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BB.2023.120

Bundesstrafgericht · 2023-09-11 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Am 15. Oktober 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2020 in Sachen B. Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich. Die amtliche Verteidigerin von B., Rechtsanwältin A., erklärte, im Namen ihres Mandanten, am 26. Novem- ber 2020 Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich führte das Verfahren unter dem Geschäftszeichen SB200420-O.

Auf Gesuch von Rechtsanwältin A. vom 25. Januar 2021, entliess das Ober- gericht Zürich sie am 26. Januar 2021 vom amtlichen Mandat und bestellte neu Rechtsanwalt C. zum amtlichen Verteidiger von B. Nach der Berufungs- verhandlung vom 5. Mai 2021 ordnete das Obergericht am 11. Mai 2021 ein psychiatrisches Gutachten an über den körperlichen und geistigen Zustand von B., dessen Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der eingeklagten Taten sowie dessen allfällige Massnahmebedürftigkeit.

Das Obergericht erteilte am 2. Juli 2021 den Gutachtensauftrag an Dr.med. D. und ordnete an, das Berufungsverfahren schriftlich weiterzufüh- ren. Innert verlängerter Frist teilte der Verteidiger, Rechtsanwalt C., mit Schreiben vom 3. August 2021 dem Gericht mit, keine Ergänzungsfragen zum Gutachtensauftrag zu haben. Am 17. August 2021 nahm der Verteidiger Stellung bezüglich einem abgesagten Begutachtungstermin und der Frage nach einem allfälligen Aktengutachten.

Rechtsanwältin A. teilte dem Gericht am 17. August 2021 mit, wieder die amtliche Verteidigung übernehmen zu wollen. Das Obergericht entliess Rechtsanwalt C. am 25. August 2021 und setzte Rechtsanwältin A. wieder als amtliche Verteidigerin von B. ein.

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 nahm Rechtsanwältin A. Stellung zur Be- reitschaft ihres Mandanten an der Begutachtung mitzuwirken sowie zur Mög- lichkeit der Verfassung eines Aktengutachtens. Dabei äusserte sie ihre Be- denken in Bezug auf die beauftragte sachverständige Person.

Das Gutachten wurde am 2. März 2022 erstellt. Am 4. April 2022 nahm der Vertreter der Anklage und am 16. Mai 2022 Rechtsanwältin A. dazu Stellung. Am 18. Juli 2022 reichte Rechtsanwältin A. dem Gericht ihre Stellungnahme zur derjenigen der Staatsanwaltschaft ein.

Das Obergericht verurteilte B. am 14. Februar 2023 wegen mehrfach ver- suchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Es

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bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatz- strafe, wovon er 195 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstan- den hatte. Das Obergericht verwies ihn gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes, wobei es darauf verzichtete, dies im Schengener Infor- mationssystem auszuschreiben. Wie die Urteilsbegründung zeigt, verzich- tete das Gericht zudem auf die Anordnung einer stationären Massnahme. Das Obergericht entschädigte die amtliche Verteidigung für das Berufungs- verfahren mit Fr. 4'649.50 (RA C.) und Fr. 8'500.-- (RAin A.), jeweils inkl. Barauslagen und MwSt. (act. 3.5 S. 46–49; S. 63 f.). RAin A. war zudem am

4. Mai 2021 bereits für ihre Leistungen bis 26. Januar 2021 vom Obergericht Zürich mit Fr. 868.80 entschädigt worden.

B. Rechtsanwältin A. reichte am 22. Juni 2023 Honorarbeschwerde ein gegen ihre Entschädigung als amtliche Verteidigerin im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Februar 2023. Sie beantragt (act. 1 S. 2):

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 9, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, SB200420-O, vom 14. Februar 2023, aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als amtliche Verteidigung der beschuldigten Person in der Höhe von mind. CHF 14828.30 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.

2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 9, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB200420-O, vom 14. Februar 2023, aufzuhe- ben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und EntschädigungsfoIgen (zzgl. MwSt.).

In prozessualer Hinsicht beantragt sie zudem, es seien die vorinstanzlichen Akten vollumfänglich beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

Das Obergericht verzichtete am 26. Juni 2023 auf eine Beschwerdeantwort und reichte zugleich die Aktenverzeichnisse des Vorverfahrens, des bezirks- gerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie fünf Urkunden (Urk. 196, 208, 209, 215, 216) aus dem Berufungsverfahren SB200420-O in Kopie ein (act. 3). Dies wurde Rechts- anwältin A. am 4. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Die Verfahrensakten befanden sich alsdann beim Bundesgericht. Die Be- schwerdekammer erhielt sie am 4. September 2023 zur Einsicht und fertigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren Kopien an und zwar aus den Ak- ten des Obergerichts (Urk. 85; 114, 139, 141 bis 144, 147, 166, 183, 186,

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193, 195 bis 196, 201, 203, 209A, 210, 213) sowie des Bezirksgerichts (Urk. 34, 38, 40, 51; 58, 60, 61/1-4, 69; vgl. act. 3.0 Aktenverzeichnisse).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz als amtliche Verteidigerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Obergericht des Kantons Zürich begründete im Urteil vom 14. Februar 2023 die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wie folgt (Zitat von S. 60 f. E. 2.3.3):

«Rechtsanwältin lic. iur. A. wandte insgesamt 66:55 Stunden auf, wobei davon alleine ungefähr 2/3 für das Verfassen der knapp 30-seitigen

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Stellungnahme zum Gutachten D. anfielen (vgl. Urk. 209). Dies erscheint als zu hoch, auch nach Einsicht in die Eingabe von Rechtsanwältin lic. iur. A. vom 23. August 2022 (Urk. 208). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechts- anwältin lic. iur. A. keine Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beru- fungsverhandlung hatte; in jenem Zeitpunkt hatte Rechtsanwalt MLaw C. die amtliche Verteidigung des Beschuldigten inne (u.a. Urk. 156).

Im Wesentlichen oblagen Rechtsanwältin lic. iur. A. das Verfassen einer An- schlussberufung sowie die notwendigen Handlungen in Zusammenhang mit dem Gutachten D., inklusive einer Stellungnahme dazu und einer Stellung- nahme zur Äusserung der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang. Dabei stellten sich – gemessen am möglichen Spektrum – keine besonders komplexen rechtlichen Probleme. Auch stand oder steht für den Beschuldig- ten im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Verfahren nicht enorm viel auf dem Spiel – naturgemäss hat jedes Strafverfahren für eine beschuldigte Per- son potentiell einschneidende Auswirkungen, insbesondere wenn eine Lan- desverweisung beantragt wird. Zudem waren mit Ausnahme der von der Staatsanwaltschaft neu im Berufungsverfahren beantragten Anordnung einer stationären Massnahme im Wesentlichen dieselben Fragen zu klären wie vor Vorinstanz, auch basierte das Berufungsverfahren mit Ausnahme des Gutachtens D. auf denselben Beweismitteln. Insbesondere waren so- wohl eine Landesverweisung wie auch eine Schuldunfähigkeit bereits Thema im vorinstanzlichen Verfahren. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte Rechtsanwältin lic. iur. A. die amtliche Verteidigung des Beschuldigten inne.

Soweit Rechtsanwältin lic. iur. A. zur Angemessenheit ihrer Honorarnote die Wichtigkeit ihrer Stellungnahme zum Gutachten D. insofern zu betonen scheint, als noch weitere Strafverfahren bis zum Ausgang des vorliegenden Verfahrens sistiert seien (vgl. Urk. 208 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich solche Aufwendungen zu entschädigen sind, welche in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen. Bei der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner geistigen Einschränkungen sicherlich einen höheren (Betreuungs-)Aufwand erforderte als eine durchschnittliche Klientschaft. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie der bereits geltend gemachten und entschädigten Aufwendungen von Rechtsanwältin lic. iur. A. im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz erscheint für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 8'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.»

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E. 3.1 Die amtliche Verteidigerin rügt, das Obergericht habe die massive Kürzung ihres Honorars kaum begründet. Dies verletze ihr rechtliches Gehör. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht auf die schliesslich festgelegte Pauschale von Fr. 8'500.-- gekommen sei. Sie habe demgegenüber in ihrer Honorarnote detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zur Angemes- senheit und Erforderlichkeit ihrer Aufwendungen gemacht. Das Gericht habe sie dazu nicht für Fragen kontaktiert (act. 1 S. 6). Es habe auch offen gelas- sen, welchen Aufwand es denn als angemessen erachtet hätte und wieso es den Aufwand der amtlichen Verteidigerin als zu hoch erachte (act. 1 S. 13).

E. 3.2 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 311 ZPO N. 16; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Um- stände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2), so muss die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Pauschalen auf Verordnungsstufe stellen sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.8).

E. 3.3 Das Obergericht hat die Entschädigung gestützt auf die Verordnung des Zürcher Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) festgelegt und dies auf rund einer Seite begründet (vgl. Erwägung 2 oben). Es weicht vorliegend deutlich von der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin ab, was die Anforderungen an die Begründung erhöht. Entgegen den Vorbringen der Verteidigerin ist es jedoch nicht erfor- derlich, dass sich das Obergericht im Einzelnen mit ihrem Aufwand ausei- nandersetzen muss. Die AnwGebV sieht vielmehr die Honorarbemessung im Rahmentarif vor. Die einlässliche obergerichtlichen Begründung erlaubt, die Einordnung im Rahmentarif (der von Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- geht,

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§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) nachzuvollziehen. Die Begründung erlaubte es der amtlichen Verteidigerin auch, ihre Entschädigung sachgerecht anzufech- ten. Das Obergericht hat seine Begründungspflicht erfüllt. Es konnte daher auf eine ergänzende Stellungnahme im Honorarbeschwerdeverfahren ver- zichten.

E. 4.1 Die amtliche Verteidigerin rügt (act. 1 S. 5, 8 ff.), sie sei statt mit Fr. 15'970.10 nur mit pauschal Fr. 8'500.-- entschädigt worden. Dies sei krass unangemes- sen. Es stehe nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren geleisteten und notwendigen Diensten. Es sei für ihren Mandanten sehr wohl sehr viel auf dem Spiel gestanden und auch die Fragen/Themen seien komplex gewesen. Angesichts seiner psy- chischen Erkrankung und seiner beschränkten kognitiven Fähigkeiten sei ein Landesverweis für ihren Mandanten katastrophal, ja wohl sein Todesurteil. Es drohten ihm in seinem Heimatland Sri Lanka Verhaftung und Folter und er sei dort aufgrund seiner starken geistigen Beeinträchtigung nicht überle- bensfähig. Es sei zudem erstmals im Berufungsverfahren ein Gutachten in Auftrag ge- ben worden. Nebst der zentralen Frage nach der Schuldfähigkeit – wovon ein Schuldspruch, die Strafzumessung und der Entscheid über die Landes- verweisung abhänge – sei es plötzlich auch um die Frage einer einschnei- denden stationären Massnahme gegangen. Dem neuen Gutachten sei damit enorme Bedeutung zugekommen, zumal im Ergebnis nur eine Instanz mit umfassender Kognition zur Verfügung gestanden habe. Sich mit einem Gut- achten auseinanderzusetzen sei eine der komplexesten Aufgaben einer Ver- teidigung. Die amtliche Verteidigerin habe auf rund 30 Seiten Stellung ge- nommen. Für das Gutachten resp. die Frage einer stationären Massnahme alleine habe die amtliche Verteidigerin 45 Stunden aufgewandt, mithin sei nur schon dafür ein Honorar von Fr. 9'900.-- (ohne MwSt.) angefallen. Sie habe das Gutachten auf diverse Unzulänglichkeiten geprüft und auf diverse formelle und materielle Mängel hingewiesen. Sie habe aufgezeigt, dass das Gutach- ten nicht verwertbar, die Diagnose nicht schlüssig und die Feststellung einer lediglich leicht verminderten Schuldfähigkeit im Widerspruch zu früheren Gutachten stehe. Das Gutachten (knapp 100 Seiten) sei, mitsamt den über- aus umfangreichen Akten aus diversen gegen ihren Mandanten geführten, auch früheren Verfahren und sonstigen Beizugsakten, genau zu studieren und mit früheren Gutachten und ärztlichen Berichten abzugleichen gewesen.

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Die Abgleichung der Angaben im Gutachten mit den Akten sei durch die mangelnden klaren und nachvollziehbaren Verweise erschwert worden. Das von Amtes wegen angeordnete Gutachten habe Anlass zu prozessua- len Anträgen gegeben, namentlich dem Rückweisungsantrag an die erste Instanz zur Wahrung des doppelten Instanzenzuges und dem Antrag auf Be- fragung der Gutachterin vor den Schranken. Auch diese würde die komple- xen rechtlichen Probleme und die Besonderheiten zeigen. Die geistigen Ein- schränkungen ihres Mandanten hätten weiteren Aufwand verursacht, wie Koordination und Begleitung zu Gutachterterminen, wobei das Obergericht ihr zugesichert hätte, dass sie dafür entschädigt werde. Das Gutachten sei für diverse weitere gegen ihren Mandanten hängende Gerichtsverfahren wichtig, die bis zum rechtskräftigen Urteil sistiert worden seien. Das Obergericht habe offen gelassen, von welcher Grundgebühr es ausgehe und welche Zuschläge es in welchem Umfang aufgrund des über drei Jahre dauernden Verfahrens angewandt habe. Zuschläge nach § 17 Abs. 2 Anw- GebV seien zumindest für die zahlreichen weiteren Rechtsschriften nach der Berufungsverhandlung anzuwenden. Die amtliche Verteidigerin sei nur für 35 Stunden und damit faktisch zu einem Stundenansatz von Fr. 115.-- (statt Fr. 220.--) entschädigt worden Es sei stossend, dass die Gutachterin mit Fr. 17'603.40 entschädigt worden sei, der Verteidigung aber von den geltend gemachten Fr. 15'970.10 nur Fr. 8'500.-- zugesprochen worden seien, was nicht einmal der Hälfte der Gutachterkosten entspreche.

E. 4.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und via Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

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E. 4.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach der Verordnung des Zürcher Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Bemessungsgrundlagen sind im Strafprozess im Allgemeinen die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Anwältin, der notwendige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon- kreten Falles. Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar so nach dem massge- benden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der ein- zelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5).

E. 4.4 Als Sachgericht ist das kantonale Berufungsgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zu- rückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Feb- ruar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Das Bundesge- richt (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn es ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die

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Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Dass das Obergericht den Fall nicht als aussergewöhnlich betrachtete, ergibt sich aus der festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, welche im unte- ren Bereich des im Berufungsverfahren vorgesehenen Gebührenrahmens von Fr. 750.-- bis Fr. 45'000.-- liegt (§ 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 16 Abs. 1 Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]; LS 211.11). Dies steht in Einklang mit dem Umfang der Anklage und der Ur- teilsbegründung. Das Obergericht hat die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 13'149.50 entschädigt. Dazu kommen noch die RAin A. am 4. Mai 2021 für ihre Leistungen bis 26. Januar 2021 zugesprochenen Fr. 868.80. Die Ge- samtentschädigung liegt damit im mittleren Bereich des ordentlichen Ta- rifrahmens (s. oben E. 3.3), was aufgrund des aus der Anklageschrift, dem Protokoll des Obergerichts und dem Urteil zu entnehmenden Falles nicht zu beanstanden ist. Bei der Entschädigung der Verteidigung fällt weiter auf, dass die Bemühungen der Beschwerdeführerin mit Fr. 8‘500.-- höher ent- schädigt wurden, als jene von Rechtsanwalt C. Insofern hat das Obergericht den Aufwand von Rechtsanwältin A., insbesondere im Zusammenhang mit der Anschlussberufung und dem Gutachten (s. oben E. 2), fast zweimal grös- ser eingeschätzt als jener des Verteidigers, welcher die Berufungsverhand- lung vorbereitet und bestritten hat. Dabei hat es u.a. auf den Umfang der Stellungnahme zum Gutachten verwiesen und auch dem Umstand Rech- nung getragen, dass die geistigen Einschränkungen des Verurteilten der amtlichen Verteidigerin einen höheren Betreuungsaufwand verursacht ha- ben dürften. Das der amtlichen Verteidigerin zugesprochene Honorar für Ih- ren Aufwand im Berufungsverfahren – grösstenteils im Zusammenhang mit der Anschlussberufung und der Begutachtung ihres Mandanten stehend – liegt insgesamt nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von ihr erbrachten Leistungen. Das Obergericht hat das ihm zustehende weite Ermessen nicht überschritten.

E. 5.1 Insgesamt ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin durch das Ober- gericht nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbe- gründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

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E. 5.2 Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin sind abzuweisen: Das Gericht hat die wesentlichen Verfahrensakten beigezogen, die für die Beur- teilung der Honorarbeschwerde erforderlich waren. Ein zweiter Schriften- wechsel war nicht nötig, da das Obergericht auf eine Beschwerdeantwort verzichtete.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwältin A., Beschwerdeführerin

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Strafkammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.120

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Sachverhalt:

A. Am 15. Oktober 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2020 in Sachen B. Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich. Die amtliche Verteidigerin von B., Rechtsanwältin A., erklärte, im Namen ihres Mandanten, am 26. Novem- ber 2020 Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich führte das Verfahren unter dem Geschäftszeichen SB200420-O.

Auf Gesuch von Rechtsanwältin A. vom 25. Januar 2021, entliess das Ober- gericht Zürich sie am 26. Januar 2021 vom amtlichen Mandat und bestellte neu Rechtsanwalt C. zum amtlichen Verteidiger von B. Nach der Berufungs- verhandlung vom 5. Mai 2021 ordnete das Obergericht am 11. Mai 2021 ein psychiatrisches Gutachten an über den körperlichen und geistigen Zustand von B., dessen Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der eingeklagten Taten sowie dessen allfällige Massnahmebedürftigkeit.

Das Obergericht erteilte am 2. Juli 2021 den Gutachtensauftrag an Dr.med. D. und ordnete an, das Berufungsverfahren schriftlich weiterzufüh- ren. Innert verlängerter Frist teilte der Verteidiger, Rechtsanwalt C., mit Schreiben vom 3. August 2021 dem Gericht mit, keine Ergänzungsfragen zum Gutachtensauftrag zu haben. Am 17. August 2021 nahm der Verteidiger Stellung bezüglich einem abgesagten Begutachtungstermin und der Frage nach einem allfälligen Aktengutachten.

Rechtsanwältin A. teilte dem Gericht am 17. August 2021 mit, wieder die amtliche Verteidigung übernehmen zu wollen. Das Obergericht entliess Rechtsanwalt C. am 25. August 2021 und setzte Rechtsanwältin A. wieder als amtliche Verteidigerin von B. ein.

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 nahm Rechtsanwältin A. Stellung zur Be- reitschaft ihres Mandanten an der Begutachtung mitzuwirken sowie zur Mög- lichkeit der Verfassung eines Aktengutachtens. Dabei äusserte sie ihre Be- denken in Bezug auf die beauftragte sachverständige Person.

Das Gutachten wurde am 2. März 2022 erstellt. Am 4. April 2022 nahm der Vertreter der Anklage und am 16. Mai 2022 Rechtsanwältin A. dazu Stellung. Am 18. Juli 2022 reichte Rechtsanwältin A. dem Gericht ihre Stellungnahme zur derjenigen der Staatsanwaltschaft ein.

Das Obergericht verurteilte B. am 14. Februar 2023 wegen mehrfach ver- suchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Es

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bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatz- strafe, wovon er 195 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstan- den hatte. Das Obergericht verwies ihn gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes, wobei es darauf verzichtete, dies im Schengener Infor- mationssystem auszuschreiben. Wie die Urteilsbegründung zeigt, verzich- tete das Gericht zudem auf die Anordnung einer stationären Massnahme. Das Obergericht entschädigte die amtliche Verteidigung für das Berufungs- verfahren mit Fr. 4'649.50 (RA C.) und Fr. 8'500.-- (RAin A.), jeweils inkl. Barauslagen und MwSt. (act. 3.5 S. 46–49; S. 63 f.). RAin A. war zudem am

4. Mai 2021 bereits für ihre Leistungen bis 26. Januar 2021 vom Obergericht Zürich mit Fr. 868.80 entschädigt worden.

B. Rechtsanwältin A. reichte am 22. Juni 2023 Honorarbeschwerde ein gegen ihre Entschädigung als amtliche Verteidigerin im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Februar 2023. Sie beantragt (act. 1 S. 2):

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 9, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, SB200420-O, vom 14. Februar 2023, aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als amtliche Verteidigung der beschuldigten Person in der Höhe von mind. CHF 14828.30 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.

2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 9, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB200420-O, vom 14. Februar 2023, aufzuhe- ben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und EntschädigungsfoIgen (zzgl. MwSt.).

In prozessualer Hinsicht beantragt sie zudem, es seien die vorinstanzlichen Akten vollumfänglich beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

Das Obergericht verzichtete am 26. Juni 2023 auf eine Beschwerdeantwort und reichte zugleich die Aktenverzeichnisse des Vorverfahrens, des bezirks- gerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie fünf Urkunden (Urk. 196, 208, 209, 215, 216) aus dem Berufungsverfahren SB200420-O in Kopie ein (act. 3). Dies wurde Rechts- anwältin A. am 4. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Die Verfahrensakten befanden sich alsdann beim Bundesgericht. Die Be- schwerdekammer erhielt sie am 4. September 2023 zur Einsicht und fertigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren Kopien an und zwar aus den Ak- ten des Obergerichts (Urk. 85; 114, 139, 141 bis 144, 147, 166, 183, 186,

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193, 195 bis 196, 201, 203, 209A, 210, 213) sowie des Bezirksgerichts (Urk. 34, 38, 40, 51; 58, 60, 61/1-4, 69; vgl. act. 3.0 Aktenverzeichnisse).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz als amtliche Verteidigerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Obergericht des Kantons Zürich begründete im Urteil vom 14. Februar 2023 die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wie folgt (Zitat von S. 60 f. E. 2.3.3):

«Rechtsanwältin lic. iur. A. wandte insgesamt 66:55 Stunden auf, wobei davon alleine ungefähr 2/3 für das Verfassen der knapp 30-seitigen

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Stellungnahme zum Gutachten D. anfielen (vgl. Urk. 209). Dies erscheint als zu hoch, auch nach Einsicht in die Eingabe von Rechtsanwältin lic. iur. A. vom 23. August 2022 (Urk. 208). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechts- anwältin lic. iur. A. keine Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beru- fungsverhandlung hatte; in jenem Zeitpunkt hatte Rechtsanwalt MLaw C. die amtliche Verteidigung des Beschuldigten inne (u.a. Urk. 156).

Im Wesentlichen oblagen Rechtsanwältin lic. iur. A. das Verfassen einer An- schlussberufung sowie die notwendigen Handlungen in Zusammenhang mit dem Gutachten D., inklusive einer Stellungnahme dazu und einer Stellung- nahme zur Äusserung der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang. Dabei stellten sich – gemessen am möglichen Spektrum – keine besonders komplexen rechtlichen Probleme. Auch stand oder steht für den Beschuldig- ten im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Verfahren nicht enorm viel auf dem Spiel – naturgemäss hat jedes Strafverfahren für eine beschuldigte Per- son potentiell einschneidende Auswirkungen, insbesondere wenn eine Lan- desverweisung beantragt wird. Zudem waren mit Ausnahme der von der Staatsanwaltschaft neu im Berufungsverfahren beantragten Anordnung einer stationären Massnahme im Wesentlichen dieselben Fragen zu klären wie vor Vorinstanz, auch basierte das Berufungsverfahren mit Ausnahme des Gutachtens D. auf denselben Beweismitteln. Insbesondere waren so- wohl eine Landesverweisung wie auch eine Schuldunfähigkeit bereits Thema im vorinstanzlichen Verfahren. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte Rechtsanwältin lic. iur. A. die amtliche Verteidigung des Beschuldigten inne.

Soweit Rechtsanwältin lic. iur. A. zur Angemessenheit ihrer Honorarnote die Wichtigkeit ihrer Stellungnahme zum Gutachten D. insofern zu betonen scheint, als noch weitere Strafverfahren bis zum Ausgang des vorliegenden Verfahrens sistiert seien (vgl. Urk. 208 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich solche Aufwendungen zu entschädigen sind, welche in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen. Bei der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner geistigen Einschränkungen sicherlich einen höheren (Betreuungs-)Aufwand erforderte als eine durchschnittliche Klientschaft. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie der bereits geltend gemachten und entschädigten Aufwendungen von Rechtsanwältin lic. iur. A. im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz erscheint für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 8'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.»

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3.

3.1 Die amtliche Verteidigerin rügt, das Obergericht habe die massive Kürzung ihres Honorars kaum begründet. Dies verletze ihr rechtliches Gehör. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht auf die schliesslich festgelegte Pauschale von Fr. 8'500.-- gekommen sei. Sie habe demgegenüber in ihrer Honorarnote detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zur Angemes- senheit und Erforderlichkeit ihrer Aufwendungen gemacht. Das Gericht habe sie dazu nicht für Fragen kontaktiert (act. 1 S. 6). Es habe auch offen gelas- sen, welchen Aufwand es denn als angemessen erachtet hätte und wieso es den Aufwand der amtlichen Verteidigerin als zu hoch erachte (act. 1 S. 13).

3.2 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 311 ZPO N. 16; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Um- stände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2), so muss die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Pauschalen auf Verordnungsstufe stellen sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.8).

3.3 Das Obergericht hat die Entschädigung gestützt auf die Verordnung des Zürcher Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) festgelegt und dies auf rund einer Seite begründet (vgl. Erwägung 2 oben). Es weicht vorliegend deutlich von der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin ab, was die Anforderungen an die Begründung erhöht. Entgegen den Vorbringen der Verteidigerin ist es jedoch nicht erfor- derlich, dass sich das Obergericht im Einzelnen mit ihrem Aufwand ausei- nandersetzen muss. Die AnwGebV sieht vielmehr die Honorarbemessung im Rahmentarif vor. Die einlässliche obergerichtlichen Begründung erlaubt, die Einordnung im Rahmentarif (der von Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- geht,

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§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) nachzuvollziehen. Die Begründung erlaubte es der amtlichen Verteidigerin auch, ihre Entschädigung sachgerecht anzufech- ten. Das Obergericht hat seine Begründungspflicht erfüllt. Es konnte daher auf eine ergänzende Stellungnahme im Honorarbeschwerdeverfahren ver- zichten.

4.

4.1 Die amtliche Verteidigerin rügt (act. 1 S. 5, 8 ff.), sie sei statt mit Fr. 15'970.10 nur mit pauschal Fr. 8'500.-- entschädigt worden. Dies sei krass unangemes- sen. Es stehe nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren geleisteten und notwendigen Diensten. Es sei für ihren Mandanten sehr wohl sehr viel auf dem Spiel gestanden und auch die Fragen/Themen seien komplex gewesen. Angesichts seiner psy- chischen Erkrankung und seiner beschränkten kognitiven Fähigkeiten sei ein Landesverweis für ihren Mandanten katastrophal, ja wohl sein Todesurteil. Es drohten ihm in seinem Heimatland Sri Lanka Verhaftung und Folter und er sei dort aufgrund seiner starken geistigen Beeinträchtigung nicht überle- bensfähig. Es sei zudem erstmals im Berufungsverfahren ein Gutachten in Auftrag ge- ben worden. Nebst der zentralen Frage nach der Schuldfähigkeit – wovon ein Schuldspruch, die Strafzumessung und der Entscheid über die Landes- verweisung abhänge – sei es plötzlich auch um die Frage einer einschnei- denden stationären Massnahme gegangen. Dem neuen Gutachten sei damit enorme Bedeutung zugekommen, zumal im Ergebnis nur eine Instanz mit umfassender Kognition zur Verfügung gestanden habe. Sich mit einem Gut- achten auseinanderzusetzen sei eine der komplexesten Aufgaben einer Ver- teidigung. Die amtliche Verteidigerin habe auf rund 30 Seiten Stellung ge- nommen. Für das Gutachten resp. die Frage einer stationären Massnahme alleine habe die amtliche Verteidigerin 45 Stunden aufgewandt, mithin sei nur schon dafür ein Honorar von Fr. 9'900.-- (ohne MwSt.) angefallen. Sie habe das Gutachten auf diverse Unzulänglichkeiten geprüft und auf diverse formelle und materielle Mängel hingewiesen. Sie habe aufgezeigt, dass das Gutach- ten nicht verwertbar, die Diagnose nicht schlüssig und die Feststellung einer lediglich leicht verminderten Schuldfähigkeit im Widerspruch zu früheren Gutachten stehe. Das Gutachten (knapp 100 Seiten) sei, mitsamt den über- aus umfangreichen Akten aus diversen gegen ihren Mandanten geführten, auch früheren Verfahren und sonstigen Beizugsakten, genau zu studieren und mit früheren Gutachten und ärztlichen Berichten abzugleichen gewesen.

- 8 -

Die Abgleichung der Angaben im Gutachten mit den Akten sei durch die mangelnden klaren und nachvollziehbaren Verweise erschwert worden. Das von Amtes wegen angeordnete Gutachten habe Anlass zu prozessua- len Anträgen gegeben, namentlich dem Rückweisungsantrag an die erste Instanz zur Wahrung des doppelten Instanzenzuges und dem Antrag auf Be- fragung der Gutachterin vor den Schranken. Auch diese würde die komple- xen rechtlichen Probleme und die Besonderheiten zeigen. Die geistigen Ein- schränkungen ihres Mandanten hätten weiteren Aufwand verursacht, wie Koordination und Begleitung zu Gutachterterminen, wobei das Obergericht ihr zugesichert hätte, dass sie dafür entschädigt werde. Das Gutachten sei für diverse weitere gegen ihren Mandanten hängende Gerichtsverfahren wichtig, die bis zum rechtskräftigen Urteil sistiert worden seien. Das Obergericht habe offen gelassen, von welcher Grundgebühr es ausgehe und welche Zuschläge es in welchem Umfang aufgrund des über drei Jahre dauernden Verfahrens angewandt habe. Zuschläge nach § 17 Abs. 2 Anw- GebV seien zumindest für die zahlreichen weiteren Rechtsschriften nach der Berufungsverhandlung anzuwenden. Die amtliche Verteidigerin sei nur für 35 Stunden und damit faktisch zu einem Stundenansatz von Fr. 115.-- (statt Fr. 220.--) entschädigt worden Es sei stossend, dass die Gutachterin mit Fr. 17'603.40 entschädigt worden sei, der Verteidigung aber von den geltend gemachten Fr. 15'970.10 nur Fr. 8'500.-- zugesprochen worden seien, was nicht einmal der Hälfte der Gutachterkosten entspreche.

4.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und via Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

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4.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach der Verordnung des Zürcher Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Bemessungsgrundlagen sind im Strafprozess im Allgemeinen die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Anwältin, der notwendige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon- kreten Falles. Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar so nach dem massge- benden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der ein- zelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5).

4.4 Als Sachgericht ist das kantonale Berufungsgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zu- rückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Feb- ruar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Das Bundesge- richt (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn es ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die

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Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Dass das Obergericht den Fall nicht als aussergewöhnlich betrachtete, ergibt sich aus der festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, welche im unte- ren Bereich des im Berufungsverfahren vorgesehenen Gebührenrahmens von Fr. 750.-- bis Fr. 45'000.-- liegt (§ 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 16 Abs. 1 Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]; LS 211.11). Dies steht in Einklang mit dem Umfang der Anklage und der Ur- teilsbegründung. Das Obergericht hat die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 13'149.50 entschädigt. Dazu kommen noch die RAin A. am 4. Mai 2021 für ihre Leistungen bis 26. Januar 2021 zugesprochenen Fr. 868.80. Die Ge- samtentschädigung liegt damit im mittleren Bereich des ordentlichen Ta- rifrahmens (s. oben E. 3.3), was aufgrund des aus der Anklageschrift, dem Protokoll des Obergerichts und dem Urteil zu entnehmenden Falles nicht zu beanstanden ist. Bei der Entschädigung der Verteidigung fällt weiter auf, dass die Bemühungen der Beschwerdeführerin mit Fr. 8‘500.-- höher ent- schädigt wurden, als jene von Rechtsanwalt C. Insofern hat das Obergericht den Aufwand von Rechtsanwältin A., insbesondere im Zusammenhang mit der Anschlussberufung und dem Gutachten (s. oben E. 2), fast zweimal grös- ser eingeschätzt als jener des Verteidigers, welcher die Berufungsverhand- lung vorbereitet und bestritten hat. Dabei hat es u.a. auf den Umfang der Stellungnahme zum Gutachten verwiesen und auch dem Umstand Rech- nung getragen, dass die geistigen Einschränkungen des Verurteilten der amtlichen Verteidigerin einen höheren Betreuungsaufwand verursacht ha- ben dürften. Das der amtlichen Verteidigerin zugesprochene Honorar für Ih- ren Aufwand im Berufungsverfahren – grösstenteils im Zusammenhang mit der Anschlussberufung und der Begutachtung ihres Mandanten stehend – liegt insgesamt nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von ihr erbrachten Leistungen. Das Obergericht hat das ihm zustehende weite Ermessen nicht überschritten.

5.

5.1 Insgesamt ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin durch das Ober- gericht nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbe- gründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

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5.2 Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin sind abzuweisen: Das Gericht hat die wesentlichen Verfahrensakten beigezogen, die für die Beur- teilung der Honorarbeschwerde erforderlich waren. Ein zweiter Schriften- wechsel war nicht nötig, da das Obergericht auf eine Beschwerdeantwort verzichtete.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 12. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).