 den Privatkläger direkt durch den Stich in den Hals zu töten. Der Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass der Privatkläger direkt durch den Messerstich oder die Verletzungen lebens- gefährlich und tödlich hätte getroffen werden können. Die verminderte Schuldfähigkeit habe keinen Einfluss auf den Vorsatz (OG GD 1 E. II.1.2-1.3, S. 34-43). 2.2 Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst Folgendes aus: 2.2.1 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte das Messer bewusst eingepackt habe, im Wissen dieses allenfalls beim späteren Zusammentreffen mit dem Privatkläger zu gebrauchen, dass die Dissoziation vorhersehbar gewesen sei, und dass sich die Beschuldig- te rechtzeitig von der Situation hätte entfernen können und müssen, was sie aber bewusst nicht gemacht und daher den späteren Messereinsatz mit möglichen fatalen Folgen für einen Menschen bewusst in Kauf genommen habe, sei willkürlich. Die Beschuldigte habe immer ein Messer dabei gehabt wie das Mobiltelefon, den Schlüsselbund oder das Portemonnaie. Für sie sei es ein alltäglicher Gegenstand gewesen. Es könne nicht bewiesen werden, dass die Beschuldigte das Messer in der Absicht mitgeführt habe, es später zur Tötung eines Men- schen einzusetzen bzw. dass sie dies in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz gehe selbst davon aus, dass die Beschuldigte das Messer nicht mit der Absicht einsteckte, es zu gebrau- chen. Der weitere Schluss der Vorinstanz, die Beschuldigte hätte wissen müssen, dass sie das Messer tatsächlich einsetzen könnte, weil sie in der Vergangenheit bereits zweimal ein Messer zur Drohung eingesetzt habe, sei ebenfalls willkürlich. Bei den angesprochenen zwei Vorfällen mit Messern handle es sich um Ausreisser. Der letzte habe über ein Jahr zurückge- legen. Im Unterschied zum Vorfall mit dem Privatkläger habe die Beschuldigte bei jenen be- reits im Vorfeld gewusst, dass es auf eine Konfrontation hinauslaufen könnte. Der vorliegend zu beurteilende Messereinsatz sei zudem in einem dissoziativen Zustand erfolgt. Einen sol- chen habe die Beschuldigte zuvor jedoch nie erlebt, wie auch der Gutachter festhalte. Bei den früheren Vorfällen sei sie geistig präsent gewesen. Es könne daher nicht gesagt werden, die Beschuldigte hätte voraussehen können und müssen, dass sie in eine solche Situation geraten und gegenüber einem Dritten gewalttätig werden könnte, zumal es in der Vergan- genheit bei Drohungen geblieben sei. Überdies sei die Beschuldigte – wie der Gutachter festgehalten habe – mit ihren psychischen Problemen zeitweise überfordert gewesen und habe Vieles nicht richtig einordnen können. Der Gutachter habe der Beschuldigten auch at- testiert, dass sie Mühe gehabt habe, belastende Situationen als solche wahrzunehmen, ein- zuordnen und Lösungsstrategien zu entwerfen. Folglich könne von ihr nicht verlangt werden, die richtigen Schlüsse zu ziehen und sich aus der Situation rechtzeitig zu entfernen. Zudem dürfe nicht ignoriert werden, dass sich ein dissoziativer Zustand von einem Moment auf den anderen manifestiere. Er bahne sich nicht wie Panikattacken langsam an. Der Gutachter hal- te denn auch nur fest, dass die Beschuldigte Panikattacken hätte vermeiden können. Dass sie von Gewaltattacken und Dissoziationen habe ausgehen müssen, davon spreche der Gut- achter zu Recht nicht. Aus den Vollzugs- und Therapieberichten ergebe sich, dass die Be- schuldigte selbst im geschützten und betreuten Rahmen inkl. laufender Therapie, in denen sie Skills lerne, um Triggermomente von dissoziativen Zuständen zu vermeiden oder zumindest damit richtig umzugehen, immer wieder enorme Mühe habe, sich entspre- chend zu verhalten. Wenn die Beschuldigte also selbst heute noch damit Mühe habe, wie könne erwartet werden, dass sie dies damals, ohne Behandlung des deliktrelevanten Störungskomplexes, hätte erkennen und entsprechend handeln können?

Seite 20/89 2.2.2 Der Beschuldigten könne auch kein Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich falsch auf das Treffen mit dem Privatkläger eingestellt. Die vom Gutachter geschilderte Vorbereitung zeige, dass die Beschuldigte versucht habe, sozialadäquat zu handeln, indem sie das Treffen vor einen Termin bei ihrer Therapeutin gelegt habe. Sie habe also nicht damit gerechnet, bereits beim Treffen mit dem Privatkläger in eine derart prekäre psychische Situation zu kommen, sondern erst im Rahmen der Nachverarbeitung. Auch wenn sie nervös gewesen sei, habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, während des Treffens in einen dissoziativen Zustand zu geraten. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Privatkläger über Geschlechtsverkehr spricht, sich nähert bzw. sie berühren will und sie dadurch "getriggert" wird. Denn dass sie diese Kombination "getriggert" habe, habe die Beschuldigte erst im Nachgang nach längerer Zeit erkannt. 2.2.3 Nach dem Gesagten sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe eventu- alvorsätzlich gehandelt, falsch. Dass die Beschuldigte durch die Mitnahme des Messers be- wusst erst das Risiko dessen Einsatzes geschaffen habe, stimme nicht. Auch treffe nicht zu, dass sie hätte wissen müssen, dass sie das Messer allenfalls einsetzen würde. Wie vom Gutachter festgehalten, sei die Beschuldigte mit der Vorbereitung des Treffens mit dem Pri- vatkläger völlig überfordert gewesen und habe keine adäquate Lösung erarbeiten und um- setzen können. Sie sei diesbezüglich schwer vermindert schuldfähig gewesen. 2.2.4 Entgegen der Vorinstanz könne auch nicht von einem bewusst gezielten Stich in eventual- vorsätzlicher Absicht ausgegangen werden. Die Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt in ei- nem dissoziativen Zustand gewesen. Der Gutachter anerkenne lediglich keine komplette Aufhebung der Schuldfähigkeit, weil die Beschuldigte sich im Vorfeld aus der Situation hätte entfernen können. E contrario sei daraus zu schliessen, dass im Moment des tatsächlichen Zustechens bzw. bereits kurz zuvor die Schuldfähigkeit der Beschuldigten vollständig aufge- hoben gewesen sei. Es könne der Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, zielgerich- tet auf den Hals eingestochen zu haben und dies überdies im Bewusstsein und in Inkauf- nahme, den Privatkläger zu töten. Der Beschuldigten könne lediglich vorgehalten werden, sie habe das Messer unter Inkaufnahme mitgenommen, es allenfalls für eine Drohung einzuset- zen. Damit werde aber nicht in Kauf genommen, einen Menschen zu töten. Dass die Vor- instanz davon ausgehe, die Beschuldigte hätte als geübte Fechterin bei der Messermitnahme bewusst eine Tötung in Kauf genommen, sei unzulässig. Erstens habe die Beschuldigte kei- ne Fechtkünste, sondern habe den Fechtsport lediglich früher einmal ausgeübt, und zweitens könne in dubio pro reo gerade so gut argumentiert werden, die Beschuldigte könne aufgrund ihrer Fechterfahrung eine möglich tödliche Verletzung bewusst vermeiden. Es könnte ihr in- sofern höchstens vorgeworfen werden, eine Verletzung einer Drittperson in Kauf genommen zu haben, weil davon ausgegangen werden müsste, als geübte Fechterin könne sie das Messer so beherrschen, dass kein Risiko des Todes besteht. Die Beschuldigte habe auch nicht damit rechnen müssen, in einem dissoziativen Zustand ihre Fechtkünste für eine Tötungshandlung einzusetzen. Eine eventualvorsätzliche Tötungsabsicht könne der Be- schuldigte somit nicht nachgewiesen werden. Die Tat könne maximal als schwere Körperver- letzung qualifiziert werden, wobei die Schuldfähigkeit der Beschuldigten schwer vermindert gewesen sei (OG GD 10/4 Ziff. 3-20). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag vor Vorinstanz sowie in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2023 zusammengefasst aus, die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten wiege sehr schwer und das Risiko des Todes sei bei einem Messerstich in den Hals hoch.

Seite 21/89 Die Beschuldigte habe den Privatkläger durch ihr Handeln einem Todesrisiko ausgesetzt und lebensgefährlich verletzt. Sie habe präzise, blitzschnell und für den Privatkläger nicht vor- aussehbar gezielt gegen den Hals gestochen. Die Beschuldigte sei daher der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen (JG GD 7/3 S. 6; OG GD 2/1 S. 4-5). An der Be- rufungsverhandlung wiederholte die Staatsanwaltschaft ihre früheren Ausführungen zu die- sem Punkt (OG GD 10/7). 3. Feststellung des Sachverhalts/Beweiswürdigung 3.1 Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 3.1.1 Aufgrund der (insoweit) übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers, der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Kollegen der Be- schuldigten sowie der Auswertung der WhatsApp-Nachrichten der Beschuldigten ergibt sich Folgendes zum Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger: 3.1.2 Die Beschuldigte und der Privatkläger lernten sich an einem späteren Abend während der Eishockey-Playoff-Zeit im März 2021 (der erste Kontakt auf WhatsApp fand am 26. März 2021 statt [act. 6/15/2 S. 2; act. 6/15/3 S. 1]) zufällig in der Stadt Zug kennen, als sie je mit ihren Kollegen unterwegs waren (act. 2/1 Ziff. 5; act. 2/8 Ziff. 1 ff.; act. 2/17 Ziff. 9; act. 2/11 Ziff. 13, 80-83). Betreffend den genauen Ort gibt es Widersprüche in den Aussagen der Be- schuldigten und des Privatklägers. Gemäss Aussagen der Beschuldigten haben sie sich am Bahnhof kennengelernt. Der Privatkläger gab hingegen an, sie hätten sich in der Neustadt- passage getroffen. Von den befragten Kollegen der Beschuldigten sind diesbezüglich keine Aussagen vorhanden. Der genaue Ort ist für die weitere Beweiswürdigung jedoch nicht rele- vant. Die weiteren Aussagen zum Kennenlernen (Zeitraum, je mit Kollegen unterwegs, Aus- tausch der Mobiltelefonnummern) stimmen jedenfalls überein. Die beiden Gruppen bzw. zu- mindest die Beschuldigte und der Privatkläger tauschten in der Folge ihre Mobiltelefonnum- mern aus (act. 2/8 Ziff. 16; act. 2/17 Ziff. 9; act. 2/11 Ziff. 13). Die Beschuldigte hatte einen grundsätzlich sympathischen ersten Eindruck vom Privatkläger (act. 2/8 Ziff. 27, 42). 3.1.3 In der Folge hatten die Beschuldigte und der Privatkläger Kontakt über WhatsApp, teilweise fanden auch Telefonanrufe statt, und es kam vor dem 18. August 2021 zu mehreren Treffen (act. 2/1 Ziff. 2, 5-8; act. 2/8 Ziff. 30-31; act. 2/11 Ziff. 1, 13, 20, 84-89; act. 6/15/2; act. 6/15/3; act. 6/18/3). Bei diesen Treffen wurde über den Tag gesprochen und zusammen angestossen, wobei die Treffen meist spontan und kurz waren (act. 2/8 Ziff. 9, 47, 63-64). Die Beschuldigte wusste nicht viel über den Privatkläger. Einzig seinen Vornamen, dass er 29 Jahre alt ist, aus Zug kommt und EVZ-Fan ist. Sie kannte ihn mehr vom Sehen (act. 2/1 Ziff. 7). Er war ein Bekannter, den man im Ausgang sieht und mit dem man ein Bier trinkt (act. 2/8 Ziff. 65; vgl. JG GD 7/2 S. 9). Die Kollegen der Beschuldigten kannten den Privat- kläger auch nicht näher (act. 2/18 Ziff. 15, act. 2/19 Ziff. 47, 50; act. 2/20 Ziff. 42, 44). Dass die Beschuldigte und der Privatkläger keine enge Beziehung hatten, ergibt sich auch aus der Aussage des Privatklägers, wonach er ebenfalls nichts über die Beschuldigte wisse (act. 2/11 Ziff. 100, 107). Dieses Bild wird weiter durch die WhatsApp-Nachrichten bestätigt. Denn in diesen ging es primär darum, ob sie sich treffen, um gemeinsam zu "chillen". Ein tieferge- hender Austausch fand nicht statt (act. 6/15/2; act. 6/15/3).

Seite 22/89 3.1.4 Trotzdem sah der Privatkläger in der Beschuldigten mehr als eine Bekannte. Er wünschte sich eine Beziehung mit ihr, auch wenn er dies in der Einvernahme verneinte (act. 2/11 Ziff. 90). Die Nachrichten, welche er an die Beschuldigte sandte, zeigen eindeutig, dass er an einer Beziehung interessiert war (act. 6/15/2 insb. S. 14 f., 36; act. 6/15/3 insb. S. 2, 5, 6, 8 f.). Dies wird auch durch die Aussagen der Beschuldigten und ihrer Kollegen bestätigt. Als ihr der Privatkläger schrieb, dass er mit ihr zusammen sein wolle, dachte sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zunächst nichts dabei (act. 2/1 Ziff. 12), war aber überrascht und auch irritiert, da er sie bereits kurz nach dem ersten Treffen begann, als "Schwösterli" (bzw. einmal als "Schwesterherz") zu bezeichnen (act. 2/8 Ziff. 45-46, 105; act. 6/15/2; act. 6/15/3). Diese nachvollziehbare Irritation hielt auch Prof. Dr. Y.________ in seinem Gutachten fest (act. 10/15 S. 99, 132). 3.1.5 Am 7. Mai 2021 teilte die Beschuldigte dem Privatkläger via WhatsApp mit, dass sie auf Frauen stehe, worauf er mit "ok" antwortete (act. 6/15/2 S. 15; act. 6/15/3 S. 2). Die Beschul- digte schilderte, er habe ihr immer wieder mitgeteilt, dass er sich eine Zukunft mit ihr vorstel- len könne, obwohl sie ihm klar gesagt habe, sie stehe auf Frauen bzw. keine Beziehung wol- le (act. 2/1 Ziff. 12; act. 2/8 Ziff. 50; vgl. act. 2/17 Ziff. 10; JG GD 7/2 S. 9). Entsprechendes geht aus den WhatsApp-Nachrichten zwar so nicht direkt hervor. Er hat ihr aber weiterhin geschrieben und sie regelmässig nach Treffen gefragt, welche von der Beschuldigten jeweils mit unterschiedlichen Gründen abgelehnt wurden (act. 6/15/2; act. 6/15/3). Am Freitag,

23. Juli 2021 bat der Privatkläger die Beschuldigte um ein Treffen unter vier Augen, welches dann auch gleichentags um ca. 23.15 Uhr stattfand (act. 6/15/2 S. 24-32; act. 6/15/3 S. 5). Dabei handelte es sich um das von der Beschuldigten und ihren Kollegen AA.________, AB.________ und AC.________ beschriebene Treffen beim Postplatz in Zug, welches sie auf einen Freitag oder Samstag rund zwei Wochen vor dem 18. August 2021 verorteten (act. 2/1 Ziff. 2; act. 2/18 Ziff. 3). Die Beschuldigte versuchte dabei, dem Privatkläger klar zu machen, dass er sie in Ruhe lassen solle. Er erklärte ihr jedoch, dass er sie liebe und sie seine Frau fürs Leben sei. Als sie sagte, sie stehe auf Frauen, antwortete er verwundert und enttäuscht, ob sie sich immer noch nicht geändert habe (act. 2/1 Ziff. 2; vgl. act. 2/8 Ziff. 78, 84; act. 2/17 Ziff. 10; vgl. act. 2/18 Ziff. 4 ff.; act. 2/20 Ziff. 10, 45 ff.). Weiter erklärte er, er gebe nicht auf, das würde schon noch werden (act. 2/8 Ziff. 84). Dies deckt sich mit der Au- dionachricht, welche der Privatkläger kurz nach dem Treffen um 23.26 Uhr an die Beschul- digte sandte (act. 6/15/3 S. 5). Darin erklärte er, er akzeptiere, dass sie auf Frauen stehe. Dass er die Hoffnung trotzdem noch nicht aufgegeben hatte, ergibt sich sodann klar aus sei- ner Reaktion auf die Bitte der Beschuldigten für ein Treffen Mitte August 2021. Er fragte um- gehend und direkt, ob sie doch mit ihm gehen wolle (act. 6/15/2 S. 36). Auch hatte er sie da- vor weiterhin regelmässig kontaktiert und nach Treffen gefragt. 3.1.6 Bei diesem kurzen Treffen am 23. Juli 2021 hielt die Beschuldigte eine Telefonverbindung zu ihrer Kollegin AC.________ aufrecht, welche mit AA.________ und AB.________ in der Nähe beim Regierungsgebäude wartete (act. 2/8 Ziff. 66, 81, 83; act. 2/18 Ziff. 6-7, 55; act. 2/19 Ziff. 57-61; act. 2/20 Ziff. 10), da es unangenehm hätte werden können und dann jemand hätte kommen können (act. 2/8 Ziff. 86). Nach dem Gespräch ärgerte sich die Be- schuldigte darüber, dass der Privatkläger immer noch nicht verstand, dass sie nichts von ihm wolle (act. 2/18 Ziff. 10-11, 84; act. 2/19 Ziff. 46, 62; vgl. act. 2/20 Ziff. 53). Die Beschuldigte war anschliessend mit ihren Kollegen am See, wo sie etwas später auf den Privatkläger tra- fen. Anschliessend gingen sie zum Bahnhof. Der Privatkläger wollte dabei mit der Beschul-

Seite 23/89 digten sprechen, wobei sie nur sehr passiv am Gespräch teilgenommen hat. Am Bahnhof wurde der "Körperkontakt" zunehmend näher, d.h. sie standen sich immer näher, aber noch ohne Kontakt; der Beschuldigten wurde es zu nahe bzw. unwohl, weshalb sie aufstand und wegging. Sie hat den Privatkläger "abgehängt", indem sie auf das andere Perron rannte und zunächst in einen Zug einstieg, später diesen aber verliess und zu Fuss nach Hause ging. Der Privatkläger, welcher glaubte, die Beschuldigte sei im Zug, suchte sie im Zug, erkundigte sich beim Kollegen der Beschuldigten, AB.________, kontaktiere sie via WhatsApp und rief sie auch an (act. 2/1 Ziff. 2; act. 2/8 Ziff. 81, 84-85; act. 2/17 Ziff. 10; vgl. 2/18 Ziff. 49, 66; act. 6/15/2 S. 32; act. 6/18/3 S. 4). 3.1.7 Zusammengefasst hatte der Privatkläger ein nachhaltiges romantisches Interesse an der Be- schuldigten, auch wenn sie ihm mitgeteilte hatte, sie stehe auf Frauen. Er kontaktierte sie re- gelmässig und wollte sie treffen. Die Beschuldigte empfand dies als unangenehm, mühsam und stressig (act. 2/8 Ziff. 53; act. 2/17 Ziff. 10) bzw. war "hässig". Einen eigentlichen Streit gab es zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger nicht (act. 2/1 Ziff. 12; act. 2/18 Ziff. 84). Auch hatte er sie nie bedroht, bedrängt oder betatscht (act. 2/17 Ziff. 12-15). Die Si- tuationen, insbesondere jene vom 23. Juli 2021, führten aber dazu, dass die Beschuldigte nichts mehr mit dem Privatkläger zu tun haben wollte (act. 2/17 Ziff. 10). 3.2 Vorbereitung des Treffens vom 18. August 2021/Wahl des Treffpunkts 3.2.1 Nach dem Treffen/Gespräch vom 23. Juli 2021 fragte der Privatkläger am 28. Juli 2021 und am 30. Juli 2021, ob sie sich sehen könnten. Beide Male lehnte die Beschuldigte ab; ist dem ausgewichen, wie sie es beschrieben hat (act. 2/8 Ziff. 53). Schliesslich sandte er ihr am

1. August 2021 ein kurzes Video (act. 6/15/2 S. 33-34; act. 6/15/3 S. 5-6). Erst am 14. Au- gust 2021 schrieb die Beschuldigte dem Privatkläger und bat um ein Treffen unter vier Augen (act. 6/15/2 S. 34 ff.). Dazwischen erfolgten keine Nachrichten auf WhatsApp. Auch sind kei- ne Telefonanrufe in dieser Zeit registriert (act. 6/18/3). Bezüglich Kontakte über andere Kommunikationsmittel ergibt sich nichts aus den Akten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger den Kontakt abgebrochen hatte. Da die Beschuldigte nach rund zwei Wochen den Kontakt wieder aufnahm und um ein Treffen bat, muss angenommen werden, dass sie das Verhalten des Privatklägers weiterhin stark beschäftigte (vgl. E. II.3.2.2). Bei der Frage nach dem Treffen wollte die Beschuldigte dem Privatkläger nicht genau be- kannt geben, um was es geht. Der Privatkläger hatte – wie bereits erwähnt – offenbar die Hoffnung, dass sie doch mit ihm gehen wolle. Dies beantwortete die Beschuldigte mit "öppis i die richtig". Der Privatkläger versuchte, die Beschuldigte zu einem früheren Treffen als den von der Beschuldigten vorgeschlagenen Mittwoch, 18. August 2021, zu überreden. Schliess- lich verabredeten sie sich für den 18. August 2021, 14.00 Uhr. Im Rahmen der Organisation des Treffens fanden auch zwei Telefonanrufe statt. Am 17. August 2021, 22.13 Uhr, sandte der Privatkläger der Beschuldigten eine Sprachnachricht, worin er seine Gefühle für sie be- kundete und ausdrückte, er würde sich sehr über eine Beziehung freuen. Er wisse aber, dass sie auf Frauen stehe und wenn sie nicht mit ihm zusammen sein wolle, sei es nicht so schlimm. Die Beschuldigte antwortete, sie würden das morgen besprechen (act. 6/15/2 S. 34-48; act. 6/15/3 S. 6-9). Aus der früheren Sprachnachricht des Privatklägers kann ge- schlossen werden, dass er gar Hoffnung hatte, es komme zu einem sexuellen Kontakt ("[…] wieso meinsch du dass mer eus bi dä öffentliche WC's treffed, wotsch du öpis bestimmts vo

Seite 24/89 mir […]"; act. 6/15/3 S. 8). Die Beschuldigte dachte sich gemäss den glaubhaften Aussagen, "nicht schon wieder" und konnte sich diese Liebeserklärung nicht erklären. Sie fühlte sich leicht unruhig, unwohl (act. 2/8 Ziff. 96-98). 3.2.2 Grund für das Treffen vom 18. August 2021 war gemäss der Beschuldigten, dem Privatkläger zu erklären, dass es mit der Beziehung nichts wird und um zu verstehen, weshalb er darauf gekommen sei, dass sie Interesse an einer Beziehung hätte. Sie wollte, dass er sie in Ruhe lässt. Sie wollte das aber nicht übers Telefon klären, sondern persönlich, damit es keine Missverständnisse gibt. Wenn sie ihn einfach auf WhatsApp blockiert hätte, hätte es unange- nehm werden können, wenn man sich dann sieht (act. 2/1 Ziff. 3; act. 2/9 Ziff. 3, 17; act. 2/17 Ziff. 8, 23). Den Mittwoch, 18. August 2021 schlug sie dem Privatkläger vor, weil sie früher nicht konnte und am Abend noch Therapie bei Frau AD.________ in Zürich hatte. Zudem wollte sie dieses "Problem" vor dem Lehrbeginn klären (act. 2/8 Ziff. 53; act. 2/9 Ziff. 1-2, 12- 13; act. 10/15 S. 101). Den Ort wählte sie aus, weil man dort ungestört ist, es nahe beim Bahnhof ist und es eine Toilette in der Nähe hat, damit sie auf die Toilette gehen kann, wenn es ihr zu viel würde (act. 2/9 Ziff. 23-25, 90-91; act. 2/17 Ziff. 59; act. 6/15/2 S. 46; act. 6/15/3 S. 8). Die Beschuldigte bereitete sich eingehend auf das Gespräch mit dem Privatkläger vor, indem sie sich überlegte, was sie sagen wollte. Sie war sich aber auch unsicher, wie er re- agieren würde (act. 2/9 Ziff. 39). 3.2.3 Die Schwester der Beschuldigten, AE.________, gab zwar an, dass die Beschuldigte am Vorabend (17. August 2021) gelassen gewesen sei (act. 2/21 Ziff. 18). Dass das bevorste- hende Treffen die Beschuldigte dennoch belastet hat, ergibt sich – wie der Gutachter Prof. Dr. Y.________ nachvollziehbar schlussfolgerte – aus dem Umstand, dass sie am Vor- tag eine Panikattacke erlitt, als sie mit der Familie zum Geburtstag der Schwester in einem Restaurant war. Dies gilt auch, wenn die Beschuldigte einen Zusammenhang zum Treffen mit dem Privatkläger nur "vielleicht unbewusst" sah (act. 10/15 S. 101, 123). Am 17. August 2021 hatte die Beschuldigte keine Einschlafstörungen, sondern versuchte, das Thema zu verdrängen (act. 10/15 S. 102). Der Umstand, dass sie es verdrängen musste, spricht für ei- ne Belastung. Am Morgen des 18. August 2021 und auch im Vorfeld des Treffens gab es so- dann keine Besonderheiten (act. 10/15 S. 102). Allerdings war sie ein bisschen nervös, als sie am Treffpunkt auf den Privatkläger wartete. Sie ordnete, was sie ihm sagen will (act. 2/9 Ziff. 97). 3.2.4 Zusammengefasst ist, wie es der Gutachter Prof. Dr. Y.________ darlegte (act. 10/15 S. 132), festzuhalten, dass die Beschuldigte durch das geplante Treffen mit dem Privatkläger unter Druck stand. Dies ergibt sich namentlich aus der Wahl des Treffpunktes, der Wahl des Datums und dem genauen Zurechtlegen, was sie sagen will. Schliesslich zeigt dies auch die Panikattacke vom Vortag. 3.3 Treffen vom 18. August 2021 3.3.1 Der äussere Tathergang, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz aufgrund des glaubhaften Geständnisses und der diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Beschuldigten, der entsprechenden glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der weiteren Beweise erstellt (vgl. die Verweise in OG GD 1 E. II.1.2.1 S. 34).

Seite 25/89 3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, konnte sich der Privatkläger im Wesentlichen nur an das Treffen an sich und die eigentliche Tat erinnern. An den genauen Ablauf des Treffens und insbesondere den Gesprächsinhalt hatte er keine Erinnerungen mehr. Es wird diesbe- züglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.1.2.6 S. 40 f.). Soweit der Privatkläger keine Aussagen machen konnte und keine anderen Beweise vorliegen, ist daher – zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – auf die Aussagen der Beschul- digten abzustellen. Entsprechend präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: 3.3.3 Die Beschuldigte und der Privatkläger trafen sich auf dem Bundesplatz Seite Baarerstrasse (nordöstlich Bahnviadukt) bei den Sitzbänken nahe den dort befindlichen öffentlichen Toilet- ten. Der Privatkläger erzählte von seiner Arbeit. Die Beschuldigte ging auf die Toilette, um das Gespräch zu unterbrechen und sich zu sammeln (dies hatte die Beschuldigte – wie er- wähnt – bei der Wahl des Ortes berücksichtigt). Danach erklärte sie dem Privatkläger, sie stehe auf Frauen und wolle von ihm nichts wissen (act. 2/1 Ziff. 3, 17-18; act. 2/3 Ziff. 10, 17- 24; act. 2/9 Ziff. 26-28; act. 2/11 Ziff. 13-15, 21-25; act. 2/17 Ziff. 60, 96). Gemäss Aussagen der Beschuldigten stand der Privatkläger anschliessend auf und ging unter dem Viaduktbo- gen in die Gasse hinter dem Verkaufsgeschäft Z.________ und sie folgte ihm, wobei sie ver- setzt mit einem Abstand von ca. zwei Armlängen gingen (act. 2/3 Ziff. 10; act. 2/17 Ziff. 62, 94-97). Der Privatkläger gab ebenfalls an, sie hätten sich unter dem Viaduktbogen durch be- wegt. Ob sie nebeneinander gegangen seien oder ob jemand vorausgegangen sei, wusste der Privatkläger zunächst nicht. Auf die spätere Frage, wer gesagt oder bestimmt habe, wo- hin man gehe, antwortete er, dass die Beschuldigte dies bestimmt habe. Seit dort wisse er nichts mehr (act. 2/11 Ziff. 26-31). Einen Widerspruch zur Aussage der Beschuldigten stellt dies nicht dar. Denn auch wenn der Privatkläger zuerst in jene Richtung ging und die Be- schuldigte sich umgehend anschloss, kann sie den Weg bestimmt haben. Somit ist davon auszugehen, dass der Privatkläger voraus ging und die Beschuldigte ihm leicht versetzt folg- te. Sie folgte ihm, da sie annahm, er wolle noch etwas sagen (act. 2/17 Ziff. 63). Die Be- schuldigte machte ihm dabei nochmals klar, dass sie nichts von ihm wissen wolle und er auch nicht mehr zur ihr kommen solle, falls sie sich irgendwo sehen würden; sie also nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Der Privatkläger zeigte sich erstaunt, enttäuscht und mit Unverständnis. Sie hielten dann inne und der Privatkläger drehte sich zu ihr um. Dabei stan- den sie in einer Distanz von ca. zwei Armlängen. Der Privatkläger machte eine Bewegung in ihre Richtung, was die Beschuldigte als anbahnende Berührung interpretierte (act. 2/1 Ziff. 3, 11, 17; act. 2/3 Ziff. 10, 19). Sie wurde von ihm nicht bedroht (act. 2/3 Ziff. 20). Auch hat er sie gemäss den übereinstimmenden Aussagen nicht tätlich angegriffen (act. 2/3 Ziff. 21; act. 2/11 Ziff. 32), was auch dadurch gestützt wird, dass weder bei der Beschuldigten noch beim Privatkläger Verletzungen festgestellt wurden, welche auf eine entsprechende körperli- che Auseinandersetzung hindeuten würden (vgl. E. II.3.4.2 ff.). Und es korrespondiert auch mit den Aussagen der Zeugin AF.________, die während ihrer Kaffeepause, die unmittelbar vor der Tat begann und die sie auf einer Treppe des Hintereingangs der AG.________ draussen gleich neben dem Tatort sitzend verbrachte, nichts bzw. keine Schreie oder Strei- tigkeiten hörte (act. 2/2 Ziff. 2 f., 9, 15; act. 2/10 Ziff. 3 f.). Als der Privatkläger sich umdrehte und eine Bewegung in ihre Richtung machte, sagte er gemäss den Aussagen der Beschul- digten, dass sie ja keinen Geschlechtsverkehr haben müssten (act. 2/1 Ziff. 3) bzw. sagte etwas von Geschlechtsverkehr (act. 2/3 Ziff. 10). Der Privatkläger bestritt dies bzw. konnte sich daran nicht erinnern (act. 2/11 Ziff. 40). Zu Gunsten der Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass der Privatkläger das Wort "Geschlechtsverkehr" erwähnte und die Be-

Seite 26/89 schuldigte dieses Wort hörte, zumal sich die Aussagen des Privatklägers wie dargelegt be- züglich seiner Beziehung zur Beschuldigten als widersprüchlich und wenig verlässlich erwie- sen haben. Das Näherkommen, die Bewegung und das Wort "Geschlechtsverkehr" lösten bei der Beschuldigten gemäss ihren diesbezüglich konstanten Aussagen einen "Trigger" bzw. "Riesen-Trigger" aus (act. 2/1 Ziff. 3, 17; act. 2/3 Ziff. 10; act. 2/16; vgl. zu diesem Thema E. II.3.5). Gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ gab die Beschuldigte hingegen erstmalig an, AH.________s Lachen und Gesicht wahrgenommen zu haben. Von Ge- schlechtsverkehr sprach sie hingegen nicht (act. 10/15 S. 87, 102). Daraufhin nahm sie das innen am Hosenbund befestigte Messer, öffnete es und stach mit der rechten Hand blitz- schnell in die linke Halsvorderseite des Privatklägers. Sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte sagten übereinstimmend aus, es sei schnell gegangen (act. 2/1 Ziff. 17; act. 2/3 Ziff. 10; act. 2/17 Ziff. 65; act. 2/11 Ziff. 13, 35, 44, 50-55). Dass es unvermittelt kam, ergibt sich auch daraus, dass – wie erwähnt – keine Auseinandersetzung vorausging. Der Privat- kläger war folglich vollkommen überrascht und konnte sich nicht verteidigen (act. 2/11 Ziff. 13, 35, 44, 50-55). Nach dem Zustechen schloss die Beschuldigte das Messer, steckte es in ihre rechte Hosentasche und rannte zum Coop City, wo sie das WC im 3. Stock betrat. Auf der Hülle ihres Mobiltelefons sowie ihrer linken Hand entdeckte sie anschliessend Blut- spuren. 3.3.4 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, sind die Aussagen der Beschuldigten zur ei- gentlichen Tat und zum Tatablauf – dem Hervorholen des Messers und dem Zustechen – zwar grundsätzlich konstant, indes sehr detailarm und vage. Die Beschuldigte gab an, sich an weite Teile nicht mehr zu erinnern. Diese Erinnerungslücken sind gestützt auf das Gut- achten von Prof. Dr. Y.________ nachvollziehbar. Gemäss Gutachter sind bruchstückhafte Erinnerungen charakteristisch für affektiv stark unterlegte Gewalthandlungen wie vorliegend (act. 10/15 S. 133). In der ersten Einvernahme am 19. August 2021 sagte die Beschuldigte aus, sie wisse nur noch, dass sie ihr Messer rausgenommen, geöffnet (aber nicht wie sie es öffnete) und mit der rechten Hand gehalten habe. Sie wisse aber nicht, wo und wie fest sie ihn getroffen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen und sie sei einfach nur noch gerannt (act. 2/1 Ziff. 3, 17, 18-19). Diese tatnächsten und damit gewichtigsten Aussagen stimmen im Kern mit ihren weiteren Aussagen überein (act. 2/3 Ziff. 10, 22-23; act. 2/17 Ziff. 64-72; act. 2/22 Ziff. 19; JG GD 7/2 S. 7; vgl. dazu die vorinstanzlichen Ausführungen [OG GD 1 E. II.1.2.5.3 S. 37 f.]). Die Beschuldigte hat konstant angegeben, sich zu erinnern, dass sie das Messer hervorgenommen und geöffnet habe. Das Messer lässt sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und das Gericht selber feststellen konnte – zwar dank des sog. Daumenpins (eine Art Noppe an der Klinge) einhändig öffnen, aber nicht so leicht wie ein klassisches Klappmesser. Mithin hat sie dabei (Hervornehmen und Öffnen des Messers) be- wusst gehandelt. Bezüglich des Stichs konnte sie sich an das Geräusch [gemeint ist wohl das Geräusch beim Eindringen in den Körper] erinnern (act. 10/15 S. 102; JG GD 7/2 S. 7). Gegenüber dem Gutachter sagte sie sodann aus, dass sie sich erinnere, wie der Privatkläger seine Hand an den Hals gehalten habe, worauf sie weggelaufen sei (act. 10/15 S. 102). Sie hat somit auch dies bewusst wahrgenommen. Schliesslich muss die Beschuldigte das Mes- ser mit beiden Händen geschlossen haben (vgl. E. II.3.7). Die Beschuldigte hat gemäss ihrer glaubhaften Aussage in der Toilette im Coop City Blut an ihrer linken Hand festgestellt (act. 2/3 Ziff. 25). Da die rechtshändige Beschuldigte mit der rechten Hand zustach, ist davon auszugehen, dass das Blut beim Schliessen des Messers auf die linke Hand übertragen wurde.

Seite 27/89 3.4 Mitnahme des Messers 3.4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zur Frage, weshalb sie das Messer auf sich getragen hatte, umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.1.2.5.4 S. 38 f.). 3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldig- ten widersprüchlich. Zunächst gab sie an, nicht zu wissen, weshalb sie das Messer mitge- nommen habe. Später sagte sie aus, das Messer aus Gewohnheit dabeigehabt zu haben. Dass die Beschuldigte zumindest ab und zu ein Messer am Hosenbund trug, bestätigte auch ihr Kollege AA.________ (act. 2/19 Ziff. 70, 79-82). Die weiteren Kollegen, AB.________ und AC.________, gaben an, dass sie das Messer auch schon gesehen hätten bzw. die Be- schuldigte es ihnen gezeigt habe (act. 2/18 Ziff. 73-78; act. 2/20 Ziff. 64-74). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie das Messer aus Gewohnheit mitgenommen hatte, zumal die Waffenaffinität der Beschuldigten ausreichend in den Akten belegt ist. Auf jeden Fall ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Beschuldigten zu glauben, dass sie das Messer nicht in der Absicht mitnahm, es in irgendeiner Art beim Treffen mit dem Privatkläger einzu- setzen (act. 2/17 Ziff. 22; vgl. JG GD 7/2 S. 7). 3.4.3 Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, musste der Beschuldigten aber bewusst gewesen sein, dass sie das Messer je nach Situation zur Verteidigung oder zum Angriff, und sei es auch nur zur Bedrohung, einsetzen könnte. Denn sie hatte es jederzeit griffbereit am Hosen- bund und nicht beispielsweise in einer Tasche oder einem Rucksack und sie hatte bereits in der Vergangenheit zwei Mal ein Messer zur Bedrohung anderer verwendet. Der Argumenta- tion der Verteidigung, dass die Beschuldigte, nicht damit habe rechnen müssen, das Messer zur Verletzung des Privatklägers einzusetzen, kann nicht gefolgt werden. Erstens handelte es sich bei den zwei Vorfällen mit Messern nicht um Ausreisser, wie es die Verteidigung dar- stellt. Denn die Beschuldigte hat auch bei weiteren Vorfällen Waffen (Schlagring, Teleskop- schlagstock) eingesetzt. Zweitens blieb es zwar bei den beiden Messereinsätzen bei Dro- hungen, es kam aber entgegen der Verteidigung sehr wohl zu Eskalationen mit Waffen, hat die Beschuldigte doch mit einem Teleskopschlagstock einem Polizisten gegen den Kopf ge- schlagen und diesen schwer verletzt. Dieser Vorfall geschah während einer instabilen Phase. Die Beschuldigte kannte damit in subjektiver Hinsicht die Risiken, welche von ihr in einer in- stabilen Phase ausgingen, deutlich. Insbesondere war ihr bekannt, dass sie nicht nur mit Waffen drohte, sondern diese auch einsetzte. Dies ergibt sich anschaulich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 3. März 2020 betreffend die schwere Körperverletzung zum Nachteil von O.________, wie der folgende Auszug zeigt (act. 2/3 [4A 2020 150]): Frage 29: "Was geht jetzt in dir vor, wenn du durch uns damit konfrontiert wirst, was hätte passieren können?" Antwort Beschuldigte: "Ich brauche eine Scheiss Zigi, seit ich hier bin bräuchte ich eine Zigi" […] Es hätte sehr dumm gehen können […]" Frage 30: "Uns stellt sich die Frage, wie du dein Verhalten noch steigern willst. Wenn du das nächs- te Mal in eine Situation kommst, in welcher du dich dazu entscheidest, Gewalt anzuwenden, wird mutmasslich ein Mensch verletzt oder gar getötet. Wie siehst du das?"

Seite 28/89 Antwort Beschuldigte: "Es kommt darauf, ob ich geraucht habe, ob ich genervt bin, wer es ist […]"). Insofern ist es auch bei dieser Frage irrelevant, ob die Beschuldigte mit einem dissoziativen Zustand rechnen musste. Denn sie musste unabhängig davon damit rechnen, das Messer gegen den Privatkläger tatsächlich einzusetzen. Denn die Beschuldigte stand – wie oben ausgeführt – unter Druck, was das Risiko eines Messereinsatzes gegen andere angesichts der bekannten Vorfälle in der Vergangenheit erhöhte. Eine psychisch instabile Phase konnte die Beschuldigte beim Treffen mit dem Privatkläger keineswegs ausschliessen, war ihr doch bekannt, dass das Gespräch schwierig werden würde, und sie deswegen absichtlich einen relativ reizarmen Ort mit wenig Leuten als Treffpunkt aussuchte, wo sie mit einer öffentlichen Toilette eine Rückzugsmöglichkeit hatte. Denn dass das – aus ihrer Perspektive ambivalente und schwer einzuordnende – Verhalten des Privatklägers die Beschuldigte innerlich stark be- schäftigte, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sie nach ca. drei Wochen Kontaktun- terbruch von sich aus um dieses Treffen bat, um die Lage vor Beginn ihrer Lehre klären zu können (vgl. E. II.3.2.1 f.). Akzentuiert werden diese Risiken durch die Waffenaffinität der Beschuldigten, welche ihr gegenüber bereits mehrfach als problematisch und als Mitursache für mögliche Delinquenz dargelegt wurde. Die Beschuldigte wusste, dass der Privatgutachter Prof. Dr. AI.________ insbesondere empfohlen hatte, keine Waffen zu tragen, was auch mit einer Weisung hätte umgesetzt werden sollen, aber mangels ihrer Zustimmung scheiterte (act. 2/17 Ziff. 45-53). Die Beteuerung der Beschuldigten, sie habe keine Bedenken gehabt, dass es [Einsatz des Messers gegen jemanden] wieder passieren könne, da sie in Therapie gewesen und diese gut verlaufen sei (JG GD 7/2 S. 8), ist somit nicht überzeugend. Sie zeigt vielmehr eine mangelnde Eigenverantwortung, zumal auch die Therapeutin im Verlaufsbe- richt vom 10. Juli 2021 die Waffenaffinität ansprach (act. 9/32 S. 4 [4A 2020 150]). 3.5 Tatmotiv bzw. "Trigger" 3.5.1 Warum sie auf den Privatkläger eingestochen hatte, konnte die Beschuldigte nicht wirklich erklären. Sie wisse nicht, was ihr durch den Kopf gegangen sei (JG GD 7/2 S. 6). Sie gab aber bereits in der ersten Einvernahme an, das Näherkommen, die Bewegung und das Wort "Geschlechtsverkehr" habe sie "getriggert" (vgl. E. II.3.3.3). Den Grund für diesen "Trigger" wollte sie damals nicht nennen. Die Beschuldigte äusserte sich am 11. November 2021 in ei- ner auf Antrag der Verteidigung durchgeführten separaten Einvernahme eingehend zum "Trigger". Stark zusammengefasst führte sie an, sie sei im Jahr 2018 als 15-jährige von ei- nem damaligen 21-jährigen Kollegen bzw. ihrem Alibi-Freund mit einem Joint gefügig ge- macht und vergewaltigt worden. Sie habe es niemandem erzählt. Sie habe sich selbst belo- gen und es mit Alkohol und anderen Sachen zu verdrängen versucht. Sie habe es nieman- dem gesagt, da er gedroht habe, ein Video davon zu verbreiten (act. 2/16 insb. S. 5-7). Beim Vorfall mit dem Privatkläger wisse sie nicht mehr genau, was dies ausgelöst habe, vielleicht weil er ihre Nähe gesucht habe. Sie wisse nicht, weshalb ihr dies bzw. das Ganze plötzlich hochgekommen sei; es sei ihr einfach passiert. Sie könne nicht erklären, wieso sie dies ge- macht habe, was sie dort gemacht habe. Seit diesem Vorfall mit dem Privatkläger habe sie immer wieder Situationen, mit welchen sie nicht klarkomme, und seit der Inhaftierung schaffe sie es nicht mehr, den Vorfall in der Vergangenheit zu unterdrücken (act. 2/16 S. 6 f.).

Seite 29/89 3.5.2 Gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ äusserte sie sich diesbezüglich überein- stimmend mit ihren Aussagen in der Einvernahme (act. 10/15 S. 85-87). Sie nannte dabei den Namen AH.________. Weiter gab sie an, Berührungen von Männern und körperliche Nähe zu Männern seien danach schwierig gewesen. Es habe einen "Ekel bei Nähe" gege- ben, was aber nicht ihre Kollegen, sondern Fremde bzw. Personen betroffen habe, die sie nicht gekannt oder gar nicht gemocht habe. Zum 18. August 2021 erklärte die Beschuldigte gegenüber dem Gutachter, sie habe kurz sein Gesicht, sein Lachen [von AH.________] wahrgenommen, es sei wie ein Geistesblitz über sie gekommen (act. 10/15 S. 87). Der be- schriebene "Ekel bei Nähe" passt zu ihren Schilderungen bezüglich des Vorfalls am Bahnhof Zug, wo es ihr "zu nahe" wurde (vgl. E. II.3.1.6). Für die Richtigkeit ihrer Schilderungen spre- chen auch die diversen Vorkommnisse während der Haft, als sie ihren Vergewaltiger in ihrer Zelle zu sehen glaubte (vgl. die Übersicht in act. 10/15 S. 68 ff., act. 4/12, act. 4/54, act. 16/23, JG GD 4/5). Die Schilderungen der Beschuldigten über den sexuellen Übergriff und die dissoziativen Phänomene – wenn auch ohne weitere Sachbeweise unterlegt – erschienen dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit dem erhobe- nen Beschwerdebild als vereinbar. Nach dem Gutachter würden dies die diversen dissoziati- ven Phänomene der Beschuldigten, welche primär nach der Tat auftraten, erklären (act. 10/15 S. 126 ff.). Zumindest sah sich der Gutachter Prof. Dr. Y.________ nicht veranlasst, eine Sachverhaltsalternative zu postulieren (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.9.1 betreffend "grünes Alien"). Weitere Abklärungen des Gerichts in diesem Punkt drängen sich nicht auf, zumal die Beschuldigte von Anfang an den "Trigger" in ihren Einvernahmen erwähnte und es nachvollziehbar ist, dass sie diesen nicht bereits an der ersten Einvernahme einlässlich darlegte. 3.5.3 Zusammengefasst ist – zumindest in dubio pro reo – davon auszugehen, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein sexueller Übergriff durch eine unbekannte Täterschaft stattfand und die Beschuldigte deshalb beim Vorfall mit dem Privatkläger "getriggert" wurde, d.h. unter dem plötzlichen Eindruck einer affektiven Gemütsbewegung stand. 3.6 Kriminaltechnische/rechtsmedizinische Befunde 3.6.1 Aufgrund des ausführlichen und nachvollziehbaren Spurenberichts des Kriminaltechnischen Dienstes vom 18. September 2021 (act. 6/11) ist namentlich erstellt, dass die gesicherten DNA-Profile auf der Hülle mit Blutfleck des Mobiltelefons der Beschuldigten sowie auf der Griffschale und dem Nocken der Klinge des inkriminierten Tatmessers mit dem DNA-Profil der Beschuldigten korrespondieren und dass die erstellten DNA-Profile auf der Hülle mit Blut- fleck des Mobiltelefons der Beschuldigten, ab Blutspuren der Klingenspitze und Nocken der Klinge des inkriminierten Tatmessers mit dem DNA-Profil des Opfers B.________ überein- stimmen (act. 6/11 S. 8). 3.6.2 Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfol- gend: IRM-UZH) vom 1. November 2011 (act. 3/23, insb. S. 9-13) ist erstellt, dass - der Privatkläger eine glattrandig imponierende, quer zur Halslängsachse ausgerichtete, gemäss Spitalangaben ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung an der Halsvorderseite links erlitt, die eine Stichverletzung mit einem Stichkanal mit einer Stichkanallänge von ca. 7 cm darstellt;

Seite 30/89 - es durch diese Stichverletzung an der Halsvorderseite links zu einer Durchtrennung am innenseitigen Anteil des linken grossen Kopfwendemuskels und einer teilweisen Durch- trennung der vorderseitigen, oberflächlichen Halsmuskulatur kam sowie eine schlitzför- mige Längseröffnung der linken äusseren Drosselvene und eine Durchtrennung des linksseitigen Schilddrüsenunterpols vorlag, und sich zudem infolge der Blutung aus vor- genannten Verletzungen vor der Schilddrüse auf Höhe der Drosselgrube eine Blutan- sammlung befand; - beim Privatkläger unmittelbare Lebensgefahr bestand, auch wenn er stets kreislaufstabil war, da es ohne adäquate medizinische Interventionen zu seinem Versterben hätte kommen können, denn ohne medizinische Interventionen wäre es durch die Verletzun- gen zu einem todesursächlichen Blutverlust gekommen und hätte es durch das Eindrin- gen von Luft in die Halsvenen bzw. in alle Venen kopfwärts des Herzens zu einer Luft- embolie kommen können. 3.6.3 Gemäss dem erwähnten Gutachten befanden sich zudem in unmittelbarer Nähe des Ein- stichs lebenswichtige Strukturen wie grosse Blutgefässe und Nervenbahnen. Die linke Hals- schlagader befand sich ca. 12 mm, die linke innere Drosselvene ca. 2 mm und die Luftröhre ca. 6 mm vom Stichkanal entfernt. Die rechte Halsschlagader befand sich ca. 20 mm von den Gasblasen entfernt und der Stichkanal verfehlte die rechte äussere Drosselvene nur knapp. Innerhalb der Gefäss-Nerven-Scheide am Hals verläuft neben der Halsschlagader und der inneren Drosselvene auch die obere Wurzel der Halsnervenschlinge und der Vagusnerv (act. 3/23 S. 10). 3.6.4 Bei der Beschuldigten konnten gemäss Gutachten des IRM-UZH vom 23. August 2021 ca. fünfeinhalb Stunden nach der Tat keine frischen, ereignisrelevanten Verletzungen festgestellt werden (act. 3/9; vgl. auch 3/1, 3/11). 3.6.5 Sowohl beim Privatkläger als auch bei der Beschuldigten ist aufgrund der entsprechenden Gutachten des IRM-UZH nicht nachgewiesen, dass sie im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen oder Trinkalkohol standen (act. 3/19, act. 3/21). Da zwischen dem Zeitpunkt des Ereignisses und der Blutentnahme bei der Beschuldigten sechs Stunden und zehn Minuten verstrichen waren, konnte bei ihr eine Alkoholisierung im Tatzeitpunkt jedoch nicht ausge- schlossen werden. Die Beschuldigte verneinte allerdings, am Tattag Alkohol oder Betäu- bungsmittel konsumiert zu haben (act. 2/1 Ziff. 33 f.) 3.7 Feststellungen des Gerichts zur Tatwaffe Das Tatmesser wurde von der Vorinstanz beigezogen und liegt auch dem Gericht vor. Wie bereits oben ausgeführt, lässt sich das Messer dank des sog. Daumenpins (eine Art Noppe an der Klinge) einhändig öffnen, aber nicht so leicht wie ein klassisches Klappmesser. Zum Schliessen werden aber beide Hände benötigt, da die Sicherung zur Seite gedrückt werden muss, um die Klinge einklappen zu können. Die Klinge ist mit 3 cm vergleichsweise relativ breit und 9 cm lang.

Seite 31/89 4. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen umfassend und korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. I.5.1-5.3 S. 24 f.). Allfällige weitere rechtlichen Ausführungen erfolgen direkt im Rahmen der Subsumtion. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Die Verletzungen, welche der Privatkläger als Folge des Stichs durch die Beschuldigte erlitt, stellen objektiv eine schwere Körperverletzung dar. Denn indem die Beschuldigte mit ihrem Messer einmal in die linke Halsvorderseite des Privatklägers stach, verursachte sie ihm eine Stichverletzung mit ca. 4 cm langer Hautdurchtrennung auf der linken Halsvorderseite mit ei- nem ca. 7 cm tiefen Stichkanal mit Durchtrennung der Halsmuskulatur, des Schilddrüsenun- terpols und Längseröffnung der linken äusseren Drosselvene. Der Privatkläger musste dring- lich mittels Notfalltransport in Spitalpflege verbracht und notfalloperiert werden. Durch die in- folge des Stichs erlittenen Verletzungen und des damit verbundenen Blutverlusts und der möglichen Luftembolien bestand beim Privatkläger unmittelbare Lebensgefahr, auch wenn er stets kreislaufstabil war, da es ohne adäquate medizinische Interventionen zu seinem Ver- sterben hätte kommen können. Nur dank der rasch eingeleiteten und adäquaten medizini- schen Interventionen verstarb der Privatkläger glücklicherweise nicht. Der zur Vollendung ei- ner vorsätzlichen Tötung gehörende Erfolg trat somit nicht ein. 5.2 Wie erwähnt, wäre der Privatkläger ohne medizinische Intervention verstorben. Zudem be- fanden sich in unmittelbarer Nähe des Einstichs lebenswichtige Strukturen wie grosse Blut- gefässe und Nervenbahnen. Die linke Halsschlagader befand sich ca. 12 mm, die linke inne- re Drosselvene ca. 2 mm und die Luftröhre ca. 6 mm vom Stichkanal entfernt. Die rechte Halsschlagader befand sich ca. 20 mm von den Gasblasen entfernt und der Stichkanal ver- fehlte die rechte äussere Drosselvene nur knapp. Innerhalb der Gefäss-Nerven-Scheide am Hals verläuft neben der Halsschlagader und der inneren Drosselvene auch die obere Wurzel der Halsnervenschlinge und der Vagusnerv (act. 3/23 S. 10). Der Stich in den Hals hätte so- mit noch schlimmere Verletzungen verursachen können, bspw. wenn sich der Privatkläger im letzten Moment noch bewegt hätte. Bei Messerstichen ist das Risiko der Tatbestandsverwirk- lichung, d.h. des Todes, als hoch einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3 m.w.H.). Das Risiko des Todes beim Stich in den Hals ist auch derart hoch, dass es nicht beeinflusst werden kann. Es ist unmöglich, das Risiko auf eine schwere Körperverletzung zu begrenzen. Insgesamt hatte der Privatkläger dank grossem Glück überlebt. 5.3 Ob die Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist strikt von der Frage nach der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB zu unterscheiden. Ins- besondere bedeutet eine eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit nicht, dass die beschuldigte Person keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann (BGE 115 IV 223). Gleichfalls kann sich eine Person mit einer eingeschränkten oder aufgehobenen Schuld- fähigkeit nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB berufen, sofern die irrige Sachverhaltsvorstellung durch die gleiche Ursache wie die aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit hervorgerufen wurde (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6).

Seite 32/89 5.4 Der Beschuldigten war – als kognitiv-intellektuell unauffällige junge Frau mit Schulabschluss

– bewusst, dass der Privatkläger durch den Messerstich direkt oder aufgrund der dadurch verursachten schweren Verletzungen lebenswichtiger Organe bzw. des durch getroffene Schlagadern oder Venen verursachten hohen Blutverlusts bzw. durch Eindringen von Luft in die Halsvene verursachten Luftembolien lebensgefährlich und tödlich hätte getroffen werden können (JG GD 7/2 S. 7). Es war ihr weiter bewusst, dass sich im Kopf das Steuerungszen- trum für sämtliche Vitalfunktionen befindet und sie mit einem Stich in den Hals die lebenser- haltende Versorgung des Kopfes unterbrechen, tödliche Blutungen bewirken bzw. durch Schädigungen von Nervenbahnen das Opfer tödlich verletzen bzw. schwer an Gesundheit schädigen oder ihm lebensgefährliche Verletzungen zuführen kann, dies durch schwere Ver- letzungen lebenswichtiger Strukturen und/oder durch massive tödliche Blutungen und Schä- digungen des Hirns. Dass Stichverletzungen am Hals tödlich enden können, gehört überdies zum Allgemeinwissen (Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3). 5.5 Die Beschuldigte hat sodann zweifellos bewusst einen gezielten Stich gegen den Hals des Privatklägers ausgeführt, auch wenn sie sich daran nicht mehr erinnert. Die Tatwaffe wurde durch die Beschuldigte gezielt von der Innenseite ihrer Hosentasche behändigt. Bei der Tat- waffe handelt es sich nicht um ein Springmesser, sondern die Klinge muss mit der Hand geöffnet werden, was motorisches Geschick voraussetzt und eine bewusste Handlung indi- ziert. Auch nahm sie das Geräusch beim Zustechen wahr und wie sich der Privatkläger nach dem Stich die Hand an den Hals hielt. Andererseits ergibt sich dies (der bewusste und geziel- te Stich) auch aus den äusseren Umständen, wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Die Beschuldigte (1,69 m) und der Privatkläger (1,72 m) sind praktisch gleich gross (act. 1/2 S. 2 f.) und sie standen sich auf einer ebenen Fläche auf dem Bundesplatz in Zug auf et- wa gleicher Höhe gegenüber (act. 1/2 S. 1; 1/3 S. 4-6; 1/17 S. 3/3). Der Privatkläger und die Beschuldigte bewegten sich nicht und die durch ihre Fechtausbildung (auch wenn diese schon etwas zurücklag) geschulte Beschuldigte (vgl. act. 2/17 Ziff. 73-92) versetzte ihm ei- nen kräftigen Stich in den Hals. Diese ruhige Position auf gleicher Höhe ermöglichte einen solchen gezielten Stich gegen den Hals bzw. die Halsgegend des Privatklägers. Ebenso hät- te die Beschuldige aus dieser Position heraus (ggf. mit einer anderen Handbewegung) aber auch anderswo zustechen können, was eher weniger möglich gewesen wäre, wenn sie bspw. höher als der Privatkläger bzw. über ihm gestanden wäre. Auch die Verletzung mit ei- nem Stichkanal von 7 cm und einem 4 cm breiten Einschnitt spricht angesichts der Masse des Tatmessers (Klingenlänge von 9 cm und Klingenbreite von 3 cm) für einen gezielten, präzisen Stich. Für den Stich in den Hals war sodann eine längere bzw. weitere Bewegung als bspw. für einen Stich in die Bauchgegend erforderlich. In einer Art "Verteidigungsmodus" oder einem "Reflex" wäre zu erwarten, dass die direkteste, kürzeste Bewegung gewählt wird, um dem "Angreifer" eine Verletzung zuzufügen und ihn ausser Gefecht zu setzen, so bspw. mittels einer erratischen und unkontrollierten Schnittbewegung von unten nach oben über den Körper des Privatklägers. Dass die Beschuldigte in casu aber eine andere, längere Be- wegung ausgeführt hat, belegt einen bewussten, gezielten Stich in den Hals. 5.6 Als die Beschuldigte gezielt in den Hals des Privatklägers stach, hielt sie dessen Tod nach dem Gesagten für möglich und nahm ihn in Kauf. Angesichts der offensichtlichen Todesrisi- ken des gezielten und tief in die Haut eindringenden Messerstiches gegen den Hals des Pri- vatklägers wäre ein Zustechen ohne eine (mindestens) eventualvorsätzliche Tötungsabsicht bei der ansonsten intellektuell-kognitiv unauffälligen Beschuldigten nicht ansatzweise vor-

Seite 33/89 stellbar. Wie erwähnt (vgl. E. II.5.2) ist es unmöglich, das Risiko auf eine schwere Körperver- letzung zu begrenzen. Die Beschuldigte handelte mithin mit Eventualvorsatz. Somit erfüllte die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung und den subjek- tiven Tatbestand einer eventualvorsätzlichen Tötung. 5.7 Der Gutachter führte im Gutachten aus, es handle sich zwar nicht um ein klassisches Affekt- delikt im Sinne von Sass (Anm: Psychiater, ehem. Forschungskollege des Gutachters), aber es sei eine affektiv stark unterlegte Gewalthandlung (act. 10/15 S. 133). Es fragt sich daher, ob die Tat unter den privilegierten Tatbestand des (versuchten) Totschlags subsumiert wer- den kann. 5.7.1 Gemäss Art. 113 StGB wird wegen Totschlags verurteilt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet, sondern da- durch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu be- herrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustands im Mo- ment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrol- lieren. Die heftige Gemütsbewegung muss überdies entschuldbar sein. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung und nicht etwa die Tat nach den sie auslösenden Umständen gerechtfer- tigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht er- scheint. Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesam- ten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen wer- den können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemüts- bewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.2). 5.7.2 Bei einer Schussabgabe im Zustand einer peritraumatischen Dissoziation bejahte das Bun- desgericht eine heftige Gemütsbewegung (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom

24. Oktober 2013 E. 3.3). Mit peritraumatischer Dissoziation werden dissoziative Symptome während und unmittelbar nach einem traumatischen Ereignis bezeichnet (Gysi, Tonische Immobilität und peritraumatische Dissoziation als wesentliche Risikofaktoren für eine spätere PTBS, Neurologie & Psychiatrie 6/2021, S. 46 ff., 46). Aufgrund der vom Gutachter attestier- ten Dissoziation könnte eine heftige Gemütsbewegung allenfalls bejaht werden. Dies auch wenn es sich vorliegend nicht um eine peritraumatische Dissoziation handelte (der Gutachter bezeichnete sie nicht als peritraumatisch und sie fand offensichtlich auch nicht während oder unmittelbar nach einem traumatischen Ereignis statt). Diese Frage kann aber offenbleiben,

Seite 34/89 da die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung zu verneinen ist. Denn die Beschul- digte wurde vom Privatkläger nicht bedroht und sie fühlte sich auch nicht bedroht. Die Be- schuldigte befand sich nicht in einer gefährlichen Situation. In Anbetracht der gesamten äus- seren Umstände erscheint die Gemütsbewegung nicht als menschlich verständlich. Eine an- dere, anständig gesinnte Person wäre aufgrund des Näherkommens des Privatklägers und des Wortes "Geschlechtsverkehr" nicht in einen solchen Affekt geraten. Die Gemütsbewe- gung ist vielmehr auf die psychische Disposition der Beschuldigten, d.h. die Borderline- Störung und die posttraumatische Belastungsstörung, zurückzuführen. Es handelt sich dabei um abnorme Elemente in der Persönlichkeit der Beschuldigte, welche die heftige Gemütsbe- wegung nicht zu entschuldigen vermögen. Zusammengefasst ist ein (versuchter) Totschlag zu verneinen. 5.8 Rechtfertigungsgründe für die Handlungen der Beschuldigten wurden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 5.9 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschuldigte schuldfähig ist. Die Schuldfähigkeit setzt voraus, dass der Täter zur Zeit der Tat fähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; Art. 19 Abs. 1 StGB e contrario). 5.9.1 Der Gutachter Prof. Dr. Y.________ führte zur Frage der Schuldfähigkeit aus, dass mit der Feststellung einer dissoziativen Symptomatik nicht zwangsläufig eine Aufhebung der Schuld- fähigkeit verbunden sei. Denn dissoziative Phänomene würden nicht zwangsläufig in der in der vorliegenden Tatsituation beobachtbaren Intensität auftreten, sondern könnten selbst unmittelbar davor beeinflusst bzw. auch verhindert werden. Die Beschuldigte sei in der Lage gewesen, auftretende Unruhe und Angstzustände als solche zu erkennen und mit ihnen zu- mindest im Sinne einer Vermeidung umzugehen, wie es sich bei der Panikattacke am Vortag und auch beim abgebrochenen Besuch der Therapie infolge einer drohenden Panikattacke am Bahnhof Zug gezeigt habe. Entsprechend hätte die Beschuldigte die potentielle Tatsitua- tion durch ihr Entfernen entschärfen können. Die Symptomatik der bis zu diesem Zeitpunkt nicht störungsspezifisch behandelten Beschuldigten sei dennoch als so schwerwiegend auf- zufassen, dass zumindest eine mittelgradige, wenn nicht sogar schwere Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht komme (act. 10/15 S. 134, 144 f.). 5.9.2 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der an- deren Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesent- lichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zwei- fel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht be- gründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die

Seite 35/89 derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.5.3 m.H.). 5.9.3 Betreffend die individuelle Schuld der Beschuldigten ist das Gutachten von Prof. Dr. Y.________, Direktor der Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitäts- klinik AJ.________, welcher eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit im Zusammen- hang mit dem Vorfall vom 18. August 2021 ausschliesst, schlüssig, widerspruchsfrei und aus einer Laienperspektive auch nachvollziehbar. Die zentrale Schlussfolgerung des Gutachters, dass selbst mit der Feststellung einer disso- ziativen Symptomatik keine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit verbunden sei, da sich diese in der vorliegenden Schwere ankündige und durch die Beschuldigte sogar noch unmittelbar davor beeinflusst und verhindert werden könne, basiert auf der klinischen Erfah- rung des Gutachters und seiner ausführlichen Würdigung der Situation der Beschuldigten vor dem Hintergrund des festgestellten Krankheitsbilds. Es bestehen keine Anzeichen, dass sich der Gutachter in dieser zentralen Schlussfolgerung geirrt haben könnte. An dieser Einschät- zung ändert auch die pauschale Aussage der Verteidigung nichts, der dissoziative Zustand habe sich von einem Moment auf den anderen, quasi von 0 auf 100, manifestiert (OG GD 10/4 S. 6); bzw. sie mithin geltend macht, der dissoziative Zustand kündige sich nicht wie ei- ne Panikattacke an. Allein diese gegenteilige Auffassung ist insbesondere nicht geeignet, ei- nen fachlichen Fehler im Gutachten aufzuzeigen. Die Verteidigung sieht sodann einen Widerspruch in der Schlussfolgerung des Gutachters, dass die Beschuldigte die potentielle Tatsituation durch ihr Entfernen hätte entschärfen kön- nen, da der Gutachter zuvor ausgeführt habe, die Beschuldigte sei in Stresssituationen über- fordert und könne keine Lösung finden (OG GD 10/4 S. 6). Es trifft zu, dass der Gutachter ausgeführt hat, die Beschuldigte habe grosse Mühe damit, belastende Situationen als solche wahrzunehmen, einzuordnen und Lösungsstrategien zu entwerfen. Sie sei ab einem gewis- sen Punkt in Gefahr, von Emotionen überschwemmt zu werden. Sie erlebe dies als überra- schend und dies sei für sie auch nur eingeschränkt steuerbar (act. 10/15 S. 110). Ein Wider- spruch im Gutachten besteht jedoch nicht, da der Gutachter in diesem Zusammenhang auch nur von einer eingeschränkten "Steuerungsfähigkeit" spricht. Die Ausführungen des Gutach- ters sind mithin vereinbar mit der von ihm attestierten mittel- bis schwergradigen Verminde- rung der Schuldfähigkeit. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass diese aufgrund der klinischen Erfahrung getätigte Einschätzung von Prof. Dr. Y.________ des individuellen "Anders-Handeln-Könnens" der Beschuldigten in der konkreten Situation auf einem fachli- chen Fehler des forensischen Experten beruhen könnte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung schildert der Gutachter zudem nicht, dass während der Tatausführung die Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen sei (act. 10/5 S. 144). Aus der Aussage des Gutachters, die Beschuldigte hätte sich vorab aus der Situation entfer- nen und damit die Gefahr bzw. die Tatsituation vermeiden können, lässt sich entgegen der Argumentation der Verteidigung (OG GD 10/4 S. 9 Ziff. 16) nicht "e contrario" ableiten, dass im Moment des tatsächlichen Zustechens bzw. bereits kurz zuvor, die Schuldfähigkeit der Beschuldigten komplett aufgehoben war. Denn der "Moment des Zustechens" kann nicht iso- liert betrachtet werden, sondern die wesentliche Tatausführung beginnt bereits mehrere Se-

Seite 36/89 kunden vorher, als die Beschuldigte mit der Hand zu ihrem Messer greift, dieses Messer öff- net, ausholt und mit diesem motorisch koordiniert gegen den Hals des Beschuldigten zielt. Dass der Gutachter für diese Schlussfolgerung als Vergleich die Panikattacken in den Tagen vor der Tat heranzog, um darzulegen, dass die Beschuldigte emotionale Ausnahmezustände auch noch nach deren Auftreten effektiv mit einer entsprechenden Willensanstrengung zu- mindest begrenzt kontrollieren konnte, erscheint aus einer Laienperspektive als nachvoll- ziehbares Argument (vgl. act. 10/5 S. 134). Die Verteidigung behauptet zwar, dass die Pa- nikattacken, welche die Beschuldigte bewältigen und steuern konnte, wegen der dissoziati- ven Komponente nicht vergleichbar gewesen seien mit dem behaupteten "Riesen Trigger" vom 18. August 2021 (OG GD 10/4 S. 6). Diese Auffassung widerspricht aber der geäusser- ten Ansicht des gerichtlichen Experten, der es offenbar als sachgemäss erachtet, das Verhal- ten der Beschuldigten während den Panikattacken als Gradmesser für die Einschätzung der Reststeuerungsfähigkeit während der Messerattacke vom 18. August 2021 heranzuziehen. Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation auch, dass das Gericht, das nicht über spezielles Fachwissen auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie verfügt, in diesem Punkt an die Erfahrung und die Fachkenntnisse des forensischen Psychiaters gebunden ist. Eine andere – weitgehend unsubstantiierte – Auffassung der Verteidigung zu einem forensisch- psychiatrischen Fachthema bilden nach der dargelegten Rechtsprechung keinen triftigen Grund, vom schlüssigen Vortrag des amtlichen Gutachters abzuweichen. Die verwendete gutachterliche Methodik, welche zur Einschätzung der Reststeuerungsfähigkeit auf das Ver- halten der Beschuldigten bei früheren emotionalen Ausnahmezuständen abstellt, ist auch ju- ristisch nicht zu beanstanden. Denn die Einschätzung der Steuerungsfähigkeit soll anhand des Gesamtverhaltens vor, während und nach der Tat erfolgen (vgl. Urwyler/Endrass/Haech- tel/Graf, Handbuch Strafrecht Psychiatrie Psychologie, 2022, Rz. 1452 f.). Die Verteidigung übersieht mit ihrer Kritik zudem, dass die ausgeübte Gewalt der Beschuldigten nicht nur von einer dissoziativen Symptomatik geprägt war, sondern es sich nach der gutachterlichen Ein- schätzung auch um eine affektiv geprägte Handlung handelte, was die bruchstückhafte Erin- nerung an die eigenen Handlungen erklären würde (act. 10/15 S. 133), und insgesamt ein komplexes Störungsbild vorlag, welches sich monokausalen Deutungen bzw. Erklärungen entzieht (act. 10/15 S. 122). Indem die Verteidigung einzig mit einer erstmalig aufgetretenen, schuldausschliessenden Dissoziation argumentiert, weicht sie von den Feststellungen des Gutachters ab. Die emotional instabile Beschuldigte führte im Übrigen auch ohne den Ein- fluss von Dissoziationen schwere Gewalttaten gegen Menschen aus. Der Angriff mit einem Teleskopschlagstock auf einen Polizisten sowie die anderen gewaltbezogenen Vorfälle zei- gen deutlich ihr latent vorhandenes Gewaltpotential auf. Zusammengefasst: Die wesentlichen Elemente für den Erhalt eines (bei der Sanktionsbe- messung zu diskutierenden) relevanten Rests an willensgesteuerter Handlungsfähigkeit und damit an Schuldfähigkeit wurden im Gutachten überzeugend geschildert. Die Verteidigung bringt keine triftigen Gründe vor, weshalb von den Schlussfolgerungen des klinisch- forensisch erfahrenen Gutachters Prof. Dr. Y.________ abgewichen werden müsste. Die Be- schuldigte handelte mithin (eingeschränkt) schuldhaft. 5.10 Der objektive und subjektive Tatbestand ist erstellt. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor und die Handlung erfolgte schuldhaft. Die Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

Seite 37/89 III. Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung 1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft legt der Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last (JG GD 1 Ziff. A.2 S. 6): "Zeitpunkt: 18.08.2021, 14:40 Uhr Ort: Grabenstrasse 7 / Kolinplatz 14 Zug Vorgehen: Die Beschuldigte ging am 18.08.2021, ca. 14.40 Uhr, dem See entlang nach Zug Kolinplatz und in die dortige Migrosfiliale an der Grabenstrasse 7, um sich einen Eistee zu kaufen. Als sie das Verkaufsge- schäft verliess, traf sie auf eine uniformierte Polizistin, welche ihr erklärte, dass es sich um eine Perso- nenkontrolle handle und sie ihren Ausweis zeigen müsse. In der Folge wurde sie aufgefordert, ihren Eistee und die Bauchtasche auf den Boden zu legen. Die Beschuldigte übergab darauf den Ausweis der Polizistin. Daraufhin kam ein weiterer Polizist dazu und die Polizistin stand ca. 1-2 Meter vor der Beschuldigten. Plötzlich rannte die Beschuldigte unerlaubt aus der Kontrolle in Richtung Strasse, über- querte die Grabenstrasse quer in Richtung Zug Zentrum. Die beiden Polizeibeamten folgten ihr, was die Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht beachtete, weil es ihr zu viel war und sie einfach weg wollte. Unter dem Gebäude Kolinplatz 14 konnte sie jedoch durch die Polizistin eingeholt und am Arm ergriffen werden. Ein weiterer hinzugezogener Polizist konnte sie gleichzeitig am anderen Arm halten und D.________ konnte nach kurzer Flucht arretiert werden. Durch ihre Flucht erschwerte, verzögerte und behinderte D.________ absichtlich die Personenkontrolle und die weiterführenden Handlungen der dazu berechtigten Polizisten." 2. Beweislage 2.1 Die Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 19. August 2021 zu diesem Vorwurf aus, sie habe sich erst entfernt als der Polizist dazugekommen sei. Es sei ihr zu viel geworden. Sie sei überfordert gewesen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie sich in einer Personenkon- trolle befunden habe. Die Polizistin habe ihr das gesagt und sie habe ja ihren Ausweis der Polizistin gegeben (act. 2/1 Ziff. 25-26). Am 20. August 2021 gab sie zu Protokoll, als sie von der Polizei angehalten worden sei und widersprüchliche Anweisungen erhalten habe, sei es ihr zu viel geworden und sie sei weggerannt (act. 2/3 Ziff. 6). Bei der Befragung am 16. De- zember 2021 gab die Beschuldigte als Grund für die Flucht anlässlich der Personenkontrolle an, dass sie einfach weg gewollt habe (act. 2/22 Ziff. 35). Auf die Frage, ob sie sich vorstel- len könne, weshalb die Polizei sie habe kontrollieren wollen, antwortete die Beschuldigte: "Weil ich etwas gemacht habe, das ich nicht darf, nicht sollte" (act. 2/22 Ziff. 36). Zum Vor- wurf der Hinderung einer Amtshandlung sagte sie weiter aus, sie habe ihren Ausweis gege- ben und eigentlich bis auf das Wegrennen alles gemacht, was die Polizei wollte (act. 2/22 Ziff. 38). 2.2 Die Polizistin AK.________ beschrieb die Personenkontrolle in ihrem Wahrnehmungsbericht zusammengefasst wie folgt: Die Beschuldigte sei ihr als mögliche gesuchte Person aufgefal- len. Sie habe die Beschuldigte auf dem Trottoir zwischen der Grabenstrasse 7 und 9 ange- sprochen, ihr mitgeteilt, dass sie eine Personenkontrolle mache und den Ausweis verlangt.

Seite 38/89 Sie habe die Beschuldigte gebeten vom Trottoir wegzukommen und einige Meter in Richtung Sankt-Oswald-Gasse zu gehen. Die Beschuldigte sei zwischen der Grabenstrasse 7 und 9 mit dem Rücken zur Wand der Liegenschaft Grabenstrasse 7 gestanden. Sie [AK.________] sei direkt, 1-2 Meter, vor der Beschuldigten gestanden. Die Beschuldigte habe bezüglich des Ausweises gezögert und zuerst einen Schluck ihres Getränks nehmen wollen. Sie habe auch immer wieder an ihre Bauchtasche gefasst, obwohl sie [AK.________] dies der Beschuldig- ten untersagt habe. Sie habe die Beschuldigte angewiesen, stehen zu bleiben und die Ge- tränkeflasche sowie ihre Bauchtasche auf den Boden zu legen. Bevor die Beschuldigte dies gemacht habe, habe sie ihr ihre Identitätskarte gegeben. Kurz darauf sei Polizist AL.________ hinzugekommen. Sie hätten die Situation "einfrieren" wollen, bis eine weitere Patrouille eintreffe. Sie seien ca. 1-2 Meter von der Beschuldigten entfernt gestanden. Höchstens eine Minute später sie die Beschuldigte plötzlich in Richtung Strasse davon gelau- fen, habe die Grabenstrasse quer in Richtung Zug Zentrum überquert. Die Getränkeflasche und die Bauchtausche habe sie zurückgelassen. Sie [AK.________] und AL.________ hätten die Beschuldigte mit einem Abstand von ca. 4-5 Metern verfolgt. Die Beschuldigte sei auf dem seeseitigen Trottoir an der Bushaltestelle Kolinplatz vorbeigelaufen und unter dem Ge- bäude Kolinplatz 14 durch in Richtung Treppe zum Kolinplatz gelaufen. Sie sei dann links Richtung Bankomat abgebogen. Sie [AK.________] habe den Abstand zwischenzeitlich ver- ringern können, sodass sie die Beschuldigte am linken Arm habe ergreifen können. Die Poli- zistin AM.________ sei sogleich neben ihr erschienen und diese habe die Beschuldigte am rechten Arm festgehalten. Daraufhin habe die Beschuldigte festgenommen werden können (act. 1/7). 3. Feststellung des Sachverhalts/Beweiswürdigung Aufgrund der oben dargelegten glaubhaften Aussagen der Beschuldigten bzw. ihres Ge- ständnisses sowie den glaubhaften Darlegungen der Polizistin AK.________, der Tatsache, dass die Beschuldigte beim Kolinplatz festgenommen wurde, und dem von der Beschuldigten eingezeichneten Weg vom Tatort bis zum Festnahmeort (act. 2/1 Anhang), ist der Sachver- halt, wie er in der Anklageschrift beschrieben ist, erstellt. Zusammengefasst ist die Beschul- digte während der laufenden und ihr bekannten Personenkontrolle geflüchtet, da es ihr zu viel wurde. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Eine Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Behör- de, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhin- dert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. In Be- zug auf die Art der bereiteten Hindernisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Geset- zestext keinerlei Einschränkung. Letztlich ist hinsichtlich der Tathandlung eine Widersetzlich- keit erforderlich, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Das der be- schuldigten Person vorgeworfene Verhalten muss eine gewisse Intensität aufweisen, bei- spielsweise durch die Ergreifung der Flucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2019 vom

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17. Mai 2019 E. 1.1.1 m.H.; Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 286 StGB N 4 ff.). 4.2 Wie erwähnt, ist Flucht vor einer Amtshandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Hinderung einer Amtshandlung zu betrachten. Erforderlich ist, dass eine Personenkon- trolle konkret bevorsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1) bzw. eine Kontrolle bereits im Gang sein muss (BGE 133 IV 97 E. 6). Wenn der Täter in keine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreift, sondern einer solchen nur zuvorkommt, ist er nicht nach Art. 286 StGB strafbar. Diesfalls handelt es sich um eine straf- lose Selbstbegünstigung (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). 5. Rechtliche Würdigung Vorliegend bestand die Amtshandlung in einer Personenkontrolle (Feststellung der Persona- lien) der Beschuldigten durch eine Polizistin bzw. einen Polizisten. Die dafür notwendige ge- setzliche Grundlage findet sich sowohl in Art. 215 StPO (strafprozessualer Zweck) als auch in § 11 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BGS 512.1; sicherheitspolizeilicher Zweck). Da der Privatkläger der alarmierten Polizei zeitnah ein erstes Signalement der Täterin mittei- len konnte (vgl. act. 1/1/1 S. 9), dienten die Anhaltung und Kontrolle von Personen, welche diesem Signalement entsprachen, der Aufklärung einer Straftat und waren im Sinne von Art. 215 Abs. 1 StPO rechtmässig. Die Polizistin war folglich befugt, die Beschuldigte einer Personenkontrolle zu unterziehen. Indem die Beschuldigte während laufender Kontrolle weg- lief, konnte die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden, zumal eine Personen- kontrolle nicht nur die Erfassung und Prüfung des Ausweises der kontrollierten Person um- fasst, sondern unter Umständen weitergehende Überprüfungen gemäss Art. 215 Abs. 1 lit. b- d StPO, welche zu einer vorläufigen Festnahme nach Art. 217 Abs. 1 StPO führen können. Die Beschuldigte hat deren Ausführung erschwert, verzögert und behindert. Damit ist der ob- jektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigten war bewusst, dass sie sich in einer Personen- kontrolle befand. Es war ihr klar bewusst, dass sie sich nicht entfernen darf, hat sie doch ihre Getränkeflasche und ihre Bauchtasche zurückgelassen. Angesichts der psychischen Aus- nahmesituation aufgrund der zuvor begangenen Tat erscheinen ihre Aussagen, wonach es ihr zu viel gewesen sei und sie einfach weg gewollt habe, glaubhaft. Es ging ihr nicht in ers- ter Linie darum, sich der Personenkontrolle bzw. Festnahme zu entziehen. Dies war vielmehr die Nebenfolge. Mit ihrem Verhalten hat sie aber dennoch wissentlich und willentlich die Amtshandlung der Polizei behindert. Sie handelte mithin vorsätzlich und erfüllt damit den subjektiven Tatbestand. Die Beschuldigte ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Tatvorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft legt der Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last (JG GD 1 Ziff. A.3 S. 6): "Anfang August 2021 kaufte die Beschuldigte ca. 5 Gramm Marihuana in Zug von einer unbekannten Person zum Eigenkonsum. Eine Restmenge von 0.7 Gramm Marihuana konnte am 18.08.2021 anläss-

Seite 40/89 lich der Hausdurchsuchung an ihrem Wohnort AN.________ gefunden werden. D.________ konsu- mierte zwischen Anfang August 2021 bis ca. 18.08.2021 unbefugt insgesamt 3 Mal Marihuana in Zug an unbekannten Orten." 2. Beweislage 2.1 Bei der Hausdurchsuchung wurde im Zimmer der Beschuldigte eine Plastikdose mit 0.7 g Marihuana sichergestellt (act. 5/4, 5/32, 5/34, 6/16/3 S. 21). Gemäss dem pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des IRM-UZH vom 15. September 2021 liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigte am 18. August 2021 unter dem Einfluss von Drogen, na- mentlich Cannabis, stand. Auch konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den, dass die Beschuldigte innerhalb der letzten zwei bis drei Tage vor der Urinasservierung (18. August 2021) Betäubungsmittel konsumierte (act. 3/19/1). 2.2 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 gab die Beschuldigte zur in ihrem Zimmer sichergestellten Plastikdose mit Marihuana an, sie habe nicht mehr ge- wusst, dass dort drin noch Marihuana sei (act. 2/1 Ziff. 27). In den vergangenen 3-4 Tagen habe sie keine Betäubungsmittel eingenommen (act. 2/1 Ziff. 34). Anlässlich der Einvernah- me vom 16. November 2021 sagte die Beschuldigte aus, sie habe eine Woche oder eine hal- be Woche vor der Inhaftierung das letzte Mal gekifft (act. 2/7 Ziff. 44). Weiter gab sie an, sie habe während den Urinproben, also vom 8. Januar [2021] bis August [2021], auf den Kon- sum von psychotropen Substanzen verzichtet. Danach habe sie vereinzelt Joints geraucht (act. 2/7 Ziff. 11, 53). Am 16. Dezember 2021 gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie besitze das sichergestellte Marihuana sei Anfang August 2021. Sie habe es in die Plastikdose ge- legt. Sie habe das Marihuana Anfang August von einer Person gekauft. Davor habe sie ja nicht konsumieren dürfen. Den Namen der Person nannte sie nicht. Seit ihrer Entlassung bis die Urinproben abgeschlossen gewesen seien, habe sie eigentlich gar nicht Marihuana kon- sumiert. Danach habe sie ab dem Kauf bis zur Festnahme ein bis dreimal konsumiert. Wo und wann der letzte Konsum war, wusste die Beschuldigte nicht mehr. Es sei aber sicherlich in Zug gewesen. Das sichergestellte Marihuana sei der Rest von jenem, das sie anfangs Au- gust gekauft habe. Sie habe kein zweites Mal gekauft (act. 2/22 Ziff. 62-70). 3. Feststellung des Sachverhalts/Beweiswürdigung Aufgrund der oben dargelegten glaubhaften Aussagen der Beschuldigten bzw. ihres Ge- ständnisses und der 0.7 g Marihuana, die unbestritten im Zimmer der Beschuldigten sicher- gestellt wurden, ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift beschrieben wird, grundsätz- lich erstellt. Die Beschuldigte hat zur Anfang August 2021 gekauften Menge an Marihuana keine direkten Aussagen gemacht. Aufgrund ihrer Aussage, wonach sie in dieser Zeit nur einmal Marihuana gekauft habe, der sichergestellten Restmenge von 0.7 g, welche gemäss Vermerk im Sicherstellungsprotokoll der ungefähren Menge für einen Joint entspricht, und der Tatsache, dass sie dreimal einen Joint geraucht hat (da sie gelegentlich einen Joint ge- raucht habe, ist von mehr als einem Joint auszugehen), ist von einer geringeren Menge als 5 g auszugehen, welche die Beschuldigte gekauft hat. Zugunsten der Beschuldigten ist von ca. 4 g auszugehen. Zur Zeitdauer, in welcher der dreimalige Konsum erfolgte, ist festzuhal- ten, dass dieser kürzer gewesen sein muss als in der Anklageschrift beschrieben. Auch wenn sich die Beschuldigte an den Tag des letzten Konsums nicht mehr erinnern konnte, sagte sie

Seite 41/89 konstant aus, dass sie in den drei bis vier Tagen bzw. der halben Woche bis ganzen Woche vor der Festnahme vom 18. August 2021 nicht konsumiert habe (act. 2/1 Ziff. 34; act. 2/7 Ziff. 44). Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis der pharmakologisch-toxikologischen Unter- suchung. Gemäss Gutachten kann der Konsum von Cannabis innerhalb der letzten zwei bis drei Tage vor der Urinasservierung (18. August 2021) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden (act. 3/19/1). Damit ist der Tatzeitraum – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – auf Anfang August 2021 bis 11. August 2021 zu reduzieren. 4. Rechtliche Grundlagen Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Bus- se bestraft. Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Kon- sum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar (Art. 19b Abs. 1 BetmG). 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als gering- fügige Menge (Art. 19b Abs. 2 BetmG). 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Die Beschuldigte hat drei Mal Marihuana, d.h. ein Betäubungsmittel mit dem Wirkstoff Can- nabis konsumiert. Damit erfüllte sie sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Wegen des Erwerbs und des Besitzes des Marihuanas ist sie je- doch nicht (zusätzlich) strafbar (dies wird ihr in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen). Sie erwarb und konsumierte deutlich weniger als 10 g Marihuana, weshalb eine geringfügige Menge i.S.v. Art. 19b BetmG vorliegt. 5.2 Die Beschuldigte ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.1. S. 63 ff.). 1.2 Zu ergänzen ist, dass die hypothetische Einzelstrafe auf einer gerichtlichen Gewichtung bzw. einer groben Bewertung der fallwesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren der Tat gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB basieren muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2014 vom

24. April 2015 E. 1.4.1), welche insbesondere auch anhand eines gedanklichen Vergleichs mit anderen denkbaren Tatvarianten und Tatausführungen des gleichen rechtlichen Tatbe- stands einzuordnen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 84). In der Praxis wird dabei in der Regel zwischen den objektiven Faktoren (Tatschwere) und den subjektiven Faktoren (Tatverschulden) unterschieden.

Seite 42/89 1.3 Die gerichtliche Feststellung des Verschuldens muss in einem zweiten Schritt mit dem or- dentlichen Strafrahmen gemäss Gesetz, welcher den Ausdruck des demokratischen Gesetz- gebers darstellt, wie eine Handlung betreffend Sanktion eingestuft werden soll, abgestimmt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; 6B_1359/2015 vom 18. Mai 2017 E. 2.5.2; 6B_759/2019 vom

11. März 2020 E. 2.4.2). Es muss folglich eine Auseinandersetzung erfolgen, welcher Be- reich des Strafrahmens mit dem festgestellten Verschulden korreliert. 1.4 So korrelieren ein leichtes, mittleres und schweres Tatverschulden üblicherweise mit dem ersten, zweiten und dritten Drittel des Strafrahmens. Dazwischen sind – im Sinne einer weite- ren Verfeinerung der Methodik – weitere Abstufungen möglich, wobei die rhetorische Be- zeichnung der Abstufung nicht entscheidend ist, sondern deren konkrete Einstufung in einem Bereich des Strafrahmens. So kann das erste Strafdrittel weiter unterteilt werden in bspw. (1.) sehr leichtes Verschulden d.h. unterster Teil des ersten Drittels des Strafrahmens und (2.) leichtes Verschulden, d.h. oberer Teil des ersten Drittels des Strafrahmens. Gleiche Möglichkeiten ergeben sich beim zweiten Strafdrittel (bspw. [3.] erhebliches Verschulden im unteren Teil des mittleren Drittels oder [4.] mittelschweres Verschulden im oberen Teil des mittleren Drittels) oder im letzten Strafdrittel ([5.] schweres Verschulden im unteren Teil des oberen Drittels und [6.] sehr schweres Verschulden im oberen Teil des oberen Drittels). So werden in der Praxis der Strafjustiz des Kantons Zug häufig die genannten sechs Abstufun- gen verwendet, was die Rechtsanwendung erleichtert. Sofern in der Praxis weitere Abstu- fungen verwendet werden (bspw. "nicht mehr leicht", "nicht allzu schwer", "recht schwer"), so ist jeweils konkret anzugeben, wie sich diese Begriffe in Bezug auf den Strafrahmen verhal- ten. 1.5 Zu ergänzen ist auch, dass auf Straftaten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ver- übt wurden, das alte Recht anwendbar bleibt, sofern das neue Recht für den Täter nicht mil- der ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rech- te der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen began- gen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist und gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden. 1.6 Sofern erforderlich, erfolgen weitere Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen direkt im Rah- men der konkreten Strafzumessung. 2. Persönliche Verhältnisse 2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zur Person, die verschiedenen Gutach- ten und die bisherigen Verlaufsberichte der Vollzugsanstalten und Therapeuten umfassend und korrekt zusammengefasst. Es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden (OG GD 1 E. III.2. S. 67 ff.).

Seite 43/89 2.2 Im Vollzugsbericht der JVA G.________ vom 21. Juni 2023 wird der Beschuldigten ein posi- tiver Vollzugsverlauf attestiert. Nachdem sich im Frühjahr 2023 eine gewisse Stagnation der bisherigen Fortschritte in Form eines Anstiegs von Triggersituationen und Selbstverletzungen sowie der Tendenz zur Verantwortungsvermeidung und hilflosem Verhalten abgezeichnet habe, habe die Beschuldigte in der Zwischenzeit ihre Absprachefähigkeit weiter ausbauen sowie eine gewisse Resistenz und weitere funktionale Strategien aufbauen können. Krisensi- tuationen würden sich seltener ereignen oder könnten rascher beendet werden. Es komme aber weiterhin zu Anspannungsmomenten, insbesondere im Kontakt zu ihrem Vater, bei Angst/Befürchtungen um das Wohlergehen ihrer Schwestern, Konflikten und Trigger. Die Be- schuldigte könne solche Anspannungsmomente noch nicht gänzlich autonom regulieren und bleibe darauf angewiesen, dass Mitarbeitende sie ansprechen und sie darin unterstützen, sich aus negativen Gedankenspiralen zu lösen. Die Beschuldigte zeige sich aber sehr bemüht, diese besser in den Griff zu bekommen. Eigentliche Dissoziationen hätten sich seit dem letzten Bericht nicht mehr ereignet. Frappant bleibe jedoch, dass die Beschuldigte bei "Misserfolgen" wiederkehrend tief verankerte Selbstzweifel und Selbstvorwürfe äussere. Das DBT Skills Training habe die Beschuldigte erfolgreich abgeschlossen. Sie sei seit ihrem Ein- tritt zu mehr Selbstkontrolle und -akzeptanz gelangt und habe zu einer insgesamt hinrei- chenden Stabilität gefunden. Die Beschuldigte zeige sich therapiemotiviert sowie aktiv bemüht, Behandlungsempfehlungen umzusetzen, die Absprachefähigkeit aufrechtzuerhalten und an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken. Aufgrund dieser Grundlage und unter der Voraussetzung ihres weiteren Wohlverhaltens finde am 11. Juli 2023 ein interner Wech- sel in die Wohngruppe Therapie statt (OG GD 9/5). 2.3 Gemäss dem Therapiebericht der UPD AO.________ vom 29. Juni 2023 fanden in der Regel wöchentliche Therapiesitzungen im Einzelsetting von durchschnittlich 50 Minuten statt. Ab August 2023 sei auch die Teilnahme an einer Gruppentherapie geplant. Die Therapeuten schliessen sich in ihrem Bericht den vom Gutachter Prof. Dr. Y.________ gestellten Diagno- sen der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus sowie der post- traumatischen Belastungsstörung an. Der im Tatzeitpunkt vorhandene schädliche Alkohol- und Cannabisgebrauch sei aufgrund des aktuellen Settings nicht mehr vorhanden. Im Verlau- fe der Behandlung seien die impulsiven Persönlichkeitsanteile gegenüber den Borderline- Anteilen in den Hintergrund getreten. Die impulsiven Anteile seien jedoch therapierelevant. Bei der Beschuldigten zeigten sich Schwierigkeiten in der Affektregulation und der Impuls- kontrolle, eine Instabilität der Selbstwahrnehmung und des Selbstbildes, intermittierende Selbstverletzungsversuche sowie vorübergehende Hochanspannungen bis hin zu dissoziativ anmutenden Episoden in subjektiv erlebten Stresssituationen. Innerhalb des therapeutischen Settings sei die Beschuldigte trotz dissoziativ anmutenden Episoden ansprechbar geblieben. Ihre Mitarbeit in der Therapie sei als sehr gut zu bewerten. Sie habe sich offen, transparent und zugänglich gezeigt. Problembewusstsein und Veränderungsmotivation seien gegeben. Die Beschuldigte sei therapiewillig. Die Beschuldigte habe zwar Mühe gehabt, über schwieri- ge und traumatisierende Erfahrungen aus ihrer Vergangenheit zu berichten, sich aber bemüht gezeigt, sich auf belastende Themen einzulassen und ihre Gefühls- und Gedanken- welt mitzuteilen. Im aktuellen Behandlungszeitraum habe die Beschuldigte über wiederkeh- rende Überforderungssituationen insbesondere im Rahmen von familiären Belastungen be- richtet. Diese hätten sich intermittierend in Gedankenkreisen geäussert, welches die Be- schuldigte nur schwer habe unterbrechen können. Das Gedankenkreisen habe die Funktion

Seite 44/89 von vermeintlicher Kontrolle und Sicherheit sowie eines Vermeidungsverhaltens (Ablenken, sich mit anderem Thema beschäftigen). Vor dem Hintergrund der erlebten Traumatisierung habe sich eine dysfunktionale Strategie im Umgang mit aufkommenden Erinnerungen ge- zeigt. Durch die therapeutische Behandlung sei es zu einer sichtlichen Entlastung gekom- men. Eine Traumatherapie habe bislang nicht stattgefunden, die Beschuldigte sei jedoch be- reit, eine solche in einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen. Dissoziativ anmutende Episoden hätten sich nur noch selten gezeigt, wobei die Beschuldigte jeweils ansprechbar und ent- sprechend schnell wieder abholbar gewesen sei. Intrusionen (Nachhallerinnerungen in Form des Lachens oder des Gesichts des Täters des sexuellen Übergriffs) seien zurückgegangen. Die Identifizierung von Triggermomenten gestaltete sich jedoch weiterhin schwierig. Der Be- schuldigten könne sodann eine verbesserte Emotionsregulation sowie eine erhöhte Impuls- kontrolle attestiert werden. In Anspannungssituationen habe sie die erlernten Strategien an- wenden können. Während des gesamten Behandlungszeitraums sowie seit dem Eintritt in die JVA G.________ habe die Beschuldigte kein fremdaggressives Verhalten gezeigt. Der Um- gang mit Ambivalenzen und Widersprüchen sei hingegen schwierig. Dabei zeige sich bei der Beschuldigten eine Tendenz zu exzessivem Gedankenkreisen mit der Schwierigkeit, diese Gedankengänge zu unterbrechen. Sie sei in kaum mehr nachvollziehbare innerpsychische Konflikte und Anspannungszustände geraten. Im Rahmen der therapeutischen Bearbeitung hätten sich aber Verbesserungen gezeigt. Aufgrund ihrer forensisch-therapeutischen Einschätzung sowie der bisher erreichten Forts- chritte könne betreffend Gewaltdelikte von einer leichten Verbesserung der legalprognosti- schen Einschätzung gegenüber der gutachterlichen Einschätzung ausgegangen werden. Die ambulante Massnahme sei zur Verbesserung der Legalprognose zweckmässig und entspre- chend werde deren Weiterführung empfohlen (OG GD 9/6). 2.4 An der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass inzwischen ein Wechsel auf die Wohngruppe Therapie stattgefunden habe. Die Therapie laufe nach ihrer Einschätzung sehr gut. Ab August werde sie zusätzlich eine Gruppentherapie besuchen. Auf die Frage, warum sie die Therapie mache, erklärte die Beschuldigte, weil sie es machen wolle, sie vor- wärtskommen und an sich arbeiten wolle und sie wisse, dass es nötig sei. In der Therapie habe ein Schritt in die richtige Richtung erzielt werden können. Das DBT Skills Training, u.a. zur Selbstregulation, habe sie mittlerweile erfolgreich abgeschlossen. Auf die Frage, wie sich die in den Berichten verschiedentlich beschriebenen Spannungszustände äusserten, gab die Beschuldige an, sie finde es schwierig, das so zu verallgemeinern. Als Beispiel für einen zwi- schenmenschlichen Konflikt, wo sie auch mal laut werde, nannte sie, wenn jemand in dessen Abwesenheit beleidigt oder schlecht behandelt werde. Dann versuche sie zuerst zu sagen, die Person solle das lassen. Wenn es nicht gehe, werde sie kurz laut und gehe dann meis- tens "eins" rauchen, um herunterzufahren. Ein Arbeitsplatzwechsel habe noch nicht stattgefunden, das müsse noch genauer ange- schaut werden. Sie arbeite weiterhin im Atelier, wo es ihr gefalle. Sie verdiene dabei CHF 600.00 pro Monat, wobei sie CHF 300.00 zur freien Verfügung habe. Davon spare sie das meiste. Sie beabsichtige damit aber in Zukunft die Prämien der Zusatzversicherung zu bezahlen. Dies sei aber bislang noch nicht umgesetzt. Von ihren Eltern erhalte sie keine fi- nanzielle Unterstützung. Die Beziehung zu ihren Eltern sei schwierig. Jene zu ihrem Vater aber auf dem Weg der Besserung. Zu ihren Zukunftsplänen gab sie zu Protokoll, dass sie ar-

Seite 45/89 beiten gehen und eine eigene Wohnung haben möchte. Sie möchte weiterhin eine Malerlehre machen (OG GD 10/1 S. 7-11). In ihrem Schlusswort erklärte die Beschuldigte, dass sie ihre Vergangenheit aufarbeiten wol- le, damit nie wieder so etwas Schlimmes wie am 18. August 2021 passiere. Dass sie keine Reue zeige, wie es die Staatsanwaltschaft behaupte, sei komplett falsch. Wenn die Staats- anwaltschaft argumentiere, dass die Vollzugs- und Therapieberichte die fehlende Reue be- weisen würden, verkenne sie, dass auf die Straftaten noch gar nicht eingegangen worden sei (OG GD 10/1 S. 49). 3. Strafzumessung 3.1 Die Beschuldigte wird folgender Taten schuldig gesprochen: - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 18. August 2021; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Au- gust 2021; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, be- gangen zwischen Anfang August 2021 und 11. August 2021; - der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 al. 2 StGB, begangen am 3. März 2020; - der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Juni 2020; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 3. März 2020; - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, begangen am 3. März 2020; - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 3. März 2020 und 13. Juni 2020; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 2 lit. b, Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 12 WG), begangen am 3. März 2020. 3.2 Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist hinsichtlich der Strafen vorliegend nur das StGB anwendbar, da die Beschuldigte am 7. November 2020 das 18. Altersjahr vollendete und somit Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres zu beurteilen sind (Art. 3 Abs. 1 JStG). Bei der Bildung der Gesamtstrafe dürfen die Taten vor Vollendung des 18. Altersjah- res aber nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). 3.3 Versuchte vorsätzliche Tötung (18. August 2021) 3.3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer vor- sätzlichen Tötung vorliegt. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (vgl. Mathys, a.a.O., N. 299 f.).

Seite 46/89 3.3.2 Auf der objektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar "nur" einmal zu stach. Sie verwendete dabei aber ein Messer mit einer relativ langen Klinge und mithin eine gefährliche Waffe. Die 9 cm lange Messerklinge verursachte einen rund 7 cm tiefen Stichka- nal im Hals mit einer ca. 4 cm langen Hautdurchtrennung. Die Tathandlung, welche sich ge- gen das Leben eines anderen Menschen und damit gegen eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt richtet, ist als recht brutal zu qualifizieren und das objektive Tatverschulden als erheblich. Die Beschuldigte kannte den Privatkläger und verabredete sich mit ihm. Sie stach unvermittelt und in keiner Weise durch den Privatkläger verschuldet auf diesen ein. Denn dieser hat sie nicht irgendwie "angegriffen". Vielmehr äusserte der Privatkläger mehrfach po- sitive Gefühle gegenüber der Beschuldigten, und sein Verhalten war weder grenzüberschrei- tend noch sonst wie rechtlich zu beanstanden. Der Privatkläger wurde überrascht und hatte keine Chance sich zu verteidigen, was die objektive Tatschwere erhöht. Der Tod wäre vorlie- gend nicht sofort eingetreten, sondern erst nach einer gewissen Zeit aufgrund des Blutver- lusts oder einer Lungenembolie. Der Privatkläger wäre somit bei einem langsamen Verbluten und dem damit verbundenen Leiden einer konstanten Todesangst ausgesetzt gewesen, was zu einer Erhöhung der objektiven Tatschwere führt. Insgesamt muss die objektive Tatschwe- re – für das vollendete Delikt – als mittelschwer bis schwer beurteilt werden. Würde die ob- jektive Tatschwere – unter der Hypothese eines vollendeten Delikts – isoliert betrachtet, wäre eine Sanktion knapp im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens für das Tötungsdelikt angemessen. 3.3.3 Beim subjektiven Tatverschulden kommt der Beschuldigten zu Gute, dass sie eventualvor- sätzlich handelte. Allerdings gilt hier zu relativieren, dass bei einem tief eindringenden bzw. kraftvoll ausgeführten Stich in den Bereich der linken Vorderseite des Halses eines über- raschten und wehrlosen Opfers dem Eventualvorsatz keine übergeordnete strafsenkende Rolle zukommen kann, da die Tathandlung und die Möglichkeit des Todeseintritts als Tater- folg naturgemäss sehr nahe beieinanderliegen. 3.3.4 Ebenfalls ist beim subjektiven Tatverschulden die verminderte Schuldfähigkeit der Beschul- digten zu würdigen. Der Gutachter hielt eine mittelgradige bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit fest. Für das Ausmass der Verminderung sei die rechtliche Bewertung des Umstands entscheidend, inwiefern die Missachtung des Verbots, Waffen mit sich zu führen, als für die individuelle Schuld der Beschuldigten als relevant erachtet werde. Denn das Mit- führen eines Messers stehe nicht mit den Persönlichkeitsstörungen in Zusammenhang (act. 10/5 S. 134 f.). Der juristische Schuldmassstab misst sich nicht alleine aufgrund der (behaupteten) individu- ellen Befindlichkeit des Täters im Tatzeitpunkt. So genügt nicht jede individuelle Herabset- zung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, sondern die Geistesverfassung des Täters muss sich von Art und Grad stark vom Durchschnitt der Rechts- und auch der Verbrechensgenos- sen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bein- haltet die Grenze zwischen verminderter und fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auch eine juristisch-normative Würdigung. Die (vorliegend relevante) Steuerungsfähigkeit lässt sich nicht positiv feststellen; Existenz und insbesondere der Umfang von Willensfreiheit sind wissenschaftlich-empirisch nicht messbar. Die Lehre anerkennt daher, dass es sich bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im Wesentlichen um eine normative Zuschreibung handelt, welche nicht auf einem individuellen "Anders-Handeln-Können" beruht, sondern sich

Seite 47/89 an der Leitlinie einer "massgeschneiderten" Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung Handlungsspielräume zur Verfügung ge- standen hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2 m.w.H.). So geht es bei der Steuerungsfähigkeit darum, dass die "Normbefolgungsleistung" nicht erbracht werden kann, die von einem "Durchschnittszeitgenossen" in der konkreten Si- tuation erwartet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Entsprechend beinhaltet auch die Beurteilung, ob eine mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit besteht, eine juristisch-normative Würdigung. Darauf ver- weist offenbar der Gutachter Prof. Dr. Y.________, indem er ausführt, für das Ausmass der Verminderung sei die Bewertung des Umstands entscheidend, inwiefern die Missachtung des Verbots, Waffen mit sich zu führen, als für die individuelle Schuld der Beschuldigten als rele- vant erachtet werde. Das Verbot, Waffen mit sich zu führen, wurde nicht umgesetzt. Die Beschuldigte hatte aber Kenntnis von der entsprechenden Empfehlung (act. 2/17 Ziff. 45-53). Wie oben dargelegt, hatte die Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach ein Messer zu Bedrohung von Personen eingesetzt und darüber hinaus während einer instabilen Phase einen Menschen mit einem Teleskopschlagstock schwer verletzt. Das Treffen mit dem Privatkläger war so- dann heikel, in dem Sinne als es sie subjektiv verstörte und unter Druck setzte. Sie fühlte sich von ihm bedrängt und wusste nicht, wie er reagieren würde. Sie war sich des Risikos ei- ner Eskalation mit unbestimmten Ausgang durchaus bewusst, vertraute aber darauf, dass nichts passiere, da sie in Therapie gewesen ist. Die individuelle und nicht durch die psychi- sche Störung beeinträchtigte Schuld, ein Messer zum Treffen mitgenommen zu haben, ist entsprechend als fallrelevant einzustufen. Da die Beschuldigte trotz dieser Umstände ein Messer mitnahm, mithin dadurch wissentlich eine "Gefahrenlage" schuf, kann von ihr juristisch-normativ eine erhöhte Selbstdisziplin bzw. ein erhöhter Umfang der Selbststeuerung verlangt werden. Denn bei der dargelegten Vorge- schichte der Beschuldigten – d.h. (1.) früherer deliktischer Einsatz von Messern, (2.) frühere schwere Gewaltstraftaten mit gefährlichen Waffen und (3.) Wissen über die Problematik der Waffenaffinität hinsichtlich schwerer Straftaten – müsste von einem "Durchschnittszeitgenos- sen", der unter erheblicher psychischer Belastung eine gefährliche Waffe zu diesem Treffen mitnimmt, ebenfalls eine höhere Selbstkontrolle bei der "Normbefolgung" abverlangt werden. So schaffen ein griffbereites Messer oder gefährliche Waffen konstante Gefahrenquellen für andere Menschen, weswegen den entsprechenden Waffenträgern juristisch-normativ gene- rell ein hohes Niveau an De-Eskalationswille, Selbstbeherrschung und Zurückhaltung aufer- legt werden kann. Es ist damit schlüssig, dass der Umstand, dass die Beschuldigte wissent- lich ein Messer an das potentiell heikle Treffen mitnahm, juristisch-normativ einen Einfluss auf den Grad der Schuldfähigkeit haben muss. Dabei muss durch das urteilende Gericht auch mitberücksichtigt werden, dass vorliegend ei- ne versuchte Tötung mittels Einsatzes einer gefährlichen Waffe gegen ein wehrloses Opfer ausgeübt wurde, weswegen an die Beurteilung der Verminderung der Schuldfähigkeit juris- tisch-normativ ebenfalls strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1). Diese mehrfach bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist schlüssig und überzeugend, insbesondere wenn man sich in casu vor Augen führt, welche massive innere

Seite 48/89 Hemmschwelle überschritten werden muss, damit ein Mensch einem wehrlosen Opfer ein Messer in den Hals rammen kann. Auch dies deutet deutlich darauf hin, dass juristisch- normativ die Schwellen für eine Schuldunfähigkeit hoch anzusetzen sind. Die geäusserte Kri- tik von Teilen der universitären Lehre an dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urwyler/Ranzoni, Schulddogmatik in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sui generis 2021, S. 179) ist nicht überzeugend. Denn die Kritik verkennt, dass es in diesen Fällen nicht um die dogmatische Frage geht, ob das Schuldprinzip aufgehoben werden soll (oder nun ein "sozialer" oder "funktionaler" Schuldbegriff gelte), sondern um die pragmatische richterliche Festsetzung der Schuldfähigkeit innerhalb eines Rahmens, welchen die Gutachter (die selber wiederum eine grobe Wertung anhand ihrer klinischen Erfahrung abgeben müssen, da die Willensfreiheit oder deren Restanz in einer psychischen Ausnahmesituation wie dargelegt nicht empirisch messbar ist) vorgeben. Eine strenge Beurteilung innerhalb der gutachterlich vorgegebenen Bandbreite ist vor diesem Hintergrund sachgerecht. Daher ist nur auf eine mit- telgradig verminderte Schuldfähigkeit zu erkennen, d.h. das Mass der Schuldunfähigkeit ist im Rahmen der vorliegend gebotenen juristisch-normativen Bewertung durch das Gericht im untersten Bereich der vom Gutachter festgelegten Bandbreite einzustufen. 3.3.5 Gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB ist die Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit nicht anwendbar, wenn der Täter die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (sog. actio libera in causa). Vorlie- gend ist eine actio libera in causa zu verneinen. Denn die Verminderung der Schuldfähigkeit und die Tat waren – wie sie letztlich in casu abliefen – nicht voraussehbar, zumal mit dem geschilderten "Riesen-Trigger" bei der Beschuldigten innerlich ein Vorgang ausgelöst wurde, welchen die Beschuldigte zumindest in diesem Ausmass wohl noch nie erlebt hatte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte durchaus wusste, dass das mitgeführte Messer ei- ne gefährliche Situation schaffen könnte und sie zu heftigsten affektiven Ausbrüchen neigte. 3.3.6 Weiter ist bei der subjektiven Tatschwere zu erwägen, dass sich die Beschuldigte eingestan- denermassen vom Privatkläger weder bedroht noch angegriffen gefühlt hat. Objektiv betrach- tet ist – wie es bereits die Vorinstanz ausgeführt hat und bei Fällen von psychischen Beein- trächtigungen nicht unüblich – ein normalpsychologisch nachvollziehbares Tatmotiv nur schwer greifbar. Es ergeben sich diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte, welche für das subjektive Tatverschulden von Bedeutung wäre. Zusammengefasst ist die subjektive Tatschwere aufgrund des Eventualvorsatzes sowie der mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit als noch leicht zu beurteilen. 3.3.7 Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere, welche als mittelschwer bis schwer taxiert wurde, nach dem Gesagten stark zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden daher insgesamt als erheblich einzustufen. 3.3.8 Vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 20 Jahren bestraft (Art. 111 StGB und Art. 40 Abs. 2 StGB). Bei verminderter Schuldfähigkeit und auch beim Versuch wird die Strafe gemildert (Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB). Wenn das Gericht die Strafe mil- dert, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der ordentliche Strafrahmen auch bei Vorliegen eines Strafschärfungs- bzw. Straf- milderungsgrundes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

Seite 49/89 für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer Unterschrei- tung des ordentlichen Strafrahmens. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstän- de, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Die Frage einer Unter- schreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich insbesondere bei einem Zusammentref- fen von verschuldens- bzw. strafreduzierenden Faktoren stellen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2). Auch wenn das Tatverschulden insgesamt als erheblich zu qualifizieren ist, besteht eine mit- telgradig verminderte Schuldfähigkeit, hinzu kommt das jugendliche Alter der Beschuldigten. Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt 18 Jahre alt. Um daher auch dem massiven Sprung der Höchststrafe von vier Jahren Freiheitsentzug gemäss Jugendstrafrecht auf 20 Jahre Frei- heitsstrafe Rechnung zu tragen, ist in der Gesamtbetrachtung ausnahmsweise bei der Fest- setzung der tatangemessenen Strafe der gemilderte Strafrahmen zu Grunde zu legen. Auf- grund des erheblichen Gesamttatverschuldens ist die Einzelstrafe – gegenüber der Vor- instanz leicht höher – oberhalb des ersten Drittels des gemilderten Strafrahmens und mithin auf siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine Sanktion im ersten Drittel des ge- milderten Strafrahmens oder gar unter fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre aufgrund der darge- legten objektiven und subjektiven Faktoren für ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt ausgeschlossen. 3.3.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Umstand, dass es letztlich bei einer versuch- ten Tatbegehung blieb, mit einem nicht allzu grossen Abzug Rechnung zu tragen. Denn dass der Privatkläger noch am Leben ist, ist nur dem Zufall resp. dem beherzten Ergreifen von Massnahmen der ersten Hilfe durch unbeteiligte Dritte mit anschliessender rettungsmedizini- schen Überführung via Rettungsdienst ins Luzerner Kantonsspital und der dortigen Notope- ration zu verdanken. Sodann wurde bereits dargelegt (vgl. E. II.3.6.2), dass der Messerstich der Beschuldigten nur knapp an der linken Halsschlagader vorbeiging und somit bereits bei einer kleineren Ausweichbewegung des Privatklägers ein tödlicher Verlauf unausweichlich geworden wäre. Daher rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB um zwei Jahre auf fünfeinhalb Jahre zu reduzieren. 3.3.10 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Auch wenn sie nicht direkt einschlägig sind, besteht ein gewisser Bezug, da sie in der Vergangenheit ein Messer zur Bedrohung eines Dritten eingesetzt hat. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird (Mathys, a.a.O., N 329). Weiter wirkt sich die erneute Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung spürbar straferhöhend aus. Diese täterbezogenen Faktoren führen gesamthaft zu einer Erhöhung der Strafe um acht Monate (Vorstrafen: 3 Monate; Delinquenz während Probezeit: 1 Monat; Delinquenz während Strafuntersuchung: 4 Monate). Zum Nachtatverhalten ist festzustellen, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Tat grundsätzlich eingestanden hat. Diesem Umstand kommt jedoch nur beschränkte Bedeutung zu, weil die Beweislage ohnehin eindeutig war. Eine gewisse Einsicht ist bei der Beschuldig- ten erkennbar, was sich auch in ihrer Mitarbeit in der Therapie zeigt. Vor Vorinstanz sagte sie auf die Frage, wie sie ihre Handlung rückblickend beurteile, Folgendes aus (JG GD 7/2 S. 8):

Seite 50/89 "Ich hätte einfach weglaufen sollen. Oder gar nicht erst ans Gespräch gehen oder gar nicht erst Kontakt haben. Ich hätte das Messer nicht mitnehmen sollen." Die Beschuldigte sagte weiter zwar vor Vorinstanz auch in allgemeiner Weise aus, dass sie ihre Taten bereue und sich bei den Opfern entschuldige (JG GD 7/1 S. 6; JG GD 7/2 S. 16). Wie es dem Privatklä- ger B.________ geht, schien sie jedoch nicht sonderlich zu interessieren. Auf entsprechende Frage gab sie zu Protokoll, nur zu wissen, was in den Akten stehe (JG GD 7/2 S. 8). Dieser Eindruck bestätigte sich auch an der Berufungsverhandlung und im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung in dem Sinne, dass die Beschuldigte in ihren Ausführungen immer nur von Herrn B.________ [Anfangsbuchstaben des Nachnamens] sprach (OG GD 10/1 S. 3; OG GD 3/2). Wie die Beschuldigte in ihrem Schlusswort zu Recht vorbrachte, beweisen die Vollzugs- und Therapieberichte entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft aber nicht, dass sie keine Reue zeige, da eine eigentliche Auseinandersetzung noch nicht stattfand. In ihrem Schlusswort ist jedoch kein eigentlicher Ausdruck von tiefer Reue zu erkennen. Sie er- klärte zwar, dass sie ihre Vergangenheit aufarbeiten wolle, damit nie wieder so etwas Schlimmes wie am 18. August 2021 passiere (OG GD 10/1 S. 49). Da ihr die Staatsanwalt- schaft fehlende Reue vorwarf, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie ihre Reue vehement bekräftigt hätte, wenn sie denn besteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte bereits bei der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Po- lizisten O.________ vergleichbares Bedauern ausdrückte, was sie indessen in ihrem Le- bensalltag nicht daran hinderte, weiterhin mit einem FCK CPS-Pullover ("Fuck Cops") her- umzulaufen (vgl. act. 1/16 S. 2). Dies hinterlässt bezüglich der generisch bekundeten Reue der Beschuldigten – welche sich "no regret" (kein Bedauern) auf den Arm tätowieren liess und generell den Eindruck hinterliess, dass eine kriminogene Einstellung tief verinnerlicht wurde – einen zwiespältigen Eindruck. Insgesamt kann unter dem Aspekt Reue nur eine mi- nime Strafminderung vorgenommen werden. Weiter ist leicht strafmindernd zu gewichten, dass sie bei der ambulanten Behandlung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs gut mit- macht, sich motiviert zeigt und auch die Wichtigkeit der Behandlung erkennt. Die Verbesse- rung der Legalprognose ist indessen auch in ihrem eigenen Interesse, zumal bei einem Scheitern der (strafvollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme ein stationäres Setting des Massnahevollzugs geprüft werden müsste (vgl. act. 10/15 S. 148). Leicht Strafmindernd zu berücksichtigen ist auch das jugendliche Alter der Beschuldigten. Gesamthaft ist mithin die Strafe um acht Monate zu senken (Geständnis: 2 Monate; Jugendliches Alter: 4 Monate; Reue/Nachtatverhalten/Vollzug: 2 Monate). Weitere Aspekte, welche unter der Täterkompo- nente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponente wirkt sich somit vorliegend insgesamt neutral aus. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren für das versuchte Tötungsdelikt. 3.4 Hinderung einer Amtshandlung (18. August 2021) 3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zunächst den Anweisungen der Polizistin Folge leistete. So gab sie ihr den Ausweis und leg- te ihre Getränkeflasche und die Bauchtasche auf den Boden. Erst später hinderte sie die Amtshandlung, indem sie weglief. Weitere Hinderungshandlungen hat sie nicht begangen. In zeitlicher Hinsicht verzögerte sie ihre Festnahme sodann nicht erheblich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Wegrennen von einer Polizeipatrouille dennoch vergleichsweise nicht mehr leicht wiegen kann, zumal Amtshandlungen mit deutlich geringerem Aufwand sa- botiert werden können und die durch eine Flucht erforderliche Nacheile insgesamt eine

Seite 51/89 Amtshandlung erheblich erschwert. Das objektive Tatverschulden ist daher als erheblich zu beurteilen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Hinderung der Amtshand- lung nicht das primäre Ziel war. Sie wollte vielmehr einfach der belastenden Situation entflie- hen. Auch wenn keine straflose Selbstbegünstigung besteht, ist doch eine Nähe dazu er- kennbar. In der Gesamtbetrachtung relativiert das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere. Das Gesamttatverschulden ist daher als leicht einzustufen. Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Aufgrund des leichten Tatverschuldens erscheint isoliert eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. 3.4.2 Bei der Täterkomponente wirken sich auch hier die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Auch wenn sie nicht direkt einschlägig sind, besteht ein gewisser Bezug zwischen der Hinderung einer Amtshandlung und der Vorstrafe wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Weiter wirkt sich die erneute Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung spürbar strafer- höhend aus. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur be- schränkt strafmindernd aus. Für die Beschuldigte spricht sodann – wie oben erwähnt – ihr Verhalten im Rahmen der ambulanten Behandlung sowie das jugendliche Alter. Weitere As- pekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponente führt gesamthaft zu einer leichten Straferhöhung. Die Geldstrafe ist daher auf 12 Tagessätze zu erhöhen. 3.4.3 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich Einkommen, Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Aus- nahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebie- ten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschul- digte befindet sich im Urteilszeitpunkt seit rund zwei Jahren in Haft. Davor ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde von ihren Eltern unterstützt (act. 11/3 Ziff. 57). In der JVA G.________ arbeitet sie im wohngruppeninternen Atelier. Sie erhält monatlich ca. CHF 600.00, wobei sie davon rund CHF 300.00 zur freien Verfügung hat (JG GD 7/2 S. 3; OG GD 10/1 S. 9 Ziff. 18 f.). Die Beschuldigte erzielt somit bei voller Kost und Logis ein frei verfügbares Einkommen. Angesichts dieser finanziellen Situation ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzusetzen. 3.5 Mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG (August 2021) 3.5.1 Bei der objektiven Tatschwere ist relevant, dass die Beschuldigte jeweils eine sehr geringe Menge Marihuana konsumierte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass bei der Beschuldigten eine psychische Störung des schädlichen Cannabisgebrauchs diagnostiziert wurde (act. 10/15 S. 119, 143), was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Verschul- denserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direkt nach Beendigung der Ab- stinenzkontrolle wieder Marihuana konsumierte. Insgesamt kann die Tatschwere als leicht beurteilt werden. Die angedrohte Strafe ist Busse. Der Höchstbetrag ist CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass er die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

Seite 52/89 Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanziel- len Verhältnisse massgebend (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 106 StGB N 19). Im Ordnungsbussenverfahren wird der Konsum von Cannabis mit einer Busse von CHF 100.00 sanktioniert (Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung [OBV], Ziff. 8001). Die- ser Betrag kann als Anhaltspunkt dienen. Er kann aber nicht unbesehen übernommen wer- den, da im Ordnungsbussenverfahren das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht berücksichtigt werden (Art. 1 Abs. 5 OBG). Bezüglich der finanzi- ellen Verhältnisse wird auf die Ausführungen unter E. V.3.4.3 verwiesen. Angesichts dieser finanziellen Situation und des leichten Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Busse von CHF 80.00 pro Widerhandlung angemessen. 3.6 Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB zum Nachteil von O.________ (3. März 2020) 3.6.1 Bei der objektiven Tatschwere bilden die Schwere der erlittenen Verletzungen von O.________ den Ausgangspunkt. Die erlittenen Verletzungen und andauernden Beschwer- den sind nicht zu bagatellisieren. O.________ erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I (Grad I = leicht; JG GD 5/6/1). Er litt in der Folge an Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrations- störungen, Lärm- und Lichtempfindlichkeit sowie Schmerzen und einer Störung beim Fokus- sieren des rechten Auges (act. 3/8 Ziff. 2 f. [4A 2020 150]; act. 9/31 [4A 2020 150]). Betref- fend das rechte Auge wurde ein Ziliarkörperschmerz diagnostiziert, welcher aufgrund der zeitlichen Korrelation auf den Vorfall vom 3. März 2020 zurückzuführen ist (act. 3/10 Ziff. 2 ff. [4A 2020 150]; act. 3/11 [4A 2020 150]; act. 9/30 [4A 2020 150]; JG GD 5/6/6). O.________ leidet seither unter täglichen Schmerzen im rechten Augapfel und Problemen beim Fokussie- ren (act. 3/11 Ziff. 2 [4A 2020 150]; JG GD 5/6 S. 3 Ziff. 7), die anderen anfänglichen Be- schwerden bestehen nicht mehr. Von einer Verbesserung der bestehenden Beeinträchtigun- gen ist nicht (mehr) auszugehen (JG GD 5/6/7 S. 3). Auch wenn O.________ nicht vollstän- dig bleibend arbeitsunfähig ist, hatte die Tat einschneidende Auswirkungen auf seine berufli- che Tätigkeit. Aufgrund der anhaltenden Leiden musste O.________ seine engagierte Tätig- keit im Frontdienst der Polizei aufgeben und in den Innendienst wechseln. Zunächst war er als Sachbearbeiter bei der Verkehrspolizei tätig, bevor er aufgrund der anhaltenden Be- schwerde und der längeren notwendigen Regenerationszeit vollständig in den Innendienst wechselte und nun als Sachbearbeiter Empfang/Leumund arbeitet. Die Beschwerden beein- trächtigen nebst der Arbeit auch die Freizeit (JG GD 5/6 S. 3 Ziff. 7). Dies lässt die objektive Tatschwere als erheblich erscheinen. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass die Be- schuldigte einen Teleskopschlagstock, mithin eine gefährliche Waffe, einsetzte, was beson- ders verwerflich ist. Wäre der Schlag nicht durch die Hand oder den Arm gehindert worden, wären noch schwerere Verletzungen zu erwarten gewesen. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist das objektive Tatverschulden insgesamt als mittelschwer einzustufen. In subjekti- ver Hinsicht zeugt das Verhalten der Beschuldigten sodann von einer nicht unerheblichen Rücksichtslosigkeit, hat sie doch "ziellos" eine gefährliche Waffe eingesetzt, ohne Rücksicht auf die Konsequenzen. Der Eventualvorsatz sowie die festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit wirken sich hingegen verschuldensmindernd aus. Das subjektive Verschul- den vermag daher die objektive Schwere zu relativieren. Gesamthaft ist das Verschulden als erheblich zu qualifizieren.

Seite 53/89 3.6.2 Schwere Körperverletzung wurde gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Seit dem

1. Juli 2023 beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Da die Mindeststrafe aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht von Relevanz ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung kommt. Das Jugendstrafrecht begrenzt die Freiheitsstrafe auf maximal ein Jahr bzw. auf vier Jahre, so- fern der Jugendliche zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet und besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 JStG). Die Vorinstanz verneinte die besondere Skrupellosigkeit, was die Staatsanwaltschaft rügt. Zur Definition der Skrupellosigkeit sind die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zum Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) sinngemäss beizuziehen. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um die Tatbestandsmässigkeit bejahen zu können. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Um- stände der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 vom 15. März 2012 E. 4.4 m.H.). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a). Gemäss den rechtskräftigen Feststellungen der Vorinstanz handelte die Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Sie hat den Polizisten O.________ nicht direktvorsätzlich schwer verletzen wollen. Der Schlag war nicht gezielt. Dass sie O.________ am Kopf traf, war eher Zufall, zu- mal der Schlag von einem Arm oder einer Hand abgewendet wurde. Auch war die Beschul- digte am Zielen gehindert, da der Polizist AP.________ den rechten Arm der Beschuldigten fixierte. Mangels eines gezielten Schlages – auch wenn die Beschuldigte mit einem schwe- ren Schlag gegen wichtige Körperteile wie den Kopf rechnen musste – und damit keiner di- rekt beabsichtigten schweren Verletzung, aber dennoch einer gewissen Rücksichtslosigkeit, ist eine krasse Geringschätzung des Lebens von O.________ zu verneinen. Wie die Vor- instanz zutreffend erwogen hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall vom sog. "Rollbrett- fall", den die Staatsanwaltschaft anführt. Im "Rollbrettfall" bestätigte das Bundesgericht die besondere Skrupellosigkeit, da der Täter aus nichtigem Anlass, ohne Vorwarnung und mit roher Gewalt ein Rollbrett mit Wucht gegen den Kopf des Opfers schlug und eine schwer- wiegende Verletzung verursachte. Vorliegend kam der Schlag für O.________ nicht unver- hofft. Denn die Beschuldigte stand in Schlagposition da. O.________ wartete auf einen güns- tigen Zeitpunkt für den Zugriff. Er rechnete also damit, dass die Beschuldigte mit dem Schlagstock zuschlagen wird. Sie handelte mithin nicht heimtückisch. Zu berücksichtigen ist auch, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Vorinstanz knapp erfüllt wurde. Schliesslich ist mit der Vorinstanz auch der Gesamtkontext zu berück- sichtigen. Die Tat erfolgte im Kontext einer bereits vorbestehenden, für die Beschuldigte emotional geladenen Auseinandersetzung im Kinder- und Jugendheim L.________. Zusam- mengefasst ist eine besondere Skrupellosigkeit zu verneinen. Somit beträgt die Maximalstra- fe ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 25 Abs. 1 JStG).

Seite 54/89 3.6.3 In Anbetracht des Strafrahmens und dem erheblichen Tatverschulden erscheint eine ge- genüber der Vorinstanz leicht höhere Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mithin eine Strafe im zweiten Drittel des Strafrahmens, angemessen. 3.6.4 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Auch wenn sie nicht direkt einschlägig sind, besteht ein gewisser Bezug zur Vorstrafe wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, da sich die schwere Körperverletzung gegen einen Polizisten richtete. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der genann- ten Faktoren um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt straf- mindernd aus. Gewisse Anzeichen von Einsicht sind bei der Beschuldigten grundsätzlich er- kennbar. Etwas irritierend wirkt jedoch ihre Aussage vor Vorinstanz, wonach ihre Handlung nicht verhältnismässig gewesen sei (JG GD 7/2 S. 12). Es lässt sich daraus schliessen, dass die Beschuldigte eine weniger schwere Verletzung von O.________ bzw. allgemein einen körperlichen Angriff auf Polizisten für vertretbar hält. Dies deckt sich auch mit der im Verfah- ren einlässlich dokumentierten und letztlich wohl innerlich stark verwurzelten Polizeifeindlich- keit der Beschuldigten (vgl. act. 6/13/2, insb. die Schriftzüge "FCK CPS"; "ACAB"; "1312" [d.h. Zahlencode für "ACAB"] etc.). Für die Beschuldigte spricht indessen, dass sie sich schriftlich und persönlich bei O.________ entschuldigt hat (JG GD 7/2 S. 12). Weiter hat sie vor Vorinstanz in allgemeiner Weise ausgesagt, dass sie ihre Taten bereue und sich bei den Opfern entschuldige (JG GD 7/1 S. 6; JG GD 7/2 S. 16). Auch im Rahmen der ambulanten Therapie äusserte sie ihr Bedauern (act. 9/32 S. 2 [4A 2020 150]). Die geäusserte Reue der Beschuldigten muss indessen wie bereits dargelegt letztlich als ambivalent und nicht eindeu- tig gewertet werden, weswegen sie nur zu einer geringfügigen Senkung der Sanktion führen kann. Schliesslich spricht auch für die Beschuldigte, dass sie bei der ambulanten Behand- lung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs gut mitmacht, sich motiviert zeigt und auch die Wichtigkeit der Behandlung erkennt. Insgesamt kann aufgrund der genannten Faktoren die Sanktion um einen Monat Freiheitsstrafe gesenkt werden. Weitere Aspekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtbetrachtung wiegen sich die straferhöhenden und strafmindernden Aspekte auf, weshalb die Täterkomponente zu keiner Anpassung der Strafe führt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. 3.7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (3. März 2020) 3.7.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte gleich drei Poli- zisten an einer Amtshandlung hinderte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermochte die Beschuldigte ihre Verhaftung nur für kurze Zeit hinauszuzögern, mithin nur kurz zu be- hindern. Ihre Gegenwehr war jedoch massiv. Sie behinderte die Festnahme nicht nur körper- lich, sondern setzte auch einen Schlagstock ein. Sie drohte den Polizisten damit schwere Körperverletzungen an. Die objektive Tatschwere ist daher als erheblich zu qualifizieren. Die

Seite 55/89 Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu werten ist. In subjektiver Hinsicht ist eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das subjektive Ver- schulden vermag somit die objektive Tatschwere zu relativieren. Das Gesamttatverschulden ist daher als nicht mehr leicht zu beurteilen. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte wurde gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Seit dem 1. Juli 2023 kann eine Geldstrafe nur noch in leichten Fällen ausgesprochen werden. In den übrigen Fällen ist eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) zu verhängen. Die Höchststrafe ist vorliegend eine Frei- heitsstrafe von einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG). Da, wie nachfol- gend aufgezeigt, ohnehin eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, erweist sich weder das alte noch das neue Recht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar ist. Angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens erscheint eine Strafe von 90 Strafeinheiten, d.h. im oberen Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, angemessen. In diesem Be- reich ist (nach altem Recht) sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Geldstrafe erscheint hier aber nicht geeignet, die Beschuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 30. Ja- nuar 2020 wurde sie u.a. wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte verurteilt und mit einem bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen bestraft. Diese Strafe hat die Beschuldigte offensichtlich nicht beeindruckt, hat sie sich doch während der laufen- den Probezeit, knapp einen Monat nach Erlass des Strafbefehls und dann nochmals rund drei Monate später, wieder der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Folglich ergibt dies eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. 3.7.2 Bei der Täterkomponente wirkt sich die einschlägige und noch nicht lange zurückliegende Vorstrafe spürbar straferhöhend aus. Bezüglich der Delinquenz während der laufenden Pro- bezeit und des Nachtatverhaltens kann auf die Ausführungen zur Hinderung einer Amtshand- lung verwiesen werden (E. V.3.4.2). Die Täterkomponente führt gesamthaft zu einer Strafer- höhung. Die Freiheitsstrafe ist daher auf dreieinhalb Monate zu erhöhen. 3.8 Mehrfache Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von N.________ (3. März 2020) 3.8.1 Bei der ersten Nötigung drohte die Beschuldigte N.________ an, ihren Schlagstock zu holen und diesen einzusetzen, wenn sie ihr nicht die Mobiltelefone übergebe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, drohte die Beschuldigte damit N.________ eine schwere Körperverletzung, mithin eine massive Einwirkung gegen Leib und Leben an. Zu berücksichtigen ist, dass – auch wenn eine ernstzunehmende Drohung bestand – keine unmittelbare Körperverletzung angedroht wurde, da die Beschuldigte zuerst ihren Schlagstock hätte holen müssen. In die- ser Zeit hätte sich N.________ in Sicherheit bringen und Hilfe alarmieren können. Der Vorfall hatte sodann Auswirkungen auf die psychische Integrität von N.________. Denn unter ande- rem dieser Vorfall führte dazu, dass sie psychologische Hilfe benötigte und unter Schlafpro- blemen litt. Die objektive Tatschwere ist daher (gerade noch) als leicht zu beurteilen. Bei der subjektiven Tatschwere sind keine Aspekte ersichtlich, welche diese Einstufung ändern. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und eine Verminderung der Schuldfähigkeit wur- de vom Gutachter nachvollziehbar und überzeugend ausgeschlossen. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.4.2.3 S. 79). Es bleibt damit bei einem leichten Tatverschulden. Nötigung wird mit Geldstrafe bis 180 Tages-

Seite 56/89 sätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) bestraft. Aufgrund des leichten Verschuldens ist die Strafe auf 50 Strafeinheiten festzuset- zen. 3.8.2 Bei der zweiten Nötigung verlangte die Beschuldigte von N.________, dass sie das Festnetz- telefon auszieht. Die Beschuldigte verlieh ihrer Forderung Nachdruck, indem sie ihren Schlagring aus der Hosentasche nahm, diesen aufzog und ihn N.________ bedrohlich zeig- te. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, signalisierte die Beschuldigte N.________, dass sie jederzeit zuschlagen könnte, indem sie den Schlagring aufzog. Anders als bei der ersten Nötigung war die Drohung unmittelbarer. Die Beschuldigte war bereit zuzuschlagen. Den Schlagring hatte sie schon. Die Gefahr eines massiven Eingriffs in die körperliche Integrität war unmittelbar. Das objektive Tatverschulden erweist sich daher als nicht mehr leicht. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf das vorstehende zur ersten Nötigung verwie- sen werden. Somit ergibt sich hier ein Gesamttatverschulden, das als nicht mehr leicht zu beurteilen ist. Entsprechend ist die Strafe auf 80 Strafeinheiten, d.h. im oberen Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, festzusetzen. 3.8.3 Bei der dritten Nötigung bedrohte die Beschuldigte N.________ mit einem Messer. Auch hier bestand – gleich wie bei der zweiten, aber anders als bei der ersten Nötigung – eine unmit- telbare Gefahr für Leib und Leben von N.________. Das Vorhalten eines offenen Messers mit einem Abstand von nur 30 cm ist als sehr bedrohlich zu beurteilen. Die objektive Tatschwere ist daher auch hier als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auch hier auf das vorstehende zur ersten Nötigung verwiesen werden. So- mit ergibt sich hier ebenfalls ein Gesamttatverschulden, das als nicht mehr leicht zu beurtei- len ist. Entsprechend ist die Strafe auf 80 Strafeinheiten festzusetzen. 3.8.4 Bei diesen hypothetischen Strafen für die Nötigungen ist bei allen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Geldstrafe erscheint aber auch hier nicht geeignet, die Be- schuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Beschuldigte hatte in der Ver- gangenheit bereits ein Messer zur Bedrohung eines Dritten eingesetzt. Mit Strafbefehl vom

30. Januar 2020 wurde sie deshalb u.a. wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz verurteilt und mit einem bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen bestraft. Diese Strafe hat die Beschuldigte offensichtlich nicht beeindruckt, hat sie doch während der laufen- den Probezeit, knapp einen Monat nach Erlass des Strafbefehls, wieder mittels Waffen Dritte bedroht. Folglich sind auch für die Nötigungen Freiheitsstrafen von 50, 80 und nochmals 80 Tagen auszusprechen. 3.8.5 Die Täterkomponente wirkt sich bei allen Nötigungen gleich aus. Die Vorstrafen führen hier zu einer spürbaren Straferhöhung. Die Beschuldigte wurde kurz vor diesem Vorfall wegen Drohung verurteilt. Bei jener Tat setzte sie ein Messer zur Drohung ein, wie sie es bei der dritten Nötigung auch einsetzte. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt strafmindernd aus. Gewisse Anzeichen von Ein- sicht sind bei der Beschuldigten grundsätzlich erkennbar. Sie bezeichnete ihr Verhalten als komplett unnötig (JG GD 7/2 S. 10). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente aber leicht

Seite 57/89 straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafen sind daher um je 10 % zu erhöhen. Sie betragen so- mit 55, 88 und nochmals 88 Tage. 3.9 Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Kinder- und Jugend- heims L.________ (3. März 2020) 3.9.1 In objektiver Hinsicht bildet der verursachte Sachschaden in der Höhe von CHF 1'020.00 den Ausgangspunkt. Dieser ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz relativ gering. Es liegt auch kein besonderes Tatverhalten vor, sondern es handelt sich um das "normale" Vorge- hen, das zur Erfüllung der Tat notwendig ist. Die objektive Tatschwere ist daher als leicht zu beurteilen. Die Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Dies ist neutral zu gewich- ten. Weitere Punkte, die bei der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen sind, sind nicht ersichtlich. Namentlich liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Folglich ist das Verschul- den gesamthaft als leicht einzustufen. Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe bis 180 Tages- sätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) bestraft. Angemessen ist eine Strafe von 30 Strafeinheiten. In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Für das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass die Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Dagegen spricht jedoch, dass sich die Be- schuldigte von einem in der Vergangenheit ausgesprochenen bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen offensichtlich nicht beeindrucken liess und noch während der Probezeit erneut straffällig wurde. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe not- wendig, um die Beschuldigte von weiteren Taten abzuhalten. Zudem erscheint auch die Ein- bringlichkeit einer Geldstrafe angesichts ihrer finanziellen Situation fraglich. Folglich ist eine Freiheitsstrafe von einem Monat auszusprechen. 3.9.2 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Hin- sichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt strafmin- dernd aus. Weitere Aspekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtbetrachtung wiegen sich die straferhöhenden und straf- mindernden Aspekte in etwa auf, weshalb die Täterkomponente zu keiner Anpassung der Strafe führt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von einem Monat. 3.10 Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (3. März 2020) 3.10.1 Da sich die Tatschwere der beiden Taten nicht unterscheidet, wird sie zusammen beurteilt. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Schlagstock und Schlagring im Vergleich zu Feuerwaffen eher weniger gefährliche Waffen sind, auch wenn sie genauso schwerwie- gende Verletzungen verursachen oder tödlich sein können. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist als verschuldenserhöhend zu werten, dass die Beschuldigten die Waffen in einem sensiblen Bereich – das Kinder- und Jugendheim L.________ – gebracht hat. In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass die Beschuldigte "nur" mit Eventualvorsatz gehandelt hat, weshalb sich das Tatverschulden leicht vermindert. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu be- urteilen. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) be- straft. Angesichts des leichten Tatverschuldens erscheint bei isolierter Betrachtung eine Stra-

Seite 58/89 fe von 15 Strafeinheiten pro Tat angemessen. In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Gegen das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass die Beschuldigte einschlägig wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (einhändig bedien- bares Klappmesser, vgl. Strafbefehl vom 30. Januar 2020; act. 17/2) vorbestraft ist, sie sich von einem in der Vergangenheit ausgesprochenen bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen offensichtlich nicht beeindrucken liess und ca. einen Monat nach dem Erlass des Strafbefehls noch während der Probezeit erneut straffällig wurde. Aus spezialpräventiven Gründen er- scheint deshalb eine Freiheitsstrafe notwendig, um die Beschuldigte von weiteren Taten ab- zuhalten. Entsprechend ergibt dies eine Freiheitsstrafe von je 15 Tagen. 3.10.2 Die Täterkomponente wirkt sich bei beiden Taten gleich aus. Die einschlägige und noch nicht lange zurückliegende Vorstrafe wirkt sich spürbar straferhöhend aus. Bezüglich der De- linquenz während der laufenden Probezeit und des Nachtatverhaltens kann auf die Aus- führungen zur Hinderung einer Amtshandlung verwiesen werden (E. V.3.4.2). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafen sind daher um je drei Tage auf je 18 Tage zu erhöhen. 3.11 Versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von R.________ (13. Juni 2020) 3.11.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer ein- fachen Körperverletzung vorliegt. Es ist damit in methodischer Hinsicht – wie bereits oben dargelegt – vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herab- setzen. 3.11.2 Auf der objektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ziellos um sich ge- schlagen hat. Durch das ziellose Um-sich-schlagen waren bei einem grundsätzlich abwehr- bereiten Opfer eher geringfügigere Verletzungen zu erwarten, namentlich Prellungen oder ein blaues Auge. Denn die Beschuldigte hatte "nicht voll durchgeschlagen". Die möglichen Folgen hätten entsprechend im eher kurzzeitigen Bereich von ein paar Tagen gelegen. Ins- gesamt kann aufgrund dieser hypothetischen Gedanken vorliegend die objektive Tatschwere

– für das vollendete Delikt – als leicht bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass für die Beschuldigte – wie die Vorinstanz feststellte – keinerlei Grund bestand, R.________ anzugreifen, da sich dieser zurückziehen wollte, was verschuldenser- höhend zu berücksichtigen ist. Verschuldensmindernd wirken sich hingegen der Eventual- vorsatz sowie die mittelgradige Schuldunfähigkeit aus. Das subjektive Tatverschulden ist da- her als sehr leicht zu beurteilen. Es vermag damit die objektive Tatschwere zu relativieren, weshalb auf ein sehr leichtes Gesamttatverschulden zu erkennen ist. Die einfache Körperver- letzung wird mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) bestraft. Unter der Hypothese eines vollen- deten Delikts erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten, d.h. im unteren Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, tat- und schuldangemessen. Diese hypothetische Strafe ist wegen des Versuchs angemessen herabzusetzen. R.________ erlitt drei Kratzer auf der Stirn und er litt gemäss eigenen Angaben für einige Zeit unter Nacken- und Kopfschmerzen. Aufgrund des ziellosen Um-sich-schlagens war es jedoch bloss Zufall, dass R.________ nicht schwe-

Seite 59/89 rer getroffen wurde. Dass es vorliegend nur beim Versuch blieb, kann deshalb nur mit einem geringen Abzug Rechnung getragen werden. Die Strafe ist daher auf 30 Strafeinheiten fest- zusetzen. 3.11.3 In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Für das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass die Beschuldigte nicht direkt einschlägig vorbestraft ist. Sie ist aber wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbe- traft. Dabei gingen es u.a. um Tätlichkeiten gegen Polizisten. Insoweit verfügt sie über eine Vorstrafe wegen eines vergleichbaren Delikts. Gegen das Genügen einer Geldstrafe spricht, dass sich die Beschuldigte von einem in der Vergangenheit ausgesprochenen bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen offensichtlich nicht beeindrucken liess und noch während der Probezeit erneut straffällig wurde. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe notwendig, um die Beschuldigte von weiteren Taten abzuhalten. Zudem er- scheint auch die Einbringlichkeit einer Geldstrafe angesichts ihrer finanziellen Situation frag- lich. Folglich ergibt dies eine Freiheitsstrafe von einem Monat. 3.11.4 Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Ebenfalls zu einer Straferhöhung führt die Delinquenz während der laufenden Probezeit. Dies jedoch – wie bereits vorstehend dargelegt – nur leicht, da die bedingte Strafe widerrufen wird. Hin- sichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich das Geständnis auch hier nur beschränkt strafmin- dernd aus. Weitere Aspekte, welche unter der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtbetrachtung wiegen sich die straferhöhenden und straf- mindernden Aspekte in etwa auf, weshalb die Täterkomponente zu keiner Anpassung der Strafe führt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von einem Monat. 3.12 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (13. Juni 2020) 3.12.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass – auch wenn nur ein Schuldspruch erfolg- te – mehrere Teilhandlungen vorliegen. So hat sie die Polizisten T.________ und AQ.________ mit Tonscherben beworfen. Weiter hat sie T.________ in den rechten Unter- arm gebissen und der Polizistin S.________ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, worauf ihre Nase blutete. Die Beschuldigte hat insgesamt mit für ihre Verhältnisse hohem Gewalt- einsatz und Widerstand auf die Polizeiintervention reagiert. Diese mehreren Teilhandlungen sprechen für eine erhebliche bis bereits mittelschwere Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich in objektiver Hinsicht aus, dass die Polizisten T.________ und AQ.________ Schil- der zur Abwehr hatten, als sie von der Beschuldigten mit Tonscherben beworfen wurden. Sie konnten die Scherben abwehren, sodass keine Gefahr einer ernsthaften Verletzung bestand. Der Polizist T.________ wurde denn auch nur von einzelnen Splittern am Kopf getroffen. Der Biss in den Unterarm und der Faustschlag stellen hingegen im Vergleich zum Werfen mit Tonscherben schwerwiegendere Handlungen dar, welche sich auch effektiv auf die körperli- che Integrität der Polizisten auswirkten. Zusammengefasst ist die objektive Tatschwere als mittelschwer zu beurteilen. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu werten ist. Beim subjektiven Tatverschulden ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag daher die objektive Tatschwere zu relativieren. Das Gesamttatverschulden ist daher als leicht zu qualifizieren.

Seite 60/89 3.12.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde gemäss der im Tatzeitpunkt gel- tenden Fassung des StGB mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Seit dem 1. Juli 2023 kann eine Geldstrafe nur noch in leichten Fällen aus- gesprochen werden. In den übrigen Fällen ist eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) zu ver- hängen. Die Höchststrafe ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG). Da, wie nachfolgend aufgezeigt, ohnehin eine Freiheitsstra- fe auszusprechen ist, erweist sich weder das alte noch das neue Recht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar ist. Angesichts des leichten Verschuldens erscheint eine Strafe von 60 Strafeinheiten, d.h. deut- lich unterhalb der ersten Drittelsgrenze des ordentlichen Strafrahmens, angemessen. In die- sem Bereich ist (nach altem Recht) sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Geldstrafe erscheint hier aber nicht geeignet, die Beschuldigte von der Begehung weite- rer Delikte abzuhalten. Es kann dazu auf die Ausführungen unter E. V.3.7.1 verwiesen wer- den. Folglich ergibt dies eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten. 3.12.3 Bei der Täterkomponente wirkt sich die einschlägige und noch nicht lange zurückliegende Vorstrafe spürbar straferhöhend aus. Bezüglich der Delinquenz während der laufenden Pro- bezeit und des Nachtatverhaltens kann auf die Ausführungen zur Hinderung einer Amtshand- lung verwiesen werden (E. V.3.4.2). Die Täterkomponente führt gesamthaft zu einer Strafer- höhung. Die Freiheitsstrafe ist daher auf zweieinhalb Monate zu erhöhen. 3.13 Anwendung des Asperationsprinzips 3.13.1 Für die Hinderung einer Amtshandlung wird eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen ausge- sprochen. Für keines der weiteren Delikte wird eine Geldstrafe verhängt, sodass hier keine Gesamtstrafe gebildet werden muss. Die Widerhandlungen gegen das BetmG werden je mit einer Busse geahndet, weshalb dafür eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die weiteren Delikte werden alle mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert. Für diese ist ebenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden. 3.13.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat, wirkt sich ein zusätzliches Delikt, wel- ches keinen Bezug zur Haupttat (schwerste Tat) hat, tendenziell stärker straferhöhend aus. Demgegenüber fällt ein zweites Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weni- ger ins Gewicht. Werden bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt, kann dies im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden. Umge- kehrt ist die mehrfache Verletzung des gleichen Rechtsguts eher geringer zu bewerten (Ma- thys, a.a.O., N 502-504). 3.13.3 Bei der Gesamtfreiheitsstrafe bildet die Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren für die ver- suchte vorsätzliche Tötung die Einsatzstrafe. Diese ist nun angemessen zu erhöhen. Die schwere Körperverletzung zum Nachteil von O.________ weist keinen Zusammenhang zur Haupttat auf. Es ist zwar dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben), aber ein anderer Rechts- gutträger betroffen. Es rechtfertigt sich daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die sechs Monate (180 Tage) Freiheitsstrafe zu zwei Dritteln anzurechnen und die Einsatzstrafe damit um 120 Tage zu erhöhen.

Seite 61/89 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht zwischen sämtlichen am 3. März 2020 began- genen Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang. Sie fanden alle im Kinder- und Jugendheim L.________ im Zeitraum von ca. 01.07 Uhr bis ca. 02.35 Uhr statt. Das Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft sowohl bezüg- lich der Haupttat als auch der übrigen Taten vom 3. März 2020 ein anderes Rechtsgut (öf- fentliche Gewalt) und einen anderen Rechtsgutträger. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich da- her die dreieinhalb Monate Freiheitsstrafe zur Hälfte zu asperieren und die Einsatzstrafe da- mit um 52 Tage zu erhöhen. Die dreifache Nötigung betrifft ein anderes Rechtsgut (Freiheit) und eine andere Rechtsgut- trägerin sowohl betreffend die Haupttat als auch betreffend die übrigen Taten vom 3. März

2020. Untereinander beschlagen sie jedoch das gleiche Rechtsgut und richten sich gegen die gleiche Rechtsgutträgerin. Es ist daher angebracht je nur einen Drittel der hypothetischen Strafen anzurechnen. Folglich ist die Einsatzstrafe um 76 Tage (18 + 29 + 29; gerundet) Freiheitsstrafe zu erhöhen. Auch die Sachbeschädigung betrifft ein anderes Rechtsgut und einen anderen Rechtsgutträ- ger als die Haupttat und die übrigen Taten vom 3. März 2020. Es rechtfertigt sich daher, die Freiheitsstrafe von einem Monat (30 Tage) zur Hälfte zu asperieren und die Einsatzstrafe um 15 Tage zu erhöhen. Schliesslich betreffen auch die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ein anderes Rechtsgut als die Haupttat und die übrigen Taten vom 3. März 2020. Untereinander beschla- gen sie jedoch das gleiche Rechtsgut. Sie weisen aber einen engen Bezug zu den übrigen Taten vom 3. März 2020 auf, da sie dort als Tatmittel eingesetzt wurden. Es ist daher ange- bracht, je nur einen Drittel der hypothetischen Strafen anzurechnen. Die Einsatzstrafe ist somit um je 6 Tage (total 12 Tage) zu erhöhen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung vom 13. Juni 2020 besteht ein gewisser Zusam- menhang zur Haupttat, weil dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben), aber ein anderer Rechts- gutträger betroffen ist. Es ist somit gerechtfertigt, von den 30 Tagen Freiheitsstrafe zwei Drit- tel anzurechnen, d.h. die Einsatzstrafe um 20 Tage zu erhöhen. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (13. Juni 2020) steht zeitlich, sachlich und situativ in einem sehr engen Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil von R.________. Es rechtfertigt sich daher die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten (75 Tage) zur Hälfte zu asperieren und die Einsatzstrafe um (gerundet) 37 Tage zu erhöhen. 3.13.4 Die Gesamtstrafenbildung bei der Freiheitsstrafe gliedert sich mithin wie folgt: Tatdatum Tatbestand (StGB) Einzelstrafe Asperationsfaktor Gesamtstrafe 18.06.2021 Art. 111 i.V.m. Art. 22 66 Mt. - 5 J. 180 Tg. 03.03.2020 Art. 122 6 Mt. 2/3 5 J. 300 Tg. 03.03.2020 Art. 285 105 Tg. 1/2 5 J. 352 Tg. 03.03.2020 Art. 181 (3-fach) 240 Tg. 1/3 6 J. 68 Tg. 03.03.2020 Art. 144 30 Tg. 1/2 6 J. 83 Tg. 03.03.2020 Art. 33 WG (2-fach) 36 Tg. 1/3 6 J. 95 Tg.

Seite 62/89 13.06.2020 Art. 123 i.V.m. Art. 22 30 Tg. 2/3 6 J. 115 Tg. 13.06.2020 Art. 285 75 Tg. 1/2 6 J. 152 Tg. Gesamtstrafe (abgerundet) 6 J. 5 Mt. 3.13.5 Bei der Busse bildet die Busse für die zeitlich erste Widerhandlung die Einsatzstrafe. Die Busse von CHF 80.00 ist daher für die beiden weiteren Widerhandlungen angemessen zu erhöhen. Die Taten betreffen dasselbe Rechtsgut und sind in einem relativ kurzen Zeitraum erfolgt. Es rechtfertigt sich daher die Busse von CHF 80.00 für die beiden weiteren Wider- handlungen um je einen Drittel der Einzelstrafe, insgesamt um CHF 50.00 (25.00 + 25.00; gerundet) zu erhöhen. Dies ergibt eine Gesamtbusse von CHF 130.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Vorliegend ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage festzusetzen. 3.13.6 Zusammengefasst ist die Beschuldigte für die verurteilten Taten mit folgenden Strafen zu sanktionieren: - einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und fünf Monaten; - einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00; - einer Busse von CHF 130.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheits- trafe von zwei Tagen. 3.14 Bei der Freiheitsstrafe ist der (teil)bedingte Strafvollzug aufgrund der Höhe der Strafe ausge- schlossen. Auch die Busse ist unbedingt. Bei der Geldstrafe wäre der bedingte Vollzug hin- gegen möglich. Die Beschuldigte hat sich von einem in der Vergangenheit bedingt ausge- sprochenen Freiheitsentzug nicht beindrucken lassen. U.a. deshalb wurden für die übrigen Delikte auch Freiheitsstrafen ausgesprochen. Der Gutachter bezeichnete das kurz- und mit- telfristige (also das sich innerhalb von Wochen oder Monaten manifestierende) Risiko einer erneuten Gewalthandlung sodann als hoch (act. 10/15 S. 146 [4A 2021 501]), wobei die dar- unter liegende psychische Symptomatik auch die Prognose für Delikte gegen Behörden und Beamte trübt. Gemäss dem neuesten Therapiebericht hat sich die Legalprognose gegenüber der gutachterlichen Einschätzung höchstens leicht verbessert, wobei zu berücksichtigen ist, dass es nicht um eine Einschätzung mittels Prognoseinstrumente handelt (OG GD 9/6 S. 7). Folglich hat sich das Rückfallrisiko nicht wesentlich verbessert. Entsprechend ist eine Schlechtprognose betreffend die Bewährung zu stellen. Folglich ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. 4. Anrechnung der Haft und der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend berechnet hat, befand sich die Beschuldigte 282 Tage in Un- tersuchungshaft und 270 Tage in einer geschlossenen Einrichtung i.S.v. Art. 15 Abs. 2 JStG. Seit dem 14. April 2022 befindet sie sich im vorzeitigen Strafvollzug. Für die Übersicht über die Einweisungen und Entlassungen wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. III.6.1-6.4.2). 4.2 Die Untersuchungshaft von 282 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe vollumfänglich anzurechnen (Art. 51 StGB). Gemäss Art. 32 Abs. 3 JStG ist die mit der geschlossenen Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen. Diese Bestimmung gilt auch für die vor- sorgliche Unterbringung (BGE 142 IV 359 E. 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 7 E. 1.6.2). Der

Seite 63/89 Freiheitsentzug der Massnahme ist ungeachtet des Grundes, aus dem die Massnahme be- endet wurde, auf die Strafe anzurechnen. Der anrechenbare Anteil der Dauer des Freiheits- entzugs, der sich aus dem Vollzug der Massnahme ergibt, ist nach dem Ausmass der Frei- heitsbeschränkung der betroffenen Person zu bestimmen, d.h. nach den tatsächlichen Be- dingungen des Vollzugs der Massnahme. Dabei sind auch die Aussichten auf eine Besse- rung zu berücksichtigen. Wenn das Scheitern der Unterbringung auf die Verweigerung jegli- cher Kooperation zurückzuführen ist, darf der Jugendliche nicht mit einer vollen Anrechnung der Dauer der Massnahme belohnt werden (BGE 142 IV 359 E. 2.3 f.). Massnahmen, die von der Intensität des Freiheitsentzugs her der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Frei- heitsstrafe gleichkommen, sind voll auf die Strafe anzurechnen. Weniger freiheitsbeschrän- kende Vollzugsformen sind nicht eins zu eins (d.h. zu 100 %) auf die Strafe anzurechnen, sondern zu einem tieferen Prozentsatz (vgl. BGE 145 IV 424 E. 4.2.5 [betreffend die Anrech- nung einer stationären Beobachtung i.S.v. Art. 9 JStG]). Das Gericht ist verpflichtet, die kon- kreten Verhältnisse während der Unterbringung abzuklären (BGE 145 IV 424 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.2.1). 4.3 Von den 270 Tagen geschlossener Unterbringung verbrachte die Beschuldigte 116 Tage in der Strafanstalt AR.________ (14. April 2020 [1 Tag], 16. Juni bis 29. Juli 2020 [44 Tage],

30. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021 [71 Tage]), 62 Tage in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims P.________ (15. April bis 15. Juni 2020) und 92 Tage in der Station AS.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste AO.________ (30. Juli bis 29. Okto- ber 2020). Die Unterbringungen brachten eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit, insbesondere der Bewegungsfreiheit, mit sich. Im Jugendheim P.________ war die Beschuldigte in einer geschlossenen Wohngruppe mit weiteren Jugendlichen untergebracht. Unter der Woche besuchte sie die Schule und arbeitete im Atelier (act. 9/15 [4A 2020 150]). In der Freizeit standen verschiedene Aktivitäten zur Verfügung (vgl. act. 9/14 [4A 2020 150]). Die Freiheitsbeschränkung im Jugendheim P.________ ist als weniger einschneidend als ei- ne Untersuchungshaft zu qualifizieren, aber vergleichbar mit dem aktuellen vorzeitigen Straf- vollzug in der JVA G.________. In der Station AS.________ war die Beschuldigte ebenfalls in einer Gruppe untergebraucht. Der Alltag war vergleichbar mit jenem im Jugendheim P.________. Allerdings wurde die Beschuldigte während den "Zimmerstunden" jeweils in ih- rem Zimmer zum Schutz vor den anderen erwachsenen Eingewiesenen eingeschlossen (act. 2/15 Ziff. 5 ff. [4A 2020 150]), weshalb die Freiheitsbeschränkung in der Station AS.________ als grösser als im Jugendheim P.________ zu beurteilen ist. Die Unterbrin- gung in der Strafanstalt Zug ist mit jener im Jugendheim P.________ und in der Station AS.________ nicht vergleichbar. In der Strafanstalt AR.________ herrschte eine Gefängniss- truktur und diese erlaubte keine ganzheitliche Betreuung der Beschuldigten. Bei den Einwei- sungen in die Strafanstalt AR.________ ging es jeweils um ihren Schutz und den Schutz Dritter vor weiteren Gefährdungen, um eine Tatwiederholung zu vermeiden und um die neu- en Massnahmen zu planen (vgl. act. 8/4 S. 4 f.; act. 8/5 S. 7 [4A 2020 150]). Die Freiheitsbe- schränkung in der Strafanstalt AR.________ ist daher klar grösser als in den anderen Ein- richtungen und grundsätzlich mit einer Untersuchungshaft vergleichbar, welche vollumfäng- lich anzurechnen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, musste die Beschuldigte aufgrund ihres Verhaltens im Juni 2020 vom Jugendheim P.________ und im Oktober 2020 von der Station AS.________ jeweils in die Strafanstalt AR.________ versetzt werden. Das Scheitern der jeweiligen Massnahme ist daher teilweise auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Die Beschuldigte hat aber nie jegliche Kooperation verweigert, sondern

Seite 64/89 grundsätzlich gut mitgemacht (act. 9/15 und 9/19 [4A 2020 150]). Ebenfalls erscheint es als wesentlich, dass im Jugendstrafverfahren eine weniger invasive Form der freiheitsentziehen- den Unterbringung – wie vorliegend im Jugendheim P.________ – die Norm darstellen sollte. Ein Vergleich des Jugendheims P.________ mit der (Erwachsenen-)Strafanstalt AR.________ ist deswegen nicht vollends überzeugend. In der Gesamtbetrachtung rechtfer- tigt es somit sich nicht, die Dauer der geschlossenen Unterbringung nur teilweise anzurech- nen, sondern es hat eine vollständige Anrechnung zu erfolgen. 4.3 Zusammengefasst sind an die ausgesprochene Freiheitsstrafe 282 Tage Untersuchungshaft sowie 270 Tage vorsorgliche Unterbringung anzurechnen. Sodann ist auch der vorzeitige Strafvollzug seit dem 14. April 2022 anzurechnen. 5. Massnahme Der Gutachter Prof. Dr. Y.________ führte in seinem Gutachten aus, das sowohl eine statio- näre als auch eine ambulante Massnahme in Frage käme. Für die erstgenannte Massnahme spreche, dass im Rahmen einer stationären Behandlung Vorsorge getroffen werden könnte, dass weitere Krisen nicht zu selbstgefährdenden Handlungen führten. Für eine ambulante vollzugsbegleitende Behandlung spreche, dass die Beschuldigte in diesem Kontext eine Be- rufsausbildung absolvieren könnte, was für die langfristige Kriminalprognose bedeutsam sei (act. 10/15 S. 148). Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme an, welche von kei- ner Partei angefochten wurde. Die Vorinstanz begründet die Wahl der Massnahme damit, dass eine stationäre Massnahme aktuell unverhältnismässig wäre und die Beschuldigte da- bei auch keine Berufungsausbildung absolvieren könnte (OG GD 1 E. IV.2.4). Diesen Erwä- gungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie bereits ausgeführt, zeigt sich die Beschuldigte in der ambulanten Massnahme motiviert und ist therapiewillig. Gemäss dem Therapiebericht vom 29. Juni 2023 bestehen auch erste Fortschritte (OG GD 9/6). Auch aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe besteht kein Anlass, eine stationäre Massnahme anzuordnen. Durch die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme soll der Beschuldigten auch die Möglichkeit eröffnet werden, allenfalls eine Berufungsausbildung zu absolvieren. Es ist aber darauf hin- zuweisen, dass eine stationäre Massnahme auch nachträglich angeordnet werden könnte, sollte die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Legalprognose führen. Der zuständige Vollzugs- und Bewährungsdienst wird die zukünf- tige Entwicklung der Legalprognose im vorliegenden Fall fortlaufend zu prüfen haben. VI. Zivilklage von B.________ 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen umfassend und korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VI.1 S. 91 f.). 2. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger entsprechend seinem Antrag eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zu. Der Betrag sei angesichts der Art und Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität des Privatklägers, der Intensität und der Auswirkungen auf dessen Persönlichkeit, des Verschuldens der Beschuldigten sowie vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle und in Abgrenzung nicht vergleichbarer Fälle ange- messen (OG GD 1 E. VI.2.4 S. 93).

Seite 65/89 3. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, dem Privatkläger sei eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zuzusprechen, eventualiter die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (OG GD 3/1; OG GD 10/4). Zur Begründung liess sie ausführen, dass der Betrag aufgrund der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit und ihrer aufrichtigen Reue zu reduzieren sei. Die Verteidigung nannte in ihrem Parteivortrag verschiedene Urteile, in denen eine Genugtuung in der Höhe zugesprochen wurde, wie es die Vorinstanz gemacht hatte. Diese Fälle seien aber alle viel schwerer gewesen als der Vor- liegende. Bei vergleichbaren Fällen seien Genugtuungsbeträge von CHF 3'000.00 bis CHF 5'000.00 zugesprochen worden, wobei die schwer verminderte Schuldfähigkeit noch zusätzlich berücksichtigt werden müsste. Entsprechend sei eine Genugtuung von CHF 5'000.00 mehr als angemessen (OG GD 10/4 S. 14-15). 4. Der Privatkläger beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zur Begründung liess er ausführen, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 aufgrund der Art, Schwere, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit sowie auch angesichts des Verschuldens der Beschuldigten bei weitem ge- rechtfertigt sei. Eine Reduktion auf CHF 5'000.00 sei schlichtweg verfehlt und zu tief. In zahl- reichen Fällen sei bei einfachen Körperverletzungen eine Genugtuung von CHF 5'000.00 bis CHF 7'000.00 zugesprochen worden. In der Lehre werde für Opfer von Mordversuchen mit folgenlosen, verheilenden, aber lebensgefährlichen Verletzungen eine Genugtuung von min- destens CHF 60'000.00 postuliert; bei versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verlet- zungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigung immer noch eine Summe von CHF 20'000.00 bis CHF 40'000.00. Die Körperverletzung im Rahmen der vorliegenden ver- suchten Tötung sei als schwer einzustufen. Es habe unmittelbare Lebensgefahr bestanden, was neben dem Strafmass auch den Genugtuungsanspruch beeinflusse. Die vorliegenden Umstände, insbesondere die Hinterhältigkeit des Messerangriffs, die fehlende Möglichkeit sich zu verteidigen sowie die psychischen und physischen Beeinträchtigungen unter Berück- sichtigung der akuten Lebensgefahr, zeigten im Vergleich zu den Beispielen aus der Recht- sprechung, dass die Genugtuung von CHF 10'000.00 an der unteren Grenze des Vertretba- ren liege und daher umso mehr angemessen und gerechtfertigt sei. Wie die Vorinstanz zu Recht betont habe, sei zu berücksichtigen, dass er durch die Tat nicht nur das Vertrauen in seine Mitmenschen und sein Sicherheitsgefühl verloren, sondern vielmehr ein Trauma erlit- ten habe, an das er beim Blick in den Spiegel täglich erinnert werde. Mit einer Genugtuung von CHF 10'000.00 sei keineswegs zu viel verlangt worden. Die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach die Zivilforderung noch nicht be- ziffert werden könne, da er [der Privatkläger] geltend mache, dass spätere posttraumatische Belastungsstörungen nicht ausgeschlossen werden könnten und daher der Schlusszustand noch nicht eingetreten sei, gehe fehl. Der Umstand, dass eine Verschlechterung des körper- lichen und seelischen Zustandes nicht ausgeschlossen werden könne, sei offensichtlich Ausdruck und eine Betonung der Schwere der Tat und der potentiellen Dauer der Beein- trächtigung. Dass das Ausmass nicht absehbar sei, dürfe keinesfalls zur Kürzung bzw. Verei- telung einer Genugtuung führen. Dies würde gerade dem Sinn und Zweck der Genugtuung zuwiderlaufen. Die Genugtuungssumme würde durch künftige Beeinträchtigungen nicht re- duziert, sondern allerhöchstens erhöht werden. Die Dauer der psychischen und physischen Auswirkungen sei zudem lediglich eines von mehreren Bemessungskriterien.

Seite 66/89 Die Verteidigung bestreite nicht und es sei damit bewiesen, dass er [der Privatkläger] auf- grund der Tat der Beschuldigten einschneidende körperliche und seelische Beeinträchtigun- gen erlitten habe. Es sei erstellt, dass er eine lebensgefährliche Verletzung erlitten habe, vier Tage im Spital und zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe in unmittelbarer Le- bensgefahr geschwebt und die Beschuldigte habe ihn in diesem Zustand am Boden blutend hinterlassen und sei weggerannt. Die Art und Schwere des Eingriffs sei damit belegt. Die gravierende Beeinträchtigung der Persönlichkeit und Psyche belege insbesondere seine Be- anspruchung der Opferhilfe-Beratung im Umfang von 13 Sitzungen vom 26. August 2021 bis

8. Juli 2022. Entgegen der Ausführung der Verteidigung habe die Beschuldigte keine Reue gezeigt, wie das Protokoll der Einvernahme vom 16. Dezember 2021 belege. Auch das Gut- achten bestätige, dass es der Beschuldigten allgemein an Einsicht und Reue fehle (OG GD 6/1 S. 6-14). 5. Der Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung ist aufgrund des Antrags der Beschul- digten anerkannt. Umstritten ist einzig die Höhe. 5.1 Wie unter E. II.3.6.2 dargelegt, erlitt der Privatkläger eine massive Stichverletzung und es bestand unmittelbare Lebensgefahr. Er erlitt mithin eine schwere Verletzung. Heute leidet der Privatkläger – abgesehen von der Narbe am Hals (vgl. JG GD 5/5/1) – unter keinen physi- schen Beeinträchtigungen. Namentlich hat er keine Schmerzen (act. 2/11 Ziff. 9 ff.). Trotz- dem handelte es sich um einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in seine physische Inte- grität. Zu den psychischen Auswirkungen der Tat ist bekannt, dass der Privatkläger insge- samt 13 Sitzungen bei der Opferberatung besuchte (JG GD 5/5/2; vgl. act. 2/11 Ziff. 113). An der Einvernahme vom 14. Oktober 2021 sagte er glaubhaft aus, dass es ihn psychisch mehr mitgenommen habe als sonst, mithin sehr mitgenommen hat. Er habe bei der Attacke ge- dacht, dass er nie mehr aufstehen werde (act. 2/11 Ziff. 6). Es handelt sich klar um ein trau- matisches Ereignis. Mit der Vorinstanz ist es denn auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass er sein Sicherheitsgefühl und das Vertrauen in die Mitmenschen verloren hatte, wie er so- wohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren vorbringen liess (JG GD 5/5 S. 4; OG GD 6/1 S. 12). Denn der Privatkläger wurde von einer Person angegriffen, zu der ein gewis- ses Vertrauensverhältnis bestand. Dieser Umstand geht auch aus dem Mail seines ehemali- gen Rechtsbeistands vom 23. August 2021 an die Staatsanwaltschaft hervor, wonach der Privatkläger komplett verunsichert sei, er die Stadt Zug meide bzw. nicht ohne Begleitung in die Stadt gehe (act. 12/1). Nachvollziehbar ist weiter, dass der Privatkläger durch die Narbe ständig an dieses Ereignis erinnert wird und dieses Wundmal zu unangenehmen Fragen von Dritten führen kann. Vor Vorinstanz liess er entsprechend vorbringen, dass er die Narbe im Alltag mit einem Halstuch verdecke (JG GD 5/5 S. 5). Eine posttraumatische Belastungs- störung besteht zurzeit nicht, kann aber – wie der Privatkläger zu Recht vorbringt – nicht ausgeschlossen werden. Zusammengefasst bestand bzw. besteht weiterhin ein erhebliches psychisches Leiden des Privatklägers. Wie bei der Strafzumessung ausgeführt, trifft die Be- schuldigte sodann auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ein erhebli- ches Verschulden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Privatkläger keine Chance hatte, sich zu verteidigen, da die Beschuldigte blitzschnell zustach. 5.2 Die Vorinstanz hat insbesondere die sog. Präjudizienvergleichsmethode angewendet, um Anhaltspunkte für den Genugtuungsbetrag zu erhalten. Dies ist zulässig (vgl. BGE 127 IV

Seite 67/89 215 E. 2e). Zu beachten ist dabei, dass die zum Vergleich herangezogenen Präjudizien zeit- lich nicht weit zurückliegen und zudem sorgfältig verglichen werden. Präjudizien, die mehr als 25 Jahre zurückliegen, dürfen nur noch bedingt berücksichtigt werden. Die herangezoge- nen früheren Präjudizien sind dem jeweiligen Teuerungsanstieg bis zum Berechnungszeit- punkt anzupassen, ansonsten eine Erosion der realen Genugtuung erfolgt (Landolt, Genug- tuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. A. 2021 N 404 m.w.H.). 5.2.1 In den von der Vorinstanz als vergleichbar angeführten Fällen wurden eine Genugtuung nach OHG zwischen CHF 5'000.00 und CHF 12'000.00 und im Adhäsionsprozess eine Genugtu- ung zwischen CHF 5'000.00 und CHF 20'000.00 zugesprochen (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 23 S. 23 Beispiele 40, 41, 43, 44, 46 und 53) bzw. eine Genugtuung nach OHG zwischen CHF 11'250.00 und CHF 15'000.00 (Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteile Nr. 1317, 1030 und 1046 [nachfolgend: Landolt, Datenbank]; wobei diese Urteile als mässig vergleichbar eingestuft werden müssen). In den als nicht vergleichbar angeführten Fällen wurde eine Genugtuung nach OHG zwischen CHF 5'000.00 und CHF 12'000.00 und im Adhäsionsprozess eine Ge- nugtuung zwischen CHF 5'000.00 und CHF 38'000.00 zugesprochen (Baumann/Ana- bitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 23 S. 23 Beispiele 34, 38 und 54) bzw. zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 (Landolt, Datenbank, Urteile Nr. 929 und 821). 5.2.2 Im vom Privatkläger angeführten Fall einer qualifizierten einfachen Körperverletzung (mit ei- nem zerschlagenen Bierglas eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt) wurde eine Genugtu- ung von CHF 6'000.00 zugesprochen. Der Täter wies eine leicht verminderte Schuldfähigkeit auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2010 vom 20. August 2010 [Genugtuung war vor Bundesgericht nicht mehr angefochten]). Vorliegend geht es hingegen um eine weitaus schwerere Tat. Im vom Privatkläger auch genannten Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 wurde eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zugesprochen. Dem Urteil lag folgender (abgesehen von der Anzahl Stiche) vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde: Der Täter fügte dem Opfer mehrere, teils heftige Messerstiche zu, welche einen erheblichen Blut- verlust und damit eine Lebensgefahr zur Folge hatte. Das Opfer musste notoperiert werden. Es blieben Narben am Oberkörper zurück. Nennenswerte psychische Nachteile erlitt das Op- fer nicht. Den Täter traf ein erhebliches Verschulden und er wurde wegen versuchter vorsätz- licher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die von der Verteidigung als vergleichbar angeführten Urteile sind hingegen nicht vollumfänglich mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. So wurde beispielsweise für einen Stich mit einem Taschenmesser (Klin- genlänge 5,4 cm) seitlich in den Rumpf, ohne Lebensgefahr, und wofür der Täter der ver- suchten schweren Körperverletzung verurteilt wurde, eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zugesprochen (Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, Urteil Nr. 600 [nachfolgend: Landolt, Körperverletzung]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2009 vom 20. Januar 2010). Vorliegend setzte die Beschuldigte jedoch ein gefährlicheres Messer mit einer Klin- genlänge von 9 cm und einer Klingenbreite von 3 cm ein und stach in den Hals, wo ein Stich grundsätzlich schwerwiegendere Folgen haben kann. Der Privatkläger schwebte denn auch in Lebensgefahr. Einzelne Urteile, in denen eine Genugtuung von rund CHF 5'000.00 zuge- sprochen wurden und von der Verteidigung als vergleichbar angeführt wurden, betrafen je- doch auch schwere Taten, insbesondere mit mehreren Stichen und mit einem 27 cm langen Fleischermesser (vgl. z.B. Landolt, Körperverletzung, Urteil Nr. 166, 59).

Seite 68/89 5.3 In Anbetracht der Todesangst, der dargelegten Verletzungen und psychischen Beeinträchti- gungen des Privatklägers, der schwerwiegenden Tat und des erheblichen Verschuldens der Beschuldigten, auch unter Berücksichtigung ihrer verminderten Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB i.V.m. Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 47 OR, sowie im Vergleich mit den erwähnten Präjudizien ist eine Genugtuung von CHF 10'000.00 gerechtfertigt und angemessen. Die Be- schuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2021 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens 1. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 JStPO werden die Verfahrenskosten vorerst von dem Kanton getra- gen, in dem das Urteil gefällt wurde. Im Übrigen gelten die Artikel 422-428 StPO sinngemäss. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten im Sinne von Art. 422 StPO zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Zudem dürfen ihr auch bei einem Teilfreispruch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die entsprechenden Handlungen in engem und direktem Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). 1.1.2 Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und aus den Auslagen, wobei letztere namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Kosten für Gutachten sowie Post-, Tele- fon- und ähnliche Spesen umfassen (Art. 422 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 lit. c KoV OG be- trägt die Gebühr für erstinstanzliche Entscheide in Jugendstrafsachen CHF 100.00 bis CHF 2'000.00. 1.2 1.2.1 Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der beschuldigten jugendlichen Person erfüllt (Art. 426 StPO), können ihre Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Gemäss einigen Auffassungen in der Lehre lasse sich eine solche Haftbarkeit nur begründen, wenn die Voraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt seien, d.h. die Eltern nicht darzutun vermöchten, dass sie das übliche und durch die Umstände ge- botene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihres Kindes beobachtet hätten (Hebeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 44 JStPO N 5; Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstraf- prozessrecht, 2013, N 2539). Dieser Auffassung folgen beispielsweise das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das Appellationsgericht Basel-Stadt (vgl. Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 460 14 47 vom 22. Juli 2014 E. 4; Entscheid des Appellationsge- richts Basel-Stadt BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 4) und sie entspricht auch der Pra- xis des Jugendgerichts des Kantons Zug. Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug hat sich – im soweit ersichtlich einzigen Urteil zu dieser Frage – grundsätzlich ohne wei-

Seite 69/89 tere Begründung auch dieser Auffassung der Lehre angeschlossen (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Zug S 2018 38 vom 18. Dezember 2019 E. VI.1.2). Gleichzeitig wurde in diesem Urteil festgehalten, dass es trotz der propagierten Voraussetzungen von Art. 333 ZGB einer gefestigten Praxis im Kanton Zug entspreche, die solidarische Haftbarkeit der El- tern in aller Regel zumindest für die ihrem Kind auferlegten Verfahrenskosten, nicht jedoch für die Kosten der amtlichen Verteidigung, festzuschreiben. Dies aufgrund der Überlegung, dass den Eltern mit Bezug auf voraussehbare Schadenszufügungen durch ihre minderjähri- gen Kinder nicht nur eine erhöhte Überwachungsaufgabe, sondern auch eine Ermahnungs-, Instruktions- und nötigenfalls Verbotspflicht zukommt, und dass überdies auch für sie die Möglichkeit einer Stundung oder eines nachträglichen Kostenerlassgesuches besteht. Das Bundesgericht hat sich bislang – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich dazu geäussert. Aus BGE 143 IV 488 E. 3.3 könnte jedoch geschlossen werden, dass eine zivilrechtliche Haftung, mithin gemäss Art. 333 ZGB, bestehen muss, um die Eltern für solidarisch haftbar zu er- klären ("La PPMin conditionne ainsi expressément l'imputation des frais à un tiers en raison de sa responsabilité civile, solidairement avec le prévenu, à la réalisation des conditions de l'art. 426 CPP."). 1.2.2 Das Kantonsgericht Freiburg setzt hingegen für die Anwendung von Art. 44 Abs. 3 JStPO voraus, dass die Eltern gestützt auf Art. 276 f. ZGB unterhaltspflichtig sind (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 502 2018 123 vom 7. August 2018 E. 2.1 mit Verweis auf Borel, Le représentant légal: une partie très particulière au procès pénal, in: La procédure pénale applicable aux mineurs, 2011, N 49 ff.). Schmid stützt die Auffassung des Kantonsge- richts Freiburg und argumentiert, die Meinung, wonach für die solidarische Haftung die Vor- aussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein müssten, impliziere, dass die Prozesskosten des Kindes nicht zum Unterhalt gehörten. Das Bundesgericht habe allerdings bereits mehrmals festgehalten, dass Prozesskosten zum Kindesunterhalt gehörten. Zwar stünden Kindes- schutzmassnahmen und familienrechtliche Prozesse im Vordergrund, doch müsse dies auch für die Verfahrenskosten im Jugendstrafverfahren gelten. Daher sei für die solidarische Haft- barkeit keine ausservertragliche Haftung gemäss Art. 333 ZGB, sondern nur die Unterhalts- pflicht gemäss Art. 276 f. ZGB vorausgesetzt (Schmid, Die gesetzliche Vertretung im Ju- gendstrafverfahren, Stellung und Verfahrensrechte der gesetzlichen Vertretung unter Beach- tung der besonderen rechtlichen Beziehung zur beschuldigten Jugendlichen, 2022, N 817). 1.2.3 Da verschiedene Auffassungen zu den Voraussetzungen der Solidarhaftung bestehen und sich auch Art. 44 Abs. 3 JStPO nicht ausdrücklich dazu äussert, ist das Gesetz auszulegen. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text unklar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Die Gesetzesausle- gung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm dar- stellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedi- gendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Me- thodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hi- erarchischen Ordnung zu unterstellen (sog. Methodenpluralismus). Die Gesetzesmaterialien

Seite 70/89 sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als bedeutendes Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.1). 1.2.4 Aus dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 3 JStPO ergeben sich keine Voraussetzungen und/oder Einschränkungen auf Seiten der Eltern für die Solidarhaftung (vorbehältlich der Regeln für die Ermessensausübung; vgl. E. V.1.2.7 f.). Für eine voraussetzungslose Solidarhaftung der Eltern spricht auch der Vergleich mit weiteren Bestimmungen der JStPO, welche sich mit der Kostentragung der Eltern befassen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO können die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Art. 45 Abs. 5 JStPO bestimmt, dass sich die Eltern im Rahmen ihrer zi- vilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung beteiligen. Diese beiden Bestimmungen setzen einerseits eine Unterhaltspflicht voraus, be- grenzen die Kostentragung andererseits auch auf diese. Bei Art. 44 Abs. 3 JStPO fehlt ein Bezug zur Unterhaltspflicht. Daraus ist zu schliessen, dass die Solidarhaftung gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO nicht an die Unterhaltspflicht geknüpft ist. Es könnte aber auch argumentiert werden, dass dieser Bezug bei der Redaktion von Art. 44 Abs. 3 JStPO vergessen wurde. Denn es erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, wenn die Eltern nur im Rahmen der Unterhaltspflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung, mithin einem Teil der Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 StPO), verpflichtet, bei den übrigen Verfahrenskosten aber unbeschränkt solidarisch haftbar erklärt werden können. Zu beachten gilt es aber, dass zwischen den Kosten der amtlichen Verteidigung und den übrigen Verfahrenskosten ein we- sentlicher Unterschied besteht. Während die Kosten der amtlichen Verteidigung erst (zurück)bezahlt werden müssen, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO), müssen die übrigen Verfahrenskosten grundsätzlich ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend bezahlt werden (vorbehältlich Art. 425 StPO). Bei der Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO besteht auch keine solidarische Verpflichtung, sondern eine direkte eigene Verpflichtung. Die unterschiedliche Regelung lässt sich aber auch dadurch begründen, dass der Ersatz der Ver- fahrenskosten eine Art von Schadenersatz ist. Schadenersatz ist keine "Auslage", die im Rahmen der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist. 1.2.5 In seiner heutigen Form wurde Art. 44 (Abs. 3) JStPO erst im Parlament eingeführt. Der Ent- wurf des Bundesrates sah vor, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der oder dem verurteilten Jugendlichen oder ihren oder seinen Eltern auferlegt werden können, wenn sie über die notwendigen Mittel verfügen (Art. 43 Abs. 2 E-JStPO; BBl 2006 1561 ff., 1573). In der Botschaft wurde dazu nicht mehr ausgeführt, als sich auch dem Wortlaut ergibt (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1373). Die Kommission des Ständerates beantragte, die (abgesehen von einigen redakti- onellen Unterschieden) heute geltende Fassung von Art. 44 JStPO zu verabschieden. Der Kommissionssprecher, Ständerat Hansheiri Inderkum, führte dazu Folgendes aus: "Die Ratio Legis dieses Antrages besteht darin, dass die Verfahrenskosten in der Regel vom oder von der Jugendlichen selbst oder von dessen oder deren Eltern getragen werden. Deshalb wurde in Absatz 1 das Wort "vorerst" eingefügt. Mit dem neuformulierten Absatz 2 ist klargestellt, dass insbesondere im Fall einer Verurteilung der oder die Jugendliche selbst die Verfahrens- kosten zu tragen hat. Die Eltern können für die Kosten solidarisch haftbar gemacht werden. Man hat uns gesagt, dass diese Regelung weitgehend jener des Kantons Schaffhausen ent- spreche." Der Bundesrat schloss sich dem Antrag an. Zum Absatz 3 hielt Bundesrat Chri-

Seite 71/89 stoph Blocher fest, dass die Eltern neu für die Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt werden können. Dazu hätten sie nichts beizufügen. Der Ständerat verabschiedete die Be- stimmung sodann gemäss dem Antrag der Kommission (AB 2007 S 1083 f.). Eine Minderheit im Nationalrat wollte die Bestimmung dahingehend ändern, dass die Kosten in der Regel zu Lasten des Staates gehen. Die Mehrheit stimmte jedoch der vom Ständerat verabschiedeten Bestimmung zu. Der Kommissionssprecher, Nationalrat Daniel Jositsch, führte in der Debatte im Nationalrat an, die Frage der Kostenauferlegung sei im Jugendstraf- verfahren insbesondere deshalb eine ähnliche wie im Erwachsenenstrafverfahren, weil es in der Regel nicht primär um den Jugendlichen gehe, sondern um seine Eltern. Deshalb genü- ge die Lösung des Erwachsenenstrafverfahrens auch für das Jugendstrafverfahren (AB 2008 N 1238). Aus den Debatten ist zuschliessen, dass die Eltern grundsätzlich immer für solida- risch haftbar erklärt werden können. Gemäss dem oben zitierten Votum von Ständerat Hansheiri Inderkum entspreche der Antrag der Kommission – und somit die heute geltende Fassung – weitgehend der Regelung des Kantons Schaffhausen. Die entsprechende (damalige) Bestimmung des Kantons Schaffhau- sen lautete: "Die Eltern des Angeschuldigten oder Verurteilten können für die Kosten solida- risch haftbar erklärt werden" (vgl. Art. 41 Abs. 3 des damaligen Gesetzes über die Jugends- trafrechtspflege des Kantons Schaffhausen). 1.2.6 In teleologischer Hinsicht ist die Anwendung von Art. 333 ZGB bei der Frage der Solidarhaf- tung der Eltern wenig überzeugend. Art. 333 ZGB legt bei der Haftung des Familienober- haupts für Unmündige im Sinne einer milden Kausalhaftung eine Beweislastumkehr fest. Die Norm statuiert somit eine zivilprozessuale Beweislastregel, welche im Strafprozessrecht, wo der Sachverhalt gemäss Art. 6 StPO von Amtes wegen erhoben wird, kaum sinnig umgesetzt werden könnte. Darüber hinaus ist der relative Sorgfaltsmassstab von Art. 333 ZGB stark vom Alter und der Reife des Kindes abhängig, welche das gesetzlich geforderte Mass an in- dividueller Ermahnung, Instruktion, Verboten und Überwachung massgeblich beeinflusst. Dieses gebotene Mass richtet sich sodann nach den ortsüblichen Gepflogenheiten und muss berücksichtigen, dass Kinder in ihrer Bewegungsfreiheit nicht allzu schwer eingeschränkt werden dürfen (BGE 100 II 298 E. 3a; BGE 133 III 556 E. 4 und insb. E. 5 bei knapp 3- bis 5- jährigen Kindern beim Schlitteln). Bei 15- bis 17-jährigen Jugendlichen im Teenager-Alter ist eine enge Überwachung durch die Eltern generell gesellschaftlich unüblich und damit nicht im Sinne von Art. 333 ZGB geboten. Die Anwendung der etablierten Standards der milden Kausalhaftung des Familienhaupts für seine Hausgenossen nach Art. 333 ZGB auf die Frage der Solidarhaftung nach Art. 44 Abs. 3 JStPO würde bei Teenagern in den meisten Fällen dazu führen, dass sich die Eltern mit dem Hinweis auf das Alter des Jugendlichen und der üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten, diesen einen Freiraum zu lassen, exkulpieren könnten. Dies würde dem dargelegten historischen Willen des Gesetzgebers widersprechen. 1.2.7 Zusammengefasst ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik noch aus der parlamentarischen Debatte, dass die solidarische Haftung der Eltern durch Art. 333 ZGB begrenzt werden soll bzw. dass die Haftungsvoraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein müssen. Dies wäre auch aus teleologischer Sicht kaum haltbar. Vielmehr er- gibt sich aus der Debatte, insbesondere dem Mehrheitsvotum von Ständerat Hansheiri Inder- kum, dass eine solidarische Haftung für die Kosten die Regel sein sollte, zu der es Ausnah-

Seite 72/89 men geben könne, welche von den Gerichten als Rechtsanwender im Einzelfall zu prüfen seien. Den Gerichten soll nach der Auffassung des historischen Gesetzesgebers mithin bei der Solidarhaftung der Eltern nach Art. 44 Abs. 3 JStPO ein Ermessen zugestanden werden. 1.2.8 Bei Art. 44 Abs. 3 JStPO handelt es sich entsprechend auch um eine "Kann-Vorschrift", bei welchen das Gesetz den Strafbehörden ein weites Ermessen belässt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1014/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3). Wird einer Behörde ein Ermessens- spielraum eingeräumt, bedeutet dies nicht, dass sie völlig frei entscheiden kann. Freies Er- messen ist immer pflichtgemässes Ermessen, weil die dem staatlichen Organ eingeräumte Kompetenz eine Obliegenheit und keine Freiheit darstellt. Eine Ausübung des Ermessens er- folgt dann pflichtgemäss, wenn der Entscheid gestützt auf sachliche Kriterien und willlkürfrei ergeht. Denn nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von staatlichen Behörden oh- ne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 56 E. 2b). Willkür liegt u.a. dann vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 II 356 E. 4.2.1). 1.2.9 Eng verknüpft mit der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens ist das Konzept der Billig- keit. Gemäss Art. 4 ZGB hat das Gericht seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen, wo das Gesetz auf das Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auch wichtige Gründe verweist. Entscheidungen nach Billigkeit beruhen auf richterlichem Ermes- sen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). Ausgangspunkt der juristischen Orientierung an der Billigkeit ist die Einsicht, dass das Gesetz als allgemeine Bestimmung seiner Natur nach nicht für alle Einzelfälle immer das Richtige treffen kann. Durch Ermessenseinräumung und Verweisung auf die Billigkeit wird verhindert, dass die An- wendung der generell-abstrakten Norm infolge Veränderungen der Anschauungen und Ver- hältnisse zu unangemessenen Entscheidungen führt (Honsell, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 4 ZGB N 8). In Bezug auf die Stundung von Forderungen aus Verfahrenskosten (Art. 425 StPO) hielt das Bundesgericht fest, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kos- tenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kos- tenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kos- ten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Re- sozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). 1.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren. Nachdem Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung konzipiert ist, verfügen die Strafbehörden bei der Frage, ob Verfah-

Seite 73/89 renskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurtei- lungsspielraum (vgl. auch E. VII.1.2.9). 1.4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zur Rückerstattung können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden (Art. 25 Abs. 2 JStPO). 2. Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen total CHF 72'967.85. Diese Kosten sind ausgewiesen und von den Parteien auch nicht bestritten worden. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde vorliegend bestätigt. Die weiteren Schuldsprüche wurden nicht angefochten. Im Berufungsverfahren er- folgten zusätzliche Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; die Vorinstanz hatte diesbezüglich das Verfahren eingestellt. Die Verfahrenseinstellung betref- fend den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wurden nicht angefochten. Diese standen jedoch in direktem Zusammenhang mit den Vorwürfen, die zu einem Schuldspruch führten. Es sind daher keine ausscheidbaren Kosten auszumachen. Der Beschuldigten sind daher – in Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs – sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschuldigte hat nebst den Verfahrens- und Anwaltskosten diverse Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zu bezahlen. Um ihre Resozialisierung nicht zusätzlich zu er- schweren, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens im Umfang von CHF 50'000.00 gestützt auf Art. 425 StPO zu erlas- sen. Da die Eltern im Umfang von CHF 15'000.00 solidarisch haften (vgl. E. VII.3) wird die Beschuldigte noch CHF 7'967.85 zu tragen haben (CHF 72'967.85 - CHF 50'000.00 - CHF 15'000.00). Es ist zu erwarten, dass sie in diesem Umfang in der Lage sein wird, die Kosten zu bezahlen. 3. Zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Eltern der Beschuldigten für die Verfahrenskos- ten solidarisch haftbar zu erklären sind. 3.1 Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, wiesen im vorinstanzlichen Ver- fahren darauf hin, dass die Solidarhaftung nur für Taten in der Jugendzeit gelte. Ausserdem müssten die Voraussetzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein. Sie – die Eltern – hätten das üb- liche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung aufge- wendet. Zudem sei zu beachten, dass bei den Taten der Beschuldigten vor deren 18. Alters- jahr diese unter der Obhut verschiedener Heime gewesen sei. Ihre Tochter habe daher nicht mehr unter ihrer (der Eltern) Aufsicht gestanden. Indem sie ihre Tochter in professionelle Obhut gegeben hätten, seien sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen. Eine solidarische Haf- tung sei daher ausgeschlossen (JG GD 6/3 f.). Im Berufungsverfahren brachte I.________ zusammengefasst und sinngemäss vor, es sei nicht klar, welche Kosten für die Taten im Jugendalter entstanden seien. Es bestehe keine Aufstellung der Kosten. Die Vorinstanz habe die gesamten Untersuchungskosten einfach aufgrund einer Schätzung auf die Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres aufge-

Seite 74/89 teilt (OG GD 10/5 S. 2; OG GD 10/1 S. 27 f. Ziff. 115, 121). Weiter sei auch die finanzielle Si- tuation von ihr und ihrem Mann zu berücksichtigen. Sie erziele lediglich ein Einkommen von CHF 2'000.00 pro Jahr und ihr Mann habe nur eine AHV-Rente (OG GD 10/5 S. 2; OG GD 10/1 S. 26 f. Ziff. 109-114, 117). Ihre Pflichten zur Überwachung und Intervention habe sie vollständig wahrgenommen, wenn die Beschuldigte bei ihr gewesen sei. Ab Ende März 2019 sei die Beschuldigte aber zuerst in der Klinik K.________ und dann im Jugendheim L.________ gewesen. Die Betreuer im Jugendheim L.________ seien für die Überwachung zuständig gewesen (OG GD 10/5 S. 2; OG GD 10/1 S. 23 Ziff. 101). Sie bestritt sinngemäss eine erzieherische Fehlentwicklung und eine Externalisierung und Bagatellisierung des Ver- haltens der Beschuldigten. Sie habe immer ihr Bestes getan. Sie habe mit der Beschuldigten den Vorfall mit AT.________ (vgl. Strafbefehl vom 30. Januar 2020) besprochen und ihr ge- sagt, dass es nicht in Ordnung sei, jemanden mit einem Messer zu bedrohen. Ein Waffen- verbot habe sie aber nicht ausgesprochen. Auch den Vorfall im Jugendheim L.________ ha- be sie mit ihr besprochen. Betreffend Cannabis habe sie die Beschuldigte auf die Konse- quenzen aufmerksam gemacht, aber kein Verbot ausgesprochen (OG GD 10/1 S. 23-25 Ziff. 96-107). J.________ betonte, dass für eine Solidarhaftung die Voraussetzungen von Art. 333 ZGB er- füllt sein müssten. Zur gutachterlich festgestellten erzieherischen Fehlleistung äusserte er, dass niemand von sich behaupten könne, dass seine Erziehung immer perfekt gewesen sei. Sie hätten sich aber immer sehr um die Beschuldigte und die anderen Töchter gekümmert. Weiter machte er geltend, dass die Begutachtung anders ausgefallen wäre, wenn die Gut- achter von der erlittenen Vergewaltigung der Beschuldigten gewusst hätten. Das Vergewalti- gungstrauma sei das zentrale Element. Dieses schlimme Ereignis sei ausserhalb ihres Ein- flussbereichs gewesen und sie hätten die Beschuldigte nicht unterstützen können, da sie da- von nichts gewusst hätten. Zudem sei zu beachten, dass bei den vorgeworfenen Taten vor Vollendung des 18. Altersjahrs die Beschuldigte nicht unter ihrer Obhut gestanden sei, son- dern unter Aufsicht verschiedener Jugendheime und psychiatrischen Kliniken. Sie hätten sich immer erhofft, dass der Beschuldigten dort geholfen werde und sie Unterstützung finde. Sie seien auch in schwierigen Zeiten ihren elterlichen Pflichten nach bestem Wissen und Gewis- sen nachgekommen. Schliesslich hätten sie in diesem Verfahren schon hohe finanzielle Auf- wendungen von insgesamt rund CHF 95'000.00 (Beitrag an Unterbringung, ungedeckte Krankheitskosten etc.) gehabt, weshalb es unverhältnismässig sei, ihnen noch weitere Kos- ten aufzuerlegen (OG GD 10/6; OG GD 10/1 S. 32 ff. Ziff. 135 f.). 3.2 Wie die Eltern zu Recht vorbrachten und die Vorinstanz zutreffend darlegte, können die El- tern nur für die Kosten der Taten der Beschuldigten vor Vollendung des 18. Altersjahres soli- darisch haftbar erklärt werden. 3.2.1 Die gesamten Kosten der Strafuntersuchung betragen CHF 69'637.85. Eine Kostenauf- schlüsselung der Staatsanwaltschaft für die Taten vor und nach Vollendung des 18. Alters- jahres liegt nicht vor. Die Vorinstanz schätzte daher, dass je rund die Hälfte der Kosten die Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres betreffen. Sie begründete ihre Schät- zung damit, dass allein das im Nachgang zum Vorfall vom 18. August 2021 in Auftrag gege- bene und erstellte Gutachten von Prof. Dr. med. Y.________ – welches auch das umfas- sendste Gutachten sei und sich auch einlässlich zu den Vorfällen vom 3. März 2020 und

13. Juni 2020 äussere – CHF 33'631.80 gekostet habe. Davon seien die Kosten schät-

Seite 75/89 zungsweise je hälftig auf die als Jugendliche und die als Erwachsene begangene Taten zu- zuordnen. Weiter sei zu beachten, dass in beiden Verfahren diverse Kosten für Labor, Analy- sen, Gutachten, DNA-Profil, Alkoholproben, Arztberichte etc. angefallen seien. Die Vor- instanz setzte die Kosten der Strafuntersuchung (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), für welche die Eltern gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO solidarisch haftbar erklärt werden können, auf CHF 35'000.00 fest (OG GD 1 E. VII.2.1.2). 3.2.2 Die Untersuchungskosten von CHF 69'637.85 setzen sich wie folgt zusammen und sind wie folgt auf die Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres aufzuteilen: Beschreibung Betrag total 4A 2020 150 (unter 18 Jahre) 4A 2021 501 (über 18 Jahre) Verweis Gebühr (Untersuchungs- kosten) 13'500.00 6'750.00 6'750.00 zur Auftei- lung siehe unten Zuger Polizei, diverse Aus- lagen und Auslagenpau- schale 4'793.05 (20.00 + 498.45 + 100.00 + 4'174.60) 618.45 (20.00 + 498.45 + 100.00) 4'174.60 act. 14/1, 14/7, 14/16 [4A 2020 150]; act. 14/18 [4A 2021 501] IRM Zürich, Laborkos- ten/Analysen/Gutachten Beschuldigte 3'802.65 (1'357.35 + 1'123.65 + 1'321.65) 1'321.65 2'481.00 (1'357.35 + 1'123.65) act. 14/3 [4A 2020 150]; act. 14/1, 14/5 [4A 2021 501] IRM Zürich, Kosten DNA- Profil Beschuldigte 220.00 220.00 act. 14/5 [4A 2020 150] IRM Zürich, Asservatever- waltung Beschuldigte 48.00 48.00 act. 14/3 [4A 2021 501] IRM Zürich, Laborkos- ten/Analysen/Gutachten Opfer 4'446.05 (3'322.40 +1'123.65) 4'446.05 act. 14/9, 14/19 [4A 2021 501] Zuger Kantonsspital, Kos- ten Alkoholproben Beschul- digte 220.00 220.00 act. 14/2 [4A 2020 150] Kantonsspital Luzern, Kos- ten Alkoholproben Opfer 220.00 220.00 act. 14/4 [4A 2021 501] Kosten für diverse Arztbe- richte über Opfer 460.00 (150.00 + 160.00 + 150.00) 460.00 act. 14/4, 14/19, 14/20 [4A 2020 150]

Seite 76/89 Triaplus AG, Baar, Psychia- trisches Ergänzungsgutach- ten 810.40 810.40 act. 14/15 [4A 2020 150] Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, Honorar Gutachten 3'168.90 3'168.90 act. 14/17 [4A 2020 150] Psychiatrische Universitäts- klinik AJ.________, Gut- achten 33'631.80 11'210.60 22'421.20 act. 14/17; zur Auftei- lung siehe unten Dr. AU.________, Luzern, Ärztlicher Therapiebericht Beschuldigte 240.00 240.00 act. 14/15 [4A 2021 501] Transportdienst Bern, Transportkosten 84.30 (42.15 + 42.15) 84.30 act. 14/9, 14/13 [4A 2020 150] Regionalgefängnis Bern, Kostgeld Passant 80.00 (40.00 + 40.00) 80.00 act. 14/10, 14/14 [4A 2020 150] Securitas AG, Patienten- bewachung 1'095.10 1'095.10 act. 14/14 [4A 2021 501] Stadt Zug, Reinigungskos- ten Blutspur Bundesplatz 34.20 34.20 act. 14/2 [4A 2021 501] Zeugenentschädigungen 116.00 (30.00 + 86.00) 116.00 act. 14/10, 14/20 [4A 2021 501] Gebühren Zwangsmass- nahmengericht (SZ 2020 22, SZ 2021 88, SZ 2021 99, SZ 2021 105, SZ 2021 110, SZ 2022 4, SZ 2022 14, SZ 2022 20) 1'995.00 (360.00 + 360.00 + 350.00 +185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00) 360.00 1'635.00 (360.00 + 350.00 +185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00 + 185.00) act. 4/12 [4A 2020 150]; act. 4/9, 4/15/2, 4/22, 4/44, 4/50, 4/61, 4/67 [4A 2021 501] Kanzleikosten 500.00 250.00 250.00 zur Auftei- lung siehe unten Interserv AG, Zürich, Über- setzungskosten Schreiben von Vater 172.40 (86.20 + 86.20) 172.40 act. 14/11, 14/21 [4A 2021 501] Total 69'637.85 25'554.30 44'083.55 Bei der Gebühr für das Untersuchungsverfahren handelt es sich um pauschale Kosten (§ 2 Abs. 1 Kov OG). Gemäss § 21 Abs. 1 KoV OG wird für das Vorverfahren, die polizeilichen Ermittlungen eingeschlossen, eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 20’000.00 erhoben. Im

Seite 77/89 Strafverfahren 4A 2020 150, welches die Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres betrifft, wurden von der Staatsanwaltschaft im wesentlichen folgende Untersuchungshandlungen vorgenommen: drei Einvernahme der Beschuldigten (inkl. Haft- und Schlusseinvernahme), wobei eine Einvernahme in der psychiatrischen Klinik in AO.________ durchgeführt wurde (act. 2/6 [4A 2020 150]), Einvernahmen von drei Zeugen (act. 2/8-10 [4A 2020 150]), Einver- nahme des Opfers (act. 2/11 [4A 2020 150]), Einvernahmen der Eltern (act. 2/16-17), mehre- re ärztliche Berichte über die Opfer ediert bzw. einverlangt (act. 3/1 ff. [4A 2020 150]), meh- rere Besuchs- und Telefonbewilligungen erteilt (act. 4/23-25, 4/34-40, 4/43-44 [4A 2020 150]), eine Blut- und Urinprobeentnahme und deren Auswertung sowie eine Hausdurchsu- chung angeordnet (act. 5/1 ff. [4A 2020 150] und zwei Gutachten in Auftrag gegeben (act. 10/2 ff. [4A 2020 150]). Im Strafverfahren 4A 2021 501, welches die Taten nach Vollen- dung des 18. Altersjahres betrifft, führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen drei um- fangreiche Einvernahmen der Beschuldigten (inkl. Schlusseinvernahme; act. 2/16-17, 2/23-

24) durch, ordnete mehrere Zwangsmassnahmen an (Hausdurchsuchungen, Editionen, Blut- und Urinprobeentnahme und Analyse, Untersuchungshaft; act. 5/1 ff., 4/4), stellte mehrere Anträge betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft ans Zwangsmassnahmengericht (act. 4/8 ff.), holte mehrere Gutachten beim IRM ein (act. 3/1 ff.) und gab ein umfangreiches psychiatrisches Gutachten in Auftrag (act. 10/1 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Aufwand der Staatsanwaltschaft in den beiden Strafverfahren als in etwa gleich, zumal ein- zelne Untersuchungshandlungen im Verfahren 4A 2021 501 (z.B. das psychiatrische Gutach- ten) auch die Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres betrafen. Es rechtfertigt sich daher, die Gebühr für das Untersuchungsverfahren hälftig auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Gleiches gilt für die Kanzleikosten. Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Y.________ äussert sich sowohl zu den Taten vor als auch nach Vollendung des 18. Altersjahres. Veranlasst wurde es aber primär durch die versuchte vorsätzliche Tötung. Die Ausführungen des Gutachters betreffen überwiegend dieses Delikt. Die Delikte vor Vollendung des 18. Altersjahres werden umfangsmässig etwas weniger breit abgehandelt. Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Gutachtes zu einem Drittel den Taten vor und zu zwei Dritteln den Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres zuzurechnen. Zusammengefasst betreffen die Untersuchungskosten im Umfang von CHF 25'554.30 die Ta- ten als Jugendliche und im Umfang von CHF 44'083.55 die Taten als Erwachsene. Folglich können die Eltern für max. CHF 25'554.30 bzw. nur für max. CHF 22'967.85, da der Be- schuldigten ein Teil der Kosten erlassen wurde, solidarisch haftbar erklärt werden. 3.3 Die Vorinstanz begründete die solidarische Haftung der Eltern zusammengefasst damit, dass das Strafverfahren auch auf einer erzieherischen Fehlentwicklung beruhe. Die Gutachten hätten eine erzieherische Fehlentwicklung festgestellt. Die erzieherische Fehlentwicklung sei deliktrelevant gewesen. Die Eltern hätten die Beschuldigte in ihrer externalisierenden und bagatellisierenden Haltung unterstützt. Weiter hätten die Eltern das Handeln ihrer Tochter unkritisch gesehen, betreffend den Vorfall vom 26. Juli 2019 (führte zum Strafbefehl vom

30. Januar 2020) den Einsatz des Messers bagatellisiert und die Schuld beim Geschädigten und bei der Schule im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Belästigung gesehen. Die Beschuldigte werde auch im Zusammenhang mit ihrem Auftreten gegenüber der Polizei von den Eltern unterstützt bzw. bestärkt, die Verantwortung sei externalisiert worden und es sei

Seite 78/89 den Eltern nicht möglich gewesen, eine kritische Perspektive hinsichtlich des Verhaltens ihrer Tochter zu äussern. Da sich die Beschuldigte am 3. März 2020 und am 13. Juni 2020 in Heimen aufgehalten habe und mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 eine ambulante Behand- lung angeordnet worden sei, sei die Überwachungs- und Interventionspflicht der Eltern zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen. Denn die Beschuldigte sei von Mai 2019 bis zu ihrer Verhaftung am 3. März 2020 freiwillig im Kinder- und Jugendheim L.________ ge- wesen, weil sie es mit dem Vater "nicht gut gekonnt habe". Die Beschuldigte sei (nur) nach Hause gegangen, wenn der Vater nicht dort gewesen sei. Die Eltern hätten daher eine zeit- lich beschränkte Überwachungs- und Interventionspflicht gehabt, wenn die Beschuldigte bei ihnen zu Hause gewesen sei (OG GD 1 E. VII.2.1.3). 3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurde im psychologisch-forensischen Gutachten vom

23. Januar 2020, welches im Nachgang zum Vorfall vom 26. Juli 2019 (vgl. Strafbefehl vom

30. Januar 2020) erstellt worden ist, eine erzieherische Fehlentwicklung festgestellt. Die Gutachter stuften diese erzieherische Fehlentwicklung als deliktrelevant ein (act. 10/1 S. 71 f. [4A 2020 150]). Den Schluss auf eine erzieherische Fehlentwicklung begründeten die Gut- achter nachvollziehbar. Die Eltern hätten der Beschuldigten unterschiedliche Botschaften ge- sendet. Während die Mutter einen weitgehend antiautoritären Erziehungsstil gepflegt habe, habe der Vater Leistung und Disziplin als oberste Werte betrachtet, was er auch kontrolliert und, wenn aus seiner Sicht nötig, mit Strenge und Härte durchzusetzen versucht habe (act. 10/1 S. 71 f. [4A 2020 150]). Dass die Eltern einen unterschiedlichen Erziehungsstil ver- folgten, ergibt sich aus ihren jeweiligen Äusserungen gegenüber der Gutachterin (act. 10/1 S. 33-42 [4A 2020 150]). Die Gutachter hielten weiter fest, die Eltern hätten die Beschuldigte in ihrer externalisieren- den und bagatellisierenden Haltung unterstützt. Sodann hätten die Eltern das Handeln ihrer Tochter unkritisch betrachtet und den Einsatz des Messers [Vorfall vom 26. Juli 2019] baga- tellisiert und die Schuld beim Geschädigten und bei der Schule im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Belästigung gesehen. Die Beschuldigte werde schliesslich auch im Zusam- menhang mit ihrem Auftreten gegenüber der Polizei von den Eltern unterstützt bzw. bestärkt, die Verantwortung sei externalisiert worden und es sei den Eltern nicht möglich gewesen, ei- ne kritische Perspektive hinsichtlich des Verhaltens ihrer Tochter zu äussern (act. 10/1 S. 60

f. [4A 2020 150]). Auch diese Schlussfolgerungen der Gutachter sind nachvollziehbar. So bezeichnete die Mutter den Messereinsatz ausdrücklich als nachvollziehbar, auch wenn es nicht in Ordnung sei, jemandem das Messer an den Hals zu halten (act. 10/1 S. 37 [4A 2020 150]; vgl. auch ihre Aussagen gegenüber der Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft, wo- nach sie ihrer Tochter nichts verbieten, aber für sie da sein wolle [act. 9/1/1 S. 16 {4A 2020 150}]). Nach Ansicht des Vaters mache man dieses Aufsehen (über den Vorfall vom 26. Juli

2019) nur, weil es sich um ein Mädchen handle. Hätte ein Junge das Gleiche gemacht, hätte niemand etwas gesagt (act. 10/1 S. 42 [4A 2020 150]). Er bagatellisierte damit eindeutig das Verhalten der Beschuldigten. Betreffend das Verhalten der Beschuldigten gegenüber der Po- lizei sah er die Schuld eher bei der Polizei. Diese habe überreagiert und die Beschuldigte sei gar nicht wahrgenommen worden (act. 10/1 S. 42 [4A 2020 150]). Auch betreffend den Can- nabis-Konsum der Beschuldigten ist bei beiden Eltern eine Bagatellisierung zu erkennen. Der Vater äusserte, es sei halt so, dass es dazu gehöre, man das einmal probieren wolle. Das würden alle Kinder mal so machen. Seine Tochter wisse aber, dass Cannabis nicht gesund sei und es auch nicht korrekt sei, dies zu konsumieren (act. 10/1 S. 41 [4A 2020 150]). Die

Seite 79/89 Beschuldigte kiffte damals täglich (act. 10/1 S. 28 f., S. 44, S. 59 [4A 2020 150]), es ging also offensichtlich nicht um ein Ausprobieren. Bezüglich des Kiffens äusserte die Mutter gegenü- ber der Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft, sie wolle ihr das Kiffen nicht verbieten, son- dern die Beschuldigte solle lernen, damit umzugehen (act. 9/1/1 S. 16 [4A 2020 150]). Die im Gutachten beschriebene Bagatellisierung und Externalisierung, insbesondere Letzte- re, zeigte sich auch an der Berufungsverhandlung. Die Eltern, I.________ und J.________, kritisierten vorwiegend die Staatsanwaltschaft, die verschiedenen Heime und Kliniken und die Polizei. Man habe die Beschuldigte in den Institutionen schikaniert, anstatt ihr zu helfen. Weiter betonten sie, dass die Beschuldigte in der Obhut von Heimen und Kliniken gestanden hätte und nicht mehr unter ihrer Verantwortung. Konsequenzen von Seiten der Eltern hatte das frühere Verhalten der Beschuldigten (Drohung mit Messer, Cannabis-Konsum) offenbar nicht (OG GD 10/1 Ziff. 97-107, 135 ff.; OG GD 10/1 S. 41-46; OG GD 10/5-6). 3.5 Auch im jugendforensischen Ergänzungsgutachten, welches im Nachgang der Vorfälle vom

13. Juni 2020 im Kinder- und Jugendheim L.________ erstellt wurde, stellte der Gutachter eine erzieherische Fehlentwicklung fest (act. 10/9 S. 29 [4A 2020 150]). Weiter hielt der Gut- achter, der mit den Eltern längere Gespräche geführt hatte, fest, beide Eltern hätten insge- samt etwas bagatellisierend und beschönigend gewirkt (act. 10/9 S. 18 [4A 2020 150]). So- dann nannte der Gutachter die unterschiedlichen Erziehungsstile der Eltern (act. 10/9 S. 22 [4A 2020 150]). In den genannten Gutachten wurden schliesslich Hinweise auf einen abwei- senden bzw. wenig einfühlsamen Elternteil bzw. Mangel an Wärme in der Eltern-Kind- Beziehung durch den Vater, Hinweise auf körperliche Kindesmisshandlung, inadäquate oder verzerrte interfamiliäre Kommunikation und unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung genannt (act. 10/1 S. 60 [4A 2020 150]; act. 10/9 S. 23 [4A 2020 150]). In den weiteren Gut- achten finden sich keine Ausführungen zu einer erzieherischen Fehlentwicklung.

3.6 Auf der anderen Seite führten die Gutachter im psychologisch-forensischen Gutachten vom

23. Januar 2020 aber auch aus, beide Elternteile hätten trotz weitgehend gegensätzlicher Er- ziehungshaltungen bemüht um ein stabiles Familiensystem gewirkt. Tatsächlich habe die Beschuldigte bis auf einzelne Aspekte eine weitgehend unauffällige Entwicklung bis zum Ab- schluss der Oberstufe gehabt (act. 10/1 S. 53, 71 [4A 2020 150]). Diese Schlussfolgerung der Gutachter korrespondiert mit der Aussage der Beschuldigten, wonach ihre Eltern bis zur Oberstufe streng und konservativ gewesen seien sowie strenge Regeln gegolten hätten (act. 11/3 Ziff. 13). Weiter hielten die Gutachter fest, die Beschuldigte habe ihren Anteil an prosozialer Orientierung und ein Bedürfnis, sich in gesellschaftliche Vorgaben einzugliedern, im Elternhaus vorgelebt erhalten. Die Eltern würden die Beschuldigte weiterhin unterstützen und zu ihr stehen (act. 10/1 S. 65 [4A 2020 150]). Die Beschuldigte habe Eltern erlebt, die um ihre drei Töchter bemüht gewesen seien und ihr soziale Kompetenz, Fürsorge, Zielorien- tiertheit und Durchhaltevermögen gelehrt hätten (act. 10/1 S. 71 [4A 2020 150]). Die Eltern haben auch externe Unterstützung geholt, so bspw. mit der Unterbringung im Kinder- und Jugendheim L.________. Anzuführen ist hier auch, dass die Schwestern der Beschuldigten – soweit bekannt – eine unauffällige Entwicklung aufweisen. 3.7 Zu Recht haben die Eltern vorgebracht, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten vom 3. März 2020 und 13. Juni 2020 in Heimen befand. Im Kinder- und Jugendheim L.________ befand sich die Beschuldigte von Mai 2019 bis am 3. März 2020. In dieser Zeit kam die Beschuldigte regelmässig und häufig nach Hause zu ihren Eltern und Geschwistern

Seite 80/89 (act. 9/1/1 S. 11, 16 [4A 2020 150]; act. 10/1 S. 15 [4A 2020 150]; OG GD 10/1 S. 23 f. Ziff. 101 f.), jedoch nur, wenn der Vater nicht zu Hause war (act. 9/1/1 S. 13 [4A 2020 150]). Zumindest während dieser Zeit hatten die Eltern bzw. primär die Mutter eine Überwachungs- und Interventionspflicht. Betreffend die Taten vom 13. Juni 2020 ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt bereits seit rund drei Monaten in staatlicher Obhut be- fand, zuerst in Untersuchungshaft und anschliessend im Rahmen der vorsorglichen ge- schlossenen Unterbringung. Der Kontakt zu ihren Eltern beschränkte sich in dieser Zeit – soweit ersichtlich – auf Telefonate (vgl. act. 9/15 S. 2 [4A 2020 150]). Die Eltern hatten in dieser Zeit faktisch keine Einflussmöglichkeiten auf ihre Tochter. Unmittelbar davor war die Beschuldigte fast ein Jahr mehrheitlich in der Obhut des Kinder- und Jugendheimes L.________. Zusammengefasst stand die Beschuldigte seit über einem Jahr nicht mehr unter der unmittelbaren, permanenten Obhut ihrer Eltern. Die Unterbringung bezweckt sodann die Erziehung und Behandlung des Jugendlichen (vgl. Art. 15 Abs. 1 JStG). Bei dieser Mass- nahme ging es somit darum, die bestehende erzieherische Fehlentwicklung zu korrigieren. 3.8 Bei den finanziellen Verhältnissen von I.________ und J.________ ist zu berücksichtigen, dass sie gemäss ihren Angaben nur ein geringes Einkommen haben. I.________ bezifferte ihr jährliches Einkommen auf CHF 2'000.00. Den Lebensunterhalt bestreite sie durch Verzehr ihres Vermögens von CHF 260'000.00 (OG GD 10/ 1 S. 26 Ziff. 110-112). J.________ erhält eine monatliche AHV-Rente von CHF 2'000.00 plus die Kinderrente für die anderen zwei Töchter. Sein Pensionskassenguthaben von CHF 1.9 Mio. liess er sich auszahlen. Über wei- teres Vermögen verfügt er nicht (OG GD 10/1 S. 31 f. Ziff. 129-133). Beide haben keine Schulden (OG GD 10/1 S. 26 Ziff. 113, S. 32 Ziff. 134). Auf der Ausgabenseite ist zu berück- sichtigen, dass die anderen Töchter noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Miteinzu- beziehen ist auch der Umstand, dass die Eltern gemäss ihren Angaben fast CHF 100'000.00 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen die Beschuldigten ausgeben haben, dar- unter CHF 17'680.40 für das Privatgutachten von Prof. Dr. AI.________ (OG GD 10/1 S. 32 ff. Ziff. 135-136). 3.9 Auch wenn eine erzieherische Fehlentwicklung bei der Beschuldigten bestand bzw. noch be- steht, ist zu erkennen, dass sich die Eltern stets bemüht und um ihre Kinder gekümmert ha- ben. Eine Vernachlässigung ihrer elterlichen Pflichten kann ihnen nicht vorgeworfen werden, auch wenn Tendenzen zur Bagatellisierung und Externalisierung vorhanden sind. Jedenfalls ist eine kausale Verbindung zwischen der erzieherischen Fehlentwicklung und den Straftaten der Beschuldigten nicht nachgewiesen. Trotzdem sind die Eltern aufgrund einer Gesamtbe- trachtung ermessensweise zu verpflichten, zumindest einen Teil der Verfahrenskosten soli- darisch mit ihrer Tochter zu tragen. Auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern lassen diese Schlussfolgerung nicht als unbillig erscheinen. So bestünde bei einer solidarischen Kosten- tragung durch die Eltern kein Anlass zur Sorge, dass diese dadurch eine Phase von beson- derer wirtschaftlicher Härte durchlaufen müssten, was I.________ zumindest aus kurzfristiger Sicht so auch bestätigte (OG GD 10/1 S. 28 Ziff. 120 f.). Bei der Festsetzung des Betrages bzw. bei der Frage, ob die Eltern für die vollumfänglichen Verfahrenskosten (soweit sie nicht erlassen wurden) solidarisch haften, ist zu berücksichti- gen, dass die Obhut zum Zeitpunkt der Taten vom 13. Juni 2020 vollständig aufgehoben war. Davor war sie während längerer Zeit mehrheitlich aufgehobenen. Ihre Einflussmöglichkeiten auf die Beschuldigte waren entsprechend beschränkt. Zu beachten ist aber auch, dass die

Seite 81/89 Eltern während dieser Zeit gegenüber der Beschuldigten unterhaltspflichtig waren. Wie oben erwähnt, umfasst der Unterhalt auch Prozesskosten. Aufgrund der erwähnten beschränkten Obhut und damit der beschränkten Einflussmöglichkeiten ist der Betrag, für den die Eltern gemeinsam mit der Beschuldigten solidarisch haften, im Rahmen einer Gesamtwürdigung und insbesondere in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse ermessensweise auf CHF 15'000.00 festzusetzen. 4. Die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeistän- dung des Privatklägers B.________ wurde nicht angefochten. Da die Beschuldigte die Ver- fahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat, hat sie dem Staat die Kosten der amtlichen Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Aufgrund des Vorbehalts der wirtschaftlichen Verhältnisse, erübrigt sich hier die Prüfung eines Kosten- erlasses. Die Prüfung der Rückerstattungspflicht der Eltern gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO ent- fällt praxisgemäss. Ebenfalls hat die Beschuldigte dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B.________ zurückzuerstatten, sobald sie sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG gilt im Berufungsver- fahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Gemäss § 23 Abs. 1 lit. c KoV OG beträgt die Gebühr für erstinstanzliche Entscheide in Jugendstrafsachen CHF 100.00 bis CHF 2'000.00. 2. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Aus- lagen. Die Berufung der Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. Zu ihren Gunsten fallen einzig die vollständige Anrechnung der Unterbringung sowie der teilweise Erlass der Verfahrenskosten aus. Die beschwerten Dritten beantragten ein Absehen von der solidari- schen Haftung. Die solidarische Haftung wird vorliegend bestätigt, der Betrag, für den sie so- lidarisch haften jedoch in minimem Umfang gesenkt. Sie unterliegen daher im Hauptpunkt, weshalb ihnen, die sie betreffenden Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Staatsan- waltschaft obsiegt hingegen im Ergebnis fast vollumfänglich. Angesichts des Beurteilungsum- fangs der entsprechenden Anträge sind die Kosten zu drei Fünfteln der Beschuldigten und zu je einem Zehntel den beschwerten Dritten aufzuerlegen. Im Umfang von einem Fünftel sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 82/89 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers im Strafprozess richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den An- waltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). 4. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 8'713.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 10/2). Die Honorarnote basiert auf einem Stundenaufwand von rund 34.8 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00. Hinzu kommen Auslagen von CHF 426.90 und die MWST. Für die Berufungsverhandlung hat der amtliche Verteidiger vier Stunden eingesetzt. Die effektive Dauer der Verhandlung war rund fünfeinhalb Stunden. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist daher um eineinhalb Stun- den zu erhöhen. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Zusätzlich ist der amtliche Verteidiger für seine Teilnahme an der mündlichen Urteilseröff- nung und die Nachbesprechung mit der Beschuldigten zu entschädigen. Die Entschädigung ist daher auf pauschal CHF 9'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. 5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.________ macht eine Entschädi- gung von CHF 6'912.00 (inkl. Auslagenpauschale und MWST) geltend (OG GD 6/1/9). Die Honorarnote basiert auf einem Stundenaufwand von 28,05 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars und die MWST. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich, namentlich im Vergleich zum Aufwand des amt- lichen Verteidigers, als deutlich überhöht. Die Rechtsbeiständin hat einzig eine Stellungnah- me von rund 14 Seiten eingereicht, wovon rund 9 Seiten die Zivilforderung und der Rest die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung betrafen. Im Berufungsverfahren war das Thema materiell auf die Höhe der Genugtuung beschränkt, der Anspruch an sich war unbestritten. Der Prozessstoff war der Rechtsbeiständin aus dem vorinstanzlichen Verfahren, in welchem der Privatkläger mit seiner Zivilforderung vollumfänglich obsiegte, bekannt. Eine vertiefte Prüfung oder Auswertung der Akten war daher nicht notwendig. Teilweise wurden in der Honorarnote auch rechtliche Abklärungen ausgewiesen (Position vom 10. Mai 2023: "Research zu weiteren Fällen sowie weitere Abklärungen"), die nicht entschädigt werden können, da es nicht um die Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.6). Für die materi- ellen Ausführungen in der Stellungnahme erscheint daher ein Aufwand von 12 Stunden an- gemessen. Aufgrund der Aufforderung der Verfahrensleitung war zusätzlich kurz das Weiter- bestehen der Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung darzulegen. Dafür und für die notwendige Klienteninstruktion sind zwei Stunden einzusetzen. Insgesamt beträgt der notwendige und angemessene Aufwand 14 Stunden. Die Honorarnote ist daher um die Hälfte zu kürzen und die Entschädigung auf CHF 3'416.65 (inkl. Auslagen und MWST) festzuset- zen.

Seite 83/89 6. Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung im Hauptpunkt unterliegt und entsprechend die Ver- fahrenskosten trägt, hat sie dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenfalls hat die Beschuldigte dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privat- klägers B.________ zurückzuerstatten, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet. Da die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Fünftel auf die Staatskas- se genommen werden, gilt dies im gleichen Umfang auch für die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren hat die Beschuldig- te daher nur im Umfang von vier Fünfteln dem Staat zurückzuerstatten. Die Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B.________ hat sie hingegen vollumfänglich zurückzuzahlen. IX. Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug Die Voraussetzungen für die Haft sind weiterhin gegeben. Bei der ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten besteht keine Gefahr von Überhaft. Es wur- den zudem kein Haftentlassungsgesuch gestellt. Die Beschuldigte verbleibt deshalb auch nach der Eröffnung des Urteils vom 30. August 2023 im vorzeitigen Strafvollzug.

Seite 84/89 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Jugendgericht, vom

23. Februar 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte D.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich folgender Tatvorwürfe eingestellt: […] 1.3 mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (betreffend unberechtigten Erwerb des Teleskopschlagstocks inkl. Halterung sowie betreffend Erwerb oder Schenkung des Schlag- rings gemäss Ziff. B.1.4 der Anklageschrift). 2. Die Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB z.N. von T.________ und z.N. von S.________ (Ziff. B.2 der Anklageschrift). 3. Die Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: […] 3.2 der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 al. 2 StGB; 3.3 der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.4 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; 3.5 der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB; 3.6 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB; 3.7 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. […] 5. Der der Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 gewährte bedingte Vollzug des Freiheitsentzugs von 90 Tagen wird widerrufen und der Vollzug dieses Freiheitsentzugs ange- ordnet, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen. 6. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung der Be- schuldigten angeordnet. 7.1 Folgende sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmever- zeichnis der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 (GD 1/4) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: 1. Klappmesser pink (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 2. Schlagring schwarz (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 3. Teleskopschlagstock aus Metall (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 4. Halterung Schlagstock (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 8. Klappmesser Herbertz, Alu, rot-schwarz, (Lager-Nr.: ZG 2021 8 404; Asservat Nr. 09; Lagerort: KTD); 10. 0.7 g Marihuana (Lager-Nr.: 180 / 2021; Lagerort: DSE). 7.2 Folgende sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmever- zeichnis der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 (GD 1/4) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil vernichtet: 5. Klappmesser schwarz (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 6. Klappmesser schwarz in Socke (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD). 7.3 Das Skizzenbuch mit Zeichnungen (Position Nr. 7; Lager-Nr.: 393-1; Lagerort: JugD) und die Plastikdose schwarz (Position Nr. 9; Lager-Nr.: 484-4; Lagerort: JugD) werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ausgehändigt. Falls sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt worden sind, können sie vernichtet werden.

Seite 85/89 7.4 Die Datensicherungen der Mobiltelefone der Beschuldigten und des Privatklägers B.________ (Fall-Nr. ZG 2020 3 43 und ZG 2021 8 404) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu löschen. 7.5 Mit dem Vollzug der Ziffern 7.1 - 7.4 wird die Zuger Polizei beauftragt. 8.1 Es wird festgestellt, dass N.________ keine Privatklägerstellung zukommt. […] 8.3 Die Beschuldigte wird verpflichtet, O.________ eine Genugtuung in verbleibender Höhe von CHF 4'590.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins vom Betrag von CHF 12'000.00 vom 3. März 2020 bis 31. Oktober 2022 und 5 % Zins auf den Restbetrag von CHF 4'590.00 ab 1. November 2022 bis 23. Februar 2023. Im darüber hinausreichenden Betrag wird die Genugtuungsklage von O.________ abgewiesen. Die weiteren (Schadenersatz-)Forderungen (insb. allfälliger Erwerbs- und Haushaltsschaden, Kosten usw.) von O.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 8.4 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der U.________ Versicherung den Betrag von CHF 14'876.85 als Schadenersatz zu bezahlen. Im darüber hinausreichenden Betrag wird die Schadenersatzklage der U.________ Versiche- rung auf den Zivilweg verwiesen. 8.5 Die Zivilklage von T.________ wird abgewiesen. […] 9.3 Die ehemalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. V.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 15'247.75 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 9.4 Die ehemalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw W.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 53'242.78 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den bereits geleisteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 41'500.00 wird Vormerk genommen. 9.5 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 26'256.71 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 9.6 Die ehemalige unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft B.________, Rechtsanwalt lic.iur. V.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 1'393.64 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. Rechtsanwalt lic.iur. V.________ wird verpflichtet, dem Staat von der ihm bereits ausgerichteten Akonto- bzw. Schlusszahlung in Höhe von CHF 2'459.85 den Betrag von CHF 1'066.21 zurück- zuzahlen. 9.7 Die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft B.________, Rechtsanwältin MLaw C.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 24'581.45 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits geleisteten Akontozahlung in Höhe von CHF 13'000.00 wird Vormerk genom- men. […]

Seite 86/89 9.9 Die Beschuldigte wird verpflichtet, O.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Straf- verfahren mit CHF 2'150.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Antrag, die Beschuldigte zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, abgewiesen." 2. Die Berufung der Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Die Berufung von I.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 4. Die Berufung von J.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 5. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. 6. Die Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 6.1 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 6.2 der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB; 6.3 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 7. Sie wird dafür sowie für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit 7.1 einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten, unter Anrechnung von 282 Tagen Untersuchungshaft, 270 Tagen vorsorgliche geschlossene Unterbringung sowie des vorzeiti- gen Strafvollzugs seit 14. April 2022; 7.2 einer unbedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00; 7.3 einer Busse von CHF 130.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zu bezahlen. 9.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen total CHF 72'967.85 und werden in Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs der Beschul- digten auferlegt, ihr jedoch im Umfang von CHF 50'000.00 definitiv erlassen. 9.2 Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________ werden im reduzierten Umfang von CHF 15'000.00 für die der Beschuldigten gemäss vorstehender Ziffer 9.1 auferlegten Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt. 9.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 9.4 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privat- klägers B.________ im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuerstat- ten, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

Seite 87/89 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 240.00 Auslagen CHF 2'240.00Total und werden zu drei Fünfteln (CHF 1'344.00) der Beschuldigten und zu je einem Zehntel (CHF 224.00) den beschwerten Dritten auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 448.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 11.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit pauschal CHF 9'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 11.2 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren im Umfang von vier Fünfteln zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Fünftel werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 12.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.________, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'416.65 (inkl. Aus- lagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 12.2 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B.________ im Berufungsverfahren zurückzuerstatten, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 13.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13.2 Der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Rechtsbeiständin können gegen die gerichtli- che Festsetzung ihrer Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Post- fach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 88/89 14. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt/Jugendanwalt A.________ (als Partei und zum Vollzug des widerrufenen bedingten Freiheitsentzugs gemäss Disp.-Ziff. 1./5.) - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ - Rechtsanwalt X.________ (zusammen mit den Akten zur Einsicht für 30 Tage) - beschwerte Dritte, I.________ (auszugsweise: Sachverhalt; Erwägungen I.1-3, I.5, I.7- 8, VII.1-4, VIII.1-2; Urteilsspruch) - beschwerter Dritte, J.________ (auszugsweise: Sachverhalt; Erwägungen I.1-3, I.5, I.7- 8, VII.1-4, VIII.1-2; Urteilsspruch) - Rechtsbeiständin der Privatklägers B.________, Rechtsanwältin C.________ (zweifach, für sich und den Privatkläger; auszugsweise: Sachverhalt; Erwägungen I.1- 3, I.5, I.7-8, II.1-5, VI.1-5, VII.4, VIII.1-6; Urteilsspruch) - Rechtsbeistand des Privatklägers O.________, Rechtsanwalt AV.________ (im Dispo- sitiv) - Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.________, Rechtsanwältin AW.________ (im Dispositiv) - Privatklägerin Stiftung Kinder- und Jugendheim L.________, AX.________ (im Disposi- tiv) - Privatklägerin U.________ Versicherung (im Dispositiv) - Privatkläger R.________ (im Dispositiv) - Privatkläger AY.________ (im Dispositiv) - Privatkläger AQ.________ (im Dispositiv) - Privatklägerin S.________ (im Dispositiv) - Privatkläger T.________ (im Dispositiv) - ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtswalt V.________ (auszugsweise: Urteilsspruch Ziff. 1./9.3, 1./9.6, 13.1, 13.2, 14) - ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin W.________ (auszugsweise: Urteilsspruch Ziff. 1./9.4, 13.1, 13.2, 14) - Strafgericht des Kantons Zug, Jugendgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (im Dispositiv; zur Vorinformation) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 3 Ziff. 1 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (gemäss § 1 JVV zum Vollzug) - Zuger Polizei (zum Vollzug von Disp.-Ziff. 1./7.1-7.5 und zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - AZ.________ Versicherung (gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; unter Beilage einer Kopie deren letzten Ersuchens vom 28. April 2020 [act. 15/1 f. [4A 2020 150] und einer Kopie von JG GD 8/5/9); auszugsweise betreffend N.________: Urteilsspruch Ziff. 1./3.5, 1./8.1, 13.1 und 14) - BA.________ Versicherungen AG (gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; unter Beilage einer Kopie deren letzten Ersuchens vom 18. Februar 2022 [act. 15/10 [4A 2020 150]

Seite 89/89 und einer Kopie von JG GD 8/5/4); auszugsweise betreffend S.________: Urteilsspruch Ziff. 1./2, 1./3.6, 13.1 und 14) - BB.________ Versicherung (gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; unter Beilage einer Kopie deren letzten Ersuchens vom 14. März 2022 [act. 15/1 f. [4A 2021 501]]; aus- zugsweise betreffend B.________: Erwägungen II.1-5; VI.1-5; Urteilsspruch Ziff. 6.1, 8, 13.1 und 14) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: